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SB180432

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Zürich OG · 2019-10-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 ergibt sich aus den aufgehobenen beiden Berufungsurteilen (Urk. 86 S. 6 ff.; Urk. 139 S. 7 ff.) sowie den drei bundesgerichtlichen Entscheiden (Urk. 99 S. 4 f. = Urk. 102 S. 4 f.; Urk. 100 S. 5 = Urk. 103 S. 5 und Urk. 150 S. 3 ff. = Urk. 152 S. 3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2 Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 4. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers betreffend den Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 139 S. 31 ff.).

E. 3 Gegen dieses Urteil erhob der Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 143 und Urk. 144/2; Verfahren 6B_1401/2017). Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 19. September 2018 im (vom Bundesgericht mit dem Ver- fahren betreffend den Mitbeschuldigten C._____ vereinigten) Verfahren 6B_1401/2017, 6B_1402/2017 wurde die Beschwerde des Privatklägers gutge- heissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 4. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 150 S. 12 = Urk. 152 S. 12).

E. 4 Mit Beschluss vom 7. November 2018 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens angeordnet und dem Privatkläger Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 154). Fristge- recht liess dieser die Berufungsbegründung vom 20. November 2018 einreichen (Urk. 156). Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2018 wurde die Berufungs- begründung den übrigen Parteien zugestellt sowie Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 158). Innert zwei Mal erstreckter (Urk. 160; Urk. 162) Frist liess der Beschuldigte mitteilen, auf die Einreichung einer Beru-

- 11 - fungsantwort zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 5 Der Beschuldigte wurde – wie bereits ausgeführt – nunmehr rechtskräftig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Die Wi- derrechtlichkeit seines Verhaltens ist damit ohne Weiteres gegeben.

E. 6 Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ver- halten und dem Schaden liegt ebenfalls vor.

E. 7 Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich (Urk. 139 S. 20) und damit schuldhaft im Sinne von Art. 41 OR gehandelt.

E. 8 Mit der Argumentation der Vorinstanz ist die Aufteilung im internen Verhält- nis zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten (und Gehilfen) C._____ betreffend den von ihnen zu bezahlenden Schadenersatz zu überneh- men und es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 53 S. 50). Ein Grund in das von Art. 50 Abs. 2 OR vorgesehene vorinstanzliche Ermessen einzugreifen ist nicht ersichtlich. Damit hat der Be- schuldigte im internen Verhältnis den Schadenersatz des Privatklägers zu zwei Dritteln, der Mitbeschuldigte C._____ zu einem Drittel zu übernehmen.

E. 9 (…)

E. 10 Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.

E. 11 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 12 Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'630.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 19 -

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB180433) verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von USD 141'717.76 zuzüglich 5% Zins seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen. Davon entfallen zwei Drittel auf den Beschuldigten und ein Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 1'239.10 amtliche Verteidigung (RA X._____).

3. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Privatkläger wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'793.25 für an- waltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle G._____ mit Formular A.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 20 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
  2. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  3. (…)
  4. Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.
  5. (…)
  6. (…) - 5 -
  7. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschul- digten herausgegeben.
  8. (…)
  9. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  11. (…)
  12. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.
  13. (…)
  14. (Mitteilungen) Es wird erkannt:
  15. Der Beschuldigte A._____ ist betreffend den ihm in Anklageabschnitt B vorgeworfenen Be- trug, eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
  16. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
  17. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 6 - Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'128.45 amtliche Verteidigung (RA X._____).
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, wer- den dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  20. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  21. Dem Privatkläger wird für die beiden gerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.
  22. (Mitteilungen)
  23. (Rechtsmittel) Entscheid im zweiten Berufungsverfahren: (SB160422 Urk. 139 S. 30 ff.) Es wird beschlossen:
  24. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 15. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  25. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
  26. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  27. (…)
  28. Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene quali- fizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.
  29. (…)
  30. (…)
  31. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche - 7 - Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
  32. (…)
  33. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
  34. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  35. (…)
  36. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.
  37. (…)
  38. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  39. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  40. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageabschnitt B).
  41. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
  42. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt.
  43. a) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ gemäss seinem Rechtsbe- gehren Ziffer 1 (Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB160423) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von - 8 - Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Mai 2008 gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 2 (vorprozessuale Anwaltskosten) zu bezahlen. Davon entfallen zwei Drittel auf den Beschul- digten und ein Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____.
  44. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt.
  45. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'128.45 amtliche Verteidigung (RA X._____).
  46. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu sechs Zehnteln einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, in welchem Umfang die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen und im Um- fang von einem Zehntel dem Privatkläger auferlegt.
  47. Die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger für die Unter- suchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen (Dispositiv- Ziff. 11), wird bestätigt.
  48. Dem Privatkläger wird für das erste Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.
  49. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'747.85 amtliche Verteidigung (RA X._____).
  50. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  51. Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'630.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  52. (Mitteilungen)
  53. (Rechtsmittel) - 9 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Des Vertreters des Privatklägers B._____: (Urk. 156 S. 2, Urk. 165A)
  54. Es sei Ziff. 5 (recte: Ziff. 6) des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (BG Bülach) aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Be- rufungskläger A._____ in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten und Berufungskläger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbe- klagten und Anschlussberufungskläger den Betrag von Fr. 289'619.–, even- tualiter USD 229'110.48, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006, zu bezahlen. Eventualiter: Es sei Ziff. 5 (recte Ziff. 6) des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (BG Bülach) aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ in solidarischer Haftung mit dem Beschuldig- ten und Berufungskläger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Be- rufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger den Betrag von Fr. 211'421.85, subeventualiter USD 167'250.60, zuzüglich Zins zu 5% seit
  55. Dezember 2006, zu bezahlen.
  56. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt. zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 164) Verzicht auf eine Berufungsantwort. - 10 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  57. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 ergibt sich aus den aufgehobenen beiden Berufungsurteilen (Urk. 86 S. 6 ff.; Urk. 139 S. 7 ff.) sowie den drei bundesgerichtlichen Entscheiden (Urk. 99 S. 4 f. = Urk. 102 S. 4 f.; Urk. 100 S. 5 = Urk. 103 S. 5 und Urk. 150 S. 3 ff. = Urk. 152 S. 3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
  58. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 4. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers betreffend den Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 139 S. 31 ff.).
  59. Gegen dieses Urteil erhob der Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 143 und Urk. 144/2; Verfahren 6B_1401/2017). Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 19. September 2018 im (vom Bundesgericht mit dem Ver- fahren betreffend den Mitbeschuldigten C._____ vereinigten) Verfahren 6B_1401/2017, 6B_1402/2017 wurde die Beschwerde des Privatklägers gutge- heissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 4. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 150 S. 12 = Urk. 152 S. 12).
  60. Mit Beschluss vom 7. November 2018 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens angeordnet und dem Privatkläger Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 154). Fristge- recht liess dieser die Berufungsbegründung vom 20. November 2018 einreichen (Urk. 156). Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2018 wurde die Berufungs- begründung den übrigen Parteien zugestellt sowie Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 158). Innert zwei Mal erstreckter (Urk. 160; Urk. 162) Frist liess der Beschuldigte mitteilen, auf die Einreichung einer Beru- - 11 - fungsantwort zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
  61. Der Schriftenwechsel ist damit abgeschlossen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung
  62. Im Falle einer Rückweisung hat das kantonale Gericht nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entschei- dung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hob zwar das gesamte zweite Berufungsurteil vom 4. Oktober 2017 auf (Urk. 152 S. 10 und S. 12). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Ent- scheid ist indes bloss die Urteilsdispositiv-Ziffer 4a betroffen, mit welcher das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ gemäss seinem Rechtsbe- gehren Ziffer 1 (Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten) auf den Zi- vilweg verwiesen wurde. Der gleichentags gefällte Beschluss (betreffend Rechts- kraft des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 15. September 2015) sowie die übrigen Dispositiv-Ziffern des zweiten Berufungsurteils vom 4. Oktober 2017 sind vom aufhebenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und deswegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisie- ren. Dies ist heute vorab mittels Beschlusses festzustellen.
  63. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beur- teilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder - 12 - die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungs- entscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejeni- ge Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2; 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3). III. Zivilforderung (Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten)
  64. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; die Zivilklage wird auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet und beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte wurde – mittlerweile rechtskräftig – der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Ferner hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom
  65. September 2018 verbindlich erwogen, dass der Privatkläger seine Zivilforde- rung im kantonalen Verfahren hinreichend begründet und beziffert habe, weshalb die Vorinstanz (das Berufungsgericht) nach der Rückweisung der Sache zur neu- en Entscheidung über die Zivilforderung selbst hätte urteilen und auf der Grund- lage der Rechtsbegehren entscheiden müssen, in welchem Umfang der Privat- kläger durch die infolge der exzessiven Häufigkeit der Transaktionen erhobenen übermässigen Kommissionen geschädigt worden sei (Urk. 152 S. 10 E. 4.3). Es ist daher heute über die Schadenersatzklage des Privatklägers zu entschei- den.
  66. Im vorliegenden Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahren verlangt der Pri- vatkläger, der Beschuldigte sei in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten - 13 - C._____ zu verpflichten, ihm Fr. 289'619.– (eventualiter USD 229'110.48) zuzüg- lich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen, eventualiter seien ihm Fr. 211'421.85 (subeventualiter USD 167'250.60, zuzüglich Zins) zu bezahlen (Urk. 156 S. 2, Urk. 165A).
  67. Die Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen betreffend die Beurtei- lung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren sind im angefochtenen erst- instanzlichen Urteil korrekt dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 45 ff.).
  68. Der Privatkläger macht geltend, es sei ihm ein Schaden im Umfang des ge- samten von ihm einbezahlten Geldes in der Höhe von USD 229'520.– entstanden (Urk. 156 S. 4 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Handelsver- luste sind nicht auf die durch die Beschuldigten begangene ungetreue Geschäfts- besorgung zurückzuführen. Dass durch den hochspekulativen Handel mit Futures Verluste entstehen können, wusste der – unbestrittenermassen börsenerfahrene – Privatkläger. Ferner hat der Privatkläger für die Handelstätigkeit der D._____ GmbH angemessene Kommissionen und Fees zu bezahlen, welche ebenfalls nicht Teil des Schadens darstellen – und was er in seiner Beschwerdeschrift ans Bundesgericht denn auch selber einräumte (Urk. 144/2 S. 5). Wie bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 21. September 2016 E. 7.2 festhielt, wurde der Privatkläger nur – aber immerhin – im Umfang der infolge der exzessi- ven Häufigkeit der Transaktionen erhobenen Kommissionen geschädigt (Urk. 102 S. 19, ebenso Urk. 152 S. 10). Gegenstand der Anklage bildet denn auch allein die exzessive Häufigkeit der Transaktionen. Hierfür ist – falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind – Schadenersatz zu leisten, aber nicht für die Handelsverluste und die angemessenen Kommissionen und Fees (Urk. 102 S. 18 ff. E. 7.2). Das Bundesgericht hielt in seinem (ersten) Entscheid vom 21. September 2016 fest, dass in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen sei, dass vorliegend Trans- aktionskosten von insgesamt USD 169'900.– generiert worden seien. Innerhalb dieser Transaktionskosten würden USD 161'557.– (95%) auf Kommissionen ent- fallen, wovon USD 136'600.– an die D._____ GmbH zurückgeflossen seien. Die - 14 - restlichen 5% beträfen übrige Fees. Der reine Handelsverlust betrage USD 64'193.90. Nach Beendigung des Vermögensverwaltungsmandates sei dem Privatkläger von seiner Einlage in der Höhe von insgesamt USD 234'520.– (Ein- zahlungen inkl. Nachschüsse von USD 229'520.– und Gutschrift von USD 5'000.–) noch ein Betrag von USD 459.52 verblieben (Urk. 102 S. 17 E. 7.1). Von diesen tatsächlichen Feststellungen ist auszugehen (vgl. oben Ziffer II.2.). Von den vom Privatkläger geleisteten Einlagen von USD 229'520.– ist zunächst der reine Handelsverlust von USD 64'193.90 abzuziehen (was einen Betrag von USD 165'326.10 ergibt). Sodann ist zu bestimmen, welcher Teil der Transaktions- kosten nicht als übermässig anzusehen ist. Dieser Betrag ist ebenfalls abzuzie- hen. Die Transaktionskosten beliefen sich auf insgesamt USD 169'900.–, wovon die Kommissionen USD 161'557.– betrugen (die übrigen Fees beliefen sich dem- zufolge auf USD 8'343.–). Zur Bestimmung der nicht übermässigen bzw. noch angemessenen Transaktionskosten ist – mit dem Privatkläger (Urk. 125 S. 6 f. [Anschlussberufungsbegründung im zweiten Berufungsverfahren SB160422]; Urk. 144/2 S. 5 f. [zweite Beschwerde an Bundesgericht]) – auf die 15%-Regel der "Guidelines for discretionary accounts" abzustellen, zumal auch das Bundes- gericht die Transaktionskosten, die über 15% liegen, als übermässig anzusehen scheint (Urk. 102 S. 10 f. E. 4.2), und festhielt, der Privatkläger habe zurecht auf die zwischen der E._____ und der D._____ GmbH vereinbarten "Guidelines for discretionary accounts" verwiesen (a.a.O. S. 20 E. 7.2.). Schliesslich erscheinen 15% des durchschnittlichen Nettovermögens für Kommissionen noch als ange- messen. Das durchschnittliche Nettovermögen auf dem Konto des Privatklägers bei der E._____ im Handelszeitraum vom 4. Oktober 2006 bis 19. Dezember 2006 betrug gemäss dem Gutachten F._____ USD 32'901.82 (Urk. 18-900.004 S. 7 und S. 37). 15% hiervon sind USD 4'935.27 pro Monat, was für den Zeitraum Oktober, November und Dezember ein Total von USD 14'805.82 ergibt. Dieser Betrag ist – wie der Handelsverlust – von den Einlagen des Privatklägers abzuziehen. - 15 - Von den Einzahlungen des Privatklägers von insgesamt USD 229'520.– sind so- mit der Handelsverlust von USD 64'193.90, die noch angemessenen Kommis- sionen von USD 14'805.82, die Fees von USD 8'343.– sowie das Restguthaben des Privatklägers auf seinem Konto bei der E._____ von USD 459.52 abzuziehen. Es resultiert somit ein Schaden aufgrund der übermässigen Transaktionskosten von USD 141'717.76. Der Privatkläger tätigte die Einzahlungen auf sein Konto bei der E._____ in ame- rikanischen Dollars. Sein Konto bei der E._____ wurde ebenfalls in amerikani- schen Dollars geführt. Der Beschuldigte bzw. die Beschuldigten sind daher zu verpflichten, den Schadenersatz in amerikanischen Dollars zu leisten.
  69. Der Beschuldigte wurde – wie bereits ausgeführt – nunmehr rechtskräftig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Die Wi- derrechtlichkeit seines Verhaltens ist damit ohne Weiteres gegeben.
  70. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ver- halten und dem Schaden liegt ebenfalls vor.
  71. Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich (Urk. 139 S. 20) und damit schuldhaft im Sinne von Art. 41 OR gehandelt.
  72. Mit der Argumentation der Vorinstanz ist die Aufteilung im internen Verhält- nis zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten (und Gehilfen) C._____ betreffend den von ihnen zu bezahlenden Schadenersatz zu überneh- men und es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 53 S. 50). Ein Grund in das von Art. 50 Abs. 2 OR vorgesehene vorinstanzliche Ermessen einzugreifen ist nicht ersichtlich. Damit hat der Be- schuldigte im internen Verhältnis den Schadenersatz des Privatklägers zu zwei Dritteln, der Mitbeschuldigte C._____ zu einem Drittel zu übernehmen.
  73. Der Beschuldigte ist somit zusammenfassend zu verpflichten, dem Privat- kläger in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ Schadenersatz von USD 141'717.76 zuzüglich 5% Zins seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen. - 16 - Davon hat der Beschuldigte im internen Verhältnis zwei Drittel zu übernehmen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  74. Dass infolge der Rückweisung(en) durch das Bundesgericht ein drittes Beru- fungsverfahren durchgeführt werden musste, hat weder der Beschuldigte noch der Privatkläger zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das dritte Beru- fungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen, zumal der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keine An- träge stellte, weshalb er weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden kann (BGE 138 IV 248 E. 5.3).
  75. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das vorliegende Ver- fahren eine Honorarnote über Aufwendungen von 5.16 Stunden sowie Auslagen von Fr. 15.30 ein (Urk. 168). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemes- sen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist demgemäss mit Fr. 1'239.10 inkl. Auslagen und MwSt. zu entschädigen.
  76. Der Vertreter des Privatklägers reichte für das vorliegende dritte Berufungs- verfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von knapp 13 Stunden und einen Betrag von Fr. 3'793.25 ein (Urk. 171). Dem Privatkläger ist demzufolge eine Pro- zessentschädigung in diesem Betrag (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse auszu- richten. Es wird beschlossen:
  77. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 15. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  78. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
  79. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  80. (…) - 17 -
  81. Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene quali- fizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.
  82. (…)
  83. (…)
  84. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
  85. (…)
  86. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
  87. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  88. (…)
  89. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.
  90. (…)
  91. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  92. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  93. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageabschnitt B).
  94. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
  95. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. - 18 -
  96. a) (…) b) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB160423) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadener- satz von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Mai 2008 gemäss seinem Rechtsbe- gehren Ziffer 2 (vorprozessuale Anwaltskosten) zu bezahlen. Davon entfallen zwei Drittel auf den Beschuldigten und ein Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____.
  97. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt.
  98. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'128.45 amtliche Verteidigung (RA X._____).
  99. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu sechs Zehnteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, in welchem Umfang die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskas- se genommen und im Umfang von einem Zehntel dem Privatkläger auferlegt.
  100. Die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger für die Unter- suchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezah- len (Dispositiv-Ziff. 11), wird bestätigt.
  101. Dem Privatkläger wird für das erste Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  102. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weite- ren Kosten betragen: Fr. 1'747.85 amtliche Verteidigung (RA X._____).
  103. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  104. Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'630.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 19 -
  105. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  106. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB180433) verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von USD 141'717.76 zuzüglich 5% Zins seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen. Davon entfallen zwei Drittel auf den Beschuldigten und ein Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
  107. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 1'239.10 amtliche Verteidigung (RA X._____).
  108. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  109. Dem Privatkläger wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'793.25 für an- waltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  110. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle G._____ mit Formular A.
  111. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 20 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180432-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 3. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. M. Baumann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 18. September 2014 (DG130107)

