Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
22. Mai 2018 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der versuchten Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freige- sprochen (Urk. 34 S. 3). Das Urteil wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin sowie dem Rechtsvertreter der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2018 mündlich eröffnet, kurz begründet und übergeben (Prot. I S. 35 f.). Der Anklagebehörde wurde das Urteilsdispositiv schriftlich am 24. Mai 2018 zugestellt (Urk. 35). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 36). Am 19. September 2018 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 39).
E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
E. 4 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind ihr die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden. Entsprechend ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ AG vom 23. Mai 2018 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180429-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. R. Bretscher Beschluss vom 17. Oktober 2018 in Sachen A._____ AG … [Ort], Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend versuchte Erpressung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 22. Mai 2018 (GG170036)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
22. Mai 2018 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der versuchten Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freige- sprochen (Urk. 34 S. 3). Das Urteil wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin sowie dem Rechtsvertreter der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2018 mündlich eröffnet, kurz begründet und übergeben (Prot. I S. 35 f.). Der Anklagebehörde wurde das Urteilsdispositiv schriftlich am 24. Mai 2018 zugestellt (Urk. 35). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 36). Am 19. September 2018 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 39).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Die Privatklägerin meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 9. Oktober 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
- 3 -
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind ihr die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden. Entsprechend ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ AG vom 23. Mai 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.
4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Bretscher