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SB180283

Betrug etc.

Zürich OG · 2019-11-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1 Im Hauptanklagepunkt des Dossier-Nr. 1 wird dem Beschuldigten zu- sammengefasst vorgeworfen, am 13. Dezember 2013 zusammen mit D._____ ohne Berechtigung im Namen von B._____ und C._____ bzw. deren "Produkt" F._____.ch zwei Mäntel der Marke K._____ im Wert von insgesamt Fr. 1'898.– bei der Geschädigten Firma G._____ AG bestellt zu haben. Dabei sollen sie nie die Absicht gehabt haben, diese Mäntel zu bezahlen bzw. zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sie diese Mäntel nie bezahlen könnten. Zur Bestel- lung sollen sie in nicht autorisierter Art und Weise Briefpapier der E._____ ver- wendet haben, wobei sie zudem die Unterschriften der vorgegebenen Besteller, B._____ und C._____, gefälscht hätten. Durch diese Machenschaften sollen sie die Geschädigte G._____ AG bzw. deren handelnde Mitarbeiter in arglistiger Wei- se über die wahre Identität und Bonität der Kundschaft getäuscht und diese so um den geschuldeten Kaufpreis geprellt haben. Diese Handlungen sollen die Be- schuldigten im Wissen darum begangen haben, dass die Geschädigte G._____ AG bzw. deren handelnde Mitarbeiter sich niemals auf dieses Geschäft eingelas- sen hätten, wenn sie von den wahren Verhältnissen Kenntnis gehabt hätten. 1.2 Gemäss dem Eventualsachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, von D._____ einen Mantel der Marke K._____ übernommen zu haben, wobei er gewusst haben soll, dass dieser gleich zwei solcher Mäntel im Wert von insge- samt Fr. 1'898.– nach Hause habe liefern lassen. Weiter wird ihm vorgeworfen, diesen Mantel in der Folge wie seinen eigenen gebraucht zu haben, obschon er gewusst habe, dass D._____ keineswegs über die erforderlichen Mittel verfügt habe, um die beiden Mäntel ordnungsgemäss zu bezahlen und damit rechtskon- form zu erwerben.

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2. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln aufgeführt und die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten, von D._____ und den beiden Privatklägern korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 102 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vor- instanz, die im Anklagesachverhalt umschriebene Bestellung getätigt zu haben. Entsprechend stellte er auch in Abrede, zu diesem Zwecke Unterschriften ge- fälscht zu haben (Urk. 13/2 S. 2 f.; Prot. I S. 29 ff.). In Anbetracht dessen, dass D._____ einräumte, dass er es gewesen sei, der die Mäntel bestellt und die Un- terschriften gefälscht habe (Urk. 13/1 S. 2), kann eine Beteiligung des Beschuldig- ten bei der Bestellung der Mäntel im Namen der Privatkläger bzw. der F._____.ch der diesbezüglichen Schlussfolgerung der Vorinstanz folgend nicht als erstellt er- achtet werden (Urk. 102 S. 18). Ein Schuldspruch betreffend den Hauptanklage- punkt des Dossier-Nr. 1 fällt damit ausser Betracht. Dabei ist zu beachten, dass ein schärferer als der erstinstanzliche Schuldspruch ohnehin dem Verbot der re- formatio in peius widersprechen würde (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 3.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie im Eventualsachverhalt des Anklagepunkts Dossier-Nr. 1 umschrieben sind. Der Beschuldigte räumte ein, von der Bestellung der Mäntel durch D._____ gewusst zu haben (Urk. 13/2 S. 2). Aus seinen Angaben dazu, dass sie Winter- mäntel gebraucht hätten und die Mäntel den Privatklägern bekannt gewesen sei- en, lässt sich zudem schliessen, dass der Beschuldigte einen der bestellten Män- tel auch getragen hat (Urk. 13/2 S. 3; Prot. I S. 30). Da der Beschuldigte und D._____ zum Tatzeitpunkt in einer Beziehung waren und dem Beschuldigten da- her bekannt war, dass D._____ die ihm in der Schweiz zunächst in Aussicht ge- standene Stelle dann doch nicht erhalten hatte (Urk. 88 S. 5), liegt nahe, dass er auch wusste, dass D._____ zum Tatzeitpunkt kein Erwerbseinkommen erzielte. Was die Übernahme einer der Mäntel aus der Bestellung von D._____ von die- sem, den Gebrauch jenes Mantels und das Wissen um die knappen finanziellen Verhältnisse von D._____ betrifft, erweist sich der Eventualanklagesachverhalt

- 22 - somit als erstellt. Was den Lieferort betrifft, geht sowohl aus dem Bestellformular der Mäntel vom 13. Dezember 2013 als auch aus der Empfangsbestätigung vom

18. Dezember 2013 hervor, dass das Paket der G._____ AG an die L._____- strasse …, … Zürich, bestellt und geliefert wurde (Urk. 2/4; Urk. 2/5). Entspre- chend wurden die Mäntel nicht wie im Eventualsachverhalt umschrieben zu D._____ "nach Hause", sondern in die Geschäftsräumlichkeiten der F._____.ch bzw. der E._____ geliefert. Mit dieser Korrektur erweist sich der Eventualsachver- halt des Anklagepunkts Dossier-Nr. 1 somit als erstellt. 3.3 Nicht rechtsgenügend erstellen lässt sich demgegenüber, dass der Be- schuldigte davon gewusst haben soll, dass D._____ die beiden Mäntel nicht in seinem eigenen, sondern im Namen der F._____.ch bzw. von B._____ und C._____ bestellt haben soll. D._____ gab zu Protokoll, dass man sich aus Scham gegenüber den beiden Herren entschlossen habe, nicht mit ihnen darüber zu sprechen und die beiden Jacken zu bestellen (Urk. 13/1 S. 4). Aus dieser Aussa- ge von D._____ geht in Anbetracht dessen, dass er seine Angaben nicht nur auf sich, sondern auf "man" bezog, ohne Weiteres hervor, dass die Bestellung der Mäntel und der Umstand, dass man über die Bestellung nicht mit B._____ und C._____ sprechen würde, Thema zwischen dem Beschuldigten und D._____ war. Hingegen lässt sich aus seiner diesbezüglichen Formulierung und seinen übrigen Angaben nicht zweifelsfrei schliessen, dass dem Beschuldigten nicht nur der Um- stand, dass D._____ überhaupt Mäntel bestellen würde, bekannt war, sondern ihm auch bewusst war, dass er diese Bestellung im Namen der F._____.ch bzw. von B._____ und C._____ tätigen würde. Dass er davon Kenntnis gehabt haben könnte, lässt sich sodann – entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 129 S. 9 f.) – auch daraus nicht ableiten, dass er das Paket mit den Mänteln an der L._____-strasse …, … Zürich, entgegengenommen hat. Entsprechendes räumte er zwar ein, er gab aber gleichzeitig an, dass er das Paket entgegenge- nommen habe, ohne den Inhalt zu kennen (Urk. 13/2 S. 2; Prot. I S. 30). Dass der Beschuldigte Kenntnis des Bestellformulars hatte, aus welchem hervorgehen würde, dass die Bestellung nicht im Namen von D._____ erfolgte, ist nicht erstellt. Aus der Empfangsbestätigung betreffend jenes Paket geht sodann nicht hervor, wie das Paket, dessen Empfang der Beschuldigte bestätigte, adressiert war

- 23 - (Urk. 2/5). Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieses die Adresse trug, welche in der von D._____ erstellten Bestellung als gewünschte Anschrift für die Pakets- endung aufgeführt ist: F._____.ch, M._____ Show Room, Herr D._____, L._____- stasse …, … Zürich (Urk. 2/4). Zwar ist der Umstand, dass D._____ in keinem Arbeitsverhältnis mit der E._____ stand, grundsätzlich geeignet, Fragen aufzu- werfen, wenn bekannt wird, dass auf Paketlieferungen an die F._____.ch den- noch sein Name aufgeführt ist. Gemäss den Angaben der Privatkläger und D._____ selbst, war dieser aber auch ohne einen eigentlichen Arbeitsvertrag teil- weise für die F._____.ch unterstützend tätig (Urk. 13/1 S. 2; Urk. 13/3 S. 16 ff.; Urk. 13/4 S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint der Umstand, dass Post für die F._____.ch an D._____ gerichtet war, nicht als derart ungewöhnlich, dass sich dem Beschuldigten der Schluss hätte aufdrängen müssen, dass D._____ eine private Anschaffung auf den Namen und die Rechnung der F._____.ch bzw. B._____ und C._____ getätigt hätte. So hätte sich der Beschuldigte auch denken können, D._____ habe die Adresse der Geschäftsräumlichkeiten der F._____.ch als Lieferadresse angegeben, da er tagsüber nicht zu Hause war und die Zustel- lung so problemlos hätte erfolgen können. Dass der Beschuldigte davon Kenntnis gehabt haben soll, dass diese Bestellung im Namen der F._____.ch bzw. von B._____ und C._____ und nicht im Namen von D._____ getätigt wurde, wird dem Beschuldigten in der Eventualanklage ohnehin auch nicht vorgeworfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte wurde mit angefochtenem Urteil der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art.137 Ziff. 1 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 102 S. 22, 40). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung hinsichtlich der diesbezüglichen Vorwürfe in erster Linie geltend, die Anklage umschreibe den Sachverhalt für die Tatbestandsmerkmale der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei nicht genügend (Urk. 88 S. 14). Wie bereits vor Vorinstanz verlangt der Beschuldigte entsprechend auch im Beru- fungsverfahren einen Freispruch von diesen Vorwürfen (Urk. 105 S. 2; Urk. 129 S. 2 ff.). Ob er sich aufgrund des als erstellt erachteten Anklagesachverhalts im

- 24 - Sinne der Straftatbestände der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei schuldig gemacht hat, ist nachfolgend zu prüfen. 2.1 Einer unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen – natürli- chen oder juristischen – Person steht als derjenigen des Täters (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 137). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tat- bestandsmerkmale, also insbesondere das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille, sie sich anzueignen, sowie die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung verlangt (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 45 zu Art. 137). Die Bereicherung ist unrechtmässig, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht un- rechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit der Sache nicht wirt- schaftlich besser stellen will, wenn der Täter der Auffassung ist, auf Letztere ei- nen Anspruch zu haben bzw. wenn er der Auffassung ist, die Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (Donatsch, a.a.O., N 12 zu Art. 137). 2.2 Entsprechend dem als erstellt erachteten Eventualanklagesachverhalt hat D._____ die Mäntel bestellt, in der Folge entgegengenommen und dann einen der beiden Mäntel an den Beschuldigten weitergegeben. Wie erwogen kann nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass D._____ die Mäntel nicht auf seinen eigenen, sondern auf den Namen und auf Rechnung Dritter bestellt hatte. Da das Eigentum an einer beweglichen Sache gemäss Art. 714 Abs. 1 ZGB mit dem Übergang des Besitzes auf den Erwerber übertragen wird, selbst wenn die Ware noch nicht bezahlt ist bzw. nicht bezahlt wird, wäre das Eigentum an den Mänteln der Vorstellung des Beschuldigten ent- sprechend somit bei deren Entgegennahme auf D._____ übergegangen. Dass er davon hätte ausgehen müssen, dass ein anderer als D._____ Eigentümer der Mäntel war und auch er selbst in der Folge nicht Eigentümer des übernommenen Mantels hätte werden können, kann mithin nicht angenommen werden. Es ist da-

- 25 - her zu verneinen, dass der Beschuldigte um die Fremdheit der Sache gewusst hatte. Zur Erfüllung des Tatbestandes einer unrechtmässigen Aneignung fehlt es damit bereits an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, weshalb hinsicht- lich dieses Vorwurfs ein Freispruch zu ergehen hat. Im Übrigen ist darauf hinzu- weisen, dass ohnehin weder die Fremdheit der Sache noch ein allfälliges Wissen des Beschuldigten um die Fremdheit dieser Sache in der Anklageschrift klar um- schrieben sind. Der Beschuldigte machte zudem geltend, er sei hinsichtlich des Mantels von einer Schenkung ausgegangen. Da dieses Vorbringen nicht widerlegt und ihm somit auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er von einer der Rechtsnorm widersprechenden Bereicherung ausgegangen wäre, müsste da- her überdies auch das Vorliegen einer Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint werden. 3.1 Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. In subjektiver Hin- sicht wird Vorsatz oder Eventualvorsatz vorausgesetzt. Der Hehler muss im Mo- ment seines Handelns mindestens um die Möglichkeit wissen, dass der Gegen- stand deliktisch erlangt wurde, und sie in Kauf nehmen (Donatsch, a.a.O., N 12 zu Art. 160). 3.2 Dem Beschuldigten wird im Eventualanklagesachverhalt lediglich vorge- worfen, gewusst zu haben, dass D._____ keineswegs über die erforderlichen Mit- tel verfügte, um die beiden Mäntel ordnungsgemäss zu bezahlen und damit rechtskonform zu erwerben. Wie die Verteidigung vor Vorinstanz demnach zu Recht vorbrachte, wird dem Beschuldigten im Eventualanklagesachverhalt nicht zum Vorwurf gemacht, er habe von einem Vermögensdelikt von D._____ Kennt- nis gehabt (Urk. 88 S. 15). Insbesondere wird nicht umschrieben, dass der Be- schuldigte bei der Übernahme des Mantels davon Kenntnis gehabt habe, dass D._____ diesen mittels Bestellung im Namen der F._____.ch bzw. B._____ und C._____ sowie unter Fälschung deren Unterschriften erlangt hatte. Der Vorwurf, dass der Beschuldigte hätte um die Möglichkeit wissen müssen, dass die Mäntel

- 26 - deliktisch erlangt wurden, lässt sich denn auch daraus nicht ableiten, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, dass D._____ die Mäntel mit seinen eigenen Mitteln nicht hätte rechtskonform erwerben können, zumal nicht rechtskonformes Verhalten nicht mit strafrechtlich relevantem Verhalten gleichgesetzt werden kann. So kann es sich bei nicht rechtskonformem Verhalten auch um solches handeln, welches lediglich zivilrechtliche und nicht gleichzeitig auch strafrechtliche Normen verletzt. Wiederum hätte aber auch dann, wenn in der Anklageschrift um- schrieben worden wäre, dass er den Mantel im Wissen darum übernommen hatte, dass dieser durch eine Straftat erlangt wurde, diese Tatbestandsvoraussetzung nicht bejaht werden können. So könnte nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass D._____ die Mäntel nicht auf seinen ei- genen, sondern auf den Namen und auf Rechnung Dritter bestellt hatte (vgl. E. III.3.3). Ausserdem ist in der Umschreibung im Eventualanklagesachverhalt, wo- nach der Beschuldigte den Mantel "wie seinen Eigenen" gebraucht haben soll, auch nicht eine zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche Erwerbs- handlung erkennbar. Die in der Anklageschrift umschriebenen und als erstellt er- achteten Handlungen des Beschuldigten erfüllen somit auch die Tatbestandsvo- raussetzungen der Hehlerei nicht, weshalb auch hinsichtlich dieses Vorwurfs ein Freispruch zu ergehen hat.

4. Der Beschuldigte ist demnach ferner von den Vorwürfen der unrechtmäs- sigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 1) und der Heh- lerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 1) freizusprechen. V. Zivilforderungen

1. Die Privatkläger 1 und 2 beantragten vor Vorinstanz, der Beschuldigte und D._____ seien solidarisch zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'092.70 zzgl. Zins an B._____ sowie in der Höhe von Fr. 313.63 an C._____, eventualiter an B._____, zu bezahlen. Ausserdem wurden Genugtu- ungsbegehren gestellt (Urk. 85). Im angefochtenen Entscheid wurden die Genug- tuungsbegehren der Privatklägerschaft abgewiesen und deren Zivilklage im Übri- gen auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 102 S. 36, 41). Der Beschuldigte verlangt

- 27 - mit seiner Berufung die Abweisung auch der Schadenersatzbegehren der Privat- klägerschaft (Urk. 105 S. 4; Urk. 129 S. 2, S. 19 ff.).

2. Was die allgemeinen Voraussetzungen zur adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilforderungen im Strafprozess betrifft, kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 35 f.). 3.1 Hinsichtlich des beantragten an B._____ zu zahlenden Schadenersatzes wurde seitens der Privatklägerschaft vor Vorinstanz geltend gemacht, dass dieser die Anklagedossiers 4.1, 4.2, 5, 7, 11 und 8 betreffe. In Bezug auf Anklagepunkt Dossier-Nr. 8 wird als an B._____ zu ersetzender Schaden ein Betrag von Fr. 1'500.– geltend gemacht (Urk. 84 S. 50). Dieser Betrag entspricht dem Darle- hensbetrag, dessen deliktische Erlangung in der Anklage alleine D._____ vorge- worfen wird. Entsprechend ist diese Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Was die übrigen Anklagedossiers anbelangt, bezüg- lich welcher die Zusprechung von Schadenersatz an B._____ verlangt ist, ist da- rauf hinzuweisen, dass gemäss der Umschreibung im Anklagesachverhalt – wie bereits erwogen (vgl. E. 2.5.1 ff.) – nicht er persönlich, sondern die E._____ ge- schädigt wurde. Wie schon zuvor darauf hingewiesen wurde, hat B._____ seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Forderungen der E._____ als Inhaber der E._____ durch die rechtsgeschäftliche Übertragung der Aktiven und Passiven an die E._____ GmbH verloren (vgl. E. 2.5.1 ff.). Aufgrund dieses Verlusts der Ak- tivlegitimation von B._____ sind die Schadenersatzforderungen betreffend die Anklagepunkte Dossiers-Nr. 4.1, 4.2, 5, 7 und 11 somit, unabhängig davon, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieser Anklagedossiers ohnehin erstinstanzlich frei- gesprochen wurde, abzuweisen. 3.2 Die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 313.63 zugunsten von C._____, eventualiter B._____, wurde in Bezug auf Anklagepunkt Dossier-Nr. 8 geltend gemacht (Urk. 84 S. 50). Von diesem Betrugsvorwurf wurde der Beschul- digte bereits erstinstanzlich freigesprochen. Dieser unangefochten gebliebene vo- rinstanzliche Freispruch wurde damit begründet, dass nicht zweifelsfrei ausge- schlossen werden könne, dass der Betrag von EUR 255.– (Fr. 313.63) dem Be- schuldigten als Reisegeld überlassen worden sei (Urk. 102 S. 27). Da der Be-

- 28 - schuldigte hinsichtlich dieses Vorwurfs freigesprochen wurde, der diesbezügliche Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Zivilforderung jedoch nicht spruch- reif ist, ist die Privatklägerschaft mit dieser Zivilforderung in Bezug auf Anklage- dossier Nr. 8 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des gericht- lichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO; Art. 428 StPO). 1.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.1 Der Beschuldigte macht einerseits eine Prozessentschädigung für die ihm vor der Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als seine amtliche Verteidigerin angefallenen Aufwendungen für seine angemessene Verteidigung in der Höhe von Fr. 525.30 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'259.15 für aufgrund der Teilnahme am Verfahren entstandene Reise- und Übernachtungskosten geltend (Urk. 88 S. 36). 2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. 2.3 Die Kosten in der Höhe von Fr. 525.30 für die Verteidigung des Beschul- digten im Zeitraum bis zum 2. Mai 2016, ab welchem Datum Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt wurde (Urk. 27/12), sind angesichts der Honorarnote vom 10. November 2016 ausge- wiesen (Urk. 89/3). Ausgewiesen sind zudem Reise- und Übernachtungskosten in der Höhe von Fr. 220.– und EUR 938.95 (Urk. 89/4). Die weiteren geltend ge-

- 29 - machten Reise- und Übernachtungskosten sind – entsprechend dem Hinweis der Verteidigung (Urk. 88 S. 36) – nicht belegt und können demnach auch nicht ent- schädigt werden. Dem Beschuldigten sind folglich eine Prozessentschädigung von Fr. 525.30 für anwaltliche Verteidigung sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 220.– und EUR 938.95 aus der Gerichtskasse auszurichten.

3. Ausgangsgemäss besteht kein Raum für eine Verpflichtung des Beschul- digten zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatkläger 1 und 2 (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger 1 und 2 wird Vormerk genom- men.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 28. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 6 (Verwendung beschlagnahmter Unterlagen), 7 (Abwei- sung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerschaft), 10 (Festsetzung Honorar amtliche Verteidigung), 11 (Kostenfestsetzung) und 13 teilweise (Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse) sowie die gleichentags ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner von den Vorwürfen der unrechtmässi- gen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 1) und der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Dossier- Nr. 1) freigesprochen.

2. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden mit Ausnahme von Dossier 8 abgewiesen. Hinsichtlich Dossier 8 werden sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 525.30 für an- waltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 220.– und EUR 938.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zu- handen der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 31 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zu- handen der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Bezirksge- richtskasse gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils so- wie an den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 betreffend die Herausgabefrist gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 104.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, stellte das Ver- fahren gegen den Beschuldigten nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Ver- fügung vom 28. März 2019 betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Dossier 2), des geringfügigen Betrugs (Dossier 6) und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ein. Bezüglich der weiteren Anklagevorwürfe der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei (Dossier 1) sprach es ihn mit Urteil vom gleichen Tag schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfäl- schung (Dossier 1, 3, 6, 10), des mehrfachen Betrugs (Dossier 1, 8) und des Ver- suchs dazu (Dossier 10), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage (Dossier 4.1, 4.2) und der Veruntreuung (Dossier 11) sprach es ihn frei. Ferner entschied es über die Verwendung beschlagnahmter Unterlagen, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatkläger und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 102 S. 40 ff.). 3.1 Gegen den mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 87) liessen der Be- schuldigte, die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft je mit Eingaben vom

9. April 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 95; Urk. 96; Urk. 97; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 28. Juni 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 101/1-3) und übermittelte in der Folge die Berufungs- anmeldungen zusammen mit den Akten dem Obergericht. In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Berufung und ersuchte um Dispensati- on von der Berufungsverhandlung (Urk. 103). Mit Beschluss vom 29. April 2019 wurde von diesem Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft Vormerk genommen (Urk. 115). Was das Ersuchen um Dispensation von der Berufungsverhandlung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass für die Staatsanwaltschaft in Anbetracht des- sen, dass dem Beschuldigten ohnehin keine Verurteilung zu einer Strafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe droht, keine Erscheinungspflicht besteht (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte und die Pri- vatkläger reichten der erkennenden Kammer am 19. Juli 2018 rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 105; Urk. 106; Urk. 101/2-3; Art. 399 Abs. 3 StPO). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 107 ff.).

- 9 - 3.2 Mit Eingabe vom 2. August 2018 beantragte der Beschuldigte Nichtein- treten auf die Berufung des Privatklägers 2 und teilweises Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers 1, eventualiter ein auf Dossier 8 und eine Zivilforde- rung von Fr. 313.63 beschränktes Eintreten auf die Berufungen der Privatkläger (Urk. 110). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2018 wurde einstweilen vollum- fänglich auf die Berufungen der Privatkläger eingetreten (Urk. 113). 3.3 Am 15. August 2018 reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss sein ausgefülltes Datenerfassungsblatt ein (Urk. 111 f.). 3.4 Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wurde mit Präsidialverfügung vom

29. April 2019 Frist angesetzt, um seine Legitimation zur Vertretung von B._____ (Privatkläger 1) im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach dem 3. Januar 2017 nachzuweisen sowie um klarzustellen, für wen er handelte, als er in diesem Verfahren namens und im Auftrag "meiner Mandantschaft" Berufung angemeldet und erklärt hatte. Mit derselben Verfügung wurde zudem der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beschuldigten vom 2. August 2018 (Urk.

110) Stellung zu nehmen (Urk. 117). Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 erklärte Rechtsanwalt MLaw Y1._____ sodann, dass er die Berufung namens und im Auf- trag seiner Mandantschaft zurückziehe (Urk. 119). Zu den mit Präsidialverfügung vom 29. April 2019 aufgeworfenen Fragen nahm er in jener Eingabe keine Stel- lung. In der Folge wurde Rechtsanwalt MLaw Y1._____ daher mit Präsidialverfü- gung vom 13. Juni 2019 erneut Frist angesetzt, um seine Legitimation zur Vertre- tung des Privatklägers 1 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nachzuwei- sen sowie um klarzustellen, für wen er handelte, als er in diesem Verfahren na- mens und im Auftrag "meiner Mandantschaft" Berufung angemeldet und erklärt hatte. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass die Klärung dieser noch offenen Fragen trotz des inzwischen erklärten Berufungsrückzugs von Bedeutung sei, zumal dadurch die Auflage der Verfahrenskosten im Endentscheid beeinflusst werde (Urk. 120). Mit Eingaben vom 26. und 27. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt MLaw Y1._____ schliesslich mit, dass er im Namen beider Privatkläger, B._____ und C._____, Berufung angemeldet und erklärt habe (Urk. 122 ff.). Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger 1 und 2 ist sodann Vormerk zu nehmen.

- 10 -

E. 2.1 Der Beschuldigte macht einerseits eine Prozessentschädigung für die ihm vor der Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als seine amtliche Verteidigerin angefallenen Aufwendungen für seine angemessene Verteidigung in der Höhe von Fr. 525.30 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'259.15 für aufgrund der Teilnahme am Verfahren entstandene Reise- und Übernachtungskosten geltend (Urk. 88 S. 36).

E. 2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

E. 2.3 Die Kosten in der Höhe von Fr. 525.30 für die Verteidigung des Beschul- digten im Zeitraum bis zum 2. Mai 2016, ab welchem Datum Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt wurde (Urk. 27/12), sind angesichts der Honorarnote vom 10. November 2016 ausge- wiesen (Urk. 89/3). Ausgewiesen sind zudem Reise- und Übernachtungskosten in der Höhe von Fr. 220.– und EUR 938.95 (Urk. 89/4). Die weiteren geltend ge-

- 29 - machten Reise- und Übernachtungskosten sind – entsprechend dem Hinweis der Verteidigung (Urk. 88 S. 36) – nicht belegt und können demnach auch nicht ent- schädigt werden. Dem Beschuldigten sind folglich eine Prozessentschädigung von Fr. 525.30 für anwaltliche Verteidigung sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 220.– und EUR 938.95 aus der Gerichtskasse auszurichten.

3. Ausgangsgemäss besteht kein Raum für eine Verpflichtung des Beschul- digten zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatkläger 1 und 2 (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger 1 und 2 wird Vormerk genom- men.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 28. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 6 (Verwendung beschlagnahmter Unterlagen), 7 (Abwei- sung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerschaft), 10 (Festsetzung Honorar amtliche Verteidigung), 11 (Kostenfestsetzung) und 13 teilweise (Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse) sowie die gleichentags ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

E. 2.6 Während C._____ in Bezug auf die oberwähnten Anklagepunkte keine Geschädigtenstellung zukommt, lässt sich eine solche aus dem Anklagesachver- halt Dossier-Nr. 8 ableiten. Jener Anklagepunkt hat zwei Darlehen zum Gegen- stand, die die Beschuldigten je einzeln betrügerisch erwirkt haben sollen. Soweit der Anklagevorwurf den Beschuldigten betrifft, soll er unter dem Vorwand, dass

- 16 - eine Verwandte die Kommunion habe, am 15. April 2014 ein Darlehen über 255 Euro "bei den Geschädigten" erwirkt haben. Als "Geschädigte Personen" sind im Ingress des Vorwurfs – wie eingangs festgehalten – beide Privatkläger erwähnt. D._____ soll den Darlehensbetrug vom 17. April 2014 über Fr. 1'500.– gemäss unzweideutiger Formulierung zum Nachteil von B._____ allein begangen haben. Bei dieser Ausgangslage lässt die Anklageschrift selber keinen Raum für die An- nahme, sie werfe dem Beschuldigten (auch) einen Darlehensbetrug nur zum Nachteil von B._____ vor. Grundlage des Verfahrens ist vielmehr der Vorwurf, dass der Beschuldigte beide gemeinsam und zulasten ihres Privatvermögens handelnden Privatkläger um 255 Euro betrog. Hinsichtlich dieses Anklagesach- verhalts kommt somit sowohl B._____ als auch C._____ Geschädigtenstellung zu.

E. 2.7 B._____ und C._____ haben sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. September 2016 im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert (Urk. 25/1). Soweit sie nach dem Erwogenen Geschädigteneigenschaft haben, waren und sind sie zur Teilnahme am Strafverfahren als Zivil- und Strafkläger berechtigt. 3.1 Im Berufungsverfahren stellt sich der Beschuldigte weiter auf den Stand- punkt, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____, auf welche die Vo- rinstanz ihren Schuldspruch im Wesentlichen gestützt habe, nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. So sei die entsprechende Einvernahme von D._____ vom 2. Mai 2016 ohne die Anwesenheit des Beschuldigten und mithin in Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführt worden (Urk. 105 S. 3 f.; Urk. 129 S. 5). 3.2.1 Die Einvernahme von D._____ vom 2. Mai 2016 fand – wie vom Be- schuldigten richtigerweise vorgebracht (Urk. 105 S. 3; Urk. 129 S. 5) – ohne seine oder die Anwesenheit seiner Verteidigung statt (Urk. 13/1 S. 1). Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei jener Einvernahme um die erste formelle Befragung von D._____ als beschuldigte Person in diesem Strafverfahren handel- te. Entsprechend stellt sich die Frage, ob die Befragung von D._____ in Abwe- senheit des Beschuldigten dessen Teilnahmerechte im Sinne von Art 147 Abs. 1 StPO verletzte.

- 17 - 3.2.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Werden Beweise in Verlet- zung dieser Bestimmung erhoben, dürfen sie gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung steht der Staatsanwaltschaft bei Erstbefragun- gen von Mitbeschuldigten im Einzelfall jedoch die Prüfung zu, ob sachliche Grün- de für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Be- schuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen; BGE 143 IV 397 E. 3.4; Schmid/Jo- sitsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 147). 3.2.3 Im vorliegenden Fall hatte die Einvernahme des Mitbeschuldigten D._____ noch vor der ersten Befragung des Beschuldigten zu den ihm gemach- ten Vorwürfen stattgefunden (Urk. 13/1; Urk. 13/2). Da D._____ in jener Einver- nahme vom 2. Mai 2016 dieselben Vorhalte gemacht worden waren, zu welchen später auch der Beschuldigte befragt wurde, ist der Umstand, dass D._____ durch die Staatsanwaltschaft in Abwesenheit des Beschuldigten befragt wurde, vor dem Hintergrund der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Weiter ist jedoch zu prüfen, ob sich die Aussagen von D._____ aus jener Einvernahme aufgrund einer seitens des Beschuldigten ebenfalls gel- tend gemachten Verletzung seines Konfrontationsrechts als zu seinen Lasten un- verwertbar erweisen (Urk. 129 S. 5). 3.3.1 Gemäss dem Anspruch der beschuldigten Person auf Gewährleistung des Konfrontationsrechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist die Möglichkeit zu gewährleisten, Belastungszeugen zu konfrontieren, wobei als Belastungszeu- ge in diesem Sinne jede Person gilt, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldig- ten zu belasten. Als Belastungszeugen gelten daher nicht nur Zeugen, sondern

- 18 - gegebenenfalls auch Mitbeschuldigte (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 12 zu Art. 147 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4). Dabei genügt es den Anforderungen dieser Bestimmung, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemes- sene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Ge- brauch zu machen (Wohlers, a.a.O., N 13 zu Art. 147 StPO). Zur Wahrung des absoluten Anspruchs auf Konfrontation ist es denn auch nicht notwendig, dass die beschuldigte Person bei jeder sie belastenden Einvernahme anwesend ist (Hä- ring, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 zu Art. 146). 3.3.2 Da die Vorinstanz zur Erstellung des Sachverhalts, auf welchem der spätere Schuldspruch des Beschuldigten wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB gründet, vorwiegend auf die Aussagen von D._____ abstellte (Urk. 102 S. 16 ff.), kommt dem Beschuldigten ohne Weiteres ein grundsätzliches Konfrontationsrecht mit dem ihn belastenden D._____ zu. Eine Konfrontation des Beschuldigten mit D._____ fand im Laufe dieses Strafverfahrens zu keinem Zeitpunkt statt. So wur- de die Ladung für die zunächst angesetzten Schlusseinvernahmen der beiden Beschuldigten abgenommen (Urk. 23/13; Urk. 24/14). Zur vorinstanzlichen Haupt- verhandlung, anlässlich welcher eine Befragung beider Beschuldigter und mithin eine Konfrontation möglich gewesen wäre, ist D._____ unentschuldigt nicht er- schienen (Prot. I S. 7, 14). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschuldigte dadurch, dass er die Unverwertbarkeit dieser Einvernahme erst jetzt im Beru- fungsverfahren geltend macht, sein Konfrontationsrecht verwirkt haben könnte. 3.3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formge- recht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verwei- gerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2009 vom 6. Ok-

- 19 - tober 2009 E. 2.2.4 mit Hinweisen; Mettler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 33 zu Art. 147). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt sodann von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gemäss Bundesgericht liegt ein verspätet gestellter Antrag auf Konfrontationseinvernahme insbesondere dann vor, wenn der Beschuldigte nach Treu und Glauben zur Antragsstellung Anlass gehabt hätte (Urteil des Bundesge- richts 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2.5). So könnte das Konfrontations- recht beispielsweise verwirkt sein, wenn der anwaltlich Vertretene spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Ergänzungsfragen verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2011 vom 12. September 2011 E. 1.3; Schmid/ Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 147). 3.3.4 Dem Beschuldigten wurden die ihn in Bezug auf den Anklagesachver- halt gemäss Dossier-Nr. 1 belastenden Aussagen von D._____ bereits in seiner ersten Einvernahme vom 2. Mai 2016 vorgehalten (Urk. 13/2 S. 2). Sowohl er als auch seine damals anwesende Verteidigung hatten demnach seit jenem Zeitpunkt Kenntnis des Umstandes, dass der Beschuldigte von D._____ belastet wurde. Weiter wurde dem Beschuldigten die Aussage von D._____, man habe sich aus Scham den beiden Herren gegenüber entschlossen, nicht mit ihnen darüber zu sprechen und die beiden Jacken zu bestellen, auch im Rahmen der Einvernahme in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgehalten (Prot. I S. 31). Trotz Kenntnis dieser belastenden Aussagen und obwohl im diese sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Vorinstanz vorgehalten wurden, unterliess es der Beschuldigte im bisherigen Verlauf des Verfahrens, sich auf die Unverwert- barkeit jener Aussagen zu berufen und eine Konfrontation mit D._____ zu bean- tragen (Urk. 24/12; Urk. 24/14; Urk. 88; Prot. I S. 63). Dass der Beschuldigte die Unverwertbarkeit jener Aussagen erst jetzt geltend macht, erweist sich daher als verspätet. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten liegt damit nicht vor.

- 20 - 3.4 Der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Mai 2016 auch zu Lasten des Beschul- digten steht daher nichts entgegen. III. Sachverhalt 1.1 Im Hauptanklagepunkt des Dossier-Nr. 1 wird dem Beschuldigten zu- sammengefasst vorgeworfen, am 13. Dezember 2013 zusammen mit D._____ ohne Berechtigung im Namen von B._____ und C._____ bzw. deren "Produkt" F._____.ch zwei Mäntel der Marke K._____ im Wert von insgesamt Fr. 1'898.– bei der Geschädigten Firma G._____ AG bestellt zu haben. Dabei sollen sie nie die Absicht gehabt haben, diese Mäntel zu bezahlen bzw. zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sie diese Mäntel nie bezahlen könnten. Zur Bestel- lung sollen sie in nicht autorisierter Art und Weise Briefpapier der E._____ ver- wendet haben, wobei sie zudem die Unterschriften der vorgegebenen Besteller, B._____ und C._____, gefälscht hätten. Durch diese Machenschaften sollen sie die Geschädigte G._____ AG bzw. deren handelnde Mitarbeiter in arglistiger Wei- se über die wahre Identität und Bonität der Kundschaft getäuscht und diese so um den geschuldeten Kaufpreis geprellt haben. Diese Handlungen sollen die Be- schuldigten im Wissen darum begangen haben, dass die Geschädigte G._____ AG bzw. deren handelnde Mitarbeiter sich niemals auf dieses Geschäft eingelas- sen hätten, wenn sie von den wahren Verhältnissen Kenntnis gehabt hätten. 1.2 Gemäss dem Eventualsachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, von D._____ einen Mantel der Marke K._____ übernommen zu haben, wobei er gewusst haben soll, dass dieser gleich zwei solcher Mäntel im Wert von insge- samt Fr. 1'898.– nach Hause habe liefern lassen. Weiter wird ihm vorgeworfen, diesen Mantel in der Folge wie seinen eigenen gebraucht zu haben, obschon er gewusst habe, dass D._____ keineswegs über die erforderlichen Mittel verfügt habe, um die beiden Mäntel ordnungsgemäss zu bezahlen und damit rechtskon- form zu erwerben.

- 21 -

2. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln aufgeführt und die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten, von D._____ und den beiden Privatklägern korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 102 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vor- instanz, die im Anklagesachverhalt umschriebene Bestellung getätigt zu haben. Entsprechend stellte er auch in Abrede, zu diesem Zwecke Unterschriften ge- fälscht zu haben (Urk. 13/2 S. 2 f.; Prot. I S. 29 ff.). In Anbetracht dessen, dass D._____ einräumte, dass er es gewesen sei, der die Mäntel bestellt und die Un- terschriften gefälscht habe (Urk. 13/1 S. 2), kann eine Beteiligung des Beschuldig- ten bei der Bestellung der Mäntel im Namen der Privatkläger bzw. der F._____.ch der diesbezüglichen Schlussfolgerung der Vorinstanz folgend nicht als erstellt er- achtet werden (Urk. 102 S. 18). Ein Schuldspruch betreffend den Hauptanklage- punkt des Dossier-Nr. 1 fällt damit ausser Betracht. Dabei ist zu beachten, dass ein schärferer als der erstinstanzliche Schuldspruch ohnehin dem Verbot der re- formatio in peius widersprechen würde (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 3.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie im Eventualsachverhalt des Anklagepunkts Dossier-Nr. 1 umschrieben sind. Der Beschuldigte räumte ein, von der Bestellung der Mäntel durch D._____ gewusst zu haben (Urk. 13/2 S. 2). Aus seinen Angaben dazu, dass sie Winter- mäntel gebraucht hätten und die Mäntel den Privatklägern bekannt gewesen sei- en, lässt sich zudem schliessen, dass der Beschuldigte einen der bestellten Män- tel auch getragen hat (Urk. 13/2 S. 3; Prot. I S. 30). Da der Beschuldigte und D._____ zum Tatzeitpunkt in einer Beziehung waren und dem Beschuldigten da- her bekannt war, dass D._____ die ihm in der Schweiz zunächst in Aussicht ge- standene Stelle dann doch nicht erhalten hatte (Urk. 88 S. 5), liegt nahe, dass er auch wusste, dass D._____ zum Tatzeitpunkt kein Erwerbseinkommen erzielte. Was die Übernahme einer der Mäntel aus der Bestellung von D._____ von die- sem, den Gebrauch jenes Mantels und das Wissen um die knappen finanziellen Verhältnisse von D._____ betrifft, erweist sich der Eventualanklagesachverhalt

- 22 - somit als erstellt. Was den Lieferort betrifft, geht sowohl aus dem Bestellformular der Mäntel vom 13. Dezember 2013 als auch aus der Empfangsbestätigung vom

18. Dezember 2013 hervor, dass das Paket der G._____ AG an die L._____- strasse …, … Zürich, bestellt und geliefert wurde (Urk. 2/4; Urk. 2/5). Entspre- chend wurden die Mäntel nicht wie im Eventualsachverhalt umschrieben zu D._____ "nach Hause", sondern in die Geschäftsräumlichkeiten der F._____.ch bzw. der E._____ geliefert. Mit dieser Korrektur erweist sich der Eventualsachver- halt des Anklagepunkts Dossier-Nr. 1 somit als erstellt. 3.3 Nicht rechtsgenügend erstellen lässt sich demgegenüber, dass der Be- schuldigte davon gewusst haben soll, dass D._____ die beiden Mäntel nicht in seinem eigenen, sondern im Namen der F._____.ch bzw. von B._____ und C._____ bestellt haben soll. D._____ gab zu Protokoll, dass man sich aus Scham gegenüber den beiden Herren entschlossen habe, nicht mit ihnen darüber zu sprechen und die beiden Jacken zu bestellen (Urk. 13/1 S. 4). Aus dieser Aussa- ge von D._____ geht in Anbetracht dessen, dass er seine Angaben nicht nur auf sich, sondern auf "man" bezog, ohne Weiteres hervor, dass die Bestellung der Mäntel und der Umstand, dass man über die Bestellung nicht mit B._____ und C._____ sprechen würde, Thema zwischen dem Beschuldigten und D._____ war. Hingegen lässt sich aus seiner diesbezüglichen Formulierung und seinen übrigen Angaben nicht zweifelsfrei schliessen, dass dem Beschuldigten nicht nur der Um- stand, dass D._____ überhaupt Mäntel bestellen würde, bekannt war, sondern ihm auch bewusst war, dass er diese Bestellung im Namen der F._____.ch bzw. von B._____ und C._____ tätigen würde. Dass er davon Kenntnis gehabt haben könnte, lässt sich sodann – entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 129 S. 9 f.) – auch daraus nicht ableiten, dass er das Paket mit den Mänteln an der L._____-strasse …, … Zürich, entgegengenommen hat. Entsprechendes räumte er zwar ein, er gab aber gleichzeitig an, dass er das Paket entgegenge- nommen habe, ohne den Inhalt zu kennen (Urk. 13/2 S. 2; Prot. I S. 30). Dass der Beschuldigte Kenntnis des Bestellformulars hatte, aus welchem hervorgehen würde, dass die Bestellung nicht im Namen von D._____ erfolgte, ist nicht erstellt. Aus der Empfangsbestätigung betreffend jenes Paket geht sodann nicht hervor, wie das Paket, dessen Empfang der Beschuldigte bestätigte, adressiert war

- 23 - (Urk. 2/5). Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieses die Adresse trug, welche in der von D._____ erstellten Bestellung als gewünschte Anschrift für die Pakets- endung aufgeführt ist: F._____.ch, M._____ Show Room, Herr D._____, L._____- stasse …, … Zürich (Urk. 2/4). Zwar ist der Umstand, dass D._____ in keinem Arbeitsverhältnis mit der E._____ stand, grundsätzlich geeignet, Fragen aufzu- werfen, wenn bekannt wird, dass auf Paketlieferungen an die F._____.ch den- noch sein Name aufgeführt ist. Gemäss den Angaben der Privatkläger und D._____ selbst, war dieser aber auch ohne einen eigentlichen Arbeitsvertrag teil- weise für die F._____.ch unterstützend tätig (Urk. 13/1 S. 2; Urk. 13/3 S. 16 ff.; Urk. 13/4 S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint der Umstand, dass Post für die F._____.ch an D._____ gerichtet war, nicht als derart ungewöhnlich, dass sich dem Beschuldigten der Schluss hätte aufdrängen müssen, dass D._____ eine private Anschaffung auf den Namen und die Rechnung der F._____.ch bzw. B._____ und C._____ getätigt hätte. So hätte sich der Beschuldigte auch denken können, D._____ habe die Adresse der Geschäftsräumlichkeiten der F._____.ch als Lieferadresse angegeben, da er tagsüber nicht zu Hause war und die Zustel- lung so problemlos hätte erfolgen können. Dass der Beschuldigte davon Kenntnis gehabt haben soll, dass diese Bestellung im Namen der F._____.ch bzw. von B._____ und C._____ und nicht im Namen von D._____ getätigt wurde, wird dem Beschuldigten in der Eventualanklage ohnehin auch nicht vorgeworfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte wurde mit angefochtenem Urteil der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art.137 Ziff. 1 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 102 S. 22, 40). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung hinsichtlich der diesbezüglichen Vorwürfe in erster Linie geltend, die Anklage umschreibe den Sachverhalt für die Tatbestandsmerkmale der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei nicht genügend (Urk. 88 S. 14). Wie bereits vor Vorinstanz verlangt der Beschuldigte entsprechend auch im Beru- fungsverfahren einen Freispruch von diesen Vorwürfen (Urk. 105 S. 2; Urk. 129 S. 2 ff.). Ob er sich aufgrund des als erstellt erachteten Anklagesachverhalts im

- 24 - Sinne der Straftatbestände der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei schuldig gemacht hat, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 4 Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 5 Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 525.30 für an- waltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 220.– und EUR 938.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zu- handen der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 31 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zu- handen der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Bezirksge- richtskasse gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils so- wie an den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 betreffend die Herausgabefrist gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 104.

E. 7 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli

Dispositiv
  1. B._____,
  2. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____, betreffend Betrug etc. - 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 28. März 2018 (GG170078) - 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2017 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Verfügung der Vorinstanz: Es wird verfügt:
  3. Das Verfahren betreffend den Vorwurf − der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB (Dossier 2), − des geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 6), − des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 7), wird eingestellt.
  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte ist schuldig − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier 1), − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Dossier 1).
  6. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, 3, 6, 10), - 4 - − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 8), − des mehrfachen betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Dossier 4.1-4.2), − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 10), − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 11).
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
  8. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  9. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  10. Der sichergestellte und sich in den Akten befindende weisse Ordner (Sach- Kaution Nr: 31690) wird nach Eintritt der Rechtskraft den Privatklägern frei- gegeben, sofern sie dies binnen 6 Monate seit Rechtskraft verlangen. An- sonsten wird er definitiv zu den Akten genommen.
  11. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft werden abgewiesen.
  12. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.
  13. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  14. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigung mit Fr. 21'853.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt. - 5 -
  15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 276.05 Entschädigung Zeuge; Fr. 21'853.05 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.
  17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Entschädigung (inkl. Erwerbseinbussen) von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 129 S. 2)
  19. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der unrechtmäs- sigen Aneignung sowie der Hehlerei freizusprechen.
  20. Es sei Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Zivilklagen der Privatklägerschaft vollumfänglich abzuweisen.
  21. Es sei Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei dem Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren und das erst- - 6 - instanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'784.45 zuzusprechen.
  22. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit sie dem Beschuldigten auferlegt wurden, auf die Staatskasse zu nehmen.
  23. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 13 des angefochtenen Urteils sei auf den Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten.
  24. Es sei Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der Privatklägerschaft keine Entschädi- gung zulasten des Beschuldigten zugesprochen wird.
  25. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden.
  26. Es sei die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungs- verfahren aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen, wobei auf den Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten sei. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 109 S. 2, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1 Am 11. Juni 2014 erstattete Rechtsanwalt Y2._____ namens und im Auf- trag von B._____ und C._____ Strafanzeige gegen A._____ (Beschuldigter) und D._____. B._____ war zum damaligen Zeitpunkt einzelzeichnungsberechtigter In- haber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma E._____. C._____ war einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer derselben (Urk. 1 S. 1; Urk. 2/1; Urk. 2/2). Die zur Anzeige gebrachten Vorgänge standen in Zusammenhang mit der E._____, für welche der Beschuldigte ab Dezember 2013 tätig war. Die An- zeigeerstatter warfen ihm und seinem Partner D._____ in der Strafanzeige kurz zusammengefasst vor, ohne Berechtigung private Zahlungen und Bezüge mit der Kreditkarte und der Postfinance-Karte lautend auf die E._____ sowie private Be- stellungen auf Rechnung zulasten der E._____ getätigt und mittels ungerechtfer- tigter, scheinbar von der E._____ ausgestellter Rechnungen versucht zu haben, bei Dritten ungerechtfertigt Geld für sich erhältlich zu machen (Urk. 1; Urk. 2/3- 15). 1.2 Nach in einem einheitlichen Verfahren durchgeführter Untersuchung er- hob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 24. März 2017 Anklage gegen den Be- schuldigten und D._____. Die Anklage gegen D._____ liegt als Urk. 35, diejenige gegen den Beschuldigten als Urk. 36, bei den Akten. Im zu den Anklagen gehö- renden separaten "Verzeichnis der Privatklägerschaft" werden B._____, die E._____ und C._____ als Privatkläger aufgeführt (Urk. 33). 1.3 Die erstinstanzlichen Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wurden unter je separater Prozessnummer geführt, die Beurteilung erfolgte jedoch Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO folgend für beide Beschuldigten gemeinsam. Dazu kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 102 E. I). Dass der Einzelfirma E._____ die Stellung als Privatklägerin nicht (mehr) zukommt ist unbestritten (Urk. 102 E. II.1.4; Urk. 105 S. 3). Derzeit werden folglich einzig noch B._____ und C._____ als Privatkläger im Rubrum geführt. - 8 -
  27. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, stellte das Ver- fahren gegen den Beschuldigten nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Ver- fügung vom 28. März 2019 betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Dossier 2), des geringfügigen Betrugs (Dossier 6) und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ein. Bezüglich der weiteren Anklagevorwürfe der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei (Dossier 1) sprach es ihn mit Urteil vom gleichen Tag schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfäl- schung (Dossier 1, 3, 6, 10), des mehrfachen Betrugs (Dossier 1, 8) und des Ver- suchs dazu (Dossier 10), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage (Dossier 4.1, 4.2) und der Veruntreuung (Dossier 11) sprach es ihn frei. Ferner entschied es über die Verwendung beschlagnahmter Unterlagen, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatkläger und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 102 S. 40 ff.). 3.1 Gegen den mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 87) liessen der Be- schuldigte, die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft je mit Eingaben vom
  28. April 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 95; Urk. 96; Urk. 97; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 28. Juni 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 101/1-3) und übermittelte in der Folge die Berufungs- anmeldungen zusammen mit den Akten dem Obergericht. In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Berufung und ersuchte um Dispensati- on von der Berufungsverhandlung (Urk. 103). Mit Beschluss vom 29. April 2019 wurde von diesem Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft Vormerk genommen (Urk. 115). Was das Ersuchen um Dispensation von der Berufungsverhandlung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass für die Staatsanwaltschaft in Anbetracht des- sen, dass dem Beschuldigten ohnehin keine Verurteilung zu einer Strafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe droht, keine Erscheinungspflicht besteht (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte und die Pri- vatkläger reichten der erkennenden Kammer am 19. Juli 2018 rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 105; Urk. 106; Urk. 101/2-3; Art. 399 Abs. 3 StPO). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 107 ff.). - 9 - 3.2 Mit Eingabe vom 2. August 2018 beantragte der Beschuldigte Nichtein- treten auf die Berufung des Privatklägers 2 und teilweises Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers 1, eventualiter ein auf Dossier 8 und eine Zivilforde- rung von Fr. 313.63 beschränktes Eintreten auf die Berufungen der Privatkläger (Urk. 110). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2018 wurde einstweilen vollum- fänglich auf die Berufungen der Privatkläger eingetreten (Urk. 113). 3.3 Am 15. August 2018 reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss sein ausgefülltes Datenerfassungsblatt ein (Urk. 111 f.). 3.4 Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wurde mit Präsidialverfügung vom
  29. April 2019 Frist angesetzt, um seine Legitimation zur Vertretung von B._____ (Privatkläger 1) im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach dem 3. Januar 2017 nachzuweisen sowie um klarzustellen, für wen er handelte, als er in diesem Verfahren namens und im Auftrag "meiner Mandantschaft" Berufung angemeldet und erklärt hatte. Mit derselben Verfügung wurde zudem der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beschuldigten vom 2. August 2018 (Urk. 110) Stellung zu nehmen (Urk. 117). Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 erklärte Rechtsanwalt MLaw Y1._____ sodann, dass er die Berufung namens und im Auf- trag seiner Mandantschaft zurückziehe (Urk. 119). Zu den mit Präsidialverfügung vom 29. April 2019 aufgeworfenen Fragen nahm er in jener Eingabe keine Stel- lung. In der Folge wurde Rechtsanwalt MLaw Y1._____ daher mit Präsidialverfü- gung vom 13. Juni 2019 erneut Frist angesetzt, um seine Legitimation zur Vertre- tung des Privatklägers 1 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nachzuwei- sen sowie um klarzustellen, für wen er handelte, als er in diesem Verfahren na- mens und im Auftrag "meiner Mandantschaft" Berufung angemeldet und erklärt hatte. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass die Klärung dieser noch offenen Fragen trotz des inzwischen erklärten Berufungsrückzugs von Bedeutung sei, zumal dadurch die Auflage der Verfahrenskosten im Endentscheid beeinflusst werde (Urk. 120). Mit Eingaben vom 26. und 27. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt MLaw Y1._____ schliesslich mit, dass er im Namen beider Privatkläger, B._____ und C._____, Berufung angemeldet und erklärt habe (Urk. 122 ff.). Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger 1 und 2 ist sodann Vormerk zu nehmen. - 10 -
  30. Die Berufungsverhandlung fand am 29. November 2019 in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten statt (Prot. II S. 9). Dem Beschul- digten war das Erscheinen seinem Gesuch vom 15. Oktober 2019 entsprechend mit Zustimmung der Verfahrensleitung erlassen worden (Urk. 126). In der Beru- fungsverhandlung beantragte die Verteidigung im Rahmen der Vorfragen, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass B._____ und C._____ im Berufungsverfah- ren keine Stellung als Strafkläger zukomme. Ausserdem beantragte sie, C._____ die Stellung als Zivilkläger abzuerkennen und eventualiter dessen Zivilklägerstel- lung auf Anklagedossier-Nr. 8 zu beschränken (Urk. 128; Prot. II S. 11). Diese An- träge sind nachfolgend zu prüfen. II. Prozessuales
  31. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Dementsprechend richtet sich sein Rechtsmittel gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 - 5 (Sanktion und Vollzug), 8 (Verweisung der Schadenersatz- begehren der Privatkläger auf den Zivilweg), 9 (Verzicht auf Entschädigung des Beschuldigten), 12 (Kostenauflage), 13 teilweise (Nachforderungsvorbehalt) und 14 (Entschädigung an die Privatkläger) des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 105 S. 2). Unangefochten bleiben damit die Einstellungsverfügung sowie das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 6 (Verwendung beschlagnahmter Unterlagen), 7 (Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens der Privatklägerschaft), 10 (Festsetzung Honorar amtliche Verteidigung), 11 (Kostenfestsetzung) und 13 teilweise (Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse). Dass die Verfügung sowie das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. März 2018 in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorab mittels Beschluss festzu- stellen. 2.1 Der Beschuldigte stellte sich in diesem Verfahren auf den Standpunkt, dem Privatkläger 1 komme keine Stellung als Zivilkläger und dem Privatkläger 2 - 11 - überhaupt keine Parteistellung zu. Eventualiter beschränke sich deren (umfas- sende) Parteistellung auf Dossier 8. Im Berufungsverfahren wird seitens des Be- schuldigten zudem geltend gemacht, weder dem Privatkläger 1 noch dem Privat- kläger 2 komme im Berufungsverfahren Stellung als Strafkläger zu (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 81; Urk. 105 S. 2; Urk. 128 S. 2 ff.). 2.2 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Vorausset- zung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Un- mittelbar verletzt ist nach der Rechtsprechung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115). Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO sind die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Rechts- nachfolger der unmittelbar verletzten Person und Reflexgeschädigte (vgl. Maz- zucchelli/Postizzi, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 115). Vorbehalten bleibt Art. 121 StPO, der in den Fällen der gesetzlichen Rechtsnachfolge einen zumindest partiellen Übergang von Verfahrensrechten der geschädigten Person statuiert. Ob tatsäch- lich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Die verfahrensrechtliche Stellung als geschädig- te Person beruht daher bis dahin auf der Hypothese, dass der Anklagesachverhalt sich verwirklicht hat, und ist ständig zu überprüfen. Die Geschädigtenstellung fällt jedoch dahin, wenn z.B. für den sie bis dahin begründenden Straftatbestand eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung rechtskräftig verfügt oder der Antrag zu- rückgezogen und das Strafverfahren nur wegen anderer Straftatbestände, welche die fragliche Geschädigtenstellung nicht begründen, fortgesetzt wird (vgl. Maz- zucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115). Die geschädigte Person wird sodann Partei, falls sie sich als Privatklägerschaft konstituiert (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 7 zu Art. 115). 2.3 Die Anklage wirft dem Beschuldigten – soweit das Verfahren nicht rechtskräftig eingestellt wurde – diverse Delikte vor, wobei ausser in den Ankla- - 12 - gepunkten Dossier-Nr. 4.2 und 6 nebst B._____ jeweils auch C._____ unter der Rubrik "Geschädigte Personen" genannt wird. In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft ihre Berufungen zurückgezogen haben und das vorinstanzliche Urteil nur noch vom Beschuldigten angefochten wird, bildet im Berufungsverfahren entsprechend einzig noch Dossier-Nr. 1 Ge- genstand der Überprüfung. Zwar blieben die Freisprüche hinsichtlich der übrigen Anklagedossiers somit unangefochten und sind daher einer Überprüfung im Beru- fungsverfahren nicht mehr zugänglich. Da die Sachverhalte dieser Dossiers aber nach wie vor Gegenstand der diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Anklage bilden, wäre für den Fall, dass die Geschädigteneigenschaft für B._____, C._____ oder für beide hinsichtlich des Dossiers 1 verneint würde, dennoch weiter zu prü- fen, ob ihnen zumindest in Bezug auf einen dieser übrigen der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalte Geschädigtenstellung zugekommen wäre. Angesichts des Berufungsrückzugs von B._____ und C._____ ist die Beurteilung ihrer Geschä- digtenstellung zwar in Bezug auf die Frage, ob auf ihre Berufung einzutreten ist, nicht mehr von Relevanz. Die Beurteilung der Geschädigtenstellung hat jedoch auch Auswirkungen auf den Entscheid hinsichtlich der Zivilforderungen sowie da- rauf, ob B._____ und C._____ in diesem Strafverfahren überhaupt Parteistellung zukommt und sie entsprechend überhaupt berechtigt wären, beispielsweise Mittei- lung über die Rechtskraft der vorinstanzlichen Freisprüche zu erhalten oder wei- terhin Einsicht in die Akten nehmen zu können. 2.4.1 Im Anklagesachverhalt wird bezogen auf Dossier-Nr. 1 ausgeführt, die beiden Beschuldigten hätten ohne Berechtigung im Namen der Geschädigten B._____ und C._____ "bzw. deren 'F._____.ch", bei der G._____ AG Mäntel be- stellt, wobei sie das Briefpapier der E._____ verwendet und die Unterschriften von B._____ und C._____ gefälscht hätten. Gemäss Anklagepunkt Dossier-Nr. 3 sol- len die beiden Beschuldigten in der Folge eine in dieser Sache an B._____ ge- richtete Zahlungsvereinbarung mit der mit dem Inkasso der Forderung der G._____ AG betrauten H._____ mit der gefälschten Unterschrift von B._____ un- terzeichnet haben. Bei der E._____ handelte es sich um die im Tatzeitpunkt im Handelsregister eingetragene Einzelfirma von B._____. C._____ war einzelzeich- nungsberechtigter Geschäftsführer derselben (Urk. 1 S. 1; Urk. 2/1; Urk. 2/2). Bei - 13 - F._____.ch handelte es sich gemäss Anklage um ein Unterprojekt der E._____ (vgl. Anklagepunkt Dossier-Nr. 4.2; vgl. auch Urk. 2/4 "F._____.ch by E._____). Den Anklagesachverhalt als erstellt vorausgesetzt, hätte das Verhalten der Be- schuldigten gemäss den Anklagepunkten Dossier-Nr. 1 und 3 also darauf gezielt, die Einzelfirma E._____ rechtsgeschäftlich zu verpflichten. C._____ wäre vom Vorgang einzig als Geschäftsführer der Einzelfirma von B._____ und insofern be- troffen gewesen, als die Beschuldigten auch seine Unterschrift auf dem Bestell- formular gefälscht hätten. 2.4.2 Der Anklagepunkt Dossier-Nr. 4.1 bezieht sich gemäss Darstellung des angeklagten Vorgehens in der Anklageschrift auf die nicht autorisierte Ver- wendung der VISA-Kreditkarte lautend auf das Postkonto der Einzelfirma E._____. Den Anklagesachverhalt als erstellt vorausgesetzt, handelten die Be- schuldigten in diesem Zusammenhang folglich einzig zum Nachteil der Einzelfir- ma E._____. 2.4.3 Gemäss Anklagesachverhalt Dossier-Nr. 7 verwendeten die Beschul- digten ein ihnen zu Geschäftszwecken überlassenes iPhone 5C für zweckent- fremdete Zahlungen zulasten der E._____. C._____ wäre – den Anklagesachver- halt als erstellt vorausgesetzt – einzig insofern in den Vorgang involviert gewesen, als er den Beschuldigten das iPhone 5C zusammen mit B._____ überliess, also in seiner Funktion als Geschäftsführer der E._____. 2.4.4 Unter Anklagepunkt Dossier-Nr. 10 wird den Beschuldigten Urkunden- fälschung und versuchter Betrug vorgeworfen. Die Beschuldigten sollen kurz zu- sammengefasst am 2. Mai 2014 mittels einer Rechnung an die I._____ versucht haben, von dieser eine Entschädigung für Arbeitsaufwand unter dem Projektna- men J._____ erhältlich zu machen. Sie sollen dabei den Anschein erweckt haben, dass es um die Abrechnung von vorausgegangenen Konzeptarbeiten für die I._____ im Rahmen ihrer Tätigkeit für die F._____.ch gehe. Der in Rechnung ge- stellte Betrag soll "den Geschädigten als Arbeitgeber" zugestanden haben. Aller- dings handelt es sich bei F._____.ch gemäss Anklage um ein Unterprojekt der E._____ (vgl. Anklagepunkt Dossier-Nr. 4.2; vgl. auch Urk. 2/4 "F._____.ch by E._____) und damit um ein solches der Einzelfirma von B._____. Den Anklagesa- - 14 - chverhalt als erstellt vorausgesetzt, handelten die Beschuldigten also potentiell zum Nachteil der Einzelfirma E._____. C._____ war vom Vorgang wiederum ein- zig als Geschäftsführer der Firma betroffen. 2.4.5 Anklagesachverhalt Dossier-Nr. 11 betrifft das Einbehalten des von der E._____ zur Verfügung gestellten iPhones 5C. Den Anklagesachverhalt als er- stellt vorausgesetzt, handelte der Beschuldigte also wiederum zum Nachteil der Einzelfirma E._____. C._____ war vom Vorgang einzig als Geschäftsführer der Firma betroffen. 2.5.1 In den eben erwähnten Anklagepunkten Dossiers-Nr. 1, 4.1, 7, 10 und 11 sind demnach Vermögensdelikte zum Nachteil der Einzelfirma E._____ um- schrieben. Bei Vermögensdelikten gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschädigten Vermögens, hier also B._____ als Inhaber der Einzelfirma. C._____ hat entgegen dem Vermerk unter "Geschädigte Personen" im Ingress dieser An- klagepunkte als blosser Geschäftsführer der Einzelfirma keine Geschädigtenstel- lung. Was das Urkundendelikt in Dossier-Nr. 1 betrifft, wirft die Anklage den Be- schuldigten sodann die Fälschung (auch) der Unterschrift von C._____ vor. Ur- kundendelikte schützen allerdings in erster Linie die Allgemeinheit. Die Geschä- digtenstellung von Privaten wird nur bejaht, wenn die Urkundenfälschung auch auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, etwa wenn die Urkun- denfälschung gleichzeitig Bestandteil des schädigenden Vermögensdelikts ist (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 73 zu Art. 115). Vorliegend steht die angeklagte Urkundenfälschung zwar mit einem Vermögensdelikt in Zusammenhang, aller- dings nicht mit einem zum Nachteil von C._____, sondern mit einem zum Nachteil der Einzelfirma E._____. Es bleibt damit dabei, dass in Bezug auf diese Anklage- punkte nur B._____ und nicht auch C._____ Geschädigtenstellung zukommt. 2.5.2 Die E._____ wurde per 1. Januar 2018 mit allen Aktiven und Passiven von der E._____ GmbH übernommen (Urk. 75; Prot. I S. 16; vgl. auch Anhang zu Urk. 82) und am 24. Mai 2018 infolge Geschäftsübergangs aus dem Handelsre- gister gelöscht (vgl. dort). Mit anderen Worten übertrug B._____ das Geschäft auf die E._____ GmbH und gab seine eigene Geschäftstätigkeit dabei auf (vgl. Art. 39 Abs. 1 HRegV). Auf welchem rechtlichen Weg die Übertragung der Aktiven und - 15 - Passiven auf die E._____ GmbH erfolgte, ist unbekannt, vorliegend aber auch nicht entscheidend. Klar ist, dass die E._____ GmbH Rechtsnachfolgerin der Ein- zelfirma E._____ ist (vgl. Prot. I S. 16). Allfällige Forderungen gegen die Beschul- digten aus den anklagegegenständlichen Vorgängen zum Nachteil der E._____ stehen nun ihr zu. B._____ hat seine Aktivlegitimation damit verloren. 2.5.3 Mit der materiell-rechtlichen Rechtsnachfolge ist nicht automatisch die Nachfolge in die zivil- und strafprozessuale Parteistellung verbunden. Strafpro- zessual sind Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person als mittelbare Geschädigte einzustufen und können sich daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 121 StPO als Privatkläger im Strafverfahren konsti- tuieren. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht einen (partiellen) Übergang der Partei- stellung im Strafprozess nur für natürliche oder juristische Personen vor, die von Gesetzes wegen, also per Legalzession bzw. Subrogation, in die Ansprüche der geschädigten Person eintreten. Bei Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb beruhen, sieht das Gesetz einen Eintritt der Rechtsnachfolger in die straf- prozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger nicht vor (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4-4.9.6). Die E._____ GmbH folgt mithin B._____ nicht in dessen straf- prozessuale Stellung als Privatkläger im Zivilpunkt. 2.5.4 B._____ wird aus seiner strafprozessualen Stellung als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt folglich von der E._____ GmbH nicht verdrängt. Einen Ver- lust der strafprozessualen Stellung als Zivilkläger als Folge der rechtsgeschäftli- chen Übertragung von Zivilansprüchen gegen Beschuldigte an Dritte sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Der Verlust der Aktivlegitimation hat aber aus ma- teriell-rechtlichen Gründen zur Abweisung der Zivilklage zu führen, sofern Forde- rungen zu beurteilen sein werden, welche an die E._____ GmbH übergegangen sind. 2.6 Während C._____ in Bezug auf die oberwähnten Anklagepunkte keine Geschädigtenstellung zukommt, lässt sich eine solche aus dem Anklagesachver- halt Dossier-Nr. 8 ableiten. Jener Anklagepunkt hat zwei Darlehen zum Gegen- stand, die die Beschuldigten je einzeln betrügerisch erwirkt haben sollen. Soweit der Anklagevorwurf den Beschuldigten betrifft, soll er unter dem Vorwand, dass - 16 - eine Verwandte die Kommunion habe, am 15. April 2014 ein Darlehen über 255 Euro "bei den Geschädigten" erwirkt haben. Als "Geschädigte Personen" sind im Ingress des Vorwurfs – wie eingangs festgehalten – beide Privatkläger erwähnt. D._____ soll den Darlehensbetrug vom 17. April 2014 über Fr. 1'500.– gemäss unzweideutiger Formulierung zum Nachteil von B._____ allein begangen haben. Bei dieser Ausgangslage lässt die Anklageschrift selber keinen Raum für die An- nahme, sie werfe dem Beschuldigten (auch) einen Darlehensbetrug nur zum Nachteil von B._____ vor. Grundlage des Verfahrens ist vielmehr der Vorwurf, dass der Beschuldigte beide gemeinsam und zulasten ihres Privatvermögens handelnden Privatkläger um 255 Euro betrog. Hinsichtlich dieses Anklagesach- verhalts kommt somit sowohl B._____ als auch C._____ Geschädigtenstellung zu. 2.7 B._____ und C._____ haben sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. September 2016 im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert (Urk. 25/1). Soweit sie nach dem Erwogenen Geschädigteneigenschaft haben, waren und sind sie zur Teilnahme am Strafverfahren als Zivil- und Strafkläger berechtigt. 3.1 Im Berufungsverfahren stellt sich der Beschuldigte weiter auf den Stand- punkt, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____, auf welche die Vo- rinstanz ihren Schuldspruch im Wesentlichen gestützt habe, nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. So sei die entsprechende Einvernahme von D._____ vom 2. Mai 2016 ohne die Anwesenheit des Beschuldigten und mithin in Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführt worden (Urk. 105 S. 3 f.; Urk. 129 S. 5). 3.2.1 Die Einvernahme von D._____ vom 2. Mai 2016 fand – wie vom Be- schuldigten richtigerweise vorgebracht (Urk. 105 S. 3; Urk. 129 S. 5) – ohne seine oder die Anwesenheit seiner Verteidigung statt (Urk. 13/1 S. 1). Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei jener Einvernahme um die erste formelle Befragung von D._____ als beschuldigte Person in diesem Strafverfahren handel- te. Entsprechend stellt sich die Frage, ob die Befragung von D._____ in Abwe- senheit des Beschuldigten dessen Teilnahmerechte im Sinne von Art 147 Abs. 1 StPO verletzte. - 17 - 3.2.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Werden Beweise in Verlet- zung dieser Bestimmung erhoben, dürfen sie gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung steht der Staatsanwaltschaft bei Erstbefragun- gen von Mitbeschuldigten im Einzelfall jedoch die Prüfung zu, ob sachliche Grün- de für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Be- schuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen; BGE 143 IV 397 E. 3.4; Schmid/Jo- sitsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 147). 3.2.3 Im vorliegenden Fall hatte die Einvernahme des Mitbeschuldigten D._____ noch vor der ersten Befragung des Beschuldigten zu den ihm gemach- ten Vorwürfen stattgefunden (Urk. 13/1; Urk. 13/2). Da D._____ in jener Einver- nahme vom 2. Mai 2016 dieselben Vorhalte gemacht worden waren, zu welchen später auch der Beschuldigte befragt wurde, ist der Umstand, dass D._____ durch die Staatsanwaltschaft in Abwesenheit des Beschuldigten befragt wurde, vor dem Hintergrund der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Weiter ist jedoch zu prüfen, ob sich die Aussagen von D._____ aus jener Einvernahme aufgrund einer seitens des Beschuldigten ebenfalls gel- tend gemachten Verletzung seines Konfrontationsrechts als zu seinen Lasten un- verwertbar erweisen (Urk. 129 S. 5). 3.3.1 Gemäss dem Anspruch der beschuldigten Person auf Gewährleistung des Konfrontationsrechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist die Möglichkeit zu gewährleisten, Belastungszeugen zu konfrontieren, wobei als Belastungszeu- ge in diesem Sinne jede Person gilt, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldig- ten zu belasten. Als Belastungszeugen gelten daher nicht nur Zeugen, sondern - 18 - gegebenenfalls auch Mitbeschuldigte (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 12 zu Art. 147 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4). Dabei genügt es den Anforderungen dieser Bestimmung, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemes- sene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Ge- brauch zu machen (Wohlers, a.a.O., N 13 zu Art. 147 StPO). Zur Wahrung des absoluten Anspruchs auf Konfrontation ist es denn auch nicht notwendig, dass die beschuldigte Person bei jeder sie belastenden Einvernahme anwesend ist (Hä- ring, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 zu Art. 146). 3.3.2 Da die Vorinstanz zur Erstellung des Sachverhalts, auf welchem der spätere Schuldspruch des Beschuldigten wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB gründet, vorwiegend auf die Aussagen von D._____ abstellte (Urk. 102 S. 16 ff.), kommt dem Beschuldigten ohne Weiteres ein grundsätzliches Konfrontationsrecht mit dem ihn belastenden D._____ zu. Eine Konfrontation des Beschuldigten mit D._____ fand im Laufe dieses Strafverfahrens zu keinem Zeitpunkt statt. So wur- de die Ladung für die zunächst angesetzten Schlusseinvernahmen der beiden Beschuldigten abgenommen (Urk. 23/13; Urk. 24/14). Zur vorinstanzlichen Haupt- verhandlung, anlässlich welcher eine Befragung beider Beschuldigter und mithin eine Konfrontation möglich gewesen wäre, ist D._____ unentschuldigt nicht er- schienen (Prot. I S. 7, 14). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschuldigte dadurch, dass er die Unverwertbarkeit dieser Einvernahme erst jetzt im Beru- fungsverfahren geltend macht, sein Konfrontationsrecht verwirkt haben könnte. 3.3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formge- recht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verwei- gerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2009 vom 6. Ok- - 19 - tober 2009 E. 2.2.4 mit Hinweisen; Mettler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 33 zu Art. 147). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt sodann von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gemäss Bundesgericht liegt ein verspätet gestellter Antrag auf Konfrontationseinvernahme insbesondere dann vor, wenn der Beschuldigte nach Treu und Glauben zur Antragsstellung Anlass gehabt hätte (Urteil des Bundesge- richts 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2.5). So könnte das Konfrontations- recht beispielsweise verwirkt sein, wenn der anwaltlich Vertretene spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Ergänzungsfragen verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2011 vom 12. September 2011 E. 1.3; Schmid/ Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 147). 3.3.4 Dem Beschuldigten wurden die ihn in Bezug auf den Anklagesachver- halt gemäss Dossier-Nr. 1 belastenden Aussagen von D._____ bereits in seiner ersten Einvernahme vom 2. Mai 2016 vorgehalten (Urk. 13/2 S. 2). Sowohl er als auch seine damals anwesende Verteidigung hatten demnach seit jenem Zeitpunkt Kenntnis des Umstandes, dass der Beschuldigte von D._____ belastet wurde. Weiter wurde dem Beschuldigten die Aussage von D._____, man habe sich aus Scham den beiden Herren gegenüber entschlossen, nicht mit ihnen darüber zu sprechen und die beiden Jacken zu bestellen, auch im Rahmen der Einvernahme in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgehalten (Prot. I S. 31). Trotz Kenntnis dieser belastenden Aussagen und obwohl im diese sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Vorinstanz vorgehalten wurden, unterliess es der Beschuldigte im bisherigen Verlauf des Verfahrens, sich auf die Unverwert- barkeit jener Aussagen zu berufen und eine Konfrontation mit D._____ zu bean- tragen (Urk. 24/12; Urk. 24/14; Urk. 88; Prot. I S. 63). Dass der Beschuldigte die Unverwertbarkeit jener Aussagen erst jetzt geltend macht, erweist sich daher als verspätet. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten liegt damit nicht vor. - 20 - 3.4 Der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Mai 2016 auch zu Lasten des Beschul- digten steht daher nichts entgegen. III. Sachverhalt 1.1 Im Hauptanklagepunkt des Dossier-Nr. 1 wird dem Beschuldigten zu- sammengefasst vorgeworfen, am 13. Dezember 2013 zusammen mit D._____ ohne Berechtigung im Namen von B._____ und C._____ bzw. deren "Produkt" F._____.ch zwei Mäntel der Marke K._____ im Wert von insgesamt Fr. 1'898.– bei der Geschädigten Firma G._____ AG bestellt zu haben. Dabei sollen sie nie die Absicht gehabt haben, diese Mäntel zu bezahlen bzw. zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sie diese Mäntel nie bezahlen könnten. Zur Bestel- lung sollen sie in nicht autorisierter Art und Weise Briefpapier der E._____ ver- wendet haben, wobei sie zudem die Unterschriften der vorgegebenen Besteller, B._____ und C._____, gefälscht hätten. Durch diese Machenschaften sollen sie die Geschädigte G._____ AG bzw. deren handelnde Mitarbeiter in arglistiger Wei- se über die wahre Identität und Bonität der Kundschaft getäuscht und diese so um den geschuldeten Kaufpreis geprellt haben. Diese Handlungen sollen die Be- schuldigten im Wissen darum begangen haben, dass die Geschädigte G._____ AG bzw. deren handelnde Mitarbeiter sich niemals auf dieses Geschäft eingelas- sen hätten, wenn sie von den wahren Verhältnissen Kenntnis gehabt hätten. 1.2 Gemäss dem Eventualsachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, von D._____ einen Mantel der Marke K._____ übernommen zu haben, wobei er gewusst haben soll, dass dieser gleich zwei solcher Mäntel im Wert von insge- samt Fr. 1'898.– nach Hause habe liefern lassen. Weiter wird ihm vorgeworfen, diesen Mantel in der Folge wie seinen eigenen gebraucht zu haben, obschon er gewusst habe, dass D._____ keineswegs über die erforderlichen Mittel verfügt habe, um die beiden Mäntel ordnungsgemäss zu bezahlen und damit rechtskon- form zu erwerben. - 21 -
  32. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln aufgeführt und die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten, von D._____ und den beiden Privatklägern korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 102 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vor- instanz, die im Anklagesachverhalt umschriebene Bestellung getätigt zu haben. Entsprechend stellte er auch in Abrede, zu diesem Zwecke Unterschriften ge- fälscht zu haben (Urk. 13/2 S. 2 f.; Prot. I S. 29 ff.). In Anbetracht dessen, dass D._____ einräumte, dass er es gewesen sei, der die Mäntel bestellt und die Un- terschriften gefälscht habe (Urk. 13/1 S. 2), kann eine Beteiligung des Beschuldig- ten bei der Bestellung der Mäntel im Namen der Privatkläger bzw. der F._____.ch der diesbezüglichen Schlussfolgerung der Vorinstanz folgend nicht als erstellt er- achtet werden (Urk. 102 S. 18). Ein Schuldspruch betreffend den Hauptanklage- punkt des Dossier-Nr. 1 fällt damit ausser Betracht. Dabei ist zu beachten, dass ein schärferer als der erstinstanzliche Schuldspruch ohnehin dem Verbot der re- formatio in peius widersprechen würde (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 3.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie im Eventualsachverhalt des Anklagepunkts Dossier-Nr. 1 umschrieben sind. Der Beschuldigte räumte ein, von der Bestellung der Mäntel durch D._____ gewusst zu haben (Urk. 13/2 S. 2). Aus seinen Angaben dazu, dass sie Winter- mäntel gebraucht hätten und die Mäntel den Privatklägern bekannt gewesen sei- en, lässt sich zudem schliessen, dass der Beschuldigte einen der bestellten Män- tel auch getragen hat (Urk. 13/2 S. 3; Prot. I S. 30). Da der Beschuldigte und D._____ zum Tatzeitpunkt in einer Beziehung waren und dem Beschuldigten da- her bekannt war, dass D._____ die ihm in der Schweiz zunächst in Aussicht ge- standene Stelle dann doch nicht erhalten hatte (Urk. 88 S. 5), liegt nahe, dass er auch wusste, dass D._____ zum Tatzeitpunkt kein Erwerbseinkommen erzielte. Was die Übernahme einer der Mäntel aus der Bestellung von D._____ von die- sem, den Gebrauch jenes Mantels und das Wissen um die knappen finanziellen Verhältnisse von D._____ betrifft, erweist sich der Eventualanklagesachverhalt - 22 - somit als erstellt. Was den Lieferort betrifft, geht sowohl aus dem Bestellformular der Mäntel vom 13. Dezember 2013 als auch aus der Empfangsbestätigung vom
  33. Dezember 2013 hervor, dass das Paket der G._____ AG an die L._____- strasse …, … Zürich, bestellt und geliefert wurde (Urk. 2/4; Urk. 2/5). Entspre- chend wurden die Mäntel nicht wie im Eventualsachverhalt umschrieben zu D._____ "nach Hause", sondern in die Geschäftsräumlichkeiten der F._____.ch bzw. der E._____ geliefert. Mit dieser Korrektur erweist sich der Eventualsachver- halt des Anklagepunkts Dossier-Nr. 1 somit als erstellt. 3.3 Nicht rechtsgenügend erstellen lässt sich demgegenüber, dass der Be- schuldigte davon gewusst haben soll, dass D._____ die beiden Mäntel nicht in seinem eigenen, sondern im Namen der F._____.ch bzw. von B._____ und C._____ bestellt haben soll. D._____ gab zu Protokoll, dass man sich aus Scham gegenüber den beiden Herren entschlossen habe, nicht mit ihnen darüber zu sprechen und die beiden Jacken zu bestellen (Urk. 13/1 S. 4). Aus dieser Aussa- ge von D._____ geht in Anbetracht dessen, dass er seine Angaben nicht nur auf sich, sondern auf "man" bezog, ohne Weiteres hervor, dass die Bestellung der Mäntel und der Umstand, dass man über die Bestellung nicht mit B._____ und C._____ sprechen würde, Thema zwischen dem Beschuldigten und D._____ war. Hingegen lässt sich aus seiner diesbezüglichen Formulierung und seinen übrigen Angaben nicht zweifelsfrei schliessen, dass dem Beschuldigten nicht nur der Um- stand, dass D._____ überhaupt Mäntel bestellen würde, bekannt war, sondern ihm auch bewusst war, dass er diese Bestellung im Namen der F._____.ch bzw. von B._____ und C._____ tätigen würde. Dass er davon Kenntnis gehabt haben könnte, lässt sich sodann – entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 129 S. 9 f.) – auch daraus nicht ableiten, dass er das Paket mit den Mänteln an der L._____-strasse …, … Zürich, entgegengenommen hat. Entsprechendes räumte er zwar ein, er gab aber gleichzeitig an, dass er das Paket entgegenge- nommen habe, ohne den Inhalt zu kennen (Urk. 13/2 S. 2; Prot. I S. 30). Dass der Beschuldigte Kenntnis des Bestellformulars hatte, aus welchem hervorgehen würde, dass die Bestellung nicht im Namen von D._____ erfolgte, ist nicht erstellt. Aus der Empfangsbestätigung betreffend jenes Paket geht sodann nicht hervor, wie das Paket, dessen Empfang der Beschuldigte bestätigte, adressiert war - 23 - (Urk. 2/5). Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieses die Adresse trug, welche in der von D._____ erstellten Bestellung als gewünschte Anschrift für die Pakets- endung aufgeführt ist: F._____.ch, M._____ Show Room, Herr D._____, L._____- stasse …, … Zürich (Urk. 2/4). Zwar ist der Umstand, dass D._____ in keinem Arbeitsverhältnis mit der E._____ stand, grundsätzlich geeignet, Fragen aufzu- werfen, wenn bekannt wird, dass auf Paketlieferungen an die F._____.ch den- noch sein Name aufgeführt ist. Gemäss den Angaben der Privatkläger und D._____ selbst, war dieser aber auch ohne einen eigentlichen Arbeitsvertrag teil- weise für die F._____.ch unterstützend tätig (Urk. 13/1 S. 2; Urk. 13/3 S. 16 ff.; Urk. 13/4 S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint der Umstand, dass Post für die F._____.ch an D._____ gerichtet war, nicht als derart ungewöhnlich, dass sich dem Beschuldigten der Schluss hätte aufdrängen müssen, dass D._____ eine private Anschaffung auf den Namen und die Rechnung der F._____.ch bzw. B._____ und C._____ getätigt hätte. So hätte sich der Beschuldigte auch denken können, D._____ habe die Adresse der Geschäftsräumlichkeiten der F._____.ch als Lieferadresse angegeben, da er tagsüber nicht zu Hause war und die Zustel- lung so problemlos hätte erfolgen können. Dass der Beschuldigte davon Kenntnis gehabt haben soll, dass diese Bestellung im Namen der F._____.ch bzw. von B._____ und C._____ und nicht im Namen von D._____ getätigt wurde, wird dem Beschuldigten in der Eventualanklage ohnehin auch nicht vorgeworfen. IV. Rechtliche Würdigung
  34. Der Beschuldigte wurde mit angefochtenem Urteil der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art.137 Ziff. 1 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 102 S. 22, 40). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung hinsichtlich der diesbezüglichen Vorwürfe in erster Linie geltend, die Anklage umschreibe den Sachverhalt für die Tatbestandsmerkmale der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei nicht genügend (Urk. 88 S. 14). Wie bereits vor Vorinstanz verlangt der Beschuldigte entsprechend auch im Beru- fungsverfahren einen Freispruch von diesen Vorwürfen (Urk. 105 S. 2; Urk. 129 S. 2 ff.). Ob er sich aufgrund des als erstellt erachteten Anklagesachverhalts im - 24 - Sinne der Straftatbestände der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei schuldig gemacht hat, ist nachfolgend zu prüfen. 2.1 Einer unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen – natürli- chen oder juristischen – Person steht als derjenigen des Täters (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 137). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tat- bestandsmerkmale, also insbesondere das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille, sie sich anzueignen, sowie die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung verlangt (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 45 zu Art. 137). Die Bereicherung ist unrechtmässig, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht un- rechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit der Sache nicht wirt- schaftlich besser stellen will, wenn der Täter der Auffassung ist, auf Letztere ei- nen Anspruch zu haben bzw. wenn er der Auffassung ist, die Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (Donatsch, a.a.O., N 12 zu Art. 137). 2.2 Entsprechend dem als erstellt erachteten Eventualanklagesachverhalt hat D._____ die Mäntel bestellt, in der Folge entgegengenommen und dann einen der beiden Mäntel an den Beschuldigten weitergegeben. Wie erwogen kann nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass D._____ die Mäntel nicht auf seinen eigenen, sondern auf den Namen und auf Rechnung Dritter bestellt hatte. Da das Eigentum an einer beweglichen Sache gemäss Art. 714 Abs. 1 ZGB mit dem Übergang des Besitzes auf den Erwerber übertragen wird, selbst wenn die Ware noch nicht bezahlt ist bzw. nicht bezahlt wird, wäre das Eigentum an den Mänteln der Vorstellung des Beschuldigten ent- sprechend somit bei deren Entgegennahme auf D._____ übergegangen. Dass er davon hätte ausgehen müssen, dass ein anderer als D._____ Eigentümer der Mäntel war und auch er selbst in der Folge nicht Eigentümer des übernommenen Mantels hätte werden können, kann mithin nicht angenommen werden. Es ist da- - 25 - her zu verneinen, dass der Beschuldigte um die Fremdheit der Sache gewusst hatte. Zur Erfüllung des Tatbestandes einer unrechtmässigen Aneignung fehlt es damit bereits an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, weshalb hinsicht- lich dieses Vorwurfs ein Freispruch zu ergehen hat. Im Übrigen ist darauf hinzu- weisen, dass ohnehin weder die Fremdheit der Sache noch ein allfälliges Wissen des Beschuldigten um die Fremdheit dieser Sache in der Anklageschrift klar um- schrieben sind. Der Beschuldigte machte zudem geltend, er sei hinsichtlich des Mantels von einer Schenkung ausgegangen. Da dieses Vorbringen nicht widerlegt und ihm somit auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er von einer der Rechtsnorm widersprechenden Bereicherung ausgegangen wäre, müsste da- her überdies auch das Vorliegen einer Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint werden. 3.1 Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. In subjektiver Hin- sicht wird Vorsatz oder Eventualvorsatz vorausgesetzt. Der Hehler muss im Mo- ment seines Handelns mindestens um die Möglichkeit wissen, dass der Gegen- stand deliktisch erlangt wurde, und sie in Kauf nehmen (Donatsch, a.a.O., N 12 zu Art. 160). 3.2 Dem Beschuldigten wird im Eventualanklagesachverhalt lediglich vorge- worfen, gewusst zu haben, dass D._____ keineswegs über die erforderlichen Mit- tel verfügte, um die beiden Mäntel ordnungsgemäss zu bezahlen und damit rechtskonform zu erwerben. Wie die Verteidigung vor Vorinstanz demnach zu Recht vorbrachte, wird dem Beschuldigten im Eventualanklagesachverhalt nicht zum Vorwurf gemacht, er habe von einem Vermögensdelikt von D._____ Kennt- nis gehabt (Urk. 88 S. 15). Insbesondere wird nicht umschrieben, dass der Be- schuldigte bei der Übernahme des Mantels davon Kenntnis gehabt habe, dass D._____ diesen mittels Bestellung im Namen der F._____.ch bzw. B._____ und C._____ sowie unter Fälschung deren Unterschriften erlangt hatte. Der Vorwurf, dass der Beschuldigte hätte um die Möglichkeit wissen müssen, dass die Mäntel - 26 - deliktisch erlangt wurden, lässt sich denn auch daraus nicht ableiten, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, dass D._____ die Mäntel mit seinen eigenen Mitteln nicht hätte rechtskonform erwerben können, zumal nicht rechtskonformes Verhalten nicht mit strafrechtlich relevantem Verhalten gleichgesetzt werden kann. So kann es sich bei nicht rechtskonformem Verhalten auch um solches handeln, welches lediglich zivilrechtliche und nicht gleichzeitig auch strafrechtliche Normen verletzt. Wiederum hätte aber auch dann, wenn in der Anklageschrift um- schrieben worden wäre, dass er den Mantel im Wissen darum übernommen hatte, dass dieser durch eine Straftat erlangt wurde, diese Tatbestandsvoraussetzung nicht bejaht werden können. So könnte nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass D._____ die Mäntel nicht auf seinen ei- genen, sondern auf den Namen und auf Rechnung Dritter bestellt hatte (vgl. E. III.3.3). Ausserdem ist in der Umschreibung im Eventualanklagesachverhalt, wo- nach der Beschuldigte den Mantel "wie seinen Eigenen" gebraucht haben soll, auch nicht eine zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche Erwerbs- handlung erkennbar. Die in der Anklageschrift umschriebenen und als erstellt er- achteten Handlungen des Beschuldigten erfüllen somit auch die Tatbestandsvo- raussetzungen der Hehlerei nicht, weshalb auch hinsichtlich dieses Vorwurfs ein Freispruch zu ergehen hat.
  35. Der Beschuldigte ist demnach ferner von den Vorwürfen der unrechtmäs- sigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 1) und der Heh- lerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 1) freizusprechen. V. Zivilforderungen
  36. Die Privatkläger 1 und 2 beantragten vor Vorinstanz, der Beschuldigte und D._____ seien solidarisch zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'092.70 zzgl. Zins an B._____ sowie in der Höhe von Fr. 313.63 an C._____, eventualiter an B._____, zu bezahlen. Ausserdem wurden Genugtu- ungsbegehren gestellt (Urk. 85). Im angefochtenen Entscheid wurden die Genug- tuungsbegehren der Privatklägerschaft abgewiesen und deren Zivilklage im Übri- gen auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 102 S. 36, 41). Der Beschuldigte verlangt - 27 - mit seiner Berufung die Abweisung auch der Schadenersatzbegehren der Privat- klägerschaft (Urk. 105 S. 4; Urk. 129 S. 2, S. 19 ff.).
  37. Was die allgemeinen Voraussetzungen zur adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilforderungen im Strafprozess betrifft, kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 35 f.). 3.1 Hinsichtlich des beantragten an B._____ zu zahlenden Schadenersatzes wurde seitens der Privatklägerschaft vor Vorinstanz geltend gemacht, dass dieser die Anklagedossiers 4.1, 4.2, 5, 7, 11 und 8 betreffe. In Bezug auf Anklagepunkt Dossier-Nr. 8 wird als an B._____ zu ersetzender Schaden ein Betrag von Fr. 1'500.– geltend gemacht (Urk. 84 S. 50). Dieser Betrag entspricht dem Darle- hensbetrag, dessen deliktische Erlangung in der Anklage alleine D._____ vorge- worfen wird. Entsprechend ist diese Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Was die übrigen Anklagedossiers anbelangt, bezüg- lich welcher die Zusprechung von Schadenersatz an B._____ verlangt ist, ist da- rauf hinzuweisen, dass gemäss der Umschreibung im Anklagesachverhalt – wie bereits erwogen (vgl. E. 2.5.1 ff.) – nicht er persönlich, sondern die E._____ ge- schädigt wurde. Wie schon zuvor darauf hingewiesen wurde, hat B._____ seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Forderungen der E._____ als Inhaber der E._____ durch die rechtsgeschäftliche Übertragung der Aktiven und Passiven an die E._____ GmbH verloren (vgl. E. 2.5.1 ff.). Aufgrund dieses Verlusts der Ak- tivlegitimation von B._____ sind die Schadenersatzforderungen betreffend die Anklagepunkte Dossiers-Nr. 4.1, 4.2, 5, 7 und 11 somit, unabhängig davon, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieser Anklagedossiers ohnehin erstinstanzlich frei- gesprochen wurde, abzuweisen. 3.2 Die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 313.63 zugunsten von C._____, eventualiter B._____, wurde in Bezug auf Anklagepunkt Dossier-Nr. 8 geltend gemacht (Urk. 84 S. 50). Von diesem Betrugsvorwurf wurde der Beschul- digte bereits erstinstanzlich freigesprochen. Dieser unangefochten gebliebene vo- rinstanzliche Freispruch wurde damit begründet, dass nicht zweifelsfrei ausge- schlossen werden könne, dass der Betrag von EUR 255.– (Fr. 313.63) dem Be- schuldigten als Reisegeld überlassen worden sei (Urk. 102 S. 27). Da der Be- - 28 - schuldigte hinsichtlich dieses Vorwurfs freigesprochen wurde, der diesbezügliche Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Zivilforderung jedoch nicht spruch- reif ist, ist die Privatklägerschaft mit dieser Zivilforderung in Bezug auf Anklage- dossier Nr. 8 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des gericht- lichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO; Art. 428 StPO). 1.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.1 Der Beschuldigte macht einerseits eine Prozessentschädigung für die ihm vor der Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als seine amtliche Verteidigerin angefallenen Aufwendungen für seine angemessene Verteidigung in der Höhe von Fr. 525.30 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'259.15 für aufgrund der Teilnahme am Verfahren entstandene Reise- und Übernachtungskosten geltend (Urk. 88 S. 36). 2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. 2.3 Die Kosten in der Höhe von Fr. 525.30 für die Verteidigung des Beschul- digten im Zeitraum bis zum 2. Mai 2016, ab welchem Datum Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt wurde (Urk. 27/12), sind angesichts der Honorarnote vom 10. November 2016 ausge- wiesen (Urk. 89/3). Ausgewiesen sind zudem Reise- und Übernachtungskosten in der Höhe von Fr. 220.– und EUR 938.95 (Urk. 89/4). Die weiteren geltend ge- - 29 - machten Reise- und Übernachtungskosten sind – entsprechend dem Hinweis der Verteidigung (Urk. 88 S. 36) – nicht belegt und können demnach auch nicht ent- schädigt werden. Dem Beschuldigten sind folglich eine Prozessentschädigung von Fr. 525.30 für anwaltliche Verteidigung sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 220.– und EUR 938.95 aus der Gerichtskasse auszurichten.
  38. Ausgangsgemäss besteht kein Raum für eine Verpflichtung des Beschul- digten zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatkläger 1 und 2 (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
  39. Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger 1 und 2 wird Vormerk genom- men.
  40. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 28. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 6 (Verwendung beschlagnahmter Unterlagen), 7 (Abwei- sung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerschaft), 10 (Festsetzung Honorar amtliche Verteidigung), 11 (Kostenfestsetzung) und 13 teilweise (Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse) sowie die gleichentags ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind.
  41. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  42. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  43. Der Beschuldigte A._____ wird ferner von den Vorwürfen der unrechtmässi- gen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 1) und der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Dossier- Nr. 1) freigesprochen.
  44. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden mit Ausnahme von Dossier 8 abgewiesen. Hinsichtlich Dossier 8 werden sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  45. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung
  46. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  47. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 525.30 für an- waltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 220.– und EUR 938.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  48. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zu- handen der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an - 31 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zu- handen der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Bezirksge- richtskasse gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils so- wie an den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 betreffend die Herausgabefrist gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 104.
  49. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180283-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Spiess, Er- satzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 29. November 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin sowie

1. B._____,

2. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____, betreffend Betrug etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 28. März 2018 (GG170078)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2017 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Verfügung der Vorinstanz: Es wird verfügt:

1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf − der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB (Dossier 2), − des geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 6), − des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 7), wird eingestellt.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier 1), − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Dossier 1).

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1, 3, 6, 10),

- 4 - − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 8), − des mehrfachen betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Dossier 4.1-4.2), − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 10), − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 11).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Der sichergestellte und sich in den Akten befindende weisse Ordner (Sach- Kaution Nr: 31690) wird nach Eintritt der Rechtskraft den Privatklägern frei- gegeben, sofern sie dies binnen 6 Monate seit Rechtskraft verlangen. An- sonsten wird er definitiv zu den Akten genommen.

7. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft werden abgewiesen.

8. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

9. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

10. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigung mit Fr. 21'853.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

- 5 -

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 276.05 Entschädigung Zeuge; Fr. 21'853.05 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Entschädigung (inkl. Erwerbseinbussen) von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 129 S. 2)

1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der unrechtmäs- sigen Aneignung sowie der Hehlerei freizusprechen.

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Zivilklagen der Privatklägerschaft vollumfänglich abzuweisen.

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei dem Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren und das erst-

- 6 - instanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'784.45 zuzusprechen.

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit sie dem Beschuldigten auferlegt wurden, auf die Staatskasse zu nehmen.

5. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 13 des angefochtenen Urteils sei auf den Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten.

6. Es sei Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der Privatklägerschaft keine Entschädi- gung zulasten des Beschuldigten zugesprochen wird.

7. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden.

8. Es sei die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungs- verfahren aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen, wobei auf den Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten sei.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 109 S. 2, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1 Am 11. Juni 2014 erstattete Rechtsanwalt Y2._____ namens und im Auf- trag von B._____ und C._____ Strafanzeige gegen A._____ (Beschuldigter) und D._____. B._____ war zum damaligen Zeitpunkt einzelzeichnungsberechtigter In- haber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma E._____. C._____ war einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer derselben (Urk. 1 S. 1; Urk. 2/1; Urk. 2/2). Die zur Anzeige gebrachten Vorgänge standen in Zusammenhang mit der E._____, für welche der Beschuldigte ab Dezember 2013 tätig war. Die An- zeigeerstatter warfen ihm und seinem Partner D._____ in der Strafanzeige kurz zusammengefasst vor, ohne Berechtigung private Zahlungen und Bezüge mit der Kreditkarte und der Postfinance-Karte lautend auf die E._____ sowie private Be- stellungen auf Rechnung zulasten der E._____ getätigt und mittels ungerechtfer- tigter, scheinbar von der E._____ ausgestellter Rechnungen versucht zu haben, bei Dritten ungerechtfertigt Geld für sich erhältlich zu machen (Urk. 1; Urk. 2/3- 15). 1.2 Nach in einem einheitlichen Verfahren durchgeführter Untersuchung er- hob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 24. März 2017 Anklage gegen den Be- schuldigten und D._____. Die Anklage gegen D._____ liegt als Urk. 35, diejenige gegen den Beschuldigten als Urk. 36, bei den Akten. Im zu den Anklagen gehö- renden separaten "Verzeichnis der Privatklägerschaft" werden B._____, die E._____ und C._____ als Privatkläger aufgeführt (Urk. 33). 1.3 Die erstinstanzlichen Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wurden unter je separater Prozessnummer geführt, die Beurteilung erfolgte jedoch Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO folgend für beide Beschuldigten gemeinsam. Dazu kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 102 E. I). Dass der Einzelfirma E._____ die Stellung als Privatklägerin nicht (mehr) zukommt ist unbestritten (Urk. 102 E. II.1.4; Urk. 105 S. 3). Derzeit werden folglich einzig noch B._____ und C._____ als Privatkläger im Rubrum geführt.

- 8 -

2. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, stellte das Ver- fahren gegen den Beschuldigten nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Ver- fügung vom 28. März 2019 betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Dossier 2), des geringfügigen Betrugs (Dossier 6) und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ein. Bezüglich der weiteren Anklagevorwürfe der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei (Dossier 1) sprach es ihn mit Urteil vom gleichen Tag schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfäl- schung (Dossier 1, 3, 6, 10), des mehrfachen Betrugs (Dossier 1, 8) und des Ver- suchs dazu (Dossier 10), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage (Dossier 4.1, 4.2) und der Veruntreuung (Dossier 11) sprach es ihn frei. Ferner entschied es über die Verwendung beschlagnahmter Unterlagen, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatkläger und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 102 S. 40 ff.). 3.1 Gegen den mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 87) liessen der Be- schuldigte, die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft je mit Eingaben vom

9. April 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 95; Urk. 96; Urk. 97; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 28. Juni 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 101/1-3) und übermittelte in der Folge die Berufungs- anmeldungen zusammen mit den Akten dem Obergericht. In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Berufung und ersuchte um Dispensati- on von der Berufungsverhandlung (Urk. 103). Mit Beschluss vom 29. April 2019 wurde von diesem Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft Vormerk genommen (Urk. 115). Was das Ersuchen um Dispensation von der Berufungsverhandlung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass für die Staatsanwaltschaft in Anbetracht des- sen, dass dem Beschuldigten ohnehin keine Verurteilung zu einer Strafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe droht, keine Erscheinungspflicht besteht (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte und die Pri- vatkläger reichten der erkennenden Kammer am 19. Juli 2018 rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 105; Urk. 106; Urk. 101/2-3; Art. 399 Abs. 3 StPO). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 107 ff.).

- 9 - 3.2 Mit Eingabe vom 2. August 2018 beantragte der Beschuldigte Nichtein- treten auf die Berufung des Privatklägers 2 und teilweises Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers 1, eventualiter ein auf Dossier 8 und eine Zivilforde- rung von Fr. 313.63 beschränktes Eintreten auf die Berufungen der Privatkläger (Urk. 110). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2018 wurde einstweilen vollum- fänglich auf die Berufungen der Privatkläger eingetreten (Urk. 113). 3.3 Am 15. August 2018 reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss sein ausgefülltes Datenerfassungsblatt ein (Urk. 111 f.). 3.4 Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wurde mit Präsidialverfügung vom

29. April 2019 Frist angesetzt, um seine Legitimation zur Vertretung von B._____ (Privatkläger 1) im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach dem 3. Januar 2017 nachzuweisen sowie um klarzustellen, für wen er handelte, als er in diesem Verfahren namens und im Auftrag "meiner Mandantschaft" Berufung angemeldet und erklärt hatte. Mit derselben Verfügung wurde zudem der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beschuldigten vom 2. August 2018 (Urk.

110) Stellung zu nehmen (Urk. 117). Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 erklärte Rechtsanwalt MLaw Y1._____ sodann, dass er die Berufung namens und im Auf- trag seiner Mandantschaft zurückziehe (Urk. 119). Zu den mit Präsidialverfügung vom 29. April 2019 aufgeworfenen Fragen nahm er in jener Eingabe keine Stel- lung. In der Folge wurde Rechtsanwalt MLaw Y1._____ daher mit Präsidialverfü- gung vom 13. Juni 2019 erneut Frist angesetzt, um seine Legitimation zur Vertre- tung des Privatklägers 1 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nachzuwei- sen sowie um klarzustellen, für wen er handelte, als er in diesem Verfahren na- mens und im Auftrag "meiner Mandantschaft" Berufung angemeldet und erklärt hatte. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass die Klärung dieser noch offenen Fragen trotz des inzwischen erklärten Berufungsrückzugs von Bedeutung sei, zumal dadurch die Auflage der Verfahrenskosten im Endentscheid beeinflusst werde (Urk. 120). Mit Eingaben vom 26. und 27. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt MLaw Y1._____ schliesslich mit, dass er im Namen beider Privatkläger, B._____ und C._____, Berufung angemeldet und erklärt habe (Urk. 122 ff.). Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger 1 und 2 ist sodann Vormerk zu nehmen.

- 10 -

4. Die Berufungsverhandlung fand am 29. November 2019 in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten statt (Prot. II S. 9). Dem Beschul- digten war das Erscheinen seinem Gesuch vom 15. Oktober 2019 entsprechend mit Zustimmung der Verfahrensleitung erlassen worden (Urk. 126). In der Beru- fungsverhandlung beantragte die Verteidigung im Rahmen der Vorfragen, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass B._____ und C._____ im Berufungsverfah- ren keine Stellung als Strafkläger zukomme. Ausserdem beantragte sie, C._____ die Stellung als Zivilkläger abzuerkennen und eventualiter dessen Zivilklägerstel- lung auf Anklagedossier-Nr. 8 zu beschränken (Urk. 128; Prot. II S. 11). Diese An- träge sind nachfolgend zu prüfen. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Dementsprechend richtet sich sein Rechtsmittel gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 - 5 (Sanktion und Vollzug), 8 (Verweisung der Schadenersatz- begehren der Privatkläger auf den Zivilweg), 9 (Verzicht auf Entschädigung des Beschuldigten), 12 (Kostenauflage), 13 teilweise (Nachforderungsvorbehalt) und 14 (Entschädigung an die Privatkläger) des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 105 S. 2). Unangefochten bleiben damit die Einstellungsverfügung sowie das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 6 (Verwendung beschlagnahmter Unterlagen), 7 (Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens der Privatklägerschaft), 10 (Festsetzung Honorar amtliche Verteidigung), 11 (Kostenfestsetzung) und 13 teilweise (Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse). Dass die Verfügung sowie das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. März 2018 in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorab mittels Beschluss festzu- stellen. 2.1 Der Beschuldigte stellte sich in diesem Verfahren auf den Standpunkt, dem Privatkläger 1 komme keine Stellung als Zivilkläger und dem Privatkläger 2

- 11 - überhaupt keine Parteistellung zu. Eventualiter beschränke sich deren (umfas- sende) Parteistellung auf Dossier 8. Im Berufungsverfahren wird seitens des Be- schuldigten zudem geltend gemacht, weder dem Privatkläger 1 noch dem Privat- kläger 2 komme im Berufungsverfahren Stellung als Strafkläger zu (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 81; Urk. 105 S. 2; Urk. 128 S. 2 ff.). 2.2 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Vorausset- zung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Un- mittelbar verletzt ist nach der Rechtsprechung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115). Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO sind die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Rechts- nachfolger der unmittelbar verletzten Person und Reflexgeschädigte (vgl. Maz- zucchelli/Postizzi, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 115). Vorbehalten bleibt Art. 121 StPO, der in den Fällen der gesetzlichen Rechtsnachfolge einen zumindest partiellen Übergang von Verfahrensrechten der geschädigten Person statuiert. Ob tatsäch- lich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Die verfahrensrechtliche Stellung als geschädig- te Person beruht daher bis dahin auf der Hypothese, dass der Anklagesachverhalt sich verwirklicht hat, und ist ständig zu überprüfen. Die Geschädigtenstellung fällt jedoch dahin, wenn z.B. für den sie bis dahin begründenden Straftatbestand eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung rechtskräftig verfügt oder der Antrag zu- rückgezogen und das Strafverfahren nur wegen anderer Straftatbestände, welche die fragliche Geschädigtenstellung nicht begründen, fortgesetzt wird (vgl. Maz- zucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115). Die geschädigte Person wird sodann Partei, falls sie sich als Privatklägerschaft konstituiert (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 7 zu Art. 115). 2.3 Die Anklage wirft dem Beschuldigten – soweit das Verfahren nicht rechtskräftig eingestellt wurde – diverse Delikte vor, wobei ausser in den Ankla-

- 12 - gepunkten Dossier-Nr. 4.2 und 6 nebst B._____ jeweils auch C._____ unter der Rubrik "Geschädigte Personen" genannt wird. In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft ihre Berufungen zurückgezogen haben und das vorinstanzliche Urteil nur noch vom Beschuldigten angefochten wird, bildet im Berufungsverfahren entsprechend einzig noch Dossier-Nr. 1 Ge- genstand der Überprüfung. Zwar blieben die Freisprüche hinsichtlich der übrigen Anklagedossiers somit unangefochten und sind daher einer Überprüfung im Beru- fungsverfahren nicht mehr zugänglich. Da die Sachverhalte dieser Dossiers aber nach wie vor Gegenstand der diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Anklage bilden, wäre für den Fall, dass die Geschädigteneigenschaft für B._____, C._____ oder für beide hinsichtlich des Dossiers 1 verneint würde, dennoch weiter zu prü- fen, ob ihnen zumindest in Bezug auf einen dieser übrigen der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalte Geschädigtenstellung zugekommen wäre. Angesichts des Berufungsrückzugs von B._____ und C._____ ist die Beurteilung ihrer Geschä- digtenstellung zwar in Bezug auf die Frage, ob auf ihre Berufung einzutreten ist, nicht mehr von Relevanz. Die Beurteilung der Geschädigtenstellung hat jedoch auch Auswirkungen auf den Entscheid hinsichtlich der Zivilforderungen sowie da- rauf, ob B._____ und C._____ in diesem Strafverfahren überhaupt Parteistellung zukommt und sie entsprechend überhaupt berechtigt wären, beispielsweise Mittei- lung über die Rechtskraft der vorinstanzlichen Freisprüche zu erhalten oder wei- terhin Einsicht in die Akten nehmen zu können. 2.4.1 Im Anklagesachverhalt wird bezogen auf Dossier-Nr. 1 ausgeführt, die beiden Beschuldigten hätten ohne Berechtigung im Namen der Geschädigten B._____ und C._____ "bzw. deren 'F._____.ch", bei der G._____ AG Mäntel be- stellt, wobei sie das Briefpapier der E._____ verwendet und die Unterschriften von B._____ und C._____ gefälscht hätten. Gemäss Anklagepunkt Dossier-Nr. 3 sol- len die beiden Beschuldigten in der Folge eine in dieser Sache an B._____ ge- richtete Zahlungsvereinbarung mit der mit dem Inkasso der Forderung der G._____ AG betrauten H._____ mit der gefälschten Unterschrift von B._____ un- terzeichnet haben. Bei der E._____ handelte es sich um die im Tatzeitpunkt im Handelsregister eingetragene Einzelfirma von B._____. C._____ war einzelzeich- nungsberechtigter Geschäftsführer derselben (Urk. 1 S. 1; Urk. 2/1; Urk. 2/2). Bei

- 13 - F._____.ch handelte es sich gemäss Anklage um ein Unterprojekt der E._____ (vgl. Anklagepunkt Dossier-Nr. 4.2; vgl. auch Urk. 2/4 "F._____.ch by E._____). Den Anklagesachverhalt als erstellt vorausgesetzt, hätte das Verhalten der Be- schuldigten gemäss den Anklagepunkten Dossier-Nr. 1 und 3 also darauf gezielt, die Einzelfirma E._____ rechtsgeschäftlich zu verpflichten. C._____ wäre vom Vorgang einzig als Geschäftsführer der Einzelfirma von B._____ und insofern be- troffen gewesen, als die Beschuldigten auch seine Unterschrift auf dem Bestell- formular gefälscht hätten. 2.4.2 Der Anklagepunkt Dossier-Nr. 4.1 bezieht sich gemäss Darstellung des angeklagten Vorgehens in der Anklageschrift auf die nicht autorisierte Ver- wendung der VISA-Kreditkarte lautend auf das Postkonto der Einzelfirma E._____. Den Anklagesachverhalt als erstellt vorausgesetzt, handelten die Be- schuldigten in diesem Zusammenhang folglich einzig zum Nachteil der Einzelfir- ma E._____. 2.4.3 Gemäss Anklagesachverhalt Dossier-Nr. 7 verwendeten die Beschul- digten ein ihnen zu Geschäftszwecken überlassenes iPhone 5C für zweckent- fremdete Zahlungen zulasten der E._____. C._____ wäre – den Anklagesachver- halt als erstellt vorausgesetzt – einzig insofern in den Vorgang involviert gewesen, als er den Beschuldigten das iPhone 5C zusammen mit B._____ überliess, also in seiner Funktion als Geschäftsführer der E._____. 2.4.4 Unter Anklagepunkt Dossier-Nr. 10 wird den Beschuldigten Urkunden- fälschung und versuchter Betrug vorgeworfen. Die Beschuldigten sollen kurz zu- sammengefasst am 2. Mai 2014 mittels einer Rechnung an die I._____ versucht haben, von dieser eine Entschädigung für Arbeitsaufwand unter dem Projektna- men J._____ erhältlich zu machen. Sie sollen dabei den Anschein erweckt haben, dass es um die Abrechnung von vorausgegangenen Konzeptarbeiten für die I._____ im Rahmen ihrer Tätigkeit für die F._____.ch gehe. Der in Rechnung ge- stellte Betrag soll "den Geschädigten als Arbeitgeber" zugestanden haben. Aller- dings handelt es sich bei F._____.ch gemäss Anklage um ein Unterprojekt der E._____ (vgl. Anklagepunkt Dossier-Nr. 4.2; vgl. auch Urk. 2/4 "F._____.ch by E._____) und damit um ein solches der Einzelfirma von B._____. Den Anklagesa-

- 14 - chverhalt als erstellt vorausgesetzt, handelten die Beschuldigten also potentiell zum Nachteil der Einzelfirma E._____. C._____ war vom Vorgang wiederum ein- zig als Geschäftsführer der Firma betroffen. 2.4.5 Anklagesachverhalt Dossier-Nr. 11 betrifft das Einbehalten des von der E._____ zur Verfügung gestellten iPhones 5C. Den Anklagesachverhalt als er- stellt vorausgesetzt, handelte der Beschuldigte also wiederum zum Nachteil der Einzelfirma E._____. C._____ war vom Vorgang einzig als Geschäftsführer der Firma betroffen. 2.5.1 In den eben erwähnten Anklagepunkten Dossiers-Nr. 1, 4.1, 7, 10 und 11 sind demnach Vermögensdelikte zum Nachteil der Einzelfirma E._____ um- schrieben. Bei Vermögensdelikten gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschädigten Vermögens, hier also B._____ als Inhaber der Einzelfirma. C._____ hat entgegen dem Vermerk unter "Geschädigte Personen" im Ingress dieser An- klagepunkte als blosser Geschäftsführer der Einzelfirma keine Geschädigtenstel- lung. Was das Urkundendelikt in Dossier-Nr. 1 betrifft, wirft die Anklage den Be- schuldigten sodann die Fälschung (auch) der Unterschrift von C._____ vor. Ur- kundendelikte schützen allerdings in erster Linie die Allgemeinheit. Die Geschä- digtenstellung von Privaten wird nur bejaht, wenn die Urkundenfälschung auch auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, etwa wenn die Urkun- denfälschung gleichzeitig Bestandteil des schädigenden Vermögensdelikts ist (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 73 zu Art. 115). Vorliegend steht die angeklagte Urkundenfälschung zwar mit einem Vermögensdelikt in Zusammenhang, aller- dings nicht mit einem zum Nachteil von C._____, sondern mit einem zum Nachteil der Einzelfirma E._____. Es bleibt damit dabei, dass in Bezug auf diese Anklage- punkte nur B._____ und nicht auch C._____ Geschädigtenstellung zukommt. 2.5.2 Die E._____ wurde per 1. Januar 2018 mit allen Aktiven und Passiven von der E._____ GmbH übernommen (Urk. 75; Prot. I S. 16; vgl. auch Anhang zu Urk. 82) und am 24. Mai 2018 infolge Geschäftsübergangs aus dem Handelsre- gister gelöscht (vgl. dort). Mit anderen Worten übertrug B._____ das Geschäft auf die E._____ GmbH und gab seine eigene Geschäftstätigkeit dabei auf (vgl. Art. 39 Abs. 1 HRegV). Auf welchem rechtlichen Weg die Übertragung der Aktiven und

- 15 - Passiven auf die E._____ GmbH erfolgte, ist unbekannt, vorliegend aber auch nicht entscheidend. Klar ist, dass die E._____ GmbH Rechtsnachfolgerin der Ein- zelfirma E._____ ist (vgl. Prot. I S. 16). Allfällige Forderungen gegen die Beschul- digten aus den anklagegegenständlichen Vorgängen zum Nachteil der E._____ stehen nun ihr zu. B._____ hat seine Aktivlegitimation damit verloren. 2.5.3 Mit der materiell-rechtlichen Rechtsnachfolge ist nicht automatisch die Nachfolge in die zivil- und strafprozessuale Parteistellung verbunden. Strafpro- zessual sind Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person als mittelbare Geschädigte einzustufen und können sich daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 121 StPO als Privatkläger im Strafverfahren konsti- tuieren. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht einen (partiellen) Übergang der Partei- stellung im Strafprozess nur für natürliche oder juristische Personen vor, die von Gesetzes wegen, also per Legalzession bzw. Subrogation, in die Ansprüche der geschädigten Person eintreten. Bei Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb beruhen, sieht das Gesetz einen Eintritt der Rechtsnachfolger in die straf- prozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger nicht vor (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4-4.9.6). Die E._____ GmbH folgt mithin B._____ nicht in dessen straf- prozessuale Stellung als Privatkläger im Zivilpunkt. 2.5.4 B._____ wird aus seiner strafprozessualen Stellung als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt folglich von der E._____ GmbH nicht verdrängt. Einen Ver- lust der strafprozessualen Stellung als Zivilkläger als Folge der rechtsgeschäftli- chen Übertragung von Zivilansprüchen gegen Beschuldigte an Dritte sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Der Verlust der Aktivlegitimation hat aber aus ma- teriell-rechtlichen Gründen zur Abweisung der Zivilklage zu führen, sofern Forde- rungen zu beurteilen sein werden, welche an die E._____ GmbH übergegangen sind. 2.6 Während C._____ in Bezug auf die oberwähnten Anklagepunkte keine Geschädigtenstellung zukommt, lässt sich eine solche aus dem Anklagesachver- halt Dossier-Nr. 8 ableiten. Jener Anklagepunkt hat zwei Darlehen zum Gegen- stand, die die Beschuldigten je einzeln betrügerisch erwirkt haben sollen. Soweit der Anklagevorwurf den Beschuldigten betrifft, soll er unter dem Vorwand, dass

- 16 - eine Verwandte die Kommunion habe, am 15. April 2014 ein Darlehen über 255 Euro "bei den Geschädigten" erwirkt haben. Als "Geschädigte Personen" sind im Ingress des Vorwurfs – wie eingangs festgehalten – beide Privatkläger erwähnt. D._____ soll den Darlehensbetrug vom 17. April 2014 über Fr. 1'500.– gemäss unzweideutiger Formulierung zum Nachteil von B._____ allein begangen haben. Bei dieser Ausgangslage lässt die Anklageschrift selber keinen Raum für die An- nahme, sie werfe dem Beschuldigten (auch) einen Darlehensbetrug nur zum Nachteil von B._____ vor. Grundlage des Verfahrens ist vielmehr der Vorwurf, dass der Beschuldigte beide gemeinsam und zulasten ihres Privatvermögens handelnden Privatkläger um 255 Euro betrog. Hinsichtlich dieses Anklagesach- verhalts kommt somit sowohl B._____ als auch C._____ Geschädigtenstellung zu. 2.7 B._____ und C._____ haben sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. September 2016 im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert (Urk. 25/1). Soweit sie nach dem Erwogenen Geschädigteneigenschaft haben, waren und sind sie zur Teilnahme am Strafverfahren als Zivil- und Strafkläger berechtigt. 3.1 Im Berufungsverfahren stellt sich der Beschuldigte weiter auf den Stand- punkt, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____, auf welche die Vo- rinstanz ihren Schuldspruch im Wesentlichen gestützt habe, nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. So sei die entsprechende Einvernahme von D._____ vom 2. Mai 2016 ohne die Anwesenheit des Beschuldigten und mithin in Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführt worden (Urk. 105 S. 3 f.; Urk. 129 S. 5). 3.2.1 Die Einvernahme von D._____ vom 2. Mai 2016 fand – wie vom Be- schuldigten richtigerweise vorgebracht (Urk. 105 S. 3; Urk. 129 S. 5) – ohne seine oder die Anwesenheit seiner Verteidigung statt (Urk. 13/1 S. 1). Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei jener Einvernahme um die erste formelle Befragung von D._____ als beschuldigte Person in diesem Strafverfahren handel- te. Entsprechend stellt sich die Frage, ob die Befragung von D._____ in Abwe- senheit des Beschuldigten dessen Teilnahmerechte im Sinne von Art 147 Abs. 1 StPO verletzte.

- 17 - 3.2.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Werden Beweise in Verlet- zung dieser Bestimmung erhoben, dürfen sie gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung steht der Staatsanwaltschaft bei Erstbefragun- gen von Mitbeschuldigten im Einzelfall jedoch die Prüfung zu, ob sachliche Grün- de für eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Be- schuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen; BGE 143 IV 397 E. 3.4; Schmid/Jo- sitsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 147). 3.2.3 Im vorliegenden Fall hatte die Einvernahme des Mitbeschuldigten D._____ noch vor der ersten Befragung des Beschuldigten zu den ihm gemach- ten Vorwürfen stattgefunden (Urk. 13/1; Urk. 13/2). Da D._____ in jener Einver- nahme vom 2. Mai 2016 dieselben Vorhalte gemacht worden waren, zu welchen später auch der Beschuldigte befragt wurde, ist der Umstand, dass D._____ durch die Staatsanwaltschaft in Abwesenheit des Beschuldigten befragt wurde, vor dem Hintergrund der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Weiter ist jedoch zu prüfen, ob sich die Aussagen von D._____ aus jener Einvernahme aufgrund einer seitens des Beschuldigten ebenfalls gel- tend gemachten Verletzung seines Konfrontationsrechts als zu seinen Lasten un- verwertbar erweisen (Urk. 129 S. 5). 3.3.1 Gemäss dem Anspruch der beschuldigten Person auf Gewährleistung des Konfrontationsrechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist die Möglichkeit zu gewährleisten, Belastungszeugen zu konfrontieren, wobei als Belastungszeu- ge in diesem Sinne jede Person gilt, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldig- ten zu belasten. Als Belastungszeugen gelten daher nicht nur Zeugen, sondern

- 18 - gegebenenfalls auch Mitbeschuldigte (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 12 zu Art. 147 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4). Dabei genügt es den Anforderungen dieser Bestimmung, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemes- sene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Ge- brauch zu machen (Wohlers, a.a.O., N 13 zu Art. 147 StPO). Zur Wahrung des absoluten Anspruchs auf Konfrontation ist es denn auch nicht notwendig, dass die beschuldigte Person bei jeder sie belastenden Einvernahme anwesend ist (Hä- ring, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 zu Art. 146). 3.3.2 Da die Vorinstanz zur Erstellung des Sachverhalts, auf welchem der spätere Schuldspruch des Beschuldigten wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB gründet, vorwiegend auf die Aussagen von D._____ abstellte (Urk. 102 S. 16 ff.), kommt dem Beschuldigten ohne Weiteres ein grundsätzliches Konfrontationsrecht mit dem ihn belastenden D._____ zu. Eine Konfrontation des Beschuldigten mit D._____ fand im Laufe dieses Strafverfahrens zu keinem Zeitpunkt statt. So wur- de die Ladung für die zunächst angesetzten Schlusseinvernahmen der beiden Beschuldigten abgenommen (Urk. 23/13; Urk. 24/14). Zur vorinstanzlichen Haupt- verhandlung, anlässlich welcher eine Befragung beider Beschuldigter und mithin eine Konfrontation möglich gewesen wäre, ist D._____ unentschuldigt nicht er- schienen (Prot. I S. 7, 14). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschuldigte dadurch, dass er die Unverwertbarkeit dieser Einvernahme erst jetzt im Beru- fungsverfahren geltend macht, sein Konfrontationsrecht verwirkt haben könnte. 3.3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formge- recht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verwei- gerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2009 vom 6. Ok-

- 19 - tober 2009 E. 2.2.4 mit Hinweisen; Mettler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 33 zu Art. 147). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt sodann von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gemäss Bundesgericht liegt ein verspätet gestellter Antrag auf Konfrontationseinvernahme insbesondere dann vor, wenn der Beschuldigte nach Treu und Glauben zur Antragsstellung Anlass gehabt hätte (Urteil des Bundesge- richts 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2.5). So könnte das Konfrontations- recht beispielsweise verwirkt sein, wenn der anwaltlich Vertretene spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Ergänzungsfragen verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2011 vom 12. September 2011 E. 1.3; Schmid/ Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 147). 3.3.4 Dem Beschuldigten wurden die ihn in Bezug auf den Anklagesachver- halt gemäss Dossier-Nr. 1 belastenden Aussagen von D._____ bereits in seiner ersten Einvernahme vom 2. Mai 2016 vorgehalten (Urk. 13/2 S. 2). Sowohl er als auch seine damals anwesende Verteidigung hatten demnach seit jenem Zeitpunkt Kenntnis des Umstandes, dass der Beschuldigte von D._____ belastet wurde. Weiter wurde dem Beschuldigten die Aussage von D._____, man habe sich aus Scham den beiden Herren gegenüber entschlossen, nicht mit ihnen darüber zu sprechen und die beiden Jacken zu bestellen, auch im Rahmen der Einvernahme in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgehalten (Prot. I S. 31). Trotz Kenntnis dieser belastenden Aussagen und obwohl im diese sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Vorinstanz vorgehalten wurden, unterliess es der Beschuldigte im bisherigen Verlauf des Verfahrens, sich auf die Unverwert- barkeit jener Aussagen zu berufen und eine Konfrontation mit D._____ zu bean- tragen (Urk. 24/12; Urk. 24/14; Urk. 88; Prot. I S. 63). Dass der Beschuldigte die Unverwertbarkeit jener Aussagen erst jetzt geltend macht, erweist sich daher als verspätet. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten liegt damit nicht vor.

- 20 - 3.4 Der Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Mai 2016 auch zu Lasten des Beschul- digten steht daher nichts entgegen. III. Sachverhalt 1.1 Im Hauptanklagepunkt des Dossier-Nr. 1 wird dem Beschuldigten zu- sammengefasst vorgeworfen, am 13. Dezember 2013 zusammen mit D._____ ohne Berechtigung im Namen von B._____ und C._____ bzw. deren "Produkt" F._____.ch zwei Mäntel der Marke K._____ im Wert von insgesamt Fr. 1'898.– bei der Geschädigten Firma G._____ AG bestellt zu haben. Dabei sollen sie nie die Absicht gehabt haben, diese Mäntel zu bezahlen bzw. zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sie diese Mäntel nie bezahlen könnten. Zur Bestel- lung sollen sie in nicht autorisierter Art und Weise Briefpapier der E._____ ver- wendet haben, wobei sie zudem die Unterschriften der vorgegebenen Besteller, B._____ und C._____, gefälscht hätten. Durch diese Machenschaften sollen sie die Geschädigte G._____ AG bzw. deren handelnde Mitarbeiter in arglistiger Wei- se über die wahre Identität und Bonität der Kundschaft getäuscht und diese so um den geschuldeten Kaufpreis geprellt haben. Diese Handlungen sollen die Be- schuldigten im Wissen darum begangen haben, dass die Geschädigte G._____ AG bzw. deren handelnde Mitarbeiter sich niemals auf dieses Geschäft eingelas- sen hätten, wenn sie von den wahren Verhältnissen Kenntnis gehabt hätten. 1.2 Gemäss dem Eventualsachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, von D._____ einen Mantel der Marke K._____ übernommen zu haben, wobei er gewusst haben soll, dass dieser gleich zwei solcher Mäntel im Wert von insge- samt Fr. 1'898.– nach Hause habe liefern lassen. Weiter wird ihm vorgeworfen, diesen Mantel in der Folge wie seinen eigenen gebraucht zu haben, obschon er gewusst habe, dass D._____ keineswegs über die erforderlichen Mittel verfügt habe, um die beiden Mäntel ordnungsgemäss zu bezahlen und damit rechtskon- form zu erwerben.

- 21 -

2. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln aufgeführt und die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten, von D._____ und den beiden Privatklägern korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 102 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1 Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vor- instanz, die im Anklagesachverhalt umschriebene Bestellung getätigt zu haben. Entsprechend stellte er auch in Abrede, zu diesem Zwecke Unterschriften ge- fälscht zu haben (Urk. 13/2 S. 2 f.; Prot. I S. 29 ff.). In Anbetracht dessen, dass D._____ einräumte, dass er es gewesen sei, der die Mäntel bestellt und die Un- terschriften gefälscht habe (Urk. 13/1 S. 2), kann eine Beteiligung des Beschuldig- ten bei der Bestellung der Mäntel im Namen der Privatkläger bzw. der F._____.ch der diesbezüglichen Schlussfolgerung der Vorinstanz folgend nicht als erstellt er- achtet werden (Urk. 102 S. 18). Ein Schuldspruch betreffend den Hauptanklage- punkt des Dossier-Nr. 1 fällt damit ausser Betracht. Dabei ist zu beachten, dass ein schärferer als der erstinstanzliche Schuldspruch ohnehin dem Verbot der re- formatio in peius widersprechen würde (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 3.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie im Eventualsachverhalt des Anklagepunkts Dossier-Nr. 1 umschrieben sind. Der Beschuldigte räumte ein, von der Bestellung der Mäntel durch D._____ gewusst zu haben (Urk. 13/2 S. 2). Aus seinen Angaben dazu, dass sie Winter- mäntel gebraucht hätten und die Mäntel den Privatklägern bekannt gewesen sei- en, lässt sich zudem schliessen, dass der Beschuldigte einen der bestellten Män- tel auch getragen hat (Urk. 13/2 S. 3; Prot. I S. 30). Da der Beschuldigte und D._____ zum Tatzeitpunkt in einer Beziehung waren und dem Beschuldigten da- her bekannt war, dass D._____ die ihm in der Schweiz zunächst in Aussicht ge- standene Stelle dann doch nicht erhalten hatte (Urk. 88 S. 5), liegt nahe, dass er auch wusste, dass D._____ zum Tatzeitpunkt kein Erwerbseinkommen erzielte. Was die Übernahme einer der Mäntel aus der Bestellung von D._____ von die- sem, den Gebrauch jenes Mantels und das Wissen um die knappen finanziellen Verhältnisse von D._____ betrifft, erweist sich der Eventualanklagesachverhalt

- 22 - somit als erstellt. Was den Lieferort betrifft, geht sowohl aus dem Bestellformular der Mäntel vom 13. Dezember 2013 als auch aus der Empfangsbestätigung vom

18. Dezember 2013 hervor, dass das Paket der G._____ AG an die L._____- strasse …, … Zürich, bestellt und geliefert wurde (Urk. 2/4; Urk. 2/5). Entspre- chend wurden die Mäntel nicht wie im Eventualsachverhalt umschrieben zu D._____ "nach Hause", sondern in die Geschäftsräumlichkeiten der F._____.ch bzw. der E._____ geliefert. Mit dieser Korrektur erweist sich der Eventualsachver- halt des Anklagepunkts Dossier-Nr. 1 somit als erstellt. 3.3 Nicht rechtsgenügend erstellen lässt sich demgegenüber, dass der Be- schuldigte davon gewusst haben soll, dass D._____ die beiden Mäntel nicht in seinem eigenen, sondern im Namen der F._____.ch bzw. von B._____ und C._____ bestellt haben soll. D._____ gab zu Protokoll, dass man sich aus Scham gegenüber den beiden Herren entschlossen habe, nicht mit ihnen darüber zu sprechen und die beiden Jacken zu bestellen (Urk. 13/1 S. 4). Aus dieser Aussa- ge von D._____ geht in Anbetracht dessen, dass er seine Angaben nicht nur auf sich, sondern auf "man" bezog, ohne Weiteres hervor, dass die Bestellung der Mäntel und der Umstand, dass man über die Bestellung nicht mit B._____ und C._____ sprechen würde, Thema zwischen dem Beschuldigten und D._____ war. Hingegen lässt sich aus seiner diesbezüglichen Formulierung und seinen übrigen Angaben nicht zweifelsfrei schliessen, dass dem Beschuldigten nicht nur der Um- stand, dass D._____ überhaupt Mäntel bestellen würde, bekannt war, sondern ihm auch bewusst war, dass er diese Bestellung im Namen der F._____.ch bzw. von B._____ und C._____ tätigen würde. Dass er davon Kenntnis gehabt haben könnte, lässt sich sodann – entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 129 S. 9 f.) – auch daraus nicht ableiten, dass er das Paket mit den Mänteln an der L._____-strasse …, … Zürich, entgegengenommen hat. Entsprechendes räumte er zwar ein, er gab aber gleichzeitig an, dass er das Paket entgegenge- nommen habe, ohne den Inhalt zu kennen (Urk. 13/2 S. 2; Prot. I S. 30). Dass der Beschuldigte Kenntnis des Bestellformulars hatte, aus welchem hervorgehen würde, dass die Bestellung nicht im Namen von D._____ erfolgte, ist nicht erstellt. Aus der Empfangsbestätigung betreffend jenes Paket geht sodann nicht hervor, wie das Paket, dessen Empfang der Beschuldigte bestätigte, adressiert war

- 23 - (Urk. 2/5). Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieses die Adresse trug, welche in der von D._____ erstellten Bestellung als gewünschte Anschrift für die Pakets- endung aufgeführt ist: F._____.ch, M._____ Show Room, Herr D._____, L._____- stasse …, … Zürich (Urk. 2/4). Zwar ist der Umstand, dass D._____ in keinem Arbeitsverhältnis mit der E._____ stand, grundsätzlich geeignet, Fragen aufzu- werfen, wenn bekannt wird, dass auf Paketlieferungen an die F._____.ch den- noch sein Name aufgeführt ist. Gemäss den Angaben der Privatkläger und D._____ selbst, war dieser aber auch ohne einen eigentlichen Arbeitsvertrag teil- weise für die F._____.ch unterstützend tätig (Urk. 13/1 S. 2; Urk. 13/3 S. 16 ff.; Urk. 13/4 S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint der Umstand, dass Post für die F._____.ch an D._____ gerichtet war, nicht als derart ungewöhnlich, dass sich dem Beschuldigten der Schluss hätte aufdrängen müssen, dass D._____ eine private Anschaffung auf den Namen und die Rechnung der F._____.ch bzw. B._____ und C._____ getätigt hätte. So hätte sich der Beschuldigte auch denken können, D._____ habe die Adresse der Geschäftsräumlichkeiten der F._____.ch als Lieferadresse angegeben, da er tagsüber nicht zu Hause war und die Zustel- lung so problemlos hätte erfolgen können. Dass der Beschuldigte davon Kenntnis gehabt haben soll, dass diese Bestellung im Namen der F._____.ch bzw. von B._____ und C._____ und nicht im Namen von D._____ getätigt wurde, wird dem Beschuldigten in der Eventualanklage ohnehin auch nicht vorgeworfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte wurde mit angefochtenem Urteil der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art.137 Ziff. 1 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 102 S. 22, 40). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung hinsichtlich der diesbezüglichen Vorwürfe in erster Linie geltend, die Anklage umschreibe den Sachverhalt für die Tatbestandsmerkmale der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei nicht genügend (Urk. 88 S. 14). Wie bereits vor Vorinstanz verlangt der Beschuldigte entsprechend auch im Beru- fungsverfahren einen Freispruch von diesen Vorwürfen (Urk. 105 S. 2; Urk. 129 S. 2 ff.). Ob er sich aufgrund des als erstellt erachteten Anklagesachverhalts im

- 24 - Sinne der Straftatbestände der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei schuldig gemacht hat, ist nachfolgend zu prüfen. 2.1 Einer unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen – natürli- chen oder juristischen – Person steht als derjenigen des Täters (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 137). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tat- bestandsmerkmale, also insbesondere das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille, sie sich anzueignen, sowie die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung verlangt (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 45 zu Art. 137). Die Bereicherung ist unrechtmässig, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht un- rechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit der Sache nicht wirt- schaftlich besser stellen will, wenn der Täter der Auffassung ist, auf Letztere ei- nen Anspruch zu haben bzw. wenn er der Auffassung ist, die Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (Donatsch, a.a.O., N 12 zu Art. 137). 2.2 Entsprechend dem als erstellt erachteten Eventualanklagesachverhalt hat D._____ die Mäntel bestellt, in der Folge entgegengenommen und dann einen der beiden Mäntel an den Beschuldigten weitergegeben. Wie erwogen kann nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass D._____ die Mäntel nicht auf seinen eigenen, sondern auf den Namen und auf Rechnung Dritter bestellt hatte. Da das Eigentum an einer beweglichen Sache gemäss Art. 714 Abs. 1 ZGB mit dem Übergang des Besitzes auf den Erwerber übertragen wird, selbst wenn die Ware noch nicht bezahlt ist bzw. nicht bezahlt wird, wäre das Eigentum an den Mänteln der Vorstellung des Beschuldigten ent- sprechend somit bei deren Entgegennahme auf D._____ übergegangen. Dass er davon hätte ausgehen müssen, dass ein anderer als D._____ Eigentümer der Mäntel war und auch er selbst in der Folge nicht Eigentümer des übernommenen Mantels hätte werden können, kann mithin nicht angenommen werden. Es ist da-

- 25 - her zu verneinen, dass der Beschuldigte um die Fremdheit der Sache gewusst hatte. Zur Erfüllung des Tatbestandes einer unrechtmässigen Aneignung fehlt es damit bereits an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, weshalb hinsicht- lich dieses Vorwurfs ein Freispruch zu ergehen hat. Im Übrigen ist darauf hinzu- weisen, dass ohnehin weder die Fremdheit der Sache noch ein allfälliges Wissen des Beschuldigten um die Fremdheit dieser Sache in der Anklageschrift klar um- schrieben sind. Der Beschuldigte machte zudem geltend, er sei hinsichtlich des Mantels von einer Schenkung ausgegangen. Da dieses Vorbringen nicht widerlegt und ihm somit auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er von einer der Rechtsnorm widersprechenden Bereicherung ausgegangen wäre, müsste da- her überdies auch das Vorliegen einer Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint werden. 3.1 Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. In subjektiver Hin- sicht wird Vorsatz oder Eventualvorsatz vorausgesetzt. Der Hehler muss im Mo- ment seines Handelns mindestens um die Möglichkeit wissen, dass der Gegen- stand deliktisch erlangt wurde, und sie in Kauf nehmen (Donatsch, a.a.O., N 12 zu Art. 160). 3.2 Dem Beschuldigten wird im Eventualanklagesachverhalt lediglich vorge- worfen, gewusst zu haben, dass D._____ keineswegs über die erforderlichen Mit- tel verfügte, um die beiden Mäntel ordnungsgemäss zu bezahlen und damit rechtskonform zu erwerben. Wie die Verteidigung vor Vorinstanz demnach zu Recht vorbrachte, wird dem Beschuldigten im Eventualanklagesachverhalt nicht zum Vorwurf gemacht, er habe von einem Vermögensdelikt von D._____ Kennt- nis gehabt (Urk. 88 S. 15). Insbesondere wird nicht umschrieben, dass der Be- schuldigte bei der Übernahme des Mantels davon Kenntnis gehabt habe, dass D._____ diesen mittels Bestellung im Namen der F._____.ch bzw. B._____ und C._____ sowie unter Fälschung deren Unterschriften erlangt hatte. Der Vorwurf, dass der Beschuldigte hätte um die Möglichkeit wissen müssen, dass die Mäntel

- 26 - deliktisch erlangt wurden, lässt sich denn auch daraus nicht ableiten, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, dass D._____ die Mäntel mit seinen eigenen Mitteln nicht hätte rechtskonform erwerben können, zumal nicht rechtskonformes Verhalten nicht mit strafrechtlich relevantem Verhalten gleichgesetzt werden kann. So kann es sich bei nicht rechtskonformem Verhalten auch um solches handeln, welches lediglich zivilrechtliche und nicht gleichzeitig auch strafrechtliche Normen verletzt. Wiederum hätte aber auch dann, wenn in der Anklageschrift um- schrieben worden wäre, dass er den Mantel im Wissen darum übernommen hatte, dass dieser durch eine Straftat erlangt wurde, diese Tatbestandsvoraussetzung nicht bejaht werden können. So könnte nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass D._____ die Mäntel nicht auf seinen ei- genen, sondern auf den Namen und auf Rechnung Dritter bestellt hatte (vgl. E. III.3.3). Ausserdem ist in der Umschreibung im Eventualanklagesachverhalt, wo- nach der Beschuldigte den Mantel "wie seinen Eigenen" gebraucht haben soll, auch nicht eine zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche Erwerbs- handlung erkennbar. Die in der Anklageschrift umschriebenen und als erstellt er- achteten Handlungen des Beschuldigten erfüllen somit auch die Tatbestandsvo- raussetzungen der Hehlerei nicht, weshalb auch hinsichtlich dieses Vorwurfs ein Freispruch zu ergehen hat.

4. Der Beschuldigte ist demnach ferner von den Vorwürfen der unrechtmäs- sigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 1) und der Heh- lerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 1) freizusprechen. V. Zivilforderungen

1. Die Privatkläger 1 und 2 beantragten vor Vorinstanz, der Beschuldigte und D._____ seien solidarisch zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'092.70 zzgl. Zins an B._____ sowie in der Höhe von Fr. 313.63 an C._____, eventualiter an B._____, zu bezahlen. Ausserdem wurden Genugtu- ungsbegehren gestellt (Urk. 85). Im angefochtenen Entscheid wurden die Genug- tuungsbegehren der Privatklägerschaft abgewiesen und deren Zivilklage im Übri- gen auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 102 S. 36, 41). Der Beschuldigte verlangt

- 27 - mit seiner Berufung die Abweisung auch der Schadenersatzbegehren der Privat- klägerschaft (Urk. 105 S. 4; Urk. 129 S. 2, S. 19 ff.).

2. Was die allgemeinen Voraussetzungen zur adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilforderungen im Strafprozess betrifft, kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 35 f.). 3.1 Hinsichtlich des beantragten an B._____ zu zahlenden Schadenersatzes wurde seitens der Privatklägerschaft vor Vorinstanz geltend gemacht, dass dieser die Anklagedossiers 4.1, 4.2, 5, 7, 11 und 8 betreffe. In Bezug auf Anklagepunkt Dossier-Nr. 8 wird als an B._____ zu ersetzender Schaden ein Betrag von Fr. 1'500.– geltend gemacht (Urk. 84 S. 50). Dieser Betrag entspricht dem Darle- hensbetrag, dessen deliktische Erlangung in der Anklage alleine D._____ vorge- worfen wird. Entsprechend ist diese Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Was die übrigen Anklagedossiers anbelangt, bezüg- lich welcher die Zusprechung von Schadenersatz an B._____ verlangt ist, ist da- rauf hinzuweisen, dass gemäss der Umschreibung im Anklagesachverhalt – wie bereits erwogen (vgl. E. 2.5.1 ff.) – nicht er persönlich, sondern die E._____ ge- schädigt wurde. Wie schon zuvor darauf hingewiesen wurde, hat B._____ seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Forderungen der E._____ als Inhaber der E._____ durch die rechtsgeschäftliche Übertragung der Aktiven und Passiven an die E._____ GmbH verloren (vgl. E. 2.5.1 ff.). Aufgrund dieses Verlusts der Ak- tivlegitimation von B._____ sind die Schadenersatzforderungen betreffend die Anklagepunkte Dossiers-Nr. 4.1, 4.2, 5, 7 und 11 somit, unabhängig davon, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieser Anklagedossiers ohnehin erstinstanzlich frei- gesprochen wurde, abzuweisen. 3.2 Die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 313.63 zugunsten von C._____, eventualiter B._____, wurde in Bezug auf Anklagepunkt Dossier-Nr. 8 geltend gemacht (Urk. 84 S. 50). Von diesem Betrugsvorwurf wurde der Beschul- digte bereits erstinstanzlich freigesprochen. Dieser unangefochten gebliebene vo- rinstanzliche Freispruch wurde damit begründet, dass nicht zweifelsfrei ausge- schlossen werden könne, dass der Betrag von EUR 255.– (Fr. 313.63) dem Be- schuldigten als Reisegeld überlassen worden sei (Urk. 102 S. 27). Da der Be-

- 28 - schuldigte hinsichtlich dieses Vorwurfs freigesprochen wurde, der diesbezügliche Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Zivilforderung jedoch nicht spruch- reif ist, ist die Privatklägerschaft mit dieser Zivilforderung in Bezug auf Anklage- dossier Nr. 8 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des gericht- lichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO; Art. 428 StPO). 1.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.1 Der Beschuldigte macht einerseits eine Prozessentschädigung für die ihm vor der Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als seine amtliche Verteidigerin angefallenen Aufwendungen für seine angemessene Verteidigung in der Höhe von Fr. 525.30 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'259.15 für aufgrund der Teilnahme am Verfahren entstandene Reise- und Übernachtungskosten geltend (Urk. 88 S. 36). 2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. 2.3 Die Kosten in der Höhe von Fr. 525.30 für die Verteidigung des Beschul- digten im Zeitraum bis zum 2. Mai 2016, ab welchem Datum Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt wurde (Urk. 27/12), sind angesichts der Honorarnote vom 10. November 2016 ausge- wiesen (Urk. 89/3). Ausgewiesen sind zudem Reise- und Übernachtungskosten in der Höhe von Fr. 220.– und EUR 938.95 (Urk. 89/4). Die weiteren geltend ge-

- 29 - machten Reise- und Übernachtungskosten sind – entsprechend dem Hinweis der Verteidigung (Urk. 88 S. 36) – nicht belegt und können demnach auch nicht ent- schädigt werden. Dem Beschuldigten sind folglich eine Prozessentschädigung von Fr. 525.30 für anwaltliche Verteidigung sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 220.– und EUR 938.95 aus der Gerichtskasse auszurichten.

3. Ausgangsgemäss besteht kein Raum für eine Verpflichtung des Beschul- digten zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatkläger 1 und 2 (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger 1 und 2 wird Vormerk genom- men.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 28. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 6 (Verwendung beschlagnahmter Unterlagen), 7 (Abwei- sung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerschaft), 10 (Festsetzung Honorar amtliche Verteidigung), 11 (Kostenfestsetzung) und 13 teilweise (Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse) sowie die gleichentags ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner von den Vorwürfen der unrechtmässi- gen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 1) und der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Dossier- Nr. 1) freigesprochen.

2. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden mit Ausnahme von Dossier 8 abgewiesen. Hinsichtlich Dossier 8 werden sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 525.30 für an- waltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 220.– und EUR 938.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zu- handen der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 31 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und zu- handen der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Bezirksge- richtskasse gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils so- wie an den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 betreffend die Herausgabefrist gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 104.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli