opencaselaw.ch

SB190183

Hinderung einer Amtshandlung

Zürich OG · 2019-09-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Am 7. August 2017, ca. 12.00 Uhr, begaben sich zwei Beamte der Kan- tonspolizei Zürich zum Wohnort des Beschuldigten, um eine Kontrolle durchzufüh- ren, nachdem kurz zuvor ein Mitarbeiter der Stadt E._____ ihnen mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte anlässlich eines Telefongespräches am gleichen Morgen Suizidäusserungen gemacht habe. Dabei wird dem Beschuldigten im Wesentli- chen vorgeworfen, er sei am 7. August 2017 um ca. 12.15 Uhr, an seinem Wohn- ort an der …-strasse … in E._____ der Aufforderung von zwei Funktionären der Kantonspolizei Zürich, die Ausweise aller sich in der Wohnung aufhaltenden Per- sonen vorzulegen, nicht nachgekommen und habe versucht, die Wohnungstüre zu schliessen, um die Personenkontrolle zu verhindern. Zudem habe er die Poli- zeibeamten mit seinem Mobiltelefon gefilmt, weshalb ihm einer der Beamten das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe, wobei er dieses dem Beamten so- gleich wieder aus der Hand entrissen und Anstalten und Äusserungen gemacht habe, gleich aus dem Fenster zu springen, weshalb er durch den einen Polizeibe- amten habe arretiert werden müssen. Gegen diese Arretierung habe er sich kör- perlich zur Wehr gesetzt, sodass ihm erst beim Eintreffen der Verstärkung Hand- fesseln hätten angelegt und die Personenkontrolle habe durchgeführt werden können. Durch dieses renitente Verhalten habe der Beschuldigte die Polizeibeam- ten wissentlich und willentlich bei der Durchführung ihrer amtlichen Aufgaben ge- hindert (Urk. 34 S. 2 f.).

2. Der Beschuldigte hat den äusseren Anklagesachverhalt, die Vorgeschich- te, die Örtlichkeit an seinem Wohnort und den Zeitpunkt sowie den Ablauf der Geschehnisse und die Anwesenheit der erwähnten Personen im Vorverfahren und vor Vorinstanz nicht bestritten. Vehement bestreitet er dagegen im Wesentli- chen, sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht zu haben. Die beiden handelnden Polizeibeamten würden in ihren Aussagen bei der Staatsan- waltschaft lügen und ihm etwas anhängen wollen. Sie hätten ihm keinen Polizei- ausweis gezeigt und seien nicht uniformiert und nicht bewaffnet gewesen. Er ha- be gedacht, überfallen und umgebracht zu werden (vgl. Erw. III.3.4.1. f.).

- 8 - An diesem Standpunkt hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung fest (Prot. II S. 6 ff.).

3. Da sich die Anklage ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Per- sonen stützt und keine weiteren sachdienlichen Beweismittel vorliegen, ist näher auf die Aussagen einzugehen und die bestrittenen Elemente des Anklagesach- verhaltes aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Der Vorderrichter hat die rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der übergeordneten Bedeutung der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussa- gen korrekt aufgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu korrigieren ist einzig die vorinstanzliche Erwägung, wonach Zeugen, welche auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Zeugenaussage ge- mäss Art. 307 StGB hingewiesen wurden, einzig aufgrund dieses Hinweises eine generell gesteigerte Glaubwürdigkeit aufweisen würden (Urk. 56 S. 6, Ziff. 6.2. [und S. 8, Ziff. 7.4.]). Eine solche Strafandrohung dürfte je nach Adressat ganz unterschiedlich aufgenommen werden, mithin nicht bei allen Zeugen den gleichen Eindruck und dieselbe Wirkung hinterlassen. Eine generell gesteigerte Glaubwür- digkeit wird durch den blossen Hinweis auf die Strafandrohung jedenfalls nicht hervorgerufen. 3.2. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen

- des Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren und in den Verfahren beider Gerichtsinstanzen (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 18 S. 1 ff.; Urk. 21 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 6 ff.),

- der mitbeschuldigten Ehefrau des Beschuldigten bei der Polizei, im Vor- verfahren und in den Verfahren beider Gerichtsinstanzen (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 23 S. 1 ff.; Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 18 ff.),

- der beiden Polizeibeamten F._____ und G._____ als Zeugen im Vorver- fahren (Urk. 19; Urk. 20), vor. 3.3. Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 56 S. 6, Ziff. 7.2., S. 8 f., S. 10, Ziff. 9.2. f. und Ziff. 10.2., S. 11, Ziff. 10.4., S. 12, Ziff. 11.2. f.) sowie jene der

- 9 - Zeugen F._____ und G._____ (Urk. 56 S. 6, Ziff. 7.3., S. 9, S. 11 Ziff. 10.3.) wur- den im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und mit überzeugender Begründung zutreffend gewürdigt; darauf kann uneingeschränkt verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Angesichts der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erfolgen die nachste- henden Erwägungen bloss zur punktuellen Verdeutlichung und Vertiefung. 3.4.1. Während der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Befragung bei der Polizei rund 3 ½ Stunden nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen in Anwesenheit einer Vietnamesisch Übersetzerin zunächst noch zu Protokoll bestä- tigt hatte, dass es ihm klar gewesen sei, dass es sich bei den beiden Personen an seiner Wohnungstüre um Polizeibeamte gehandelt habe; ja, sie hätten ihre Aus- weise gezeigt, er habe die Ausweise wegen seines rechten Auges aber nicht rich- tig sehen können, er habe nur gehört, dass sie gesagt hätten, dass sie von der Polizei seien (Urk. 2 S. 1 f., insbes. S. 2, Fragen 5–7), erklärte er im späteren Ver- lauf dieser Befragung im Widerspruch zur vorherigen Angabe, er habe nicht ge- wusst, ob es wirklich Polizeibeamte gewesen seien (Urk. 2 S. 3, Frage 17). Wenn er gewusst hätte, dass sie echte Polizisten gewesen wären, hätte er mitgemacht (Urk. 2 S. 5, Frage 32). Das Protokoll dieser Befragung unterzeichnete der Be- schuldigte vorbehaltlos und ohne Beifügungen oder Korrekturen anzubringen (Urk. 2 S. 6). Entgegen den späteren staatsanwaltschaftlichen Aussagen des Be- schuldigten, wonach er beim Rückübersetzen bei gewissen Sachen gesagt habe, dass er das so nicht gesagt habe, man habe dies aber nicht korrigiert (Urk. 18 S. 11 und S. 14), seiner Aussage vor Vorinstanz, wonach man vielleicht seine Aussage geändert habe, aber so etwas habe er nicht gesagt (Prot. I S. 10), und seinem Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die einverneh- mende Polizistin ihn zum Unterzeichnen des Einvernahmeprotokolls gezwungen habe (Prot. II S. 18), bestehen keinerlei Hinweise auf Missverständnisse oder formelle Mängel an seiner ersten polizeilichen Befragung. 3.4.2. Im Widerspruch zu seinen polizeilichen Aussagen, erklärte der Be- schuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. Februar 2018 hierzu (Urk. 18 S. 6 ff.), die zwei Personen, eine Frau und ein Mann, seien

- 10 - gar keine Polizisten gewesen. Sie seien nicht uniformiert und auch nicht bewaff- net gewesen. Nein, einen Ausweis hätten sie nicht gezeigt. Die hätten ihn ja wahrscheinlich umbringen wollen. Er wisse nicht warum. Wahrscheinlich, weil er Ausländer sei. Es stimme auch nicht, dass sein achtjähriger Sohn auf Vietname- sisch übersetzt habe, was die Polizisten gesagt hätten. Was im Polizeirapport stehe, sei gelogen (Urk. 18 S. 7). Seine Frau könne kein Deutsch. Die zwei Per- sonen hätten keinen Ausweis gezeigt (ebenda, S. 8 und Urk. 21 S. 3). Weshalb hätten die Polizisten die Ausweise sämtlicher in der Wohnung anwesenden Per- sonen verlangt? Er sei ja nicht auf der Strasse gewesen. Das sei nicht korrekt. Er habe die Dokumente gesucht, aber die seien bei ihm in der Tasche gewesen. Er habe seiner Frau gesagt, sie solle suchen gehen (ebenda, S. 9 und S. 12). Sie hätten ja keine Ausweise gezeigt. Sie hätten am Anfang auch keine Ausweise verlangt und seien einfach in seine Wohnung gekommen. Er habe dann gesagt, sie sollten einfach weggehen und habe darum die Türe geschlossen. Es stimme nicht, dass er Anstalten gemacht habe, aus dem Küchenfenster zu springen. Er habe nur um Hilfe schreien wollen, damit die Nachbarn ihm helfen würden (eben- da, S. 10 f.). Er habe die Amtshandlungen der Polizei nicht behindert. Er habe ja nicht gewusst, dass es Polizisten gewesen seien (ebenda, S. 12). Als er bereits gefesselt gewesen sei, sei er dann auch bereit gewesen, die Ausweise zu zeigen (ebenda, S. 13). Auch vor Vorinstanz beharrte der Beschuldigte u.a. darauf, dass die zwei Polizisten, welche bei ihm geklingelt hätten, in Zivilkleidung gewesen seien. Er habe nicht gewusst, dass es Polizisten gewesen seien. Sie hätten auch keine Ausweise gezeigt. Sie sagten nur, es handle sich um das Sozialamt. Vorher habe er mit dem Sozialamt telefoniert. Die zwei Polizisten hätten gesagt, es hand- le sich um das Sozialamt. Dann habe er ihnen gesagt, dass sie nicht herein dürf- ten, da er heute Besuch habe. Die Polizisten hätten unbedingt in die Wohnung gewollt (Prot. I S. 10). Er habe die Fernsehsendung "Aktenzeichen XY" gesehen, in welcher manchmal ebenfalls falsche Polizisten vorgekommen seien. Sie hätten nicht gesagt, dass sie Polizisten seien. Sie hätten nur gesagt, dass sie mit ihm über das Sozialamt sprechen wollten. Wäre die Personenkontrolle auf der Strasse gewesen, hätte er seinen Ausweis gezeigt. Die Polizisten würden nicht die Wahr- heit sagen. Sie seien einfach in die Wohnung gekommen, ohne Ausweis und oh-

- 11 - ne Unterlagen (Prot. I S. 11 f.). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 12 ff.). 3.4.3. Die Darstellung des Beschuldigten und seiner ebenfalls angeschuldig- ten Ehefrau (Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 23 S. 5 f.), wonach er einen Gerichtsbeschluss verlangt habe und die verlangten Ausweise habe holen wollen und seine Frau sowie die Frau in der Küche diese gesucht hätten, ergibt angesichts seiner eben- falls gemachten Aussage und jener seiner Ehefrau, wonach sie nicht gemerkt hät- ten, dass es ich um Polizeibeamte handle, diese hätten ihnen ihre Dienstauswei- se nicht gezeigt, etc., keinen Sinn, wie dies im Übrigen bereits die Vorinstanz zu- treffend erwogen hat (Urk. 56 S. 11 f.). Weshalb sollten sie nach ihren Ausweisen suchen und nach einem Gerichtsbeschluss verlangen, wenn sie befürchtet hätten, es würde sich um einen Überfall handeln, man wolle sie umbringen. Angesichts dieser groben Unstimmigkeiten und Übertreibungen handelt es sich bei diesen Aussagen des Beschuldigten und seiner ebenfalls angeschuldigten Ehefrau um offenkundige unglaubhafte Schutzbehauptungen. 3.4.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. Februar 2018 gab der Beschuldigte mehrmals zu Protokoll, er habe (gemeint von den bei- den Polizeibeamten) nur das Wort "Sozialamt" gehört und diesen gesagt, dass er nichts vom Sozialamt brauche, da er IV sei (Urk. 18 S. 4, S. 6+7; vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.2.). Auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass die beiden Personen an seiner Wohnungstüre das So- zialamt erwähnten bzw. mit ihm über das Sozialamt hätten sprechen wollen, was er abgelehnt habe (Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 13 und 16). Abgesehen davon, dass der vom Beschuldigten gehörte Wortgebrauch der Beamten ("Sozialamt") einen unübersehbaren Hinweis auf deren Bezugnahme auf die vom Mitarbeiter der Stadt E._____ zuvor der Polizei gemeldeten Vorkommnisse rund um die drohen- de Kürzung der Ergänzungsleistungen des Beschuldigten und seiner Familie dar- stellt, lässt sich das von ihm gehörte Wort wiederum auch nicht mit dem geltend gemachten Überfall und einer Gefahr, dabei umgebracht zu werden, in Einklang bringen, was ein weiterer untrüglicher Hinweis auf offenkundige Schutzbehaup- tungen darstellt.

- 12 - 3.4.5. Demgegenüber ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden damals gemeinsam an den Wohnort des Beschuldigten ausgerückten Be- amten der Kantonspolizei Zürich, F._____ und G._____, als Zeugen nachvoll- ziehbar, dass sie dem Beschuldigten nach dem Öffnen der Wohnungstüre ihre Polizeiausweise zeigten, ihm sagten, dass sie von der Kantonspolizei Zürich sei- en und ihre Namen nannten. Sie seien als Zivilpolizisten unterwegs gewesen und hätten den Ausweis um den Hals getragen (Urk. 19 S. 3 und S. 9; Urk. 20 S. 3 f., insbes. S. 5). An diesen Aussagen, welche das bei einem solchen Auftrag übliche Vorgehen beschreiben, zu zweifeln, besteht kein Anlass. Ebenso wenig bestehen Hinweise oder Anhaltspunkte für ein Motiv der beiden Polizeibeamten, die Un- wahrheit zu sagen, wie der Beschuldigte und seine ebenfalls angeschuldigte Ehe- frau (Urk. 23 S. 6 ff.; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 21 f.) wiederholt geltend machten, oder ihnen im Rahmen der Überprüfung der Lage, wie sie vom Mitarbeiter der Stadt E._____ der Polizei gemeldet worden war, irgend etwas antun zu wollen. Der einzige Erklärungsversuch des Beschuldigten, dies sei, weil er Ausländer sei, geht an der Sache vorbei und ist unbehelflich. Auf die widerspruchsfreien, plau- siblen und was den äusseren Sachverhalt betrifft, sogar durch die Aussagen des Beschuldigten untermauerten Zeugenaussagen, ist somit in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 56 S. 8) vollumfänglich abzustellen. 3.4.6. Die Beteuerungen des Beschuldigten und seiner ebenfalls angeschul- digten Ehefrau (Urk. 23 S. 3 ff., insbes. S. 5 ff., S. 13; Prot. I S. 16; Prot. II S. 21 f.), wonach sie nicht gewusst oder erkannt hätten, dass es sich bei den beiden Personen an der Wohnungstüre um zwei Polizeibeamte handelte, und sie einen Überfall/Raub mit der Gefahr, umgebracht zu werden, befürchteten, die Polizei- beamten hätten gelogen, lassen sich folglich bereits gestützt auf vorstehende Überlegungen nicht erhärten und erstellen. 3.4.7. Dass der Beschuldigte der Personenkontrolle keine Folge leisten woll- te, auch nicht leistete, und unkooperativ war, ergibt sich im Übrigen bereits aus seinen eigenen Aussagen, wonach er mitgemacht hätte, wenn er gewusst hätte, dass es echte Polizisten gewesen wären (Urk. 2 S. 5, Frage 32), und dass er sei- nen Ausweis gezeigt hätte, wenn die Kontrolle auf der Strasse gewesen wäre

- 13 - (Prot. I S. 11). Auch diese Begebenheit bestätigt die Darstellung der beiden Zeu- gen. 3.5. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt erweist sich folglich in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 56 S. 13) als erstellt. An diesem Beweisergebnis vermöchte auch eine allfäl- lige Befragung von B._____ nichts zu ändern, weshalb von einer solchen auch bei Bekanntsein ihres Aufenthaltsortes abzusehen wäre (vgl. vorstehend, Erw. II.3. f.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen (Urk. 56 S. 25). Mit der Berufungserklärung liess er einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 58 S. 2).

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und die zu beach- tende Praxis und Lehre korrekt aufgeführt und zutreffend erwogen, dass die da- mals handelnden beiden Funktionäre der Kantonspolizei Zürich als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sind und die von ihnen ordnungs- gemäss dem Beschuldigten angekündigte Personenkontrolle eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB darstellt. Ebenso stellen die weiteren, durch die Ob- struktion des Beschuldigten notwendig gewordenen Handlungen des Polizeibe- amten G._____ beim Verhindern, dass der Beschuldigte aus dem Fenster springe und dessen Arretierung, Amtshandlungen im Sinne von Art. 286 StGB dar. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist gegeben, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durch- geführt werden kann (BGE 103 IV 186 f.). Damit ist eine Behinderung oder Ver- zögerung der Amtshandlung bereits tatbestandsmässig. Unerheblich ist es, ob es

- 14 - dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu verunmöglichen (BGE 90 IV 137, 139; BGE 71 IV 101, 102). 2.2. Indem die Polizeibeamten die Wohnung des Beschuldigten betraten, stellt sich die Frage nach der Rechtmässigkeit des Eingriffs in das durch Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Hausrecht des Beschuldigten. Ein solcher Eingriff ist grund- sätzlich nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage als rechtmässig zu qualifizie- ren (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, N 16 ff. zu Art. 285 StGB). 2.3. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 48 S. 2 ff.), stellt sich die Verteidigung auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass das Betreten der Woh- nung des Beschuldigten durch die beiden Polizeibeamten zur Durchführung einer Personenkontrolle unverhältnismässig und auch unrechtmässig gewesen sei (Urk. 71 S. 3). Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass die beiden Poli- zeibeamten F._____ und G._____ damit beauftragt worden seien, abzuklären, ob es dem Beschuldigten gut gehe (Prot. II S. 24). Nachdem sie dies getan und ihren Auftrag damit erfüllt hätten, hätten sie die in der Wohnung am Küchentisch sit- zende B._____ erblickt (Prot. II S. 23 f. und 27). Deren asiatisches Aussehen ha- be die beiden Polizeibeamten dazu veranlasst, die Wohnung des Beschuldigten gegen dessen Willen zu betreten und eine Kontrolle sämtlicher in der Wohnung anwesender Personen durchzuführen (Prot. II S. 24 f.). Bei dieser Personenkon- trolle sei es folglich nie um die zweifelsfrei feststehende Identität des Beschuldig- ten, sondern um diejenige von B._____ gegangen (Urk. 71 S. 3). Deren asiati- sches Aussehen stelle aber weder einen Grund für die Durchführung einer Perso- nenkontrolle dar noch berechtige eine solche Kontrolle dazu, sich gegen den Wil- len des Hausherrn Zutritt zu dessen Wohnung zu verschaffen (Urk. 71 S. 3; Prot. II S. 24 ff.). Eine Personenkontrolle rechtfertige keinen Hausfriedensbruch. Der Beschuldigte sei dazu berechtigt gewesen, die Haustüre zu schliessen und habe sich lediglich deshalb nicht festnehmen lassen, weil in einer Wohnung keine Per- sonenkontrollen vorgenommen werden dürften (Urk. 71 S. 3). Im Übrigen sei der Beschuldigte auch nicht dazu verpflichtet, an der Personenkontrolle einer dritten Person mitzuwirken (Urk. 71 S. 3; Prot. II S. 23 f.).

- 15 - 2.4. Grundsätzlich richtet sich die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Straf- verfolgung nach der StPO. Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Gesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Ei- ne Polizeikontrolle gemäss Polizeigesetz des Kantons Zürich muss auf gewissen minimalen objektiven Gründen basieren. Polizeiorgane sollen zur Verhinderung und Ahndung von Delikten Identitätskontrollen vornehmen können, ohne durch extrem formalistische Vorschriften gehemmt zu sein. Durch eine Personenkontrol- le wird kurzfristig und leicht in die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingegrif- fen, womit die Anforderungen von Art. 36 BV zu erfüllen sind. Das Selbstbelas- tungsprivileg nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO bietet keinen Schutz vor den ge- setzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen und anderen zulässigen Untersu- chungshandlungen. Bezüglich der Personalien gilt grundsätzlich kein Schweige- recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018). Gemäss § 21 Abs. 1 PolG ZH darf die Polizei, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, eine Person anhalten und ihre Identität feststellen. Die gesetzliche Grundlage für das Handeln der beiden Polizeibeamten lag damit zweifelsfrei vor. 2.4.1. Die beiden Polizeibeamten in zivil begaben sich aufgrund einer kurz zuvor von einem Mitarbeiter der Stadt E._____ telefonisch eingegangenen Ge- fährdungsmeldung an den Wohnort des Beschuldigten, da aufgrund seiner Äusserungen im Telefongespräch mit dem Mitarbeiter der Stadt E._____ die Be- fürchtung bestand, er könnte Suizid begehen. Mittels Identitätskontrolle hatten sich die Polizeibeamten auftragsgemäss zu vergewissern, dass der Beschuldigte tatsächlich die betreffende Person war, welche die Gefährdungsmeldung ausge- löst hatte. Die Ausweiskontrolle war fraglos notwendig und der Situation ange- messen. Die Zeugin F._____ gab in diesem Zusammenhang an, dass die Polizei einen Einsatzort nie verlasse, ohne zuvor den Ausweis der Person gesehen zu haben, mit der man gesprochen habe. Für eine Rückmeldung an die Zentrale müsse sie gemäss eigenen Angaben immer zu 100% sicher sein, dass sie mit der richtigen Person gesprochen habe (Urk. 19 S. 11). Der Beschuldigte weigerte sich indes, der rechtmässigen Aufforderung der Polizeibeamten nachzukommen und sich pflichtgemäss auszuweisen. Da diese Amtshandlung durch die Polizeibeam-

- 16 - ten ausserhalb der Wohnung angekündigt wurde und auch ausserhalb der Woh- nung hätte durchgeführt werden können, hat der Beschuldigte das durch seine Obstruktion notwendig gewordene Offenhalten der Wohnungstüre und das Betre- ten seiner Wohnung durch die Polizeibeamten selber zu vertreten. Die eingeleite- te Personenkontrolle war somit rechtmässig. Indem der Beschuldigte versuchte, die Wohnungstüre zu schliessen und die Personenkontrolle zu verunmöglichen, erschwerte und verzögerte er diese Amtshandlung völlig grundlos offensichtlich erheblich. 2.4.2. Der Polizeibeamte G._____ zog den Beschuldigten vom Fenster weg, nachdem dieser Anstalten machte, hinauszuspringen. In der Folge versuchte er, den Beschuldigten zu arretieren, um diesen vor der von diesem angekündigten allfälligen Selbstgefährdung zu schützen. Dies gelang dem Polizeibeamten auf- grund der wirkungsvollen körperlichen Gegenwehr des Beschuldigten allerdings erst, als die herbeigerufene Verstärkung der Stadtpolizei E._____ zur Hilfe geeilt kam. Auch die Arretierung stellt eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB dar. § 16 Abs. 1 PolG ZH lautet wie folgt: Fesselung 1Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht be- steht, sie werde

a. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen,

b. liehen, andere befreien oder selbst befreit werden,

c. sich töten oder verletzen. Der Beschuldigte hatte angekündigt, dass er aus dem Fenster springen werde. Ob er dies auch wirklich tun wollte oder damit bloss Druck auf die Polizei- beamten hatte ausüben wollen, ist angesichts seiner unmissverständlichen An- kündigung, welche durch den Polizeibeamten ernstzunehmen war, irrelevant. Durch die drohende Selbstgefährdung war der Polizeibeamte gehalten und ver- pflichtet, umgehend einzuschreiten. Das zu Bodenbringen des Beschuldigten mit angemessener Körpergewalt und dessen Fesselung stellen somit der Situation geschuldete, rechtmässige Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB dar. Deren rechtliche Grundlage ist in § 16 Abs. 1 PolG ZH gegeben. Durch seine Obstrukti- on, die Ankündigung, aus dem Fenster zu springen, und seine Gegenwehr bei der

- 17 - Arretierung, erschwerte und verzögerte der Beschuldigte die erforderlichen und angemessenen Amtshandlung der beiden Polizeibeamten weiter erheblich. 2.5. Das obstruktive Verhalten des Beschuldigten bei der angekündigten Identitätsüberprüfung und der infolge drohender Selbstgefährdung erforderlichen Arretierung verzögerte und erschwerte diese recht- und verhältnismässigen, der mit dem Verhalten des Beschuldigten hervorgerufenen und dieser Situation ge- schuldeten Amtshandlungen somit ganz erheblich, womit er den objektiven Tat- bestand von Art. 286 StGB erfüllt hat. 2.6. Beim subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventual- vorsatz genügt (BSK StGB II-HEIMGARTNER, a.a.O., N 13 zu Art. 286 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Auch muss der Täter um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen, anderenfalls ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB vorliegen könnte. 2.6.1. Ein Sachverhaltsirrtum liegt indessen nicht bereits vor, wenn der Täter (berechtigt oder unberechtigt) davon ausgeht, die Amtshandlung sei unrechtmäs- sig. Vielmehr muss er von einer offensichtlich und mit einem schwerwiegenden Mangel behafteten Amtshandlung ausgehen (BSK StGB II-HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 286 StGB; BGE 116 IV 156). 2.6.2. Dem Beschuldigten war gemäss erstelltem Anklagesachverhalt klar und bewusst, dass es sich bei den beiden handelnden Personen um Polizeibeam- te handelte. Dennoch entzog er sich willentlich und wissentlich der angekündigten Personenkontrolle und wehrte sich wirkungsvoll gegen seine notwendig geworde- ne Arretierung. Die eigentliche Erschwerung und Verzögerung der Amtshandlun- gen war allerdings nicht sein eigentliches Handlungsziel, sondern vielmehr die Folge seiner Obstruktion. Er nahm eine Erschwerung und Verzögerung vielmehr in Kauf, weshalb ein eventualvorsätzliches Handeln vorliegt. Somit hat er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt.

- 18 -

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor, weshalb der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung

1. Der Beschuldigte war zunächst mit dem von ihm alsdann angefochtenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Oktober 2017 mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft worden (Urk. 10). In der Anklage vom 6. April 2018 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft ohne ersichtlichen Grund auf 5 Tagessätze halbiert (Urk. 34 S. 4), nachdem der einer Bestrafung im Rahmen des Erlasses eines Strafbefehls immanente Strafminderungsgrund eines Geständnisses im Rahmen der Erhebung der Anklage beim Beschuldigten nicht mehr zu berücksichtigen war. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten, was die Anzahl Tagessätze anbe- langt, mit äusserst wohlwollender Milde antragsgemäss (Urk. 56 S. 25). Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer strengeren Bestrafung im Berufungsverfah- ren von vornherein entgegen. Die Verteidigung hat keinen Eventualantrag zur Strafe im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten gestellt (vgl. Urk. 58 und 71).

2. Im angefochtenen Urteil wurde mit zutreffender Begründung das alte Sanktionenrecht angewendet, der Strafrahmen für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung korrekt mit Geldstrafe von einem bis zu 30 Tagessätzen (Art. 286 StGB i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 StGB) abgesteckt und die allgemeinen Re- geln und Kriterien der Strafzumessung unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergegeben (Urk. 56 S.18 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte sich nicht bloss der einen Amtshandlung der Identitätsüberprüfung wider- setzte, sondern sich in der durch seine Obstruktion und die Ankündigung, aus dem Fenster zu springen, aus dieser Situation heraus notwendig gewordenen Ar-

- 19 - retierung so wirkungsvoll zur Wehr setzte, so dass er erst nach dem Eintreffen der herbeigerufenen Verstärkung der Stadtpolizei E._____ fertig arretiert und die Per- sonenkontrolle schliesslich durchgeführt werden konnte. Zwar setzte der Be- schuldigte keine eigentliche Körpergewalt gegen den handelnden Beamten ein, die seiner Arretierung entgegengesetzte körperliche Gegenwehr bewegte sich al- lerdings recht nahe am Einsatz von Körpergewalt gegen den Polizeibeamten. Dieses Verhalten ist daher gerade noch als erheblicher passiver Widerstand ge- gen die Amtshandlungen einzustufen. Das Erschweren und die Verzögerung der Amtshandlungen ist daher insgesamt ganz erheblich zu werden. Die objektive Schwere seiner Tathandlungen erweist sich folglich als keineswegs mehr leicht. 2.2. Bei der Gewichtung der subjektiven Tatschwere ist dem Umstand ver- schuldensmindernd Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte zumindest even- tualvorsätzlich, mithin nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Seine Beweg- gründe liegen im Dunkeln. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er sich am anklagegegenständlichen Tag aufgrund der Kürzung seiner Sozialhilfeleistun- gen in einer ausserordentlichen und belastenden Situation befand. Es wäre ihm allerdings dennoch ein Leichtes gewesen, mit den Polizeibeamten zu kooperieren und sich pflichtgemäss mit einem Ausweis zu identifizieren, womit ein Betreten seiner Wohnung durch die Beamten gar nicht notwendig geworden wäre. 2.3. Insgesamt liegt daher ein nicht mehr leichtes Verschulden vor, welches eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen lässt.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

- 20 - 3.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten nicht aufgeführt (Urk. 56 S. 21). Dem Urteil ist daher nicht zu entneh- men, aus welchen Gründen darauf geschlossen wurde, dass sich aus dem Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten weder besondere be- lastende noch entlastende Momente ergeben. Dies ist nachzuholen. 3.2. Der Beschuldigte wurde in Vietnam geboren und wuchs dort zusammen mit neun Geschwistern bei den Eltern auf. Er besuchte während 11 Jahren die Schule und ging danach ins Militär, wo er Berufsmilitär geworden und als Team- leiter einer Gruppe tätig gewesen sei. Als der Krieg gekommen sei, sei er für ein halbes Jahr im Gefängnis eingesperrt worden. Dann sei er aus Vietnam geflüch- tet. Ungefähr 1985 oder 1986 sei er über Malaysia in die Schweiz gekommen. Als es ihm gesundheitlich besser gegangen sei, habe er darum gebeten, arbeiten zu dürfen. Als es nach einem Jahr besser gegangen sei, habe er in H._____ bei der Firma I._____ als Waschmaschinenmonteur zu arbeiten versucht. Er habe dort fast 10 Jahre lang arbeiten können. Seine Krankheit sei aber vermehrt zurückge- kehrt. Er sei ins Kantonsspital eingeliefert und am Rücken operiert worden. Ein Jahr später habe er den Bericht erhalten, nicht mehr arbeiten zu müssen. Es sei gesundheitlich einfach nicht mehr gegangen. Er nehme täglich über zehn Medi- kamente. Wegen dieses Vorfalles habe er nun Angst, in der Schweiz zu leben und überlege sich, wegzugehen. Seine erste Frau habe er 1982 oder 1983 gehei- ratet. Die Heirat mit der zweiten Frau sei ca. 2006 oder 2007 gewesen. Zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lebte er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, geboren 2008. Er führte aus, monatlich insgesamt Fr. 2'800.– IV-Rente und Zusatzleistungen zu erhalten und damit den Lebensunterhalt der dreiköpfigen Familie zu bestreiten. Seine Ehefrau sei ohne Einkommen. Sie wolle arbeiten, könne dies aber nicht, da sie in den 9 Jahren in der Schweiz kein Deutsch habe lernen können, da er schwer krank gewesen sei und sie sich um ih- ren Sohn habe kümmern müssen. Weiter habe er Schulden im Umfang von rund Fr. 2'000.–. Ferner habe er vier erwachsene Söhne, welche alle in der Schweiz wohnten. Die Miete seiner Wohnung koste Fr. 1'265.– pro Monat und die Kran- kenkassenprämie Fr. 1'158.–. Steuern bezahle er Fr. 4.– pro Monat (Urk. 2 S. 5; Urk. 21 S. 6 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 64/1–3).

- 21 - 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte in Bezug auf seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, dass er ei- ne monatliche IV-Rente von Fr. 1'250.– beziehe und Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 1'800.– erhalte. Von diesem Geld müsse er alle Rechnungen bezahlen, d.h. den Mietzins, die Essens- und die Krankheitskosten. Manchmal übernehme auch das Amt für Zusatzleistungen einen Teil der Kosten. Schulden habe er keine (Prot. II S. 9 f.). Gemäss den weiteren Angaben des Beschuldigten sei seine Ehe- frau nicht erwerbstätig. Sie sei zwar auf Stellensuche gewesen und wolle gerne arbeiten, erhalte aber keine Stelle, weil sie kein Deutsch spreche (Prot. II S. 9). Aus dem Datenerfassungsblatt vom 30. April 2019 und dessen Beilagen ergibt sich in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, dass dessen Miete Fr. 1'265.– pro Monat, seine Krankenkassenkosten Fr. 1'158.– und seine Steuerausgaben Fr. 4.– pro Monat betragen (Urk. 64/1-3). 3.4. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 3.5. Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 10. April 2019 keine Vorstrafen auf (Urk. 57). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu würdigen (BGE 136 IV 1). 3.6. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Da der Beschuldigte den eigentlichen Anklagevorwurf nach wie vor in Abre- de stellt und geltend macht, sich keines Deliktes schuldig gemacht zu haben, ent- fällt eine mögliche Strafminderung beim Nachtatverhalten.

- 22 -

4. Da sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und sei- nem Nachtatverhalten weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren erge- ben, bleibt es bei der für die Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Ein- satzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe. Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (vorstehend, Erw. V.1.), hat es indessen sein Bewenden bei einer Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen. 4.1. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessat- zes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum bestimmt (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täg- lichen wirtschaftlichen Einkommens der beschuldigten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den Lebensunterhalt benötigt (TRECHSEL/KELLER, in: StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 9 ff. zu aArt. 34 StGB). 4.2. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten rechtfertigt es sich, die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen. Somit ist er mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. VI. Vollzug Im vorinstanzlichen Urteil wurde dem Beschuldigten der Vollzug der Geld- strafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 58 S. 22 f.). Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, erübrigen sich weitere Erörterungen, und die vorinstanzliche Anordnung ist zu übernehmen.

- 23 - VII. Verbindungsbusse

1. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von aArt. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 56 S. 22).

2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von aArt. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenprob- lematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem aArt. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2).

3. Der Beschuldigte beging kein Massendelikt, bei welchem die Schnittstel- lenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichts- punkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Der Be- schuldigte ist Ersttäter. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist infolgedessen zu verzichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete und den Privatklägern schriftlich mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon,

- 4 - Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. November 2018 (Urk. 56; Prot. I S. 22 ff.) liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigung mit Eingabe vom 5. De- zember 2018 Berufung anmelden (Urk. 52). Das begründete Urteil wurde der Ver- teidigung am 1. April 2019 zugestellt (Urk. 55/2). Mit Eingabe vom 18. April 2019 (Poststempel) reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein, wobei das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 5 (Herausgabe des Mobiltelefons) vollständig aufzuheben sei (Urk. 58 S. 2). Der Beschuldigte liess einen vollumfänglichen Freispruch beantragen und den Beweisantrag sowie den verfahrensrechtlichen Antrag stellen (Urk. 58 S. 2 f.): "Es sei B._____, geb. tt. Januar 1951, von C._____ LU, …-halde [Strasse] …, C._____ LU, als Zeugin zu befragen." "Es seien die Akten des Verfahrens Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ge- gen D._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. beizuziehen, und es seien die Berufungsverhandlungen gleichzeitig ab- zuhalten."

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2019 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt. In derselben Verfügung wurde dem Beschuldigten eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um das Datenerfassungs- blatt und Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 30. April 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 61). Da die Anklagebehörde kein Rechtsmittel ergriffen hat und bei einem allfälligen Schuldspruch aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) maximal eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen, mithin keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, ausge- fällt werden kann, besteht keine Erscheinungspflicht für die Staatsanwaltschaft (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO), weshalb sich ihr Dispensa- tionsgesuch erübrigt. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt mit Belegen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einrei- chen (Urk. 63; Urk. 64/1–3).

- 5 -

E. 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte sich nicht bloss der einen Amtshandlung der Identitätsüberprüfung wider- setzte, sondern sich in der durch seine Obstruktion und die Ankündigung, aus dem Fenster zu springen, aus dieser Situation heraus notwendig gewordenen Ar-

- 19 - retierung so wirkungsvoll zur Wehr setzte, so dass er erst nach dem Eintreffen der herbeigerufenen Verstärkung der Stadtpolizei E._____ fertig arretiert und die Per- sonenkontrolle schliesslich durchgeführt werden konnte. Zwar setzte der Be- schuldigte keine eigentliche Körpergewalt gegen den handelnden Beamten ein, die seiner Arretierung entgegengesetzte körperliche Gegenwehr bewegte sich al- lerdings recht nahe am Einsatz von Körpergewalt gegen den Polizeibeamten. Dieses Verhalten ist daher gerade noch als erheblicher passiver Widerstand ge- gen die Amtshandlungen einzustufen. Das Erschweren und die Verzögerung der Amtshandlungen ist daher insgesamt ganz erheblich zu werden. Die objektive Schwere seiner Tathandlungen erweist sich folglich als keineswegs mehr leicht.

E. 2.2 Bei der Gewichtung der subjektiven Tatschwere ist dem Umstand ver- schuldensmindernd Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte zumindest even- tualvorsätzlich, mithin nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Seine Beweg- gründe liegen im Dunkeln. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er sich am anklagegegenständlichen Tag aufgrund der Kürzung seiner Sozialhilfeleistun- gen in einer ausserordentlichen und belastenden Situation befand. Es wäre ihm allerdings dennoch ein Leichtes gewesen, mit den Polizeibeamten zu kooperieren und sich pflichtgemäss mit einem Ausweis zu identifizieren, womit ein Betreten seiner Wohnung durch die Beamten gar nicht notwendig geworden wäre.

E. 2.3 Insgesamt liegt daher ein nicht mehr leichtes Verschulden vor, welches eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen lässt.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

- 20 -

E. 2.4 Grundsätzlich richtet sich die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Straf- verfolgung nach der StPO. Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Gesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Ei- ne Polizeikontrolle gemäss Polizeigesetz des Kantons Zürich muss auf gewissen minimalen objektiven Gründen basieren. Polizeiorgane sollen zur Verhinderung und Ahndung von Delikten Identitätskontrollen vornehmen können, ohne durch extrem formalistische Vorschriften gehemmt zu sein. Durch eine Personenkontrol- le wird kurzfristig und leicht in die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingegrif- fen, womit die Anforderungen von Art. 36 BV zu erfüllen sind. Das Selbstbelas- tungsprivileg nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO bietet keinen Schutz vor den ge- setzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen und anderen zulässigen Untersu- chungshandlungen. Bezüglich der Personalien gilt grundsätzlich kein Schweige- recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018). Gemäss § 21 Abs. 1 PolG ZH darf die Polizei, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, eine Person anhalten und ihre Identität feststellen. Die gesetzliche Grundlage für das Handeln der beiden Polizeibeamten lag damit zweifelsfrei vor.

E. 2.4.1 Die beiden Polizeibeamten in zivil begaben sich aufgrund einer kurz zuvor von einem Mitarbeiter der Stadt E._____ telefonisch eingegangenen Ge- fährdungsmeldung an den Wohnort des Beschuldigten, da aufgrund seiner Äusserungen im Telefongespräch mit dem Mitarbeiter der Stadt E._____ die Be- fürchtung bestand, er könnte Suizid begehen. Mittels Identitätskontrolle hatten sich die Polizeibeamten auftragsgemäss zu vergewissern, dass der Beschuldigte tatsächlich die betreffende Person war, welche die Gefährdungsmeldung ausge- löst hatte. Die Ausweiskontrolle war fraglos notwendig und der Situation ange- messen. Die Zeugin F._____ gab in diesem Zusammenhang an, dass die Polizei einen Einsatzort nie verlasse, ohne zuvor den Ausweis der Person gesehen zu haben, mit der man gesprochen habe. Für eine Rückmeldung an die Zentrale müsse sie gemäss eigenen Angaben immer zu 100% sicher sein, dass sie mit der richtigen Person gesprochen habe (Urk. 19 S. 11). Der Beschuldigte weigerte sich indes, der rechtmässigen Aufforderung der Polizeibeamten nachzukommen und sich pflichtgemäss auszuweisen. Da diese Amtshandlung durch die Polizeibeam-

- 16 - ten ausserhalb der Wohnung angekündigt wurde und auch ausserhalb der Woh- nung hätte durchgeführt werden können, hat der Beschuldigte das durch seine Obstruktion notwendig gewordene Offenhalten der Wohnungstüre und das Betre- ten seiner Wohnung durch die Polizeibeamten selber zu vertreten. Die eingeleite- te Personenkontrolle war somit rechtmässig. Indem der Beschuldigte versuchte, die Wohnungstüre zu schliessen und die Personenkontrolle zu verunmöglichen, erschwerte und verzögerte er diese Amtshandlung völlig grundlos offensichtlich erheblich.

E. 2.4.2 Der Polizeibeamte G._____ zog den Beschuldigten vom Fenster weg, nachdem dieser Anstalten machte, hinauszuspringen. In der Folge versuchte er, den Beschuldigten zu arretieren, um diesen vor der von diesem angekündigten allfälligen Selbstgefährdung zu schützen. Dies gelang dem Polizeibeamten auf- grund der wirkungsvollen körperlichen Gegenwehr des Beschuldigten allerdings erst, als die herbeigerufene Verstärkung der Stadtpolizei E._____ zur Hilfe geeilt kam. Auch die Arretierung stellt eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB dar. § 16 Abs. 1 PolG ZH lautet wie folgt: Fesselung 1Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht be- steht, sie werde

a. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen,

b. liehen, andere befreien oder selbst befreit werden,

c. sich töten oder verletzen. Der Beschuldigte hatte angekündigt, dass er aus dem Fenster springen werde. Ob er dies auch wirklich tun wollte oder damit bloss Druck auf die Polizei- beamten hatte ausüben wollen, ist angesichts seiner unmissverständlichen An- kündigung, welche durch den Polizeibeamten ernstzunehmen war, irrelevant. Durch die drohende Selbstgefährdung war der Polizeibeamte gehalten und ver- pflichtet, umgehend einzuschreiten. Das zu Bodenbringen des Beschuldigten mit angemessener Körpergewalt und dessen Fesselung stellen somit der Situation geschuldete, rechtmässige Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB dar. Deren rechtliche Grundlage ist in § 16 Abs. 1 PolG ZH gegeben. Durch seine Obstrukti- on, die Ankündigung, aus dem Fenster zu springen, und seine Gegenwehr bei der

- 17 - Arretierung, erschwerte und verzögerte der Beschuldigte die erforderlichen und angemessenen Amtshandlung der beiden Polizeibeamten weiter erheblich.

E. 2.5 Das obstruktive Verhalten des Beschuldigten bei der angekündigten Identitätsüberprüfung und der infolge drohender Selbstgefährdung erforderlichen Arretierung verzögerte und erschwerte diese recht- und verhältnismässigen, der mit dem Verhalten des Beschuldigten hervorgerufenen und dieser Situation ge- schuldeten Amtshandlungen somit ganz erheblich, womit er den objektiven Tat- bestand von Art. 286 StGB erfüllt hat.

E. 2.6 Beim subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventual- vorsatz genügt (BSK StGB II-HEIMGARTNER, a.a.O., N 13 zu Art. 286 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Auch muss der Täter um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen, anderenfalls ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB vorliegen könnte.

E. 2.6.1 Ein Sachverhaltsirrtum liegt indessen nicht bereits vor, wenn der Täter (berechtigt oder unberechtigt) davon ausgeht, die Amtshandlung sei unrechtmäs- sig. Vielmehr muss er von einer offensichtlich und mit einem schwerwiegenden Mangel behafteten Amtshandlung ausgehen (BSK StGB II-HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 286 StGB; BGE 116 IV 156).

E. 2.6.2 Dem Beschuldigten war gemäss erstelltem Anklagesachverhalt klar und bewusst, dass es sich bei den beiden handelnden Personen um Polizeibeam- te handelte. Dennoch entzog er sich willentlich und wissentlich der angekündigten Personenkontrolle und wehrte sich wirkungsvoll gegen seine notwendig geworde- ne Arretierung. Die eigentliche Erschwerung und Verzögerung der Amtshandlun- gen war allerdings nicht sein eigentliches Handlungsziel, sondern vielmehr die Folge seiner Obstruktion. Er nahm eine Erschwerung und Verzögerung vielmehr in Kauf, weshalb ein eventualvorsätzliches Handeln vorliegt. Somit hat er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt.

- 18 -

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor, weshalb der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung

1. Der Beschuldigte war zunächst mit dem von ihm alsdann angefochtenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Oktober 2017 mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft worden (Urk. 10). In der Anklage vom 6. April 2018 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft ohne ersichtlichen Grund auf 5 Tagessätze halbiert (Urk. 34 S. 4), nachdem der einer Bestrafung im Rahmen des Erlasses eines Strafbefehls immanente Strafminderungsgrund eines Geständnisses im Rahmen der Erhebung der Anklage beim Beschuldigten nicht mehr zu berücksichtigen war. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten, was die Anzahl Tagessätze anbe- langt, mit äusserst wohlwollender Milde antragsgemäss (Urk. 56 S. 25). Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer strengeren Bestrafung im Berufungsverfah- ren von vornherein entgegen. Die Verteidigung hat keinen Eventualantrag zur Strafe im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten gestellt (vgl. Urk. 58 und 71).

2. Im angefochtenen Urteil wurde mit zutreffender Begründung das alte Sanktionenrecht angewendet, der Strafrahmen für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung korrekt mit Geldstrafe von einem bis zu 30 Tagessätzen (Art. 286 StGB i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 StGB) abgesteckt und die allgemeinen Re- geln und Kriterien der Strafzumessung unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergegeben (Urk. 56 S.18 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

E. 3 Am 24. Mai 2019 wurde zur Berufungsverhandlung vom 13. September 2019 vorgeladen (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2019 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten einstweilen abgewiesen und ihm eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um die aktuelle Wohnadresse der von ihm angerufenen Zeugin bekanntzugeben (Urk. 67; vgl. nachfolgend, Erw. II.1. f.). Mit Eingabe vom

E. 3.1 Im vorinstanzlichen Urteil wurden die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten nicht aufgeführt (Urk. 56 S. 21). Dem Urteil ist daher nicht zu entneh- men, aus welchen Gründen darauf geschlossen wurde, dass sich aus dem Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten weder besondere be- lastende noch entlastende Momente ergeben. Dies ist nachzuholen.

E. 3.2 Der Beschuldigte wurde in Vietnam geboren und wuchs dort zusammen mit neun Geschwistern bei den Eltern auf. Er besuchte während 11 Jahren die Schule und ging danach ins Militär, wo er Berufsmilitär geworden und als Team- leiter einer Gruppe tätig gewesen sei. Als der Krieg gekommen sei, sei er für ein halbes Jahr im Gefängnis eingesperrt worden. Dann sei er aus Vietnam geflüch- tet. Ungefähr 1985 oder 1986 sei er über Malaysia in die Schweiz gekommen. Als es ihm gesundheitlich besser gegangen sei, habe er darum gebeten, arbeiten zu dürfen. Als es nach einem Jahr besser gegangen sei, habe er in H._____ bei der Firma I._____ als Waschmaschinenmonteur zu arbeiten versucht. Er habe dort fast 10 Jahre lang arbeiten können. Seine Krankheit sei aber vermehrt zurückge- kehrt. Er sei ins Kantonsspital eingeliefert und am Rücken operiert worden. Ein Jahr später habe er den Bericht erhalten, nicht mehr arbeiten zu müssen. Es sei gesundheitlich einfach nicht mehr gegangen. Er nehme täglich über zehn Medi- kamente. Wegen dieses Vorfalles habe er nun Angst, in der Schweiz zu leben und überlege sich, wegzugehen. Seine erste Frau habe er 1982 oder 1983 gehei- ratet. Die Heirat mit der zweiten Frau sei ca. 2006 oder 2007 gewesen. Zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lebte er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, geboren 2008. Er führte aus, monatlich insgesamt Fr. 2'800.– IV-Rente und Zusatzleistungen zu erhalten und damit den Lebensunterhalt der dreiköpfigen Familie zu bestreiten. Seine Ehefrau sei ohne Einkommen. Sie wolle arbeiten, könne dies aber nicht, da sie in den 9 Jahren in der Schweiz kein Deutsch habe lernen können, da er schwer krank gewesen sei und sie sich um ih- ren Sohn habe kümmern müssen. Weiter habe er Schulden im Umfang von rund Fr. 2'000.–. Ferner habe er vier erwachsene Söhne, welche alle in der Schweiz wohnten. Die Miete seiner Wohnung koste Fr. 1'265.– pro Monat und die Kran- kenkassenprämie Fr. 1'158.–. Steuern bezahle er Fr. 4.– pro Monat (Urk. 2 S. 5; Urk. 21 S. 6 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 64/1–3).

- 21 -

E. 3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte in Bezug auf seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, dass er ei- ne monatliche IV-Rente von Fr. 1'250.– beziehe und Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 1'800.– erhalte. Von diesem Geld müsse er alle Rechnungen bezahlen, d.h. den Mietzins, die Essens- und die Krankheitskosten. Manchmal übernehme auch das Amt für Zusatzleistungen einen Teil der Kosten. Schulden habe er keine (Prot. II S. 9 f.). Gemäss den weiteren Angaben des Beschuldigten sei seine Ehe- frau nicht erwerbstätig. Sie sei zwar auf Stellensuche gewesen und wolle gerne arbeiten, erhalte aber keine Stelle, weil sie kein Deutsch spreche (Prot. II S. 9). Aus dem Datenerfassungsblatt vom 30. April 2019 und dessen Beilagen ergibt sich in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, dass dessen Miete Fr. 1'265.– pro Monat, seine Krankenkassenkosten Fr. 1'158.– und seine Steuerausgaben Fr. 4.– pro Monat betragen (Urk. 64/1-3).

E. 3.4 Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren.

E. 3.4.1 Während der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Befragung bei der Polizei rund 3 ½ Stunden nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen in Anwesenheit einer Vietnamesisch Übersetzerin zunächst noch zu Protokoll bestä- tigt hatte, dass es ihm klar gewesen sei, dass es sich bei den beiden Personen an seiner Wohnungstüre um Polizeibeamte gehandelt habe; ja, sie hätten ihre Aus- weise gezeigt, er habe die Ausweise wegen seines rechten Auges aber nicht rich- tig sehen können, er habe nur gehört, dass sie gesagt hätten, dass sie von der Polizei seien (Urk. 2 S. 1 f., insbes. S. 2, Fragen 5–7), erklärte er im späteren Ver- lauf dieser Befragung im Widerspruch zur vorherigen Angabe, er habe nicht ge- wusst, ob es wirklich Polizeibeamte gewesen seien (Urk. 2 S. 3, Frage 17). Wenn er gewusst hätte, dass sie echte Polizisten gewesen wären, hätte er mitgemacht (Urk. 2 S. 5, Frage 32). Das Protokoll dieser Befragung unterzeichnete der Be- schuldigte vorbehaltlos und ohne Beifügungen oder Korrekturen anzubringen (Urk. 2 S. 6). Entgegen den späteren staatsanwaltschaftlichen Aussagen des Be- schuldigten, wonach er beim Rückübersetzen bei gewissen Sachen gesagt habe, dass er das so nicht gesagt habe, man habe dies aber nicht korrigiert (Urk. 18 S. 11 und S. 14), seiner Aussage vor Vorinstanz, wonach man vielleicht seine Aussage geändert habe, aber so etwas habe er nicht gesagt (Prot. I S. 10), und seinem Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die einverneh- mende Polizistin ihn zum Unterzeichnen des Einvernahmeprotokolls gezwungen habe (Prot. II S. 18), bestehen keinerlei Hinweise auf Missverständnisse oder formelle Mängel an seiner ersten polizeilichen Befragung.

E. 3.4.2 Im Widerspruch zu seinen polizeilichen Aussagen, erklärte der Be- schuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. Februar 2018 hierzu (Urk. 18 S. 6 ff.), die zwei Personen, eine Frau und ein Mann, seien

- 10 - gar keine Polizisten gewesen. Sie seien nicht uniformiert und auch nicht bewaff- net gewesen. Nein, einen Ausweis hätten sie nicht gezeigt. Die hätten ihn ja wahrscheinlich umbringen wollen. Er wisse nicht warum. Wahrscheinlich, weil er Ausländer sei. Es stimme auch nicht, dass sein achtjähriger Sohn auf Vietname- sisch übersetzt habe, was die Polizisten gesagt hätten. Was im Polizeirapport stehe, sei gelogen (Urk. 18 S. 7). Seine Frau könne kein Deutsch. Die zwei Per- sonen hätten keinen Ausweis gezeigt (ebenda, S. 8 und Urk. 21 S. 3). Weshalb hätten die Polizisten die Ausweise sämtlicher in der Wohnung anwesenden Per- sonen verlangt? Er sei ja nicht auf der Strasse gewesen. Das sei nicht korrekt. Er habe die Dokumente gesucht, aber die seien bei ihm in der Tasche gewesen. Er habe seiner Frau gesagt, sie solle suchen gehen (ebenda, S. 9 und S. 12). Sie hätten ja keine Ausweise gezeigt. Sie hätten am Anfang auch keine Ausweise verlangt und seien einfach in seine Wohnung gekommen. Er habe dann gesagt, sie sollten einfach weggehen und habe darum die Türe geschlossen. Es stimme nicht, dass er Anstalten gemacht habe, aus dem Küchenfenster zu springen. Er habe nur um Hilfe schreien wollen, damit die Nachbarn ihm helfen würden (eben- da, S. 10 f.). Er habe die Amtshandlungen der Polizei nicht behindert. Er habe ja nicht gewusst, dass es Polizisten gewesen seien (ebenda, S. 12). Als er bereits gefesselt gewesen sei, sei er dann auch bereit gewesen, die Ausweise zu zeigen (ebenda, S. 13). Auch vor Vorinstanz beharrte der Beschuldigte u.a. darauf, dass die zwei Polizisten, welche bei ihm geklingelt hätten, in Zivilkleidung gewesen seien. Er habe nicht gewusst, dass es Polizisten gewesen seien. Sie hätten auch keine Ausweise gezeigt. Sie sagten nur, es handle sich um das Sozialamt. Vorher habe er mit dem Sozialamt telefoniert. Die zwei Polizisten hätten gesagt, es hand- le sich um das Sozialamt. Dann habe er ihnen gesagt, dass sie nicht herein dürf- ten, da er heute Besuch habe. Die Polizisten hätten unbedingt in die Wohnung gewollt (Prot. I S. 10). Er habe die Fernsehsendung "Aktenzeichen XY" gesehen, in welcher manchmal ebenfalls falsche Polizisten vorgekommen seien. Sie hätten nicht gesagt, dass sie Polizisten seien. Sie hätten nur gesagt, dass sie mit ihm über das Sozialamt sprechen wollten. Wäre die Personenkontrolle auf der Strasse gewesen, hätte er seinen Ausweis gezeigt. Die Polizisten würden nicht die Wahr- heit sagen. Sie seien einfach in die Wohnung gekommen, ohne Ausweis und oh-

- 11 - ne Unterlagen (Prot. I S. 11 f.). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 12 ff.).

E. 3.4.3 Die Darstellung des Beschuldigten und seiner ebenfalls angeschuldig- ten Ehefrau (Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 23 S. 5 f.), wonach er einen Gerichtsbeschluss verlangt habe und die verlangten Ausweise habe holen wollen und seine Frau sowie die Frau in der Küche diese gesucht hätten, ergibt angesichts seiner eben- falls gemachten Aussage und jener seiner Ehefrau, wonach sie nicht gemerkt hät- ten, dass es ich um Polizeibeamte handle, diese hätten ihnen ihre Dienstauswei- se nicht gezeigt, etc., keinen Sinn, wie dies im Übrigen bereits die Vorinstanz zu- treffend erwogen hat (Urk. 56 S. 11 f.). Weshalb sollten sie nach ihren Ausweisen suchen und nach einem Gerichtsbeschluss verlangen, wenn sie befürchtet hätten, es würde sich um einen Überfall handeln, man wolle sie umbringen. Angesichts dieser groben Unstimmigkeiten und Übertreibungen handelt es sich bei diesen Aussagen des Beschuldigten und seiner ebenfalls angeschuldigten Ehefrau um offenkundige unglaubhafte Schutzbehauptungen.

E. 3.4.4 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. Februar 2018 gab der Beschuldigte mehrmals zu Protokoll, er habe (gemeint von den bei- den Polizeibeamten) nur das Wort "Sozialamt" gehört und diesen gesagt, dass er nichts vom Sozialamt brauche, da er IV sei (Urk. 18 S. 4, S. 6+7; vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.2.). Auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass die beiden Personen an seiner Wohnungstüre das So- zialamt erwähnten bzw. mit ihm über das Sozialamt hätten sprechen wollen, was er abgelehnt habe (Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 13 und 16). Abgesehen davon, dass der vom Beschuldigten gehörte Wortgebrauch der Beamten ("Sozialamt") einen unübersehbaren Hinweis auf deren Bezugnahme auf die vom Mitarbeiter der Stadt E._____ zuvor der Polizei gemeldeten Vorkommnisse rund um die drohen- de Kürzung der Ergänzungsleistungen des Beschuldigten und seiner Familie dar- stellt, lässt sich das von ihm gehörte Wort wiederum auch nicht mit dem geltend gemachten Überfall und einer Gefahr, dabei umgebracht zu werden, in Einklang bringen, was ein weiterer untrüglicher Hinweis auf offenkundige Schutzbehaup- tungen darstellt.

- 12 -

E. 3.4.5 Demgegenüber ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden damals gemeinsam an den Wohnort des Beschuldigten ausgerückten Be- amten der Kantonspolizei Zürich, F._____ und G._____, als Zeugen nachvoll- ziehbar, dass sie dem Beschuldigten nach dem Öffnen der Wohnungstüre ihre Polizeiausweise zeigten, ihm sagten, dass sie von der Kantonspolizei Zürich sei- en und ihre Namen nannten. Sie seien als Zivilpolizisten unterwegs gewesen und hätten den Ausweis um den Hals getragen (Urk. 19 S. 3 und S. 9; Urk. 20 S. 3 f., insbes. S. 5). An diesen Aussagen, welche das bei einem solchen Auftrag übliche Vorgehen beschreiben, zu zweifeln, besteht kein Anlass. Ebenso wenig bestehen Hinweise oder Anhaltspunkte für ein Motiv der beiden Polizeibeamten, die Un- wahrheit zu sagen, wie der Beschuldigte und seine ebenfalls angeschuldigte Ehe- frau (Urk. 23 S. 6 ff.; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 21 f.) wiederholt geltend machten, oder ihnen im Rahmen der Überprüfung der Lage, wie sie vom Mitarbeiter der Stadt E._____ der Polizei gemeldet worden war, irgend etwas antun zu wollen. Der einzige Erklärungsversuch des Beschuldigten, dies sei, weil er Ausländer sei, geht an der Sache vorbei und ist unbehelflich. Auf die widerspruchsfreien, plau- siblen und was den äusseren Sachverhalt betrifft, sogar durch die Aussagen des Beschuldigten untermauerten Zeugenaussagen, ist somit in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 56 S. 8) vollumfänglich abzustellen.

E. 3.4.6 Die Beteuerungen des Beschuldigten und seiner ebenfalls angeschul- digten Ehefrau (Urk. 23 S. 3 ff., insbes. S. 5 ff., S. 13; Prot. I S. 16; Prot. II S. 21 f.), wonach sie nicht gewusst oder erkannt hätten, dass es sich bei den beiden Personen an der Wohnungstüre um zwei Polizeibeamte handelte, und sie einen Überfall/Raub mit der Gefahr, umgebracht zu werden, befürchteten, die Polizei- beamten hätten gelogen, lassen sich folglich bereits gestützt auf vorstehende Überlegungen nicht erhärten und erstellen.

E. 3.4.7 Dass der Beschuldigte der Personenkontrolle keine Folge leisten woll- te, auch nicht leistete, und unkooperativ war, ergibt sich im Übrigen bereits aus seinen eigenen Aussagen, wonach er mitgemacht hätte, wenn er gewusst hätte, dass es echte Polizisten gewesen wären (Urk. 2 S. 5, Frage 32), und dass er sei- nen Ausweis gezeigt hätte, wenn die Kontrolle auf der Strasse gewesen wäre

- 13 - (Prot. I S. 11). Auch diese Begebenheit bestätigt die Darstellung der beiden Zeu- gen.

E. 3.5 Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 10. April 2019 keine Vorstrafen auf (Urk. 57). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu würdigen (BGE 136 IV 1).

E. 3.6 Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Da der Beschuldigte den eigentlichen Anklagevorwurf nach wie vor in Abre- de stellt und geltend macht, sich keines Deliktes schuldig gemacht zu haben, ent- fällt eine mögliche Strafminderung beim Nachtatverhalten.

- 22 -

4. Da sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und sei- nem Nachtatverhalten weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren erge- ben, bleibt es bei der für die Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Ein- satzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe. Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (vorstehend, Erw. V.1.), hat es indessen sein Bewenden bei einer Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen. 4.1. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessat- zes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum bestimmt (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täg- lichen wirtschaftlichen Einkommens der beschuldigten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den Lebensunterhalt benötigt (TRECHSEL/KELLER, in: StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 9 ff. zu aArt. 34 StGB). 4.2. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten rechtfertigt es sich, die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen. Somit ist er mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. VI. Vollzug Im vorinstanzlichen Urteil wurde dem Beschuldigten der Vollzug der Geld- strafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 58 S. 22 f.). Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, erübrigen sich weitere Erörterungen, und die vorinstanzliche Anordnung ist zu übernehmen.

- 23 - VII. Verbindungsbusse

1. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von aArt. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 56 S. 22).

2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von aArt. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenprob- lematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem aArt. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2).

3. Der Beschuldigte beging kein Massendelikt, bei welchem die Schnittstel- lenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichts- punkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Der Be- schuldigte ist Ersttäter. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist infolgedessen zu verzichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5 Nachdem der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffer 5 (Herausgabe iPhone) vollumfänglich anfechten, hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteilsdispositivziffer 6), in der Berufungser- klärung aber weder Beanstandungen noch Änderungsanträge anbringen liess (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe iPhone) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Beweis- und Verfahrensantrag

1. Den oben aufgeführten Beweisantrag, B._____ als Zeugin im Berufungs- verfahren zu befragen, liess der Beschuldigte damit begründen, dass diese sich im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Vorfälle in seiner Wohnung aufgehal- ten habe, da sie bei ihm und seiner Ehefrau zu Besuch gewesen sei. Die Zeugin habe daher den grössten Teil des Vorfalles miterlebt und könne daher schildern, wie die Polizei und der Beschuldigte sich verhalten hätten. Die Ehefrau habe sich für den Beschuldigten eingesetzt und sei ebenfalls mit Urteil vom 28. November 2018 verurteilt worden. Da die beiden Verfahren zusammenhängten, seien die

- 6 - Akten bezüglich der Ehefrau beizuziehen, und die Verhandlungen seien gleichzei- tig durchzuführen (Urk. 58 S. 5).

2. Da die Verfahrensakten betreffend die Ehefrau des Beschuldigten bereits vorliegen (SB190184) und die Berufungsverhandlung beider Verfahren gemein- sam durchgeführt wird, erübrigt sich dieser Verfahrensantrag.

3. Bezüglich des Beweisantrages des Beschuldigten, B._____, geb. tt. Ja- nuar 1951, von C._____ LU, …-halde [Strasse] …, C._____ LU, als Zeugin zu be- fragen, ergibt sich bereits aus den polizeilichen Untersuchungsakten mehrfach, dass die angerufene Zeugin im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Vor- kommnisse vom 7. August 2017 bereits nicht mehr an der auf dem Anzeige- und dem Verhaftsrapport vom 8. resp. 16. August 2017 aufgeführten Adresse wohn- haft war, sondern gemäss damaliger Auskunft der Einwohnerkontrolle C._____ gegenüber der Polizei sich bereits per Ende Juni 2017 nach "Unbekannt" abge- meldet und trotz Aufforderung dort keine neue Adresse bekanntgegeben habe (Urk. 1 S. 6; Urk. 7/1 S. 3). Weshalb der Beschuldigte dennoch diese Andresse durch seinen erbetenen Verteidiger nennen lässt (Urk. 58 S. 2), ist unerfindlich. Anscheinend ist der aktuelle Aufenthaltsort der Zeugin auch ihm derzeit nicht be- kannt (vorstehend, Erw. I.3.; Prot. II S. 6).

4. Die Zeugin, Schweizer Bürgerin asiatischer Herkunft, gab anlässlich der anklagegegenständlichen Vorkommnisse offenbar zunächst vor, nichts (kein Deutsch) zu verstehen und war – wie der Beschuldigte und seine ebenfalls ange- schuldigte Ehefrau – ebenfalls nicht bereit, der rechtmässigen behördlichen Auf- forderung nachzukommen und sich auszuweisen. Wie sich anschliessend bei der Anhaltung der Zeugin im Treppenhaus am Deliktsort ergab, hatte sie eine Schweizerische Identitätskarte dabei (Urk. 1 S. 5, 2. Absatz; Urk. 7/1 S. 2 f.). Die- ses sonderbare Verhalten im Rahmen der anklagegegenständlichen Vorkomm- nisse stellt ihre Unabhängigkeit als Zeugin von vornherein in Frage, weshalb ihre Aussagen im Falle einer Befragung mit äusserster Vorsicht zu würdigen und de- ren Beweiskraft damit ohnehin fraglich wäre (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.5.).

- 7 - III. Sachverhalt

1. Am 7. August 2017, ca. 12.00 Uhr, begaben sich zwei Beamte der Kan- tonspolizei Zürich zum Wohnort des Beschuldigten, um eine Kontrolle durchzufüh- ren, nachdem kurz zuvor ein Mitarbeiter der Stadt E._____ ihnen mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte anlässlich eines Telefongespräches am gleichen Morgen Suizidäusserungen gemacht habe. Dabei wird dem Beschuldigten im Wesentli- chen vorgeworfen, er sei am 7. August 2017 um ca. 12.15 Uhr, an seinem Wohn- ort an der …-strasse … in E._____ der Aufforderung von zwei Funktionären der Kantonspolizei Zürich, die Ausweise aller sich in der Wohnung aufhaltenden Per- sonen vorzulegen, nicht nachgekommen und habe versucht, die Wohnungstüre zu schliessen, um die Personenkontrolle zu verhindern. Zudem habe er die Poli- zeibeamten mit seinem Mobiltelefon gefilmt, weshalb ihm einer der Beamten das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe, wobei er dieses dem Beamten so- gleich wieder aus der Hand entrissen und Anstalten und Äusserungen gemacht habe, gleich aus dem Fenster zu springen, weshalb er durch den einen Polizeibe- amten habe arretiert werden müssen. Gegen diese Arretierung habe er sich kör- perlich zur Wehr gesetzt, sodass ihm erst beim Eintreffen der Verstärkung Hand- fesseln hätten angelegt und die Personenkontrolle habe durchgeführt werden können. Durch dieses renitente Verhalten habe der Beschuldigte die Polizeibeam- ten wissentlich und willentlich bei der Durchführung ihrer amtlichen Aufgaben ge- hindert (Urk. 34 S. 2 f.).

2. Der Beschuldigte hat den äusseren Anklagesachverhalt, die Vorgeschich- te, die Örtlichkeit an seinem Wohnort und den Zeitpunkt sowie den Ablauf der Geschehnisse und die Anwesenheit der erwähnten Personen im Vorverfahren und vor Vorinstanz nicht bestritten. Vehement bestreitet er dagegen im Wesentli- chen, sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht zu haben. Die beiden handelnden Polizeibeamten würden in ihren Aussagen bei der Staatsan- waltschaft lügen und ihm etwas anhängen wollen. Sie hätten ihm keinen Polizei- ausweis gezeigt und seien nicht uniformiert und nicht bewaffnet gewesen. Er ha- be gedacht, überfallen und umgebracht zu werden (vgl. Erw. III.3.4.1. f.).

- 8 - An diesem Standpunkt hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung fest (Prot. II S. 6 ff.).

3. Da sich die Anklage ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Per- sonen stützt und keine weiteren sachdienlichen Beweismittel vorliegen, ist näher auf die Aussagen einzugehen und die bestrittenen Elemente des Anklagesach- verhaltes aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen.

Dispositiv
  1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te schuldig gesprochen wird, mithin mit seiner Berufung im Wesentlichen unter- liegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Vor dem Hin- tergrund der Belastung des Beschuldigten durch die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind ihm indessen die Kosten des Berufungsverfahrens aus Billigkeitsgründen zu erlassen. - 24 - Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 28. November 2018 bezüglich der Dispositivzif- fern 5 (Herausgabe iPhone) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber erlassen.
  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; - 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die zuständige Lagerbehörde betreffend die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190183-O/U/ad-cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 13. September 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. November 2018 (GG180014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. April 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.–, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Das von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis mit Verfügung vom 3. April 2018 beschlagnahmte Mobiltelefon Iphone, IMEI …, lagernd bei der Be- zirksgerichtskasse Dietikon, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, wird das Mobiltelefon der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 647.90 Auslagen Gutachten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 58 S. 2) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. November 2018 (Geschäfts-Nr.: GG180014-M) bis auf Ziffer 5 betreffend Herausgabe des von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Verfügung vom 3. April 2018 beschlagnahmten Mobiltelefons, iPhone, IMEI …, vollstän- dig aufzuheben;

2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;

3. Es sei die Entscheidgebühr (Kosten, Gebühren für das Vorverfah- ren und Auslagen für Gutachten) gemäss Ziffer 6 des vorinstanz- lichen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Beschuldigten für das Vorverfahren (Untersuchungsverfahren) und das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädi- gung auszurichten; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von derzeit 7.7%) zu Lasten des Staates;"

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 61, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete und den Privatklägern schriftlich mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon,

- 4 - Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. November 2018 (Urk. 56; Prot. I S. 22 ff.) liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigung mit Eingabe vom 5. De- zember 2018 Berufung anmelden (Urk. 52). Das begründete Urteil wurde der Ver- teidigung am 1. April 2019 zugestellt (Urk. 55/2). Mit Eingabe vom 18. April 2019 (Poststempel) reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein, wobei das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 5 (Herausgabe des Mobiltelefons) vollständig aufzuheben sei (Urk. 58 S. 2). Der Beschuldigte liess einen vollumfänglichen Freispruch beantragen und den Beweisantrag sowie den verfahrensrechtlichen Antrag stellen (Urk. 58 S. 2 f.): "Es sei B._____, geb. tt. Januar 1951, von C._____ LU, …-halde [Strasse] …, C._____ LU, als Zeugin zu befragen." "Es seien die Akten des Verfahrens Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ge- gen D._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. beizuziehen, und es seien die Berufungsverhandlungen gleichzeitig ab- zuhalten."

2. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2019 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt. In derselben Verfügung wurde dem Beschuldigten eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um das Datenerfassungs- blatt und Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 30. April 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 61). Da die Anklagebehörde kein Rechtsmittel ergriffen hat und bei einem allfälligen Schuldspruch aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) maximal eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen, mithin keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, ausge- fällt werden kann, besteht keine Erscheinungspflicht für die Staatsanwaltschaft (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO), weshalb sich ihr Dispensa- tionsgesuch erübrigt. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt mit Belegen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einrei- chen (Urk. 63; Urk. 64/1–3).

- 5 -

3. Am 24. Mai 2019 wurde zur Berufungsverhandlung vom 13. September 2019 vorgeladen (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2019 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten einstweilen abgewiesen und ihm eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um die aktuelle Wohnadresse der von ihm angerufenen Zeugin bekanntzugeben (Urk. 67; vgl. nachfolgend, Erw. II.1. f.). Mit Eingabe vom

5. Juli 2019 teilte die Verteidigung mit, dass es bislang nicht gelungen sei, die Ad- resse der Zeugin ausfindig zu machen (Urk. 69). Anlässlich der Berufungsver- handlung wurden die eingangs aufgeführten Anträge gestellt (Prot. II S. 4 f.).

4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

5. Nachdem der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffer 5 (Herausgabe iPhone) vollumfänglich anfechten, hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteilsdispositivziffer 6), in der Berufungser- klärung aber weder Beanstandungen noch Änderungsanträge anbringen liess (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe iPhone) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Beweis- und Verfahrensantrag

1. Den oben aufgeführten Beweisantrag, B._____ als Zeugin im Berufungs- verfahren zu befragen, liess der Beschuldigte damit begründen, dass diese sich im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Vorfälle in seiner Wohnung aufgehal- ten habe, da sie bei ihm und seiner Ehefrau zu Besuch gewesen sei. Die Zeugin habe daher den grössten Teil des Vorfalles miterlebt und könne daher schildern, wie die Polizei und der Beschuldigte sich verhalten hätten. Die Ehefrau habe sich für den Beschuldigten eingesetzt und sei ebenfalls mit Urteil vom 28. November 2018 verurteilt worden. Da die beiden Verfahren zusammenhängten, seien die

- 6 - Akten bezüglich der Ehefrau beizuziehen, und die Verhandlungen seien gleichzei- tig durchzuführen (Urk. 58 S. 5).

2. Da die Verfahrensakten betreffend die Ehefrau des Beschuldigten bereits vorliegen (SB190184) und die Berufungsverhandlung beider Verfahren gemein- sam durchgeführt wird, erübrigt sich dieser Verfahrensantrag.

3. Bezüglich des Beweisantrages des Beschuldigten, B._____, geb. tt. Ja- nuar 1951, von C._____ LU, …-halde [Strasse] …, C._____ LU, als Zeugin zu be- fragen, ergibt sich bereits aus den polizeilichen Untersuchungsakten mehrfach, dass die angerufene Zeugin im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Vor- kommnisse vom 7. August 2017 bereits nicht mehr an der auf dem Anzeige- und dem Verhaftsrapport vom 8. resp. 16. August 2017 aufgeführten Adresse wohn- haft war, sondern gemäss damaliger Auskunft der Einwohnerkontrolle C._____ gegenüber der Polizei sich bereits per Ende Juni 2017 nach "Unbekannt" abge- meldet und trotz Aufforderung dort keine neue Adresse bekanntgegeben habe (Urk. 1 S. 6; Urk. 7/1 S. 3). Weshalb der Beschuldigte dennoch diese Andresse durch seinen erbetenen Verteidiger nennen lässt (Urk. 58 S. 2), ist unerfindlich. Anscheinend ist der aktuelle Aufenthaltsort der Zeugin auch ihm derzeit nicht be- kannt (vorstehend, Erw. I.3.; Prot. II S. 6).

4. Die Zeugin, Schweizer Bürgerin asiatischer Herkunft, gab anlässlich der anklagegegenständlichen Vorkommnisse offenbar zunächst vor, nichts (kein Deutsch) zu verstehen und war – wie der Beschuldigte und seine ebenfalls ange- schuldigte Ehefrau – ebenfalls nicht bereit, der rechtmässigen behördlichen Auf- forderung nachzukommen und sich auszuweisen. Wie sich anschliessend bei der Anhaltung der Zeugin im Treppenhaus am Deliktsort ergab, hatte sie eine Schweizerische Identitätskarte dabei (Urk. 1 S. 5, 2. Absatz; Urk. 7/1 S. 2 f.). Die- ses sonderbare Verhalten im Rahmen der anklagegegenständlichen Vorkomm- nisse stellt ihre Unabhängigkeit als Zeugin von vornherein in Frage, weshalb ihre Aussagen im Falle einer Befragung mit äusserster Vorsicht zu würdigen und de- ren Beweiskraft damit ohnehin fraglich wäre (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.5.).

- 7 - III. Sachverhalt

1. Am 7. August 2017, ca. 12.00 Uhr, begaben sich zwei Beamte der Kan- tonspolizei Zürich zum Wohnort des Beschuldigten, um eine Kontrolle durchzufüh- ren, nachdem kurz zuvor ein Mitarbeiter der Stadt E._____ ihnen mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte anlässlich eines Telefongespräches am gleichen Morgen Suizidäusserungen gemacht habe. Dabei wird dem Beschuldigten im Wesentli- chen vorgeworfen, er sei am 7. August 2017 um ca. 12.15 Uhr, an seinem Wohn- ort an der …-strasse … in E._____ der Aufforderung von zwei Funktionären der Kantonspolizei Zürich, die Ausweise aller sich in der Wohnung aufhaltenden Per- sonen vorzulegen, nicht nachgekommen und habe versucht, die Wohnungstüre zu schliessen, um die Personenkontrolle zu verhindern. Zudem habe er die Poli- zeibeamten mit seinem Mobiltelefon gefilmt, weshalb ihm einer der Beamten das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe, wobei er dieses dem Beamten so- gleich wieder aus der Hand entrissen und Anstalten und Äusserungen gemacht habe, gleich aus dem Fenster zu springen, weshalb er durch den einen Polizeibe- amten habe arretiert werden müssen. Gegen diese Arretierung habe er sich kör- perlich zur Wehr gesetzt, sodass ihm erst beim Eintreffen der Verstärkung Hand- fesseln hätten angelegt und die Personenkontrolle habe durchgeführt werden können. Durch dieses renitente Verhalten habe der Beschuldigte die Polizeibeam- ten wissentlich und willentlich bei der Durchführung ihrer amtlichen Aufgaben ge- hindert (Urk. 34 S. 2 f.).

2. Der Beschuldigte hat den äusseren Anklagesachverhalt, die Vorgeschich- te, die Örtlichkeit an seinem Wohnort und den Zeitpunkt sowie den Ablauf der Geschehnisse und die Anwesenheit der erwähnten Personen im Vorverfahren und vor Vorinstanz nicht bestritten. Vehement bestreitet er dagegen im Wesentli- chen, sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht zu haben. Die beiden handelnden Polizeibeamten würden in ihren Aussagen bei der Staatsan- waltschaft lügen und ihm etwas anhängen wollen. Sie hätten ihm keinen Polizei- ausweis gezeigt und seien nicht uniformiert und nicht bewaffnet gewesen. Er ha- be gedacht, überfallen und umgebracht zu werden (vgl. Erw. III.3.4.1. f.).

- 8 - An diesem Standpunkt hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung fest (Prot. II S. 6 ff.).

3. Da sich die Anklage ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Per- sonen stützt und keine weiteren sachdienlichen Beweismittel vorliegen, ist näher auf die Aussagen einzugehen und die bestrittenen Elemente des Anklagesach- verhaltes aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Der Vorderrichter hat die rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der übergeordneten Bedeutung der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussa- gen korrekt aufgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu korrigieren ist einzig die vorinstanzliche Erwägung, wonach Zeugen, welche auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Zeugenaussage ge- mäss Art. 307 StGB hingewiesen wurden, einzig aufgrund dieses Hinweises eine generell gesteigerte Glaubwürdigkeit aufweisen würden (Urk. 56 S. 6, Ziff. 6.2. [und S. 8, Ziff. 7.4.]). Eine solche Strafandrohung dürfte je nach Adressat ganz unterschiedlich aufgenommen werden, mithin nicht bei allen Zeugen den gleichen Eindruck und dieselbe Wirkung hinterlassen. Eine generell gesteigerte Glaubwür- digkeit wird durch den blossen Hinweis auf die Strafandrohung jedenfalls nicht hervorgerufen. 3.2. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen

- des Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren und in den Verfahren beider Gerichtsinstanzen (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 18 S. 1 ff.; Urk. 21 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 6 ff.),

- der mitbeschuldigten Ehefrau des Beschuldigten bei der Polizei, im Vor- verfahren und in den Verfahren beider Gerichtsinstanzen (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 23 S. 1 ff.; Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 18 ff.),

- der beiden Polizeibeamten F._____ und G._____ als Zeugen im Vorver- fahren (Urk. 19; Urk. 20), vor. 3.3. Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 56 S. 6, Ziff. 7.2., S. 8 f., S. 10, Ziff. 9.2. f. und Ziff. 10.2., S. 11, Ziff. 10.4., S. 12, Ziff. 11.2. f.) sowie jene der

- 9 - Zeugen F._____ und G._____ (Urk. 56 S. 6, Ziff. 7.3., S. 9, S. 11 Ziff. 10.3.) wur- den im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und mit überzeugender Begründung zutreffend gewürdigt; darauf kann uneingeschränkt verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Angesichts der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erfolgen die nachste- henden Erwägungen bloss zur punktuellen Verdeutlichung und Vertiefung. 3.4.1. Während der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Befragung bei der Polizei rund 3 ½ Stunden nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen in Anwesenheit einer Vietnamesisch Übersetzerin zunächst noch zu Protokoll bestä- tigt hatte, dass es ihm klar gewesen sei, dass es sich bei den beiden Personen an seiner Wohnungstüre um Polizeibeamte gehandelt habe; ja, sie hätten ihre Aus- weise gezeigt, er habe die Ausweise wegen seines rechten Auges aber nicht rich- tig sehen können, er habe nur gehört, dass sie gesagt hätten, dass sie von der Polizei seien (Urk. 2 S. 1 f., insbes. S. 2, Fragen 5–7), erklärte er im späteren Ver- lauf dieser Befragung im Widerspruch zur vorherigen Angabe, er habe nicht ge- wusst, ob es wirklich Polizeibeamte gewesen seien (Urk. 2 S. 3, Frage 17). Wenn er gewusst hätte, dass sie echte Polizisten gewesen wären, hätte er mitgemacht (Urk. 2 S. 5, Frage 32). Das Protokoll dieser Befragung unterzeichnete der Be- schuldigte vorbehaltlos und ohne Beifügungen oder Korrekturen anzubringen (Urk. 2 S. 6). Entgegen den späteren staatsanwaltschaftlichen Aussagen des Be- schuldigten, wonach er beim Rückübersetzen bei gewissen Sachen gesagt habe, dass er das so nicht gesagt habe, man habe dies aber nicht korrigiert (Urk. 18 S. 11 und S. 14), seiner Aussage vor Vorinstanz, wonach man vielleicht seine Aussage geändert habe, aber so etwas habe er nicht gesagt (Prot. I S. 10), und seinem Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die einverneh- mende Polizistin ihn zum Unterzeichnen des Einvernahmeprotokolls gezwungen habe (Prot. II S. 18), bestehen keinerlei Hinweise auf Missverständnisse oder formelle Mängel an seiner ersten polizeilichen Befragung. 3.4.2. Im Widerspruch zu seinen polizeilichen Aussagen, erklärte der Be- schuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. Februar 2018 hierzu (Urk. 18 S. 6 ff.), die zwei Personen, eine Frau und ein Mann, seien

- 10 - gar keine Polizisten gewesen. Sie seien nicht uniformiert und auch nicht bewaff- net gewesen. Nein, einen Ausweis hätten sie nicht gezeigt. Die hätten ihn ja wahrscheinlich umbringen wollen. Er wisse nicht warum. Wahrscheinlich, weil er Ausländer sei. Es stimme auch nicht, dass sein achtjähriger Sohn auf Vietname- sisch übersetzt habe, was die Polizisten gesagt hätten. Was im Polizeirapport stehe, sei gelogen (Urk. 18 S. 7). Seine Frau könne kein Deutsch. Die zwei Per- sonen hätten keinen Ausweis gezeigt (ebenda, S. 8 und Urk. 21 S. 3). Weshalb hätten die Polizisten die Ausweise sämtlicher in der Wohnung anwesenden Per- sonen verlangt? Er sei ja nicht auf der Strasse gewesen. Das sei nicht korrekt. Er habe die Dokumente gesucht, aber die seien bei ihm in der Tasche gewesen. Er habe seiner Frau gesagt, sie solle suchen gehen (ebenda, S. 9 und S. 12). Sie hätten ja keine Ausweise gezeigt. Sie hätten am Anfang auch keine Ausweise verlangt und seien einfach in seine Wohnung gekommen. Er habe dann gesagt, sie sollten einfach weggehen und habe darum die Türe geschlossen. Es stimme nicht, dass er Anstalten gemacht habe, aus dem Küchenfenster zu springen. Er habe nur um Hilfe schreien wollen, damit die Nachbarn ihm helfen würden (eben- da, S. 10 f.). Er habe die Amtshandlungen der Polizei nicht behindert. Er habe ja nicht gewusst, dass es Polizisten gewesen seien (ebenda, S. 12). Als er bereits gefesselt gewesen sei, sei er dann auch bereit gewesen, die Ausweise zu zeigen (ebenda, S. 13). Auch vor Vorinstanz beharrte der Beschuldigte u.a. darauf, dass die zwei Polizisten, welche bei ihm geklingelt hätten, in Zivilkleidung gewesen seien. Er habe nicht gewusst, dass es Polizisten gewesen seien. Sie hätten auch keine Ausweise gezeigt. Sie sagten nur, es handle sich um das Sozialamt. Vorher habe er mit dem Sozialamt telefoniert. Die zwei Polizisten hätten gesagt, es hand- le sich um das Sozialamt. Dann habe er ihnen gesagt, dass sie nicht herein dürf- ten, da er heute Besuch habe. Die Polizisten hätten unbedingt in die Wohnung gewollt (Prot. I S. 10). Er habe die Fernsehsendung "Aktenzeichen XY" gesehen, in welcher manchmal ebenfalls falsche Polizisten vorgekommen seien. Sie hätten nicht gesagt, dass sie Polizisten seien. Sie hätten nur gesagt, dass sie mit ihm über das Sozialamt sprechen wollten. Wäre die Personenkontrolle auf der Strasse gewesen, hätte er seinen Ausweis gezeigt. Die Polizisten würden nicht die Wahr- heit sagen. Sie seien einfach in die Wohnung gekommen, ohne Ausweis und oh-

- 11 - ne Unterlagen (Prot. I S. 11 f.). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 12 ff.). 3.4.3. Die Darstellung des Beschuldigten und seiner ebenfalls angeschuldig- ten Ehefrau (Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 23 S. 5 f.), wonach er einen Gerichtsbeschluss verlangt habe und die verlangten Ausweise habe holen wollen und seine Frau sowie die Frau in der Küche diese gesucht hätten, ergibt angesichts seiner eben- falls gemachten Aussage und jener seiner Ehefrau, wonach sie nicht gemerkt hät- ten, dass es ich um Polizeibeamte handle, diese hätten ihnen ihre Dienstauswei- se nicht gezeigt, etc., keinen Sinn, wie dies im Übrigen bereits die Vorinstanz zu- treffend erwogen hat (Urk. 56 S. 11 f.). Weshalb sollten sie nach ihren Ausweisen suchen und nach einem Gerichtsbeschluss verlangen, wenn sie befürchtet hätten, es würde sich um einen Überfall handeln, man wolle sie umbringen. Angesichts dieser groben Unstimmigkeiten und Übertreibungen handelt es sich bei diesen Aussagen des Beschuldigten und seiner ebenfalls angeschuldigten Ehefrau um offenkundige unglaubhafte Schutzbehauptungen. 3.4.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. Februar 2018 gab der Beschuldigte mehrmals zu Protokoll, er habe (gemeint von den bei- den Polizeibeamten) nur das Wort "Sozialamt" gehört und diesen gesagt, dass er nichts vom Sozialamt brauche, da er IV sei (Urk. 18 S. 4, S. 6+7; vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.2.). Auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass die beiden Personen an seiner Wohnungstüre das So- zialamt erwähnten bzw. mit ihm über das Sozialamt hätten sprechen wollen, was er abgelehnt habe (Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 13 und 16). Abgesehen davon, dass der vom Beschuldigten gehörte Wortgebrauch der Beamten ("Sozialamt") einen unübersehbaren Hinweis auf deren Bezugnahme auf die vom Mitarbeiter der Stadt E._____ zuvor der Polizei gemeldeten Vorkommnisse rund um die drohen- de Kürzung der Ergänzungsleistungen des Beschuldigten und seiner Familie dar- stellt, lässt sich das von ihm gehörte Wort wiederum auch nicht mit dem geltend gemachten Überfall und einer Gefahr, dabei umgebracht zu werden, in Einklang bringen, was ein weiterer untrüglicher Hinweis auf offenkundige Schutzbehaup- tungen darstellt.

- 12 - 3.4.5. Demgegenüber ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden damals gemeinsam an den Wohnort des Beschuldigten ausgerückten Be- amten der Kantonspolizei Zürich, F._____ und G._____, als Zeugen nachvoll- ziehbar, dass sie dem Beschuldigten nach dem Öffnen der Wohnungstüre ihre Polizeiausweise zeigten, ihm sagten, dass sie von der Kantonspolizei Zürich sei- en und ihre Namen nannten. Sie seien als Zivilpolizisten unterwegs gewesen und hätten den Ausweis um den Hals getragen (Urk. 19 S. 3 und S. 9; Urk. 20 S. 3 f., insbes. S. 5). An diesen Aussagen, welche das bei einem solchen Auftrag übliche Vorgehen beschreiben, zu zweifeln, besteht kein Anlass. Ebenso wenig bestehen Hinweise oder Anhaltspunkte für ein Motiv der beiden Polizeibeamten, die Un- wahrheit zu sagen, wie der Beschuldigte und seine ebenfalls angeschuldigte Ehe- frau (Urk. 23 S. 6 ff.; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 21 f.) wiederholt geltend machten, oder ihnen im Rahmen der Überprüfung der Lage, wie sie vom Mitarbeiter der Stadt E._____ der Polizei gemeldet worden war, irgend etwas antun zu wollen. Der einzige Erklärungsversuch des Beschuldigten, dies sei, weil er Ausländer sei, geht an der Sache vorbei und ist unbehelflich. Auf die widerspruchsfreien, plau- siblen und was den äusseren Sachverhalt betrifft, sogar durch die Aussagen des Beschuldigten untermauerten Zeugenaussagen, ist somit in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 56 S. 8) vollumfänglich abzustellen. 3.4.6. Die Beteuerungen des Beschuldigten und seiner ebenfalls angeschul- digten Ehefrau (Urk. 23 S. 3 ff., insbes. S. 5 ff., S. 13; Prot. I S. 16; Prot. II S. 21 f.), wonach sie nicht gewusst oder erkannt hätten, dass es sich bei den beiden Personen an der Wohnungstüre um zwei Polizeibeamte handelte, und sie einen Überfall/Raub mit der Gefahr, umgebracht zu werden, befürchteten, die Polizei- beamten hätten gelogen, lassen sich folglich bereits gestützt auf vorstehende Überlegungen nicht erhärten und erstellen. 3.4.7. Dass der Beschuldigte der Personenkontrolle keine Folge leisten woll- te, auch nicht leistete, und unkooperativ war, ergibt sich im Übrigen bereits aus seinen eigenen Aussagen, wonach er mitgemacht hätte, wenn er gewusst hätte, dass es echte Polizisten gewesen wären (Urk. 2 S. 5, Frage 32), und dass er sei- nen Ausweis gezeigt hätte, wenn die Kontrolle auf der Strasse gewesen wäre

- 13 - (Prot. I S. 11). Auch diese Begebenheit bestätigt die Darstellung der beiden Zeu- gen. 3.5. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt erweist sich folglich in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 56 S. 13) als erstellt. An diesem Beweisergebnis vermöchte auch eine allfäl- lige Befragung von B._____ nichts zu ändern, weshalb von einer solchen auch bei Bekanntsein ihres Aufenthaltsortes abzusehen wäre (vgl. vorstehend, Erw. II.3. f.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen (Urk. 56 S. 25). Mit der Berufungserklärung liess er einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 58 S. 2).

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und die zu beach- tende Praxis und Lehre korrekt aufgeführt und zutreffend erwogen, dass die da- mals handelnden beiden Funktionäre der Kantonspolizei Zürich als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sind und die von ihnen ordnungs- gemäss dem Beschuldigten angekündigte Personenkontrolle eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB darstellt. Ebenso stellen die weiteren, durch die Ob- struktion des Beschuldigten notwendig gewordenen Handlungen des Polizeibe- amten G._____ beim Verhindern, dass der Beschuldigte aus dem Fenster springe und dessen Arretierung, Amtshandlungen im Sinne von Art. 286 StGB dar. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist gegeben, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durch- geführt werden kann (BGE 103 IV 186 f.). Damit ist eine Behinderung oder Ver- zögerung der Amtshandlung bereits tatbestandsmässig. Unerheblich ist es, ob es

- 14 - dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu verunmöglichen (BGE 90 IV 137, 139; BGE 71 IV 101, 102). 2.2. Indem die Polizeibeamten die Wohnung des Beschuldigten betraten, stellt sich die Frage nach der Rechtmässigkeit des Eingriffs in das durch Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Hausrecht des Beschuldigten. Ein solcher Eingriff ist grund- sätzlich nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage als rechtmässig zu qualifizie- ren (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, N 16 ff. zu Art. 285 StGB). 2.3. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 48 S. 2 ff.), stellt sich die Verteidigung auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass das Betreten der Woh- nung des Beschuldigten durch die beiden Polizeibeamten zur Durchführung einer Personenkontrolle unverhältnismässig und auch unrechtmässig gewesen sei (Urk. 71 S. 3). Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass die beiden Poli- zeibeamten F._____ und G._____ damit beauftragt worden seien, abzuklären, ob es dem Beschuldigten gut gehe (Prot. II S. 24). Nachdem sie dies getan und ihren Auftrag damit erfüllt hätten, hätten sie die in der Wohnung am Küchentisch sit- zende B._____ erblickt (Prot. II S. 23 f. und 27). Deren asiatisches Aussehen ha- be die beiden Polizeibeamten dazu veranlasst, die Wohnung des Beschuldigten gegen dessen Willen zu betreten und eine Kontrolle sämtlicher in der Wohnung anwesender Personen durchzuführen (Prot. II S. 24 f.). Bei dieser Personenkon- trolle sei es folglich nie um die zweifelsfrei feststehende Identität des Beschuldig- ten, sondern um diejenige von B._____ gegangen (Urk. 71 S. 3). Deren asiati- sches Aussehen stelle aber weder einen Grund für die Durchführung einer Perso- nenkontrolle dar noch berechtige eine solche Kontrolle dazu, sich gegen den Wil- len des Hausherrn Zutritt zu dessen Wohnung zu verschaffen (Urk. 71 S. 3; Prot. II S. 24 ff.). Eine Personenkontrolle rechtfertige keinen Hausfriedensbruch. Der Beschuldigte sei dazu berechtigt gewesen, die Haustüre zu schliessen und habe sich lediglich deshalb nicht festnehmen lassen, weil in einer Wohnung keine Per- sonenkontrollen vorgenommen werden dürften (Urk. 71 S. 3). Im Übrigen sei der Beschuldigte auch nicht dazu verpflichtet, an der Personenkontrolle einer dritten Person mitzuwirken (Urk. 71 S. 3; Prot. II S. 23 f.).

- 15 - 2.4. Grundsätzlich richtet sich die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Straf- verfolgung nach der StPO. Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Gesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Ei- ne Polizeikontrolle gemäss Polizeigesetz des Kantons Zürich muss auf gewissen minimalen objektiven Gründen basieren. Polizeiorgane sollen zur Verhinderung und Ahndung von Delikten Identitätskontrollen vornehmen können, ohne durch extrem formalistische Vorschriften gehemmt zu sein. Durch eine Personenkontrol- le wird kurzfristig und leicht in die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingegrif- fen, womit die Anforderungen von Art. 36 BV zu erfüllen sind. Das Selbstbelas- tungsprivileg nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO bietet keinen Schutz vor den ge- setzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen und anderen zulässigen Untersu- chungshandlungen. Bezüglich der Personalien gilt grundsätzlich kein Schweige- recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018). Gemäss § 21 Abs. 1 PolG ZH darf die Polizei, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, eine Person anhalten und ihre Identität feststellen. Die gesetzliche Grundlage für das Handeln der beiden Polizeibeamten lag damit zweifelsfrei vor. 2.4.1. Die beiden Polizeibeamten in zivil begaben sich aufgrund einer kurz zuvor von einem Mitarbeiter der Stadt E._____ telefonisch eingegangenen Ge- fährdungsmeldung an den Wohnort des Beschuldigten, da aufgrund seiner Äusserungen im Telefongespräch mit dem Mitarbeiter der Stadt E._____ die Be- fürchtung bestand, er könnte Suizid begehen. Mittels Identitätskontrolle hatten sich die Polizeibeamten auftragsgemäss zu vergewissern, dass der Beschuldigte tatsächlich die betreffende Person war, welche die Gefährdungsmeldung ausge- löst hatte. Die Ausweiskontrolle war fraglos notwendig und der Situation ange- messen. Die Zeugin F._____ gab in diesem Zusammenhang an, dass die Polizei einen Einsatzort nie verlasse, ohne zuvor den Ausweis der Person gesehen zu haben, mit der man gesprochen habe. Für eine Rückmeldung an die Zentrale müsse sie gemäss eigenen Angaben immer zu 100% sicher sein, dass sie mit der richtigen Person gesprochen habe (Urk. 19 S. 11). Der Beschuldigte weigerte sich indes, der rechtmässigen Aufforderung der Polizeibeamten nachzukommen und sich pflichtgemäss auszuweisen. Da diese Amtshandlung durch die Polizeibeam-

- 16 - ten ausserhalb der Wohnung angekündigt wurde und auch ausserhalb der Woh- nung hätte durchgeführt werden können, hat der Beschuldigte das durch seine Obstruktion notwendig gewordene Offenhalten der Wohnungstüre und das Betre- ten seiner Wohnung durch die Polizeibeamten selber zu vertreten. Die eingeleite- te Personenkontrolle war somit rechtmässig. Indem der Beschuldigte versuchte, die Wohnungstüre zu schliessen und die Personenkontrolle zu verunmöglichen, erschwerte und verzögerte er diese Amtshandlung völlig grundlos offensichtlich erheblich. 2.4.2. Der Polizeibeamte G._____ zog den Beschuldigten vom Fenster weg, nachdem dieser Anstalten machte, hinauszuspringen. In der Folge versuchte er, den Beschuldigten zu arretieren, um diesen vor der von diesem angekündigten allfälligen Selbstgefährdung zu schützen. Dies gelang dem Polizeibeamten auf- grund der wirkungsvollen körperlichen Gegenwehr des Beschuldigten allerdings erst, als die herbeigerufene Verstärkung der Stadtpolizei E._____ zur Hilfe geeilt kam. Auch die Arretierung stellt eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB dar. § 16 Abs. 1 PolG ZH lautet wie folgt: Fesselung 1Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht be- steht, sie werde

a. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen,

b. liehen, andere befreien oder selbst befreit werden,

c. sich töten oder verletzen. Der Beschuldigte hatte angekündigt, dass er aus dem Fenster springen werde. Ob er dies auch wirklich tun wollte oder damit bloss Druck auf die Polizei- beamten hatte ausüben wollen, ist angesichts seiner unmissverständlichen An- kündigung, welche durch den Polizeibeamten ernstzunehmen war, irrelevant. Durch die drohende Selbstgefährdung war der Polizeibeamte gehalten und ver- pflichtet, umgehend einzuschreiten. Das zu Bodenbringen des Beschuldigten mit angemessener Körpergewalt und dessen Fesselung stellen somit der Situation geschuldete, rechtmässige Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB dar. Deren rechtliche Grundlage ist in § 16 Abs. 1 PolG ZH gegeben. Durch seine Obstrukti- on, die Ankündigung, aus dem Fenster zu springen, und seine Gegenwehr bei der

- 17 - Arretierung, erschwerte und verzögerte der Beschuldigte die erforderlichen und angemessenen Amtshandlung der beiden Polizeibeamten weiter erheblich. 2.5. Das obstruktive Verhalten des Beschuldigten bei der angekündigten Identitätsüberprüfung und der infolge drohender Selbstgefährdung erforderlichen Arretierung verzögerte und erschwerte diese recht- und verhältnismässigen, der mit dem Verhalten des Beschuldigten hervorgerufenen und dieser Situation ge- schuldeten Amtshandlungen somit ganz erheblich, womit er den objektiven Tat- bestand von Art. 286 StGB erfüllt hat. 2.6. Beim subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventual- vorsatz genügt (BSK StGB II-HEIMGARTNER, a.a.O., N 13 zu Art. 286 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Auch muss der Täter um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen, anderenfalls ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB vorliegen könnte. 2.6.1. Ein Sachverhaltsirrtum liegt indessen nicht bereits vor, wenn der Täter (berechtigt oder unberechtigt) davon ausgeht, die Amtshandlung sei unrechtmäs- sig. Vielmehr muss er von einer offensichtlich und mit einem schwerwiegenden Mangel behafteten Amtshandlung ausgehen (BSK StGB II-HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 286 StGB; BGE 116 IV 156). 2.6.2. Dem Beschuldigten war gemäss erstelltem Anklagesachverhalt klar und bewusst, dass es sich bei den beiden handelnden Personen um Polizeibeam- te handelte. Dennoch entzog er sich willentlich und wissentlich der angekündigten Personenkontrolle und wehrte sich wirkungsvoll gegen seine notwendig geworde- ne Arretierung. Die eigentliche Erschwerung und Verzögerung der Amtshandlun- gen war allerdings nicht sein eigentliches Handlungsziel, sondern vielmehr die Folge seiner Obstruktion. Er nahm eine Erschwerung und Verzögerung vielmehr in Kauf, weshalb ein eventualvorsätzliches Handeln vorliegt. Somit hat er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt.

- 18 -

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor, weshalb der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung

1. Der Beschuldigte war zunächst mit dem von ihm alsdann angefochtenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. Oktober 2017 mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft worden (Urk. 10). In der Anklage vom 6. April 2018 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft ohne ersichtlichen Grund auf 5 Tagessätze halbiert (Urk. 34 S. 4), nachdem der einer Bestrafung im Rahmen des Erlasses eines Strafbefehls immanente Strafminderungsgrund eines Geständnisses im Rahmen der Erhebung der Anklage beim Beschuldigten nicht mehr zu berücksichtigen war. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten, was die Anzahl Tagessätze anbe- langt, mit äusserst wohlwollender Milde antragsgemäss (Urk. 56 S. 25). Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer strengeren Bestrafung im Berufungsverfah- ren von vornherein entgegen. Die Verteidigung hat keinen Eventualantrag zur Strafe im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten gestellt (vgl. Urk. 58 und 71).

2. Im angefochtenen Urteil wurde mit zutreffender Begründung das alte Sanktionenrecht angewendet, der Strafrahmen für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung korrekt mit Geldstrafe von einem bis zu 30 Tagessätzen (Art. 286 StGB i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 StGB) abgesteckt und die allgemeinen Re- geln und Kriterien der Strafzumessung unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergegeben (Urk. 56 S.18 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte sich nicht bloss der einen Amtshandlung der Identitätsüberprüfung wider- setzte, sondern sich in der durch seine Obstruktion und die Ankündigung, aus dem Fenster zu springen, aus dieser Situation heraus notwendig gewordenen Ar-

- 19 - retierung so wirkungsvoll zur Wehr setzte, so dass er erst nach dem Eintreffen der herbeigerufenen Verstärkung der Stadtpolizei E._____ fertig arretiert und die Per- sonenkontrolle schliesslich durchgeführt werden konnte. Zwar setzte der Be- schuldigte keine eigentliche Körpergewalt gegen den handelnden Beamten ein, die seiner Arretierung entgegengesetzte körperliche Gegenwehr bewegte sich al- lerdings recht nahe am Einsatz von Körpergewalt gegen den Polizeibeamten. Dieses Verhalten ist daher gerade noch als erheblicher passiver Widerstand ge- gen die Amtshandlungen einzustufen. Das Erschweren und die Verzögerung der Amtshandlungen ist daher insgesamt ganz erheblich zu werden. Die objektive Schwere seiner Tathandlungen erweist sich folglich als keineswegs mehr leicht. 2.2. Bei der Gewichtung der subjektiven Tatschwere ist dem Umstand ver- schuldensmindernd Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte zumindest even- tualvorsätzlich, mithin nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Seine Beweg- gründe liegen im Dunkeln. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er sich am anklagegegenständlichen Tag aufgrund der Kürzung seiner Sozialhilfeleistun- gen in einer ausserordentlichen und belastenden Situation befand. Es wäre ihm allerdings dennoch ein Leichtes gewesen, mit den Polizeibeamten zu kooperieren und sich pflichtgemäss mit einem Ausweis zu identifizieren, womit ein Betreten seiner Wohnung durch die Beamten gar nicht notwendig geworden wäre. 2.3. Insgesamt liegt daher ein nicht mehr leichtes Verschulden vor, welches eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen lässt.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

- 20 - 3.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten nicht aufgeführt (Urk. 56 S. 21). Dem Urteil ist daher nicht zu entneh- men, aus welchen Gründen darauf geschlossen wurde, dass sich aus dem Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten weder besondere be- lastende noch entlastende Momente ergeben. Dies ist nachzuholen. 3.2. Der Beschuldigte wurde in Vietnam geboren und wuchs dort zusammen mit neun Geschwistern bei den Eltern auf. Er besuchte während 11 Jahren die Schule und ging danach ins Militär, wo er Berufsmilitär geworden und als Team- leiter einer Gruppe tätig gewesen sei. Als der Krieg gekommen sei, sei er für ein halbes Jahr im Gefängnis eingesperrt worden. Dann sei er aus Vietnam geflüch- tet. Ungefähr 1985 oder 1986 sei er über Malaysia in die Schweiz gekommen. Als es ihm gesundheitlich besser gegangen sei, habe er darum gebeten, arbeiten zu dürfen. Als es nach einem Jahr besser gegangen sei, habe er in H._____ bei der Firma I._____ als Waschmaschinenmonteur zu arbeiten versucht. Er habe dort fast 10 Jahre lang arbeiten können. Seine Krankheit sei aber vermehrt zurückge- kehrt. Er sei ins Kantonsspital eingeliefert und am Rücken operiert worden. Ein Jahr später habe er den Bericht erhalten, nicht mehr arbeiten zu müssen. Es sei gesundheitlich einfach nicht mehr gegangen. Er nehme täglich über zehn Medi- kamente. Wegen dieses Vorfalles habe er nun Angst, in der Schweiz zu leben und überlege sich, wegzugehen. Seine erste Frau habe er 1982 oder 1983 gehei- ratet. Die Heirat mit der zweiten Frau sei ca. 2006 oder 2007 gewesen. Zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lebte er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, geboren 2008. Er führte aus, monatlich insgesamt Fr. 2'800.– IV-Rente und Zusatzleistungen zu erhalten und damit den Lebensunterhalt der dreiköpfigen Familie zu bestreiten. Seine Ehefrau sei ohne Einkommen. Sie wolle arbeiten, könne dies aber nicht, da sie in den 9 Jahren in der Schweiz kein Deutsch habe lernen können, da er schwer krank gewesen sei und sie sich um ih- ren Sohn habe kümmern müssen. Weiter habe er Schulden im Umfang von rund Fr. 2'000.–. Ferner habe er vier erwachsene Söhne, welche alle in der Schweiz wohnten. Die Miete seiner Wohnung koste Fr. 1'265.– pro Monat und die Kran- kenkassenprämie Fr. 1'158.–. Steuern bezahle er Fr. 4.– pro Monat (Urk. 2 S. 5; Urk. 21 S. 6 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 64/1–3).

- 21 - 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte in Bezug auf seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, dass er ei- ne monatliche IV-Rente von Fr. 1'250.– beziehe und Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 1'800.– erhalte. Von diesem Geld müsse er alle Rechnungen bezahlen, d.h. den Mietzins, die Essens- und die Krankheitskosten. Manchmal übernehme auch das Amt für Zusatzleistungen einen Teil der Kosten. Schulden habe er keine (Prot. II S. 9 f.). Gemäss den weiteren Angaben des Beschuldigten sei seine Ehe- frau nicht erwerbstätig. Sie sei zwar auf Stellensuche gewesen und wolle gerne arbeiten, erhalte aber keine Stelle, weil sie kein Deutsch spreche (Prot. II S. 9). Aus dem Datenerfassungsblatt vom 30. April 2019 und dessen Beilagen ergibt sich in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, dass dessen Miete Fr. 1'265.– pro Monat, seine Krankenkassenkosten Fr. 1'158.– und seine Steuerausgaben Fr. 4.– pro Monat betragen (Urk. 64/1-3). 3.4. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 3.5. Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 10. April 2019 keine Vorstrafen auf (Urk. 57). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu würdigen (BGE 136 IV 1). 3.6. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Da der Beschuldigte den eigentlichen Anklagevorwurf nach wie vor in Abre- de stellt und geltend macht, sich keines Deliktes schuldig gemacht zu haben, ent- fällt eine mögliche Strafminderung beim Nachtatverhalten.

- 22 -

4. Da sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und sei- nem Nachtatverhalten weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren erge- ben, bleibt es bei der für die Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Ein- satzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe. Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (vorstehend, Erw. V.1.), hat es indessen sein Bewenden bei einer Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen. 4.1. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessat- zes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum bestimmt (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täg- lichen wirtschaftlichen Einkommens der beschuldigten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den Lebensunterhalt benötigt (TRECHSEL/KELLER, in: StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 9 ff. zu aArt. 34 StGB). 4.2. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten rechtfertigt es sich, die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen. Somit ist er mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. VI. Vollzug Im vorinstanzlichen Urteil wurde dem Beschuldigten der Vollzug der Geld- strafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 58 S. 22 f.). Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, erübrigen sich weitere Erörterungen, und die vorinstanzliche Anordnung ist zu übernehmen.

- 23 - VII. Verbindungsbusse

1. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von aArt. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 56 S. 22).

2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von aArt. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenprob- lematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem aArt. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2).

3. Der Beschuldigte beging kein Massendelikt, bei welchem die Schnittstel- lenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichts- punkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Der Be- schuldigte ist Ersttäter. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist infolgedessen zu verzichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te schuldig gesprochen wird, mithin mit seiner Berufung im Wesentlichen unter- liegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Vor dem Hin- tergrund der Belastung des Beschuldigten durch die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind ihm indessen die Kosten des Berufungsverfahrens aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 28. November 2018 bezüglich der Dispositivzif- fern 5 (Herausgabe iPhone) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber erlassen.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;

- 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die zuständige Lagerbehörde betreffend die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. September 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec

- 26 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.