Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Mai 2018 wurde der Be- schuldigte B._____ vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freigesprochen. Das Schadenersatz- begehren der Privatklägerin A._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 50 S. 15). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 im Beisein seines amtlichen Verteidigers mündlich eröffnet, kurz begründet und übergeben (Prot. I S. 22 f.). Der Anklagebehörde und der Pri- vatklägerin wurde das Urteilsdispositiv schriftlich am 18. Mai 2018 zugestellt (Urk. 41). Die Privatklägerin meldete mit Eingabe vom 25. Mai 2018 Berufung gegen das Urteil an (Urk. 44). Am 27. August 2018 respektive 28. August 2018 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 49).
E. 2 Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
E. 4 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind ihr die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Der amtlichen Verteidigung sind im Berufungs- verfahren keine Aufwendungen entstanden (Urk. 53). Entsprechend ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 25. Mai 2018 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.
- Der amtlichen Verteidigung wird für das Berufungsverfahren keine Entschä- digung ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180410-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. R. Bretscher Beschluss vom 8. Oktober 2018 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Mai 2018 (GG180007)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Mai 2018 wurde der Be- schuldigte B._____ vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freigesprochen. Das Schadenersatz- begehren der Privatklägerin A._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 50 S. 15). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 im Beisein seines amtlichen Verteidigers mündlich eröffnet, kurz begründet und übergeben (Prot. I S. 22 f.). Der Anklagebehörde und der Pri- vatklägerin wurde das Urteilsdispositiv schriftlich am 18. Mai 2018 zugestellt (Urk. 41). Die Privatklägerin meldete mit Eingabe vom 25. Mai 2018 Berufung gegen das Urteil an (Urk. 44). Am 27. August 2018 respektive 28. August 2018 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 49).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,
2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Die Privatklägerin A._____ meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 17. September 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
- 3 -
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind ihr die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Der amtlichen Verteidigung sind im Berufungs- verfahren keine Aufwendungen entstanden (Urk. 53). Entsprechend ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 25. Mai 2018 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.
4. Der amtlichen Verteidigung wird für das Berufungsverfahren keine Entschä- digung ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Bretscher