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SB180492

Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2019-12-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Parteistandpunkte 1.1. Anklage Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Juli 2016 um ca. 06.13 Uhr vor der D._____ Bar mit einem 25-30 cm langen, spitzigen und scharfen Keramikmesser (Klinge von 16-25 cm) den Privatkläger B._____ mit einer kräftigen Schwungbe- wegung von oben nach unten aus einer Entfernung von weniger als 1 Meter in den Bauch und in die linke Hand geschnitten respektive gestochen zu haben. In der Folge sei der Beschuldigte zur Eingangstür der D._____ Bar geeilt, wo der Privatkläger C._____ die Türe zu schliessen versucht habe, sie dann aber wieder aufgestossen habe und den Beschuldigten mit einem Rohr habe in die Flucht schlagen wollen. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschuldigte erneut ausgeholt und den Privatkläger C._____ mit einer kräftigen Schwungbewegung in den Bauch und in die linke Hand geschnitten respektive gestochen. Als der Privatklä-

- 24 - ger B._____ einen vom Boden aufgehobenen Stein nach dem Beschuldigten ge- worfen habe, sei der Beschuldigte diesem hinterhergerannt, habe weitere Stich- /Schnittbewegungen gegen ihn ausgeführt und den Privatkläger B._____ am Arm verletzt. Der Privatkläger C._____ habe daraufhin mit einer Rollladenkurbel den Beschuldigten vom Privatkläger B._____ abbringen wollen und ihn in die Flucht zu schlagen versucht. Daraufhin habe der Beschuldigte um 06.14 Uhr seinen Rückzug angetreten (Urk. 31 S. 4 f.). Bei beiden Privatklägern hätten die erlitte- nen Verletzungen zu einer konkreten Lebensgefahr durch drohendes Verbluten geführt. Die in der Anklage beschriebenen Verletzungen hätten bei beiden Privat- klägern zu anhaltenden Beeinträchtigungen der Hand geführt sowie beim Privat- kläger B._____ zu einer schmerzhaften Schwellung in der Brust und psychiatri- scher Betreuung. Der Privatkläger B._____ sei bis zum 29. Juli 2016 hospitalisiert und bis zum 29. Januar 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Der Privatkläger C._____ sei bis zum 26. Juli 2016 hospitalisiert gewesen und bei der IV angemel- det worden (Urk. 31 S. 5). Der Beschuldigte habe gewusst und zumindest in Kauf genommen, dass es bei jedem Privatkläger durch sein Tun zu tödlichen Verlet- zungen an lebenswichtigen Organen und Blutgefässen hätte kommen können, wobei der Tod lediglich durch Zufall ausgeblieben sei (Urk. 31 S. 6). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte geltend, sich erinnern zu können, in der Tatnacht im R._____ gewesen zu sein. An die folgenden Vorkommnisse habe er jedoch keine Erinnerung mehr. Er denke, man habe ihm etwas in sein Getränk getan (Urk. 2/1 S. 13 ff.; Urk. 2/3 S. 2, S. 4; Urk. 2/4 S. 24 f.; Urk. 47 S. 6 ff.). Anlässlich der Ein- vernahme vom 29. September 2017 sowie der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung anerkannte der Beschuldigte die Verursachung der Verletzungen der beiden Privatkläger durch ihn sowie den objektiven Sachverhalt gemäss Anklageschrift, sagte aber hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts aus, dass er sich nicht vor- stellen könne, dass er die beiden Privatkläger habe töten wollen (Urk. 2/4 S. 28 ff.; Urk. 2/8 S. 3 f.; Urk. 47 S. 6 und S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, die vorinstanzliche Folgerung, wonach sich das Tatgeschehen so abgespielt habe, wie es in der Anklageschrift umschrieben wer-

- 25 - de, sei nicht nachvollziehbar, da auf die Aussagen der Privatkläger und weiteren Zeugen nicht abgestellt werden könne (Urk. 92 S. 14 f.). Grundsätzlich sei der Beschuldigte jedoch geständig, die beiden Privatkläger verletzt zu haben (Urk. 92 S. 15).

2. Verletzungen der Privatkläger 2.1. Die Verletzungen beider Privatkläger gehen aus den ärztlichen Berichten hervor (Urk. 10/10; Urk. 11/1, 12/4 und 12/9). 2.2. Beim Privatkläger B._____ wurde am Brustkorb-Oberbauch-Übergang eine ca. 10-15 cm lange Stich-/Schnittverletzung mit kleinflächiger Eröffnung der linken Brusthöhle und Durchtrennung der Bauchmuskulatur, ohne Verletzung innerer Organe, festgestellt (Urk. 10/10 S. 4). Im ärztlichen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung an der Rumpfvor- derseite in unmittelbarer Nähe lebenswichtiger Strukturen wie Interkostalarterie, Lunge, Herz und Milz liege. Der linke Lungenflügel und die Milz seien nur sehr knapp verfehlt worden (Urk. 10/10 S. 4). Weiter entstanden eine mehrere Zenti- meter messende Stich-/Schnittverletzung am linken Handgelenk mit Verletzung von Muskeln, Knochen und einer grösseren Arterie (Arteria ulnaris) sowie ober- flächliche Schnittverletzungen am Oberarm. Der Privatkläger B._____ musste mehrfach operiert werden und befand sich eine Woche stationär im Spital. Seine Handverletzung bedingte zahlreiche Therapiesitzungen (Urk. 10/13). Ebenso war der Privatkläger B._____ rund ein halbes Jahr vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/16). Gefühl und Funktionalität der Hand werden eingeschränkt bleiben. 2.3. Beim Privatkläger C._____ wurde im Brustkorb-Oberbauch-Übergang eine mehrere Zentimeter lange, bis auf die Muskulatur reichende Haut- und Fettgewe- bedurchtrennung ohne Verletzung innerer Organe diagnostiziert (Urk. 12/4 S. 4). Weiter wird eine komplexe Messerschnittverletzung an der linken Hand geschil- dert, unter anderem mit einer Durchtrennung einer Arterie (Arcus palmaris super- ficialis) und von nicht weniger als sechs Sehnen. Bei dieser Verletzung konstatier- te das Universitätsspital, dass sie nahe an lebenswichtigen Strukturen war (Urk. 12/9 S. 1 f.; Urk. 12/10 S. 1). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin

- 26 - habe C._____ beim Spitaleintritt eine arterielle Blutung aufgewiesen, welche durch Sofortmassnahmen habe behandelt werden müssen. Ohne diese ärztliche Intervention habe eine Lebensgefahr infolge Verblutens bestanden (Urk. 12/4 S. 4). Die Handverletzung werde bleibende gesundheitliche Einschränkungen zur Folge haben. Eine IV-Anmeldung sei pendent.

3. Spurenbild am Tatort Zwar ist allgemein bekannt, dass sich Blut sehr leicht grossflächig am Boden ver- teilen kann und laienhafte Schätzungen über die Menge meist zu hoch ausfallen. Die Fotos vom Tatort zeigen allerdings, dass die Privatkläger am Tatort eine er- hebliche Menge an Blut, verspritzt über viele Quadratmeter vor und innerhalb der Bar, verloren haben (Urk. 7/7 S. 8-47).

4. Aufnahmen der Überwachungskamera 4.1. Der Vorfall konnte von einer Überwachungskamera gefilmt werden. Sie hatte die Strasse und den Eingangsbereich der D._____ Bar von der Seite her aus einer Distanz von ca. 25 Metern im Blickfeld. Mit der Verteidigung erweist sich die Auflösung der Bilder zwar nicht besonders hoch, jedoch lassen sich gewisse Dinge doch sehr gut erkennen (Urk. 6/3; Urk. 92 S. 15). Insbesondere das Kera- mikmesser in der Hand des Beschuldigten ist – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – wegen der weissen Klinge gut erkennbar (Urk. 64 S. 16). Der Sachverhalt lässt sich denn auch fast ausschliesslich anhand dieser Aufnahmen erstellen, und die verwertbaren Aussagen der Privatkläger vermögen die daraus zu ziehenden Erkenntnisse lediglich noch abzurunden. Die Auffassung der Ver- teidigung, der äussere Tatablauf lasse sich unter anderem wegen des unscharfen Videomaterials und der Amnesie des Beschuldigten nur schwer nachvollziehen, kann nicht geteilt werden (Urk. 49 S. 5; Urk. 92 S. 15). 4.2. Das Geschehen unterteilt sich in zwei Phasen, einer ersten, als der Be- schuldigte gemäss Darstellung der Privatkläger Einlass in die Bar verlangte und sich trotz mehrfacher Hinweise, dass geschlossen sei, hartnäckig weigerte, von dannen zu ziehen. In der zweiten Phase, eine gute halbe Stunde später, kehrte

- 27 - der Beschuldigte zurück und es kam zum Messereinsatz. Die nachfolgenden Bandstellen beziehen sich auf die eingeblendete Uhrzeit auf der jeweiligen Video- aufzeichnung der Überwachungskamera. Es handelt sich um Farbbildaufzeich- nungen ohne Ton. 4.3. In der ersten Phase bzw. der ersten Aufnahme ist erkennbar, dass der Be- schuldigte mehrfach zur Eingangstüre der D._____ Bar trat und immer wieder zu- rückgewiesen wurde. Einmal wurde er plötzlich und sehr heftig zurückgestossen, und er kam unsanft zu Fall (Urk. 6/3, Aufnahme CH08-2016-07-22-05-21-08, ab 05:24:58). Hierauf traten die Privatkläger C._____ und B._____ aus der Bar hin- aus und standen um den am Boden liegenden Beschuldigten herum. Dabei riss C._____ den am Boden liegenden Beschuldigten noch sehr rüde ca. einen Meter über den Asphalt und kehrte dann wieder zusammen mit B._____ zur Eingangstü- re der Bar zurück. Der Beschuldigte liess sich trotzdem nicht abhalten, erhob sich und bewegte sich erneut zur Eingangstüre, wo ihn einer der Privatkläger wiede- rum zurückstiess (05:25:18). Während der Beschuldigte zurückwich, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durchaus ersichtlich, wie der Privatkläger C._____ einen Schlag in Richtung Gesicht des Beschuldigten ausführt (Urk. 64 S. 31). Es ist dabei jedoch nicht erkennbar, ob bzw. wie er den Beschuldigten traf (05:25:21). Zu dritt, die beiden Privatkläger sowie der hinzugekommene Hauswart G._____ (vgl. Urk. 6/4), schafften sie es schliesslich, den Beschuldigten zum Fortgehen zu bewegen (05:25:48). Die ganze Szene lässt keine Zweifel an der übereinstimmenden Darstellung der Privatkläger, wonach der Beschuldigte äus- serst aufdringlich und hartnäckig Einlass in die Bar verlangte, trotz Hinweisen der Privatkläger, dass diese geschlossen sei (Urk. 3/3 F/A 16; Urk. 4/3 F/A 14). 4.4. Die zweite Aufzeichnung betrifft die zweite Phase. Der Beschuldigte er- scheint um 06:08:50 wieder vor der Eingangstüre der Bar, dieses Mal mit einem weissen Hemd bekleidet (Urk. 6/3, Aufnahme CH08-2016-07-22-06-01-53, ab 06:08:35). Er bleibt dort rund vier Minuten, macht gewisse Handbewegungen und schaut durch die Tür in die Bar hinein. Um ca. 06:12:40 tritt der Privatkläger C._____ aus der Bar hinaus und unterhält sich mit dem Beschuldigten, worauf er um 06:13:27 wieder in die Bar zurückkehrt. Der Beschuldigte verbleibt vor der

- 28 - Tür. Um 06:13:35 öffnet C._____ wieder kurz die Tür, wendet sich an den Be- schuldigten und will die Tür wieder schliessen. Irgend etwas bewegt C._____ dann zu einer heftigen Reaktion, indem er die Tür aufstösst und den Beschuldig- ten mit einer deutlichen Handbewegung wegweist (06:13:39). Der Beschuldigte weicht im ersten Moment zurück, ergreift ein Messer aus seiner rechten hinteren Tasche der Hose und stürmt auf die Eingangstüre zu. In diesem Moment tritt der Privatkläger B._____ – scheinbar zufällig wie ein Unbeteiligter – aus der Türe, wo- rauf der Beschuldigte seinen Arm mit dem Messer nach oben reisst und in einer schwungvollen Bewegung direkt vor dem Privatkläger B._____ niedersausen lässt (06:13:42). B._____ macht einige schnelle Schritte weg vom Beschuldigten, hält sich die Hände auf den Bauch und kniet nieder (06:13:45). Der Beschuldigte weicht zurück. Darauf öffnet der Privatkläger C._____ erneut die Eingangstüre der Bar, worauf der Beschuldigte mit vorgehaltenem, leicht nach unten zeigenden Messer auf den Privatkläger C._____ zu tritt (06:13:46). C._____ zieht sich ganz kurz zurück (mutmasslich um die Rollladenkurbel zu ergreifen), öffnet dann aber die Tür erneut und tritt hinaus (06:13:47). Der Beschuldigte weicht zurück. Im Moment, als C._____ direkt vor ihm steht, reisst der Beschuldigte seinen Arm kurz hoch und führt eine ruckartige Bewegung von oben nach unten mit dem Messer in Richtung des Privatklägers C._____ aus (06:13:50). Im Gegenzug führt C._____ mit der Rollladenkurbel eine Schlagbewegung gegen den Beschuldigten aus, trifft diesen aber nicht (06:13:51). Beide "tänzeln" dann etwas herum wie Boxkämpfer (06:13:53). Dann zieht sich C._____ wieder in den Türeingang zu- rück und verschwindet kurzzeitig in der Bar (06:14:06). Der Privatkläger B._____ wird nun wieder aktiv, geht in Richtung des Beschuldigten und wirft etwas gegen diesen. Der Beschuldigte geht darauf auf B._____ los, welcher seinerseits flüchtet und vom Beschuldigten bedrängt wird, wobei die Pflanzentröge vor der Bar die Sicht der Kamera behindern (06:14:06). Auch der Privatkläger C._____, der wie- der hinaustritt, macht nun einige Schritte gegen den Beschuldigten und versucht ihn mit der Rollladenkurbel zu vertreiben (06:14:14). Schliesslich ergreift der Be- schuldigte die Flucht (06:14:22). 4.5. Zusammengefasst fand ein Hin- und Her statt, wobei der Beschuldigte als erster eine Waffe – das wegen der weissen Klinge gut erkennbare Keramikmes-

- 29 - ser – ergriff und gegen den Privatkläger B._____ einsetzte. Erst danach behän- digte der Privatkläger C._____ die Rollladenkurbel.

5. Einwände der Verteidigung 5.1. Dass die Privatkläger das Tatgeschehen nicht völlig deckungsgleich schil- derten, beispielsweise wer von ihnen zuerst verletzt worden sei, ist vor dem dar- gelegten Hintergrund entgegen der Auffassung der Verteidigung ohne Bedeutung (Urk. 3/3 F/A 16; Urk. 4/3 F/A 14; Urk. 49 S. 5; Urk. 92 S. 13 f.). Das Tatgesche- hen war äusserst dynamisch und mündete ohne Vorwarnung sekundenschnell in einer Gewalteskalation. So verging vom überraschenden Zücken des Messers und der Verletzung des Privatklägers B._____ über den Angriff auf den Privatklä- ger C._____ bis hin zur Flucht des Beschuldigten nicht einmal eine Minute. Aus den offensichtlichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatkläger lässt sich bei diesem Geschehensablauf nicht schliessen, ihre gesamten Angaben seien unglaubhaft. Die Verteidigung führt selbst nicht aus, was die Privatkläger aus die- sen "Falschaussagen" zu ihren Gunsten ableiten könnten. Solche Aussagen, die anhand objektiv feststellbarer Tatsachen sofort berichtigt werden können und den aussagenden Personen keinerlei Vorteile bringen, sind keine Zeichen von Lügen oder Falschaussagen, sondern von Irrtümern und Fehlinterpretationen, wie sie bei dynamischen dramatischen Geschehnissen häufig auftreten. Auch bei grundehrli- chen Menschen sind solche Irrtümer in solchen emotional kulminierten Situatio- nen nicht selten. Daraus kann aber nie geschlossen werden, dass alles, was die betreffende Person ausgesagt hat, eine Lüge sei und ihre Aussagen deshalb ins- gesamt nicht glaubhaft seien. Soweit sich die in freier Rede getätigten Aussagen der Privatkläger mit den Videoaufnahmen decken, kann vorliegend deshalb ohne Weiteres auf ihre Darstellung abgestellt werden. Daran vermag auch der seitens der Verteidigung ins Feld geführte Umstand nichts zu ändern, dass die Privatklä- ger im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Me- dikamenten standen (Urk. 92 S. 13 f.). 5.2. Irrelevant ist sodann der Einwand der Verteidigung, dass es dem Beschul- digten in zeitlicher Hinsicht gar nicht gereicht hätte, zwischen den beiden rund 30 Minuten auseinander liegenden Phasen nach Hause zu gehen, um die Kleider

- 30 - zu wechseln (Urk. 49 S. 8 f.). Zum einen wird in der Anklageschrift gar nicht be- hauptet, er habe die Kleider zu Hause gewechselt, zum anderen blieb unbe- stritten, dass er sich zwischen den beiden Phasen umgezogen hatte. Wo er dies genau vornahm, kann nicht abschliessend geklärt werden, ist aber ohne Belang. Wer sich umzieht und 30 Minuten nach dem ersten Vorfall mit einem Messer be- waffnet an den Ort des Geschehens zurückkehrt, handelt sehr wohl mit Bedacht. Dieser Umstand lässt entgegen der pauschalen Bestreitung der Verteidigung sehr wohl Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand zu, ganz unabhängig davon, ob der Kleiderwechsel zu Hause erfolgte oder anderswo (Urk. 49 S. 9; vgl. Urk. 92 S. 19). 5.3. Einseitig und im Lichte einer Gesamtwürdigung nicht beizupflichten ist der Darstellung der Verteidigung, der Tatablauf impliziere einen Angriff der beiden Privatkläger, da der Beschuldigte aufgrund der zuvor erlittenen Peinigungen er- neute Attacken zu befürchten gehabt und damit aus der Defensive zugestochen bzw. geschnitten habe (Urk. 49 S. 9; Urk. 92 S. 19 f.). Die Videoaufnahmen zei- gen klar, dass von beiden Seiten ein wechselhaftes Hin- und Her zwischen Vor- rücken und Zurückweichen stattfand. Ebenso lässt sich deutlich erkennen, dass der Beschuldigte völlig unvermittelt das Messer zückte und dieses gegen den Pri- vatkläger B._____ einsetzte. Dabei lässt sich der Eindruck nicht verwehren, dass der Privatkläger B._____ sozusagen zufällig in die Reichweite des Beschuldigten und dessen Messer geriet, und der Beschuldigte den Angriff ursprünglich gegen den Privatkläger C._____ führen wollte. 5.4. Ähnlich verhält es sich mit dem Messerstich oder -schwung gegen C._____. Es war der Beschuldigte, welcher, nachdem er den Privatkläger B._____ niedergestochen hatte, mit vorgehaltenem Messer auf den Privatkläger C._____ zustürmte (06:13:45). Hierauf schloss Letzterer kurz die Eingangstüre und behändigte die Rollladenkurbel, welche offenbar im Eingangsbereich in der Bar lag, öffnete die Tür wieder und ging mit dem Kurbelstock auf den Beschuldig- ten los. Dieser wich zunächst einige Schritte zurück, ging dann aber wieder in den Angriff über und führte mit dem Messer eine sehr heftige und kräftige Bewegung von oben nach unten gegen den Beschuldigten aus, weshalb dieser ebenfalls

- 31 - vom Messer getroffen wurde (06:13:50). Erst danach führte auch der Privatkläger C._____ einen Schlag mit der Kurbelstange in Richtung des Beschuldigten, wobei er ihn nicht traf. Vor diesem Hintergrund von einer Defensivhaltung des Beschul- digten zu sprechen, ist nicht haltbar. 5.5. Verharmlost wird die Heftigkeit des Geschehens, wenn der Verteidiger Wert auf die Feststellung legt, der Beschuldigte habe nicht gestochen, sondern es sei "nur" geschnitten worden (Urk. 49 S. 10 f.; Urk. 92 S. 15 f.). Richtig ist, dass keine Stichbewegung im Sinne einer Bewegung mit der Messerklingenspitze vor- aus ausgeführt wurde. Bei der gegenüber dem Privatkläger B._____ geführten Bewegung hob der Beschuldigte aber sein Messer über seinen eigenen Kopf hin- aus und zog es mit einer sehr kraft- und schwungvollen Bewegung auf bzw. vor seinem Opfer hinunter. Beim Privatkläger C._____ war es eine kürzere, aber äus- sert heftige, abrupte Schnittbewegung von oben nach unten Richtung Opfer. Bei- de Privatkläger erlitten schwere Schnittwunden von beträchtlicher Tiefe und einer Länge von bis zu ca. 13 und 16 Zentimetern am Torso sowie schwere Schnitt- wunden an den Händen. Zutreffend ist, dass die genaue Tiefe der Bauchverlet- zungen der Privatkläger nicht aktenkundig ist (Urk. 92 S. 16). Immerhin ist auf- grund der medizinischen Unterlagen jedoch ersichtlich, dass beim Privatkläger B._____ eine kleinflächige Eröffnung der linken Brusthöhle und Durchtrennung der Bauchmuskulatur hat festgestellt werden können (Urk. 10/10 S. 4), und beim Privatkläger C._____ am Brustkorb-Oberbauch-Übergang eine mindestens bis auf die Muskulatur reichende Haut- und Fettgewebedurchtrennung (Urk. 12/4 S. 2 und S. 4), womit es sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um bloss oberflächliche Verletzungen handelte (s.a. Urk. 12/5 S. 3). 5.6. Bezüglich der Verletzungsfolgen stellt sich die Verteidigung sinngemäss und im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Verletzungen an der Hand des Pri- vatklägers B._____ sowie jene an der Hand des Privatklägers C._____ könnten nicht, wie in der Anklage beschrieben, mittels derselben Messerbewegung ent- standen sein wie die Verletzungen am Torso (Urk. 49 S. 13 f.; Urk. 92 S. 12 und S. 16 f.). Damit, dass der Beschuldigte "dann ausgerechnet noch die Arterie an der linken Hand der beiden Geschädigten durchschnitt", habe der Beschuldigte

- 32 - auf keinen Fall rechnen können (Urk. 49 S. 13 f.). Zutreffend ist, dass beweis- mässig nicht genau erstellt werden kann, in welchem Moment und wie die Hände der Privatkläger genau getroffen wurden. Die Videoaufnahme ist hier zu wenig aufschlussreich. Allerdings ist es zu Gunsten des Beschuldigten, wenn von nur einer Stich- oder Schnittbewegung ausgegangen wird und nicht von mehreren. Die Formulierung in der Anklage ist deshalb nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hat die Frage der Anzahl der Messerstiche bzw. -schnitte nicht in erkenn- barer Weise etwas mit der Voraussehbarkeit Verletzungen der Privatkläger zu tun. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch einzugehen sein. 5.7. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, infolge der raschen medi- zinischen Intervention habe keine konkrete Lebensgefahr bestanden (Urk. 49 S. 12). Weiter führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung ins Feld, die Schnittbewegungen an den Oberkörpern der Privatkläger hätten keine potentielle Todesgefahr hervorgerufen (Urk. 92 S. 16 f.). Dies ist im Rahmen der Sachver- haltsfeststellung nicht zu bestreiten. Allerdings ist für die Frage der Lebensgefahr im rechtlichen Sinne nicht allein retrospektiv auf rein natürliche, allein auf die kon- krete Verletzung bezogene Kausalzusammenhänge abzustellen. Darauf wird ebenfalls nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch weiter einzu- gehen sein.

6. Fazit Der Sachverhalt und die Handlungen des Beschuldigten, wie in der zweiten Phase des Geschehens in der Anklageschrift geschildert und soweit rechtlich re- levant, sind mit folgender Ausnahme rechtsgenügend erstellt: Die genaue Länge der Schnittwunde beim Privatkläger C._____ ist nicht aktenkundig. Auf entspre- chende Anfrage nach der Dimension der Verletzung erhielt die Staatsanwaltschaft die Auskunft vom Universitätsspital, im Traumaprotokoll des USZ sei eine Länge von 15 Zentimetern geschätzt worden, was mangels Referenzstruktur neben der Wunde aber nicht exakt nachprüfbar sei (Urk. 12/5). Immerhin korreliere dies mit der Länge der Faszienverletzung, der Struktur unter dem Fettgewebe, von 3 Zen- timetern. Vorliegend ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten bezüglich der

- 33 - Oberkörperverletzung von einer geringeren oberflächlichen Länge als 15 Zentimeter auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte 1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Wissen um das Vorhanden- sein lebenswichtiger Organe und Blutgefässe im Bauch- respektive Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beschuldigte habe sel- ber erklärt, zu wissen, was man mit einem Messerhieb gegen den menschlichen Körper anrichten könne, und habe die verletzenden Bewegungen mit einigem Kraftaufwand respektive erheblichem Schwung ausgeführt. Dabei habe er nicht abschätzen können, wie tief und wo genau die mindestens 16 cm lange Messer- klinge in den Rumpf der Privatkläger eindringen würde. Wer in einer aggressiven Auseinandersetzung ein Messer mit einer solchen Klingenlänge bewusst in der Oberbauch- und Brustgegend derart einsetze, schaffe generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung. Da der Beschuldigte im Wissen um das Vorhanden- sein lebenswichtiger Organe im Brust- bzw. Oberbauchbereich dennoch ent- sprechend gehandelt habe, habe er den Tod der Privatkläger in Kauf genommen. Ein direktvorsätzliches Handeln lasse sich demgegenüber nicht erstellen, da der Beschuldigte den Privatklägern jeweils nur einen Messerhieb versetzt habe und keine weiteren Umstände ersichtlich seien, wonach der Beschuldigte die Absicht gehabt hätte, das Leben der Privatkläger auszulöschen (Urk. 64 S. 34 f.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Dies zeige sich insbesondere da- ran, dass der Beschuldigte sich von der Örtlichkeit entfernt und das Messer zwecks Rache behändigt habe. Der Beschuldigte sei zurückgekehrt und habe von seinem Plan, an den Privatklägern Rache zu nehmen und sein Messer einzu- setzen, nicht ablassen wollen. Er habe nicht nur ein Mal mit der Klinge auf einen menschlichen Oberkörper eingestochen bzw. geschnitten, sondern zwei Mal auf zwei verschiedene Personen in identischer Weise, selbst als sich der Privatkläger B._____ bereits gekrümmt habe. Dabei sei der Beschuldigte zielgerichtet und mit

- 34 - viel Kraftaufwand vorgegangen und habe zudem nicht von den schwer verwunde- ten und lebensgefährlich verletzten Privatklägern abgelassen, sondern habe von diesen erst in die Flucht geschlagen werden müssen. Damit habe der Beschuldig- te die Absicht gehabt, die Privatkläger zu töten, ansonsten er nach der ersten Attacke auf den Privatkläger B._____ aufgehört hätte (Urk. 94 S. 2; Prot. II S. 7 f.; Urk. 48 S. 5 f.). 1.3. Die Verteidigung verneint demgegenüber einen Tötungsvorsatz und bean- tragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung. Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, die vorinstanzliche Begründung sei wider- sprüchlich. Soweit nicht abschätzbar sei, wie tief und wo genau das Messer auf den Oberkörper eines Opfers auftreffe, könne nicht behauptet werden, der Täter habe gezielt mit dem Messer in den Oberkörper geschnitten und damit eine Be- einträchtigung lebenswichtiger Organe in Kauf genommen. Der Messereinsatz des Beschuldigten könne (objektiv) nicht dazu führen, dass lebenswichtige Orga- ne hätten beeinträchtigt werden können, da es sich um eine lediglich oberfläch- liche Wunde an eher zufälliger Örtlichkeit handle. Wer – wie der Beschuldigte – zufällig den ohnehin geschützten Oberkörper mit einer Schnittbewegung treffe, wolle weder die Beeinträchtigung von lebenswichtigen Organen, noch halte er ei- ne solch schwere Verletzung für möglich. Auch durch das Mitführen des Messers könne kein Tötungsvorsatz abgeleitet werden, da der Beschuldigte keine Ver- geltung gesucht, sondern von den Privatklägern den Grund der zuvor erlittenen Peinigung habe erfahren und sich gleichzeitig mit dem Messer habe Respekt ver- schaffen wollen (Urk. 92 S. 19 f.). Der seitens der Staatsanwaltschaft vorgebrach- te direkte Vorsatz liege nicht vor, da der Beschuldigte ansonsten schlichtweg zu- gestochen und das Messer nicht derart geführt hätte, wie es in der Anklage be- schrieben werde (Prot. II S. 11).

2. Eventualvorsatz gemäss Lehre und Rechtsprechung Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz handelte. Die Vor- instanz hat den Eventualvorsatz nach Lehre und Rechtsprechung bereits wie folgt umschrieben (Urk. 64 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO): Eventualvorsatz liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Er-

- 35 - folgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 1; BGE 131 IV 1; BGE 130 IV 99; BGE 96 IV 99). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hin- zunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgut- und Sorgfaltsverletzung wiegt, desto zwingender ist die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen. Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit be- züglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf ver- traut hat und dies angesichts der Umstände auch durfte, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wis- senselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen nament- lich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat. Je grösser das vom Täter geschaffene Risiko ist und je mutwilliger er dabei gehandelt hat, desto weniger konnte er auf das Ausbleiben des Todeseintritts vertrauen und hatte des- to mehr damit gerechnet und deshalb in Kauf genommen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.2). Diesem seitens der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid ist weiter zu entnehmen vgl. E. 2.3.: "Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen. Dies gilt selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge

- 36 - (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss ange- fochtenem Entscheid lag der Einstich nur wenige Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre. Der Beschwerdefüh- rer stach in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zu und konnte nicht genau steuern, wo und wie (tief) er A. [das Opfer] verletzte. Es war damit letztlich Zufall, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich traf. Eine Todesfolge lag damit im allgemein be- kannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst war (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2)."

3. Stich oder Schnitt Die Frage, ob ein Täter mit seinem Messereinsatz eine Tötung in Kauf nimmt oder nicht, kann nicht einfach auf die Frage reduziert werden, ob er gestochen oder geschnitten hat. Natürlich benötigt ein Stich in der Regel einen relativ geringen Kraftaufwand, um tief ins Gewebe einzudringen und lebenswichtige Gefässe oder Organe zu erreichen. Allerdings kann der Tod eines Menschen beispielsweise auch mit einem Schnitt eines Rasiermessers verursacht werden. Ein langer tiefer Schnitt ist unter Umständen sogar gefährlicher als eine blosse Stichwunde, da der Blutverlust nicht mehr – wie bei einem Einstich – durch eine relativ kleinflächige Kompression gestoppt bzw. reduziert werden kann. Massgebend müssen nebst der Bewegungsrichtung des Messers auch andere Umstände bleiben, beispiels- weise mit welcher Kraft und Intensität die Bewegung mit dem Messer geführt wurde, ob mit dem Messer bloss etwas herumgefuchtelt und der Gegner dabei versehentlich gestreift wurde oder ob ein gezielter Einsatz gegen den Körper des Gegners erfolgte, ob das Messer scharf oder völlig stumpf war und ob es sich um ein relativ statisches oder dynamisches Geschehen handelte.

4. Eventualvorsatz des Beschuldigten 4.1. Beim Angriff auf den Privatkläger B._____ ist auf dem Video ersichtlich, dass der Beschuldigte einen schnellen Schritt auf die Gegner zu machte, seinen Arm mit dem Messer über seinen Kopf hob um auszuholen und die Hand dann mit einer kräftigen, schnellen Bewegung nach unten führte. Die Beschreibung

- 37 - "von oben nach unten aufschlitzen" erscheint vom optischen Eindruck her treffen- der als bloss von "schneiden" zu sprechen. Dass die Klinge überhaupt bis nach unten geführt werden konnte und beispielsweise nicht im Kopf, Hals oder Schul- terbereich des Opfers stecken blieb, ist einzig dem Umstand zuzuschreiben, dass B._____ rein zufällig noch nicht näher beim Beschuldigten stand. Die Aufnahme zeigt mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte mit seinem Messer nicht bloss eine abschreckende Geste machen, sondern einen der Kontrahenten treffen woll- te. Sowohl der Privatkläger C._____ als auch B._____ und der Beschuldigte selbst bewegten sich während des Angriffs. Aufgrund dieses dynamischen Ge- schehens und der unmittelbaren Nähe des Beschuldigten zu den Kontrahenten kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Distanz des Messers zu den Opfern auch nur im Geringsten noch unter Kontrolle hatte. Mit anderen Worten war das dynamische Geschehen für den Beschuldigten nicht steuerbar, und jeder Zentimeter, welcher der Privatkläger B._____ näher zum Be- schuldigten gestanden wäre, hätte eine um denselben Zentimeter tiefere Wunde bedeutet. Der Messerschwung des Beschuldigten muss auch nur in geringem Ab- stand den Halsbereich des Privatklägers B._____ verfehlt haben. Keramikmesser sind bekanntlich scharf, manchmal sogar extrem scharf. Deswegen sind sie ins- besondere in der Küche im Gebrauch, und nicht, weil sie billiger in der Herstellung wären als normale Küchenmesser aus Stahl. Da das Tatmesser nicht sicherge- stellt werden konnte, ist zugunsten des Beschuldigten aber nicht von extremer Schärfe auszugehen. Dass unter solchen Umständen schwere Gewebeverletz- ungen mit Eröffnung arterieller Gefässe erfolgen können, die einen Blutverlust mit tödlichem Ausgang nach sich ziehen, liegt nicht nur auf der Hand, sondern diese Schlussfolgerung drängt sich geradezu auf. Insbesondere liegen in der Nähe des geführten Schnittes auch lebenswichtige Organe, welche nicht durch den Brust- korb geschützt werden, wie beispielsweise Leber und Milz. Deshalb ist es un- behelflich, wenn die Verteidigung vorbringt, durch die Messerführung des Be- schuldigten sei aufgrund des geschützten Oberkörpers eine Verletzung von le- benswichtigen Organen nicht möglich bzw. werde dabei nur eine Verletzung in Kauf genommen. Einen solch wuchtigen Messerschwung gegen einen Menschen in einem derart unkontrollierbaren Geschehensablauf kann man nicht ausführen,

- 38 - ohne dabei den Tod des Getroffenen durch Verbluten in Kauf zu nehmen. Irrele- vant ist dabei, ob aufgrund der Verletzungen tatsächlich Lebensgefahr bestand, und ob auf dem Gebiet der Stadt Zürich mit schneller ärztlicher Hilfe zu rechnen ist. Zum einen ist nie garantiert, dass ein Notfallwagen innert weniger Minuten vor Ort ist, zum anderen besteht auch immer die Möglichkeit, dass selbst Sanitäter eine Blutung nicht rechtzeitig stoppen können. Im Lichte der geschilderten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Be- schuldigte den Tod des Privatklägers B._____ als mögliche Folge seines Han- delns in Kauf genommen hat. 4.2. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz gehandelt habe, ist vorliegend hingegen nicht zu folgen. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschuldigte sich eines Messers behändigte, um erneut an den Ort des Geschehens zurückzukehren, kann für sich genommen nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte sei mit direktem Tötungsvorsatz zu- rückgekehrt. Zudem ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass der Be- schuldigte, hätte er direktvorsätzlich gehandelt, eher gezielt und geradlinig zuge- stochen hätte, anstatt eine derartige Bewegung auszuführen, wie sie ihm zur Last gelegt wird. Es bleibt demnach bei einem eventualvorsätzlichen Handeln. 4.3. Gleich verhält es sich grundsätzlich auch hinsichtlich des Übergriffs auf den Privatkläger C._____: Nachdem B._____ verletzt niederkniete, zog sich der Privatkläger C._____ wie erwähnt in die Bar zurück (06:13:47). Der Beschuldigte setzte ihm sofort hinterher und versuchte sogar noch die zufallende Eingangstüre zu öffnen, um C._____ zu stellen. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er C._____ ebenfalls, wie man umgangssprachlich sagt, "abstechen" wollte. Es gab keinen anderen Grund, seinem zurückweichenden Opfer derart schnell und entschlossen nachzusetzen. Nur weil C._____ mit einem Stock, der Rollladenkur- bel, in der Hand die Türe wieder aufstiess, wich dann der Beschuldigte überrascht wieder zurück. Beim Messerangriff auf C._____ ist auf dem Video erkennbar, dass der Beschuldigte seine Hand mit dem Messer ungefähr auf Kopfhöhe anhob, und dann mit einer heftigen, ruckartigen Bewegung nach unten riss. Hätte der Pri- vatkläger C._____ in diesem Moment einen weiteren Schritt nach vorne gemacht,

- 39 - hätte ihm der Beschuldigte wohl den ganzen Bauch samt Eingeweiden aufge- schnitten. Die Armbewegung des Beschuldigten fiel zwar nicht mehr so schwung- voll und lang aus wie bei seinem Angriff auf den Privatkläger B._____, sie erfolgte jedoch nicht mit weniger Heftigkeit. Im Rahmen des gesamten dynamischen Ge- schehens drängt sich jedem vernünftigen Menschen der Gedanke auf, dass auch C._____ derart schwere Verletzungen hätte erleiden können, dass er daran ver- blutet wäre. 4.4. Dass sich der Beschuldigte nach der Verletzung des Privatklägers B._____ auch noch den Privatkläger C._____ vornahm und sich nicht sogleich vom Tatort entfernte, vermag in vorliegender Konstellation keinen direkten Tötungsvorsatz zu begründen. Der Beschuldigte wollte im Zuge der Auseinandersetzung dem Privat- kläger C._____ ebenfalls eine "Abreibung" verpassen, diesen jedoch nicht direkt töten. Dafür spricht ebenfalls, dass seitens des Beschuldigten wiederum kein ge- zieltes Zustechen stattfand, wie dies die Verteidigung richtig erkannte. Ein ande- res Ergebnis wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn der Privatkläger B._____ so- fort getötet worden wäre. Ein direkter Vorsatz ist auch hier zu verneinen. 4.5. Insgesamt bleibt zu erwähnen, dass die Bewegungen des Beschuldigten sehr schnell und gewandt waren. Er suchte die direkte Konfrontation, den Kampf. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass seine Reaktionsfähigkeit irgend- wie beeinträchtigt war. Er tänzelte um seine Opfer herum wie ein topfitter Kampf- sportler, wechselte blitzschnell zwischen Vorstoss und Rückzug und führte das Messer mit Kraft und grösster Heftigkeit. Angesichts der Mutwilligkeit und der Ge- fährlichkeit seines Verhaltens, des Tatmittels und dessen Ziel – den Rumpf zweier Menschen – sowie der höchstmöglichen Dynamik des Geschehens und der Emo- tionen ist auszuschliessen, dass ein Täter in derselben Situation nicht den Tod der Opfer in Kauf nimmt. Der Beschuldigte ist deshalb der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.

5. Notwehrsituation Wie bereits im Rahmen des Sachverhaltes ausgeführt, liegt keine Notwehrsitua- tion im Sinne von Art. 15 StGB vor, wie dies die Verteidigung geltend macht

- 40 - (vgl. Urk. 92 S. 19 f.). Zum einen war es der Beschuldigte, der ganz bewusst mit einem Messer an den Ort des Geschehens zurück kehrte. Dabei war die Ge- genseite gar nicht bewaffnet. Zum anderen suchte er bewusst und willentlich die direkte Auseinandersetzung. Auf dem Video ist gut erkennbar, dass der Privat- kläger B._____ in keiner Weise einen Angriff gegen den Beschuldigten lancierte, sondern ohne jegliche Hektik und ohne aggressive Haltung lediglich aus der Türe vor die Bar trat. Vielmehr war es der Beschuldigte, der ohne begründete Veran- lassung und ohne dass er körperlich angegriffen wurde, als erster eine Waffe zückte und auf B._____ niederstach bzw. -schnitt. Mit dieser Eskalationshandlung scheidet eine Notwehrsituation auch für das darauf unmittelbar folgende Gesche- hen aus. Wer zuerst einen Angriff ausführt, kann sich danach bei Gegenwehr von vornherein nicht mehr auf Notwehr berufen. Ganz abgesehen davon wurde be- reits erwähnt, dass der Privatkläger C._____, nachdem B._____ verletzt nieder- sank, zunächst in die Bar zurück flüchtete und ihm der Beschuldigte mit vorgehal- tenem Messer sofort nachsetzte. Dabei versuchte er sogar die sich schliessende Eingangstüre zu öffnen, um sich C._____ vorzuknöpfen. Erst in diesem Moment ging der Privatkläger C._____ mit einem Stock bzw. der Kurbelstange für die Sto- ren in den Gegenangriff über, öffnete die Eingangstüre und versuchte den Be- schuldigten vor dem Eingangsbereich der Bar zu vertreiben. Ebenso ist erkenn- bar, dass es der Beschuldigte war, der zunächst das Messer gegen den Privat- kläger C._____ einsetzte, bevor C._____ dann einen Schlag mit der Kurbelstange in Richtung des Beschuldigten ausführte, diesen aber nicht traf, da er zu weit weg von ihm stand.

6. Schuldunfähigkeit Als reine Schutzbehauptung ist die vom Beschuldigten geltend gemachte voll- ständige Amnesie, weil ihm wohl jemand "etwas" ins Getränk getan habe, zu ta- xieren (Urk. 2/1 F/A 84 und 99). Wer sogenannte K.O.-Tropfen verabreicht erhält, kann nicht mehr so planmässig vorgehen und derart agil und reaktionsschnell handeln. K.O-Tropfen sind kein Aufputschmittel, sondern führen zu Trägheit, ver- langsamten Reaktionen bis hin zu vollständiger Passivität und Wahrnehmungs- ausfall. Dies war beim Beschuldigten gerade nicht der Fall. Schuldausschluss-

- 41 - gründe sind nach dem Gesagten keine ersichtlich. Die gutachterlich attestierte, verminderte Schuldfähigkeit (siehe hernach E. V.4.5. f.) hat bei der Strafzumes- sung Berücksichtigung zu finden.

7. Fazit Insgesamt bleibt es beim erstinstanzlichen Schuldspruch. Der Beschuldigte ist somit zudem der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung und eventualvorsätzlicher Tötung mag einem juristischen Laien sehr technisch erscheinen. Allerdings ist die Lehre und Rechtsprechung hierzu sehr reichhaltig, weshalb eine feststehende Praxis besteht. Wenngleich der Strafrahmen ohne Bedeutung für diese Abgren- zung bleibt, so ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Abgrenzung der beiden Tatbestände nicht von kapitaler Bedeutung für das Strafmass ist. Auch schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hat einen hohen oberen Strafrah- men von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bzw. bei mehrfacher Begehung auf- grund von Art. 49 Abs. 1 StGB sogar von 15 Jahren.

2. Strafrahmen Wer vorsätzlich einen Menschen tötet und die Tat nicht unter die qualifizierten und privilegierten Tatbestände von Art. 112 ff. StGB (Mord, Totschlag etc.) fällt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren bestraft (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB).

3. Methodik Da ein vollendeter Versuch, das heisst vorliegend das Ausbleiben der Todesfolge, als ein vom Verschulden unabhängiger Strafzumessungsfaktor gilt, ist im Rahmen des Tatverschuldens zunächst vom vollendete Delikt, d.h. von der Hypothese

- 42 - auszugehen, dass die Opfer verstorben wären (MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl. 2019, S. 48 N 119 ff. und S. 110 N 298 ff.). Die Strafzumessung der Vorinstanz ist zwar sehr nachvollziehbar, im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorgehen bei der Strafzumessung aber wohl nicht ganz kor- rekt. Insbesondere erscheint es fraglich, ob die genaue Schwere der Verletz- ungen bei einem Tötungsdelikt bereits beim objektiven Tatverschulden zu berück- sichtigen ist (Urk. 64 S. 41). Dogmatisch richtig dürfte es wohl sein, dass dies bei der Frage der Nähe des Erfolges im Rahmen des Versuchs zu veranschlagen ist.

4. Tatverschulden 4.1. Das objektive Tatverschulden ist bei Tötungsdelikten meist ähnlich zu be- werten. Das Ausmass des Erfolgs ist immer gleich; ob ein Tod durch Verbluten schwerer zu taxieren ist als bei einer Schussverletzung mit sofortigem Herzstill- stand, fällt ebenso wenig nicht ins Gewicht wie das Alter des Opfers oder die Qualität des Lebens, das beendet wurde. Straferhöhend wäre immerhin der Fall zu werten, wenn das Opfer grausam behandelt wurde oder es lange leiden muss- te, ohne dass der qualifizierte Tatbestand des Mordes von Art. 112 StGB vorliegt. Dem objektiven Tatverschulden bei der Tötung eines Menschen wird in der Ge- richtspraxis mit hypothetischen Einsatzstrafen im Bereich von 10 bis 15 Jahren Rechnung getragen, besondere Einzelfälle natürlich vorbehalten. Speziell dürfte am vorliegenden Fall eher das Tatvorgehen des Beschuldigten sein. Er verfolgte ziemlich hartnäckig eine Rache- oder Strafaktion gegen die Privatkläger und liess sich nicht in die Flucht schlagen. Auch nachdem er bereits den Privatkläger B._____ verletzt hatte, liess er nicht vom Privatkläger C._____ ab. Zwar erscheint sein Messereinsatz auf den ersten Blick als Zeichen besonderer Blutrünstigkeit, allerdings erschiene es unbillig, jenen Täter milder zu beurteilen, der das Opfer sozusagen feige aus der Distanz mit einer Schusswaffe erschiesst. Deshalb spielt vorliegend auch die Art der Waffe mit Blick auf das Verschulden keine Rolle. 4.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte völlig unver- hältnismässig handelte. Zwar wurde er eine halbe Stunde zuvor ziemlich rüde zu Boden geworfen und geschleift, allerdings ist dies auch zu einem gewissen Teil seinem unsinnigen Begehren, Einlass in die bereits geschlossene Bar zu erhal-

- 43 - ten, zuzuschreiben. Jeder normale Mensch hätte nach dem ersten oder zweiten Hinweis verstanden, dass die Bar geschlossen hatte und wäre von dannen gezo- gen. Mit seiner Starrsinnigkeit war es letztlich der Beschuldigte, der den ganzen Streit auslöste, auch wenn das zu Boden werfen und Schleifen über den Asphalt ebenfalls unverhältnismässig war. Ein neutraler Dritter stellt sich jedenfalls die Frage, was es denn gebraucht hätte, damit er endlich "kapiert" hätte, dass die Bar geschlossen war. Dass sich der Beschuldigte nach der ersten Auseinander- setzung umziehen ging und mit einem Keramikmesser zurückkehrte, belegt ein planmässiges Vorgehen. Niemand nimmt ein Messer in eine Auseinandersetzung mit, ohne damit zu rechnen, dieses "im Notfall" auch einzusetzen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte in seiner Ehre oder Persönlichkeit sehr verletzt fühlte, nachdem er so grob behandelt wurde. Indem er aber mit ei- nem Messer zurückkehrte, steigerte er die Eskalation in noch unverhältnis- mässigerer Weise, als es die tätliche Zurechtweisung gegen ihn zuvor tat. Das subjektive Tatverschulden wiegt insofern mittelschwer. Der Beschuldigte konnte sich nicht mehr erinnern, ob er das Messer nach der ersten Phase holte oder ob er es zuvor bereits bei sich hatte (Urk. 47 S. 13). Das spielt insofern keine Rolle, als der Beschuldigte bei der Auseinandersetzung sehr gezielt in die hintere Ho- sentasche zum Messer griff. Sein schneller Griff in die hintere Hosentasche be- legt, dass er sich seiner Bewaffnung genauestens bewusst war und das Messer nicht etwa zufällig ins Spiel kam. 4.3. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dies wird insbesondere durch den Umstand belegt, dass er, nachdem er den Privatkläger B._____ schwer verletzt hatte, dazu überging, mit unverminderter Heftigkeit gegen den Privatkläger C._____ mit dem Messer vorzugehen. Hätte er mit dem Messer nur drohen und keine Verletzungen verursachen wollen, hätte er mit Sicherheit inne gehalten oder wäre geflüchtet, als er sah, dass B._____ verletzt zu Boden sank. Das Verschul- den ist jedoch wiederum erheblich zu relativieren, weil der Beschuldigte nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Wie jeder vernünftige Mensch musste er aber damit rechnen, dass die Opfer wegen seinem massiven Messereinsatz verblutet wären. Dass dies nicht geschah, war zu einem erheblichen Teil Glück oder Zufall zuzuschreiben. Dennoch ist diese Inkaufnahme der Todesfolge verschuldens-

- 44 - mässig anders zu beurteilen als ein direkter Vorsatz, d.h. wenn der Täter das Op- fer töten und nicht bloss verletzen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2008 vom 26. November 2008, E. 5.3). 4.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich für die erste Tat gegen den Privatkläger B._____ für den hypothetischen Fall der Todesfolge eine Strafe im Bereich von 12 Jahren. 4.5. Der Beschuldigte wurde zufälligerweise in derselben Nacht von der Polizei um 02:30 Uhr einem Atemluftalkoholtest unterzogen, wobei sich 1,17 Promille ergaben (Urk. 6/9). Anschliessend habe der Beschuldigte nach eigenen Angaben noch mehr Bier getrunken (Urk. 2/1 S. 13). Da der Beschuldigte erst einige Tage nach der Tat gefasst werden konnte, ist der genaue Blutalkoholpegel während der Tat unbekannt. Mit dem Gutachter ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte auf den Videoaufnahmen äusserst agil und reaktionsschnell handelte. Deshalb kann die Wirkung des vorgängigen Alkoholgenusses – verlangsamte Beweg- ungen, Reaktionsverzögerungen, reduzierte Wahrnehmung etc. – nicht stark ge- wesen sein. Dennoch ist vorliegend und in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge des Alkoholkonsums zu berücksichtigen. Dies, obschon die Wirkung von Alkohol, ins- besondere die Herabsetzung der Hemmschwelle zu gewalttätigem Verhalten, je- dermann hinlänglich bekannt ist und insofern nicht einleuchtet, weshalb das Ver- schulden geringer sein soll als bei nüchternen Täter bzw. weshalb diese Folge des Alkoholkonsums Pech für das Opfer ist. Jedenfalls wusste der Beschuldigte selbst, dass er seit geraumer Zeit übermässig Alkohol konsumierte und trotzdem trank er auch in der Tatnacht völlig freiwillig und gewollt. 4.6. Weiter bescheinigte der Gutachter dem Beschuldigten eine affektive Insta- bilität und die Tendenz, bei Kränkungen gewaltbereit zu reagieren (Urk. 21/11 S. 58). Allerdings handelt es sich dabei um eine Charakter- oder Persönlichkeits- eigenschaft des Beschuldigten, welche nicht das Ausmass eines psychiatrisch ka- tegorisierbaren Leidens hat, welches er nicht mehr beeinflussen konnte. Letztlich ist jede Straftat Ausdruck einer gewissen persönlichen Eigenschaft des Täters, welche vom gesellschaftlich tolerierbaren Grad abweicht, und das Strafrecht folgt

- 45 - beim Schuldbegriff keiner rein deterministischen Auffassung. Abgesehen davon gab der Beschuldigte zu Protokoll, er glaube nicht, eine Tendenz zu erhöhter Kränkbarkeit oder Aggression aufzuweisen. Er sei noch nie gegenüber anderen Personen aggressiv geworden (Urk. 46 S. 16). Ob der Beschuldigte vor dem ei- gentlichen Tatgeschehen zu sich nach Hause ging und zurückkehrte oder in der Umgebung umhergeirrt sein soll, wie dies die Verteidigung vorbringt, erweist sich als irrelevant. Aufgrund der Videoaufnahme sowie des Umstandes, dass sich der Beschuldigte umzog und ein Messer behändigte, ist bereits klar, dass es sich um ein mehrsequentielles und damit zielgerichtetes Vorgehen handelte, wie dies gut- achterlich festgehalten wird (Urk. 92 S. 24 f; Urk. 21/11 S. 52 f.). Insgesamt ist in Nachachtung der nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen aufgrund des Zusammenwirkens der Alkoholisierung sowie der vorgenannten Begebenheiten von einer leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen. 4.7. Somit resultiert beim Tatverschulden für die eventualvorsätzliche Tötung des Privatklägers B._____ eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von etwas über 10 Jahren. 4.8. Erschwerend ist mit der Staatsanwaltschaft die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, indem der Beschuldigte in Kauf nahm, gleich zwei Opfer zu töten (Urk. 94 S. 4). Die Ansicht der Verteidigung, wonach es sich um einen einzigen Vorgang gehandelt habe, weshalb die mehrfache Tatbegehung verschuldens- mässig kaum ins Gewicht falle (Urk. 92 S. 22), verfängt nicht. Zwar ist der enge sachliche Zusammenhang zu berücksichtigen, weshalb sich der vorliegende Fall von jenem unterscheidet, bei welchem ein Täter zu ganz verschiedenen Gele- genheiten durch verschiedene Handlungen je den Tod eines Menschen in Kauf nimmt. Trotzdem verletzte der Beschuldigte – wie erwähnt – nicht einfach zufällig gleich zwei Menschen. Es ist auf dem Video klar zu erkennen, dass er nach dem erfolgreichen Angriff gegen B._____ auch C._____ zur Rechenschaft ziehen woll- te. Es liegt damit eine mehrfache Tatbegehung vor. Die Tatmehrheit ist im Unter- schied zur Vorinstanz bei der hypothetisch zu bestimmenden Strafe daher stärker zu gewichten. Im Übrigen gelten aber für die Tat gegen den Privatkläger C._____ die vorstehenden Erwägungen. Für die beiden Handlungen erscheint im Falle

- 46 - vollendeter Taten, das heisst, wenn beide Opfer gestorben wären, eine Gesamt- strafe im Bereich von 16 Jahren angemessen.

5. Versuch 5.1. Wie bereits erwähnt, ist der Versuch als verschuldensunabhängiges Ele- ment im Rahmen der Strafzumessung separat zu berücksichtigen, obschon Ver- such und Eventualvorsatz eng zusammenhängen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 112 Fn 378). 5.2. Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Diese Bestimmung dokumentiert, dass das Schweizerische Strafrecht nicht dem reinen Verschuldensprinzip folgt. Dieser Grundgedanke zeigt sich auch bei fahrlässigen Tathandlungen, die zufällig folgen- los bleiben und mit klar geringeren Strafen sanktioniert werden. Inwieweit auch der Erfolg einer Tat massgebend ist bzw. das Ausbleiben des Erfolges zu Guns- ten des Täters wirkt, unterliegt allerdings einem weiten Ermessen. Beim vollende- ten Versuch hängt die Reduktion unter anderem von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49, S. 54). Die Vorinstanz hat die ausgebliebene Todesfolge mit einer Strafreduktion von 10% Rechnung getragen (Urk. 64 S. 44 E. V.3.3.). Dies erscheint von der re- sultierenden Strafe der Vorinstanz her zwar durchaus vertretbar. Andererseits würde dies bei der hypothetischen Annahme, dass beide Privatkläger verstorben wären, der Beschuldigte mit anderen Worten den Tod zweier Menschen durch ei- ne Messerattacke aus völlig nichtigem Anlass verursacht hätte, bedeuten, dass lediglich eine Sanktion im Bereich von 11 Jahren resultiert hätte. Dies erschiene zu milde, weshalb vorliegend eine etwas andere Gewichtung vorgenommen wird. 5.3. Beide Privatkläger überlebten die Messerattacke des Beschuldigten. Mit Blick auf die Strafreduktion aufgrund des vollendeten aber erfolglosen Delikts ist festzuhalten, dass das konkrete Vorgehen des Beschuldigten wohl in vielen Fäl- len mit identischem Ablauf "bloss" mit schweren Verletzungen und ohne Todes- folge enden dürfte. Dass die Todesfolge aber geradezu unwahrscheinlich war, kann wie erwähnt, insbesondere aufgrund des unkontrollierbaren dynamischen

- 47 - Geschehens, keinesfalls gesagt werden. Weiter ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er von seinen Opfern abgelassen hätte, wenn diese ver- letzt am Boden gelegen hätten, es ihm mit anderen Worten "nur" darum ging, sie kampfunfähig zu machen und sie für die vorhergehende rüde Tätlichkeit zu "be- strafen". Insofern lag die Todesfolge entfernter als bei einem Täter, der zahlreiche Male heftig auf sein Opfer respektive ganz gezielt auf dessen Herzbereich ein- sticht. Die Folgen der Tat sind für die beiden Privatkläger aber physisch und psy- chisch lebenslänglich spürbar. Insbesondere die Handverletzung des Privat- klägers C._____ wird ihn massiv bei zukünftigen privaten und beruflichen Tätig- keiten einschränken (Urk. 10/16). 5.4. Unter Berücksichtigung des blossen Versuches erscheint, vor der Beach- tung der tatunabhängigen Strafzumessungskomponenten, bei einer Gesamt- würdigung eine Reduktion der hypothetischen Strafe von 16 Jahren um rund ei- nen Drittel als angemessen.

6. Täterkomponenten 6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse 6.1.1. Die persönlichen Verhältnisse ergeben sich primär aus der einlässlichen Darstellung im psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2017 sowie den Be- fragungen zur Person in der Untersuchung, vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 21/11; Urk. 2/1; Urk. 2/4 S. 31 ff.; Urk. 22/2; Urk. 47; Urk. 91). Daraus geht zusammengefasst Folgendes hervor: Der Beschuldigte wurde am tt. November 1988 in Rio de Janeiro geboren. Er wuchs in stabilen fa- miliären Verhältnissen mit zwei Schwestern in Brasilien auf und besuchte nach der Grundschule das Gymnasium, welches er erfolgreich mit der Matura ab- schloss. Sein Vater arbeitet als selbständiger Carchauffeur mit zwei eigenen Fahrzeugen, seine Mutter ist Coiffeuse. Der Beschuldigte besuchte nach dem Gymnasium für 2 ½ Jahre die Hotelfachschule und machte ein Austauschjahr in den USA. Die Hotelfachschule schloss er aber nicht ab, da er vor Abschluss die Möglichkeit erhielt, als Flugbegleiter zu arbeiten. Von 2010 bis 2014 war der Be- schuldigte dann in einem Vollzeitpensum bei der …-Airline tätig. Nachdem der

- 48 - Beschuldigte seinen späteren Ehemann kennenlernte, lebte er mit diesem zu- nächst für kurze Zeit in Brasilien. Hernach entschieden sich die beiden, aus wirt- schaftlichen Gründen gemeinsam in der Schweiz leben zu wollen. Im Juli 2014 kam der Beschuldigte in die Schweiz, heiratete am tt. August 2014 standesamtlich und lebte daraufhin gemeinsam mit seinem Ehepartner in einer Wohnung. Der Beschuldigte gab an, dass sich die Beziehung zwischen ihm und seinem Ehe- mann ca. Mitte 2015 verschlechtert habe. Es habe oft Aggressivität und körper- liche Auseinandersetzungen gegeben, meist wegen Eifersucht sowie aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums seines Ehemannes. Im Dezember 2015 fügte ihm dieser mehrere Messerstiche in den Rücken sowie in Hand und Arme zu (Urk. 22/9/2, zu früheren Vorfällen vgl. Urk. 22/9/3-5). Im Januar 2016 stiess ihn sein Ehemann dann auf der Strasse um, sodass er sich einen Fuss brach. Nach dem Fussbruch versprach ihm sein Ehemann, dass sich die Beziehung bessern und dass er seinen Alkohol- und Drogenkonsum herunterfahren werde. Allerdings folgte im April 2016 bereits der nächste Zwischenfall, bei welchem sein Ehepart- ner die Balkonglastür kaputt machte (Urk. 22/9/1). Daraufhin erhielten die beiden Eheleute die Wohnungskündigung. Der Beschuldigte zog am 2. Juli 2016 ins Per- sonalhaus des Hotels … und sein Ehemann wohnte fortan in einer anderen Woh- nung bei einem Ex-Freund. Die Beziehung war jedoch nicht beendet. Sein Ehe- mann besuchte den Beschuldigten in der Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug regelmässig (Urk. 23/1-5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung be- stätigte der Beschuldigte in Anwesenheit seines Ehemannes, mit diesem weiterhin eine Beziehung zu führen und seine Zukunft mit ihm in der Schweiz zu sehen. Auch heute führte der Beschuldigte aus, er sei mit seinem Ehepartner, welcher ihn im Rahmen des Besuchskontingents wöchentlich besuche, weiterhin zusammen und habe sich mit diesem versöhnt (Urk. 91 S. 2). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung weiter an, weder Vermögen noch Schulden zu besitzen. Bezüglich seines Aufenthaltsstatus führte er aus, die Auf- enthaltsbewilligung B sei wohl nicht verlängert respektive aufgehoben worden (Urk. 91 S. 3). 6.1.2. In beruflicher Hinsicht arbeitete der Beschuldigte vor dem Freiheitsentzug in der Schweiz in verschiedenen Restaurantbetrieben. Im Zeitpunkt seiner Verhaf-

- 49 - tung war er als Buffetservice-Mitarbeiter im Hotel … in Zürich angestellt. Diese Anstellung hatte er seit Februar 2015 inne, jedoch war er im Tatzeitraum aufgrund der erwähnten Fussverletzung arbeitsunfähig. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft. 6.1.3. Das Vorleben des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Vertei- digung mit der Vorinstanz als strafzumessungsneutral zu werten (Urk. 92 S. 26). Es erschliesst sich insbesondere nicht, weshalb die in der Vergangenheit seitens des Beschuldigten erfahrene Gewalt durch seinen Ehepartner strafmindernd be- rücksichtigt werden soll, wäre hierbei doch im Gegenteil eher eine Sensibili- sierung des Beschuldigten hinsichtlich solcher Übergriffe anzunehmen. 6.2. Nachtatverhalten 6.2.1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe sich hinsicht- lich des subjektiven Tatbestandes nie geständig gezeigt, weshalb es an dessen Einsicht in das begangene Unrecht fehle. Angesichts der vorhandenen Videoauf- nahme sei der Beschuldigte bereits überführt gewesen, weshalb nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt werden könne, dass er seine Täterschaft nicht bestritten habe. Das Nachtatverhalten mit der behaupteten Amnesie sei vielmehr als unein- sichtiges und unkooperatives Verhalten zu werten, mit welchem sich keine mass- gebliche Reduktion der Strafe begründen lasse (Urk. 94 S. 3 f.). Die Verteidigung hält diesen Vorbringen entgegen, der Beschuldigte habe die Privatkläger um Ent- schuldigung gebeten und ausgeführt, er bete jeden Abend für beide Betroffenen. Zudem zeige der Beschuldigte echte Reue und überweise nunmehr jeden Monat von sich aus von seinem Pekulium einen Betrag von Fr. 20.– auf das Konto der Opferhilfe, um den anerkannten Schadenersatz sowie die Genugtuung der Privat- kläger zu bezahlen. Dies sei beachtlich, stehe dem Beschuldigten monatlich doch lediglich ein Betrag von Fr. 250.– zur Verfügung, von welchem bereits für Tele- fonate in die Heimat, Lebensmittel sowie für TV-Kosten und die AHV insgesamt Fr. 190.– abgezogen werde. Der Beschuldigte verhalte sich im Strafvollzug so- dann vorbildlich. Er habe eine zweijährige Bäckerlehre begonnen und besuche Deutsch- sowie Englischkurse (Urk. 92 S. 27).

- 50 - 6.2.2. Der Beschuldigte stellt grundsätzlich nicht in Abrede, die Privatkläger ver- letzt zu haben. Diesbezüglich führte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Frage aber aus, er könne sich nicht mehr gut an den Vorfall erinnern. Er wisse nicht genau, was an jenem Tag passiert sei. Normalerweise frequentiere er die D._____ Bar nicht und er kenne auch die Privatkläger nicht. Er glaube aber, es sei gut möglich, dass es so geschehen sei und er stelle es nicht in Abrede (Urk. 47 S. 6 f.). Ebenso anerkannte er, dass man bei Messerstichen in den Bauch sterben könne (Urk. 47 S. 9). Von Bedeutung ist aber auch, dass der Beschuldigte erst nach einiger Zeit ermittelt und verhaftet werden konnte. Er woll- te sich zunächst der Strafverfolgung entziehen und seine angebliche totale Am- nesie während und unmittelbar nach der Tat ist nicht glaubhaft. Damit liegt mit der Staatsanwaltschaft zwar kein lupenreines Geständnis vor. Spürbar strafmindernd ist jedoch ohne Frage die Reue des Beschuldigten zu veranschlagen. So erklärte der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch an der Berufungsverhandlung glaubhaft, dass er sein Handeln bereue und es ihm für die Privatkläger leid tue (Urk. 47 S. 14; Prot. II S. 11). Seine aufrichtige Reue zeigt sich ebenfalls mit den im Rahmen seiner Möglichkeiten belegten, regelmässigen Zahlungen an die Op- ferhilfe zur Tilgung der Schadenersatz- bzw. Genugtuungskosten (Urk. 93/2). Der Beschuldigte verhält sich im Vollzug vorbildlich und lässt sich gemäss Therapie- bericht vom 5. November 2019 zudem auch aktiv und konstruktiv auf die voll- zugsbegleitende ambulante Therapie ein (Urk. 93/1). Damit ist ihm durchaus ein positives Nachtatverhalten zu attestieren.

7. Fazit Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsgründe, insbesondere des Geständnisses und der aufrichtigen Reue, ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren zu bestrafen.

8. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 26. Juli 2016 um 07:00 Uhr verhaftet (Urk. 20/2). Die Untersuchungshaft wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 26. April 2017 (Urk. 20/21). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2017 wurde dem

- 51 - Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt gewährt (Urk. 20/23). An die Freiheits- strafe anzurechnen sind gemäss Art. 51 StGB deshalb bis heute 1227 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug. VI. Genugtuung

1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.– und dem Privatkläger C._____ eine solche von Fr. 20'000.– zu (Urk. 64, Dispositivziffern 7b und 8b). Die Verteidigung beantragt eine Reduktion derselben auf Fr. 8'000.– bzw. Fr. 12'000.– (Urk 65 S. 2; Urk 92 S. 1).

2. Privatkläger B._____ Der Privatkläger B._____ war 7 Tage hospitalisiert sowie rund 6 Monate lang voll- umfänglich arbeitsunfähig. Er musste operative Eingriffe über sich ergehen lassen und zahlreiche Therapiesitzungen wahrnehmen. Er habe im kleinen Finger sowie hälftig im Ringfinger nach wie vor kein Gefühl mehr und eine reduzierte Beweg- lichkeit, was durch den ärztliche Befund vom 24. Oktober 2017 dokumentiert ist (Urk. 10/16). Ebenso verspüre er immer noch Schmerzen entlang der Narbe am Oberkörper (Urk. 41 S. 2). Auch psychisch habe ihn die Tat "aus heiterem Him- mel" Probleme bereitet, so dass er psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe. Letztere habe er allerdings als nicht sehr hilfreich empfunden (Urk. 41 S. 3). Unerheblich ist, ob der Privatkläger B._____ bereits zuvor in psychiatrischer Be- handlung war, wie dies die Verteidigung erneut einwendet (Urk. 49 S. 28; Urk. 92 S. 29). Im Gegenteil, jemand mit angeschlagener psychischer Gesundheit ist durch eine Straftat sogar oft noch stärker betroffen als Opfer mit robuster Psyche. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann auch von keinerlei Mitver- schulden des Privatklägers B._____ die Rede sein (Urk. 49 S. 28). Er hat weder den Beschuldigten zu Boden geworfen noch ihn an den Kleidern gezerrt. Er ist auch nicht verantwortlich für das Handeln des Privatklägers C._____, da keine gemeinsame Absprache vorlag (Urk. 92 S. 28). Es ist davon auszugehen, dass der Privatkläger B._____ durch die krasse Tat des Beschuldigten schwer in seiner

- 52 - Persönlichkeit verletzt wurde. Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von Fr. 15'000.– erscheint angemessen.

3. Privatkläger C._____ Der Privatkläger C._____ war 4 Tage hospitalisiert und bis am 5. Dezember 2017 zu 100% arbeitsunfähig, weshalb er bei der IV-Stelle angemeldet wurde. Die Handverletzung führte bei ihm dazu, dass er den verletzten linken Mittel- und Ringfinger nicht mehr wird bewegen können. Auch er leidet nach wie vor an psy- chischen Beeinträchtigungen. Er musste mehrmals operiert werden, so an der Hand nochmals im September 2018. Beruflich ist er stark durch die Handverlet- zung handicapiert, weil es ihm nicht mehr möglich ist, eine Stelle mit körperlicher Arbeit anzunehmen. Gemäss Darstellung seines Rechtsvertreters war er noch im September 2018 arbeitslos (Urk. 39 S. 2). Die körperlichen Folgen der Tat sind bei ihm deshalb gravierender als beim Privatkläger B._____. Gefolgt werden kann entgegen der Ansicht der Verteidigung den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach keine Reduktion der Genugtuung wegen Mitverschuldens des Privatklägers C._____ angezeigt sei (Urk. 64 S. 62). Richtig ist, dass der Privatkläger C._____ den Beschuldigten in der ersten Phase zu Boden stiess und ziemlich unzimperlich traktierte. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte war, der den Anlass zur ersten Auseinandersetzung gab, in- dem er starrsinnig nicht akzeptieren wollte, dass er keinen Einlass in die ge- schlossene Bar erhielt. Massgebend ist jedoch in erster Linie, dass zwischen der ersten und der zweiten Phase des Geschehens eine halbe Stunde dazwischen lag und die massiv überschiessende Reaktion des Beschuldigten mit der Messe- rattacke völlig unverhältnismässig war. Dadurch wird ein rechtserheblicher kausa- ler Zusammenhang zwischen der genannten Handlung des Privatklägers und der Reaktion des Beschuldigten unterbrochen. Ob sich die Privatkläger noch vor der ersten Phase des Geschehens in den Disput zwischen dem Hauswart und dem Beschuldigten eingemischt haben, wie dies die Verteidigung moniert, kann des- halb von Vornherein nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden (Urk. 92 S. 28). In der zweiten Phase des Geschehens ist erkennbar, dass der Beschuldigte zunächst ganz ruhig mit einem der Privatkläger diskutierte und erst

- 53 - nachdem er sich wieder weigerte, den Türbereich zu verlassen, die Situation es- kalierte. Von Notwehr oder notwehrähnlicher Situation kann keine Rede sein, weshalb dem Privatkläger C._____ im Rahmen seiner Genugtuungsforderung auch kein rechtserhebliches Mitverschulden angelastet werden kann. Auch bei ihm erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 20'000.– angemessen.

4. Verzinsung Der Schadenszins seit dem Vorfall wurde von der Verteidigung – zu Recht – nicht bestritten (Art 73 OR).

5. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– und dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.–, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016, zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte focht nebst dem Strafmass, bei welchem er eine leichte Reduktion erreicht, vor allem auch die rechtliche Würdigung und die Höhe der Genugtuungsforderungen an. Diesbezüglich unterliegt er mit seiner Berufung. Ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung. Es recht- fertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln zu überbinden und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Rückforderung vom Beschuldigten im Um- fang von zwei Dritteln, sobald seine wirtschaftliche Verhältnisse es erlauben, ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO gesetzlich vorbehalten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 54 -

2. Die gemäss eingereichter Honorarnote der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen über Fr. 7'312.60 sind ausgewiesen (Urk. 85). Zusätz- lich sind der Verteidigung die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbesprechung von insgesamt 7 Stunden zuzüglich MwSt. zu vergüten (Prot. II S. 4 ff.). Es erscheint daher an- gemessen, Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit pauschal Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

3. Die geltend gemachten Aufwendungen gemäss jeweiliger Honorarnote der beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger erscheinen insgesamt ebenfalls als angemessen (Urk. 81 und Urk. 88). Bezüglich der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, ist eine marginale Korrektur hinsichtlich der Mehrwertsteuer nötig, da diese für den relevanten Zeitraum 7.7% und nicht wie beantragt 8% beträgt (Urk. 81). Er ist deshalb mit gesamthaft Fr. 738.30 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ist gemäss seiner Honorarnote vom 7. Oktober 2019 eine Entschädi- gung von Fr. 446.75 auszurichten (Urk. 88).

- 55 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 26. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG).

2. Das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird bezüglich der vor dem

26. September 2015 geschilderten Tatvorwürfe eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft (…), sowie mit einer Busse von Fr. 150.–.

4. (…)

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

6. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

7. a) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ für Schaden aus dem vorstehend beurteilten Ereig- nis vom 22. Juli 2016 schadenersatzpflichtig ist. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadenersatzes wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

b) (…). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. a) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ für Schaden aus dem vorstehend beurteilten Ereig- nis vom 22. Juli 2016 schadenersatzpflichtig ist. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadenersatzes wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

b) (…). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 56 -

9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

13. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der D._____ Bar, E._____-Strasse ..., ... Zürich, herausge- geben:

- Alu-Rohr mit schwarzer Plastik-Ummantelung, Länge ca. 58 cm (kürzeres Rohr) mit blutverdächtigen Antragungen, A009'507'442

- Alu-Rohr mit schwarzer Plastik-Ummantelung, Länge ca. 76 cm (längeres Rohr) mit blutverdächtigen Antragungen, A009'509'404

- Storenkurbel mit blutverdächtigen Antragungen, A009'507'453

- Trinkbecher, transparent, Aufschrift: Havana Club, A009'507'464

- Kunststoffteil, schwarz, A009'507'500.

10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

13. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herausge- geben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehör- de vernichtet:

- Kleider, Jeanshose, grau, "The Straight", Gr. 32/30, A009'507'179

- Kleider, Hose, kurz, schwarz, A009'507'157

- Kleider, Unterhose, dunkelblau, A009'507'168

- Kleider, 1 Paar Socken, grau, "FILA", Gr. 43 – 46, A009'507'180

- Kleider, 1 Paar Halbschuhe (Schlüpfer), schwarz/braun/weiss, "MEMPHIS one", Gr. 40, A009'507'191.

11. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

13. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger C._____ auf erstes Verlangen herausge- geben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehör- de vernichtet:

- Kleider, Netz-Trägershirt, weiss/rot/schwarz, "Nike", A009'508'081

- Kleider, Hose, ocker, "Angelo Litrico+", Gr. 36, A009'508'105

- Herrenunterwäsche, Unterhose, hellgrün, A009'508'412

- Herrensocken/-Strümpfe, 1 Paar Socken, blau, A009'508'401

- Kleider, 1 Paar Halbschuhe, ocker, evt. Wildleder, "Onitsuka Tiger", A009'508'127.

12. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. September 2016 und vom 19. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten herausgege- ben:

- 57 -

- Mobiltelefon des Beschuldigten, Apple, iPhone 6s, schwarz, IMEI-Nr. ..., inkl. Sunrise-SIM-Karte, A009'742'738

- Besteck, Gemüse-Messer, schwarzer Griff, weisse Keramik-Klinge, "IKEA", A009'514'005

- Besteck, 5 verschiedene Küchenmesser, A009'514'072

- Hemd, weiss, langärmlig, vorne nicht durchgehend offen; nur oberer Brust- bereich geknöpft, "ZARA MAN", Grösse M, A009'514'107

- Schuhe, 1 Paar Flip-Flop, weiss, "havaianas 41/42", A009'514'050

- Shirt, T-Shirt, orange, "Pool", vorne mit Astronauten-Motiv, aus Abfall im Bade- zimmer, A009'514'129

- Herrenhose, Shorts, dunkelblau, "abercrombie KIDS", Grösse XL, aus Wäschekorb, A009'514'027

- Hemd, weiss, langärmlig, "CASA MODA", Grösse 38, 100 % Baumwolle, A009'514'038

- Hemden, 4 Hemden weiss, langärmlig, "CASA MODA", Gr. 40 und 2x Gr. 38, "ZARA MAN", Gr. M, A009'514'141

- Werkstoff, übrige, Minigrip leer, A009'514'221.

13. Die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils dem Beschuldigten herausgegeben:

- Schlüssel KESO, Nr. ..., A009'514'152

- Schlüssel KABA STAR, Nr. ..., A009'514'276

- Tablet, Marke Samsung, Seriennummer ..., A009'514'265

- Papierware (Röntgenbild Kopie, Lohnabrechnung Juni 2016, Konsultations- karte Stadtspital Tiemli), A009'514'287.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. September 2016 beschlagnahmten zwei kleinen Splitter weiss, evt. Kunststoff, A009'508'398, aus der Wunde des Privatklägers C._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.

15. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K160722-030 la- gernden DNA-Spuren werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 58 -

16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 27'836.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 700.00 Telefonkontrolle Fr. 34.80 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'380.00 Auslagen Polizei Fr. 22.00 Entschädigung Zeuge Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeentscheid (UV170001) Fr. 1'152.10 Kosten Personenkontrolle von F._____ Fr. 31'797.10 amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 7'275.45 unentgeltliche Rechtsverbeiständung RA Y._____ Fr. 5'103.45 unentgeltliche Rechtsverbeiständung RA Z._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

17. a) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechts- verbeiständung der beiden Privatkläger, ohne die Kosten betreffend die Perso- nenkontrolle von F._____ in der Höhe von Fr. 1'152.10, werden dem Beschul- digten auferlegt.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

c) Die Kosten betr. die Personenkontrolle von F._____ in der Höhe von Fr. 1'152.10 werden auf die Gerichtskasse genommen.

18. (Mitteilungen.)

19. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 59 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis heute 1227 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 zu be- zahlen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 738.30 unentgeltliche Verbeiständung C._____ Fr. 446.75 unentgeltliche Verbeiständung B._____.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen der Privatkläger werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 2/3 bleibt eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständungen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- 60 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (hinsichtlich erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 12) − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 9 bis 15) − die D._____ Bar, E._____-Strasse ..., ... Zürich (im Auszug hinsichtlich erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 9).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 61 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Oktober 2018 Berufung anmelden (Prot. I S. 20; Urk. 52 und 53). Mit Präsidial- verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2018 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Antritt der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme bewilligt (Urk. 58 und 61). Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde dem amtli- chen Verteidiger am 9. November 2018 zugestellt (Urk. 63/2).

- 8 -

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Wissen um das Vorhanden- sein lebenswichtiger Organe und Blutgefässe im Bauch- respektive Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beschuldigte habe sel- ber erklärt, zu wissen, was man mit einem Messerhieb gegen den menschlichen Körper anrichten könne, und habe die verletzenden Bewegungen mit einigem Kraftaufwand respektive erheblichem Schwung ausgeführt. Dabei habe er nicht abschätzen können, wie tief und wo genau die mindestens 16 cm lange Messer- klinge in den Rumpf der Privatkläger eindringen würde. Wer in einer aggressiven Auseinandersetzung ein Messer mit einer solchen Klingenlänge bewusst in der Oberbauch- und Brustgegend derart einsetze, schaffe generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung. Da der Beschuldigte im Wissen um das Vorhanden- sein lebenswichtiger Organe im Brust- bzw. Oberbauchbereich dennoch ent- sprechend gehandelt habe, habe er den Tod der Privatkläger in Kauf genommen. Ein direktvorsätzliches Handeln lasse sich demgegenüber nicht erstellen, da der Beschuldigte den Privatklägern jeweils nur einen Messerhieb versetzt habe und keine weiteren Umstände ersichtlich seien, wonach der Beschuldigte die Absicht gehabt hätte, das Leben der Privatkläger auszulöschen (Urk. 64 S. 34 f.).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Dies zeige sich insbesondere da- ran, dass der Beschuldigte sich von der Örtlichkeit entfernt und das Messer zwecks Rache behändigt habe. Der Beschuldigte sei zurückgekehrt und habe von seinem Plan, an den Privatklägern Rache zu nehmen und sein Messer einzu- setzen, nicht ablassen wollen. Er habe nicht nur ein Mal mit der Klinge auf einen menschlichen Oberkörper eingestochen bzw. geschnitten, sondern zwei Mal auf zwei verschiedene Personen in identischer Weise, selbst als sich der Privatkläger B._____ bereits gekrümmt habe. Dabei sei der Beschuldigte zielgerichtet und mit

- 34 - viel Kraftaufwand vorgegangen und habe zudem nicht von den schwer verwunde- ten und lebensgefährlich verletzten Privatklägern abgelassen, sondern habe von diesen erst in die Flucht geschlagen werden müssen. Damit habe der Beschuldig- te die Absicht gehabt, die Privatkläger zu töten, ansonsten er nach der ersten Attacke auf den Privatkläger B._____ aufgehört hätte (Urk. 94 S. 2; Prot. II S. 7 f.; Urk. 48 S. 5 f.).

E. 1.3 Die Verteidigung verneint demgegenüber einen Tötungsvorsatz und bean- tragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung. Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, die vorinstanzliche Begründung sei wider- sprüchlich. Soweit nicht abschätzbar sei, wie tief und wo genau das Messer auf den Oberkörper eines Opfers auftreffe, könne nicht behauptet werden, der Täter habe gezielt mit dem Messer in den Oberkörper geschnitten und damit eine Be- einträchtigung lebenswichtiger Organe in Kauf genommen. Der Messereinsatz des Beschuldigten könne (objektiv) nicht dazu führen, dass lebenswichtige Orga- ne hätten beeinträchtigt werden können, da es sich um eine lediglich oberfläch- liche Wunde an eher zufälliger Örtlichkeit handle. Wer – wie der Beschuldigte – zufällig den ohnehin geschützten Oberkörper mit einer Schnittbewegung treffe, wolle weder die Beeinträchtigung von lebenswichtigen Organen, noch halte er ei- ne solch schwere Verletzung für möglich. Auch durch das Mitführen des Messers könne kein Tötungsvorsatz abgeleitet werden, da der Beschuldigte keine Ver- geltung gesucht, sondern von den Privatklägern den Grund der zuvor erlittenen Peinigung habe erfahren und sich gleichzeitig mit dem Messer habe Respekt ver- schaffen wollen (Urk. 92 S. 19 f.). Der seitens der Staatsanwaltschaft vorgebrach- te direkte Vorsatz liege nicht vor, da der Beschuldigte ansonsten schlichtweg zu- gestochen und das Messer nicht derart geführt hätte, wie es in der Anklage be- schrieben werde (Prot. II S. 11).

2. Eventualvorsatz gemäss Lehre und Rechtsprechung Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz handelte. Die Vor- instanz hat den Eventualvorsatz nach Lehre und Rechtsprechung bereits wie folgt umschrieben (Urk. 64 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO): Eventualvorsatz liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Er-

- 35 - folgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 1; BGE 131 IV 1; BGE 130 IV 99; BGE 96 IV 99). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hin- zunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgut- und Sorgfaltsverletzung wiegt, desto zwingender ist die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen. Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit be- züglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf ver- traut hat und dies angesichts der Umstände auch durfte, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wis- senselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen nament- lich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat. Je grösser das vom Täter geschaffene Risiko ist und je mutwilliger er dabei gehandelt hat, desto weniger konnte er auf das Ausbleiben des Todeseintritts vertrauen und hatte des- to mehr damit gerechnet und deshalb in Kauf genommen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.2). Diesem seitens der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid ist weiter zu entnehmen vgl. E. 2.3.: "Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen. Dies gilt selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge

- 36 - (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss ange- fochtenem Entscheid lag der Einstich nur wenige Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre. Der Beschwerdefüh- rer stach in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zu und konnte nicht genau steuern, wo und wie (tief) er A. [das Opfer] verletzte. Es war damit letztlich Zufall, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich traf. Eine Todesfolge lag damit im allgemein be- kannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst war (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2)."

3. Stich oder Schnitt Die Frage, ob ein Täter mit seinem Messereinsatz eine Tötung in Kauf nimmt oder nicht, kann nicht einfach auf die Frage reduziert werden, ob er gestochen oder geschnitten hat. Natürlich benötigt ein Stich in der Regel einen relativ geringen Kraftaufwand, um tief ins Gewebe einzudringen und lebenswichtige Gefässe oder Organe zu erreichen. Allerdings kann der Tod eines Menschen beispielsweise auch mit einem Schnitt eines Rasiermessers verursacht werden. Ein langer tiefer Schnitt ist unter Umständen sogar gefährlicher als eine blosse Stichwunde, da der Blutverlust nicht mehr – wie bei einem Einstich – durch eine relativ kleinflächige Kompression gestoppt bzw. reduziert werden kann. Massgebend müssen nebst der Bewegungsrichtung des Messers auch andere Umstände bleiben, beispiels- weise mit welcher Kraft und Intensität die Bewegung mit dem Messer geführt wurde, ob mit dem Messer bloss etwas herumgefuchtelt und der Gegner dabei versehentlich gestreift wurde oder ob ein gezielter Einsatz gegen den Körper des Gegners erfolgte, ob das Messer scharf oder völlig stumpf war und ob es sich um ein relativ statisches oder dynamisches Geschehen handelte.

4. Eventualvorsatz des Beschuldigten

E. 2 Anklageschrift

E. 2.1 Die Verletzungen beider Privatkläger gehen aus den ärztlichen Berichten hervor (Urk. 10/10; Urk. 11/1, 12/4 und 12/9).

E. 2.2 Beim Privatkläger B._____ wurde am Brustkorb-Oberbauch-Übergang eine ca. 10-15 cm lange Stich-/Schnittverletzung mit kleinflächiger Eröffnung der linken Brusthöhle und Durchtrennung der Bauchmuskulatur, ohne Verletzung innerer Organe, festgestellt (Urk. 10/10 S. 4). Im ärztlichen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung an der Rumpfvor- derseite in unmittelbarer Nähe lebenswichtiger Strukturen wie Interkostalarterie, Lunge, Herz und Milz liege. Der linke Lungenflügel und die Milz seien nur sehr knapp verfehlt worden (Urk. 10/10 S. 4). Weiter entstanden eine mehrere Zenti- meter messende Stich-/Schnittverletzung am linken Handgelenk mit Verletzung von Muskeln, Knochen und einer grösseren Arterie (Arteria ulnaris) sowie ober- flächliche Schnittverletzungen am Oberarm. Der Privatkläger B._____ musste mehrfach operiert werden und befand sich eine Woche stationär im Spital. Seine Handverletzung bedingte zahlreiche Therapiesitzungen (Urk. 10/13). Ebenso war der Privatkläger B._____ rund ein halbes Jahr vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/16). Gefühl und Funktionalität der Hand werden eingeschränkt bleiben.

E. 2.3 Beim Privatkläger C._____ wurde im Brustkorb-Oberbauch-Übergang eine mehrere Zentimeter lange, bis auf die Muskulatur reichende Haut- und Fettgewe- bedurchtrennung ohne Verletzung innerer Organe diagnostiziert (Urk. 12/4 S. 4). Weiter wird eine komplexe Messerschnittverletzung an der linken Hand geschil- dert, unter anderem mit einer Durchtrennung einer Arterie (Arcus palmaris super- ficialis) und von nicht weniger als sechs Sehnen. Bei dieser Verletzung konstatier- te das Universitätsspital, dass sie nahe an lebenswichtigen Strukturen war (Urk. 12/9 S. 1 f.; Urk. 12/10 S. 1). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin

- 26 - habe C._____ beim Spitaleintritt eine arterielle Blutung aufgewiesen, welche durch Sofortmassnahmen habe behandelt werden müssen. Ohne diese ärztliche Intervention habe eine Lebensgefahr infolge Verblutens bestanden (Urk. 12/4 S. 4). Die Handverletzung werde bleibende gesundheitliche Einschränkungen zur Folge haben. Eine IV-Anmeldung sei pendent.

3. Spurenbild am Tatort Zwar ist allgemein bekannt, dass sich Blut sehr leicht grossflächig am Boden ver- teilen kann und laienhafte Schätzungen über die Menge meist zu hoch ausfallen. Die Fotos vom Tatort zeigen allerdings, dass die Privatkläger am Tatort eine er- hebliche Menge an Blut, verspritzt über viele Quadratmeter vor und innerhalb der Bar, verloren haben (Urk. 7/7 S. 8-47).

4. Aufnahmen der Überwachungskamera

E. 2.4 Hingegen ist der Verteidigung beizupflichten, dass die von der Vorinstanz in Betracht gezogene Annahme einer Abwehrhaltung eine Erweiterung des ver- bindlichen Anklagesachverhaltes darstellen würde (Urk. 64 S. 23 f.; Urk. 31; Urk. 92 S. 12 f.). Letztlich hat die Vorinstanz jedoch offengelassen, ob die Hand- verletzungen der Privatkläger vor oder nach den Verletzungen am Rumpf ent-

- 11 - standen sind. Zutreffend ist, dass in der Anklage nicht ausgeführt wird und es sich letztlich auch nicht mehr erstellen lässt, wie und wann es genau zu den Hand- verletzungen der Privatkläger gekommen ist. Darauf wird im Rahmen der Sach- verhaltserstellung noch zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend E. III.5.6.). Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Umgrenzungsfunktion der Anklage sowie die Wahrung der Verteidigungsrechte.

E. 2.5 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der zu erfüllenden Ansprüche an eine Anklageschrift noch das Folgende festzuhalten: Gemäss Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für das Vorverfahren (WOSTA) ist die Wendung "möglichst kurz" in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO in quantitativer und qualitativer Hin- sicht zu verstehen (WOSTA, Fassung 18. September 2019, S. 238 f.). Das heisst, weitschweifige oder für den Tatbestand irrelevante Umstände sind weg zu lassen (WOSTA, a.a.O., Fn 489). Die Anklageschrift muss in "grösstmöglicher" Kürze die Tatsachenbehauptungen unterlegen, die zur Erstellung des subjektiven und ob- jektiven Tatbestands nötig sind (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1267). Im Rahmen der Sachverhaltserstellung hat das Gericht genau zu überprüfen, ob jedes Detail der Anklageschrift erwiesen ist oder nicht. Es ist grundsätzlich unzulässig, bei gewissen Darstellungen in der An- klageschrift offen zu lassen, ob sie rechtsgenügend erstellt sind oder nicht, allein mit der Begründung, dass sie für die rechtliche Beurteilung irrelevant seien. Eine Überprüfung der Beweislage für unwesentliche Details in der Anklageschrift ist deshalb zwar grundsätzlich zwingend erforderlich, in der Sache aber unnötiger Aufwand, wenn sie nicht den Tatbestand betreffen. Deswegen verlangt Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO eine Beschränkung auf das Notwendige.

E. 2.6 Die vorliegende Anklageschrift erfüllt diese Anforderungen nicht in allen Teilen, denn sie beschreibt die Vorgänge vor der Tat sehr ausführlich mit zahlrei- chen, für den Tatbestand irrelevanten Details. Ob der Beschuldigte beispielsweise vorgängig vom Hauswart G._____ auf der Höhe H._____-Strasse ... weggewie- sen worden ist, ob er im Vorfeld den Privatklägern bis zum Durchgang E._____- Strasse ... gefolgt ist oder ob die Privatkläger nach den Aufräumarbeiten in der Bar noch etwas hätten trinken wollen, sind Umstände, die für den Tatbestand oh-

- 12 - ne Bedeutung bleiben. Es hätte allenfalls ausgereicht, aufzuführen, dass der Be- schuldigte mehrfach weggewiesen worden sei. Selbstverständlich unterliegt der genaue Umfang der Anklageschrift immer einem gewissen Ermessen. Im vorlie- genden Fall liesse sich aber mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass die Anklageschrift zurückzuweisen bzw. zu verbessern wäre. Da die Anklage in Be- zug auf nicht tatbestandsbezogene Details seitens der Verteidigung in keiner Weise gerügt wurde und eine Rückweisung im derzeitigen Verfahrensstadium als unverhältnismässig erscheint, können Weiterungen dazu jedoch unterbleiben.

E. 3 Verwertbarkeit der polizeilichen Befragungen Die Vorinstanz hat den Einwand der Verteidigung bereits zutreffend abgehandelt, wonach die polizeilichen Befragungen aus dem Zeitraum vom 29. Juli 2016 bis zum 14. März 2017 mit den Zeugen I._____, J._____, K._____, G._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____ und Q._____ sowie diejenigen der Privatkläger B._____ und C._____ nicht zulasten des Beschuldigten verwert- bar sind (Urk. 64 S. 6-13). Auch im Falle der Delegation von Einvernahmen an die Polizei gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO wären gestützt auf Art. 312 Abs. 2 StPO die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO zu wahren gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat teilweise offenbar auf eine Wiederholung der Befragungen verzichtet, weil sie das Beweisfundament für ihren Standpunkt auch ohne diese Einvernahmen als genügend erachtete.

E. 4 Verwertbarkeit der staatsanwaltlichen Einvernahmen

E. 4.1 Das objektive Tatverschulden ist bei Tötungsdelikten meist ähnlich zu be- werten. Das Ausmass des Erfolgs ist immer gleich; ob ein Tod durch Verbluten schwerer zu taxieren ist als bei einer Schussverletzung mit sofortigem Herzstill- stand, fällt ebenso wenig nicht ins Gewicht wie das Alter des Opfers oder die Qualität des Lebens, das beendet wurde. Straferhöhend wäre immerhin der Fall zu werten, wenn das Opfer grausam behandelt wurde oder es lange leiden muss- te, ohne dass der qualifizierte Tatbestand des Mordes von Art. 112 StGB vorliegt. Dem objektiven Tatverschulden bei der Tötung eines Menschen wird in der Ge- richtspraxis mit hypothetischen Einsatzstrafen im Bereich von 10 bis 15 Jahren Rechnung getragen, besondere Einzelfälle natürlich vorbehalten. Speziell dürfte am vorliegenden Fall eher das Tatvorgehen des Beschuldigten sein. Er verfolgte ziemlich hartnäckig eine Rache- oder Strafaktion gegen die Privatkläger und liess sich nicht in die Flucht schlagen. Auch nachdem er bereits den Privatkläger B._____ verletzt hatte, liess er nicht vom Privatkläger C._____ ab. Zwar erscheint sein Messereinsatz auf den ersten Blick als Zeichen besonderer Blutrünstigkeit, allerdings erschiene es unbillig, jenen Täter milder zu beurteilen, der das Opfer sozusagen feige aus der Distanz mit einer Schusswaffe erschiesst. Deshalb spielt vorliegend auch die Art der Waffe mit Blick auf das Verschulden keine Rolle.

E. 4.2 In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte völlig unver- hältnismässig handelte. Zwar wurde er eine halbe Stunde zuvor ziemlich rüde zu Boden geworfen und geschleift, allerdings ist dies auch zu einem gewissen Teil seinem unsinnigen Begehren, Einlass in die bereits geschlossene Bar zu erhal-

- 43 - ten, zuzuschreiben. Jeder normale Mensch hätte nach dem ersten oder zweiten Hinweis verstanden, dass die Bar geschlossen hatte und wäre von dannen gezo- gen. Mit seiner Starrsinnigkeit war es letztlich der Beschuldigte, der den ganzen Streit auslöste, auch wenn das zu Boden werfen und Schleifen über den Asphalt ebenfalls unverhältnismässig war. Ein neutraler Dritter stellt sich jedenfalls die Frage, was es denn gebraucht hätte, damit er endlich "kapiert" hätte, dass die Bar geschlossen war. Dass sich der Beschuldigte nach der ersten Auseinander- setzung umziehen ging und mit einem Keramikmesser zurückkehrte, belegt ein planmässiges Vorgehen. Niemand nimmt ein Messer in eine Auseinandersetzung mit, ohne damit zu rechnen, dieses "im Notfall" auch einzusetzen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte in seiner Ehre oder Persönlichkeit sehr verletzt fühlte, nachdem er so grob behandelt wurde. Indem er aber mit ei- nem Messer zurückkehrte, steigerte er die Eskalation in noch unverhältnis- mässigerer Weise, als es die tätliche Zurechtweisung gegen ihn zuvor tat. Das subjektive Tatverschulden wiegt insofern mittelschwer. Der Beschuldigte konnte sich nicht mehr erinnern, ob er das Messer nach der ersten Phase holte oder ob er es zuvor bereits bei sich hatte (Urk. 47 S. 13). Das spielt insofern keine Rolle, als der Beschuldigte bei der Auseinandersetzung sehr gezielt in die hintere Ho- sentasche zum Messer griff. Sein schneller Griff in die hintere Hosentasche be- legt, dass er sich seiner Bewaffnung genauestens bewusst war und das Messer nicht etwa zufällig ins Spiel kam.

E. 4.3 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dies wird insbesondere durch den Umstand belegt, dass er, nachdem er den Privatkläger B._____ schwer verletzt hatte, dazu überging, mit unverminderter Heftigkeit gegen den Privatkläger C._____ mit dem Messer vorzugehen. Hätte er mit dem Messer nur drohen und keine Verletzungen verursachen wollen, hätte er mit Sicherheit inne gehalten oder wäre geflüchtet, als er sah, dass B._____ verletzt zu Boden sank. Das Verschul- den ist jedoch wiederum erheblich zu relativieren, weil der Beschuldigte nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Wie jeder vernünftige Mensch musste er aber damit rechnen, dass die Opfer wegen seinem massiven Messereinsatz verblutet wären. Dass dies nicht geschah, war zu einem erheblichen Teil Glück oder Zufall zuzuschreiben. Dennoch ist diese Inkaufnahme der Todesfolge verschuldens-

- 44 - mässig anders zu beurteilen als ein direkter Vorsatz, d.h. wenn der Täter das Op- fer töten und nicht bloss verletzen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2008 vom 26. November 2008, E. 5.3).

E. 4.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich für die erste Tat gegen den Privatkläger B._____ für den hypothetischen Fall der Todesfolge eine Strafe im Bereich von 12 Jahren.

E. 4.5 Der Beschuldigte wurde zufälligerweise in derselben Nacht von der Polizei um 02:30 Uhr einem Atemluftalkoholtest unterzogen, wobei sich 1,17 Promille ergaben (Urk. 6/9). Anschliessend habe der Beschuldigte nach eigenen Angaben noch mehr Bier getrunken (Urk. 2/1 S. 13). Da der Beschuldigte erst einige Tage nach der Tat gefasst werden konnte, ist der genaue Blutalkoholpegel während der Tat unbekannt. Mit dem Gutachter ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte auf den Videoaufnahmen äusserst agil und reaktionsschnell handelte. Deshalb kann die Wirkung des vorgängigen Alkoholgenusses – verlangsamte Beweg- ungen, Reaktionsverzögerungen, reduzierte Wahrnehmung etc. – nicht stark ge- wesen sein. Dennoch ist vorliegend und in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge des Alkoholkonsums zu berücksichtigen. Dies, obschon die Wirkung von Alkohol, ins- besondere die Herabsetzung der Hemmschwelle zu gewalttätigem Verhalten, je- dermann hinlänglich bekannt ist und insofern nicht einleuchtet, weshalb das Ver- schulden geringer sein soll als bei nüchternen Täter bzw. weshalb diese Folge des Alkoholkonsums Pech für das Opfer ist. Jedenfalls wusste der Beschuldigte selbst, dass er seit geraumer Zeit übermässig Alkohol konsumierte und trotzdem trank er auch in der Tatnacht völlig freiwillig und gewollt.

E. 4.6 Weiter bescheinigte der Gutachter dem Beschuldigten eine affektive Insta- bilität und die Tendenz, bei Kränkungen gewaltbereit zu reagieren (Urk. 21/11 S. 58). Allerdings handelt es sich dabei um eine Charakter- oder Persönlichkeits- eigenschaft des Beschuldigten, welche nicht das Ausmass eines psychiatrisch ka- tegorisierbaren Leidens hat, welches er nicht mehr beeinflussen konnte. Letztlich ist jede Straftat Ausdruck einer gewissen persönlichen Eigenschaft des Täters, welche vom gesellschaftlich tolerierbaren Grad abweicht, und das Strafrecht folgt

- 45 - beim Schuldbegriff keiner rein deterministischen Auffassung. Abgesehen davon gab der Beschuldigte zu Protokoll, er glaube nicht, eine Tendenz zu erhöhter Kränkbarkeit oder Aggression aufzuweisen. Er sei noch nie gegenüber anderen Personen aggressiv geworden (Urk. 46 S. 16). Ob der Beschuldigte vor dem ei- gentlichen Tatgeschehen zu sich nach Hause ging und zurückkehrte oder in der Umgebung umhergeirrt sein soll, wie dies die Verteidigung vorbringt, erweist sich als irrelevant. Aufgrund der Videoaufnahme sowie des Umstandes, dass sich der Beschuldigte umzog und ein Messer behändigte, ist bereits klar, dass es sich um ein mehrsequentielles und damit zielgerichtetes Vorgehen handelte, wie dies gut- achterlich festgehalten wird (Urk. 92 S. 24 f; Urk. 21/11 S. 52 f.). Insgesamt ist in Nachachtung der nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen aufgrund des Zusammenwirkens der Alkoholisierung sowie der vorgenannten Begebenheiten von einer leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen.

E. 4.7 Somit resultiert beim Tatverschulden für die eventualvorsätzliche Tötung des Privatklägers B._____ eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von etwas über 10 Jahren.

E. 4.8 Erschwerend ist mit der Staatsanwaltschaft die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, indem der Beschuldigte in Kauf nahm, gleich zwei Opfer zu töten (Urk. 94 S. 4). Die Ansicht der Verteidigung, wonach es sich um einen einzigen Vorgang gehandelt habe, weshalb die mehrfache Tatbegehung verschuldens- mässig kaum ins Gewicht falle (Urk. 92 S. 22), verfängt nicht. Zwar ist der enge sachliche Zusammenhang zu berücksichtigen, weshalb sich der vorliegende Fall von jenem unterscheidet, bei welchem ein Täter zu ganz verschiedenen Gele- genheiten durch verschiedene Handlungen je den Tod eines Menschen in Kauf nimmt. Trotzdem verletzte der Beschuldigte – wie erwähnt – nicht einfach zufällig gleich zwei Menschen. Es ist auf dem Video klar zu erkennen, dass er nach dem erfolgreichen Angriff gegen B._____ auch C._____ zur Rechenschaft ziehen woll- te. Es liegt damit eine mehrfache Tatbegehung vor. Die Tatmehrheit ist im Unter- schied zur Vorinstanz bei der hypothetisch zu bestimmenden Strafe daher stärker zu gewichten. Im Übrigen gelten aber für die Tat gegen den Privatkläger C._____ die vorstehenden Erwägungen. Für die beiden Handlungen erscheint im Falle

- 46 - vollendeter Taten, das heisst, wenn beide Opfer gestorben wären, eine Gesamt- strafe im Bereich von 16 Jahren angemessen.

5. Versuch

E. 5 Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens

E. 5.1 Wie bereits erwähnt, ist der Versuch als verschuldensunabhängiges Ele- ment im Rahmen der Strafzumessung separat zu berücksichtigen, obschon Ver- such und Eventualvorsatz eng zusammenhängen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 112 Fn 378).

E. 5.2 Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Diese Bestimmung dokumentiert, dass das Schweizerische Strafrecht nicht dem reinen Verschuldensprinzip folgt. Dieser Grundgedanke zeigt sich auch bei fahrlässigen Tathandlungen, die zufällig folgen- los bleiben und mit klar geringeren Strafen sanktioniert werden. Inwieweit auch der Erfolg einer Tat massgebend ist bzw. das Ausbleiben des Erfolges zu Guns- ten des Täters wirkt, unterliegt allerdings einem weiten Ermessen. Beim vollende- ten Versuch hängt die Reduktion unter anderem von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49, S. 54). Die Vorinstanz hat die ausgebliebene Todesfolge mit einer Strafreduktion von 10% Rechnung getragen (Urk. 64 S. 44 E. V.3.3.). Dies erscheint von der re- sultierenden Strafe der Vorinstanz her zwar durchaus vertretbar. Andererseits würde dies bei der hypothetischen Annahme, dass beide Privatkläger verstorben wären, der Beschuldigte mit anderen Worten den Tod zweier Menschen durch ei- ne Messerattacke aus völlig nichtigem Anlass verursacht hätte, bedeuten, dass lediglich eine Sanktion im Bereich von 11 Jahren resultiert hätte. Dies erschiene zu milde, weshalb vorliegend eine etwas andere Gewichtung vorgenommen wird.

E. 5.3 Beide Privatkläger überlebten die Messerattacke des Beschuldigten. Mit Blick auf die Strafreduktion aufgrund des vollendeten aber erfolglosen Delikts ist festzuhalten, dass das konkrete Vorgehen des Beschuldigten wohl in vielen Fäl- len mit identischem Ablauf "bloss" mit schweren Verletzungen und ohne Todes- folge enden dürfte. Dass die Todesfolge aber geradezu unwahrscheinlich war, kann wie erwähnt, insbesondere aufgrund des unkontrollierbaren dynamischen

- 47 - Geschehens, keinesfalls gesagt werden. Weiter ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er von seinen Opfern abgelassen hätte, wenn diese ver- letzt am Boden gelegen hätten, es ihm mit anderen Worten "nur" darum ging, sie kampfunfähig zu machen und sie für die vorhergehende rüde Tätlichkeit zu "be- strafen". Insofern lag die Todesfolge entfernter als bei einem Täter, der zahlreiche Male heftig auf sein Opfer respektive ganz gezielt auf dessen Herzbereich ein- sticht. Die Folgen der Tat sind für die beiden Privatkläger aber physisch und psy- chisch lebenslänglich spürbar. Insbesondere die Handverletzung des Privat- klägers C._____ wird ihn massiv bei zukünftigen privaten und beruflichen Tätig- keiten einschränken (Urk. 10/16).

E. 5.4 Unter Berücksichtigung des blossen Versuches erscheint, vor der Beach- tung der tatunabhängigen Strafzumessungskomponenten, bei einer Gesamt- würdigung eine Reduktion der hypothetischen Strafe von 16 Jahren um rund ei- nen Drittel als angemessen.

6. Täterkomponenten

E. 5.5 Verharmlost wird die Heftigkeit des Geschehens, wenn der Verteidiger Wert auf die Feststellung legt, der Beschuldigte habe nicht gestochen, sondern es sei "nur" geschnitten worden (Urk. 49 S. 10 f.; Urk. 92 S. 15 f.). Richtig ist, dass keine Stichbewegung im Sinne einer Bewegung mit der Messerklingenspitze vor- aus ausgeführt wurde. Bei der gegenüber dem Privatkläger B._____ geführten Bewegung hob der Beschuldigte aber sein Messer über seinen eigenen Kopf hin- aus und zog es mit einer sehr kraft- und schwungvollen Bewegung auf bzw. vor seinem Opfer hinunter. Beim Privatkläger C._____ war es eine kürzere, aber äus- sert heftige, abrupte Schnittbewegung von oben nach unten Richtung Opfer. Bei- de Privatkläger erlitten schwere Schnittwunden von beträchtlicher Tiefe und einer Länge von bis zu ca. 13 und 16 Zentimetern am Torso sowie schwere Schnitt- wunden an den Händen. Zutreffend ist, dass die genaue Tiefe der Bauchverlet- zungen der Privatkläger nicht aktenkundig ist (Urk. 92 S. 16). Immerhin ist auf- grund der medizinischen Unterlagen jedoch ersichtlich, dass beim Privatkläger B._____ eine kleinflächige Eröffnung der linken Brusthöhle und Durchtrennung der Bauchmuskulatur hat festgestellt werden können (Urk. 10/10 S. 4), und beim Privatkläger C._____ am Brustkorb-Oberbauch-Übergang eine mindestens bis auf die Muskulatur reichende Haut- und Fettgewebedurchtrennung (Urk. 12/4 S. 2 und S. 4), womit es sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um bloss oberflächliche Verletzungen handelte (s.a. Urk. 12/5 S. 3).

E. 5.6 Bezüglich der Verletzungsfolgen stellt sich die Verteidigung sinngemäss und im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Verletzungen an der Hand des Pri- vatklägers B._____ sowie jene an der Hand des Privatklägers C._____ könnten nicht, wie in der Anklage beschrieben, mittels derselben Messerbewegung ent- standen sein wie die Verletzungen am Torso (Urk. 49 S. 13 f.; Urk. 92 S. 12 und S. 16 f.). Damit, dass der Beschuldigte "dann ausgerechnet noch die Arterie an der linken Hand der beiden Geschädigten durchschnitt", habe der Beschuldigte

- 32 - auf keinen Fall rechnen können (Urk. 49 S. 13 f.). Zutreffend ist, dass beweis- mässig nicht genau erstellt werden kann, in welchem Moment und wie die Hände der Privatkläger genau getroffen wurden. Die Videoaufnahme ist hier zu wenig aufschlussreich. Allerdings ist es zu Gunsten des Beschuldigten, wenn von nur einer Stich- oder Schnittbewegung ausgegangen wird und nicht von mehreren. Die Formulierung in der Anklage ist deshalb nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hat die Frage der Anzahl der Messerstiche bzw. -schnitte nicht in erkenn- barer Weise etwas mit der Voraussehbarkeit Verletzungen der Privatkläger zu tun. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch einzugehen sein.

E. 5.7 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, infolge der raschen medi- zinischen Intervention habe keine konkrete Lebensgefahr bestanden (Urk. 49 S. 12). Weiter führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung ins Feld, die Schnittbewegungen an den Oberkörpern der Privatkläger hätten keine potentielle Todesgefahr hervorgerufen (Urk. 92 S. 16 f.). Dies ist im Rahmen der Sachver- haltsfeststellung nicht zu bestreiten. Allerdings ist für die Frage der Lebensgefahr im rechtlichen Sinne nicht allein retrospektiv auf rein natürliche, allein auf die kon- krete Verletzung bezogene Kausalzusammenhänge abzustellen. Darauf wird ebenfalls nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch weiter einzu- gehen sein.

E. 6 Schuldunfähigkeit Als reine Schutzbehauptung ist die vom Beschuldigten geltend gemachte voll- ständige Amnesie, weil ihm wohl jemand "etwas" ins Getränk getan habe, zu ta- xieren (Urk. 2/1 F/A 84 und 99). Wer sogenannte K.O.-Tropfen verabreicht erhält, kann nicht mehr so planmässig vorgehen und derart agil und reaktionsschnell handeln. K.O-Tropfen sind kein Aufputschmittel, sondern führen zu Trägheit, ver- langsamten Reaktionen bis hin zu vollständiger Passivität und Wahrnehmungs- ausfall. Dies war beim Beschuldigten gerade nicht der Fall. Schuldausschluss-

- 41 - gründe sind nach dem Gesagten keine ersichtlich. Die gutachterlich attestierte, verminderte Schuldfähigkeit (siehe hernach E. V.4.5. f.) hat bei der Strafzumes- sung Berücksichtigung zu finden.

E. 6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

E. 6.1.1 Die persönlichen Verhältnisse ergeben sich primär aus der einlässlichen Darstellung im psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2017 sowie den Be- fragungen zur Person in der Untersuchung, vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 21/11; Urk. 2/1; Urk. 2/4 S. 31 ff.; Urk. 22/2; Urk. 47; Urk. 91). Daraus geht zusammengefasst Folgendes hervor: Der Beschuldigte wurde am tt. November 1988 in Rio de Janeiro geboren. Er wuchs in stabilen fa- miliären Verhältnissen mit zwei Schwestern in Brasilien auf und besuchte nach der Grundschule das Gymnasium, welches er erfolgreich mit der Matura ab- schloss. Sein Vater arbeitet als selbständiger Carchauffeur mit zwei eigenen Fahrzeugen, seine Mutter ist Coiffeuse. Der Beschuldigte besuchte nach dem Gymnasium für 2 ½ Jahre die Hotelfachschule und machte ein Austauschjahr in den USA. Die Hotelfachschule schloss er aber nicht ab, da er vor Abschluss die Möglichkeit erhielt, als Flugbegleiter zu arbeiten. Von 2010 bis 2014 war der Be- schuldigte dann in einem Vollzeitpensum bei der …-Airline tätig. Nachdem der

- 48 - Beschuldigte seinen späteren Ehemann kennenlernte, lebte er mit diesem zu- nächst für kurze Zeit in Brasilien. Hernach entschieden sich die beiden, aus wirt- schaftlichen Gründen gemeinsam in der Schweiz leben zu wollen. Im Juli 2014 kam der Beschuldigte in die Schweiz, heiratete am tt. August 2014 standesamtlich und lebte daraufhin gemeinsam mit seinem Ehepartner in einer Wohnung. Der Beschuldigte gab an, dass sich die Beziehung zwischen ihm und seinem Ehe- mann ca. Mitte 2015 verschlechtert habe. Es habe oft Aggressivität und körper- liche Auseinandersetzungen gegeben, meist wegen Eifersucht sowie aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums seines Ehemannes. Im Dezember 2015 fügte ihm dieser mehrere Messerstiche in den Rücken sowie in Hand und Arme zu (Urk. 22/9/2, zu früheren Vorfällen vgl. Urk. 22/9/3-5). Im Januar 2016 stiess ihn sein Ehemann dann auf der Strasse um, sodass er sich einen Fuss brach. Nach dem Fussbruch versprach ihm sein Ehemann, dass sich die Beziehung bessern und dass er seinen Alkohol- und Drogenkonsum herunterfahren werde. Allerdings folgte im April 2016 bereits der nächste Zwischenfall, bei welchem sein Ehepart- ner die Balkonglastür kaputt machte (Urk. 22/9/1). Daraufhin erhielten die beiden Eheleute die Wohnungskündigung. Der Beschuldigte zog am 2. Juli 2016 ins Per- sonalhaus des Hotels … und sein Ehemann wohnte fortan in einer anderen Woh- nung bei einem Ex-Freund. Die Beziehung war jedoch nicht beendet. Sein Ehe- mann besuchte den Beschuldigten in der Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug regelmässig (Urk. 23/1-5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung be- stätigte der Beschuldigte in Anwesenheit seines Ehemannes, mit diesem weiterhin eine Beziehung zu führen und seine Zukunft mit ihm in der Schweiz zu sehen. Auch heute führte der Beschuldigte aus, er sei mit seinem Ehepartner, welcher ihn im Rahmen des Besuchskontingents wöchentlich besuche, weiterhin zusammen und habe sich mit diesem versöhnt (Urk. 91 S. 2). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung weiter an, weder Vermögen noch Schulden zu besitzen. Bezüglich seines Aufenthaltsstatus führte er aus, die Auf- enthaltsbewilligung B sei wohl nicht verlängert respektive aufgehoben worden (Urk. 91 S. 3).

E. 6.1.2 In beruflicher Hinsicht arbeitete der Beschuldigte vor dem Freiheitsentzug in der Schweiz in verschiedenen Restaurantbetrieben. Im Zeitpunkt seiner Verhaf-

- 49 - tung war er als Buffetservice-Mitarbeiter im Hotel … in Zürich angestellt. Diese Anstellung hatte er seit Februar 2015 inne, jedoch war er im Tatzeitraum aufgrund der erwähnten Fussverletzung arbeitsunfähig. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft.

E. 6.1.3 Das Vorleben des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Vertei- digung mit der Vorinstanz als strafzumessungsneutral zu werten (Urk. 92 S. 26). Es erschliesst sich insbesondere nicht, weshalb die in der Vergangenheit seitens des Beschuldigten erfahrene Gewalt durch seinen Ehepartner strafmindernd be- rücksichtigt werden soll, wäre hierbei doch im Gegenteil eher eine Sensibili- sierung des Beschuldigten hinsichtlich solcher Übergriffe anzunehmen.

E. 6.2 Nachtatverhalten

E. 6.2.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe sich hinsicht- lich des subjektiven Tatbestandes nie geständig gezeigt, weshalb es an dessen Einsicht in das begangene Unrecht fehle. Angesichts der vorhandenen Videoauf- nahme sei der Beschuldigte bereits überführt gewesen, weshalb nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt werden könne, dass er seine Täterschaft nicht bestritten habe. Das Nachtatverhalten mit der behaupteten Amnesie sei vielmehr als unein- sichtiges und unkooperatives Verhalten zu werten, mit welchem sich keine mass- gebliche Reduktion der Strafe begründen lasse (Urk. 94 S. 3 f.). Die Verteidigung hält diesen Vorbringen entgegen, der Beschuldigte habe die Privatkläger um Ent- schuldigung gebeten und ausgeführt, er bete jeden Abend für beide Betroffenen. Zudem zeige der Beschuldigte echte Reue und überweise nunmehr jeden Monat von sich aus von seinem Pekulium einen Betrag von Fr. 20.– auf das Konto der Opferhilfe, um den anerkannten Schadenersatz sowie die Genugtuung der Privat- kläger zu bezahlen. Dies sei beachtlich, stehe dem Beschuldigten monatlich doch lediglich ein Betrag von Fr. 250.– zur Verfügung, von welchem bereits für Tele- fonate in die Heimat, Lebensmittel sowie für TV-Kosten und die AHV insgesamt Fr. 190.– abgezogen werde. Der Beschuldigte verhalte sich im Strafvollzug so- dann vorbildlich. Er habe eine zweijährige Bäckerlehre begonnen und besuche Deutsch- sowie Englischkurse (Urk. 92 S. 27).

- 50 -

E. 6.2.2 Der Beschuldigte stellt grundsätzlich nicht in Abrede, die Privatkläger ver- letzt zu haben. Diesbezüglich führte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Frage aber aus, er könne sich nicht mehr gut an den Vorfall erinnern. Er wisse nicht genau, was an jenem Tag passiert sei. Normalerweise frequentiere er die D._____ Bar nicht und er kenne auch die Privatkläger nicht. Er glaube aber, es sei gut möglich, dass es so geschehen sei und er stelle es nicht in Abrede (Urk. 47 S. 6 f.). Ebenso anerkannte er, dass man bei Messerstichen in den Bauch sterben könne (Urk. 47 S. 9). Von Bedeutung ist aber auch, dass der Beschuldigte erst nach einiger Zeit ermittelt und verhaftet werden konnte. Er woll- te sich zunächst der Strafverfolgung entziehen und seine angebliche totale Am- nesie während und unmittelbar nach der Tat ist nicht glaubhaft. Damit liegt mit der Staatsanwaltschaft zwar kein lupenreines Geständnis vor. Spürbar strafmindernd ist jedoch ohne Frage die Reue des Beschuldigten zu veranschlagen. So erklärte der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch an der Berufungsverhandlung glaubhaft, dass er sein Handeln bereue und es ihm für die Privatkläger leid tue (Urk. 47 S. 14; Prot. II S. 11). Seine aufrichtige Reue zeigt sich ebenfalls mit den im Rahmen seiner Möglichkeiten belegten, regelmässigen Zahlungen an die Op- ferhilfe zur Tilgung der Schadenersatz- bzw. Genugtuungskosten (Urk. 93/2). Der Beschuldigte verhält sich im Vollzug vorbildlich und lässt sich gemäss Therapie- bericht vom 5. November 2019 zudem auch aktiv und konstruktiv auf die voll- zugsbegleitende ambulante Therapie ein (Urk. 93/1). Damit ist ihm durchaus ein positives Nachtatverhalten zu attestieren.

E. 6.4 Ob ein Verstoss gegen das DSG vorliegt, kann letztlich aber offenbleiben. Das Beweismittel bliebe selbst im Fall seiner rechtswidrigen Beschaffung ver- wertbar, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ausschlaggebend dürfte im vorliegenden Fall primär sein, dass gemäss Bundesgerichtspraxis auch rechtswidrig durch Privatpersonen erlangte Beweismittel zulasten der beschuldig- ten Person verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht, daher das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der in seiner Persönlichkeit oder Intimsphäre verletzten Person überwiegt (BGE 131 I 272; Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom

26. September 2019, E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BSK StPO-GLESS,

- 21 - Art. 141 N 41). Bei dieser Interessenabwägung ist derselbe Massstab anzu- wenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, E. 2.2).

E. 6.5 Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, die Videoaufnahme sei im vor- liegenden Fall über längere Zeit ohne Anfangsverdacht erfolgt, weshalb polizei- licherseits kein Anlass bestanden hätte, entsprechende Überwachungsmass- nahmen zu treffen. Eine polizeiliche Videoüberwachung wäre jedoch nur bei Vor- liegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO möglich gewesen, weshalb es vorliegend an der Voraussetzung fehle, wonach die Strafbehörden das Beweismittel rechtmässig hätten beschaffen können (Urk. 92 S. 10 f.). Die Argumentation der Verteidigung verfängt nur schon deshalb nicht, da ansonsten Beweiserhebungen, bei welchen im Zeitpunkt ihrer Vornahme faktisch noch gar kein Tatverdacht im Sinne der StPO bestand, nie verwertet werden könnten, mithin jegliche visuellen Aufnahmen von Straftaten, welche ursprünglich zu einem anderem Zweck erstellt wurden, von einer prozessualen Verwertbarkeit ausgenommen wären. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der hypothetischen Erreichbarkeit zwar grundsätzlich wesentlich, ob die Behörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.3.1). Dabei sind jedoch nur solche ge- setzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016, E. 1.3.1 m.w.H.). Die Zulässigkeit des gedachten hypothetischen Eingriffs hängt somit davon ab, ob die materiellen Voraussetzungen der Anordnung technischer Überwachungs- massnahmen gegenüber der betroffenen Person und bezüglich desjenigen De- likts gegeben sind, zu dessen Verfolgung die private Überwachungsmassnahme diente (GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, Eine Studie zu strafprozessualen Beweisverboten im schweizerischen und deutschen Recht, Zürich 2008, S. 311).

- 22 - Die abstrakten Voraussetzungen der Erreichbarkeit sind vorliegend erfüllt. Es liegt keine verbotene Beweiserhebung gemäss Art. 140 StPO vor, und die Voraus- setzungen zur Durchführung einer Observation gemäss Art. 282 StPO sind bei Verdacht auf ein Kapitalverbrechen klarerweise als gegeben zu betrachten, zumal an die Subsidiarität von Beweismitteln (Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO) in diesem Falle keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016, E. 1.3.1 m.w.H.). Wie bereits dargelegt, han- delt es sich beim Tatort sodann generell um einen deliktsträchtigen Bereich in der Stadt Zürich, bei welchem mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit Straftaten zu rech- nen ist. Auch die Polizei selbst wäre befugt, den öffentlichen Raum präventiv mo- tiviert, d.h. zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr, zu überwachen (vgl. § 32 ff. PolG ZH). Damit liegen insge- samt genügende gesetzliche Grundlagen vor, aufgrund welcher die Strafbehörden die strittigen Videoaufnahmen rechtmässig hätten erlangen können. Selbst wenn bei dieser Ausgangslage weiter moniert würde, auch polizeilich präventiv motivier- te Überwachungsmassnahmen unterstünden verschiedenen (Gültigkeits-)Vor- schriften, würde dies im Lichte der gemäss Bundesgericht vorzunehmenden Inte- ressenabwägung nichts an der Sachlage ändern. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, überwiegt das Interesse an der Klärung eines Verbrechens wie im hier zu prü- fenden Fall dasjenige des Beschuldigten, dass der fragliche Beweis unverwertbar bliebe, in klarer Weise (s.a. BGE 131 I 272, E. 4.1.2).

E. 6.6 Beim Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich um ein Kapitalverbrechen und damit auch um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, wobei ein gewichtiges und erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung besteht (BGE 137 I 218, E. 2.3.5.2; vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 66a Abs. 1 StGB). Demgegenüber erweist sich der Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Beschuldigten aufgrund der Videoaufnahmen von mässi- ger Qualität als relativ bescheiden (vgl. vorstehend E. II.6.3.1. f.). Die Aufnahmen stellen in der Gesamtheit aller Beweiselemente ein unerlässliches Beweismittel dar, zumal auch die Verteidigung wiederholt in ihren Ausführungen auf Erkennt- nisse der besagten Aufnahmen zurückgreift (Urk. 92 S. 19 f., 22 f., S. 24 f.). Ins-

- 23 - gesamt hat die Interessenabwägung klar zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung auszufallen.

E. 6.7 Die Verteidigung moniert, bei der Interessenabwägung sei zu berücksich- tigen, dass vorliegend noch andere Beweismittel zur Verfügung stünden, welche eine private, widerrechtlich erstellte Aufzeichnung nicht notwendig gemacht hät- ten. Art. 141 Abs. 2 StPO ergebe nur dann einen Sinn, wenn andere Beweismittel fehlen würden (Urk. 92 S. 10 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann im Zuge der Interessenabwägung nicht von Bedeutung sein, ob noch weitere (ver- wertbare) Beweismittel vorliegen oder nicht (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2.). Aus dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 2 StPO kann jedenfalls nichts dergleichen abgeleitet werden. Dieser Artikel ist vom Gesetzgeber diesbezüglich vorbehaltslos formuliert worden.

E. 6.8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Verwertung der Video- aufnahmen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts entgegensteht. III. Sachverhalt

1. Parteistandpunkte

E. 7 Fazit Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsgründe, insbesondere des Geständnisses und der aufrichtigen Reue, ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren zu bestrafen.

E. 8 a) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ für Schaden aus dem vorstehend beurteilten Ereig- nis vom 22. Juli 2016 schadenersatzpflichtig ist. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadenersatzes wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

b) (…). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 56 -

E. 9 Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

E. 13 Die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils dem Beschuldigten herausgegeben:

- Schlüssel KESO, Nr. ..., A009'514'152

- Schlüssel KABA STAR, Nr. ..., A009'514'276

- Tablet, Marke Samsung, Seriennummer ..., A009'514'265

- Papierware (Röntgenbild Kopie, Lohnabrechnung Juni 2016, Konsultations- karte Stadtspital Tiemli), A009'514'287.

E. 14 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. September 2016 beschlagnahmten zwei kleinen Splitter weiss, evt. Kunststoff, A009'508'398, aus der Wunde des Privatklägers C._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.

E. 15 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K160722-030 la- gernden DNA-Spuren werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 58 -

E. 16 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 27'836.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 700.00 Telefonkontrolle Fr. 34.80 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'380.00 Auslagen Polizei Fr. 22.00 Entschädigung Zeuge Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeentscheid (UV170001) Fr. 1'152.10 Kosten Personenkontrolle von F._____ Fr. 31'797.10 amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 7'275.45 unentgeltliche Rechtsverbeiständung RA Y._____ Fr. 5'103.45 unentgeltliche Rechtsverbeiständung RA Z._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 17 a) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechts- verbeiständung der beiden Privatkläger, ohne die Kosten betreffend die Perso- nenkontrolle von F._____ in der Höhe von Fr. 1'152.10, werden dem Beschul- digten auferlegt.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

c) Die Kosten betr. die Personenkontrolle von F._____ in der Höhe von Fr. 1'152.10 werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 18 (Mitteilungen.)

E. 19 (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 59 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis heute 1227 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 zu be- zahlen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 738.30 unentgeltliche Verbeiständung C._____ Fr. 446.75 unentgeltliche Verbeiständung B._____.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen der Privatkläger werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 2/3 bleibt eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständungen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- 60 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (hinsichtlich erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 12) − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 9 bis 15) − die D._____ Bar, E._____-Strasse ..., ... Zürich (im Auszug hinsichtlich erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 9).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 61 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180492-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatz- oberrichterin lic. iur. C. Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 4. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 26. September 2018 (DG180103)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 28. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 67 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG).

2. Das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird bezüglich der vor dem 26. September 2015 geschil- derten Tatvorwürfe eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 792 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 150.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

6. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

7. a) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ für Schaden aus dem vorstehend beurteilten Ereignis vom

22. Juli 2016 schadenersatzpflichtig ist. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadener- satzes wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. a) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Pri- vatkläger C._____ für Schaden aus dem vorstehend beurteilten Ereignis vom 22. Juli

- 3 - 2016 schadenersatzpflichtig ist. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadenersatzes wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs-begehren abgewiesen.

9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

13. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der D._____ Bar, E._____-Strasse ..., ... Zürich, herausgegeben:

- Alu-Rohr mit schwarzer Plastik-Ummantelung, Länge ca. 58 cm (kürzeres Rohr) mit blut- verdächtigen Antragungen, A009'507'442

- Alu-Rohr mit schwarzer Plastik-Ummantelung, Länge ca. 76 cm (längeres Rohr) mit blut- verdächtigen Antragungen, A009'509'404

- Storenkurbel mit blutverdächtigen Antragungen, A009'507'453

- Trinkbecher, transparent, Aufschrift: Havana Club, A009'507'464

- Kunststoffteil, schwarz, A009'507'500.

10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

13. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet:

- Kleider, Jeanshose, grau, "The Straight", Gr. 32/30, A009'507'179

- Kleider, Hose, kurz, schwarz, A009'507'157

- Kleider, Unterhose, dunkelblau, A009'507'168

- Kleider, 1 Paar Socken, grau, "FILA", Gr. 43 – 46, A009'507'180

- Kleider, 1 Paar Halbschuhe (Schlüpfer), schwarz/braun/weiss, "MEMPHIS one", Gr. 40, A009'507'191.

11. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

13. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet:

- Kleider, Netz-Trägershirt, weiss/rot/schwarz, "Nike", A009'508'081

- Kleider, Hose, ocker, "Angelo Litrico+", Gr. 36, A009'508'105

- Herrenunterwäsche, Unterhose, hellgrün, A009'508'412

- Herrensocken/-Strümpfe, 1 Paar Socken, blau, A009'508'401

- Kleider, 1 Paar Halbschuhe, ocker, evt. Wildleder, "Onitsuka Tiger", A009'508'127.

- 4 -

12. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

13. September 2016 und vom 19. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten herausgegeben:

- Mobiltelefon des Beschuldigten, Apple, iPhone 6s, schwarz, IMEI-Nr. ..., inkl. Sunrise- SIM-Karte, A009'742'738

- Besteck, Gemüse-Messer, schwarzer Griff, weisse Keramik-Klinge, "IKEA", A009'514'005

- Besteck, 5 verschiedene Küchenmesser, A009'514'072

- Hemd, weiss, langärmlig, vorne nicht durchgehend offen; nur oberer Brustbereich ge- knöpft, "ZARA MAN", Grösse M, A009'514'107

- Schuhe, 1 Paar Flip-Flop, weiss, "havaianas 41/42", A009'514'050

- Shirt, T-Shirt, orange, "Pool", vorne mit Astronauten-Motiv, aus Abfall im Badezimmer, A009'514'129

- Herrenhose, Shorts, dunkelblau, "abercrombie KIDS", Grösse XL, aus Wäschekorb, A009'514'027

- Hemd, weiss, langärmlig, "CASA MODA", Grösse 38, 100 % Baumwolle, A009'514'038

- Hemden, 4 Hemden weiss, langärmlig, "CASA MODA", Gr. 40 und 2x Gr. 38, "ZARA MAN", Gr. M, A009'514'141

- Werkstoff, übrige, Minigrip leer, A009'514'221.

13. Die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils dem Beschuldigten herausgegeben:

- Schlüssel KESO, Nr. ..., A009'514'152

- Schlüssel KABA STAR, Nr. ..., A009'514'276

- Tablet, Marke Samsung, Seriennummer ..., A009'514'265

- Papierware (Röntgenbild Kopie, Lohnabrechnung Juni 2016, Konsultationskarte Stadt- spital Tiemli), A009'514'287.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. September 2016 beschlagnahmten zwei kleinen Splitter weiss, evt. Kunststoff, A009'508'398, aus der Wunde des Privatklägers C._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die La- gerbehörde vernichtet.

15. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K160722-030 lagernden DNA-Spuren werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 5 -

16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 27'836.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 700.00 Telefonkontrolle Fr. 34.80 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'380.00 Auslagen Polizei Fr. 22.00 Entschädigung Zeuge Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeentscheid (UV170001) Fr. 1'152.10 Kosten Personenkontrolle von F._____ Fr. 31'797.10 amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 7'275.45 unentgeltliche Rechtsverbeiständung RA Y._____ Fr. 5'103.45 unentgeltliche Rechtsverbeiständung RA Z._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

17. a) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der bei- den Privatkläger, ohne die Kosten betreffend die Personenkontrolle von F._____ in der Höhe von Fr. 1'152.10, werden dem Beschuldigten auferlegt.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- kläger werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

c) Die Kosten betr. die Personenkontrolle von F._____ in der Höhe von Fr. 1'152.10 wer- den auf die Gerichtskasse genommen.

18. (Mitteilungen.)

19. (Rechtsmittel.)"

- 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 1)

1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 26. September 2018 sei der Beschuldigte der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB sowie der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit vier Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie mit einer Busse von Fr. 150.– zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 und dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 zu bezahlen. Es sei vorzumerken, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern B._____ und C._____ dem Grundsatz nach für Schaden aus dem Ereignis vom 22. Juli 2016 schadenersatzpflichtig sei. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadenersatzes seien die Privatkläger B._____ und C._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, für das zweitinstanzliche Verfahren zugunsten des Beschuldigten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 94 S. 1)

1. Die gegen den Beschuldigten A._____ erfolgte Verurteilung wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in

- 7 - Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sei zu bestätigen und

2. der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren sowie einer Busse von Fr. 150.– zu bestrafen.

c) Des Vertreters des Privatklägers B._____: (Urk. 74; schriftlich) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Am frühen Morgen des 22. Juli 2016 verletzte der Beschuldigte A._____ die zwei Geschädigten und Privatkläger B._____ und C._____ mit einem Messer schwer. Am 18. April 2018 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anklage wegen mehrfacher versuchter Tötung und Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes (Urk. 64 S. 5; Urk. 31). Am 21. April 2017 wurde dem Beschuldig- ten durch Verfügung der Staatsanwaltschaft der vorzeitige Strafantritt gewährt (Urk. 20/23). Mit eingangs aufgeführtem Urteil vom 26. September 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten im Wesentlichen anklagegemäss schuldig, und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 150.–. Zudem ordnete es eine ambulante Massnahme an (Urk. 64). 1.2. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv überge- bene Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am

1. Oktober 2018 Berufung anmelden (Prot. I S. 20; Urk. 52 und 53). Mit Präsidial- verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2018 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Antritt der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme bewilligt (Urk. 58 und 61). Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde dem amtli- chen Verteidiger am 9. November 2018 zugestellt (Urk. 63/2).

- 8 -

2. Berufungsverfahren Mit Eingabe vom 22. November 2018 (Poststempel gleichen Datums) reichte der amtliche Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 65; Art. 399 Abs. 2 StPO). Er beantragt anstelle eines Schuldspruches wegen mehrfacher versuchter Tötung einen solchen wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung (Urk. 65 S. 1). Zudem wird anstelle der 9 ½-jährigen eine 4-jährige Freiheitsstrafe, und weiter eine Reduktion der Genugtuungsforderungen für die Privatkläger be- antragt. Am 11. Dezember 2018 erhob die Staatsanwaltschaft innert der ihr mit Verfügung vom 29. November 2018 angesetzten Frist von 20 Tagen Anschluss- berufung (Urk. 70, 71/3 und 72). Sie beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und beantragt eine höhere Freiheitsstrafe von 13 Jahren (Urk. 72 S. 1). Die Privatkläger verzichteten auf ein Rechtsmittel gegen das vor- instanzliche Urteil (Urk. 71/1-2 und 74). Am 23. Juli 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung am 10. Oktober 2019 vorgeladen (Urk. 78). Die Verhand- lung musste auf Antrag der Verteidigung kurzfristig auf den 4. Dezember 2019 verschoben werden (Urk. 89). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschul- digte, zugeführt aus der Strafanstalt Pöschwies, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie zwei Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger einen Therapie- verlaufsbericht über die vollzugsbegleitende Behandlung des Beschuldigten sowie Quittungen bezüglich Zahlungen an die Opferhilfe ins Recht (Urk. 93/1-2). Be- weisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 6). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Nicht angefochten wurde der Schuldspruch bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1, zweiter Teil) sowie die hierfür ausgesprochene Busse von Fr. 150.– samt Festlegung der Ersatzfreiheitstrafe (Dispositivziffer 3, letzter Teil, sowie Dispositivziffer 5), die teilweise Einstellung in Bezug auf die verjährten Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Disposi- tivziffer 2), die Anordnung der strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme

- 9 - (Dispositivziffer 6), die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht ge- genüber den Privatklägern B._____ und C._____ (Dispositivziffern 7a und 8a), die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger im Umfang, in welchem sie über die vorinstanzliche Zusprechung hinausgehen (Dispositivziffern 7b und 8b, jeweils zweiter Satz), die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände (Dis- positivziffern 9 bis 14), die Vernichtung der Asservate für die DNA-Analyse (Dis- positivziffer 15) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 16) und Kostenauf- lage (Dispositivziffer 17; vgl. Urk. 92 und Prot. II S. 6). 1.2. Alle diese Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO). In den übrigen Punkten ist im Berufungsver- fahren neu zu befinden.

2. Anklageschrift 2.1. Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage- schrift halte fest, der Beschuldigte habe die beiden Privatkläger jeweils mit einer Messerführung und mit kräftigem Schwung von oben rechts nach unten links di- rekt sowie frontal in den Bauch und weiter in die linke Hand geschnitten bzw. ge- stochen. Dies ergebe keinen Sinn. Zudem werde nicht festgelegt, ob seitens des Beschuldigten gestochen oder geschnitten worden sei, womit fraglich erscheine, ob eine dem Anklageprinzip genügende Umschreibung vorliege. Der Beschuldigte wisse aufgrund der Anklageschrift und in Anbetracht der Amnesie nicht, wie sich der Vorwurf im Detail abgespielt haben soll. Er sei demzufolge nicht in der Lage, sich angemessen zu verteidigen (Urk. 92 S. 12). Weiter habe die Vorinstanz das Anklageprinzip verletzt, indem sie erwogen habe, dass die Handverletzungen bei- der Privatkläger auf Abwehrverletzungen hindeuten würden, und es nachvollzieh- bar erscheine, dass beide Privatkläger versucht hätten, mit den Händen ihren Oberkörper zu schützen (vgl. Urk. 92 S. 11 f. und Urk. 64 S. 23). Dies, da gemäss Anklagesachverhalt zuerst der Oberkörper und weiter die linke Hand getroffen worden sei, weshalb nicht von einer Abwehrhaltung gesprochen werden könne. 2.2. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Sachverhalt hat möglichst kurz

- 10 - aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 9 StPO; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Ob der Tatvorwurf hinreichend bestimmt um- schrieben ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entschei- dend jedoch ist, dass die Darstellung des als strafwürdig erachteten Verhaltens derart erfolgt, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und die be- schuldigte Person erkennt, wogegen sie sich zu verteidigen hat (BGE 120 IV 348, E. 2. ff.; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweize- rischen StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 9 N 1 ff. und N 8 ff.). 2.3. Der zu prüfende Anklagesachverhalt wurde vorliegend als einmaliges Er- eignis sowohl in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht konkret und präzis umschrieben. Es ist für den Beschuldigten mithin klar ersichtlich, welcher Lebens- sachverhalt Gegenstand der Anklage bildet, zumal seitens der Verteidigung nicht bestritten wird, dass der Beschuldigte die in der Anklage aufgeführten Verletz- ungen der Privatkläger verursachte (Urk. 92 S. 15). Dabei genügt es, wenn die Anklage eine Kausalität zwischen den Handlungen des Beschuldigten und den Verletzungen der beiden Privatkläger darlegt. Es muss entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht der gesamte detaillierte Ablauf erschöpfend dargestellt werden, damit eine Anklage den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügen kann. Inwiefern mit vorliegender Umschreibung die Verteidigungsrechte tatsächlich tan- giert sein sollen, ist nicht ersichtlich, da es sich generell zu Gunsten des Beschul- digten auswirkt, wenn bloss von einer Stich- bzw. Schnittbewegung ausgegangen wird. Selbst wenn im hier zu beurteilenden Fall nicht alle Details restlos geklärt werden konnten respektive Eingang in den Anklagesachverhalt gefunden haben, erweist sich der Tatvorwurf insgesamt als hinreichend bestimmt. Die Rüge der Verteidigung ist in diesem Punkt unbegründet. 2.4. Hingegen ist der Verteidigung beizupflichten, dass die von der Vorinstanz in Betracht gezogene Annahme einer Abwehrhaltung eine Erweiterung des ver- bindlichen Anklagesachverhaltes darstellen würde (Urk. 64 S. 23 f.; Urk. 31; Urk. 92 S. 12 f.). Letztlich hat die Vorinstanz jedoch offengelassen, ob die Hand- verletzungen der Privatkläger vor oder nach den Verletzungen am Rumpf ent-

- 11 - standen sind. Zutreffend ist, dass in der Anklage nicht ausgeführt wird und es sich letztlich auch nicht mehr erstellen lässt, wie und wann es genau zu den Hand- verletzungen der Privatkläger gekommen ist. Darauf wird im Rahmen der Sach- verhaltserstellung noch zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend E. III.5.6.). Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Umgrenzungsfunktion der Anklage sowie die Wahrung der Verteidigungsrechte. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der zu erfüllenden Ansprüche an eine Anklageschrift noch das Folgende festzuhalten: Gemäss Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für das Vorverfahren (WOSTA) ist die Wendung "möglichst kurz" in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO in quantitativer und qualitativer Hin- sicht zu verstehen (WOSTA, Fassung 18. September 2019, S. 238 f.). Das heisst, weitschweifige oder für den Tatbestand irrelevante Umstände sind weg zu lassen (WOSTA, a.a.O., Fn 489). Die Anklageschrift muss in "grösstmöglicher" Kürze die Tatsachenbehauptungen unterlegen, die zur Erstellung des subjektiven und ob- jektiven Tatbestands nötig sind (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1267). Im Rahmen der Sachverhaltserstellung hat das Gericht genau zu überprüfen, ob jedes Detail der Anklageschrift erwiesen ist oder nicht. Es ist grundsätzlich unzulässig, bei gewissen Darstellungen in der An- klageschrift offen zu lassen, ob sie rechtsgenügend erstellt sind oder nicht, allein mit der Begründung, dass sie für die rechtliche Beurteilung irrelevant seien. Eine Überprüfung der Beweislage für unwesentliche Details in der Anklageschrift ist deshalb zwar grundsätzlich zwingend erforderlich, in der Sache aber unnötiger Aufwand, wenn sie nicht den Tatbestand betreffen. Deswegen verlangt Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO eine Beschränkung auf das Notwendige. 2.6. Die vorliegende Anklageschrift erfüllt diese Anforderungen nicht in allen Teilen, denn sie beschreibt die Vorgänge vor der Tat sehr ausführlich mit zahlrei- chen, für den Tatbestand irrelevanten Details. Ob der Beschuldigte beispielsweise vorgängig vom Hauswart G._____ auf der Höhe H._____-Strasse ... weggewie- sen worden ist, ob er im Vorfeld den Privatklägern bis zum Durchgang E._____- Strasse ... gefolgt ist oder ob die Privatkläger nach den Aufräumarbeiten in der Bar noch etwas hätten trinken wollen, sind Umstände, die für den Tatbestand oh-

- 12 - ne Bedeutung bleiben. Es hätte allenfalls ausgereicht, aufzuführen, dass der Be- schuldigte mehrfach weggewiesen worden sei. Selbstverständlich unterliegt der genaue Umfang der Anklageschrift immer einem gewissen Ermessen. Im vorlie- genden Fall liesse sich aber mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass die Anklageschrift zurückzuweisen bzw. zu verbessern wäre. Da die Anklage in Be- zug auf nicht tatbestandsbezogene Details seitens der Verteidigung in keiner Weise gerügt wurde und eine Rückweisung im derzeitigen Verfahrensstadium als unverhältnismässig erscheint, können Weiterungen dazu jedoch unterbleiben.

3. Verwertbarkeit der polizeilichen Befragungen Die Vorinstanz hat den Einwand der Verteidigung bereits zutreffend abgehandelt, wonach die polizeilichen Befragungen aus dem Zeitraum vom 29. Juli 2016 bis zum 14. März 2017 mit den Zeugen I._____, J._____, K._____, G._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____ und Q._____ sowie diejenigen der Privatkläger B._____ und C._____ nicht zulasten des Beschuldigten verwert- bar sind (Urk. 64 S. 6-13). Auch im Falle der Delegation von Einvernahmen an die Polizei gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO wären gestützt auf Art. 312 Abs. 2 StPO die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO zu wahren gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat teilweise offenbar auf eine Wiederholung der Befragungen verzichtet, weil sie das Beweisfundament für ihren Standpunkt auch ohne diese Einvernahmen als genügend erachtete.

4. Verwertbarkeit der staatsanwaltlichen Einvernahmen 4.1. Die Verteidigung rügte bereits vor Vorinstanz, dass in den nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der zuvor genannten Personen auf die dem Beweisverwertungsverbot unterliegenden polizeilichen Befragungen zurück- gegriffen worden sei. Deshalb seien auch die Folgebeweise nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 49 S. 2 ff.; vgl. Urk. 17/6). Die Vorinstanz kam un- ter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2017 vom 16. November 2017 (mittlerweile publiziert in: BGE 143 IV 457) zum Schluss, die Einvernahmen der beiden Privatkläger sowie der Zeugen I._____, J._____, K._____, G._____, L._____, M._____ und N._____ seien vollumfänglich verwertbar, da diese Zeugen

- 13 - nicht bloss auf ihre (unverwertbaren) polizeilichen Aussagen verwiesen, sondern ihre Sachdarstellung in eigener Regie und freier Rede erneut sowie in Anwesen- heit des Beschuldigten und seines Verteidigers geschildert hätten (Urk. 64 S. 11 ff.). 4.2. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen und bringt vor, die aus unverwertbaren Einvernahmen gewonnenen Erkenntnisse dürften weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebun- gen verwendet werden. Die Vorinstanz übersehe, dass die einvernehmende Staatsanwältin zu Beginn jeder Einvernahme die Privatkläger sowie die Zeugen gefragt habe, ob diese bei der Polizei die Wahrheit gesagt hätten und ob auf die- se Aussagen verwiesen werden könne. Zudem habe die Staatsanwältin bei Un- klarheiten oder Widersprüchen die einvernommene Person jeweils nicht nur auf ihre ursprünglichen, in der (unverwertbaren) polizeilichen Befragung gemachten Aussagen hingewiesen, sondern dieser teilweise auch nicht verwertbare, anders- lautende Aussagen von Drittpersonen vorgehalten (Urk. 92 S. 2 ff.). Die Staats- anwaltschaft hält die Einvernahmen dagegen für verwertbar. Entscheidend sei, dass die befragten Personen jeweils aufgefordert worden seien, ihre Beobachtun- gen von sich aus zu schildern (Prot. II S. 9). 4.3. Art. 147 Abs. 4 StPO hält fest, dass Beweise, die unter Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet wer- den dürfen, die nicht anwesend war. Wird eine solche Einvernahme unter Wah- rung der Teilnahmerechte zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt, ist diese verwertbar, sofern die Strafbehörde nicht auf die einem Verwertungsverbot unterliegenden Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreift, mithin die befragte Person sich unbeeinflusst und frei äussern kann. Die Strafbe- hörde darf sich daher nicht bloss darauf beschränken, in der neuen Einvernahme lediglich das zuvor in der unverwertbaren Befragung Gesagte vorzuhalten (vgl. BGE 143 IV 457, E. 1.6.2.). 4.4. Die Vorbringen der Verteidigung verfangen nur teilweise: Dass die Privat- kläger B._____ und C._____ zu Beginn ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme gefragt wurden, ob sie in der polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt

- 14 - hätten, war im Lichte des zuvor Ausgeführten zwar eine unzulässige Frage. Auch trifft der Einwand der Verteidigung zu, dass die einvernehmende Staatsanwältin im Laufe der Befragung wiederholt auf die Aussagen beider Privatkläger bei der Polizei Bezug genommen hat (vgl. Urk. 92 S. 2 ff.; Urk. 3/3 F/A 15 und F/A 36 ff.; Urk. 4/3 F/A 13 und F/A 33 ff.). Dies kann jedoch angesichts der eigenständigen Schilderungen ihrer Beobachtungen, welche nach der eingangs gestellten Routi- nefrage folgten, nicht telquel zur gänzlichen Unverwertbarkeit der gesamten Ein- vernahme führen. Eine solch radikale Lösung ist dort geboten, wo der ungültige Beweis Bestandteil sine qua non des mittelbar erlangten Beweises ist (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 322). Auch das Bundesgericht spricht bei der Frage der Unverwertbar- keit von Folgebeweisen davon, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen, den prozessualen Rechten des Beschuldigten und der Wahrheitsfindung beachtet werden müsse (BGE 133 IV 329, E. 4.5). Dies hat ins- besondere dann zu gelten, wenn Beweismittel auch zu Gunsten des Beschuldig- ten Berücksichtigung finden können. So hatte selbst die Verteidigung noch vor Vorinstanz vorgebracht, die untersuchungsrichterlichen Einvernahmen der Privat- kläger und Zeugen seien nur zu einem geringen Teil zulasten des Beschuldigten verwertbar, hingegen vollständig zu seinen Gunsten (Urk. 49 S. 4 f.). 4.5. Vorliegend ist bezüglich der Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privat- kläger demnach zu differenzieren. Beide Privatkläger haben zu Beginn ihrer je- weiligen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Beisein des Beschuldigten und dessen Verteidigung ihre Beobachtungen bezüglich des Tatgeschehens in Eigen- regie und freier Rede geschildert. Es kann zudem mit Sicherheit davon aus- gegangen werden, dass die Privatkläger ihre Darstellung in derselben Weise zu Protokoll gegeben hätten, wenn die unzulässige Frage, ob bei der Polizei die Wahrheit ausgesagt worden sei, nicht gestellt worden wäre. Die Privatkläger ha- ben bei ihren nachfolgenden, freien Schilderungen weder auf die polizeiliche Be- fragung Bezug genommen, noch stereotype Wiederholungen deponiert. In der Einvernahme des Privatklägers B._____ nimmt die Staatsanwältin erstmals in Vorhalt 36 Bezug auf die polizeiliche Befragung (Urk. 3/3). Gleiches hat für die Schilderungen des Privatklägers C._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einver-

- 15 - nahme vom 3. Februar 2017 bis zum Vorhalt 33 zu gelten (Urk. 4/3). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere Videoaufnahmen des Tatgesche- hens vorliegen (vgl. nachfolgend E. II.6), und die Einvernahmen somit nicht das ausschlaggebende oder einzige Beweismittel darstellen, weshalb diesbezüglich auch keine besondere formale Strenge gefordert wäre. Die Sach- und Rechtslage unterscheidet sich sodann vorliegend nicht vom Fall, in dem eine staats- anwaltliche Einvernahme, die unter Verletzung des Teilnahmerechts stattfand, wiederholt werden muss. Eine solche Wiederholung erachtet das Bundesgericht als zulässig (BGE 143 IV 457, E. 1.6.2). Die staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men der Privatkläger sind zusammenfassend unter der genannten Einschränkung verwertbar. 4.6. Nichts anderes hat im Grundsatz hinsichtlich der Einvernahmen der Zeu- gen I._____, J._____, K._____, G._____, L._____, M._____ und N._____ zu gel- ten (Urk. 5/16; Urk. 5/18; Urk. 5/20; Urk. 5/22; Urk. 5/24; Urk. 5/26; Urk. 5/28). Auch diese Personen wurden zwar eingangs unzulässigerweise gefragt, ob sie anlässlich der polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt hätten, schilderten je- doch hernach allesamt ihre Sachdarstellung vorerst in freier Rede. Ob und inwie- weit diese Zeugenaussagen im Einzelnen genau verwertbar sind oder einem Verwertungsverbot unterliegen, kann jedoch an dieser Stelle offenbleiben. Die Aussagen erweisen sich für die Erstellung des massgebenden Anklagesachver- haltes als entbehrlich, betreffen die Äusserungen der Zeugen doch mehrheitlich nicht das interessierende Tatgeschehen selber, sondern dessen Vorgeschichte, welche grundsätzlich nicht umstritten ist. 4.7. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass P._____, O._____ und Q._____ nur in Abwesenheit des Beschuldigten befragt wurden und für den Beschuldigten keine Möglichkeit bestand, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 5/29; Urk. 5/30; Urk. 5/31). Ihre Aussagen – sofern diese Zeugen denn überhaupt sachdienliche Angaben machen konnten – sind nur zugunsten des Be- schuldigten verwertbar (Urk. 64 S. 13).

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5. Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens 5.1. Die Verteidigung bestritt vor Vorinstanz sinngemäss die Verwertbarkeit des Gutachtens, weil dem Gutachter die gesamten Akten, somit auch die unverwert- baren polizeilichen Einvernahmen, zugestellt wurden (Urk. 49 S. 5). Die Vor- instanz unterliess es, zu diesem Einwand Stellung zu nehmen (Urk. 64 S. 13 und 50 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung erneut, der Gutachter sei mit nicht verwertbaren Einvernahmen bedient worden, weshalb insofern sachverhaltsmässig nichts zu Lasten des Beschuldigten abgelei- tet werden könne (Urk. 92 S. 9). 5.2. Nur wenn eine Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6 S. 134; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_998/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2.1; 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 39; je mit Hinweisen). Es ist damit im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots zu prüfen, ob die mit der fraglichen Beweisregel geschützten Interessen des Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter nur mit der Unverwertbarkeit der regelwidrig erlang- ten Beweise gewahrt werden können (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 319). Sachver- halte, die unter Verletzung von Teilnahmerechten ermittelt wurden, können durch nachfolgende, gültige Beweiserhebungen dokumentiert bzw. bewiesen werden. In solchen Fällen können prozessuale Mängel mit anderen Worten insoweit "geheilt" werden, indem auf gleichlautende Aussagen in den gültigen Aussagen abgestellt werden darf (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3). Wie bereits dargelegt, geschah dies vor- liegend zumindest teilweise durch die erneute Einvernahme der Privatkläger und Auskunftspersonen bzw. Zeugen durch die Staatsanwaltschaft. 5.3. Das Gutachten führt im Rahmen der Anamnese kurze Zusammenfass- ungen von diversen Einvernahmen auf. Allerdings beispielsweise nur eine einzige Einvernahme, die den unverwertbaren polizeilichen Befragungen zuzuordnen ist (Befragung P._____ vom 1. März 2017, Urk. 21/11 S. 17). Die Auskunftsperson P._____ war nicht Tatzeugin, sondern eine Arbeitskollegin des Beschuldigten und

- 17 - konnte nur zu seiner Person Auskünfte geben. Sie schilderte den Beschuldigten als gut gelaunten, freundlichen und hilfsbereiten Arbeitskollegen, der ihr einmal von Problemen mit seinem Lebenspartner berichtet habe (Urk. 5/30 F/A 11 und 12). Aus dem Gutachten ist in der Diagnose nicht ersichtlich, dass die Aussage von P._____ irgendeine für den Beschuldigten nachteilige Relevanz hatte (Urk. 21/11 S. 44 ff.). Generell hat es die Verteidigung unterlassen, auch nur ansatz- weise darzulegen, inwiefern (nicht verwertbare) Aussagen der Privatkläger, Aus- kunftspersonen oder Zeugen bei der Begutachtung zum Nachteil des Beschuldig- ten berücksichtigt worden seien respektive was für konkrete nachteilige Folgen für den Beschuldigten aus diesem Umstand resultierten. Dies wäre insbesondere deshalb von Belang, da auch die Verteidigung die monierten Einvernahmen zu- gunsten des Beschuldigten verwertet haben will und sich die streitbetroffenen Aussagen beispielsweise mit Bezug auf die gutachterlich attestierte, reduzierte Schuldfähigkeit und dem Zustand des Beschuldigten im Vorfeld des Tatgesche- hens durchaus zu dessen Gunsten ausgewirkt haben können (vgl. Urk. 21/11 S. 47 ff.). 5.4. Es ist somit festzuhalten, dass der Umstand, dass unverwertbare Beweise erhoben wurden und sich bei den Akten befinden, noch nicht die gesamte Unter- suchung ungültig macht. Dem Gericht ist es nur verwehrt, auf diese Beweismittel abzustellen. Gleiches muss auch für ein medizinisches Gutachten gelten. Zwar darf auch ein Gutachter nicht auf prozessual unverwertbare Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten abstellen, aber ebenso gut kann sich eine Vertei- digung auf den Standpunkt stellen, die nicht zum Nachteil des Beschuldigten ver- wertbaren Aussagen enthielten im Gegenteil Details zu Gunsten des Beschuldig- ten und es sei ein prozessualer Mangel, wenn dem Gutachter diese Umstände nicht bekannt gegeben worden seien. Insofern ist das prozessuale Problem nicht einfach gelöst, wenn man einem Gutachter nur prozessual voll verwertbare Be- fragungen zustellt und die anderen vorenthält. Richtig wäre wohl, den Gutachter auf die prozessuale Unverwertbarkeit von Aussagen zulasten des Beschuldigten hinzuweisen. Massgebend ist aber vorliegend viel mehr, dass nicht ersichtlich ist, ob bzw. inwiefern der Gutachter von irgendwelchen für den Beschuldigten nach- teiligen Tatsachen ausgegangen war, die sich alleine aus allfällig unverwertbaren

- 18 - Sequenzen von Einvernahmen der Privatkläger oder Zeugen ergaben. Ebenso geht aus dem Gutachten mit keinem Wort hervor noch bestehen irgendwelche In- dizien dafür, dass die dem Gutachter vorgelegenen (unverwertbaren) Einvernah- men eine eigenständige Bedeutung für dessen fachmedizinische Schlussfolge- rungen hatten, zumal die unverwertbaren polizeilichen Befragungen im Gutachten gar nicht erwähnt werden (Urk. 21/11). Das Gutachten wurde seitens der Ver- teidigung hinsichtlich der Anordnung einer ambulanten Massnahme denn auch in keiner Weise in Frage gestellt; vielmehr wurde in Übereinstimmung mit der gut- achterlichen Empfehlung ebenfalls eine solche Massnahme beantragt und be- rufungsweise nicht angefochten (vgl. Urk. 49; Urk. 92). Soweit das Gutachten Fragen betrifft, welche der gutachterlichen Beantwortung unterliegen, ist es des- halb prozessual vollumfänglich verwertbar.

6. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 6.1. Die Verteidigung erachtet die Videoaufnahmen als prozessual nicht ver- wertbar (Urk. 92 S. 9 ff.). Sie macht im Wesentlichen geltend, es handle sich hier- bei um private Aufzeichnungen, welche eine Vielzahl unbeteiligter Passanten und Fahrzeuge im öffentlichen Raum erfassen würden, was datenschutzrechtlich be- denklich sei. Zwar könne eine Videokamera als geeignetes Mittel zur Beweis- sicherung und Verhütung von Straftaten bezeichnet werden. Allerdings sei auch hier eine Interessenabwägung zwischen dem Datenersteller und der betroffenen Privatperson vorzunehmen. Bei anlasslosen Aufzeichnungen sei vorliegend daher davon auszugehen, dass kein überwiegendes Interesse an einer persönlichkeits- verletzenden Datenbearbeitung bestehe (Urk. 92 S. 10). Die strafprozessuale Verwertbarkeit der Aufnahmen richte sich sodann nach der Frage, ob der Staat diese selbst auf rechtmässigem Wege hätte erlangen können und eine Interes- senabwägung für deren Verwertung spreche. Diese Voraussetzungen seien vor- liegend nicht erfüllt (Urk. 92 S. 10 f.; dazu nachfolgend E. II.6.4. ff.). 6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine amtliche Überwachungsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO handelt, welche behörd- lich zu bewilligen gewesen wäre. Da die in Frage stehenden Videos sodann vom öffentlichen Raum vor der D._____ Bar aufgenommen wurden, scheidet auch ein

- 19 - Beweisverwertungsverbot gestützt auf einen unzulässigen Eingriff in die Pri- vatsphäre der aufgezeichneten Personen gemäss Art. 179quater StGB aus. Diese Strafbestimmung umfasst den allgemein öffentlich zugänglichen Raum nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009, E. 3.2). 6.3.1. Allerdings, und darauf weist die Verteidigung zu Recht hin, sind im öffent- lichen Raum auch private Aufzeichnungen von Drittpersonen nur beschränkt zu- lässig, weshalb bei privaten Videoüberwachungsanlagen die Vorschriften des Da- tenschutzgesetzes zu beachten sind (DSG, SR 235.1). Das Filmen von fremden Personen ist danach untersagt, wenn die Personen auf der Aufnahme identifizier- bar sind. Dies, weil die Identifizierbarkeit Voraussetzung bildet, dass überhaupt (in unzulässiger Weise) in die Persönlichkeitsrechte einer Person eingegriffen wer- den kann. Die Qualität der Auflösung der vorliegend in Frage stehenden Video- aufzeichnungen ist eher mittelmässig. Sie reicht beispielsweise nicht aus, um Autokennzeichen von parkierten Autos zu erkennen. Allerdings ist die Auf- lösung genügend, um nahe an der Kamera vorbeigehende Passanten, d.h. in ei- ner Entfernung von ca. 5 Metern, zu identifizieren. Diesbezüglich dürfte die Zuläs- sigkeit der Videoüberwachung wohl nicht gegeben sein. Andererseits sind Perso- nen im weiter entfernten Bereich, das heisst ca. 20 Meter bzw. vor dem Eingang der D._____ Bar, nicht mehr identifizierbar, da man keinerlei Gesichtszüge erken- nen kann. Lediglich die Kleider und die Statur in groben Zügen und womöglich die Haarfarbe lassen sich bestimmen. Die Person des Beschuldigten konnte denn auch nicht anhand der Videoaufnahmen, sondern aufgrund von mündlichen Hin- weisen von Auskunftspersonen ermittelt werden. Insofern ist fraglich, ob der Be- schuldigte die Unverwertbarkeit der Aufnahme gestützt auf das DSG für sich gel- tend machen kann, da er auf diesen Aufnahmen nicht ohne weitere Angaben identifizierbar ist. 6.3.2. Selbst wenn Personen auf einer privaten Videoaufnahme erkennbar sind, müssen diese Aufnahmen auf einem gerechtfertigten privaten Interesse beruhen, zweckmässig und verhältnismässig sein. Die ersten beiden Voraussetzungen sind bei einer Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Bar an der E._____- Strasse in Zürich der Fall. Die Aufzeichnung dient nicht der Überwachung von

- 20 - Personen, sondern aus Sicherheitsüberlegungen der Überwachung einer Bar bzw. deren Eingangsbereich. Es handelt sich um einen Ort im sogenannten Milieu, wo sich das Leben vorwiegend nachts abspielt und Alkohol und Prostituti- on aber auch Drogenhandel verbreitet sind. Es ist gerichtsnotorisch, dass es an diesem Ort im Langstrassenquartier von Zürich häufig zu tätlichen Auseinander- setzungen, Sachbeschädigungen und Einbrüchen kommt. Die Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten in notorisch sensiblen Bereichen ist mittels Videoauf- zeichnung zweckmässig und somit zulässig (BGE 131 I 272). Dies räumt auch die Verteidigung sinngemäss ein. Nicht statthaft erscheint vorliegend demgegenüber, dass ein sehr weiter Raum um den Eingangsbereich der Bar erfasst wird, der so- gar über die Strasse auf das gegenüberliegende Trottoir reicht. Das Miterfassen eines gewissen öffentlichen Bereichs wird zwar als zulässig erachtet, allerdings darf es sich nur um einen ganz beschränkten Raum handeln (beispielsweise ein kleiner Bereich des Trottoirs vor einem Bancomaten; vgl. Merkblatt des EDOEB, Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen, abrufbar unter: https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/technologien/video- ueberwachung/videoueberwachung-des-oeffentlichen-raums-durchprivatper- sonen.html). Auch im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte allerdings im un- mittelbaren Eingangsbereich der Bar gefilmt, weshalb ihn der zu grosse Erfas- sungsbereich der Kamera gar nicht betrifft. Auch diesbezüglich erscheint fraglich, ob er sich deshalb auf die Unverwertbarkeit der Aufnahme berufen könnte. 6.4. Ob ein Verstoss gegen das DSG vorliegt, kann letztlich aber offenbleiben. Das Beweismittel bliebe selbst im Fall seiner rechtswidrigen Beschaffung ver- wertbar, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ausschlaggebend dürfte im vorliegenden Fall primär sein, dass gemäss Bundesgerichtspraxis auch rechtswidrig durch Privatpersonen erlangte Beweismittel zulasten der beschuldig- ten Person verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht, daher das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der in seiner Persönlichkeit oder Intimsphäre verletzten Person überwiegt (BGE 131 I 272; Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom

26. September 2019, E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BSK StPO-GLESS,

- 21 - Art. 141 N 41). Bei dieser Interessenabwägung ist derselbe Massstab anzu- wenden wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, E. 2.2). 6.5. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, die Videoaufnahme sei im vor- liegenden Fall über längere Zeit ohne Anfangsverdacht erfolgt, weshalb polizei- licherseits kein Anlass bestanden hätte, entsprechende Überwachungsmass- nahmen zu treffen. Eine polizeiliche Videoüberwachung wäre jedoch nur bei Vor- liegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO möglich gewesen, weshalb es vorliegend an der Voraussetzung fehle, wonach die Strafbehörden das Beweismittel rechtmässig hätten beschaffen können (Urk. 92 S. 10 f.). Die Argumentation der Verteidigung verfängt nur schon deshalb nicht, da ansonsten Beweiserhebungen, bei welchen im Zeitpunkt ihrer Vornahme faktisch noch gar kein Tatverdacht im Sinne der StPO bestand, nie verwertet werden könnten, mithin jegliche visuellen Aufnahmen von Straftaten, welche ursprünglich zu einem anderem Zweck erstellt wurden, von einer prozessualen Verwertbarkeit ausgenommen wären. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der hypothetischen Erreichbarkeit zwar grundsätzlich wesentlich, ob die Behörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.3.1). Dabei sind jedoch nur solche ge- setzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016, E. 1.3.1 m.w.H.). Die Zulässigkeit des gedachten hypothetischen Eingriffs hängt somit davon ab, ob die materiellen Voraussetzungen der Anordnung technischer Überwachungs- massnahmen gegenüber der betroffenen Person und bezüglich desjenigen De- likts gegeben sind, zu dessen Verfolgung die private Überwachungsmassnahme diente (GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, Eine Studie zu strafprozessualen Beweisverboten im schweizerischen und deutschen Recht, Zürich 2008, S. 311).

- 22 - Die abstrakten Voraussetzungen der Erreichbarkeit sind vorliegend erfüllt. Es liegt keine verbotene Beweiserhebung gemäss Art. 140 StPO vor, und die Voraus- setzungen zur Durchführung einer Observation gemäss Art. 282 StPO sind bei Verdacht auf ein Kapitalverbrechen klarerweise als gegeben zu betrachten, zumal an die Subsidiarität von Beweismitteln (Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO) in diesem Falle keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016, E. 1.3.1 m.w.H.). Wie bereits dargelegt, han- delt es sich beim Tatort sodann generell um einen deliktsträchtigen Bereich in der Stadt Zürich, bei welchem mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit Straftaten zu rech- nen ist. Auch die Polizei selbst wäre befugt, den öffentlichen Raum präventiv mo- tiviert, d.h. zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr, zu überwachen (vgl. § 32 ff. PolG ZH). Damit liegen insge- samt genügende gesetzliche Grundlagen vor, aufgrund welcher die Strafbehörden die strittigen Videoaufnahmen rechtmässig hätten erlangen können. Selbst wenn bei dieser Ausgangslage weiter moniert würde, auch polizeilich präventiv motivier- te Überwachungsmassnahmen unterstünden verschiedenen (Gültigkeits-)Vor- schriften, würde dies im Lichte der gemäss Bundesgericht vorzunehmenden Inte- ressenabwägung nichts an der Sachlage ändern. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, überwiegt das Interesse an der Klärung eines Verbrechens wie im hier zu prü- fenden Fall dasjenige des Beschuldigten, dass der fragliche Beweis unverwertbar bliebe, in klarer Weise (s.a. BGE 131 I 272, E. 4.1.2). 6.6. Beim Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich um ein Kapitalverbrechen und damit auch um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, wobei ein gewichtiges und erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung besteht (BGE 137 I 218, E. 2.3.5.2; vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 66a Abs. 1 StGB). Demgegenüber erweist sich der Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Beschuldigten aufgrund der Videoaufnahmen von mässi- ger Qualität als relativ bescheiden (vgl. vorstehend E. II.6.3.1. f.). Die Aufnahmen stellen in der Gesamtheit aller Beweiselemente ein unerlässliches Beweismittel dar, zumal auch die Verteidigung wiederholt in ihren Ausführungen auf Erkennt- nisse der besagten Aufnahmen zurückgreift (Urk. 92 S. 19 f., 22 f., S. 24 f.). Ins-

- 23 - gesamt hat die Interessenabwägung klar zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung auszufallen. 6.7. Die Verteidigung moniert, bei der Interessenabwägung sei zu berücksich- tigen, dass vorliegend noch andere Beweismittel zur Verfügung stünden, welche eine private, widerrechtlich erstellte Aufzeichnung nicht notwendig gemacht hät- ten. Art. 141 Abs. 2 StPO ergebe nur dann einen Sinn, wenn andere Beweismittel fehlen würden (Urk. 92 S. 10 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann im Zuge der Interessenabwägung nicht von Bedeutung sein, ob noch weitere (ver- wertbare) Beweismittel vorliegen oder nicht (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2.). Aus dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 2 StPO kann jedenfalls nichts dergleichen abgeleitet werden. Dieser Artikel ist vom Gesetzgeber diesbezüglich vorbehaltslos formuliert worden. 6.8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Verwertung der Video- aufnahmen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts entgegensteht. III. Sachverhalt

1. Parteistandpunkte 1.1. Anklage Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Juli 2016 um ca. 06.13 Uhr vor der D._____ Bar mit einem 25-30 cm langen, spitzigen und scharfen Keramikmesser (Klinge von 16-25 cm) den Privatkläger B._____ mit einer kräftigen Schwungbe- wegung von oben nach unten aus einer Entfernung von weniger als 1 Meter in den Bauch und in die linke Hand geschnitten respektive gestochen zu haben. In der Folge sei der Beschuldigte zur Eingangstür der D._____ Bar geeilt, wo der Privatkläger C._____ die Türe zu schliessen versucht habe, sie dann aber wieder aufgestossen habe und den Beschuldigten mit einem Rohr habe in die Flucht schlagen wollen. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschuldigte erneut ausgeholt und den Privatkläger C._____ mit einer kräftigen Schwungbewegung in den Bauch und in die linke Hand geschnitten respektive gestochen. Als der Privatklä-

- 24 - ger B._____ einen vom Boden aufgehobenen Stein nach dem Beschuldigten ge- worfen habe, sei der Beschuldigte diesem hinterhergerannt, habe weitere Stich- /Schnittbewegungen gegen ihn ausgeführt und den Privatkläger B._____ am Arm verletzt. Der Privatkläger C._____ habe daraufhin mit einer Rollladenkurbel den Beschuldigten vom Privatkläger B._____ abbringen wollen und ihn in die Flucht zu schlagen versucht. Daraufhin habe der Beschuldigte um 06.14 Uhr seinen Rückzug angetreten (Urk. 31 S. 4 f.). Bei beiden Privatklägern hätten die erlitte- nen Verletzungen zu einer konkreten Lebensgefahr durch drohendes Verbluten geführt. Die in der Anklage beschriebenen Verletzungen hätten bei beiden Privat- klägern zu anhaltenden Beeinträchtigungen der Hand geführt sowie beim Privat- kläger B._____ zu einer schmerzhaften Schwellung in der Brust und psychiatri- scher Betreuung. Der Privatkläger B._____ sei bis zum 29. Juli 2016 hospitalisiert und bis zum 29. Januar 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Der Privatkläger C._____ sei bis zum 26. Juli 2016 hospitalisiert gewesen und bei der IV angemel- det worden (Urk. 31 S. 5). Der Beschuldigte habe gewusst und zumindest in Kauf genommen, dass es bei jedem Privatkläger durch sein Tun zu tödlichen Verlet- zungen an lebenswichtigen Organen und Blutgefässen hätte kommen können, wobei der Tod lediglich durch Zufall ausgeblieben sei (Urk. 31 S. 6). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte geltend, sich erinnern zu können, in der Tatnacht im R._____ gewesen zu sein. An die folgenden Vorkommnisse habe er jedoch keine Erinnerung mehr. Er denke, man habe ihm etwas in sein Getränk getan (Urk. 2/1 S. 13 ff.; Urk. 2/3 S. 2, S. 4; Urk. 2/4 S. 24 f.; Urk. 47 S. 6 ff.). Anlässlich der Ein- vernahme vom 29. September 2017 sowie der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung anerkannte der Beschuldigte die Verursachung der Verletzungen der beiden Privatkläger durch ihn sowie den objektiven Sachverhalt gemäss Anklageschrift, sagte aber hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts aus, dass er sich nicht vor- stellen könne, dass er die beiden Privatkläger habe töten wollen (Urk. 2/4 S. 28 ff.; Urk. 2/8 S. 3 f.; Urk. 47 S. 6 und S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, die vorinstanzliche Folgerung, wonach sich das Tatgeschehen so abgespielt habe, wie es in der Anklageschrift umschrieben wer-

- 25 - de, sei nicht nachvollziehbar, da auf die Aussagen der Privatkläger und weiteren Zeugen nicht abgestellt werden könne (Urk. 92 S. 14 f.). Grundsätzlich sei der Beschuldigte jedoch geständig, die beiden Privatkläger verletzt zu haben (Urk. 92 S. 15).

2. Verletzungen der Privatkläger 2.1. Die Verletzungen beider Privatkläger gehen aus den ärztlichen Berichten hervor (Urk. 10/10; Urk. 11/1, 12/4 und 12/9). 2.2. Beim Privatkläger B._____ wurde am Brustkorb-Oberbauch-Übergang eine ca. 10-15 cm lange Stich-/Schnittverletzung mit kleinflächiger Eröffnung der linken Brusthöhle und Durchtrennung der Bauchmuskulatur, ohne Verletzung innerer Organe, festgestellt (Urk. 10/10 S. 4). Im ärztlichen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung an der Rumpfvor- derseite in unmittelbarer Nähe lebenswichtiger Strukturen wie Interkostalarterie, Lunge, Herz und Milz liege. Der linke Lungenflügel und die Milz seien nur sehr knapp verfehlt worden (Urk. 10/10 S. 4). Weiter entstanden eine mehrere Zenti- meter messende Stich-/Schnittverletzung am linken Handgelenk mit Verletzung von Muskeln, Knochen und einer grösseren Arterie (Arteria ulnaris) sowie ober- flächliche Schnittverletzungen am Oberarm. Der Privatkläger B._____ musste mehrfach operiert werden und befand sich eine Woche stationär im Spital. Seine Handverletzung bedingte zahlreiche Therapiesitzungen (Urk. 10/13). Ebenso war der Privatkläger B._____ rund ein halbes Jahr vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/16). Gefühl und Funktionalität der Hand werden eingeschränkt bleiben. 2.3. Beim Privatkläger C._____ wurde im Brustkorb-Oberbauch-Übergang eine mehrere Zentimeter lange, bis auf die Muskulatur reichende Haut- und Fettgewe- bedurchtrennung ohne Verletzung innerer Organe diagnostiziert (Urk. 12/4 S. 4). Weiter wird eine komplexe Messerschnittverletzung an der linken Hand geschil- dert, unter anderem mit einer Durchtrennung einer Arterie (Arcus palmaris super- ficialis) und von nicht weniger als sechs Sehnen. Bei dieser Verletzung konstatier- te das Universitätsspital, dass sie nahe an lebenswichtigen Strukturen war (Urk. 12/9 S. 1 f.; Urk. 12/10 S. 1). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin

- 26 - habe C._____ beim Spitaleintritt eine arterielle Blutung aufgewiesen, welche durch Sofortmassnahmen habe behandelt werden müssen. Ohne diese ärztliche Intervention habe eine Lebensgefahr infolge Verblutens bestanden (Urk. 12/4 S. 4). Die Handverletzung werde bleibende gesundheitliche Einschränkungen zur Folge haben. Eine IV-Anmeldung sei pendent.

3. Spurenbild am Tatort Zwar ist allgemein bekannt, dass sich Blut sehr leicht grossflächig am Boden ver- teilen kann und laienhafte Schätzungen über die Menge meist zu hoch ausfallen. Die Fotos vom Tatort zeigen allerdings, dass die Privatkläger am Tatort eine er- hebliche Menge an Blut, verspritzt über viele Quadratmeter vor und innerhalb der Bar, verloren haben (Urk. 7/7 S. 8-47).

4. Aufnahmen der Überwachungskamera 4.1. Der Vorfall konnte von einer Überwachungskamera gefilmt werden. Sie hatte die Strasse und den Eingangsbereich der D._____ Bar von der Seite her aus einer Distanz von ca. 25 Metern im Blickfeld. Mit der Verteidigung erweist sich die Auflösung der Bilder zwar nicht besonders hoch, jedoch lassen sich gewisse Dinge doch sehr gut erkennen (Urk. 6/3; Urk. 92 S. 15). Insbesondere das Kera- mikmesser in der Hand des Beschuldigten ist – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – wegen der weissen Klinge gut erkennbar (Urk. 64 S. 16). Der Sachverhalt lässt sich denn auch fast ausschliesslich anhand dieser Aufnahmen erstellen, und die verwertbaren Aussagen der Privatkläger vermögen die daraus zu ziehenden Erkenntnisse lediglich noch abzurunden. Die Auffassung der Ver- teidigung, der äussere Tatablauf lasse sich unter anderem wegen des unscharfen Videomaterials und der Amnesie des Beschuldigten nur schwer nachvollziehen, kann nicht geteilt werden (Urk. 49 S. 5; Urk. 92 S. 15). 4.2. Das Geschehen unterteilt sich in zwei Phasen, einer ersten, als der Be- schuldigte gemäss Darstellung der Privatkläger Einlass in die Bar verlangte und sich trotz mehrfacher Hinweise, dass geschlossen sei, hartnäckig weigerte, von dannen zu ziehen. In der zweiten Phase, eine gute halbe Stunde später, kehrte

- 27 - der Beschuldigte zurück und es kam zum Messereinsatz. Die nachfolgenden Bandstellen beziehen sich auf die eingeblendete Uhrzeit auf der jeweiligen Video- aufzeichnung der Überwachungskamera. Es handelt sich um Farbbildaufzeich- nungen ohne Ton. 4.3. In der ersten Phase bzw. der ersten Aufnahme ist erkennbar, dass der Be- schuldigte mehrfach zur Eingangstüre der D._____ Bar trat und immer wieder zu- rückgewiesen wurde. Einmal wurde er plötzlich und sehr heftig zurückgestossen, und er kam unsanft zu Fall (Urk. 6/3, Aufnahme CH08-2016-07-22-05-21-08, ab 05:24:58). Hierauf traten die Privatkläger C._____ und B._____ aus der Bar hin- aus und standen um den am Boden liegenden Beschuldigten herum. Dabei riss C._____ den am Boden liegenden Beschuldigten noch sehr rüde ca. einen Meter über den Asphalt und kehrte dann wieder zusammen mit B._____ zur Eingangstü- re der Bar zurück. Der Beschuldigte liess sich trotzdem nicht abhalten, erhob sich und bewegte sich erneut zur Eingangstüre, wo ihn einer der Privatkläger wiede- rum zurückstiess (05:25:18). Während der Beschuldigte zurückwich, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durchaus ersichtlich, wie der Privatkläger C._____ einen Schlag in Richtung Gesicht des Beschuldigten ausführt (Urk. 64 S. 31). Es ist dabei jedoch nicht erkennbar, ob bzw. wie er den Beschuldigten traf (05:25:21). Zu dritt, die beiden Privatkläger sowie der hinzugekommene Hauswart G._____ (vgl. Urk. 6/4), schafften sie es schliesslich, den Beschuldigten zum Fortgehen zu bewegen (05:25:48). Die ganze Szene lässt keine Zweifel an der übereinstimmenden Darstellung der Privatkläger, wonach der Beschuldigte äus- serst aufdringlich und hartnäckig Einlass in die Bar verlangte, trotz Hinweisen der Privatkläger, dass diese geschlossen sei (Urk. 3/3 F/A 16; Urk. 4/3 F/A 14). 4.4. Die zweite Aufzeichnung betrifft die zweite Phase. Der Beschuldigte er- scheint um 06:08:50 wieder vor der Eingangstüre der Bar, dieses Mal mit einem weissen Hemd bekleidet (Urk. 6/3, Aufnahme CH08-2016-07-22-06-01-53, ab 06:08:35). Er bleibt dort rund vier Minuten, macht gewisse Handbewegungen und schaut durch die Tür in die Bar hinein. Um ca. 06:12:40 tritt der Privatkläger C._____ aus der Bar hinaus und unterhält sich mit dem Beschuldigten, worauf er um 06:13:27 wieder in die Bar zurückkehrt. Der Beschuldigte verbleibt vor der

- 28 - Tür. Um 06:13:35 öffnet C._____ wieder kurz die Tür, wendet sich an den Be- schuldigten und will die Tür wieder schliessen. Irgend etwas bewegt C._____ dann zu einer heftigen Reaktion, indem er die Tür aufstösst und den Beschuldig- ten mit einer deutlichen Handbewegung wegweist (06:13:39). Der Beschuldigte weicht im ersten Moment zurück, ergreift ein Messer aus seiner rechten hinteren Tasche der Hose und stürmt auf die Eingangstüre zu. In diesem Moment tritt der Privatkläger B._____ – scheinbar zufällig wie ein Unbeteiligter – aus der Türe, wo- rauf der Beschuldigte seinen Arm mit dem Messer nach oben reisst und in einer schwungvollen Bewegung direkt vor dem Privatkläger B._____ niedersausen lässt (06:13:42). B._____ macht einige schnelle Schritte weg vom Beschuldigten, hält sich die Hände auf den Bauch und kniet nieder (06:13:45). Der Beschuldigte weicht zurück. Darauf öffnet der Privatkläger C._____ erneut die Eingangstüre der Bar, worauf der Beschuldigte mit vorgehaltenem, leicht nach unten zeigenden Messer auf den Privatkläger C._____ zu tritt (06:13:46). C._____ zieht sich ganz kurz zurück (mutmasslich um die Rollladenkurbel zu ergreifen), öffnet dann aber die Tür erneut und tritt hinaus (06:13:47). Der Beschuldigte weicht zurück. Im Moment, als C._____ direkt vor ihm steht, reisst der Beschuldigte seinen Arm kurz hoch und führt eine ruckartige Bewegung von oben nach unten mit dem Messer in Richtung des Privatklägers C._____ aus (06:13:50). Im Gegenzug führt C._____ mit der Rollladenkurbel eine Schlagbewegung gegen den Beschuldigten aus, trifft diesen aber nicht (06:13:51). Beide "tänzeln" dann etwas herum wie Boxkämpfer (06:13:53). Dann zieht sich C._____ wieder in den Türeingang zu- rück und verschwindet kurzzeitig in der Bar (06:14:06). Der Privatkläger B._____ wird nun wieder aktiv, geht in Richtung des Beschuldigten und wirft etwas gegen diesen. Der Beschuldigte geht darauf auf B._____ los, welcher seinerseits flüchtet und vom Beschuldigten bedrängt wird, wobei die Pflanzentröge vor der Bar die Sicht der Kamera behindern (06:14:06). Auch der Privatkläger C._____, der wie- der hinaustritt, macht nun einige Schritte gegen den Beschuldigten und versucht ihn mit der Rollladenkurbel zu vertreiben (06:14:14). Schliesslich ergreift der Be- schuldigte die Flucht (06:14:22). 4.5. Zusammengefasst fand ein Hin- und Her statt, wobei der Beschuldigte als erster eine Waffe – das wegen der weissen Klinge gut erkennbare Keramikmes-

- 29 - ser – ergriff und gegen den Privatkläger B._____ einsetzte. Erst danach behän- digte der Privatkläger C._____ die Rollladenkurbel.

5. Einwände der Verteidigung 5.1. Dass die Privatkläger das Tatgeschehen nicht völlig deckungsgleich schil- derten, beispielsweise wer von ihnen zuerst verletzt worden sei, ist vor dem dar- gelegten Hintergrund entgegen der Auffassung der Verteidigung ohne Bedeutung (Urk. 3/3 F/A 16; Urk. 4/3 F/A 14; Urk. 49 S. 5; Urk. 92 S. 13 f.). Das Tatgesche- hen war äusserst dynamisch und mündete ohne Vorwarnung sekundenschnell in einer Gewalteskalation. So verging vom überraschenden Zücken des Messers und der Verletzung des Privatklägers B._____ über den Angriff auf den Privatklä- ger C._____ bis hin zur Flucht des Beschuldigten nicht einmal eine Minute. Aus den offensichtlichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatkläger lässt sich bei diesem Geschehensablauf nicht schliessen, ihre gesamten Angaben seien unglaubhaft. Die Verteidigung führt selbst nicht aus, was die Privatkläger aus die- sen "Falschaussagen" zu ihren Gunsten ableiten könnten. Solche Aussagen, die anhand objektiv feststellbarer Tatsachen sofort berichtigt werden können und den aussagenden Personen keinerlei Vorteile bringen, sind keine Zeichen von Lügen oder Falschaussagen, sondern von Irrtümern und Fehlinterpretationen, wie sie bei dynamischen dramatischen Geschehnissen häufig auftreten. Auch bei grundehrli- chen Menschen sind solche Irrtümer in solchen emotional kulminierten Situatio- nen nicht selten. Daraus kann aber nie geschlossen werden, dass alles, was die betreffende Person ausgesagt hat, eine Lüge sei und ihre Aussagen deshalb ins- gesamt nicht glaubhaft seien. Soweit sich die in freier Rede getätigten Aussagen der Privatkläger mit den Videoaufnahmen decken, kann vorliegend deshalb ohne Weiteres auf ihre Darstellung abgestellt werden. Daran vermag auch der seitens der Verteidigung ins Feld geführte Umstand nichts zu ändern, dass die Privatklä- ger im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Me- dikamenten standen (Urk. 92 S. 13 f.). 5.2. Irrelevant ist sodann der Einwand der Verteidigung, dass es dem Beschul- digten in zeitlicher Hinsicht gar nicht gereicht hätte, zwischen den beiden rund 30 Minuten auseinander liegenden Phasen nach Hause zu gehen, um die Kleider

- 30 - zu wechseln (Urk. 49 S. 8 f.). Zum einen wird in der Anklageschrift gar nicht be- hauptet, er habe die Kleider zu Hause gewechselt, zum anderen blieb unbe- stritten, dass er sich zwischen den beiden Phasen umgezogen hatte. Wo er dies genau vornahm, kann nicht abschliessend geklärt werden, ist aber ohne Belang. Wer sich umzieht und 30 Minuten nach dem ersten Vorfall mit einem Messer be- waffnet an den Ort des Geschehens zurückkehrt, handelt sehr wohl mit Bedacht. Dieser Umstand lässt entgegen der pauschalen Bestreitung der Verteidigung sehr wohl Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand zu, ganz unabhängig davon, ob der Kleiderwechsel zu Hause erfolgte oder anderswo (Urk. 49 S. 9; vgl. Urk. 92 S. 19). 5.3. Einseitig und im Lichte einer Gesamtwürdigung nicht beizupflichten ist der Darstellung der Verteidigung, der Tatablauf impliziere einen Angriff der beiden Privatkläger, da der Beschuldigte aufgrund der zuvor erlittenen Peinigungen er- neute Attacken zu befürchten gehabt und damit aus der Defensive zugestochen bzw. geschnitten habe (Urk. 49 S. 9; Urk. 92 S. 19 f.). Die Videoaufnahmen zei- gen klar, dass von beiden Seiten ein wechselhaftes Hin- und Her zwischen Vor- rücken und Zurückweichen stattfand. Ebenso lässt sich deutlich erkennen, dass der Beschuldigte völlig unvermittelt das Messer zückte und dieses gegen den Pri- vatkläger B._____ einsetzte. Dabei lässt sich der Eindruck nicht verwehren, dass der Privatkläger B._____ sozusagen zufällig in die Reichweite des Beschuldigten und dessen Messer geriet, und der Beschuldigte den Angriff ursprünglich gegen den Privatkläger C._____ führen wollte. 5.4. Ähnlich verhält es sich mit dem Messerstich oder -schwung gegen C._____. Es war der Beschuldigte, welcher, nachdem er den Privatkläger B._____ niedergestochen hatte, mit vorgehaltenem Messer auf den Privatkläger C._____ zustürmte (06:13:45). Hierauf schloss Letzterer kurz die Eingangstüre und behändigte die Rollladenkurbel, welche offenbar im Eingangsbereich in der Bar lag, öffnete die Tür wieder und ging mit dem Kurbelstock auf den Beschuldig- ten los. Dieser wich zunächst einige Schritte zurück, ging dann aber wieder in den Angriff über und führte mit dem Messer eine sehr heftige und kräftige Bewegung von oben nach unten gegen den Beschuldigten aus, weshalb dieser ebenfalls

- 31 - vom Messer getroffen wurde (06:13:50). Erst danach führte auch der Privatkläger C._____ einen Schlag mit der Kurbelstange in Richtung des Beschuldigten, wobei er ihn nicht traf. Vor diesem Hintergrund von einer Defensivhaltung des Beschul- digten zu sprechen, ist nicht haltbar. 5.5. Verharmlost wird die Heftigkeit des Geschehens, wenn der Verteidiger Wert auf die Feststellung legt, der Beschuldigte habe nicht gestochen, sondern es sei "nur" geschnitten worden (Urk. 49 S. 10 f.; Urk. 92 S. 15 f.). Richtig ist, dass keine Stichbewegung im Sinne einer Bewegung mit der Messerklingenspitze vor- aus ausgeführt wurde. Bei der gegenüber dem Privatkläger B._____ geführten Bewegung hob der Beschuldigte aber sein Messer über seinen eigenen Kopf hin- aus und zog es mit einer sehr kraft- und schwungvollen Bewegung auf bzw. vor seinem Opfer hinunter. Beim Privatkläger C._____ war es eine kürzere, aber äus- sert heftige, abrupte Schnittbewegung von oben nach unten Richtung Opfer. Bei- de Privatkläger erlitten schwere Schnittwunden von beträchtlicher Tiefe und einer Länge von bis zu ca. 13 und 16 Zentimetern am Torso sowie schwere Schnitt- wunden an den Händen. Zutreffend ist, dass die genaue Tiefe der Bauchverlet- zungen der Privatkläger nicht aktenkundig ist (Urk. 92 S. 16). Immerhin ist auf- grund der medizinischen Unterlagen jedoch ersichtlich, dass beim Privatkläger B._____ eine kleinflächige Eröffnung der linken Brusthöhle und Durchtrennung der Bauchmuskulatur hat festgestellt werden können (Urk. 10/10 S. 4), und beim Privatkläger C._____ am Brustkorb-Oberbauch-Übergang eine mindestens bis auf die Muskulatur reichende Haut- und Fettgewebedurchtrennung (Urk. 12/4 S. 2 und S. 4), womit es sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um bloss oberflächliche Verletzungen handelte (s.a. Urk. 12/5 S. 3). 5.6. Bezüglich der Verletzungsfolgen stellt sich die Verteidigung sinngemäss und im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Verletzungen an der Hand des Pri- vatklägers B._____ sowie jene an der Hand des Privatklägers C._____ könnten nicht, wie in der Anklage beschrieben, mittels derselben Messerbewegung ent- standen sein wie die Verletzungen am Torso (Urk. 49 S. 13 f.; Urk. 92 S. 12 und S. 16 f.). Damit, dass der Beschuldigte "dann ausgerechnet noch die Arterie an der linken Hand der beiden Geschädigten durchschnitt", habe der Beschuldigte

- 32 - auf keinen Fall rechnen können (Urk. 49 S. 13 f.). Zutreffend ist, dass beweis- mässig nicht genau erstellt werden kann, in welchem Moment und wie die Hände der Privatkläger genau getroffen wurden. Die Videoaufnahme ist hier zu wenig aufschlussreich. Allerdings ist es zu Gunsten des Beschuldigten, wenn von nur einer Stich- oder Schnittbewegung ausgegangen wird und nicht von mehreren. Die Formulierung in der Anklage ist deshalb nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hat die Frage der Anzahl der Messerstiche bzw. -schnitte nicht in erkenn- barer Weise etwas mit der Voraussehbarkeit Verletzungen der Privatkläger zu tun. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch einzugehen sein. 5.7. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, infolge der raschen medi- zinischen Intervention habe keine konkrete Lebensgefahr bestanden (Urk. 49 S. 12). Weiter führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung ins Feld, die Schnittbewegungen an den Oberkörpern der Privatkläger hätten keine potentielle Todesgefahr hervorgerufen (Urk. 92 S. 16 f.). Dies ist im Rahmen der Sachver- haltsfeststellung nicht zu bestreiten. Allerdings ist für die Frage der Lebensgefahr im rechtlichen Sinne nicht allein retrospektiv auf rein natürliche, allein auf die kon- krete Verletzung bezogene Kausalzusammenhänge abzustellen. Darauf wird ebenfalls nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch weiter einzu- gehen sein.

6. Fazit Der Sachverhalt und die Handlungen des Beschuldigten, wie in der zweiten Phase des Geschehens in der Anklageschrift geschildert und soweit rechtlich re- levant, sind mit folgender Ausnahme rechtsgenügend erstellt: Die genaue Länge der Schnittwunde beim Privatkläger C._____ ist nicht aktenkundig. Auf entspre- chende Anfrage nach der Dimension der Verletzung erhielt die Staatsanwaltschaft die Auskunft vom Universitätsspital, im Traumaprotokoll des USZ sei eine Länge von 15 Zentimetern geschätzt worden, was mangels Referenzstruktur neben der Wunde aber nicht exakt nachprüfbar sei (Urk. 12/5). Immerhin korreliere dies mit der Länge der Faszienverletzung, der Struktur unter dem Fettgewebe, von 3 Zen- timetern. Vorliegend ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten bezüglich der

- 33 - Oberkörperverletzung von einer geringeren oberflächlichen Länge als 15 Zentimeter auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte 1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Wissen um das Vorhanden- sein lebenswichtiger Organe und Blutgefässe im Bauch- respektive Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beschuldigte habe sel- ber erklärt, zu wissen, was man mit einem Messerhieb gegen den menschlichen Körper anrichten könne, und habe die verletzenden Bewegungen mit einigem Kraftaufwand respektive erheblichem Schwung ausgeführt. Dabei habe er nicht abschätzen können, wie tief und wo genau die mindestens 16 cm lange Messer- klinge in den Rumpf der Privatkläger eindringen würde. Wer in einer aggressiven Auseinandersetzung ein Messer mit einer solchen Klingenlänge bewusst in der Oberbauch- und Brustgegend derart einsetze, schaffe generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung. Da der Beschuldigte im Wissen um das Vorhanden- sein lebenswichtiger Organe im Brust- bzw. Oberbauchbereich dennoch ent- sprechend gehandelt habe, habe er den Tod der Privatkläger in Kauf genommen. Ein direktvorsätzliches Handeln lasse sich demgegenüber nicht erstellen, da der Beschuldigte den Privatklägern jeweils nur einen Messerhieb versetzt habe und keine weiteren Umstände ersichtlich seien, wonach der Beschuldigte die Absicht gehabt hätte, das Leben der Privatkläger auszulöschen (Urk. 64 S. 34 f.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Dies zeige sich insbesondere da- ran, dass der Beschuldigte sich von der Örtlichkeit entfernt und das Messer zwecks Rache behändigt habe. Der Beschuldigte sei zurückgekehrt und habe von seinem Plan, an den Privatklägern Rache zu nehmen und sein Messer einzu- setzen, nicht ablassen wollen. Er habe nicht nur ein Mal mit der Klinge auf einen menschlichen Oberkörper eingestochen bzw. geschnitten, sondern zwei Mal auf zwei verschiedene Personen in identischer Weise, selbst als sich der Privatkläger B._____ bereits gekrümmt habe. Dabei sei der Beschuldigte zielgerichtet und mit

- 34 - viel Kraftaufwand vorgegangen und habe zudem nicht von den schwer verwunde- ten und lebensgefährlich verletzten Privatklägern abgelassen, sondern habe von diesen erst in die Flucht geschlagen werden müssen. Damit habe der Beschuldig- te die Absicht gehabt, die Privatkläger zu töten, ansonsten er nach der ersten Attacke auf den Privatkläger B._____ aufgehört hätte (Urk. 94 S. 2; Prot. II S. 7 f.; Urk. 48 S. 5 f.). 1.3. Die Verteidigung verneint demgegenüber einen Tötungsvorsatz und bean- tragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung. Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, die vorinstanzliche Begründung sei wider- sprüchlich. Soweit nicht abschätzbar sei, wie tief und wo genau das Messer auf den Oberkörper eines Opfers auftreffe, könne nicht behauptet werden, der Täter habe gezielt mit dem Messer in den Oberkörper geschnitten und damit eine Be- einträchtigung lebenswichtiger Organe in Kauf genommen. Der Messereinsatz des Beschuldigten könne (objektiv) nicht dazu führen, dass lebenswichtige Orga- ne hätten beeinträchtigt werden können, da es sich um eine lediglich oberfläch- liche Wunde an eher zufälliger Örtlichkeit handle. Wer – wie der Beschuldigte – zufällig den ohnehin geschützten Oberkörper mit einer Schnittbewegung treffe, wolle weder die Beeinträchtigung von lebenswichtigen Organen, noch halte er ei- ne solch schwere Verletzung für möglich. Auch durch das Mitführen des Messers könne kein Tötungsvorsatz abgeleitet werden, da der Beschuldigte keine Ver- geltung gesucht, sondern von den Privatklägern den Grund der zuvor erlittenen Peinigung habe erfahren und sich gleichzeitig mit dem Messer habe Respekt ver- schaffen wollen (Urk. 92 S. 19 f.). Der seitens der Staatsanwaltschaft vorgebrach- te direkte Vorsatz liege nicht vor, da der Beschuldigte ansonsten schlichtweg zu- gestochen und das Messer nicht derart geführt hätte, wie es in der Anklage be- schrieben werde (Prot. II S. 11).

2. Eventualvorsatz gemäss Lehre und Rechtsprechung Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz handelte. Die Vor- instanz hat den Eventualvorsatz nach Lehre und Rechtsprechung bereits wie folgt umschrieben (Urk. 64 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO): Eventualvorsatz liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Er-

- 35 - folgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 1; BGE 131 IV 1; BGE 130 IV 99; BGE 96 IV 99). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hin- zunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgut- und Sorgfaltsverletzung wiegt, desto zwingender ist die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen. Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit be- züglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf ver- traut hat und dies angesichts der Umstände auch durfte, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wis- senselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen nament- lich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat. Je grösser das vom Täter geschaffene Risiko ist und je mutwilliger er dabei gehandelt hat, desto weniger konnte er auf das Ausbleiben des Todeseintritts vertrauen und hatte des- to mehr damit gerechnet und deshalb in Kauf genommen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.2). Diesem seitens der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid ist weiter zu entnehmen vgl. E. 2.3.: "Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen. Dies gilt selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge

- 36 - (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss ange- fochtenem Entscheid lag der Einstich nur wenige Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre. Der Beschwerdefüh- rer stach in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zu und konnte nicht genau steuern, wo und wie (tief) er A. [das Opfer] verletzte. Es war damit letztlich Zufall, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich traf. Eine Todesfolge lag damit im allgemein be- kannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst war (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2)."

3. Stich oder Schnitt Die Frage, ob ein Täter mit seinem Messereinsatz eine Tötung in Kauf nimmt oder nicht, kann nicht einfach auf die Frage reduziert werden, ob er gestochen oder geschnitten hat. Natürlich benötigt ein Stich in der Regel einen relativ geringen Kraftaufwand, um tief ins Gewebe einzudringen und lebenswichtige Gefässe oder Organe zu erreichen. Allerdings kann der Tod eines Menschen beispielsweise auch mit einem Schnitt eines Rasiermessers verursacht werden. Ein langer tiefer Schnitt ist unter Umständen sogar gefährlicher als eine blosse Stichwunde, da der Blutverlust nicht mehr – wie bei einem Einstich – durch eine relativ kleinflächige Kompression gestoppt bzw. reduziert werden kann. Massgebend müssen nebst der Bewegungsrichtung des Messers auch andere Umstände bleiben, beispiels- weise mit welcher Kraft und Intensität die Bewegung mit dem Messer geführt wurde, ob mit dem Messer bloss etwas herumgefuchtelt und der Gegner dabei versehentlich gestreift wurde oder ob ein gezielter Einsatz gegen den Körper des Gegners erfolgte, ob das Messer scharf oder völlig stumpf war und ob es sich um ein relativ statisches oder dynamisches Geschehen handelte.

4. Eventualvorsatz des Beschuldigten 4.1. Beim Angriff auf den Privatkläger B._____ ist auf dem Video ersichtlich, dass der Beschuldigte einen schnellen Schritt auf die Gegner zu machte, seinen Arm mit dem Messer über seinen Kopf hob um auszuholen und die Hand dann mit einer kräftigen, schnellen Bewegung nach unten führte. Die Beschreibung

- 37 - "von oben nach unten aufschlitzen" erscheint vom optischen Eindruck her treffen- der als bloss von "schneiden" zu sprechen. Dass die Klinge überhaupt bis nach unten geführt werden konnte und beispielsweise nicht im Kopf, Hals oder Schul- terbereich des Opfers stecken blieb, ist einzig dem Umstand zuzuschreiben, dass B._____ rein zufällig noch nicht näher beim Beschuldigten stand. Die Aufnahme zeigt mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte mit seinem Messer nicht bloss eine abschreckende Geste machen, sondern einen der Kontrahenten treffen woll- te. Sowohl der Privatkläger C._____ als auch B._____ und der Beschuldigte selbst bewegten sich während des Angriffs. Aufgrund dieses dynamischen Ge- schehens und der unmittelbaren Nähe des Beschuldigten zu den Kontrahenten kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Distanz des Messers zu den Opfern auch nur im Geringsten noch unter Kontrolle hatte. Mit anderen Worten war das dynamische Geschehen für den Beschuldigten nicht steuerbar, und jeder Zentimeter, welcher der Privatkläger B._____ näher zum Be- schuldigten gestanden wäre, hätte eine um denselben Zentimeter tiefere Wunde bedeutet. Der Messerschwung des Beschuldigten muss auch nur in geringem Ab- stand den Halsbereich des Privatklägers B._____ verfehlt haben. Keramikmesser sind bekanntlich scharf, manchmal sogar extrem scharf. Deswegen sind sie ins- besondere in der Küche im Gebrauch, und nicht, weil sie billiger in der Herstellung wären als normale Küchenmesser aus Stahl. Da das Tatmesser nicht sicherge- stellt werden konnte, ist zugunsten des Beschuldigten aber nicht von extremer Schärfe auszugehen. Dass unter solchen Umständen schwere Gewebeverletz- ungen mit Eröffnung arterieller Gefässe erfolgen können, die einen Blutverlust mit tödlichem Ausgang nach sich ziehen, liegt nicht nur auf der Hand, sondern diese Schlussfolgerung drängt sich geradezu auf. Insbesondere liegen in der Nähe des geführten Schnittes auch lebenswichtige Organe, welche nicht durch den Brust- korb geschützt werden, wie beispielsweise Leber und Milz. Deshalb ist es un- behelflich, wenn die Verteidigung vorbringt, durch die Messerführung des Be- schuldigten sei aufgrund des geschützten Oberkörpers eine Verletzung von le- benswichtigen Organen nicht möglich bzw. werde dabei nur eine Verletzung in Kauf genommen. Einen solch wuchtigen Messerschwung gegen einen Menschen in einem derart unkontrollierbaren Geschehensablauf kann man nicht ausführen,

- 38 - ohne dabei den Tod des Getroffenen durch Verbluten in Kauf zu nehmen. Irrele- vant ist dabei, ob aufgrund der Verletzungen tatsächlich Lebensgefahr bestand, und ob auf dem Gebiet der Stadt Zürich mit schneller ärztlicher Hilfe zu rechnen ist. Zum einen ist nie garantiert, dass ein Notfallwagen innert weniger Minuten vor Ort ist, zum anderen besteht auch immer die Möglichkeit, dass selbst Sanitäter eine Blutung nicht rechtzeitig stoppen können. Im Lichte der geschilderten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Be- schuldigte den Tod des Privatklägers B._____ als mögliche Folge seines Han- delns in Kauf genommen hat. 4.2. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz gehandelt habe, ist vorliegend hingegen nicht zu folgen. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschuldigte sich eines Messers behändigte, um erneut an den Ort des Geschehens zurückzukehren, kann für sich genommen nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte sei mit direktem Tötungsvorsatz zu- rückgekehrt. Zudem ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass der Be- schuldigte, hätte er direktvorsätzlich gehandelt, eher gezielt und geradlinig zuge- stochen hätte, anstatt eine derartige Bewegung auszuführen, wie sie ihm zur Last gelegt wird. Es bleibt demnach bei einem eventualvorsätzlichen Handeln. 4.3. Gleich verhält es sich grundsätzlich auch hinsichtlich des Übergriffs auf den Privatkläger C._____: Nachdem B._____ verletzt niederkniete, zog sich der Privatkläger C._____ wie erwähnt in die Bar zurück (06:13:47). Der Beschuldigte setzte ihm sofort hinterher und versuchte sogar noch die zufallende Eingangstüre zu öffnen, um C._____ zu stellen. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er C._____ ebenfalls, wie man umgangssprachlich sagt, "abstechen" wollte. Es gab keinen anderen Grund, seinem zurückweichenden Opfer derart schnell und entschlossen nachzusetzen. Nur weil C._____ mit einem Stock, der Rollladenkur- bel, in der Hand die Türe wieder aufstiess, wich dann der Beschuldigte überrascht wieder zurück. Beim Messerangriff auf C._____ ist auf dem Video erkennbar, dass der Beschuldigte seine Hand mit dem Messer ungefähr auf Kopfhöhe anhob, und dann mit einer heftigen, ruckartigen Bewegung nach unten riss. Hätte der Pri- vatkläger C._____ in diesem Moment einen weiteren Schritt nach vorne gemacht,

- 39 - hätte ihm der Beschuldigte wohl den ganzen Bauch samt Eingeweiden aufge- schnitten. Die Armbewegung des Beschuldigten fiel zwar nicht mehr so schwung- voll und lang aus wie bei seinem Angriff auf den Privatkläger B._____, sie erfolgte jedoch nicht mit weniger Heftigkeit. Im Rahmen des gesamten dynamischen Ge- schehens drängt sich jedem vernünftigen Menschen der Gedanke auf, dass auch C._____ derart schwere Verletzungen hätte erleiden können, dass er daran ver- blutet wäre. 4.4. Dass sich der Beschuldigte nach der Verletzung des Privatklägers B._____ auch noch den Privatkläger C._____ vornahm und sich nicht sogleich vom Tatort entfernte, vermag in vorliegender Konstellation keinen direkten Tötungsvorsatz zu begründen. Der Beschuldigte wollte im Zuge der Auseinandersetzung dem Privat- kläger C._____ ebenfalls eine "Abreibung" verpassen, diesen jedoch nicht direkt töten. Dafür spricht ebenfalls, dass seitens des Beschuldigten wiederum kein ge- zieltes Zustechen stattfand, wie dies die Verteidigung richtig erkannte. Ein ande- res Ergebnis wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn der Privatkläger B._____ so- fort getötet worden wäre. Ein direkter Vorsatz ist auch hier zu verneinen. 4.5. Insgesamt bleibt zu erwähnen, dass die Bewegungen des Beschuldigten sehr schnell und gewandt waren. Er suchte die direkte Konfrontation, den Kampf. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass seine Reaktionsfähigkeit irgend- wie beeinträchtigt war. Er tänzelte um seine Opfer herum wie ein topfitter Kampf- sportler, wechselte blitzschnell zwischen Vorstoss und Rückzug und führte das Messer mit Kraft und grösster Heftigkeit. Angesichts der Mutwilligkeit und der Ge- fährlichkeit seines Verhaltens, des Tatmittels und dessen Ziel – den Rumpf zweier Menschen – sowie der höchstmöglichen Dynamik des Geschehens und der Emo- tionen ist auszuschliessen, dass ein Täter in derselben Situation nicht den Tod der Opfer in Kauf nimmt. Der Beschuldigte ist deshalb der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.

5. Notwehrsituation Wie bereits im Rahmen des Sachverhaltes ausgeführt, liegt keine Notwehrsitua- tion im Sinne von Art. 15 StGB vor, wie dies die Verteidigung geltend macht

- 40 - (vgl. Urk. 92 S. 19 f.). Zum einen war es der Beschuldigte, der ganz bewusst mit einem Messer an den Ort des Geschehens zurück kehrte. Dabei war die Ge- genseite gar nicht bewaffnet. Zum anderen suchte er bewusst und willentlich die direkte Auseinandersetzung. Auf dem Video ist gut erkennbar, dass der Privat- kläger B._____ in keiner Weise einen Angriff gegen den Beschuldigten lancierte, sondern ohne jegliche Hektik und ohne aggressive Haltung lediglich aus der Türe vor die Bar trat. Vielmehr war es der Beschuldigte, der ohne begründete Veran- lassung und ohne dass er körperlich angegriffen wurde, als erster eine Waffe zückte und auf B._____ niederstach bzw. -schnitt. Mit dieser Eskalationshandlung scheidet eine Notwehrsituation auch für das darauf unmittelbar folgende Gesche- hen aus. Wer zuerst einen Angriff ausführt, kann sich danach bei Gegenwehr von vornherein nicht mehr auf Notwehr berufen. Ganz abgesehen davon wurde be- reits erwähnt, dass der Privatkläger C._____, nachdem B._____ verletzt nieder- sank, zunächst in die Bar zurück flüchtete und ihm der Beschuldigte mit vorgehal- tenem Messer sofort nachsetzte. Dabei versuchte er sogar die sich schliessende Eingangstüre zu öffnen, um sich C._____ vorzuknöpfen. Erst in diesem Moment ging der Privatkläger C._____ mit einem Stock bzw. der Kurbelstange für die Sto- ren in den Gegenangriff über, öffnete die Eingangstüre und versuchte den Be- schuldigten vor dem Eingangsbereich der Bar zu vertreiben. Ebenso ist erkenn- bar, dass es der Beschuldigte war, der zunächst das Messer gegen den Privat- kläger C._____ einsetzte, bevor C._____ dann einen Schlag mit der Kurbelstange in Richtung des Beschuldigten ausführte, diesen aber nicht traf, da er zu weit weg von ihm stand.

6. Schuldunfähigkeit Als reine Schutzbehauptung ist die vom Beschuldigten geltend gemachte voll- ständige Amnesie, weil ihm wohl jemand "etwas" ins Getränk getan habe, zu ta- xieren (Urk. 2/1 F/A 84 und 99). Wer sogenannte K.O.-Tropfen verabreicht erhält, kann nicht mehr so planmässig vorgehen und derart agil und reaktionsschnell handeln. K.O-Tropfen sind kein Aufputschmittel, sondern führen zu Trägheit, ver- langsamten Reaktionen bis hin zu vollständiger Passivität und Wahrnehmungs- ausfall. Dies war beim Beschuldigten gerade nicht der Fall. Schuldausschluss-

- 41 - gründe sind nach dem Gesagten keine ersichtlich. Die gutachterlich attestierte, verminderte Schuldfähigkeit (siehe hernach E. V.4.5. f.) hat bei der Strafzumes- sung Berücksichtigung zu finden.

7. Fazit Insgesamt bleibt es beim erstinstanzlichen Schuldspruch. Der Beschuldigte ist somit zudem der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung und eventualvorsätzlicher Tötung mag einem juristischen Laien sehr technisch erscheinen. Allerdings ist die Lehre und Rechtsprechung hierzu sehr reichhaltig, weshalb eine feststehende Praxis besteht. Wenngleich der Strafrahmen ohne Bedeutung für diese Abgren- zung bleibt, so ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Abgrenzung der beiden Tatbestände nicht von kapitaler Bedeutung für das Strafmass ist. Auch schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hat einen hohen oberen Strafrah- men von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bzw. bei mehrfacher Begehung auf- grund von Art. 49 Abs. 1 StGB sogar von 15 Jahren.

2. Strafrahmen Wer vorsätzlich einen Menschen tötet und die Tat nicht unter die qualifizierten und privilegierten Tatbestände von Art. 112 ff. StGB (Mord, Totschlag etc.) fällt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren bestraft (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB).

3. Methodik Da ein vollendeter Versuch, das heisst vorliegend das Ausbleiben der Todesfolge, als ein vom Verschulden unabhängiger Strafzumessungsfaktor gilt, ist im Rahmen des Tatverschuldens zunächst vom vollendete Delikt, d.h. von der Hypothese

- 42 - auszugehen, dass die Opfer verstorben wären (MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl. 2019, S. 48 N 119 ff. und S. 110 N 298 ff.). Die Strafzumessung der Vorinstanz ist zwar sehr nachvollziehbar, im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorgehen bei der Strafzumessung aber wohl nicht ganz kor- rekt. Insbesondere erscheint es fraglich, ob die genaue Schwere der Verletz- ungen bei einem Tötungsdelikt bereits beim objektiven Tatverschulden zu berück- sichtigen ist (Urk. 64 S. 41). Dogmatisch richtig dürfte es wohl sein, dass dies bei der Frage der Nähe des Erfolges im Rahmen des Versuchs zu veranschlagen ist.

4. Tatverschulden 4.1. Das objektive Tatverschulden ist bei Tötungsdelikten meist ähnlich zu be- werten. Das Ausmass des Erfolgs ist immer gleich; ob ein Tod durch Verbluten schwerer zu taxieren ist als bei einer Schussverletzung mit sofortigem Herzstill- stand, fällt ebenso wenig nicht ins Gewicht wie das Alter des Opfers oder die Qualität des Lebens, das beendet wurde. Straferhöhend wäre immerhin der Fall zu werten, wenn das Opfer grausam behandelt wurde oder es lange leiden muss- te, ohne dass der qualifizierte Tatbestand des Mordes von Art. 112 StGB vorliegt. Dem objektiven Tatverschulden bei der Tötung eines Menschen wird in der Ge- richtspraxis mit hypothetischen Einsatzstrafen im Bereich von 10 bis 15 Jahren Rechnung getragen, besondere Einzelfälle natürlich vorbehalten. Speziell dürfte am vorliegenden Fall eher das Tatvorgehen des Beschuldigten sein. Er verfolgte ziemlich hartnäckig eine Rache- oder Strafaktion gegen die Privatkläger und liess sich nicht in die Flucht schlagen. Auch nachdem er bereits den Privatkläger B._____ verletzt hatte, liess er nicht vom Privatkläger C._____ ab. Zwar erscheint sein Messereinsatz auf den ersten Blick als Zeichen besonderer Blutrünstigkeit, allerdings erschiene es unbillig, jenen Täter milder zu beurteilen, der das Opfer sozusagen feige aus der Distanz mit einer Schusswaffe erschiesst. Deshalb spielt vorliegend auch die Art der Waffe mit Blick auf das Verschulden keine Rolle. 4.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte völlig unver- hältnismässig handelte. Zwar wurde er eine halbe Stunde zuvor ziemlich rüde zu Boden geworfen und geschleift, allerdings ist dies auch zu einem gewissen Teil seinem unsinnigen Begehren, Einlass in die bereits geschlossene Bar zu erhal-

- 43 - ten, zuzuschreiben. Jeder normale Mensch hätte nach dem ersten oder zweiten Hinweis verstanden, dass die Bar geschlossen hatte und wäre von dannen gezo- gen. Mit seiner Starrsinnigkeit war es letztlich der Beschuldigte, der den ganzen Streit auslöste, auch wenn das zu Boden werfen und Schleifen über den Asphalt ebenfalls unverhältnismässig war. Ein neutraler Dritter stellt sich jedenfalls die Frage, was es denn gebraucht hätte, damit er endlich "kapiert" hätte, dass die Bar geschlossen war. Dass sich der Beschuldigte nach der ersten Auseinander- setzung umziehen ging und mit einem Keramikmesser zurückkehrte, belegt ein planmässiges Vorgehen. Niemand nimmt ein Messer in eine Auseinandersetzung mit, ohne damit zu rechnen, dieses "im Notfall" auch einzusetzen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte in seiner Ehre oder Persönlichkeit sehr verletzt fühlte, nachdem er so grob behandelt wurde. Indem er aber mit ei- nem Messer zurückkehrte, steigerte er die Eskalation in noch unverhältnis- mässigerer Weise, als es die tätliche Zurechtweisung gegen ihn zuvor tat. Das subjektive Tatverschulden wiegt insofern mittelschwer. Der Beschuldigte konnte sich nicht mehr erinnern, ob er das Messer nach der ersten Phase holte oder ob er es zuvor bereits bei sich hatte (Urk. 47 S. 13). Das spielt insofern keine Rolle, als der Beschuldigte bei der Auseinandersetzung sehr gezielt in die hintere Ho- sentasche zum Messer griff. Sein schneller Griff in die hintere Hosentasche be- legt, dass er sich seiner Bewaffnung genauestens bewusst war und das Messer nicht etwa zufällig ins Spiel kam. 4.3. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dies wird insbesondere durch den Umstand belegt, dass er, nachdem er den Privatkläger B._____ schwer verletzt hatte, dazu überging, mit unverminderter Heftigkeit gegen den Privatkläger C._____ mit dem Messer vorzugehen. Hätte er mit dem Messer nur drohen und keine Verletzungen verursachen wollen, hätte er mit Sicherheit inne gehalten oder wäre geflüchtet, als er sah, dass B._____ verletzt zu Boden sank. Das Verschul- den ist jedoch wiederum erheblich zu relativieren, weil der Beschuldigte nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Wie jeder vernünftige Mensch musste er aber damit rechnen, dass die Opfer wegen seinem massiven Messereinsatz verblutet wären. Dass dies nicht geschah, war zu einem erheblichen Teil Glück oder Zufall zuzuschreiben. Dennoch ist diese Inkaufnahme der Todesfolge verschuldens-

- 44 - mässig anders zu beurteilen als ein direkter Vorsatz, d.h. wenn der Täter das Op- fer töten und nicht bloss verletzen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2008 vom 26. November 2008, E. 5.3). 4.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich für die erste Tat gegen den Privatkläger B._____ für den hypothetischen Fall der Todesfolge eine Strafe im Bereich von 12 Jahren. 4.5. Der Beschuldigte wurde zufälligerweise in derselben Nacht von der Polizei um 02:30 Uhr einem Atemluftalkoholtest unterzogen, wobei sich 1,17 Promille ergaben (Urk. 6/9). Anschliessend habe der Beschuldigte nach eigenen Angaben noch mehr Bier getrunken (Urk. 2/1 S. 13). Da der Beschuldigte erst einige Tage nach der Tat gefasst werden konnte, ist der genaue Blutalkoholpegel während der Tat unbekannt. Mit dem Gutachter ist zwar festzustellen, dass der Beschuldigte auf den Videoaufnahmen äusserst agil und reaktionsschnell handelte. Deshalb kann die Wirkung des vorgängigen Alkoholgenusses – verlangsamte Beweg- ungen, Reaktionsverzögerungen, reduzierte Wahrnehmung etc. – nicht stark ge- wesen sein. Dennoch ist vorliegend und in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge des Alkoholkonsums zu berücksichtigen. Dies, obschon die Wirkung von Alkohol, ins- besondere die Herabsetzung der Hemmschwelle zu gewalttätigem Verhalten, je- dermann hinlänglich bekannt ist und insofern nicht einleuchtet, weshalb das Ver- schulden geringer sein soll als bei nüchternen Täter bzw. weshalb diese Folge des Alkoholkonsums Pech für das Opfer ist. Jedenfalls wusste der Beschuldigte selbst, dass er seit geraumer Zeit übermässig Alkohol konsumierte und trotzdem trank er auch in der Tatnacht völlig freiwillig und gewollt. 4.6. Weiter bescheinigte der Gutachter dem Beschuldigten eine affektive Insta- bilität und die Tendenz, bei Kränkungen gewaltbereit zu reagieren (Urk. 21/11 S. 58). Allerdings handelt es sich dabei um eine Charakter- oder Persönlichkeits- eigenschaft des Beschuldigten, welche nicht das Ausmass eines psychiatrisch ka- tegorisierbaren Leidens hat, welches er nicht mehr beeinflussen konnte. Letztlich ist jede Straftat Ausdruck einer gewissen persönlichen Eigenschaft des Täters, welche vom gesellschaftlich tolerierbaren Grad abweicht, und das Strafrecht folgt

- 45 - beim Schuldbegriff keiner rein deterministischen Auffassung. Abgesehen davon gab der Beschuldigte zu Protokoll, er glaube nicht, eine Tendenz zu erhöhter Kränkbarkeit oder Aggression aufzuweisen. Er sei noch nie gegenüber anderen Personen aggressiv geworden (Urk. 46 S. 16). Ob der Beschuldigte vor dem ei- gentlichen Tatgeschehen zu sich nach Hause ging und zurückkehrte oder in der Umgebung umhergeirrt sein soll, wie dies die Verteidigung vorbringt, erweist sich als irrelevant. Aufgrund der Videoaufnahme sowie des Umstandes, dass sich der Beschuldigte umzog und ein Messer behändigte, ist bereits klar, dass es sich um ein mehrsequentielles und damit zielgerichtetes Vorgehen handelte, wie dies gut- achterlich festgehalten wird (Urk. 92 S. 24 f; Urk. 21/11 S. 52 f.). Insgesamt ist in Nachachtung der nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen aufgrund des Zusammenwirkens der Alkoholisierung sowie der vorgenannten Begebenheiten von einer leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen. 4.7. Somit resultiert beim Tatverschulden für die eventualvorsätzliche Tötung des Privatklägers B._____ eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von etwas über 10 Jahren. 4.8. Erschwerend ist mit der Staatsanwaltschaft die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, indem der Beschuldigte in Kauf nahm, gleich zwei Opfer zu töten (Urk. 94 S. 4). Die Ansicht der Verteidigung, wonach es sich um einen einzigen Vorgang gehandelt habe, weshalb die mehrfache Tatbegehung verschuldens- mässig kaum ins Gewicht falle (Urk. 92 S. 22), verfängt nicht. Zwar ist der enge sachliche Zusammenhang zu berücksichtigen, weshalb sich der vorliegende Fall von jenem unterscheidet, bei welchem ein Täter zu ganz verschiedenen Gele- genheiten durch verschiedene Handlungen je den Tod eines Menschen in Kauf nimmt. Trotzdem verletzte der Beschuldigte – wie erwähnt – nicht einfach zufällig gleich zwei Menschen. Es ist auf dem Video klar zu erkennen, dass er nach dem erfolgreichen Angriff gegen B._____ auch C._____ zur Rechenschaft ziehen woll- te. Es liegt damit eine mehrfache Tatbegehung vor. Die Tatmehrheit ist im Unter- schied zur Vorinstanz bei der hypothetisch zu bestimmenden Strafe daher stärker zu gewichten. Im Übrigen gelten aber für die Tat gegen den Privatkläger C._____ die vorstehenden Erwägungen. Für die beiden Handlungen erscheint im Falle

- 46 - vollendeter Taten, das heisst, wenn beide Opfer gestorben wären, eine Gesamt- strafe im Bereich von 16 Jahren angemessen.

5. Versuch 5.1. Wie bereits erwähnt, ist der Versuch als verschuldensunabhängiges Ele- ment im Rahmen der Strafzumessung separat zu berücksichtigen, obschon Ver- such und Eventualvorsatz eng zusammenhängen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 112 Fn 378). 5.2. Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Diese Bestimmung dokumentiert, dass das Schweizerische Strafrecht nicht dem reinen Verschuldensprinzip folgt. Dieser Grundgedanke zeigt sich auch bei fahrlässigen Tathandlungen, die zufällig folgen- los bleiben und mit klar geringeren Strafen sanktioniert werden. Inwieweit auch der Erfolg einer Tat massgebend ist bzw. das Ausbleiben des Erfolges zu Guns- ten des Täters wirkt, unterliegt allerdings einem weiten Ermessen. Beim vollende- ten Versuch hängt die Reduktion unter anderem von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49, S. 54). Die Vorinstanz hat die ausgebliebene Todesfolge mit einer Strafreduktion von 10% Rechnung getragen (Urk. 64 S. 44 E. V.3.3.). Dies erscheint von der re- sultierenden Strafe der Vorinstanz her zwar durchaus vertretbar. Andererseits würde dies bei der hypothetischen Annahme, dass beide Privatkläger verstorben wären, der Beschuldigte mit anderen Worten den Tod zweier Menschen durch ei- ne Messerattacke aus völlig nichtigem Anlass verursacht hätte, bedeuten, dass lediglich eine Sanktion im Bereich von 11 Jahren resultiert hätte. Dies erschiene zu milde, weshalb vorliegend eine etwas andere Gewichtung vorgenommen wird. 5.3. Beide Privatkläger überlebten die Messerattacke des Beschuldigten. Mit Blick auf die Strafreduktion aufgrund des vollendeten aber erfolglosen Delikts ist festzuhalten, dass das konkrete Vorgehen des Beschuldigten wohl in vielen Fäl- len mit identischem Ablauf "bloss" mit schweren Verletzungen und ohne Todes- folge enden dürfte. Dass die Todesfolge aber geradezu unwahrscheinlich war, kann wie erwähnt, insbesondere aufgrund des unkontrollierbaren dynamischen

- 47 - Geschehens, keinesfalls gesagt werden. Weiter ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er von seinen Opfern abgelassen hätte, wenn diese ver- letzt am Boden gelegen hätten, es ihm mit anderen Worten "nur" darum ging, sie kampfunfähig zu machen und sie für die vorhergehende rüde Tätlichkeit zu "be- strafen". Insofern lag die Todesfolge entfernter als bei einem Täter, der zahlreiche Male heftig auf sein Opfer respektive ganz gezielt auf dessen Herzbereich ein- sticht. Die Folgen der Tat sind für die beiden Privatkläger aber physisch und psy- chisch lebenslänglich spürbar. Insbesondere die Handverletzung des Privat- klägers C._____ wird ihn massiv bei zukünftigen privaten und beruflichen Tätig- keiten einschränken (Urk. 10/16). 5.4. Unter Berücksichtigung des blossen Versuches erscheint, vor der Beach- tung der tatunabhängigen Strafzumessungskomponenten, bei einer Gesamt- würdigung eine Reduktion der hypothetischen Strafe von 16 Jahren um rund ei- nen Drittel als angemessen.

6. Täterkomponenten 6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse 6.1.1. Die persönlichen Verhältnisse ergeben sich primär aus der einlässlichen Darstellung im psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2017 sowie den Be- fragungen zur Person in der Untersuchung, vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 21/11; Urk. 2/1; Urk. 2/4 S. 31 ff.; Urk. 22/2; Urk. 47; Urk. 91). Daraus geht zusammengefasst Folgendes hervor: Der Beschuldigte wurde am tt. November 1988 in Rio de Janeiro geboren. Er wuchs in stabilen fa- miliären Verhältnissen mit zwei Schwestern in Brasilien auf und besuchte nach der Grundschule das Gymnasium, welches er erfolgreich mit der Matura ab- schloss. Sein Vater arbeitet als selbständiger Carchauffeur mit zwei eigenen Fahrzeugen, seine Mutter ist Coiffeuse. Der Beschuldigte besuchte nach dem Gymnasium für 2 ½ Jahre die Hotelfachschule und machte ein Austauschjahr in den USA. Die Hotelfachschule schloss er aber nicht ab, da er vor Abschluss die Möglichkeit erhielt, als Flugbegleiter zu arbeiten. Von 2010 bis 2014 war der Be- schuldigte dann in einem Vollzeitpensum bei der …-Airline tätig. Nachdem der

- 48 - Beschuldigte seinen späteren Ehemann kennenlernte, lebte er mit diesem zu- nächst für kurze Zeit in Brasilien. Hernach entschieden sich die beiden, aus wirt- schaftlichen Gründen gemeinsam in der Schweiz leben zu wollen. Im Juli 2014 kam der Beschuldigte in die Schweiz, heiratete am tt. August 2014 standesamtlich und lebte daraufhin gemeinsam mit seinem Ehepartner in einer Wohnung. Der Beschuldigte gab an, dass sich die Beziehung zwischen ihm und seinem Ehe- mann ca. Mitte 2015 verschlechtert habe. Es habe oft Aggressivität und körper- liche Auseinandersetzungen gegeben, meist wegen Eifersucht sowie aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums seines Ehemannes. Im Dezember 2015 fügte ihm dieser mehrere Messerstiche in den Rücken sowie in Hand und Arme zu (Urk. 22/9/2, zu früheren Vorfällen vgl. Urk. 22/9/3-5). Im Januar 2016 stiess ihn sein Ehemann dann auf der Strasse um, sodass er sich einen Fuss brach. Nach dem Fussbruch versprach ihm sein Ehemann, dass sich die Beziehung bessern und dass er seinen Alkohol- und Drogenkonsum herunterfahren werde. Allerdings folgte im April 2016 bereits der nächste Zwischenfall, bei welchem sein Ehepart- ner die Balkonglastür kaputt machte (Urk. 22/9/1). Daraufhin erhielten die beiden Eheleute die Wohnungskündigung. Der Beschuldigte zog am 2. Juli 2016 ins Per- sonalhaus des Hotels … und sein Ehemann wohnte fortan in einer anderen Woh- nung bei einem Ex-Freund. Die Beziehung war jedoch nicht beendet. Sein Ehe- mann besuchte den Beschuldigten in der Haft resp. im vorzeitigen Strafvollzug regelmässig (Urk. 23/1-5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung be- stätigte der Beschuldigte in Anwesenheit seines Ehemannes, mit diesem weiterhin eine Beziehung zu führen und seine Zukunft mit ihm in der Schweiz zu sehen. Auch heute führte der Beschuldigte aus, er sei mit seinem Ehepartner, welcher ihn im Rahmen des Besuchskontingents wöchentlich besuche, weiterhin zusammen und habe sich mit diesem versöhnt (Urk. 91 S. 2). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung weiter an, weder Vermögen noch Schulden zu besitzen. Bezüglich seines Aufenthaltsstatus führte er aus, die Auf- enthaltsbewilligung B sei wohl nicht verlängert respektive aufgehoben worden (Urk. 91 S. 3). 6.1.2. In beruflicher Hinsicht arbeitete der Beschuldigte vor dem Freiheitsentzug in der Schweiz in verschiedenen Restaurantbetrieben. Im Zeitpunkt seiner Verhaf-

- 49 - tung war er als Buffetservice-Mitarbeiter im Hotel … in Zürich angestellt. Diese Anstellung hatte er seit Februar 2015 inne, jedoch war er im Tatzeitraum aufgrund der erwähnten Fussverletzung arbeitsunfähig. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft. 6.1.3. Das Vorleben des Beschuldigten ist entgegen der Auffassung der Vertei- digung mit der Vorinstanz als strafzumessungsneutral zu werten (Urk. 92 S. 26). Es erschliesst sich insbesondere nicht, weshalb die in der Vergangenheit seitens des Beschuldigten erfahrene Gewalt durch seinen Ehepartner strafmindernd be- rücksichtigt werden soll, wäre hierbei doch im Gegenteil eher eine Sensibili- sierung des Beschuldigten hinsichtlich solcher Übergriffe anzunehmen. 6.2. Nachtatverhalten 6.2.1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe sich hinsicht- lich des subjektiven Tatbestandes nie geständig gezeigt, weshalb es an dessen Einsicht in das begangene Unrecht fehle. Angesichts der vorhandenen Videoauf- nahme sei der Beschuldigte bereits überführt gewesen, weshalb nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt werden könne, dass er seine Täterschaft nicht bestritten habe. Das Nachtatverhalten mit der behaupteten Amnesie sei vielmehr als unein- sichtiges und unkooperatives Verhalten zu werten, mit welchem sich keine mass- gebliche Reduktion der Strafe begründen lasse (Urk. 94 S. 3 f.). Die Verteidigung hält diesen Vorbringen entgegen, der Beschuldigte habe die Privatkläger um Ent- schuldigung gebeten und ausgeführt, er bete jeden Abend für beide Betroffenen. Zudem zeige der Beschuldigte echte Reue und überweise nunmehr jeden Monat von sich aus von seinem Pekulium einen Betrag von Fr. 20.– auf das Konto der Opferhilfe, um den anerkannten Schadenersatz sowie die Genugtuung der Privat- kläger zu bezahlen. Dies sei beachtlich, stehe dem Beschuldigten monatlich doch lediglich ein Betrag von Fr. 250.– zur Verfügung, von welchem bereits für Tele- fonate in die Heimat, Lebensmittel sowie für TV-Kosten und die AHV insgesamt Fr. 190.– abgezogen werde. Der Beschuldigte verhalte sich im Strafvollzug so- dann vorbildlich. Er habe eine zweijährige Bäckerlehre begonnen und besuche Deutsch- sowie Englischkurse (Urk. 92 S. 27).

- 50 - 6.2.2. Der Beschuldigte stellt grundsätzlich nicht in Abrede, die Privatkläger ver- letzt zu haben. Diesbezüglich führte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Frage aber aus, er könne sich nicht mehr gut an den Vorfall erinnern. Er wisse nicht genau, was an jenem Tag passiert sei. Normalerweise frequentiere er die D._____ Bar nicht und er kenne auch die Privatkläger nicht. Er glaube aber, es sei gut möglich, dass es so geschehen sei und er stelle es nicht in Abrede (Urk. 47 S. 6 f.). Ebenso anerkannte er, dass man bei Messerstichen in den Bauch sterben könne (Urk. 47 S. 9). Von Bedeutung ist aber auch, dass der Beschuldigte erst nach einiger Zeit ermittelt und verhaftet werden konnte. Er woll- te sich zunächst der Strafverfolgung entziehen und seine angebliche totale Am- nesie während und unmittelbar nach der Tat ist nicht glaubhaft. Damit liegt mit der Staatsanwaltschaft zwar kein lupenreines Geständnis vor. Spürbar strafmindernd ist jedoch ohne Frage die Reue des Beschuldigten zu veranschlagen. So erklärte der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch an der Berufungsverhandlung glaubhaft, dass er sein Handeln bereue und es ihm für die Privatkläger leid tue (Urk. 47 S. 14; Prot. II S. 11). Seine aufrichtige Reue zeigt sich ebenfalls mit den im Rahmen seiner Möglichkeiten belegten, regelmässigen Zahlungen an die Op- ferhilfe zur Tilgung der Schadenersatz- bzw. Genugtuungskosten (Urk. 93/2). Der Beschuldigte verhält sich im Vollzug vorbildlich und lässt sich gemäss Therapie- bericht vom 5. November 2019 zudem auch aktiv und konstruktiv auf die voll- zugsbegleitende ambulante Therapie ein (Urk. 93/1). Damit ist ihm durchaus ein positives Nachtatverhalten zu attestieren.

7. Fazit Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsgründe, insbesondere des Geständnisses und der aufrichtigen Reue, ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren zu bestrafen.

8. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 26. Juli 2016 um 07:00 Uhr verhaftet (Urk. 20/2). Die Untersuchungshaft wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 26. April 2017 (Urk. 20/21). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2017 wurde dem

- 51 - Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt gewährt (Urk. 20/23). An die Freiheits- strafe anzurechnen sind gemäss Art. 51 StGB deshalb bis heute 1227 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug. VI. Genugtuung

1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.– und dem Privatkläger C._____ eine solche von Fr. 20'000.– zu (Urk. 64, Dispositivziffern 7b und 8b). Die Verteidigung beantragt eine Reduktion derselben auf Fr. 8'000.– bzw. Fr. 12'000.– (Urk 65 S. 2; Urk 92 S. 1).

2. Privatkläger B._____ Der Privatkläger B._____ war 7 Tage hospitalisiert sowie rund 6 Monate lang voll- umfänglich arbeitsunfähig. Er musste operative Eingriffe über sich ergehen lassen und zahlreiche Therapiesitzungen wahrnehmen. Er habe im kleinen Finger sowie hälftig im Ringfinger nach wie vor kein Gefühl mehr und eine reduzierte Beweg- lichkeit, was durch den ärztliche Befund vom 24. Oktober 2017 dokumentiert ist (Urk. 10/16). Ebenso verspüre er immer noch Schmerzen entlang der Narbe am Oberkörper (Urk. 41 S. 2). Auch psychisch habe ihn die Tat "aus heiterem Him- mel" Probleme bereitet, so dass er psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe. Letztere habe er allerdings als nicht sehr hilfreich empfunden (Urk. 41 S. 3). Unerheblich ist, ob der Privatkläger B._____ bereits zuvor in psychiatrischer Be- handlung war, wie dies die Verteidigung erneut einwendet (Urk. 49 S. 28; Urk. 92 S. 29). Im Gegenteil, jemand mit angeschlagener psychischer Gesundheit ist durch eine Straftat sogar oft noch stärker betroffen als Opfer mit robuster Psyche. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann auch von keinerlei Mitver- schulden des Privatklägers B._____ die Rede sein (Urk. 49 S. 28). Er hat weder den Beschuldigten zu Boden geworfen noch ihn an den Kleidern gezerrt. Er ist auch nicht verantwortlich für das Handeln des Privatklägers C._____, da keine gemeinsame Absprache vorlag (Urk. 92 S. 28). Es ist davon auszugehen, dass der Privatkläger B._____ durch die krasse Tat des Beschuldigten schwer in seiner

- 52 - Persönlichkeit verletzt wurde. Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von Fr. 15'000.– erscheint angemessen.

3. Privatkläger C._____ Der Privatkläger C._____ war 4 Tage hospitalisiert und bis am 5. Dezember 2017 zu 100% arbeitsunfähig, weshalb er bei der IV-Stelle angemeldet wurde. Die Handverletzung führte bei ihm dazu, dass er den verletzten linken Mittel- und Ringfinger nicht mehr wird bewegen können. Auch er leidet nach wie vor an psy- chischen Beeinträchtigungen. Er musste mehrmals operiert werden, so an der Hand nochmals im September 2018. Beruflich ist er stark durch die Handverlet- zung handicapiert, weil es ihm nicht mehr möglich ist, eine Stelle mit körperlicher Arbeit anzunehmen. Gemäss Darstellung seines Rechtsvertreters war er noch im September 2018 arbeitslos (Urk. 39 S. 2). Die körperlichen Folgen der Tat sind bei ihm deshalb gravierender als beim Privatkläger B._____. Gefolgt werden kann entgegen der Ansicht der Verteidigung den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach keine Reduktion der Genugtuung wegen Mitverschuldens des Privatklägers C._____ angezeigt sei (Urk. 64 S. 62). Richtig ist, dass der Privatkläger C._____ den Beschuldigten in der ersten Phase zu Boden stiess und ziemlich unzimperlich traktierte. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte war, der den Anlass zur ersten Auseinandersetzung gab, in- dem er starrsinnig nicht akzeptieren wollte, dass er keinen Einlass in die ge- schlossene Bar erhielt. Massgebend ist jedoch in erster Linie, dass zwischen der ersten und der zweiten Phase des Geschehens eine halbe Stunde dazwischen lag und die massiv überschiessende Reaktion des Beschuldigten mit der Messe- rattacke völlig unverhältnismässig war. Dadurch wird ein rechtserheblicher kausa- ler Zusammenhang zwischen der genannten Handlung des Privatklägers und der Reaktion des Beschuldigten unterbrochen. Ob sich die Privatkläger noch vor der ersten Phase des Geschehens in den Disput zwischen dem Hauswart und dem Beschuldigten eingemischt haben, wie dies die Verteidigung moniert, kann des- halb von Vornherein nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden (Urk. 92 S. 28). In der zweiten Phase des Geschehens ist erkennbar, dass der Beschuldigte zunächst ganz ruhig mit einem der Privatkläger diskutierte und erst

- 53 - nachdem er sich wieder weigerte, den Türbereich zu verlassen, die Situation es- kalierte. Von Notwehr oder notwehrähnlicher Situation kann keine Rede sein, weshalb dem Privatkläger C._____ im Rahmen seiner Genugtuungsforderung auch kein rechtserhebliches Mitverschulden angelastet werden kann. Auch bei ihm erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 20'000.– angemessen.

4. Verzinsung Der Schadenszins seit dem Vorfall wurde von der Verteidigung – zu Recht – nicht bestritten (Art 73 OR).

5. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– und dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.–, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016, zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte focht nebst dem Strafmass, bei welchem er eine leichte Reduktion erreicht, vor allem auch die rechtliche Würdigung und die Höhe der Genugtuungsforderungen an. Diesbezüglich unterliegt er mit seiner Berufung. Ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung. Es recht- fertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln zu überbinden und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Rückforderung vom Beschuldigten im Um- fang von zwei Dritteln, sobald seine wirtschaftliche Verhältnisse es erlauben, ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO gesetzlich vorbehalten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 54 -

2. Die gemäss eingereichter Honorarnote der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen über Fr. 7'312.60 sind ausgewiesen (Urk. 85). Zusätz- lich sind der Verteidigung die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbesprechung von insgesamt 7 Stunden zuzüglich MwSt. zu vergüten (Prot. II S. 4 ff.). Es erscheint daher an- gemessen, Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit pauschal Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

3. Die geltend gemachten Aufwendungen gemäss jeweiliger Honorarnote der beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger erscheinen insgesamt ebenfalls als angemessen (Urk. 81 und Urk. 88). Bezüglich der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, ist eine marginale Korrektur hinsichtlich der Mehrwertsteuer nötig, da diese für den relevanten Zeitraum 7.7% und nicht wie beantragt 8% beträgt (Urk. 81). Er ist deshalb mit gesamthaft Fr. 738.30 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ist gemäss seiner Honorarnote vom 7. Oktober 2019 eine Entschädi- gung von Fr. 446.75 auszurichten (Urk. 88).

- 55 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 26. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG).

2. Das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird bezüglich der vor dem

26. September 2015 geschilderten Tatvorwürfe eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft (…), sowie mit einer Busse von Fr. 150.–.

4. (…)

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

6. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

7. a) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ für Schaden aus dem vorstehend beurteilten Ereig- nis vom 22. Juli 2016 schadenersatzpflichtig ist. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadenersatzes wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

b) (…). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. a) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ für Schaden aus dem vorstehend beurteilten Ereig- nis vom 22. Juli 2016 schadenersatzpflichtig ist. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadenersatzes wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

b) (…). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 56 -

9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

13. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der D._____ Bar, E._____-Strasse ..., ... Zürich, herausge- geben:

- Alu-Rohr mit schwarzer Plastik-Ummantelung, Länge ca. 58 cm (kürzeres Rohr) mit blutverdächtigen Antragungen, A009'507'442

- Alu-Rohr mit schwarzer Plastik-Ummantelung, Länge ca. 76 cm (längeres Rohr) mit blutverdächtigen Antragungen, A009'509'404

- Storenkurbel mit blutverdächtigen Antragungen, A009'507'453

- Trinkbecher, transparent, Aufschrift: Havana Club, A009'507'464

- Kunststoffteil, schwarz, A009'507'500.

10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

13. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herausge- geben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehör- de vernichtet:

- Kleider, Jeanshose, grau, "The Straight", Gr. 32/30, A009'507'179

- Kleider, Hose, kurz, schwarz, A009'507'157

- Kleider, Unterhose, dunkelblau, A009'507'168

- Kleider, 1 Paar Socken, grau, "FILA", Gr. 43 – 46, A009'507'180

- Kleider, 1 Paar Halbschuhe (Schlüpfer), schwarz/braun/weiss, "MEMPHIS one", Gr. 40, A009'507'191.

11. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

13. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger C._____ auf erstes Verlangen herausge- geben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehör- de vernichtet:

- Kleider, Netz-Trägershirt, weiss/rot/schwarz, "Nike", A009'508'081

- Kleider, Hose, ocker, "Angelo Litrico+", Gr. 36, A009'508'105

- Herrenunterwäsche, Unterhose, hellgrün, A009'508'412

- Herrensocken/-Strümpfe, 1 Paar Socken, blau, A009'508'401

- Kleider, 1 Paar Halbschuhe, ocker, evt. Wildleder, "Onitsuka Tiger", A009'508'127.

12. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. September 2016 und vom 19. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten herausgege- ben:

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- Mobiltelefon des Beschuldigten, Apple, iPhone 6s, schwarz, IMEI-Nr. ..., inkl. Sunrise-SIM-Karte, A009'742'738

- Besteck, Gemüse-Messer, schwarzer Griff, weisse Keramik-Klinge, "IKEA", A009'514'005

- Besteck, 5 verschiedene Küchenmesser, A009'514'072

- Hemd, weiss, langärmlig, vorne nicht durchgehend offen; nur oberer Brust- bereich geknöpft, "ZARA MAN", Grösse M, A009'514'107

- Schuhe, 1 Paar Flip-Flop, weiss, "havaianas 41/42", A009'514'050

- Shirt, T-Shirt, orange, "Pool", vorne mit Astronauten-Motiv, aus Abfall im Bade- zimmer, A009'514'129

- Herrenhose, Shorts, dunkelblau, "abercrombie KIDS", Grösse XL, aus Wäschekorb, A009'514'027

- Hemd, weiss, langärmlig, "CASA MODA", Grösse 38, 100 % Baumwolle, A009'514'038

- Hemden, 4 Hemden weiss, langärmlig, "CASA MODA", Gr. 40 und 2x Gr. 38, "ZARA MAN", Gr. M, A009'514'141

- Werkstoff, übrige, Minigrip leer, A009'514'221.

13. Die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils dem Beschuldigten herausgegeben:

- Schlüssel KESO, Nr. ..., A009'514'152

- Schlüssel KABA STAR, Nr. ..., A009'514'276

- Tablet, Marke Samsung, Seriennummer ..., A009'514'265

- Papierware (Röntgenbild Kopie, Lohnabrechnung Juni 2016, Konsultations- karte Stadtspital Tiemli), A009'514'287.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. September 2016 beschlagnahmten zwei kleinen Splitter weiss, evt. Kunststoff, A009'508'398, aus der Wunde des Privatklägers C._____, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.

15. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K160722-030 la- gernden DNA-Spuren werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet.

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16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 27'836.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 700.00 Telefonkontrolle Fr. 34.80 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'380.00 Auslagen Polizei Fr. 22.00 Entschädigung Zeuge Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeentscheid (UV170001) Fr. 1'152.10 Kosten Personenkontrolle von F._____ Fr. 31'797.10 amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 7'275.45 unentgeltliche Rechtsverbeiständung RA Y._____ Fr. 5'103.45 unentgeltliche Rechtsverbeiständung RA Z._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

17. a) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechts- verbeiständung der beiden Privatkläger, ohne die Kosten betreffend die Perso- nenkontrolle von F._____ in der Höhe von Fr. 1'152.10, werden dem Beschul- digten auferlegt.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

c) Die Kosten betr. die Personenkontrolle von F._____ in der Höhe von Fr. 1'152.10 werden auf die Gerichtskasse genommen.

18. (Mitteilungen.)

19. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 59 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis heute 1227 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2016 zu be- zahlen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 738.30 unentgeltliche Verbeiständung C._____ Fr. 446.75 unentgeltliche Verbeiständung B._____.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen der Privatkläger werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 2/3 bleibt eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständungen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- 60 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (hinsichtlich erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 12) − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 9 bis 15) − die D._____ Bar, E._____-Strasse ..., ... Zürich (im Auszug hinsichtlich erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 9).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 61 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller