Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 37 S. 9 f.). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer- den.
- 11 - 1.2. Gemäss Anklage ging am 19. März 2013 beim Betreibungsamt Zürich 1 ein Betreibungsbegehren über Fr. 160'017'326'020.00 [recte: Fr. 170'017'326'020.00; vgl. Urk. 020047] gegen die B._____ AG ein. Ebenfalls am 19. März 2013 habe der Beschuldigte dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, ein Arrestbe- gehren über Fr. 170'017'326'020.00 gegen G._____, Bankdirektor der B._____ AG, Zürich, überbracht (Urk. 001006). Die Verteidigung wies vor Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass dem Beschuldigten in der Anklage nicht – zumindest nicht ausdrücklich – vorgeworfen wird, diesen beiden Begehren gefälschte Unterlagen beigelegt zu haben (Urk. 26 S. 5). Dies ergibt sich denn auch nicht aus den Akten (Urk. 020047; Urk. 020049). Insofern steht dieser Sachverhaltskomplex wohl aus- schliesslich im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der mehrfachen versuch- ten Nötigung.
2. Äusserer Sachverhalt 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zur Last gelegt, den Schweizer Behörden gefälschte Schriftstücke vorgelegt zu haben. In der Anklageschrift vom
25. September 2017 wird einzeln aufgeführt, welche Schriftstücke vom Beschul- digten eingereicht wurden und in Bezug auf welche die Staatsanwaltschaft einen Fälschungsvorwurf erhebt (vgl. Urk. 001004 f.; Urk. 001005 f.; Urk. 001006 f.; Urk. 001008 f.). 2.2. Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, den Schweizer Behörden die in der Anklage erwähnten Schriftstücke eingereicht zu haben (Urk. 060029 ff.; Urk. 060094; Urk. 060107 ff.; Urk. 25 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 26 S. 5). Sein diesbe- zügliches Geständnis stimmt mit den Akten überein. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. Februar 2013 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anzeige gegen die "C._____ Group" (Urk. 020001) sowie die "B._____ AG Bank" (Urk. 020002) erhoben hat. Der Anzeige gegen die B._____ AG war ein Anlagenverzeichnis beigelegt, in dem die mit der Anzeige eingereich- ten Unterlagen einzeln aufgeführt werden (Urk. 020003 ff.). Dieses Verzeichnis stimmt mit der Auflistung in der Anklage (Urk. 001004 f.) überein. Dasselbe gilt für die Eingabe vom 20. Februar 2013 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich (vgl. Urk. 0200021 f.; Urk. 001005 f.). Auch im Wechselbetreibungsbegehren
- 12 - des Beschuldigten vom 12. August 2013 werden die damit eingereichten Beilagen einzeln aufgeführt (Urk. 020149 ff.; Urk. 020153). Die Aufzählung stimmt ebenfalls mit der Auflistung in der Anklage (Urk. 001006 f.) überein. Schliesslich werden die eingereichten Schriftstücke auch in der Eingabe des Beschuldigten vom 26. Ja- nuar 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich einzeln aufgeführt (Urk. 301002 ff.). Auch hier stimmen die in der Eingabe erwähnten Schriftstücke mit der Aufstellung in der Anklage (Urk. 001008 f.) überein. Die vom Beschuldig- ten eingeleiteten Betreibungs- bzw. Arrestbegehren befinden sich ebenfalls bei den Akten (Urk. 020047; Urk. 020049). 2.3. Der Beschuldigte hat in der Schlusseinvernahme sowie vor Vorinstanz an- erkannt, dass die von ihm eingereichten Schriftstücke teilweise gefälscht waren (Urk. 060111; Urk. 25 S. 5). Insbesondere wurde von ihm anerkannt, dass die Un- terschriften von D._____ gefälscht waren (Urk. 25 S. 5). Auch von der Verteidi- gung wurde zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte teilweise ge- fälschte Dokumente verwendet hat (Urk. 26 S. 5 f.). Geltend gemacht wurde viel- mehr, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, es mit echten Urkunden zu tun zu haben (Urk. 26 S. 5 ff.). Dies wird im Rahmen des subjektiven Tatbestands zu prüfen sein. 2.4. Die vom Beschuldigten mit den jeweiligen Eingaben eingereichten Schrift- stücke, aus denen sich die Milliardenforderung aus der Hinterlassenschaft von D._____ ergeben soll, befinden sich bei den Akten (Urk. 200106 ff.; Urk. 200247 ff.; Urk. 020154 ff.; Urk. 301024 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat einige dieser Do- kumente vom Forensischen Institut Zürich untersuchen lassen (Urk. 098029 ff.; Urk. 098040 ff.). Analysiert wurde zunächst ein Wechsel der "B'._____", über den Betrag von USD 179 Milliarden (Urk. 070121 f.). Gemäss Gutachten des Forensi- schen Instituts vom 23. Juni 2014 weist das Trägermaterial keine Sicherheitsele- mente, wie Wasserzeichen, Melierfasern etc., auf. Papier dieses Fabrikats sei im Handel frei erhältlich. Anhand spezifischer Ablagerungsmerkmale stehe fest, dass die Texte auf der Vorder- und Rückseite des Dokuments mittels einer Typenrad- schreibmaschine erstellt worden seien. Die Typenradklassifizierung stehe zwei- felsfrei in Widerspruch zur Datierung aus dem Jahr 1968. Bei mehreren Unter-
- 13 - schriften auf der Rückseite des Dokuments seien Vorzeichnungsspuren festzu- stellen. Die Unterschriften wirkten langsam und unnatürlich erstellt und wiesen Strichstörungen auf. Dieses Spurenbild trete fast ausschliesslich bei einer Herstel- lung im Pausverfahren auf. Aus Sicht des unterzeichnenden Urkundenexperten stehe fest, dass es sich beim fraglichen Wechsel um eine Totalfälschung oder ein Fantasieprodukt handle (Urk. 098031 ff.). Zum gleichen Schluss kam das Foren- sische Institut im Gutachten vom 25. Juli 2014. Untersucht wurden das Zertifikat "J._____ CERTIFICATE DEPOSIT" (Urk. 070133) sowie das Dokument "STATEMENT" der "B'._____" (Urk. 070134). Gemäss den Ausführungen im Gut- achten weisen die Tätermaterialen keine Sicherheitselemente auf. Die Papiere seien mit einer unbekannten Flüssigkeit behandelt worden, um sie älter aussehen zu lassen. Sämtliche Unterschriften wirkten langsam und unnatürlich erstellt. Die Texte beider Dokumente seien mit einem tonerbasierenden Ausgabegerät herge- stellt worden, was in Widerspruch zu einer Datierung aus dem Jahr 1962 stehe. In beiden Dokumenten seien Orthographiefehler ersichtlich. Es stehe fest, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten um Totalfälschungen oder Fantasieprodukte handle (Urk. 098042 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie wurden denn auch von der Verteidigung nicht in Frage ge- stellt (Urk. 26 S. 6). Es ist damit in Übereinstimmung mit den Gutachten davon auszugehen, dass es sich bei den untersuchten Schriftstücken um Fälschungen handelt. 2.5. Die vom Forensischen Institut Zürich untersuchten Schriftstücke waren Be- standteil einer äusserst umfangreichen Sammlung von Dokumenten. Der Be- schuldigte sprach von ungefähr 30'000 - 40'000 Seiten Akten (Urk. 060013; Urk. 060086; Urk. 060105). Sämtliche Dokumente seien ihm von E._____ bzw. F._____ übergeben worden. Er habe nie Dokumente von der juristischen oder na- türlichen Person erhalten, welche sie ausgestellt habe (u.a. Urk. 060077; Urk. 060096; Urk. 060103 ff.; vgl. auch die Aussagen von E._____, Urk. 060052 ff.). Es spricht damit vieles dafür, dass die vom Beschuldigten verwendeten Do- kumente dieselbe Herkunft haben, zumal sie ähnlich gestaltet sind. Dass neben den untersuchten auch die weiteren Schriftstücke gefälscht sind, erscheint vor diesem Hintergrund naheliegend. Dafür sprechen zudem zahlreiche weitere Ar-
- 14 - gumente. Zu verweisen ist zunächst auf die von den Beteiligten behauptete Her- kunft der F._____ und E._____ angeblich zustehenden Milliardenforderung. Es wurde vorgebracht, die Vermögenswerte würden aus der Hinterlassenschaft des früheren ... Präsidenten D._____ stammen. Daran berechtigt sei nun F._____ als dessen Vermögensnachfolger. Dieser habe einen Partner gesucht, der das Ver- mögen in der Schweiz regeln könne. Dafür habe er 51% der Vermögenswerte auf E._____ übertragen (u.a. Urk. 060005; Urk. 060013 f.; Urk. 060005; Urk. 060056; Urk. 060104 f.; Urk. 060113; Urk. 25 S. 8 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten hat, haben weder die B._____ AG noch die C._____ AG Kundenbezie- hungen mit einem Bezug zum ehemaligen ... Präsidenten D._____ bzw. dessen Vermögensnachfolgern F._____ und E._____ feststellen können (Urk. 37 S. 12). Die Geschichte mutet denn auch reichlich seltsam an. Auffallend ist bereits der absurd hohe Forderungsbetrag von Fr. 170 Milliarden. Zum Vergleich: Die derzeit reichste Person der Welt verfügt über ein Vermögen von rund USD 140 Milliar- den. Es ist nicht ersichtlich, wie der frühere ... Präsident zu einem derart erhebli- chen Privatvermögen gekommen sein soll. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass dieses grösste Privatvermögen der Welt bei Schweizer Grossbanken lagern soll, wobei diese jegliche Ansprüche bestreiten. Angesichts der Höhe der in Diskussi- on stehenden Vermögenswerte wäre im Übrigen auch zu erwarten, dass F._____ ein renommiertes Unternehmen und nicht zwei Privatpersonen ohne besondere Kenntnisse des Schweizer Rechts mit der Geltendmachung seiner Ansprüche be- auftragt hätte. Dass er E._____ für das Inkasso im erheblichen Umfang von 51% an den Vermögenswerten hätte beteiligen sollen, erscheint ebenfalls wenig über- zeugend. Die vom Beschuldigten neu an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Behauptung, es habe sich nicht um das Privatvermögen des früheren ... Präsiden- ten gehandelt, sondern um das ... Staatsvermögen, lässt die Geschichte nicht glaubhafter erscheinen (Prot. II. S. 14). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte bzw. E._____ nicht die ersten Personen waren, die mit dieser Geschichte an die Schweizer Behörden bzw. Banken herangetreten sind. In der Strafanzeige des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements (EFD) vom 1. September 2011 wird ausgeführt, die gleichen Dokumente seien bereits mehrfach von verschiedenen Personen vorgetragen
- 15 - worden, um eine angebliche Forderung zu begründen. Der Fall E._____ sei kein Einzelfall (Urk. 030002 f.). Zu verweisen ist auch auf die Strafanzeige der B._____ AG vom 28. Mai 2013. Darin wird festgehalten, dass die Bank seit mehreren Jah- ren in regelmässigen Abständen Anfragen, Forderungsschreiben und Drohungen im Zusammenhang mit sich angeblich bei der Bank befindlichen Vermögenswer- ten des ehemaligen ... Präsidenten D._____ erhalte. Dabei würden sich die auf- tretenden Personen, die vermeintlich bevollmächtigt seien, namens von D._____- Erben zu handeln, abwechseln (Urk. 200872). 2.6. Vorliegend sind nicht nur die Vorbringen, die mit den Schriftstücken belegt werden sollen, äusserst unglaubhaft. Auch die Schriftstücke selbst vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Auffallend ist zunächst die äusserst ungewöhnliche formelle Gestaltung. Die Bankdokumente sind laienhaft angefertigt und weisen ein sehr unprofessionelles und unsorgfältiges Erscheinungsbild auf. Sie entsprechen in keiner Weise der üblichen Qualität von Bankunterlagen. Zu verweisen ist dies- bezüglich auf die teilweise dilettantischen Firmen- und Adressangaben, die Un- gewöhnlichkeit der verwendeten Schriften sowie die hohe Anzahl an Stempeln (vgl. u.a. Urk. 200108; Urk. 200115; Urk. 200130; Urk. 200131; Urk. 200137). Auf- fallend ist zudem, dass Dokumente aus den Jahren 1999 und 2001 vorliegen, die angeblich von der B'._____ B._____/… [Abkürzung Deutsch] ausgestellt wurden (Urk. 200130; Urk. 200131; Urk. 200137). Zu diesem Zeitpunkt war die Fusion mit dem H._____ jedoch bereits vollzogen worden. Insgesamt hinterlassen die Do- kumente in Bezug auf ihre Qualität einen äusserst schlechten Eindruck (vgl. dazu auch die beschlagnahmten Schriftstücke), was durch die gutachterlichen Feststel- lungen bestätigt wird. Demzufolge stehen die untersuchten Schrifttücke in keinem qualitativen und sicherheitstechnischen Verhältnis zur Höhe der Forderungen. Es sei unvorstellbar, dass eine Bank einen Wechsel in Milliardenhöhe mit einem Do- kument bestätige, welches weder im Trägermaterial noch im Druck Sicherheit- selemente aufweise und von jedermann erstellt werden könne. Authentische Wertpapiere würden normalerweise aus Sicherheitspapier bestehen und in einer Kombination von konventionellen Druckverfahren hergestellt. Zudem wiesen sol- che Dokumente werthaltige Sicherheitselemente auf (Urk. 098033; Urk. 098043; vgl. auch 098004).
- 16 - Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, weisen die Schriftstücke erhebli- che Schreibfehler auf (Urk. 37 S. 11). Dass diese absichtlich in die Dokumente eingebaut wurden, um die Dokumente als Fälschungen darzustellen bzw. nicht berechtigte Personen zu entlarven, wie der Beschuldigte teilweise geltend machte (Urk. 060007; Urk. 060037), überzeugt nicht, zumal auch die Stempel Fehler auf- weisen. Die Schriftstücke vermögen auch inhaltlich nicht zu überzeugen, zumal die Texte teilweise völlig unverständlich sind. Schliesslich finden sich auf den Do- kumenten verschiedentlich Hinweise auf die Mitwirkung von Schweizer Behörden bzw. Unternehmen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese bei der Abwick- lung der behaupteten Geschäfte hätten mitwirken sollen. Die Dokumente enthal- ten zudem Bezeichnungen, die keiner existierenden Behörde bzw. Gesellschaft zugeordnet werden können ("K._____" [Urk. 200106]; "K'._____ [Urk. 200106]; "L._____" [Urk. 200107]; "M._____" [Urk. 200162; Urk. 200194]; "J'._____" [Urk. 200130; Urk. 200137]; "N._____" [Urk. 200107]; "O._____" [Urk. 200116 ff.]; vgl. dazu auch Urk. 002023; Urk. 17). 2.7. Im Ergebnis ist der Vorinstanz (Urk. 37 S. 12) darin zu folgen, dass die den Schweizer Behörden vorgelegten Dokumente, die angeblich von der B._____ AG bzw. C._____ AG respektive deren Vorgängerbanken stammen und Ansprüche in Milliardenhöhe gegen die Banken belegen sollen, nicht im Verantwortungsbereich von Banken ausgestellt wurden und es sich demzufolge um Fälschungen handelt.
3. Innerer Sachverhalt 3.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren gel- tend, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der fraglichen Anzeigen und Betreibungen felsenfest davon überzeugt gewesen, echte Urkunden in den Händen zu halten und tatsächlich mit einem Inkassomandat über Vermögen der ... Königsfamilie be- traut gewesen zu sein. Dies habe sich im Rahmen sämtlicher Einvernahmen und Eingaben gezeigt (Urk. 26 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 25 S. 5 ff. und Urk. 56 S. 9). 3.2. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjekti- ven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer
- 17 - Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbe- stands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regel- mässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Wür- digung zu behandeln. Hierzu ist auf die folgenden Erwägungen zu verweisen. III. Rechtliche Würdigung
1. Urkundenfälschung 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 23 f.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 1.2. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte zum Nachweis der gegen die B._____ AG bzw. C._____ AG geltend gemachten Forderungen gefälschte Schriftstücke eingereicht. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass es sich bei die- sen Schriftstücken um Urkunden im strafrechtlichen Sinne handelt (vgl. Art. 110 Abs. 4 StGB). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 37 S. 24 f.). Insbesondere hat die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass bei der Beurtei- lung der Beweiseignung eines Dokuments nicht die Beweiskraft der Erklärung im Einzelfall, sondern ihre allgemeine Beweistauglichkeit massgebend ist (Urk. 37 S. 25). Die Argumentation der Verteidigung, den vom Beschuldigten im Januar 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingereichten Beilagen könne keine Urkundenqualität zukommen, da diese bereits von den Gutachtern sowie Gerichten als Totalfälschungen eingestuft worden seien (Urk. 26 S. 12 f.; Urk. 56 S. 10), überzeugt deshalb nicht. Abgesehen davon handelt es sich dabei, soweit ersichtlich, auch um neu eingereichte Unterlagen. Mit der Vorinstanz ist der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. 1.3. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV
- 18 - 130 E. 3.2.1). Weiter wird vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Feh- len eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In- kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hin- weis). 1.4. Vorliegend bestanden konkrete Anzeichen dafür, dass es sich bei den frag- lichen Schriftstücken um Fälschungen handelt. Zu verweisen ist auch an dieser Stelle zunächst auf den unglaubhaften Sachverhalt, der mit den Schriftstücken hätte belegt werden sollen. Wie bereits dargelegt, erscheint es höchst zweifelhaft, dass der frühere ... Präsident über Vermögenswerte im Wert von Fr. 170 Milliar- den verfügt haben soll. Nicht ersichtlich ist des Weiteren, weshalb dessen angeb- licher Vermögensnachfolger, F._____, als Gegenleistung für das Einziehen der Forderung 51% des Milliardenvermögens auf E._____ hätte übertragen sollen. Auffallend sind auch die ungewöhnliche formelle und inhaltliche Gestaltung der Dokumente sowie die vorhandenen Schreibfehler. Aus den Aussagen des Be- schuldigten ergibt sich, dass er diese Umstände ebenfalls bemerkt hat (Urk. 060007; Urk. 060035 ff.; Urk. 060089 f.). Dass er sich dafür unterschiedli- che, teilweise eher abenteuerliche Erklärungen zurechtlegte (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 37 S. 18 ff.), ändert nichts daran. Massgebend ist, dass dem Be-
- 19 - schuldigten die Merkmale, die auf eine Fälschung der Dokumente hindeuteten, ebenfalls aufgefallen sind. 1.5. Dem Beschuldigten war bei Aufnahme seiner Tätigkeit für F._____ und E._____ bekannt, dass die Banken Ansprüche aus einem angeblichen Milliarden- vermögen des ... Präsidenten D._____ abgelehnt hatten und die Authentizität der vorgelegten Dokumente in Frage gestellt worden war. Dies zeigen seine Aussa- gen (Urk. 060005 ff.; Urk. 060086 f.; Urk. 060096 f.; Urk. 060105). Im Zusammen- hang mit der Angelegenheit D._____ waren sogar bereits strafrechtliche Schritte eingeleitet worden. Am 1. September 2011 hatte das Eidgenössische Finanzde- partement (EFD) Strafanzeige gegen E._____ wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs gestellt (Urk. 030001). In der Strafanzeige wird ausgeführt, E._____ habe sich mit Schreiben vom 11. April 2011 an das EFD gewandt und geltend gemacht, dass er gegenüber der B._____ einen Anspruch auf eine Geld- forderung in hohem Umfang habe. E._____ habe angegeben, dass sich die B._____ weigere, ihm diese Geldforderung zu begleichen, weshalb die Schweize- rische Eidgenossenschaft für die geltend gemachte Forderung aufzukommen ha- be. Das EFD habe das Begehren mit Schreiben vom 5. Mai 2011 abgewiesen, wobei festgehalten worden sei, dass es sich offensichtlich nicht um durch die B._____ oder ihre Vorgängerbanken erstellte Dokumente handeln könne. E._____ sei darauf hingewiesen worden, dass sein Verhalten strafrechtlich rele- vant sein könne (Urk. 030002). In der Strafanzeige wird weiter ausgeführt, dass die gleichen Dokumente in der Vergangenheit schon mehrmals von verschiede- nen Personen vorgelegt worden seien, um eine angebliche Forderung zu begrün- den (Urk. 030003). Schliesslich wird festgehalten, es bestehe der konkrete Ver- dacht, dass es sich bei den von E._____ beigelegten Dokumenten um Fälschun- gen handle, wofür insbesondere die erheblichen Schreibfehler sprächen. Es be- stehe daher der konkrete Verdacht, dass sich E._____ mit Hilfe der vermutungs- weise gefälschten Dokumente unrechtmässig habe bereichern wollen (Urk. 030003). Die Strafanzeige vom 1. September 2011 war Bestandteil der Dokumente, die der Beschuldigte von seinen Auftraggebern erhalten hat; ebenfalls das Schreiben des
- 20 - Eidgenössischen Finanzdepartements vom 5. Mai 2011. Der Beschuldigte hat anerkannt, diese Dokumente vor Aufnahme seiner Tätigkeit zur Kenntnis genom- men zu haben (Urk. 060086 f.; Urk. 060096; Urk. 060105). Weiter gab er an, ge- wusst zu haben, dass im Zusammenhang mit dem Vermögen von D._____ inter- national gefälschte Dokumente im Umlauf sind (Urk. 060087). Sämtliche vom Be- schuldigten bei den Schweizer Behörden eingereichten Dokumente waren ihm von E._____ bzw. dessen Vertragspartner, F._____, übergeben worden (Urk. 060077; Urk. 060096; Urk. 060103 ff.; vgl. auch die Aussagen von E._____, Urk. 060052 ff.). Der Beschuldigte hat die von ihm verwendeten Schriftstücke so- mit von einer Person erhalten, die wegen Urkundenfälschung und Betrugs ange- zeigt worden war, was ihm wie erwähnt von Anfang an bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigten geltend macht, nicht mit gefälschten Dokumenten gerechnet zu haben. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, er habe das Antwortschreiben vom 5. Mai 2011 zusammen mit 30'000 Seiten weiteren Akten zur Kenntnis genommen. Für ihn sei die Gesamtbe- trachtung des ganzen Aktenbergs entscheidend gewesen (Urk. 060105). Nach- dem die Schweizer Behörden Dokumente von E._____ als Fälschungen einge- stuft haben, muss dem Beschuldigen jedoch bewusst gewesen sein, dass es sich entgegen seiner (angeblichen) Einschätzung in Tat und Wahrheit anders verhal- ten könnte. Dessen ungeachtet hat er vor Einreichen der Dokumente keinerlei Bemühungen unternommen, um deren Authentizität abzuklären. Vielmehr hat der Beschuldigte den Schweizer Behörden trotz der vorhandenen Unklarheiten zahl- reiche Dokumente aus der ihm übergebenen Sammlung von Schriftstücken einge- reicht. Insgesamt war das Geschäft somit schon von Beginn an derart, dass man nicht ernsthaft daran glauben konnte. Dass angesichts der dilettantischen und unübli- chen Fälschungen etwas faul war, drängte sich dem Beschuldigten gebieterisch auf. 1.6. Bezüglich der im Januar 2015 eingereichten Dokumente kommt hinzu, dass der Beschuldigte mehrfach geltend machte, er sei infolge des Umstands, dass E._____ aus der Haft entlassen worden sei, davon ausgegangen, dass alles
- 21 - in Ordnung sei (Urk. 060034; Urk. 060101 ff.; Urk. 060114; Urk. 25 S. 7). Dies er- scheint jedoch nicht glaubhaft, zumal die Vorwürfe gegen E._____ nicht fallen ge- lassen wurden. Im Übrigen geht aus den Akten auch hervor, dass die Verhaftung von E._____ erst im September 2013 erfolgte (Urk. 030013). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte bereits von weiteren Behörden darüber informiert worden, dass von ihm verwendete Dokumente als Fälschungen eingestuft werden. So wird in den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 4. Juni 2013 betreffend die vom Beschuldigten eingereichten Strafanzeigen ausgeführt, dass die Banken die Echtheit der eingereichten Schrift- stücke in Frage gestellt hätten. Es sei von Seiten der Banken darauf hingewiesen worden, dass es sich dabei um Fälschungen handle bzw. dass sich der Beschul- digte auf unzählige offenkundig gefälschte Bankdokumente berufe, die allesamt Fantasieprodukte darstellen würden (Urk. 201023 f.; Urk. 201027). Die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich begründete die Nichtanhandnahme unter ande- rem damit, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft zumindest teilweise um Fälschungen handle (Urk. 201024; Urk. 201027). Die entsprechenden Verfügungen wurden vom Beschuldigten am
19. Juni 2013 entgegen genommen (Urk. 201035). Er hat denn auch anerkannt, deren Inhalt, einschliesslich die Passage, wonach die Dokumente teilweise ge- fälscht seien, zur Kenntnis genommen zu haben (Urk. 060115). Dem Beschuldig- ten war damit bekannt, dass die Bankdokumente nicht nur von den Bankinstituten und vom Eidgenössischen Finanzdepartement, sondern auch von den Strafver- folgungsbehörden teilweise als gefälscht qualifiziert wurden. Auch die III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich wies den Beschuldigten auf diesen Umstand hin. Im Beschluss vom 25. September 2013 betreffend Nichtanhand- nahme wird ausgeführt, die Vorbringen des Beschuldigten würden von Vornherein als absurd anmuten. Bei den von ihm eingereichten Unterlagen handle es sich zumindest teilweise um offensichtliche Fälschungen (Urk. 201258). Im Laufe der von ihm eingeleiteten Betreibungsverfahren wurde der Beschuldigte ebenfalls mehrfach auf die Urkundenfälschungen hingewiesen. Wie erwähnt, be- trieb der Beschuldigte die B._____ AG mit Zahlungsbefehl vom 19. März 2013 über den Betrag von Fr. 170 Milliarden (Urk. 020047). Gegen den Zahlungsbefehl
- 22 - reichte die B._____ AG Beschwerde ein und beantragte, es sei der Zahlungsbe- fehl bzw. die Betreibung als rechtsmissbräuchlich und damit als nichtig zu erklä- ren (Urk. 020261). In Gutheissung der Beschwerde stellte das Bezirksgericht Zü- rich die Nichtigkeit der Betreibung fest. Im Beschluss vom 24. Oktober 2013 wird ausgeführt, es bestehe der qualifizierte Tatverdacht einer Urkundenfälschung, weshalb von Amtes wegen Strafanzeige einzureichen sei (Urk. 020264). Das vom Beschuldigten am 12. August 2013 gestellte Wechselbetreibungsbegehren (Urk. 020149 ff.) wurde vom Betreibungsamt Zürich 1 mit Verfügung vom
19. August 2013 abgewiesen. Die gegen diese Verfügung eingereichte Be- schwerde wies das Bezirksgericht Zürich am 17. Oktober 2013 ab, wobei Anzeige wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung erstattet wurde (Urk. 010001 ff.). Die vom Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht Zürich mit Urteil vom 20. Januar 2014 abgewiesen. Das Oberge- richt Zürich hielt in seinem Urteil fest, es bestehe ein erheblicher Verdacht auf Ur- kundenfälschung (Urk. 010008). Dessen ungeachtet reichte der Beschuldigte am
26. Januar 2015 erneut gefälschte Schriftstücke bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein. Zu diesem Zeitpunkt lief gegen den Beschuldigten bereits die vorliegende Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung. Das Zwangs- massnahmengericht hatte am 25. Januar 2014 Untersuchungshaft gegen den Be- schuldigten angeordnet, was mit dem dringenden Tatverdacht betreffend Urkun- denfälschung begründet worden war (Urk. 152041 ff.). Im Laufe der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung wurden mehrere Einvernahmen mit ihm durchgeführt. Der Beschuldigte wurde im Rahmen dieser Einvernahmen wie- derholt auf den Verdacht der Urkundenfälschung hingewiesen sowie über die Fäl- schungsmerkmale gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts informiert (vgl. Urk. 060034 f.). Vor dem dargelegten Hintergrund kann der Beschuldigte nicht mehr auf die Echt- heit der von ihm verwendeten Schriftstücke vertraut haben. Die Wahrscheinlich- keit, es mit gefälschten Dokumenten zu tun zu haben, war derart hoch, dass seine Verhaltensweise nicht anders interpretiert werden kann, als dass er es in Kauf genommen hat, gefälschte Urkunden zu verwenden. Es mag durchaus sein, dass der Beschuldigte hoffte, dass die Einschätzung der Behörden nicht zutrifft. Die
- 23 - blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung jedoch nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). Der Beschuldigte handelt demnach zumindest eventualvor- sätzlich. 1.7. Entgegen der Verteidigung (Urk. 26 S. 8 ff.; Urk. 56 S. 7 ff.) bleibt im vor- liegenden Fall kein Raum für einen Sachverhaltsirrtum. Wie bereits dargelegt, ha- ben es die konkreten Umstände dem Beschuldigten nicht mehr erlaubt, darauf zu vertrauen, über echte Dokumente zu verfügen. Dass sich der Beschuldigte mit der Thematik Urkundenfälschung beschäftigt hat, zeigen im Übrigen auch zwei Notiz- zettel, die im Rahmen der bei ihm am 6. März 2014 durchgeführten Hausdurchsu- chung sichergestellt wurden. Neben dem von der Vorinstanz bereits erwähnten Zettel mit den Anmerkungen "Kontonummern öffnen, Kontrolle; Fälschungen, Was Unternommen (U-Schrift, Papier, Tinte - Almanach, Original Vergl.?), …- Fingerprints, Unterlagen, Aushändigen" (Urk. 095052), wird auf einem weiteren Notizzettel festgehalten: "?Urkunden ok nicht ok" (Urk. 095051). Daraus geht ebenfalls hervor, dass sich der Beschuldigte aufgrund der von Seiten der Behör- den erfolgten Hinweise mit der Möglichkeit von gefälschten Urkunden auseinan- dersetzte. Wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Der Umstand, dass der Beschuldigte im April 2014 einen Gutachter mit der Untersuchung der Dokumente beauftragte, vermag entgegen der Verteidigung (Urk. 26 S. 10 f.) nichts daran zu ändern. Vielmehr kann daraus ebenfalls abgeleitet werden, dass dem Beschuldig- ten das Risiko von gefälschten Urkunden bewusst war. Dabei ist darauf hinzuwei- sen, dass die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nicht – wie von der Vertei- digung gefordert (Urk. 56 S. 9 f.) – an dieser Stelle, beim Vorsatz, zu prüfen ist, sondern im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. 1.8. Die Vorinstanz lastete dem Beschuldigten direktvorsätzliches Handeln an. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich bei den Bankgarantien und den weiteren Schriftstücken in diesem Zusammenhang um Fälschungen gehandelt
- 24 - habe (Urk. 37 S. 21, 25 und 42). Die Anklage scheint indes von Eventualvorsatz auszugehen. In der Anklageschrift wird ausgeführt, der Beschuldigte habe es von Anfang an ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass die fragli- chen Schriftstücke gefälscht seien. Im Verlauf der Zeit habe sich für ihn die Dring- lichkeit dieser Möglichkeit gesteigert (Urk. 001010; Urk. 001012). Unabhängig da- von fehlen vorliegend auch Beweise für einen direkten Vorsatz des Beschuldig- ten. Als innere Tatsache lässt sich dies ohnehin nur schwer nachweisen. Vorlie- gend lassen die vorstehend aufgeführten Gründe zwar den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit von gefälschten Dokumenten rechnete. Es kann dem Beschuldigten jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass er im Sinne eines direkten Vorsatzes von gefälschten Dokumenten ausging. Dies gilt auch für die im Januar 2015 eingereichten Dokumente. Zwar waren zu diesem Zeitpunkt bereits Urkunden vom Forensischen Institut unter- sucht und als Totalfälschungen eingestuft worden. Bei den eingereichten Unterla- gen handelt es sich jedoch nicht um diejenigen Dokumente, die in den beiden Gutachten analysiert wurden. Es trifft sodann zu, dass die Aussagen des Be- schuldigten zur Qualität der Urkunden, insbesondere den vorliegenden Schreib- fehlern, nicht zu überzeugen vermögen. Daraus lässt sich jedoch nicht automa- tisch der Schluss ziehen, der Beschuldigte habe sichere Kenntnis von den Fäl- schungen gehabt. Das Vorgehen des Beschuldigten spricht ebenfalls gegen einen direkten Vorsatz. Hätte der Beschuldigte sicher gewusst, dass es sich um Fäl- schungen handelt, hätte er die Schriftstücke wohl kaum den Schweizer Strafver- folgungsbehörden eingereicht. Die Verteidigung hat diesbezüglich zu Recht da- rauf hingewiesen, dass man in einer solchen Situation normaler- und sinnvoller- weise nicht an die staatlichen Behörden gelangt (Urk. 26 S. 8). Der Beschuldigte hätte in der gegen ihn wegen Urkundenfälschung geführten Untersuchung auch wohl kaum Akten eingereicht, von denen er sicher wusste, dass es sich um Fäl- schungen handelte. 1.9. Wie erwähnt, verlangt der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Eventualabsicht genügt (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV,
- 25 -
5. Aufl. 2017, S. 163 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, der Beschuldigte habe mit dem Einreichen der Schriftstücke bei den Behör- den und Gerichten beabsichtigt, die Banken zu angeblich geschuldeten Zahlun- gen zu bewegen (Urk. 37 S. 25). Zudem habe sich der Beschuldigte dadurch auch in der Öffentlichkeit als erfolgreicher Wirtschaftsmediator präsentieren wol- len, was ebenfalls als unrechtmässiger Vorteil zu qualifizieren sei (Urk. 37 S. 22 und 25 f.). Weiter wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass beim Beschuldig- ten keine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit vorliegt (Urk. 37 S. 26 f.). Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
2. Versuchte Nötigung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 27 ff.). Auf die- se Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer- den. 2.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 9. Februar 2013 gegen die B._____ AG bzw. C._____ AG Strafanzeige gestellt hat. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte am 19. März 2013 beim Betreibungsamt Zürich 1 ein Be- treibungsbegehren über Fr. 170 Milliarden sowie gleichentags beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren in derselben Höhe gegen G._____ gestellt hat. Am
12. August 2013 wurde beim Betreibungsamt Zürich 1 zudem ein Wechselbetrei- bungsbegehren eingereicht. Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorge- worfen, er habe den Verantwortungsträgern der B._____ AG bzw. C._____ AG mit einer Strafanzeige gedroht, falls sie die geltend gemachte Milliardenforderung nicht anerkennen bzw. keinen Vergleich abschliessen würden. Es wird ihm auch nicht zur Last gelegt, er habe rechtliche Schritte, insbesondere Betreibungen, für den Fall angekündigt, dass die Forderung weiterhin bestritten werde. Das Nöti- gungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile fällt vorliegend daher ausser Be- tracht.
- 26 - 2.3. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann auch durch andere Beschrän- kung der Handlungsfreiheit erfolgen. Diese Generalklausel wurde infolge der Be- fürchtung aufgenommen, der Begriff der Gewalt könne zu eng gefasst sein, um auch Betäubung oder Hypnose zu erfassen. Aufgrund ihrer weiten Formulierung muss sie restriktiv ausgelegt werden. Es kommt nur ein Mittel in Betracht, welches die Willensfreiheit in ähnlicher Weise beschränkt wie Gewalt oder Drohung. Die nötige Intensität erkannte das Bundesgericht z.B. im organisierten und mit Mega- fonen unterstützten Niederschreien einer Rede oder in der Blockierung von Ver- kehrswegen (vgl. dazu STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, S. 126 ff.). 2.4. Ein Strafverfahren bedeutet für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung. Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt denn auch grundsätzlich den Tatbestand der Nötigung, da damit ernstliche Nachteile in Aus- sicht gestellt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Einreichen einer Strafanzeige in jedem Fall die für eine Beschränkung der Handlungsfreiheit not- wendige Intensität erreicht. Eine Nötigungshandlung muss geeignet sein, den Wil- len des Betroffenen zu brechen oder mindestens zu beeinflussen. Die vom Be- schuldigten bei den Strafverfolgungsbehörden eingereichten Strafanzeigen waren von Vornherein nicht geeignet, die Banken in ihrer Handlungsfreiheit zu be- schränken, zumal sie wie erwähnt nicht gegen eine bestimmte bzw. bestimmbare Person gerichtet waren und keine klaren strafrechtlichen Anschuldigungen ent- hielten. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte am 4. Juni 2013 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe würden bei Weitem keinen genügenden Anfangsverdacht für die Eröff- nung einer Strafuntersuchung begründen (Urk. 201024; Urk. 201027). Vor diesem Hintergrund kann in den Eingaben des Beschuldigten bei den Strafverfolgungs- behörden kein die Willensfreiheit beschränkendes Zwangsmittel erkannt werden. Entgegen der Staatsanwaltschaft liegt auch keine versuchte Tatbegehung vor. Die Strafbarkeit einer Nötigung setzt in der Regel ein, wenn damit begonnen wur- de, Druck auf eine Person auszuüben. Ein Nötigungsversuch liegt vor, wenn sich das Opfer trotz Einsatz des Nötigungsmittels nicht so verhält, wie der Täter es
- 27 - will. Die Willensfreiheit der Banken bzw. deren Repräsentanten wurde vorliegend in keiner Weise tangiert. Nachdem die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit restriktiv anzuwenden ist, besteht auch kein Anlass, die Eingaben des Beschuldigten bei den Strafverfolgungsbehörden bereits als Ver- such einer Nötigung zu qualifizieren. Im Übrigen ist auch fraglich, ob der Beschul- digte mit den Eingaben vom 9. bzw. 20. Februar 2013 tatsächlich auf die Eröff- nung einer Strafuntersuchung hinwirken wollte. Die zeitlich ersten Schreiben sind zwar mit "Anzeige" betitelt und der Beschuldigte spricht darin teilweise von illega- len und unerlaubten Handlungen der Banken. Die ausdrücklich gestellten Anträge lauten jedoch auf Einblick in die Bankkonten, sofortige Verfügbarkeit über die Konten sowie Einblick in alle Kontobewegungen und Zinsgutschriften (Urk. 020001 f.; Urk. 020021). Der Antrag auf Eröffnung einer Strafuntersuchung wird an keiner Stelle gestellt. 2.5. Wie bereits dargelegt, kommt bei der Tatbestandsvariante der anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit nur ein Verhalten in Betracht, dem eine der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Möglichkeit, einem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, kann die Annahme eines ernstlichen Nachteils aus- schliessen (vgl. dazu BGE 115 IV 207 E. 2a; BGE 122 IV 322 E. 1a). Die Drohung mit einer Betreibung ist deshalb nicht in jedem Fall als Androhung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren. Massgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies ist darauf zurückzuführen, dass einem Schuldner zum Schutz vor ungerechtfertigter Vollstreckung die Möglichkeit des Rechtsvorschlags und damit der gerichtlichen Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche zur Verfügung steht. Besteht ein offensichtlicher Missbrauch des Betreibungsverfah- rens, kann eine Betreibung zudem als nichtig erklärt werden. Aufgrund der zivil- rechtlichen Instrumente, welche es zulassen, gegen eine ungerechtfertigte Betrei- bung vorzugehen, kann im alleinigen Umstand einer Betreibung deshalb kein die Willensfreiheit beschränkendes Zwangsmittel erkannt werden. Anders ist zu ent- scheiden, wenn das Opfer im Hinblick auf eine Stellen- oder Wohnungsbewer- bung oder wegen eines dringend benötigten Kredits einen einwandfreien Betrei-
- 28 - bungsregisterauszug benötigt (vgl. zum Ganzen JOSITSCH/CONTE, Nötigung durch Betreibung, in BlSchK 2017, S. 63 ff.). Die B._____ AG erhob in der vom Beschuldigten eingeleiteten Betreibung Rechtsvorschlag. Gegen den Zahlungsbefehl reichte sie Beschwerde ein, mit dem Antrag, es sei der Zahlungsbefehl bzw. die Betreibung als rechtsmissbräuchlich und damit als nichtig zu erklären. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 stellte das Bezirksgericht Zürich in Gutheissung der Beschwerde fest, dass die vom Be- schuldigten angehobene Betreibung nichtig sei. Das Betreibungsamt Zürich 1 wurde angewiesen, die Betreibung im Register zu löschen (Urk. 020267). Damit war es der B._____ AG mit verhältnismässig geringem Aufwand möglich, die Be- treibung des Beschuldigten auf dem Rechtsweg zu beseitigen. Das vom Beschul- digten am 12. August 2013 gestellte Wechselbetreibungsbegehren wurde vom Betreibungsamt abgewiesen. Die Ausstellung der entsprechenden Zahlungsbe- fehle wurde verweigert. Den dagegen ergriffenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. dazu Urk. 01000 ff.). Die Wechselbetreibung blieb damit ohne weiteren rechtlichen Folgen. Die vom Beschuldigten angehobenen Betreibungen waren im konkreten Fall daher nicht geeignet, die Handlungsfreiheit der B._____ AG in irgendeiner Form zu beschränken. Die B._____ AG konnte sich allfälligen Beeinflussungsversuchen ohne Weiteres entziehen. Die in Betreibung gesetzte Forderung war zudem derart hoch, dass auch unbeteiligte Drittpersonen nicht ernsthaft auf deren Legitimität schliessen konnten. Dass mit den Betreibungen rufschädigende Auswirkungen oder Wettbewerbsnachteile verbunden waren, ist daher nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch in der Anklage nicht behauptet. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist daher nicht erfüllt. Wie erwähnt, kann nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen zu einer Be- strafung nach Art. 181 StGB führen. Die Generalklausel der Beschränkung der Handlungsfreiheit ist restriktiv anzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist der Ver- such einer Beschränkung der Handlungsfreiheit auch nicht als versuchte Nötigung zu qualifizieren. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass auch querulatori- sche Eingaben, mit denen offensichtlich unbegründete Ansprüche geltend ge- macht werden, als versuchte Nötigungen qualifiziert werden müssten. Im Übrigen lässt sich vorliegend auch nicht gänzlich ausschliessen, dass der Beschuldigte die
- 29 - Betreibungsverfahren eingeleitet hat, um die von ihm behauptete (Milliarden-) Forderung vollstrecken zu lassen, und nicht um die B._____ AG unter Druck zu setzen. In Bezug auf das vom Beschuldigten am 19. März 2013 gestellte Arrest- begehren ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte damit nicht die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sondern vielmehr die Verhaftung von G._____ erwirken wollte. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, er habe sich darunter dessen Arrestierung bei Brot und Wasser vorgestellt (Urk. 060109). Da- mit erklärt sich auch, weshalb das Begehren nicht gegen die Bank, sondern eine natürliche Person gerichtet war. 2.6. Unklar ist, ob die Staatsanwaltschaft im Umstand, dass der Beschuldigte am 26. Januar 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich weitere gefälschte Schriftstücke eingereicht hat, ebenfalls eine Nötigungshandlung sieht. Dafür spricht, dass sie auf Hinweis der Vorinstanz, nur die Repräsentanten einer juristischen Person könnten Opfer einer Nötigung sein (Urk. 12), die Umschrei- bung "Verantwortungsträger der Oberstaatsanwaltschaft" in die Anklage aufnahm (Urk. 15). Es wird in der Anklage jedoch nicht weiter ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte die Oberstaatsanwaltschaft bzw. deren Verant- wortungsträger durch das Einreichen von (gefälschten) Unterlagen in ihrer Hand- lungsfreiheit hätte beschränken können. 2.7. Im Ergebnis kann das Vorgehen des Beschuldigten nicht als mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB qualifiziert werden, weshalb er von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist.
3. Falsche Anschuldigung 3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 32 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden. 3.2. Dass der Beschuldigte am 9. Februar 2013 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anzeige gegen die B._____ AG bzw. C._____ AG erhoben
- 30 - hat, ist erstellt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 gelangte der Beschuldigte erneut an die Strafverfolgungsbehörden und reichte weitere Unterlagen in dieser Angelegenheit ein. In seinen Eingaben kritisiert der Beschuldigte das Verhalten der Banken scharf. Diese würden den Kontoinhabern den Einblick sowie die Ver- fügung über die Konten verweigern. Es werde daher Antrag auf Einblick in die Konten, inklusive Kontobewegungen und Zinsgutschriften der letzten Jahre, sowie auf sofortige Verfügbarkeit über die Konten gestellt (Urk. 020001; Urk. 020002; vgl. auch Urk. 020021). Die Schreiben des Beschuldigten richteten sich gegen die Banken als juristische Personen. Er bezichtigte darin keine konkrete Person eines strafbaren Verhaltens. Eine juristische Person kann nicht Gegenstand einer Be- schuldigung sein, ein Delikt begangen zu haben (BSK StGB-DELNON/RÜDY,
3. Aufl. 2013, Art. 303 N 9). Die Staatsanwaltschaft behalf sich für die Anklage- schrift deshalb mit der Formulierung, der Beschuldigte habe auf die Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung gegen "Repräsentanten des B._____-Konzern und des C._____-Konzern" hinwirken wollen (Ziffer 12). Eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB setzt indes voraus, dass die angeschuldigte Person bestimmbar ist. Es muss zumindest aus den Umständen erkennbar sein, wer gemeint ist (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Täter den Behörden tatsächliche Umstände mitteilt, die geeignet sind, einen Anfangsver- dacht zu begründen. Die Bezichtigung muss unmissverständlich den Vorwurf ent- halten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet (BSK StGB- DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 16). Wie bereits dargelegt, war für die Strafver- folgungsbehörden nicht klar, welches strafbare Verhalten der Beschuldigte zur Anzeige bringen wollte (vgl. Urk. 020056; Urk. 200362), was angesichts der teil- weise unklaren und weitschweifigen Ausführungen nicht überrascht. Eine Verur- teilung wegen falscher Anschuldigung fällt auch aus diesem Grund ausser Be- tracht. Nachdem in diesem Anklagepunkt keine Verurteilung erfolgen kann, ist auf eine Verbesserung der Anklage zu verzichten (vgl. oben Ziff. I.3.4.).
- 31 - IV. Strafzumessung
1. Übergangsrecht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Bege- hung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Nachdem die mit der Revision vor- genommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betref- fen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der ma- ximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als milder qualifiziert werden kann, ist im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen.
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. 2.2. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe ist wegen der mehr- fachen Tatbegehung angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ausserge- wöhnliche Umstände, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens recht- fertigen würden, sind keine ersichtlich.
3. Tatkomponenten 3.1. Bei der objektiven Tatschwere der Urkundenfälschung ist zunächst auf die grosse Anzahl an gefälschten Schriftstücken hinzuweisen. Der mit den gefälsch-
- 32 - ten Urkunden angestrebte Vermögensvorteil war erheblich, hätte damit doch eine Milliardenforderung gegen die B._____ AG belegt werden sollen. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich zudem die mehrfache Tatbegehung sowie der sich über mehrere Jahre erstreckende Zeitraum des deliktischen Verhaltens aus. Mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 42) ist von einem systematischen, geplanten Vorgehen auszugehen. Der Beschuldigte hat innerhalb einer Zeitspanne von zwei Jahren immer wieder gefälschte Bankunterlagen bei den Behörden eingereicht. Sein Verhalten zeugt von einer erheblichen Hartnäckigkeit. Deutlich gemindert wird die Tatschwere durch den Umstand, dass die vom Beschuldigten verwendeten Do- kumente von den Behörden als offensichtliche Fälschungen erkannt wurden. Es bestand zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, dass der Beschuldigte sein Ziel würde erreichen können. Die Eingaben waren für die Behörden jedoch mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Dem Beschuldigten kann vorliegend nicht an- gelastet werden, die Urkunden selbst gefälscht zu haben, was sein Verschulden relativiert. Es ist davon auszugehen, dass ein Täter für die Verwendung einer ge- fälschten Urkunde im Vergleich zur Herstellung dieser Urkunde weniger kriminelle Energie aufwenden muss. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht einzustufen. 3.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 42) ist von einem egoistischen Motiv auszu- gehen. Dem Beschuldigten wurde für seine Tätigkeit in dieser Angelegenheit ein Honorar versprochen (Urk. 060007). Im Weiteren war es ihm wohl auch ein Anlie- gen, sich in der Öffentlichkeit als erfolgreicher Wirtschaftsmediator präsentieren zu können. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldig- ten – im Gegensatz zur Vorinstanz, die von direktvorsätzlichem Tun ausging – le- diglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist. Das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähig- keit begangene Tat geringer ist, als wenn der Täter unter sonst gleichen Umstän- den voll schuldfähig gewesen wäre. Die geringere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 118). Die Staatsanwaltschaft gab am 31. Januar 2014 eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten bei med. pract. I._____ in Auftrag (Urk. 096001 ff.). Dieser kam
- 33 - in seinem Gutachten vom 25. März 2014 zum Schluss, dass beim Beschuldigten zu den fraglichen Tatzeiträumen von einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 096069 f.; Urk. 096073 f.). Die gutachterliche Einschätzung wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch der Verteidigung in Frage gestellt. Es bestehen auch keine triftigen Gründe, vom nachvollziehbaren tatsächlichen Befund des psychiatrischen Sachverständigen abzuweichen. Die leicht- bis mittelgradige Ein- schränkung der Schuldfähigkeit wirkt sich auf den subjektiven Tatbestand eben- falls relativierend aus. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjek- tiven Komponenten daher beträchtlich relativiert. 3.3. Im Ergebnis erweist sich aufgrund des Tatverschuldens eine Geldstrafe im Bereich von 150 Tagessätzen als angemessen.
4. Täterkomponenten 4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 37 S. 44); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 44) ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschul- digten (Urk. 18/1-2; Urk. 39) strafzumessungsneutral zu behandeln. Demgegen- über wirkt sich die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung leicht straf- erhöhend aus. Der Beschuldigte hat am 26. Januar 2015 erneut gefälschte Ur- kunden verwendet, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits wegen dieses Delikts ge- gen ihn ermittelt wurde. Dies zeugt von ausgeprägter Uneinsichtigkeit und Unbe- lehrbarkeit. 4.3. Der Beschuldigte hat letztendlich anerkannt, dass die von ihm verwendeten Schriftstücke teilweise gefälscht waren. Dieses Eingeständnis erfolgte erst gegen Schluss der Untersuchung nach Einholen von zwei forensischen Gutachten. Von einem sofortigen und freiwilligen Geständnis kann daher nicht gesprochen wer-
- 34 - den. In Anbetracht der vorliegenden Beweislage kann dem Beschuldigten auch nicht attestiert werden, er habe Straftaten von sich aus offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Nachdem sich die von ihm eingereichten Schreiben und Unterlagen bei den Akten befanden, wäre ein Bestreiten der Tat- vorwürfe wenig aussichtsreich gewesen. Der Vorinstanz (Urk. 37 S. 44 f.) ist bei- zupflichten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung bereitwillig aussagte und ausführlich zu den Tatvorwürfen Stellung nahm. Er hat denn auch Eingeständnis- se gemacht, die das Strafverfahren insgesamt vereinfacht haben. Festzuhalten ist indes, dass der Beschuldigte nur beschränkt Einsicht und Reue erkennen lässt. Insgesamt ist das Nachtatverhalten lediglich leicht strafmindernd zu berücksichti- gen.
5. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral verhalten, ist die Delinquenz während laufender Un- tersuchung leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das (Teil-) Geständnis des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu veranschlagen. Im Ergebnis ist der Be- schuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. Der Anrech- nung der durch Haft erstandenen 71 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Kriterien zur Festsetzung des Tagessatzes zutreffend wie- dergegeben (Urk. 37 S. 46). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse an, er erhalte eine monatliche IV-Rente von EUR 1'200.– sowie ab Frühling 2018 eine zusätzliche Rente von monatlich rund EUR 600.–. Vermögen habe er keines (Urk. 25 S. 1 ff.). Im Berufungsverfahren reichte der Beschuldigte einen Beleg der Pensionsversicherungsanstalt von Ja- nuar 2018 ein, gemäss dem ihm monatlich EUR 1'102.92 ausbezahlt werden (Urk. 46/3). Bei diesem Betrag sind die Lohnsteuer sowie ein Krankenversiche- rungsbeitrag bereits abgezogen (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, Urk. 25 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Be-
- 35 - schuldigte an, er werde die Rente aus Deutschland von rund EUR 600.– erst in einigen Jahren erhalten. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 70.– ist daher zu reduzieren. Ein Tagessatz von Fr. 40.– erweist sich als an- gemessen. V. Strafvollzug Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht der be- dingte Vollzug der Geldstrafe sowie die Dauer der Probezeit nicht zur Disposition, weshalb die diesbezügliche vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 1.1. Mit Urteil vom 17. Januar 2018 entschädigte die Vorinstanz den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 33'140.– (Urk. 37 S. 54). Dagegen erhob der amtli- che Verteidiger Beschwerde (Urk. 53/2). Wie erwähnt, liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Honoraransprüche der amtlichen Verteidigung bei der Beru- fungskammer, falls gleichzeitig zur Beschwerde Berufung erhoben und auf die Berufung eingetreten wird. Nachstehend ist deshalb über den Honoraranspruch des amtlichen Verteidigers zu befinden. 1.2. Der amtliche Verteidiger machte vor Vorinstanz für das gesamte Strafver- fahren ein Honorar von Fr. 36'778.95 geltend (vgl. Urk. 23/1-3; Urk. 24). Die gel- tend gemachte Entschädigung setzt sich zusammen aus einer ersten Tranche von Fr. 22'387.– für den Zeitraum vom 24. Januar 2014 bis 22. Juli 2015, einer zweiten Tranche von Fr. 10'824.95 für den Zeitraum vom 23. September 2015 bis
13. Januar 2018 sowie einer letzten Tranche von Fr. 3'567.– für den Zeitraum vom 15. bis 16. Januar 2018. 1.3. Die Honorarkürzung wurde von der Vorinstanz zunächst damit begründet, dass die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung nicht wie von der Verteidigung
- 36 - geschätzt drei, sondern zwei Stunden betragen habe. Dementsprechend wurde vom geltend gemachten Zeitaufwand eine Stunde in Abzug gebracht (vgl. Urk. 37 S. 52). Diese Kürzung (Fr. 220.– zzgl. 7.7 % MwSt., insgesamt Fr. 236.94) wird vom amtlichen Verteidiger akzeptiert (Urk. 53/2 S. 3). 1.4. Im Weiteren nahm die Vorinstanz für das Vorverfahren eine Kürzung im Umfang von Fr. 3'402.– vor (Fr. 3'150.– zzgl. 8 % MwSt.). Zur Begründung führte sie aus, der geltend gemachte Anwaltsaufwand erscheine weder angemessen noch notwendig, um die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Einzel- richterfall wahrzunehmen. Die sich im Verfahren stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert, zumal sich der Beschuldigte bezüglich des äusseren Sachverhalts geständig gezeigt habe (Urk. 37 S. 51 f.). Für das Vorverfahren werde in der Honorarnote ein Zeit- aufwand von 132,2 Stunden geltend gemacht. Dabei fielen Kontakte mit dem Be- schuldigten, seien sie persönlich, telefonisch oder per E-Mail, erheblich ins Ge- wicht. Unter diesem Titel würden insgesamt rund 30 Stunden aufgeführt. Dies sei übermässig. Angesichts der notwendigen persönlichen Gespräche im Vorfeld von Einvernahmen und im Hinblick auf wesentliche Verfahrensschritte (wie z.B. Gut- achten) erschienen 15 Stunden als angemessen. Der übrige für Kontakte mit dem Beschuldigten geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden (7,5 Stunden à Fr. 200.– und 7,5 Stunden à Fr. 220.–) sei nicht zu entschädigen (Urk. 37 S. 52). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV be- misst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung. Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 IV 124 E. 3.1). Der Ver- teidigung ist beizupflichten, dass die vorliegende Strafuntersuchung umfangreich war und einen grösseren Zeitaufwand erforderte. Bis zur Anklageerhebung dauer- te die Untersuchung rund 3 ¾ Jahre. Im Verlauf der Untersuchung wurden ver- schiedene Zwangsmassnahmen (Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen) an- geordnet, mehrere Gutachten eingeholt sowie rechtshilfeweise Beweise erhoben.
- 37 - Der Aufwand der Strafuntersuchung kommt bereits in der Anzahl Untersuchungs- akten zum Ausdruck. Dass das Verfahren erstinstanzlich in einzelrichterliche Kompetenz fiel, ist Folge der beantragten Strafe. Allein daraus kann nicht abgelei- tet werden, dass es sich um einen unkomplizierten Fall gehandelt hat. Dass der amtliche Verteidiger innerhalb der fast vier Jahren dauernden Untersuchung ins- gesamt rund 30 Stunden für Gespräche mit dem Beschuldigten aufwendet hat, erscheint vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich unangemessen. Aus den Ak- ten geht zudem hinreichend hervor, dass es sich beim Beschuldigten um einen anspruchsvollen Mandanten handelt. Dass die vorliegende Vertretung einen ver- gleichsweise höheren Betreuungsaufwand erfordert hat, erscheint daher nach- vollziehbar. Im Ergebnis erscheint der geltend gemachte Aufwand noch ange- messen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren daher antragsgemäss mit Fr. 36'542.– zu entschädigen. Es ist davon Vormerk zu neh- men, dass diesbezüglich bereits eine Akontozahlung von Fr. 15'000.– erfolgt ist.
2. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Im angefochtenen Urteil wurden die Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufer- legt (Urk. 37 S. 53). Der Beschuldigte wird heute von den Anklagevorwürfen der Nötigung und der falschen Anschuldigung freigesprochen, es erfolgt heute ledig- lich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Dabei handelt es sich jedoch nicht um unabhängige Tatkomplexe, sie gehen vielmehr auf densel- ben Lebenssachverhalt zurück. Vorliegend wäre die Untersuchung nicht weniger aufwendig ausgefallen, wenn von vornherein nur das Delikt zur Anklage unter- sucht worden wäre, für das der Beschuldigte schlussendlich auch verurteilt wird. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass das vorinstanzliche Verfahren insge- samt weniger aufwendig gewesen wäre. Somit rechtfertigt es sich insgesamt, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens, mit Ausnahme der Verteidigungskosten, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver-
- 38 - teidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln ist vorzubehalten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Er erreicht eine Verfah- renseinstellung bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung sowie einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung, und als Folge davon eine nicht unwesentli- che Reduktion der Sanktion. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es ge- rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind im Umfang der Hälfte einst- weilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil vom 17. Januar 2018 entschädigte die Vorinstanz den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 33'140.– (Urk. 37 S. 54). Dagegen erhob der amtli- che Verteidiger Beschwerde (Urk. 53/2). Wie erwähnt, liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Honoraransprüche der amtlichen Verteidigung bei der Beru- fungskammer, falls gleichzeitig zur Beschwerde Berufung erhoben und auf die Berufung eingetreten wird. Nachstehend ist deshalb über den Honoraranspruch des amtlichen Verteidigers zu befinden.
E. 1.2 Der amtliche Verteidiger machte vor Vorinstanz für das gesamte Strafver- fahren ein Honorar von Fr. 36'778.95 geltend (vgl. Urk. 23/1-3; Urk. 24). Die gel- tend gemachte Entschädigung setzt sich zusammen aus einer ersten Tranche von Fr. 22'387.– für den Zeitraum vom 24. Januar 2014 bis 22. Juli 2015, einer zweiten Tranche von Fr. 10'824.95 für den Zeitraum vom 23. September 2015 bis
13. Januar 2018 sowie einer letzten Tranche von Fr. 3'567.– für den Zeitraum vom 15. bis 16. Januar 2018.
E. 1.3 Die Honorarkürzung wurde von der Vorinstanz zunächst damit begründet, dass die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung nicht wie von der Verteidigung
- 36 - geschätzt drei, sondern zwei Stunden betragen habe. Dementsprechend wurde vom geltend gemachten Zeitaufwand eine Stunde in Abzug gebracht (vgl. Urk. 37 S. 52). Diese Kürzung (Fr. 220.– zzgl. 7.7 % MwSt., insgesamt Fr. 236.94) wird vom amtlichen Verteidiger akzeptiert (Urk. 53/2 S. 3).
E. 1.4 Im Weiteren nahm die Vorinstanz für das Vorverfahren eine Kürzung im Umfang von Fr. 3'402.– vor (Fr. 3'150.– zzgl. 8 % MwSt.). Zur Begründung führte sie aus, der geltend gemachte Anwaltsaufwand erscheine weder angemessen noch notwendig, um die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Einzel- richterfall wahrzunehmen. Die sich im Verfahren stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert, zumal sich der Beschuldigte bezüglich des äusseren Sachverhalts geständig gezeigt habe (Urk. 37 S. 51 f.). Für das Vorverfahren werde in der Honorarnote ein Zeit- aufwand von 132,2 Stunden geltend gemacht. Dabei fielen Kontakte mit dem Be- schuldigten, seien sie persönlich, telefonisch oder per E-Mail, erheblich ins Ge- wicht. Unter diesem Titel würden insgesamt rund 30 Stunden aufgeführt. Dies sei übermässig. Angesichts der notwendigen persönlichen Gespräche im Vorfeld von Einvernahmen und im Hinblick auf wesentliche Verfahrensschritte (wie z.B. Gut- achten) erschienen 15 Stunden als angemessen. Der übrige für Kontakte mit dem Beschuldigten geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden (7,5 Stunden à Fr. 200.– und 7,5 Stunden à Fr. 220.–) sei nicht zu entschädigen (Urk. 37 S. 52). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV be- misst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung. Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 IV 124 E. 3.1). Der Ver- teidigung ist beizupflichten, dass die vorliegende Strafuntersuchung umfangreich war und einen grösseren Zeitaufwand erforderte. Bis zur Anklageerhebung dauer- te die Untersuchung rund 3 ¾ Jahre. Im Verlauf der Untersuchung wurden ver- schiedene Zwangsmassnahmen (Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen) an- geordnet, mehrere Gutachten eingeholt sowie rechtshilfeweise Beweise erhoben.
- 37 - Der Aufwand der Strafuntersuchung kommt bereits in der Anzahl Untersuchungs- akten zum Ausdruck. Dass das Verfahren erstinstanzlich in einzelrichterliche Kompetenz fiel, ist Folge der beantragten Strafe. Allein daraus kann nicht abgelei- tet werden, dass es sich um einen unkomplizierten Fall gehandelt hat. Dass der amtliche Verteidiger innerhalb der fast vier Jahren dauernden Untersuchung ins- gesamt rund 30 Stunden für Gespräche mit dem Beschuldigten aufwendet hat, erscheint vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich unangemessen. Aus den Ak- ten geht zudem hinreichend hervor, dass es sich beim Beschuldigten um einen anspruchsvollen Mandanten handelt. Dass die vorliegende Vertretung einen ver- gleichsweise höheren Betreuungsaufwand erfordert hat, erscheint daher nach- vollziehbar. Im Ergebnis erscheint der geltend gemachte Aufwand noch ange- messen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren daher antragsgemäss mit Fr. 36'542.– zu entschädigen. Es ist davon Vormerk zu neh- men, dass diesbezüglich bereits eine Akontozahlung von Fr. 15'000.– erfolgt ist.
2. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Im angefochtenen Urteil wurden die Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufer- legt (Urk. 37 S. 53). Der Beschuldigte wird heute von den Anklagevorwürfen der Nötigung und der falschen Anschuldigung freigesprochen, es erfolgt heute ledig- lich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Dabei handelt es sich jedoch nicht um unabhängige Tatkomplexe, sie gehen vielmehr auf densel- ben Lebenssachverhalt zurück. Vorliegend wäre die Untersuchung nicht weniger aufwendig ausgefallen, wenn von vornherein nur das Delikt zur Anklage unter- sucht worden wäre, für das der Beschuldigte schlussendlich auch verurteilt wird. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass das vorinstanzliche Verfahren insge- samt weniger aufwendig gewesen wäre. Somit rechtfertigt es sich insgesamt, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens, mit Ausnahme der Verteidigungskosten, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver-
- 38 - teidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln ist vorzubehalten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Er erreicht eine Verfah- renseinstellung bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung sowie einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung, und als Folge davon eine nicht unwesentli- che Reduktion der Sanktion. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es ge- rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind im Umfang der Hälfte einst- weilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:
E. 1.5 Dem Beschuldigten war bei Aufnahme seiner Tätigkeit für F._____ und E._____ bekannt, dass die Banken Ansprüche aus einem angeblichen Milliarden- vermögen des ... Präsidenten D._____ abgelehnt hatten und die Authentizität der vorgelegten Dokumente in Frage gestellt worden war. Dies zeigen seine Aussa- gen (Urk. 060005 ff.; Urk. 060086 f.; Urk. 060096 f.; Urk. 060105). Im Zusammen- hang mit der Angelegenheit D._____ waren sogar bereits strafrechtliche Schritte eingeleitet worden. Am 1. September 2011 hatte das Eidgenössische Finanzde- partement (EFD) Strafanzeige gegen E._____ wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs gestellt (Urk. 030001). In der Strafanzeige wird ausgeführt, E._____ habe sich mit Schreiben vom 11. April 2011 an das EFD gewandt und geltend gemacht, dass er gegenüber der B._____ einen Anspruch auf eine Geld- forderung in hohem Umfang habe. E._____ habe angegeben, dass sich die B._____ weigere, ihm diese Geldforderung zu begleichen, weshalb die Schweize- rische Eidgenossenschaft für die geltend gemachte Forderung aufzukommen ha- be. Das EFD habe das Begehren mit Schreiben vom 5. Mai 2011 abgewiesen, wobei festgehalten worden sei, dass es sich offensichtlich nicht um durch die B._____ oder ihre Vorgängerbanken erstellte Dokumente handeln könne. E._____ sei darauf hingewiesen worden, dass sein Verhalten strafrechtlich rele- vant sein könne (Urk. 030002). In der Strafanzeige wird weiter ausgeführt, dass die gleichen Dokumente in der Vergangenheit schon mehrmals von verschiede- nen Personen vorgelegt worden seien, um eine angebliche Forderung zu begrün- den (Urk. 030003). Schliesslich wird festgehalten, es bestehe der konkrete Ver- dacht, dass es sich bei den von E._____ beigelegten Dokumenten um Fälschun- gen handle, wofür insbesondere die erheblichen Schreibfehler sprächen. Es be- stehe daher der konkrete Verdacht, dass sich E._____ mit Hilfe der vermutungs- weise gefälschten Dokumente unrechtmässig habe bereichern wollen (Urk. 030003). Die Strafanzeige vom 1. September 2011 war Bestandteil der Dokumente, die der Beschuldigte von seinen Auftraggebern erhalten hat; ebenfalls das Schreiben des
- 20 - Eidgenössischen Finanzdepartements vom 5. Mai 2011. Der Beschuldigte hat anerkannt, diese Dokumente vor Aufnahme seiner Tätigkeit zur Kenntnis genom- men zu haben (Urk. 060086 f.; Urk. 060096; Urk. 060105). Weiter gab er an, ge- wusst zu haben, dass im Zusammenhang mit dem Vermögen von D._____ inter- national gefälschte Dokumente im Umlauf sind (Urk. 060087). Sämtliche vom Be- schuldigten bei den Schweizer Behörden eingereichten Dokumente waren ihm von E._____ bzw. dessen Vertragspartner, F._____, übergeben worden (Urk. 060077; Urk. 060096; Urk. 060103 ff.; vgl. auch die Aussagen von E._____, Urk. 060052 ff.). Der Beschuldigte hat die von ihm verwendeten Schriftstücke so- mit von einer Person erhalten, die wegen Urkundenfälschung und Betrugs ange- zeigt worden war, was ihm wie erwähnt von Anfang an bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigten geltend macht, nicht mit gefälschten Dokumenten gerechnet zu haben. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, er habe das Antwortschreiben vom 5. Mai 2011 zusammen mit 30'000 Seiten weiteren Akten zur Kenntnis genommen. Für ihn sei die Gesamtbe- trachtung des ganzen Aktenbergs entscheidend gewesen (Urk. 060105). Nach- dem die Schweizer Behörden Dokumente von E._____ als Fälschungen einge- stuft haben, muss dem Beschuldigen jedoch bewusst gewesen sein, dass es sich entgegen seiner (angeblichen) Einschätzung in Tat und Wahrheit anders verhal- ten könnte. Dessen ungeachtet hat er vor Einreichen der Dokumente keinerlei Bemühungen unternommen, um deren Authentizität abzuklären. Vielmehr hat der Beschuldigte den Schweizer Behörden trotz der vorhandenen Unklarheiten zahl- reiche Dokumente aus der ihm übergebenen Sammlung von Schriftstücken einge- reicht. Insgesamt war das Geschäft somit schon von Beginn an derart, dass man nicht ernsthaft daran glauben konnte. Dass angesichts der dilettantischen und unübli- chen Fälschungen etwas faul war, drängte sich dem Beschuldigten gebieterisch auf.
E. 1.6 Bezüglich der im Januar 2015 eingereichten Dokumente kommt hinzu, dass der Beschuldigte mehrfach geltend machte, er sei infolge des Umstands, dass E._____ aus der Haft entlassen worden sei, davon ausgegangen, dass alles
- 21 - in Ordnung sei (Urk. 060034; Urk. 060101 ff.; Urk. 060114; Urk. 25 S. 7). Dies er- scheint jedoch nicht glaubhaft, zumal die Vorwürfe gegen E._____ nicht fallen ge- lassen wurden. Im Übrigen geht aus den Akten auch hervor, dass die Verhaftung von E._____ erst im September 2013 erfolgte (Urk. 030013). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte bereits von weiteren Behörden darüber informiert worden, dass von ihm verwendete Dokumente als Fälschungen eingestuft werden. So wird in den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 4. Juni 2013 betreffend die vom Beschuldigten eingereichten Strafanzeigen ausgeführt, dass die Banken die Echtheit der eingereichten Schrift- stücke in Frage gestellt hätten. Es sei von Seiten der Banken darauf hingewiesen worden, dass es sich dabei um Fälschungen handle bzw. dass sich der Beschul- digte auf unzählige offenkundig gefälschte Bankdokumente berufe, die allesamt Fantasieprodukte darstellen würden (Urk. 201023 f.; Urk. 201027). Die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich begründete die Nichtanhandnahme unter ande- rem damit, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft zumindest teilweise um Fälschungen handle (Urk. 201024; Urk. 201027). Die entsprechenden Verfügungen wurden vom Beschuldigten am
19. Juni 2013 entgegen genommen (Urk. 201035). Er hat denn auch anerkannt, deren Inhalt, einschliesslich die Passage, wonach die Dokumente teilweise ge- fälscht seien, zur Kenntnis genommen zu haben (Urk. 060115). Dem Beschuldig- ten war damit bekannt, dass die Bankdokumente nicht nur von den Bankinstituten und vom Eidgenössischen Finanzdepartement, sondern auch von den Strafver- folgungsbehörden teilweise als gefälscht qualifiziert wurden. Auch die III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich wies den Beschuldigten auf diesen Umstand hin. Im Beschluss vom 25. September 2013 betreffend Nichtanhand- nahme wird ausgeführt, die Vorbringen des Beschuldigten würden von Vornherein als absurd anmuten. Bei den von ihm eingereichten Unterlagen handle es sich zumindest teilweise um offensichtliche Fälschungen (Urk. 201258). Im Laufe der von ihm eingeleiteten Betreibungsverfahren wurde der Beschuldigte ebenfalls mehrfach auf die Urkundenfälschungen hingewiesen. Wie erwähnt, be- trieb der Beschuldigte die B._____ AG mit Zahlungsbefehl vom 19. März 2013 über den Betrag von Fr. 170 Milliarden (Urk. 020047). Gegen den Zahlungsbefehl
- 22 - reichte die B._____ AG Beschwerde ein und beantragte, es sei der Zahlungsbe- fehl bzw. die Betreibung als rechtsmissbräuchlich und damit als nichtig zu erklä- ren (Urk. 020261). In Gutheissung der Beschwerde stellte das Bezirksgericht Zü- rich die Nichtigkeit der Betreibung fest. Im Beschluss vom 24. Oktober 2013 wird ausgeführt, es bestehe der qualifizierte Tatverdacht einer Urkundenfälschung, weshalb von Amtes wegen Strafanzeige einzureichen sei (Urk. 020264). Das vom Beschuldigten am 12. August 2013 gestellte Wechselbetreibungsbegehren (Urk. 020149 ff.) wurde vom Betreibungsamt Zürich 1 mit Verfügung vom
19. August 2013 abgewiesen. Die gegen diese Verfügung eingereichte Be- schwerde wies das Bezirksgericht Zürich am 17. Oktober 2013 ab, wobei Anzeige wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung erstattet wurde (Urk. 010001 ff.). Die vom Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht Zürich mit Urteil vom 20. Januar 2014 abgewiesen. Das Oberge- richt Zürich hielt in seinem Urteil fest, es bestehe ein erheblicher Verdacht auf Ur- kundenfälschung (Urk. 010008). Dessen ungeachtet reichte der Beschuldigte am
26. Januar 2015 erneut gefälschte Schriftstücke bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein. Zu diesem Zeitpunkt lief gegen den Beschuldigten bereits die vorliegende Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung. Das Zwangs- massnahmengericht hatte am 25. Januar 2014 Untersuchungshaft gegen den Be- schuldigten angeordnet, was mit dem dringenden Tatverdacht betreffend Urkun- denfälschung begründet worden war (Urk. 152041 ff.). Im Laufe der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung wurden mehrere Einvernahmen mit ihm durchgeführt. Der Beschuldigte wurde im Rahmen dieser Einvernahmen wie- derholt auf den Verdacht der Urkundenfälschung hingewiesen sowie über die Fäl- schungsmerkmale gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts informiert (vgl. Urk. 060034 f.). Vor dem dargelegten Hintergrund kann der Beschuldigte nicht mehr auf die Echt- heit der von ihm verwendeten Schriftstücke vertraut haben. Die Wahrscheinlich- keit, es mit gefälschten Dokumenten zu tun zu haben, war derart hoch, dass seine Verhaltensweise nicht anders interpretiert werden kann, als dass er es in Kauf genommen hat, gefälschte Urkunden zu verwenden. Es mag durchaus sein, dass der Beschuldigte hoffte, dass die Einschätzung der Behörden nicht zutrifft. Die
- 23 - blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung jedoch nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). Der Beschuldigte handelt demnach zumindest eventualvor- sätzlich.
E. 1.7 Entgegen der Verteidigung (Urk. 26 S. 8 ff.; Urk. 56 S. 7 ff.) bleibt im vor- liegenden Fall kein Raum für einen Sachverhaltsirrtum. Wie bereits dargelegt, ha- ben es die konkreten Umstände dem Beschuldigten nicht mehr erlaubt, darauf zu vertrauen, über echte Dokumente zu verfügen. Dass sich der Beschuldigte mit der Thematik Urkundenfälschung beschäftigt hat, zeigen im Übrigen auch zwei Notiz- zettel, die im Rahmen der bei ihm am 6. März 2014 durchgeführten Hausdurchsu- chung sichergestellt wurden. Neben dem von der Vorinstanz bereits erwähnten Zettel mit den Anmerkungen "Kontonummern öffnen, Kontrolle; Fälschungen, Was Unternommen (U-Schrift, Papier, Tinte - Almanach, Original Vergl.?), …- Fingerprints, Unterlagen, Aushändigen" (Urk. 095052), wird auf einem weiteren Notizzettel festgehalten: "?Urkunden ok nicht ok" (Urk. 095051). Daraus geht ebenfalls hervor, dass sich der Beschuldigte aufgrund der von Seiten der Behör- den erfolgten Hinweise mit der Möglichkeit von gefälschten Urkunden auseinan- dersetzte. Wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Der Umstand, dass der Beschuldigte im April 2014 einen Gutachter mit der Untersuchung der Dokumente beauftragte, vermag entgegen der Verteidigung (Urk. 26 S. 10 f.) nichts daran zu ändern. Vielmehr kann daraus ebenfalls abgeleitet werden, dass dem Beschuldig- ten das Risiko von gefälschten Urkunden bewusst war. Dabei ist darauf hinzuwei- sen, dass die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nicht – wie von der Vertei- digung gefordert (Urk. 56 S. 9 f.) – an dieser Stelle, beim Vorsatz, zu prüfen ist, sondern im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.
E. 1.8 Die Vorinstanz lastete dem Beschuldigten direktvorsätzliches Handeln an. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich bei den Bankgarantien und den weiteren Schriftstücken in diesem Zusammenhang um Fälschungen gehandelt
- 24 - habe (Urk. 37 S. 21, 25 und 42). Die Anklage scheint indes von Eventualvorsatz auszugehen. In der Anklageschrift wird ausgeführt, der Beschuldigte habe es von Anfang an ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass die fragli- chen Schriftstücke gefälscht seien. Im Verlauf der Zeit habe sich für ihn die Dring- lichkeit dieser Möglichkeit gesteigert (Urk. 001010; Urk. 001012). Unabhängig da- von fehlen vorliegend auch Beweise für einen direkten Vorsatz des Beschuldig- ten. Als innere Tatsache lässt sich dies ohnehin nur schwer nachweisen. Vorlie- gend lassen die vorstehend aufgeführten Gründe zwar den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit von gefälschten Dokumenten rechnete. Es kann dem Beschuldigten jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass er im Sinne eines direkten Vorsatzes von gefälschten Dokumenten ausging. Dies gilt auch für die im Januar 2015 eingereichten Dokumente. Zwar waren zu diesem Zeitpunkt bereits Urkunden vom Forensischen Institut unter- sucht und als Totalfälschungen eingestuft worden. Bei den eingereichten Unterla- gen handelt es sich jedoch nicht um diejenigen Dokumente, die in den beiden Gutachten analysiert wurden. Es trifft sodann zu, dass die Aussagen des Be- schuldigten zur Qualität der Urkunden, insbesondere den vorliegenden Schreib- fehlern, nicht zu überzeugen vermögen. Daraus lässt sich jedoch nicht automa- tisch der Schluss ziehen, der Beschuldigte habe sichere Kenntnis von den Fäl- schungen gehabt. Das Vorgehen des Beschuldigten spricht ebenfalls gegen einen direkten Vorsatz. Hätte der Beschuldigte sicher gewusst, dass es sich um Fäl- schungen handelt, hätte er die Schriftstücke wohl kaum den Schweizer Strafver- folgungsbehörden eingereicht. Die Verteidigung hat diesbezüglich zu Recht da- rauf hingewiesen, dass man in einer solchen Situation normaler- und sinnvoller- weise nicht an die staatlichen Behörden gelangt (Urk. 26 S. 8). Der Beschuldigte hätte in der gegen ihn wegen Urkundenfälschung geführten Untersuchung auch wohl kaum Akten eingereicht, von denen er sicher wusste, dass es sich um Fäl- schungen handelte.
E. 1.9 Wie erwähnt, verlangt der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Eventualabsicht genügt (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV,
- 25 -
E. 4 Mai 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. Juli 2018 vorgeladen (Urk. 47).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 37 S. 44); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 4.2 Mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 44) ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschul- digten (Urk. 18/1-2; Urk. 39) strafzumessungsneutral zu behandeln. Demgegen- über wirkt sich die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung leicht straf- erhöhend aus. Der Beschuldigte hat am 26. Januar 2015 erneut gefälschte Ur- kunden verwendet, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits wegen dieses Delikts ge- gen ihn ermittelt wurde. Dies zeugt von ausgeprägter Uneinsichtigkeit und Unbe- lehrbarkeit.
E. 4.3 Der Beschuldigte hat letztendlich anerkannt, dass die von ihm verwendeten Schriftstücke teilweise gefälscht waren. Dieses Eingeständnis erfolgte erst gegen Schluss der Untersuchung nach Einholen von zwei forensischen Gutachten. Von einem sofortigen und freiwilligen Geständnis kann daher nicht gesprochen wer-
- 34 - den. In Anbetracht der vorliegenden Beweislage kann dem Beschuldigten auch nicht attestiert werden, er habe Straftaten von sich aus offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Nachdem sich die von ihm eingereichten Schreiben und Unterlagen bei den Akten befanden, wäre ein Bestreiten der Tat- vorwürfe wenig aussichtsreich gewesen. Der Vorinstanz (Urk. 37 S. 44 f.) ist bei- zupflichten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung bereitwillig aussagte und ausführlich zu den Tatvorwürfen Stellung nahm. Er hat denn auch Eingeständnis- se gemacht, die das Strafverfahren insgesamt vereinfacht haben. Festzuhalten ist indes, dass der Beschuldigte nur beschränkt Einsicht und Reue erkennen lässt. Insgesamt ist das Nachtatverhalten lediglich leicht strafmindernd zu berücksichti- gen.
E. 5 Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral verhalten, ist die Delinquenz während laufender Un- tersuchung leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das (Teil-) Geständnis des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu veranschlagen. Im Ergebnis ist der Be- schuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. Der Anrech- nung der durch Haft erstandenen 71 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 6 Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Kriterien zur Festsetzung des Tagessatzes zutreffend wie- dergegeben (Urk. 37 S. 46). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse an, er erhalte eine monatliche IV-Rente von EUR 1'200.– sowie ab Frühling 2018 eine zusätzliche Rente von monatlich rund EUR 600.–. Vermögen habe er keines (Urk. 25 S. 1 ff.). Im Berufungsverfahren reichte der Beschuldigte einen Beleg der Pensionsversicherungsanstalt von Ja- nuar 2018 ein, gemäss dem ihm monatlich EUR 1'102.92 ausbezahlt werden (Urk. 46/3). Bei diesem Betrag sind die Lohnsteuer sowie ein Krankenversiche- rungsbeitrag bereits abgezogen (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, Urk. 25 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Be-
- 35 - schuldigte an, er werde die Rente aus Deutschland von rund EUR 600.– erst in einigen Jahren erhalten. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 70.– ist daher zu reduzieren. Ein Tagessatz von Fr. 40.– erweist sich als an- gemessen. V. Strafvollzug Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht der be- dingte Vollzug der Geldstrafe sowie die Dauer der Probezeit nicht zur Disposition, weshalb die diesbezügliche vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 17. Januar 2018 hinsichtlich der Dispositivziffer 4 (Entscheid über beschlagnahmte Urkunden) sowie teilweise hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB eingestellt. - 39 -
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
- Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 71 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 36'542.– entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dies- bezüglich bereits eine Akontozahlung von Fr. 15'000.– erfolgt ist.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Verteidigungskosten, werden zu vier Fünfteln dem Be- schuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 40 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180105-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 3. Juli 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Januar 2018 (GG170209)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Sep- tember 2017 (Urk. 001001 ff.) sowie die Anklageverbesserung vom 1. November 2017 (Urk. 15) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 70, wovon 71 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
18. Juni 2014 beschlagnahmten Urkunden werden eingezogen und bei den Akten belassen.
- 3 -
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 21'940.00 Auslagen Untersuchung (Gutachten) CHF 50.00 Auslagen Untersuchung CHF 15'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) CHF 18'140.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 33'140 (inkl. MwSt. und der Akontozahlung von CHF 15'000) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2)
1. Es seien die Dispositivziffern 1, 2, 3, 6 und 7 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Januar 2018 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Die Kosten der Untersuchung des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, ohne Vorbehalt der Nachforderung.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Herrn A._____ sei eine Genugtuung für die zu Unrecht erstandene Haft von 72 Tagen à CHF 200.00 pro Tag, mithin CHF 14'400.00, sowie für die sehr lange Verfahrensdauer von inzwischen 4 ½ Jahren in der Hö- he von CHF 1'600.00, total also 16'000.00 zuzusprechen. Die Dispositivziffer 8 wurde separat mit Beschwerde angefochten, diesbe- züglich wird auf die Beschwerdeschrift vom 5. März 2018 verwiesen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: Keine Anträge
c) Der Privatklägerin: Keine Anträge ________________________________
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 4 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 9. Abteilung, vom 17. Januar 2018 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und be- straft (Urk. 37 S. 53 f.). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 29. Januar 2018 fristgerecht Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 30). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am
22. Februar 2018 zugestellt (Urk. 36/2). Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte die Verteidigung innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Beru- fungserklärung ein (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2018 wurde die Berufungserklärung der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privat- klägerin erhoben Anschlussberufung oder beantragten ein Nichteintreten auf die Berufung. Mit Eingabe vom 25. März 2018 (Datum Poststempel) reichte der Be- schuldigte eine Stellungnahme zum vorinstanzlichen Urteil ein (Urk. 43). Am
4. Mai 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. Juli 2018 vorgeladen (Urk. 47). 1.2. Gegen die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung erhob der Verteidiger mit Eingabe vom 5. März 2018 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich (Urk. 53/2). Da sowohl Berufung als auch Beschwerde erhoben worden sind, sind die Einwände des amtlichen Vertei- digers gegen die Höhe der Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.6). Das entsprechende Beschwerdeverfahren wurde von der
- 6 - III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich mit Verfügung vom 28. Mai 2018 an die hiesige Kammer überwiesen (Urk. 52).
2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuld- sprüche), 2 und 3 (Sanktion) sowie 6 und 7 (Kostenregelung) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38 S. 2). Der amtliche Verteidiger hat die Festsetzung seiner Ent- schädigung gemäss Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils zudem mit Be- schwerde angefochten (Urk. 53/2). Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Ab- teilung, vom 17. Januar 2018 ist daher hinsichtlich Dispositivziffer 4 (Entscheid über beschlagnahmte Urkunden) sowie teilweise hinsichtlich Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen.
3. Anklagegrundsatz 3.1. Die Verteidigung rügte sowohl vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung bezüglich der Anklagevorwürfe der falschen Anschuldigung und Nötigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie brachte vor, auch nach mehrmaliger Lektüre der Anklageschrift werde nicht klar, wo die Tatbe- standselemente der falschen Anschuldigung umschrieben seien. Weder sei aus der Anklage ersichtlich, wer gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft beschuldigt worden sei, welche Vergehen oder Verbrechen dieser Person zur Last gelegt worden wären und was die Absicht dahinter gewesen sei. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Nötigung, zumal an keiner Stelle umschrieben werde, in welchem Tun des Beschuldigten ein nötigendes Verhalten liege. Im Dunkeln bleibe auch, wer denn hätte genötigt werden sollen. Daran ändere auch die von der Staatsan- waltschaft auf Hinweis des Gerichts vorgenommene Anklageverbesserung nichts. Damit sei zwar die Bezeichnung "B._____" respektive "C._____" durch "Verant- wortungsträger der B._____" respektive "Verantwortungsträger der C._____" er- setzt worden. Es sei aber nie abgeklärt worden, wer diese Verantwortungsträger gewesen seien und ob sie sich überhaupt genötigt gefühlt hätten. Der Beschuldig-
- 7 - te könne sich vor diesem Hintergrund gegen die Vorwürfe der falschen Anschul- digung und Nötigung nicht zur Wehr setzen (Urk. 26 S. 2 ff.; Urk. 56 S. 3 ff.). 3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie an- geklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie be- schuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straf- tatbestände erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2017 vom
13. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom
25. September 2017 mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Urkundenfäl- schung sowie falsche Anschuldigung vor (Urk. 001014). Die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände werden in der Anklage nicht in ge- sonderten Sachverhaltsabschnitten dargelegt. Die Anklageschrift enthält vielmehr eine allgemeine Umschreibung des Sachverhalts, der die Tatbestandselemente der einzelnen Delikte entnommen werden müssen. Dies allein widerspricht dem Anklagegrundsatz nicht, auch wenn eine übersichtlichere Darstellung vorzuziehen wäre. Es bestehen keine Regeln, wie eine Anklage zu gliedern ist, wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 23). Vorausgesetzt ist jedenfalls, dass der Beschuldigte im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend informiert ist.
- 8 - 3.4. In Bezug auf den Anklagevorwurf der falschen Anschuldigung lässt sich der Anklageschrift vom 25. September 2017 entnehmen, dass der Beschuldigte bei Strafverfolgungsbehörden (Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) mehrfach Eingaben eingereicht hat, denen er eine umfangreiche Sammlung von Schriftstücken im Zusammenhang mit dem angeblich bei Schweizer Banken deponierten Milliardenvermögen aus der Hinterlassenschaft des früheren ... Präsidenten D._____ beigelegt hat (Ankla- geziffer 3, 4 und 8). Durch diese Eingaben habe der Beschuldigte auf die Eröff- nung einer Strafuntersuchung gegen Repräsentanten des B._____- sowie des C._____-Konzerns hinwirken wollen (Anklageziffer 12). Die Anklage hält nicht fest, gegen welche Personen sich die Anschuldigungen des Beschuldigten gerichtet haben sollen. Die Umschreibung "Repräsentanten des B._____-Konzerns und des C._____-Konzerns" genügt diesbezüglich nicht. Eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung setzt voraus, dass die angeschuldigte Person zumindest aus den Umständen erkennbar ist. Der Anklage lässt sich zu- dem nicht entnehmen, welches strafbare Verhalten der Beschuldigte den Reprä- sentanten der beiden Konzerne vorgeworfen haben soll. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die konkreten Anschuldigungen gegenüber der B._____ AG und der C._____ AG liessen sich den jeweiligen Anzeigen des Beschuldigten ent- nehmen (Urk. 37 S. 8). Anklagevorwürfe müssen sich jedoch aus der Anklage- schrift selbst ergeben. Die Anklage darf sich nicht darauf beschränken, hinsicht- lich der Sachverhaltsdarstellung auf die Akten zu verweisen (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 23, SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl. 2017, N 1267). Abgesehen davon ist ein Verweis auf die Anzeigen des Be- schuldigten vorliegend auch wenig hilfreich. Den Ausführungen des Beschuldigten in den Anzeigen vom 9. Februar 2013 gegen die B._____ AG bzw. die C._____ AG lassen sich keine konkreten strafrechtlichen Anschuldigungen entnehmen. Darin wird lediglich ausgeführt, den Kontoinhabern werde der Einblick in die Kon- ten bzw. der Zugang dazu verweigert, wodurch ein erheblicher Schaden entstehe. Es bestehe der Verdacht, dass die berechtigen Personen hingehalten würden, bis aus formalrechtlichen Gründen kein Zugriff mehr auf die Konten bestehe (Urk. 020001 f.). Damit enthalten die Schreiben an die Banken gerichtete Vorwür-
- 9 - fe. Es ist jedoch nicht klar, ob und inwiefern diese von strafrechtlicher Relevanz sind. Bezeichnenderweise wies die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Beschuldigten in der Folge darauf hin, dass aus seinen Strafanzeigen nicht er- sichtlich sei, welches strafbare Verhalten er den beiden Banken konkret vorwerfe bzw. welche Normen des Strafgesetzbuches durch dieses Verhalten verletzt sein sollten. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, das potentiell strafbare Verhalten zu substantiieren, andernfalls bleibe die Anzeige unbeachtet (Urk. 020056; vgl. auch Urk. 200362). Die weiteren Tatbestandsmerkmale von Art. 303 StGB werden in der Anklage ebenfalls unzureichend umschrieben. So wird etwa an keiner Stelle ausgeführt, dass sich die Anschuldigungen des Beschuldigten gegen Nichtschul- dige gerichtet hätten. Die Anklageschrift vom 25. September 2017 vermag den Anforderungen des An- klageprinzips damit nicht zu genügen. Ein Sachverhalt, der sich dem als anwend- bar erklärten Straftatbestand nicht zuordnen lässt, kann nicht Grundlage einer Verurteilung bilden. Auf eine Verbesserung der Anklage ist indes zu verzichten, da vorliegend ohnehin keine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung ergehen kann (unten Ziff. III.3.). Das Strafverfahren ist deshalb in Bezug auf diesen Ankla- gevorwurf einzustellen (vgl. dazu BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 351 N 1 f.). 3.5. Betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung hält die Anklageschrift fest, der Beschuldigte habe durch das Einreichen gefälschter Schriftstücke bei den Schweizer Behörden das Ziel verfolgt, die Verantwortungs- träger des B._____-Konzerns bzw. des C._____-Konzerns zu veranlassen, Milli- ardenschulden gegen E._____ und F._____ anzuerkennen oder wenigstens ei- nen Vergleich in Millionenhöhe abzuschliessen, um den durch die Kampagne drohenden Reputationsverlust abzuwenden. Zur Förderung dieses Ziels habe der Beschuldigte auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Repräsentanten des B._____-Konzerns und des C._____-Konzerns hinwirken wollen. Mit der Wechselbetreibung in astronomischen Summen habe er zudem die Organe der B._____ und der C._____ in ihrer Handlungsfreiheit beschränken und dadurch ei- nen solchen Druck auf die Verantwortungsträger dieser Banken ausüben wollen,
- 10 - dass sich diese zu namhaften Vergleichszahlungen genötigt gesehen hätten. Durch die Vorlage weiterer gefälschter Schriftstücke bei der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich habe der Beschuldigte schliesslich versucht, Original- Fälschungen zurückzuerhalten, was unrechtmässig gewesen sei und dem Ziel gedient habe, die Banken durch ungerechtfertigte Angriffe auf deren Reputation zu Zahlungen zu nötigen (Anklageziffern 3, 12, 14, 15 und 16; Urk. 15). Die Anklageschrift hält damit sowohl das vom Beschuldigten verwendete Nöti- gungsmittel als auch den von ihm verfolgten Zweck fest. Dass in der Anklage nicht aufgeführt ist, wer die Verantwortungsträger der Banken gewesen sind, stellt entgegen der Verteidigung (Urk. 26 S. 3) keine Verletzung des Anklageprinzips dar. Aus der Anklageschrift ergibt sich klar, dass sich das nötigende Verhalten des Beschuldigten gegen die B._____ AG und die C._____ AG als juristische Personen richtete. Dass bei den Bankkonzernen auf Hinweis der Vorinstanz der Begriff Verantwortungsträger ergänzt wurde, hängt damit zusammen, dass eine juristische Person lediglich durch ihre Organe einen Willen bilden und entspre- chend handeln kann. Insofern verstösst es nicht gegen das Anklageprinzip, wenn die Verantwortungsträger der jeweiligen Konzerne nicht namentlich genannt wer- den. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte dadurch in sei- nen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen sein soll. Ob die in der Ankla- geschrift umschriebene Verhaltensweise des Beschuldigten eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne darstellt, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein (unten Ziff. III.2.). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 37 S. 9 f.). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer- den.
- 11 - 1.2. Gemäss Anklage ging am 19. März 2013 beim Betreibungsamt Zürich 1 ein Betreibungsbegehren über Fr. 160'017'326'020.00 [recte: Fr. 170'017'326'020.00; vgl. Urk. 020047] gegen die B._____ AG ein. Ebenfalls am 19. März 2013 habe der Beschuldigte dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, ein Arrestbe- gehren über Fr. 170'017'326'020.00 gegen G._____, Bankdirektor der B._____ AG, Zürich, überbracht (Urk. 001006). Die Verteidigung wies vor Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass dem Beschuldigten in der Anklage nicht – zumindest nicht ausdrücklich – vorgeworfen wird, diesen beiden Begehren gefälschte Unterlagen beigelegt zu haben (Urk. 26 S. 5). Dies ergibt sich denn auch nicht aus den Akten (Urk. 020047; Urk. 020049). Insofern steht dieser Sachverhaltskomplex wohl aus- schliesslich im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der mehrfachen versuch- ten Nötigung.
2. Äusserer Sachverhalt 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zur Last gelegt, den Schweizer Behörden gefälschte Schriftstücke vorgelegt zu haben. In der Anklageschrift vom
25. September 2017 wird einzeln aufgeführt, welche Schriftstücke vom Beschul- digten eingereicht wurden und in Bezug auf welche die Staatsanwaltschaft einen Fälschungsvorwurf erhebt (vgl. Urk. 001004 f.; Urk. 001005 f.; Urk. 001006 f.; Urk. 001008 f.). 2.2. Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, den Schweizer Behörden die in der Anklage erwähnten Schriftstücke eingereicht zu haben (Urk. 060029 ff.; Urk. 060094; Urk. 060107 ff.; Urk. 25 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 26 S. 5). Sein diesbe- zügliches Geständnis stimmt mit den Akten überein. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. Februar 2013 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anzeige gegen die "C._____ Group" (Urk. 020001) sowie die "B._____ AG Bank" (Urk. 020002) erhoben hat. Der Anzeige gegen die B._____ AG war ein Anlagenverzeichnis beigelegt, in dem die mit der Anzeige eingereich- ten Unterlagen einzeln aufgeführt werden (Urk. 020003 ff.). Dieses Verzeichnis stimmt mit der Auflistung in der Anklage (Urk. 001004 f.) überein. Dasselbe gilt für die Eingabe vom 20. Februar 2013 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich (vgl. Urk. 0200021 f.; Urk. 001005 f.). Auch im Wechselbetreibungsbegehren
- 12 - des Beschuldigten vom 12. August 2013 werden die damit eingereichten Beilagen einzeln aufgeführt (Urk. 020149 ff.; Urk. 020153). Die Aufzählung stimmt ebenfalls mit der Auflistung in der Anklage (Urk. 001006 f.) überein. Schliesslich werden die eingereichten Schriftstücke auch in der Eingabe des Beschuldigten vom 26. Ja- nuar 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich einzeln aufgeführt (Urk. 301002 ff.). Auch hier stimmen die in der Eingabe erwähnten Schriftstücke mit der Aufstellung in der Anklage (Urk. 001008 f.) überein. Die vom Beschuldig- ten eingeleiteten Betreibungs- bzw. Arrestbegehren befinden sich ebenfalls bei den Akten (Urk. 020047; Urk. 020049). 2.3. Der Beschuldigte hat in der Schlusseinvernahme sowie vor Vorinstanz an- erkannt, dass die von ihm eingereichten Schriftstücke teilweise gefälscht waren (Urk. 060111; Urk. 25 S. 5). Insbesondere wurde von ihm anerkannt, dass die Un- terschriften von D._____ gefälscht waren (Urk. 25 S. 5). Auch von der Verteidi- gung wurde zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte teilweise ge- fälschte Dokumente verwendet hat (Urk. 26 S. 5 f.). Geltend gemacht wurde viel- mehr, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, es mit echten Urkunden zu tun zu haben (Urk. 26 S. 5 ff.). Dies wird im Rahmen des subjektiven Tatbestands zu prüfen sein. 2.4. Die vom Beschuldigten mit den jeweiligen Eingaben eingereichten Schrift- stücke, aus denen sich die Milliardenforderung aus der Hinterlassenschaft von D._____ ergeben soll, befinden sich bei den Akten (Urk. 200106 ff.; Urk. 200247 ff.; Urk. 020154 ff.; Urk. 301024 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat einige dieser Do- kumente vom Forensischen Institut Zürich untersuchen lassen (Urk. 098029 ff.; Urk. 098040 ff.). Analysiert wurde zunächst ein Wechsel der "B'._____", über den Betrag von USD 179 Milliarden (Urk. 070121 f.). Gemäss Gutachten des Forensi- schen Instituts vom 23. Juni 2014 weist das Trägermaterial keine Sicherheitsele- mente, wie Wasserzeichen, Melierfasern etc., auf. Papier dieses Fabrikats sei im Handel frei erhältlich. Anhand spezifischer Ablagerungsmerkmale stehe fest, dass die Texte auf der Vorder- und Rückseite des Dokuments mittels einer Typenrad- schreibmaschine erstellt worden seien. Die Typenradklassifizierung stehe zwei- felsfrei in Widerspruch zur Datierung aus dem Jahr 1968. Bei mehreren Unter-
- 13 - schriften auf der Rückseite des Dokuments seien Vorzeichnungsspuren festzu- stellen. Die Unterschriften wirkten langsam und unnatürlich erstellt und wiesen Strichstörungen auf. Dieses Spurenbild trete fast ausschliesslich bei einer Herstel- lung im Pausverfahren auf. Aus Sicht des unterzeichnenden Urkundenexperten stehe fest, dass es sich beim fraglichen Wechsel um eine Totalfälschung oder ein Fantasieprodukt handle (Urk. 098031 ff.). Zum gleichen Schluss kam das Foren- sische Institut im Gutachten vom 25. Juli 2014. Untersucht wurden das Zertifikat "J._____ CERTIFICATE DEPOSIT" (Urk. 070133) sowie das Dokument "STATEMENT" der "B'._____" (Urk. 070134). Gemäss den Ausführungen im Gut- achten weisen die Tätermaterialen keine Sicherheitselemente auf. Die Papiere seien mit einer unbekannten Flüssigkeit behandelt worden, um sie älter aussehen zu lassen. Sämtliche Unterschriften wirkten langsam und unnatürlich erstellt. Die Texte beider Dokumente seien mit einem tonerbasierenden Ausgabegerät herge- stellt worden, was in Widerspruch zu einer Datierung aus dem Jahr 1962 stehe. In beiden Dokumenten seien Orthographiefehler ersichtlich. Es stehe fest, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten um Totalfälschungen oder Fantasieprodukte handle (Urk. 098042 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie wurden denn auch von der Verteidigung nicht in Frage ge- stellt (Urk. 26 S. 6). Es ist damit in Übereinstimmung mit den Gutachten davon auszugehen, dass es sich bei den untersuchten Schriftstücken um Fälschungen handelt. 2.5. Die vom Forensischen Institut Zürich untersuchten Schriftstücke waren Be- standteil einer äusserst umfangreichen Sammlung von Dokumenten. Der Be- schuldigte sprach von ungefähr 30'000 - 40'000 Seiten Akten (Urk. 060013; Urk. 060086; Urk. 060105). Sämtliche Dokumente seien ihm von E._____ bzw. F._____ übergeben worden. Er habe nie Dokumente von der juristischen oder na- türlichen Person erhalten, welche sie ausgestellt habe (u.a. Urk. 060077; Urk. 060096; Urk. 060103 ff.; vgl. auch die Aussagen von E._____, Urk. 060052 ff.). Es spricht damit vieles dafür, dass die vom Beschuldigten verwendeten Do- kumente dieselbe Herkunft haben, zumal sie ähnlich gestaltet sind. Dass neben den untersuchten auch die weiteren Schriftstücke gefälscht sind, erscheint vor diesem Hintergrund naheliegend. Dafür sprechen zudem zahlreiche weitere Ar-
- 14 - gumente. Zu verweisen ist zunächst auf die von den Beteiligten behauptete Her- kunft der F._____ und E._____ angeblich zustehenden Milliardenforderung. Es wurde vorgebracht, die Vermögenswerte würden aus der Hinterlassenschaft des früheren ... Präsidenten D._____ stammen. Daran berechtigt sei nun F._____ als dessen Vermögensnachfolger. Dieser habe einen Partner gesucht, der das Ver- mögen in der Schweiz regeln könne. Dafür habe er 51% der Vermögenswerte auf E._____ übertragen (u.a. Urk. 060005; Urk. 060013 f.; Urk. 060005; Urk. 060056; Urk. 060104 f.; Urk. 060113; Urk. 25 S. 8 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten hat, haben weder die B._____ AG noch die C._____ AG Kundenbezie- hungen mit einem Bezug zum ehemaligen ... Präsidenten D._____ bzw. dessen Vermögensnachfolgern F._____ und E._____ feststellen können (Urk. 37 S. 12). Die Geschichte mutet denn auch reichlich seltsam an. Auffallend ist bereits der absurd hohe Forderungsbetrag von Fr. 170 Milliarden. Zum Vergleich: Die derzeit reichste Person der Welt verfügt über ein Vermögen von rund USD 140 Milliar- den. Es ist nicht ersichtlich, wie der frühere ... Präsident zu einem derart erhebli- chen Privatvermögen gekommen sein soll. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass dieses grösste Privatvermögen der Welt bei Schweizer Grossbanken lagern soll, wobei diese jegliche Ansprüche bestreiten. Angesichts der Höhe der in Diskussi- on stehenden Vermögenswerte wäre im Übrigen auch zu erwarten, dass F._____ ein renommiertes Unternehmen und nicht zwei Privatpersonen ohne besondere Kenntnisse des Schweizer Rechts mit der Geltendmachung seiner Ansprüche be- auftragt hätte. Dass er E._____ für das Inkasso im erheblichen Umfang von 51% an den Vermögenswerten hätte beteiligen sollen, erscheint ebenfalls wenig über- zeugend. Die vom Beschuldigten neu an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Behauptung, es habe sich nicht um das Privatvermögen des früheren ... Präsiden- ten gehandelt, sondern um das ... Staatsvermögen, lässt die Geschichte nicht glaubhafter erscheinen (Prot. II. S. 14). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte bzw. E._____ nicht die ersten Personen waren, die mit dieser Geschichte an die Schweizer Behörden bzw. Banken herangetreten sind. In der Strafanzeige des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements (EFD) vom 1. September 2011 wird ausgeführt, die gleichen Dokumente seien bereits mehrfach von verschiedenen Personen vorgetragen
- 15 - worden, um eine angebliche Forderung zu begründen. Der Fall E._____ sei kein Einzelfall (Urk. 030002 f.). Zu verweisen ist auch auf die Strafanzeige der B._____ AG vom 28. Mai 2013. Darin wird festgehalten, dass die Bank seit mehreren Jah- ren in regelmässigen Abständen Anfragen, Forderungsschreiben und Drohungen im Zusammenhang mit sich angeblich bei der Bank befindlichen Vermögenswer- ten des ehemaligen ... Präsidenten D._____ erhalte. Dabei würden sich die auf- tretenden Personen, die vermeintlich bevollmächtigt seien, namens von D._____- Erben zu handeln, abwechseln (Urk. 200872). 2.6. Vorliegend sind nicht nur die Vorbringen, die mit den Schriftstücken belegt werden sollen, äusserst unglaubhaft. Auch die Schriftstücke selbst vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Auffallend ist zunächst die äusserst ungewöhnliche formelle Gestaltung. Die Bankdokumente sind laienhaft angefertigt und weisen ein sehr unprofessionelles und unsorgfältiges Erscheinungsbild auf. Sie entsprechen in keiner Weise der üblichen Qualität von Bankunterlagen. Zu verweisen ist dies- bezüglich auf die teilweise dilettantischen Firmen- und Adressangaben, die Un- gewöhnlichkeit der verwendeten Schriften sowie die hohe Anzahl an Stempeln (vgl. u.a. Urk. 200108; Urk. 200115; Urk. 200130; Urk. 200131; Urk. 200137). Auf- fallend ist zudem, dass Dokumente aus den Jahren 1999 und 2001 vorliegen, die angeblich von der B'._____ B._____/… [Abkürzung Deutsch] ausgestellt wurden (Urk. 200130; Urk. 200131; Urk. 200137). Zu diesem Zeitpunkt war die Fusion mit dem H._____ jedoch bereits vollzogen worden. Insgesamt hinterlassen die Do- kumente in Bezug auf ihre Qualität einen äusserst schlechten Eindruck (vgl. dazu auch die beschlagnahmten Schriftstücke), was durch die gutachterlichen Feststel- lungen bestätigt wird. Demzufolge stehen die untersuchten Schrifttücke in keinem qualitativen und sicherheitstechnischen Verhältnis zur Höhe der Forderungen. Es sei unvorstellbar, dass eine Bank einen Wechsel in Milliardenhöhe mit einem Do- kument bestätige, welches weder im Trägermaterial noch im Druck Sicherheit- selemente aufweise und von jedermann erstellt werden könne. Authentische Wertpapiere würden normalerweise aus Sicherheitspapier bestehen und in einer Kombination von konventionellen Druckverfahren hergestellt. Zudem wiesen sol- che Dokumente werthaltige Sicherheitselemente auf (Urk. 098033; Urk. 098043; vgl. auch 098004).
- 16 - Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, weisen die Schriftstücke erhebli- che Schreibfehler auf (Urk. 37 S. 11). Dass diese absichtlich in die Dokumente eingebaut wurden, um die Dokumente als Fälschungen darzustellen bzw. nicht berechtigte Personen zu entlarven, wie der Beschuldigte teilweise geltend machte (Urk. 060007; Urk. 060037), überzeugt nicht, zumal auch die Stempel Fehler auf- weisen. Die Schriftstücke vermögen auch inhaltlich nicht zu überzeugen, zumal die Texte teilweise völlig unverständlich sind. Schliesslich finden sich auf den Do- kumenten verschiedentlich Hinweise auf die Mitwirkung von Schweizer Behörden bzw. Unternehmen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese bei der Abwick- lung der behaupteten Geschäfte hätten mitwirken sollen. Die Dokumente enthal- ten zudem Bezeichnungen, die keiner existierenden Behörde bzw. Gesellschaft zugeordnet werden können ("K._____" [Urk. 200106]; "K'._____ [Urk. 200106]; "L._____" [Urk. 200107]; "M._____" [Urk. 200162; Urk. 200194]; "J'._____" [Urk. 200130; Urk. 200137]; "N._____" [Urk. 200107]; "O._____" [Urk. 200116 ff.]; vgl. dazu auch Urk. 002023; Urk. 17). 2.7. Im Ergebnis ist der Vorinstanz (Urk. 37 S. 12) darin zu folgen, dass die den Schweizer Behörden vorgelegten Dokumente, die angeblich von der B._____ AG bzw. C._____ AG respektive deren Vorgängerbanken stammen und Ansprüche in Milliardenhöhe gegen die Banken belegen sollen, nicht im Verantwortungsbereich von Banken ausgestellt wurden und es sich demzufolge um Fälschungen handelt.
3. Innerer Sachverhalt 3.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren gel- tend, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der fraglichen Anzeigen und Betreibungen felsenfest davon überzeugt gewesen, echte Urkunden in den Händen zu halten und tatsächlich mit einem Inkassomandat über Vermögen der ... Königsfamilie be- traut gewesen zu sein. Dies habe sich im Rahmen sämtlicher Einvernahmen und Eingaben gezeigt (Urk. 26 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 25 S. 5 ff. und Urk. 56 S. 9). 3.2. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjekti- ven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer
- 17 - Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbe- stands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regel- mässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Wür- digung zu behandeln. Hierzu ist auf die folgenden Erwägungen zu verweisen. III. Rechtliche Würdigung
1. Urkundenfälschung 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 23 f.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 1.2. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte zum Nachweis der gegen die B._____ AG bzw. C._____ AG geltend gemachten Forderungen gefälschte Schriftstücke eingereicht. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass es sich bei die- sen Schriftstücken um Urkunden im strafrechtlichen Sinne handelt (vgl. Art. 110 Abs. 4 StGB). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 37 S. 24 f.). Insbesondere hat die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass bei der Beurtei- lung der Beweiseignung eines Dokuments nicht die Beweiskraft der Erklärung im Einzelfall, sondern ihre allgemeine Beweistauglichkeit massgebend ist (Urk. 37 S. 25). Die Argumentation der Verteidigung, den vom Beschuldigten im Januar 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingereichten Beilagen könne keine Urkundenqualität zukommen, da diese bereits von den Gutachtern sowie Gerichten als Totalfälschungen eingestuft worden seien (Urk. 26 S. 12 f.; Urk. 56 S. 10), überzeugt deshalb nicht. Abgesehen davon handelt es sich dabei, soweit ersichtlich, auch um neu eingereichte Unterlagen. Mit der Vorinstanz ist der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. 1.3. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV
- 18 - 130 E. 3.2.1). Weiter wird vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Feh- len eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In- kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hin- weis). 1.4. Vorliegend bestanden konkrete Anzeichen dafür, dass es sich bei den frag- lichen Schriftstücken um Fälschungen handelt. Zu verweisen ist auch an dieser Stelle zunächst auf den unglaubhaften Sachverhalt, der mit den Schriftstücken hätte belegt werden sollen. Wie bereits dargelegt, erscheint es höchst zweifelhaft, dass der frühere ... Präsident über Vermögenswerte im Wert von Fr. 170 Milliar- den verfügt haben soll. Nicht ersichtlich ist des Weiteren, weshalb dessen angeb- licher Vermögensnachfolger, F._____, als Gegenleistung für das Einziehen der Forderung 51% des Milliardenvermögens auf E._____ hätte übertragen sollen. Auffallend sind auch die ungewöhnliche formelle und inhaltliche Gestaltung der Dokumente sowie die vorhandenen Schreibfehler. Aus den Aussagen des Be- schuldigten ergibt sich, dass er diese Umstände ebenfalls bemerkt hat (Urk. 060007; Urk. 060035 ff.; Urk. 060089 f.). Dass er sich dafür unterschiedli- che, teilweise eher abenteuerliche Erklärungen zurechtlegte (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 37 S. 18 ff.), ändert nichts daran. Massgebend ist, dass dem Be-
- 19 - schuldigten die Merkmale, die auf eine Fälschung der Dokumente hindeuteten, ebenfalls aufgefallen sind. 1.5. Dem Beschuldigten war bei Aufnahme seiner Tätigkeit für F._____ und E._____ bekannt, dass die Banken Ansprüche aus einem angeblichen Milliarden- vermögen des ... Präsidenten D._____ abgelehnt hatten und die Authentizität der vorgelegten Dokumente in Frage gestellt worden war. Dies zeigen seine Aussa- gen (Urk. 060005 ff.; Urk. 060086 f.; Urk. 060096 f.; Urk. 060105). Im Zusammen- hang mit der Angelegenheit D._____ waren sogar bereits strafrechtliche Schritte eingeleitet worden. Am 1. September 2011 hatte das Eidgenössische Finanzde- partement (EFD) Strafanzeige gegen E._____ wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs gestellt (Urk. 030001). In der Strafanzeige wird ausgeführt, E._____ habe sich mit Schreiben vom 11. April 2011 an das EFD gewandt und geltend gemacht, dass er gegenüber der B._____ einen Anspruch auf eine Geld- forderung in hohem Umfang habe. E._____ habe angegeben, dass sich die B._____ weigere, ihm diese Geldforderung zu begleichen, weshalb die Schweize- rische Eidgenossenschaft für die geltend gemachte Forderung aufzukommen ha- be. Das EFD habe das Begehren mit Schreiben vom 5. Mai 2011 abgewiesen, wobei festgehalten worden sei, dass es sich offensichtlich nicht um durch die B._____ oder ihre Vorgängerbanken erstellte Dokumente handeln könne. E._____ sei darauf hingewiesen worden, dass sein Verhalten strafrechtlich rele- vant sein könne (Urk. 030002). In der Strafanzeige wird weiter ausgeführt, dass die gleichen Dokumente in der Vergangenheit schon mehrmals von verschiede- nen Personen vorgelegt worden seien, um eine angebliche Forderung zu begrün- den (Urk. 030003). Schliesslich wird festgehalten, es bestehe der konkrete Ver- dacht, dass es sich bei den von E._____ beigelegten Dokumenten um Fälschun- gen handle, wofür insbesondere die erheblichen Schreibfehler sprächen. Es be- stehe daher der konkrete Verdacht, dass sich E._____ mit Hilfe der vermutungs- weise gefälschten Dokumente unrechtmässig habe bereichern wollen (Urk. 030003). Die Strafanzeige vom 1. September 2011 war Bestandteil der Dokumente, die der Beschuldigte von seinen Auftraggebern erhalten hat; ebenfalls das Schreiben des
- 20 - Eidgenössischen Finanzdepartements vom 5. Mai 2011. Der Beschuldigte hat anerkannt, diese Dokumente vor Aufnahme seiner Tätigkeit zur Kenntnis genom- men zu haben (Urk. 060086 f.; Urk. 060096; Urk. 060105). Weiter gab er an, ge- wusst zu haben, dass im Zusammenhang mit dem Vermögen von D._____ inter- national gefälschte Dokumente im Umlauf sind (Urk. 060087). Sämtliche vom Be- schuldigten bei den Schweizer Behörden eingereichten Dokumente waren ihm von E._____ bzw. dessen Vertragspartner, F._____, übergeben worden (Urk. 060077; Urk. 060096; Urk. 060103 ff.; vgl. auch die Aussagen von E._____, Urk. 060052 ff.). Der Beschuldigte hat die von ihm verwendeten Schriftstücke so- mit von einer Person erhalten, die wegen Urkundenfälschung und Betrugs ange- zeigt worden war, was ihm wie erwähnt von Anfang an bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigten geltend macht, nicht mit gefälschten Dokumenten gerechnet zu haben. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, er habe das Antwortschreiben vom 5. Mai 2011 zusammen mit 30'000 Seiten weiteren Akten zur Kenntnis genommen. Für ihn sei die Gesamtbe- trachtung des ganzen Aktenbergs entscheidend gewesen (Urk. 060105). Nach- dem die Schweizer Behörden Dokumente von E._____ als Fälschungen einge- stuft haben, muss dem Beschuldigen jedoch bewusst gewesen sein, dass es sich entgegen seiner (angeblichen) Einschätzung in Tat und Wahrheit anders verhal- ten könnte. Dessen ungeachtet hat er vor Einreichen der Dokumente keinerlei Bemühungen unternommen, um deren Authentizität abzuklären. Vielmehr hat der Beschuldigte den Schweizer Behörden trotz der vorhandenen Unklarheiten zahl- reiche Dokumente aus der ihm übergebenen Sammlung von Schriftstücken einge- reicht. Insgesamt war das Geschäft somit schon von Beginn an derart, dass man nicht ernsthaft daran glauben konnte. Dass angesichts der dilettantischen und unübli- chen Fälschungen etwas faul war, drängte sich dem Beschuldigten gebieterisch auf. 1.6. Bezüglich der im Januar 2015 eingereichten Dokumente kommt hinzu, dass der Beschuldigte mehrfach geltend machte, er sei infolge des Umstands, dass E._____ aus der Haft entlassen worden sei, davon ausgegangen, dass alles
- 21 - in Ordnung sei (Urk. 060034; Urk. 060101 ff.; Urk. 060114; Urk. 25 S. 7). Dies er- scheint jedoch nicht glaubhaft, zumal die Vorwürfe gegen E._____ nicht fallen ge- lassen wurden. Im Übrigen geht aus den Akten auch hervor, dass die Verhaftung von E._____ erst im September 2013 erfolgte (Urk. 030013). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte bereits von weiteren Behörden darüber informiert worden, dass von ihm verwendete Dokumente als Fälschungen eingestuft werden. So wird in den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 4. Juni 2013 betreffend die vom Beschuldigten eingereichten Strafanzeigen ausgeführt, dass die Banken die Echtheit der eingereichten Schrift- stücke in Frage gestellt hätten. Es sei von Seiten der Banken darauf hingewiesen worden, dass es sich dabei um Fälschungen handle bzw. dass sich der Beschul- digte auf unzählige offenkundig gefälschte Bankdokumente berufe, die allesamt Fantasieprodukte darstellen würden (Urk. 201023 f.; Urk. 201027). Die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich begründete die Nichtanhandnahme unter ande- rem damit, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft zumindest teilweise um Fälschungen handle (Urk. 201024; Urk. 201027). Die entsprechenden Verfügungen wurden vom Beschuldigten am
19. Juni 2013 entgegen genommen (Urk. 201035). Er hat denn auch anerkannt, deren Inhalt, einschliesslich die Passage, wonach die Dokumente teilweise ge- fälscht seien, zur Kenntnis genommen zu haben (Urk. 060115). Dem Beschuldig- ten war damit bekannt, dass die Bankdokumente nicht nur von den Bankinstituten und vom Eidgenössischen Finanzdepartement, sondern auch von den Strafver- folgungsbehörden teilweise als gefälscht qualifiziert wurden. Auch die III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich wies den Beschuldigten auf diesen Umstand hin. Im Beschluss vom 25. September 2013 betreffend Nichtanhand- nahme wird ausgeführt, die Vorbringen des Beschuldigten würden von Vornherein als absurd anmuten. Bei den von ihm eingereichten Unterlagen handle es sich zumindest teilweise um offensichtliche Fälschungen (Urk. 201258). Im Laufe der von ihm eingeleiteten Betreibungsverfahren wurde der Beschuldigte ebenfalls mehrfach auf die Urkundenfälschungen hingewiesen. Wie erwähnt, be- trieb der Beschuldigte die B._____ AG mit Zahlungsbefehl vom 19. März 2013 über den Betrag von Fr. 170 Milliarden (Urk. 020047). Gegen den Zahlungsbefehl
- 22 - reichte die B._____ AG Beschwerde ein und beantragte, es sei der Zahlungsbe- fehl bzw. die Betreibung als rechtsmissbräuchlich und damit als nichtig zu erklä- ren (Urk. 020261). In Gutheissung der Beschwerde stellte das Bezirksgericht Zü- rich die Nichtigkeit der Betreibung fest. Im Beschluss vom 24. Oktober 2013 wird ausgeführt, es bestehe der qualifizierte Tatverdacht einer Urkundenfälschung, weshalb von Amtes wegen Strafanzeige einzureichen sei (Urk. 020264). Das vom Beschuldigten am 12. August 2013 gestellte Wechselbetreibungsbegehren (Urk. 020149 ff.) wurde vom Betreibungsamt Zürich 1 mit Verfügung vom
19. August 2013 abgewiesen. Die gegen diese Verfügung eingereichte Be- schwerde wies das Bezirksgericht Zürich am 17. Oktober 2013 ab, wobei Anzeige wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung erstattet wurde (Urk. 010001 ff.). Die vom Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht Zürich mit Urteil vom 20. Januar 2014 abgewiesen. Das Oberge- richt Zürich hielt in seinem Urteil fest, es bestehe ein erheblicher Verdacht auf Ur- kundenfälschung (Urk. 010008). Dessen ungeachtet reichte der Beschuldigte am
26. Januar 2015 erneut gefälschte Schriftstücke bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein. Zu diesem Zeitpunkt lief gegen den Beschuldigten bereits die vorliegende Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung. Das Zwangs- massnahmengericht hatte am 25. Januar 2014 Untersuchungshaft gegen den Be- schuldigten angeordnet, was mit dem dringenden Tatverdacht betreffend Urkun- denfälschung begründet worden war (Urk. 152041 ff.). Im Laufe der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung wurden mehrere Einvernahmen mit ihm durchgeführt. Der Beschuldigte wurde im Rahmen dieser Einvernahmen wie- derholt auf den Verdacht der Urkundenfälschung hingewiesen sowie über die Fäl- schungsmerkmale gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts informiert (vgl. Urk. 060034 f.). Vor dem dargelegten Hintergrund kann der Beschuldigte nicht mehr auf die Echt- heit der von ihm verwendeten Schriftstücke vertraut haben. Die Wahrscheinlich- keit, es mit gefälschten Dokumenten zu tun zu haben, war derart hoch, dass seine Verhaltensweise nicht anders interpretiert werden kann, als dass er es in Kauf genommen hat, gefälschte Urkunden zu verwenden. Es mag durchaus sein, dass der Beschuldigte hoffte, dass die Einschätzung der Behörden nicht zutrifft. Die
- 23 - blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung jedoch nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). Der Beschuldigte handelt demnach zumindest eventualvor- sätzlich. 1.7. Entgegen der Verteidigung (Urk. 26 S. 8 ff.; Urk. 56 S. 7 ff.) bleibt im vor- liegenden Fall kein Raum für einen Sachverhaltsirrtum. Wie bereits dargelegt, ha- ben es die konkreten Umstände dem Beschuldigten nicht mehr erlaubt, darauf zu vertrauen, über echte Dokumente zu verfügen. Dass sich der Beschuldigte mit der Thematik Urkundenfälschung beschäftigt hat, zeigen im Übrigen auch zwei Notiz- zettel, die im Rahmen der bei ihm am 6. März 2014 durchgeführten Hausdurchsu- chung sichergestellt wurden. Neben dem von der Vorinstanz bereits erwähnten Zettel mit den Anmerkungen "Kontonummern öffnen, Kontrolle; Fälschungen, Was Unternommen (U-Schrift, Papier, Tinte - Almanach, Original Vergl.?), …- Fingerprints, Unterlagen, Aushändigen" (Urk. 095052), wird auf einem weiteren Notizzettel festgehalten: "?Urkunden ok nicht ok" (Urk. 095051). Daraus geht ebenfalls hervor, dass sich der Beschuldigte aufgrund der von Seiten der Behör- den erfolgten Hinweise mit der Möglichkeit von gefälschten Urkunden auseinan- dersetzte. Wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Der Umstand, dass der Beschuldigte im April 2014 einen Gutachter mit der Untersuchung der Dokumente beauftragte, vermag entgegen der Verteidigung (Urk. 26 S. 10 f.) nichts daran zu ändern. Vielmehr kann daraus ebenfalls abgeleitet werden, dass dem Beschuldig- ten das Risiko von gefälschten Urkunden bewusst war. Dabei ist darauf hinzuwei- sen, dass die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nicht – wie von der Vertei- digung gefordert (Urk. 56 S. 9 f.) – an dieser Stelle, beim Vorsatz, zu prüfen ist, sondern im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. 1.8. Die Vorinstanz lastete dem Beschuldigten direktvorsätzliches Handeln an. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich bei den Bankgarantien und den weiteren Schriftstücken in diesem Zusammenhang um Fälschungen gehandelt
- 24 - habe (Urk. 37 S. 21, 25 und 42). Die Anklage scheint indes von Eventualvorsatz auszugehen. In der Anklageschrift wird ausgeführt, der Beschuldigte habe es von Anfang an ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass die fragli- chen Schriftstücke gefälscht seien. Im Verlauf der Zeit habe sich für ihn die Dring- lichkeit dieser Möglichkeit gesteigert (Urk. 001010; Urk. 001012). Unabhängig da- von fehlen vorliegend auch Beweise für einen direkten Vorsatz des Beschuldig- ten. Als innere Tatsache lässt sich dies ohnehin nur schwer nachweisen. Vorlie- gend lassen die vorstehend aufgeführten Gründe zwar den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit von gefälschten Dokumenten rechnete. Es kann dem Beschuldigten jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass er im Sinne eines direkten Vorsatzes von gefälschten Dokumenten ausging. Dies gilt auch für die im Januar 2015 eingereichten Dokumente. Zwar waren zu diesem Zeitpunkt bereits Urkunden vom Forensischen Institut unter- sucht und als Totalfälschungen eingestuft worden. Bei den eingereichten Unterla- gen handelt es sich jedoch nicht um diejenigen Dokumente, die in den beiden Gutachten analysiert wurden. Es trifft sodann zu, dass die Aussagen des Be- schuldigten zur Qualität der Urkunden, insbesondere den vorliegenden Schreib- fehlern, nicht zu überzeugen vermögen. Daraus lässt sich jedoch nicht automa- tisch der Schluss ziehen, der Beschuldigte habe sichere Kenntnis von den Fäl- schungen gehabt. Das Vorgehen des Beschuldigten spricht ebenfalls gegen einen direkten Vorsatz. Hätte der Beschuldigte sicher gewusst, dass es sich um Fäl- schungen handelt, hätte er die Schriftstücke wohl kaum den Schweizer Strafver- folgungsbehörden eingereicht. Die Verteidigung hat diesbezüglich zu Recht da- rauf hingewiesen, dass man in einer solchen Situation normaler- und sinnvoller- weise nicht an die staatlichen Behörden gelangt (Urk. 26 S. 8). Der Beschuldigte hätte in der gegen ihn wegen Urkundenfälschung geführten Untersuchung auch wohl kaum Akten eingereicht, von denen er sicher wusste, dass es sich um Fäl- schungen handelte. 1.9. Wie erwähnt, verlangt der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Eventualabsicht genügt (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV,
- 25 -
5. Aufl. 2017, S. 163 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, der Beschuldigte habe mit dem Einreichen der Schriftstücke bei den Behör- den und Gerichten beabsichtigt, die Banken zu angeblich geschuldeten Zahlun- gen zu bewegen (Urk. 37 S. 25). Zudem habe sich der Beschuldigte dadurch auch in der Öffentlichkeit als erfolgreicher Wirtschaftsmediator präsentieren wol- len, was ebenfalls als unrechtmässiger Vorteil zu qualifizieren sei (Urk. 37 S. 22 und 25 f.). Weiter wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass beim Beschuldig- ten keine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit vorliegt (Urk. 37 S. 26 f.). Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
2. Versuchte Nötigung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 27 ff.). Auf die- se Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer- den. 2.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 9. Februar 2013 gegen die B._____ AG bzw. C._____ AG Strafanzeige gestellt hat. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte am 19. März 2013 beim Betreibungsamt Zürich 1 ein Be- treibungsbegehren über Fr. 170 Milliarden sowie gleichentags beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren in derselben Höhe gegen G._____ gestellt hat. Am
12. August 2013 wurde beim Betreibungsamt Zürich 1 zudem ein Wechselbetrei- bungsbegehren eingereicht. Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorge- worfen, er habe den Verantwortungsträgern der B._____ AG bzw. C._____ AG mit einer Strafanzeige gedroht, falls sie die geltend gemachte Milliardenforderung nicht anerkennen bzw. keinen Vergleich abschliessen würden. Es wird ihm auch nicht zur Last gelegt, er habe rechtliche Schritte, insbesondere Betreibungen, für den Fall angekündigt, dass die Forderung weiterhin bestritten werde. Das Nöti- gungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile fällt vorliegend daher ausser Be- tracht.
- 26 - 2.3. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann auch durch andere Beschrän- kung der Handlungsfreiheit erfolgen. Diese Generalklausel wurde infolge der Be- fürchtung aufgenommen, der Begriff der Gewalt könne zu eng gefasst sein, um auch Betäubung oder Hypnose zu erfassen. Aufgrund ihrer weiten Formulierung muss sie restriktiv ausgelegt werden. Es kommt nur ein Mittel in Betracht, welches die Willensfreiheit in ähnlicher Weise beschränkt wie Gewalt oder Drohung. Die nötige Intensität erkannte das Bundesgericht z.B. im organisierten und mit Mega- fonen unterstützten Niederschreien einer Rede oder in der Blockierung von Ver- kehrswegen (vgl. dazu STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, S. 126 ff.). 2.4. Ein Strafverfahren bedeutet für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung. Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt denn auch grundsätzlich den Tatbestand der Nötigung, da damit ernstliche Nachteile in Aus- sicht gestellt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Einreichen einer Strafanzeige in jedem Fall die für eine Beschränkung der Handlungsfreiheit not- wendige Intensität erreicht. Eine Nötigungshandlung muss geeignet sein, den Wil- len des Betroffenen zu brechen oder mindestens zu beeinflussen. Die vom Be- schuldigten bei den Strafverfolgungsbehörden eingereichten Strafanzeigen waren von Vornherein nicht geeignet, die Banken in ihrer Handlungsfreiheit zu be- schränken, zumal sie wie erwähnt nicht gegen eine bestimmte bzw. bestimmbare Person gerichtet waren und keine klaren strafrechtlichen Anschuldigungen ent- hielten. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte am 4. Juni 2013 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe würden bei Weitem keinen genügenden Anfangsverdacht für die Eröff- nung einer Strafuntersuchung begründen (Urk. 201024; Urk. 201027). Vor diesem Hintergrund kann in den Eingaben des Beschuldigten bei den Strafverfolgungs- behörden kein die Willensfreiheit beschränkendes Zwangsmittel erkannt werden. Entgegen der Staatsanwaltschaft liegt auch keine versuchte Tatbegehung vor. Die Strafbarkeit einer Nötigung setzt in der Regel ein, wenn damit begonnen wur- de, Druck auf eine Person auszuüben. Ein Nötigungsversuch liegt vor, wenn sich das Opfer trotz Einsatz des Nötigungsmittels nicht so verhält, wie der Täter es
- 27 - will. Die Willensfreiheit der Banken bzw. deren Repräsentanten wurde vorliegend in keiner Weise tangiert. Nachdem die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit restriktiv anzuwenden ist, besteht auch kein Anlass, die Eingaben des Beschuldigten bei den Strafverfolgungsbehörden bereits als Ver- such einer Nötigung zu qualifizieren. Im Übrigen ist auch fraglich, ob der Beschul- digte mit den Eingaben vom 9. bzw. 20. Februar 2013 tatsächlich auf die Eröff- nung einer Strafuntersuchung hinwirken wollte. Die zeitlich ersten Schreiben sind zwar mit "Anzeige" betitelt und der Beschuldigte spricht darin teilweise von illega- len und unerlaubten Handlungen der Banken. Die ausdrücklich gestellten Anträge lauten jedoch auf Einblick in die Bankkonten, sofortige Verfügbarkeit über die Konten sowie Einblick in alle Kontobewegungen und Zinsgutschriften (Urk. 020001 f.; Urk. 020021). Der Antrag auf Eröffnung einer Strafuntersuchung wird an keiner Stelle gestellt. 2.5. Wie bereits dargelegt, kommt bei der Tatbestandsvariante der anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit nur ein Verhalten in Betracht, dem eine der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Möglichkeit, einem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, kann die Annahme eines ernstlichen Nachteils aus- schliessen (vgl. dazu BGE 115 IV 207 E. 2a; BGE 122 IV 322 E. 1a). Die Drohung mit einer Betreibung ist deshalb nicht in jedem Fall als Androhung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren. Massgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies ist darauf zurückzuführen, dass einem Schuldner zum Schutz vor ungerechtfertigter Vollstreckung die Möglichkeit des Rechtsvorschlags und damit der gerichtlichen Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche zur Verfügung steht. Besteht ein offensichtlicher Missbrauch des Betreibungsverfah- rens, kann eine Betreibung zudem als nichtig erklärt werden. Aufgrund der zivil- rechtlichen Instrumente, welche es zulassen, gegen eine ungerechtfertigte Betrei- bung vorzugehen, kann im alleinigen Umstand einer Betreibung deshalb kein die Willensfreiheit beschränkendes Zwangsmittel erkannt werden. Anders ist zu ent- scheiden, wenn das Opfer im Hinblick auf eine Stellen- oder Wohnungsbewer- bung oder wegen eines dringend benötigten Kredits einen einwandfreien Betrei-
- 28 - bungsregisterauszug benötigt (vgl. zum Ganzen JOSITSCH/CONTE, Nötigung durch Betreibung, in BlSchK 2017, S. 63 ff.). Die B._____ AG erhob in der vom Beschuldigten eingeleiteten Betreibung Rechtsvorschlag. Gegen den Zahlungsbefehl reichte sie Beschwerde ein, mit dem Antrag, es sei der Zahlungsbefehl bzw. die Betreibung als rechtsmissbräuchlich und damit als nichtig zu erklären. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 stellte das Bezirksgericht Zürich in Gutheissung der Beschwerde fest, dass die vom Be- schuldigten angehobene Betreibung nichtig sei. Das Betreibungsamt Zürich 1 wurde angewiesen, die Betreibung im Register zu löschen (Urk. 020267). Damit war es der B._____ AG mit verhältnismässig geringem Aufwand möglich, die Be- treibung des Beschuldigten auf dem Rechtsweg zu beseitigen. Das vom Beschul- digten am 12. August 2013 gestellte Wechselbetreibungsbegehren wurde vom Betreibungsamt abgewiesen. Die Ausstellung der entsprechenden Zahlungsbe- fehle wurde verweigert. Den dagegen ergriffenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. dazu Urk. 01000 ff.). Die Wechselbetreibung blieb damit ohne weiteren rechtlichen Folgen. Die vom Beschuldigten angehobenen Betreibungen waren im konkreten Fall daher nicht geeignet, die Handlungsfreiheit der B._____ AG in irgendeiner Form zu beschränken. Die B._____ AG konnte sich allfälligen Beeinflussungsversuchen ohne Weiteres entziehen. Die in Betreibung gesetzte Forderung war zudem derart hoch, dass auch unbeteiligte Drittpersonen nicht ernsthaft auf deren Legitimität schliessen konnten. Dass mit den Betreibungen rufschädigende Auswirkungen oder Wettbewerbsnachteile verbunden waren, ist daher nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch in der Anklage nicht behauptet. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist daher nicht erfüllt. Wie erwähnt, kann nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen zu einer Be- strafung nach Art. 181 StGB führen. Die Generalklausel der Beschränkung der Handlungsfreiheit ist restriktiv anzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist der Ver- such einer Beschränkung der Handlungsfreiheit auch nicht als versuchte Nötigung zu qualifizieren. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass auch querulatori- sche Eingaben, mit denen offensichtlich unbegründete Ansprüche geltend ge- macht werden, als versuchte Nötigungen qualifiziert werden müssten. Im Übrigen lässt sich vorliegend auch nicht gänzlich ausschliessen, dass der Beschuldigte die
- 29 - Betreibungsverfahren eingeleitet hat, um die von ihm behauptete (Milliarden-) Forderung vollstrecken zu lassen, und nicht um die B._____ AG unter Druck zu setzen. In Bezug auf das vom Beschuldigten am 19. März 2013 gestellte Arrest- begehren ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte damit nicht die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sondern vielmehr die Verhaftung von G._____ erwirken wollte. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, er habe sich darunter dessen Arrestierung bei Brot und Wasser vorgestellt (Urk. 060109). Da- mit erklärt sich auch, weshalb das Begehren nicht gegen die Bank, sondern eine natürliche Person gerichtet war. 2.6. Unklar ist, ob die Staatsanwaltschaft im Umstand, dass der Beschuldigte am 26. Januar 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich weitere gefälschte Schriftstücke eingereicht hat, ebenfalls eine Nötigungshandlung sieht. Dafür spricht, dass sie auf Hinweis der Vorinstanz, nur die Repräsentanten einer juristischen Person könnten Opfer einer Nötigung sein (Urk. 12), die Umschrei- bung "Verantwortungsträger der Oberstaatsanwaltschaft" in die Anklage aufnahm (Urk. 15). Es wird in der Anklage jedoch nicht weiter ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte die Oberstaatsanwaltschaft bzw. deren Verant- wortungsträger durch das Einreichen von (gefälschten) Unterlagen in ihrer Hand- lungsfreiheit hätte beschränken können. 2.7. Im Ergebnis kann das Vorgehen des Beschuldigten nicht als mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB qualifiziert werden, weshalb er von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist.
3. Falsche Anschuldigung 3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 32 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden. 3.2. Dass der Beschuldigte am 9. Februar 2013 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anzeige gegen die B._____ AG bzw. C._____ AG erhoben
- 30 - hat, ist erstellt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 gelangte der Beschuldigte erneut an die Strafverfolgungsbehörden und reichte weitere Unterlagen in dieser Angelegenheit ein. In seinen Eingaben kritisiert der Beschuldigte das Verhalten der Banken scharf. Diese würden den Kontoinhabern den Einblick sowie die Ver- fügung über die Konten verweigern. Es werde daher Antrag auf Einblick in die Konten, inklusive Kontobewegungen und Zinsgutschriften der letzten Jahre, sowie auf sofortige Verfügbarkeit über die Konten gestellt (Urk. 020001; Urk. 020002; vgl. auch Urk. 020021). Die Schreiben des Beschuldigten richteten sich gegen die Banken als juristische Personen. Er bezichtigte darin keine konkrete Person eines strafbaren Verhaltens. Eine juristische Person kann nicht Gegenstand einer Be- schuldigung sein, ein Delikt begangen zu haben (BSK StGB-DELNON/RÜDY,
3. Aufl. 2013, Art. 303 N 9). Die Staatsanwaltschaft behalf sich für die Anklage- schrift deshalb mit der Formulierung, der Beschuldigte habe auf die Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung gegen "Repräsentanten des B._____-Konzern und des C._____-Konzern" hinwirken wollen (Ziffer 12). Eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB setzt indes voraus, dass die angeschuldigte Person bestimmbar ist. Es muss zumindest aus den Umständen erkennbar sein, wer gemeint ist (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Täter den Behörden tatsächliche Umstände mitteilt, die geeignet sind, einen Anfangsver- dacht zu begründen. Die Bezichtigung muss unmissverständlich den Vorwurf ent- halten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet (BSK StGB- DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 16). Wie bereits dargelegt, war für die Strafver- folgungsbehörden nicht klar, welches strafbare Verhalten der Beschuldigte zur Anzeige bringen wollte (vgl. Urk. 020056; Urk. 200362), was angesichts der teil- weise unklaren und weitschweifigen Ausführungen nicht überrascht. Eine Verur- teilung wegen falscher Anschuldigung fällt auch aus diesem Grund ausser Be- tracht. Nachdem in diesem Anklagepunkt keine Verurteilung erfolgen kann, ist auf eine Verbesserung der Anklage zu verzichten (vgl. oben Ziff. I.3.4.).
- 31 - IV. Strafzumessung
1. Übergangsrecht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Bege- hung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Nachdem die mit der Revision vor- genommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betref- fen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der ma- ximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als milder qualifiziert werden kann, ist im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen.
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. 2.2. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe ist wegen der mehr- fachen Tatbegehung angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ausserge- wöhnliche Umstände, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens recht- fertigen würden, sind keine ersichtlich.
3. Tatkomponenten 3.1. Bei der objektiven Tatschwere der Urkundenfälschung ist zunächst auf die grosse Anzahl an gefälschten Schriftstücken hinzuweisen. Der mit den gefälsch-
- 32 - ten Urkunden angestrebte Vermögensvorteil war erheblich, hätte damit doch eine Milliardenforderung gegen die B._____ AG belegt werden sollen. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich zudem die mehrfache Tatbegehung sowie der sich über mehrere Jahre erstreckende Zeitraum des deliktischen Verhaltens aus. Mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 42) ist von einem systematischen, geplanten Vorgehen auszugehen. Der Beschuldigte hat innerhalb einer Zeitspanne von zwei Jahren immer wieder gefälschte Bankunterlagen bei den Behörden eingereicht. Sein Verhalten zeugt von einer erheblichen Hartnäckigkeit. Deutlich gemindert wird die Tatschwere durch den Umstand, dass die vom Beschuldigten verwendeten Do- kumente von den Behörden als offensichtliche Fälschungen erkannt wurden. Es bestand zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, dass der Beschuldigte sein Ziel würde erreichen können. Die Eingaben waren für die Behörden jedoch mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Dem Beschuldigten kann vorliegend nicht an- gelastet werden, die Urkunden selbst gefälscht zu haben, was sein Verschulden relativiert. Es ist davon auszugehen, dass ein Täter für die Verwendung einer ge- fälschten Urkunde im Vergleich zur Herstellung dieser Urkunde weniger kriminelle Energie aufwenden muss. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht einzustufen. 3.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 42) ist von einem egoistischen Motiv auszu- gehen. Dem Beschuldigten wurde für seine Tätigkeit in dieser Angelegenheit ein Honorar versprochen (Urk. 060007). Im Weiteren war es ihm wohl auch ein Anlie- gen, sich in der Öffentlichkeit als erfolgreicher Wirtschaftsmediator präsentieren zu können. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldig- ten – im Gegensatz zur Vorinstanz, die von direktvorsätzlichem Tun ausging – le- diglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist. Das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähig- keit begangene Tat geringer ist, als wenn der Täter unter sonst gleichen Umstän- den voll schuldfähig gewesen wäre. Die geringere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 118). Die Staatsanwaltschaft gab am 31. Januar 2014 eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten bei med. pract. I._____ in Auftrag (Urk. 096001 ff.). Dieser kam
- 33 - in seinem Gutachten vom 25. März 2014 zum Schluss, dass beim Beschuldigten zu den fraglichen Tatzeiträumen von einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 096069 f.; Urk. 096073 f.). Die gutachterliche Einschätzung wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch der Verteidigung in Frage gestellt. Es bestehen auch keine triftigen Gründe, vom nachvollziehbaren tatsächlichen Befund des psychiatrischen Sachverständigen abzuweichen. Die leicht- bis mittelgradige Ein- schränkung der Schuldfähigkeit wirkt sich auf den subjektiven Tatbestand eben- falls relativierend aus. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjek- tiven Komponenten daher beträchtlich relativiert. 3.3. Im Ergebnis erweist sich aufgrund des Tatverschuldens eine Geldstrafe im Bereich von 150 Tagessätzen als angemessen.
4. Täterkomponenten 4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 37 S. 44); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 44) ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschul- digten (Urk. 18/1-2; Urk. 39) strafzumessungsneutral zu behandeln. Demgegen- über wirkt sich die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung leicht straf- erhöhend aus. Der Beschuldigte hat am 26. Januar 2015 erneut gefälschte Ur- kunden verwendet, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits wegen dieses Delikts ge- gen ihn ermittelt wurde. Dies zeugt von ausgeprägter Uneinsichtigkeit und Unbe- lehrbarkeit. 4.3. Der Beschuldigte hat letztendlich anerkannt, dass die von ihm verwendeten Schriftstücke teilweise gefälscht waren. Dieses Eingeständnis erfolgte erst gegen Schluss der Untersuchung nach Einholen von zwei forensischen Gutachten. Von einem sofortigen und freiwilligen Geständnis kann daher nicht gesprochen wer-
- 34 - den. In Anbetracht der vorliegenden Beweislage kann dem Beschuldigten auch nicht attestiert werden, er habe Straftaten von sich aus offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Nachdem sich die von ihm eingereichten Schreiben und Unterlagen bei den Akten befanden, wäre ein Bestreiten der Tat- vorwürfe wenig aussichtsreich gewesen. Der Vorinstanz (Urk. 37 S. 44 f.) ist bei- zupflichten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung bereitwillig aussagte und ausführlich zu den Tatvorwürfen Stellung nahm. Er hat denn auch Eingeständnis- se gemacht, die das Strafverfahren insgesamt vereinfacht haben. Festzuhalten ist indes, dass der Beschuldigte nur beschränkt Einsicht und Reue erkennen lässt. Insgesamt ist das Nachtatverhalten lediglich leicht strafmindernd zu berücksichti- gen.
5. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral verhalten, ist die Delinquenz während laufender Un- tersuchung leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das (Teil-) Geständnis des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu veranschlagen. Im Ergebnis ist der Be- schuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. Der Anrech- nung der durch Haft erstandenen 71 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Kriterien zur Festsetzung des Tagessatzes zutreffend wie- dergegeben (Urk. 37 S. 46). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse an, er erhalte eine monatliche IV-Rente von EUR 1'200.– sowie ab Frühling 2018 eine zusätzliche Rente von monatlich rund EUR 600.–. Vermögen habe er keines (Urk. 25 S. 1 ff.). Im Berufungsverfahren reichte der Beschuldigte einen Beleg der Pensionsversicherungsanstalt von Ja- nuar 2018 ein, gemäss dem ihm monatlich EUR 1'102.92 ausbezahlt werden (Urk. 46/3). Bei diesem Betrag sind die Lohnsteuer sowie ein Krankenversiche- rungsbeitrag bereits abgezogen (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, Urk. 25 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Be-
- 35 - schuldigte an, er werde die Rente aus Deutschland von rund EUR 600.– erst in einigen Jahren erhalten. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 70.– ist daher zu reduzieren. Ein Tagessatz von Fr. 40.– erweist sich als an- gemessen. V. Strafvollzug Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht der be- dingte Vollzug der Geldstrafe sowie die Dauer der Probezeit nicht zur Disposition, weshalb die diesbezügliche vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 1.1. Mit Urteil vom 17. Januar 2018 entschädigte die Vorinstanz den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 33'140.– (Urk. 37 S. 54). Dagegen erhob der amtli- che Verteidiger Beschwerde (Urk. 53/2). Wie erwähnt, liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Honoraransprüche der amtlichen Verteidigung bei der Beru- fungskammer, falls gleichzeitig zur Beschwerde Berufung erhoben und auf die Berufung eingetreten wird. Nachstehend ist deshalb über den Honoraranspruch des amtlichen Verteidigers zu befinden. 1.2. Der amtliche Verteidiger machte vor Vorinstanz für das gesamte Strafver- fahren ein Honorar von Fr. 36'778.95 geltend (vgl. Urk. 23/1-3; Urk. 24). Die gel- tend gemachte Entschädigung setzt sich zusammen aus einer ersten Tranche von Fr. 22'387.– für den Zeitraum vom 24. Januar 2014 bis 22. Juli 2015, einer zweiten Tranche von Fr. 10'824.95 für den Zeitraum vom 23. September 2015 bis
13. Januar 2018 sowie einer letzten Tranche von Fr. 3'567.– für den Zeitraum vom 15. bis 16. Januar 2018. 1.3. Die Honorarkürzung wurde von der Vorinstanz zunächst damit begründet, dass die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung nicht wie von der Verteidigung
- 36 - geschätzt drei, sondern zwei Stunden betragen habe. Dementsprechend wurde vom geltend gemachten Zeitaufwand eine Stunde in Abzug gebracht (vgl. Urk. 37 S. 52). Diese Kürzung (Fr. 220.– zzgl. 7.7 % MwSt., insgesamt Fr. 236.94) wird vom amtlichen Verteidiger akzeptiert (Urk. 53/2 S. 3). 1.4. Im Weiteren nahm die Vorinstanz für das Vorverfahren eine Kürzung im Umfang von Fr. 3'402.– vor (Fr. 3'150.– zzgl. 8 % MwSt.). Zur Begründung führte sie aus, der geltend gemachte Anwaltsaufwand erscheine weder angemessen noch notwendig, um die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Einzel- richterfall wahrzunehmen. Die sich im Verfahren stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert, zumal sich der Beschuldigte bezüglich des äusseren Sachverhalts geständig gezeigt habe (Urk. 37 S. 51 f.). Für das Vorverfahren werde in der Honorarnote ein Zeit- aufwand von 132,2 Stunden geltend gemacht. Dabei fielen Kontakte mit dem Be- schuldigten, seien sie persönlich, telefonisch oder per E-Mail, erheblich ins Ge- wicht. Unter diesem Titel würden insgesamt rund 30 Stunden aufgeführt. Dies sei übermässig. Angesichts der notwendigen persönlichen Gespräche im Vorfeld von Einvernahmen und im Hinblick auf wesentliche Verfahrensschritte (wie z.B. Gut- achten) erschienen 15 Stunden als angemessen. Der übrige für Kontakte mit dem Beschuldigten geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden (7,5 Stunden à Fr. 200.– und 7,5 Stunden à Fr. 220.–) sei nicht zu entschädigen (Urk. 37 S. 52). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV be- misst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung. Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 IV 124 E. 3.1). Der Ver- teidigung ist beizupflichten, dass die vorliegende Strafuntersuchung umfangreich war und einen grösseren Zeitaufwand erforderte. Bis zur Anklageerhebung dauer- te die Untersuchung rund 3 ¾ Jahre. Im Verlauf der Untersuchung wurden ver- schiedene Zwangsmassnahmen (Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen) an- geordnet, mehrere Gutachten eingeholt sowie rechtshilfeweise Beweise erhoben.
- 37 - Der Aufwand der Strafuntersuchung kommt bereits in der Anzahl Untersuchungs- akten zum Ausdruck. Dass das Verfahren erstinstanzlich in einzelrichterliche Kompetenz fiel, ist Folge der beantragten Strafe. Allein daraus kann nicht abgelei- tet werden, dass es sich um einen unkomplizierten Fall gehandelt hat. Dass der amtliche Verteidiger innerhalb der fast vier Jahren dauernden Untersuchung ins- gesamt rund 30 Stunden für Gespräche mit dem Beschuldigten aufwendet hat, erscheint vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich unangemessen. Aus den Ak- ten geht zudem hinreichend hervor, dass es sich beim Beschuldigten um einen anspruchsvollen Mandanten handelt. Dass die vorliegende Vertretung einen ver- gleichsweise höheren Betreuungsaufwand erfordert hat, erscheint daher nach- vollziehbar. Im Ergebnis erscheint der geltend gemachte Aufwand noch ange- messen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren daher antragsgemäss mit Fr. 36'542.– zu entschädigen. Es ist davon Vormerk zu neh- men, dass diesbezüglich bereits eine Akontozahlung von Fr. 15'000.– erfolgt ist.
2. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Im angefochtenen Urteil wurden die Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufer- legt (Urk. 37 S. 53). Der Beschuldigte wird heute von den Anklagevorwürfen der Nötigung und der falschen Anschuldigung freigesprochen, es erfolgt heute ledig- lich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Dabei handelt es sich jedoch nicht um unabhängige Tatkomplexe, sie gehen vielmehr auf densel- ben Lebenssachverhalt zurück. Vorliegend wäre die Untersuchung nicht weniger aufwendig ausgefallen, wenn von vornherein nur das Delikt zur Anklage unter- sucht worden wäre, für das der Beschuldigte schlussendlich auch verurteilt wird. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass das vorinstanzliche Verfahren insge- samt weniger aufwendig gewesen wäre. Somit rechtfertigt es sich insgesamt, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens, mit Ausnahme der Verteidigungskosten, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver-
- 38 - teidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln ist vorzubehalten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Er erreicht eine Verfah- renseinstellung bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung sowie einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung, und als Folge davon eine nicht unwesentli- che Reduktion der Sanktion. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es ge- rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind im Umfang der Hälfte einst- weilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 17. Januar 2018 hinsichtlich der Dispositivziffer 4 (Entscheid über beschlagnahmte Urkunden) sowie teilweise hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB eingestellt.
- 39 -
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
3. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 71 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 36'542.– entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dies- bezüglich bereits eine Akontozahlung von Fr. 15'000.– erfolgt ist.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Verteidigungskosten, werden zu vier Fünfteln dem Be- schuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 40 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom