Sachverhalt
1. Rechtliches 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld ho- he Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschuldsvermutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (WOHLERS, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er ha- be seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). 1.2. Der als Grundlage für die richterliche Überzeugung geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Wesentlich können mithin auch blosse Indizien sein. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen nach der Lebens- erfahrung aufdrängt. Weil ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen und enthält daher auch den Zweifel. Es
- 12 - ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien auf den vollen rechtsgenügenden beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Insofern ist der In- dizienbeweis ein vollgültiger Beweis und bildet in der Gerichtspraxis sogar der Regelfall (Urteile 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012; 6B_697/2014 vom 27. Februar 2014; 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016). 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft sodann auch den Beschuldig- ten eine gewisse Beweislast im Sinne einer Mitwirkungspflicht. Seine Behaupt- ungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser An- haltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde ge- legt wird. Ein strikter Beweis kann hingegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Be- weise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müss- te, dies jedoch ohne sachliche Gründe nicht tut, darf der Schluss gezogen wer- den, es gebe keine mögliche Erklärung und es handle sich um eine blosse Schutzbehauptung. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für de- ren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als un- widerlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4, 1P.641/2000 vom
24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom
28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21; TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320).
2. Aussagen des Führungsoffiziers und des verdeckten Ermittlers 2.1. Die Einvernahme des verdeckten Ermittlers (sowie des Führungsoffiziers) vor Berufungsgericht ist entsprechend den Vorgaben im bundesgerichtlichen Rückweisungsverfahrens erfolgt (dazu bereits vorstehend).
- 13 - 2.2. Der Führungsoffizier bestätigte nach Hinweis auf seine Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB, dass er bei der Polizeiaktion G._____ als Führungsoffizier des verdeckten Ermittlers mit dem Decknamen "H._____", d.h. als dessen Kon- taktperson, eingesetzt worden sei (Urk. 191 S. 4). Diese Funktion habe er schon öfters ausgeübt. Er bestätigte die Richtigkeit der damals in Zusammenarbeit mit dem verdeckten Ermittler verfassten Berichte. So sei auch richtig, dass er dem verdeckten Ermittler zwei Mal je Fr. 20'000.-- zwecks Bezahlung des Drogenliefe- ranten F._____ übergeben habe. Beim ersten Mal habe der verdeckte Ermittler dann allerdings nur Fr. 15'000.-- benötigt. Die übergebenen Geldnoten seien vor den Übergaben zwecks Registrierung der Nummern fotografiert worden (Urk. 191 S, 5). Der verdeckte Ermittler habe ihm jeweils zeitnah einen mündlichen Bericht von seinen Beobachtungen gemacht, wobei er (der Führungsoffizier) Notizen an- gefertigt habe. Später habe er dann gestützt auf die Notizen einen schriftlichen Bericht verfasst, welchen er mit dem verdeckten Ermittler zwecks Ergänzungen oder Korrekturen besprochen habe (Urk. 191 S. 6). Im Anschluss an seine Befra- gung wurde dem Führungsoffizier im Gerichtssaal der verdeckte Ermittler gegen- übergestellt und er bestätigte dessen Identität als "VE H._____" in der Operation G._____ (Urk. 191 S. 7). Der verdeckte Ermittler "VE H._____" identifizierte sich gegenüber dem Gericht mit einem amtlichen Ausweispapier und gab auf Frage hin an, noch nie wegen falscher Anschuldigung verurteilt worden zu sein. Er bestätigte nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB als Zeuge, dass er unter dem Deck- namen "H._____" bei der Operation G._____ mitgewirkt habe (Urk. 192 S. 5). Er bestätigte, dass er dem - im Zeitpunkt seiner Einvernahme im Gerichtssaal anwe- senden Führungsoffizier - jeweils Bericht erstattet habe (Urk. 192 S. 5). Zu die- sem habe er ein rein berufliches Verhältnis. Er habe ihm jeweils mündlich Bericht erstattet. Der Führungsoffizier habe dann einen schriftlichen Bericht verfasst, wel- chen sie in der Folge gemeinsam mündlich besprochen hätten (Urk. 192 S. 6). Er habe im Rahmen jener Polizeiaktion mit F._____ Kontakt gehabt, demgegenüber aber nie mit dem Beschuldigten (Urk. 192 S. 5). Es sei zutreffend, dass er F._____ einmal Fr. 15'000.-- und einmal Fr. 20'000.-- übergeben habe. Anlässlich eines Treffens habe ihm F._____ gesagt, dass das Heroin jeweils mit einem Auto
- 14 - in die Schweiz transportiert werde (Urk. 192 S. 7). Weiter schilderte der verdeckte Ermittler Näheres über die mit F._____ geführten Gespräche (Urk. 192 S. 8 f.). 2.3. Aus diesen Zeugenbefragungen ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen. Genauso wenig förderten die Befragungen irgendwelche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu Tage
– im Gegenteil. Die beiden Zeugen bestätigten nachvollziehbar und konsistent mit ihren bisherigen Aussagen die Richtigkeit dessen, was in den Rapporten resp. Berichten zur verdeckten Ermittlung festgehalten wurde. Die Verteidigung hat denn auch bis zuletzt nie vorgebracht, weshalb die Zeugeneinvernahmen in in- haltlicher Hinsicht vor Berufungsgericht überhaupt erforderlich sein sollen. Seine Rügen beschränkten sich durchwegs auf prozessuale Vorbringen. Im Rahmen der Einvernahme vor Berufungsgericht hat die Verteidigung denn auch keine Ergän- zungsfragen zur Sache gestellt (vgl. Urk. 191 und Urk. 192 je i.f.). 2.4. Nicht zu hören ist die Verteidigung mit ihrer Kritik daran, dass der Füh- rungsoffizier wie auch der verdeckte Ermittler die Einsatzberichte vor der Befra- gung durchgelesen hätten (Prot. II S. 14). Das war geradezu zwingend, ging es in ihren Einvernahmen doch wesentlich gerade auch darum, zu bestätigen, dass das seinerzeit im Rahmen der verdeckten Ermittlung Rapportierte der Wahrheit resp. dem Wahrgenommenen entsprach. Eine Einvernahme ohne diese Vorbereitung wäre zudem mit Sicherheit nicht zielführend gewesen, liegt der Einsatz des ver- deckten Ermittlers nunmehr rund viereinhalb Jahre zurück und gehört offenbar diese Einsatztätigkeit zum regelmässigen Polizeieinsatz sowohl des Führungs- offiziers wie auch des verdeckten Ermittlers (Urk. 191 S. 4 f.). 2.5. Auf diese beiden Aussagen kann – soweit erforderlich – in der nachfolgen- den Beweiswürdigung abgestellt werden.
3. Aussagen von F._____ 3.1. Vorab ist auf die Kritik der Verteidigung einzugehen, die Vorinstanz lasse bei ihrer Beweiswürdigung die entlastenden Aussagen F._____s in unhaltbarer Weise unberücksichtigt. Gemäss den Aussagen F._____s habe dieser Ende Sep-
- 15 - tember von einem Darlehensgeber 20 kg Heroin zum Verkauf erhalten. Er habe nur diese eine Lieferung bekommen. F._____ habe mit Nachdruck erklärt, dass diese Lieferung nicht vom Beschuldigten transportiert und ihm übergeben worden sei. Auch schildere F._____ glaubhaft, dass er dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 5'000.– ausgeliehen habe, als dieser ihn am 17. Oktober 2014 aufgesucht und ihm das Auto zum Verkauf überlassen habe. Als der Beschuldigte zu ihm ge- kommen sei, sei der Tank bereits ausgebaut gewesen und habe sich im Koffer- raum befunden. Er – F._____ – habe die 20 kg Heroin, welche er bereits im Be- sitz gehabt habe, in dem Tank verstecken wollen, diese hätten aber kein Platz gehabt. In der Schlusseinvernahme habe F._____ geschildert, er habe das Heroin von I._____ erhalten. Aufgrund der klaren Aussage F._____s, er habe die fragli- chen 20 kg Heroin von I._____ erhalten, sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 132 S. 10-13; so zuletzt auch Urk. 195 S. 7-11). 3.2. Zwar ist es korrekt, dass F._____ den Beschuldigten in seinen Aussagen nicht belastete. Bei Mittätern im kriminellen Milieu ist dies der Normalfall, denn sie haben kein Interesse daran, dass die Straftaten aufgedeckt werden. Allerdings kann daraus nicht einfach geschlossen werden, der Beschuldigte sei deshalb frei- zusprechen, zumal F._____s Aussagen nicht überzeugen: So fällt insbesondere auf, dass F._____ versucht, sich selber nicht übermässig zu belasten. Dement- sprechend gesteht er lediglich eine Drogenlieferung ein. Aufgrund der Akten ist jedoch erstellt, dass mindestens eine zweite Drogenlieferung stattgefunden haben muss. F._____ sagte dem verdeckten Ermittler "H._____" am 2. Oktober 2014, er habe derzeit Heroinblöcke aus hart gepresstem Heroin. In etwa zehn Tagen er- halte er eine grössere Menge an Heroin, welches in Pulverform sei und von noch besserer Qualität (Urk. 1/11, Beilage 4/41). In der Folge übergab F._____ dem verdeckten Ermittler am 22. Oktober 2014 denn auch 1 Kg Heroin (Urk. 1/11 S. 8 sowie Beilage 4/53). Gemäss den Auswertungen des bei F._____ gefundenen Heroins stammt dieses aus zwei verschiedenen Lieferungen (Urk. 1/11 S. 8 f.). Zwar ist nachfolgend in Bezug auf die Heroineinfuhr von Ende September 2014 zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass diese gemäss F._____ von "I._____" stammt. In Bezug auf die zweite Heroinlieferung kann der Beschul- digte aus den Aussagen F._____s hingegen nichts zu seiner Entlastung ableiten,
- 16 - da F._____ eine solche zweite Lieferung abstreitet. Dass die Aussagen F._____s aufgrund deren Unverwertbarkeit nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden dürfen, wurde sodann bereits durch die Vorinstanz festgehalten (Urk. 104 S. 10/11). Somit ist nachfolgend aufgrund der übrigen Beweismittel zu überprüfen, ob der Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden kann. 3.3. Die Verteidigung wendete ein, F._____ habe in der Schlusseinvernahme ausgesagt, auf der Aussenkamera seiner Garage sei ersichtlich, dass der Zusatz- tank bereits ausgebaut gewesen sei und sich im Laderaum des Mercedes befun- den habe, als der Beschuldigte zu ihm gekommen sei. Die fraglichen Aufnahmen seien von der Staatsanwaltschaft zwar sichergestellt und auch ausgewertet wor- den, jedoch sei das Resultat der Verteidigung und dem Gericht nicht bekannt, was einen gewichtigen prozessualen Mangel darstelle (Urk. 132 S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Aufnahmen der sichergestellten Überwachungska- mera vor F._____s Garage bei den Akten befinden (Urk. 13/1-42; vgl. Urk. 1/11 S. 3). Zwar ist aufgrund der Aussage von F._____ nicht klar, auf welche der aus- gewerteten Aufnahmen er sich bezieht, dennoch kann aber aufgrund der Qualität der sich bei den Akten befindenden Aufnahmen ausgeschlossen werden, dass darauf ein sich im Laderaum des Fahrzeuges befindlicher Zusatztank erkennbar wäre (vgl. Urk. 13/19-23, insbesondere Urk. 13/20). Insofern entlasten die Video- aufnahmen den Beschuldigten nicht.
4. Drogeneinfuhr vom 17. Oktober 2014 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen aller befragten Personen korrekt wieder- gegeben und zutreffend gewürdigt. Unter Einbezug der sachlichen Beweismittel hat die Vorinstanz sodann die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indizien aufgezeigt und sie kam zur Überzeugung, alle diese Fakten und Indizien liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte am 17. Oktober 2014 mit seinem 'Mercedes ML 55 AMG' 17,75 Kg Heroingemisch bzw. 8,8 Kg reines Heroin in die Schweiz eingeführt hat; hinsichtlich der Drogenmenge be- schränkte sich die Vorinstanz bei ihrem Schuldspruch – abweichend von der An- klage – auf das Heroin, das von der Polizei sichergestellt werden konnte.
- 17 - (Urk. 104 S. 22 - 38). Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Beschuldigte hat während der gesamten Untersuchung widersprüch- lich, inkonsistent und teilweise völlig realitätsfremd ausgesagt hat. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 S. 22 - 26). 4.3. Nur exemplarisch an dieser Stelle nochmals die Geschichte mit dem Zu- satztank. Der Beschuldigte gab an, er sei beim Grenzübertritt von Zollbeamten kontrolliert worden, welche gesagt hätten, dass etwas mit dem Tank nicht stimme, weshalb die Beamten diesen ausgebaut und hernach wieder eingebaut hätten (Urk. 2/3 Fragen 20 ff., insbesondere 43 - 45). Solche unbestimmten Aussagen ("etwas nicht gestimmt") müssen nicht unbedingt eine Lüge sein, legt man aber den Umstand zu Grunde, dass aufgrund des Zusatztanks ein massiver Verdacht auf einen Drogentransport durch den Beschuldigten entstand, ist solches Aus- sageverhalten im Gesamtkontext äusserst verdächtig bzw. typisch für eine be- schuldigte Person, die mit einer erfundenen Geschichte ein belastendes Moment zu erklären versucht. Die meisten Autofahrer haben wohl schon zahlreiche Grenzübertritte mit dem Auto gemacht, aber kaum jemand den Umstand erlebt, dass ein Tank beim Zoll aus- und wieder eingebaut worden ist mit der lapidaren Bemerkung, es stimme etwas mit dem Tank nicht. Und wenn dem so gewesen wäre, dann hätte jeder vernünftige Mensch die Zollbeamten gefragt, was denn genau mit dem Tank nicht stimme. Nicht so der Beschuldigte. Wie erwähnt, es gibt im Leben immer wieder ganz aussergewöhnliche Vorfälle, weshalb man die Darstellung des Beschuldigten isoliert betrachtet nicht mit Sicherheit als Lüge ab- tun kann. Was bei ihm ins Gewicht fällt sind aber eben nicht die einzelnen von ihm geschilderten unglaubhaften Darstellungen, sondern die Summierung solcher Zufälle, welche die Grenze des Möglichen schlechterdings überschreiten. So macht der Beschuldigte dann geltend, auf der Fahrt sei die Benzinpumpe kaputt gegangen und dann habe er zufällig auf einer Autobahnraststätte einige ihm nicht näher bekannte Kroaten getroffen, welche ihm diese vor Ort gleich repariert und bei dieser Gelegenheit auch noch den Benzintank mit dem ominösen unbekann- ten Mangel deinstalliert hätten (Urk. 2/4 Fragen 46 ff.; vgl. zuletzt auch Urk. 194
- 18 - S. 13). Auch dies, keine unmögliche, aber eben in Kombination mit allen übrigen Umständen eine unglaubhafte Geschichte. Für solche Reparaturen braucht es in der Regel geeignetes Werkzeug und auch in Kroatien werden Benzinpumpen- reparaturen in der Regeln in einer der unzähligen Autogaragen ausgeführt und nicht auf Autobahnraststätten. Auch hinsichtlich dieser Darstellung wird an dieser Stelle nicht behauptet, dass sie unmöglich sei. Vielmehr springt wiederum ins Au- ge, auf welche Art der Beschuldigte diesen Zwischenfall schilderte, nämlich leblos und detailarm, ohne natürlichen Fluss und mit merkwürdigen Strukturbrüchen: "Ich hielt auf einem Parkplatz an, ich öffnete die Motorhaube, dann kamen zwei Kroaten und fragten mich, ob ich Hilfe benötige. Ich sagte ja. Dann schauten sie sich den Motor an und sie sagten, dass die Benzinpumpe kaputt ist und ob sie diese auswechseln sollten. Das Auto liess sich nicht mehr zünden. Einer ging weg, um eine Benzinpumpe zu suchen. Der andere blieb da und ich sagte ihm, er solle den Tank herausnehmen und in den Kofferraum tun. Der andere brachte dann eine Benzinpumpe und sagte, es sei kein Orginal. Es sei nicht für den Mer- cedes, aber es werde gehen. Ich werde damit in die Schweiz kommen, aber sie sei alt. Danach fuhr ich weiter" (Urk. 2/5 Antwort 21). Der Beschuldigte machte keinerlei Angaben über diese ominösen fliegenden Mechaniker und worüber er mit ihnen gesprochen hat. Auch schildert er keine näheren Details dieser Repara- tur und weshalb der zweite Kroate wortlos auf seine Anweisung hin auch gleich noch den Benzintank demontiert habe, obschon dies nach seiner Darstellung kei- nen Zusammenhang mit der Panne hatte. Der Beschuldigte führte in seiner Aus- sage auch nicht aus, was denn genau der mechanische Fehler an der Benzin- pumpe gewesen sei und ob bzw. wie er sich bei den unbekannten Helfern be- dankt habe. Alles Dinge, die jemand üblicherweise schildert, wenn er den Vorfall tatsächlich erlebt hätte. Merkwürdig erscheint auch in der Darstellung des Be- schuldigten, dass zuerst etwas mit dem Tank nicht gestimmt habe, dann sei die Benzinpumpe kaputt gegangen, dann habe es Probleme mit der Zündung gege- ben und in der Schweiz habe dann die Motorkühlung nicht mehr funktioniert (Urk. 2/4 S. 4 Antwort 21). Im selben Licht erscheint dann auch seine Antwort auf die Frage, wo denn genau die Panne mit der Benzinpumpe in Kroatien passiert sei: "Auf der Autobahn irgendwo" (Urk. 2/4 S. 5 Antwort 22). Weiter auf die Frage,
- 19 - in welcher Gegend: "Das war irgendwo vor Zagreb. Ich weiss nicht genau wo". Selbstverständlich ist nicht jedermann in Geografie bewandert, aber es fällt doch auf, dass der Beschuldigte häufig in Momenten, in welchen es der Unter- suchungsbehörde darum ging, seine Version überprüfen zu können, sich in Un- verbindlichkeiten und Unwissenheit flüchtet. So z.B. auch auf die Frage, wie denn der Kroate den Tank ausgebaut habe: "Ich weiss es nicht. Ich habe nicht zuge- schaut" oder auf die Folgefrage, ob er denn nicht zugeschaut habe: "Ich war dort, aber ich setzte mich vorne auf den Sitz. Ich weiss nicht, wie er ihn entfernt hat" (Urk. 2/4 S. 7 Antworten 47 - 52). Auf die Frage, ob der Kroate dazu das Auto ha- be aufbocken müssen, erwiderte der Beschuldigte: "Nein, ich glaube nicht" (Urk. 2/4 S. 7 Antworten 47 - 52). Wer vor Ort ist und im Fahrzeug sitzt, kann die Frage nach dem Aufbocken mit einem klaren Ja oder Nein beantworten, denn das geschieht nicht unmerklich oder unsichtbar. Hier bleibt kein Raum für Vermutun- gen. Wie eingangs erwähnt, solches Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht singulär, sondern es zieht sich praktisch über die gesamte Untersuchung hinweg. Schliesslich kann der krasse Widerspruch nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschuldigte zunächst geltend machte, der unbekannte Kroate haben den Tank ausgebaut und in den Kofferraum gelegt, später dann aber zu Protokoll gab, er habe den Tank selbst in F._____s Garage ausgebaut (Urk. 2/4 S. 11 Antworten 88 ff.). Die Kritik der Verteidigung, die Vorinstanz habe aktenwidrig behauptet, der Beschuldigte habe den Tank ausgebaut, ist daher haltlos. Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme vom 11. November 2014 (Urk. 2/4 Antworten 90ff.) detailliert und anschaulich geschildert, wie er den Tank ausgebaut hatte, so z.B. dass er un- ter den Wagen gekrochen sei, um den Wagenheber anzusetzen, dass er die bei- den Schrauben gelöst hätte etc. Es spricht in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Bände, wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zunächst nicht mehr gewusst haben will, wer den Tank ausgebaut hatte, und dann auf Kon- frontation mit seinen früheren widersprüchlichen Versionen zum Tankausbau schliesslich zu Protokoll gab, er habe damals gelogen, als er ausführte, wie er selber den Tank ausgebaut habe (Urk. 194 S. 12 f.). Solch sprunghaft, adaptives und widersprüchliches Aussageverhalten ist nach der Lehre der Aussagepsychol-
- 20 - gie ein geradezu klassisches Zeichen nicht erlebnisbasierter – um nicht zu sagen: gelogener – Schilderungen. 4.4. Mehrmals hat er der Untersuchungsbehörde Lügengeschichten präsentiert, die er nach Vorhalt objektiver Fakten korrigieren musste. Dies betrifft vorab die Aussagen zur konkreten Verwendung des Mercedes ML (Urk. 2/3 Fragen 11 ff.; Urk. 2/8 F 23 ff.), zum Ausbau des Benzintanks (Urk. 2/3 S. 4 und 5; Urk. 2/4 S. 4, 8 und 9, Urk. 2/8 F 11) und zu seinen Kontakten zu F._____ (Urk. 2/3 F 95 und F 158 bzw. Urk. 2/4 F 21 ff.). In die gleiche Richtung geht die vorstehend erwähn- te "Erklärung" des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zu seinen ver- schiedenen, diametral einander entgegenstehenden Versionen zum Tankausbau. Als Gründe für seine jeweiligen Falschaussagen nannte der Beschuldigte einmal sprachliche Probleme (Urk. 2/3 F 86), später waren es gesundheitliche Schwierig- keiten (Urk. 2/4 F 4, 5 und 204) und schliesslich Angst um seine Familie in Maze- donien bzw. die Befürchtung, F._____ könnte ihm etwas anhängen (Urk. 2/4 F 200 ff.). Bei diesen Erklärungsversuchen handelt es sich offenkundig um un- behelfliche Ausflüchte des Beschuldigten, wobei insbesondere unerfindlich ist, weshalb er um seine Familie in Mazedonien Angst haben sollte, wenn er mit illegalen Geschäften überhaupt nichts zu tun hatte. Das geschilderte Aus- sageverhalten lässt mithin keinen anderen Schluss zu, als dass die Autofahrt des Beschuldigten vom 17. Oktober 2014 von Mazedonien in die Schweiz zu F._____ einem illegalen Zweck gedient hat. Nicht überzeugend ist auch der Er- klärungsversuch der Verteidigung, der Beschuldigte habe wegen der Verhaftung unter Schock gestanden und er sei wegen dem Vorfall mit dem Tank in Kroatien überrascht und deshalb stark verunsichert und auch verängstigt gewesen (Urk. 144/2 S. 15; Urk. 195 S. 6 f.). Weder eine Überraschung noch ein Schock- zustand produzieren ein solches Aussageverhalten, wie es der Beschuldigte an den Tag legte. Hinzu kommt, dass der angerufene Schockzustand bis zur Einver- nahme im November 2014 wohl verdaut gewesen wäre. In jener Einvernahme schilderte der Beschuldigte – wie erwähnt – den Tankausbau mit eigener Hand mit einem auffallenden Detailreichtum und Originalität, was die damalige Aussage als glaubhaft erscheinen lässt. Ein Schockzustand war in jener Aussage jedenfalls nicht im Ansatz erkennbar.
- 21 - 4.5. Entgegen der Verteidigung lassen sich die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten auch nicht einfach darauf zurückführen, dass die ersten beiden Einvernahmen ohne Übersetzung durchgeführt worden seien, weshalb die Quali- tät seiner Aussagen durch seine mangelhaften Deutschkenntnisse zutiefst be- einträchtigt worden seien (Urk. 132 S. 10; vgl. auch Urk. 195 S. 6). Die erste Ein- vernahme, welche ohne Dolmetscher erfolgte, ist ohnehin nicht verwertbar. Die Widersprüche finden sich wie vorstehend aufgezeigt insbesondere ab der dritten Einvernahme, wobei ab diesem Zeitpunkt jeweils auch ein Übersetzer anwesend war. Sodann erklärte der Beschuldigte, keine Übersetzung zu benötigen (Urk. 2/1 S. 1 u. Urk. 2/2 S. 1). Dass der Beschuldigte die deutsche Sprache versteht und sich darin auch ausdrücken kann, ist schliesslich auch im Berufungsverfahren aufgefallen, als er eine Frage betreffend seinen Sohn, die ihm anscheinend wich- tig war, auf Deutsch beantworten wollte (Urk. 131 S. 7). 4.6. Dass es sich bei der Autofahrt des Beschuldigten vom 17. Oktober 2014 von Mazedonien in die Schweiz zu F._____ um einen Drogentransport gehandelt hat, muss unter Anderem daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte be- reits im Mai 2014 einen Zusatztank für den Mercedes ML gesucht hat. Die ab dem PC des Beschuldigten sichergestellten E-Mails (Urk. 2/9 F 67 ff. bzw. Beilagen Blatt 28 - 30) lassen keinen anderen Schluss zu. Der Mercedes ML eignet sich sodann ideal als Kurierfahrzeug, weil sich im dazu passenden Zusatztank, wie er vom Beschuldigten gesucht worden war, Drogen gut verstecken lassen. 4.7. Ergänzend ist in Bezug auf den Einwand der Verteidigung, es sei gerichts- notorisch dass Hacker E-Mail-Adressen manipulieren und zu illegalen Zwecken missbrauchen würden, weshalb nicht nachgewiesen sei, dass die drei E-Mails vom Beschuldigten stammten (Urk. 132 S. 15; vgl. auch Urk. 195 S. 11-13), fest- zuhalten, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, dass der Beschuldigte diese drei E-Mails von seinem PC aus geschrieben und versandt haben muss (Urk. 104 S. 30 f.). Zwar ist es zutreffend, dass Hacker E-Mail-Adressen manipulieren und zu illegalen Zwecken missbrauchen, jedoch ist schlicht abwegig, dass ein fremder Hacker just die E-Mail-Adresse der Lebens- partnerin des Beschuldigten gehackt hatte, um mit dieser nach einem Zusatztank
- 22 - für ein Auto zu suchen, welches der Beschuldigte zufälligerweise ebenfalls fuhr, und in welchem wiederum zufälligerweise schliesslich genau ein solcher Tank eingebaut gewesen war. Solche Koinzidenzen, gepaart z.B. noch mit dem Um- stand der Heroinspuren im Zusatztank, haben eine derart geringfügige Wahr- scheinlichkeit, dass sie mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. 4.8. Weiter kritisiert die Verteidigung die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldige ein Auto besessen habe, in welchem ein als Versteck für 20 Kg Heroin geeigneter Tank eingebaut gewesen sei, und welcher aufgrund der Hero- inspuren an der Innenseite des Tanks von ihm auch als solches verwendet wor- den sei. Es sei möglich, dass der Tank bereits im Auto eingebaut gewesen sei, bevor der Beschuldigte das Auto gekauft habe, und der Vorbesitzer damit Heroin transportiert habe. Auch könne aufgrund der E-Mails lediglich ein Interesse des Beschuldigten an einem Zusatztank abgeleitet werden, nicht aber eine Bestellung. Zudem habe F._____ nach dem Besuch des Beschuldigten versucht, das Heroin im Tank zu verstecken, was die Heroinspuren ebenfalls erklären könne (Urk. 132 S. 15 f.; Urk. 195 S. 14-16). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund des Gutachtens des FOR erstellt, dass der Zusatztank im Fahr- zeug des Beschuldigten eingebaut war (Urk. 104 S. 31; Urk. 6/15). Selbst wenn aus den auf dem PC des Beschuldigten gefundenen E-Mails keine Bestellung ei- nes Zusatztanks hervorgeht, belegen diese mindestens, dass der Beschuldigte auf der Suche nach einem solchen Zusatztank war, was unnötig gewesen wäre, wäre bereits ein solcher im Fahrzeug eingebaut gewesen. Mithin vermögen die Argumente der Verteidigung das von der Vorinstanz festgehaltene und überzeu- gende Zwischenresultat, der Beschuldigte habe ein Auto besessen, in welchem ein Zusatztank eingebaut war, welcher als Drogenversteck für maximal 20 Kg He- roin geeignet gewesen sei und aufgrund der Heroinspuren an der Innenseite des Tanks nachweislich auch als solches verwendet worden sei (Urk. 104 S. 32), nicht zu widerlegen. 4.9. Das Datum des Drogentransports per Auto vom 17. Oktober 2014 korres- pondiert sodann mit dem Einsatzbericht des verdeckten Ermittlers "H._____" vom
2. Oktober 2014, wonach F._____ ihm gesagt habe, das Heroin werde jeweils mit
- 23 - einem Auto in die Schweiz transportiert und er erwarte in etwa 10 Tagen eine neue Lieferung (Urk. 1/11 Beilage 4/41, S. 3 VE-Einsatzbericht VE vom
2. Oktober 2014). 4.10. Der Beschuldigte reiste am 14. Oktober 2014 nach Mazedonien und kehrte am 17. Oktober 2014 wieder in die Schweiz zurück. Für seine damalige Reise konnte der Beschuldigte entgegen der Verteidigung (Urk. 132 S. 14 u. 17) keine schlüssigen Motive angeben, selbst wenn er aus Mazedonien stammt und wie auch seine Lebenspartnerin in Mazedonien und dem benachbarten serbischen Grenzgebiet Verwandte hat, welche sie regelmässig besuchten und er überdies im Rahmen seiner Tätigkeit als Autohändler Autos von der Schweiz nach Maze- donien überstelle. Wäre die Reise aus einem solchen Grund erfolgt, hätte der Be- schuldigte dies ohne weiteres nachvollziehbar schildern können. Stattdessen ver- strickte er sich diesbezüglich vielmehr in grobe Widersprüche und machte offen- sichtlich tatsachenwidrige Angaben, bis ihm durch Vorhalt eindeutiger Beweise keine andere Wahl gelassen wurde, als seine Geschichte anzupassen (vgl. Urk. 104 S. 32 f.). Diese Widersprüche ergeben sich sodann allein aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 104 S. 23 f.), selbst wenn im Gegen- satz zur Vorinstanz die diesbezüglichen (belastenden) Aussagen seiner Lebens- partnerin unberücksichtigt bleiben. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte zu diesem Themenkomplex keine nachvollziehbare Er- klärung liefern. Das Auto sei eigentlich in Mazedonien, er fahre damit nur, wenn er dort sei. Nach Mazedonien habe er gewollt, um den Pass für seinen Sohn neu machen zu lassen und die Familie zu besuchen. Das Fahrzeug habe er extra für diese Fahrt eingelöst. Darauf angesprochen, dass er einerseits geltend mache, er fahre eigentlich nur in Mazedonien mit diesem Auto resp. das Auto sei eigentlich in Mazedonien, andererseits das Auto bei Antritt der Reise aber offenkundig in der Schweiz war, gab der Beschuldigte an: "Es kam vor, dass ich mit den Kontroll- schildern nach Mazedonien flog und dort umher fuhr. Der eine Teil der Familie liegt in Serbien, der andere im Kosovo. Die Distanz dazwischen beträgt ca. 10 km, sodass man dort mit dem Auto fahren kann" (zum Ganzen Urk. 194 S. 7, 10 f.). Mit keinem Wort erklärt der Beschuldigte damit, weshalb denn das Auto in der Schweiz war zu jenem Zeitpunkt. Eine Frage, die sich schliesslich nur
- 24 - deshalb aufdrängte, weil der Beschuldigte geltend machte, das Auto sei eigentlich in Mazedonien. Weshalb er das Auto dann nicht in Mazedonien belassen hatte
– wofür es ja gedacht gewesen sein soll – und stattdessen wieder zurück in die Schweiz fuhr, erklärte der Beschuldigte ebenfalls mit keinem Wort. Es war auch nicht so, dass der Beschuldigte das Auto hier nutzte, denn er hat es gemäss ei- genen Angaben extra für diese Fahrt eingelöst. Solch zirkuläre, in sich nicht schlüssige und teilweise gar widersprüchliche Aussagen können nach der Lehre der Aussagepsychologie nicht als glaubhaft taxiert werden – im Gegenteil. 4.11. Von Mazedonien kommend fuhr der Beschuldigte am Abend des
17. Oktober 2014 zu F._____. Die Bilder der Überwachungskamera zeigen das Verbringen des Mercedes ML in die Garage des F._____ und die Unter- suchungsergebnisse des FOR betreffend des bei F._____ vorgefundenen Zusatz- tanks lassen einzig den Schluss zu, dass der Aufenthalt des Beschuldigten bei F._____ offensichtlich dazu diente, den Zusatztank bzw. das Heroin in dessen Garage auszubauen. F._____ teilte in der Folge dem verdeckten Ermittler "H._____" am 18. Oktober 2014 per SMS mit, dass er wieder über Heroin verfü- ge. Am 22. Oktober 2014 folgte sodann die erste und am 24. Oktober 2014 die zweite Übergabe des am 17. Oktober 2014 frisch importierten Heroins an den verdeckten Ermittler "H._____". 4.12. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, F._____ habe bestätigt, dass I._____ die Drogen geliefert habe und er am 17. Oktober 2014 bereits im Besitz des Heroins gewesen sei. Dass F._____ dem verdeckten Ermittler "H._____" am
18. Oktober 2014 mittgeteilt habe, dass eine neue Drogenlieferung eingetroffen sei, sei eine zufällige zeitliche Übereinstimmung mit der Reise des Beschuldigten nach Mazedonien (Urk. 132 S. 18; Urk. 195 S. 8 f. und 10). Dass die Aussagen F._____s in Bezug auf die zweite Drogenlieferung unglaubhaft sind und der Be- schuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wurde bereits vorste- hend festgehalten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4.13. Der Grossteil des anlässlich der Hausdurchsuchung bei F._____ sicherge- stellten Heroins stammt nachweislich aus derselben Heroinlieferung, wie das von
- 25 - F._____ am 22. und 24. Oktober 2014 an den verdeckten Ermittler "H._____" übergebene Heroin. 4.14. Die Verteidigung kritisiert, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei nicht zwingend, sondern es handle sich um eine blosse Mutmassung. Der Polizei- bericht halte lediglich fest, dass der unterschiedliche Stoff ein Indiz für mehrere Lieferungen sei. Es lasse sich daraus aber nicht ableiten, dass der Stoff in einem Transport oder in zwei Transporten in die Schweiz gebracht worden sei. Dement- sprechend führe auch F._____ aus, es habe nur eine einzige Lieferung gegeben (Urk. 132 S. 19; Urk. 195 S. 7-11, insb. S. 11). Gemäss den Gutachten des FOR und der Université de Lausanne, Institut de police scientifique, handelt es sich bei den sichergestellten Heroinportionen nachweislich um Heroin von zwei verschie- denen Lieferanten oder Produzenten (Urk. 1/11 S. 8 f.; Urk. 6/12-13). Auch wenn theoretisch denkbar ist, dass das Heroin von zwei verschiedenen Produzenten gleichzeitig in einer Lieferung in die Schweiz gelangte, kann insbesondere auf- grund der nachvollziehbaren Dokumentation des verdeckten Ermittlers "H._____" über seine Kontakte mit F._____ (Urk. 1/11 Beilage 4) als erstellt angesehen wer- den, dass F._____ mindestens zwei Drogenlieferungen erhalten hatte. 4.15. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden Fr. 4'000.– sichergestellt. Fakt – und entgegen der Behauptung der Verteidigung gerade nicht aktenwidrig (Urk. 195 S. 15 f.) – ist, dass dieses Geld vom verdeckten Ermittler "H._____" an F._____ übergeben wurde. Der verdeckte Ermittler hatte das Geld vorgängig vom Führungsoffizier J._____ erhalten (Urk. 191 S. 5 f.; Urk. 192 S. 7 f.). Der Führungsoffizier hatte die Noten vor der Übergabe dergestalt fotografiert, dass die Seriennummern erkennbar sind. Sämtliche der 20 beim Beschuldigten sichergestellten 200er-Noten trugen Seriennummern, die dem vom Führungs- offizier übergebenen Geld entsprachen (Urk. 191 S. 5 f.; vgl. die Fotos im Anhang des Ermittlungsberichts des Führungsoffiziers in Urk. 1/8 Anhang; Sicher- stellungsliste Urk. 5/4; Seriennummern der 20 sichergestellten 200er-Noten Urk. 1/8 S. 2). Auch zu diesem gefundenen Geldbetrag konnte der Beschuldigte in der Untersuchung keine plausiblen Erklärungen abgeben. Die Vorinstanz hat sich mit den diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung (vgl. Urk. 132
- 26 - S. 20; Urk. 195 S. 15 f.) bereits auseinandergesetzt, worauf zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 104 S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ernsthafte Zweifel, dass es sich bei diesem Geld um eine von F._____ an den Beschuldigten bezahlte Entschädigung für dessen Kurierdienst handelt, bestehen keine. Daran ändern auch die vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen Erklärungen nichts – im Gegenteil. Er will von F._____ Fr. 5'000.– dafür erhalten haben, dass der Beschuldigte F._____ den Mercedes zum Verkauf zurückgegeben habe, welcher der Beschuldigte ein Jahr davor ge- nau für diesen Betrag von F._____ gekauft hatte (Urk. 194 S. 7 ff. und 12). Bereits diese Darstellung erscheint unglaubhaft, verfügte der Beschuldigte doch ein Jahr lang über das Fahrzeug und benutzte es offenkundig, ohne dass ihn diese Benut- zungsdauer – gemäss seiner Darstellung – schliesslich auch nur einen Rappen gekosten haben soll. Diese Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten werden weiter dadurch genährt, dass das Auto auch noch defekt gewesen sein soll – dies sei ja der angebliche Grund, weshalb der Beschuldigte mitten in der Nacht zur Garage von F._____ gefahren sein soll. Der Verkäufer F._____ soll also das Fahrzeug für Fr. 5'000 an den Beschuldigten verkauft haben, dieser fährt ein Jahr damit herum, das Auto geht defekt, worauf F._____ den vollen Kaufpreis für ein während eines Jahres benutztes, angeblich nun defektes Auto zurückerstattet. Weshalb sich F._____ derart generös verhalten haben soll, bleibt unerfindlich. Ebenso unergründlich und unglaubhaft ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit einem angeblich defekten Fahrzeug (dessen Motor heiss läuft) mitten in der Nacht in eine eher abgelegene Autowerkstatt fährt und sich angeblich vorher nicht einmal erkundigt, ob überhaupt jemand in dieser Garage anwesend ist (Urk. 194 S.11 f.). 4.16. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden Notizzettel mit Namen (u. A. "F._____") und hohen, teilweise sechsstelligen Geldbeträgen gefunden (Urk. 2/2 Beilagen). Die vom Beschuldigten dazu abgegebene Erklä- rung, er habe diese Notizen "aus Spass" geschrieben (Urk. 2/2 F 200 und 201; so zuletzt auch Urk. 194 S. 14), ist absurd. Mit dem Lebensstandard der Familie des Beschuldigten bzw. mit deren legalen Einnahmequellen lassen sich diese notier- ten Geldbeträge in keinen Zusammenhang bringen. Die notieren Summen lassen
- 27 - vielmehr darauf schliessen, dass entweder er den dort aufgeführten Personen – darunter auch F._____ – aufgrund illegaler Geschäfte Geld schuldet oder umge- kehrt. Eine andere plausible Erklärung für die Erstellung dieser Dokumente ist je- denfalls nicht ersichtlich und vom Beschuldigten auch nicht geliefert worden. Die Vorbringen der Verteidigung, diese hohen Fantasiebeträge auf dem Notizzettel könnten gar nicht ernst genommen werden und der Beschuldigte habe sie aus blossem Jux bzw. Angeberei niedergeschrieben, sind nicht überzeugend. Zum ei- nen ist es lebensfremd und nicht nachvollziehbar, welche Freude solche Notizen einem Verfasser verschaffen sollten und weshalb sich ein Dritter dadurch hätte beeindrucken lassen. Und selbst wenn dem so gewesen wäre, bleibt wiederum die Tatsache der Koinzidenz mit anderen, den Beschuldigten schwer belastenden Beweismittel, welche auf massiven Drogenhandel hindeuten. 4.17. Diese bemerkenswerten Notizen können zwar in keinen direkten Zusam- menhang zum angeklagten und heute zu beurteilenden Drogentransport gestellt werden, die vom Beschuldigten dazu gemachten Angaben bestätigen jedoch die oben vorgenommen Einschätzung seines Aussageverhaltens in der Unter- suchung. 4.18. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt der Anklage in die- sem Punkt erstellt ist. Unter Würdigung aller Beweise und Indizien besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte am 17. Oktober 2014 17'759 Gramm Heroinge- misch (Reinsubstanz 8'836 Gramm) in die Schweiz eingeführt und diese Drogen an F._____ ausgeliefert hat. 4.19. Der Umstand, dass der Beschuldigte seit Oktober 2013 den für den Dro- gentransport benutzten Mercedes ML mehrfach für ein bis zwei Wochen in Ver- kehr gesetzt hat (Urk. 2/9), die Suche nach einem Zusatztank für den Mercedes im Mai 2014 sowie die notierten hohen Geldbeträge lassen den Verdacht auf- kommen, der Beschuldigte habe allenfalls bereits früher Drogengeschäfte bzw. Kurierfahrten unternommen. Der im ersten Berufungsverfahren ergangene Frei- spruch bezüglich der angeklagten Drogeneinfuhr am 20. September 2014 steht allerdings nicht mehr zur Disposition (dazu sogleich).
- 28 -
5. Heroineinfuhr vom 20. September 2014 Wie erwähnt, erfolgte diesbezüglich im ersten Berufungsverfahren ein Freispruch (Urk. 137 E. IV/4.5 S. 25 i.f.). Dieser Freispruch wurde mit dem bundesgericht- lichen Rückweisungsentscheid nicht kassiert. Es bleibt damit auch im zweiten Be- rufungsverfahren bei diesem Freispruch und es kann auf die zutreffenden Erwä- gungen im ersten Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 137 E. IV S. 23-25). V. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist korrekt und wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Unter Berücksichtigung des teilweisen Freispruchs ist der Be- schuldigte statt der mehrfachen nur einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_885/2015 vom 15. Januar 2016 mit Verweis auf BGE 136 IV 55) richtig zusammengefasst (Urk. 104 S. 46 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat die vorinstanzliche Strafzumessung und jene im ersten Beru- fungsurteil auch mit dem Einwand kritisiert, die Strafzumessung würde sich "aus- schliesslich auf das Modell von Fingerhuth et al." stützen, und dieses werde erst noch falsch angewendet (Urk. 195 S. 18-20). Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Vorwurf jedenfalls mit Blick auf das erste Berufungsurteil schlicht falsch ist. Darin wurde die Strafzumessung nach den geltenden Grundsätzen vor- genommen und lediglich abschliessend ein Vergleich mit dem genannten Modell
- 29 - angestellt (vgl. Urk. 137 S. 26-28). Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass dieses Modell in keiner Weise bindend ist für das erkennende Sachgericht. Einzig mass- gebend sind die vorstehend erwähnten Strafzumessungsgrundsätze. Die Strafe ist vorliegend innerhalb eines Strafrahmens von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB). 2.1. In objektiver Hinsicht ist die Schwere der Straftat des Beschuldigten auf ei- ner Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG nur schon der transportierten Menge Heroin wegen als erheblich zu bezeichnen (so schon die Vorinstanz: Urk. 104 S. 48). Mit rund 8,8 Kg Reinsubstanz Heroin hat der Beschuldigte eine Drogenmenge eingeführt, welche die rechtlich relevante Grenzmenge massiv übersteigt bzw. handelt es sich um eine Menge, welche das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet hätte. Allerdings ist die Menge der von einem Täter umgesetzten Betäubungsmittel zwar ein wichtiges, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Strafzumessung. So fällt vor- liegend insbesondere in Betracht, dass der Beschuldigte ein blosser Kurier war, dem ein einziger Transport nachgewiesen werden konnte. Immerhin handelt es sich beim Beschuldigten aber nicht um den bei internationalen Drogentransporten häufigen Fall, in welchem ein Transporteur aus sehr ärmlichen Verhältnissen stammt bzw. in wirtschaftlicher Not ist, kaum Schulbildung hat und dem bei der Rekrutierung geringe Risiken vorgegaukelt werden. Der Beschuldigte hatte hier- zulande für sich und seine Familie ein Auskommen mit sozialer Absicherung. Er war mit den hiesigen Verhältnissen und Grenzkontrollen vertraut und war bei sei- nem Entscheid, eine Straftat zu begehen, völlig frei. Aufgrund der ihm anver- trauten hohen Menge an Drogen ist davon auszugehen, dass er nicht auf der un- tersten Stufe der Drogenhandelshierarchie, wie beispielsweise ein Junkie, der Kleinmengen durch die Stadt transportiert und direkt an Süchtige abgibt und als Gegenleistung selbst Drogen erhält, stand. Zudem handelte es sich entgegen der Verteidigung auch nicht bloss um einen spontanen, unüberlegten Entschluss zum Drogentransport, welcher ohne Planung und Vorbereitung erfolgte (Urk. 132 S. 28). Der Beschuldigte suchte vorgängig selber nach einem Zusatztank, was auf eine gewisse Planung schliessen lässt.
- 30 - 2.2. Über die Motive des Beschuldigten, der die Tat ja bestreitet, ist nichts Nähe- res bekannt, doch muss in Anbetracht des bei ihm sichergestellten und von F._____ stammenden Geldes geschlossen werden, er habe vorab aus finanziel- len Gründen gehandelt. Insgesamt ist das Verschulden als erheblich zu bezeich- nen. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 6 Jahren Freiheitsstrafe erscheint diesem Verschulden angemessen. 2.3. Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Elemente (so schon die Vorinstanz in Urk. 104 S. 49). Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte nunmehr keine Leistungen mehr der Arbeitslosenversicherung, sondern Sozialhilfe bezieht (Urk. 180A und 180B). Der Beschuldigte hat vorliegend als nicht vorbestraft zu gelten, was strafzumessungs- neutral zu werten ist. Die frühere Vorstrafe ist mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht (Urk. 189). Auch anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen war der Beschuldigte trotz der gegen ihn sprechenden Indizien und Beweise nicht gestän- dig (Urk. 134, Urk. 194), weshalb entsprechend auch keine Reue, Einsicht oder ein anderes die strafreduzierendes Nachtatverhalten ersichtlich ist. Durch den Weiterzug des ersten Berufungsurteils an das Bundesgericht, die er- folgte Rückweisung und das zweite Berufungsverfahren hat sich die Verfahrens- dauer um weitere zwei Jahre verlängert, was der Beschuldigte nicht zu verant- worten hat. Die mittlerweile lange, aber durchaus begründbare Verfahrensdauer gebietet eine ganz geringfügige Strafreduktion. Die Verteidigung machte im ersten Berufungsverfahren noch geltend, die familiäre Situation und die inzwischen erheblichen gesundheitlichen Probleme seien im Sinne einer besonderen bzw. erhöhten Strafempfindlichkeit strafmindernd zu be- rücksichtigen. Seine Gesundheit sei stark angeschlagen, nachdem er im Jahr 2011 einen schweren Unfall am Arbeitsplatz erlitten habe, was zu starken psychischen Problemen und einem Burnout geführt habe. Ausserdem habe er zwei Kinder im Alter von 8 und 16 Jahren, für welche er zu sorgen und seine Vater- und Erziehungspflichten wahrzunehmen habe (Urk. 132 S. 26 f.). Der Be- schuldigte führte anlässlich seiner Befragung im ersten Berufungsverfahren aus, er habe ein Burnout erlitten, nachdem ein neuer Chef die Firma übernommen ha-
- 31 - be, in welcher er als Kadermitglied tätig gewesen sei, und sei danach in ärztlicher Behandlung gewesen (Urk. 131 S. 6). Einen Unfall erwähnte er demgegenüber nicht (vgl. Urk. 131). Auch finden sich keine Belege für seine gesundheitlichen Probleme, wie beispielsweise Arztberichte etc., bei den Akten. Sodann hat er die ihm vorgeworfene strafbare Handlung im Wissen um seine Vater- und Er- ziehungspflichten gegenüber seinen beiden Kindern verübt. Mithin hat er in Kauf genommen, dass er aufgrund eines Gefängnisaufenthaltes seine Kinder nicht se- hen oder selber betreuen kann. An alledem hat sich auch im zweiten Berufungs- verfahren nichts geändert. Dementsprechend liegt keine besondere Strafempfind- lichkeit vor. 2.4. Nachdem der Vorwurf der mehrfachen Tatbegehung entfällt, die Vorstrafe mittlerweile gelöscht und seit dem ersten Berufungsurteil weitere zwei Jahre ver- strichen sind, erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren als ange- messen. Die Strafzumessung muss stets dem Einzelfall gerecht werden. Deshalb sind all- zu schematische oder mathematische Vorgehen abzulehnen. Im Sinne einer ge- wissen Plausibilitätskontrolle und Rechtsgleichheit wird ein Blick auf die praxisge- stützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Schlegel/Jucker (Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 45 ff. zu Art. 47 StGB), je- doch allgemein als zulässig erachtet. Der Beschuldigte transportierte rund 17,7 kg Heroin mit einem Anteil an Reinsubstanz von rund 8,8 kg. Ausgehend von dieser Menge, welche letztlich das Ausmass des deliktischen Erfolgs repräsentiert und deshalb oft ein gewichtiges Kriterium bildet, ergibt sich nach den obgenannten Autoren eine Ausgangsstrafe zwischen 8 und 10 Jahren. Eine Reduktion von ins- gesamt rund 20% ergibt sich aus dem Umstand, dass er blosser Transporteur war und nur 1 Transport ausgeführt hat. Wie bereits erwähnt, wäre eine höhere Reduktion aufgrund seiner Funktion als Transporteur wegen seiner persönlichen Situation hier in der Schweiz nicht angemessen. Insofern kann der Berechnung der Verteidigung nicht zugestimmt werden (Urk. 144/2 S. 28; Urk. 195 S. 18 f.). Weitere Zumessungsfaktoren gemäss dem erwähnten Modell kommen vorliegend nicht zum Tragen.
- 32 -
3. Seit seiner Verhaftung am 29. Oktober 2014 hat der Beschuldigte in Unter- suchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug bis zur Entlassung am 31. Mai 2018 1310 Tage verbracht. Dies ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist bei einer Strafe dieser Höhe nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). VII. Einziehung Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Anordnungen über die beschlag- nahmten Gegenstände und Barschaften gemäss dem ersten Berufungsurteil zu treffen. Es kann folglich zur Begründung auf jenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 137 E. VII S. 28 f.). VIII. Kosten- und Entschädigung
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Aufgrund der Verurteilung wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Infolge des Teilfreispruchs ist ein Anteil der Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Verfahrensaufwand wurde allerdings aufgrund des Drogentrans- portes vom 20. September 2014 (Anklageziffer 1) nur leicht höher als wenn des- wegen gar nie ermittelt worden wäre. Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Dolmetscherkosten und jene des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren (der Beschuldigte war bis zum 5. Dezember 2014 amtlich verteidigt), dem Beschuldigten zu 6/7 aufzuerlegen und zu 1/7 auf die Staatskasse zu neh- men. Die Dolmetscherkosten für das erstinstanzliche Verfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sind im Umfang von 1/7 definitiv und im Umfang von 6/7 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für diese einstweilen auf die Gerichts-
- 33 - kasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz, da jenes Urteil vom Bundesgericht kassiert wurde, was der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ist – gerade auch angesichts der aufwändigen Vorbereitungen und Vorkehrungen wegen der Ein- vernahme des verdeckten Ermittlers – auf Fr. 14'000.– festzusetzen. Dem im Be- rufungsverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil geänderten Schuld- spruch entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Be- rufungsverfahrens im Umfang von 6/7 aufzulegen und zu 1/7 auf die Gerichtskas- se zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ab dem 1. März 2019 (vgl. Urk. 181) sind zu 1/7 definitiv und zu 6/7 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Entschädigung für das Berufungsverfahren 3.1. Dem Beschuldigten ist sodann für seine Kosten der erbetenen Vertei- digung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzu- sprechen. Davon ausgenommen sind die Verteidigungskosten für das Beschwer- deverfahren vor Bundesgericht, wofür er gemäss Urteil des Bundesgerichts mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse des Obergerichts Zürich zu entschädigen ist (Urk. 151 S. 11, Dispoziffer 3). Eine Entschädigung für das Untersuchungsverfah- ren (bis zum 5. Dezember 2014 war der Beschuldigte ohnehin amtlich verteidigt) und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren entfällt, da es im Wesentlichen beim Schuldspruch bleibt. 3.2. Von der geltend gemachten Entschädigung gemäss Honorarnoten des Verteidigers (Urk. 133 und Urk. 193/1) von ca. Fr. 18'900.– rechtfertigt es sich,
- 34 - entsprechend der Kostenverlegung dem Beschuldigten eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. MWSt.) für die erbetene anwaltliche Vertei- digung zuzusprechen (1/7 der geltend gemachten Entschädigung). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, 1. Abtei- lung, vom 14. März 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 4. (…)
5. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. September 2015 (act. 5/10) beschlagnahmte Gegenstand (Aufbe- wahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage), wird nach Rechts- kraft des ganzen Urteils eingezogen und vernichtet:
- 1 Patrone, Asservaten-Nr. A007'602'973
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. September 2015 (act. 5/10) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbe- wahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage), werden eingezogen und zu den Akten genommen:
- Schreibblock. Erste Seite beschrieben. Geldbeträge und Namen (B._____/C._____ etc.), Asservaten-Nr. A007'602'724
- Papier mit Titel: "Dokument (Inhalt: Geldbeträge, Daten und Namen) sowie "Auszahlung UBS CHF 10'000.– an D._____ vom 24.06.2014", Asservaten-Nr. A007'602'815
- Akten mit Notizen auf der Rückseite (Geldbeträge und Namen), Asservaten-Nr. A007'602'860
7. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. September 2015 (act. 5/10) beschlagnahmte Gegenstand (Aufbe- wahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) wird dem Beschuldig- ten, nach Rechtskraft des Urteils, auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 1 Herrenjacke Armani, schwarz mit weisser Aufschrift, Asservaten-Nr. A007'675'470
- 35 - Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8.- 9. (…)
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 870.– Auslagen (Gutachten); Fr. 50.– Auslagen; Fr. 1'400.– Telefonkontrolle; Fr. 450.– Auslagen Polizei; Fr. 243.75 Entschädigung Dolmetscher Fr. 6'074.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.; bereits bezahlt) Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. (…)
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 36 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziffer 1.2., Heroineinfuhr vom
17. Oktober 2014).
2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich Anklage Ziffer 1.1. (Heroineinfuhr vom 20. September 2014) ist der Beschuldigte nicht schuldig und er wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1310 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind.
4. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014 beschlagnahmten Barschaften (Asservaten- Nr. A007'602'315, A007'602'326, A007'602'348 sowie A007'602'371; Aufbe- wahrungsort: Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich) werden ein Teilbetrag von Fr. 4'000.-- als Drogengeld zu Gunsten der Staatskasse eingezogen und der verbleibende Betrag von Fr. 26'360.-- zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag ist dem Beschuldig- ten herauszugeben.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungs- ort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) werden eingezogen und der für die Verwertung des Personenwagens Mercedes ML 55 AMG blau (Chassis-Nr. …) zuständigen Behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- Akten betr. Mercedes ML 55 AMG, Asservaten-Nr. A007'602'702
- 2 Rechnungen E._____ betr. Mercedes ML 55 AMG, Asservaten-Nr. A007'602'917
- 37 -
- Quittung MFK betr. Mercedes ML 55 AMG, Asservaten-Nr. A007'602'951
6. Der mit Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 14. März 2016 be- schlagnahmte Personenwagen Mercedes ML 55 AMG blau (Chassis-Nr. …; Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) wird eingezo- gen und zu Gunsten der Staatskasse verwertet.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dol- metscherkosten, werden dem Beschuldigten zu 6/7 auferlegt und zu 1/7 auf die Gerichtskasse genommen. Die Dolmetscherkosten werden definitiv sowie die Kosten der amtlichen Ver- teidigung zu 6/7 einstweilen und zu 1/7 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 6/7 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz.
9. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 14'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung (ab 1. März 2019)
10. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 6/7 auferlegt und zu 1/7 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden im Umfang von 6/7 einstweilen und im Umfang von 1/7 defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 6/7 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Dem Beschuldigten wird für beide Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. MWSt.) für die erbetene anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 38 -
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Hinweis auf Dispositivziffer 4
- die für die Lagerung der beschlagnahmten Gegenstände zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, mit Hinweis auf Dispositivziffern 5 und 6
- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld ho- he Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschuldsvermutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (WOHLERS, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er ha- be seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis).
E. 1.2 Der als Grundlage für die richterliche Überzeugung geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Wesentlich können mithin auch blosse Indizien sein. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen nach der Lebens- erfahrung aufdrängt. Weil ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen und enthält daher auch den Zweifel. Es
- 12 - ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien auf den vollen rechtsgenügenden beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Insofern ist der In- dizienbeweis ein vollgültiger Beweis und bildet in der Gerichtspraxis sogar der Regelfall (Urteile 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012; 6B_697/2014 vom 27. Februar 2014; 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016).
