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GG170036

Zh Gerichte · 2018-04-06 · Deutsch ZH

Versuchte Erpressung

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan: Staatsan- waltschaft) vom 23. November 2017 ging am 30. November 2017 beim hiesigen Gericht ein (act. 26).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 6. April 2018 wurde zur Hauptverhandlung auf den

22. Mai 2018 vorgeladen (act. 29). Zur Hauptverhandlung vom 22. Mai 2018 er- schienen der Beschuldigte sowie Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ namens der Pri- vatklägerin, in Begleitung von D._____ (einzelzeichnungsberechtigtes Verwal- tungsratsmitglied, act. 3) für die Privatklägerin, sowie E._____ (Architekt, vgl. act. 14) und F._____ (Gerichtsberichterstatter des Tagesanzeigers) als Zuschau- er (Prot. S. 4).

E. 1.3 Nachdem der Beschuldigte mit mündlich begründetem Urteil vom 22. Mai 2018 vollumfänglich freigesprochen wurde, meldete die Privatklägerin mit Eingabe vom 23. Mai 2018 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung an und verlangte ein vollständig begründetes Urteil (act. 36). Weder die Staatsanwaltschaft, noch der Beschuldigte haben ihrerseits Berufung angemeldet.

E. 2 Ausgangslage

E. 2.1 Anklagevorwurf Betreffend den Anklagevorwurf wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2017 (act. 26 S. 2 f.) verwiesen. Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe versucht, in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch die- ser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Konkret habe der Beschuldigte versucht, von der Privatklägerin durch An- drohung eines Baurekurses gegen das von ihr geführtes Bauprojekt "G._____" in

- 4 - H._____ (I._____) und die damit verbundene Bauverzögerung einen Betrag von Fr. 400'000.– zu erpressen.

E. 2.2 Unbestrittener Sachverhalt / Standpunkt des Beschuldigten

E. 2.2.1 Der Beschuldigte hat den in der Anklageschrift (act. 26 S. 2 f.) aufgeführten Sachverhalt grundsätzlich anerkannt, davon ausgenommen aber (sinngemäss) die folgende Passage (act. 16/4 S. 2 f.; act. 26 S. 3; Prot. S. 9 f.): "Durch seine Drohung, einen Baurekurs, gegen das Bauprojekt auf dem Grundstück GBBl. 1, Kat.-Nr. 2 in H._____ einzulegen und die damit verbundene Bauverzögerung versuchte der Beschuldigte die [Privatklägerin] zu einer Geld- überweisung von CHF 400'000.00 zu bewegen, welche – wie er wusste – in kei- nem vernünftigen Verhältnis zu seinem tatsächlichen Schaden stand. In der Folge unterliess es die [Privatklägerin], eine entsprechende Geldzahlung zugunsten de[s] Beschuldigten zu veranlassen."

E. 2.2.2 Der Beschuldigte vertritt zusammengefasst seit Verfahrensbeginn den Standpunkt, er habe nie eine Geldforderung gestellt, es sei ihm stets nur um eine Projektanpassung gegangen, welche man ihm mündlich in Aussicht gestellt ge- habt habe. Er habe keinesfalls versucht, die Privatklägerin zu erpressen (act. 16/4 S. 3 f. statt vieler).

E. 2.3 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen vorliegend die Strafanzeige der Privatklä- gerin vom 10. Juni 2015 samt Beilagen dazu (act. 1-2/13), der Entscheid der

E. 2.4 Zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung im Allgemeinen

E. 2.4.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Es würdigt die im Vor- und Hauptverfahren erhobenen Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO). Entsprechend hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise und seiner daraus resul- tierenden Überzeugung als gegeben erachtet. Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es demzufolge Aufgabe des Gerichts, nur den vorliegenden Fakten verpflichtet und ohne Bindung an gesetzliche Regeln zu prüfen, ob es sich von einer be- stimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach vorge- nommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tä- terschaft des Beschuldigten, so sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO).

E. 2.4.2 Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch somit auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine ab- solute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind im- mer möglich. Es sind mithin, wie vorstehend erwähnt, nur erhebliche und unüber- windbare Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/HART-

- 6 - MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 11 f.; BGE 138 V 74 E. 8.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86, E.2; BGE 120 Ia 31, E.2d). Es kann daher nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathema- tisch sicher und unwiderlegbar feststeht.

E. 2.4.3 Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn das Gericht nach pflichtgemäs- ser Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vor- handene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich auch nicht überspannt wer- den. Die Überzeugung ist gegeben, wenn vernünftigerweise und nach der Erfah- rung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahr- scheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen. Bei der Beweiswürdigung muss sich das Gericht also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können (HOCHULI, In dubio pro reo, in: SJZ [1954] S. 255; ZR 72 Nr. 80; ZR 71 Nr. 110; ZR 71 Nr. 7).

E. 2.4.4 Sind Personalbeweise zu würdigen und stützt sich die Beweisführung – wie vorliegend – im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten und steht Aussa- ge gegen Aussage, so ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, ob die einzel- nen bzw. welche Sachdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, son- dern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Wür- digung zu unterziehen. Sie sind insbesondere auf das Vorhandensein von Reali- tätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; vgl. auch BENDER/NACK, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, Bd. I, 2. Aufl., München 1995, S. 106 ff.; BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 ff. und S. 121 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa-

- 7 - gen, in: SJZ [1985] 81 S. 53 ff.; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussage- psychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1418). Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Be- rücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Mo- tivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könn- te (vgl. BGer 6B_536/2008 vom 5. November 2008, E. 2.4, m.w.H.; BAUMER/ LU- DEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1424 und 1427).

E. 2.4.5 Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat und deshalb versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Der Be- schuldigte hat während des vorliegenden Strafverfahrens zudem mehrfach ge- äussert, Repressalien seitens der Privatklägerin zu befürchten (Prot. S. 17 f. statt vieler).

E. 2.4.6 Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine juristische Person, welche naturgemäss keine Aussagen machen kann. Jedoch wurde ihr einzelzeichnungs- berechtigtes Verwaltungsratsmitglied, D._____, als Zeuge einvernommen (act. 15). Bei der Würdigung der Aussagen von D._____ ist hinsichtlich der allge- meinen Glaubwürdigkeit zu beachten, dass er als Zeuge unter der Strafandro- hung gemäss Art. 307 StGB (Art. 177 Abs. 1 StPO) ausgesagt hat und als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter (Organ der angeblich geschädigten Privatklägerin) ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse an dessen Aus- gang hat. Insbesondere ist schon an dieser Stelle zu erwähnen, dass der Zeuge D._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2017 zugegeben hat, dass er dem Beschuldigten sinngemäss gesagt habe, ihn fertig zu machen, wenn er den Rekurs nicht zurückziehe, und dass er sich per- sönlich dafür einsetzen werden, dass er (der Beschuldigte) keinen Rappen be- komme (act. 15 S. 6 Frage 30).

E. 2.4.7 Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen E._____ ist hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit zu beachten, dass er unter der Strafandrohung ge- mäss Art. 307 StGB (Art. 177 Abs. 1 StPO) ausgesagt hat. Dabei ist zu bedenken,

- 8 - dass E._____ als Architekt zusammen mit der Privatklägerin das Bauprojekt "G._____" in H._____ führte (act. 14 S. 2), wobei er eine gewisse Zeit lang für die Privatklägerin in direktem Kontakt mit dem Beschuldigten stand, und deshalb ebenfalls ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse am Ausgang des vor- liegenden Strafverfahrens hat.

E. 2.5 Zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung im Konkreten

E. 2.5.1 Der objektive Tatbestand hat sich nicht verwirklicht. Die Erpressung blieb unvollendet, da die Privatklägerin keine Geldzahlung an den Beschuldigten leiste- te. Die Versuchsstrafbarkeit ist daher massgeblich davon abhängig, ob dem Be- schuldigten ein (Eventual-)Vorsatz und eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden können (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm und/oder beabsichtigte betrifft sog. innere Tatsachen. Für den Nachweis des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht kann sich das Gericht – soweit der Beschuldigte wie hier nicht geständig ist – also regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben (BGer 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2.2, m.w.H.). Diese äusser- lich feststellbaren Indizien sind mit anderen Worten Teil des Sachverhalts und müssen somit dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) genügen. Im Hinblick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung ist daher zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich dieser äusserlich feststellbaren Indizien hinreichend er- stellbar ist.

E. 2.5.2 Die Staatsanwaltschaft nennt die folgenden äusserlich feststellbaren Indizi- en, welche Rückschlüsse auf das Wissen, den Willen und die Absicht des Be- schuldigten zulassen (act. 26 S. 2 f.): Einerseits eine E-Mail vom 18. März 2015, welche der Beschuldigte unbestrittenermassen dem Zeugen E._____ geschickt hatte (act. 2/5), und andererseits der Umstand, dass der Beschuldigte unbestritte- nermassen sämtliche Angebote der Privatklägerin (Fr. 40'000.– [18. März 2015], Fr. 120'000.– [28. April 2015] und Fr. 250'000.– [30. April 2015]) ausschlug.

- 9 -

E. 2.5.3 Aus den Akten (aber nicht aus der Anklageschrift) ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte den Baurekurs gegen das Bauprojekt der Privatklägerin nicht nur androhte, sondern mit Eingabe vom 1. April 2015 auch tatsächlich einreichte (act. 9 S. 2). Weiter ergibt sich aus den Akten (aber nicht aus der Anklageschrift), dass der Beschuldigte in der Folge am 2. November 2015 Verwaltungsgerichts- beschwerde führte (act. 11 S. 2).

E. 2.5.4 Für die nachfolgende Beurteilung ist zu beachten, dass der Beschuldigte mehrheitlich mit dem Zeugen E._____ (Architekt des Bauprojekts der Privatkläge- rin) in Kontakt stand. Mit dem Zeugen D._____ telefonierte der Beschuldigte nur ein einziges Mal (act. 15 S. 2 f. Frage 9). Die Wahrnehmungen und Aussagen sowohl des Zeugen E._____ (Hilfsperson) als auch des Zeugen D._____ (Organ) sind daher der Privatklägerin zuzurechnen.

E. 2.5.5 Der Beschuldigte vertritt, wie erwähnt, seit Verfahrensbeginn den Stand- punkt, es sei ihm nie um das Geld gegangen, sondern nur um eine Projektanpas- sung (act. 12 S. 2). Zwar hat er diese Projektanpassung nie direkt gegenüber der Privatklägerin verlangt (act. 15 S. 4), jedoch gab der Zeuge E._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2017 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm gegenüber eine Projektanpassung verlangt hatte (act. 15 S. 3 ff.). Dies führte auch der Beschuldigte aus (act. 16/3 S. Frage 9; Prot. S. 31). Sodann stellten weder der Zeuge E._____ noch der Zeuge D._____ über- zeugend in Abrede, dass der Beschuldigte den Rekurs entschädigungslos zu- rückgezogen hätte, wenn ein bestimmtes Haus (E oder F) des Bauprojekts "G._____" auf Strassenniveau heruntergesetzt worden wäre (act. 14 S. 3 Frage 22; act. 15 S. 5 Frage 21; act. 16/1 Frage 58). Entsprechend ist bereits an dieser Stelle davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten – entgegen der heutigen Ausführungen der Privatklägerin (act. 33 S. 1) – zumindest nicht nur um Geld ging, sondern er seit Beginn der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin eine Projektanpassung erzielen wollte, und die Privatklägerin Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte eine solche anstrebte.

E. 2.5.6 In diesem Lichte ist denn auch die genannte E-Mail vom 18. März 2015 zu würdigen: Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte dem Zeugen E._____ ge-

- 10 - mäss Anklageschrift am 18. März 2015 eine E-Mail schrieb, gemäss welcher er einem Vergleich nicht grundsätzlich abgeneigt sei, sich die angebotene Entschä- digung jedoch am unteren Ende einer fairen Lösung bewege. Weiter führte der Beschuldigte in der genannten E-Mail aus, er müsse infolge der Lärmbelastung sämtliche Fenster sanieren, damit die Wohnqualität nur annähernd gleich bzw. ähnlich bleibe. Er gehe von einer Wertverminderung von 10 % des Liegen- schaftswerts aus, die Liegenschaft sei 2012 auf Fr. 4 Mio. geschätzt worden. Wei- ter führte der Beschuldigte aus, dass eine Entschädigung nicht zwingend nur fi- nanziell ausgestaltet sein müsse; allenfalls könnte auch eine Offerte von drei Parkplätzen in der Garage miteinbezogen werden. Es könnte allenfalls eine Eini- gung erzielt werden, wenn sämtliche Beeinträchtigungen seiner Liegenschaft be- rücksichtigt und auch die drei Parkplätze miteinbezogen würden und generell das Angebot nachgebessert würde. Ansonsten müsse er "zur Wahrung seiner Rechte die Einsprache fristgerecht einreichen" und sei "einem Rekurs auf einen allfälligen negativen Entscheid seitens der Baurekurskommission nicht abgeneigt" (act. 2/5; act. 26 S. 2 f.).

E. 2.5.7 Ausgehend davon, dass es dem Beschuldigten zumindest teilweise um ei- ne Anpassung des Bauprojekts "G._____" ging, kann dem Inhalt der E-Mail vom

18. März 2015 nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte einfach nur Geld von der Privatklägerin erhältlich machen wollte. Zur E-Mail vom 18. März 2015 be- fragt, brachte der Beschuldigte anlässlich der heutigen gerichtlichen Einvernahme vor, dieser E-Mail seien mindestens ein oder zwei Telefongespräche mit dem Zeugen E._____ vorausgegangen. Der Zeuge E._____ habe ihn nach Alternati- ven gefragt, wie eine gütliche Lösung gefunden werden könnte; dies immer unter dem Aspekt, dass eine Projektanpassung gemacht werde. Ihm (dem Beschuldig- ten) seien Kosten entstanden für das Schreiben des Rekurses. Diese Kosten sei- en nicht nichts gewesen, aber es sei nie in dem Sinne gedacht gewesen, dass er (der Beschuldigte) irgendwelche Gelder gefordert hätte. Der Zeuge E._____ habe am Telefon gesagt, er sei ein alter, erfahrener Fuchs. Er (der Zeuge E._____) ha- be genau gewusst, was er ihn (den Beschuldigten) habe fragen müssen: Ob er (der Beschuldigte) Geld wolle oder ob man ihm etwas anderes anbieten könne. In der E-Mail vom 18. März 2015 habe er (der Beschuldigte) geschrieben, es gehe

- 11 - ihm nicht ums Geld, es könnte ihm auch ein Parkplatz offeriert werden. Das alles seien aber nicht Forderungen, die von ihm gestellt worden seien, er habe einfach die Fragen des Zeugen E._____ beantwortet (Prot. S. 15). Weil der Zeuge E._____ ihn gefragt gehabt habe, was die Auswirkungen des Bauprojektes auf seine Liegenschaft seien, habe er gegenüber dem Zeugen E._____ davon ge- sprochen, dass er (der Beschuldigte) durch das Bauprojekt der Privatklägerin eine Wertverminderung von 10 % auf seiner Liegenschaft, welche 2012 auf Fr. 4 Mio. geschätzt worden sei, erleiden würde. Der Beschuldigte führt zudem aus, er hätte eigentlich in der Einleitung seiner E-Mail (vom 18. März 2015) den Inhalt des die- ser vorausgegangenen Gesprächs mit dem Zeugen E._____ protokollieren sollen. Denn wenn man heute diese E-Mail isoliert lese, gehe scheinbar daraus hervor, dass er nur Geld gewollt habe. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Dass er dieses Gespräch in seiner E-Mail (vom 18. März 2015) nicht vorgängig aufgeführt bzw. protokolliert habe, sei sein Fehler gewesen (Prot. S. 17 f., S. 31). Die Privatklägerin hat dieser – soweit ersichtlich erstmals erfragten bzw. vorgebrachten – Darstellung des Beschuldigten heute nicht widersprochen, ins- besondere hat sie nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte die Wertvermin- derung von 10 % auf seiner Liegenschaft, welche 2012 unbestrittenermassen auf rund 4. Mio. geschätzt worden war (act. 13/1), lediglich als Antwort auf die Frage des Zeugen E._____ vorgebracht habe, was die Auswirkungen des Bauprojekts "G._____" auf seine Liegenschaft seien. Diese Darstellung des Beschuldigten liegt ohne Weiteres im Rahmen des Vorstellbaren und ist damit plausibel. Es be- stehen daher erhebliche Zweifel nur schon daran, dass und inwiefern der Be- schuldigte mit der E-Mail vom 18. März 2015 eine Forderung von Fr. 400'000.– an die Privatklägerin gestellt haben soll. Bezeichnenderweise stellte der Zeuge E._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2017 denn auch nicht in Abrede, dass dem Beschuldigten die Fr. 400'000.– of- fenbar seitens der Privatklägerin angeboten worden sein sollen (act. 14 Fra- ge 30). Anlässlich der heutigen gerichtlichen Einvernahme führte der Beschuldigte sodann glaubhaft aus, dass er mit dem letzten Satz in der E-Mail vom 18. März 2015 ("Dies mit den entsprechenden Forderungen meinerseits müsste ich halt auf dem Rechtsweg korrigieren lassen."; act. 2/5) die Forderungen betreffend Projek-

- 12 - tanpassungen gemeint habe, die veranlasst werden sollten (Prot. S. 19 f.). Die- sem Vorbringen widersprachen weder die Staatsanwaltschaft, noch die Privatklä- gerin. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Wertver- minderung von 10 % auf seiner per 2012 mit 4 Mio. bewerteten Liegenschaft, mit- hin eine Wertverminderung von umgerechnet Fr. 400'000.– befürchtete, welche er bestenfalls durch eine Projektanpassung verhindern, oder alternativ durch eine Entschädigung seitens der Privatklägerin kompensieren wollte. Beides spricht da- für, dass der Beschuldigte aus seiner Sicht darum bemüht war, sich schadlos zu halten, und nicht etwa darauf aus war, sich zu bereichern bzw. die Privatklägerin im Vermögen zu schädigen.

E. 2.5.8 Dass der Beschuldigte nicht darauf aus war, die Privatklägerin zu einer Zahlung von Fr. 400'000.– zu bewegen und sich dadurch zu bereichern, wird auch durch die Aussagen des Beschuldigten gestützt, wonach aufgrund des Bau- projekts "G._____" eine Wohnung gekündigt worden sei. Bisher habe diese Woh- nung nicht wieder vermietet werden können. Die Mietzinseinnahmen dieser Woh- nung seien weggefallen. Das sei die Wohnung mit direkter Aussicht zur Strasse respektive zum Bauprojekt (Prot. S. 9, S. 23 f.). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben dieser Darstellung widersprochen und es besteht auch von Amtes wegen kein Anlass, dies zu tun. Entsprechend ist davon auszu- gehen, dass dem Beschuldigten durch das Bauprojekt "G._____" finanzielle Ein- bussen in Form von entgangenen Mietzinseinnahmen entstanden sind. Dass dem Beschuldigten ein Schaden entstanden ist, räumt denn auch die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift ein (act. 26 S. 3).

E. 2.5.9 Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwalt haben den ihm entstande- nen Schaden beziffert. Weiter fehlt es im vorliegenden Strafverfahren – abgese- hen von der durch den Beschuldigten eingereichten "Quantitative[n] Beurteilung" seiner Liegenschaft (act. 13/1) – an einer rechtsgenüglichen (d.h. sachverständi- gen) Bewertung, ob und inwiefern der Beschuldigte durch das Bauprojekt "G._____" eine Wertverminderung auf seiner Liegenschaft zu gewärtigen hat; entsprechend kann auch nicht einfach gesagt werden, die vom Beschuldigten be- fürchtete Wertverminderung von 10 % sei übersetzt. Daher lässt sich auch über-

- 13 - haupt nicht überprüfen, ob und inwiefern die in der Anklageschrift genannten Fr. 400'000.– "in keinem vernünftigen Verhältnis" zum tatsächlichen Schaden des Beschuldigten stehen sollen (act. 26 S. 3). Entsprechend bestehen erhebliche Zweifel daran, dass und inwiefern dem Beschuldigten dieses angebliche Missver- hältnis bewusst gewesen sein soll. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar und damit plausibel, dass der Beschuldigte aus seiner Warte als (unbestrittener; act. 14 S. 5 Frage 22) Laie im Bauwesen befürchtete, das Bauprojekt "G._____" verursache eine Wertverminderung von 10 % auf seiner Liegenschaft, und dass er diese Wertverminderung bestenfalls durch eine Projektanpassung verhindern, oder alternativ durch eine Entschädigung seitens der Privatklägerin kompensieren wollte. Dies spricht in der Folge dafür, dass der Beschuldigte aus seiner Sicht darum bemüht war, sich schadlos zu halten, und nicht etwa darauf aus war, sich zu bereichern bzw. die Privatklägerin im Vermögen zu schädigen.

E. 2.5.10 Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nach seinem Unterliegen vor dem Baurekursgericht des Kantons Zürich von seiner dortigen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Y._____, beschieden bekommen hatte, dass der Rekurs zwar be- dauerlicherweise abgewiesen, dieser aber insbesondere auch nicht als miss- bräuchlich beurteilt worden sei (act. 17/1 Beilage "e"). Es ist denn auch nicht er- sichtlich, dass und inwiefern der Rekurs des Beschuldigten (act. 2/8) geradezu aussichtslos gewesen sein soll; aus der vollumfänglichen Abweisung des Rekur- ses kann nämlich nicht auf dessen (anfängliche) Aussichtslosigkeit geschlossen werden. Daraus folgt, dass der Beschuldigte sich in guten Treuen (und aufgrund entsprechender anwaltlicher Beratung) veranlasst gesehen hat, in der Folge Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zu führen (act. 11) bzw. dann aber von einem Wei- tergang ans Bundesgericht abzusehen (Prot. S. 11). Schliesslich ist zu beachten, dass dem Beschuldigten durch das Unterliegen im Bauverfahren bis vor Verwal- tungsgericht gemäss eigenen Angaben Kosten von rund Fr. 50'000.– entstanden sind (Prot. S. 11). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben dem widersprochen; die entsprechenden Entscheiddispositive (act. 9 S. 31; act. 11 S. 9 f.) stützen die Kostenschätzung des Beschuldigten. Die Kosten von rund Fr. 50'000.– sprechen ebenfalls gegen die Darstellung der Staatsanwalt- schaft bzw. der Privatklägerin, dass der Beschuldigte darauf aus gewesen sein

- 14 - soll, sich zu bereichern bzw. die Privatklägerin im Vermögen zu schädigen. Viel- mehr hat er selber doch erhebliche Kosten auf sich genommen, um sein Hauptan- liegen, nämlich eine Anpassung des Bauprojekts "G._____", durchzusetzen, was ihm letztlich aber nicht gelang.

E. 2.5.11 Gemäss seinen Ausführungen hat der Beschuldigte zwischenzeitlich die Konsequenzen aus seiner Niederlage gezogen und wird aus der Nachbarschaft der Siedlung "G._____" wegziehen (Prot. S. 18 f., S. 23). Dem widersprachen weder die Staatsanwaltschaft, noch die Privatklägerin. Die Umzugspläne des Be- schuldigten erscheinen glaubhaft, hat er doch ausgeführt, bereits eine Anzahlung für eine neue Liegenschaft bezahlt zu haben und demnächst von H._____ weg- zuziehen (Prot. S. 18 f., S. 23). Dieser Umstand spricht wiederum gegen den An- klagevorwurf, wonach der Beschuldigte darum bemüht gewesen sein soll, sich zu bereichern bzw. die Privatklägerin im Vermögen zu schädigen. Der Beschuldigte scheint auf subjektiver Ebene durch das Bauprojekt "G._____" derart betroffen zu sein, dass ihm nach erfolgloser Bauprozessführung nichts übrig bleibt, als von H._____ wegzuziehen.

E. 2.5.12 Schliesslich ist noch darauf einzugehen, weshalb der Beschuldigte die – stets von der Privatklägerin angebotenen – Zahlungen von Fr. 40'000.– (18. März 2015), Fr. 120'000.– (28. April 2015) bzw. Fr. 250'000.– (30. April 2015) ausge- schlagen hat. Der Beschuldigte begründet dies, wie dargelegt, damit, dass es ihm nie um das Geld gegangen sei, sondern er eine Projektanpassung habe erzielen wollen. Gemäss der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin habe die Weige- rung der Zahlungsannahme, wie schon erwähnt, nur darauf abgezielt, von der Privatklägerin eine noch höhere Summe, konkret Fr. 400'000.– erhältlich zu ma- chen. Nach dem bereits Ausgeführten ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Wertverminderung von 10 % auf seiner per 2012 mit 4 Mio. bewerteten Liegenschaft befürchtete, welche er bestenfalls durch eine Projektan- passung verhindern, oder alternativ durch eine Entschädigung seitens der Privat- klägerin kompensieren, mithin sich schadlos halten wollte, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Aus der E-Mail-Korrespondenz vom 8. Juni 2016, welche sich nach dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 12. Mai 2016 ergab (act. 17/1 Beilagen

- 15 - "d" bis "f"; act. 20/12), kann die Privatklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der Beschuldigte die Vorwürfe in der E-Mail vom 8. Juni 2016 umgehend bestreiten liess. Zudem nennt die Privatklägerin in der E-Mail vom 8. Juni 2016 – nebst einer stärkeren Abgrabung – einerseits den Betrag von Fr. 250'000.– ande- rerseits den Betrag von Fr. 400'000.–, die der Beschuldigte alternativ verlangt ha- ben soll, was nicht schlüssig ist; es scheint, als wisse selbst die Privatklägerin nicht, was nun konkret Gegenstand der angeblichen Forderung des Beschuldig- ten gewesen sein soll. Dadurch wird der Anklagevorwurf zusätzlich in Frage ge- stellt. Zugunsten des Beschuldigten ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" somit davon auszugehen, dass seine Weigerung, die – stets von der Privatkläge- rin angebotenen – Zahlungen von Fr. 40'000.– (18. März 2015), Fr. 120'000.– (28. April 2015) bzw. Fr. 250'000.– (30. April 2015) anzunehmen, darin gründete, dass er die befürchtete Wertverminderung auf seiner Liegenschaft bestenfalls durch ei- ne Projektanpassung verhindern, oder alternativ durch eine Entschädigung sei- tens der Privatklägerin kompensieren, mithin sich schadlos halten wollte, nötigen- falls auf dem Rechtsweg.

E. 2.6 Zwischenfazit Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der (subjekti- ve) Sachverhalt gemäss Anklageschrift zugetragen haben soll. Wie dargelegt, ist sachverhaltsmässig nicht erstellt, dass und inwiefern der Beschuldigte versucht haben soll, "[die Privatklägerin] zu einer Geldüberweisung von CHF 400'000.00 zu bewegen, welche – wie er wusste – in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinem tatsächlichen Schaden stand" (act. 26 S. 3). Es kann also nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe die Privatklägerin wissentlich und willentlich zu einer Geld- zahlung von Fr. 400'000.– bewegen und sich dadurch bereichern wollen. Auch ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beschuldigte von einem Eventualvorsatz getragen gewesen wäre. In dubio pro reo ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Wertverminderung von 10 % auf seiner per 2012 mit 4 Mio. bewerteten Liegenschaft befürchtete, und dass er diese Wertverminderung bes- tenfalls durch eine Projektanpassung verhindern, oder alternativ durch eine – ihm zumindest nach seiner Vorstellung zustehende – Entschädigung seitens der Pri-

- 16 - vatklägerin kompensieren, mithin sich schadlos halten wollte. Aus Sicht des Be- schuldigten erscheint es daher konsequent und nachvollziehbar, dass er – nach- dem weder über eine Projektanpassung noch über eine anderweitige Kompensa- tion der vom Beschuldigten befürchteten Wertverminderung eine Einigung zu- stande kam –, am 1. April 2015 in guten Treuen den Rechtsweg beschritt und sich von diesem auch durch die weiteren Angebote der Privatklägerin nach Einrei- chung des Rekurses (Fr. 120'000.– [28. April 2015] und Fr. 250'000.– [30. April 2015]) nicht abbringen liess.

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 26 S. 3). Die Privatklägerin schliesst sich dieser Auffassung an (act. 33 S. 1). Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten Erpressung frei- zusprechen (act. 35 S. 1 und Prot. S. 25 und S. 35). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatklägerin ist nicht zu schützen, wie sich sogleich zeigt.

E. 3.2 Der versuchten Erpressung macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmen versucht, wo- durch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist bei Art. 156 Ziff. 1 StGB Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz ausreicht; sodann bedarf es einer Be- reicherungsabsicht.

E. 3.3 Art. 156 (Abs. 1) StGB deckt grundsätzlich auch Verhaltensweisen ab, die darauf gerichtet sind, sittenwidrige Entschädigungszahlungen für Rechtsmittelver- zichte erhältlich zu machen (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 156 N 23, m.w.H.). Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig. Auch die Sittenwidrigkeit bezieht sich auf den Vertragsinhalt, der in einem weiteren Sinn den Vertragszweck mitumfasst. Die Ausübung von

- 17 - Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen ist grundsätzlich auch dann rechtmässig, wenn sie sich schliesslich als erfolglos erweisen. Jeder Bürger ist befugt, für vermeintliche Ansprüche Rechtsschutz zu beanspruchen, sofern er in guten Treuen handelt. Prozessbezogenes Verhalten als solches ist nur dann als rechts- oder sittenwidrig zu werten, wenn Verfahrensrechte missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben in Anspruch genommen werden. Wer ein aussichtsloses Rechtsmittel ergreift und sich dessen Rückzug entschädigen lässt, nutzt regelmässig den drohenden Verzögerungsschaden des Bauherrn zur Erlangung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig ist. Chancen und Vorteile eines nicht aussichtslosen Rechtsmittels können demgegenüber geldwerter Natur sein. Es verstösst daher nicht gegen die guten Sitten, sich für den Verzicht auf das Rechtsmittel eine Entschädigung versprechen zu lassen. Sittenwidrig würde eine solche Vereinbarung auch nicht aufgrund eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, weil die Grundwerte der Rechtsordnung eine Wertdisparität der Vertragsleistungen nicht verbieten wollen. In der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts war bisher nicht zu entscheiden, wie es sich verhält, wenn sich der Nachbar für den Verzicht auf ein Rechtsmittel bezahlen lässt, das zwar nicht aussichtslos ist, die verlangte Entschädigung aber gänzlich ausserhalb dessen steht, was vernünftigerweise noch als – wenn auch sehr grosszügig bemessene – Entschädigung für nachbarrechtliche Inkonvenienzen bezeichnet werden kann. Allgemein gilt, dass der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis sittenwidrig ist, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechtsposition der verzichtenden Partei beruht. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Nachbar seine Rechtsmittelbefugnis weder für die Verhinderung eines ihm rechtswidrig erscheinenden Bauprojekts noch für den Ausgleich nachbarrechtlicher Nachteile einsetzt, sondern sie als blosses Vehikel zur Erlangung von Geldleistungen missbraucht. Leichthin darf solches allerdings nicht angenommen werden, denn ein Bauprojekt hat regelmässig negative Auswirkungen auf das Nachbargrundstück, und solange die vereinbarte Entschädigung noch als Ausgleich für solche Nachteile verstanden werden kann, wenn auch vielleicht in übersetztem Masse, ist ein sittenwidriger Vertrag nicht gegeben. Sittenwidrig ist die Verzichtsvereinbarung erst, wenn aufgrund der

- 18 - Umstände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Bezug genommen wird. Mit anderen Worten führt selbst eine übersetzte Entschädigung für den Verzicht bzw. den Rückzug eines Rechts- mittels nicht automatisch zur Bejahung der Sittenwidrigkeit (BGE 123 III 101, E. 2.a und E. 2.b, m.w.H.; BGer 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006, E. 7 f., m.w.H.; BGer 6B_1049/2013 vom 4. Juli 2014, E. 1.6.3., m.w.H.).

E. 3.4 Wie dargelegt, ist sachverhaltsmässig nicht erstellt, dass und inwiefern der Beschuldigte versucht haben soll, "[die Privatklägerin] zu einer Geldüberweisung von CHF 400'000.00 zu bewegen, welche – wie er wusste – in keinem vernünfti- gen Verhältnis zu seinem tatsächlichen Schaden stand" (act. 26 S. 3). Es kann also nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe die Privatklägerin wissentlich und willentlich (bzw. eventualvorsätzlich) zu einer (angeblich) unverhältnismässi- gen Geldzahlung von Fr. 400'000.– bewegen und sich dadurch bereichern wollen. Entsprechend fehlt es vorliegend nicht nur am objektiven, sondern auch am sub- jektiven Tatbestand ([Eventual-]Vorsatz und Bereicherungsabsicht). Bei dieser Sachlage kann vernünftigerweise kein Schuldspruch betreffend den Anklagevor- wurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ergehen.

E. 3.5 Im Weiteren wäre vorliegend ohnehin nicht ersichtlich, dass und inwiefern die angeblich verlangte, aber nicht erstellbare Forderung von Fr. 400'000.– als sit- tenwidrig einzustufen wäre: Sämtliche Zahlungsangebote kamen von der Privat- klägerin aus; zuletzt hatte sie dem Beschuldigten Fr. 250'000.– für den Rückzug des Rekurses geboten, mithin einen solche Betrag noch als angemessen erach- tet, damit sie schnellstmöglich mit dem Bauprojekt "G._____" beginnen kann. Ein Betrag von Fr. 400'000.– könnte vor diesem Hintergrund nicht per se als sitten- widrig betrachtet werden, zumal der Beschuldigte, wie dargelegt, eine erhebliche Wertverminderung auf seiner Liegenschaft befürchtete, welche er mittels Projek- tanpassung und/oder Kompensation verhindern und sich dadurch schadlos halten wollte. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls erhellt, dass der Beschul- digte seinerseits an ein schutzwürdiges Interesse glaubte, dieses gegenüber der Privatklägerin auch kommunizierte und letztlich rund Fr. 50'000.– für dessen (er-

- 19 - folglose) gerichtliche Durchsetzung aufwendete. Aus all diesen Gründen kann vorliegend gerade nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe verpönterweise versucht, seine Rechtsposition zu kommerzialisieren. Weder die angeklagte An- drohung des Rekurses, noch die – nicht angeklagte – Erhebung desselben erwei- sen sich vor diesem Hintergrund als unrechtmässig.

E. 3.6 So oder anders ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.

E. 4 Zivilansprüche

E. 4.1 Die Privatklägerin hat im vorliegenden Verfahren keine Zivilansprüche gegen den Beschuldigten gestellt. Sie behält sich vielmehr vor, den ihr angeblich ent- standenen Schaden in einem separaten Zivilprozess einzufordern (act. 33 S. 2 letzter Abschnitt). Entsprechend ist vorliegend über keine Zivilansprüche zu befin- den. Vom Vorbehalt der Privatklägerin, allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigten auf dem Zivilweg geltend zu machen, ist Vormerk zu nehmen.

E. 4.2 Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Die Privatkläge- rin behauptet seit Einreichung der Strafanzeige wiederholt, es sei ihr durch die mit dem Bau(rekurs)verfahren einhergehende Bauverzögerung ein erheblicher Scha- den (in unterschiedlicher Höhe) entstanden (act. 1 S. 14 f.; act. 15 S. 5; act. 20/8- 12; act. 33 S. 2). Dennoch unterlässt sie es, die Zusprechung von Schadenersatz auch nur im Grundsatz adhäsionsweise zu beantragen. Dadurch entsteht zumin- dest der Anschein, dass die Privatklägerin das vorliegende Strafverfahren offen- bar als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche versteht. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht angängig (BGer 6B_1337/2016 vom

2. Juni 2017, E. 2.2.1, m.w.H.).

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Entscheidgebühr ausser Ansatz zu fallen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Gebühr der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 1'100.– (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV; act. 22) ist auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 20 -

E. 5.2 Mangels hinreichender Bezifferung (Prot. S. 25) ist dem Beschuldigten von Amtes wegen keine Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 2 StPO). Sodann sind von Amtes wegen keine An- haltspunkte, namentlich keine besonders schweren Verletzungen der persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten (z.B. Freiheitsentzug), ersichtlich, welche die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten rechtfertigten würden (Art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StPO).

E. 6 Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte, C._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
  2. Vom Vorbehalt der Privatklägerin, allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigten auf dem Zivilweg geltend zu machen, wird Vormerk ge- nommen.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Gebühr der Staatsanwaltschaft See / Oberland in der Höhe von Fr. 1'100.– (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) wird auf die Staatskasse genommen.
  4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung aus der Staatskasse zuge- sprochen.
  5. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro J._____, im Doppel,  den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben), - 21 - und hernach begründet in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro J._____, im Doppel  den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin, und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 3,  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, Datenpflege Aktenherausgabe, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung.
  6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 22 - Uster, 22. Mai 2018 ______________________ BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: lic. iur. Sdzuy Die Gerichtsschreiberin: MLaw Frei
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG170036-I/ER Sdzuy/U02/df Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. Sdzuy Gerichtsschreiberin MLaw Frei Urteil vom 22. Mai 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____ AG B._____ [Gemeinde], Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen C._____, Beschuldigter betreffend versuchte Erpressung

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. November 2017 (act. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte sowie Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ namens der Privatklägerin und in Begleitung von D._____ für die Privatklägerin Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 26 S. 4):

Schuldigsprechung von C._____ im Sinne der Anklage  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.– (entsprechend Fr. 19'800.–) sowie einer Busse von Fr. 3'000.–  Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen bei Nichtbezah- lung der Busse  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.–)

2. Der Privatklägerin (Prot. S. 22; act. 33 sinngemäss):  Der Beschuldigte sei der versuchten Erpressung schuldig zu sprechen und im Sinne der Anklage zu bestrafen.  Die Privatklägerin behält sich vor, allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigten auf dem Zivilweg geltend zu machen.

3. Des Beschuldigten (sinngemäss):  Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizu- sprechen.  Allfällige Zivilansprüche seien abzuweisen.  Sämtliche Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men.

- 3 - Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan: Staatsan- waltschaft) vom 23. November 2017 ging am 30. November 2017 beim hiesigen Gericht ein (act. 26). 1.2. Mit Verfügung vom 6. April 2018 wurde zur Hauptverhandlung auf den

22. Mai 2018 vorgeladen (act. 29). Zur Hauptverhandlung vom 22. Mai 2018 er- schienen der Beschuldigte sowie Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ namens der Pri- vatklägerin, in Begleitung von D._____ (einzelzeichnungsberechtigtes Verwal- tungsratsmitglied, act. 3) für die Privatklägerin, sowie E._____ (Architekt, vgl. act. 14) und F._____ (Gerichtsberichterstatter des Tagesanzeigers) als Zuschau- er (Prot. S. 4). 1.3. Nachdem der Beschuldigte mit mündlich begründetem Urteil vom 22. Mai 2018 vollumfänglich freigesprochen wurde, meldete die Privatklägerin mit Eingabe vom 23. Mai 2018 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung an und verlangte ein vollständig begründetes Urteil (act. 36). Weder die Staatsanwaltschaft, noch der Beschuldigte haben ihrerseits Berufung angemeldet. 2. Ausgangslage 2.1. Anklagevorwurf Betreffend den Anklagevorwurf wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2017 (act. 26 S. 2 f.) verwiesen. Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe versucht, in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch die- ser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Konkret habe der Beschuldigte versucht, von der Privatklägerin durch An- drohung eines Baurekurses gegen das von ihr geführtes Bauprojekt "G._____" in

- 4 - H._____ (I._____) und die damit verbundene Bauverzögerung einen Betrag von Fr. 400'000.– zu erpressen. 2.2. Unbestrittener Sachverhalt / Standpunkt des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte hat den in der Anklageschrift (act. 26 S. 2 f.) aufgeführten Sachverhalt grundsätzlich anerkannt, davon ausgenommen aber (sinngemäss) die folgende Passage (act. 16/4 S. 2 f.; act. 26 S. 3; Prot. S. 9 f.): "Durch seine Drohung, einen Baurekurs, gegen das Bauprojekt auf dem Grundstück GBBl. 1, Kat.-Nr. 2 in H._____ einzulegen und die damit verbundene Bauverzögerung versuchte der Beschuldigte die [Privatklägerin] zu einer Geld- überweisung von CHF 400'000.00 zu bewegen, welche – wie er wusste – in kei- nem vernünftigen Verhältnis zu seinem tatsächlichen Schaden stand. In der Folge unterliess es die [Privatklägerin], eine entsprechende Geldzahlung zugunsten de[s] Beschuldigten zu veranlassen." 2.2.2. Der Beschuldigte vertritt zusammengefasst seit Verfahrensbeginn den Standpunkt, er habe nie eine Geldforderung gestellt, es sei ihm stets nur um eine Projektanpassung gegangen, welche man ihm mündlich in Aussicht gestellt ge- habt habe. Er habe keinesfalls versucht, die Privatklägerin zu erpressen (act. 16/4 S. 3 f. statt vieler). 2.3. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen vorliegend die Strafanzeige der Privatklä- gerin vom 10. Juni 2015 samt Beilagen dazu (act. 1-2/13), der Entscheid der

3. Abteilung des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2015 (act. 9-10), das Urteil der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich vom 12. Mai 2016 (act. 11), der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom

19. Juli 2017 samt Beilagen dazu (act. 12-13/3), die Aussagen der beiden Zeugen E._____ und D._____ in ihren jeweiligen Einvernahmen vom 28. August 2017 (act. 14-15), die Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlich dele- gierten polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2017 samt Beilagen dazu (act. 8; act. 16/1-2), die Aussagen des Beschuldigten in den staatsanwaltschaftlichen

- 5 - Einvernahmen vom 28. August 2017 (act. 16/3) bzw. vom 11. Oktober 2017 (act. 16/4), die Beweismittelergänzung des Beschuldigten vom 20. Oktober 2017 samt Beilagen dazu (act. 17/1) sowie die Aussagen des Beschuldigten in der heu- tigen gerichtlichen Einvernahme vom 22. Mai 2018 (Prot. S. 5 ff.). Sodann liegt noch die Eingabe der Privatklägerin vom 20. November 2017 betreffend "Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" samt Beilagen bei den Akten (act. 20/8-12). Bezüglich all dieser Beweismittel sind keine Verwertungshindernis- se ersichtlich; solche wurden denn auch von keiner Partei behauptet. 2.4. Zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung im Allgemeinen 2.4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Es würdigt die im Vor- und Hauptverfahren erhobenen Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO). Entsprechend hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise und seiner daraus resul- tierenden Überzeugung als gegeben erachtet. Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es demzufolge Aufgabe des Gerichts, nur den vorliegenden Fakten verpflichtet und ohne Bindung an gesetzliche Regeln zu prüfen, ob es sich von einer be- stimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach vorge- nommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tä- terschaft des Beschuldigten, so sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.4.2. Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch somit auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine ab- solute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind im- mer möglich. Es sind mithin, wie vorstehend erwähnt, nur erhebliche und unüber- windbare Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/HART-

- 6 - MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 11 f.; BGE 138 V 74 E. 8.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86, E.2; BGE 120 Ia 31, E.2d). Es kann daher nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathema- tisch sicher und unwiderlegbar feststeht. 2.4.3. Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn das Gericht nach pflichtgemäs- ser Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vor- handene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich auch nicht überspannt wer- den. Die Überzeugung ist gegeben, wenn vernünftigerweise und nach der Erfah- rung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahr- scheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen. Bei der Beweiswürdigung muss sich das Gericht also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können (HOCHULI, In dubio pro reo, in: SJZ [1954] S. 255; ZR 72 Nr. 80; ZR 71 Nr. 110; ZR 71 Nr. 7). 2.4.4. Sind Personalbeweise zu würdigen und stützt sich die Beweisführung – wie vorliegend – im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten und steht Aussa- ge gegen Aussage, so ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, ob die einzel- nen bzw. welche Sachdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, son- dern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Wür- digung zu unterziehen. Sie sind insbesondere auf das Vorhandensein von Reali- tätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; vgl. auch BENDER/NACK, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, Bd. I, 2. Aufl., München 1995, S. 106 ff.; BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 ff. und S. 121 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa-

- 7 - gen, in: SJZ [1985] 81 S. 53 ff.; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussage- psychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1418). Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Be- rücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Mo- tivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könn- te (vgl. BGer 6B_536/2008 vom 5. November 2008, E. 2.4, m.w.H.; BAUMER/ LU- DEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1424 und 1427). 2.4.5. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat und deshalb versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Der Be- schuldigte hat während des vorliegenden Strafverfahrens zudem mehrfach ge- äussert, Repressalien seitens der Privatklägerin zu befürchten (Prot. S. 17 f. statt vieler). 2.4.6. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine juristische Person, welche naturgemäss keine Aussagen machen kann. Jedoch wurde ihr einzelzeichnungs- berechtigtes Verwaltungsratsmitglied, D._____, als Zeuge einvernommen (act. 15). Bei der Würdigung der Aussagen von D._____ ist hinsichtlich der allge- meinen Glaubwürdigkeit zu beachten, dass er als Zeuge unter der Strafandro- hung gemäss Art. 307 StGB (Art. 177 Abs. 1 StPO) ausgesagt hat und als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter (Organ der angeblich geschädigten Privatklägerin) ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse an dessen Aus- gang hat. Insbesondere ist schon an dieser Stelle zu erwähnen, dass der Zeuge D._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2017 zugegeben hat, dass er dem Beschuldigten sinngemäss gesagt habe, ihn fertig zu machen, wenn er den Rekurs nicht zurückziehe, und dass er sich per- sönlich dafür einsetzen werden, dass er (der Beschuldigte) keinen Rappen be- komme (act. 15 S. 6 Frage 30). 2.4.7. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen E._____ ist hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit zu beachten, dass er unter der Strafandrohung ge- mäss Art. 307 StGB (Art. 177 Abs. 1 StPO) ausgesagt hat. Dabei ist zu bedenken,

- 8 - dass E._____ als Architekt zusammen mit der Privatklägerin das Bauprojekt "G._____" in H._____ führte (act. 14 S. 2), wobei er eine gewisse Zeit lang für die Privatklägerin in direktem Kontakt mit dem Beschuldigten stand, und deshalb ebenfalls ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse am Ausgang des vor- liegenden Strafverfahrens hat. 2.5. Zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung im Konkreten 2.5.1. Der objektive Tatbestand hat sich nicht verwirklicht. Die Erpressung blieb unvollendet, da die Privatklägerin keine Geldzahlung an den Beschuldigten leiste- te. Die Versuchsstrafbarkeit ist daher massgeblich davon abhängig, ob dem Be- schuldigten ein (Eventual-)Vorsatz und eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden können (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm und/oder beabsichtigte betrifft sog. innere Tatsachen. Für den Nachweis des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht kann sich das Gericht – soweit der Beschuldigte wie hier nicht geständig ist – also regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben (BGer 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2.2, m.w.H.). Diese äusser- lich feststellbaren Indizien sind mit anderen Worten Teil des Sachverhalts und müssen somit dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) genügen. Im Hinblick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung ist daher zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich dieser äusserlich feststellbaren Indizien hinreichend er- stellbar ist. 2.5.2. Die Staatsanwaltschaft nennt die folgenden äusserlich feststellbaren Indizi- en, welche Rückschlüsse auf das Wissen, den Willen und die Absicht des Be- schuldigten zulassen (act. 26 S. 2 f.): Einerseits eine E-Mail vom 18. März 2015, welche der Beschuldigte unbestrittenermassen dem Zeugen E._____ geschickt hatte (act. 2/5), und andererseits der Umstand, dass der Beschuldigte unbestritte- nermassen sämtliche Angebote der Privatklägerin (Fr. 40'000.– [18. März 2015], Fr. 120'000.– [28. April 2015] und Fr. 250'000.– [30. April 2015]) ausschlug.

- 9 - 2.5.3. Aus den Akten (aber nicht aus der Anklageschrift) ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte den Baurekurs gegen das Bauprojekt der Privatklägerin nicht nur androhte, sondern mit Eingabe vom 1. April 2015 auch tatsächlich einreichte (act. 9 S. 2). Weiter ergibt sich aus den Akten (aber nicht aus der Anklageschrift), dass der Beschuldigte in der Folge am 2. November 2015 Verwaltungsgerichts- beschwerde führte (act. 11 S. 2). 2.5.4. Für die nachfolgende Beurteilung ist zu beachten, dass der Beschuldigte mehrheitlich mit dem Zeugen E._____ (Architekt des Bauprojekts der Privatkläge- rin) in Kontakt stand. Mit dem Zeugen D._____ telefonierte der Beschuldigte nur ein einziges Mal (act. 15 S. 2 f. Frage 9). Die Wahrnehmungen und Aussagen sowohl des Zeugen E._____ (Hilfsperson) als auch des Zeugen D._____ (Organ) sind daher der Privatklägerin zuzurechnen. 2.5.5. Der Beschuldigte vertritt, wie erwähnt, seit Verfahrensbeginn den Stand- punkt, es sei ihm nie um das Geld gegangen, sondern nur um eine Projektanpas- sung (act. 12 S. 2). Zwar hat er diese Projektanpassung nie direkt gegenüber der Privatklägerin verlangt (act. 15 S. 4), jedoch gab der Zeuge E._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2017 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm gegenüber eine Projektanpassung verlangt hatte (act. 15 S. 3 ff.). Dies führte auch der Beschuldigte aus (act. 16/3 S. Frage 9; Prot. S. 31). Sodann stellten weder der Zeuge E._____ noch der Zeuge D._____ über- zeugend in Abrede, dass der Beschuldigte den Rekurs entschädigungslos zu- rückgezogen hätte, wenn ein bestimmtes Haus (E oder F) des Bauprojekts "G._____" auf Strassenniveau heruntergesetzt worden wäre (act. 14 S. 3 Frage 22; act. 15 S. 5 Frage 21; act. 16/1 Frage 58). Entsprechend ist bereits an dieser Stelle davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten – entgegen der heutigen Ausführungen der Privatklägerin (act. 33 S. 1) – zumindest nicht nur um Geld ging, sondern er seit Beginn der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin eine Projektanpassung erzielen wollte, und die Privatklägerin Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte eine solche anstrebte. 2.5.6. In diesem Lichte ist denn auch die genannte E-Mail vom 18. März 2015 zu würdigen: Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte dem Zeugen E._____ ge-

- 10 - mäss Anklageschrift am 18. März 2015 eine E-Mail schrieb, gemäss welcher er einem Vergleich nicht grundsätzlich abgeneigt sei, sich die angebotene Entschä- digung jedoch am unteren Ende einer fairen Lösung bewege. Weiter führte der Beschuldigte in der genannten E-Mail aus, er müsse infolge der Lärmbelastung sämtliche Fenster sanieren, damit die Wohnqualität nur annähernd gleich bzw. ähnlich bleibe. Er gehe von einer Wertverminderung von 10 % des Liegen- schaftswerts aus, die Liegenschaft sei 2012 auf Fr. 4 Mio. geschätzt worden. Wei- ter führte der Beschuldigte aus, dass eine Entschädigung nicht zwingend nur fi- nanziell ausgestaltet sein müsse; allenfalls könnte auch eine Offerte von drei Parkplätzen in der Garage miteinbezogen werden. Es könnte allenfalls eine Eini- gung erzielt werden, wenn sämtliche Beeinträchtigungen seiner Liegenschaft be- rücksichtigt und auch die drei Parkplätze miteinbezogen würden und generell das Angebot nachgebessert würde. Ansonsten müsse er "zur Wahrung seiner Rechte die Einsprache fristgerecht einreichen" und sei "einem Rekurs auf einen allfälligen negativen Entscheid seitens der Baurekurskommission nicht abgeneigt" (act. 2/5; act. 26 S. 2 f.). 2.5.7. Ausgehend davon, dass es dem Beschuldigten zumindest teilweise um ei- ne Anpassung des Bauprojekts "G._____" ging, kann dem Inhalt der E-Mail vom

18. März 2015 nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte einfach nur Geld von der Privatklägerin erhältlich machen wollte. Zur E-Mail vom 18. März 2015 be- fragt, brachte der Beschuldigte anlässlich der heutigen gerichtlichen Einvernahme vor, dieser E-Mail seien mindestens ein oder zwei Telefongespräche mit dem Zeugen E._____ vorausgegangen. Der Zeuge E._____ habe ihn nach Alternati- ven gefragt, wie eine gütliche Lösung gefunden werden könnte; dies immer unter dem Aspekt, dass eine Projektanpassung gemacht werde. Ihm (dem Beschuldig- ten) seien Kosten entstanden für das Schreiben des Rekurses. Diese Kosten sei- en nicht nichts gewesen, aber es sei nie in dem Sinne gedacht gewesen, dass er (der Beschuldigte) irgendwelche Gelder gefordert hätte. Der Zeuge E._____ habe am Telefon gesagt, er sei ein alter, erfahrener Fuchs. Er (der Zeuge E._____) ha- be genau gewusst, was er ihn (den Beschuldigten) habe fragen müssen: Ob er (der Beschuldigte) Geld wolle oder ob man ihm etwas anderes anbieten könne. In der E-Mail vom 18. März 2015 habe er (der Beschuldigte) geschrieben, es gehe

- 11 - ihm nicht ums Geld, es könnte ihm auch ein Parkplatz offeriert werden. Das alles seien aber nicht Forderungen, die von ihm gestellt worden seien, er habe einfach die Fragen des Zeugen E._____ beantwortet (Prot. S. 15). Weil der Zeuge E._____ ihn gefragt gehabt habe, was die Auswirkungen des Bauprojektes auf seine Liegenschaft seien, habe er gegenüber dem Zeugen E._____ davon ge- sprochen, dass er (der Beschuldigte) durch das Bauprojekt der Privatklägerin eine Wertverminderung von 10 % auf seiner Liegenschaft, welche 2012 auf Fr. 4 Mio. geschätzt worden sei, erleiden würde. Der Beschuldigte führt zudem aus, er hätte eigentlich in der Einleitung seiner E-Mail (vom 18. März 2015) den Inhalt des die- ser vorausgegangenen Gesprächs mit dem Zeugen E._____ protokollieren sollen. Denn wenn man heute diese E-Mail isoliert lese, gehe scheinbar daraus hervor, dass er nur Geld gewollt habe. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Dass er dieses Gespräch in seiner E-Mail (vom 18. März 2015) nicht vorgängig aufgeführt bzw. protokolliert habe, sei sein Fehler gewesen (Prot. S. 17 f., S. 31). Die Privatklägerin hat dieser – soweit ersichtlich erstmals erfragten bzw. vorgebrachten – Darstellung des Beschuldigten heute nicht widersprochen, ins- besondere hat sie nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte die Wertvermin- derung von 10 % auf seiner Liegenschaft, welche 2012 unbestrittenermassen auf rund 4. Mio. geschätzt worden war (act. 13/1), lediglich als Antwort auf die Frage des Zeugen E._____ vorgebracht habe, was die Auswirkungen des Bauprojekts "G._____" auf seine Liegenschaft seien. Diese Darstellung des Beschuldigten liegt ohne Weiteres im Rahmen des Vorstellbaren und ist damit plausibel. Es be- stehen daher erhebliche Zweifel nur schon daran, dass und inwiefern der Be- schuldigte mit der E-Mail vom 18. März 2015 eine Forderung von Fr. 400'000.– an die Privatklägerin gestellt haben soll. Bezeichnenderweise stellte der Zeuge E._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2017 denn auch nicht in Abrede, dass dem Beschuldigten die Fr. 400'000.– of- fenbar seitens der Privatklägerin angeboten worden sein sollen (act. 14 Fra- ge 30). Anlässlich der heutigen gerichtlichen Einvernahme führte der Beschuldigte sodann glaubhaft aus, dass er mit dem letzten Satz in der E-Mail vom 18. März 2015 ("Dies mit den entsprechenden Forderungen meinerseits müsste ich halt auf dem Rechtsweg korrigieren lassen."; act. 2/5) die Forderungen betreffend Projek-

- 12 - tanpassungen gemeint habe, die veranlasst werden sollten (Prot. S. 19 f.). Die- sem Vorbringen widersprachen weder die Staatsanwaltschaft, noch die Privatklä- gerin. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Wertver- minderung von 10 % auf seiner per 2012 mit 4 Mio. bewerteten Liegenschaft, mit- hin eine Wertverminderung von umgerechnet Fr. 400'000.– befürchtete, welche er bestenfalls durch eine Projektanpassung verhindern, oder alternativ durch eine Entschädigung seitens der Privatklägerin kompensieren wollte. Beides spricht da- für, dass der Beschuldigte aus seiner Sicht darum bemüht war, sich schadlos zu halten, und nicht etwa darauf aus war, sich zu bereichern bzw. die Privatklägerin im Vermögen zu schädigen. 2.5.8. Dass der Beschuldigte nicht darauf aus war, die Privatklägerin zu einer Zahlung von Fr. 400'000.– zu bewegen und sich dadurch zu bereichern, wird auch durch die Aussagen des Beschuldigten gestützt, wonach aufgrund des Bau- projekts "G._____" eine Wohnung gekündigt worden sei. Bisher habe diese Woh- nung nicht wieder vermietet werden können. Die Mietzinseinnahmen dieser Woh- nung seien weggefallen. Das sei die Wohnung mit direkter Aussicht zur Strasse respektive zum Bauprojekt (Prot. S. 9, S. 23 f.). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben dieser Darstellung widersprochen und es besteht auch von Amtes wegen kein Anlass, dies zu tun. Entsprechend ist davon auszu- gehen, dass dem Beschuldigten durch das Bauprojekt "G._____" finanzielle Ein- bussen in Form von entgangenen Mietzinseinnahmen entstanden sind. Dass dem Beschuldigten ein Schaden entstanden ist, räumt denn auch die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift ein (act. 26 S. 3). 2.5.9. Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwalt haben den ihm entstande- nen Schaden beziffert. Weiter fehlt es im vorliegenden Strafverfahren – abgese- hen von der durch den Beschuldigten eingereichten "Quantitative[n] Beurteilung" seiner Liegenschaft (act. 13/1) – an einer rechtsgenüglichen (d.h. sachverständi- gen) Bewertung, ob und inwiefern der Beschuldigte durch das Bauprojekt "G._____" eine Wertverminderung auf seiner Liegenschaft zu gewärtigen hat; entsprechend kann auch nicht einfach gesagt werden, die vom Beschuldigten be- fürchtete Wertverminderung von 10 % sei übersetzt. Daher lässt sich auch über-

- 13 - haupt nicht überprüfen, ob und inwiefern die in der Anklageschrift genannten Fr. 400'000.– "in keinem vernünftigen Verhältnis" zum tatsächlichen Schaden des Beschuldigten stehen sollen (act. 26 S. 3). Entsprechend bestehen erhebliche Zweifel daran, dass und inwiefern dem Beschuldigten dieses angebliche Missver- hältnis bewusst gewesen sein soll. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar und damit plausibel, dass der Beschuldigte aus seiner Warte als (unbestrittener; act. 14 S. 5 Frage 22) Laie im Bauwesen befürchtete, das Bauprojekt "G._____" verursache eine Wertverminderung von 10 % auf seiner Liegenschaft, und dass er diese Wertverminderung bestenfalls durch eine Projektanpassung verhindern, oder alternativ durch eine Entschädigung seitens der Privatklägerin kompensieren wollte. Dies spricht in der Folge dafür, dass der Beschuldigte aus seiner Sicht darum bemüht war, sich schadlos zu halten, und nicht etwa darauf aus war, sich zu bereichern bzw. die Privatklägerin im Vermögen zu schädigen. 2.5.10. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nach seinem Unterliegen vor dem Baurekursgericht des Kantons Zürich von seiner dortigen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Y._____, beschieden bekommen hatte, dass der Rekurs zwar be- dauerlicherweise abgewiesen, dieser aber insbesondere auch nicht als miss- bräuchlich beurteilt worden sei (act. 17/1 Beilage "e"). Es ist denn auch nicht er- sichtlich, dass und inwiefern der Rekurs des Beschuldigten (act. 2/8) geradezu aussichtslos gewesen sein soll; aus der vollumfänglichen Abweisung des Rekur- ses kann nämlich nicht auf dessen (anfängliche) Aussichtslosigkeit geschlossen werden. Daraus folgt, dass der Beschuldigte sich in guten Treuen (und aufgrund entsprechender anwaltlicher Beratung) veranlasst gesehen hat, in der Folge Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zu führen (act. 11) bzw. dann aber von einem Wei- tergang ans Bundesgericht abzusehen (Prot. S. 11). Schliesslich ist zu beachten, dass dem Beschuldigten durch das Unterliegen im Bauverfahren bis vor Verwal- tungsgericht gemäss eigenen Angaben Kosten von rund Fr. 50'000.– entstanden sind (Prot. S. 11). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben dem widersprochen; die entsprechenden Entscheiddispositive (act. 9 S. 31; act. 11 S. 9 f.) stützen die Kostenschätzung des Beschuldigten. Die Kosten von rund Fr. 50'000.– sprechen ebenfalls gegen die Darstellung der Staatsanwalt- schaft bzw. der Privatklägerin, dass der Beschuldigte darauf aus gewesen sein

- 14 - soll, sich zu bereichern bzw. die Privatklägerin im Vermögen zu schädigen. Viel- mehr hat er selber doch erhebliche Kosten auf sich genommen, um sein Hauptan- liegen, nämlich eine Anpassung des Bauprojekts "G._____", durchzusetzen, was ihm letztlich aber nicht gelang. 2.5.11. Gemäss seinen Ausführungen hat der Beschuldigte zwischenzeitlich die Konsequenzen aus seiner Niederlage gezogen und wird aus der Nachbarschaft der Siedlung "G._____" wegziehen (Prot. S. 18 f., S. 23). Dem widersprachen weder die Staatsanwaltschaft, noch die Privatklägerin. Die Umzugspläne des Be- schuldigten erscheinen glaubhaft, hat er doch ausgeführt, bereits eine Anzahlung für eine neue Liegenschaft bezahlt zu haben und demnächst von H._____ weg- zuziehen (Prot. S. 18 f., S. 23). Dieser Umstand spricht wiederum gegen den An- klagevorwurf, wonach der Beschuldigte darum bemüht gewesen sein soll, sich zu bereichern bzw. die Privatklägerin im Vermögen zu schädigen. Der Beschuldigte scheint auf subjektiver Ebene durch das Bauprojekt "G._____" derart betroffen zu sein, dass ihm nach erfolgloser Bauprozessführung nichts übrig bleibt, als von H._____ wegzuziehen. 2.5.12. Schliesslich ist noch darauf einzugehen, weshalb der Beschuldigte die – stets von der Privatklägerin angebotenen – Zahlungen von Fr. 40'000.– (18. März 2015), Fr. 120'000.– (28. April 2015) bzw. Fr. 250'000.– (30. April 2015) ausge- schlagen hat. Der Beschuldigte begründet dies, wie dargelegt, damit, dass es ihm nie um das Geld gegangen sei, sondern er eine Projektanpassung habe erzielen wollen. Gemäss der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin habe die Weige- rung der Zahlungsannahme, wie schon erwähnt, nur darauf abgezielt, von der Privatklägerin eine noch höhere Summe, konkret Fr. 400'000.– erhältlich zu ma- chen. Nach dem bereits Ausgeführten ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Wertverminderung von 10 % auf seiner per 2012 mit 4 Mio. bewerteten Liegenschaft befürchtete, welche er bestenfalls durch eine Projektan- passung verhindern, oder alternativ durch eine Entschädigung seitens der Privat- klägerin kompensieren, mithin sich schadlos halten wollte, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Aus der E-Mail-Korrespondenz vom 8. Juni 2016, welche sich nach dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 12. Mai 2016 ergab (act. 17/1 Beilagen

- 15 - "d" bis "f"; act. 20/12), kann die Privatklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der Beschuldigte die Vorwürfe in der E-Mail vom 8. Juni 2016 umgehend bestreiten liess. Zudem nennt die Privatklägerin in der E-Mail vom 8. Juni 2016 – nebst einer stärkeren Abgrabung – einerseits den Betrag von Fr. 250'000.– ande- rerseits den Betrag von Fr. 400'000.–, die der Beschuldigte alternativ verlangt ha- ben soll, was nicht schlüssig ist; es scheint, als wisse selbst die Privatklägerin nicht, was nun konkret Gegenstand der angeblichen Forderung des Beschuldig- ten gewesen sein soll. Dadurch wird der Anklagevorwurf zusätzlich in Frage ge- stellt. Zugunsten des Beschuldigten ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" somit davon auszugehen, dass seine Weigerung, die – stets von der Privatkläge- rin angebotenen – Zahlungen von Fr. 40'000.– (18. März 2015), Fr. 120'000.– (28. April 2015) bzw. Fr. 250'000.– (30. April 2015) anzunehmen, darin gründete, dass er die befürchtete Wertverminderung auf seiner Liegenschaft bestenfalls durch ei- ne Projektanpassung verhindern, oder alternativ durch eine Entschädigung sei- tens der Privatklägerin kompensieren, mithin sich schadlos halten wollte, nötigen- falls auf dem Rechtsweg. 2.6. Zwischenfazit Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der (subjekti- ve) Sachverhalt gemäss Anklageschrift zugetragen haben soll. Wie dargelegt, ist sachverhaltsmässig nicht erstellt, dass und inwiefern der Beschuldigte versucht haben soll, "[die Privatklägerin] zu einer Geldüberweisung von CHF 400'000.00 zu bewegen, welche – wie er wusste – in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinem tatsächlichen Schaden stand" (act. 26 S. 3). Es kann also nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe die Privatklägerin wissentlich und willentlich zu einer Geld- zahlung von Fr. 400'000.– bewegen und sich dadurch bereichern wollen. Auch ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beschuldigte von einem Eventualvorsatz getragen gewesen wäre. In dubio pro reo ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Wertverminderung von 10 % auf seiner per 2012 mit 4 Mio. bewerteten Liegenschaft befürchtete, und dass er diese Wertverminderung bes- tenfalls durch eine Projektanpassung verhindern, oder alternativ durch eine – ihm zumindest nach seiner Vorstellung zustehende – Entschädigung seitens der Pri-

- 16 - vatklägerin kompensieren, mithin sich schadlos halten wollte. Aus Sicht des Be- schuldigten erscheint es daher konsequent und nachvollziehbar, dass er – nach- dem weder über eine Projektanpassung noch über eine anderweitige Kompensa- tion der vom Beschuldigten befürchteten Wertverminderung eine Einigung zu- stande kam –, am 1. April 2015 in guten Treuen den Rechtsweg beschritt und sich von diesem auch durch die weiteren Angebote der Privatklägerin nach Einrei- chung des Rekurses (Fr. 120'000.– [28. April 2015] und Fr. 250'000.– [30. April 2015]) nicht abbringen liess. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 26 S. 3). Die Privatklägerin schliesst sich dieser Auffassung an (act. 33 S. 1). Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten Erpressung frei- zusprechen (act. 35 S. 1 und Prot. S. 25 und S. 35). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatklägerin ist nicht zu schützen, wie sich sogleich zeigt. 3.2. Der versuchten Erpressung macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmen versucht, wo- durch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist bei Art. 156 Ziff. 1 StGB Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz ausreicht; sodann bedarf es einer Be- reicherungsabsicht. 3.3. Art. 156 (Abs. 1) StGB deckt grundsätzlich auch Verhaltensweisen ab, die darauf gerichtet sind, sittenwidrige Entschädigungszahlungen für Rechtsmittelver- zichte erhältlich zu machen (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 156 N 23, m.w.H.). Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig. Auch die Sittenwidrigkeit bezieht sich auf den Vertragsinhalt, der in einem weiteren Sinn den Vertragszweck mitumfasst. Die Ausübung von

- 17 - Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen ist grundsätzlich auch dann rechtmässig, wenn sie sich schliesslich als erfolglos erweisen. Jeder Bürger ist befugt, für vermeintliche Ansprüche Rechtsschutz zu beanspruchen, sofern er in guten Treuen handelt. Prozessbezogenes Verhalten als solches ist nur dann als rechts- oder sittenwidrig zu werten, wenn Verfahrensrechte missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben in Anspruch genommen werden. Wer ein aussichtsloses Rechtsmittel ergreift und sich dessen Rückzug entschädigen lässt, nutzt regelmässig den drohenden Verzögerungsschaden des Bauherrn zur Erlangung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig ist. Chancen und Vorteile eines nicht aussichtslosen Rechtsmittels können demgegenüber geldwerter Natur sein. Es verstösst daher nicht gegen die guten Sitten, sich für den Verzicht auf das Rechtsmittel eine Entschädigung versprechen zu lassen. Sittenwidrig würde eine solche Vereinbarung auch nicht aufgrund eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, weil die Grundwerte der Rechtsordnung eine Wertdisparität der Vertragsleistungen nicht verbieten wollen. In der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts war bisher nicht zu entscheiden, wie es sich verhält, wenn sich der Nachbar für den Verzicht auf ein Rechtsmittel bezahlen lässt, das zwar nicht aussichtslos ist, die verlangte Entschädigung aber gänzlich ausserhalb dessen steht, was vernünftigerweise noch als – wenn auch sehr grosszügig bemessene – Entschädigung für nachbarrechtliche Inkonvenienzen bezeichnet werden kann. Allgemein gilt, dass der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis sittenwidrig ist, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechtsposition der verzichtenden Partei beruht. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Nachbar seine Rechtsmittelbefugnis weder für die Verhinderung eines ihm rechtswidrig erscheinenden Bauprojekts noch für den Ausgleich nachbarrechtlicher Nachteile einsetzt, sondern sie als blosses Vehikel zur Erlangung von Geldleistungen missbraucht. Leichthin darf solches allerdings nicht angenommen werden, denn ein Bauprojekt hat regelmässig negative Auswirkungen auf das Nachbargrundstück, und solange die vereinbarte Entschädigung noch als Ausgleich für solche Nachteile verstanden werden kann, wenn auch vielleicht in übersetztem Masse, ist ein sittenwidriger Vertrag nicht gegeben. Sittenwidrig ist die Verzichtsvereinbarung erst, wenn aufgrund der

- 18 - Umstände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Bezug genommen wird. Mit anderen Worten führt selbst eine übersetzte Entschädigung für den Verzicht bzw. den Rückzug eines Rechts- mittels nicht automatisch zur Bejahung der Sittenwidrigkeit (BGE 123 III 101, E. 2.a und E. 2.b, m.w.H.; BGer 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006, E. 7 f., m.w.H.; BGer 6B_1049/2013 vom 4. Juli 2014, E. 1.6.3., m.w.H.). 3.4. Wie dargelegt, ist sachverhaltsmässig nicht erstellt, dass und inwiefern der Beschuldigte versucht haben soll, "[die Privatklägerin] zu einer Geldüberweisung von CHF 400'000.00 zu bewegen, welche – wie er wusste – in keinem vernünfti- gen Verhältnis zu seinem tatsächlichen Schaden stand" (act. 26 S. 3). Es kann also nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe die Privatklägerin wissentlich und willentlich (bzw. eventualvorsätzlich) zu einer (angeblich) unverhältnismässi- gen Geldzahlung von Fr. 400'000.– bewegen und sich dadurch bereichern wollen. Entsprechend fehlt es vorliegend nicht nur am objektiven, sondern auch am sub- jektiven Tatbestand ([Eventual-]Vorsatz und Bereicherungsabsicht). Bei dieser Sachlage kann vernünftigerweise kein Schuldspruch betreffend den Anklagevor- wurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ergehen. 3.5. Im Weiteren wäre vorliegend ohnehin nicht ersichtlich, dass und inwiefern die angeblich verlangte, aber nicht erstellbare Forderung von Fr. 400'000.– als sit- tenwidrig einzustufen wäre: Sämtliche Zahlungsangebote kamen von der Privat- klägerin aus; zuletzt hatte sie dem Beschuldigten Fr. 250'000.– für den Rückzug des Rekurses geboten, mithin einen solche Betrag noch als angemessen erach- tet, damit sie schnellstmöglich mit dem Bauprojekt "G._____" beginnen kann. Ein Betrag von Fr. 400'000.– könnte vor diesem Hintergrund nicht per se als sitten- widrig betrachtet werden, zumal der Beschuldigte, wie dargelegt, eine erhebliche Wertverminderung auf seiner Liegenschaft befürchtete, welche er mittels Projek- tanpassung und/oder Kompensation verhindern und sich dadurch schadlos halten wollte. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls erhellt, dass der Beschul- digte seinerseits an ein schutzwürdiges Interesse glaubte, dieses gegenüber der Privatklägerin auch kommunizierte und letztlich rund Fr. 50'000.– für dessen (er-

- 19 - folglose) gerichtliche Durchsetzung aufwendete. Aus all diesen Gründen kann vorliegend gerade nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe verpönterweise versucht, seine Rechtsposition zu kommerzialisieren. Weder die angeklagte An- drohung des Rekurses, noch die – nicht angeklagte – Erhebung desselben erwei- sen sich vor diesem Hintergrund als unrechtmässig. 3.6. So oder anders ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 4. Zivilansprüche 4.1. Die Privatklägerin hat im vorliegenden Verfahren keine Zivilansprüche gegen den Beschuldigten gestellt. Sie behält sich vielmehr vor, den ihr angeblich ent- standenen Schaden in einem separaten Zivilprozess einzufordern (act. 33 S. 2 letzter Abschnitt). Entsprechend ist vorliegend über keine Zivilansprüche zu befin- den. Vom Vorbehalt der Privatklägerin, allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigten auf dem Zivilweg geltend zu machen, ist Vormerk zu nehmen. 4.2. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Die Privatkläge- rin behauptet seit Einreichung der Strafanzeige wiederholt, es sei ihr durch die mit dem Bau(rekurs)verfahren einhergehende Bauverzögerung ein erheblicher Scha- den (in unterschiedlicher Höhe) entstanden (act. 1 S. 14 f.; act. 15 S. 5; act. 20/8- 12; act. 33 S. 2). Dennoch unterlässt sie es, die Zusprechung von Schadenersatz auch nur im Grundsatz adhäsionsweise zu beantragen. Dadurch entsteht zumin- dest der Anschein, dass die Privatklägerin das vorliegende Strafverfahren offen- bar als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche versteht. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht angängig (BGer 6B_1337/2016 vom

2. Juni 2017, E. 2.2.1, m.w.H.). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Entscheidgebühr ausser Ansatz zu fallen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Gebühr der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 1'100.– (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV; act. 22) ist auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 20 - 5.2. Mangels hinreichender Bezifferung (Prot. S. 25) ist dem Beschuldigten von Amtes wegen keine Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 2 StPO). Sodann sind von Amtes wegen keine An- haltspunkte, namentlich keine besonders schweren Verletzungen der persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten (z.B. Freiheitsentzug), ersichtlich, welche die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten rechtfertigten würden (Art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StPO). 6. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, C._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen. 2. Vom Vorbehalt der Privatklägerin, allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigten auf dem Zivilweg geltend zu machen, wird Vormerk ge- nommen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Gebühr der Staatsanwaltschaft See / Oberland in der Höhe von Fr. 1'100.– (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) wird auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung aus der Staatskasse zuge- sprochen. 5. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro J._____, im Doppel,  den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben),

- 21 - und hernach begründet in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro J._____, im Doppel  den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin, und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 3,  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, Datenpflege Aktenherausgabe, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung. 6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 22 - Uster, 22. Mai 2018 ______________________ BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: lic. iur. Sdzuy Die Gerichtsschreiberin: MLaw Frei