Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich sprach den Beschuldigten am 19. März 2018 hinsichtlich einer gemäss Anklage am 5. Dezember 2016 von ihm versandten Email der üblen Nachrede im Sinne von Art 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Hinsichtlich des zweiten angeklagten Emailversands sprach es ihn frei. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.– unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Die Vorinstanz verpflichtete den Be- schuldigten sodann, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezah- len. Im übrigen Umfang wies sie das Genugtuungsbegehren ab. Auf den Antrag des Privatklägers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung trat die Vo- rinstanz nicht ein. Dem Beschuldigten sprach sie eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 1'643.20 zu. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu zwei Dritteln dem Be- schuldigten. Zu einem Drittel wurden die Kosten auf die Staatskasse genommen (Urk. 39, S. 22 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der erbetene Verteidiger des Be-
- 5 - schuldigten mit Schreiben vom 21. März 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 34). In seiner ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 20. September 2018 beantragte der erbetene Verteidiger die Freisprechung des Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen, die vollumfängliche Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens des Privatklägers, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 40).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2018 wurde der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat und dem Privatkläger Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete mit Schreiben vom
E. 5 Angesichts der Kombination dieser Indizien sowie der gegebenen Sachlage bleiben im Ergebnis keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte Verfasser und Versender der inkriminierten Email vom 5. Dezember 2016 ist. Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt.
- 14 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zur rechtlichen Würdigung geäussert und den Beschuldigten der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verwei- sen (Urk. 39, S. 12ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn der Verteidiger des Beschuldig- ten vorbringt, dass die in der inkriminierten Email vom 5. Dezember 2016 ge- machten Äusserungen nur die berufliche Ehre des Privatklägers beträfen und deshalb nicht strafbar seien (Urk. 30, S. 5), so ist er damit nicht zu hören. Der Vorwurf, der Privatkläger setze sich an seinem Lehrstuhl aktiv für Diskriminierung ein, man könne sogar von Antisemitismus sprechen, und er habe sogar in seiner Doktorarbeit betrogen, betreffen nicht nur seine berufliche Ehre, sondern setzen den Privatkläger als ehrbaren Menschen herab (vgl. dazu die gegenteiligen Bei- spiele in BGE 71 IV 225, 105 IV 111 und 119 IV 44). Wer diskriminiert und in sei- ner Doktorarbeit betrügt, ist kein ehrbarer Mensch, egal ob er fachlich/beruflich nun ein guter Wissenschaftler ist oder nicht. Die vom Beschuldigten verfasste und verschickte Email verletzt den Ruf des Privatklägers, ein ehrbarer Mensch zu sein.
2. Den Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB hat der Beschuldigte sodann nicht erbracht. Hinsichtlich der neu gestellten Beweisanträge ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen. Nach wie vor hat der Beschuldigte die Vorwürfe gegen den Privatkläger nicht ausreichend konkretisiert resp. diesbezüg- lich keine substantiierten Beweisanträge gestellt.
3. Damit ist der Wahrheitsbeweis nicht erbracht. Es liegen keine anderen Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Dementsprechend ist der Be- schuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Straf- zumessung sowie die Strafzumessung hinsichtlich der Anzahl zu verhängenden
- 15 - Tagessätze der Geldstrafe richtig dargelegt (Urk. 39 S. 14 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei der Tages- satzhöhe den tiefen Ansatz von Fr. 30.– festlegte, hatte der Beschuldigte doch bereits bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, in ei- nem internationalen Unternehmen in einer Kaderposition tätig zu sein. Eine Erhö- hung des Tagessatzes kommt im Berufungsverfahren jedoch nicht in Frage, zu- mal das Prinzip der reformatio in peius zu beachten ist, wonach der Entscheid nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf, wenn das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten erhoben worden ist (was hier zutrifft, Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug resp. die Begründung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sind hingegen zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 39 S. 18 f.). Die Vorinstanz hat die bedingte Geldstrafe sodann mit einer Busse verbun- den (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll in erster Linie im Rahmen der Massendelinquenz die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärft werden. Eine solche Schnittstellenproblematik ist vorliegend nicht gegeben und es ist davon auszugehen, dass die Geldstrafe an sich, welche der Gesetzgeber für den entsprechenden Straftatbestand vorgesehen hat, bereits genügt, damit sich der Beschuldigte in Zukunft an die Rechtsordnung halten wird. Im Übrigen hätte der Anteil der Verbindungsstrafe im Verhältnis zur gesamten Strafe nicht mehr als 1/5 betragen dürfen (was die Vorinstanz ausser Acht gelas- sen hat). Von einer Verbindungsbusse ist folglich abzusehen.
2. Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
- 16 - IV. Zivilansprüche
1. In Bezug auf die Zivilansprüche hat die Vorinstanz die gesetzlichen Grundlagen umfassend dargelegt, den konkreten Fall richtig subsumiert und eine angemessene Genugtuung von Fr. 1'000.– gesprochen. Auf diese in jeder Hin- sicht zutreffenden und vollständigen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verweisen werden (Urk. 39, S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Begehren des Privatklägers abzuweisen. V. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv zu bestätigen (Ziffern 8 und 10). Der Beschuldigte unter- liegt auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb ihm die Kosten der Berufung aufzu- erlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 19. März 2018 bezüglich Dispositivziffern 2 (Teil- freispruch), 7 (Kostenblock) und 9 (Nichteintreten auf den Antrag des Privat- klägers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich der Email vom 5. Dezember 2016 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. - 17 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
- Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt (Zif- fern 8 und 10).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständig begründeter Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8057 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180394-O/U/mc-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Kel- ler und Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. Linder Urteil vom 4. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 19. März 2018 (GG170203)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2017 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Email vom 5. Dezember 2016 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig.
2. Der Beschuldigte wird im Übrigen vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Professor Dr. B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.– Gebühr Anklagebehörde
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.
9. Auf den Antrag auf Prozessentschädigung seitens des Privatklägers wird nicht eingetreten.
- 3 -
10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'643.20 zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Beweisanträge (Urk. 47)
1. Als Zeugen seien zu befragen:
a) C._____
b) D._____
c) E._____
d) F._____
e) G._____
f) H._____
g) I._____
h) J._____
i) K._____
2. Es sei durch einen Sachverständigen in Bezug auf die "L._____- Berechnungen" in der Doktorarbeit "Die M._____" (ETH Diss. Nr. …) von Prof. Dr. B._____ (S. 141 ff.) ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, dass (i) die Berechnungen falsch bzw. ungültig sind, (ii) das Vorgehen methodisch mangelhaft war, da insbesondere keine Konver- genzkriterien überprüft wurden, (iii) die dargestellte Flugzeugfens- terstruktur versagt, d.h. die Last nicht aushält und (iv) die Ergebnisse auf S. 142 durch den Schwarz-Weiss-Druck optimiert dargestellt wur- den, da dadurch die bunten Vorzeichenwechsel nicht leicht erkennbar sind. Berufungsanträge (Urk. 49)
1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 4 -
2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei vollumfänglich abzu- weisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Meinem Mandanten sei eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 14'102.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 43 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich sprach den Beschuldigten am 19. März 2018 hinsichtlich einer gemäss Anklage am 5. Dezember 2016 von ihm versandten Email der üblen Nachrede im Sinne von Art 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Hinsichtlich des zweiten angeklagten Emailversands sprach es ihn frei. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.– unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Die Vorinstanz verpflichtete den Be- schuldigten sodann, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezah- len. Im übrigen Umfang wies sie das Genugtuungsbegehren ab. Auf den Antrag des Privatklägers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung trat die Vo- rinstanz nicht ein. Dem Beschuldigten sprach sie eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 1'643.20 zu. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu zwei Dritteln dem Be- schuldigten. Zu einem Drittel wurden die Kosten auf die Staatskasse genommen (Urk. 39, S. 22 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der erbetene Verteidiger des Be-
- 5 - schuldigten mit Schreiben vom 21. März 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 34). In seiner ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 20. September 2018 beantragte der erbetene Verteidiger die Freisprechung des Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen, die vollumfängliche Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens des Privatklägers, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 40).
2. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2018 wurde der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat und dem Privatkläger Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete mit Schreiben vom
5. Oktober 2018 auf eine Anschlussberufung, der Privatkläger mit Schreiben vom
18. Oktober (Urk. 43 und 44).
3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede in Bezug auf die Email vom 2. Au- gust 2016), 7 (Kostenblock) und 9 (Nichteintreten auf den Antrag des Privatklä- gers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung) nicht angefochten wurden, ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
4. An der heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines erbetenen Verteidigers. Er liess dabei die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Beweisanträge
1. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung für den Fall, dass das Gericht davon ausgehe, der Beschuldigte habe die inkriminierte Email vom 5. Dezember 2016 geschrieben und versandt, was von diesem bestritten wird, Beweisanträge gestellt. Hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierun- gen am Lehrstuhl des Privatklägers seien diverse Zeugen einzuvernehmen; hin- sichtlich der Doktorarbeit des Privatklägers resp. deren Fehlerhaftigkeit sei ein
- 6 - Sachverständigengutachten einzuholen (Urk. 47). Die Verteidigung möchte damit den Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis hinsichtlich der inkriminierten Email vom
5. Dezember 2016 erbringen resp. beweisen, dass der Inhalt der entsprechenden Email wahr ist. Unabhängig davon, ob der angeklagte Sachverhalt nachfolgend als erstellt zu erachten ist oder nicht, ist folgendes festzuhalten:
2. Hinsichtlich des ersten Beweisantrags geht die Verteidigung davon aus, die bezeichneten Personen, teils ehemalige Doktoranden des Privatklägers und andere Angehörige der ETH, sollten die Diskriminierungen am Lehrstuhl bestäti- gen können, weil sie dies selbst erlebt oder sonst wie mitbekommen hätten. Die Verteidigung begründet die Beweisrelevanz der vorgeschlagenen Zeugen aber lediglich pauschal resp. geht nur vage davon aus, diese Personen könnten etwas Relevantes aussagen: weder in sachlicher, örtlicher noch zeitlicher Hinsicht hat sie konkret dargelegt, inwiefern diese Zeugen geeignet wären, zur Wahrheitsfin- dung hinsichtlich des hier fraglichen Sachverhalts beizutragen. Die Vorbringen sind folglich nicht genug substantiiert, um darüber Beweis führen zu können, son- dern laufen auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus.
3. Der zweite Beweisantrag, es sei ein Gutachten einzuholen, um zu bewei- sen, dass die Aussage, der Privatkläger habe in seiner Doktorarbeit gemogelt, wahr sei, geht dabei zu weit resp. erweist sich als nicht erforderlich. Sollten die geltend gemachten Fehler in den Berechnungen des Privatklägers derart leicht zu erkennen sein, wie vom Beschuldigten behauptet (Urk. 47 S. 4 Fn. 10), musste dies auch den verantwortlichen Personen bei der Abnahme der fraglichen Doktor- arbeit aufgefallen sein resp. die Arbeit wäre von Beginn an nicht akzeptiert, son- dern zurückgewiesen worden. Bei solch offensichtlichen Fehlern, wie geltend ge- macht, wäre ohnehin fraglich, inwiefern überhaupt noch von "mogeln" oder gar "Betrug" seitens des Autors gesprochen werden könnte.
4. Die Beweisanträge der Verteidigung, sowohl hinsichtlich der Zeugenbe- fragung wie auch des einzuholenden Gutachtens, sind demnach abzuweisen.
- 7 - III. Tatsächliches
1. Der Privatkläger ist ordentlicher Professor für … [Fachbereich] an der Eidgenössischen technischen Hochschule Zürich (nachfolgend ETHZ), der Be- schuldigte ein ehemaliger Doktorand des Privatklägers. Die Parteien haben sich zerstritten, was im Jahr 2013 zu einer Strafanzeige des Beschuldigten gegen den Privatkläger wegen Betrugs, der Niederlegung der Doktoratsleitung durch den Privatkläger sowie zur Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages des Beschuldigten an der ETHZ führte. Das Strafverfahren gegen den Privatkläger wurde nicht an- hand genommen (Urk. 2/4). Der Beschuldigte führte gegen die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages, die Niederlegung der Doktoratsleitung durch den Privatklä- ger und in dessen Folge die Exmatrikulation von der ETHZ verschiedene Be- schwerdeverfahren, letztlich bis ans Bundesgericht (Urk. 8/1-7). Der Entscheid des Bundesgerichtes datiert vom 22. Juni 2015 (Urk. 8/7). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 5. Dezember 2016 von seinem Email Account 'A._____@gmail.com' eine Email mit ehrenrührigem Inhalt über den Privatkläger an Professor N._____ vom … [Institut] gesendet zu haben. Der in der Anklage- schrift aufgeführte Vorwurf einer zweiten ehrenrührigen Email, welche am 2. Au- gust 2016 von einem anderen Email Account an einen anderen Empfänger ver- sandt worden sei, ist nicht mehr Teil des Verfahrens. Von diesem Vorwurf ist der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen worden. Der Beschuldigte verlangt nun auch in Bezug auf die Email vom 5. Dezember 2016 einen Freispruch vom Vor- wurf der üblen Nachrede im Sinne von Art 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Zur Begrün- dung macht der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht geltend, weder Verfasser noch Sender der inkriminierten Email zu sein. Der entsprechende Sachverhalt ist deshalb nachfolgend zu erstellen.
2. Die Erstellung des rechtserheblichen und strittigen Sachverhaltes erfolgte bereits durch die Vorinstanz. Auf diese Ausführungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 39, S. 7 ff.). Zu ergänzen und zu präzisieren ist das Folgende:
3. Zur freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und zum Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist zunächst noch einmal festzuhalten, dass
- 8 - das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet. Eine strafrechtliche Verurteilung hat nur zu erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist es, wenn die vorliegenden Beweise objektiv zwar auf eine Schuld der beschuldigen Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind aber ebenfalls nicht entscheidend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Bestreitet die beschuldigte Person die ihr zur Last gelegten Vorwürfe, gilt es, den Sachverhalt anhand der im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend zu erstellen. Der Beweis dient so- mit dem Nachweis unmittelbar rechtserheblicher Tatsachen. Mit der Erhebung von Beweisen soll beim Gericht die Überzeugung geweckt werden, dass sich ein bestimmtes Ereignis oder ein bestimmter Geschehensverlauf zugetragen hat. Ein Sachverhalt gilt dann als erstellt, wenn beim Gericht keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. DONATSCH/SCHWAR- ZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 115). Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung. Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Über- zeugung des Richters, ob er eine Tatsache für bewiesen ansieht oder nicht. Ne- ben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewis- senhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/ SCHWARZENEGGER/WOHLERS, a.a.O., S. 117 f.). Dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Der Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels
- 9 - zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusam- menwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 553 ff.). Eine zentrale Regel der Beweiswürdigung findet sich im Grundsatz "in dubio pro reo". Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus. 4.1. Die Beweislage präsentiert sich vorliegend so, dass niemand die stritti- gen Sachverhaltselemente direkt beobachten konnte. Auch liegt die Original- Email nicht in elektronischer Form bei den Akten. Weder hat die Staatsanwalt- schaft mittels Hausdurchsuchung beim Beschuldigten diese Email zu sichern ver- sucht, noch hat sie versucht, diese beim Empfänger (Professor N._____ in … [Bundesstaat], USA) erhältlich zu machen. Die Verteidigung moniert zwar sowohl vor erster wie auch zweiter Instanz, dass die fragliche Email lediglich in Kopie resp. als Ausdruck bei den Akten liege und das Einholen des Originals in elektro- nischer Form durch die Staatsanwaltschaft nicht erfolgt sei (vgl. Urk. 30 S. 3 und Urk. 49 S. 2 f.). Allerdings hat sie zu keinem Zeitpunkt, also weder in der Untersu- chung noch im gerichtlichen Verfahren, konkret einen entsprechenden Beweisan- trag auf Beizug des Originals gestellt. Im Übrigen hat dies auch die Privatkläger- schaft nicht beantragt. Ob diese Email beim Empfänger noch im Original vorhan- den ist, ist nicht aktenkundig. Selbst wenn Sie es wäre, würde sie die Beweislage nicht entscheidend verändern können. Sie würde zwar zusätzlich Einblick in den Header (die Kopfzeile) erlauben. Die Angaben im Header können jedoch ver- fälscht werden und bieten daher keine verlässlichen Informationen. Bei einem Versand über einen Proxy-Server oder ein Virtual Private Network (VPN) liefern auch die Übermittlungsprotokolle keinen sicheren Nachweis des Absenders, da diesfalls die IP-Adresse des Absenders nicht ersichtlich ist. Es wären deshalb
- 10 - Weiterungen auf dem Rechtshilfeweg nötig, mit unsicherem Ausgang, zumal nun seit dem Versand bereits zweieinhalb Jahre vergangen sind. Es bleibt deshalb dabei, dass vorliegend keine direkten Beweismittel vorhanden sind. Die Aktenlage ist aber dennoch nicht beweislos. Es liegen zahlreiche indirekte Beweismittel, sog. Indizien, im Recht, welche zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden kön- nen. Dies sind einerseits die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers in den Befragungen (Urk. 1, 3, 4, 10 und 29; Aussagen des Beschuldigten anläss- lich der Berufungsverhandlung gemäss Prot. II, insb. S. 8 ff.) und anderseits ver- schiedene Urkunden. Bei diesen sind insbesondere die ausgedruckte Email vom
5. Dezember 2016 mit dem Absender A._____@gmail.com und dem Empfänger N._____@...[Institut].edu (Urk. 2/3); die ausgedruckte Email vom 24. Oktober 2013 mit dem Absender A._____@ethz.ch an die ETH Beschwerdekommission, Schulleitung und Departementsleitung (Urk. 8/1); das Schreiben vom 14. Januar 2014 von Professor O._____ (… [Funktion] für das Doktorat) an den Beschuldig- ten (Urk. 8/2); die Beschwerdeschrift des Beschuldigten vom 10. Juni 2014 gegen die ETH Zürich betreffend Exmatrikulation (Urk. 8/3); die Beschwerde des Be- schuldigten vom 23. November 2014 gegen das Urteil der Beschwerdekommissi- on vom 30. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (Urk. 8/5); das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2015; die Beschwerde des Beschul- digten vom 14. Juni 2015 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesgericht und das Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Juni 2015 (act. 8/7); die schriftlichen Eingaben des Beschuldigten im vorliegenden Strafver- fahren und seine Strafanzeige gegen den Privatkläger vom 28. August 2013 zu erwähnen. 4.2 Zu prüfen ist, ob sich mit diesen Beweismitteln der Sachverhalt rechts- genügend erstellen lässt. Dabei ist der Grundsatz in dubio pro reo insbesondere als Beweiswürdigungsregel zu beachten. Die Beweiswürdigung und Sachverhalts- feststellung muss gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise be- gründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Ei- ne Verurteilung darf nur erfolgen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen
- 11 - Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit 4.3. Zu den Personalbeweisen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar mehrfach ausführte, diese Email nicht geschrieben zu haben (Urk. 4, S. 5), so auch an der Berufungsverhandlung: dabei stellte er (zu Recht) die Frage in den Raum, weshalb er zuvor eine anonyme Email schreiben und dann seinen Namen angeben sollte, das mache keinen Sinn (Prot. II S. 17). Im übrigen waren seine Aussagen aber oftmals kryptisch und ausweichend. Er bestritt zum Beispiel nicht, dass die in der Email vom 5. Dezember 2016 angegebene Absenderadresse A._____@gmail.com eine von ihm benutzte private Emailadresse ist; in der Un- tersuchung erklärte er hierzu, dass man eine Emailadresse frei auswählen könne (Urk. 4, S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er sodann ausdrücklich klar: A._____@gmail.com sei seine Emailadresse und ja, er habe die entspre- chende Adresse verwendet. Doch bleibe er dabei, dass dies keine Rolle spiele, denn bei einer Email könne ein beliebiger Absender eingesetzt werden (Prot. II S. 19). Die Tatsache, dass man eine Emailadresse theoretisch fälschen könnte, ist zwar richtig, aber von Interesse wäre hier einzig, ob die Emailadresse im vor- liegenden Fall tatsächlich gefälscht worden ist. Dies macht der Beschuldigte aber nicht konkret geltend. Wie erwähnt, hat er auch im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, es sei die Email im Original einzusehen, um den entsprechenden Header zu prüfen, der allenfalls über die wahre Urheber- schaft Aufschluss geben könnte (vgl. Prot. II S. 19 f.). Das Ausbleiben eines sol- chen Beweisantrags erstaunt angesichts der belastenden Indizienlage. Sodann distanziert sich der Beschuldigte auch wiederholt nicht von den in der besagten Email gemachten ehrverletzenden Äusserungen ("Non-swiss people are discriminated there. I was a former PhD student at Prof. B._____'s Lab. He actively promotes discrimination and some might even call it antisemitism." und "he even cheated in his own PhD thesis") sondern erklärte "Wenn jemand das
- 12 - behauptet in diesen Emails, dann könne [wohl: könnte] ich als Zeuge bestätigen, dass der Inhalt stimmt, ja." (Urk. 3, Urk. 4 S. 5; Urk 29 S. 5). Auch an der Beru- fungsverhandlung bestätigte er, der Inhalt der Email entspreche der Wahrheit, dies unabhängig davon, wer die Email tatsächlich geschrieben habe (Prot. II S. 8). Diese Vorwürfe über und gegen den Privatkläger wurden vom Beschuldigten sodann bereits in der Email vom 24. Oktober 2013 an die Beschwerdekommission erhoben. Der Beschuldigte warf dem Privatkläger auch in diesen Schreiben dis- kriminierendes und rassistisches Verhalten vor und erhob die Behauptung, dass der Privatkläger in seiner Dissertation Berechnungsergebnisse gefälscht und so- mit betrogen habe (Urk. 8/1). Die nämlichen Vorwürfe und Behauptungen erhob der Beschuldige auch in der Beschwerde vom 30. Oktober 2014 gegen die Ex- matrikulationsverfügung der ETH Zürich vom 22. Mai 2014 (Urk. 8/3), in der Be- schwerde gegen den Entscheid der ETH-Beschwerde-kommission (Urk. 8/5) so- wie in der Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Mai 2015 (Urk. 8/7). 4.4. Bei dieser Ausgangslage ist es höchst unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar, dass ein unbekannter Dritter die inkriminierte Email geschrieben haben soll. Die Adresse A._____@gmail.com ist anerkanntermassen der verwen- dete Email-Account des Beschuldigten; auch die in der Signatur derselben Email erwähnte Adresse A._____@A._____.ch gehört dem Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 20). Der Beschuldigte hält den Inhalt der Email selbst für wahr; die gegen den Privatkläger darin erhobenen Vorwürfe entsprechen inhaltlich zudem den Vorwür- fen, die der Beschuldigte angesichts seiner Exmatrikulation gegen den Privatklä- ger im entsprechenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht hatte. Sollte nun nicht der Beschuldigte Urheber der Email sein, sondern ein unbe- kannter Dritter, so hätte Letzterer nach drei bis vier Jahren noch genau wissen müssen, was der Beschuldigte damals als Doktorand beim Privatkläger erlebt und ihm vorgeworfen hätte, nämlich Diskriminierung und Antisemitismus. Auch hätte dieser Dritte wissen müssen, was der Beschuldigte dem Privatkläger schon da- mals unterstellt hatte, demnach Schummeln resp. Betrug und oberflächliche For- schung als Wissenschaftler. Dieser Dritte hätte auch alles daran setzen müssen,
- 13 - den falschen Eindruck zu erwecken, dass nicht er als Absender der Email er- scheint, sondern die Email vom Beschuldigten stammt. Damit hätte er aber nicht nur dem Privatkläger, sondern gleichzeitig auch dem Beschuldigten, selbst eben- falls in der Opferrolle, Schaden zufügen resp. beide desavouieren wollen. Ein sol- ches Vorgehen macht keinen Sinn, sondern wäre höchst widersprüchlich. Vielmehr weisen das vorangehende Zerwürfnis mit dem Privatkläger, die Chronologie des Geschehens bis zum Versand der inkriminierten Email und die Motivationslage des Beschuldigten klar auf seine Täterschaft hin. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er denn auch, es sei für ihn ein Schock gewe- sen, als er Ende 2013 erfahren habe, dass seine Anstellung als Doktorand beim Privatkläger nicht verlängert werde, denn er habe gewisse Sachen nicht nachvoll- ziehen können (Prot. II S. 11). Als Ende Juli 2015 im Beschwerdeverfahren betref- fend die Exmatrikulation des Beschuldigten in letzter Instanz auf seine Beschwer- de nicht eingetreten wurde, habe ihn dies noch wütender gemacht. Er habe sich auch geraume Zeit nach dem eigentlichen Ausschluss von der Hochschule noch immer verletzt gefühlt und die Verhältnisse am Institut resp. die Anstellungsver- hältnisse als Doktorand als provozierend und opferverhöhnend empfunden (Prot. II S. 14). Der Beschuldigte war demnach bis zuletzt wütend und enttäuscht über die Geschehnisse am Lehrstuhl. Er hatte damit durchaus ein Motiv, die in- kriminierte Email zu verfassen und an einen anderen Professor zu verschicken, um den Ruf und das Ansehen des Privatklägers nach aussen herabzusetzen resp. zu schädigen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der in- kriminierten Email seinem Frust freien Lauf liess. Sein Einwand, weshalb er zuvor anonym eine Email schreiben sollte (davon wurde er bereits rechtskräftig freige- sprochen) und sich danach in einer weiteren Email mit seinem Namen zu erken- nen geben sollte, ist damit zu erklären, dass der Beschuldigte letztlich unvorsich- tig und unklug vorging.
5. Angesichts der Kombination dieser Indizien sowie der gegebenen Sachlage bleiben im Ergebnis keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte Verfasser und Versender der inkriminierten Email vom 5. Dezember 2016 ist. Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt.
- 14 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zur rechtlichen Würdigung geäussert und den Beschuldigten der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verwei- sen (Urk. 39, S. 12ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn der Verteidiger des Beschuldig- ten vorbringt, dass die in der inkriminierten Email vom 5. Dezember 2016 ge- machten Äusserungen nur die berufliche Ehre des Privatklägers beträfen und deshalb nicht strafbar seien (Urk. 30, S. 5), so ist er damit nicht zu hören. Der Vorwurf, der Privatkläger setze sich an seinem Lehrstuhl aktiv für Diskriminierung ein, man könne sogar von Antisemitismus sprechen, und er habe sogar in seiner Doktorarbeit betrogen, betreffen nicht nur seine berufliche Ehre, sondern setzen den Privatkläger als ehrbaren Menschen herab (vgl. dazu die gegenteiligen Bei- spiele in BGE 71 IV 225, 105 IV 111 und 119 IV 44). Wer diskriminiert und in sei- ner Doktorarbeit betrügt, ist kein ehrbarer Mensch, egal ob er fachlich/beruflich nun ein guter Wissenschaftler ist oder nicht. Die vom Beschuldigten verfasste und verschickte Email verletzt den Ruf des Privatklägers, ein ehrbarer Mensch zu sein.
2. Den Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB hat der Beschuldigte sodann nicht erbracht. Hinsichtlich der neu gestellten Beweisanträge ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen. Nach wie vor hat der Beschuldigte die Vorwürfe gegen den Privatkläger nicht ausreichend konkretisiert resp. diesbezüg- lich keine substantiierten Beweisanträge gestellt.
3. Damit ist der Wahrheitsbeweis nicht erbracht. Es liegen keine anderen Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Dementsprechend ist der Be- schuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Straf- zumessung sowie die Strafzumessung hinsichtlich der Anzahl zu verhängenden
- 15 - Tagessätze der Geldstrafe richtig dargelegt (Urk. 39 S. 14 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei der Tages- satzhöhe den tiefen Ansatz von Fr. 30.– festlegte, hatte der Beschuldigte doch bereits bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, in ei- nem internationalen Unternehmen in einer Kaderposition tätig zu sein. Eine Erhö- hung des Tagessatzes kommt im Berufungsverfahren jedoch nicht in Frage, zu- mal das Prinzip der reformatio in peius zu beachten ist, wonach der Entscheid nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf, wenn das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten erhoben worden ist (was hier zutrifft, Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug resp. die Begründung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sind hingegen zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 39 S. 18 f.). Die Vorinstanz hat die bedingte Geldstrafe sodann mit einer Busse verbun- den (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll in erster Linie im Rahmen der Massendelinquenz die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärft werden. Eine solche Schnittstellenproblematik ist vorliegend nicht gegeben und es ist davon auszugehen, dass die Geldstrafe an sich, welche der Gesetzgeber für den entsprechenden Straftatbestand vorgesehen hat, bereits genügt, damit sich der Beschuldigte in Zukunft an die Rechtsordnung halten wird. Im Übrigen hätte der Anteil der Verbindungsstrafe im Verhältnis zur gesamten Strafe nicht mehr als 1/5 betragen dürfen (was die Vorinstanz ausser Acht gelas- sen hat). Von einer Verbindungsbusse ist folglich abzusehen.
2. Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
- 16 - IV. Zivilansprüche
1. In Bezug auf die Zivilansprüche hat die Vorinstanz die gesetzlichen Grundlagen umfassend dargelegt, den konkreten Fall richtig subsumiert und eine angemessene Genugtuung von Fr. 1'000.– gesprochen. Auf diese in jeder Hin- sicht zutreffenden und vollständigen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verweisen werden (Urk. 39, S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Begehren des Privatklägers abzuweisen. V. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv zu bestätigen (Ziffern 8 und 10). Der Beschuldigte unter- liegt auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb ihm die Kosten der Berufung aufzu- erlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 19. März 2018 bezüglich Dispositivziffern 2 (Teil- freispruch), 7 (Kostenblock) und 9 (Nichteintreten auf den Antrag des Privat- klägers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich der Email vom 5. Dezember 2016 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig.
- 17 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
5. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt (Zif- fern 8 und 10).
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständig begründeter Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8057 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Linder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.