Sachverhalt
1. Vorbemerkung Betreffend die Anklagevorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung und Fäl- schung von Ausweisen (Anklageschrift S. 6) wurden seitens der Verteidigung hin- sichtlich der Sachverhaltserstellung vor Vorinstanz keine Vorbehalte vorgebracht. Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich mit Bezug auf die- sen Teil des Anklagesachverhaltes weitere Ausführungen erübrigen. Dagegen wurde der Anklagesachverhalt, welcher sich auf den Vorwurf des Betru- ges und des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe bezieht, vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren (Urk. 93 S. 3, 5 ff.) betreffend den Umfang des nicht deklarierten Einkommens bzw. des Vermögensschadens teil- weise bestritten. Zwar ist der Schuldspruch betreffend mehrfachen Betrug in Rechtskraft erwachsen, jedoch wird die Sanktionshöhe angefochten. Der Umfang
- 7 - des nicht deklarierten Einkommens und damit der zu Unrecht bezogenen Sozial- hilfeleistungen ist von Bedeutung für die Strafzumessung. Daher ist trotz Rechts- kraft des Schuldspruches zu prüfen, ob sich der Sachverhalt im bestrittenen Um- fang erstellen lässt.
2. Umfang des nicht deklarierten Einkommens 2.1. Schenkungen von Frau B._____ Gemäss Abrechnungsübersicht der nicht deklarierten Einkünfte in der Anklage- schrift betrugen die Schenkungen von Frau B._____ insgesamt Fr. 166'275.-- (Anklageschrift S. 5). In der polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2017 sagte B._____ aus, sie habe nicht ausgerechnet, wieviel finanzielle Mittel sie dem Beschuldigten und seiner Familie habe zukommen lassen, insgesamt dürften es weit über Fr. 100'000.-- gewesen sein (Urk. 16/1 S. 4). In der von ihr eingereichten Liste vom 16. Mai 2017 bezifferte sie die gesamte Unterstützung an den Beschuldigten und seine Familie in den Jahren 2010 bis 2017 auf Fr. 137'431.22 (Urk. 25/1). Der höhere Betrag von Fr. 166'275.42, welcher Eingang in die Anklage gefunden hat, beruht gemäss Polzierapport auf einem Telefongespräch zwischen Frau C._____ vom Sozialamt und B._____. Dieses Gespräch sei nach Durchsicht der eingereichten Belege und der Aufstellung erfolgt, worauf der Betrag der Schenkungen auf Fr. 166'275.40 angepasst worden sei (Urk. 1 S. 14). Mit der Verteidigung (Urk. 65 S.
9) ist festzuhalten, dass der Inhalt dieses Telefongesprächs nicht dokumentiert ist und Frau B._____ zu diesen Anpassungen auch nicht protokollarisch befragt wur- de. Daraus folgt, dass zulasten des Beschuldigten nur auf die bei den Akten lie- gende von B._____ unterzeichnete Liste vom 16. Mai 2017 abgestellt werden kann, welche durch ihre Aussage in der polizeilichen Befragung gestützt wird. Demgemäss reduziert sich der Betrag der nicht deklarierten Einkünfte um Fr. 28'844.20 (Differenz zwischen Fr. 166'275.42 und Fr. 137'431.22).
- 8 - 2.2. Erwerbseinkommen Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe die ihm zur Last geleg- ten nicht deklarierten Erwerbseinkommen weitestgehend anerkannt. Einzig be- züglich der Arbeit für die D._____ habe er konstant ausgesagt, er habe dieses Einkommen deklariert und habe den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung Frau E._____ von den Sozialen Diensten geschickt (Urk. 65 S. 9). Da er bezüglich der übrigen Erwerbstätigkeiten anerkenne, das Einkommen nicht deklariert zu haben, komme seiner konstanten Beteuerung, das Erwerbseinkommen seitens der D._____ ordnungsgemäss deklariert zu haben, erhöhte Glaubhaftigkeit zu (Urk. 65 S. 9 f.). Dem Vorbringen der Verteidigung kann gefolgt werden. Der Beschul- digte hat betreffend deklariertes und nicht deklariertes Erwerbseinkommen aus den verschiedenen Arbeitsstellen in der Befragung vom 4. Mai 2017 sehr diffe- renziert ausgesagt (Urk. 15/1 S. 2). Er führte aus, die Erwerbstätigkeit ab Novem- ber 2016 bei der Post F._____ über D._____ dem Sozialamt gemeldet zu haben (Urk. 15/1 S. 2). Auch in der Einvernahme vom 24. August 2017 hielt er daran fest, er habe den Arbeitsvertrag der D._____ und die Lohnabrechnungen betref- fend die Arbeit bei der Post in F._____ dem Sozialamt, Frau E._____, per Post geschickt. Er sei sicher, dass er die Arbeitsstelle bei D._____ gemeldet habe (Urk. 15/2 S. 3). Beweismittel, welche die Darstellung des Beschuldigten zu wider- legen vermögen, liegen nicht vor. Der von der D._____ ausbezahlte Lohn im November/Dezember 2016 beträgt insgesamt Fr. 2'325.85 (Urk. 19). Um diese Summe ist der Betrag des nicht dekla- rierten Einkommens gemäss Anklage zu reduzieren. 2.3. Prämienverbilligungen Bezüglich der Prämienverbilligung machte die Verteidigung geltend, der Beschul- digte habe eine Teilrückzahlung in Höhe von Fr. 8'000.-- vorgenommen (Urk. 65 S. 14). Dieses Vorbringen stützt sich auf die Aussage des Beschuldigten in der Einvernahme vom 24. August 2017, wonach er einmal etwas bei der Sozialbera- tung, Herr G._____, gemeldet habe und Fr. 8'000.-- an das Sozialamt überwiesen habe (Urk. 15/2 S. 7). Zutreffend wies die Verteidigung darauf hin (Urk. 65 S. 8),
- 9 - dass der Beschuldigte gemäss Aktennotiz der Sozialberatung vom 30.08.2011 meldete, dass er unter dem Titel Prämienverbilligung eine Nachzahlung von Fr. 12'000.-- für die vergangenen Jahre erhalten habe und am 01.09.2011 abge- macht wurde, dass er diese Fr. 12'000.-- sofort der Sozialberatung einbezahle (Urk. 4/5 S. 23). Den Sozialen Diensten war somit aufgrund der Meldung des Be- schuldigten vom 30. August 2011 bekannt, dass er Prämienverbilligungen erhielt. Unter diesen Umständen liegt bezüglich der Prämienverbilligung kein täuschen- des Verhalten des Beschuldigten vor. Jedenfalls lässt sich aufgrund seiner Mel- dung betreffend den Bezug von Prämienverbilligung kein Täuschungsvorsatz er- stellen. Darüber hinaus wäre unter den gegebenen Umständen entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 77 S. 9) aufgrund der Opfermitverantwortung auch Arglist zu verneinen, da den Angaben des Beschuldigten keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu entnehmen war, weshalb die Sozialen Dienste damit rechnen mussten, dass weiterhin Prämienverbilligung gesprochen würde. Damit reduziert sich der Gesamtbetrag der nicht deklarierten Einkünfte gemäss Abrechnungsübersicht in der Anklage um Fr. 23'736.--. 2.4. SUVA-Taggelder Betreffend die SUVA-Taggelder anerkannte der Beschuldigte, die in der Abrech- nungsübersicht in der Anklage aufgeführten SUVA-Taggelder nicht deklariert zu haben. Auch seitens der Verteidigung wurden keine Einwendungen erhoben (Urk. 65 S. 7). Diesbezüglich sind keine Korrekturen betreffend nicht deklarierte Einkünfte vorzunehmen. 2.5. Wahrheitswidrige Angaben im Jahre 2005 Dass der Beschuldigte im Jahre 2005 bei Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, wird in der Anklageschrift nicht vorge- worfen. Der Auffangtatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB trat erst am 1. Oktober 2016 in Kraft. Da eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit den SUVA Taggeldern im Betrage von Fr. 1'422.90, welche im Monat Mai 2005 bezogen wurden, somit ausser Betracht fällt, ist dieser Betrag aus der Summe
- 10 - des nicht deklarierten Einkommens auszuklammern und von der gesamten Sum- me der SUVA-Taggelder von Fr. 130'624.85 in Abzug zu bringen. 2.6. Einkommen im Zeitraum vom 31. Mai 2016 bis 30. September 2016 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2016 des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen und hat festgehalten, das einfache Nichtdeklarieren der Einnahmen und Vermögenswerte in der Zeit von Juni 2016 bis September 2016 könne mangels Arglist nicht unter den Betrugstatbestand subsumiert werden (Urk. 77 S. 8 f.). Der Umfang der nicht deklarierten Einkünfte wäre daher um den Betrag des Einkommens zu reduzieren, welches in der Zeit von 31. Mai 2016 bis 30. September 2016 erzielt, aber nicht deklariert wurde. Ei- ne Bezifferung des in dieser Zeit erzielten Einkommens ist aufgrund der Anklage nicht möglich. Aus nachfolgender Zusammenfassung geht hervor, dass dies für Schätzung des Schadensbetrages auch nicht erforderlich ist. 2.7. Zusammenfassung Zusammenfassend sind nicht deklarierte Einkünfte in folgendem Umfang erstellt: Die Schenkungen seitens von B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 118'231.-- (Fr. 137'431.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 19'200.--). Hinzukommen Fr. 129'202.-- SUVA-Taggelder, rund Fr. 24'000.-- aus Erwerbstätigkeit (Fr. 27'001.10 abzüglich Fr. 2'325.85 Einkommen D._____) und Fr. 5'000.-- aus Autohandel. Der Totalbetrag nicht deklarierter Einkünfte beläuft sich auf Fr. 276'433.--. Wie aus der Abrechnungsübersicht in der Anklageschrift zu entnehmen ist, sind die Rückforderungsansprüche der Sozialen Dienste nach den einzelnen Unter- stützungsperioden zu berechnen und kann für die Berechnung des Gesamtbetra- ges der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht einfach eine Ge- genüberstellung der gesamten Sozialhilfeleistungen und nicht deklarierten Ein- künfte über den gesamten Zeitraum erfolgen. Für die Ermittlung der genauen Schadenshöhe wäre eine Neuberechnung der Rückforderungsansprüche durch die Sozialen Dienste aufgrund der vorstehenden Korrekturen hinsichtlich der nicht deklarierten Einkünfte vorzunehmen. Auf die Einholung einer Neuberechnung
- 11 - kann jedoch verzichtet werden, ein genauer Schadensbetrag braucht nicht ermit- telt zu werden, eine Schätzung ist möglich und ausreichend. Eine solche kann er- folgen durch Reduktion des von den Sozialen Diensten ermittelten Rückforde- rungsbetrages von Fr. 215'338.55 um Fr. 23'736.-- betreffend Prämienverbilligun- gen, Fr. 2'325.85 Einkommen D._____, Fr 1'422.90 SUVA Taggelder 2005 und Fr. 28'844.-- Differenzbetrag Schenkungen. Es resultiert ein Schadensbetrag in der Grössenordnung von rund Fr. 159'000.--, welcher auch im Rahmen des von der Verteidigung vor Vorinstanz anerkannten Betrages von Fr. 161'205.45 liegt (Urk. 65 S. 19). Für die Strafzumessung rechtfertigt es sich, von einem Scha- densbetrag von mindestens Fr. 160'000.-- auszugehen. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen Hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches betreffend Urkun- denfälschung und Fälschung von Ausweisen erübrigen sich Ausführungen im Be- rufungsverfahren, da klar ist, auf welchen Anklagesachverhalt sich der Schuld- spruch bezieht. Im Gegensatz dazu wird in der Anklageschrift nicht explizit ausgeschieden, wel- che Handlungen und Unterlassungen unter den Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB fallen und welche unter den Tatbestand des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a StGB. Da Art. 148a StGB erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, kann lediglich Ver- halten ab diesem Zeitpunkt unter diesen Tatbestand subsumiert werden. Die Vo- rinstanz hat den Anklagesachverhalt denn auch nur betreffend die Zeit ab 1. Ok- tober 2016 bis 30. April 2017 unter dem Aspekt des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung geprüft. Der in Rechtskraft erwachsene vor- instanzliche Schuldspruch betreffend mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB beschlägt die Zeit bis 31. Mai 2016.
- 12 - Betreffend die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 werden dem Beschuldig- ten keine Täuschungshandlungen vorgeworfen. Der Anklagevorwurf geht dahin, dass er Einkommen und Vermögen nicht deklariert habe. Gegenstand der Ankla- ge bilden in dieser Phase reine Unterlassungen. Abgesehen davon wäre ein Schuldspruch für die Tathandlungen in diesem Zeitraum wegen Betruges im Sin- ne von Art. 146 StGB auch aufgrund des in diesem Punkt geltenden Verschlech- terungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.
2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB 2.1. Gesetzeswortlaut Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. 2.2. Standpunkte 2.2.1. Beschuldigter Die Verteidigung machte in der Berufungserklärung geltend, das Sozialamt habe nach Inkrafttreten der Bestimmung des Art. 148a StGB die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht mehr geprüft und habe ihn auch nicht mehr explizit auf die Meldepflicht hingewiesen. Demzufolge habe der Beschuldigte nach dem
1. Oktober 2016 nie unwahr über allfällige Einkünfte Auskunft gegeben, weshalb er vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB freizusprechen sei (Urk. 79 S. 4). Ferner vertrat die Verteidigung den Standpunkt, es sei fraglich, ob die Tatvariante "Verschweigen von Tatsachen" den Sozialleistungsbetrug zu einem echten Unterlassungsdelikt mache. Die öffentliche Hand würde dadurch gegenüber einem Geschädigten ge- mäss Art. 146 StGB stark privilegiert. Gemäss überzeugender Lehrmeinung sei der Tatbestand des "Verschweigens" zurückhaltend auszulegen. Als Verschwei-
- 13 - gen gelte lediglich die unterlassene Mitteilung bestehender oder neuer Einkünfte oder Vermögen auf aktives Nachfragen des Leistungserbringers, nicht aber die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse. Art. 148a StGB könne nur durch Unterlassen begangen werden, wenn den Empfänger eine Garantenpflicht treffe. Der Empfänger habe keine Garantenpflicht gegenüber dem Leistungserbringer, da die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht keine Garantenstellung begrün- de (Urk. 65 S. 17 f.; Urk. 93 S. 7 f.). 2.2.2. Staatsanwaltschaft und Vorinstanz Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Botschaft zur Änderung des Straf- gesetzbuches ausgeführt, dass es sich beim neuen Straftatbestand um einen Auf- fangtatbestand zum Betrug handle. Der neue Tatbestand lasse genügen, dass der Täter jemanden durch bestimmte Tathandlungen irreführe oder in einem Irr- tum bestärke, wobei jede Täuschung genüge, welche auch auf dem Verschwei- gen beruhen könne. Bloss passives Verhalten genüge, wenn jemand die Meldung unterlasse, dass sich seine Lage verändert bzw. verbessert habe. Die kantonalen Sozialhilfegesetze würden der ersuchenden Person die Pflicht auferlegen, voll- ständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Es stelle einen klassischen Fall des unrechtmässigen Leistungsbezugs dar, dass durch unwahre oder unvollständige Angaben, Ver- schweigen oder Verheimlichen von Tatsachen eine in Wahrheit nicht bestehende Notsituation vorgetäuscht werde. Mit der Botschaft sei daher festzuhalten, dass das Gesetz klar so auszulegen sei, dass das Verschweigen von Tatsachen auch ohne aktive Erkundigungen seitens der Sozialbehörden den Tatbestand von Art. 148a StGB erfülle (Urk. 77 S. 10 f.; Urk. 91 S. 2; Prot. II S. 44). 2.3. Würdigung Der Beschuldigte hat in der Phase ab 1. Oktober 2016 Einkommen aus SUVA- Taggeldern, Schenkungen und Arbeitstätigkeit nicht von sich aus dem Sozialamt gemeldet. Umstritten ist, ob dieses passive Verhalten unter den Tatbestand des Art. 148a StGB fällt oder anders ausgedrückt, ob das fragliche Delikt durch blosse Unterlassung begangen werden kann.
- 14 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, nach Wortlaut, Sinn und Zweck ausgelegt werden. Das Bundesgericht bedient sich bei der Auslegung eines Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritäten- ordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf eine Frage eine klare Antwort geben (BGE 144 IV 168 E 1.2). Bei der Prüfung der Frage, ob Verschweigen im Sinne von Art. 148a StGB eine Deliktsbegehung durch blosses Unterlassen erfasst, ist vom Wortlaut der Geset- zes und der Wortbedeutung auszugehen. Verschweigen bedeutet gemäss Duden, etwas bewusst nicht sagen, verheimlichen, sich über etwas nicht äussern. Im Ge- setzestext wird die Tatbestandsvariante des Verschweigens neben derjenigen der unwahren oder unvollständigen Angaben aufgeführt. Letztere Variante umschreibt ein Handeln (Angaben machen). Aufgrund der Aufzählung der Tatvarianten und der Wortbedeutung von Verheimlichen liegt der Schluss nahe, dass mit dem Wort "Verheimlichen" eine Unterlassung umschrieben wird. Allein aufgrund des Wort- lautes der Gesetzesbestimmung lässt sich jedoch nicht eindeutig ermitteln, ob der Tatbestand durch reines Unterlassen begangen werden kann. Bei der Auslegung der Gesetzesbestimmung sind weiter deren Entstehungsgeschichte und die Mate- rialien zu berücksichtigen. Art. 148a StGB wurde im Rahmen der Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 lit. b. BV erlassen. Gemäss dieser Verfassungsbestimmung verlie- ren Ausländerinnen und Ausländer ihr Aufenthaltsrecht bzw. alle Rechtsansprü- che auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozi- alversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. Gemäss Art. 121 Abs. 4 BV umschreibt der Gesetzgeber die Tatbestände nach Art. 121 Abs. 3 BV näher und kann sie um weitere Tatbestände ergänzen. Gestützt auf diese Verfassungs- bestimmung hat der Gesetzgeber Art. 148a StGB erlassen. In seiner Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013 (nachfolgend Botschaft) hielt der Bundesrat fest, mit Blick auf die neue Ver- fassungsbestimmung, die bei der Bekämpfung des missbräuchlichen Bezugs von Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen einen Schwerpunkt setze, müsse für eine Landesverweisung eine Tat unterhalb der Betrugsschwelle genügen. Art. 148a StGB stelle einen Auffangtatbestand zu Art. 146 StGB für leichtere Fälle
- 15 - dar und komme u.a. zur Anwendung, wenn der beschuldigten Person keine Arg- list nachgewiesen werden könne (Botschaft S. 6004 und S. 6036 f.). Ferner ist in der Botschaft (S. 6036 f.) betreffend den objektiven Tatbestand zu lesen: "Der Tatbestand erfasst jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in einem (bereits bestehenden) Irrtum – und somit jede Täuschung. Diese kann zum einen durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen. Damit nennt der Tatbestand explizit den Hauptanwendungsfall, dass jemand seine finanziellen Verhältnisse oder seine persönliche Situation (etwa in medizinischer Hinsicht) falsch darstellt. Die Täuschung kann zum anderen auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Ein solches passives Verhalten ist etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine Lage verändert beziehungsweise verbessert hat. Die kantonalen Sozialhilfegesetze auferlegen einer um Sozialhilfe ersuchenden Person die Pflicht, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Der Betreffende muss Unterlagen vorlegen, welche zur Abklärung der Situation erforderlich sind und eine Änderung der Verhältnisse unverzüglich melden. Es stellt einen klassischen Fall des unrechtmässigen Leistungsbezugs dar, dass durch unwahre oder unvollständige Angaben, Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen eine in Wahrheit nicht bestehende Notsitua- tion vorgetäuscht wird." Aus den Darlegungen in der Botschaft ist zu schliessen, dass es - die Bundesver- sammlung folgte dem Vorschlag des Bundesrates - dem gesetzgeberischen Wil- len entsprach, auch rein passives Verhalten bzw. reines Unterlassen mit der Be- stimmung von Art. 148a StGB zu erfassen. Explizit wird als Bespiel für Ver- schweigen von Tatsachen erwähnt, solch passives Verhalten sei gegeben, wenn jemand die Meldung unterlasse, dass sich seine Situation verändert, bzw. verbes- sert hat. Es versteht sich von selbst, dass die Veränderung bzw. Verbesserung der Situation für den Leistungsempfänger erkennbar sein muss, ansonsten es am subjektiven Tatbestand des Vorsatzes fehlen würde. Deshalb vermag auch der in der Literatur angeführte und auch von der Verteidigung geltend gemachte Ein- wand nicht zu überzeugen, wonach die Verantwortlichkeit für den korrekten Ab- lauf des Sozialwesens einseitig auf den Versicherten abgewälzt werde und es im Einzelfall schwierig abzuschätzen sei, was an veränderten Verhältnissen zu mel- den sei (M. Jenal, BSK Art. 148a N 11; Burckhardt/Schulze in Trechsel, Praxis- kommentar, 3. A., Art. 148a N 2). Von einer massiven Ausdehnung des strafbaren Verhaltens (Burckhardt/Schulze, a.a.O, Art. 148a N 2) kann unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass auch bis zum Inkrafttreten von Art. 148a StGB sozial- hilferechtliche Strafbestimmungen des kantonalen Rechts bestanden (und weiter bestehen), welche die Verletzung der Meldepflicht des Sozialhilfeempfängers un- ter Strafe stellten, nicht gesprochen werden. Soweit eine Ausdehnung des straf-
- 16 - baren Verhaltens gegenüber der kantonalen Regelung erfolgt, entspricht dies dem Willen des Verfassungsgebers und des Gesetzgebers. Das Argument einer Privilegierung der öffentlichen Hand gegenüber den Geschädigten im Sinne von Art. 146 StGB, welches in der Literatur ebenfalls ins Feld geführt wird gegen die Annahme, dass Art. 148a StGB durch blosses Nichtmelden geänderter Verhält- nisse begangen werden kann (Burckhardt/Schulze, a.a.O, Art. 148a N 2), erweist sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Es ist nicht zu erkennen, weshalb eine solche Besserstellung der öffentlichen Hand, welche mit der Erbringung von Sozialleis- tungen staatliche Aufgaben erfüllt und im Interesse des Gemeinwohls handelt, nicht zulässig sein soll. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die unterlassene Meldung von Einkom- men aus SUVA-Taggeldern, Schenkungen und Arbeitstätigkeit ab 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 unter den Tatbestand von Art. 148a StGB fällt. Der Be- schuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dar- gelegt und zutreffend festgehalten. Auf ihre Erwägungen betreffend den Straf- rahmen, die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens und die Gesamtstrafen- bildung bei gleichartigen Strafarten kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 77 S. 12 ff.). Es ist festzuhalten, dass Betrug, Urkundenfälschung und unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe einen einheitlichen Deliktskomplex bilden und in einem engen Zusammenhang zueinander stehen. Besonders hervorzuheben ist, dass die gefälschten Urkunden im Rahmen der Be- trugshandlungen verwendet wurden. Für diese Delikte erscheint es daher ange- messen, die gleiche Sanktionsart, eine Freiheitsstrafe, auszufällen. In Anwendung
- 17 - von Art. 49 StGB ist daher in einem ersten Schritt die Strafe für das schwerste Delikt des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB festzulegen. Durch Asperation ist die für den mehrfachen Betrug ermittelte Einsatzstrafe um die Strafen für die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB angemessen zu erhöhen. Für das Delikt der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB, welches nicht in einem Zusammenhang mit Sozialhilfebetrug steht, ist mit der Vo- rinstanz eine Geldstrafe auszufällen, welche kumulativ zur Freiheitsstrafe für die anderen Delikte auszusprechen ist.
2. mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung und unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 2.1. Tatkomponente Betrug Der Beschuldigte hat über mehrere Jahre hinweg gegenüber den Sozialen Diens- ten Einkommen in einem namhaftem Betrag von über Fr. 100'000.- nicht dekla- riert und bewirkt, dass ihm Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurden, auf welche er nicht angewiesen war und die ihm nicht zustanden. Der lange Deliktszeitraum, welcher sich über mehrere Jahre erstreckte, und der erhebliche Betrag der zu Un- recht bezogenen Sozialhilfeleistungen lassen das Verschulden als erheblich er- scheinen. Der Beschuldigte legte eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag, zumal er bis 2014 jedes Jahr mindestens einmal, teilweise auch zweimal bei Überprüfungen des Sozialhilfeanspruchs wahrheitswidrige Angaben machte und ab 2014 bis 2016 verfälschte Unterlagen einreichte. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich straferhöhend aus. Der Umstand, dass er nicht angab, dass er als allei- niger Eigentümer einer Liegenschaft in … [Staat] im Grundbuch eingetragen war, wiegt noch leicht, zumal aufgrund der Aussagen von B._____ davon auszugehen ist, dass sie den Grossteil des Hauses finanziert hat, dieses nur deshalb nicht auf ihren Namen eingetragen ist, weil dies für Ausländer in … [Staat] nicht möglich ist. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch seine Delinquenz den Staat schädigte, welcher Menschen in finanzieller Not unterstützt und andere So-
- 18 - zialhilfeempfänger durch sein Verhalten in Misskredit gebracht hat. Insgesamt wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich und ist im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht erfährt die Gewichtung des Verschuldens keine Relativie- rung, handelte der Beschuldigte doch aus rein finanziellen Motiven, wobei es ihm darum ging, sich und seiner Familie Annehmlichkeiten zu ermöglichen und einen besseren Lebensstandard zu finanzieren. Dem erheblichen Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten. Die von der Vorinstanz auf 24 Monate angesetzte Einsatzstrafe er- scheint als zu mild. 2.2. Tatkomponente Urkundenfälschung Der Beschuldigte hat über einen Bekannten verfälschte H._____- Bankkontoauszüge erstellen lassen, auf welchen die Taggeldzahlungen der SUVA nicht enthalten waren. Diese gefälschten Urkunden dienten als Täu- schungsmittel im Rahmen des Sozialhilfebetruges und bildeten Bestandteil des arglistigen Verhaltens. Die Fälschungen sind nicht besonders raffiniert. In subjek- tiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um 2 Monate als angemessen. 2.3. Tatkomponente unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe Der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe bezieht sich auf einen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017. Die Deliktsbegehung erfolgte durch blosses Unterlassen der Meldung von erzieltem Einkommen und stellt eine Fortsetzung der Delinquenz im Rahmen des Betruges dar. Es bedurfte keiner ho- hen kriminellen Energie, die Delinquenz durch passives Verhalten fortzusetzen. Hinsichtlich des Umstandes, dass das Verhalten des Beschuldigten geeignet ist, andere Hilfsbedürftige in Misskredit zu bringen, gelten die gleichen Überlegungen
- 19 - wie beim Betrug. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Hinsichtlich der Motivation kann auf die Ausführungen zum Betrug verwiesen werden. Innerhalb des Strafrahmens, welcher sich bis zu einem Jahr Freiheitstrafe er- streckt, erscheint dem Tatverschulden eine Strafe gerade noch im unteren Drittel angemessen. Die Einsatzstrafe für den Betrug ist unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips um 4 Monate zu erhöhen. 2.4. Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe für Sozialhilfebetrug von 30 Monaten erhöht sich durch Aspera- tion für die Delikte der Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezug von Sozi- alhilfeleistungen auf 36 Monate. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren entnehmen. Er ist in … [Staat] geboren und zusammen mit fünf Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Dort hat er die Schulen be- sucht und arbeitete in der Tourismusbranche. Im Jahre 1999 kam er nach der Heirat mit B._____ in die Schweiz. Hier hat er im Tiefbau, Gartenbau, in einer Stanzerei und im Metallbau gearbeitet. Seine erste Ehe wurde im Jahre 2005 ge- schieden. Anschliessend erfolgte die Heirat mit der Mitbeschuldigten. Seine heu- tige Ehefrau stammt aus … [Staat] und kam im Zuge der Heirat in die Schweiz. Aus dieser Ehe stammten drei Kinder, geboren 2006, 2009 und 2015. Die älteste Tochter leidet an ADHS und bedarf besonderer medizinischer Betreuung. Der Be- schuldigte hat im Jahre 2003 einen Arbeitsunfall erlitten, in dessen Folge er sich einen Teil seines Daumens amputieren lassen musste. Bei einem Sturz im Jahre 2013 zog er sich Verletzungen am Handgelenk und Vorderarm zu und musste sich mehreren Operationen unterziehen. Nach Durchlaufen von Umschulungs- massnahmen der SUVA arbeitet der Beschuldigte nun zu ca. 60 % als Kurier. Dabei verdient er ca. Fr. 2'000.-- brutto pro Monat. Ausserdem erhält er monatli- che Leistungen der SUVA in der Höhe von Fr. 370.--. Zusammen mit dem Zu-
- 20 - satzeinkommen seiner Ehefrau, die in einem kleinen Pensum als Reinigungskraft arbeitet, und den Kinderzulagen resultiert ein Betrag von ca. Fr. 3'800.--, mit wel- chem die Familie im Monat auskommen muss. Leistungen der Sozialhilfe bezieht der Beschuldigte zurzeit keine mehr (Prot. II S. 19 ff.). Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt. Er wurde mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. April 2013 wegen Fahren in fahrunfähi- gem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch bestraft mit einer beding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'100.--. Die Vorstrafe ist zwar nicht ein- schlägig, jedoch delinquierte der Beschuldigte in der Probezeit. Vorstrafe und De- linquenz in der Probezeit sind daher leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 2.5.2. Geständnis Der Beschuldigte hat sich ab Beginn der ersten Einvernahme geständig erklärt und hat damit die Untersuchung erleichtert. Das frühe Geständnis wirkt sich deut- lich strafmindernd aus. 2.5.3. Fazit Täterkomponente Vorstrafe und Delinquenz in der Probezeit wirken sich leicht straferhöhend aus, das Geständnis deutlich strafmindernd. Insgesamt ist die Strafe unter Berücksich- tigung der Täterkomponente auf 30 Monate zu reduzieren. 2.6. Weitere Bemessungsfaktoren Die Verteidigung macht geltend, das Untersuchungsverfahren habe im Anschluss an die Strafanzeige während rund 9 Monaten geruht, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege (Urk. 65 S. 25). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da der Beschuldigte in diesen fraglichen 9 Monaten gar kei- ne Kenntnis von der Strafanzeige und von der bevorstehenden Eröffnung einer Untersuchung gegen ihn hatte. Entsprechend konnte in dieser Zeit auch keine Be- lastung aus einer langen Verfahrensdauer resultieren. Die erste Einvernahme des
- 21 - Beschuldigten erfolgte am 4. Mai 2017 (Urk. 15/1), die Anklageerhebung am
19. Februar 2018. Es ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu er- kennen. Dass der Beschuldigte sich seit der Haftentlassung wohlverhalten hat, ist zwar er- freulich, darf von ihm jedoch erwartet werden, und rechtfertigt, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 65 S. 24), keine Reduktion der Strafe. Über das bereits zu seinen Gunsten berücksichtigte Geständnis hinaus, ist keine eigentliche Betätigung aufrichtiger Reue erkennbar, auf welche sich der Beschul- digte beruft (Urk. 65 S. 24). An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB aktive Anstrengungen des Täters voraussetzt (Praxiskommentar Schweize- risches Strafgesetzbuch Trechsel/Thommen 2018, Art. 48, N21). Gefordert wird eine besondere Anstrengung des Täters, dieser muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 48 N 30; BGE 107 IV 98 E. 1 und E. 3 a)). Zwar bekundete der Beschuldigte im Rahmen der Berufungs- verhandlung mehrmals, dass er seine Schulden bei der Sozialbehörde zurückzah- len möchte (Prot. II S. 8), und liess auch vorbringen, dass er bereits jetzt trotz der knappen finanziellen Verhältnisse Fr. 300.-- pro Monat zurückzahle (Urk. 93 S. 13). Da diese Rückzahlungen jedoch erst seit Januar 2019 und mithin erst seit wenigen Monaten erfolgen, kann noch nicht von einer besonderen Anstrengung seitens des Beschuldigten die Rede sein, welche für eine zusätzliche Strafminde- rung erforderlich wäre. Die vom Beschuldigten angeführte Abmeldung bei der So- zialhilfe nach der Haftentlassung (Urk. 65 S. 24; Prot. II S. 23) erfüllt diese Anfor- derungen ebenfalls nicht. 2.7. Sanktion Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Delikte des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung und des unrechtmässiger Bezugs von Leistun- gen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.
- 22 - Da Untersuchungshaft in erster Linie auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geld- strafe und zuletzt auf Busse anzurechnen ist (BGE 135 IV 126), und vorliegend für die Fälschung von Ausweisen eine Geldstrafe auszufällen ist, ist der Tag er- standene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, welche die Hauptstrafe bildet.
3. Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB 3.1. Tatkomponente Der Beschuldigte reichte in der Zeit nach dem 20. April 2016 bei Bewerbungen an nicht näher bekannte Arbeitgeber ein verfälschtes Arbeitszeugnis des I._____ GmbH als Referenz ein. In der Anklage ist nicht umschrieben, wann und gegen- über welchen Arbeitgebern das verfälschte Arbeitszeugnis eingesetzt wurde. Der Beschuldigte sagte aus, er habe dieses Zeugnis bei der Stellensuche jeweils als Referenz zur Bewerbung mitgeschickt, was auf mehrmaligen Gebrauch hindeutet (Urk. 15/1 S. 11). Zu seinen Gunsten ist nur von zweimaligem Gebrauch auszu- gehen. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden daher leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sein Han- deln zielte darauf ab, die Suche nach einer Arbeitsstelle zu erleichtern, was sich in seiner Situation als ungelernter Ausländer, welcher zudem an gewissen ge- sundheitlichen Einschränkungen litt, schwierig gestaltete. Auch in subjektiver Hin- sicht wiegt das Verschulden noch leicht. Innerhalb des Strafrahmens für Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB, welcher sich von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitstrafe erstreckt, ist die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens festzusetzen. Angemessen er- scheinen 120 Tage. 3.2. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 23 - Auch bezüglich dieses Deliktes fällt das frühe Geständnis erheblich strafmindernd ins Gewicht. Die nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich nur ganz leicht straferhöhend aus. Im Zeitpunkt der vorstehend zu beurteilenden Delinquenz war die Probezeit zudem bereits abgelaufen. Es liegt keine Delinquenz in der Probezeit vor. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor. 3.3. Fazit Unter Berücksichtigung des Geständnisses erscheint die Ausfällung einer Strafe von 90 Tagen angemessen. Wie bereits einleitend zur Strafzumessung festgehal- ten, ist für die Fälschung von Ausweisen eine Geldstrafe auszufällen, da sie ge- genüber einer Freiheitsstrafe die mildere Sanktion darstellt. Die Geldstrafe tritt kumulativ zu der für den anderen Deliktskomplex auszufällende Freiheitsstrafe hinzu. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz auf Fr. 30.-- festgelegt, was ange- sichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen er- scheint. V. Vollzug Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. Hinsichtlich der Geldstrafe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges möglich, bezüglich der Freiheitsstrafe kommt nur die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges in Betracht (Art. 42 und 43 StGB). Wie im Rahmen der Täterkomponente vorstehend dargelegt, hat der Beschuldigte im Jahre 2013 eine nicht einschlägige Vorstrafe im Bereich des Strassenverkehrs- rechts erwirkt. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
- 24 - Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 1'100.-- bestraft. Diese Vorstrafe vermag die Vermutung der günstigen Prognose nicht in Frage zu stellen. Ausserdem ist min- destens ein Teil der auszufällenden Freiheitsstrafe zu vollziehen und ist davon auszugehen, dass dieser Vollzug den Beschuldigten nachhaltig beeindrucken wird. Die Fälschung von Ausweisen erfolgte zudem nicht in der Probezeit betref- fend die Vorstrafe. Bezüglich der Geldstrafe ist dem Beschuldigten daher der be- dingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Bezüglich der Freiheitsstrafe ist zu prüfen, ob der teilbedingte Strafvollzug ge- währt werden kann. Grundvoraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1.). Dies ist trotz Vorstrafe und Delinquenz in der Probezeit zu be- jahen, da die Vorstrafe nicht einschlägig war und lediglich eine Geldstrafe ausge- fällt wurde. Der Beschuldigte musste noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen, und es kann davon ausgegangen werden, dass er sich durch den Vollzug eines Teils der auszufällenden Strafe von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Innerhalb der gesetzlichen Schranke gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB erfolgt die Bemessung des vollziehbaren und des bedingt aufzuschiebenden Teils der Strafe nach richterlichem Ermessen. Faktoren für die Ermessensbetätigung bilden die Prognose und das Verschulden (Schneider/Garré, Basler Kommentar, Straf- recht I, Art. 43 N 18). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 15 E 5.6). Vorliegend ist für das Hauptdelikt des Betruges von einem mittelgradigen Ver- schulden auszugehen. Dem Beschuldigten, welcher noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste, kann grundsätzlich eine günstige Prognose gestellt werden. Dem Umstand, dass er eine nicht einschlägige Vorstrafe erwirkt und in der Probe- zeit delinquiert hat, ist durch Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. Dem Verschulden und der Prognose angemessen erscheint ein Auf- schub der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren. Im Übrigen (10 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
- 25 - VI. Landesverweisung
1. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB Der Beschuldigte wird wegen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Be- reich der Sozialhilfe und unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Beide Delikte bilden Katalogtaten für eine obligatorische Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Da die Deliktsbegehung betref- fend die Betrugsdelikte in die Zeit vor 31. Mai 2016 fällt, somit vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016, fällt die Anordnung einer Landesverwei- sung für diese Delikte aus übergangsrechtlichen Gründen ausser Betracht (Art. 2 StGB). Dagegen bildet der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe, welcher ab 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 begangen wurde, Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Demzu- folge sind vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung einer obligatori- schen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB gegeben.
2. Härtefallklausel 2.1. Allgemeines Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien werden nicht er- wähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entneh- men und ergeben sich aus den parlamentarischen Debatten keine nützlichen Aus-
- 26 - legungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Aus- nahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kann die Beurteilung eines Härtefalls kriteriengeleitet nach der Be- stimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. Sep- tember 2018 E. 3.3.3.). Diese Kriterien sind insbesondere Integration in der Schweiz, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen im Heimatland, medizinische Versorgung, familiäre Bindung in der Schweiz. Ein Absehen von der Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB setzt kumulativ das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls und das Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Landesverweisung voraus (BGer 6B_959/2018 Urteil vom 20. September 2018 E.3.3.). 2.2. Persönlicher Härtefall 2.2.1. Zusammenfassende Darstellung der persönlichen Situation Der Beschuldigte ist in … [Staat] geboren und aufgewachsen. Er kam 1999 mit 19 Jahren im Zuge der Heirat mit B._____ in die Schweiz. Nach der Scheidung dieser Ehe hat der Beschuldigte im Jahre 2005 die Mitbeschuldigte geheiratet. Die Mitbeschuldigte ist ebenfalls … [Staat] Staatsangehörige. Sie ist in … [Staat] geboren und aufgewachsen und kam im Jahre 2005 in die Schweiz. Aus der Ehe stammen drei Kinder geboren 2006, 2009 und 2015. Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern zusammen. Die älteste Toch- ter leidet an ADHS und bedarf besonderer medizinischer, schulischer und sozial- therapeutischer Betreuung. Mit seiner geschiedenen Ehefrau unterhalten er und seine ganze Familie einen guten Kontakt. B._____ hat den Beschuldigten und seine Familie bis anhin grosszügig unterstützt. Sie hat den Hauptteil des Hauses finanziert, welches in … [Staat] auf den Namen des Beschuldigten registriert ist und sich im Dorf befindet, in welcher die Eltern und Geschwister des Beschuldig-
- 27 - ten wohnen und auch die Herkunftsfamilie der Mitbeschuldigten lebt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 18 ff.). Dieses Haus wird von B._____ und dem Beschuldigten und sei- ner Familie gemeinsam genutzt. B._____ hat sich im Frühling 2018 nach … [Staat] begeben, um dort eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, weil sie in diesem Haus mindestens während eines Teils des Jahres leben will (Prot. I S. 14). Der Beschuldigte unterhält Kontakt zu seiner Familie in … [Staat]. In der Be- fragung vor Vorinstanz sagte er aus, er habe in letzter Zeit seine Familie in … [Staat] zweimal pro Jahr besucht, zuvor einmal pro Jahr (Prot. I S. 20). Der Be- schuldigte musste sich als Folge zweier Unfälle mehrmals an der Hand operieren lassen. Bei der ersten Operation im Jahre 2004 wurde ihm ein Daumen amputiert (Prot. I S. 17), bei der letzten Operation wurde ihm ein künstliches Handgelenk eingesetzt. Der Beschuldigte arbeitet zurzeit zu 60 % als Kurier und bezieht mo- natliche Leistungen der SUVA von Fr. 370.--. Seine Ehefrau verrichtet Putzarbei- ten in einem Teilzeitpensum, wobei sie dieses seit 2017 stetig erhöhte und plant, dieses weiter erhöhen zu können. Seit Mai 2017 hat er sich und die Familie beim Sozialamt abgemeldet (Prot. I S. 17; Prot. II S. 21 ff.) und bezog -mit Ausnahme einer einmaligen Bezahlung des Mietzinses durch das Sozialamt - keine Sozialhil- fe mehr. 2.2.2. Zeitpunkt der Einreise und Aufenthaltsdauer in der Schweiz Aus vorstehender Zusammenfassung der persönlichen Situation des Beschuldig- ten geht hervor, dass sowohl er als auch seine heutige Ehefrau … [Staat] Staats- angehörige sind. Sie wurden in … [Staat] geboren und sind dort aufgewachsen. Der Beschuldigte war 19 Jahre alt, als er 1999 in die Schweiz kam, seine Ehefrau war 28 Jahre alt, als sie 2005 in die Schweiz kam. Er lebt seit 20 Jahren in der Schweiz, sie seit 14 Jahren. 2.2.3. Beziehungen zum Heimatland Die Eltern des Beschuldigten und seine Geschwister wie auch die Eltern der Mit- beschuldigten und deren Geschwister leben in … [Staat], im gleichen Dorf, in wel- chem der Beschuldigte zusammen mit seiner Exfrau ein Haus gebaut hat. Er un-
- 28 - terhält gute Kontakte zu seinen Angehörigen in … [Staat] und besuchte sie bisher regelmässig. Er ist noch gut in … [Staat] verwurzelt. 2.2.4. Soziale Kontakte in der Schweiz In der Schweiz hat er mit B._____ engeren Kontakt und mit verschiedenen Leuten aus … [Staat] (Prot. I S. 20). Seine sozialen Kontakte beziehen sich in der Schweiz hauptsächlich auf die eigene Familie und seine Ex-Frau. Durch eine Rückkehr nach … [Staat] würde somit kein soziales Netz zerschlagen, welches er sich in der Schweiz aufgebaut hat, zumal auch die Mitbeschuldigte des Landes verwiesen wird und B._____, welche eine wichtige Bezugsperson für den Be- schuldigten darstellt, beabsichtigt, nach … [Staat] zu ziehen und in dem gemein- sam erstellten Haus zu wohnen. 2.2.4. Integration Der Beschuldigte ist in beruflicher Hinsicht in der Schweiz kaum integriert. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es ihm nie gelungen, eine längerdauernde An- stellung zu finden (Urk. 77 S. 26; Prot. I S. 17 f.). Zudem zeugt seine Delinquenz gegenüber dem Staat, welcher ihn und seine Fa- milie während Notzeiten unterstützt hat, von einer Haltung gegenüber dem Ge- meinwesen, welche ein schlechtes Licht auf seine Integration wirft. 2.2.5. Resozialisierungschancen und Wiedereingliederung in … [Staat] Es bestehen keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau sich in ihrem gemeinsamen Heimatland ohne grössere Probleme wieder integrie- ren können. Insbesondere sind die Resozialisierungschancen auch in … [Staat] intakt. Dem Beschuldigten kann ohne weiteres darin gefolgt werden, dass es für ihn und seine Ehefrau in … [Staat] schwieriger sein dürfte, innert nützlicher Frist eine Stel- le zu finden, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vor der Einrei- se in die Schweiz in … [Staat] in der Tourismusbranche arbeitete, was aufgrund
- 29 - der in der Schweiz dazugewonnenen Sprachkenntnisse heute noch besser mög- lich sein sollte. 2.2.6. Gesundheitliche Situation des Beschuldigten Da die nötigen Operationen und Rehabilitation in der Schweiz durchgeführt wur- den und die medizinische Grundversorgung auch in … [Staat] sichergestellt ist, ergibt sich auch aus der gesundheitlichen Situation des Beschuldigen keine be- sondere Härte. 2.2.7. Situation der Kinder Zu prüfen bleibt, ob eine Rückkehr nach … [Staat] für die Kinder des Beschuldig- ten mit Konsequenzen verbunden ist, welche einen schweren Härtefall zu be- gründen vermögen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass härte- fallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen sind, wenn sich diese auch auf den Beschuldigten auswirken, was bei einer Härte für die Kinder klar zu- treffen würde (Urk. 77 S. 28). Das jüngste Kind ist im Jahre 2015 geboren. Für dieses nicht schulpflichtige Kind steht die Familiengemeinschaft so stark im Vordergrund, dass für dieses Kind bei einer Rückkehr nach … [Staat] zusammen mit den Eltern und den Geschwistern keine besonderen Probleme zu erwarten sind. Die beiden schulpflichtigen Kinder sind in der Schweiz geboren und bisher hier aufgewachsen. Während der Sohn J._____, geboren 2009, keinerlei gesundheitli- che oder schulische Probleme hat, wurde bei der Tochter K._____, geboren 2006, ADHS diagnostiziert. Gemäss ärztlichem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. L._____ vom 5. Februar 2018 komme bei K._____ neben des ADHS eine nonverbale Grundintelligenz knapp unterhalb der Altersnorm, eine ausgeprägte visuelle und auditive Merkfähigkeitsschwäche und rezeptive und expressive Spracherwerbsstörung erschwerend hinzu und erfordern zusätzliche schulische Unterstützung in Form von heilpädagogischer, logopädischer, psychomotorischer oder ergotherapeutische Förderung. Diese klar indizierte, speziell aufwändige en- ge interdisziplinäre Betreuung sei bereits in der Schweiz schwierig, aber möglich.
- 30 - Dagegen sei klar zu bezweifeln, dass eine kindsgerechte Unterstützung in … [Staat] erhalten werden könne, weshalb die Entwicklung von K._____ im Falle ei- ner Landesverweisung eindeutig gefährdet erscheine (Urk. 66/3). Wie bereits vor- stehend im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten erwähnt, ist die medizinische Grundversorgung in … [Staat] gewährleistet. Unter diesen Umständen vermag die bei der ältesten Tochter diagnostizierte gesund- heitliche Störung keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen, zumal K._____ nicht an einer seltenen Erkrankung leidet, welche nur erfolgreich in der Schweiz behandelt werden kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass auch in … [Staat] eine angemessene Behandlung von ADHS sichergestellt ist. Zudem ist K._____ in … [Staat] im Familienverbund der Herkunftsfamilien beider Eltern integriert, es ist anzunehmen, dass sie seitens ihrer Verwandten Unterstützung erfährt. Für die beiden älteren Kinder, welche in der Schweiz geboren wurden und bisher hier aufgewachsen sind und zur Schule gehen, bedeutet die Ausreise nach … [Staat] zwar eine erhebliche Umstellung der Lebensgewohnheiten, jedoch trifft dies auch bei Kindern zu, deren Eltern freiwillig das Land verlassen. Hinzukommt, dass die … [Staat] Kultur und die … Sprache den Kindern vertraut sind und sie bisher zusammen mit ihren Eltern den Verwandten in … [Staat] regelmässig Be- suche abstatteten. Ausserdem sind die Kinder noch nicht in einem Alter, in wel- chem bereits eine Berufsausbildung angefangen wurde. Es kann davon ausge- gangen werden, dass die Kinder sich gut in … [Staat] integrieren werden. Die Situation der Kinder bei einer Rückkehr nach … [Staat] vermag zusammen- fassend keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. 2.2.8. Fazit Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein schwerer persönlicher Här- tefall vorliegt. Da auch betreffend die Mitbeschuldigte eine Landesverweisung an- geordnet wird, wird die Familie bei Anordnung einer solchen auch betreffend den Beschuldigten nicht auseinandergerissen. Aus diesem Grund sowie angesichts der vorstehenden Erwägungen bewirkt die Anordnung einer Landesverweisung entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch keine Gefährdung des Kindes- wohls eines der gemeinsamen Kinder und entsprechend auch keine Verletzung
- 31 - des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK (Urk. 93 S. 15, 33). Mangels Vorliegen eines schweren persönlichen Här- tefalls erübrigt sich eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung.
3. Anordnung Landesverweisung Da eine Katalogtat vorliegt und kein schwerer persönlicher Härtefall gegeben ist, ist eine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB anzuordnen. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das Minimum von 5 Jah- ren festgelegt, die Staatsanwaltschaft beantragt eine Dauer von 10 Jahren. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu beachten, sind das Verschulden, die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenüberzustellen (BSK StGB Zur- brügg/Hruschka, Art. 66a, N 29). Aus übergangsrechtlichen Überlegungen darf bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung nur das Verschulden bezüglich der Katalogtat des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB in Betracht fallen. Dieses wurde als noch im un- teren Drittel des Strafrahmens liegend gewichtet. Unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips wurde die Einsatzstrafe um 4 Monate erhöht. Der Beschuldigte lebt bereits seit 20 Jahren in der Schweiz, wo seine drei Kinder geboren wurden und die älteren beiden die Schule besuchen. Seinem grossen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und dem noch leichten Verschulden angemessen er- scheint eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren, zumal aufgrund des teil- weisen Vollzugs der Freiheitsstrafe auch eine günstige Prognose gestellt werden kann und dem öffentlichen Interesse mit einer minimalen Dauer der Landesver- weisung angemessen Rechnung getragen werden kann.
- 32 -
4. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung eine Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS (Urk. 91 S. 2). Die Vorinstanz sah von einer solchen ab (Urk. 77 S. 31). Diesen Entscheid begründete sie damit, dass Art. 96 des Schen- gener Durchführungsübereinkommens so zu verstehen sei, dass es für eine Aus- schreibung einer Landesverweisung im SIS erforderlich sei, dass diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruhe, welche mit einer abstrakten Mindest- strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sei, der Straftatbestand des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB aber gerade keine solche abstrakte Min- deststrafe von einem Jahr vorsehe (Urk. 76 S. 42). Die diesbezüglichen Erwä- gungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb es bei einem Absehen von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu bleiben hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8) zu be- stätigen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Zwar obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nur teilweise, da ihren Anträgen betreffend Erhöhung der Strafe und Erhöhung der Dauer der Landes- verweisung nicht vollumfänglich gefolgt wird. Da die Berufung des Beschuldigten im Gegensatz zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aber auch den Schuldpunkt teilweise mitumfasste, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Be- schuldigten dennoch vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 7'100.-- festzusetzen.
- 33 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Vorbemerkung Betreffend die Anklagevorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung und Fäl- schung von Ausweisen (Anklageschrift S. 6) wurden seitens der Verteidigung hin- sichtlich der Sachverhaltserstellung vor Vorinstanz keine Vorbehalte vorgebracht. Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich mit Bezug auf die- sen Teil des Anklagesachverhaltes weitere Ausführungen erübrigen. Dagegen wurde der Anklagesachverhalt, welcher sich auf den Vorwurf des Betru- ges und des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe bezieht, vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren (Urk. 93 S. 3, 5 ff.) betreffend den Umfang des nicht deklarierten Einkommens bzw. des Vermögensschadens teil- weise bestritten. Zwar ist der Schuldspruch betreffend mehrfachen Betrug in Rechtskraft erwachsen, jedoch wird die Sanktionshöhe angefochten. Der Umfang
- 7 - des nicht deklarierten Einkommens und damit der zu Unrecht bezogenen Sozial- hilfeleistungen ist von Bedeutung für die Strafzumessung. Daher ist trotz Rechts- kraft des Schuldspruches zu prüfen, ob sich der Sachverhalt im bestrittenen Um- fang erstellen lässt.
E. 2 mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung und unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
E. 2.1 Allgemeines Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien werden nicht er- wähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entneh- men und ergeben sich aus den parlamentarischen Debatten keine nützlichen Aus-
- 26 - legungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Aus- nahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kann die Beurteilung eines Härtefalls kriteriengeleitet nach der Be- stimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. Sep- tember 2018 E. 3.3.3.). Diese Kriterien sind insbesondere Integration in der Schweiz, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen im Heimatland, medizinische Versorgung, familiäre Bindung in der Schweiz. Ein Absehen von der Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB setzt kumulativ das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls und das Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Landesverweisung voraus (BGer 6B_959/2018 Urteil vom 20. September 2018 E.3.3.).
E. 2.2 Persönlicher Härtefall
E. 2.2.1 Zusammenfassende Darstellung der persönlichen Situation Der Beschuldigte ist in … [Staat] geboren und aufgewachsen. Er kam 1999 mit 19 Jahren im Zuge der Heirat mit B._____ in die Schweiz. Nach der Scheidung dieser Ehe hat der Beschuldigte im Jahre 2005 die Mitbeschuldigte geheiratet. Die Mitbeschuldigte ist ebenfalls … [Staat] Staatsangehörige. Sie ist in … [Staat] geboren und aufgewachsen und kam im Jahre 2005 in die Schweiz. Aus der Ehe stammen drei Kinder geboren 2006, 2009 und 2015. Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern zusammen. Die älteste Toch- ter leidet an ADHS und bedarf besonderer medizinischer, schulischer und sozial- therapeutischer Betreuung. Mit seiner geschiedenen Ehefrau unterhalten er und seine ganze Familie einen guten Kontakt. B._____ hat den Beschuldigten und seine Familie bis anhin grosszügig unterstützt. Sie hat den Hauptteil des Hauses finanziert, welches in … [Staat] auf den Namen des Beschuldigten registriert ist und sich im Dorf befindet, in welcher die Eltern und Geschwister des Beschuldig-
- 27 - ten wohnen und auch die Herkunftsfamilie der Mitbeschuldigten lebt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 18 ff.). Dieses Haus wird von B._____ und dem Beschuldigten und sei- ner Familie gemeinsam genutzt. B._____ hat sich im Frühling 2018 nach … [Staat] begeben, um dort eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, weil sie in diesem Haus mindestens während eines Teils des Jahres leben will (Prot. I S. 14). Der Beschuldigte unterhält Kontakt zu seiner Familie in … [Staat]. In der Be- fragung vor Vorinstanz sagte er aus, er habe in letzter Zeit seine Familie in … [Staat] zweimal pro Jahr besucht, zuvor einmal pro Jahr (Prot. I S. 20). Der Be- schuldigte musste sich als Folge zweier Unfälle mehrmals an der Hand operieren lassen. Bei der ersten Operation im Jahre 2004 wurde ihm ein Daumen amputiert (Prot. I S. 17), bei der letzten Operation wurde ihm ein künstliches Handgelenk eingesetzt. Der Beschuldigte arbeitet zurzeit zu 60 % als Kurier und bezieht mo- natliche Leistungen der SUVA von Fr. 370.--. Seine Ehefrau verrichtet Putzarbei- ten in einem Teilzeitpensum, wobei sie dieses seit 2017 stetig erhöhte und plant, dieses weiter erhöhen zu können. Seit Mai 2017 hat er sich und die Familie beim Sozialamt abgemeldet (Prot. I S. 17; Prot. II S. 21 ff.) und bezog -mit Ausnahme einer einmaligen Bezahlung des Mietzinses durch das Sozialamt - keine Sozialhil- fe mehr.
E. 2.2.2 Zeitpunkt der Einreise und Aufenthaltsdauer in der Schweiz Aus vorstehender Zusammenfassung der persönlichen Situation des Beschuldig- ten geht hervor, dass sowohl er als auch seine heutige Ehefrau … [Staat] Staats- angehörige sind. Sie wurden in … [Staat] geboren und sind dort aufgewachsen. Der Beschuldigte war 19 Jahre alt, als er 1999 in die Schweiz kam, seine Ehefrau war 28 Jahre alt, als sie 2005 in die Schweiz kam. Er lebt seit 20 Jahren in der Schweiz, sie seit 14 Jahren.
E. 2.2.3 Beziehungen zum Heimatland Die Eltern des Beschuldigten und seine Geschwister wie auch die Eltern der Mit- beschuldigten und deren Geschwister leben in … [Staat], im gleichen Dorf, in wel- chem der Beschuldigte zusammen mit seiner Exfrau ein Haus gebaut hat. Er un-
- 28 - terhält gute Kontakte zu seinen Angehörigen in … [Staat] und besuchte sie bisher regelmässig. Er ist noch gut in … [Staat] verwurzelt.
E. 2.2.4 Integration Der Beschuldigte ist in beruflicher Hinsicht in der Schweiz kaum integriert. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es ihm nie gelungen, eine längerdauernde An- stellung zu finden (Urk. 77 S. 26; Prot. I S. 17 f.). Zudem zeugt seine Delinquenz gegenüber dem Staat, welcher ihn und seine Fa- milie während Notzeiten unterstützt hat, von einer Haltung gegenüber dem Ge- meinwesen, welche ein schlechtes Licht auf seine Integration wirft.
E. 2.2.5 Resozialisierungschancen und Wiedereingliederung in … [Staat] Es bestehen keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau sich in ihrem gemeinsamen Heimatland ohne grössere Probleme wieder integrie- ren können. Insbesondere sind die Resozialisierungschancen auch in … [Staat] intakt. Dem Beschuldigten kann ohne weiteres darin gefolgt werden, dass es für ihn und seine Ehefrau in … [Staat] schwieriger sein dürfte, innert nützlicher Frist eine Stel- le zu finden, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vor der Einrei- se in die Schweiz in … [Staat] in der Tourismusbranche arbeitete, was aufgrund
- 29 - der in der Schweiz dazugewonnenen Sprachkenntnisse heute noch besser mög- lich sein sollte.
E. 2.2.6 Gesundheitliche Situation des Beschuldigten Da die nötigen Operationen und Rehabilitation in der Schweiz durchgeführt wur- den und die medizinische Grundversorgung auch in … [Staat] sichergestellt ist, ergibt sich auch aus der gesundheitlichen Situation des Beschuldigen keine be- sondere Härte.
E. 2.2.7 Situation der Kinder Zu prüfen bleibt, ob eine Rückkehr nach … [Staat] für die Kinder des Beschuldig- ten mit Konsequenzen verbunden ist, welche einen schweren Härtefall zu be- gründen vermögen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass härte- fallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen sind, wenn sich diese auch auf den Beschuldigten auswirken, was bei einer Härte für die Kinder klar zu- treffen würde (Urk. 77 S. 28). Das jüngste Kind ist im Jahre 2015 geboren. Für dieses nicht schulpflichtige Kind steht die Familiengemeinschaft so stark im Vordergrund, dass für dieses Kind bei einer Rückkehr nach … [Staat] zusammen mit den Eltern und den Geschwistern keine besonderen Probleme zu erwarten sind. Die beiden schulpflichtigen Kinder sind in der Schweiz geboren und bisher hier aufgewachsen. Während der Sohn J._____, geboren 2009, keinerlei gesundheitli- che oder schulische Probleme hat, wurde bei der Tochter K._____, geboren 2006, ADHS diagnostiziert. Gemäss ärztlichem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. L._____ vom 5. Februar 2018 komme bei K._____ neben des ADHS eine nonverbale Grundintelligenz knapp unterhalb der Altersnorm, eine ausgeprägte visuelle und auditive Merkfähigkeitsschwäche und rezeptive und expressive Spracherwerbsstörung erschwerend hinzu und erfordern zusätzliche schulische Unterstützung in Form von heilpädagogischer, logopädischer, psychomotorischer oder ergotherapeutische Förderung. Diese klar indizierte, speziell aufwändige en- ge interdisziplinäre Betreuung sei bereits in der Schweiz schwierig, aber möglich.
- 30 - Dagegen sei klar zu bezweifeln, dass eine kindsgerechte Unterstützung in … [Staat] erhalten werden könne, weshalb die Entwicklung von K._____ im Falle ei- ner Landesverweisung eindeutig gefährdet erscheine (Urk. 66/3). Wie bereits vor- stehend im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten erwähnt, ist die medizinische Grundversorgung in … [Staat] gewährleistet. Unter diesen Umständen vermag die bei der ältesten Tochter diagnostizierte gesund- heitliche Störung keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen, zumal K._____ nicht an einer seltenen Erkrankung leidet, welche nur erfolgreich in der Schweiz behandelt werden kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass auch in … [Staat] eine angemessene Behandlung von ADHS sichergestellt ist. Zudem ist K._____ in … [Staat] im Familienverbund der Herkunftsfamilien beider Eltern integriert, es ist anzunehmen, dass sie seitens ihrer Verwandten Unterstützung erfährt. Für die beiden älteren Kinder, welche in der Schweiz geboren wurden und bisher hier aufgewachsen sind und zur Schule gehen, bedeutet die Ausreise nach … [Staat] zwar eine erhebliche Umstellung der Lebensgewohnheiten, jedoch trifft dies auch bei Kindern zu, deren Eltern freiwillig das Land verlassen. Hinzukommt, dass die … [Staat] Kultur und die … Sprache den Kindern vertraut sind und sie bisher zusammen mit ihren Eltern den Verwandten in … [Staat] regelmässig Be- suche abstatteten. Ausserdem sind die Kinder noch nicht in einem Alter, in wel- chem bereits eine Berufsausbildung angefangen wurde. Es kann davon ausge- gangen werden, dass die Kinder sich gut in … [Staat] integrieren werden. Die Situation der Kinder bei einer Rückkehr nach … [Staat] vermag zusammen- fassend keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen.
E. 2.2.8 Fazit Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein schwerer persönlicher Här- tefall vorliegt. Da auch betreffend die Mitbeschuldigte eine Landesverweisung an- geordnet wird, wird die Familie bei Anordnung einer solchen auch betreffend den Beschuldigten nicht auseinandergerissen. Aus diesem Grund sowie angesichts der vorstehenden Erwägungen bewirkt die Anordnung einer Landesverweisung entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch keine Gefährdung des Kindes- wohls eines der gemeinsamen Kinder und entsprechend auch keine Verletzung
- 31 - des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK (Urk. 93 S. 15, 33). Mangels Vorliegen eines schweren persönlichen Här- tefalls erübrigt sich eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung.
E. 2.3 Tatkomponente unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe Der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe bezieht sich auf einen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017. Die Deliktsbegehung erfolgte durch blosses Unterlassen der Meldung von erzieltem Einkommen und stellt eine Fortsetzung der Delinquenz im Rahmen des Betruges dar. Es bedurfte keiner ho- hen kriminellen Energie, die Delinquenz durch passives Verhalten fortzusetzen. Hinsichtlich des Umstandes, dass das Verhalten des Beschuldigten geeignet ist, andere Hilfsbedürftige in Misskredit zu bringen, gelten die gleichen Überlegungen
- 19 - wie beim Betrug. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Hinsichtlich der Motivation kann auf die Ausführungen zum Betrug verwiesen werden. Innerhalb des Strafrahmens, welcher sich bis zu einem Jahr Freiheitstrafe er- streckt, erscheint dem Tatverschulden eine Strafe gerade noch im unteren Drittel angemessen. Die Einsatzstrafe für den Betrug ist unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips um 4 Monate zu erhöhen.
E. 2.4 Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe für Sozialhilfebetrug von 30 Monaten erhöht sich durch Aspera- tion für die Delikte der Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezug von Sozi- alhilfeleistungen auf 36 Monate.
E. 2.5 Täterkomponente
E. 2.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren entnehmen. Er ist in … [Staat] geboren und zusammen mit fünf Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Dort hat er die Schulen be- sucht und arbeitete in der Tourismusbranche. Im Jahre 1999 kam er nach der Heirat mit B._____ in die Schweiz. Hier hat er im Tiefbau, Gartenbau, in einer Stanzerei und im Metallbau gearbeitet. Seine erste Ehe wurde im Jahre 2005 ge- schieden. Anschliessend erfolgte die Heirat mit der Mitbeschuldigten. Seine heu- tige Ehefrau stammt aus … [Staat] und kam im Zuge der Heirat in die Schweiz. Aus dieser Ehe stammten drei Kinder, geboren 2006, 2009 und 2015. Die älteste Tochter leidet an ADHS und bedarf besonderer medizinischer Betreuung. Der Be- schuldigte hat im Jahre 2003 einen Arbeitsunfall erlitten, in dessen Folge er sich einen Teil seines Daumens amputieren lassen musste. Bei einem Sturz im Jahre 2013 zog er sich Verletzungen am Handgelenk und Vorderarm zu und musste sich mehreren Operationen unterziehen. Nach Durchlaufen von Umschulungs- massnahmen der SUVA arbeitet der Beschuldigte nun zu ca. 60 % als Kurier. Dabei verdient er ca. Fr. 2'000.-- brutto pro Monat. Ausserdem erhält er monatli- che Leistungen der SUVA in der Höhe von Fr. 370.--. Zusammen mit dem Zu-
- 20 - satzeinkommen seiner Ehefrau, die in einem kleinen Pensum als Reinigungskraft arbeitet, und den Kinderzulagen resultiert ein Betrag von ca. Fr. 3'800.--, mit wel- chem die Familie im Monat auskommen muss. Leistungen der Sozialhilfe bezieht der Beschuldigte zurzeit keine mehr (Prot. II S. 19 ff.). Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt. Er wurde mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. April 2013 wegen Fahren in fahrunfähi- gem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch bestraft mit einer beding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'100.--. Die Vorstrafe ist zwar nicht ein- schlägig, jedoch delinquierte der Beschuldigte in der Probezeit. Vorstrafe und De- linquenz in der Probezeit sind daher leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 2.5.2 Geständnis Der Beschuldigte hat sich ab Beginn der ersten Einvernahme geständig erklärt und hat damit die Untersuchung erleichtert. Das frühe Geständnis wirkt sich deut- lich strafmindernd aus.
E. 2.5.3 Fazit Täterkomponente Vorstrafe und Delinquenz in der Probezeit wirken sich leicht straferhöhend aus, das Geständnis deutlich strafmindernd. Insgesamt ist die Strafe unter Berücksich- tigung der Täterkomponente auf 30 Monate zu reduzieren.
E. 2.6 Weitere Bemessungsfaktoren Die Verteidigung macht geltend, das Untersuchungsverfahren habe im Anschluss an die Strafanzeige während rund 9 Monaten geruht, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege (Urk. 65 S. 25). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da der Beschuldigte in diesen fraglichen 9 Monaten gar kei- ne Kenntnis von der Strafanzeige und von der bevorstehenden Eröffnung einer Untersuchung gegen ihn hatte. Entsprechend konnte in dieser Zeit auch keine Be- lastung aus einer langen Verfahrensdauer resultieren. Die erste Einvernahme des
- 21 - Beschuldigten erfolgte am 4. Mai 2017 (Urk. 15/1), die Anklageerhebung am
19. Februar 2018. Es ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu er- kennen. Dass der Beschuldigte sich seit der Haftentlassung wohlverhalten hat, ist zwar er- freulich, darf von ihm jedoch erwartet werden, und rechtfertigt, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 65 S. 24), keine Reduktion der Strafe. Über das bereits zu seinen Gunsten berücksichtigte Geständnis hinaus, ist keine eigentliche Betätigung aufrichtiger Reue erkennbar, auf welche sich der Beschul- digte beruft (Urk. 65 S. 24). An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB aktive Anstrengungen des Täters voraussetzt (Praxiskommentar Schweize- risches Strafgesetzbuch Trechsel/Thommen 2018, Art. 48, N21). Gefordert wird eine besondere Anstrengung des Täters, dieser muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 48 N 30; BGE 107 IV 98 E. 1 und E. 3 a)). Zwar bekundete der Beschuldigte im Rahmen der Berufungs- verhandlung mehrmals, dass er seine Schulden bei der Sozialbehörde zurückzah- len möchte (Prot. II S. 8), und liess auch vorbringen, dass er bereits jetzt trotz der knappen finanziellen Verhältnisse Fr. 300.-- pro Monat zurückzahle (Urk. 93 S. 13). Da diese Rückzahlungen jedoch erst seit Januar 2019 und mithin erst seit wenigen Monaten erfolgen, kann noch nicht von einer besonderen Anstrengung seitens des Beschuldigten die Rede sein, welche für eine zusätzliche Strafminde- rung erforderlich wäre. Die vom Beschuldigten angeführte Abmeldung bei der So- zialhilfe nach der Haftentlassung (Urk. 65 S. 24; Prot. II S. 23) erfüllt diese Anfor- derungen ebenfalls nicht.
E. 2.7 Sanktion Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Delikte des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung und des unrechtmässiger Bezugs von Leistun- gen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.
- 22 - Da Untersuchungshaft in erster Linie auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geld- strafe und zuletzt auf Busse anzurechnen ist (BGE 135 IV 126), und vorliegend für die Fälschung von Ausweisen eine Geldstrafe auszufällen ist, ist der Tag er- standene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, welche die Hauptstrafe bildet.
E. 3 Anordnung Landesverweisung Da eine Katalogtat vorliegt und kein schwerer persönlicher Härtefall gegeben ist, ist eine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB anzuordnen. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das Minimum von 5 Jah- ren festgelegt, die Staatsanwaltschaft beantragt eine Dauer von 10 Jahren. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu beachten, sind das Verschulden, die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenüberzustellen (BSK StGB Zur- brügg/Hruschka, Art. 66a, N 29). Aus übergangsrechtlichen Überlegungen darf bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung nur das Verschulden bezüglich der Katalogtat des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB in Betracht fallen. Dieses wurde als noch im un- teren Drittel des Strafrahmens liegend gewichtet. Unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips wurde die Einsatzstrafe um 4 Monate erhöht. Der Beschuldigte lebt bereits seit 20 Jahren in der Schweiz, wo seine drei Kinder geboren wurden und die älteren beiden die Schule besuchen. Seinem grossen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und dem noch leichten Verschulden angemessen er- scheint eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren, zumal aufgrund des teil- weisen Vollzugs der Freiheitsstrafe auch eine günstige Prognose gestellt werden kann und dem öffentlichen Interesse mit einer minimalen Dauer der Landesver- weisung angemessen Rechnung getragen werden kann.
- 32 -
E. 3.1 Tatkomponente Der Beschuldigte reichte in der Zeit nach dem 20. April 2016 bei Bewerbungen an nicht näher bekannte Arbeitgeber ein verfälschtes Arbeitszeugnis des I._____ GmbH als Referenz ein. In der Anklage ist nicht umschrieben, wann und gegen- über welchen Arbeitgebern das verfälschte Arbeitszeugnis eingesetzt wurde. Der Beschuldigte sagte aus, er habe dieses Zeugnis bei der Stellensuche jeweils als Referenz zur Bewerbung mitgeschickt, was auf mehrmaligen Gebrauch hindeutet (Urk. 15/1 S. 11). Zu seinen Gunsten ist nur von zweimaligem Gebrauch auszu- gehen. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden daher leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sein Han- deln zielte darauf ab, die Suche nach einer Arbeitsstelle zu erleichtern, was sich in seiner Situation als ungelernter Ausländer, welcher zudem an gewissen ge- sundheitlichen Einschränkungen litt, schwierig gestaltete. Auch in subjektiver Hin- sicht wiegt das Verschulden noch leicht. Innerhalb des Strafrahmens für Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB, welcher sich von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitstrafe erstreckt, ist die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens festzusetzen. Angemessen er- scheinen 120 Tage.
E. 3.2 Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 23 - Auch bezüglich dieses Deliktes fällt das frühe Geständnis erheblich strafmindernd ins Gewicht. Die nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich nur ganz leicht straferhöhend aus. Im Zeitpunkt der vorstehend zu beurteilenden Delinquenz war die Probezeit zudem bereits abgelaufen. Es liegt keine Delinquenz in der Probezeit vor. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor.
E. 3.3 Fazit Unter Berücksichtigung des Geständnisses erscheint die Ausfällung einer Strafe von 90 Tagen angemessen. Wie bereits einleitend zur Strafzumessung festgehal- ten, ist für die Fälschung von Ausweisen eine Geldstrafe auszufällen, da sie ge- genüber einer Freiheitsstrafe die mildere Sanktion darstellt. Die Geldstrafe tritt kumulativ zu der für den anderen Deliktskomplex auszufällende Freiheitsstrafe hinzu. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz auf Fr. 30.-- festgelegt, was ange- sichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen er- scheint. V. Vollzug Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. Hinsichtlich der Geldstrafe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges möglich, bezüglich der Freiheitsstrafe kommt nur die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges in Betracht (Art. 42 und 43 StGB). Wie im Rahmen der Täterkomponente vorstehend dargelegt, hat der Beschuldigte im Jahre 2013 eine nicht einschlägige Vorstrafe im Bereich des Strassenverkehrs- rechts erwirkt. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
- 24 - Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 1'100.-- bestraft. Diese Vorstrafe vermag die Vermutung der günstigen Prognose nicht in Frage zu stellen. Ausserdem ist min- destens ein Teil der auszufällenden Freiheitsstrafe zu vollziehen und ist davon auszugehen, dass dieser Vollzug den Beschuldigten nachhaltig beeindrucken wird. Die Fälschung von Ausweisen erfolgte zudem nicht in der Probezeit betref- fend die Vorstrafe. Bezüglich der Geldstrafe ist dem Beschuldigten daher der be- dingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Bezüglich der Freiheitsstrafe ist zu prüfen, ob der teilbedingte Strafvollzug ge- währt werden kann. Grundvoraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1.). Dies ist trotz Vorstrafe und Delinquenz in der Probezeit zu be- jahen, da die Vorstrafe nicht einschlägig war und lediglich eine Geldstrafe ausge- fällt wurde. Der Beschuldigte musste noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen, und es kann davon ausgegangen werden, dass er sich durch den Vollzug eines Teils der auszufällenden Strafe von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Innerhalb der gesetzlichen Schranke gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB erfolgt die Bemessung des vollziehbaren und des bedingt aufzuschiebenden Teils der Strafe nach richterlichem Ermessen. Faktoren für die Ermessensbetätigung bilden die Prognose und das Verschulden (Schneider/Garré, Basler Kommentar, Straf- recht I, Art. 43 N 18). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 15 E 5.6). Vorliegend ist für das Hauptdelikt des Betruges von einem mittelgradigen Ver- schulden auszugehen. Dem Beschuldigten, welcher noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste, kann grundsätzlich eine günstige Prognose gestellt werden. Dem Umstand, dass er eine nicht einschlägige Vorstrafe erwirkt und in der Probe- zeit delinquiert hat, ist durch Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. Dem Verschulden und der Prognose angemessen erscheint ein Auf- schub der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren. Im Übrigen (10 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
- 25 - VI. Landesverweisung
1. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB Der Beschuldigte wird wegen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Be- reich der Sozialhilfe und unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Beide Delikte bilden Katalogtaten für eine obligatorische Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Da die Deliktsbegehung betref- fend die Betrugsdelikte in die Zeit vor 31. Mai 2016 fällt, somit vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016, fällt die Anordnung einer Landesverwei- sung für diese Delikte aus übergangsrechtlichen Gründen ausser Betracht (Art. 2 StGB). Dagegen bildet der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe, welcher ab 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 begangen wurde, Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Demzu- folge sind vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung einer obligatori- schen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB gegeben.
2. Härtefallklausel
E. 4 Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung eine Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS (Urk. 91 S. 2). Die Vorinstanz sah von einer solchen ab (Urk. 77 S. 31). Diesen Entscheid begründete sie damit, dass Art. 96 des Schen- gener Durchführungsübereinkommens so zu verstehen sei, dass es für eine Aus- schreibung einer Landesverweisung im SIS erforderlich sei, dass diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruhe, welche mit einer abstrakten Mindest- strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sei, der Straftatbestand des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB aber gerade keine solche abstrakte Min- deststrafe von einem Jahr vorsehe (Urk. 76 S. 42). Die diesbezüglichen Erwä- gungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb es bei einem Absehen von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu bleiben hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8) zu be- stätigen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Zwar obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nur teilweise, da ihren Anträgen betreffend Erhöhung der Strafe und Erhöhung der Dauer der Landes- verweisung nicht vollumfänglich gefolgt wird. Da die Berufung des Beschuldigten im Gegensatz zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aber auch den Schuldpunkt teilweise mitumfasste, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Be- schuldigten dennoch vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 7'100.-- festzusetzen.
- 33 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch mehr- facher Betrug, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen), 4 (kein Widerruf) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon ein Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzü- glich einen Tag erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Beschuldigte wird für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 34 - Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'100.-- amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) - die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B. − Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 35 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180362-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Was- ser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 25. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur T. Moder, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfachen Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Mai 2018 (DG180021)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Februar 2018 (Urk. 51) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Zeitraum
1. Mai 2005 bis 31. Mai 2016);
- des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Zeitraum
1. Oktober 2016 bis 30. April 2017);
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie
- der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 8. April 2013 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird nicht angeordnet (Art. 46 Abs. 5 StGB).
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 3 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren amtliche Verteidigung bis 31.12.2017 (inkl. 8 % MWST Fr. 5'905.85 und Barauslagen) amtliche Verteidigung ab 01.01.2018 (inkl. 7.7 % MWST Fr. 11'835.00 und Barauslagen) Fr. 23'740.85 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen für die amtliche Verteidigung und allfälliger weiterer Ausla- gen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 1 f.)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Mai 2018 in Bezug auf Dispositiv Ziffer 1 1. Bindestrich (Schuldspruch wegen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [Zeitraum 1. Mai 2005 bis 31. Mai 2016] sowie die Dispo- sitiv Ziffern 4, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1 Tag zu bestrafen; der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 4 -
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 91 S. 1 f., sinngemäss)
1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren
3. Vollzug von einem Jahr und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 2 Jahre Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren
4. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren
5. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
- 5 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Mai 2018 wurde der Beschuldig- te des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung m Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten sowie einer vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen à Fr. 30.--. Der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 8. April 2013 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 70.-- wurde nicht angeordnet. Der Beschuldigte wurde für 5 Jah- re des Landes verwiesen, von einer Ausschreibung im Schengener Informations- system wurde abgesehen (Urk. 77). Gegen das Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 Berufung angemeldet (Urk. 70) und mit Eingabe vom 3. September 2018 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 79). Er beantragt Freispruch vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe sowie Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Diese beschränkt sich auf die Bemessung der Strafe und den bedingten Strafvollzug sowie die Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 86). Bezüglich der angefochtenen Punkte verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre Anträge in der Anklage sowie ihr Plädoyer von Vo- rinstanz. Daraus folgt, dass sie beantragt, es sei eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszufällen, der teilbedingte Strafvollzug im Umfang von 2 Jahren zu gewähren
- 6 - unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, die Freiheitsstrafe im Umfang von 1 Jahr zu vollziehen, eine Landesverweisung von 10 Jahren sowie die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. Die Privatklägerschaft hat auf Anschlussberufung verzichtet. Vorweg ist somit festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend die Dis- positivziffern 1 teilweise (Schuldspruch mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen), 4 (kein Widerruf) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden der Schuldpunkt betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, der Strafpunkt und die Landes- verweisung. Das Berufungsverfahren wurde zusammen mit demjenigen gegen die Ehefrau des Beschuldigten geführt, welchem (mit Ausnahme der Urkundendelikte) der gleiche Anklagesachverhalt zugrunde liegt. II. Sachverhalt
1. Vorbemerkung Betreffend die Anklagevorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung und Fäl- schung von Ausweisen (Anklageschrift S. 6) wurden seitens der Verteidigung hin- sichtlich der Sachverhaltserstellung vor Vorinstanz keine Vorbehalte vorgebracht. Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich mit Bezug auf die- sen Teil des Anklagesachverhaltes weitere Ausführungen erübrigen. Dagegen wurde der Anklagesachverhalt, welcher sich auf den Vorwurf des Betru- ges und des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe bezieht, vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren (Urk. 93 S. 3, 5 ff.) betreffend den Umfang des nicht deklarierten Einkommens bzw. des Vermögensschadens teil- weise bestritten. Zwar ist der Schuldspruch betreffend mehrfachen Betrug in Rechtskraft erwachsen, jedoch wird die Sanktionshöhe angefochten. Der Umfang
- 7 - des nicht deklarierten Einkommens und damit der zu Unrecht bezogenen Sozial- hilfeleistungen ist von Bedeutung für die Strafzumessung. Daher ist trotz Rechts- kraft des Schuldspruches zu prüfen, ob sich der Sachverhalt im bestrittenen Um- fang erstellen lässt.
2. Umfang des nicht deklarierten Einkommens 2.1. Schenkungen von Frau B._____ Gemäss Abrechnungsübersicht der nicht deklarierten Einkünfte in der Anklage- schrift betrugen die Schenkungen von Frau B._____ insgesamt Fr. 166'275.-- (Anklageschrift S. 5). In der polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2017 sagte B._____ aus, sie habe nicht ausgerechnet, wieviel finanzielle Mittel sie dem Beschuldigten und seiner Familie habe zukommen lassen, insgesamt dürften es weit über Fr. 100'000.-- gewesen sein (Urk. 16/1 S. 4). In der von ihr eingereichten Liste vom 16. Mai 2017 bezifferte sie die gesamte Unterstützung an den Beschuldigten und seine Familie in den Jahren 2010 bis 2017 auf Fr. 137'431.22 (Urk. 25/1). Der höhere Betrag von Fr. 166'275.42, welcher Eingang in die Anklage gefunden hat, beruht gemäss Polzierapport auf einem Telefongespräch zwischen Frau C._____ vom Sozialamt und B._____. Dieses Gespräch sei nach Durchsicht der eingereichten Belege und der Aufstellung erfolgt, worauf der Betrag der Schenkungen auf Fr. 166'275.40 angepasst worden sei (Urk. 1 S. 14). Mit der Verteidigung (Urk. 65 S.
9) ist festzuhalten, dass der Inhalt dieses Telefongesprächs nicht dokumentiert ist und Frau B._____ zu diesen Anpassungen auch nicht protokollarisch befragt wur- de. Daraus folgt, dass zulasten des Beschuldigten nur auf die bei den Akten lie- gende von B._____ unterzeichnete Liste vom 16. Mai 2017 abgestellt werden kann, welche durch ihre Aussage in der polizeilichen Befragung gestützt wird. Demgemäss reduziert sich der Betrag der nicht deklarierten Einkünfte um Fr. 28'844.20 (Differenz zwischen Fr. 166'275.42 und Fr. 137'431.22).
- 8 - 2.2. Erwerbseinkommen Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe die ihm zur Last geleg- ten nicht deklarierten Erwerbseinkommen weitestgehend anerkannt. Einzig be- züglich der Arbeit für die D._____ habe er konstant ausgesagt, er habe dieses Einkommen deklariert und habe den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung Frau E._____ von den Sozialen Diensten geschickt (Urk. 65 S. 9). Da er bezüglich der übrigen Erwerbstätigkeiten anerkenne, das Einkommen nicht deklariert zu haben, komme seiner konstanten Beteuerung, das Erwerbseinkommen seitens der D._____ ordnungsgemäss deklariert zu haben, erhöhte Glaubhaftigkeit zu (Urk. 65 S. 9 f.). Dem Vorbringen der Verteidigung kann gefolgt werden. Der Beschul- digte hat betreffend deklariertes und nicht deklariertes Erwerbseinkommen aus den verschiedenen Arbeitsstellen in der Befragung vom 4. Mai 2017 sehr diffe- renziert ausgesagt (Urk. 15/1 S. 2). Er führte aus, die Erwerbstätigkeit ab Novem- ber 2016 bei der Post F._____ über D._____ dem Sozialamt gemeldet zu haben (Urk. 15/1 S. 2). Auch in der Einvernahme vom 24. August 2017 hielt er daran fest, er habe den Arbeitsvertrag der D._____ und die Lohnabrechnungen betref- fend die Arbeit bei der Post in F._____ dem Sozialamt, Frau E._____, per Post geschickt. Er sei sicher, dass er die Arbeitsstelle bei D._____ gemeldet habe (Urk. 15/2 S. 3). Beweismittel, welche die Darstellung des Beschuldigten zu wider- legen vermögen, liegen nicht vor. Der von der D._____ ausbezahlte Lohn im November/Dezember 2016 beträgt insgesamt Fr. 2'325.85 (Urk. 19). Um diese Summe ist der Betrag des nicht dekla- rierten Einkommens gemäss Anklage zu reduzieren. 2.3. Prämienverbilligungen Bezüglich der Prämienverbilligung machte die Verteidigung geltend, der Beschul- digte habe eine Teilrückzahlung in Höhe von Fr. 8'000.-- vorgenommen (Urk. 65 S. 14). Dieses Vorbringen stützt sich auf die Aussage des Beschuldigten in der Einvernahme vom 24. August 2017, wonach er einmal etwas bei der Sozialbera- tung, Herr G._____, gemeldet habe und Fr. 8'000.-- an das Sozialamt überwiesen habe (Urk. 15/2 S. 7). Zutreffend wies die Verteidigung darauf hin (Urk. 65 S. 8),
- 9 - dass der Beschuldigte gemäss Aktennotiz der Sozialberatung vom 30.08.2011 meldete, dass er unter dem Titel Prämienverbilligung eine Nachzahlung von Fr. 12'000.-- für die vergangenen Jahre erhalten habe und am 01.09.2011 abge- macht wurde, dass er diese Fr. 12'000.-- sofort der Sozialberatung einbezahle (Urk. 4/5 S. 23). Den Sozialen Diensten war somit aufgrund der Meldung des Be- schuldigten vom 30. August 2011 bekannt, dass er Prämienverbilligungen erhielt. Unter diesen Umständen liegt bezüglich der Prämienverbilligung kein täuschen- des Verhalten des Beschuldigten vor. Jedenfalls lässt sich aufgrund seiner Mel- dung betreffend den Bezug von Prämienverbilligung kein Täuschungsvorsatz er- stellen. Darüber hinaus wäre unter den gegebenen Umständen entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 77 S. 9) aufgrund der Opfermitverantwortung auch Arglist zu verneinen, da den Angaben des Beschuldigten keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu entnehmen war, weshalb die Sozialen Dienste damit rechnen mussten, dass weiterhin Prämienverbilligung gesprochen würde. Damit reduziert sich der Gesamtbetrag der nicht deklarierten Einkünfte gemäss Abrechnungsübersicht in der Anklage um Fr. 23'736.--. 2.4. SUVA-Taggelder Betreffend die SUVA-Taggelder anerkannte der Beschuldigte, die in der Abrech- nungsübersicht in der Anklage aufgeführten SUVA-Taggelder nicht deklariert zu haben. Auch seitens der Verteidigung wurden keine Einwendungen erhoben (Urk. 65 S. 7). Diesbezüglich sind keine Korrekturen betreffend nicht deklarierte Einkünfte vorzunehmen. 2.5. Wahrheitswidrige Angaben im Jahre 2005 Dass der Beschuldigte im Jahre 2005 bei Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, wird in der Anklageschrift nicht vorge- worfen. Der Auffangtatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB trat erst am 1. Oktober 2016 in Kraft. Da eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit den SUVA Taggeldern im Betrage von Fr. 1'422.90, welche im Monat Mai 2005 bezogen wurden, somit ausser Betracht fällt, ist dieser Betrag aus der Summe
- 10 - des nicht deklarierten Einkommens auszuklammern und von der gesamten Sum- me der SUVA-Taggelder von Fr. 130'624.85 in Abzug zu bringen. 2.6. Einkommen im Zeitraum vom 31. Mai 2016 bis 30. September 2016 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2016 des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen und hat festgehalten, das einfache Nichtdeklarieren der Einnahmen und Vermögenswerte in der Zeit von Juni 2016 bis September 2016 könne mangels Arglist nicht unter den Betrugstatbestand subsumiert werden (Urk. 77 S. 8 f.). Der Umfang der nicht deklarierten Einkünfte wäre daher um den Betrag des Einkommens zu reduzieren, welches in der Zeit von 31. Mai 2016 bis 30. September 2016 erzielt, aber nicht deklariert wurde. Ei- ne Bezifferung des in dieser Zeit erzielten Einkommens ist aufgrund der Anklage nicht möglich. Aus nachfolgender Zusammenfassung geht hervor, dass dies für Schätzung des Schadensbetrages auch nicht erforderlich ist. 2.7. Zusammenfassung Zusammenfassend sind nicht deklarierte Einkünfte in folgendem Umfang erstellt: Die Schenkungen seitens von B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 118'231.-- (Fr. 137'431.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 19'200.--). Hinzukommen Fr. 129'202.-- SUVA-Taggelder, rund Fr. 24'000.-- aus Erwerbstätigkeit (Fr. 27'001.10 abzüglich Fr. 2'325.85 Einkommen D._____) und Fr. 5'000.-- aus Autohandel. Der Totalbetrag nicht deklarierter Einkünfte beläuft sich auf Fr. 276'433.--. Wie aus der Abrechnungsübersicht in der Anklageschrift zu entnehmen ist, sind die Rückforderungsansprüche der Sozialen Dienste nach den einzelnen Unter- stützungsperioden zu berechnen und kann für die Berechnung des Gesamtbetra- ges der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht einfach eine Ge- genüberstellung der gesamten Sozialhilfeleistungen und nicht deklarierten Ein- künfte über den gesamten Zeitraum erfolgen. Für die Ermittlung der genauen Schadenshöhe wäre eine Neuberechnung der Rückforderungsansprüche durch die Sozialen Dienste aufgrund der vorstehenden Korrekturen hinsichtlich der nicht deklarierten Einkünfte vorzunehmen. Auf die Einholung einer Neuberechnung
- 11 - kann jedoch verzichtet werden, ein genauer Schadensbetrag braucht nicht ermit- telt zu werden, eine Schätzung ist möglich und ausreichend. Eine solche kann er- folgen durch Reduktion des von den Sozialen Diensten ermittelten Rückforde- rungsbetrages von Fr. 215'338.55 um Fr. 23'736.-- betreffend Prämienverbilligun- gen, Fr. 2'325.85 Einkommen D._____, Fr 1'422.90 SUVA Taggelder 2005 und Fr. 28'844.-- Differenzbetrag Schenkungen. Es resultiert ein Schadensbetrag in der Grössenordnung von rund Fr. 159'000.--, welcher auch im Rahmen des von der Verteidigung vor Vorinstanz anerkannten Betrages von Fr. 161'205.45 liegt (Urk. 65 S. 19). Für die Strafzumessung rechtfertigt es sich, von einem Scha- densbetrag von mindestens Fr. 160'000.-- auszugehen. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen Hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches betreffend Urkun- denfälschung und Fälschung von Ausweisen erübrigen sich Ausführungen im Be- rufungsverfahren, da klar ist, auf welchen Anklagesachverhalt sich der Schuld- spruch bezieht. Im Gegensatz dazu wird in der Anklageschrift nicht explizit ausgeschieden, wel- che Handlungen und Unterlassungen unter den Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB fallen und welche unter den Tatbestand des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a StGB. Da Art. 148a StGB erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, kann lediglich Ver- halten ab diesem Zeitpunkt unter diesen Tatbestand subsumiert werden. Die Vo- rinstanz hat den Anklagesachverhalt denn auch nur betreffend die Zeit ab 1. Ok- tober 2016 bis 30. April 2017 unter dem Aspekt des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung geprüft. Der in Rechtskraft erwachsene vor- instanzliche Schuldspruch betreffend mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB beschlägt die Zeit bis 31. Mai 2016.
- 12 - Betreffend die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 werden dem Beschuldig- ten keine Täuschungshandlungen vorgeworfen. Der Anklagevorwurf geht dahin, dass er Einkommen und Vermögen nicht deklariert habe. Gegenstand der Ankla- ge bilden in dieser Phase reine Unterlassungen. Abgesehen davon wäre ein Schuldspruch für die Tathandlungen in diesem Zeitraum wegen Betruges im Sin- ne von Art. 146 StGB auch aufgrund des in diesem Punkt geltenden Verschlech- terungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.
2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB 2.1. Gesetzeswortlaut Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. 2.2. Standpunkte 2.2.1. Beschuldigter Die Verteidigung machte in der Berufungserklärung geltend, das Sozialamt habe nach Inkrafttreten der Bestimmung des Art. 148a StGB die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht mehr geprüft und habe ihn auch nicht mehr explizit auf die Meldepflicht hingewiesen. Demzufolge habe der Beschuldigte nach dem
1. Oktober 2016 nie unwahr über allfällige Einkünfte Auskunft gegeben, weshalb er vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB freizusprechen sei (Urk. 79 S. 4). Ferner vertrat die Verteidigung den Standpunkt, es sei fraglich, ob die Tatvariante "Verschweigen von Tatsachen" den Sozialleistungsbetrug zu einem echten Unterlassungsdelikt mache. Die öffentliche Hand würde dadurch gegenüber einem Geschädigten ge- mäss Art. 146 StGB stark privilegiert. Gemäss überzeugender Lehrmeinung sei der Tatbestand des "Verschweigens" zurückhaltend auszulegen. Als Verschwei-
- 13 - gen gelte lediglich die unterlassene Mitteilung bestehender oder neuer Einkünfte oder Vermögen auf aktives Nachfragen des Leistungserbringers, nicht aber die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse. Art. 148a StGB könne nur durch Unterlassen begangen werden, wenn den Empfänger eine Garantenpflicht treffe. Der Empfänger habe keine Garantenpflicht gegenüber dem Leistungserbringer, da die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht keine Garantenstellung begrün- de (Urk. 65 S. 17 f.; Urk. 93 S. 7 f.). 2.2.2. Staatsanwaltschaft und Vorinstanz Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Botschaft zur Änderung des Straf- gesetzbuches ausgeführt, dass es sich beim neuen Straftatbestand um einen Auf- fangtatbestand zum Betrug handle. Der neue Tatbestand lasse genügen, dass der Täter jemanden durch bestimmte Tathandlungen irreführe oder in einem Irr- tum bestärke, wobei jede Täuschung genüge, welche auch auf dem Verschwei- gen beruhen könne. Bloss passives Verhalten genüge, wenn jemand die Meldung unterlasse, dass sich seine Lage verändert bzw. verbessert habe. Die kantonalen Sozialhilfegesetze würden der ersuchenden Person die Pflicht auferlegen, voll- ständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Es stelle einen klassischen Fall des unrechtmässigen Leistungsbezugs dar, dass durch unwahre oder unvollständige Angaben, Ver- schweigen oder Verheimlichen von Tatsachen eine in Wahrheit nicht bestehende Notsituation vorgetäuscht werde. Mit der Botschaft sei daher festzuhalten, dass das Gesetz klar so auszulegen sei, dass das Verschweigen von Tatsachen auch ohne aktive Erkundigungen seitens der Sozialbehörden den Tatbestand von Art. 148a StGB erfülle (Urk. 77 S. 10 f.; Urk. 91 S. 2; Prot. II S. 44). 2.3. Würdigung Der Beschuldigte hat in der Phase ab 1. Oktober 2016 Einkommen aus SUVA- Taggeldern, Schenkungen und Arbeitstätigkeit nicht von sich aus dem Sozialamt gemeldet. Umstritten ist, ob dieses passive Verhalten unter den Tatbestand des Art. 148a StGB fällt oder anders ausgedrückt, ob das fragliche Delikt durch blosse Unterlassung begangen werden kann.
- 14 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, nach Wortlaut, Sinn und Zweck ausgelegt werden. Das Bundesgericht bedient sich bei der Auslegung eines Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritäten- ordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf eine Frage eine klare Antwort geben (BGE 144 IV 168 E 1.2). Bei der Prüfung der Frage, ob Verschweigen im Sinne von Art. 148a StGB eine Deliktsbegehung durch blosses Unterlassen erfasst, ist vom Wortlaut der Geset- zes und der Wortbedeutung auszugehen. Verschweigen bedeutet gemäss Duden, etwas bewusst nicht sagen, verheimlichen, sich über etwas nicht äussern. Im Ge- setzestext wird die Tatbestandsvariante des Verschweigens neben derjenigen der unwahren oder unvollständigen Angaben aufgeführt. Letztere Variante umschreibt ein Handeln (Angaben machen). Aufgrund der Aufzählung der Tatvarianten und der Wortbedeutung von Verheimlichen liegt der Schluss nahe, dass mit dem Wort "Verheimlichen" eine Unterlassung umschrieben wird. Allein aufgrund des Wort- lautes der Gesetzesbestimmung lässt sich jedoch nicht eindeutig ermitteln, ob der Tatbestand durch reines Unterlassen begangen werden kann. Bei der Auslegung der Gesetzesbestimmung sind weiter deren Entstehungsgeschichte und die Mate- rialien zu berücksichtigen. Art. 148a StGB wurde im Rahmen der Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 lit. b. BV erlassen. Gemäss dieser Verfassungsbestimmung verlie- ren Ausländerinnen und Ausländer ihr Aufenthaltsrecht bzw. alle Rechtsansprü- che auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozi- alversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. Gemäss Art. 121 Abs. 4 BV umschreibt der Gesetzgeber die Tatbestände nach Art. 121 Abs. 3 BV näher und kann sie um weitere Tatbestände ergänzen. Gestützt auf diese Verfassungs- bestimmung hat der Gesetzgeber Art. 148a StGB erlassen. In seiner Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013 (nachfolgend Botschaft) hielt der Bundesrat fest, mit Blick auf die neue Ver- fassungsbestimmung, die bei der Bekämpfung des missbräuchlichen Bezugs von Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen einen Schwerpunkt setze, müsse für eine Landesverweisung eine Tat unterhalb der Betrugsschwelle genügen. Art. 148a StGB stelle einen Auffangtatbestand zu Art. 146 StGB für leichtere Fälle
- 15 - dar und komme u.a. zur Anwendung, wenn der beschuldigten Person keine Arg- list nachgewiesen werden könne (Botschaft S. 6004 und S. 6036 f.). Ferner ist in der Botschaft (S. 6036 f.) betreffend den objektiven Tatbestand zu lesen: "Der Tatbestand erfasst jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in einem (bereits bestehenden) Irrtum – und somit jede Täuschung. Diese kann zum einen durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen. Damit nennt der Tatbestand explizit den Hauptanwendungsfall, dass jemand seine finanziellen Verhältnisse oder seine persönliche Situation (etwa in medizinischer Hinsicht) falsch darstellt. Die Täuschung kann zum anderen auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Ein solches passives Verhalten ist etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine Lage verändert beziehungsweise verbessert hat. Die kantonalen Sozialhilfegesetze auferlegen einer um Sozialhilfe ersuchenden Person die Pflicht, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Der Betreffende muss Unterlagen vorlegen, welche zur Abklärung der Situation erforderlich sind und eine Änderung der Verhältnisse unverzüglich melden. Es stellt einen klassischen Fall des unrechtmässigen Leistungsbezugs dar, dass durch unwahre oder unvollständige Angaben, Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen eine in Wahrheit nicht bestehende Notsitua- tion vorgetäuscht wird." Aus den Darlegungen in der Botschaft ist zu schliessen, dass es - die Bundesver- sammlung folgte dem Vorschlag des Bundesrates - dem gesetzgeberischen Wil- len entsprach, auch rein passives Verhalten bzw. reines Unterlassen mit der Be- stimmung von Art. 148a StGB zu erfassen. Explizit wird als Bespiel für Ver- schweigen von Tatsachen erwähnt, solch passives Verhalten sei gegeben, wenn jemand die Meldung unterlasse, dass sich seine Situation verändert, bzw. verbes- sert hat. Es versteht sich von selbst, dass die Veränderung bzw. Verbesserung der Situation für den Leistungsempfänger erkennbar sein muss, ansonsten es am subjektiven Tatbestand des Vorsatzes fehlen würde. Deshalb vermag auch der in der Literatur angeführte und auch von der Verteidigung geltend gemachte Ein- wand nicht zu überzeugen, wonach die Verantwortlichkeit für den korrekten Ab- lauf des Sozialwesens einseitig auf den Versicherten abgewälzt werde und es im Einzelfall schwierig abzuschätzen sei, was an veränderten Verhältnissen zu mel- den sei (M. Jenal, BSK Art. 148a N 11; Burckhardt/Schulze in Trechsel, Praxis- kommentar, 3. A., Art. 148a N 2). Von einer massiven Ausdehnung des strafbaren Verhaltens (Burckhardt/Schulze, a.a.O, Art. 148a N 2) kann unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass auch bis zum Inkrafttreten von Art. 148a StGB sozial- hilferechtliche Strafbestimmungen des kantonalen Rechts bestanden (und weiter bestehen), welche die Verletzung der Meldepflicht des Sozialhilfeempfängers un- ter Strafe stellten, nicht gesprochen werden. Soweit eine Ausdehnung des straf-
- 16 - baren Verhaltens gegenüber der kantonalen Regelung erfolgt, entspricht dies dem Willen des Verfassungsgebers und des Gesetzgebers. Das Argument einer Privilegierung der öffentlichen Hand gegenüber den Geschädigten im Sinne von Art. 146 StGB, welches in der Literatur ebenfalls ins Feld geführt wird gegen die Annahme, dass Art. 148a StGB durch blosses Nichtmelden geänderter Verhält- nisse begangen werden kann (Burckhardt/Schulze, a.a.O, Art. 148a N 2), erweist sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Es ist nicht zu erkennen, weshalb eine solche Besserstellung der öffentlichen Hand, welche mit der Erbringung von Sozialleis- tungen staatliche Aufgaben erfüllt und im Interesse des Gemeinwohls handelt, nicht zulässig sein soll. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die unterlassene Meldung von Einkom- men aus SUVA-Taggeldern, Schenkungen und Arbeitstätigkeit ab 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 unter den Tatbestand von Art. 148a StGB fällt. Der Be- schuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dar- gelegt und zutreffend festgehalten. Auf ihre Erwägungen betreffend den Straf- rahmen, die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens und die Gesamtstrafen- bildung bei gleichartigen Strafarten kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 77 S. 12 ff.). Es ist festzuhalten, dass Betrug, Urkundenfälschung und unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe einen einheitlichen Deliktskomplex bilden und in einem engen Zusammenhang zueinander stehen. Besonders hervorzuheben ist, dass die gefälschten Urkunden im Rahmen der Be- trugshandlungen verwendet wurden. Für diese Delikte erscheint es daher ange- messen, die gleiche Sanktionsart, eine Freiheitsstrafe, auszufällen. In Anwendung
- 17 - von Art. 49 StGB ist daher in einem ersten Schritt die Strafe für das schwerste Delikt des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB festzulegen. Durch Asperation ist die für den mehrfachen Betrug ermittelte Einsatzstrafe um die Strafen für die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB angemessen zu erhöhen. Für das Delikt der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB, welches nicht in einem Zusammenhang mit Sozialhilfebetrug steht, ist mit der Vo- rinstanz eine Geldstrafe auszufällen, welche kumulativ zur Freiheitsstrafe für die anderen Delikte auszusprechen ist.
2. mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung und unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 2.1. Tatkomponente Betrug Der Beschuldigte hat über mehrere Jahre hinweg gegenüber den Sozialen Diens- ten Einkommen in einem namhaftem Betrag von über Fr. 100'000.- nicht dekla- riert und bewirkt, dass ihm Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurden, auf welche er nicht angewiesen war und die ihm nicht zustanden. Der lange Deliktszeitraum, welcher sich über mehrere Jahre erstreckte, und der erhebliche Betrag der zu Un- recht bezogenen Sozialhilfeleistungen lassen das Verschulden als erheblich er- scheinen. Der Beschuldigte legte eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag, zumal er bis 2014 jedes Jahr mindestens einmal, teilweise auch zweimal bei Überprüfungen des Sozialhilfeanspruchs wahrheitswidrige Angaben machte und ab 2014 bis 2016 verfälschte Unterlagen einreichte. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich straferhöhend aus. Der Umstand, dass er nicht angab, dass er als allei- niger Eigentümer einer Liegenschaft in … [Staat] im Grundbuch eingetragen war, wiegt noch leicht, zumal aufgrund der Aussagen von B._____ davon auszugehen ist, dass sie den Grossteil des Hauses finanziert hat, dieses nur deshalb nicht auf ihren Namen eingetragen ist, weil dies für Ausländer in … [Staat] nicht möglich ist. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch seine Delinquenz den Staat schädigte, welcher Menschen in finanzieller Not unterstützt und andere So-
- 18 - zialhilfeempfänger durch sein Verhalten in Misskredit gebracht hat. Insgesamt wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich und ist im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht erfährt die Gewichtung des Verschuldens keine Relativie- rung, handelte der Beschuldigte doch aus rein finanziellen Motiven, wobei es ihm darum ging, sich und seiner Familie Annehmlichkeiten zu ermöglichen und einen besseren Lebensstandard zu finanzieren. Dem erheblichen Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten. Die von der Vorinstanz auf 24 Monate angesetzte Einsatzstrafe er- scheint als zu mild. 2.2. Tatkomponente Urkundenfälschung Der Beschuldigte hat über einen Bekannten verfälschte H._____- Bankkontoauszüge erstellen lassen, auf welchen die Taggeldzahlungen der SUVA nicht enthalten waren. Diese gefälschten Urkunden dienten als Täu- schungsmittel im Rahmen des Sozialhilfebetruges und bildeten Bestandteil des arglistigen Verhaltens. Die Fälschungen sind nicht besonders raffiniert. In subjek- tiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um 2 Monate als angemessen. 2.3. Tatkomponente unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe Der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe bezieht sich auf einen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017. Die Deliktsbegehung erfolgte durch blosses Unterlassen der Meldung von erzieltem Einkommen und stellt eine Fortsetzung der Delinquenz im Rahmen des Betruges dar. Es bedurfte keiner ho- hen kriminellen Energie, die Delinquenz durch passives Verhalten fortzusetzen. Hinsichtlich des Umstandes, dass das Verhalten des Beschuldigten geeignet ist, andere Hilfsbedürftige in Misskredit zu bringen, gelten die gleichen Überlegungen
- 19 - wie beim Betrug. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Hinsichtlich der Motivation kann auf die Ausführungen zum Betrug verwiesen werden. Innerhalb des Strafrahmens, welcher sich bis zu einem Jahr Freiheitstrafe er- streckt, erscheint dem Tatverschulden eine Strafe gerade noch im unteren Drittel angemessen. Die Einsatzstrafe für den Betrug ist unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips um 4 Monate zu erhöhen. 2.4. Fazit Tatkomponente Die Einsatzstrafe für Sozialhilfebetrug von 30 Monaten erhöht sich durch Aspera- tion für die Delikte der Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezug von Sozi- alhilfeleistungen auf 36 Monate. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren entnehmen. Er ist in … [Staat] geboren und zusammen mit fünf Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Dort hat er die Schulen be- sucht und arbeitete in der Tourismusbranche. Im Jahre 1999 kam er nach der Heirat mit B._____ in die Schweiz. Hier hat er im Tiefbau, Gartenbau, in einer Stanzerei und im Metallbau gearbeitet. Seine erste Ehe wurde im Jahre 2005 ge- schieden. Anschliessend erfolgte die Heirat mit der Mitbeschuldigten. Seine heu- tige Ehefrau stammt aus … [Staat] und kam im Zuge der Heirat in die Schweiz. Aus dieser Ehe stammten drei Kinder, geboren 2006, 2009 und 2015. Die älteste Tochter leidet an ADHS und bedarf besonderer medizinischer Betreuung. Der Be- schuldigte hat im Jahre 2003 einen Arbeitsunfall erlitten, in dessen Folge er sich einen Teil seines Daumens amputieren lassen musste. Bei einem Sturz im Jahre 2013 zog er sich Verletzungen am Handgelenk und Vorderarm zu und musste sich mehreren Operationen unterziehen. Nach Durchlaufen von Umschulungs- massnahmen der SUVA arbeitet der Beschuldigte nun zu ca. 60 % als Kurier. Dabei verdient er ca. Fr. 2'000.-- brutto pro Monat. Ausserdem erhält er monatli- che Leistungen der SUVA in der Höhe von Fr. 370.--. Zusammen mit dem Zu-
- 20 - satzeinkommen seiner Ehefrau, die in einem kleinen Pensum als Reinigungskraft arbeitet, und den Kinderzulagen resultiert ein Betrag von ca. Fr. 3'800.--, mit wel- chem die Familie im Monat auskommen muss. Leistungen der Sozialhilfe bezieht der Beschuldigte zurzeit keine mehr (Prot. II S. 19 ff.). Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt. Er wurde mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. April 2013 wegen Fahren in fahrunfähi- gem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch bestraft mit einer beding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'100.--. Die Vorstrafe ist zwar nicht ein- schlägig, jedoch delinquierte der Beschuldigte in der Probezeit. Vorstrafe und De- linquenz in der Probezeit sind daher leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 2.5.2. Geständnis Der Beschuldigte hat sich ab Beginn der ersten Einvernahme geständig erklärt und hat damit die Untersuchung erleichtert. Das frühe Geständnis wirkt sich deut- lich strafmindernd aus. 2.5.3. Fazit Täterkomponente Vorstrafe und Delinquenz in der Probezeit wirken sich leicht straferhöhend aus, das Geständnis deutlich strafmindernd. Insgesamt ist die Strafe unter Berücksich- tigung der Täterkomponente auf 30 Monate zu reduzieren. 2.6. Weitere Bemessungsfaktoren Die Verteidigung macht geltend, das Untersuchungsverfahren habe im Anschluss an die Strafanzeige während rund 9 Monaten geruht, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege (Urk. 65 S. 25). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da der Beschuldigte in diesen fraglichen 9 Monaten gar kei- ne Kenntnis von der Strafanzeige und von der bevorstehenden Eröffnung einer Untersuchung gegen ihn hatte. Entsprechend konnte in dieser Zeit auch keine Be- lastung aus einer langen Verfahrensdauer resultieren. Die erste Einvernahme des
- 21 - Beschuldigten erfolgte am 4. Mai 2017 (Urk. 15/1), die Anklageerhebung am
19. Februar 2018. Es ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu er- kennen. Dass der Beschuldigte sich seit der Haftentlassung wohlverhalten hat, ist zwar er- freulich, darf von ihm jedoch erwartet werden, und rechtfertigt, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 65 S. 24), keine Reduktion der Strafe. Über das bereits zu seinen Gunsten berücksichtigte Geständnis hinaus, ist keine eigentliche Betätigung aufrichtiger Reue erkennbar, auf welche sich der Beschul- digte beruft (Urk. 65 S. 24). An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB aktive Anstrengungen des Täters voraussetzt (Praxiskommentar Schweize- risches Strafgesetzbuch Trechsel/Thommen 2018, Art. 48, N21). Gefordert wird eine besondere Anstrengung des Täters, dieser muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 48 N 30; BGE 107 IV 98 E. 1 und E. 3 a)). Zwar bekundete der Beschuldigte im Rahmen der Berufungs- verhandlung mehrmals, dass er seine Schulden bei der Sozialbehörde zurückzah- len möchte (Prot. II S. 8), und liess auch vorbringen, dass er bereits jetzt trotz der knappen finanziellen Verhältnisse Fr. 300.-- pro Monat zurückzahle (Urk. 93 S. 13). Da diese Rückzahlungen jedoch erst seit Januar 2019 und mithin erst seit wenigen Monaten erfolgen, kann noch nicht von einer besonderen Anstrengung seitens des Beschuldigten die Rede sein, welche für eine zusätzliche Strafminde- rung erforderlich wäre. Die vom Beschuldigten angeführte Abmeldung bei der So- zialhilfe nach der Haftentlassung (Urk. 65 S. 24; Prot. II S. 23) erfüllt diese Anfor- derungen ebenfalls nicht. 2.7. Sanktion Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Delikte des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung und des unrechtmässiger Bezugs von Leistun- gen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.
- 22 - Da Untersuchungshaft in erster Linie auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geld- strafe und zuletzt auf Busse anzurechnen ist (BGE 135 IV 126), und vorliegend für die Fälschung von Ausweisen eine Geldstrafe auszufällen ist, ist der Tag er- standene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, welche die Hauptstrafe bildet.
3. Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB 3.1. Tatkomponente Der Beschuldigte reichte in der Zeit nach dem 20. April 2016 bei Bewerbungen an nicht näher bekannte Arbeitgeber ein verfälschtes Arbeitszeugnis des I._____ GmbH als Referenz ein. In der Anklage ist nicht umschrieben, wann und gegen- über welchen Arbeitgebern das verfälschte Arbeitszeugnis eingesetzt wurde. Der Beschuldigte sagte aus, er habe dieses Zeugnis bei der Stellensuche jeweils als Referenz zur Bewerbung mitgeschickt, was auf mehrmaligen Gebrauch hindeutet (Urk. 15/1 S. 11). Zu seinen Gunsten ist nur von zweimaligem Gebrauch auszu- gehen. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden daher leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sein Han- deln zielte darauf ab, die Suche nach einer Arbeitsstelle zu erleichtern, was sich in seiner Situation als ungelernter Ausländer, welcher zudem an gewissen ge- sundheitlichen Einschränkungen litt, schwierig gestaltete. Auch in subjektiver Hin- sicht wiegt das Verschulden noch leicht. Innerhalb des Strafrahmens für Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 2 StGB, welcher sich von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitstrafe erstreckt, ist die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens festzusetzen. Angemessen er- scheinen 120 Tage. 3.2. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 23 - Auch bezüglich dieses Deliktes fällt das frühe Geständnis erheblich strafmindernd ins Gewicht. Die nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich nur ganz leicht straferhöhend aus. Im Zeitpunkt der vorstehend zu beurteilenden Delinquenz war die Probezeit zudem bereits abgelaufen. Es liegt keine Delinquenz in der Probezeit vor. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor. 3.3. Fazit Unter Berücksichtigung des Geständnisses erscheint die Ausfällung einer Strafe von 90 Tagen angemessen. Wie bereits einleitend zur Strafzumessung festgehal- ten, ist für die Fälschung von Ausweisen eine Geldstrafe auszufällen, da sie ge- genüber einer Freiheitsstrafe die mildere Sanktion darstellt. Die Geldstrafe tritt kumulativ zu der für den anderen Deliktskomplex auszufällende Freiheitsstrafe hinzu. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz auf Fr. 30.-- festgelegt, was ange- sichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen er- scheint. V. Vollzug Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. Hinsichtlich der Geldstrafe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges möglich, bezüglich der Freiheitsstrafe kommt nur die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges in Betracht (Art. 42 und 43 StGB). Wie im Rahmen der Täterkomponente vorstehend dargelegt, hat der Beschuldigte im Jahre 2013 eine nicht einschlägige Vorstrafe im Bereich des Strassenverkehrs- rechts erwirkt. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
- 24 - Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 1'100.-- bestraft. Diese Vorstrafe vermag die Vermutung der günstigen Prognose nicht in Frage zu stellen. Ausserdem ist min- destens ein Teil der auszufällenden Freiheitsstrafe zu vollziehen und ist davon auszugehen, dass dieser Vollzug den Beschuldigten nachhaltig beeindrucken wird. Die Fälschung von Ausweisen erfolgte zudem nicht in der Probezeit betref- fend die Vorstrafe. Bezüglich der Geldstrafe ist dem Beschuldigten daher der be- dingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Bezüglich der Freiheitsstrafe ist zu prüfen, ob der teilbedingte Strafvollzug ge- währt werden kann. Grundvoraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1.). Dies ist trotz Vorstrafe und Delinquenz in der Probezeit zu be- jahen, da die Vorstrafe nicht einschlägig war und lediglich eine Geldstrafe ausge- fällt wurde. Der Beschuldigte musste noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen, und es kann davon ausgegangen werden, dass er sich durch den Vollzug eines Teils der auszufällenden Strafe von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Innerhalb der gesetzlichen Schranke gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB erfolgt die Bemessung des vollziehbaren und des bedingt aufzuschiebenden Teils der Strafe nach richterlichem Ermessen. Faktoren für die Ermessensbetätigung bilden die Prognose und das Verschulden (Schneider/Garré, Basler Kommentar, Straf- recht I, Art. 43 N 18). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 15 E 5.6). Vorliegend ist für das Hauptdelikt des Betruges von einem mittelgradigen Ver- schulden auszugehen. Dem Beschuldigten, welcher noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste, kann grundsätzlich eine günstige Prognose gestellt werden. Dem Umstand, dass er eine nicht einschlägige Vorstrafe erwirkt und in der Probe- zeit delinquiert hat, ist durch Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. Dem Verschulden und der Prognose angemessen erscheint ein Auf- schub der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren. Im Übrigen (10 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
- 25 - VI. Landesverweisung
1. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB Der Beschuldigte wird wegen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Be- reich der Sozialhilfe und unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Beide Delikte bilden Katalogtaten für eine obligatorische Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Da die Deliktsbegehung betref- fend die Betrugsdelikte in die Zeit vor 31. Mai 2016 fällt, somit vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016, fällt die Anordnung einer Landesverwei- sung für diese Delikte aus übergangsrechtlichen Gründen ausser Betracht (Art. 2 StGB). Dagegen bildet der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe, welcher ab 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 begangen wurde, Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Demzu- folge sind vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung einer obligatori- schen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB gegeben.
2. Härtefallklausel 2.1. Allgemeines Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien werden nicht er- wähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entneh- men und ergeben sich aus den parlamentarischen Debatten keine nützlichen Aus-
- 26 - legungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Aus- nahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kann die Beurteilung eines Härtefalls kriteriengeleitet nach der Be- stimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. Sep- tember 2018 E. 3.3.3.). Diese Kriterien sind insbesondere Integration in der Schweiz, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen im Heimatland, medizinische Versorgung, familiäre Bindung in der Schweiz. Ein Absehen von der Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB setzt kumulativ das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls und das Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Landesverweisung voraus (BGer 6B_959/2018 Urteil vom 20. September 2018 E.3.3.). 2.2. Persönlicher Härtefall 2.2.1. Zusammenfassende Darstellung der persönlichen Situation Der Beschuldigte ist in … [Staat] geboren und aufgewachsen. Er kam 1999 mit 19 Jahren im Zuge der Heirat mit B._____ in die Schweiz. Nach der Scheidung dieser Ehe hat der Beschuldigte im Jahre 2005 die Mitbeschuldigte geheiratet. Die Mitbeschuldigte ist ebenfalls … [Staat] Staatsangehörige. Sie ist in … [Staat] geboren und aufgewachsen und kam im Jahre 2005 in die Schweiz. Aus der Ehe stammen drei Kinder geboren 2006, 2009 und 2015. Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern zusammen. Die älteste Toch- ter leidet an ADHS und bedarf besonderer medizinischer, schulischer und sozial- therapeutischer Betreuung. Mit seiner geschiedenen Ehefrau unterhalten er und seine ganze Familie einen guten Kontakt. B._____ hat den Beschuldigten und seine Familie bis anhin grosszügig unterstützt. Sie hat den Hauptteil des Hauses finanziert, welches in … [Staat] auf den Namen des Beschuldigten registriert ist und sich im Dorf befindet, in welcher die Eltern und Geschwister des Beschuldig-
- 27 - ten wohnen und auch die Herkunftsfamilie der Mitbeschuldigten lebt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 18 ff.). Dieses Haus wird von B._____ und dem Beschuldigten und sei- ner Familie gemeinsam genutzt. B._____ hat sich im Frühling 2018 nach … [Staat] begeben, um dort eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, weil sie in diesem Haus mindestens während eines Teils des Jahres leben will (Prot. I S. 14). Der Beschuldigte unterhält Kontakt zu seiner Familie in … [Staat]. In der Be- fragung vor Vorinstanz sagte er aus, er habe in letzter Zeit seine Familie in … [Staat] zweimal pro Jahr besucht, zuvor einmal pro Jahr (Prot. I S. 20). Der Be- schuldigte musste sich als Folge zweier Unfälle mehrmals an der Hand operieren lassen. Bei der ersten Operation im Jahre 2004 wurde ihm ein Daumen amputiert (Prot. I S. 17), bei der letzten Operation wurde ihm ein künstliches Handgelenk eingesetzt. Der Beschuldigte arbeitet zurzeit zu 60 % als Kurier und bezieht mo- natliche Leistungen der SUVA von Fr. 370.--. Seine Ehefrau verrichtet Putzarbei- ten in einem Teilzeitpensum, wobei sie dieses seit 2017 stetig erhöhte und plant, dieses weiter erhöhen zu können. Seit Mai 2017 hat er sich und die Familie beim Sozialamt abgemeldet (Prot. I S. 17; Prot. II S. 21 ff.) und bezog -mit Ausnahme einer einmaligen Bezahlung des Mietzinses durch das Sozialamt - keine Sozialhil- fe mehr. 2.2.2. Zeitpunkt der Einreise und Aufenthaltsdauer in der Schweiz Aus vorstehender Zusammenfassung der persönlichen Situation des Beschuldig- ten geht hervor, dass sowohl er als auch seine heutige Ehefrau … [Staat] Staats- angehörige sind. Sie wurden in … [Staat] geboren und sind dort aufgewachsen. Der Beschuldigte war 19 Jahre alt, als er 1999 in die Schweiz kam, seine Ehefrau war 28 Jahre alt, als sie 2005 in die Schweiz kam. Er lebt seit 20 Jahren in der Schweiz, sie seit 14 Jahren. 2.2.3. Beziehungen zum Heimatland Die Eltern des Beschuldigten und seine Geschwister wie auch die Eltern der Mit- beschuldigten und deren Geschwister leben in … [Staat], im gleichen Dorf, in wel- chem der Beschuldigte zusammen mit seiner Exfrau ein Haus gebaut hat. Er un-
- 28 - terhält gute Kontakte zu seinen Angehörigen in … [Staat] und besuchte sie bisher regelmässig. Er ist noch gut in … [Staat] verwurzelt. 2.2.4. Soziale Kontakte in der Schweiz In der Schweiz hat er mit B._____ engeren Kontakt und mit verschiedenen Leuten aus … [Staat] (Prot. I S. 20). Seine sozialen Kontakte beziehen sich in der Schweiz hauptsächlich auf die eigene Familie und seine Ex-Frau. Durch eine Rückkehr nach … [Staat] würde somit kein soziales Netz zerschlagen, welches er sich in der Schweiz aufgebaut hat, zumal auch die Mitbeschuldigte des Landes verwiesen wird und B._____, welche eine wichtige Bezugsperson für den Be- schuldigten darstellt, beabsichtigt, nach … [Staat] zu ziehen und in dem gemein- sam erstellten Haus zu wohnen. 2.2.4. Integration Der Beschuldigte ist in beruflicher Hinsicht in der Schweiz kaum integriert. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es ihm nie gelungen, eine längerdauernde An- stellung zu finden (Urk. 77 S. 26; Prot. I S. 17 f.). Zudem zeugt seine Delinquenz gegenüber dem Staat, welcher ihn und seine Fa- milie während Notzeiten unterstützt hat, von einer Haltung gegenüber dem Ge- meinwesen, welche ein schlechtes Licht auf seine Integration wirft. 2.2.5. Resozialisierungschancen und Wiedereingliederung in … [Staat] Es bestehen keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau sich in ihrem gemeinsamen Heimatland ohne grössere Probleme wieder integrie- ren können. Insbesondere sind die Resozialisierungschancen auch in … [Staat] intakt. Dem Beschuldigten kann ohne weiteres darin gefolgt werden, dass es für ihn und seine Ehefrau in … [Staat] schwieriger sein dürfte, innert nützlicher Frist eine Stel- le zu finden, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vor der Einrei- se in die Schweiz in … [Staat] in der Tourismusbranche arbeitete, was aufgrund
- 29 - der in der Schweiz dazugewonnenen Sprachkenntnisse heute noch besser mög- lich sein sollte. 2.2.6. Gesundheitliche Situation des Beschuldigten Da die nötigen Operationen und Rehabilitation in der Schweiz durchgeführt wur- den und die medizinische Grundversorgung auch in … [Staat] sichergestellt ist, ergibt sich auch aus der gesundheitlichen Situation des Beschuldigen keine be- sondere Härte. 2.2.7. Situation der Kinder Zu prüfen bleibt, ob eine Rückkehr nach … [Staat] für die Kinder des Beschuldig- ten mit Konsequenzen verbunden ist, welche einen schweren Härtefall zu be- gründen vermögen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass härte- fallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen sind, wenn sich diese auch auf den Beschuldigten auswirken, was bei einer Härte für die Kinder klar zu- treffen würde (Urk. 77 S. 28). Das jüngste Kind ist im Jahre 2015 geboren. Für dieses nicht schulpflichtige Kind steht die Familiengemeinschaft so stark im Vordergrund, dass für dieses Kind bei einer Rückkehr nach … [Staat] zusammen mit den Eltern und den Geschwistern keine besonderen Probleme zu erwarten sind. Die beiden schulpflichtigen Kinder sind in der Schweiz geboren und bisher hier aufgewachsen. Während der Sohn J._____, geboren 2009, keinerlei gesundheitli- che oder schulische Probleme hat, wurde bei der Tochter K._____, geboren 2006, ADHS diagnostiziert. Gemäss ärztlichem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. L._____ vom 5. Februar 2018 komme bei K._____ neben des ADHS eine nonverbale Grundintelligenz knapp unterhalb der Altersnorm, eine ausgeprägte visuelle und auditive Merkfähigkeitsschwäche und rezeptive und expressive Spracherwerbsstörung erschwerend hinzu und erfordern zusätzliche schulische Unterstützung in Form von heilpädagogischer, logopädischer, psychomotorischer oder ergotherapeutische Förderung. Diese klar indizierte, speziell aufwändige en- ge interdisziplinäre Betreuung sei bereits in der Schweiz schwierig, aber möglich.
- 30 - Dagegen sei klar zu bezweifeln, dass eine kindsgerechte Unterstützung in … [Staat] erhalten werden könne, weshalb die Entwicklung von K._____ im Falle ei- ner Landesverweisung eindeutig gefährdet erscheine (Urk. 66/3). Wie bereits vor- stehend im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten erwähnt, ist die medizinische Grundversorgung in … [Staat] gewährleistet. Unter diesen Umständen vermag die bei der ältesten Tochter diagnostizierte gesund- heitliche Störung keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen, zumal K._____ nicht an einer seltenen Erkrankung leidet, welche nur erfolgreich in der Schweiz behandelt werden kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass auch in … [Staat] eine angemessene Behandlung von ADHS sichergestellt ist. Zudem ist K._____ in … [Staat] im Familienverbund der Herkunftsfamilien beider Eltern integriert, es ist anzunehmen, dass sie seitens ihrer Verwandten Unterstützung erfährt. Für die beiden älteren Kinder, welche in der Schweiz geboren wurden und bisher hier aufgewachsen sind und zur Schule gehen, bedeutet die Ausreise nach … [Staat] zwar eine erhebliche Umstellung der Lebensgewohnheiten, jedoch trifft dies auch bei Kindern zu, deren Eltern freiwillig das Land verlassen. Hinzukommt, dass die … [Staat] Kultur und die … Sprache den Kindern vertraut sind und sie bisher zusammen mit ihren Eltern den Verwandten in … [Staat] regelmässig Be- suche abstatteten. Ausserdem sind die Kinder noch nicht in einem Alter, in wel- chem bereits eine Berufsausbildung angefangen wurde. Es kann davon ausge- gangen werden, dass die Kinder sich gut in … [Staat] integrieren werden. Die Situation der Kinder bei einer Rückkehr nach … [Staat] vermag zusammen- fassend keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. 2.2.8. Fazit Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein schwerer persönlicher Här- tefall vorliegt. Da auch betreffend die Mitbeschuldigte eine Landesverweisung an- geordnet wird, wird die Familie bei Anordnung einer solchen auch betreffend den Beschuldigten nicht auseinandergerissen. Aus diesem Grund sowie angesichts der vorstehenden Erwägungen bewirkt die Anordnung einer Landesverweisung entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch keine Gefährdung des Kindes- wohls eines der gemeinsamen Kinder und entsprechend auch keine Verletzung
- 31 - des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK (Urk. 93 S. 15, 33). Mangels Vorliegen eines schweren persönlichen Här- tefalls erübrigt sich eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung.
3. Anordnung Landesverweisung Da eine Katalogtat vorliegt und kein schwerer persönlicher Härtefall gegeben ist, ist eine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB anzuordnen. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das Minimum von 5 Jah- ren festgelegt, die Staatsanwaltschaft beantragt eine Dauer von 10 Jahren. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu beachten, sind das Verschulden, die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenüberzustellen (BSK StGB Zur- brügg/Hruschka, Art. 66a, N 29). Aus übergangsrechtlichen Überlegungen darf bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung nur das Verschulden bezüglich der Katalogtat des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB in Betracht fallen. Dieses wurde als noch im un- teren Drittel des Strafrahmens liegend gewichtet. Unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips wurde die Einsatzstrafe um 4 Monate erhöht. Der Beschuldigte lebt bereits seit 20 Jahren in der Schweiz, wo seine drei Kinder geboren wurden und die älteren beiden die Schule besuchen. Seinem grossen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und dem noch leichten Verschulden angemessen er- scheint eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren, zumal aufgrund des teil- weisen Vollzugs der Freiheitsstrafe auch eine günstige Prognose gestellt werden kann und dem öffentlichen Interesse mit einer minimalen Dauer der Landesver- weisung angemessen Rechnung getragen werden kann.
- 32 -
4. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung eine Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS (Urk. 91 S. 2). Die Vorinstanz sah von einer solchen ab (Urk. 77 S. 31). Diesen Entscheid begründete sie damit, dass Art. 96 des Schen- gener Durchführungsübereinkommens so zu verstehen sei, dass es für eine Aus- schreibung einer Landesverweisung im SIS erforderlich sei, dass diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruhe, welche mit einer abstrakten Mindest- strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sei, der Straftatbestand des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB aber gerade keine solche abstrakte Min- deststrafe von einem Jahr vorsehe (Urk. 76 S. 42). Die diesbezüglichen Erwä- gungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb es bei einem Absehen von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu bleiben hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8) zu be- stätigen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Zwar obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nur teilweise, da ihren Anträgen betreffend Erhöhung der Strafe und Erhöhung der Dauer der Landes- verweisung nicht vollumfänglich gefolgt wird. Da die Berufung des Beschuldigten im Gegensatz zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aber auch den Schuldpunkt teilweise mitumfasste, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Be- schuldigten dennoch vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 7'100.-- festzusetzen.
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
16. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch mehr- facher Betrug, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen), 4 (kein Widerruf) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon ein Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzü- glich einen Tag erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 34 - Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'100.-- amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)
- die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B. − Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
11. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 35 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli