Sachverhalt
als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
- 15 - Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzob- jekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit ge- schützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beein- trächtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1; BGE 147 IV 437 E. 3.2.1.). Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt bzw. nicht eintreten kann, was zu einer fakultativen Strafmilde- rung durch das Gericht führt. 2.3. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nul- lum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen: BGE 147 IV 347 E. 3.2.1.; BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen). 2.4. Die Rechtsprechung (vgl. hierzu Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insb. E. 5.4) hat unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" in erster Linie Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose und ähnliche Zustände, aber auch die Blendung mit Licht sowie die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken gefasst (BGE 101 IV 167 E. 2). Im Einzelnen hat sie ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel angenommen bei
- 16 - der massiven akustischen Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organi- siertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien", wobei das Bundesge- richt darauf hinwies, dass bloss lästige Störungen durch Pfiffe und Zwischenrufe noch nicht genügen (BGE 101 IV 167 E. 2a), bei der Bildung eines Menschentep- pichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert und der Zugang zur Ausstellung für Fussgänger behindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für kurze Zeit den Strassenverkehr unter- band (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil des Kassationshofs 6S.671/1998 vom 11. De- zember 1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den Atomkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 2.5), bei einer Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn während an- derthalb Stunden im Rahmen eines Streiks für die Einführung des flexiblen Alters- rücktritts (BGE 134 IV 216) und beim vielfachen, teils durch Drohungen begleite- ten und über längere Dauer anhaltenden Verfolgen zweier Vertreter des ehemali- gen Arbeitgebers durch einen entlassenen Angestellten mit dem Ziel, die Wieder- anstellung zu erreichen (BGE 129 IV 262 E. 2.5). Verneint hat das Bundesgericht eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne des Tatbestands der Nötigung bei einem relativ kurzfristigen, weder mit einer bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilen einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (BGE 107 IV 113 E. 3b), und bei wiederhol- tem Herstellen einer Verbindung zum Telefonanschluss der Nachbarin (379 Mal innerhalb eines Monats), um auf störende Rauchimmissionen durch deren Holz- feuerungsanlage hinzuweisen (vgl. Urteil 6B_320/2007 vom 16. November 2007). 2.5. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen).
- 17 - 2.6. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Vorsatzes, der sich auf die Einfluss- nahme (Nötigungsmittel) und das abgenötigte Verhalten (Nötigungserfolg) bezie- hen muss. Der Täter muss wissentlich und willentlich den Willen des Opfers beu- gen und es dadurch in seiner rechtlich geschützten Freiheit beschränken (BSK STGB II-VELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 55). Während ein Teil der Lehre bezüg- lich des Nötigungserfolgs direkten Vorsatz verlangt (SCHUBARTH, KOMMENTAR STRAFRECHT, BESONDERER TEIL, 3. Bd., Bern 1984, Art. 181 StGB N 67 m.H.; zur Finalstruktur der Nötigung IMPERATORI, DAS UNRECHT DER NÖTIGUNG, Diss. Zürich 1987, S. 118 ff.), genügt nach herrschender Lehre an sich Eventualvorsatz (STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, SCHWEIZERISCHES STRAFRECHT, BESONDERER TEIL I, 7. A. Bern 2010, § 5 Rz. 14 m.H.; BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 55). Gleichzeitig werden allerdings von der Beschuldigten nicht direkt angestrebte, sondern bloss hingenommene Beschränkungen der Handlungsfreiheit nicht als Nötigung erfasst bzw. "ausgeschieden" (STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, a.a.O., § 5 Rz. 14).
3. Beschränkung der Handlungsfreiheit 3.1. Die in Frage stehende Tatbestandsvariante einer "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" der Nachbarn soll vorliegend durch den mit einer Schaufel gesammelten und von der Beschuldigten anerkanntermassen an der Grund- stücksgrenze deponierten frischen Tierkot und der damit im Zusammenhang ste- henden Geruchsemmission erfüllt worden sein. Über die Intensität des Gestanks liegen keine Berichte bei den Akten. Aus den darin befindlichen Farbkopien von Fotografien geht hervor, dass es sich hierbei um Tierkot im Umfang von einem kleinen Häufchen und einer kleinen Wurst von wenigen Zentimetern Durchmesser bzw. Länge handelt (vgl. Urk. D7/4 u. D7/5 insb. S. 3). Dass davon eine Geruchs- belästigung ausgeht, ist klar. Dies bedeutet aber noch nicht, dass daraus auch ei- ne strafrechtlich unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit resultiert. So stellt auch eine eventuell zivilrechtlich als übermässig erklärte Einwirkung noch keine Nötigung dar. 3.2. Seitens der Privatklägerin wurde hinsichtlich der Intensität der Ge- ruchsimmission vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, dass es sich dabei
- 18 - um einen penetranten, leicht süsslichen Gestank gehandelt hätte. Es sei dadurch nicht mehr möglich gewesen, sich in ihrer Lounge aufzuhalten. Der Kot habe sich nur wenige Zentimeter hinter der Lounge befunden. Der Geruch sei auch von ih- ren Gästen bemerkt worden, als sie sich anlässlich eines Geburtstagsfestes am
10. Juni 2017 draussen aufgehalten hätten. Sie seien dann nach einer gewissen Zeit wieder hineingegangen und hätten den Sitzplatz nicht benutzen können (Urk. D1/17 S. 18). 3.3. Angesichts der strengen Anforderungen an diese Tatbestandsvariante ist unter den gegebenen Umständen eine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Tatbestandes zu verneinen. Die vom deponierten Tierkot ausgehenden Immissionen sind sicher als unangenehm einzustufen. Eine eigentliche "Geruchs- blockade", welche es der Privatklägerin, ihrer Familie und ihren Gästen nicht mehr erlaubt hätte, sich über längere Zeit – auch andernorts – im Garten aufzuhalten, liegt allerdings nicht vor. Dies wäre für die Annahme einer strafrechtlich relevan- ten Beschränkung der Handlungsfreiheit aber erforderlich. Die Tathandlung der Beschuldigten war nicht geeignet, eine derart massive und strafrechtlich relevante Drucksituation zu schaffen, wie dies bei der Anwendung von Gewalt oder Andro- hung von Nachteilen der Fall sein kann.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, entschied mit Urteil vom 20. Juli 2018 im Verfahren GG170026 über die vorliegende Anklage. Gegen dieses Urteil liess der erbetene Verteidiger der Beschuldigten mit Eingabe vom
25. Juli 2018 (Urk. 80/1-2 bzw. 98/1) innert Frist Berufung anmelden. Das voll- ständig begründete Urteil (Urk. 90) wurde von der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwalt- schaft) und der Privatklägerin jeweils am 21. November 2018 (Urk. 92/2 bzw. 92/3) und von der Verteidigung am 26. November 2018 (Urk. 92/1) entgegenge- nommen. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 ging die Berufungserklärung der Beschuldigten am 13. Dezember 2018 hierorts ein (Urk. 96). Mit Präsidialverfü-
- 5 - gung vom 3. Januar 2019 (Urk. 99) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Pri- vatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 (Urk. 101) wurde seitens der Staatsanwaltschaft wie mit Eingabe vom 24. Januar 2019 (Urk. 102) seitens des Rechtsvertreters der Privatklägerin jeweils mitgeteilt, dass keine Anschluss- berufung erhoben werde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt werde.
E. 1.1 Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interes- sen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. Die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person finden eine Schranke überdies an den Parteirechten der übrigen Verfahrensbetei- ligten (Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
- 6 -
E. 1.2 Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfah- rensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61), wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Perso- nen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden ha- ben. Bedingung dafür, dass Anwältinnen und Anwälte im gleichen Strafverfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren dürfen, ist demnach, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision bestehen darf (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1176).
E. 1.3 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver- schiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidi- gers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahme- fällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Be- schuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulas- sung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, so- fern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachver- haltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Um- ständen nicht divergieren (Urteil 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.; Urteil 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2.2; Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
2. Um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen, kann je- de von mehreren beschuldigten Personen versucht sein, mitbeschuldigte Perso-
- 7 - nen zu belasten, womit eine wirksame Verteidigung durch den gleichen Rechts- anwalt nicht mehr gewährleistet wäre (LIEBER, IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 127 StPO N 12 m.w.H.). Dies erscheint im vorliegenden Strafverfahren ausgeschlossen. So werden die beiden Beschuldigten – die Beschuldigte in vor- liegendem Verfahren und der Beschuldigte im Verfahren SB180513 – vor Beru- fungsinstanz lediglich hinsichtlich des Vorwurfs des Nötigungsversuchs nament- lich vom 10. Juni 2017 der gleichen Tat angeklagt. Dabei sollen sie die versuchte Nötigung durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Ausführung begangen haben, wobei jeder, soweit er nicht selber gehandelt habe, mit den Tathandlungen des anderen einverstanden gewesen sei (vgl. Urk. 35 S. 8). Diesbezüglich ist massgebend, dass beide Beschuldigten den in Frage ste- henden Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannten und ihn lediglich in subjektiver Hinsicht bestritten, ohne sich dabei gegenseitig wesentlich zu belas- ten. Unter diesen Umständen steht die Mehrfachvertretung durch den jeweils er- betenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. X._____ einer je- weils wirksamen Verteidigung nicht entgegen, weil divergierende Prozessinteres- sen der mitbeschuldigten Personen in rechtsgenügendem Mass ausgeschlossen werden können. Abgesehen davon resultiert hinsichtlich des in Frage stehenden Nötigungsversuchs auch ein Freispruch für beide Beschuldigten (s. nachstehend E. III.4. bzw. Verfahren SB180513). Die Mehrfachvertretung erweist sich demnach vorliegend so oder anders als zulässig. B. Verwertbarkeit / Konfrontationsrecht
1. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätz- lich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; 139 IV 25 E. 5.1-5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Be- stimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiser-
- 8 - hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Partei- en sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belas- tungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein fai- res Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelas- sen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden kön- nen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu kön- nen (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergän- zungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4 und 6B_510/2013 vom
E. 2 Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und die Be- schuldigte zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 25. Juni 2019 (Urk. 105).
E. 2.1 Anklagebehörde und Vorinstanz qualifizieren den angeklagten Sachverhalt als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
E. 2.2 Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
- 15 - Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzob- jekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit ge- schützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beein- trächtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1; BGE 147 IV 437 E. 3.2.1.). Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt bzw. nicht eintreten kann, was zu einer fakultativen Strafmilde- rung durch das Gericht führt.
E. 2.3 Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nul- lum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen: BGE 147 IV 347 E. 3.2.1.; BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen).
E. 2.4 Die Rechtsprechung (vgl. hierzu Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insb. E. 5.4) hat unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" in erster Linie Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose und ähnliche Zustände, aber auch die Blendung mit Licht sowie die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken gefasst (BGE 101 IV 167 E. 2). Im Einzelnen hat sie ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel angenommen bei
- 16 - der massiven akustischen Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organi- siertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien", wobei das Bundesge- richt darauf hinwies, dass bloss lästige Störungen durch Pfiffe und Zwischenrufe noch nicht genügen (BGE 101 IV 167 E. 2a), bei der Bildung eines Menschentep- pichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert und der Zugang zur Ausstellung für Fussgänger behindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für kurze Zeit den Strassenverkehr unter- band (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil des Kassationshofs 6S.671/1998 vom 11. De- zember 1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den Atomkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 2.5), bei einer Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn während an- derthalb Stunden im Rahmen eines Streiks für die Einführung des flexiblen Alters- rücktritts (BGE 134 IV 216) und beim vielfachen, teils durch Drohungen begleite- ten und über längere Dauer anhaltenden Verfolgen zweier Vertreter des ehemali- gen Arbeitgebers durch einen entlassenen Angestellten mit dem Ziel, die Wieder- anstellung zu erreichen (BGE 129 IV 262 E. 2.5). Verneint hat das Bundesgericht eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne des Tatbestands der Nötigung bei einem relativ kurzfristigen, weder mit einer bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilen einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (BGE 107 IV 113 E. 3b), und bei wiederhol- tem Herstellen einer Verbindung zum Telefonanschluss der Nachbarin (379 Mal innerhalb eines Monats), um auf störende Rauchimmissionen durch deren Holz- feuerungsanlage hinzuweisen (vgl. Urteil 6B_320/2007 vom 16. November 2007).
E. 2.5 Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen).
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E. 2.6 In subjektiver Hinsicht bedarf es des Vorsatzes, der sich auf die Einfluss- nahme (Nötigungsmittel) und das abgenötigte Verhalten (Nötigungserfolg) bezie- hen muss. Der Täter muss wissentlich und willentlich den Willen des Opfers beu- gen und es dadurch in seiner rechtlich geschützten Freiheit beschränken (BSK STGB II-VELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 55). Während ein Teil der Lehre bezüg- lich des Nötigungserfolgs direkten Vorsatz verlangt (SCHUBARTH, KOMMENTAR STRAFRECHT, BESONDERER TEIL, 3. Bd., Bern 1984, Art. 181 StGB N 67 m.H.; zur Finalstruktur der Nötigung IMPERATORI, DAS UNRECHT DER NÖTIGUNG, Diss. Zürich 1987, S. 118 ff.), genügt nach herrschender Lehre an sich Eventualvorsatz (STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, SCHWEIZERISCHES STRAFRECHT, BESONDERER TEIL I, 7. A. Bern 2010, § 5 Rz. 14 m.H.; BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 55). Gleichzeitig werden allerdings von der Beschuldigten nicht direkt angestrebte, sondern bloss hingenommene Beschränkungen der Handlungsfreiheit nicht als Nötigung erfasst bzw. "ausgeschieden" (STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, a.a.O., § 5 Rz. 14).
3. Beschränkung der Handlungsfreiheit
E. 3 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn die beschuldigte Person eine sie entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass sie diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt näm- lich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10 StPO N 2a; BSK StPOI-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 21).
E. 3.1 Die in Frage stehende Tatbestandsvariante einer "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" der Nachbarn soll vorliegend durch den mit einer Schaufel gesammelten und von der Beschuldigten anerkanntermassen an der Grund- stücksgrenze deponierten frischen Tierkot und der damit im Zusammenhang ste- henden Geruchsemmission erfüllt worden sein. Über die Intensität des Gestanks liegen keine Berichte bei den Akten. Aus den darin befindlichen Farbkopien von Fotografien geht hervor, dass es sich hierbei um Tierkot im Umfang von einem kleinen Häufchen und einer kleinen Wurst von wenigen Zentimetern Durchmesser bzw. Länge handelt (vgl. Urk. D7/4 u. D7/5 insb. S. 3). Dass davon eine Geruchs- belästigung ausgeht, ist klar. Dies bedeutet aber noch nicht, dass daraus auch ei- ne strafrechtlich unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit resultiert. So stellt auch eine eventuell zivilrechtlich als übermässig erklärte Einwirkung noch keine Nötigung dar.
E. 3.2 Seitens der Privatklägerin wurde hinsichtlich der Intensität der Ge- ruchsimmission vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, dass es sich dabei
- 18 - um einen penetranten, leicht süsslichen Gestank gehandelt hätte. Es sei dadurch nicht mehr möglich gewesen, sich in ihrer Lounge aufzuhalten. Der Kot habe sich nur wenige Zentimeter hinter der Lounge befunden. Der Geruch sei auch von ih- ren Gästen bemerkt worden, als sie sich anlässlich eines Geburtstagsfestes am
E. 3.3 Angesichts der strengen Anforderungen an diese Tatbestandsvariante ist unter den gegebenen Umständen eine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Tatbestandes zu verneinen. Die vom deponierten Tierkot ausgehenden Immissionen sind sicher als unangenehm einzustufen. Eine eigentliche "Geruchs- blockade", welche es der Privatklägerin, ihrer Familie und ihren Gästen nicht mehr erlaubt hätte, sich über längere Zeit – auch andernorts – im Garten aufzuhalten, liegt allerdings nicht vor. Dies wäre für die Annahme einer strafrechtlich relevan- ten Beschränkung der Handlungsfreiheit aber erforderlich. Die Tathandlung der Beschuldigten war nicht geeignet, eine derart massive und strafrechtlich relevante Drucksituation zu schaffen, wie dies bei der Anwendung von Gewalt oder Andro- hung von Nachteilen der Fall sein kann.
E. 4 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen).
- 13 -
E. 5 Auf die Argumente der beschuldigten Person oder ihrer Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Ge- richt nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfin- dung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014). E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al- lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten.
2. Die Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffene offensichtlich daran interessiert, ihr Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Aller- dings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen der Be- schuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, der Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte einzu- gehen sein wird.
3. Die Privatklägerin, C._____, wurde im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einvernommen und stand in dieser Eigenschaft nicht unter der mit der Strafandrohung von Art. 307 StGB verbundenen Wahrheitspflicht. Aller- dings war sie gestützt auf Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO zur Aussage verpflichtet und wurde gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung ge- mäss Art. 303-305 StGB hingewiesen, was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Nicht ausser Acht zu lassen ist des Weiteren, dass das Verhältnis zwi- schen der Privatklägerin und der Beschuldigten aufgrund nachbarlicher Streitig- keiten bereits seit Jahren sehr belastet erscheint, was auch die Beschuldigte be- stätigt (Prot. I S. 13). So wurde der Ehemann der Beschuldigten im Jahre 2009 wegen der Blockierung des Zugangs der Privatklägerin und deren Ehemannes zum Heizungsraum sowie der Unterbrechung der Warmwasserzufuhr zu deren
- 14 - Liegenschaft wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verurteilt (vgl. Urk. D1/27/5). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Privatklägerin in vor- liegendem Prozess (auch) wirtschaftliche Interessen verfolgt (Urk. HD 51). Des- halb sind die Aussagen der Privatklägerin mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Vorrangige Bedeutung kommt aber letztlich der Beurteilung der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu.
4. Hinsichtlich der Aussagen von B._____ ist zu bemerken, dass er in einem separaten Verfahren als beschuldigte Person einvernommen wurde und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussa- gen verpflichtet war, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen ist, zumal er als Objekt der Strafverfolgung ein erhebliches In- teresse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günsti- gen Licht darzustellen. Der Umstand, dass es sich bei ihm um den Ehemann der Beschuldigten handelt, schränkt seine Unabhängigkeit und damit Glaubwürdigkeit nicht unbeträchtlich ein. Seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, auf welche im Rahmen der Würdigung des massgebenden Anklagepunktes einzuge- hen sein wird, klar im Vordergrund steht. F. Würdigung
1. Bestrittener Anklagesachverhalt Auf den bestrittenen Anklagesachverhalt (s. vorstehend unter Ziff. III.B.2.) wird nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
2. Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
E. 10 Juni 2017 draussen aufgehalten hätten. Sie seien dann nach einer gewissen Zeit wieder hineingegangen und hätten den Sitzplatz nicht benutzen können (Urk. D1/17 S. 18).
Dispositiv
- Zwischenergebnis Die Beschuldigte ist folglich zweitinstanzlich vom Vorwurf der mehrfachen ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. - 19 - IV. Strafzumessung A. Anwendbares Sanktionsrecht
- Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Die Beschuldigte beging alle in Frage stehenden Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für die Beschuldigte das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht ist überdies eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision beabsichtigte der Gesetzgeber eine Verschärfung des Sanktionenrechts, indem der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe rückgängig ge- macht und die Möglichkeit von kurzen Freiheitsstrafen wieder eingeführt wurde (BBI 2012 4721 ff.).
- Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist die Beschuldigte vorliegend mit ei- ner bedingten Geldstrafe zu bestrafen, deren Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist (s. hierzu nachstehend unter Ziff. IV.D.5 und Ziff. V.). Vor diesem Hintergrund ist die Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beur- teilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und das alte Recht anzuwen- den ist. B. Strafrahmen
- Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass - 20 - der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in ei- nem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamt- freiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss eine Geldstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2).
- Vorliegend hat die Beschuldigte denselben Straftatbestand mehrfach erfüllt. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB reicht von einem Tagessatz bis 180 Tagessätzen Geldstrafe.
- Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf. - 21 -
- Vorliegend ist für jeden einzelnen Normverstoss der Beschuldigten eine Geldstrafe auszufällen (s. hierzu nachstehend unter Ziff. D.5), weshalb die Vo- raussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben sind. C. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 94 E. III.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). D. Konkrete Strafzumessung
- Üble Nachrede (Schreiben vom 10. Juli 2016; Dossier 6) 1.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der üblen Nachrede vom 10. Juli 2016 (Schreiben an den … [Funktion] der Gemeinde D._____) fällt beträchtlich ver- schuldenserschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigte die Privatklägerin mit der Redaktion und dem Versand des inkriminierten Schreibens letztlich ohne be- gründeten Anlass bei mehreren Personen aus deren beruflichem Umfeld bis in höchste Chargen (so u.a. an den … [Funktion] und zwei Regierungsrätinnen) dis- kreditierte und damit ein besonders sensibler, existenzieller Lebensbereich der Beschuldigten tangiert war. Insgesamt war der Adressatenkreis allerdings noch überschaubar, was sich verschuldensmässig zu Gunsten der Beschuldigten aus- wirkt. Inhaltlich war das Schreiben geprägt von der Bezichtigung der Geschädig- ten mit kriminellen Machenschaften wie des Diebstahls und der Unterschriftenfäl- schung. Auch enthielt das in Frage stehende Schreiben weitere erhebliche De- nunziationen (Mobbing und Schikaniererei), was sich ebenfalls zu Ungunsten der Beschuldigten auswirkt. Ihr Verschulden erweist sich insgesamt vor dem Hinter- grund aller denkbaren Fälle als gerade noch leicht. Hinsichtlich der in Frage ste- - 22 - henden üblen Nachrede ist eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe an- gemessen. 1.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist festzustellen, dass die Beschuldig- te das inkriminierte Schreiben vorsätzlich verfasste und durch dessen Versand an verschiedene Personen bewirken wollte, dass bei den Adressaten der Eindruck entstehen könnte, dass sich die Privatklägerin nicht so benimmt, wie nach allge- meiner Anschauung charakterlich anständige Menschen sich zu verhalten pfle- gen, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde. Die Emotionalität des Handelns und ihre Überzeugung, wenigstens moralisch im Recht zu sein, wirkt sich gering- fügig verschuldensmindernd aus. Ihr Verschulden erweist sich nach Würdigung der subjektiven Tatschwere immer noch als gerade noch leicht. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe erweist sich aufgrund der ge- machten Erwägungen hinsichtlich der subjektiven Tatschwere vorliegend als an- gemessen.
- Asperation Die Beschuldigte hat – zusammen mit ihrem Ehemann – fünf weitere Schreiben mit vergleichbarem ehrenrührigem Inhalt verfasst: Dasjenige vom 22. November 2016 ging an den Gemeindepräsidenten der Wohnortgemeinde der Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen ist, dass das Schreiben letztlich nicht an die weiteren im Verteiler angegebenen Per- sonen und Institutionen ging (s. dazu die Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes: Urk. D1/20 S. 19 f. bzw. Urk. D1/22 S. 42). Inhaltlich wird die Privat- klägerin darin – wie in den weiteren Schreiben vom 5. Oktober 2016 an E._____ und F._____, an G._____, an H._____ und dasjenige vom 28. Oktober 2016, das an der Windschutzscheibe des Personenwagens der Privatklägerin gut sichtbar für alle Benutzer derselben Tiefgarage befestigt wurde, wiederum strafrechtlich relevanter Machenschaften (Diebstahl; Urkundenfälschung) bezichtigt, was sich zu Ungunsten der Beschuldigten auswirkt. Verschuldenserschwerend ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl dieser Schreiben an die Nachbarschaft der - 23 - Privatklägerin gerichtet war und damit das private Umfeld der Privatklägerin be- trifft, was auch einen sensiblen und besonders schützenwerten Bereich darstellt, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass von den Beschuldigungen etwas hängen bleibt. Verschuldensmindernd wirkt sich wiederum aus, dass der Adressa- tenkreis der erwähnten Schreiben überschaubar blieb. Die objektive Tatschwere dieser weiteren fünf Schreiben erweist sich – jeweils isoliert betrachtet – als leicht, in ihrer Gesamtheit betrachtet indes als nicht mehr leicht. Hinsichtlich der subjek- tiven Tatkomponente ist wiederum festzustellen, dass die Beschuldigte die inkri- minierten Schreiben jeweils vorsätzlich verfasste und durch deren Versand an verschiedene Personen bewirken wollte, dass bei den Adressaten der Eindruck entstehen könnte, dass sich die Privatklägerin nicht so benimmt, wie nach allge- meiner Anschauung charakterlich anständige Menschen sich zu verhalten pfle- gen, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde. Auch hinsichtlich der weiteren fünf Schreiben wirkt sich die Emotionalität des Handelns der Beschuldigten und ihre Überzeugung, wenigstens moralisch im Recht zu sein, geringfügig verschul- densmindernd aus. Ihr Verschulden für die in Frage stehenden weiteren fünf Schreiben erweist sich nach Würdigung der subjektiven Tatschwere jeweils iso- liert betrachtet weiterhin als leicht, in ihrer Gesamtheit betrachtet demgegenüber als nicht mehr leicht, womit sich hierfür eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweisen würde. Asperiert mit der für das Schreiben vom 10. Juli 2016 vorgesehenen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich eine Erhöhung um weitere 30 Tagessätze Geldstrafe auf 60 Tagess- ätze Geldstrafe als dem keineswegs leichten Verschulden der Beschuldigten hin- sichtlich sämtlicher Schreiben als angemessen. Diese Einsatzstrafe erweist sich auch in Gegenüberstellung mit dem mit gleichen Tatbeiträgen in Erscheinung tre- tenden Mittäter, dem Ehemann der Beschuldigten, als verhältnismässig, welcher hinsichtlich der mehrfachen üblen Nachrede eine leicht höhere Einsatzstrafe zu vergegenwärtigen hat, da er noch weitere ehrenrührige Schreiben verfasst hatte (s. Anklage Urk. 34 Dossiers 2, 3 u. 8; vgl. Verfahren SB180513 E. IV.D.2.1.-2.2.). - 24 -
- Täterkomponente 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorab auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 94 E. III.5.1.) verwiesen werden. Seit dem vorinstanzlichen Urteil haben sich ihre persönlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert (Prot. II S. 12 ff.). Die Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 94 E. III.5.1.) erweisen sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten als strafzumessungsneutral. 3.2. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom
- Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Vorliegend wurde die vorinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher übler Nach- rede zwar nicht mehr angefochten, doch beruht sie auf einer erdrückenden Be- weislage. Auch liess die Beschuldigte Reue oder Einsicht – ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung – vermissen. Eine Strafreduktion aufgrund des Nachtatverhaltens der Beschuldigten rechtfertigt sich deshalb nicht. - 25 -
- Strafart und Tagessatzhöhe 4.1. Da der Tatbestand der üblen Nachrede lediglich Geldstrafe vorsieht, kommt keine andere Sanktionsart in Frage. 4.2. Hinsichtlich Festsetzung der Tagessatzhöhe wurden vorliegend von der Vor- instanz die erforderlichen und zutreffenden theoretischen Ausführungen gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 94 E. III.6.). Die Beschuldigte verfügt über ein monatliches Netto-Einkommen von Fr. 2'776.–. Gestützt darauf sowie unter Einbezug der zu berücksichtigenden Lebenshaltungskosten (Krankenkasse, Steuern, vgl. Prot. II S. 14 sowie Urk. 104/1) erweist sich ein Tagessatz von Fr. 70.– nach wie vor als angemessen.
- Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– als an- gemessen. V. Vollzug A. Rechtliche Grundlagen Zur Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz zutreffende allge- meine und konkrete Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägun- gen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 E. III.9.). B. Weitere Beurteilung
- Insbesondere ist es auch zutreffend, dass die Beschuldigte in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges er- füllt, da sie vorliegend zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Auch hat sie noch nie eine Freiheitsstra- fe oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verbüsst. - 26 -
- In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass die Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt. Auch kann davon ausgegangen werden, dass sie das vorlie- gende Strafverfahren und die Verurteilung genügend beeindrucken, um sie vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Ihr kann deshalb der bedingte Vollzug gewährt werden.
- Praxisgemäss ist der als Ersttäterin in Erscheinung getretenen Beschuldig- ten eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanz 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Entschä- digungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten, der Kostenentscheid präjudi- ziert mithin die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BGE 137 IV 352, S. 357, E. 2.4.2). 1.2. Vorliegend wird die Beschuldigte teilweise schuldig gesprochen. Ihr sind demgemäss die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens – deren Höhe sich als angemessen erweist – lediglich teilweise aufzuerlegen. An- gesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt sich eine Kostenauflage im Um- fang von drei Fünfteln, im übrigen Umfang sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung im Betrag von Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, - 27 - wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist zwischen dem Obsiegen der Privatklägerschaft im Strafpunkt und im Zivilpunkt zu unterscheiden. Verlangt die geschädigte Person eine Verurteilung des Beschuldigten und tritt sie demnach als Strafklägerin auf, ist sie im Falle eines Schuldspruches als obsiegende Partei für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Anwaltskosten im Strafverfahren zu entschädigen. Soweit sie als Zivilklägerin auftritt, setzt eine Ent- schädigung voraus, dass die Zivilklage zumindest teilweise gutgeheissen wird. Die Entschädigung beschränkt sich auf die unmittelbar aus der Interessenwah- rung im Strafverfahren entstandenen Kosten, wobei deren Bemessung im richter- lichen Ermessen liegt (BSK STPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 StPO N 18). 2.2. Gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). 2.3. Die Privatklägerin unterliegt hinsichtlich der versuchten Nötigung, obsiegt demgegenüber in Bezug auf die unangefochten gebliebene mehrfache üble Nach- rede durch die Beschuldigte. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, ihr bezüglich Untersuchung und vorinstanzlichem Verfahren eine durch die Beschul- digte zu bezahlende reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.4. Das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv ist im Sinne dieser Erwägun- gen anzupassen. B. Berufungsinstanz 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine - 28 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Ent- schädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 1.2. Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren: In Bezug auf die ihr vor- geworfene versuchte Nötigung erwirkt sie einen Freispruch und erreicht ferner ei- ne Reduktion des angefochtenen Strafmasses. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist ihr eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'350.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 1.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahrens – unter Mitberücksichtigung des Pa- rallelverfahrens SB180513 – auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 20. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilwei- se (Schuldspruch mehrfache üble Nachrede), 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmege- räte), 5 (Beschlagnahme und Herausgabe an die Beschuldigte) sowie 6 (Genugtuung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 29 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'350.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - 30 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin bzw. deren Vertreter (nur sofern verlangt und hin- sichtlich ihrer eigenen Anträge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180512-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 19. November 2019 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 20. Juli 2018 (GG170026)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Dezember 2017 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94)
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Juli 2013 beschlag- nahmten Gegenstände der Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszu- geben:
- Wild-Überwachungskamera "Maginon WK1" (Dossier 4)
- SDHC-Speicherkarte "Transcend" 32 GB (Dossier 4, act. 9). Werden die Gegenstände nicht innert 90 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheides abgeholt, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände wer- den vernichtet.
- 3 -
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 100.– als Genugtu- ung zu bezahlen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genom- men.
9. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– für anwalt- liche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Berufungsanträge
a) Der Verteidigung: (schriftlich; Urk. 96; Prot. II S. 4) "1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom 20. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. GG170026-H/U) sei aufzuheben hinsichtlich des Tat- bestands mehrfach versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und es sei die Berufungsklägerin von diesem Tatbe- stand vollumfänglich freizusprechen.
2. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom 20. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. GG170026-H/U) sei aufzuheben und die Geldstrafe für die vorliegend nicht angefochtene mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB nach Ermessen des Gerichts neu festzusetzen.
- 4 -
3. Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom 20. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. GG170026-H/U) seien aufzuheben und die Kostenfolgen neu zu regeln.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
b) Der Privatklägerin: (schriftlich; Urk. 102; sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils.
c) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich: (schriftlich; Urk. 101; sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, entschied mit Urteil vom 20. Juli 2018 im Verfahren GG170026 über die vorliegende Anklage. Gegen dieses Urteil liess der erbetene Verteidiger der Beschuldigten mit Eingabe vom
25. Juli 2018 (Urk. 80/1-2 bzw. 98/1) innert Frist Berufung anmelden. Das voll- ständig begründete Urteil (Urk. 90) wurde von der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwalt- schaft) und der Privatklägerin jeweils am 21. November 2018 (Urk. 92/2 bzw. 92/3) und von der Verteidigung am 26. November 2018 (Urk. 92/1) entgegenge- nommen. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 ging die Berufungserklärung der Beschuldigten am 13. Dezember 2018 hierorts ein (Urk. 96). Mit Präsidialverfü-
- 5 - gung vom 3. Januar 2019 (Urk. 99) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Pri- vatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 (Urk. 101) wurde seitens der Staatsanwaltschaft wie mit Eingabe vom 24. Januar 2019 (Urk. 102) seitens des Rechtsvertreters der Privatklägerin jeweils mitgeteilt, dass keine Anschluss- berufung erhoben werde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt werde.
2. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und die Be- schuldigte zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 25. Juni 2019 (Urk. 105).
3. Die Berufungsverhandlung, an welcher die Verfahren gegen die Beschuldig- te und den Mitbeschuldigten B._____ (separates Verfahren SB180513) gemein- sam verhandelt wurden, fand am 19. November 2019 statt. Erschienen sind die Beschuldigte und B._____ mit ihrem gemeinsamen Verteidiger sowie ein aus- schliesslich am Verfahren gegen B._____ beteiligter Privatkläger mit seinem Rechtsvertreter (Prot. II S. 3). II. Prozessuales A. Mehrfachverteidigung 1.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interes- sen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. Die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person finden eine Schranke überdies an den Parteirechten der übrigen Verfahrensbetei- ligten (Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
- 6 - 1.2. Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfah- rensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61), wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Perso- nen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden ha- ben. Bedingung dafür, dass Anwältinnen und Anwälte im gleichen Strafverfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren dürfen, ist demnach, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision bestehen darf (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1176). 1.3. Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver- schiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidi- gers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahme- fällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Be- schuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulas- sung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, so- fern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachver- haltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Um- ständen nicht divergieren (Urteil 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.; Urteil 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2.2; Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
2. Um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen, kann je- de von mehreren beschuldigten Personen versucht sein, mitbeschuldigte Perso-
- 7 - nen zu belasten, womit eine wirksame Verteidigung durch den gleichen Rechts- anwalt nicht mehr gewährleistet wäre (LIEBER, IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 127 StPO N 12 m.w.H.). Dies erscheint im vorliegenden Strafverfahren ausgeschlossen. So werden die beiden Beschuldigten – die Beschuldigte in vor- liegendem Verfahren und der Beschuldigte im Verfahren SB180513 – vor Beru- fungsinstanz lediglich hinsichtlich des Vorwurfs des Nötigungsversuchs nament- lich vom 10. Juni 2017 der gleichen Tat angeklagt. Dabei sollen sie die versuchte Nötigung durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Ausführung begangen haben, wobei jeder, soweit er nicht selber gehandelt habe, mit den Tathandlungen des anderen einverstanden gewesen sei (vgl. Urk. 35 S. 8). Diesbezüglich ist massgebend, dass beide Beschuldigten den in Frage ste- henden Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannten und ihn lediglich in subjektiver Hinsicht bestritten, ohne sich dabei gegenseitig wesentlich zu belas- ten. Unter diesen Umständen steht die Mehrfachvertretung durch den jeweils er- betenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. X._____ einer je- weils wirksamen Verteidigung nicht entgegen, weil divergierende Prozessinteres- sen der mitbeschuldigten Personen in rechtsgenügendem Mass ausgeschlossen werden können. Abgesehen davon resultiert hinsichtlich des in Frage stehenden Nötigungsversuchs auch ein Freispruch für beide Beschuldigten (s. nachstehend E. III.4. bzw. Verfahren SB180513). Die Mehrfachvertretung erweist sich demnach vorliegend so oder anders als zulässig. B. Verwertbarkeit / Konfrontationsrecht
1. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätz- lich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; 139 IV 25 E. 5.1-5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Be- stimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiser-
- 8 - hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Partei- en sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belas- tungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein fai- res Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelas- sen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden kön- nen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu kön- nen (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergän- zungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4 und 6B_510/2013 vom
3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
2. Vorliegend wurde B._____ am 25. Februar 2016 (Urk. D1/21) von der Polizei in Abwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung einvernommen. Deshalb ist diese Einvernahme infolge unterbliebener Konfrontation und der nicht beste- henden Möglichkeit für die Beschuldigte, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertbar, zumal sie – soweit ersichtlich – auch nicht auf ihre entsprechenden Rechte verzichtet hat.
- 9 - C. Teilrechtskraft
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Überprüfung des Straf- masses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug bzw. die Dauer der Probezeit zu entscheiden (vgl. dazu HUG/SCHEIDEGGER, IN: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], a.a.O., Art. 399 StPO N 20 m.w.H.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, SCHWEIZERISCHE STRAFPROZESSORDNUNG, PRAXISKOM- MENTAR [KURZ: PRAXISKOMMENTAR STPO], 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 StPO N 18; BSK StPO II-SPRENGER, Art. 437 StPO N 31 f.). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.).
2. Vorab ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 20. Juli 2018 (Urk. 94) hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldspruch mehrfache üble Nachrede), 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmege- räte), 5 (Beschlagnahme und Herausgabe an die Beschuldigte) sowie 6 (Genug- tuung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses fest- zuhalten ist.
- 10 - III. Materielles A. Anklagevorwurf Seitens der Vorinstanz wurde der der Beschuldigten zur Last gelegte Anklage- vorwurf umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 94 E. II.1.3.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Nicht zu beurteilen verbleibt vor Berufungsinstanz die Prüfung der Vorwürfe der mehrfachen üblen Nachrede so- wie der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnah- megeräte, bezüglich welchen einerseits (üble Nachrede) der Schuldspruch unan- gefochten blieb und andererseits (Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) ein (rechtskräftiger) Freispruch ergangen ist. B. Standpunkt der Beschuldigten
1. Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung bestreiten den ihr vorgeworfenen Anklagesachverhalt.
2. Die Beschuldigte anerkennt sinngemäss, mehrmals Tierkot gesammelt und an der in der Anklage umschriebenen Stelle auf dem eigenen Grundstück depo- niert zu haben. Ebenso anerkannte sie, sich des Problems der Geruchsemmissi- onen, auch betreffend die benachbarte Privatklägerin und deren Sitzplatz, be- wusst gewesen zu sein. Allerdings bestreitet sie sinngemäss, dass sie dadurch die Privatklägerin und ihre Familienangehörigen aufgrund des dadurch herbeige- führten auf diese Stelle konzentrierten, penetranten Gestankes namentlich am
10. Juni 2017 dazu zwingen wollte, auf den Aufenthalt auf ihrem Vorplatz und der dort eingerichteten Lounge zu verzichten (Urk. D1/20 S. 21 ff.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 25). C. Beweismittel Als Beweismittel dienen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. D1/19; Urk. D1/22; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 12 ff., 24 f.), diejenigen der Privatklägerin, C._____, (Urk. D1/17 S. 17 ff.) sowie diejenigen des Beschuldigten im Verfahren SB180513, B._____ (Urk. D1/22 S. 44 ff.; Prot. I S. 31 ff.; Prot. II S. 23 f.).
- 11 - Ferner liegen diverse Farbkopien von Fotografien betr. Lagerung von Tierkot am Grenzbereich zwischen den Grundstücken der Beschuldigten und der Privatkläge- rin als Beweismittel bei den Akten (Urk. D7/3; D7/5). D. Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat der beschuldigten Person alle objektiven und subjektiven Tatbestandse- lemente nachzuweisen (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. Zürich/St. Gallen 2017 [Handbuch], Rz 216 f.) und nicht die beschuldigte Person ihre Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein
- 12 - bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn die beschuldigte Person eine sie entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass sie diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt näm- lich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10 StPO N 2a; BSK StPOI-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 21).
4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen).
- 13 -
5. Auf die Argumente der beschuldigten Person oder ihrer Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Ge- richt nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfin- dung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014). E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al- lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten.
2. Die Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffene offensichtlich daran interessiert, ihr Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Aller- dings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen der Be- schuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, der Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte einzu- gehen sein wird.
3. Die Privatklägerin, C._____, wurde im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einvernommen und stand in dieser Eigenschaft nicht unter der mit der Strafandrohung von Art. 307 StGB verbundenen Wahrheitspflicht. Aller- dings war sie gestützt auf Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO zur Aussage verpflichtet und wurde gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung ge- mäss Art. 303-305 StGB hingewiesen, was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Nicht ausser Acht zu lassen ist des Weiteren, dass das Verhältnis zwi- schen der Privatklägerin und der Beschuldigten aufgrund nachbarlicher Streitig- keiten bereits seit Jahren sehr belastet erscheint, was auch die Beschuldigte be- stätigt (Prot. I S. 13). So wurde der Ehemann der Beschuldigten im Jahre 2009 wegen der Blockierung des Zugangs der Privatklägerin und deren Ehemannes zum Heizungsraum sowie der Unterbrechung der Warmwasserzufuhr zu deren
- 14 - Liegenschaft wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verurteilt (vgl. Urk. D1/27/5). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Privatklägerin in vor- liegendem Prozess (auch) wirtschaftliche Interessen verfolgt (Urk. HD 51). Des- halb sind die Aussagen der Privatklägerin mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Vorrangige Bedeutung kommt aber letztlich der Beurteilung der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu.
4. Hinsichtlich der Aussagen von B._____ ist zu bemerken, dass er in einem separaten Verfahren als beschuldigte Person einvernommen wurde und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussa- gen verpflichtet war, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen ist, zumal er als Objekt der Strafverfolgung ein erhebliches In- teresse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günsti- gen Licht darzustellen. Der Umstand, dass es sich bei ihm um den Ehemann der Beschuldigten handelt, schränkt seine Unabhängigkeit und damit Glaubwürdigkeit nicht unbeträchtlich ein. Seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, auf welche im Rahmen der Würdigung des massgebenden Anklagepunktes einzuge- hen sein wird, klar im Vordergrund steht. F. Würdigung
1. Bestrittener Anklagesachverhalt Auf den bestrittenen Anklagesachverhalt (s. vorstehend unter Ziff. III.B.2.) wird nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
2. Tatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2.1. Anklagebehörde und Vorinstanz qualifizieren den angeklagten Sachverhalt als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
- 15 - Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzob- jekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit ge- schützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beein- trächtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1; BGE 147 IV 437 E. 3.2.1.). Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt bzw. nicht eintreten kann, was zu einer fakultativen Strafmilde- rung durch das Gericht führt. 2.3. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nul- lum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen: BGE 147 IV 347 E. 3.2.1.; BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen). 2.4. Die Rechtsprechung (vgl. hierzu Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insb. E. 5.4) hat unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" in erster Linie Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose und ähnliche Zustände, aber auch die Blendung mit Licht sowie die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken gefasst (BGE 101 IV 167 E. 2). Im Einzelnen hat sie ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel angenommen bei
- 16 - der massiven akustischen Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organi- siertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien", wobei das Bundesge- richt darauf hinwies, dass bloss lästige Störungen durch Pfiffe und Zwischenrufe noch nicht genügen (BGE 101 IV 167 E. 2a), bei der Bildung eines Menschentep- pichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert und der Zugang zur Ausstellung für Fussgänger behindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für kurze Zeit den Strassenverkehr unter- band (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil des Kassationshofs 6S.671/1998 vom 11. De- zember 1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den Atomkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 2.5), bei einer Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn während an- derthalb Stunden im Rahmen eines Streiks für die Einführung des flexiblen Alters- rücktritts (BGE 134 IV 216) und beim vielfachen, teils durch Drohungen begleite- ten und über längere Dauer anhaltenden Verfolgen zweier Vertreter des ehemali- gen Arbeitgebers durch einen entlassenen Angestellten mit dem Ziel, die Wieder- anstellung zu erreichen (BGE 129 IV 262 E. 2.5). Verneint hat das Bundesgericht eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne des Tatbestands der Nötigung bei einem relativ kurzfristigen, weder mit einer bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilen einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (BGE 107 IV 113 E. 3b), und bei wiederhol- tem Herstellen einer Verbindung zum Telefonanschluss der Nachbarin (379 Mal innerhalb eines Monats), um auf störende Rauchimmissionen durch deren Holz- feuerungsanlage hinzuweisen (vgl. Urteil 6B_320/2007 vom 16. November 2007). 2.5. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen).
- 17 - 2.6. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Vorsatzes, der sich auf die Einfluss- nahme (Nötigungsmittel) und das abgenötigte Verhalten (Nötigungserfolg) bezie- hen muss. Der Täter muss wissentlich und willentlich den Willen des Opfers beu- gen und es dadurch in seiner rechtlich geschützten Freiheit beschränken (BSK STGB II-VELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 55). Während ein Teil der Lehre bezüg- lich des Nötigungserfolgs direkten Vorsatz verlangt (SCHUBARTH, KOMMENTAR STRAFRECHT, BESONDERER TEIL, 3. Bd., Bern 1984, Art. 181 StGB N 67 m.H.; zur Finalstruktur der Nötigung IMPERATORI, DAS UNRECHT DER NÖTIGUNG, Diss. Zürich 1987, S. 118 ff.), genügt nach herrschender Lehre an sich Eventualvorsatz (STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, SCHWEIZERISCHES STRAFRECHT, BESONDERER TEIL I, 7. A. Bern 2010, § 5 Rz. 14 m.H.; BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 55). Gleichzeitig werden allerdings von der Beschuldigten nicht direkt angestrebte, sondern bloss hingenommene Beschränkungen der Handlungsfreiheit nicht als Nötigung erfasst bzw. "ausgeschieden" (STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, a.a.O., § 5 Rz. 14).
3. Beschränkung der Handlungsfreiheit 3.1. Die in Frage stehende Tatbestandsvariante einer "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" der Nachbarn soll vorliegend durch den mit einer Schaufel gesammelten und von der Beschuldigten anerkanntermassen an der Grund- stücksgrenze deponierten frischen Tierkot und der damit im Zusammenhang ste- henden Geruchsemmission erfüllt worden sein. Über die Intensität des Gestanks liegen keine Berichte bei den Akten. Aus den darin befindlichen Farbkopien von Fotografien geht hervor, dass es sich hierbei um Tierkot im Umfang von einem kleinen Häufchen und einer kleinen Wurst von wenigen Zentimetern Durchmesser bzw. Länge handelt (vgl. Urk. D7/4 u. D7/5 insb. S. 3). Dass davon eine Geruchs- belästigung ausgeht, ist klar. Dies bedeutet aber noch nicht, dass daraus auch ei- ne strafrechtlich unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit resultiert. So stellt auch eine eventuell zivilrechtlich als übermässig erklärte Einwirkung noch keine Nötigung dar. 3.2. Seitens der Privatklägerin wurde hinsichtlich der Intensität der Ge- ruchsimmission vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, dass es sich dabei
- 18 - um einen penetranten, leicht süsslichen Gestank gehandelt hätte. Es sei dadurch nicht mehr möglich gewesen, sich in ihrer Lounge aufzuhalten. Der Kot habe sich nur wenige Zentimeter hinter der Lounge befunden. Der Geruch sei auch von ih- ren Gästen bemerkt worden, als sie sich anlässlich eines Geburtstagsfestes am
10. Juni 2017 draussen aufgehalten hätten. Sie seien dann nach einer gewissen Zeit wieder hineingegangen und hätten den Sitzplatz nicht benutzen können (Urk. D1/17 S. 18). 3.3. Angesichts der strengen Anforderungen an diese Tatbestandsvariante ist unter den gegebenen Umständen eine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Tatbestandes zu verneinen. Die vom deponierten Tierkot ausgehenden Immissionen sind sicher als unangenehm einzustufen. Eine eigentliche "Geruchs- blockade", welche es der Privatklägerin, ihrer Familie und ihren Gästen nicht mehr erlaubt hätte, sich über längere Zeit – auch andernorts – im Garten aufzuhalten, liegt allerdings nicht vor. Dies wäre für die Annahme einer strafrechtlich relevan- ten Beschränkung der Handlungsfreiheit aber erforderlich. Die Tathandlung der Beschuldigten war nicht geeignet, eine derart massive und strafrechtlich relevante Drucksituation zu schaffen, wie dies bei der Anwendung von Gewalt oder Andro- hung von Nachteilen der Fall sein kann. Aus diesen Gründen ist auch auf die Vor- nahme eines Augenscheines hinsichtlich Evaluation der Intensität der Ge- ruchsimmissionen zu verzichten. 3.4. Der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist dem- zufolge – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 94 E. II.2.4.6.) – vorlie- gend nicht erfüllt.
4. Zwischenergebnis Die Beschuldigte ist folglich zweitinstanzlich vom Vorwurf der mehrfachen ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen.
- 19 - IV. Strafzumessung A. Anwendbares Sanktionsrecht
1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Die Beschuldigte beging alle in Frage stehenden Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für die Beschuldigte das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht ist überdies eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision beabsichtigte der Gesetzgeber eine Verschärfung des Sanktionenrechts, indem der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe rückgängig ge- macht und die Möglichkeit von kurzen Freiheitsstrafen wieder eingeführt wurde (BBI 2012 4721 ff.).
2. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist die Beschuldigte vorliegend mit ei- ner bedingten Geldstrafe zu bestrafen, deren Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist (s. hierzu nachstehend unter Ziff. IV.D.5 und Ziff. V.). Vor diesem Hintergrund ist die Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beur- teilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und das alte Recht anzuwen- den ist. B. Strafrahmen
1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
- 20 - der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in ei- nem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamt- freiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss eine Geldstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2).
2. Vorliegend hat die Beschuldigte denselben Straftatbestand mehrfach erfüllt. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für eine üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB reicht von einem Tagessatz bis 180 Tagessätzen Geldstrafe.
3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf.
- 21 -
4. Vorliegend ist für jeden einzelnen Normverstoss der Beschuldigten eine Geldstrafe auszufällen (s. hierzu nachstehend unter Ziff. D.5), weshalb die Vo- raussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben sind. C. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 94 E. III.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). D. Konkrete Strafzumessung
1. Üble Nachrede (Schreiben vom 10. Juli 2016; Dossier 6) 1.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der üblen Nachrede vom 10. Juli 2016 (Schreiben an den … [Funktion] der Gemeinde D._____) fällt beträchtlich ver- schuldenserschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigte die Privatklägerin mit der Redaktion und dem Versand des inkriminierten Schreibens letztlich ohne be- gründeten Anlass bei mehreren Personen aus deren beruflichem Umfeld bis in höchste Chargen (so u.a. an den … [Funktion] und zwei Regierungsrätinnen) dis- kreditierte und damit ein besonders sensibler, existenzieller Lebensbereich der Beschuldigten tangiert war. Insgesamt war der Adressatenkreis allerdings noch überschaubar, was sich verschuldensmässig zu Gunsten der Beschuldigten aus- wirkt. Inhaltlich war das Schreiben geprägt von der Bezichtigung der Geschädig- ten mit kriminellen Machenschaften wie des Diebstahls und der Unterschriftenfäl- schung. Auch enthielt das in Frage stehende Schreiben weitere erhebliche De- nunziationen (Mobbing und Schikaniererei), was sich ebenfalls zu Ungunsten der Beschuldigten auswirkt. Ihr Verschulden erweist sich insgesamt vor dem Hinter- grund aller denkbaren Fälle als gerade noch leicht. Hinsichtlich der in Frage ste-
- 22 - henden üblen Nachrede ist eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe an- gemessen. 1.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist festzustellen, dass die Beschuldig- te das inkriminierte Schreiben vorsätzlich verfasste und durch dessen Versand an verschiedene Personen bewirken wollte, dass bei den Adressaten der Eindruck entstehen könnte, dass sich die Privatklägerin nicht so benimmt, wie nach allge- meiner Anschauung charakterlich anständige Menschen sich zu verhalten pfle- gen, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde. Die Emotionalität des Handelns und ihre Überzeugung, wenigstens moralisch im Recht zu sein, wirkt sich gering- fügig verschuldensmindernd aus. Ihr Verschulden erweist sich nach Würdigung der subjektiven Tatschwere immer noch als gerade noch leicht. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe erweist sich aufgrund der ge- machten Erwägungen hinsichtlich der subjektiven Tatschwere vorliegend als an- gemessen.
2. Asperation Die Beschuldigte hat – zusammen mit ihrem Ehemann – fünf weitere Schreiben mit vergleichbarem ehrenrührigem Inhalt verfasst: Dasjenige vom 22. November 2016 ging an den Gemeindepräsidenten der Wohnortgemeinde der Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen ist, dass das Schreiben letztlich nicht an die weiteren im Verteiler angegebenen Per- sonen und Institutionen ging (s. dazu die Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes: Urk. D1/20 S. 19 f. bzw. Urk. D1/22 S. 42). Inhaltlich wird die Privat- klägerin darin – wie in den weiteren Schreiben vom 5. Oktober 2016 an E._____ und F._____, an G._____, an H._____ und dasjenige vom 28. Oktober 2016, das an der Windschutzscheibe des Personenwagens der Privatklägerin gut sichtbar für alle Benutzer derselben Tiefgarage befestigt wurde, wiederum strafrechtlich relevanter Machenschaften (Diebstahl; Urkundenfälschung) bezichtigt, was sich zu Ungunsten der Beschuldigten auswirkt. Verschuldenserschwerend ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl dieser Schreiben an die Nachbarschaft der
- 23 - Privatklägerin gerichtet war und damit das private Umfeld der Privatklägerin be- trifft, was auch einen sensiblen und besonders schützenwerten Bereich darstellt, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass von den Beschuldigungen etwas hängen bleibt. Verschuldensmindernd wirkt sich wiederum aus, dass der Adressa- tenkreis der erwähnten Schreiben überschaubar blieb. Die objektive Tatschwere dieser weiteren fünf Schreiben erweist sich – jeweils isoliert betrachtet – als leicht, in ihrer Gesamtheit betrachtet indes als nicht mehr leicht. Hinsichtlich der subjek- tiven Tatkomponente ist wiederum festzustellen, dass die Beschuldigte die inkri- minierten Schreiben jeweils vorsätzlich verfasste und durch deren Versand an verschiedene Personen bewirken wollte, dass bei den Adressaten der Eindruck entstehen könnte, dass sich die Privatklägerin nicht so benimmt, wie nach allge- meiner Anschauung charakterlich anständige Menschen sich zu verhalten pfle- gen, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde. Auch hinsichtlich der weiteren fünf Schreiben wirkt sich die Emotionalität des Handelns der Beschuldigten und ihre Überzeugung, wenigstens moralisch im Recht zu sein, geringfügig verschul- densmindernd aus. Ihr Verschulden für die in Frage stehenden weiteren fünf Schreiben erweist sich nach Würdigung der subjektiven Tatschwere jeweils iso- liert betrachtet weiterhin als leicht, in ihrer Gesamtheit betrachtet demgegenüber als nicht mehr leicht, womit sich hierfür eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweisen würde. Asperiert mit der für das Schreiben vom 10. Juli 2016 vorgesehenen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich eine Erhöhung um weitere 30 Tagessätze Geldstrafe auf 60 Tagess- ätze Geldstrafe als dem keineswegs leichten Verschulden der Beschuldigten hin- sichtlich sämtlicher Schreiben als angemessen. Diese Einsatzstrafe erweist sich auch in Gegenüberstellung mit dem mit gleichen Tatbeiträgen in Erscheinung tre- tenden Mittäter, dem Ehemann der Beschuldigten, als verhältnismässig, welcher hinsichtlich der mehrfachen üblen Nachrede eine leicht höhere Einsatzstrafe zu vergegenwärtigen hat, da er noch weitere ehrenrührige Schreiben verfasst hatte (s. Anklage Urk. 34 Dossiers 2, 3 u. 8; vgl. Verfahren SB180513 E. IV.D.2.1.-2.2.).
- 24 -
3. Täterkomponente 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorab auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 94 E. III.5.1.) verwiesen werden. Seit dem vorinstanzlichen Urteil haben sich ihre persönlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert (Prot. II S. 12 ff.). Die Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 94 E. III.5.1.) erweisen sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten als strafzumessungsneutral. 3.2. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom
22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Vorliegend wurde die vorinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher übler Nach- rede zwar nicht mehr angefochten, doch beruht sie auf einer erdrückenden Be- weislage. Auch liess die Beschuldigte Reue oder Einsicht – ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung – vermissen. Eine Strafreduktion aufgrund des Nachtatverhaltens der Beschuldigten rechtfertigt sich deshalb nicht.
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4. Strafart und Tagessatzhöhe 4.1. Da der Tatbestand der üblen Nachrede lediglich Geldstrafe vorsieht, kommt keine andere Sanktionsart in Frage. 4.2. Hinsichtlich Festsetzung der Tagessatzhöhe wurden vorliegend von der Vor- instanz die erforderlichen und zutreffenden theoretischen Ausführungen gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 94 E. III.6.). Die Beschuldigte verfügt über ein monatliches Netto-Einkommen von Fr. 2'776.–. Gestützt darauf sowie unter Einbezug der zu berücksichtigenden Lebenshaltungskosten (Krankenkasse, Steuern, vgl. Prot. II S. 14 sowie Urk. 104/1) erweist sich ein Tagessatz von Fr. 70.– nach wie vor als angemessen.
5. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– als an- gemessen. V. Vollzug A. Rechtliche Grundlagen Zur Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz zutreffende allge- meine und konkrete Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägun- gen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 E. III.9.). B. Weitere Beurteilung
1. Insbesondere ist es auch zutreffend, dass die Beschuldigte in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges er- füllt, da sie vorliegend zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Auch hat sie noch nie eine Freiheitsstra- fe oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verbüsst.
- 26 -
2. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass die Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt. Auch kann davon ausgegangen werden, dass sie das vorlie- gende Strafverfahren und die Verurteilung genügend beeindrucken, um sie vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Ihr kann deshalb der bedingte Vollzug gewährt werden.
3. Praxisgemäss ist der als Ersttäterin in Erscheinung getretenen Beschuldig- ten eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanz 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Entschä- digungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten, der Kostenentscheid präjudi- ziert mithin die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BGE 137 IV 352, S. 357, E. 2.4.2). 1.2. Vorliegend wird die Beschuldigte teilweise schuldig gesprochen. Ihr sind demgemäss die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens – deren Höhe sich als angemessen erweist – lediglich teilweise aufzuerlegen. An- gesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt sich eine Kostenauflage im Um- fang von drei Fünfteln, im übrigen Umfang sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung im Betrag von Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren,
- 27 - wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist zwischen dem Obsiegen der Privatklägerschaft im Strafpunkt und im Zivilpunkt zu unterscheiden. Verlangt die geschädigte Person eine Verurteilung des Beschuldigten und tritt sie demnach als Strafklägerin auf, ist sie im Falle eines Schuldspruches als obsiegende Partei für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Anwaltskosten im Strafverfahren zu entschädigen. Soweit sie als Zivilklägerin auftritt, setzt eine Ent- schädigung voraus, dass die Zivilklage zumindest teilweise gutgeheissen wird. Die Entschädigung beschränkt sich auf die unmittelbar aus der Interessenwah- rung im Strafverfahren entstandenen Kosten, wobei deren Bemessung im richter- lichen Ermessen liegt (BSK STPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 StPO N 18). 2.2. Gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). 2.3. Die Privatklägerin unterliegt hinsichtlich der versuchten Nötigung, obsiegt demgegenüber in Bezug auf die unangefochten gebliebene mehrfache üble Nach- rede durch die Beschuldigte. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, ihr bezüglich Untersuchung und vorinstanzlichem Verfahren eine durch die Beschul- digte zu bezahlende reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.4. Das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv ist im Sinne dieser Erwägun- gen anzupassen. B. Berufungsinstanz 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine
- 28 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Ent- schädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 1.2. Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren: In Bezug auf die ihr vor- geworfene versuchte Nötigung erwirkt sie einen Freispruch und erreicht ferner ei- ne Reduktion des angefochtenen Strafmasses. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist ihr eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'350.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 1.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahrens – unter Mitberücksichtigung des Pa- rallelverfahrens SB180513 – auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 20. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilwei- se (Schuldspruch mehrfache üble Nachrede), 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmege- räte), 5 (Beschlagnahme und Herausgabe an die Beschuldigte) sowie 6 (Genugtuung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 29 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Fünfteln der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
6. Der Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
10. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'350.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
- 30 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin bzw. deren Vertreter (nur sofern verlangt und hin- sichtlich ihrer eigenen Anträge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. November 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.