Sachverhalt
(vgl. Urk. D4 8 S. 4 ff., Prot. II S. 7 und 16 ff.; Beschuldigte 2: Urk. D1 8/3 S. 3 f., 11-13; Beschuldigter 1: Urk. D1 7/2 S. 2 f., 11 - 13; Urk. 78 S. 8, Urk. 79 S. 46, Urk. 127 S. 8 ff., Urk. 128 S. 3 ff.). Im Übrigen anerkennen sie den Anklagesach- verhalt. Diese Geständnisse decken sich – wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 98 II.C. 2.1, 2.6, 2.8; Art. 82 Abs. 4 StPO) – mit dem übrigen Beweisergeb- nis (Urk. D4 3, 6/1 und 6/5). Der Anklagevorwurf ist deshalb in diesem Umfang erstellt.
3. Mit Bezug auf die bestrittene Laufleistungsmanipulation kam die Vorinstanz insbesondere gestützt auf eine im Auftrag der Privatklägerin durchgeführte Schlüsselanalyse der G._____ GmbH (nachfolgend: G._____) vom 27. Februar 2014 (Urk. D4/6/2) und das von der Anklagebehörde in Auftrag gegebene Kurz- gutachten des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom
14. September 2016 (Urk. D4 10/6 S. 4) zum Schluss, dass eine solche – rechts- genügend nachweisbar – stattfand (Urk. 98 II.C.2.2 - 2.4). Dem kann aus folgen- den Gründen nicht gefolgt werden. 3.1 Zunächst blieb von der Vorinstanz unberücksichtigt, dass die Schlüsselana- lyse durch die Privatklägerin in Auftrag gegeben wurde. Damit wurde der Sach- verständige der G._____ nicht von der Strafbehörde, sondern von einer am Aus- gang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschädigt. Im Gegensatz zu einem amtlichen Sachverständigen ist er daher weder unab- hängig noch unparteiisch und kann im Übrigen auch nicht gestützt auf Art. 307 StGB haftbar gemacht werden. Wie die Verteidigung zu Recht einwendet, handelt es sich bei der Schlüsselanalyse folglich um ein Privatgutachten (Urk. 127 S. 10; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_148/2010 vom 26. April 2010, E. 1.4 und 6S.511/2006 vom 9. Februar 2006, E. 2.4.1). Dessen Ergebnisse gelten lediglich als Bestandteil der Parteivorbringen der Privatklägerin (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_148/2010 vom 26. April 2010, E. 1.4 und 6S.511/2006 vom 9. Februar 2006, E. 2.4.1). Es kann folglich von Gerichten zwar entgegen- und zur Kenntnis genommen werden. Wichtige Entscheide – wie etwa die Verurteilung einer Per-
- 12 - son wegen Betruges – lassen sich aber keinesfalls allein darauf stützen (vgl. BSK StPO-HEER, N 6 zu Art. 186; a.M. DONATSCH, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl., 2014, N 15 zu Art. 182). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag die Schlüsselanalyse der G._____ allein eine Laufleistungsmanipulation somit nicht rechtsgenügend nach- zuweisen, selbst wenn sie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine solche in- diziert (vgl. diesbezüglich Urk. 98 E. II.C.2.2 - 2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Abgesehen von dieser Schlüsselanalyse liegt als Beweismittel, welches auf eine Laufleistungsmanipulation hindeutet, lediglich noch das FOR-Kurzgutachten vom 14. September 2016 vor. Die Vorinstanz hat sich zwar eingehend und grund- sätzlich zutreffend mit dessen inhaltlicher Überzeugungskraft auseinandergesetzt (a.a.O.). Allerdings liess sie dabei unberücksichtigt, dass es in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 127 S. 9 f.) an einem gewichtigen formellen Mangel leidet. Dies soll nachfolgend verdeutlicht werden. 3.2.1 Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Anforderungen an die sachverständige Person sowie die bei deren Ernennung und bei der Erstellung des Gutachtens zu beach- tenden Vorschriften sind in Art. 183 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der u.a. die Bezeichnung der sachverständigen Per- son und allenfalls den Vermerk enthält, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einset- zen kann (Abs. 2 lit. a und b). Sie gibt den Parteien – ausser bei blossen Laborun- tersuchungen – vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwort- lich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Sie hat das Gutachten schriftlich zu erstatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 1 StPO). Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hat-
- 13 - ten, zu nennen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 4.2.2). Bei der Auftragserteilung stehen die Person des Sachverständigen und das damit verbundene Vertrauen in deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund. Wird ein bestimmter Sachverständiger – im Einvernehmen mit den Parteien – bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grund- sätzlich persönlich auszuführen. Eine Delegation seiner Aufgaben und seiner Verantwortung an Dritte ist nicht zulässig (Delegationsverbot; Urteile 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2). Hingegen ist der bestellte Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen. Er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen (Urteile 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2; 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2 mit Hinweis). Der Sachverständige kann darüber hinaus für die Ausarbeitung des Gutachtens weite- re Personen unter seiner Verantwortung einsetzen (Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO). Zu denken ist etwa an den Einsatz eines/einer qualifizierten Mitarbeiters/Mitarbeiterin zur selbständigen Bearbeitung gewisser Teilaspekte des Gutachtens. Eine solche Weitergabe der gutachterlichen (Kern-) Aufgaben – d.h. des fachlichen Befunds und der Beurteilung, somit der Beantwortung der an den Gutachter gestellten Fragen – steht allerdings einerseits unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde (Urteile 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 und 2.5; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2) und ist anderer- seits im Gutachten transparent zu machen. Funktion sowie Art und Inhalt der Mit- wirkung der eingesetzten Personen sind offenzulegen (Art. 187 Abs. 1 StPO). Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverstän- digen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (Urteile 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2; 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3 und 3.4.2). Damit wird der Anspruch auf Orientierung als Teilgehalt des recht- lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt und es wird den Parteien ermöglicht,
- 14 - allfällige Einwendungen gegen Personen, die in irgendeiner Form an der Ausar- beitung eines Gutachtens beteiligt sind, vorzubringen (Urteil 6B_989/2017 vom
20. Dezember 2017 E. 2.3; siehe zum Ganzen insbesondere die Urteile des Bun- desgerichtes 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 4.2.3 f., 6B_265/2015 vom
3. Dezember 2015, E. 4.1.2 und 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3). 3.2.2 Vorliegend erfolgten zwar die Ernennung zum Sachverständigen und der Gutachtensauftrag gesetzeskonform (gestützt auf Art. 184 und Art. 189 StPO, vgl. Urk. D4/10/1 f.). Allerding basieren die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerun- gen offensichtlich lediglich auf den unkritisch übernommenen Ergebnissen der G._____-Analyse sowie den technischen Angaben von einem gewissen "H._____, I._____". Darüber hinaus standen dem FOR offenbar weder der BMW selber noch die beiden Schlüssel zur Verfügung (Urk. D4/10/6 S. 2). Aus dem Gutachten ist aber zum einen weder ersichtlich, wer H._____ genau ist, noch wie er neben den eigentlich beauftragten Sachverständigen J._____ und K._____ eingesetzt worden ist, oder über welche Qualifikationen er verfügt. Damit fehlt es an der für eine regelkonforme Mitwirkung von Drittpersonen nötigen Transparenz. Zum anderen wurde H._____ weder von einer Strafbehörde ermächtigt noch auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht. Jedenfalls ergibt sich Gegenteiliges nicht aus dem Gutachten. Folglich ist die Erstellung des Gutach- tens – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – mit gewichtigen Mängeln behaf- tet und insofern für den Nachweis einer Laufleistungsmanipulation untauglich. 3.3 Nachdem das FOR-Gutachten mangelhaft ist und das G._____-Gutachten allein eine Laufleistungsmanipulation nicht nachzuweisen vermag, ist der diesbe- zügliche Anklagesachverhalt nicht erstellt. In der Folge ist in objektiver Hinsicht ebensowenig nachweisbar, dass der BMW zum Zeitpunkt des Diebstahls in Wirk- lichkeit einen viel höheren als den gegenüber der L._____ [Versicherung] ange- gebenen Kilometerstand aufwies. Der objektive Anklagesachverhalt kann somit nicht rechtsgenügend erstellt werden, weshalb die Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Betruges freizusprechen sind.
4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle abschliessend darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht anders ausfallen
- 15 - würde, wenn eine Laufleistungsmanipulation erstellbar wäre. Denn diesfalls könn- te den Beschuldigten mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln auch ein Betrugsvorsatz nicht nachgewiesen werden. Zum einen erweisen sich die Ausfüh- rungen der Beschuldigten – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 98 E. II.C.2.5 und 2.7) – nicht als abwegig, sie hätten während den Fahrten mit dem BMW dem Kilometerstand kaum Beachtung geschenkt. Benutzt man ein Fahr- zeug lediglich als Transportmittel für den Arbeitsweg oder eine Auslandreise – wie das bei den Beschuldigen ihren Aussagen entsprechend der Fall war, so dürfte der Kilometerstand tatsächlich wenig interessieren, wird dieser doch regelmässig erst dann bedeutsam, wenn das Fahrzeug z.B. verkauft werden soll, was vorlie- gend nicht der Fall war. Zum anderen und v.a. bliebe aber angesichts der Akten- lage weiterhin unklar, wann, wie und von wem die Laufleistungsmanipulation durchgeführt worden sein soll. Ohne diese äusseren Umstände bzw. diese Hin- tergrundinformationen können keine Rückschlüsse auf ein Wissen der Beschul- digten über eine Manipulation gezogen werden bzw. darüber, dass der BMW einen viel höheren Kilometerstand aufwies, als sie der L._____ gegenüber ange- geben hatten, was für die Bejahung eines Betrugsvorsatzes aber erforderlich wä- re.
5. Nachdem der Betrugsvorsatz – wie dargelegt wurde – ohnehin nicht nach- weisbar ist, kann schliesslich auch auf die Einholung eines neuen Gutachtens be- züglich der Laufleistungsmanipulation verzichtet werden. IV. Veruntreuung (Dossier 6) zum Nachteil von E._____ A. Sachverhaltserstellung
1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten 1 Folgendes vor: Zwischen dem 24. und 30. April 2014 habe er den Jaguar von E._____ zwecks Einlösung in der Schweiz und anschliessendem Gebrauch während einiger weniger Tage übernommen und am 26. Mai 2014 ohne Einverständnis von E._____ und im Wissen um die fehlende Berechtigung zu einem Preis von Fr. 5'200.– an M._____ verkauft. Dieses Geld soll der Beschuldigte 1 anschliessend für seine eigenen
- 16 - Zwecke verwendet haben. Dadurch sei E._____ ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 4'000.– entstanden. Dabei habe der Beschuldigte den Jaguar bzw. den Verkaufserlös dem Geschädigten nie zurück- bzw. herausgeben wollen.
2. Der Beschuldigte bestreitet in objektiver Hinsicht im Wesentlichen, dass der Jaguar zum Zeitpunkt des Verkaufs an M._____ E._____ gehört habe (Urk. D6 2 Nr. 4 f., 27 ff., 48; D6 3 Nr. 10-17, 48; vgl. Urk. 127 S. 2 ff.). In der Folge stellt er auch in Abrede, dass er willentlich, wissentlich und in Bereicherungsabsicht den ihm lediglich zum Gebrauch übergebenen Jaguar unberechtigterweise verkauft bzw. den entsprechenden Verkaufserlös ohne Berechtigung für eigene Zwecke verwendet habe. Anerkannt und in Übereinstimmung mit dem übrigen Beweisergebnis, insbe- sondere den Aussagen von E._____ (Urk. D6 4 Nr. 4, 6-9; Urk. D6 6 Nr. 25-40), ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Jaguar am 30. April 2014 auf seinen Na- men immatrikulierte, diesen sodann benutzte und am 26. Mai 2014 an M._____ zu einem Preis von Fr. 5'200.– verkaufte. Diesen Verkaufserlös verwendete der Beschuldigte sodann zu eigenen Zwecken (D6 2 Nr. 7 f., 12-14, 16 -19, 21; D6 3 Nr. 20 ff. [weitgehender Verweis auf seine Aussagen gegenüber der Polizei]; vgl. auch Urk. D6 1 S. 3 f.; D6 7 f.). Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, in wessen Eigentum der Jaguar stand, als der Beschuldigte 1 diesen übernahm, benutzte und verkaufte.
3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten 1 sowie diejenigen von E._____ korrekt wiedergegeben. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 98 II.D.2.1 und 2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem sie sodann prüfte, welche der beiden Sachdarstellungen sich bezüglich der Eigentümerstellung mit der objektiven Beweislage in Übereinstimmung brin- gen liess, kam sie zum Schluss, dass E._____ der Eigentümer des Jaguars war und diesen dem Beschuldigten 1 nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen hatte (Urk. 98 II.D.2).
- 17 -
4. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann dieses Beweisergebnis nicht bestätigt werden, da sich bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel da- ran aufdrängen. 4.1. Zur Erstellung der Eigentümerstellung des Privatklägers liegen – abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers – zwei Exemplare des Kaufvertrages zwischen Letzterem und der N._____ GmbH vor. Der eine Kaufvertrag wurde vom Privatkläger beigebracht (Urk. D6 5/1), der andere von der Anklagebehörde bei der N._____ GmbH ediert (Urk. D6 9/3). Weiter liess der Privatkläger den Polizeibeamten "Ausdrucke" über den zwischen ihm und dem Beschuldigten im Zeitraum vom 23. Juli 2014 und dem 10. Oktober 2014 geführ- ten Chatverlauf in serbischer Sprache zukommen. Dessen Inhalt liess der zustän- dige Polizeibeamte übersetzen (Urk. D6 5/2; vgl. Urk. D6 1 S. 5). 4.2 Was zunächst die zur Verfügung stehenden Kaufverträge anbelangt, so fällt mit der Verteidigung (Urk. 127 S. 3 f.) auf, dass diese in beweisrelevanten Punk- ten nicht stimmig sind: Sie unterscheiden sich augenfällig im Layout, im Vertrags- zeitpunkt und -ort. Ebenfalls fehlt auf dem vom Privatkläger eingereichten Exemplar seine eigene Telefonnummer, das Logo der Garage sowie deren Fir- menstempel; stattdessen enthält es die Unterschrift des Verkäufers. Es handelt sich bei diesen Exemplaren offensichtlich nicht um Kopien ein und desselben Kaufvertrages, auch wenn sie in den übrigen inhaltlich geregelten Vertragspunk- ten (Angaben zum Käufer, zum Kaufobjekt, zum Kaufpreis und zu besonderen Abmachungen) – abgesehen von Formulierungsunterschieden und einer teilweise anderen Schreibweise – weitgehend übereinstimmen. Entscheidend ist aber, dass zwar dasjenige Kaufvertragsexemplar, welches der Privatkläger einreichte, seine eigene Sachdarstellung stützt, das von der Anklagebehörde edierte Exemplar mit dieser aber erheblich divergiert. Gemäss Letzterem kaufte der Privatkläger den Jaguar nämlich erst am 29. August 2014 – also nicht bereits am 24. April 2014 – in Büttikon – und nicht in Wohlen. Damit belegt der edierte Kaufvertrag, dass der Privatkläger noch nicht Eigentümer des Jaguars war, als der Beschuldigte diesen an M._____ verkaufte. Diese erhebliche Divergenz zwischen den beiden Kaufver- trägen bezüglich einer entscheidrelevanten Tatsache lässt sich mit den zur Verfü-
- 18 - gung stehenden Beweismitteln auch nicht ausräumen, so dass auf den vom Pri- vatkläger eingereichten Kaufvertrag nicht abgestellt werden kann. 4.3 Ein letztes objektives Beweismittel zur Erstellung der von der Anklagebehör- de behaupteten Eigentümerstellung des Privatklägers stellen die Ausdrucke des Chatverlaufes dar. Diese Ausdrucke wurden allerdings durch den Privatkläger selber erstellt und dem zuständigen Polizeibeamten zugestellt. Sie enthalten of- fenkundig lediglich vom Privatkläger selbst ausgewählte Auszüge aus dem SMS- Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten. Die Untersuchungsbehörde hat aus unerklärlichen Gründen offenbar weder diese Auszüge noch den gesamten SMS-Verkehr auf dem Mobiltelefon des Privatklägers selber eingesehen (Urk. D6 1 S. 5), geschweige denn verifiziert, dass es sich überhaupt um einen Chat mit dem Beschuldigten handelte. Folglich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich allenfalls auch entlastendes Material darin befunden hätte. Damit kann diesen Ausdrucken nicht eine über eine Parteibehauptung hinausgehende Bedeu- tung beigemessen werden. 4.4 Nachdem somit keine verlässlichen objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen und die Aussagen des Privatklägers einige Ungereimtheiten enthalten (vgl. hierzu Urk. 98 II.D.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann der Anklagesachverhalt nicht ohne Verbleib von vernünftigen Restzweifeln erstellt werden. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB freizusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb neu über die Kosten des Untersuchungs- und erstin- stanzlichen Verfahrens zu entscheiden ist.
2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so können ihr diese ganz
- 19 - oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Angesichts des zu erfolgenden Freispruchs beider Beschuldigten von allen ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen ihrer amtli- chen Verteidigungen, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3.1 Beide Beschuldigte obsiegen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz. Die Kosten für ihre jeweiligen amtlichen Verteidigungen sind definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. 3.2 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ bezifferte sein Honorar für das Berufungs- verfahren als amtlicher Verteidiger auf Fr. 9'037.75 (Urk. 126). Dieser Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemes- sen. Allerdings ist er mit Bezug auf die von der Verteidigung etwas zu kurz ge- schätzte Dauer der Berufungsverhandlung nach oben zu korrigieren und auf Fr. 9'300.– (inkl. MwSt) festzusetzen. 3.3 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ machte Honorarleistungen von Fr. 6'493.40 geltend (Urk. 129). Auch dieser Aufwand seht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen. Zuzüglich der Dauer der Berufungs- verhandlung (inkl. Vor- und Nachbesprechung + Weg) sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung der Beschuldigten 2 pauschal auf Fr. 7'700.– festzusetzen.
4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer
- 20 - notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). 4.1 Der Beschuldigte 1 ist erst seit dem 8. Juni 2017 amtlich verteidigt (Urk. 22/16). Folglich ist er für seine erbetene Verteidigung vor diesem Zeitpunkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der entsprechende Aufwand wurde auf Fr. 7'717.25 beziffert und erweist sich als angemessen. Dem Beschuldigten A._____ ist für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren somit eine Prozessentschädigung in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. 4.2 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde erst mit Verfügung vom 5. Juli 2018 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 2 mit Wirkung ab dem 24. Januar 2018 bestellt (Urk. 69). Zufolge Freispruchs ist der Beschuldigten 2 folglich der Aufwand der vormals erbetenen Verteidigung (d.h. vom 4. März 2015 bis zum 23. Januar 2018) vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu ersetzen. Dieser wurde mit Fr. 12'497.80 veranschlagt (Urk. 85), was sich als angemessen erweist. Der Be- schuldigten B._____ ist daher für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in diesem Umfang aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sprach den Beschuldigten 1, A._____, mit Urteil vom 19. September 2018 des versuchten Betrugs (Dossier 4) sowie der Veruntreuung (Dossier 6) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 70.–. Betreffend einem von mehreren wei- teren Vorwürfen stellte es das Strafverfahren ein und im Übrigen sprach es ihn frei. Die Beschuldigte 2, B._____, wurde mit demselben Urteil des versuchten Be- trugs (Dossier 4) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 160
- 7 - Tagessätzen zu Fr. 180.– verurteilt. Auch bei ihr wurde das Strafverfahren betref- fend einem von mehreren weiteren Vorwürfen eingestellt. Im Übrigen erging ein Freispruch. Weiter sprach die Vorinstanz die Beschuldigten 3 und 4, C._____ und D._____, vollumfänglich frei. Schliesslich entschied sie über diverse beschlag- nahmte Gegenstände, die Zivilklagen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 98).
E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 35 ff.) liessen die Beschuldig- ten 1 und 2 mit Eingaben vom 21. September 2018 bzw. vom 26. September 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 92; Urk. 93; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten 3 (C._____) und 4 (D._____) ergriffen kein Rechtsmittel. Nach Er- halt des begründeten Urteils am 17. Dezember 2018 bzw. am 20. Dezember 2018 reichten die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 mit ihren jeweili- gen Eingaben vom 4. Januar 2019 und vom 7. Januar 2019 fristwahrend ihre Be- rufungserklärungen ein (Urk. 97/2-3; Urk. 99; Urk. 100; vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2019 wurden die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zuge- stellt und es wurde diesen Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung oder Be- antragung eines Nichteintretens angesetzt (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft er- klärte mit Eingabe vom 25. Januar 2019, auf eine Anschlussberufung zu verzich- ten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 105). In der Folge wurden die Parteien auf den 12. November 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 115).
E. 3 Nachdem die jeweiligen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 im März und August 2019 u.a. darum ersuchten, die Rechtskraft der Dispositivziffern 10 und 11 bereits vor Ergehen eines Berufungsurteils festzustellen (Urk. 114, 116 und 118), wurde diesem Ersuchen unter Berücksichtigung der konkreten Umstän- de und Wahrung der Rechte der übrigen Parteien (Urk. 119) mit Beschluss vom
29. August 2019 entsprochen (vgl. Urk. 120).
E. 3.1 Beide Beschuldigte obsiegen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz. Die Kosten für ihre jeweiligen amtlichen Verteidigungen sind definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men.
E. 3.2 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ bezifferte sein Honorar für das Berufungs- verfahren als amtlicher Verteidiger auf Fr. 9'037.75 (Urk. 126). Dieser Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemes- sen. Allerdings ist er mit Bezug auf die von der Verteidigung etwas zu kurz ge- schätzte Dauer der Berufungsverhandlung nach oben zu korrigieren und auf Fr. 9'300.– (inkl. MwSt) festzusetzen.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Anforderungen an die sachverständige Person sowie die bei deren Ernennung und bei der Erstellung des Gutachtens zu beach- tenden Vorschriften sind in Art. 183 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der u.a. die Bezeichnung der sachverständigen Per- son und allenfalls den Vermerk enthält, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einset- zen kann (Abs. 2 lit. a und b). Sie gibt den Parteien – ausser bei blossen Laborun- tersuchungen – vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwort- lich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Sie hat das Gutachten schriftlich zu erstatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 1 StPO). Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hat-
- 13 - ten, zu nennen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 4.2.2). Bei der Auftragserteilung stehen die Person des Sachverständigen und das damit verbundene Vertrauen in deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund. Wird ein bestimmter Sachverständiger – im Einvernehmen mit den Parteien – bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grund- sätzlich persönlich auszuführen. Eine Delegation seiner Aufgaben und seiner Verantwortung an Dritte ist nicht zulässig (Delegationsverbot; Urteile 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2). Hingegen ist der bestellte Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen. Er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen (Urteile 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2; 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2 mit Hinweis). Der Sachverständige kann darüber hinaus für die Ausarbeitung des Gutachtens weite- re Personen unter seiner Verantwortung einsetzen (Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO). Zu denken ist etwa an den Einsatz eines/einer qualifizierten Mitarbeiters/Mitarbeiterin zur selbständigen Bearbeitung gewisser Teilaspekte des Gutachtens. Eine solche Weitergabe der gutachterlichen (Kern-) Aufgaben – d.h. des fachlichen Befunds und der Beurteilung, somit der Beantwortung der an den Gutachter gestellten Fragen – steht allerdings einerseits unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde (Urteile 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 und 2.5; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2) und ist anderer- seits im Gutachten transparent zu machen. Funktion sowie Art und Inhalt der Mit- wirkung der eingesetzten Personen sind offenzulegen (Art. 187 Abs. 1 StPO). Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverstän- digen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (Urteile 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2; 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E.
E. 3.2.2 Vorliegend erfolgten zwar die Ernennung zum Sachverständigen und der Gutachtensauftrag gesetzeskonform (gestützt auf Art. 184 und Art. 189 StPO, vgl. Urk. D4/10/1 f.). Allerding basieren die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerun- gen offensichtlich lediglich auf den unkritisch übernommenen Ergebnissen der G._____-Analyse sowie den technischen Angaben von einem gewissen "H._____, I._____". Darüber hinaus standen dem FOR offenbar weder der BMW selber noch die beiden Schlüssel zur Verfügung (Urk. D4/10/6 S. 2). Aus dem Gutachten ist aber zum einen weder ersichtlich, wer H._____ genau ist, noch wie er neben den eigentlich beauftragten Sachverständigen J._____ und K._____ eingesetzt worden ist, oder über welche Qualifikationen er verfügt. Damit fehlt es an der für eine regelkonforme Mitwirkung von Drittpersonen nötigen Transparenz. Zum anderen wurde H._____ weder von einer Strafbehörde ermächtigt noch auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht. Jedenfalls ergibt sich Gegenteiliges nicht aus dem Gutachten. Folglich ist die Erstellung des Gutach- tens – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – mit gewichtigen Mängeln behaf- tet und insofern für den Nachweis einer Laufleistungsmanipulation untauglich.
E. 3.3 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ machte Honorarleistungen von Fr. 6'493.40 geltend (Urk. 129). Auch dieser Aufwand seht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen. Zuzüglich der Dauer der Berufungs- verhandlung (inkl. Vor- und Nachbesprechung + Weg) sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung der Beschuldigten 2 pauschal auf Fr. 7'700.– festzusetzen.
4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer
- 20 - notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).
E. 4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle abschliessend darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht anders ausfallen
- 15 - würde, wenn eine Laufleistungsmanipulation erstellbar wäre. Denn diesfalls könn- te den Beschuldigten mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln auch ein Betrugsvorsatz nicht nachgewiesen werden. Zum einen erweisen sich die Ausfüh- rungen der Beschuldigten – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 98 E. II.C.2.5 und 2.7) – nicht als abwegig, sie hätten während den Fahrten mit dem BMW dem Kilometerstand kaum Beachtung geschenkt. Benutzt man ein Fahr- zeug lediglich als Transportmittel für den Arbeitsweg oder eine Auslandreise – wie das bei den Beschuldigen ihren Aussagen entsprechend der Fall war, so dürfte der Kilometerstand tatsächlich wenig interessieren, wird dieser doch regelmässig erst dann bedeutsam, wenn das Fahrzeug z.B. verkauft werden soll, was vorlie- gend nicht der Fall war. Zum anderen und v.a. bliebe aber angesichts der Akten- lage weiterhin unklar, wann, wie und von wem die Laufleistungsmanipulation durchgeführt worden sein soll. Ohne diese äusseren Umstände bzw. diese Hin- tergrundinformationen können keine Rückschlüsse auf ein Wissen der Beschul- digten über eine Manipulation gezogen werden bzw. darüber, dass der BMW einen viel höheren Kilometerstand aufwies, als sie der L._____ gegenüber ange- geben hatten, was für die Bejahung eines Betrugsvorsatzes aber erforderlich wä- re.
E. 4.1 Der Beschuldigte 1 ist erst seit dem 8. Juni 2017 amtlich verteidigt (Urk. 22/16). Folglich ist er für seine erbetene Verteidigung vor diesem Zeitpunkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der entsprechende Aufwand wurde auf Fr. 7'717.25 beziffert und erweist sich als angemessen. Dem Beschuldigten A._____ ist für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren somit eine Prozessentschädigung in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu- zusprechen.
E. 4.2 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde erst mit Verfügung vom 5. Juli 2018 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 2 mit Wirkung ab dem 24. Januar 2018 bestellt (Urk. 69). Zufolge Freispruchs ist der Beschuldigten 2 folglich der Aufwand der vormals erbetenen Verteidigung (d.h. vom 4. März 2015 bis zum 23. Januar 2018) vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu ersetzen. Dieser wurde mit Fr. 12'497.80 veranschlagt (Urk. 85), was sich als angemessen erweist. Der Be- schuldigten B._____ ist daher für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in diesem Umfang aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 4.3 Ein letztes objektives Beweismittel zur Erstellung der von der Anklagebehör- de behaupteten Eigentümerstellung des Privatklägers stellen die Ausdrucke des Chatverlaufes dar. Diese Ausdrucke wurden allerdings durch den Privatkläger selber erstellt und dem zuständigen Polizeibeamten zugestellt. Sie enthalten of- fenkundig lediglich vom Privatkläger selbst ausgewählte Auszüge aus dem SMS- Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten. Die Untersuchungsbehörde hat aus unerklärlichen Gründen offenbar weder diese Auszüge noch den gesamten SMS-Verkehr auf dem Mobiltelefon des Privatklägers selber eingesehen (Urk. D6 1 S. 5), geschweige denn verifiziert, dass es sich überhaupt um einen Chat mit dem Beschuldigten handelte. Folglich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich allenfalls auch entlastendes Material darin befunden hätte. Damit kann diesen Ausdrucken nicht eine über eine Parteibehauptung hinausgehende Bedeu- tung beigemessen werden.
E. 4.4 Nachdem somit keine verlässlichen objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen und die Aussagen des Privatklägers einige Ungereimtheiten enthalten (vgl. hierzu Urk. 98 II.D.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann der Anklagesachverhalt nicht ohne Verbleib von vernünftigen Restzweifeln erstellt werden. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB freizusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb neu über die Kosten des Untersuchungs- und erstin- stanzlichen Verfahrens zu entscheiden ist.
2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so können ihr diese ganz
- 19 - oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Angesichts des zu erfolgenden Freispruchs beider Beschuldigten von allen ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen ihrer amtli- chen Verteidigungen, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
E. 5 Nachdem der Betrugsvorsatz – wie dargelegt wurde – ohnehin nicht nach- weisbar ist, kann schliesslich auch auf die Einholung eines neuen Gutachtens be- züglich der Laufleistungsmanipulation verzichtet werden. IV. Veruntreuung (Dossier 6) zum Nachteil von E._____ A. Sachverhaltserstellung
1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten 1 Folgendes vor: Zwischen dem 24. und 30. April 2014 habe er den Jaguar von E._____ zwecks Einlösung in der Schweiz und anschliessendem Gebrauch während einiger weniger Tage übernommen und am 26. Mai 2014 ohne Einverständnis von E._____ und im Wissen um die fehlende Berechtigung zu einem Preis von Fr. 5'200.– an M._____ verkauft. Dieses Geld soll der Beschuldigte 1 anschliessend für seine eigenen
- 16 - Zwecke verwendet haben. Dadurch sei E._____ ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 4'000.– entstanden. Dabei habe der Beschuldigte den Jaguar bzw. den Verkaufserlös dem Geschädigten nie zurück- bzw. herausgeben wollen.
2. Der Beschuldigte bestreitet in objektiver Hinsicht im Wesentlichen, dass der Jaguar zum Zeitpunkt des Verkaufs an M._____ E._____ gehört habe (Urk. D6 2 Nr. 4 f., 27 ff., 48; D6 3 Nr. 10-17, 48; vgl. Urk. 127 S. 2 ff.). In der Folge stellt er auch in Abrede, dass er willentlich, wissentlich und in Bereicherungsabsicht den ihm lediglich zum Gebrauch übergebenen Jaguar unberechtigterweise verkauft bzw. den entsprechenden Verkaufserlös ohne Berechtigung für eigene Zwecke verwendet habe. Anerkannt und in Übereinstimmung mit dem übrigen Beweisergebnis, insbe- sondere den Aussagen von E._____ (Urk. D6 4 Nr. 4, 6-9; Urk. D6 6 Nr. 25-40), ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Jaguar am 30. April 2014 auf seinen Na- men immatrikulierte, diesen sodann benutzte und am 26. Mai 2014 an M._____ zu einem Preis von Fr. 5'200.– verkaufte. Diesen Verkaufserlös verwendete der Beschuldigte sodann zu eigenen Zwecken (D6 2 Nr. 7 f., 12-14, 16 -19, 21; D6 3 Nr. 20 ff. [weitgehender Verweis auf seine Aussagen gegenüber der Polizei]; vgl. auch Urk. D6 1 S. 3 f.; D6 7 f.). Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, in wessen Eigentum der Jaguar stand, als der Beschuldigte 1 diesen übernahm, benutzte und verkaufte.
3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten 1 sowie diejenigen von E._____ korrekt wiedergegeben. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 98 II.D.2.1 und 2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem sie sodann prüfte, welche der beiden Sachdarstellungen sich bezüglich der Eigentümerstellung mit der objektiven Beweislage in Übereinstimmung brin- gen liess, kam sie zum Schluss, dass E._____ der Eigentümer des Jaguars war und diesen dem Beschuldigten 1 nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen hatte (Urk. 98 II.D.2).
- 17 -
4. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann dieses Beweisergebnis nicht bestätigt werden, da sich bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel da- ran aufdrängen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. September 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 3), 2 Absatz 2 (Teilfreisprüche A._____), 3 Absatz 2 (Teilfreispruch B._____), 4 und 5 (Freisprüche von C._____ und D._____), 10 - 13 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 14 (Zi- vilansprüche), 15 - 18 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen), 19 (Kostenfestsetzung), 21 (Kosten amtliche Verteidigung von C._____ und D._____), 25 - 26 (Prozessentschädigungen für C._____ und D._____) und 27 (Abweisung Genugtuungsbegehren von D._____) in Rechtskraft erwach- sen ist. - 21 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) und der Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 6) nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Beschuldigte B._____ ist des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) nicht schul- dig und wird freigesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 9'300.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 7'700.– amtliche Verteidigung B._____.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten A._____ wird für das Untersuchungs- und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 7'717.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Der Beschuldigten B._____ wird für das Untersuchungs- und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 12'497.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 22 - − die Privatklägerin F._____ Versicherungs-Gesellschaft AG und den Privatkläger E._____ − die O._____ Versicherungsgesellschaft AG sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin F._____ Versicherungs-Gesellschaft AG und den Privatkläger E._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit Bezug auf den Beschuldig- ten A._____ − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den jeweiligen Formularen D zur Entfernung der Daten.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190009-O/U/cs-ad Mitwirkend: Oberrichter Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 12. November 2019 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. ...
4. ... Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchten Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
19. September 2018 (DG180023)
- 2 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Januar 2018 (Urk. D1 49 und Urk. D1 46) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1, A._____, und die Beschuldigte 2, B._____, wird betr. Dossier 3 eingestellt.
2. Der Beschuldigte 1, A._____, ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4), − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 6). Im Übrigen wird der Beschuldigte 1, A._____, freigesprochen.
3. Die Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4). Im Übrigen wird die Beschuldigte 2, B._____, freigesprochen.
4. Die Beschuldigte 3, C._____, wird vollumfänglich freigesprochen.
5. Die Beschuldigte 4, D._____, wird vollumfänglich freigesprochen.
6. Der Beschuldigte 1, A._____, wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Ta- gessätzen zu CHF 70.00.
7. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 1, A._____, wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
8. Die Beschuldigte 2, B._____, wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Ta- gessätzen zu CHF 180.00.
- 3 -
9. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2, B._____, wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2017 (act. D1 21/20) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten 1, A._____, auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. gutscheinen- den Verwendung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2017 (act. D1 21/21) beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschul- digten 2, B._____, auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. gutscheinen- den Verwendung überlassen.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2017 (act. D1 21/24) beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschul- digten 3, C._____, auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. gutscheinen- den Verwendung überlassen.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2017 (act. D1 21/23) beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschul- digten 4, D._____, auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. gutscheinen- den Verwendung überlassen.
14. Sämtliche Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.
- 4 -
15. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1, A._____, aus der Gerichtskasse mit CHF 13'637.80, inkl. Barauslagen und MwSt., entschädigt.
16. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 2, B._____, aus der Gerichtskasse mit CHF 19'722.40, inkl. Barauslagen und MwSt., entschädigt.
17. Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 3, C._____, aus der Gerichtskasse mit CHF 12'256.15, inkl. Barauslagen und MwSt., entschädigt.
18. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 4, D._____, aus der Gerichtskasse mit CHF 11'130.80, inkl. Barauslagen und MwSt., entschädigt.
19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'500.00 Gebühr Vorverfahren (gesamthaft) CHF 900.00 Auslagen Gutachten Forens. Institut, Dossier 4 (gesamthaft) CHF 360.00 Auskunft über Fernmeldeanschluss CHF 19.35 Auslagen Meldeauskunft Stadt Wien bzgl. E._____, Dossier 6 CHF 13'637.80 amtliche Verteidigung A._____ CHF 19'722.40 amtliche Verteidigung B._____ CHF 12'256.15 amtliche Verteidigung C._____ CHF 11'130.80 amtliche Verteidigung D._____
20. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens werden zu 20% dem Beschuldigten 1, A._____, und zu 15% der Beschuldigten 2, B._____, auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- 5 -
21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 3, C._____, und der Beschuldigten 4, D._____, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1, A._____, und der Beschuldigten 2, B._____, werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von je 50%.
23. Dem Beschuldigten 1, A._____, wird eine Prozessentschädigung von CHF 5'000.00 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
24. Der Beschuldigten 2, B._____, wird eine Prozessentschädigung von CHF 8'300.00 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
25. Der Beschuldigten 3, C._____, wird eine Prozessentschädigung von CHF 4'000.00 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
26. Der Beschuldigten 4, D._____, wird eine Prozessentschädigung von CHF 3'800.00 für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
27. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten 4, D._____, wird abgewie- sen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 127 S. 1) " 1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die gesamten Verfahrenskosten, inkl. Kosten für die amtliche Ver- teidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Meinem Mandanten sei für die Zeit vor der Bestellung eines amt- lichen Verteidigers am 8. Juni 2017 zusätzlich eine Entschädi-
- 6 - gung in der Höhe von CHF 2'717.25 (inkl. MWST) für seine erbe- ten Verteidigung zuzusprechen."
b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 128 S. 2) " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19.09.2018 (Ge- schäfts-Nr. DG180023-L/UB) bezüglich der nachfolgenden Dispo- sitiv-Ziffern aufzuheben:
• Ziff. 3 (Schuldspruch)
• Ziff. 8 (Strafe)
• Ziff. 9 (Vollzug)
• Ziff. 22 (Nachforderung)
• Ziff. 24 (Prozessentschädigung)
2. es sei die Berufungsklägerin gänzlich von Schuld und Strafe frei- zusprechen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MwSt. zu Lasten des Staates."
c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 105, sinngemäss und schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils __________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sprach den Beschuldigten 1, A._____, mit Urteil vom 19. September 2018 des versuchten Betrugs (Dossier 4) sowie der Veruntreuung (Dossier 6) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 70.–. Betreffend einem von mehreren wei- teren Vorwürfen stellte es das Strafverfahren ein und im Übrigen sprach es ihn frei. Die Beschuldigte 2, B._____, wurde mit demselben Urteil des versuchten Be- trugs (Dossier 4) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 160
- 7 - Tagessätzen zu Fr. 180.– verurteilt. Auch bei ihr wurde das Strafverfahren betref- fend einem von mehreren weiteren Vorwürfen eingestellt. Im Übrigen erging ein Freispruch. Weiter sprach die Vorinstanz die Beschuldigten 3 und 4, C._____ und D._____, vollumfänglich frei. Schliesslich entschied sie über diverse beschlag- nahmte Gegenstände, die Zivilklagen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 98).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 35 ff.) liessen die Beschuldig- ten 1 und 2 mit Eingaben vom 21. September 2018 bzw. vom 26. September 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 92; Urk. 93; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten 3 (C._____) und 4 (D._____) ergriffen kein Rechtsmittel. Nach Er- halt des begründeten Urteils am 17. Dezember 2018 bzw. am 20. Dezember 2018 reichten die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 mit ihren jeweili- gen Eingaben vom 4. Januar 2019 und vom 7. Januar 2019 fristwahrend ihre Be- rufungserklärungen ein (Urk. 97/2-3; Urk. 99; Urk. 100; vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2019 wurden die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zuge- stellt und es wurde diesen Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung oder Be- antragung eines Nichteintretens angesetzt (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft er- klärte mit Eingabe vom 25. Januar 2019, auf eine Anschlussberufung zu verzich- ten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 105). In der Folge wurden die Parteien auf den 12. November 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 115).
3. Nachdem die jeweiligen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 im März und August 2019 u.a. darum ersuchten, die Rechtskraft der Dispositivziffern 10 und 11 bereits vor Ergehen eines Berufungsurteils festzustellen (Urk. 114, 116 und 118), wurde diesem Ersuchen unter Berücksichtigung der konkreten Umstän- de und Wahrung der Rechte der übrigen Parteien (Urk. 119) mit Beschluss vom
29. August 2019 entsprochen (vgl. Urk. 120).
4. Nach Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich das vorliegende Verfahren damit als spruchreif.
- 8 - II. Prozessuales A. Umfang der Berufung
1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StPO], N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 2 verlangen mit ihren jeweiligen Berufungen einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 99 f.; Urk. 127 f.). Angefochten wurden damit von Seiten des Beschuldigten 1 die Dispositivziffern 2 Absatz 1 (Schuldspruch), 6 (Strafe), 7 (Vollzug), 20 (Kostenauflage) und 22 (Nachforderungsvorbehalt Entschädigung amtliche Verteidigung). Die Beschuldig- te 2 focht die sie betreffenden Dispositivziffern 3 Absatz 1 (Schuldspruch), 8 (Stra- fe), 9 (Vollzug), 20 (Kostenauflage), 22 (Nachforderungsvorbehalt Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 24 (Prozessentschädigung) an.
3. Abgesehen von den bereits mit Beschluss vom 29. August 2019 für rechts- kräftig erklärten Dispositivziffern 10 und 11 blieb das vorinstanzliche Urteil somit ferner unangefochten bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfah- rens betreffend Dossier 3), 2 Absatz 2 (Teilfreisprüche A._____), 3 Absatz 2 (Teil- freispruch B._____), 4 und 5 (Freisprüche von C._____ und D._____), 10 - 13 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 14 (Zivilansprüche), 15 - 18 (Ent- schädigungen der amtlichen Verteidigungen), 19 (Kostenfestsetzung), 21 (Kosten amtliche Verteidigung von C._____ und D._____), 25 - 26 (Prozessentschädigun- gen für C._____ und D._____) und 27 (Abweisung Genugtuungsbegehren von D._____).
4. Damit ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. September 2019 ferner in den genannten Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.
- 9 - B. Verletzung des Anklagegrundsatzes
1. Die Verteidigung der Beschuldigten 2 macht geltend, dass der Anklage- grundsatz mit Bezug auf Dossier 4 verletzt sei (Urk. 128 S. 5 f.; vgl. Urk. 98 S. 12 ff.). Aus der Anklage sei nicht klar ersichtlich, worin die Täuschung durch die Be- schuldigte 2 liege, und wo sowie wann diese erfolgt sein solle. Die Anklage führe lediglich aus, dass die angebliche Laufleistungsmanipulation an einem unbekann- ten Ort durch die Beschuldigten 1 und/oder 2 oder eine durch sie beauftragte Per- son durchgeführt worden sei.
2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hin- weisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informa- tionsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das be- dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Be- troffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 63 E. 2.2).
3. Die Einwände der Verteidigung erweisen sich als unbegründet. Die Anklage gibt einen klaren Deliktszeitraum vor (21.03.2012 - 08.01.2014: Fahrzeugmanipu- lation; 28. Januar 2014: wahrheitswidriges Ausfüllen der Schadensmeldung;
28. März 2014: Bestätigung der wahrheitswidrigen Angabe) und umschreibt so-
- 10 - wohl Täuschungshandlung als auch die übrigen Betrugsmerkmale genügend kon- kret. Es bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten den Beschuldigten zur Last gelegt wird. Auch vor dem Hintergrund der vorgeworfenen Mittäterschaft ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar ver- unmöglicht worden sein soll. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforde- rungen. III. Versuchter Betrug in Mittäterschaft (Dossier 4) zum Nachteil der F._____ Versicherungs-Gesellschaft AG
1. Gemäss der Anklageschrift vom 24. Januar 2014 soll die Beschuldigte 2 als Versicherungsnehmerin der F._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfol- gend: F._____) in Absprache mit dem Beschuldigten 1 am 28. Januar 2014 zu- handen der F._____ eine Schadensmeldung zum Diebstahl des auf die Beschul- digte 2 als Fahrzeughalterin eingelösten BMW's ausgefüllt haben. Dabei habe sie den erfragten Kilometerstand vor dem Diebstahl wahrheitswidrig mit ca. 120'000 km angegeben, obwohl zwischen dem 21. März 2012 und dem 8. Januar 2014 eine Laufleistungskorrektur am BMW durchgeführt worden sei, wobei dessen Ki- lometerstand um mind. 4'985 Kilometer zurückgesetzt worden sei, was beide Be- schuldigten gewusst hätten. Die so ausgefüllte Schadensmeldung habe sowohl die Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 1 als Fahrzeuglenker unterzeichnet. Weiter sollen beide diese Angabe am 28. März 2014 anlässlich einer Bespre- chung mit der F._____ bestätigt haben. Die Beschuldigten hätten die F._____ durch die Laufleistungskorrektur und die entsprechenden wahrheitswidrigen An- gaben über die um mindestens 50'000 km höhere Laufleistung des BMW's und damit über deren tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt des Diebstahls täuschen und die F._____ dazu bringen wollen, den Wert des BMW's höher zu schätzen und sie entsprechend höher zu entschädigen. Die F._____ habe den BMW zwar zunächst in der irrigen Annahme, dieser habe einen Kilometerstand von ca. 120'000 km, tatsächlich höher, nämlich auf CHF 46'500.–, geschätzt. Nach Vornahme von ei- genen Abklärungen hätten sie den Beschuldigten aber keinerlei Versicherungs- leistungen erbracht.
- 11 -
2. Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten den oben dargelegten Vorwurf mit Be- zug auf die Laufleistungsmanipulation und den subjektiven Sachverhalt (vgl. Urk. D4 8 S. 4 ff., Prot. II S. 7 und 16 ff.; Beschuldigte 2: Urk. D1 8/3 S. 3 f., 11-13; Beschuldigter 1: Urk. D1 7/2 S. 2 f., 11 - 13; Urk. 78 S. 8, Urk. 79 S. 46, Urk. 127 S. 8 ff., Urk. 128 S. 3 ff.). Im Übrigen anerkennen sie den Anklagesach- verhalt. Diese Geständnisse decken sich – wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 98 II.C. 2.1, 2.6, 2.8; Art. 82 Abs. 4 StPO) – mit dem übrigen Beweisergeb- nis (Urk. D4 3, 6/1 und 6/5). Der Anklagevorwurf ist deshalb in diesem Umfang erstellt.
3. Mit Bezug auf die bestrittene Laufleistungsmanipulation kam die Vorinstanz insbesondere gestützt auf eine im Auftrag der Privatklägerin durchgeführte Schlüsselanalyse der G._____ GmbH (nachfolgend: G._____) vom 27. Februar 2014 (Urk. D4/6/2) und das von der Anklagebehörde in Auftrag gegebene Kurz- gutachten des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) vom
14. September 2016 (Urk. D4 10/6 S. 4) zum Schluss, dass eine solche – rechts- genügend nachweisbar – stattfand (Urk. 98 II.C.2.2 - 2.4). Dem kann aus folgen- den Gründen nicht gefolgt werden. 3.1 Zunächst blieb von der Vorinstanz unberücksichtigt, dass die Schlüsselana- lyse durch die Privatklägerin in Auftrag gegeben wurde. Damit wurde der Sach- verständige der G._____ nicht von der Strafbehörde, sondern von einer am Aus- gang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschädigt. Im Gegensatz zu einem amtlichen Sachverständigen ist er daher weder unab- hängig noch unparteiisch und kann im Übrigen auch nicht gestützt auf Art. 307 StGB haftbar gemacht werden. Wie die Verteidigung zu Recht einwendet, handelt es sich bei der Schlüsselanalyse folglich um ein Privatgutachten (Urk. 127 S. 10; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_148/2010 vom 26. April 2010, E. 1.4 und 6S.511/2006 vom 9. Februar 2006, E. 2.4.1). Dessen Ergebnisse gelten lediglich als Bestandteil der Parteivorbringen der Privatklägerin (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_148/2010 vom 26. April 2010, E. 1.4 und 6S.511/2006 vom 9. Februar 2006, E. 2.4.1). Es kann folglich von Gerichten zwar entgegen- und zur Kenntnis genommen werden. Wichtige Entscheide – wie etwa die Verurteilung einer Per-
- 12 - son wegen Betruges – lassen sich aber keinesfalls allein darauf stützen (vgl. BSK StPO-HEER, N 6 zu Art. 186; a.M. DONATSCH, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl., 2014, N 15 zu Art. 182). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag die Schlüsselanalyse der G._____ allein eine Laufleistungsmanipulation somit nicht rechtsgenügend nach- zuweisen, selbst wenn sie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine solche in- diziert (vgl. diesbezüglich Urk. 98 E. II.C.2.2 - 2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Abgesehen von dieser Schlüsselanalyse liegt als Beweismittel, welches auf eine Laufleistungsmanipulation hindeutet, lediglich noch das FOR-Kurzgutachten vom 14. September 2016 vor. Die Vorinstanz hat sich zwar eingehend und grund- sätzlich zutreffend mit dessen inhaltlicher Überzeugungskraft auseinandergesetzt (a.a.O.). Allerdings liess sie dabei unberücksichtigt, dass es in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 127 S. 9 f.) an einem gewichtigen formellen Mangel leidet. Dies soll nachfolgend verdeutlicht werden. 3.2.1 Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Anforderungen an die sachverständige Person sowie die bei deren Ernennung und bei der Erstellung des Gutachtens zu beach- tenden Vorschriften sind in Art. 183 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der u.a. die Bezeichnung der sachverständigen Per- son und allenfalls den Vermerk enthält, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einset- zen kann (Abs. 2 lit. a und b). Sie gibt den Parteien – ausser bei blossen Laborun- tersuchungen – vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwort- lich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Sie hat das Gutachten schriftlich zu erstatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 1 StPO). Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hat-
- 13 - ten, zu nennen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 4.2.2). Bei der Auftragserteilung stehen die Person des Sachverständigen und das damit verbundene Vertrauen in deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund. Wird ein bestimmter Sachverständiger – im Einvernehmen mit den Parteien – bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grund- sätzlich persönlich auszuführen. Eine Delegation seiner Aufgaben und seiner Verantwortung an Dritte ist nicht zulässig (Delegationsverbot; Urteile 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2). Hingegen ist der bestellte Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen. Er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen (Urteile 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2; 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2 mit Hinweis). Der Sachverständige kann darüber hinaus für die Ausarbeitung des Gutachtens weite- re Personen unter seiner Verantwortung einsetzen (Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO). Zu denken ist etwa an den Einsatz eines/einer qualifizierten Mitarbeiters/Mitarbeiterin zur selbständigen Bearbeitung gewisser Teilaspekte des Gutachtens. Eine solche Weitergabe der gutachterlichen (Kern-) Aufgaben – d.h. des fachlichen Befunds und der Beurteilung, somit der Beantwortung der an den Gutachter gestellten Fragen – steht allerdings einerseits unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde (Urteile 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 und 2.5; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2) und ist anderer- seits im Gutachten transparent zu machen. Funktion sowie Art und Inhalt der Mit- wirkung der eingesetzten Personen sind offenzulegen (Art. 187 Abs. 1 StPO). Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverstän- digen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (Urteile 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2; 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3 und 3.4.2). Damit wird der Anspruch auf Orientierung als Teilgehalt des recht- lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt und es wird den Parteien ermöglicht,
- 14 - allfällige Einwendungen gegen Personen, die in irgendeiner Form an der Ausar- beitung eines Gutachtens beteiligt sind, vorzubringen (Urteil 6B_989/2017 vom
20. Dezember 2017 E. 2.3; siehe zum Ganzen insbesondere die Urteile des Bun- desgerichtes 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 4.2.3 f., 6B_265/2015 vom
3. Dezember 2015, E. 4.1.2 und 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3). 3.2.2 Vorliegend erfolgten zwar die Ernennung zum Sachverständigen und der Gutachtensauftrag gesetzeskonform (gestützt auf Art. 184 und Art. 189 StPO, vgl. Urk. D4/10/1 f.). Allerding basieren die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerun- gen offensichtlich lediglich auf den unkritisch übernommenen Ergebnissen der G._____-Analyse sowie den technischen Angaben von einem gewissen "H._____, I._____". Darüber hinaus standen dem FOR offenbar weder der BMW selber noch die beiden Schlüssel zur Verfügung (Urk. D4/10/6 S. 2). Aus dem Gutachten ist aber zum einen weder ersichtlich, wer H._____ genau ist, noch wie er neben den eigentlich beauftragten Sachverständigen J._____ und K._____ eingesetzt worden ist, oder über welche Qualifikationen er verfügt. Damit fehlt es an der für eine regelkonforme Mitwirkung von Drittpersonen nötigen Transparenz. Zum anderen wurde H._____ weder von einer Strafbehörde ermächtigt noch auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht. Jedenfalls ergibt sich Gegenteiliges nicht aus dem Gutachten. Folglich ist die Erstellung des Gutach- tens – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – mit gewichtigen Mängeln behaf- tet und insofern für den Nachweis einer Laufleistungsmanipulation untauglich. 3.3 Nachdem das FOR-Gutachten mangelhaft ist und das G._____-Gutachten allein eine Laufleistungsmanipulation nicht nachzuweisen vermag, ist der diesbe- zügliche Anklagesachverhalt nicht erstellt. In der Folge ist in objektiver Hinsicht ebensowenig nachweisbar, dass der BMW zum Zeitpunkt des Diebstahls in Wirk- lichkeit einen viel höheren als den gegenüber der L._____ [Versicherung] ange- gebenen Kilometerstand aufwies. Der objektive Anklagesachverhalt kann somit nicht rechtsgenügend erstellt werden, weshalb die Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Betruges freizusprechen sind.
4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle abschliessend darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht anders ausfallen
- 15 - würde, wenn eine Laufleistungsmanipulation erstellbar wäre. Denn diesfalls könn- te den Beschuldigten mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln auch ein Betrugsvorsatz nicht nachgewiesen werden. Zum einen erweisen sich die Ausfüh- rungen der Beschuldigten – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 98 E. II.C.2.5 und 2.7) – nicht als abwegig, sie hätten während den Fahrten mit dem BMW dem Kilometerstand kaum Beachtung geschenkt. Benutzt man ein Fahr- zeug lediglich als Transportmittel für den Arbeitsweg oder eine Auslandreise – wie das bei den Beschuldigen ihren Aussagen entsprechend der Fall war, so dürfte der Kilometerstand tatsächlich wenig interessieren, wird dieser doch regelmässig erst dann bedeutsam, wenn das Fahrzeug z.B. verkauft werden soll, was vorlie- gend nicht der Fall war. Zum anderen und v.a. bliebe aber angesichts der Akten- lage weiterhin unklar, wann, wie und von wem die Laufleistungsmanipulation durchgeführt worden sein soll. Ohne diese äusseren Umstände bzw. diese Hin- tergrundinformationen können keine Rückschlüsse auf ein Wissen der Beschul- digten über eine Manipulation gezogen werden bzw. darüber, dass der BMW einen viel höheren Kilometerstand aufwies, als sie der L._____ gegenüber ange- geben hatten, was für die Bejahung eines Betrugsvorsatzes aber erforderlich wä- re.
5. Nachdem der Betrugsvorsatz – wie dargelegt wurde – ohnehin nicht nach- weisbar ist, kann schliesslich auch auf die Einholung eines neuen Gutachtens be- züglich der Laufleistungsmanipulation verzichtet werden. IV. Veruntreuung (Dossier 6) zum Nachteil von E._____ A. Sachverhaltserstellung
1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten 1 Folgendes vor: Zwischen dem 24. und 30. April 2014 habe er den Jaguar von E._____ zwecks Einlösung in der Schweiz und anschliessendem Gebrauch während einiger weniger Tage übernommen und am 26. Mai 2014 ohne Einverständnis von E._____ und im Wissen um die fehlende Berechtigung zu einem Preis von Fr. 5'200.– an M._____ verkauft. Dieses Geld soll der Beschuldigte 1 anschliessend für seine eigenen
- 16 - Zwecke verwendet haben. Dadurch sei E._____ ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 4'000.– entstanden. Dabei habe der Beschuldigte den Jaguar bzw. den Verkaufserlös dem Geschädigten nie zurück- bzw. herausgeben wollen.
2. Der Beschuldigte bestreitet in objektiver Hinsicht im Wesentlichen, dass der Jaguar zum Zeitpunkt des Verkaufs an M._____ E._____ gehört habe (Urk. D6 2 Nr. 4 f., 27 ff., 48; D6 3 Nr. 10-17, 48; vgl. Urk. 127 S. 2 ff.). In der Folge stellt er auch in Abrede, dass er willentlich, wissentlich und in Bereicherungsabsicht den ihm lediglich zum Gebrauch übergebenen Jaguar unberechtigterweise verkauft bzw. den entsprechenden Verkaufserlös ohne Berechtigung für eigene Zwecke verwendet habe. Anerkannt und in Übereinstimmung mit dem übrigen Beweisergebnis, insbe- sondere den Aussagen von E._____ (Urk. D6 4 Nr. 4, 6-9; Urk. D6 6 Nr. 25-40), ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Jaguar am 30. April 2014 auf seinen Na- men immatrikulierte, diesen sodann benutzte und am 26. Mai 2014 an M._____ zu einem Preis von Fr. 5'200.– verkaufte. Diesen Verkaufserlös verwendete der Beschuldigte sodann zu eigenen Zwecken (D6 2 Nr. 7 f., 12-14, 16 -19, 21; D6 3 Nr. 20 ff. [weitgehender Verweis auf seine Aussagen gegenüber der Polizei]; vgl. auch Urk. D6 1 S. 3 f.; D6 7 f.). Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, in wessen Eigentum der Jaguar stand, als der Beschuldigte 1 diesen übernahm, benutzte und verkaufte.
3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten 1 sowie diejenigen von E._____ korrekt wiedergegeben. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 98 II.D.2.1 und 2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem sie sodann prüfte, welche der beiden Sachdarstellungen sich bezüglich der Eigentümerstellung mit der objektiven Beweislage in Übereinstimmung brin- gen liess, kam sie zum Schluss, dass E._____ der Eigentümer des Jaguars war und diesen dem Beschuldigten 1 nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen hatte (Urk. 98 II.D.2).
- 17 -
4. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann dieses Beweisergebnis nicht bestätigt werden, da sich bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel da- ran aufdrängen. 4.1. Zur Erstellung der Eigentümerstellung des Privatklägers liegen – abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers – zwei Exemplare des Kaufvertrages zwischen Letzterem und der N._____ GmbH vor. Der eine Kaufvertrag wurde vom Privatkläger beigebracht (Urk. D6 5/1), der andere von der Anklagebehörde bei der N._____ GmbH ediert (Urk. D6 9/3). Weiter liess der Privatkläger den Polizeibeamten "Ausdrucke" über den zwischen ihm und dem Beschuldigten im Zeitraum vom 23. Juli 2014 und dem 10. Oktober 2014 geführ- ten Chatverlauf in serbischer Sprache zukommen. Dessen Inhalt liess der zustän- dige Polizeibeamte übersetzen (Urk. D6 5/2; vgl. Urk. D6 1 S. 5). 4.2 Was zunächst die zur Verfügung stehenden Kaufverträge anbelangt, so fällt mit der Verteidigung (Urk. 127 S. 3 f.) auf, dass diese in beweisrelevanten Punk- ten nicht stimmig sind: Sie unterscheiden sich augenfällig im Layout, im Vertrags- zeitpunkt und -ort. Ebenfalls fehlt auf dem vom Privatkläger eingereichten Exemplar seine eigene Telefonnummer, das Logo der Garage sowie deren Fir- menstempel; stattdessen enthält es die Unterschrift des Verkäufers. Es handelt sich bei diesen Exemplaren offensichtlich nicht um Kopien ein und desselben Kaufvertrages, auch wenn sie in den übrigen inhaltlich geregelten Vertragspunk- ten (Angaben zum Käufer, zum Kaufobjekt, zum Kaufpreis und zu besonderen Abmachungen) – abgesehen von Formulierungsunterschieden und einer teilweise anderen Schreibweise – weitgehend übereinstimmen. Entscheidend ist aber, dass zwar dasjenige Kaufvertragsexemplar, welches der Privatkläger einreichte, seine eigene Sachdarstellung stützt, das von der Anklagebehörde edierte Exemplar mit dieser aber erheblich divergiert. Gemäss Letzterem kaufte der Privatkläger den Jaguar nämlich erst am 29. August 2014 – also nicht bereits am 24. April 2014 – in Büttikon – und nicht in Wohlen. Damit belegt der edierte Kaufvertrag, dass der Privatkläger noch nicht Eigentümer des Jaguars war, als der Beschuldigte diesen an M._____ verkaufte. Diese erhebliche Divergenz zwischen den beiden Kaufver- trägen bezüglich einer entscheidrelevanten Tatsache lässt sich mit den zur Verfü-
- 18 - gung stehenden Beweismitteln auch nicht ausräumen, so dass auf den vom Pri- vatkläger eingereichten Kaufvertrag nicht abgestellt werden kann. 4.3 Ein letztes objektives Beweismittel zur Erstellung der von der Anklagebehör- de behaupteten Eigentümerstellung des Privatklägers stellen die Ausdrucke des Chatverlaufes dar. Diese Ausdrucke wurden allerdings durch den Privatkläger selber erstellt und dem zuständigen Polizeibeamten zugestellt. Sie enthalten of- fenkundig lediglich vom Privatkläger selbst ausgewählte Auszüge aus dem SMS- Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten. Die Untersuchungsbehörde hat aus unerklärlichen Gründen offenbar weder diese Auszüge noch den gesamten SMS-Verkehr auf dem Mobiltelefon des Privatklägers selber eingesehen (Urk. D6 1 S. 5), geschweige denn verifiziert, dass es sich überhaupt um einen Chat mit dem Beschuldigten handelte. Folglich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich allenfalls auch entlastendes Material darin befunden hätte. Damit kann diesen Ausdrucken nicht eine über eine Parteibehauptung hinausgehende Bedeu- tung beigemessen werden. 4.4 Nachdem somit keine verlässlichen objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen und die Aussagen des Privatklägers einige Ungereimtheiten enthalten (vgl. hierzu Urk. 98 II.D.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann der Anklagesachverhalt nicht ohne Verbleib von vernünftigen Restzweifeln erstellt werden. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB freizusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb neu über die Kosten des Untersuchungs- und erstin- stanzlichen Verfahrens zu entscheiden ist.
2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so können ihr diese ganz
- 19 - oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Angesichts des zu erfolgenden Freispruchs beider Beschuldigten von allen ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen ihrer amtli- chen Verteidigungen, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3.1 Beide Beschuldigte obsiegen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz. Die Kosten für ihre jeweiligen amtlichen Verteidigungen sind definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. 3.2 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ bezifferte sein Honorar für das Berufungs- verfahren als amtlicher Verteidiger auf Fr. 9'037.75 (Urk. 126). Dieser Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemes- sen. Allerdings ist er mit Bezug auf die von der Verteidigung etwas zu kurz ge- schätzte Dauer der Berufungsverhandlung nach oben zu korrigieren und auf Fr. 9'300.– (inkl. MwSt) festzusetzen. 3.3 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ machte Honorarleistungen von Fr. 6'493.40 geltend (Urk. 129). Auch dieser Aufwand seht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen. Zuzüglich der Dauer der Berufungs- verhandlung (inkl. Vor- und Nachbesprechung + Weg) sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung der Beschuldigten 2 pauschal auf Fr. 7'700.– festzusetzen.
4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer
- 20 - notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). 4.1 Der Beschuldigte 1 ist erst seit dem 8. Juni 2017 amtlich verteidigt (Urk. 22/16). Folglich ist er für seine erbetene Verteidigung vor diesem Zeitpunkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der entsprechende Aufwand wurde auf Fr. 7'717.25 beziffert und erweist sich als angemessen. Dem Beschuldigten A._____ ist für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren somit eine Prozessentschädigung in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. 4.2 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde erst mit Verfügung vom 5. Juli 2018 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 2 mit Wirkung ab dem 24. Januar 2018 bestellt (Urk. 69). Zufolge Freispruchs ist der Beschuldigten 2 folglich der Aufwand der vormals erbetenen Verteidigung (d.h. vom 4. März 2015 bis zum 23. Januar 2018) vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu ersetzen. Dieser wurde mit Fr. 12'497.80 veranschlagt (Urk. 85), was sich als angemessen erweist. Der Be- schuldigten B._____ ist daher für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in diesem Umfang aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. September 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 3), 2 Absatz 2 (Teilfreisprüche A._____), 3 Absatz 2 (Teilfreispruch B._____), 4 und 5 (Freisprüche von C._____ und D._____), 10 - 13 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 14 (Zi- vilansprüche), 15 - 18 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen), 19 (Kostenfestsetzung), 21 (Kosten amtliche Verteidigung von C._____ und D._____), 25 - 26 (Prozessentschädigungen für C._____ und D._____) und 27 (Abweisung Genugtuungsbegehren von D._____) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- 21 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) und der Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 6) nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Beschuldigte B._____ ist des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) nicht schul- dig und wird freigesprochen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 9'300.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 7'700.– amtliche Verteidigung B._____.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten A._____ wird für das Untersuchungs- und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 7'717.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Der Beschuldigten B._____ wird für das Untersuchungs- und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 12'497.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 22 - − die Privatklägerin F._____ Versicherungs-Gesellschaft AG und den Privatkläger E._____ − die O._____ Versicherungsgesellschaft AG sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin F._____ Versicherungs-Gesellschaft AG und den Privatkläger E._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit Bezug auf den Beschuldig- ten A._____ − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den jeweiligen Formularen D zur Entfernung der Daten.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir