opencaselaw.ch

SB180509

Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2019-09-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 22. Juni 2016

1. Anklagevorwürfe Dossier Nr. 1 1.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Wie bereits die Vorinstanz festhielt, war der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geständig, das bei seiner Verhaftung am 22. Juni 2016 sichergestellte Kokaingemisch (insgesamt 19.96 Gramm reines Kokain) zum Weiterverkauf übernommen zu haben (Urk. D1 8/1 S. 2 f., Urk. 8/6 S. 14 ff., Urk. 8/7 S. 6 f. und S. 14 sowie Prot. I S. 13). In der ers- ten Befragung bei der Polizei errechnete der einvernehmende Polizist aufgrund der Angaben des Beschuldigten zunächst für die Zeit ca. ab Januar 2016 bis zu seiner Verhaftung eine verkaufte Menge Kokain von mindestens 756 Gramm bis ca. 1'728 Gramm, was der Beschuldigte als zu hoch einschätzte (Urk. D1 8/1 S. 4). Letztlich räumte er anlässlich der Schlusseinvernahme ein, im fraglichen Zeitraum ca. 500 Gramm Kokaingemisch (mutmasslich 250 Gramm reines Koka- in) verkauft zu haben und dabei einen Gewinn von ca. Fr. 12'500.– für sich erzielt zu haben (Urk. D1 8/7 S. 7 f. und S. 14 sowie Prot. I S. 13). Diese Angaben wer- den durch die Sicherstellungen von Betäubungsmittelutensilien und Kokain- gemisch gestützt. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte vollumfänglich geständig (Prot. II S. 7 f.). 1.2. Geldwäscherei Auch den Vorwurf der Übersendung von Geldern aus dem Kokainhandel, d.h. Drogenerlös, mittels Drittpersonen nach Südamerika anerkannte der Beschuldigte

- 29 - auf den Vorhalt, es gebe Fotos der entsprechenden Transaktionsbelege, von An- fang an (Urk. D1 8/1 S. 4 f., D1 8/6 S. 16 ff., D1 8/7 S. 8 ff. und 14, Prot. I S. 13). Die Transaktionen sind durch die Fotos dokumentiert (Urk. D1 4/1) und es konnte anlässlich einer zweiten Hausdurchsuchung am 20. Juli 2016 ein weiterer Beleg in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt werden (Urk. D1 4/2 und 16/3). Diesbezüglich erklärte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls geständig (Prot. II S. 7 f.). 1.3. Hehlerei Der Beschuldigte räumte in der polizeilichen Befragung ein, die bei der Haus- durchsuchung sichergestellten Schachteln mit Kosmetikartikeln von einem Kolle- gen namens U._____ erhalten zu haben, welcher ihm die Waren gebracht und gesagt habe, er - der Beschuldigte - solle diese verkaufen. Er hätte dann etwas vom Erlös bekommen. Dies habe er versucht, aber keine Chance gehabt, die Wa- ren an Kosmetikstudios zu verkaufen. Er wisse es nicht sicher, habe aber ange- nommen, dass der Kollege die Sachen geholt, d.h. geklaut habe. Im weiteren Ver- lauf der Untersuchung war er geständig (Urk. D1 8/1 S. 5 f., D1 8/6 S. 19 ff., D1 8/7 S. 11 ff. und S. 14 sowie Prot. I S. 13). Zu diesem Anklagevorwurf war der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung auch vollumfänglich geständig (Prot. II S. 7 f.).

2. Anklagevorwurf Dossier Nr. 3: Schändung 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an seiner früheren Freundin D._____ (nachfolgend: Geschädigte) mutmasslich am 17. Juni 2016 verschiede- ne, in der Anklageschrift im einzelnen aufgeführte sexuelle Handlungen vorge- nommen zu haben, als diese aufgrund des vorangehenden Konsums von Medi- kamenten und Alkohol bewusstlos oder in einen tiefen Schlaf gefallen war. Die Geschädigte sei dem Handeln des Beschuldigten hilflos ausgeliefert gewesen, wobei der Beschuldigte deren Zustand der Widerstandsunfähigkeit erkannt und willentlich ausgenützt habe.

- 30 - 2.2. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, die einzelnen sexuellen Handlun- gen an der Geschädigten vorgenommen zu haben. Er stellte sich jedoch in der Untersuchung und vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Geschädigte sei damit einverstanden gewesen. So führte er in der Hafteinvernahme am 24. Juni 2016 auf den Vorhalt, auf dem Video sei ersichtlich, dass er während längerer Zeit ver- suche, sein Glied in den Mund einer komplett weggetretenen und schnarchenden Frau zu stecken, aus: "Ja, aber das ist nicht Nötigung. Das war meine Ex- Freundin. Ich rede ja nachher mit ihr, sie hatte irgendetwas genommen, Schlaf- mittel oder etwas und war betrunken." Auf die weitere Frage, "Aber in dem Mo- ment schlief sie ja?", antwortete der Beschuldigte, "Wir reden immer darüber am nächsten Tag. Wenn sie wieder wach ist. Sie ist in Behandlung Seroquel nimmt sie, eine hohe Dosis und dann mit Alkohol." Schliesslich fragte die Staatsanwältin konkret, ob die Geschädigte denn jeweils einverstanden sei, wenn er diese Hand- lungen an ihr vornehme, worauf der Beschuldigte meinte: "Sie weiss es zum Teil, jaja. Sie war halt jeweils betrunken." (Urk. D3 5/1 S. 6 f.) In der Stellungnahme zu den Aussagen der Geschädigten erklärte der Beschul- digte am 16. September 2016, er habe einfach keine Zeit mehr gehabt, ihr dieses Video zu zeigen, da er zwei Tage später verhaftet worden sei (Urk. D3 5/2 S. 2). In der gleichentags durchgeführten Einvernahme machte der Beschuldigte Anga- ben dazu, wie lange sich die Geschädigte und er schon kannten und erklärte, dass sie einmal ein Paar gewesen seien, auch nach Beendigung der Beziehung befreundet geblieben seien und es gelegentlich auch immer noch zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen gekommen sei. Weiter führte er aus, dass die Ge- schädigte sich vom 16. Juni bis 20. Juni 2016 bei ihm zuhause aufgehalten habe. In dieser Zeit habe sie Alkohol getrunken und auch Medikamente eingenommen. Bis zu seiner Verhaftung sei sie dann nicht mehr erreichbar gewesen. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die Geschädigte angegeben habe, ein komplettes Black-Out zu haben und sich an nichts mehr aus dieser Zeit erinnern zu können, antwortete der Beschuldigte, er habe ja nicht mehr mit ihr reden können, er neh- me an, sie habe wohl zu viele Tabletten genommen, von denen, die sie habe nehmen müssen, und dies mit dem Alkohol zusammen. Als er sie dann bei ihrem Freund zuhause abgeladen habe, sei sie normal gewesen (Urk. D3 5/3 S. 2 ff.).

- 31 - Zu den vorgeworfenen sexuellen Handlungen machte der Beschuldigte keine Aussagen. Er räumte jedoch ein, dass die Geschädigte sicher betrunken war und vermutete, dass sie beruhigende Medikamente eingenommen habe. Danach be- fragt, ob er mit der Geschädigten - bevor er die sexuellen Handlungen vor- genommen habe - darüber gesprochen habe, erklärte er, er habe nicht mit ihr sprechen können, da er zwei Tage später verhaftet worden sei und sie vorher telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Auf die Nachfrage, "Ich meine bevor es zu sexuellen Handlungen gekommen ist", gab der Beschuldigte an, er wisse es nicht mehr. Nachher habe er nicht mit ihr darüber gesprochen (Urk. D3 5/3 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Beschuldigte ein Geständnis ab (Prot. II S. 7 f.). Das Geständnis deckt sich mit dem Beweisergebnis, wie nach- folgend zu zeigen ist. 2.3. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen bei der Sachverhaltserstellung, zur Glaubwürdigkeit der Geschädig- ten und des Beschuldigten sowie zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen verwie- sen werden (Urk. 62 S. 8 ff. Ziff. 3 und 4). Sodann hat das erstinstanzliche Gericht die vorhandenen Beweismittel und die Aussagen der Beteiligten vorbildlich aufge- zeigt und richtig gewürdigt (Urk. 62 S. 11 ff. Ziff. 4.1.1. - 4.1.5.). 2.4. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten: Aufgrund des vom Beschul- digten aufgenommenen Bildmaterials steht klar fest, dass die Geschädigte ab- solut willens- und wehrlos war, als er die verschiedenen sexuellen Handlungen an ihr vornahm (Urk. D3 2 und 4 sowie Urk. D1 5 S. 4 und D1 7 S. 3). Dabei muss

- wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt - offenbleiben, was genau diesen an Bewusstlosigkeit grenzenden Zustand oder Tiefschlaf verursachte. Dies ist je- doch vorliegend auch nicht entscheidend. Vielmehr ist aufgrund der fraglos offen- sichtlichen Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten der Sachverhalt klar erstellt. Die Geschädigte konnte sich an die Vorkommnisse in keiner Art und Weise er- innern und auch nicht daran, dass der Beschuldigte nachher mit ihr darüber ge- sprochen hätte. Sie konnte sich nicht vorstellen, dass ihr der Beschuldigte so et- was angetan haben könnte. Entsprechend war sie denn auch schockiert, als ihr

- 32 - der Filmausschnitt gezeigt wurde, in dem zu sehen ist, wie der Beschuldigte ver- sucht, seinen Penis in ihren Mund zu stecken. Sie weinte und erklärte, das sei nicht in Ordnung, was er mit ihr gemacht habe, das hätte sie nie von ihm erwartet. Sie sei nicht bei Bewusstsein gewesen und auch nicht damit einverstanden ge- wesen, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen vorgenommen habe (Urk. D3 6/1 S. 6 ff. und D3 6/2 S. 11 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass auch er deren "weggetretenen" Zustand realisierte, wäh- renddem er verschiedene sexuelle Praktiken ausführte. Geradezu grotesk er- scheint seine ehemals vorgebrachte Rechtfertigung, wonach die Geschädigte einverstanden gewesen sein soll, nachdem er sich nicht erinnerte, sie vorher da- rauf angesprochen zu haben und geltend machte, dass er nachher nicht mehr mit ihr habe reden können. Nachdem der Beschuldigte jedoch angegeben hatte, die Geschädigte sei ganz normal gewesen, als er sie bei ihrem Freund habe aus- steigen lassen, ist nicht ersichtlich, weshalb er dann nicht ihr Einverständnis mit den vorgenommenen Handlungen einholte, als sie bei klarem Verstand war. Es kann vernünftigerweise kein Sachverhaltsirrtum vorliegen. Die ursprünglich vor- gebrachten Rechtfertigungen des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu werten. Der unter Dossier 3 angeklagte Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift ist erstellt. B. Anklagevorwurf Dossier Nr. 5: Fahren ohne gültigen Führerschein im Zeitraum 16.09.2016 bis 10.10.2016

1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2016 hatte der Beschuldigte zunächst geltend gemacht, er habe nie einen Brief mit der Mitteilung erhalten, dass sein Ausweis gesperrt worden sei. Die befristete Verzichts- erklärung habe er unterschrieben, als er im Gefängnis gewesen sei, aber er habe den Text darauf nicht gelesen. Den Führerausweis habe sein Anwalt an das Strassenverkehrsamt geschickt. Die Verfügung vom 14. September 2016, die sein Anwalt bekommen habe, habe er nie gesehen (Urk. D5 3 S. 2 f.). In den beiden Schlusseinvernahmen und vor Vorinstanz war der Beschuldigte aber vollumfänglich geständig (Urk. 8/6 S. 23 f., 8/7 S. 20 ff. und Prot. I S. 13). Im

- 33 - Rahmen der Berufungsverhandlung legte er ebenfalls ein Geständnis ab (Prot. II S. 7 f.).

2. Die ursprünglichen Vorbringen des Beschuldigten, dass er die freiwillige Verzichtserklärung zuhanden des Strassenverkehrsamtes nicht richtig gelesen habe, scheinen unglaubhaft, zumal es sich um einen kurzen Text handelt und ausdrücklich erwähnt ist, dass der Unterzeichnende ab sofort keine Motorfahr- zeuge mehr fahren dürfe. Als Beilage wird der Führerausweis erwähnt (Urk. D5 5). Dem Beschuldigten musste somit klar sein, dass er mit Abgabe seines Führe- rausweises kein Fahrzeug mehr lenken durfte. Bei der Kontrolle wies er dann sei- nen alten Fahrausweis vor, den er nach früherer Verlustmeldung beim Zügeln wieder gefunden haben will (Urk. D5 3 S. 2 f. und D1 8/7 S. 20). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. C. Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 12. April 2017

1. Anklagevorwurf Dossier Nr. 6: Fahren ohne gültigen Führerschein am 12.04.2017 Anlässlich der Schlusseinvernahmen und vor Vorinstanz anerkannte der Beschul- digte den Vorwurf vollumfänglich (Urk. D1 8/6 S. 24 f., 8/7 S. 22 f. und Prot. I S. 13). Auch in der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte geständig (Prot. II S. 7 f.).

2. Anklagevorwurf Dossier Nr. 7: Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz Diesbezüglich gab der Beschuldigte anfänglich an, das von ihm in der Bauch- tasche mitgeführte Kokain vergessen zu haben, es sei nicht für den Verkauf be- stimmt gewesen (Urk. D7 6/1 S. 2). Anlässlich der Schlusseinvernahme war er je- doch geständig, erneut mit Kokain gedealt zu haben und dass die sichergestellten Drogen ihm gehörten (Urk. D1 8/7 S. 24 und S. 26). Im Rahmen der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte ebenfalls geständig (Prot. II S. 7 f.).

- 34 - D. Anklagevorwurf im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 9. Januar 2018: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier Nr. 8)

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, kurz vor seiner Verhaftung einem Drogenabnehmer 1.1 Gramm Kokaingemisch verkauft zu ha- ben und zudem insgesamt 30 verkaufsbereite Kokainportionen (5 in der Unter- hose und 25 in der Bauchtasche mitführend) auf sich getragen zu haben. Anläss- lich der nachfolgenden Hausdurchsuchung hätten - nebst diversen Betäubungs- mittelutensilien - sodann diverse Minigrip und Knittersäcke mit Kokain, die für den Verkauf vorgesehen gewesen seien, sichergestellt werden können. Gesamthaft seien 1'134.7 Gramm reines Kokain, welches der Beschuldigte zum gewinnbrin- genden Weiterverkauf von einem unbekannten Dritten erhalten habe, 2 Gramm Marihuana, 2 Gramm Haschisch sowie weitere 1.9 Gramm Kokain sichergestellt worden. 1.2. Der Beschuldigte anerkannte von Anfang an den Drogenverkauf an einen gewissen V._____ und auch, dass er die mit sich geführten Portionen verkaufen wollte (Urk. D8 2/1 S. 2 ff.). Indessen stellte er sich stets auf den Standpunkt, er sei quasi wieder zum Drogenhandel gezwungen worden, um seine Schulden ab- zuarbeiten, da ja bei der früheren Verhaftung die Drogen beschlagnahmt worden seien. Deshalb habe ein gewisser "W._____" ihm ungefähr vor einer Woche, also am Sonntag 31. Dezember 2017, 500 Gramm Kokain in der karierten Tasche, in der die Polizei es gefunden habe, nach Hause geliefert. Dafür seien ihm Fr. 35'000.– angerechnet worden, die er hätte abarbeiten müssen. "W._____" sei eine Art Zwischenhändler. Die Leute, bei denen er Schulden gehabt habe, hätten ihn ca. 10 Tage zuvor informiert, dass man ihm Kokain bringen werde, damit er seine Schulden abbezahlen könne. Er habe keine Wahl gehabt. Dieser Mann ha- be ihn anlässlich der Lieferung der 500 Gramm auch geheissen, am darauffol- genden Montag bei der zweiten Tramhaltestelle stadteinwärts des Tram Nr. 7 ab AA._____-platz Streckmittel abzuholen, was er dann gemacht habe. Dieses habe er ihm einfach so gegeben, er habe nichts bezahlen müssen. Er habe den Sack heim genommen und im Korridor abgestellt, genauso wie er ihn erhalten habe

- 35 - (Urk. D8 2/1 S. 5 ff.). Nachdem dem Beschuldigten eröffnet worden war, dass es sich nicht um Streckmittel, sondern um Kokaingemisch gehandelt habe, blieb er weiter dabei, er sei davon ausgegangen, bei der grössten Portion mit 1212 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 60%, somit 725 Gramm reines Kokain), die im Korridor seiner Wohnung sichergestellt worden war, habe es sich um Streckmittel gehandelt. Er sei immer der Meinung gewesen, er habe nur ca. 500 Gramm Kokain in der Wohnung gehabt. In der Schlusseinvernahme gab er neu an, das Streckmittel, das "W._____" ihm mit den 500 Gramm Ende De- zember gebracht habe, sei so schwer und fettig gewesen. Deshalb habe er dann beschlossen, etwa eine Woche später, geeignetes Streckmittel bei "W._____" in Zürich zu holen. Zur Erklärung, weshalb er gedacht habe, lediglich bei den zu- nächst gelieferten 500 Gramm handle es sich um Kokain und die von ihm später abgeholten 1212 Gramm seien Streckmittel gewesen, brachte der Beschuldigte sodann vor, er kenne niemanden, der soviel Kokain einer Person zwecks Verkauf übergebe, ohne dafür Geld zu erhalten (Urk. D8 2/1 S. 8, D8 2/2 S. 2 und D1 8/7 S. 28 f. und S. 32). 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte indessen voll- umfänglich geständig (Prot. II S. 7 f.). Wie nachfolgend zu zeigen ist, deckt sich das Geständnis mit dem übrigen Beweisergebnis.

2. Würdigung 2.1. Zunächst kann auf die einleuchtenden und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 16 Ziff. 4.2.2. und 4.2.3). 2.2. Zur Verdeutlichung ist nochmals festzuhalten, dass aufgrund des Gut- achtens des Forensischen Instituts fest steht, dass es sich bei den im Korridor sichergestellten 1212 Gramm um Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 60 % und nicht etwa um Streckmittel handelte (Urk. D8 5/7 S. 3). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insbesondere deshalb als unglaubhaft, weil völ- lig lebensfremd erscheint, dass ihm der Drogenlieferant namens "W._____" die- ses Kokaingemisch mit erheblichem Marktwert als wertloses Streckmittel überge- ben haben soll. Es ist unergründlich, was den Drogenlieferanten hätte veranlas-

- 36 - sen können, dem Beschuldigten ohne Gegenleistung derart grosse Mengen Ko- kain zu übergeben und dabei vorzugeben, es handle sich bei den 1212 Gramm lediglich um Streckmittel. Dieses Vorgehen hätte für den Zwischenhändler keiner- lei Vorteile gehabt, sondern wäre ein Verlustgeschäft gewesen und ergibt unter wirtschaftlichen Aspekten überhaupt keinen Sinn. Es kann schlicht nicht im Inte- resse eines Zwischenhändlers im Drogengeschäft liegen, Kokaingemisch als Streckmittel auszugeben und so viel Geld quasi zu verschenken. Der Beschuldig- te führte nämlich selber aus, dass er niemanden kenne, der eine solche Menge Kokain abgeben würde, ohne etwas dafür zu verlangen. Weshalb das gerade bei ihm - der sogar noch Schulden abarbeiten sollte - anders gewesen sein sollte, vermochte der Beschuldigte nicht ansatzweise darzutun und ist in keiner Weise ersichtlich. Beim Beschuldigten wurde sodann bereits eine erhebliche Menge Streckmittel sichergestellt, nämlich 743 Gramm Lactose (Asservat Nr. A011'116'259, Urk. D1 21/4 S. 4 und Urk. D8 5/4 S. 3). Es erscheint lebensfremd, dass "W._____" dem Beschuldigten nochmals eine derart grosse Menge Streck- mittel lieferte, nachdem er ihm zuvor nur rund 500 Gramm Kokain überbracht hat- te. Die Erklärung des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme, er habe nach- träglich beschlossen, neues Streckmittel zu besorgen, da das mit den 500 Gramm Kokaingemisch gelieferte Streckmittel fettig und schwer gewesen sei (Urk. D1 8/7 S. 28), wurde nachgeschoben und überzeugt nicht. Dies, weil der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme noch angegeben hatte, W._____ habe ihn bereits bei der ursprünglichen Lieferung geheissen, am folgenden Montag an der zweiten Tramhaltestelle nach dem AA._____-platz des Tram Nr. 7 Streckmittel abzuholen (Urk. D8 2/1 S. 7). Zusammengefasst erweist sich die Angabe des Beschuldigten in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, er sei davon ausgegangen, es handle sich bei dem in der Tasche im Korridor sicherge- stellten gelb-weissen Pulver um Streckmittel, als blosse Schutzbehauptung. Auf- grund der Erfahrungen des Beschuldigten im Drogenhandel darf mit der Vo- rinstanz sodann davon ausgegangen werden, dass dieser zwischen Streckmittel und Kokaingemisch unterscheiden kann. Der Sachverhalt gemäss Dossier 8 ist folglich erstellt.

- 37 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz korrigierte die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwalt- schaft mit Bezug auf Dossier Nr. 1, 5, 6 und 7 lediglich mit Bezug auf den Tatbe- stand der Hehlerei, indem sie mit zutreffender Begründung - statt auf mehrfache - auf einfache Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB erkannte. Darauf kann verwiesen werden. Im übrigen sprach sie den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 62 S. 19 f.). Dieser Schuldspruch ist zu bestätigen.

2. Mit Bezug auf Dossier Nr. 3 kam das erstinstanzliche Gericht zum Schluss, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt habe. Auch diesen überzeugenden Ausführungen kann gefolgt wer- den (Urk. 62 S. 20 f.).

3. Demgemäss ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. V. Sanktion

1. Vorbemerkung betreffend Anwendbarkeit von Art. 49 StGB und Strafart 1.1. Mit Strafbefehl vom 14. August 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Baden wegen Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a BetmG) und Verletzungen der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen und mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 2'100.– bestraft (Vorakten Staatsanwaltschaft Baden, STA3 ST.2017.3007 sowie Strafregisterauszug [Urk. D1 26/4 bzw. Urk. 64]).

- 38 - 1.2. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass vorliegend keine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB - unter Einbezug der mit Strafbefehl vom 14. August 2017 aus- gefällten Geldstrafe respektive Busse - zu bilden sei, obwohl der Beschuldigte die aktuell zu beurteilenden Taten teils vor, teils nach dieser Verurteilung begangen hat. Dies, weil das Asperationsprinzip nur greife, wenn konkret mehrere gleich- artige Strafen ausgesprochen würden, aktuell jedoch eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen sei (Urk. 62 S. 22 f. Ziff. 1; vgl. dazu auch BSK StGB I-ACKERMANN,

4. Aufl. 2019, Art. 49 N 90 und 92). 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Auf- fassung der Vorinstanz, vorliegend komme einzig die Ausfällung einer Freiheits- strafe in Betracht, sei nicht begründet worden und widerspreche der aktuelleren Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach sich der Ausschluss der Freiheits- strafe nicht mit "Zweckmässigkeitserwägungen" begründen lasse. Die Ausfällung einer Geldstrafe sei mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz bei allen anderen Delikten möglich. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb für die Delikte der mehrfachen Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG nicht eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Diese Delikte hätten sich zudem alle- samt vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2017 er- eignet. Demzufolge sei zu dieser Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen (Urk. 95 S. 7). 1.4. Die von der Verteidigung zitierte Erwägung aus dem Entscheid des Bun- desgerichtes vom 8. August 2016 lautet wie folgt (BGer 6B_988/2015, Urteil vom

8. August 2016 Erw. 5): "Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. […] Als begründet erweist sich der Einwand gegen die vorinstanzliche Strafzumessungser- wägung, wonach hinsichtlich der Urkundenfälschung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme, da "aufgrund der drei Vorstrafen die Festsetzung einer Geldstrafe unzweckmässig"

- 39 - sei. Der Beschwerdeführer hat die Urkundenfälschung (Formular A) zeitlich vor den von der Vorinstanz als Vorstrafen angesehenen Delikten begangen. Dass der Beschwerdeführer bei der Aufklärung der Straftaten nicht aktiv mitgewirkt und keine Einsicht und Reue gezeigt hat, kann insbesondere vor dem Hintergrund der teilweisen Verfahrenseinstellung und Teil- freisprüche nicht straferhöhend gewichtet werden. Zudem moniert der Beschwerdeführer zu recht, dass beim Betrug als Vermögensdelikt monetäre Beweggründe bereits durch das Tat- bestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht erfasst werden." 1.5. Im vorliegenden Fall verhält es sich bezüglich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG jedoch anders. Gemäss Strafregisterauszug vom 6. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. November 2011 nebst des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG auch des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug gemäss Art. 95 Abs. 2 aSVG und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (Urk. 64). Mit Bezug auf die Strassenver- kehrsdelikte ist der Beschuldigte somit bereits einschlägig vorbestraft und die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist deshalb angemessen. Gemäss einem jüngeren Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2018 lässt sich nämlich die Wahl der Strafart "Freiheitsstrafe" sehr wohl mit einschlägigen Vorstrafen begründen (BGer 6B_860/2018, Urteil vom 18. Dezember 2018 Erw. 5.4. zweiter Absatz). 1.6. Was die Geldwäscherei anbelangt, steht diese im Zusammenhang mit dem Drogenhandel, den der Beschuldigte auch selbst betrieben hat. Dabei stammte der Erlös einerseits aus seinem eigenen Kokainhandel, teilweise handelte es sich um Erlös aus dem Drogenhandel eines Dritten namens "AB._____". Die Summe, die der Beschuldigte nach Peru überwiesen hat oder durch vorgeschobene Dritt- personen überweisen liess, war sodann mit total Fr 58'202.– und USD 2'405.– be- trächtlich. Es ist angemessen, hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 1.7. Der Verteidigung ist darin beizupflichten, dass das alte Recht für vor dem

1. Januar 2018 begangene Delikte insofern als milder einzustufen ist, als damals Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen (aktuell nur noch bis 180 Tagessätze) ausge- fällt werden konnten. Indessen wäre für die Schändung - diese dürfte innerhalb der daneben zur Diskussion stehenden Straftaten der Geldwäscherei, der Hehle-

- 40 - rei sowie des Fahrens ohne Berechtigung, jedoch ohne die Betäubungsmittel- delikte das schwerste Delikt sein - eine Einsatzstrafe festzulegen. Für sich alleine betrachtet wäre dieses Delikt klar mit einer höheren Strafe als 360 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Es kommt somit nur die Strafart der Freiheitsstrafe in Frage. 1.8. Schliesslich ist bei der Hehlerei zu beachten, dass die vom Beschuldigten übernommenen Kosmetikartikel einen grossen Umfang und einen recht hohen Wert von gesamthaft Fr. 58'965.10 aufwiesen. Es erweist sich hierbei, insbeson- dere auch im Lichte aller erwirkten Vorstrafen, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als sachgerecht.

2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen richtig auf ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auch eine Geldstrafe verbunden werden kann, abgesteckt. Auch die Grundsätze der Strafzumessung mit den Ausführungen zum Verschulden unter Bezugnahme auf Tat- und Täter- komponenten wurden im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargestellt (Urk. 62 S. 22 ff. Ziff. 2. und 3.). 2.2. Wie oben ausgeführt, ist für die vorliegend zu beurteilenden Delikte die Strafart Freiheitsstrafe angemessen. Es ist deshalb eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist vorab die Einsatzstrafe für die schwerste dieser Taten innerhalb des Strafrahmens unter Einbezug aller strafzumessungsrelevanten - strafmindernden und straferhöhenden - Faktoren festzusetzen. In Anwendung des Asperations- prinzips ist anschliessend die Strafe für die weiteren Delikte - unter Berücksichti- gung der jeweiligen Umstände - zu erhöhen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, anschliessend die Täterkomponenten, die sich mit Bezug auf die einzelnen Straf- taten nur wenig unterscheiden, gesamthaft zu würdigen, ist im vorliegenden Fall angemessen (Urk. 62 S. 25 f. Ziff. 3.4. mit Verweisen auf die Rechtsprechung).

- 41 -

3. Einsatzstrafe für die mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz 3.1. Die Vorinstanz hat auch die speziellen Grundsätze der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten und die strafzumessungsrelevanten Faktoren zutreffend aufgeführt, nämlich die gehandelte Menge und deren Reinheitsgrad, die Gefähr- lichkeit der Drogen, Hierarchiestufe und Funktion im Drogenhandelsgefüge und insbesondere auch das Motiv wie Finanzierung des eigenen Konsums einer dro- genabhängigen Person oder Profitstreben (Urk. 62 S. 26 f. Ziff. 4.1.1.). 3.2. Auch die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zur objektiven Tat- schwere und zum Verschulden des Beschuldigten vermögen sodann vollumfäng- lich zu überzeugen (Urk. 62 S. 27 f. Ziff. 4.1.3.). In objektiver Hinsicht ist festzu- halten, dass es sich bei Kokain um eine Droge mit hohem gesundheitsgefährden- dem Potential handelt. Der Beschuldigte verkaufte insgesamt über 250 Gramm reines Kokain und war zusätzlich im Besitz einer grösseren Menge von rund 1,35 Kilogramm reinem Kokain, welches zum Verkauf bestimmt war. Zwar ver- kaufte er an Endabnehmer kleinere Portionen, und er ist deshalb eher auf einer unteren Stufe mit hohem Risiko anzusiedeln. Jedoch spielte er eine wichtige Rolle im Handel, da er die gelieferten Drogen in grösserem Stil selber streckte und für den Verkauf portionierte. Die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittelutensilien wie Digitalwagen, Minigrips, Mixer und Vakumiergerät (Urk. D1 16/14 und 16/26, D1 20/2 und D1 21/5) zeigen zudem eindrücklich, dass er in professioneller Art tä- tig war. Der Beschuldigte war sodann über längere Zeit aktiv, tätigte zahlreiche Verkäufe von Kleinmengen und seine Handelstätigkeit erfolgte in der Art eines Berufes. Zurecht erwähnt die Vorinstanz auch, dass der Beschuldigte im Vorfeld der ersten Verhaftung innert einem knappen halben Jahr einen Gewinn von CHF 12'500.– erwirtschaftete und damit auch einen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung "erheblichen" Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c. erzielte (Urk. 62 S. 27 Ziff. 4.1.3., 2. Absatz mit Verweisen auf einschlägige Bundes- gerichtsentscheide). Die - im Rahmen des sehr weiten Strafrahmens - vorge- nommene Qualifikation des objektiven Tatverschuldens als keinesfalls mehr leicht durch die Vorinstanz (Urk. 62 S. 28 Ziff. 4.1.3. a.E.), erweist sich als eher milde. Das Verschulden kann durchaus als mittelschwer bezeichnet werden.

- 42 - 3.3. Der Beschuldigte ist selbst nicht süchtig und handelte aus finanziellen Mo- tiven. Eine akute Notlage ist nicht ersichtlich, da er zwar monatlich nur eine kleine Rente erhält, diese aber regelmässig eintrifft und ihm die Deckung der Grundbe- dürfnisse ermöglicht. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte im Vorfeld der dritten Verhaftung in gewisser Weise unter Druck gesetzt wurde, um seine Schulden zurück zu zahlen. Indessen gab er vor Vorinstanz selber an, dass er diesfalls auch hätte die Polizei verständigen können, statt wieder mit dem Drogenverkauf zu beginnen. Daraus ergibt sich eine leichte Relativierung des subjektiven Verschuldens. 3.4. Insgesamt vermögen die subjektiven Komponenten die objektive Tat- schwere jedoch nicht massgeblich zu verringern. Folglich ist das Verschulden als gesamthaft keinesfalls mehr leicht bis mittelschwer zu gewichten. Die von der Vorinstanz ermittelte hypothetische Einsatzsatzstrafe von 46 Monaten bewegt sich eher unter den in den Tabellen der Kommentatoren FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER aufgeführten Strafmassangaben (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OF- Komm. BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, S. 545 N 44 f. zu Art. 47 StGB). Damit wird dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nur einen kleineren Teil des Kokains effektiv auch in den Handel gebracht und verkauft, weshalb sich die konkrete Gesundheitsgefährdung, welche durch die drogenhändlerischen Aktivitä- ten des Beschuldigten hervorgebracht worden seien, auf diesen kleineren Teil be- schränke und es mit Bezug auf den grösseren Rest, der in seiner Wohnung und in seinem Fahrzeug gefunden worden sei, bei einer abstrakten Gefährdung blei- ben müsse (Urk. 95 S. 9), bereits genügend Rechnung getragen. Weiter ist keine zusätzliche Milderung der Strafe gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG angezeigt (Urk. 95 S. 10), da sich das in der Anklageschrift erwähnte Anstaltentreffen auf den Verkauf bezieht. Der Besitz der angeklagten Betäubungsmittelmenge ist je- doch erstellt und erfüllt bereits den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 lit. d BetmG. Es erweist sich deshalb als angemessen, mit der Vorinstanz auch im Rahmen des Berufungsverfahrens von einer Einsatzstrafe von 46 Monaten auszugehen.

- 43 -

4. Asperation aufgrund der weiteren Delikte 4.1. Die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes zum Verschulden des Beschuldigten betreffend die mehrfache Geldwäscherei sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht wohl begründet und zutreffend. Der Qualifikation des Verschuldens als insgesamt keinesfalls mehr leicht kann zugestimmt werden. Die Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate erweist sich ohne weiteres als angemessen (Urk. 62 S. 29 f. Ziff. 4.2.). 4.2. Für die Hehlerei ist - wiederum unter Verweis auf die überzeugenden vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 62 S. 29 f. Ziff. 4.3.) - von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Da es sich jedoch um eine beträchtliche Menge von Kosmetikartikeln mit einem erheblichen Wert von rund Fr. 58'000.– handelte, ist eine Erhöhung um 4 Monate vorzunehmen. 4.3. Bezüglich der Schändung zum Nachteil der Geschädigten fällt in objektiver Hinsicht erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte eine Vielzahl verschie- dener sexueller Handlungen an der Geschädigten vornahm und ihr bedingungs- loses Vertrauen schamlos ausnützte. Die Vorinstanz wies bereits darauf hin, das sich die objektive Tatschwere indessen erheblich reduziert, weil die Geschädigte nach Aufdeckung der Straftat die Beziehung mit dem Beschuldigten wieder auf- nahm und ihm seine Taten, über die sie anfänglich sehr schockiert war, verziehen hat. Dass sich die Tat vor annähernd drei Jahren ereignete, ist auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, der erneut delinquierte und zwischenzeitlich zwei Mal verhaftet wurde, was jeweils zur Erweiterung und damit Verlängerung der Untersuchung führte. Die Gewichtung des Verschuldens als gesamthaft nicht mehr leicht und die Straferhöhung im Rahmen des Asperationsprinzips um 10 Monate erweist sich somit als wohlwollend, aber den Umständen angemessen (Urk. 62 S. 30 f. Ziff. 4.4.). 4.4. Was das mehrfache Fahren ohne Berechtigung anbelangt, zeigt sich der Beschuldigte uneinsichtig und beinahe unbelehrbar. So lenkte er wiederholt, näm- lich zwischen dem 16. September bis 10. Oktober 2016 und dann wieder an- lässlich der zweiten Verhaftung am 12. April 2017, ein Fahrzeug ohne über den

- 44 - entsprechenden Führerausweis zu verfügen. Indessen ist doch darauf hinzu- weisen, dass durch das Verhalten des Beschuldigten - soweit bekannt - niemand gefährdet wurde. Die Straferhöhung durch die Vorinstanz um gesamthaft 4 Mona- te erscheint als eher streng. Vorliegend wird deshalb - unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips - für beide Tatvorwürfe (Dossier Nr. 4 und 6) eine Strafer- höhung um 2 Monate vorgenommen. 4.5. Zusammengefasst ergibt sich somit eine Straferhöhung der hypothetischen Freiheitsstrafe um 20 Monate auf 66 Monate Freiheitsstrafe.

5. Täterkomponente 5.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann vor- ab auf die Befragung zur Person vom 16. Mai 2018 und vor Vorinstanz, auf die Vorakten sowie auf den Strafregisterauszug vom 10. Januar 2018 bzw.

6. Dezember 2018 verwiesen werden (Urk. D1 8/8, Prot. I S. 8 ff., Urk. D1 26/4 und Urk. 64). Die Zusammenfassung des Werdegangs durch die Vorinstanz ent- hält die wichtigen Stationen aus dem Leben des Beschuldigten (Urk. 62 S. 32 f. Ziff. 5.1.). Die Vorinstanz berücksichtigte die schwierigen familiären und persön- lichen Verhältnisse in wohlwollender Weise leicht strafmindernd. 5.2. Strafzumessungsrelevant unter dem Titel Täterkomponenten sind die ver- schiedenen, teils einschlägigen Vorstrafen: So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2011 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 2 aSVG sowie des mehrfachen Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. April 2013 wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei von der Ausfällung einer Zusatzstrafe ab- gesehen wurde. Hinsichtlich der Dossier Nr. 7 und 8 ist sodann die - bereits er- wähnte - Verurteilung mit Strafbefehl vom 14. August 2017 durch die Staats- anwaltschaft Baden wegen Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a BetmG) und Ver-

- 45 - letzungen der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) zu berücksichtigen. Diese Vorstrafen fal- len stark ins Gewicht und führen zu einer erheblichen Straferhöhung. 5.3. Zur Delinquenz während laufendem Strafverfahren und teilweise während laufender Probezeit des Strafbefehls vom 17. August 2017 sowie jeweils kurz nach erfolgten Haftentlassungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 34 Ziff. 5.2.2.). Diese Umstände sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 5.4. Unter dem Titel Nachtatverhalten fallen sodann das weitgehende Geständ- nis des Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz ins Gewicht. Auch wenn der Beschuldigte nun im Rahmen des Berufungsverfahrens einen voll- umfänglichen Freispruch beantragen lässt, darf nach wie vor auf seine früheren Eingeständnisse abgestellt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nun im Berufungsverfahren sogar bezüglich aller Sachverhalts- komplexe vollumfänglich geständig zeigt. Allerdings ist dieses vollumfängliche Geständnis erst spät erfolgt, hat das Verfahren nicht mehr wesentlich erleichtert und vermag deshalb keine spürbare Reduktion der Strafe zu bewirken, zumal trotz des nunmehr vollumfänglichen Geständnisses keine wirkliche Reue oder Einsicht des Beschuldigten auszumachen ist. Nach dem Gesagten ergibt sich un- ter dem Titel Nachtatverhalten insgesamt eine deutliche Strafreduktion, welche aufgrund der gegebenen Umstände nicht stärker zu gewichten ist, als dies die Vorinstanz bereits berücksichtigte. 5.5. Schliesslich ist den Ausführungen der Vorinstanz zur Strafempfindlichkeit beizupflichten. So kann angesichts der gesundheitlichen Probleme des Beschul- digten eine leichte Strafminderung angenommen werden, was als wohlwollend erscheint. Auch wenn die Trennung von seiner Tochter für beide hart ist, ist dies als Folge des Verhaltens des Beschuldigten zu sehen. Jede Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe führt zu einer Trennung vom familiären Umfeld im Alltag. Besondere Umstände sind beim Beschuldigten nicht ersichtlich, und es dürfte möglich sein, die Folgen der Trennung durch Besuche und weitere Kontakte per Brief oder über die heute gängigen Medien etwas zu mildern.

- 46 - 5.6. In Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich insgesamt bei der Gewichtung der Täterkomponenten, dass die straferhöhenden Faktoren die strafmindernden Aspekte noch deutlich überwiegen. In Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots ist eine Erhöhung der Strafe von 66 Monaten aufgrund der Täterkomponente vorliegend jedoch ausgeschlossen.

6. Gesamtwürdigung Nach abschliessender Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots ist eine Strafe von 66 Monaten auszusprechen. Die erstandene Untersuchungshaft von 215 Tagen sowie die im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten 479 Tage ab 16. Mai 2018 bis heute (6. September 2019), insgesamt mithin 694 Tage, sind an die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Da heute - in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafe - eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten auszusprechen ist, kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 beziehungsweise Art. 43 StGB in Frage. Die Frei- heitsstrafe ist daher zu vollziehen. VII. Widerruf In Nachachtung des Verschlechterungsverbots ist in Bestätigung des erstinstanz- lichen Entscheids auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe zu verzichten. VIII. Ersatzforderung Die von der Vorinstanz auf Fr. 19'320.– festgesetzte Ersatzforderung für wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil und die Verpflichtung des Beschuldigten zur

- 47 - Bezahlung dieses Betrages an den Staat ist - unter Verweis auf die entsprechen- de Begründung (Urk. 62 S. 38 f.) - zu bestätigen. IX. Entscheid über Beschlagnahmungen und sichergestellte Gegenstände Ebenso sind die erstinstanzlichen Anordnungen betreffend die beschlagnahmten und sichergestellten Vermögenswerte und Gegenstände sowie Betäubungsmittel unter Verweis auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 62 S. 39 f.). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Nachdem es auch im Rahmen des Berufungsverfahrens bei einem Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten der Berufungsinstanz Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt vollumfänglich und auch die Sanktion ist zu bestätigen. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Untersuchungsverfahren

E. 1.1 Mit Strafbefehl vom 14. August 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Baden wegen Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a BetmG) und Verletzungen der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen und mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 2'100.– bestraft (Vorakten Staatsanwaltschaft Baden, STA3 ST.2017.3007 sowie Strafregisterauszug [Urk. D1 26/4 bzw. Urk. 64]).

- 38 -

E. 1.2 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass vorliegend keine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB - unter Einbezug der mit Strafbefehl vom 14. August 2017 aus- gefällten Geldstrafe respektive Busse - zu bilden sei, obwohl der Beschuldigte die aktuell zu beurteilenden Taten teils vor, teils nach dieser Verurteilung begangen hat. Dies, weil das Asperationsprinzip nur greife, wenn konkret mehrere gleich- artige Strafen ausgesprochen würden, aktuell jedoch eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen sei (Urk. 62 S. 22 f. Ziff. 1; vgl. dazu auch BSK StGB I-ACKERMANN,

4. Aufl. 2019, Art. 49 N 90 und 92).

E. 1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Auf- fassung der Vorinstanz, vorliegend komme einzig die Ausfällung einer Freiheits- strafe in Betracht, sei nicht begründet worden und widerspreche der aktuelleren Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach sich der Ausschluss der Freiheits- strafe nicht mit "Zweckmässigkeitserwägungen" begründen lasse. Die Ausfällung einer Geldstrafe sei mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz bei allen anderen Delikten möglich. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb für die Delikte der mehrfachen Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG nicht eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Diese Delikte hätten sich zudem alle- samt vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2017 er- eignet. Demzufolge sei zu dieser Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen (Urk. 95 S. 7).

E. 1.4 Die von der Verteidigung zitierte Erwägung aus dem Entscheid des Bun- desgerichtes vom 8. August 2016 lautet wie folgt (BGer 6B_988/2015, Urteil vom

8. August 2016 Erw. 5): "Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. […] Als begründet erweist sich der Einwand gegen die vorinstanzliche Strafzumessungser- wägung, wonach hinsichtlich der Urkundenfälschung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme, da "aufgrund der drei Vorstrafen die Festsetzung einer Geldstrafe unzweckmässig"

- 39 - sei. Der Beschwerdeführer hat die Urkundenfälschung (Formular A) zeitlich vor den von der Vorinstanz als Vorstrafen angesehenen Delikten begangen. Dass der Beschwerdeführer bei der Aufklärung der Straftaten nicht aktiv mitgewirkt und keine Einsicht und Reue gezeigt hat, kann insbesondere vor dem Hintergrund der teilweisen Verfahrenseinstellung und Teil- freisprüche nicht straferhöhend gewichtet werden. Zudem moniert der Beschwerdeführer zu recht, dass beim Betrug als Vermögensdelikt monetäre Beweggründe bereits durch das Tat- bestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht erfasst werden."

E. 1.5 Im vorliegenden Fall verhält es sich bezüglich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG jedoch anders. Gemäss Strafregisterauszug vom 6. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. November 2011 nebst des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG auch des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug gemäss Art. 95 Abs. 2 aSVG und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (Urk. 64). Mit Bezug auf die Strassenver- kehrsdelikte ist der Beschuldigte somit bereits einschlägig vorbestraft und die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist deshalb angemessen. Gemäss einem jüngeren Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2018 lässt sich nämlich die Wahl der Strafart "Freiheitsstrafe" sehr wohl mit einschlägigen Vorstrafen begründen (BGer 6B_860/2018, Urteil vom 18. Dezember 2018 Erw. 5.4. zweiter Absatz).

E. 1.6 Was die Geldwäscherei anbelangt, steht diese im Zusammenhang mit dem Drogenhandel, den der Beschuldigte auch selbst betrieben hat. Dabei stammte der Erlös einerseits aus seinem eigenen Kokainhandel, teilweise handelte es sich um Erlös aus dem Drogenhandel eines Dritten namens "AB._____". Die Summe, die der Beschuldigte nach Peru überwiesen hat oder durch vorgeschobene Dritt- personen überweisen liess, war sodann mit total Fr 58'202.– und USD 2'405.– be- trächtlich. Es ist angemessen, hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

E. 1.7 Der Verteidigung ist darin beizupflichten, dass das alte Recht für vor dem

1. Januar 2018 begangene Delikte insofern als milder einzustufen ist, als damals Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen (aktuell nur noch bis 180 Tagessätze) ausge- fällt werden konnten. Indessen wäre für die Schändung - diese dürfte innerhalb der daneben zur Diskussion stehenden Straftaten der Geldwäscherei, der Hehle-

- 40 - rei sowie des Fahrens ohne Berechtigung, jedoch ohne die Betäubungsmittel- delikte das schwerste Delikt sein - eine Einsatzstrafe festzulegen. Für sich alleine betrachtet wäre dieses Delikt klar mit einer höheren Strafe als 360 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Es kommt somit nur die Strafart der Freiheitsstrafe in Frage.

E. 1.8 Schliesslich ist bei der Hehlerei zu beachten, dass die vom Beschuldigten übernommenen Kosmetikartikel einen grossen Umfang und einen recht hohen Wert von gesamthaft Fr. 58'965.10 aufwiesen. Es erweist sich hierbei, insbeson- dere auch im Lichte aller erwirkten Vorstrafen, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als sachgerecht.

2. Strafzumessung

E. 2 Erstinstanzliches Verfahren

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen richtig auf ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auch eine Geldstrafe verbunden werden kann, abgesteckt. Auch die Grundsätze der Strafzumessung mit den Ausführungen zum Verschulden unter Bezugnahme auf Tat- und Täter- komponenten wurden im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargestellt (Urk. 62 S. 22 ff. Ziff. 2. und 3.).

E. 2.2 Wie oben ausgeführt, ist für die vorliegend zu beurteilenden Delikte die Strafart Freiheitsstrafe angemessen. Es ist deshalb eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist vorab die Einsatzstrafe für die schwerste dieser Taten innerhalb des Strafrahmens unter Einbezug aller strafzumessungsrelevanten - strafmindernden und straferhöhenden - Faktoren festzusetzen. In Anwendung des Asperations- prinzips ist anschliessend die Strafe für die weiteren Delikte - unter Berücksichti- gung der jeweiligen Umstände - zu erhöhen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, anschliessend die Täterkomponenten, die sich mit Bezug auf die einzelnen Straf- taten nur wenig unterscheiden, gesamthaft zu würdigen, ist im vorliegenden Fall angemessen (Urk. 62 S. 25 f. Ziff. 3.4. mit Verweisen auf die Rechtsprechung).

- 41 -

3. Einsatzstrafe für die mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz 3.1. Die Vorinstanz hat auch die speziellen Grundsätze der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten und die strafzumessungsrelevanten Faktoren zutreffend aufgeführt, nämlich die gehandelte Menge und deren Reinheitsgrad, die Gefähr- lichkeit der Drogen, Hierarchiestufe und Funktion im Drogenhandelsgefüge und insbesondere auch das Motiv wie Finanzierung des eigenen Konsums einer dro- genabhängigen Person oder Profitstreben (Urk. 62 S. 26 f. Ziff. 4.1.1.). 3.2. Auch die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zur objektiven Tat- schwere und zum Verschulden des Beschuldigten vermögen sodann vollumfäng- lich zu überzeugen (Urk. 62 S. 27 f. Ziff. 4.1.3.). In objektiver Hinsicht ist festzu- halten, dass es sich bei Kokain um eine Droge mit hohem gesundheitsgefährden- dem Potential handelt. Der Beschuldigte verkaufte insgesamt über 250 Gramm reines Kokain und war zusätzlich im Besitz einer grösseren Menge von rund 1,35 Kilogramm reinem Kokain, welches zum Verkauf bestimmt war. Zwar ver- kaufte er an Endabnehmer kleinere Portionen, und er ist deshalb eher auf einer unteren Stufe mit hohem Risiko anzusiedeln. Jedoch spielte er eine wichtige Rolle im Handel, da er die gelieferten Drogen in grösserem Stil selber streckte und für den Verkauf portionierte. Die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittelutensilien wie Digitalwagen, Minigrips, Mixer und Vakumiergerät (Urk. D1 16/14 und 16/26, D1 20/2 und D1 21/5) zeigen zudem eindrücklich, dass er in professioneller Art tä- tig war. Der Beschuldigte war sodann über längere Zeit aktiv, tätigte zahlreiche Verkäufe von Kleinmengen und seine Handelstätigkeit erfolgte in der Art eines Berufes. Zurecht erwähnt die Vorinstanz auch, dass der Beschuldigte im Vorfeld der ersten Verhaftung innert einem knappen halben Jahr einen Gewinn von CHF 12'500.– erwirtschaftete und damit auch einen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung "erheblichen" Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c. erzielte (Urk. 62 S. 27 Ziff. 4.1.3., 2. Absatz mit Verweisen auf einschlägige Bundes- gerichtsentscheide). Die - im Rahmen des sehr weiten Strafrahmens - vorge- nommene Qualifikation des objektiven Tatverschuldens als keinesfalls mehr leicht durch die Vorinstanz (Urk. 62 S. 28 Ziff. 4.1.3. a.E.), erweist sich als eher milde. Das Verschulden kann durchaus als mittelschwer bezeichnet werden.

- 42 - 3.3. Der Beschuldigte ist selbst nicht süchtig und handelte aus finanziellen Mo- tiven. Eine akute Notlage ist nicht ersichtlich, da er zwar monatlich nur eine kleine Rente erhält, diese aber regelmässig eintrifft und ihm die Deckung der Grundbe- dürfnisse ermöglicht. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte im Vorfeld der dritten Verhaftung in gewisser Weise unter Druck gesetzt wurde, um seine Schulden zurück zu zahlen. Indessen gab er vor Vorinstanz selber an, dass er diesfalls auch hätte die Polizei verständigen können, statt wieder mit dem Drogenverkauf zu beginnen. Daraus ergibt sich eine leichte Relativierung des subjektiven Verschuldens. 3.4. Insgesamt vermögen die subjektiven Komponenten die objektive Tat- schwere jedoch nicht massgeblich zu verringern. Folglich ist das Verschulden als gesamthaft keinesfalls mehr leicht bis mittelschwer zu gewichten. Die von der Vorinstanz ermittelte hypothetische Einsatzsatzstrafe von 46 Monaten bewegt sich eher unter den in den Tabellen der Kommentatoren FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER aufgeführten Strafmassangaben (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OF- Komm. BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, S. 545 N 44 f. zu Art. 47 StGB). Damit wird dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nur einen kleineren Teil des Kokains effektiv auch in den Handel gebracht und verkauft, weshalb sich die konkrete Gesundheitsgefährdung, welche durch die drogenhändlerischen Aktivitä- ten des Beschuldigten hervorgebracht worden seien, auf diesen kleineren Teil be- schränke und es mit Bezug auf den grösseren Rest, der in seiner Wohnung und in seinem Fahrzeug gefunden worden sei, bei einer abstrakten Gefährdung blei- ben müsse (Urk. 95 S. 9), bereits genügend Rechnung getragen. Weiter ist keine zusätzliche Milderung der Strafe gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG angezeigt (Urk. 95 S. 10), da sich das in der Anklageschrift erwähnte Anstaltentreffen auf den Verkauf bezieht. Der Besitz der angeklagten Betäubungsmittelmenge ist je- doch erstellt und erfüllt bereits den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 lit. d BetmG. Es erweist sich deshalb als angemessen, mit der Vorinstanz auch im Rahmen des Berufungsverfahrens von einer Einsatzstrafe von 46 Monaten auszugehen.

- 43 -

4. Asperation aufgrund der weiteren Delikte

E. 2.3 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen bei der Sachverhaltserstellung, zur Glaubwürdigkeit der Geschädig- ten und des Beschuldigten sowie zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen verwie- sen werden (Urk. 62 S. 8 ff. Ziff. 3 und 4). Sodann hat das erstinstanzliche Gericht die vorhandenen Beweismittel und die Aussagen der Beteiligten vorbildlich aufge- zeigt und richtig gewürdigt (Urk. 62 S. 11 ff. Ziff. 4.1.1. - 4.1.5.).

E. 2.4 Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten: Aufgrund des vom Beschul- digten aufgenommenen Bildmaterials steht klar fest, dass die Geschädigte ab- solut willens- und wehrlos war, als er die verschiedenen sexuellen Handlungen an ihr vornahm (Urk. D3 2 und 4 sowie Urk. D1 5 S. 4 und D1 7 S. 3). Dabei muss

- wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt - offenbleiben, was genau diesen an Bewusstlosigkeit grenzenden Zustand oder Tiefschlaf verursachte. Dies ist je- doch vorliegend auch nicht entscheidend. Vielmehr ist aufgrund der fraglos offen- sichtlichen Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten der Sachverhalt klar erstellt. Die Geschädigte konnte sich an die Vorkommnisse in keiner Art und Weise er- innern und auch nicht daran, dass der Beschuldigte nachher mit ihr darüber ge- sprochen hätte. Sie konnte sich nicht vorstellen, dass ihr der Beschuldigte so et- was angetan haben könnte. Entsprechend war sie denn auch schockiert, als ihr

- 32 - der Filmausschnitt gezeigt wurde, in dem zu sehen ist, wie der Beschuldigte ver- sucht, seinen Penis in ihren Mund zu stecken. Sie weinte und erklärte, das sei nicht in Ordnung, was er mit ihr gemacht habe, das hätte sie nie von ihm erwartet. Sie sei nicht bei Bewusstsein gewesen und auch nicht damit einverstanden ge- wesen, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen vorgenommen habe (Urk. D3 6/1 S. 6 ff. und D3 6/2 S. 11 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass auch er deren "weggetretenen" Zustand realisierte, wäh- renddem er verschiedene sexuelle Praktiken ausführte. Geradezu grotesk er- scheint seine ehemals vorgebrachte Rechtfertigung, wonach die Geschädigte einverstanden gewesen sein soll, nachdem er sich nicht erinnerte, sie vorher da- rauf angesprochen zu haben und geltend machte, dass er nachher nicht mehr mit ihr habe reden können. Nachdem der Beschuldigte jedoch angegeben hatte, die Geschädigte sei ganz normal gewesen, als er sie bei ihrem Freund habe aus- steigen lassen, ist nicht ersichtlich, weshalb er dann nicht ihr Einverständnis mit den vorgenommenen Handlungen einholte, als sie bei klarem Verstand war. Es kann vernünftigerweise kein Sachverhaltsirrtum vorliegen. Die ursprünglich vor- gebrachten Rechtfertigungen des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu werten. Der unter Dossier 3 angeklagte Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift ist erstellt. B. Anklagevorwurf Dossier Nr. 5: Fahren ohne gültigen Führerschein im Zeitraum 16.09.2016 bis 10.10.2016

1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2016 hatte der Beschuldigte zunächst geltend gemacht, er habe nie einen Brief mit der Mitteilung erhalten, dass sein Ausweis gesperrt worden sei. Die befristete Verzichts- erklärung habe er unterschrieben, als er im Gefängnis gewesen sei, aber er habe den Text darauf nicht gelesen. Den Führerausweis habe sein Anwalt an das Strassenverkehrsamt geschickt. Die Verfügung vom 14. September 2016, die sein Anwalt bekommen habe, habe er nie gesehen (Urk. D5 3 S. 2 f.). In den beiden Schlusseinvernahmen und vor Vorinstanz war der Beschuldigte aber vollumfänglich geständig (Urk. 8/6 S. 23 f., 8/7 S. 20 ff. und Prot. I S. 13). Im

- 33 - Rahmen der Berufungsverhandlung legte er ebenfalls ein Geständnis ab (Prot. II S. 7 f.).

2. Die ursprünglichen Vorbringen des Beschuldigten, dass er die freiwillige Verzichtserklärung zuhanden des Strassenverkehrsamtes nicht richtig gelesen habe, scheinen unglaubhaft, zumal es sich um einen kurzen Text handelt und ausdrücklich erwähnt ist, dass der Unterzeichnende ab sofort keine Motorfahr- zeuge mehr fahren dürfe. Als Beilage wird der Führerausweis erwähnt (Urk. D5 5). Dem Beschuldigten musste somit klar sein, dass er mit Abgabe seines Führe- rausweises kein Fahrzeug mehr lenken durfte. Bei der Kontrolle wies er dann sei- nen alten Fahrausweis vor, den er nach früherer Verlustmeldung beim Zügeln wieder gefunden haben will (Urk. D5 3 S. 2 f. und D1 8/7 S. 20). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. C. Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 12. April 2017

1. Anklagevorwurf Dossier Nr. 6: Fahren ohne gültigen Führerschein am 12.04.2017 Anlässlich der Schlusseinvernahmen und vor Vorinstanz anerkannte der Beschul- digte den Vorwurf vollumfänglich (Urk. D1 8/6 S. 24 f., 8/7 S. 22 f. und Prot. I S. 13). Auch in der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte geständig (Prot. II S. 7 f.).

2. Anklagevorwurf Dossier Nr. 7: Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz Diesbezüglich gab der Beschuldigte anfänglich an, das von ihm in der Bauch- tasche mitgeführte Kokain vergessen zu haben, es sei nicht für den Verkauf be- stimmt gewesen (Urk. D7 6/1 S. 2). Anlässlich der Schlusseinvernahme war er je- doch geständig, erneut mit Kokain gedealt zu haben und dass die sichergestellten Drogen ihm gehörten (Urk. D1 8/7 S. 24 und S. 26). Im Rahmen der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte ebenfalls geständig (Prot. II S. 7 f.).

- 34 - D. Anklagevorwurf im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 9. Januar 2018: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier Nr. 8)

1. Anklagevorwurf

E. 2.5 Die Verteidigung macht wie schon erwähnt geltend, die Ermittlungsbehör- den seien im Rahmen von geheimen Überwachungsmassnahmen auf den Be- schuldigten gestossen und hätten ihn deshalb kontrolliert. Da dieser personelle Zufallsfund nicht dokumentiert oder genehmigt worden sei, seien die im Rahmen der Kontrolle vom 22. Juni 2016 beim Beschuldigten sichergestellten Betäu- bungsmittel als Beweismittel und die weiter erhobenen Beweise nicht verwertbar (Urk. 87, 95 und 107).

E. 2.6 Wie bereits ausgeführt, bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhalts- punkte dafür, dass die Betäubungsmittelfahndung der Kantonspolizei Zürich im Rahmen einer - gegenüber einer anderen Person vorgenommenen - Observation oder Telefonüberwachung auf den Namen oder andere die Identifikation des Be- schuldigten zulassende Hinweise stiess. Es kann diesbezüglich auf die Angaben im Bericht vom 23. Mai 2019 bzw. vom 12. Juli 2019 abgestellt werden (Urk. 100 bzw. Urk. 111 S. 2). Wie zuvor dargelegt, erübrigt sich damit der seitens der Ver- teidigung gestellte Beweisantrag (vgl. vorstehend Erw. II.A.1.6.).

3. Sichergestelltes Mobiltelefon 3.1. Das Bundesgericht hielt in der Regeste des Entscheides vom 14. Februar 2013 fest, dass die Kontrolle eines I-Phones über den Zweck einer Anhaltung hinausgehe, da sie eine Durchsuchung von Aufzeichnungen darstelle. Für eine solche bedürfe die Polizei grundsätzlich eines staatsanwaltschaftlichen Durchsu- chungsbefehls, ausser wenn Gefahr in Verzug sei (BGE 139 IV 128 Erw. 1.3 bis 1.5).

- 20 - Indessen gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass das selbständige Han- deln der Polizei im zu beurteilenden Fall nicht zu einem Verbot der Verwertung der erlangten Beweise führe (BGE 139 IV 128, Erw. 1.5 bis 1.7): "1.5 Inwiefern vorliegend "Gefahr in Verzug" war, welche die Polizei zu selbständigem Han- deln im Sinne von Art. 241 Abs. 3 StPO ermächtigte, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Anhaltung nach Art. 215 StPO und die damit einhergehende Beschränkung der Be- wegungsfreiheit der angehaltenen Person nur kurze Zeit dauern darf (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2006 1224; SCHMID, Handbuch, a.a.O., S. 433 Rz. 1003), vermag jedenfalls keine Dringlichkeit im Sinne von Art. 241 Abs. 3 StPO zu begründen. Andernfalls wäre die Polizei bei einer Anhaltung unter Hinweis auf die engen zeitlichen Grenzen stets und ohne weiteres befugt, Durchsuchungen nach Art. 246 StPO selbständig anzuordnen und durchzuführen. Das entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes. Art. 241 Abs. 3 StPO kommt (nur) zum Tragen, wenn ohne sofortige Durchsuchung ein Beweisverlust zu befürchten ist (GFELLER, a.a.O., N. 33 zu Art. 241 StPO; SCHMID, Handbuch, a.a.O., S. 468 f. Rz. 1064). Das ist hier nicht der Fall. […]

E. 4 Hausdurchsuchung

E. 4.1 Die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes zum Verschulden des Beschuldigten betreffend die mehrfache Geldwäscherei sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht wohl begründet und zutreffend. Der Qualifikation des Verschuldens als insgesamt keinesfalls mehr leicht kann zugestimmt werden. Die Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate erweist sich ohne weiteres als angemessen (Urk. 62 S. 29 f. Ziff. 4.2.).

E. 4.2 Für die Hehlerei ist - wiederum unter Verweis auf die überzeugenden vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 62 S. 29 f. Ziff. 4.3.) - von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Da es sich jedoch um eine beträchtliche Menge von Kosmetikartikeln mit einem erheblichen Wert von rund Fr. 58'000.– handelte, ist eine Erhöhung um 4 Monate vorzunehmen.

E. 4.3 Bezüglich der Schändung zum Nachteil der Geschädigten fällt in objektiver Hinsicht erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte eine Vielzahl verschie- dener sexueller Handlungen an der Geschädigten vornahm und ihr bedingungs- loses Vertrauen schamlos ausnützte. Die Vorinstanz wies bereits darauf hin, das sich die objektive Tatschwere indessen erheblich reduziert, weil die Geschädigte nach Aufdeckung der Straftat die Beziehung mit dem Beschuldigten wieder auf- nahm und ihm seine Taten, über die sie anfänglich sehr schockiert war, verziehen hat. Dass sich die Tat vor annähernd drei Jahren ereignete, ist auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, der erneut delinquierte und zwischenzeitlich zwei Mal verhaftet wurde, was jeweils zur Erweiterung und damit Verlängerung der Untersuchung führte. Die Gewichtung des Verschuldens als gesamthaft nicht mehr leicht und die Straferhöhung im Rahmen des Asperationsprinzips um

E. 4.4 Was das mehrfache Fahren ohne Berechtigung anbelangt, zeigt sich der Beschuldigte uneinsichtig und beinahe unbelehrbar. So lenkte er wiederholt, näm- lich zwischen dem 16. September bis 10. Oktober 2016 und dann wieder an- lässlich der zweiten Verhaftung am 12. April 2017, ein Fahrzeug ohne über den

- 44 - entsprechenden Führerausweis zu verfügen. Indessen ist doch darauf hinzu- weisen, dass durch das Verhalten des Beschuldigten - soweit bekannt - niemand gefährdet wurde. Die Straferhöhung durch die Vorinstanz um gesamthaft 4 Mona- te erscheint als eher streng. Vorliegend wird deshalb - unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips - für beide Tatvorwürfe (Dossier Nr. 4 und 6) eine Strafer- höhung um 2 Monate vorgenommen.

E. 4.5 Zusammengefasst ergibt sich somit eine Straferhöhung der hypothetischen Freiheitsstrafe um 20 Monate auf 66 Monate Freiheitsstrafe.

5. Täterkomponente

E. 5 Notwendige Verteidigung:

E. 5.1 Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann vor- ab auf die Befragung zur Person vom 16. Mai 2018 und vor Vorinstanz, auf die Vorakten sowie auf den Strafregisterauszug vom 10. Januar 2018 bzw.

6. Dezember 2018 verwiesen werden (Urk. D1 8/8, Prot. I S. 8 ff., Urk. D1 26/4 und Urk. 64). Die Zusammenfassung des Werdegangs durch die Vorinstanz ent- hält die wichtigen Stationen aus dem Leben des Beschuldigten (Urk. 62 S. 32 f. Ziff. 5.1.). Die Vorinstanz berücksichtigte die schwierigen familiären und persön- lichen Verhältnisse in wohlwollender Weise leicht strafmindernd.

E. 5.2 Strafzumessungsrelevant unter dem Titel Täterkomponenten sind die ver- schiedenen, teils einschlägigen Vorstrafen: So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2011 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 2 aSVG sowie des mehrfachen Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. April 2013 wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei von der Ausfällung einer Zusatzstrafe ab- gesehen wurde. Hinsichtlich der Dossier Nr. 7 und 8 ist sodann die - bereits er- wähnte - Verurteilung mit Strafbefehl vom 14. August 2017 durch die Staats- anwaltschaft Baden wegen Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a BetmG) und Ver-

- 45 - letzungen der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) zu berücksichtigen. Diese Vorstrafen fal- len stark ins Gewicht und führen zu einer erheblichen Straferhöhung.

E. 5.3 Zur Delinquenz während laufendem Strafverfahren und teilweise während laufender Probezeit des Strafbefehls vom 17. August 2017 sowie jeweils kurz nach erfolgten Haftentlassungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 34 Ziff. 5.2.2.). Diese Umstände sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 5.4 Unter dem Titel Nachtatverhalten fallen sodann das weitgehende Geständ- nis des Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz ins Gewicht. Auch wenn der Beschuldigte nun im Rahmen des Berufungsverfahrens einen voll- umfänglichen Freispruch beantragen lässt, darf nach wie vor auf seine früheren Eingeständnisse abgestellt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nun im Berufungsverfahren sogar bezüglich aller Sachverhalts- komplexe vollumfänglich geständig zeigt. Allerdings ist dieses vollumfängliche Geständnis erst spät erfolgt, hat das Verfahren nicht mehr wesentlich erleichtert und vermag deshalb keine spürbare Reduktion der Strafe zu bewirken, zumal trotz des nunmehr vollumfänglichen Geständnisses keine wirkliche Reue oder Einsicht des Beschuldigten auszumachen ist. Nach dem Gesagten ergibt sich un- ter dem Titel Nachtatverhalten insgesamt eine deutliche Strafreduktion, welche aufgrund der gegebenen Umstände nicht stärker zu gewichten ist, als dies die Vorinstanz bereits berücksichtigte.

E. 5.5 Schliesslich ist den Ausführungen der Vorinstanz zur Strafempfindlichkeit beizupflichten. So kann angesichts der gesundheitlichen Probleme des Beschul- digten eine leichte Strafminderung angenommen werden, was als wohlwollend erscheint. Auch wenn die Trennung von seiner Tochter für beide hart ist, ist dies als Folge des Verhaltens des Beschuldigten zu sehen. Jede Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe führt zu einer Trennung vom familiären Umfeld im Alltag. Besondere Umstände sind beim Beschuldigten nicht ersichtlich, und es dürfte möglich sein, die Folgen der Trennung durch Besuche und weitere Kontakte per Brief oder über die heute gängigen Medien etwas zu mildern.

- 46 -

E. 5.6 In Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich insgesamt bei der Gewichtung der Täterkomponenten, dass die straferhöhenden Faktoren die strafmindernden Aspekte noch deutlich überwiegen. In Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots ist eine Erhöhung der Strafe von 66 Monaten aufgrund der Täterkomponente vorliegend jedoch ausgeschlossen.

6. Gesamtwürdigung Nach abschliessender Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots ist eine Strafe von 66 Monaten auszusprechen. Die erstandene Untersuchungshaft von 215 Tagen sowie die im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten 479 Tage ab 16. Mai 2018 bis heute (6. September 2019), insgesamt mithin 694 Tage, sind an die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Da heute - in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafe - eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten auszusprechen ist, kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 beziehungsweise Art. 43 StGB in Frage. Die Frei- heitsstrafe ist daher zu vollziehen. VII. Widerruf In Nachachtung des Verschlechterungsverbots ist in Bestätigung des erstinstanz- lichen Entscheids auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe zu verzichten. VIII. Ersatzforderung Die von der Vorinstanz auf Fr. 19'320.– festgesetzte Ersatzforderung für wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil und die Verpflichtung des Beschuldigten zur

- 47 - Bezahlung dieses Betrages an den Staat ist - unter Verweis auf die entsprechen- de Begründung (Urk. 62 S. 38 f.) - zu bestätigen. IX. Entscheid über Beschlagnahmungen und sichergestellte Gegenstände Ebenso sind die erstinstanzlichen Anordnungen betreffend die beschlagnahmten und sichergestellten Vermögenswerte und Gegenstände sowie Betäubungsmittel unter Verweis auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 62 S. 39 f.). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Nachdem es auch im Rahmen des Berufungsverfahrens bei einem Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten der Berufungsinstanz Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt vollumfänglich und auch die Sanktion ist zu bestätigen. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

E. 9 Januar 2018 kontrolliert (Polizeirapport: Urk. D8 1 S. 3), es wurden Minigrip mit Kokain in der Bauchtasche und in der Unterhose gefunden (vgl. dazu das vom Beschuldigten am 10. Januar 2018 unterschriebene Durchsuchungsprotokoll [Urk. D1 21/2] und die Sicherstellungsliste [Urk. D1 21/4]). Die Kontrolle und Durchsuchung erfolgte vorschriftsgemäss, die sichergestellten Betäubungsmittel sind folglich als Beweismittel verwertbar.

2. Hausdurchsuchung Die Hausdurchsuchung wurde gemäss Rapport (vgl. Urk. D8 1 S. 5) von Staats- anwalt Fasano mündlich angeordnet. Es ist sodann ein schriftlicher Hausdurchsu- chungsbefehl vom 10. Januar 2018 vorhanden (Urk. D1 21/1). Die Sicherstellung der Betäubungsmittel erfolgte korrekt.

3. Notwendige Verteidigung: Die Einvernahme bei der Polizei erfolgte in Gegenwart von Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, Mitarbeiter des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

- 28 - (Urk. D8 2/1). Auch hier ergeben sich hinsichtlich der Verwertbarkeit keine Prob- leme. III. Sachverhalt A. Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 22. Juni 2016

1. Anklagevorwürfe Dossier Nr. 1

E. 10 Monate erweist sich somit als wohlwollend, aber den Umständen angemessen (Urk. 62 S. 30 f. Ziff. 4.4.).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 48 - "Es wird erkannt: 1.-6. […]
  2. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zusätzlich zur Akontozahlung von Fr. 9'480.– mit Fr. 24'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  3. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der vormalig als Privatklägerin 1 bezeichneten D._____ mit Fr. 5'101.55 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühren Strafuntersuchung Fr. 1'350.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 9'480.– amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 6'572.– Gutachten/Expertisen Fr. 686.85 Auslagen Untersuchung Fr. 24'500.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 5'101.55 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  5. […]
  6. [Mitteilungen.]
  7. [Rechtsmittel.]"
  8. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 49 - − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, sowie − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
  10. Der Beschuldigte wird bestraft mit 66 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 694 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind.
  11. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
  12. August 2017 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet.
  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 19'320.– zu be- zahlen.
  14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Mai 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 20'300.– wird definitiv beschlagnahmt und – soweit ausreichend – zur Deckung der Ersatzforderung und der Ver- fahrenskosten verwendet.
  15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  16. Mai 2018 beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 50 - • Betäubungsmittel: − 5 Portionen Kokain (Asservat Nr. A011'116'022), − Etui mit 25 Portionen Kokain (Asservat Nr. A011'116'055), − 1 Sack mit diversen Verpackungen mit Kokain (Asservat Nr. A011'116'066), − 1 Sack mit Kokain (Asservat Nr. A011'116'180), − 1 Feinwaage mit leeren Minigrips (Asservat Nr. A011'116'215), − Diverse Behältnisse mit Streckmittel (Asservat Nr. A011'116'259), − Diverse Behältnisse mit Kokain (Asservat Nr. A011'116'260), − Medizinzubehör (Mundschutz etc., Asservat Nr. A011'116'293), − Diverse leere Minigrips (Asservat Nr. A011'116'317), − 1 Mixer Durabase (Asservat Nr. A011'116'328), − 4 Hanfmühlen (Asservat Nr. A011'116'339), − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A011'116'340), − 1 Minigrip mit Haschisch (Asservat Nr. A011'116'351), − 2 Ethanolkanister 70% (Asservat Nr. A011'118'288), − 2 Portionen Kokain à 1 Gramm (Asservat Nr. A010'297'311), − 4 Portionen Kokain, total 246 Gramm (Asservat Nr. A010'297'708), − Tupperware mit Digitalwaage, Latexhandschuh, Löffel, Minigrips (Asservat Nr. A010'297'731), − Latexhandschuhe (Asservat Nr. A010'297'742), − Diverse leere Minigrips (Asservat Nr. A010'297'753), − 4 Schachteln mit leeren Minigrips (Asservat Nr. A010'297'786), − Mixer mit Kokainrückständen (Asservat Nr. A010'297'811), − 20 Portionen Kokain, total 20 Gramm (Asservat Nr. A009'409'283), − 8 Portionen Kokain, total 8 Gramm (Asservat Nr. A009'409'294), − 2 Portionen Kokain, total 2 Gramm (Asservat Nr. A009'409'318), − 2 Minigrip Kokain à je 1 Gramm (Asservat Nr. A009'409'329), − 1 Portion Kokain und ein "Röhrli" (Asservat Nr. A009'409'330), − Verpackungsmaterial, Knittersack, mit Klebeband umwickelt (Asservat Nr. A009'409'943), − Diverse leere Minigrips mit Rückständen von weissem Pulver (Asservat Nr. A009'409'954), − Diverse Portionen Marihuana, in Knittersäcklein verpackt (Asservat Nr. A009'410'008), - 51 - − Diverse leere Minigrips/2 leere Überraschungseier (Asservat Nr. A009'410'031), − 1 Vakuumiermaschine Prima Vista inkl. Vakuumierrollen (Asservat Nr. A009'410'064), − 3 Digitalwaagen (Marken Beurer, Maul, On Balance, (Asservat Nr. A009'410'086), − Betäubungsmittelpresse (Asservat Nr. A009'410'224), − 10 Tabletten Dormicum 15mg (Asservat Nr. A009'410'279), − 10L-Kanister Ehanolum 96% (Asservat Nr. A009'503'417), − Flasche mit Diethylether, 250ml (Asservat Nr. A009'503'428), − Fläschchen ohne Aufschrift, unbekannte Flüssigkeit (Asservat Nr. A009'503'439), • Diverses: − Mobiltelefon Nokia, Typ unbekannt (Asservat Nr. A011'115'869), − Kundenkarte Western Union, ltd. auf A._____ (Asservat Nr. A011'115'892), − Mobiltelefon Samsung, Typ unbekannt (Asservat Nr. A011'115'983), − Mobiltelefon iPhone, weiss/rosa (Asservat Nr. A011'116'099), − Diverse SIM-Karten Lycamobile (Asservat Nr. A011'116'282), − Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge (Asservat Nr. A010'297'344 ("Depositum"), − Mobiltelefon Nokia, Typ 108 (Asservat Nr. A010'297'366), − Mobiltelefon Swissone, SC-230 (Asservat Nr. A010'297'388), − Samsung Galaxy Note (Asservat Nr. A010'298'007), − Diverse Speichermedien (1 Speicherkarte, 6 USB-Sticks, Asservat Nr. A010'298'018), − Diverse SIM-Karten und SIM-Trägerkarten (Asservat Nr. A010'298'029), − 1 Schlüssel Kaba 20, Nr. 1, 1 Bund mit 5 Schlüsseln (Asservat Nr. A010'298'030), − Quittungen und Reisebelege iS B.______ (Asservat Nr. A010'298'063), − Mobiltelefonunterlagen (Asservat Nr. A010'298'336), − 1 Schlüssel KABA 20, Nr. 2, (Asservat Nr. A010'298'347), − Schweizer ID, lautend auf C._____, geb. tt.01.1987 von D._____ (Asservat Nr. A009'410'326), - 52 - − SIM-Trägerkarte Salt, ohne SIM (Asservat Nr. A009'410'359), − Mobiltelefon Samsung Galaxy mit Lederetui (Asservat Nr. A009'410'495), − Mobiltelefon Switel Sunny S52D (Asservat Nr. A009'410'564), − Mobiltelefon Nokia, Typ 108 (Asservat Nr. A009'410'586), − Geldüberweisungsbeleg vom 17. Juni 2016 über Fr. 3'000.– (Asservat Nr. A009'503'393).
  17. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziff. 10) wird bestätigt.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtl. Verteidigung RA X2._____ (bereits bez., Urk. Fr. 1'544.90 74A).
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  20. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Bezirksgerichtskasse Zürich (hinsichtlich Dispositivziff. 6) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Baden (in die Akten STA3 ST.2017.3007) - 53 - − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (hinsichtlich Dispo- sitivziff. 5) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (hinsichtlich Dispositiv- ziff. 6 und unter dem Hinweis, Asservat Nr. A009'410'326 dem Pass- büro des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, zwecks Vernichtung zuzustellen.)
  21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180509-O/U/cwo Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 6. September 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 17. September 2018 (DG180137)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1 35). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 66 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 342 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2017 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 19'320.– zu bezahlen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Mai 2018 beschlagnahm- te Barschaft von Fr. 20'300.– wird definitiv beschlagnahmt und – soweit ausreichend – zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 16. Mai 2018 be- schlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und der zuständi- gen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 3 -

• Betäubungsmittel: − 5 Portionen Kokain (Asservat Nr. A011'116'022), − Etui mit 25 Portionen Kokain (Asservat Nr. A011'116'055), − 1 Sack mit diversen Verpackungen mit Kokain (Asservat Nr. A011'116'066), − 1 Sack mit Kokain (Asservat Nr. A011'116'180), − 1 Feinwaage mit leeren Minigrips (Asservat Nr. A011'116'215), − Diverse Behältnisse mit Streckmittel (Asservat Nr. A011'116'259), − Diverse Behältnisse mit Kokain (Asservat Nr. A011'116'260), − Medizinzubehör (Mundschutz etc., Asservat Nr. A011'116'293), − Diverse leere Minigrips (Asservat Nr. A011'116'317), − 1 Mixer Durabase (Asservat Nr. A011'116'328), − 4 Hanfmühlen (Asservat Nr. A011'116'339), − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A011'116'340), − 1 Minigrip mit Haschisch (Asservat Nr. A011'116'351), − 2 Ethanolkanister 70% (Asservat Nr. A011'118'288), − 2 Portionen Kokain ä 1 Gramm (Asservat Nr. A010'297'311), − 4 Portionen Kokain, total 246 Gramm (Asservat Nr. A010'297'708), − Tupperware mit Digitalwaage, Latexhandschuh, Löffel, Minigrips (Asservat Nr. A010'297'731), − Latexhandschuhe (Asservat Nr. A010'297'742), − Diverse leere Minigrips (Asservat Nr. A010'297'753), − 4 Schachteln mit leeren Minigrips (Asservat Nr. A010'297'786), − Mixer mit Kokainrückständen (Asservat Nr. A010'297'811), − 20 Portionen Kokain, Total 20 Gramm (Asservat Nr. A009'409'283), − 8 Portionen Kokain, Total 8 Gramm (Asservat Nr. A009'409'294), − 2 Portionen Kokain, Total 2 Gramm (Asservat Nr. A009'409'318), − 2 Minigrip Kokain à je 1 Gramm (Asservat Nr. A009'409'329), − 1 Portion Kokain und ein "Röhrli" (Asservat Nr. A009'409'330), − Verpackungsmaterial, Knittersack, mit Klebeband umwickelt (Asservat Nr. A009'409'943), − Diverse leere Minigrips mit Rückständen von weissem Pulver (Asservat Nr. A009'409'954), − Diverse Portionen Marihuana, in Knittersäcklein verpackt (Asservat Nr. A009'410'008), − Diverse leere Minigrips/2 leere Überraschungseier (Asservat Nr. A009'410'031), − 1 Vakuumiermaschine Prima Vista inkl. Vakuumierrollen (Asservat Nr. A009'410'064), − 3 Digitalwaagen (Marken Beurer, Maul, On Balance, (Asservat Nr. A009'410'086), − Betäubungsmittelpresse (Asservat Nr. A009'410'224), − 10 Tabletten Dormicum 15mg (Asservat Nr. A009'410'279),

- 4 - − 10L-Kanister Ehanolum 96% (Asservat Nr. A009'503'417), − Flasche mit Diethylether, 250ml (Asservat Nr. A009'503'428), − Fläschchen ohne Aufschrift, unbekannte Flüssigkeit (Asservat Nr. A009'503'439),

• Diverses: − Mobiltelefon Nokia, Typ unbekannt (Asservat Nr. A011'115'869), − Kundenkarte Western Union, ltd. auf A._____ (Asservat Nr. A011'115'892), − Mobiltelefon Samsung, Typ unbekannt (Asservat Nr. A011'115'983), − Mobiltelefon iPhone, weiss/rosa (Asservat Nr. A011'116'099), − Diverse SIM-Karten Lycamobile (Asservat Nr. A011'116'282), − Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge (Asservat Nr. A010'297'344 ("Depositum"), − Mobiltelefon Nokia, Typ 108 (Asservat Nr. A010'297'366), − Mobiltelefon Swissone, SC-230 (Asservat Nr. A010'297'388), − Samsung Galaxy Note (Asservat Nr. A010'298'007), − Diverse Speichermedien (1 Speicherkarte, 6 USB-Sticks, Asservat Nr. A010'298'018), − Diverse SIM-Karten und SIM-Trägerkarten (Asservat Nr. A010'298'029), − 1 Schlüssel Kaba 20, Nr. 1, 1 Bund mit 5 Schlüsseln (Asservat Nr. A010'298'030), − Quittungen und Reisebelege iS B.______ (Asservat Nr. A010'298'063), − Mobiltelefonunterlagen (Asservat Nr. A010'298'336), − 1 Schlüssel KABA 20, Nr. 2, (Asservat Nr. A010'298'347), − Schweizer ID, lautend auf C._____, geb. tt.01.1987 von D._____ [Ort] (Asservat Nr. A009'410'326), − SIM-Trägerkarte Salt, ohne SIM (Asservat Nr. A009'410'359), − Mobiltelefon Samsung Galaxy mit Lederetui (Asservat Nr. A009'410'495), − Mobiltelefon Switel Sunny S52D (Asservat Nr. A009'410'564), − Mobiltelefon Nokia, Typ 108 (Asservat Nr. A009'410'586), − Geldüberweisungsbeleg vom 17. Juni 2016 über Fr. 3'000.– (Asservat Nr. A009'503'393

7. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zusätz- lich zur Akontozahlung von Fr. 9'480.– mit Fr. 24'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

8. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der vormalig als Pri- vatklägerin 1 bezeichneten D._____ mit Fr. 5'101.55 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

- 5 -

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühren Strafuntersuchung Fr. 1'350.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 9'480.– amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 6'572.– Gutachten/Expertisen Fr. 686.85 Auslagen Untersuchung Fr. 24'500.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 5'101.55 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der vormalig als Pri- vatklägerin 1 bezeichneten D._____, werden dem Beschuldigten auferlegt; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. [Mitteilungen.]

12. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 13 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 2; Urk. 95 S. 2-4, Urk. 107 S. 2-4) Hauptanträge:

1. A._____ sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich frei zu sprechen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

16. Mai 2018 beschlagnahmte Barschaft sei A._____ wieder her- auszugeben.

3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und A._____ sei eine ange- messene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen.

- 6 - Eventualanträge:

1. A._____ sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Gel- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG für schuldig zu befinden.

2. A._____ sei dafür zu bestrafen einerseits mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei 18 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen und 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen seien, dies unter Anrechnung einer Probezeit von 3 Jahren sowie anderer- seits mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

14. August 2017.

3. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2017 für eine Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten.

4. A._____ sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile Fr. 19'320.00 zu bezahlen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

16. Mai 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 20'300.00 sei definitiv zu beschlagnahmen und - soweit ausreichend - zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten zu ver- wenden.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

16. Mai 2018 beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungs- mittel seien einzuziehen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

7. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, ausser derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der vormalig als Privatklägerin 1 bezeichneten D._____, seien A._____ aufzuerlegen. Beweisantrag: Es seien die Kantonspolizisten «E'._____» und «F'._____» (mutmass- lich: F._____, FA-FAD-G._____ [Ort]/H._____ [Ort] ) zur Kontrolle von A._____ vom 22. Juni 2016 zu befragen, und es sei von der Kantons- polizei Zürich ein Rapport über den Einsatz der Kantonspolizisten «E'._____» und «F'._____» (mutmasslich: F._____, FA-FAD- G._____/H._____) vom 22. Juni 2016 einzufordern.

- 7 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Untersuchungsverfahren 1.1. Der Beschuldigte wurde am 22. Juni 2016 an der I._____-Strasse ... in Zü- rich auf dem Trottoir in seinem Personenwagen "Mitsubishi Space Star" wartend von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Dabei konnten diverse Minigrip mit Ko- kaingemisch, enthaltend insgesamt 19.7 Gramm reines Kokain, in seiner Bauch- tasche und in seinem Auto sichergestellt werden. Anlässlich der nachfolgenden Hausdurchsuchung wurden weitere 0.3 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 0.26 Gramm reinem Kokain) sowie diverse Betäubungsmittelutensilien sicherge- stellt. In der anschliessenden Befragung gab der Beschuldigte den Handel mit Kokaingemisch seit ca. 1. Januar 2016 zu. Weiter wurden diverse mutmasslich gestohlene Kosmetikartikel sichergestellt. Bei der Durchsicht eines seiner drei si- chergestellten Mobiltelefone ergaben sich zudem Hinweise auf weitere Straftaten, nämlich Geldwäscherei und Schändung (Urk. D1 1 S. 2, D1 16/1 und16/2 sowie D1 16/7). Der Beschuldigte befand sich anschliessend bis am 16. September 2016 in Untersuchungshaft (Urk. D1 23/18). 1.2. Am 10. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte kontrolliert, als er den von ihm am 16. September 2016 gemieteten Personenwagen "Daihatsu B" lenkte. Dies, nachdem dem Beschuldigten mit Verfügung vom 14. September 2016 auf- grund der von ihm am 5. September 2016 abgegebenen befristeten Verzichts- erklärung der Führerausweis entzogen worden war (Urk. D5 1). 1.3. Der Beschuldigte lenkte sodann am Abend des 12. April 2017 wiederum einen Mietwagen der Marke "VW D Bora Variant" trotz Führerausweisentzug. Er wurde kontrolliert, weil zuvor von den Polizeibeamten vor Ort beobachtet werden

- 8 - konnte, wie ein mutmasslicher Drogenkonsument sich von einem weissen Auto entfernte, das am Strassenrand angehalten hatte. Der Lenker, nämlich der Be- schuldigte, wurde vom Polizisten … [Funktion] F._____ wieder erkannt, welcher bei der ersten Verhaftung am 22. Juni 2016 ebenfalls beteiligt gewesen war. Da- bei konnten auf dem Beschuldigten und anlässlich der nachfolgenden Haus- durchsuchung wiederum verschiedene Portionen Kokaingemisch in Knittersäcken oder Miniprip, total 199.51 Gramm reines Kokain, sichergestellt werden (Urk. D7 1, D1 19/1-3, D1 23/1 sowie D1 24/1). Der Beschuldigte wurde am Vormittag des 14. April 2017 wieder aus der Haft entlassen (Urk. D1 24/6). 1.4. Am Abend des 9. Januar 2018 wurde der Beschuldigte an der J._____- Strasse ... in K._____ [Ort] ein weiteres Mal durch die Kantonspolizei Zürich kon- trolliert, nachdem ein Drogenverkauf beobachtet worden war. Der Beschuldigte trug verkaufsbereite Kokainportionen in seiner Bauchtasche sowie in seiner Un- terhose versteckt auf sich. Anlässlich der anschliessenden Hausdurchsuchung an seinem Wohnort konnten nebst Betäubungsmittelutensilien wiederum verschiede- ne Behältnisse mit Kokaingemisch, insgesamt 1134.7 Gramm reines Kokain, si- chergestellt werden. Der Beschuldigte wurde verhaftet und befand sich bis zum

16. Mai 2018 in Untersuchungshaft und ab dann im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. D8 1 und D1 21/1 sowie Urk. D1 25/1, 25/7 und 25/25).

2. Erstinstanzliches Verfahren 2.1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat am 6. Juni 2018 Anklage wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel etc. und Widerruf (Urk. D1 35). Zum erstinstanzlichen Verfahrensgang kann auf die Ausführungen im Urteil der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 56 = Urk. 62 S. 6, Art. 82 Abs. 4 StPO, welcher Artikel fortan bei Verweisen auf das vorinstanzliche Urteil nicht mehr erwähnt wird). 2.2. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

4. Abteilung, vom 17. September 2018 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c,

- 9 - lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit 66 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit Urteilsdatum 342 Tage als durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden angenommen wurden.

3. Berufungsverfahren 3.1. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil vom 17. September 2018 (Prot. I S. 20 ff. und Urk. 46) meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 20. September 2018 (Urk. 50) innert Frist die Berufung an. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 zeigte Rechtsan- walt lic. iur. X1._____ bei der Vorinstanz an, dass er die Interessen des Beschul- digten vertrete und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 51). Das begründete Urteil wurde am 26. November 2018 versandt und von den Parteien am 27. November 2018 entgegen genommen (Urk. 61/1-2 und 61/5). 3.2. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 reichte Rechtsanwalt X1._____ beim Obergericht innert Frist namens des Beschuldigten die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 67). Er beantragte einen vollumfäng- lichen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen und die Herausgabe der beschlag- nahmten Barschaft an den Beschuldigten. Ferner ersuchte er um Übernahme der Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse sowie Ausrichtung einer angemes- senen Entschädigung und Genugtuung an den Beschuldigten. Mit Präsidialverfü- gung vom 3. Januar 2019 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Erklärung einer allfälligen Anschlussberufung angesetzt. In derselben Verfügung wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, der ehemals als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten eingesetzt worden war, und Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ Frist angesetzt, um sich zur Frage der Verteidigung zu äussern (Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Januar 2019 auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils so- wie die Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 71). Mit Eingabe vom

- 10 -

23. Januar 2019 äusserte sich Rechtsanwalt X2._____ zur Frage der Verteidi- gung und reichte seine Honorarnote ein (Urk. 72 und 73). Mit Eingabe vom

24. Januar 2019 erklärte Rechtsanwalt X1._____, er habe die erbetene Verteidi- gung des Beschuldigten übernommen (Urk. 75). Daraufhin wurde mit Präsidialver- fügung vom 6. Februar 2019 von der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt X1._____ Vormerk genommen und Rechtsanwalt X2._____ wurde mit sofortiger Wirkung als amtlicher Verteidiger entlassen (Urk. 78). Der er- betene Verteidiger des Beschuldigten ersuchte mit Eingabe vom 15. April 2019 um Einvernahme der zwei Kantonspolizisten, die den Beschuldigten am 22. Juni 2016 kontrolliert hatten; ferner beantragte er den Beizug eines Rapportes von der Kantonspolizei Zürich über den Einsatz der Kantonspolizisten "E'._____" und "F'._____" vom 22. Juni 2016 (Urk. 87). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur obligatorischen Stellungnahme zum Be- weisantrag der Verteidigung angesetzt (Urk. 88). Die Stellungnahme der Staats- anwaltschaft datiert vom 26. April 2019 (Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2019 wurde dem Verteidiger eine Kopie der Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft zugestellt und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass über die Beweis- anträge der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden wer- de (Urk. 92). 3.3. Am 9. Mai 2019 fand die Berufungsverhandlung in entschuldigter Ab- wesenheit der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, jedoch in Anwesenheit des Be- schuldigten sowie seines erbetenen Verteidigers statt (Prot. II S. 6 ff.). Die Vertei- digung erneuerte im Rahmen ihres Plädoyers den Beweisantrag, es seien die beiden Kantonspolizisten "E'._____" und "F'._____" zur Kontrolle vom 22. Juni 2016 zu befragen und es sei von der Kantonspolizei Zürich ein Rapport über den Einsatz dieser beiden Kantonspolizisten vom 22. Juni 2016 einzufordern (Urk. 95 S. 2). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung beschloss das Gericht die Ein- holung eines amtlichen Berichtes, der Aufschluss über den Grund/Anlass der Po- lizeikontrolle vom 22. Juni 2016, durchgeführt von den Kantonspolizisten "E'._____" und "F'._____" (mutmasslich: F._____), Fahndungs-/Aktionsdienst, Gruppe G._____/H._____, Geschäftsnummer Kantonspolizei: 3, geben sollte. Weiter sollte der Ablauf der Kontrolle geschildert und die Namen sowie die ge-

- 11 - schäftliche Anschrift der handelnden Polizeibeamten genannt werden (Urk. 96). Der entsprechende vom … [Funktion] Fahndungsabteilung verfasste Bericht vom

23. Mai 2019 wurde vom … [Funktion] Rechtsabteilung der Kantonspolizei Zürich, Dr. iur. L.______, übermittelt (Urk. 98 und 100). Dieser Bericht wurde den Partei- en mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2019 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 101). Die Stellungnahme der Verteidigung datiert vom 1. Juli 2019 (Urk. 107). Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2019 wurde die Kantonspolizei Zürich aufgefordert bekannt zu geben, wer … [Funktion] der Fahndungsabteilung ist, und ein unter- zeichnetes Exemplar des Berichtes über die Kontrolle/Verhaftung des Beschuldig- ten vom 22. Juni 2016 einzureichen (Urk. 109). Dieser Aufforderung kam die Kan- tonspolizei mit Eingabe vom 15. Juli 2019 nach und gab den Namen des … [Funktion] der Fahndungsabteilung, … [Funktion] M.______, bekannt (Urk. 111). Sodann wurde - nach Rücksprache mit dem ferienabwesenden … [Funktion] der Fahndungsabteilung - der Bericht über die Kontrolle des Beschuldigten, welcher vom 12. Juli 2019 datiert, von dessen Stellvertreter, … [Funktion] N.______, i.V. unterzeichnet und eingereicht (Urk. 111). Eine Kopie dieses Schreibens wurde am

19. Juli 2019 der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zugestellt.

4. Umfang der Berufung Die Verteidigung wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung des Be- schuldigten, womit Ziffern 1-6 sowie 10 des vorinstanzlichen Entscheids als ange- fochten gelten. Die Zusprechung der jeweiligen Entschädigungen des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der vormaligen Privat- klägerin 1 aus der Gerichtskasse (Ziffern 7 und 8) sowie die Kostenfestsetzung Ziffer 9 sind in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 8). Davon ist Vormerk zu neh- men.

- 12 - II. Verwertbarkeit von Beweismitteln und Aussagen etc. A. Verhaftung vom 22. Juni 2016

1. Personenkontrolle 1.1. Anhaltung und Durchsuchung nach Art. 215 StPO: Voraussetzung der An- haltung ist nicht der konkrete Tatverdacht, sondern vielmehr geht es darum abzu- klären, ob allenfalls eine Verbindung der angehaltenen Person zu einer Straftat besteht, aus welchen Feststellungen sich allenfalls ein Tatverdacht ergeben kann. Für eine Anhaltung genügt somit, dass die Massnahme im Interesse der Aufklä- rung einer Straftat erforderlich ist, d.h. wenn nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit (der Polizei bereits be- kannten, aber auch noch nicht bekannten) Delikten als möglich erscheint. Wenn auch ein Anlass zur Anhaltung erforderlich ist, so sind doch an diesen geringe An- forderungen zu stellen. Also ist beispielsweise genügend, dass eine Person nach einem gemeldeten Delikt in der Nähe des Tatorts angetroffen wird oder ein Pas- sant eine Ähnlichkeit mit einer polizeilich ausgeschriebenen Person aufweist (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 215 N 6 f.). 1.2. Die Verteidigung begründete ihren Beweisantrag und ihren Antrag auf Frei- spruch damit, gemäss Rapport von … [Funktion] O.______ von der Gruppe Fahndungsdienst/Aktionsdienst der Kantonspolizei Zürich vom 23. Juni 2016 sei der Beschuldigte in einem auf dem Trottoir parkierten Auto wartend an der I._____-Strasse ... in Zürich von den erwähnten Kantonspolizisten einer Perso- nenkontrolle unterzogen worden. Dabei habe unter anderem im Auto versteckt ei- ne grössere Menge verkaufsbereites Kokain sichergestellt werden können. Nach der bisherigen Erfahrung der Verteidigung entspreche es nicht der gewohnten Vorgehensweise der Betäubungsmittelfahndung, unbekannte Fahrzeuglenker spontan auf einem Trottoir zu kontrollieren und diese ohne weiteren Anlass zu durchsuchen, wobei dann noch wundersamerweise eine grössere Betäubungsmit- telmenge zum Vorschein gekommen sei. Es sei eigenartig, dass die beiden "kon- trollierenden" Polizisten im Polizeirapport vom 23. Juni 2016 nicht beim Namen genannt würden. Diese Art der Rapporterstattung entspreche eher den Fällen, wo

- 13 - die Polizei verdeckt ermittle und die Namen der verdeckten Ermittler nicht bekannt geben wolle. Daran ändere auch die kurze Stellungnahme der Staatsanwältin nichts, da doch nicht behauptet werde, dass ausgerechnet auch die beiden Kan- tonspolizisten "F'._____" und "E'._____" den Beschuldigten gekannt und bereits früher mit ihm zu tun gehabt haben sollen. Es liege bei dieser Ausgangslage die Vermutung näher, dass der Beschuldigte gezielt kontrolliert und durchsucht wor- den sei, nachdem Ermittlungshandlungen davor zu seiner Person geführt hätten. Das Bundesgericht habe in einem neuesten Entscheid zutreffend darauf hinge- wiesen, dass es von Belang sei, ob die Feststellungen, welche zu einem Tatver- dacht führen, auf Erkenntnissen beruhen, welche anhand (un)rechtmässig ange- ordneter Observationen und/oder anhand eines (un)rechtmässig angeordneten Einsatzes von Überwachungsgeräten gewonnen worden seien. Im vorliegenden Fall habe bisher nicht ausgeschlossen werden können, dass geheime Überwa- chungsmassnahmen mit Bezug auf eine andere Person zur Person des Beschul- digten geführt hätten. Dies wäre ein personeller Zufallsfund, der bisher nicht be- willigt worden sei. Nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 141 Abs. 4 StPO seien bei unverwertbaren Beweisen, wie sie bei Art. 278 StPO gegeben seien, auch Sekundärbeweise im Sinne einer Fernwirkung unverwertbar. Wenn ein Be- weis, der gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürfe, die Erhe- bung eines weiteren Beweises ermöglicht habe, so sei dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Urk. 87 und Urk. 95 S. 5 f. mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 1.3. Es finden sich keine näheren Angaben dazu im ursprünglichen Rapport, weshalb der Beschuldigte bei der ersten Verhaftung am 22. Juni 2016 angehalten respektive kontrolliert wurde, als er sein Auto auf dem Trottoir parkiert hatte (Urk. D1 1 S. 2). Dem Amtsbericht vom 23. Mai 2019 respektive 12. Juli 2019 lässt sich dazu entnehmen, die Kantonspolizei Zürich sei Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen Kanton und folglich sei auch das Handeln im Gebiet der Stadt Zürich vorgesehen und zulässig. Entsprechend würde durch ver- schiedene Einheiten der Kantonspolizei Zürich, insbesondere durch die Gruppen des Fahndungs- und Aktionsdienstes (FA-FAD) regelmässig auch auf dem Gebiet der Stadt Zürich Fahndung betrieben. Am 22. Juni 2016 hätten die beiden ehe-

- 14 - maligen Angehörigen des FA-FAD, … [Funktion] F._____ und … [Funktion] E.______, offene Fahndung in der Region Zürich K._____ [Ort] betrieben. Im Rahmen dieser offenen Fahndung habe … [Funktion] F._____ geglaubt, den Be- schuldigten in einem vorbeifahrenden Auto erkannt zu haben. Der Beschuldigte habe vormals in der Nähe des Postens der FAD-Gruppe G._____/H._____ ge- wohnt und sei aufgrund von früheren Verfahren und Hinweisen aus dem Milieu als mutmasslicher Betäubungsmittelhändler bekannt gewesen, welcher keiner gere- gelten Arbeit nachgehe. Die Fahnder hätten entschieden, den mutmasslichen Be- täubungsmittelhändler zu kontrollieren und seien ihm gefolgt. Kurze Zeit später habe der Beschuldigte sein Auto auf dem Trottoir parkiert und als sich die Polizis- ten dem Fahrzeug genähert hätten, habe der Beschuldigte versucht weg zu fah- ren, was die Fahnder durch Öffnen der Beifahrertüre und die Erkennung als Poli- zei verhindert hätten. Zwecks Identitätsfeststellung, und da der Verdacht bestan- den habe, der Beschuldigte könnte sicherzustellende Gegenstände auf sich tra- gen, sei gestützt auf § 35 Abs. 1 lit. a, c und d PolG eine Effektenkontrolle durch- geführt und dabei eine Kleinmenge Kokain gefunden worden. Bei der anschlies- senden Durchsuchung des Fahrzeugs (§ 36 Abs. 1 lit. a und b PolG) sei weiteres Kokain sichergestellt worden (Urk. 100 und 111). 1.4. Die Bar "P.______", wo der Beschuldigte mit seinem Kollegen Q.______ nach eigenen Angaben einen Match habe schauen wollen und wo die Leute ver- kehrt seien, denen er jeweils Kokain verkauft habe (Urk. D1 8/1 S. 2f.), befindet sich nur wenige hundert Meter vom Verhaftsort (Wohnort des Kollegen Q.______ an der I._____-Strasse ..., Urk. D1 8/1 S. 2 Frage 7) entfernt. Da der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, ist glaubhaft, dass der Fahnder F._____ ihn auf der Fahndungspatrouille in der Region K._____ erkannte. Der Aufenthalt des in R.______ [Ort] wohnhaften Beschuldigten in K._____, der wegen Drogendelikten vorbestraft und den Beamten des Fahndungsdienstes bekannt war, bot genügend Anlass zur Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten gemäss Art. 215 StPO so- wie gestützt auf § 35 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 36 lit. a und d des Polizeigeset- zes des Kantons Zürich (PolG). Die Verteidigung bringt vor, der im vorerwähnten Bericht wiedergegebene Sachverhalt widerspreche den Akten, denn im Bericht werde behauptet, der Beschuldigte habe versucht wegzufahren, als sich die Poli-

- 15 - zisten F._____ und E.______ seinem Auto genähert hätten. Im Verhaftsrapport vom 22. Juni 2016 stehe jedoch, der Beschuldigte habe auf dem Trottoir parkiert und im Auto gewartet, als er einer Personenkontrolle unterzogen worden sei (Urk. 107 S. 5). Auch im Polizeirapport vom 23. Juni 2016 wird festgehalten, dass der Beschuldigte auf dem Trottoir parkiert habe (Urk. D1 1 S. 2). Dass dort der Versuch des Wegfahrens im Gegensatz zum eingeholten Bericht nicht erwähnt wurde, schafft vorliegend keinen Widerspruch, sondern ist auf die geraffte Wie- dergabe des Geschehensablaufs im Rapport und damit auf den unterschiedlichen Detaillierungsgrad zurück zu führen. Auch ist - entgegen der Vorbringen der Ver- teidigung in Urk. 107 S. 5 - nicht ersichtlich, weshalb es aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, dass nach der Verhaftung um 19.02 Uhr be- reits um 20.13 Uhr die Hausdurchsuchung stattfand. Es darf davon ausgegangen werden, dass bei einer Anforderung von Verstärkung oder Beizug von weiteren Polizeibeamten aus anderen Fachbereichen bei der Kantonspolizei durch die Fahndungsabteilung sofort gehandelt wird und diese sehr rasch im Einsatz sind. Bei einer - von der Verteidigung grosszügig genannten - Fahrtdauer von 30 Minu- ten vom Verhaftsort bis zum Wohnort des Beschuldigten ist jedenfalls die "zeitli- che Komponente" kein klarer Hinweis darauf, dass die rund 1 Stunde und 10 Mi- nuten nach der Verhaftung durchgeführte Hausdurchsuchung im Rahmen einer geheimen Überwachungsmassnahme stattgefunden haben soll. Es ist deshalb auf die überzeugende Darstellung im Bericht vom … [Funktion] der Fahndungsab- teilung der Kantonspolizei Zürich abzustellen. 1.5. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass genehmigungspflichtige Überwachungsmassnahmen (vgl. dazu auch nachfolgend unter Erw. II.A.2.) Hin- weise auf eine Täterschaft des Beschuldigten im Drogenmilieu ergaben, sondern aus den vorerwähnten Umständen in der konkreten Situation vielmehr ein Zu- sammenhang der betreffenden Person mit Delikten vermutet wurde. Folglich war die Anhaltung des Beschuldigten und die "Durchsuchung" der Bauchtasche, der Körperoberfläche sowie des Autos zulässig. 1.6. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der im vorliegenden Zusammenhang gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme der an der Verhaftung

- 16 - beteiligten Kantonspolizisten als obsolet und ist abzuweisen (Urk. 87, 95 und Urk. 107). Insbesondere sind aufgrund des sachdienlichen und überzeugenden Amtsberichts durch die beantragten Einvernahmen, bei welchen sich die Polizei- funktionäre hinsichtlich einer bereits mehrere Jahre zurückliegenden Verhaftung wohl auf entsprechende Unterlagen stützen müssten, auch keine weiteren Er- kenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 195 N 1). 1.7. Im übrigen hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid vom 14. August 2019 festgehalten, dass die Polizei in Anwendung von Art. 241 Abs. 4 StPO eine angehaltene Person durchsuchen dürfe, wenn diese sich weige- re, ihren Pflichten nach Art. 215 Abs. 1 lit. c und d StPO nachzukommen. Der Verpflichtung der angehaltenen Person, mitgeführte Sachen vorzulegen, entspre- che das Recht der Polizei, im Weigerungsfall die Person gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO zu durchsuchen. Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass es sich - entgegen einer in der Lehre vertretenen Auffassung - bei der kriminalpolizeilich motivierten Leibesvisitation im Rahmen einer Anhaltung oder vorläufigen Fest- nahme nicht um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handle, die - ausser wenn Gefahr in Verzug ist (vgl. Art. 241 Abs. 3 StPO) - nur durch die Staats- anwaltschaft angeordnet werden könne (Art. 198 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Zwangsmassnahmen könnten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch von der Polizei angeordnet werden (Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO). Zu den Aufgaben der Polizei im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ge- höre es, gemäss Art. 306 Abs. 2 StPO unter anderem Spuren und Beweise si- cherzustellen (lit. a) und tatverdächtige Personen zu ermitteln (lit. b). Art. 241 Abs. 4 StPO sehe zu diesem Zweck ausdrücklich vor, dass die Polizei eine ange- haltene Person durchsuchen dürfe. Die Durchsuchung einer angehaltenen Person gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO sei als polizeiliche Massnahme zu qualifizieren, die bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren, d.h. bevor überhaupt ein Straf- verfahren eröffnet wurde, zulässig sei. Und dann wörtlich: "Dabei ist unerheblich, ob die Durchsuchung auch aus Sicherheitsgründen erfolgt oder ob sie in erster Linie der Abklärung von Straftaten dient. Ohnehin ist bei einem ersten polizeilichen Kontakt häufig nicht erkennbar, ob die Massnahme sicherheitspolizeilich oder

- 17 - (auch) kriminalpolizeilich relevant ist […]. Wenn in Art. 241 Abs. 4 StPO davon die Rede ist, dass Personendurchsuchungen durch die Polizei namentlich zur Gewährleistung der Sicher- heit von Personen zulässig sind, ist dies daher nicht im Sinne einer abschliessenden Aufzäh- lung zu verstehen, was sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ("namentlich") ergibt." Und weiter: "Durchsuchungen von Personen dürfen nach dem Gesagten von der Polizei im Rahmen einer Anhaltung oder einer vorläufigen Festnahme direkt gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO vorgenommen werden, ohne dass die Staatsanwaltschaft nachträglich zwingend darüber in Kenntnis zu setzen ist" (vgl. BGer 6B_1070/2018, Urteil vom 14. August 2019, Erw. 1.3.2). 1.8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kontrolle rechtmässig erfolgte.

2. Zufallsfund im Zusammenhang mit Überwachungsmassnahmen 2.1. Wie bereits erwähnt, beantragte die Verteidigung Beweismassnahmen, da sie vermutete, der Beschuldigte sei gezielt kontrolliert worden, nachdem Ermitt- lungshandlungen davor zu seiner Person geführt hätten. Diesbezüglich wurde vorgebracht, es sei beispielsweise möglich, dass geheime Überwachungsmass- nahmen mit Bezug auf eine andere Person zur Person des Beschuldigten geführt hätten. Dies wäre ein Zufallsfund, der bis heute nicht bewilligt worden wäre und drastische Auswirkungen auf alle weiteren darauf erhobenen Beweismittel hätte (Urk. 87). Im Plädoyer der Berufungsverhandlung stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass die Kontrolle und alle weiteren darauf erhobenen Beweise unverwertbar und der Beschuldigte daher frei zu sprechen sei, wenn davon aus- zugehen sei, dass die bei ihm durchgeführte Kontrolle Ergebnis einer geheimen aber nicht bewilligten Überwachungsmassnahme gewesen sei (Urk. 95 S. 5 f.). Diese Vermutung wiederholte der Verteidiger in der Eingabe vom 1. Juli 2019 (Urk. 107 S. 5 f.) 2.2. Als geheime Überwachungsmassnahmen werden einerseits die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Sinne von Art. 269-279 StPO, die Überwachung von nicht öffentlichen Gesprächen oder Vorgängen mit technischen Überwachungsgeräten wie Wanzen und Bildaufzeichnungsgeräten gemäss Art. 280 und 281 StPO, die Observation im Sinne von Art. 282 und 283 StPO, die Überwachung von Bankbeziehungen gemäss Art. 284 und 285 StPO, die ver-

- 18 - deckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a-298 StPO sowie die verdeckte Fahn- dung gemäss Art. 298a-d StPO bezeichnet. Am ehesten in Frage kämen vorlie- gend Zufallsfunde aus einer Telefonüberwachung oder einer Observation. 2.3. Eine Observation ist nur gegeben, wenn eine Strafbehörde über einen län- geren Zeitraum an öffentlich zugänglichen Orten Personen, Gegenstände oder Vorgänge systematisch und verdeckt sowie mit entsprechendem personellen Aufwand beobachtet und fragliche Vorgänge zur Aufklärung bereits begangener oder in Ausführung begriffener Straftaten registriert. Damit ist klar gestellt, dass die polizeiliche Beobachtung, die zur Alltagsarbeit der Polizei gehört und welche nicht die Dauer und Systematik einer Observation erreicht, nicht unter Art. 282 f. StPO fällt, auch wenn sie durch Beamte in Zivil ausgeführt wird. Die mit der Ob- servation üblicherweise verbundene Registrierung von Vorgängen kann mittels Bild- und Tonaufnahmegeräten erfolgen. Diesfalls liegt aber keine genehmi- gungspflichtige Überwachung nach Art. 280 f. StPO vor, da sich die Observation gemäss Art. 282 StPO auf Vorgänge in der Öffentlichkeit, mithin an allgemein zu- gänglichen Orten, bezieht. Im Ermittlungsverfahren kann die Polizei solche Ob- servationen selbständig, also ohne Auftrag oder Genehmigung durch die Staats- anwaltschaft, durchführen. Es ist hierfür nur ein schwacher Anfangsverdacht not- wendig. Eine eigentliche Bewilligung ist nicht nötig, erst nach der Dauer von einem Monat ist die Genehmigung zur Fortsetzung der Observation durch die Staatsanwaltschaft erforderlich. Observationen sind in jedem Fall aktenkundig zu machen. Die Ergebnisse der Observation, beispielsweise Ton- und Bildauf- nahmen oder Zufallsfunde, sind als Beweis im Strafverfahren verwertbar (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 282 N 4 ff. und SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 1174). 2.4. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid zur Frage der Verwert- barkeit von Zufallsfunden im Zusammenhang mit Überwachungsmassnahmen im Fernmeldeverkehr Folgendes ausgeführt (BGer 6B_1381/2017, Urteil vom

25. Juni 2018 = BGE 144 IV 254 Regeste): "Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson um- fasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Er-

- 19 - kenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftat- bestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbe- stände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufalls- funde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3)." 2.5. Die Verteidigung macht wie schon erwähnt geltend, die Ermittlungsbehör- den seien im Rahmen von geheimen Überwachungsmassnahmen auf den Be- schuldigten gestossen und hätten ihn deshalb kontrolliert. Da dieser personelle Zufallsfund nicht dokumentiert oder genehmigt worden sei, seien die im Rahmen der Kontrolle vom 22. Juni 2016 beim Beschuldigten sichergestellten Betäu- bungsmittel als Beweismittel und die weiter erhobenen Beweise nicht verwertbar (Urk. 87, 95 und 107). 2.6. Wie bereits ausgeführt, bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhalts- punkte dafür, dass die Betäubungsmittelfahndung der Kantonspolizei Zürich im Rahmen einer - gegenüber einer anderen Person vorgenommenen - Observation oder Telefonüberwachung auf den Namen oder andere die Identifikation des Be- schuldigten zulassende Hinweise stiess. Es kann diesbezüglich auf die Angaben im Bericht vom 23. Mai 2019 bzw. vom 12. Juli 2019 abgestellt werden (Urk. 100 bzw. Urk. 111 S. 2). Wie zuvor dargelegt, erübrigt sich damit der seitens der Ver- teidigung gestellte Beweisantrag (vgl. vorstehend Erw. II.A.1.6.).

3. Sichergestelltes Mobiltelefon 3.1. Das Bundesgericht hielt in der Regeste des Entscheides vom 14. Februar 2013 fest, dass die Kontrolle eines I-Phones über den Zweck einer Anhaltung hinausgehe, da sie eine Durchsuchung von Aufzeichnungen darstelle. Für eine solche bedürfe die Polizei grundsätzlich eines staatsanwaltschaftlichen Durchsu- chungsbefehls, ausser wenn Gefahr in Verzug sei (BGE 139 IV 128 Erw. 1.3 bis 1.5).

- 20 - Indessen gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass das selbständige Han- deln der Polizei im zu beurteilenden Fall nicht zu einem Verbot der Verwertung der erlangten Beweise führe (BGE 139 IV 128, Erw. 1.5 bis 1.7): "1.5 Inwiefern vorliegend "Gefahr in Verzug" war, welche die Polizei zu selbständigem Han- deln im Sinne von Art. 241 Abs. 3 StPO ermächtigte, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Anhaltung nach Art. 215 StPO und die damit einhergehende Beschränkung der Be- wegungsfreiheit der angehaltenen Person nur kurze Zeit dauern darf (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2006 1224; SCHMID, Handbuch, a.a.O., S. 433 Rz. 1003), vermag jedenfalls keine Dringlichkeit im Sinne von Art. 241 Abs. 3 StPO zu begründen. Andernfalls wäre die Polizei bei einer Anhaltung unter Hinweis auf die engen zeitlichen Grenzen stets und ohne weiteres befugt, Durchsuchungen nach Art. 246 StPO selbständig anzuordnen und durchzuführen. Das entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes. Art. 241 Abs. 3 StPO kommt (nur) zum Tragen, wenn ohne sofortige Durchsuchung ein Beweisverlust zu befürchten ist (GFELLER, a.a.O., N. 33 zu Art. 241 StPO; SCHMID, Handbuch, a.a.O., S. 468 f. Rz. 1064). Das ist hier nicht der Fall. […] 1.6 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Be- weise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz ei- nen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Straf- behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben ha- ben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhe- bung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, be- stimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (zum Ganzen vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2006 1183 f.). 1.7 Dass die Polizeibeamten das I-Phone der Beschwerdeführerin bzw. die darin gespeicher- ten Adressen ohne die grundsätzlich erforderliche Bewilligung der Staatsanwaltschaft durch- suchten, führt nicht zu einem Verbot der Verwertung der erwähnten Freier-Adressen. Die Vor- aussetzungen für die Durchsuchung des (offenkundig nicht mittels eines Codes verschlosse- nen) I-Phones waren an sich erfüllt. Die Durchsuchung als solche war auch nicht unverhält- nismässig. Die Polizeibeamten beschränkten sich offenbar darauf, (nur) Einsicht in die im Ge- rät abgelegten Adressen zu nehmen (vgl. hierzu Hinweis im Polizeirapport vom 28. Januar 2011, wonach "über die Agenda" eventuell noch weitere Freier ermittelt werden könnten).

- 21 - Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beamten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Sinne von Art. 198 StPO hinwegsetzten bzw. den staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl bewusst nicht einholten, bestehen nicht. Das gilt umso mehr, als selbständiges polizeiliches Handeln im Rahmen von Art. 246 StPO nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern bei Dringlichkeit (Art. 241 Abs. 3 StPO) möglich ist. Die Zuständigkeiten sind hier in einer gewissen Hinsicht "fliessend". Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände stellt das Erfordernis des staatsanwalt- schaftlichen Durchsuchungsbefehls im vorliegenden Fall eine blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar (vgl. insoweit auch GFELLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 246 StPO mit Hinweisen). Demnach sind die ermittelten "offensichtlichen Freier-Adressen" und die gestützt darauf erlangten Aussagen des Zeugen B. verwertbar." 3.2. Ein entsprechender Durchsuchungsbefehl für die Durchsuchung von Schriftstücken und Aufzeichnungen sowie insbesondere von Mobiltelefonen wie derjenige vom 3. Mai 2017 (Urk. D1 19/6) befindet sich nicht bei den Akten, wel- che die erste Verhaftung betreffen. Eine besondere Dringlichkeit der Sichtung der Daten auf dem sichergestellten Mobiltelefon ist nicht ersichtlich, da auch anzu- nehmen ist, dass die Staatsanwaltschaft für die mündliche Anordnung einer Durchsuchung erreichbar gewesen wäre. Indessen dürften die Voraussetzungen für die Durchsuchung des Mobiltelefons an sich erfüllt gewesen sein, da nahe- liegend war, auf dem Handy des Beschuldigten nach Telefonnummern von Koka- inkäufern oder Lieferanten zu suchen. Zudem war die Durchsuchung des Bild- materials auch nicht unverhältnismässig, da dieses ohne Weiteres einsehbar war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten sich vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die gesetzlichen Zuständigkeitsordnungen hin- wegsetzten oder den Durchsuchungsbefehl bewusst nicht einholten. Somit ist von der Verletzung einer Ordnungsvorschrift auszugehen. 3.3. Da es sich bei den Fotos betreffend Geldüberweisungen (Urk. D1 4/1) um Transferhandlungen von Drogenerlös handelt, besteht ein genügender Bezug zum Tatverdacht des Betäubungsmittelhandels. Es liegt kein Zufallsfund vor. Deshalb sind die entsprechenden Fotos verwertbar, da der fehlende Durch- suchungsbefehl für das Mobiltelefon als Verletzung einer Ordnungsvorschrift auf- zufassen ist.

- 22 - 3.4. Bei der Sichtung des Mobiltelefons wurde sodann ein Videoclip gefunden, der auf die Begehung eines Sexualdeliktes hinwies. Dabei handelt es sich um ei- nen Zufallsfund. Die entsprechenden Bilder wurden sichergestellt und separat ge- speichert. In der Folge wurde am 22. Juli 2016 ein separater Antrag auf Geneh- migung eines Zufallsfundes an die zuständige Staatsanwältin gestellt (Urk. D3 1, 2 und 4). Gemäss Art. 243 StPO sind Zufallsfunde mit einem Bericht der Verfah- rensleitung zu übermitteln. Zufallsfunde können Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens gegen bisher bekannte Beschuldigte oder unbekannte Personen geben und können in diesem als Beweismittel verwendet werden. Vorausgesetzt ist, dass die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war und die Beweiserhebung auch hinsichtlich des neu entdeckten Delikts verfahrensrechtlich zulässig gewe- sen wäre (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, a.a.O., N 1066 f.). Die Staatsan- wältin weitete in der Folge das Strafverfahren auf den Tatbestand der Schändung aus. Am 25. Juli 2016 erteilte sie den entsprechenden Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Zürich, Fachdienst für Sexualdelikte (EG-SK; vgl. Urk. D3 8). Wei- ter nahm sie die Delegation an die Polizei zur Durchführung der notwendigen Ein- vernahmen vor (Urk. D3 9). Da die "Auswertung" des Mobiltelefons ohne vorgän- gigen Durchsuchungsbefehl nach dem Gesagten als Verletzung einer Ordnungs- vorschrift zu qualifizieren ist, spricht nichts gegen die Verwertbarkeit des ent- sprechenden Bildmaterials. 3.5. Selbst wenn das Fehlen eines Durchsuchungsbefehls die Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift darstellen sollte, wäre vorliegend die Verwertbarkeit gestützt auf Art. 141 Abs. 2 (2. Satzteil) StPO zu prüfen, wonach die Verwertung zulässig ist, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Beim Straf- tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB handelt es sich um ein Verbre- chen, welches eine Bestrafung bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Dieser Straftatbestand befindet sich auch im Deliktskatalog von Art. 269 StPO (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 8), weshalb von ei- nem schweren Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen ist, so dass die Verwertbarkeit diesbezüglich jedenfalls zu bejahen wäre.

- 23 -

4. Hausdurchsuchung 4.1. Auch für die erste Hausdurchsuchung vom 22. Juni 2016 liegt kein Haus- durchsuchungsbefehl vor. Es finden sich keine Hinweise für eine telefonische An- ordnung durch eine - für dringende Fälle zuständige - Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt. Da im übrigen jedoch die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls gegeben gewesen wären, handelt es sich hierbei ebenfalls um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift. Dannzumal wurden auch nur 1 Portion Kokain (0.3 Gramm respektive 0.26 Gramm reines Kokain; Urk. D1 12/7 S. 4; Asservat-Nr. A009'409'330) und 1 Röhrchen sowie Be- täubungsmittelutensilien sichergestellt; das restliche Kokain war zuvor anlässlich der Kontrolle in der Bauchtasche des Beschuldigten respektive in seinem Auto gefunden worden. 4.2. Hinsichtlich der beschlagnahmten Kosmetikartikel ist von einem Zufallsfund auszugehen. Die Untersuchung wurde aber aufgrund des aufgefundenen Delikts- guts von Anfang an auch wegen Hehlerei geführt. Da der fehlende Hausdurch- suchungsbefehl als Verletzung einer Ordnungsvorschrift anzusehen ist, sind die sichergestellten Kosmetikartikel als Beweismittel zulässig.

5. Notwendige Verteidigung: 5.1. Art. 159 StPO regelt den sogenannten "Anwalt der ersten Stunde", worun- ter die Teilnahme der Verteidigung ab der ersten Einvernahme der beschuldigten Person, also bereits im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, verstan- den wird. Die beschuldigte Person kann verlangen, dass ihre Verteidigung bei der ersten polizeilichen Befragung anwesend ist. Dabei handelt es sich um ein Recht der beschuldigten Person, das sie einfordern oder auch darauf verzichten kann: Damit sind Einvernahmen ohne Verteidigung nicht a priori verboten und erste Einvernahmen nicht einfach ungültig und unverwertbar, wenn keine Verteidigung daran teilgenommen hat (BSK StPO-RUCKSTUHL, 2. Aufl. 2014, Art. 159 N 1, 9 und 11). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. Sind die Voraussetzun- gen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die

- 24 - Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jeden- falls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 1 und 2 StPO). Dies gilt auch, wenn schon vor der ersten Einvernahme ein Fall der not- wendigen Verteidigung ersichtlich ist (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 131 N 2). Darin unterscheidet sich das staatsanwaltschaftliche Unter- suchungsverfahren grundlegend vom polizeilichen Ermittlungsverfahren. In die- sem hat der Beschuldigte zwar unter anderem das Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei den Einvernahmen, nicht jedoch weitere Teilnahmerechte und die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (BSK StPO-OMLIN, a.a.O., Art. 309 N 13). 5.2. Der Beschuldigte wurde am Anfang der Einvernahme vom 23. Juni 2016 durch den einvernehmenden Polizeibeamten vorschriftsgemäss auf seine Rechte, insbesondere auf Bestellung eines Verteidigers auf eigene Kosten oder Bean- tragung eines amtlichen Verteidigers, hingewiesen (Urk. D1 8/1 S. 1). Eine Pflicht zur Bestellung einer Verteidigung für die erste polizeiliche Befragung bestand so- mit - ohne entsprechenden Antrag des Beschuldigten - zu jenem Zeitpunkt nicht. Am Ende der ersten polizeilichen Einvernahme wurde der Beschuldigte sodann bereits darauf hingewiesen, dass er einen Verteidiger benötige; es wurde ihm ein Vorschlagsrecht eingeräumt (Urk. D1 8/1 S. 7). Zwar waren beim Beschuldigten rund 33 Gramm Kokain sichergestellt worden, jedoch war nicht bekannt, dass es sich um besonders reines Kokain gehandelt hätte und die Grenze für einen schweren Fall (18 Gramm reines Kokain) überschritten gewesen wäre, weshalb vor der ersten polizeilichen Einvernahme nicht offensichtlich ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Im Laufe der Befragung gab der Beschuldigte den Handel mit Kokain in den vergangenen Monaten zu, weshalb klar wurde, dass er nunmehr notwendig verteidigt sein musste. In der Hafteinvernahme vom 24. Juni 2016 wurde dem Beschuldigten eingangs nochmals erläutert, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Da der ursprüngliche vom Beschuldigten gewünschte Ver- teidiger noch nicht hatte kontaktiert werden können, wurde der nachmalige amt- liche Verteidiger von der zuständigen Staatsanwältin beigezogen, nachdem der Beschuldigte auf entsprechende Rückfrage keine andere Person als Verteidigung bezeichnet hatte (Urk. D1 8/2 S. 1 f.). Somit wurden die Verfahrensrechte des Be-

- 25 - schuldigten gewahrt und seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme sind verwertbar. Im Übrigen sagte der Beschuldigte auch in weiteren Einvernahmen bei der Polizei oder der Staatsanwältin in Anwesenheit seines Verteidigers und somit nachdem er Gelegenheit hatte, sich mit diesem zu besprechen, weitgehend gleichlautend aus und war jedenfalls geständig, eine grössere Menge Kokain ver- kauft zu haben (Urk. D1 8/1, 8/2, 8/5 und 8/6). B. Verhaftung vom 12. April 2017

1. Personenkontrolle 1.1. Im Vorfeld der Personenkontrolle vom 12. April 2017 wurde gemäss Polizeirapport beobachtet, wie sich ein mutmasslicher Drogenkonsument von ei- nem weissen Auto entfernt habe, das am Strassenrand gehalten gehabt habe. Der Lenker, nämlich der Beschuldigte, sei bei der Wegfahrt vom Polizisten … [Funktion] F._____ wieder erkannt worden (D7 1 S. 2). Somit war die hernach er- folgte Anhaltung des Beschuldigten gemäss Art. 215 StPO zulässig. Der Beschul- digte sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. April 2017 aus, er sei vor der Verhaftung im Restaurant K._____ gewesen und habe in der Nähe auf ei- nem Parkplatz in der blauen Zone parkiert gehabt. Er habe von einem Kollegen Fanta bekommen, diese Getränke ins Auto geladen und dann seinem Kollegen geholfen, davon in den Keller zu tragen. Danach seien sie ins … [Einkaufszent- rum] gefahren. Da ein anderer Kollege namens S.______ ebenfalls Fantas be- kommen habe und mit dem Velo unterwegs gewesen sei, habe er auch dessen Getränke in sein Auto eingeladen. S.______ sei dann ins Auto gestiegen. Unter- wegs habe er gehalten, weil dieser sein Velo an der T.______-Strasse abgestellt gehabt habe (Urk. D7 6/1 S. 2). Allenfalls will der Beschuldigte diesbezüglich gel- tend machen, die Beobachtungen eines mutmasslichen Drogenverkaufs seien falsch, es habe sich um harmlose Transporte von Fanta für Kollegen gehandelt. Dies kann offen bleiben, da jedenfalls das – auch seitens des Beschuldigten er- wähnte – Ein- und Aussteigenlassen des Kollegen zusammen mit dem Wiederer- kennen des Beschuldigten durch den an der früheren Verhaftung beteiligten Poli- zisten ausreichend Anlass für eine Kontrolle boten.

- 26 - 1.2. Gemäss Art. 215 Abs. 2 lit. c und d StPO ist die angehaltene Person ver- pflichtet, mitgeführte Sachen vorzulegen und Behältnisse sowie Fahrzeuge zu öffnen. Diese Pflichten der angehaltenen Person sollen es der Polizei ermög- lichen, die in Art. 215 Abs. 1 StPO erwähnten Zwecke der Anhaltung umzusetzen. Und diese Pflichten werden dadurch verstärkt, dass nach Art. 241 Abs. 3 und 4 StPO angehaltene Personen dulden müssen, dass sie selbst aber auch ihre Be- hältnisse und Fahrzeuge ohne Durchsuchungsbefehl etwa der Staatsanwaltschaft durchsucht werden. Dies wird jedoch erst dann aktuell, wenn sich die Personen weigern, den genannten Pflichten nachzukommen (SCHMID/JOSITSCH Praxiskom- mentar, a.a.O., Art. 215 N 16 f.; BGE 139 IV 128 Erw. 1.2). Erforderlich ist gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO überdies "Gefahr im Verzug". So- dann ist unverzüglich die zuständige Strafbehörde zu informieren. 1.3. In der Bauchtasche des Beschuldigten und im Auto wurden Kokainportio- nen gefunden. Über den genauen Hergang der Sicherstellung der Betäubungs- mittel - ob der Beschuldigte seine Bauchtasche freiwillig öffnete und ohne weite- res Einblick in das Fahrzeug gewährte oder nicht - ist nichts bekannt. Bei Hinwei- sen auf mögliche Drogenhandelstätigkeiten ist jedoch "Gefahr im Verzug" für die Durchsuchung von angehaltenen Personen und deren Fahrzeuge gegeben. Die bei der Personenkontrolle sichergestellten Betäubungsmittel sind somit als Be- weismittel verwertbar. 1.4. Im Übrigen hat das Bundesgericht - wie schon erwähnt - in einem kürzlich ergangenen Entscheid vom 14. August 2019 festgehalten, dass Durchsuchungen von Personen von der Polizei im Rahmen einer Anhaltung oder einer vorläufigen Festnahme direkt gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO vorgenommen werden dürfen.

2. Hausdurchsuchung Die Hausdurchsuchung erfolgte aufgrund geltend gemachter "Gefahr im Verzug" ohne Einholung eines Hausdurchsuchungsbefehls (Urk. D1 19/1, Sicherstellungs- liste Urk. D1 19/2). Da der Beschuldigte offenbar die Polizei von sich aus in den Keller führte (vgl. Urk. D7 1 S. 5, D7 10/6 und Urk. D1 8/7 Frage 72), wo er Koka-

- 27 - in gelagert hatte, ist vom Einverständnis des Beschuldigten mit der Hausdurch- suchung auszugehen. Gemäss einem jüngeren Bundesgerichtsentscheid ist bei Vorliegen einer Ein- willigung zur Hausdurchsuchung kein Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich (BGer 6B_900/2015, Urteil vom 29. Januar 2016, Erw. 1.4.3.). Die sicherge- stellten Betäubungsmittel sind als Beweismittel verwertbar.

3. Notwendige Verteidigung: Die polizeiliche Einvernahme vom 13. April 2017 erfolgte im Beisein von MLaw X3._____, Substitut des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (Urk. D7 6/1). Die Einvernahme ist verwertbar. C. Verhaftung vom 9. Januar 2018

1. Personenkontrolle Nach einem beobachteten Drogenverkauf wurde der Beschuldigte am Abend des

9. Januar 2018 kontrolliert (Polizeirapport: Urk. D8 1 S. 3), es wurden Minigrip mit Kokain in der Bauchtasche und in der Unterhose gefunden (vgl. dazu das vom Beschuldigten am 10. Januar 2018 unterschriebene Durchsuchungsprotokoll [Urk. D1 21/2] und die Sicherstellungsliste [Urk. D1 21/4]). Die Kontrolle und Durchsuchung erfolgte vorschriftsgemäss, die sichergestellten Betäubungsmittel sind folglich als Beweismittel verwertbar.

2. Hausdurchsuchung Die Hausdurchsuchung wurde gemäss Rapport (vgl. Urk. D8 1 S. 5) von Staats- anwalt Fasano mündlich angeordnet. Es ist sodann ein schriftlicher Hausdurchsu- chungsbefehl vom 10. Januar 2018 vorhanden (Urk. D1 21/1). Die Sicherstellung der Betäubungsmittel erfolgte korrekt.

3. Notwendige Verteidigung: Die Einvernahme bei der Polizei erfolgte in Gegenwart von Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, Mitarbeiter des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

- 28 - (Urk. D8 2/1). Auch hier ergeben sich hinsichtlich der Verwertbarkeit keine Prob- leme. III. Sachverhalt A. Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 22. Juni 2016

1. Anklagevorwürfe Dossier Nr. 1 1.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Wie bereits die Vorinstanz festhielt, war der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geständig, das bei seiner Verhaftung am 22. Juni 2016 sichergestellte Kokaingemisch (insgesamt 19.96 Gramm reines Kokain) zum Weiterverkauf übernommen zu haben (Urk. D1 8/1 S. 2 f., Urk. 8/6 S. 14 ff., Urk. 8/7 S. 6 f. und S. 14 sowie Prot. I S. 13). In der ers- ten Befragung bei der Polizei errechnete der einvernehmende Polizist aufgrund der Angaben des Beschuldigten zunächst für die Zeit ca. ab Januar 2016 bis zu seiner Verhaftung eine verkaufte Menge Kokain von mindestens 756 Gramm bis ca. 1'728 Gramm, was der Beschuldigte als zu hoch einschätzte (Urk. D1 8/1 S. 4). Letztlich räumte er anlässlich der Schlusseinvernahme ein, im fraglichen Zeitraum ca. 500 Gramm Kokaingemisch (mutmasslich 250 Gramm reines Koka- in) verkauft zu haben und dabei einen Gewinn von ca. Fr. 12'500.– für sich erzielt zu haben (Urk. D1 8/7 S. 7 f. und S. 14 sowie Prot. I S. 13). Diese Angaben wer- den durch die Sicherstellungen von Betäubungsmittelutensilien und Kokain- gemisch gestützt. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte vollumfänglich geständig (Prot. II S. 7 f.). 1.2. Geldwäscherei Auch den Vorwurf der Übersendung von Geldern aus dem Kokainhandel, d.h. Drogenerlös, mittels Drittpersonen nach Südamerika anerkannte der Beschuldigte

- 29 - auf den Vorhalt, es gebe Fotos der entsprechenden Transaktionsbelege, von An- fang an (Urk. D1 8/1 S. 4 f., D1 8/6 S. 16 ff., D1 8/7 S. 8 ff. und 14, Prot. I S. 13). Die Transaktionen sind durch die Fotos dokumentiert (Urk. D1 4/1) und es konnte anlässlich einer zweiten Hausdurchsuchung am 20. Juli 2016 ein weiterer Beleg in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt werden (Urk. D1 4/2 und 16/3). Diesbezüglich erklärte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls geständig (Prot. II S. 7 f.). 1.3. Hehlerei Der Beschuldigte räumte in der polizeilichen Befragung ein, die bei der Haus- durchsuchung sichergestellten Schachteln mit Kosmetikartikeln von einem Kolle- gen namens U._____ erhalten zu haben, welcher ihm die Waren gebracht und gesagt habe, er - der Beschuldigte - solle diese verkaufen. Er hätte dann etwas vom Erlös bekommen. Dies habe er versucht, aber keine Chance gehabt, die Wa- ren an Kosmetikstudios zu verkaufen. Er wisse es nicht sicher, habe aber ange- nommen, dass der Kollege die Sachen geholt, d.h. geklaut habe. Im weiteren Ver- lauf der Untersuchung war er geständig (Urk. D1 8/1 S. 5 f., D1 8/6 S. 19 ff., D1 8/7 S. 11 ff. und S. 14 sowie Prot. I S. 13). Zu diesem Anklagevorwurf war der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung auch vollumfänglich geständig (Prot. II S. 7 f.).

2. Anklagevorwurf Dossier Nr. 3: Schändung 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an seiner früheren Freundin D._____ (nachfolgend: Geschädigte) mutmasslich am 17. Juni 2016 verschiede- ne, in der Anklageschrift im einzelnen aufgeführte sexuelle Handlungen vorge- nommen zu haben, als diese aufgrund des vorangehenden Konsums von Medi- kamenten und Alkohol bewusstlos oder in einen tiefen Schlaf gefallen war. Die Geschädigte sei dem Handeln des Beschuldigten hilflos ausgeliefert gewesen, wobei der Beschuldigte deren Zustand der Widerstandsunfähigkeit erkannt und willentlich ausgenützt habe.

- 30 - 2.2. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, die einzelnen sexuellen Handlun- gen an der Geschädigten vorgenommen zu haben. Er stellte sich jedoch in der Untersuchung und vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Geschädigte sei damit einverstanden gewesen. So führte er in der Hafteinvernahme am 24. Juni 2016 auf den Vorhalt, auf dem Video sei ersichtlich, dass er während längerer Zeit ver- suche, sein Glied in den Mund einer komplett weggetretenen und schnarchenden Frau zu stecken, aus: "Ja, aber das ist nicht Nötigung. Das war meine Ex- Freundin. Ich rede ja nachher mit ihr, sie hatte irgendetwas genommen, Schlaf- mittel oder etwas und war betrunken." Auf die weitere Frage, "Aber in dem Mo- ment schlief sie ja?", antwortete der Beschuldigte, "Wir reden immer darüber am nächsten Tag. Wenn sie wieder wach ist. Sie ist in Behandlung Seroquel nimmt sie, eine hohe Dosis und dann mit Alkohol." Schliesslich fragte die Staatsanwältin konkret, ob die Geschädigte denn jeweils einverstanden sei, wenn er diese Hand- lungen an ihr vornehme, worauf der Beschuldigte meinte: "Sie weiss es zum Teil, jaja. Sie war halt jeweils betrunken." (Urk. D3 5/1 S. 6 f.) In der Stellungnahme zu den Aussagen der Geschädigten erklärte der Beschul- digte am 16. September 2016, er habe einfach keine Zeit mehr gehabt, ihr dieses Video zu zeigen, da er zwei Tage später verhaftet worden sei (Urk. D3 5/2 S. 2). In der gleichentags durchgeführten Einvernahme machte der Beschuldigte Anga- ben dazu, wie lange sich die Geschädigte und er schon kannten und erklärte, dass sie einmal ein Paar gewesen seien, auch nach Beendigung der Beziehung befreundet geblieben seien und es gelegentlich auch immer noch zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen gekommen sei. Weiter führte er aus, dass die Ge- schädigte sich vom 16. Juni bis 20. Juni 2016 bei ihm zuhause aufgehalten habe. In dieser Zeit habe sie Alkohol getrunken und auch Medikamente eingenommen. Bis zu seiner Verhaftung sei sie dann nicht mehr erreichbar gewesen. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die Geschädigte angegeben habe, ein komplettes Black-Out zu haben und sich an nichts mehr aus dieser Zeit erinnern zu können, antwortete der Beschuldigte, er habe ja nicht mehr mit ihr reden können, er neh- me an, sie habe wohl zu viele Tabletten genommen, von denen, die sie habe nehmen müssen, und dies mit dem Alkohol zusammen. Als er sie dann bei ihrem Freund zuhause abgeladen habe, sei sie normal gewesen (Urk. D3 5/3 S. 2 ff.).

- 31 - Zu den vorgeworfenen sexuellen Handlungen machte der Beschuldigte keine Aussagen. Er räumte jedoch ein, dass die Geschädigte sicher betrunken war und vermutete, dass sie beruhigende Medikamente eingenommen habe. Danach be- fragt, ob er mit der Geschädigten - bevor er die sexuellen Handlungen vor- genommen habe - darüber gesprochen habe, erklärte er, er habe nicht mit ihr sprechen können, da er zwei Tage später verhaftet worden sei und sie vorher telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Auf die Nachfrage, "Ich meine bevor es zu sexuellen Handlungen gekommen ist", gab der Beschuldigte an, er wisse es nicht mehr. Nachher habe er nicht mit ihr darüber gesprochen (Urk. D3 5/3 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Beschuldigte ein Geständnis ab (Prot. II S. 7 f.). Das Geständnis deckt sich mit dem Beweisergebnis, wie nach- folgend zu zeigen ist. 2.3. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen bei der Sachverhaltserstellung, zur Glaubwürdigkeit der Geschädig- ten und des Beschuldigten sowie zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen verwie- sen werden (Urk. 62 S. 8 ff. Ziff. 3 und 4). Sodann hat das erstinstanzliche Gericht die vorhandenen Beweismittel und die Aussagen der Beteiligten vorbildlich aufge- zeigt und richtig gewürdigt (Urk. 62 S. 11 ff. Ziff. 4.1.1. - 4.1.5.). 2.4. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten: Aufgrund des vom Beschul- digten aufgenommenen Bildmaterials steht klar fest, dass die Geschädigte ab- solut willens- und wehrlos war, als er die verschiedenen sexuellen Handlungen an ihr vornahm (Urk. D3 2 und 4 sowie Urk. D1 5 S. 4 und D1 7 S. 3). Dabei muss

- wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt - offenbleiben, was genau diesen an Bewusstlosigkeit grenzenden Zustand oder Tiefschlaf verursachte. Dies ist je- doch vorliegend auch nicht entscheidend. Vielmehr ist aufgrund der fraglos offen- sichtlichen Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten der Sachverhalt klar erstellt. Die Geschädigte konnte sich an die Vorkommnisse in keiner Art und Weise er- innern und auch nicht daran, dass der Beschuldigte nachher mit ihr darüber ge- sprochen hätte. Sie konnte sich nicht vorstellen, dass ihr der Beschuldigte so et- was angetan haben könnte. Entsprechend war sie denn auch schockiert, als ihr

- 32 - der Filmausschnitt gezeigt wurde, in dem zu sehen ist, wie der Beschuldigte ver- sucht, seinen Penis in ihren Mund zu stecken. Sie weinte und erklärte, das sei nicht in Ordnung, was er mit ihr gemacht habe, das hätte sie nie von ihm erwartet. Sie sei nicht bei Bewusstsein gewesen und auch nicht damit einverstanden ge- wesen, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen vorgenommen habe (Urk. D3 6/1 S. 6 ff. und D3 6/2 S. 11 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass auch er deren "weggetretenen" Zustand realisierte, wäh- renddem er verschiedene sexuelle Praktiken ausführte. Geradezu grotesk er- scheint seine ehemals vorgebrachte Rechtfertigung, wonach die Geschädigte einverstanden gewesen sein soll, nachdem er sich nicht erinnerte, sie vorher da- rauf angesprochen zu haben und geltend machte, dass er nachher nicht mehr mit ihr habe reden können. Nachdem der Beschuldigte jedoch angegeben hatte, die Geschädigte sei ganz normal gewesen, als er sie bei ihrem Freund habe aus- steigen lassen, ist nicht ersichtlich, weshalb er dann nicht ihr Einverständnis mit den vorgenommenen Handlungen einholte, als sie bei klarem Verstand war. Es kann vernünftigerweise kein Sachverhaltsirrtum vorliegen. Die ursprünglich vor- gebrachten Rechtfertigungen des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu werten. Der unter Dossier 3 angeklagte Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift ist erstellt. B. Anklagevorwurf Dossier Nr. 5: Fahren ohne gültigen Führerschein im Zeitraum 16.09.2016 bis 10.10.2016

1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2016 hatte der Beschuldigte zunächst geltend gemacht, er habe nie einen Brief mit der Mitteilung erhalten, dass sein Ausweis gesperrt worden sei. Die befristete Verzichts- erklärung habe er unterschrieben, als er im Gefängnis gewesen sei, aber er habe den Text darauf nicht gelesen. Den Führerausweis habe sein Anwalt an das Strassenverkehrsamt geschickt. Die Verfügung vom 14. September 2016, die sein Anwalt bekommen habe, habe er nie gesehen (Urk. D5 3 S. 2 f.). In den beiden Schlusseinvernahmen und vor Vorinstanz war der Beschuldigte aber vollumfänglich geständig (Urk. 8/6 S. 23 f., 8/7 S. 20 ff. und Prot. I S. 13). Im

- 33 - Rahmen der Berufungsverhandlung legte er ebenfalls ein Geständnis ab (Prot. II S. 7 f.).

2. Die ursprünglichen Vorbringen des Beschuldigten, dass er die freiwillige Verzichtserklärung zuhanden des Strassenverkehrsamtes nicht richtig gelesen habe, scheinen unglaubhaft, zumal es sich um einen kurzen Text handelt und ausdrücklich erwähnt ist, dass der Unterzeichnende ab sofort keine Motorfahr- zeuge mehr fahren dürfe. Als Beilage wird der Führerausweis erwähnt (Urk. D5 5). Dem Beschuldigten musste somit klar sein, dass er mit Abgabe seines Führe- rausweises kein Fahrzeug mehr lenken durfte. Bei der Kontrolle wies er dann sei- nen alten Fahrausweis vor, den er nach früherer Verlustmeldung beim Zügeln wieder gefunden haben will (Urk. D5 3 S. 2 f. und D1 8/7 S. 20). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. C. Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 12. April 2017

1. Anklagevorwurf Dossier Nr. 6: Fahren ohne gültigen Führerschein am 12.04.2017 Anlässlich der Schlusseinvernahmen und vor Vorinstanz anerkannte der Beschul- digte den Vorwurf vollumfänglich (Urk. D1 8/6 S. 24 f., 8/7 S. 22 f. und Prot. I S. 13). Auch in der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte geständig (Prot. II S. 7 f.).

2. Anklagevorwurf Dossier Nr. 7: Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz Diesbezüglich gab der Beschuldigte anfänglich an, das von ihm in der Bauch- tasche mitgeführte Kokain vergessen zu haben, es sei nicht für den Verkauf be- stimmt gewesen (Urk. D7 6/1 S. 2). Anlässlich der Schlusseinvernahme war er je- doch geständig, erneut mit Kokain gedealt zu haben und dass die sichergestellten Drogen ihm gehörten (Urk. D1 8/7 S. 24 und S. 26). Im Rahmen der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte ebenfalls geständig (Prot. II S. 7 f.).

- 34 - D. Anklagevorwurf im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 9. Januar 2018: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier Nr. 8)

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, kurz vor seiner Verhaftung einem Drogenabnehmer 1.1 Gramm Kokaingemisch verkauft zu ha- ben und zudem insgesamt 30 verkaufsbereite Kokainportionen (5 in der Unter- hose und 25 in der Bauchtasche mitführend) auf sich getragen zu haben. Anläss- lich der nachfolgenden Hausdurchsuchung hätten - nebst diversen Betäubungs- mittelutensilien - sodann diverse Minigrip und Knittersäcke mit Kokain, die für den Verkauf vorgesehen gewesen seien, sichergestellt werden können. Gesamthaft seien 1'134.7 Gramm reines Kokain, welches der Beschuldigte zum gewinnbrin- genden Weiterverkauf von einem unbekannten Dritten erhalten habe, 2 Gramm Marihuana, 2 Gramm Haschisch sowie weitere 1.9 Gramm Kokain sichergestellt worden. 1.2. Der Beschuldigte anerkannte von Anfang an den Drogenverkauf an einen gewissen V._____ und auch, dass er die mit sich geführten Portionen verkaufen wollte (Urk. D8 2/1 S. 2 ff.). Indessen stellte er sich stets auf den Standpunkt, er sei quasi wieder zum Drogenhandel gezwungen worden, um seine Schulden ab- zuarbeiten, da ja bei der früheren Verhaftung die Drogen beschlagnahmt worden seien. Deshalb habe ein gewisser "W._____" ihm ungefähr vor einer Woche, also am Sonntag 31. Dezember 2017, 500 Gramm Kokain in der karierten Tasche, in der die Polizei es gefunden habe, nach Hause geliefert. Dafür seien ihm Fr. 35'000.– angerechnet worden, die er hätte abarbeiten müssen. "W._____" sei eine Art Zwischenhändler. Die Leute, bei denen er Schulden gehabt habe, hätten ihn ca. 10 Tage zuvor informiert, dass man ihm Kokain bringen werde, damit er seine Schulden abbezahlen könne. Er habe keine Wahl gehabt. Dieser Mann ha- be ihn anlässlich der Lieferung der 500 Gramm auch geheissen, am darauffol- genden Montag bei der zweiten Tramhaltestelle stadteinwärts des Tram Nr. 7 ab AA._____-platz Streckmittel abzuholen, was er dann gemacht habe. Dieses habe er ihm einfach so gegeben, er habe nichts bezahlen müssen. Er habe den Sack heim genommen und im Korridor abgestellt, genauso wie er ihn erhalten habe

- 35 - (Urk. D8 2/1 S. 5 ff.). Nachdem dem Beschuldigten eröffnet worden war, dass es sich nicht um Streckmittel, sondern um Kokaingemisch gehandelt habe, blieb er weiter dabei, er sei davon ausgegangen, bei der grössten Portion mit 1212 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 60%, somit 725 Gramm reines Kokain), die im Korridor seiner Wohnung sichergestellt worden war, habe es sich um Streckmittel gehandelt. Er sei immer der Meinung gewesen, er habe nur ca. 500 Gramm Kokain in der Wohnung gehabt. In der Schlusseinvernahme gab er neu an, das Streckmittel, das "W._____" ihm mit den 500 Gramm Ende De- zember gebracht habe, sei so schwer und fettig gewesen. Deshalb habe er dann beschlossen, etwa eine Woche später, geeignetes Streckmittel bei "W._____" in Zürich zu holen. Zur Erklärung, weshalb er gedacht habe, lediglich bei den zu- nächst gelieferten 500 Gramm handle es sich um Kokain und die von ihm später abgeholten 1212 Gramm seien Streckmittel gewesen, brachte der Beschuldigte sodann vor, er kenne niemanden, der soviel Kokain einer Person zwecks Verkauf übergebe, ohne dafür Geld zu erhalten (Urk. D8 2/1 S. 8, D8 2/2 S. 2 und D1 8/7 S. 28 f. und S. 32). 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte indessen voll- umfänglich geständig (Prot. II S. 7 f.). Wie nachfolgend zu zeigen ist, deckt sich das Geständnis mit dem übrigen Beweisergebnis.

2. Würdigung 2.1. Zunächst kann auf die einleuchtenden und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 16 Ziff. 4.2.2. und 4.2.3). 2.2. Zur Verdeutlichung ist nochmals festzuhalten, dass aufgrund des Gut- achtens des Forensischen Instituts fest steht, dass es sich bei den im Korridor sichergestellten 1212 Gramm um Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 60 % und nicht etwa um Streckmittel handelte (Urk. D8 5/7 S. 3). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insbesondere deshalb als unglaubhaft, weil völ- lig lebensfremd erscheint, dass ihm der Drogenlieferant namens "W._____" die- ses Kokaingemisch mit erheblichem Marktwert als wertloses Streckmittel überge- ben haben soll. Es ist unergründlich, was den Drogenlieferanten hätte veranlas-

- 36 - sen können, dem Beschuldigten ohne Gegenleistung derart grosse Mengen Ko- kain zu übergeben und dabei vorzugeben, es handle sich bei den 1212 Gramm lediglich um Streckmittel. Dieses Vorgehen hätte für den Zwischenhändler keiner- lei Vorteile gehabt, sondern wäre ein Verlustgeschäft gewesen und ergibt unter wirtschaftlichen Aspekten überhaupt keinen Sinn. Es kann schlicht nicht im Inte- resse eines Zwischenhändlers im Drogengeschäft liegen, Kokaingemisch als Streckmittel auszugeben und so viel Geld quasi zu verschenken. Der Beschuldig- te führte nämlich selber aus, dass er niemanden kenne, der eine solche Menge Kokain abgeben würde, ohne etwas dafür zu verlangen. Weshalb das gerade bei ihm - der sogar noch Schulden abarbeiten sollte - anders gewesen sein sollte, vermochte der Beschuldigte nicht ansatzweise darzutun und ist in keiner Weise ersichtlich. Beim Beschuldigten wurde sodann bereits eine erhebliche Menge Streckmittel sichergestellt, nämlich 743 Gramm Lactose (Asservat Nr. A011'116'259, Urk. D1 21/4 S. 4 und Urk. D8 5/4 S. 3). Es erscheint lebensfremd, dass "W._____" dem Beschuldigten nochmals eine derart grosse Menge Streck- mittel lieferte, nachdem er ihm zuvor nur rund 500 Gramm Kokain überbracht hat- te. Die Erklärung des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme, er habe nach- träglich beschlossen, neues Streckmittel zu besorgen, da das mit den 500 Gramm Kokaingemisch gelieferte Streckmittel fettig und schwer gewesen sei (Urk. D1 8/7 S. 28), wurde nachgeschoben und überzeugt nicht. Dies, weil der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme noch angegeben hatte, W._____ habe ihn bereits bei der ursprünglichen Lieferung geheissen, am folgenden Montag an der zweiten Tramhaltestelle nach dem AA._____-platz des Tram Nr. 7 Streckmittel abzuholen (Urk. D8 2/1 S. 7). Zusammengefasst erweist sich die Angabe des Beschuldigten in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, er sei davon ausgegangen, es handle sich bei dem in der Tasche im Korridor sicherge- stellten gelb-weissen Pulver um Streckmittel, als blosse Schutzbehauptung. Auf- grund der Erfahrungen des Beschuldigten im Drogenhandel darf mit der Vo- rinstanz sodann davon ausgegangen werden, dass dieser zwischen Streckmittel und Kokaingemisch unterscheiden kann. Der Sachverhalt gemäss Dossier 8 ist folglich erstellt.

- 37 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz korrigierte die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwalt- schaft mit Bezug auf Dossier Nr. 1, 5, 6 und 7 lediglich mit Bezug auf den Tatbe- stand der Hehlerei, indem sie mit zutreffender Begründung - statt auf mehrfache - auf einfache Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB erkannte. Darauf kann verwiesen werden. Im übrigen sprach sie den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 62 S. 19 f.). Dieser Schuldspruch ist zu bestätigen.

2. Mit Bezug auf Dossier Nr. 3 kam das erstinstanzliche Gericht zum Schluss, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt habe. Auch diesen überzeugenden Ausführungen kann gefolgt wer- den (Urk. 62 S. 20 f.).

3. Demgemäss ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. V. Sanktion

1. Vorbemerkung betreffend Anwendbarkeit von Art. 49 StGB und Strafart 1.1. Mit Strafbefehl vom 14. August 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Baden wegen Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a BetmG) und Verletzungen der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen und mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 2'100.– bestraft (Vorakten Staatsanwaltschaft Baden, STA3 ST.2017.3007 sowie Strafregisterauszug [Urk. D1 26/4 bzw. Urk. 64]).

- 38 - 1.2. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass vorliegend keine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB - unter Einbezug der mit Strafbefehl vom 14. August 2017 aus- gefällten Geldstrafe respektive Busse - zu bilden sei, obwohl der Beschuldigte die aktuell zu beurteilenden Taten teils vor, teils nach dieser Verurteilung begangen hat. Dies, weil das Asperationsprinzip nur greife, wenn konkret mehrere gleich- artige Strafen ausgesprochen würden, aktuell jedoch eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen sei (Urk. 62 S. 22 f. Ziff. 1; vgl. dazu auch BSK StGB I-ACKERMANN,

4. Aufl. 2019, Art. 49 N 90 und 92). 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Auf- fassung der Vorinstanz, vorliegend komme einzig die Ausfällung einer Freiheits- strafe in Betracht, sei nicht begründet worden und widerspreche der aktuelleren Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach sich der Ausschluss der Freiheits- strafe nicht mit "Zweckmässigkeitserwägungen" begründen lasse. Die Ausfällung einer Geldstrafe sei mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz bei allen anderen Delikten möglich. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb für die Delikte der mehrfachen Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG nicht eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Diese Delikte hätten sich zudem alle- samt vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2017 er- eignet. Demzufolge sei zu dieser Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen (Urk. 95 S. 7). 1.4. Die von der Verteidigung zitierte Erwägung aus dem Entscheid des Bun- desgerichtes vom 8. August 2016 lautet wie folgt (BGer 6B_988/2015, Urteil vom

8. August 2016 Erw. 5): "Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. […] Als begründet erweist sich der Einwand gegen die vorinstanzliche Strafzumessungser- wägung, wonach hinsichtlich der Urkundenfälschung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme, da "aufgrund der drei Vorstrafen die Festsetzung einer Geldstrafe unzweckmässig"

- 39 - sei. Der Beschwerdeführer hat die Urkundenfälschung (Formular A) zeitlich vor den von der Vorinstanz als Vorstrafen angesehenen Delikten begangen. Dass der Beschwerdeführer bei der Aufklärung der Straftaten nicht aktiv mitgewirkt und keine Einsicht und Reue gezeigt hat, kann insbesondere vor dem Hintergrund der teilweisen Verfahrenseinstellung und Teil- freisprüche nicht straferhöhend gewichtet werden. Zudem moniert der Beschwerdeführer zu recht, dass beim Betrug als Vermögensdelikt monetäre Beweggründe bereits durch das Tat- bestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht erfasst werden." 1.5. Im vorliegenden Fall verhält es sich bezüglich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG jedoch anders. Gemäss Strafregisterauszug vom 6. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. November 2011 nebst des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG auch des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug gemäss Art. 95 Abs. 2 aSVG und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (Urk. 64). Mit Bezug auf die Strassenver- kehrsdelikte ist der Beschuldigte somit bereits einschlägig vorbestraft und die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist deshalb angemessen. Gemäss einem jüngeren Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2018 lässt sich nämlich die Wahl der Strafart "Freiheitsstrafe" sehr wohl mit einschlägigen Vorstrafen begründen (BGer 6B_860/2018, Urteil vom 18. Dezember 2018 Erw. 5.4. zweiter Absatz). 1.6. Was die Geldwäscherei anbelangt, steht diese im Zusammenhang mit dem Drogenhandel, den der Beschuldigte auch selbst betrieben hat. Dabei stammte der Erlös einerseits aus seinem eigenen Kokainhandel, teilweise handelte es sich um Erlös aus dem Drogenhandel eines Dritten namens "AB._____". Die Summe, die der Beschuldigte nach Peru überwiesen hat oder durch vorgeschobene Dritt- personen überweisen liess, war sodann mit total Fr 58'202.– und USD 2'405.– be- trächtlich. Es ist angemessen, hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 1.7. Der Verteidigung ist darin beizupflichten, dass das alte Recht für vor dem

1. Januar 2018 begangene Delikte insofern als milder einzustufen ist, als damals Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen (aktuell nur noch bis 180 Tagessätze) ausge- fällt werden konnten. Indessen wäre für die Schändung - diese dürfte innerhalb der daneben zur Diskussion stehenden Straftaten der Geldwäscherei, der Hehle-

- 40 - rei sowie des Fahrens ohne Berechtigung, jedoch ohne die Betäubungsmittel- delikte das schwerste Delikt sein - eine Einsatzstrafe festzulegen. Für sich alleine betrachtet wäre dieses Delikt klar mit einer höheren Strafe als 360 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Es kommt somit nur die Strafart der Freiheitsstrafe in Frage. 1.8. Schliesslich ist bei der Hehlerei zu beachten, dass die vom Beschuldigten übernommenen Kosmetikartikel einen grossen Umfang und einen recht hohen Wert von gesamthaft Fr. 58'965.10 aufwiesen. Es erweist sich hierbei, insbeson- dere auch im Lichte aller erwirkten Vorstrafen, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als sachgerecht.

2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen richtig auf ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auch eine Geldstrafe verbunden werden kann, abgesteckt. Auch die Grundsätze der Strafzumessung mit den Ausführungen zum Verschulden unter Bezugnahme auf Tat- und Täter- komponenten wurden im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargestellt (Urk. 62 S. 22 ff. Ziff. 2. und 3.). 2.2. Wie oben ausgeführt, ist für die vorliegend zu beurteilenden Delikte die Strafart Freiheitsstrafe angemessen. Es ist deshalb eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist vorab die Einsatzstrafe für die schwerste dieser Taten innerhalb des Strafrahmens unter Einbezug aller strafzumessungsrelevanten - strafmindernden und straferhöhenden - Faktoren festzusetzen. In Anwendung des Asperations- prinzips ist anschliessend die Strafe für die weiteren Delikte - unter Berücksichti- gung der jeweiligen Umstände - zu erhöhen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, anschliessend die Täterkomponenten, die sich mit Bezug auf die einzelnen Straf- taten nur wenig unterscheiden, gesamthaft zu würdigen, ist im vorliegenden Fall angemessen (Urk. 62 S. 25 f. Ziff. 3.4. mit Verweisen auf die Rechtsprechung).

- 41 -

3. Einsatzstrafe für die mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz 3.1. Die Vorinstanz hat auch die speziellen Grundsätze der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten und die strafzumessungsrelevanten Faktoren zutreffend aufgeführt, nämlich die gehandelte Menge und deren Reinheitsgrad, die Gefähr- lichkeit der Drogen, Hierarchiestufe und Funktion im Drogenhandelsgefüge und insbesondere auch das Motiv wie Finanzierung des eigenen Konsums einer dro- genabhängigen Person oder Profitstreben (Urk. 62 S. 26 f. Ziff. 4.1.1.). 3.2. Auch die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zur objektiven Tat- schwere und zum Verschulden des Beschuldigten vermögen sodann vollumfäng- lich zu überzeugen (Urk. 62 S. 27 f. Ziff. 4.1.3.). In objektiver Hinsicht ist festzu- halten, dass es sich bei Kokain um eine Droge mit hohem gesundheitsgefährden- dem Potential handelt. Der Beschuldigte verkaufte insgesamt über 250 Gramm reines Kokain und war zusätzlich im Besitz einer grösseren Menge von rund 1,35 Kilogramm reinem Kokain, welches zum Verkauf bestimmt war. Zwar ver- kaufte er an Endabnehmer kleinere Portionen, und er ist deshalb eher auf einer unteren Stufe mit hohem Risiko anzusiedeln. Jedoch spielte er eine wichtige Rolle im Handel, da er die gelieferten Drogen in grösserem Stil selber streckte und für den Verkauf portionierte. Die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittelutensilien wie Digitalwagen, Minigrips, Mixer und Vakumiergerät (Urk. D1 16/14 und 16/26, D1 20/2 und D1 21/5) zeigen zudem eindrücklich, dass er in professioneller Art tä- tig war. Der Beschuldigte war sodann über längere Zeit aktiv, tätigte zahlreiche Verkäufe von Kleinmengen und seine Handelstätigkeit erfolgte in der Art eines Berufes. Zurecht erwähnt die Vorinstanz auch, dass der Beschuldigte im Vorfeld der ersten Verhaftung innert einem knappen halben Jahr einen Gewinn von CHF 12'500.– erwirtschaftete und damit auch einen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung "erheblichen" Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c. erzielte (Urk. 62 S. 27 Ziff. 4.1.3., 2. Absatz mit Verweisen auf einschlägige Bundes- gerichtsentscheide). Die - im Rahmen des sehr weiten Strafrahmens - vorge- nommene Qualifikation des objektiven Tatverschuldens als keinesfalls mehr leicht durch die Vorinstanz (Urk. 62 S. 28 Ziff. 4.1.3. a.E.), erweist sich als eher milde. Das Verschulden kann durchaus als mittelschwer bezeichnet werden.

- 42 - 3.3. Der Beschuldigte ist selbst nicht süchtig und handelte aus finanziellen Mo- tiven. Eine akute Notlage ist nicht ersichtlich, da er zwar monatlich nur eine kleine Rente erhält, diese aber regelmässig eintrifft und ihm die Deckung der Grundbe- dürfnisse ermöglicht. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte im Vorfeld der dritten Verhaftung in gewisser Weise unter Druck gesetzt wurde, um seine Schulden zurück zu zahlen. Indessen gab er vor Vorinstanz selber an, dass er diesfalls auch hätte die Polizei verständigen können, statt wieder mit dem Drogenverkauf zu beginnen. Daraus ergibt sich eine leichte Relativierung des subjektiven Verschuldens. 3.4. Insgesamt vermögen die subjektiven Komponenten die objektive Tat- schwere jedoch nicht massgeblich zu verringern. Folglich ist das Verschulden als gesamthaft keinesfalls mehr leicht bis mittelschwer zu gewichten. Die von der Vorinstanz ermittelte hypothetische Einsatzsatzstrafe von 46 Monaten bewegt sich eher unter den in den Tabellen der Kommentatoren FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER aufgeführten Strafmassangaben (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OF- Komm. BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, S. 545 N 44 f. zu Art. 47 StGB). Damit wird dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nur einen kleineren Teil des Kokains effektiv auch in den Handel gebracht und verkauft, weshalb sich die konkrete Gesundheitsgefährdung, welche durch die drogenhändlerischen Aktivitä- ten des Beschuldigten hervorgebracht worden seien, auf diesen kleineren Teil be- schränke und es mit Bezug auf den grösseren Rest, der in seiner Wohnung und in seinem Fahrzeug gefunden worden sei, bei einer abstrakten Gefährdung blei- ben müsse (Urk. 95 S. 9), bereits genügend Rechnung getragen. Weiter ist keine zusätzliche Milderung der Strafe gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG angezeigt (Urk. 95 S. 10), da sich das in der Anklageschrift erwähnte Anstaltentreffen auf den Verkauf bezieht. Der Besitz der angeklagten Betäubungsmittelmenge ist je- doch erstellt und erfüllt bereits den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 lit. d BetmG. Es erweist sich deshalb als angemessen, mit der Vorinstanz auch im Rahmen des Berufungsverfahrens von einer Einsatzstrafe von 46 Monaten auszugehen.

- 43 -

4. Asperation aufgrund der weiteren Delikte 4.1. Die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes zum Verschulden des Beschuldigten betreffend die mehrfache Geldwäscherei sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht wohl begründet und zutreffend. Der Qualifikation des Verschuldens als insgesamt keinesfalls mehr leicht kann zugestimmt werden. Die Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate erweist sich ohne weiteres als angemessen (Urk. 62 S. 29 f. Ziff. 4.2.). 4.2. Für die Hehlerei ist - wiederum unter Verweis auf die überzeugenden vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 62 S. 29 f. Ziff. 4.3.) - von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Da es sich jedoch um eine beträchtliche Menge von Kosmetikartikeln mit einem erheblichen Wert von rund Fr. 58'000.– handelte, ist eine Erhöhung um 4 Monate vorzunehmen. 4.3. Bezüglich der Schändung zum Nachteil der Geschädigten fällt in objektiver Hinsicht erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte eine Vielzahl verschie- dener sexueller Handlungen an der Geschädigten vornahm und ihr bedingungs- loses Vertrauen schamlos ausnützte. Die Vorinstanz wies bereits darauf hin, das sich die objektive Tatschwere indessen erheblich reduziert, weil die Geschädigte nach Aufdeckung der Straftat die Beziehung mit dem Beschuldigten wieder auf- nahm und ihm seine Taten, über die sie anfänglich sehr schockiert war, verziehen hat. Dass sich die Tat vor annähernd drei Jahren ereignete, ist auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, der erneut delinquierte und zwischenzeitlich zwei Mal verhaftet wurde, was jeweils zur Erweiterung und damit Verlängerung der Untersuchung führte. Die Gewichtung des Verschuldens als gesamthaft nicht mehr leicht und die Straferhöhung im Rahmen des Asperationsprinzips um 10 Monate erweist sich somit als wohlwollend, aber den Umständen angemessen (Urk. 62 S. 30 f. Ziff. 4.4.). 4.4. Was das mehrfache Fahren ohne Berechtigung anbelangt, zeigt sich der Beschuldigte uneinsichtig und beinahe unbelehrbar. So lenkte er wiederholt, näm- lich zwischen dem 16. September bis 10. Oktober 2016 und dann wieder an- lässlich der zweiten Verhaftung am 12. April 2017, ein Fahrzeug ohne über den

- 44 - entsprechenden Führerausweis zu verfügen. Indessen ist doch darauf hinzu- weisen, dass durch das Verhalten des Beschuldigten - soweit bekannt - niemand gefährdet wurde. Die Straferhöhung durch die Vorinstanz um gesamthaft 4 Mona- te erscheint als eher streng. Vorliegend wird deshalb - unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips - für beide Tatvorwürfe (Dossier Nr. 4 und 6) eine Strafer- höhung um 2 Monate vorgenommen. 4.5. Zusammengefasst ergibt sich somit eine Straferhöhung der hypothetischen Freiheitsstrafe um 20 Monate auf 66 Monate Freiheitsstrafe.

5. Täterkomponente 5.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann vor- ab auf die Befragung zur Person vom 16. Mai 2018 und vor Vorinstanz, auf die Vorakten sowie auf den Strafregisterauszug vom 10. Januar 2018 bzw.

6. Dezember 2018 verwiesen werden (Urk. D1 8/8, Prot. I S. 8 ff., Urk. D1 26/4 und Urk. 64). Die Zusammenfassung des Werdegangs durch die Vorinstanz ent- hält die wichtigen Stationen aus dem Leben des Beschuldigten (Urk. 62 S. 32 f. Ziff. 5.1.). Die Vorinstanz berücksichtigte die schwierigen familiären und persön- lichen Verhältnisse in wohlwollender Weise leicht strafmindernd. 5.2. Strafzumessungsrelevant unter dem Titel Täterkomponenten sind die ver- schiedenen, teils einschlägigen Vorstrafen: So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2011 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 2 aSVG sowie des mehrfachen Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. April 2013 wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei von der Ausfällung einer Zusatzstrafe ab- gesehen wurde. Hinsichtlich der Dossier Nr. 7 und 8 ist sodann die - bereits er- wähnte - Verurteilung mit Strafbefehl vom 14. August 2017 durch die Staats- anwaltschaft Baden wegen Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a BetmG) und Ver-

- 45 - letzungen der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) zu berücksichtigen. Diese Vorstrafen fal- len stark ins Gewicht und führen zu einer erheblichen Straferhöhung. 5.3. Zur Delinquenz während laufendem Strafverfahren und teilweise während laufender Probezeit des Strafbefehls vom 17. August 2017 sowie jeweils kurz nach erfolgten Haftentlassungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 34 Ziff. 5.2.2.). Diese Umstände sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 5.4. Unter dem Titel Nachtatverhalten fallen sodann das weitgehende Geständ- nis des Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz ins Gewicht. Auch wenn der Beschuldigte nun im Rahmen des Berufungsverfahrens einen voll- umfänglichen Freispruch beantragen lässt, darf nach wie vor auf seine früheren Eingeständnisse abgestellt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nun im Berufungsverfahren sogar bezüglich aller Sachverhalts- komplexe vollumfänglich geständig zeigt. Allerdings ist dieses vollumfängliche Geständnis erst spät erfolgt, hat das Verfahren nicht mehr wesentlich erleichtert und vermag deshalb keine spürbare Reduktion der Strafe zu bewirken, zumal trotz des nunmehr vollumfänglichen Geständnisses keine wirkliche Reue oder Einsicht des Beschuldigten auszumachen ist. Nach dem Gesagten ergibt sich un- ter dem Titel Nachtatverhalten insgesamt eine deutliche Strafreduktion, welche aufgrund der gegebenen Umstände nicht stärker zu gewichten ist, als dies die Vorinstanz bereits berücksichtigte. 5.5. Schliesslich ist den Ausführungen der Vorinstanz zur Strafempfindlichkeit beizupflichten. So kann angesichts der gesundheitlichen Probleme des Beschul- digten eine leichte Strafminderung angenommen werden, was als wohlwollend erscheint. Auch wenn die Trennung von seiner Tochter für beide hart ist, ist dies als Folge des Verhaltens des Beschuldigten zu sehen. Jede Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe führt zu einer Trennung vom familiären Umfeld im Alltag. Besondere Umstände sind beim Beschuldigten nicht ersichtlich, und es dürfte möglich sein, die Folgen der Trennung durch Besuche und weitere Kontakte per Brief oder über die heute gängigen Medien etwas zu mildern.

- 46 - 5.6. In Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich insgesamt bei der Gewichtung der Täterkomponenten, dass die straferhöhenden Faktoren die strafmindernden Aspekte noch deutlich überwiegen. In Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots ist eine Erhöhung der Strafe von 66 Monaten aufgrund der Täterkomponente vorliegend jedoch ausgeschlossen.

6. Gesamtwürdigung Nach abschliessender Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots ist eine Strafe von 66 Monaten auszusprechen. Die erstandene Untersuchungshaft von 215 Tagen sowie die im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten 479 Tage ab 16. Mai 2018 bis heute (6. September 2019), insgesamt mithin 694 Tage, sind an die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Da heute - in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafe - eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten auszusprechen ist, kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 beziehungsweise Art. 43 StGB in Frage. Die Frei- heitsstrafe ist daher zu vollziehen. VII. Widerruf In Nachachtung des Verschlechterungsverbots ist in Bestätigung des erstinstanz- lichen Entscheids auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe zu verzichten. VIII. Ersatzforderung Die von der Vorinstanz auf Fr. 19'320.– festgesetzte Ersatzforderung für wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil und die Verpflichtung des Beschuldigten zur

- 47 - Bezahlung dieses Betrages an den Staat ist - unter Verweis auf die entsprechen- de Begründung (Urk. 62 S. 38 f.) - zu bestätigen. IX. Entscheid über Beschlagnahmungen und sichergestellte Gegenstände Ebenso sind die erstinstanzlichen Anordnungen betreffend die beschlagnahmten und sichergestellten Vermögenswerte und Gegenstände sowie Betäubungsmittel unter Verweis auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 62 S. 39 f.). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Nachdem es auch im Rahmen des Berufungsverfahrens bei einem Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten der Berufungsinstanz Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt vollumfänglich und auch die Sanktion ist zu bestätigen. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 48 - "Es wird erkannt: 1.-6. […]

7. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zusätzlich zur Akontozahlung von Fr. 9'480.– mit Fr. 24'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der vormalig als Privatklägerin 1 bezeichneten D._____ mit Fr. 5'101.55 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühren Strafuntersuchung Fr. 1'350.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 9'480.– amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 6'572.– Gutachten/Expertisen Fr. 686.85 Auslagen Untersuchung Fr. 24'500.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 5'101.55 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. […]

11. [Mitteilungen.]

12. [Rechtsmittel.]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 49 - − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, sowie − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 66 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 694 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind.

3. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

14. August 2017 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 19'320.– zu be- zahlen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Mai 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 20'300.– wird definitiv beschlagnahmt und – soweit ausreichend – zur Deckung der Ersatzforderung und der Ver- fahrenskosten verwendet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

16. Mai 2018 beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 50 -

• Betäubungsmittel: − 5 Portionen Kokain (Asservat Nr. A011'116'022), − Etui mit 25 Portionen Kokain (Asservat Nr. A011'116'055), − 1 Sack mit diversen Verpackungen mit Kokain (Asservat Nr. A011'116'066), − 1 Sack mit Kokain (Asservat Nr. A011'116'180), − 1 Feinwaage mit leeren Minigrips (Asservat Nr. A011'116'215), − Diverse Behältnisse mit Streckmittel (Asservat Nr. A011'116'259), − Diverse Behältnisse mit Kokain (Asservat Nr. A011'116'260), − Medizinzubehör (Mundschutz etc., Asservat Nr. A011'116'293), − Diverse leere Minigrips (Asservat Nr. A011'116'317), − 1 Mixer Durabase (Asservat Nr. A011'116'328), − 4 Hanfmühlen (Asservat Nr. A011'116'339), − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A011'116'340), − 1 Minigrip mit Haschisch (Asservat Nr. A011'116'351), − 2 Ethanolkanister 70% (Asservat Nr. A011'118'288), − 2 Portionen Kokain à 1 Gramm (Asservat Nr. A010'297'311), − 4 Portionen Kokain, total 246 Gramm (Asservat Nr. A010'297'708), − Tupperware mit Digitalwaage, Latexhandschuh, Löffel, Minigrips (Asservat Nr. A010'297'731), − Latexhandschuhe (Asservat Nr. A010'297'742), − Diverse leere Minigrips (Asservat Nr. A010'297'753), − 4 Schachteln mit leeren Minigrips (Asservat Nr. A010'297'786), − Mixer mit Kokainrückständen (Asservat Nr. A010'297'811), − 20 Portionen Kokain, total 20 Gramm (Asservat Nr. A009'409'283), − 8 Portionen Kokain, total 8 Gramm (Asservat Nr. A009'409'294), − 2 Portionen Kokain, total 2 Gramm (Asservat Nr. A009'409'318), − 2 Minigrip Kokain à je 1 Gramm (Asservat Nr. A009'409'329), − 1 Portion Kokain und ein "Röhrli" (Asservat Nr. A009'409'330), − Verpackungsmaterial, Knittersack, mit Klebeband umwickelt (Asservat Nr. A009'409'943), − Diverse leere Minigrips mit Rückständen von weissem Pulver (Asservat Nr. A009'409'954), − Diverse Portionen Marihuana, in Knittersäcklein verpackt (Asservat Nr. A009'410'008),

- 51 - − Diverse leere Minigrips/2 leere Überraschungseier (Asservat Nr. A009'410'031), − 1 Vakuumiermaschine Prima Vista inkl. Vakuumierrollen (Asservat Nr. A009'410'064), − 3 Digitalwaagen (Marken Beurer, Maul, On Balance, (Asservat Nr. A009'410'086), − Betäubungsmittelpresse (Asservat Nr. A009'410'224), − 10 Tabletten Dormicum 15mg (Asservat Nr. A009'410'279), − 10L-Kanister Ehanolum 96% (Asservat Nr. A009'503'417), − Flasche mit Diethylether, 250ml (Asservat Nr. A009'503'428), − Fläschchen ohne Aufschrift, unbekannte Flüssigkeit (Asservat Nr. A009'503'439),

• Diverses: − Mobiltelefon Nokia, Typ unbekannt (Asservat Nr. A011'115'869), − Kundenkarte Western Union, ltd. auf A._____ (Asservat Nr. A011'115'892), − Mobiltelefon Samsung, Typ unbekannt (Asservat Nr. A011'115'983), − Mobiltelefon iPhone, weiss/rosa (Asservat Nr. A011'116'099), − Diverse SIM-Karten Lycamobile (Asservat Nr. A011'116'282), − Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge (Asservat Nr. A010'297'344 ("Depositum"), − Mobiltelefon Nokia, Typ 108 (Asservat Nr. A010'297'366), − Mobiltelefon Swissone, SC-230 (Asservat Nr. A010'297'388), − Samsung Galaxy Note (Asservat Nr. A010'298'007), − Diverse Speichermedien (1 Speicherkarte, 6 USB-Sticks, Asservat Nr. A010'298'018), − Diverse SIM-Karten und SIM-Trägerkarten (Asservat Nr. A010'298'029), − 1 Schlüssel Kaba 20, Nr. 1, 1 Bund mit 5 Schlüsseln (Asservat Nr. A010'298'030), − Quittungen und Reisebelege iS B.______ (Asservat Nr. A010'298'063), − Mobiltelefonunterlagen (Asservat Nr. A010'298'336), − 1 Schlüssel KABA 20, Nr. 2, (Asservat Nr. A010'298'347), − Schweizer ID, lautend auf C._____, geb. tt.01.1987 von D._____ (Asservat Nr. A009'410'326),

- 52 - − SIM-Trägerkarte Salt, ohne SIM (Asservat Nr. A009'410'359), − Mobiltelefon Samsung Galaxy mit Lederetui (Asservat Nr. A009'410'495), − Mobiltelefon Switel Sunny S52D (Asservat Nr. A009'410'564), − Mobiltelefon Nokia, Typ 108 (Asservat Nr. A009'410'586), − Geldüberweisungsbeleg vom 17. Juni 2016 über Fr. 3'000.– (Asservat Nr. A009'503'393).

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziff. 10) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtl. Verteidigung RA X2._____ (bereits bez., Urk. Fr. 1'544.90 74A).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Bezirksgerichtskasse Zürich (hinsichtlich Dispositivziff. 6) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Baden (in die Akten STA3 ST.2017.3007)

- 53 - − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (hinsichtlich Dispo- sitivziff. 5) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (hinsichtlich Dispositiv- ziff. 6 und unter dem Hinweis, Asservat Nr. A009'410'326 dem Pass- büro des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, zwecks Vernichtung zuzustellen.)

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller