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SB180184

Beschimpfung

Zürich OG · 2018-06-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Abteilung, vom 13. März 2018 Berufung an (Prot. I S. 22). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 26. April 2018 zugestellt (Urk. 27/2), mit dem Hinweis, dass die berufungserhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids innert 20 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 25 S. 23). Die bis zum 16. Mai 2018 andauernde Frist zur Einreichung der Berufungserklärung verstrich unbenützt. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist daher auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien im Umfang ihres Obsiegen oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG mit Fr. 400.– zu veranschlagen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 13. März 2018 wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung vom
  2. März 2018 rechtskräftig.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
  5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − die Privatklägerin B._____, … [Adresse]; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2018 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Schärer lic. iur. Samokec
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180184-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bantli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Knüsel sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Samokec Beschluss vom 8. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. März 2018 (GG170270)

- 2 - Erwägungen: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. März 2018 meldete der Beschuldigte mündlich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung, vom 13. März 2018 Berufung an (Prot. I S. 22). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 26. April 2018 zugestellt (Urk. 27/2), mit dem Hinweis, dass die berufungserhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids innert 20 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 25 S. 23). Die bis zum 16. Mai 2018 andauernde Frist zur Einreichung der Berufungserklärung verstrich unbenützt. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist daher auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien im Umfang ihres Obsiegen oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG mit Fr. 400.– zu veranschlagen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 13. März 2018 wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung vom

13. März 2018 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − die Privatklägerin B._____, … [Adresse]; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2018 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Schärer lic. iur. Samokec