- 2 - Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015 (SB140492) Urteile der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 21. September 2016 (6B_1203/2015; 6B_1210/2015 und 6B_1216/2015; 6B_1248/2015) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2017 (SB160422) Urteile der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 19. September 2018 (6B_1401/2017 und 6B_1402/2017)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vom

21. November 2013 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 57 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageabschnitt B).

2. Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene qualifizierte unge- treue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.

5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Geschäfts-Nr. DG130108-C), dem Privatkläger 1 Fr. 6'000.– zu bezahlen. Der Beschuldigte übernimmt davon zwei Drittel, der Mitbeschuldigte C._____ ein Drittel. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren abgewiesen (Rechtsbegehren Ziff. 3 u.

4) bzw. auf den Zivilweg verwiesen (Rechtsbegehren Ziff. 1 u. 2).

7. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 4 - Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Staatskasse übernommen werden, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 – unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Geschäfts-Nr. DG130108-C) – eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen. Der Beschuldigte übernimmt davon zwei Drittel, der Mitbeschuldigte C._____ ein Drittel.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB140492; Urk. 86 S. 55 ff.) Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom

18. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

- 5 -

5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschul- digten herausgegeben.

6. (…)

7. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. (…)

10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.

11. (…)

2. (Mitteilungen) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist betreffend den ihm in Anklageabschnitt B vorgeworfenen Be- trug, eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, nicht schuldig und wird frei- gesprochen.

2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 6 - Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'128.45 amtliche Verteidigung (RA X._____).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, wer- den dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen.

6. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Dem Privatkläger wird für die beiden gerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel) Entscheid im zweiten Berufungsverfahren: (SB160422 Urk. 139 S. 30 ff.) Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 15. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom

18. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene quali- fizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche

- 7 - Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

6. (…)

7. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. (…)

10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.

11. (…)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

2. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageabschnitt B).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt.

4. a) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ gemäss seinem Rechtsbe- gehren Ziffer 1 (Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB160423) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von

- 8 - Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Mai 2008 gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 2 (vorprozessuale Anwaltskosten) zu bezahlen. Davon entfallen zwei Drittel auf den Beschul- digten und ein Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt.

6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'128.45 amtliche Verteidigung (RA X._____).

7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu sechs Zehnteln einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, in welchem Umfang die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen und im Um- fang von einem Zehntel dem Privatkläger auferlegt.

8. Die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger für die Unter- suchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen (Dispositiv- Ziff. 11), wird bestätigt.

9. Dem Privatkläger wird für das erste Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.

10. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'747.85 amtliche Verteidigung (RA X._____).

11. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

12. Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'630.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)

- 9 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Des Vertreters des Privatklägers B._____: (Urk. 156 S. 2, Urk. 165A)

1. Es sei Ziff. 5 (recte: Ziff. 6) des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (BG Bülach) aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Be- rufungskläger A._____ in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten und Berufungskläger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbe- klagten und Anschlussberufungskläger den Betrag von Fr. 289'619.–, even- tualiter USD 229'110.48, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006, zu bezahlen. Eventualiter: Es sei Ziff. 5 (recte Ziff. 6) des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (BG Bülach) aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ in solidarischer Haftung mit dem Beschuldig- ten und Berufungskläger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Be- rufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger den Betrag von Fr. 211'421.85, subeventualiter USD 167'250.60, zuzüglich Zins zu 5% seit

20. Dezember 2006, zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt. zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 164) Verzicht auf eine Berufungsantwort.

- 10 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 ergibt sich aus den aufgehobenen beiden Berufungsurteilen (Urk. 86 S. 6 ff.; Urk. 139 S. 7 ff.) sowie den drei bundesgerichtlichen Entscheiden (Urk. 99 S. 4 f. = Urk. 102 S. 4 f.; Urk. 100 S. 5 = Urk. 103 S. 5 und Urk. 150 S. 3 ff. = Urk. 152 S. 3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil vom 4. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers betreffend den Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 139 S. 31 ff.).

3. Gegen dieses Urteil erhob der Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 143 und Urk. 144/2; Verfahren 6B_1401/2017). Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 19. September 2018 im (vom Bundesgericht mit dem Ver- fahren betreffend den Mitbeschuldigten C._____ vereinigten) Verfahren 6B_1401/2017, 6B_1402/2017 wurde die Beschwerde des Privatklägers gutge- heissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 4. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 150 S. 12 = Urk. 152 S. 12).

4. Mit Beschluss vom 7. November 2018 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens angeordnet und dem Privatkläger Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 154). Fristge- recht liess dieser die Berufungsbegründung vom 20. November 2018 einreichen (Urk. 156). Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2018 wurde die Berufungs- begründung den übrigen Parteien zugestellt sowie Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 158). Innert zwei Mal erstreckter (Urk. 160; Urk. 162) Frist liess der Beschuldigte mitteilen, auf die Einreichung einer Beru-

- 11 - fungsantwort zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

5. Der Schriftenwechsel ist damit abgeschlossen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung

1. Im Falle einer Rückweisung hat das kantonale Gericht nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entschei- dung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hob zwar das gesamte zweite Berufungsurteil vom 4. Oktober 2017 auf (Urk. 152 S. 10 und S. 12). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Ent- scheid ist indes bloss die Urteilsdispositiv-Ziffer 4a betroffen, mit welcher das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ gemäss seinem Rechtsbe- gehren Ziffer 1 (Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten) auf den Zi- vilweg verwiesen wurde. Der gleichentags gefällte Beschluss (betreffend Rechts- kraft des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 15. September 2015) sowie die übrigen Dispositiv-Ziffern des zweiten Berufungsurteils vom 4. Oktober 2017 sind vom aufhebenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und deswegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisie- ren. Dies ist heute vorab mittels Beschlusses festzustellen.

2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beur- teilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder

- 12 - die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungs- entscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejeni- ge Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2; 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3). III. Zivilforderung (Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten)

1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; die Zivilklage wird auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet und beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte wurde

– mittlerweile rechtskräftig – der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Ferner hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom

19. September 2018 verbindlich erwogen, dass der Privatkläger seine Zivilforde- rung im kantonalen Verfahren hinreichend begründet und beziffert habe, weshalb die Vorinstanz (das Berufungsgericht) nach der Rückweisung der Sache zur neu- en Entscheidung über die Zivilforderung selbst hätte urteilen und auf der Grund- lage der Rechtsbegehren entscheiden müssen, in welchem Umfang der Privat- kläger durch die infolge der exzessiven Häufigkeit der Transaktionen erhobenen übermässigen Kommissionen geschädigt worden sei (Urk. 152 S. 10 E. 4.3). Es ist daher heute über die Schadenersatzklage des Privatklägers zu entschei- den.

2. Im vorliegenden Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahren verlangt der Pri- vatkläger, der Beschuldigte sei in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten

- 13 - C._____ zu verpflichten, ihm Fr. 289'619.– (eventualiter USD 229'110.48) zuzüg- lich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen, eventualiter seien ihm Fr. 211'421.85 (subeventualiter USD 167'250.60, zuzüglich Zins) zu bezahlen (Urk. 156 S. 2, Urk. 165A).

3. Die Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen betreffend die Beurtei- lung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren sind im angefochtenen erst- instanzlichen Urteil korrekt dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 45 ff.).

4. Der Privatkläger macht geltend, es sei ihm ein Schaden im Umfang des ge- samten von ihm einbezahlten Geldes in der Höhe von USD 229'520.– entstanden (Urk. 156 S. 4 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Handelsver- luste sind nicht auf die durch die Beschuldigten begangene ungetreue Geschäfts- besorgung zurückzuführen. Dass durch den hochspekulativen Handel mit Futures Verluste entstehen können, wusste der – unbestrittenermassen börsenerfahrene – Privatkläger. Ferner hat der Privatkläger für die Handelstätigkeit der D._____ GmbH angemessene Kommissionen und Fees zu bezahlen, welche ebenfalls nicht Teil des Schadens darstellen – und was er in seiner Beschwerdeschrift ans Bundesgericht denn auch selber einräumte (Urk. 144/2 S. 5). Wie bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 21. September 2016 E. 7.2 festhielt, wurde der Privatkläger nur – aber immerhin – im Umfang der infolge der exzessi- ven Häufigkeit der Transaktionen erhobenen Kommissionen geschädigt (Urk. 102 S. 19, ebenso Urk. 152 S. 10). Gegenstand der Anklage bildet denn auch allein die exzessive Häufigkeit der Transaktionen. Hierfür ist – falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind – Schadenersatz zu leisten, aber nicht für die Handelsverluste und die angemessenen Kommissionen und Fees (Urk. 102 S. 18 ff. E. 7.2). Das Bundesgericht hielt in seinem (ersten) Entscheid vom 21. September 2016 fest, dass in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen sei, dass vorliegend Trans- aktionskosten von insgesamt USD 169'900.– generiert worden seien. Innerhalb dieser Transaktionskosten würden USD 161'557.– (95%) auf Kommissionen ent- fallen, wovon USD 136'600.– an die D._____ GmbH zurückgeflossen seien. Die

- 14 - restlichen 5% beträfen übrige Fees. Der reine Handelsverlust betrage USD 64'193.90. Nach Beendigung des Vermögensverwaltungsmandates sei dem Privatkläger von seiner Einlage in der Höhe von insgesamt USD 234'520.– (Ein- zahlungen inkl. Nachschüsse von USD 229'520.– und Gutschrift von USD 5'000.–) noch ein Betrag von USD 459.52 verblieben (Urk. 102 S. 17 E. 7.1). Von diesen tatsächlichen Feststellungen ist auszugehen (vgl. oben Ziffer II.2.). Von den vom Privatkläger geleisteten Einlagen von USD 229'520.– ist zunächst der reine Handelsverlust von USD 64'193.90 abzuziehen (was einen Betrag von USD 165'326.10 ergibt). Sodann ist zu bestimmen, welcher Teil der Transaktions- kosten nicht als übermässig anzusehen ist. Dieser Betrag ist ebenfalls abzuzie- hen. Die Transaktionskosten beliefen sich auf insgesamt USD 169'900.–, wovon die Kommissionen USD 161'557.– betrugen (die übrigen Fees beliefen sich dem- zufolge auf USD 8'343.–). Zur Bestimmung der nicht übermässigen bzw. noch angemessenen Transaktionskosten ist – mit dem Privatkläger (Urk. 125 S. 6 f. [Anschlussberufungsbegründung im zweiten Berufungsverfahren SB160422]; Urk. 144/2 S. 5 f. [zweite Beschwerde an Bundesgericht]) – auf die 15%-Regel der "Guidelines for discretionary accounts" abzustellen, zumal auch das Bundes- gericht die Transaktionskosten, die über 15% liegen, als übermässig anzusehen scheint (Urk. 102 S. 10 f. E. 4.2), und festhielt, der Privatkläger habe zurecht auf die zwischen der E._____ und der D._____ GmbH vereinbarten "Guidelines for discretionary accounts" verwiesen (a.a.O. S. 20 E. 7.2.). Schliesslich erscheinen 15% des durchschnittlichen Nettovermögens für Kommissionen noch als ange- messen. Das durchschnittliche Nettovermögen auf dem Konto des Privatklägers bei der E._____ im Handelszeitraum vom 4. Oktober 2006 bis 19. Dezember 2006 betrug gemäss dem Gutachten F._____ USD 32'901.82 (Urk. 18-900.004 S. 7 und S. 37). 15% hiervon sind USD 4'935.27 pro Monat, was für den Zeitraum Oktober, November und Dezember ein Total von USD 14'805.82 ergibt. Dieser Betrag ist

– wie der Handelsverlust – von den Einlagen des Privatklägers abzuziehen.

- 15 - Von den Einzahlungen des Privatklägers von insgesamt USD 229'520.– sind so- mit der Handelsverlust von USD 64'193.90, die noch angemessenen Kommis- sionen von USD 14'805.82, die Fees von USD 8'343.– sowie das Restguthaben des Privatklägers auf seinem Konto bei der E._____ von USD 459.52 abzuziehen. Es resultiert somit ein Schaden aufgrund der übermässigen Transaktionskosten von USD 141'717.76. Der Privatkläger tätigte die Einzahlungen auf sein Konto bei der E._____ in ame- rikanischen Dollars. Sein Konto bei der E._____ wurde ebenfalls in amerikani- schen Dollars geführt. Der Beschuldigte bzw. die Beschuldigten sind daher zu verpflichten, den Schadenersatz in amerikanischen Dollars zu leisten.

5. Der Beschuldigte wurde – wie bereits ausgeführt – nunmehr rechtskräftig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Die Wi- derrechtlichkeit seines Verhaltens ist damit ohne Weiteres gegeben.

6. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ver- halten und dem Schaden liegt ebenfalls vor.

7. Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich (Urk. 139 S. 20) und damit schuldhaft im Sinne von Art. 41 OR gehandelt.

8. Mit der Argumentation der Vorinstanz ist die Aufteilung im internen Verhält- nis zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten (und Gehilfen) C._____ betreffend den von ihnen zu bezahlenden Schadenersatz zu überneh- men und es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 53 S. 50). Ein Grund in das von Art. 50 Abs. 2 OR vorgesehene vorinstanzliche Ermessen einzugreifen ist nicht ersichtlich. Damit hat der Be- schuldigte im internen Verhältnis den Schadenersatz des Privatklägers zu zwei Dritteln, der Mitbeschuldigte C._____ zu einem Drittel zu übernehmen.

9. Der Beschuldigte ist somit zusammenfassend zu verpflichten, dem Privat- kläger in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ Schadenersatz von USD 141'717.76 zuzüglich 5% Zins seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen.

- 16 - Davon hat der Beschuldigte im internen Verhältnis zwei Drittel zu übernehmen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Dass infolge der Rückweisung(en) durch das Bundesgericht ein drittes Beru- fungsverfahren durchgeführt werden musste, hat weder der Beschuldigte noch der Privatkläger zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das dritte Beru- fungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen, zumal der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keine An- träge stellte, weshalb er weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden kann (BGE 138 IV 248 E. 5.3).

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das vorliegende Ver- fahren eine Honorarnote über Aufwendungen von 5.16 Stunden sowie Auslagen von Fr. 15.30 ein (Urk. 168). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemes- sen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist demgemäss mit Fr. 1'239.10 inkl. Auslagen und MwSt. zu entschädigen.

3. Der Vertreter des Privatklägers reichte für das vorliegende dritte Berufungs- verfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von knapp 13 Stunden und einen Betrag von Fr. 3'793.25 ein (Urk. 171). Dem Privatkläger ist demzufolge eine Pro- zessentschädigung in diesem Betrag (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse auszu- richten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 15. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom

18. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (…)

- 17 -

2. Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene quali- fizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

6. (…)

7. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. (…)

10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.

11. (…)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 4. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageabschnitt B).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

- 18 -

4. a) (…)

b) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB160423) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadener- satz von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Mai 2008 gemäss seinem Rechtsbe- gehren Ziffer 2 (vorprozessuale Anwaltskosten) zu bezahlen. Davon entfallen zwei Drittel auf den Beschuldigten und ein Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt.

6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'128.45 amtliche Verteidigung (RA X._____).

7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu sechs Zehnteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, in welchem Umfang die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskas- se genommen und im Umfang von einem Zehntel dem Privatkläger auferlegt.

8. Die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger für die Unter- suchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezah- len (Dispositiv-Ziff. 11), wird bestätigt.

9. Dem Privatkläger wird für das erste Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

10. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weite- ren Kosten betragen: Fr. 1'747.85 amtliche Verteidigung (RA X._____).

11. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

12. Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'630.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 19 -

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB180433) verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von USD 141'717.76 zuzüglich 5% Zins seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen. Davon entfallen zwei Drittel auf den Beschuldigten und ein Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 1'239.10 amtliche Verteidigung (RA X._____).

3. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Privatkläger wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'793.25 für an- waltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle G._____ mit Formular A.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 20 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer