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SB180387

Mehrfache, teilweise qualifizierte einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2019-04-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

17. Mai 2018 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 28 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm für 16 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Sodann wur- de er für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 56 S. 36). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom glei- chen Tag innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO;

- 7 - Urk. 46). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetz- licher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 57). Die An- klagebehörden sowie die Privatkläger C._____ und D._____ haben mit Eingabe vom 3., 9. und 18. Oktober 2018 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberu- fung verzichtet werde (Urk. 62, 63, 64 und 66; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 57). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Be- rufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 57; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörden und der Privatkläger D._____ beantragen die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 62, 63 und 66).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft (Urk. 56 S. 36).

E. 1.2 Die Verteidigung beantragt ausgehend vom Freispruch betreffend die quali- fizierte einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Urk. 80 S. 1). Der entsprechende Freispruch erfolgt wie erwogen im Berufungsverfahren allerdings nicht.

E. 1.3 Die Vorinstanz hat die qualifizierte einfache Körperverletzung als schwerstes Delikt erkannt, den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und zutreffende

- 14 - allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung gemacht (Urk. 56 S. 19 f.). Dies wird durch die Verteidigung zurecht nicht kritisiert und es wird darauf verwiesen.

E. 1.4 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere des schwersten De- likts hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe in rücksichtsloser Art und Weise gehandelt. Dem Privatkläger D._____ aus einer Distanz von ca. fünf bis sechs Metern eine leere Bierflasche an den Kopf zu werfen, zeuge von einer enormen Abgebrühtheit und Geringschätzung der körperlichen Integrität. Die durch den Privatkläger erlittenen Stirnhöhlen- und Nasenbeinverletzungen, die zwei operative Eingriffe notwendig machten, seien – im Rahmen der denkbaren einfachen Körperverletzungen – eher an der oberen Grenze anzusiedeln. Darüber hinaus trage der Privatkläger eine bleibende Narbe davon und klage noch heute über chronische Kopfschmerzen und Temperatur- und Lichtempfindlichkeit. Zur subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte in Bezug auf den Flaschenwurf di- rektvorsätzlich, hinsichtlich des Treffers im Gesicht und den verursachten Verlet- zungen zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Es sei allgemein bekannt, dass der Wurf einer Glasflasche in Richtung des Kopfes eines Menschen zu gravieren- den Verletzungen führen könne. Der Beschuldigte habe sodann aus nichtigem Grund gehandelt; die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Er habe die Tat zwar nicht im Voraus geplant, seine aggressive Grundhaltung deute jedoch darauf hin, dass er richtiggehend Streit gesucht habe. Insgesamt sei das Ver- schulden des Beschuldigten für die qualifizierte einfache Körperverletzung als nicht mehr leicht zu bezeichnen (Urk. 56 S. 21). Die Verteidigung hat das Zitierte konsequenterweise nicht kritisiert, da der Be- schuldigte die fragliche Tat ja gar nicht begangen haben will (Urk. 57; Urk. 80 S. 13 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz sind denn auch in allen Teilen zutreffend. Ein nicht mehr leichtes Verschulden führt zu einer Strafe im unteren Bereich des mitt- leren Drittels des Strafrahmens (BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002; 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz eine hypothetische

- 15 - Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe bemessen hat, ist dies angemessen und zu übernehmen.

E. 1.5 Nach der Beurteilung der Tatkomponente auch der übrigen Delikte hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die eingangs für das schwerste Delikt festgelegte Einsatzstrafe von 14 Monaten mit zutreffender Be- gründung wie folgt um insgesamt 13 Monate auf 27 Monate erhöht: Für die ein- fache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers C._____ um 5 Monate, für die versuchte Drohung zum Nachteil desselben Privatklägers um 2 Monate, für sämtliche Hausfriedensbrüche um 3 Monate und für die Drohung zum Nachteil des Privatklägers E._____ um weitere 3 Monate. Für die Sachbeschädigung sei aufgrund des sehr leichten Verschuldens keine Erhöhung vorzunehmen (Urk. 56 S. 23 f.).

E. 1.6 Die vorinstanzliche Sanktionierung der übrigen Taten und die Erhöhung der Einsatzstrafe sind korrekt begründet und zu übernehmen.

E. 1.7 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 56 S. 24). An der Beru- fungsverhandlung wurde bekannt, dass der Beschuldigte weiterhin von der Sozi- alhilfe unterstützt wird. Er habe sich zwar um Arbeit bemüht und in J._____ auch für drei Monate für eine Firma gearbeitet, später in K._____ für ein Jahr und schliesslich ca. sechs Monate für eine andere Firma, momentan sei er aber wie- derum auf der Suche nach Arbeit. Daneben besuche er zweimal in der Woche ei- ne Sprachschule. Sein Kind besuche er nicht sehr oft. Er versuche, es alle zwei Monate zu sehen. Er habe aber keine gute Beziehung zu der Mutter und entspre- chend sei auch die Anerkennung, welche noch nicht erfolgt sei, schwierig. Zum letzten Mal sei er 2012 in Eritrea gewesen. Mit seinen Geschwistern habe er ab und zu telefonisch Kontakt. Sein Ziel sei, diese Anzeigen hinter sich zu bringen und dann ein anständiges Leben zu führen (Prot. II S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Mit der Vorinstanz wiegt die Verurteilung vom 3. April 2018 nicht straferhöhend, wohl aber das wiederholte

- 16 - Delinquieren während laufendem Strafverfahren (Urk. 56 S. 24). Das Nachtat- verhalten entlastet den Beschuldigten nicht: Das gravierendste Delikt bestreitet er bis heute hartnäckig. Eine überzeugende Reuebekundung blieb aus (vgl. Prot. I S. 31). Der Beschuldigte weist sodann zwei neue Verurteilungen wegen Haus- friedensbruchs auf (Urk. 74A). Diese führen im vorliegenden Verfahren natürlich nicht zu einer Straferhöhung, sprechen jedoch zum Nachtatverhalten des Be- schuldigten eine deutliche Sprache. Wenn die Vorinstanz das unkooperative Ver- halten des Beschuldigen im laufenden Verfahren – ganz leicht – straferhöhend berücksichtigt hat (Urk. 56 S. 25), ist dies zwar eher streng, jedoch nicht unkor- rekt. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Straferhöhungsgrund des wiederholten Handelns während laufendem Verfahren eher zu milde berücksichtigt.

E. 1.8 Insgesamt ist die leichte Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkompo- nente bemessenen Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente überzeugend. Das angefochtene Strafmass ist zu bestätigen. Der Beschuldigte wurde nach der Verurteilung durch die Vorinstanz erneut zweimal rechtskräftig verurteilt und je mit einer Geldstrafe bestraft (Urk. 74A). Da heute eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ergeht diese nicht als Zusatzstrafe zu den zitierten Strafen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 57 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.3.1).

E. 1.9 Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten − der vorinstanzliche Schuldspruch mit Ausnahme desjenigen betreffend Anklageziffer Dossier 1 (Urteilsdispositiv-Ziffer 2 teilweise). − die vorinstanzliche Einziehung eines beschlagnahmten Sackmessers (Urteilsdispositiv-Ziffer 7) − die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatkläger Ge- meinde Wallisellen, C._____ und E._____ (Urteilsdispositiv-Ziffern 8, 9 und 11) sowie − die vorinstanzliche Kostenregelung in den Urteilsdispositiv-Ziffern 12, 13, 14, 16 und 17. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt

E. 2.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug ge- währt unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit für den aufzu- schiebenden Strafteil (Urk. 56 S. 25 f.; Art. 43 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies ist aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Urk. 63), obwohl der Beschuldigte seit Ausfällung des angefochtenen Urteils bereits zwei neue rechtskräftige Verurteilungen erwirkt hat (Urk. 74A).

E. 2.2 Zum Umfang des vollziehbaren Strafteils hat sich die Verteidigung weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren geäussert (Urk. 41; Urk. 80 S. 14).

- 17 -

E. 2.3 Die Vorinstanz hat den zu vollziehenden Teil der 28-monatigen Freiheits- strafe auf 12 Monate festgesetzt. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollzie- henden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1). Zurecht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte während laufen- dem Strafverfahren weiter delinquierte und zum Zeitpunkt der Ausfällung des an- gefochtenen Urteils ein neues Strafverfahren pendent war (Urk. 56 S. 26). Heute weist der Beschuldigte zwei neue Verurteilungen auf (Urk. 74A). Die ent- sprechenden Delikte hat er nur einen respektive wenige Monate nach der vor- instanzlichen Verurteilung begangen. Hinzu kommt, dass das Verschulden des Beschuldigten zum gravierendsten der aktuell zu beurteilenden Delikte – wie er- wogen – nicht mehr leicht wiegt. Vor diesem Hintergrund ist eine Reduktion des zu vollziehenden Strafteils ausgeschlossen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Im Umfang von 12 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft von 147 Tagen, ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66abis StGB für

E. 5 (…)

E. 6 (…)

- 22 -

E. 7 Das sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat Nr. A010'964'586 lagernde Taschenmesser Victorinox, rot, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 8 Die Privatklägerin Gemeinde Wallisellen wird mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 9 a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juni 2017 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 10 (…)

E. 11 a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. November 2017 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

b) Es wird vorgemerkt, dass sich der Privatkläger E._____ die separate Geltendmachung einer Schadenersatzklage gegen den Beschuldigten vorbehält.

E. 12 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 13'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt.

E. 13 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers C._____ aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 1'374.70 (inkl. MwSt.) entschädigt.

- 23 -

E. 14 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren (Fr. 3'000.– + Fr. 500.–) Fr. 74.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 72.– Entschädigung Zeuge Fr. 170.– Entschädigung Dolmetscher Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'374.70 unentgeltliche Rechtsvertretung RA Y._____

E. 15 (…)

E. 16 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 17 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

E. 18 (Mitteilung)

E. 19 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der qualifizierten einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 147 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 147 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 24 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 7'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 25. Dezember 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 15) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung Fr. 200.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger C._____

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt)

- 25 - − die Vertretung des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers (versandt) − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 26 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. H. Kistler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180387-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 24. April 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerinnen und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache, teilweise qualifizierte einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Mai 2018 (DG170308)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

15. November 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/18/8). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 36 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird betreffend Dossier 6 (versuchte Drohung zum Nachteil von B._____) sowie betreffend Dossier 9 (in Bezug auf geringfügige Sach- beschädigung) eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen, teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 147 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 147 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

- 3 -

7. Das sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat Nr. A010'964'586 lagernde Taschenmesser Victorinox, rot, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die Privatklägerin Gemeinde Wallisellen wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 11. Juni 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches wird der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 7'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 25. Dezember 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 18. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

b) Es wird vorgemerkt, dass sich der Privatkläger E._____ die separate Gel- tendmachung einer Schadenersatzklage gegen den Beschuldigten vorbehält.

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 13'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt.

- 4 -

13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers C._____ aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 1'374.70 (inkl. MwSt.) entschädigt.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren (Fr. 3'000.– + Fr. 500.–) Fr. 74.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 72.– Entschädigung Zeuge Fr. 170.– Entschädigung Dolmetscher Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'374.70 unentgeltliche Rechtsvertretung RA Y._____

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

18. (Mitteilung)

19. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 80 S. 1 f.):

1. Es sei Ziffer 2, Absatz 1, des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, 17. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. DG170308) vollständig aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

- 5 - "Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB"

2. Bezüglich des Vorwurfes der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sei der Berufungskläger freizuspre- chen.

3. Es sei Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

7. Abteilung, 17. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. DG170308) vollständig aufzuhe- ben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Beschuldigte wird bestraft mit acht Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 147 Tage durch Haft erstanden sind."

4. Es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

7. Abteilung, 17. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. DG170308) vollständig aufzuhe- ben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben."

5. Es seien die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, 17. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. DG170308) vollständig aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgese- hen."

6. Es sei Ziffer 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

7. Abteilung, 17. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. DG170308) vollständig aufzu- heben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) des Privatklägers D._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen."

- 6 -

7. Es sei Ziffer 15 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

7. Abteilung, 17. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. DG170308) vollständig aufzuhe- ben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von 3/5 auferlegt, jedoch abgeschrieben, im Umfang von 2/3 werden sie auf die Gerichtskasse genommen." Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsgegnerin.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 62 und 63): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft C._____ (Urk. 64): Verzicht auf Anschlussberufung.

d) Der Privatklägerschaft D._____ (Urk. 66): Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

17. Mai 2018 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 28 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm für 16 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Sodann wur- de er für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 56 S. 36). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom glei- chen Tag innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO;

- 7 - Urk. 46). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetz- licher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 57). Die An- klagebehörden sowie die Privatkläger C._____ und D._____ haben mit Eingabe vom 3., 9. und 18. Oktober 2018 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberu- fung verzichtet werde (Urk. 62, 63, 64 und 66; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 57). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Be- rufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 57; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörden und der Privatkläger D._____ beantragen die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 62, 63 und 66).

2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten − der vorinstanzliche Schuldspruch mit Ausnahme desjenigen betreffend Anklageziffer Dossier 1 (Urteilsdispositiv-Ziffer 2 teilweise). − die vorinstanzliche Einziehung eines beschlagnahmten Sackmessers (Urteilsdispositiv-Ziffer 7) − die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatkläger Ge- meinde Wallisellen, C._____ und E._____ (Urteilsdispositiv-Ziffern 8, 9 und 11) sowie − die vorinstanzliche Kostenregelung in den Urteilsdispositiv-Ziffern 12, 13, 14, 16 und 17. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten wird im vorliegend noch interessierenden Anklagepunkt 1 Dossier 1 vorgeworfen, am 25. Dezember 2016, ca. um 7.10 Uhr, an der F._____-Strasse ... in Zürich dem Privatkläger D._____ aus einer Distanz von 5 bis 6 Metern eine volle 3,3-dl Bierflasche gegen das Gesicht geworfen zu ha-

- 8 - ben, wodurch der Geschädigte eine Stirnhöhlenfraktur und eine Nasenbein- trümmerfraktur erlitten habe (Urk. D1/18/8). 1.2. Dass der Privatkläger D._____ zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort tatsäch- lich von einer Flasche getroffen und verletzt wurde, ist erstellt (Urk. 1/71-2). Ebenso ist der Beschuldigte geständig, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein (Urk. 79 S. 9). Er bestreitet jedoch konstant, eine Flasche geworfen zu haben (Urk. 1/2/12 S. 3 f.; Urk. 79 S. 9). 1.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers D._____ und seines Mitarbeiters G._____ zusammengefasst dargestellt (Urk. 56 S. 12 ff. mit Verweisen), worauf verwiesen wird. Anschliessend hat sie im Wesent- lichen erwogen, der Privatkläger D._____ sowie G._____ würden den Ablauf des Geschehens im Kernbereich gleich schildern und das Videomaterial

– obschon es die eingeklagte Tathandlung nicht aufzeige – stimme zumindest be- treffend den Ablauf im Inneren des Ladens mit ihren Ausführungen – und nicht denjenigen des Beschuldigten – überein. Der Privatkläger D._____ habe ausgesagt, draussen gesehen zu haben, dass der Beschuldigte mit Flaschen geworfen und auch noch eine Flasche in der Hand ge- halten habe. Er habe allerdings selber nicht gesehen, wer die Flasche geworfen habe, die ihn ins Gesicht traf. G._____ habe jedoch mehrmals und mit Nachdruck ausgeführt, beobachtet zu haben, wie der Beschuldigte diese Flasche geworfen habe; er sei sich zu 100 % sicher. Die Aussagen von D._____ und G._____ seien plausibel, stimmig und zeigten auf, dass sie zwischen den in das Geschehen Beteiligten unterscheiden konnten und nicht generell die ganze Gruppe belasten wollten. Sie hätten etwa mehrmals betont, dass "der Andere" noch respektvoll gewesen sei, nur eine Person provo- ziert habe und "dem Anderen" nichts vorgeworfen werden könne. G._____ be- schreibe die Erscheinung des Beschuldigten auch konstant und immer wieder ähnlich als der "Grosse" oder "der lange Typ". Gemäss G._____ sei auch nur der Grössere verbal aggressiv gewesen, der Kleinere sei noch anständig gewesen; der Beschuldigte sei auffällig der grösste Mann der Gruppe von Eritreern

- 9 - gewesen. Dies sei auch auf den Videobildern deutlich erkennbar. D._____ und G._____ hätten auch das Verhalten des Beschuldigten übereinstimmend als ag- gressiv und provozierend beschrieben. Folglich sei eine Verwechslung ausge- schlossen. An den Aussagen von D._____ und G._____ sei nicht zu zweifeln. Der Beschuldigten habe hingegen hauptsächlich ausweichende Antworten gege- ben und sich auf pauschales Leugnen beschränkt, anstatt selber den Ablauf der Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern. Er habe in seinen Aussagen zudem zu Übertreibungen geneigt und sich in Widersprüche verstrickt. Insgesamt überzeugten die Aussagen des Beschuldigten nicht, weshalb auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers D._____ und G._____ abgestellt werden könne. Der massgebliche Anklagesachverhalt sei somit erstellt mit der Korrektur, dass es sich bei dem Wurfgegenstand um eine leere 3.3-dl Bierflasche gehandelt habe (Urk. 56 S. 12 bis 16). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte weiterhin, ei- ne Flasche geworfen zu haben. Er habe in diesem Lokal nur etwas zu Essen be- stellen wollen, sei zwar betrunken, aber nicht aggressiv gewesen. Dieser Mann habe dann seine Schuhe nass gemacht. Neu brachte er vor, dass er gesehen ha- be, wer die Flasche geworfen habe. Es sei ein Mann namens H._____ gewesen. Das sei ein Bruder von dem Typ, welcher mit ihm an diesem Abend zusammen gewesen sei. Er habe mit seinem Bruder angefangen zu rangeln und in dem Mo- ment habe er angefangen, diese Flaschen zu werfen. Er habe diese Flaschen in Richtung dieses Typs geworfen. Sie seien vis-à-vis von diesem Typen gestanden. Beide Brüder seien verletzt worden. Einer von den Brüdern habe mit ihm (dem Beschuldigten) gestritten und der andere Bruder sei von seinem Freund mit der Flasche verletzt worden. G._____ lüge, wenn er sage, er (der Beschuldigte) habe diese Flasche geworfen. G._____ habe nur ihn (den Beschuldigten) und seinen Freund in das Geschäft reingehen sehen und das deshalb angenommen. Er habe aber nicht gesehen, dass draussen ein Bruder von dem Freund, welcher mit ihm zusammen gewesen sei und sein Bruder draussen auf sie gewartet hätten. Auf Nachfrage erklärte er, dass zwei Brüder von I._____, welcher mit ihm an diesem Abend zusammen gewesen sei, sowie ein Kollege von ihm draussen gewartet

- 10 - hätten. H._____ sei ein Bruder von I._____. Er sei noch in der Schweiz und er (der Beschuldigte) habe ihn auch nochmals gesehen. Er wisse nicht, wie sein Nachname laute. Er sei ungefähr so gross wie er (der Beschuldigte) und habe die gleiche Hautfarbe. Er schätze, dass er ungefähr 22 Jahre alt sei (Urk. 79 S. 7). 1.5. D._____ und G._____ haben übereinstimmend den Beschuldigten als Aggressor im Ladeninnern bezeichnet, der aus dem Laden entfernt worden sei (Urk. 1/4/2 S. 3; Urk. 1/5/3 S. 3). Diese Schilderung wird durch die Videoaufzeich- nung gestützt (Urk. 1/7/1 S. 9; Urk. 1/8/1 Zeit 8.54 Uhr). Damit ist die Behauptung des Beschuldigten, er sei nicht aus dem Laden befördert worden (Urk. 1/2/6 S. 4 und S. 5), widerlegt. Die Erklärungsversuche der Verteidigung anlässlich der Be- rufungsverhandlung, dass der Beschuldigte lediglich bestritten habe, wörtlich wie ein Gegenstand hinaus geworfen worden zu sein, was insofern zutreffe, als er den Laden auf eigenen Beinen verlassen habe und lediglich von D._____ am Kragen gepackt und nach draussen begleitet worden sei, ändert daran nichts (Urk. 80 S. 10). Überzeugend und wiederum übereinstimmend haben D._____ und G._____ geschildert, dass sie den Beschuldigten vor dem Laden je bei min- destens einem Flaschenwurf gesehen hätten (Urk. 1/4/2 S. 3; Urk. 1/5/3 S. 4). D._____ hat zwar an der Konfrontationseinvernahme relativiert, er könne keinen der Flaschenwerfer identifizieren. Da der Beschuldigte schon zu Beginn der Aus- einandersetzung zwei Flaschen "gezogen" und, als vor dem Laden Flaschen ge- worfen worden seien, wiederum Flaschen in der Hand gehabt habe, sei er aber mit Sicherheit der "hauptsächliche Flaschenwerfer" gewesen (Urk. 1/3/1 S. 5). Durch die sich im Wesentlichen deckenden Aussagen von D._____ und G._____ ist somit auch die entsprechende Bestreitung des Beschuldigten, er habe keine Flaschen geworfen, welche dieser auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf- recht erhielt, widerlegt (Urk. 1/2/12 S. 3; Urk. 79 S. 11). Neu brachte der Beschul- digte an der Berufungsverhandlung vor, dass ein Kollege namens H._____ die Flasche geworfen habe. Bei ihm soll es sich um einen Bruder von I._____ han- deln, mit dem er an diesem Abend zusammen war. Weshalb er erst anlässlich der Berufungsverhandlung mit diesem Vorbringen kommt, ist nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise beschrieb er diesen H._____ – lediglich auf Nachfrage – denn auch äusserst wortkarg und mit erstaunlichen Parallelen zu sich selbst. Er

- 11 - sei etwa so gross wie er, habe die gleiche Hautfarbe wie er und sei ungefähr 22 Jahre alt. Bereits den Nachnamen konnte er nicht nennen (Urk. 79 S. 11). Auch dieses Vorbringen erscheint damit unglaubhaft und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung abzutun. G._____ schilderte konstant und mit Überzeugung, dass er genau gesehen habe, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der D._____ eine Flasche ins Gesicht geschleudert habe (Urk 1/5/1 S. 2; Urk. 1/5/2 S. 4; Urk. 1/5/3 S. 4; Urk. 1/3/1 S. 7). Dass man aufgrund der Lichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt niemanden habe erkennen können, wie es die Verteidigung an- lässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, widerlegte der Beschuldigte gleich selber, wenn er ausführte, dass es für seine Augen hell gewesen sei (Urk. 1/2/6 S. 6.). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass die Lichtverhältnisse in der beleb- ten F._____-Strasse am Wochenende, selbst am frühen Morgen, nicht mit jenen an einer üblichen Strasse zu vergleichen sind. Bereits die Vorinstanz hielt ferner zutreffend fest, dass der Beschuldigte sowohl G._____ als auch D._____ aufge- fallen sei, als der Funke bzw. der aggressive Kunde, derjenige der provozierte und "riesen Augen geschoben" habe (vgl. Urk. 56 S. 14). Auch ist – entgegen der Verteidigung – durchaus korrekt, dass er grössenmässig hervorragte. Dass G._____ die Grösse des Beschuldigten nie im Verhältnis zu den weiteren Anwe- senden genannt habe – wie die Verteidigung vorbrachte – ist aktenwidrig. Wiede- rum zitierte bereits die Vorinstanz, wie G._____ den Beschuldigten als "der grös- sere" bzw. "der grösste Mann der Gruppe" beschrieb (Urk. 1/5/1 S. 3 und 1/5/1 S. 2). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte an sich gesehen kein grosser Mann ist, kann somit nichts gegen die Glaubhaftigkeit von G._____ abgeleitet werden. Was den Einwand anbetrifft, die Entfernung, aus welcher die Flasche geworfen wurde, habe 9 bis 14 Meter betragen, wobei zugunsten des Beschuldig- ten von letzterem auszugehen sei, ist anzumerken, dass in der Anklage vorgewor- fen wird, die Flasche sei von der anderen Strassenseite geworfen worden. Dies erweist sich mit den glaubhaften Aussagen von G._____, welcher ausführte, dass eine Strassenbreite dazwischen gelegen habe bzw. von der anderen Strassensei- te des Ladens geworfen worden sei, als korrekt. Damit ist aber auch erstellt, dass der Beschuldigte beim Flaschenwurf nicht vor der Bar gestanden hat, sondern eben auf der anderen Strassenseite. Die betreffende Strassenbreite beträgt ge-

- 12 - mäss Google Maps in der Tat rund 6 Meter. Der Anklagesachverhalt erweist sich somit auch in diesem Punkt als erstellt. Im Übrigen ist, wie noch zu zeigen sein wird, nicht entscheidend, ob die Flasche aus 6 oder 9 Metern geworfen wurde. Was sich im Ladeninnern abgespielt hat, ist in den Grundzügen aufgrund der Videoaufnahme erstellt. Dass D._____ vor dem Lokal durch einen Flaschenwurf verletzt worden ist, ist erstellt und auch nicht strittig. D._____ und G._____ haben keine nachvollziehbare Veranlassung, den Beschuldigten wahrheitswidrig des in- kriminierten Flaschenwurfs zu bezichtigen. Damit ist der massgebliche Anklagesachverhalt mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie den obigen Erwägungen und entgegen der widerlegten und unglaubhaften Bestreitung des Beschuldigten zweifelsfrei und damit rechtsgenügend erstellt. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zum Anklagedossier 1 anklage- gemäss (Urk. 39 S. 7 f.) schuldig gesprochen: Der Privatkläger habe durch den Flaschen-Treffer im Gesicht Verletzungsfolgen erlitten, die objektiv als einfache (jedoch noch nicht als schwere) Körperverletzung zu taxieren seien. Bei der Glas- flasche, die der Beschuldigte dem Privatkläger aus einer Entfernung von fünf bis sechs Metern ins Gesicht geschleudert habe, habe es sich um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gehandelt (Urk. 56 S. 17 f.). 2.2. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren zur rechtlichen Würdigung des zu erstellenden Sachverhalts gemäss Anklageziffer Dossier 1 nicht geäussert (Urk. 41 S. 6). Im Berufungsverfahren führte die Verteidigung aus, dass der Wurf einer leeren Bierflasche aus 14 Metern Distanz nicht unter den Tatbestand von Art. 123 Ziffer 2 Abs. 2 subsumiert werden könne. Die Vorinstanz zitiere BGE 101 IV 285, in welchem es allerdings um den Wurf eines Bierglases gegangen sei, welches rund viermal schwerer sei, als eine leere Bierflasche. Auch sei nicht nachvollziehbar, wo bei einem Flaschenwurf – wie dies ebenfalls die Vorinstanz anführe – eine Hebelwirkung auftrete (Urk. 80 S. 12). 2.3. Der Verteidigung ist zuzustimmen, wenn sie auf den Gewichtsunterscheid einer leeren Bierflasche und einem schwereren Bierglas hinwies. Dies alleine sagt

- 13 - allerdings noch nichts darüber aus, ob der Wurf einer leichteren Bierflasche nicht auch genügt, um den Tatbestand von Art. 123 Ziffer 2 Abs. 2 zu erfüllen. Ent- scheidend ist, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung die Gefahr ei- ner schweren Schädigung mit sich bringt (vgl. den zitierten BGE 101 IV 285; BGE 111 IV 124; BGE 112 IV 13 f.). Dies ist zu bejahen, wenn eine Bierflasche, auch eine leere, aus relativ naher Distanz gegen den Kopf einer anderen Person geschleudert wird. Dabei kann es auf zwei oder drei Meter mehr oder weniger nicht ankommen. Wie die Verteidigung selber korrekt anmerkte, ist vor allem die Beschleunigung der Flasche entscheidend. Ebenso wirkt sich die Rotationsge- schwindigkeit der Flasche, insbesondere beim Aufprall, aus. Sowohl Beschleuni- gung als auch Rotation werden durch die Form der Flasche, mit einem schweren Bauch und einem länglichen Hals, eben einem Hebel, beeinflusst. In diesem Sin- ne sind wohl auch die Ausführungen der Vorinstanz zu verstehen. Zu bedenken ist weiter dass die Flasche bei einem solchen Wurf aufgrund der Längs- und Querrotation auch mit dem dickeren Flaschenboden aufschlagen kann, wel- cher Aufprall im Gesicht eines Menschen zweifelsohne zu schweren Verletzungen führen kann. Die rechtliche Würdigung von Anklagebehörde und Vorinstanz ist entsprechend korrekt und der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft (Urk. 56 S. 36). 1.2. Die Verteidigung beantragt ausgehend vom Freispruch betreffend die quali- fizierte einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Urk. 80 S. 1). Der entsprechende Freispruch erfolgt wie erwogen im Berufungsverfahren allerdings nicht. 1.3. Die Vorinstanz hat die qualifizierte einfache Körperverletzung als schwerstes Delikt erkannt, den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und zutreffende

- 14 - allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung gemacht (Urk. 56 S. 19 f.). Dies wird durch die Verteidigung zurecht nicht kritisiert und es wird darauf verwiesen. 1.4. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere des schwersten De- likts hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe in rücksichtsloser Art und Weise gehandelt. Dem Privatkläger D._____ aus einer Distanz von ca. fünf bis sechs Metern eine leere Bierflasche an den Kopf zu werfen, zeuge von einer enormen Abgebrühtheit und Geringschätzung der körperlichen Integrität. Die durch den Privatkläger erlittenen Stirnhöhlen- und Nasenbeinverletzungen, die zwei operative Eingriffe notwendig machten, seien – im Rahmen der denkbaren einfachen Körperverletzungen – eher an der oberen Grenze anzusiedeln. Darüber hinaus trage der Privatkläger eine bleibende Narbe davon und klage noch heute über chronische Kopfschmerzen und Temperatur- und Lichtempfindlichkeit. Zur subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte in Bezug auf den Flaschenwurf di- rektvorsätzlich, hinsichtlich des Treffers im Gesicht und den verursachten Verlet- zungen zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Es sei allgemein bekannt, dass der Wurf einer Glasflasche in Richtung des Kopfes eines Menschen zu gravieren- den Verletzungen führen könne. Der Beschuldigte habe sodann aus nichtigem Grund gehandelt; die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Er habe die Tat zwar nicht im Voraus geplant, seine aggressive Grundhaltung deute jedoch darauf hin, dass er richtiggehend Streit gesucht habe. Insgesamt sei das Ver- schulden des Beschuldigten für die qualifizierte einfache Körperverletzung als nicht mehr leicht zu bezeichnen (Urk. 56 S. 21). Die Verteidigung hat das Zitierte konsequenterweise nicht kritisiert, da der Be- schuldigte die fragliche Tat ja gar nicht begangen haben will (Urk. 57; Urk. 80 S. 13 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz sind denn auch in allen Teilen zutreffend. Ein nicht mehr leichtes Verschulden führt zu einer Strafe im unteren Bereich des mitt- leren Drittels des Strafrahmens (BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002; 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz eine hypothetische

- 15 - Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe bemessen hat, ist dies angemessen und zu übernehmen. 1.5. Nach der Beurteilung der Tatkomponente auch der übrigen Delikte hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die eingangs für das schwerste Delikt festgelegte Einsatzstrafe von 14 Monaten mit zutreffender Be- gründung wie folgt um insgesamt 13 Monate auf 27 Monate erhöht: Für die ein- fache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers C._____ um 5 Monate, für die versuchte Drohung zum Nachteil desselben Privatklägers um 2 Monate, für sämtliche Hausfriedensbrüche um 3 Monate und für die Drohung zum Nachteil des Privatklägers E._____ um weitere 3 Monate. Für die Sachbeschädigung sei aufgrund des sehr leichten Verschuldens keine Erhöhung vorzunehmen (Urk. 56 S. 23 f.). 1.6. Die vorinstanzliche Sanktionierung der übrigen Taten und die Erhöhung der Einsatzstrafe sind korrekt begründet und zu übernehmen. 1.7. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 56 S. 24). An der Beru- fungsverhandlung wurde bekannt, dass der Beschuldigte weiterhin von der Sozi- alhilfe unterstützt wird. Er habe sich zwar um Arbeit bemüht und in J._____ auch für drei Monate für eine Firma gearbeitet, später in K._____ für ein Jahr und schliesslich ca. sechs Monate für eine andere Firma, momentan sei er aber wie- derum auf der Suche nach Arbeit. Daneben besuche er zweimal in der Woche ei- ne Sprachschule. Sein Kind besuche er nicht sehr oft. Er versuche, es alle zwei Monate zu sehen. Er habe aber keine gute Beziehung zu der Mutter und entspre- chend sei auch die Anerkennung, welche noch nicht erfolgt sei, schwierig. Zum letzten Mal sei er 2012 in Eritrea gewesen. Mit seinen Geschwistern habe er ab und zu telefonisch Kontakt. Sein Ziel sei, diese Anzeigen hinter sich zu bringen und dann ein anständiges Leben zu führen (Prot. II S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Mit der Vorinstanz wiegt die Verurteilung vom 3. April 2018 nicht straferhöhend, wohl aber das wiederholte

- 16 - Delinquieren während laufendem Strafverfahren (Urk. 56 S. 24). Das Nachtat- verhalten entlastet den Beschuldigten nicht: Das gravierendste Delikt bestreitet er bis heute hartnäckig. Eine überzeugende Reuebekundung blieb aus (vgl. Prot. I S. 31). Der Beschuldigte weist sodann zwei neue Verurteilungen wegen Haus- friedensbruchs auf (Urk. 74A). Diese führen im vorliegenden Verfahren natürlich nicht zu einer Straferhöhung, sprechen jedoch zum Nachtatverhalten des Be- schuldigten eine deutliche Sprache. Wenn die Vorinstanz das unkooperative Ver- halten des Beschuldigen im laufenden Verfahren – ganz leicht – straferhöhend berücksichtigt hat (Urk. 56 S. 25), ist dies zwar eher streng, jedoch nicht unkor- rekt. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Straferhöhungsgrund des wiederholten Handelns während laufendem Verfahren eher zu milde berücksichtigt. 1.8. Insgesamt ist die leichte Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkompo- nente bemessenen Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente überzeugend. Das angefochtene Strafmass ist zu bestätigen. Der Beschuldigte wurde nach der Verurteilung durch die Vorinstanz erneut zweimal rechtskräftig verurteilt und je mit einer Geldstrafe bestraft (Urk. 74A). Da heute eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ergeht diese nicht als Zusatzstrafe zu den zitierten Strafen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 57 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.3.1). 1.9. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug ge- währt unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit für den aufzu- schiebenden Strafteil (Urk. 56 S. 25 f.; Art. 43 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies ist aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Urk. 63), obwohl der Beschuldigte seit Ausfällung des angefochtenen Urteils bereits zwei neue rechtskräftige Verurteilungen erwirkt hat (Urk. 74A). 2.2. Zum Umfang des vollziehbaren Strafteils hat sich die Verteidigung weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren geäussert (Urk. 41; Urk. 80 S. 14).

- 17 - 2.3. Die Vorinstanz hat den zu vollziehenden Teil der 28-monatigen Freiheits- strafe auf 12 Monate festgesetzt. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollzie- henden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1). Zurecht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte während laufen- dem Strafverfahren weiter delinquierte und zum Zeitpunkt der Ausfällung des an- gefochtenen Urteils ein neues Strafverfahren pendent war (Urk. 56 S. 26). Heute weist der Beschuldigte zwei neue Verurteilungen auf (Urk. 74A). Die ent- sprechenden Delikte hat er nur einen respektive wenige Monate nach der vor- instanzlichen Verurteilung begangen. Hinzu kommt, dass das Verschulden des Beschuldigten zum gravierendsten der aktuell zu beurteilenden Delikte – wie er- wogen – nicht mehr leicht wiegt. Vor diesem Hintergrund ist eine Reduktion des zu vollziehenden Strafteils ausgeschlossen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Im Umfang von 12 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft von 147 Tagen, ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 56 S. 37). Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 57 S. 3 ff.; Urk. 80 S. 15 ff.). Zur Begründung wird einerseits auf die verlangte Strafreduktion verwiesen, die jedoch wie erwogen nicht erfolgt. Im Falle der Bestätigung des Schuldspruches wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung sei andererseits eine Einzelfall- betrachtung vorzunehmen. Über sämtliche Delikte wiege das Verschulden des Beschuldigten als leicht. Ausserdem sei der Beschuldigte vor sechs Jahren als Jugendlicher in die Schweiz eingereist und habe hier einen Sohn. Wenn er aus- gewiesen werde, könne er weder einen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn

- 18 - aufbauen noch für diesen Unterhalt bezahlen (Urk. 80 S. 15). Komme das Beru- fungsgericht dennoch zum Schluss, dass eine Landesverweisung auszusprechen sei, so wäre aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten selbst die Mi- nimaldauer von drei Jahren als unverhältnismässig anzusehen, weshalb von einer Landesverweisung unter diesem Titel abzusehen sei. Ferner sei die Ausschaffung nach Eritrea, also in einen nicht verfolgunssicheren Staat, von vorne herein nicht möglich, weshalb auch deshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 80 S. 16 f.). 3.2. Zur Begründung der Landesverweisung hat die Vorinstanz erwogen, der Be- schuldigte habe mehrere Gewalttaten verübt und werde zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt (Urk. 56 S. 27). Dies trifft entgegen den An- trägen der Verteidigung auch heute ohne Einschränkung zu. Namentlich die quali- fizierte einfache Körperverletzung, die mit der Anklagebehörde durchaus an der Grenze zu einer versuchten schweren Körperverletzung liegt (Urk. 39 S. 8), stellt eine erheblich schwere Straftat dar (vgl. BSK StGB, Zurbrügg/Hruschka, Art. 66abis N 7). Die Vorinstanz hat weiter erwogen, der Beschuldigte habe durch seine mangeln- de Reue und fortwährende Delinquenz trotz Strafuntersuchung und mehrmaliger Haft deutlich gezeigt, dass er nicht daran interessiert sei, sich an die schweizeri- sche Rechtsordnung zu halten, weshalb von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden müsse (Urk. 56 S. 27). Dieser Umstand hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils sogar noch akzentuiert, hat der Beschuldigte doch nur kurze Zeit später wieder zwei Verurteilungen er- wirkt (Urk. 74A). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren konzediert, dass im Falle einer fakultativen Landesverweisung auf die Persönlichkeit des Beschuldigten mit Blick auf die drohende Rückfallgefahr abzustellen sei (Prot. I S. 29). Vorliegend ist die Renitenz des Beschuldigten schon eigentlich exemplarisch: Weder die im Hauptverfahren ausgefällte empfindliche Freiheitsstrafe noch die ausgesprochene Landesverweisung haben ihn davon abgehalten, sich umgehend wieder mehrfach strafbar zu machen.

- 19 - Weiter hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass entgegen der Argumentation der Verteidigung allein die Flüchtlingseigenschaft des aus Eritrea stammenden Be- schuldigten per se noch keinen Härtefall darstelle, welcher eine Landesver- weisung ausschliesse (vgl. Prot. I S. 30; Urk. 56 S. 27 f. mit Verweisen). Gemäss Art. 66d StGB kann die Vollzugsbehörde die für einen anerkannten Flüchtling ausgesprochene Landesverweisung aufschieben. Dies ist somit einerseits ledig- lich fakultativ und andererseits verhindert die Flüchtlingseigenschaft nicht die An- ordnung der Wegweisung, sondern sie kann lediglich zum Aufschub ihres Voll- zugs führen. Selbst für lediglich einen Vollzugsaufschub gemäss Art. 66d StGB wird zum formellen Asylstatus sodann kumulativ eine aktuelle konkrete Gefähr- dung verlangt (OFK/StGB, Heimgartner, StGB Art. 66d N 2). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Beschuldigte keinerlei solche konkreten persönlichen Härtegründe geltend zu machen vermochte (Urk. 56 S. 28). In der Tat lassen die bekannten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten für den Fall einer Wegweisung auf keinen besonderen Härtefall schliessen: Der Be- schuldigte reiste als junger Erwachsener in die Schweiz ein, er befindet sich erst seit einigen Jahren und somit noch nicht lange im Land und ist hier weder sozial noch beruflich integriert. An der Hauptverhandlung hat er freimütig ausgeführt, seit er in der Schweiz sei, "nichts" gemacht und "normal von der Sozialhilfe ge- lebt" sowie das durch ihn gezeugte Kind und dessen Mutter "schon lange nicht mehr gesehen" zu haben (Prot. I S. 13 f.). Auch an der Berufungsverhandlung stellte sich heraus, dass er nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt wird und er keinen bzw. nur wenig Kontakt zu seinem Kind hat (Prot. II S. 2 ff.). Das sicherheitspolizeiliche Interesse der Schweiz, den mittlerweile notorisch delinquierenden Beschuldigten aus dem Land wegzuweisen, überwiegt dessen Interesse am Verbleib in der Schweiz (vgl. BSK StGB, Zurbrügg/Hruschka, Art. 66abis N 8). Eine Landesverweisung ist damit auch verhältnismässig. Inwie- weit eine Wegweisung nach Eritrea vollziehbar sein wird, wird Sache der zu- ständigen Vollzugsbehörde sein. Die angefochtene Landesverweisung ist zu bestätigen und auch die Dauer von 5 Jahren erscheint – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – angesichts des

- 20 - Tatverschuldens des Beschuldigten und der auszufällenden Sanktion ange- messen (Urk. 56 S. 29; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_235/2018 vom

1. November 2018 E. 4.4).

4. Die anzuordnende Landesverweisung ist mit den Erwägungen der Vor- instanz im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Urk. 56 S. 29 f.). IV. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren des Privatklägers D._____ dem Grundsatz nach gutgeheissen und diesen zur Feststellung des Um- fangs auf den Zivilprozessweg verwiesen. Sodann hat sie ihm eine Genugtuung von Fr. 7'000.– nebst Zins zugesprochen und die Forderung im Mehrbetrag ab- gewiesen (Urk. 56 S. 37 f.).

2. Die Verteidigung beantragt, die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilprozessweg zu verweisen (Urk. 57 S. 3). Begründet wird dies einzig mit dem Antrag, der Beschuldigte sei im fraglichen Anklagepunkt freizusprechen (Urk. 80 S. 18).

3. Angesichts des zu bestätigenden Schuldspruches des Beschuldigten ist die zutreffend begründete vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche des Privat- klägers D._____ ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 56 S. 30-32). V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urk. 57 S. 3; Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der einzig appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Ver-

- 21 - fahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückfor- derung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwände mit Fr. 4'500.– aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Ebenso ist die unentgeltliche Vertretung des Privat- klägers C._____ mit Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Mai 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird betreffend Dossier 6 (versuchte Drohung zum Nachteil von B._____) sowie betreffend Dossier 9 (in Bezug auf geringfügige Sachbe- schädigung) eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der (…) einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, teil- weise i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB,

- der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

- 22 -

7. Das sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat Nr. A010'964'586 lagernde Taschenmesser Victorinox, rot, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die Privatklägerin Gemeinde Wallisellen wird mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juni 2017 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. (…)

11. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. November 2017 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

b) Es wird vorgemerkt, dass sich der Privatkläger E._____ die separate Geltendmachung einer Schadenersatzklage gegen den Beschuldigten vorbehält.

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 13'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt.

13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers C._____ aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 1'374.70 (inkl. MwSt.) entschädigt.

- 23 -

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren (Fr. 3'000.– + Fr. 500.–) Fr. 74.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 72.– Entschädigung Zeuge Fr. 170.– Entschädigung Dolmetscher Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'374.70 unentgeltliche Rechtsvertretung RA Y._____

15. (…)

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

18. (Mitteilung)

19. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der qualifizierten einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 147 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 147 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 24 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 7'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 25. Dezember 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 15) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung Fr. 200.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger C._____

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt)

- 25 - − die Vertretung des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers (versandt) − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 26 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. H. Kistler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.