Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit der Geschädigten, gebo- ren am tt.mm.2002, ca. ab 4. Februar 2017 eine Paarbeziehung geführt. Ab die- sem Datum bis etwa Mitte Mai 2017 sei es an verschiedenen Örtlichkeiten, mehr- heitlich in der elterlichen Wohnung des Beschuldigten an der F._____-Strasse in … Zürich, ebenso in der elterlichen Wohnung der Geschädigten am G._____-weg … in H._____ und in der Wohnung eines Kollegen des Beschuldigten, an im Ein- zelnen nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkten mehrfach, d.h. zwischen zehn- und dreissigmal, zu intimen Handlungen, beinhaltend unter anderem auch Ge- schlechtsverkehr, zwischen dem Beschuldigten und der damals 14-jährigen Ge- schädigten gekommen. Der Beschuldigte habe während des gesamten Zeitraums über das Alter der Geschädigten Bescheid gewusst und habe die genannten Handlungen trotzdem mit ihr vorgenommen (Urk. 16 S. 2). 1.2 Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Verfahren durchgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 2; Urk. 6/4 S. 2; Prot. II S. 12 ff.). Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, wie von der Anklagebehörde vorgeworfen, rechtsgenügend erstellen lässt.
2. Erstellung Sachverhalt 2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, basieren die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten schwerpunktmässig auf den Aussagen der Geschädig- ten. Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel vollständig aufgelistet (Urk. 40 S. 7). Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen
- 12 - der Geschädigten und aller anderen einvernommenen Personen (die Eltern der Geschädigten, C._____ und D._____, sowie die … [Funktion] der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord, E._____) in Bezug auf die sachlich re- levanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 40 S. 13 ff.). Auf die einzelnen Aussagen der verschiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergän- zend bzw. konkretisierend einzugehen. 2.2.1 Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuld- spruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, son- dern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Von diesen Grundsätzen darf auch nicht abgewichen wer- den mit der Begründung, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet, weshalb es in solchen Fällen ausreiche, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirke. Das heisst umgekehrt nicht, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation stets ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussa- gen des Beschuldigten sehr tief. 2.2.2 In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,
- 13 - dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Ge- richts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.). 2.2.3 In Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilder- ten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten in solchen Konstellationen gemäss Bundesgericht darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intel- lektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorge- hens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussa- ge sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquel- len überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1 m.w.H.). 2.3.1 Die Vorinstanz hat sich mit der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der einzelnen einvernommenen Personen eingehend auseinandergesetzt und hat die Aussagen, insbesondere diejenigen der Geschädigten, inhaltlich einer detaillier- ten, sorgfältigen und überzeugenden Würdigung unterzogen (Urk. 40 S. 12 ff.).
- 14 - 2.3.2 Demnach ist festzuhalten, dass die Geschädigte anlässlich der ersten poli- zeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 aussagte, sie sei am 4. Februar 2017 mit dem Beschuldigten zusammengekommen, wobei beide ineinander verliebt gewesen seien (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:18:04). Zwar habe sie dem Beschuldigten beim ersten Treffen gesagt, sie sei bald 16 Jahre alt, dieser habe aber herausgefunden, dass sie erst 14 Jahre alt gewesen sei. Weder sie noch der Beschuldigte hätten sich am Altersunterschied gestört (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:25:56). Sie hätten während der Beziehung auch zusammen übernachtet, sowohl beim Beschuldigten zuhause als auch bei ihr zuhause und bei einem Kollegen des Beschuldigten. Dabei sei es auch zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:36:40). Das erste Mal sei kurz nachdem sie ihn kennengelernt habe bei ihm zuhause auf dem Bett geschehen, wobei sie schon vorher keine Jungfrau mehr gewesen sei (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoauf- zeichnung, ab 00:36:40). Sie wisse nicht genau, wie oft sie während der Bezie- hung miteinander geschlafen hätten, sie schätze zwischen zehn- und dreissigmal. Die Initiative sei dabei von beiden gekommen (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoauf- zeichnung, ab 00:38:45). Der Beschuldigte habe sie nie zu irgendetwas gezwun- gen (Urk. 7/1 S. 2 f., Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:36:40 sowie ab 00:44:00). Die sexuellen Handlungen hätten an verschiedenen Örtlichkeiten statt- gefunden, teilweise beim Beschuldigten zuhause, bei ihr zuhause und auch bei einem Kollegen des Beschuldigten zuhause (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoauf- zeichnung, ab 00:38:45). Damals habe sie nicht viel darüber nachgedacht, dass der Beschuldigte sich damit strafbar gemacht habe. Sie hätten auch darüber ge- sprochen, aber es habe dem Beschuldigten nicht viel ausgemacht. Eine Bestra- fung des Beschuldigten wolle sie nicht unbedingt (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/3, Video- aufzeichnung, ab 00:43:15). In der Einvernahme vom 28. Februar 2018 bestätigte die Geschädigte als Zeugin zu Beginn der Befragung grundsätzlich die Richtigkeit der bereits in der polizei- lichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 deponierten Aussagen (Urk. 7/6, Video- aufzeichnung, ab 00:01:30 bis 00:02:00 [nicht im Befragungsbericht vom 1. März 2018 protokolliert, vgl. Urk. 7/4]). Ebenso bestätigte die Geschädigte, dass der
- 15 - Beschuldigte und sie ein Liebespaar gewesen seien, wobei sie sich im Februar 2017 kennengelernt hätten und dann zusammengekommen seien (Urk. 7/4 S. 1, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:05:00). Der Altersunterschied sei sicherlich thematisiert worden, sie wisse aber nicht mehr, ob der Beschuldigte gewusst ha- be, wie alt sie gewesen sei (Urk. 7/4 S. 1, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:07:15). Die Geschädigte erklärte erneut, dass der Beschuldigte nichts gemacht habe, was sie nicht gewollt habe (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:09:30.) Zu sexuellen Kontakten wollte die Geschädigte keine Auskunft mehr geben (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:10:55). Auf mehrmaliges Nachfragen hin erklärte die Geschädigte, am Vortag der Einver- nahme vom Beschuldigten kontaktiert worden zu sein (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/6, Vi- deoaufzeichnung, ab 00:19:25). Der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, was sie sagen müsse (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:21:30). Die Fra- ge, ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, er müsse das Land verlassen, wenn er verurteilt würde, bejahte die Geschädigte aber und erklärte, dies sei eine schlim- me Frage (Urk. 7/4 S. 3, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:25:30). 2.3.3 Die Geschädigte wirkte anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2017 offen und überlegt, liess sich mit den Antworten Zeit und antwortete differenziert und mit Bedacht. Dies wurde auch seitens der die Befragung mitverfolgenden psycho- logischen Fachperson attestiert (vgl. Urk. 7/2 S. 1). Die Aussagen sind frei von Widersprüchen, wirken in sich stimmig und detailliert. Insbesondere Aussagen, welche nicht das eigentliche Kerngeschehen betreffen, so beispielsweise, dass die Beziehung stressig gewesen sei (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:36:10), die Geschädigte mit der Pille verhütet habe (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:44:23), oder sie vor der Beziehung mit dem Beschul- digten bereits keine Jungfrau mehr gewesen sei (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Video- aufzeichnung, ab 00:36:40), lassen das Geschilderte real erlebt und authentisch wirken. Viel Wert legte die Geschädigte auf den Umstand, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich stattgefunden hätten und sie nie zu etwas gezwungen worden sei. (Urk. 7/1 S. 2 f., Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:36:40 sowie ab 00:44:00).
- 16 - Ebenso hielt die Geschädigte fest, sie wolle nicht unbedingt, dass der Beschuldig- te bestraft werde (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 01:03:44). Diese Aussagen manifestieren deutlich, dass die Geschädigte den Beschuldigten offen- sichtlich eher in Schutz nehmen und jedenfalls in keiner Art und Weise übermäs- sig belasten wollte. Insgesamt wirken die Depositionen der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 wohlüberlegt, stimmig, realitätsnah und differen- ziert. Dass sich die Geschädigte sowohl hinsichtlich ihrer Emotionen als auch be- züglich der äusseren Abläufe so detailliert und spontan zu äussern vermochte, lässt ihre Aussagen äusserst authentisch und überzeugend erscheinen. Ent- sprechend sind sie als in hohem Masse glaubhaft einzustufen. 2.3.4 Im Gegensatz zur ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 schien die Geschädigte während der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 offensichtlich unter enormem psychischem Druck zu stehen. Diesen Eindruck vermittelt nicht nur das augenscheinlich ausweichende, fahrig wirkende Aussage- verhalten, sondern manifestiert sich auch in der Körperhaltung und Gestik der Geschädigten, welche anhand der Videoaufnahmen ersichtlich sind (stetiges Kne- ten der "Stressbälle" in den Händen, zusammengesunkene Körperhaltung, Blick oftmals abgewendet; vgl. Urk. 7/3, Videobefragung, ab 00:01:00). Auch die bei der Befragung anwesende Psychologin lässt sich im Bericht vom 1. März 2018 zur Videobefragung vom 28. Februar 2018 dahingehend vernehmen, dass sich die Geschädigte offensichtlich nicht wohl gefühlt habe und von sich aus augen- scheinlich nicht mehr habe erzählen wollen (Urk. 7/5 S. 1 f.). Wesentlich erscheint, dass die wenigen Aussagen, welche die Geschädigte an- lässlich der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 zu Protokoll gab, in kei- nerlei direktem inhaltlichen Widerspruch zu den ersten, einlässlichen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 stehen. Vielmehr decken sie sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Beziehung, namentlich des Zeitrahmens (Urk. 7/4 S. 1, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:05:35), der Qualität der Beziehung ("Liebespaar", Urk. 7/4 S. 1 Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:06:10), des Themas des Altersunterschiedes (Urk. 7/4 S. 1, Urk. 7/6, Video-
- 17 - aufzeichnung, ab 00:07:50) und des Umstandes, dass die Geschädigte nie zu et- was gezwungen worden sei (Urk. 7/4 S. 2, Urk 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:09:30), mit den Aussagen in der Einvernahme vom 28. Juni 2017. Es sind da- her keine eigentlichen Unstimmigkeiten im Inhalt der Aussagen auszumachen. Ein Bruch manifestiert sich einzig im Aussagewillen der Geschädigten. Während sie in der ersten polizeilichen Befragung frei und offen auszusagen schien, berief sie sich in der Einvernahme als Zeugin auf Erinnerungslücken, wand sich um die Beantwortung der Fragen und liess diese, wann immer möglich, unbeantwortet. Dieser Bruch in der Aussagehaltung lässt sich indes auf mehreren Ebenen erklä- ren. Einerseits war die erste Befragung bereits über ein halbes Jahr her, die eigentlichen Geschehnisse lagen bereits über ein Jahr zurück. Andererseits er- klärte die Geschädigte, dass der Beschuldigte sie vor der Befragung kontaktiert und ihr die Konsequenzen ihrer Aussagen vor Augen geführt habe, indem er sie über eine bei Verurteilung drohende Landesverweisung informierte. Diese Aussa- gen machte die Geschädigte, wie bereits geschildert, erst auf mehrmaliges Nach- haken der befragenden Polizeibeamtin hin sowie unter Berufung darauf, dass die- se Frage "schlimm" für sie sei. Ganz offensichtlich wollte die Geschädigte das Te- lefongespräch nicht von sich aus preisgeben, um den Beschuldigten nicht zu be- lasten. Umso glaubhafter sind die entsprechenden Aussagen einzustufen. Es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint evident, dass die Geschädigte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 unter massivem, vom Beschuldigten ausgehenden Druck stand und sich in einem eigentlichen Moraldilemma befand. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass die Geschädigte auf ihre, für den Be- schuldigten belastenden Aussagen anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Juni 2017 nicht aus eigenen Stücken zurückkommen wollte und die Fra- gen zum Sachverhalt, soweit möglich, wenig einlässlich oder gar nicht beantwor- ten wollte. Umso gewichtiger spricht das Fehlen von Widersprüchen in den weni- gen konkreten Antworten für den Wahrheitsgehalt derselben. Dasselbe hat für die pauschale Bestätigung der Geschädigten zu gelten, dass die Aussagen in der ersten Einvernahme wahrheitsgetreu erfolgt seien.
- 18 - Damit vermag das Verhalten der Geschädigten anlässlich der parteiöffentlichen Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 die Überzeugungskraft ihrer als äus- serst glaubhaft einzustufenden Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 28. Juni 2017 in keiner Weise zu erschüttern. Durch die grundsätzliche Bestätigung des Wahrheitsgehaltes derselben sowie durch die punktuell wieder- holten, inhaltlich konkreten Aussagen, werden diese vielmehr gestützt. 2.3.5 Was die Aussagen der weiteren, von der Staatsanwaltschaft einvernomme- nen Zeugen, namentlich der Eltern der Geschädigten, C._____ und D._____, so- wie der … [Funktion] der KESB Bülach Nord, E._____, anbelangt, so kann auf die durchwegs zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sie lebensnah und differenziert erscheinen und als glaubhaft einzustufen sind (Urk. 40 S. 16 ff.). Indessen vermochten sich naturgemäss weder die Eltern noch die Zeugin E._____ aus eigener Wahrnehmung konkret zu sexuellen Intimitäten in der Be- ziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten zu äussern. Zwar sagte die Mutter der Geschädigten, D._____, anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 29. Mai 2018 aus, ihre Tochter habe ihr erzählt, dass sie (die Tochter bzw. Geschädigte) intim mit dem Beschuldigten sei (Urk. 8/4 S. 4). E._____ erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 8. Mai 2018, die Eltern hätten ihr gesagt, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten sexuel- len Kontakt beinhaltet habe und nicht nur kollegial gewesen sei (Urk. 8/2 S. 4). Sowohl die Eltern der Geschädigten als auch E._____ räumten aber ein, nicht aus eigener Wahrnehmung zu wissen, ob es zu intimen Handlungen bzw. zum Ge- schlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten gekommen sei (Urk. 8/1 S. 3 f.; Urk. 8/2 S. 4; Urk. 8/4 S. 4). Betreffend den Kernsachverhalt ist daher die Beweiskraft der entsprechenden Zeugnisse als gering einzustufen. Immerhin vermögen aber die zitierten Schilderungen im Sinne von Indizien her- angezogen werden und bestätigen in diesem Umfang die Aussagen der Geschä- digten. 2.4 Gestützt auf die äusserst glaubhaften Aussagen der Geschädigten anläss- lich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 sowie der wenigen, diese
- 19 - bestätigenden Aussagen anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018, ferner gestützt auf die Aussagen der Zeugin D._____, wonach ihr die Ge- schädigte gesagt habe, mit dem Beschuldigten intim zu sein, und der Aussagen von E._____, gemäss welcher ihr von Seiten der Eltern gesagt worden sei, die Beziehung des Beschuldigten mit der Geschädigten beinhalte sexuellen Kontakt, verbleiben keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt, wie von der Anklagebehörde geschildert, verwirklicht hat.
3. Fazit Damit ist der eingeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht dahingehend rechts- genügend erstellt, dass der Beschuldigte ab ca. 4. Februar 2017 bis ca. Mitte Mai 2017 eine Beziehung mit der Geschädigten führte, während welcher sie sowohl am Wohnort des Beschuldigten, als auch am Wohnort der Geschädigten und in der Wohnung eines Bekannten des Paares mehrfach einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr hatten. Zu diesem Zeitpunkt war die Geschädigte 14 Jahre alt, was der Beschuldigte aufgrund der Gespräche zwischen ihm und der Geschädig- ten wusste. Hinsichtlich der Frequenz des Geschlechtsverkehrs beruht die Anklage auf den Angaben der Geschädigten, welche von zehn bis dreissig Mal sprach. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung muss diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten da- von ausgegangen werden, dass es bei zehnmaligem Geschlechtsverkehr blieb. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 16 S. 2).
2. Nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt.
- 20 - Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, indem er gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten hatte und damit zweifelsfrei mehrfach sexuelle Handlungen mit der im Zeitpunkt der Tat 14-jährigen – mithin im Schutzalter stehenden – Geschädig- ten vornahm.
3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss die Handlung mit Wissen und Willen ausführen, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Vorsatz muss auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale gerichtet sein, insbesondere auch auf das Schutzalter des Opfers. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, mit Bestimmtheit oder doch möglicherweise ein Kind von unter 16 Jahren vor sich zu haben. Die sexuelle Bedeutung der Hand- lung, welche er mit dem Kind durchführt, muss dem Täter bewusst sein. Nicht massgeblich sind dabei die Motive des Täters (WEDER in: Donatsch/ Heim- gartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 187 N 29 f.). Gemäss erstelltem inneren Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte bei der Vornahme der in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen mit der Ge- schädigten deren Alter kannte. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
4. Hinsichtlich der vorliegenden Straftat vermag sich der Beschuldigte weder auf Rechtfertigungs- noch auf Schuldausschlussgründe zu berufen.
5. Demzufolge ist der Beschuldigte – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (Urk. 40 S. 19 f.) – der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 21 - V. Sanktion
1. Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionsrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Der Beschuldigte beging die vorgeworfenen Taten damit vor In- krafttreten des neuen Rechts. Gemäss dem geltenden Prinzip der "lex mitior" ist das neue Recht in dieser Konstellation nur anwendbar, wenn es für den Beschul- digten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich war (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht war zudem eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur aus- nahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fiel und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision wurde die Möglichkeit von kurzen (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt (BBl 2012 4721 ff.). Damit erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer Geldstra- fen sowie der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen in grund- sätzlicher Hinsicht als milder. Wie nachfolgend unter Ziff. V.2.6 gezeigt werden wird, ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von über 6 Monaten auszufällen, was so- wohl nach altem, wie auch nach neuem Recht möglich war. Damit erweist sich das neue Recht in Anwendung der konkreten Methode als für den Beschuldigten nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.
2. Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Ge- setzesfassung korrekt auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze abgesteckt. Zudem wurden die Grundsätze der
- 22 - Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 40 S. 21 f.). Vorliegend ist der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung gegeben. Da jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, ist dieser in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 S. 63). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. 2.2 Mit der Vorinstanz ist zur objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass es zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten während der rund 3 ½ Mona- ten andauernden Beziehung zu Geschlechtsverkehr kam, wobei die Geschädigte mit 14 Jahren noch deutlich von der Altersgrenze zur sexuellen Mündigkeit von 16 Jahren entfernt war. Der Altersunterschied zum Beschuldigten betrug rund 8 Jah- re. Die Vorinstanz weist in dieser Konstellation zutreffend auf ein gewisses Machtgefälle und ein daraus resultierendes Beeinflussungspotential hin. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass dieses Gefährdungspotential bereits in gewisser Weise als tatbestandsimmanent zu qualifizieren ist und daher - sofern nicht eine äusserst ausgeprägte Dominanz des Täters vorliegt - verschul- densmässig nicht erneut zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden darf. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, die Geschädigte und der Beschuldigte in einer Liebesbeziehung stan- den, wobei sich der Beschuldigte mit 22 Jahren selbst noch in relativ jugendli- chem Alter befand. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass der Altersunter- schied zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten in casu deutlich mehr als die gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB straffreien 3 Jahre beträgt. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Im Übrigen kann der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden, dass dem Beschuldigten keine schlechte bzw. verwerfliche Gesinnung anzulasten wäre, sondern, wie bereits ausgeführt, von beidseitiger Verliebtheit auszugehen ist. Nichtsdestotrotz wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen. Der Beschuldigte war in seiner Entscheidung jederzeit und uneingeschränkt frei. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände ist damit – in Abweichung zur Einschätzung der Vorinstanz – von einem leichten Verschul-
- 23 - den auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bzw. bei 3 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. 2.3 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.– unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt. Am 22. Juni 2015 erging ein Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG, wobei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– unter Gewährung des bedingten Vollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.– be- straft wurde. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 31. August 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG sowie einer Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen in Höhe von CHF 70.– sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der früheren Strafen wurde dabei widerrufen (Urk. 42). Zutreffend hat die Vorinstanz bei der Täterkomponente diese drei Vorstrafen leicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 40 S. 23). Wenn auch nicht einschlägig, so zeigen diese doch, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich geltender Gesetze relativ gleichgültig verhält und sich betreffend den vorliegenden Fall insbesondere auch durch die bereits ausgesprochenen Strafen keineswegs beeindrucken liess. Überdies ist dem Beschuldigten im Rahmen einer Würdigung des Nachtatverhal- tens anzulasten, dass er die Geschädigte vor deren Zeugeneinvernahme vom
28. Februar 2018 telefonisch kontaktierte und sie hinsichtlich ihres Aussagever- haltens zu beeinflussen suchte bzw. eine moralische Drucksituation für die Zeugin aufbaute. Dies ist merklich straferhöhend zu berücksichtigen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich darüber hin- aus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 24 - Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Strafe aufgrund der Täterkomponente um 3 Monate angemessen. 2.4 Mit der Vorinstanz ist sodann die Mehrfachbegehung merklich straferhöhend zu veranschlagen, wobei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Geschlechtsverkehr zehnmal vollzogen wurde. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate erscheint dabei angemessen. 2.5 Damit ergibt sich eine Strafe in der Höhe von 240 Tagessätzen bzw. von 8 Monaten Freiheitsstrafe. 2.6 Wie bereits ausgeführt, weist der Beschuldigte drei Vorstrafen aus den Jah- ren 2014 bis 2016 auf, wobei es sich um Geldstrafen und Bussen handelt (Urk. 42). Diese Vorstrafen vermochten den Beschuldigten offensichtlich nicht ge- nügend zu beeindrucken, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Zudem musste der Beschuldigte für sämtliche dieser Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstra- fe verbüssen, da sie nicht beglichen wurden (Urk. 43, Urk. 44). Auch die gegen ihn ausgesprochenen Bussen konnte der Beschuldigte offenbar nicht bezahlen (Urk. 29 S. 6). Unter diesen Umständen erschiene vorliegend eine Sanktionierung des Beschul- digten mit einer neuerlichen Geldstrafe weder angebracht noch zielführend, wes- halb eine Freiheitsstrafe in Höhe von 8 Monaten auszusprechen ist.
3. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich am 19. September 2018 von 06.05 Uhr bis 10.15 Uhr und am 11. Dezember 2018 von 06.00 Uhr bis 09.50 Uhr in Haft (Urk. 12/3, Urk. 12/9). Der Anrechnung dieser 2 Tage Haft auf die Strafe steht vorliegend nichts entgegen (Art. 51 aStGB).
- 25 -
4. Vollzug der Strafe 4.1 Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB wurden zutreffend wiedergegeben und die herrschende Praxis hierzu korrekt zusammen- gefasst (Urk. 40 S. 25). 4.2 Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt, da eine Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 aStGB) und der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren keine Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 aStGB aufweist. Damit wird die günstige Prognose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe vermutet. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vorstrafen zwar nicht den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB entsprächen. Da sich der Beschuldigte indessen trotz dieser Vorstrafen sowie des Wissens um die Strafbarkeit seines Verhaltens und trotz des deutlichen Widerstandes der Eltern der Geschädigten sowie der diversen Hinwiese der KESB nicht von weiterer Delinquenz habe abhal- ten lassen, sei ihm eine ungünstige Prognose zu stellen und entsprechend ein unbedingter Strafvollzug angezeigt (Urk. 40 S. 25 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren drei Vorstrafen erwirkte. Die- se sind indessen nicht einschlägig. Zudem ergingen sämtliche Vorstrafen als Strafbefehle. Der Beschuldigte musste sich somit bisher noch nie vor einem Strafgericht verantworten. Darüber hinaus wurden sämtliche bisher abgeurteilten Strafhandlungen des Beschuldigten mit Geldstrafen und Bussen geahndet, der Beschuldigte sah sich dementsprechend noch nie mit einer Verurteilung zu Frei- heitsstrafe konfrontiert. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Geldstrafen mitt- lerweile als Ersatzfreiheitsstrafen verbüsste (vgl. Urk. 44), mithin erstmals wäh- rend längerer Zeit einen Freiheitsentzug gewärtigen musste. Der diesbezügliche Strafvollzug erfolgte nach der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehung.
- 26 - Es ist davon auszugehen, dass der als Folge der Untersuchungshaft sowie der Umwandlung der Geld- in Ersatzfreiheitsstrafen bereits erlittene Freiheitsentzug, ebenso der Umstand, dass für die heute zu beurteilenden Taten erstmals eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. 4.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist demzufolge im Sinne einer letzten Chance in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils aufzuschieben. Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. VI. Massnahmen
1. Tätigkeitsverbot 1.1 Wird jemand wegen einer der unter Art. 67 Abs. 3 lit. a - c StGB genannten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 oder 64 StGB verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede or- ganisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB). Diese Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Die im Tatzeitpunkt 2017 geltende Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB sah demgegenüber bei gleichen Voraussetzungen lediglich ein 10-jähriges Tätigkeitsverbot vor. 1.2 Wie die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 40 S. 26), erweist sich das im Tat- zeitpunkt geltende alte Recht aufgrund der zeitlichen Begrenzung des Tätigkeits- verbotes als für den Beschuldigten milder, weshalb dieses zur Anwendung ge- langt (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 27 - 1.3 Die Straftat, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, ist in Art. 67 Abs. 3 lit. b aStGB aufgeführt und die hierfür auszusprechende Strafe beläuft sich auf 8 Monate Freiheitsstrafe. Die Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot ge- mäss Art. 67 Abs. 3 aStGB sind somit erfüllt, weshalb zwingend ein solches aus- zusprechen ist (Urteil des Obergerichts SB180258 vom 23. November 2018, E. IV 2.; Urteil des Obergerichts SB170149 vom 1. September 2017, E. VII.1.; JO- SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II - Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 223 f. und Fn 284; BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 67). 1.4 Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b aStGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren zu verbieten.
2. Landesverweisung 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Da- seinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden As- pekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiä- ren Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsent-
- 28 - wicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende As- pekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landes- verweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Kata- logtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesver- weisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang korrekt ausgeführt, dass als konkrete Härtefallgründe insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integrati- on sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht zu ziehen sind (Urk. 40 S. 27). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertre- ten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Här- tefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbese- hen zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.3.2. f., BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N 74 ff., Obergerichtsurteil vom 6. Dezember 2017, SB170246, E. 3.2). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Inte- ressen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzu- stellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung aus- gesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.). 2.2 Mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Be- schuldigten verwirklichten Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
- 29 - einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 2.3 Die Verteidigung macht diesbezüglich im Eventualstandpunkt geltend, die Massnahme stelle für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall dar, wes- halb von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei. Zur Begründung führt sie insbesondere ins Feld, dass der Beschuldigte seit 2007 in der Schweiz lebe und mithin fast sein ganzes Leben ausserhalb seiner Heimat verbracht habe. Zur Dominikanischen Republik habe der Beschuldigte keinerlei Verbindung. Es würden keine Verwandten mehr dort leben und der Beschuldigte sei mit Ausnah- me einer einmaligen Ferienreise im Jahr 2009 nie mehr in sein Heimatland zu- rückgekehrt. Es bestünden daher geringe Resozialisierungschancen und eine Landesverweisung würde für den Beschuldigten den Verlust seiner Familie, von Freunden, sozialem Umfeld und Berufsaussichten bedeuten. Er spreche schwei- zerdeutsch und verkehre – im Gegensatz zu vielen Anderen – nicht nur mit seinen Landsleuten. Demgegenüber sei der Beschuldigte in der Schweiz gut integriert, er arbeite auch hier und habe eine feste Freundin. Seine Familie lebe zudem eben- falls hier. Ferner werde er bis Ende Jahr eine Festanstellung haben und habe vor, mit seiner Freundin zusammenzuziehen. Eine Landesverweisung würde vor die- sem Hintergrund einen Verstoss gegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Recht auf Familienleben darstellen. Schliesslich überwiege das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung, weshalb vorliegend ein Härtefall zu bejahen und von einer Landesverweisung Abstand zu nehmen sei (Urk. 52 S. 6 ff.). Der Beschuldigte persönlich liess sich dahingehend vernehmen, dass er bis 2007 bei seinen Grosseltern in der Dominikanischen Republik gelebt habe. Sein Vater sei 2002 gestorben, mittlerweile seien auch seine Grosseltern tot und weitere Verwandte habe er in der Dominikanischen Republik nicht. Cousins seines Vaters würden in den USA leben, wobei er zu diesen nur telefonischen Kontakt pflege. Er lebe zusammen mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in Zürich. Er habe eine feste Partnerin, welche mittlerweile 23 Jahre alt sei. Nach Abschluss der Se-
- 30 - kundarschule C habe er eine Anlehre als Schreiner absolviert und danach als De- ckenmonteur gearbeitet. Auf Nachfrage hin bestätigte der Beschuldigte, die spa- nische Sprache zu sprechen (Urk. 29 S. 3 ff.). Zu seiner aktuellen Lebens- und Arbeitssituation erklärte der Beschuldigte sodann, dass er eine Festanstellung als Deckenmonteur in Aussicht habe. Den entsprechenden Arbeitsvertrag werde er voraussichtlich Mitte November 2019 unterzeichnen können (Prot. II S. 9). 2.4 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, spricht vorliegend der Umstand, dass der Beschuldigte seine Jugendzeit zu einem massgeblichen Teil in der Schweiz verbracht, hier die Oberstufe absolviert und eine Anlehre gemacht hat sowie die Tatsache, dass sein engstes familiäres Umfeld, namentlich seine Mutter und sein Bruder, aber auch seine Partnerin, in der Schweiz wohnhaft sind, für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles. Demgegenüber verfügt der Beschuldig- te in seiner Heimat und auch im übrigen Ausland über keinerlei effektiven familiä- ren oder sozialen Bindungen. Ausser einem einmaligen Ferienaufenthalt liegt kein persönlicher Bezug zum Herkunftsland vor. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz (Urk. 40 S. 30) lässt sodann die ökonomische und berufliche Situation des Beschuldigten keinen direkten Rückschluss auf einen fehlenden Willen, sich im hiesigen wirtschaftlichen Leben zu integrieren, zu. Zwar wurde korrekt darauf hin- gewiesen, dass der Beschuldigte mehrmals arbeitslos war und nur über eine An- lehre verfügt. Bisher war der Beschuldigte aber noch nie von Sozialhilfe abhängig. Zudem wurde ihm gemäss eigenen Aussagen eine Festanstellung in einem 100% Pensum zugesagt. Da der Beschuldigte damit als beruflich in der Schweiz inte- griert anzusehen ist, währendem er sich im Ausland eine gänzlich neue wirt- schaftliche Existenz erarbeiten müsste, ohne dass ihm dabei ein soziales Netz- werk behilflich sein könnte, spricht auch dieser Lebensaspekt für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles. Der Umstand, dass der Beschuldigte die spani- sche Sprache spricht, vermag daran letztlich nichts zu ändern. Die Vorinstanz erwog im weiteren, die Vorstrafen, welche der Beschuldigte in den letzten Jahren erwirkt habe, würden stark negativ ins Gewicht fallen (Urk. 40 S.30). Diese Schlussfolgerung beschlägt massgeblich die Frage, ob das
- 31 - öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten dessen privates In- teresse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dem ist unter Verweis auf die Ausführungen zum Strafvollzug zu widersprechen (vgl. V. Ziff. 4.2 vorstehend): Dem Beschuldigten konnte, wie aufgezeigt wurde, trotz der Vorstrafen vorliegend eine positive Legalprognose gestellt werden. Hin- sichtlich des öffentlichen Interesses ist zudem darauf hinzuweisen, dass die vor- liegend gerade noch für eine Landesverweisung relevante Tat des Beschuldigten im persönlichen Beziehungsleben begangen wurde. Eine weiterreichende Ge- fährdung für die Gesellschaft ist damit zu verneinen. Dies umso mehr, als der Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben mittlerweile in einer Beziehung mit einer al- tersadäquaten Partnerin lebt. Darüber hinaus scheint es angemessen, in diesem Zusammenhang auch das noch relativ jugendliche Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Delinquenz zu berücksichtigen. Erkenntnisse aus der kriminolo- gischen Forschung legen nahe, dass delinquentes Verhalten bei jungen Men- schen vielfach als episodenhaftes, d.h. auf einen bestimmten Entwicklungsab- schnitt beschränktes, ubiquitäres Phänomen zu bezeichnen ist (OSTENDORF, Von Straferwartungen zum "richtigen" Strafen bei jugendlichen/heranwachsenden Straftätern, in: Dollinger/Schmidt-Semisch, Handbuch Jugendkriminalität, 3. Aufl. 2018, S. 159 ff., 168). Dies darf auch im Hinblick auf das Ermessen bei der Ge- wichtung der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.7). Nach dem Gesagten ist vorliegend das Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung noch knapp zu bejahen. Der Beschuldigte ist aber darauf hinzuweisen, dass er bei weiterer Begehung von Katalogtaten mit der An- ordnung der Landesverweisung rechnen müsste, würde doch diesfalls das öffent- liche Interesse an einer Wegweisung gegenüber seinem privaten am Verbleib wohl klar überwiegen. Er hätte insofern keine Milde mehr zu erwarten. 2.5 Dementsprechend ist auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB zu verzichten.
- 32 - Folglich erübrigt sich auch eine Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren bei dem vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 8 des angefochte- nen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung mit seinem Hauptantrag betreffend Freispruch unter- liegt, indessen hinsichtlich Strafe und betreffend die Massnahmen teilweise ob- siegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Fünfteln aufzuerlegen. Zu zwei Fünfteln sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'320.30 geltend (Urk. 51/1 und 53/2). Das geltend ge- machte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverord- nung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Zuzüglich des Aufwandes für die heutige Berufungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger mithin pauschal mit einem Honorar von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
- 33 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, verwiesen werden (Urk. 40 S. 3).
E. 1.1 Wird jemand wegen einer der unter Art. 67 Abs. 3 lit. a - c StGB genannten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 oder 64 StGB verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede or- ganisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB). Diese Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Die im Tatzeitpunkt 2017 geltende Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB sah demgegenüber bei gleichen Voraussetzungen lediglich ein 10-jähriges Tätigkeitsverbot vor.
E. 1.2 Wie die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 40 S. 26), erweist sich das im Tat- zeitpunkt geltende alte Recht aufgrund der zeitlichen Begrenzung des Tätigkeits- verbotes als für den Beschuldigten milder, weshalb dieses zur Anwendung ge- langt (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 27 -
E. 1.3 Die Straftat, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, ist in Art. 67 Abs. 3 lit. b aStGB aufgeführt und die hierfür auszusprechende Strafe beläuft sich auf 8 Monate Freiheitsstrafe. Die Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot ge- mäss Art. 67 Abs. 3 aStGB sind somit erfüllt, weshalb zwingend ein solches aus- zusprechen ist (Urteil des Obergerichts SB180258 vom 23. November 2018, E. IV 2.; Urteil des Obergerichts SB170149 vom 1. September 2017, E. VII.1.; JO- SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II - Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 223 f. und Fn 284; BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 67).
E. 1.4 Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b aStGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren zu verbieten.
2. Landesverweisung
E. 2 Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 11. Januar 2019 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug wurde nicht aufgeschoben. Die Vor- instanz verwies den Beschuldigten sodann für 5 Jahre des Landes und ordnete die entsprechende Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Für die Dauer von 10 Jahren wurde zudem ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB ausgesprochen, während welchem dem Beschuldigten jede beruf- liche oder ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst, untersagt wurde. Dem Beschuldigten wurden die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Urk. 40 S. 31 f.).
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung mit seinem Hauptantrag betreffend Freispruch unter- liegt, indessen hinsichtlich Strafe und betreffend die Massnahmen teilweise ob- siegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Fünfteln aufzuerlegen. Zu zwei Fünfteln sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'320.30 geltend (Urk. 51/1 und 53/2). Das geltend ge- machte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverord- nung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Zuzüglich des Aufwandes für die heutige Berufungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger mithin pauschal mit einem Honorar von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
- 33 - Es wird beschlossen:
E. 2.3 Die Verteidigung macht diesbezüglich im Eventualstandpunkt geltend, die Massnahme stelle für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall dar, wes- halb von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei. Zur Begründung führt sie insbesondere ins Feld, dass der Beschuldigte seit 2007 in der Schweiz lebe und mithin fast sein ganzes Leben ausserhalb seiner Heimat verbracht habe. Zur Dominikanischen Republik habe der Beschuldigte keinerlei Verbindung. Es würden keine Verwandten mehr dort leben und der Beschuldigte sei mit Ausnah- me einer einmaligen Ferienreise im Jahr 2009 nie mehr in sein Heimatland zu- rückgekehrt. Es bestünden daher geringe Resozialisierungschancen und eine Landesverweisung würde für den Beschuldigten den Verlust seiner Familie, von Freunden, sozialem Umfeld und Berufsaussichten bedeuten. Er spreche schwei- zerdeutsch und verkehre – im Gegensatz zu vielen Anderen – nicht nur mit seinen Landsleuten. Demgegenüber sei der Beschuldigte in der Schweiz gut integriert, er arbeite auch hier und habe eine feste Freundin. Seine Familie lebe zudem eben- falls hier. Ferner werde er bis Ende Jahr eine Festanstellung haben und habe vor, mit seiner Freundin zusammenzuziehen. Eine Landesverweisung würde vor die- sem Hintergrund einen Verstoss gegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Recht auf Familienleben darstellen. Schliesslich überwiege das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung, weshalb vorliegend ein Härtefall zu bejahen und von einer Landesverweisung Abstand zu nehmen sei (Urk. 52 S. 6 ff.). Der Beschuldigte persönlich liess sich dahingehend vernehmen, dass er bis 2007 bei seinen Grosseltern in der Dominikanischen Republik gelebt habe. Sein Vater sei 2002 gestorben, mittlerweile seien auch seine Grosseltern tot und weitere Verwandte habe er in der Dominikanischen Republik nicht. Cousins seines Vaters würden in den USA leben, wobei er zu diesen nur telefonischen Kontakt pflege. Er lebe zusammen mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in Zürich. Er habe eine feste Partnerin, welche mittlerweile 23 Jahre alt sei. Nach Abschluss der Se-
- 30 - kundarschule C habe er eine Anlehre als Schreiner absolviert und danach als De- ckenmonteur gearbeitet. Auf Nachfrage hin bestätigte der Beschuldigte, die spa- nische Sprache zu sprechen (Urk. 29 S. 3 ff.). Zu seiner aktuellen Lebens- und Arbeitssituation erklärte der Beschuldigte sodann, dass er eine Festanstellung als Deckenmonteur in Aussicht habe. Den entsprechenden Arbeitsvertrag werde er voraussichtlich Mitte November 2019 unterzeichnen können (Prot. II S. 9).
E. 2.4 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, spricht vorliegend der Umstand, dass der Beschuldigte seine Jugendzeit zu einem massgeblichen Teil in der Schweiz verbracht, hier die Oberstufe absolviert und eine Anlehre gemacht hat sowie die Tatsache, dass sein engstes familiäres Umfeld, namentlich seine Mutter und sein Bruder, aber auch seine Partnerin, in der Schweiz wohnhaft sind, für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles. Demgegenüber verfügt der Beschuldig- te in seiner Heimat und auch im übrigen Ausland über keinerlei effektiven familiä- ren oder sozialen Bindungen. Ausser einem einmaligen Ferienaufenthalt liegt kein persönlicher Bezug zum Herkunftsland vor. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz (Urk. 40 S. 30) lässt sodann die ökonomische und berufliche Situation des Beschuldigten keinen direkten Rückschluss auf einen fehlenden Willen, sich im hiesigen wirtschaftlichen Leben zu integrieren, zu. Zwar wurde korrekt darauf hin- gewiesen, dass der Beschuldigte mehrmals arbeitslos war und nur über eine An- lehre verfügt. Bisher war der Beschuldigte aber noch nie von Sozialhilfe abhängig. Zudem wurde ihm gemäss eigenen Aussagen eine Festanstellung in einem 100% Pensum zugesagt. Da der Beschuldigte damit als beruflich in der Schweiz inte- griert anzusehen ist, währendem er sich im Ausland eine gänzlich neue wirt- schaftliche Existenz erarbeiten müsste, ohne dass ihm dabei ein soziales Netz- werk behilflich sein könnte, spricht auch dieser Lebensaspekt für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles. Der Umstand, dass der Beschuldigte die spani- sche Sprache spricht, vermag daran letztlich nichts zu ändern. Die Vorinstanz erwog im weiteren, die Vorstrafen, welche der Beschuldigte in den letzten Jahren erwirkt habe, würden stark negativ ins Gewicht fallen (Urk. 40 S.30). Diese Schlussfolgerung beschlägt massgeblich die Frage, ob das
- 31 - öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten dessen privates In- teresse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dem ist unter Verweis auf die Ausführungen zum Strafvollzug zu widersprechen (vgl. V. Ziff. 4.2 vorstehend): Dem Beschuldigten konnte, wie aufgezeigt wurde, trotz der Vorstrafen vorliegend eine positive Legalprognose gestellt werden. Hin- sichtlich des öffentlichen Interesses ist zudem darauf hinzuweisen, dass die vor- liegend gerade noch für eine Landesverweisung relevante Tat des Beschuldigten im persönlichen Beziehungsleben begangen wurde. Eine weiterreichende Ge- fährdung für die Gesellschaft ist damit zu verneinen. Dies umso mehr, als der Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben mittlerweile in einer Beziehung mit einer al- tersadäquaten Partnerin lebt. Darüber hinaus scheint es angemessen, in diesem Zusammenhang auch das noch relativ jugendliche Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Delinquenz zu berücksichtigen. Erkenntnisse aus der kriminolo- gischen Forschung legen nahe, dass delinquentes Verhalten bei jungen Men- schen vielfach als episodenhaftes, d.h. auf einen bestimmten Entwicklungsab- schnitt beschränktes, ubiquitäres Phänomen zu bezeichnen ist (OSTENDORF, Von Straferwartungen zum "richtigen" Strafen bei jugendlichen/heranwachsenden Straftätern, in: Dollinger/Schmidt-Semisch, Handbuch Jugendkriminalität, 3. Aufl. 2018, S. 159 ff., 168). Dies darf auch im Hinblick auf das Ermessen bei der Ge- wichtung der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.7). Nach dem Gesagten ist vorliegend das Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung noch knapp zu bejahen. Der Beschuldigte ist aber darauf hinzuweisen, dass er bei weiterer Begehung von Katalogtaten mit der An- ordnung der Landesverweisung rechnen müsste, würde doch diesfalls das öffent- liche Interesse an einer Wegweisung gegenüber seinem privaten am Verbleib wohl klar überwiegen. Er hätte insofern keine Milde mehr zu erwarten.
E. 2.5 Dementsprechend ist auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB zu verzichten.
- 32 - Folglich erübrigt sich auch eine Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren bei dem vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 8 des angefochte- nen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 2.6 Wie bereits ausgeführt, weist der Beschuldigte drei Vorstrafen aus den Jah- ren 2014 bis 2016 auf, wobei es sich um Geldstrafen und Bussen handelt (Urk. 42). Diese Vorstrafen vermochten den Beschuldigten offensichtlich nicht ge- nügend zu beeindrucken, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Zudem musste der Beschuldigte für sämtliche dieser Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstra- fe verbüssen, da sie nicht beglichen wurden (Urk. 43, Urk. 44). Auch die gegen ihn ausgesprochenen Bussen konnte der Beschuldigte offenbar nicht bezahlen (Urk. 29 S. 6). Unter diesen Umständen erschiene vorliegend eine Sanktionierung des Beschul- digten mit einer neuerlichen Geldstrafe weder angebracht noch zielführend, wes- halb eine Freiheitsstrafe in Höhe von 8 Monaten auszusprechen ist.
3. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich am 19. September 2018 von 06.05 Uhr bis 10.15 Uhr und am 11. Dezember 2018 von 06.00 Uhr bis 09.50 Uhr in Haft (Urk. 12/3, Urk. 12/9). Der Anrechnung dieser 2 Tage Haft auf die Strafe steht vorliegend nichts entgegen (Art. 51 aStGB).
- 25 -
4. Vollzug der Strafe
E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 14) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 14. Januar 2019 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 33). Am 20. März 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 39/1+2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Beru- fung zusammen mit den Akten dem Obergericht.
E. 3.1 Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. September 2017 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 40 S. 7), darf die erste polizei- liche Einvernahme des Beschuldigten vom 19. September 2017 nicht verwertet werden, da sie ohne Verteidigung stattgefunden hat. Aufgrund der bei einem Schuldspruch drohenden Landesverweisung wäre der Beizug einer Verteidigung bereits anlässlich der ersten Einvernahme zwingend notwendig gewesen. Die Einvernahme ist daher im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar und wur- de dementsprechend in Nachachtung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten entfernt.
E. 3.2 Aussagen der Geschädigten
E. 3.2.1 Die Verteidigung rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Verfahrens- rechte des Beschuldigten, namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf ein fai- res Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 3 lit .d EMRK. Selbige führe zwingend zur Unverwertbarkeit der be- lastenden Aussagen der Geschädigten B._____ (Urk. 52 S. S. 2 ff.). Konkret begründet die Verteidigung ihren Standpunkt damit, dass die Geschädig- te sämtliche belastenden Aussagen anlässlich der polizeilichen Videobefragung vom 28. Juni 2017 deponiert habe. Bei dieser Befragung sei weder der Beschul- digte noch sein Verteidiger anwesend gewesen. Bei der (parteiöffentlichen) Zeu- geneinvernahme vom 28. Februar 2018 sei die Geschädigte nicht gewillt gewe- sen, sich einlässlich zu äussern. Zu den sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Beschuldigten habe sie die Aussage verweigert. Damit habe für den Be- schuldigten faktisch keine Möglichkeit bestanden, sein Fragerecht effektiv auszu- üben und so die belastenden Aussagen zu hinterfragen bzw. in Zweifel zu ziehen. Die daraus resultierende Beschneidung der diesbezüglichen Verfahrensrechte des Beschuldigten habe die Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen in der
- 7 - polizeilichen Befragung vom 28. Juni 2017 zur Folge, da es sich um das einzige bzw. ausschlaggebende Beweismittel handle (Urk. 52 S. 2 ff.).
E. 3.2.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1; VILLIGER, Handbuch der Europäischen 4 Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 477). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (Urteil des Bun- desgerichts 1P.650/2000 vom 26. Januar 2001, publ. in: Pra 2001 Nr. 93 S. 545, E. 3b). Ein Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung ist grundsätzlich mit Kon- vention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungs- rechte vereinbar (Urteil des EGMR i.S. Asch gegen Österreich vom 26. April 1991, Urteil Nr. 12398/86, Serie A, Bd. 203, Ziff. 27; BGE 125 I 127 E. 6c/aa). Damit die Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt sind, muss der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prü- fen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfah- rensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 125 I 127 E. 6b und 6c/aa mit Hinwei- sen). Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen er- fährt in der Praxis eine gewisse Abschwächung: Es gilt uneingeschränkt nur in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung
- 8 - zukommt, dieses also den einzigen oder wesentlichen Beweis darstellt (Urteil des EGMR i.S. Delta gegen Frankreich vom 19. Dezember 1990, Nr. 11444/85, Serie A, Bd. 191-A, Ziff. 37; BGE 125 I 127E. 6c/dd; BGE 124 I 274 E. 5b; BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2011 vom 22. August 2011, E. 2.2).
E. 3.2.3 Vorliegend ist vorab festzustellen, dass den Aussagen der Geschädigten unzweifelhaft alleinige bzw. ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. dazu nachfolgend unter Ziff. III.2.). Damit hat in casu das Recht des Beschuldigten auf Befragung der Belastungszeugin uneingeschränkt zu gelten. Der Beschuldigte war anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Geschädigten vom 28. Juni 2017 nicht anwesend. Indessen wurde die gesamte Befragung in Bild und Ton aufgezeichnet, womit der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger die Möglichkeit hatte, diese nachträglich zu visionieren (Urk. 7/1, Urk. 7/3). Anlässlich der zweiten Befragung der Geschädigten als Zeugin in der Einvernahme vom
28. Februar 2018 war der Verteidiger im Nebenraum anwesend, konnte die Be- fragung mittels Übertragung mitverfolgen und erhielt Gelegenheit, Ergänzungsfra- gen zu stellen (vgl. Urk.7/4 S. 3, Urk. 7/6). Die Verteidigung verzichtete dabei auf Ergänzungsfragen (Urk. 7/4 S. 3). Auf formeller Ebene wurde dem Beschuldigten mithin sein Recht auf Befragung gewährt. Im Folgenden verbleibt zu prüfen, ob der Anspruch des Beschuldigten auf Befragung der Belastungszeugin in tatsächlicher Hinsicht durch das Aussage- verhalten der Geschädigten verletzt wurde. Solches wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Belastungszeuge in der parteiöffentlichen Befragung die Aussage gänzlich verweigerte (BGE 131 I 476 E. 2.3.4; Urteil des EGMR i.S. Hümmer ge- gen Deutschland vom 19. Juli 2012, Nr. 26171/07, Ziff. 43 ff., mit weiteren Hin- weisen). Aus der Videoaufzeichnung der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 und ebenso aus dem entsprechenden Befragungsbericht geht hervor, dass die Ge- schädigte ihre Aussage keineswegs global und apodiktisch verweigerte.
- 9 - So erklärte die Geschädigte zu Beginn der Einvernahme insbesondere, sie könne sich an die erste polizeiliche Befragung erinnern, und bestätigte, damals die Wahrheit gesagt zu haben. Auf entsprechende Nachfrage der befragenden Poli- zistin wiederholte sie diese Bestätigung (vgl. Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:01:30 bis 00:02:00 [im Befragungsbericht vom 1. März 2018, Urk. 7/4, nicht protokolliert]). Zwar zeigte sich im weiteren Verlauf der Befragung deutlich, dass sich die Ge- schädigte nicht wohl dabei fühlte, Auskunft zu geben, und es ihr widerstrebte, Fragen einlässlich zu beantworten. Dies manifestierte sich insbesondere anhand ihres ausweichenden Gebarens und den äusserst knappen Antworten. Darüber hinaus machte sie nach Möglichkeit, namentlich in Bezug auf sexuelle Handlun- gen mit dem Beschuldigten, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:10:55 bis 00:12:15). Indessen konnte sich die Geschädigte während der Befragung aber auch immer wieder dazu durchringen, konkrete Aussagen zu deponieren, insbesondere wenn eine Frage mehrmals wiederholt, neu formuliert oder nachdrücklich gestellt wurde. Exemplarisch zeigte sich dies bei der Befragung zum Themenkomplex einer allfäl- ligen Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten: Während die Geschädigte zu- nächst keinerlei Anstalten machte, auf die entsprechenden Fragen inhaltlich ein- zugehen, bewirkte ein erneutes und beharrliches Nachfragen der einvernehmen- den Polizistin, dass die Geschädigte schliesslich Aussagen deponierte (Urk. 7/4 S. 2 f., Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:15:15). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Geschädigte habe in der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 keine Aussagen mehr gemacht. Vielmehr ist anhand des Ausgeführten zu schliessen, dass es (auch) der Verteidi- gung durchaus möglich gewesen wäre, Fragen zu stellen und die Depositionen der Belastungszeugin in der Befragung vom 28. Juni 2017 damit auch materiell kontradiktorisch in Zweifel zu ziehen. Die von der Verteidigung antizipierte gene- relle Aussageverweigerung der Geschädigten hält damit näherer Betrachtung nicht stand. Aus dem freiwilligen Verzicht, sein Fragerecht auszuüben, kann der Beschuldigte folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
- 10 - Nur der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK besondere Aspekte des in Artikel 6 Ziff. 1 EMRK vor- gesehenen Rechts auf ein faires Verfahren sind, wobei die Fairness des Strafver- fahrens jeweils in seiner Gesamtheit einzuschätzen ist. Dabei sind die Rechte der Verteidigung, aber auch die Interessen der Allgemeinheit und der Opfer an einer ordnungsgemässen Strafverfolgung zu berücksichtigen (Urteil des EGMR i.S. Hümmer gegen Deutschland vom 19. Juli 2012, Nr. 26171/07, Ziff. 37, mit weite- ren Hinweisen). Dies spielt vorliegend deshalb eine Rolle, weil die Zurückhaltung der Geschädigten in Bezug auf eine neuerliche Schilderung massgeblicher Tat- umstände in der Zeugeneinvernahme – wie im Sachverhalt noch detailliert darge- legt werden wird (vgl. nachfolgend unter Ziff. III. 2.3.4) – auf eine direkte Einfluss- nahme des Beschuldigten zurückzuführen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte somit das Aussageverhalten der Geschädigten willentlich indiziert hat, erschiene es stossend bzw. nachgerade rechtsmissbräuchlich, daraus eine Ver- letzung des Rechts auf faires Verfahren abzuleiten.
E. 3.2.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation gemäss Art. 6 EMRK so- wie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV ist demzufolge unter sämtlichen Ge- sichtspunkten zu verneinen. Die beiden Befragungen vom 28. Juni 2017 und
28. Februar 2018 sind entsprechend verwertbar. Dabei ist nicht weiter zu prüfen, ob der ersten Einvernahme ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die Frage, ob bei ausweichenden, widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungs- lücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern aus- schliesslich die Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_325/ 2011 vom 22. August 2011, E. 2.3).
E. 3.3 Übrige Beweismittel Mit der Vorinstanz ist im Übrigen festzustellen, dass die weiteren Beweismittel – beinhaltend insbesondere die Zeugenaussagen der Eltern der Geschädigten, C._____ und D._____, sowie der … [Funktion] der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Nord, E._____ – korrekt abgenommen und damit ohne
- 11 - Weiteres verwertbar sind. Anderes wurde denn auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2019 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussbe- rufung angesetzt (Urk. 45 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zur Einrei- chung des Datenerfassungsblattes sowie weiterer Unterlagen angesetzt (Urk. 45 S. 2). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das einver- langte Datenblatt wurde seitens des Beschuldigten innert (erstreckter) Frist am
30. April 2019 eingereicht (Urk. 47, Urk. 48).
- 5 -
E. 4.1 Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB wurden zutreffend wiedergegeben und die herrschende Praxis hierzu korrekt zusammen- gefasst (Urk. 40 S. 25).
E. 4.2 Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt, da eine Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 aStGB) und der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren keine Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 aStGB aufweist. Damit wird die günstige Prognose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe vermutet. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vorstrafen zwar nicht den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB entsprächen. Da sich der Beschuldigte indessen trotz dieser Vorstrafen sowie des Wissens um die Strafbarkeit seines Verhaltens und trotz des deutlichen Widerstandes der Eltern der Geschädigten sowie der diversen Hinwiese der KESB nicht von weiterer Delinquenz habe abhal- ten lassen, sei ihm eine ungünstige Prognose zu stellen und entsprechend ein unbedingter Strafvollzug angezeigt (Urk. 40 S. 25 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren drei Vorstrafen erwirkte. Die- se sind indessen nicht einschlägig. Zudem ergingen sämtliche Vorstrafen als Strafbefehle. Der Beschuldigte musste sich somit bisher noch nie vor einem Strafgericht verantworten. Darüber hinaus wurden sämtliche bisher abgeurteilten Strafhandlungen des Beschuldigten mit Geldstrafen und Bussen geahndet, der Beschuldigte sah sich dementsprechend noch nie mit einer Verurteilung zu Frei- heitsstrafe konfrontiert. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Geldstrafen mitt- lerweile als Ersatzfreiheitsstrafen verbüsste (vgl. Urk. 44), mithin erstmals wäh- rend längerer Zeit einen Freiheitsentzug gewärtigen musste. Der diesbezügliche Strafvollzug erfolgte nach der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehung.
- 26 - Es ist davon auszugehen, dass der als Folge der Untersuchungshaft sowie der Umwandlung der Geld- in Ersatzfreiheitsstrafen bereits erlittene Freiheitsentzug, ebenso der Umstand, dass für die heute zu beurteilenden Taten erstmals eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten.
E. 4.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist demzufolge im Sinne einer letzten Chance in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils aufzuschieben. Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. VI. Massnahmen
1. Tätigkeitsverbot
E. 5 Demzufolge ist der Beschuldigte – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (Urk. 40 S. 19 f.) – der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 21 - V. Sanktion
1. Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionsrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Der Beschuldigte beging die vorgeworfenen Taten damit vor In- krafttreten des neuen Rechts. Gemäss dem geltenden Prinzip der "lex mitior" ist das neue Recht in dieser Konstellation nur anwendbar, wenn es für den Beschul- digten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich war (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht war zudem eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur aus- nahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fiel und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision wurde die Möglichkeit von kurzen (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt (BBl 2012 4721 ff.). Damit erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer Geldstra- fen sowie der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen in grund- sätzlicher Hinsicht als milder. Wie nachfolgend unter Ziff. V.2.6 gezeigt werden wird, ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von über 6 Monaten auszufällen, was so- wohl nach altem, wie auch nach neuem Recht möglich war. Damit erweist sich das neue Recht in Anwendung der konkreten Methode als für den Beschuldigten nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.
2. Strafzumessung
E. 8 Monaten Freiheitsstrafe.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 11. Januar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 34 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Fünfteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die KESB Bülach Nord − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KESB Bülach Nord − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 35 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190173-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 29. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 11. Januar 2019 (GG180143)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Juni 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 31 f.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
6. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 1'8 00.– die weiteren Kosten betragen: 1'9 00.–b Gebühr Anklagebehörde 33 0 .– Auslagen Untersuchung 39 6 .– Auslagen Kantonspolizei 6'4 90.–l amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 6'490.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 52 S. 1 f.) " 1. Disp. Ziff. 1 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung – Einzelgericht vom 11. Januar 2019 seien aufzuheben und es sei A._____ vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei A._____ eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
3. Im Eventualfall sei von der Auferlegung einer Landesverweisung sowie eines Tätigkeitsverbots abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
b) der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich und sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, verwiesen werden (Urk. 40 S. 3).
2. Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 11. Januar 2019 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug wurde nicht aufgeschoben. Die Vor- instanz verwies den Beschuldigten sodann für 5 Jahre des Landes und ordnete die entsprechende Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Für die Dauer von 10 Jahren wurde zudem ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB ausgesprochen, während welchem dem Beschuldigten jede beruf- liche oder ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst, untersagt wurde. Dem Beschuldigten wurden die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Urk. 40 S. 31 f.).
3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 14) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 14. Januar 2019 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 33). Am 20. März 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 39/1+2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Beru- fung zusammen mit den Akten dem Obergericht.
4. Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2019 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussbe- rufung angesetzt (Urk. 45 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zur Einrei- chung des Datenerfassungsblattes sowie weiterer Unterlagen angesetzt (Urk. 45 S. 2). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das einver- langte Datenblatt wurde seitens des Beschuldigten innert (erstreckter) Frist am
30. April 2019 eingereicht (Urk. 47, Urk. 48).
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5. Am 9. Juli 2019 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung sowie den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 50). Diese fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 3). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich mit Ausnahme der Kosten- festsetzung und der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 41 S. 2). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung ge- hemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstin- stanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung) und Dispositivziffer 9 (Bemessung Entschädigung amtliche Verteidigung bis zu Abschluss erstinstanzli- ches Verfahren) unangefochten blieben, ist daher vorab mittels Beschluss festzu- stellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
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3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1 Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. September 2017 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 40 S. 7), darf die erste polizei- liche Einvernahme des Beschuldigten vom 19. September 2017 nicht verwertet werden, da sie ohne Verteidigung stattgefunden hat. Aufgrund der bei einem Schuldspruch drohenden Landesverweisung wäre der Beizug einer Verteidigung bereits anlässlich der ersten Einvernahme zwingend notwendig gewesen. Die Einvernahme ist daher im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar und wur- de dementsprechend in Nachachtung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten entfernt. 3.2 Aussagen der Geschädigten 3.2.1 Die Verteidigung rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Verfahrens- rechte des Beschuldigten, namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf ein fai- res Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 3 lit .d EMRK. Selbige führe zwingend zur Unverwertbarkeit der be- lastenden Aussagen der Geschädigten B._____ (Urk. 52 S. S. 2 ff.). Konkret begründet die Verteidigung ihren Standpunkt damit, dass die Geschädig- te sämtliche belastenden Aussagen anlässlich der polizeilichen Videobefragung vom 28. Juni 2017 deponiert habe. Bei dieser Befragung sei weder der Beschul- digte noch sein Verteidiger anwesend gewesen. Bei der (parteiöffentlichen) Zeu- geneinvernahme vom 28. Februar 2018 sei die Geschädigte nicht gewillt gewe- sen, sich einlässlich zu äussern. Zu den sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Beschuldigten habe sie die Aussage verweigert. Damit habe für den Be- schuldigten faktisch keine Möglichkeit bestanden, sein Fragerecht effektiv auszu- üben und so die belastenden Aussagen zu hinterfragen bzw. in Zweifel zu ziehen. Die daraus resultierende Beschneidung der diesbezüglichen Verfahrensrechte des Beschuldigten habe die Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen in der
- 7 - polizeilichen Befragung vom 28. Juni 2017 zur Folge, da es sich um das einzige bzw. ausschlaggebende Beweismittel handle (Urk. 52 S. 2 ff.). 3.2.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1; VILLIGER, Handbuch der Europäischen 4 Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 477). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (Urteil des Bun- desgerichts 1P.650/2000 vom 26. Januar 2001, publ. in: Pra 2001 Nr. 93 S. 545, E. 3b). Ein Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung ist grundsätzlich mit Kon- vention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungs- rechte vereinbar (Urteil des EGMR i.S. Asch gegen Österreich vom 26. April 1991, Urteil Nr. 12398/86, Serie A, Bd. 203, Ziff. 27; BGE 125 I 127 E. 6c/aa). Damit die Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt sind, muss der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prü- fen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfah- rensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 125 I 127 E. 6b und 6c/aa mit Hinwei- sen). Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen er- fährt in der Praxis eine gewisse Abschwächung: Es gilt uneingeschränkt nur in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung
- 8 - zukommt, dieses also den einzigen oder wesentlichen Beweis darstellt (Urteil des EGMR i.S. Delta gegen Frankreich vom 19. Dezember 1990, Nr. 11444/85, Serie A, Bd. 191-A, Ziff. 37; BGE 125 I 127E. 6c/dd; BGE 124 I 274 E. 5b; BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2011 vom 22. August 2011, E. 2.2). 3.2.3 Vorliegend ist vorab festzustellen, dass den Aussagen der Geschädigten unzweifelhaft alleinige bzw. ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. dazu nachfolgend unter Ziff. III.2.). Damit hat in casu das Recht des Beschuldigten auf Befragung der Belastungszeugin uneingeschränkt zu gelten. Der Beschuldigte war anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Geschädigten vom 28. Juni 2017 nicht anwesend. Indessen wurde die gesamte Befragung in Bild und Ton aufgezeichnet, womit der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger die Möglichkeit hatte, diese nachträglich zu visionieren (Urk. 7/1, Urk. 7/3). Anlässlich der zweiten Befragung der Geschädigten als Zeugin in der Einvernahme vom
28. Februar 2018 war der Verteidiger im Nebenraum anwesend, konnte die Be- fragung mittels Übertragung mitverfolgen und erhielt Gelegenheit, Ergänzungsfra- gen zu stellen (vgl. Urk.7/4 S. 3, Urk. 7/6). Die Verteidigung verzichtete dabei auf Ergänzungsfragen (Urk. 7/4 S. 3). Auf formeller Ebene wurde dem Beschuldigten mithin sein Recht auf Befragung gewährt. Im Folgenden verbleibt zu prüfen, ob der Anspruch des Beschuldigten auf Befragung der Belastungszeugin in tatsächlicher Hinsicht durch das Aussage- verhalten der Geschädigten verletzt wurde. Solches wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Belastungszeuge in der parteiöffentlichen Befragung die Aussage gänzlich verweigerte (BGE 131 I 476 E. 2.3.4; Urteil des EGMR i.S. Hümmer ge- gen Deutschland vom 19. Juli 2012, Nr. 26171/07, Ziff. 43 ff., mit weiteren Hin- weisen). Aus der Videoaufzeichnung der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 und ebenso aus dem entsprechenden Befragungsbericht geht hervor, dass die Ge- schädigte ihre Aussage keineswegs global und apodiktisch verweigerte.
- 9 - So erklärte die Geschädigte zu Beginn der Einvernahme insbesondere, sie könne sich an die erste polizeiliche Befragung erinnern, und bestätigte, damals die Wahrheit gesagt zu haben. Auf entsprechende Nachfrage der befragenden Poli- zistin wiederholte sie diese Bestätigung (vgl. Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:01:30 bis 00:02:00 [im Befragungsbericht vom 1. März 2018, Urk. 7/4, nicht protokolliert]). Zwar zeigte sich im weiteren Verlauf der Befragung deutlich, dass sich die Ge- schädigte nicht wohl dabei fühlte, Auskunft zu geben, und es ihr widerstrebte, Fragen einlässlich zu beantworten. Dies manifestierte sich insbesondere anhand ihres ausweichenden Gebarens und den äusserst knappen Antworten. Darüber hinaus machte sie nach Möglichkeit, namentlich in Bezug auf sexuelle Handlun- gen mit dem Beschuldigten, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:10:55 bis 00:12:15). Indessen konnte sich die Geschädigte während der Befragung aber auch immer wieder dazu durchringen, konkrete Aussagen zu deponieren, insbesondere wenn eine Frage mehrmals wiederholt, neu formuliert oder nachdrücklich gestellt wurde. Exemplarisch zeigte sich dies bei der Befragung zum Themenkomplex einer allfäl- ligen Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten: Während die Geschädigte zu- nächst keinerlei Anstalten machte, auf die entsprechenden Fragen inhaltlich ein- zugehen, bewirkte ein erneutes und beharrliches Nachfragen der einvernehmen- den Polizistin, dass die Geschädigte schliesslich Aussagen deponierte (Urk. 7/4 S. 2 f., Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:15:15). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Geschädigte habe in der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 keine Aussagen mehr gemacht. Vielmehr ist anhand des Ausgeführten zu schliessen, dass es (auch) der Verteidi- gung durchaus möglich gewesen wäre, Fragen zu stellen und die Depositionen der Belastungszeugin in der Befragung vom 28. Juni 2017 damit auch materiell kontradiktorisch in Zweifel zu ziehen. Die von der Verteidigung antizipierte gene- relle Aussageverweigerung der Geschädigten hält damit näherer Betrachtung nicht stand. Aus dem freiwilligen Verzicht, sein Fragerecht auszuüben, kann der Beschuldigte folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
- 10 - Nur der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK besondere Aspekte des in Artikel 6 Ziff. 1 EMRK vor- gesehenen Rechts auf ein faires Verfahren sind, wobei die Fairness des Strafver- fahrens jeweils in seiner Gesamtheit einzuschätzen ist. Dabei sind die Rechte der Verteidigung, aber auch die Interessen der Allgemeinheit und der Opfer an einer ordnungsgemässen Strafverfolgung zu berücksichtigen (Urteil des EGMR i.S. Hümmer gegen Deutschland vom 19. Juli 2012, Nr. 26171/07, Ziff. 37, mit weite- ren Hinweisen). Dies spielt vorliegend deshalb eine Rolle, weil die Zurückhaltung der Geschädigten in Bezug auf eine neuerliche Schilderung massgeblicher Tat- umstände in der Zeugeneinvernahme – wie im Sachverhalt noch detailliert darge- legt werden wird (vgl. nachfolgend unter Ziff. III. 2.3.4) – auf eine direkte Einfluss- nahme des Beschuldigten zurückzuführen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte somit das Aussageverhalten der Geschädigten willentlich indiziert hat, erschiene es stossend bzw. nachgerade rechtsmissbräuchlich, daraus eine Ver- letzung des Rechts auf faires Verfahren abzuleiten. 3.2.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation gemäss Art. 6 EMRK so- wie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV ist demzufolge unter sämtlichen Ge- sichtspunkten zu verneinen. Die beiden Befragungen vom 28. Juni 2017 und
28. Februar 2018 sind entsprechend verwertbar. Dabei ist nicht weiter zu prüfen, ob der ersten Einvernahme ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die Frage, ob bei ausweichenden, widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungs- lücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern aus- schliesslich die Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_325/ 2011 vom 22. August 2011, E. 2.3). 3.3 Übrige Beweismittel Mit der Vorinstanz ist im Übrigen festzustellen, dass die weiteren Beweismittel – beinhaltend insbesondere die Zeugenaussagen der Eltern der Geschädigten, C._____ und D._____, sowie der … [Funktion] der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Nord, E._____ – korrekt abgenommen und damit ohne
- 11 - Weiteres verwertbar sind. Anderes wurde denn auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit der Geschädigten, gebo- ren am tt.mm.2002, ca. ab 4. Februar 2017 eine Paarbeziehung geführt. Ab die- sem Datum bis etwa Mitte Mai 2017 sei es an verschiedenen Örtlichkeiten, mehr- heitlich in der elterlichen Wohnung des Beschuldigten an der F._____-Strasse in … Zürich, ebenso in der elterlichen Wohnung der Geschädigten am G._____-weg … in H._____ und in der Wohnung eines Kollegen des Beschuldigten, an im Ein- zelnen nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkten mehrfach, d.h. zwischen zehn- und dreissigmal, zu intimen Handlungen, beinhaltend unter anderem auch Ge- schlechtsverkehr, zwischen dem Beschuldigten und der damals 14-jährigen Ge- schädigten gekommen. Der Beschuldigte habe während des gesamten Zeitraums über das Alter der Geschädigten Bescheid gewusst und habe die genannten Handlungen trotzdem mit ihr vorgenommen (Urk. 16 S. 2). 1.2 Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Verfahren durchgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 2; Urk. 6/4 S. 2; Prot. II S. 12 ff.). Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, wie von der Anklagebehörde vorgeworfen, rechtsgenügend erstellen lässt.
2. Erstellung Sachverhalt 2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, basieren die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten schwerpunktmässig auf den Aussagen der Geschädig- ten. Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel vollständig aufgelistet (Urk. 40 S. 7). Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen
- 12 - der Geschädigten und aller anderen einvernommenen Personen (die Eltern der Geschädigten, C._____ und D._____, sowie die … [Funktion] der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord, E._____) in Bezug auf die sachlich re- levanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 40 S. 13 ff.). Auf die einzelnen Aussagen der verschiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergän- zend bzw. konkretisierend einzugehen. 2.2.1 Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuld- spruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, son- dern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Von diesen Grundsätzen darf auch nicht abgewichen wer- den mit der Begründung, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet, weshalb es in solchen Fällen ausreiche, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirke. Das heisst umgekehrt nicht, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation stets ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussa- gen des Beschuldigten sehr tief. 2.2.2 In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,
- 13 - dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Ge- richts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.). 2.2.3 In Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilder- ten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten in solchen Konstellationen gemäss Bundesgericht darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intel- lektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorge- hens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussa- ge sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquel- len überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1 m.w.H.). 2.3.1 Die Vorinstanz hat sich mit der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der einzelnen einvernommenen Personen eingehend auseinandergesetzt und hat die Aussagen, insbesondere diejenigen der Geschädigten, inhaltlich einer detaillier- ten, sorgfältigen und überzeugenden Würdigung unterzogen (Urk. 40 S. 12 ff.).
- 14 - 2.3.2 Demnach ist festzuhalten, dass die Geschädigte anlässlich der ersten poli- zeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 aussagte, sie sei am 4. Februar 2017 mit dem Beschuldigten zusammengekommen, wobei beide ineinander verliebt gewesen seien (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:18:04). Zwar habe sie dem Beschuldigten beim ersten Treffen gesagt, sie sei bald 16 Jahre alt, dieser habe aber herausgefunden, dass sie erst 14 Jahre alt gewesen sei. Weder sie noch der Beschuldigte hätten sich am Altersunterschied gestört (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:25:56). Sie hätten während der Beziehung auch zusammen übernachtet, sowohl beim Beschuldigten zuhause als auch bei ihr zuhause und bei einem Kollegen des Beschuldigten. Dabei sei es auch zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:36:40). Das erste Mal sei kurz nachdem sie ihn kennengelernt habe bei ihm zuhause auf dem Bett geschehen, wobei sie schon vorher keine Jungfrau mehr gewesen sei (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoauf- zeichnung, ab 00:36:40). Sie wisse nicht genau, wie oft sie während der Bezie- hung miteinander geschlafen hätten, sie schätze zwischen zehn- und dreissigmal. Die Initiative sei dabei von beiden gekommen (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoauf- zeichnung, ab 00:38:45). Der Beschuldigte habe sie nie zu irgendetwas gezwun- gen (Urk. 7/1 S. 2 f., Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:36:40 sowie ab 00:44:00). Die sexuellen Handlungen hätten an verschiedenen Örtlichkeiten statt- gefunden, teilweise beim Beschuldigten zuhause, bei ihr zuhause und auch bei einem Kollegen des Beschuldigten zuhause (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoauf- zeichnung, ab 00:38:45). Damals habe sie nicht viel darüber nachgedacht, dass der Beschuldigte sich damit strafbar gemacht habe. Sie hätten auch darüber ge- sprochen, aber es habe dem Beschuldigten nicht viel ausgemacht. Eine Bestra- fung des Beschuldigten wolle sie nicht unbedingt (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/3, Video- aufzeichnung, ab 00:43:15). In der Einvernahme vom 28. Februar 2018 bestätigte die Geschädigte als Zeugin zu Beginn der Befragung grundsätzlich die Richtigkeit der bereits in der polizei- lichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 deponierten Aussagen (Urk. 7/6, Video- aufzeichnung, ab 00:01:30 bis 00:02:00 [nicht im Befragungsbericht vom 1. März 2018 protokolliert, vgl. Urk. 7/4]). Ebenso bestätigte die Geschädigte, dass der
- 15 - Beschuldigte und sie ein Liebespaar gewesen seien, wobei sie sich im Februar 2017 kennengelernt hätten und dann zusammengekommen seien (Urk. 7/4 S. 1, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:05:00). Der Altersunterschied sei sicherlich thematisiert worden, sie wisse aber nicht mehr, ob der Beschuldigte gewusst ha- be, wie alt sie gewesen sei (Urk. 7/4 S. 1, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:07:15). Die Geschädigte erklärte erneut, dass der Beschuldigte nichts gemacht habe, was sie nicht gewollt habe (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:09:30.) Zu sexuellen Kontakten wollte die Geschädigte keine Auskunft mehr geben (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:10:55). Auf mehrmaliges Nachfragen hin erklärte die Geschädigte, am Vortag der Einver- nahme vom Beschuldigten kontaktiert worden zu sein (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/6, Vi- deoaufzeichnung, ab 00:19:25). Der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, was sie sagen müsse (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:21:30). Die Fra- ge, ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, er müsse das Land verlassen, wenn er verurteilt würde, bejahte die Geschädigte aber und erklärte, dies sei eine schlim- me Frage (Urk. 7/4 S. 3, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:25:30). 2.3.3 Die Geschädigte wirkte anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2017 offen und überlegt, liess sich mit den Antworten Zeit und antwortete differenziert und mit Bedacht. Dies wurde auch seitens der die Befragung mitverfolgenden psycho- logischen Fachperson attestiert (vgl. Urk. 7/2 S. 1). Die Aussagen sind frei von Widersprüchen, wirken in sich stimmig und detailliert. Insbesondere Aussagen, welche nicht das eigentliche Kerngeschehen betreffen, so beispielsweise, dass die Beziehung stressig gewesen sei (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:36:10), die Geschädigte mit der Pille verhütet habe (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:44:23), oder sie vor der Beziehung mit dem Beschul- digten bereits keine Jungfrau mehr gewesen sei (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3, Video- aufzeichnung, ab 00:36:40), lassen das Geschilderte real erlebt und authentisch wirken. Viel Wert legte die Geschädigte auf den Umstand, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich stattgefunden hätten und sie nie zu etwas gezwungen worden sei. (Urk. 7/1 S. 2 f., Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 00:36:40 sowie ab 00:44:00).
- 16 - Ebenso hielt die Geschädigte fest, sie wolle nicht unbedingt, dass der Beschuldig- te bestraft werde (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/3, Videoaufzeichnung, ab 01:03:44). Diese Aussagen manifestieren deutlich, dass die Geschädigte den Beschuldigten offen- sichtlich eher in Schutz nehmen und jedenfalls in keiner Art und Weise übermäs- sig belasten wollte. Insgesamt wirken die Depositionen der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 wohlüberlegt, stimmig, realitätsnah und differen- ziert. Dass sich die Geschädigte sowohl hinsichtlich ihrer Emotionen als auch be- züglich der äusseren Abläufe so detailliert und spontan zu äussern vermochte, lässt ihre Aussagen äusserst authentisch und überzeugend erscheinen. Ent- sprechend sind sie als in hohem Masse glaubhaft einzustufen. 2.3.4 Im Gegensatz zur ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 schien die Geschädigte während der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 offensichtlich unter enormem psychischem Druck zu stehen. Diesen Eindruck vermittelt nicht nur das augenscheinlich ausweichende, fahrig wirkende Aussage- verhalten, sondern manifestiert sich auch in der Körperhaltung und Gestik der Geschädigten, welche anhand der Videoaufnahmen ersichtlich sind (stetiges Kne- ten der "Stressbälle" in den Händen, zusammengesunkene Körperhaltung, Blick oftmals abgewendet; vgl. Urk. 7/3, Videobefragung, ab 00:01:00). Auch die bei der Befragung anwesende Psychologin lässt sich im Bericht vom 1. März 2018 zur Videobefragung vom 28. Februar 2018 dahingehend vernehmen, dass sich die Geschädigte offensichtlich nicht wohl gefühlt habe und von sich aus augen- scheinlich nicht mehr habe erzählen wollen (Urk. 7/5 S. 1 f.). Wesentlich erscheint, dass die wenigen Aussagen, welche die Geschädigte an- lässlich der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 zu Protokoll gab, in kei- nerlei direktem inhaltlichen Widerspruch zu den ersten, einlässlichen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 stehen. Vielmehr decken sie sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Beziehung, namentlich des Zeitrahmens (Urk. 7/4 S. 1, Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:05:35), der Qualität der Beziehung ("Liebespaar", Urk. 7/4 S. 1 Urk. 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:06:10), des Themas des Altersunterschiedes (Urk. 7/4 S. 1, Urk. 7/6, Video-
- 17 - aufzeichnung, ab 00:07:50) und des Umstandes, dass die Geschädigte nie zu et- was gezwungen worden sei (Urk. 7/4 S. 2, Urk 7/6, Videoaufzeichnung, ab 00:09:30), mit den Aussagen in der Einvernahme vom 28. Juni 2017. Es sind da- her keine eigentlichen Unstimmigkeiten im Inhalt der Aussagen auszumachen. Ein Bruch manifestiert sich einzig im Aussagewillen der Geschädigten. Während sie in der ersten polizeilichen Befragung frei und offen auszusagen schien, berief sie sich in der Einvernahme als Zeugin auf Erinnerungslücken, wand sich um die Beantwortung der Fragen und liess diese, wann immer möglich, unbeantwortet. Dieser Bruch in der Aussagehaltung lässt sich indes auf mehreren Ebenen erklä- ren. Einerseits war die erste Befragung bereits über ein halbes Jahr her, die eigentlichen Geschehnisse lagen bereits über ein Jahr zurück. Andererseits er- klärte die Geschädigte, dass der Beschuldigte sie vor der Befragung kontaktiert und ihr die Konsequenzen ihrer Aussagen vor Augen geführt habe, indem er sie über eine bei Verurteilung drohende Landesverweisung informierte. Diese Aussa- gen machte die Geschädigte, wie bereits geschildert, erst auf mehrmaliges Nach- haken der befragenden Polizeibeamtin hin sowie unter Berufung darauf, dass die- se Frage "schlimm" für sie sei. Ganz offensichtlich wollte die Geschädigte das Te- lefongespräch nicht von sich aus preisgeben, um den Beschuldigten nicht zu be- lasten. Umso glaubhafter sind die entsprechenden Aussagen einzustufen. Es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint evident, dass die Geschädigte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 unter massivem, vom Beschuldigten ausgehenden Druck stand und sich in einem eigentlichen Moraldilemma befand. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass die Geschädigte auf ihre, für den Be- schuldigten belastenden Aussagen anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Juni 2017 nicht aus eigenen Stücken zurückkommen wollte und die Fra- gen zum Sachverhalt, soweit möglich, wenig einlässlich oder gar nicht beantwor- ten wollte. Umso gewichtiger spricht das Fehlen von Widersprüchen in den weni- gen konkreten Antworten für den Wahrheitsgehalt derselben. Dasselbe hat für die pauschale Bestätigung der Geschädigten zu gelten, dass die Aussagen in der ersten Einvernahme wahrheitsgetreu erfolgt seien.
- 18 - Damit vermag das Verhalten der Geschädigten anlässlich der parteiöffentlichen Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018 die Überzeugungskraft ihrer als äus- serst glaubhaft einzustufenden Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 28. Juni 2017 in keiner Weise zu erschüttern. Durch die grundsätzliche Bestätigung des Wahrheitsgehaltes derselben sowie durch die punktuell wieder- holten, inhaltlich konkreten Aussagen, werden diese vielmehr gestützt. 2.3.5 Was die Aussagen der weiteren, von der Staatsanwaltschaft einvernomme- nen Zeugen, namentlich der Eltern der Geschädigten, C._____ und D._____, so- wie der … [Funktion] der KESB Bülach Nord, E._____, anbelangt, so kann auf die durchwegs zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sie lebensnah und differenziert erscheinen und als glaubhaft einzustufen sind (Urk. 40 S. 16 ff.). Indessen vermochten sich naturgemäss weder die Eltern noch die Zeugin E._____ aus eigener Wahrnehmung konkret zu sexuellen Intimitäten in der Be- ziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten zu äussern. Zwar sagte die Mutter der Geschädigten, D._____, anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 29. Mai 2018 aus, ihre Tochter habe ihr erzählt, dass sie (die Tochter bzw. Geschädigte) intim mit dem Beschuldigten sei (Urk. 8/4 S. 4). E._____ erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 8. Mai 2018, die Eltern hätten ihr gesagt, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten sexuel- len Kontakt beinhaltet habe und nicht nur kollegial gewesen sei (Urk. 8/2 S. 4). Sowohl die Eltern der Geschädigten als auch E._____ räumten aber ein, nicht aus eigener Wahrnehmung zu wissen, ob es zu intimen Handlungen bzw. zum Ge- schlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten gekommen sei (Urk. 8/1 S. 3 f.; Urk. 8/2 S. 4; Urk. 8/4 S. 4). Betreffend den Kernsachverhalt ist daher die Beweiskraft der entsprechenden Zeugnisse als gering einzustufen. Immerhin vermögen aber die zitierten Schilderungen im Sinne von Indizien her- angezogen werden und bestätigen in diesem Umfang die Aussagen der Geschä- digten. 2.4 Gestützt auf die äusserst glaubhaften Aussagen der Geschädigten anläss- lich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 sowie der wenigen, diese
- 19 - bestätigenden Aussagen anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 28. Februar 2018, ferner gestützt auf die Aussagen der Zeugin D._____, wonach ihr die Ge- schädigte gesagt habe, mit dem Beschuldigten intim zu sein, und der Aussagen von E._____, gemäss welcher ihr von Seiten der Eltern gesagt worden sei, die Beziehung des Beschuldigten mit der Geschädigten beinhalte sexuellen Kontakt, verbleiben keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt, wie von der Anklagebehörde geschildert, verwirklicht hat.
3. Fazit Damit ist der eingeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht dahingehend rechts- genügend erstellt, dass der Beschuldigte ab ca. 4. Februar 2017 bis ca. Mitte Mai 2017 eine Beziehung mit der Geschädigten führte, während welcher sie sowohl am Wohnort des Beschuldigten, als auch am Wohnort der Geschädigten und in der Wohnung eines Bekannten des Paares mehrfach einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr hatten. Zu diesem Zeitpunkt war die Geschädigte 14 Jahre alt, was der Beschuldigte aufgrund der Gespräche zwischen ihm und der Geschädig- ten wusste. Hinsichtlich der Frequenz des Geschlechtsverkehrs beruht die Anklage auf den Angaben der Geschädigten, welche von zehn bis dreissig Mal sprach. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung muss diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten da- von ausgegangen werden, dass es bei zehnmaligem Geschlechtsverkehr blieb. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 16 S. 2).
2. Nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt.
- 20 - Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, indem er gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten hatte und damit zweifelsfrei mehrfach sexuelle Handlungen mit der im Zeitpunkt der Tat 14-jährigen – mithin im Schutzalter stehenden – Geschädig- ten vornahm.
3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss die Handlung mit Wissen und Willen ausführen, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Vorsatz muss auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale gerichtet sein, insbesondere auch auf das Schutzalter des Opfers. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, mit Bestimmtheit oder doch möglicherweise ein Kind von unter 16 Jahren vor sich zu haben. Die sexuelle Bedeutung der Hand- lung, welche er mit dem Kind durchführt, muss dem Täter bewusst sein. Nicht massgeblich sind dabei die Motive des Täters (WEDER in: Donatsch/ Heim- gartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 187 N 29 f.). Gemäss erstelltem inneren Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte bei der Vornahme der in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen mit der Ge- schädigten deren Alter kannte. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
4. Hinsichtlich der vorliegenden Straftat vermag sich der Beschuldigte weder auf Rechtfertigungs- noch auf Schuldausschlussgründe zu berufen.
5. Demzufolge ist der Beschuldigte – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (Urk. 40 S. 19 f.) – der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 21 - V. Sanktion
1. Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionsrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Der Beschuldigte beging die vorgeworfenen Taten damit vor In- krafttreten des neuen Rechts. Gemäss dem geltenden Prinzip der "lex mitior" ist das neue Recht in dieser Konstellation nur anwendbar, wenn es für den Beschul- digten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich war (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht war zudem eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur aus- nahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fiel und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision wurde die Möglichkeit von kurzen (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt (BBl 2012 4721 ff.). Damit erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer Geldstra- fen sowie der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen in grund- sätzlicher Hinsicht als milder. Wie nachfolgend unter Ziff. V.2.6 gezeigt werden wird, ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von über 6 Monaten auszufällen, was so- wohl nach altem, wie auch nach neuem Recht möglich war. Damit erweist sich das neue Recht in Anwendung der konkreten Methode als für den Beschuldigten nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.
2. Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Ge- setzesfassung korrekt auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze abgesteckt. Zudem wurden die Grundsätze der
- 22 - Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 40 S. 21 f.). Vorliegend ist der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung gegeben. Da jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, ist dieser in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 S. 63). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. 2.2 Mit der Vorinstanz ist zur objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass es zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten während der rund 3 ½ Mona- ten andauernden Beziehung zu Geschlechtsverkehr kam, wobei die Geschädigte mit 14 Jahren noch deutlich von der Altersgrenze zur sexuellen Mündigkeit von 16 Jahren entfernt war. Der Altersunterschied zum Beschuldigten betrug rund 8 Jah- re. Die Vorinstanz weist in dieser Konstellation zutreffend auf ein gewisses Machtgefälle und ein daraus resultierendes Beeinflussungspotential hin. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass dieses Gefährdungspotential bereits in gewisser Weise als tatbestandsimmanent zu qualifizieren ist und daher - sofern nicht eine äusserst ausgeprägte Dominanz des Täters vorliegt - verschul- densmässig nicht erneut zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden darf. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, die Geschädigte und der Beschuldigte in einer Liebesbeziehung stan- den, wobei sich der Beschuldigte mit 22 Jahren selbst noch in relativ jugendli- chem Alter befand. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass der Altersunter- schied zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten in casu deutlich mehr als die gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB straffreien 3 Jahre beträgt. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Im Übrigen kann der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden, dass dem Beschuldigten keine schlechte bzw. verwerfliche Gesinnung anzulasten wäre, sondern, wie bereits ausgeführt, von beidseitiger Verliebtheit auszugehen ist. Nichtsdestotrotz wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen. Der Beschuldigte war in seiner Entscheidung jederzeit und uneingeschränkt frei. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände ist damit – in Abweichung zur Einschätzung der Vorinstanz – von einem leichten Verschul-
- 23 - den auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bzw. bei 3 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. 2.3 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.– unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt. Am 22. Juni 2015 erging ein Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG, wobei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– unter Gewährung des bedingten Vollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.– be- straft wurde. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 31. August 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG sowie einer Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen in Höhe von CHF 70.– sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der früheren Strafen wurde dabei widerrufen (Urk. 42). Zutreffend hat die Vorinstanz bei der Täterkomponente diese drei Vorstrafen leicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 40 S. 23). Wenn auch nicht einschlägig, so zeigen diese doch, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich geltender Gesetze relativ gleichgültig verhält und sich betreffend den vorliegenden Fall insbesondere auch durch die bereits ausgesprochenen Strafen keineswegs beeindrucken liess. Überdies ist dem Beschuldigten im Rahmen einer Würdigung des Nachtatverhal- tens anzulasten, dass er die Geschädigte vor deren Zeugeneinvernahme vom
28. Februar 2018 telefonisch kontaktierte und sie hinsichtlich ihres Aussagever- haltens zu beeinflussen suchte bzw. eine moralische Drucksituation für die Zeugin aufbaute. Dies ist merklich straferhöhend zu berücksichtigen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich darüber hin- aus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 24 - Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Strafe aufgrund der Täterkomponente um 3 Monate angemessen. 2.4 Mit der Vorinstanz ist sodann die Mehrfachbegehung merklich straferhöhend zu veranschlagen, wobei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Geschlechtsverkehr zehnmal vollzogen wurde. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate erscheint dabei angemessen. 2.5 Damit ergibt sich eine Strafe in der Höhe von 240 Tagessätzen bzw. von 8 Monaten Freiheitsstrafe. 2.6 Wie bereits ausgeführt, weist der Beschuldigte drei Vorstrafen aus den Jah- ren 2014 bis 2016 auf, wobei es sich um Geldstrafen und Bussen handelt (Urk. 42). Diese Vorstrafen vermochten den Beschuldigten offensichtlich nicht ge- nügend zu beeindrucken, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Zudem musste der Beschuldigte für sämtliche dieser Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstra- fe verbüssen, da sie nicht beglichen wurden (Urk. 43, Urk. 44). Auch die gegen ihn ausgesprochenen Bussen konnte der Beschuldigte offenbar nicht bezahlen (Urk. 29 S. 6). Unter diesen Umständen erschiene vorliegend eine Sanktionierung des Beschul- digten mit einer neuerlichen Geldstrafe weder angebracht noch zielführend, wes- halb eine Freiheitsstrafe in Höhe von 8 Monaten auszusprechen ist.
3. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich am 19. September 2018 von 06.05 Uhr bis 10.15 Uhr und am 11. Dezember 2018 von 06.00 Uhr bis 09.50 Uhr in Haft (Urk. 12/3, Urk. 12/9). Der Anrechnung dieser 2 Tage Haft auf die Strafe steht vorliegend nichts entgegen (Art. 51 aStGB).
- 25 -
4. Vollzug der Strafe 4.1 Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB wurden zutreffend wiedergegeben und die herrschende Praxis hierzu korrekt zusammen- gefasst (Urk. 40 S. 25). 4.2 Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt, da eine Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 aStGB) und der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren keine Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 aStGB aufweist. Damit wird die günstige Prognose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe vermutet. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vorstrafen zwar nicht den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB entsprächen. Da sich der Beschuldigte indessen trotz dieser Vorstrafen sowie des Wissens um die Strafbarkeit seines Verhaltens und trotz des deutlichen Widerstandes der Eltern der Geschädigten sowie der diversen Hinwiese der KESB nicht von weiterer Delinquenz habe abhal- ten lassen, sei ihm eine ungünstige Prognose zu stellen und entsprechend ein unbedingter Strafvollzug angezeigt (Urk. 40 S. 25 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren drei Vorstrafen erwirkte. Die- se sind indessen nicht einschlägig. Zudem ergingen sämtliche Vorstrafen als Strafbefehle. Der Beschuldigte musste sich somit bisher noch nie vor einem Strafgericht verantworten. Darüber hinaus wurden sämtliche bisher abgeurteilten Strafhandlungen des Beschuldigten mit Geldstrafen und Bussen geahndet, der Beschuldigte sah sich dementsprechend noch nie mit einer Verurteilung zu Frei- heitsstrafe konfrontiert. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Geldstrafen mitt- lerweile als Ersatzfreiheitsstrafen verbüsste (vgl. Urk. 44), mithin erstmals wäh- rend längerer Zeit einen Freiheitsentzug gewärtigen musste. Der diesbezügliche Strafvollzug erfolgte nach der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehung.
- 26 - Es ist davon auszugehen, dass der als Folge der Untersuchungshaft sowie der Umwandlung der Geld- in Ersatzfreiheitsstrafen bereits erlittene Freiheitsentzug, ebenso der Umstand, dass für die heute zu beurteilenden Taten erstmals eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, den Beschuldigten genügend beeindrucken werden, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. 4.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist demzufolge im Sinne einer letzten Chance in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils aufzuschieben. Um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. VI. Massnahmen
1. Tätigkeitsverbot 1.1 Wird jemand wegen einer der unter Art. 67 Abs. 3 lit. a - c StGB genannten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 oder 64 StGB verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede or- ganisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB). Diese Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Die im Tatzeitpunkt 2017 geltende Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB sah demgegenüber bei gleichen Voraussetzungen lediglich ein 10-jähriges Tätigkeitsverbot vor. 1.2 Wie die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 40 S. 26), erweist sich das im Tat- zeitpunkt geltende alte Recht aufgrund der zeitlichen Begrenzung des Tätigkeits- verbotes als für den Beschuldigten milder, weshalb dieses zur Anwendung ge- langt (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 27 - 1.3 Die Straftat, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, ist in Art. 67 Abs. 3 lit. b aStGB aufgeführt und die hierfür auszusprechende Strafe beläuft sich auf 8 Monate Freiheitsstrafe. Die Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot ge- mäss Art. 67 Abs. 3 aStGB sind somit erfüllt, weshalb zwingend ein solches aus- zusprechen ist (Urteil des Obergerichts SB180258 vom 23. November 2018, E. IV 2.; Urteil des Obergerichts SB170149 vom 1. September 2017, E. VII.1.; JO- SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II - Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 223 f. und Fn 284; BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 67). 1.4 Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b aStGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren zu verbieten.
2. Landesverweisung 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Da- seinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden As- pekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiä- ren Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsent-
- 28 - wicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende As- pekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landes- verweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Kata- logtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesver- weisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang korrekt ausgeführt, dass als konkrete Härtefallgründe insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integrati- on sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht zu ziehen sind (Urk. 40 S. 27). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertre- ten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Här- tefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbese- hen zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.3.2. f., BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N 74 ff., Obergerichtsurteil vom 6. Dezember 2017, SB170246, E. 3.2). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Inte- ressen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzu- stellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung aus- gesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.). 2.2 Mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Be- schuldigten verwirklichten Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
- 29 - einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 2.3 Die Verteidigung macht diesbezüglich im Eventualstandpunkt geltend, die Massnahme stelle für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall dar, wes- halb von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei. Zur Begründung führt sie insbesondere ins Feld, dass der Beschuldigte seit 2007 in der Schweiz lebe und mithin fast sein ganzes Leben ausserhalb seiner Heimat verbracht habe. Zur Dominikanischen Republik habe der Beschuldigte keinerlei Verbindung. Es würden keine Verwandten mehr dort leben und der Beschuldigte sei mit Ausnah- me einer einmaligen Ferienreise im Jahr 2009 nie mehr in sein Heimatland zu- rückgekehrt. Es bestünden daher geringe Resozialisierungschancen und eine Landesverweisung würde für den Beschuldigten den Verlust seiner Familie, von Freunden, sozialem Umfeld und Berufsaussichten bedeuten. Er spreche schwei- zerdeutsch und verkehre – im Gegensatz zu vielen Anderen – nicht nur mit seinen Landsleuten. Demgegenüber sei der Beschuldigte in der Schweiz gut integriert, er arbeite auch hier und habe eine feste Freundin. Seine Familie lebe zudem eben- falls hier. Ferner werde er bis Ende Jahr eine Festanstellung haben und habe vor, mit seiner Freundin zusammenzuziehen. Eine Landesverweisung würde vor die- sem Hintergrund einen Verstoss gegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Recht auf Familienleben darstellen. Schliesslich überwiege das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung, weshalb vorliegend ein Härtefall zu bejahen und von einer Landesverweisung Abstand zu nehmen sei (Urk. 52 S. 6 ff.). Der Beschuldigte persönlich liess sich dahingehend vernehmen, dass er bis 2007 bei seinen Grosseltern in der Dominikanischen Republik gelebt habe. Sein Vater sei 2002 gestorben, mittlerweile seien auch seine Grosseltern tot und weitere Verwandte habe er in der Dominikanischen Republik nicht. Cousins seines Vaters würden in den USA leben, wobei er zu diesen nur telefonischen Kontakt pflege. Er lebe zusammen mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in Zürich. Er habe eine feste Partnerin, welche mittlerweile 23 Jahre alt sei. Nach Abschluss der Se-
- 30 - kundarschule C habe er eine Anlehre als Schreiner absolviert und danach als De- ckenmonteur gearbeitet. Auf Nachfrage hin bestätigte der Beschuldigte, die spa- nische Sprache zu sprechen (Urk. 29 S. 3 ff.). Zu seiner aktuellen Lebens- und Arbeitssituation erklärte der Beschuldigte sodann, dass er eine Festanstellung als Deckenmonteur in Aussicht habe. Den entsprechenden Arbeitsvertrag werde er voraussichtlich Mitte November 2019 unterzeichnen können (Prot. II S. 9). 2.4 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, spricht vorliegend der Umstand, dass der Beschuldigte seine Jugendzeit zu einem massgeblichen Teil in der Schweiz verbracht, hier die Oberstufe absolviert und eine Anlehre gemacht hat sowie die Tatsache, dass sein engstes familiäres Umfeld, namentlich seine Mutter und sein Bruder, aber auch seine Partnerin, in der Schweiz wohnhaft sind, für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles. Demgegenüber verfügt der Beschuldig- te in seiner Heimat und auch im übrigen Ausland über keinerlei effektiven familiä- ren oder sozialen Bindungen. Ausser einem einmaligen Ferienaufenthalt liegt kein persönlicher Bezug zum Herkunftsland vor. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz (Urk. 40 S. 30) lässt sodann die ökonomische und berufliche Situation des Beschuldigten keinen direkten Rückschluss auf einen fehlenden Willen, sich im hiesigen wirtschaftlichen Leben zu integrieren, zu. Zwar wurde korrekt darauf hin- gewiesen, dass der Beschuldigte mehrmals arbeitslos war und nur über eine An- lehre verfügt. Bisher war der Beschuldigte aber noch nie von Sozialhilfe abhängig. Zudem wurde ihm gemäss eigenen Aussagen eine Festanstellung in einem 100% Pensum zugesagt. Da der Beschuldigte damit als beruflich in der Schweiz inte- griert anzusehen ist, währendem er sich im Ausland eine gänzlich neue wirt- schaftliche Existenz erarbeiten müsste, ohne dass ihm dabei ein soziales Netz- werk behilflich sein könnte, spricht auch dieser Lebensaspekt für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles. Der Umstand, dass der Beschuldigte die spani- sche Sprache spricht, vermag daran letztlich nichts zu ändern. Die Vorinstanz erwog im weiteren, die Vorstrafen, welche der Beschuldigte in den letzten Jahren erwirkt habe, würden stark negativ ins Gewicht fallen (Urk. 40 S.30). Diese Schlussfolgerung beschlägt massgeblich die Frage, ob das
- 31 - öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten dessen privates In- teresse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dem ist unter Verweis auf die Ausführungen zum Strafvollzug zu widersprechen (vgl. V. Ziff. 4.2 vorstehend): Dem Beschuldigten konnte, wie aufgezeigt wurde, trotz der Vorstrafen vorliegend eine positive Legalprognose gestellt werden. Hin- sichtlich des öffentlichen Interesses ist zudem darauf hinzuweisen, dass die vor- liegend gerade noch für eine Landesverweisung relevante Tat des Beschuldigten im persönlichen Beziehungsleben begangen wurde. Eine weiterreichende Ge- fährdung für die Gesellschaft ist damit zu verneinen. Dies umso mehr, als der Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben mittlerweile in einer Beziehung mit einer al- tersadäquaten Partnerin lebt. Darüber hinaus scheint es angemessen, in diesem Zusammenhang auch das noch relativ jugendliche Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Delinquenz zu berücksichtigen. Erkenntnisse aus der kriminolo- gischen Forschung legen nahe, dass delinquentes Verhalten bei jungen Men- schen vielfach als episodenhaftes, d.h. auf einen bestimmten Entwicklungsab- schnitt beschränktes, ubiquitäres Phänomen zu bezeichnen ist (OSTENDORF, Von Straferwartungen zum "richtigen" Strafen bei jugendlichen/heranwachsenden Straftätern, in: Dollinger/Schmidt-Semisch, Handbuch Jugendkriminalität, 3. Aufl. 2018, S. 159 ff., 168). Dies darf auch im Hinblick auf das Ermessen bei der Ge- wichtung der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.7). Nach dem Gesagten ist vorliegend das Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung noch knapp zu bejahen. Der Beschuldigte ist aber darauf hinzuweisen, dass er bei weiterer Begehung von Katalogtaten mit der An- ordnung der Landesverweisung rechnen müsste, würde doch diesfalls das öffent- liche Interesse an einer Wegweisung gegenüber seinem privaten am Verbleib wohl klar überwiegen. Er hätte insofern keine Milde mehr zu erwarten. 2.5 Dementsprechend ist auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB zu verzichten.
- 32 - Folglich erübrigt sich auch eine Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren bei dem vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 8 des angefochte- nen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung mit seinem Hauptantrag betreffend Freispruch unter- liegt, indessen hinsichtlich Strafe und betreffend die Massnahmen teilweise ob- siegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Fünfteln aufzuerlegen. Zu zwei Fünfteln sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'320.30 geltend (Urk. 51/1 und 53/2). Das geltend ge- machte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverord- nung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Zuzüglich des Aufwandes für die heutige Berufungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger mithin pauschal mit einem Honorar von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 11. Januar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 34 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Fünfteln vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die KESB Bülach Nord − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KESB Bülach Nord − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 35 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.