Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 63 S. 6 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdig- keit des Beschuldigten, des Privatklägers, des Zeugen E._____ und der Aus- kunftspersonen C._____ und D._____ (Urk. 63 S. 18 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hin- weisen).
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2. Anklagevorwurf und Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass es am 1. Oktober 2016 zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger an einer Feuerstelle zu einer Diskussion gekommen sei. Anlass zur Auseinanderset- zung sei gewesen, dass der Beschuldigte bei der Feuerstelle Asche aufgewirbelt habe, die auf die Hose des Privatklägers gelangt sei. Dieser habe deshalb vom Beschuldigten eine Entschuldigung gefordert. Während der Diskussion habe der Beschuldigte dem Privatkläger unerwartet einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Dadurch habe der Privatkläger einen doppelten Kieferbruch erlitten. In der Folge seien die Auskunftspersonen D._____ und C._____ hinzugekommen, die den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten respektive beruhigt hät- ten. Der Privatkläger habe, so die Vorinstanz, den Vorfall lebensnah, wider- spruchsfrei und konstant geschildert. Seine Aussagen seien nicht übertrieben ausgefallen und er habe jeweils eingeräumt, wenn er etwas nicht (mehr) gewusst habe. Ebenso seien die Schilderungen des Zeugen E._____ sowie der Aus- kunftspersonen D._____ und C._____ lebensnah und nachvollziehbar. Sie seien in sich stimmig und (mit einer Ausnahme in Bezug auf C._____) ohne Widersprü- che. Der Privatkläger wie auch E._____, D._____ und C._____ hätten das Kern- geschehen gleich geschildert. Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers wür- den deshalb durch den Zeugen und die Auskunftspersonen stark untermauert. Demgegenüber sei die Darstellung des Beschuldigten in wesentlichen Teilen in- konsistent, nicht schlüssig und widersprüchlich ausgefallen. Das Verhalten des Privatklägers vor dem Faustschlag habe der Beschuldigte im Laufe der Einver- nahmen aggravierend umschrieben. Widersprüchlich seien die Schilderungen etwa betreffend seine Entschuldigung gegenüber dem Privatkläger, das Verhalten respektive Eingreifen von D._____ und C._____ sowie die Art und Weise des Faustschlags. Wäre der Faustschlag nach der Darstellung des Beschuldigten tat- sächlich die letzte Rettung aus der Bedrohungssituation gewesen, hätte der Be- schuldigte die Bedrohung bereits in der ersten Einvernahme detailliert geschildert (Urk. 63 S. 22 ff.).
- 8 - 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz wie bereits im Untersuchungsver- fahren auf den Standpunkt, er habe sich mit dem Faustschlag lediglich schützen und nie jemanden gezielt treffen wollen. Es sei wegen eines Holzscheits respekti- ve der durch Asche verschmutzten Hose des Privatklägers zu einer Auseinander- setzung zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen. Der Privatkläger sei von der Sitzbank aufgestanden und habe von ihm eine Entschuldigung verlangt. Ob- wohl er sich entschuldigt habe, sei es zu einer Diskussion gekommen, in deren Verlauf die Worte härter ausgefallen seien. Zuerst seien Beleidigungen gefallen. Beim Reden habe ihn der Privatkläger am Kragen gepackt und ihm (vermutlich mit der Handfläche) ins Gesicht gefasst. Dadurch und durch das "aggressive Be- reitsein" der Personen bei der Feuerstelle habe er sich angegriffen gefühlt. Der Privatkläger habe ihn gestossen, weshalb er zu Boden gefallen sei. In diesem Moment habe er gesehen, wie im Hintergrund bei der Feuerstelle Personen auf- gestanden seien. Als er sich wieder vom Boden erhoben habe, habe er drei oder vier Personen vor ihm stehen respektive auf ihn zukommen sehen. Er habe mit der rechten Faust einen Rundumschlag in die Menge ausgeführt, um sich zu schützen. Dass der Privatkläger dadurch einen doppelten Kieferbruch erlitten ha- be, streite er nicht ab. In der Folge hätten die beiden Kollegen des Privatklägers ihn zu Boden gestossen und auf ihn eingeschlagen (Prot. I S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt (Prot. II S. 11 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe im Kern konsistente und glaubhafte Aussagen gemacht, bei den übrigen Befragten gebe es jedoch Widersprüche in ihren Aussagen. Zudem stünden diese Personen in einer engen Beziehung zum Beschuldigten und seien in diesem Sinne nicht unabhängig (Urk. 81 S. 3 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, des Zeugen E._____, der Auskunftspersonen D._____ und C._____ sowie des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 9 ff.). 2.3.1. Unbestritten und erstellt ist, dass es zur Auseinandersetzung kam, nach- dem der Beschuldigte an der Feuerstelle Asche aufgewirbelt hatte. Dadurch wur- de die Hose des Privatklägers beschmutzt, weshalb dieser vom Beschuldigten
- 9 - eine Entschuldigung verlangte (etwa Urk. 5/3 S. 2, Prot. I S. 8, Urk. 6/2 S. 3, 7/1 S. 3, 8/1 S. 2, 9 S. 3). Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger die rechte Faust ins Gesicht, was ebenfalls unbestritten (Urk. 5/3 S. 2 und 4, 5/4 S. 6, Prot. I S. 11 ff.) und gestützt auf die übereinstimmenden Schilderungen des Privatklägers (Urk. 6/1 S. 3 f., 6/2 S. 6) und der Auskunftsperson D._____ (Urk. 9 S. 3 und 5) erstellt ist. Wenngleich die übrigen Beteiligten den Schlag nicht exakt umschreiben konnten, sondern le- diglich "eine Bewegung" des Beschuldigten sahen (Urk. 7/2 S. 5) respektive den Schlag hörten (Urk. 8/1 S. 2 und 8/2 S. 5 f.), wird der Vorwurf durch ihre Schilde- rungen zumindest gestützt. Der Beschuldigte räumte den Faustschlag auch an- lässlich der Berufungsverhandlung ein (Prot. II S. 12 und 15 f.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit erheblicher Kraft ge- schlagen zu haben. Zur Intensität des Schlages umschrieb der Beschuldigte, "ich hatte Angst und hatte einfach mal zugeschlagen [...] Ich habe schon etwas Kraft" (Urk. 5/3 S. 3). Er habe "zum Schlag ausgeholt, um mich zu wehren. Ich habe ihn getroffen und er war dann weg" (Prot. I S. 9). Er habe "recht fest mit Kraft nach vorne geschlagen, so dass ich etwas treffe" (Prot. II S. 16). Der Geschädigte ant- wortete auf die Frage, wie stark er den Faustschlag auf einer Skala von 1 bis 10 bezeichnen würde, mit "vielleicht 8 bis 9. Einfach so stark, dass man einen Kiefer doppelt brechen kann" (Urk. 6/2 S. 6). Dies stimmt mit den anschaulichen Worten der Auskunftsperson D._____ überein (Urk. 9 S. 6: "Uhuere stark. Sehr, sehr stark. Man hat gehört, wie der Knochen brach"). Darauf ist abzustellen und es ist erstellt, dass der Beschuldigte wie angeklagt mit erheblicher Kraft zuschlug. Die- ses Beweisergebnis stimmt auch mit den Verletzungen des Privatklägers zwang- los überein (dazu E. IV.2.1. nachfolgend). 2.3.2. Aussagen des Privatklägers, des Zeugen und der Auskunftspersonen 2.3.2.1. Betreffend den bestrittenen Vorwurf hat die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers, des Zeugen E._____ sowie der Auskunftspersonen D._____ und C._____ im Wesentlichen korrekt gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist, dass der Privatkläger den Übergriff lebensnah schilderte und mehr-
- 10 - mals einräumte, wenn er etwas nicht mehr wusste. So hielt er etwa fest, er wisse nicht, ob er den Beschuldigten vor dem Faustschlag berührt habe und ob der Be- schuldigte mit offener Hand geschlagen habe, er denke, mit der Faust (Urk. 6/2 S. 6 f., 6/1 S. 3 f.). Zudem räumte er bereits in der ersten polizeilichen Einver- nahme ein, er habe in einer fordernden Tonart vom Beschuldigten eine Entschul- digung verlangt (Urk. 6/1 S. 4), was er in der Folge nicht zurücknahm oder ab- schwächte, sondern bestätigte (Urk. 6/2 S. 5). Der Privatkläger gab auch eigene Überlegungen nachvollziehbar wieder, etwa zur Frage, ob er einen Grund für das Zuschlagen sehe (Urk. 6/1 S. 4 f.: "Ich denke, dass er mit Worten nicht mehr wei- ter kam und mich darum geschlagen hat"; "Vielleicht wollte er das Gespräch so beenden"). Seine Schilderungen sind konkret, anschaulich und decken sich in wesentlichen Punkten mit den Zeugenaussagen von E.______. Unterstreicht die Verteidigung, der Zeuge habe die Diskussion im Gegensatz zum Privatkläger nicht als laut beschrieben und deshalb unglaubhaft ausgesagt (Urk. 81 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Ein laut geführter Disput geht auch nicht aus der Schilderung des Privatklägers hervor. Ebenso wenig können die Aussagen des Zeugen entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung als inkonsistent bezeichnet werden, nachdem der Zeuge von Beginn an einräumte, den Schlag nicht genau gesehen zu haben (Urk. 7/1 S. 3 f., 7/2 S. 3 ff.). Der Zeuge hielt weiter fest, D._____ und C._____ seien erst zum Privatkläger geeilt, als dieser nach dem Faustschlag zusammengebrochen sei (Urk. 7/2 S. 5). Ein solch spätes Eingreifen geht auch aus den Aussagen der Auskunftspersonen D._____ und C._____ her- vor (Urk. 8/1 S. 2, 8/2 S. 6, 9 S. 6). Konstant fielen auch die Aussagen der Aus- kunftsperson C._____ aus. Zwar hält die Vorinstanz fest, C._____ habe erstmals bei der Staatsanwaltschaft behauptet, der Beschuldigte habe nach dem Faust- schlag noch weiterzuschlagen versucht (vgl. auch die Verteidigung in Urk. 81 S. 4). Dieser Vorbehalt, den auch die Staatsanwältin anlässlich der Einvernahme anbrachte, ist unrichtig. Vielmehr beschrieb C._____ bereits in der polizeilichen Einvernahme einen entsprechenden Versuch zumindest in den Grundzügen (Urk. 8/2 S. 3, 8/1 S. 3). Seine Aussagen sind deshalb nicht nur detailliert, son- dern auch gleichbleibend. Zu den Aussagen der Auskunftsperson D._____ unter- streicht die Vorinstanz zu Recht, dass darin zahlreiche Realitätskriterien erkenn-
- 11 - bar sind. Seine Beobachtung, wie der Beschuldigte während der Diskussion nicht zu Boden ging, sondern ohne Rangelei direkt den Faustschlag ausführte, formu- lierte er mit klaren, prägnanten Worten auf eine anschauliche Weise (Urk. 9 S. 5: "Wenn zwei Betrunkene streiten, gibt es zuerst eine Schupferei, bis dann der ers- te dann einen Schlag austeilt. Für meine Ansicht übersprang Herr A._____ zwei oder drei Aggressionsstufen"). Gleiches gilt, soweit D._____ den Grund des Schlages in der ruhigen Art des Privatklägers sah, die den Beschuldigten aggres- siver gemacht habe (Urk. 9 S. 7). Diese Vermutung passt mit den entsprechen- den Erklärungen des Privatklägers überein. 2.3.2.2. Zusammenfassend hat der Privatkläger den angeklagten Sachverhalt im Kerngeschehen – das heisst die Diskussion betreffend den Vorfall am Feuer und den plötzlichen Faustschlag – lebensnah, anschaulich, gleichbleibend und ohne Widersprüche zu den Aussagen weiterer Personen, die sich in unmittelbarer Nä- he zum Geschehen aufhielten, dargestellt. Hält die Vorinstanz fest, die glaubhaf- ten Aussagen des Privatklägers würden durch die Ausführungen des Zeugen E._____ sowie der Auskunftspersonen D._____ und C._____ stark untermauert, kann ihr gefolgt werden. 2.3.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte will den Faustschlag im Rahmen einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung ausgeführt und sich deshalb einzig verteidigt haben. Es stellt sich die Frage, ob die oben erwähnten belastenden Aussagen selbst im Lichte der Schilderungen des Beschuldigten nach wie vor als glaubhaft zu qualifizieren sind. 2.3.3.1. Der Beschuldigte umschrieb in den verschiedenen Befragungen, wie er und der Privatkläger in einer ersten Phase der Auseinandersetzung aneinander gerieten (Urk. 5/1 S. 2: "packte mich an der Jacke"; Urk. 5/3 S. 2 f.: "Er hat mich gehalten und ich habe ihn gehalten"; "wir haben uns gegenseitig geschubst"; "Er hat mich geschubst und ich habe mich einfach gewehrt"; Urk. 5/4 S. 3: "gegensei- tiges Halten"; "Ich habe wahrgenommen, dass ich ins Gesicht gefasst und so weggestossen wurde [...] Es war aber kein eigentlicher Schlag"; Prot. II S. 14 und 16 f.: "als ich einen Schlag mit der flachen Hand bekommen habe"; "Es war nicht
- 12 - schlagen"). Dass der Privatkläger ihm ins Gesicht fasste, erwähnte er erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2017, weshalb seine Sachdarstellung betreffend die erste Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nicht ganz einheitlich ausfällt. Dies allein lässt sie zwar nicht als unstimmig er- scheinen. Hingegen findet die Behauptung einer tätlichen Auseinandersetzung noch vor dem ersten Faustschlag in den übrigen Aussagen keine Stütze. Mithin wird sie weder vom Privatkläger noch von dem Zeugen oder den Auskunftsperso- nen bestätigt. Im Gegenteil spiegeln sich deren Beobachtungen zum fraglichen Faustschlag nicht zuletzt auch in einer ähnlichen Wortwahl eindrücklich wider (Privatkläger in Urk. 6/1 S. 3: "völlig unverhofft und ohne Vorwarnung"; Urk. 6/2 S. 3 und 5: "Unerwartet, einfach aus dem Nichts"; Zeuge E._____ in Urk. 7/2 S. 3: "aus dem Nichts"; Auskunftsperson C._____ in Urk. 8/2 S. 3: "A._____ schlug einfach gleich zu"; Auskunftsperson D._____ in Urk. 9 S. 3: "es war wirklich wie aus dem Nichts"). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht erkennbar, weshalb der Zeuge und die zwei Auskunftspersonen dies wahrheitswidrig be- haupten sollten (Urk. 81 S. 6; vgl. auch E. II.2.3.4. nachfolgend). Mit diesen an- schaulich formulierten Schilderungen lässt sich die teilweise leicht geänderte Sachverhaltsvariante des Beschuldigten nicht in Einklang bringen. Sie fällt des- halb nicht überzeugend aus. Gleiches gilt für die von der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete Ohrfeige, welche der Privat- kläger dem Beschuldigten verpasst haben soll und welche selbst der Beschuldigte bis heute nie erwähnte (Urk. 55 S. 2 und 6, Prot. II S. 16 f.). An dieser Würdigung ändert nichts, dass betreffend die Auseinandersetzung vor dem Faustschlag eine dramatisierende Entwicklung in den Aussagen des Be- schuldigten entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 63 S. 24 f.) nicht er- kennbar ist. Auf jeden Fall kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe auch ein eigentliches Schlagen des Privatklägers beschrieben. Solches be- zog sich auf das Eingreifen der Kollegen (Prot. I S. 8: "Dann kamen die anderen Personen dazu und es fing an mit dem Schlagen"), was auch aus weiteren Schil- derungen vor Schranken hervorgeht (vgl. Prot. I S. 9 f.). Führt man sich zudem vor Augen, wie der Beschuldigte seine Entschuldigung in Worte fasste (Urk. 5/1 S. 2: "[...] weshalb ich mich auch sofort entschuldigte. [...] Ich entschuldigte mich
- 13 - nochmals"; Urk. 5/3 S. 2: "Ich dachte zuerst, er meinte es als Witz. [...] Ich habe mich dann entschuldigt"; Urk. 5/3 S. 9: "Ich habe mich nicht sofort entschuldigt. [...] Erst als er dann ernster wurde und er sagte, ich solle mich entschuldigen, ha- be ich realisiert, dass er es ernst meint"; Prot. I S. 8: "Ich solle mich entschuldi- gen, weshalb ich so ein 'Scheiss' mache. Ich habe mich dann auch entschuldigt"), kann auch hier entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung (Urk. 63 S. 25) nicht von einem inkonsistenten und widersprüchlichen Aussageverhalten gesprochen werden. Es handelt sich dabei um eine teilweise leicht abweichende Schilderung, die auch durch den Zeitablauf der Befragungen erklärbar ist. 2.3.3.2. Im Rahmen des behaupteten gegenseitigen Haltens, Stossens etc. hielt der Beschuldigte ab der ersten polizeilichen Befragung wiederholt fest, dass er vom Privatkläger vor dem Faustschlag zu Boden gestossen wurde (Urk. 5/1 S. 2, 5/3 S. 2 und 4, 5/4 S. 3, Prot. I S. 9 f.). Auch hier ist ein relativierendes Moment erkennbar. Konfrontiert mit dem Umstand, dass kein Beteiligter schilderte, wie der Beschuldigte vor dem Faustschlag zu Boden gegangen sein soll, gab dieser neu zu Protokoll, er habe am Boden gelegen respektive er habe nicht am Boden gele- gen. Er sei nach hinten gefallen und habe sich mit den Händen am Boden abge- stützt (Urk. 5/4 S. 4). Auch diese Schilderung wurde nicht nur leicht angepasst. Vielmehr wird sie weder vom Privatkläger noch von den übrigen Beteiligten bestä- tigt. 2.3.3.3. Zum Verhalten der Auskunftspersonen D._____ und C._____ – diese sassen unbestrittenermassen während der zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger geführten Diskussion auf der Sitzbank am Feuer – gab der Beschul- digte gleichbleibend zu Protokoll, die Kollegen des Privatklägers seien aufgestan- den, als er gestossen worden respektive umgefallen sei (Urk. 5/4 S. 4, Prot. I S. 10). Widersprüchlich hingegen fielen die Schilderungen betreffend deren Verhalten in der Folge aus. Während der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen und ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch unzweideutig beschrieb, wie D._____ und C._____ vor dem Faustschlag auf ihn zugingen (Urk. 5/1 S. 2: "[...] sogleich kamen die beiden anderen Typen ebenfalls dazu"; "Ich sah, wie die Typen auf
- 14 - mich zukamen [...]"; Urk. 5/1 S. 4: "[...] die sind auf mich losgegangen"; Urk. 5/3 S. 2 f.: "Ich sah zwei Kollegen aus dem Hintergrund auf mich zukommen"; "Für mich kam es so rüber, dass die beiden Typen auf mich losgehen"), schwächte der Beschuldigte seine Schilderung anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ab. Die Staatsanwältin hielt dem Beschuldigten die Aussagen der übrigen befragten Personen vor, wonach niemand geschildert hatte, wie sich ihm vor dem Faustschlag ein Dritter genähert haben soll. Damit konfrontiert, hielt der Beschuldigte neu fest, die zwei Kollegen hätten sich erhoben, hätten aber stillge- standen (Urk. 5/4 S. 4). Dieses angepasste Aussageverhalten setzt bei der Glaubhaftigkeit der Schilderung zumindest ein Fragezeichen und kann durch die zwischen den Einvernahmen verstrichene Zeit (von höchstens 5 1/2 Monaten) nicht erklärt werden. Vor Vorinstanz behauptete der Beschuldigte erneut abwei- chend, er habe gesehen, wie sie auf ihn zugegangen seien und vor ihm gestan- den hätten (Prot. I S. 10 und 14). Heute führte er aus, die Kollegen hätten bereits beim Privatkläger gestanden, als er am Boden gelegen habe. Sie seien zum ei- nen Zeitpunkt hinter ihm gesessen und hätten ihn angestarrt und im anderen Zeitpunkt, als er auf den Boden gefallen sei, nachdem er einen Schlag bekommen habe, seien sie aufgestanden und dann sei es losgegangen (Prot. II S. 13 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte er sodann später, die Kollegen des Privatklä- gers seien aufgestanden, nach dem Stossen, als er nach hinten gestolpert sei. Dann seien sie zu dritt auf ihn zugekommen (Prot. II S. 17). Der Beschuldigte versteht den Faustschlag nicht nur als Abwehrhandlung gegen seinen direkten Kontrahenten, der nach seiner Darstellung verbal und tätlich auf ihn losging. Vielmehr wollte er sich "vor den Typen schützen" und "die Typen [...] fernhalten", die sich ihm laut seinen ersten Depositionen näherten und ihn an der Seite seines Gegners angriffen. Diese unterschiedlichen Angaben zu einem ein- schneidenden Erlebnis sind deshalb bemerkenswert. Sie werfen die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen auf. Dabei gilt es zu unterstreichen, dass der Beschuldigte im Einzelnen beschrieb, wie er sich vom Privatkläger, der ihn laut seiner Darstellung packte und zu Boden stiess, sowie von dessen Kollegen bedroht fühlte. So hielt der Beschuldigte etwa fest, er habe gehofft, dass ihn der Privatkläger nach der Entschuldigung loslassen würde. Er sei aber zu Boden ges-
- 15 - tossen worden und die beiden Kollegen seien dazugekommen. Er habe Angst gehabt. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie ihn gleich zusammenschlagen würden. Es sei keine Diskussion mehr gewesen. Er habe es so empfunden, dass sie zu dritt auf ihn losgehen würden. Man sei an der Chilbi, habe mit jemandem eine Auseinandersetzung und sehe im Hintergrund mehrere Personen, die einem anstarren und bereit seien aufzustehen (Urk. 5/1 S. 2, 5/3 S. 2, 4 und 5, 5/4 S. 3 f., Prot. I S. 10). Damit gab der Beschuldigte seine Gefühlslage anschaulich und – übernimmt man seine Sachverhaltsdarstellung – nachvollziehbar wieder. Will der Beschuldigte aber – konfrontiert mit den anderslautenden Aussagen eben dieser Personen – neu nur ein blosses vor ihm Stehen gesehen haben, ist ein solches Aussageverhalten in einem aus seiner Sicht zentralen Punkt wenig über- zeugend. Unterstreicht die Verteidigung, der Beschuldigte habe im Kerngesche- hen konsistent ausgesagt, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Damit fällt letzt- lich unglaubhaft aus, dass der Beschuldigte von Dritten angegangen wurde und dass er sich bedroht fühlte. 2.3.3.4. Betreffend den fraglichen Faustschlag verneinte der Beschuldigte wieder- holt, diesen gezielt ausgeführt zu haben (Urk. 5/1 S. 2, 5/3 S. 4, 5/4 S. 3, Prot. I S. 11, Prot. II S. 15 f.). Im Gegensatz dazu anerkannte er anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Mai 2017 den Anklagevorwurf als Gan- zes (Urk. 5/3 S. 8). Von diesem pauschalen Eingeständnis distanzierte er sich im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren (Prot. I S. 11, Prot. II S. 11 f.). Er habe einen Rundumschlag ausgeführt (Urk. 5/1 S. 2, 5/4 S. 3, Prot. I S. 11, Prot. II S. 12 und 15) respektive – im Widerspruch dazu – geradeaus zuge- schlagen (Urk. 5/3 S. 4). Auch hier fallen die Angaben des Beschuldigten teilwei- se unterschiedlich und deshalb wenig überzeugend aus. 2.3.4. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, der Privatklä- ger habe sich mit seinen Kollegen abgesprochen (Urk. 55 S. 5). Heute führte sie aus, es gebe keine unabhängigen Zeugen (Urk. 81 S. 2). Anhaltspunkte für eine Absprache respektive einen Komplott zwischen dem Pri- vatkläger und dem Zeugen E._____ sowie den Auskunftspersonen D._____ und C._____ sind nicht ersichtlich. Zwar kann die Interessenlage nach den zutreffen-
- 16 - den vorinstanzlichen Erwägungen bei sämtlichen Beteiligten nicht als gänzlich neutral bezeichnet werden (vgl. Urk. 63 S. 18 ff.). Hingegen fielen ihre Schilde- rungen nicht stereotyp aus. Zudem würde die Prämisse einer Absprache nichts anderes bedeuten, als dass auch der Zeuge E._____ trotz Wahrheitspflicht wahr- heitswidrig ausgesagt hätte, um einen "guten Kollegen" aus der Gewerbeschule (Urk. 7/2 S. 2) in dessen prozessualer Stellung als Privatkläger zu unterstützen. Davon ist nicht auszugehen. Gegen eine Absprache spricht zudem auch folgen- der Umstand: Sowohl der Zeuge wie auch die beiden Auskunftspersonen brach- ten zum Ausdruck, dass sie die Diskussion zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten als unbedeutend empfanden und ihr keinerlei Bedeutung zumas- sen, sich nicht weiter um die beiden kümmerten und sie das Geschehen nicht respektive nur am Rande verfolgten (so D._____ in Urk. 9 S. 3: "es führte zu einer kindischen Diskussion. So typisch für Besoffene. Ich und die anderen Beteiligten rund um die Feuerschale gaben der ganzen Szene keine weitere Aufmerksam- keit, weil wir es nicht für wichtig erachteten."). Diese übereinstimmenden Deposi- tionen sind entgegen der Verteidigung (etwa Urk. 81 S. 4 f. und 8) nachvollzieh- bar. Konsequenterweise räumten denn auch der Zeuge E._____ und die Aus- kunftsperson C._____ ein, den eigentlichen Faustschlag nicht gesehen zu haben. Bei einer Absprache aber wäre mit Fug zu erwarten gewesen, dass die Kollegen des Privatklägers einen anderen Standpunkt vertreten hätten, nämlich das Ge- schehen genau beobachtet zu haben. 2.3.5. Betreffend die Phase nach dem Faustschlag ist unbestritten, dass C._____ und D._____ eingriffen und den Beschuldigten festhielten. Der Zeuge E._____ und die Auskunftspersonen C._____ und D._____ führten dazu aus, der Beschul- digte sei entgegen seiner Behauptung nicht geschlagen oder auf den Boden ge- drückt worden (Urk. 7/1 S. 4 und 6, 7/2 S. 6, 8/1 S. 3 ff., 8/2 S. 6 und 8, 9 S. 3 und 6). Gleichwohl geht aus den Aussagen hervor, dass der Beschuldigte in den "Schwitzkasten" genommen und so zu Boden geführt wurde, wobei er sich stark wehrte. Solches erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Grundsätzlich nach- vollziehbar erscheint weiter, dass die beiden Auskunftspersonen, nachdem ihr Kollege mit einem festen Faustschlag ins Gesicht ausser Gefecht gesetzt worden war, nicht behutsam sondern entschlossen eingriffen. Diesbezüglich wurde eine
- 17 - Strafuntersuchung betreffend Tätlichkeiten gegen den Privatkläger sowie die Aus- kunftspersonen C._____ und D._____ eröffnet, welche jedoch mit Verfügungen des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 25. Januar 2018 eingestellt wurde (Urk. 78/39, 40 und 41). Der Beschuldigte wies laut ärztliches Zeugnis vom 5. Oktober 2016 verschiedene Prellungen auf (Urk. 11). In Abweichung der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 63 S. 30 f.), welche sich an die Behauptungen des Privatklägers (Urk. 53 S. 8) anlehnen, und zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte diese Prellungen in der fraglichen Auseinandersetzung und nicht etwa Tage später zuzog. Für eine gegenteilige Annahme bestehen keinerlei Hinweise. Jedoch stehen die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen nicht ohne Weiteres im Widerspruch zu den Schilderungen des Zeugen und der Aus- kunftspersonen. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass entsprechende Prellun- gen auch daraus resultierten, dass der sich stark wehrende Beschuldigte ebenso stark festgehalten und in den "Schwitzkasten" genommen wurde. Selbst wenn aber im Sinne des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er in dieser Phase der Auseinandersetzung (auch) Stösse oder Schläge erlitt, würde dies die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen betreffend die frühere Phase der Auseinandersetzung nicht umstossen. 2.3.6. Zusammenfassend ist erstellt, dass es am 1. Oktober 2016 zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger an einer Feuerstelle zu einer Diskussion kam. Anlass zur Auseinandersetzung gab, dass der Beschuldigte bei der Feuer- stelle Asche aufgewirbelt hatte, die auf die Hose des Privatklägers gelangte. Die- ser forderte darauf vom Beschuldigten eine Entschuldigung. Während der verba- len Diskussion versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger unerwartet und mit erheblicher Kraft einen Faustschlag ins Gesicht. Wie genau der Faustschlag aus- geführt wurde, ob als gerader Schlag oder Rundumschlag, ist unerheblich und kann offenbleiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sassen die Kollegen des Privatklägers bei der Feuerstelle. Als der Privatkläger zu Boden ging, standen C._____ und D._____ auf und griffen ein.
- 18 - Durch den massiven Faustschlag erlitt der Privatkläger eine doppelte Unterkiefer- fraktur (Urk. 10/1-2). Nicht zweifelhaft ist weiter, dass die Fraktur unmittelbar durch den Faustschlag verursacht wurde. Dies stimmt mit dem ärztlichen Befund der chirurgischen Klinik des Spitals … insoweit überein, wonach die Verletzung aus einem Schlag oder Sturz resultieren kann (Urk. 10/6). Dass der Privatkläger nach dem Faustschlag mit dem Kopf oder Gesicht auf den Boden aufschlug, wird von keiner der anwesenden Personen geschildert. Auch behauptet der Beschul- digte nicht, dass der Privatkläger die Verletzungen nicht durch den Faustschlag, sondern erst durch einen Sturz erlitt. Vielmehr hielt die Verteidigung vor Vo- rinstanz fest, der Beschuldigte habe offenbar den Privatkläger im Gesicht getrof- fen, wobei dieser sich eine doppelte Unterkieferfraktur zugezogen habe (Urk. 55 S. 2). Die Frage nach der Kausalität der Handlung des Beschuldigten für den Erfolg lässt deshalb keine ernsthaften Zweifel zu. Mithin liegen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel auch in diesem Punkt nicht vor (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft be- stritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass bei einem starken Faustschlag ins Gesicht Verletzungen wie hier Frakturen resultieren können. Indem der Beschuldigte ohne Vorwarnung und damit ohne Möglichkeit der Abwehr mit erheblicher Kraft mit der Faust gegen das Gesicht seines Gegners schlug, nahm er die dem Privatkläger zugefügte Verletzung auch in Kauf (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinwei- sen). Daran vermag die beim Beschuldigten durchgeführte Atem-Alkoholprobe, die einen Wert von 0.775 mg/l ergab (was einer Blutalkoholkonzentration von 1.55 Promille entspricht), nichts zu ändern (Urk. 1 S. 1 und 5/3 S. 3, vgl. auch Urk. 81 S. 5, wonach laut Verteidigung eine Blutalkoholkonzentration von 2.24 Promille bestanden habe, was unzutreffend ist). Als grobe Faustregel kann davon ausge- gangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50). Von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit ist gestützt auf den Tat-
- 19 - hergang, die Beobachtungen der an den Tatort erschienenen Polizeibeamten (Urk. 1) sowie den Eintrittsbefund der chirurgischen Klinik des Spitals … (Urk. 10/1) nicht auszugehen. Zudem ist die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen handelte, von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese hat auf den Vorsatz keinen Einfluss. Auch ein vermindert Schuldfähiger und sogar der Schuldunfähige können vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1 S. 223 f.; vgl. BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 18 f. zu Art. 19 StGB). Wie ausgeführt kann dem Beschuldigten, der einen (unmittelbar bevorstehenden) Angriff abgewehrt haben will, nicht gefolgt werden. Entsprechende Momente (tät- liches Vorgehen des Privatklägers, zu Boden stossen des Beschuldigten durch den Privatkläger, Aufstehen respektive Hinzukommen zweier Kollegen) konnten nicht erstellt werden. Im Übrigen haben weder Beschuldigter noch Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe die Situation falsch eingeschätzt und aus einer vermeintlichen Notwehrsituation heraus gehandelt. Ein solcher Sachverhaltsirrtum wäre nicht glaubhaft. Der Privatkläger wollte vom Beschuldigten einzig eine Ent- schuldigung und seine Kollegen waren bis zum Faustschlag nicht Teil des Ge- schehens. Anzeichen, dass der Beschuldigte tatsächlich mit einem Angriff zu rechnen hatte oder fälschlicherweise damit rechnete, fehlen. Ein Handeln in Puta- tivnotwehr kann deshalb ausgeschlossen werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt.
2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemacht und die vom Privatkläger erlittene Unterkieferfraktur zutreffend als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifiziert (Urk. 63 S. 32 f.). Darauf kann ver-
- 20 - wiesen werden. Den Taterfolg nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweiser- gebnis in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
3. Der Beschuldigte und seine Verteidigung machen geltend, jener habe einen Angriff abgewehrt und damit in (rechtfertigender) Notwehr gehandelt (Urk. 55 S. 7). Gestützt auf das Beweisergebnis lag eine Notwehrsituation nicht vor, wes- halb der Faustschlag rechtswidrig war.
4. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 900.–. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Verteidigung führte zur Höhe der Sanktion aus, dass die Anzahl der Tages- sätze im vorinstanzlichen Urteil deutlich zu hoch sei. Von einem erheblichen Ver- schulden könne keine Rede sein. Ausserdem befinde sich der Beschuldigte auf der untersten Stufe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und daher rechtfertige sich die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– (Urk. 81 S. 9). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 63 S. 37 f.) kann verwiesen werden. 1.3. Das Gesetz sieht für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra-
- 21 - fe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels ausserge- wöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Der Beschuldigte beging das Delikt vor den Änderungen des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, bewegt sich die angemessene Strafe im angesprochenen Bereich des alten Rechts respektive über den neurechtlichen Rahmen von 180 Strafeinheiten. Die gegen den Beschuldigten auszufällende Strafe kann aber unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots von vornherein nicht über den neurechtlichen Rahmen von 180 Strafeinheiten liegen. So oder anders ist das neue Sanktionen- recht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Massgebend ist hier deshalb Art. 34 aStGB.
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen einfachen Körperverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren einfachen Körper- verletzungen in Relation zu setzen. Der Privatkläger erlitt insbesondere eine doppelte Unterkieferfraktur mit Beteiligung der Wurzel von Zahn 37, was einen operativen Eingriff (Reposition und Osteosynthese bei Intubationsnarkose) so- wie eine Entfernung des Zahnes 37 (das heisst des unteren hinteren grossen Backenzahns) nötig machte und während eines Monats zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 10/1-3). Der Schlag hatte einen verschobenen Bruch zur Folge, was einen Kieferschluss und -öffnung nicht mehr erlaubte (Urk. 10/6). Insgesamt muss die Verletzung als erheblich bezeichnet werden. Der Beschuldigte schlug seinem Gegner die Faust mit grosser Kraft ins Ge- sicht und ging in diesem Sinne brachial vor. Dabei ist unerheblich, dass er nur
- 22 - einmal zuschlug, nachdem der Privatkläger bereits mit dem ersten Schlag zu Boden gebracht wurde und zwei Kollegen eingriffen. Zu seinen Lasten ist auch in Rechnung zu stellen, dass er den Schlag ohne Vorwarnung ausführte, er dem Privatkläger keine Möglichkeit zum Abwehren oder Ausweichen liess und in diesem Sinne hinterhältig handelte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant, sondern aus der Situati- on heraus erfolgte. Das objektive Verschulden ist insgesamt unter Berücksich- tigung der denkbaren einfachen Körperverletzungen als erheblich einzuordnen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte. Auch kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er die Auseinandersetzung geradezu suchte. Hin- gegen wäre es ihm ein Leichtes gewesen, einen anderen Ausgang als den massiven Faustschlag ins Gesicht seines Gegners zu wählen und dem verba- len Konflikt aus dem Weg zu gehen. Der Alkoholkonsum führte (davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen) zu einer gewissen Enthemmung, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. 2.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die erhebliche objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als noch nicht erheblich zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im obersten Be- reich des unteren Strafrahmendrittels festzusetzen. 2.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 39). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe seine Lehre als Montage-Elektriker abge- schlossen und zwei Weiterbildungen gemacht. Zur Zeit sei er gesundheitlich angeschlagen, jedoch nicht krankgeschrieben und habe auf Februar 2019 eine Stelle im Bereich Radartechnik am Flughafen in Aussicht (Prot. II S. 7). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumes- sung als neutral.
- 23 - Den Faustschlag an sich hat der Beschuldigte nie bestritten. Hingegen hat er stets geltend gemacht, sich einzig verteidigt zu haben. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis für sich keine Strafreduktion reklamieren. Immerhin äusserte er im Untersuchungsverfahren, dass es ihm leid tue, dem Privatkläger die Verletzung zugefügt zu haben. Die so zum Aus- druck gebrachte teilweise Einsicht ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Nichts für seinen Standpunkt abzuleiten vermag der Beschuldigte, indem er auf eine in Aussicht stehende Arbeitsstelle verweist (vgl. Prot. II S. 11). Damit macht er soweit erkennbar implizit geltend, dass eine Verurteilung (und nicht etwa das Strafmass) den Abschluss des Arbeitsvertrags tangieren könnte. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 2.5. Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte knapp 19-jährig. Zu seinen Gunsten ist anzunehmen, dass nebst seiner Alkoholisierung auch sein jugendliches Al- ter seine Einsicht in das Unrecht seiner Tat trübte. Diesem Umstand ist leicht strafmindernd Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008 E. 1.2). 2.6. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis). Das Untersuchungsverfahren dauerte bis zur ersten Anklageerhebung Mitte November 2017 an ein örtlich unzuständiges Gericht 13 1/2 Monate und bis zur neuen Anklageerhebung Ende Januar 2018 insgesamt 16 Monate. Die so
- 24 - entstandene 2 1/2-monatige Verzögerung hat in diesem Zusammenhang keine Relevanz. Im Untersuchungsverfahren waren unter anderem fünf Personen mehrfach zu befragen. Eigentliche Bearbeitungslücken sind nicht erkennbar. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 7. Mai 2018, mithin rund drei Monate nach Anklageerhebung gefällt und zwei Wochen später schriftlich im Dispositiv eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung ging dem Verteidiger am 15. Juni 2018 zu (Urk. 57/2 und 62/3). Nach Eingang der Berufungserklärung und An- schlussberufung am 5. Juli 2018 respektive 9. August 2018 wurden die Partei- en am 4. September 2018 zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65, 70 und 76). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt hier zweifelsohne nicht vor. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrens- dauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleuni- gungsgebot nicht verletzt ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Die Verfahrensdauer kann jedoch nicht als übermässig lang bezeichnet werden und wirkt sich entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht straf- mindernd aus. Auch kann der Beschuldigte aus dem Urteil 6B_1298/2016 vom
27. April 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der von der Vorinstanz zitier- te Entscheid thematisiert eine Vorverurteilung durch die Medienberichterstat- tung und ist nicht einschlägig. 2.7. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Strafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafhöhe von 120 Strafeinheiten.
3. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
- 25 - diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom
14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Für Strafen von weniger als sechs Mo- naten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz hält fest, dass eine Geldstrafe weniger eingriffsintensiv ausfalle und hier als zweckmässig erscheine (Urk. 63 S. 43). Ihr ist unter Berücksichti- gung des jungen Alters und der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie der Strafhöhe von 120 Strafeinheiten im Ergebnis beizupflichten. Im Übrigen wäre die Auferlegung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe unter Nach- achtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO un- zulässig. 3.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Im Lichte der besagten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Mutter. Seine Einkünfte beliefen sich bis August 2018 auf monatlich netto Fr. 2'410.–. Seine Anstellung bei der F._____ AG dauerte bis zum 17. August 2018, ne- benbei arbeitete er noch als "Eventmanager" (Urk. 75/1). Ab Juli 2018 war er krankgeschrieben, danach wurde sein Vertrag nicht mehr verlängert. Zurzeit ist er zwar gesund, jedoch nicht arbeitstätig, er erzielt somit derzeit freiwillig kein
- 26 - Einkommen. Ab Februar 2019 hat er eine Stelle am Flughafen in Aussicht. Die laufenden Kosten werden zurzeit allesamt von seiner Mutter übernommen, bei welcher er auch Schulden hat. Beim Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er zwar momentan nahe dem Existenzminimum lebt, dies jedoch selbst zu ver- antworten hat. Er ist ohne weiteres in der Lage, in Kürze wieder ein angemes- senes Einkommen zu erzielen (vgl. zum Ganzen Prot. II S. 7-10).. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 30.– ist somit zu bestätigen. 3.3. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz neben der Geldstrafe die Festsetzung einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 35 S. 3) und im Berufungs- verfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit der Bus- se von Fr. 900.– (Urk. 68). 4.2. Für die Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB besteht mangels Schnittstellenproblematik kein Anlass (BGE 134 IV 1 E. 4.5 S. 8), weshalb praxisgemäss davon abzusehen ist. V. Vollzug
1. Nach dem hier anwendbaren Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä-
- 27 - ters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und hat sich seit dem Vorfall vom
1. Oktober 2016 wohl verhalten. Das vorliegende Strafverfahren dürfte ihn ge- nügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig und sich nicht bewähren. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vo- raussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 63 S. 46 ff.).
2. Schadenersatz 2.1. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'100.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2016. Ferner sei festzustel- len, dass der Beschuldigte ihm gegenüber dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig sei (Urk. 53 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Privatkläger sei im Monat Oktober 2016 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der Lohnfortzahlung im Umfang von 80% belaufe sich der Schaden für den Privatkläger auf 20%, das heisst auf Fr. 900.–. Dieser sei zu 5% seit 1. Oktober 2016 respektive 24. Oktober 2016 zu verzinsen. Da das Ausmass des Schadens nicht abschliessend bezifferbar sei, sei die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten festzustel- len (Urk. 63 S. 47 f. und 54).
- 28 - 2.3. Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung der durch die Vorinstanz festgesetzten Entschädigungsregelung (Urk. 82 S. 2 und 10 f.). Die Verteidigung beantragt, die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuwei- sen und die von der Vorinstanz festgestellte grundsätzliche Schadenersatz- pflicht sei aufzuheben (Urk. 81 S. 1 und 10). 2.4. Da der vorinstanzliche Entscheid im Schuldpunkt zu bestätigen ist und die Voraussetzungen für eine Haftpflicht nach Art. 41 Abs. 1 OR gegeben sind, ist die vorinstanzliche Regelung zu übernehmen. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 900.– nebst Zins zu 5% seit 24. Oktober 2016 (dem Zeitpunkt der Lohnauszahlung im reduzierten Umfang) zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren (betreffend Lohn Oktober
2016) abzuweisen. Zusätzlich ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach für weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genug- tuung von Fr. 10'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2016. Zur Begrün- dung führte er insbesondere aus, der Beschuldigte habe eine rücksichtslose und sinnlose Gewalt an den Tag gelegt. Er habe in Kauf genommen, dass der Privatkläger bewusstlos mit dem Kopf auf den Boden aufschlage. Der Schlag gegen eine sehr sensible Körperstelle sei aus nichtigem Grund erfolgt. Die Verletzungen hätten zu einem fünftägigen Spitalaufenthalt geführt und der Pri- vatkläger spüre noch heute die Verletzungsfolgen. Er habe Gefühlsschwan- kungen in der Unterlippe, könne seinen Mund nach wie vor nicht ganz öffnen und habe einen Zahn, der nicht auf Kälte reagiere und bei dem eventuell eine Wurzelbehandlung erfolgen müsse. Zudem habe ihm ein Backenzahn entfernt werden müssen (Urk. 53 S. 2 und 10 ff.).
- 29 - 3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe dem Privatkläger eine gros- se seelische Unbill zugefügt und eine Genugtuung von Fr. 1'200.– erscheine dieser Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 63 S. 49 f.). 3.3. Im Berufungsverfahren hielt der Vertreter des Privatklägers an der bean- tragten Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2016 fest (Urk. 53 S. 2, Urk. 82 S. 1). Ergänzend zu seinen Ausführungen vor Vor- instanz machte er geltend, diese habe die objektive Schwere des Delikts zwar als mittelschwer eingestuft, die Umstände bei der Bemessung der Genugtuung dann jedoch nicht hinreichend genugtuungserhöhend berücksichtigt (nichtiger Anlass, Schwere der Verletzung, besondere Rücksichtslosigkeit und Brutalität). Die Verteidigung beantragt, die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuwei- sen (Urk. 81 S. 1 und 10). 3.4. Auf die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen wurde im Rahmen der Tatschwere eingegangen, worauf verwiesen werden kann (E. IV.2.1.). Soweit der Privatkläger unterstreicht, der Beschuldigte habe ihm einen wuchtigen Faustschlag versetzt und eventualvorsätzlich eine erhebliche Körperverletzung zugefügt, ist ihm beizupflichten. Zutreffend ist auch, wenn der Privatkläger den Grund des Schlags als nichtig bezeichnet. Das Vorgehen des Beschuldigten ist verwerflich und sein Verschulden sicher nicht mehr leicht. Die vom Rechtsver- treter vorgebrachten Verletzungsfolgen beschrieb der Privatkläger noch über ein Jahr nach der Tat (Gefühlsschwankungen in der Unterlippe; kein oder nur schwaches Gefühl; Unmöglichkeit, den Mund ganz zu öffnen; Knackgeräusche beim Öffnen; Implantat anstelle des entfernten Backenzahns; eventuell Wur- zelbehandlung; Urk. 6/2 S. 8). Es ist deshalb unzweifelhaft, dass der Privatklä- ger durch die Verletzungen physisch belastet wurde. Dies folgt auch aus den Umständen, dass im Anschluss an die (unter Intubationsnarkose durchgeführ- te) Operation ein fünftägiger stationärer Klinikaufenthalt folgte, mehrere Nach- kontrollen nötig waren und rund ein halbes Jahr nach der Operation das Oste- osynthesematerial abermals unter Intubations- und damit Vollnarkose wieder entfernt werden musste. Zudem war der Privatkläger während eines Monats
- 30 - vollständig arbeitsunfähig. Auch durch die beschriebenen Symptome ist un- zweifelhaft, dass der Privatkläger mindestens über ein Jahr lang täglich an den Vorfall erinnert wurde, was eine psychische Belastung mit sich bringt. Die Fol- gen des Faustschlags waren für den Privatkläger in physischer sowie psychi- scher Hinsicht jedenfalls schwer. Dem Privatkläger, der aufgrund des Vorfalls beim Feuer lediglich eine Entschuldigung einforderte, kann auch kein Selbst- verschulden angelastet werden. Unter Berücksichtigung der genannten Um- stände ist die Genugtuung auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Sie entspricht den Summen, wie sie von den Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt wor- den sind. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Oktober 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Vorinstanz setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt Fr. 6'692.65 fest (inkl. MwSt.). Die Höhe der Entschädigung ist unrichtig, nachdem die Vor- instanz die Aufwendungen ab 19. Juni 2017 entschädigt, Rechtsanwalt X._____ aber erst ab 10. Oktober 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (Urk. 26/16). Mit der so geregelten Entschädigung hat es sein Bewenden. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und damit auch die Kosten der amtlichen Verteidigung blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
- 31 - 1.3. Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, dem Privatkläger für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 4'675.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Diese Prozessent- schädigung ist antragsgemäss zu bestätigen (Urk. 82 S. 11).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Der Privat- kläger obsiegt im Strafpunkt und teilweise im Zivilpunkt. Dem Zivilpunkt kommt vorliegend jedoch keine vorrangige Bedeutung zu, zumal es sich bei der Fest- setzung der Genugtuung um einen Ermessensentscheid handelt. Es rechtfer- tigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, reich- te im Vorfeld der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein (Urk. 80/2). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu entschädigen. Die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 5'100.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.
- 32 - 2.4. Die Privatklägerschaft macht gegenüber dem Beschuldigten für ihre notwen- digen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von mindestens Fr. 2'135.30 (inkl. MwSt.) zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend. Dies erscheint angemessen, somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Vorinstanz setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt Fr. 6'692.65 fest (inkl. MwSt.). Die Höhe der Entschädigung ist unrichtig, nachdem die Vor- instanz die Aufwendungen ab 19. Juni 2017 entschädigt, Rechtsanwalt X._____ aber erst ab 10. Oktober 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (Urk. 26/16). Mit der so geregelten Entschädigung hat es sein Bewenden. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und damit auch die Kosten der amtlichen Verteidigung blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
- 31 -
E. 1.3 Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, dem Privatkläger für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 4'675.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Diese Prozessent- schädigung ist antragsgemäss zu bestätigen (Urk. 82 S. 11).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 1.4 Sodann wurden am 10. Dezember 2018 die Untersuchungsakten i.S. B._____, C._____ und D._____ beim Statthalteramt Meilen beigezogen (Urk. 77- 79).
E. 1.5 Am 18. Dezember 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und der Privatkläger
- 6 - in Begleitung seines Rechtsvertreters (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5).
E. 1.6 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 24 ff.).
E. 2 Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemacht und die vom Privatkläger erlittene Unterkieferfraktur zutreffend als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifiziert (Urk. 63 S. 32 f.). Darauf kann ver-
- 20 - wiesen werden. Den Taterfolg nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweiser- gebnis in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Der Privat- kläger obsiegt im Strafpunkt und teilweise im Zivilpunkt. Dem Zivilpunkt kommt vorliegend jedoch keine vorrangige Bedeutung zu, zumal es sich bei der Fest- setzung der Genugtuung um einen Ermessensentscheid handelt. Es rechtfer- tigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, reich- te im Vorfeld der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein (Urk. 80/2). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu entschädigen. Die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 5'100.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.
- 32 -
E. 2.3.1 Unbestritten und erstellt ist, dass es zur Auseinandersetzung kam, nach- dem der Beschuldigte an der Feuerstelle Asche aufgewirbelt hatte. Dadurch wur- de die Hose des Privatklägers beschmutzt, weshalb dieser vom Beschuldigten
- 9 - eine Entschuldigung verlangte (etwa Urk. 5/3 S. 2, Prot. I S. 8, Urk. 6/2 S. 3, 7/1 S. 3, 8/1 S. 2, 9 S. 3). Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger die rechte Faust ins Gesicht, was ebenfalls unbestritten (Urk. 5/3 S. 2 und 4, 5/4 S. 6, Prot. I S. 11 ff.) und gestützt auf die übereinstimmenden Schilderungen des Privatklägers (Urk. 6/1 S. 3 f., 6/2 S. 6) und der Auskunftsperson D._____ (Urk. 9 S. 3 und 5) erstellt ist. Wenngleich die übrigen Beteiligten den Schlag nicht exakt umschreiben konnten, sondern le- diglich "eine Bewegung" des Beschuldigten sahen (Urk. 7/2 S. 5) respektive den Schlag hörten (Urk. 8/1 S. 2 und 8/2 S. 5 f.), wird der Vorwurf durch ihre Schilde- rungen zumindest gestützt. Der Beschuldigte räumte den Faustschlag auch an- lässlich der Berufungsverhandlung ein (Prot. II S. 12 und 15 f.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit erheblicher Kraft ge- schlagen zu haben. Zur Intensität des Schlages umschrieb der Beschuldigte, "ich hatte Angst und hatte einfach mal zugeschlagen [...] Ich habe schon etwas Kraft" (Urk. 5/3 S. 3). Er habe "zum Schlag ausgeholt, um mich zu wehren. Ich habe ihn getroffen und er war dann weg" (Prot. I S. 9). Er habe "recht fest mit Kraft nach vorne geschlagen, so dass ich etwas treffe" (Prot. II S. 16). Der Geschädigte ant- wortete auf die Frage, wie stark er den Faustschlag auf einer Skala von 1 bis 10 bezeichnen würde, mit "vielleicht 8 bis 9. Einfach so stark, dass man einen Kiefer doppelt brechen kann" (Urk. 6/2 S. 6). Dies stimmt mit den anschaulichen Worten der Auskunftsperson D._____ überein (Urk. 9 S. 6: "Uhuere stark. Sehr, sehr stark. Man hat gehört, wie der Knochen brach"). Darauf ist abzustellen und es ist erstellt, dass der Beschuldigte wie angeklagt mit erheblicher Kraft zuschlug. Die- ses Beweisergebnis stimmt auch mit den Verletzungen des Privatklägers zwang- los überein (dazu E. IV.2.1. nachfolgend).
E. 2.3.2 Aussagen des Privatklägers, des Zeugen und der Auskunftspersonen
E. 2.3.2.1 Betreffend den bestrittenen Vorwurf hat die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers, des Zeugen E._____ sowie der Auskunftspersonen D._____ und C._____ im Wesentlichen korrekt gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist, dass der Privatkläger den Übergriff lebensnah schilderte und mehr-
- 10 - mals einräumte, wenn er etwas nicht mehr wusste. So hielt er etwa fest, er wisse nicht, ob er den Beschuldigten vor dem Faustschlag berührt habe und ob der Be- schuldigte mit offener Hand geschlagen habe, er denke, mit der Faust (Urk. 6/2 S. 6 f., 6/1 S. 3 f.). Zudem räumte er bereits in der ersten polizeilichen Einver- nahme ein, er habe in einer fordernden Tonart vom Beschuldigten eine Entschul- digung verlangt (Urk. 6/1 S. 4), was er in der Folge nicht zurücknahm oder ab- schwächte, sondern bestätigte (Urk. 6/2 S. 5). Der Privatkläger gab auch eigene Überlegungen nachvollziehbar wieder, etwa zur Frage, ob er einen Grund für das Zuschlagen sehe (Urk. 6/1 S. 4 f.: "Ich denke, dass er mit Worten nicht mehr wei- ter kam und mich darum geschlagen hat"; "Vielleicht wollte er das Gespräch so beenden"). Seine Schilderungen sind konkret, anschaulich und decken sich in wesentlichen Punkten mit den Zeugenaussagen von E.______. Unterstreicht die Verteidigung, der Zeuge habe die Diskussion im Gegensatz zum Privatkläger nicht als laut beschrieben und deshalb unglaubhaft ausgesagt (Urk. 81 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Ein laut geführter Disput geht auch nicht aus der Schilderung des Privatklägers hervor. Ebenso wenig können die Aussagen des Zeugen entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung als inkonsistent bezeichnet werden, nachdem der Zeuge von Beginn an einräumte, den Schlag nicht genau gesehen zu haben (Urk. 7/1 S. 3 f., 7/2 S. 3 ff.). Der Zeuge hielt weiter fest, D._____ und C._____ seien erst zum Privatkläger geeilt, als dieser nach dem Faustschlag zusammengebrochen sei (Urk. 7/2 S. 5). Ein solch spätes Eingreifen geht auch aus den Aussagen der Auskunftspersonen D._____ und C._____ her- vor (Urk. 8/1 S. 2, 8/2 S. 6, 9 S. 6). Konstant fielen auch die Aussagen der Aus- kunftsperson C._____ aus. Zwar hält die Vorinstanz fest, C._____ habe erstmals bei der Staatsanwaltschaft behauptet, der Beschuldigte habe nach dem Faust- schlag noch weiterzuschlagen versucht (vgl. auch die Verteidigung in Urk. 81 S. 4). Dieser Vorbehalt, den auch die Staatsanwältin anlässlich der Einvernahme anbrachte, ist unrichtig. Vielmehr beschrieb C._____ bereits in der polizeilichen Einvernahme einen entsprechenden Versuch zumindest in den Grundzügen (Urk. 8/2 S. 3, 8/1 S. 3). Seine Aussagen sind deshalb nicht nur detailliert, son- dern auch gleichbleibend. Zu den Aussagen der Auskunftsperson D._____ unter- streicht die Vorinstanz zu Recht, dass darin zahlreiche Realitätskriterien erkenn-
- 11 - bar sind. Seine Beobachtung, wie der Beschuldigte während der Diskussion nicht zu Boden ging, sondern ohne Rangelei direkt den Faustschlag ausführte, formu- lierte er mit klaren, prägnanten Worten auf eine anschauliche Weise (Urk. 9 S. 5: "Wenn zwei Betrunkene streiten, gibt es zuerst eine Schupferei, bis dann der ers- te dann einen Schlag austeilt. Für meine Ansicht übersprang Herr A._____ zwei oder drei Aggressionsstufen"). Gleiches gilt, soweit D._____ den Grund des Schlages in der ruhigen Art des Privatklägers sah, die den Beschuldigten aggres- siver gemacht habe (Urk. 9 S. 7). Diese Vermutung passt mit den entsprechen- den Erklärungen des Privatklägers überein.
E. 2.3.2.2 Zusammenfassend hat der Privatkläger den angeklagten Sachverhalt im Kerngeschehen – das heisst die Diskussion betreffend den Vorfall am Feuer und den plötzlichen Faustschlag – lebensnah, anschaulich, gleichbleibend und ohne Widersprüche zu den Aussagen weiterer Personen, die sich in unmittelbarer Nä- he zum Geschehen aufhielten, dargestellt. Hält die Vorinstanz fest, die glaubhaf- ten Aussagen des Privatklägers würden durch die Ausführungen des Zeugen E._____ sowie der Auskunftspersonen D._____ und C._____ stark untermauert, kann ihr gefolgt werden.
E. 2.3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte will den Faustschlag im Rahmen einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung ausgeführt und sich deshalb einzig verteidigt haben. Es stellt sich die Frage, ob die oben erwähnten belastenden Aussagen selbst im Lichte der Schilderungen des Beschuldigten nach wie vor als glaubhaft zu qualifizieren sind.
E. 2.3.3.1 Der Beschuldigte umschrieb in den verschiedenen Befragungen, wie er und der Privatkläger in einer ersten Phase der Auseinandersetzung aneinander gerieten (Urk. 5/1 S. 2: "packte mich an der Jacke"; Urk. 5/3 S. 2 f.: "Er hat mich gehalten und ich habe ihn gehalten"; "wir haben uns gegenseitig geschubst"; "Er hat mich geschubst und ich habe mich einfach gewehrt"; Urk. 5/4 S. 3: "gegensei- tiges Halten"; "Ich habe wahrgenommen, dass ich ins Gesicht gefasst und so weggestossen wurde [...] Es war aber kein eigentlicher Schlag"; Prot. II S. 14 und 16 f.: "als ich einen Schlag mit der flachen Hand bekommen habe"; "Es war nicht
- 12 - schlagen"). Dass der Privatkläger ihm ins Gesicht fasste, erwähnte er erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2017, weshalb seine Sachdarstellung betreffend die erste Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nicht ganz einheitlich ausfällt. Dies allein lässt sie zwar nicht als unstimmig er- scheinen. Hingegen findet die Behauptung einer tätlichen Auseinandersetzung noch vor dem ersten Faustschlag in den übrigen Aussagen keine Stütze. Mithin wird sie weder vom Privatkläger noch von dem Zeugen oder den Auskunftsperso- nen bestätigt. Im Gegenteil spiegeln sich deren Beobachtungen zum fraglichen Faustschlag nicht zuletzt auch in einer ähnlichen Wortwahl eindrücklich wider (Privatkläger in Urk. 6/1 S. 3: "völlig unverhofft und ohne Vorwarnung"; Urk. 6/2 S. 3 und 5: "Unerwartet, einfach aus dem Nichts"; Zeuge E._____ in Urk. 7/2 S. 3: "aus dem Nichts"; Auskunftsperson C._____ in Urk. 8/2 S. 3: "A._____ schlug einfach gleich zu"; Auskunftsperson D._____ in Urk. 9 S. 3: "es war wirklich wie aus dem Nichts"). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht erkennbar, weshalb der Zeuge und die zwei Auskunftspersonen dies wahrheitswidrig be- haupten sollten (Urk. 81 S. 6; vgl. auch E. II.2.3.4. nachfolgend). Mit diesen an- schaulich formulierten Schilderungen lässt sich die teilweise leicht geänderte Sachverhaltsvariante des Beschuldigten nicht in Einklang bringen. Sie fällt des- halb nicht überzeugend aus. Gleiches gilt für die von der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete Ohrfeige, welche der Privat- kläger dem Beschuldigten verpasst haben soll und welche selbst der Beschuldigte bis heute nie erwähnte (Urk. 55 S. 2 und 6, Prot. II S. 16 f.). An dieser Würdigung ändert nichts, dass betreffend die Auseinandersetzung vor dem Faustschlag eine dramatisierende Entwicklung in den Aussagen des Be- schuldigten entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 63 S. 24 f.) nicht er- kennbar ist. Auf jeden Fall kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe auch ein eigentliches Schlagen des Privatklägers beschrieben. Solches be- zog sich auf das Eingreifen der Kollegen (Prot. I S. 8: "Dann kamen die anderen Personen dazu und es fing an mit dem Schlagen"), was auch aus weiteren Schil- derungen vor Schranken hervorgeht (vgl. Prot. I S. 9 f.). Führt man sich zudem vor Augen, wie der Beschuldigte seine Entschuldigung in Worte fasste (Urk. 5/1 S. 2: "[...] weshalb ich mich auch sofort entschuldigte. [...] Ich entschuldigte mich
- 13 - nochmals"; Urk. 5/3 S. 2: "Ich dachte zuerst, er meinte es als Witz. [...] Ich habe mich dann entschuldigt"; Urk. 5/3 S. 9: "Ich habe mich nicht sofort entschuldigt. [...] Erst als er dann ernster wurde und er sagte, ich solle mich entschuldigen, ha- be ich realisiert, dass er es ernst meint"; Prot. I S. 8: "Ich solle mich entschuldi- gen, weshalb ich so ein 'Scheiss' mache. Ich habe mich dann auch entschuldigt"), kann auch hier entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung (Urk. 63 S. 25) nicht von einem inkonsistenten und widersprüchlichen Aussageverhalten gesprochen werden. Es handelt sich dabei um eine teilweise leicht abweichende Schilderung, die auch durch den Zeitablauf der Befragungen erklärbar ist.
E. 2.3.3.2 Im Rahmen des behaupteten gegenseitigen Haltens, Stossens etc. hielt der Beschuldigte ab der ersten polizeilichen Befragung wiederholt fest, dass er vom Privatkläger vor dem Faustschlag zu Boden gestossen wurde (Urk. 5/1 S. 2, 5/3 S. 2 und 4, 5/4 S. 3, Prot. I S. 9 f.). Auch hier ist ein relativierendes Moment erkennbar. Konfrontiert mit dem Umstand, dass kein Beteiligter schilderte, wie der Beschuldigte vor dem Faustschlag zu Boden gegangen sein soll, gab dieser neu zu Protokoll, er habe am Boden gelegen respektive er habe nicht am Boden gele- gen. Er sei nach hinten gefallen und habe sich mit den Händen am Boden abge- stützt (Urk. 5/4 S. 4). Auch diese Schilderung wurde nicht nur leicht angepasst. Vielmehr wird sie weder vom Privatkläger noch von den übrigen Beteiligten bestä- tigt.
E. 2.3.3.3 Zum Verhalten der Auskunftspersonen D._____ und C._____ – diese sassen unbestrittenermassen während der zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger geführten Diskussion auf der Sitzbank am Feuer – gab der Beschul- digte gleichbleibend zu Protokoll, die Kollegen des Privatklägers seien aufgestan- den, als er gestossen worden respektive umgefallen sei (Urk. 5/4 S. 4, Prot. I S. 10). Widersprüchlich hingegen fielen die Schilderungen betreffend deren Verhalten in der Folge aus. Während der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen und ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch unzweideutig beschrieb, wie D._____ und C._____ vor dem Faustschlag auf ihn zugingen (Urk. 5/1 S. 2: "[...] sogleich kamen die beiden anderen Typen ebenfalls dazu"; "Ich sah, wie die Typen auf
- 14 - mich zukamen [...]"; Urk. 5/1 S. 4: "[...] die sind auf mich losgegangen"; Urk. 5/3 S. 2 f.: "Ich sah zwei Kollegen aus dem Hintergrund auf mich zukommen"; "Für mich kam es so rüber, dass die beiden Typen auf mich losgehen"), schwächte der Beschuldigte seine Schilderung anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ab. Die Staatsanwältin hielt dem Beschuldigten die Aussagen der übrigen befragten Personen vor, wonach niemand geschildert hatte, wie sich ihm vor dem Faustschlag ein Dritter genähert haben soll. Damit konfrontiert, hielt der Beschuldigte neu fest, die zwei Kollegen hätten sich erhoben, hätten aber stillge- standen (Urk. 5/4 S. 4). Dieses angepasste Aussageverhalten setzt bei der Glaubhaftigkeit der Schilderung zumindest ein Fragezeichen und kann durch die zwischen den Einvernahmen verstrichene Zeit (von höchstens 5 1/2 Monaten) nicht erklärt werden. Vor Vorinstanz behauptete der Beschuldigte erneut abwei- chend, er habe gesehen, wie sie auf ihn zugegangen seien und vor ihm gestan- den hätten (Prot. I S. 10 und 14). Heute führte er aus, die Kollegen hätten bereits beim Privatkläger gestanden, als er am Boden gelegen habe. Sie seien zum ei- nen Zeitpunkt hinter ihm gesessen und hätten ihn angestarrt und im anderen Zeitpunkt, als er auf den Boden gefallen sei, nachdem er einen Schlag bekommen habe, seien sie aufgestanden und dann sei es losgegangen (Prot. II S. 13 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte er sodann später, die Kollegen des Privatklä- gers seien aufgestanden, nach dem Stossen, als er nach hinten gestolpert sei. Dann seien sie zu dritt auf ihn zugekommen (Prot. II S. 17). Der Beschuldigte versteht den Faustschlag nicht nur als Abwehrhandlung gegen seinen direkten Kontrahenten, der nach seiner Darstellung verbal und tätlich auf ihn losging. Vielmehr wollte er sich "vor den Typen schützen" und "die Typen [...] fernhalten", die sich ihm laut seinen ersten Depositionen näherten und ihn an der Seite seines Gegners angriffen. Diese unterschiedlichen Angaben zu einem ein- schneidenden Erlebnis sind deshalb bemerkenswert. Sie werfen die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen auf. Dabei gilt es zu unterstreichen, dass der Beschuldigte im Einzelnen beschrieb, wie er sich vom Privatkläger, der ihn laut seiner Darstellung packte und zu Boden stiess, sowie von dessen Kollegen bedroht fühlte. So hielt der Beschuldigte etwa fest, er habe gehofft, dass ihn der Privatkläger nach der Entschuldigung loslassen würde. Er sei aber zu Boden ges-
- 15 - tossen worden und die beiden Kollegen seien dazugekommen. Er habe Angst gehabt. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie ihn gleich zusammenschlagen würden. Es sei keine Diskussion mehr gewesen. Er habe es so empfunden, dass sie zu dritt auf ihn losgehen würden. Man sei an der Chilbi, habe mit jemandem eine Auseinandersetzung und sehe im Hintergrund mehrere Personen, die einem anstarren und bereit seien aufzustehen (Urk. 5/1 S. 2, 5/3 S. 2, 4 und 5, 5/4 S. 3 f., Prot. I S. 10). Damit gab der Beschuldigte seine Gefühlslage anschaulich und – übernimmt man seine Sachverhaltsdarstellung – nachvollziehbar wieder. Will der Beschuldigte aber – konfrontiert mit den anderslautenden Aussagen eben dieser Personen – neu nur ein blosses vor ihm Stehen gesehen haben, ist ein solches Aussageverhalten in einem aus seiner Sicht zentralen Punkt wenig über- zeugend. Unterstreicht die Verteidigung, der Beschuldigte habe im Kerngesche- hen konsistent ausgesagt, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Damit fällt letzt- lich unglaubhaft aus, dass der Beschuldigte von Dritten angegangen wurde und dass er sich bedroht fühlte.
E. 2.3.3.4 Betreffend den fraglichen Faustschlag verneinte der Beschuldigte wieder- holt, diesen gezielt ausgeführt zu haben (Urk. 5/1 S. 2, 5/3 S. 4, 5/4 S. 3, Prot. I S. 11, Prot. II S. 15 f.). Im Gegensatz dazu anerkannte er anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Mai 2017 den Anklagevorwurf als Gan- zes (Urk. 5/3 S. 8). Von diesem pauschalen Eingeständnis distanzierte er sich im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren (Prot. I S. 11, Prot. II S. 11 f.). Er habe einen Rundumschlag ausgeführt (Urk. 5/1 S. 2, 5/4 S. 3, Prot. I S. 11, Prot. II S. 12 und 15) respektive – im Widerspruch dazu – geradeaus zuge- schlagen (Urk. 5/3 S. 4). Auch hier fallen die Angaben des Beschuldigten teilwei- se unterschiedlich und deshalb wenig überzeugend aus.
E. 2.3.4 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, der Privatklä- ger habe sich mit seinen Kollegen abgesprochen (Urk. 55 S. 5). Heute führte sie aus, es gebe keine unabhängigen Zeugen (Urk. 81 S. 2). Anhaltspunkte für eine Absprache respektive einen Komplott zwischen dem Pri- vatkläger und dem Zeugen E._____ sowie den Auskunftspersonen D._____ und C._____ sind nicht ersichtlich. Zwar kann die Interessenlage nach den zutreffen-
- 16 - den vorinstanzlichen Erwägungen bei sämtlichen Beteiligten nicht als gänzlich neutral bezeichnet werden (vgl. Urk. 63 S. 18 ff.). Hingegen fielen ihre Schilde- rungen nicht stereotyp aus. Zudem würde die Prämisse einer Absprache nichts anderes bedeuten, als dass auch der Zeuge E._____ trotz Wahrheitspflicht wahr- heitswidrig ausgesagt hätte, um einen "guten Kollegen" aus der Gewerbeschule (Urk. 7/2 S. 2) in dessen prozessualer Stellung als Privatkläger zu unterstützen. Davon ist nicht auszugehen. Gegen eine Absprache spricht zudem auch folgen- der Umstand: Sowohl der Zeuge wie auch die beiden Auskunftspersonen brach- ten zum Ausdruck, dass sie die Diskussion zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten als unbedeutend empfanden und ihr keinerlei Bedeutung zumas- sen, sich nicht weiter um die beiden kümmerten und sie das Geschehen nicht respektive nur am Rande verfolgten (so D._____ in Urk. 9 S. 3: "es führte zu einer kindischen Diskussion. So typisch für Besoffene. Ich und die anderen Beteiligten rund um die Feuerschale gaben der ganzen Szene keine weitere Aufmerksam- keit, weil wir es nicht für wichtig erachteten."). Diese übereinstimmenden Deposi- tionen sind entgegen der Verteidigung (etwa Urk. 81 S. 4 f. und 8) nachvollzieh- bar. Konsequenterweise räumten denn auch der Zeuge E._____ und die Aus- kunftsperson C._____ ein, den eigentlichen Faustschlag nicht gesehen zu haben. Bei einer Absprache aber wäre mit Fug zu erwarten gewesen, dass die Kollegen des Privatklägers einen anderen Standpunkt vertreten hätten, nämlich das Ge- schehen genau beobachtet zu haben.
E. 2.3.5 Betreffend die Phase nach dem Faustschlag ist unbestritten, dass C._____ und D._____ eingriffen und den Beschuldigten festhielten. Der Zeuge E._____ und die Auskunftspersonen C._____ und D._____ führten dazu aus, der Beschul- digte sei entgegen seiner Behauptung nicht geschlagen oder auf den Boden ge- drückt worden (Urk. 7/1 S. 4 und 6, 7/2 S. 6, 8/1 S. 3 ff., 8/2 S. 6 und 8, 9 S. 3 und 6). Gleichwohl geht aus den Aussagen hervor, dass der Beschuldigte in den "Schwitzkasten" genommen und so zu Boden geführt wurde, wobei er sich stark wehrte. Solches erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Grundsätzlich nach- vollziehbar erscheint weiter, dass die beiden Auskunftspersonen, nachdem ihr Kollege mit einem festen Faustschlag ins Gesicht ausser Gefecht gesetzt worden war, nicht behutsam sondern entschlossen eingriffen. Diesbezüglich wurde eine
- 17 - Strafuntersuchung betreffend Tätlichkeiten gegen den Privatkläger sowie die Aus- kunftspersonen C._____ und D._____ eröffnet, welche jedoch mit Verfügungen des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 25. Januar 2018 eingestellt wurde (Urk. 78/39, 40 und 41). Der Beschuldigte wies laut ärztliches Zeugnis vom 5. Oktober 2016 verschiedene Prellungen auf (Urk. 11). In Abweichung der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 63 S. 30 f.), welche sich an die Behauptungen des Privatklägers (Urk. 53 S. 8) anlehnen, und zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte diese Prellungen in der fraglichen Auseinandersetzung und nicht etwa Tage später zuzog. Für eine gegenteilige Annahme bestehen keinerlei Hinweise. Jedoch stehen die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen nicht ohne Weiteres im Widerspruch zu den Schilderungen des Zeugen und der Aus- kunftspersonen. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass entsprechende Prellun- gen auch daraus resultierten, dass der sich stark wehrende Beschuldigte ebenso stark festgehalten und in den "Schwitzkasten" genommen wurde. Selbst wenn aber im Sinne des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er in dieser Phase der Auseinandersetzung (auch) Stösse oder Schläge erlitt, würde dies die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen betreffend die frühere Phase der Auseinandersetzung nicht umstossen.
E. 2.3.6 Zusammenfassend ist erstellt, dass es am 1. Oktober 2016 zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger an einer Feuerstelle zu einer Diskussion kam. Anlass zur Auseinandersetzung gab, dass der Beschuldigte bei der Feuer- stelle Asche aufgewirbelt hatte, die auf die Hose des Privatklägers gelangte. Die- ser forderte darauf vom Beschuldigten eine Entschuldigung. Während der verba- len Diskussion versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger unerwartet und mit erheblicher Kraft einen Faustschlag ins Gesicht. Wie genau der Faustschlag aus- geführt wurde, ob als gerader Schlag oder Rundumschlag, ist unerheblich und kann offenbleiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sassen die Kollegen des Privatklägers bei der Feuerstelle. Als der Privatkläger zu Boden ging, standen C._____ und D._____ auf und griffen ein.
- 18 - Durch den massiven Faustschlag erlitt der Privatkläger eine doppelte Unterkiefer- fraktur (Urk. 10/1-2). Nicht zweifelhaft ist weiter, dass die Fraktur unmittelbar durch den Faustschlag verursacht wurde. Dies stimmt mit dem ärztlichen Befund der chirurgischen Klinik des Spitals … insoweit überein, wonach die Verletzung aus einem Schlag oder Sturz resultieren kann (Urk. 10/6). Dass der Privatkläger nach dem Faustschlag mit dem Kopf oder Gesicht auf den Boden aufschlug, wird von keiner der anwesenden Personen geschildert. Auch behauptet der Beschul- digte nicht, dass der Privatkläger die Verletzungen nicht durch den Faustschlag, sondern erst durch einen Sturz erlitt. Vielmehr hielt die Verteidigung vor Vo- rinstanz fest, der Beschuldigte habe offenbar den Privatkläger im Gesicht getrof- fen, wobei dieser sich eine doppelte Unterkieferfraktur zugezogen habe (Urk. 55 S. 2). Die Frage nach der Kausalität der Handlung des Beschuldigten für den Erfolg lässt deshalb keine ernsthaften Zweifel zu. Mithin liegen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel auch in diesem Punkt nicht vor (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft be- stritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass bei einem starken Faustschlag ins Gesicht Verletzungen wie hier Frakturen resultieren können. Indem der Beschuldigte ohne Vorwarnung und damit ohne Möglichkeit der Abwehr mit erheblicher Kraft mit der Faust gegen das Gesicht seines Gegners schlug, nahm er die dem Privatkläger zugefügte Verletzung auch in Kauf (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinwei- sen). Daran vermag die beim Beschuldigten durchgeführte Atem-Alkoholprobe, die einen Wert von 0.775 mg/l ergab (was einer Blutalkoholkonzentration von 1.55 Promille entspricht), nichts zu ändern (Urk. 1 S. 1 und 5/3 S. 3, vgl. auch Urk. 81 S. 5, wonach laut Verteidigung eine Blutalkoholkonzentration von 2.24 Promille bestanden habe, was unzutreffend ist). Als grobe Faustregel kann davon ausge- gangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50). Von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit ist gestützt auf den Tat-
- 19 - hergang, die Beobachtungen der an den Tatort erschienenen Polizeibeamten (Urk. 1) sowie den Eintrittsbefund der chirurgischen Klinik des Spitals … (Urk. 10/1) nicht auszugehen. Zudem ist die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen handelte, von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese hat auf den Vorsatz keinen Einfluss. Auch ein vermindert Schuldfähiger und sogar der Schuldunfähige können vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1 S. 223 f.; vgl. BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 18 f. zu Art. 19 StGB). Wie ausgeführt kann dem Beschuldigten, der einen (unmittelbar bevorstehenden) Angriff abgewehrt haben will, nicht gefolgt werden. Entsprechende Momente (tät- liches Vorgehen des Privatklägers, zu Boden stossen des Beschuldigten durch den Privatkläger, Aufstehen respektive Hinzukommen zweier Kollegen) konnten nicht erstellt werden. Im Übrigen haben weder Beschuldigter noch Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe die Situation falsch eingeschätzt und aus einer vermeintlichen Notwehrsituation heraus gehandelt. Ein solcher Sachverhaltsirrtum wäre nicht glaubhaft. Der Privatkläger wollte vom Beschuldigten einzig eine Ent- schuldigung und seine Kollegen waren bis zum Faustschlag nicht Teil des Ge- schehens. Anzeichen, dass der Beschuldigte tatsächlich mit einem Angriff zu rechnen hatte oder fälschlicherweise damit rechnete, fehlen. Ein Handeln in Puta- tivnotwehr kann deshalb ausgeschlossen werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt.
E. 2.4 Die Privatklägerschaft macht gegenüber dem Beschuldigten für ihre notwen- digen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von mindestens Fr. 2'135.30 (inkl. MwSt.) zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend. Dies erscheint angemessen, somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
E. 2.5 Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte knapp 19-jährig. Zu seinen Gunsten ist anzunehmen, dass nebst seiner Alkoholisierung auch sein jugendliches Al- ter seine Einsicht in das Unrecht seiner Tat trübte. Diesem Umstand ist leicht strafmindernd Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008 E. 1.2).
E. 2.6 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis). Das Untersuchungsverfahren dauerte bis zur ersten Anklageerhebung Mitte November 2017 an ein örtlich unzuständiges Gericht 13 1/2 Monate und bis zur neuen Anklageerhebung Ende Januar 2018 insgesamt 16 Monate. Die so
- 24 - entstandene 2 1/2-monatige Verzögerung hat in diesem Zusammenhang keine Relevanz. Im Untersuchungsverfahren waren unter anderem fünf Personen mehrfach zu befragen. Eigentliche Bearbeitungslücken sind nicht erkennbar. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 7. Mai 2018, mithin rund drei Monate nach Anklageerhebung gefällt und zwei Wochen später schriftlich im Dispositiv eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung ging dem Verteidiger am 15. Juni 2018 zu (Urk. 57/2 und 62/3). Nach Eingang der Berufungserklärung und An- schlussberufung am 5. Juli 2018 respektive 9. August 2018 wurden die Partei- en am 4. September 2018 zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65, 70 und 76). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt hier zweifelsohne nicht vor. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrens- dauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleuni- gungsgebot nicht verletzt ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Die Verfahrensdauer kann jedoch nicht als übermässig lang bezeichnet werden und wirkt sich entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht straf- mindernd aus. Auch kann der Beschuldigte aus dem Urteil 6B_1298/2016 vom
27. April 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der von der Vorinstanz zitier- te Entscheid thematisiert eine Vorverurteilung durch die Medienberichterstat- tung und ist nicht einschlägig.
E. 2.7 Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Strafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafhöhe von 120 Strafeinheiten.
3. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit
E. 3 Der Beschuldigte und seine Verteidigung machen geltend, jener habe einen Angriff abgewehrt und damit in (rechtfertigender) Notwehr gehandelt (Urk. 55 S. 7). Gestützt auf das Beweisergebnis lag eine Notwehrsituation nicht vor, wes- halb der Faustschlag rechtswidrig war.
E. 3.1 Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genug- tuung von Fr. 10'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2016. Zur Begrün- dung führte er insbesondere aus, der Beschuldigte habe eine rücksichtslose und sinnlose Gewalt an den Tag gelegt. Er habe in Kauf genommen, dass der Privatkläger bewusstlos mit dem Kopf auf den Boden aufschlage. Der Schlag gegen eine sehr sensible Körperstelle sei aus nichtigem Grund erfolgt. Die Verletzungen hätten zu einem fünftägigen Spitalaufenthalt geführt und der Pri- vatkläger spüre noch heute die Verletzungsfolgen. Er habe Gefühlsschwan- kungen in der Unterlippe, könne seinen Mund nach wie vor nicht ganz öffnen und habe einen Zahn, der nicht auf Kälte reagiere und bei dem eventuell eine Wurzelbehandlung erfolgen müsse. Zudem habe ihm ein Backenzahn entfernt werden müssen (Urk. 53 S. 2 und 10 ff.).
- 29 -
E. 3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe dem Privatkläger eine gros- se seelische Unbill zugefügt und eine Genugtuung von Fr. 1'200.– erscheine dieser Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 63 S. 49 f.).
E. 3.3 Im Berufungsverfahren hielt der Vertreter des Privatklägers an der bean- tragten Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2016 fest (Urk. 53 S. 2, Urk. 82 S. 1). Ergänzend zu seinen Ausführungen vor Vor- instanz machte er geltend, diese habe die objektive Schwere des Delikts zwar als mittelschwer eingestuft, die Umstände bei der Bemessung der Genugtuung dann jedoch nicht hinreichend genugtuungserhöhend berücksichtigt (nichtiger Anlass, Schwere der Verletzung, besondere Rücksichtslosigkeit und Brutalität). Die Verteidigung beantragt, die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuwei- sen (Urk. 81 S. 1 und 10).
E. 3.4 Auf die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen wurde im Rahmen der Tatschwere eingegangen, worauf verwiesen werden kann (E. IV.2.1.). Soweit der Privatkläger unterstreicht, der Beschuldigte habe ihm einen wuchtigen Faustschlag versetzt und eventualvorsätzlich eine erhebliche Körperverletzung zugefügt, ist ihm beizupflichten. Zutreffend ist auch, wenn der Privatkläger den Grund des Schlags als nichtig bezeichnet. Das Vorgehen des Beschuldigten ist verwerflich und sein Verschulden sicher nicht mehr leicht. Die vom Rechtsver- treter vorgebrachten Verletzungsfolgen beschrieb der Privatkläger noch über ein Jahr nach der Tat (Gefühlsschwankungen in der Unterlippe; kein oder nur schwaches Gefühl; Unmöglichkeit, den Mund ganz zu öffnen; Knackgeräusche beim Öffnen; Implantat anstelle des entfernten Backenzahns; eventuell Wur- zelbehandlung; Urk. 6/2 S. 8). Es ist deshalb unzweifelhaft, dass der Privatklä- ger durch die Verletzungen physisch belastet wurde. Dies folgt auch aus den Umständen, dass im Anschluss an die (unter Intubationsnarkose durchgeführ- te) Operation ein fünftägiger stationärer Klinikaufenthalt folgte, mehrere Nach- kontrollen nötig waren und rund ein halbes Jahr nach der Operation das Oste- osynthesematerial abermals unter Intubations- und damit Vollnarkose wieder entfernt werden musste. Zudem war der Privatkläger während eines Monats
- 30 - vollständig arbeitsunfähig. Auch durch die beschriebenen Symptome ist un- zweifelhaft, dass der Privatkläger mindestens über ein Jahr lang täglich an den Vorfall erinnert wurde, was eine psychische Belastung mit sich bringt. Die Fol- gen des Faustschlags waren für den Privatkläger in physischer sowie psychi- scher Hinsicht jedenfalls schwer. Dem Privatkläger, der aufgrund des Vorfalls beim Feuer lediglich eine Entschuldigung einforderte, kann auch kein Selbst- verschulden angelastet werden. Unter Berücksichtigung der genannten Um- stände ist die Genugtuung auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Sie entspricht den Summen, wie sie von den Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt wor- den sind. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Oktober 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
E. 4 Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz neben der Geldstrafe die Festsetzung einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 35 S. 3) und im Berufungs- verfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit der Bus- se von Fr. 900.– (Urk. 68).
E. 4.2 Für die Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB besteht mangels Schnittstellenproblematik kein Anlass (BGE 134 IV 1 E. 4.5 S. 8), weshalb praxisgemäss davon abzusehen ist. V. Vollzug
1. Nach dem hier anwendbaren Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä-
- 27 - ters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und hat sich seit dem Vorfall vom
1. Oktober 2016 wohl verhalten. Das vorliegende Strafverfahren dürfte ihn ge- nügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig und sich nicht bewähren. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vo- raussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 63 S. 46 ff.).
2. Schadenersatz
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 7. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffer 7 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 900.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Oktober 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren (Lohn Oktober 2016) ab- gewiesen. - 33 - Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schaden- ersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstin- stanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'675.– zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.– zu bezahlen. - 34 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 35 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
- 1 - Geschäfts-Nr.: SB180259-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Faga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 18. Dezember 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Mai 2018 (GG180003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 35). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.– (entsprechend CHF 3'600.–) sowie einer Busse von CHF 900.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CHF 900.– zzgl. Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2016 zu bezahlen (Lohneinbusse Oktober 2016). Es wird ferner festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus den eingeklagten Straftathandlungen dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'200.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016 zu bezahlen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 803.55 Gutachten CHF 6'692.65 Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 10'096.20 Kosten total.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. Im Übrigen werden die Kosten dem Beschuldigten aufer- legt.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für die Kosten seiner Vertretung eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 4'675.– (gesetz- liche MWST darin enthalten) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2)
1. Es sei der Beschuldigte vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung freizusprechen.
2. Es seien sämtliche Zivilansprüche abzuweisen; eventualiter seien die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens inkl. die Kosten der amtliche Verteidigung seinen definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 68, schriftlich) Bestätigung des Urteils der Vorinstanz.
c) Des Vertreters des Privatklägers:
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtu- ung von CHF 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2016 zu bezahlen. Entsprechend sei Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksge- richts Meilen vom 07.05.2018 (GG180003) aufzuheben.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 7. Mai 2018 wurde den Parteien am 22. Mai 2018 schriftlich eröffnet (Prot. I S. 22, Urk. 56 und 57/1-3). Der Be- schuldigte meldete mit Schreiben vom 22. Mai 2018 innert Frist schriftlich Beru- fung an (Urk. 58). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 61 und 62/1-3) reichte der Be- schuldigte am 5. Juli 2018 (Urk. 65) fristgerecht die Berufungserklärung ein. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2018 wurde die Berufungserklärung des Beschul- digten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 sowie Art. 401 StPO dem Privat- kläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2018 auf eine Anschlussberufung (Urk. 68). Der Privatkläger erhob am 9. August 2018 Anschlussberufung (Urk. 70). Mit Schreiben vom 28. August 2018 reichte der Beschuldigte verschiedene Unterla- gen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 74 und 75). 1.3. Am 4. September 2018 wurde auf den 18. Dezember 2018 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 76). 1.4. Sodann wurden am 10. Dezember 2018 die Untersuchungsakten i.S. B._____, C._____ und D._____ beim Statthalteramt Meilen beigezogen (Urk. 77- 79). 1.5. Am 18. Dezember 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und der Privatkläger
- 6 - in Begleitung seines Rechtsvertreters (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5). 1.6. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 24 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffer 7 vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids. Der Privatkläger verlangt eine höhere Genugtuung. Unangefochten ist damit einzig die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 63 S. 6 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdig- keit des Beschuldigten, des Privatklägers, des Zeugen E._____ und der Aus- kunftspersonen C._____ und D._____ (Urk. 63 S. 18 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hin- weisen).
- 7 -
2. Anklagevorwurf und Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass es am 1. Oktober 2016 zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger an einer Feuerstelle zu einer Diskussion gekommen sei. Anlass zur Auseinanderset- zung sei gewesen, dass der Beschuldigte bei der Feuerstelle Asche aufgewirbelt habe, die auf die Hose des Privatklägers gelangt sei. Dieser habe deshalb vom Beschuldigten eine Entschuldigung gefordert. Während der Diskussion habe der Beschuldigte dem Privatkläger unerwartet einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Dadurch habe der Privatkläger einen doppelten Kieferbruch erlitten. In der Folge seien die Auskunftspersonen D._____ und C._____ hinzugekommen, die den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten respektive beruhigt hät- ten. Der Privatkläger habe, so die Vorinstanz, den Vorfall lebensnah, wider- spruchsfrei und konstant geschildert. Seine Aussagen seien nicht übertrieben ausgefallen und er habe jeweils eingeräumt, wenn er etwas nicht (mehr) gewusst habe. Ebenso seien die Schilderungen des Zeugen E._____ sowie der Aus- kunftspersonen D._____ und C._____ lebensnah und nachvollziehbar. Sie seien in sich stimmig und (mit einer Ausnahme in Bezug auf C._____) ohne Widersprü- che. Der Privatkläger wie auch E._____, D._____ und C._____ hätten das Kern- geschehen gleich geschildert. Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers wür- den deshalb durch den Zeugen und die Auskunftspersonen stark untermauert. Demgegenüber sei die Darstellung des Beschuldigten in wesentlichen Teilen in- konsistent, nicht schlüssig und widersprüchlich ausgefallen. Das Verhalten des Privatklägers vor dem Faustschlag habe der Beschuldigte im Laufe der Einver- nahmen aggravierend umschrieben. Widersprüchlich seien die Schilderungen etwa betreffend seine Entschuldigung gegenüber dem Privatkläger, das Verhalten respektive Eingreifen von D._____ und C._____ sowie die Art und Weise des Faustschlags. Wäre der Faustschlag nach der Darstellung des Beschuldigten tat- sächlich die letzte Rettung aus der Bedrohungssituation gewesen, hätte der Be- schuldigte die Bedrohung bereits in der ersten Einvernahme detailliert geschildert (Urk. 63 S. 22 ff.).
- 8 - 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz wie bereits im Untersuchungsver- fahren auf den Standpunkt, er habe sich mit dem Faustschlag lediglich schützen und nie jemanden gezielt treffen wollen. Es sei wegen eines Holzscheits respekti- ve der durch Asche verschmutzten Hose des Privatklägers zu einer Auseinander- setzung zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen. Der Privatkläger sei von der Sitzbank aufgestanden und habe von ihm eine Entschuldigung verlangt. Ob- wohl er sich entschuldigt habe, sei es zu einer Diskussion gekommen, in deren Verlauf die Worte härter ausgefallen seien. Zuerst seien Beleidigungen gefallen. Beim Reden habe ihn der Privatkläger am Kragen gepackt und ihm (vermutlich mit der Handfläche) ins Gesicht gefasst. Dadurch und durch das "aggressive Be- reitsein" der Personen bei der Feuerstelle habe er sich angegriffen gefühlt. Der Privatkläger habe ihn gestossen, weshalb er zu Boden gefallen sei. In diesem Moment habe er gesehen, wie im Hintergrund bei der Feuerstelle Personen auf- gestanden seien. Als er sich wieder vom Boden erhoben habe, habe er drei oder vier Personen vor ihm stehen respektive auf ihn zukommen sehen. Er habe mit der rechten Faust einen Rundumschlag in die Menge ausgeführt, um sich zu schützen. Dass der Privatkläger dadurch einen doppelten Kieferbruch erlitten ha- be, streite er nicht ab. In der Folge hätten die beiden Kollegen des Privatklägers ihn zu Boden gestossen und auf ihn eingeschlagen (Prot. I S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt (Prot. II S. 11 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe im Kern konsistente und glaubhafte Aussagen gemacht, bei den übrigen Befragten gebe es jedoch Widersprüche in ihren Aussagen. Zudem stünden diese Personen in einer engen Beziehung zum Beschuldigten und seien in diesem Sinne nicht unabhängig (Urk. 81 S. 3 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, des Zeugen E._____, der Auskunftspersonen D._____ und C._____ sowie des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 9 ff.). 2.3.1. Unbestritten und erstellt ist, dass es zur Auseinandersetzung kam, nach- dem der Beschuldigte an der Feuerstelle Asche aufgewirbelt hatte. Dadurch wur- de die Hose des Privatklägers beschmutzt, weshalb dieser vom Beschuldigten
- 9 - eine Entschuldigung verlangte (etwa Urk. 5/3 S. 2, Prot. I S. 8, Urk. 6/2 S. 3, 7/1 S. 3, 8/1 S. 2, 9 S. 3). Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger die rechte Faust ins Gesicht, was ebenfalls unbestritten (Urk. 5/3 S. 2 und 4, 5/4 S. 6, Prot. I S. 11 ff.) und gestützt auf die übereinstimmenden Schilderungen des Privatklägers (Urk. 6/1 S. 3 f., 6/2 S. 6) und der Auskunftsperson D._____ (Urk. 9 S. 3 und 5) erstellt ist. Wenngleich die übrigen Beteiligten den Schlag nicht exakt umschreiben konnten, sondern le- diglich "eine Bewegung" des Beschuldigten sahen (Urk. 7/2 S. 5) respektive den Schlag hörten (Urk. 8/1 S. 2 und 8/2 S. 5 f.), wird der Vorwurf durch ihre Schilde- rungen zumindest gestützt. Der Beschuldigte räumte den Faustschlag auch an- lässlich der Berufungsverhandlung ein (Prot. II S. 12 und 15 f.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit erheblicher Kraft ge- schlagen zu haben. Zur Intensität des Schlages umschrieb der Beschuldigte, "ich hatte Angst und hatte einfach mal zugeschlagen [...] Ich habe schon etwas Kraft" (Urk. 5/3 S. 3). Er habe "zum Schlag ausgeholt, um mich zu wehren. Ich habe ihn getroffen und er war dann weg" (Prot. I S. 9). Er habe "recht fest mit Kraft nach vorne geschlagen, so dass ich etwas treffe" (Prot. II S. 16). Der Geschädigte ant- wortete auf die Frage, wie stark er den Faustschlag auf einer Skala von 1 bis 10 bezeichnen würde, mit "vielleicht 8 bis 9. Einfach so stark, dass man einen Kiefer doppelt brechen kann" (Urk. 6/2 S. 6). Dies stimmt mit den anschaulichen Worten der Auskunftsperson D._____ überein (Urk. 9 S. 6: "Uhuere stark. Sehr, sehr stark. Man hat gehört, wie der Knochen brach"). Darauf ist abzustellen und es ist erstellt, dass der Beschuldigte wie angeklagt mit erheblicher Kraft zuschlug. Die- ses Beweisergebnis stimmt auch mit den Verletzungen des Privatklägers zwang- los überein (dazu E. IV.2.1. nachfolgend). 2.3.2. Aussagen des Privatklägers, des Zeugen und der Auskunftspersonen 2.3.2.1. Betreffend den bestrittenen Vorwurf hat die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers, des Zeugen E._____ sowie der Auskunftspersonen D._____ und C._____ im Wesentlichen korrekt gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist, dass der Privatkläger den Übergriff lebensnah schilderte und mehr-
- 10 - mals einräumte, wenn er etwas nicht mehr wusste. So hielt er etwa fest, er wisse nicht, ob er den Beschuldigten vor dem Faustschlag berührt habe und ob der Be- schuldigte mit offener Hand geschlagen habe, er denke, mit der Faust (Urk. 6/2 S. 6 f., 6/1 S. 3 f.). Zudem räumte er bereits in der ersten polizeilichen Einver- nahme ein, er habe in einer fordernden Tonart vom Beschuldigten eine Entschul- digung verlangt (Urk. 6/1 S. 4), was er in der Folge nicht zurücknahm oder ab- schwächte, sondern bestätigte (Urk. 6/2 S. 5). Der Privatkläger gab auch eigene Überlegungen nachvollziehbar wieder, etwa zur Frage, ob er einen Grund für das Zuschlagen sehe (Urk. 6/1 S. 4 f.: "Ich denke, dass er mit Worten nicht mehr wei- ter kam und mich darum geschlagen hat"; "Vielleicht wollte er das Gespräch so beenden"). Seine Schilderungen sind konkret, anschaulich und decken sich in wesentlichen Punkten mit den Zeugenaussagen von E.______. Unterstreicht die Verteidigung, der Zeuge habe die Diskussion im Gegensatz zum Privatkläger nicht als laut beschrieben und deshalb unglaubhaft ausgesagt (Urk. 81 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Ein laut geführter Disput geht auch nicht aus der Schilderung des Privatklägers hervor. Ebenso wenig können die Aussagen des Zeugen entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung als inkonsistent bezeichnet werden, nachdem der Zeuge von Beginn an einräumte, den Schlag nicht genau gesehen zu haben (Urk. 7/1 S. 3 f., 7/2 S. 3 ff.). Der Zeuge hielt weiter fest, D._____ und C._____ seien erst zum Privatkläger geeilt, als dieser nach dem Faustschlag zusammengebrochen sei (Urk. 7/2 S. 5). Ein solch spätes Eingreifen geht auch aus den Aussagen der Auskunftspersonen D._____ und C._____ her- vor (Urk. 8/1 S. 2, 8/2 S. 6, 9 S. 6). Konstant fielen auch die Aussagen der Aus- kunftsperson C._____ aus. Zwar hält die Vorinstanz fest, C._____ habe erstmals bei der Staatsanwaltschaft behauptet, der Beschuldigte habe nach dem Faust- schlag noch weiterzuschlagen versucht (vgl. auch die Verteidigung in Urk. 81 S. 4). Dieser Vorbehalt, den auch die Staatsanwältin anlässlich der Einvernahme anbrachte, ist unrichtig. Vielmehr beschrieb C._____ bereits in der polizeilichen Einvernahme einen entsprechenden Versuch zumindest in den Grundzügen (Urk. 8/2 S. 3, 8/1 S. 3). Seine Aussagen sind deshalb nicht nur detailliert, son- dern auch gleichbleibend. Zu den Aussagen der Auskunftsperson D._____ unter- streicht die Vorinstanz zu Recht, dass darin zahlreiche Realitätskriterien erkenn-
- 11 - bar sind. Seine Beobachtung, wie der Beschuldigte während der Diskussion nicht zu Boden ging, sondern ohne Rangelei direkt den Faustschlag ausführte, formu- lierte er mit klaren, prägnanten Worten auf eine anschauliche Weise (Urk. 9 S. 5: "Wenn zwei Betrunkene streiten, gibt es zuerst eine Schupferei, bis dann der ers- te dann einen Schlag austeilt. Für meine Ansicht übersprang Herr A._____ zwei oder drei Aggressionsstufen"). Gleiches gilt, soweit D._____ den Grund des Schlages in der ruhigen Art des Privatklägers sah, die den Beschuldigten aggres- siver gemacht habe (Urk. 9 S. 7). Diese Vermutung passt mit den entsprechen- den Erklärungen des Privatklägers überein. 2.3.2.2. Zusammenfassend hat der Privatkläger den angeklagten Sachverhalt im Kerngeschehen – das heisst die Diskussion betreffend den Vorfall am Feuer und den plötzlichen Faustschlag – lebensnah, anschaulich, gleichbleibend und ohne Widersprüche zu den Aussagen weiterer Personen, die sich in unmittelbarer Nä- he zum Geschehen aufhielten, dargestellt. Hält die Vorinstanz fest, die glaubhaf- ten Aussagen des Privatklägers würden durch die Ausführungen des Zeugen E._____ sowie der Auskunftspersonen D._____ und C._____ stark untermauert, kann ihr gefolgt werden. 2.3.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte will den Faustschlag im Rahmen einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung ausgeführt und sich deshalb einzig verteidigt haben. Es stellt sich die Frage, ob die oben erwähnten belastenden Aussagen selbst im Lichte der Schilderungen des Beschuldigten nach wie vor als glaubhaft zu qualifizieren sind. 2.3.3.1. Der Beschuldigte umschrieb in den verschiedenen Befragungen, wie er und der Privatkläger in einer ersten Phase der Auseinandersetzung aneinander gerieten (Urk. 5/1 S. 2: "packte mich an der Jacke"; Urk. 5/3 S. 2 f.: "Er hat mich gehalten und ich habe ihn gehalten"; "wir haben uns gegenseitig geschubst"; "Er hat mich geschubst und ich habe mich einfach gewehrt"; Urk. 5/4 S. 3: "gegensei- tiges Halten"; "Ich habe wahrgenommen, dass ich ins Gesicht gefasst und so weggestossen wurde [...] Es war aber kein eigentlicher Schlag"; Prot. II S. 14 und 16 f.: "als ich einen Schlag mit der flachen Hand bekommen habe"; "Es war nicht
- 12 - schlagen"). Dass der Privatkläger ihm ins Gesicht fasste, erwähnte er erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2017, weshalb seine Sachdarstellung betreffend die erste Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nicht ganz einheitlich ausfällt. Dies allein lässt sie zwar nicht als unstimmig er- scheinen. Hingegen findet die Behauptung einer tätlichen Auseinandersetzung noch vor dem ersten Faustschlag in den übrigen Aussagen keine Stütze. Mithin wird sie weder vom Privatkläger noch von dem Zeugen oder den Auskunftsperso- nen bestätigt. Im Gegenteil spiegeln sich deren Beobachtungen zum fraglichen Faustschlag nicht zuletzt auch in einer ähnlichen Wortwahl eindrücklich wider (Privatkläger in Urk. 6/1 S. 3: "völlig unverhofft und ohne Vorwarnung"; Urk. 6/2 S. 3 und 5: "Unerwartet, einfach aus dem Nichts"; Zeuge E._____ in Urk. 7/2 S. 3: "aus dem Nichts"; Auskunftsperson C._____ in Urk. 8/2 S. 3: "A._____ schlug einfach gleich zu"; Auskunftsperson D._____ in Urk. 9 S. 3: "es war wirklich wie aus dem Nichts"). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht erkennbar, weshalb der Zeuge und die zwei Auskunftspersonen dies wahrheitswidrig be- haupten sollten (Urk. 81 S. 6; vgl. auch E. II.2.3.4. nachfolgend). Mit diesen an- schaulich formulierten Schilderungen lässt sich die teilweise leicht geänderte Sachverhaltsvariante des Beschuldigten nicht in Einklang bringen. Sie fällt des- halb nicht überzeugend aus. Gleiches gilt für die von der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete Ohrfeige, welche der Privat- kläger dem Beschuldigten verpasst haben soll und welche selbst der Beschuldigte bis heute nie erwähnte (Urk. 55 S. 2 und 6, Prot. II S. 16 f.). An dieser Würdigung ändert nichts, dass betreffend die Auseinandersetzung vor dem Faustschlag eine dramatisierende Entwicklung in den Aussagen des Be- schuldigten entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 63 S. 24 f.) nicht er- kennbar ist. Auf jeden Fall kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe auch ein eigentliches Schlagen des Privatklägers beschrieben. Solches be- zog sich auf das Eingreifen der Kollegen (Prot. I S. 8: "Dann kamen die anderen Personen dazu und es fing an mit dem Schlagen"), was auch aus weiteren Schil- derungen vor Schranken hervorgeht (vgl. Prot. I S. 9 f.). Führt man sich zudem vor Augen, wie der Beschuldigte seine Entschuldigung in Worte fasste (Urk. 5/1 S. 2: "[...] weshalb ich mich auch sofort entschuldigte. [...] Ich entschuldigte mich
- 13 - nochmals"; Urk. 5/3 S. 2: "Ich dachte zuerst, er meinte es als Witz. [...] Ich habe mich dann entschuldigt"; Urk. 5/3 S. 9: "Ich habe mich nicht sofort entschuldigt. [...] Erst als er dann ernster wurde und er sagte, ich solle mich entschuldigen, ha- be ich realisiert, dass er es ernst meint"; Prot. I S. 8: "Ich solle mich entschuldi- gen, weshalb ich so ein 'Scheiss' mache. Ich habe mich dann auch entschuldigt"), kann auch hier entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung (Urk. 63 S. 25) nicht von einem inkonsistenten und widersprüchlichen Aussageverhalten gesprochen werden. Es handelt sich dabei um eine teilweise leicht abweichende Schilderung, die auch durch den Zeitablauf der Befragungen erklärbar ist. 2.3.3.2. Im Rahmen des behaupteten gegenseitigen Haltens, Stossens etc. hielt der Beschuldigte ab der ersten polizeilichen Befragung wiederholt fest, dass er vom Privatkläger vor dem Faustschlag zu Boden gestossen wurde (Urk. 5/1 S. 2, 5/3 S. 2 und 4, 5/4 S. 3, Prot. I S. 9 f.). Auch hier ist ein relativierendes Moment erkennbar. Konfrontiert mit dem Umstand, dass kein Beteiligter schilderte, wie der Beschuldigte vor dem Faustschlag zu Boden gegangen sein soll, gab dieser neu zu Protokoll, er habe am Boden gelegen respektive er habe nicht am Boden gele- gen. Er sei nach hinten gefallen und habe sich mit den Händen am Boden abge- stützt (Urk. 5/4 S. 4). Auch diese Schilderung wurde nicht nur leicht angepasst. Vielmehr wird sie weder vom Privatkläger noch von den übrigen Beteiligten bestä- tigt. 2.3.3.3. Zum Verhalten der Auskunftspersonen D._____ und C._____ – diese sassen unbestrittenermassen während der zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger geführten Diskussion auf der Sitzbank am Feuer – gab der Beschul- digte gleichbleibend zu Protokoll, die Kollegen des Privatklägers seien aufgestan- den, als er gestossen worden respektive umgefallen sei (Urk. 5/4 S. 4, Prot. I S. 10). Widersprüchlich hingegen fielen die Schilderungen betreffend deren Verhalten in der Folge aus. Während der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen und ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch unzweideutig beschrieb, wie D._____ und C._____ vor dem Faustschlag auf ihn zugingen (Urk. 5/1 S. 2: "[...] sogleich kamen die beiden anderen Typen ebenfalls dazu"; "Ich sah, wie die Typen auf
- 14 - mich zukamen [...]"; Urk. 5/1 S. 4: "[...] die sind auf mich losgegangen"; Urk. 5/3 S. 2 f.: "Ich sah zwei Kollegen aus dem Hintergrund auf mich zukommen"; "Für mich kam es so rüber, dass die beiden Typen auf mich losgehen"), schwächte der Beschuldigte seine Schilderung anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ab. Die Staatsanwältin hielt dem Beschuldigten die Aussagen der übrigen befragten Personen vor, wonach niemand geschildert hatte, wie sich ihm vor dem Faustschlag ein Dritter genähert haben soll. Damit konfrontiert, hielt der Beschuldigte neu fest, die zwei Kollegen hätten sich erhoben, hätten aber stillge- standen (Urk. 5/4 S. 4). Dieses angepasste Aussageverhalten setzt bei der Glaubhaftigkeit der Schilderung zumindest ein Fragezeichen und kann durch die zwischen den Einvernahmen verstrichene Zeit (von höchstens 5 1/2 Monaten) nicht erklärt werden. Vor Vorinstanz behauptete der Beschuldigte erneut abwei- chend, er habe gesehen, wie sie auf ihn zugegangen seien und vor ihm gestan- den hätten (Prot. I S. 10 und 14). Heute führte er aus, die Kollegen hätten bereits beim Privatkläger gestanden, als er am Boden gelegen habe. Sie seien zum ei- nen Zeitpunkt hinter ihm gesessen und hätten ihn angestarrt und im anderen Zeitpunkt, als er auf den Boden gefallen sei, nachdem er einen Schlag bekommen habe, seien sie aufgestanden und dann sei es losgegangen (Prot. II S. 13 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte er sodann später, die Kollegen des Privatklä- gers seien aufgestanden, nach dem Stossen, als er nach hinten gestolpert sei. Dann seien sie zu dritt auf ihn zugekommen (Prot. II S. 17). Der Beschuldigte versteht den Faustschlag nicht nur als Abwehrhandlung gegen seinen direkten Kontrahenten, der nach seiner Darstellung verbal und tätlich auf ihn losging. Vielmehr wollte er sich "vor den Typen schützen" und "die Typen [...] fernhalten", die sich ihm laut seinen ersten Depositionen näherten und ihn an der Seite seines Gegners angriffen. Diese unterschiedlichen Angaben zu einem ein- schneidenden Erlebnis sind deshalb bemerkenswert. Sie werfen die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen auf. Dabei gilt es zu unterstreichen, dass der Beschuldigte im Einzelnen beschrieb, wie er sich vom Privatkläger, der ihn laut seiner Darstellung packte und zu Boden stiess, sowie von dessen Kollegen bedroht fühlte. So hielt der Beschuldigte etwa fest, er habe gehofft, dass ihn der Privatkläger nach der Entschuldigung loslassen würde. Er sei aber zu Boden ges-
- 15 - tossen worden und die beiden Kollegen seien dazugekommen. Er habe Angst gehabt. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie ihn gleich zusammenschlagen würden. Es sei keine Diskussion mehr gewesen. Er habe es so empfunden, dass sie zu dritt auf ihn losgehen würden. Man sei an der Chilbi, habe mit jemandem eine Auseinandersetzung und sehe im Hintergrund mehrere Personen, die einem anstarren und bereit seien aufzustehen (Urk. 5/1 S. 2, 5/3 S. 2, 4 und 5, 5/4 S. 3 f., Prot. I S. 10). Damit gab der Beschuldigte seine Gefühlslage anschaulich und – übernimmt man seine Sachverhaltsdarstellung – nachvollziehbar wieder. Will der Beschuldigte aber – konfrontiert mit den anderslautenden Aussagen eben dieser Personen – neu nur ein blosses vor ihm Stehen gesehen haben, ist ein solches Aussageverhalten in einem aus seiner Sicht zentralen Punkt wenig über- zeugend. Unterstreicht die Verteidigung, der Beschuldigte habe im Kerngesche- hen konsistent ausgesagt, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Damit fällt letzt- lich unglaubhaft aus, dass der Beschuldigte von Dritten angegangen wurde und dass er sich bedroht fühlte. 2.3.3.4. Betreffend den fraglichen Faustschlag verneinte der Beschuldigte wieder- holt, diesen gezielt ausgeführt zu haben (Urk. 5/1 S. 2, 5/3 S. 4, 5/4 S. 3, Prot. I S. 11, Prot. II S. 15 f.). Im Gegensatz dazu anerkannte er anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Mai 2017 den Anklagevorwurf als Gan- zes (Urk. 5/3 S. 8). Von diesem pauschalen Eingeständnis distanzierte er sich im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren (Prot. I S. 11, Prot. II S. 11 f.). Er habe einen Rundumschlag ausgeführt (Urk. 5/1 S. 2, 5/4 S. 3, Prot. I S. 11, Prot. II S. 12 und 15) respektive – im Widerspruch dazu – geradeaus zuge- schlagen (Urk. 5/3 S. 4). Auch hier fallen die Angaben des Beschuldigten teilwei- se unterschiedlich und deshalb wenig überzeugend aus. 2.3.4. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, der Privatklä- ger habe sich mit seinen Kollegen abgesprochen (Urk. 55 S. 5). Heute führte sie aus, es gebe keine unabhängigen Zeugen (Urk. 81 S. 2). Anhaltspunkte für eine Absprache respektive einen Komplott zwischen dem Pri- vatkläger und dem Zeugen E._____ sowie den Auskunftspersonen D._____ und C._____ sind nicht ersichtlich. Zwar kann die Interessenlage nach den zutreffen-
- 16 - den vorinstanzlichen Erwägungen bei sämtlichen Beteiligten nicht als gänzlich neutral bezeichnet werden (vgl. Urk. 63 S. 18 ff.). Hingegen fielen ihre Schilde- rungen nicht stereotyp aus. Zudem würde die Prämisse einer Absprache nichts anderes bedeuten, als dass auch der Zeuge E._____ trotz Wahrheitspflicht wahr- heitswidrig ausgesagt hätte, um einen "guten Kollegen" aus der Gewerbeschule (Urk. 7/2 S. 2) in dessen prozessualer Stellung als Privatkläger zu unterstützen. Davon ist nicht auszugehen. Gegen eine Absprache spricht zudem auch folgen- der Umstand: Sowohl der Zeuge wie auch die beiden Auskunftspersonen brach- ten zum Ausdruck, dass sie die Diskussion zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten als unbedeutend empfanden und ihr keinerlei Bedeutung zumas- sen, sich nicht weiter um die beiden kümmerten und sie das Geschehen nicht respektive nur am Rande verfolgten (so D._____ in Urk. 9 S. 3: "es führte zu einer kindischen Diskussion. So typisch für Besoffene. Ich und die anderen Beteiligten rund um die Feuerschale gaben der ganzen Szene keine weitere Aufmerksam- keit, weil wir es nicht für wichtig erachteten."). Diese übereinstimmenden Deposi- tionen sind entgegen der Verteidigung (etwa Urk. 81 S. 4 f. und 8) nachvollzieh- bar. Konsequenterweise räumten denn auch der Zeuge E._____ und die Aus- kunftsperson C._____ ein, den eigentlichen Faustschlag nicht gesehen zu haben. Bei einer Absprache aber wäre mit Fug zu erwarten gewesen, dass die Kollegen des Privatklägers einen anderen Standpunkt vertreten hätten, nämlich das Ge- schehen genau beobachtet zu haben. 2.3.5. Betreffend die Phase nach dem Faustschlag ist unbestritten, dass C._____ und D._____ eingriffen und den Beschuldigten festhielten. Der Zeuge E._____ und die Auskunftspersonen C._____ und D._____ führten dazu aus, der Beschul- digte sei entgegen seiner Behauptung nicht geschlagen oder auf den Boden ge- drückt worden (Urk. 7/1 S. 4 und 6, 7/2 S. 6, 8/1 S. 3 ff., 8/2 S. 6 und 8, 9 S. 3 und 6). Gleichwohl geht aus den Aussagen hervor, dass der Beschuldigte in den "Schwitzkasten" genommen und so zu Boden geführt wurde, wobei er sich stark wehrte. Solches erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Grundsätzlich nach- vollziehbar erscheint weiter, dass die beiden Auskunftspersonen, nachdem ihr Kollege mit einem festen Faustschlag ins Gesicht ausser Gefecht gesetzt worden war, nicht behutsam sondern entschlossen eingriffen. Diesbezüglich wurde eine
- 17 - Strafuntersuchung betreffend Tätlichkeiten gegen den Privatkläger sowie die Aus- kunftspersonen C._____ und D._____ eröffnet, welche jedoch mit Verfügungen des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 25. Januar 2018 eingestellt wurde (Urk. 78/39, 40 und 41). Der Beschuldigte wies laut ärztliches Zeugnis vom 5. Oktober 2016 verschiedene Prellungen auf (Urk. 11). In Abweichung der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 63 S. 30 f.), welche sich an die Behauptungen des Privatklägers (Urk. 53 S. 8) anlehnen, und zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte diese Prellungen in der fraglichen Auseinandersetzung und nicht etwa Tage später zuzog. Für eine gegenteilige Annahme bestehen keinerlei Hinweise. Jedoch stehen die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen nicht ohne Weiteres im Widerspruch zu den Schilderungen des Zeugen und der Aus- kunftspersonen. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass entsprechende Prellun- gen auch daraus resultierten, dass der sich stark wehrende Beschuldigte ebenso stark festgehalten und in den "Schwitzkasten" genommen wurde. Selbst wenn aber im Sinne des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er in dieser Phase der Auseinandersetzung (auch) Stösse oder Schläge erlitt, würde dies die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen betreffend die frühere Phase der Auseinandersetzung nicht umstossen. 2.3.6. Zusammenfassend ist erstellt, dass es am 1. Oktober 2016 zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger an einer Feuerstelle zu einer Diskussion kam. Anlass zur Auseinandersetzung gab, dass der Beschuldigte bei der Feuer- stelle Asche aufgewirbelt hatte, die auf die Hose des Privatklägers gelangte. Die- ser forderte darauf vom Beschuldigten eine Entschuldigung. Während der verba- len Diskussion versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger unerwartet und mit erheblicher Kraft einen Faustschlag ins Gesicht. Wie genau der Faustschlag aus- geführt wurde, ob als gerader Schlag oder Rundumschlag, ist unerheblich und kann offenbleiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sassen die Kollegen des Privatklägers bei der Feuerstelle. Als der Privatkläger zu Boden ging, standen C._____ und D._____ auf und griffen ein.
- 18 - Durch den massiven Faustschlag erlitt der Privatkläger eine doppelte Unterkiefer- fraktur (Urk. 10/1-2). Nicht zweifelhaft ist weiter, dass die Fraktur unmittelbar durch den Faustschlag verursacht wurde. Dies stimmt mit dem ärztlichen Befund der chirurgischen Klinik des Spitals … insoweit überein, wonach die Verletzung aus einem Schlag oder Sturz resultieren kann (Urk. 10/6). Dass der Privatkläger nach dem Faustschlag mit dem Kopf oder Gesicht auf den Boden aufschlug, wird von keiner der anwesenden Personen geschildert. Auch behauptet der Beschul- digte nicht, dass der Privatkläger die Verletzungen nicht durch den Faustschlag, sondern erst durch einen Sturz erlitt. Vielmehr hielt die Verteidigung vor Vo- rinstanz fest, der Beschuldigte habe offenbar den Privatkläger im Gesicht getrof- fen, wobei dieser sich eine doppelte Unterkieferfraktur zugezogen habe (Urk. 55 S. 2). Die Frage nach der Kausalität der Handlung des Beschuldigten für den Erfolg lässt deshalb keine ernsthaften Zweifel zu. Mithin liegen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel auch in diesem Punkt nicht vor (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft be- stritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass bei einem starken Faustschlag ins Gesicht Verletzungen wie hier Frakturen resultieren können. Indem der Beschuldigte ohne Vorwarnung und damit ohne Möglichkeit der Abwehr mit erheblicher Kraft mit der Faust gegen das Gesicht seines Gegners schlug, nahm er die dem Privatkläger zugefügte Verletzung auch in Kauf (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinwei- sen). Daran vermag die beim Beschuldigten durchgeführte Atem-Alkoholprobe, die einen Wert von 0.775 mg/l ergab (was einer Blutalkoholkonzentration von 1.55 Promille entspricht), nichts zu ändern (Urk. 1 S. 1 und 5/3 S. 3, vgl. auch Urk. 81 S. 5, wonach laut Verteidigung eine Blutalkoholkonzentration von 2.24 Promille bestanden habe, was unzutreffend ist). Als grobe Faustregel kann davon ausge- gangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50). Von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit ist gestützt auf den Tat-
- 19 - hergang, die Beobachtungen der an den Tatort erschienenen Polizeibeamten (Urk. 1) sowie den Eintrittsbefund der chirurgischen Klinik des Spitals … (Urk. 10/1) nicht auszugehen. Zudem ist die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen handelte, von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese hat auf den Vorsatz keinen Einfluss. Auch ein vermindert Schuldfähiger und sogar der Schuldunfähige können vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1 S. 223 f.; vgl. BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 18 f. zu Art. 19 StGB). Wie ausgeführt kann dem Beschuldigten, der einen (unmittelbar bevorstehenden) Angriff abgewehrt haben will, nicht gefolgt werden. Entsprechende Momente (tät- liches Vorgehen des Privatklägers, zu Boden stossen des Beschuldigten durch den Privatkläger, Aufstehen respektive Hinzukommen zweier Kollegen) konnten nicht erstellt werden. Im Übrigen haben weder Beschuldigter noch Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe die Situation falsch eingeschätzt und aus einer vermeintlichen Notwehrsituation heraus gehandelt. Ein solcher Sachverhaltsirrtum wäre nicht glaubhaft. Der Privatkläger wollte vom Beschuldigten einzig eine Ent- schuldigung und seine Kollegen waren bis zum Faustschlag nicht Teil des Ge- schehens. Anzeichen, dass der Beschuldigte tatsächlich mit einem Angriff zu rechnen hatte oder fälschlicherweise damit rechnete, fehlen. Ein Handeln in Puta- tivnotwehr kann deshalb ausgeschlossen werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt.
2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemacht und die vom Privatkläger erlittene Unterkieferfraktur zutreffend als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifiziert (Urk. 63 S. 32 f.). Darauf kann ver-
- 20 - wiesen werden. Den Taterfolg nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweiser- gebnis in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
3. Der Beschuldigte und seine Verteidigung machen geltend, jener habe einen Angriff abgewehrt und damit in (rechtfertigender) Notwehr gehandelt (Urk. 55 S. 7). Gestützt auf das Beweisergebnis lag eine Notwehrsituation nicht vor, wes- halb der Faustschlag rechtswidrig war.
4. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 900.–. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Verteidigung führte zur Höhe der Sanktion aus, dass die Anzahl der Tages- sätze im vorinstanzlichen Urteil deutlich zu hoch sei. Von einem erheblichen Ver- schulden könne keine Rede sein. Ausserdem befinde sich der Beschuldigte auf der untersten Stufe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und daher rechtfertige sich die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– (Urk. 81 S. 9). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 63 S. 37 f.) kann verwiesen werden. 1.3. Das Gesetz sieht für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra-
- 21 - fe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels ausserge- wöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Der Beschuldigte beging das Delikt vor den Änderungen des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, bewegt sich die angemessene Strafe im angesprochenen Bereich des alten Rechts respektive über den neurechtlichen Rahmen von 180 Strafeinheiten. Die gegen den Beschuldigten auszufällende Strafe kann aber unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots von vornherein nicht über den neurechtlichen Rahmen von 180 Strafeinheiten liegen. So oder anders ist das neue Sanktionen- recht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Massgebend ist hier deshalb Art. 34 aStGB.
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen einfachen Körperverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren einfachen Körper- verletzungen in Relation zu setzen. Der Privatkläger erlitt insbesondere eine doppelte Unterkieferfraktur mit Beteiligung der Wurzel von Zahn 37, was einen operativen Eingriff (Reposition und Osteosynthese bei Intubationsnarkose) so- wie eine Entfernung des Zahnes 37 (das heisst des unteren hinteren grossen Backenzahns) nötig machte und während eines Monats zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 10/1-3). Der Schlag hatte einen verschobenen Bruch zur Folge, was einen Kieferschluss und -öffnung nicht mehr erlaubte (Urk. 10/6). Insgesamt muss die Verletzung als erheblich bezeichnet werden. Der Beschuldigte schlug seinem Gegner die Faust mit grosser Kraft ins Ge- sicht und ging in diesem Sinne brachial vor. Dabei ist unerheblich, dass er nur
- 22 - einmal zuschlug, nachdem der Privatkläger bereits mit dem ersten Schlag zu Boden gebracht wurde und zwei Kollegen eingriffen. Zu seinen Lasten ist auch in Rechnung zu stellen, dass er den Schlag ohne Vorwarnung ausführte, er dem Privatkläger keine Möglichkeit zum Abwehren oder Ausweichen liess und in diesem Sinne hinterhältig handelte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant, sondern aus der Situati- on heraus erfolgte. Das objektive Verschulden ist insgesamt unter Berücksich- tigung der denkbaren einfachen Körperverletzungen als erheblich einzuordnen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte. Auch kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er die Auseinandersetzung geradezu suchte. Hin- gegen wäre es ihm ein Leichtes gewesen, einen anderen Ausgang als den massiven Faustschlag ins Gesicht seines Gegners zu wählen und dem verba- len Konflikt aus dem Weg zu gehen. Der Alkoholkonsum führte (davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen) zu einer gewissen Enthemmung, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. 2.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die erhebliche objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als noch nicht erheblich zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im obersten Be- reich des unteren Strafrahmendrittels festzusetzen. 2.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 39). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe seine Lehre als Montage-Elektriker abge- schlossen und zwei Weiterbildungen gemacht. Zur Zeit sei er gesundheitlich angeschlagen, jedoch nicht krankgeschrieben und habe auf Februar 2019 eine Stelle im Bereich Radartechnik am Flughafen in Aussicht (Prot. II S. 7). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumes- sung als neutral.
- 23 - Den Faustschlag an sich hat der Beschuldigte nie bestritten. Hingegen hat er stets geltend gemacht, sich einzig verteidigt zu haben. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis für sich keine Strafreduktion reklamieren. Immerhin äusserte er im Untersuchungsverfahren, dass es ihm leid tue, dem Privatkläger die Verletzung zugefügt zu haben. Die so zum Aus- druck gebrachte teilweise Einsicht ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Nichts für seinen Standpunkt abzuleiten vermag der Beschuldigte, indem er auf eine in Aussicht stehende Arbeitsstelle verweist (vgl. Prot. II S. 11). Damit macht er soweit erkennbar implizit geltend, dass eine Verurteilung (und nicht etwa das Strafmass) den Abschluss des Arbeitsvertrags tangieren könnte. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 2.5. Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte knapp 19-jährig. Zu seinen Gunsten ist anzunehmen, dass nebst seiner Alkoholisierung auch sein jugendliches Al- ter seine Einsicht in das Unrecht seiner Tat trübte. Diesem Umstand ist leicht strafmindernd Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008 E. 1.2). 2.6. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis). Das Untersuchungsverfahren dauerte bis zur ersten Anklageerhebung Mitte November 2017 an ein örtlich unzuständiges Gericht 13 1/2 Monate und bis zur neuen Anklageerhebung Ende Januar 2018 insgesamt 16 Monate. Die so
- 24 - entstandene 2 1/2-monatige Verzögerung hat in diesem Zusammenhang keine Relevanz. Im Untersuchungsverfahren waren unter anderem fünf Personen mehrfach zu befragen. Eigentliche Bearbeitungslücken sind nicht erkennbar. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 7. Mai 2018, mithin rund drei Monate nach Anklageerhebung gefällt und zwei Wochen später schriftlich im Dispositiv eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung ging dem Verteidiger am 15. Juni 2018 zu (Urk. 57/2 und 62/3). Nach Eingang der Berufungserklärung und An- schlussberufung am 5. Juli 2018 respektive 9. August 2018 wurden die Partei- en am 4. September 2018 zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65, 70 und 76). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt hier zweifelsohne nicht vor. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrens- dauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleuni- gungsgebot nicht verletzt ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Die Verfahrensdauer kann jedoch nicht als übermässig lang bezeichnet werden und wirkt sich entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht straf- mindernd aus. Auch kann der Beschuldigte aus dem Urteil 6B_1298/2016 vom
27. April 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der von der Vorinstanz zitier- te Entscheid thematisiert eine Vorverurteilung durch die Medienberichterstat- tung und ist nicht einschlägig. 2.7. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Strafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafhöhe von 120 Strafeinheiten.
3. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
- 25 - diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom
14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Für Strafen von weniger als sechs Mo- naten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz hält fest, dass eine Geldstrafe weniger eingriffsintensiv ausfalle und hier als zweckmässig erscheine (Urk. 63 S. 43). Ihr ist unter Berücksichti- gung des jungen Alters und der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie der Strafhöhe von 120 Strafeinheiten im Ergebnis beizupflichten. Im Übrigen wäre die Auferlegung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe unter Nach- achtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO un- zulässig. 3.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Im Lichte der besagten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Mutter. Seine Einkünfte beliefen sich bis August 2018 auf monatlich netto Fr. 2'410.–. Seine Anstellung bei der F._____ AG dauerte bis zum 17. August 2018, ne- benbei arbeitete er noch als "Eventmanager" (Urk. 75/1). Ab Juli 2018 war er krankgeschrieben, danach wurde sein Vertrag nicht mehr verlängert. Zurzeit ist er zwar gesund, jedoch nicht arbeitstätig, er erzielt somit derzeit freiwillig kein
- 26 - Einkommen. Ab Februar 2019 hat er eine Stelle am Flughafen in Aussicht. Die laufenden Kosten werden zurzeit allesamt von seiner Mutter übernommen, bei welcher er auch Schulden hat. Beim Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er zwar momentan nahe dem Existenzminimum lebt, dies jedoch selbst zu ver- antworten hat. Er ist ohne weiteres in der Lage, in Kürze wieder ein angemes- senes Einkommen zu erzielen (vgl. zum Ganzen Prot. II S. 7-10).. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 30.– ist somit zu bestätigen. 3.3. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz neben der Geldstrafe die Festsetzung einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 35 S. 3) und im Berufungs- verfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit der Bus- se von Fr. 900.– (Urk. 68). 4.2. Für die Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB besteht mangels Schnittstellenproblematik kein Anlass (BGE 134 IV 1 E. 4.5 S. 8), weshalb praxisgemäss davon abzusehen ist. V. Vollzug
1. Nach dem hier anwendbaren Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä-
- 27 - ters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und hat sich seit dem Vorfall vom
1. Oktober 2016 wohl verhalten. Das vorliegende Strafverfahren dürfte ihn ge- nügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig und sich nicht bewähren. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vo- raussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 63 S. 46 ff.).
2. Schadenersatz 2.1. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'100.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2016. Ferner sei festzustel- len, dass der Beschuldigte ihm gegenüber dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig sei (Urk. 53 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Privatkläger sei im Monat Oktober 2016 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der Lohnfortzahlung im Umfang von 80% belaufe sich der Schaden für den Privatkläger auf 20%, das heisst auf Fr. 900.–. Dieser sei zu 5% seit 1. Oktober 2016 respektive 24. Oktober 2016 zu verzinsen. Da das Ausmass des Schadens nicht abschliessend bezifferbar sei, sei die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten festzustel- len (Urk. 63 S. 47 f. und 54).
- 28 - 2.3. Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung der durch die Vorinstanz festgesetzten Entschädigungsregelung (Urk. 82 S. 2 und 10 f.). Die Verteidigung beantragt, die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuwei- sen und die von der Vorinstanz festgestellte grundsätzliche Schadenersatz- pflicht sei aufzuheben (Urk. 81 S. 1 und 10). 2.4. Da der vorinstanzliche Entscheid im Schuldpunkt zu bestätigen ist und die Voraussetzungen für eine Haftpflicht nach Art. 41 Abs. 1 OR gegeben sind, ist die vorinstanzliche Regelung zu übernehmen. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 900.– nebst Zins zu 5% seit 24. Oktober 2016 (dem Zeitpunkt der Lohnauszahlung im reduzierten Umfang) zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren (betreffend Lohn Oktober
2016) abzuweisen. Zusätzlich ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach für weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genug- tuung von Fr. 10'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2016. Zur Begrün- dung führte er insbesondere aus, der Beschuldigte habe eine rücksichtslose und sinnlose Gewalt an den Tag gelegt. Er habe in Kauf genommen, dass der Privatkläger bewusstlos mit dem Kopf auf den Boden aufschlage. Der Schlag gegen eine sehr sensible Körperstelle sei aus nichtigem Grund erfolgt. Die Verletzungen hätten zu einem fünftägigen Spitalaufenthalt geführt und der Pri- vatkläger spüre noch heute die Verletzungsfolgen. Er habe Gefühlsschwan- kungen in der Unterlippe, könne seinen Mund nach wie vor nicht ganz öffnen und habe einen Zahn, der nicht auf Kälte reagiere und bei dem eventuell eine Wurzelbehandlung erfolgen müsse. Zudem habe ihm ein Backenzahn entfernt werden müssen (Urk. 53 S. 2 und 10 ff.).
- 29 - 3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe dem Privatkläger eine gros- se seelische Unbill zugefügt und eine Genugtuung von Fr. 1'200.– erscheine dieser Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 63 S. 49 f.). 3.3. Im Berufungsverfahren hielt der Vertreter des Privatklägers an der bean- tragten Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2016 fest (Urk. 53 S. 2, Urk. 82 S. 1). Ergänzend zu seinen Ausführungen vor Vor- instanz machte er geltend, diese habe die objektive Schwere des Delikts zwar als mittelschwer eingestuft, die Umstände bei der Bemessung der Genugtuung dann jedoch nicht hinreichend genugtuungserhöhend berücksichtigt (nichtiger Anlass, Schwere der Verletzung, besondere Rücksichtslosigkeit und Brutalität). Die Verteidigung beantragt, die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuwei- sen (Urk. 81 S. 1 und 10). 3.4. Auf die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen wurde im Rahmen der Tatschwere eingegangen, worauf verwiesen werden kann (E. IV.2.1.). Soweit der Privatkläger unterstreicht, der Beschuldigte habe ihm einen wuchtigen Faustschlag versetzt und eventualvorsätzlich eine erhebliche Körperverletzung zugefügt, ist ihm beizupflichten. Zutreffend ist auch, wenn der Privatkläger den Grund des Schlags als nichtig bezeichnet. Das Vorgehen des Beschuldigten ist verwerflich und sein Verschulden sicher nicht mehr leicht. Die vom Rechtsver- treter vorgebrachten Verletzungsfolgen beschrieb der Privatkläger noch über ein Jahr nach der Tat (Gefühlsschwankungen in der Unterlippe; kein oder nur schwaches Gefühl; Unmöglichkeit, den Mund ganz zu öffnen; Knackgeräusche beim Öffnen; Implantat anstelle des entfernten Backenzahns; eventuell Wur- zelbehandlung; Urk. 6/2 S. 8). Es ist deshalb unzweifelhaft, dass der Privatklä- ger durch die Verletzungen physisch belastet wurde. Dies folgt auch aus den Umständen, dass im Anschluss an die (unter Intubationsnarkose durchgeführ- te) Operation ein fünftägiger stationärer Klinikaufenthalt folgte, mehrere Nach- kontrollen nötig waren und rund ein halbes Jahr nach der Operation das Oste- osynthesematerial abermals unter Intubations- und damit Vollnarkose wieder entfernt werden musste. Zudem war der Privatkläger während eines Monats
- 30 - vollständig arbeitsunfähig. Auch durch die beschriebenen Symptome ist un- zweifelhaft, dass der Privatkläger mindestens über ein Jahr lang täglich an den Vorfall erinnert wurde, was eine psychische Belastung mit sich bringt. Die Fol- gen des Faustschlags waren für den Privatkläger in physischer sowie psychi- scher Hinsicht jedenfalls schwer. Dem Privatkläger, der aufgrund des Vorfalls beim Feuer lediglich eine Entschuldigung einforderte, kann auch kein Selbst- verschulden angelastet werden. Unter Berücksichtigung der genannten Um- stände ist die Genugtuung auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Sie entspricht den Summen, wie sie von den Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt wor- den sind. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Oktober 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Vorinstanz setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt Fr. 6'692.65 fest (inkl. MwSt.). Die Höhe der Entschädigung ist unrichtig, nachdem die Vor- instanz die Aufwendungen ab 19. Juni 2017 entschädigt, Rechtsanwalt X._____ aber erst ab 10. Oktober 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (Urk. 26/16). Mit der so geregelten Entschädigung hat es sein Bewenden. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und damit auch die Kosten der amtlichen Verteidigung blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
- 31 - 1.3. Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, dem Privatkläger für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 4'675.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Diese Prozessent- schädigung ist antragsgemäss zu bestätigen (Urk. 82 S. 11).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Der Privat- kläger obsiegt im Strafpunkt und teilweise im Zivilpunkt. Dem Zivilpunkt kommt vorliegend jedoch keine vorrangige Bedeutung zu, zumal es sich bei der Fest- setzung der Genugtuung um einen Ermessensentscheid handelt. Es rechtfer- tigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, reich- te im Vorfeld der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein (Urk. 80/2). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu entschädigen. Die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 5'100.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.
- 32 - 2.4. Die Privatklägerschaft macht gegenüber dem Beschuldigten für ihre notwen- digen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von mindestens Fr. 2'135.30 (inkl. MwSt.) zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend. Dies erscheint angemessen, somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 7. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffer 7 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 900.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Oktober 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren (Lohn Oktober 2016) ab- gewiesen.
- 33 - Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für weiteren Schaden schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schaden- ersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstin- stanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'675.– zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.– zu bezahlen.
- 34 -
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 35 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Aardoom