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SB180451

Vergehen gegen das Waffengesetz

Zürich OG · 2019-06-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 Mai 2019 wieder aufgenommen wurde (Urk. 44), hat der Verteidiger die Beru- fung mit Eingabe vom 3. Juni 2019 zurückgezogen (Urk. 48). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug erfolgte nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Beru- fungserklärung, weshalb dem Beschuldigten praxisgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte seine Berufung kurz nach Erlass des Bundesgerichtsentscheides bzw. nach Erhalt des Nichtanhandnahme- Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurückgezogen (vgl. Urk. 48 f.) und damit im Berufungsverfahren kaum Aufwand verursacht hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr – wie vom Verteidiger beantragt (Urk. 48 S. 2) – tief anzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
  2. Mai 2018 rechtskräftig.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. - 3 -
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die [Lager-]Behörden, inkl. die KOST mittels Formular A).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180451-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 14. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. Mai 2018 (GG180014)

- 2 - Erwägungen: Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 24. Mai 2018 noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S.10) und liess durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 frist- gerecht seine Berufungserklärung einreichen, wobei er beantragte, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichtes 6B_660/2018, wel- cher präjudizielle Wirkung entfalte, zu sistieren (Urk. 38, vgl. Urk. 35). Nachdem das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 sistiert (Urk. 41) und nach Vorliegen des obgenannten Bundesgerichtsentscheides am

16. Mai 2019 wieder aufgenommen wurde (Urk. 44), hat der Verteidiger die Beru- fung mit Eingabe vom 3. Juni 2019 zurückgezogen (Urk. 48). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug erfolgte nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Beru- fungserklärung, weshalb dem Beschuldigten praxisgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte seine Berufung kurz nach Erlass des Bundesgerichtsentscheides bzw. nach Erhalt des Nichtanhandnahme- Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurückgezogen (vgl. Urk. 48 f.) und damit im Berufungsverfahren kaum Aufwand verursacht hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr – wie vom Verteidiger beantragt (Urk. 48 S. 2) – tief anzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

24. Mai 2018 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.

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3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die [Lager-]Behörden, inkl. die KOST mittels Formular A).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard