Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Die Beschuldigte anerkannte den eingeklagten äusseren Tathergang, der mit einer Videoaufzeichnung (Urk. 3) dokumentiert ist, in der Untersuchung als zutreffend, wies aber den Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung von sich (Urk. 4 S. 8). Die Staatsanwaltschaft trug dem in ihrem Strafbefehl vom 7. März 2018 Rechnung, indem sie auf Fahrlässigkeit erkannte (Urk. 9 S. 1/3). Vor Be- zirksgericht erklärte die Beschuldigte dann zwar, sie wolle gar nichts abstreiten, machte aber auch geltend, der von ihr eingehaltene Abstand sei "schon sehr na- he", aber "nicht zu wenig" gewesen, zumal sie ja auch "immer bremsbereit" ge- wesen sei (Prot. I S. 7). Sie liess ihren Verteidiger demgemäss auf Freispruch plädieren (Urk. 24 S. 1). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte jedoch der mehr- fachen fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 100 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig. Die Beschuldigte akzeptiert diesen Schuldspruch heute. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sie sich auch ausdrücklich geständig und einsichtig, dass der Abstand zu gering gewesen sei (Prot. II S. 4, 10 f.).
b) Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 20 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 35 S. 19). Dieses Strafmass erscheint in Anbetracht des bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens (Art. 90 Abs. 2), der Gefährlichkeit des zu ahndenden Verhaltens für die anderen Strassenbenützer, der mehrfachen Tat- begehung, der einschlägigen Vorstrafe und der Tatbegehung während der dies- bezüglichen Probezeit sowie angesichts des bis zum Zeitpunkt der Berufungsver- handlung eher uneinsichtigen Aussageverhaltens der Beschuldigten als sehr mil- de. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zugunsten der Beschuldigten ange- nommenen fahrlässigen Tatbegehung. Dies anerkennt zumindest implizite auch die Beschuldigte, indem sie im Berufungsverfahren keine Reduktion des Straf- masses, sondern einzig die Gewährung des bedingten Strafvollzugs beantragen lässt (Urk. 37; Urk. 42 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Be- schuldigte bekannt, dass sie im Hinblick darauf, dass ihr der Führerausweis für ein Jahr entzogen werden würde, per 1. März 2019 eine neue Stelle habe antre- ten müssen. Der Stellenwechsel sei erforderlich geworden, da sie für die Kunden-
- 7 - besuche, welche zum Profil ihrer früheren Arbeitsstelle gehört hätten, weiterhin auf ein Auto und mithin den Führerausweis angewiesen gewesen wäre. Die Be- schuldigte erklärte weiter, dass es sich zwar auch bei ihrer neuen Anstellung um eine solche als kaufmännische Angestellte im Bereich Offerten- und Auftragswe- sen handle. Aufgrund des weniger breiten Aufgabengebietes gehe der Stellen- wechsel aber mit einer gewissen Lohneinbusse einher. So verdiene sie neu nicht mehr Fr. 4'800.– pro Monat, sondern nur noch rund Fr. 4'500.–. Einen 13. Mo- natslohn erhalte sie nicht. Im Übrigen blieben ihre finanziellen Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch unverändert (Prot. II S. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eine Reduktion des von der Vorinstanz noch auf Fr. 110.– festgesetzten Tagessatzes angezeigt. Es erscheint als angemessen, die Tages- satzhöhe neu auf Fr. 80.– festzusetzen. Unter diesen Umständen und mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist das erstinstanzlich festgesetzte Strafmass – mit Ausnahme der auf Fr. 80.– zu reduzierenden Tages- satzhöhe – ohne weiteres zu bestätigen.
E. 2 a) Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 37). Der Strafaufschub ist ihr zu gewähren, wenn der Vollzug der vorliegend auszufällenden Geldstrafe nicht als notwendig erscheint, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der diesbezüglichen Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben der Beschuldigten einschliesslich früherer Delikte und ihr Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Ausserdem kommt es darauf an, welche Warnwirkung von der aktuell auszufällenden Strafe und vom allfälligen Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB) bzw. von der stattdessen angeordneten Verwarnung oder Verlängerung einer Probezeit (Art. 46 Abs. 2 StGB) erwartet werden kann. Der Strafaufschub ist nur zu verweigern, wenn die Legalprognose insgesamt eindeutig schlecht ausfällt (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, N 8 ff. zu Art. 42, mit Hinweisen u.a. auf BGE 134 IV 82 Erw. 4.2). Dabei kann der Vollzug der früheren Strafe die Prognose günstig beein- flussen und einen Aufschub der neuen Strafe rechtfertigen. Es ist aber grundsätz- lich auch zulässig, diese Strafe zum Vollzug zu bringen und dafür vom Widerruf abzusehen (BGer 6B_887/2017, Erw. 5.1). Die Entscheidungen über den beding-
- 8 - ten Vollzug und den Widerruf sind damit inhaltlich so miteinander verknüpft, dass über sie im Berufungsverfahren nicht einzeln, sondern immer nur zusammen ent- schieden werden kann.
b) Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass die heute auszusprechende Strafe mit 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– geringer ist als die mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. Oktober 2015 ausgefällten 30 Tages- sätze zu Fr. 130.–. Eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne, dass die neue Strafe aufgeschoben und dafür die Vorstrafe vollzogen wird, bräch- te für die allein appellierende Beschuldigte somit eine unzulässige Verschlechte- rung (Art. 391 Abs. 2 StPO). Geprüft werden kann deshalb einzig, ob die Bewäh- rungsaussichten der Beschuldigten auch dann nicht als schlecht beurteilt werden müssen, wenn ihrem Antrag entsprechend neben der Verlängerung der Probezeit aus dem früheren Urteil vom Vollzug der neuen Strafe abgesehen und ihr statt- dessen eine fünfjährige Probezeit angesetzt wird.
c) Hinsichtlich der Verlängerung der bereits abgelaufenen Probezeit ist da- rauf hinzuweisen, dass die Verlängerungsdauer von einem Jahr ab heute läuft (Art. 46 Abs. 2 letzter Satz StGB).
E. 3 Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. Oktober 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.– verur- teilt. Der Vollzug dieser Strafe wurde aufgeschoben und der Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 7/2). Einschlägige Vorstrafen schlies- sen zwar die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (Basler Kommentar, 4. A., N 61 zu Art. 42 StGB mit zahlreichen Hin- weisen auf die Rechtsprechung). Erschwerend wirkt sich vorliegend aus, dass die Beschuldigte noch während der Probezeit rückfällig wurde. Zutreffend ist zwar, dass bis zum Ablauf der Bewährungsfrist nur noch fünf Tage fehlten. Bedenklich ist aber anderseits, dass sie in genau gleicher Weise (und sogar am selben Ort) gegen elementare Verkehrsregeln verstiess wie schon 2015, indem sie beim Hin- tereinanderfahren auf der Autobahn den erforderlichen Sicherheitsabstand deut-
- 9 - lich unterschritt. Diesmal tat sie es sogar zweimal kurz nacheinander, zuerst auf der zweiten Überhol- und dann auf der Normalspur. Entlastende Tatumstände wie beispielsweise eine notstandsähnliche Situation sind nicht ansatzweise auszu- machen. Zwar zeigte sich die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einsichtig und erklärte, dass sie insbesondere nach dem Anschauen des Videos erkannt habe, dass der Abstand wirklich sehr nahe und zu gering gewesen sei. Auch gab sie an, dass sie ihr Fahrverhalten insofern angepasst habe, als sie nun gezielter nach der Sekundenregelung fahre und immer zähle, um sicher zu sein, dass sie den nötigen Abstand einhalte (Prot. II S. 10 f.). Aus ihrem bisherigen Aussageverhalten ging eine entsprechende Einsicht jedoch noch nicht hervor. Vielmehr machte es bis anhin den Anschein, dass der Beschuldigten weder auf- grund der früheren Verurteilung noch angesichts des aktuellen Verfahrens be- wusst war, wie gefährlich das zu dichte Aufschliessen bei den auf Autobahnen üb- lichen hohen Geschwindigkeiten ist. So beharrte sie noch vor Bezirksgericht da- rauf, dass ihr Abstand zu den vorausfahrenden Autos "nicht zu wenig" gewesen sei, und dass sie ja auch "immer bremsbereit" gewesen sei (Urk. 23 S. 7). Die heute gezeigte Einsicht alleine vermag daher noch nicht auf eine positive Legal- prognose schliessen zu lassen. Wie vor Vorinstanz macht die Verteidigung so- dann auch im Berufungsverfahren geltend, dass bei der Beurteilung der Bewäh- rungsaussichten der Beschuldigten auch die Folgen des parallelen Administrativ- verfahrens zu berücksichtigen seien (Urk. 24 S. 5; Urk. 42 S. 3). Dem ist zu ent- gegnen, dass das Nebeneinander des Administrativ- und des Strafverfahrens vom Gesetzgeber gewollt und es sich bei diesen daher um voneinander unabhängige Verfahren handelt. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Entzug des Führerausweises bei der Beschuldigten nicht nur eine Einschränkung ihrer Mobili- tät zur Folge haben wird, sondern dieser bei insbesondere aufgrund des Stellen- wechsels und der damit einhergehenden Einkommenseinbusse sowie einer Ein- schränkung ihres beruflichen Aufgabenbereiches bereits jetzt zu einschneidenden Veränderungen geführt hat. Wiederum ist aber zu berücksichtigen, dass auch je- de andere Person, die aufgrund einer Delinquenz einen Führerausweisentzug gewärtigen muss, mit Einschränkungen konfrontiert würde. Die Beschuldigte hatte aufgrund der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
- 10 -
26. Oktober 2015 gewährten Probezeit bereits einmal die Möglichkeit, sich zu be- währen. Da sie stattdessen jedoch noch in der Probezeit in beinahe derselben Weise delinquierte wie zuvor, muss trotz der heute gezeigten Einsicht und dem Umstand, dass die Beschuldigte bereits aufgrund des Führerausweisentzuges Nachteile hinnehmen muss, welche sich stark auf ihren Alltag auswirken, dennoch von einer Schlechtprognose ausgegangen werden. An dieser Einschätzung ver- möchte auch eine Verbindungsbusse, welche entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung neben der Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe an- geordnet werden könnte (Prot. II S. 12), nichts zu ändern. Zum einen würde das Aussprechen einer Verbindungsbusse, lediglich um die Anordnung des unbeding- ten Vollzugs der Geldstrafe zu verhindern, dem eigentlich vorgesehenen Zweck einer Verbindungsbusse – im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen und eine rechtsgleiche Sanktionierung zu ermöglichen – zuwiderlaufen. Abgesehen davon könnte aber auch deren Warnwirkung nicht als ausreichend erachtet werden, um die Beschul- digte von weiterer Delinquenz abzuhalten. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich der Verzicht auf den Vollzug der Vorstrafe nur unter Berücksichtigung der zu- sätzlichen Warnwirkung, die davon zu erwarten ist, dass die Beschuldigte die heute auszufällende Geldstrafe bezahlen muss. IV. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Berufungsantrag. Da es sich bei der Reduktion der Tagessatzhöhe nicht um eine Korrektur des vorinstanzlichen Ent- scheids, sondern um eine Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Beschuldigten handelt, wirkt sich dieser Umstand nicht auf die Kos- tenverteilung aus. Der Beschuldigten sind die Kosten des zweitinstanzlichen Ver- fahrens daher dennoch vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 11 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (Einzelge- richt) vom 17. August 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. Oktober 2015 hinsichtlich einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.– ange- setzte Probezeit von zwei Jahren wird ab heute um ein Jahr verlängert.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 12 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. April 2019 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Höchli - 13 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180526-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 26. April 2019 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 17. August 2018 (GB180001)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2018 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Ungenügender Abstand).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.–, entsprechend Fr. 2'200.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Betreffend des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 26. Oktober 2015 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 130.– wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Auslagen Polizei im Vorverfahren Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 42 S. 1) Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren auf- zuschieben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I.
a) Der Beschuldigten wird zur Last gelegt, dass sie am frühen Nachmittag des 21. Oktober 2017 mit ihrem Personenwagen "BMW" auf der Autobahn A1 in Richtung St. Gallen ab Autobahnkilometer 311.800 bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h über eine Distanz von ca. einem Kilometer einem vor ihr auf dem zweiten Überholstreifen fahrenden Auto mit lediglich 8-10 Metern Abstand gefolgt sei. Anschliessend sei sie auf den Normalstreifen gewechselt und habe dort über weitere ca. 800 Meter und bei einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h wiede- rum einen viel zu geringen Abstand von lediglich ca. 5-8 Metern zu einem vor ihr fahrenden Auto eingehalten. Zur deutlichen, die anderen Verkehrsteilnehmer zu- mindest abstrakt gefährdenden Unterschreitung des jeweils gebotenen Abstands sei es gekommen, weil die Beschuldigte zu wenig aufmerksam gewesen sei (Urk. 9 S. 3).
- 4 -
b) Das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, verurteilte die Beschuldigte am 17. August 2018 wegen mehrfacher fahrlässiger grober Verlet- zung der Verkehrsregeln zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 110.–. Hinsichtlich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. Oktober 2015 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 130.– wurde die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Die Verfahrenskosten wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 35 S. 19).
c) Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte rechtzeitig die Berufung an- melden (Urk. 26; Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht die Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 37; Art. 399 Abs. 3 StPO, vgl. Urk. 34/1). Sie möchte mit ihrer Appellation erreichen, dass der Vollzug der aktuell auszufällen- den Geldstrafe unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit aufgeschoben wird. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gericht innert der ihr angesetzten Frist (vgl. Urk. 38 und 39/1) mit, dass sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bean- trage (Urk. 40).
d) Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heute durchgeführten Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruch- reif. II.
a) Das vorinstanzliche Urteil blieb hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1) und des Kostendispositivs (Ziff. 5 und 6) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO). Dies ist vorab in einem Beschluss festzu- stellen.
b) Mit der vorliegenden Berufung wird explizit nur die Verweigerung des be- dingten Strafvollzugs (Ziff. 3) angefochten. Sie richtet sich weder gegen das Strafmass (Ziff. 2) noch gegen die Verlängerung der Probezeit für eine früher ausgefällte und bedingt aufgeschobene Strafe (Ziff. 4). Art. 399 Abs. 4 StPO ent- hält eine Liste von Urteilspunkten, auf welche der Appellant seine Berufung be-
- 5 - schränken kann. Dazu gehört "die Bemessung der Strafe" (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Damit ist mit Ausnahme der Anordnung von Massnahmen, welche ein selbständiges Anfechtungsobjekt ist (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO), offensichtlich die gesamte Festlegung der Sanktion für die vom Schuldspruch umfassten Delikte gemeint. Hierzu gehören neben der Strafart und -höhe auch der Entscheid über den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug und die Frage des Widerrufs bzw. diesbezüglicher Ersatzanordnungen. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, die der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung folgt, ist die Aufzählung der Anfechtungsobjekte in Art. 399 Abs. 4 StPO ab- schliessend. Eine verbindliche Beschränkung der Berufung auf einzelne Teilas- pekte eines dieser Anfechtungsobjekte ist nicht möglich. Dies bedeutet allerdings nicht, dass auf eine derartige Berufung nicht einzutreten wäre. Die Berufungs- instanz muss vielmehr das Verfahren (zumindest formell) so ausweiten, dass sein Gegenstand den Vorgaben von Art. 399 Abs. 4 StPO entspricht (BGer 6B_548/2011, E. 3, bestätigt in BGE 144 IV 384 f.). Vorliegend hemmt demnach die Berufung die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils nicht nur hinsichtlich der Frage des bedingten Strafvollzugs, sondern auch bezüglich des Strafmasses und der Verlängerung einer Probezeit. Dies bedeutet allerdings nur, dass das Beru- fungsgericht auch diese nicht angefochtenen Teile der Strafzumessung überprü- fen und gegebenenfalls ändern kann (BGE a.a.O.), soweit dem nicht das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegensteht. Deren eingehende Überprüfung kann auch unterbleiben, soweit sie im Hinblick auf den Entscheid über die vom Appellanten beanstandeten Urteilspunkte nicht unerlässlich ist, weil die verschiedenen Teilentscheidungen untrennbar zusammenhängen. Hinsichtlich der vom Berufungskläger akzeptierten und aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht offensichtlich korrekturbedürftigen erstinstanzlichen Anordnungen ergeht dann ohne ausführliche Begründung ein gleichlautender zweitinstanzlicher Ent- scheid.
- 6 - III.
1. a) Die Beschuldigte anerkannte den eingeklagten äusseren Tathergang, der mit einer Videoaufzeichnung (Urk. 3) dokumentiert ist, in der Untersuchung als zutreffend, wies aber den Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung von sich (Urk. 4 S. 8). Die Staatsanwaltschaft trug dem in ihrem Strafbefehl vom 7. März 2018 Rechnung, indem sie auf Fahrlässigkeit erkannte (Urk. 9 S. 1/3). Vor Be- zirksgericht erklärte die Beschuldigte dann zwar, sie wolle gar nichts abstreiten, machte aber auch geltend, der von ihr eingehaltene Abstand sei "schon sehr na- he", aber "nicht zu wenig" gewesen, zumal sie ja auch "immer bremsbereit" ge- wesen sei (Prot. I S. 7). Sie liess ihren Verteidiger demgemäss auf Freispruch plädieren (Urk. 24 S. 1). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte jedoch der mehr- fachen fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 100 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig. Die Beschuldigte akzeptiert diesen Schuldspruch heute. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sie sich auch ausdrücklich geständig und einsichtig, dass der Abstand zu gering gewesen sei (Prot. II S. 4, 10 f.).
b) Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 20 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 35 S. 19). Dieses Strafmass erscheint in Anbetracht des bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens (Art. 90 Abs. 2), der Gefährlichkeit des zu ahndenden Verhaltens für die anderen Strassenbenützer, der mehrfachen Tat- begehung, der einschlägigen Vorstrafe und der Tatbegehung während der dies- bezüglichen Probezeit sowie angesichts des bis zum Zeitpunkt der Berufungsver- handlung eher uneinsichtigen Aussageverhaltens der Beschuldigten als sehr mil- de. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zugunsten der Beschuldigten ange- nommenen fahrlässigen Tatbegehung. Dies anerkennt zumindest implizite auch die Beschuldigte, indem sie im Berufungsverfahren keine Reduktion des Straf- masses, sondern einzig die Gewährung des bedingten Strafvollzugs beantragen lässt (Urk. 37; Urk. 42 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Be- schuldigte bekannt, dass sie im Hinblick darauf, dass ihr der Führerausweis für ein Jahr entzogen werden würde, per 1. März 2019 eine neue Stelle habe antre- ten müssen. Der Stellenwechsel sei erforderlich geworden, da sie für die Kunden-
- 7 - besuche, welche zum Profil ihrer früheren Arbeitsstelle gehört hätten, weiterhin auf ein Auto und mithin den Führerausweis angewiesen gewesen wäre. Die Be- schuldigte erklärte weiter, dass es sich zwar auch bei ihrer neuen Anstellung um eine solche als kaufmännische Angestellte im Bereich Offerten- und Auftragswe- sen handle. Aufgrund des weniger breiten Aufgabengebietes gehe der Stellen- wechsel aber mit einer gewissen Lohneinbusse einher. So verdiene sie neu nicht mehr Fr. 4'800.– pro Monat, sondern nur noch rund Fr. 4'500.–. Einen 13. Mo- natslohn erhalte sie nicht. Im Übrigen blieben ihre finanziellen Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch unverändert (Prot. II S. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eine Reduktion des von der Vorinstanz noch auf Fr. 110.– festgesetzten Tagessatzes angezeigt. Es erscheint als angemessen, die Tages- satzhöhe neu auf Fr. 80.– festzusetzen. Unter diesen Umständen und mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist das erstinstanzlich festgesetzte Strafmass – mit Ausnahme der auf Fr. 80.– zu reduzierenden Tages- satzhöhe – ohne weiteres zu bestätigen.
2. a) Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 37). Der Strafaufschub ist ihr zu gewähren, wenn der Vollzug der vorliegend auszufällenden Geldstrafe nicht als notwendig erscheint, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der diesbezüglichen Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben der Beschuldigten einschliesslich früherer Delikte und ihr Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Ausserdem kommt es darauf an, welche Warnwirkung von der aktuell auszufällenden Strafe und vom allfälligen Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB) bzw. von der stattdessen angeordneten Verwarnung oder Verlängerung einer Probezeit (Art. 46 Abs. 2 StGB) erwartet werden kann. Der Strafaufschub ist nur zu verweigern, wenn die Legalprognose insgesamt eindeutig schlecht ausfällt (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, N 8 ff. zu Art. 42, mit Hinweisen u.a. auf BGE 134 IV 82 Erw. 4.2). Dabei kann der Vollzug der früheren Strafe die Prognose günstig beein- flussen und einen Aufschub der neuen Strafe rechtfertigen. Es ist aber grundsätz- lich auch zulässig, diese Strafe zum Vollzug zu bringen und dafür vom Widerruf abzusehen (BGer 6B_887/2017, Erw. 5.1). Die Entscheidungen über den beding-
- 8 - ten Vollzug und den Widerruf sind damit inhaltlich so miteinander verknüpft, dass über sie im Berufungsverfahren nicht einzeln, sondern immer nur zusammen ent- schieden werden kann.
b) Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass die heute auszusprechende Strafe mit 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– geringer ist als die mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. Oktober 2015 ausgefällten 30 Tages- sätze zu Fr. 130.–. Eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne, dass die neue Strafe aufgeschoben und dafür die Vorstrafe vollzogen wird, bräch- te für die allein appellierende Beschuldigte somit eine unzulässige Verschlechte- rung (Art. 391 Abs. 2 StPO). Geprüft werden kann deshalb einzig, ob die Bewäh- rungsaussichten der Beschuldigten auch dann nicht als schlecht beurteilt werden müssen, wenn ihrem Antrag entsprechend neben der Verlängerung der Probezeit aus dem früheren Urteil vom Vollzug der neuen Strafe abgesehen und ihr statt- dessen eine fünfjährige Probezeit angesetzt wird.
c) Hinsichtlich der Verlängerung der bereits abgelaufenen Probezeit ist da- rauf hinzuweisen, dass die Verlängerungsdauer von einem Jahr ab heute läuft (Art. 46 Abs. 2 letzter Satz StGB).
3. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. Oktober 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.– verur- teilt. Der Vollzug dieser Strafe wurde aufgeschoben und der Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt (Urk. 7/2). Einschlägige Vorstrafen schlies- sen zwar die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (Basler Kommentar, 4. A., N 61 zu Art. 42 StGB mit zahlreichen Hin- weisen auf die Rechtsprechung). Erschwerend wirkt sich vorliegend aus, dass die Beschuldigte noch während der Probezeit rückfällig wurde. Zutreffend ist zwar, dass bis zum Ablauf der Bewährungsfrist nur noch fünf Tage fehlten. Bedenklich ist aber anderseits, dass sie in genau gleicher Weise (und sogar am selben Ort) gegen elementare Verkehrsregeln verstiess wie schon 2015, indem sie beim Hin- tereinanderfahren auf der Autobahn den erforderlichen Sicherheitsabstand deut-
- 9 - lich unterschritt. Diesmal tat sie es sogar zweimal kurz nacheinander, zuerst auf der zweiten Überhol- und dann auf der Normalspur. Entlastende Tatumstände wie beispielsweise eine notstandsähnliche Situation sind nicht ansatzweise auszu- machen. Zwar zeigte sich die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einsichtig und erklärte, dass sie insbesondere nach dem Anschauen des Videos erkannt habe, dass der Abstand wirklich sehr nahe und zu gering gewesen sei. Auch gab sie an, dass sie ihr Fahrverhalten insofern angepasst habe, als sie nun gezielter nach der Sekundenregelung fahre und immer zähle, um sicher zu sein, dass sie den nötigen Abstand einhalte (Prot. II S. 10 f.). Aus ihrem bisherigen Aussageverhalten ging eine entsprechende Einsicht jedoch noch nicht hervor. Vielmehr machte es bis anhin den Anschein, dass der Beschuldigten weder auf- grund der früheren Verurteilung noch angesichts des aktuellen Verfahrens be- wusst war, wie gefährlich das zu dichte Aufschliessen bei den auf Autobahnen üb- lichen hohen Geschwindigkeiten ist. So beharrte sie noch vor Bezirksgericht da- rauf, dass ihr Abstand zu den vorausfahrenden Autos "nicht zu wenig" gewesen sei, und dass sie ja auch "immer bremsbereit" gewesen sei (Urk. 23 S. 7). Die heute gezeigte Einsicht alleine vermag daher noch nicht auf eine positive Legal- prognose schliessen zu lassen. Wie vor Vorinstanz macht die Verteidigung so- dann auch im Berufungsverfahren geltend, dass bei der Beurteilung der Bewäh- rungsaussichten der Beschuldigten auch die Folgen des parallelen Administrativ- verfahrens zu berücksichtigen seien (Urk. 24 S. 5; Urk. 42 S. 3). Dem ist zu ent- gegnen, dass das Nebeneinander des Administrativ- und des Strafverfahrens vom Gesetzgeber gewollt und es sich bei diesen daher um voneinander unabhängige Verfahren handelt. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Entzug des Führerausweises bei der Beschuldigten nicht nur eine Einschränkung ihrer Mobili- tät zur Folge haben wird, sondern dieser bei insbesondere aufgrund des Stellen- wechsels und der damit einhergehenden Einkommenseinbusse sowie einer Ein- schränkung ihres beruflichen Aufgabenbereiches bereits jetzt zu einschneidenden Veränderungen geführt hat. Wiederum ist aber zu berücksichtigen, dass auch je- de andere Person, die aufgrund einer Delinquenz einen Führerausweisentzug gewärtigen muss, mit Einschränkungen konfrontiert würde. Die Beschuldigte hatte aufgrund der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
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26. Oktober 2015 gewährten Probezeit bereits einmal die Möglichkeit, sich zu be- währen. Da sie stattdessen jedoch noch in der Probezeit in beinahe derselben Weise delinquierte wie zuvor, muss trotz der heute gezeigten Einsicht und dem Umstand, dass die Beschuldigte bereits aufgrund des Führerausweisentzuges Nachteile hinnehmen muss, welche sich stark auf ihren Alltag auswirken, dennoch von einer Schlechtprognose ausgegangen werden. An dieser Einschätzung ver- möchte auch eine Verbindungsbusse, welche entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung neben der Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe an- geordnet werden könnte (Prot. II S. 12), nichts zu ändern. Zum einen würde das Aussprechen einer Verbindungsbusse, lediglich um die Anordnung des unbeding- ten Vollzugs der Geldstrafe zu verhindern, dem eigentlich vorgesehenen Zweck einer Verbindungsbusse – im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen und eine rechtsgleiche Sanktionierung zu ermöglichen – zuwiderlaufen. Abgesehen davon könnte aber auch deren Warnwirkung nicht als ausreichend erachtet werden, um die Beschul- digte von weiterer Delinquenz abzuhalten. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich der Verzicht auf den Vollzug der Vorstrafe nur unter Berücksichtigung der zu- sätzlichen Warnwirkung, die davon zu erwarten ist, dass die Beschuldigte die heute auszufällende Geldstrafe bezahlen muss. IV. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Berufungsantrag. Da es sich bei der Reduktion der Tagessatzhöhe nicht um eine Korrektur des vorinstanzlichen Ent- scheids, sondern um eine Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Beschuldigten handelt, wirkt sich dieser Umstand nicht auf die Kos- tenverteilung aus. Der Beschuldigten sind die Kosten des zweitinstanzlichen Ver- fahrens daher dennoch vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (Einzelge- richt) vom 17. August 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft.
2. Die Geldstrafe wird vollzogen.
3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. Oktober 2015 hinsichtlich einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.– ange- setzte Probezeit von zwei Jahren wird ab heute um ein Jahr verlängert.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 12 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. April 2019 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Höchli
- 13 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.