Sachverhalt
1.1. Die Eventualanklage wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ in den Anklagepunkten Ziffern VII. und VIII. Veruntreuung resp. versuchte Veruntreuung vor bezüglich der von Q._____ namens der R._____ AG geleasten zwei Fahrzeu- ge, eines Mercedes ML 63 AMG und eines BMW X6, welche im Zuge der Über- nahme der R._____ AG durch B._____ an diesen übergegangen waren. Details sind der Anklageschrift vom 28. Oktober 2013 betreffend B._____ (Urk. 62/9 S. 23-31), dem ersten Berufungsurteil vom 9. März 2017 (Urk. 251 S. 227-229) und der Zusammenfassung im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (Urk. 290 S. 5 Ziff. 1.3) zu entnehmen.
- 26 - 1.2. Die Sachverhaltsfeststellungen der erkennenden Kammer zu den Neben- dossiers 4 und 6 waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bun- desgericht (Urk. 251 S. 231-237), sondern einzig die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts (Urk. 290 S. 5 E. 1.3). Somit ist, da er unangefochten blieb (Urk. 259/2 S. 6 Ziff. 1.2), vom folgenden Sachverhalt für die rechtliche Wür- digung auszugehen: 1.2.1. Zum besseren Verständnis und der Einbettung dieses Sachverhalts in ei- nen grösseren Gesamtzusammenhang sei die grafische Übersicht über alle an- geklagten Leasingdelikte im angefochtenen ersten Berufungsentscheid (Urk. 251 S. 105) hier nochmals dargestellt: 1.2.2. Der äussere in der Anklage geschilderte Ablauf betreffend den Abschluss der Leasingverträge durch Q._____ namens der R._____ AG, die Bezahlung von
- 27 - ersten Raten bei Übergabe der Fahrzeuge und deren Verbringen durch Q._____ nach …, die Übernahme der R._____ AG mitsamt den von Q._____ abgeschlos- senen Leasingverträgen betreffend den Mercedes ML 63 AMG und den BMW X6 durch B._____, der Weiterverkauf an S._____ sowie der Verkaufsversuch bezüg- lich des Mercedes durch B._____ und das Auffinden des BMW X6 in Deutschland blieben unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis des Mercedes ein gefälschter Löschungsantrag zugrunde lag:
a) Demnach hat Q._____ am 10. März 2009 die R._____ AG und die Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift übernommen und na- mens der R._____ AG am 12. März 2009 zwei Leasingverträge abgeschlossen, und zwar
- mit der Bank T._____ AG den Leasingvertrag Nr. 1 über den Mercedes - Benz M-Class ML 63 AMG 4Matic im Wert von Fr. 99'800.– mit einer Lauf- dauer von 60 Monaten, wobei sie der U._____ AG bei der Übergabe Fr. 1'560.45 als erste Leasingrate zuhanden der Bank T._____ AG übergab und
- mit der F3._____ den Leasingvertrag Nr. 2 über den BMW X6 xDrive 35d mit einem Verkaufswert von Fr. 116'120.– mit einer Laufdauer von 60 Monaten, wobei sie der V._____ AG zuhanden der F3._____ in bar Fr. 1'278.80 als erste Leasingrate und Fr. 16'000.– als erste grosse Leasingrate übergab.
b) Der Mercedes wurde am 12. März 2009 und der BMW X6 am 14. März 2009 an Q._____ übergeben, woraufhin sie diese zu den Geschäftsräumlichkeiten der W._____ GmbH in … fuhr. Mit Vertrag vom 19. März 2009 übernahm B._____ die R._____ AG (Eintrag im Handelsregister am tt.mm.2009) inklusive dem genann- ten Mercedes und dem BMW X6, die im Inventar enthalten waren.
c) aa) Am 20. März 2009 fuhr B._____ in Absprache mit A._____, resp. auf dessen Veranlassung, mit dem Mercedes ML 63 AMG nach ... zum Autohändler AA._____, welchem er - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung
- 28 - im Leasingvertrag - das Fahrzeug für Fr. 65'000.– unter Vorweisung des erschli- chenen Fahrzeugausweises ohne Code … zum Kauf anbot. Da der Kaufinteres- sent wegen des tiefen Preises misstrauisch wurde und via einen Kollegen telefo- nische Rücksprache mit der U._____ AG nahm, kam es nicht zum Verkauf des geleasten Fahrzeugs und das Auto wurde in der Folge seinem rechtmässigen Ei- gentümer überbracht (Urk. 251 S. 236 f.). Dabei wusste B._____ sowohl, dass er über das Fahrzeug infolge des bestehenden Leasingvertrages nicht verfügungs- berechtigt war, als auch, dass er dem potenziellen Käufer AA._____ einen inhalt- lich falschen Fahrzeugausweis vorlegte (Urk. 251 S. 242).
c) bb) Q._____ überliess B._____ den BMW X6 , worauf hin B._____ diesen un- gefähr anfangs April 2009 an AB._____ übergab, wobei dieser die anschliessen- de Veräusserung zumindest unterstützte und dabei zumindest annehmen musste, dass dieses Fahrzeug deliktisch erlangt worden war. Dies kann zweifelsfrei dar- aus geschlossen werden, dass der gegen AB._____ ausgesprochene Strafbefehl wegen Hehlerei betreffend den BMW X6 (hiesiges ND 6) unangefochten in Rechtskraft erwuchs, so dass davon auszugehen ist, dass der dortige Anklagesa- chverhalt anerkannt wurde (Beizugsakten C-3/2011/783, Strafbefehl vom 10. Juni 2013 S. 3). Weiter blieb unbestritten und ist somit der rechtlichen Würdigung zu- grunde zu legen, dass B._____ am 27. März 2009 eine Vollmacht für AB._____ ausstellte, wonach dieser berechtigt war, den BMW X6 zwischen dem 26. März und dem 11. April 2009 auch mit ins Ausland zu nehmen (Urk. ND 6/2/3). Diese Vollmacht wurde gar am 30. März 2009 amtlich beglaubigt (Urk. ND 6/1 S. 9). Diese Umstände stellen samt und sonders starke Indizien für eine Veräusserung des BMW X6 durch AB._____ ins Ausland dar, was zusätzlich dadurch verstärkt wird, dass das Fahrzeug schliesslich tatsächlich in Deutschland gefunden wurde. Auch angesichts der Parallelen zu ND 3, wo es auch AB._____ war, der aufgrund der Beziehung zu A._____ das dort relevante Fahrzeug (einen BMW X5) abkauf- te, verbleibt somit kein unüberwindbarer Zweifel, dass der BMW X6 - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit der Leasinggeberin - zumin- dest auf Veranlassung von A._____ bzw. B._____ auf unbekannte Art und Weise
- 29 - an einen unbekannten Ort verbracht, bzw. höchstwahrscheinlich weiterverkauft wurde. 1.2.3. Im weiteren ist betreffend die mündliche Vereinbarung bezüglich Zweck, Vorgehen und Ziel der Übernahme der R._____ AG und der darin enthaltenen Fahrzeuge ebenfalls von den diesbezüglichen Zugaben von Q._____ für das vor- liegende Urteil auszugehen. Diese hatte gemäss rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2015 im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Uster (Urk. 67/17), das gestützt auf ihr Geständnis erging, anerkannt, dass alle drei, mithin A._____, B._____ und sie selbst, Kenntnis vom bestehenden Eigentum der Leasinggebe- rinnen hatten und dass unter ihnen dreien vereinbart worden war, dass A._____ und B._____ alle im Zusammenhang mit den Personenwagen anfallenden Kos- ten, insbesondere auch die Leasingraten, und die übrigen vertraglichen Verpflich- tungen, welche die R._____ AG aufgrund der Leasingverträge hatte, mit der Übernahme der R._____ AG übernehmen würden. Sie anerkannte anklagege- mäss auch, dass sie den Mercedes an A._____ und den BMW X6 an B._____ übergeben hatte. Q._____ anerkannte auch den Vorwurf, dass sie (neben A._____ und B._____) durch den Weiterverkauf des Mercedes ihr Vermögen im Umfang des Fahrzeugwertes habe vermehren wollen und durch den Verkauf des BMW X6 indirekt habe profitieren wollen, indem sie dadurch ihren Lohn für die Tä- tigkeit bei der W._____ GmbH hätte ausbezahlt bekommen sollen (Urk. 5/7 S. 3 und 6; Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/13 S. 2-4). 1.2.4. Gestützt auf die Würdigung der vorliegenden Beweise ist des weiteren davon auszugehen, dass das Ziel der Veräusserung der infolge Übernahme der R._____ AG durch B._____ erhaltenen beiden Fahrzeuge (Mercedes ML 63 AMG und BMW X6) darin bestand, das Bargeld einzustreichen, welches einerseits für das Hypothekargeschäft betreffend das Bauprojekt AC._____ - betrifft Schuld- spruch wegen Betrugs - (Urk. 133 S. 31 f. und Erwägungen im ersten Berufungs- urteil zu ND 3 [3. Teil D. I.4.10.] und ND 11 [3. Teil E. I. 4.2.1.-4.2.5.]: Urk. 251 S. 177 ff. und S. 198-204) und andererseits für die Tilgung der Schulden von B._____ beim Beschuldigten A._____ sowie für dessen eigene Bedürfnisse (Urk. 251 S. 140 ff. E. 3. Teil C. I. 4.4.2) verwendet werden sollte.
- 30 - 1.2.5. Aufgrund der im ersten Berufungsurteil vorgenommenen Beweiswürdi- gung (Urk. 251 S. 235 f. E. 3. Teil G. I. 3.3.2-3.3.3) steht fest, dass der Beschul- digte B._____ ganz genau wusste, dass beide fraglichen Fahrzeuge geleast wor- den waren und dass sie somit nicht hätten verkauft werden dürfen, handelte mit- nichten unwissend bloss im Auftrage von A._____. Seine frühen Aussagen mit Bezug auf den Zweck des Garagenkaufs und den Absichten bezüglich Verkaufs der Fahrzeuge decken sich im Übrigen mit denjenigen von Q._____, wonach die Übernahme der Garage, das Leasing der Fahrzeuge und deren Verkauf zwischen A._____ und B._____ mündlich vereinbart worden war (siehe zu den Einzelheiten der Übertragung der R._____ AG von AD._____ an Q._____ und von dieser an B._____ auch die Erwägungen im ersten Berufungsurteil vom 9. März 2017: Urk. 251 E. 3. Teil B. I. 2. [insb. 2.1. und 2.3.] S. 92 ff.). Somit ist vorliegend die von Q._____ angeführte, und der Anklage zugrunde liegende, mündliche Verein- barung zwischen A._____ und B._____ beweismässig erstellt. Gestützt auf die glaubhafte Aussage von Q._____ ist sodann ebenfalls erstellt, dass zwischen A._____ und B._____ vereinbart worden war, dass sie den BMW X6 nicht wie den Mercedes ML 63 AMG an A._____, sondern an B._____ übergeben sollte, was sie auch tat (Urk. 5/6 S. 8; Urk. 5/9 S. 1; Urk. 8/1 S. 27 f.). Ihre Aussage wird aus- serdem gestützt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ offensichtlich im Besitz des BMW X6 war, als er diesen ca. anfangs April 2009 samt der be- glaubigten Vollmacht zum Verbringen dieses Fahrzeugs ins Ausland an AB._____ übergab (siehe Sachverhalt zum Strafbefehl, vorstehende Ziff. 1.2.2. c)bb). Aus der Tatsache, dass er das Fahrzeug im Wissen um den bestehenden Leasingver- trag einer ihm als Autohändler bekannten Person überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zurück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AB._____ bereits den BMW X5 abgekauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu ver- kaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AB._____ verkauft und zu Bargeld gemacht würde. Dabei gingen A._____ und B._____ wiederum arbeitsteilig vor (wie bereits bei dem Verkauf an- derer geleaster Autos, z.B. ND 3 und 8), indem A._____ Q._____ dazu brachte,
- 31 - einerseits die Garage von AD._____ zu kaufen und andererseits die von ihm ge- wünschten Leasingverträge abzuschliessen. B._____ dagegen oblag es, die Fir- ma samt den beiden geleasten Fahrzeugen zu übernehmen und beim Verkauf derselben mitzuwirken, was er auch tat (Urk. 251 S. 234-236). 1.2.6. a) Bezüglich des Verkaufsversuchs des Mercedes ML 63 AMG ist festzu- halten, dass A._____ zufolge Übergabe des Fahrzeugs durch die U._____ am 12. März 2009 in den Besitz des Mercedes und der Original-Fahrzeugpapiere kam. Gestützt auf den in Absprache mit A._____ resp. auf dessen Veranlassung hin er- folgten Verkaufsversuch des Mercedes am 20. März 2009 durch B._____, der sowohl im Besitz des Fahrzeugs als auch eines erschlichenen "regulären" Fahr- zeugausweises ohne den Code 178 "Halterwechsel verboten" war, kann zweifels- frei festgestellt werden, dass beide zusammen oder auch A._____ in arbeitsteili- gem Zusammenwirken mit B._____ zumindest einen unbekannten Dritten dazu bestimmt hatten, die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis des Merce- des ML 63 AMG zu bewirken, denn anders ist nicht erklärbar, dass A._____ und hernach B._____ wieder in den Besitz des Fahrzeugausweises des Mercedes ge- langten, der nunmehr allerdings inhaltlich falsch war, was beide aufgrund ihrer di- rekten Beteiligung an den Übergaben der R._____ AG an Q._____ und hernach an B._____ wussten (Urk. S.241 f.). Ausserdem liegt der Schluss auch aufgrund der zeitlichen Koinzidenz nahe: So sagte B._____ bezüglich des Verkaufsver- suchs des Mercedes vom 20. März 2009 aus, er habe einen Tag vor dem Verkauf mit Herrn AA._____ Kontakt aufgenommen (Urk. 4/8 S. 8). Das war mithin noch am gleichen Tag, an dem er die Verträge zur Übernahme der R._____ AG beim Notar in Baden unterzeichnete (Urk. ND 4/2-6). Nur gerade einen Tag davor wur- de der gefälschte amtliche Löschungsantrag beim Strassenverkehrsamt einge- reicht (Urk. ND 4/9/2), woraufhin noch am gleichen Tag, den 18. März 2009, der neue Fahrzeugausweis ohne Code 178 "Halterwechsel verboten" für den Merce- des ML 63 AMG auf die Halterin R._____ AG ausgestellt wurde (Urk. ND 4/9/3). Der zeitliche Zusammenhang stellt damit ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Kunden bereits wussten, dass der einen Verkauf verhindernde Code 178 bereits gelöscht sein würde (Urk. 251 S. 236 f.).
- 32 -
b) Bezüglich des Verbleibs des BMW X6 ist davon auszugehen, dass dieser auf unbekannte Art und Weise an einen unbekannten Ort gebracht wurde und höchstwahrscheinlich weiterverkauft wurde (Urk. 251 S. 231 ff.), zumal AB._____ die Hehlerei bezüglich des BMW X6 anerkannte. Auch spricht für einen Verkauf das gleichartige Vorgehen in ähnlich gelagerten Fällen (wie zum Beispiel bezüg- lich des Mercedes ML 63 AMG). So steht auch bezüglich des BMW X6 fest, dass am 15. Mai 2009 beim Strassenverkehrsamt AE._____ mittels Vorlage des origi- nalen Fahrzeugausweises des BMW X6 und eines verfälschten Löschungsantra- ges versucht worden war, die Löschung des Codes 178 zu bewirken, was jedoch an der Reaktion der Schalterbeamtin scheiterte, die einen internen Vermerk fest- gestellt hatte, worauf der Antragsteller die Dokumente liegen liess und davon rannte (Urk. 251 S. 238). Angesichts des gleichartigen Vorgehens und der Zweckverfolgung der Übernahme geleaster Fahrzeuge steht fest, dass A._____ und B._____ auch bezüglich des BMW X6 einen unbekannten Dritten dazu moti- viert hatten, den Löschungsantrag und den Fahrzeugausweis dem Strassenver- kehrsamt AE._____ vorzulegen und ihm zu diesem Zweck den originalen Fahr- zeugausweis übergeben hatten, der ja auch vorgelegt wurde, um in den Besitz ei- nes Fahrzeugausweises ohne Code 178 zu gelangen, da sie auch den BMW X6 verkaufen und sie den Verkauf mittels einer ungerechtfertigten Löschung des Codes 178 erleichtern wollten. Dabei wussten beide Beschuldigten, dass das Fahrzeug nicht verkauft werden durfte, da es geleast war (Urk. 251 S. 238 f.).
2. Anklage und Einwendungen 2.1. Die Anklage wirft gestützt auf den Sachverhalt neben A._____ und Q._____ auch B._____ Veruntreuung resp. versuchte Veruntreuung vor, indem er zusam- men mit jenen beabsichtigt, jedenfalls zumindest billigend in Kauf genommen ha- be, dass durch die geplanten Fahrzeugverkäufe die Vermögen der Leasinggebe- rinnen Bank T._____ AG im Umfang des Fahrzeugwertes des Mercedes von 99'800.– und der F3._____ im Umfang des Fahrzeugwertes des BMW X6 von 116'120.– (jeweils abzüglich der bei der Fahrzeugübergabe geleisteten Zahlun- gen) vermindert und andererseits sein Vermögen (und dasjenige der beiden Mit- beschuldigten) im selben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde und der Be-
- 33 - schuldigte B._____ aus diesen Veräusserungen finanziell habe profitieren wollen (Urk. 62/9 S. 26 f. i.V.m. S. 25 f.; Urk. 62/9 S. 30 i.V.m. S. 31). 2.2. Auch der Beschuldigte B._____ bestreitet den äusseren Ablauf bezüglich Abschluss der Leasingverträge durch Q._____ mit Übergabe der Fahrzeuge an diese, Übernahme der R._____ AG durch B._____ und Verkaufsversuch bezüg- lich des Mercedes ebenfalls durch ihn nicht. Er macht jedoch geltend, er habe mit dem Entschluss betreffend Abschluss der Leasingverträge und späteren Verkauf der Fahrzeuge nichts zu tun gehabt, denn das sei vor der Übernahme der R._____ AG ausschliesslich zwischen A._____ und Q._____ abgemacht worden. Er habe zwar gewusst, dass sich in der Firma die beiden Fahrzeuge befunden hätten, als er die R._____ AG übernahm und auch, dass sie dazu da gewesen seien, Barkapital zu bringen (Urk. 131 S. 75; Urk. 209 S. 32 ff.), jedoch sei beim Mercedes der Code 178 im Zeitpunkt der Übernahme der R._____ AG bereits ge- löscht gewesen und er habe den Mercedes auf Initiative und im Auftrag von A._____ lediglich als dessen Bote verkaufen wollen (Urk. 133 S. 76 und 79 f.). Den BMW X6 habe B._____ nie gesehen, er sei ihm nicht übergeben worden und zudem sei sich B._____ infolge des bestehenden Codes 178 bei der Übernahme der R._____ AG bewusst gewesen, dass der BMW nicht verkauft werden dürfe (Urk. 131 S. 81). Q._____ habe - gemäss ihren Angaben gegenüber B._____ - das Fahrzeug an A._____ übergeben, der es anlässlich des Weiterverkaufs der R._____ AG an S._____ diesem hätte übergeben müssen (Urk. 131 S. 76). Ge- nerell wird bestritten, dass B._____ beabsichtigt gehabt habe, finanzielle Ver- pflichtungen aus Leasinggeschäften nicht zu erfüllen und die Fahrzeuge zu ver- kaufen (Urk. 131 S. 76). 2.3. In seiner schriftlichen Eingabe vom 27. August 2018 blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei diesen Einwendungen und bestreitet insbesondere die vor- sätzliche Begehung. Der Beschuldigte lässt durch seinen amtlichen Verteidiger bekräftigen, er habe nie erwogen, dass im Zusammenhang mit den Fahrzeugen irgendjemand hätte getäuscht und zu Schaden kommen sollen. Er habe nicht ge- wusst und nicht geahnt, dass A._____ die Autos weiterverkaufen würde, sondern er habe aufgrund von Äusserungen A._____s geglaubt, dass er die Fahrzeuge für
- 34 - die W._____ GmbH (in der Folge W._____ GmbH) und damit für sich selbst ge- brauchen würde (Urk. 303 S. 3). Mit Bezug auf das erste Berufungsurteil wendet der Beschuldigte B._____ sodann ein, er sei der Überzeugung gewesen, es gehe um einen Abzahlungskauf und er habe die Leasinggeschäfte nicht begriffen. Mangels Verständnis über die Eigentumsverhältnisse sei nicht von Vorsatz aus- zugehen (Urk. 303 S. 4). In Anbetracht der Ausführungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid zur Mittäterschaft und zur anvertrauten Sache bezüglich des Nebendossiers 8, welchen mutatis mutandis auch für die vorliegenden Nebendossiers Geltung zu- komme, verzichtet der Beschuldigte auf erneute Bestreitung dieser rechtlichen Würdigung (Urk. 303 S. 4 f.).
3. Rechtliche Würdigung
a) Rechtsgrundlagen 3.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1StGB ist der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen an- dern damit unrechtmässig zu bereichern. Anvertraut ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern ab- zuliefern. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwir- kung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin der Zugriff auf fremde Vermögenswerte eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfü- gungsmacht über das Anvertraute aufgibt (Niggli/Riedo in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013, N 46 zu Art. 138 StGB). Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4 mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog. mittelbares Anvertrauen) übertra-
- 35 - gen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 118 IV 32 E. 2.a; 106 IV 257 E. 1; je mit Hin- weisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das für den Vorsatz not- wendige Wissen, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Ver- ständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des ge- setzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so ver- standen hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Pa- rallelwertung in der Laiensphäre). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als recht- lich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2. mit Hinweisen; Urteil 6B_176/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 4.1). Der Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins ist gegeben, wenn der Täter wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er über die ihm übergebenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht frei verfügen durfte (Urteil des Bundes- gerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.4.2). In subjektiver Hinsicht wird zudem die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, welche regelmässig mit der Aneignung selbst gegeben ist (BGE 114 IV 137). 3.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um
- 36 - das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrläs- sigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirk- lichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Ab- wehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.12 und 6B_565/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3. und 6B_79/2016; je mit Hinweisen). 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbetei- ligter dasteht. Dabei komm es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausübung des Deliktes so wesent- lich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil 6B_950/2016 vom 10. April 2017
- 37 - E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Auch konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).
b) Subsumtion 3.4. Gestützt auf die Leasingverträge wurden Q._____, welche als Rechtsvertre- terin im Namen und für die R._____ AG gültig handelte, die vertragsgegenständli- chen Fahrzeuge (BMW X6 und Mercedes ML 63 AMG) im Sinne des Tatbestan- des anvertraut, blieben doch die Vertragspartnerinnen (Bank T._____ AG resp. F3._____) gemäss ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt sowie klarer und eindeu- tiger Vertragsinhalte (Überlassung zum Gebrauch und Rückgabe nach Ablauf der Vertragsdauer) in den schriftlichen Leasingverträgen trotz Übergabe des Fahr- zeugs weiterhin Eigentümerinnen der ausgelieferten Fahrzeuge. 3.5. Indem Q._____ die ihr von den Eigentümerinnen anvertrauten Fahrzeuge zur Geschäftslokalität der W._____ GmbH fuhr und anschliessend absprachege- mäss aushändigte, zum einen den Mercedes via A._____ - der ihn dann mit dem inhaltlich falschen Fahrzeugausweis weitergab - an B._____, und zum anderen den BMW X6 an B._____, erhielt der Beschuldigte B._____ faktische Verfü- gungsmacht letztlich über beide Fahrzeuge. 3.5.1. Da die Beschuldigten A._____ und B._____ gestützt auf das Beweiser- gebnis den detaillierten Ablauf, insbesondere auch den Einbezug von Q._____ als Käuferin und Verkäuferin der R._____ AG und als zum Abschluss der Leasingver- träge bestimmte und verpflichtete Mitstreiterin, miteinander planten und arbeitstei- lig - wie im übrigen vergleichbar in ND 8 und ND 3 - vollzogen, haben sie die Ver- untreuung mittäterschaftlich begangen, zumal der Beschuldigte B._____ den Mercedes via A._____ anvertraut erhielt, nachdem dieser oder beide zusammen zumindest einen unbekannten Dritten dazu bestimmt hatten, mittels eines inhalt- lich falschen Löschungsantrages und Vorlage des originalen Fahrzeugausweises einen neuen Fahrzeugausweis für den fraglichen Mercedes zu erschleichen, der
- 38 - den Code 178 "Halterwechsel verboten" nicht mehr enthielt. B._____ war beim Verkaufsversuch des Mercedes sowohl im Besitz dieses erschlichenen Fahr- zeugausweises als auch des Fahrzeuges selbst. 3.5.2. Bezüglich des BMW X6 ist aufgrund des Sachverhaltes ebenfalls davon auszugehen, dass beiden Beschuldigten das Fahrzeug anvertraut war, übergab doch Q._____ auf Anweisung von A._____, der notabene die Verbindung zum po- tenziellen Käufer AB._____ unterhielt (und nicht der Beschuldigte B._____), den BMW X6 an B._____, der ihn wiederum ca. anfangs April 2009 zwecks Veräusse- rung an AB._____ übergab. Die Behauptung des Beschuldigten B._____, er habe das Fahrzeug nicht erhalten und nie gesehen, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifzieren. 3.5.3. Somit steht fest, dass B._____ gestützt auf die entsprechenden Abma- chungen zwischen ihm und Q._____ sowie A._____ in jedem Fall im Zeitpunkt der Weitergabe der Fahrzeuge (resp. der versuchten Veräusserung im Falle des Mercedes) unmittelbaren Besitz und uneingeschränkte Verfügungsmacht über diese erhalten hatte. Mit der Übergabe des BMW X6 zwecks Veräusserung an AB._____ bzw. mit dem Verkaufsangebot und der damit einhergehenden Mani- festation der Eigentümerstellung an den Autohändler AA._____, eigneten sich die Beschuldigten A._____ und B._____ teils abwechselnd und teils zusammen die Fahrzeuge im Rechtssinne an. Beide Beschuldigten leisteten durch das arbeitstei- lige Vorgehen einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Tat und wirkten so- wohl bei der Entschlussfassung als auch bei der Ausführung selbst persönlich mit. Ihr Tatbeitrag erfüllt damit sämtliche Eigenschaften einer Mittäterschaft und be- schränkt sich mitnichten auf eine blosse Gehilfenschaft. 3.6. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes kann zweifelsfrei auf Wissen und Wil- len der Beschuldigten A._____ und B._____ geschlossen werden. Diesbezüglich ist ausdrücklich auf die Erstellung des Sachverhalts im ersten Berufungsurteil vom
9. März 2017 hinzuweisen, namentlich auf die dort detailliert wiedergegebenen Aussagen der Beteiligten, insbesondere jene von Q._____ und B._____ selbst (Urk. 251 E. 3. Teil G. I. 3.2. und 3.3, S. 232 ff.). Angesichts ihres mit Q._____ im Detail geplanten und durchgeführten Ablaufes inklusive Übertragungen der
- 39 - R._____ AG ist ohne weiteres davon auszugehen, dass - neben Q._____ - auch die Beschuldigten A._____ und B._____ von vornherein den Willen und den Vor- satz hatten, die nicht ihnen gehörenden Fahrzeuge unmittelbar nach der Überga- be resp. Aushändigung an Q._____, jedenfalls sobald die R._____ AG an B._____ übertragen war, in Besitz zu nehmen und weiterzuverkaufen, um den damit erzielten Barbetrag für je eigene Bedürfnisse zu verwenden, sei das die Lohnzahlung zugunsten von Q._____, die Tilgung der Schulden von B._____ o- der die weiteren eigenen Bedürfnisse von A._____. Sie wussten, wie zu ND 3 be- reits erstellt wurde, dass sie damit gegen die Abmachungen aus dem Leasingver- trag verstiessen (siehe erstes Berufungsurteil E. 3. Teil D. I. 4.10, Urk. 251 S. 177 f.), zumal sie vorliegend den Abschluss der Leasingverträge namens der R._____ AG geradezu als Zweck für die kurzzeitige Übernahme der Firma durch Q._____ vorgesehen hatten und B._____ als verantwortlicher und im Handelsre- gister eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (Urk. HD 1/2) die Kenntnis über das Wesen der Leasingverträge auch aus gesell- schaftsrechtlicher Sicht entgegen zu halten ist. 3.6.1. Entgegen seiner erneuten Behauptung, die Leasinggeschäfte nicht begrif- fen zu haben, sagte der Beschuldigte B._____ schon früh in der Untersuchung klar aus, er habe die R._____ gekauft, damit er einen Mercedes habe verkaufen können (Urk. 4/5 S. 12) und ergänzte, in der R._____ AG habe es nichts ausser zwei Autos gehabt, einen Mercedes und einen BMW und beide seien geleast ge- wesen (Urk. 4/5 S. 13). Das deckt sich auch mit seiner späteren Aussage, wo- nach er S._____ darüber informiert habe, dass der BMW X6 und der Mercedes ML Leasingfahrzeuge seien (Urk. 4/9 S. 8). Der Beschuldigte B._____ sagte mit Bezug auf seine Bestreitung um das Wissen betreffend die bestehenden Leasing- verträge zum Mercedes und dem BMW X6 ausserdem aus, er hätte das Auto auch verkauft, wenn er gewusst hätte, dass es geleast war (Urk. 4/8 S. 4). Ange- sichts seiner eigenen frühen Aussage, wonach er über die sich in der R._____ AG befindenden Autos nur gewusst habe, dass sie "verkauft worden sind" und er für die Autos "Geld erhalten würde" (Urk. 4/5 S. 13; Urk. 4/8 S. 2), ist als nachgewie- sen zu betrachten, dass er von allem Anfang an und namentlich bevor er die R._____ AG übernahm, mit A._____ abgesprochen gehabt hatte, diese Autos
- 40 - trotz bestehender Leasingverträge zu verkaufen. Dies gilt aufgrund seiner eige- nen Zugabe bezüglich des BMW X6, wonach er sich infolge des bestehenden Codes 178 bei der Übernahme der R._____ AG bewusst war, dass der BMW nicht verkauft werden dürfe (siehe vorstehende Ziffer III.2.2), gar als erstellt. Ab- gesehen von seiner widersprüchlichen Darstellung ändert daran auch nichts, wenn der Beschuldigte aktuell geltend machen will, er sei sich über die Rechtsna- tur der Leasingverträge nicht im Klaren gewesen, denn dies ist für die rechtliche Würdigung irrelevant, da der Beschuldigte B._____ jedenfalls deutlich machte, dass er wusste, dass er die Fahrzeuge nicht verkaufen durfte und daher unerheb- lich ist, ob er dies aufgrund eines vermeintlichen Abzahlungskaufes oder "Raten- kaufvertrages" oder Kreditkaufes nicht durfte. 3.6.2. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ den BMW X6 im Wis- sen um den bestehenden Leasingvertrag einer ihm als Autohändler bekannten Person (AB._____) überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zu- rück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AB._____ bereits den BMW X5 abgekauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu verkaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AB._____ ver- kauft und zu Bargeld gemacht würde, weil ihm selbst ein Teil des erzielten Erlö- ses zufallen sollte. 3.7. Aufgrund des Tatvorgehens, woraus auf ihren Willen als eine innere Tatsa- che geschlossen werden kann, verbleibt kein Zweifel, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ nie beabsichtigten, die restlichen Leasingraten zu bezahlen und schon gar nicht, die Fahrzeuge der Eigentümerin je irgendwann zurückzuge- ben. Somit entstand bereits durch die Aneignung der tatbestandsmässige Scha- den im Entzug des Fahrzeugwertes und dem Verlust der Sicherheit für die Ver- tragsforderung durch das Weiterverkaufen an einen gutgläubigen Dritten (ND 6). 3.8. Da es dem Beschuldigten B._____ nicht gelang, den Mercedes an den Au- tohändler AA._____ zu verkaufen, weil dieser aufgrund des tiefen Preises miss- trauisch geworden war, entstand in diesem Fall kein so grosser Schaden, da das
- 41 - Fahrzeug der Eigentümerin zurückgegeben werden konnte. Die Beschuldigten A._____ und B._____ hatten jedoch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert, so dass bezüglich ND 4 ein Ver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 3.9. Dem Schuldspruch der Vorinstanz wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich ND 6 und wegen versuchter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich ND 4 ist daher auch hier zu folgen. Diese Schuldsprüche sind in Anbe- tracht der bereits erfolgten in ähnlich gelagerten Nebendossiers zusammenzufas- sen, so dass der Beschuldigte B._____ der mehrfach begangenen, teilweise ver- suchten, Veruntreuung in Mittäterschaft mit A._____ schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Einwendungen 1.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ beantragte im ersten Berufungsverfahren bezüglich des Tagessatzes der Geldstrafe zunächst, er sei auf Fr. 70.– festzusetzen, reduzierte aber anlässlich der Berufungsverhandlung den Tagessatz auf die von der Vorinstanz festgelegte Höhe von Fr. 30.– (Urk. 161 S. 2 f. und Urk. 209 S. 3 f. und S. 55). 1.2. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. August 2018 zum Rückwei- sungsentscheid des Bundesgerichtes äussert sich der Verteidiger des Beschul- digten B._____ nicht zur Höhe des Tagessatzes (Urk. 303 S. 5 f.). Er beantragt indessen, es sei die Überlänge des Verfahrens und damit einhergehend die Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes bei der Strafzumessung mit einer Reduktion um die Hälfte zu berücksichtigen, da der Beschuldigte B._____ weder die lange Verfahrensdauer seit Anhebung der Strafuntersuchung am 22. Januar 2009 bis zum ersten Berufungsurteil noch die fehlende rechtliche Würdigung des Sachver- halts zu ND 4 und 6 durch die erkennende Kammer und damit einhergehend die
- 42 - Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verantworten habe. Dieses Strafverfahren begleite nunmehr den Beschuldigten B._____ knapp 10 Jahre, was eine enorme seelische und psychische Belastung für ihn darstelle (Urk. 303 S. 5 f.). Der Be- schuldigte B._____ beantragt eventualiter die Bestrafung mit 24 Monaten Frei- heitsstrafe und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges.
2. Gesamtstrafe 2.1. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ergänzend und präzisierend zur Vorinstanz auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung hinzuweisen (Urteil 6B_483/ 2016 vom
30. April 2018 (zur Publ. vorgesehen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Me- thode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bun- desgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die kon- kreten Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind und an- schliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen, die gleichartig sind, Gesamtstrafen zu bilden sind. Dabei hat sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat - nach Festsetzung einer hypotheti- schen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt - namentlich bei alternativ zur Verfü- gung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Ta- ten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Urteil 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; zur Publ. vorgesehen). 2.2. Zu beachten ist nach wie vor, dass das Asperationsprinzip nur bei gleicharti- gen Strafen zum Zuge kommt; treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebenei- nander zu verhängen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Thommen, in: Schweize-
- 43 - risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2013, N 7 zu Art. 49 StGB). 2.3. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte jedoch im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hin- dert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publ. vor- gesehen). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1).
3. Strafrahmen Infolge der Tatmehrheit und der mehrfachen Begehung der zu beurteilenden Delikte ist auch für den Beschuldigten B._____ nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Es ist mit der Vorinstanz als Ausgangspunkt dafür vom gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als dem Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung, die von einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren reicht, auszugehen (Urk. 159 S. 303 f.).
4. Strafart 4.1. Die Vorinstanz sprach gedanklich für die im Zusammenhang mit den Vermö- gensdelikten erfüllten Tatbestände eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 159 S. 303 - 307), kam hingegen betreffend die SVG-Delikte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zum Schluss, sie hätte dafür lediglich eine Geldstrafe ausgefällt, wäre der Beschuldigte B._____ nicht wegen weiterer Delikte angeklagt und erachtete eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen aufgrund des Verschuldens und in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessen (Urk. 159 S. 309).
- 44 - 4.2. Da die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt, hat die erkennende Kammer die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). Insofern ist die erkennende Kammer nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). 4.3. Bezüglich der Erwägungen zur Geldstrafe kann der Vorinstanz indes auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts in con- creto nicht gefolgt werden. Sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sin- ne von Art. 91 Abs. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 1) als auch das Fah- ren trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (in der ab
1. Januar 2005 gültigen Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, namentlich auch weil durch deren Verletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer droht. Es handelt sich mithin nicht um Bagatelldelikte im Strassenverkehr. Wie die Vorinstanz selbst auch anführt, war der Beschuldigte B._____ im Tatzeitpunkt dieser Delikte zwei- fach einschlägig vorbestraft und beging die zu beurteilenden Delikte innerhalb der vierjährigen Probezeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Ober- land vom 18. August 2006 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 159 S. 308 und 309; Urk. 110 und 180). Die Vorstrafen haben offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt, so dass aufgrund der wiederholten Delinquenz innerhalb der Probezeit und wäh- rend laufendem neuem Strafverfahren aufgrund des Vorfalls vom 4. Dezember 2008 (ND 1) sowie des Schweregrades der vorliegend zu beurteilenden (SVG)- Taten nicht mehr eine Geldstrafe, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe als ange- messene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Das Bundesgericht lässt eine solche in Einzel- oder Ausnahmefällen begründete asperierende Freiheits- strafe auch im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
- 45 - 4.4. Das Verbot der reformatio in peius steht hier allerdings einer einheitlichen verschuldensangemessenen Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe entgegen, da nur dieser und nicht (auch) die Staatsanwaltschaft Berufung erhob. Die alleinige Ausfällung einer Freiheitsstrafe würde eine Ände- rung im vorinstanzlichen Dispositiv zulasten des Beschuldigten B._____ bewirken, die nicht zulässig ist (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Darauf ist bei der konkret vorzunehmenden Strafzumessung Rücksicht zu nehmen.
5. Hypothetische Einsatzstrafe 5.1. In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands des ge- werbsmässigen Betruges - auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungs- verbotes (siehe hierzu erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 4. Teil B. 4.1.1; Urk. 251 S. 302) - der hohe sechsstellige Deliktsbetrag auf, der in nur rund einem halben Jahr in ca. einem Dutzend Einzelakten (Bargeldabhebungen und zwei Fahrzeugverkäufe) anfiel (siehe erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 3. Teil J.4.2.; Urk. 251 S. 293 f.). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist da- mit insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Verschuldenserschwerend muss dem Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbs- mässigen Betrugs zusätzlich zur Last gelegt werden, dass auch er - gleich wie der Beschuldigte A._____ - gefälschte Dokumente für die Betrügereien einsetzte, fik- tive Handwerkerrechnungen erstellte und inhaltlich falsche Leistungsabrech- nungsformulare verwendete und teilweise auch Drittpersonen für seine Zwecke einspannte, welche er bezüglich der wahren Absichten belog. Dadurch manifes- tiert sich eine erhebliche kriminelle Energie, fasste er doch bezüglich der Leasing- delikte in jedem Einzelfall separat wieder den Entschluss, auf die gleiche Art und Weise zu Geld zu kommen, was auf die verschiedenen fiktiven Handwerkerrech- nungen und der dadurch ermöglichten Bargeldbezüge gleichermassen zutrifft. Es wäre ihm daher grundsätzlich möglich gewesen, weiteres Delinquieren zu ver- meiden, was er aber unterliess. Auch betreffend den Hypothekarkreditbetrug übernahm B._____ in Bezug auf das Verhalten zur Bank und zu seinen Familien- angehörigen, inklusive seiner Ehefrau, eine in vielerlei Hinsicht wichtige Funktion. Als Mittel zum Zweck des Baukreditbetruges war es entscheidend, dass er seine
- 46 - in geschäftlichen Dingen unerfahrene Ehefrau dazu überreden konnte, die W._____ GmbH als formelle einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin zu übernehmen, so dass er als ihr Stellvertreter für eine unauffällige, bisher nicht in Erscheinung getretene, prinzipiell glaubwürdige GmbH handeln konnte, was na- mentlich im Hinblick auf das Auftreten der W._____ GmbH als Generalunterneh- merin gegenüber der Bank und für die fiktiven Handwerkerrechnungen eine we- sentliche Grundlage für die Umsetzung des Betrugsplanes war. Zudem ermöglich- te dies A._____ unter dem Deckmantel der GmbH zu handeln und konnte er so vermeiden, mit seinem eigenen Namen aufzutreten. Das alles wusste, tolerierte und deckte B._____, weshalb diese ganzen Machenschaften auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen Betruges hinsichtlich der objek- tiven Tatschwere zulasten des Beschuldigten B._____ berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der in Mittäterschaft mit A._____ begangenen Betrugsdelikte (ND 7, 11 und 13) wirkt sich leicht strafmindernd zugunsten des Beschuldigten B._____ aus, dass es der Beschuldigte A._____ war, der den Anstoss zu den Betrugs- handlungen gab und vorschlug, er könne seine Schulden bei ihm mittels des Hy- pothekarkredits tilgen (oder zumindest reduzieren) und die dafür benötigten Ei- genmittel via des Verkaufs geleaster Fahrzeuge erhältlich machen. Nicht zuzu- stimmen ist der Vorinstanz jedoch bezüglich der Gewichtung der Tatbeiträge, wie dies bei der Strafzumessung für A._____ bereits erwähnt wurde. Wenn auch A._____ der Initiant des Vorgehens war, planten doch beide Beschuldigten zu- sammen das konkrete Vorgehen und setzten es in arbeitsteiliger Weise auch um, wobei dem Beschuldigten B._____ hinsichtlich des Einbezugs seiner Ehefrau (als formelle Geschäftsführerin der W._____ GmbH) und seiner Familienangehörigen (AF._____ und AG._____) sowie deren Vertretung gegenüber der Bank und der Autogarage AH._____ eine zentrale Rolle zukam. Es kann insofern der Vo- rinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, der Beschuldigte B._____ sei nicht die treibende Kraft gewesen oder habe nicht die führende Rolle inne gehabt (Urk. 159 S. 304). Einzuräumen bleibt indessen, dass der Beschuldigte B._____ nicht das geschäftliche Fachwissen für die Erstellung und Finanzierung eines Ein- familienhauses hatte und er alleine ein solches Betrugskonstrukt wohl nicht hätte
- 47 - realisieren können. Diesbezüglich kam dem Beschuldigten A._____ im Vergleich mit dem Beschuldigten B._____ doch eine übergeordnete Rolle zu, was sich auch darin zeigt, dass er für die Erarbeitung der schriftlichen Verträge und die Verhand- lungen nach aussen sowie den Kauf der Liegenschaft AC._____ verantwortlich war. Ebenfalls muss der Tatbeitrag von A._____ bezüglich der Leasingbetrüge als insoweit unverzichtbar und leicht höher eingestuft werden als derjenige von B._____, weil es A._____ war, der die Verbindungen zu den Autoverkäufern und der Drittperson hatte, welche die Fahrzeugausweise der geleasten Autos ohne den Code 178 erschlich, ohne welche der Verkauf der geleasten Fahrzeuge we- sentlich schwieriger gewesen wäre. Das objektive Verschulden von B._____ ist im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln und wiegt vor allem deshalb weniger schwer als dasjenige von A._____, weil dieser mit dem Baumaschinen- und dem Versicherungsbetrug noch weitere und ebenfalls schwerwiegende Tathandlungen beging. 5.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, so dass eine Reduktion zufolge Eventualvorsatzes entfällt. Als Tatmotiv kommt einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht und somit das Handeln des Beschuldigten aus rein egoistischen Beweggründen, namentlich ohne eigene Arbeitsleistung seine Schulden zu reduzieren und seinen Lebensun- terhalt zu finanzieren. Dabei wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, mittels bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Deutlich erschwerend ist seine an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit zu veranschlagen und der Miss- brauch des Vertrauens, das ihm von Seiten seiner Ehefrau, seines Bruders und seiner Schwägerin entgegen gebracht wurde. So brachte der Beschuldigte im Wissen um die fehlenden finanziellen Möglichkeiten von AF._____ und AG._____ diese dazu, den Grundstückkaufvertrag, den Werkvertrag und den Hypothekar- kreditvertrag zu unterzeichnen und damit die aus diesen Verträgen fliessenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten mit ihm zusammen zu übernehmen. Er setzte sie damit nicht nur einer allfälligen strafbaren Teilnahme, sondern auch ei- nem erheblichen finanziellen Risiko aus, das ihnen in keiner Art und Weise be- kannt war, da er sie über die effektiven Ziele und der damit einhergehenden Ge-
- 48 - fährdung ihres eigenen Vermögens, die zumindest in der Vermehrung ihrer Schul- den lag, im Unklaren liess. Dass der Beschuldigte B._____ Schulden gegenüber A._____ hatte, vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Im Ge- genteil fällt das egoistische Motiv und die beispiellose Rücksichtslosigkeit gegen- über seinen Familienangehörigen verschuldenserschwerend in Betracht und wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Faktoren gar erhöht. 5.3. Entsprechend erweist sich das von der Vorinstanz als leicht qualifizierte Verschulden als unangemessen mild und die festgesetzte Einsatzstrafe von dreissig Monaten angesichts des anwendbaren Strafrahmens als zu tief. Mit Blick auf diesen rechtfertigt es sich vorliegend, die hypothetische Einsatzstrafe ent- sprechend des keineswegs leichten Verschuldens auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
6. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte 6.1. Mehrfache Veruntreuung (ND 3, 6, und 8), teilweise versucht (ND 4) 6.1.1. Hier ist bezüglich der versuchten Veruntreuung das Tatverschulden zu- nächst hypothetisch für das vollendete Delikt zu ermitteln und erst hernach der Umfang der Reduktion der Strafe wegen des vollendeten Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestimmen. 6.1.2. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst auf die mehrfache Tatbegehung hinzuweisen, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Innerhalb von nur sechs Monaten wurde ein stattlicher Deliktsbetrag von rund Fr. 341'967.– (Fr. 69'746.– [ND 3], Fr. 98'240.– [ND 4], Fr. 98'841.– [ND 6], Fr. 75'140.– [ND 8]) erreicht, was bezüglich der objektiven Tatschwere ins Auge sticht. Alleine aus dieser Aufzäh- lung ergibt sich ein beachtliches Mass an krimineller Energie des Beschuldigten B._____. Dabei ging auch er durchaus raffiniert vor, indem er - zusammen mit A._____ - Drittpersonen (seine Ehefrau C._____ [ND 3], Q._____ [ND 4 und 6] und AI._____ [ND 8]) in seine Tatplanung und -ausführung einbezog, die auf sei- ne Intervention hin, nichtsahnend hinsichtlich des effektiv von ihnen angestrebten Ziels und ohne das notwendige Knowhow, Firmen kauften und in deren Namen
- 49 - Leasinggeschäfte über Fahrzeuge abwickelten, welche der Beschuldigte A._____ zuvor ausgesucht hatte und die dieser dann zusammen mit B._____ verkaufte, resp. verkaufen wollte. Der Beschuldigte B._____ liess dadurch vordergründig andere für seine Ziele und seine persönliche Bereicherung haften und miss- brauchte das in ihn gesetzte Vertrauen seitens seiner Ehefrau, aber auch von AI._____ schwer. Zudem handelte er zusammen mit A._____ im Team und ge- mäss ihrem abgesprochenen planmässigen und arbeitsteiligen Vorgehen, was sich erschwerend auf das Tatverschulden auswirkt, da dadurch die Gefährdung des Vermögens und der Verfügungsmacht der Eigentümer über die Fahrzeuge noch erhöht wurde, da ihnen aufgrund der vorgeblichen Gründe für den Ab- schluss der Leasingverträge die Dimension der Taten nicht einsichtig war. Bezüg- lich der versuchten Veruntreuung (ND 4) fällt zudem verschuldenserschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte B._____ für den Verkaufsversuch den Fahrzeug- ausweis des Mercedes ML 63 AMG verwendete, von welchem er wusste, dass er mittels falscher Angaben erschlichen worden war. Was diese in Mittäterschaft zusammen mit A._____ begangenen Veruntreuungen betrifft, ist festzuhalten, dass die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten in etwa gleichwertig waren, indem beide das Tatvorgehen miteinander abgesprochen und die Tatausführung arbeitsteilig unter ihnen beiden aufgeteilt hatten. Wo B._____ den näheren Kontakt hatte, überzeugte er die Drittpersonen zum Abschluss des jeweiligen Leasingvertrages (ND 3), ansonsten übernahm dies A._____ (ND 4 und 6) oder beide zusammen (ND 8). Bei der Umsetzung des Planes, insbeson- dere der Vorbereitung der Leasingverträge und der Übernahmeverträge bezüglich der Firmenkäufe, die Voraussetzung für weitere Autoverkäufe waren, sowie der Abholung der Fahrzeuge und deren anschliessenden Verkauf gingen die Be- schuldigten jedoch ebenfalls etwa zu gleichen Teilen gemeinsam vor, so dass ein gleichwertiger Tatbeitrag vorliegt. Die objektive Tatschwere ist jedenfalls als kei- neswegs mehr leicht einzustufen. 6.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt bezüglich des finanziellen Motivs zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er für die Begehung des Hypothekarkreditbetru- ges bereit war, die Leasingdelikte zusätzlich zu begehen, um damit das erforderli-
- 50 - che Bargeld zu beschaffen, mit welchem er sich im Rahmen des Baukreditbetrugs noch weit mehr bereichern wollte. Dabei ging er namentlich gegenüber AI._____ besonders rücksichtslos und durchtrieben vor, nützte er deren finanzielle Notlage nicht nur für den Verkauf der AJ._____ GmbH und den Abschluss des Leasingge- schäfts aus, sondern schob er wissentlich effektiv nicht vorhandenes Interesse am Reinigungsinstitut durch seine Ehefrau mehrmals vor, um ihre Zweifel betref- fend den Verkauf zu zerstreuen. Dass A._____ sie zudem unter Druck setzte, auch noch persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften, fällt, da dies vom mittä- terschaftlichen Vorgehen erfasst wird, ebenfalls verschuldensmässig ins Gewicht. Die subjektiven Gesichtspunkte wirken sich verschuldenserhöhend aus. 6.1.4. Dass die Tat bezüglich der Veruntreuung des Mercedes ML 63 AMG (ND
4) nicht zur Vollendung gelangte, führt vorliegend zu einer leichten Strafminde- rung, obwohl der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende führte und alles von ihm aus Notwendige unternahm, um den Mercedes dem Verkaufsinteressenten AA._____ zu verkaufen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Einflussmög- lichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings weist die versuchte Tat eine grosse Distanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf, da das Fahrzeug dank dem Eingreifen des Verkaufsinteressenten und von Dritten dem Einflussbereich der Beschuldigten entzogen werden konnte und dadurch der Vermögensschaden deutlich minimiert wurde, da das Fahrzeug als Sicherheit der Leasinggeberin ungeschmälert erhal- ten blieb und nur der Ausfall der Leasingraten zu Buche schlug. Eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist daher trotzdem an- gebracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich diese Reduktion angesichts der übrigen vollendeten Veruntreuungsdelikte nur leicht auswirkt, so dass das Ver- schulden für diese Taten insgesamt als trotzdem nicht unerheblich zu beurteilen ist. 6.1.5. In Nachachtung des Asperationsprinzips und angesichts der Strafandro- hung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Ver-
- 51 - untreuung gemessen am nicht unerheblichen Verschulden um 1 ½ Jahre zu er- höhen. 6.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (ND 4) 6.2.1. In objektiver Hinsicht kann das Verschulden des Beschuldigten B._____ als leicht bezeichnet werden, erschöpfte sich doch die Tathandlung im Verwen- den eines inhaltlich falschen Fahrzeugausweises und handelte es sich um eine einzige Tatbegehung. Auch wenn der Beschuldigte um die tatsächliche Eigentü- merin des Fahrzeugs wusste, so hat er sich dennoch nicht der Anstiftung zum Er- schleichen des falschen Ausweises schuldig gemacht, sondern lediglich dessen Verwendung. Bezüglich des Tatverschuldens fällt einzig in Betracht, dass dem Fahrzeugausweis vom Publikum ein relativ grosses Vertrauen entgegen gebracht wird, weil er von einer staatlichen Behörde ausgestellt wird und eine direktvorsätz- liche Verwendung eines solchen Ausweises im Wissen um dessen falschen Inhalt daher nicht ohne Weiteres leicht wiegt. 6.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt das Motiv zur Tatbegehung zusammen mit dem übergeordneten Ziel, durch den Verkauf der Leasingfahrzeuge den gross angelegten Hypothekarkreditbetrug zu bewerkstelligen ins Gewicht. Strafmin- dernde Faktoren sind nicht ersichtlich. Gerade weil die Benutzung des erschliche- nen Ausweises zeitlich, sachlich und situativ eng mit der Veruntreuung zusam- menhängt, rechtfertigt es sich nicht, das Delikt separat mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, da das Verschulden untrennbar mit jenem bezüglich des Hypothe- karkreditbetruges und der Veruntreuung zusammenfällt und eine separate Sankti- on diesen Gegebenheiten nicht gerecht würde. Insgesamt ist das Verschulden bezüglich des Missbrauchs des Ausweises als leicht zu bewerten, was asperie- rend zu einer leichten Straferhöhung der Einsatzstrafe um maximal einen Monat führt. 6.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren trotz Entzug des Führeraus- weises (ND 1 und 2) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte B._____ bezüglich des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand angesichts seines in Bezug auf das Lenken eines
- 52 - Fahrzeuges katastrophalen Zustandes, der als apathisch, wirr und zitternd be- zeichnet wird und der zur Folge hatte, dass er gar sitzend einschlief (vgl. Urk. ND 1/8 S. 2 und ND 1/1 S. 7), das von der Strafbestimmung geschützte Rechtsgut der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer schwerwiegend gefährdet, da er das Fahrzeug überhaupt nicht mehr beherrschte. Es zeigt sich im Verhalten des Beschuldigten auch eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Unversehrt- heit der anderen Verkehrsteilnehmer, wusste er doch im Zeitpunkt des Fahrtantrit- tes genau, dass er mehrere Tabletten Temesta eingenommen hatte, über deren Wirkung ihn die verschreibende Ärztin aufgeklärt hatte, wie der Beschuldigte selbst einräumen lässt (Urk. 131 S. 101). Dass er sich, wie er geltend machen lässt, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zur Einnahme des Medika- mentes gezwungen sah (Urk. 131 S. 101), vermag das subjektive Tatverschulden nicht zu mindern. Er hätte in jedem Fall nach der Einnahme von Temesta kein Fahrzeug mehr führen dürfen und es wäre ihm objektiv betrachtet durchaus ein- fach möglich gewesen, das strafbare Handeln zu vermeiden, indem er diesfalls die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein Taxi benutzt hätte. Der Vorfall ereignete sich auf der Fahrt von … in Richtung … an einem Donnerstag Nachmittag, so dass diese Option zweifellos zur Verfügung stand. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Insgesamt erweist sich angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen eine Be- strafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe von rund fünf bis sechs Monaten als angemessen. 6.3.2. Bezüglich des Fahrens trotz Führerausweisentzugs wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht, vergingen doch nicht einmal zwei Monate seit dem Entzug und bestand für die Fahrt kein zwingender Grund. Sein Verhalten zeugt von einer beträchtlichen Uneinsichtigkeit in das Unrecht seiner Taten, von einer hohen Missachtung der staatlichen Rechtsordnung und - erneut - von einer eigentlichen Gleichgültigkeit gegenüber einer potentiellen Gefährdung Dritter, zwecks deren Schutzes ihm ja der Führerausweis entzogen worden war. Straf- mindernde Faktoren sind keine ersichtlich, so dass angesichts des Verschuldens eine Freiheitsstrafe von rund drei Monaten angemessen erscheint.
- 53 - 6.3.3. Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die schweren Verkehrs- regelverstösse asperierend um 6 Monate zu erhöhen. 6.4. Zwischenfazit Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe (3 ½ Jahre Freiheitsstrafe) um rund 2 Jahre und einen Monat, so dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatverschul- den auf rund 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe bemisst. Da das Asperationsprinzip bereits bei allen zur Erhöhung der Einsatzstrafe führenden Delikten beachtet wurde, hat sich nur noch die übrige Deliktsmehrheit im Komplex der Vermögensdelikte straf- erhöhend bzw. strafschärfend auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.2.2). Aufgrund der gesamten Tatschwe- re - und vor Berücksichtigung der tatfremden Strafzumessungsgründe - erscheint somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 ½ bis 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
7. Täterkomponenten 7.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 159 S. 305 und 308). Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich folgende Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen: Nachdem der Beschuldigte ein paar Monate angestellt war, machte er sich im Oktober 2016 erneut mit einer GmbH selbstän- dig. Zwar wurde diese noch nicht liquidiert, doch gab der Beschuldigte seine Selbständigkeit bereits nach kurzer Zeit wieder auf und ist seit dem 1. März 2017 bei der AK._____ AG als Bauleiter Monteur angestellt (Prot. II S. 19 ff.). 7.2. Der Beschuldigte B._____ verfügt gemäss aktuellem Strafregisterauszug über keine Vorstrafen (Urk. 307). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass sämtli- che Täterkomponenten keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben und somit neutral zu werten sind (Urk. 159 S. 305 f.).
- 54 -
8. Verletzung des Beschleunigungsgebotes 8.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die da- durch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlas- sen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Be- hörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgäng- lich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vor- zunehmen (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichtes 6B_42/2016 vom
26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3.3., je mit Hinweisen; Mathys, Leitfaden, a.a.O., N 270 - 272). 8.2. Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf die Ausführungen zur Strafzumes- sung bezüglich A._____, dass zwar nicht von einer übermässig langen Verfah- rensdauer gesprochen werden könne, reduzierte aber dennoch die hypothetische Gesamtstrafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes um rund ⅛ resp. um fünf Monate bzw. um 20 Tagessätze (Urk. 159 S. 309). 8.3. Bezüglich der äusseren Umstände des Verfahrensgangs und des Gerichts- standsverfahrens kann auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen ver- wiesen werden (siehe hierzu erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 4. Teil B. 6.4.1; Urk. 251 S. 315 f.). Was die Umsetzung auf die konkrete Strafzumes- sung für B._____ betrifft, ist festzuhalten, dass nicht sein Verhalten zur erneuten Prüfung des Gerichtsstandes führte, sondern ausschliesslich dasjenige von A._____. Eingedenk des grossen Aktenumfangs und der komplizierten Verhält- nisse, welche selbst die Verteidigung von B._____ einräumt (Urk. 131 S. 9), ist eine lange Verfahrensdauer auf die konkreten Umstände des Falles zurückzufüh-
- 55 - ren und insofern hinzunehmen. Es trifft denn auch nicht zu, dass die Verfahrens- dauer vor Obergericht des Kantons Zürich auf eine "Überlastung" der Referentin zurückzuführen ist, wie der Verteidiger in seiner Beschwerde ans Bundesgericht unterstellt (Urk. 259/2 S. 21), sondern einzig auf die generell sehr hohe Arbeitslast an den beiden Berufungskammern des Obergerichts des Kantons Zürich aufgrund immer umfangreicherer und entsprechend aufwendigeren Strafverfahren, die auch längere und mehrere Sitzungstage in Anspruch nehmen. Mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer (inklusive des Berufungsverfahrens) nahm die erken- nende Kammer im ersten Berufungsverfahren beim Beschuldigten B._____, der die Gerichtsstandsauseinandersetzung nicht zu verantworten hat, eine Strafmin- derung von 11 Monaten vor, was im Verhältnis zur Höhe seiner hypothetischen Gesamtstrafe eine in Bezug auf A._____ vergleichsweise stärkeren Berücksichti- gung entsprach. 8.4. Dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht rund ein Jahr lang dauerte, hat weder der Beschuldigte noch die erkennende Kammer zu verantwor- ten. Dass aus Versehen trotz akribischer Sachverhaltserstellung bei der Ausferti- gung des umfangreichen Urteils die rechtliche Würdigung nicht Eingang in die Erwägungen fand, obwohl eine analoge rechtliche Würdigung vorgenommen wor- den war, was aufgrund des Fazits und der Strafzumessung ersichtlich ist (Urk. 251 S. 294 E. 3. Teil K. und S. 324 E. 4. Teil C.4.1.), ist ebenfalls nicht dem Beschuldigten anzulasten. Dennoch hat er, da er nicht nur diese fehlende Würdi- gung rügte, sondern namentlich auch die Schuldsprüche betreffend gewerbsmäs- sigem Diebstahl und andere Veruntreuungsdelikte sowie die Strafzumessung und eine Schadenersatzforderung, grundsätzlich die Verlängerung des Verfahrens durch die Einlegung des Rechtsmittels letztlich selbst zu vertreten, obwohl ihm solches selbstverständlich unbenommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde in wesentlichen Teilen abgewiesen wurde. Eine hälftige Reduk- tion der Strafe erscheint angesichts dieser Gegebenheiten jedenfalls als unange- messen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einer Reduktion der Sanktion im Umfang von 14 Monaten Rechnung zu tragen.
- 56 -
9. Zeitablauf mit Wohlverhalten 9.1. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ machte überdies neben der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die weitere Strafmilderung infolge Zeit- ablaufs und des fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 48 lit. e StGB für die SVG-Delikte geltend (Urk. 131 S. 106). 9.2. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). Die Verjährungsfrist für die Strassenverkehrsdelikte beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) 7 Jahre und gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB für den gewerbsmässigen Betrug und die Veruntreuungen 15 Jahre. Im vorliegenden Fall liegen die Tathandlungen der SVG-Delikte nunmehr rund neun Jahre zurück, womit die Verfolgungsverjäh- rungsfrist seit der Tatbegehung vollumfänglich verstrichen ist, wenn auch die Verjährung zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 27. März 2015 gemäss Art. 97 Abs. 3 aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Bezüglich der Vermögensdelikte sind inzwischen ebenfalls bald ⅔ der Verjährungsfrist verstrichen (21. April 2019), so dass auch diesbezüglich das Strafbedürfnis abgenommen hat, jedoch noch nicht im gleichen Ausmass wie bezüglich der Verkehrsdelikte. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wo- nach sich der Beschuldigte seit Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht wohlverhalten hätte. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafreduktion im Umfang von nunmehr 8 Monaten (gegenüber von 4 Monaten, die bereits mit Urteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 gewährt worden waren) erscheint daher angezeigt.
10. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint unter Berücksichtigung einer Strafreduktion von insgesamt 22 Monaten die Bestrafung des Beschuldigten
- 57 - B._____ mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als sei- nem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Infolge des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion zu bleiben, da sich diese gegenüber der von der erkennenden Kammer als angemessen beurteilten Freiheitsstrafe insgesamt als milder erweist, so dass der Beschuldigte B._____ mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu bestrafen ist.
11. Tagessatzhöhe der Geldstrafe 11.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 11.2. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz für den Beschuldigten B._____ auf Fr. 30.– fest. Angesichts der an der Berufungsverhandlung geschilderten verän- derten finanziellen Verhältnisse des Ehepaars B._____C._____ drängt sich je- doch eine Erhöhung des Tagessatzes auf, was ausdrücklich vom Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid gebilligt wurde (Urk. 290 S. 15 f.). Der Be- schuldigte ist seit dem 1. März 2017 100 % bei der AK._____ AG als Bauleiter
- 58 - Monteur angestellt und verdient netto durchschnittlich zwischen Fr. 5'500.– und Fr. 6'000.– pro Monat, zuzüglich eines 13. Monatslohns. Auch seine Ehefrau ar- beitet wieder und ist seit Mitte 2015 im Stundenlohn im Verkauf bei AL._____ an- gestellt. Vermögen weist der Beschuldigte zwar keines auf, aber inzwischen hat er die meisten seiner Schulden abbezahlt (Prot. II S. 22 ff.). In Anbetracht des Einkommens des Beschuldigten sowie seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint, bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, von 15% für das erste und 12.5% für das zweite Kind, eine Ta- gessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen. 11.3. Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf Fr. 80.– festzusetzen und der Be- schuldigte B._____ demzufolge nebst 36 Monaten Freiheitsstrafe mit einer Geld- strafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.
12. Anrechnung der erstandenen Haft Die vom Beschuldigten B._____ erstandene Haft beläuft sich gemäss zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz auf 180 Tage (Urk. 159 S. 313), welche in An- wendung von Art. 51 StGB an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzu- rechnen sind.
13. Vollzug 13.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der dreijährigen Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 159 S. 332). Da der zu vollziehende Teil bei einer teilbedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB mindestens sechs Monate betra- gen muss und nur der Beschuldigte zu seinen Gunsten Berufung erhob, ist der vorinstanzliche Entscheid schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres zu bestätigen. 13.2. Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleicharti- gen Strafen unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzun- gen hierfür erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6 und Urteil des Bundesgerichts
- 59 - 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4 und 3.3). Nachdem vorliegend kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgefällt wurde, ist über deren Vollzugsform separat und unabhängig von der Freiheitsstra- fe zu entscheiden. 13.3. Die Vorinstanz hat die Kriterien, die bezüglich der Prüfung, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe in Frage kommt, zu- treffend dargelegt (Urk. 159 S. 315 f.). Im Gegensatz zur Beurteilung der Legal- prognose durch die Vorinstanz können dem Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt keine Vorstrafen mehr entgegen gehalten werden (Urk. 159 S. 316 f.). In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der teilbe- dingte Strafvollzug gewährt wird. Nicht aufgeschoben wird lediglich das gesetzli- che Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe, welche der Beschuldigte jedoch be- reits erstanden hat. Im Lichte der Legalprognose erscheint es daher notwendig, die Geldstrafe zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss erstem Beru- fungsurteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 (Dispositivziffern 27 und 28 sowie 33) wurde seitens des Beschuldigen B._____ beim Bundesgericht nicht gerügt und war damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zur Begrün- dung der entsprechenden Entscheide kann daher auf die Erwägungen im 7. Teil A. und B. des ersten Berufungsurteils verwiesen werden (Urk. 251 S. 348).
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ beantragt die definitive Übernahme der Kosten des vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahrens, inklusi- ve derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse. Er begründet dies im Wesentlichen damit, der Beschuldigte habe die Erwägungen des Gerichts zu ND 4 und ND 6 bereits mit den auferlegten Gerichtskosten im ersten Berufungsur- teil vom 9. März 2017 "zu bezahlen", weshalb dem Beschuldigten B._____ wegen der erneuten Befassung des Obergerichts mit der Thematik gestützt auf den
- 60 - Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht noch einmal Kosten auferlegt werden dürfen (Urk. 303 S. 6). 3.1. Angesichts der Anträge der amtlichen Verteidigung ist davon auszugehen, dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss erstem Beru- fungsurteil vom 9. März 2017 akzeptiert und nicht angefochten wurden, so dass sie - unter Hinweis auf die dortige Begründung - ohne weiteres diesem Urteil zu- grunde gelegt werden können. 3.2. Gemäss Dispositivziffer 28 lit. c wurden von den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten C._____ lediglich Fr. 1'450.– (entsprechend 2,5 % der Entscheidgebühr [450.–], 1/3 der Gebühr der Strafuntersuchung [1'000.–]) auferlegt, wohingegen ihr gemäss Dispositivziffer 33 angesichts des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens eine Prozessentschä- digung von Fr. 20'505.15 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen wurde. Das Verrechnungsrecht des Staates blieb ausdrücklich vor- behalten (Urk. 159 S. 336 und 337). Auf entsprechenden Antrag ihres Verteidi- gers wurden diesem unter Anrechnung an die der Beschuldigten C._____ zuge- sprochenen Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse einstweilen Fr. 17'000.– bezahlt (Urk. 293). Davon ist Vormerk zu nehmen.
4. Der amtliche Verteidiger beantragt für das weitere Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'107.70, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 309). Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Einklang mit den An- sätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Ent- sprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten noch mit (aufgerundet) Fr. 3'110.– aus der Gerichtskasse für das vor- liegende zweite Berufungsverfahren zu entschädigen, zumal sich bei der Berech- nung des Mehrwertsteueranteils ein Rechnungsfehler eingeschlichen hat.
5. Am zweiten Berufungsverfahren nahmen die Privatkläger nicht teil, so dass ihnen mangels erheblicher notwendiger Aufwendungen keine zusätzliche Pro- zessentschädigung zuzusprechen ist.
- 61 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2, 4 und 6 (Freisprüche), 3 Abs. 4 und 5 (Schuldsprüche B._____ betr. SVG-Delikte), 12 und 13 (Ein- ziehungen zulasten des Beschuldigten A._____), 17 (Sicherstellung Fest- platte), 19, 20 und 22 (Zivilansprüche der Privatklägerinnen 2, 3 und 6) so- wie 29 bis 32 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) in Rechts- kraft erwachsen ist.
2. Es wird festgestellt, dass folgende Dispositivziffern des ersten Berufungsur- teils der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 ebenfalls rechtskräftig sind: "1.1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 19) − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13 und 19) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12) − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19) − der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8 und 11). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 303 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.
- 62 - 2.1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, und 13) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3 und 8) − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (ND 4). 3.1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 13). 3.2. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3.3. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet,
a) der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 und
b) der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7, H._____ AG, Scha- denersatz im Betrage von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 7 auf den Zivil- weg verwiesen.
6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8, I._____ AG, aus ND 19 wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9, J._____, eine Genug- tuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu bezahlen.
- 63 - Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abgewiesen.
8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10, K._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 3'731.95 zu bezahlen.
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ zuhanden der Kasse der Staatsanwaltschaft See/Oberland beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 2'252.75 wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF-Privatkonto-Nr. ..., lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____ , wohnhaft … [Adres- se], wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____ Kantonalbank, CHF-Privatkonto-Nr. ..., lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsangehörige von O._____ , wohnhaft … [Ad- resse], wird eingezogen und zur Deckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
12. Die N._____ Bank AG, … [Adresse], und die P._____ Kantonalbank, … [Adresse], werden angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sämtliche sich auf den vorstehend unter Ziffer 10 und 11 genannten Konten befindenden Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB150303, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre der Konten aufzuhe- ben.
14. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, eine Prozessentschädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzli- che Hauptverfahren zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Be- trag.
15. Auf den Prozessentschädigungsantrag der Privatklägerin 1, D._____ AG, vor erster Instanz wird nicht eingetreten.
- 64 -
19. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Privatklägerin 1 D._____ AG (ND3) eine Prozessentschädigung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag."
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 6), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4). 1.2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 1.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits erstanden ist. 1.4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 2.1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 27 und 28 sowie 33) wird bestätigt. 2.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ unter Anrechnung an die der Beschuldigten C._____ zugesprochene Pro- zessentschädigung und unter Berücksichtigung ihres Kostenanteils einstwei- len mit Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde.
- 65 -
3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahren (SB 150303) betragen: Fr. 25'000.– ; Gerichtsgebühr Fr. 26'500.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 29'500.– amtliche Verteidigung B._____.
4. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB150303), mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung, werden zu 60 % dem Beschuldigten A._____, zu 35 % dem Beschuldigen B._____ und zu 5 % der Beschuldigten C._____ aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten.
5. Den Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren weder eine Ent- schädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Betrage von Fr. 3'110.–, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Verteidigung der Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 66 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Uster (hinsichtlich Dispositivziffer 9 des ersten Berufungsurteils) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − N._____ Bank AG, … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffern 10 und 12 des ersten Berufungsurteils) − P._____ Kantonalbank … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffern 11 und 12 des ersten Berufungsurteils)
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 67 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Us- ter, Strafgericht, vom 27. März 2015 erhoben alle drei Beschuldigten rechtzeitig Berufung (Urk. 141, 146 und 147 sowie Urk. 160 bis 162). Daraufhin verzichteten die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft), die Pri- vatklägerinnen 1 und 2 (Urk. 166 und 170) sowie die Privatkläger 8 und 9 (Urk. 165 und 171) explizit auf eine Anschlussberufung. Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass die Berufungsverhandlung des ersten Berufungsverfahrens (SB150303) am 8. und 9. März 2017 mit mündlicher Urteilseröffnung stattfand (Prot. II S. 3 ff.; Prot. II. S. 70 ff.). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schrift- lich begründeten Urteil der Berufungskammer vom 9. März 2017 verwiesen (Urk. 251 S. 20).
E. 1.1 Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 6), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4).
E. 1.2 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
E. 1.2.1 Zum besseren Verständnis und der Einbettung dieses Sachverhalts in ei- nen grösseren Gesamtzusammenhang sei die grafische Übersicht über alle an- geklagten Leasingdelikte im angefochtenen ersten Berufungsentscheid (Urk. 251 S. 105) hier nochmals dargestellt:
E. 1.2.2 Der äussere in der Anklage geschilderte Ablauf betreffend den Abschluss der Leasingverträge durch Q._____ namens der R._____ AG, die Bezahlung von
- 27 - ersten Raten bei Übergabe der Fahrzeuge und deren Verbringen durch Q._____ nach …, die Übernahme der R._____ AG mitsamt den von Q._____ abgeschlos- senen Leasingverträgen betreffend den Mercedes ML 63 AMG und den BMW X6 durch B._____, der Weiterverkauf an S._____ sowie der Verkaufsversuch bezüg- lich des Mercedes durch B._____ und das Auffinden des BMW X6 in Deutschland blieben unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis des Mercedes ein gefälschter Löschungsantrag zugrunde lag:
a) Demnach hat Q._____ am 10. März 2009 die R._____ AG und die Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift übernommen und na- mens der R._____ AG am 12. März 2009 zwei Leasingverträge abgeschlossen, und zwar
- mit der Bank T._____ AG den Leasingvertrag Nr. 1 über den Mercedes - Benz M-Class ML 63 AMG 4Matic im Wert von Fr. 99'800.– mit einer Lauf- dauer von 60 Monaten, wobei sie der U._____ AG bei der Übergabe Fr. 1'560.45 als erste Leasingrate zuhanden der Bank T._____ AG übergab und
- mit der F3._____ den Leasingvertrag Nr. 2 über den BMW X6 xDrive 35d mit einem Verkaufswert von Fr. 116'120.– mit einer Laufdauer von 60 Monaten, wobei sie der V._____ AG zuhanden der F3._____ in bar Fr. 1'278.80 als erste Leasingrate und Fr. 16'000.– als erste grosse Leasingrate übergab.
b) Der Mercedes wurde am 12. März 2009 und der BMW X6 am 14. März 2009 an Q._____ übergeben, woraufhin sie diese zu den Geschäftsräumlichkeiten der W._____ GmbH in … fuhr. Mit Vertrag vom 19. März 2009 übernahm B._____ die R._____ AG (Eintrag im Handelsregister am tt.mm.2009) inklusive dem genann- ten Mercedes und dem BMW X6, die im Inventar enthalten waren.
c) aa) Am 20. März 2009 fuhr B._____ in Absprache mit A._____, resp. auf dessen Veranlassung, mit dem Mercedes ML 63 AMG nach ... zum Autohändler AA._____, welchem er - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung
- 28 - im Leasingvertrag - das Fahrzeug für Fr. 65'000.– unter Vorweisung des erschli- chenen Fahrzeugausweises ohne Code … zum Kauf anbot. Da der Kaufinteres- sent wegen des tiefen Preises misstrauisch wurde und via einen Kollegen telefo- nische Rücksprache mit der U._____ AG nahm, kam es nicht zum Verkauf des geleasten Fahrzeugs und das Auto wurde in der Folge seinem rechtmässigen Ei- gentümer überbracht (Urk. 251 S. 236 f.). Dabei wusste B._____ sowohl, dass er über das Fahrzeug infolge des bestehenden Leasingvertrages nicht verfügungs- berechtigt war, als auch, dass er dem potenziellen Käufer AA._____ einen inhalt- lich falschen Fahrzeugausweis vorlegte (Urk. 251 S. 242).
c) bb) Q._____ überliess B._____ den BMW X6 , worauf hin B._____ diesen un- gefähr anfangs April 2009 an AB._____ übergab, wobei dieser die anschliessen- de Veräusserung zumindest unterstützte und dabei zumindest annehmen musste, dass dieses Fahrzeug deliktisch erlangt worden war. Dies kann zweifelsfrei dar- aus geschlossen werden, dass der gegen AB._____ ausgesprochene Strafbefehl wegen Hehlerei betreffend den BMW X6 (hiesiges ND 6) unangefochten in Rechtskraft erwuchs, so dass davon auszugehen ist, dass der dortige Anklagesa- chverhalt anerkannt wurde (Beizugsakten C-3/2011/783, Strafbefehl vom 10. Juni 2013 S. 3). Weiter blieb unbestritten und ist somit der rechtlichen Würdigung zu- grunde zu legen, dass B._____ am 27. März 2009 eine Vollmacht für AB._____ ausstellte, wonach dieser berechtigt war, den BMW X6 zwischen dem 26. März und dem 11. April 2009 auch mit ins Ausland zu nehmen (Urk. ND 6/2/3). Diese Vollmacht wurde gar am 30. März 2009 amtlich beglaubigt (Urk. ND 6/1 S. 9). Diese Umstände stellen samt und sonders starke Indizien für eine Veräusserung des BMW X6 durch AB._____ ins Ausland dar, was zusätzlich dadurch verstärkt wird, dass das Fahrzeug schliesslich tatsächlich in Deutschland gefunden wurde. Auch angesichts der Parallelen zu ND 3, wo es auch AB._____ war, der aufgrund der Beziehung zu A._____ das dort relevante Fahrzeug (einen BMW X5) abkauf- te, verbleibt somit kein unüberwindbarer Zweifel, dass der BMW X6 - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit der Leasinggeberin - zumin- dest auf Veranlassung von A._____ bzw. B._____ auf unbekannte Art und Weise
- 29 - an einen unbekannten Ort verbracht, bzw. höchstwahrscheinlich weiterverkauft wurde.
E. 1.2.3 Im weiteren ist betreffend die mündliche Vereinbarung bezüglich Zweck, Vorgehen und Ziel der Übernahme der R._____ AG und der darin enthaltenen Fahrzeuge ebenfalls von den diesbezüglichen Zugaben von Q._____ für das vor- liegende Urteil auszugehen. Diese hatte gemäss rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2015 im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Uster (Urk. 67/17), das gestützt auf ihr Geständnis erging, anerkannt, dass alle drei, mithin A._____, B._____ und sie selbst, Kenntnis vom bestehenden Eigentum der Leasinggebe- rinnen hatten und dass unter ihnen dreien vereinbart worden war, dass A._____ und B._____ alle im Zusammenhang mit den Personenwagen anfallenden Kos- ten, insbesondere auch die Leasingraten, und die übrigen vertraglichen Verpflich- tungen, welche die R._____ AG aufgrund der Leasingverträge hatte, mit der Übernahme der R._____ AG übernehmen würden. Sie anerkannte anklagege- mäss auch, dass sie den Mercedes an A._____ und den BMW X6 an B._____ übergeben hatte. Q._____ anerkannte auch den Vorwurf, dass sie (neben A._____ und B._____) durch den Weiterverkauf des Mercedes ihr Vermögen im Umfang des Fahrzeugwertes habe vermehren wollen und durch den Verkauf des BMW X6 indirekt habe profitieren wollen, indem sie dadurch ihren Lohn für die Tä- tigkeit bei der W._____ GmbH hätte ausbezahlt bekommen sollen (Urk. 5/7 S. 3 und 6; Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/13 S. 2-4).
E. 1.2.4 Gestützt auf die Würdigung der vorliegenden Beweise ist des weiteren davon auszugehen, dass das Ziel der Veräusserung der infolge Übernahme der R._____ AG durch B._____ erhaltenen beiden Fahrzeuge (Mercedes ML 63 AMG und BMW X6) darin bestand, das Bargeld einzustreichen, welches einerseits für das Hypothekargeschäft betreffend das Bauprojekt AC._____ - betrifft Schuld- spruch wegen Betrugs - (Urk. 133 S. 31 f. und Erwägungen im ersten Berufungs- urteil zu ND 3 [3. Teil D. I.4.10.] und ND 11 [3. Teil E. I. 4.2.1.-4.2.5.]: Urk. 251 S. 177 ff. und S. 198-204) und andererseits für die Tilgung der Schulden von B._____ beim Beschuldigten A._____ sowie für dessen eigene Bedürfnisse (Urk. 251 S. 140 ff. E. 3. Teil C. I. 4.4.2) verwendet werden sollte.
- 30 -
E. 1.2.5 Aufgrund der im ersten Berufungsurteil vorgenommenen Beweiswürdi- gung (Urk. 251 S. 235 f. E. 3. Teil G. I. 3.3.2-3.3.3) steht fest, dass der Beschul- digte B._____ ganz genau wusste, dass beide fraglichen Fahrzeuge geleast wor- den waren und dass sie somit nicht hätten verkauft werden dürfen, handelte mit- nichten unwissend bloss im Auftrage von A._____. Seine frühen Aussagen mit Bezug auf den Zweck des Garagenkaufs und den Absichten bezüglich Verkaufs der Fahrzeuge decken sich im Übrigen mit denjenigen von Q._____, wonach die Übernahme der Garage, das Leasing der Fahrzeuge und deren Verkauf zwischen A._____ und B._____ mündlich vereinbart worden war (siehe zu den Einzelheiten der Übertragung der R._____ AG von AD._____ an Q._____ und von dieser an B._____ auch die Erwägungen im ersten Berufungsurteil vom 9. März 2017: Urk. 251 E. 3. Teil B. I. 2. [insb. 2.1. und 2.3.] S. 92 ff.). Somit ist vorliegend die von Q._____ angeführte, und der Anklage zugrunde liegende, mündliche Verein- barung zwischen A._____ und B._____ beweismässig erstellt. Gestützt auf die glaubhafte Aussage von Q._____ ist sodann ebenfalls erstellt, dass zwischen A._____ und B._____ vereinbart worden war, dass sie den BMW X6 nicht wie den Mercedes ML 63 AMG an A._____, sondern an B._____ übergeben sollte, was sie auch tat (Urk. 5/6 S. 8; Urk. 5/9 S. 1; Urk. 8/1 S. 27 f.). Ihre Aussage wird aus- serdem gestützt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ offensichtlich im Besitz des BMW X6 war, als er diesen ca. anfangs April 2009 samt der be- glaubigten Vollmacht zum Verbringen dieses Fahrzeugs ins Ausland an AB._____ übergab (siehe Sachverhalt zum Strafbefehl, vorstehende Ziff. 1.2.2. c)bb). Aus der Tatsache, dass er das Fahrzeug im Wissen um den bestehenden Leasingver- trag einer ihm als Autohändler bekannten Person überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zurück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AB._____ bereits den BMW X5 abgekauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu ver- kaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AB._____ verkauft und zu Bargeld gemacht würde. Dabei gingen A._____ und B._____ wiederum arbeitsteilig vor (wie bereits bei dem Verkauf an- derer geleaster Autos, z.B. ND 3 und 8), indem A._____ Q._____ dazu brachte,
- 31 - einerseits die Garage von AD._____ zu kaufen und andererseits die von ihm ge- wünschten Leasingverträge abzuschliessen. B._____ dagegen oblag es, die Fir- ma samt den beiden geleasten Fahrzeugen zu übernehmen und beim Verkauf derselben mitzuwirken, was er auch tat (Urk. 251 S. 234-236).
E. 1.2.6 a) Bezüglich des Verkaufsversuchs des Mercedes ML 63 AMG ist festzu- halten, dass A._____ zufolge Übergabe des Fahrzeugs durch die U._____ am 12. März 2009 in den Besitz des Mercedes und der Original-Fahrzeugpapiere kam. Gestützt auf den in Absprache mit A._____ resp. auf dessen Veranlassung hin er- folgten Verkaufsversuch des Mercedes am 20. März 2009 durch B._____, der sowohl im Besitz des Fahrzeugs als auch eines erschlichenen "regulären" Fahr- zeugausweises ohne den Code 178 "Halterwechsel verboten" war, kann zweifels- frei festgestellt werden, dass beide zusammen oder auch A._____ in arbeitsteili- gem Zusammenwirken mit B._____ zumindest einen unbekannten Dritten dazu bestimmt hatten, die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis des Merce- des ML 63 AMG zu bewirken, denn anders ist nicht erklärbar, dass A._____ und hernach B._____ wieder in den Besitz des Fahrzeugausweises des Mercedes ge- langten, der nunmehr allerdings inhaltlich falsch war, was beide aufgrund ihrer di- rekten Beteiligung an den Übergaben der R._____ AG an Q._____ und hernach an B._____ wussten (Urk. S.241 f.). Ausserdem liegt der Schluss auch aufgrund der zeitlichen Koinzidenz nahe: So sagte B._____ bezüglich des Verkaufsver- suchs des Mercedes vom 20. März 2009 aus, er habe einen Tag vor dem Verkauf mit Herrn AA._____ Kontakt aufgenommen (Urk. 4/8 S. 8). Das war mithin noch am gleichen Tag, an dem er die Verträge zur Übernahme der R._____ AG beim Notar in Baden unterzeichnete (Urk. ND 4/2-6). Nur gerade einen Tag davor wur- de der gefälschte amtliche Löschungsantrag beim Strassenverkehrsamt einge- reicht (Urk. ND 4/9/2), woraufhin noch am gleichen Tag, den 18. März 2009, der neue Fahrzeugausweis ohne Code 178 "Halterwechsel verboten" für den Merce- des ML 63 AMG auf die Halterin R._____ AG ausgestellt wurde (Urk. ND 4/9/3). Der zeitliche Zusammenhang stellt damit ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Kunden bereits wussten, dass der einen Verkauf verhindernde Code 178 bereits gelöscht sein würde (Urk. 251 S. 236 f.).
- 32 -
b) Bezüglich des Verbleibs des BMW X6 ist davon auszugehen, dass dieser auf unbekannte Art und Weise an einen unbekannten Ort gebracht wurde und höchstwahrscheinlich weiterverkauft wurde (Urk. 251 S. 231 ff.), zumal AB._____ die Hehlerei bezüglich des BMW X6 anerkannte. Auch spricht für einen Verkauf das gleichartige Vorgehen in ähnlich gelagerten Fällen (wie zum Beispiel bezüg- lich des Mercedes ML 63 AMG). So steht auch bezüglich des BMW X6 fest, dass am 15. Mai 2009 beim Strassenverkehrsamt AE._____ mittels Vorlage des origi- nalen Fahrzeugausweises des BMW X6 und eines verfälschten Löschungsantra- ges versucht worden war, die Löschung des Codes 178 zu bewirken, was jedoch an der Reaktion der Schalterbeamtin scheiterte, die einen internen Vermerk fest- gestellt hatte, worauf der Antragsteller die Dokumente liegen liess und davon rannte (Urk. 251 S. 238). Angesichts des gleichartigen Vorgehens und der Zweckverfolgung der Übernahme geleaster Fahrzeuge steht fest, dass A._____ und B._____ auch bezüglich des BMW X6 einen unbekannten Dritten dazu moti- viert hatten, den Löschungsantrag und den Fahrzeugausweis dem Strassenver- kehrsamt AE._____ vorzulegen und ihm zu diesem Zweck den originalen Fahr- zeugausweis übergeben hatten, der ja auch vorgelegt wurde, um in den Besitz ei- nes Fahrzeugausweises ohne Code 178 zu gelangen, da sie auch den BMW X6 verkaufen und sie den Verkauf mittels einer ungerechtfertigten Löschung des Codes 178 erleichtern wollten. Dabei wussten beide Beschuldigten, dass das Fahrzeug nicht verkauft werden durfte, da es geleast war (Urk. 251 S. 238 f.).
2. Anklage und Einwendungen
E. 1.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits erstanden ist.
E. 1.4 Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte B._____ mit Eingabe vom
14. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 259/2). Er beantragte, es sei das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 259/2). Mit Urteil der straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 (6B_712/2017) wur- de die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das genannte Urteil teilweise aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückge- wiesen (Urk. 290).
E. 2.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 27 und 28 sowie 33) wird bestätigt.
E. 2.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ unter Anrechnung an die der Beschuldigten C._____ zugesprochene Pro- zessentschädigung und unter Berücksichtigung ihres Kostenanteils einstwei- len mit Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde.
- 65 -
3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahren (SB 150303) betragen: Fr. 25'000.– ; Gerichtsgebühr Fr. 26'500.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 29'500.– amtliche Verteidigung B._____.
4. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB150303), mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung, werden zu 60 % dem Beschuldigten A._____, zu 35 % dem Beschuldigen B._____ und zu 5 % der Beschuldigten C._____ aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten.
5. Den Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren weder eine Ent- schädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Betrage von Fr. 3'110.–, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Verteidigung der Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 66 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Uster (hinsichtlich Dispositivziffer 9 des ersten Berufungsurteils) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − N._____ Bank AG, … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffern 10 und 12 des ersten Berufungsurteils) − P._____ Kantonalbank … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffern 11 und 12 des ersten Berufungsurteils)
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 67 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 2.3 Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte jedoch im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hin- dert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publ. vor- gesehen). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1).
3. Strafrahmen Infolge der Tatmehrheit und der mehrfachen Begehung der zu beurteilenden Delikte ist auch für den Beschuldigten B._____ nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Es ist mit der Vorinstanz als Ausgangspunkt dafür vom gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als dem Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung, die von einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren reicht, auszugehen (Urk. 159 S. 303 f.).
4. Strafart
E. 3 Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsent- scheid wurde dem Beschuldigten B._____ mit Beschluss vom 22. Juni 2018 Ge- legenheit gegeben, im Sinne der Erwägungen seine Berufungsanträge betreffend
- 20 - den verbleibenden Gegenstand des Verfahrens zu stellen und zu begründen (Urk. 298), von welchem Recht er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 27. Au- gust 2018 Gebrauch machte (Urk. 303). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. September 2018 auf eine Berufungsantwort (Urk. 306). Somit er- weist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Rückweisung durch das Bundesgericht
a) Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids
E. 3.1 Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 13).
E. 3.2 Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
E. 3.3 Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet,
a) der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 und
b) der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7, H._____ AG, Scha- denersatz im Betrage von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 7 auf den Zivil- weg verwiesen.
6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8, I._____ AG, aus ND 19 wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9, J._____, eine Genug- tuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu bezahlen.
- 63 - Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abgewiesen.
8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10, K._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 3'731.95 zu bezahlen.
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ zuhanden der Kasse der Staatsanwaltschaft See/Oberland beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 2'252.75 wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF-Privatkonto-Nr. ..., lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____ , wohnhaft … [Adres- se], wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____ Kantonalbank, CHF-Privatkonto-Nr. ..., lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsangehörige von O._____ , wohnhaft … [Ad- resse], wird eingezogen und zur Deckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
12. Die N._____ Bank AG, … [Adresse], und die P._____ Kantonalbank, … [Adresse], werden angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sämtliche sich auf den vorstehend unter Ziffer 10 und 11 genannten Konten befindenden Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB150303, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre der Konten aufzuhe- ben.
E. 3.4 Gestützt auf die Leasingverträge wurden Q._____, welche als Rechtsvertre- terin im Namen und für die R._____ AG gültig handelte, die vertragsgegenständli- chen Fahrzeuge (BMW X6 und Mercedes ML 63 AMG) im Sinne des Tatbestan- des anvertraut, blieben doch die Vertragspartnerinnen (Bank T._____ AG resp. F3._____) gemäss ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt sowie klarer und eindeu- tiger Vertragsinhalte (Überlassung zum Gebrauch und Rückgabe nach Ablauf der Vertragsdauer) in den schriftlichen Leasingverträgen trotz Übergabe des Fahr- zeugs weiterhin Eigentümerinnen der ausgelieferten Fahrzeuge.
E. 3.5 Indem Q._____ die ihr von den Eigentümerinnen anvertrauten Fahrzeuge zur Geschäftslokalität der W._____ GmbH fuhr und anschliessend absprachege- mäss aushändigte, zum einen den Mercedes via A._____ - der ihn dann mit dem inhaltlich falschen Fahrzeugausweis weitergab - an B._____, und zum anderen den BMW X6 an B._____, erhielt der Beschuldigte B._____ faktische Verfü- gungsmacht letztlich über beide Fahrzeuge.
E. 3.5.1 Da die Beschuldigten A._____ und B._____ gestützt auf das Beweiser- gebnis den detaillierten Ablauf, insbesondere auch den Einbezug von Q._____ als Käuferin und Verkäuferin der R._____ AG und als zum Abschluss der Leasingver- träge bestimmte und verpflichtete Mitstreiterin, miteinander planten und arbeitstei- lig - wie im übrigen vergleichbar in ND 8 und ND 3 - vollzogen, haben sie die Ver- untreuung mittäterschaftlich begangen, zumal der Beschuldigte B._____ den Mercedes via A._____ anvertraut erhielt, nachdem dieser oder beide zusammen zumindest einen unbekannten Dritten dazu bestimmt hatten, mittels eines inhalt- lich falschen Löschungsantrages und Vorlage des originalen Fahrzeugausweises einen neuen Fahrzeugausweis für den fraglichen Mercedes zu erschleichen, der
- 38 - den Code 178 "Halterwechsel verboten" nicht mehr enthielt. B._____ war beim Verkaufsversuch des Mercedes sowohl im Besitz dieses erschlichenen Fahr- zeugausweises als auch des Fahrzeuges selbst.
E. 3.5.2 Bezüglich des BMW X6 ist aufgrund des Sachverhaltes ebenfalls davon auszugehen, dass beiden Beschuldigten das Fahrzeug anvertraut war, übergab doch Q._____ auf Anweisung von A._____, der notabene die Verbindung zum po- tenziellen Käufer AB._____ unterhielt (und nicht der Beschuldigte B._____), den BMW X6 an B._____, der ihn wiederum ca. anfangs April 2009 zwecks Veräusse- rung an AB._____ übergab. Die Behauptung des Beschuldigten B._____, er habe das Fahrzeug nicht erhalten und nie gesehen, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifzieren.
E. 3.5.3 Somit steht fest, dass B._____ gestützt auf die entsprechenden Abma- chungen zwischen ihm und Q._____ sowie A._____ in jedem Fall im Zeitpunkt der Weitergabe der Fahrzeuge (resp. der versuchten Veräusserung im Falle des Mercedes) unmittelbaren Besitz und uneingeschränkte Verfügungsmacht über diese erhalten hatte. Mit der Übergabe des BMW X6 zwecks Veräusserung an AB._____ bzw. mit dem Verkaufsangebot und der damit einhergehenden Mani- festation der Eigentümerstellung an den Autohändler AA._____, eigneten sich die Beschuldigten A._____ und B._____ teils abwechselnd und teils zusammen die Fahrzeuge im Rechtssinne an. Beide Beschuldigten leisteten durch das arbeitstei- lige Vorgehen einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Tat und wirkten so- wohl bei der Entschlussfassung als auch bei der Ausführung selbst persönlich mit. Ihr Tatbeitrag erfüllt damit sämtliche Eigenschaften einer Mittäterschaft und be- schränkt sich mitnichten auf eine blosse Gehilfenschaft.
E. 3.6 Aufgrund des erstellten Sachverhaltes kann zweifelsfrei auf Wissen und Wil- len der Beschuldigten A._____ und B._____ geschlossen werden. Diesbezüglich ist ausdrücklich auf die Erstellung des Sachverhalts im ersten Berufungsurteil vom
E. 3.6.1 Entgegen seiner erneuten Behauptung, die Leasinggeschäfte nicht begrif- fen zu haben, sagte der Beschuldigte B._____ schon früh in der Untersuchung klar aus, er habe die R._____ gekauft, damit er einen Mercedes habe verkaufen können (Urk. 4/5 S. 12) und ergänzte, in der R._____ AG habe es nichts ausser zwei Autos gehabt, einen Mercedes und einen BMW und beide seien geleast ge- wesen (Urk. 4/5 S. 13). Das deckt sich auch mit seiner späteren Aussage, wo- nach er S._____ darüber informiert habe, dass der BMW X6 und der Mercedes ML Leasingfahrzeuge seien (Urk. 4/9 S. 8). Der Beschuldigte B._____ sagte mit Bezug auf seine Bestreitung um das Wissen betreffend die bestehenden Leasing- verträge zum Mercedes und dem BMW X6 ausserdem aus, er hätte das Auto auch verkauft, wenn er gewusst hätte, dass es geleast war (Urk. 4/8 S. 4). Ange- sichts seiner eigenen frühen Aussage, wonach er über die sich in der R._____ AG befindenden Autos nur gewusst habe, dass sie "verkauft worden sind" und er für die Autos "Geld erhalten würde" (Urk. 4/5 S. 13; Urk. 4/8 S. 2), ist als nachgewie- sen zu betrachten, dass er von allem Anfang an und namentlich bevor er die R._____ AG übernahm, mit A._____ abgesprochen gehabt hatte, diese Autos
- 40 - trotz bestehender Leasingverträge zu verkaufen. Dies gilt aufgrund seiner eige- nen Zugabe bezüglich des BMW X6, wonach er sich infolge des bestehenden Codes 178 bei der Übernahme der R._____ AG bewusst war, dass der BMW nicht verkauft werden dürfe (siehe vorstehende Ziffer III.2.2), gar als erstellt. Ab- gesehen von seiner widersprüchlichen Darstellung ändert daran auch nichts, wenn der Beschuldigte aktuell geltend machen will, er sei sich über die Rechtsna- tur der Leasingverträge nicht im Klaren gewesen, denn dies ist für die rechtliche Würdigung irrelevant, da der Beschuldigte B._____ jedenfalls deutlich machte, dass er wusste, dass er die Fahrzeuge nicht verkaufen durfte und daher unerheb- lich ist, ob er dies aufgrund eines vermeintlichen Abzahlungskaufes oder "Raten- kaufvertrages" oder Kreditkaufes nicht durfte.
E. 3.6.2 Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ den BMW X6 im Wis- sen um den bestehenden Leasingvertrag einer ihm als Autohändler bekannten Person (AB._____) überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zu- rück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AB._____ bereits den BMW X5 abgekauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu verkaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AB._____ ver- kauft und zu Bargeld gemacht würde, weil ihm selbst ein Teil des erzielten Erlö- ses zufallen sollte.
E. 3.7 Aufgrund des Tatvorgehens, woraus auf ihren Willen als eine innere Tatsa- che geschlossen werden kann, verbleibt kein Zweifel, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ nie beabsichtigten, die restlichen Leasingraten zu bezahlen und schon gar nicht, die Fahrzeuge der Eigentümerin je irgendwann zurückzuge- ben. Somit entstand bereits durch die Aneignung der tatbestandsmässige Scha- den im Entzug des Fahrzeugwertes und dem Verlust der Sicherheit für die Ver- tragsforderung durch das Weiterverkaufen an einen gutgläubigen Dritten (ND 6).
E. 3.8 Da es dem Beschuldigten B._____ nicht gelang, den Mercedes an den Au- tohändler AA._____ zu verkaufen, weil dieser aufgrund des tiefen Preises miss- trauisch geworden war, entstand in diesem Fall kein so grosser Schaden, da das
- 41 - Fahrzeug der Eigentümerin zurückgegeben werden konnte. Die Beschuldigten A._____ und B._____ hatten jedoch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert, so dass bezüglich ND 4 ein Ver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).
E. 3.9 Dem Schuldspruch der Vorinstanz wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich ND 6 und wegen versuchter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich ND 4 ist daher auch hier zu folgen. Diese Schuldsprüche sind in Anbe- tracht der bereits erfolgten in ähnlich gelagerten Nebendossiers zusammenzufas- sen, so dass der Beschuldigte B._____ der mehrfach begangenen, teilweise ver- suchten, Veruntreuung in Mittäterschaft mit A._____ schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Einwendungen
E. 4 und 6, die Bestrafung mit 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Schliesslich seien die Kosten dieses zweiten Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 303 S.2 und S. 6).
- 22 -
b) Teilrechtskraft
E. 4.1 Die Vorinstanz sprach gedanklich für die im Zusammenhang mit den Vermö- gensdelikten erfüllten Tatbestände eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 159 S. 303 - 307), kam hingegen betreffend die SVG-Delikte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zum Schluss, sie hätte dafür lediglich eine Geldstrafe ausgefällt, wäre der Beschuldigte B._____ nicht wegen weiterer Delikte angeklagt und erachtete eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen aufgrund des Verschuldens und in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessen (Urk. 159 S. 309).
- 44 -
E. 4.2 Da die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt, hat die erkennende Kammer die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). Insofern ist die erkennende Kammer nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2).
E. 4.3 Bezüglich der Erwägungen zur Geldstrafe kann der Vorinstanz indes auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts in con- creto nicht gefolgt werden. Sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sin- ne von Art. 91 Abs. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 1) als auch das Fah- ren trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (in der ab
1. Januar 2005 gültigen Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, namentlich auch weil durch deren Verletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer droht. Es handelt sich mithin nicht um Bagatelldelikte im Strassenverkehr. Wie die Vorinstanz selbst auch anführt, war der Beschuldigte B._____ im Tatzeitpunkt dieser Delikte zwei- fach einschlägig vorbestraft und beging die zu beurteilenden Delikte innerhalb der vierjährigen Probezeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Ober- land vom 18. August 2006 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 159 S. 308 und 309; Urk. 110 und 180). Die Vorstrafen haben offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt, so dass aufgrund der wiederholten Delinquenz innerhalb der Probezeit und wäh- rend laufendem neuem Strafverfahren aufgrund des Vorfalls vom 4. Dezember 2008 (ND 1) sowie des Schweregrades der vorliegend zu beurteilenden (SVG)- Taten nicht mehr eine Geldstrafe, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe als ange- messene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Das Bundesgericht lässt eine solche in Einzel- oder Ausnahmefällen begründete asperierende Freiheits- strafe auch im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
- 45 -
E. 4.4 Das Verbot der reformatio in peius steht hier allerdings einer einheitlichen verschuldensangemessenen Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe entgegen, da nur dieser und nicht (auch) die Staatsanwaltschaft Berufung erhob. Die alleinige Ausfällung einer Freiheitsstrafe würde eine Ände- rung im vorinstanzlichen Dispositiv zulasten des Beschuldigten B._____ bewirken, die nicht zulässig ist (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Darauf ist bei der konkret vorzunehmenden Strafzumessung Rücksicht zu nehmen.
5. Hypothetische Einsatzstrafe 5.1. In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands des ge- werbsmässigen Betruges - auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungs- verbotes (siehe hierzu erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 4. Teil B. 4.1.1; Urk. 251 S. 302) - der hohe sechsstellige Deliktsbetrag auf, der in nur rund einem halben Jahr in ca. einem Dutzend Einzelakten (Bargeldabhebungen und zwei Fahrzeugverkäufe) anfiel (siehe erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 3. Teil J.4.2.; Urk. 251 S. 293 f.). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist da- mit insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Verschuldenserschwerend muss dem Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbs- mässigen Betrugs zusätzlich zur Last gelegt werden, dass auch er - gleich wie der Beschuldigte A._____ - gefälschte Dokumente für die Betrügereien einsetzte, fik- tive Handwerkerrechnungen erstellte und inhaltlich falsche Leistungsabrech- nungsformulare verwendete und teilweise auch Drittpersonen für seine Zwecke einspannte, welche er bezüglich der wahren Absichten belog. Dadurch manifes- tiert sich eine erhebliche kriminelle Energie, fasste er doch bezüglich der Leasing- delikte in jedem Einzelfall separat wieder den Entschluss, auf die gleiche Art und Weise zu Geld zu kommen, was auf die verschiedenen fiktiven Handwerkerrech- nungen und der dadurch ermöglichten Bargeldbezüge gleichermassen zutrifft. Es wäre ihm daher grundsätzlich möglich gewesen, weiteres Delinquieren zu ver- meiden, was er aber unterliess. Auch betreffend den Hypothekarkreditbetrug übernahm B._____ in Bezug auf das Verhalten zur Bank und zu seinen Familien- angehörigen, inklusive seiner Ehefrau, eine in vielerlei Hinsicht wichtige Funktion. Als Mittel zum Zweck des Baukreditbetruges war es entscheidend, dass er seine
- 46 - in geschäftlichen Dingen unerfahrene Ehefrau dazu überreden konnte, die W._____ GmbH als formelle einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin zu übernehmen, so dass er als ihr Stellvertreter für eine unauffällige, bisher nicht in Erscheinung getretene, prinzipiell glaubwürdige GmbH handeln konnte, was na- mentlich im Hinblick auf das Auftreten der W._____ GmbH als Generalunterneh- merin gegenüber der Bank und für die fiktiven Handwerkerrechnungen eine we- sentliche Grundlage für die Umsetzung des Betrugsplanes war. Zudem ermöglich- te dies A._____ unter dem Deckmantel der GmbH zu handeln und konnte er so vermeiden, mit seinem eigenen Namen aufzutreten. Das alles wusste, tolerierte und deckte B._____, weshalb diese ganzen Machenschaften auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen Betruges hinsichtlich der objek- tiven Tatschwere zulasten des Beschuldigten B._____ berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der in Mittäterschaft mit A._____ begangenen Betrugsdelikte (ND 7,
E. 9 März 2017 hinzuweisen, namentlich auf die dort detailliert wiedergegebenen Aussagen der Beteiligten, insbesondere jene von Q._____ und B._____ selbst (Urk. 251 E. 3. Teil G. I. 3.2. und 3.3, S. 232 ff.). Angesichts ihres mit Q._____ im Detail geplanten und durchgeführten Ablaufes inklusive Übertragungen der
- 39 - R._____ AG ist ohne weiteres davon auszugehen, dass - neben Q._____ - auch die Beschuldigten A._____ und B._____ von vornherein den Willen und den Vor- satz hatten, die nicht ihnen gehörenden Fahrzeuge unmittelbar nach der Überga- be resp. Aushändigung an Q._____, jedenfalls sobald die R._____ AG an B._____ übertragen war, in Besitz zu nehmen und weiterzuverkaufen, um den damit erzielten Barbetrag für je eigene Bedürfnisse zu verwenden, sei das die Lohnzahlung zugunsten von Q._____, die Tilgung der Schulden von B._____ o- der die weiteren eigenen Bedürfnisse von A._____. Sie wussten, wie zu ND 3 be- reits erstellt wurde, dass sie damit gegen die Abmachungen aus dem Leasingver- trag verstiessen (siehe erstes Berufungsurteil E. 3. Teil D. I. 4.10, Urk. 251 S. 177 f.), zumal sie vorliegend den Abschluss der Leasingverträge namens der R._____ AG geradezu als Zweck für die kurzzeitige Übernahme der Firma durch Q._____ vorgesehen hatten und B._____ als verantwortlicher und im Handelsre- gister eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (Urk. HD 1/2) die Kenntnis über das Wesen der Leasingverträge auch aus gesell- schaftsrechtlicher Sicht entgegen zu halten ist.
E. 9.1 Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ machte überdies neben der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die weitere Strafmilderung infolge Zeit- ablaufs und des fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 48 lit. e StGB für die SVG-Delikte geltend (Urk. 131 S. 106).
E. 9.2 Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). Die Verjährungsfrist für die Strassenverkehrsdelikte beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) 7 Jahre und gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB für den gewerbsmässigen Betrug und die Veruntreuungen 15 Jahre. Im vorliegenden Fall liegen die Tathandlungen der SVG-Delikte nunmehr rund neun Jahre zurück, womit die Verfolgungsverjäh- rungsfrist seit der Tatbegehung vollumfänglich verstrichen ist, wenn auch die Verjährung zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 27. März 2015 gemäss Art. 97 Abs. 3 aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Bezüglich der Vermögensdelikte sind inzwischen ebenfalls bald ⅔ der Verjährungsfrist verstrichen (21. April 2019), so dass auch diesbezüglich das Strafbedürfnis abgenommen hat, jedoch noch nicht im gleichen Ausmass wie bezüglich der Verkehrsdelikte. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wo- nach sich der Beschuldigte seit Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht wohlverhalten hätte. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafreduktion im Umfang von nunmehr 8 Monaten (gegenüber von 4 Monaten, die bereits mit Urteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 gewährt worden waren) erscheint daher angezeigt.
10. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint unter Berücksichtigung einer Strafreduktion von insgesamt 22 Monaten die Bestrafung des Beschuldigten
- 57 - B._____ mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als sei- nem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Infolge des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion zu bleiben, da sich diese gegenüber der von der erkennenden Kammer als angemessen beurteilten Freiheitsstrafe insgesamt als milder erweist, so dass der Beschuldigte B._____ mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu bestrafen ist.
E. 11 Tagessatzhöhe der Geldstrafe
E. 11.1 Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2).
E. 11.2 Die Vorinstanz setzte den Tagessatz für den Beschuldigten B._____ auf Fr. 30.– fest. Angesichts der an der Berufungsverhandlung geschilderten verän- derten finanziellen Verhältnisse des Ehepaars B._____C._____ drängt sich je- doch eine Erhöhung des Tagessatzes auf, was ausdrücklich vom Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid gebilligt wurde (Urk. 290 S. 15 f.). Der Be- schuldigte ist seit dem 1. März 2017 100 % bei der AK._____ AG als Bauleiter
- 58 - Monteur angestellt und verdient netto durchschnittlich zwischen Fr. 5'500.– und Fr. 6'000.– pro Monat, zuzüglich eines 13. Monatslohns. Auch seine Ehefrau ar- beitet wieder und ist seit Mitte 2015 im Stundenlohn im Verkauf bei AL._____ an- gestellt. Vermögen weist der Beschuldigte zwar keines auf, aber inzwischen hat er die meisten seiner Schulden abbezahlt (Prot. II S. 22 ff.). In Anbetracht des Einkommens des Beschuldigten sowie seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint, bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, von 15% für das erste und 12.5% für das zweite Kind, eine Ta- gessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen.
E. 11.3 Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf Fr. 80.– festzusetzen und der Be- schuldigte B._____ demzufolge nebst 36 Monaten Freiheitsstrafe mit einer Geld- strafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.
E. 12 Anrechnung der erstandenen Haft Die vom Beschuldigten B._____ erstandene Haft beläuft sich gemäss zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz auf 180 Tage (Urk. 159 S. 313), welche in An- wendung von Art. 51 StGB an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzu- rechnen sind.
E. 13 Vollzug
E. 13.1 Die Vorinstanz hat den Vollzug der dreijährigen Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 159 S. 332). Da der zu vollziehende Teil bei einer teilbedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB mindestens sechs Monate betra- gen muss und nur der Beschuldigte zu seinen Gunsten Berufung erhob, ist der vorinstanzliche Entscheid schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres zu bestätigen.
E. 13.2 Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleicharti- gen Strafen unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzun- gen hierfür erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6 und Urteil des Bundesgerichts
- 59 - 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4 und 3.3). Nachdem vorliegend kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgefällt wurde, ist über deren Vollzugsform separat und unabhängig von der Freiheitsstra- fe zu entscheiden.
E. 13.3 Die Vorinstanz hat die Kriterien, die bezüglich der Prüfung, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe in Frage kommt, zu- treffend dargelegt (Urk. 159 S. 315 f.). Im Gegensatz zur Beurteilung der Legal- prognose durch die Vorinstanz können dem Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt keine Vorstrafen mehr entgegen gehalten werden (Urk. 159 S. 316 f.). In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der teilbe- dingte Strafvollzug gewährt wird. Nicht aufgeschoben wird lediglich das gesetzli- che Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe, welche der Beschuldigte jedoch be- reits erstanden hat. Im Lichte der Legalprognose erscheint es daher notwendig, die Geldstrafe zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss erstem Beru- fungsurteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 (Dispositivziffern 27 und 28 sowie 33) wurde seitens des Beschuldigen B._____ beim Bundesgericht nicht gerügt und war damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zur Begrün- dung der entsprechenden Entscheide kann daher auf die Erwägungen im 7. Teil A. und B. des ersten Berufungsurteils verwiesen werden (Urk. 251 S. 348).
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ beantragt die definitive Übernahme der Kosten des vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahrens, inklusi- ve derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse. Er begründet dies im Wesentlichen damit, der Beschuldigte habe die Erwägungen des Gerichts zu ND 4 und ND 6 bereits mit den auferlegten Gerichtskosten im ersten Berufungsur- teil vom 9. März 2017 "zu bezahlen", weshalb dem Beschuldigten B._____ wegen der erneuten Befassung des Obergerichts mit der Thematik gestützt auf den
- 60 - Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht noch einmal Kosten auferlegt werden dürfen (Urk. 303 S. 6).
E. 14 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, eine Prozessentschädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzli- che Hauptverfahren zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Be- trag.
E. 15 Auf den Prozessentschädigungsantrag der Privatklägerin 1, D._____ AG, vor erster Instanz wird nicht eingetreten.
- 64 -
E. 19 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Privatklägerin 1 D._____ AG (ND3) eine Prozessentschädigung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag."
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2, 4 und 6 (Freisprüche), 3 Abs. 4 und 5 (Schuldsprüche B._____ betr. SVG-Delikte), 12 und 13 (Ein- - 13 - ziehungen zulasten des Beschuldigten A._____), 17 (Sicherstellung Fest- platte), 19, 20 und 22 (Zivilansprüche der Privatklägerinnen 2, 3 und 6) so- wie 29 bis 32 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) in Rechts- kraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 19) − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13 und 19) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12) − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19) − der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises im Sin- ne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8 und 11). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 303 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. - 14 - 2.1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, und 13) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (ND 4). 2.2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 2.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits erstanden ist. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 3.1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 13). 3.2. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3.3. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 15 -
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet, a) der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 und b) der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
- Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7, H._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 7 auf den Zivilweg verwiesen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8, I._____ AG, aus ND 19 wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9, J._____, ei- ne Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abge- wiesen.
- Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10, K._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 3'731.95 zu bezahlen.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ zuhanden der Kasse der Staatsanwalt- schaft See/Oberland beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 2'252.75 wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. - 16 -
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF- Privatkonto-Nr. ..., lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____ , wohnhaft … [Adresse], wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrens- kosten verwendet.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____ Kantonalbank, CHF- Privatkonto-Nr. ..., lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsange- hörige von O._____, wohnhaft … [Adresse], wird eingezogen und zur De- ckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrenskosten ver- wendet.
- Die N._____ Bank AG, … [Adresse], und die P._____ Kantonalbank, … [Adresse], werden angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ur- teils sämtliche sich auf den vorstehend unter Ziffer 10 und 11 genannten Konten befindenden Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB150303, zu überweisen. Auf den Zeit- punkt der Überweisung ist die Sperre der Konten aufzuheben.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 27 und 28 sowie 33) wird bestätigt.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet, der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) für das Untersuchungsverfah- ren und das erstinstanzliche Hauptverfahren zu bezahlen, je unter solidari- scher Haftung für den gesamten Betrag. - 17 -
- Auf den Prozessentschädigungsantrag der Privatklägerin 1, D._____ AG, vor erster Instanz wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'500.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 29'500.– amtliche Verteidigung B._____.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 60 % dem Beschuldigten A._____, zu 35 % dem Beschuldigen B._____ und zu 5 % der Beschuldigten C._____ aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten.
- Den Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 D._____ AG eine Prozessentschädigung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 (6B_712/2017): (Urk. 290)
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.– auferlegt.
- Der Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. - 18 -
- Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 303 S. 2, schriftlich) "1. Es seien die Dispositivziffern 3, alinea 1 und 2, sowie die Dispositivzif- fern 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015 aufzuheben.
- B._____ sei in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
- März 2015 in Bezug auf das Nebendossier 4 vom Vorwurf der ver- suchten Veruntreuung und auf das Nebendossier 6 der Veruntreuung freizusprechen.
- B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wo- bei 180 Tage durch Haft bereits erstanden sind.
- Es sei B._____ der bedingte Strafvollzug zu gewähren und eine Probe- zeit von 2 Jahren festzusetzen.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens SB180228, inkl. der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen." - 19 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Us- ter, Strafgericht, vom 27. März 2015 erhoben alle drei Beschuldigten rechtzeitig Berufung (Urk. 141, 146 und 147 sowie Urk. 160 bis 162). Daraufhin verzichteten die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft), die Pri- vatklägerinnen 1 und 2 (Urk. 166 und 170) sowie die Privatkläger 8 und 9 (Urk. 165 und 171) explizit auf eine Anschlussberufung. Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass die Berufungsverhandlung des ersten Berufungsverfahrens (SB150303) am 8. und 9. März 2017 mit mündlicher Urteilseröffnung stattfand (Prot. II S. 3 ff.; Prot. II. S. 70 ff.). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schrift- lich begründeten Urteil der Berufungskammer vom 9. März 2017 verwiesen (Urk. 251 S. 20).
- Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte B._____ mit Eingabe vom
- Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 259/2). Er beantragte, es sei das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 259/2). Mit Urteil der straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 (6B_712/2017) wur- de die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das genannte Urteil teilweise aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückge- wiesen (Urk. 290).
- Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsent- scheid wurde dem Beschuldigten B._____ mit Beschluss vom 22. Juni 2018 Ge- legenheit gegeben, im Sinne der Erwägungen seine Berufungsanträge betreffend - 20 - den verbleibenden Gegenstand des Verfahrens zu stellen und zu begründen (Urk. 298), von welchem Recht er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 27. Au- gust 2018 Gebrauch machte (Urk. 303). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. September 2018 auf eine Berufungsantwort (Urk. 306). Somit er- weist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
- Rückweisung durch das Bundesgericht a) Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entschei- dung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bun- desgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht, abgese- hen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache un- ter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kanto- nalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). - 21 - 1.2. Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich hauptsächlich auf die fehlende Begründung des Schuldspruchs bezüglich des Beschuldigten B._____ wegen Veruntreuung (ND 6) und versuchter Veruntreuung (ND 4), wobei das Bundesgericht die zugehörige Sachverhaltserstellung nicht bemängelte (Urk. 290 E. 1.3). Das Bundesgericht erwog hierzu, dass sich die erkennende Kammer mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zu den Schuldsprüchen in den beiden genannten Nebendossiers zu befassen und ihren Entscheid nach- vollziehbar zu begründen habe (Urk. 290 E. 7). Dies ist durch die hiesige Kammer nachzuholen. Mit den Rügen des Beschuldigten B._____ in Bezug auf die Straf- zumessung hatte sich das Bundesgericht entsprechend nicht zu befassen, hielt jedoch in der schriftlichen Begründung unter Erwägung 5 ausdrücklich fest, dass die erkennende Kammer gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO die Höhe der einzelnen Tagessätze bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten B._____ anpassen durfte, da es sich dabei um neue Tatsachen han- delte, welche dem erstinstanzlichen Gericht zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht bekannt sein konnten (Urk. 290 E. 5.4.3). Auch an diese Feststellung ist die er- kennende Kammer aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts gebunden. Der vollständig begründete Schuldspruch wirkt sich selbstverständlich auf die Strafzumessung aus, so dass diese erneut darzu- legen sein wird. 1.3. Der Beschuldigte B._____ beantragt in seiner schriftlichen Eingabe vom 27. August 2018 im Nachgang zum Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die Aufhebung der Dispositivziffern 3 alinea 1 und 2 (Schuldsprüche betreffend ge- werbsmässigem Betrug und Veruntreuung, teilweise versucht) sowie der Disposi- tivziffern 8 und 9 (Strafe und Vollzug). Weiter beantragt er den Freispruch vom Vorwurf der (teilweise versuchten) Veruntreuung in Bezug auf die Nebendossiers 4 und 6, die Bestrafung mit 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Schliesslich seien die Kosten dieses zweiten Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 303 S.2 und S. 6). - 22 - b) Teilrechtskraft 1.1. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu ver- meiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinnge- mässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobe- nen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 9. März 2017 (SB150303; Urk. 290). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, [kurz: Hand- buch] N 1713). Da die eidgenössische Strafprozessordnung keine Bestimmungen zur Teilrechtskraft enthält (Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31) und das Bundesgericht im Entscheid 143 IV 160 E. 3.1 die Frage offen gelassen hat, wird der Übersichtlichkeit halber im vorliegenden Ent- scheid das vollständige Dispositiv wiedergegeben. 1.2. Dabei wird jedoch unterschieden zwischen den unangefochtenen und den angefochtenen Teilen, weil mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 formell das erste Berufungsurteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 ausdrücklich nur teilweise aufgehoben wurde (Urk. 290 S. 20 Ziff. 1). Insoweit der Beschuldigte B._____ die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Schuldspruch betreffend gewerbsmässigem Betrug verlangt, steht diesem Antrag die Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils vom 23. Mai 2018 entge- gen, worin es einerseits ausdrücklich auch den in Bezug auf ND 7 erfolgten Schuldspruch wegen Betrugs schützt (Urk. 290 S. 12 ff. E. 4.) und andererseits die Aufhebung des ersten Berufungsurteils der hiesigen Kammer auf die Schuldsprüche betreffend Veruntreuung resp. versuchter Veruntreuung in Bezug auf die ND 4 und 6 beschränkt (Urk. 290 S. 18 E. 7.). Im übrigen waren die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs bezüglich der ND 11 und 13 gemäss Dispositivziffer 3 alinea 1 des erstinstanzlichen Urteils, welche von der erkennenden Kammer bestätigt wurden (Dispositivziffer 2.1. alinea 1), nicht Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, so dass auch diesbe- - 23 - züglich keine erneute Befassung zu erfolgen und statt dessen die Rechtskraft der entsprechenden Schuldsprüche zufolge Abweisung der Beschwerde in diesem Teilpunkt (ND 7) und der Nichtanfechtung durch den Beschuldigten (ND 11 und 13) festzustellen ist. Infolge Nichtanfechtung des ersten Berufungsurteils durch die Beschuldigten A._____ und C._____ sowie teilweise durch den Beschuldigten B._____ und ge- stützt auf die teilweise Abweisung der Beschwerde in Strafsachen an das Bun- desgericht des Beschuldigten B._____ sind der Beschluss betreffend Rechtskraft und die folgenden Dispositivziffern des Urteils der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 (Urk. 251) in Rechtskraft erwachsen: - 1.1. und 1.2. Schuldsprüche und Sanktion A._____ - 2.1. alinea 1 u. 3 Schuldspruch B._____ wegen gewerbsmässigem Betrug (ND 7, 11, 13) und Missbrauch von Ausweisen und Schildern (ND 4) - 2.1. alinea 2 teilw. Schuldspruch B._____ wegen mehrfacher Veruntreuung (ND 3 und 8) - 3.1. bis 3.3. Schuldspruch und Sanktion C._____ - 4. a) und b) Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 5 gegen A._____ und B._____ (ND 3 und 8) - 5. bis 8. Zivilforderungen der Privatkläger 7-10 gegen A._____ (ND 12 und19) - 9. bis 12. Einziehungen betreffend B._____ und C._____ - 14. bis 15. Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren - 19. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 D._____ AG (ND 3) eine Prozessentschädi- gung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
- Verschlechterungsverbot 2.1. Der Beschuldigte B._____ focht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme bezüglich der beiden SVG Delikte (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1 bis 3) praktisch voll- ständig an. Er beantragte im Hauptstandpunkt den Freispruch von sämtlichen An- klagevorwürfen, abgesehen von den beiden SVG Delikten, mit entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und der Verweisung der Zivil- forderungen auf den Zivilweg sowie eine Genugtuung für die unrechtmässig erlit- tene Haft und eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 17'500.– (Urk. 161 S. 2 f., Urk. 209 S. 2 ff.). 2.2. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- - 24 - urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur Anwen- dung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hinweisen; 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3). 2.3. Die Vorinstanz erkannte hinsichtlich der Beschuldigten A._____ und B._____ bezüglich des vorliegend noch interessierenden Nebendossiers 6 (BMW X6) statt auf Betrug auf Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich des Nebendossiers 4 (Mercedes ML 63 AMG) auf versuchte Verun- treuung (Urk. 159 S. 331). Nachdem die Staatsanwaltschaft (auch) die vorinstanz- lichen Schuldsprüche bezüglich der ND 4 und 6 durch ihren Verzicht auf An- schlussberufung nicht angefochten hat, ist der vom Bundesgericht nicht bemän- gelte und daher willkürfrei erstellte Sachverhalt bezüglich dieser Nebendossiers in Nachachtung des Verschlechterungsverbots einzig hinsichtlich der von der Vor- instanz gefällten Schuldsprüche betreffend Veruntreuung resp. versuchter Verun- treuung zu prüfen und nicht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft der An- klage zugrunde gelegten Hauptvorwurfs des Betruges, resp. versuchten Betruges, im Sinne von Art. 146 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 61/8 S. 54 und Urk. 62/9 S. 43).
- Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide 3.1. Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteil- ten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid gemäss Art. 392 Abs. 1 StPO auch zugunsten jener auf- gehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt (lit. a) und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b). Art. 392 ist somit nur in Konstel- lationen anwendbar, in denen der Entscheid zu einer materiellrechtlich anderen Beurteilung des Falls vorab im objektiven Tatbestand ebenfalls hinsichtlich der Mitbeteiligten führt. Das Urteil bleibt jedoch bezüglich des Nichtappellierenden unverändert, wenn das Berufungsgericht bloss das Verschulden des Appellieren- - 25 - den nach Art. 47 StGB als weniger gravierend einstuft und deshalb die Strafe herabsetzt (Schmid/Jositsch, Handbuch, N 1497). Diese Bestimmung ist zwar auf das Verfahren vor dem Bundesgericht nicht anwendbar (Urteil des Bundesge- richts 6B_604/2012 E. 1.2.2 vom 16. Januar 2014), gilt aber im Falle der Rück- weisung an die Berufungsinstanz auch für am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Mitbeschuldigte (Schmid/Jositsch, Handbuch, N 1713 Fn 699). 3.2. Da den Beschuldigten A._____ und B._____ bezüglich der Nebendossiers 4 und 6 in Mittäterschaft begangene Veruntreuung bzw. versuchte Veruntreuung vorgeworfen wird, würde sich eine allfällig gegenüber dem Urteil vom 9. März 2017 abweichende rechtliche Beurteilung - unter Beachtung des Verbots der re- formatio in peius - auch auf den Beschuldigten A._____, mithin auf Dispositivziffer 1.1. alinea 3 und gegebenenfalls auf die Kostenfolgen, auswirken. Diesfalls wäre der in diesen Punkten ergangene und von A._____ nicht angefochtene Schuld- spruch auch ohne seine Beteiligung am zweiten Berufungsverfahren zu überprü- fen, resp. ein positiver Entscheid hätte sich zwingend auch auf den Beschuldigten A._____ auszuwirken. III. Rechtliche Würdigung (versuchte) Veruntreuung ND 4 und 6
- Sachverhalt 1.1. Die Eventualanklage wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ in den Anklagepunkten Ziffern VII. und VIII. Veruntreuung resp. versuchte Veruntreuung vor bezüglich der von Q._____ namens der R._____ AG geleasten zwei Fahrzeu- ge, eines Mercedes ML 63 AMG und eines BMW X6, welche im Zuge der Über- nahme der R._____ AG durch B._____ an diesen übergegangen waren. Details sind der Anklageschrift vom 28. Oktober 2013 betreffend B._____ (Urk. 62/9 S. 23-31), dem ersten Berufungsurteil vom 9. März 2017 (Urk. 251 S. 227-229) und der Zusammenfassung im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (Urk. 290 S. 5 Ziff. 1.3) zu entnehmen. - 26 - 1.2. Die Sachverhaltsfeststellungen der erkennenden Kammer zu den Neben- dossiers 4 und 6 waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bun- desgericht (Urk. 251 S. 231-237), sondern einzig die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts (Urk. 290 S. 5 E. 1.3). Somit ist, da er unangefochten blieb (Urk. 259/2 S. 6 Ziff. 1.2), vom folgenden Sachverhalt für die rechtliche Wür- digung auszugehen: 1.2.1. Zum besseren Verständnis und der Einbettung dieses Sachverhalts in ei- nen grösseren Gesamtzusammenhang sei die grafische Übersicht über alle an- geklagten Leasingdelikte im angefochtenen ersten Berufungsentscheid (Urk. 251 S. 105) hier nochmals dargestellt: 1.2.2. Der äussere in der Anklage geschilderte Ablauf betreffend den Abschluss der Leasingverträge durch Q._____ namens der R._____ AG, die Bezahlung von - 27 - ersten Raten bei Übergabe der Fahrzeuge und deren Verbringen durch Q._____ nach …, die Übernahme der R._____ AG mitsamt den von Q._____ abgeschlos- senen Leasingverträgen betreffend den Mercedes ML 63 AMG und den BMW X6 durch B._____, der Weiterverkauf an S._____ sowie der Verkaufsversuch bezüg- lich des Mercedes durch B._____ und das Auffinden des BMW X6 in Deutschland blieben unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis des Mercedes ein gefälschter Löschungsantrag zugrunde lag: a) Demnach hat Q._____ am 10. März 2009 die R._____ AG und die Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift übernommen und na- mens der R._____ AG am 12. März 2009 zwei Leasingverträge abgeschlossen, und zwar - mit der Bank T._____ AG den Leasingvertrag Nr. 1 über den Mercedes - Benz M-Class ML 63 AMG 4Matic im Wert von Fr. 99'800.– mit einer Lauf- dauer von 60 Monaten, wobei sie der U._____ AG bei der Übergabe Fr. 1'560.45 als erste Leasingrate zuhanden der Bank T._____ AG übergab und - mit der F3._____ den Leasingvertrag Nr. 2 über den BMW X6 xDrive 35d mit einem Verkaufswert von Fr. 116'120.– mit einer Laufdauer von 60 Monaten, wobei sie der V._____ AG zuhanden der F3._____ in bar Fr. 1'278.80 als erste Leasingrate und Fr. 16'000.– als erste grosse Leasingrate übergab. b) Der Mercedes wurde am 12. März 2009 und der BMW X6 am 14. März 2009 an Q._____ übergeben, woraufhin sie diese zu den Geschäftsräumlichkeiten der W._____ GmbH in … fuhr. Mit Vertrag vom 19. März 2009 übernahm B._____ die R._____ AG (Eintrag im Handelsregister am tt.mm.2009) inklusive dem genann- ten Mercedes und dem BMW X6, die im Inventar enthalten waren. c) aa) Am 20. März 2009 fuhr B._____ in Absprache mit A._____, resp. auf dessen Veranlassung, mit dem Mercedes ML 63 AMG nach ... zum Autohändler AA._____, welchem er - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung - 28 - im Leasingvertrag - das Fahrzeug für Fr. 65'000.– unter Vorweisung des erschli- chenen Fahrzeugausweises ohne Code … zum Kauf anbot. Da der Kaufinteres- sent wegen des tiefen Preises misstrauisch wurde und via einen Kollegen telefo- nische Rücksprache mit der U._____ AG nahm, kam es nicht zum Verkauf des geleasten Fahrzeugs und das Auto wurde in der Folge seinem rechtmässigen Ei- gentümer überbracht (Urk. 251 S. 236 f.). Dabei wusste B._____ sowohl, dass er über das Fahrzeug infolge des bestehenden Leasingvertrages nicht verfügungs- berechtigt war, als auch, dass er dem potenziellen Käufer AA._____ einen inhalt- lich falschen Fahrzeugausweis vorlegte (Urk. 251 S. 242). c) bb) Q._____ überliess B._____ den BMW X6 , worauf hin B._____ diesen un- gefähr anfangs April 2009 an AB._____ übergab, wobei dieser die anschliessen- de Veräusserung zumindest unterstützte und dabei zumindest annehmen musste, dass dieses Fahrzeug deliktisch erlangt worden war. Dies kann zweifelsfrei dar- aus geschlossen werden, dass der gegen AB._____ ausgesprochene Strafbefehl wegen Hehlerei betreffend den BMW X6 (hiesiges ND 6) unangefochten in Rechtskraft erwuchs, so dass davon auszugehen ist, dass der dortige Anklagesa- chverhalt anerkannt wurde (Beizugsakten C-3/2011/783, Strafbefehl vom 10. Juni 2013 S. 3). Weiter blieb unbestritten und ist somit der rechtlichen Würdigung zu- grunde zu legen, dass B._____ am 27. März 2009 eine Vollmacht für AB._____ ausstellte, wonach dieser berechtigt war, den BMW X6 zwischen dem 26. März und dem 11. April 2009 auch mit ins Ausland zu nehmen (Urk. ND 6/2/3). Diese Vollmacht wurde gar am 30. März 2009 amtlich beglaubigt (Urk. ND 6/1 S. 9). Diese Umstände stellen samt und sonders starke Indizien für eine Veräusserung des BMW X6 durch AB._____ ins Ausland dar, was zusätzlich dadurch verstärkt wird, dass das Fahrzeug schliesslich tatsächlich in Deutschland gefunden wurde. Auch angesichts der Parallelen zu ND 3, wo es auch AB._____ war, der aufgrund der Beziehung zu A._____ das dort relevante Fahrzeug (einen BMW X5) abkauf- te, verbleibt somit kein unüberwindbarer Zweifel, dass der BMW X6 - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit der Leasinggeberin - zumin- dest auf Veranlassung von A._____ bzw. B._____ auf unbekannte Art und Weise - 29 - an einen unbekannten Ort verbracht, bzw. höchstwahrscheinlich weiterverkauft wurde. 1.2.3. Im weiteren ist betreffend die mündliche Vereinbarung bezüglich Zweck, Vorgehen und Ziel der Übernahme der R._____ AG und der darin enthaltenen Fahrzeuge ebenfalls von den diesbezüglichen Zugaben von Q._____ für das vor- liegende Urteil auszugehen. Diese hatte gemäss rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2015 im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Uster (Urk. 67/17), das gestützt auf ihr Geständnis erging, anerkannt, dass alle drei, mithin A._____, B._____ und sie selbst, Kenntnis vom bestehenden Eigentum der Leasinggebe- rinnen hatten und dass unter ihnen dreien vereinbart worden war, dass A._____ und B._____ alle im Zusammenhang mit den Personenwagen anfallenden Kos- ten, insbesondere auch die Leasingraten, und die übrigen vertraglichen Verpflich- tungen, welche die R._____ AG aufgrund der Leasingverträge hatte, mit der Übernahme der R._____ AG übernehmen würden. Sie anerkannte anklagege- mäss auch, dass sie den Mercedes an A._____ und den BMW X6 an B._____ übergeben hatte. Q._____ anerkannte auch den Vorwurf, dass sie (neben A._____ und B._____) durch den Weiterverkauf des Mercedes ihr Vermögen im Umfang des Fahrzeugwertes habe vermehren wollen und durch den Verkauf des BMW X6 indirekt habe profitieren wollen, indem sie dadurch ihren Lohn für die Tä- tigkeit bei der W._____ GmbH hätte ausbezahlt bekommen sollen (Urk. 5/7 S. 3 und 6; Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/13 S. 2-4). 1.2.4. Gestützt auf die Würdigung der vorliegenden Beweise ist des weiteren davon auszugehen, dass das Ziel der Veräusserung der infolge Übernahme der R._____ AG durch B._____ erhaltenen beiden Fahrzeuge (Mercedes ML 63 AMG und BMW X6) darin bestand, das Bargeld einzustreichen, welches einerseits für das Hypothekargeschäft betreffend das Bauprojekt AC._____ - betrifft Schuld- spruch wegen Betrugs - (Urk. 133 S. 31 f. und Erwägungen im ersten Berufungs- urteil zu ND 3 [3. Teil D. I.4.10.] und ND 11 [3. Teil E. I. 4.2.1.-4.2.5.]: Urk. 251 S. 177 ff. und S. 198-204) und andererseits für die Tilgung der Schulden von B._____ beim Beschuldigten A._____ sowie für dessen eigene Bedürfnisse (Urk. 251 S. 140 ff. E. 3. Teil C. I. 4.4.2) verwendet werden sollte. - 30 - 1.2.5. Aufgrund der im ersten Berufungsurteil vorgenommenen Beweiswürdi- gung (Urk. 251 S. 235 f. E. 3. Teil G. I. 3.3.2-3.3.3) steht fest, dass der Beschul- digte B._____ ganz genau wusste, dass beide fraglichen Fahrzeuge geleast wor- den waren und dass sie somit nicht hätten verkauft werden dürfen, handelte mit- nichten unwissend bloss im Auftrage von A._____. Seine frühen Aussagen mit Bezug auf den Zweck des Garagenkaufs und den Absichten bezüglich Verkaufs der Fahrzeuge decken sich im Übrigen mit denjenigen von Q._____, wonach die Übernahme der Garage, das Leasing der Fahrzeuge und deren Verkauf zwischen A._____ und B._____ mündlich vereinbart worden war (siehe zu den Einzelheiten der Übertragung der R._____ AG von AD._____ an Q._____ und von dieser an B._____ auch die Erwägungen im ersten Berufungsurteil vom 9. März 2017: Urk. 251 E. 3. Teil B. I. 2. [insb. 2.1. und 2.3.] S. 92 ff.). Somit ist vorliegend die von Q._____ angeführte, und der Anklage zugrunde liegende, mündliche Verein- barung zwischen A._____ und B._____ beweismässig erstellt. Gestützt auf die glaubhafte Aussage von Q._____ ist sodann ebenfalls erstellt, dass zwischen A._____ und B._____ vereinbart worden war, dass sie den BMW X6 nicht wie den Mercedes ML 63 AMG an A._____, sondern an B._____ übergeben sollte, was sie auch tat (Urk. 5/6 S. 8; Urk. 5/9 S. 1; Urk. 8/1 S. 27 f.). Ihre Aussage wird aus- serdem gestützt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ offensichtlich im Besitz des BMW X6 war, als er diesen ca. anfangs April 2009 samt der be- glaubigten Vollmacht zum Verbringen dieses Fahrzeugs ins Ausland an AB._____ übergab (siehe Sachverhalt zum Strafbefehl, vorstehende Ziff. 1.2.2. c)bb). Aus der Tatsache, dass er das Fahrzeug im Wissen um den bestehenden Leasingver- trag einer ihm als Autohändler bekannten Person überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zurück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AB._____ bereits den BMW X5 abgekauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu ver- kaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AB._____ verkauft und zu Bargeld gemacht würde. Dabei gingen A._____ und B._____ wiederum arbeitsteilig vor (wie bereits bei dem Verkauf an- derer geleaster Autos, z.B. ND 3 und 8), indem A._____ Q._____ dazu brachte, - 31 - einerseits die Garage von AD._____ zu kaufen und andererseits die von ihm ge- wünschten Leasingverträge abzuschliessen. B._____ dagegen oblag es, die Fir- ma samt den beiden geleasten Fahrzeugen zu übernehmen und beim Verkauf derselben mitzuwirken, was er auch tat (Urk. 251 S. 234-236). 1.2.6. a) Bezüglich des Verkaufsversuchs des Mercedes ML 63 AMG ist festzu- halten, dass A._____ zufolge Übergabe des Fahrzeugs durch die U._____ am 12. März 2009 in den Besitz des Mercedes und der Original-Fahrzeugpapiere kam. Gestützt auf den in Absprache mit A._____ resp. auf dessen Veranlassung hin er- folgten Verkaufsversuch des Mercedes am 20. März 2009 durch B._____, der sowohl im Besitz des Fahrzeugs als auch eines erschlichenen "regulären" Fahr- zeugausweises ohne den Code 178 "Halterwechsel verboten" war, kann zweifels- frei festgestellt werden, dass beide zusammen oder auch A._____ in arbeitsteili- gem Zusammenwirken mit B._____ zumindest einen unbekannten Dritten dazu bestimmt hatten, die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis des Merce- des ML 63 AMG zu bewirken, denn anders ist nicht erklärbar, dass A._____ und hernach B._____ wieder in den Besitz des Fahrzeugausweises des Mercedes ge- langten, der nunmehr allerdings inhaltlich falsch war, was beide aufgrund ihrer di- rekten Beteiligung an den Übergaben der R._____ AG an Q._____ und hernach an B._____ wussten (Urk. S.241 f.). Ausserdem liegt der Schluss auch aufgrund der zeitlichen Koinzidenz nahe: So sagte B._____ bezüglich des Verkaufsver- suchs des Mercedes vom 20. März 2009 aus, er habe einen Tag vor dem Verkauf mit Herrn AA._____ Kontakt aufgenommen (Urk. 4/8 S. 8). Das war mithin noch am gleichen Tag, an dem er die Verträge zur Übernahme der R._____ AG beim Notar in Baden unterzeichnete (Urk. ND 4/2-6). Nur gerade einen Tag davor wur- de der gefälschte amtliche Löschungsantrag beim Strassenverkehrsamt einge- reicht (Urk. ND 4/9/2), woraufhin noch am gleichen Tag, den 18. März 2009, der neue Fahrzeugausweis ohne Code 178 "Halterwechsel verboten" für den Merce- des ML 63 AMG auf die Halterin R._____ AG ausgestellt wurde (Urk. ND 4/9/3). Der zeitliche Zusammenhang stellt damit ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Kunden bereits wussten, dass der einen Verkauf verhindernde Code 178 bereits gelöscht sein würde (Urk. 251 S. 236 f.). - 32 - b) Bezüglich des Verbleibs des BMW X6 ist davon auszugehen, dass dieser auf unbekannte Art und Weise an einen unbekannten Ort gebracht wurde und höchstwahrscheinlich weiterverkauft wurde (Urk. 251 S. 231 ff.), zumal AB._____ die Hehlerei bezüglich des BMW X6 anerkannte. Auch spricht für einen Verkauf das gleichartige Vorgehen in ähnlich gelagerten Fällen (wie zum Beispiel bezüg- lich des Mercedes ML 63 AMG). So steht auch bezüglich des BMW X6 fest, dass am 15. Mai 2009 beim Strassenverkehrsamt AE._____ mittels Vorlage des origi- nalen Fahrzeugausweises des BMW X6 und eines verfälschten Löschungsantra- ges versucht worden war, die Löschung des Codes 178 zu bewirken, was jedoch an der Reaktion der Schalterbeamtin scheiterte, die einen internen Vermerk fest- gestellt hatte, worauf der Antragsteller die Dokumente liegen liess und davon rannte (Urk. 251 S. 238). Angesichts des gleichartigen Vorgehens und der Zweckverfolgung der Übernahme geleaster Fahrzeuge steht fest, dass A._____ und B._____ auch bezüglich des BMW X6 einen unbekannten Dritten dazu moti- viert hatten, den Löschungsantrag und den Fahrzeugausweis dem Strassenver- kehrsamt AE._____ vorzulegen und ihm zu diesem Zweck den originalen Fahr- zeugausweis übergeben hatten, der ja auch vorgelegt wurde, um in den Besitz ei- nes Fahrzeugausweises ohne Code 178 zu gelangen, da sie auch den BMW X6 verkaufen und sie den Verkauf mittels einer ungerechtfertigten Löschung des Codes 178 erleichtern wollten. Dabei wussten beide Beschuldigten, dass das Fahrzeug nicht verkauft werden durfte, da es geleast war (Urk. 251 S. 238 f.).
- Anklage und Einwendungen 2.1. Die Anklage wirft gestützt auf den Sachverhalt neben A._____ und Q._____ auch B._____ Veruntreuung resp. versuchte Veruntreuung vor, indem er zusam- men mit jenen beabsichtigt, jedenfalls zumindest billigend in Kauf genommen ha- be, dass durch die geplanten Fahrzeugverkäufe die Vermögen der Leasinggebe- rinnen Bank T._____ AG im Umfang des Fahrzeugwertes des Mercedes von 99'800.– und der F3._____ im Umfang des Fahrzeugwertes des BMW X6 von 116'120.– (jeweils abzüglich der bei der Fahrzeugübergabe geleisteten Zahlun- gen) vermindert und andererseits sein Vermögen (und dasjenige der beiden Mit- beschuldigten) im selben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde und der Be- - 33 - schuldigte B._____ aus diesen Veräusserungen finanziell habe profitieren wollen (Urk. 62/9 S. 26 f. i.V.m. S. 25 f.; Urk. 62/9 S. 30 i.V.m. S. 31). 2.2. Auch der Beschuldigte B._____ bestreitet den äusseren Ablauf bezüglich Abschluss der Leasingverträge durch Q._____ mit Übergabe der Fahrzeuge an diese, Übernahme der R._____ AG durch B._____ und Verkaufsversuch bezüg- lich des Mercedes ebenfalls durch ihn nicht. Er macht jedoch geltend, er habe mit dem Entschluss betreffend Abschluss der Leasingverträge und späteren Verkauf der Fahrzeuge nichts zu tun gehabt, denn das sei vor der Übernahme der R._____ AG ausschliesslich zwischen A._____ und Q._____ abgemacht worden. Er habe zwar gewusst, dass sich in der Firma die beiden Fahrzeuge befunden hätten, als er die R._____ AG übernahm und auch, dass sie dazu da gewesen seien, Barkapital zu bringen (Urk. 131 S. 75; Urk. 209 S. 32 ff.), jedoch sei beim Mercedes der Code 178 im Zeitpunkt der Übernahme der R._____ AG bereits ge- löscht gewesen und er habe den Mercedes auf Initiative und im Auftrag von A._____ lediglich als dessen Bote verkaufen wollen (Urk. 133 S. 76 und 79 f.). Den BMW X6 habe B._____ nie gesehen, er sei ihm nicht übergeben worden und zudem sei sich B._____ infolge des bestehenden Codes 178 bei der Übernahme der R._____ AG bewusst gewesen, dass der BMW nicht verkauft werden dürfe (Urk. 131 S. 81). Q._____ habe - gemäss ihren Angaben gegenüber B._____ - das Fahrzeug an A._____ übergeben, der es anlässlich des Weiterverkaufs der R._____ AG an S._____ diesem hätte übergeben müssen (Urk. 131 S. 76). Ge- nerell wird bestritten, dass B._____ beabsichtigt gehabt habe, finanzielle Ver- pflichtungen aus Leasinggeschäften nicht zu erfüllen und die Fahrzeuge zu ver- kaufen (Urk. 131 S. 76). 2.3. In seiner schriftlichen Eingabe vom 27. August 2018 blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei diesen Einwendungen und bestreitet insbesondere die vor- sätzliche Begehung. Der Beschuldigte lässt durch seinen amtlichen Verteidiger bekräftigen, er habe nie erwogen, dass im Zusammenhang mit den Fahrzeugen irgendjemand hätte getäuscht und zu Schaden kommen sollen. Er habe nicht ge- wusst und nicht geahnt, dass A._____ die Autos weiterverkaufen würde, sondern er habe aufgrund von Äusserungen A._____s geglaubt, dass er die Fahrzeuge für - 34 - die W._____ GmbH (in der Folge W._____ GmbH) und damit für sich selbst ge- brauchen würde (Urk. 303 S. 3). Mit Bezug auf das erste Berufungsurteil wendet der Beschuldigte B._____ sodann ein, er sei der Überzeugung gewesen, es gehe um einen Abzahlungskauf und er habe die Leasinggeschäfte nicht begriffen. Mangels Verständnis über die Eigentumsverhältnisse sei nicht von Vorsatz aus- zugehen (Urk. 303 S. 4). In Anbetracht der Ausführungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid zur Mittäterschaft und zur anvertrauten Sache bezüglich des Nebendossiers 8, welchen mutatis mutandis auch für die vorliegenden Nebendossiers Geltung zu- komme, verzichtet der Beschuldigte auf erneute Bestreitung dieser rechtlichen Würdigung (Urk. 303 S. 4 f.).
- Rechtliche Würdigung a) Rechtsgrundlagen 3.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1StGB ist der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen an- dern damit unrechtmässig zu bereichern. Anvertraut ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern ab- zuliefern. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwir- kung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin der Zugriff auf fremde Vermögenswerte eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfü- gungsmacht über das Anvertraute aufgibt (Niggli/Riedo in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013, N 46 zu Art. 138 StGB). Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4 mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog. mittelbares Anvertrauen) übertra- - 35 - gen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 118 IV 32 E. 2.a; 106 IV 257 E. 1; je mit Hin- weisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das für den Vorsatz not- wendige Wissen, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Ver- ständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des ge- setzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so ver- standen hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Pa- rallelwertung in der Laiensphäre). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als recht- lich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2. mit Hinweisen; Urteil 6B_176/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 4.1). Der Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins ist gegeben, wenn der Täter wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er über die ihm übergebenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht frei verfügen durfte (Urteil des Bundes- gerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.4.2). In subjektiver Hinsicht wird zudem die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, welche regelmässig mit der Aneignung selbst gegeben ist (BGE 114 IV 137). 3.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um - 36 - das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrläs- sigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirk- lichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Ab- wehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.12 und 6B_565/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3. und 6B_79/2016; je mit Hinweisen). 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbetei- ligter dasteht. Dabei komm es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausübung des Deliktes so wesent- lich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil 6B_950/2016 vom 10. April 2017 - 37 - E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Auch konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). b) Subsumtion 3.4. Gestützt auf die Leasingverträge wurden Q._____, welche als Rechtsvertre- terin im Namen und für die R._____ AG gültig handelte, die vertragsgegenständli- chen Fahrzeuge (BMW X6 und Mercedes ML 63 AMG) im Sinne des Tatbestan- des anvertraut, blieben doch die Vertragspartnerinnen (Bank T._____ AG resp. F3._____) gemäss ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt sowie klarer und eindeu- tiger Vertragsinhalte (Überlassung zum Gebrauch und Rückgabe nach Ablauf der Vertragsdauer) in den schriftlichen Leasingverträgen trotz Übergabe des Fahr- zeugs weiterhin Eigentümerinnen der ausgelieferten Fahrzeuge. 3.5. Indem Q._____ die ihr von den Eigentümerinnen anvertrauten Fahrzeuge zur Geschäftslokalität der W._____ GmbH fuhr und anschliessend absprachege- mäss aushändigte, zum einen den Mercedes via A._____ - der ihn dann mit dem inhaltlich falschen Fahrzeugausweis weitergab - an B._____, und zum anderen den BMW X6 an B._____, erhielt der Beschuldigte B._____ faktische Verfü- gungsmacht letztlich über beide Fahrzeuge. 3.5.1. Da die Beschuldigten A._____ und B._____ gestützt auf das Beweiser- gebnis den detaillierten Ablauf, insbesondere auch den Einbezug von Q._____ als Käuferin und Verkäuferin der R._____ AG und als zum Abschluss der Leasingver- träge bestimmte und verpflichtete Mitstreiterin, miteinander planten und arbeitstei- lig - wie im übrigen vergleichbar in ND 8 und ND 3 - vollzogen, haben sie die Ver- untreuung mittäterschaftlich begangen, zumal der Beschuldigte B._____ den Mercedes via A._____ anvertraut erhielt, nachdem dieser oder beide zusammen zumindest einen unbekannten Dritten dazu bestimmt hatten, mittels eines inhalt- lich falschen Löschungsantrages und Vorlage des originalen Fahrzeugausweises einen neuen Fahrzeugausweis für den fraglichen Mercedes zu erschleichen, der - 38 - den Code 178 "Halterwechsel verboten" nicht mehr enthielt. B._____ war beim Verkaufsversuch des Mercedes sowohl im Besitz dieses erschlichenen Fahr- zeugausweises als auch des Fahrzeuges selbst. 3.5.2. Bezüglich des BMW X6 ist aufgrund des Sachverhaltes ebenfalls davon auszugehen, dass beiden Beschuldigten das Fahrzeug anvertraut war, übergab doch Q._____ auf Anweisung von A._____, der notabene die Verbindung zum po- tenziellen Käufer AB._____ unterhielt (und nicht der Beschuldigte B._____), den BMW X6 an B._____, der ihn wiederum ca. anfangs April 2009 zwecks Veräusse- rung an AB._____ übergab. Die Behauptung des Beschuldigten B._____, er habe das Fahrzeug nicht erhalten und nie gesehen, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifzieren. 3.5.3. Somit steht fest, dass B._____ gestützt auf die entsprechenden Abma- chungen zwischen ihm und Q._____ sowie A._____ in jedem Fall im Zeitpunkt der Weitergabe der Fahrzeuge (resp. der versuchten Veräusserung im Falle des Mercedes) unmittelbaren Besitz und uneingeschränkte Verfügungsmacht über diese erhalten hatte. Mit der Übergabe des BMW X6 zwecks Veräusserung an AB._____ bzw. mit dem Verkaufsangebot und der damit einhergehenden Mani- festation der Eigentümerstellung an den Autohändler AA._____, eigneten sich die Beschuldigten A._____ und B._____ teils abwechselnd und teils zusammen die Fahrzeuge im Rechtssinne an. Beide Beschuldigten leisteten durch das arbeitstei- lige Vorgehen einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Tat und wirkten so- wohl bei der Entschlussfassung als auch bei der Ausführung selbst persönlich mit. Ihr Tatbeitrag erfüllt damit sämtliche Eigenschaften einer Mittäterschaft und be- schränkt sich mitnichten auf eine blosse Gehilfenschaft. 3.6. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes kann zweifelsfrei auf Wissen und Wil- len der Beschuldigten A._____ und B._____ geschlossen werden. Diesbezüglich ist ausdrücklich auf die Erstellung des Sachverhalts im ersten Berufungsurteil vom
- März 2017 hinzuweisen, namentlich auf die dort detailliert wiedergegebenen Aussagen der Beteiligten, insbesondere jene von Q._____ und B._____ selbst (Urk. 251 E. 3. Teil G. I. 3.2. und 3.3, S. 232 ff.). Angesichts ihres mit Q._____ im Detail geplanten und durchgeführten Ablaufes inklusive Übertragungen der - 39 - R._____ AG ist ohne weiteres davon auszugehen, dass - neben Q._____ - auch die Beschuldigten A._____ und B._____ von vornherein den Willen und den Vor- satz hatten, die nicht ihnen gehörenden Fahrzeuge unmittelbar nach der Überga- be resp. Aushändigung an Q._____, jedenfalls sobald die R._____ AG an B._____ übertragen war, in Besitz zu nehmen und weiterzuverkaufen, um den damit erzielten Barbetrag für je eigene Bedürfnisse zu verwenden, sei das die Lohnzahlung zugunsten von Q._____, die Tilgung der Schulden von B._____ o- der die weiteren eigenen Bedürfnisse von A._____. Sie wussten, wie zu ND 3 be- reits erstellt wurde, dass sie damit gegen die Abmachungen aus dem Leasingver- trag verstiessen (siehe erstes Berufungsurteil E. 3. Teil D. I. 4.10, Urk. 251 S. 177 f.), zumal sie vorliegend den Abschluss der Leasingverträge namens der R._____ AG geradezu als Zweck für die kurzzeitige Übernahme der Firma durch Q._____ vorgesehen hatten und B._____ als verantwortlicher und im Handelsre- gister eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (Urk. HD 1/2) die Kenntnis über das Wesen der Leasingverträge auch aus gesell- schaftsrechtlicher Sicht entgegen zu halten ist. 3.6.1. Entgegen seiner erneuten Behauptung, die Leasinggeschäfte nicht begrif- fen zu haben, sagte der Beschuldigte B._____ schon früh in der Untersuchung klar aus, er habe die R._____ gekauft, damit er einen Mercedes habe verkaufen können (Urk. 4/5 S. 12) und ergänzte, in der R._____ AG habe es nichts ausser zwei Autos gehabt, einen Mercedes und einen BMW und beide seien geleast ge- wesen (Urk. 4/5 S. 13). Das deckt sich auch mit seiner späteren Aussage, wo- nach er S._____ darüber informiert habe, dass der BMW X6 und der Mercedes ML Leasingfahrzeuge seien (Urk. 4/9 S. 8). Der Beschuldigte B._____ sagte mit Bezug auf seine Bestreitung um das Wissen betreffend die bestehenden Leasing- verträge zum Mercedes und dem BMW X6 ausserdem aus, er hätte das Auto auch verkauft, wenn er gewusst hätte, dass es geleast war (Urk. 4/8 S. 4). Ange- sichts seiner eigenen frühen Aussage, wonach er über die sich in der R._____ AG befindenden Autos nur gewusst habe, dass sie "verkauft worden sind" und er für die Autos "Geld erhalten würde" (Urk. 4/5 S. 13; Urk. 4/8 S. 2), ist als nachgewie- sen zu betrachten, dass er von allem Anfang an und namentlich bevor er die R._____ AG übernahm, mit A._____ abgesprochen gehabt hatte, diese Autos - 40 - trotz bestehender Leasingverträge zu verkaufen. Dies gilt aufgrund seiner eige- nen Zugabe bezüglich des BMW X6, wonach er sich infolge des bestehenden Codes 178 bei der Übernahme der R._____ AG bewusst war, dass der BMW nicht verkauft werden dürfe (siehe vorstehende Ziffer III.2.2), gar als erstellt. Ab- gesehen von seiner widersprüchlichen Darstellung ändert daran auch nichts, wenn der Beschuldigte aktuell geltend machen will, er sei sich über die Rechtsna- tur der Leasingverträge nicht im Klaren gewesen, denn dies ist für die rechtliche Würdigung irrelevant, da der Beschuldigte B._____ jedenfalls deutlich machte, dass er wusste, dass er die Fahrzeuge nicht verkaufen durfte und daher unerheb- lich ist, ob er dies aufgrund eines vermeintlichen Abzahlungskaufes oder "Raten- kaufvertrages" oder Kreditkaufes nicht durfte. 3.6.2. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ den BMW X6 im Wis- sen um den bestehenden Leasingvertrag einer ihm als Autohändler bekannten Person (AB._____) überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zu- rück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AB._____ bereits den BMW X5 abgekauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu verkaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AB._____ ver- kauft und zu Bargeld gemacht würde, weil ihm selbst ein Teil des erzielten Erlö- ses zufallen sollte. 3.7. Aufgrund des Tatvorgehens, woraus auf ihren Willen als eine innere Tatsa- che geschlossen werden kann, verbleibt kein Zweifel, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ nie beabsichtigten, die restlichen Leasingraten zu bezahlen und schon gar nicht, die Fahrzeuge der Eigentümerin je irgendwann zurückzuge- ben. Somit entstand bereits durch die Aneignung der tatbestandsmässige Scha- den im Entzug des Fahrzeugwertes und dem Verlust der Sicherheit für die Ver- tragsforderung durch das Weiterverkaufen an einen gutgläubigen Dritten (ND 6). 3.8. Da es dem Beschuldigten B._____ nicht gelang, den Mercedes an den Au- tohändler AA._____ zu verkaufen, weil dieser aufgrund des tiefen Preises miss- trauisch geworden war, entstand in diesem Fall kein so grosser Schaden, da das - 41 - Fahrzeug der Eigentümerin zurückgegeben werden konnte. Die Beschuldigten A._____ und B._____ hatten jedoch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert, so dass bezüglich ND 4 ein Ver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 3.9. Dem Schuldspruch der Vorinstanz wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich ND 6 und wegen versuchter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich ND 4 ist daher auch hier zu folgen. Diese Schuldsprüche sind in Anbe- tracht der bereits erfolgten in ähnlich gelagerten Nebendossiers zusammenzufas- sen, so dass der Beschuldigte B._____ der mehrfach begangenen, teilweise ver- suchten, Veruntreuung in Mittäterschaft mit A._____ schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung und Vollzug
- Einwendungen 1.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ beantragte im ersten Berufungsverfahren bezüglich des Tagessatzes der Geldstrafe zunächst, er sei auf Fr. 70.– festzusetzen, reduzierte aber anlässlich der Berufungsverhandlung den Tagessatz auf die von der Vorinstanz festgelegte Höhe von Fr. 30.– (Urk. 161 S. 2 f. und Urk. 209 S. 3 f. und S. 55). 1.2. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. August 2018 zum Rückwei- sungsentscheid des Bundesgerichtes äussert sich der Verteidiger des Beschul- digten B._____ nicht zur Höhe des Tagessatzes (Urk. 303 S. 5 f.). Er beantragt indessen, es sei die Überlänge des Verfahrens und damit einhergehend die Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes bei der Strafzumessung mit einer Reduktion um die Hälfte zu berücksichtigen, da der Beschuldigte B._____ weder die lange Verfahrensdauer seit Anhebung der Strafuntersuchung am 22. Januar 2009 bis zum ersten Berufungsurteil noch die fehlende rechtliche Würdigung des Sachver- halts zu ND 4 und 6 durch die erkennende Kammer und damit einhergehend die - 42 - Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verantworten habe. Dieses Strafverfahren begleite nunmehr den Beschuldigten B._____ knapp 10 Jahre, was eine enorme seelische und psychische Belastung für ihn darstelle (Urk. 303 S. 5 f.). Der Be- schuldigte B._____ beantragt eventualiter die Bestrafung mit 24 Monaten Frei- heitsstrafe und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges.
- Gesamtstrafe 2.1. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ergänzend und präzisierend zur Vorinstanz auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung hinzuweisen (Urteil 6B_483/ 2016 vom
- April 2018 (zur Publ. vorgesehen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Me- thode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bun- desgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die kon- kreten Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind und an- schliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen, die gleichartig sind, Gesamtstrafen zu bilden sind. Dabei hat sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat - nach Festsetzung einer hypotheti- schen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt - namentlich bei alternativ zur Verfü- gung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Ta- ten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Urteil 6B_483/2016 vom
- April 2018 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; zur Publ. vorgesehen). 2.2. Zu beachten ist nach wie vor, dass das Asperationsprinzip nur bei gleicharti- gen Strafen zum Zuge kommt; treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebenei- nander zu verhängen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Thommen, in: Schweize- - 43 - risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2013, N 7 zu Art. 49 StGB). 2.3. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte jedoch im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hin- dert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publ. vor- gesehen). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1).
- Strafrahmen Infolge der Tatmehrheit und der mehrfachen Begehung der zu beurteilenden Delikte ist auch für den Beschuldigten B._____ nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Es ist mit der Vorinstanz als Ausgangspunkt dafür vom gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als dem Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung, die von einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren reicht, auszugehen (Urk. 159 S. 303 f.).
- Strafart 4.1. Die Vorinstanz sprach gedanklich für die im Zusammenhang mit den Vermö- gensdelikten erfüllten Tatbestände eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 159 S. 303 - 307), kam hingegen betreffend die SVG-Delikte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zum Schluss, sie hätte dafür lediglich eine Geldstrafe ausgefällt, wäre der Beschuldigte B._____ nicht wegen weiterer Delikte angeklagt und erachtete eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen aufgrund des Verschuldens und in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessen (Urk. 159 S. 309). - 44 - 4.2. Da die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt, hat die erkennende Kammer die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). Insofern ist die erkennende Kammer nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). 4.3. Bezüglich der Erwägungen zur Geldstrafe kann der Vorinstanz indes auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts in con- creto nicht gefolgt werden. Sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sin- ne von Art. 91 Abs. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 1) als auch das Fah- ren trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (in der ab
- Januar 2005 gültigen Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, namentlich auch weil durch deren Verletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer droht. Es handelt sich mithin nicht um Bagatelldelikte im Strassenverkehr. Wie die Vorinstanz selbst auch anführt, war der Beschuldigte B._____ im Tatzeitpunkt dieser Delikte zwei- fach einschlägig vorbestraft und beging die zu beurteilenden Delikte innerhalb der vierjährigen Probezeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Ober- land vom 18. August 2006 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 159 S. 308 und 309; Urk. 110 und 180). Die Vorstrafen haben offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt, so dass aufgrund der wiederholten Delinquenz innerhalb der Probezeit und wäh- rend laufendem neuem Strafverfahren aufgrund des Vorfalls vom 4. Dezember 2008 (ND 1) sowie des Schweregrades der vorliegend zu beurteilenden (SVG)- Taten nicht mehr eine Geldstrafe, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe als ange- messene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Das Bundesgericht lässt eine solche in Einzel- oder Ausnahmefällen begründete asperierende Freiheits- strafe auch im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. - 45 - 4.4. Das Verbot der reformatio in peius steht hier allerdings einer einheitlichen verschuldensangemessenen Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe entgegen, da nur dieser und nicht (auch) die Staatsanwaltschaft Berufung erhob. Die alleinige Ausfällung einer Freiheitsstrafe würde eine Ände- rung im vorinstanzlichen Dispositiv zulasten des Beschuldigten B._____ bewirken, die nicht zulässig ist (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Darauf ist bei der konkret vorzunehmenden Strafzumessung Rücksicht zu nehmen.
- Hypothetische Einsatzstrafe 5.1. In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands des ge- werbsmässigen Betruges - auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungs- verbotes (siehe hierzu erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 4. Teil B. 4.1.1; Urk. 251 S. 302) - der hohe sechsstellige Deliktsbetrag auf, der in nur rund einem halben Jahr in ca. einem Dutzend Einzelakten (Bargeldabhebungen und zwei Fahrzeugverkäufe) anfiel (siehe erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 3. Teil J.4.2.; Urk. 251 S. 293 f.). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist da- mit insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Verschuldenserschwerend muss dem Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbs- mässigen Betrugs zusätzlich zur Last gelegt werden, dass auch er - gleich wie der Beschuldigte A._____ - gefälschte Dokumente für die Betrügereien einsetzte, fik- tive Handwerkerrechnungen erstellte und inhaltlich falsche Leistungsabrech- nungsformulare verwendete und teilweise auch Drittpersonen für seine Zwecke einspannte, welche er bezüglich der wahren Absichten belog. Dadurch manifes- tiert sich eine erhebliche kriminelle Energie, fasste er doch bezüglich der Leasing- delikte in jedem Einzelfall separat wieder den Entschluss, auf die gleiche Art und Weise zu Geld zu kommen, was auf die verschiedenen fiktiven Handwerkerrech- nungen und der dadurch ermöglichten Bargeldbezüge gleichermassen zutrifft. Es wäre ihm daher grundsätzlich möglich gewesen, weiteres Delinquieren zu ver- meiden, was er aber unterliess. Auch betreffend den Hypothekarkreditbetrug übernahm B._____ in Bezug auf das Verhalten zur Bank und zu seinen Familien- angehörigen, inklusive seiner Ehefrau, eine in vielerlei Hinsicht wichtige Funktion. Als Mittel zum Zweck des Baukreditbetruges war es entscheidend, dass er seine - 46 - in geschäftlichen Dingen unerfahrene Ehefrau dazu überreden konnte, die W._____ GmbH als formelle einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin zu übernehmen, so dass er als ihr Stellvertreter für eine unauffällige, bisher nicht in Erscheinung getretene, prinzipiell glaubwürdige GmbH handeln konnte, was na- mentlich im Hinblick auf das Auftreten der W._____ GmbH als Generalunterneh- merin gegenüber der Bank und für die fiktiven Handwerkerrechnungen eine we- sentliche Grundlage für die Umsetzung des Betrugsplanes war. Zudem ermöglich- te dies A._____ unter dem Deckmantel der GmbH zu handeln und konnte er so vermeiden, mit seinem eigenen Namen aufzutreten. Das alles wusste, tolerierte und deckte B._____, weshalb diese ganzen Machenschaften auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen Betruges hinsichtlich der objek- tiven Tatschwere zulasten des Beschuldigten B._____ berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der in Mittäterschaft mit A._____ begangenen Betrugsdelikte (ND 7, 11 und 13) wirkt sich leicht strafmindernd zugunsten des Beschuldigten B._____ aus, dass es der Beschuldigte A._____ war, der den Anstoss zu den Betrugs- handlungen gab und vorschlug, er könne seine Schulden bei ihm mittels des Hy- pothekarkredits tilgen (oder zumindest reduzieren) und die dafür benötigten Ei- genmittel via des Verkaufs geleaster Fahrzeuge erhältlich machen. Nicht zuzu- stimmen ist der Vorinstanz jedoch bezüglich der Gewichtung der Tatbeiträge, wie dies bei der Strafzumessung für A._____ bereits erwähnt wurde. Wenn auch A._____ der Initiant des Vorgehens war, planten doch beide Beschuldigten zu- sammen das konkrete Vorgehen und setzten es in arbeitsteiliger Weise auch um, wobei dem Beschuldigten B._____ hinsichtlich des Einbezugs seiner Ehefrau (als formelle Geschäftsführerin der W._____ GmbH) und seiner Familienangehörigen (AF._____ und AG._____) sowie deren Vertretung gegenüber der Bank und der Autogarage AH._____ eine zentrale Rolle zukam. Es kann insofern der Vo- rinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, der Beschuldigte B._____ sei nicht die treibende Kraft gewesen oder habe nicht die führende Rolle inne gehabt (Urk. 159 S. 304). Einzuräumen bleibt indessen, dass der Beschuldigte B._____ nicht das geschäftliche Fachwissen für die Erstellung und Finanzierung eines Ein- familienhauses hatte und er alleine ein solches Betrugskonstrukt wohl nicht hätte - 47 - realisieren können. Diesbezüglich kam dem Beschuldigten A._____ im Vergleich mit dem Beschuldigten B._____ doch eine übergeordnete Rolle zu, was sich auch darin zeigt, dass er für die Erarbeitung der schriftlichen Verträge und die Verhand- lungen nach aussen sowie den Kauf der Liegenschaft AC._____ verantwortlich war. Ebenfalls muss der Tatbeitrag von A._____ bezüglich der Leasingbetrüge als insoweit unverzichtbar und leicht höher eingestuft werden als derjenige von B._____, weil es A._____ war, der die Verbindungen zu den Autoverkäufern und der Drittperson hatte, welche die Fahrzeugausweise der geleasten Autos ohne den Code 178 erschlich, ohne welche der Verkauf der geleasten Fahrzeuge we- sentlich schwieriger gewesen wäre. Das objektive Verschulden von B._____ ist im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln und wiegt vor allem deshalb weniger schwer als dasjenige von A._____, weil dieser mit dem Baumaschinen- und dem Versicherungsbetrug noch weitere und ebenfalls schwerwiegende Tathandlungen beging. 5.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, so dass eine Reduktion zufolge Eventualvorsatzes entfällt. Als Tatmotiv kommt einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht und somit das Handeln des Beschuldigten aus rein egoistischen Beweggründen, namentlich ohne eigene Arbeitsleistung seine Schulden zu reduzieren und seinen Lebensun- terhalt zu finanzieren. Dabei wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, mittels bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Deutlich erschwerend ist seine an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit zu veranschlagen und der Miss- brauch des Vertrauens, das ihm von Seiten seiner Ehefrau, seines Bruders und seiner Schwägerin entgegen gebracht wurde. So brachte der Beschuldigte im Wissen um die fehlenden finanziellen Möglichkeiten von AF._____ und AG._____ diese dazu, den Grundstückkaufvertrag, den Werkvertrag und den Hypothekar- kreditvertrag zu unterzeichnen und damit die aus diesen Verträgen fliessenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten mit ihm zusammen zu übernehmen. Er setzte sie damit nicht nur einer allfälligen strafbaren Teilnahme, sondern auch ei- nem erheblichen finanziellen Risiko aus, das ihnen in keiner Art und Weise be- kannt war, da er sie über die effektiven Ziele und der damit einhergehenden Ge- - 48 - fährdung ihres eigenen Vermögens, die zumindest in der Vermehrung ihrer Schul- den lag, im Unklaren liess. Dass der Beschuldigte B._____ Schulden gegenüber A._____ hatte, vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Im Ge- genteil fällt das egoistische Motiv und die beispiellose Rücksichtslosigkeit gegen- über seinen Familienangehörigen verschuldenserschwerend in Betracht und wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Faktoren gar erhöht. 5.3. Entsprechend erweist sich das von der Vorinstanz als leicht qualifizierte Verschulden als unangemessen mild und die festgesetzte Einsatzstrafe von dreissig Monaten angesichts des anwendbaren Strafrahmens als zu tief. Mit Blick auf diesen rechtfertigt es sich vorliegend, die hypothetische Einsatzstrafe ent- sprechend des keineswegs leichten Verschuldens auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
- Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte 6.1. Mehrfache Veruntreuung (ND 3, 6, und 8), teilweise versucht (ND 4) 6.1.1. Hier ist bezüglich der versuchten Veruntreuung das Tatverschulden zu- nächst hypothetisch für das vollendete Delikt zu ermitteln und erst hernach der Umfang der Reduktion der Strafe wegen des vollendeten Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestimmen. 6.1.2. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst auf die mehrfache Tatbegehung hinzuweisen, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Innerhalb von nur sechs Monaten wurde ein stattlicher Deliktsbetrag von rund Fr. 341'967.– (Fr. 69'746.– [ND 3], Fr. 98'240.– [ND 4], Fr. 98'841.– [ND 6], Fr. 75'140.– [ND 8]) erreicht, was bezüglich der objektiven Tatschwere ins Auge sticht. Alleine aus dieser Aufzäh- lung ergibt sich ein beachtliches Mass an krimineller Energie des Beschuldigten B._____. Dabei ging auch er durchaus raffiniert vor, indem er - zusammen mit A._____ - Drittpersonen (seine Ehefrau C._____ [ND 3], Q._____ [ND 4 und 6] und AI._____ [ND 8]) in seine Tatplanung und -ausführung einbezog, die auf sei- ne Intervention hin, nichtsahnend hinsichtlich des effektiv von ihnen angestrebten Ziels und ohne das notwendige Knowhow, Firmen kauften und in deren Namen - 49 - Leasinggeschäfte über Fahrzeuge abwickelten, welche der Beschuldigte A._____ zuvor ausgesucht hatte und die dieser dann zusammen mit B._____ verkaufte, resp. verkaufen wollte. Der Beschuldigte B._____ liess dadurch vordergründig andere für seine Ziele und seine persönliche Bereicherung haften und miss- brauchte das in ihn gesetzte Vertrauen seitens seiner Ehefrau, aber auch von AI._____ schwer. Zudem handelte er zusammen mit A._____ im Team und ge- mäss ihrem abgesprochenen planmässigen und arbeitsteiligen Vorgehen, was sich erschwerend auf das Tatverschulden auswirkt, da dadurch die Gefährdung des Vermögens und der Verfügungsmacht der Eigentümer über die Fahrzeuge noch erhöht wurde, da ihnen aufgrund der vorgeblichen Gründe für den Ab- schluss der Leasingverträge die Dimension der Taten nicht einsichtig war. Bezüg- lich der versuchten Veruntreuung (ND 4) fällt zudem verschuldenserschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte B._____ für den Verkaufsversuch den Fahrzeug- ausweis des Mercedes ML 63 AMG verwendete, von welchem er wusste, dass er mittels falscher Angaben erschlichen worden war. Was diese in Mittäterschaft zusammen mit A._____ begangenen Veruntreuungen betrifft, ist festzuhalten, dass die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten in etwa gleichwertig waren, indem beide das Tatvorgehen miteinander abgesprochen und die Tatausführung arbeitsteilig unter ihnen beiden aufgeteilt hatten. Wo B._____ den näheren Kontakt hatte, überzeugte er die Drittpersonen zum Abschluss des jeweiligen Leasingvertrages (ND 3), ansonsten übernahm dies A._____ (ND 4 und 6) oder beide zusammen (ND 8). Bei der Umsetzung des Planes, insbeson- dere der Vorbereitung der Leasingverträge und der Übernahmeverträge bezüglich der Firmenkäufe, die Voraussetzung für weitere Autoverkäufe waren, sowie der Abholung der Fahrzeuge und deren anschliessenden Verkauf gingen die Be- schuldigten jedoch ebenfalls etwa zu gleichen Teilen gemeinsam vor, so dass ein gleichwertiger Tatbeitrag vorliegt. Die objektive Tatschwere ist jedenfalls als kei- neswegs mehr leicht einzustufen. 6.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt bezüglich des finanziellen Motivs zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er für die Begehung des Hypothekarkreditbetru- ges bereit war, die Leasingdelikte zusätzlich zu begehen, um damit das erforderli- - 50 - che Bargeld zu beschaffen, mit welchem er sich im Rahmen des Baukreditbetrugs noch weit mehr bereichern wollte. Dabei ging er namentlich gegenüber AI._____ besonders rücksichtslos und durchtrieben vor, nützte er deren finanzielle Notlage nicht nur für den Verkauf der AJ._____ GmbH und den Abschluss des Leasingge- schäfts aus, sondern schob er wissentlich effektiv nicht vorhandenes Interesse am Reinigungsinstitut durch seine Ehefrau mehrmals vor, um ihre Zweifel betref- fend den Verkauf zu zerstreuen. Dass A._____ sie zudem unter Druck setzte, auch noch persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften, fällt, da dies vom mittä- terschaftlichen Vorgehen erfasst wird, ebenfalls verschuldensmässig ins Gewicht. Die subjektiven Gesichtspunkte wirken sich verschuldenserhöhend aus. 6.1.4. Dass die Tat bezüglich der Veruntreuung des Mercedes ML 63 AMG (ND 4) nicht zur Vollendung gelangte, führt vorliegend zu einer leichten Strafminde- rung, obwohl der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende führte und alles von ihm aus Notwendige unternahm, um den Mercedes dem Verkaufsinteressenten AA._____ zu verkaufen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Einflussmög- lichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings weist die versuchte Tat eine grosse Distanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf, da das Fahrzeug dank dem Eingreifen des Verkaufsinteressenten und von Dritten dem Einflussbereich der Beschuldigten entzogen werden konnte und dadurch der Vermögensschaden deutlich minimiert wurde, da das Fahrzeug als Sicherheit der Leasinggeberin ungeschmälert erhal- ten blieb und nur der Ausfall der Leasingraten zu Buche schlug. Eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist daher trotzdem an- gebracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich diese Reduktion angesichts der übrigen vollendeten Veruntreuungsdelikte nur leicht auswirkt, so dass das Ver- schulden für diese Taten insgesamt als trotzdem nicht unerheblich zu beurteilen ist. 6.1.5. In Nachachtung des Asperationsprinzips und angesichts der Strafandro- hung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Ver- - 51 - untreuung gemessen am nicht unerheblichen Verschulden um 1 ½ Jahre zu er- höhen. 6.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (ND 4) 6.2.1. In objektiver Hinsicht kann das Verschulden des Beschuldigten B._____ als leicht bezeichnet werden, erschöpfte sich doch die Tathandlung im Verwen- den eines inhaltlich falschen Fahrzeugausweises und handelte es sich um eine einzige Tatbegehung. Auch wenn der Beschuldigte um die tatsächliche Eigentü- merin des Fahrzeugs wusste, so hat er sich dennoch nicht der Anstiftung zum Er- schleichen des falschen Ausweises schuldig gemacht, sondern lediglich dessen Verwendung. Bezüglich des Tatverschuldens fällt einzig in Betracht, dass dem Fahrzeugausweis vom Publikum ein relativ grosses Vertrauen entgegen gebracht wird, weil er von einer staatlichen Behörde ausgestellt wird und eine direktvorsätz- liche Verwendung eines solchen Ausweises im Wissen um dessen falschen Inhalt daher nicht ohne Weiteres leicht wiegt. 6.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt das Motiv zur Tatbegehung zusammen mit dem übergeordneten Ziel, durch den Verkauf der Leasingfahrzeuge den gross angelegten Hypothekarkreditbetrug zu bewerkstelligen ins Gewicht. Strafmin- dernde Faktoren sind nicht ersichtlich. Gerade weil die Benutzung des erschliche- nen Ausweises zeitlich, sachlich und situativ eng mit der Veruntreuung zusam- menhängt, rechtfertigt es sich nicht, das Delikt separat mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, da das Verschulden untrennbar mit jenem bezüglich des Hypothe- karkreditbetruges und der Veruntreuung zusammenfällt und eine separate Sankti- on diesen Gegebenheiten nicht gerecht würde. Insgesamt ist das Verschulden bezüglich des Missbrauchs des Ausweises als leicht zu bewerten, was asperie- rend zu einer leichten Straferhöhung der Einsatzstrafe um maximal einen Monat führt. 6.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren trotz Entzug des Führeraus- weises (ND 1 und 2) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte B._____ bezüglich des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand angesichts seines in Bezug auf das Lenken eines - 52 - Fahrzeuges katastrophalen Zustandes, der als apathisch, wirr und zitternd be- zeichnet wird und der zur Folge hatte, dass er gar sitzend einschlief (vgl. Urk. ND 1/8 S. 2 und ND 1/1 S. 7), das von der Strafbestimmung geschützte Rechtsgut der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer schwerwiegend gefährdet, da er das Fahrzeug überhaupt nicht mehr beherrschte. Es zeigt sich im Verhalten des Beschuldigten auch eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Unversehrt- heit der anderen Verkehrsteilnehmer, wusste er doch im Zeitpunkt des Fahrtantrit- tes genau, dass er mehrere Tabletten Temesta eingenommen hatte, über deren Wirkung ihn die verschreibende Ärztin aufgeklärt hatte, wie der Beschuldigte selbst einräumen lässt (Urk. 131 S. 101). Dass er sich, wie er geltend machen lässt, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zur Einnahme des Medika- mentes gezwungen sah (Urk. 131 S. 101), vermag das subjektive Tatverschulden nicht zu mindern. Er hätte in jedem Fall nach der Einnahme von Temesta kein Fahrzeug mehr führen dürfen und es wäre ihm objektiv betrachtet durchaus ein- fach möglich gewesen, das strafbare Handeln zu vermeiden, indem er diesfalls die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein Taxi benutzt hätte. Der Vorfall ereignete sich auf der Fahrt von … in Richtung … an einem Donnerstag Nachmittag, so dass diese Option zweifellos zur Verfügung stand. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Insgesamt erweist sich angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen eine Be- strafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe von rund fünf bis sechs Monaten als angemessen. 6.3.2. Bezüglich des Fahrens trotz Führerausweisentzugs wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht, vergingen doch nicht einmal zwei Monate seit dem Entzug und bestand für die Fahrt kein zwingender Grund. Sein Verhalten zeugt von einer beträchtlichen Uneinsichtigkeit in das Unrecht seiner Taten, von einer hohen Missachtung der staatlichen Rechtsordnung und - erneut - von einer eigentlichen Gleichgültigkeit gegenüber einer potentiellen Gefährdung Dritter, zwecks deren Schutzes ihm ja der Führerausweis entzogen worden war. Straf- mindernde Faktoren sind keine ersichtlich, so dass angesichts des Verschuldens eine Freiheitsstrafe von rund drei Monaten angemessen erscheint. - 53 - 6.3.3. Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die schweren Verkehrs- regelverstösse asperierend um 6 Monate zu erhöhen. 6.4. Zwischenfazit Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe (3 ½ Jahre Freiheitsstrafe) um rund 2 Jahre und einen Monat, so dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatverschul- den auf rund 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe bemisst. Da das Asperationsprinzip bereits bei allen zur Erhöhung der Einsatzstrafe führenden Delikten beachtet wurde, hat sich nur noch die übrige Deliktsmehrheit im Komplex der Vermögensdelikte straf- erhöhend bzw. strafschärfend auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.2.2). Aufgrund der gesamten Tatschwe- re - und vor Berücksichtigung der tatfremden Strafzumessungsgründe - erscheint somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 ½ bis 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
- Täterkomponenten 7.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 159 S. 305 und 308). Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich folgende Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen: Nachdem der Beschuldigte ein paar Monate angestellt war, machte er sich im Oktober 2016 erneut mit einer GmbH selbstän- dig. Zwar wurde diese noch nicht liquidiert, doch gab der Beschuldigte seine Selbständigkeit bereits nach kurzer Zeit wieder auf und ist seit dem 1. März 2017 bei der AK._____ AG als Bauleiter Monteur angestellt (Prot. II S. 19 ff.). 7.2. Der Beschuldigte B._____ verfügt gemäss aktuellem Strafregisterauszug über keine Vorstrafen (Urk. 307). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass sämtli- che Täterkomponenten keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben und somit neutral zu werten sind (Urk. 159 S. 305 f.). - 54 -
- Verletzung des Beschleunigungsgebotes 8.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die da- durch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlas- sen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Be- hörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgäng- lich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vor- zunehmen (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichtes 6B_42/2016 vom
- Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3.3., je mit Hinweisen; Mathys, Leitfaden, a.a.O., N 270 - 272). 8.2. Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf die Ausführungen zur Strafzumes- sung bezüglich A._____, dass zwar nicht von einer übermässig langen Verfah- rensdauer gesprochen werden könne, reduzierte aber dennoch die hypothetische Gesamtstrafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes um rund ⅛ resp. um fünf Monate bzw. um 20 Tagessätze (Urk. 159 S. 309). 8.3. Bezüglich der äusseren Umstände des Verfahrensgangs und des Gerichts- standsverfahrens kann auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen ver- wiesen werden (siehe hierzu erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 4. Teil B. 6.4.1; Urk. 251 S. 315 f.). Was die Umsetzung auf die konkrete Strafzumes- sung für B._____ betrifft, ist festzuhalten, dass nicht sein Verhalten zur erneuten Prüfung des Gerichtsstandes führte, sondern ausschliesslich dasjenige von A._____. Eingedenk des grossen Aktenumfangs und der komplizierten Verhält- nisse, welche selbst die Verteidigung von B._____ einräumt (Urk. 131 S. 9), ist eine lange Verfahrensdauer auf die konkreten Umstände des Falles zurückzufüh- - 55 - ren und insofern hinzunehmen. Es trifft denn auch nicht zu, dass die Verfahrens- dauer vor Obergericht des Kantons Zürich auf eine "Überlastung" der Referentin zurückzuführen ist, wie der Verteidiger in seiner Beschwerde ans Bundesgericht unterstellt (Urk. 259/2 S. 21), sondern einzig auf die generell sehr hohe Arbeitslast an den beiden Berufungskammern des Obergerichts des Kantons Zürich aufgrund immer umfangreicherer und entsprechend aufwendigeren Strafverfahren, die auch längere und mehrere Sitzungstage in Anspruch nehmen. Mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer (inklusive des Berufungsverfahrens) nahm die erken- nende Kammer im ersten Berufungsverfahren beim Beschuldigten B._____, der die Gerichtsstandsauseinandersetzung nicht zu verantworten hat, eine Strafmin- derung von 11 Monaten vor, was im Verhältnis zur Höhe seiner hypothetischen Gesamtstrafe eine in Bezug auf A._____ vergleichsweise stärkeren Berücksichti- gung entsprach. 8.4. Dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht rund ein Jahr lang dauerte, hat weder der Beschuldigte noch die erkennende Kammer zu verantwor- ten. Dass aus Versehen trotz akribischer Sachverhaltserstellung bei der Ausferti- gung des umfangreichen Urteils die rechtliche Würdigung nicht Eingang in die Erwägungen fand, obwohl eine analoge rechtliche Würdigung vorgenommen wor- den war, was aufgrund des Fazits und der Strafzumessung ersichtlich ist (Urk. 251 S. 294 E. 3. Teil K. und S. 324 E. 4. Teil C.4.1.), ist ebenfalls nicht dem Beschuldigten anzulasten. Dennoch hat er, da er nicht nur diese fehlende Würdi- gung rügte, sondern namentlich auch die Schuldsprüche betreffend gewerbsmäs- sigem Diebstahl und andere Veruntreuungsdelikte sowie die Strafzumessung und eine Schadenersatzforderung, grundsätzlich die Verlängerung des Verfahrens durch die Einlegung des Rechtsmittels letztlich selbst zu vertreten, obwohl ihm solches selbstverständlich unbenommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde in wesentlichen Teilen abgewiesen wurde. Eine hälftige Reduk- tion der Strafe erscheint angesichts dieser Gegebenheiten jedenfalls als unange- messen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einer Reduktion der Sanktion im Umfang von 14 Monaten Rechnung zu tragen. - 56 -
- Zeitablauf mit Wohlverhalten 9.1. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ machte überdies neben der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die weitere Strafmilderung infolge Zeit- ablaufs und des fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 48 lit. e StGB für die SVG-Delikte geltend (Urk. 131 S. 106). 9.2. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). Die Verjährungsfrist für die Strassenverkehrsdelikte beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) 7 Jahre und gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB für den gewerbsmässigen Betrug und die Veruntreuungen 15 Jahre. Im vorliegenden Fall liegen die Tathandlungen der SVG-Delikte nunmehr rund neun Jahre zurück, womit die Verfolgungsverjäh- rungsfrist seit der Tatbegehung vollumfänglich verstrichen ist, wenn auch die Verjährung zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 27. März 2015 gemäss Art. 97 Abs. 3 aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Bezüglich der Vermögensdelikte sind inzwischen ebenfalls bald ⅔ der Verjährungsfrist verstrichen (21. April 2019), so dass auch diesbezüglich das Strafbedürfnis abgenommen hat, jedoch noch nicht im gleichen Ausmass wie bezüglich der Verkehrsdelikte. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wo- nach sich der Beschuldigte seit Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht wohlverhalten hätte. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafreduktion im Umfang von nunmehr 8 Monaten (gegenüber von 4 Monaten, die bereits mit Urteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 gewährt worden waren) erscheint daher angezeigt.
- Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint unter Berücksichtigung einer Strafreduktion von insgesamt 22 Monaten die Bestrafung des Beschuldigten - 57 - B._____ mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als sei- nem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Infolge des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion zu bleiben, da sich diese gegenüber der von der erkennenden Kammer als angemessen beurteilten Freiheitsstrafe insgesamt als milder erweist, so dass der Beschuldigte B._____ mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu bestrafen ist.
- Tagessatzhöhe der Geldstrafe 11.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 11.2. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz für den Beschuldigten B._____ auf Fr. 30.– fest. Angesichts der an der Berufungsverhandlung geschilderten verän- derten finanziellen Verhältnisse des Ehepaars B._____C._____ drängt sich je- doch eine Erhöhung des Tagessatzes auf, was ausdrücklich vom Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid gebilligt wurde (Urk. 290 S. 15 f.). Der Be- schuldigte ist seit dem 1. März 2017 100 % bei der AK._____ AG als Bauleiter - 58 - Monteur angestellt und verdient netto durchschnittlich zwischen Fr. 5'500.– und Fr. 6'000.– pro Monat, zuzüglich eines 13. Monatslohns. Auch seine Ehefrau ar- beitet wieder und ist seit Mitte 2015 im Stundenlohn im Verkauf bei AL._____ an- gestellt. Vermögen weist der Beschuldigte zwar keines auf, aber inzwischen hat er die meisten seiner Schulden abbezahlt (Prot. II S. 22 ff.). In Anbetracht des Einkommens des Beschuldigten sowie seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint, bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, von 15% für das erste und 12.5% für das zweite Kind, eine Ta- gessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen. 11.3. Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf Fr. 80.– festzusetzen und der Be- schuldigte B._____ demzufolge nebst 36 Monaten Freiheitsstrafe mit einer Geld- strafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.
- Anrechnung der erstandenen Haft Die vom Beschuldigten B._____ erstandene Haft beläuft sich gemäss zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz auf 180 Tage (Urk. 159 S. 313), welche in An- wendung von Art. 51 StGB an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzu- rechnen sind.
- Vollzug 13.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der dreijährigen Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 159 S. 332). Da der zu vollziehende Teil bei einer teilbedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB mindestens sechs Monate betra- gen muss und nur der Beschuldigte zu seinen Gunsten Berufung erhob, ist der vorinstanzliche Entscheid schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres zu bestätigen. 13.2. Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleicharti- gen Strafen unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzun- gen hierfür erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6 und Urteil des Bundesgerichts - 59 - 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4 und 3.3). Nachdem vorliegend kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgefällt wurde, ist über deren Vollzugsform separat und unabhängig von der Freiheitsstra- fe zu entscheiden. 13.3. Die Vorinstanz hat die Kriterien, die bezüglich der Prüfung, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe in Frage kommt, zu- treffend dargelegt (Urk. 159 S. 315 f.). Im Gegensatz zur Beurteilung der Legal- prognose durch die Vorinstanz können dem Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt keine Vorstrafen mehr entgegen gehalten werden (Urk. 159 S. 316 f.). In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der teilbe- dingte Strafvollzug gewährt wird. Nicht aufgeschoben wird lediglich das gesetzli- che Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe, welche der Beschuldigte jedoch be- reits erstanden hat. Im Lichte der Legalprognose erscheint es daher notwendig, die Geldstrafe zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss erstem Beru- fungsurteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 (Dispositivziffern 27 und 28 sowie 33) wurde seitens des Beschuldigen B._____ beim Bundesgericht nicht gerügt und war damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zur Begrün- dung der entsprechenden Entscheide kann daher auf die Erwägungen im 7. Teil A. und B. des ersten Berufungsurteils verwiesen werden (Urk. 251 S. 348).
- Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ beantragt die definitive Übernahme der Kosten des vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahrens, inklusi- ve derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse. Er begründet dies im Wesentlichen damit, der Beschuldigte habe die Erwägungen des Gerichts zu ND 4 und ND 6 bereits mit den auferlegten Gerichtskosten im ersten Berufungsur- teil vom 9. März 2017 "zu bezahlen", weshalb dem Beschuldigten B._____ wegen der erneuten Befassung des Obergerichts mit der Thematik gestützt auf den - 60 - Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht noch einmal Kosten auferlegt werden dürfen (Urk. 303 S. 6). 3.1. Angesichts der Anträge der amtlichen Verteidigung ist davon auszugehen, dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss erstem Beru- fungsurteil vom 9. März 2017 akzeptiert und nicht angefochten wurden, so dass sie - unter Hinweis auf die dortige Begründung - ohne weiteres diesem Urteil zu- grunde gelegt werden können. 3.2. Gemäss Dispositivziffer 28 lit. c wurden von den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten C._____ lediglich Fr. 1'450.– (entsprechend 2,5 % der Entscheidgebühr [450.–], 1/3 der Gebühr der Strafuntersuchung [1'000.–]) auferlegt, wohingegen ihr gemäss Dispositivziffer 33 angesichts des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens eine Prozessentschä- digung von Fr. 20'505.15 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen wurde. Das Verrechnungsrecht des Staates blieb ausdrücklich vor- behalten (Urk. 159 S. 336 und 337). Auf entsprechenden Antrag ihres Verteidi- gers wurden diesem unter Anrechnung an die der Beschuldigten C._____ zuge- sprochenen Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse einstweilen Fr. 17'000.– bezahlt (Urk. 293). Davon ist Vormerk zu nehmen.
- Der amtliche Verteidiger beantragt für das weitere Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'107.70, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 309). Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Einklang mit den An- sätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Ent- sprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten noch mit (aufgerundet) Fr. 3'110.– aus der Gerichtskasse für das vor- liegende zweite Berufungsverfahren zu entschädigen, zumal sich bei der Berech- nung des Mehrwertsteueranteils ein Rechnungsfehler eingeschlichen hat.
- Am zweiten Berufungsverfahren nahmen die Privatkläger nicht teil, so dass ihnen mangels erheblicher notwendiger Aufwendungen keine zusätzliche Pro- zessentschädigung zuzusprechen ist. - 61 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2, 4 und 6 (Freisprüche), 3 Abs. 4 und 5 (Schuldsprüche B._____ betr. SVG-Delikte), 12 und 13 (Ein- ziehungen zulasten des Beschuldigten A._____), 17 (Sicherstellung Fest- platte), 19, 20 und 22 (Zivilansprüche der Privatklägerinnen 2, 3 und 6) so- wie 29 bis 32 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) in Rechts- kraft erwachsen ist.
- Es wird festgestellt, dass folgende Dispositivziffern des ersten Berufungsur- teils der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 ebenfalls rechtskräftig sind: "1.1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 19) − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13 und 19) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12) − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19) − der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8 und 11). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 303 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind. - 62 - 2.1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, und 13) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3 und 8) − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (ND 4). 3.1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 13). 3.2. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3.3. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, a) der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 und b) der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
- Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7, H._____ AG, Scha- denersatz im Betrage von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 7 auf den Zivil- weg verwiesen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8, I._____ AG, aus ND 19 wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9, J._____, eine Genug- tuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu bezahlen. - 63 - Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abgewiesen.
- Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10, K._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 3'731.95 zu bezahlen.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ zuhanden der Kasse der Staatsanwaltschaft See/Oberland beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 2'252.75 wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF-Privatkonto-Nr. ..., lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____ , wohnhaft … [Adres- se], wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____ Kantonalbank, CHF-Privatkonto-Nr. ..., lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsangehörige von O._____ , wohnhaft … [Ad- resse], wird eingezogen und zur Deckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
- Die N._____ Bank AG, … [Adresse], und die P._____ Kantonalbank, … [Adresse], werden angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sämtliche sich auf den vorstehend unter Ziffer 10 und 11 genannten Konten befindenden Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB150303, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre der Konten aufzuhe- ben.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, eine Prozessentschädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzli- che Hauptverfahren zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Be- trag.
- Auf den Prozessentschädigungsantrag der Privatklägerin 1, D._____ AG, vor erster Instanz wird nicht eingetreten. - 64 -
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Privatklägerin 1 D._____ AG (ND3) eine Prozessentschädigung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 6), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4). 1.2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 1.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits erstanden ist. 1.4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 2.1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 27 und 28 sowie 33) wird bestätigt. 2.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ unter Anrechnung an die der Beschuldigten C._____ zugesprochene Pro- zessentschädigung und unter Berücksichtigung ihres Kostenanteils einstwei- len mit Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. - 65 -
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahren (SB 150303) betragen: Fr. 25'000.– ; Gerichtsgebühr Fr. 26'500.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 29'500.– amtliche Verteidigung B._____.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB150303), mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung, werden zu 60 % dem Beschuldigten A._____, zu 35 % dem Beschuldigen B._____ und zu 5 % der Beschuldigten C._____ aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten.
- Den Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren weder eine Ent- schädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Betrage von Fr. 3'110.–, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Verteidigung der Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 66 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Uster (hinsichtlich Dispositivziffer 9 des ersten Berufungsurteils) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − N._____ Bank AG, … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffern 10 und 12 des ersten Berufungsurteils) − P._____ Kantonalbank … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffern 11 und 12 des ersten Berufungsurteils)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 67 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180228-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 2. Oktober 2018 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. D._____ AG,
2. E._____ AG,
3. F1._____AG,
4. ...
5. F2._____ (Schweiz) AG,
6. G._____ Bank AG,
- 2 -
7. H._____ AG,
8. I._____ AG,
9. J._____,
10. K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG,
11. L._____ Leben AG 1 vertreten durch Dr. med. und Dr. med. dent. Y1._____, Rechtsanwalt, 2 vertreten durch lic. iur. Y2._____, 5 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____, 7 vertreten durch Y4._____, 8, 9 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y5._____ betreffend Betrug etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 (DG130024); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. März 2017 (SB150303); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 23. Mai 2018 (6B_712/2017) Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 61/8, 62/9 und 64/11). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 159 S. 330 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (ND 19);
- 3 - − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13, 19); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, 6, 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4); − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12); − der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen einer falschen Beurkun- dung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8, 11); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19); − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13).
2. Vom Vorwurf des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB (ND 19) wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 13); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 6, 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4); − des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB (ND 4); − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 1); − des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung; ND 2).
4. Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
- 4 - − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 5); − des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB (ND 8).
5. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.
6. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte C._____ freigesprochen.
7. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren und 6 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'085 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt (9. September 2009, 16.45 Uhr, bis 8. Juli 2010, 15.00 Uhr [302 Tage Untersuchungshaft Kanton Zürich]; 9. September 2011, 00.13 Uhr, bis 30. Oktober 2013, 18.45 Uhr [783 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafantritt Kanton Aargau hinsichtlich Strafuntersuchung Nr. ST.2011.4075]) erstanden sind.
8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
10. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 17 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
11. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 5 -
12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 260.– wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten A._____ als Beweismittel beschlagnahmte Ordner "M._____ […]" wird dem Beschuldigten A._____ durch die Bezirksgerichts- kasse Uster nach Rechtskraft dieses Entscheids hinsichtlich ND 19 auf Ver- langen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte A._____ innert 3 Mona- ten nach Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe des Ordners "M._____ […]" nicht, vernichtet die Bezirksgerichtskasse Uster den Ordner "M._____ […]".
14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF- Privatkonto-Nr. ..., wird eingezogen. Die N._____ Bank AG, … [Adresse], wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffer sowie der Kostenauf- lage zu Lasten des Beschuldigten B._____ angewiesen, das CHF- Privatkonto-Nr. ..., lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____ [Staat in Südosteuropa], wohnhaft … [Ad- resse], zu saldieren und das Guthaben der Bezirksgerichtskasse Uster zu überweisen. Das eingezogene Guthaben wird zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrens-kosten verwendet.
15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 2'252.75 wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
16. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____ Kantonalbank,
- 6 - CHF-Privatkonto-Nr. ... wird eingezogen. Die P._____ Kantonalbank, … [Adresse], wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffer sowie der Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten C._____ angewiesen, das Pri- vatkonto-Nr. ..., lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsangehö- rige von O._____ , wohnhaft … [Adresse], zu saldieren und das Guthaben der Bezirksgerichtskasse Uster zu überweisen. Das eingezogene Guthaben wird zur Deckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrens- kosten verwendet.
17. Die Bezirksgerichtskasse Uster wird nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens angewiesen, die unter der Dep.Nr. … gelagerte Festplatte, enthaltend Datensicherungen … und …, in die Akten zu geben.
18. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Privatklä- gerin 1 (D._____ AG) Schadenersatz von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den ge- samten Betrag. Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin 1 wird nicht eingetreten.
19. Die Privatklägerin 2 (E._____ AG) wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
20. Die Privatklägerin 3 (F1._____AG) wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
21. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Privatklä- gerin 5 (F2._____ (Schweiz) AG) Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Privatklä- gerin 5 (F2._____ (Schweiz) AG) eine Prozessentschädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
- 7 -
22. Die Privatklägerin 6 (G._____ Bank AG) wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
23. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (H._____ AG) Schadenersatz von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 7 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
24. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 (I._____ AG) Schadenersatz von Fr. 9'960.– zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8 wird abgewiesen.
25. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (J._____) Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abge- wiesen.
26. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (K._____ AG) Schadenersatz von Fr. 3'731.95 zu bezahlen.
27. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'139.30 Untersuchungskosten A._____ Fr. 11'153.40 Untersuchungskosten B._____ Fr. 5'000.– Gebühr Strafunters. § 4 GebV StrV A._____ Fr. 4'000.– Gebühr Strafunters. § 4 GebV StrV B._____ Fr. 3'000.– Gebühr Strafunters. § 4 GebV StrV C._____ Fr. 2'880.– Kosten der Kantonspolizei A._____ Fr. 1'810.– Kosten der Kantonspolizei B._____ Fr. 217.50 ausserkantonale Untersuchungskosten A._____ Fr. 217.50 ausserkantonale Untersuchungskosten B._____
- 8 -
28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden wie folgt den Beschuldigten auferlegt:
a) A._____: Fr. 45'316.80 (56 % der Entscheidgebühr [Fr. 10'080.–], Un- tersuchungskosten [Fr. 27'139.30], Gebühr Strafuntersuchung [Fr. 5'000.–], Kosten der Kantonspolizei [Fr. 2'880.–], ausserkantonale Untersuchungskosten [Fr. 217.50]),
b) B._____: Fr. 22'024.60 (35.5 % der Entscheidgebühr [Fr. 6'390.–], 91 % der Untersuchungskosten [Fr. 10'149.60], 91 % der Gebühr Strafun- tersuchung [Fr. 3'640.–], 91 % der Kosten der Kantonspolizei [Fr. 1'647.10], 91% der ausserkantonalen Untersuchungskosten [Fr. 197.90]),
c) C._____: Fr. 1'450.– (2.5 % der Entscheidgebühr [Fr. 450.–], 1/3 der Gebühr Strafuntersuchung [Fr. 1'000.–]). Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
29. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ zusätzlich zu der mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Oktober 2009 ausbezahlten Fr. 2'578.10 mit Fr. 91'629.20 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
30. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
31. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ zusätzlich zu der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Juli 2013 ausbezahlten Fr. 5'309.50 (Akontozahlung) mit Fr. 63'728.45 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
32. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen des Beschuldigten B._____ von Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ (Fr. 1'490.10) sowie Rechtsanwalt lic. iur.
- 9 - X2._____ (Fr. 69'037.95) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 64'180.55.
33. Der Beschuldigten C._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 20'505.15 (inkl. Barauslagen und MwSt [bis 31.12.2010 7.6 %; ab 01.01.2011 8 %]) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 207 S. 1 f.)
1. A._____ sei wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 unter Berücksichtigung von Art. 26 StGB schuldig zu sprechen (ND 13);
2. Er sei wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher unrechtmässiger Aneig- nung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen (ND 3, ND 7, ND 8 und ND 11);
3. Er sei von den übrigen Vorwürfen der Anklage freizusprechen;
4. Er sei unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer Geldstrafe von 303 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen;
5. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen, soweit sie nicht abzuweisen sind;
6. Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Angeklagten nach den Regeln in Art. 426 StPO teilweise aufzuerlegen; die Kosten der amtli- chen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 209 S. 2 ff.)
1. Es seien die Dispositivziffer 3 Absätze 1 bis 3 und die Dispositivziffern 8, 9, 14, 15, 18, 21 und 28 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
27. März 2015 aufzuheben.
- 10 -
2. B._____ sei aus dem Sachverhalt Nebendossiers 3, 4, 6 bis und mit 8 sowie 11 von sämtlichen Anklagevorwürfen (Betrug [einmal versucht], Veruntreuung [einmal versucht] und Erschleichen einer falschen Beur- kundung [Gebrauch]) freizusprechen. Wir haben heute gehört, es wäre allenfalls nach Art. 97 aSVG zu wür- digen. Am Antrag auf Freispruch tut dies keine Änderung.
3. B._____ sei aus dem Sachverhalt Nebendossier 13 von sämtlichen Anklagevorwürfen (Betrug und Veruntreuung) freizusprechen. Eventualiter sei B._____ aus dem Sachverhalt Nebendossier 13 der Beihilfe zur Veruntreuung schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei B._____ aus dem Sachverhalt Nebendossier 13 der Beihilfe zum Betrug schuldig zu sprechen.
4. B._____ sei mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.– zu be- strafen – unter Feststellung, dass diese Strafe aufgrund der Untersu- chungshaft bereits erstanden ist. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung gemäss Eventual- oder Sube- ventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, sei B._____ maximal mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen – unter Fest- stellung, dass diese Strafe aufgrund der Untersuchungshaft bereits er- standen ist.
5. Es sei B._____ für den Fall, dass die vom Gericht ausgefällte Strafe mehr als das Äquivalent der verbrachten Untersuchungshaft von 180 Tagen betragen sollte, der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen – unter der Feststellung dass da- von bereits 180 Tage(ssätze) aufgrund der Untersuchungshaft erstan- den sind.
6. Es seien die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 5, bei der Privatklä- gerin 5 inklusive Entschädigungsantrag, abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 5 auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Es seien die mit Beschlag belegten Vermögenswerte abzüglich der Kostenbeteiligung von B._____ an den Verfahrenskosten gemäss An- trag Ziff. 9 frei zu geben.
8. B._____ sei eine angemessene Genugtuung für die unrechtmässig er- littene Haft sowie eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 17'500.– zuzusprechen. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung gemäss Eventual- oder Sube- ventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, wird weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung verlangt.
- 11 -
9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien in der Höhe von max. Fr. 1'100.– B._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staats- kasse zu nehmen. Eventualiter, im Falle der Verurteilung gemäss Eventual- oder Sube- ventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, seien die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens in der Höhe von max. Fr. 2'500.– Herrn B._____ auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
10. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inkl. der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung gemäss Eventual- oder Sube- ventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsgemäss B._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Verteidigung der Beschuldigten C._____: (Urk. 211 S. 1 f.)
1. Das Strafverfahren gegen C._____ sei definitiv einzustellen.
2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben inkl. Zinsen von Frau C._____ (Saldo am 16.08.12 = Fr. 440.36) sei nach Rechtskraft des Urteils umgehend an sie herauszugeben.
3. C._____ sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 18 Tagen mit Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2009 zu entschädi- gen.
4. Sämtliche Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten sowohl für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren wie auch für das Berufungsver- fahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. C._____ sei für ihre Auslagen in der Höhe der von der Verteidigung ins Recht gelegten Kostennoten sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen. Eventualantrag:
6. C._____ sei mit den Nebenfolgen gemäss Ziff. 2 - 5 der Hauptanträge von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
- 12 -
d) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Prot. II S. 63 f.)
1. Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, somit die Bezahlung des Schadenersatzbeitrages von Fr. 69'746.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 28.10.2008.
2. Unter Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren.
e) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 212, S. 1 f.)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der Ziffern 7, 8, 9 und 10. Diese beziehen sich auf das Strafmass. Als Ergänzung: Gegen eine allfällige Korrektur, dass anstelle von StGB 253 der Art. 97 Abs. 4 aSVG zur Anwendung kommt, wehrt sich die Staatsanwaltschaft sicher nicht.
2. Bestrafung von A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren unter Anrechnung der im vorliegenden Verfahren von A._____ erstandenen Haft von 302 Tagen.
3. Bestrafung von B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten unter Anrechnung von 180 Tagen Haft. Vollzug von 6 Monaten und Aufschub der restlichen 27 Monaten Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Bestrafung von C._____ mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, un- ter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens an die Beschuldigten. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 (SB150303): (Urk. 251 S. 356 ff.) Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2, 4 und 6 (Freisprüche), 3 Abs. 4 und 5 (Schuldsprüche B._____ betr. SVG-Delikte), 12 und 13 (Ein-
- 13 - ziehungen zulasten des Beschuldigten A._____), 17 (Sicherstellung Fest- platte), 19, 20 und 22 (Zivilansprüche der Privatklägerinnen 2, 3 und 6) so- wie 29 bis 32 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) in Rechts- kraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 19) − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13 und 19) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12) − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19) − der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises im Sin- ne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8 und 11). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 303 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- 14 - 2.1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, und 13) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (ND 4). 2.2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 2.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits erstanden ist. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 3.1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 13). 3.2. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3.3. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 15 -
4. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet,
a) der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 und
b) der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7, H._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 7 auf den Zivilweg verwiesen.
6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8, I._____ AG, aus ND 19 wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9, J._____, ei- ne Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abge- wiesen.
8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10, K._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 3'731.95 zu bezahlen.
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ zuhanden der Kasse der Staatsanwalt- schaft See/Oberland beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 2'252.75 wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
- 16 -
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF- Privatkonto-Nr. ..., lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____ , wohnhaft … [Adresse], wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrens- kosten verwendet.
11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____ Kantonalbank, CHF- Privatkonto-Nr. ..., lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsange- hörige von O._____, wohnhaft … [Adresse], wird eingezogen und zur De- ckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrenskosten ver- wendet.
12. Die N._____ Bank AG, … [Adresse], und die P._____ Kantonalbank, … [Adresse], werden angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ur- teils sämtliche sich auf den vorstehend unter Ziffer 10 und 11 genannten Konten befindenden Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB150303, zu überweisen. Auf den Zeit- punkt der Überweisung ist die Sperre der Konten aufzuheben.
13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 27 und 28 sowie 33) wird bestätigt.
14. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet, der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) für das Untersuchungsverfah- ren und das erstinstanzliche Hauptverfahren zu bezahlen, je unter solidari- scher Haftung für den gesamten Betrag.
- 17 -
15. Auf den Prozessentschädigungsantrag der Privatklägerin 1, D._____ AG, vor erster Instanz wird nicht eingetreten.
16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'500.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 29'500.– amtliche Verteidigung B._____.
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 60 % dem Beschuldigten A._____, zu 35 % dem Beschuldigen B._____ und zu 5 % der Beschuldigten C._____ aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten.
18. Den Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
19. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 D._____ AG eine Prozessentschädigung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 (6B_712/2017): (Urk. 290)
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.– auferlegt.
3. Der Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
- 18 -
4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 303 S. 2, schriftlich) "1. Es seien die Dispositivziffern 3, alinea 1 und 2, sowie die Dispositivzif- fern 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015 aufzuheben.
2. B._____ sei in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
27. März 2015 in Bezug auf das Nebendossier 4 vom Vorwurf der ver- suchten Veruntreuung und auf das Nebendossier 6 der Veruntreuung freizusprechen.
3. B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wo- bei 180 Tage durch Haft bereits erstanden sind.
4. Es sei B._____ der bedingte Strafvollzug zu gewähren und eine Probe- zeit von 2 Jahren festzusetzen.
5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens SB180228, inkl. der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen."
- 19 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Us- ter, Strafgericht, vom 27. März 2015 erhoben alle drei Beschuldigten rechtzeitig Berufung (Urk. 141, 146 und 147 sowie Urk. 160 bis 162). Daraufhin verzichteten die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft), die Pri- vatklägerinnen 1 und 2 (Urk. 166 und 170) sowie die Privatkläger 8 und 9 (Urk. 165 und 171) explizit auf eine Anschlussberufung. Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass die Berufungsverhandlung des ersten Berufungsverfahrens (SB150303) am 8. und 9. März 2017 mit mündlicher Urteilseröffnung stattfand (Prot. II S. 3 ff.; Prot. II. S. 70 ff.). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schrift- lich begründeten Urteil der Berufungskammer vom 9. März 2017 verwiesen (Urk. 251 S. 20).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte B._____ mit Eingabe vom
14. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 259/2). Er beantragte, es sei das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 259/2). Mit Urteil der straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 (6B_712/2017) wur- de die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das genannte Urteil teilweise aufge- hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückge- wiesen (Urk. 290).
3. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsent- scheid wurde dem Beschuldigten B._____ mit Beschluss vom 22. Juni 2018 Ge- legenheit gegeben, im Sinne der Erwägungen seine Berufungsanträge betreffend
- 20 - den verbleibenden Gegenstand des Verfahrens zu stellen und zu begründen (Urk. 298), von welchem Recht er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 27. Au- gust 2018 Gebrauch machte (Urk. 303). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. September 2018 auf eine Berufungsantwort (Urk. 306). Somit er- weist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Rückweisung durch das Bundesgericht
a) Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entschei- dung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bun- desgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht, abgese- hen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache un- ter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kanto- nalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3).
- 21 - 1.2. Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich hauptsächlich auf die fehlende Begründung des Schuldspruchs bezüglich des Beschuldigten B._____ wegen Veruntreuung (ND 6) und versuchter Veruntreuung (ND 4), wobei das Bundesgericht die zugehörige Sachverhaltserstellung nicht bemängelte (Urk. 290 E. 1.3). Das Bundesgericht erwog hierzu, dass sich die erkennende Kammer mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zu den Schuldsprüchen in den beiden genannten Nebendossiers zu befassen und ihren Entscheid nach- vollziehbar zu begründen habe (Urk. 290 E. 7). Dies ist durch die hiesige Kammer nachzuholen. Mit den Rügen des Beschuldigten B._____ in Bezug auf die Straf- zumessung hatte sich das Bundesgericht entsprechend nicht zu befassen, hielt jedoch in der schriftlichen Begründung unter Erwägung 5 ausdrücklich fest, dass die erkennende Kammer gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO die Höhe der einzelnen Tagessätze bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten B._____ anpassen durfte, da es sich dabei um neue Tatsachen han- delte, welche dem erstinstanzlichen Gericht zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht bekannt sein konnten (Urk. 290 E. 5.4.3). Auch an diese Feststellung ist die er- kennende Kammer aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts gebunden. Der vollständig begründete Schuldspruch wirkt sich selbstverständlich auf die Strafzumessung aus, so dass diese erneut darzu- legen sein wird. 1.3. Der Beschuldigte B._____ beantragt in seiner schriftlichen Eingabe vom 27. August 2018 im Nachgang zum Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die Aufhebung der Dispositivziffern 3 alinea 1 und 2 (Schuldsprüche betreffend ge- werbsmässigem Betrug und Veruntreuung, teilweise versucht) sowie der Disposi- tivziffern 8 und 9 (Strafe und Vollzug). Weiter beantragt er den Freispruch vom Vorwurf der (teilweise versuchten) Veruntreuung in Bezug auf die Nebendossiers 4 und 6, die Bestrafung mit 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Schliesslich seien die Kosten dieses zweiten Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 303 S.2 und S. 6).
- 22 -
b) Teilrechtskraft 1.1. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu ver- meiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinnge- mässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobe- nen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 9. März 2017 (SB150303; Urk. 290). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, [kurz: Hand- buch] N 1713). Da die eidgenössische Strafprozessordnung keine Bestimmungen zur Teilrechtskraft enthält (Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31) und das Bundesgericht im Entscheid 143 IV 160 E. 3.1 die Frage offen gelassen hat, wird der Übersichtlichkeit halber im vorliegenden Ent- scheid das vollständige Dispositiv wiedergegeben. 1.2. Dabei wird jedoch unterschieden zwischen den unangefochtenen und den angefochtenen Teilen, weil mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 formell das erste Berufungsurteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 ausdrücklich nur teilweise aufgehoben wurde (Urk. 290 S. 20 Ziff. 1). Insoweit der Beschuldigte B._____ die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Schuldspruch betreffend gewerbsmässigem Betrug verlangt, steht diesem Antrag die Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils vom 23. Mai 2018 entge- gen, worin es einerseits ausdrücklich auch den in Bezug auf ND 7 erfolgten Schuldspruch wegen Betrugs schützt (Urk. 290 S. 12 ff. E. 4.) und andererseits die Aufhebung des ersten Berufungsurteils der hiesigen Kammer auf die Schuldsprüche betreffend Veruntreuung resp. versuchter Veruntreuung in Bezug auf die ND 4 und 6 beschränkt (Urk. 290 S. 18 E. 7.). Im übrigen waren die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs bezüglich der ND 11 und 13 gemäss Dispositivziffer 3 alinea 1 des erstinstanzlichen Urteils, welche von der erkennenden Kammer bestätigt wurden (Dispositivziffer 2.1. alinea 1), nicht Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, so dass auch diesbe-
- 23 - züglich keine erneute Befassung zu erfolgen und statt dessen die Rechtskraft der entsprechenden Schuldsprüche zufolge Abweisung der Beschwerde in diesem Teilpunkt (ND 7) und der Nichtanfechtung durch den Beschuldigten (ND 11 und
13) festzustellen ist. Infolge Nichtanfechtung des ersten Berufungsurteils durch die Beschuldigten A._____ und C._____ sowie teilweise durch den Beschuldigten B._____ und ge- stützt auf die teilweise Abweisung der Beschwerde in Strafsachen an das Bun- desgericht des Beschuldigten B._____ sind der Beschluss betreffend Rechtskraft und die folgenden Dispositivziffern des Urteils der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 (Urk. 251) in Rechtskraft erwachsen:
- 1.1. und 1.2. Schuldsprüche und Sanktion A._____
- 2.1. alinea 1 u. 3 Schuldspruch B._____ wegen gewerbsmässigem Betrug (ND 7, 11, 13) und Missbrauch von Ausweisen und Schildern (ND 4)
- 2.1. alinea 2 teilw. Schuldspruch B._____ wegen mehrfacher Veruntreuung (ND 3 und 8)
- 3.1. bis 3.3. Schuldspruch und Sanktion C._____
- 4. a) und b) Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 5 gegen A._____ und B._____ (ND 3 und 8)
- 5. bis 8. Zivilforderungen der Privatkläger 7-10 gegen A._____ (ND 12 und19)
- 9. bis 12. Einziehungen betreffend B._____ und C._____
- 14. bis 15. Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren
- 19. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 D._____ AG (ND 3) eine Prozessentschädi- gung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
2. Verschlechterungsverbot 2.1. Der Beschuldigte B._____ focht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme bezüglich der beiden SVG Delikte (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1 bis 3) praktisch voll- ständig an. Er beantragte im Hauptstandpunkt den Freispruch von sämtlichen An- klagevorwürfen, abgesehen von den beiden SVG Delikten, mit entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und der Verweisung der Zivil- forderungen auf den Zivilweg sowie eine Genugtuung für die unrechtmässig erlit- tene Haft und eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 17'500.– (Urk. 161 S. 2 f., Urk. 209 S. 2 ff.). 2.2. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver-
- 24 - urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur Anwen- dung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hinweisen; 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3). 2.3. Die Vorinstanz erkannte hinsichtlich der Beschuldigten A._____ und B._____ bezüglich des vorliegend noch interessierenden Nebendossiers 6 (BMW X6) statt auf Betrug auf Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich des Nebendossiers 4 (Mercedes ML 63 AMG) auf versuchte Verun- treuung (Urk. 159 S. 331). Nachdem die Staatsanwaltschaft (auch) die vorinstanz- lichen Schuldsprüche bezüglich der ND 4 und 6 durch ihren Verzicht auf An- schlussberufung nicht angefochten hat, ist der vom Bundesgericht nicht bemän- gelte und daher willkürfrei erstellte Sachverhalt bezüglich dieser Nebendossiers in Nachachtung des Verschlechterungsverbots einzig hinsichtlich der von der Vor- instanz gefällten Schuldsprüche betreffend Veruntreuung resp. versuchter Verun- treuung zu prüfen und nicht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft der An- klage zugrunde gelegten Hauptvorwurfs des Betruges, resp. versuchten Betruges, im Sinne von Art. 146 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 61/8 S. 54 und Urk. 62/9 S. 43).
3. Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide 3.1. Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteil- ten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid gemäss Art. 392 Abs. 1 StPO auch zugunsten jener auf- gehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt (lit. a) und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b). Art. 392 ist somit nur in Konstel- lationen anwendbar, in denen der Entscheid zu einer materiellrechtlich anderen Beurteilung des Falls vorab im objektiven Tatbestand ebenfalls hinsichtlich der Mitbeteiligten führt. Das Urteil bleibt jedoch bezüglich des Nichtappellierenden unverändert, wenn das Berufungsgericht bloss das Verschulden des Appellieren-
- 25 - den nach Art. 47 StGB als weniger gravierend einstuft und deshalb die Strafe herabsetzt (Schmid/Jositsch, Handbuch, N 1497). Diese Bestimmung ist zwar auf das Verfahren vor dem Bundesgericht nicht anwendbar (Urteil des Bundesge- richts 6B_604/2012 E. 1.2.2 vom 16. Januar 2014), gilt aber im Falle der Rück- weisung an die Berufungsinstanz auch für am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Mitbeschuldigte (Schmid/Jositsch, Handbuch, N 1713 Fn 699). 3.2. Da den Beschuldigten A._____ und B._____ bezüglich der Nebendossiers 4 und 6 in Mittäterschaft begangene Veruntreuung bzw. versuchte Veruntreuung vorgeworfen wird, würde sich eine allfällig gegenüber dem Urteil vom 9. März 2017 abweichende rechtliche Beurteilung - unter Beachtung des Verbots der re- formatio in peius - auch auf den Beschuldigten A._____, mithin auf Dispositivziffer 1.1. alinea 3 und gegebenenfalls auf die Kostenfolgen, auswirken. Diesfalls wäre der in diesen Punkten ergangene und von A._____ nicht angefochtene Schuld- spruch auch ohne seine Beteiligung am zweiten Berufungsverfahren zu überprü- fen, resp. ein positiver Entscheid hätte sich zwingend auch auf den Beschuldigten A._____ auszuwirken. III. Rechtliche Würdigung (versuchte) Veruntreuung ND 4 und 6
1. Sachverhalt 1.1. Die Eventualanklage wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ in den Anklagepunkten Ziffern VII. und VIII. Veruntreuung resp. versuchte Veruntreuung vor bezüglich der von Q._____ namens der R._____ AG geleasten zwei Fahrzeu- ge, eines Mercedes ML 63 AMG und eines BMW X6, welche im Zuge der Über- nahme der R._____ AG durch B._____ an diesen übergegangen waren. Details sind der Anklageschrift vom 28. Oktober 2013 betreffend B._____ (Urk. 62/9 S. 23-31), dem ersten Berufungsurteil vom 9. März 2017 (Urk. 251 S. 227-229) und der Zusammenfassung im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (Urk. 290 S. 5 Ziff. 1.3) zu entnehmen.
- 26 - 1.2. Die Sachverhaltsfeststellungen der erkennenden Kammer zu den Neben- dossiers 4 und 6 waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bun- desgericht (Urk. 251 S. 231-237), sondern einzig die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts (Urk. 290 S. 5 E. 1.3). Somit ist, da er unangefochten blieb (Urk. 259/2 S. 6 Ziff. 1.2), vom folgenden Sachverhalt für die rechtliche Wür- digung auszugehen: 1.2.1. Zum besseren Verständnis und der Einbettung dieses Sachverhalts in ei- nen grösseren Gesamtzusammenhang sei die grafische Übersicht über alle an- geklagten Leasingdelikte im angefochtenen ersten Berufungsentscheid (Urk. 251 S. 105) hier nochmals dargestellt: 1.2.2. Der äussere in der Anklage geschilderte Ablauf betreffend den Abschluss der Leasingverträge durch Q._____ namens der R._____ AG, die Bezahlung von
- 27 - ersten Raten bei Übergabe der Fahrzeuge und deren Verbringen durch Q._____ nach …, die Übernahme der R._____ AG mitsamt den von Q._____ abgeschlos- senen Leasingverträgen betreffend den Mercedes ML 63 AMG und den BMW X6 durch B._____, der Weiterverkauf an S._____ sowie der Verkaufsversuch bezüg- lich des Mercedes durch B._____ und das Auffinden des BMW X6 in Deutschland blieben unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis des Mercedes ein gefälschter Löschungsantrag zugrunde lag:
a) Demnach hat Q._____ am 10. März 2009 die R._____ AG und die Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift übernommen und na- mens der R._____ AG am 12. März 2009 zwei Leasingverträge abgeschlossen, und zwar
- mit der Bank T._____ AG den Leasingvertrag Nr. 1 über den Mercedes - Benz M-Class ML 63 AMG 4Matic im Wert von Fr. 99'800.– mit einer Lauf- dauer von 60 Monaten, wobei sie der U._____ AG bei der Übergabe Fr. 1'560.45 als erste Leasingrate zuhanden der Bank T._____ AG übergab und
- mit der F3._____ den Leasingvertrag Nr. 2 über den BMW X6 xDrive 35d mit einem Verkaufswert von Fr. 116'120.– mit einer Laufdauer von 60 Monaten, wobei sie der V._____ AG zuhanden der F3._____ in bar Fr. 1'278.80 als erste Leasingrate und Fr. 16'000.– als erste grosse Leasingrate übergab.
b) Der Mercedes wurde am 12. März 2009 und der BMW X6 am 14. März 2009 an Q._____ übergeben, woraufhin sie diese zu den Geschäftsräumlichkeiten der W._____ GmbH in … fuhr. Mit Vertrag vom 19. März 2009 übernahm B._____ die R._____ AG (Eintrag im Handelsregister am tt.mm.2009) inklusive dem genann- ten Mercedes und dem BMW X6, die im Inventar enthalten waren.
c) aa) Am 20. März 2009 fuhr B._____ in Absprache mit A._____, resp. auf dessen Veranlassung, mit dem Mercedes ML 63 AMG nach ... zum Autohändler AA._____, welchem er - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung
- 28 - im Leasingvertrag - das Fahrzeug für Fr. 65'000.– unter Vorweisung des erschli- chenen Fahrzeugausweises ohne Code … zum Kauf anbot. Da der Kaufinteres- sent wegen des tiefen Preises misstrauisch wurde und via einen Kollegen telefo- nische Rücksprache mit der U._____ AG nahm, kam es nicht zum Verkauf des geleasten Fahrzeugs und das Auto wurde in der Folge seinem rechtmässigen Ei- gentümer überbracht (Urk. 251 S. 236 f.). Dabei wusste B._____ sowohl, dass er über das Fahrzeug infolge des bestehenden Leasingvertrages nicht verfügungs- berechtigt war, als auch, dass er dem potenziellen Käufer AA._____ einen inhalt- lich falschen Fahrzeugausweis vorlegte (Urk. 251 S. 242).
c) bb) Q._____ überliess B._____ den BMW X6 , worauf hin B._____ diesen un- gefähr anfangs April 2009 an AB._____ übergab, wobei dieser die anschliessen- de Veräusserung zumindest unterstützte und dabei zumindest annehmen musste, dass dieses Fahrzeug deliktisch erlangt worden war. Dies kann zweifelsfrei dar- aus geschlossen werden, dass der gegen AB._____ ausgesprochene Strafbefehl wegen Hehlerei betreffend den BMW X6 (hiesiges ND 6) unangefochten in Rechtskraft erwuchs, so dass davon auszugehen ist, dass der dortige Anklagesa- chverhalt anerkannt wurde (Beizugsakten C-3/2011/783, Strafbefehl vom 10. Juni 2013 S. 3). Weiter blieb unbestritten und ist somit der rechtlichen Würdigung zu- grunde zu legen, dass B._____ am 27. März 2009 eine Vollmacht für AB._____ ausstellte, wonach dieser berechtigt war, den BMW X6 zwischen dem 26. März und dem 11. April 2009 auch mit ins Ausland zu nehmen (Urk. ND 6/2/3). Diese Vollmacht wurde gar am 30. März 2009 amtlich beglaubigt (Urk. ND 6/1 S. 9). Diese Umstände stellen samt und sonders starke Indizien für eine Veräusserung des BMW X6 durch AB._____ ins Ausland dar, was zusätzlich dadurch verstärkt wird, dass das Fahrzeug schliesslich tatsächlich in Deutschland gefunden wurde. Auch angesichts der Parallelen zu ND 3, wo es auch AB._____ war, der aufgrund der Beziehung zu A._____ das dort relevante Fahrzeug (einen BMW X5) abkauf- te, verbleibt somit kein unüberwindbarer Zweifel, dass der BMW X6 - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit der Leasinggeberin - zumin- dest auf Veranlassung von A._____ bzw. B._____ auf unbekannte Art und Weise
- 29 - an einen unbekannten Ort verbracht, bzw. höchstwahrscheinlich weiterverkauft wurde. 1.2.3. Im weiteren ist betreffend die mündliche Vereinbarung bezüglich Zweck, Vorgehen und Ziel der Übernahme der R._____ AG und der darin enthaltenen Fahrzeuge ebenfalls von den diesbezüglichen Zugaben von Q._____ für das vor- liegende Urteil auszugehen. Diese hatte gemäss rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2015 im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Uster (Urk. 67/17), das gestützt auf ihr Geständnis erging, anerkannt, dass alle drei, mithin A._____, B._____ und sie selbst, Kenntnis vom bestehenden Eigentum der Leasinggebe- rinnen hatten und dass unter ihnen dreien vereinbart worden war, dass A._____ und B._____ alle im Zusammenhang mit den Personenwagen anfallenden Kos- ten, insbesondere auch die Leasingraten, und die übrigen vertraglichen Verpflich- tungen, welche die R._____ AG aufgrund der Leasingverträge hatte, mit der Übernahme der R._____ AG übernehmen würden. Sie anerkannte anklagege- mäss auch, dass sie den Mercedes an A._____ und den BMW X6 an B._____ übergeben hatte. Q._____ anerkannte auch den Vorwurf, dass sie (neben A._____ und B._____) durch den Weiterverkauf des Mercedes ihr Vermögen im Umfang des Fahrzeugwertes habe vermehren wollen und durch den Verkauf des BMW X6 indirekt habe profitieren wollen, indem sie dadurch ihren Lohn für die Tä- tigkeit bei der W._____ GmbH hätte ausbezahlt bekommen sollen (Urk. 5/7 S. 3 und 6; Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/13 S. 2-4). 1.2.4. Gestützt auf die Würdigung der vorliegenden Beweise ist des weiteren davon auszugehen, dass das Ziel der Veräusserung der infolge Übernahme der R._____ AG durch B._____ erhaltenen beiden Fahrzeuge (Mercedes ML 63 AMG und BMW X6) darin bestand, das Bargeld einzustreichen, welches einerseits für das Hypothekargeschäft betreffend das Bauprojekt AC._____ - betrifft Schuld- spruch wegen Betrugs - (Urk. 133 S. 31 f. und Erwägungen im ersten Berufungs- urteil zu ND 3 [3. Teil D. I.4.10.] und ND 11 [3. Teil E. I. 4.2.1.-4.2.5.]: Urk. 251 S. 177 ff. und S. 198-204) und andererseits für die Tilgung der Schulden von B._____ beim Beschuldigten A._____ sowie für dessen eigene Bedürfnisse (Urk. 251 S. 140 ff. E. 3. Teil C. I. 4.4.2) verwendet werden sollte.
- 30 - 1.2.5. Aufgrund der im ersten Berufungsurteil vorgenommenen Beweiswürdi- gung (Urk. 251 S. 235 f. E. 3. Teil G. I. 3.3.2-3.3.3) steht fest, dass der Beschul- digte B._____ ganz genau wusste, dass beide fraglichen Fahrzeuge geleast wor- den waren und dass sie somit nicht hätten verkauft werden dürfen, handelte mit- nichten unwissend bloss im Auftrage von A._____. Seine frühen Aussagen mit Bezug auf den Zweck des Garagenkaufs und den Absichten bezüglich Verkaufs der Fahrzeuge decken sich im Übrigen mit denjenigen von Q._____, wonach die Übernahme der Garage, das Leasing der Fahrzeuge und deren Verkauf zwischen A._____ und B._____ mündlich vereinbart worden war (siehe zu den Einzelheiten der Übertragung der R._____ AG von AD._____ an Q._____ und von dieser an B._____ auch die Erwägungen im ersten Berufungsurteil vom 9. März 2017: Urk. 251 E. 3. Teil B. I. 2. [insb. 2.1. und 2.3.] S. 92 ff.). Somit ist vorliegend die von Q._____ angeführte, und der Anklage zugrunde liegende, mündliche Verein- barung zwischen A._____ und B._____ beweismässig erstellt. Gestützt auf die glaubhafte Aussage von Q._____ ist sodann ebenfalls erstellt, dass zwischen A._____ und B._____ vereinbart worden war, dass sie den BMW X6 nicht wie den Mercedes ML 63 AMG an A._____, sondern an B._____ übergeben sollte, was sie auch tat (Urk. 5/6 S. 8; Urk. 5/9 S. 1; Urk. 8/1 S. 27 f.). Ihre Aussage wird aus- serdem gestützt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ offensichtlich im Besitz des BMW X6 war, als er diesen ca. anfangs April 2009 samt der be- glaubigten Vollmacht zum Verbringen dieses Fahrzeugs ins Ausland an AB._____ übergab (siehe Sachverhalt zum Strafbefehl, vorstehende Ziff. 1.2.2. c)bb). Aus der Tatsache, dass er das Fahrzeug im Wissen um den bestehenden Leasingver- trag einer ihm als Autohändler bekannten Person überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zurück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AB._____ bereits den BMW X5 abgekauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu ver- kaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AB._____ verkauft und zu Bargeld gemacht würde. Dabei gingen A._____ und B._____ wiederum arbeitsteilig vor (wie bereits bei dem Verkauf an- derer geleaster Autos, z.B. ND 3 und 8), indem A._____ Q._____ dazu brachte,
- 31 - einerseits die Garage von AD._____ zu kaufen und andererseits die von ihm ge- wünschten Leasingverträge abzuschliessen. B._____ dagegen oblag es, die Fir- ma samt den beiden geleasten Fahrzeugen zu übernehmen und beim Verkauf derselben mitzuwirken, was er auch tat (Urk. 251 S. 234-236). 1.2.6. a) Bezüglich des Verkaufsversuchs des Mercedes ML 63 AMG ist festzu- halten, dass A._____ zufolge Übergabe des Fahrzeugs durch die U._____ am 12. März 2009 in den Besitz des Mercedes und der Original-Fahrzeugpapiere kam. Gestützt auf den in Absprache mit A._____ resp. auf dessen Veranlassung hin er- folgten Verkaufsversuch des Mercedes am 20. März 2009 durch B._____, der sowohl im Besitz des Fahrzeugs als auch eines erschlichenen "regulären" Fahr- zeugausweises ohne den Code 178 "Halterwechsel verboten" war, kann zweifels- frei festgestellt werden, dass beide zusammen oder auch A._____ in arbeitsteili- gem Zusammenwirken mit B._____ zumindest einen unbekannten Dritten dazu bestimmt hatten, die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis des Merce- des ML 63 AMG zu bewirken, denn anders ist nicht erklärbar, dass A._____ und hernach B._____ wieder in den Besitz des Fahrzeugausweises des Mercedes ge- langten, der nunmehr allerdings inhaltlich falsch war, was beide aufgrund ihrer di- rekten Beteiligung an den Übergaben der R._____ AG an Q._____ und hernach an B._____ wussten (Urk. S.241 f.). Ausserdem liegt der Schluss auch aufgrund der zeitlichen Koinzidenz nahe: So sagte B._____ bezüglich des Verkaufsver- suchs des Mercedes vom 20. März 2009 aus, er habe einen Tag vor dem Verkauf mit Herrn AA._____ Kontakt aufgenommen (Urk. 4/8 S. 8). Das war mithin noch am gleichen Tag, an dem er die Verträge zur Übernahme der R._____ AG beim Notar in Baden unterzeichnete (Urk. ND 4/2-6). Nur gerade einen Tag davor wur- de der gefälschte amtliche Löschungsantrag beim Strassenverkehrsamt einge- reicht (Urk. ND 4/9/2), woraufhin noch am gleichen Tag, den 18. März 2009, der neue Fahrzeugausweis ohne Code 178 "Halterwechsel verboten" für den Merce- des ML 63 AMG auf die Halterin R._____ AG ausgestellt wurde (Urk. ND 4/9/3). Der zeitliche Zusammenhang stellt damit ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Kunden bereits wussten, dass der einen Verkauf verhindernde Code 178 bereits gelöscht sein würde (Urk. 251 S. 236 f.).
- 32 -
b) Bezüglich des Verbleibs des BMW X6 ist davon auszugehen, dass dieser auf unbekannte Art und Weise an einen unbekannten Ort gebracht wurde und höchstwahrscheinlich weiterverkauft wurde (Urk. 251 S. 231 ff.), zumal AB._____ die Hehlerei bezüglich des BMW X6 anerkannte. Auch spricht für einen Verkauf das gleichartige Vorgehen in ähnlich gelagerten Fällen (wie zum Beispiel bezüg- lich des Mercedes ML 63 AMG). So steht auch bezüglich des BMW X6 fest, dass am 15. Mai 2009 beim Strassenverkehrsamt AE._____ mittels Vorlage des origi- nalen Fahrzeugausweises des BMW X6 und eines verfälschten Löschungsantra- ges versucht worden war, die Löschung des Codes 178 zu bewirken, was jedoch an der Reaktion der Schalterbeamtin scheiterte, die einen internen Vermerk fest- gestellt hatte, worauf der Antragsteller die Dokumente liegen liess und davon rannte (Urk. 251 S. 238). Angesichts des gleichartigen Vorgehens und der Zweckverfolgung der Übernahme geleaster Fahrzeuge steht fest, dass A._____ und B._____ auch bezüglich des BMW X6 einen unbekannten Dritten dazu moti- viert hatten, den Löschungsantrag und den Fahrzeugausweis dem Strassenver- kehrsamt AE._____ vorzulegen und ihm zu diesem Zweck den originalen Fahr- zeugausweis übergeben hatten, der ja auch vorgelegt wurde, um in den Besitz ei- nes Fahrzeugausweises ohne Code 178 zu gelangen, da sie auch den BMW X6 verkaufen und sie den Verkauf mittels einer ungerechtfertigten Löschung des Codes 178 erleichtern wollten. Dabei wussten beide Beschuldigten, dass das Fahrzeug nicht verkauft werden durfte, da es geleast war (Urk. 251 S. 238 f.).
2. Anklage und Einwendungen 2.1. Die Anklage wirft gestützt auf den Sachverhalt neben A._____ und Q._____ auch B._____ Veruntreuung resp. versuchte Veruntreuung vor, indem er zusam- men mit jenen beabsichtigt, jedenfalls zumindest billigend in Kauf genommen ha- be, dass durch die geplanten Fahrzeugverkäufe die Vermögen der Leasinggebe- rinnen Bank T._____ AG im Umfang des Fahrzeugwertes des Mercedes von 99'800.– und der F3._____ im Umfang des Fahrzeugwertes des BMW X6 von 116'120.– (jeweils abzüglich der bei der Fahrzeugübergabe geleisteten Zahlun- gen) vermindert und andererseits sein Vermögen (und dasjenige der beiden Mit- beschuldigten) im selben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde und der Be-
- 33 - schuldigte B._____ aus diesen Veräusserungen finanziell habe profitieren wollen (Urk. 62/9 S. 26 f. i.V.m. S. 25 f.; Urk. 62/9 S. 30 i.V.m. S. 31). 2.2. Auch der Beschuldigte B._____ bestreitet den äusseren Ablauf bezüglich Abschluss der Leasingverträge durch Q._____ mit Übergabe der Fahrzeuge an diese, Übernahme der R._____ AG durch B._____ und Verkaufsversuch bezüg- lich des Mercedes ebenfalls durch ihn nicht. Er macht jedoch geltend, er habe mit dem Entschluss betreffend Abschluss der Leasingverträge und späteren Verkauf der Fahrzeuge nichts zu tun gehabt, denn das sei vor der Übernahme der R._____ AG ausschliesslich zwischen A._____ und Q._____ abgemacht worden. Er habe zwar gewusst, dass sich in der Firma die beiden Fahrzeuge befunden hätten, als er die R._____ AG übernahm und auch, dass sie dazu da gewesen seien, Barkapital zu bringen (Urk. 131 S. 75; Urk. 209 S. 32 ff.), jedoch sei beim Mercedes der Code 178 im Zeitpunkt der Übernahme der R._____ AG bereits ge- löscht gewesen und er habe den Mercedes auf Initiative und im Auftrag von A._____ lediglich als dessen Bote verkaufen wollen (Urk. 133 S. 76 und 79 f.). Den BMW X6 habe B._____ nie gesehen, er sei ihm nicht übergeben worden und zudem sei sich B._____ infolge des bestehenden Codes 178 bei der Übernahme der R._____ AG bewusst gewesen, dass der BMW nicht verkauft werden dürfe (Urk. 131 S. 81). Q._____ habe - gemäss ihren Angaben gegenüber B._____ - das Fahrzeug an A._____ übergeben, der es anlässlich des Weiterverkaufs der R._____ AG an S._____ diesem hätte übergeben müssen (Urk. 131 S. 76). Ge- nerell wird bestritten, dass B._____ beabsichtigt gehabt habe, finanzielle Ver- pflichtungen aus Leasinggeschäften nicht zu erfüllen und die Fahrzeuge zu ver- kaufen (Urk. 131 S. 76). 2.3. In seiner schriftlichen Eingabe vom 27. August 2018 blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei diesen Einwendungen und bestreitet insbesondere die vor- sätzliche Begehung. Der Beschuldigte lässt durch seinen amtlichen Verteidiger bekräftigen, er habe nie erwogen, dass im Zusammenhang mit den Fahrzeugen irgendjemand hätte getäuscht und zu Schaden kommen sollen. Er habe nicht ge- wusst und nicht geahnt, dass A._____ die Autos weiterverkaufen würde, sondern er habe aufgrund von Äusserungen A._____s geglaubt, dass er die Fahrzeuge für
- 34 - die W._____ GmbH (in der Folge W._____ GmbH) und damit für sich selbst ge- brauchen würde (Urk. 303 S. 3). Mit Bezug auf das erste Berufungsurteil wendet der Beschuldigte B._____ sodann ein, er sei der Überzeugung gewesen, es gehe um einen Abzahlungskauf und er habe die Leasinggeschäfte nicht begriffen. Mangels Verständnis über die Eigentumsverhältnisse sei nicht von Vorsatz aus- zugehen (Urk. 303 S. 4). In Anbetracht der Ausführungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid zur Mittäterschaft und zur anvertrauten Sache bezüglich des Nebendossiers 8, welchen mutatis mutandis auch für die vorliegenden Nebendossiers Geltung zu- komme, verzichtet der Beschuldigte auf erneute Bestreitung dieser rechtlichen Würdigung (Urk. 303 S. 4 f.).
3. Rechtliche Würdigung
a) Rechtsgrundlagen 3.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1StGB ist der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen an- dern damit unrechtmässig zu bereichern. Anvertraut ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern ab- zuliefern. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwir- kung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin der Zugriff auf fremde Vermögenswerte eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfü- gungsmacht über das Anvertraute aufgibt (Niggli/Riedo in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013, N 46 zu Art. 138 StGB). Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4 mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog. mittelbares Anvertrauen) übertra-
- 35 - gen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 118 IV 32 E. 2.a; 106 IV 257 E. 1; je mit Hin- weisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das für den Vorsatz not- wendige Wissen, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Ver- ständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des ge- setzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so ver- standen hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Pa- rallelwertung in der Laiensphäre). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als recht- lich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2. mit Hinweisen; Urteil 6B_176/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 4.1). Der Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins ist gegeben, wenn der Täter wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er über die ihm übergebenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht frei verfügen durfte (Urteil des Bundes- gerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.4.2). In subjektiver Hinsicht wird zudem die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, welche regelmässig mit der Aneignung selbst gegeben ist (BGE 114 IV 137). 3.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um
- 36 - das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrläs- sigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirk- lichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Ab- wehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.12 und 6B_565/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3. und 6B_79/2016; je mit Hinweisen). 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbetei- ligter dasteht. Dabei komm es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausübung des Deliktes so wesent- lich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil 6B_950/2016 vom 10. April 2017
- 37 - E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Auch konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).
b) Subsumtion 3.4. Gestützt auf die Leasingverträge wurden Q._____, welche als Rechtsvertre- terin im Namen und für die R._____ AG gültig handelte, die vertragsgegenständli- chen Fahrzeuge (BMW X6 und Mercedes ML 63 AMG) im Sinne des Tatbestan- des anvertraut, blieben doch die Vertragspartnerinnen (Bank T._____ AG resp. F3._____) gemäss ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt sowie klarer und eindeu- tiger Vertragsinhalte (Überlassung zum Gebrauch und Rückgabe nach Ablauf der Vertragsdauer) in den schriftlichen Leasingverträgen trotz Übergabe des Fahr- zeugs weiterhin Eigentümerinnen der ausgelieferten Fahrzeuge. 3.5. Indem Q._____ die ihr von den Eigentümerinnen anvertrauten Fahrzeuge zur Geschäftslokalität der W._____ GmbH fuhr und anschliessend absprachege- mäss aushändigte, zum einen den Mercedes via A._____ - der ihn dann mit dem inhaltlich falschen Fahrzeugausweis weitergab - an B._____, und zum anderen den BMW X6 an B._____, erhielt der Beschuldigte B._____ faktische Verfü- gungsmacht letztlich über beide Fahrzeuge. 3.5.1. Da die Beschuldigten A._____ und B._____ gestützt auf das Beweiser- gebnis den detaillierten Ablauf, insbesondere auch den Einbezug von Q._____ als Käuferin und Verkäuferin der R._____ AG und als zum Abschluss der Leasingver- träge bestimmte und verpflichtete Mitstreiterin, miteinander planten und arbeitstei- lig - wie im übrigen vergleichbar in ND 8 und ND 3 - vollzogen, haben sie die Ver- untreuung mittäterschaftlich begangen, zumal der Beschuldigte B._____ den Mercedes via A._____ anvertraut erhielt, nachdem dieser oder beide zusammen zumindest einen unbekannten Dritten dazu bestimmt hatten, mittels eines inhalt- lich falschen Löschungsantrages und Vorlage des originalen Fahrzeugausweises einen neuen Fahrzeugausweis für den fraglichen Mercedes zu erschleichen, der
- 38 - den Code 178 "Halterwechsel verboten" nicht mehr enthielt. B._____ war beim Verkaufsversuch des Mercedes sowohl im Besitz dieses erschlichenen Fahr- zeugausweises als auch des Fahrzeuges selbst. 3.5.2. Bezüglich des BMW X6 ist aufgrund des Sachverhaltes ebenfalls davon auszugehen, dass beiden Beschuldigten das Fahrzeug anvertraut war, übergab doch Q._____ auf Anweisung von A._____, der notabene die Verbindung zum po- tenziellen Käufer AB._____ unterhielt (und nicht der Beschuldigte B._____), den BMW X6 an B._____, der ihn wiederum ca. anfangs April 2009 zwecks Veräusse- rung an AB._____ übergab. Die Behauptung des Beschuldigten B._____, er habe das Fahrzeug nicht erhalten und nie gesehen, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifzieren. 3.5.3. Somit steht fest, dass B._____ gestützt auf die entsprechenden Abma- chungen zwischen ihm und Q._____ sowie A._____ in jedem Fall im Zeitpunkt der Weitergabe der Fahrzeuge (resp. der versuchten Veräusserung im Falle des Mercedes) unmittelbaren Besitz und uneingeschränkte Verfügungsmacht über diese erhalten hatte. Mit der Übergabe des BMW X6 zwecks Veräusserung an AB._____ bzw. mit dem Verkaufsangebot und der damit einhergehenden Mani- festation der Eigentümerstellung an den Autohändler AA._____, eigneten sich die Beschuldigten A._____ und B._____ teils abwechselnd und teils zusammen die Fahrzeuge im Rechtssinne an. Beide Beschuldigten leisteten durch das arbeitstei- lige Vorgehen einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Tat und wirkten so- wohl bei der Entschlussfassung als auch bei der Ausführung selbst persönlich mit. Ihr Tatbeitrag erfüllt damit sämtliche Eigenschaften einer Mittäterschaft und be- schränkt sich mitnichten auf eine blosse Gehilfenschaft. 3.6. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes kann zweifelsfrei auf Wissen und Wil- len der Beschuldigten A._____ und B._____ geschlossen werden. Diesbezüglich ist ausdrücklich auf die Erstellung des Sachverhalts im ersten Berufungsurteil vom
9. März 2017 hinzuweisen, namentlich auf die dort detailliert wiedergegebenen Aussagen der Beteiligten, insbesondere jene von Q._____ und B._____ selbst (Urk. 251 E. 3. Teil G. I. 3.2. und 3.3, S. 232 ff.). Angesichts ihres mit Q._____ im Detail geplanten und durchgeführten Ablaufes inklusive Übertragungen der
- 39 - R._____ AG ist ohne weiteres davon auszugehen, dass - neben Q._____ - auch die Beschuldigten A._____ und B._____ von vornherein den Willen und den Vor- satz hatten, die nicht ihnen gehörenden Fahrzeuge unmittelbar nach der Überga- be resp. Aushändigung an Q._____, jedenfalls sobald die R._____ AG an B._____ übertragen war, in Besitz zu nehmen und weiterzuverkaufen, um den damit erzielten Barbetrag für je eigene Bedürfnisse zu verwenden, sei das die Lohnzahlung zugunsten von Q._____, die Tilgung der Schulden von B._____ o- der die weiteren eigenen Bedürfnisse von A._____. Sie wussten, wie zu ND 3 be- reits erstellt wurde, dass sie damit gegen die Abmachungen aus dem Leasingver- trag verstiessen (siehe erstes Berufungsurteil E. 3. Teil D. I. 4.10, Urk. 251 S. 177 f.), zumal sie vorliegend den Abschluss der Leasingverträge namens der R._____ AG geradezu als Zweck für die kurzzeitige Übernahme der Firma durch Q._____ vorgesehen hatten und B._____ als verantwortlicher und im Handelsre- gister eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (Urk. HD 1/2) die Kenntnis über das Wesen der Leasingverträge auch aus gesell- schaftsrechtlicher Sicht entgegen zu halten ist. 3.6.1. Entgegen seiner erneuten Behauptung, die Leasinggeschäfte nicht begrif- fen zu haben, sagte der Beschuldigte B._____ schon früh in der Untersuchung klar aus, er habe die R._____ gekauft, damit er einen Mercedes habe verkaufen können (Urk. 4/5 S. 12) und ergänzte, in der R._____ AG habe es nichts ausser zwei Autos gehabt, einen Mercedes und einen BMW und beide seien geleast ge- wesen (Urk. 4/5 S. 13). Das deckt sich auch mit seiner späteren Aussage, wo- nach er S._____ darüber informiert habe, dass der BMW X6 und der Mercedes ML Leasingfahrzeuge seien (Urk. 4/9 S. 8). Der Beschuldigte B._____ sagte mit Bezug auf seine Bestreitung um das Wissen betreffend die bestehenden Leasing- verträge zum Mercedes und dem BMW X6 ausserdem aus, er hätte das Auto auch verkauft, wenn er gewusst hätte, dass es geleast war (Urk. 4/8 S. 4). Ange- sichts seiner eigenen frühen Aussage, wonach er über die sich in der R._____ AG befindenden Autos nur gewusst habe, dass sie "verkauft worden sind" und er für die Autos "Geld erhalten würde" (Urk. 4/5 S. 13; Urk. 4/8 S. 2), ist als nachgewie- sen zu betrachten, dass er von allem Anfang an und namentlich bevor er die R._____ AG übernahm, mit A._____ abgesprochen gehabt hatte, diese Autos
- 40 - trotz bestehender Leasingverträge zu verkaufen. Dies gilt aufgrund seiner eige- nen Zugabe bezüglich des BMW X6, wonach er sich infolge des bestehenden Codes 178 bei der Übernahme der R._____ AG bewusst war, dass der BMW nicht verkauft werden dürfe (siehe vorstehende Ziffer III.2.2), gar als erstellt. Ab- gesehen von seiner widersprüchlichen Darstellung ändert daran auch nichts, wenn der Beschuldigte aktuell geltend machen will, er sei sich über die Rechtsna- tur der Leasingverträge nicht im Klaren gewesen, denn dies ist für die rechtliche Würdigung irrelevant, da der Beschuldigte B._____ jedenfalls deutlich machte, dass er wusste, dass er die Fahrzeuge nicht verkaufen durfte und daher unerheb- lich ist, ob er dies aufgrund eines vermeintlichen Abzahlungskaufes oder "Raten- kaufvertrages" oder Kreditkaufes nicht durfte. 3.6.2. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ den BMW X6 im Wis- sen um den bestehenden Leasingvertrag einer ihm als Autohändler bekannten Person (AB._____) überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zu- rück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AB._____ bereits den BMW X5 abgekauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu verkaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AB._____ ver- kauft und zu Bargeld gemacht würde, weil ihm selbst ein Teil des erzielten Erlö- ses zufallen sollte. 3.7. Aufgrund des Tatvorgehens, woraus auf ihren Willen als eine innere Tatsa- che geschlossen werden kann, verbleibt kein Zweifel, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ nie beabsichtigten, die restlichen Leasingraten zu bezahlen und schon gar nicht, die Fahrzeuge der Eigentümerin je irgendwann zurückzuge- ben. Somit entstand bereits durch die Aneignung der tatbestandsmässige Scha- den im Entzug des Fahrzeugwertes und dem Verlust der Sicherheit für die Ver- tragsforderung durch das Weiterverkaufen an einen gutgläubigen Dritten (ND 6). 3.8. Da es dem Beschuldigten B._____ nicht gelang, den Mercedes an den Au- tohändler AA._____ zu verkaufen, weil dieser aufgrund des tiefen Preises miss- trauisch geworden war, entstand in diesem Fall kein so grosser Schaden, da das
- 41 - Fahrzeug der Eigentümerin zurückgegeben werden konnte. Die Beschuldigten A._____ und B._____ hatten jedoch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert, so dass bezüglich ND 4 ein Ver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 3.9. Dem Schuldspruch der Vorinstanz wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich ND 6 und wegen versuchter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich ND 4 ist daher auch hier zu folgen. Diese Schuldsprüche sind in Anbe- tracht der bereits erfolgten in ähnlich gelagerten Nebendossiers zusammenzufas- sen, so dass der Beschuldigte B._____ der mehrfach begangenen, teilweise ver- suchten, Veruntreuung in Mittäterschaft mit A._____ schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Einwendungen 1.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ beantragte im ersten Berufungsverfahren bezüglich des Tagessatzes der Geldstrafe zunächst, er sei auf Fr. 70.– festzusetzen, reduzierte aber anlässlich der Berufungsverhandlung den Tagessatz auf die von der Vorinstanz festgelegte Höhe von Fr. 30.– (Urk. 161 S. 2 f. und Urk. 209 S. 3 f. und S. 55). 1.2. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. August 2018 zum Rückwei- sungsentscheid des Bundesgerichtes äussert sich der Verteidiger des Beschul- digten B._____ nicht zur Höhe des Tagessatzes (Urk. 303 S. 5 f.). Er beantragt indessen, es sei die Überlänge des Verfahrens und damit einhergehend die Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes bei der Strafzumessung mit einer Reduktion um die Hälfte zu berücksichtigen, da der Beschuldigte B._____ weder die lange Verfahrensdauer seit Anhebung der Strafuntersuchung am 22. Januar 2009 bis zum ersten Berufungsurteil noch die fehlende rechtliche Würdigung des Sachver- halts zu ND 4 und 6 durch die erkennende Kammer und damit einhergehend die
- 42 - Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verantworten habe. Dieses Strafverfahren begleite nunmehr den Beschuldigten B._____ knapp 10 Jahre, was eine enorme seelische und psychische Belastung für ihn darstelle (Urk. 303 S. 5 f.). Der Be- schuldigte B._____ beantragt eventualiter die Bestrafung mit 24 Monaten Frei- heitsstrafe und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges.
2. Gesamtstrafe 2.1. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ergänzend und präzisierend zur Vorinstanz auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung hinzuweisen (Urteil 6B_483/ 2016 vom
30. April 2018 (zur Publ. vorgesehen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Me- thode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bun- desgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die kon- kreten Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind und an- schliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen, die gleichartig sind, Gesamtstrafen zu bilden sind. Dabei hat sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat - nach Festsetzung einer hypotheti- schen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt - namentlich bei alternativ zur Verfü- gung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Ta- ten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Urteil 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; zur Publ. vorgesehen). 2.2. Zu beachten ist nach wie vor, dass das Asperationsprinzip nur bei gleicharti- gen Strafen zum Zuge kommt; treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebenei- nander zu verhängen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Thommen, in: Schweize-
- 43 - risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2013, N 7 zu Art. 49 StGB). 2.3. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte jedoch im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hin- dert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publ. vor- gesehen). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1).
3. Strafrahmen Infolge der Tatmehrheit und der mehrfachen Begehung der zu beurteilenden Delikte ist auch für den Beschuldigten B._____ nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Es ist mit der Vorinstanz als Ausgangspunkt dafür vom gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als dem Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung, die von einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren reicht, auszugehen (Urk. 159 S. 303 f.).
4. Strafart 4.1. Die Vorinstanz sprach gedanklich für die im Zusammenhang mit den Vermö- gensdelikten erfüllten Tatbestände eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 159 S. 303 - 307), kam hingegen betreffend die SVG-Delikte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zum Schluss, sie hätte dafür lediglich eine Geldstrafe ausgefällt, wäre der Beschuldigte B._____ nicht wegen weiterer Delikte angeklagt und erachtete eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen aufgrund des Verschuldens und in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessen (Urk. 159 S. 309).
- 44 - 4.2. Da die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt, hat die erkennende Kammer die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). Insofern ist die erkennende Kammer nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). 4.3. Bezüglich der Erwägungen zur Geldstrafe kann der Vorinstanz indes auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts in con- creto nicht gefolgt werden. Sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sin- ne von Art. 91 Abs. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 1) als auch das Fah- ren trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (in der ab
1. Januar 2005 gültigen Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, namentlich auch weil durch deren Verletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer droht. Es handelt sich mithin nicht um Bagatelldelikte im Strassenverkehr. Wie die Vorinstanz selbst auch anführt, war der Beschuldigte B._____ im Tatzeitpunkt dieser Delikte zwei- fach einschlägig vorbestraft und beging die zu beurteilenden Delikte innerhalb der vierjährigen Probezeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Ober- land vom 18. August 2006 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 159 S. 308 und 309; Urk. 110 und 180). Die Vorstrafen haben offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt, so dass aufgrund der wiederholten Delinquenz innerhalb der Probezeit und wäh- rend laufendem neuem Strafverfahren aufgrund des Vorfalls vom 4. Dezember 2008 (ND 1) sowie des Schweregrades der vorliegend zu beurteilenden (SVG)- Taten nicht mehr eine Geldstrafe, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe als ange- messene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Das Bundesgericht lässt eine solche in Einzel- oder Ausnahmefällen begründete asperierende Freiheits- strafe auch im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
- 45 - 4.4. Das Verbot der reformatio in peius steht hier allerdings einer einheitlichen verschuldensangemessenen Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe entgegen, da nur dieser und nicht (auch) die Staatsanwaltschaft Berufung erhob. Die alleinige Ausfällung einer Freiheitsstrafe würde eine Ände- rung im vorinstanzlichen Dispositiv zulasten des Beschuldigten B._____ bewirken, die nicht zulässig ist (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Darauf ist bei der konkret vorzunehmenden Strafzumessung Rücksicht zu nehmen.
5. Hypothetische Einsatzstrafe 5.1. In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands des ge- werbsmässigen Betruges - auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungs- verbotes (siehe hierzu erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 4. Teil B. 4.1.1; Urk. 251 S. 302) - der hohe sechsstellige Deliktsbetrag auf, der in nur rund einem halben Jahr in ca. einem Dutzend Einzelakten (Bargeldabhebungen und zwei Fahrzeugverkäufe) anfiel (siehe erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 3. Teil J.4.2.; Urk. 251 S. 293 f.). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist da- mit insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Verschuldenserschwerend muss dem Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbs- mässigen Betrugs zusätzlich zur Last gelegt werden, dass auch er - gleich wie der Beschuldigte A._____ - gefälschte Dokumente für die Betrügereien einsetzte, fik- tive Handwerkerrechnungen erstellte und inhaltlich falsche Leistungsabrech- nungsformulare verwendete und teilweise auch Drittpersonen für seine Zwecke einspannte, welche er bezüglich der wahren Absichten belog. Dadurch manifes- tiert sich eine erhebliche kriminelle Energie, fasste er doch bezüglich der Leasing- delikte in jedem Einzelfall separat wieder den Entschluss, auf die gleiche Art und Weise zu Geld zu kommen, was auf die verschiedenen fiktiven Handwerkerrech- nungen und der dadurch ermöglichten Bargeldbezüge gleichermassen zutrifft. Es wäre ihm daher grundsätzlich möglich gewesen, weiteres Delinquieren zu ver- meiden, was er aber unterliess. Auch betreffend den Hypothekarkreditbetrug übernahm B._____ in Bezug auf das Verhalten zur Bank und zu seinen Familien- angehörigen, inklusive seiner Ehefrau, eine in vielerlei Hinsicht wichtige Funktion. Als Mittel zum Zweck des Baukreditbetruges war es entscheidend, dass er seine
- 46 - in geschäftlichen Dingen unerfahrene Ehefrau dazu überreden konnte, die W._____ GmbH als formelle einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin zu übernehmen, so dass er als ihr Stellvertreter für eine unauffällige, bisher nicht in Erscheinung getretene, prinzipiell glaubwürdige GmbH handeln konnte, was na- mentlich im Hinblick auf das Auftreten der W._____ GmbH als Generalunterneh- merin gegenüber der Bank und für die fiktiven Handwerkerrechnungen eine we- sentliche Grundlage für die Umsetzung des Betrugsplanes war. Zudem ermöglich- te dies A._____ unter dem Deckmantel der GmbH zu handeln und konnte er so vermeiden, mit seinem eigenen Namen aufzutreten. Das alles wusste, tolerierte und deckte B._____, weshalb diese ganzen Machenschaften auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen Betruges hinsichtlich der objek- tiven Tatschwere zulasten des Beschuldigten B._____ berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der in Mittäterschaft mit A._____ begangenen Betrugsdelikte (ND 7, 11 und 13) wirkt sich leicht strafmindernd zugunsten des Beschuldigten B._____ aus, dass es der Beschuldigte A._____ war, der den Anstoss zu den Betrugs- handlungen gab und vorschlug, er könne seine Schulden bei ihm mittels des Hy- pothekarkredits tilgen (oder zumindest reduzieren) und die dafür benötigten Ei- genmittel via des Verkaufs geleaster Fahrzeuge erhältlich machen. Nicht zuzu- stimmen ist der Vorinstanz jedoch bezüglich der Gewichtung der Tatbeiträge, wie dies bei der Strafzumessung für A._____ bereits erwähnt wurde. Wenn auch A._____ der Initiant des Vorgehens war, planten doch beide Beschuldigten zu- sammen das konkrete Vorgehen und setzten es in arbeitsteiliger Weise auch um, wobei dem Beschuldigten B._____ hinsichtlich des Einbezugs seiner Ehefrau (als formelle Geschäftsführerin der W._____ GmbH) und seiner Familienangehörigen (AF._____ und AG._____) sowie deren Vertretung gegenüber der Bank und der Autogarage AH._____ eine zentrale Rolle zukam. Es kann insofern der Vo- rinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, der Beschuldigte B._____ sei nicht die treibende Kraft gewesen oder habe nicht die führende Rolle inne gehabt (Urk. 159 S. 304). Einzuräumen bleibt indessen, dass der Beschuldigte B._____ nicht das geschäftliche Fachwissen für die Erstellung und Finanzierung eines Ein- familienhauses hatte und er alleine ein solches Betrugskonstrukt wohl nicht hätte
- 47 - realisieren können. Diesbezüglich kam dem Beschuldigten A._____ im Vergleich mit dem Beschuldigten B._____ doch eine übergeordnete Rolle zu, was sich auch darin zeigt, dass er für die Erarbeitung der schriftlichen Verträge und die Verhand- lungen nach aussen sowie den Kauf der Liegenschaft AC._____ verantwortlich war. Ebenfalls muss der Tatbeitrag von A._____ bezüglich der Leasingbetrüge als insoweit unverzichtbar und leicht höher eingestuft werden als derjenige von B._____, weil es A._____ war, der die Verbindungen zu den Autoverkäufern und der Drittperson hatte, welche die Fahrzeugausweise der geleasten Autos ohne den Code 178 erschlich, ohne welche der Verkauf der geleasten Fahrzeuge we- sentlich schwieriger gewesen wäre. Das objektive Verschulden von B._____ ist im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln und wiegt vor allem deshalb weniger schwer als dasjenige von A._____, weil dieser mit dem Baumaschinen- und dem Versicherungsbetrug noch weitere und ebenfalls schwerwiegende Tathandlungen beging. 5.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, so dass eine Reduktion zufolge Eventualvorsatzes entfällt. Als Tatmotiv kommt einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht und somit das Handeln des Beschuldigten aus rein egoistischen Beweggründen, namentlich ohne eigene Arbeitsleistung seine Schulden zu reduzieren und seinen Lebensun- terhalt zu finanzieren. Dabei wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, mittels bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Deutlich erschwerend ist seine an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit zu veranschlagen und der Miss- brauch des Vertrauens, das ihm von Seiten seiner Ehefrau, seines Bruders und seiner Schwägerin entgegen gebracht wurde. So brachte der Beschuldigte im Wissen um die fehlenden finanziellen Möglichkeiten von AF._____ und AG._____ diese dazu, den Grundstückkaufvertrag, den Werkvertrag und den Hypothekar- kreditvertrag zu unterzeichnen und damit die aus diesen Verträgen fliessenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten mit ihm zusammen zu übernehmen. Er setzte sie damit nicht nur einer allfälligen strafbaren Teilnahme, sondern auch ei- nem erheblichen finanziellen Risiko aus, das ihnen in keiner Art und Weise be- kannt war, da er sie über die effektiven Ziele und der damit einhergehenden Ge-
- 48 - fährdung ihres eigenen Vermögens, die zumindest in der Vermehrung ihrer Schul- den lag, im Unklaren liess. Dass der Beschuldigte B._____ Schulden gegenüber A._____ hatte, vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Im Ge- genteil fällt das egoistische Motiv und die beispiellose Rücksichtslosigkeit gegen- über seinen Familienangehörigen verschuldenserschwerend in Betracht und wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Faktoren gar erhöht. 5.3. Entsprechend erweist sich das von der Vorinstanz als leicht qualifizierte Verschulden als unangemessen mild und die festgesetzte Einsatzstrafe von dreissig Monaten angesichts des anwendbaren Strafrahmens als zu tief. Mit Blick auf diesen rechtfertigt es sich vorliegend, die hypothetische Einsatzstrafe ent- sprechend des keineswegs leichten Verschuldens auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
6. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte 6.1. Mehrfache Veruntreuung (ND 3, 6, und 8), teilweise versucht (ND 4) 6.1.1. Hier ist bezüglich der versuchten Veruntreuung das Tatverschulden zu- nächst hypothetisch für das vollendete Delikt zu ermitteln und erst hernach der Umfang der Reduktion der Strafe wegen des vollendeten Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestimmen. 6.1.2. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst auf die mehrfache Tatbegehung hinzuweisen, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Innerhalb von nur sechs Monaten wurde ein stattlicher Deliktsbetrag von rund Fr. 341'967.– (Fr. 69'746.– [ND 3], Fr. 98'240.– [ND 4], Fr. 98'841.– [ND 6], Fr. 75'140.– [ND 8]) erreicht, was bezüglich der objektiven Tatschwere ins Auge sticht. Alleine aus dieser Aufzäh- lung ergibt sich ein beachtliches Mass an krimineller Energie des Beschuldigten B._____. Dabei ging auch er durchaus raffiniert vor, indem er - zusammen mit A._____ - Drittpersonen (seine Ehefrau C._____ [ND 3], Q._____ [ND 4 und 6] und AI._____ [ND 8]) in seine Tatplanung und -ausführung einbezog, die auf sei- ne Intervention hin, nichtsahnend hinsichtlich des effektiv von ihnen angestrebten Ziels und ohne das notwendige Knowhow, Firmen kauften und in deren Namen
- 49 - Leasinggeschäfte über Fahrzeuge abwickelten, welche der Beschuldigte A._____ zuvor ausgesucht hatte und die dieser dann zusammen mit B._____ verkaufte, resp. verkaufen wollte. Der Beschuldigte B._____ liess dadurch vordergründig andere für seine Ziele und seine persönliche Bereicherung haften und miss- brauchte das in ihn gesetzte Vertrauen seitens seiner Ehefrau, aber auch von AI._____ schwer. Zudem handelte er zusammen mit A._____ im Team und ge- mäss ihrem abgesprochenen planmässigen und arbeitsteiligen Vorgehen, was sich erschwerend auf das Tatverschulden auswirkt, da dadurch die Gefährdung des Vermögens und der Verfügungsmacht der Eigentümer über die Fahrzeuge noch erhöht wurde, da ihnen aufgrund der vorgeblichen Gründe für den Ab- schluss der Leasingverträge die Dimension der Taten nicht einsichtig war. Bezüg- lich der versuchten Veruntreuung (ND 4) fällt zudem verschuldenserschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte B._____ für den Verkaufsversuch den Fahrzeug- ausweis des Mercedes ML 63 AMG verwendete, von welchem er wusste, dass er mittels falscher Angaben erschlichen worden war. Was diese in Mittäterschaft zusammen mit A._____ begangenen Veruntreuungen betrifft, ist festzuhalten, dass die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten in etwa gleichwertig waren, indem beide das Tatvorgehen miteinander abgesprochen und die Tatausführung arbeitsteilig unter ihnen beiden aufgeteilt hatten. Wo B._____ den näheren Kontakt hatte, überzeugte er die Drittpersonen zum Abschluss des jeweiligen Leasingvertrages (ND 3), ansonsten übernahm dies A._____ (ND 4 und 6) oder beide zusammen (ND 8). Bei der Umsetzung des Planes, insbeson- dere der Vorbereitung der Leasingverträge und der Übernahmeverträge bezüglich der Firmenkäufe, die Voraussetzung für weitere Autoverkäufe waren, sowie der Abholung der Fahrzeuge und deren anschliessenden Verkauf gingen die Be- schuldigten jedoch ebenfalls etwa zu gleichen Teilen gemeinsam vor, so dass ein gleichwertiger Tatbeitrag vorliegt. Die objektive Tatschwere ist jedenfalls als kei- neswegs mehr leicht einzustufen. 6.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt bezüglich des finanziellen Motivs zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er für die Begehung des Hypothekarkreditbetru- ges bereit war, die Leasingdelikte zusätzlich zu begehen, um damit das erforderli-
- 50 - che Bargeld zu beschaffen, mit welchem er sich im Rahmen des Baukreditbetrugs noch weit mehr bereichern wollte. Dabei ging er namentlich gegenüber AI._____ besonders rücksichtslos und durchtrieben vor, nützte er deren finanzielle Notlage nicht nur für den Verkauf der AJ._____ GmbH und den Abschluss des Leasingge- schäfts aus, sondern schob er wissentlich effektiv nicht vorhandenes Interesse am Reinigungsinstitut durch seine Ehefrau mehrmals vor, um ihre Zweifel betref- fend den Verkauf zu zerstreuen. Dass A._____ sie zudem unter Druck setzte, auch noch persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften, fällt, da dies vom mittä- terschaftlichen Vorgehen erfasst wird, ebenfalls verschuldensmässig ins Gewicht. Die subjektiven Gesichtspunkte wirken sich verschuldenserhöhend aus. 6.1.4. Dass die Tat bezüglich der Veruntreuung des Mercedes ML 63 AMG (ND
4) nicht zur Vollendung gelangte, führt vorliegend zu einer leichten Strafminde- rung, obwohl der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende führte und alles von ihm aus Notwendige unternahm, um den Mercedes dem Verkaufsinteressenten AA._____ zu verkaufen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Einflussmög- lichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings weist die versuchte Tat eine grosse Distanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf, da das Fahrzeug dank dem Eingreifen des Verkaufsinteressenten und von Dritten dem Einflussbereich der Beschuldigten entzogen werden konnte und dadurch der Vermögensschaden deutlich minimiert wurde, da das Fahrzeug als Sicherheit der Leasinggeberin ungeschmälert erhal- ten blieb und nur der Ausfall der Leasingraten zu Buche schlug. Eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist daher trotzdem an- gebracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich diese Reduktion angesichts der übrigen vollendeten Veruntreuungsdelikte nur leicht auswirkt, so dass das Ver- schulden für diese Taten insgesamt als trotzdem nicht unerheblich zu beurteilen ist. 6.1.5. In Nachachtung des Asperationsprinzips und angesichts der Strafandro- hung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Ver-
- 51 - untreuung gemessen am nicht unerheblichen Verschulden um 1 ½ Jahre zu er- höhen. 6.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (ND 4) 6.2.1. In objektiver Hinsicht kann das Verschulden des Beschuldigten B._____ als leicht bezeichnet werden, erschöpfte sich doch die Tathandlung im Verwen- den eines inhaltlich falschen Fahrzeugausweises und handelte es sich um eine einzige Tatbegehung. Auch wenn der Beschuldigte um die tatsächliche Eigentü- merin des Fahrzeugs wusste, so hat er sich dennoch nicht der Anstiftung zum Er- schleichen des falschen Ausweises schuldig gemacht, sondern lediglich dessen Verwendung. Bezüglich des Tatverschuldens fällt einzig in Betracht, dass dem Fahrzeugausweis vom Publikum ein relativ grosses Vertrauen entgegen gebracht wird, weil er von einer staatlichen Behörde ausgestellt wird und eine direktvorsätz- liche Verwendung eines solchen Ausweises im Wissen um dessen falschen Inhalt daher nicht ohne Weiteres leicht wiegt. 6.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt das Motiv zur Tatbegehung zusammen mit dem übergeordneten Ziel, durch den Verkauf der Leasingfahrzeuge den gross angelegten Hypothekarkreditbetrug zu bewerkstelligen ins Gewicht. Strafmin- dernde Faktoren sind nicht ersichtlich. Gerade weil die Benutzung des erschliche- nen Ausweises zeitlich, sachlich und situativ eng mit der Veruntreuung zusam- menhängt, rechtfertigt es sich nicht, das Delikt separat mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, da das Verschulden untrennbar mit jenem bezüglich des Hypothe- karkreditbetruges und der Veruntreuung zusammenfällt und eine separate Sankti- on diesen Gegebenheiten nicht gerecht würde. Insgesamt ist das Verschulden bezüglich des Missbrauchs des Ausweises als leicht zu bewerten, was asperie- rend zu einer leichten Straferhöhung der Einsatzstrafe um maximal einen Monat führt. 6.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren trotz Entzug des Führeraus- weises (ND 1 und 2) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte B._____ bezüglich des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand angesichts seines in Bezug auf das Lenken eines
- 52 - Fahrzeuges katastrophalen Zustandes, der als apathisch, wirr und zitternd be- zeichnet wird und der zur Folge hatte, dass er gar sitzend einschlief (vgl. Urk. ND 1/8 S. 2 und ND 1/1 S. 7), das von der Strafbestimmung geschützte Rechtsgut der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer schwerwiegend gefährdet, da er das Fahrzeug überhaupt nicht mehr beherrschte. Es zeigt sich im Verhalten des Beschuldigten auch eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Unversehrt- heit der anderen Verkehrsteilnehmer, wusste er doch im Zeitpunkt des Fahrtantrit- tes genau, dass er mehrere Tabletten Temesta eingenommen hatte, über deren Wirkung ihn die verschreibende Ärztin aufgeklärt hatte, wie der Beschuldigte selbst einräumen lässt (Urk. 131 S. 101). Dass er sich, wie er geltend machen lässt, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zur Einnahme des Medika- mentes gezwungen sah (Urk. 131 S. 101), vermag das subjektive Tatverschulden nicht zu mindern. Er hätte in jedem Fall nach der Einnahme von Temesta kein Fahrzeug mehr führen dürfen und es wäre ihm objektiv betrachtet durchaus ein- fach möglich gewesen, das strafbare Handeln zu vermeiden, indem er diesfalls die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein Taxi benutzt hätte. Der Vorfall ereignete sich auf der Fahrt von … in Richtung … an einem Donnerstag Nachmittag, so dass diese Option zweifellos zur Verfügung stand. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Insgesamt erweist sich angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen eine Be- strafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe von rund fünf bis sechs Monaten als angemessen. 6.3.2. Bezüglich des Fahrens trotz Führerausweisentzugs wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht, vergingen doch nicht einmal zwei Monate seit dem Entzug und bestand für die Fahrt kein zwingender Grund. Sein Verhalten zeugt von einer beträchtlichen Uneinsichtigkeit in das Unrecht seiner Taten, von einer hohen Missachtung der staatlichen Rechtsordnung und - erneut - von einer eigentlichen Gleichgültigkeit gegenüber einer potentiellen Gefährdung Dritter, zwecks deren Schutzes ihm ja der Führerausweis entzogen worden war. Straf- mindernde Faktoren sind keine ersichtlich, so dass angesichts des Verschuldens eine Freiheitsstrafe von rund drei Monaten angemessen erscheint.
- 53 - 6.3.3. Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die schweren Verkehrs- regelverstösse asperierend um 6 Monate zu erhöhen. 6.4. Zwischenfazit Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe (3 ½ Jahre Freiheitsstrafe) um rund 2 Jahre und einen Monat, so dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatverschul- den auf rund 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe bemisst. Da das Asperationsprinzip bereits bei allen zur Erhöhung der Einsatzstrafe führenden Delikten beachtet wurde, hat sich nur noch die übrige Deliktsmehrheit im Komplex der Vermögensdelikte straf- erhöhend bzw. strafschärfend auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.2.2). Aufgrund der gesamten Tatschwe- re - und vor Berücksichtigung der tatfremden Strafzumessungsgründe - erscheint somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 ½ bis 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
7. Täterkomponenten 7.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 159 S. 305 und 308). Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich folgende Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen: Nachdem der Beschuldigte ein paar Monate angestellt war, machte er sich im Oktober 2016 erneut mit einer GmbH selbstän- dig. Zwar wurde diese noch nicht liquidiert, doch gab der Beschuldigte seine Selbständigkeit bereits nach kurzer Zeit wieder auf und ist seit dem 1. März 2017 bei der AK._____ AG als Bauleiter Monteur angestellt (Prot. II S. 19 ff.). 7.2. Der Beschuldigte B._____ verfügt gemäss aktuellem Strafregisterauszug über keine Vorstrafen (Urk. 307). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass sämtli- che Täterkomponenten keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben und somit neutral zu werten sind (Urk. 159 S. 305 f.).
- 54 -
8. Verletzung des Beschleunigungsgebotes 8.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die da- durch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlas- sen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Be- hörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgäng- lich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vor- zunehmen (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichtes 6B_42/2016 vom
26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3.3., je mit Hinweisen; Mathys, Leitfaden, a.a.O., N 270 - 272). 8.2. Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf die Ausführungen zur Strafzumes- sung bezüglich A._____, dass zwar nicht von einer übermässig langen Verfah- rensdauer gesprochen werden könne, reduzierte aber dennoch die hypothetische Gesamtstrafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes um rund ⅛ resp. um fünf Monate bzw. um 20 Tagessätze (Urk. 159 S. 309). 8.3. Bezüglich der äusseren Umstände des Verfahrensgangs und des Gerichts- standsverfahrens kann auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen ver- wiesen werden (siehe hierzu erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 4. Teil B. 6.4.1; Urk. 251 S. 315 f.). Was die Umsetzung auf die konkrete Strafzumes- sung für B._____ betrifft, ist festzuhalten, dass nicht sein Verhalten zur erneuten Prüfung des Gerichtsstandes führte, sondern ausschliesslich dasjenige von A._____. Eingedenk des grossen Aktenumfangs und der komplizierten Verhält- nisse, welche selbst die Verteidigung von B._____ einräumt (Urk. 131 S. 9), ist eine lange Verfahrensdauer auf die konkreten Umstände des Falles zurückzufüh-
- 55 - ren und insofern hinzunehmen. Es trifft denn auch nicht zu, dass die Verfahrens- dauer vor Obergericht des Kantons Zürich auf eine "Überlastung" der Referentin zurückzuführen ist, wie der Verteidiger in seiner Beschwerde ans Bundesgericht unterstellt (Urk. 259/2 S. 21), sondern einzig auf die generell sehr hohe Arbeitslast an den beiden Berufungskammern des Obergerichts des Kantons Zürich aufgrund immer umfangreicherer und entsprechend aufwendigeren Strafverfahren, die auch längere und mehrere Sitzungstage in Anspruch nehmen. Mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer (inklusive des Berufungsverfahrens) nahm die erken- nende Kammer im ersten Berufungsverfahren beim Beschuldigten B._____, der die Gerichtsstandsauseinandersetzung nicht zu verantworten hat, eine Strafmin- derung von 11 Monaten vor, was im Verhältnis zur Höhe seiner hypothetischen Gesamtstrafe eine in Bezug auf A._____ vergleichsweise stärkeren Berücksichti- gung entsprach. 8.4. Dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht rund ein Jahr lang dauerte, hat weder der Beschuldigte noch die erkennende Kammer zu verantwor- ten. Dass aus Versehen trotz akribischer Sachverhaltserstellung bei der Ausferti- gung des umfangreichen Urteils die rechtliche Würdigung nicht Eingang in die Erwägungen fand, obwohl eine analoge rechtliche Würdigung vorgenommen wor- den war, was aufgrund des Fazits und der Strafzumessung ersichtlich ist (Urk. 251 S. 294 E. 3. Teil K. und S. 324 E. 4. Teil C.4.1.), ist ebenfalls nicht dem Beschuldigten anzulasten. Dennoch hat er, da er nicht nur diese fehlende Würdi- gung rügte, sondern namentlich auch die Schuldsprüche betreffend gewerbsmäs- sigem Diebstahl und andere Veruntreuungsdelikte sowie die Strafzumessung und eine Schadenersatzforderung, grundsätzlich die Verlängerung des Verfahrens durch die Einlegung des Rechtsmittels letztlich selbst zu vertreten, obwohl ihm solches selbstverständlich unbenommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde in wesentlichen Teilen abgewiesen wurde. Eine hälftige Reduk- tion der Strafe erscheint angesichts dieser Gegebenheiten jedenfalls als unange- messen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einer Reduktion der Sanktion im Umfang von 14 Monaten Rechnung zu tragen.
- 56 -
9. Zeitablauf mit Wohlverhalten 9.1. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ machte überdies neben der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die weitere Strafmilderung infolge Zeit- ablaufs und des fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 48 lit. e StGB für die SVG-Delikte geltend (Urk. 131 S. 106). 9.2. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). Die Verjährungsfrist für die Strassenverkehrsdelikte beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) 7 Jahre und gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB für den gewerbsmässigen Betrug und die Veruntreuungen 15 Jahre. Im vorliegenden Fall liegen die Tathandlungen der SVG-Delikte nunmehr rund neun Jahre zurück, womit die Verfolgungsverjäh- rungsfrist seit der Tatbegehung vollumfänglich verstrichen ist, wenn auch die Verjährung zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 27. März 2015 gemäss Art. 97 Abs. 3 aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Bezüglich der Vermögensdelikte sind inzwischen ebenfalls bald ⅔ der Verjährungsfrist verstrichen (21. April 2019), so dass auch diesbezüglich das Strafbedürfnis abgenommen hat, jedoch noch nicht im gleichen Ausmass wie bezüglich der Verkehrsdelikte. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wo- nach sich der Beschuldigte seit Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht wohlverhalten hätte. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafreduktion im Umfang von nunmehr 8 Monaten (gegenüber von 4 Monaten, die bereits mit Urteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 gewährt worden waren) erscheint daher angezeigt.
10. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint unter Berücksichtigung einer Strafreduktion von insgesamt 22 Monaten die Bestrafung des Beschuldigten
- 57 - B._____ mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als sei- nem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Infolge des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion zu bleiben, da sich diese gegenüber der von der erkennenden Kammer als angemessen beurteilten Freiheitsstrafe insgesamt als milder erweist, so dass der Beschuldigte B._____ mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu bestrafen ist.
11. Tagessatzhöhe der Geldstrafe 11.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 11.2. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz für den Beschuldigten B._____ auf Fr. 30.– fest. Angesichts der an der Berufungsverhandlung geschilderten verän- derten finanziellen Verhältnisse des Ehepaars B._____C._____ drängt sich je- doch eine Erhöhung des Tagessatzes auf, was ausdrücklich vom Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid gebilligt wurde (Urk. 290 S. 15 f.). Der Be- schuldigte ist seit dem 1. März 2017 100 % bei der AK._____ AG als Bauleiter
- 58 - Monteur angestellt und verdient netto durchschnittlich zwischen Fr. 5'500.– und Fr. 6'000.– pro Monat, zuzüglich eines 13. Monatslohns. Auch seine Ehefrau ar- beitet wieder und ist seit Mitte 2015 im Stundenlohn im Verkauf bei AL._____ an- gestellt. Vermögen weist der Beschuldigte zwar keines auf, aber inzwischen hat er die meisten seiner Schulden abbezahlt (Prot. II S. 22 ff.). In Anbetracht des Einkommens des Beschuldigten sowie seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint, bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, von 15% für das erste und 12.5% für das zweite Kind, eine Ta- gessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen. 11.3. Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf Fr. 80.– festzusetzen und der Be- schuldigte B._____ demzufolge nebst 36 Monaten Freiheitsstrafe mit einer Geld- strafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.
12. Anrechnung der erstandenen Haft Die vom Beschuldigten B._____ erstandene Haft beläuft sich gemäss zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz auf 180 Tage (Urk. 159 S. 313), welche in An- wendung von Art. 51 StGB an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzu- rechnen sind.
13. Vollzug 13.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der dreijährigen Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 159 S. 332). Da der zu vollziehende Teil bei einer teilbedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB mindestens sechs Monate betra- gen muss und nur der Beschuldigte zu seinen Gunsten Berufung erhob, ist der vorinstanzliche Entscheid schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres zu bestätigen. 13.2. Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleicharti- gen Strafen unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzun- gen hierfür erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6 und Urteil des Bundesgerichts
- 59 - 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4 und 3.3). Nachdem vorliegend kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgefällt wurde, ist über deren Vollzugsform separat und unabhängig von der Freiheitsstra- fe zu entscheiden. 13.3. Die Vorinstanz hat die Kriterien, die bezüglich der Prüfung, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe in Frage kommt, zu- treffend dargelegt (Urk. 159 S. 315 f.). Im Gegensatz zur Beurteilung der Legal- prognose durch die Vorinstanz können dem Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt keine Vorstrafen mehr entgegen gehalten werden (Urk. 159 S. 316 f.). In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der teilbe- dingte Strafvollzug gewährt wird. Nicht aufgeschoben wird lediglich das gesetzli- che Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe, welche der Beschuldigte jedoch be- reits erstanden hat. Im Lichte der Legalprognose erscheint es daher notwendig, die Geldstrafe zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss erstem Beru- fungsurteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 (Dispositivziffern 27 und 28 sowie 33) wurde seitens des Beschuldigen B._____ beim Bundesgericht nicht gerügt und war damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zur Begrün- dung der entsprechenden Entscheide kann daher auf die Erwägungen im 7. Teil A. und B. des ersten Berufungsurteils verwiesen werden (Urk. 251 S. 348).
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ beantragt die definitive Übernahme der Kosten des vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahrens, inklusi- ve derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse. Er begründet dies im Wesentlichen damit, der Beschuldigte habe die Erwägungen des Gerichts zu ND 4 und ND 6 bereits mit den auferlegten Gerichtskosten im ersten Berufungsur- teil vom 9. März 2017 "zu bezahlen", weshalb dem Beschuldigten B._____ wegen der erneuten Befassung des Obergerichts mit der Thematik gestützt auf den
- 60 - Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht noch einmal Kosten auferlegt werden dürfen (Urk. 303 S. 6). 3.1. Angesichts der Anträge der amtlichen Verteidigung ist davon auszugehen, dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss erstem Beru- fungsurteil vom 9. März 2017 akzeptiert und nicht angefochten wurden, so dass sie - unter Hinweis auf die dortige Begründung - ohne weiteres diesem Urteil zu- grunde gelegt werden können. 3.2. Gemäss Dispositivziffer 28 lit. c wurden von den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten C._____ lediglich Fr. 1'450.– (entsprechend 2,5 % der Entscheidgebühr [450.–], 1/3 der Gebühr der Strafuntersuchung [1'000.–]) auferlegt, wohingegen ihr gemäss Dispositivziffer 33 angesichts des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens eine Prozessentschä- digung von Fr. 20'505.15 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen wurde. Das Verrechnungsrecht des Staates blieb ausdrücklich vor- behalten (Urk. 159 S. 336 und 337). Auf entsprechenden Antrag ihres Verteidi- gers wurden diesem unter Anrechnung an die der Beschuldigten C._____ zuge- sprochenen Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse einstweilen Fr. 17'000.– bezahlt (Urk. 293). Davon ist Vormerk zu nehmen.
4. Der amtliche Verteidiger beantragt für das weitere Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'107.70, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 309). Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Einklang mit den An- sätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Ent- sprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten noch mit (aufgerundet) Fr. 3'110.– aus der Gerichtskasse für das vor- liegende zweite Berufungsverfahren zu entschädigen, zumal sich bei der Berech- nung des Mehrwertsteueranteils ein Rechnungsfehler eingeschlichen hat.
5. Am zweiten Berufungsverfahren nahmen die Privatkläger nicht teil, so dass ihnen mangels erheblicher notwendiger Aufwendungen keine zusätzliche Pro- zessentschädigung zuzusprechen ist.
- 61 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2, 4 und 6 (Freisprüche), 3 Abs. 4 und 5 (Schuldsprüche B._____ betr. SVG-Delikte), 12 und 13 (Ein- ziehungen zulasten des Beschuldigten A._____), 17 (Sicherstellung Fest- platte), 19, 20 und 22 (Zivilansprüche der Privatklägerinnen 2, 3 und 6) so- wie 29 bis 32 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) in Rechts- kraft erwachsen ist.
2. Es wird festgestellt, dass folgende Dispositivziffern des ersten Berufungsur- teils der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 ebenfalls rechtskräftig sind: "1.1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 19) − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13 und 19) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12) − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19) − der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8 und 11). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 303 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.
- 62 - 2.1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, und 13) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3 und 8) − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (ND 4). 3.1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 13). 3.2. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3.3. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet,
a) der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 und
b) der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7, H._____ AG, Scha- denersatz im Betrage von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 7 auf den Zivil- weg verwiesen.
6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8, I._____ AG, aus ND 19 wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9, J._____, eine Genug- tuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu bezahlen.
- 63 - Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abgewiesen.
8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10, K._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 3'731.95 zu bezahlen.
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ zuhanden der Kasse der Staatsanwaltschaft See/Oberland beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 2'252.75 wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF-Privatkonto-Nr. ..., lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____ , wohnhaft … [Adres- se], wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____ Kantonalbank, CHF-Privatkonto-Nr. ..., lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsangehörige von O._____ , wohnhaft … [Ad- resse], wird eingezogen und zur Deckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
12. Die N._____ Bank AG, … [Adresse], und die P._____ Kantonalbank, … [Adresse], werden angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sämtliche sich auf den vorstehend unter Ziffer 10 und 11 genannten Konten befindenden Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB150303, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre der Konten aufzuhe- ben.
14. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, eine Prozessentschädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzli- che Hauptverfahren zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Be- trag.
15. Auf den Prozessentschädigungsantrag der Privatklägerin 1, D._____ AG, vor erster Instanz wird nicht eingetreten.
- 64 -
19. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Privatklägerin 1 D._____ AG (ND3) eine Prozessentschädigung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag."
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 6), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4). 1.2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 1.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits erstanden ist. 1.4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 2.1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 27 und 28 sowie 33) wird bestätigt. 2.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ unter Anrechnung an die der Beschuldigten C._____ zugesprochene Pro- zessentschädigung und unter Berücksichtigung ihres Kostenanteils einstwei- len mit Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde.
- 65 -
3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahren (SB 150303) betragen: Fr. 25'000.– ; Gerichtsgebühr Fr. 26'500.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 29'500.– amtliche Verteidigung B._____.
4. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB150303), mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung, werden zu 60 % dem Beschuldigten A._____, zu 35 % dem Beschuldigen B._____ und zu 5 % der Beschuldigten C._____ aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten.
5. Den Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren weder eine Ent- schädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Betrage von Fr. 3'110.–, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Verteidigung der Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 66 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Uster (hinsichtlich Dispositivziffer 9 des ersten Berufungsurteils) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − N._____ Bank AG, … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffern 10 und 12 des ersten Berufungsurteils) − P._____ Kantonalbank … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffern 11 und 12 des ersten Berufungsurteils)
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 67 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.