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SB180430

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zürich OG · 2018-10-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 23), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Des- halb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzu- treten.

E. 2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Ge- richtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3 Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine Auf- wendungen und Auslagen angefallen (Urk. 29), weshalb dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2018 wird nicht einge- treten.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  3. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). - 3 -
  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22.Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180430-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 22. Oktober 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Juni 2018 (GG180013)

- 2 - Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 23), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Des- halb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzu- treten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Ge- richtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine Auf- wendungen und Auslagen angefallen (Urk. 29), weshalb dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2018 wird nicht einge- treten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

3. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

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4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22.Oktober 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer