Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Juli 2018 wurde die Beschuldigte des versuchten Betrugs sowie der Urkundenfäl- schung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (entspricht Fr. 12'000.– ) verurteilt (Urk. 78). Dagegen liess die Beschul- digte noch vor Schranken mündlich Berufung anmelden (Prot. I S. 15) und bestä- tigte dies in der Folge auch schriftlich innert Frist (Urk. 70).
E. 2 Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 28. September 2018 zuge- stellt (Urk. 77/1-2). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 erfolgte fristgerecht die Be- rufungserklärung. Dabei liess die Beschuldigte beantragen, das Urteil sei vollum- fänglich aufzuheben, ausgenommen Dispositivziffer 8, und sie sei freizusprechen
- 5 - (Urk. 79 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 84). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. In der Berufungsverhandlung stellte er die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 90).
E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositivzif- fer 8 (Entschädigung Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen gilt es als angefochten.
E. 4 Den Ausführungen der Vorinstanz folgend ist der Beschuldigten, die keine Vor- strafen aufweist, der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf die Mindestdauer von 2 Jahren anzusetzen (vgl. Urk. 78 S. 24).
- 11 - VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Privatkläger den bisher angefal- lenen Honoraraufwand seines Rechtsvertreters im derzeit sistierten Zivilprozess nun im Strafverfahren als Schadenersatz geltend macht. Hinsichtlich dieses Zi- vilanspruchs fehlt es jedoch an einer Begründung (v.a. die Kausalität betreffend) und an der Quantifizierung wie dies im Strafprozess hätte dargelegt werden müs- sen (vgl. dazu auch BGE 139 III 190, E. 4). Die adhäsionsweise Beurteilung die- ser Forderung kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen. Die Scha- denersatzforderung des Privatklägers ist somit auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, einen neuen Entscheid, so befin- det sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren gilt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte Person die Kosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO bei verbesserten wirt- schaftlichen Verhältnissen. Die Beschuldigte ist heute zwar des versuchten Betrugs, nicht aber der Urkunden- fälschung schuldig zu sprechen. Folglich rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen samt denjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Rückzahlungs- pflicht ist betreffend der Kosten der amtlichen Verteidigung im Verhältnis der Kos- tenauflege vorzubehalten. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte lebt derzeit in eher knappen finanziellen Verhältnissen. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des
- 12 - Privatklägers sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen; auch hier ist die Rückzahlungspflicht im Verhältnis der Kostenauflage vorzubehalten.
2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt zur Hauptsache, erwirkt aber einen Teilfreispruch hinsichtlich der Urkundenfäl- schung, was als Nebenpunkt anzusehen ist. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren sind der Beschuldigten deshalb zu ¾ aufzu- erlegen und im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht ist im Umfang von ¾ betreffend der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Privatklägervertretung vorzubehalten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Juli 2018 bezüglich Dispositivziffer 8 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– (insgesamt Fr. 9'000.–). - 13 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Schadenersatzforderung des Privatklägers wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Die Kostenaufstellung gemäss Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wird bestätigt.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im Übrigen samt denjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse ge- nommen; die Rückzahlungspflicht bleibt im Verhältnis der Kostenauflage vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 2'700.00 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu ¾ aufer- legt und im Übrigen samt denjenigen der amtlichen Verteidigung und unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse genom- men; die Rückzahlungspflicht bleibt im Verhältnis der Kostenauflage vorbe- halten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (versandt, vorab per Fax) − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt, vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten - 14 - − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. April 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180443-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli sowie die Oberrichterin lic. iur. Schärer und die Gerichtsschreiberin lic. iur. Linder Urteil vom 2. April 2019 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 11. Juli 2018 (GG180086)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2018 (Urk. 53) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entspricht Fr. 12'000.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'000.00 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen mit Fr. 6'954.75.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers wird nach Eingang der Kostennote mit separater Verfügung aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:
a) der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 89 S. 1)
1. Das Urteil vom 11. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben mit Aus- nahme der Ziffer 8.
2. Die Beschuldigte sei freizusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
b) der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 84) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) der Privatklägerschaft: (Urk. 90 S. 1 f.)
1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 3. Oktober 2018 sei vollum- fänglich abzuweisen.
2. Das Urteil vom 11. Juni 2018 sei vollumfänglich zu bestätigen.
- 4 -
3. Unter Kostenfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (inklu- sive Untersuchungskosten) zulasten der Berufungsklägerin.
4. Die bestehende unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers und die Bestellung des Sprechenden als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand seien für das vorliegende Berufungsverfahren zu bestätigen.
5. Eventualiter sei dem Privatkläger erneut die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers sei aus der Ge- richtskasse gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. ************************** Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Juli 2018 wurde die Beschuldigte des versuchten Betrugs sowie der Urkundenfäl- schung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (entspricht Fr. 12'000.– ) verurteilt (Urk. 78). Dagegen liess die Beschul- digte noch vor Schranken mündlich Berufung anmelden (Prot. I S. 15) und bestä- tigte dies in der Folge auch schriftlich innert Frist (Urk. 70).
2. Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 28. September 2018 zuge- stellt (Urk. 77/1-2). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 erfolgte fristgerecht die Be- rufungserklärung. Dabei liess die Beschuldigte beantragen, das Urteil sei vollum- fänglich aufzuheben, ausgenommen Dispositivziffer 8, und sie sei freizusprechen
- 5 - (Urk. 79 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 84). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. In der Berufungsverhandlung stellte er die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 90).
3. Vorab ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositivzif- fer 8 (Entschädigung Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen gilt es als angefochten.
4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte und ihr Ver- teidiger sowie der Privatkläger mit seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand (Prot. II S. 3). Das Verfahren ist nach der heutigen Verhandlung spruchreif. II. Sachverhaltserstellung
1. Die Anklage wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, eine Vertragsur- kunde als Beweisstück in einen Zivilprozess eingeführt zu haben im Wissen da- rum, dass das Dokument keine gültige Unterschrift des darauf aufgeführten Pri- vatklägers trug und dies nicht oder nur schwerlich festzustellen war. Damit habe die Beschuldigte dem Gericht gegenüber den falschen Eindruck erweckt, dass sie vom Privatkläger für die Übernahme resp. den Verkauf des C._____s am D._____-Platz in Zürich lediglich Fr. 5'000.– (und nicht wie dessen Klageforde- rung behauptete Fr. 75'000.–) erhalten habe; sie habe damit bewirken wollen, dass das Gericht bei der Prüfung der Aussichten der Klage im Rahmen des Ent- scheids über das Armenrechtsgesuch des Privatklägers und sodann bei der Beur- teilung der Klage überhaupt auf die eingereichte Urkunde abstelle, was das Ge- richt mit Bezug auf ersteren Entscheid denn auch tendenziell getan habe. Nach Auffassung der Anklagebehörde hat die Beschuldigte damit eine Urkundenfäl- schung begangen und einen Betrug (Prozessbetrug) zu begehen versucht.
2. Die Beschuldigte bestreitet im Unterschied zum Privatkläger, dass dessen Un- terschrift auf dem inkriminierten Dokument nicht echt sei. Deshalb liess die Staatsanwaltschaft vom Forensischen Institut Zürich mit Bezug auf die umstrittene
- 6 - Unterschrift eine Handschriftenuntersuchung durchführen. Das Gutachten kam zum Schluss, dass die Untersuchungsergebnisse "mässig stark" dafür sprächen, dass die fragliche Unterschrift nicht vom Privatkläger stamme (vgl. Urk. 25/8 S. 10). Unter "mässig stark" versteht das Gutachten, dass nur eine mässige Si- cherheit in der Aussage des Sachverständigen bestehe bzw. eine nicht zu ver- nachlässigende Ungewissheit in dessen Aussage zurückbleibe. Die Befunde sei- en mit der Hypothese vereinbar, sie würden jedoch unter der Alternativhypothese nicht ausgeschlossen werden können (vgl. Urk. 25/8 S. 5). Die Vorinstanz mass dem Gutachten angesichts der entgegengesetzten Aussa- gen der Parteien entscheidendes Gewicht zu und ging gestützt darauf davon aus, dass die Unterschrift auf dem besagten Vertrag mit hinreichender Sicherheit nicht vom Privatkläger stamme (vgl. Urk. 78 S. 15 f.). Dieser Schluss lässt sich jedoch allein gestützt auf das Gutachten nicht ziehen. Denkbar ist etwa, dass dem leicht unbedarften Privatkläger der Vertragstext mit der Nennung eines Kaufpreises von lediglich Fr. 5'000.– zur Unterschrift vorgelegt worden ist, wobei er den Inhalt allenfalls nicht genau realisierte, oder dass er auf Wunsch der Beschuldigten oder im Interesse beider Parteien – aus welchen Be- weggründen auch immer – zur zusätzlichen Unterschrift auf einem solchen Do- kument bewogen worden ist, wobei er heute möglicherweise aus prozesstakti- schen Gründen nicht mehr dazu stehen will und kann. Jedenfalls sind solche Vor- gänge im Geschäftsleben nicht allzu selten. Deshalb muss angesichts der gut- achterlich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit festgestellten Urheberschaft der strittigen Unterschrift offen bleiben, ob diese vom Privatkläger angebracht worden ist oder nicht. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne des wissentlichen Gebrauchs einer mit Bezug auf die Unterschrift des Privatklägers gefälschten Ur- kunde zur Täuschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist die Beschul- digte deshalb freizusprechen.
3. Allerdings sprechen die Zeugenaussagen von E._____ und F._____ dafür, dass der Privatkläger der Beschuldigten am 13. Februar 2014 den Barbetrag von Fr. 30'000.– und 15 Tage später weitere Fr. 45'000.– in bar übergeben hat. Diese Zeugenaussagen erfolgten am 20. Mai 2016 vor Bezirksgericht Zürich im Rahmen
- 7 - eines Zivilprozesses nach jeweiliger Ermahnung der Zeugen zur Wahrheit sowie unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses (Art. 171 ZPO und Art. 307 StGB). Ebenso waren beide Parteien bei der Zeugenbefragung anwesend und konnten Ihre Teilnahme- und Fragerechte, wie es auch den straf- prozessualen Regeln entspricht, wahrnehmen. Diese Zeugenaussagen sind als Beweismittel einer Zeugenaussage nach Art. 162 ff. StPO ebenbürtig und folglich strafprozessual ohne Weiteres verwertbar (vgl. auch Art. 194 Abs. 1 StPO, Beizug von Akten anderer Verfahren). Zwar kommen beide Zeugen aus dem Interessenfeld des Privatklägers, weshalb deren Glaubwürdigkeit als tendenziell eingeschränkt betrachtet werden muss. Wichtiger als dieser Aspekt ist jedoch die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussa- gen. Und diese erweisen sich bei beiden Zeugen vom Detailreichtum und von der zum Teil gegenseitigen Übereinstimmung betreffend den Zweck und die Vorge- hensweise bei den jeweiligen Geldübergaben her als sehr authentisch und damit glaubhaft. Es kommt mitentscheidend hinzu, dass die Zeugenaussagen hinsicht- lich der genannten Geldbeträge und Übergabedaten mit den vom Privatkläger nachweislich auf seinem Bankkonto bezogenen Bargeldbeträgen vom 13. bzw.
25. Februar 2014 in der Höhe von Fr. 25'000.– und Fr. 23'000.– (vgl. Urk. 2/2) sowie mit der durch einen Darlehensvertrag zwischen dem Privatkläger und G._____ vom 10. Februar 2014 belegten weiteren Geldbeschaffung von Fr. 25'000.– (Urk. 18/2) korrespondieren. Es verbleiben damit keine ernstlichen Zwei- fel daran, dass der Privatkläger der Beschuldigten im Februar 2014 gesamthaft Fr. 75'000.– für den Kauf resp. die Übernahme des C._____s am D._____-platz (und nicht nur Fr. 5'000.–, wie die Beschuldigte weismachen will) bezahlt hat.
4. Auch wenn die Echtheit der Unterschrift des Privatklägers auf dem inkriminier- ten Vertragsdokument vom 27. Februar 2014 aufgrund des Ausgeführten offen bleiben muss, stellt sich zumindest der in der Urkunde aufgeführte Verkaufspreis von Fr. 5'000.– als wahrheitswidrig und falsch heraus. Dass die Beschuldigte dies gewusst haben muss, versteht sich infolge der erstellten Geldübergaben von ins- gesamt Fr. 75'000.– von selbst. Der Sachverhalt, wonach die Beschuldigte mit der Einführung dieser bezüglich des Kaufpreises falsch beurkundeten Urkunde in den
- 8 - Zivilprozess das Gericht in der Absicht, einen für sie günstigen Prozessausgang zu bewirken, täuschte, erweist sich folglich als erstellt. III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Verwendung der inkriminierten Ur- kunde im Zivilprozess durch die Beschuldigte zwecks Täuschung des Gerichts zur Verbesserung der eigenen Prozesslage kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 16 ff.). Der Umstand, dass die Täu- schung aufgrund der vorstehenden Erwägungen nunmehr mittels eines den Kauf- preis falsch beurkundendes Dokuments erfolgte und nicht – wie von der Anklage im Rahmen des Vorwurfs der Urkundenfälschung behauptet – mittels einer in ers- ter Linie zufolge gefälschter Unterschrift unechten Urkunde, verletzt das Anklage- prinzip nicht, da der Anklagetext beim Betrugsvorwurf primär auf die Verwendung der Urkunde zwecks Täuschung über den wahren Kaufpreis gemünzt ist und erst die vorgeworfene Urkundenfälschung auf die angeblich gefälschte Unterschrift des Privatklägers fokussiert. Folglich steht einer anklagegemässen Verurteilung wegen (Prozess-)Betrugs nicht entgegen, dass im Anklagepunkt der Urkundenfäl- schung ein Freispruch zu erfolgen hat. Im Entscheid über das Armenrechtsgesuch des Privatklägers hat das Zivilgericht den inkriminierten Vertrag mit der Ablösesumme von lediglich Fr. 5'000.– denn auch mitberücksichtigt hinsichtlich der Frage, ob seine Rechtsbegehren aus- sichtslos erscheinen oder nicht (vgl. Urk. 2/11 S. 6 f.). Derweil steht der Ausgang des vom Privatkläger angestrebten Zivilprozesses noch nicht fest, nachdem die- ser bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Strafverfahrens sistiert wurde. Es ist deshalb von einem Versuch des Prozessbetrugs auszugehen. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchten Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
- 9 - IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts und der Strafzumessungsregeln im All- gemeinen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 19 ff.). Zur Anwendung gelangt das alte Recht, wonach eine Geldstrafe noch bis zu 360 Tagessätzen betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, was hier nicht gegeben ist. Bleibt es bei einem Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB), ist dem nach ständiger Rechtsprechung strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 55). Dies wird nachfolgend zu berücksichtigen sein.
2. Bei der objektiven Tatschwere des vorliegenden Prozessbetrugs ist zu beach- ten, dass es sich bei der im Streit liegenden Klageforderung um einen hohen Geldbetrag handelt. Diesbezüglich wollte die Beschuldigte das Gericht täuschen und den Privatkläger schädigen. Dabei schreckte sie nicht davor zurück, eine Ur- kunde falschen Inhalts einzusetzen. Das Verschulden wiegt objektiv nicht mehr leicht. Die Beschuldigte handelte aus egoistischen und finanziellen Motiven, was bei Vermögendelikten aber die Regel ist und deshalb nicht zusätzlich ins Gewicht fällt. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 300 Tagessätzen resp. 10 Monaten angemes- sen. Weil es beim Versuch blieb, ist die Strafe nachfolgend zu reduzieren: Die Vorinstanz geht zu Recht von einem vollendenden Versuch aus. Indem die Beschuldigte den inhaltlich falschen Vertrag als Beweis im Zivilprozess einbrach- te, hatte sie ihrerseits alles getan, um die Tat zu vollenden. Es hing danach allein vom Gericht ab, ob es auf die fragliche Urkunde abstellen würde oder nicht. Es erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe um ein Fünftel angemessen.
- 10 - Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 22 f.). Die Beschuldigte verdient nach aktuellen Angaben knapp Fr. 4'500.– netto pro Monat, dies bei einem Pensum von 80%, ihr Mann ca. Fr. 1'000.– pro Monat. Die Mietkosten betragen Fr. 1'150.– pro Monat, die Krankenkassenprämien ca. Fr. 600.– für die ganze Familie. Die Beschuldigte hat zwei Kinder mit den Jahrgängen 1997 und 2013. Für das jünge- re Kind kommt sie mit ihrem Mann weiterhin vollumfänglich für den Unterhalt auf. Sie hat nach eigenen Angaben weder Schulden noch Vermögen (Prot. II S. 8). Damit ist von eher knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Die Beschul- digte hat in der Schweiz keine Vorstrafen (Urk. 81). Aus ihren persönlichen Ver- hältnissen lassen sich insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ab- leiten. Die Beschuldigte hat sich weder in der Untersuchung noch im Gerichtsverfahren geständig oder einsichtig gezeigt hat. Die Vorinstanz ist deshalb richtig davon ausgegangen, dass das Nachtatverhalten neutral zu werten ist (vgl. Urk. 78 S. 23). Insgesamt erscheint es angemessen, die Beschuldigte für den versuchten Betrug mit 180 Tagessätzen Geldstrafe resp. 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Hinsichtlich der auszufällenden Strafe hat die Vorinstanz zutreffend auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit hingewiesen, wonach bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen vorerst auf die mildere zu erkennen ist, d.h. vorlie- gend auf Geldstrafe statt Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte ist Ersttäterin; in An- wendung des alten Rechts ist sie somit mit einer entsprechenden Geldstrafe zu bestrafen. Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– er- scheint angemessen und ist zu bestätigen (vgl. Urk. 78 S. 23).
4. Den Ausführungen der Vorinstanz folgend ist der Beschuldigten, die keine Vor- strafen aufweist, der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf die Mindestdauer von 2 Jahren anzusetzen (vgl. Urk. 78 S. 24).
- 11 - VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Privatkläger den bisher angefal- lenen Honoraraufwand seines Rechtsvertreters im derzeit sistierten Zivilprozess nun im Strafverfahren als Schadenersatz geltend macht. Hinsichtlich dieses Zi- vilanspruchs fehlt es jedoch an einer Begründung (v.a. die Kausalität betreffend) und an der Quantifizierung wie dies im Strafprozess hätte dargelegt werden müs- sen (vgl. dazu auch BGE 139 III 190, E. 4). Die adhäsionsweise Beurteilung die- ser Forderung kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen. Die Scha- denersatzforderung des Privatklägers ist somit auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, einen neuen Entscheid, so befin- det sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren gilt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte Person die Kosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO bei verbesserten wirt- schaftlichen Verhältnissen. Die Beschuldigte ist heute zwar des versuchten Betrugs, nicht aber der Urkunden- fälschung schuldig zu sprechen. Folglich rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen samt denjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Rückzahlungs- pflicht ist betreffend der Kosten der amtlichen Verteidigung im Verhältnis der Kos- tenauflege vorzubehalten. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte lebt derzeit in eher knappen finanziellen Verhältnissen. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des
- 12 - Privatklägers sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen; auch hier ist die Rückzahlungspflicht im Verhältnis der Kostenauflage vorzubehalten.
2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt zur Hauptsache, erwirkt aber einen Teilfreispruch hinsichtlich der Urkundenfäl- schung, was als Nebenpunkt anzusehen ist. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren sind der Beschuldigten deshalb zu ¾ aufzu- erlegen und im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht ist im Umfang von ¾ betreffend der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Privatklägervertretung vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 11. Juli 2018 bezüglich Dispositivziffer 8 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– (insgesamt Fr. 9'000.–).
- 13 -
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
6. Die Kostenaufstellung gemäss Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wird bestätigt.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im Übrigen samt denjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse ge- nommen; die Rückzahlungspflicht bleibt im Verhältnis der Kostenauflage vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 2'700.00 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu ¾ aufer- legt und im Übrigen samt denjenigen der amtlichen Verteidigung und unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse genom- men; die Rückzahlungspflicht bleibt im Verhältnis der Kostenauflage vorbe- halten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (versandt, vorab per Fax) − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt, vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten
- 14 - − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. April 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Linder