E. 1.3 Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft sodann auch den Beschuldig- ten eine gewisse Beweislast im Sinne einer Mitwirkungspflicht. Seine Behaupt- ungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser An- haltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde ge- legt wird. Ein strikter Beweis kann hingegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Be- weise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müss- te, dies jedoch ohne sachliche Gründe nicht tut, darf der Schluss gezogen wer- den, es gebe keine mögliche Erklärung und es handle sich um eine blosse Schutzbehauptung. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für de- ren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als un- widerlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4, 1P.641/2000 vom
24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom
28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21; TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320).
2. Aussagen des Führungsoffiziers und des verdeckten Ermittlers 2.1. Die Einvernahme des verdeckten Ermittlers (sowie des Führungsoffiziers) vor Berufungsgericht ist entsprechend den Vorgaben im bundesgerichtlichen Rückweisungsverfahrens erfolgt (dazu bereits vorstehend).
- 13 - 2.2. Der Führungsoffizier bestätigte nach Hinweis auf seine Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB, dass er bei der Polizeiaktion G._____ als Führungsoffizier des verdeckten Ermittlers mit dem Decknamen "H._____", d.h. als dessen Kon- taktperson, eingesetzt worden sei (Urk. 191 S. 4). Diese Funktion habe er schon öfters ausgeübt. Er bestätigte die Richtigkeit der damals in Zusammenarbeit mit dem verdeckten Ermittler verfassten Berichte. So sei auch richtig, dass er dem verdeckten Ermittler zwei Mal je Fr. 20'000.-- zwecks Bezahlung des Drogenliefe- ranten F._____ übergeben habe. Beim ersten Mal habe der verdeckte Ermittler dann allerdings nur Fr. 15'000.-- benötigt. Die übergebenen Geldnoten seien vor den Übergaben zwecks Registrierung der Nummern fotografiert worden (Urk. 191 S, 5). Der verdeckte Ermittler habe ihm jeweils zeitnah einen mündlichen Bericht von seinen Beobachtungen gemacht, wobei er (der Führungsoffizier) Notizen an- gefertigt habe. Später habe er dann gestützt auf die Notizen einen schriftlichen Bericht verfasst, welchen er mit dem verdeckten Ermittler zwecks Ergänzungen oder Korrekturen besprochen habe (Urk. 191 S. 6). Im Anschluss an seine Befra- gung wurde dem Führungsoffizier im Gerichtssaal der verdeckte Ermittler gegen- übergestellt und er bestätigte dessen Identität als "VE H._____" in der Operation G._____ (Urk. 191 S. 7). Der verdeckte Ermittler "VE H._____" identifizierte sich gegenüber dem Gericht mit einem amtlichen Ausweispapier und gab auf Frage hin an, noch nie wegen falscher Anschuldigung verurteilt worden zu sein. Er bestätigte nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB als Zeuge, dass er unter dem Deck- namen "H._____" bei der Operation G._____ mitgewirkt habe (Urk. 192 S. 5). Er bestätigte, dass er dem - im Zeitpunkt seiner Einvernahme im Gerichtssaal anwe- senden Führungsoffizier - jeweils Bericht erstattet habe (Urk. 192 S. 5). Zu die- sem habe er ein rein berufliches Verhältnis. Er habe ihm jeweils mündlich Bericht erstattet. Der Führungsoffizier habe dann einen schriftlichen Bericht verfasst, wel- chen sie in der Folge gemeinsam mündlich besprochen hätten (Urk. 192 S. 6). Er habe im Rahmen jener Polizeiaktion mit F._____ Kontakt gehabt, demgegenüber aber nie mit dem Beschuldigten (Urk. 192 S. 5). Es sei zutreffend, dass er F._____ einmal Fr. 15'000.-- und einmal Fr. 20'000.-- übergeben habe. Anlässlich eines Treffens habe ihm F._____ gesagt, dass das Heroin jeweils mit einem Auto
- 14 - in die Schweiz transportiert werde (Urk. 192 S. 7). Weiter schilderte der verdeckte Ermittler Näheres über die mit F._____ geführten Gespräche (Urk. 192 S. 8 f.). 2.3. Aus diesen Zeugenbefragungen ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen. Genauso wenig förderten die Befragungen irgendwelche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu Tage
– im Gegenteil. Die beiden Zeugen bestätigten nachvollziehbar und konsistent mit ihren bisherigen Aussagen die Richtigkeit dessen, was in den Rapporten resp. Berichten zur verdeckten Ermittlung festgehalten wurde. Die Verteidigung hat denn auch bis zuletzt nie vorgebracht, weshalb die Zeugeneinvernahmen in in- haltlicher Hinsicht vor Berufungsgericht überhaupt erforderlich sein sollen. Seine Rügen beschränkten sich durchwegs auf prozessuale Vorbringen. Im Rahmen der Einvernahme vor Berufungsgericht hat die Verteidigung denn auch keine Ergän- zungsfragen zur Sache gestellt (vgl. Urk. 191 und Urk. 192 je i.f.). 2.4. Nicht zu hören ist die Verteidigung mit ihrer Kritik daran, dass der Füh- rungsoffizier wie auch der verdeckte Ermittler die Einsatzberichte vor der Befra- gung durchgelesen hätten (Prot. II S. 14). Das war geradezu zwingend, ging es in ihren Einvernahmen doch wesentlich gerade auch darum, zu bestätigen, dass das seinerzeit im Rahmen der verdeckten Ermittlung Rapportierte der Wahrheit resp. dem Wahrgenommenen entsprach. Eine Einvernahme ohne diese Vorbereitung wäre zudem mit Sicherheit nicht zielführend gewesen, liegt der Einsatz des ver- deckten Ermittlers nunmehr rund viereinhalb Jahre zurück und gehört offenbar diese Einsatztätigkeit zum regelmässigen Polizeieinsatz sowohl des Führungs- offiziers wie auch des verdeckten Ermittlers (Urk. 191 S. 4 f.). 2.5. Auf diese beiden Aussagen kann – soweit erforderlich – in der nachfolgen- den Beweiswürdigung abgestellt werden.
3. Aussagen von F._____ 3.1. Vorab ist auf die Kritik der Verteidigung einzugehen, die Vorinstanz lasse bei ihrer Beweiswürdigung die entlastenden Aussagen F._____s in unhaltbarer Weise unberücksichtigt. Gemäss den Aussagen F._____s habe dieser Ende Sep-
- 15 - tember von einem Darlehensgeber 20 kg Heroin zum Verkauf erhalten. Er habe nur diese eine Lieferung bekommen. F._____ habe mit Nachdruck erklärt, dass diese Lieferung nicht vom Beschuldigten transportiert und ihm übergeben worden sei. Auch schildere F._____ glaubhaft, dass er dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 5'000.– ausgeliehen habe, als dieser ihn am 17. Oktober 2014 aufgesucht und ihm das Auto zum Verkauf überlassen habe. Als der Beschuldigte zu ihm ge- kommen sei, sei der Tank bereits ausgebaut gewesen und habe sich im Koffer- raum befunden. Er – F._____ – habe die 20 kg Heroin, welche er bereits im Be- sitz gehabt habe, in dem Tank verstecken wollen, diese hätten aber kein Platz gehabt. In der Schlusseinvernahme habe F._____ geschildert, er habe das Heroin von I._____ erhalten. Aufgrund der klaren Aussage F._____s, er habe die fragli- chen 20 kg Heroin von I._____ erhalten, sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 132 S. 10-13; so zuletzt auch Urk. 195 S. 7-11). 3.2. Zwar ist es korrekt, dass F._____ den Beschuldigten in seinen Aussagen nicht belastete. Bei Mittätern im kriminellen Milieu ist dies der Normalfall, denn sie haben kein Interesse daran, dass die Straftaten aufgedeckt werden. Allerdings kann daraus nicht einfach geschlossen werden, der Beschuldigte sei deshalb frei- zusprechen, zumal F._____s Aussagen nicht überzeugen: So fällt insbesondere auf, dass F._____ versucht, sich selber nicht übermässig zu belasten. Dement- sprechend gesteht er lediglich eine Drogenlieferung ein. Aufgrund der Akten ist jedoch erstellt, dass mindestens eine zweite Drogenlieferung stattgefunden haben muss. F._____ sagte dem verdeckten Ermittler "H._____" am 2. Oktober 2014, er habe derzeit Heroinblöcke aus hart gepresstem Heroin. In etwa zehn Tagen er- halte er eine grössere Menge an Heroin, welches in Pulverform sei und von noch besserer Qualität (Urk. 1/11, Beilage 4/41). In der Folge übergab F._____ dem verdeckten Ermittler am 22. Oktober 2014 denn auch 1 Kg Heroin (Urk. 1/11 S. 8 sowie Beilage 4/53). Gemäss den Auswertungen des bei F._____ gefundenen Heroins stammt dieses aus zwei verschiedenen Lieferungen (Urk. 1/11 S. 8 f.). Zwar ist nachfolgend in Bezug auf die Heroineinfuhr von Ende September 2014 zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass diese gemäss F._____ von "I._____" stammt. In Bezug auf die zweite Heroinlieferung kann der Beschul- digte aus den Aussagen F._____s hingegen nichts zu seiner Entlastung ableiten,
- 16 - da F._____ eine solche zweite Lieferung abstreitet. Dass die Aussagen F._____s aufgrund deren Unverwertbarkeit nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden dürfen, wurde sodann bereits durch die Vorinstanz festgehalten (Urk. 104 S. 10/11). Somit ist nachfolgend aufgrund der übrigen Beweismittel zu überprüfen, ob der Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden kann. 3.3. Die Verteidigung wendete ein, F._____ habe in der Schlusseinvernahme ausgesagt, auf der Aussenkamera seiner Garage sei ersichtlich, dass der Zusatz- tank bereits ausgebaut gewesen sei und sich im Laderaum des Mercedes befun- den habe, als der Beschuldigte zu ihm gekommen sei. Die fraglichen Aufnahmen seien von der Staatsanwaltschaft zwar sichergestellt und auch ausgewertet wor- den, jedoch sei das Resultat der Verteidigung und dem Gericht nicht bekannt, was einen gewichtigen prozessualen Mangel darstelle (Urk. 132 S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Aufnahmen der sichergestellten Überwachungska- mera vor F._____s Garage bei den Akten befinden (Urk. 13/1-42; vgl. Urk. 1/11 S. 3). Zwar ist aufgrund der Aussage von F._____ nicht klar, auf welche der aus- gewerteten Aufnahmen er sich bezieht, dennoch kann aber aufgrund der Qualität der sich bei den Akten befindenden Aufnahmen ausgeschlossen werden, dass darauf ein sich im Laderaum des Fahrzeuges befindlicher Zusatztank erkennbar wäre (vgl. Urk. 13/19-23, insbesondere Urk. 13/20). Insofern entlasten die Video- aufnahmen den Beschuldigten nicht.
4. Drogeneinfuhr vom 17. Oktober 2014 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen aller befragten Personen korrekt wieder- gegeben und zutreffend gewürdigt. Unter Einbezug der sachlichen Beweismittel hat die Vorinstanz sodann die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indizien aufgezeigt und sie kam zur Überzeugung, alle diese Fakten und Indizien liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte am 17. Oktober 2014 mit seinem 'Mercedes ML 55 AMG' 17,75 Kg Heroingemisch bzw. 8,8 Kg reines Heroin in die Schweiz eingeführt hat; hinsichtlich der Drogenmenge be- schränkte sich die Vorinstanz bei ihrem Schuldspruch – abweichend von der An- klage – auf das Heroin, das von der Polizei sichergestellt werden konnte.
- 17 - (Urk. 104 S. 22 - 38). Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Beschuldigte hat während der gesamten Untersuchung widersprüch- lich, inkonsistent und teilweise völlig realitätsfremd ausgesagt hat. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 S. 22 - 26). 4.3. Nur exemplarisch an dieser Stelle nochmals die Geschichte mit dem Zu- satztank. Der Beschuldigte gab an, er sei beim Grenzübertritt von Zollbeamten kontrolliert worden, welche gesagt hätten, dass etwas mit dem Tank nicht stimme, weshalb die Beamten diesen ausgebaut und hernach wieder eingebaut hätten (Urk. 2/3 Fragen 20 ff., insbesondere 43 - 45). Solche unbestimmten Aussagen ("etwas nicht gestimmt") müssen nicht unbedingt eine Lüge sein, legt man aber den Umstand zu Grunde, dass aufgrund des Zusatztanks ein massiver Verdacht auf einen Drogentransport durch den Beschuldigten entstand, ist solches Aus- sageverhalten im Gesamtkontext äusserst verdächtig bzw. typisch für eine be- schuldigte Person, die mit einer erfundenen Geschichte ein belastendes Moment zu erklären versucht. Die meisten Autofahrer haben wohl schon zahlreiche Grenzübertritte mit dem Auto gemacht, aber kaum jemand den Umstand erlebt, dass ein Tank beim Zoll aus- und wieder eingebaut worden ist mit der lapidaren Bemerkung, es stimme etwas mit dem Tank nicht. Und wenn dem so gewesen wäre, dann hätte jeder vernünftige Mensch die Zollbeamten gefragt, was denn genau mit dem Tank nicht stimme. Nicht so der Beschuldigte. Wie erwähnt, es gibt im Leben immer wieder ganz aussergewöhnliche Vorfälle, weshalb man die Darstellung des Beschuldigten isoliert betrachtet nicht mit Sicherheit als Lüge ab- tun kann. Was bei ihm ins Gewicht fällt sind aber eben nicht die einzelnen von ihm geschilderten unglaubhaften Darstellungen, sondern die Summierung solcher Zufälle, welche die Grenze des Möglichen schlechterdings überschreiten. So macht der Beschuldigte dann geltend, auf der Fahrt sei die Benzinpumpe kaputt gegangen und dann habe er zufällig auf einer Autobahnraststätte einige ihm nicht näher bekannte Kroaten getroffen, welche ihm diese vor Ort gleich repariert und bei dieser Gelegenheit auch noch den Benzintank mit dem ominösen unbekann- ten Mangel deinstalliert hätten (Urk. 2/4 Fragen 46 ff.; vgl. zuletzt auch Urk. 194
- 18 - S. 13). Auch dies, keine unmögliche, aber eben in Kombination mit allen übrigen Umständen eine unglaubhafte Geschichte. Für solche Reparaturen braucht es in der Regel geeignetes Werkzeug und auch in Kroatien werden Benzinpumpen- reparaturen in der Regeln in einer der unzähligen Autogaragen ausgeführt und nicht auf Autobahnraststätten. Auch hinsichtlich dieser Darstellung wird an dieser Stelle nicht behauptet, dass sie unmöglich sei. Vielmehr springt wiederum ins Au- ge, auf welche Art der Beschuldigte diesen Zwischenfall schilderte, nämlich leblos und detailarm, ohne natürlichen Fluss und mit merkwürdigen Strukturbrüchen: "Ich hielt auf einem Parkplatz an, ich öffnete die Motorhaube, dann kamen zwei Kroaten und fragten mich, ob ich Hilfe benötige. Ich sagte ja. Dann schauten sie sich den Motor an und sie sagten, dass die Benzinpumpe kaputt ist und ob sie diese auswechseln sollten. Das Auto liess sich nicht mehr zünden. Einer ging weg, um eine Benzinpumpe zu suchen. Der andere blieb da und ich sagte ihm, er solle den Tank herausnehmen und in den Kofferraum tun. Der andere brachte dann eine Benzinpumpe und sagte, es sei kein Orginal. Es sei nicht für den Mer- cedes, aber es werde gehen. Ich werde damit in die Schweiz kommen, aber sie sei alt. Danach fuhr ich weiter" (Urk. 2/5 Antwort 21). Der Beschuldigte machte keinerlei Angaben über diese ominösen fliegenden Mechaniker und worüber er mit ihnen gesprochen hat. Auch schildert er keine näheren Details dieser Repara- tur und weshalb der zweite Kroate wortlos auf seine Anweisung hin auch gleich noch den Benzintank demontiert habe, obschon dies nach seiner Darstellung kei- nen Zusammenhang mit der Panne hatte. Der Beschuldigte führte in seiner Aus- sage auch nicht aus, was denn genau der mechanische Fehler an der Benzin- pumpe gewesen sei und ob bzw. wie er sich bei den unbekannten Helfern be- dankt habe. Alles Dinge, die jemand üblicherweise schildert, wenn er den Vorfall tatsächlich erlebt hätte. Merkwürdig erscheint auch in der Darstellung des Be- schuldigten, dass zuerst etwas mit dem Tank nicht gestimmt habe, dann sei die Benzinpumpe kaputt gegangen, dann habe es Probleme mit der Zündung gege- ben und in der Schweiz habe dann die Motorkühlung nicht mehr funktioniert (Urk. 2/4 S. 4 Antwort 21). Im selben Licht erscheint dann auch seine Antwort auf die Frage, wo denn genau die Panne mit der Benzinpumpe in Kroatien passiert sei: "Auf der Autobahn irgendwo" (Urk. 2/4 S. 5 Antwort 22). Weiter auf die Frage,
- 19 - in welcher Gegend: "Das war irgendwo vor Zagreb. Ich weiss nicht genau wo". Selbstverständlich ist nicht jedermann in Geografie bewandert, aber es fällt doch auf, dass der Beschuldigte häufig in Momenten, in welchen es der Unter- suchungsbehörde darum ging, seine Version überprüfen zu können, sich in Un- verbindlichkeiten und Unwissenheit flüchtet. So z.B. auch auf die Frage, wie denn der Kroate den Tank ausgebaut habe: "Ich weiss es nicht. Ich habe nicht zuge- schaut" oder auf die Folgefrage, ob er denn nicht zugeschaut habe: "Ich war dort, aber ich setzte mich vorne auf den Sitz. Ich weiss nicht, wie er ihn entfernt hat" (Urk. 2/4 S. 7 Antworten 47 - 52). Auf die Frage, ob der Kroate dazu das Auto ha- be aufbocken müssen, erwiderte der Beschuldigte: "Nein, ich glaube nicht" (Urk. 2/4 S. 7 Antworten 47 - 52). Wer vor Ort ist und im Fahrzeug sitzt, kann die Frage nach dem Aufbocken mit einem klaren Ja oder Nein beantworten, denn das geschieht nicht unmerklich oder unsichtbar. Hier bleibt kein Raum für Vermutun- gen. Wie eingangs erwähnt, solches Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht singulär, sondern es zieht sich praktisch über die gesamte Untersuchung hinweg. Schliesslich kann der krasse Widerspruch nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschuldigte zunächst geltend machte, der unbekannte Kroate haben den Tank ausgebaut und in den Kofferraum gelegt, später dann aber zu Protokoll gab, er habe den Tank selbst in F._____s Garage ausgebaut (Urk. 2/4 S. 11 Antworten 88 ff.). Die Kritik der Verteidigung, die Vorinstanz habe aktenwidrig behauptet, der Beschuldigte habe den Tank ausgebaut, ist daher haltlos. Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme vom 11. November 2014 (Urk. 2/4 Antworten 90ff.) detailliert und anschaulich geschildert, wie er den Tank ausgebaut hatte, so z.B. dass er un- ter den Wagen gekrochen sei, um den Wagenheber anzusetzen, dass er die bei- den Schrauben gelöst hätte etc. Es spricht in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Bände, wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zunächst nicht mehr gewusst haben will, wer den Tank ausgebaut hatte, und dann auf Kon- frontation mit seinen früheren widersprüchlichen Versionen zum Tankausbau schliesslich zu Protokoll gab, er habe damals gelogen, als er ausführte, wie er selber den Tank ausgebaut habe (Urk. 194 S. 12 f.). Solch sprunghaft, adaptives und widersprüchliches Aussageverhalten ist nach der Lehre der Aussagepsychol-
- 20 - gie ein geradezu klassisches Zeichen nicht erlebnisbasierter – um nicht zu sagen: gelogener – Schilderungen. 4.4. Mehrmals hat er der Untersuchungsbehörde Lügengeschichten präsentiert, die er nach Vorhalt objektiver Fakten korrigieren musste. Dies betrifft vorab die Aussagen zur konkreten Verwendung des Mercedes ML (Urk. 2/3 Fragen 11 ff.; Urk. 2/8 F 23 ff.), zum Ausbau des Benzintanks (Urk. 2/3 S. 4 und 5; Urk. 2/4 S. 4,
E. 1.3.1 Die Letztere betraf die Unverwertbarkeit der Hafteinvernahme des Beschul- digten vom 30. Oktober 2014, da kein genügender Tatvorhalt zu Beginn der Ein- vernahme erfolgt war (Urk. 2/2). Entgegen der Annahme der Vorinstanz und des Obergerichts, welche von einer Teilverwertbarkeit ab Frage 174 ausgingen, quali- fizierte das Bundesgericht jene Einvernahme insgesamt als unverwertbar. Aller- dings hielt es gleichzeitig fest, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die Vorinstanz aus jener Einvernahme vom 30. Oktober 2014 für den Entscheid relevante Schlüsse gezogen habe (Urk. 151 S. 8 E. 5.). Letzterem ist beizupflichten. Auf je-
- 7 - ne Einvernahme wird auch im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten des Be- schuldigten abgestellt.
E. 1.3.2 Der andere Einwand bezog sich auf die Unverwertbarkeit einer Einvernah- me des verdeckten Ermittlers, weil dieser nicht vom Berufungsgericht befragt worden sei. Diese Einvernahme wurde im Sinne der bundesgerichtlichen Erwä- gungen nachgeholt, weshalb das Verfahren heute spruchreif ist (Prot. II S. 12 f, Urk. 192).
E. 1.4 Zum Verfahrensgang bis zum ersten, aufgehobenen obergerichtlichen Urteil wird auf die Darstellung in jenem Entscheid verwiesen (Urk. 137 S. 5 -
E. 1.5 Vorfragen oder Beweisanträge im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO wurden keine gestellt (Prot. II S. 9 und 13).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung ficht mir ihrer Berufungserklärung ausdrücklich die Dispo- sitivziffern 1-4, 8, 9 und 11 an (Urk. 105 S. 1). Gestützt auf Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO sind somit die nicht angefochtenen Punkte (Dispositiv- ziffern 5-7 und 10) in Rechtskraft erwachsen. Nicht angefochten und heute zu be- stätigen ist der Freispruch gemäss Urteil der hiesigen Kammer vom 16. März 2017 (Dispositivziffer 2) bezüglich der in Anklage Ziffer 1.1 angeklagten Heroin- einfuhr am 20. September 2014. 2.2. Im Übrigen sind die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefoch- ten und stehen daher zur Disposition (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 8 - II. Standpunkte der Parteien
1. Staatsanwaltschaft Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 29. September 2015 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in einem in seinem Personenwagen Mercedes ML 55 AMG eigebauten und als Dro- genversteck dienenden Zusatzbenzintank am 20. September 2014 sowie am
17. Oktober 2014 zunächst mindestens zwei Kilogramm Heroingemisch (570 Gramm Reinsubstanz) und danach 17.8 Kilogramm Heroingemisch (8'838 Reinsubstanz) in die Schweiz eingeführt. Diese Drogen habe er F._____ überge- ben, von welchem er als Belohnung für die Drogentransporte mindestens Fr. 4'000.– erhalten habe (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft beantragt im zweiten Berufungsverfahren, es sei im Sinne des ersten obergerichtlichen Urteils (Urk. 137) zu entscheiden (Prot. II S. 9 und 14).
2. Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet die ihm in der Anklageschrift gemachten Vorwürfe vollumfänglich bzw. überliess die Stellungnahme dazu im Berufungsverfahren seinem Verteidiger. Der Beschuldigte lässt wie bereits im vorangegangenen Ver- fahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Prot. I S. 16, SB160441 Prot. II S. 9; Prot. II S. 8 f.; Urk. 194 und 195). III. Prozessuales
1. Allgemeine Hinweise
E. 6 E. 1). Nach Eingang der Akten am 20. Oktober 2018 wurde zur Berufungsver- handlung auf den 13. März 2019 vorgeladen (Urk. 165).
E. 8 9. (…)
E. 10 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 870.– Auslagen (Gutachten); Fr. 50.– Auslagen; Fr. 1'400.– Telefonkontrolle; Fr. 450.– Auslagen Polizei; Fr. 243.75 Entschädigung Dolmetscher Fr. 6'074.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.; bereits bezahlt) Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 11 (…)
E. 12 (Mitteilungen)
E. 13 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 36 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziffer 1.2., Heroineinfuhr vom
E. 17 Oktober 2014).
2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich Anklage Ziffer 1.1. (Heroineinfuhr vom 20. September 2014) ist der Beschuldigte nicht schuldig und er wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1310 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind.
4. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014 beschlagnahmten Barschaften (Asservaten- Nr. A007'602'315, A007'602'326, A007'602'348 sowie A007'602'371; Aufbe- wahrungsort: Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich) werden ein Teilbetrag von Fr. 4'000.-- als Drogengeld zu Gunsten der Staatskasse eingezogen und der verbleibende Betrag von Fr. 26'360.-- zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag ist dem Beschuldig- ten herauszugeben.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungs- ort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) werden eingezogen und der für die Verwertung des Personenwagens Mercedes ML 55 AMG blau (Chassis-Nr. …) zuständigen Behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- Akten betr. Mercedes ML 55 AMG, Asservaten-Nr. A007'602'702
- 2 Rechnungen E._____ betr. Mercedes ML 55 AMG, Asservaten-Nr. A007'602'917
- 37 -
- Quittung MFK betr. Mercedes ML 55 AMG, Asservaten-Nr. A007'602'951
6. Der mit Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 14. März 2016 be- schlagnahmte Personenwagen Mercedes ML 55 AMG blau (Chassis-Nr. …; Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) wird eingezo- gen und zu Gunsten der Staatskasse verwertet.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dol- metscherkosten, werden dem Beschuldigten zu 6/7 auferlegt und zu 1/7 auf die Gerichtskasse genommen. Die Dolmetscherkosten werden definitiv sowie die Kosten der amtlichen Ver- teidigung zu 6/7 einstweilen und zu 1/7 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 6/7 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz.
9. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 14'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung (ab 1. März 2019)
10. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 6/7 auferlegt und zu 1/7 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden im Umfang von 6/7 einstweilen und im Umfang von 1/7 defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 6/7 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Dem Beschuldigten wird für beide Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. MWSt.) für die erbetene anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 38 -
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Hinweis auf Dispositivziffer 4
- die für die Lagerung der beschlagnahmten Gegenstände zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, mit Hinweis auf Dispositivziffern 5 und 6
- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180200-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 13. März 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Chr. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 14. März 2016 (DG150038) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. März 2017 (SB160441) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts
- 2 - vom 1. Mai 2018 (6B_646/2017)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 104 S. 57 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 504 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014 (act. 5/5) beschlagnahmten Barschaften von Fr. 30'360.– (Asservaten-Nr. A007'602'315, A007'602'326, A007'602'348 sowie A007'602'371; Aufbewahrungsort: Kasse der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich) werden als Drogengeld zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.
5. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. September 2015 (act. 5/10) beschlagnahmte Gegenstand (Aufbewahrungsort: Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage), wird nach Rechtskraft des ganzen Urteils eingezogen und vernichtet:
- 1 Patrone, Asservaten-Nr. A007'602'973
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. September 2015 (act. 5/10) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kan- tonspolizei Zürich, Asservaten-Triage), werden eingezogen und zu den Akten genommen:
- Schreibblock. Erste Seite beschrieben. Geldbeträge und Namen (B._____/C._____ etc.), Asservaten-Nr. A007'602'724
- Papier mit Titel: "Dokument (Inhalt: Geldbeträge, Daten und Namen) sowie "Aus- zahlung UBS CHF 10'000.– an D._____ vom 24.06.2014", Asservaten-Nr. A007'602'815
- Akten mit Notizen auf der Rückseite (Geldbeträge und Namen), Asservaten-Nr. A007'602'860
7. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. September 2015 (act. 5/10) beschlagnahmte Gegenstand (Aufbewahrungsort: Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage) wird dem Beschuldigten, nach Rechtskraft des Urteils, auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 4 -
- 1 Herrenjacke Armani, schwarz mit weisser Aufschrift, Asservaten-Nr. A007'675'470 Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. September 2015 (act. 5/10) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kan- tonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) werden eingezogen und der für die Verwertung des Personenwagens Mercedes ML 55 AMG blau (Chassis-Nr. …) zuständigen Behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- Akten betr. Mercedes ML 55 AMG, Asservaten-Nr. A007'602'702
- 2 Rechnungen E._____ betr. Mercedes ML 55 AMG, Asservaten-Nr. A007'602'917
- Quittung MFK betr. Mercedes ML 55 AMG, Asservaten-Nr. A007'602'951
9. Der mit Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 14. März 2016 beschlagnahmte Perso- nenwagen Mercedes ML 55 AMG blau (Chassis-Nr. …; Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) wird eingezogen und zu Gunsten der Staatskasse verwertet.
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 870.– Auslagen (Gutachten); Fr. 50.– Auslagen; Fr. 1'400.– Telefonkontrolle; Fr. 450.– Auslagen Polizei; Fr. 243.75 Entschädigung Dolmetscher Fr. 6'074.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.; bereits bezahlt) Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten aufer- legt (Art. 426 StPO). Die Dolmetscherkosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 1 f.; Urk. 195 S. 1 f.) Hauptanträge:
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die beschlagnahmten Gegenstände und Geldbeträge seien dem Be- schuldigten auszuhändigen. 3.1. Dem Beschuldigten sei für den erlittenen Freiheitsentzug (= Unter- suchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) von insgesamt 1'312 Tagen eine Genugtuung von CHF 200'000 zuzusprechen. 3.2. Dem Beschuldigten sei für die Wahrverteidigung eine Prozessentschä- digung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen.
4. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. Eventualanträge:
1. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung des erstandenen Freiheitsent- zugs (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) mit einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren zu bestrafen.
2. Vom beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 30'360 sei der Betrag von CHF 4'000 einzuziehen. Der Restbetrag von CHF 26'360 sei dem Be- schuldigten auszuhändigen. Der beschlagnahmte "Mercedes ML 55 AMG" und die dazugehörenden Dokumenten seien einzuziehen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 14) Bestätigung des ersten obergerichtlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 14. März 2016 sprach das Bezirksgericht Horgen den Be- schuldigten anklagegemäss der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (Urk. 104). 1.2. Nachdem der Beschuldigte gegen diesen erstinstanzlichen Entscheid Be- rufung erhoben hatte, sprach ihn das Obergericht mit Urteil vom 16. März 2017 in Bezug auf einen Vorwurf der Anklage frei (Anklagevorwurf 1, Heroineinfuhr am
20. September 2014), in Bezug auf den anderen (Anklagevorwurf 2, Heroineinfuhr am 17. Oktober 2014) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Urk. 137). 1.3. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene bundesrechtliche Be- schwerde des Beschuldigten mit Entscheid vom 1. Mai 2018 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (6B_646/2017 = Urk. 149 = Urk. 151). Das Bundesgericht erachtete zwei prozessuale Rügen des Verteidigers als begründet, davon aber eine als nicht relevant: 1.3.1. Die Letztere betraf die Unverwertbarkeit der Hafteinvernahme des Beschul- digten vom 30. Oktober 2014, da kein genügender Tatvorhalt zu Beginn der Ein- vernahme erfolgt war (Urk. 2/2). Entgegen der Annahme der Vorinstanz und des Obergerichts, welche von einer Teilverwertbarkeit ab Frage 174 ausgingen, quali- fizierte das Bundesgericht jene Einvernahme insgesamt als unverwertbar. Aller- dings hielt es gleichzeitig fest, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die Vorinstanz aus jener Einvernahme vom 30. Oktober 2014 für den Entscheid relevante Schlüsse gezogen habe (Urk. 151 S. 8 E. 5.). Letzterem ist beizupflichten. Auf je-
- 7 - ne Einvernahme wird auch im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten des Be- schuldigten abgestellt. 1.3.2. Der andere Einwand bezog sich auf die Unverwertbarkeit einer Einvernah- me des verdeckten Ermittlers, weil dieser nicht vom Berufungsgericht befragt worden sei. Diese Einvernahme wurde im Sinne der bundesgerichtlichen Erwä- gungen nachgeholt, weshalb das Verfahren heute spruchreif ist (Prot. II S. 12 f, Urk. 192). 1.4. Zum Verfahrensgang bis zum ersten, aufgehobenen obergerichtlichen Urteil wird auf die Darstellung in jenem Entscheid verwiesen (Urk. 137 S. 5 - 6 E. 1). Nach Eingang der Akten am 20. Oktober 2018 wurde zur Berufungsver- handlung auf den 13. März 2019 vorgeladen (Urk. 165). 1.5. Vorfragen oder Beweisanträge im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO wurden keine gestellt (Prot. II S. 9 und 13).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung ficht mir ihrer Berufungserklärung ausdrücklich die Dispo- sitivziffern 1-4, 8, 9 und 11 an (Urk. 105 S. 1). Gestützt auf Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO sind somit die nicht angefochtenen Punkte (Dispositiv- ziffern 5-7 und 10) in Rechtskraft erwachsen. Nicht angefochten und heute zu be- stätigen ist der Freispruch gemäss Urteil der hiesigen Kammer vom 16. März 2017 (Dispositivziffer 2) bezüglich der in Anklage Ziffer 1.1 angeklagten Heroin- einfuhr am 20. September 2014. 2.2. Im Übrigen sind die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefoch- ten und stehen daher zur Disposition (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 8 - II. Standpunkte der Parteien
1. Staatsanwaltschaft Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 29. September 2015 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in einem in seinem Personenwagen Mercedes ML 55 AMG eigebauten und als Dro- genversteck dienenden Zusatzbenzintank am 20. September 2014 sowie am
17. Oktober 2014 zunächst mindestens zwei Kilogramm Heroingemisch (570 Gramm Reinsubstanz) und danach 17.8 Kilogramm Heroingemisch (8'838 Reinsubstanz) in die Schweiz eingeführt. Diese Drogen habe er F._____ überge- ben, von welchem er als Belohnung für die Drogentransporte mindestens Fr. 4'000.– erhalten habe (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft beantragt im zweiten Berufungsverfahren, es sei im Sinne des ersten obergerichtlichen Urteils (Urk. 137) zu entscheiden (Prot. II S. 9 und 14).
2. Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet die ihm in der Anklageschrift gemachten Vorwürfe vollumfänglich bzw. überliess die Stellungnahme dazu im Berufungsverfahren seinem Verteidiger. Der Beschuldigte lässt wie bereits im vorangegangenen Ver- fahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Prot. I S. 16, SB160441 Prot. II S. 9; Prot. II S. 8 f.; Urk. 194 und 195). III. Prozessuales
1. Allgemeine Hinweise 1.1. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Das Bezirksgericht Horgen hat in weiten Teilen eine sehr überzeugende und sorgfältige Würdigung des Sachverhaltes vorgenommen (Urk. 104 S. 20 - 42). Im Nachfolgenden wird an einzelnen Stellen
- 9 - deshalb auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen, wo es keinen Sinn macht, deren zutreffenden Ausführungen bloss in andere Worte zu fassen. 1.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
2. Prozessuale Einwendungen der Verteidigung Der Verteidiger des Beschuldigten rügte anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung sowie auch im Berufungsverfahren diverse verfahrensrechtliche Mängel (Urk. 72, Urk. 132, Urk. 195 S. 2-5). Das Bundesgericht hielt im BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 fest (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2): "Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Ur- teil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bun- desgerichtlichen Entscheids (vgl. Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 117 IV 97 E. 4; Urteile 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). " Im Lichte dieser Rechtsprechung ist an den Erwägungen im ersten Berufungsur- teil (Urk. 137) hinsichtlich der prozessualen Rügen der Verteidigung festzuhalten. Im Nachfolgenden handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung jener Argumentation, die vorliegend übernommen wird.
- 10 - 2.1. Kein bzw. ein mangelhafter Tatvorhalt bei den Einvernahmen des Beschul- digten (Urk. 72 S. 2 f.; Urk. 195 S. 2-4) Dieser Einwand wurde vom Bundesgericht bereits beurteilt (6B_646/2017 E. 5.). Es erachtete den Tatvorhalt in der Einvernahme vom 30. Oktober 2014 als genü- gend und die danach erfolgten Einvernahmen als verwertbar. Nur auf jene gülti- gen Einvernahmen wird auch in diesem Entscheid abgestellt. 2.2. Verdeckter Ermittler (Urk. 72 S. 9 f.; Urk. 195 S. 4 f.) 2.2.1. Die unmittelbare Einvernahme des verdeckten Ermittlers (wie auch des Führungsoffiziers, vgl. Urk. 191) durch das erkennende Berufungsgericht ist im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens erfolgt (Prot. II S. 12 f.; Urk. 192). Da- bei hat das Berufungsgericht (und nur dieses) entsprechend den bundesgericht- lichen Vorgaben die wahre Identität des verdeckten Ermittlers überprüft und die- sen direkt, d.h. ohne optische und akustische Abschirmung, einvernommen. Die Einvernahme wurde optisch und akustisch verzerrt in einen anderen Raum über- tragen, in dem der Beschuldigte und sein Verteidiger der Einvernahme folgen konnten. Damit wurde den Vorgaben des Bundesgerichts nachgekommen. Der von diesem konstatierte, zur Unverwertbarkeit führende Mangel ist nunmehr be- seitigt. 2.2.2. Die Verteidigung rügt allerdings auch nach erfolgter Einvernahme die Un- verwertbarkeit der Aussagen des verdeckten Ermittlers, was auch "zur Un- verwertbarkeit der daraus – mittelbar und unmittelbar – gewonnen Erkenntnisse führen" müsse (Urk. 195 S. 4). Die dafür ins Feld geführte Begründung hat die Verteidigung bereits im bundesgerichtlichen Verfahren vorgetragen (vgl. Be- schwerde in Strafsachen, Urk. 144/2 S. 12 f. Ziff. 4.3 und 4.4), drang damit aber nicht durch. 2.2.3. Es bleibt dabei: Das Bundesgericht beanstandete (einzig) die fehlende un- mittelbare Einvernahme des verdeckten Ermittlers durch das Sachgericht. So er- wog es denn in Erwägung 7 abschliessend hierzu (6B_646/2017 E. 7 = Urk. 151): "Die Vorinstanz wird im Rahmen der Rückweisung den verdeckten Ermittler im Rahmen einer indirekten Konfrontation mit dem Beschwerdeführer [dem Beschul-
- 11 - digten] befragen […]." Diese Vorgabe wurde nunmehr umgesetzt. Die Aussagen des verdeckten Ermittlers sind uneingeschränkt verwertbar. Damit stellt sich die Frage der Verwertbarkeit allfälliger Folgebeweise nicht. IV. Sachverhalt
1. Rechtliches 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld ho- he Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschuldsvermutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (WOHLERS, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er ha- be seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). 1.2. Der als Grundlage für die richterliche Überzeugung geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Wesentlich können mithin auch blosse Indizien sein. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen nach der Lebens- erfahrung aufdrängt. Weil ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen und enthält daher auch den Zweifel. Es
- 12 - ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien auf den vollen rechtsgenügenden beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Insofern ist der In- dizienbeweis ein vollgültiger Beweis und bildet in der Gerichtspraxis sogar der Regelfall (Urteile 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012; 6B_697/2014 vom 27. Februar 2014; 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016). 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft sodann auch den Beschuldig- ten eine gewisse Beweislast im Sinne einer Mitwirkungspflicht. Seine Behaupt- ungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser An- haltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde ge- legt wird. Ein strikter Beweis kann hingegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Be- weise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müss- te, dies jedoch ohne sachliche Gründe nicht tut, darf der Schluss gezogen wer- den, es gebe keine mögliche Erklärung und es handle sich um eine blosse Schutzbehauptung. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für de- ren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als un- widerlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4, 1P.641/2000 vom
24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom
28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21; TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320).
2. Aussagen des Führungsoffiziers und des verdeckten Ermittlers 2.1. Die Einvernahme des verdeckten Ermittlers (sowie des Führungsoffiziers) vor Berufungsgericht ist entsprechend den Vorgaben im bundesgerichtlichen Rückweisungsverfahrens erfolgt (dazu bereits vorstehend).
- 13 - 2.2. Der Führungsoffizier bestätigte nach Hinweis auf seine Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB, dass er bei der Polizeiaktion G._____ als Führungsoffizier des verdeckten Ermittlers mit dem Decknamen "H._____", d.h. als dessen Kon- taktperson, eingesetzt worden sei (Urk. 191 S. 4). Diese Funktion habe er schon öfters ausgeübt. Er bestätigte die Richtigkeit der damals in Zusammenarbeit mit dem verdeckten Ermittler verfassten Berichte. So sei auch richtig, dass er dem verdeckten Ermittler zwei Mal je Fr. 20'000.-- zwecks Bezahlung des Drogenliefe- ranten F._____ übergeben habe. Beim ersten Mal habe der verdeckte Ermittler dann allerdings nur Fr. 15'000.-- benötigt. Die übergebenen Geldnoten seien vor den Übergaben zwecks Registrierung der Nummern fotografiert worden (Urk. 191 S, 5). Der verdeckte Ermittler habe ihm jeweils zeitnah einen mündlichen Bericht von seinen Beobachtungen gemacht, wobei er (der Führungsoffizier) Notizen an- gefertigt habe. Später habe er dann gestützt auf die Notizen einen schriftlichen Bericht verfasst, welchen er mit dem verdeckten Ermittler zwecks Ergänzungen oder Korrekturen besprochen habe (Urk. 191 S. 6). Im Anschluss an seine Befra- gung wurde dem Führungsoffizier im Gerichtssaal der verdeckte Ermittler gegen- übergestellt und er bestätigte dessen Identität als "VE H._____" in der Operation G._____ (Urk. 191 S. 7). Der verdeckte Ermittler "VE H._____" identifizierte sich gegenüber dem Gericht mit einem amtlichen Ausweispapier und gab auf Frage hin an, noch nie wegen falscher Anschuldigung verurteilt worden zu sein. Er bestätigte nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB als Zeuge, dass er unter dem Deck- namen "H._____" bei der Operation G._____ mitgewirkt habe (Urk. 192 S. 5). Er bestätigte, dass er dem - im Zeitpunkt seiner Einvernahme im Gerichtssaal anwe- senden Führungsoffizier - jeweils Bericht erstattet habe (Urk. 192 S. 5). Zu die- sem habe er ein rein berufliches Verhältnis. Er habe ihm jeweils mündlich Bericht erstattet. Der Führungsoffizier habe dann einen schriftlichen Bericht verfasst, wel- chen sie in der Folge gemeinsam mündlich besprochen hätten (Urk. 192 S. 6). Er habe im Rahmen jener Polizeiaktion mit F._____ Kontakt gehabt, demgegenüber aber nie mit dem Beschuldigten (Urk. 192 S. 5). Es sei zutreffend, dass er F._____ einmal Fr. 15'000.-- und einmal Fr. 20'000.-- übergeben habe. Anlässlich eines Treffens habe ihm F._____ gesagt, dass das Heroin jeweils mit einem Auto
- 14 - in die Schweiz transportiert werde (Urk. 192 S. 7). Weiter schilderte der verdeckte Ermittler Näheres über die mit F._____ geführten Gespräche (Urk. 192 S. 8 f.). 2.3. Aus diesen Zeugenbefragungen ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen. Genauso wenig förderten die Befragungen irgendwelche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu Tage
– im Gegenteil. Die beiden Zeugen bestätigten nachvollziehbar und konsistent mit ihren bisherigen Aussagen die Richtigkeit dessen, was in den Rapporten resp. Berichten zur verdeckten Ermittlung festgehalten wurde. Die Verteidigung hat denn auch bis zuletzt nie vorgebracht, weshalb die Zeugeneinvernahmen in in- haltlicher Hinsicht vor Berufungsgericht überhaupt erforderlich sein sollen. Seine Rügen beschränkten sich durchwegs auf prozessuale Vorbringen. Im Rahmen der Einvernahme vor Berufungsgericht hat die Verteidigung denn auch keine Ergän- zungsfragen zur Sache gestellt (vgl. Urk. 191 und Urk. 192 je i.f.). 2.4. Nicht zu hören ist die Verteidigung mit ihrer Kritik daran, dass der Füh- rungsoffizier wie auch der verdeckte Ermittler die Einsatzberichte vor der Befra- gung durchgelesen hätten (Prot. II S. 14). Das war geradezu zwingend, ging es in ihren Einvernahmen doch wesentlich gerade auch darum, zu bestätigen, dass das seinerzeit im Rahmen der verdeckten Ermittlung Rapportierte der Wahrheit resp. dem Wahrgenommenen entsprach. Eine Einvernahme ohne diese Vorbereitung wäre zudem mit Sicherheit nicht zielführend gewesen, liegt der Einsatz des ver- deckten Ermittlers nunmehr rund viereinhalb Jahre zurück und gehört offenbar diese Einsatztätigkeit zum regelmässigen Polizeieinsatz sowohl des Führungs- offiziers wie auch des verdeckten Ermittlers (Urk. 191 S. 4 f.). 2.5. Auf diese beiden Aussagen kann – soweit erforderlich – in der nachfolgen- den Beweiswürdigung abgestellt werden.
3. Aussagen von F._____ 3.1. Vorab ist auf die Kritik der Verteidigung einzugehen, die Vorinstanz lasse bei ihrer Beweiswürdigung die entlastenden Aussagen F._____s in unhaltbarer Weise unberücksichtigt. Gemäss den Aussagen F._____s habe dieser Ende Sep-
- 15 - tember von einem Darlehensgeber 20 kg Heroin zum Verkauf erhalten. Er habe nur diese eine Lieferung bekommen. F._____ habe mit Nachdruck erklärt, dass diese Lieferung nicht vom Beschuldigten transportiert und ihm übergeben worden sei. Auch schildere F._____ glaubhaft, dass er dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 5'000.– ausgeliehen habe, als dieser ihn am 17. Oktober 2014 aufgesucht und ihm das Auto zum Verkauf überlassen habe. Als der Beschuldigte zu ihm ge- kommen sei, sei der Tank bereits ausgebaut gewesen und habe sich im Koffer- raum befunden. Er – F._____ – habe die 20 kg Heroin, welche er bereits im Be- sitz gehabt habe, in dem Tank verstecken wollen, diese hätten aber kein Platz gehabt. In der Schlusseinvernahme habe F._____ geschildert, er habe das Heroin von I._____ erhalten. Aufgrund der klaren Aussage F._____s, er habe die fragli- chen 20 kg Heroin von I._____ erhalten, sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 132 S. 10-13; so zuletzt auch Urk. 195 S. 7-11). 3.2. Zwar ist es korrekt, dass F._____ den Beschuldigten in seinen Aussagen nicht belastete. Bei Mittätern im kriminellen Milieu ist dies der Normalfall, denn sie haben kein Interesse daran, dass die Straftaten aufgedeckt werden. Allerdings kann daraus nicht einfach geschlossen werden, der Beschuldigte sei deshalb frei- zusprechen, zumal F._____s Aussagen nicht überzeugen: So fällt insbesondere auf, dass F._____ versucht, sich selber nicht übermässig zu belasten. Dement- sprechend gesteht er lediglich eine Drogenlieferung ein. Aufgrund der Akten ist jedoch erstellt, dass mindestens eine zweite Drogenlieferung stattgefunden haben muss. F._____ sagte dem verdeckten Ermittler "H._____" am 2. Oktober 2014, er habe derzeit Heroinblöcke aus hart gepresstem Heroin. In etwa zehn Tagen er- halte er eine grössere Menge an Heroin, welches in Pulverform sei und von noch besserer Qualität (Urk. 1/11, Beilage 4/41). In der Folge übergab F._____ dem verdeckten Ermittler am 22. Oktober 2014 denn auch 1 Kg Heroin (Urk. 1/11 S. 8 sowie Beilage 4/53). Gemäss den Auswertungen des bei F._____ gefundenen Heroins stammt dieses aus zwei verschiedenen Lieferungen (Urk. 1/11 S. 8 f.). Zwar ist nachfolgend in Bezug auf die Heroineinfuhr von Ende September 2014 zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass diese gemäss F._____ von "I._____" stammt. In Bezug auf die zweite Heroinlieferung kann der Beschul- digte aus den Aussagen F._____s hingegen nichts zu seiner Entlastung ableiten,
- 16 - da F._____ eine solche zweite Lieferung abstreitet. Dass die Aussagen F._____s aufgrund deren Unverwertbarkeit nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden dürfen, wurde sodann bereits durch die Vorinstanz festgehalten (Urk. 104 S. 10/11). Somit ist nachfolgend aufgrund der übrigen Beweismittel zu überprüfen, ob der Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden kann. 3.3. Die Verteidigung wendete ein, F._____ habe in der Schlusseinvernahme ausgesagt, auf der Aussenkamera seiner Garage sei ersichtlich, dass der Zusatz- tank bereits ausgebaut gewesen sei und sich im Laderaum des Mercedes befun- den habe, als der Beschuldigte zu ihm gekommen sei. Die fraglichen Aufnahmen seien von der Staatsanwaltschaft zwar sichergestellt und auch ausgewertet wor- den, jedoch sei das Resultat der Verteidigung und dem Gericht nicht bekannt, was einen gewichtigen prozessualen Mangel darstelle (Urk. 132 S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Aufnahmen der sichergestellten Überwachungska- mera vor F._____s Garage bei den Akten befinden (Urk. 13/1-42; vgl. Urk. 1/11 S. 3). Zwar ist aufgrund der Aussage von F._____ nicht klar, auf welche der aus- gewerteten Aufnahmen er sich bezieht, dennoch kann aber aufgrund der Qualität der sich bei den Akten befindenden Aufnahmen ausgeschlossen werden, dass darauf ein sich im Laderaum des Fahrzeuges befindlicher Zusatztank erkennbar wäre (vgl. Urk. 13/19-23, insbesondere Urk. 13/20). Insofern entlasten die Video- aufnahmen den Beschuldigten nicht.
4. Drogeneinfuhr vom 17. Oktober 2014 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen aller befragten Personen korrekt wieder- gegeben und zutreffend gewürdigt. Unter Einbezug der sachlichen Beweismittel hat die Vorinstanz sodann die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indizien aufgezeigt und sie kam zur Überzeugung, alle diese Fakten und Indizien liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte am 17. Oktober 2014 mit seinem 'Mercedes ML 55 AMG' 17,75 Kg Heroingemisch bzw. 8,8 Kg reines Heroin in die Schweiz eingeführt hat; hinsichtlich der Drogenmenge be- schränkte sich die Vorinstanz bei ihrem Schuldspruch – abweichend von der An- klage – auf das Heroin, das von der Polizei sichergestellt werden konnte.
- 17 - (Urk. 104 S. 22 - 38). Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Beschuldigte hat während der gesamten Untersuchung widersprüch- lich, inkonsistent und teilweise völlig realitätsfremd ausgesagt hat. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 S. 22 - 26). 4.3. Nur exemplarisch an dieser Stelle nochmals die Geschichte mit dem Zu- satztank. Der Beschuldigte gab an, er sei beim Grenzübertritt von Zollbeamten kontrolliert worden, welche gesagt hätten, dass etwas mit dem Tank nicht stimme, weshalb die Beamten diesen ausgebaut und hernach wieder eingebaut hätten (Urk. 2/3 Fragen 20 ff., insbesondere 43 - 45). Solche unbestimmten Aussagen ("etwas nicht gestimmt") müssen nicht unbedingt eine Lüge sein, legt man aber den Umstand zu Grunde, dass aufgrund des Zusatztanks ein massiver Verdacht auf einen Drogentransport durch den Beschuldigten entstand, ist solches Aus- sageverhalten im Gesamtkontext äusserst verdächtig bzw. typisch für eine be- schuldigte Person, die mit einer erfundenen Geschichte ein belastendes Moment zu erklären versucht. Die meisten Autofahrer haben wohl schon zahlreiche Grenzübertritte mit dem Auto gemacht, aber kaum jemand den Umstand erlebt, dass ein Tank beim Zoll aus- und wieder eingebaut worden ist mit der lapidaren Bemerkung, es stimme etwas mit dem Tank nicht. Und wenn dem so gewesen wäre, dann hätte jeder vernünftige Mensch die Zollbeamten gefragt, was denn genau mit dem Tank nicht stimme. Nicht so der Beschuldigte. Wie erwähnt, es gibt im Leben immer wieder ganz aussergewöhnliche Vorfälle, weshalb man die Darstellung des Beschuldigten isoliert betrachtet nicht mit Sicherheit als Lüge ab- tun kann. Was bei ihm ins Gewicht fällt sind aber eben nicht die einzelnen von ihm geschilderten unglaubhaften Darstellungen, sondern die Summierung solcher Zufälle, welche die Grenze des Möglichen schlechterdings überschreiten. So macht der Beschuldigte dann geltend, auf der Fahrt sei die Benzinpumpe kaputt gegangen und dann habe er zufällig auf einer Autobahnraststätte einige ihm nicht näher bekannte Kroaten getroffen, welche ihm diese vor Ort gleich repariert und bei dieser Gelegenheit auch noch den Benzintank mit dem ominösen unbekann- ten Mangel deinstalliert hätten (Urk. 2/4 Fragen 46 ff.; vgl. zuletzt auch Urk. 194
- 18 - S. 13). Auch dies, keine unmögliche, aber eben in Kombination mit allen übrigen Umständen eine unglaubhafte Geschichte. Für solche Reparaturen braucht es in der Regel geeignetes Werkzeug und auch in Kroatien werden Benzinpumpen- reparaturen in der Regeln in einer der unzähligen Autogaragen ausgeführt und nicht auf Autobahnraststätten. Auch hinsichtlich dieser Darstellung wird an dieser Stelle nicht behauptet, dass sie unmöglich sei. Vielmehr springt wiederum ins Au- ge, auf welche Art der Beschuldigte diesen Zwischenfall schilderte, nämlich leblos und detailarm, ohne natürlichen Fluss und mit merkwürdigen Strukturbrüchen: "Ich hielt auf einem Parkplatz an, ich öffnete die Motorhaube, dann kamen zwei Kroaten und fragten mich, ob ich Hilfe benötige. Ich sagte ja. Dann schauten sie sich den Motor an und sie sagten, dass die Benzinpumpe kaputt ist und ob sie diese auswechseln sollten. Das Auto liess sich nicht mehr zünden. Einer ging weg, um eine Benzinpumpe zu suchen. Der andere blieb da und ich sagte ihm, er solle den Tank herausnehmen und in den Kofferraum tun. Der andere brachte dann eine Benzinpumpe und sagte, es sei kein Orginal. Es sei nicht für den Mer- cedes, aber es werde gehen. Ich werde damit in die Schweiz kommen, aber sie sei alt. Danach fuhr ich weiter" (Urk. 2/5 Antwort 21). Der Beschuldigte machte keinerlei Angaben über diese ominösen fliegenden Mechaniker und worüber er mit ihnen gesprochen hat. Auch schildert er keine näheren Details dieser Repara- tur und weshalb der zweite Kroate wortlos auf seine Anweisung hin auch gleich noch den Benzintank demontiert habe, obschon dies nach seiner Darstellung kei- nen Zusammenhang mit der Panne hatte. Der Beschuldigte führte in seiner Aus- sage auch nicht aus, was denn genau der mechanische Fehler an der Benzin- pumpe gewesen sei und ob bzw. wie er sich bei den unbekannten Helfern be- dankt habe. Alles Dinge, die jemand üblicherweise schildert, wenn er den Vorfall tatsächlich erlebt hätte. Merkwürdig erscheint auch in der Darstellung des Be- schuldigten, dass zuerst etwas mit dem Tank nicht gestimmt habe, dann sei die Benzinpumpe kaputt gegangen, dann habe es Probleme mit der Zündung gege- ben und in der Schweiz habe dann die Motorkühlung nicht mehr funktioniert (Urk. 2/4 S. 4 Antwort 21). Im selben Licht erscheint dann auch seine Antwort auf die Frage, wo denn genau die Panne mit der Benzinpumpe in Kroatien passiert sei: "Auf der Autobahn irgendwo" (Urk. 2/4 S. 5 Antwort 22). Weiter auf die Frage,
- 19 - in welcher Gegend: "Das war irgendwo vor Zagreb. Ich weiss nicht genau wo". Selbstverständlich ist nicht jedermann in Geografie bewandert, aber es fällt doch auf, dass der Beschuldigte häufig in Momenten, in welchen es der Unter- suchungsbehörde darum ging, seine Version überprüfen zu können, sich in Un- verbindlichkeiten und Unwissenheit flüchtet. So z.B. auch auf die Frage, wie denn der Kroate den Tank ausgebaut habe: "Ich weiss es nicht. Ich habe nicht zuge- schaut" oder auf die Folgefrage, ob er denn nicht zugeschaut habe: "Ich war dort, aber ich setzte mich vorne auf den Sitz. Ich weiss nicht, wie er ihn entfernt hat" (Urk. 2/4 S. 7 Antworten 47 - 52). Auf die Frage, ob der Kroate dazu das Auto ha- be aufbocken müssen, erwiderte der Beschuldigte: "Nein, ich glaube nicht" (Urk. 2/4 S. 7 Antworten 47 - 52). Wer vor Ort ist und im Fahrzeug sitzt, kann die Frage nach dem Aufbocken mit einem klaren Ja oder Nein beantworten, denn das geschieht nicht unmerklich oder unsichtbar. Hier bleibt kein Raum für Vermutun- gen. Wie eingangs erwähnt, solches Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht singulär, sondern es zieht sich praktisch über die gesamte Untersuchung hinweg. Schliesslich kann der krasse Widerspruch nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschuldigte zunächst geltend machte, der unbekannte Kroate haben den Tank ausgebaut und in den Kofferraum gelegt, später dann aber zu Protokoll gab, er habe den Tank selbst in F._____s Garage ausgebaut (Urk. 2/4 S. 11 Antworten 88 ff.). Die Kritik der Verteidigung, die Vorinstanz habe aktenwidrig behauptet, der Beschuldigte habe den Tank ausgebaut, ist daher haltlos. Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme vom 11. November 2014 (Urk. 2/4 Antworten 90ff.) detailliert und anschaulich geschildert, wie er den Tank ausgebaut hatte, so z.B. dass er un- ter den Wagen gekrochen sei, um den Wagenheber anzusetzen, dass er die bei- den Schrauben gelöst hätte etc. Es spricht in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Bände, wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zunächst nicht mehr gewusst haben will, wer den Tank ausgebaut hatte, und dann auf Kon- frontation mit seinen früheren widersprüchlichen Versionen zum Tankausbau schliesslich zu Protokoll gab, er habe damals gelogen, als er ausführte, wie er selber den Tank ausgebaut habe (Urk. 194 S. 12 f.). Solch sprunghaft, adaptives und widersprüchliches Aussageverhalten ist nach der Lehre der Aussagepsychol-
- 20 - gie ein geradezu klassisches Zeichen nicht erlebnisbasierter – um nicht zu sagen: gelogener – Schilderungen. 4.4. Mehrmals hat er der Untersuchungsbehörde Lügengeschichten präsentiert, die er nach Vorhalt objektiver Fakten korrigieren musste. Dies betrifft vorab die Aussagen zur konkreten Verwendung des Mercedes ML (Urk. 2/3 Fragen 11 ff.; Urk. 2/8 F 23 ff.), zum Ausbau des Benzintanks (Urk. 2/3 S. 4 und 5; Urk. 2/4 S. 4, 8 und 9, Urk. 2/8 F 11) und zu seinen Kontakten zu F._____ (Urk. 2/3 F 95 und F 158 bzw. Urk. 2/4 F 21 ff.). In die gleiche Richtung geht die vorstehend erwähn- te "Erklärung" des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zu seinen ver- schiedenen, diametral einander entgegenstehenden Versionen zum Tankausbau. Als Gründe für seine jeweiligen Falschaussagen nannte der Beschuldigte einmal sprachliche Probleme (Urk. 2/3 F 86), später waren es gesundheitliche Schwierig- keiten (Urk. 2/4 F 4, 5 und 204) und schliesslich Angst um seine Familie in Maze- donien bzw. die Befürchtung, F._____ könnte ihm etwas anhängen (Urk. 2/4 F 200 ff.). Bei diesen Erklärungsversuchen handelt es sich offenkundig um un- behelfliche Ausflüchte des Beschuldigten, wobei insbesondere unerfindlich ist, weshalb er um seine Familie in Mazedonien Angst haben sollte, wenn er mit illegalen Geschäften überhaupt nichts zu tun hatte. Das geschilderte Aus- sageverhalten lässt mithin keinen anderen Schluss zu, als dass die Autofahrt des Beschuldigten vom 17. Oktober 2014 von Mazedonien in die Schweiz zu F._____ einem illegalen Zweck gedient hat. Nicht überzeugend ist auch der Er- klärungsversuch der Verteidigung, der Beschuldigte habe wegen der Verhaftung unter Schock gestanden und er sei wegen dem Vorfall mit dem Tank in Kroatien überrascht und deshalb stark verunsichert und auch verängstigt gewesen (Urk. 144/2 S. 15; Urk. 195 S. 6 f.). Weder eine Überraschung noch ein Schock- zustand produzieren ein solches Aussageverhalten, wie es der Beschuldigte an den Tag legte. Hinzu kommt, dass der angerufene Schockzustand bis zur Einver- nahme im November 2014 wohl verdaut gewesen wäre. In jener Einvernahme schilderte der Beschuldigte – wie erwähnt – den Tankausbau mit eigener Hand mit einem auffallenden Detailreichtum und Originalität, was die damalige Aussage als glaubhaft erscheinen lässt. Ein Schockzustand war in jener Aussage jedenfalls nicht im Ansatz erkennbar.
- 21 - 4.5. Entgegen der Verteidigung lassen sich die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten auch nicht einfach darauf zurückführen, dass die ersten beiden Einvernahmen ohne Übersetzung durchgeführt worden seien, weshalb die Quali- tät seiner Aussagen durch seine mangelhaften Deutschkenntnisse zutiefst be- einträchtigt worden seien (Urk. 132 S. 10; vgl. auch Urk. 195 S. 6). Die erste Ein- vernahme, welche ohne Dolmetscher erfolgte, ist ohnehin nicht verwertbar. Die Widersprüche finden sich wie vorstehend aufgezeigt insbesondere ab der dritten Einvernahme, wobei ab diesem Zeitpunkt jeweils auch ein Übersetzer anwesend war. Sodann erklärte der Beschuldigte, keine Übersetzung zu benötigen (Urk. 2/1 S. 1 u. Urk. 2/2 S. 1). Dass der Beschuldigte die deutsche Sprache versteht und sich darin auch ausdrücken kann, ist schliesslich auch im Berufungsverfahren aufgefallen, als er eine Frage betreffend seinen Sohn, die ihm anscheinend wich- tig war, auf Deutsch beantworten wollte (Urk. 131 S. 7). 4.6. Dass es sich bei der Autofahrt des Beschuldigten vom 17. Oktober 2014 von Mazedonien in die Schweiz zu F._____ um einen Drogentransport gehandelt hat, muss unter Anderem daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte be- reits im Mai 2014 einen Zusatztank für den Mercedes ML gesucht hat. Die ab dem PC des Beschuldigten sichergestellten E-Mails (Urk. 2/9 F 67 ff. bzw. Beilagen Blatt 28 - 30) lassen keinen anderen Schluss zu. Der Mercedes ML eignet sich sodann ideal als Kurierfahrzeug, weil sich im dazu passenden Zusatztank, wie er vom Beschuldigten gesucht worden war, Drogen gut verstecken lassen. 4.7. Ergänzend ist in Bezug auf den Einwand der Verteidigung, es sei gerichts- notorisch dass Hacker E-Mail-Adressen manipulieren und zu illegalen Zwecken missbrauchen würden, weshalb nicht nachgewiesen sei, dass die drei E-Mails vom Beschuldigten stammten (Urk. 132 S. 15; vgl. auch Urk. 195 S. 11-13), fest- zuhalten, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, dass der Beschuldigte diese drei E-Mails von seinem PC aus geschrieben und versandt haben muss (Urk. 104 S. 30 f.). Zwar ist es zutreffend, dass Hacker E-Mail-Adressen manipulieren und zu illegalen Zwecken missbrauchen, jedoch ist schlicht abwegig, dass ein fremder Hacker just die E-Mail-Adresse der Lebens- partnerin des Beschuldigten gehackt hatte, um mit dieser nach einem Zusatztank
- 22 - für ein Auto zu suchen, welches der Beschuldigte zufälligerweise ebenfalls fuhr, und in welchem wiederum zufälligerweise schliesslich genau ein solcher Tank eingebaut gewesen war. Solche Koinzidenzen, gepaart z.B. noch mit dem Um- stand der Heroinspuren im Zusatztank, haben eine derart geringfügige Wahr- scheinlichkeit, dass sie mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. 4.8. Weiter kritisiert die Verteidigung die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldige ein Auto besessen habe, in welchem ein als Versteck für 20 Kg Heroin geeigneter Tank eingebaut gewesen sei, und welcher aufgrund der Hero- inspuren an der Innenseite des Tanks von ihm auch als solches verwendet wor- den sei. Es sei möglich, dass der Tank bereits im Auto eingebaut gewesen sei, bevor der Beschuldigte das Auto gekauft habe, und der Vorbesitzer damit Heroin transportiert habe. Auch könne aufgrund der E-Mails lediglich ein Interesse des Beschuldigten an einem Zusatztank abgeleitet werden, nicht aber eine Bestellung. Zudem habe F._____ nach dem Besuch des Beschuldigten versucht, das Heroin im Tank zu verstecken, was die Heroinspuren ebenfalls erklären könne (Urk. 132 S. 15 f.; Urk. 195 S. 14-16). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund des Gutachtens des FOR erstellt, dass der Zusatztank im Fahr- zeug des Beschuldigten eingebaut war (Urk. 104 S. 31; Urk. 6/15). Selbst wenn aus den auf dem PC des Beschuldigten gefundenen E-Mails keine Bestellung ei- nes Zusatztanks hervorgeht, belegen diese mindestens, dass der Beschuldigte auf der Suche nach einem solchen Zusatztank war, was unnötig gewesen wäre, wäre bereits ein solcher im Fahrzeug eingebaut gewesen. Mithin vermögen die Argumente der Verteidigung das von der Vorinstanz festgehaltene und überzeu- gende Zwischenresultat, der Beschuldigte habe ein Auto besessen, in welchem ein Zusatztank eingebaut war, welcher als Drogenversteck für maximal 20 Kg He- roin geeignet gewesen sei und aufgrund der Heroinspuren an der Innenseite des Tanks nachweislich auch als solches verwendet worden sei (Urk. 104 S. 32), nicht zu widerlegen. 4.9. Das Datum des Drogentransports per Auto vom 17. Oktober 2014 korres- pondiert sodann mit dem Einsatzbericht des verdeckten Ermittlers "H._____" vom
2. Oktober 2014, wonach F._____ ihm gesagt habe, das Heroin werde jeweils mit
- 23 - einem Auto in die Schweiz transportiert und er erwarte in etwa 10 Tagen eine neue Lieferung (Urk. 1/11 Beilage 4/41, S. 3 VE-Einsatzbericht VE vom
2. Oktober 2014). 4.10. Der Beschuldigte reiste am 14. Oktober 2014 nach Mazedonien und kehrte am 17. Oktober 2014 wieder in die Schweiz zurück. Für seine damalige Reise konnte der Beschuldigte entgegen der Verteidigung (Urk. 132 S. 14 u. 17) keine schlüssigen Motive angeben, selbst wenn er aus Mazedonien stammt und wie auch seine Lebenspartnerin in Mazedonien und dem benachbarten serbischen Grenzgebiet Verwandte hat, welche sie regelmässig besuchten und er überdies im Rahmen seiner Tätigkeit als Autohändler Autos von der Schweiz nach Maze- donien überstelle. Wäre die Reise aus einem solchen Grund erfolgt, hätte der Be- schuldigte dies ohne weiteres nachvollziehbar schildern können. Stattdessen ver- strickte er sich diesbezüglich vielmehr in grobe Widersprüche und machte offen- sichtlich tatsachenwidrige Angaben, bis ihm durch Vorhalt eindeutiger Beweise keine andere Wahl gelassen wurde, als seine Geschichte anzupassen (vgl. Urk. 104 S. 32 f.). Diese Widersprüche ergeben sich sodann allein aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 104 S. 23 f.), selbst wenn im Gegen- satz zur Vorinstanz die diesbezüglichen (belastenden) Aussagen seiner Lebens- partnerin unberücksichtigt bleiben. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte zu diesem Themenkomplex keine nachvollziehbare Er- klärung liefern. Das Auto sei eigentlich in Mazedonien, er fahre damit nur, wenn er dort sei. Nach Mazedonien habe er gewollt, um den Pass für seinen Sohn neu machen zu lassen und die Familie zu besuchen. Das Fahrzeug habe er extra für diese Fahrt eingelöst. Darauf angesprochen, dass er einerseits geltend mache, er fahre eigentlich nur in Mazedonien mit diesem Auto resp. das Auto sei eigentlich in Mazedonien, andererseits das Auto bei Antritt der Reise aber offenkundig in der Schweiz war, gab der Beschuldigte an: "Es kam vor, dass ich mit den Kontroll- schildern nach Mazedonien flog und dort umher fuhr. Der eine Teil der Familie liegt in Serbien, der andere im Kosovo. Die Distanz dazwischen beträgt ca. 10 km, sodass man dort mit dem Auto fahren kann" (zum Ganzen Urk. 194 S. 7, 10 f.). Mit keinem Wort erklärt der Beschuldigte damit, weshalb denn das Auto in der Schweiz war zu jenem Zeitpunkt. Eine Frage, die sich schliesslich nur
- 24 - deshalb aufdrängte, weil der Beschuldigte geltend machte, das Auto sei eigentlich in Mazedonien. Weshalb er das Auto dann nicht in Mazedonien belassen hatte
– wofür es ja gedacht gewesen sein soll – und stattdessen wieder zurück in die Schweiz fuhr, erklärte der Beschuldigte ebenfalls mit keinem Wort. Es war auch nicht so, dass der Beschuldigte das Auto hier nutzte, denn er hat es gemäss ei- genen Angaben extra für diese Fahrt eingelöst. Solch zirkuläre, in sich nicht schlüssige und teilweise gar widersprüchliche Aussagen können nach der Lehre der Aussagepsychologie nicht als glaubhaft taxiert werden – im Gegenteil. 4.11. Von Mazedonien kommend fuhr der Beschuldigte am Abend des
17. Oktober 2014 zu F._____. Die Bilder der Überwachungskamera zeigen das Verbringen des Mercedes ML in die Garage des F._____ und die Unter- suchungsergebnisse des FOR betreffend des bei F._____ vorgefundenen Zusatz- tanks lassen einzig den Schluss zu, dass der Aufenthalt des Beschuldigten bei F._____ offensichtlich dazu diente, den Zusatztank bzw. das Heroin in dessen Garage auszubauen. F._____ teilte in der Folge dem verdeckten Ermittler "H._____" am 18. Oktober 2014 per SMS mit, dass er wieder über Heroin verfü- ge. Am 22. Oktober 2014 folgte sodann die erste und am 24. Oktober 2014 die zweite Übergabe des am 17. Oktober 2014 frisch importierten Heroins an den verdeckten Ermittler "H._____". 4.12. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, F._____ habe bestätigt, dass I._____ die Drogen geliefert habe und er am 17. Oktober 2014 bereits im Besitz des Heroins gewesen sei. Dass F._____ dem verdeckten Ermittler "H._____" am
18. Oktober 2014 mittgeteilt habe, dass eine neue Drogenlieferung eingetroffen sei, sei eine zufällige zeitliche Übereinstimmung mit der Reise des Beschuldigten nach Mazedonien (Urk. 132 S. 18; Urk. 195 S. 8 f. und 10). Dass die Aussagen F._____s in Bezug auf die zweite Drogenlieferung unglaubhaft sind und der Be- schuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wurde bereits vorste- hend festgehalten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4.13. Der Grossteil des anlässlich der Hausdurchsuchung bei F._____ sicherge- stellten Heroins stammt nachweislich aus derselben Heroinlieferung, wie das von
- 25 - F._____ am 22. und 24. Oktober 2014 an den verdeckten Ermittler "H._____" übergebene Heroin. 4.14. Die Verteidigung kritisiert, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei nicht zwingend, sondern es handle sich um eine blosse Mutmassung. Der Polizei- bericht halte lediglich fest, dass der unterschiedliche Stoff ein Indiz für mehrere Lieferungen sei. Es lasse sich daraus aber nicht ableiten, dass der Stoff in einem Transport oder in zwei Transporten in die Schweiz gebracht worden sei. Dement- sprechend führe auch F._____ aus, es habe nur eine einzige Lieferung gegeben (Urk. 132 S. 19; Urk. 195 S. 7-11, insb. S. 11). Gemäss den Gutachten des FOR und der Université de Lausanne, Institut de police scientifique, handelt es sich bei den sichergestellten Heroinportionen nachweislich um Heroin von zwei verschie- denen Lieferanten oder Produzenten (Urk. 1/11 S. 8 f.; Urk. 6/12-13). Auch wenn theoretisch denkbar ist, dass das Heroin von zwei verschiedenen Produzenten gleichzeitig in einer Lieferung in die Schweiz gelangte, kann insbesondere auf- grund der nachvollziehbaren Dokumentation des verdeckten Ermittlers "H._____" über seine Kontakte mit F._____ (Urk. 1/11 Beilage 4) als erstellt angesehen wer- den, dass F._____ mindestens zwei Drogenlieferungen erhalten hatte. 4.15. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden Fr. 4'000.– sichergestellt. Fakt – und entgegen der Behauptung der Verteidigung gerade nicht aktenwidrig (Urk. 195 S. 15 f.) – ist, dass dieses Geld vom verdeckten Ermittler "H._____" an F._____ übergeben wurde. Der verdeckte Ermittler hatte das Geld vorgängig vom Führungsoffizier J._____ erhalten (Urk. 191 S. 5 f.; Urk. 192 S. 7 f.). Der Führungsoffizier hatte die Noten vor der Übergabe dergestalt fotografiert, dass die Seriennummern erkennbar sind. Sämtliche der 20 beim Beschuldigten sichergestellten 200er-Noten trugen Seriennummern, die dem vom Führungs- offizier übergebenen Geld entsprachen (Urk. 191 S. 5 f.; vgl. die Fotos im Anhang des Ermittlungsberichts des Führungsoffiziers in Urk. 1/8 Anhang; Sicher- stellungsliste Urk. 5/4; Seriennummern der 20 sichergestellten 200er-Noten Urk. 1/8 S. 2). Auch zu diesem gefundenen Geldbetrag konnte der Beschuldigte in der Untersuchung keine plausiblen Erklärungen abgeben. Die Vorinstanz hat sich mit den diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung (vgl. Urk. 132
- 26 - S. 20; Urk. 195 S. 15 f.) bereits auseinandergesetzt, worauf zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 104 S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ernsthafte Zweifel, dass es sich bei diesem Geld um eine von F._____ an den Beschuldigten bezahlte Entschädigung für dessen Kurierdienst handelt, bestehen keine. Daran ändern auch die vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen Erklärungen nichts – im Gegenteil. Er will von F._____ Fr. 5'000.– dafür erhalten haben, dass der Beschuldigte F._____ den Mercedes zum Verkauf zurückgegeben habe, welcher der Beschuldigte ein Jahr davor ge- nau für diesen Betrag von F._____ gekauft hatte (Urk. 194 S. 7 ff. und 12). Bereits diese Darstellung erscheint unglaubhaft, verfügte der Beschuldigte doch ein Jahr lang über das Fahrzeug und benutzte es offenkundig, ohne dass ihn diese Benut- zungsdauer – gemäss seiner Darstellung – schliesslich auch nur einen Rappen gekosten haben soll. Diese Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten werden weiter dadurch genährt, dass das Auto auch noch defekt gewesen sein soll – dies sei ja der angebliche Grund, weshalb der Beschuldigte mitten in der Nacht zur Garage von F._____ gefahren sein soll. Der Verkäufer F._____ soll also das Fahrzeug für Fr. 5'000 an den Beschuldigten verkauft haben, dieser fährt ein Jahr damit herum, das Auto geht defekt, worauf F._____ den vollen Kaufpreis für ein während eines Jahres benutztes, angeblich nun defektes Auto zurückerstattet. Weshalb sich F._____ derart generös verhalten haben soll, bleibt unerfindlich. Ebenso unergründlich und unglaubhaft ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit einem angeblich defekten Fahrzeug (dessen Motor heiss läuft) mitten in der Nacht in eine eher abgelegene Autowerkstatt fährt und sich angeblich vorher nicht einmal erkundigt, ob überhaupt jemand in dieser Garage anwesend ist (Urk. 194 S.11 f.). 4.16. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden Notizzettel mit Namen (u. A. "F._____") und hohen, teilweise sechsstelligen Geldbeträgen gefunden (Urk. 2/2 Beilagen). Die vom Beschuldigten dazu abgegebene Erklä- rung, er habe diese Notizen "aus Spass" geschrieben (Urk. 2/2 F 200 und 201; so zuletzt auch Urk. 194 S. 14), ist absurd. Mit dem Lebensstandard der Familie des Beschuldigten bzw. mit deren legalen Einnahmequellen lassen sich diese notier- ten Geldbeträge in keinen Zusammenhang bringen. Die notieren Summen lassen
- 27 - vielmehr darauf schliessen, dass entweder er den dort aufgeführten Personen – darunter auch F._____ – aufgrund illegaler Geschäfte Geld schuldet oder umge- kehrt. Eine andere plausible Erklärung für die Erstellung dieser Dokumente ist je- denfalls nicht ersichtlich und vom Beschuldigten auch nicht geliefert worden. Die Vorbringen der Verteidigung, diese hohen Fantasiebeträge auf dem Notizzettel könnten gar nicht ernst genommen werden und der Beschuldigte habe sie aus blossem Jux bzw. Angeberei niedergeschrieben, sind nicht überzeugend. Zum ei- nen ist es lebensfremd und nicht nachvollziehbar, welche Freude solche Notizen einem Verfasser verschaffen sollten und weshalb sich ein Dritter dadurch hätte beeindrucken lassen. Und selbst wenn dem so gewesen wäre, bleibt wiederum die Tatsache der Koinzidenz mit anderen, den Beschuldigten schwer belastenden Beweismittel, welche auf massiven Drogenhandel hindeuten. 4.17. Diese bemerkenswerten Notizen können zwar in keinen direkten Zusam- menhang zum angeklagten und heute zu beurteilenden Drogentransport gestellt werden, die vom Beschuldigten dazu gemachten Angaben bestätigen jedoch die oben vorgenommen Einschätzung seines Aussageverhaltens in der Unter- suchung. 4.18. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt der Anklage in die- sem Punkt erstellt ist. Unter Würdigung aller Beweise und Indizien besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte am 17. Oktober 2014 17'759 Gramm Heroinge- misch (Reinsubstanz 8'836 Gramm) in die Schweiz eingeführt und diese Drogen an F._____ ausgeliefert hat. 4.19. Der Umstand, dass der Beschuldigte seit Oktober 2013 den für den Dro- gentransport benutzten Mercedes ML mehrfach für ein bis zwei Wochen in Ver- kehr gesetzt hat (Urk. 2/9), die Suche nach einem Zusatztank für den Mercedes im Mai 2014 sowie die notierten hohen Geldbeträge lassen den Verdacht auf- kommen, der Beschuldigte habe allenfalls bereits früher Drogengeschäfte bzw. Kurierfahrten unternommen. Der im ersten Berufungsverfahren ergangene Frei- spruch bezüglich der angeklagten Drogeneinfuhr am 20. September 2014 steht allerdings nicht mehr zur Disposition (dazu sogleich).
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5. Heroineinfuhr vom 20. September 2014 Wie erwähnt, erfolgte diesbezüglich im ersten Berufungsverfahren ein Freispruch (Urk. 137 E. IV/4.5 S. 25 i.f.). Dieser Freispruch wurde mit dem bundesgericht- lichen Rückweisungsentscheid nicht kassiert. Es bleibt damit auch im zweiten Be- rufungsverfahren bei diesem Freispruch und es kann auf die zutreffenden Erwä- gungen im ersten Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 137 E. IV S. 23-25). V. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist korrekt und wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Unter Berücksichtigung des teilweisen Freispruchs ist der Be- schuldigte statt der mehrfachen nur einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemei- nen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_885/2015 vom 15. Januar 2016 mit Verweis auf BGE 136 IV 55) richtig zusammengefasst (Urk. 104 S. 46 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat die vorinstanzliche Strafzumessung und jene im ersten Beru- fungsurteil auch mit dem Einwand kritisiert, die Strafzumessung würde sich "aus- schliesslich auf das Modell von Fingerhuth et al." stützen, und dieses werde erst noch falsch angewendet (Urk. 195 S. 18-20). Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Vorwurf jedenfalls mit Blick auf das erste Berufungsurteil schlicht falsch ist. Darin wurde die Strafzumessung nach den geltenden Grundsätzen vor- genommen und lediglich abschliessend ein Vergleich mit dem genannten Modell
- 29 - angestellt (vgl. Urk. 137 S. 26-28). Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass dieses Modell in keiner Weise bindend ist für das erkennende Sachgericht. Einzig mass- gebend sind die vorstehend erwähnten Strafzumessungsgrundsätze. Die Strafe ist vorliegend innerhalb eines Strafrahmens von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB). 2.1. In objektiver Hinsicht ist die Schwere der Straftat des Beschuldigten auf ei- ner Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG nur schon der transportierten Menge Heroin wegen als erheblich zu bezeichnen (so schon die Vorinstanz: Urk. 104 S. 48). Mit rund 8,8 Kg Reinsubstanz Heroin hat der Beschuldigte eine Drogenmenge eingeführt, welche die rechtlich relevante Grenzmenge massiv übersteigt bzw. handelt es sich um eine Menge, welche das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet hätte. Allerdings ist die Menge der von einem Täter umgesetzten Betäubungsmittel zwar ein wichtiges, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Strafzumessung. So fällt vor- liegend insbesondere in Betracht, dass der Beschuldigte ein blosser Kurier war, dem ein einziger Transport nachgewiesen werden konnte. Immerhin handelt es sich beim Beschuldigten aber nicht um den bei internationalen Drogentransporten häufigen Fall, in welchem ein Transporteur aus sehr ärmlichen Verhältnissen stammt bzw. in wirtschaftlicher Not ist, kaum Schulbildung hat und dem bei der Rekrutierung geringe Risiken vorgegaukelt werden. Der Beschuldigte hatte hier- zulande für sich und seine Familie ein Auskommen mit sozialer Absicherung. Er war mit den hiesigen Verhältnissen und Grenzkontrollen vertraut und war bei sei- nem Entscheid, eine Straftat zu begehen, völlig frei. Aufgrund der ihm anver- trauten hohen Menge an Drogen ist davon auszugehen, dass er nicht auf der un- tersten Stufe der Drogenhandelshierarchie, wie beispielsweise ein Junkie, der Kleinmengen durch die Stadt transportiert und direkt an Süchtige abgibt und als Gegenleistung selbst Drogen erhält, stand. Zudem handelte es sich entgegen der Verteidigung auch nicht bloss um einen spontanen, unüberlegten Entschluss zum Drogentransport, welcher ohne Planung und Vorbereitung erfolgte (Urk. 132 S. 28). Der Beschuldigte suchte vorgängig selber nach einem Zusatztank, was auf eine gewisse Planung schliessen lässt.
- 30 - 2.2. Über die Motive des Beschuldigten, der die Tat ja bestreitet, ist nichts Nähe- res bekannt, doch muss in Anbetracht des bei ihm sichergestellten und von F._____ stammenden Geldes geschlossen werden, er habe vorab aus finanziel- len Gründen gehandelt. Insgesamt ist das Verschulden als erheblich zu bezeich- nen. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 6 Jahren Freiheitsstrafe erscheint diesem Verschulden angemessen. 2.3. Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Elemente (so schon die Vorinstanz in Urk. 104 S. 49). Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte nunmehr keine Leistungen mehr der Arbeitslosenversicherung, sondern Sozialhilfe bezieht (Urk. 180A und 180B). Der Beschuldigte hat vorliegend als nicht vorbestraft zu gelten, was strafzumessungs- neutral zu werten ist. Die frühere Vorstrafe ist mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht (Urk. 189). Auch anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen war der Beschuldigte trotz der gegen ihn sprechenden Indizien und Beweise nicht gestän- dig (Urk. 134, Urk. 194), weshalb entsprechend auch keine Reue, Einsicht oder ein anderes die strafreduzierendes Nachtatverhalten ersichtlich ist. Durch den Weiterzug des ersten Berufungsurteils an das Bundesgericht, die er- folgte Rückweisung und das zweite Berufungsverfahren hat sich die Verfahrens- dauer um weitere zwei Jahre verlängert, was der Beschuldigte nicht zu verant- worten hat. Die mittlerweile lange, aber durchaus begründbare Verfahrensdauer gebietet eine ganz geringfügige Strafreduktion. Die Verteidigung machte im ersten Berufungsverfahren noch geltend, die familiäre Situation und die inzwischen erheblichen gesundheitlichen Probleme seien im Sinne einer besonderen bzw. erhöhten Strafempfindlichkeit strafmindernd zu be- rücksichtigen. Seine Gesundheit sei stark angeschlagen, nachdem er im Jahr 2011 einen schweren Unfall am Arbeitsplatz erlitten habe, was zu starken psychischen Problemen und einem Burnout geführt habe. Ausserdem habe er zwei Kinder im Alter von 8 und 16 Jahren, für welche er zu sorgen und seine Vater- und Erziehungspflichten wahrzunehmen habe (Urk. 132 S. 26 f.). Der Be- schuldigte führte anlässlich seiner Befragung im ersten Berufungsverfahren aus, er habe ein Burnout erlitten, nachdem ein neuer Chef die Firma übernommen ha-
- 31 - be, in welcher er als Kadermitglied tätig gewesen sei, und sei danach in ärztlicher Behandlung gewesen (Urk. 131 S. 6). Einen Unfall erwähnte er demgegenüber nicht (vgl. Urk. 131). Auch finden sich keine Belege für seine gesundheitlichen Probleme, wie beispielsweise Arztberichte etc., bei den Akten. Sodann hat er die ihm vorgeworfene strafbare Handlung im Wissen um seine Vater- und Er- ziehungspflichten gegenüber seinen beiden Kindern verübt. Mithin hat er in Kauf genommen, dass er aufgrund eines Gefängnisaufenthaltes seine Kinder nicht se- hen oder selber betreuen kann. An alledem hat sich auch im zweiten Berufungs- verfahren nichts geändert. Dementsprechend liegt keine besondere Strafempfind- lichkeit vor. 2.4. Nachdem der Vorwurf der mehrfachen Tatbegehung entfällt, die Vorstrafe mittlerweile gelöscht und seit dem ersten Berufungsurteil weitere zwei Jahre ver- strichen sind, erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren als ange- messen. Die Strafzumessung muss stets dem Einzelfall gerecht werden. Deshalb sind all- zu schematische oder mathematische Vorgehen abzulehnen. Im Sinne einer ge- wissen Plausibilitätskontrolle und Rechtsgleichheit wird ein Blick auf die praxisge- stützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Schlegel/Jucker (Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 45 ff. zu Art. 47 StGB), je- doch allgemein als zulässig erachtet. Der Beschuldigte transportierte rund 17,7 kg Heroin mit einem Anteil an Reinsubstanz von rund 8,8 kg. Ausgehend von dieser Menge, welche letztlich das Ausmass des deliktischen Erfolgs repräsentiert und deshalb oft ein gewichtiges Kriterium bildet, ergibt sich nach den obgenannten Autoren eine Ausgangsstrafe zwischen 8 und 10 Jahren. Eine Reduktion von ins- gesamt rund 20% ergibt sich aus dem Umstand, dass er blosser Transporteur war und nur 1 Transport ausgeführt hat. Wie bereits erwähnt, wäre eine höhere Reduktion aufgrund seiner Funktion als Transporteur wegen seiner persönlichen Situation hier in der Schweiz nicht angemessen. Insofern kann der Berechnung der Verteidigung nicht zugestimmt werden (Urk. 144/2 S. 28; Urk. 195 S. 18 f.). Weitere Zumessungsfaktoren gemäss dem erwähnten Modell kommen vorliegend nicht zum Tragen.
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3. Seit seiner Verhaftung am 29. Oktober 2014 hat der Beschuldigte in Unter- suchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug bis zur Entlassung am 31. Mai 2018 1310 Tage verbracht. Dies ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist bei einer Strafe dieser Höhe nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). VII. Einziehung Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Anordnungen über die beschlag- nahmten Gegenstände und Barschaften gemäss dem ersten Berufungsurteil zu treffen. Es kann folglich zur Begründung auf jenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 137 E. VII S. 28 f.). VIII. Kosten- und Entschädigung
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Aufgrund der Verurteilung wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Infolge des Teilfreispruchs ist ein Anteil der Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Verfahrensaufwand wurde allerdings aufgrund des Drogentrans- portes vom 20. September 2014 (Anklageziffer 1) nur leicht höher als wenn des- wegen gar nie ermittelt worden wäre. Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Dolmetscherkosten und jene des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren (der Beschuldigte war bis zum 5. Dezember 2014 amtlich verteidigt), dem Beschuldigten zu 6/7 aufzuerlegen und zu 1/7 auf die Staatskasse zu neh- men. Die Dolmetscherkosten für das erstinstanzliche Verfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sind im Umfang von 1/7 definitiv und im Umfang von 6/7 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für diese einstweilen auf die Gerichts-
- 33 - kasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz, da jenes Urteil vom Bundesgericht kassiert wurde, was der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ist – gerade auch angesichts der aufwändigen Vorbereitungen und Vorkehrungen wegen der Ein- vernahme des verdeckten Ermittlers – auf Fr. 14'000.– festzusetzen. Dem im Be- rufungsverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil geänderten Schuld- spruch entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Be- rufungsverfahrens im Umfang von 6/7 aufzulegen und zu 1/7 auf die Gerichtskas- se zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ab dem 1. März 2019 (vgl. Urk. 181) sind zu 1/7 definitiv und zu 6/7 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Entschädigung für das Berufungsverfahren 3.1. Dem Beschuldigten ist sodann für seine Kosten der erbetenen Vertei- digung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzu- sprechen. Davon ausgenommen sind die Verteidigungskosten für das Beschwer- deverfahren vor Bundesgericht, wofür er gemäss Urteil des Bundesgerichts mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse des Obergerichts Zürich zu entschädigen ist (Urk. 151 S. 11, Dispoziffer 3). Eine Entschädigung für das Untersuchungsverfah- ren (bis zum 5. Dezember 2014 war der Beschuldigte ohnehin amtlich verteidigt) und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren entfällt, da es im Wesentlichen beim Schuldspruch bleibt. 3.2. Von der geltend gemachten Entschädigung gemäss Honorarnoten des Verteidigers (Urk. 133 und Urk. 193/1) von ca. Fr. 18'900.– rechtfertigt es sich,
- 34 - entsprechend der Kostenverlegung dem Beschuldigten eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. MWSt.) für die erbetene anwaltliche Vertei- digung zuzusprechen (1/7 der geltend gemachten Entschädigung). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, 1. Abtei- lung, vom 14. März 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 4. (…)
5. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. September 2015 (act. 5/10) beschlagnahmte Gegenstand (Aufbe- wahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage), wird nach Rechts- kraft des ganzen Urteils eingezogen und vernichtet:
- 1 Patrone, Asservaten-Nr. A007'602'973
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. September 2015 (act. 5/10) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbe- wahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage), werden eingezogen und zu den Akten genommen:
- Schreibblock. Erste Seite beschrieben. Geldbeträge und Namen (B._____/C._____ etc.), Asservaten-Nr. A007'602'724
- Papier mit Titel: "Dokument (Inhalt: Geldbeträge, Daten und Namen) sowie "Auszahlung UBS CHF 10'000.– an D._____ vom 24.06.2014", Asservaten-Nr. A007'602'815
- Akten mit Notizen auf der Rückseite (Geldbeträge und Namen), Asservaten-Nr. A007'602'860
7. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. September 2015 (act. 5/10) beschlagnahmte Gegenstand (Aufbe- wahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) wird dem Beschuldig- ten, nach Rechtskraft des Urteils, auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 1 Herrenjacke Armani, schwarz mit weisser Aufschrift, Asservaten-Nr. A007'675'470
- 35 - Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8.- 9. (…)
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 870.– Auslagen (Gutachten); Fr. 50.– Auslagen; Fr. 1'400.– Telefonkontrolle; Fr. 450.– Auslagen Polizei; Fr. 243.75 Entschädigung Dolmetscher Fr. 6'074.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.; bereits bezahlt) Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. (…)
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 36 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziffer 1.2., Heroineinfuhr vom
17. Oktober 2014).
2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich Anklage Ziffer 1.1. (Heroineinfuhr vom 20. September 2014) ist der Beschuldigte nicht schuldig und er wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1310 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind.
4. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014 beschlagnahmten Barschaften (Asservaten- Nr. A007'602'315, A007'602'326, A007'602'348 sowie A007'602'371; Aufbe- wahrungsort: Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich) werden ein Teilbetrag von Fr. 4'000.-- als Drogengeld zu Gunsten der Staatskasse eingezogen und der verbleibende Betrag von Fr. 26'360.-- zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag ist dem Beschuldig- ten herauszugeben.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungs- ort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) werden eingezogen und der für die Verwertung des Personenwagens Mercedes ML 55 AMG blau (Chassis-Nr. …) zuständigen Behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- Akten betr. Mercedes ML 55 AMG, Asservaten-Nr. A007'602'702
- 2 Rechnungen E._____ betr. Mercedes ML 55 AMG, Asservaten-Nr. A007'602'917
- 37 -
- Quittung MFK betr. Mercedes ML 55 AMG, Asservaten-Nr. A007'602'951
6. Der mit Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 14. März 2016 be- schlagnahmte Personenwagen Mercedes ML 55 AMG blau (Chassis-Nr. …; Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) wird eingezo- gen und zu Gunsten der Staatskasse verwertet.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dol- metscherkosten, werden dem Beschuldigten zu 6/7 auferlegt und zu 1/7 auf die Gerichtskasse genommen. Die Dolmetscherkosten werden definitiv sowie die Kosten der amtlichen Ver- teidigung zu 6/7 einstweilen und zu 1/7 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 6/7 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz.
9. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 14'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung (ab 1. März 2019)
10. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 6/7 auferlegt und zu 1/7 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden im Umfang von 6/7 einstweilen und im Umfang von 1/7 defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 6/7 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Dem Beschuldigten wird für beide Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. MWSt.) für die erbetene anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 38 -
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Hinweis auf Dispositivziffer 4
- die für die Lagerung der beschlagnahmten Gegenstände zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, mit Hinweis auf Dispositivziffern 5 und 6
- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin