Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 10. März 2018 und 12. März 2018 an drei Einbruchdiebstählen in Büroräumlichkeiten an der G._____-Strasse …, … und … in H._____ [Ort] zulasten diverser Geschädig- ter zusammen mit den Mittätern D._____ und E._____ beteiligt gewesen zu sein, wobei es zum Nachteil der Geschädigten I._____ GmbH bei einem Diebstahls- versuch geblieben sei. Dabei hätten sie insgesamt ein Deliktsgut von cirka Fr. 5'965.– erbeutet und einen Gesamtschaden von rund Fr. 46'380.– verursacht. Bezüglich der konkreten Einzelheiten der Vorwürfe kann auf die detaillierte Ankla- geschrift (Urk. 19 S. 3 ff.) verweisen werden.
2. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn der Untersuchung an geständig, an den angeklagten Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein (Urk. 6/1 Fra- ge 12; Urk. 6/2 Frage 35; Urk. 6/6 Fragen 13, 16 und 17). An der Schlussein- vernahme vom 18. September 2018 bestritt er einzig, vom Deliktserlös von insge- samt Fr. 5'965.– und dem gestohlenen Mobiltelefon Kenntnis zu haben (Urk. 6/6 Frage 17), da er nur Wache gestanden habe (Urk. 6/6 Fragen 18 und 23 ff.). Er habe dafür [für das Wache halten] etwa Fr. 220.– bis Fr. 230.– in bar erhalten (Urk. 6/6 Frage 44). Ansonsten anerkannte er den Anklagevorwurf (Urk. 6/6 Fra- gen 13, 16 und 17). An der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte daran fest, den Anklagevorwurf mit Ausnahme des Deliktsgutes in der Höhe von Fr. 5'965.–, wovon er nichts ge- sehen und auch keine Kenntnis habe, zu anerkennen (Prot. I S. 18). Er habe Wa- che gehalten und einzig geholfen, den Tresor zu kippen (Prot. I. S. 27). Er habe etwa Fr. 200.– von der Beute erhalten (Prot. I S. 23). 2.2. Die Verteidigung kritisiert die (Beweis-)Würdigung der Vorinstanz, welche den in dubio pro reo Grundsatz verletze, selektiv und insgesamt offensichtlich un- haltbar sei, da der Beschuldigte konstant und glaubhaft ausgesagt habe, bei der
- 9 - Tatausführung nur eine untergeordnete Rolle wahrgenommen zu haben und ihm lediglich ein geradezu lächerlich geringer "Lohn" fürs Aufpassen versprochen worden sei (Urk. 103 Rz. 10, 20). Von der Beute habe er nur Fr. 230.– erhalten, was einem Anteil von gerademal 3.8% entspreche (Urk. 103 Rz. 32). Der Be- schuldigte sei nur Aufpasser gewesen, dessen Hilfe den D._____ E._____ zwar von Nutzen, für die Tatausführung aber nicht entscheidend gewesen sei, weshalb der Beschuldigte als blosser Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB zu erachten sei (Urk. 103 Rz. 5). Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung habe der Be- schuldigte, wenn überhaupt, auch nur als Gehilfe agiert, da er selbst nichts be- schädigt habe (Urk. 103 Rz. 39). Der Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs wird von der Verteidigung aner- kannt (Urk. 103 S. 2).
3. Ausgangslage 3.1. Der Beschuldigte ist demnach geständig, an den angeklagten Einbruch- diebstählen zusammen mit D._____ und E._____ beteiligt gewesen zu sein. Es bestreitet jedoch, dass er in der Form eines Mittäters agiert habe, sondern er ha- be lediglich Wache gestanden und sei damit (rechtlich) als Gehilfe zu erachten. 3.2. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zunächst dazu fest, dass der Be- schuldigte entgegen seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung zu Beginn der Untersuchung zu Protokoll gab, von den drei Funkgeräten, dem (gestohlenen) Werkzeug und erbeuteten Bargeld von Fr. 300.– bis Fr. 400.–, d.h. damit zumin- dest von einem Teil der Beute, Kenntnis zu haben (Urk. 76 S. 7). Ebenso stimme seine deponierte Aussage, nur Wache gestanden zu haben, nicht mit seinen zu Beginn gemachten Aussagen überein (Urk. 76 S. 8). Die Vorinstanz erachtete daher die Aussage des Beschuldigten, nur Wache gestanden und nichts vom Deliktserlös gewusst zu haben, als Schutzbehauptung. Sie ging jedoch in ihren weiteren Erwägungen (zugunsten) des Beschuldigten davon aus, dass er haupt- sächlich nur Wache gestanden habe (vgl. Urk. 76 S. 8). Aufgrund seiner Zugaben sei jedoch auch erstellt, dass er das Tatwerkzeug zum Aufbrechen des Tresors sowie eine Tasche getragen habe, beim Umkippen des Tresors geholfen und zu-
- 10 - mindest gewusst habe, dass Bargeld von Fr. 300.– bis Fr. 400.– sowie drei Funk- geräte mitgenommen worden seien (Urk. 76 S. 8 f.).
4. Beweislage und -würdigung 4.1. Die Anklagebehörde stützt sich bei ihren Vorwürfen gegen den Beschul- digten zwar in der Hauptsache auf dessen Aussagen (Urk. 6/1-6; Prot. I. 10 ff.). Daneben gibt es zusätzlich einen gewichtigen Beweis für die Täterschaft des Be- schuldigten, da DNA-Spuren des Beschuldigten am Tatort gefunden wurden. 4.2. Zunächst gilt deshalb darauf hinzuweisen, dass gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2018 an dem am Tatort (Einbruch- diebstahl Dossier 1) sichergestellten Werkzeug, d.h. an einem Rollgabelschlüssel, an einem Hebeeisen und an zwei Hämmern die DNA des Beschuldigten gefunden wurde (Urk. D1/7/3). Dieses sichergestellte Werkzeug wurde kurz zuvor aus der Fahrzeughalle der Geschädigten J._____ AG (Einbruchdiebstahl Dossier 2) ge- stohlen (Urk. D1/2). 4.3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung und mit der Vorinstanz fallen die Aussagen des Beschuldigten betreffend seine konkrete Beteiligung an den drei Einbruchdiebstählen zudem nicht konstant bzw. einheitlich aus. Zu Beginn der Untersuchung sagte der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung vom
15. Juni 2018 aus, es habe zwischen D._____ und E._____ und ihm keine Rol- lenverteilung gegeben (Urk. 6/1 Frage 26). Es seien alle drei in die Liegenschaft eingestiegen (Urk. 6/1 Frage 27). Da er beim Einbruch auch dabei gewesen sei, sage er jetzt, dass "wir" Türen aufgebrochen hätten, obwohl sie die meisten Türen aufgebrochen hätten (Urk. 6/1 Frage 28). Er wisse nichts vom gestohlenen Bar- geld von Fr. 900.– und dem Mobiltelefon. Möglicherweise hätten es die beiden mitgenommen und vor ihm versteckt (Urk. 6/1 Frage 30). Auf Vorhalt der Sachbe- schädigungen zum Nachteil der B._____ AG gab der Beschuldigte an, es treffe zu, dass "wir" Sachen beschädigt hätten (Urk. 6/1 Frage 33). Ähnliches gab der Beschuldigte auch beim Einbruch zum Nachteil der J._____ an. So führte der Be- schuldigte aus, es sei aufgebrochen worden und "wir" sind alle drei hineingegan- gen (Urk. 6/1 Frage 37). Bei diesem Einbruch seien nur Werkzeuge entwendet
- 11 - worden, welche "wir" für das Aufbrechen des Tresors benötigten. So viel er wisse, seien noch Fr. 300.– bis Fr. 400.– mitgenommen worden (Urk. 6/1 Frage 38). Auf Vorhalt, dass zu Lasten der Geschädigten F._____ des Kantons Zürich (F._____) zwei Bargeldbeträge von Fr. 170.– und Fr. 150.– sowie drei Funkgeräte von rund Fr. 3'400.– entwendet worden seien, gab der Beschuldigte an, das treffe zu. Die- se Geräte hätten seine Begleiter mitgenommen (Urk. 6/1 Frage 46). 4.4. An der gleichentags stattgefundenen Hafteinvernahme des Beschuldigten gab er wiederum an, die vorgeworfenen Anklagesachverhalte zu anerkennen. Er habe die drei Einbruchdiebstähle begangen, wobei er weder Mobiltelefone noch Bargeld gesehen habe. Auch die Funkgeräte hätten wahrscheinlich die anderen (Urk. 6/2 Frage 32). Er [der Beschuldigte] habe etwa Fr. 150.– vom gestohlenen Geld erhalten (Urk. 6/2 Frage 46). Auf Nachfrage, weshalb er sich mit so wenig Geld für die drei Einbrüche zufrieden gegeben habe, antwortete der Beschuldigte, die beiden hätten gesagt, das sei alles, was ihm zustehe. Was hätte er schon sa- gen sollen, die beiden seien Cousins. Wahrscheinlich hätte er sich sonst Schwie- rigkeiten eingehandelt (Urk. 6/2 Frage 47). Er wisse, dass sie [die D._____ E._____] die Funkgeräte mitgenommen hätten; vom Handy wisse er nichts (Urk. 6/2 Frage 48). 4.5. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 18. September 2018 gab der Beschuldigte zunächst nochmals an, die ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle zu anerkennen (Urk. 6/6 Fragen 13, 16, 17). Sodann erklärte er, er habe vom De- liktserlös in der Höhe von Fr. 5'965.– und dem Mobiltelefon keine Kenntnis (Urk. 6/6 Frage 17). Alle Sachen, die entwendet worden seien, hätten die beiden anderen mitgenommen. Er habe nicht einmal richtig gesehen, was sie überhaupt mitgenommen hätten. Sie hätten ihm lediglich Fr. 200.– im Auto gegeben (Urk. 6/6 Fragen 18 und 19). Die beiden hätten ihn nur zum Wache stehen mit- genommen und hätten ihm versprochen, ihm etwas dafür zu geben (Urk. 6/6 Fra- gen 23 und 24). 4.6. Es trifft demnach zwar zu, dass der Beschuldigte konstant angab, dass die Idee einzubrechen, ursprünglich von den D._____ E._____ gekommen sei, und er sich den beiden nachträglich angeschlossen habe (vgl. dazu Urk. 6/1 Frage 18;
- 12 - Urk. 6/2 Frage 41; Urk. 6/6 Fragen 21 f.). Hingegen fallen seine Aussagen be- treffend seine Beteiligung an der konkreten Tatausführung und am Deliktserlös widersprüchlich und nicht stimmig aus. Die Vorinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie zum Schluss kam, die deponierten Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er nur Schmiere gestanden sei und keine Kenntnis vom Deliktserlös habe, hätten den Charakter einer Schutzbehauptung und seien unglaubhaft. Die Vor- instanz hat im Übrigen dennoch im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo als Grundlage für die anschliessende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ange- nommen, dass der Beschuldigte zumindest in der Hauptsache nur Wache ge- standen habe (vgl. dazu Urk. 76 S. 8). 4.7. Den Aussagen des Beschuldigten, wonach er ausschliesslich die Rolle des Aufpassers inne hatte, ist in der Tat wenig Glauben zu schenken, zumal seine Aussagen nicht konstant sind und ihm gemäss seinen Angaben auch andere Auf- gaben zukamen. So stellte sich der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom
18. September 2018 zwar grundsätzlich auf den Standpunkt nur Wache ge- standen zu haben, gab aber dennoch an, er sei beim Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 1 auch im Gebäude drin gewesen, und sei dort im Obergeschoss ans Fenster gestanden, um zu schauen, ob jemand komme. Die beiden anderen hät- ten die Räume durchsucht und ihn gerufen, damit er helfe, den Tresor umzu- kippen, bzw. den Tresor in den Gang zu schieben (Urk. 6/6 Fragen 34 f.). Auf Frage, ob er Deliktsgut getragen habe, gab der Beschuldigte an, sie hätten ihm ein paar Werkzeuge in die Hand gedrückt. Zudem habe er kurz eine Tasche tra- gen müssen (Urk. 6/6 Frage 37). Beim Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 3 habe er zuerst draussen Wache gestanden. Sie hätten ihn dann dazu gerufen, weshalb er ins Innere gegangen sei und sich wiederum ans Fenster begeben habe (Urk. 6/6 Frage 30). 4.8. An der Hauptverhandlung stellte sich der Beschuldigte nochmals in der Hauptsache auf den Standpunkt, nur Wache gestanden und keine Kenntnis vom Deliktsgut zu haben (Prot. I S. 18, 20). Der Beschuldigte räumte jedoch erneut ein, auch im Gebäude der B._____ AG drin gewesen zu sein. Dort hätten sie den Tresor, welcher sich in den Räumlichkeiten der B._____ AG befunden habe, mit
- 13 - einem Sackkarren in ein Hinterzimmer transportiert und mit einem Trennschleifer und einem Hammer geöffnet (Prot. I. S. 21), wobei er kurz darauf sagte, er habe nur geholfen, den Tresor umzukippen und sei dann wieder ans Fenster gegan- gen, um Wache zu stehen. Die D._____ E._____ hätten ihm gesagt, es sei nichts Wertvolles drin gewesen (Prot. I S. 21). 4.9. Der Beschuldigte war mithin in der Schlusseinvernahme und an der Haupt- verhandlung auffallend darauf bedacht, immer wieder zu betonen, dass er nur Wache gestanden habe. Wäre dem so gewesen, hätte der Beschuldigte entspre- chende Aussagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zu Be- ginn der Untersuchung deponiert. Stattdessen drängen seine zu Beginn gemach- ten Aussagen vielmehr den Schluss auf, dass er sich auf Augenhöhe als Teil der Einbruchgruppe sah und dabei seine zugeteilten Aufgaben wahrnahm. Entspre- chend benutzte er auch immer wieder die "Wir"-Form. 4.10. Die Kritik der Verteidigung an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, wo- nach diese unhaltbar, willkürlich und den Grundsatz in dubio pro reo verletzend sei, greift demnach ins Leere. Der Beschuldigte versuchte offenkundig gegen En- de der Untersuchung und auch vor Vorinstanz, seine Rolle bei den Einbruchdieb- stählen zunehmend zu bagatellisieren bzw. von untergeordneter Natur darzu- stellen. Ob der Beschuldigte in seiner Beteiligungsform (rechtlich) als Gehilfe oder Mittäter zu qualifizieren ist, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, wobei mit der Vorinstanz in Wahrnehmung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zu- mindest zur Hauptsache bei den drei Einbruchdiebstählen (nur) Wache stand. Im Weiteren ist aufgrund der Zugabe des Beschuldigten erstellt, dass er das gestoh- lene Handwerkzeug (Einbruchdiebstahl Dossier 2) transportierte, welches nach- folgend zum Aufbrechen des Tresors benötigt wurde (Einbruchdiebstahl Dossier 1). Zudem trug er kurz eine Tasche mit Deliktsgut. Ebenso war der Beschuldigte beim Umkippen des Tresors beteiligt und hielt sich auch im Innern der Gebäude auf. Die Aussage des Beschuldigten vom Deliktsgut keine Kenntnis zu haben, ist schon aufgrund seiner Angabe, rund Fr. 220.– bis Fr. 230.– vom "gestohlenen" Bargeld erhalten zu haben, wenig überzeugend (vgl. Urk. 6/2 Frage 46). Mit der
- 14 - Vor-instanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass Bargeld in der Höhe von etwa Fr. 300.– bis Fr. 400.– entwendet wurde und die D._____ E._____ zudem drei Funkgeräte mitgenommen haben (vgl. Urk. 76 S. 8 f.; Urk. 6/1 Fragen 38 und 46; Urk. 6/2 Frage 48). Damit hatte der Beschuldigte Kenntnis zumindest von einem Teil des Deliktgutes. III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung
1. Diebstahl 1.1. Die rechtliche Würdigung der Vorwürfe durch die Anklagebehörde als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist zutreffend und wird vom Beschul- digten bzw. dessen amtlichen Verteidigung anerkannt (Urk. 103 S. 2). Insbe- sondere ist unbestritten und offensichtlich, dass der Tatbestand durch das Ent- wenden von verschiedenem Deliktsgut an verschiedenen Orten mehrfach erfüllt ist, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb. 1.2. Die Verteidigung führt gegen die rechtliche Würdigung der Staatsanwalt- schaft zusammenfassend aus, der Beschuldigte habe nur Wache bzw. Schmiere gestanden und damit einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet, weshalb er ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz nur als Gehilfe und nicht als Mittäter zu qua- lifizieren sei (Urk. 103 S. 4 ff.). 1.3. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewuss- tem und gewollten Zusammenwirken. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatentschlus- ses mit oder macht sich den Vorsatz der übrigen an der Tat Hauptbeteiligten spä- ter (bis spätestens zur Vollendung des Delikts) zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung genügt. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und be- herrscht als solcher den zur Tatbestandverwirklichung führende Geschehensab- lauf durch seinen Tatbeitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten (BGE 118
- 15 - IV 397 E. 2b). Das blosse Schmierestehen stellt zwar in der Regel Beihilfe im Sinne von Art. 25 StGB und keine Mittäterschaft dar. Allerdings ist bei der Ent- scheidung, ob jemand Mittäter oder Gehilfe bei einer Tat ist, im konkreten Fall immer eine Gesamtwürdigung der Tatumstände vorzunehmen. Auch wer Schmie- re steht kann Mittäter sein, etwa, wenn sich die Beteiligten bewusst sind, dass dieser Tatbeitrag derart wichtig war, dass ohne ihn die Tat nicht verübt worden wäre, oder wenn der Betreffende noch bei der Planung bzw. Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch die Rollenaustausch-Bereitschaft unter den Mittä- tern oder die Art der Aufteilung der Beute kann ein Indiz für Täterschaft darstellen (BSK StGB I-FORSTER, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 N 11, mit Hinweisen). 1.4. Das Schmierestehen bezweckt, durch das Beobachten des Tatortes den aktiv einbrechenden Tätern den Rücken frei zu halten, so dass sich diese voll und ganz auf das Auffinden und Sichern von Deliktsgut konzentrieren können, ohne sich ständig vergewissern zu müssen, ob sie gerade Gefahr laufen, entdeckt oder gar festgenommen zu werden. Das Schmierestehen kann zudem auch den Tater- folg trotz Auftauchens der Polizei o.ä. gewährleisten, indem den einbrechenden Tätern durch eine rechtzeitige Warnung die Möglichkeit eröffnet wird, den Tatort noch unentdeckt zu verlassen und das bis anhin erbeutete Deliktsgut in Sicherheit zu bringen. Das Schmierestehen ist in diesem Sinn ein durchaus wesentlicher Tatbeitrag, der zum Gelingen eines Einbruchdiebstahls beiträgt. 1.5. Dass das Schmierestehen vorliegend für die jeweils Tatbeteiligten zentral war, zeigt sich darin, dass dieses von Beginn an Teil des Tatplanes war. Dies ergibt sich aus folgenden Aussagen des Beschuldigten: Die D._____ E._____ hätten ihn ausgesucht, da sie jemanden zum Wache stehen gewollt hätten (Urk. 6/6 Fragen 23 f.). Sie hätten ihm gesagt, sie "bräuchten" jemanden als Wache und sie hätten ihn dafür vorgesehen (Prot. I S. 23). Es ist daher entgegen der Auf- fassung der Verteidigung davon auszugehen, dass die D._____ E._____ die Ein- brüche ohne Beteiligung des Beschuldigten nicht in der inkriminierten Art durch- geführt hätten. Der Beschuldigte wirkte vielmehr bei der Tatplanung bzw. Be- schlussfassung mit, indem er die noch fehlende Rolle des Aufpassers übernahm.
- 16 - 1.6. Der Beschuldigte stand überdies nicht nur Wache, sondern war teilweise auch an der Tatausführung in den Räumlichkeiten drin beteiligt. So gab er an, er sei auch in die Gebäude rein gestiegen, habe er beim Umkippen des Tresors ge- holfen, das (zuvor gestohlene) Werkzeug, mit welchem der Tresor anschliessend aufgebrochen wurde, sowie eine Tasche mit Deliktsgut getragen, und habe auch im Gebäudeinnern Wache gehalten. Seine DNA wurde dementsprechend am ge- stohlenen Tatwerkzeug gefunden. Der Beschuldigte hatte auch zumindest teilwei- se Kenntnis davon, was gestohlenen wurde. Obschon er dieses Wissen gegen Ende der Untersuchung und vor Vorinstanz relativierte. Zu Beginn der Unter- suchung gab er an, es seien – insgesamt bei den Einbruchdiebstählen Dossier 2 und 3 – etwa Fr. 300.– bis Fr. 400.–, Werkzeuge, um den Tresor aufzubrechen, zwei Bargeldbeträge von Fr. 170.– und Fr. 150.– [angeklagt nur Fr. 170.–] und drei Funkgeräte gestohlen worden, wobei die Funkgeräte die D._____ E._____ hätten (Urk. 6/1 Fragen 38 und 46). Vom Deliktsgut im Einbruchdiebstahl Dossier 1 wusste er hingegen nichts (Urk. 6/1 Frage 30). 1.7. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe lediglich rund Fr. 230.– von der Beute erhalten, was im Verhältnis zum Wert des gesamten Deliktsgutes von Fr. 5'965.– sehr gering ausfalle, weshalb der Beschuldigte auch aus diesem Grund nur als Gehilfe zu qualifizieren sei. Die D._____ E._____ haben dem Be- schuldigten offenbar verschwiegen, dass sie beim Einbruchdiebstahl Dossier 1 ein Mobiltelefon und Bargeld von Fr. 900.– erbeuteten (vgl. Urk. D1/1) Stattdes- sen ging der Beschuldigte davon aus, dass bei den Einbruchdiebstählen Dossier 2 und 3 Bargeld von insgesamt etwa Fr. 400.– bis Fr. 500.– und drei Funkgeräte gestohlen wurden. Von dem gestohlenen Bargeld erhielt der Beschuldigte Fr. 230.–. Entsprechend fiel der Anteil des Beschuldigten bei dieser Betrachtungs- weise auf etwa der Hälfte des gestohlenen Bargeldes. Der Wert der gestohlenen Funkgeräte war zu jenem Zeitpunkt ohnehin noch unklar. Offenbar hatte der Be- schuldigte zudem Respekt vor den Cousins D._____ und E._____ und getraute sich mutmasslich nicht, einen höheren Anteil zu verlangen (Urk. 6/2 Frage 47). Im Übrigen kann bezüglich dieses Einwands der Verteidigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 11). Ein geringerer An- teil an der Beute spricht vorliegend demnach nicht gegen eine Mittäterschaft.
- 17 - 1.8. In einer Gesamtschau ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte insgesamt und bei den einzelnen Einbrüchen als Teil eines gemeinsamen deliktischen Teams sah und jeweils nicht bloss als Teilnehmer an einer aus seiner Sicht fremden Tat mitwirkte. Er war Teil einer Gruppe von Perso- nen, die in je verschiedenen Rollen auf Augenhöhe miteinander Einbruch- diebstähle verübten und sich gegenseitig als Hauptbeteiligte akzeptierten bzw. aufeinander verliessen. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung immer wieder die Wir-Form benützte. Dem Beschuldigten kam in der Hauptsache die Rolle des Aufpassers zu, die von Beginn an Teil des Planes war. Er war dafür verantwortlich, den Tatort zu "sichern". Zudem kamen dem Beschuldigten auch weitere nicht unwesentliche Aufgaben zu. Namentlich trug er das gestohlene Tatwerkzeug, mit welchen an- schliessend der Tresor aufgebrochen wurde und half beim Umkippen des Tre- sors. Dass seine eigenhändigen Beiträge zur Tat meist dem entsprachen, was in Literatur und Rechtsprechung formelhaft als Gehilfenschaftshandlung beschrie- ben wird, ändert an seiner Stellung als Mittäter der Straftaten so wenig wie der Umstand, dass seine Beteiligung am Deliktserlös insgesamt kleiner ausfiel als diejenige der übrigen Beteiligten. Letztlich partizipierte er direkt an der Delikts- summe, welche nach seinem Kenntnisstand in bar vorlag. In der Abstufung der Beteiligung am Deliktserlös widerspiegelt sich einzig das Mass des jeweils von den Beteiligten bei der Straftat eingegangenen persönlichen Risikos, das beim Schmierestehen geringer war als bei der effektiven Einbruchshandlung. Zudem war zu jenem Zeitpunkt ohnehin noch nicht klar, zu welchem Wert die Funkgeräte versilbert werden könnten. Der Beschuldigte war bei den angeklagten Einbruch- diebstählen demnach Mittäter. 1.9. Als Mittäter werden ihm in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227). Seine strafrechtliche Verantwortung bezieht sich mithin auf alle Diebstahlshandlungen und damit entgegen der Auffassung der Verteidigung auch auf die Sachbeschädi- gungen, die seine Mittäter im Rahmen dieser als Einbruchdiebstähle geplanten Delikte verübten. Von seinem (Eventual-) Vorsatz nicht gedeckte Abweichungen vom Tatplan gab es in keinem der Fälle. Es blieb stets bei den Delikten, die das
- 18 - Wesen eines Einbruchdiebstahls ausmachen und der "Deliktserfolg" bewegte sich im Rahmen des Erwartbaren. Er war wie die übrigen Beteiligten primär an einem grossen Diebstahlserlös (bei kalkuliertem Entdeckungsrisiko) interessiert.
2. Sachbeschädigung Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB kann ein Täter, der einen grossen Sachschaden verursacht hat, strenger bestraft werden. Als grosser Schaden gilt gemäss Recht- sprechung ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.– (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Die Sachschäden gemäss den Dossiers 1 und 2 sind in diesem Sinn je gross. Im Dossier 3 betrug die Sachschadenhöhe rund Fr. 3'280.–. Der Beschuldigte ist vor diesem Hintergrund der mehrfachen qualifizierten Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB (Dossiers 1 und 2) und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 3) schuldig zu sprechen.
3. Hausfriedensbruch Der mehrfache Hausfriedensbruch wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Die amtliche Verteidigung beantragt ebenfalls einen Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
4. Fazit Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
- 19 - IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze und Richtlinien zur Straf- zumessung in ihrem Entscheid korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 13 ff.). Ergänzend bzw. präzisierend nur das Folgende: 1.2. Ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzel- nen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5. 2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann möglich, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. BGer Urteile 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1.; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGer Urteil 6B_1011/2014 vom
16. März 2015 E. 4.4; BGer Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Sodann ist es sinnvoll und zulässig, Taten in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen, wenn die Delikte Teile eines zusammenhängenden Vorgehens und derart eng miteinander verknüpft sind oder aber als gleich gelagerte Einzelhand- lungen einen Gesamtkontext bilden (BGer Urteile 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.5.2; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_157/2014 vom
26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung jedoch in der Regel nicht strafschärfend im Sinne einer Erweiterung
- 20 - des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Diesen zu verlassen recht- fertigt sich vielmehr nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild (bzw. zu hart) er- scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 79 S. 13), sind vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich, weshalb die Delikts- mehrheit und die mehrfache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des als schwerste Tat zu qualifizierenden Diebstahls straferhöhend zu berücksichtigen sind. Der Strafrahmen beim Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB beläuft sich auf drei Tagesssätze Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheits- strafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). 1.3. Nachdem im vorliegenden Fall klassische Einbruchdiebstähle zu beurteilen sind, bei welchen nebst dem Diebstahl eine Sachbeschädigung und ein Haus- friedensbruch logischerweise verbunden (und die entsprechenden Tatbestände in Idealkonkurrenz erfüllt) sind, zumal sich beispielsweise die kriminelle Energie, welche zur Erreichung des Ziels aufzuwenden war, unter anderem auch an der In- tensität der angerichteten Schäden aufzeigen lässt, erscheint es mit der Vor- instanz und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, die vorliegend angeklagten Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrü- che jeweils als Gesamtheit zu betrachten und auch das Verschulden derselben in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz ist indes zunächst eine Einsatzstrafe für die Diebstähle festzulegen, welche sodann in Anwendung des Asperationsprinzips für die Hausfriedens- brüche und Sachbeschädigungen angemessen zu erhöhen ist. Eine Geldstrafe für alle oder einzelne der Nebendelikte (Sachbeschädigungen oder Hausfriedensbrüche) erweist sich aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr als angezeigt, auch wenn die einschlägigen Strafrahmen eine solche theo- retisch zuliessen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 4.3.; BGer 6B_849/2016 E. 1.3.3). 1.4. Die Verteidigung beruft sich im Berufungsverfahren mit Verweis auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz nochmals darauf, dass achtenswerte Beweggründe und/oder ein Handeln in schwerer Bedrängnis vorgelegen habe (Urk. 103 Rz. 52;
- 21 - Urk. 51 Rz. 18). Dabei handelt es sich um sogenannte Strafmilderungsgründe, die zur Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens führen können (vgl. Art. 48a StGB). Von Vornherein nicht einschlägig ist die Berufung auf achtenswerte Be- weggründe nach Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB, zumal es dabei um eine Tat geht, die einer ethisch hochstehend oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesin- nung entsprungen ist (vgl. BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 N 8). Die Vorinstanz hat sich im Weiteren mit dem Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis nach Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB ausführlich aus- einandergesetzt und diesen zu Recht verneint (Urk. 76 S. 14). Es ist diesem Zu- sammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine schwere finanzielle Not- lage zwar unter Umständen ein Handeln in schwerer Bedrängnis begründen kann, wobei sehr hohe Anforderungen an den Strafmilderungsgrund zu stellen sind (BSK I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 Rz. 14 f.). Der Beschuldigte ver- diente vor der Tat Fr. 4'500.– netto im Monat und seine Ehefrau wurde in Frank- reich vom Staat mit ca. EUR 500.– pro Monat unterstützt (Urk. 6/4 Frage 17, Prot. I S. 16 f.). Von einer schweren finanziellen Notlage kann daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Rede sein.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatschwere der (Einbruch-)Diebstähle 2.1.1. Zur objektiven Tatschwere der drei (Einbruch-)Diebstähle gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb weniger Stunden zusammen mit D._____ und E._____ in verschiedene Geschäftsräumlichkeiten einbrach und Deliktsgut im Wert von rund Fr. 5'965.– erbeutet wurde. Dabei wurden die Räumlichkeiten ge- zielt nach Wertgegenständen durchsucht. Entsprechendes widerspiegelt sich in der Anzahl der Geschädigten. Der Beschuldigte hatte dabei in der Hauptsache die Rolle des Aufpassers inne, damit D._____ und E._____ ungestört der Suche nach Deliktsgut nachgehen konnten. Die Verständigung und Koordination unter den Dreien erfolgte problemlos. So half der Beschuldigte beim Umkippen des Tresors und begab sich dann umgehend wieder zum Fenster, damit eine potentielle Ge- fahr frühzeitig erkannt werden konnte. Offensichtlich wurde spätestens vor Ort abgesprochen, wer sich wie positioniert und welche Aufgabe übernimmt. Dass die
- 22 - Suche in den Räumlichkeiten der I._____ GmbH erfolglos verlief, mithin ein ver- suchter Diebstahl vorliegt, fällt in der Gesamtbetrachtung strafzu- messungstechnisch kaum ins Gewicht. Zugunsten des Beschuldigte ist zu be- rücksichtigen, dass er sich erst am Abend der Idee der D._____ E._____, einzu- brechen, anschloss und dabei die noch fehlende Rolle des Aufpassers übernahm. Es ist demnach von einem spontanen Entschluss des Beschuldigten auszugehen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch leicht zu erachten. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 16 f.). Der Beschuldigte handelte aus monetären Interessen. Er erhoff- te sich, durch die Diebstähle einen namhaftes Entgelt für seine Mitwirkung zu er- zielen. Mit seiner Beteiligung kaufte er seinen Kinder etwas (Prot. I S. 27). Entge- gen der Darstellung der Verteidigung handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und ohne akute finanzielle Not. Nachdem Vermögensdelikte, wie der Diebstahl eines ist, ein finanzielles Motiv geradezu beinhalten, kann die damit verfolgte pe- kuniäre Besserstellung nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Die subjektive Tatschwere erhöht oder relativiert das Verschulden nicht. 2.1.2. Für die mehrfachen Diebstähle ist nach dem Gesagten eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 12 Monaten festzusetzen. 2.2. Asperation für die übrigen Delikte 2.2.1. Der Beschuldigte machte sich mehrfach der Sachbeschädigung schuldig. Der vom Beschuldigten und den Mittätern verursachte Sachschaden beläuft sich insgesamt auf rund Fr. 46'380.–, was im Vergleich zum erzielten Deliktsertrag äusserst hoch ausfiel. Die Sachbeschädigungen gingen jedoch mit den Einbruch- diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er bei den Sachbeschädigungen nicht selber Hand anlegte, er sich diese jedoch aufgrund der Mittäterschaft an- rechnen lassen muss. Folglich fällt die Deliktsgruppe der Sachbeschädigungen in der Bemessung der Gesamtstrafe verschuldensmässig nicht allzu stark ins Ge- wicht.
- 23 - 2.2.2. Betreffend die begangenen Hausfriedensbrüche ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar davon ausgehen musste, dass sein Aufenthalt in den Räum- lichkeiten dem Willen der Inhaber jeweils widersprach. Die Hausfriedensbrüche waren ebenfalls eine notwendige Begleiterscheinung der (übrigen) deliktischen Aktivitäten/Absichten des Beschuldigten und gingen mit der Verwirklichung der vorab bemessenen Diebstählen einher. Die Gesamtheit der Hausfriedensbrüche wirkt sich daher für den Beschuldigten in der Bemessung der Gesamtstrafe eben- falls nur leicht verschuldenserhöhend aus. 2.2.3. Insgesamt rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 16 Monate zu erhöhen. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Bezüglich der Biografie und des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 18 f.). Der Beschuldig- te verfügt über keine im Strafregister eingetragenen Vorstrafen (Urk. 78). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen. 2.3.2. Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig. Sein Geständnis hat zur beförderlichen Erledigung der Strafuntersuchung beigetragen. Zudem ist auch ei- ne gewisse Reue zu erkennen (vgl. Prot. I S. 32). Gerechtfertigt erscheint daher die hypothetische Einsatzstrafe um rund einen Fünftel auf 13 Monate zu reduzie- ren. Da lediglich der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil er- hob, ist vorliegend jedoch das Verschlechterungsgebot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben hat. 2.4. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte wurde am 24. November 2018 aus der Sicherheitshaft entlassen
- 24 - und hat damit 162 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden (Urk. 12/2+6+12; Urk. 25/3; Urk. 50; Urk. 59; Urk. 66 und Urk. 68).
3. Fazit Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung von 162 Tagen Haft. V. Strafvollzug Dem Beschuldigten als Ersttäter ist ohne Weiteres der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dass die Vorinstanz die Probezeit aufgrund ge- wisser Bedenken hinsichtlich der Legalprognose auf drei Jahre festsetzte, ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen, zumal die Verteidigung auch einen entspre- chenden Bestätigungsantrag stellt (Urk. 103 S. 2). VI. Landesverweisung
1. Obligatorische Landesverweisung 1.1. Die Vorinstanz ordnete gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren an (Urk. 76 S. 28). Der Beschuldigte lässt beantragen, dass die ausge- sprochene Landesverweisung aufzuheben sei, da sie unverhältnismässig sei und das Freizügigkeitsabkommen verletze (Urk. 103 S. 20 ff.). 1.2. Eine Verurteilung wegen Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch stellt eine Katalogtat im Sinne einer obligatorischen Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Das urteilende Gericht hat den Beschuldigten unab- hängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz wegzu- weisen. Es kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Im Bereich der obligato-
- 25 - rischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) steht dem Gericht somit nur ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Die Anwendung der Härtefallklausel soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle be- schränkt bleiben, in denen die Landesverweisung in krasser Weise unverhältnis- mässig wäre. Zu denken ist etwa an Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden wür- den. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Beurteilung, ob ein "Härtefall" vor- liegt, der zum Verzicht auf die Landesverweisung führt, kürzlich konkretisiert. Für die Anwendung der Härtefallklausel kann allgemein eine Orientierung an den Kri- terien erfolgen, die im Ausländerrecht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung in einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 31 Abs. 1 VZAE (Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007; SR 142.201) gelten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.3). 1.3. Der Beschuldigte stammt ursprünglich aus dem Kosovo. Seine Mutter und seine Geschwister leben nach wie vor im Kosovo, wobei er regelmässig Kontakt zur Mutter pflegt (Urk. 6/4 Frage 3). Der Beschuldigte ist mithin weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Vielmehr kam er im Jahr 2016 in die Schweiz wegen seiner Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bzw. wegen der Arbeit. Seine Frau und seine Kinder leben in Frankreich in K._____ (Urk. 6/4 Frage 6). Der Beschuldigte hält sich mittlerweile bei seiner Familie in Frankreich auf. Der Argumentation der Verteidigung, wonach man sich vorliegend an der Grenze zu einem Härtefall bewege, ist komplett verfehlt. Im Gesuch um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens wurde dazu vorgebracht, der Beschuldigte lebe derzeit in Frankreich bei seiner Familie. Ein Verlassen der Kinder und der Ehefrau und eine Reise in die Schweiz sei für ihn mit enormen psychischen wie auch or- ganisatorischen Problemen verbunden und solle ihm in der derzeitigen Lebens- situation nicht noch zusätzlich zugemutet werden (Urk. 93). Ein schwerer persön- licher Härtefall ist nicht einmal ansatzweise gegeben.
- 26 - 1.4. Die Vorinstanz hat im Übrigen mit zutreffender Begründung dargelegt, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten sein privates (wohl gemerkt nur finanzielles) Interesse an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegt. Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 76 S. 23 f.). Von einem schwer wiegenden persönlichen Härtefall kann ohnehin keine Rede sein. Allein monetäre Interesse in der Schweiz zu blei- ben, genügen in keiner Art und Weise, um sich auf einen Härtefall berufen zu können. 1.5. Schliesslich greift auch das Argument der Verteidigung einer Verletzung des FZA ins Leere (Urk. 103 Rz. 61 ff.). Der Beschuldigte ist zwar Staatsange- höriger der Slowakei (Urk. 13/2). Das Bundesgericht hat kürzlich jedoch festgehal- ten, dass die strafrechtliche Landesverweisung keine Regelungsmaterie des FZA sei. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA betreffe Einschränkungen in der erwerbsrecht- lichen Freizügigkeit und des rechtmässigen Aufenthalts und diene nicht dem Schutz von Straftätern. Das Strafrecht schränke delinquentes Verhalten und damit den nicht rechtmässigen Aufenthalt (Art. 2 FZA) mit souveräner Staatsgewalt ein. Das Strafrecht beanspruche somit systematisch einen "Vorrang" (Urteil des Bun- desgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.2 f.; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 3.3). Immerhin sei aber das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 36 BV) zu beach- ten (vgl. auch Urteil des Bundesgericht 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.1). Der Beschuldigte verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über eine Arbeitsstelle. Wenn kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht besteht, stellt sich die Frage der Hinderung einer Landesverweisung durch das FZA gar nicht (Urteil des Bunddesgerichts 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.3). 1.6. Der Beschuldigte ist demnach gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. d StGB obliga- torisch des Landes zu verweisen.
2. Dauer der Landesverweisung 2.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesver-
- 27 - weisung liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBI 2013, 5975 ff., S. 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und seiner all- fälligen Bindung zur Schweiz festzulegen. 2.2. Vorliegend ist gegen den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszufällen. Das Verschulden wurde als noch leicht taxiert (Ziffer IV/2). Dies entspricht einer Dauer der Landesverweisung im unteren Drittel, also zwischen 5 und gut 8 Jahren. Der Beschuldigte ging in der Schweiz vor den Ein- bruchdiebstählen zwar einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Sein Familie und sein Lebensmittelpunkt lag indessen stets im Ausland. So gab er an, er sei min- destens jede zweite Woche nach Frankreich zu seiner Familie gefahren (Urk. 6/2 Frage 50). Er weist keinerlei persönliche oder sonstige Beziehungen zur Schweiz auf. Interessen, die es rechtfertigen würden, ihm die Einreise in die Schweiz innert absehbarer Zeit wieder zu ermöglichen, sind keine ersichtlich. Vielmehr arbeitete der Beschuldigte auch schon im Ausland als Chauffeur. Von einem Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten, wird das persönliche und wirtschaftliche Fortkommen des Beschuldigten demnach wenn überhaupt nur in geringem Masse tangiert. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung von 7 Jahren erscheint nach dem Dargelegten angemessen und ist aufgrund des zu respektierenden Er- messens der Vor-instanz zu bestätigen. VII. Zivilforderungen
1. Allgemeines Eine geschädigte Person kann sich im Rahmen eines Strafverfahrens als sog. Privatkläger konstituieren und dabei adhäsionsweise Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderungen gegenüber der beschuldigten Person geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Vorinstanz hat die Grunds- ätze zur Konstituierung als Privatkläger/-in und die allgemeinen Voraussetzungen
- 28 - von Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderungen (Art. 41 ff. OR) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 24 ff.).
2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin F._____ 2.1. Im Berufungsverfahren ist einzig über die Schadenersatzforderung der Pri- vatklägerin F._____ des Kantons Zürich (F._____) in der Höhe von Fr. 7'869.15 zuzüglich Zins von 5 % ab 12. März 2018 zu entscheiden. Der Beschuldige lässt beantragen, dass Schadenersatzbegehren sei abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 103 S. 2, S. 24). Diesen Antrag begründete er al- lerdings nur mit dem Argument, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbe- schädigung freizusprechen sei. Der Beschuldigte ist indes auch wegen (mehrfa- cher) Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Die Privatklägerin F._____ machte mit Eingabe vom 21. September 2018 gegen- über dem Beschuldigten adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung von ins- gesamt Fr. 7'869.15 zuzüglich Zins vom 5 % seit dem 12. März 2018 geltend (Urk. D3/8). Die Schadenersatzforderung basiert auf Reparaturarbeiten, die infolge des Einbruchs notwendig wurden. Die Privatklägerin F._____ hat die geltend gemach- te Forderungen mit korrespondierenden Rechnungen genügend substantiiert und belegt. Die übrigen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR sind ohne Wei- teres erfüllt. Der geltend gemachte Schaden ist natürlich und adäquat kausal durch den Einbruch vorsätzlich und widerrechtlich verursacht worden. Die Vo- rinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ab Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein Zins geschuldet ist. Der Zinssatz wird in Analogie zu Art. 74 OR mit 5 % bemessen (BGE 122 III 53 E. 4b). 2.2. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit den Mittätern D._____ und E._____ zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ Scha- denersatz von Fr. 7'869.15 zuzüglich 5 % seit dem 12. März 2018 zu bezahlen.
- 29 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils anklagegemäss zu verurteilen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Unter- suchung sind ihm daher vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Nachforderungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung in Ziffer 9 ist somit ebenfalls zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Entsprechend sind im die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar von Fr. 6'699.60 (inkl. MwSt.) ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 115). Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
16. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …
5. Die Privatklägerinnen B._____ AG und C._____ AG werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. …
- 30 -
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ AG wird abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle; Fr. 1'570.00 Auslagen Polizei; Fr. 10'006.40 Kosten amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 17'276.40 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. …" Es wird erkannt:
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz ordnete gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von
E. 1.2 Eine Verurteilung wegen Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch stellt eine Katalogtat im Sinne einer obligatorischen Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Das urteilende Gericht hat den Beschuldigten unab- hängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz wegzu- weisen. Es kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Im Bereich der obligato-
- 25 - rischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) steht dem Gericht somit nur ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Die Anwendung der Härtefallklausel soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle be- schränkt bleiben, in denen die Landesverweisung in krasser Weise unverhältnis- mässig wäre. Zu denken ist etwa an Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden wür- den. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Beurteilung, ob ein "Härtefall" vor- liegt, der zum Verzicht auf die Landesverweisung führt, kürzlich konkretisiert. Für die Anwendung der Härtefallklausel kann allgemein eine Orientierung an den Kri- terien erfolgen, die im Ausländerrecht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung in einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 31 Abs. 1 VZAE (Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007; SR 142.201) gelten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.3).
E. 1.3 Der Beschuldigte stammt ursprünglich aus dem Kosovo. Seine Mutter und seine Geschwister leben nach wie vor im Kosovo, wobei er regelmässig Kontakt zur Mutter pflegt (Urk. 6/4 Frage 3). Der Beschuldigte ist mithin weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Vielmehr kam er im Jahr 2016 in die Schweiz wegen seiner Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bzw. wegen der Arbeit. Seine Frau und seine Kinder leben in Frankreich in K._____ (Urk. 6/4 Frage 6). Der Beschuldigte hält sich mittlerweile bei seiner Familie in Frankreich auf. Der Argumentation der Verteidigung, wonach man sich vorliegend an der Grenze zu einem Härtefall bewege, ist komplett verfehlt. Im Gesuch um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens wurde dazu vorgebracht, der Beschuldigte lebe derzeit in Frankreich bei seiner Familie. Ein Verlassen der Kinder und der Ehefrau und eine Reise in die Schweiz sei für ihn mit enormen psychischen wie auch or- ganisatorischen Problemen verbunden und solle ihm in der derzeitigen Lebens- situation nicht noch zusätzlich zugemutet werden (Urk. 93). Ein schwerer persön- licher Härtefall ist nicht einmal ansatzweise gegeben.
- 26 -
E. 1.4 Die Vorinstanz hat im Übrigen mit zutreffender Begründung dargelegt, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten sein privates (wohl gemerkt nur finanzielles) Interesse an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegt. Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 76 S. 23 f.). Von einem schwer wiegenden persönlichen Härtefall kann ohnehin keine Rede sein. Allein monetäre Interesse in der Schweiz zu blei- ben, genügen in keiner Art und Weise, um sich auf einen Härtefall berufen zu können.
E. 1.5 Schliesslich greift auch das Argument der Verteidigung einer Verletzung des FZA ins Leere (Urk. 103 Rz. 61 ff.). Der Beschuldigte ist zwar Staatsange- höriger der Slowakei (Urk. 13/2). Das Bundesgericht hat kürzlich jedoch festgehal- ten, dass die strafrechtliche Landesverweisung keine Regelungsmaterie des FZA sei. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA betreffe Einschränkungen in der erwerbsrecht- lichen Freizügigkeit und des rechtmässigen Aufenthalts und diene nicht dem Schutz von Straftätern. Das Strafrecht schränke delinquentes Verhalten und damit den nicht rechtmässigen Aufenthalt (Art. 2 FZA) mit souveräner Staatsgewalt ein. Das Strafrecht beanspruche somit systematisch einen "Vorrang" (Urteil des Bun- desgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.2 f.; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 3.3). Immerhin sei aber das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 36 BV) zu beach- ten (vgl. auch Urteil des Bundesgericht 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.1). Der Beschuldigte verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über eine Arbeitsstelle. Wenn kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht besteht, stellt sich die Frage der Hinderung einer Landesverweisung durch das FZA gar nicht (Urteil des Bunddesgerichts 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.3).
E. 1.6 Der Beschuldigte ist demnach gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. d StGB obliga- torisch des Landes zu verweisen.
2. Dauer der Landesverweisung
E. 1.7 Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe lediglich rund Fr. 230.– von der Beute erhalten, was im Verhältnis zum Wert des gesamten Deliktsgutes von Fr. 5'965.– sehr gering ausfalle, weshalb der Beschuldigte auch aus diesem Grund nur als Gehilfe zu qualifizieren sei. Die D._____ E._____ haben dem Be- schuldigten offenbar verschwiegen, dass sie beim Einbruchdiebstahl Dossier 1 ein Mobiltelefon und Bargeld von Fr. 900.– erbeuteten (vgl. Urk. D1/1) Stattdes- sen ging der Beschuldigte davon aus, dass bei den Einbruchdiebstählen Dossier 2 und 3 Bargeld von insgesamt etwa Fr. 400.– bis Fr. 500.– und drei Funkgeräte gestohlen wurden. Von dem gestohlenen Bargeld erhielt der Beschuldigte Fr. 230.–. Entsprechend fiel der Anteil des Beschuldigten bei dieser Betrachtungs- weise auf etwa der Hälfte des gestohlenen Bargeldes. Der Wert der gestohlenen Funkgeräte war zu jenem Zeitpunkt ohnehin noch unklar. Offenbar hatte der Be- schuldigte zudem Respekt vor den Cousins D._____ und E._____ und getraute sich mutmasslich nicht, einen höheren Anteil zu verlangen (Urk. 6/2 Frage 47). Im Übrigen kann bezüglich dieses Einwands der Verteidigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 11). Ein geringerer An- teil an der Beute spricht vorliegend demnach nicht gegen eine Mittäterschaft.
- 17 -
E. 1.8 In einer Gesamtschau ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte insgesamt und bei den einzelnen Einbrüchen als Teil eines gemeinsamen deliktischen Teams sah und jeweils nicht bloss als Teilnehmer an einer aus seiner Sicht fremden Tat mitwirkte. Er war Teil einer Gruppe von Perso- nen, die in je verschiedenen Rollen auf Augenhöhe miteinander Einbruch- diebstähle verübten und sich gegenseitig als Hauptbeteiligte akzeptierten bzw. aufeinander verliessen. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung immer wieder die Wir-Form benützte. Dem Beschuldigten kam in der Hauptsache die Rolle des Aufpassers zu, die von Beginn an Teil des Planes war. Er war dafür verantwortlich, den Tatort zu "sichern". Zudem kamen dem Beschuldigten auch weitere nicht unwesentliche Aufgaben zu. Namentlich trug er das gestohlene Tatwerkzeug, mit welchen an- schliessend der Tresor aufgebrochen wurde und half beim Umkippen des Tre- sors. Dass seine eigenhändigen Beiträge zur Tat meist dem entsprachen, was in Literatur und Rechtsprechung formelhaft als Gehilfenschaftshandlung beschrie- ben wird, ändert an seiner Stellung als Mittäter der Straftaten so wenig wie der Umstand, dass seine Beteiligung am Deliktserlös insgesamt kleiner ausfiel als diejenige der übrigen Beteiligten. Letztlich partizipierte er direkt an der Delikts- summe, welche nach seinem Kenntnisstand in bar vorlag. In der Abstufung der Beteiligung am Deliktserlös widerspiegelt sich einzig das Mass des jeweils von den Beteiligten bei der Straftat eingegangenen persönlichen Risikos, das beim Schmierestehen geringer war als bei der effektiven Einbruchshandlung. Zudem war zu jenem Zeitpunkt ohnehin noch nicht klar, zu welchem Wert die Funkgeräte versilbert werden könnten. Der Beschuldigte war bei den angeklagten Einbruch- diebstählen demnach Mittäter.
E. 1.9 Als Mittäter werden ihm in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227). Seine strafrechtliche Verantwortung bezieht sich mithin auf alle Diebstahlshandlungen und damit entgegen der Auffassung der Verteidigung auch auf die Sachbeschädi- gungen, die seine Mittäter im Rahmen dieser als Einbruchdiebstähle geplanten Delikte verübten. Von seinem (Eventual-) Vorsatz nicht gedeckte Abweichungen vom Tatplan gab es in keinem der Fälle. Es blieb stets bei den Delikten, die das
- 18 - Wesen eines Einbruchdiebstahls ausmachen und der "Deliktserfolg" bewegte sich im Rahmen des Erwartbaren. Er war wie die übrigen Beteiligten primär an einem grossen Diebstahlserlös (bei kalkuliertem Entdeckungsrisiko) interessiert.
2. Sachbeschädigung Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB kann ein Täter, der einen grossen Sachschaden verursacht hat, strenger bestraft werden. Als grosser Schaden gilt gemäss Recht- sprechung ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.– (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Die Sachschäden gemäss den Dossiers 1 und 2 sind in diesem Sinn je gross. Im Dossier 3 betrug die Sachschadenhöhe rund Fr. 3'280.–. Der Beschuldigte ist vor diesem Hintergrund der mehrfachen qualifizierten Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB (Dossiers 1 und 2) und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 3) schuldig zu sprechen.
3. Hausfriedensbruch Der mehrfache Hausfriedensbruch wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Die amtliche Verteidigung beantragt ebenfalls einen Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
E. 2 Aufl., Zürich 2014, N 20 zu Art. 399; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 19 f. zu Art. 399). Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 5, 7 und 8 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist im Rahmen des Berufungs- verfahrens unter Vorbehalt der reformatio in peius zu entscheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Entsprechend sind im die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.1.1 Zur objektiven Tatschwere der drei (Einbruch-)Diebstähle gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb weniger Stunden zusammen mit D._____ und E._____ in verschiedene Geschäftsräumlichkeiten einbrach und Deliktsgut im Wert von rund Fr. 5'965.– erbeutet wurde. Dabei wurden die Räumlichkeiten ge- zielt nach Wertgegenständen durchsucht. Entsprechendes widerspiegelt sich in der Anzahl der Geschädigten. Der Beschuldigte hatte dabei in der Hauptsache die Rolle des Aufpassers inne, damit D._____ und E._____ ungestört der Suche nach Deliktsgut nachgehen konnten. Die Verständigung und Koordination unter den Dreien erfolgte problemlos. So half der Beschuldigte beim Umkippen des Tresors und begab sich dann umgehend wieder zum Fenster, damit eine potentielle Ge- fahr frühzeitig erkannt werden konnte. Offensichtlich wurde spätestens vor Ort abgesprochen, wer sich wie positioniert und welche Aufgabe übernimmt. Dass die
- 22 - Suche in den Räumlichkeiten der I._____ GmbH erfolglos verlief, mithin ein ver- suchter Diebstahl vorliegt, fällt in der Gesamtbetrachtung strafzu- messungstechnisch kaum ins Gewicht. Zugunsten des Beschuldigte ist zu be- rücksichtigen, dass er sich erst am Abend der Idee der D._____ E._____, einzu- brechen, anschloss und dabei die noch fehlende Rolle des Aufpassers übernahm. Es ist demnach von einem spontanen Entschluss des Beschuldigten auszugehen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch leicht zu erachten. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 16 f.). Der Beschuldigte handelte aus monetären Interessen. Er erhoff- te sich, durch die Diebstähle einen namhaftes Entgelt für seine Mitwirkung zu er- zielen. Mit seiner Beteiligung kaufte er seinen Kinder etwas (Prot. I S. 27). Entge- gen der Darstellung der Verteidigung handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und ohne akute finanzielle Not. Nachdem Vermögensdelikte, wie der Diebstahl eines ist, ein finanzielles Motiv geradezu beinhalten, kann die damit verfolgte pe- kuniäre Besserstellung nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Die subjektive Tatschwere erhöht oder relativiert das Verschulden nicht.
E. 2.1.2 Für die mehrfachen Diebstähle ist nach dem Gesagten eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 12 Monaten festzusetzen.
E. 2.2 Das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar von Fr. 6'699.60 (inkl. MwSt.) ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 115). Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
16. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …
5. Die Privatklägerinnen B._____ AG und C._____ AG werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. …
- 30 -
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ AG wird abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle; Fr. 1'570.00 Auslagen Polizei; Fr. 10'006.40 Kosten amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 17'276.40 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. …" Es wird erkannt:
E. 2.2.1 Der Beschuldigte machte sich mehrfach der Sachbeschädigung schuldig. Der vom Beschuldigten und den Mittätern verursachte Sachschaden beläuft sich insgesamt auf rund Fr. 46'380.–, was im Vergleich zum erzielten Deliktsertrag äusserst hoch ausfiel. Die Sachbeschädigungen gingen jedoch mit den Einbruch- diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er bei den Sachbeschädigungen nicht selber Hand anlegte, er sich diese jedoch aufgrund der Mittäterschaft an- rechnen lassen muss. Folglich fällt die Deliktsgruppe der Sachbeschädigungen in der Bemessung der Gesamtstrafe verschuldensmässig nicht allzu stark ins Ge- wicht.
- 23 -
E. 2.2.2 Betreffend die begangenen Hausfriedensbrüche ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar davon ausgehen musste, dass sein Aufenthalt in den Räum- lichkeiten dem Willen der Inhaber jeweils widersprach. Die Hausfriedensbrüche waren ebenfalls eine notwendige Begleiterscheinung der (übrigen) deliktischen Aktivitäten/Absichten des Beschuldigten und gingen mit der Verwirklichung der vorab bemessenen Diebstählen einher. Die Gesamtheit der Hausfriedensbrüche wirkt sich daher für den Beschuldigten in der Bemessung der Gesamtstrafe eben- falls nur leicht verschuldenserhöhend aus.
E. 2.2.3 Insgesamt rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 16 Monate zu erhöhen.
E. 2.3 Täterkomponente
E. 2.3.1 Bezüglich der Biografie und des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 18 f.). Der Beschuldig- te verfügt über keine im Strafregister eingetragenen Vorstrafen (Urk. 78). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen.
E. 2.3.2 Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig. Sein Geständnis hat zur beförderlichen Erledigung der Strafuntersuchung beigetragen. Zudem ist auch ei- ne gewisse Reue zu erkennen (vgl. Prot. I S. 32). Gerechtfertigt erscheint daher die hypothetische Einsatzstrafe um rund einen Fünftel auf 13 Monate zu reduzie- ren. Da lediglich der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil er- hob, ist vorliegend jedoch das Verschlechterungsgebot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben hat.
E. 2.4 Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte wurde am 24. November 2018 aus der Sicherheitshaft entlassen
- 24 - und hat damit 162 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden (Urk. 12/2+6+12; Urk. 25/3; Urk. 50; Urk. 59; Urk. 66 und Urk. 68).
3. Fazit Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung von 162 Tagen Haft. V. Strafvollzug Dem Beschuldigten als Ersttäter ist ohne Weiteres der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dass die Vorinstanz die Probezeit aufgrund ge- wisser Bedenken hinsichtlich der Legalprognose auf drei Jahre festsetzte, ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen, zumal die Verteidigung auch einen entspre- chenden Bestätigungsantrag stellt (Urk. 103 S. 2). VI. Landesverweisung
1. Obligatorische Landesverweisung
E. 3 Strafanträge Bei den angeklagten Straftatbeständen der Sachbeschädigung und des Haus- friedensbruchs handelt es sich um sog. Antragsdelikte (Art. 30 ff. StGB). Das Vor- liegen eines gültigen Strafantrags der geschädigten Person ist mithin eine Pro- zessvoraussetzung. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die notwendigen Strafanträge vorliegen und bei zwei der inkriminierten Einbruchsdiebstählen (Dossier 1 und 2) aufgrund der angeklagten Schadenshöhe bei den Sachbe- schädigungen von einem Offizialdelikt auszugehen ist (vgl. Art. 144 Abs. 3 StGB). Darauf kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 5 f.).
E. 3.1 Der Beschuldigte ist demnach geständig, an den angeklagten Einbruch- diebstählen zusammen mit D._____ und E._____ beteiligt gewesen zu sein. Es bestreitet jedoch, dass er in der Form eines Mittäters agiert habe, sondern er ha- be lediglich Wache gestanden und sei damit (rechtlich) als Gehilfe zu erachten.
E. 3.2 Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zunächst dazu fest, dass der Be- schuldigte entgegen seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung zu Beginn der Untersuchung zu Protokoll gab, von den drei Funkgeräten, dem (gestohlenen) Werkzeug und erbeuteten Bargeld von Fr. 300.– bis Fr. 400.–, d.h. damit zumin- dest von einem Teil der Beute, Kenntnis zu haben (Urk. 76 S. 7). Ebenso stimme seine deponierte Aussage, nur Wache gestanden zu haben, nicht mit seinen zu Beginn gemachten Aussagen überein (Urk. 76 S. 8). Die Vorinstanz erachtete daher die Aussage des Beschuldigten, nur Wache gestanden und nichts vom Deliktserlös gewusst zu haben, als Schutzbehauptung. Sie ging jedoch in ihren weiteren Erwägungen (zugunsten) des Beschuldigten davon aus, dass er haupt- sächlich nur Wache gestanden habe (vgl. Urk. 76 S. 8). Aufgrund seiner Zugaben sei jedoch auch erstellt, dass er das Tatwerkzeug zum Aufbrechen des Tresors sowie eine Tasche getragen habe, beim Umkippen des Tresors geholfen und zu-
- 10 - mindest gewusst habe, dass Bargeld von Fr. 300.– bis Fr. 400.– sowie drei Funk- geräte mitgenommen worden seien (Urk. 76 S. 8 f.).
E. 4 Fazit Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
- 19 - IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
E. 4.1 Die Anklagebehörde stützt sich bei ihren Vorwürfen gegen den Beschul- digten zwar in der Hauptsache auf dessen Aussagen (Urk. 6/1-6; Prot. I. 10 ff.). Daneben gibt es zusätzlich einen gewichtigen Beweis für die Täterschaft des Be- schuldigten, da DNA-Spuren des Beschuldigten am Tatort gefunden wurden.
E. 4.2 Zunächst gilt deshalb darauf hinzuweisen, dass gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2018 an dem am Tatort (Einbruch- diebstahl Dossier 1) sichergestellten Werkzeug, d.h. an einem Rollgabelschlüssel, an einem Hebeeisen und an zwei Hämmern die DNA des Beschuldigten gefunden wurde (Urk. D1/7/3). Dieses sichergestellte Werkzeug wurde kurz zuvor aus der Fahrzeughalle der Geschädigten J._____ AG (Einbruchdiebstahl Dossier 2) ge- stohlen (Urk. D1/2).
E. 4.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung und mit der Vorinstanz fallen die Aussagen des Beschuldigten betreffend seine konkrete Beteiligung an den drei Einbruchdiebstählen zudem nicht konstant bzw. einheitlich aus. Zu Beginn der Untersuchung sagte der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung vom
15. Juni 2018 aus, es habe zwischen D._____ und E._____ und ihm keine Rol- lenverteilung gegeben (Urk. 6/1 Frage 26). Es seien alle drei in die Liegenschaft eingestiegen (Urk. 6/1 Frage 27). Da er beim Einbruch auch dabei gewesen sei, sage er jetzt, dass "wir" Türen aufgebrochen hätten, obwohl sie die meisten Türen aufgebrochen hätten (Urk. 6/1 Frage 28). Er wisse nichts vom gestohlenen Bar- geld von Fr. 900.– und dem Mobiltelefon. Möglicherweise hätten es die beiden mitgenommen und vor ihm versteckt (Urk. 6/1 Frage 30). Auf Vorhalt der Sachbe- schädigungen zum Nachteil der B._____ AG gab der Beschuldigte an, es treffe zu, dass "wir" Sachen beschädigt hätten (Urk. 6/1 Frage 33). Ähnliches gab der Beschuldigte auch beim Einbruch zum Nachteil der J._____ an. So führte der Be- schuldigte aus, es sei aufgebrochen worden und "wir" sind alle drei hineingegan- gen (Urk. 6/1 Frage 37). Bei diesem Einbruch seien nur Werkzeuge entwendet
- 11 - worden, welche "wir" für das Aufbrechen des Tresors benötigten. So viel er wisse, seien noch Fr. 300.– bis Fr. 400.– mitgenommen worden (Urk. 6/1 Frage 38). Auf Vorhalt, dass zu Lasten der Geschädigten F._____ des Kantons Zürich (F._____) zwei Bargeldbeträge von Fr. 170.– und Fr. 150.– sowie drei Funkgeräte von rund Fr. 3'400.– entwendet worden seien, gab der Beschuldigte an, das treffe zu. Die- se Geräte hätten seine Begleiter mitgenommen (Urk. 6/1 Frage 46).
E. 4.4 An der gleichentags stattgefundenen Hafteinvernahme des Beschuldigten gab er wiederum an, die vorgeworfenen Anklagesachverhalte zu anerkennen. Er habe die drei Einbruchdiebstähle begangen, wobei er weder Mobiltelefone noch Bargeld gesehen habe. Auch die Funkgeräte hätten wahrscheinlich die anderen (Urk. 6/2 Frage 32). Er [der Beschuldigte] habe etwa Fr. 150.– vom gestohlenen Geld erhalten (Urk. 6/2 Frage 46). Auf Nachfrage, weshalb er sich mit so wenig Geld für die drei Einbrüche zufrieden gegeben habe, antwortete der Beschuldigte, die beiden hätten gesagt, das sei alles, was ihm zustehe. Was hätte er schon sa- gen sollen, die beiden seien Cousins. Wahrscheinlich hätte er sich sonst Schwie- rigkeiten eingehandelt (Urk. 6/2 Frage 47). Er wisse, dass sie [die D._____ E._____] die Funkgeräte mitgenommen hätten; vom Handy wisse er nichts (Urk. 6/2 Frage 48).
E. 4.5 Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 18. September 2018 gab der Beschuldigte zunächst nochmals an, die ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle zu anerkennen (Urk. 6/6 Fragen 13, 16, 17). Sodann erklärte er, er habe vom De- liktserlös in der Höhe von Fr. 5'965.– und dem Mobiltelefon keine Kenntnis (Urk. 6/6 Frage 17). Alle Sachen, die entwendet worden seien, hätten die beiden anderen mitgenommen. Er habe nicht einmal richtig gesehen, was sie überhaupt mitgenommen hätten. Sie hätten ihm lediglich Fr. 200.– im Auto gegeben (Urk. 6/6 Fragen 18 und 19). Die beiden hätten ihn nur zum Wache stehen mit- genommen und hätten ihm versprochen, ihm etwas dafür zu geben (Urk. 6/6 Fra- gen 23 und 24).
E. 4.6 Es trifft demnach zwar zu, dass der Beschuldigte konstant angab, dass die Idee einzubrechen, ursprünglich von den D._____ E._____ gekommen sei, und er sich den beiden nachträglich angeschlossen habe (vgl. dazu Urk. 6/1 Frage 18;
- 12 - Urk. 6/2 Frage 41; Urk. 6/6 Fragen 21 f.). Hingegen fallen seine Aussagen be- treffend seine Beteiligung an der konkreten Tatausführung und am Deliktserlös widersprüchlich und nicht stimmig aus. Die Vorinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie zum Schluss kam, die deponierten Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er nur Schmiere gestanden sei und keine Kenntnis vom Deliktserlös habe, hätten den Charakter einer Schutzbehauptung und seien unglaubhaft. Die Vor- instanz hat im Übrigen dennoch im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo als Grundlage für die anschliessende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ange- nommen, dass der Beschuldigte zumindest in der Hauptsache nur Wache ge- standen habe (vgl. dazu Urk. 76 S. 8).
E. 4.7 Den Aussagen des Beschuldigten, wonach er ausschliesslich die Rolle des Aufpassers inne hatte, ist in der Tat wenig Glauben zu schenken, zumal seine Aussagen nicht konstant sind und ihm gemäss seinen Angaben auch andere Auf- gaben zukamen. So stellte sich der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom
18. September 2018 zwar grundsätzlich auf den Standpunkt nur Wache ge- standen zu haben, gab aber dennoch an, er sei beim Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 1 auch im Gebäude drin gewesen, und sei dort im Obergeschoss ans Fenster gestanden, um zu schauen, ob jemand komme. Die beiden anderen hät- ten die Räume durchsucht und ihn gerufen, damit er helfe, den Tresor umzu- kippen, bzw. den Tresor in den Gang zu schieben (Urk. 6/6 Fragen 34 f.). Auf Frage, ob er Deliktsgut getragen habe, gab der Beschuldigte an, sie hätten ihm ein paar Werkzeuge in die Hand gedrückt. Zudem habe er kurz eine Tasche tra- gen müssen (Urk. 6/6 Frage 37). Beim Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 3 habe er zuerst draussen Wache gestanden. Sie hätten ihn dann dazu gerufen, weshalb er ins Innere gegangen sei und sich wiederum ans Fenster begeben habe (Urk. 6/6 Frage 30).
E. 4.8 An der Hauptverhandlung stellte sich der Beschuldigte nochmals in der Hauptsache auf den Standpunkt, nur Wache gestanden und keine Kenntnis vom Deliktsgut zu haben (Prot. I S. 18, 20). Der Beschuldigte räumte jedoch erneut ein, auch im Gebäude der B._____ AG drin gewesen zu sein. Dort hätten sie den Tresor, welcher sich in den Räumlichkeiten der B._____ AG befunden habe, mit
- 13 - einem Sackkarren in ein Hinterzimmer transportiert und mit einem Trennschleifer und einem Hammer geöffnet (Prot. I. S. 21), wobei er kurz darauf sagte, er habe nur geholfen, den Tresor umzukippen und sei dann wieder ans Fenster gegan- gen, um Wache zu stehen. Die D._____ E._____ hätten ihm gesagt, es sei nichts Wertvolles drin gewesen (Prot. I S. 21).
E. 4.9 Der Beschuldigte war mithin in der Schlusseinvernahme und an der Haupt- verhandlung auffallend darauf bedacht, immer wieder zu betonen, dass er nur Wache gestanden habe. Wäre dem so gewesen, hätte der Beschuldigte entspre- chende Aussagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zu Be- ginn der Untersuchung deponiert. Stattdessen drängen seine zu Beginn gemach- ten Aussagen vielmehr den Schluss auf, dass er sich auf Augenhöhe als Teil der Einbruchgruppe sah und dabei seine zugeteilten Aufgaben wahrnahm. Entspre- chend benutzte er auch immer wieder die "Wir"-Form.
E. 4.10 Die Kritik der Verteidigung an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, wo- nach diese unhaltbar, willkürlich und den Grundsatz in dubio pro reo verletzend sei, greift demnach ins Leere. Der Beschuldigte versuchte offenkundig gegen En- de der Untersuchung und auch vor Vorinstanz, seine Rolle bei den Einbruchdieb- stählen zunehmend zu bagatellisieren bzw. von untergeordneter Natur darzu- stellen. Ob der Beschuldigte in seiner Beteiligungsform (rechtlich) als Gehilfe oder Mittäter zu qualifizieren ist, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, wobei mit der Vorinstanz in Wahrnehmung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zu- mindest zur Hauptsache bei den drei Einbruchdiebstählen (nur) Wache stand. Im Weiteren ist aufgrund der Zugabe des Beschuldigten erstellt, dass er das gestoh- lene Handwerkzeug (Einbruchdiebstahl Dossier 2) transportierte, welches nach- folgend zum Aufbrechen des Tresors benötigt wurde (Einbruchdiebstahl Dossier 1). Zudem trug er kurz eine Tasche mit Deliktsgut. Ebenso war der Beschuldigte beim Umkippen des Tresors beteiligt und hielt sich auch im Innern der Gebäude auf. Die Aussage des Beschuldigten vom Deliktsgut keine Kenntnis zu haben, ist schon aufgrund seiner Angabe, rund Fr. 220.– bis Fr. 230.– vom "gestohlenen" Bargeld erhalten zu haben, wenig überzeugend (vgl. Urk. 6/2 Frage 46). Mit der
- 14 - Vor-instanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass Bargeld in der Höhe von etwa Fr. 300.– bis Fr. 400.– entwendet wurde und die D._____ E._____ zudem drei Funkgeräte mitgenommen haben (vgl. Urk. 76 S. 8 f.; Urk. 6/1 Fragen 38 und 46; Urk. 6/2 Frage 48). Damit hatte der Beschuldigte Kenntnis zumindest von einem Teil des Deliktgutes. III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung
1. Diebstahl
E. 7 Jahren an (Urk. 76 S. 28). Der Beschuldigte lässt beantragen, dass die ausge- sprochene Landesverweisung aufzuheben sei, da sie unverhältnismässig sei und das Freizügigkeitsabkommen verletze (Urk. 103 S. 20 ff.).
E. 10 Monaten auszufällen. Das Verschulden wurde als noch leicht taxiert (Ziffer IV/2). Dies entspricht einer Dauer der Landesverweisung im unteren Drittel, also zwischen 5 und gut 8 Jahren. Der Beschuldigte ging in der Schweiz vor den Ein- bruchdiebstählen zwar einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Sein Familie und sein Lebensmittelpunkt lag indessen stets im Ausland. So gab er an, er sei min- destens jede zweite Woche nach Frankreich zu seiner Familie gefahren (Urk. 6/2 Frage 50). Er weist keinerlei persönliche oder sonstige Beziehungen zur Schweiz auf. Interessen, die es rechtfertigen würden, ihm die Einreise in die Schweiz innert absehbarer Zeit wieder zu ermöglichen, sind keine ersichtlich. Vielmehr arbeitete der Beschuldigte auch schon im Ausland als Chauffeur. Von einem Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten, wird das persönliche und wirtschaftliche Fortkommen des Beschuldigten demnach wenn überhaupt nur in geringem Masse tangiert. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung von 7 Jahren erscheint nach dem Dargelegten angemessen und ist aufgrund des zu respektierenden Er- messens der Vor-instanz zu bestätigen. VII. Zivilforderungen
1. Allgemeines Eine geschädigte Person kann sich im Rahmen eines Strafverfahrens als sog. Privatkläger konstituieren und dabei adhäsionsweise Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderungen gegenüber der beschuldigten Person geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Vorinstanz hat die Grunds- ätze zur Konstituierung als Privatkläger/-in und die allgemeinen Voraussetzungen
- 28 - von Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderungen (Art. 41 ff. OR) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 24 ff.).
2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin F._____
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 162 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
- Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit den Mittätern D._____ und E._____ verpflichtet, der Privatklägerin F._____ des Kantons Zürich - 31 - (F._____) Schadenersatz von Fr. 7'869.15 zuzüglich 5 % Zins seit 12. März 2018 zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'699.60 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie im Dispositiv an − die Privatklägerinnen B._____ AG und C._____ AG (im Auszug) − die Privatklägerin F._____ des Kantons Zürch Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin F._____ des Kantons Zürich nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 32 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180546-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 20. November 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. November 2018 (GG180062)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Oktober 2018 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 27 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon bis und mit heute 155 Tage durch Haft erstanden sind (15. Juni 2018 bis und mit
16. November 2018).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Privatklägerinnen B._____ AG und C._____ AG [Versicherungsgesellschaft] werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit den Mittätern D._____ und E._____ verpflichtet, der Privatklägerin F._____ des Kantons Zürich [Unternehmen] (F._____) Schadenersatz von Fr. 7'869.15 zuzüglich 5 % Zins ab 12. März 2018 zu bezahlen.
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ AG wird abgewiesen.
- 3 -
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle; Fr. 1'570.00 Auslagen Polizei; Fr. 10'006.40 Kosten amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 17'276.40 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
9. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Telefonkontrolle und Aus- lagen Polizei) und des gerichtlichen Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung (RA X2._____), werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. [Mitteilungen]
11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes sei teilweise aufzuheben;
2. Es sei der Berufungskläger der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl (Art. 25 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig zu sprechen;
- 4 -
3. Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) frei zu sprechen, eventualiter der Gehilfen- schaft zur mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 25 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen;
4. Es sei der Berufungskläger angemessen zu bestrafen, höchstens mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten;
5. Es sei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben;
6. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen;
7. Es seien die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 3 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
8. Es sei dem Berufungskläger zufolge teilweisen Freispruchs eine angemes- sene Genugtuung für den Freiheitsentzug zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO);
9. Es seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens neu zu verlegen und diese Kosten zufolge teilweisen Freispruchs in angemessenem Umfang auf die Staatskasse zu nehmen;
10. Es sei die Verteidigung nach Abschluss des Schriftenwechsels separat Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen;
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 84) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 S. 5). 1.2. Mit eingangs wiedergebendem Urteil wurde der Beschuldigte des mehr- fachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 155 Tagen Haft. Zudem wurde der Beschuldigte für die Dauer von sieben Jahre obligatorisch des Landes verwiesen und in solidarischer Haftung mit den Mittätern D._____ und E._____ verpflichtet, der Privatklägerin F._____ des Kantons Zürich (F._____) Schadenersatz von Fr. 7'869.15 zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. März 2018 zu bezahlen. Die Privatklägerinnen B._____ AG und C._____ AG wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verweisen, sowie das Genugtuungsbegehren der B._____ AG abgewiesen (Urk. 76 S. 27 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 16. November 2018 vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 36; Urk. 61). Am 10. Dezember 2018 wurde der Verteidigung des Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 73). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am 27. Dezember 2018 (Poststempel: 20. Dezember 2018) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2019 wurden den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder eine Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Zudem wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für das vorliegende Beru-
- 6 - fungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 82). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 5. Februar 2019 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und damit implizit auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 84). Die Privatklägerinnen liessen die Frist ungenutzt verstrei- chen (vgl. Urk. 83). 1.5. Mit Verfügung vom 25. April 2019 wurde die Berufungsverhandlung auf den 1. Juli 2019 terminiert (Urk. 91). Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 liess der Be- schuldigte um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ersuchen, da er zurzeit in Frankreich lebe und es ihm aus persönlichen Gründen (Betreuung der sehr schwer kranken Ehefrau und der Kinder) nicht zuzumuten sei, in die Schweiz zu reisen (Urk. 93). Die Staatsanwaltschaft erklärte sich am 27. Mai 2019 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (Urk. 95). Mit Beschluss vom 3. Juni 2019 wurde antragsgemäss das schriftliche Berufungs- verfahren angeordnet und gleichzeitig dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 97). Zudem wurden gleichentags die Ladungen für die angesetzte Berufungsverhandlung abgenommen (Urk. 96). Die Berufungs- begründung des Beschuldigten ging innert zweimal erstreckter Frist am 6. August 2019 fristgerecht ein (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 9. August 2019 auf eine Berufungsantwort (Urk. 107). Die Vorinstanz teilte gleichentags ebenfalls den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit (Urk. 109). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt (Urk. 103, 107). Mit Präsidialverfügung vom
9. Oktober 2019 wurde der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um ihre Hono- rarnote einzureichen (Urk. 111). Am 11. Oktober 2019 ging die Honorarnote ein (Urk. 113).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Strafe (Dispositivziffer 2), die Landesverweisung (Disposi- tivziffer 4), die Zivilforderung der Privatklägerin F._____ (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenauferlegung (Dispositivziffer 9).
- 7 - 2.2. Die Dispositivziffer 3 (Vollzug der Freiheitsstrafe) gilt als mitangefochten, da bei Anfechtung des Strafmasses der Sanktionspunkt als Ganzes als ange- fochten gilt; eine Berufung kann nicht darauf beschränkt werden, nur die Straf- zumessung oder nur (isoliert) die Frage des bedingten Vollzuges anzufechten (HUG/SCHEIDEGGER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, N 20 zu Art. 399; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 19 f. zu Art. 399). Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 5, 7 und 8 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist im Rahmen des Berufungs- verfahrens unter Vorbehalt der reformatio in peius zu entscheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Strafanträge Bei den angeklagten Straftatbeständen der Sachbeschädigung und des Haus- friedensbruchs handelt es sich um sog. Antragsdelikte (Art. 30 ff. StGB). Das Vor- liegen eines gültigen Strafantrags der geschädigten Person ist mithin eine Pro- zessvoraussetzung. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die notwendigen Strafanträge vorliegen und bei zwei der inkriminierten Einbruchsdiebstählen (Dossier 1 und 2) aufgrund der angeklagten Schadenshöhe bei den Sachbe- schädigungen von einem Offizialdelikt auszugehen ist (vgl. Art. 144 Abs. 3 StGB). Darauf kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 5 f.).
4. Formelles Die Berufungsinstanz muss sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Partei- en auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
- 8 - II. Schuldpunkt - Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 10. März 2018 und 12. März 2018 an drei Einbruchdiebstählen in Büroräumlichkeiten an der G._____-Strasse …, … und … in H._____ [Ort] zulasten diverser Geschädig- ter zusammen mit den Mittätern D._____ und E._____ beteiligt gewesen zu sein, wobei es zum Nachteil der Geschädigten I._____ GmbH bei einem Diebstahls- versuch geblieben sei. Dabei hätten sie insgesamt ein Deliktsgut von cirka Fr. 5'965.– erbeutet und einen Gesamtschaden von rund Fr. 46'380.– verursacht. Bezüglich der konkreten Einzelheiten der Vorwürfe kann auf die detaillierte Ankla- geschrift (Urk. 19 S. 3 ff.) verweisen werden.
2. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn der Untersuchung an geständig, an den angeklagten Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein (Urk. 6/1 Fra- ge 12; Urk. 6/2 Frage 35; Urk. 6/6 Fragen 13, 16 und 17). An der Schlussein- vernahme vom 18. September 2018 bestritt er einzig, vom Deliktserlös von insge- samt Fr. 5'965.– und dem gestohlenen Mobiltelefon Kenntnis zu haben (Urk. 6/6 Frage 17), da er nur Wache gestanden habe (Urk. 6/6 Fragen 18 und 23 ff.). Er habe dafür [für das Wache halten] etwa Fr. 220.– bis Fr. 230.– in bar erhalten (Urk. 6/6 Frage 44). Ansonsten anerkannte er den Anklagevorwurf (Urk. 6/6 Fra- gen 13, 16 und 17). An der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte daran fest, den Anklagevorwurf mit Ausnahme des Deliktsgutes in der Höhe von Fr. 5'965.–, wovon er nichts ge- sehen und auch keine Kenntnis habe, zu anerkennen (Prot. I S. 18). Er habe Wa- che gehalten und einzig geholfen, den Tresor zu kippen (Prot. I. S. 27). Er habe etwa Fr. 200.– von der Beute erhalten (Prot. I S. 23). 2.2. Die Verteidigung kritisiert die (Beweis-)Würdigung der Vorinstanz, welche den in dubio pro reo Grundsatz verletze, selektiv und insgesamt offensichtlich un- haltbar sei, da der Beschuldigte konstant und glaubhaft ausgesagt habe, bei der
- 9 - Tatausführung nur eine untergeordnete Rolle wahrgenommen zu haben und ihm lediglich ein geradezu lächerlich geringer "Lohn" fürs Aufpassen versprochen worden sei (Urk. 103 Rz. 10, 20). Von der Beute habe er nur Fr. 230.– erhalten, was einem Anteil von gerademal 3.8% entspreche (Urk. 103 Rz. 32). Der Be- schuldigte sei nur Aufpasser gewesen, dessen Hilfe den D._____ E._____ zwar von Nutzen, für die Tatausführung aber nicht entscheidend gewesen sei, weshalb der Beschuldigte als blosser Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB zu erachten sei (Urk. 103 Rz. 5). Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung habe der Be- schuldigte, wenn überhaupt, auch nur als Gehilfe agiert, da er selbst nichts be- schädigt habe (Urk. 103 Rz. 39). Der Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs wird von der Verteidigung aner- kannt (Urk. 103 S. 2).
3. Ausgangslage 3.1. Der Beschuldigte ist demnach geständig, an den angeklagten Einbruch- diebstählen zusammen mit D._____ und E._____ beteiligt gewesen zu sein. Es bestreitet jedoch, dass er in der Form eines Mittäters agiert habe, sondern er ha- be lediglich Wache gestanden und sei damit (rechtlich) als Gehilfe zu erachten. 3.2. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zunächst dazu fest, dass der Be- schuldigte entgegen seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung zu Beginn der Untersuchung zu Protokoll gab, von den drei Funkgeräten, dem (gestohlenen) Werkzeug und erbeuteten Bargeld von Fr. 300.– bis Fr. 400.–, d.h. damit zumin- dest von einem Teil der Beute, Kenntnis zu haben (Urk. 76 S. 7). Ebenso stimme seine deponierte Aussage, nur Wache gestanden zu haben, nicht mit seinen zu Beginn gemachten Aussagen überein (Urk. 76 S. 8). Die Vorinstanz erachtete daher die Aussage des Beschuldigten, nur Wache gestanden und nichts vom Deliktserlös gewusst zu haben, als Schutzbehauptung. Sie ging jedoch in ihren weiteren Erwägungen (zugunsten) des Beschuldigten davon aus, dass er haupt- sächlich nur Wache gestanden habe (vgl. Urk. 76 S. 8). Aufgrund seiner Zugaben sei jedoch auch erstellt, dass er das Tatwerkzeug zum Aufbrechen des Tresors sowie eine Tasche getragen habe, beim Umkippen des Tresors geholfen und zu-
- 10 - mindest gewusst habe, dass Bargeld von Fr. 300.– bis Fr. 400.– sowie drei Funk- geräte mitgenommen worden seien (Urk. 76 S. 8 f.).
4. Beweislage und -würdigung 4.1. Die Anklagebehörde stützt sich bei ihren Vorwürfen gegen den Beschul- digten zwar in der Hauptsache auf dessen Aussagen (Urk. 6/1-6; Prot. I. 10 ff.). Daneben gibt es zusätzlich einen gewichtigen Beweis für die Täterschaft des Be- schuldigten, da DNA-Spuren des Beschuldigten am Tatort gefunden wurden. 4.2. Zunächst gilt deshalb darauf hinzuweisen, dass gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2018 an dem am Tatort (Einbruch- diebstahl Dossier 1) sichergestellten Werkzeug, d.h. an einem Rollgabelschlüssel, an einem Hebeeisen und an zwei Hämmern die DNA des Beschuldigten gefunden wurde (Urk. D1/7/3). Dieses sichergestellte Werkzeug wurde kurz zuvor aus der Fahrzeughalle der Geschädigten J._____ AG (Einbruchdiebstahl Dossier 2) ge- stohlen (Urk. D1/2). 4.3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung und mit der Vorinstanz fallen die Aussagen des Beschuldigten betreffend seine konkrete Beteiligung an den drei Einbruchdiebstählen zudem nicht konstant bzw. einheitlich aus. Zu Beginn der Untersuchung sagte der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung vom
15. Juni 2018 aus, es habe zwischen D._____ und E._____ und ihm keine Rol- lenverteilung gegeben (Urk. 6/1 Frage 26). Es seien alle drei in die Liegenschaft eingestiegen (Urk. 6/1 Frage 27). Da er beim Einbruch auch dabei gewesen sei, sage er jetzt, dass "wir" Türen aufgebrochen hätten, obwohl sie die meisten Türen aufgebrochen hätten (Urk. 6/1 Frage 28). Er wisse nichts vom gestohlenen Bar- geld von Fr. 900.– und dem Mobiltelefon. Möglicherweise hätten es die beiden mitgenommen und vor ihm versteckt (Urk. 6/1 Frage 30). Auf Vorhalt der Sachbe- schädigungen zum Nachteil der B._____ AG gab der Beschuldigte an, es treffe zu, dass "wir" Sachen beschädigt hätten (Urk. 6/1 Frage 33). Ähnliches gab der Beschuldigte auch beim Einbruch zum Nachteil der J._____ an. So führte der Be- schuldigte aus, es sei aufgebrochen worden und "wir" sind alle drei hineingegan- gen (Urk. 6/1 Frage 37). Bei diesem Einbruch seien nur Werkzeuge entwendet
- 11 - worden, welche "wir" für das Aufbrechen des Tresors benötigten. So viel er wisse, seien noch Fr. 300.– bis Fr. 400.– mitgenommen worden (Urk. 6/1 Frage 38). Auf Vorhalt, dass zu Lasten der Geschädigten F._____ des Kantons Zürich (F._____) zwei Bargeldbeträge von Fr. 170.– und Fr. 150.– sowie drei Funkgeräte von rund Fr. 3'400.– entwendet worden seien, gab der Beschuldigte an, das treffe zu. Die- se Geräte hätten seine Begleiter mitgenommen (Urk. 6/1 Frage 46). 4.4. An der gleichentags stattgefundenen Hafteinvernahme des Beschuldigten gab er wiederum an, die vorgeworfenen Anklagesachverhalte zu anerkennen. Er habe die drei Einbruchdiebstähle begangen, wobei er weder Mobiltelefone noch Bargeld gesehen habe. Auch die Funkgeräte hätten wahrscheinlich die anderen (Urk. 6/2 Frage 32). Er [der Beschuldigte] habe etwa Fr. 150.– vom gestohlenen Geld erhalten (Urk. 6/2 Frage 46). Auf Nachfrage, weshalb er sich mit so wenig Geld für die drei Einbrüche zufrieden gegeben habe, antwortete der Beschuldigte, die beiden hätten gesagt, das sei alles, was ihm zustehe. Was hätte er schon sa- gen sollen, die beiden seien Cousins. Wahrscheinlich hätte er sich sonst Schwie- rigkeiten eingehandelt (Urk. 6/2 Frage 47). Er wisse, dass sie [die D._____ E._____] die Funkgeräte mitgenommen hätten; vom Handy wisse er nichts (Urk. 6/2 Frage 48). 4.5. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 18. September 2018 gab der Beschuldigte zunächst nochmals an, die ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle zu anerkennen (Urk. 6/6 Fragen 13, 16, 17). Sodann erklärte er, er habe vom De- liktserlös in der Höhe von Fr. 5'965.– und dem Mobiltelefon keine Kenntnis (Urk. 6/6 Frage 17). Alle Sachen, die entwendet worden seien, hätten die beiden anderen mitgenommen. Er habe nicht einmal richtig gesehen, was sie überhaupt mitgenommen hätten. Sie hätten ihm lediglich Fr. 200.– im Auto gegeben (Urk. 6/6 Fragen 18 und 19). Die beiden hätten ihn nur zum Wache stehen mit- genommen und hätten ihm versprochen, ihm etwas dafür zu geben (Urk. 6/6 Fra- gen 23 und 24). 4.6. Es trifft demnach zwar zu, dass der Beschuldigte konstant angab, dass die Idee einzubrechen, ursprünglich von den D._____ E._____ gekommen sei, und er sich den beiden nachträglich angeschlossen habe (vgl. dazu Urk. 6/1 Frage 18;
- 12 - Urk. 6/2 Frage 41; Urk. 6/6 Fragen 21 f.). Hingegen fallen seine Aussagen be- treffend seine Beteiligung an der konkreten Tatausführung und am Deliktserlös widersprüchlich und nicht stimmig aus. Die Vorinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie zum Schluss kam, die deponierten Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er nur Schmiere gestanden sei und keine Kenntnis vom Deliktserlös habe, hätten den Charakter einer Schutzbehauptung und seien unglaubhaft. Die Vor- instanz hat im Übrigen dennoch im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo als Grundlage für die anschliessende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ange- nommen, dass der Beschuldigte zumindest in der Hauptsache nur Wache ge- standen habe (vgl. dazu Urk. 76 S. 8). 4.7. Den Aussagen des Beschuldigten, wonach er ausschliesslich die Rolle des Aufpassers inne hatte, ist in der Tat wenig Glauben zu schenken, zumal seine Aussagen nicht konstant sind und ihm gemäss seinen Angaben auch andere Auf- gaben zukamen. So stellte sich der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom
18. September 2018 zwar grundsätzlich auf den Standpunkt nur Wache ge- standen zu haben, gab aber dennoch an, er sei beim Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 1 auch im Gebäude drin gewesen, und sei dort im Obergeschoss ans Fenster gestanden, um zu schauen, ob jemand komme. Die beiden anderen hät- ten die Räume durchsucht und ihn gerufen, damit er helfe, den Tresor umzu- kippen, bzw. den Tresor in den Gang zu schieben (Urk. 6/6 Fragen 34 f.). Auf Frage, ob er Deliktsgut getragen habe, gab der Beschuldigte an, sie hätten ihm ein paar Werkzeuge in die Hand gedrückt. Zudem habe er kurz eine Tasche tra- gen müssen (Urk. 6/6 Frage 37). Beim Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 3 habe er zuerst draussen Wache gestanden. Sie hätten ihn dann dazu gerufen, weshalb er ins Innere gegangen sei und sich wiederum ans Fenster begeben habe (Urk. 6/6 Frage 30). 4.8. An der Hauptverhandlung stellte sich der Beschuldigte nochmals in der Hauptsache auf den Standpunkt, nur Wache gestanden und keine Kenntnis vom Deliktsgut zu haben (Prot. I S. 18, 20). Der Beschuldigte räumte jedoch erneut ein, auch im Gebäude der B._____ AG drin gewesen zu sein. Dort hätten sie den Tresor, welcher sich in den Räumlichkeiten der B._____ AG befunden habe, mit
- 13 - einem Sackkarren in ein Hinterzimmer transportiert und mit einem Trennschleifer und einem Hammer geöffnet (Prot. I. S. 21), wobei er kurz darauf sagte, er habe nur geholfen, den Tresor umzukippen und sei dann wieder ans Fenster gegan- gen, um Wache zu stehen. Die D._____ E._____ hätten ihm gesagt, es sei nichts Wertvolles drin gewesen (Prot. I S. 21). 4.9. Der Beschuldigte war mithin in der Schlusseinvernahme und an der Haupt- verhandlung auffallend darauf bedacht, immer wieder zu betonen, dass er nur Wache gestanden habe. Wäre dem so gewesen, hätte der Beschuldigte entspre- chende Aussagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zu Be- ginn der Untersuchung deponiert. Stattdessen drängen seine zu Beginn gemach- ten Aussagen vielmehr den Schluss auf, dass er sich auf Augenhöhe als Teil der Einbruchgruppe sah und dabei seine zugeteilten Aufgaben wahrnahm. Entspre- chend benutzte er auch immer wieder die "Wir"-Form. 4.10. Die Kritik der Verteidigung an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, wo- nach diese unhaltbar, willkürlich und den Grundsatz in dubio pro reo verletzend sei, greift demnach ins Leere. Der Beschuldigte versuchte offenkundig gegen En- de der Untersuchung und auch vor Vorinstanz, seine Rolle bei den Einbruchdieb- stählen zunehmend zu bagatellisieren bzw. von untergeordneter Natur darzu- stellen. Ob der Beschuldigte in seiner Beteiligungsform (rechtlich) als Gehilfe oder Mittäter zu qualifizieren ist, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, wobei mit der Vorinstanz in Wahrnehmung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zu- mindest zur Hauptsache bei den drei Einbruchdiebstählen (nur) Wache stand. Im Weiteren ist aufgrund der Zugabe des Beschuldigten erstellt, dass er das gestoh- lene Handwerkzeug (Einbruchdiebstahl Dossier 2) transportierte, welches nach- folgend zum Aufbrechen des Tresors benötigt wurde (Einbruchdiebstahl Dossier 1). Zudem trug er kurz eine Tasche mit Deliktsgut. Ebenso war der Beschuldigte beim Umkippen des Tresors beteiligt und hielt sich auch im Innern der Gebäude auf. Die Aussage des Beschuldigten vom Deliktsgut keine Kenntnis zu haben, ist schon aufgrund seiner Angabe, rund Fr. 220.– bis Fr. 230.– vom "gestohlenen" Bargeld erhalten zu haben, wenig überzeugend (vgl. Urk. 6/2 Frage 46). Mit der
- 14 - Vor-instanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass Bargeld in der Höhe von etwa Fr. 300.– bis Fr. 400.– entwendet wurde und die D._____ E._____ zudem drei Funkgeräte mitgenommen haben (vgl. Urk. 76 S. 8 f.; Urk. 6/1 Fragen 38 und 46; Urk. 6/2 Frage 48). Damit hatte der Beschuldigte Kenntnis zumindest von einem Teil des Deliktgutes. III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung
1. Diebstahl 1.1. Die rechtliche Würdigung der Vorwürfe durch die Anklagebehörde als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist zutreffend und wird vom Beschul- digten bzw. dessen amtlichen Verteidigung anerkannt (Urk. 103 S. 2). Insbe- sondere ist unbestritten und offensichtlich, dass der Tatbestand durch das Ent- wenden von verschiedenem Deliktsgut an verschiedenen Orten mehrfach erfüllt ist, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb. 1.2. Die Verteidigung führt gegen die rechtliche Würdigung der Staatsanwalt- schaft zusammenfassend aus, der Beschuldigte habe nur Wache bzw. Schmiere gestanden und damit einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet, weshalb er ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz nur als Gehilfe und nicht als Mittäter zu qua- lifizieren sei (Urk. 103 S. 4 ff.). 1.3. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewuss- tem und gewollten Zusammenwirken. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatentschlus- ses mit oder macht sich den Vorsatz der übrigen an der Tat Hauptbeteiligten spä- ter (bis spätestens zur Vollendung des Delikts) zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung genügt. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und be- herrscht als solcher den zur Tatbestandverwirklichung führende Geschehensab- lauf durch seinen Tatbeitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten (BGE 118
- 15 - IV 397 E. 2b). Das blosse Schmierestehen stellt zwar in der Regel Beihilfe im Sinne von Art. 25 StGB und keine Mittäterschaft dar. Allerdings ist bei der Ent- scheidung, ob jemand Mittäter oder Gehilfe bei einer Tat ist, im konkreten Fall immer eine Gesamtwürdigung der Tatumstände vorzunehmen. Auch wer Schmie- re steht kann Mittäter sein, etwa, wenn sich die Beteiligten bewusst sind, dass dieser Tatbeitrag derart wichtig war, dass ohne ihn die Tat nicht verübt worden wäre, oder wenn der Betreffende noch bei der Planung bzw. Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch die Rollenaustausch-Bereitschaft unter den Mittä- tern oder die Art der Aufteilung der Beute kann ein Indiz für Täterschaft darstellen (BSK StGB I-FORSTER, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 N 11, mit Hinweisen). 1.4. Das Schmierestehen bezweckt, durch das Beobachten des Tatortes den aktiv einbrechenden Tätern den Rücken frei zu halten, so dass sich diese voll und ganz auf das Auffinden und Sichern von Deliktsgut konzentrieren können, ohne sich ständig vergewissern zu müssen, ob sie gerade Gefahr laufen, entdeckt oder gar festgenommen zu werden. Das Schmierestehen kann zudem auch den Tater- folg trotz Auftauchens der Polizei o.ä. gewährleisten, indem den einbrechenden Tätern durch eine rechtzeitige Warnung die Möglichkeit eröffnet wird, den Tatort noch unentdeckt zu verlassen und das bis anhin erbeutete Deliktsgut in Sicherheit zu bringen. Das Schmierestehen ist in diesem Sinn ein durchaus wesentlicher Tatbeitrag, der zum Gelingen eines Einbruchdiebstahls beiträgt. 1.5. Dass das Schmierestehen vorliegend für die jeweils Tatbeteiligten zentral war, zeigt sich darin, dass dieses von Beginn an Teil des Tatplanes war. Dies ergibt sich aus folgenden Aussagen des Beschuldigten: Die D._____ E._____ hätten ihn ausgesucht, da sie jemanden zum Wache stehen gewollt hätten (Urk. 6/6 Fragen 23 f.). Sie hätten ihm gesagt, sie "bräuchten" jemanden als Wache und sie hätten ihn dafür vorgesehen (Prot. I S. 23). Es ist daher entgegen der Auf- fassung der Verteidigung davon auszugehen, dass die D._____ E._____ die Ein- brüche ohne Beteiligung des Beschuldigten nicht in der inkriminierten Art durch- geführt hätten. Der Beschuldigte wirkte vielmehr bei der Tatplanung bzw. Be- schlussfassung mit, indem er die noch fehlende Rolle des Aufpassers übernahm.
- 16 - 1.6. Der Beschuldigte stand überdies nicht nur Wache, sondern war teilweise auch an der Tatausführung in den Räumlichkeiten drin beteiligt. So gab er an, er sei auch in die Gebäude rein gestiegen, habe er beim Umkippen des Tresors ge- holfen, das (zuvor gestohlene) Werkzeug, mit welchem der Tresor anschliessend aufgebrochen wurde, sowie eine Tasche mit Deliktsgut getragen, und habe auch im Gebäudeinnern Wache gehalten. Seine DNA wurde dementsprechend am ge- stohlenen Tatwerkzeug gefunden. Der Beschuldigte hatte auch zumindest teilwei- se Kenntnis davon, was gestohlenen wurde. Obschon er dieses Wissen gegen Ende der Untersuchung und vor Vorinstanz relativierte. Zu Beginn der Unter- suchung gab er an, es seien – insgesamt bei den Einbruchdiebstählen Dossier 2 und 3 – etwa Fr. 300.– bis Fr. 400.–, Werkzeuge, um den Tresor aufzubrechen, zwei Bargeldbeträge von Fr. 170.– und Fr. 150.– [angeklagt nur Fr. 170.–] und drei Funkgeräte gestohlen worden, wobei die Funkgeräte die D._____ E._____ hätten (Urk. 6/1 Fragen 38 und 46). Vom Deliktsgut im Einbruchdiebstahl Dossier 1 wusste er hingegen nichts (Urk. 6/1 Frage 30). 1.7. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe lediglich rund Fr. 230.– von der Beute erhalten, was im Verhältnis zum Wert des gesamten Deliktsgutes von Fr. 5'965.– sehr gering ausfalle, weshalb der Beschuldigte auch aus diesem Grund nur als Gehilfe zu qualifizieren sei. Die D._____ E._____ haben dem Be- schuldigten offenbar verschwiegen, dass sie beim Einbruchdiebstahl Dossier 1 ein Mobiltelefon und Bargeld von Fr. 900.– erbeuteten (vgl. Urk. D1/1) Stattdes- sen ging der Beschuldigte davon aus, dass bei den Einbruchdiebstählen Dossier 2 und 3 Bargeld von insgesamt etwa Fr. 400.– bis Fr. 500.– und drei Funkgeräte gestohlen wurden. Von dem gestohlenen Bargeld erhielt der Beschuldigte Fr. 230.–. Entsprechend fiel der Anteil des Beschuldigten bei dieser Betrachtungs- weise auf etwa der Hälfte des gestohlenen Bargeldes. Der Wert der gestohlenen Funkgeräte war zu jenem Zeitpunkt ohnehin noch unklar. Offenbar hatte der Be- schuldigte zudem Respekt vor den Cousins D._____ und E._____ und getraute sich mutmasslich nicht, einen höheren Anteil zu verlangen (Urk. 6/2 Frage 47). Im Übrigen kann bezüglich dieses Einwands der Verteidigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 11). Ein geringerer An- teil an der Beute spricht vorliegend demnach nicht gegen eine Mittäterschaft.
- 17 - 1.8. In einer Gesamtschau ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte insgesamt und bei den einzelnen Einbrüchen als Teil eines gemeinsamen deliktischen Teams sah und jeweils nicht bloss als Teilnehmer an einer aus seiner Sicht fremden Tat mitwirkte. Er war Teil einer Gruppe von Perso- nen, die in je verschiedenen Rollen auf Augenhöhe miteinander Einbruch- diebstähle verübten und sich gegenseitig als Hauptbeteiligte akzeptierten bzw. aufeinander verliessen. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung immer wieder die Wir-Form benützte. Dem Beschuldigten kam in der Hauptsache die Rolle des Aufpassers zu, die von Beginn an Teil des Planes war. Er war dafür verantwortlich, den Tatort zu "sichern". Zudem kamen dem Beschuldigten auch weitere nicht unwesentliche Aufgaben zu. Namentlich trug er das gestohlene Tatwerkzeug, mit welchen an- schliessend der Tresor aufgebrochen wurde und half beim Umkippen des Tre- sors. Dass seine eigenhändigen Beiträge zur Tat meist dem entsprachen, was in Literatur und Rechtsprechung formelhaft als Gehilfenschaftshandlung beschrie- ben wird, ändert an seiner Stellung als Mittäter der Straftaten so wenig wie der Umstand, dass seine Beteiligung am Deliktserlös insgesamt kleiner ausfiel als diejenige der übrigen Beteiligten. Letztlich partizipierte er direkt an der Delikts- summe, welche nach seinem Kenntnisstand in bar vorlag. In der Abstufung der Beteiligung am Deliktserlös widerspiegelt sich einzig das Mass des jeweils von den Beteiligten bei der Straftat eingegangenen persönlichen Risikos, das beim Schmierestehen geringer war als bei der effektiven Einbruchshandlung. Zudem war zu jenem Zeitpunkt ohnehin noch nicht klar, zu welchem Wert die Funkgeräte versilbert werden könnten. Der Beschuldigte war bei den angeklagten Einbruch- diebstählen demnach Mittäter. 1.9. Als Mittäter werden ihm in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227). Seine strafrechtliche Verantwortung bezieht sich mithin auf alle Diebstahlshandlungen und damit entgegen der Auffassung der Verteidigung auch auf die Sachbeschädi- gungen, die seine Mittäter im Rahmen dieser als Einbruchdiebstähle geplanten Delikte verübten. Von seinem (Eventual-) Vorsatz nicht gedeckte Abweichungen vom Tatplan gab es in keinem der Fälle. Es blieb stets bei den Delikten, die das
- 18 - Wesen eines Einbruchdiebstahls ausmachen und der "Deliktserfolg" bewegte sich im Rahmen des Erwartbaren. Er war wie die übrigen Beteiligten primär an einem grossen Diebstahlserlös (bei kalkuliertem Entdeckungsrisiko) interessiert.
2. Sachbeschädigung Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB kann ein Täter, der einen grossen Sachschaden verursacht hat, strenger bestraft werden. Als grosser Schaden gilt gemäss Recht- sprechung ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.– (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Die Sachschäden gemäss den Dossiers 1 und 2 sind in diesem Sinn je gross. Im Dossier 3 betrug die Sachschadenhöhe rund Fr. 3'280.–. Der Beschuldigte ist vor diesem Hintergrund der mehrfachen qualifizierten Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB (Dossiers 1 und 2) und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 3) schuldig zu sprechen.
3. Hausfriedensbruch Der mehrfache Hausfriedensbruch wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Die amtliche Verteidigung beantragt ebenfalls einen Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
4. Fazit Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
- 19 - IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze und Richtlinien zur Straf- zumessung in ihrem Entscheid korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 13 ff.). Ergänzend bzw. präzisierend nur das Folgende: 1.2. Ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzel- nen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5. 2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann möglich, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. BGer Urteile 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1.; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGer Urteil 6B_1011/2014 vom
16. März 2015 E. 4.4; BGer Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Sodann ist es sinnvoll und zulässig, Taten in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen, wenn die Delikte Teile eines zusammenhängenden Vorgehens und derart eng miteinander verknüpft sind oder aber als gleich gelagerte Einzelhand- lungen einen Gesamtkontext bilden (BGer Urteile 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.5.2; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_157/2014 vom
26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung jedoch in der Regel nicht strafschärfend im Sinne einer Erweiterung
- 20 - des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Diesen zu verlassen recht- fertigt sich vielmehr nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild (bzw. zu hart) er- scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 79 S. 13), sind vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich, weshalb die Delikts- mehrheit und die mehrfache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des als schwerste Tat zu qualifizierenden Diebstahls straferhöhend zu berücksichtigen sind. Der Strafrahmen beim Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB beläuft sich auf drei Tagesssätze Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheits- strafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). 1.3. Nachdem im vorliegenden Fall klassische Einbruchdiebstähle zu beurteilen sind, bei welchen nebst dem Diebstahl eine Sachbeschädigung und ein Haus- friedensbruch logischerweise verbunden (und die entsprechenden Tatbestände in Idealkonkurrenz erfüllt) sind, zumal sich beispielsweise die kriminelle Energie, welche zur Erreichung des Ziels aufzuwenden war, unter anderem auch an der In- tensität der angerichteten Schäden aufzeigen lässt, erscheint es mit der Vor- instanz und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, die vorliegend angeklagten Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrü- che jeweils als Gesamtheit zu betrachten und auch das Verschulden derselben in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz ist indes zunächst eine Einsatzstrafe für die Diebstähle festzulegen, welche sodann in Anwendung des Asperationsprinzips für die Hausfriedens- brüche und Sachbeschädigungen angemessen zu erhöhen ist. Eine Geldstrafe für alle oder einzelne der Nebendelikte (Sachbeschädigungen oder Hausfriedensbrüche) erweist sich aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr als angezeigt, auch wenn die einschlägigen Strafrahmen eine solche theo- retisch zuliessen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 4.3.; BGer 6B_849/2016 E. 1.3.3). 1.4. Die Verteidigung beruft sich im Berufungsverfahren mit Verweis auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz nochmals darauf, dass achtenswerte Beweggründe und/oder ein Handeln in schwerer Bedrängnis vorgelegen habe (Urk. 103 Rz. 52;
- 21 - Urk. 51 Rz. 18). Dabei handelt es sich um sogenannte Strafmilderungsgründe, die zur Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens führen können (vgl. Art. 48a StGB). Von Vornherein nicht einschlägig ist die Berufung auf achtenswerte Be- weggründe nach Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB, zumal es dabei um eine Tat geht, die einer ethisch hochstehend oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesin- nung entsprungen ist (vgl. BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 N 8). Die Vorinstanz hat sich im Weiteren mit dem Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis nach Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB ausführlich aus- einandergesetzt und diesen zu Recht verneint (Urk. 76 S. 14). Es ist diesem Zu- sammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine schwere finanzielle Not- lage zwar unter Umständen ein Handeln in schwerer Bedrängnis begründen kann, wobei sehr hohe Anforderungen an den Strafmilderungsgrund zu stellen sind (BSK I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 Rz. 14 f.). Der Beschuldigte ver- diente vor der Tat Fr. 4'500.– netto im Monat und seine Ehefrau wurde in Frank- reich vom Staat mit ca. EUR 500.– pro Monat unterstützt (Urk. 6/4 Frage 17, Prot. I S. 16 f.). Von einer schweren finanziellen Notlage kann daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Rede sein.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatschwere der (Einbruch-)Diebstähle 2.1.1. Zur objektiven Tatschwere der drei (Einbruch-)Diebstähle gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb weniger Stunden zusammen mit D._____ und E._____ in verschiedene Geschäftsräumlichkeiten einbrach und Deliktsgut im Wert von rund Fr. 5'965.– erbeutet wurde. Dabei wurden die Räumlichkeiten ge- zielt nach Wertgegenständen durchsucht. Entsprechendes widerspiegelt sich in der Anzahl der Geschädigten. Der Beschuldigte hatte dabei in der Hauptsache die Rolle des Aufpassers inne, damit D._____ und E._____ ungestört der Suche nach Deliktsgut nachgehen konnten. Die Verständigung und Koordination unter den Dreien erfolgte problemlos. So half der Beschuldigte beim Umkippen des Tresors und begab sich dann umgehend wieder zum Fenster, damit eine potentielle Ge- fahr frühzeitig erkannt werden konnte. Offensichtlich wurde spätestens vor Ort abgesprochen, wer sich wie positioniert und welche Aufgabe übernimmt. Dass die
- 22 - Suche in den Räumlichkeiten der I._____ GmbH erfolglos verlief, mithin ein ver- suchter Diebstahl vorliegt, fällt in der Gesamtbetrachtung strafzu- messungstechnisch kaum ins Gewicht. Zugunsten des Beschuldigte ist zu be- rücksichtigen, dass er sich erst am Abend der Idee der D._____ E._____, einzu- brechen, anschloss und dabei die noch fehlende Rolle des Aufpassers übernahm. Es ist demnach von einem spontanen Entschluss des Beschuldigten auszugehen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch leicht zu erachten. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 16 f.). Der Beschuldigte handelte aus monetären Interessen. Er erhoff- te sich, durch die Diebstähle einen namhaftes Entgelt für seine Mitwirkung zu er- zielen. Mit seiner Beteiligung kaufte er seinen Kinder etwas (Prot. I S. 27). Entge- gen der Darstellung der Verteidigung handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und ohne akute finanzielle Not. Nachdem Vermögensdelikte, wie der Diebstahl eines ist, ein finanzielles Motiv geradezu beinhalten, kann die damit verfolgte pe- kuniäre Besserstellung nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Die subjektive Tatschwere erhöht oder relativiert das Verschulden nicht. 2.1.2. Für die mehrfachen Diebstähle ist nach dem Gesagten eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 12 Monaten festzusetzen. 2.2. Asperation für die übrigen Delikte 2.2.1. Der Beschuldigte machte sich mehrfach der Sachbeschädigung schuldig. Der vom Beschuldigten und den Mittätern verursachte Sachschaden beläuft sich insgesamt auf rund Fr. 46'380.–, was im Vergleich zum erzielten Deliktsertrag äusserst hoch ausfiel. Die Sachbeschädigungen gingen jedoch mit den Einbruch- diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er bei den Sachbeschädigungen nicht selber Hand anlegte, er sich diese jedoch aufgrund der Mittäterschaft an- rechnen lassen muss. Folglich fällt die Deliktsgruppe der Sachbeschädigungen in der Bemessung der Gesamtstrafe verschuldensmässig nicht allzu stark ins Ge- wicht.
- 23 - 2.2.2. Betreffend die begangenen Hausfriedensbrüche ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar davon ausgehen musste, dass sein Aufenthalt in den Räum- lichkeiten dem Willen der Inhaber jeweils widersprach. Die Hausfriedensbrüche waren ebenfalls eine notwendige Begleiterscheinung der (übrigen) deliktischen Aktivitäten/Absichten des Beschuldigten und gingen mit der Verwirklichung der vorab bemessenen Diebstählen einher. Die Gesamtheit der Hausfriedensbrüche wirkt sich daher für den Beschuldigten in der Bemessung der Gesamtstrafe eben- falls nur leicht verschuldenserhöhend aus. 2.2.3. Insgesamt rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 16 Monate zu erhöhen. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Bezüglich der Biografie und des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 18 f.). Der Beschuldig- te verfügt über keine im Strafregister eingetragenen Vorstrafen (Urk. 78). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen. 2.3.2. Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig. Sein Geständnis hat zur beförderlichen Erledigung der Strafuntersuchung beigetragen. Zudem ist auch ei- ne gewisse Reue zu erkennen (vgl. Prot. I S. 32). Gerechtfertigt erscheint daher die hypothetische Einsatzstrafe um rund einen Fünftel auf 13 Monate zu reduzie- ren. Da lediglich der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil er- hob, ist vorliegend jedoch das Verschlechterungsgebot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben hat. 2.4. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte wurde am 24. November 2018 aus der Sicherheitshaft entlassen
- 24 - und hat damit 162 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden (Urk. 12/2+6+12; Urk. 25/3; Urk. 50; Urk. 59; Urk. 66 und Urk. 68).
3. Fazit Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung von 162 Tagen Haft. V. Strafvollzug Dem Beschuldigten als Ersttäter ist ohne Weiteres der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dass die Vorinstanz die Probezeit aufgrund ge- wisser Bedenken hinsichtlich der Legalprognose auf drei Jahre festsetzte, ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen, zumal die Verteidigung auch einen entspre- chenden Bestätigungsantrag stellt (Urk. 103 S. 2). VI. Landesverweisung
1. Obligatorische Landesverweisung 1.1. Die Vorinstanz ordnete gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren an (Urk. 76 S. 28). Der Beschuldigte lässt beantragen, dass die ausge- sprochene Landesverweisung aufzuheben sei, da sie unverhältnismässig sei und das Freizügigkeitsabkommen verletze (Urk. 103 S. 20 ff.). 1.2. Eine Verurteilung wegen Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch stellt eine Katalogtat im Sinne einer obligatorischen Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Das urteilende Gericht hat den Beschuldigten unab- hängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz wegzu- weisen. Es kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Im Bereich der obligato-
- 25 - rischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) steht dem Gericht somit nur ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Die Anwendung der Härtefallklausel soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle be- schränkt bleiben, in denen die Landesverweisung in krasser Weise unverhältnis- mässig wäre. Zu denken ist etwa an Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden wür- den. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Beurteilung, ob ein "Härtefall" vor- liegt, der zum Verzicht auf die Landesverweisung führt, kürzlich konkretisiert. Für die Anwendung der Härtefallklausel kann allgemein eine Orientierung an den Kri- terien erfolgen, die im Ausländerrecht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung in einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 31 Abs. 1 VZAE (Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007; SR 142.201) gelten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.3). 1.3. Der Beschuldigte stammt ursprünglich aus dem Kosovo. Seine Mutter und seine Geschwister leben nach wie vor im Kosovo, wobei er regelmässig Kontakt zur Mutter pflegt (Urk. 6/4 Frage 3). Der Beschuldigte ist mithin weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Vielmehr kam er im Jahr 2016 in die Schweiz wegen seiner Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bzw. wegen der Arbeit. Seine Frau und seine Kinder leben in Frankreich in K._____ (Urk. 6/4 Frage 6). Der Beschuldigte hält sich mittlerweile bei seiner Familie in Frankreich auf. Der Argumentation der Verteidigung, wonach man sich vorliegend an der Grenze zu einem Härtefall bewege, ist komplett verfehlt. Im Gesuch um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens wurde dazu vorgebracht, der Beschuldigte lebe derzeit in Frankreich bei seiner Familie. Ein Verlassen der Kinder und der Ehefrau und eine Reise in die Schweiz sei für ihn mit enormen psychischen wie auch or- ganisatorischen Problemen verbunden und solle ihm in der derzeitigen Lebens- situation nicht noch zusätzlich zugemutet werden (Urk. 93). Ein schwerer persön- licher Härtefall ist nicht einmal ansatzweise gegeben.
- 26 - 1.4. Die Vorinstanz hat im Übrigen mit zutreffender Begründung dargelegt, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten sein privates (wohl gemerkt nur finanzielles) Interesse an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegt. Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 76 S. 23 f.). Von einem schwer wiegenden persönlichen Härtefall kann ohnehin keine Rede sein. Allein monetäre Interesse in der Schweiz zu blei- ben, genügen in keiner Art und Weise, um sich auf einen Härtefall berufen zu können. 1.5. Schliesslich greift auch das Argument der Verteidigung einer Verletzung des FZA ins Leere (Urk. 103 Rz. 61 ff.). Der Beschuldigte ist zwar Staatsange- höriger der Slowakei (Urk. 13/2). Das Bundesgericht hat kürzlich jedoch festgehal- ten, dass die strafrechtliche Landesverweisung keine Regelungsmaterie des FZA sei. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA betreffe Einschränkungen in der erwerbsrecht- lichen Freizügigkeit und des rechtmässigen Aufenthalts und diene nicht dem Schutz von Straftätern. Das Strafrecht schränke delinquentes Verhalten und damit den nicht rechtmässigen Aufenthalt (Art. 2 FZA) mit souveräner Staatsgewalt ein. Das Strafrecht beanspruche somit systematisch einen "Vorrang" (Urteil des Bun- desgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.2 f.; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 3.3). Immerhin sei aber das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 36 BV) zu beach- ten (vgl. auch Urteil des Bundesgericht 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.1). Der Beschuldigte verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über eine Arbeitsstelle. Wenn kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht besteht, stellt sich die Frage der Hinderung einer Landesverweisung durch das FZA gar nicht (Urteil des Bunddesgerichts 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.3). 1.6. Der Beschuldigte ist demnach gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. d StGB obliga- torisch des Landes zu verweisen.
2. Dauer der Landesverweisung 2.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesver-
- 27 - weisung liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBI 2013, 5975 ff., S. 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und seiner all- fälligen Bindung zur Schweiz festzulegen. 2.2. Vorliegend ist gegen den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszufällen. Das Verschulden wurde als noch leicht taxiert (Ziffer IV/2). Dies entspricht einer Dauer der Landesverweisung im unteren Drittel, also zwischen 5 und gut 8 Jahren. Der Beschuldigte ging in der Schweiz vor den Ein- bruchdiebstählen zwar einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Sein Familie und sein Lebensmittelpunkt lag indessen stets im Ausland. So gab er an, er sei min- destens jede zweite Woche nach Frankreich zu seiner Familie gefahren (Urk. 6/2 Frage 50). Er weist keinerlei persönliche oder sonstige Beziehungen zur Schweiz auf. Interessen, die es rechtfertigen würden, ihm die Einreise in die Schweiz innert absehbarer Zeit wieder zu ermöglichen, sind keine ersichtlich. Vielmehr arbeitete der Beschuldigte auch schon im Ausland als Chauffeur. Von einem Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten, wird das persönliche und wirtschaftliche Fortkommen des Beschuldigten demnach wenn überhaupt nur in geringem Masse tangiert. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung von 7 Jahren erscheint nach dem Dargelegten angemessen und ist aufgrund des zu respektierenden Er- messens der Vor-instanz zu bestätigen. VII. Zivilforderungen
1. Allgemeines Eine geschädigte Person kann sich im Rahmen eines Strafverfahrens als sog. Privatkläger konstituieren und dabei adhäsionsweise Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderungen gegenüber der beschuldigten Person geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Vorinstanz hat die Grunds- ätze zur Konstituierung als Privatkläger/-in und die allgemeinen Voraussetzungen
- 28 - von Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderungen (Art. 41 ff. OR) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 24 ff.).
2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin F._____ 2.1. Im Berufungsverfahren ist einzig über die Schadenersatzforderung der Pri- vatklägerin F._____ des Kantons Zürich (F._____) in der Höhe von Fr. 7'869.15 zuzüglich Zins von 5 % ab 12. März 2018 zu entscheiden. Der Beschuldige lässt beantragen, dass Schadenersatzbegehren sei abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 103 S. 2, S. 24). Diesen Antrag begründete er al- lerdings nur mit dem Argument, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbe- schädigung freizusprechen sei. Der Beschuldigte ist indes auch wegen (mehrfa- cher) Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Die Privatklägerin F._____ machte mit Eingabe vom 21. September 2018 gegen- über dem Beschuldigten adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung von ins- gesamt Fr. 7'869.15 zuzüglich Zins vom 5 % seit dem 12. März 2018 geltend (Urk. D3/8). Die Schadenersatzforderung basiert auf Reparaturarbeiten, die infolge des Einbruchs notwendig wurden. Die Privatklägerin F._____ hat die geltend gemach- te Forderungen mit korrespondierenden Rechnungen genügend substantiiert und belegt. Die übrigen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR sind ohne Wei- teres erfüllt. Der geltend gemachte Schaden ist natürlich und adäquat kausal durch den Einbruch vorsätzlich und widerrechtlich verursacht worden. Die Vo- rinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ab Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein Zins geschuldet ist. Der Zinssatz wird in Analogie zu Art. 74 OR mit 5 % bemessen (BGE 122 III 53 E. 4b). 2.2. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit den Mittätern D._____ und E._____ zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ Scha- denersatz von Fr. 7'869.15 zuzüglich 5 % seit dem 12. März 2018 zu bezahlen.
- 29 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils anklagegemäss zu verurteilen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Unter- suchung sind ihm daher vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Nachforderungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung in Ziffer 9 ist somit ebenfalls zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Entsprechend sind im die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen, unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar von Fr. 6'699.60 (inkl. MwSt.) ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 115). Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
16. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …
5. Die Privatklägerinnen B._____ AG und C._____ AG werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. …
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7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ AG wird abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 1'800.00 Telefonkontrolle; Fr. 1'570.00 Auslagen Polizei; Fr. 10'006.40 Kosten amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 17'276.40 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. …" Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 162 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit den Mittätern D._____ und E._____ verpflichtet, der Privatklägerin F._____ des Kantons Zürich
- 31 - (F._____) Schadenersatz von Fr. 7'869.15 zuzüglich 5 % Zins seit 12. März 2018 zu bezahlen.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'699.60 amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie im Dispositiv an − die Privatklägerinnen B._____ AG und C._____ AG (im Auszug) − die Privatklägerin F._____ des Kantons Zürch Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin F._____ des Kantons Zürich nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.