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SB190136

Versuchte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2019-09-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Unbestritten und anhand des Untersuchungsergebnisses ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte eine partnerschaftliche Beziehung pfleg- ten, welche ca. im November 2016 zwischenzeitlich beendet und ca. im Februar 2017 wieder aufgenommen wurde (Urk. 3/2 Frage 20 ff.; Urk. 4/1 Frage 5; Urk. 4/2 Frage 15 ff.). Weiter unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 die Nacht auf den 13. März 2017 mit dem Beschuldigten in dessen Zimmer verbrachte. Dabei soll es zu den inkriminierten Übergriffen auf die Privatklägerin 1 gekommen sein. Am 17. März 2017 erstattete die Privatklägerin 1 bei der Kantonspolizei Zü- rich Anzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 1/1). 1.2. Der detaillierte Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom

20. April 2018 (Urk. 23). Die einzelnen Sachverhaltsabschnitte wurden sodann im vorinstanzlichen Urteil jeweils korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 74 S. 8, S. 23, S. 32 und S. 36 f.).

- 9 - 1.3. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf in allen Teilen (Urk. 3/1-2; Urk. 3/5-6; Urk. 59). Soweit er in der Untersuchung überhaupt Aussagen tätigte, stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gegenüber der Privatklä- gerin 1 nie Drohungen ausgesprochen zu haben. Vielmehr sei er – der Beschul- digte – seitens der Mutter der Privatklägerin 1 tätlich angegangen, rassistisch be- leidigt sowie bedroht worden (Urk. 3/1 Frage 31; Urk. 3/2 Frage 18 f.). Bezüglich der ihm vorgeworfenen Vorfälle in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2017 räumte der Beschuldigte in der Untersuchung ein, dass es zu einem Streit mit der Privatklägerin 1 gekommen sei. Er habe die Privatklägerin 1 dabei jedoch weder geschlagen noch diese zum Oralverkehr zu zwingen versucht oder ihr einen So- cken in den Mund gedrückt (Urk. 4/1 Frage 14 f. und 21 ff.; Urk. 4/2 Frage 60 ff.). Die anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen falschen Tausendernoten seien nicht von ihm hergestellt worden (Urk. 3/5 Frage 4). Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der heutigen Berufungsverhand- lung tätigte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (Prot. I S. 24 ff.; Urk. 99). Es ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussage- würdigung zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 74 S. 4 bis 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die verfügbaren Beweismittel wurden sodann korrekt genannt und hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit überprüft (Urk. 74 S. 15 und S. 26 ff.) 2.2. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz sinngemäss, die Aussagen der Zeugin D._____, der Mutter des Beschuldigten, seien nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da diese lediglich in der polizeilichen Befragung und damit in Ab- wesenheit des Beschuldigten Aussagen getätigt, hernach jedoch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe (Urk. 59 S. 10). 2.3. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zur Frage der Verwertbarkeit der betref- fenden Aussagen geäussert, insbesondere auch im Lichte des dem Beschuldig- ten zustehenden Konfrontationsrechts. Mit treffender Argumentation gelangten die

- 10 - Vorderrichter zum Schluss, dass die anlässlich der polizeilichen Befragung vom

18. März 2017 getätigten Aussagen der Zeugin D._____ verwertbar sind. Auf die- se Ausführungen der Vorinstanz und die darin aufgeführte höchstrichterliche Rechtsprechung ist zu verweisen (Urk. 74 S. 26 bis 29). Dabei ist hervorzuheben, dass die Mutter des Beschuldigten bereits in der polizeilichen Befragung zwar knapp aber ausdrücklich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht wurde und hernach Aussagen zur Sache tätigte (Urk. 5/1 Frage 4). Die spätere Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts anlässlich der parteiöffentli- chen Einvernahme vom 28. April 2017, an welcher der Beschuldigte anwesend war, vermag vorliegend unter Berücksichtigung von Art. 175 StPO und dem Grundsatz des fairen Verfahrens keine Unverwertbarkeit der früheren Aussagen zu bewirken. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, erweisen sich die Aussagen der Zeugin D._____ für das Beweisergebnis nicht von wesentlicher Bedeutung, sodass auch ein Verwertungsverbot im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO daran nichts zu ändern vermöchte.

3. Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die relevanten Aussagen und Beweismittel hat die Vorinstanz umfassend und richtig aufgeführt sowie zusammengefasst. Die vorhandenen Beweise wurden in ihrer Gesamtheit gewürdigt, wobei insbesondere die vorliegend massgeblichen Personalbeweise einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen wurden (Urk. 74 S. 4 bis 38). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst darauf zu verwei- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien glaubhaft und in ihrer Gesamtheit überzeugender als diejenigen des Beschuldigten, und er- achtete die zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe als weitgehend erstellt an. Die- sem Ergebnis ist im Grundsatz zuzustimmen. Nicht als erstellbar erachtete die Vorinstanz, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 im Rahmen der Auseinan- dersetzung vom 13. März 2017 auch die später festgestellten Hämatome an den Unterschenkeln zugefügt hat (Urk. 74 S. 36). Davon ist auch heute aufgrund des Verschlechterungsverbotes auszugehen. Indessen ist bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung eine Korrektur in der Sachverhaltserstellung vorzunehmen.

- 11 - Nebst der Rekapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sind demnach in den nachfolgenden Erwägungen Präzisierungen und Korrekturen anzubringen, wobei Abweichungen von der Vorinstanz entsprechend vermerkt werden.

4. Sachverhalt betr. Vorfall vom 13. März 2017 4.1. Korrekt würdigten die Vorderrichter die generelle Glaubwürdigkeit der Be- teiligten (Urk. 74 S. 7 f.). Unter Berücksichtigung der bestehenden familiären Hintergründe bleibt ergänzend anzufügen, dass das Verhältnis zwischen dem Be- schuldigten und der Familie der Privatklägerin 1 konfliktbeladen war, wobei insbe- sondere die Mutter und der Bruder der Privatklägerin 1 Vorbehalte gegenüber dem Beschuldigten und dessen Beziehung zur Privatklägerin 1 zeigten. Eine ge- wisse Solidarisierung mit Letzterer ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur möglich, sondern teilweise erkennbar (vgl. Urk. 4/7 Frage 1 ff.; Urk. 4/4 Frage 10 und 19). Diesen Gegebenheiten ist mit der gebotenen Umsicht bei der Aussa- gewürdigung der Beteiligten zu begegnen. Da die Aussagen der Mutter und des Bruders der Privatklägerin 1 hinsichtlich der Tatvorwürfe vornehmlich auf Hören- sagen basieren, sind diese für die Sachverhaltserstellung jedoch nur nachrangig von Relevanz. Darauf hat auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen (Urk. 100 S. 2). Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass der prozessualen Stellung einer Person respektive deren Glaubwürdigkeit nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Weit- aus bedeutender für die Wahrheitsfindung erweist sich die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3. m.w.H.). 4.2. a) Hinsichtlich der Geschehnisse vom 13. März 2017 hat die Vorinstanz zu- treffend dargelegt, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 in ihrer Gesamt- heit detailliert, widerspruchsfrei und authentisch sind (Urk. 74 S. 29 ff. und S. 35 f.). Der Vorinstanz folgend berühren die von der Verteidigung festgestellten

- 12 - Abweichungen in ihren Ausführungen nicht das Kerngeschehen und vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu schmälern (vgl. Urk. 100 S. 3). So erweist sich beispielsweise die unterschiedliche Angabe der genauen Anzahl Versuche des Beschuldigten, den Kopf der Privatklägerin 1 unter die Bettdecke zu drücken, für die Sachverhaltserstellung als von untergeordneter Bedeutung (Urk. 4/1 Frage 18; Urk. 4/2 Frage 51). Überzeugend sind sodann die vorinstanzlichen Erwägungen zum Umstand, dass die Privatklägerin 1 entgegen ihrer ursprünglichen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geltend machte, sie habe sich auch mit Worten gegen den Beschuldig- ten gewehrt (Urk. 74 S. 30 f.; Prot. I S. 18). Dies erweist sich hinsichtlich der Fra- ge, ob der angedachte Oralverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1 hätte vollzogen werden sollen oder nicht, im Rahmen der Prüfung des Sachverhalts als indifferent. Entscheidend für die Erstellung des Anklagevorwurfs ist die gleich- bleibende Schilderung der Privatklägerin 1, dass sie sich gegen das Ansinnen des Beschuldigten zur Wehr gesetzt habe, indem sie ihren Kopf nach oben gedrückt habe und sodann aufgesessen sei (Urk. 4/1 Frage 18; Urk. 4/2 Frage 45, 55 ff.). Anschaulich führte die Privatklägerin 1 hierzu beispielsweise aus, sie habe sich irgendwie durchsetzen müssen, sie habe es nicht mehr ertragen (Urk. 4/2 Frage 159). Das Vorbringen der Verteidigung, das Verhalten der Privatklägerin 1 habe sich in diesem Moment nicht von anderen Vorfällen unterschieden, bei welchen sie den Aufforderungen des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen jeweils doch noch nachgekommen sei (Urk. 59 S. 8; Urk. 100 S. 6), verfängt deshalb nicht. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang weiter ins Feld führt, der Be- schuldigte habe die Privatklägerin 1 in der konkreten Situation nicht zu etwas ge- nötigt, betrifft dies eine Frage der rechtlichen Qualifikation der Ereignisse, worauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein wird. Die glaub- haften Schilderungen der Privatklägerin 1 vermögen diese Einwände jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

b) Die Privatklägerin 1 hielt während des gesamten Verfahrens an ihrer Darstellung fest, ohne dass dabei eine Tendenz zu unnötiger Übertreibung aus- zumachen wäre. Wenn die Privatklägerin 1 beispielsweise ausführt, sie sei vom Beschuldigten nicht bedroht oder gewalttätig angegangen worden, als sie dessen

- 13 - Penis vor dem Übergriff mit der Hand frottiert habe, belegt dies einzig ihr zurück- haltendes und relativierendes Aussageverhalten hinsichtlich des Tatgeschehens (Urk. 4/2 Frage 44). Daraus kann weder abgeleitet werden, dass auch im weiteren Geschehensverlauf ausnahmslos einvernehmliche Handlungen erfolgt sein sollen, noch dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 als unglaubhaft zu qualifizieren sind (Urk. 59 S. 8; Urk. 100 S. 6). Diesbezüglich zielt die Argumentation der Ver- teidigung ins Leere. 4.3. Korrekt erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen auch bezüglich des weiteren Tatgeschehens. Die Privatklägerin 1 hat konstant, zurückhaltend und ohne wesentliche Strukturbrüche ausgesagt. Mit der Vorinstanz stehen die Aus- sagen der Privatklägerin 1 mit den Arztberichten und der polizeilichen Foto- dokumentation im Einklang (Urk. 74 S. 35 ff.). Die anlässlich der körperlichen Un- tersuchung festgestellten blauen Flecken stehen dieser Folgerung nicht entgegen. Die Privatklägerin 1 machte insbesondere nicht von sich aus geltend, diese wür- den ebenfalls von den Vorkommnissen des 13. März 2017 herrühren (Urk. 4/1 passim). Der Einwand der Verteidigung, wonach die Verletzungen zu spät doku- mentiert worden seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Privatklägerin 1 diese anderswo zugezogen habe, ist rein theoretischer Natur und überzeugt vor dem dargelegten Hintergrund nicht (Urk. 100 S. 7). In diesem Zu- sammenhang führt die Verteidigung sodann sinngemäss ins Feld, die Privatkläge- rin 1 habe bezüglich ihrer Verletzungen zumindest ein Mal gelogen, da sie vor der Belastung des Beschuldigten zunächst gegenüber ihrer Mutter behauptet habe, sich die Verletzungen bei einem Sturz im Wald zugezogen zu haben. Dass ihren Aussagen deshalb keinen Glauben geschenkt werden könnte, erscheint haltlos (Urk. 100 S. 7 f.). Die Privatklägerin hat diesbezüglich nachvollziehbar und plausi- bel dargelegt, sie habe die Verletzungen gegenüber ihrer Mutter zunächst mit dem Sturz im Wald erklärt, da der Beschuldigte sie darum gebeten bzw. angehal- ten habe, dies zu tun (Urk. 4/2 Frage 88 und 98). Die Erklärung der Privatkläge- rin 1 überzeugt. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der seitens der Verteidigung ins Feld geführte Widerspruch betreffend die Heraus- nahme der Socken wiederum nicht das zentrale Kerngeschehen betrifft (Urk. 74 S. 35). Darüber hinaus zeigt sich in diesen Ausführungen der Privatklägerin 1

- 14 - erneut ihr relativierendes Aussageverhalten. Wollte sie den Beschuldigten unnötig belasten, hätte sie nicht erklärt, dieser selber habe ihr die Socken wieder aus dem Mund genommen (Urk. 4/1 Frage 21; Prot. I S. 17). 4.4. a) Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist keine Motivlage der Privatklä- gerin 1 zur Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar. Namentlich das ange- führte Argument, die Privatklägerin 1 habe den Beschuldigten gesichtswahrend loswerden wollen (Urk. 59 S. 6), erfährt in den Akten keine Stütze und erscheint lebensfremd. Es ist vorliegend kein Motiv der Privatklägerin 1 für eine wahrheits- widrig erhobene Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar. Die Privatkläge- rin 1 hätte bei einer allfälligen Falschbelastung wohl schwerwiegendere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben und nicht ausgerechnet einen Übergriff als An- lass zur Anzeige genommen, bei welchem mitunter die Mutter des Beschuldigten ebenfalls anwesend gewesen sein soll. Zudem erklärte die Privatklägerin 1 bereits in der polizeilichen Befragung vom 17. März 2017 anschaulich, wie sich der Be- schuldigte kurz nach dem Vorgefallenen bei ihr entschuldigt, sie ihm dies aber nicht geglaubt habe. Der Beschuldigte habe sich hierauf ein "A" in den Unterarm geritzt, welches für ihren zweiten Vornamen B1._____ stehe (Urk. 4/1 Frage 22; Urk. 4/2 Frage 47). Entsprechende Verletzungen respektive Kratzer auf dem Un- terarm des Beschuldigten wurden anlässlich dessen Hafteinvernahme vom

18. März 2017 protokollarisch festgehalten (Urk. 3/2 Frage 10 f.). Eine mögliche Falschbelastung erforderte vorliegend somit nebst einem geplanten und an- spruchsvollen Vorgehen auch ein erhebliches Mass an krimineller Energie sowie bedeutende kognitive Fähigkeiten. Dies kann im Gesamtkontext ausgeschlossen werden.

b) Im Ergebnis ist der Vorinstanz damit zuzustimmen, dass keine entspre- chende Motivlage der Privatklägerin 1 auszumachen ist. Die vorinstanzlichen Überlegungen hierzu sind jedoch nicht restlos zutreffend. Die Vorderrichter er- wogen in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte habe immensen Druck auf die Privatklägerin 1 ausgeübt; sie sei vom Beschuldigten eingeschüchtert und diesem gegenüber praktisch handlungsunfähig gewesen, weshalb sie nicht die Kraft gehabt habe, um sich vom Beschuldigten zu befreien respektive um gegen

- 15 - diesen falsche Vorwürfe zu erheben (Urk. 74 S. 17 ff.). Wenn die Vorinstanz so- dann ausführt, die Privatklägerin 1 sei während der ganzen Beziehungsdauer tat- sächlich eingeschüchtert und handlungsunfähig gewesen, gehen diese Erwägun- gen in der Sache zu weit und sind zu relativieren. Zwar indizieren die seitens der Vorinstanz korrekt aufgeführten Aussagen der Privatklägerin 1 ein subjektiv wahr- genommenes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten (Urk. 74 S. 17 ff.). Dass die Aussagen des Bruders und der Mutter der Privatklägerin 1 Entsprechendes bestätigen (Urk. 4/4-5; Urk. 4/7-8), darf aufgrund der konkreten Umstände jedoch nicht dazu gereichen, dass die Vorinstanz eine Einschüchterung und Druckaus- übung durch den Beschuldigten als erstellt erachtet. Soweit sich die Vorinstanz hierfür auch auf den vorbestehenden psychischen Zustand der Privatklägerin 1 zu stützen scheint, ist sie darauf hinzuweisen, dass hierfür keine entsprechenden Belege in den Akten zu finden sind, sondern es sich dabei hauptsächlich um Aussagen der Privatklägerin 1 gegenüber ihrer Vertreterin handelt. Dies wurde seitens der Verteidigung zu Recht moniert (Prot. I S. 34; Urk. 74 S. 17 m.H.a. Urk. 57 S. 8). Es ist zwar lebensnah, dass sich die Privatklägerin 1 im Nachhinein gegenüber ihrer Familie, welche sich offen gegen die Beziehung zum Beschuldig- ten aussprach, rechtfertigen will. Ebenso ist es im Rahmen von problembehafte- ten Beziehungen nicht selten, dass eigenes Verhalten im Nachhinein nicht mehr verstanden und nach Gründen dafür gesucht wird, weshalb man gewisse Verhal- tensweisen tolerierte und die Beziehung nicht schon früher beendet hatte. Wie es sich diesbezüglich bei der Privatklägerin 1 verhält, kann vorliegend nicht restlos geklärt werden. Zugunsten des Beschuldigten muss aber davon ausgegangen werden, dass die Passivität der Privatklägerin 1 massgeblich auf ihre psychische Abhängigkeit zurückzuführen war und weniger auf Druck- und Einschüchterungs- versuche seitens des Beschuldigten, gegen welche sie sich nicht hätte zur Wehr setzen können. Letzteres kann jedenfalls nicht als rechtsgenügend erwiesen be- trachtet werden. Allein diese Abhängigkeit beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 aber in keiner Weise. Die Auffassung, eine Falsch- beschuldigung erleichtere die Trennung von einem Partner, erscheint vorliegend nach dem zuvor Ausgeführten als lebensfremd. Zusammenfassend besteht damit

- 16 - kein Anlass, die authentischen und plausiblen Schilderungen der Privatklägerin 1 in Frage zu stellen. 4.5. Soweit der Beschuldigte die Vorwürfe nicht pauschal bestritten hat und Aus- sagen tätigte, erweisen sich dessen Schilderungen zum strittigen Tatgeschehen vom 13. März 2017 als zweifelhaft. Diesbezüglich kann zunächst auf die Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 31 f. und S. 36). Die Aussagen des Be- schuldigten sind gesamthaft als wenig detailliert, blass, ausweichend und lebens- fremd zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte in für ihn unverfänglicher Weise einräumte, es habe am Morgen des 13. März 2017 einen verbalen Streit mit der Privatklägerin 1 gegeben, worauf auch seine Mutter ins Schlafzimmer gekommen sei, widerspricht er der Privatklägerin 1 grundsätzlich nicht (Urk. 3/1 Frage 14 f.; Urk. 3/2 Frage 64 ff.). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Zuge dieses Geschehens lediglich zu trösten und zu beruhigen versucht sowie ihr dann den Mund zugehalten haben will, da die Privatklägerin 1 immer lauter geworden sei und geweint habe (Urk. 3/1 Frage 26; Urk. 3/2 Frage 67 ff.), erscheint angesichts der beschriebenen Situation dagegen nicht als lebensnah. In diesem Zusammen- hang und unter Gewärtigung des konkreten Tatvorwurfs, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 einen Socken in den Mund gedrückt, lässt sodann dessen Aussage anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. März 2017 aufhorchen: "[…] Meine Mutter sagte, dass wir ruhig sein sollen. Ich habe ihr (gemeint: der Privatklägerin 1) so glaube ich ein Tuch vor den Mund gehalten" (Urk. 3/1 Fra- ge 17). Dies erstaunt, bestand selbst unter Berücksichtigung des seitens des Beschuldigten geschilderten Geschehens hierfür doch keine Veranlassung. Ge- samthaft ergibt sich, dass die zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten die grundsätzlich glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin 1 nicht zu erschüttern vermögen. 4.6. Die Aussagen von D._____ anlässlich der polizeilichen Befragung vom

18. März 2017 vermögen angesichts der glaubhaften Schilderungen der Privat- klägerin 1 nichts Entscheidendes zum strittigen Tatgeschehen beizutragen und stehen den Aussagen der Privatklägerin 1 insbesondere nicht entgegen (vgl. Urk. 5/1). Der alleinige Umstand, dass die Zeugin einen Schlag in das Gesicht der

- 17 - Privatklägerin 1 nicht aktiv gesehen haben will oder nicht ausdrücklich bestätigen konnte, wie dies die Verteidigung erneut monierte (Urk. 100 S. 7), vermag weder die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 umzustossen, noch die Aussagen des Beschuldigten zu untermauern. Zu erwähnen bleibt, dass die Zeugin zu- mindest deponierte, der Beschuldigte habe "etwas" mit dem Mund der Privat- klägerin 1 gemacht (Urk. 5/1 Frage 30). 4.7. Im Resultat ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bezüglich der Vorfälle vom 13. März 2017 insgesamt kein Anlass besteht, an den Aussagen der Privat- klägerin 1 zu zweifeln. Der Anklagesachverhalt betreffend versuchte sexuelle Nötigung, Nötigung und Körperverletzung hat deshalb mit der genannten Ein- schränkung (Hämatome an Unterschenkel) als erstellt zu gelten (Urk. 74 S. 36; Urk. 23 S. 3 f.).

5. Sachverhalt betr. mehrfache Drohung 5.1. Zu korrigieren ist das vorinstanzliche Beweisergebnis hinsichtlich des Vor- wurfs der mehrfachen Drohung (Urk. 74 S. 8 bis 22). Die Schilderungen der Pri- vatklägerin 1 weisen in diesem Punkt und im Gegensatz zu den übrigen Aus- sagen einen etwas geringeren Detaillierungsgrad auf und sind teilweise ungenau. Mit der Vorinstanz hat die Privatklägerin 1 den Inhalt der geltend gemachten Dro- hungen anlässlich der Einvernahmen sowie gegenüber den Zeugen B._____C._____ zwar mehrheitlich gleichbleibend geschildert (Urk. 74 S. 16). Sie konnte zudem plastisch darlegen, wie sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem von ihm initiierten Onlinehandel sowie seiner Wesensveränderung über- wacht gefühlt, und er erst in diesem Kontext begonnen habe, gegenüber der Pri- vatklägerin 1 solche Äusserungen zu tätigen (Urk. 4/1 Frage 10; Urk. 4/2 Frage 24). Bezeichnenderweise bestätigte der Beschuldigte hierzu selber, es habe wie- derholt "komische Aktivitäten" in Bezug auf seine Accounts gegeben. Dies sei auch der Auslöser für den Streit am 13. März 2017 gewesen (Urk. 3/1 Frage 14 und 24; Urk. 3/2 Frage 26 ff. und 65). Jedoch fiel es der Privatklägerin 1 schwer, für die geltend gemachten Drohungen eine exakte zeitliche oder örtliche Einord- nung sowie anzahlmässige Begrenzung der Vorfälle vorzunehmen (Urk. 4/1-2 passim; Prot. I S. 18). So sprach die Privatklägerin 1 im Laufe der Untersuchung

- 18 - beispielsweise anfangs von ca. 20 und hernach nur noch von ca. fünf ausgespro- chenen Drohungen, welche vornehmlich auf dem Balkon sowie teilweise im Schlafzimmer des Beschuldigten oder der Privatklägerin 1 erfolgt seien (Urk. 4/1 Frage 10; Urk. 4/2 Frage 126 f.; Prot. I S. 18). Die Verteidigung hat zutreffend da- rauf hingewiesen, dass es sich bei der divergierenden Anzahl der ausgesproche- nen Drohungen sowie deren Einordnung und dem teils unterschiedlichen Inhalt nicht mehr um blosse Nuancen in der Formulierung handelt, welche gänzlich un- beachtlich seien, wie dies die Vorderrichter erwogen (Urk. 100 S. 4). Andererseits kann aus diesen Ungenauigkeiten und der Tatsache, dass die Privatklägerin 1 an- lässlich der ersten Befragung nicht sogleich alle ausgesprochenen Drohungen exakt benennen konnte (Urk. 100 S. 5), entgegen dem Ansinnen der Verteidigung ebenso nicht generell auf unglaubhafte Schilderungen geschlossen werden. Hier- für ist – wie bereits dargelegt – auch kein Motiv ersichtlich. Gleichbleibend, exakt und damit glaubhaft schildern konnte die Privatklägerin 1 letztlich einen Vorfall am Abend des 15. März 2017, bei welchem der Beschuldigte im Schlafzimmer der Privatklägerin 1 gesagt habe, er werde der Mutter der Privatklägerin 1 das Genick brechen, wenn diese nochmals ins Zimmer käme (Urk. 4/1 Frage 10, 14 f.; Urk. 4/2 Frage 128), sowie dass der Beschuldigte am Abend vor den Gescheh- nissen des 13. März 2017 ihr beim Grillieren gedroht habe, er werde sie foltern (Urk. 4/2 Frage 139 ff.). Diese beiden Äusserungen sind als erstellt zu erachten. Anhand der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 und vor dem Hintergrund der ebenfalls erstellten Geschehnissen in der Nacht vom 13. März 2017 steht so- dann fest, dass die Privatklägerin 1 durch die Äusserungen in Angst und Schre- cken versetzt wurde. 5.2. Demgegenüber erscheint eine weitere zahlenmässige und zeitlich/örtliche Umgrenzung der beschriebenen Vorfälle respektive eine genügende Individuali- sierung derselben anhand des Beweisergebnisses nicht möglich, weshalb sich im Lichte von Art. 10 Abs. 3 StPO kein weitergehender Schuldspruch auf die im Recht liegenden Aussagen der Privatklägerin 1 abstützen liesse. Obwohl dies

– wie aufgezeigt – nicht zu bedeuten hat, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend die Drohungen als unglaubhaft anzusehen sind, liegen bei objektiver Betrachtung mehr als nur theoretische Zweifel an der Verwirklichung der darüber

- 19 - hinaus eingeklagten Drohungen vor. Es erscheint in diesem Zusammenhang denn auch zumindest als fraglich, ob im Hinblick auf die Wahrung des Anklage- prinzips überhaupt ein Schuldspruch ergehen könnte (Art. 9 Abs. 1 StPO). In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann der unter dem Titel der mehrfachen Drohung eingeklagte strittige Sachverhalt nur im Rahmen des zuvor Ausgeführten rechtsgenügend erstellt werden. Der Vorwurf, dass der Beschuldig- te gegenüber der Privatklägerin 1 gedroht habe, er würde deren Katze anzünden, deren Bruder und dessen Freundin sowie abschliessend auch die Privatklägerin 1 umbringen, ist nicht rechtsgenügend erstellbar.

6. Sachverhalt betr. Geldfälschung 6.1. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. März 2017 im Schlafzimmer des Beschuldigten sichergestellten drei gefälschten Tausendernoten befinden sich in den Akten (Urk. 10/9; Urk. D2/3). Die relevanten Aussagen wurden seitens der Vorinstanz sodann im Grundsatz korrekt aufgeführt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 74 S. 34). In Abweichung zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist der Sachverhalt jedoch allein schon aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldig- ten als erstellt zu betrachten, und nicht primär aufgrund der Aussagen der Privat- klägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. So bezeichnete sich der Beschuldigte bereits in der ersten polizeilichen Befragung sinngemäss selber als Täter und räumte ein, "[…] wir haben diese drei gemacht" (Urk. 3/1 Frage 63). Auf diese Erstaussage ist abzustellen. Der im weiteren Untersuchungsverlauf eingenommene Standpunkt des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 dafür verantwortlich sei und auch die Idee dazu gehabt habe, erweckt den Anschein eines Gegenangriffes und ist deshalb als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten (Urk. 3/5 Frage 4 f.). Der Sachverhaltsabschnitt hat somit als erstellt zu gelten, mit Ausnahme der Absicht des Beschuldigten, die Falsifikate der Tausen- dernoten in Umlauf zu setzen (Urk. 74 S. 36 ff.; Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.2. Dem Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin 1 hätte aufgrund der sei- tens des Beschuldigten erhobenen Belastungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als beschuldigte Person befragt werden müssen, ist nach dem Gesagten in verschiedener Hinsicht der Boden entzogen. Einerseits bestand das

- 20 - Beweisfundament für die Anklageerhebung somit bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, weshalb selbst eine unverwertbare Einvernahme nichts am Beweisergebnis ändern würde, andererseits lagen aus objektiver Sicht bei ge- gebener Sachlage in keinem Zeitpunkt die für eine Beschuldigteneigenschaft der Privatklägerin 1 notwendigen konkreten Verdachtsmomente vor, welche eine Einvernahme und damit eine Rechtsbelehrung als beschuldigte Person überhaupt erst begründet respektive erfordert hätten (vgl. Art. 111 StPO). III. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte sexuelle Nötigung 1.1. Einleitend ist zu erwähnen, dass der Faustschlag des Beschuldigten in der Anklageschrift missverständlicherweise unter dem Titel der versuchten sexuellen Nötigung aufgeführt wird (vgl. Urk. 23 S. 3). Dieser Übergriff hat im Kontext der Anklage jedoch keinen kausalen Bezug zum Ansinnen des Beschuldigten, mit der Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dies hat auch die Vorinstanz zutreffend erkannt und dazu erwogen, dass der Faustschlag im Rahmen des wei- teren Tatgeschehens zu sehen und deshalb von einem neuen Handlungsstrang auszugehen ist, welcher nicht im Zusammenhang mit der versuchten sexuellen Nötigung steht (Urk. 74 S. 43). 1.2. Die Vorinstanz würdigte den relevanten Geschehensverlauf im Sachver- haltsabschnitt "versuchte sexuelle Nötigung" bis zum Zeitpunkt, als sich die Pri- vatklägerin 1 gegen die Einwirkung des Beschuldigten wehrte beziehungsweise sich dagegen stemmte, als versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Nach Ansicht der Vorderrich- ter habe der Beschuldigte dadurch, dass er mit seiner Hand den Kopf der Privat- klägerin 1 gegen seinen Penis gedrückt habe, Gewalt angewendet. Er habe mit direktem Vorsatz und dem Ziel gehandelt, dass die Privatklägerin 1 mit ihm den Oralverkehr vollziehe. Da es jedoch nicht zum Oralverkehr gekommen sei, liege versuchte Tatbegehung vor (Urk. 74 S. 41). Demgegenüber sieht die Verteidigung die Handlungen des Beschuldigten nicht als strafbar an (Urk. 100 S. 6). Sie hält

- 21 - dafür, das Verhalten der Privatklägerin 1 habe sich in diesem Moment nicht von anderen Vorfällen unterschieden, bei welchen die Privatklägerin 1 den Aufforde- rungen des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen jeweils doch noch nach- gekommen sei (Urk. 59 S. 8; Urk. 100 S. 6). Der Beschuldigte habe die Privat- klägerin 1 in der konkreten Situation nicht zu etwas genötigt, da es sich um nicht strafbare Motivationsversuche zu (einvernehmlichen) Sex gehandelt habe. Zudem sei die Privatklägerin 1 gemäss ihren eigenen Aussagen sofort aufgesessen, nachdem der Beschuldigte ihren Kopf unter die Decke gedrückt habe. Da der Beschuldigte hierauf nicht weiter insistiert habe, liege keine strafbare Handlung vor (Urk. 100 S. 6). 1.3. a) Sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB gehört grundsätzlich zu den Gewaltdelikten. Der Täter schaltet den Widerstand des Opfers aus, indem er mit Gewalt dessen Willensbildung oder Willensbetätigung ausschaltet, d.h. Zwang ausübt. Es kommt zur Erfüllung des Tatbestandes nicht alleine darauf an, ob je- mand etwas aus freiem Willen tut oder nicht. So fällt etwa nicht unter Art. 189 StGB, wenn jemand eine Handlung innerlich eher unfreiwillig hingenommen hat, sich retrospektiv über die Duldung aber sehr ärgert und deshalb zur Auffassung gelangt, dass er eigentlich dazu "gezwungen" worden sei. Der Zwang durch die ausgeübte Gewalt muss vielmehr derart gross sein, dass ein Widerstand des Opfers als nicht zumutbar erscheint (sehr eingehend und mit Beispielen BGE 131 IV 167 E. 3.1; vgl. auch BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 22).

b) Das tatbestandsmässig nötige Ausmass der Gewalt und des Zwangs hängt ganz stark von den konkreten Umständen ab (BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 22). Während eine bestimmte Art von Gewalt in einem Fall klar ausreicht, kann dieselbe Art der Gewaltausübung im anderen Fall nicht strafwürdig sein. Mass- gebend ist zum Beispiel, ob ein Opfer dem Täter physisch oder psychisch stark unterlegen ist, ob es im Zustand von Angst oder Überrumpelung steht, ob es Nachteile für den Fall des Widerstands befürchten muss oder beispielsweise ob der Täter furchteinflössend ist oder vorgängig Aggressionspotential gezeigt hat. Ganz entscheidend ist auch, ob das Opfer von einem ihm unbekannten Täter sexuell bedrängt wird oder ob es mit dem Täter eine Paarbeziehung hat. Häufig

- 22 - ist ein Opfer zum Widerstand unfähig, weil es einen ihr unbekannten Täter und dessen Gefährlichkeit in keiner Weise einschätzen kann und für den Fall des Widerstands mit schlimmsten Folgen rechnen muss. Hier kann ein sehr tiefes Mass an Gewalt bereits ausreichen, beispielsweise in dem sich der physisch überlegene und schwerere Täter auf das Opfer legt. Generell anders einzuordnen ist die Situation in einer Paarbeziehung, welche schon längere Zeit andauert. Hier kennt das Opfer den Täter, kann ihn und sein Verhalten einschätzen und sich viel selbstsicherer geben und auch den eigenen Wünschen Nachdruck verschaffen. 1.4. Vorliegend kannte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten und die zeitweise schwierige bis aggressive Seite seiner Persönlichkeit. Trotzdem nahm sie nach einem Unterbruch die Beziehung mit ihm im Februar 2017 wieder auf. Sie war im Tatzeitpunkt auch nicht alleine mit ihm in der Wohnung, sondern die Mutter des Beschuldigten war anwesend, was ein gewisses Mass an Sicherheit bot. Die Privatklägerin 1 verfügte mit ihrer Familie zudem über ein unterstützendes so- ziales Umfeld, war mit anderen Worten nicht in einem fremden Land mit fremder Sprache dem Partner hilflos ausgeliefert. Bei den angeklagten Tathandlungen, "aggressiv zum Oralverkehr auffordern" und "den Kopf mehrfach gegen den Penis drücken" handelt es sich deshalb um Tatvarianten, bei denen es für die Privat- klägerin 1 zumutbar war, dass sie sich dem Beschuldigten, ihrem Partner, wider- setzte. Es ist sicher nicht immer einfach, in einer Beziehung "nein" zu sagen, aber man kann sich auch nicht jeglicher Eigenverantwortung entledigen. Die Privatklä- gerin 1 hat diese Eigenverantwortung denn auch tatsächlich wahrgenommen, in- dem sie sich den sexuellen Druckversuchen des Beschuldigten sofort und erfolg- reich widersetzte, weshalb der Beschuldigte von ihr abliess. Selbstverständlich können in einer Paarbeziehung sexuelle Nötigungen ebenso strafbar sein, bei- spielsweise wenn zu diesem Zweck geschlagen oder massiv gedroht wird. Unter den vorliegenden Verhältnissen erreichen aber die Handlungen "aggressiv zum Oralverkehr auffordern" und "den Kopf mehrfach gegen den Penis drücken" in der konkreten Situation nicht dasjenige Ausmass von Gewalt, welches für eine Straf- barkeit im Sinne von Art. 189 StGB erforderlich ist. Damit will nicht gesagt wer- den, dass das Verhalten des Beschuldigten in jeglicher Hinsicht einwandfrei war, aber es ist nicht Aufgabe des Strafrechts, für guten Umgang in Paarbeziehungen

- 23 - zu sorgen. Stellt man sich vor, der Beschuldigte wäre nach seinen sexuellen Druckversuchen und der klar geäusserten Ablehnung des Sexualverkehrs durch die Privatklägerin 1 passiv geblieben und hätte den Wunsch der Privatklägerin 1 respektiert, wäre wohl kaum ein Strafverfahren eingeleitet worden. Wie bereits dargelegt, dürfen die nachfolgenden Gewaltausbrüche des Beschuldigten nicht mit dem Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung vermischt werden. Sollte die Vorinstanz entgegen ihren Erwägungen das nachfolgende Geschehen dennoch gewissermassen in die Würdigung einbezogen haben, so wäre dies nicht zu- lässig, da ein Zusammenhang der nachfolgenden Übergriffe mit den sexuellen Druckversuchen nicht eingeklagt ist. Zusammengefasst ist vorliegend kein straf- bares Verhalten im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gegeben. Subjektiv erschiene sodann vor dem Hintergrund des gesamten Geschehensverlaufs gemäss An- klageschrift zumindest zweifelhaft, ob der Beschuldigte im kurzen Zeitraum der Geschehnisse überhaupt im Bewusstsein darum handelte, dass sich die Privat- klägerin 1 nicht – wie bereits in früheren, ähnlichen Situationen – einvernehmlich auf das Angestrebte einlassen würde. 1.5. Insgesamt ist ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten vor- liegend zu verneinen. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung freizusprechen.

2. Nötigung und Körperverletzung 2.1. Der Beschuldigte hielt gemäss erstelltem Anklagesachverhalt der Privatklä- gerin 1 im Verlauf der Auseinandersetzung den Mund zu und versetzte ihr einen Faustschlag ins Gesicht, um die Privatklägerin 1 am Schreien zu hindern. Mit dem gleichen Ziel drückte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 hernach den Socken in den Mund (Urk. 23 S. 3). Vor diesem Hintergrund gilt es somit zwischen dem Tat- bestand der Nötigung und demjenigen der einfachen Körperverletzung zu diffe- renzieren. 2.2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vollendet ist die

- 24 - Nötigung, wenn sich das Opfer zumindest teilweise nach dem Willen des Täters verhält (TRECHSEL/MONA, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 189 N 9). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Bei der Nötigung muss sodann die Rechtswidrigkeit positiv begründet werden. Rechtswidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn das Mittel oder der Zweck der Nötigung unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht (BGE 108 IV 168 f. m.w.H.). Die mit Gewalt verübte Nötigung schliesst nur Tätlichkeiten mit ein. Es liegt echte Kon- kurrenz zur einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vor, wenn der Täter bei einem solchen Vorgehen sein Opfer verletzt (DONATSCH, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auflage 2018, S. 457). 2.3. Der Beschuldigte brachte durch die Anwendung von Gewalt die Privatkläge- rin 1 letztlich dazu, mit Schreien aufzuhören. Der Beschuldigte handelte vorsätz- lich und auch rechtswidrig, da sowohl die Mittel als auch der verfolgte Zweck wi- derrechtlich waren. Durch den Faustschlag sowie das gewaltsame Hineindrücken des Sockens in den Mund der Privatklägerin 1 hat der Beschuldigte sodann deren körperliche Integrität beeinträchtigt. Die erlittenen Verletzungen an der Lippe so- wie des Zungenbandes stellen gesamthaft keine Tätlichkeiten mehr dar, sondern sind als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

3. Mehrfache Drohung 3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Darunter ist das Ankündigen resp. in Aussicht stellen eines künftigen Übels zu verstehen, das nach einem ob- jektiven Massstab als schwer zu bezeichnen ist. Zudem muss der Täter den Ein- tritt dieses Übels als von seinem Willen abhängig hingestellt haben. Die Drohung kann sich sowohl gegen Rechtsgüter des Bedrohten als auch gegen Rechtsgüter Dritter richten, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Angst und Schre-

- 25 - cken zu versetzen. Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 12, 14a und 17 ff.). 3.2. Die Worte des Beschuldigten, er werde die Privatklägerin 1 foltern respek- tive der Mutter der Privatklägerin 1 das Genick brechen, erfüllen im dargelegten Kontext ohne Weiteres die Voraussetzung einer schweren Drohung und waren geeignet, die Privatklägerin 1 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv einzuschränken. Es bestehen sodann keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte, welcher im da- maligen Zeitpunkt mit der Privatklägerin 1 eine Beziehung pflegte, der Wirkung der von ihm geäusserten Drohung bewusst gewesen ist und diese in Kauf nahm. 3.3. Soweit der Sachverhalt bezüglich des Vorwurfs der Drohung überhaupt als erstellt zu erachten ist, hat eine Korrektur der vorinstanzlichen rechtlichen Würdi- gung zu erfolgen, wonach der Beschuldigte durch sein Verhalten mittelbar auch die Mutter respektive weitere Personen im Umfeld der Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt habe (Urk. 74 S. 39 f.). Es ist zwar durchaus möglich, dass die betroffenen Personen nach Kenntnis der erstellten Äusserungen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt waren. Diesbezüglich mangelt es jedoch am Vorsatz des Beschuldigten, weitere Personen auch tatsächlich im Sinne des Tatbestandes zu ängstigen. Dass der Beschuldigte gemäss der Vorinstanz sogar direktvorsätzlich gehandelt haben soll, erscheint äusserst zweifelhaft und ist nicht ersichtlich. Demnach bleibt es zwar aufgrund der zweimaligen Drohung gegen- über der Privatklägerin 1 insgesamt bei einem Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung zum Nachteil der weiteren Privatkläger ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen.

4. Nachmachen von Banknoten Die vorinstanzliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts unter dem Titel "Geldfälschung" gemäss Dossier 2 als Nachmachen von Banknoten im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StGB ist in objektiver Hinsicht zutreffend und Bedarf keiner Ergän- zungen. Subjektiv ist entgegen der Vorinstanz lediglich von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Der Beschuldigte hielt es lediglich für möglich und nahm in Kauf, mit der Herstellung der Noten die Gefahr einer Verwechslung zu schaffen.

- 26 -

5. Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen (der ver- minderten Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen), ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin 1) sowie des Nachmachens von Banknoten im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln und anwendbares Recht 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt grundsätzlich den Ausgangspunkt bildet. Überdies hat die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich der Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens zutreffend hingewiesen (vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8) und festgehalten, dass keine Gründe für ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens vorliegen (Urk. 74 S. 45). Dieser lautet für die heute zu sanktionierenden Delikte auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens straferhöhend und der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit strafmindernd zu berücksichtigen. 1.3. Ebenfalls zu verweisen ist auf die theoretischen Ausführungen der Vor- instanz zum anwendbaren Sanktionenrecht (Urk. 74 S. 44). Zu ergänzen bleibt, dass der Beschuldigte – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – mit einer Frei- heitsstrafe zu sanktionieren ist. Eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB mit der zu widerrufenen Geldstrafe, welche zu einem für den Täter günsti-

- 27 - geren Ergebnis führen würde, ist somit nicht in Betracht zu ziehen. Da sodann auch altrechtlich die Möglichkeit der Ausfällung von kurzen unbedingten Freiheits- strafen besteht und die altrechtliche Geldstrafe von über 180 Tagessätzen der neurechtlichen Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten bei der Prognosebildung gleichgestellt ist (Art. 41 Abs. 1 StGB; Schlussbestimmung vom 19. Juni 2015; HEIMGARTNER in; DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, OFK StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 42 N 16a), erweist sich das neue Recht weder mit Blick auf die Wahl der Sanktion noch auf die Vermutung einer (un-)günstigen Prognose gemäss Art. 42 StGB als milder. Die Strafzumessung hat nach den damals gültigen Regeln zu erfolgen. 1.4. Bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er- füllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. Au- gust 2018, E. 1.2.2). 1.5. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delik- te im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert

- 28 - Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 m.H.).

2. Wahl der Sanktion 2.1. Der Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, mehr- facher Drohung sowie des Nachmachens von Banknoten zu bestrafen. Die ge- nannten Straftatbestände sind allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz sprach ohne explizite Begründung für sämt- liche Delikte eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe aus (Urk. 74 S. 44 ff.). Dies ist im Ergebnis zwar nicht zu beanstanden, gemäss höchstrichterlich definierten An- forderungen jedoch zu begründen, was entsprechend nachzuholen ist. 2.2. Vorliegend rechtfertigt es sich aus spezialpräventiven Gründen und unab- hängig der Frage, ob das verschuldensangemessene Strafmass bezüglich der einzelnen vom Beschuldigten begangenen Taten noch eine Geldstrafe erlauben würde, auf die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte hat bereits zwei Vorstrafen erwirkt. Nebst einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– aus dem Jahr 2012 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Oktober 2016 unter anderem wegen ein- facher Körperverletzung, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung, mehrfacher Drohung sowie versuchter Nötigung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 78). Die Strafe wurde im Umfang von 90 Tagessätzen vollzogen. Damit delinquierte der Beschuldigte innerhalb kürzes- ter Zeit und trotz Sanktionierung mit einer teilweise vollziehbaren Geldstrafe nunmehr während laufender Probezeit erneut und einschlägig. Aufgrund der ge- schilderten Gegebenheiten scheint die gegenüber einer Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Geldstrafe vorliegend keine Gewähr dafür zu bieten, den Be- schuldigen von weiteren Straftaten abzuhalten. Da es sich sodann gezeigt hat, dass die Delinquenz wiederkehrend war, mithin nicht bloss eine einmalige Ent- gleisung darstellte und das psychiatrischen Gutachten überdies eine Rückfall- gefahr für die bekannten Deliktkategorien attestiert (Urk. 17/7), liegt weiter auch

- 29 - keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB vor. Im Ergebnis ist damit für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen.

3. Einfache Körperverletzung und Nötigung 3.1. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 erfolgten im Rahmen einer Auseinan- dersetzung, bei welcher der Beschuldigte gemäss Anklage ein Mittel suchte, um die Privatklägerin 1 am Schreien zu hindern. Es ist demnach für die Körperver- letzung als vorliegend schwerstes Delikt zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen. Aufgrund des eng zusammenliegenden Tatgeschehens ist die hernach vorzu- nehmende Asperation für die erfolgte Nötigung ebenfalls unter diesem Titel abzu- handeln. 3.2. Die seitens der Privatklägerin 1 erlittenen Verletzungen sind nicht mehr als blosse Bagatelle zu qualifizieren und zeugen von einer nicht unerheblichen krimi- nellen Energie, erweisen sich im weiten Spektrum des Tatbestandes objektiv je- doch immer noch als leicht. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass eine Beziehung im Idealfall von Zuneigung und Vertrauen geprägt ist, d.h. letztlich vom Gegenteil von Gewalt und Angst. In einem solchen persönlichen, engen Verhältnis sind gewalttätige Übergriffe psychisch deshalb besonders schmerzhaft, weil sie auch zu grosser Enttäuschung über den Partner führen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beweggrund des Beschuldigten völlig nichtig war. Er hätte die Privatklägerin 1 problemlos schreien lassen können. Letztlich ging es ihm nur darum, seine Wut über sie abzureagieren und eine peinliche Situation vor seiner Mutter zu ver- meiden. Seine Handlungen, der Privatklägerin 1 einen Faustschlag ins Gesicht zu verpassen und ihr den Mund zuzuhalten, waren auch brutal und die Privatklä- gerin 1 gab ihm nicht den geringsten Anlass dazu. Der Beschuldigte hätte – wie jeder Partner – problemlos akzeptieren können und müssen, dass die Privatkläge- rin 1 an jenem Morgen nicht in Stimmung für sexuelle Handlungen der geforder- ten Art war. In einer solchen Situation derart ausfällig zu werden, erweist sich ob- jektiv als bedenklich und zeugt von einer Geringschätzung der körperlichen Integ- rität der Privatklägerin 1. Insgesamt ist das Verschulden aber im unteren Bereich anzusiedeln und die Einsatzstrafe im Bereich von ca. vier Monaten festzulegen.

- 30 - 3.3. Verwerflich erscheint sodann das anschliessende Zustopfen des Mundes mit einer Socke. Hier fällt nebst der situativ doch rohen Gewalt ins Gewicht, dass sich einem Opfer durch Hinderung der Atmung Todesängste aufdrängen können. Die Übergriffe des Beschuldigten dokumentieren, dass ihm in jenem Zeitpunkt der letzte Funken an Respekt gegenüber der Privatklägerin 1 fehlte. Dennoch ist zu bemerken, dass das abgenötigte Verhalten die Privatklägerin 1 nicht übermässig in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte. Auch hier liegt das Verschulden gesamt- haft im unteren Bereich. In Erhöhung der Abgeltung der Nötigung und unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips ist deshalb eine Straferhöhung um zwei Monate auf ca. sechs Monate angemessen. Die Verminderung der Schuldfähig- keit ist sodann strafmindernd zu berücksichtigen und vermag das Verschulden zu relativieren. Dies gilt es bei der Strafzumessung für sämtliche Vergehen zu be- rücksichtigen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch zwecks besserer Übersicht- lichkeit, die konkrete Strafminderung aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit gesamthaft nach erfolgter Asperation für alle Delikte vorzunehmen.

4. Drohung Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere der Drohung ist festzu- halten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die innere Freiheit sowie das Sicherheitsgefühl und damit ein hochwertiges Rechtsgut der Privatklägerin 1 ver- letzte, indem er ihr androhte sie zu foltern respektive ihrer Mutter das Genick zu brechen. Das Verschulden des Beschuldigten ist gesamthaft aber noch als leicht anzusehen und im untersten Bereich anzusiedeln. Für die Privatklägerin 1 war erkennbar, dass die Aussicht, dass der Beschuldigte seine Drohung wahr machen könnte, sehr gering und seine verbalen Entgleisungen mehr auf seinen zu- nehmend problematisch werdenden psychischen Zustand zurückzuführen war. Angemessen erscheint deshalb eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate.

5. Nachmachen von Banknoten ohne Fälschungsabsicht Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Bemessung des Verschuldens für den Tatbestand des Nachmachens von Banknoten ohne Fälschungsabsicht

- 31 - kann grundsätzlich gefolgt werden und es ist von einem verhältnismässig ge- ringen Unrechtsgehalt auszugehen. Im Rahmen des richterlichen Ermessens und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte, erweist sich für dieses Delikt eine Asperation um einen halben Monat auf rund 8 ½ Monate dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

6. Verminderte Schuldfähigkeit Mit der Frage der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz gründlich auseinandergesetzt und im Lichte der gutachterlichen Aus- führungen nachvollziehbar dargelegt, weshalb vorliegend beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen ist. Auf die vor- instanzlichen Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 74 S. 48). Dem Gutachten fol- gend ist bei gegebener Einsichtsfähigkeit, jedoch aufgrund der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit, im Tatzeitraum von einer leicht- bis mittelgradigen Ein- schränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 17/7 S. 77). Die auszuspre- chende Strafe ist somit grundsätzlich dem Grad der Verminderung entsprechend zu mildern. Allerdings ist der Richter nicht gehalten, eine Strafe linear herabzuset- zen (DONATSCH in; DONATSCH/ HEIMGARTNER/ ISENRING/WEDER, a.a.O., Art. 19 N 12 m.w.H.). Der Beschuldigte handelte vorliegend trotz Einsicht in das Unrecht seiner Tat und wusste nicht zuletzt aufgrund der psychologischen Behandlungen in seiner Vergangenheit von seiner impulsiven Persönlichkeit. Es erscheint ange- messen, der eingeschränkten Fähigkeit gemäss dieser Einsicht zu handeln, und der daraus resultierenden leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, unter den vorliegenden Umständen eine Strafreduktion um 2 ½ Monate vorzu- nehmen.

7. Zwischenfazit Insgesamt resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheits- strafe von rund 6 Monaten.

- 32 -

8. Täterkomponente 8.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und den persönlichen Werdegang des Beschuldigten zutreffend dargestellt, worauf zu verweisen ist (Urk. 74 S. 52 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, er ha- be sich von seinem ehemaligen Wohnort E._____ distanziert und sein gesamtes Umfeld geändert, lebe derzeit in einer Wohngemeinschaft in Luzern und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der "F._____ GmbH" als IT-Spezialist bei einem Pensum von 80 % abschliessen können. Der Beschuldigte ist gemäss sei- nen Angaben seit ca. 2 ½ Jahren mit einer rund neun Jahre älteren Partnerin in einer Beziehung. Er rauche keinen Cannabis mehr und habe keinerlei Kontakt zur Privatklägerin 1 (Urk. 99 S. 1 ff.). In finanzieller Hinsicht habe er kein Vermögen, jedoch ca. Fr. 21'000.– Schulden (Urk. 99 S. 3). Der Beschuldigte besucht sodann im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs mittlerweile regelmässig wöchentlich Therapiesitzungen beim klinischen Psychologen Dr. G._____ (Urk. 97/2; Urk. 99 S. 4 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten ergeben sich allein keine Umstände, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Jedoch ist dem Beschuldigten in Be- zug auf das Nachtatverhalten zugute zu halten, dass er sich aus eigenem Antrieb geografisch von seinem ursprünglichen Wohnort distanziert und sich ein neues soziales Umfeld geschaffen hat sowie regelmässig die therapeutische Behand- lung besucht, was mit der Verteidigung leicht strafmindernd zu veranschlagen ist (Urk. 97/2; Urk. 99; Urk. 100 S. 9 f.). Unter dem Titel Nachtatverhalten hat ge- samthaft eine Strafreduktion von einem Monat zu erfolgen. 8.2. Wie bereits aufgezeigt wurde, weist der Beschuldigte insgesamt zwei Vor- strafen auf. Er delinquierte während laufender Probezeit erneut und einschlägig. Dass der Beschuldigte vor diesem Hintergrund und insbesondere trotz der Ver- urteilung vom 6. Oktober 2016 nicht motiviert werden konnte, sich wohl zu ver- halten, ist bedenklich und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erheblich straf- erhöhend zu veranschlagen, selbst wenn die erneuten strafbaren Handlungen teilweise auch auf seine Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind. Ange- messen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate.

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9. Strafe Gesamthaft ist der Beschuldigte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der Haft im Umfang von 116 Tagen steht – der Vorinstanz folgend – nichts entgegen (vgl. Art. 51 StGB; Urk. 74 S. 54). V. Massnahme, Vollzug und Widerruf

1. Ausgangslage Auf entsprechendes Gesuch hin bewilligte die Vorinstanz dem Beschuldigten mit Verfügung vom 23. August 2018 den vorzeitigen Antritt der gutachterlich empfoh- lenen ambulanten Massnahme (Urk. 38 und 43). Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 1. November 2018 hernach zusammenfassend, das Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sei ausführlich und sorgfältig begründet. Der Gutachter lege anschaulich und nachvollziehbar die psychische Störung des Beschuldigten sowie deren Auswirkungen mit der damit verbundenen Gefahr er- neuter Straftaten dar. Die Vorinstanz folgte deshalb dem Antrag der Staats- anwaltschaft und ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an, unter gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe. Zudem widerrief sie den be- dingt ausgesprochenen Teil der mit Urteil vom 6. Oktober 2016 ausgefällten Geldstrafe aufgrund der gestellten Schlechtprognose (Urk. 74 S. 56 ff.). Die Ver- teidigung beantragt grundsätzlich einen vollumfänglichen Freispruch, im Sinne eines Eventualstandpunktes die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, sofern eine Sanktion verhängt werde. Die Strafe sei in diesem Falle zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Urk. 100 S. 10).

2. Ambulante Massnahme 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und

- 34 - -willigkeit des Täters gegeben ist und ob der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrschein- lichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Bei der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der Täter, welcher psychisch schwer gestört ist, nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten begegnen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen ei- ner ambulanten Massnahme erfüllt, ist diese zwingend anzuordnen (HEIMGARTNER in; DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, a.a.O., Art. 63 N 1). 2.2. Die Vorinstanz hat auf die im Tatzeitraum relevante Erkrankung des Be- schuldigten (Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie dissoziale Persönlich- keitsstörung mit psychopathischen Zügen) hingewiesen und die zentralen Folge- rungen des ausführlich und schlüssig verfassten Gutachtens dargelegt (Urk. 74 S. 55 und Urk. 17/7). Darauf ist vorab zu verweisen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass dem ebenfalls diagnostizierten schädlichen Gebrauch von Cannabis gemäss Gutachten keine unmittelbare Deliktsrelevanz zukomme. Die delikts- relevanten Problembereiche würden auch weiterhin bestehen und stünden mit den inkriminierten Delikten in engem Zusammenhang. Aufgrund der Schwere der Erkrankung und des damit verbundenen Rückfallrisikos sei eine therapeutische Intervention im Sinne einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB angezeigt, wobei unter anderem die paradoxe Anspruchserwartung, die Emotionsregulation, die Aufnahme und Aufrechterhaltung einer tragfähigen Beziehung, die geringe Frustrationstoleranz, die Selbstwertregulation sowie die Monitorisierung des ADHS inklusive Medikamentenadhärenz die therapeutischen Schwerpunkte bil- den sollen. Der Beschuldigte zeige sich massnahmewillig und massnahmefähig (act. 17/7 S. 59 ff., S. 74 und S. 76 ff.). 2.3. Gleiches ergibt sich aus dem Verlaufsbericht der ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie vom 29. Juli 2019. Daraus ist ersichtlich, dass sich die be- handelnden Therapeuten den Diagnosen des Gutachtens sowie den dortigen

- 35 - Ausführungen hinsichtlich der Rückfallgefahr im Grundsatz anschliessen, den Beschuldigten als behandlungswillig und -fähig halten sowie die ambulante Be- handlung gemäss Art. 63 StGB im nun durchgeführten Rahmen als zweckmässig und genügend erachten (Urk. 97/2). Der Beschuldigte selber äusserte anlässlich der Berufungsverhandlung, er sehe bei sich einen Behandlungsbedarf, gehe ein Mal wöchentlich in die Sitzung zu Dr. G._____, zu welchem er einen guten Draht gefunden habe, und sei definitiv bereit, die Behandlung fortzuführen. Er lerne dort nebst anderem die Deeskalation heikler Situationen sowie den Aufbau von Hemmschwellen und Vorgehensweisen, um nicht auszurasten und um Provoka- tionen zu ignorieren (Urk. 99 S. 4 ff.). 2.4. Aufgrund der diagnostizierten psychischen Erkrankung und der dargelegten Rückfallgefahr ist der Beschuldigte klar als massnahmebedürftig anzusehen (vgl. Urk. 17/7 S. 78 f.). Ferner ist sowohl von der Massnahmefähigkeit als auch der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. 17/7 S. 78 ff. und Urk. 97/2; Prot. I S. 22 ff.; Urk. 99 S. 4 f.). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme erweist sich schliesslich im Lichte des Behandlungsbedürfnisses so- wie der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten als verhältnismässig. Es ist demnach im Einklang mit der Vorinstanz eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.

3. Strafaufschub 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Anordnung einer am- bulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, ein bedingter Vollzug der auszusprechenden Strafe damit ausgeschlossen und ein Aufschub einzig im Lichte von Art. 63 Abs. 2 StGB möglich ist (Urk. 74 S. 56 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2016 vom 8. September 2016, E. 3.3). Zu den Anforde- rungen eines Strafaufschubs im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB haben die Vorder- richter richtige theoretische Überlegungen angestellt und korrekt festgehalten, dem Strafaufschub komme grundsätzlich Ausnahmecharakter zu. Darauf ist zu verweisen (Urk. 74 S. 56 ff.). Die Vorderrichter sahen die Voraussetzungen für einen Strafaufschub beim Beschuldigten als nicht gegeben an. Aufgrund des fest- gestellten Rückfallrisikos innerhalb und ausserhalb einer exklusiven Beziehung

- 36 - und der Begehung von "mittleren Straftaten" reiche eine geringe Wahrscheinlich- keit für weitere solche Delikte aus, um von der Gefährlichkeit des Beschuldigten auszugehen. Der Gutachter halte ausdrücklich fest, dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Der Be- schuldigte habe den vorzeitigen Massnahmenantritt zwar bewilligt erhalten, je- doch die Therapie noch nicht begonnen. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nachteile der Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug vorliegend deutlich über das Ausmass hinaus gehen würden, wel- ches grundsätzlich mit jedem Freiheitsentzug verbunden sei. Die Strafe sei somit nicht aufzuschieben und zu vollziehen (Urk. 74 S. 57 f.). 3.2. Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, es ergebe sich aus den Aus- führungen im Verlaufsbericht vom 29. Juli 2019, dass die Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben sei. Es werde darin dargelegt, dass die seitens des Beschuldigten erlernten Emotionsstrategien immer wieder situativ in Beziehungen im öffentlichen Raum sowie in Intimbeziehungen auf ihren Einsatz hin überprüft werden müssen. Ebenso müsse mit dem Beschuldigten an einer langfristigen und geregelten Arbeitssituation gearbeitet werden. All dies lasse sich im Strafvollzug nicht umsetzen (Urk. 100 S. 4; Urk. 97 S. 4; Prot. II S. 7). 3.3. Im Sinne einer Rekapitulation ist an dieser Stelle anzuführen, dass der Strafaufschub angeordnet werden kann, wenn eine tatsächliche Aussicht auf er- folgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheits- strafe erheblich beeinträchtigt würde und eine sofortige Behandlung gute Reso- zialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgs- aussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3 sowie 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013, E. 6.2 je mit Hinweis).

- 37 - 3.4. Aus dem Verlaufsbericht vom 29. Juli 2019 erhellt, dass der Beschuldigte

– im Unterschied zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils – die Therapie- behandlung mittlerweile angetreten hat, sich dabei behandlungseinsichtig zeigt und die vereinbarten Termine weitestgehend einhält (Urk. 97/2 S. 2). Die ange- ordnete Behandlung erweist sich nach Ansicht der Verfasser des Berichtes als zweckmässig und eine Änderung des Therapiesettings dränge sich nicht auf (Urk. 97/2 S. 4). In beruflicher Hinsicht hat der Beschuldigte eine unbefristete An- stellung als IT-Spezialist bei der "F._____ GmbH" gefunden. Gemäss fundiertem Therapiebericht stellt die Sicherstellung einer geregelten Arbeitssituation und da- mit von materiellen Ressourcen ein wichtiger protektiver Faktor in der Behandlung des Beschuldigten dar (Urk. 97/2 S. 3). Vom Konsum von Cannabis scheint der Beschuldigte inzwischen abzusehen, und auch die ordnungsgemässe Medikation von Ritalin ist gemäss dem Verlaufsbericht gewährleistet (Urk. 99 S. 6; Urk. 97/2 S. 3). Weiter ist zu bemerken, dass der Beschuldigte seit nunmehr rund zweiein- halb Jahren in einer gefestigten Beziehung lebt, welche in der Therapie wiederholt thematisiert und allfällige Konflikte in diesem Zusammenhang analysiert werden (Urk. 97/2; Urk. 99 S. 3 ff.). Gemäss Therapiebericht sei es weder im öffentlichen Raum noch in Intimbeziehungen zu gewalttätigem Verhalten gekommen; das ver- einbarte Ziel der Verhinderung solcher Rückfälle sei damit bis anhin erreicht wor- den (Urk. 97/2 S. 3). Übergriffe des Beschuldigten auf Drittpersonen sind sodann auch nicht aktenkundig. 3.5. Dem Beschuldigten ist aufgrund des Gesagten ein bemerkenswertes koope- ratives Verhalten zu konstatieren, und er lässt sich glaubhaft und intensiv auf die Behandlung ein (Urk. 97/2; Urk. 99 S. 4 ff.). Es steht fest, dass es dem Beschul- digten seit der Erstellung des Gutachtens gelungen ist, eine stabile therapeuti- sche Beziehung sowie geregelte Tagesstrukturen aufzubauen, welche nicht ge- fährdet werden sollten. Zudem ist die seitens der Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Strafaufschubs angesprochene Gefährlichkeit des Beschuldigten im vor- liegenden Kontext zu relativieren. Mit Blick auf die Rückfallgefahr gingen die Gut- achter explizit einzig im Rahmen von häuslichen Gewalthandlungen von einem hohen Risiko aus, sofern der Beschuldigte in einer konfliktträchtigen Beziehung lebe und unbehandelt bleibe (Urk. 17/7 S. 74 f.). Wie dargelegt unterzieht sich der

- 38 - Beschuldigte jedoch der empfohlenen Behandlung, hat sich von der konfliktbehaf- teten Beziehung mit der Privatklägerin 1 offenkundig gelöst und lebt bis anhin in einer funktionierenden Partnerschaft ohne Rückfälle in alte Verhaltensmuster (Urk. 17/7 S. 75; Urk. 97/2; Urk. 99 S. 3 ff.). In Präzisierung der vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich dem Gutachten keine ausdrückliche Empfehlung hinsicht- lich des Strafaufschubs entnehmen. Es wird dazu festgehalten, dass die Behand- lung auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden könnte. Weitere Ausführungen folgen nicht. Hingegen ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschuldigte habe schon in der Vergangenheit gezeigt, dass es ihm gelinge, therapeutische Inter- ventionen anzunehmen und erfolgreich in das eigene Verhalten zu integrieren, weshalb sich eine handlungsorientierte Intervention am ehesten im Rahmen einer ambulanten Therapie realisieren lasse; diese solle in einer forensisch spezialisier- ten Fachstelle respektive Praxis erfolgen, wobei eine ergänzende Kontrolle und Unterstützung im Alltag grundsätzlich zu empfehlen sei (Urk. 17/7 S. 79). Ein Vollzug der Strafe erweist sich zur Erreichung der Therapieziele somit nicht als notwendig, respektive steht ein Strafaufschub diesen in keiner Weise entgegen. Gemäss Verlaufsbericht vom 29. Juli 2019 wird sodann die längerfristige Behand- lung des Beschuldigten bei gleichbleibendem Setting empfohlen (Urk. 97/2 S. 4). Gestützt auf diese Faktoren und unter Würdigung aller Umstände kann der An- sicht der Vorinstanz aufgrund der heutigen Beurteilung deshalb nicht (mehr) ge- folgt werden. Es erscheint in der vorliegenden Konstellation nicht zielführend, die bereits erfolgreich angelaufene ambulante Behandlung und die nunmehr geschaf- fenen Alltagsstrukturen, welche schon zu einer nennenswerten Resozialisierung führten, zu durchbrechen und mit dem Vollzug einer (nach Abzug der bereits er- standenen Haft) verhältnismässig kurzen Freiheitsstrafe zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass eine Versetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug die vor- erwähnten positiven Entwicklungen im persönlichen Umfeld zunichte machen könnte und den Massnahmenzielen, insbesondere auch der Deliktsfreiheit im all- täglichen Leben, erheblich zuwiderlaufen würde. Die Probleme, welche in der Vergangenheit beim Beschuldigten zur Delinquenz geführt haben, ereigneten sich vornehmlich im Alltagsleben in zwischenmenschlichem Kontext. Gemäss den Ausführungen im Verlaufsbericht hat die Massnahme in Übereinstimmung mit

- 39 - dem Vorbringen der Verteidigung auch dort ihre Wirkung zu entfalten (vgl. Urk. 97/2 S. 4). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte be- reits einen beträchtlichen Teil der Strafe durch die einschneidende Haft erstanden und dadurch eine ernstliche Sanktion erfahren hat. 3.6. Vor diesem Hintergrund ist die Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben, um der Art der Behandlung hinreichend Rechnung zu tra- gen. Der Beschuldigte ist allerdings nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass er bei der Durchführung der ambulanten Massnahme weiterhin aktiv und zuverlässig mitzuwirken hat, ansonsten er mit dem Vollzug der Strafe zu rechnen hat.

4. Widerruf 4.1. Es ist noch über die Frage des Widerrufs im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB zu entscheiden, da der Beschuldigte während der ihm mit Urteil vom 6. Oktober 2016 angesetzten Probezeit für den bedingt ausgefällten Teil der Geldstrafe von 130 Tagessätzen erneut straffällig wurde. 4.2. Bereits aufgrund der Anordnung der ambulanten Massnahme ist eine un- günstige Prognose als gegeben zu erachten. Zudem delinquierte der Beschuldig- te – wie bereits erwähnt – erneut und einschlägig. Da der Beschuldigte wegen des gewährten Strafaufschubs die auszufällende Freiheitsstrafe bei Erfolg der Massnahme nicht zu vollziehen hat, kann diesbezüglich sodann nicht von einer hinreichenden Warnwirkung ausgegangen werden. Im Übrigen sieht auch die Verteidigung die Möglichkeit eines Verzichts auf den Widerruf einzig unter der Voraussetzung eines vollumfänglichen Freispruchs als gegeben an (Urk. 100 S. 10). Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. Oktober 2016 bezüglich des Strafteils von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug ist demnach zu widerrufen.

- 40 - VI. Kontakt- und Rayonverbot

1. Auf Antrag der Privatklägerin 1 wurde dem Beschuldigten mit angefochte- nem Urteil der Vorinstanz im Sinne von Art. 67b StGB untersagt, mit der Privat- klägerin 1 für die Dauer von 3 Jahren in irgendeiner Weise direkt oder über Dritt- personen Kontakt aufzunehmen und sich ihr unter 50 Meter zu nähern (Urk. 74 S. 58 ff. und S. 65 f.). Der Beschuldigte stellt sich gegen ein solches Verbot (Urk. 76 und Urk. 100).

2. Ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB setzt voraus, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder meh- rere bestimmte Personen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Das auferlegte Verbot stellt grundsätzlich eine Fortführung von verhängten Er- satzmassnahmen im Vor- und Hauptverfahren dar und soll insbesondere vor häuslicher Gewalt und zwanghafter Belästigung schützen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 2012, 12.076, S. 8820 ff.; HEIMGARTNER in; DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, a.a.O., Art. 67b N 1 ff.).

3. Die für den Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots erforderlichen Anlass- taten sind grundsätzlich gegeben. Es ist jedoch fraglich, ob auch die Gefahr be- steht, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin 1 begehen könnte, und ob sich ein allfälliges Verbot als verhältnis- mässig erwiese. Die Vorderrichter haben im Grundsatz zutreffend auf die gut- achterlichen Erwägungen hingewiesen, welche aufgrund der Rückfallgefahr im Rahmen häuslicher Gewalthandlungen ein solches Verbot indizieren könnten (Urk. 74 S. 59). Zu beachten ist jedoch vorliegend, dass der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 11. Juli 2017 und trotz Nicht- verlängerung der lediglich bis am 12. Januar 2018 geltenden strafprozessualen Ersatzmassnahmen nicht aktenkundig mit der Privatklägerin 1 in Kontakt getreten ist, obwohl in dieser Zeit bis zum erstinstanzlichen Urteil kein entsprechendes Verbot mehr galt (Urk. 14/14; Urk. 14/18; Urk. 74 S. 59; Urk. 99 S. 6 f.). Der Be- schuldigte lebt heute in Luzern in einer gefestigten Beziehung und hat durch die

- 41 - Änderung seines sozialen Umfeldes seine Verbindungen zur Privatklägerin 1 glaubhaft abgebrochen (Prot. I S. 21; Urk. 99 S. 7). Auch die weiteren Umstände

– insbesondere schien selbst die Staatsanwaltschaft während laufender Unter- suchung eine Weiterführung der Ersatzmassnahmen nicht als notwendig zu er- achten – lassen ein Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz der Privatklägerin 1 im heutigen Zeitpunkt nicht als zwingend notwendig und nicht als verhältnismässig erscheinen. Auf eine entsprechende Anordnung ist deshalb zu verzichten. VII. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin 1 liess vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung über Fr. 15'000.– nebst Zins beantragen (Urk. 57). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins von 5 % seit 13. März 2017. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 74 S. 67). Die Verteidigung be- antragt, die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 seien zwangsläufig ab- respekti- ve auf den Zivilweg zu verweisen, da ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 100 S. 2 und 11). Bereits vor Vorinstanz liess der Beschuldigte die Abweisung der Genugtuung beantragen und brachte im Übrigen vor, die Genugtuungsforderung von Fr. 15'000.– sei gemäss geltender Praxis und unter Berücksichtigung der seitens der Privatklägerin 1 selbst erwähnten Vorzustände zu hoch, zumal nicht klar sei, in welchem Umfang die Vorzustände zu berücksichtigen wären. Sodann werde die Genugtuung nicht mit der versuchten sexuellen Nötigung begründet (Prot. I S. 35).

2. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zu den theoretischen As- pekten der Genugtuung nach Art. 49 OR geäussert, worauf vorab verwiesen wer- den kann (Urk. 74 S. 62). Die Bemessung der Genugtuung bei Körperverletzung richtet sich nach Art. 47 OR. Faktisch ändert dies an der Festsetzung der Genug- tuung jedoch nichts, da die Bemessungskriterien analog angewendet werden. In Ergänzung zu den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Frage der Zusprechung und der Höhe der Genugtuung nach Billigkeit zu

- 42 - entscheiden ist und auf richterlichem Ermessen beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018, E. 7.2.). Zwischen der Genugtuung und der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, muss Konnexität gegeben sein (LIEBER in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 5).

3. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung vorliegend als erfüllt an und hielt dazu fest, der Eintritt der physischen Ver- letzungen bzw. die Verschlechterung der psychischen Leiden der Privatklägerin 1 seien auf die strafbaren Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen. Sie übernahm bezüglich der Genugtuungsforderung mehrheitlich die Argumentation der Vertreterin der Privatklägerin 1 (Urk. 74 S. 63). Letztere brachte zur Genug- tuungsforderung vor, die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzungen sei erstellt, und es handle sich in objektiver Hinsicht um schwere Rechtsgut- verletzungen. Auch subjektiv habe die Privatklägerin 1 schwere Persönlichkeits- verletzungen erlitten. So habe sie geschildert, dass sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte könnte seine Drohungen wahr machen, dass dessen Faustschlag heftig gewesen sei und dass es ihr Schmerzen versursacht habe, als der Be- schuldigte ihr die Socke in den Mund gesteckt habe. Sie habe noch zwei Tage später Schmerzen verspürt. Die Privatklägerin 1 habe sich nach den beanzeigten Übergriffen in psychotherapeutische Behandlung begeben, welche sie ein Mal monatlich in Anspruch nehme. Dort sei eine Anpassungsstörung mit Differenzial- diagnose der akuten Belastungsreaktion diagnostiziert worden. Als Folge der Übergriffe fühle sich die Privatklägerin 1 oft angespannt und ängstlich, wenn sie das Haus verlasse, leide an Schlafstörungen und Albträumen. Die bereits vor- bestehende Hyperhidrose habe sich durch die Ereignisse massiv verschlechtert. Seither habe sie sich sehr zurückgezogen und müsse sich überwinden, unter Leute zu gehen (Urk. 57).

4. Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen der Zusprechung einer Genug- tuung vorliegend grundsätzlich als erfüllt anzusehen (Urk. 74 S. 63). Die Einwen- dungen der Verteidigung bezüglich der Festsetzung der Höhe des Genugtuungs- anspruchs sind jedoch berechtigt. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.–

- 43 - ist vorliegend aufgrund der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen, des Ver- schuldens des Beschuldigten sowie der nachweisbaren seelischen Unbill als klar überhöht zu qualifizieren. Dies hat nebst der Berücksichtigung des zu erfolgenden Teilfreispruchs insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Beschwerden der Privatklägerin 1 monokausal auf die erlittenen Übergriffe des Beschuldigten zu- rückzuführen sind. Vorliegend muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausge- gangen werden, dass die (heutigen) psychischen Probleme der Privatklägerin 1 in erheblichem Masse auch auf der mehrjährigen problematischen und psychisch belastenden Beziehung der Privatklägerin 1 zum Beschuldigten gründen. Es ist häufig, dass Partner nach einer Trennung retrospektiv viel vom eigenen Verhalten nicht mehr nachvollziehen können und psychotherapeutisch aufarbeiten müssen. Unter Berücksichtigung der erlittenen Körperverletzung, welche als nicht derart gravierend einzustufen ist, sowie einer gewissen kausalen psychischen Be- einträchtigung erscheint anhand der aufgeführten Kriterien eine Genugtuung in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.– als angemessen. Der geforderte Zins dafür ist antragsgemäss zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt. Die Kostenauferlegung für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Verfahren richtet sich nach Art. 426 StPO. Dem- nach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafbaren Verhalten sowie den Kosten ein Kausalzusammen- hang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2 Heute ist der Beschuldigte – im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid – der versuchten sexuellen Nötigung sowie teilweise hinsichtlich der ihm vorge-

- 44 - worfenen Drohungen freizusprechen. Zwar sind die hierfür angefallenen Unter- suchungshandlungen nicht klar abgrenzbar, jedoch erscheint es in Gewichtung der betreffenden Anklagevorwürfe sowie des damit verbundenen Bearbeitungs- aufwands angemessen, die vorinstanzlichen Kosten im Umfang von 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 der Gerichtskasse zu überbinden. Die erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind damit zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweise Obsie- gens des appellierenden Beschuldigten im Schuldpunkt und der erwirkten Straf- reduktion, des Absehens eines Kontakt- und Rayonverbotes sowie der Reduktion der Genugtuung rechtfertigt sich bezüglich des Berufungsverfahrens eine hälftige Kostenauferlegung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/2 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO jedoch vorbehalten. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen gemäss eingereichter Honorarnote sind ausgewiesen und entsprechend mit gesamthaft Fr. 4'509.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 98). Die unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin 1 macht eine in diesem Umfange ausgewiesene Ge- samtforderung von Fr. 876.75 inkl. MwSt. geltend, für welche sie ebenfalls ent- sprechend zu entschädigen ist (Urk. 91).

3. Genugtuung Der Beschuldigte beantragt unter der Prämisse eines vollständigen Freispruchs eine Genugtuung für die erstandene Haft sowie die strafprozessualen Ersatz-

- 45 - massnahmen (Urk. 100 S. 1 und S. 11). Aufgrund des zu ergehenden Urteils- spruchs erweisen sich die verhängten Zwangsmassnahmen weder als rechts- widrig noch als ungerechtfertigt. Insbesondere ist der Ausgleich von Unter- suchungshaft in Form einer Entschädigung subsidiär und der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht, weshalb die Haft gemäss Art. 51 StGB unbesehen eines Teilfreispruchs an die Strafe anzurechnen ist (BGE 141 IV 136 E. 3.3). Insgesamt bleibt damit kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 429 ff. StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

1. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)

6. Die am 18. März 2018 sichergestellten und sich bei den Akten befindenden falschen drei Tausendernoten, Asservat Nr. A010'222'501, werden eingezo- gen und bei den Akten belassen.

7. Die folgenden, unter der Geschäftsnummer 69202591 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Gegenstände werden – soweit noch vorhanden – eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen:

- 7 USB Stick div. Marken (Asservat Nr. 010'222'512)

- 1 weisses iPad 16GB (Asservat Nr. 010'222'534)

- 1 iPhone schwarz 8GB (Asservat Nr. 010'222'545)

- 1 Laptop Asus schwarz (Asservat Nr. 010'222'556)

- 1 schwarze Einsatzweste mit div. Feuerwerkskörpern (Asservat Nr. 010'222'567)

- 1 schwarzes Magazin (mutm. Softairgun) (Asservat Nr. 010'222'578)

- 3 Feuerwerkskörper inkl. schwarzer Behälter (Asservat Nr. 010'222'589)

- 46 -

- 1 Ritschratsch goldige Dose (Asservat Nr. 010'222'590)

- 30 Tabletten Oxycontin 5 mg (Asservat Nr. 010'222'603)

- 1 durchsichtiges pistolenähnliches Gerät (Asservat Nr. 010'222'625)

- 1 Pfeife mit Zubehör und Box schwarz (Asservat Nr. 010'222'636)

- 1 Armbanduhr Marke Rolex mutm. gefälscht (Asservat Nr. 010'222'647)

- 1 weisses Mobiltelefon Marke HTC (Asservat Nr. 010'222'658)

- 1 Mobiltelefon HTC lachsfarben inkl. Ladekabel (Asservat Nr. 010'222'670)

- 2 Socken hellblau (Asservat Nr. 010'222'681)

- 1 hellblauer Socken (knöchelhoch) (Asservat Nr. 010'222'692)

8. (…)

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 19'893.85 Gutachten Fr. 35.– Zeugenentschädigung Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 584.70 Bar- Fr. 17'851.85 auslagen und MwSt.) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- Fr. 8'483.40 klägerin 1 (inkl. Fr. 1'322.50 Barauslagen und MwSt.)

10. (…)

11. (…)

12. (Mitteilungen.)

13. (Rechtsmittel.)

14. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, sowie − des Nachmachens von Banknoten im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StGB.

2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 116 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. Oktober 2016 bezüglich des Strafteils von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und der Vollzug der Geldstrafe angeordnet.

5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

7. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b StGB wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 48 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'509.25 amtliche Verteidigung Fr. 876.75 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zu 1/2 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden die Privatklägerin (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

- 49 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziff. 7) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Bezirksgericht Hinwil, in die Akten DG160013-E, Urteil vom

6. Oktober 2016.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. September 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Keller

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang und Umfang der Berufung

E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt. Die Kostenauferlegung für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Verfahren richtet sich nach Art. 426 StPO. Dem- nach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafbaren Verhalten sowie den Kosten ein Kausalzusammen- hang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Heute ist der Beschuldigte – im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid – der versuchten sexuellen Nötigung sowie teilweise hinsichtlich der ihm vorge-

- 44 - worfenen Drohungen freizusprechen. Zwar sind die hierfür angefallenen Unter- suchungshandlungen nicht klar abgrenzbar, jedoch erscheint es in Gewichtung der betreffenden Anklagevorwürfe sowie des damit verbundenen Bearbeitungs- aufwands angemessen, die vorinstanzlichen Kosten im Umfang von 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 der Gerichtskasse zu überbinden. Die erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind damit zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Berufungsverfahren

E. 1.3 Ebenfalls zu verweisen ist auf die theoretischen Ausführungen der Vor- instanz zum anwendbaren Sanktionenrecht (Urk. 74 S. 44). Zu ergänzen bleibt, dass der Beschuldigte – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – mit einer Frei- heitsstrafe zu sanktionieren ist. Eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB mit der zu widerrufenen Geldstrafe, welche zu einem für den Täter günsti-

- 27 - geren Ergebnis führen würde, ist somit nicht in Betracht zu ziehen. Da sodann auch altrechtlich die Möglichkeit der Ausfällung von kurzen unbedingten Freiheits- strafen besteht und die altrechtliche Geldstrafe von über 180 Tagessätzen der neurechtlichen Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten bei der Prognosebildung gleichgestellt ist (Art. 41 Abs. 1 StGB; Schlussbestimmung vom 19. Juni 2015; HEIMGARTNER in; DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, OFK StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 42 N 16a), erweist sich das neue Recht weder mit Blick auf die Wahl der Sanktion noch auf die Vermutung einer (un-)günstigen Prognose gemäss Art. 42 StGB als milder. Die Strafzumessung hat nach den damals gültigen Regeln zu erfolgen.

E. 1.4 Bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er- füllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. Au- gust 2018, E. 1.2.2).

E. 1.5 Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delik- te im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert

- 28 - Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 m.H.).

2. Wahl der Sanktion

E. 2 Begründungsumfang Die Berufungsinstanz muss sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Par- teien auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

E. 2.1 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweise Obsie- gens des appellierenden Beschuldigten im Schuldpunkt und der erwirkten Straf- reduktion, des Absehens eines Kontakt- und Rayonverbotes sowie der Reduktion der Genugtuung rechtfertigt sich bezüglich des Berufungsverfahrens eine hälftige Kostenauferlegung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/2 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO jedoch vorbehalten.

E. 2.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen gemäss eingereichter Honorarnote sind ausgewiesen und entsprechend mit gesamthaft Fr. 4'509.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 98). Die unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin 1 macht eine in diesem Umfange ausgewiesene Ge- samtforderung von Fr. 876.75 inkl. MwSt. geltend, für welche sie ebenfalls ent- sprechend zu entschädigen ist (Urk. 91).

3. Genugtuung Der Beschuldigte beantragt unter der Prämisse eines vollständigen Freispruchs eine Genugtuung für die erstandene Haft sowie die strafprozessualen Ersatz-

- 45 - massnahmen (Urk. 100 S. 1 und S. 11). Aufgrund des zu ergehenden Urteils- spruchs erweisen sich die verhängten Zwangsmassnahmen weder als rechts- widrig noch als ungerechtfertigt. Insbesondere ist der Ausgleich von Unter- suchungshaft in Form einer Entschädigung subsidiär und der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht, weshalb die Haft gemäss Art. 51 StGB unbesehen eines Teilfreispruchs an die Strafe anzurechnen ist (BGE 141 IV 136 E. 3.3). Insgesamt bleibt damit kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 429 ff. StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

1. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)

6. Die am 18. März 2018 sichergestellten und sich bei den Akten befindenden falschen drei Tausendernoten, Asservat Nr. A010'222'501, werden eingezo- gen und bei den Akten belassen.

7. Die folgenden, unter der Geschäftsnummer 69202591 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Gegenstände werden – soweit noch vorhanden – eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen:

- 7 USB Stick div. Marken (Asservat Nr. 010'222'512)

- 1 weisses iPad 16GB (Asservat Nr. 010'222'534)

- 1 iPhone schwarz 8GB (Asservat Nr. 010'222'545)

- 1 Laptop Asus schwarz (Asservat Nr. 010'222'556)

- 1 schwarze Einsatzweste mit div. Feuerwerkskörpern (Asservat Nr. 010'222'567)

- 1 schwarzes Magazin (mutm. Softairgun) (Asservat Nr. 010'222'578)

- 3 Feuerwerkskörper inkl. schwarzer Behälter (Asservat Nr. 010'222'589)

- 46 -

- 1 Ritschratsch goldige Dose (Asservat Nr. 010'222'590)

- 30 Tabletten Oxycontin 5 mg (Asservat Nr. 010'222'603)

- 1 durchsichtiges pistolenähnliches Gerät (Asservat Nr. 010'222'625)

- 1 Pfeife mit Zubehör und Box schwarz (Asservat Nr. 010'222'636)

- 1 Armbanduhr Marke Rolex mutm. gefälscht (Asservat Nr. 010'222'647)

- 1 weisses Mobiltelefon Marke HTC (Asservat Nr. 010'222'658)

- 1 Mobiltelefon HTC lachsfarben inkl. Ladekabel (Asservat Nr. 010'222'670)

- 2 Socken hellblau (Asservat Nr. 010'222'681)

- 1 hellblauer Socken (knöchelhoch) (Asservat Nr. 010'222'692)

8. (…)

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 19'893.85 Gutachten Fr. 35.– Zeugenentschädigung Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 584.70 Bar- Fr. 17'851.85 auslagen und MwSt.) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- Fr. 8'483.40 klägerin 1 (inkl. Fr. 1'322.50 Barauslagen und MwSt.)

E. 2.3 Gleiches ergibt sich aus dem Verlaufsbericht der ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie vom 29. Juli 2019. Daraus ist ersichtlich, dass sich die be- handelnden Therapeuten den Diagnosen des Gutachtens sowie den dortigen

- 35 - Ausführungen hinsichtlich der Rückfallgefahr im Grundsatz anschliessen, den Beschuldigten als behandlungswillig und -fähig halten sowie die ambulante Be- handlung gemäss Art. 63 StGB im nun durchgeführten Rahmen als zweckmässig und genügend erachten (Urk. 97/2). Der Beschuldigte selber äusserte anlässlich der Berufungsverhandlung, er sehe bei sich einen Behandlungsbedarf, gehe ein Mal wöchentlich in die Sitzung zu Dr. G._____, zu welchem er einen guten Draht gefunden habe, und sei definitiv bereit, die Behandlung fortzuführen. Er lerne dort nebst anderem die Deeskalation heikler Situationen sowie den Aufbau von Hemmschwellen und Vorgehensweisen, um nicht auszurasten und um Provoka- tionen zu ignorieren (Urk. 99 S. 4 ff.).

E. 2.4 Aufgrund der diagnostizierten psychischen Erkrankung und der dargelegten Rückfallgefahr ist der Beschuldigte klar als massnahmebedürftig anzusehen (vgl. Urk. 17/7 S. 78 f.). Ferner ist sowohl von der Massnahmefähigkeit als auch der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. 17/7 S. 78 ff. und Urk. 97/2; Prot. I S. 22 ff.; Urk. 99 S. 4 f.). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme erweist sich schliesslich im Lichte des Behandlungsbedürfnisses so- wie der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten als verhältnismässig. Es ist demnach im Einklang mit der Vorinstanz eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.

3. Strafaufschub

E. 3 Bundesgerichtsbarkeit Der Anklagevorwurf der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 StGB untersteht grundsätzlich der Bundesgerichtsbarkeit (Urk. 23 S. 4; Art. 23 Abs. 1 lit. e StPO). Seitens der zuständigen Bundesbehörde wurde die Untersuchung und Beurtei- lung dieser Strafsache in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 StPO aber im Vor- verfahren den kantonalen Stellen abgetreten (Urk. D2/3).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Anordnung einer am- bulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, ein bedingter Vollzug der auszusprechenden Strafe damit ausgeschlossen und ein Aufschub einzig im Lichte von Art. 63 Abs. 2 StGB möglich ist (Urk. 74 S. 56 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2016 vom 8. September 2016, E. 3.3). Zu den Anforde- rungen eines Strafaufschubs im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB haben die Vorder- richter richtige theoretische Überlegungen angestellt und korrekt festgehalten, dem Strafaufschub komme grundsätzlich Ausnahmecharakter zu. Darauf ist zu verweisen (Urk. 74 S. 56 ff.). Die Vorderrichter sahen die Voraussetzungen für einen Strafaufschub beim Beschuldigten als nicht gegeben an. Aufgrund des fest- gestellten Rückfallrisikos innerhalb und ausserhalb einer exklusiven Beziehung

- 36 - und der Begehung von "mittleren Straftaten" reiche eine geringe Wahrscheinlich- keit für weitere solche Delikte aus, um von der Gefährlichkeit des Beschuldigten auszugehen. Der Gutachter halte ausdrücklich fest, dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Der Be- schuldigte habe den vorzeitigen Massnahmenantritt zwar bewilligt erhalten, je- doch die Therapie noch nicht begonnen. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nachteile der Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug vorliegend deutlich über das Ausmass hinaus gehen würden, wel- ches grundsätzlich mit jedem Freiheitsentzug verbunden sei. Die Strafe sei somit nicht aufzuschieben und zu vollziehen (Urk. 74 S. 57 f.).

E. 3.2 Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, es ergebe sich aus den Aus- führungen im Verlaufsbericht vom 29. Juli 2019, dass die Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben sei. Es werde darin dargelegt, dass die seitens des Beschuldigten erlernten Emotionsstrategien immer wieder situativ in Beziehungen im öffentlichen Raum sowie in Intimbeziehungen auf ihren Einsatz hin überprüft werden müssen. Ebenso müsse mit dem Beschuldigten an einer langfristigen und geregelten Arbeitssituation gearbeitet werden. All dies lasse sich im Strafvollzug nicht umsetzen (Urk. 100 S. 4; Urk. 97 S. 4; Prot. II S. 7).

E. 3.3 Im Sinne einer Rekapitulation ist an dieser Stelle anzuführen, dass der Strafaufschub angeordnet werden kann, wenn eine tatsächliche Aussicht auf er- folgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheits- strafe erheblich beeinträchtigt würde und eine sofortige Behandlung gute Reso- zialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgs- aussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3 sowie 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013, E. 6.2 je mit Hinweis).

- 37 -

E. 3.4 Aus dem Verlaufsbericht vom 29. Juli 2019 erhellt, dass der Beschuldigte

– im Unterschied zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils – die Therapie- behandlung mittlerweile angetreten hat, sich dabei behandlungseinsichtig zeigt und die vereinbarten Termine weitestgehend einhält (Urk. 97/2 S. 2). Die ange- ordnete Behandlung erweist sich nach Ansicht der Verfasser des Berichtes als zweckmässig und eine Änderung des Therapiesettings dränge sich nicht auf (Urk. 97/2 S. 4). In beruflicher Hinsicht hat der Beschuldigte eine unbefristete An- stellung als IT-Spezialist bei der "F._____ GmbH" gefunden. Gemäss fundiertem Therapiebericht stellt die Sicherstellung einer geregelten Arbeitssituation und da- mit von materiellen Ressourcen ein wichtiger protektiver Faktor in der Behandlung des Beschuldigten dar (Urk. 97/2 S. 3). Vom Konsum von Cannabis scheint der Beschuldigte inzwischen abzusehen, und auch die ordnungsgemässe Medikation von Ritalin ist gemäss dem Verlaufsbericht gewährleistet (Urk. 99 S. 6; Urk. 97/2 S. 3). Weiter ist zu bemerken, dass der Beschuldigte seit nunmehr rund zweiein- halb Jahren in einer gefestigten Beziehung lebt, welche in der Therapie wiederholt thematisiert und allfällige Konflikte in diesem Zusammenhang analysiert werden (Urk. 97/2; Urk. 99 S. 3 ff.). Gemäss Therapiebericht sei es weder im öffentlichen Raum noch in Intimbeziehungen zu gewalttätigem Verhalten gekommen; das ver- einbarte Ziel der Verhinderung solcher Rückfälle sei damit bis anhin erreicht wor- den (Urk. 97/2 S. 3). Übergriffe des Beschuldigten auf Drittpersonen sind sodann auch nicht aktenkundig.

E. 3.5 Dem Beschuldigten ist aufgrund des Gesagten ein bemerkenswertes koope- ratives Verhalten zu konstatieren, und er lässt sich glaubhaft und intensiv auf die Behandlung ein (Urk. 97/2; Urk. 99 S. 4 ff.). Es steht fest, dass es dem Beschul- digten seit der Erstellung des Gutachtens gelungen ist, eine stabile therapeuti- sche Beziehung sowie geregelte Tagesstrukturen aufzubauen, welche nicht ge- fährdet werden sollten. Zudem ist die seitens der Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Strafaufschubs angesprochene Gefährlichkeit des Beschuldigten im vor- liegenden Kontext zu relativieren. Mit Blick auf die Rückfallgefahr gingen die Gut- achter explizit einzig im Rahmen von häuslichen Gewalthandlungen von einem hohen Risiko aus, sofern der Beschuldigte in einer konfliktträchtigen Beziehung lebe und unbehandelt bleibe (Urk. 17/7 S. 74 f.). Wie dargelegt unterzieht sich der

- 38 - Beschuldigte jedoch der empfohlenen Behandlung, hat sich von der konfliktbehaf- teten Beziehung mit der Privatklägerin 1 offenkundig gelöst und lebt bis anhin in einer funktionierenden Partnerschaft ohne Rückfälle in alte Verhaltensmuster (Urk. 17/7 S. 75; Urk. 97/2; Urk. 99 S. 3 ff.). In Präzisierung der vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich dem Gutachten keine ausdrückliche Empfehlung hinsicht- lich des Strafaufschubs entnehmen. Es wird dazu festgehalten, dass die Behand- lung auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden könnte. Weitere Ausführungen folgen nicht. Hingegen ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschuldigte habe schon in der Vergangenheit gezeigt, dass es ihm gelinge, therapeutische Inter- ventionen anzunehmen und erfolgreich in das eigene Verhalten zu integrieren, weshalb sich eine handlungsorientierte Intervention am ehesten im Rahmen einer ambulanten Therapie realisieren lasse; diese solle in einer forensisch spezialisier- ten Fachstelle respektive Praxis erfolgen, wobei eine ergänzende Kontrolle und Unterstützung im Alltag grundsätzlich zu empfehlen sei (Urk. 17/7 S. 79). Ein Vollzug der Strafe erweist sich zur Erreichung der Therapieziele somit nicht als notwendig, respektive steht ein Strafaufschub diesen in keiner Weise entgegen. Gemäss Verlaufsbericht vom 29. Juli 2019 wird sodann die längerfristige Behand- lung des Beschuldigten bei gleichbleibendem Setting empfohlen (Urk. 97/2 S. 4). Gestützt auf diese Faktoren und unter Würdigung aller Umstände kann der An- sicht der Vorinstanz aufgrund der heutigen Beurteilung deshalb nicht (mehr) ge- folgt werden. Es erscheint in der vorliegenden Konstellation nicht zielführend, die bereits erfolgreich angelaufene ambulante Behandlung und die nunmehr geschaf- fenen Alltagsstrukturen, welche schon zu einer nennenswerten Resozialisierung führten, zu durchbrechen und mit dem Vollzug einer (nach Abzug der bereits er- standenen Haft) verhältnismässig kurzen Freiheitsstrafe zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass eine Versetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug die vor- erwähnten positiven Entwicklungen im persönlichen Umfeld zunichte machen könnte und den Massnahmenzielen, insbesondere auch der Deliktsfreiheit im all- täglichen Leben, erheblich zuwiderlaufen würde. Die Probleme, welche in der Vergangenheit beim Beschuldigten zur Delinquenz geführt haben, ereigneten sich vornehmlich im Alltagsleben in zwischenmenschlichem Kontext. Gemäss den Ausführungen im Verlaufsbericht hat die Massnahme in Übereinstimmung mit

- 39 - dem Vorbringen der Verteidigung auch dort ihre Wirkung zu entfalten (vgl. Urk. 97/2 S. 4). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte be- reits einen beträchtlichen Teil der Strafe durch die einschneidende Haft erstanden und dadurch eine ernstliche Sanktion erfahren hat.

E. 3.6 Vor diesem Hintergrund ist die Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben, um der Art der Behandlung hinreichend Rechnung zu tra- gen. Der Beschuldigte ist allerdings nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass er bei der Durchführung der ambulanten Massnahme weiterhin aktiv und zuverlässig mitzuwirken hat, ansonsten er mit dem Vollzug der Strafe zu rechnen hat.

4. Widerruf

E. 4 Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Anklage- prinzips (vgl. Urk. 59 S. 9), da im Anklagesachverhalt betreffend Nötigung/Körper- verletzung Folgendes ausgeführt wird: "Da die Beschuldigte weiterhin keine Ruhe gab, […]". Die Vorinstanz hat sich zu diesem Vorbringen nicht geäussert, was nachzuholen ist. Es handelt sich vorliegend um einen offensichtlichen Verschrieb, welcher ohne weiteres zu korrigieren ist. Der Anklagesachverhalt ist dahingehend zu berichtigen, als dass "[…] die Privatklägerin 1 weiterhin keine Ruhe gab […]". Eine Verletzung des Anklageprinzips respektive Beeinträchtigung der Verteidi-

- 8 - gungsrechte ist aufgrund dieses Verschriebs in keiner Art und Weise ersichtlich. Die Verteidigung verzichtete denn auch darauf, diese Rüge erneut vorzubringen.

E. 4.1 Es ist noch über die Frage des Widerrufs im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB zu entscheiden, da der Beschuldigte während der ihm mit Urteil vom 6. Oktober 2016 angesetzten Probezeit für den bedingt ausgefällten Teil der Geldstrafe von 130 Tagessätzen erneut straffällig wurde.

E. 4.2 Bereits aufgrund der Anordnung der ambulanten Massnahme ist eine un- günstige Prognose als gegeben zu erachten. Zudem delinquierte der Beschuldig- te – wie bereits erwähnt – erneut und einschlägig. Da der Beschuldigte wegen des gewährten Strafaufschubs die auszufällende Freiheitsstrafe bei Erfolg der Massnahme nicht zu vollziehen hat, kann diesbezüglich sodann nicht von einer hinreichenden Warnwirkung ausgegangen werden. Im Übrigen sieht auch die Verteidigung die Möglichkeit eines Verzichts auf den Widerruf einzig unter der Voraussetzung eines vollumfänglichen Freispruchs als gegeben an (Urk. 100 S. 10). Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. Oktober 2016 bezüglich des Strafteils von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug ist demnach zu widerrufen.

- 40 - VI. Kontakt- und Rayonverbot

1. Auf Antrag der Privatklägerin 1 wurde dem Beschuldigten mit angefochte- nem Urteil der Vorinstanz im Sinne von Art. 67b StGB untersagt, mit der Privat- klägerin 1 für die Dauer von 3 Jahren in irgendeiner Weise direkt oder über Dritt- personen Kontakt aufzunehmen und sich ihr unter 50 Meter zu nähern (Urk. 74 S. 58 ff. und S. 65 f.). Der Beschuldigte stellt sich gegen ein solches Verbot (Urk. 76 und Urk. 100).

2. Ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB setzt voraus, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder meh- rere bestimmte Personen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Das auferlegte Verbot stellt grundsätzlich eine Fortführung von verhängten Er- satzmassnahmen im Vor- und Hauptverfahren dar und soll insbesondere vor häuslicher Gewalt und zwanghafter Belästigung schützen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 2012, 12.076, S. 8820 ff.; HEIMGARTNER in; DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, a.a.O., Art. 67b N 1 ff.).

3. Die für den Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots erforderlichen Anlass- taten sind grundsätzlich gegeben. Es ist jedoch fraglich, ob auch die Gefahr be- steht, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin 1 begehen könnte, und ob sich ein allfälliges Verbot als verhältnis- mässig erwiese. Die Vorderrichter haben im Grundsatz zutreffend auf die gut- achterlichen Erwägungen hingewiesen, welche aufgrund der Rückfallgefahr im Rahmen häuslicher Gewalthandlungen ein solches Verbot indizieren könnten (Urk. 74 S. 59). Zu beachten ist jedoch vorliegend, dass der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 11. Juli 2017 und trotz Nicht- verlängerung der lediglich bis am 12. Januar 2018 geltenden strafprozessualen Ersatzmassnahmen nicht aktenkundig mit der Privatklägerin 1 in Kontakt getreten ist, obwohl in dieser Zeit bis zum erstinstanzlichen Urteil kein entsprechendes Verbot mehr galt (Urk. 14/14; Urk. 14/18; Urk. 74 S. 59; Urk. 99 S. 6 f.). Der Be- schuldigte lebt heute in Luzern in einer gefestigten Beziehung und hat durch die

- 41 - Änderung seines sozialen Umfeldes seine Verbindungen zur Privatklägerin 1 glaubhaft abgebrochen (Prot. I S. 21; Urk. 99 S. 7). Auch die weiteren Umstände

– insbesondere schien selbst die Staatsanwaltschaft während laufender Unter- suchung eine Weiterführung der Ersatzmassnahmen nicht als notwendig zu er- achten – lassen ein Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz der Privatklägerin 1 im heutigen Zeitpunkt nicht als zwingend notwendig und nicht als verhältnismässig erscheinen. Auf eine entsprechende Anordnung ist deshalb zu verzichten. VII. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin 1 liess vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung über Fr. 15'000.– nebst Zins beantragen (Urk. 57). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins von 5 % seit 13. März 2017. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 74 S. 67). Die Verteidigung be- antragt, die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 seien zwangsläufig ab- respekti- ve auf den Zivilweg zu verweisen, da ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 100 S. 2 und 11). Bereits vor Vorinstanz liess der Beschuldigte die Abweisung der Genugtuung beantragen und brachte im Übrigen vor, die Genugtuungsforderung von Fr. 15'000.– sei gemäss geltender Praxis und unter Berücksichtigung der seitens der Privatklägerin 1 selbst erwähnten Vorzustände zu hoch, zumal nicht klar sei, in welchem Umfang die Vorzustände zu berücksichtigen wären. Sodann werde die Genugtuung nicht mit der versuchten sexuellen Nötigung begründet (Prot. I S. 35).

2. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zu den theoretischen As- pekten der Genugtuung nach Art. 49 OR geäussert, worauf vorab verwiesen wer- den kann (Urk. 74 S. 62). Die Bemessung der Genugtuung bei Körperverletzung richtet sich nach Art. 47 OR. Faktisch ändert dies an der Festsetzung der Genug- tuung jedoch nichts, da die Bemessungskriterien analog angewendet werden. In Ergänzung zu den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Frage der Zusprechung und der Höhe der Genugtuung nach Billigkeit zu

- 42 - entscheiden ist und auf richterlichem Ermessen beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018, E. 7.2.). Zwischen der Genugtuung und der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, muss Konnexität gegeben sein (LIEBER in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 5).

3. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung vorliegend als erfüllt an und hielt dazu fest, der Eintritt der physischen Ver- letzungen bzw. die Verschlechterung der psychischen Leiden der Privatklägerin 1 seien auf die strafbaren Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen. Sie übernahm bezüglich der Genugtuungsforderung mehrheitlich die Argumentation der Vertreterin der Privatklägerin 1 (Urk. 74 S. 63). Letztere brachte zur Genug- tuungsforderung vor, die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzungen sei erstellt, und es handle sich in objektiver Hinsicht um schwere Rechtsgut- verletzungen. Auch subjektiv habe die Privatklägerin 1 schwere Persönlichkeits- verletzungen erlitten. So habe sie geschildert, dass sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte könnte seine Drohungen wahr machen, dass dessen Faustschlag heftig gewesen sei und dass es ihr Schmerzen versursacht habe, als der Be- schuldigte ihr die Socke in den Mund gesteckt habe. Sie habe noch zwei Tage später Schmerzen verspürt. Die Privatklägerin 1 habe sich nach den beanzeigten Übergriffen in psychotherapeutische Behandlung begeben, welche sie ein Mal monatlich in Anspruch nehme. Dort sei eine Anpassungsstörung mit Differenzial- diagnose der akuten Belastungsreaktion diagnostiziert worden. Als Folge der Übergriffe fühle sich die Privatklägerin 1 oft angespannt und ängstlich, wenn sie das Haus verlasse, leide an Schlafstörungen und Albträumen. Die bereits vor- bestehende Hyperhidrose habe sich durch die Ereignisse massiv verschlechtert. Seither habe sie sich sehr zurückgezogen und müsse sich überwinden, unter Leute zu gehen (Urk. 57).

4. Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen der Zusprechung einer Genug- tuung vorliegend grundsätzlich als erfüllt anzusehen (Urk. 74 S. 63). Die Einwen- dungen der Verteidigung bezüglich der Festsetzung der Höhe des Genugtuungs- anspruchs sind jedoch berechtigt. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.–

- 43 - ist vorliegend aufgrund der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen, des Ver- schuldens des Beschuldigten sowie der nachweisbaren seelischen Unbill als klar überhöht zu qualifizieren. Dies hat nebst der Berücksichtigung des zu erfolgenden Teilfreispruchs insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Beschwerden der Privatklägerin 1 monokausal auf die erlittenen Übergriffe des Beschuldigten zu- rückzuführen sind. Vorliegend muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausge- gangen werden, dass die (heutigen) psychischen Probleme der Privatklägerin 1 in erheblichem Masse auch auf der mehrjährigen problematischen und psychisch belastenden Beziehung der Privatklägerin 1 zum Beschuldigten gründen. Es ist häufig, dass Partner nach einer Trennung retrospektiv viel vom eigenen Verhalten nicht mehr nachvollziehen können und psychotherapeutisch aufarbeiten müssen. Unter Berücksichtigung der erlittenen Körperverletzung, welche als nicht derart gravierend einzustufen ist, sowie einer gewissen kausalen psychischen Be- einträchtigung erscheint anhand der aufgeführten Kriterien eine Genugtuung in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.– als angemessen. Der geforderte Zins dafür ist antragsgemäss zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

E. 4.3 Korrekt erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen auch bezüglich des weiteren Tatgeschehens. Die Privatklägerin 1 hat konstant, zurückhaltend und ohne wesentliche Strukturbrüche ausgesagt. Mit der Vorinstanz stehen die Aus- sagen der Privatklägerin 1 mit den Arztberichten und der polizeilichen Foto- dokumentation im Einklang (Urk. 74 S. 35 ff.). Die anlässlich der körperlichen Un- tersuchung festgestellten blauen Flecken stehen dieser Folgerung nicht entgegen. Die Privatklägerin 1 machte insbesondere nicht von sich aus geltend, diese wür- den ebenfalls von den Vorkommnissen des 13. März 2017 herrühren (Urk. 4/1 passim). Der Einwand der Verteidigung, wonach die Verletzungen zu spät doku- mentiert worden seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Privatklägerin 1 diese anderswo zugezogen habe, ist rein theoretischer Natur und überzeugt vor dem dargelegten Hintergrund nicht (Urk. 100 S. 7). In diesem Zu- sammenhang führt die Verteidigung sodann sinngemäss ins Feld, die Privatkläge- rin 1 habe bezüglich ihrer Verletzungen zumindest ein Mal gelogen, da sie vor der Belastung des Beschuldigten zunächst gegenüber ihrer Mutter behauptet habe, sich die Verletzungen bei einem Sturz im Wald zugezogen zu haben. Dass ihren Aussagen deshalb keinen Glauben geschenkt werden könnte, erscheint haltlos (Urk. 100 S. 7 f.). Die Privatklägerin hat diesbezüglich nachvollziehbar und plausi- bel dargelegt, sie habe die Verletzungen gegenüber ihrer Mutter zunächst mit dem Sturz im Wald erklärt, da der Beschuldigte sie darum gebeten bzw. angehal- ten habe, dies zu tun (Urk. 4/2 Frage 88 und 98). Die Erklärung der Privatkläge- rin 1 überzeugt. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der seitens der Verteidigung ins Feld geführte Widerspruch betreffend die Heraus- nahme der Socken wiederum nicht das zentrale Kerngeschehen betrifft (Urk. 74 S. 35). Darüber hinaus zeigt sich in diesen Ausführungen der Privatklägerin 1

- 14 - erneut ihr relativierendes Aussageverhalten. Wollte sie den Beschuldigten unnötig belasten, hätte sie nicht erklärt, dieser selber habe ihr die Socken wieder aus dem Mund genommen (Urk. 4/1 Frage 21; Prot. I S. 17).

E. 4.4 a) Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist keine Motivlage der Privatklä- gerin 1 zur Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar. Namentlich das ange- führte Argument, die Privatklägerin 1 habe den Beschuldigten gesichtswahrend loswerden wollen (Urk. 59 S. 6), erfährt in den Akten keine Stütze und erscheint lebensfremd. Es ist vorliegend kein Motiv der Privatklägerin 1 für eine wahrheits- widrig erhobene Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar. Die Privatkläge- rin 1 hätte bei einer allfälligen Falschbelastung wohl schwerwiegendere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben und nicht ausgerechnet einen Übergriff als An- lass zur Anzeige genommen, bei welchem mitunter die Mutter des Beschuldigten ebenfalls anwesend gewesen sein soll. Zudem erklärte die Privatklägerin 1 bereits in der polizeilichen Befragung vom 17. März 2017 anschaulich, wie sich der Be- schuldigte kurz nach dem Vorgefallenen bei ihr entschuldigt, sie ihm dies aber nicht geglaubt habe. Der Beschuldigte habe sich hierauf ein "A" in den Unterarm geritzt, welches für ihren zweiten Vornamen B1._____ stehe (Urk. 4/1 Frage 22; Urk. 4/2 Frage 47). Entsprechende Verletzungen respektive Kratzer auf dem Un- terarm des Beschuldigten wurden anlässlich dessen Hafteinvernahme vom

18. März 2017 protokollarisch festgehalten (Urk. 3/2 Frage 10 f.). Eine mögliche Falschbelastung erforderte vorliegend somit nebst einem geplanten und an- spruchsvollen Vorgehen auch ein erhebliches Mass an krimineller Energie sowie bedeutende kognitive Fähigkeiten. Dies kann im Gesamtkontext ausgeschlossen werden.

b) Im Ergebnis ist der Vorinstanz damit zuzustimmen, dass keine entspre- chende Motivlage der Privatklägerin 1 auszumachen ist. Die vorinstanzlichen Überlegungen hierzu sind jedoch nicht restlos zutreffend. Die Vorderrichter er- wogen in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte habe immensen Druck auf die Privatklägerin 1 ausgeübt; sie sei vom Beschuldigten eingeschüchtert und diesem gegenüber praktisch handlungsunfähig gewesen, weshalb sie nicht die Kraft gehabt habe, um sich vom Beschuldigten zu befreien respektive um gegen

- 15 - diesen falsche Vorwürfe zu erheben (Urk. 74 S. 17 ff.). Wenn die Vorinstanz so- dann ausführt, die Privatklägerin 1 sei während der ganzen Beziehungsdauer tat- sächlich eingeschüchtert und handlungsunfähig gewesen, gehen diese Erwägun- gen in der Sache zu weit und sind zu relativieren. Zwar indizieren die seitens der Vorinstanz korrekt aufgeführten Aussagen der Privatklägerin 1 ein subjektiv wahr- genommenes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten (Urk. 74 S. 17 ff.). Dass die Aussagen des Bruders und der Mutter der Privatklägerin 1 Entsprechendes bestätigen (Urk. 4/4-5; Urk. 4/7-8), darf aufgrund der konkreten Umstände jedoch nicht dazu gereichen, dass die Vorinstanz eine Einschüchterung und Druckaus- übung durch den Beschuldigten als erstellt erachtet. Soweit sich die Vorinstanz hierfür auch auf den vorbestehenden psychischen Zustand der Privatklägerin 1 zu stützen scheint, ist sie darauf hinzuweisen, dass hierfür keine entsprechenden Belege in den Akten zu finden sind, sondern es sich dabei hauptsächlich um Aussagen der Privatklägerin 1 gegenüber ihrer Vertreterin handelt. Dies wurde seitens der Verteidigung zu Recht moniert (Prot. I S. 34; Urk. 74 S. 17 m.H.a. Urk. 57 S. 8). Es ist zwar lebensnah, dass sich die Privatklägerin 1 im Nachhinein gegenüber ihrer Familie, welche sich offen gegen die Beziehung zum Beschuldig- ten aussprach, rechtfertigen will. Ebenso ist es im Rahmen von problembehafte- ten Beziehungen nicht selten, dass eigenes Verhalten im Nachhinein nicht mehr verstanden und nach Gründen dafür gesucht wird, weshalb man gewisse Verhal- tensweisen tolerierte und die Beziehung nicht schon früher beendet hatte. Wie es sich diesbezüglich bei der Privatklägerin 1 verhält, kann vorliegend nicht restlos geklärt werden. Zugunsten des Beschuldigten muss aber davon ausgegangen werden, dass die Passivität der Privatklägerin 1 massgeblich auf ihre psychische Abhängigkeit zurückzuführen war und weniger auf Druck- und Einschüchterungs- versuche seitens des Beschuldigten, gegen welche sie sich nicht hätte zur Wehr setzen können. Letzteres kann jedenfalls nicht als rechtsgenügend erwiesen be- trachtet werden. Allein diese Abhängigkeit beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 aber in keiner Weise. Die Auffassung, eine Falsch- beschuldigung erleichtere die Trennung von einem Partner, erscheint vorliegend nach dem zuvor Ausgeführten als lebensfremd. Zusammenfassend besteht damit

- 16 - kein Anlass, die authentischen und plausiblen Schilderungen der Privatklägerin 1 in Frage zu stellen.

E. 4.5 Soweit der Beschuldigte die Vorwürfe nicht pauschal bestritten hat und Aus- sagen tätigte, erweisen sich dessen Schilderungen zum strittigen Tatgeschehen vom 13. März 2017 als zweifelhaft. Diesbezüglich kann zunächst auf die Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 31 f. und S. 36). Die Aussagen des Be- schuldigten sind gesamthaft als wenig detailliert, blass, ausweichend und lebens- fremd zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte in für ihn unverfänglicher Weise einräumte, es habe am Morgen des 13. März 2017 einen verbalen Streit mit der Privatklägerin 1 gegeben, worauf auch seine Mutter ins Schlafzimmer gekommen sei, widerspricht er der Privatklägerin 1 grundsätzlich nicht (Urk. 3/1 Frage 14 f.; Urk. 3/2 Frage 64 ff.). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Zuge dieses Geschehens lediglich zu trösten und zu beruhigen versucht sowie ihr dann den Mund zugehalten haben will, da die Privatklägerin 1 immer lauter geworden sei und geweint habe (Urk. 3/1 Frage 26; Urk. 3/2 Frage 67 ff.), erscheint angesichts der beschriebenen Situation dagegen nicht als lebensnah. In diesem Zusammen- hang und unter Gewärtigung des konkreten Tatvorwurfs, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 einen Socken in den Mund gedrückt, lässt sodann dessen Aussage anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. März 2017 aufhorchen: "[…] Meine Mutter sagte, dass wir ruhig sein sollen. Ich habe ihr (gemeint: der Privatklägerin 1) so glaube ich ein Tuch vor den Mund gehalten" (Urk. 3/1 Fra- ge 17). Dies erstaunt, bestand selbst unter Berücksichtigung des seitens des Beschuldigten geschilderten Geschehens hierfür doch keine Veranlassung. Ge- samthaft ergibt sich, dass die zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten die grundsätzlich glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin 1 nicht zu erschüttern vermögen.

E. 4.6 Die Aussagen von D._____ anlässlich der polizeilichen Befragung vom

18. März 2017 vermögen angesichts der glaubhaften Schilderungen der Privat- klägerin 1 nichts Entscheidendes zum strittigen Tatgeschehen beizutragen und stehen den Aussagen der Privatklägerin 1 insbesondere nicht entgegen (vgl. Urk. 5/1). Der alleinige Umstand, dass die Zeugin einen Schlag in das Gesicht der

- 17 - Privatklägerin 1 nicht aktiv gesehen haben will oder nicht ausdrücklich bestätigen konnte, wie dies die Verteidigung erneut monierte (Urk. 100 S. 7), vermag weder die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 umzustossen, noch die Aussagen des Beschuldigten zu untermauern. Zu erwähnen bleibt, dass die Zeugin zu- mindest deponierte, der Beschuldigte habe "etwas" mit dem Mund der Privat- klägerin 1 gemacht (Urk. 5/1 Frage 30).

E. 4.7 Im Resultat ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bezüglich der Vorfälle vom 13. März 2017 insgesamt kein Anlass besteht, an den Aussagen der Privat- klägerin 1 zu zweifeln. Der Anklagesachverhalt betreffend versuchte sexuelle Nötigung, Nötigung und Körperverletzung hat deshalb mit der genannten Ein- schränkung (Hämatome an Unterschenkel) als erstellt zu gelten (Urk. 74 S. 36; Urk. 23 S. 3 f.).

5. Sachverhalt betr. mehrfache Drohung

E. 5 Einvernahme der Privatklägerin als beschuldigte Person Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung neu die Verwertbar- keit der Aussagen der Privatklägerin 1 hinsichtlich des Vorwurfs der Geld- fälschung in Frage, da die Privatklägerin 1 vom Beschuldigten betreffend die Herstellung der falschen Geldnoten in der Untersuchung belastet worden sei und deshalb als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen (Urk. 100 S. 9). Auf dieses Vorbringen ist – soweit notwendig – nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen (vgl. E. II.6.2.). II. Sachverhalt

1. Ausgangslage

E. 5.1 Zu korrigieren ist das vorinstanzliche Beweisergebnis hinsichtlich des Vor- wurfs der mehrfachen Drohung (Urk. 74 S. 8 bis 22). Die Schilderungen der Pri- vatklägerin 1 weisen in diesem Punkt und im Gegensatz zu den übrigen Aus- sagen einen etwas geringeren Detaillierungsgrad auf und sind teilweise ungenau. Mit der Vorinstanz hat die Privatklägerin 1 den Inhalt der geltend gemachten Dro- hungen anlässlich der Einvernahmen sowie gegenüber den Zeugen B._____C._____ zwar mehrheitlich gleichbleibend geschildert (Urk. 74 S. 16). Sie konnte zudem plastisch darlegen, wie sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem von ihm initiierten Onlinehandel sowie seiner Wesensveränderung über- wacht gefühlt, und er erst in diesem Kontext begonnen habe, gegenüber der Pri- vatklägerin 1 solche Äusserungen zu tätigen (Urk. 4/1 Frage 10; Urk. 4/2 Frage 24). Bezeichnenderweise bestätigte der Beschuldigte hierzu selber, es habe wie- derholt "komische Aktivitäten" in Bezug auf seine Accounts gegeben. Dies sei auch der Auslöser für den Streit am 13. März 2017 gewesen (Urk. 3/1 Frage 14 und 24; Urk. 3/2 Frage 26 ff. und 65). Jedoch fiel es der Privatklägerin 1 schwer, für die geltend gemachten Drohungen eine exakte zeitliche oder örtliche Einord- nung sowie anzahlmässige Begrenzung der Vorfälle vorzunehmen (Urk. 4/1-2 passim; Prot. I S. 18). So sprach die Privatklägerin 1 im Laufe der Untersuchung

- 18 - beispielsweise anfangs von ca. 20 und hernach nur noch von ca. fünf ausgespro- chenen Drohungen, welche vornehmlich auf dem Balkon sowie teilweise im Schlafzimmer des Beschuldigten oder der Privatklägerin 1 erfolgt seien (Urk. 4/1 Frage 10; Urk. 4/2 Frage 126 f.; Prot. I S. 18). Die Verteidigung hat zutreffend da- rauf hingewiesen, dass es sich bei der divergierenden Anzahl der ausgesproche- nen Drohungen sowie deren Einordnung und dem teils unterschiedlichen Inhalt nicht mehr um blosse Nuancen in der Formulierung handelt, welche gänzlich un- beachtlich seien, wie dies die Vorderrichter erwogen (Urk. 100 S. 4). Andererseits kann aus diesen Ungenauigkeiten und der Tatsache, dass die Privatklägerin 1 an- lässlich der ersten Befragung nicht sogleich alle ausgesprochenen Drohungen exakt benennen konnte (Urk. 100 S. 5), entgegen dem Ansinnen der Verteidigung ebenso nicht generell auf unglaubhafte Schilderungen geschlossen werden. Hier- für ist – wie bereits dargelegt – auch kein Motiv ersichtlich. Gleichbleibend, exakt und damit glaubhaft schildern konnte die Privatklägerin 1 letztlich einen Vorfall am Abend des 15. März 2017, bei welchem der Beschuldigte im Schlafzimmer der Privatklägerin 1 gesagt habe, er werde der Mutter der Privatklägerin 1 das Genick brechen, wenn diese nochmals ins Zimmer käme (Urk. 4/1 Frage 10, 14 f.; Urk. 4/2 Frage 128), sowie dass der Beschuldigte am Abend vor den Gescheh- nissen des 13. März 2017 ihr beim Grillieren gedroht habe, er werde sie foltern (Urk. 4/2 Frage 139 ff.). Diese beiden Äusserungen sind als erstellt zu erachten. Anhand der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 und vor dem Hintergrund der ebenfalls erstellten Geschehnissen in der Nacht vom 13. März 2017 steht so- dann fest, dass die Privatklägerin 1 durch die Äusserungen in Angst und Schre- cken versetzt wurde.

E. 5.2 Demgegenüber erscheint eine weitere zahlenmässige und zeitlich/örtliche Umgrenzung der beschriebenen Vorfälle respektive eine genügende Individuali- sierung derselben anhand des Beweisergebnisses nicht möglich, weshalb sich im Lichte von Art. 10 Abs. 3 StPO kein weitergehender Schuldspruch auf die im Recht liegenden Aussagen der Privatklägerin 1 abstützen liesse. Obwohl dies

– wie aufgezeigt – nicht zu bedeuten hat, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend die Drohungen als unglaubhaft anzusehen sind, liegen bei objektiver Betrachtung mehr als nur theoretische Zweifel an der Verwirklichung der darüber

- 19 - hinaus eingeklagten Drohungen vor. Es erscheint in diesem Zusammenhang denn auch zumindest als fraglich, ob im Hinblick auf die Wahrung des Anklage- prinzips überhaupt ein Schuldspruch ergehen könnte (Art. 9 Abs. 1 StPO). In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann der unter dem Titel der mehrfachen Drohung eingeklagte strittige Sachverhalt nur im Rahmen des zuvor Ausgeführten rechtsgenügend erstellt werden. Der Vorwurf, dass der Beschuldig- te gegenüber der Privatklägerin 1 gedroht habe, er würde deren Katze anzünden, deren Bruder und dessen Freundin sowie abschliessend auch die Privatklägerin 1 umbringen, ist nicht rechtsgenügend erstellbar.

6. Sachverhalt betr. Geldfälschung 6.1. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. März 2017 im Schlafzimmer des Beschuldigten sichergestellten drei gefälschten Tausendernoten befinden sich in den Akten (Urk. 10/9; Urk. D2/3). Die relevanten Aussagen wurden seitens der Vorinstanz sodann im Grundsatz korrekt aufgeführt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 74 S. 34). In Abweichung zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist der Sachverhalt jedoch allein schon aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldig- ten als erstellt zu betrachten, und nicht primär aufgrund der Aussagen der Privat- klägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. So bezeichnete sich der Beschuldigte bereits in der ersten polizeilichen Befragung sinngemäss selber als Täter und räumte ein, "[…] wir haben diese drei gemacht" (Urk. 3/1 Frage 63). Auf diese Erstaussage ist abzustellen. Der im weiteren Untersuchungsverlauf eingenommene Standpunkt des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 dafür verantwortlich sei und auch die Idee dazu gehabt habe, erweckt den Anschein eines Gegenangriffes und ist deshalb als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten (Urk. 3/5 Frage 4 f.). Der Sachverhaltsabschnitt hat somit als erstellt zu gelten, mit Ausnahme der Absicht des Beschuldigten, die Falsifikate der Tausen- dernoten in Umlauf zu setzen (Urk. 74 S. 36 ff.; Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.2. Dem Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin 1 hätte aufgrund der sei- tens des Beschuldigten erhobenen Belastungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als beschuldigte Person befragt werden müssen, ist nach dem Gesagten in verschiedener Hinsicht der Boden entzogen. Einerseits bestand das

- 20 - Beweisfundament für die Anklageerhebung somit bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, weshalb selbst eine unverwertbare Einvernahme nichts am Beweisergebnis ändern würde, andererseits lagen aus objektiver Sicht bei ge- gebener Sachlage in keinem Zeitpunkt die für eine Beschuldigteneigenschaft der Privatklägerin 1 notwendigen konkreten Verdachtsmomente vor, welche eine Einvernahme und damit eine Rechtsbelehrung als beschuldigte Person überhaupt erst begründet respektive erfordert hätten (vgl. Art. 111 StPO). III. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte sexuelle Nötigung

E. 10 (…)

E. 11 (…)

E. 12 (Mitteilungen.)

E. 13 (Rechtsmittel.)

E. 14 (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, sowie − des Nachmachens von Banknoten im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StGB.

2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 116 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. Oktober 2016 bezüglich des Strafteils von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und der Vollzug der Geldstrafe angeordnet.

5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

7. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b StGB wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 48 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'509.25 amtliche Verteidigung Fr. 876.75 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zu 1/2 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden die Privatklägerin (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

- 49 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziff. 7) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Bezirksgericht Hinwil, in die Akten DG160013-E, Urteil vom

6. Oktober 2016.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. September 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Keller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190136-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und die Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 2. September 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. November 2018 (DG180017)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. April 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 74 S. 65 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,

- der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,

- des Nachmachens von Banknoten im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 116 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Die Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben.

4. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Oktober 2016 ausgefällte bedingte Teil der Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'900.–) wird vollzogen.

5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB für die Dauer von 3 Jahren verboten:

- 3 -

- mit der Privatklägerin 1 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, und

- sich der Privatklägerin 1 auf unter 50 Metern zu nähern.

6. Die am 18. März 2018 sichergestellten und sich bei den Akten befindenden fal- schen drei Tausendernoten, Asservat Nr. A010'222'501, werden eingezogen und bei den Akten belassen.

7. Die folgenden, unter der Geschäftsnummer 69202591 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Gegenstände werden – soweit noch vorhan- den – eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:

- 7 USB Stick div. Marken (Asservat Nr. 010'222'512)

- 1 weisses iPad 16GB (Asservat Nr. 010'222'534)

- 1 iPhone schwarz 8GB (Asservat Nr. 010'222'545)

- 1 Laptop Asus schwarz (Asservat Nr. 010'222'556)

- 1 schwarze Einsatzweste mit div. Feuerwerkskörpern (Asservat Nr. 010'222'567)

- 1 schwarzes Magazin (mutm. Softairgun) (Asservat Nr. 010'222'578)

- 3 Feuerwerkskörper inkl. schwarzer Behälter (Asservat Nr. 010'222'589)

- 1 Ritschratsch goldige Dose (Asservat Nr. 010'222'590)

- 30 Tabletten Oxycontin 5 mg (Asservat Nr. 010'222'603)

- 1 durchsichtiges pistolenähnliches Gerät (Asservat Nr. 010'222'625)

- 1 Pfeife mit Zubehör und Box schwarz (Asservat Nr. 010'222'636)

- 1 Armbanduhr Marke Rolex mutm. gefälscht (Asservat Nr. 010'222'647)

- 1 weisses Mobiltelefon Marke HTC (Asservat Nr. 010'222'658)

- 1 Mobiltelefon HTC lachsfarben inkl. Ladekabel (Asservat Nr. 010'222'670)

- 2 Socken hellblau (Asservat Nr. 010'222'681)

- 1 hellblauer Socken (knöchelhoch) (Asservat Nr. 010'222'692)

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 13. März 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 4 -

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 19'893.85 Gutachten Fr. 35.– Zeugenentschädigung Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 584.70 Barauslagen Fr. 17'851.85 und MwSt.) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Fr. 8'483.40 (inkl. Fr. 1'322.50 Barauslagen und MwSt.)

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der- jenigen für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbe- halten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. (Mitteilungen.)

13. (Rechtsmittel.)

14. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Für die vom 17. März 2017 bis 11. Juli 2017 erstandene Untersuchungshaft (116 Tage) sowie das für die Zeit vom 12. Juli 2017 bis am 12. Januar 2018 (184 Tage) auferlegte Kontakt- und Rayonverbot sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Genugtuung von Fr. 32'400.– zuzüglich Zins zu 5% von Fr. 23'200.– seit dem 17. März 2017 und Zins zu 5% von Fr. 9'200.– seit dem 12. Juli 2017 auszurichten;

- 5 -

3. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. März 2017 sichergestellten gefälschten drei Tausendernoten seien einzuziehen und bei den Akten zu belassen;

4. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 69202591 gelagerten Gegenstände seien einzuziehen und der Kantonspolizei zur Vernichtung zu überlassen;

5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Privatklägerin 1 mit ihren Zivilforderungen auf den Zivil- weg zu verweisen;

6. Ausgangsgemäss seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 88 S. 1) Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 1. November 2018 (DG180017) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers vollumfänglich zu bestätigen.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 74 S. 4). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene, schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil der Vorinstanz vom 1. November 2018 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung am 7. November 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 60 bis 62; Prot. I. S. 44 und 47 ff.). Nachdem der Verteidigung am 29. Janu- ar 2019 das begründete Urteil zugestellt wurde (Urk. 69 S. 2), ging die Beru- fungserklärung des Beschuldigten fristgerecht am 19. Februar 2019 (Datum Post- stempel: 18. Februar 2019) hierorts ein (Urk. 76). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2019 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 79). Während die Vertreterin der Privatklägerin B._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) ausdrück- lich auf Anschlussberufung verzichtete (Urk. 81), liessen sich die Staatsanwalt- schaft und die Privatklägerin C._____ innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 21. August 2019 beantragte die Vertreterin der Privatklägerin 1 die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils und reichte eine Stellungnahme der "Clienia Schlössli AG" betreffend die psychotherapeutische Behandlung der Privatkläge- rin 1 ins Recht (Urk. 89 und Urk. 90). Nach Erhalt der erforderlichen Entbindungs- erklärung wurde sodann ein Verlaufsbericht über die Behandlung des Beschuldig- ten im Rahmen der vorzeitig angetretenen ambulanten Massnahme eingeholt (Urk. 92-94; Urk. 96; Urk. 97/2). Die genannten Unterlagen wurden allesamt der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt.

- 7 - 1.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der amtliche Verteidiger in Begleitung des Beschuldigten (Prot. II S. 4). 1.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung akzeptierte die Verteidigung die Ein- ziehung diverser Gegenstände gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziff. 6 und 7 sowie die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 9). Im Übrigen gilt das vorinstanzli- che Urteil als angefochten und steht zur Disposition (Urk. 100 S. 1 f.; Prot. II S. 6).

2. Begründungsumfang Die Berufungsinstanz muss sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Par- teien auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

3. Bundesgerichtsbarkeit Der Anklagevorwurf der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 StGB untersteht grundsätzlich der Bundesgerichtsbarkeit (Urk. 23 S. 4; Art. 23 Abs. 1 lit. e StPO). Seitens der zuständigen Bundesbehörde wurde die Untersuchung und Beurtei- lung dieser Strafsache in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 StPO aber im Vor- verfahren den kantonalen Stellen abgetreten (Urk. D2/3).

4. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Anklage- prinzips (vgl. Urk. 59 S. 9), da im Anklagesachverhalt betreffend Nötigung/Körper- verletzung Folgendes ausgeführt wird: "Da die Beschuldigte weiterhin keine Ruhe gab, […]". Die Vorinstanz hat sich zu diesem Vorbringen nicht geäussert, was nachzuholen ist. Es handelt sich vorliegend um einen offensichtlichen Verschrieb, welcher ohne weiteres zu korrigieren ist. Der Anklagesachverhalt ist dahingehend zu berichtigen, als dass "[…] die Privatklägerin 1 weiterhin keine Ruhe gab […]". Eine Verletzung des Anklageprinzips respektive Beeinträchtigung der Verteidi-

- 8 - gungsrechte ist aufgrund dieses Verschriebs in keiner Art und Weise ersichtlich. Die Verteidigung verzichtete denn auch darauf, diese Rüge erneut vorzubringen.

5. Einvernahme der Privatklägerin als beschuldigte Person Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung neu die Verwertbar- keit der Aussagen der Privatklägerin 1 hinsichtlich des Vorwurfs der Geld- fälschung in Frage, da die Privatklägerin 1 vom Beschuldigten betreffend die Herstellung der falschen Geldnoten in der Untersuchung belastet worden sei und deshalb als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen (Urk. 100 S. 9). Auf dieses Vorbringen ist – soweit notwendig – nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen (vgl. E. II.6.2.). II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Unbestritten und anhand des Untersuchungsergebnisses ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte eine partnerschaftliche Beziehung pfleg- ten, welche ca. im November 2016 zwischenzeitlich beendet und ca. im Februar 2017 wieder aufgenommen wurde (Urk. 3/2 Frage 20 ff.; Urk. 4/1 Frage 5; Urk. 4/2 Frage 15 ff.). Weiter unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 die Nacht auf den 13. März 2017 mit dem Beschuldigten in dessen Zimmer verbrachte. Dabei soll es zu den inkriminierten Übergriffen auf die Privatklägerin 1 gekommen sein. Am 17. März 2017 erstattete die Privatklägerin 1 bei der Kantonspolizei Zü- rich Anzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 1/1). 1.2. Der detaillierte Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom

20. April 2018 (Urk. 23). Die einzelnen Sachverhaltsabschnitte wurden sodann im vorinstanzlichen Urteil jeweils korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 74 S. 8, S. 23, S. 32 und S. 36 f.).

- 9 - 1.3. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf in allen Teilen (Urk. 3/1-2; Urk. 3/5-6; Urk. 59). Soweit er in der Untersuchung überhaupt Aussagen tätigte, stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gegenüber der Privatklä- gerin 1 nie Drohungen ausgesprochen zu haben. Vielmehr sei er – der Beschul- digte – seitens der Mutter der Privatklägerin 1 tätlich angegangen, rassistisch be- leidigt sowie bedroht worden (Urk. 3/1 Frage 31; Urk. 3/2 Frage 18 f.). Bezüglich der ihm vorgeworfenen Vorfälle in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2017 räumte der Beschuldigte in der Untersuchung ein, dass es zu einem Streit mit der Privatklägerin 1 gekommen sei. Er habe die Privatklägerin 1 dabei jedoch weder geschlagen noch diese zum Oralverkehr zu zwingen versucht oder ihr einen So- cken in den Mund gedrückt (Urk. 4/1 Frage 14 f. und 21 ff.; Urk. 4/2 Frage 60 ff.). Die anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen falschen Tausendernoten seien nicht von ihm hergestellt worden (Urk. 3/5 Frage 4). Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der heutigen Berufungsverhand- lung tätigte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (Prot. I S. 24 ff.; Urk. 99). Es ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussage- würdigung zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 74 S. 4 bis 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die verfügbaren Beweismittel wurden sodann korrekt genannt und hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit überprüft (Urk. 74 S. 15 und S. 26 ff.) 2.2. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz sinngemäss, die Aussagen der Zeugin D._____, der Mutter des Beschuldigten, seien nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da diese lediglich in der polizeilichen Befragung und damit in Ab- wesenheit des Beschuldigten Aussagen getätigt, hernach jedoch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe (Urk. 59 S. 10). 2.3. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zur Frage der Verwertbarkeit der betref- fenden Aussagen geäussert, insbesondere auch im Lichte des dem Beschuldig- ten zustehenden Konfrontationsrechts. Mit treffender Argumentation gelangten die

- 10 - Vorderrichter zum Schluss, dass die anlässlich der polizeilichen Befragung vom

18. März 2017 getätigten Aussagen der Zeugin D._____ verwertbar sind. Auf die- se Ausführungen der Vorinstanz und die darin aufgeführte höchstrichterliche Rechtsprechung ist zu verweisen (Urk. 74 S. 26 bis 29). Dabei ist hervorzuheben, dass die Mutter des Beschuldigten bereits in der polizeilichen Befragung zwar knapp aber ausdrücklich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht wurde und hernach Aussagen zur Sache tätigte (Urk. 5/1 Frage 4). Die spätere Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts anlässlich der parteiöffentli- chen Einvernahme vom 28. April 2017, an welcher der Beschuldigte anwesend war, vermag vorliegend unter Berücksichtigung von Art. 175 StPO und dem Grundsatz des fairen Verfahrens keine Unverwertbarkeit der früheren Aussagen zu bewirken. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, erweisen sich die Aussagen der Zeugin D._____ für das Beweisergebnis nicht von wesentlicher Bedeutung, sodass auch ein Verwertungsverbot im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO daran nichts zu ändern vermöchte.

3. Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die relevanten Aussagen und Beweismittel hat die Vorinstanz umfassend und richtig aufgeführt sowie zusammengefasst. Die vorhandenen Beweise wurden in ihrer Gesamtheit gewürdigt, wobei insbesondere die vorliegend massgeblichen Personalbeweise einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen wurden (Urk. 74 S. 4 bis 38). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst darauf zu verwei- sen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien glaubhaft und in ihrer Gesamtheit überzeugender als diejenigen des Beschuldigten, und er- achtete die zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe als weitgehend erstellt an. Die- sem Ergebnis ist im Grundsatz zuzustimmen. Nicht als erstellbar erachtete die Vorinstanz, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 im Rahmen der Auseinan- dersetzung vom 13. März 2017 auch die später festgestellten Hämatome an den Unterschenkeln zugefügt hat (Urk. 74 S. 36). Davon ist auch heute aufgrund des Verschlechterungsverbotes auszugehen. Indessen ist bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung eine Korrektur in der Sachverhaltserstellung vorzunehmen.

- 11 - Nebst der Rekapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sind demnach in den nachfolgenden Erwägungen Präzisierungen und Korrekturen anzubringen, wobei Abweichungen von der Vorinstanz entsprechend vermerkt werden.

4. Sachverhalt betr. Vorfall vom 13. März 2017 4.1. Korrekt würdigten die Vorderrichter die generelle Glaubwürdigkeit der Be- teiligten (Urk. 74 S. 7 f.). Unter Berücksichtigung der bestehenden familiären Hintergründe bleibt ergänzend anzufügen, dass das Verhältnis zwischen dem Be- schuldigten und der Familie der Privatklägerin 1 konfliktbeladen war, wobei insbe- sondere die Mutter und der Bruder der Privatklägerin 1 Vorbehalte gegenüber dem Beschuldigten und dessen Beziehung zur Privatklägerin 1 zeigten. Eine ge- wisse Solidarisierung mit Letzterer ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur möglich, sondern teilweise erkennbar (vgl. Urk. 4/7 Frage 1 ff.; Urk. 4/4 Frage 10 und 19). Diesen Gegebenheiten ist mit der gebotenen Umsicht bei der Aussa- gewürdigung der Beteiligten zu begegnen. Da die Aussagen der Mutter und des Bruders der Privatklägerin 1 hinsichtlich der Tatvorwürfe vornehmlich auf Hören- sagen basieren, sind diese für die Sachverhaltserstellung jedoch nur nachrangig von Relevanz. Darauf hat auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen (Urk. 100 S. 2). Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass der prozessualen Stellung einer Person respektive deren Glaubwürdigkeit nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Weit- aus bedeutender für die Wahrheitsfindung erweist sich die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3. m.w.H.). 4.2. a) Hinsichtlich der Geschehnisse vom 13. März 2017 hat die Vorinstanz zu- treffend dargelegt, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 in ihrer Gesamt- heit detailliert, widerspruchsfrei und authentisch sind (Urk. 74 S. 29 ff. und S. 35 f.). Der Vorinstanz folgend berühren die von der Verteidigung festgestellten

- 12 - Abweichungen in ihren Ausführungen nicht das Kerngeschehen und vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu schmälern (vgl. Urk. 100 S. 3). So erweist sich beispielsweise die unterschiedliche Angabe der genauen Anzahl Versuche des Beschuldigten, den Kopf der Privatklägerin 1 unter die Bettdecke zu drücken, für die Sachverhaltserstellung als von untergeordneter Bedeutung (Urk. 4/1 Frage 18; Urk. 4/2 Frage 51). Überzeugend sind sodann die vorinstanzlichen Erwägungen zum Umstand, dass die Privatklägerin 1 entgegen ihrer ursprünglichen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geltend machte, sie habe sich auch mit Worten gegen den Beschuldig- ten gewehrt (Urk. 74 S. 30 f.; Prot. I S. 18). Dies erweist sich hinsichtlich der Fra- ge, ob der angedachte Oralverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1 hätte vollzogen werden sollen oder nicht, im Rahmen der Prüfung des Sachverhalts als indifferent. Entscheidend für die Erstellung des Anklagevorwurfs ist die gleich- bleibende Schilderung der Privatklägerin 1, dass sie sich gegen das Ansinnen des Beschuldigten zur Wehr gesetzt habe, indem sie ihren Kopf nach oben gedrückt habe und sodann aufgesessen sei (Urk. 4/1 Frage 18; Urk. 4/2 Frage 45, 55 ff.). Anschaulich führte die Privatklägerin 1 hierzu beispielsweise aus, sie habe sich irgendwie durchsetzen müssen, sie habe es nicht mehr ertragen (Urk. 4/2 Frage 159). Das Vorbringen der Verteidigung, das Verhalten der Privatklägerin 1 habe sich in diesem Moment nicht von anderen Vorfällen unterschieden, bei welchen sie den Aufforderungen des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen jeweils doch noch nachgekommen sei (Urk. 59 S. 8; Urk. 100 S. 6), verfängt deshalb nicht. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang weiter ins Feld führt, der Be- schuldigte habe die Privatklägerin 1 in der konkreten Situation nicht zu etwas ge- nötigt, betrifft dies eine Frage der rechtlichen Qualifikation der Ereignisse, worauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein wird. Die glaub- haften Schilderungen der Privatklägerin 1 vermögen diese Einwände jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

b) Die Privatklägerin 1 hielt während des gesamten Verfahrens an ihrer Darstellung fest, ohne dass dabei eine Tendenz zu unnötiger Übertreibung aus- zumachen wäre. Wenn die Privatklägerin 1 beispielsweise ausführt, sie sei vom Beschuldigten nicht bedroht oder gewalttätig angegangen worden, als sie dessen

- 13 - Penis vor dem Übergriff mit der Hand frottiert habe, belegt dies einzig ihr zurück- haltendes und relativierendes Aussageverhalten hinsichtlich des Tatgeschehens (Urk. 4/2 Frage 44). Daraus kann weder abgeleitet werden, dass auch im weiteren Geschehensverlauf ausnahmslos einvernehmliche Handlungen erfolgt sein sollen, noch dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 als unglaubhaft zu qualifizieren sind (Urk. 59 S. 8; Urk. 100 S. 6). Diesbezüglich zielt die Argumentation der Ver- teidigung ins Leere. 4.3. Korrekt erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen auch bezüglich des weiteren Tatgeschehens. Die Privatklägerin 1 hat konstant, zurückhaltend und ohne wesentliche Strukturbrüche ausgesagt. Mit der Vorinstanz stehen die Aus- sagen der Privatklägerin 1 mit den Arztberichten und der polizeilichen Foto- dokumentation im Einklang (Urk. 74 S. 35 ff.). Die anlässlich der körperlichen Un- tersuchung festgestellten blauen Flecken stehen dieser Folgerung nicht entgegen. Die Privatklägerin 1 machte insbesondere nicht von sich aus geltend, diese wür- den ebenfalls von den Vorkommnissen des 13. März 2017 herrühren (Urk. 4/1 passim). Der Einwand der Verteidigung, wonach die Verletzungen zu spät doku- mentiert worden seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Privatklägerin 1 diese anderswo zugezogen habe, ist rein theoretischer Natur und überzeugt vor dem dargelegten Hintergrund nicht (Urk. 100 S. 7). In diesem Zu- sammenhang führt die Verteidigung sodann sinngemäss ins Feld, die Privatkläge- rin 1 habe bezüglich ihrer Verletzungen zumindest ein Mal gelogen, da sie vor der Belastung des Beschuldigten zunächst gegenüber ihrer Mutter behauptet habe, sich die Verletzungen bei einem Sturz im Wald zugezogen zu haben. Dass ihren Aussagen deshalb keinen Glauben geschenkt werden könnte, erscheint haltlos (Urk. 100 S. 7 f.). Die Privatklägerin hat diesbezüglich nachvollziehbar und plausi- bel dargelegt, sie habe die Verletzungen gegenüber ihrer Mutter zunächst mit dem Sturz im Wald erklärt, da der Beschuldigte sie darum gebeten bzw. angehal- ten habe, dies zu tun (Urk. 4/2 Frage 88 und 98). Die Erklärung der Privatkläge- rin 1 überzeugt. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der seitens der Verteidigung ins Feld geführte Widerspruch betreffend die Heraus- nahme der Socken wiederum nicht das zentrale Kerngeschehen betrifft (Urk. 74 S. 35). Darüber hinaus zeigt sich in diesen Ausführungen der Privatklägerin 1

- 14 - erneut ihr relativierendes Aussageverhalten. Wollte sie den Beschuldigten unnötig belasten, hätte sie nicht erklärt, dieser selber habe ihr die Socken wieder aus dem Mund genommen (Urk. 4/1 Frage 21; Prot. I S. 17). 4.4. a) Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist keine Motivlage der Privatklä- gerin 1 zur Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar. Namentlich das ange- führte Argument, die Privatklägerin 1 habe den Beschuldigten gesichtswahrend loswerden wollen (Urk. 59 S. 6), erfährt in den Akten keine Stütze und erscheint lebensfremd. Es ist vorliegend kein Motiv der Privatklägerin 1 für eine wahrheits- widrig erhobene Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar. Die Privatkläge- rin 1 hätte bei einer allfälligen Falschbelastung wohl schwerwiegendere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben und nicht ausgerechnet einen Übergriff als An- lass zur Anzeige genommen, bei welchem mitunter die Mutter des Beschuldigten ebenfalls anwesend gewesen sein soll. Zudem erklärte die Privatklägerin 1 bereits in der polizeilichen Befragung vom 17. März 2017 anschaulich, wie sich der Be- schuldigte kurz nach dem Vorgefallenen bei ihr entschuldigt, sie ihm dies aber nicht geglaubt habe. Der Beschuldigte habe sich hierauf ein "A" in den Unterarm geritzt, welches für ihren zweiten Vornamen B1._____ stehe (Urk. 4/1 Frage 22; Urk. 4/2 Frage 47). Entsprechende Verletzungen respektive Kratzer auf dem Un- terarm des Beschuldigten wurden anlässlich dessen Hafteinvernahme vom

18. März 2017 protokollarisch festgehalten (Urk. 3/2 Frage 10 f.). Eine mögliche Falschbelastung erforderte vorliegend somit nebst einem geplanten und an- spruchsvollen Vorgehen auch ein erhebliches Mass an krimineller Energie sowie bedeutende kognitive Fähigkeiten. Dies kann im Gesamtkontext ausgeschlossen werden.

b) Im Ergebnis ist der Vorinstanz damit zuzustimmen, dass keine entspre- chende Motivlage der Privatklägerin 1 auszumachen ist. Die vorinstanzlichen Überlegungen hierzu sind jedoch nicht restlos zutreffend. Die Vorderrichter er- wogen in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte habe immensen Druck auf die Privatklägerin 1 ausgeübt; sie sei vom Beschuldigten eingeschüchtert und diesem gegenüber praktisch handlungsunfähig gewesen, weshalb sie nicht die Kraft gehabt habe, um sich vom Beschuldigten zu befreien respektive um gegen

- 15 - diesen falsche Vorwürfe zu erheben (Urk. 74 S. 17 ff.). Wenn die Vorinstanz so- dann ausführt, die Privatklägerin 1 sei während der ganzen Beziehungsdauer tat- sächlich eingeschüchtert und handlungsunfähig gewesen, gehen diese Erwägun- gen in der Sache zu weit und sind zu relativieren. Zwar indizieren die seitens der Vorinstanz korrekt aufgeführten Aussagen der Privatklägerin 1 ein subjektiv wahr- genommenes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten (Urk. 74 S. 17 ff.). Dass die Aussagen des Bruders und der Mutter der Privatklägerin 1 Entsprechendes bestätigen (Urk. 4/4-5; Urk. 4/7-8), darf aufgrund der konkreten Umstände jedoch nicht dazu gereichen, dass die Vorinstanz eine Einschüchterung und Druckaus- übung durch den Beschuldigten als erstellt erachtet. Soweit sich die Vorinstanz hierfür auch auf den vorbestehenden psychischen Zustand der Privatklägerin 1 zu stützen scheint, ist sie darauf hinzuweisen, dass hierfür keine entsprechenden Belege in den Akten zu finden sind, sondern es sich dabei hauptsächlich um Aussagen der Privatklägerin 1 gegenüber ihrer Vertreterin handelt. Dies wurde seitens der Verteidigung zu Recht moniert (Prot. I S. 34; Urk. 74 S. 17 m.H.a. Urk. 57 S. 8). Es ist zwar lebensnah, dass sich die Privatklägerin 1 im Nachhinein gegenüber ihrer Familie, welche sich offen gegen die Beziehung zum Beschuldig- ten aussprach, rechtfertigen will. Ebenso ist es im Rahmen von problembehafte- ten Beziehungen nicht selten, dass eigenes Verhalten im Nachhinein nicht mehr verstanden und nach Gründen dafür gesucht wird, weshalb man gewisse Verhal- tensweisen tolerierte und die Beziehung nicht schon früher beendet hatte. Wie es sich diesbezüglich bei der Privatklägerin 1 verhält, kann vorliegend nicht restlos geklärt werden. Zugunsten des Beschuldigten muss aber davon ausgegangen werden, dass die Passivität der Privatklägerin 1 massgeblich auf ihre psychische Abhängigkeit zurückzuführen war und weniger auf Druck- und Einschüchterungs- versuche seitens des Beschuldigten, gegen welche sie sich nicht hätte zur Wehr setzen können. Letzteres kann jedenfalls nicht als rechtsgenügend erwiesen be- trachtet werden. Allein diese Abhängigkeit beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 aber in keiner Weise. Die Auffassung, eine Falsch- beschuldigung erleichtere die Trennung von einem Partner, erscheint vorliegend nach dem zuvor Ausgeführten als lebensfremd. Zusammenfassend besteht damit

- 16 - kein Anlass, die authentischen und plausiblen Schilderungen der Privatklägerin 1 in Frage zu stellen. 4.5. Soweit der Beschuldigte die Vorwürfe nicht pauschal bestritten hat und Aus- sagen tätigte, erweisen sich dessen Schilderungen zum strittigen Tatgeschehen vom 13. März 2017 als zweifelhaft. Diesbezüglich kann zunächst auf die Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 31 f. und S. 36). Die Aussagen des Be- schuldigten sind gesamthaft als wenig detailliert, blass, ausweichend und lebens- fremd zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte in für ihn unverfänglicher Weise einräumte, es habe am Morgen des 13. März 2017 einen verbalen Streit mit der Privatklägerin 1 gegeben, worauf auch seine Mutter ins Schlafzimmer gekommen sei, widerspricht er der Privatklägerin 1 grundsätzlich nicht (Urk. 3/1 Frage 14 f.; Urk. 3/2 Frage 64 ff.). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Zuge dieses Geschehens lediglich zu trösten und zu beruhigen versucht sowie ihr dann den Mund zugehalten haben will, da die Privatklägerin 1 immer lauter geworden sei und geweint habe (Urk. 3/1 Frage 26; Urk. 3/2 Frage 67 ff.), erscheint angesichts der beschriebenen Situation dagegen nicht als lebensnah. In diesem Zusammen- hang und unter Gewärtigung des konkreten Tatvorwurfs, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 einen Socken in den Mund gedrückt, lässt sodann dessen Aussage anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. März 2017 aufhorchen: "[…] Meine Mutter sagte, dass wir ruhig sein sollen. Ich habe ihr (gemeint: der Privatklägerin 1) so glaube ich ein Tuch vor den Mund gehalten" (Urk. 3/1 Fra- ge 17). Dies erstaunt, bestand selbst unter Berücksichtigung des seitens des Beschuldigten geschilderten Geschehens hierfür doch keine Veranlassung. Ge- samthaft ergibt sich, dass die zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten die grundsätzlich glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin 1 nicht zu erschüttern vermögen. 4.6. Die Aussagen von D._____ anlässlich der polizeilichen Befragung vom

18. März 2017 vermögen angesichts der glaubhaften Schilderungen der Privat- klägerin 1 nichts Entscheidendes zum strittigen Tatgeschehen beizutragen und stehen den Aussagen der Privatklägerin 1 insbesondere nicht entgegen (vgl. Urk. 5/1). Der alleinige Umstand, dass die Zeugin einen Schlag in das Gesicht der

- 17 - Privatklägerin 1 nicht aktiv gesehen haben will oder nicht ausdrücklich bestätigen konnte, wie dies die Verteidigung erneut monierte (Urk. 100 S. 7), vermag weder die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 umzustossen, noch die Aussagen des Beschuldigten zu untermauern. Zu erwähnen bleibt, dass die Zeugin zu- mindest deponierte, der Beschuldigte habe "etwas" mit dem Mund der Privat- klägerin 1 gemacht (Urk. 5/1 Frage 30). 4.7. Im Resultat ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bezüglich der Vorfälle vom 13. März 2017 insgesamt kein Anlass besteht, an den Aussagen der Privat- klägerin 1 zu zweifeln. Der Anklagesachverhalt betreffend versuchte sexuelle Nötigung, Nötigung und Körperverletzung hat deshalb mit der genannten Ein- schränkung (Hämatome an Unterschenkel) als erstellt zu gelten (Urk. 74 S. 36; Urk. 23 S. 3 f.).

5. Sachverhalt betr. mehrfache Drohung 5.1. Zu korrigieren ist das vorinstanzliche Beweisergebnis hinsichtlich des Vor- wurfs der mehrfachen Drohung (Urk. 74 S. 8 bis 22). Die Schilderungen der Pri- vatklägerin 1 weisen in diesem Punkt und im Gegensatz zu den übrigen Aus- sagen einen etwas geringeren Detaillierungsgrad auf und sind teilweise ungenau. Mit der Vorinstanz hat die Privatklägerin 1 den Inhalt der geltend gemachten Dro- hungen anlässlich der Einvernahmen sowie gegenüber den Zeugen B._____C._____ zwar mehrheitlich gleichbleibend geschildert (Urk. 74 S. 16). Sie konnte zudem plastisch darlegen, wie sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem von ihm initiierten Onlinehandel sowie seiner Wesensveränderung über- wacht gefühlt, und er erst in diesem Kontext begonnen habe, gegenüber der Pri- vatklägerin 1 solche Äusserungen zu tätigen (Urk. 4/1 Frage 10; Urk. 4/2 Frage 24). Bezeichnenderweise bestätigte der Beschuldigte hierzu selber, es habe wie- derholt "komische Aktivitäten" in Bezug auf seine Accounts gegeben. Dies sei auch der Auslöser für den Streit am 13. März 2017 gewesen (Urk. 3/1 Frage 14 und 24; Urk. 3/2 Frage 26 ff. und 65). Jedoch fiel es der Privatklägerin 1 schwer, für die geltend gemachten Drohungen eine exakte zeitliche oder örtliche Einord- nung sowie anzahlmässige Begrenzung der Vorfälle vorzunehmen (Urk. 4/1-2 passim; Prot. I S. 18). So sprach die Privatklägerin 1 im Laufe der Untersuchung

- 18 - beispielsweise anfangs von ca. 20 und hernach nur noch von ca. fünf ausgespro- chenen Drohungen, welche vornehmlich auf dem Balkon sowie teilweise im Schlafzimmer des Beschuldigten oder der Privatklägerin 1 erfolgt seien (Urk. 4/1 Frage 10; Urk. 4/2 Frage 126 f.; Prot. I S. 18). Die Verteidigung hat zutreffend da- rauf hingewiesen, dass es sich bei der divergierenden Anzahl der ausgesproche- nen Drohungen sowie deren Einordnung und dem teils unterschiedlichen Inhalt nicht mehr um blosse Nuancen in der Formulierung handelt, welche gänzlich un- beachtlich seien, wie dies die Vorderrichter erwogen (Urk. 100 S. 4). Andererseits kann aus diesen Ungenauigkeiten und der Tatsache, dass die Privatklägerin 1 an- lässlich der ersten Befragung nicht sogleich alle ausgesprochenen Drohungen exakt benennen konnte (Urk. 100 S. 5), entgegen dem Ansinnen der Verteidigung ebenso nicht generell auf unglaubhafte Schilderungen geschlossen werden. Hier- für ist – wie bereits dargelegt – auch kein Motiv ersichtlich. Gleichbleibend, exakt und damit glaubhaft schildern konnte die Privatklägerin 1 letztlich einen Vorfall am Abend des 15. März 2017, bei welchem der Beschuldigte im Schlafzimmer der Privatklägerin 1 gesagt habe, er werde der Mutter der Privatklägerin 1 das Genick brechen, wenn diese nochmals ins Zimmer käme (Urk. 4/1 Frage 10, 14 f.; Urk. 4/2 Frage 128), sowie dass der Beschuldigte am Abend vor den Gescheh- nissen des 13. März 2017 ihr beim Grillieren gedroht habe, er werde sie foltern (Urk. 4/2 Frage 139 ff.). Diese beiden Äusserungen sind als erstellt zu erachten. Anhand der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 und vor dem Hintergrund der ebenfalls erstellten Geschehnissen in der Nacht vom 13. März 2017 steht so- dann fest, dass die Privatklägerin 1 durch die Äusserungen in Angst und Schre- cken versetzt wurde. 5.2. Demgegenüber erscheint eine weitere zahlenmässige und zeitlich/örtliche Umgrenzung der beschriebenen Vorfälle respektive eine genügende Individuali- sierung derselben anhand des Beweisergebnisses nicht möglich, weshalb sich im Lichte von Art. 10 Abs. 3 StPO kein weitergehender Schuldspruch auf die im Recht liegenden Aussagen der Privatklägerin 1 abstützen liesse. Obwohl dies

– wie aufgezeigt – nicht zu bedeuten hat, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend die Drohungen als unglaubhaft anzusehen sind, liegen bei objektiver Betrachtung mehr als nur theoretische Zweifel an der Verwirklichung der darüber

- 19 - hinaus eingeklagten Drohungen vor. Es erscheint in diesem Zusammenhang denn auch zumindest als fraglich, ob im Hinblick auf die Wahrung des Anklage- prinzips überhaupt ein Schuldspruch ergehen könnte (Art. 9 Abs. 1 StPO). In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann der unter dem Titel der mehrfachen Drohung eingeklagte strittige Sachverhalt nur im Rahmen des zuvor Ausgeführten rechtsgenügend erstellt werden. Der Vorwurf, dass der Beschuldig- te gegenüber der Privatklägerin 1 gedroht habe, er würde deren Katze anzünden, deren Bruder und dessen Freundin sowie abschliessend auch die Privatklägerin 1 umbringen, ist nicht rechtsgenügend erstellbar.

6. Sachverhalt betr. Geldfälschung 6.1. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. März 2017 im Schlafzimmer des Beschuldigten sichergestellten drei gefälschten Tausendernoten befinden sich in den Akten (Urk. 10/9; Urk. D2/3). Die relevanten Aussagen wurden seitens der Vorinstanz sodann im Grundsatz korrekt aufgeführt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 74 S. 34). In Abweichung zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist der Sachverhalt jedoch allein schon aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldig- ten als erstellt zu betrachten, und nicht primär aufgrund der Aussagen der Privat- klägerin 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. So bezeichnete sich der Beschuldigte bereits in der ersten polizeilichen Befragung sinngemäss selber als Täter und räumte ein, "[…] wir haben diese drei gemacht" (Urk. 3/1 Frage 63). Auf diese Erstaussage ist abzustellen. Der im weiteren Untersuchungsverlauf eingenommene Standpunkt des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 dafür verantwortlich sei und auch die Idee dazu gehabt habe, erweckt den Anschein eines Gegenangriffes und ist deshalb als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten (Urk. 3/5 Frage 4 f.). Der Sachverhaltsabschnitt hat somit als erstellt zu gelten, mit Ausnahme der Absicht des Beschuldigten, die Falsifikate der Tausen- dernoten in Umlauf zu setzen (Urk. 74 S. 36 ff.; Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.2. Dem Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin 1 hätte aufgrund der sei- tens des Beschuldigten erhobenen Belastungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als beschuldigte Person befragt werden müssen, ist nach dem Gesagten in verschiedener Hinsicht der Boden entzogen. Einerseits bestand das

- 20 - Beweisfundament für die Anklageerhebung somit bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, weshalb selbst eine unverwertbare Einvernahme nichts am Beweisergebnis ändern würde, andererseits lagen aus objektiver Sicht bei ge- gebener Sachlage in keinem Zeitpunkt die für eine Beschuldigteneigenschaft der Privatklägerin 1 notwendigen konkreten Verdachtsmomente vor, welche eine Einvernahme und damit eine Rechtsbelehrung als beschuldigte Person überhaupt erst begründet respektive erfordert hätten (vgl. Art. 111 StPO). III. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte sexuelle Nötigung 1.1. Einleitend ist zu erwähnen, dass der Faustschlag des Beschuldigten in der Anklageschrift missverständlicherweise unter dem Titel der versuchten sexuellen Nötigung aufgeführt wird (vgl. Urk. 23 S. 3). Dieser Übergriff hat im Kontext der Anklage jedoch keinen kausalen Bezug zum Ansinnen des Beschuldigten, mit der Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dies hat auch die Vorinstanz zutreffend erkannt und dazu erwogen, dass der Faustschlag im Rahmen des wei- teren Tatgeschehens zu sehen und deshalb von einem neuen Handlungsstrang auszugehen ist, welcher nicht im Zusammenhang mit der versuchten sexuellen Nötigung steht (Urk. 74 S. 43). 1.2. Die Vorinstanz würdigte den relevanten Geschehensverlauf im Sachver- haltsabschnitt "versuchte sexuelle Nötigung" bis zum Zeitpunkt, als sich die Pri- vatklägerin 1 gegen die Einwirkung des Beschuldigten wehrte beziehungsweise sich dagegen stemmte, als versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Nach Ansicht der Vorderrich- ter habe der Beschuldigte dadurch, dass er mit seiner Hand den Kopf der Privat- klägerin 1 gegen seinen Penis gedrückt habe, Gewalt angewendet. Er habe mit direktem Vorsatz und dem Ziel gehandelt, dass die Privatklägerin 1 mit ihm den Oralverkehr vollziehe. Da es jedoch nicht zum Oralverkehr gekommen sei, liege versuchte Tatbegehung vor (Urk. 74 S. 41). Demgegenüber sieht die Verteidigung die Handlungen des Beschuldigten nicht als strafbar an (Urk. 100 S. 6). Sie hält

- 21 - dafür, das Verhalten der Privatklägerin 1 habe sich in diesem Moment nicht von anderen Vorfällen unterschieden, bei welchen die Privatklägerin 1 den Aufforde- rungen des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen jeweils doch noch nach- gekommen sei (Urk. 59 S. 8; Urk. 100 S. 6). Der Beschuldigte habe die Privat- klägerin 1 in der konkreten Situation nicht zu etwas genötigt, da es sich um nicht strafbare Motivationsversuche zu (einvernehmlichen) Sex gehandelt habe. Zudem sei die Privatklägerin 1 gemäss ihren eigenen Aussagen sofort aufgesessen, nachdem der Beschuldigte ihren Kopf unter die Decke gedrückt habe. Da der Beschuldigte hierauf nicht weiter insistiert habe, liege keine strafbare Handlung vor (Urk. 100 S. 6). 1.3. a) Sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB gehört grundsätzlich zu den Gewaltdelikten. Der Täter schaltet den Widerstand des Opfers aus, indem er mit Gewalt dessen Willensbildung oder Willensbetätigung ausschaltet, d.h. Zwang ausübt. Es kommt zur Erfüllung des Tatbestandes nicht alleine darauf an, ob je- mand etwas aus freiem Willen tut oder nicht. So fällt etwa nicht unter Art. 189 StGB, wenn jemand eine Handlung innerlich eher unfreiwillig hingenommen hat, sich retrospektiv über die Duldung aber sehr ärgert und deshalb zur Auffassung gelangt, dass er eigentlich dazu "gezwungen" worden sei. Der Zwang durch die ausgeübte Gewalt muss vielmehr derart gross sein, dass ein Widerstand des Opfers als nicht zumutbar erscheint (sehr eingehend und mit Beispielen BGE 131 IV 167 E. 3.1; vgl. auch BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 22).

b) Das tatbestandsmässig nötige Ausmass der Gewalt und des Zwangs hängt ganz stark von den konkreten Umständen ab (BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 22). Während eine bestimmte Art von Gewalt in einem Fall klar ausreicht, kann dieselbe Art der Gewaltausübung im anderen Fall nicht strafwürdig sein. Mass- gebend ist zum Beispiel, ob ein Opfer dem Täter physisch oder psychisch stark unterlegen ist, ob es im Zustand von Angst oder Überrumpelung steht, ob es Nachteile für den Fall des Widerstands befürchten muss oder beispielsweise ob der Täter furchteinflössend ist oder vorgängig Aggressionspotential gezeigt hat. Ganz entscheidend ist auch, ob das Opfer von einem ihm unbekannten Täter sexuell bedrängt wird oder ob es mit dem Täter eine Paarbeziehung hat. Häufig

- 22 - ist ein Opfer zum Widerstand unfähig, weil es einen ihr unbekannten Täter und dessen Gefährlichkeit in keiner Weise einschätzen kann und für den Fall des Widerstands mit schlimmsten Folgen rechnen muss. Hier kann ein sehr tiefes Mass an Gewalt bereits ausreichen, beispielsweise in dem sich der physisch überlegene und schwerere Täter auf das Opfer legt. Generell anders einzuordnen ist die Situation in einer Paarbeziehung, welche schon längere Zeit andauert. Hier kennt das Opfer den Täter, kann ihn und sein Verhalten einschätzen und sich viel selbstsicherer geben und auch den eigenen Wünschen Nachdruck verschaffen. 1.4. Vorliegend kannte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten und die zeitweise schwierige bis aggressive Seite seiner Persönlichkeit. Trotzdem nahm sie nach einem Unterbruch die Beziehung mit ihm im Februar 2017 wieder auf. Sie war im Tatzeitpunkt auch nicht alleine mit ihm in der Wohnung, sondern die Mutter des Beschuldigten war anwesend, was ein gewisses Mass an Sicherheit bot. Die Privatklägerin 1 verfügte mit ihrer Familie zudem über ein unterstützendes so- ziales Umfeld, war mit anderen Worten nicht in einem fremden Land mit fremder Sprache dem Partner hilflos ausgeliefert. Bei den angeklagten Tathandlungen, "aggressiv zum Oralverkehr auffordern" und "den Kopf mehrfach gegen den Penis drücken" handelt es sich deshalb um Tatvarianten, bei denen es für die Privat- klägerin 1 zumutbar war, dass sie sich dem Beschuldigten, ihrem Partner, wider- setzte. Es ist sicher nicht immer einfach, in einer Beziehung "nein" zu sagen, aber man kann sich auch nicht jeglicher Eigenverantwortung entledigen. Die Privatklä- gerin 1 hat diese Eigenverantwortung denn auch tatsächlich wahrgenommen, in- dem sie sich den sexuellen Druckversuchen des Beschuldigten sofort und erfolg- reich widersetzte, weshalb der Beschuldigte von ihr abliess. Selbstverständlich können in einer Paarbeziehung sexuelle Nötigungen ebenso strafbar sein, bei- spielsweise wenn zu diesem Zweck geschlagen oder massiv gedroht wird. Unter den vorliegenden Verhältnissen erreichen aber die Handlungen "aggressiv zum Oralverkehr auffordern" und "den Kopf mehrfach gegen den Penis drücken" in der konkreten Situation nicht dasjenige Ausmass von Gewalt, welches für eine Straf- barkeit im Sinne von Art. 189 StGB erforderlich ist. Damit will nicht gesagt wer- den, dass das Verhalten des Beschuldigten in jeglicher Hinsicht einwandfrei war, aber es ist nicht Aufgabe des Strafrechts, für guten Umgang in Paarbeziehungen

- 23 - zu sorgen. Stellt man sich vor, der Beschuldigte wäre nach seinen sexuellen Druckversuchen und der klar geäusserten Ablehnung des Sexualverkehrs durch die Privatklägerin 1 passiv geblieben und hätte den Wunsch der Privatklägerin 1 respektiert, wäre wohl kaum ein Strafverfahren eingeleitet worden. Wie bereits dargelegt, dürfen die nachfolgenden Gewaltausbrüche des Beschuldigten nicht mit dem Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung vermischt werden. Sollte die Vorinstanz entgegen ihren Erwägungen das nachfolgende Geschehen dennoch gewissermassen in die Würdigung einbezogen haben, so wäre dies nicht zu- lässig, da ein Zusammenhang der nachfolgenden Übergriffe mit den sexuellen Druckversuchen nicht eingeklagt ist. Zusammengefasst ist vorliegend kein straf- bares Verhalten im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gegeben. Subjektiv erschiene sodann vor dem Hintergrund des gesamten Geschehensverlaufs gemäss An- klageschrift zumindest zweifelhaft, ob der Beschuldigte im kurzen Zeitraum der Geschehnisse überhaupt im Bewusstsein darum handelte, dass sich die Privat- klägerin 1 nicht – wie bereits in früheren, ähnlichen Situationen – einvernehmlich auf das Angestrebte einlassen würde. 1.5. Insgesamt ist ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten vor- liegend zu verneinen. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung freizusprechen.

2. Nötigung und Körperverletzung 2.1. Der Beschuldigte hielt gemäss erstelltem Anklagesachverhalt der Privatklä- gerin 1 im Verlauf der Auseinandersetzung den Mund zu und versetzte ihr einen Faustschlag ins Gesicht, um die Privatklägerin 1 am Schreien zu hindern. Mit dem gleichen Ziel drückte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 hernach den Socken in den Mund (Urk. 23 S. 3). Vor diesem Hintergrund gilt es somit zwischen dem Tat- bestand der Nötigung und demjenigen der einfachen Körperverletzung zu diffe- renzieren. 2.2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vollendet ist die

- 24 - Nötigung, wenn sich das Opfer zumindest teilweise nach dem Willen des Täters verhält (TRECHSEL/MONA, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 189 N 9). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Bei der Nötigung muss sodann die Rechtswidrigkeit positiv begründet werden. Rechtswidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn das Mittel oder der Zweck der Nötigung unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht (BGE 108 IV 168 f. m.w.H.). Die mit Gewalt verübte Nötigung schliesst nur Tätlichkeiten mit ein. Es liegt echte Kon- kurrenz zur einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vor, wenn der Täter bei einem solchen Vorgehen sein Opfer verletzt (DONATSCH, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auflage 2018, S. 457). 2.3. Der Beschuldigte brachte durch die Anwendung von Gewalt die Privatkläge- rin 1 letztlich dazu, mit Schreien aufzuhören. Der Beschuldigte handelte vorsätz- lich und auch rechtswidrig, da sowohl die Mittel als auch der verfolgte Zweck wi- derrechtlich waren. Durch den Faustschlag sowie das gewaltsame Hineindrücken des Sockens in den Mund der Privatklägerin 1 hat der Beschuldigte sodann deren körperliche Integrität beeinträchtigt. Die erlittenen Verletzungen an der Lippe so- wie des Zungenbandes stellen gesamthaft keine Tätlichkeiten mehr dar, sondern sind als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

3. Mehrfache Drohung 3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Darunter ist das Ankündigen resp. in Aussicht stellen eines künftigen Übels zu verstehen, das nach einem ob- jektiven Massstab als schwer zu bezeichnen ist. Zudem muss der Täter den Ein- tritt dieses Übels als von seinem Willen abhängig hingestellt haben. Die Drohung kann sich sowohl gegen Rechtsgüter des Bedrohten als auch gegen Rechtsgüter Dritter richten, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Angst und Schre-

- 25 - cken zu versetzen. Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 12, 14a und 17 ff.). 3.2. Die Worte des Beschuldigten, er werde die Privatklägerin 1 foltern respek- tive der Mutter der Privatklägerin 1 das Genick brechen, erfüllen im dargelegten Kontext ohne Weiteres die Voraussetzung einer schweren Drohung und waren geeignet, die Privatklägerin 1 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv einzuschränken. Es bestehen sodann keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte, welcher im da- maligen Zeitpunkt mit der Privatklägerin 1 eine Beziehung pflegte, der Wirkung der von ihm geäusserten Drohung bewusst gewesen ist und diese in Kauf nahm. 3.3. Soweit der Sachverhalt bezüglich des Vorwurfs der Drohung überhaupt als erstellt zu erachten ist, hat eine Korrektur der vorinstanzlichen rechtlichen Würdi- gung zu erfolgen, wonach der Beschuldigte durch sein Verhalten mittelbar auch die Mutter respektive weitere Personen im Umfeld der Privatklägerin 1 in Angst und Schrecken versetzt habe (Urk. 74 S. 39 f.). Es ist zwar durchaus möglich, dass die betroffenen Personen nach Kenntnis der erstellten Äusserungen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt waren. Diesbezüglich mangelt es jedoch am Vorsatz des Beschuldigten, weitere Personen auch tatsächlich im Sinne des Tatbestandes zu ängstigen. Dass der Beschuldigte gemäss der Vorinstanz sogar direktvorsätzlich gehandelt haben soll, erscheint äusserst zweifelhaft und ist nicht ersichtlich. Demnach bleibt es zwar aufgrund der zweimaligen Drohung gegen- über der Privatklägerin 1 insgesamt bei einem Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung zum Nachteil der weiteren Privatkläger ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen.

4. Nachmachen von Banknoten Die vorinstanzliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts unter dem Titel "Geldfälschung" gemäss Dossier 2 als Nachmachen von Banknoten im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StGB ist in objektiver Hinsicht zutreffend und Bedarf keiner Ergän- zungen. Subjektiv ist entgegen der Vorinstanz lediglich von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Der Beschuldigte hielt es lediglich für möglich und nahm in Kauf, mit der Herstellung der Noten die Gefahr einer Verwechslung zu schaffen.

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5. Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen (der ver- minderten Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen), ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin 1) sowie des Nachmachens von Banknoten im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln und anwendbares Recht 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt grundsätzlich den Ausgangspunkt bildet. Überdies hat die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich der Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens zutreffend hingewiesen (vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8) und festgehalten, dass keine Gründe für ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens vorliegen (Urk. 74 S. 45). Dieser lautet für die heute zu sanktionierenden Delikte auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens straferhöhend und der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit strafmindernd zu berücksichtigen. 1.3. Ebenfalls zu verweisen ist auf die theoretischen Ausführungen der Vor- instanz zum anwendbaren Sanktionenrecht (Urk. 74 S. 44). Zu ergänzen bleibt, dass der Beschuldigte – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – mit einer Frei- heitsstrafe zu sanktionieren ist. Eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB mit der zu widerrufenen Geldstrafe, welche zu einem für den Täter günsti-

- 27 - geren Ergebnis führen würde, ist somit nicht in Betracht zu ziehen. Da sodann auch altrechtlich die Möglichkeit der Ausfällung von kurzen unbedingten Freiheits- strafen besteht und die altrechtliche Geldstrafe von über 180 Tagessätzen der neurechtlichen Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten bei der Prognosebildung gleichgestellt ist (Art. 41 Abs. 1 StGB; Schlussbestimmung vom 19. Juni 2015; HEIMGARTNER in; DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, OFK StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 42 N 16a), erweist sich das neue Recht weder mit Blick auf die Wahl der Sanktion noch auf die Vermutung einer (un-)günstigen Prognose gemäss Art. 42 StGB als milder. Die Strafzumessung hat nach den damals gültigen Regeln zu erfolgen. 1.4. Bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er- füllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. Au- gust 2018, E. 1.2.2). 1.5. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delik- te im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert

- 28 - Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 m.H.).

2. Wahl der Sanktion 2.1. Der Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, mehr- facher Drohung sowie des Nachmachens von Banknoten zu bestrafen. Die ge- nannten Straftatbestände sind allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz sprach ohne explizite Begründung für sämt- liche Delikte eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe aus (Urk. 74 S. 44 ff.). Dies ist im Ergebnis zwar nicht zu beanstanden, gemäss höchstrichterlich definierten An- forderungen jedoch zu begründen, was entsprechend nachzuholen ist. 2.2. Vorliegend rechtfertigt es sich aus spezialpräventiven Gründen und unab- hängig der Frage, ob das verschuldensangemessene Strafmass bezüglich der einzelnen vom Beschuldigten begangenen Taten noch eine Geldstrafe erlauben würde, auf die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte hat bereits zwei Vorstrafen erwirkt. Nebst einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– aus dem Jahr 2012 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. Oktober 2016 unter anderem wegen ein- facher Körperverletzung, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung, mehrfacher Drohung sowie versuchter Nötigung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 78). Die Strafe wurde im Umfang von 90 Tagessätzen vollzogen. Damit delinquierte der Beschuldigte innerhalb kürzes- ter Zeit und trotz Sanktionierung mit einer teilweise vollziehbaren Geldstrafe nunmehr während laufender Probezeit erneut und einschlägig. Aufgrund der ge- schilderten Gegebenheiten scheint die gegenüber einer Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Geldstrafe vorliegend keine Gewähr dafür zu bieten, den Be- schuldigen von weiteren Straftaten abzuhalten. Da es sich sodann gezeigt hat, dass die Delinquenz wiederkehrend war, mithin nicht bloss eine einmalige Ent- gleisung darstellte und das psychiatrischen Gutachten überdies eine Rückfall- gefahr für die bekannten Deliktkategorien attestiert (Urk. 17/7), liegt weiter auch

- 29 - keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB vor. Im Ergebnis ist damit für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen.

3. Einfache Körperverletzung und Nötigung 3.1. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 erfolgten im Rahmen einer Auseinan- dersetzung, bei welcher der Beschuldigte gemäss Anklage ein Mittel suchte, um die Privatklägerin 1 am Schreien zu hindern. Es ist demnach für die Körperver- letzung als vorliegend schwerstes Delikt zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen. Aufgrund des eng zusammenliegenden Tatgeschehens ist die hernach vorzu- nehmende Asperation für die erfolgte Nötigung ebenfalls unter diesem Titel abzu- handeln. 3.2. Die seitens der Privatklägerin 1 erlittenen Verletzungen sind nicht mehr als blosse Bagatelle zu qualifizieren und zeugen von einer nicht unerheblichen krimi- nellen Energie, erweisen sich im weiten Spektrum des Tatbestandes objektiv je- doch immer noch als leicht. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass eine Beziehung im Idealfall von Zuneigung und Vertrauen geprägt ist, d.h. letztlich vom Gegenteil von Gewalt und Angst. In einem solchen persönlichen, engen Verhältnis sind gewalttätige Übergriffe psychisch deshalb besonders schmerzhaft, weil sie auch zu grosser Enttäuschung über den Partner führen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beweggrund des Beschuldigten völlig nichtig war. Er hätte die Privatklägerin 1 problemlos schreien lassen können. Letztlich ging es ihm nur darum, seine Wut über sie abzureagieren und eine peinliche Situation vor seiner Mutter zu ver- meiden. Seine Handlungen, der Privatklägerin 1 einen Faustschlag ins Gesicht zu verpassen und ihr den Mund zuzuhalten, waren auch brutal und die Privatklä- gerin 1 gab ihm nicht den geringsten Anlass dazu. Der Beschuldigte hätte – wie jeder Partner – problemlos akzeptieren können und müssen, dass die Privatkläge- rin 1 an jenem Morgen nicht in Stimmung für sexuelle Handlungen der geforder- ten Art war. In einer solchen Situation derart ausfällig zu werden, erweist sich ob- jektiv als bedenklich und zeugt von einer Geringschätzung der körperlichen Integ- rität der Privatklägerin 1. Insgesamt ist das Verschulden aber im unteren Bereich anzusiedeln und die Einsatzstrafe im Bereich von ca. vier Monaten festzulegen.

- 30 - 3.3. Verwerflich erscheint sodann das anschliessende Zustopfen des Mundes mit einer Socke. Hier fällt nebst der situativ doch rohen Gewalt ins Gewicht, dass sich einem Opfer durch Hinderung der Atmung Todesängste aufdrängen können. Die Übergriffe des Beschuldigten dokumentieren, dass ihm in jenem Zeitpunkt der letzte Funken an Respekt gegenüber der Privatklägerin 1 fehlte. Dennoch ist zu bemerken, dass das abgenötigte Verhalten die Privatklägerin 1 nicht übermässig in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte. Auch hier liegt das Verschulden gesamt- haft im unteren Bereich. In Erhöhung der Abgeltung der Nötigung und unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips ist deshalb eine Straferhöhung um zwei Monate auf ca. sechs Monate angemessen. Die Verminderung der Schuldfähig- keit ist sodann strafmindernd zu berücksichtigen und vermag das Verschulden zu relativieren. Dies gilt es bei der Strafzumessung für sämtliche Vergehen zu be- rücksichtigen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch zwecks besserer Übersicht- lichkeit, die konkrete Strafminderung aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit gesamthaft nach erfolgter Asperation für alle Delikte vorzunehmen.

4. Drohung Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere der Drohung ist festzu- halten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die innere Freiheit sowie das Sicherheitsgefühl und damit ein hochwertiges Rechtsgut der Privatklägerin 1 ver- letzte, indem er ihr androhte sie zu foltern respektive ihrer Mutter das Genick zu brechen. Das Verschulden des Beschuldigten ist gesamthaft aber noch als leicht anzusehen und im untersten Bereich anzusiedeln. Für die Privatklägerin 1 war erkennbar, dass die Aussicht, dass der Beschuldigte seine Drohung wahr machen könnte, sehr gering und seine verbalen Entgleisungen mehr auf seinen zu- nehmend problematisch werdenden psychischen Zustand zurückzuführen war. Angemessen erscheint deshalb eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate.

5. Nachmachen von Banknoten ohne Fälschungsabsicht Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Bemessung des Verschuldens für den Tatbestand des Nachmachens von Banknoten ohne Fälschungsabsicht

- 31 - kann grundsätzlich gefolgt werden und es ist von einem verhältnismässig ge- ringen Unrechtsgehalt auszugehen. Im Rahmen des richterlichen Ermessens und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte, erweist sich für dieses Delikt eine Asperation um einen halben Monat auf rund 8 ½ Monate dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

6. Verminderte Schuldfähigkeit Mit der Frage der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz gründlich auseinandergesetzt und im Lichte der gutachterlichen Aus- führungen nachvollziehbar dargelegt, weshalb vorliegend beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen ist. Auf die vor- instanzlichen Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 74 S. 48). Dem Gutachten fol- gend ist bei gegebener Einsichtsfähigkeit, jedoch aufgrund der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit, im Tatzeitraum von einer leicht- bis mittelgradigen Ein- schränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 17/7 S. 77). Die auszuspre- chende Strafe ist somit grundsätzlich dem Grad der Verminderung entsprechend zu mildern. Allerdings ist der Richter nicht gehalten, eine Strafe linear herabzuset- zen (DONATSCH in; DONATSCH/ HEIMGARTNER/ ISENRING/WEDER, a.a.O., Art. 19 N 12 m.w.H.). Der Beschuldigte handelte vorliegend trotz Einsicht in das Unrecht seiner Tat und wusste nicht zuletzt aufgrund der psychologischen Behandlungen in seiner Vergangenheit von seiner impulsiven Persönlichkeit. Es erscheint ange- messen, der eingeschränkten Fähigkeit gemäss dieser Einsicht zu handeln, und der daraus resultierenden leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, unter den vorliegenden Umständen eine Strafreduktion um 2 ½ Monate vorzu- nehmen.

7. Zwischenfazit Insgesamt resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheits- strafe von rund 6 Monaten.

- 32 -

8. Täterkomponente 8.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und den persönlichen Werdegang des Beschuldigten zutreffend dargestellt, worauf zu verweisen ist (Urk. 74 S. 52 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, er ha- be sich von seinem ehemaligen Wohnort E._____ distanziert und sein gesamtes Umfeld geändert, lebe derzeit in einer Wohngemeinschaft in Luzern und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der "F._____ GmbH" als IT-Spezialist bei einem Pensum von 80 % abschliessen können. Der Beschuldigte ist gemäss sei- nen Angaben seit ca. 2 ½ Jahren mit einer rund neun Jahre älteren Partnerin in einer Beziehung. Er rauche keinen Cannabis mehr und habe keinerlei Kontakt zur Privatklägerin 1 (Urk. 99 S. 1 ff.). In finanzieller Hinsicht habe er kein Vermögen, jedoch ca. Fr. 21'000.– Schulden (Urk. 99 S. 3). Der Beschuldigte besucht sodann im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs mittlerweile regelmässig wöchentlich Therapiesitzungen beim klinischen Psychologen Dr. G._____ (Urk. 97/2; Urk. 99 S. 4 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten ergeben sich allein keine Umstände, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Jedoch ist dem Beschuldigten in Be- zug auf das Nachtatverhalten zugute zu halten, dass er sich aus eigenem Antrieb geografisch von seinem ursprünglichen Wohnort distanziert und sich ein neues soziales Umfeld geschaffen hat sowie regelmässig die therapeutische Behand- lung besucht, was mit der Verteidigung leicht strafmindernd zu veranschlagen ist (Urk. 97/2; Urk. 99; Urk. 100 S. 9 f.). Unter dem Titel Nachtatverhalten hat ge- samthaft eine Strafreduktion von einem Monat zu erfolgen. 8.2. Wie bereits aufgezeigt wurde, weist der Beschuldigte insgesamt zwei Vor- strafen auf. Er delinquierte während laufender Probezeit erneut und einschlägig. Dass der Beschuldigte vor diesem Hintergrund und insbesondere trotz der Ver- urteilung vom 6. Oktober 2016 nicht motiviert werden konnte, sich wohl zu ver- halten, ist bedenklich und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erheblich straf- erhöhend zu veranschlagen, selbst wenn die erneuten strafbaren Handlungen teilweise auch auf seine Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind. Ange- messen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate.

- 33 -

9. Strafe Gesamthaft ist der Beschuldigte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der Haft im Umfang von 116 Tagen steht – der Vorinstanz folgend – nichts entgegen (vgl. Art. 51 StGB; Urk. 74 S. 54). V. Massnahme, Vollzug und Widerruf

1. Ausgangslage Auf entsprechendes Gesuch hin bewilligte die Vorinstanz dem Beschuldigten mit Verfügung vom 23. August 2018 den vorzeitigen Antritt der gutachterlich empfoh- lenen ambulanten Massnahme (Urk. 38 und 43). Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 1. November 2018 hernach zusammenfassend, das Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sei ausführlich und sorgfältig begründet. Der Gutachter lege anschaulich und nachvollziehbar die psychische Störung des Beschuldigten sowie deren Auswirkungen mit der damit verbundenen Gefahr er- neuter Straftaten dar. Die Vorinstanz folgte deshalb dem Antrag der Staats- anwaltschaft und ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an, unter gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe. Zudem widerrief sie den be- dingt ausgesprochenen Teil der mit Urteil vom 6. Oktober 2016 ausgefällten Geldstrafe aufgrund der gestellten Schlechtprognose (Urk. 74 S. 56 ff.). Die Ver- teidigung beantragt grundsätzlich einen vollumfänglichen Freispruch, im Sinne eines Eventualstandpunktes die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, sofern eine Sanktion verhängt werde. Die Strafe sei in diesem Falle zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Urk. 100 S. 10).

2. Ambulante Massnahme 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnahmebedürftigkeit, -fähigkeit und

- 34 - -willigkeit des Täters gegeben ist und ob der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrschein- lichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Bei der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der Täter, welcher psychisch schwer gestört ist, nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten begegnen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen ei- ner ambulanten Massnahme erfüllt, ist diese zwingend anzuordnen (HEIMGARTNER in; DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, a.a.O., Art. 63 N 1). 2.2. Die Vorinstanz hat auf die im Tatzeitraum relevante Erkrankung des Be- schuldigten (Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie dissoziale Persönlich- keitsstörung mit psychopathischen Zügen) hingewiesen und die zentralen Folge- rungen des ausführlich und schlüssig verfassten Gutachtens dargelegt (Urk. 74 S. 55 und Urk. 17/7). Darauf ist vorab zu verweisen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass dem ebenfalls diagnostizierten schädlichen Gebrauch von Cannabis gemäss Gutachten keine unmittelbare Deliktsrelevanz zukomme. Die delikts- relevanten Problembereiche würden auch weiterhin bestehen und stünden mit den inkriminierten Delikten in engem Zusammenhang. Aufgrund der Schwere der Erkrankung und des damit verbundenen Rückfallrisikos sei eine therapeutische Intervention im Sinne einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB angezeigt, wobei unter anderem die paradoxe Anspruchserwartung, die Emotionsregulation, die Aufnahme und Aufrechterhaltung einer tragfähigen Beziehung, die geringe Frustrationstoleranz, die Selbstwertregulation sowie die Monitorisierung des ADHS inklusive Medikamentenadhärenz die therapeutischen Schwerpunkte bil- den sollen. Der Beschuldigte zeige sich massnahmewillig und massnahmefähig (act. 17/7 S. 59 ff., S. 74 und S. 76 ff.). 2.3. Gleiches ergibt sich aus dem Verlaufsbericht der ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie vom 29. Juli 2019. Daraus ist ersichtlich, dass sich die be- handelnden Therapeuten den Diagnosen des Gutachtens sowie den dortigen

- 35 - Ausführungen hinsichtlich der Rückfallgefahr im Grundsatz anschliessen, den Beschuldigten als behandlungswillig und -fähig halten sowie die ambulante Be- handlung gemäss Art. 63 StGB im nun durchgeführten Rahmen als zweckmässig und genügend erachten (Urk. 97/2). Der Beschuldigte selber äusserte anlässlich der Berufungsverhandlung, er sehe bei sich einen Behandlungsbedarf, gehe ein Mal wöchentlich in die Sitzung zu Dr. G._____, zu welchem er einen guten Draht gefunden habe, und sei definitiv bereit, die Behandlung fortzuführen. Er lerne dort nebst anderem die Deeskalation heikler Situationen sowie den Aufbau von Hemmschwellen und Vorgehensweisen, um nicht auszurasten und um Provoka- tionen zu ignorieren (Urk. 99 S. 4 ff.). 2.4. Aufgrund der diagnostizierten psychischen Erkrankung und der dargelegten Rückfallgefahr ist der Beschuldigte klar als massnahmebedürftig anzusehen (vgl. Urk. 17/7 S. 78 f.). Ferner ist sowohl von der Massnahmefähigkeit als auch der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. 17/7 S. 78 ff. und Urk. 97/2; Prot. I S. 22 ff.; Urk. 99 S. 4 f.). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme erweist sich schliesslich im Lichte des Behandlungsbedürfnisses so- wie der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten als verhältnismässig. Es ist demnach im Einklang mit der Vorinstanz eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.

3. Strafaufschub 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Anordnung einer am- bulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, ein bedingter Vollzug der auszusprechenden Strafe damit ausgeschlossen und ein Aufschub einzig im Lichte von Art. 63 Abs. 2 StGB möglich ist (Urk. 74 S. 56 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2016 vom 8. September 2016, E. 3.3). Zu den Anforde- rungen eines Strafaufschubs im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB haben die Vorder- richter richtige theoretische Überlegungen angestellt und korrekt festgehalten, dem Strafaufschub komme grundsätzlich Ausnahmecharakter zu. Darauf ist zu verweisen (Urk. 74 S. 56 ff.). Die Vorderrichter sahen die Voraussetzungen für einen Strafaufschub beim Beschuldigten als nicht gegeben an. Aufgrund des fest- gestellten Rückfallrisikos innerhalb und ausserhalb einer exklusiven Beziehung

- 36 - und der Begehung von "mittleren Straftaten" reiche eine geringe Wahrscheinlich- keit für weitere solche Delikte aus, um von der Gefährlichkeit des Beschuldigten auszugehen. Der Gutachter halte ausdrücklich fest, dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Der Be- schuldigte habe den vorzeitigen Massnahmenantritt zwar bewilligt erhalten, je- doch die Therapie noch nicht begonnen. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nachteile der Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug vorliegend deutlich über das Ausmass hinaus gehen würden, wel- ches grundsätzlich mit jedem Freiheitsentzug verbunden sei. Die Strafe sei somit nicht aufzuschieben und zu vollziehen (Urk. 74 S. 57 f.). 3.2. Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, es ergebe sich aus den Aus- führungen im Verlaufsbericht vom 29. Juli 2019, dass die Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben sei. Es werde darin dargelegt, dass die seitens des Beschuldigten erlernten Emotionsstrategien immer wieder situativ in Beziehungen im öffentlichen Raum sowie in Intimbeziehungen auf ihren Einsatz hin überprüft werden müssen. Ebenso müsse mit dem Beschuldigten an einer langfristigen und geregelten Arbeitssituation gearbeitet werden. All dies lasse sich im Strafvollzug nicht umsetzen (Urk. 100 S. 4; Urk. 97 S. 4; Prot. II S. 7). 3.3. Im Sinne einer Rekapitulation ist an dieser Stelle anzuführen, dass der Strafaufschub angeordnet werden kann, wenn eine tatsächliche Aussicht auf er- folgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheits- strafe erheblich beeinträchtigt würde und eine sofortige Behandlung gute Reso- zialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgs- aussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3 sowie 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013, E. 6.2 je mit Hinweis).

- 37 - 3.4. Aus dem Verlaufsbericht vom 29. Juli 2019 erhellt, dass der Beschuldigte

– im Unterschied zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils – die Therapie- behandlung mittlerweile angetreten hat, sich dabei behandlungseinsichtig zeigt und die vereinbarten Termine weitestgehend einhält (Urk. 97/2 S. 2). Die ange- ordnete Behandlung erweist sich nach Ansicht der Verfasser des Berichtes als zweckmässig und eine Änderung des Therapiesettings dränge sich nicht auf (Urk. 97/2 S. 4). In beruflicher Hinsicht hat der Beschuldigte eine unbefristete An- stellung als IT-Spezialist bei der "F._____ GmbH" gefunden. Gemäss fundiertem Therapiebericht stellt die Sicherstellung einer geregelten Arbeitssituation und da- mit von materiellen Ressourcen ein wichtiger protektiver Faktor in der Behandlung des Beschuldigten dar (Urk. 97/2 S. 3). Vom Konsum von Cannabis scheint der Beschuldigte inzwischen abzusehen, und auch die ordnungsgemässe Medikation von Ritalin ist gemäss dem Verlaufsbericht gewährleistet (Urk. 99 S. 6; Urk. 97/2 S. 3). Weiter ist zu bemerken, dass der Beschuldigte seit nunmehr rund zweiein- halb Jahren in einer gefestigten Beziehung lebt, welche in der Therapie wiederholt thematisiert und allfällige Konflikte in diesem Zusammenhang analysiert werden (Urk. 97/2; Urk. 99 S. 3 ff.). Gemäss Therapiebericht sei es weder im öffentlichen Raum noch in Intimbeziehungen zu gewalttätigem Verhalten gekommen; das ver- einbarte Ziel der Verhinderung solcher Rückfälle sei damit bis anhin erreicht wor- den (Urk. 97/2 S. 3). Übergriffe des Beschuldigten auf Drittpersonen sind sodann auch nicht aktenkundig. 3.5. Dem Beschuldigten ist aufgrund des Gesagten ein bemerkenswertes koope- ratives Verhalten zu konstatieren, und er lässt sich glaubhaft und intensiv auf die Behandlung ein (Urk. 97/2; Urk. 99 S. 4 ff.). Es steht fest, dass es dem Beschul- digten seit der Erstellung des Gutachtens gelungen ist, eine stabile therapeuti- sche Beziehung sowie geregelte Tagesstrukturen aufzubauen, welche nicht ge- fährdet werden sollten. Zudem ist die seitens der Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Strafaufschubs angesprochene Gefährlichkeit des Beschuldigten im vor- liegenden Kontext zu relativieren. Mit Blick auf die Rückfallgefahr gingen die Gut- achter explizit einzig im Rahmen von häuslichen Gewalthandlungen von einem hohen Risiko aus, sofern der Beschuldigte in einer konfliktträchtigen Beziehung lebe und unbehandelt bleibe (Urk. 17/7 S. 74 f.). Wie dargelegt unterzieht sich der

- 38 - Beschuldigte jedoch der empfohlenen Behandlung, hat sich von der konfliktbehaf- teten Beziehung mit der Privatklägerin 1 offenkundig gelöst und lebt bis anhin in einer funktionierenden Partnerschaft ohne Rückfälle in alte Verhaltensmuster (Urk. 17/7 S. 75; Urk. 97/2; Urk. 99 S. 3 ff.). In Präzisierung der vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich dem Gutachten keine ausdrückliche Empfehlung hinsicht- lich des Strafaufschubs entnehmen. Es wird dazu festgehalten, dass die Behand- lung auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden könnte. Weitere Ausführungen folgen nicht. Hingegen ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschuldigte habe schon in der Vergangenheit gezeigt, dass es ihm gelinge, therapeutische Inter- ventionen anzunehmen und erfolgreich in das eigene Verhalten zu integrieren, weshalb sich eine handlungsorientierte Intervention am ehesten im Rahmen einer ambulanten Therapie realisieren lasse; diese solle in einer forensisch spezialisier- ten Fachstelle respektive Praxis erfolgen, wobei eine ergänzende Kontrolle und Unterstützung im Alltag grundsätzlich zu empfehlen sei (Urk. 17/7 S. 79). Ein Vollzug der Strafe erweist sich zur Erreichung der Therapieziele somit nicht als notwendig, respektive steht ein Strafaufschub diesen in keiner Weise entgegen. Gemäss Verlaufsbericht vom 29. Juli 2019 wird sodann die längerfristige Behand- lung des Beschuldigten bei gleichbleibendem Setting empfohlen (Urk. 97/2 S. 4). Gestützt auf diese Faktoren und unter Würdigung aller Umstände kann der An- sicht der Vorinstanz aufgrund der heutigen Beurteilung deshalb nicht (mehr) ge- folgt werden. Es erscheint in der vorliegenden Konstellation nicht zielführend, die bereits erfolgreich angelaufene ambulante Behandlung und die nunmehr geschaf- fenen Alltagsstrukturen, welche schon zu einer nennenswerten Resozialisierung führten, zu durchbrechen und mit dem Vollzug einer (nach Abzug der bereits er- standenen Haft) verhältnismässig kurzen Freiheitsstrafe zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass eine Versetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug die vor- erwähnten positiven Entwicklungen im persönlichen Umfeld zunichte machen könnte und den Massnahmenzielen, insbesondere auch der Deliktsfreiheit im all- täglichen Leben, erheblich zuwiderlaufen würde. Die Probleme, welche in der Vergangenheit beim Beschuldigten zur Delinquenz geführt haben, ereigneten sich vornehmlich im Alltagsleben in zwischenmenschlichem Kontext. Gemäss den Ausführungen im Verlaufsbericht hat die Massnahme in Übereinstimmung mit

- 39 - dem Vorbringen der Verteidigung auch dort ihre Wirkung zu entfalten (vgl. Urk. 97/2 S. 4). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte be- reits einen beträchtlichen Teil der Strafe durch die einschneidende Haft erstanden und dadurch eine ernstliche Sanktion erfahren hat. 3.6. Vor diesem Hintergrund ist die Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben, um der Art der Behandlung hinreichend Rechnung zu tra- gen. Der Beschuldigte ist allerdings nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass er bei der Durchführung der ambulanten Massnahme weiterhin aktiv und zuverlässig mitzuwirken hat, ansonsten er mit dem Vollzug der Strafe zu rechnen hat.

4. Widerruf 4.1. Es ist noch über die Frage des Widerrufs im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB zu entscheiden, da der Beschuldigte während der ihm mit Urteil vom 6. Oktober 2016 angesetzten Probezeit für den bedingt ausgefällten Teil der Geldstrafe von 130 Tagessätzen erneut straffällig wurde. 4.2. Bereits aufgrund der Anordnung der ambulanten Massnahme ist eine un- günstige Prognose als gegeben zu erachten. Zudem delinquierte der Beschuldig- te – wie bereits erwähnt – erneut und einschlägig. Da der Beschuldigte wegen des gewährten Strafaufschubs die auszufällende Freiheitsstrafe bei Erfolg der Massnahme nicht zu vollziehen hat, kann diesbezüglich sodann nicht von einer hinreichenden Warnwirkung ausgegangen werden. Im Übrigen sieht auch die Verteidigung die Möglichkeit eines Verzichts auf den Widerruf einzig unter der Voraussetzung eines vollumfänglichen Freispruchs als gegeben an (Urk. 100 S. 10). Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. Oktober 2016 bezüglich des Strafteils von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug ist demnach zu widerrufen.

- 40 - VI. Kontakt- und Rayonverbot

1. Auf Antrag der Privatklägerin 1 wurde dem Beschuldigten mit angefochte- nem Urteil der Vorinstanz im Sinne von Art. 67b StGB untersagt, mit der Privat- klägerin 1 für die Dauer von 3 Jahren in irgendeiner Weise direkt oder über Dritt- personen Kontakt aufzunehmen und sich ihr unter 50 Meter zu nähern (Urk. 74 S. 58 ff. und S. 65 f.). Der Beschuldigte stellt sich gegen ein solches Verbot (Urk. 76 und Urk. 100).

2. Ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB setzt voraus, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder meh- rere bestimmte Personen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Das auferlegte Verbot stellt grundsätzlich eine Fortführung von verhängten Er- satzmassnahmen im Vor- und Hauptverfahren dar und soll insbesondere vor häuslicher Gewalt und zwanghafter Belästigung schützen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 2012, 12.076, S. 8820 ff.; HEIMGARTNER in; DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, a.a.O., Art. 67b N 1 ff.).

3. Die für den Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots erforderlichen Anlass- taten sind grundsätzlich gegeben. Es ist jedoch fraglich, ob auch die Gefahr be- steht, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin 1 begehen könnte, und ob sich ein allfälliges Verbot als verhältnis- mässig erwiese. Die Vorderrichter haben im Grundsatz zutreffend auf die gut- achterlichen Erwägungen hingewiesen, welche aufgrund der Rückfallgefahr im Rahmen häuslicher Gewalthandlungen ein solches Verbot indizieren könnten (Urk. 74 S. 59). Zu beachten ist jedoch vorliegend, dass der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 11. Juli 2017 und trotz Nicht- verlängerung der lediglich bis am 12. Januar 2018 geltenden strafprozessualen Ersatzmassnahmen nicht aktenkundig mit der Privatklägerin 1 in Kontakt getreten ist, obwohl in dieser Zeit bis zum erstinstanzlichen Urteil kein entsprechendes Verbot mehr galt (Urk. 14/14; Urk. 14/18; Urk. 74 S. 59; Urk. 99 S. 6 f.). Der Be- schuldigte lebt heute in Luzern in einer gefestigten Beziehung und hat durch die

- 41 - Änderung seines sozialen Umfeldes seine Verbindungen zur Privatklägerin 1 glaubhaft abgebrochen (Prot. I S. 21; Urk. 99 S. 7). Auch die weiteren Umstände

– insbesondere schien selbst die Staatsanwaltschaft während laufender Unter- suchung eine Weiterführung der Ersatzmassnahmen nicht als notwendig zu er- achten – lassen ein Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz der Privatklägerin 1 im heutigen Zeitpunkt nicht als zwingend notwendig und nicht als verhältnismässig erscheinen. Auf eine entsprechende Anordnung ist deshalb zu verzichten. VII. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin 1 liess vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung über Fr. 15'000.– nebst Zins beantragen (Urk. 57). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins von 5 % seit 13. März 2017. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 74 S. 67). Die Verteidigung be- antragt, die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 seien zwangsläufig ab- respekti- ve auf den Zivilweg zu verweisen, da ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 100 S. 2 und 11). Bereits vor Vorinstanz liess der Beschuldigte die Abweisung der Genugtuung beantragen und brachte im Übrigen vor, die Genugtuungsforderung von Fr. 15'000.– sei gemäss geltender Praxis und unter Berücksichtigung der seitens der Privatklägerin 1 selbst erwähnten Vorzustände zu hoch, zumal nicht klar sei, in welchem Umfang die Vorzustände zu berücksichtigen wären. Sodann werde die Genugtuung nicht mit der versuchten sexuellen Nötigung begründet (Prot. I S. 35).

2. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zu den theoretischen As- pekten der Genugtuung nach Art. 49 OR geäussert, worauf vorab verwiesen wer- den kann (Urk. 74 S. 62). Die Bemessung der Genugtuung bei Körperverletzung richtet sich nach Art. 47 OR. Faktisch ändert dies an der Festsetzung der Genug- tuung jedoch nichts, da die Bemessungskriterien analog angewendet werden. In Ergänzung zu den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Frage der Zusprechung und der Höhe der Genugtuung nach Billigkeit zu

- 42 - entscheiden ist und auf richterlichem Ermessen beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018, E. 7.2.). Zwischen der Genugtuung und der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, muss Konnexität gegeben sein (LIEBER in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 5).

3. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung vorliegend als erfüllt an und hielt dazu fest, der Eintritt der physischen Ver- letzungen bzw. die Verschlechterung der psychischen Leiden der Privatklägerin 1 seien auf die strafbaren Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen. Sie übernahm bezüglich der Genugtuungsforderung mehrheitlich die Argumentation der Vertreterin der Privatklägerin 1 (Urk. 74 S. 63). Letztere brachte zur Genug- tuungsforderung vor, die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzungen sei erstellt, und es handle sich in objektiver Hinsicht um schwere Rechtsgut- verletzungen. Auch subjektiv habe die Privatklägerin 1 schwere Persönlichkeits- verletzungen erlitten. So habe sie geschildert, dass sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte könnte seine Drohungen wahr machen, dass dessen Faustschlag heftig gewesen sei und dass es ihr Schmerzen versursacht habe, als der Be- schuldigte ihr die Socke in den Mund gesteckt habe. Sie habe noch zwei Tage später Schmerzen verspürt. Die Privatklägerin 1 habe sich nach den beanzeigten Übergriffen in psychotherapeutische Behandlung begeben, welche sie ein Mal monatlich in Anspruch nehme. Dort sei eine Anpassungsstörung mit Differenzial- diagnose der akuten Belastungsreaktion diagnostiziert worden. Als Folge der Übergriffe fühle sich die Privatklägerin 1 oft angespannt und ängstlich, wenn sie das Haus verlasse, leide an Schlafstörungen und Albträumen. Die bereits vor- bestehende Hyperhidrose habe sich durch die Ereignisse massiv verschlechtert. Seither habe sie sich sehr zurückgezogen und müsse sich überwinden, unter Leute zu gehen (Urk. 57).

4. Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen der Zusprechung einer Genug- tuung vorliegend grundsätzlich als erfüllt anzusehen (Urk. 74 S. 63). Die Einwen- dungen der Verteidigung bezüglich der Festsetzung der Höhe des Genugtuungs- anspruchs sind jedoch berechtigt. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.–

- 43 - ist vorliegend aufgrund der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen, des Ver- schuldens des Beschuldigten sowie der nachweisbaren seelischen Unbill als klar überhöht zu qualifizieren. Dies hat nebst der Berücksichtigung des zu erfolgenden Teilfreispruchs insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Beschwerden der Privatklägerin 1 monokausal auf die erlittenen Übergriffe des Beschuldigten zu- rückzuführen sind. Vorliegend muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausge- gangen werden, dass die (heutigen) psychischen Probleme der Privatklägerin 1 in erheblichem Masse auch auf der mehrjährigen problematischen und psychisch belastenden Beziehung der Privatklägerin 1 zum Beschuldigten gründen. Es ist häufig, dass Partner nach einer Trennung retrospektiv viel vom eigenen Verhalten nicht mehr nachvollziehen können und psychotherapeutisch aufarbeiten müssen. Unter Berücksichtigung der erlittenen Körperverletzung, welche als nicht derart gravierend einzustufen ist, sowie einer gewissen kausalen psychischen Be- einträchtigung erscheint anhand der aufgeführten Kriterien eine Genugtuung in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.– als angemessen. Der geforderte Zins dafür ist antragsgemäss zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt. Die Kostenauferlegung für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Verfahren richtet sich nach Art. 426 StPO. Dem- nach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafbaren Verhalten sowie den Kosten ein Kausalzusammen- hang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2 Heute ist der Beschuldigte – im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid – der versuchten sexuellen Nötigung sowie teilweise hinsichtlich der ihm vorge-

- 44 - worfenen Drohungen freizusprechen. Zwar sind die hierfür angefallenen Unter- suchungshandlungen nicht klar abgrenzbar, jedoch erscheint es in Gewichtung der betreffenden Anklagevorwürfe sowie des damit verbundenen Bearbeitungs- aufwands angemessen, die vorinstanzlichen Kosten im Umfang von 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 der Gerichtskasse zu überbinden. Die erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind damit zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweise Obsie- gens des appellierenden Beschuldigten im Schuldpunkt und der erwirkten Straf- reduktion, des Absehens eines Kontakt- und Rayonverbotes sowie der Reduktion der Genugtuung rechtfertigt sich bezüglich des Berufungsverfahrens eine hälftige Kostenauferlegung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/2 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO jedoch vorbehalten. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen gemäss eingereichter Honorarnote sind ausgewiesen und entsprechend mit gesamthaft Fr. 4'509.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 98). Die unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin 1 macht eine in diesem Umfange ausgewiesene Ge- samtforderung von Fr. 876.75 inkl. MwSt. geltend, für welche sie ebenfalls ent- sprechend zu entschädigen ist (Urk. 91).

3. Genugtuung Der Beschuldigte beantragt unter der Prämisse eines vollständigen Freispruchs eine Genugtuung für die erstandene Haft sowie die strafprozessualen Ersatz-

- 45 - massnahmen (Urk. 100 S. 1 und S. 11). Aufgrund des zu ergehenden Urteils- spruchs erweisen sich die verhängten Zwangsmassnahmen weder als rechts- widrig noch als ungerechtfertigt. Insbesondere ist der Ausgleich von Unter- suchungshaft in Form einer Entschädigung subsidiär und der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht, weshalb die Haft gemäss Art. 51 StGB unbesehen eines Teilfreispruchs an die Strafe anzurechnen ist (BGE 141 IV 136 E. 3.3). Insgesamt bleibt damit kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 429 ff. StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

1. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)

6. Die am 18. März 2018 sichergestellten und sich bei den Akten befindenden falschen drei Tausendernoten, Asservat Nr. A010'222'501, werden eingezo- gen und bei den Akten belassen.

7. Die folgenden, unter der Geschäftsnummer 69202591 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gelagerten Gegenstände werden – soweit noch vorhanden – eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen:

- 7 USB Stick div. Marken (Asservat Nr. 010'222'512)

- 1 weisses iPad 16GB (Asservat Nr. 010'222'534)

- 1 iPhone schwarz 8GB (Asservat Nr. 010'222'545)

- 1 Laptop Asus schwarz (Asservat Nr. 010'222'556)

- 1 schwarze Einsatzweste mit div. Feuerwerkskörpern (Asservat Nr. 010'222'567)

- 1 schwarzes Magazin (mutm. Softairgun) (Asservat Nr. 010'222'578)

- 3 Feuerwerkskörper inkl. schwarzer Behälter (Asservat Nr. 010'222'589)

- 46 -

- 1 Ritschratsch goldige Dose (Asservat Nr. 010'222'590)

- 30 Tabletten Oxycontin 5 mg (Asservat Nr. 010'222'603)

- 1 durchsichtiges pistolenähnliches Gerät (Asservat Nr. 010'222'625)

- 1 Pfeife mit Zubehör und Box schwarz (Asservat Nr. 010'222'636)

- 1 Armbanduhr Marke Rolex mutm. gefälscht (Asservat Nr. 010'222'647)

- 1 weisses Mobiltelefon Marke HTC (Asservat Nr. 010'222'658)

- 1 Mobiltelefon HTC lachsfarben inkl. Ladekabel (Asservat Nr. 010'222'670)

- 2 Socken hellblau (Asservat Nr. 010'222'681)

- 1 hellblauer Socken (knöchelhoch) (Asservat Nr. 010'222'692)

8. (…)

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 19'893.85 Gutachten Fr. 35.– Zeugenentschädigung Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 584.70 Bar- Fr. 17'851.85 auslagen und MwSt.) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- Fr. 8'483.40 klägerin 1 (inkl. Fr. 1'322.50 Barauslagen und MwSt.)

10. (…)

11. (…)

12. (Mitteilungen.)

13. (Rechtsmittel.)

14. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, sowie − des Nachmachens von Banknoten im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StGB.

2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 116 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. Oktober 2016 bezüglich des Strafteils von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und der Vollzug der Geldstrafe angeordnet.

5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

7. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b StGB wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 48 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'509.25 amtliche Verteidigung Fr. 876.75 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zu 1/2 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden die Privatklägerin (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

- 49 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziff. 7) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Bezirksgericht Hinwil, in die Akten DG160013-E, Urteil vom

6. Oktober 2016.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. September 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Keller