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SB180296

Fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Zürich OG · 2018-12-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung bezüglich des ihm vorge- worfenen Sachverhaltes geständig (Urk. 3/2 S. 2 ff. F/A 6 ff.; Prot. I S. 6). Auch mit seiner Berufung lässt der Beschuldigte nur die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz monieren (Urk. 47). Zumal auch das übrige Untersuchungsergebnis sich mit dem Geständnis des Beschuldigten deckt, ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 22. Februar 2018 erstellt. Dies hat insbesondere auch – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 26 S. 4 ff.) – für die dem Beschuldigten vorgeworfene "massive Unaufmerksamkeit" zu gelten, was durch die Verteidigung nicht (mehr) bestritten wird. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliches 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG. 1.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch eine grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei ku- mulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung. Eine grobe Verkehrs- regelverletzung ist nach Auffassung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Sei- te) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 40 f.).

- 9 - 1.2.1. Als Faustregel gilt dabei, dass alle Verkehrsregeln, die allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalles der Verkehrssicherheit dienen sollen, als grundlegend zu werten sind (WEISSENBERGER, Art. 90 N 64). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er sei- nen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, welcher Art. 31 Abs. 1 SVG konkretisiert, muss der Fahrzeugführer seine Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Damit zählen diese Be- stimmungen mit Sicherheit zu den elementaren Verkehrsregelvorschriften (vgl. WEISSENBERGER, Art. 90 N 63 m.w.H.). Das Gebot des Rechtsfahrens ge- mäss Art. 34 Abs. 1 SVG soll verhindern, dass sich Fahrzeuge beim Kreuzen ge- genseitig gefährden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre zählt das Gebot des Rechtsfahrens im Sinne von Art. 34 SVG

– neben der Anforderung, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen (Art. 31 SVG), der Grundregel gemäss Art. 26 SVG sowie dem Gebot zur angepassten Ge- schwindigkeit (Art. 32 SVG) – ebenfalls zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts nicht nur der Schweiz, sondern auch zahlreicher an- derer Länder (BGE 105 IV 55 E. 5; BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 1). Diese Bestim- mungen bilden die Grundlage für alle weiteren Regeln. 1.2.2. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt indessen nur dann zur An- wendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dabei ist ei- ne ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Ge- fährdung oder Verletzung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom

30. September 2014 E. 1.2; BGE 122 IV 173). Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizu- führen bzw. dass die Art von Handlungen erfahrungsgemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt (FIOLKA, JB-SVR 2013, 350). Von einer ernstlichen Gefahr ist schon bei der allgemeinen Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr zu sprechen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Eintritt einer konkre-

- 10 - ten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93). Für die An- wendung des Tatbestandes wird regelmässig auf die Kasuistik zurückgegriffen, so auch im Bereich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges respektive der mangeln- den Aufmerksamkeit (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 63 mit diversen Beispielen). 1.2.3. Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG gilt auch die fahrlässige Tatbegehung als durch die Strafbestimmungen des SVG erfasst. Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässigkeit. Diese Fahrlässigkeit muss allerdings zumindest grob sein. Das soll etwa dann gegeben sein, wenn der Täter um die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens weiss bzw. die Gefährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit). Im Falle der unbewussten Fahrlässig- keit wird jedoch vorausgesetzt, dass der Täter aus Rücksichtslosigkeit die Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedenkt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Als rücksichtslos gilt u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, das auch in ei- nem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung der Interessen be- stehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2 m.w.H.). Nach Auffassung des Bundesgerichts muss die Annahme der sub- jektiven Rücksichtslosigkeit nach Abs. 2 streng gehandhabt werden. Bei der Beur- teilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerk- samkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch sub- jektiv schwer (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1). Es ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, ob ein ent- sprechendes Verhalten auf Rücksichtslosigkeit zurückzuführen ist, wobei dies auch bei unbewusster Fahrlässigkeit umso mehr der Fall sein wird, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Sodann musste der Erfolgseintritt für den Beschuldigten sowohl voraus-

- 11 - sehbar als auch bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen sein.

2. Standpunkt der Verteidigung und Würdigung 2.1. Wie auch schon vor der Vorinstanz (Urk. 19) macht die Verteidigung gel- tend, der Beschuldigte habe sich lediglich einer einfachen, und nicht einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Die Verteidigung bringt zunächst vor, dass generell in jedem Fall für die Abgrenzung zwischen einer einfachen und ei- ner groben Verletzung der Verkehrsregeln die Frage aufgeworfen werden muss, was eine wichtige Verkehrsvorschrift sei. In der Lehre werde diesbezüglich oft die Aufmerksamkeit beziehungsweise das Beherrschen des Fahrzeuges als wichtige Verkehrsvorschrift erwähnt, wobei dies nirgends im Gesetz schriftlich festgehalten werde. Es sei immer noch fraglich und offen, welche Verkehrsvorschriften bezie- hungsweise Verkehrsregeln als nicht grundlegend, also als zweitrangig gewertet werden könnten. Somit stehe nicht einmal fest, ob eine mangelnde Aufmerksam- keit eines jungen Mannes, der das Fahrzeug seines Vater ausnahmsweise ver- wendet habe, tatsächlich als wichtige Verkehrsvorschrift zu gelten habe oder nicht, was die Anklage, die dafür zuständig sei, in keiner Art und Weise erkläre, sondern sich damit begnüge, von einer massiven Unaufmerksamkeit auszugehen und den darauffolgenden Verlust der Kontrolle über das gelenkte Fahrzeug zu konstruieren, wofür es in casu überhaupt keinen Beweis gebe. Schon aus diesem Grund vermöge die Anklage keineswegs zu überzeugen (Urk. 47 S. 3 ff.). Zwar ist es mit der Verteidigung richtig, dass nirgends im Gesetz ausdrücklich festgeschrieben ist, was eine wichtige Verkehrsvorschrift des SVG darstellt. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen unter III.1.2.1 sind aber alle Verkehrsregeln, die allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalles der Verkehrs- sicherheit dienen sollen, als grundlegend zu werten. Hierunter fallen aufgrund der gefestigten Lehre und Rechtsprechung sowohl das Gebot des Rechtsfahrens, das Beherrschen des Fahrzeuges als auch die Aufmerksamkeit im Verkehr nach Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

- 12 - Was das zweite Argument angeht, die Anklage begnüge sich damit, von einer massiven Unaufmerksamkeit auszugehen und den darauffolgenden Verlust der Kontrolle über das gelenkte Fahrzeug zu konstruieren, wofür es vorliegend über- haupt keinen Beweis gebe, so vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Ge- mäss erstelltem und vor Berufungsgericht unbestritten gebliebenem Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf der …- Strasse in B._____ in Fahrtrichtung C._____ aus krasser Unaufmerksamkeit die Spur auf seiner Fahrbahnhälfte nicht eingehalten hat, mit dem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dabei nicht mehr gegenlenken konnte, worauf er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat, in den linken Randstein gefahren ist und schliesslich mit dem korrekt auf der linken Seite auf dem dortigen Parkfeld des Trottoirs parkierten Personenwagen kollidiert ist. Der Beschuldigte selber ge- stand diesen Sachverhalt ein, was zusammen mit den am Unfallort erstellten Fo- tografien eine genügende Beweisgrundlage darstellt. Dass es zum Unfall gekom- men ist, ist eine Tatsache. Tatsache ist mit der Verteidigung (Urk. 47 S. 6 f.) auch, dass der Beschuldigte diesen Unfall nicht vorsätzlich verursachen wollte. Dass es dann aber zu diesem (Selbst-) Unfall kommen konnte, lässt sich einzig damit er- klären, dass der Beschuldigte aus massiver Unaufmerksamkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat. So beschrieb der Beschuldigte selber die Situation wie folgt: Er sei normal gefahren. Es habe keinen Verkehr gehabt. Plötzlich habe er einen Knall gespürt, alles sei umher geflogen und dann habe er den Airbag wahr- genommen (Urk. 3/2 S. 5 F/A 25). Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte nicht beschreibt, was zwischen seiner "normalen" Fahrt und dem Aufprall auf den Sko- da Oktavia passierte. Dass er in diesem Moment nicht aufmerksam war und of- fenbar keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug hatte, zeigt sich an dieser Aussa- ge eindrücklich. 2.2. Weiter macht die Verteidigung geltend, was eine einfache und was eine grobe Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift darstelle, sei nicht einfach abschätzbar. Das Bundesgericht habe die grobe Missachtung bejaht, wenn die Verletzung der wichtigen Verkehrsvorschriften eine ernstliche Gefahr geschaffen haben soll (vgl. BGE 136 II 447). Diese Rechtsprechung vermöge zu überzeugen, da logischerweise angesichts der Gravität einer groben Verkehrsregelverletzung

- 13 - beide Merkmale, die Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift und die Her- vorrufung einer ernstlichen Gefahr, kumulativ erfüllt sein müssten. Im vorliegen- den Fall werde bestritten, dass überhaupt eine wichtige Verkehrsvorschrift vorlie- ge, gehe die Vorinstanz doch von einer mangelnden Aufmerksamkeit aus, prüfe aber nicht, ob eine ernstliche Gefahr durch diese angebliche mangelnde Auf- merksamkeit geschaffen worden sei. Es müsse daher im Einzelfall entschieden werden, ob tatsächlich eine grobe Missachtung einer Verkehrsvorschrift vorliege oder nicht. Aus Sicht der Frage nach einem schwerwiegend regelwidrigen Ver- halten (subjektiver Teil) müsse man festhalten, dass dies lediglich dann bejaht werden könne, wenn der Beschuldigte objektiv betrachtet die elementarsten Sorg- faltspflichten missachtet habe (Urk. 47 S. 4). Nicht richtig ist zunächst der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob eine ernstliche Gefahr durch die mangelnde Aufmerksamkeit ge- schaffen worden sei. Unter III.2.4 des vorinstanzlichen Urteils hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – seine Aufmerksamkeit nicht mehr der Strasse zugewendet habe, was zur Folge gehabt habe, dass er die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren habe und von der rechten Fahrbahn abgekommen sei. Damit habe er objektiv grundlegende Vor- schriften im Verkehr verletzt. Daraus habe ein erheblicher Sachschaden resultiert. Dies sei zugleich Beleg dafür, dass eine erhöhte abstrakte Gefahr bestanden ha- be. Die Gefahr von Sachschäden sei nicht im Stadium blosser Abstraktheit verhaftet geblieben. Sie habe sich vielmehr realisiert. Hätten sich im Unfall- zeitpunkt – so die Vorinstanz weiter – an der betreffenden Örtlichkeit andere Ver- kehrsteilnehmer wie Fussgänger, Velofahrer oder andere Automobilisten auf- gehalten, wäre der Beschuldigte aufgrund seiner schwerwiegenden Unaufmerk- samkeit ebenso nicht imstande gewesen, einen Zusammenstoss zu verhindern. Es sei folglich rein dem Zufall überlassen gewesen, dass durch den Unfall keine Personen zu Schaden gekommen seien. Dass aus der massiven Unaufmerksam- keit des Beschuldigten ohne Weiteres auch ein Personenschaden mit unabseh- baren Folgen hätte resultieren können und der Eintritt einer solchen konkreten Gefährdung in Anbetracht der Umstände nahe gelegen habe, genüge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits, um eine erhöht abstrakte Gefähr-

- 14 - dung und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteil- nehmer zu bejahen (Urk. 26 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat damit – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – geprüft, ob eine ernstliche Gefahr durch die mangelnde Aufmerksamkeit geschaffen wor- den ist. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich sodann als richtig, weshalb sie auch so übernommen werden können. Der Beschuldigte hat durch seine mangelnde Aufmerksamkeit und damit einhergehend der Verlet- zung des Gebots des Rechtsfahrens und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dass sich zum Unfallzeit- punkt keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse aufgehalten haben, ist nur dem Zufall zu verdanken. Allerdings ist es nach der klaren bundesgerichtli- chen Rechtsprechung und entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 47 S. 6) auch nicht nötig, dass weitere Verkehrsteilnehmer konkret geschädigt oder ge- fährdet werden, sondern nur dass die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2; BGE 122 IV 173), was im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Denn wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist es für die Annahme ei- ner erhöht abstrakten Gefährdung unerheblich, wenn sich ein Selbstunfall bloss auf einer in der Nacht nur wenig befahrenen Strasse zuträgt, was für die …- Strasse an einem Samstagabend eben gerade nicht zutrifft, wird diese doch noto- rischerweise an einem Samstagabend rege benutzt (Urk. 26 S. 11). Wenn beim Beschuldigten aus unbekannten Gründen eine krasse Unaufmerksamkeit vorlag, welche dazu führte, dass er auf die linke Fahrbahn geraten ist und mit ca. 60 km/h ungebremst mit dem parkierten Skoda Oktavia kollidierte, so ist dies typischer- weise geeignet, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter hervorzurufen. Hätten sich in jenem Bereich bspw. Fussgänger aufgehalten oder hätte auf der …- Strasse (Gegen-) Verkehr geherrscht, so hätte die sehr nahe Möglichkeit von Kol- lisionen mit schweren Verletzungs- oder gar Todesfolgen bestanden. Es ist weiter notorisch, dass fehlende Aufmerksamkeit eines Fahrzeugführers im Strassenver- kehr mitunter einer der Hauptgründe für Unfälle auch mit Personenschäden ist. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung spielt es dabei keine Rolle, dass der Beschuldigte weder sein Handy noch sein Autoradio bediente oder andere Ver-

- 15 - richtungen vornahm, welche ihn abgelenkt hätten, sondern es genügt, dass er aus unbekannten Gründen massiv unaufmerksam war. Wenn die Verteidigung den Entscheid des Bundesgerichts 6B_817/2011 vom 12. Juni 2012 anführt und dar- aus den Umkehrschluss ziehen will, dass eine momentane Unaufmerksamkeit nicht per se eine grobe Verkehrsregelverletzung darstelle, sondern nur wenn eine physische Aktivität des Lenkers – wie eben das Bedienen des Radios, Handys etc. – zu einer solchen geführt habe, ist dies nicht statthaft. Ein solcher Schluss kann weder diesem Entscheid noch der übrigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung entnommen werden. Auch Art. 3 VRV, welcher Art. 31 Abs. 1 SVG konkre- tisiert, ändert daran nichts. Zwar werden dort konkret Tätigkeiten umschrieben, welche typischerweise zu einer Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Fahr- zeugführers führen können, allerdings ist die Aufzählung nicht abschliessend und auch nicht einschränkend zu verstehen. Vielmehr wird dort die allgemeine Regel aufgestellt, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Und genau diese Aufmerk- samkeit liess der Beschuldigte – wie er ja auch selber einräumt (Urk. 3/2 S. 4 F/A

14) – vermissen, ansonsten wäre er auf der rechten Fahrbahn geblieben und nicht ohne es zu bemerken auf die andere Strassenseite gefahren und mit dem dort parkierten Fahrzeug kollidiert. Schliesslich ist auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 zu verweisen. Dort nahm die be- schuldigte Person ebenfalls keine physischen Tätigkeiten vor, sondern war "ge- danklich bei den vor den anstehenden Ferien noch zu erledigenden Arbeiten in seinem Geschäft" (E. 1.5.1), was zur momentanen Unaufmerksamkeit und schliesslich zu einem Unfall führte. Was den Grad und die Dauer der Unaufmerksamkeit des Beschuldigten angeht, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschuldigten nicht bloss ein "Schlenker" unterlief, sondern er vielmehr beide Strassenhälften vollständig überquerte. Wie die Vorinstanz richtig geschlossen hat, ergibt sich aus der Über- sichtsaufnahme und der Detailaufnahme des Skoda Oktavia (Urk. 2), dass dieser vor allem auf der – von der Fahrtrichtung des Beschuldigten aus gesehen – rech- ten Vorderseite beschädigt wurde. Dies lässt darauf schliessen, dass der Be- schuldigte, nachdem er den linken Randstein touchiert hatte, in einem flachen

- 16 - Winkel, leicht seitlich und ungebremst auf den Skoda Oktavia aufgeprallt ist. Hier- für spricht nicht nur, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Seite zu liegen kam, sondern auch dass die Wucht des Aufpralls ausgereicht hat, um den Skoda Oktavia auf den hinter diesem parkierten Porsche zu schieben, was bei einem Aufprall von der Seite nicht möglich gewesen wäre. Aufgrund des Gesagten er- hellt, dass der Beschuldigte eben nicht nur für kurze Zeit auf die falsche Fahrbahn geraten ist. Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht mitbekommen hat, dass er sich mit seinem Fahrzeug auf der falschen Fahrbahn fortbewegt hat, ist von einer nicht nur kurzen Unaufmerksamkeit auszugehen. 2.3. Der Beschuldigte hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schlicht nicht bedacht. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein Fall von unbewusster Fahrlässig- keit gegeben ist. Wie bereits erwähnt wird in einem solchen Fall vorausgesetzt, dass der Täter aus Rücksichtslosigkeit die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer nicht bedenkt. Gemäss Polizeirapport vom 24. Juli 2017 herrschte ein ge- ringes – den Angaben des Beschuldigten zufolge gar kein (Urk. 3/2 S. 5 F/A 25) – Verkehrsaufkommen, die Strasse war feucht, der Himmel war bedeckt, es waren keine Sichtbehinderungen vorhanden (Urk. 1). Aufgrund dieser Umstände be- stand mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 13) keine erhöhte Pflicht zur Aufmerksamkeit, wie es etwa der Fall gewesen wäre bei Regen, einem hohen Verkehrsaufkom- men, Fussgängerstreifen, Bus- und Tramverkehr oder in einer Baustellensituation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.5.1). Wie erwähnt hat der Beschuldigte zweifellos "bloss momentan die Gefährdung fremder Interessen nicht bedacht". Allerdings muss es sich dabei doch um einen beachtlichen Moment gehandelt haben, nachdem er ohne jeglichen äusseren An- lass gleich die ganze Gegenfahrbahn und den Fahrradstreifen überquerte, den linken Randstein touchierte und schliesslich auf dem leicht erhöhten Parkstreifen frontal ungebremst in ein dort parkiertes Fahrzeug geprallt ist. Mit anderen Worten war der Beschuldigte nicht nur geringfügig unaufmerksam, sondern er muss in er- heblichem Masse – zeitlich und qualitativ – abgelenkt gewesen sein. Anders lässt sich nicht erklären, wie der Beschuldigte auf einem geraden Streckenabschnitt ohne erkennbare Fremdeinflüsse von ihm unbemerkt mit dem dort parkierten

- 17 - Fahrzeug kollidieren konnte. Wie der Beschuldigte ja selber zu Protokoll gab, sei er normal gefahren und plötzlich habe er den Knall gespürt, alles sei umhergeflo- gen und dann habe er den Airbag wahrgenommen. Dies bedeutet, dass er die ganze Zeit, während welcher er auf die Gegenfahrbahn und darüber hinaus auf den Parkstreifen geraten ist, nicht bewusst wahrgenommen hat. Dies spricht für ein qualitativ erhebliches Mass an Unaufmerksamkeit. Doch auch in zeitlicher Hinsicht musste der Beschuldigte für eine geraume Zeit unaufmerksam gewesen sein. Die …-Strasse verläuft auf dem fraglichen Streckenabschnitt beinahe ge- rade. Das Lenkrad musste deshalb vor Beginn seiner geistigen Abwesenheit für eine gerade Fahrt ausgerichtet gewesen sein. Wie der Beschuldigte selber aus- sagte und auch von der Verteidigung geltend gemacht wird, nahm der Beschul- digte keine Manipulationen an Radio, Mobiltelefon oder etwas Ähnlichem vor und hatte auch keinen Sekundenschlaf (vgl. Urk. 3/2 S. 3 f. F/A 6 und 16; Urk. 47 S. 5), weshalb eine (unbeabsichtigte) schnelle Drehung am Lenkrad ausge- schlossen werden kann. Damit bleibt bei lebensnaher Betrachtung nur noch eine allmähliche Richtungsänderung des Fahrzeuges aufgrund schleichender Drehung des Lenkrades übrig, was wiederum bedeutet, dass das Fahrzeug nur langsam auf die andere Fahrbahn geraten ist. Die Unaufmerksamkeit hat sich deshalb nicht nur auf Sekundenbruchteile bezogen, sondern muss mehrere Sekunden an- gedauert haben. Bei einer Unaufmerksamkeit derart erheblichen Masses ist eine Rücksichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beja- hen, nachdem auch keine besonderen Indizien das Gegenteil nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2 mit Hinwei- sen). Denn auch wenn keine besonderen Hindernisse auf der Fahrbahn waren oder Verkehr herrschte, fuhr der Beschuldigte immerhin nachts und bei feuchter Strasse mit 60 km/h. Dies bedingte zwar im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine erhöhte Aufmerksamkeit, aber erlaubte natürlich auch kein "Schlafen" oder "Träumen". 2.4. Was die allgemeinen Voraussetzungen der Voraussehbarkeit und Ver- meidbarkeit angeht, kann zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 14 f.). Aufgrund der persönlichen Fähig- keiten und Kenntnisse wäre der Beschuldigte imstande gewesen, grössere Sorg-

- 18 - falt walten zu lassen, als er es getan hat und damit den eingetretenen Erfolg vor- auszusehen und zu vermeiden. Für den Beschuldigten waren – als gewohnter Au- toführer (Urk. 3/2 S. 7 F/A 40), welcher über Erfahrung im Strassenverkehr und über genügende Fahrpraxis verfügt – die den Erfolg herbeiführenden Ge- schehensabläufe mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar. Ihm war klar, dass es zu schwerwiegenden Unfällen kommen kann, wenn man nicht auf- merksam fährt. Der eingetretene Erfolg hätte auch vermieden werden können, wenn der Beschuldigte die in der Situation von ihm geforderte Aufmerksamkeit hätte walten lassen. Wäre der Beschuldigte aufmerksam gewesen und hätte sich auf die Strasse konzentriert, wäre es nicht zum Spurwechsel und dem Unfall ge- kommen, sondern er wäre auf der rechten Fahrspur geblieben. Dieser Ansicht ist auch der Beschuldigte selber (vgl. Urk. 3/2 S. 4 F/A 20). Die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit sind aufgrund des Gesagten zu bejahen, weshalb der Be- schuldigte fahrlässig gehandelt hat. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe erkennbar. Der Beschuldigte ist deshalb wegen einer fahrlässi- gen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu je Fr. 30.– (Urk. 26 S. 21). Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei milde zu bestrafen, ohne einen konkreten Antrag betreffend Strafhöhe zu stel- len (Urk. 47 S. 2).

2. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Die fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Gemäss

- 19 - Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. 2.2. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 113; BGE 122 IV 241; BGE 123 IV 153; BGE 127 IV 103; BGE 129 IV 20). Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff.). Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der kriminellen Energie zu berücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbe- sondere die Intensität des verbrecherischen Willens, das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). 2.3. Bei der Strafzumessung ist sodann das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ THOMMEN in TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen

- 20 - Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatver- halten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz erwog bezüglich der objektiven Tatschwere, dass der Be- schuldigte elementare Regeln im Strassenverkehr missachtet habe, indem er in hohem Grad unaufmerksam gewesen sei und entsprechend die Kontrolle über sein Fahrzeug vollständig verloren habe. Obwohl die Unaufmerksamkeit des Be- schuldigten "nur" einen erheblichen Sachschaden verursacht habe und insbeson- dere keine Personen verletzt worden seien, sei dennoch zu berücksichtigen, dass auch Personen hätten folgenschwere Schäden davon tragen können. Der Be- schuldigte habe durch sein Fehlverhalten und seine Unaufmerksamkeit nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer einer nicht einzugrenzen- den Gefahr ausgesetzt. Beim subjektiven Verschulden sei hingegen zu berück- sichtigen, dass dem Beschuldigten kein Vorsatz vorgeworfen werden könne und der eingetretene Erfolg der erhöhten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht von seinem Willen geleitet worden sei, sondern auf seine pflichtwidrige Un- aufmerksamkeit zurückzuführen sei. Der Beschuldigte habe grobfahrlässig ge- handelt (Urk. 26 S. 17 f.). Diese Erwägungen erweisen sich als richtig und können so übernommen. Das Verschulden ist als leicht zu taxieren. 3.2. Was die Täterkomponente angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte in den Vereinigten Staaten geboren wurde und mit drei Jahren in die Schweiz gekommen ist. Nachdem er zunächst die International School in D._____ besucht hatte, absolvierte er die Volksschule bevor er die Matura am Gymnasium E._____ machte. Derzeit studiert der Beschuldigte …. Der Beschuldigte hat kein eigenes Einkommen und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Ihn treffen keine Unterstützungspflichten. Der Beschuldigte hat ein geringes Vermögen und keine Schulden. Er weist keine Vorstrafen auf (Prot. I S. 4 ff.; Urk. 27), was straf- zumessungsneutral zu behandeln ist (BGE 136 IV 1).

- 21 - 3.3. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich geständig und kooperativ zeigte. Seine Beanstandungen im Berufungsverfahren beschlagen einzig die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Beweislage im vorliegenden Fall komfortabel ist und dem Beschuldigten seine Tat ohne grossen Aufwand auch ohne seine Ge- ständnis hätte nachgewiesen werden können. Sein Geständnis hat die Unter- suchung somit nicht wesentlich erleichtert. Gleichwohl ist sein Geständnis auch vor dem Hintergrund seines übrigen Verhaltens im Verfahren (Prot. I S. 7 und 9; Urk. 3/1 S. 4 F/A 41) mit der Vorinstanz (Urk. 23 S. 18) als Ausdruck aufrichtiger Reue zu werten, was merklich strafreduzierend zu berücksichtigen ist. 3.4. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. auch Urk. 4/7 und 46/1-5) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz, es sei der Beschuldigte neben der Geldstrafe mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– zu bestrafen (Urk. 15). Die Vorinstanz hat von einer Bestrafung mit einer Busse abgesehen (Urk. 26 S. 19). Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Fall ist –, so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB ver- bunden werden. Wenn die Vorinstanz den Verzicht auf das Aussprechen einer Busse damit begründet, dass dem Verschulden des Beschuldigten durch die be- dingte Geldstrafe bereits angemessen Rechnung getragen ist und von der auszu- sprechenden Strafe bereits eine ausreichende Warnwirkung ausgehe, so über- sieht sie, dass die Funktion der Verbindungsgeldstrafe respektive -busse eine mehrfache ist. Sie trägt zwar einerseits dazu bei, dass unter spezial- und general- präventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe

- 22 - zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätz- lich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Mit der Verbindungsbusse soll ferner aber auch die Schnittstellenproblematik zwi- schen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundes- gerichts auch eine generalpräventive Funktion. Vorliegend handelt es sich um ei- ne klassische Schnittstellenproblematik, wie sie für Delikte im Strassenverkehr sehr häufig vorkommt. Ebenfalls nicht überzeugen kann das Argument, dass dem Verschulden des Beschuldigten durch die bedingte Geldstrafe bereits angemes- sen Rechnung getragen ist. Denn die Strafkombination – bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse – darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätz- liche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Im vorliegenden Fall wäre es durchaus angemessen gewesen, den Beschuldigten neben der Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse zu belegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes hat es aber bei der Geldstrafe sein Be- wenden.

4. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. V. Vollzug Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestä- tigen, wobei sich dies im konkreten Fall aber auch als angemessen erweist und von der Staatsanwaltschaft nicht dagegen opponiert wird.

- 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Antrag der Verteidigung zu den Kostenfolgen Die Verteidigung stellte den Antrag, es seien die Kosten beider Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 47 S. 2).

2. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss – es bleibt bei einer Verurteilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 3.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 3.3. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, Schuldigsprechung we- gen einer einfachen Verkehrsregelverletzung und einer milderen Bestrafung. Wie noch zu zeigen sein wird, unterliegt er sodann mit seinem Antrag auf Entschädi- gung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Entschädigung amtliche Verteidigung 4.1. Rechtsanwalt Dr. X._____ reichte am 14. November 2018 (Datum Post- stempel) seine Honorarnote für seine Aufwendungen und Barauslagen im Beru-

- 24 - fungsverfahren ein und stellte einen Betrag von Fr. 4'871.27 in Rechnung (Urk. 54). 4.2. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwalts- gebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung

– zumindest weitestgehend – gedeckt sind. Bei der Festsetzung der Entschädigung der Verteidiger ist daher primär zu beur- teilen, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hin- sicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der an- geklagten und zu beurteilenden Delikte (ZR 111 [2012] Nr. 16 mit Verweis auf Be- schlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5). 4.3. Vorliegend ist der Umfang der Akten gering und im Berufungsverfahren ist nur noch eine kleine Anzahl relevanter Aktenstücke dazugekommen. Moniert wurde im Berufungsverfahren explizit nur die rechtliche Würdigung durch die Vor-

- 25 - instanz (vgl. Urk. 34). Sodann wurde das Berufungsverfahren schriftlich durchge- führt, wobei die Staatsanwaltschaft sich nicht eingehend vernehmen liess, son- dern im Zusammenhang mit ihrem Bestätigungsantrag lediglich auf die Erwägun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwies. Die amtliche Verteidigung hatte sich des- halb nicht mit neuen Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Ferner ging es um ein einziges Delikt, welches zu beurteilen war. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der vor- genannten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den Verteidiger grundsätzlich von den in der Anwaltsgebührenverordnung an- geführten Ansätzen auszugehen. 4.4. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen im Berufungsverfahren namentlich eine Be- sprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Berufungsurteils (ZR 111 [2012] Nr. 15 E. 2.3.1.; ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). 4.5. Unter Verweis auf die Erwägungen in VI.4.3 sowie angesichts der Bedeu- tung und Schwere des Falles ist für die Verteidigung für das Berufungsverfahren eine gesamthafte Gebühr von Fr. 3'000.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. 4.6. Dies erscheint umso angemessener im Lichte der nachfolgenden Erwä- gungen: Vorab festzuhalten ist, dass der Stundensatz für amtliche Mandate grundsätzlich Fr. 220.– beträgt (§ 3 AnwGebV), und nicht – wie von der Verteidi- gung geltend gemacht – Fr. 300.–. In der eingereichten Honorarnote finden sich sodann nicht zu entschädigende oder überhöhte Positionen. Nicht zu entschädi- gen ist zunächst die Position "ER Dossier" vom 20. August 2018 als Zeitaufwand für die Übernahme respektive Fortführung des Mandats. Die Position "Bf. v. OG Kt. ZH/DS/KK Bf. An Klient" vom 20. August 2018 lässt sich zwar keinem pro-

- 26 - zessualen Schriftenverkehr zuordnen. Zugunsten der Verteidigung ist allerdings davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Verschrieb handelt und damit der Aufwand im Zusammenhang mit dem Erhalt der Präsidialverfügung vom

8. August 2018 (Urk. 30) gemeint ist, da diese offensichtlich zur Kenntnis ge- nommen wurde (vgl. Urk. 34 und 44-46/5), aber in der Honorarnote nicht auf- geführt ist. Nicht zu entschädigen ist allerdings der Zeitaufwand für die Position "Fotokopien (18 Seiten à -.50) vom 11. Oktober 2018. Es handelt sich um Sekre- tariatsarbeiten. Ferner machte der Verteidiger mit drei Positionen ("Aktendtudium

f. Rechtsschrft. + verfasse", "Rechtsschrift verfassen/verbessern" und "Rechts- schrift an KG Kt. ZH") einen Aufwand von insgesamt 720 Minuten geltend. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Verteidiger bereits vor der Vorinstanz Aufwand für "Ak- tenstudium/Vorbereitung" von 120 Minuten geltend machte. Wie erwähnt sind im Berufungsverfahren keine substanziell und in der Sache wesentlichen Akten- stücke dazugekommen. Hinzu kommt, dass die Verteidigung lediglich die recht- liche Würdigung moniert, weshalb sich das Aktenstudium auf einige wesentliche Aktenstücke, insbesondere das vorinstanzliche Urteil, beschränken konnte. Der Sachverhalt war bekannt und unbestritten. Zu entschädigen ist deshalb lediglich ein Aufwand zur "Auffrischung" der Aktenkenntnis im Umfang von 60 Minuten. Was nun den Aufwand für das Verfassen der Rechtsschrift (gemeint: Berufungs- begründung) angeht, so erscheint ein Aufwand von 540 Minuten insbesondere in Anbetracht des Umfangs – die materiellen Ausführungen beschränken sich auf 9 Seiten – sowie des Umstands, dass sich die Verteidigung vertieft mit der Prob- lematik der Abgrenzung einer einfachen von einer groben Verletzung der Ver- kehrsregeln auseinandergesetzt hat, als angemessen (vgl. zum Ganzen Leitfaden Amtliche Mandate vom 1. Oktober 2016). Aufgrund des Gesagten resultieren bei einer reinen Aufwandentschädigung ebenfalls ca. Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST). 4.7. Die genannten Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

- 27 -

5. Entschädigung des Beschuldigten 5.1. Die Verteidigung beantragte, dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen (Urk. 47 S. 2). Die Verteidigung begründete dies als symbolische Entschädigung für das Erscheinenmüssen beim Bezirks- gericht Horgen. Eine weitere Substantiierung blieb aus. 5.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den An- spruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). 5.3. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zuzuspre- chen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden als Auslagen bereits bei den Verfahrenskosten berücksichtigt (Art. 422 Abs. 2 lit. a und 423 StPO). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen Freiheitsentzug oder der Beteiligung an Verfahrenshandlungen entstanden sind (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23). Im vorliegenden Fall werden aber keine solchen Einbussen geltend gemacht, geschweige denn belegt, sondern die Entschädigung habe gemäss den Ausführungen der Verteidigung "symbolischen" Charakter. Da der Beschuldigte sodann nie vorläufig festgenom- men oder in Untersuchungshaft war, bleibt auch kein Raum für eine Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht 24. April 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]

2. […]

3. […]

4. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 3'174.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'174.95 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drit tel.

6. […] "

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 29 -

4. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG.

E. 1.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch eine grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei ku- mulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung. Eine grobe Verkehrs- regelverletzung ist nach Auffassung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Sei- te) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 40 f.).

- 9 -

E. 1.2.1 Als Faustregel gilt dabei, dass alle Verkehrsregeln, die allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalles der Verkehrssicherheit dienen sollen, als grundlegend zu werten sind (WEISSENBERGER, Art. 90 N 64). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er sei- nen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, welcher Art. 31 Abs. 1 SVG konkretisiert, muss der Fahrzeugführer seine Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Damit zählen diese Be- stimmungen mit Sicherheit zu den elementaren Verkehrsregelvorschriften (vgl. WEISSENBERGER, Art. 90 N 63 m.w.H.). Das Gebot des Rechtsfahrens ge- mäss Art. 34 Abs. 1 SVG soll verhindern, dass sich Fahrzeuge beim Kreuzen ge- genseitig gefährden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre zählt das Gebot des Rechtsfahrens im Sinne von Art. 34 SVG

– neben der Anforderung, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen (Art. 31 SVG), der Grundregel gemäss Art. 26 SVG sowie dem Gebot zur angepassten Ge- schwindigkeit (Art. 32 SVG) – ebenfalls zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts nicht nur der Schweiz, sondern auch zahlreicher an- derer Länder (BGE 105 IV 55 E. 5; BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 1). Diese Bestim- mungen bilden die Grundlage für alle weiteren Regeln.

E. 1.2.2 Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt indessen nur dann zur An- wendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dabei ist ei- ne ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Ge- fährdung oder Verletzung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom

30. September 2014 E. 1.2; BGE 122 IV 173). Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizu- führen bzw. dass die Art von Handlungen erfahrungsgemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt (FIOLKA, JB-SVR 2013, 350). Von einer ernstlichen Gefahr ist schon bei der allgemeinen Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr zu sprechen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Eintritt einer konkre-

- 10 - ten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93). Für die An- wendung des Tatbestandes wird regelmässig auf die Kasuistik zurückgegriffen, so auch im Bereich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges respektive der mangeln- den Aufmerksamkeit (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 63 mit diversen Beispielen).

E. 1.2.3 Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG gilt auch die fahrlässige Tatbegehung als durch die Strafbestimmungen des SVG erfasst. Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässigkeit. Diese Fahrlässigkeit muss allerdings zumindest grob sein. Das soll etwa dann gegeben sein, wenn der Täter um die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens weiss bzw. die Gefährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit). Im Falle der unbewussten Fahrlässig- keit wird jedoch vorausgesetzt, dass der Täter aus Rücksichtslosigkeit die Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedenkt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Als rücksichtslos gilt u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, das auch in ei- nem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung der Interessen be- stehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2 m.w.H.). Nach Auffassung des Bundesgerichts muss die Annahme der sub- jektiven Rücksichtslosigkeit nach Abs. 2 streng gehandhabt werden. Bei der Beur- teilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerk- samkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch sub- jektiv schwer (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1). Es ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, ob ein ent- sprechendes Verhalten auf Rücksichtslosigkeit zurückzuführen ist, wobei dies auch bei unbewusster Fahrlässigkeit umso mehr der Fall sein wird, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Sodann musste der Erfolgseintritt für den Beschuldigten sowohl voraus-

- 11 - sehbar als auch bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen sein.

2. Standpunkt der Verteidigung und Würdigung

E. 1.3 Mit Eingabe vom 24. August 2018 machte die Verteidigung geltend, die amtliche Verteidigung dürfe nicht widerrufen werden, da sich rechtlich schwierige Fragen stellen würden. Sodann stellte die Verteidigung den Antrag, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen (Urk. 34). Nachdem die Staatsanwaltschaft sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (Urk. 37), wurde mit Präsidialverfügung vom 29. August 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Schliesslich wurde von einem Widerruf der amtlichen Verteidigung abgesehen (Urk. 38). Der Beschuldigte liess am 12. Oktober 2018 diverse Unterlagen be- treffend seine finanziellen Verhältnisse einreichen (Urk. 44-46/5). Innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 40 und 42) reichte der Beschuldigte seine Berufungsbe- gründung ein (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Der Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 49), worauf sie in der Folge verzichtete (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft verzichtete sodann auf eine Beru- fungsantwort und verwies stattdessen auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Gemäss

- 19 - Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

E. 2.2 Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 113; BGE 122 IV 241; BGE 123 IV 153; BGE 127 IV 103; BGE 129 IV 20). Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff.). Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der kriminellen Energie zu berücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbe- sondere die Intensität des verbrecherischen Willens, das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.).

E. 2.3 Bei der Strafzumessung ist sodann das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ THOMMEN in TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen

- 20 - Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatver- halten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131).

3. Konkrete Strafzumessung

E. 2.4 Was die allgemeinen Voraussetzungen der Voraussehbarkeit und Ver- meidbarkeit angeht, kann zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 14 f.). Aufgrund der persönlichen Fähig- keiten und Kenntnisse wäre der Beschuldigte imstande gewesen, grössere Sorg-

- 18 - falt walten zu lassen, als er es getan hat und damit den eingetretenen Erfolg vor- auszusehen und zu vermeiden. Für den Beschuldigten waren – als gewohnter Au- toführer (Urk. 3/2 S. 7 F/A 40), welcher über Erfahrung im Strassenverkehr und über genügende Fahrpraxis verfügt – die den Erfolg herbeiführenden Ge- schehensabläufe mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar. Ihm war klar, dass es zu schwerwiegenden Unfällen kommen kann, wenn man nicht auf- merksam fährt. Der eingetretene Erfolg hätte auch vermieden werden können, wenn der Beschuldigte die in der Situation von ihm geforderte Aufmerksamkeit hätte walten lassen. Wäre der Beschuldigte aufmerksam gewesen und hätte sich auf die Strasse konzentriert, wäre es nicht zum Spurwechsel und dem Unfall ge- kommen, sondern er wäre auf der rechten Fahrspur geblieben. Dieser Ansicht ist auch der Beschuldigte selber (vgl. Urk. 3/2 S. 4 F/A 20). Die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit sind aufgrund des Gesagten zu bejahen, weshalb der Be- schuldigte fahrlässig gehandelt hat. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe erkennbar. Der Beschuldigte ist deshalb wegen einer fahrlässi- gen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu je Fr. 30.– (Urk. 26 S. 21). Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei milde zu bestrafen, ohne einen konkreten Antrag betreffend Strafhöhe zu stel- len (Urk. 47 S. 2).

2. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung

E. 3 Formelles

E. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

E. 3.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6).

E. 3.3 Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, Schuldigsprechung we- gen einer einfachen Verkehrsregelverletzung und einer milderen Bestrafung. Wie noch zu zeigen sein wird, unterliegt er sodann mit seinem Antrag auf Entschädi- gung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen.

E. 3.4 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. auch Urk. 4/7 und 46/1-5) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.

E. 3.5 Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz, es sei der Beschuldigte neben der Geldstrafe mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– zu bestrafen (Urk. 15). Die Vorinstanz hat von einer Bestrafung mit einer Busse abgesehen (Urk. 26 S. 19). Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Fall ist –, so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB ver- bunden werden. Wenn die Vorinstanz den Verzicht auf das Aussprechen einer Busse damit begründet, dass dem Verschulden des Beschuldigten durch die be- dingte Geldstrafe bereits angemessen Rechnung getragen ist und von der auszu- sprechenden Strafe bereits eine ausreichende Warnwirkung ausgehe, so über- sieht sie, dass die Funktion der Verbindungsgeldstrafe respektive -busse eine mehrfache ist. Sie trägt zwar einerseits dazu bei, dass unter spezial- und general- präventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe

- 22 - zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätz- lich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Mit der Verbindungsbusse soll ferner aber auch die Schnittstellenproblematik zwi- schen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundes- gerichts auch eine generalpräventive Funktion. Vorliegend handelt es sich um ei- ne klassische Schnittstellenproblematik, wie sie für Delikte im Strassenverkehr sehr häufig vorkommt. Ebenfalls nicht überzeugen kann das Argument, dass dem Verschulden des Beschuldigten durch die bedingte Geldstrafe bereits angemes- sen Rechnung getragen ist. Denn die Strafkombination – bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse – darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätz- liche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Im vorliegenden Fall wäre es durchaus angemessen gewesen, den Beschuldigten neben der Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse zu belegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes hat es aber bei der Geldstrafe sein Be- wenden.

E. 4 Entschädigung amtliche Verteidigung

E. 4.1 Rechtsanwalt Dr. X._____ reichte am 14. November 2018 (Datum Post- stempel) seine Honorarnote für seine Aufwendungen und Barauslagen im Beru-

- 24 - fungsverfahren ein und stellte einen Betrag von Fr. 4'871.27 in Rechnung (Urk. 54).

E. 4.2 Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwalts- gebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung

– zumindest weitestgehend – gedeckt sind. Bei der Festsetzung der Entschädigung der Verteidiger ist daher primär zu beur- teilen, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hin- sicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der an- geklagten und zu beurteilenden Delikte (ZR 111 [2012] Nr. 16 mit Verweis auf Be- schlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5).

E. 4.3 Vorliegend ist der Umfang der Akten gering und im Berufungsverfahren ist nur noch eine kleine Anzahl relevanter Aktenstücke dazugekommen. Moniert wurde im Berufungsverfahren explizit nur die rechtliche Würdigung durch die Vor-

- 25 - instanz (vgl. Urk. 34). Sodann wurde das Berufungsverfahren schriftlich durchge- führt, wobei die Staatsanwaltschaft sich nicht eingehend vernehmen liess, son- dern im Zusammenhang mit ihrem Bestätigungsantrag lediglich auf die Erwägun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwies. Die amtliche Verteidigung hatte sich des- halb nicht mit neuen Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Ferner ging es um ein einziges Delikt, welches zu beurteilen war. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der vor- genannten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den Verteidiger grundsätzlich von den in der Anwaltsgebührenverordnung an- geführten Ansätzen auszugehen.

E. 4.4 Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen im Berufungsverfahren namentlich eine Be- sprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Berufungsurteils (ZR 111 [2012] Nr. 15 E. 2.3.1.; ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b).

E. 4.5 Unter Verweis auf die Erwägungen in VI.4.3 sowie angesichts der Bedeu- tung und Schwere des Falles ist für die Verteidigung für das Berufungsverfahren eine gesamthafte Gebühr von Fr. 3'000.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.

E. 4.6 Dies erscheint umso angemessener im Lichte der nachfolgenden Erwä- gungen: Vorab festzuhalten ist, dass der Stundensatz für amtliche Mandate grundsätzlich Fr. 220.– beträgt (§ 3 AnwGebV), und nicht – wie von der Verteidi- gung geltend gemacht – Fr. 300.–. In der eingereichten Honorarnote finden sich sodann nicht zu entschädigende oder überhöhte Positionen. Nicht zu entschädi- gen ist zunächst die Position "ER Dossier" vom 20. August 2018 als Zeitaufwand für die Übernahme respektive Fortführung des Mandats. Die Position "Bf. v. OG Kt. ZH/DS/KK Bf. An Klient" vom 20. August 2018 lässt sich zwar keinem pro-

- 26 - zessualen Schriftenverkehr zuordnen. Zugunsten der Verteidigung ist allerdings davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Verschrieb handelt und damit der Aufwand im Zusammenhang mit dem Erhalt der Präsidialverfügung vom

E. 4.7 Die genannten Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

- 27 -

5. Entschädigung des Beschuldigten 5.1. Die Verteidigung beantragte, dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen (Urk. 47 S. 2). Die Verteidigung begründete dies als symbolische Entschädigung für das Erscheinenmüssen beim Bezirks- gericht Horgen. Eine weitere Substantiierung blieb aus. 5.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den An- spruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). 5.3. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zuzuspre- chen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden als Auslagen bereits bei den Verfahrenskosten berücksichtigt (Art. 422 Abs. 2 lit. a und 423 StPO). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen Freiheitsentzug oder der Beteiligung an Verfahrenshandlungen entstanden sind (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23). Im vorliegenden Fall werden aber keine solchen Einbussen geltend gemacht, geschweige denn belegt, sondern die Entschädigung habe gemäss den Ausführungen der Verteidigung "symbolischen" Charakter. Da der Beschuldigte sodann nie vorläufig festgenom- men oder in Untersuchungshaft war, bleibt auch kein Raum für eine Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht 24. April 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]

2. […]

3. […]

4. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 3'174.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'174.95 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drit tel.

6. […] "

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 29 -

4. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 8 August 2018 (Urk. 30) gemeint ist, da diese offensichtlich zur Kenntnis ge- nommen wurde (vgl. Urk. 34 und 44-46/5), aber in der Honorarnote nicht auf- geführt ist. Nicht zu entschädigen ist allerdings der Zeitaufwand für die Position "Fotokopien (18 Seiten à -.50) vom 11. Oktober 2018. Es handelt sich um Sekre- tariatsarbeiten. Ferner machte der Verteidiger mit drei Positionen ("Aktendtudium

f. Rechtsschrft. + verfasse", "Rechtsschrift verfassen/verbessern" und "Rechts- schrift an KG Kt. ZH") einen Aufwand von insgesamt 720 Minuten geltend. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Verteidiger bereits vor der Vorinstanz Aufwand für "Ak- tenstudium/Vorbereitung" von 120 Minuten geltend machte. Wie erwähnt sind im Berufungsverfahren keine substanziell und in der Sache wesentlichen Akten- stücke dazugekommen. Hinzu kommt, dass die Verteidigung lediglich die recht- liche Würdigung moniert, weshalb sich das Aktenstudium auf einige wesentliche Aktenstücke, insbesondere das vorinstanzliche Urteil, beschränken konnte. Der Sachverhalt war bekannt und unbestritten. Zu entschädigen ist deshalb lediglich ein Aufwand zur "Auffrischung" der Aktenkenntnis im Umfang von 60 Minuten. Was nun den Aufwand für das Verfassen der Rechtsschrift (gemeint: Berufungs- begründung) angeht, so erscheint ein Aufwand von 540 Minuten insbesondere in Anbetracht des Umfangs – die materiellen Ausführungen beschränken sich auf

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 3'174.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'174.95 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  7. (Mitteilung)
  8. (Rechtsmittel) " - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 28 und 47)
  9. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen.
  10. Es sei der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und milde zu bestra- fen.
  11. Es seien die Kosten beider Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen, ebenso wie die Kosten der amtlichen Verteidigung und es sei dem Be- schuldigten eine Entschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 32 und 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
  12. Verfahrensgang 1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 24. April 2018 (Prot. I S. 9 ff.) liess der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 9) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils am 10. Juli 2018 (Urk. 25/2) fristgerecht am 30. Juli 2018 (Datum Poststempel) die Berufungserklärung ein (Urk. 28). Mit - 4 - Präsidialverfügung vom 8. August 2018 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurden dem Beschuldigten jeweils Fristen ange- setzt, um sich zur Frage des Widerrufs der amtlichen Verteidigung zu äussern, sowie verschiedene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 13. August 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 32). 1.3. Mit Eingabe vom 24. August 2018 machte die Verteidigung geltend, die amtliche Verteidigung dürfe nicht widerrufen werden, da sich rechtlich schwierige Fragen stellen würden. Sodann stellte die Verteidigung den Antrag, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen (Urk. 34). Nachdem die Staatsanwaltschaft sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (Urk. 37), wurde mit Präsidialverfügung vom 29. August 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Schliesslich wurde von einem Widerruf der amtlichen Verteidigung abgesehen (Urk. 38). Der Beschuldigte liess am 12. Oktober 2018 diverse Unterlagen be- treffend seine finanziellen Verhältnisse einreichen (Urk. 44-46/5). Innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 40 und 42) reichte der Beschuldigte seine Berufungsbe- gründung ein (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Der Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 49), worauf sie in der Folge verzichtete (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft verzichtete sodann auf eine Beru- fungsantwort und verwies stattdessen auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  13. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- und Straf- punkt sowie gegen die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 1-3 und 6), nicht aber gegen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). - 5 - 2.2. Damit kann festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  14. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
  15. Anklagegrundsatz 4.1. Die Verteidigung rügt an diversen Stellen, die Anklageschrift sei nur unge- nügend formuliert: Wenn dem Beschuldigten ein rücksichtsloses Verhalten vor- geworfen werde und er damit ein schweres Verschulden erfülle und zumindest ei- ne grobe Fahrlässigkeit verwirklicht habe, so sei von dieser Behauptung in der Anklageschrift nichts zu sehen. Es dürfe nicht übersehen werden, dass gerade ein solcher Sachverhalt umschrieben gehöre, weshalb die Anklageschrift nicht für eine Verurteilung ausreichen könne, da sie ungenügend formuliert sei und man dem Text das tatsächliche Verschulden des Berufungsklägers nicht entnehmen könne (Urk. 47 S. 4). Man müsse mit Blick auf die Frage nach dem schwerwie- gend regelwidrigen Verhalten (subjektiver Teil) festhalten, dass dies lediglich dann bejaht werden könne, wenn der Beschuldigte objektiv betrachtet die elemen- tarsten Sorgfaltspflichten missachtet habe. Die Anklage unterlasse es allerdings, diese Behauptung aufzustellen (Urk. 47 S. 4). Sodann sei klar, dass keine grobe - 6 - Verletzung der Verkehrsregeln vorliege und somit auch keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden dürfe, da es diesbezüglich an der Umschreibung mangle, weil gerade in solchen Grenzfällen eine Umschreibung in der Anklageschrift drin- gend notwendig sei, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden (Urk. 47 S. 6). 4.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Zum anderen soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 18). Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt der Anzeige der Elemente, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit schliessen lassen, entscheidende Bedeutung zu. Es sind insbesondere die objek- tiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen (BGE 120 IV 348 E. 2c). Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss die Anklageschrift überdies aufzeigen, inwie- weit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraus- sehbar war und dieser hätte vermieden werden können. Es genügt diesbezüglich die Angabe der entsprechenden tatsächlichen Umstände (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 35). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorge- worfenen Sachverhalt informiert worden ist. - 7 - 4.3. In der Anklageschrift werden kurz und präzise Ort, Zeit sowie die Art und Folgen der Tatausführung beschrieben. Sodann werden die Tatbestandselemente der Fahrlässigkeit (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit) umschrieben. Ebenfalls wird in tatsächlicher Hinsicht umschrieben, welche Pflichten der Beschuldigte ver- letzt haben soll, namentlich das Gebot sein Fahrzeug ständig zu beherrschen (Art. 31 SVG), die Pflicht zur Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie das Ge- bot des Rechtsfahrens (Art. 34 SVG). Wenn in der Anklageschrift nur in allgemei- ner Weise umschrieben wird, der Beschuldigte habe aus massiver Unaufmerk- samkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, so schadet dies nicht. Können gewisse Tatumstände nicht ermittelt werden, führen darauf beruhende ungenaue oder unpräzise Anklageformulierungen – selbst wenn sie die tatbestandsmässige Handlung beschlagen – noch nicht zur Ungültigkeit der Anklage. Während der Beschuldigte zunächst anführte, er habe einen Sekundenschlaf gehabt (Urk. 3/1 S. 2 F/A 10), was eine Anknüpfung an einen konkreten Umstand erlaubt hätte, widerrief er später diese Angabe und erklärte in allgemeiner Weise, er sei nicht aufmerksam gewesen (Urk. 3/2 S. 4 F/A 13 f. und 19). Es ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar, wie die Staatsanwaltschaft die Pflichtverletzung in der Anklage- schrift konkreter hätte umschreiben können. Schliesslich gilt es sich auch den Zweck des Anklagegrundsatzes in Erinnerung zu rufen: Es geht sowohl darum, dass sich das Gericht eine präzise Vorstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes machen kann als auch, dass der Beschuldigte Kenntnis erlangt, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Aus den Antworten des Beschuldigten bei den Befragungen, aber auch aus den Ausführungen der Verteidigung ergibt sich, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst ist, was ihm konkret vorgeworfen wird. Dass und inwiefern dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht nachvollziehbar und wird denn auch durch die Verteidigung nicht dargetan. Der Anklagegrundsatz ist nicht ver- letzt. - 8 - II. Sachverhalt Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung bezüglich des ihm vorge- worfenen Sachverhaltes geständig (Urk. 3/2 S. 2 ff. F/A 6 ff.; Prot. I S. 6). Auch mit seiner Berufung lässt der Beschuldigte nur die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz monieren (Urk. 47). Zumal auch das übrige Untersuchungsergebnis sich mit dem Geständnis des Beschuldigten deckt, ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 22. Februar 2018 erstellt. Dies hat insbesondere auch – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 26 S. 4 ff.) – für die dem Beschuldigten vorgeworfene "massive Unaufmerksamkeit" zu gelten, was durch die Verteidigung nicht (mehr) bestritten wird. III. Rechtliche Würdigung
  16. Rechtliches 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG. 1.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch eine grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei ku- mulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung. Eine grobe Verkehrs- regelverletzung ist nach Auffassung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Sei- te) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 40 f.). - 9 - 1.2.1. Als Faustregel gilt dabei, dass alle Verkehrsregeln, die allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalles der Verkehrssicherheit dienen sollen, als grundlegend zu werten sind (WEISSENBERGER, Art. 90 N 64). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er sei- nen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, welcher Art. 31 Abs. 1 SVG konkretisiert, muss der Fahrzeugführer seine Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Damit zählen diese Be- stimmungen mit Sicherheit zu den elementaren Verkehrsregelvorschriften (vgl. WEISSENBERGER, Art. 90 N 63 m.w.H.). Das Gebot des Rechtsfahrens ge- mäss Art. 34 Abs. 1 SVG soll verhindern, dass sich Fahrzeuge beim Kreuzen ge- genseitig gefährden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre zählt das Gebot des Rechtsfahrens im Sinne von Art. 34 SVG – neben der Anforderung, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen (Art. 31 SVG), der Grundregel gemäss Art. 26 SVG sowie dem Gebot zur angepassten Ge- schwindigkeit (Art. 32 SVG) – ebenfalls zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts nicht nur der Schweiz, sondern auch zahlreicher an- derer Länder (BGE 105 IV 55 E. 5; BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 1). Diese Bestim- mungen bilden die Grundlage für alle weiteren Regeln. 1.2.2. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt indessen nur dann zur An- wendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dabei ist ei- ne ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Ge- fährdung oder Verletzung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom
  17. September 2014 E. 1.2; BGE 122 IV 173). Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizu- führen bzw. dass die Art von Handlungen erfahrungsgemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt (FIOLKA, JB-SVR 2013, 350). Von einer ernstlichen Gefahr ist schon bei der allgemeinen Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr zu sprechen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Eintritt einer konkre- - 10 - ten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93). Für die An- wendung des Tatbestandes wird regelmässig auf die Kasuistik zurückgegriffen, so auch im Bereich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges respektive der mangeln- den Aufmerksamkeit (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 63 mit diversen Beispielen). 1.2.3. Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG gilt auch die fahrlässige Tatbegehung als durch die Strafbestimmungen des SVG erfasst. Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässigkeit. Diese Fahrlässigkeit muss allerdings zumindest grob sein. Das soll etwa dann gegeben sein, wenn der Täter um die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens weiss bzw. die Gefährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit). Im Falle der unbewussten Fahrlässig- keit wird jedoch vorausgesetzt, dass der Täter aus Rücksichtslosigkeit die Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedenkt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Als rücksichtslos gilt u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, das auch in ei- nem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung der Interessen be- stehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2 m.w.H.). Nach Auffassung des Bundesgerichts muss die Annahme der sub- jektiven Rücksichtslosigkeit nach Abs. 2 streng gehandhabt werden. Bei der Beur- teilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerk- samkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch sub- jektiv schwer (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1). Es ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, ob ein ent- sprechendes Verhalten auf Rücksichtslosigkeit zurückzuführen ist, wobei dies auch bei unbewusster Fahrlässigkeit umso mehr der Fall sein wird, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Sodann musste der Erfolgseintritt für den Beschuldigten sowohl voraus- - 11 - sehbar als auch bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen sein.
  18. Standpunkt der Verteidigung und Würdigung 2.1. Wie auch schon vor der Vorinstanz (Urk. 19) macht die Verteidigung gel- tend, der Beschuldigte habe sich lediglich einer einfachen, und nicht einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Die Verteidigung bringt zunächst vor, dass generell in jedem Fall für die Abgrenzung zwischen einer einfachen und ei- ner groben Verletzung der Verkehrsregeln die Frage aufgeworfen werden muss, was eine wichtige Verkehrsvorschrift sei. In der Lehre werde diesbezüglich oft die Aufmerksamkeit beziehungsweise das Beherrschen des Fahrzeuges als wichtige Verkehrsvorschrift erwähnt, wobei dies nirgends im Gesetz schriftlich festgehalten werde. Es sei immer noch fraglich und offen, welche Verkehrsvorschriften bezie- hungsweise Verkehrsregeln als nicht grundlegend, also als zweitrangig gewertet werden könnten. Somit stehe nicht einmal fest, ob eine mangelnde Aufmerksam- keit eines jungen Mannes, der das Fahrzeug seines Vater ausnahmsweise ver- wendet habe, tatsächlich als wichtige Verkehrsvorschrift zu gelten habe oder nicht, was die Anklage, die dafür zuständig sei, in keiner Art und Weise erkläre, sondern sich damit begnüge, von einer massiven Unaufmerksamkeit auszugehen und den darauffolgenden Verlust der Kontrolle über das gelenkte Fahrzeug zu konstruieren, wofür es in casu überhaupt keinen Beweis gebe. Schon aus diesem Grund vermöge die Anklage keineswegs zu überzeugen (Urk. 47 S. 3 ff.). Zwar ist es mit der Verteidigung richtig, dass nirgends im Gesetz ausdrücklich festgeschrieben ist, was eine wichtige Verkehrsvorschrift des SVG darstellt. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen unter III.1.2.1 sind aber alle Verkehrsregeln, die allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalles der Verkehrs- sicherheit dienen sollen, als grundlegend zu werten. Hierunter fallen aufgrund der gefestigten Lehre und Rechtsprechung sowohl das Gebot des Rechtsfahrens, das Beherrschen des Fahrzeuges als auch die Aufmerksamkeit im Verkehr nach Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. - 12 - Was das zweite Argument angeht, die Anklage begnüge sich damit, von einer massiven Unaufmerksamkeit auszugehen und den darauffolgenden Verlust der Kontrolle über das gelenkte Fahrzeug zu konstruieren, wofür es vorliegend über- haupt keinen Beweis gebe, so vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Ge- mäss erstelltem und vor Berufungsgericht unbestritten gebliebenem Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf der …- Strasse in B._____ in Fahrtrichtung C._____ aus krasser Unaufmerksamkeit die Spur auf seiner Fahrbahnhälfte nicht eingehalten hat, mit dem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dabei nicht mehr gegenlenken konnte, worauf er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat, in den linken Randstein gefahren ist und schliesslich mit dem korrekt auf der linken Seite auf dem dortigen Parkfeld des Trottoirs parkierten Personenwagen kollidiert ist. Der Beschuldigte selber ge- stand diesen Sachverhalt ein, was zusammen mit den am Unfallort erstellten Fo- tografien eine genügende Beweisgrundlage darstellt. Dass es zum Unfall gekom- men ist, ist eine Tatsache. Tatsache ist mit der Verteidigung (Urk. 47 S. 6 f.) auch, dass der Beschuldigte diesen Unfall nicht vorsätzlich verursachen wollte. Dass es dann aber zu diesem (Selbst-) Unfall kommen konnte, lässt sich einzig damit er- klären, dass der Beschuldigte aus massiver Unaufmerksamkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat. So beschrieb der Beschuldigte selber die Situation wie folgt: Er sei normal gefahren. Es habe keinen Verkehr gehabt. Plötzlich habe er einen Knall gespürt, alles sei umher geflogen und dann habe er den Airbag wahr- genommen (Urk. 3/2 S. 5 F/A 25). Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte nicht beschreibt, was zwischen seiner "normalen" Fahrt und dem Aufprall auf den Sko- da Oktavia passierte. Dass er in diesem Moment nicht aufmerksam war und of- fenbar keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug hatte, zeigt sich an dieser Aussa- ge eindrücklich. 2.2. Weiter macht die Verteidigung geltend, was eine einfache und was eine grobe Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift darstelle, sei nicht einfach abschätzbar. Das Bundesgericht habe die grobe Missachtung bejaht, wenn die Verletzung der wichtigen Verkehrsvorschriften eine ernstliche Gefahr geschaffen haben soll (vgl. BGE 136 II 447). Diese Rechtsprechung vermöge zu überzeugen, da logischerweise angesichts der Gravität einer groben Verkehrsregelverletzung - 13 - beide Merkmale, die Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift und die Her- vorrufung einer ernstlichen Gefahr, kumulativ erfüllt sein müssten. Im vorliegen- den Fall werde bestritten, dass überhaupt eine wichtige Verkehrsvorschrift vorlie- ge, gehe die Vorinstanz doch von einer mangelnden Aufmerksamkeit aus, prüfe aber nicht, ob eine ernstliche Gefahr durch diese angebliche mangelnde Auf- merksamkeit geschaffen worden sei. Es müsse daher im Einzelfall entschieden werden, ob tatsächlich eine grobe Missachtung einer Verkehrsvorschrift vorliege oder nicht. Aus Sicht der Frage nach einem schwerwiegend regelwidrigen Ver- halten (subjektiver Teil) müsse man festhalten, dass dies lediglich dann bejaht werden könne, wenn der Beschuldigte objektiv betrachtet die elementarsten Sorg- faltspflichten missachtet habe (Urk. 47 S. 4). Nicht richtig ist zunächst der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob eine ernstliche Gefahr durch die mangelnde Aufmerksamkeit ge- schaffen worden sei. Unter III.2.4 des vorinstanzlichen Urteils hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – seine Aufmerksamkeit nicht mehr der Strasse zugewendet habe, was zur Folge gehabt habe, dass er die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren habe und von der rechten Fahrbahn abgekommen sei. Damit habe er objektiv grundlegende Vor- schriften im Verkehr verletzt. Daraus habe ein erheblicher Sachschaden resultiert. Dies sei zugleich Beleg dafür, dass eine erhöhte abstrakte Gefahr bestanden ha- be. Die Gefahr von Sachschäden sei nicht im Stadium blosser Abstraktheit verhaftet geblieben. Sie habe sich vielmehr realisiert. Hätten sich im Unfall- zeitpunkt – so die Vorinstanz weiter – an der betreffenden Örtlichkeit andere Ver- kehrsteilnehmer wie Fussgänger, Velofahrer oder andere Automobilisten auf- gehalten, wäre der Beschuldigte aufgrund seiner schwerwiegenden Unaufmerk- samkeit ebenso nicht imstande gewesen, einen Zusammenstoss zu verhindern. Es sei folglich rein dem Zufall überlassen gewesen, dass durch den Unfall keine Personen zu Schaden gekommen seien. Dass aus der massiven Unaufmerksam- keit des Beschuldigten ohne Weiteres auch ein Personenschaden mit unabseh- baren Folgen hätte resultieren können und der Eintritt einer solchen konkreten Gefährdung in Anbetracht der Umstände nahe gelegen habe, genüge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits, um eine erhöht abstrakte Gefähr- - 14 - dung und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteil- nehmer zu bejahen (Urk. 26 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat damit – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – geprüft, ob eine ernstliche Gefahr durch die mangelnde Aufmerksamkeit geschaffen wor- den ist. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich sodann als richtig, weshalb sie auch so übernommen werden können. Der Beschuldigte hat durch seine mangelnde Aufmerksamkeit und damit einhergehend der Verlet- zung des Gebots des Rechtsfahrens und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dass sich zum Unfallzeit- punkt keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse aufgehalten haben, ist nur dem Zufall zu verdanken. Allerdings ist es nach der klaren bundesgerichtli- chen Rechtsprechung und entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 47 S. 6) auch nicht nötig, dass weitere Verkehrsteilnehmer konkret geschädigt oder ge- fährdet werden, sondern nur dass die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2; BGE 122 IV 173), was im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Denn wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist es für die Annahme ei- ner erhöht abstrakten Gefährdung unerheblich, wenn sich ein Selbstunfall bloss auf einer in der Nacht nur wenig befahrenen Strasse zuträgt, was für die …- Strasse an einem Samstagabend eben gerade nicht zutrifft, wird diese doch noto- rischerweise an einem Samstagabend rege benutzt (Urk. 26 S. 11). Wenn beim Beschuldigten aus unbekannten Gründen eine krasse Unaufmerksamkeit vorlag, welche dazu führte, dass er auf die linke Fahrbahn geraten ist und mit ca. 60 km/h ungebremst mit dem parkierten Skoda Oktavia kollidierte, so ist dies typischer- weise geeignet, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter hervorzurufen. Hätten sich in jenem Bereich bspw. Fussgänger aufgehalten oder hätte auf der …- Strasse (Gegen-) Verkehr geherrscht, so hätte die sehr nahe Möglichkeit von Kol- lisionen mit schweren Verletzungs- oder gar Todesfolgen bestanden. Es ist weiter notorisch, dass fehlende Aufmerksamkeit eines Fahrzeugführers im Strassenver- kehr mitunter einer der Hauptgründe für Unfälle auch mit Personenschäden ist. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung spielt es dabei keine Rolle, dass der Beschuldigte weder sein Handy noch sein Autoradio bediente oder andere Ver- - 15 - richtungen vornahm, welche ihn abgelenkt hätten, sondern es genügt, dass er aus unbekannten Gründen massiv unaufmerksam war. Wenn die Verteidigung den Entscheid des Bundesgerichts 6B_817/2011 vom 12. Juni 2012 anführt und dar- aus den Umkehrschluss ziehen will, dass eine momentane Unaufmerksamkeit nicht per se eine grobe Verkehrsregelverletzung darstelle, sondern nur wenn eine physische Aktivität des Lenkers – wie eben das Bedienen des Radios, Handys etc. – zu einer solchen geführt habe, ist dies nicht statthaft. Ein solcher Schluss kann weder diesem Entscheid noch der übrigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung entnommen werden. Auch Art. 3 VRV, welcher Art. 31 Abs. 1 SVG konkre- tisiert, ändert daran nichts. Zwar werden dort konkret Tätigkeiten umschrieben, welche typischerweise zu einer Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Fahr- zeugführers führen können, allerdings ist die Aufzählung nicht abschliessend und auch nicht einschränkend zu verstehen. Vielmehr wird dort die allgemeine Regel aufgestellt, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Und genau diese Aufmerk- samkeit liess der Beschuldigte – wie er ja auch selber einräumt (Urk. 3/2 S. 4 F/A 14) – vermissen, ansonsten wäre er auf der rechten Fahrbahn geblieben und nicht ohne es zu bemerken auf die andere Strassenseite gefahren und mit dem dort parkierten Fahrzeug kollidiert. Schliesslich ist auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 zu verweisen. Dort nahm die be- schuldigte Person ebenfalls keine physischen Tätigkeiten vor, sondern war "ge- danklich bei den vor den anstehenden Ferien noch zu erledigenden Arbeiten in seinem Geschäft" (E. 1.5.1), was zur momentanen Unaufmerksamkeit und schliesslich zu einem Unfall führte. Was den Grad und die Dauer der Unaufmerksamkeit des Beschuldigten angeht, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschuldigten nicht bloss ein "Schlenker" unterlief, sondern er vielmehr beide Strassenhälften vollständig überquerte. Wie die Vorinstanz richtig geschlossen hat, ergibt sich aus der Über- sichtsaufnahme und der Detailaufnahme des Skoda Oktavia (Urk. 2), dass dieser vor allem auf der – von der Fahrtrichtung des Beschuldigten aus gesehen – rech- ten Vorderseite beschädigt wurde. Dies lässt darauf schliessen, dass der Be- schuldigte, nachdem er den linken Randstein touchiert hatte, in einem flachen - 16 - Winkel, leicht seitlich und ungebremst auf den Skoda Oktavia aufgeprallt ist. Hier- für spricht nicht nur, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Seite zu liegen kam, sondern auch dass die Wucht des Aufpralls ausgereicht hat, um den Skoda Oktavia auf den hinter diesem parkierten Porsche zu schieben, was bei einem Aufprall von der Seite nicht möglich gewesen wäre. Aufgrund des Gesagten er- hellt, dass der Beschuldigte eben nicht nur für kurze Zeit auf die falsche Fahrbahn geraten ist. Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht mitbekommen hat, dass er sich mit seinem Fahrzeug auf der falschen Fahrbahn fortbewegt hat, ist von einer nicht nur kurzen Unaufmerksamkeit auszugehen. 2.3. Der Beschuldigte hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schlicht nicht bedacht. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein Fall von unbewusster Fahrlässig- keit gegeben ist. Wie bereits erwähnt wird in einem solchen Fall vorausgesetzt, dass der Täter aus Rücksichtslosigkeit die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer nicht bedenkt. Gemäss Polizeirapport vom 24. Juli 2017 herrschte ein ge- ringes – den Angaben des Beschuldigten zufolge gar kein (Urk. 3/2 S. 5 F/A 25) – Verkehrsaufkommen, die Strasse war feucht, der Himmel war bedeckt, es waren keine Sichtbehinderungen vorhanden (Urk. 1). Aufgrund dieser Umstände be- stand mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 13) keine erhöhte Pflicht zur Aufmerksamkeit, wie es etwa der Fall gewesen wäre bei Regen, einem hohen Verkehrsaufkom- men, Fussgängerstreifen, Bus- und Tramverkehr oder in einer Baustellensituation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.5.1). Wie erwähnt hat der Beschuldigte zweifellos "bloss momentan die Gefährdung fremder Interessen nicht bedacht". Allerdings muss es sich dabei doch um einen beachtlichen Moment gehandelt haben, nachdem er ohne jeglichen äusseren An- lass gleich die ganze Gegenfahrbahn und den Fahrradstreifen überquerte, den linken Randstein touchierte und schliesslich auf dem leicht erhöhten Parkstreifen frontal ungebremst in ein dort parkiertes Fahrzeug geprallt ist. Mit anderen Worten war der Beschuldigte nicht nur geringfügig unaufmerksam, sondern er muss in er- heblichem Masse – zeitlich und qualitativ – abgelenkt gewesen sein. Anders lässt sich nicht erklären, wie der Beschuldigte auf einem geraden Streckenabschnitt ohne erkennbare Fremdeinflüsse von ihm unbemerkt mit dem dort parkierten - 17 - Fahrzeug kollidieren konnte. Wie der Beschuldigte ja selber zu Protokoll gab, sei er normal gefahren und plötzlich habe er den Knall gespürt, alles sei umhergeflo- gen und dann habe er den Airbag wahrgenommen. Dies bedeutet, dass er die ganze Zeit, während welcher er auf die Gegenfahrbahn und darüber hinaus auf den Parkstreifen geraten ist, nicht bewusst wahrgenommen hat. Dies spricht für ein qualitativ erhebliches Mass an Unaufmerksamkeit. Doch auch in zeitlicher Hinsicht musste der Beschuldigte für eine geraume Zeit unaufmerksam gewesen sein. Die …-Strasse verläuft auf dem fraglichen Streckenabschnitt beinahe ge- rade. Das Lenkrad musste deshalb vor Beginn seiner geistigen Abwesenheit für eine gerade Fahrt ausgerichtet gewesen sein. Wie der Beschuldigte selber aus- sagte und auch von der Verteidigung geltend gemacht wird, nahm der Beschul- digte keine Manipulationen an Radio, Mobiltelefon oder etwas Ähnlichem vor und hatte auch keinen Sekundenschlaf (vgl. Urk. 3/2 S. 3 f. F/A 6 und 16; Urk. 47 S. 5), weshalb eine (unbeabsichtigte) schnelle Drehung am Lenkrad ausge- schlossen werden kann. Damit bleibt bei lebensnaher Betrachtung nur noch eine allmähliche Richtungsänderung des Fahrzeuges aufgrund schleichender Drehung des Lenkrades übrig, was wiederum bedeutet, dass das Fahrzeug nur langsam auf die andere Fahrbahn geraten ist. Die Unaufmerksamkeit hat sich deshalb nicht nur auf Sekundenbruchteile bezogen, sondern muss mehrere Sekunden an- gedauert haben. Bei einer Unaufmerksamkeit derart erheblichen Masses ist eine Rücksichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beja- hen, nachdem auch keine besonderen Indizien das Gegenteil nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2 mit Hinwei- sen). Denn auch wenn keine besonderen Hindernisse auf der Fahrbahn waren oder Verkehr herrschte, fuhr der Beschuldigte immerhin nachts und bei feuchter Strasse mit 60 km/h. Dies bedingte zwar im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine erhöhte Aufmerksamkeit, aber erlaubte natürlich auch kein "Schlafen" oder "Träumen". 2.4. Was die allgemeinen Voraussetzungen der Voraussehbarkeit und Ver- meidbarkeit angeht, kann zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 14 f.). Aufgrund der persönlichen Fähig- keiten und Kenntnisse wäre der Beschuldigte imstande gewesen, grössere Sorg- - 18 - falt walten zu lassen, als er es getan hat und damit den eingetretenen Erfolg vor- auszusehen und zu vermeiden. Für den Beschuldigten waren – als gewohnter Au- toführer (Urk. 3/2 S. 7 F/A 40), welcher über Erfahrung im Strassenverkehr und über genügende Fahrpraxis verfügt – die den Erfolg herbeiführenden Ge- schehensabläufe mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar. Ihm war klar, dass es zu schwerwiegenden Unfällen kommen kann, wenn man nicht auf- merksam fährt. Der eingetretene Erfolg hätte auch vermieden werden können, wenn der Beschuldigte die in der Situation von ihm geforderte Aufmerksamkeit hätte walten lassen. Wäre der Beschuldigte aufmerksam gewesen und hätte sich auf die Strasse konzentriert, wäre es nicht zum Spurwechsel und dem Unfall ge- kommen, sondern er wäre auf der rechten Fahrspur geblieben. Dieser Ansicht ist auch der Beschuldigte selber (vgl. Urk. 3/2 S. 4 F/A 20). Die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit sind aufgrund des Gesagten zu bejahen, weshalb der Be- schuldigte fahrlässig gehandelt hat. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe erkennbar. Der Beschuldigte ist deshalb wegen einer fahrlässi- gen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
  19. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu je Fr. 30.– (Urk. 26 S. 21). Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei milde zu bestrafen, ohne einen konkreten Antrag betreffend Strafhöhe zu stel- len (Urk. 47 S. 2).
  20. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Die fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Gemäss - 19 - Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. 2.2. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 113; BGE 122 IV 241; BGE 123 IV 153; BGE 127 IV 103; BGE 129 IV 20). Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff.). Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der kriminellen Energie zu berücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbe- sondere die Intensität des verbrecherischen Willens, das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). 2.3. Bei der Strafzumessung ist sodann das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ THOMMEN in TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen - 20 - Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatver- halten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131).
  21. Konkrete Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz erwog bezüglich der objektiven Tatschwere, dass der Be- schuldigte elementare Regeln im Strassenverkehr missachtet habe, indem er in hohem Grad unaufmerksam gewesen sei und entsprechend die Kontrolle über sein Fahrzeug vollständig verloren habe. Obwohl die Unaufmerksamkeit des Be- schuldigten "nur" einen erheblichen Sachschaden verursacht habe und insbeson- dere keine Personen verletzt worden seien, sei dennoch zu berücksichtigen, dass auch Personen hätten folgenschwere Schäden davon tragen können. Der Be- schuldigte habe durch sein Fehlverhalten und seine Unaufmerksamkeit nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer einer nicht einzugrenzen- den Gefahr ausgesetzt. Beim subjektiven Verschulden sei hingegen zu berück- sichtigen, dass dem Beschuldigten kein Vorsatz vorgeworfen werden könne und der eingetretene Erfolg der erhöhten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht von seinem Willen geleitet worden sei, sondern auf seine pflichtwidrige Un- aufmerksamkeit zurückzuführen sei. Der Beschuldigte habe grobfahrlässig ge- handelt (Urk. 26 S. 17 f.). Diese Erwägungen erweisen sich als richtig und können so übernommen. Das Verschulden ist als leicht zu taxieren. 3.2. Was die Täterkomponente angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte in den Vereinigten Staaten geboren wurde und mit drei Jahren in die Schweiz gekommen ist. Nachdem er zunächst die International School in D._____ besucht hatte, absolvierte er die Volksschule bevor er die Matura am Gymnasium E._____ machte. Derzeit studiert der Beschuldigte …. Der Beschuldigte hat kein eigenes Einkommen und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Ihn treffen keine Unterstützungspflichten. Der Beschuldigte hat ein geringes Vermögen und keine Schulden. Er weist keine Vorstrafen auf (Prot. I S. 4 ff.; Urk. 27), was straf- zumessungsneutral zu behandeln ist (BGE 136 IV 1). - 21 - 3.3. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich geständig und kooperativ zeigte. Seine Beanstandungen im Berufungsverfahren beschlagen einzig die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Beweislage im vorliegenden Fall komfortabel ist und dem Beschuldigten seine Tat ohne grossen Aufwand auch ohne seine Ge- ständnis hätte nachgewiesen werden können. Sein Geständnis hat die Unter- suchung somit nicht wesentlich erleichtert. Gleichwohl ist sein Geständnis auch vor dem Hintergrund seines übrigen Verhaltens im Verfahren (Prot. I S. 7 und 9; Urk. 3/1 S. 4 F/A 41) mit der Vorinstanz (Urk. 23 S. 18) als Ausdruck aufrichtiger Reue zu werten, was merklich strafreduzierend zu berücksichtigen ist. 3.4. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. auch Urk. 4/7 und 46/1-5) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz, es sei der Beschuldigte neben der Geldstrafe mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– zu bestrafen (Urk. 15). Die Vorinstanz hat von einer Bestrafung mit einer Busse abgesehen (Urk. 26 S. 19). Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Fall ist –, so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB ver- bunden werden. Wenn die Vorinstanz den Verzicht auf das Aussprechen einer Busse damit begründet, dass dem Verschulden des Beschuldigten durch die be- dingte Geldstrafe bereits angemessen Rechnung getragen ist und von der auszu- sprechenden Strafe bereits eine ausreichende Warnwirkung ausgehe, so über- sieht sie, dass die Funktion der Verbindungsgeldstrafe respektive -busse eine mehrfache ist. Sie trägt zwar einerseits dazu bei, dass unter spezial- und general- präventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe - 22 - zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätz- lich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Mit der Verbindungsbusse soll ferner aber auch die Schnittstellenproblematik zwi- schen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundes- gerichts auch eine generalpräventive Funktion. Vorliegend handelt es sich um ei- ne klassische Schnittstellenproblematik, wie sie für Delikte im Strassenverkehr sehr häufig vorkommt. Ebenfalls nicht überzeugen kann das Argument, dass dem Verschulden des Beschuldigten durch die bedingte Geldstrafe bereits angemes- sen Rechnung getragen ist. Denn die Strafkombination – bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse – darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätz- liche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Im vorliegenden Fall wäre es durchaus angemessen gewesen, den Beschuldigten neben der Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse zu belegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes hat es aber bei der Geldstrafe sein Be- wenden.
  22. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. V. Vollzug Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestä- tigen, wobei sich dies im konkreten Fall aber auch als angemessen erweist und von der Staatsanwaltschaft nicht dagegen opponiert wird. - 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  23. Antrag der Verteidigung zu den Kostenfolgen Die Verteidigung stellte den Antrag, es seien die Kosten beider Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 47 S. 2).
  24. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss – es bleibt bei einer Verurteilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  25. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 3.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 3.3. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, Schuldigsprechung we- gen einer einfachen Verkehrsregelverletzung und einer milderen Bestrafung. Wie noch zu zeigen sein wird, unterliegt er sodann mit seinem Antrag auf Entschädi- gung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen.
  26. Entschädigung amtliche Verteidigung 4.1. Rechtsanwalt Dr. X._____ reichte am 14. November 2018 (Datum Post- stempel) seine Honorarnote für seine Aufwendungen und Barauslagen im Beru- - 24 - fungsverfahren ein und stellte einen Betrag von Fr. 4'871.27 in Rechnung (Urk. 54). 4.2. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwalts- gebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. Bei der Festsetzung der Entschädigung der Verteidiger ist daher primär zu beur- teilen, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hin- sicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der an- geklagten und zu beurteilenden Delikte (ZR 111 [2012] Nr. 16 mit Verweis auf Be- schlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5). 4.3. Vorliegend ist der Umfang der Akten gering und im Berufungsverfahren ist nur noch eine kleine Anzahl relevanter Aktenstücke dazugekommen. Moniert wurde im Berufungsverfahren explizit nur die rechtliche Würdigung durch die Vor- - 25 - instanz (vgl. Urk. 34). Sodann wurde das Berufungsverfahren schriftlich durchge- führt, wobei die Staatsanwaltschaft sich nicht eingehend vernehmen liess, son- dern im Zusammenhang mit ihrem Bestätigungsantrag lediglich auf die Erwägun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwies. Die amtliche Verteidigung hatte sich des- halb nicht mit neuen Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Ferner ging es um ein einziges Delikt, welches zu beurteilen war. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der vor- genannten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den Verteidiger grundsätzlich von den in der Anwaltsgebührenverordnung an- geführten Ansätzen auszugehen. 4.4. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen im Berufungsverfahren namentlich eine Be- sprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Berufungsurteils (ZR 111 [2012] Nr. 15 E. 2.3.1.; ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). 4.5. Unter Verweis auf die Erwägungen in VI.4.3 sowie angesichts der Bedeu- tung und Schwere des Falles ist für die Verteidigung für das Berufungsverfahren eine gesamthafte Gebühr von Fr. 3'000.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. 4.6. Dies erscheint umso angemessener im Lichte der nachfolgenden Erwä- gungen: Vorab festzuhalten ist, dass der Stundensatz für amtliche Mandate grundsätzlich Fr. 220.– beträgt (§ 3 AnwGebV), und nicht – wie von der Verteidi- gung geltend gemacht – Fr. 300.–. In der eingereichten Honorarnote finden sich sodann nicht zu entschädigende oder überhöhte Positionen. Nicht zu entschädi- gen ist zunächst die Position "ER Dossier" vom 20. August 2018 als Zeitaufwand für die Übernahme respektive Fortführung des Mandats. Die Position "Bf. v. OG Kt. ZH/DS/KK Bf. An Klient" vom 20. August 2018 lässt sich zwar keinem pro- - 26 - zessualen Schriftenverkehr zuordnen. Zugunsten der Verteidigung ist allerdings davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Verschrieb handelt und damit der Aufwand im Zusammenhang mit dem Erhalt der Präsidialverfügung vom
  27. August 2018 (Urk. 30) gemeint ist, da diese offensichtlich zur Kenntnis ge- nommen wurde (vgl. Urk. 34 und 44-46/5), aber in der Honorarnote nicht auf- geführt ist. Nicht zu entschädigen ist allerdings der Zeitaufwand für die Position "Fotokopien (18 Seiten à -.50) vom 11. Oktober 2018. Es handelt sich um Sekre- tariatsarbeiten. Ferner machte der Verteidiger mit drei Positionen ("Aktendtudium f. Rechtsschrft. + verfasse", "Rechtsschrift verfassen/verbessern" und "Rechts- schrift an KG Kt. ZH") einen Aufwand von insgesamt 720 Minuten geltend. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Verteidiger bereits vor der Vorinstanz Aufwand für "Ak- tenstudium/Vorbereitung" von 120 Minuten geltend machte. Wie erwähnt sind im Berufungsverfahren keine substanziell und in der Sache wesentlichen Akten- stücke dazugekommen. Hinzu kommt, dass die Verteidigung lediglich die recht- liche Würdigung moniert, weshalb sich das Aktenstudium auf einige wesentliche Aktenstücke, insbesondere das vorinstanzliche Urteil, beschränken konnte. Der Sachverhalt war bekannt und unbestritten. Zu entschädigen ist deshalb lediglich ein Aufwand zur "Auffrischung" der Aktenkenntnis im Umfang von 60 Minuten. Was nun den Aufwand für das Verfassen der Rechtsschrift (gemeint: Berufungs- begründung) angeht, so erscheint ein Aufwand von 540 Minuten insbesondere in Anbetracht des Umfangs – die materiellen Ausführungen beschränken sich auf 9 Seiten – sowie des Umstands, dass sich die Verteidigung vertieft mit der Prob- lematik der Abgrenzung einer einfachen von einer groben Verletzung der Ver- kehrsregeln auseinandergesetzt hat, als angemessen (vgl. zum Ganzen Leitfaden Amtliche Mandate vom 1. Oktober 2016). Aufgrund des Gesagten resultieren bei einer reinen Aufwandentschädigung ebenfalls ca. Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST). 4.7. Die genannten Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. - 27 -
  28. Entschädigung des Beschuldigten 5.1. Die Verteidigung beantragte, dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen (Urk. 47 S. 2). Die Verteidigung begründete dies als symbolische Entschädigung für das Erscheinenmüssen beim Bezirks- gericht Horgen. Eine weitere Substantiierung blieb aus. 5.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den An- spruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). 5.3. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zuzuspre- chen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden als Auslagen bereits bei den Verfahrenskosten berücksichtigt (Art. 422 Abs. 2 lit. a und 423 StPO). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen Freiheitsentzug oder der Beteiligung an Verfahrenshandlungen entstanden sind (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23). Im vorliegenden Fall werden aber keine solchen Einbussen geltend gemacht, geschweige denn belegt, sondern die Entschädigung habe gemäss den Ausführungen der Verteidigung "symbolischen" Charakter. Da der Beschuldigte sodann nie vorläufig festgenom- men oder in Untersuchungshaft war, bleibt auch kein Raum für eine Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. - 28 - Es wird beschlossen:
  29. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht 24. April 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]
  30. […]
  31. […]
  32. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 3'174.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  33. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'174.95 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drit tel.
  34. […] "
  35. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  36. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG.
  37. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  38. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 29 -
  39. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 6) wird bestätigt.
  40. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 amtliche Verteidigung
  41. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  42. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  43. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  44. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180296-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 7. Dezember 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 24. April 2018 (GG180005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Februar 2018 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 20 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 3'174.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'174.95 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. (Mitteilung)

8. (Rechtsmittel) "

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 28 und 47)

1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen.

2. Es sei der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und milde zu bestra- fen.

3. Es seien die Kosten beider Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen, ebenso wie die Kosten der amtlichen Verteidigung und es sei dem Be- schuldigten eine Entschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 32 und 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 24. April 2018 (Prot. I S. 9 ff.) liess der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 9) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils am 10. Juli 2018 (Urk. 25/2) fristgerecht am 30. Juli 2018 (Datum Poststempel) die Berufungserklärung ein (Urk. 28). Mit

- 4 - Präsidialverfügung vom 8. August 2018 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurden dem Beschuldigten jeweils Fristen ange- setzt, um sich zur Frage des Widerrufs der amtlichen Verteidigung zu äussern, sowie verschiedene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 13. August 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 32). 1.3. Mit Eingabe vom 24. August 2018 machte die Verteidigung geltend, die amtliche Verteidigung dürfe nicht widerrufen werden, da sich rechtlich schwierige Fragen stellen würden. Sodann stellte die Verteidigung den Antrag, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen (Urk. 34). Nachdem die Staatsanwaltschaft sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (Urk. 37), wurde mit Präsidialverfügung vom 29. August 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Schliesslich wurde von einem Widerruf der amtlichen Verteidigung abgesehen (Urk. 38). Der Beschuldigte liess am 12. Oktober 2018 diverse Unterlagen be- treffend seine finanziellen Verhältnisse einreichen (Urk. 44-46/5). Innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 40 und 42) reichte der Beschuldigte seine Berufungsbe- gründung ein (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Der Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 49), worauf sie in der Folge verzichtete (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft verzichtete sodann auf eine Beru- fungsantwort und verwies stattdessen auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- und Straf- punkt sowie gegen die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 1-3 und 6), nicht aber gegen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 4 und 5).

- 5 - 2.2. Damit kann festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Anklagegrundsatz 4.1. Die Verteidigung rügt an diversen Stellen, die Anklageschrift sei nur unge- nügend formuliert: Wenn dem Beschuldigten ein rücksichtsloses Verhalten vor- geworfen werde und er damit ein schweres Verschulden erfülle und zumindest ei- ne grobe Fahrlässigkeit verwirklicht habe, so sei von dieser Behauptung in der Anklageschrift nichts zu sehen. Es dürfe nicht übersehen werden, dass gerade ein solcher Sachverhalt umschrieben gehöre, weshalb die Anklageschrift nicht für eine Verurteilung ausreichen könne, da sie ungenügend formuliert sei und man dem Text das tatsächliche Verschulden des Berufungsklägers nicht entnehmen könne (Urk. 47 S. 4). Man müsse mit Blick auf die Frage nach dem schwerwie- gend regelwidrigen Verhalten (subjektiver Teil) festhalten, dass dies lediglich dann bejaht werden könne, wenn der Beschuldigte objektiv betrachtet die elemen- tarsten Sorgfaltspflichten missachtet habe. Die Anklage unterlasse es allerdings, diese Behauptung aufzustellen (Urk. 47 S. 4). Sodann sei klar, dass keine grobe

- 6 - Verletzung der Verkehrsregeln vorliege und somit auch keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden dürfe, da es diesbezüglich an der Umschreibung mangle, weil gerade in solchen Grenzfällen eine Umschreibung in der Anklageschrift drin- gend notwendig sei, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden (Urk. 47 S. 6). 4.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Zum anderen soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 18). Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt der Anzeige der Elemente, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit schliessen lassen, entscheidende Bedeutung zu. Es sind insbesondere die objek- tiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen (BGE 120 IV 348 E. 2c). Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss die Anklageschrift überdies aufzeigen, inwie- weit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraus- sehbar war und dieser hätte vermieden werden können. Es genügt diesbezüglich die Angabe der entsprechenden tatsächlichen Umstände (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 35). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorge- worfenen Sachverhalt informiert worden ist.

- 7 - 4.3. In der Anklageschrift werden kurz und präzise Ort, Zeit sowie die Art und Folgen der Tatausführung beschrieben. Sodann werden die Tatbestandselemente der Fahrlässigkeit (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit) umschrieben. Ebenfalls wird in tatsächlicher Hinsicht umschrieben, welche Pflichten der Beschuldigte ver- letzt haben soll, namentlich das Gebot sein Fahrzeug ständig zu beherrschen (Art. 31 SVG), die Pflicht zur Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie das Ge- bot des Rechtsfahrens (Art. 34 SVG). Wenn in der Anklageschrift nur in allgemei- ner Weise umschrieben wird, der Beschuldigte habe aus massiver Unaufmerk- samkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, so schadet dies nicht. Können gewisse Tatumstände nicht ermittelt werden, führen darauf beruhende ungenaue oder unpräzise Anklageformulierungen – selbst wenn sie die tatbestandsmässige Handlung beschlagen – noch nicht zur Ungültigkeit der Anklage. Während der Beschuldigte zunächst anführte, er habe einen Sekundenschlaf gehabt (Urk. 3/1 S. 2 F/A 10), was eine Anknüpfung an einen konkreten Umstand erlaubt hätte, widerrief er später diese Angabe und erklärte in allgemeiner Weise, er sei nicht aufmerksam gewesen (Urk. 3/2 S. 4 F/A 13 f. und 19). Es ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar, wie die Staatsanwaltschaft die Pflichtverletzung in der Anklage- schrift konkreter hätte umschreiben können. Schliesslich gilt es sich auch den Zweck des Anklagegrundsatzes in Erinnerung zu rufen: Es geht sowohl darum, dass sich das Gericht eine präzise Vorstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes machen kann als auch, dass der Beschuldigte Kenntnis erlangt, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Aus den Antworten des Beschuldigten bei den Befragungen, aber auch aus den Ausführungen der Verteidigung ergibt sich, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst ist, was ihm konkret vorgeworfen wird. Dass und inwiefern dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht nachvollziehbar und wird denn auch durch die Verteidigung nicht dargetan. Der Anklagegrundsatz ist nicht ver- letzt.

- 8 - II. Sachverhalt Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung bezüglich des ihm vorge- worfenen Sachverhaltes geständig (Urk. 3/2 S. 2 ff. F/A 6 ff.; Prot. I S. 6). Auch mit seiner Berufung lässt der Beschuldigte nur die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz monieren (Urk. 47). Zumal auch das übrige Untersuchungsergebnis sich mit dem Geständnis des Beschuldigten deckt, ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 22. Februar 2018 erstellt. Dies hat insbesondere auch – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 26 S. 4 ff.) – für die dem Beschuldigten vorgeworfene "massive Unaufmerksamkeit" zu gelten, was durch die Verteidigung nicht (mehr) bestritten wird. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliches 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG. 1.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch eine grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei ku- mulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung. Eine grobe Verkehrs- regelverletzung ist nach Auffassung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Sei- te) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 40 f.).

- 9 - 1.2.1. Als Faustregel gilt dabei, dass alle Verkehrsregeln, die allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalles der Verkehrssicherheit dienen sollen, als grundlegend zu werten sind (WEISSENBERGER, Art. 90 N 64). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er sei- nen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, welcher Art. 31 Abs. 1 SVG konkretisiert, muss der Fahrzeugführer seine Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Damit zählen diese Be- stimmungen mit Sicherheit zu den elementaren Verkehrsregelvorschriften (vgl. WEISSENBERGER, Art. 90 N 63 m.w.H.). Das Gebot des Rechtsfahrens ge- mäss Art. 34 Abs. 1 SVG soll verhindern, dass sich Fahrzeuge beim Kreuzen ge- genseitig gefährden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre zählt das Gebot des Rechtsfahrens im Sinne von Art. 34 SVG

– neben der Anforderung, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen (Art. 31 SVG), der Grundregel gemäss Art. 26 SVG sowie dem Gebot zur angepassten Ge- schwindigkeit (Art. 32 SVG) – ebenfalls zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts nicht nur der Schweiz, sondern auch zahlreicher an- derer Länder (BGE 105 IV 55 E. 5; BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 1). Diese Bestim- mungen bilden die Grundlage für alle weiteren Regeln. 1.2.2. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt indessen nur dann zur An- wendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dabei ist ei- ne ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Ge- fährdung oder Verletzung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom

30. September 2014 E. 1.2; BGE 122 IV 173). Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizu- führen bzw. dass die Art von Handlungen erfahrungsgemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt (FIOLKA, JB-SVR 2013, 350). Von einer ernstlichen Gefahr ist schon bei der allgemeinen Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr zu sprechen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Eintritt einer konkre-

- 10 - ten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93). Für die An- wendung des Tatbestandes wird regelmässig auf die Kasuistik zurückgegriffen, so auch im Bereich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges respektive der mangeln- den Aufmerksamkeit (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 63 mit diversen Beispielen). 1.2.3. Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG gilt auch die fahrlässige Tatbegehung als durch die Strafbestimmungen des SVG erfasst. Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässigkeit. Diese Fahrlässigkeit muss allerdings zumindest grob sein. Das soll etwa dann gegeben sein, wenn der Täter um die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens weiss bzw. die Gefährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit). Im Falle der unbewussten Fahrlässig- keit wird jedoch vorausgesetzt, dass der Täter aus Rücksichtslosigkeit die Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedenkt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Als rücksichtslos gilt u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, das auch in ei- nem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung der Interessen be- stehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2 m.w.H.). Nach Auffassung des Bundesgerichts muss die Annahme der sub- jektiven Rücksichtslosigkeit nach Abs. 2 streng gehandhabt werden. Bei der Beur- teilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerk- samkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch sub- jektiv schwer (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1). Es ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, ob ein ent- sprechendes Verhalten auf Rücksichtslosigkeit zurückzuführen ist, wobei dies auch bei unbewusster Fahrlässigkeit umso mehr der Fall sein wird, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Sodann musste der Erfolgseintritt für den Beschuldigten sowohl voraus-

- 11 - sehbar als auch bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen sein.

2. Standpunkt der Verteidigung und Würdigung 2.1. Wie auch schon vor der Vorinstanz (Urk. 19) macht die Verteidigung gel- tend, der Beschuldigte habe sich lediglich einer einfachen, und nicht einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Die Verteidigung bringt zunächst vor, dass generell in jedem Fall für die Abgrenzung zwischen einer einfachen und ei- ner groben Verletzung der Verkehrsregeln die Frage aufgeworfen werden muss, was eine wichtige Verkehrsvorschrift sei. In der Lehre werde diesbezüglich oft die Aufmerksamkeit beziehungsweise das Beherrschen des Fahrzeuges als wichtige Verkehrsvorschrift erwähnt, wobei dies nirgends im Gesetz schriftlich festgehalten werde. Es sei immer noch fraglich und offen, welche Verkehrsvorschriften bezie- hungsweise Verkehrsregeln als nicht grundlegend, also als zweitrangig gewertet werden könnten. Somit stehe nicht einmal fest, ob eine mangelnde Aufmerksam- keit eines jungen Mannes, der das Fahrzeug seines Vater ausnahmsweise ver- wendet habe, tatsächlich als wichtige Verkehrsvorschrift zu gelten habe oder nicht, was die Anklage, die dafür zuständig sei, in keiner Art und Weise erkläre, sondern sich damit begnüge, von einer massiven Unaufmerksamkeit auszugehen und den darauffolgenden Verlust der Kontrolle über das gelenkte Fahrzeug zu konstruieren, wofür es in casu überhaupt keinen Beweis gebe. Schon aus diesem Grund vermöge die Anklage keineswegs zu überzeugen (Urk. 47 S. 3 ff.). Zwar ist es mit der Verteidigung richtig, dass nirgends im Gesetz ausdrücklich festgeschrieben ist, was eine wichtige Verkehrsvorschrift des SVG darstellt. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen unter III.1.2.1 sind aber alle Verkehrsregeln, die allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalles der Verkehrs- sicherheit dienen sollen, als grundlegend zu werten. Hierunter fallen aufgrund der gefestigten Lehre und Rechtsprechung sowohl das Gebot des Rechtsfahrens, das Beherrschen des Fahrzeuges als auch die Aufmerksamkeit im Verkehr nach Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

- 12 - Was das zweite Argument angeht, die Anklage begnüge sich damit, von einer massiven Unaufmerksamkeit auszugehen und den darauffolgenden Verlust der Kontrolle über das gelenkte Fahrzeug zu konstruieren, wofür es vorliegend über- haupt keinen Beweis gebe, so vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Ge- mäss erstelltem und vor Berufungsgericht unbestritten gebliebenem Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf der …- Strasse in B._____ in Fahrtrichtung C._____ aus krasser Unaufmerksamkeit die Spur auf seiner Fahrbahnhälfte nicht eingehalten hat, mit dem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dabei nicht mehr gegenlenken konnte, worauf er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat, in den linken Randstein gefahren ist und schliesslich mit dem korrekt auf der linken Seite auf dem dortigen Parkfeld des Trottoirs parkierten Personenwagen kollidiert ist. Der Beschuldigte selber ge- stand diesen Sachverhalt ein, was zusammen mit den am Unfallort erstellten Fo- tografien eine genügende Beweisgrundlage darstellt. Dass es zum Unfall gekom- men ist, ist eine Tatsache. Tatsache ist mit der Verteidigung (Urk. 47 S. 6 f.) auch, dass der Beschuldigte diesen Unfall nicht vorsätzlich verursachen wollte. Dass es dann aber zu diesem (Selbst-) Unfall kommen konnte, lässt sich einzig damit er- klären, dass der Beschuldigte aus massiver Unaufmerksamkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat. So beschrieb der Beschuldigte selber die Situation wie folgt: Er sei normal gefahren. Es habe keinen Verkehr gehabt. Plötzlich habe er einen Knall gespürt, alles sei umher geflogen und dann habe er den Airbag wahr- genommen (Urk. 3/2 S. 5 F/A 25). Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte nicht beschreibt, was zwischen seiner "normalen" Fahrt und dem Aufprall auf den Sko- da Oktavia passierte. Dass er in diesem Moment nicht aufmerksam war und of- fenbar keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug hatte, zeigt sich an dieser Aussa- ge eindrücklich. 2.2. Weiter macht die Verteidigung geltend, was eine einfache und was eine grobe Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift darstelle, sei nicht einfach abschätzbar. Das Bundesgericht habe die grobe Missachtung bejaht, wenn die Verletzung der wichtigen Verkehrsvorschriften eine ernstliche Gefahr geschaffen haben soll (vgl. BGE 136 II 447). Diese Rechtsprechung vermöge zu überzeugen, da logischerweise angesichts der Gravität einer groben Verkehrsregelverletzung

- 13 - beide Merkmale, die Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift und die Her- vorrufung einer ernstlichen Gefahr, kumulativ erfüllt sein müssten. Im vorliegen- den Fall werde bestritten, dass überhaupt eine wichtige Verkehrsvorschrift vorlie- ge, gehe die Vorinstanz doch von einer mangelnden Aufmerksamkeit aus, prüfe aber nicht, ob eine ernstliche Gefahr durch diese angebliche mangelnde Auf- merksamkeit geschaffen worden sei. Es müsse daher im Einzelfall entschieden werden, ob tatsächlich eine grobe Missachtung einer Verkehrsvorschrift vorliege oder nicht. Aus Sicht der Frage nach einem schwerwiegend regelwidrigen Ver- halten (subjektiver Teil) müsse man festhalten, dass dies lediglich dann bejaht werden könne, wenn der Beschuldigte objektiv betrachtet die elementarsten Sorg- faltspflichten missachtet habe (Urk. 47 S. 4). Nicht richtig ist zunächst der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob eine ernstliche Gefahr durch die mangelnde Aufmerksamkeit ge- schaffen worden sei. Unter III.2.4 des vorinstanzlichen Urteils hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – seine Aufmerksamkeit nicht mehr der Strasse zugewendet habe, was zur Folge gehabt habe, dass er die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren habe und von der rechten Fahrbahn abgekommen sei. Damit habe er objektiv grundlegende Vor- schriften im Verkehr verletzt. Daraus habe ein erheblicher Sachschaden resultiert. Dies sei zugleich Beleg dafür, dass eine erhöhte abstrakte Gefahr bestanden ha- be. Die Gefahr von Sachschäden sei nicht im Stadium blosser Abstraktheit verhaftet geblieben. Sie habe sich vielmehr realisiert. Hätten sich im Unfall- zeitpunkt – so die Vorinstanz weiter – an der betreffenden Örtlichkeit andere Ver- kehrsteilnehmer wie Fussgänger, Velofahrer oder andere Automobilisten auf- gehalten, wäre der Beschuldigte aufgrund seiner schwerwiegenden Unaufmerk- samkeit ebenso nicht imstande gewesen, einen Zusammenstoss zu verhindern. Es sei folglich rein dem Zufall überlassen gewesen, dass durch den Unfall keine Personen zu Schaden gekommen seien. Dass aus der massiven Unaufmerksam- keit des Beschuldigten ohne Weiteres auch ein Personenschaden mit unabseh- baren Folgen hätte resultieren können und der Eintritt einer solchen konkreten Gefährdung in Anbetracht der Umstände nahe gelegen habe, genüge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits, um eine erhöht abstrakte Gefähr-

- 14 - dung und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteil- nehmer zu bejahen (Urk. 26 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat damit – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – geprüft, ob eine ernstliche Gefahr durch die mangelnde Aufmerksamkeit geschaffen wor- den ist. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich sodann als richtig, weshalb sie auch so übernommen werden können. Der Beschuldigte hat durch seine mangelnde Aufmerksamkeit und damit einhergehend der Verlet- zung des Gebots des Rechtsfahrens und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dass sich zum Unfallzeit- punkt keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse aufgehalten haben, ist nur dem Zufall zu verdanken. Allerdings ist es nach der klaren bundesgerichtli- chen Rechtsprechung und entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 47 S. 6) auch nicht nötig, dass weitere Verkehrsteilnehmer konkret geschädigt oder ge- fährdet werden, sondern nur dass die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2; BGE 122 IV 173), was im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Denn wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist es für die Annahme ei- ner erhöht abstrakten Gefährdung unerheblich, wenn sich ein Selbstunfall bloss auf einer in der Nacht nur wenig befahrenen Strasse zuträgt, was für die …- Strasse an einem Samstagabend eben gerade nicht zutrifft, wird diese doch noto- rischerweise an einem Samstagabend rege benutzt (Urk. 26 S. 11). Wenn beim Beschuldigten aus unbekannten Gründen eine krasse Unaufmerksamkeit vorlag, welche dazu führte, dass er auf die linke Fahrbahn geraten ist und mit ca. 60 km/h ungebremst mit dem parkierten Skoda Oktavia kollidierte, so ist dies typischer- weise geeignet, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter hervorzurufen. Hätten sich in jenem Bereich bspw. Fussgänger aufgehalten oder hätte auf der …- Strasse (Gegen-) Verkehr geherrscht, so hätte die sehr nahe Möglichkeit von Kol- lisionen mit schweren Verletzungs- oder gar Todesfolgen bestanden. Es ist weiter notorisch, dass fehlende Aufmerksamkeit eines Fahrzeugführers im Strassenver- kehr mitunter einer der Hauptgründe für Unfälle auch mit Personenschäden ist. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung spielt es dabei keine Rolle, dass der Beschuldigte weder sein Handy noch sein Autoradio bediente oder andere Ver-

- 15 - richtungen vornahm, welche ihn abgelenkt hätten, sondern es genügt, dass er aus unbekannten Gründen massiv unaufmerksam war. Wenn die Verteidigung den Entscheid des Bundesgerichts 6B_817/2011 vom 12. Juni 2012 anführt und dar- aus den Umkehrschluss ziehen will, dass eine momentane Unaufmerksamkeit nicht per se eine grobe Verkehrsregelverletzung darstelle, sondern nur wenn eine physische Aktivität des Lenkers – wie eben das Bedienen des Radios, Handys etc. – zu einer solchen geführt habe, ist dies nicht statthaft. Ein solcher Schluss kann weder diesem Entscheid noch der übrigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung entnommen werden. Auch Art. 3 VRV, welcher Art. 31 Abs. 1 SVG konkre- tisiert, ändert daran nichts. Zwar werden dort konkret Tätigkeiten umschrieben, welche typischerweise zu einer Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Fahr- zeugführers führen können, allerdings ist die Aufzählung nicht abschliessend und auch nicht einschränkend zu verstehen. Vielmehr wird dort die allgemeine Regel aufgestellt, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Und genau diese Aufmerk- samkeit liess der Beschuldigte – wie er ja auch selber einräumt (Urk. 3/2 S. 4 F/A

14) – vermissen, ansonsten wäre er auf der rechten Fahrbahn geblieben und nicht ohne es zu bemerken auf die andere Strassenseite gefahren und mit dem dort parkierten Fahrzeug kollidiert. Schliesslich ist auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 zu verweisen. Dort nahm die be- schuldigte Person ebenfalls keine physischen Tätigkeiten vor, sondern war "ge- danklich bei den vor den anstehenden Ferien noch zu erledigenden Arbeiten in seinem Geschäft" (E. 1.5.1), was zur momentanen Unaufmerksamkeit und schliesslich zu einem Unfall führte. Was den Grad und die Dauer der Unaufmerksamkeit des Beschuldigten angeht, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschuldigten nicht bloss ein "Schlenker" unterlief, sondern er vielmehr beide Strassenhälften vollständig überquerte. Wie die Vorinstanz richtig geschlossen hat, ergibt sich aus der Über- sichtsaufnahme und der Detailaufnahme des Skoda Oktavia (Urk. 2), dass dieser vor allem auf der – von der Fahrtrichtung des Beschuldigten aus gesehen – rech- ten Vorderseite beschädigt wurde. Dies lässt darauf schliessen, dass der Be- schuldigte, nachdem er den linken Randstein touchiert hatte, in einem flachen

- 16 - Winkel, leicht seitlich und ungebremst auf den Skoda Oktavia aufgeprallt ist. Hier- für spricht nicht nur, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Seite zu liegen kam, sondern auch dass die Wucht des Aufpralls ausgereicht hat, um den Skoda Oktavia auf den hinter diesem parkierten Porsche zu schieben, was bei einem Aufprall von der Seite nicht möglich gewesen wäre. Aufgrund des Gesagten er- hellt, dass der Beschuldigte eben nicht nur für kurze Zeit auf die falsche Fahrbahn geraten ist. Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht mitbekommen hat, dass er sich mit seinem Fahrzeug auf der falschen Fahrbahn fortbewegt hat, ist von einer nicht nur kurzen Unaufmerksamkeit auszugehen. 2.3. Der Beschuldigte hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schlicht nicht bedacht. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein Fall von unbewusster Fahrlässig- keit gegeben ist. Wie bereits erwähnt wird in einem solchen Fall vorausgesetzt, dass der Täter aus Rücksichtslosigkeit die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer nicht bedenkt. Gemäss Polizeirapport vom 24. Juli 2017 herrschte ein ge- ringes – den Angaben des Beschuldigten zufolge gar kein (Urk. 3/2 S. 5 F/A 25) – Verkehrsaufkommen, die Strasse war feucht, der Himmel war bedeckt, es waren keine Sichtbehinderungen vorhanden (Urk. 1). Aufgrund dieser Umstände be- stand mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 13) keine erhöhte Pflicht zur Aufmerksamkeit, wie es etwa der Fall gewesen wäre bei Regen, einem hohen Verkehrsaufkom- men, Fussgängerstreifen, Bus- und Tramverkehr oder in einer Baustellensituation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.5.1). Wie erwähnt hat der Beschuldigte zweifellos "bloss momentan die Gefährdung fremder Interessen nicht bedacht". Allerdings muss es sich dabei doch um einen beachtlichen Moment gehandelt haben, nachdem er ohne jeglichen äusseren An- lass gleich die ganze Gegenfahrbahn und den Fahrradstreifen überquerte, den linken Randstein touchierte und schliesslich auf dem leicht erhöhten Parkstreifen frontal ungebremst in ein dort parkiertes Fahrzeug geprallt ist. Mit anderen Worten war der Beschuldigte nicht nur geringfügig unaufmerksam, sondern er muss in er- heblichem Masse – zeitlich und qualitativ – abgelenkt gewesen sein. Anders lässt sich nicht erklären, wie der Beschuldigte auf einem geraden Streckenabschnitt ohne erkennbare Fremdeinflüsse von ihm unbemerkt mit dem dort parkierten

- 17 - Fahrzeug kollidieren konnte. Wie der Beschuldigte ja selber zu Protokoll gab, sei er normal gefahren und plötzlich habe er den Knall gespürt, alles sei umhergeflo- gen und dann habe er den Airbag wahrgenommen. Dies bedeutet, dass er die ganze Zeit, während welcher er auf die Gegenfahrbahn und darüber hinaus auf den Parkstreifen geraten ist, nicht bewusst wahrgenommen hat. Dies spricht für ein qualitativ erhebliches Mass an Unaufmerksamkeit. Doch auch in zeitlicher Hinsicht musste der Beschuldigte für eine geraume Zeit unaufmerksam gewesen sein. Die …-Strasse verläuft auf dem fraglichen Streckenabschnitt beinahe ge- rade. Das Lenkrad musste deshalb vor Beginn seiner geistigen Abwesenheit für eine gerade Fahrt ausgerichtet gewesen sein. Wie der Beschuldigte selber aus- sagte und auch von der Verteidigung geltend gemacht wird, nahm der Beschul- digte keine Manipulationen an Radio, Mobiltelefon oder etwas Ähnlichem vor und hatte auch keinen Sekundenschlaf (vgl. Urk. 3/2 S. 3 f. F/A 6 und 16; Urk. 47 S. 5), weshalb eine (unbeabsichtigte) schnelle Drehung am Lenkrad ausge- schlossen werden kann. Damit bleibt bei lebensnaher Betrachtung nur noch eine allmähliche Richtungsänderung des Fahrzeuges aufgrund schleichender Drehung des Lenkrades übrig, was wiederum bedeutet, dass das Fahrzeug nur langsam auf die andere Fahrbahn geraten ist. Die Unaufmerksamkeit hat sich deshalb nicht nur auf Sekundenbruchteile bezogen, sondern muss mehrere Sekunden an- gedauert haben. Bei einer Unaufmerksamkeit derart erheblichen Masses ist eine Rücksichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beja- hen, nachdem auch keine besonderen Indizien das Gegenteil nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2 mit Hinwei- sen). Denn auch wenn keine besonderen Hindernisse auf der Fahrbahn waren oder Verkehr herrschte, fuhr der Beschuldigte immerhin nachts und bei feuchter Strasse mit 60 km/h. Dies bedingte zwar im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine erhöhte Aufmerksamkeit, aber erlaubte natürlich auch kein "Schlafen" oder "Träumen". 2.4. Was die allgemeinen Voraussetzungen der Voraussehbarkeit und Ver- meidbarkeit angeht, kann zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 14 f.). Aufgrund der persönlichen Fähig- keiten und Kenntnisse wäre der Beschuldigte imstande gewesen, grössere Sorg-

- 18 - falt walten zu lassen, als er es getan hat und damit den eingetretenen Erfolg vor- auszusehen und zu vermeiden. Für den Beschuldigten waren – als gewohnter Au- toführer (Urk. 3/2 S. 7 F/A 40), welcher über Erfahrung im Strassenverkehr und über genügende Fahrpraxis verfügt – die den Erfolg herbeiführenden Ge- schehensabläufe mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar. Ihm war klar, dass es zu schwerwiegenden Unfällen kommen kann, wenn man nicht auf- merksam fährt. Der eingetretene Erfolg hätte auch vermieden werden können, wenn der Beschuldigte die in der Situation von ihm geforderte Aufmerksamkeit hätte walten lassen. Wäre der Beschuldigte aufmerksam gewesen und hätte sich auf die Strasse konzentriert, wäre es nicht zum Spurwechsel und dem Unfall ge- kommen, sondern er wäre auf der rechten Fahrspur geblieben. Dieser Ansicht ist auch der Beschuldigte selber (vgl. Urk. 3/2 S. 4 F/A 20). Die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit sind aufgrund des Gesagten zu bejahen, weshalb der Be- schuldigte fahrlässig gehandelt hat. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe erkennbar. Der Beschuldigte ist deshalb wegen einer fahrlässi- gen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu je Fr. 30.– (Urk. 26 S. 21). Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei milde zu bestrafen, ohne einen konkreten Antrag betreffend Strafhöhe zu stel- len (Urk. 47 S. 2).

2. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Die fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Gemäss

- 19 - Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. 2.2. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 113; BGE 122 IV 241; BGE 123 IV 153; BGE 127 IV 103; BGE 129 IV 20). Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff.). Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der kriminellen Energie zu berücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbe- sondere die Intensität des verbrecherischen Willens, das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). 2.3. Bei der Strafzumessung ist sodann das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ THOMMEN in TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen

- 20 - Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatver- halten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz erwog bezüglich der objektiven Tatschwere, dass der Be- schuldigte elementare Regeln im Strassenverkehr missachtet habe, indem er in hohem Grad unaufmerksam gewesen sei und entsprechend die Kontrolle über sein Fahrzeug vollständig verloren habe. Obwohl die Unaufmerksamkeit des Be- schuldigten "nur" einen erheblichen Sachschaden verursacht habe und insbeson- dere keine Personen verletzt worden seien, sei dennoch zu berücksichtigen, dass auch Personen hätten folgenschwere Schäden davon tragen können. Der Be- schuldigte habe durch sein Fehlverhalten und seine Unaufmerksamkeit nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer einer nicht einzugrenzen- den Gefahr ausgesetzt. Beim subjektiven Verschulden sei hingegen zu berück- sichtigen, dass dem Beschuldigten kein Vorsatz vorgeworfen werden könne und der eingetretene Erfolg der erhöhten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht von seinem Willen geleitet worden sei, sondern auf seine pflichtwidrige Un- aufmerksamkeit zurückzuführen sei. Der Beschuldigte habe grobfahrlässig ge- handelt (Urk. 26 S. 17 f.). Diese Erwägungen erweisen sich als richtig und können so übernommen. Das Verschulden ist als leicht zu taxieren. 3.2. Was die Täterkomponente angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte in den Vereinigten Staaten geboren wurde und mit drei Jahren in die Schweiz gekommen ist. Nachdem er zunächst die International School in D._____ besucht hatte, absolvierte er die Volksschule bevor er die Matura am Gymnasium E._____ machte. Derzeit studiert der Beschuldigte …. Der Beschuldigte hat kein eigenes Einkommen und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Ihn treffen keine Unterstützungspflichten. Der Beschuldigte hat ein geringes Vermögen und keine Schulden. Er weist keine Vorstrafen auf (Prot. I S. 4 ff.; Urk. 27), was straf- zumessungsneutral zu behandeln ist (BGE 136 IV 1).

- 21 - 3.3. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich geständig und kooperativ zeigte. Seine Beanstandungen im Berufungsverfahren beschlagen einzig die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Beweislage im vorliegenden Fall komfortabel ist und dem Beschuldigten seine Tat ohne grossen Aufwand auch ohne seine Ge- ständnis hätte nachgewiesen werden können. Sein Geständnis hat die Unter- suchung somit nicht wesentlich erleichtert. Gleichwohl ist sein Geständnis auch vor dem Hintergrund seines übrigen Verhaltens im Verfahren (Prot. I S. 7 und 9; Urk. 3/1 S. 4 F/A 41) mit der Vorinstanz (Urk. 23 S. 18) als Ausdruck aufrichtiger Reue zu werten, was merklich strafreduzierend zu berücksichtigen ist. 3.4. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. auch Urk. 4/7 und 46/1-5) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz, es sei der Beschuldigte neben der Geldstrafe mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– zu bestrafen (Urk. 15). Die Vorinstanz hat von einer Bestrafung mit einer Busse abgesehen (Urk. 26 S. 19). Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Fall ist –, so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB ver- bunden werden. Wenn die Vorinstanz den Verzicht auf das Aussprechen einer Busse damit begründet, dass dem Verschulden des Beschuldigten durch die be- dingte Geldstrafe bereits angemessen Rechnung getragen ist und von der auszu- sprechenden Strafe bereits eine ausreichende Warnwirkung ausgehe, so über- sieht sie, dass die Funktion der Verbindungsgeldstrafe respektive -busse eine mehrfache ist. Sie trägt zwar einerseits dazu bei, dass unter spezial- und general- präventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe

- 22 - zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätz- lich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Mit der Verbindungsbusse soll ferner aber auch die Schnittstellenproblematik zwi- schen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundes- gerichts auch eine generalpräventive Funktion. Vorliegend handelt es sich um ei- ne klassische Schnittstellenproblematik, wie sie für Delikte im Strassenverkehr sehr häufig vorkommt. Ebenfalls nicht überzeugen kann das Argument, dass dem Verschulden des Beschuldigten durch die bedingte Geldstrafe bereits angemes- sen Rechnung getragen ist. Denn die Strafkombination – bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse – darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätz- liche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Im vorliegenden Fall wäre es durchaus angemessen gewesen, den Beschuldigten neben der Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse zu belegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes hat es aber bei der Geldstrafe sein Be- wenden.

4. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. V. Vollzug Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestä- tigen, wobei sich dies im konkreten Fall aber auch als angemessen erweist und von der Staatsanwaltschaft nicht dagegen opponiert wird.

- 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Antrag der Verteidigung zu den Kostenfolgen Die Verteidigung stellte den Antrag, es seien die Kosten beider Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 47 S. 2).

2. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss – es bleibt bei einer Verurteilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 3.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 3.3. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, Schuldigsprechung we- gen einer einfachen Verkehrsregelverletzung und einer milderen Bestrafung. Wie noch zu zeigen sein wird, unterliegt er sodann mit seinem Antrag auf Entschädi- gung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Entschädigung amtliche Verteidigung 4.1. Rechtsanwalt Dr. X._____ reichte am 14. November 2018 (Datum Post- stempel) seine Honorarnote für seine Aufwendungen und Barauslagen im Beru-

- 24 - fungsverfahren ein und stellte einen Betrag von Fr. 4'871.27 in Rechnung (Urk. 54). 4.2. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwalts- gebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung

– zumindest weitestgehend – gedeckt sind. Bei der Festsetzung der Entschädigung der Verteidiger ist daher primär zu beur- teilen, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hin- sicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der an- geklagten und zu beurteilenden Delikte (ZR 111 [2012] Nr. 16 mit Verweis auf Be- schlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5). 4.3. Vorliegend ist der Umfang der Akten gering und im Berufungsverfahren ist nur noch eine kleine Anzahl relevanter Aktenstücke dazugekommen. Moniert wurde im Berufungsverfahren explizit nur die rechtliche Würdigung durch die Vor-

- 25 - instanz (vgl. Urk. 34). Sodann wurde das Berufungsverfahren schriftlich durchge- führt, wobei die Staatsanwaltschaft sich nicht eingehend vernehmen liess, son- dern im Zusammenhang mit ihrem Bestätigungsantrag lediglich auf die Erwägun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwies. Die amtliche Verteidigung hatte sich des- halb nicht mit neuen Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Ferner ging es um ein einziges Delikt, welches zu beurteilen war. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der vor- genannten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den Verteidiger grundsätzlich von den in der Anwaltsgebührenverordnung an- geführten Ansätzen auszugehen. 4.4. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen im Berufungsverfahren namentlich eine Be- sprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Berufungsurteils (ZR 111 [2012] Nr. 15 E. 2.3.1.; ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). 4.5. Unter Verweis auf die Erwägungen in VI.4.3 sowie angesichts der Bedeu- tung und Schwere des Falles ist für die Verteidigung für das Berufungsverfahren eine gesamthafte Gebühr von Fr. 3'000.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. 4.6. Dies erscheint umso angemessener im Lichte der nachfolgenden Erwä- gungen: Vorab festzuhalten ist, dass der Stundensatz für amtliche Mandate grundsätzlich Fr. 220.– beträgt (§ 3 AnwGebV), und nicht – wie von der Verteidi- gung geltend gemacht – Fr. 300.–. In der eingereichten Honorarnote finden sich sodann nicht zu entschädigende oder überhöhte Positionen. Nicht zu entschädi- gen ist zunächst die Position "ER Dossier" vom 20. August 2018 als Zeitaufwand für die Übernahme respektive Fortführung des Mandats. Die Position "Bf. v. OG Kt. ZH/DS/KK Bf. An Klient" vom 20. August 2018 lässt sich zwar keinem pro-

- 26 - zessualen Schriftenverkehr zuordnen. Zugunsten der Verteidigung ist allerdings davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Verschrieb handelt und damit der Aufwand im Zusammenhang mit dem Erhalt der Präsidialverfügung vom

8. August 2018 (Urk. 30) gemeint ist, da diese offensichtlich zur Kenntnis ge- nommen wurde (vgl. Urk. 34 und 44-46/5), aber in der Honorarnote nicht auf- geführt ist. Nicht zu entschädigen ist allerdings der Zeitaufwand für die Position "Fotokopien (18 Seiten à -.50) vom 11. Oktober 2018. Es handelt sich um Sekre- tariatsarbeiten. Ferner machte der Verteidiger mit drei Positionen ("Aktendtudium

f. Rechtsschrft. + verfasse", "Rechtsschrift verfassen/verbessern" und "Rechts- schrift an KG Kt. ZH") einen Aufwand von insgesamt 720 Minuten geltend. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Verteidiger bereits vor der Vorinstanz Aufwand für "Ak- tenstudium/Vorbereitung" von 120 Minuten geltend machte. Wie erwähnt sind im Berufungsverfahren keine substanziell und in der Sache wesentlichen Akten- stücke dazugekommen. Hinzu kommt, dass die Verteidigung lediglich die recht- liche Würdigung moniert, weshalb sich das Aktenstudium auf einige wesentliche Aktenstücke, insbesondere das vorinstanzliche Urteil, beschränken konnte. Der Sachverhalt war bekannt und unbestritten. Zu entschädigen ist deshalb lediglich ein Aufwand zur "Auffrischung" der Aktenkenntnis im Umfang von 60 Minuten. Was nun den Aufwand für das Verfassen der Rechtsschrift (gemeint: Berufungs- begründung) angeht, so erscheint ein Aufwand von 540 Minuten insbesondere in Anbetracht des Umfangs – die materiellen Ausführungen beschränken sich auf 9 Seiten – sowie des Umstands, dass sich die Verteidigung vertieft mit der Prob- lematik der Abgrenzung einer einfachen von einer groben Verletzung der Ver- kehrsregeln auseinandergesetzt hat, als angemessen (vgl. zum Ganzen Leitfaden Amtliche Mandate vom 1. Oktober 2016). Aufgrund des Gesagten resultieren bei einer reinen Aufwandentschädigung ebenfalls ca. Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST). 4.7. Die genannten Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

- 27 -

5. Entschädigung des Beschuldigten 5.1. Die Verteidigung beantragte, dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen (Urk. 47 S. 2). Die Verteidigung begründete dies als symbolische Entschädigung für das Erscheinenmüssen beim Bezirks- gericht Horgen. Eine weitere Substantiierung blieb aus. 5.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den An- spruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). 5.3. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zuzuspre- chen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden als Auslagen bereits bei den Verfahrenskosten berücksichtigt (Art. 422 Abs. 2 lit. a und 423 StPO). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen Freiheitsentzug oder der Beteiligung an Verfahrenshandlungen entstanden sind (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23). Im vorliegenden Fall werden aber keine solchen Einbussen geltend gemacht, geschweige denn belegt, sondern die Entschädigung habe gemäss den Ausführungen der Verteidigung "symbolischen" Charakter. Da der Beschuldigte sodann nie vorläufig festgenom- men oder in Untersuchungshaft war, bleibt auch kein Raum für eine Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht 24. April 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]

2. […]

3. […]

4. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 3'174.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'174.95 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drit tel.

6. […] "

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 29 -

4. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher