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SB180257

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2019-04-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigten werden Straftaten zur Last gelegt, die zwischen März 2009 und April 2017 und damit teilweise vor Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordung begangen worden sein sollen (Urk. 62). Nachdem der ange- fochtene erstinstanzliche Entscheid am 20. Februar 2018 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 Die Vorinstanz entschädigte den amtlichen Verteidiger für seine Bemühun- gen gestützt auf dessen Honorarnote, ausweisend eine Forderung von Fr. 112'592.82, mit Fr. 96'616.90 (inkl. MwSt.; Urk. 97 S. 120 und 124; Urk. 119/2 S. 3).

E. 1.2 Dagegen reichte der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 7. Juni 2018 Be- schwerde ein (Urk. 119/2), welche nach Eintreten der hiesigen Kammer auf die gegen das vorinstanzliche Urteil erhobene Berufung mit Beschluss der III. Strafkammer vom 22. Februar 2019 an die hiesige Kammer zur Beurteilung überwiesen wurde (Urk. 119/2 und 119/11). Der amtliche Verteidiger beantragt, Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils sei betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. eventualiter sei die Entschädigung in Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer auf Fr. 111'522.61 (inklusive MwSt.) festzusetzen (Urk. 119/2 S. 2). Zur Begründung brachte sie vor, dass die Vorinstanz die Kürzung des amtlichen Honorars in Ver- letzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet habe und sie hierzu im Rahmen der Neubeurteilung anzuhalten bzw. eventualiter nach Einholung zumindest einer Vernehmlassung der Vorinstanz sowie einer Stellungnahme der Verteidigung hierzu zu entscheiden sei (Urk. 119/2 S. 2 ff.). Als Beilage reichte die Verteidigung ihre nun um die im Rahmen der Hauptverhandlung tatsächlich angefallenen Auf- wände gekürzte Honorarnote ins Recht (Urk. 119/3/2).

E. 1.3 Zur objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs hat die Beschul- digte in knapp 2 ½ Jahren rund CHF 1,18 Mio. ertrogen. Dieser Betrag ist hoch, entgegen der Vorinstanz und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen jedoch noch nicht sehr hoch (Urk. 97 S. 106). Betreffend rund CHF 86'000.– trat sodann bei der Privatklägerin keine Schädigung ein. Der gemäss Vorinstanz "erhebliche finanzielle Schaden" brachte die Privatklägerin sodann scheinbar in keiner Weise in Bedrängnis, flog der Schwindel der Beschuldigten doch allein wegen ihres ver- dächtigen Verhaltens und nicht etwa aufgrund einer Rechnungsprüfung der Pri- vatklägerin auf. Nichtsdestotrotz zeugen die wohlkalkulierten Machenschaften in zahlreichen Einzelfällen über eine mehrjährige Deliktsdauer von einer erheblichen kriminellen Energie der Beschuldigten. Ein erhebliches Mitverschulden der Privat- klägerin, wie das die Verteidigung vorbringt, konnte nicht erstellt werden und ist

- 27 - entsprechend auch strafzumessungstechnisch nicht zu berücksichtigen (Urk. 133 S. 48). Zur subjektiven Tatschwere erwägt die Vorinstanz, lediglich Fr. 200'000.– seien für Drogen verwendet und über Fr. 900'000.– "aus reiner Gewinnsucht und Profit- gier" erbeutet worden (Urk. 97 S. 107). Dies greift mit Sicherheit zu kurz: Dass Fr. 200'000.– für Kokain abgezweigt wurden, ergibt sich zwingend daraus, dass diese an den Drogendealer J._____ gingen und er der Beschuldigten nicht Bar- geld, sondern eben Kokain übergab. Die Zahlungen an J._____ deckten jedoch lediglich gut 6 Monate der knapp 2 ½ jährigen Deliktsdauer ab. Es ist zwanglos und zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass auch ein Grossteil des über die weiteren Empfänger in bar an sie zurückgeflossenen Deliktserlöses für den Kauf von Kokain verwendet worden ist. Wenn die Beschuldigte von Mitte April bis Ende Oktober 2009 in ca. 200 Tagen rund Fr. 200'000.– für Kokain be- zahlte, kann in den verbleibenden rund 700 Tagen Deliktsdauer auch ein Gross- teil der übrigen Beute diesem Zweck gedient haben. Zumal, wie bereits vorste- hend erwogen, L._____ äusserst kräftig an rauschenden Ausschweifungen parti- zipiert hat. Die Beschuldigte konsumierte nach eigenen Angaben über eine lange Zeit viel Kokain und war gemäss der glaubwürdigen Zeugin O._____ schlicht süchtig. Bei den Betrügereien handelte es sich somit wohl eher um überbordende

– und auf L._____ erweiterte – Beschaffungskriminalität, als um "reine Gewinn- sucht und Profitgier". Dies entschuldigt die Taten nicht, relativiert entgegen der Vorinstanz jedoch die subjektive Tatschwere.

E. 1.4 Konsequenterweise ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie die objektive Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs als "schwer" sowie die subjektive Tat- schwere noch als "verschuldenserhöhend" (also mehr als schwer) taxiert und eine Strafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen sieht (Urk. 97 S. 107). Bei einem vielmehr immerhin erheblichen Verschulden ist eine Strafe noch in der unteren Hälfte des Strafrahmens, nämlich bei rund 3 Jahren und 8 Monaten an- zusiedeln, was in Berücksichtigung des Asperationsprinzips (folgt man der Vor- instanz: Mit einer Reduktion von rund 1/5) zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe (von 12 Monaten) um 36 Monate auf 48 Monate führt.

- 28 -

E. 1.5 Zu den Diebstählen hat die Vorinstanz grundsätzlich korrekt erwogen, das zweimalige Tatvorgehen gleiche demjenigen des gewerbsmässigen Betrugs, die Deliktssumme von Fr. 26'256.– (recte: 25'856.–) sei nicht unerheblich und die ob- jektive Tatschwere wiege nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere handelte die Beschuldigte wohl egoistisch, jedoch wiederum in einem höheren Masse zur Drogenbeschaffung, als dies die Vorinstanz ihr zuerkennt, weshalb die subjektive Tatschwere sich nicht erhöhend auswirkt (Urk. 97 S. 107 f.). Im Resultat ist der angefochtene Entscheid jedoch zu übernehmen, wenn eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet und die Einsatzstrafe um weitere 5 Monate erhöht wird. Somit resultiert eine Gesamtstrafe von 53 Monaten. Nach Abzug der 12 Monate gemäss Grundstrafe vom 16. Dezember 2011 ver- bleibt nach der Beurteilung der Tatkomponente ein Strafmass von 41 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum zitierten Entscheid.

E. 1.6 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 97 S. 109). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, dass sie am tt.mm.2018 Mutter eines zwei- ten Kindes, S._____, wurde. Ihr Sohn T._____ besucht mittlerweile den Kinder- garten. Die Beschuldigte zog per Juli 2018 nach U._____ in eine 3.5 Zimmer Wohnung, wo sie alleine mit den Kindern wohnt und von ihren Eltern unterstützt wird. Ausserdem arbeitet sie einen Tag in der Woche bei einer Bäckerei, wobei die Möglichkeit bestehe, das Pensum auszuweiten. Daneben wird sie finanziell weiterhin vom Sozialamt unterstützt. Drogen konsumiert sie keine mehr und Alko- hol – wenn überhaupt – nur noch zu speziellen Anlässen (Urk. 133 S. 1 ff.). Der Werdegang der Beschuldigten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Wenn die Vorinstanz der Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit zuspricht, da sie erziehungsberechtigte und -verpflichtete Mutter (mittlerweile zweier Kinder) ist, ist dies zu übernehmen. Betreffend die Vermögensdelikte ist die Beschuldigte heute nach wie vor nicht geständig und damit weder einsichtig noch reuig. Das Nachtatverhalten wirkt sich somit ebenso strafzumessungsneutral aus wie die Tatsache, dass die Beschuldigte im Zeitraum ihrer heute noch zu beurteilenden Vermögensdelikte Ersttäterin war. Die Darstellung der Vorinstanz, die Beschuldig-

- 29 - te habe auch nach Anhebung des Strafverfahrens (in anderer Sache), welches zur Verurteilung vom 16. Dezember 2011 führte, weiter Vermögensdelikte began- gen (Urk. 97 S. 110 mit Verweisen), ist korrekt und wirkt sich in der Tat leicht straferhöhend aus. Die Täterkomponente wirkt sich somit auf die nach der Beurteilung der Tat- komponente bemessene Einsatzstrafe insgesamt reduzierend aus, da die min- dernde Strafempfindlichkeit das erschwerende, wenn auch nicht mehr sehr lange Delinquieren während laufendem Verfahren in anderer Sache überwiegt. Hinzu kommt auch der seit den Hauptdelikten mittlerweile sehr lange Zeitablauf, in welchem die Beschuldigte keine einschlägigen Delikte (sondern im Ver- mögensbereich nur noch Übertretungen) begangen hat. Die Zusatzstrafe von 41 Monaten ist entsprechend auf 32 Monate zu reduzieren.

E. 1.7 Die Vorinstanz hat der Beschuldigten mit ausführlicher Begründung eine Strafsenkung infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Unter- suchungsbehörde um 12 Monate zuerkannt (Urk. 97 S. 113-115). Die anschluss- appellierende Anklagebehörde hat im Berufungsverfahren dazu ausgeführt, dass eine Reduktion um 12 Monate als angemessen bzw. gerade noch als annehmbar erscheine (Urk. 135 S. 4). Das ist entsprechend zu übernehmen. Somit ist die Beschuldigte heute mit 20 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2011 zu bestrafen.

E. 1.8 Der Anrechnung der seinerzeit erstandenen Untersuchungshaft von 115 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

20. Februar 2018 wurde die Beschuldigte A._____ weitgehend anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 51 Monaten Freiheitsstrafe, teilwei- se als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe, sowie einer Busse bestraft (Urk. 97 S. 121). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihren amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 1. März 2018 innert gesetzlicher Frist Berufung an- melden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 91). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 99). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 16. Juli 2018 in- nert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 105; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Über die durch die Verteidigung mit der Berufungserklärung gestellten Beweisergänzungsanträge wurde mit Präsidialverfügung vom 8. August 2018 be- gründet entschieden (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 108). Die Beschuldigte hat die Berufung und die Anklagebehörde hat die Anschlussberufung ausdrücklich teil- weise beschränkt (Urk. 99 und 105; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren keine Anträge gestellt (Urk. 97 S. 3).

E. 2.1 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das Gericht, seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kosten- note eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn sie diese nicht tel quel übernimmt, wenigstens kurz in nach-

- 34 - vollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in der Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 E. 2.3).

E. 2.2 Diesen Vorgaben ist die Vorinstanz nicht nachgekommen. Eine Verweige- rung des rechtlichen Gehörs kann indes geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9; 124 V 180 E. 4a; 107 Ia 1 E. 1). ). Diese Voraus- setzungen sind vorliegend gegeben, weshalb im Folgenden eine reformatorische Beurteilung der Entschädigung vorzunehmen ist.

E. 2.3 Die Vermögensdelikte der Beschuldigten liegen heute zwischen acht und zehn Jahren zurück. Das damalige hauptsächliche Deliktsmotiv, den jahrelangen massiven Kokainkonsum mit Suchtverhalten, scheint sie heute überwunden zu haben. Wohl wurde sie auch während laufendem Verfahren wieder mehrfach straffällig, allerdings in anderem Zusammenhang und – ausser der Trunkenfahrt – in weit weniger schwerer Weise. Somit ist der Beschuldigten heute eine vorsichtig günstige Aussicht auf Bewährung zu stellen. Ihrem Tatverschulden und ihrer Le- galprognose ist es angemessen, 6 Monate der heute auszufällenden Zusatzstrafe zu vollziehen und 14 Monate bedingt aufzuschieben (BGE 134 IV 15).

E. 2.4 Den verbleibenden Bedenken ist mit einer nicht minimalen Probezeit von

E. 3 Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten − die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Hausfriedensbruch, ge- ringfügiger Diebstahl und Verkehrsregelverletzungen (Urteilsdispositiv- Ziff. 1 teilweise),

- 9 - − die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung vorge- nommene Beschlagnahmungen (Urteilsdispositiv-Ziff. 5.-9.) sowie − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, mit Ausnahme derjenigen des Honorars des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

E. 3.1 Für das Vorverfahren stellt der amtliche Verteidiger zwischen dem

E. 3.2 Für das gerichtliche Verfahren veranschlagt die Verteidigung rund 108 Stunden bzw. Fr. 23'760.– (ohne MwSt.), wovon alleine etwa 65 Stunden bzw. Fr. 14'300.– auf die Erarbeitung des 74 Seiten umfassenden Plädoyers ent- fallen. Auch wenn dieses zweifelsohne kürzer hätte ausfallen können, liegt der in Rechnung gestellte Aufwand für das gerichtliche Verfahren in Anbetracht des im Vorverfahren zusammengetragenen Prozessstoffes und der von der Anklage- behörde beantragten Sanktion sowie auch in Berücksichtigung der Grundgebühr nach § 17 Ab. 1 lit. b der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) noch im Rahmen. Eine Kürzung im Umfang, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, erscheint nicht angemessen. Dass die Verteidigung sodann einen Entscheid ge- stützt auf die um die im Rahmen der Hauptverhandlung tatsächlich angefallenen

- 35 - Aufwände gekürzte Honorarnote von Fr. 111'522.60 beantragt, ist nicht zu bean- standen.

E. 3.3 Die amtliche Verteidigung ist somit in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung von Dispositivziffer 10 alinea 5 des vorinstanzlichen Urteils mit Fr. 111'522.60 (inkl. MwSt.) unter Anrechnung des bereits ausbezahlten Anteils zu entschädigen.

E. 3.4 Ausgangsgemäss haben die Kosten für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz zu fallen. Eine Prozessentschädigung ist mangels beziffertem Antrag nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 20. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, − der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. (...)

3. (...)

4. (...)

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. September 2017 beschlagnahmten Gegenstände

- 36 - − 1 Original-Einzahlungsschein, lautend auf B._____ (A005'211'212) − 1 Original Firmenstempel, Aufschrift "C._____ Bau AG Untertagbau − … [Adresse]" (A005'357'722) − Diverse Bücher (A005'358'792) − 1 Magazin "…" von der Firma "C._____", Herbst 2011, Ausgabe 16 − 1 grünes Buch "Tunnelbau 2007" von der D._____ − 1 gelbes Buch "Tunnelbau 2008" von der Firma "C._____" − 1 rotes Buch "Tunnelbau 2009" von der Firma "C._____" − 1 Dossier enthaltend div. Powerpoint-Präsentationen der Firma "C._____" (A007'381'546) − 1 Zettel mit handschriftlichen Notizen (A007'381'557) − Aus brauner Aktenmappe (A007'381'740) − 1 WLAN-Router, Marke "ZyXEL" − 1 SIM-Kartenhalter "M-Budget", ohne SIM-Karte − 4 CD/DVDs der Kantonspolizei Zürich mit "C._____" Daten (A005'984'894) − 1 externe Festplatte, eingereicht durch die C._____ Bau AG (A005'778'665) − 1 DVD der Kantonspolizei Zürich mit Daten des Laptops der beschuldig- ten Person (A005'431'787) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. September 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummern B04123-2012, B04735-2012 und B00540-2013 aufbewahrten Betäubungs- mittel und Utensilien − 1 Minigrip mit 13.2 Gramm netto Kokain (B04123-2012; A005'211'201) − 1 Knistersack mit 58.2 Gramm netto Kokain (B04123-2012; A005'211'289) − 1 Nivea-Dose mit 12.7 Gramm netto Kokain (B04123-2012; A005'211'290) − 1 Olaz-Dose mit 5.4 Gramm netto Kokain (B04123-2012; A005'211'303) − 1 schwarzer Rucksack "C._____" (B04123-2012; A005'212'511) − 1 Minigrip mit 0.4 Gramm netto Marihuana (B04735-2012; A005'358'929) − Div. Betäubungsmittelutensilien (B04735-2012; A005'359'002)

- 37 - − 1 gelbes "Überraschungsei" mit 0.14 Gramm netto Kokain (B00540-2013; A005'605'618) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

E. 4 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren mit Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. V. Entschädigung amtliche Verteidigung

E. 4.1 In Anklageziffer 1.3. wird der Beschuldigten Kauf, Besitz und die Abgabe (respektive die Absicht dazu) von Kokain vorgeworfen (Urk. 62 S. 16 f.). Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – gel- tend, es sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen (Urk. 85 S. 2; Urk. 99 S. 3; Urk. 133 S. 42 ff.). Zur Begründung wird argumentiert, der Beschuldigten könnten allenfalls Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nachgewiesen wer- den, die bereits verjährt seien (Urk. 85 S. 48ff.; Urk. 99, Urk. 133 S. 42 ff.). Wie mit diesem Antrag zu verfahren ist, ergibt sich aus dem nachstehenden Beweis- resultat respektive der rechtlichen Würdigung.

E. 4.2 Die Anklage wirft der Beschuldigten in zwei separaten Vorhalten vor, sie ha- be im Jahr 2009 von J._____ ein Kilogramm Kokaingemisch, enthaltend 930 Gramm reines Kokain, bezogen und zum Zeitpunkt der massgeblichen Haus- durchsuchung im Oktober 2012 an ihrem Arbeitsplatz knapp 90 Gramm Kokain- gemisch, enthaltend rund 34 Gramm reines Kokain, gelagert. Die Beschuldigte bestreitet nicht, von J._____ Kokain bezogen zu haben. Sie be- streitet jedoch die durch J._____ geschilderte Menge, wie sie Eingang in die An- klageschrift gefunden hat. Zum nicht mehr vorhandenen wie zum sichergestellten Kokain macht sie weiter zusammengefasst geltend, dieses habe dem Eigen- so- wie dem Mit-Konsum von L._____ gedient (Urk. 85 S. 61-63; Urk. 133 S. 42 ff.).

E. 4.3 Der Tatvorwurf, die Beschuldigte habe insgesamt ein Kilogramm Kokainge- misch bezogen, beruht weitestgehend auf den entsprechenden Aussagen des Lieferanten J._____, wie er sie in der Untersuchung deponiert hat. Die Vorinstanz hat diese – wie auch die bestreitenden Aussagen der Beschuldigten – im ange- fochtenen Entscheid ausführlich zitiert, worauf verwiesen wird (Urk. 97 S. 66-71).

E. 4.4 Gemäss vorstehendem Beweisergebnis zu den Tatvorwürfen des gewerbs- mässigen Betrugs sowie des Diebstahls hat die Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum insgesamt Fr. 212'711.– an J._____ überwiesen. J._____ war erstellter-

- 21 - und anerkanntermassen der Kokainlieferant der Beschuldigten. Andere geldwerte Leistungen (ausser Taxifahrten) hat er weder für die Beschuldigte noch für die zahlende Privatklägerin C._____ erbracht. J._____ sagte aus, aufgrund des ho- hen Reinheitsgehalts des im Jahr 2009 gelieferten Kokains habe er für 0,5 bis 0,6 Gramm Fr. 100.– berechnet (Urk. 22/1 S. 12). Die Beschuldigte sagte – in zumindest teilweiser Bestätigung dessen – aus, sie habe geglaubt, eine Portion enthalte 1 Gramm und sie habe dafür Fr. 100.– bezahlt (Urk. 22/1 S. 13). Schon dies belegt, dass die Beschuldigte eine Kokainmenge weit über ihrer eigenen Darstellung (100-200 Gramm Gemisch; Prot. I S. 33) bezogen hat. Hinzu kommt, dass J._____ mit den Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich konstante, wi- derspruchsfreie, detailreiche und nachvollziehbare Schilderungen gemacht hat (Urk. 97 S. 77 mit Verweisen). Zurecht hat die Vorinstanz daher auf die über- zeugende Schilderung J._____s und nicht auf die Bestreitungen der Beschuldig- ten abgestellt (Urk. 97 S. 78 f.). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren die Aussagen J._____s mit folgendem Konstrukt in Zweifel zu ziehen versucht: J._____ belaste die Beschuldigte des Kokainbezugs in der eingeklagten Menge, um sich betreffend eine Beteiligung an der betrügerischen Entreicherung der Privatklägerin zu entlasten, sei er doch für die Drogendelikte bereits im Jahr 2010 abgeurteilt worden (Urk. 85 S. 49). Hierauf verwies die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 133 S. 43). Diese Argumentation zerredet die Verteidigung allerdings sofort selber, wenn sie in der Folge (zutreffend) geltend macht, J._____ belaste die Beschuldig- te mit einer viel höheren Menge gekauften Kokains, als er selber dafür verurteilt worden sei (Urk. 85 S. 52). Es ist kein Motiv J._____s nachvollziehbar, die Be- schuldigte unwahrheitsgemäss zu belasten, im Gegenteil: Mit der Anklagebehör- de musste J._____ mit einer Zusatzstrafe rechnen, wenn er umfangreichere Ver- käufe schilderte, als bereits abgeurteilt (Urk. 84 S. 25). J._____ hat entgegen der Verteidigung eben gerade nicht "den Sachverhalt aus dem Jahr 2009 mit dem be- reits abgeurteilten Sachverhalt irgendwie in Übereinstimmung" gebracht (Urk. 85 S. 55f.). J._____ ist auch nicht einfach auf seinem "vollumfänglichen Geständnis" im eigenen Strafverfahren zu behaften (Urk. 85 S. 50): Damals sah er sich nicht der Situation ausgesetzt, dass der Gegenwert des verkauften Kokains belegt war

- 22 - (wie vorliegend durch die überwiesenen Beträge) und er belastete auch weder seine Bezugsquelle noch seine Kunden namentlich, so auch die Beschuldigte nicht (vgl. Beizugsakten i.S. ca. J._____, Urk. 17 und Urk. 32). Dass J._____ in seinem eigenen Verfahren eher zurückhaltend aussagte liegt somit auf der Hand, ohne dass dies auf eine Falschbelastung der Beschuldigten im vorliegenden Ver- fahren schliessen liesse. Insgesamt ist gestützt auf die erstellte Höhe des durch die Beschuldigte an J._____ überwiesenen Drogenentgelts, welches mit den Schilderungen J._____s zu den Liefermengen korreliert, erstellt, dass die Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum ca. ein Kilogramm Kokain-Gemisch bezogen hat.

E. 4.5 Zum Reinheitsgehalt der im Jahr 2009 bezogenen Drogen ging die Vor- instanz nicht von den eingeklagten 93%, sondern von lediglich 38% aus. Zur Be- gründung hat sie erwogen, es liege kein Konfiskat vor, weshalb auf den Median- wert für Kokain des Jahres 2015 von 38% sowie auf den durchschnittlichen Rein- heitsgehalt des im Jahr 2012 bei der Beschuldigten sichergestellten Kokains von ebenfalls 38% abzustellen sei (Urk. 97 S. 79 f.). Dies kann zugunsten der Be- schuldigten übernommen werden, ist jedoch mit Sicherheit äusserst wohlwollend. J._____ hat in der Konfrontationseinvernahme ausdrücklich zwischen den Quali- täten des durch ihn in den Jahren 2007 und 2009 verkauften Kokains unterschie- den und die entsprechenden Preisunterschiede erklärt. Im Jahr 2007 habe er für 0,8 bis 1 Gramm gestrecktes Kokain Fr. 100.– verlangt. 2009 habe er ungestreck- tes Kokain mit 94% Reinheitsgehalt für Fr. 100.– pro 0,5 oder 0,6 Gramm ver- kauft; er habe für diese gute Qualität selber Fr. 100'000.– pro Kilo bezahlen und den Abnehmern entsprechende Preise berechnen müssen (Urk. 22/1 S. 11 f. und S. 14). J._____ hatte wiederum keinerlei nachvollziehbares Interesse, eine mög- lichst hohe Reinheit der durch ihn verkauften Drogen zu behaupten. Ganz offen- sichtlich unterschieden sich die Kokain-Qualitäten in den Jahren 2007 (erster Be- zug durch die Beschuldigte von J._____), 2009 (in concreto massgebender Zeit- raum) und 2012 (Zeitpunkt der Sicherstellung am Arbeitsplatz der Beschuldigten) erheblich. Die Beschuldigte bezeichnete das im Jahr 2012 sichergestellte Kokain selber als "Zeug, das alles zusammengepanscht war" (Prot. I S. 36), was darauf

- 23 - schliessen lässt, dass es sich um unterdurchschnittliche Qualität gehandelt hat. Und zur Qualität im Jahr 2009 hat J._____ detaillierte Angaben gemacht. Hinge- gen, und dies rechtfertigt ein Vorgehen gemäss Vorinstanz, kann gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zum Reinheitsgehalt auf einen Durchschnitts- wert abgestellt werden, wenn – wie vorliegend – kein Konfiskat vorliegt (Urteil 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E. 1.3.1).

E. 4.6 Zu den knapp 90 Gramm am Arbeitsplatz der Beschuldigten sichergestellten Kokaingemischs anerkennt die Beschuldigte, dieses dort für den späteren Eigen- konsum gelagert zu haben; sie habe niemandem davon abgegeben (Prot. I S. 36).

E. 4.7 Gemäss Anklage hat die Beschuldigte die gekauften und aufbewahrten Dro- gen "zumindest teilweise in den Verkehr gebracht" (respektive dies beabsichtigt) im Bewusstsein, "dass damit die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet wurde" (Urk. 62 S. 16f.). Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass zugunsten der Beschuldig- ten kein Verkauf an unbekannte Dritte erstellt und davon auszugehen sei, dass das gesamte Kokain durch die Beschuldigte und L._____ konsumiert wurde res- pektive hätte konsumiert werden sollen (Urk. 97 S. 80 f.). Dies ist zu übernehmen. Der Bezugszeitraum im Jahr 2009 betrug rund 300 Tage. Dies ergibt einen durch- schnittlichen Konsum von rund 3 Gramm pro Tag. Die Beschuldigte bezifferte an der Hauptverhandlung ihren damaligen Konsum auf 1-2 Gramm pro Tag (Prot. I S. 40). Davon ausgehend, dass L._____ kräftig mitkonsumierte und an Wochen- enden erheblich höhere Dosen verbraucht wurden (Prot. I S. 33), ist dieser Schluss begründ- und haltbar. Die Beschuldigte hat konstant ausgesagt, sie habe über längere Zeit L._____ vom durch sie bezogenen Kokain mitkonsumieren lassen (Prot. I S. 32ff.). Auch die Verteidigung macht nicht geltend, die Beschuldigte habe das gesamte Kokain al- lein konsumiert, vielmehr habe auch L._____ "regelmässig", "oft" und "in rauen Mengen" mitkonsumiert (Urk. 85 S. 61 f.). Auch zum sichergestellten Kokain sei nicht ausgeschlossen, dass sich L._____ noch daran bedient hätte (Urk. 85

- 24 - S. 63). Betreffend das sichergestellte Kokain hielt die Vorinstanz allerdings – zu- treffend – dafür, es könne der Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass dieses einzig für den Eigenkonsum gedacht gewesen sei (Prot. I S. 36; Urk. 97 S. 102).

E. 4.8 Somit ist zusammengefasst erstellt, dass die Beschuldigte in den Jahren 2009 respektive 2012 insgesamt rund ein Kilogramm Kokaingemisch gekauft und gelagert hat, wobei von rund 400 Gramm reinem Kokain auszugehen ist. Dieses Kokain konsumierte sie mehrheitlich selber (respektive lagerte es zum Eigenkon- sum). Sie gab jedoch auch einen erheblichen Teil zum Konsum an L._____ ab. Die Vorinstanz errechnete eine an L._____ abgegebene Menge von 89,8776 Gramm reinen Kokains (Urk. 97 S. 81 f.). Diese Rechnungsübung ist eine Pseu- do-Objektivierung und allzu hypothetisch, um sie zu übernehmen. Jedenfalls hat die an L._____ abgegebene Menge den Grenzwert des schweren Falls eines Be- täubungsmitteldelikts gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG (18 Gramm reines Kokain; BGE 109 IV 143) deutlich und um ein Mehrfaches überschritten.

E. 4.9 Die Vorinstanz hat erwogen, das Verfahren sei betreffend den Kauf von 380 Gramm reinem Kokain im Jahr 2009 und betreffend Lagerung von 34,1 Gramm reinem Kokain im Jahr 2012 einzustellen (Urk. 97 S. 100-102). Im Dispositiv fand dies keinen formellen Niederschlag (Urk. 97 S. 121). Weshalb, darüber muss mangels Begründung gemutmasst werden: Allenfalls deshalb, weil bereits die Anklage einigermassen unklar ist: Im Ingress wird einzig Besitz, Lage- rung, Erwerb und Erlangen angeklagt; im Text folgt dann Inverkehrbringen und Abgabe (Urk. 62 S. 16 f.). Die anschlussappellierende Anklagebehörde hat den vorinstanzlichen Entscheid im Schuldpunkt nicht angefochten (Urk. 105 S. 2). Entsprechend ist heute einzig noch die Abgabe von Kokain an L._____ zu qualifizieren.

E. 4.10 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Abgabe im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG schuldig gesprochen (Urk. 97 S. 121). Dies ist gemäss dem vorstehenden Beweisresultat materiell nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zudem auf einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erkannt (Urk. 97 S. 121).

- 25 - Im Sinne dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass sich die begangene Widerhandlung gemäss Ziff. 1 auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Grenzwert für die erforderliche Menge liegt – wie vorstehend zi- tiert – gemäss konstanter Rechtsprechung bei 18 Gramm reinem Kokain. Die Beschuldigte hat L._____ wie erstellt ein Mehrfaches von 18 Gramm reinem Kokain abgegeben. Allerdings gab sie dies kontrolliert (bei sofortigem Konsum) und ausschliesslich an eine Person ab. Weitere Personen erhielten kein Kokain von der Beschuldigten und es bestand auch kein entsprechendes Risiko. Daher hat sie nicht die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet, sondern le- diglich diejenige des einzigen Mitkonsumenten. Damit hat sie den objektiven Tat- bestand des schweren Falls im Sinne von lit. a nicht erfüllt (Fingerhuth/ Schle- gel/Jucker, OFK-BetmG, Art. 19 N 191 mit Verweisen). Vielmehr hat sie den Tat- bestand der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. dessen Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG erfüllt.

E. 4.11 Die Strafandrohung der massgeblichen Bestimmung lautete auf Freiheits- strafe bis 3 Jahre (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 aBetmG). Gemäss dem für die Beschuldigte milderen und daher heute anwendbaren (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB) Ver- jährungsrecht, wie es im Tatzeitraum 2009 in Kraft war, trat die Verfolgungsver- jährung einer Tat mit der zitierten Strafandrohung in sieben Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Das vorinstanzliche Urteil erging am 20. Februar 2018 und somit mehr als sieben Jahre nach Ende des Tatzeitraums im Oktober 2009 (vgl. Art. 97 Abs. 3 aStGB). Demnach ist heute das Verfahren betreffend den Tat- vorwurf der Abgabe von Betäubungsmitteln infolge zwischenzeitlichen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). III. Sanktion

E. 7 Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Refe- renznummer 54074521 / K121016-084 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger, − DNA-Spur - Wattetupfer (A005'219'363) − DNA-Spur - Wattetupfer (A005'219'385) werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

E. 8 Die Festplatte Seagate 320 GB (S-1/13/171100152) wird an die Kantons- polizei Zürich, EA-WU-ZF, E._____, zurückgegeben mit dem Auftrag, die da- rauf gespeicherten Daten (Spiegelung von Datenträgern) zu vernichten.

E. 9 Die folgenden Asservate gemäss Sicherstellungsliste vom 27. November 2012 (act. 46/3) − 1 Blanko Arztzeugnis mit Stempel von Dr. med. F._____(A005'357'891) − Büromaterial/Papeterieware (5 Karteikarten aus der Adresskartei der Beschuldigten, undatiert; A005'358'076) − Schreiben (Diverse schriftliche Unterlagen, davon für die Schriftverglei- chung Vollmacht der Beschuldigten für G._____, mit einer Vergleichs- unterschrift (V1), datiert vom 20.09.2012 und Zettel mit handschriftli- chen Einträgen "H._____ Herr H._____ ..:", undatiert; A005'358'838) − Schreiben (Kontobestätigung der I._____ an die Beschuldigte mit einer Vergleichsunterschrift (V98), datiert 07.11.2012; A005'358'021) verbleiben in den Akten.

- 38 -

E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 70'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'128.15 Auslagen Vorverfahren (gem. RIS-Kontoauszug) Fr. 1'300.– Zeugenentschädigungen amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt. Fr. (…) (davon bereits ausbezahlt: Fr. 48'000 .–) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 11 (…)

E. 12 (Mitteilung)

E. 13 (Rechtsmittel)"

2. In Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers wird diesem für seine Bemühungen in der Untersuchung und im Hauptverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 111'522.60 (inkl. MwSt.; Fr. 48'000.– bereits ausbezahlt) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann der Beschwerte bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erheben. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 39 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Dossier 3) eingestellt.

2. Die Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 StGB sowie − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.

3. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Diebstahls von Fr. 2'500.– am 30. April 2010 (Anklageziffer 1.2).

4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2011, wovon 115 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.

- 40 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung , werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommenen zwei Drittel vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 41 -

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. H. Kistler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180257-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 10. April 2019 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. J. Burkhalter, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 20. Februar 2018 (DG170082) sowie X._____, l Beschwerdeführer

- 2 - betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 20. Februar 2018, DG170082

- 3 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2017 (Urk. 62) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 121 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB, − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, − der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 51 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind) und mit einer Busse von Fr. 600.–, teilweise als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2011.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. September 2017 be- schlagnahmten Gegenstände

- 1 Original-Einzahlungsschein, lautend auf B._____ (A005'211'212)

- 1 Original Firmenstempel, Aufschrift "C._____ Bau AG Untertagbau … [Adresse]" (A005'357'722)

- 4 -

- Diverse Bücher (A005'358'792)

- 1 Magazin "…" von der Firma "C._____", Herbst 2011, Ausgabe 16

- 1 grünes Buch "Tunnelbau 2007" von der D._____

- 1 gelbes Buch "Tunnelbau 2008" von der Firma "C._____"

- 1 rotes Buch "Tunnelbau 2009" von der Firma "C._____"

- 1 Dossier enthaltend div. Powerpoint-Präsentationen der Firma "C._____" (A007'381'546)

- 1 Zettel mit handschriftlichen Notizen (A007'381'557)

- Aus brauner Aktenmappe (A007'381'740)

- 1 WLAN-Router, Marke "ZyXEL"

- 1 SIM-Kartenhalter "M-Budget", ohne SIM-Karte

- 4 CD/DVDs der Kantonspolizei Zürich mit "C._____" Daten (A005'984'894)

- 1 externe Festplatte, eingereicht durch die C._____ Bau AG (A005'778'665)

- 1 DVD der Kantonspolizei Zürich mit Daten des Laptops der beschuldigten Person (A005'431'787) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. September 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummern B04123-2012, B04735-2012 und B00540-2013 aufbewahrten Betäubungsmittel und Utensilien

- 1 Minigrip mit 13.2 Gramm netto Kokain (B04123-2012; A005'211'201)

- 1 Knistersack mit 58.2 Gramm netto Kokain (B04123-2012; A005'211'289)

- 1 Nivea-Dose mit 12.7 Gramm netto Kokain (B04123-2012; A005'211'290)

- 1 Olaz-Dose mit 5.4 Gramm netto Kokain (B04123-2012; A005'211'303)

- 1 schwarzer Rucksack "C._____" (B04123-2012; A005'212'511)

- 1 Minigrip mit 0.4 Gramm netto Marihuana (B04735-2012;

- 5 - A005'358'929)

- Div. Betäubungsmittelutensilien (B04735-2012; A005'359'002)

- 1 gelbes "Überraschungsei" mit 0.14 Gramm netto Kokain (B00540-2013; A005'605'618) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

7. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznum- mer 54074521 / K121016-084 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spuren- träger,

- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'219'363)

- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'219'385) werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur Ver- nichtung überlassen.

8. Die Festplatte Seagate 320 GB (S-1/13/171100152) wird an die Kantonspolizei Zürich, EA-WU-ZF, E._____, zurückgegeben mit dem Auftrag, die darauf gespei- cherten Daten (Spiegelung von Datenträgern) zu vernichten.

9. Die folgenden Asservate gemäss Sicherstellungsliste vom 27. November 2012 (act. 46/3)

- 1 Blanko Arztzeugnis mit Stempel von Dr. med. F._____ (A005'357'891)

- Büromaterial/Papeterieware (5 Karteikarten aus der Adresskartei der Beschuldigten, undatiert; A005'358'076)

- Schreiben (Diverse schriftliche Unterlagen, davon für die Schriftvergleichung Vollmacht der Beschuldigten für G._____, mit einer Vergleichsunterschrift (V1), datiert vom 20.09.2012 und Zettel mit handschriftlichen Einträgen "H._____ Herr H._____ ..:", undatiert; A005'358'838)

- Schreiben (Kontobestätigung der I._____ an die Beschuldigte mit einer Vergleichsunterschrift (V98), datiert 07.11.2012; A005'358'021) verbleiben in den Akten.

- 6 -

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 70'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'128.15 Auslagen Vorverfahren (gem. RIS-Kontoauszug) Fr. 1'300.– Zeugenentschädigungen amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt. Fr. 96'616.90 (davon bereits ausbezahlt: Fr. 48'000 .–) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten im Umfang von Fr. 31'428.15 auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen.

12. (Mitteilung)

13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 133 S. 2 f.):

1. Das Verfahren betreffend des Anklagepunkts 1.3 betreffend Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei vollumfänglich einzustellen.

2. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB so- wie

- 7 - − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Zif- fer 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

3. Von den weiteren Vorwürfen sei die Beschuldigte vollumfänglich freizuspre- chen.

4. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung von 115 Tagen für bereits verbüss- te Untersuchungshaft. Zusätzlich sei die Beschuldigte mit einer Busse von maximal Fr. 300.– zu bestrafen.

5. Die Beschuldigte sei in Bezug auf die beantragte Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jah- ren.

6. Es seien die Verfahrenskosten betreffend die Dossiers 4, 5 und 6 der Be- schuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtlichen Verteidigerkosten seien vollumfäng- lich und – aufgrund der finanziellen Situation der Beschuldigten – vorbehalt- los auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten inklusive amtliche Verteidigerkos- ten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 135 S. 1):

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Urteilsdispositiv Ziffer 1).

2. Bestrafung der Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 57 Mo- naten, abzüglich der erstandenen Haft, und mit einer Busse von CHF 600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2011.

3. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

4. Unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten der Be- schuldigten A._____.

- 8 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Der Beschuldigten werden Straftaten zur Last gelegt, die zwischen März 2009 und April 2017 und damit teilweise vor Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordung begangen worden sein sollen (Urk. 62). Nachdem der ange- fochtene erstinstanzliche Entscheid am 20. Februar 2018 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

20. Februar 2018 wurde die Beschuldigte A._____ weitgehend anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 51 Monaten Freiheitsstrafe, teilwei- se als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe, sowie einer Busse bestraft (Urk. 97 S. 121). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihren amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 1. März 2018 innert gesetzlicher Frist Berufung an- melden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 91). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 99). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 16. Juli 2018 in- nert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 105; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Über die durch die Verteidigung mit der Berufungserklärung gestellten Beweisergänzungsanträge wurde mit Präsidialverfügung vom 8. August 2018 be- gründet entschieden (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 108). Die Beschuldigte hat die Berufung und die Anklagebehörde hat die Anschlussberufung ausdrücklich teil- weise beschränkt (Urk. 99 und 105; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren keine Anträge gestellt (Urk. 97 S. 3).

3. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten − die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Hausfriedensbruch, ge- ringfügiger Diebstahl und Verkehrsregelverletzungen (Urteilsdispositiv- Ziff. 1 teilweise),

- 9 - − die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung vorge- nommene Beschlagnahmungen (Urteilsdispositiv-Ziff. 5.-9.) sowie − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, mit Ausnahme derjenigen des Honorars des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

4. Die Vorinstanz entschädigte den amtlichen Verteidiger für seine Bemühun- gen gestützt auf dessen Honorarnote, ausweisend eine Forderung von Fr. 112'592.82, mit Fr. 96'616.90 (inkl. MwSt.; Urk. 97 S. 120 und 124; Urk. 119/2 S. 3). Hiergegen erhob der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 7. Juni 2018 Beschwerde, welche nach Eintreten auf die Berufung an die hiesige Kammer zur Beurteilung überwiesen wurde (Urk. 119/2 und 119/11; vgl. Ziffer V). II. Schuldpunkt 1.1. Gemäss Darstellung in Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Anklagebehörde vom

26. September 2017 wurde die Privatklägerin C._____ Bau AG wie folgt täu- schend geschädigt (Urk. 62 S. 2ff.): − Im Jahr 2009 wurden 8 Rechnungen, lautend auf J._____, jeweils versehen mit einem gefälschten, zahlungsauslösenden Visum des zuständigen Profit- centerleiters, bei der Kreditorenabteilung der Privatklägerin eingereicht. Dies führte zwischen 14. April und 27. Oktober 2009 zur Auszahlung von insge- samt Fr. 199'855.– an J._____, ohne dass den Rechnungen entsprechende Leistungen erbracht worden wären. − Ende des Jahres 2009 sowie Anfang des Jahres 2010 wurden 10 Rechnun- gen, lautend auf K._____, jeweils versehen mit einem gefälschten, zah- lungsauslösenden Visum des zuständigen Profitcenterleiters, bei der Kredi- torenabteilung der Privatklägerin eingereicht. Dies führte zwischen

3. Dezember 2009 und 11. Mai 2010 zur Auszahlung von insgesamt

- 10 - Fr. 83'721.– an K._____, ohne dass den Rechnungen entsprechende Leis- tungen erbracht worden wären. − Im Jahr 2011 (recte: In den Jahren 2010 und 2011, siehe nachstehend) wurden 19 Rechnungen, lautend auf B._____, jeweils versehen mit einem gefälschten, zahlungsauslösenden Visum des zuständigen Profitcenterlei- ters, bei der Kreditorenabteilung der Privatklägerin eingereicht. Dies führte zwischen 18. Juni 2010 und 1. März 2011 zur Auszahlung von insgesamt Fr. 400'550.– an B._____, ohne dass den Rechnungen entsprechende Leis- tungen erbracht worden wären. − Im Oktober 2011 wurden 2 Rechnungen, lautend auf B._____, jeweils ver- sehen mit einem gefälschten, zahlungsauslösenden Visum des zuständigen Profitcenterleiters, bei der Kreditorenabteilung der Privatklägerin eingereicht. Dies hätte gemäss der Absicht der Täterschaft zur Auszahlung von insge- samt Fr. 86'296.– an B._____ führen sollen, ohne dass den Rechnungen entsprechende Leistungen erbracht worden wären. Die Beträge wurden letztlich nicht überwiesen. − Im Jahr 2011 wurden 11 Rechnungen, lautend auf H._____, jeweils verse- hen mit einem gefälschten, zahlungsauslösenden Visum des zuständigen Profitcenterleiters, bei der Kreditorenabteilung der Privatklägerin eingereicht. Dies führte zwischen 29. März 2011 und 29. Juli 2011 zur Auszahlung von insgesamt Fr. 417'475.– an H._____, ohne dass den Rechnungen entspre- chende Leistungen erbracht worden wären. 1.2. Die Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren – wie auch bereits vor Vorinstanz – nicht, dass die vorstehend beschriebenen Machenschaften statt- gefunden haben. Sie lässt die Darstellung in der Anklageschrift durch ihre Ver- teidigung indes dahingehend bestreiten, dass nicht sie es gewesen sei, welche die inhaltlich falschen Rechnungsschreiben erstellt und der Kreditorenabteilung weitergeleitet, die Zahlungsempfänger instruiert und die ausbezahlten Gelder letztlich eingestrichen habe. Der Täter sei vielmehr der Mitarbeiter der Privat-

- 11 - klägerin und ihr Vorgesetzter, L._____, gewesen (Urk. 85 S. 3-32; vgl. Urk. 97 S. 33-35 mit Verweisen; Urk. 132 S. 10 ff.). 1.3. Die Vorinstanz hat eingangs die einzelnen Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beschuldigten, jene von L._____ und der Geldempfänger sowie weitere diverser Mitarbeiter der Privatklägerin detailliert angeführt (Urk. 97 S. 11- 32). Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anschliessend hat sie sich in ihrer äusserst sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung mit sämtlichen massgeblichen Beweismitteln aus- einandergesetzt und den Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt erachtet (Urk. 97 S. 38-50). Darauf wird ebenfalls pauschal verwiesen. Die nachstehenden Erwägungen sind daher namentlich zusammenfassender und allenfalls ergänzen- der Natur. 1.4.1. Die Beschuldigte wird durch die vier Personen, welchen die Privatklägerin Zahlungen überwiesen hat, im Sinne des Anklagevorhalts belastet. J._____, K._____, B._____ und H._____ haben konstant, auch in Konfrontation mit der Beschuldigten (respektive in Anwesenheit ihres Verteidigers) und unabhängig voneinander geschildert, es sei jeweils die Beschuldigte gewesen, welcher sie ih- re Kontoverbindungen übermittelt und bei Zahlungseingang Kokain (J._____) res- pektive Bargeld (K._____, B._____ und H._____) übergeben hätten (Urk. 21/4 S. 17ff.; Urk. 22/1 S. 24ff.; Urk. 22/2 S. 11ff.; Urk. 29/7 S. 2ff.). Die Vorinstanz hat deren Aussagen als glaubhaft taxiert: Die Aussagen seien plausibel, logisch, mit zahlreichen Einzelheiten versehen und einheitlich, unabhängig voneinander er- folgt und sich gegenseitig stützend (Urk. 97 S. 40). Die Verteidigung beschränkte sich im Hauptverfahren darauf, diese Aussagen pauschal als "widersprüchlich, of- fensichtliche Lügen und zurückhaltendes Aussageverhalten" zu bezeichnen. An- stelle einer Begründung dieser Behauptung wurde einzig argumentiert, "es würde wohl das heutige Format übersteigen, wenn man sämtliche Aussagen dieser Mit- beschuldigten bezüglich deren vorgenannten Mängel dem Gericht präsentieren würde". Es müsse "darauf vertraut werden, dass das Gericht von sich aus diese Aussagen kritisch unter die Lupe" nehme (Urk. 85 S. 8; wörtlich wiederholt in der

- 12 - Berufungserklärung; Urk. 99 S. 5f.). Genau dies hat die Vorinstanz in der Folge getan. Anlässlich der Berufungsverhandlung warf die Verteidigung der Vorinstanz eine einseitige Würdigung der Beweise vor (Urk. 133 S. 5). Die Einschätzung der Vor- instanz, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten J._____, K._____, B._____ und H._____ "plausibel und logisch" seien, sei nicht haltbar (Urk. 133 S. 10). Die Aus- führungen der Beschuldigten hingegen seien ausführlich und lebensnah, von ei- ner überzeugenden Dichte und detailliert (Urk. 133 S. 9). 1.4.2. Allein die Verflechtungen der beteiligten Männer mit der Beschuldigten schliessen ein Komplott gegen die Beschuldigte allerdings grundsätzlich aus: Sämtliche vier Personen stammen aus dem nahen Umfeld der Beschuldigten: Von J._____ bezog die Beschuldigte über längere Zeit Kokain. K._____ schilderte sie vor der Vorinstanz als Kollegen, anlässlich der Berufungsverhandlung als je- manden, der ihr auch Kokain geliefert habe (Urk. 29/5 S. 4; Prot. I S. 19; Urk. 123 S. 13). Mit B._____ unterhielt sie eine längere intime Beziehungen, die über das rein Sexuelle hinausging und H._____ bezeichnete sie als Freund bzw. als besse- ren Kollegen (Prot. I S. 20; Urk. 132 S. 13 f. und S. 20 f.). Die vier Männer traten als Geldempfänger chronologisch nacheinander, sich ablösend in Aktion. Die Be- schuldigte verneint, mit einem der ihr nahe stehenden und grundsätzlich wohl- gesinnten Geldempfänger in Streit geraten zu sein. Solchen habe es höchstens gegeben, wenn sie ihnen gesagt habe, sie sollten aus ihrer Wohnung raus (Urk. 132 S. 14). Ein Motiv für eine Falschbelastung kann sie betreffend keinen der vier Männer nennen (Prot. I S. 18-21; Urk. 132 S. 11 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eigentlich auszuschliessen, dass generell eine unbe- kannte Drittperson, und konkret: L._____, diese vier Männer nicht nur hinter dem Rücken der Beschuldigten, sondern sogar zu deren Leidwesen in ein Komplott hätte verwickeln können. Vollends ausgeschlossen wird diese Behauptung durch die Aussage von B._____, er habe von der Beschuldigten gehört, dass auch L._____ involviert sei

- 13 - (Urk. 22/2 S. 13). Hätte B._____ mit L._____ ein Komplott mit der Beschuldigten als Leidtragenden geschlossen, hätte er diesen doch nicht ausdrücklich belastet. Die Geldbezüger haben ihr eigenes Verhalten mit Bezug auf die Beschuldigte sehr individuell geschildert und sich, wie die Vorinstanz korrekt bemerkt (Urk. 97 S. 40 mit Verweisen), auch selber massiv belastet: J._____ gibt nicht an, der Be- schuldigten Bargeld, dafür eine insgesamt grössere Menge Kokain geliefert zu haben. K._____ will ohne nennenswerten eigenen Verdienst mitgemacht haben. B._____ und H._____ geben offen an, selber erheblich finanziell (B._____ tempo- rär, H._____ dauernd) profitiert zu haben. Hätten sie einfach die Beschuldigte – anstelle eines anderen – belasten wollen, hätten sie schlicht angeben können, der Beschuldigten das gesamte an sie überwiesene Geld in bar übergeben zu haben. Man hätte ihnen das Gegenteil nicht nachweisen können. Den vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Thema kann somit – entgegen dem Einwand der Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung – sehr wohl zugestimmt werden (Urk. 133 S. 10). 1.4.3. Die Beschuldigte hat zwischenzeitlich konkret zugegeben, eigenhändig das zahlungsauslösende Kürzel des Profitcenterleiters M._____ auf Rechnungen angebracht zu haben. Sie habe dies auf Anweisung entweder von L._____ oder von M._____ selber gemacht (Urk. 20/15 S. 14 f.; Urk. 20/16 S. 5; Urk. 132 S. 15). M._____ hat als Zeuge überzeugend nicht nur betreffend die inkriminierten Rech- nungen, sondern kategorisch ausgeschlossen, jemals eine entsprechende Anwei- sung erteilt zu haben (Urk. 30/3 S. 9). Die auf der Festplatte der Beschuldigten si- chergestellte eingescannte Unterschrift von M._____ scheint andererseits nicht weiter belastend, da auf den inkriminierten Rechnungen nicht mit einer gefälsch- ten Unterschrift von M._____ operiert wurde (Urk. 30/3 Anhang). M._____ sagte auch selber aus, es sei möglich, dass elektronische Unterschriften auf Schreiben "angesetzt" worden seien (Urk. 30/3 S. 9). Hingegen wurde bei der Beschuldigten zuhause ein Stempel der Privatklägerin sichergestellt, wie er auf den inkriminier- ten Rechnungen Anwendung fand (Urk. 4). Erstelltermassen und entgegen ihrer Bestreitung war die Beschuldigte auch im Besitz von auf den Geldempfänger

- 14 - B._____ lautenden Einzahlungsscheinen (Urk. 97 S. 38 und S. 40 f. mit Verwei- sen; Urk. 132 S. 21). 1.4.4. Die für die Privatklägerin arbeitenden Zeugen wie auch die Verteidigung (in anderem Zusammenhang) haben darauf hingewiesen, dass die inkriminierten Rechnungen teilweise eklatante inhaltliche Ungereimtheiten aufgewiesen haben. Hätte tatsächlich L._____ die Fälschungen eigenhändig vorgenommen, wären ihm als Fachmann mit einschlägiger langjähriger Berufserfahrung bei der Privat- klägerin (Urk. 24/1 S. 10 f.) solche Patzer wohl nicht unterlaufen, respektive er hätte sie vermieden, um keine Auffälligkeiten zu verursachen. Die Behauptung der Verteidigung, L._____ habe den Verdacht mit solch dümmlichen Rechnungen offensichtlich auf die Beschuldigte lenken wollen, überzeugt hingegen nicht (Urk. 133 S. 18). 1.4.5. Vollends entlarvend war schliesslich das Verhalten der Beschuldigten im Zusammenhang mit den beiden gefälschten Rechnungen (Zahlungsempfänger B._____), welche sie im Oktober 2011 zwecks Zahlung weiterleitete: Sie erkun- digte sich anschliessend mehrmals telefonisch bei der Mitarbeiterin N._____, ob die Rechnungen endlich bezahlt worden seien. Da die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt zu 100% krankgeschrieben war, machte das Einreichen von Rechnun- gen mit anschliessendem Drängen zur Zahlung die Mitarbeiterin N._____ stutzig und veranlasste sie, Meldung zu erstatten (Urk. 97 S. 22 ff. mit Verweis auf Urk. 30/1 S. 9 ff.). Nicht von ungefähr führte dieses auffällige Verhalten der Be- schuldigten denn auch dazu, dass bei der Privatklägerin eine Überprüfung vorge- nommen wurde und die Machenschaften aufflogen. Dieses Verhalten belegt, dass die Beschuldigte entgegen ihrem pauschalen Bestreiten sehr wohl in das delikti- sche Weiterleiten gefälschter Rechnungen an die Buchhaltungsabteilung invol- viert war. 1.4.6. Somit ist auch der noch bestrittene Teil des Anklagesachverhalts mit der in allen Teilen überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz dahingehend rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte die massgeblichen Rechnungen inhaltlich gefälscht, der Buchhaltungsabteilung weitergeleitet, vorgängig die Zah- lungsempfänger instruiert, von diesen anschliessend entweder die überwiesenen

- 15 - Zahlungen oder Kokain erhalten und das Erhaltene letztlich zum eigenen Nutzen verwendet hat. Die Beschuldigte behauptet auch heute nach wie vor hartnäckig, der Täter oder zumindest der Profiteur sei L._____ gewesen. Dass sie und nicht L._____ die ihr vorgeworfenen Tathandlungen begangen hat, ist gemäss dem vorstehenden Be- weisresultat allerdings erstellt. Zweifellos verwendete die Beschuldigte mindes- tens einen beträchtlichen Teil des deliktisch erhältlich gemachten Geldes für den Erwerb von Kokain (soweit sie es sich nicht gleich in Form von Kokain ausbezah- len liess; J._____). Die ehemalige Bordell-Mitarbeiterin und Freundin der Be- schuldigten, O._____, zitierte die Beschuldigte als Zeugin dahingehend, sie, die Beschuldigte, würde (tatzeitaktuell) Kokain brauchen wie andere Leute Kaffee; sie habe immer Kokain dabei gehabt und sei kokain-süchtig gewesen (Urk. 30/2 S. 6). Es ist daher durchaus möglich, dass L._____ bei den zahlreichen Treffen und dem gemeinsamen Konsum (siehe auch nachstehend Ziff. II.3) am Deliktser- lös partizipiert hat. Dies ändert jedoch am inkriminierten Tatvorwurf, wie er die Beschuldigte betrifft, nichts. Wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung allerdings korrekt ein- wendete, haben sich weder die Anklagebehörde noch die Vorinstanz damit auf- gehalten, zu berücksichtigen, dass betreffend die beiden manipulierten Rechnun- gen der Beschuldigten vom Oktober 2011 über den Gesamtbetrag von Fr. 86'296.– die Machenschaft aufgedeckt wurde und keine Zahlung erfolgte (Urk. 133 S. 8). Die von der Anklagebehörde und der Vorinstanz errechnete De- liktssumme in Höhe von Fr. 1'187'897 ist damit um den entsprechenden Betrag zu korrigieren.

2. Zur rechtlichen Würdigung hat die Verteidigung im Hauptverfahren einzig, wenn auch ausführlich, geltend gemacht, das der Beschuldigten vorgeworfene (und gemäss obiger Beweiswürdigung erstellte) Vorgehen sei nicht arglistig im Sinne von Art. 146 StGB gewesen. Die zuständigen Mitarbeiter der Privatklägerin hätten die massgeblichen Rechnungen vor der Auszahlung unzulänglich kontrol- liert. Dies sei der Privatklägerin als Leichtfertigkeit anzurechnen. Bei leichtfertiger

- 16 - Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahme durch das Opfer sei Arg- list zu verneinen (Urk. 85 S. 32 f. und S. 40 f.). Zur Begründung führte die Verteidigung zahlreiche Aussagen von Mitarbeitenden der Privatklägerin an, wie sie in der Untersuchung deponiert wurden und welche einerseits sich zum Inhalt der inkriminierten Rechnungen kritisch äussern sowie andererseits zu bemängelndes Arbeitsverhalten der Mitarbeitenden belegen sol- len (Urk. 85 S. 34 -39). Dieses Vorbringen erneuerte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 133 S. 26 ff.). Bereits die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass die Privatklägerin be- treffend die Rechnungskontrolle und -freigabe mit einem Visum-System gearbeitet habe. Das Visum des zuständigen Baustellen-Leiters bedeutete für die Buch- haltung, dass der in Rechnung gestellte Betrag kontrolliert, abgesegnet und zur Zahlung freigegeben war. Nach der Visierung durch den verantwortlichen Baustel- len-Leiter erfolgte vor der Auszahlung keine inhaltliche Prüfung der Rechnung mehr. Genau dies haben die als Zeugen befragten Mitarbeiter der Privatklägerin übereinstimmend und überzeugend ausgesagt: So N._____ (Urk. 30/1 S. 6ff.); P._____ (Urk. 30/8 S. 5ff.), sogar die damalige Auszubildende Q._____ (Urk. 30/12 S. 18f.). M._____ sagte ausdrücklich aus, die Finanzabteilung habe eine Rechnung bezahlt, wenn diese sein Visum aufgewiesen habe (Urk. 30/3 S. 8f.). Auf sämtlichen inkriminierten Rechnungen wurde das die Zahlung auslö- sende Visum von M._____ durch die Beschuldigte gefälscht. Eine inhaltliche Kon- trolle der Rechnungen durch andere, dafür kompetente Mitarbeiter wurde nach dem Anbringen des gefälschten Visums M._____s dadurch verhindert, dass die Rechnungen – offenbar unüblicherweise – direkt der Buchhaltungsabteilung übergeben wurden (so P._____: Urk. 30/8 S. 10). Bezeichnenderweise flog die Deliktsserie der Beschuldigten ja auch nicht etwa auf, weil eine ihrer gefälschten Rechnungen inhaltlich die Aufmerksamkeit der Buchhaltungsabteilung auf sich zog. Vielmehr war es allein das verdächtige Ver- halten der Beschuldigten, das Einreichen von Rechnungen während krankheits- bedingter Abwesenheit verbunden mit drängendem telefonischen Nachfragen zur

- 17 - Zahlung, welches zu einer Überprüfung und anschliessenden Aufdeckung der Machenschaften führte. Gemäss der Argumentation der Verteidigung habe "die Täterschaft von diesen [kommenden] Versäumnissen" (gemeint: Der übliche modus operandi beim Aus- zahlen von der Privatklägerin in Rechnung gestellten Beträgen) weder wissen noch damit rechnen" können (Urk. 85 S. 41). Dies ist schlicht falsch: Die Beschul- digte wusste nach 1 ½ Jahren Tätigkeit bei der Privatklägerin, wie Zahlungen auszulösen waren. Sie wusste auch – eingestandenermassen – dass das Visum M._____s zahlungsauslösend war. Sodann hat sie sich, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, bei der Mitarbeiterin N._____ instruieren lassen, was für die Aus- zahlung einer Rechnung nötig war (Urk. 97 S. 47 Mitte mit Verweisen; Urk. 132 S. 15 f.). Diese Feststellung ist entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht aktenwidrig (Urk. 133 S. 35; vgl. u.a. Urk. 21/2 S. 21). Somit ist der Privatklägerin entgegen der Verteidigung keine leichtfertige Unsorg- falt im Rechnungswesen vorzuwerfen. Vielmehr hat die Beschuldigte gezielt jenes Visum gefälscht, welches durch die Buchhaltung nicht mehr hinterfragt wurde und entsprechend zahlungsauslösend war. Die Kontrolle anderer Mitarbeiter hat sie verhindert, indem diese die inkriminierten Rechnungen gar nicht zu Gesicht be- kamen. Somit ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. Zu den übri- gen Tatbestandselementen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, namentlich auch zur Gewerbsmässigkeit, hat sich bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend geäussert (Urk. 97 S. 82-91). Die Verteidigung hat sich dazu nicht kritisch ausgelassen (Urk. 85; Urk. 133). Somit ist die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen. Die versuchte Tatbegehung geht im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). 3.1. Gemäss Darstellung in Ziff. 1.2 der Anklageschrift der Anklagebehörde vom

26. September 2017 hat die Beschuldigte im März und April 2009 sowie im April

- 18 - 2010 insgesamt dreimal Bargeldbeträge aus der Kasse der Privatklägerin C._____ Bau AG entwendet (Urk. 62 S. 15). Die Beschuldigte bestreitet im Beru- fungs- wie bereits im bisherigen Verfahren ein schuldhaftes Verhalten (Prot. I S. 26 ff.; Urk. 132 S. 17). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte betreffend die ers- ten beiden Bargeldentnahmen, nicht jedoch betreffend die dritte schuldig befun- den (Urk. 97 S. 64 und S. 91-94). Einen formellen Freispruch hat die Vorinstanz diesbezüglich unterlassen (Urk. 97 S. 121). Dies ist vorliegend nachzuholen. 3.2. Das Aussageverhalten der Beschuldigten an der Hauptverhandlung ist ei- gentlich nicht greifbar: Sie bestreitet nicht grundsätzlich, der Kasse Bargeldbe- träge entnommen zu haben, dies jedoch entweder zweckgebunden, nicht in der eingeklagten Höhe oder nur auf Weisung ihrer Vorgesetzten respektive konkret von L._____ (Prot. I S. 27 und S. 30). Den konkreten Vorhalt, Gelder aus der Kasse für den Erwerb von Kokain verwendet zu haben, beantwortete sie mit "nie in dieser Höhe", bestritt ihn also nicht rundweg (Prot. I S. 27 unten). Wahlweise machte sie auch Erinnerungslücken geltend respektive gingen ihre Antworten in ein scheinbar unverständliches Murmeln über (Prot. I S. 28 und 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie hierzu, dass sie nie Geld für den Eigenge- brauch aus der Kasse genommen habe (Urk. 132 S. 17). 3.3. Mitte März 2009 wurden J._____ namens der Privatklägerin Fr. 7'512.– auf dessen R._____-Konto überwiesen (Urk. 32/6). In den Unterlagen der Privatklä- gerin gibt es dazu eine Kopie des Zettels mit dem entsprechenden Ein- zahlungsschein (Urk. 9/3), auf welchem sich ein Stempel, wie er bei der Beschul- digten sichergestellt wurde, und handschriftliche Notizen, die die Beschuldigte als ihre anerkennt (Prot. I S. 28), befinden. Entsprechend ist ohne Weiteres belegt, dass die Beschuldigte die Bargeldentnahme mit anschliessender Überweisung gemacht hat, was sie im übrigen nicht kategorisch bestreitet. Anfang April 2009 wurden J._____ namens der Privatklägerin Fr. 5344.– überwie- sen (Urk. 32/7). In den Unterlagen der Privatklägerin gibt es einen Zettel mit ei- nem Einzahlungsschein über Fr. 18'344.– aus dem gleichen Zeitraum (Urk. 9/3), auf welchem sich wiederum ein Stempel, wie er bei der Beschuldigten sicherge- stellt wurde, handschriftliche Notizen und sogar ihre Unterschrift befinden. Der

- 19 - eingetragene Betrag "18'344.–" wurde gemäss Gutachtensergebnis des Forensi- schen Instituts Zürich nachträglich verfälscht; ursprünglich lautete er auf Fr. 5'344.– (Urk. 42/10). Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Be- schuldigte diese Bargeldentnahme und anschliessende Überweisung von Fr. 5'344.– getätigt hat. Beim Zahlungsempfänger J._____ handelte es sich erstelltermassen um den Ko- kainlieferanten der Beschuldigten. Dieser sagte überzeugend aus, die Beschuldig- te haben ihre Kokainbezüge Anfang des Jahres 2009 nicht mehr bar bezahlen können und habe ihm Ende Februar 2009 gesagt, sie werde ihm nun das Entgelt für das Kokain auf sein Konto überweisen (Urk. 22/1 S. 22 f.). Es ist somit offensichtlich, dass die Beschuldigte die fraglichen Beträge aus der Bargeldkasse entnahm und J._____ überwies, um ihre Kokainbezüge zu bezah- len. Es muss somit auch die Beschuldigte gewesen sein, die den über die Höhe der zweiten Überweisung hinausgehenden Betrag von Fr. 13'000.– der Kasse entnahm und für eigene Zwecke verbrauchte. Wenn die Vorinstanz auf S. 63 ihrer Erwägungen betreffend die erste Überweisung mit "Fr. 7'125.–" (statt Fr. 7'512.–) und anschliessend mit "übrigen Fr. 10'000.–" (statt Fr. 13'000.–) operiert, handelt es sich dabei um schlichte Schreib- respektive Rechnungsfehler. Im Übrigen ist ergänzend auf die ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 97 S. 59-64). Wenn die Beschuldigte halbherzig wiederum L._____ entweder als eigentlichen Täter, Anstifter oder zumindest Profiteur der deliktischen Bezüge darstellt, gilt das vorstehend zum gewerbsmässigen Betrug Erwogene: Es ist durchaus möglich, dass L._____ bei den zahlreichen Treffen und dem gemeinsamen Kokainkonsum mit der Beschuldigten in unbekanntem Umfang am Deliktserlös partizipiert hat. Dies ändert jedoch am inkriminierten Tatvorwurf, wie er die Beschuldigte betrifft, nichts (Urk. 133 S. 36 ff.). 3.4. Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde (Urk. 62) und Vorinstanz (Urk. 97 S. 91-94) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wird durch die Ver-

- 20 - teidigung auch nicht kritisiert (Urk. 85; Urk. 133 S. 42). Der angefochtene Schuld- spruch betreffend mehrfachen Diebstahl ist entsprechend zu bestätigen. 4.1. In Anklageziffer 1.3. wird der Beschuldigten Kauf, Besitz und die Abgabe (respektive die Absicht dazu) von Kokain vorgeworfen (Urk. 62 S. 16 f.). Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – gel- tend, es sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen (Urk. 85 S. 2; Urk. 99 S. 3; Urk. 133 S. 42 ff.). Zur Begründung wird argumentiert, der Beschuldigten könnten allenfalls Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nachgewiesen wer- den, die bereits verjährt seien (Urk. 85 S. 48ff.; Urk. 99, Urk. 133 S. 42 ff.). Wie mit diesem Antrag zu verfahren ist, ergibt sich aus dem nachstehenden Beweis- resultat respektive der rechtlichen Würdigung. 4.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten in zwei separaten Vorhalten vor, sie ha- be im Jahr 2009 von J._____ ein Kilogramm Kokaingemisch, enthaltend 930 Gramm reines Kokain, bezogen und zum Zeitpunkt der massgeblichen Haus- durchsuchung im Oktober 2012 an ihrem Arbeitsplatz knapp 90 Gramm Kokain- gemisch, enthaltend rund 34 Gramm reines Kokain, gelagert. Die Beschuldigte bestreitet nicht, von J._____ Kokain bezogen zu haben. Sie be- streitet jedoch die durch J._____ geschilderte Menge, wie sie Eingang in die An- klageschrift gefunden hat. Zum nicht mehr vorhandenen wie zum sichergestellten Kokain macht sie weiter zusammengefasst geltend, dieses habe dem Eigen- so- wie dem Mit-Konsum von L._____ gedient (Urk. 85 S. 61-63; Urk. 133 S. 42 ff.). 4.3. Der Tatvorwurf, die Beschuldigte habe insgesamt ein Kilogramm Kokainge- misch bezogen, beruht weitestgehend auf den entsprechenden Aussagen des Lieferanten J._____, wie er sie in der Untersuchung deponiert hat. Die Vorinstanz hat diese – wie auch die bestreitenden Aussagen der Beschuldigten – im ange- fochtenen Entscheid ausführlich zitiert, worauf verwiesen wird (Urk. 97 S. 66-71). 4.4. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis zu den Tatvorwürfen des gewerbs- mässigen Betrugs sowie des Diebstahls hat die Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum insgesamt Fr. 212'711.– an J._____ überwiesen. J._____ war erstellter-

- 21 - und anerkanntermassen der Kokainlieferant der Beschuldigten. Andere geldwerte Leistungen (ausser Taxifahrten) hat er weder für die Beschuldigte noch für die zahlende Privatklägerin C._____ erbracht. J._____ sagte aus, aufgrund des ho- hen Reinheitsgehalts des im Jahr 2009 gelieferten Kokains habe er für 0,5 bis 0,6 Gramm Fr. 100.– berechnet (Urk. 22/1 S. 12). Die Beschuldigte sagte – in zumindest teilweiser Bestätigung dessen – aus, sie habe geglaubt, eine Portion enthalte 1 Gramm und sie habe dafür Fr. 100.– bezahlt (Urk. 22/1 S. 13). Schon dies belegt, dass die Beschuldigte eine Kokainmenge weit über ihrer eigenen Darstellung (100-200 Gramm Gemisch; Prot. I S. 33) bezogen hat. Hinzu kommt, dass J._____ mit den Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich konstante, wi- derspruchsfreie, detailreiche und nachvollziehbare Schilderungen gemacht hat (Urk. 97 S. 77 mit Verweisen). Zurecht hat die Vorinstanz daher auf die über- zeugende Schilderung J._____s und nicht auf die Bestreitungen der Beschuldig- ten abgestellt (Urk. 97 S. 78 f.). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren die Aussagen J._____s mit folgendem Konstrukt in Zweifel zu ziehen versucht: J._____ belaste die Beschuldigte des Kokainbezugs in der eingeklagten Menge, um sich betreffend eine Beteiligung an der betrügerischen Entreicherung der Privatklägerin zu entlasten, sei er doch für die Drogendelikte bereits im Jahr 2010 abgeurteilt worden (Urk. 85 S. 49). Hierauf verwies die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 133 S. 43). Diese Argumentation zerredet die Verteidigung allerdings sofort selber, wenn sie in der Folge (zutreffend) geltend macht, J._____ belaste die Beschuldig- te mit einer viel höheren Menge gekauften Kokains, als er selber dafür verurteilt worden sei (Urk. 85 S. 52). Es ist kein Motiv J._____s nachvollziehbar, die Be- schuldigte unwahrheitsgemäss zu belasten, im Gegenteil: Mit der Anklagebehör- de musste J._____ mit einer Zusatzstrafe rechnen, wenn er umfangreichere Ver- käufe schilderte, als bereits abgeurteilt (Urk. 84 S. 25). J._____ hat entgegen der Verteidigung eben gerade nicht "den Sachverhalt aus dem Jahr 2009 mit dem be- reits abgeurteilten Sachverhalt irgendwie in Übereinstimmung" gebracht (Urk. 85 S. 55f.). J._____ ist auch nicht einfach auf seinem "vollumfänglichen Geständnis" im eigenen Strafverfahren zu behaften (Urk. 85 S. 50): Damals sah er sich nicht der Situation ausgesetzt, dass der Gegenwert des verkauften Kokains belegt war

- 22 - (wie vorliegend durch die überwiesenen Beträge) und er belastete auch weder seine Bezugsquelle noch seine Kunden namentlich, so auch die Beschuldigte nicht (vgl. Beizugsakten i.S. ca. J._____, Urk. 17 und Urk. 32). Dass J._____ in seinem eigenen Verfahren eher zurückhaltend aussagte liegt somit auf der Hand, ohne dass dies auf eine Falschbelastung der Beschuldigten im vorliegenden Ver- fahren schliessen liesse. Insgesamt ist gestützt auf die erstellte Höhe des durch die Beschuldigte an J._____ überwiesenen Drogenentgelts, welches mit den Schilderungen J._____s zu den Liefermengen korreliert, erstellt, dass die Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum ca. ein Kilogramm Kokain-Gemisch bezogen hat. 4.5. Zum Reinheitsgehalt der im Jahr 2009 bezogenen Drogen ging die Vor- instanz nicht von den eingeklagten 93%, sondern von lediglich 38% aus. Zur Be- gründung hat sie erwogen, es liege kein Konfiskat vor, weshalb auf den Median- wert für Kokain des Jahres 2015 von 38% sowie auf den durchschnittlichen Rein- heitsgehalt des im Jahr 2012 bei der Beschuldigten sichergestellten Kokains von ebenfalls 38% abzustellen sei (Urk. 97 S. 79 f.). Dies kann zugunsten der Be- schuldigten übernommen werden, ist jedoch mit Sicherheit äusserst wohlwollend. J._____ hat in der Konfrontationseinvernahme ausdrücklich zwischen den Quali- täten des durch ihn in den Jahren 2007 und 2009 verkauften Kokains unterschie- den und die entsprechenden Preisunterschiede erklärt. Im Jahr 2007 habe er für 0,8 bis 1 Gramm gestrecktes Kokain Fr. 100.– verlangt. 2009 habe er ungestreck- tes Kokain mit 94% Reinheitsgehalt für Fr. 100.– pro 0,5 oder 0,6 Gramm ver- kauft; er habe für diese gute Qualität selber Fr. 100'000.– pro Kilo bezahlen und den Abnehmern entsprechende Preise berechnen müssen (Urk. 22/1 S. 11 f. und S. 14). J._____ hatte wiederum keinerlei nachvollziehbares Interesse, eine mög- lichst hohe Reinheit der durch ihn verkauften Drogen zu behaupten. Ganz offen- sichtlich unterschieden sich die Kokain-Qualitäten in den Jahren 2007 (erster Be- zug durch die Beschuldigte von J._____), 2009 (in concreto massgebender Zeit- raum) und 2012 (Zeitpunkt der Sicherstellung am Arbeitsplatz der Beschuldigten) erheblich. Die Beschuldigte bezeichnete das im Jahr 2012 sichergestellte Kokain selber als "Zeug, das alles zusammengepanscht war" (Prot. I S. 36), was darauf

- 23 - schliessen lässt, dass es sich um unterdurchschnittliche Qualität gehandelt hat. Und zur Qualität im Jahr 2009 hat J._____ detaillierte Angaben gemacht. Hinge- gen, und dies rechtfertigt ein Vorgehen gemäss Vorinstanz, kann gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zum Reinheitsgehalt auf einen Durchschnitts- wert abgestellt werden, wenn – wie vorliegend – kein Konfiskat vorliegt (Urteil 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E. 1.3.1). 4.6. Zu den knapp 90 Gramm am Arbeitsplatz der Beschuldigten sichergestellten Kokaingemischs anerkennt die Beschuldigte, dieses dort für den späteren Eigen- konsum gelagert zu haben; sie habe niemandem davon abgegeben (Prot. I S. 36). 4.7. Gemäss Anklage hat die Beschuldigte die gekauften und aufbewahrten Dro- gen "zumindest teilweise in den Verkehr gebracht" (respektive dies beabsichtigt) im Bewusstsein, "dass damit die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet wurde" (Urk. 62 S. 16f.). Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass zugunsten der Beschuldig- ten kein Verkauf an unbekannte Dritte erstellt und davon auszugehen sei, dass das gesamte Kokain durch die Beschuldigte und L._____ konsumiert wurde res- pektive hätte konsumiert werden sollen (Urk. 97 S. 80 f.). Dies ist zu übernehmen. Der Bezugszeitraum im Jahr 2009 betrug rund 300 Tage. Dies ergibt einen durch- schnittlichen Konsum von rund 3 Gramm pro Tag. Die Beschuldigte bezifferte an der Hauptverhandlung ihren damaligen Konsum auf 1-2 Gramm pro Tag (Prot. I S. 40). Davon ausgehend, dass L._____ kräftig mitkonsumierte und an Wochen- enden erheblich höhere Dosen verbraucht wurden (Prot. I S. 33), ist dieser Schluss begründ- und haltbar. Die Beschuldigte hat konstant ausgesagt, sie habe über längere Zeit L._____ vom durch sie bezogenen Kokain mitkonsumieren lassen (Prot. I S. 32ff.). Auch die Verteidigung macht nicht geltend, die Beschuldigte habe das gesamte Kokain al- lein konsumiert, vielmehr habe auch L._____ "regelmässig", "oft" und "in rauen Mengen" mitkonsumiert (Urk. 85 S. 61 f.). Auch zum sichergestellten Kokain sei nicht ausgeschlossen, dass sich L._____ noch daran bedient hätte (Urk. 85

- 24 - S. 63). Betreffend das sichergestellte Kokain hielt die Vorinstanz allerdings – zu- treffend – dafür, es könne der Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass dieses einzig für den Eigenkonsum gedacht gewesen sei (Prot. I S. 36; Urk. 97 S. 102). 4.8. Somit ist zusammengefasst erstellt, dass die Beschuldigte in den Jahren 2009 respektive 2012 insgesamt rund ein Kilogramm Kokaingemisch gekauft und gelagert hat, wobei von rund 400 Gramm reinem Kokain auszugehen ist. Dieses Kokain konsumierte sie mehrheitlich selber (respektive lagerte es zum Eigenkon- sum). Sie gab jedoch auch einen erheblichen Teil zum Konsum an L._____ ab. Die Vorinstanz errechnete eine an L._____ abgegebene Menge von 89,8776 Gramm reinen Kokains (Urk. 97 S. 81 f.). Diese Rechnungsübung ist eine Pseu- do-Objektivierung und allzu hypothetisch, um sie zu übernehmen. Jedenfalls hat die an L._____ abgegebene Menge den Grenzwert des schweren Falls eines Be- täubungsmitteldelikts gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG (18 Gramm reines Kokain; BGE 109 IV 143) deutlich und um ein Mehrfaches überschritten. 4.9. Die Vorinstanz hat erwogen, das Verfahren sei betreffend den Kauf von 380 Gramm reinem Kokain im Jahr 2009 und betreffend Lagerung von 34,1 Gramm reinem Kokain im Jahr 2012 einzustellen (Urk. 97 S. 100-102). Im Dispositiv fand dies keinen formellen Niederschlag (Urk. 97 S. 121). Weshalb, darüber muss mangels Begründung gemutmasst werden: Allenfalls deshalb, weil bereits die Anklage einigermassen unklar ist: Im Ingress wird einzig Besitz, Lage- rung, Erwerb und Erlangen angeklagt; im Text folgt dann Inverkehrbringen und Abgabe (Urk. 62 S. 16 f.). Die anschlussappellierende Anklagebehörde hat den vorinstanzlichen Entscheid im Schuldpunkt nicht angefochten (Urk. 105 S. 2). Entsprechend ist heute einzig noch die Abgabe von Kokain an L._____ zu qualifizieren. 4.10. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Abgabe im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG schuldig gesprochen (Urk. 97 S. 121). Dies ist gemäss dem vorstehenden Beweisresultat materiell nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zudem auf einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erkannt (Urk. 97 S. 121).

- 25 - Im Sinne dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass sich die begangene Widerhandlung gemäss Ziff. 1 auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Grenzwert für die erforderliche Menge liegt – wie vorstehend zi- tiert – gemäss konstanter Rechtsprechung bei 18 Gramm reinem Kokain. Die Beschuldigte hat L._____ wie erstellt ein Mehrfaches von 18 Gramm reinem Kokain abgegeben. Allerdings gab sie dies kontrolliert (bei sofortigem Konsum) und ausschliesslich an eine Person ab. Weitere Personen erhielten kein Kokain von der Beschuldigten und es bestand auch kein entsprechendes Risiko. Daher hat sie nicht die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet, sondern le- diglich diejenige des einzigen Mitkonsumenten. Damit hat sie den objektiven Tat- bestand des schweren Falls im Sinne von lit. a nicht erfüllt (Fingerhuth/ Schle- gel/Jucker, OFK-BetmG, Art. 19 N 191 mit Verweisen). Vielmehr hat sie den Tat- bestand der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. dessen Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG erfüllt. 4.11. Die Strafandrohung der massgeblichen Bestimmung lautete auf Freiheits- strafe bis 3 Jahre (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 aBetmG). Gemäss dem für die Beschuldigte milderen und daher heute anwendbaren (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB) Ver- jährungsrecht, wie es im Tatzeitraum 2009 in Kraft war, trat die Verfolgungsver- jährung einer Tat mit der zitierten Strafandrohung in sieben Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Das vorinstanzliche Urteil erging am 20. Februar 2018 und somit mehr als sieben Jahre nach Ende des Tatzeitraums im Oktober 2009 (vgl. Art. 97 Abs. 3 aStGB). Demnach ist heute das Verfahren betreffend den Tat- vorwurf der Abgabe von Betäubungsmitteln infolge zwischenzeitlichen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). III. Sanktion 1.1. Die Beschuldigte wurde am 16. Dezember 2011 wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (Urk. 102). Anklagebehörde und Vorinstanz haben richtig erkannt, dass die Abgeltung des gewerbsmässigen Be-

- 26 - trugs und des mehrfachen Diebstahls (da vor dieser Verurteilung begangen), nicht jedoch die Bestrafung für den mehrfachen Hausfriedensbruch, die Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie die geringfügigen Diebstähle (da nachher be- gangen) als Zusatzstrafe zur Sanktion gemäss dem zitierten Urteil zu ergehen hat (Urk. 97 S. 2 und S. 103 f. mit Verweis auf Art. 49 Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz hat ferner richtig festgestellt, dass erstens das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welches zur Verurteilung vom 16. Dezember 2011 führte, von den zu beurteilenden Delikten dasjenige mit der höchsten Strafdrohung ist und zweitens aus der aus dieser Verurteilung resultierenden (Einsatz-)Strafe und den Abgeltungen für den gewerbsmässigen Betrug und den mehrfachen Diebstahl in Beachtung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Urk. 97 S. 105). In der Folge hat die Vorinstanz dann diese Einsatz- strafe neu bemessen, die Sanktion gemäss Urteil vom 16. Dezember 2011 als zu tief befunden und auf 18 Monate Freiheitsstrafe erhöht (Urk. 97 S. 105). Dieses Vorgehen ist – wie auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung einwendete – gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis bundesrechtswidrig (BGE 142 IV 265 E. 2.3 und 2.4). Die Grundstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 16. Dezember 2011 ist rechtskräftig und bildet zwingend die Einsatzstrafe für die vorliegend zu bildende Gesamtstrafe. 1.3. Zur objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs hat die Beschul- digte in knapp 2 ½ Jahren rund CHF 1,18 Mio. ertrogen. Dieser Betrag ist hoch, entgegen der Vorinstanz und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen jedoch noch nicht sehr hoch (Urk. 97 S. 106). Betreffend rund CHF 86'000.– trat sodann bei der Privatklägerin keine Schädigung ein. Der gemäss Vorinstanz "erhebliche finanzielle Schaden" brachte die Privatklägerin sodann scheinbar in keiner Weise in Bedrängnis, flog der Schwindel der Beschuldigten doch allein wegen ihres ver- dächtigen Verhaltens und nicht etwa aufgrund einer Rechnungsprüfung der Pri- vatklägerin auf. Nichtsdestotrotz zeugen die wohlkalkulierten Machenschaften in zahlreichen Einzelfällen über eine mehrjährige Deliktsdauer von einer erheblichen kriminellen Energie der Beschuldigten. Ein erhebliches Mitverschulden der Privat- klägerin, wie das die Verteidigung vorbringt, konnte nicht erstellt werden und ist

- 27 - entsprechend auch strafzumessungstechnisch nicht zu berücksichtigen (Urk. 133 S. 48). Zur subjektiven Tatschwere erwägt die Vorinstanz, lediglich Fr. 200'000.– seien für Drogen verwendet und über Fr. 900'000.– "aus reiner Gewinnsucht und Profit- gier" erbeutet worden (Urk. 97 S. 107). Dies greift mit Sicherheit zu kurz: Dass Fr. 200'000.– für Kokain abgezweigt wurden, ergibt sich zwingend daraus, dass diese an den Drogendealer J._____ gingen und er der Beschuldigten nicht Bar- geld, sondern eben Kokain übergab. Die Zahlungen an J._____ deckten jedoch lediglich gut 6 Monate der knapp 2 ½ jährigen Deliktsdauer ab. Es ist zwanglos und zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass auch ein Grossteil des über die weiteren Empfänger in bar an sie zurückgeflossenen Deliktserlöses für den Kauf von Kokain verwendet worden ist. Wenn die Beschuldigte von Mitte April bis Ende Oktober 2009 in ca. 200 Tagen rund Fr. 200'000.– für Kokain be- zahlte, kann in den verbleibenden rund 700 Tagen Deliktsdauer auch ein Gross- teil der übrigen Beute diesem Zweck gedient haben. Zumal, wie bereits vorste- hend erwogen, L._____ äusserst kräftig an rauschenden Ausschweifungen parti- zipiert hat. Die Beschuldigte konsumierte nach eigenen Angaben über eine lange Zeit viel Kokain und war gemäss der glaubwürdigen Zeugin O._____ schlicht süchtig. Bei den Betrügereien handelte es sich somit wohl eher um überbordende

– und auf L._____ erweiterte – Beschaffungskriminalität, als um "reine Gewinn- sucht und Profitgier". Dies entschuldigt die Taten nicht, relativiert entgegen der Vorinstanz jedoch die subjektive Tatschwere. 1.4. Konsequenterweise ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie die objektive Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs als "schwer" sowie die subjektive Tat- schwere noch als "verschuldenserhöhend" (also mehr als schwer) taxiert und eine Strafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen sieht (Urk. 97 S. 107). Bei einem vielmehr immerhin erheblichen Verschulden ist eine Strafe noch in der unteren Hälfte des Strafrahmens, nämlich bei rund 3 Jahren und 8 Monaten an- zusiedeln, was in Berücksichtigung des Asperationsprinzips (folgt man der Vor- instanz: Mit einer Reduktion von rund 1/5) zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe (von 12 Monaten) um 36 Monate auf 48 Monate führt.

- 28 - 1.5. Zu den Diebstählen hat die Vorinstanz grundsätzlich korrekt erwogen, das zweimalige Tatvorgehen gleiche demjenigen des gewerbsmässigen Betrugs, die Deliktssumme von Fr. 26'256.– (recte: 25'856.–) sei nicht unerheblich und die ob- jektive Tatschwere wiege nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere handelte die Beschuldigte wohl egoistisch, jedoch wiederum in einem höheren Masse zur Drogenbeschaffung, als dies die Vorinstanz ihr zuerkennt, weshalb die subjektive Tatschwere sich nicht erhöhend auswirkt (Urk. 97 S. 107 f.). Im Resultat ist der angefochtene Entscheid jedoch zu übernehmen, wenn eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet und die Einsatzstrafe um weitere 5 Monate erhöht wird. Somit resultiert eine Gesamtstrafe von 53 Monaten. Nach Abzug der 12 Monate gemäss Grundstrafe vom 16. Dezember 2011 ver- bleibt nach der Beurteilung der Tatkomponente ein Strafmass von 41 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum zitierten Entscheid. 1.6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 97 S. 109). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, dass sie am tt.mm.2018 Mutter eines zwei- ten Kindes, S._____, wurde. Ihr Sohn T._____ besucht mittlerweile den Kinder- garten. Die Beschuldigte zog per Juli 2018 nach U._____ in eine 3.5 Zimmer Wohnung, wo sie alleine mit den Kindern wohnt und von ihren Eltern unterstützt wird. Ausserdem arbeitet sie einen Tag in der Woche bei einer Bäckerei, wobei die Möglichkeit bestehe, das Pensum auszuweiten. Daneben wird sie finanziell weiterhin vom Sozialamt unterstützt. Drogen konsumiert sie keine mehr und Alko- hol – wenn überhaupt – nur noch zu speziellen Anlässen (Urk. 133 S. 1 ff.). Der Werdegang der Beschuldigten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Wenn die Vorinstanz der Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit zuspricht, da sie erziehungsberechtigte und -verpflichtete Mutter (mittlerweile zweier Kinder) ist, ist dies zu übernehmen. Betreffend die Vermögensdelikte ist die Beschuldigte heute nach wie vor nicht geständig und damit weder einsichtig noch reuig. Das Nachtatverhalten wirkt sich somit ebenso strafzumessungsneutral aus wie die Tatsache, dass die Beschuldigte im Zeitraum ihrer heute noch zu beurteilenden Vermögensdelikte Ersttäterin war. Die Darstellung der Vorinstanz, die Beschuldig-

- 29 - te habe auch nach Anhebung des Strafverfahrens (in anderer Sache), welches zur Verurteilung vom 16. Dezember 2011 führte, weiter Vermögensdelikte began- gen (Urk. 97 S. 110 mit Verweisen), ist korrekt und wirkt sich in der Tat leicht straferhöhend aus. Die Täterkomponente wirkt sich somit auf die nach der Beurteilung der Tat- komponente bemessene Einsatzstrafe insgesamt reduzierend aus, da die min- dernde Strafempfindlichkeit das erschwerende, wenn auch nicht mehr sehr lange Delinquieren während laufendem Verfahren in anderer Sache überwiegt. Hinzu kommt auch der seit den Hauptdelikten mittlerweile sehr lange Zeitablauf, in welchem die Beschuldigte keine einschlägigen Delikte (sondern im Ver- mögensbereich nur noch Übertretungen) begangen hat. Die Zusatzstrafe von 41 Monaten ist entsprechend auf 32 Monate zu reduzieren. 1.7. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten mit ausführlicher Begründung eine Strafsenkung infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Unter- suchungsbehörde um 12 Monate zuerkannt (Urk. 97 S. 113-115). Die anschluss- appellierende Anklagebehörde hat im Berufungsverfahren dazu ausgeführt, dass eine Reduktion um 12 Monate als angemessen bzw. gerade noch als annehmbar erscheine (Urk. 135 S. 4). Das ist entsprechend zu übernehmen. Somit ist die Beschuldigte heute mit 20 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2011 zu bestrafen. 1.8. Der Anrechnung der seinerzeit erstandenen Untersuchungshaft von 115 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 2.1. Für eine Freiheitsstrafe von nicht über 24 Monaten kann der vollbedingte Strafvollzug und für eine Freiheitsstrafe von nicht über 36 Monaten kann der teil- bedingte Vollzug gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Mass- gebend für die Frage, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug objektiv in Be- tracht kommt, ist im Falle von retrospektiver Konkurrenz die hypothetische Ge- samtstrafe, welche sich aus der Zusatzstrafe und der gleichartigen Grundstrafe

- 30 - zusammensetzt. Beträgt die Summe aus der Grundfreiheitsstrafe und der Zusatz- freiheitsstrafe mehr als drei Jahre, ist ein teilbedingter Vollzug daher nicht mög- lich (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E 2.2.2). Vor- liegend beträgt die Summe aus Erststrafe (12 Monate gemäss Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 16. Dezember 2011) und aktuell bemessener Zusatzstrafe (24 Monate) insgesamt 32 Monate. 2.2. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein ent- sprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Be- währung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraus- setzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 10 mit zahl- reichen Verweisen). 2.3. Die Vermögensdelikte der Beschuldigten liegen heute zwischen acht und zehn Jahren zurück. Das damalige hauptsächliche Deliktsmotiv, den jahrelangen massiven Kokainkonsum mit Suchtverhalten, scheint sie heute überwunden zu haben. Wohl wurde sie auch während laufendem Verfahren wieder mehrfach straffällig, allerdings in anderem Zusammenhang und – ausser der Trunkenfahrt – in weit weniger schwerer Weise. Somit ist der Beschuldigten heute eine vorsichtig günstige Aussicht auf Bewährung zu stellen. Ihrem Tatverschulden und ihrer Le- galprognose ist es angemessen, 6 Monate der heute auszufällenden Zusatzstrafe zu vollziehen und 14 Monate bedingt aufzuschieben (BGE 134 IV 15). 2.4. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer nicht minimalen Probezeit von 4 Jahren für den aufzuschiebenden Strafteil Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 31 - 3.1. Die Beschuldigte hat sich anerkanntermassen im Jahr 2016 des mehrfachen Hausfriedensbruchs und im Jahr 2017 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht (Anklagepunkte 1.4. und 1.5.). Die Vorinstanz hat in Abgeltung dieser Delikte die bis hierhin bemessene Frei- heitsstrafe erhöht (Urk. 97 S. 111 f.). Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigte für diese Delikte nicht mit einer separat bemessenen Geldstrafe sanktioniert werden sollte, wie dies ihre Verteidigung beantragt (Urk. 85 S. 2; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2 ff.; Urk. 133 S. 3). SVG-Delikt und Hausfriedensbrüche erfolgten mit grossem zeit- lichen Abstand und ohne jeglichen Zusammenhang zu den Vermögensdelikten. Die Beschuldigte wies zum Zeitpunkt der Tatbegehungen wohl eine Vorstrafe auf. Diese lag jedoch ebenfalls schon recht weit zurück (2011) und war in keiner Wei- se einschlägig. 3.2. Die Vorinstanz hat mit grundsätzlich zutreffenden Erwägungen für die Trun- kenfahrt mit über 2 Gewichtspromillen Blutalkoholgehalt eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe (entsprechend 90 Tagessätzen Geldstrafe) bemessen, was gemäss den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für Ersttäter sogar milde ist. Die Hausfriedensbrüche wurden mit einem zusätzlichen Monat (entsprechend 30 Tagessätzen Geldstrafe) abgegolten und die Gesamtstrafe für diese Delikte insgesamt mit 4 Monaten (entsprechend 120 Tagessätzen Geldstrafe) bemessen (Urk. 97 S. 111-113). Dies ist nicht zu beanstanden. Somit ist die Beschuldigte zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Die Verteidigung hat eine Tages- satzhöhe von Fr. 30.– verlangt (Urk. 85 S. 2), welchem Antrag gefolgt werden kann, da er den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten entspricht (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 132 S. 1 ff.). 3.3. Die Beschuldigte hat betreffend diese Delikte an der Hauptverhandlung Ein- sicht und Reue gezeigt (Prot. I S. 41 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass sie seit dem Autounfall eigentlich keinen Alkohol mehr trinke und aktuell kein Personenfahrzeug führe. Auch wenn sie den Antrag auf Neuaus- stellung des Führerausweises gestellt hat, haben sich ihre Verhältnisse in familiä-

- 32 - rer und auch beruflicher Hinsicht verändert bzw. stabilisiert (Urk. 132 S. 8 ff.). So- dann wird sie aus dem Vollzug des nicht aufzuschiebenden Teils der Freiheits- strafe zusätzlich ihre Lehren ziehen. Entsprechend rechtfertigt sich auch hier der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Zu den Übertretungen hat die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen auf eine Busse von Fr. 600.– und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens erkannt (Urk. 97 S.116 f.). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen. Die seitens der Verteidigung beantragte Bussenhöhe von Fr. 300.– fällt zu tief aus und wurde auch nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 85 S. 69; Urk. 133 S. 3 und 53). IV. Kosten

1. Gemäss dem Umfang der zu erfolgenden Verurteilung wären der Beschul- digten 3/4 der Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die Kosten des Vorver- fahrens nur in einem Bruchteil auferlegt, was sehr milde ist (Urk. 97 S. 119 f.). Die zusätzliche Einstellung in einem Anklagepunkt rechtfertigt daher keine weitere re- duzierte Auflage. Die Kostenauflage gemäss angefochtenem Urteil ist zu bestäti- gen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren obsiegt und unterliegt die appellierende Beschuldigte mit ihren Anträgen je teilweise. Die anschlussappellierende Anklagebehörde un- terliegt betreffend die verlangte Straferhöhung. Somit sind der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive diejenigen der amtlichen Vertei- digung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im verbleibenden Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung betreffend zwei Drittel ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

- 33 -

4. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren mit Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. V. Entschädigung amtliche Verteidigung 1.1. Die Vorinstanz entschädigte den amtlichen Verteidiger für seine Bemühun- gen gestützt auf dessen Honorarnote, ausweisend eine Forderung von Fr. 112'592.82, mit Fr. 96'616.90 (inkl. MwSt.; Urk. 97 S. 120 und 124; Urk. 119/2 S. 3). 1.2. Dagegen reichte der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 7. Juni 2018 Be- schwerde ein (Urk. 119/2), welche nach Eintreten der hiesigen Kammer auf die gegen das vorinstanzliche Urteil erhobene Berufung mit Beschluss der III. Strafkammer vom 22. Februar 2019 an die hiesige Kammer zur Beurteilung überwiesen wurde (Urk. 119/2 und 119/11). Der amtliche Verteidiger beantragt, Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils sei betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. eventualiter sei die Entschädigung in Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer auf Fr. 111'522.61 (inklusive MwSt.) festzusetzen (Urk. 119/2 S. 2). Zur Begründung brachte sie vor, dass die Vorinstanz die Kürzung des amtlichen Honorars in Ver- letzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet habe und sie hierzu im Rahmen der Neubeurteilung anzuhalten bzw. eventualiter nach Einholung zumindest einer Vernehmlassung der Vorinstanz sowie einer Stellungnahme der Verteidigung hierzu zu entscheiden sei (Urk. 119/2 S. 2 ff.). Als Beilage reichte die Verteidigung ihre nun um die im Rahmen der Hauptverhandlung tatsächlich angefallenen Auf- wände gekürzte Honorarnote ins Recht (Urk. 119/3/2). 2.1. Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das Gericht, seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kosten- note eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn sie diese nicht tel quel übernimmt, wenigstens kurz in nach-

- 34 - vollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in der Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 E. 2.3). 2.2. Diesen Vorgaben ist die Vorinstanz nicht nachgekommen. Eine Verweige- rung des rechtlichen Gehörs kann indes geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9; 124 V 180 E. 4a; 107 Ia 1 E. 1). ). Diese Voraus- setzungen sind vorliegend gegeben, weshalb im Folgenden eine reformatorische Beurteilung der Entschädigung vorzunehmen ist. 3.1. Für das Vorverfahren stellt der amtliche Verteidiger zwischen dem

7. Februar 2012 bis zur Anklageerhebung am 26. September 2017 einen Zeitauf- wand von rund 375 Stunden in Rechnung. Zwar fällt auf, dass er mit der Beschul- digten regen telefonischen Kontakt pflegte. Die meisten der in Rechnung gestell- ten Stunden entfallen aber klarerweise auf die diversen Einvernahmen samt Vor- und / oder Nachbesprechung. Dieser Aufwand ist, ungeachtet dessen, ob die Aussage verweigert wurde oder nicht, zu entschädigen. Insgesamt erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand für das Vorverfahren sicherlich nicht als tief, in Anbetracht der rund fünfjährigen Dauer und des Aktenumfangs desselben aber auch nicht als offensichtlich übersetzt. 3.2. Für das gerichtliche Verfahren veranschlagt die Verteidigung rund 108 Stunden bzw. Fr. 23'760.– (ohne MwSt.), wovon alleine etwa 65 Stunden bzw. Fr. 14'300.– auf die Erarbeitung des 74 Seiten umfassenden Plädoyers ent- fallen. Auch wenn dieses zweifelsohne kürzer hätte ausfallen können, liegt der in Rechnung gestellte Aufwand für das gerichtliche Verfahren in Anbetracht des im Vorverfahren zusammengetragenen Prozessstoffes und der von der Anklage- behörde beantragten Sanktion sowie auch in Berücksichtigung der Grundgebühr nach § 17 Ab. 1 lit. b der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) noch im Rahmen. Eine Kürzung im Umfang, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, erscheint nicht angemessen. Dass die Verteidigung sodann einen Entscheid ge- stützt auf die um die im Rahmen der Hauptverhandlung tatsächlich angefallenen

- 35 - Aufwände gekürzte Honorarnote von Fr. 111'522.60 beantragt, ist nicht zu bean- standen. 3.3. Die amtliche Verteidigung ist somit in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung von Dispositivziffer 10 alinea 5 des vorinstanzlichen Urteils mit Fr. 111'522.60 (inkl. MwSt.) unter Anrechnung des bereits ausbezahlten Anteils zu entschädigen. 3.4. Ausgangsgemäss haben die Kosten für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz zu fallen. Eine Prozessentschädigung ist mangels beziffertem Antrag nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 20. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, − der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. (...)

3. (...)

4. (...)

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. September 2017 beschlagnahmten Gegenstände

- 36 - − 1 Original-Einzahlungsschein, lautend auf B._____ (A005'211'212) − 1 Original Firmenstempel, Aufschrift "C._____ Bau AG Untertagbau − … [Adresse]" (A005'357'722) − Diverse Bücher (A005'358'792) − 1 Magazin "…" von der Firma "C._____", Herbst 2011, Ausgabe 16 − 1 grünes Buch "Tunnelbau 2007" von der D._____ − 1 gelbes Buch "Tunnelbau 2008" von der Firma "C._____" − 1 rotes Buch "Tunnelbau 2009" von der Firma "C._____" − 1 Dossier enthaltend div. Powerpoint-Präsentationen der Firma "C._____" (A007'381'546) − 1 Zettel mit handschriftlichen Notizen (A007'381'557) − Aus brauner Aktenmappe (A007'381'740) − 1 WLAN-Router, Marke "ZyXEL" − 1 SIM-Kartenhalter "M-Budget", ohne SIM-Karte − 4 CD/DVDs der Kantonspolizei Zürich mit "C._____" Daten (A005'984'894) − 1 externe Festplatte, eingereicht durch die C._____ Bau AG (A005'778'665) − 1 DVD der Kantonspolizei Zürich mit Daten des Laptops der beschuldig- ten Person (A005'431'787) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. September 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummern B04123-2012, B04735-2012 und B00540-2013 aufbewahrten Betäubungs- mittel und Utensilien − 1 Minigrip mit 13.2 Gramm netto Kokain (B04123-2012; A005'211'201) − 1 Knistersack mit 58.2 Gramm netto Kokain (B04123-2012; A005'211'289) − 1 Nivea-Dose mit 12.7 Gramm netto Kokain (B04123-2012; A005'211'290) − 1 Olaz-Dose mit 5.4 Gramm netto Kokain (B04123-2012; A005'211'303) − 1 schwarzer Rucksack "C._____" (B04123-2012; A005'212'511) − 1 Minigrip mit 0.4 Gramm netto Marihuana (B04735-2012; A005'358'929) − Div. Betäubungsmittelutensilien (B04735-2012; A005'359'002)

- 37 - − 1 gelbes "Überraschungsei" mit 0.14 Gramm netto Kokain (B00540-2013; A005'605'618) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

7. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Refe- renznummer 54074521 / K121016-084 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger, − DNA-Spur - Wattetupfer (A005'219'363) − DNA-Spur - Wattetupfer (A005'219'385) werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

8. Die Festplatte Seagate 320 GB (S-1/13/171100152) wird an die Kantons- polizei Zürich, EA-WU-ZF, E._____, zurückgegeben mit dem Auftrag, die da- rauf gespeicherten Daten (Spiegelung von Datenträgern) zu vernichten.

9. Die folgenden Asservate gemäss Sicherstellungsliste vom 27. November 2012 (act. 46/3) − 1 Blanko Arztzeugnis mit Stempel von Dr. med. F._____(A005'357'891) − Büromaterial/Papeterieware (5 Karteikarten aus der Adresskartei der Beschuldigten, undatiert; A005'358'076) − Schreiben (Diverse schriftliche Unterlagen, davon für die Schriftverglei- chung Vollmacht der Beschuldigten für G._____, mit einer Vergleichs- unterschrift (V1), datiert vom 20.09.2012 und Zettel mit handschriftli- chen Einträgen "H._____ Herr H._____ ..:", undatiert; A005'358'838) − Schreiben (Kontobestätigung der I._____ an die Beschuldigte mit einer Vergleichsunterschrift (V98), datiert 07.11.2012; A005'358'021) verbleiben in den Akten.

- 38 -

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 70'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'128.15 Auslagen Vorverfahren (gem. RIS-Kontoauszug) Fr. 1'300.– Zeugenentschädigungen amtl. Verteidigungskosten inkl. MwSt. Fr. (…) (davon bereits ausbezahlt: Fr. 48'000 .–) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. (…)

12. (Mitteilung)

13. (Rechtsmittel)"

2. In Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers wird diesem für seine Bemühungen in der Untersuchung und im Hauptverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 111'522.60 (inkl. MwSt.; Fr. 48'000.– bereits ausbezahlt) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann der Beschwerte bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erheben. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 39 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Dossier 3) eingestellt.

2. Die Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 StGB sowie − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.

3. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Diebstahls von Fr. 2'500.– am 30. April 2010 (Anklageziffer 1.2).

4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2011, wovon 115 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.

- 40 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung , werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommenen zwei Drittel vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 41 -

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. H. Kistler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.