Sachverhalt
1. Anklagevorwurf (Urk. 30) 1.1. Am Freitag, 20. Januar 2017, ca. gegen 14.00 Uhr, soll es in der Asyl- unterkunft in D._____ zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen drei asylsuchenden Personen – dem Beschuldigten einerseits sowie dem Ge- schädigten B._____ und C._____ andererseits – gekommen sein. Als sich der Geschädigte dem Beschuldigten in dessen Zimmer genähert habe, soll der Be- schuldigte ein Rüstmesser (Klingenlänge ca. 85 mm, Gesamtlänge 200 mm) be- händigt haben und damit dem Geschädigten bewusst und gewollt einen Stich in den Oberkörper unterhalb des Schlüsselbeins links versetzt haben. 1.2. Dadurch hat der Geschädigte unterhalb des linken Schlüsselbeins, knapp neben den grossen Gefässen, eine bis auf den Knochen reichende, ca. 5 cm tiefe und bis zu 2 cm weite Stichverletzung mit einer ca. 3 cm langen Schnittwunde und einem kleinen Hämatopneumothorax erlitten, welche Verletzungen nicht le- bensgefährlich waren und keinen bleibenden Nachteil zur Folge hatten. 1.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe um die möglicherweise tödlichen Folgen (z.B. Verletzung von grossen Gefässen, Schlagadern oder Venen mit lebensbedrohlichem Blutverlust etc.) gewusst und habe diese Folgen gewollt bzw. habe diese Folgen – wie auch die tatsächlich erlittenen Verletzungen und deren Folgen – zumindest in Kauf genommen.
2. Ausgangslage / zusammengefasster Standpunkt der Parteien 2.1. Den zur Anklage gebrachten Kernsachverhalt – nämlich, dass der Be- schuldigte dem Geschädigten das Messer wissentlich und willentlich in die Brust gestochen hatte und es dadurch zu den beschriebenen Verletzungen gekommen war – sieht die Vorinstanz als erstellt an (Urk. 87 S. 32-34). Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies wird denn auch im Berufungsverfahren von keiner Partei be- anstandet (Urk. 88; Urk. 128; Urk. 129).
- 8 - Präzisierend bzw. ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist hinsichtlich der Intensität des Stiches festzuhalten, dass dieser heftig, d.h. kraftvoll, ausge- führt wurde (vgl. die Aussagen des Geschädigten [Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/2 S. 11] und von C._____ [Urk. 10/1 S. 9] sowie das entsprechende Gutachten [Urk. 17/3 S. 3], wonach der Stich bis auf den Knochen reichte). 2.2. Nicht erstellen lasse sich – so die Vorinstanz (Urk. 87 S. 32 f.) – der Sach- verhaltsabschnitt, gemäss welchem der Beschuldigte auf dem Bett gesessen, sich in der Folge erhoben und C._____ und den Geschädigten aufgefordert habe das Zimmer zu verlassen. Nicht erstellt sei weiter, dass der Geschädigte nach einem kurzen Wortwechsel zur Tür gegangen sei und ein Schimpfwort fallengelassen habe, welches vom Beschuldigten in der Folge mehrfach gegenüber dem Ge- schädigten geäussert worden sei, woraufhin der Geschädigte zurück in das Zim- mer gegangen sei und sich dem Beschuldigten genähert habe. Die Aussagen von C._____, des Geschädigten und des Beschuldigten seien diesbezüglich nicht glaubhaft und weitere Hinweise bzw. Beweismittel hierfür würden fehlen. Schliesslich gesteht die Vorinstanz dem Beschuldigten in Abweichung bzw. Er- gänzung des Anklagesachverhalts zu, dass vom Geschädigten Aggressionen ausgegangen seien und dass "aufgrund der Anwesenheit von C._____ und des Geschädigten im Zimmer des Beschuldigten eine für den Beschuldigten zu- mindest psychisch bedrohliche Situation mit physischer Enge und Übermacht ent- standen" sei (Urk. 87 S. 33). Der Beschuldigte habe aufgrund des Umstands, dass ihm der offenbar wütende Geschädigte nach vorhergegangenem Streit zu- sammen mit C._____ in sein Zimmer gefolgt war, von einem unmittelbar bevor- stehenden Angriff auf seine körperliche Integrität ausgehen können. Dass der Geschädigte und C._____ dem Beschuldigten gesagt hätten, sie würden ihn töten bzw. die vom Beschuldigten geltend gemachte Todesangst lasse sich nicht erstellen. Ebenfalls nicht erstellt sei, dass vom Beschuldigten Provokationen aus- gegangen seien. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei davon auszu- gehen, dass vom Geschädigten eine Tätlichkeit (Art. 126 StGB) oder eine ein- fache Körperverletzung (Art. 123 StGB) zum Nachteil des Beschuldigten beab- sichtigt gewesen seien (Urk. 87 S. 41). In rechtlicher Hinsicht geht die Vorinstanz
- 9 - von einer Notwehrsituation aus, wobei der Beschuldigte allerdings die Grenzen der zulässigen Abwehr überschritten habe (sog. Notwehrexzess). 2.3. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Annahme einer Notwehrsituation. Hierfür würden sich weder in den Aussagen des Geschä- digten noch eines einzigen anderen Zeugen noch in weiteren Beweismitteln ir- gendwelche Hinweise finden. Es habe weder ein Angriff stattgefunden noch sei der Beschuldigte unmittelbar mit einem Angriff bedroht worden. Von Notwehr könne keine Rede sein (Urk. 88 S. 3; Urk. 128 S. 2-5). 2.4. Angesichts des Standpunkts des Beschuldigten ist deshalb im Folgenden zunächst zu prüfen, ob gestützt auf die vorhandenen Beweismitteln in tatsäch- licher Hinsicht von einer Notwehrsituation auszugehen ist. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinan- dersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Die Vorinstanz führte sinngemäss aus, der Beschuldigte sei weniger glaubwürdig, weil er als Beschuldigter ein legitimes Interesse daran habe, sich nicht selbst zu belasten (Urk. 87 S. 23). Dies ist entweder ein untaugliches Kriteri- um zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen, weil ein Unschul- diger dasselbe Interesse hat, oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Darüber hinaus verstösst eine solche Feststellung gegen das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im nega- tiven Sinne. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Ge- schädigten und von C._____ sind folglich für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht von Relevanz.
- 10 - 3.2. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Aussagen allesamt korrekt zu- sammengefasst (Urk. 87 S. 6-9 [Aussagen des Beschuldigten]; S. 9-11 [Aussagen des Geschädigten], S. 11-14 [Aussagen C._____, Bewohner Asylheim], S. 14-16 [Aussagen E._____, Bewohner Asylheim], S. 16-18 [Aussagen F._____, Bewoh- ner Asylheim], S. 18 f. [Aussagen G._____, Bewohner Asylheim], S. 19 f. [Aussa- gen H._____, Bewohner Asylheim], S. 20 f. [Aussagen I._____, Sozialberaterin für Asylfürsorge]). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Was die Vorinstanz im Übrigen zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung, den Beweiswürdigungsregeln sowie den verfügbaren Be- weismitteln ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 87 S. 5 ff., S. 21 ff.). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist insbesondere strittig, ob im Tat- zeitpunkt eine Notwehrsituation vorlag. In Frage steht mit anderen Worten das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Für die Prüfung, ob eine rechtfertigende Sachlage bestand, ist vorab – und in Ergänzung zu den grundsätzlichen Aus- führungen der Vorinstanz – auf einige Besonderheiten in Bezug auf die Sach- verhaltserstellung und Beweiswürdigung hinzuweisen. 3.4.1. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Hand- lung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschulds- vermutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Straf- richter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis).
- 11 - 3.4.2. Der Staat hat dem Beschuldigten insbesondere alle objektiven und subjek- tiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2), aber grundsätzlich auch alle weiteren Strafbarkeits- voraussetzungen. Da allerdings gemäss dem materiellen Recht die Tatbestands- mässigkeit einer Verhaltensweise die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit indi- ziert (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21), sind solche entlastenden (rechtferti- genden oder schuldausschliessenden) Umstände (erst dann) abzuklären, wenn "nach dem infrage stehenden Sachverhalt diesbezüglich konkrete Zweifel beste- hen" (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 10 N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2a; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Bei Rechtfertigungsgründen trifft die beschuldigte Person regel- mässig eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegen (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Auch das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung betont, dass die Strafbehörden zwar die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt abzuklären haben (Art. 6 Abs. 2 StPO). Dies entbinde den Beschuldigten allerdings nicht, den behaupteten Recht- fertigungsgrund (dort: Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei) "vertretbar vorzubringen". Damit werde ihm weder die Beweislast zugeschoben noch werde er mangels Beweises seiner Unschuld verurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 Urteil vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4). 3.4.3. Diesen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung im Zusammenhang mit behaupteten Rechtfertigungsgründen wurde in der vorinstanzlichen Urteils- begründung nicht ausreichend Rechnung getragen oder aber die Begründung erscheint zumindest widersprüchlich. Der Angriff wird einzig vom Beschuldigten behauptet. Objektive Beweismittel dafür bestehen keine (dazu nachfolgend). Die Vorinstanz gelangt nach Würdigung aller Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, diese seien "insgesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren" (Urk. 87 S. 27). Wie die Vorinstanz dann in der Folge – gestützt auf diese unglaubhaften Aussagen – zur Auffassung gelangt, es habe eine Notwehrsituation vorgelegen, bleibt unklar.
- 12 - 3.5. Bei der nachfolgenden Sachverhaltserstellung wird somit insbesondere zu prüfen sein, ob der Beschuldigte die behauptete Angriffssituation substantiiert und glaubhaft zu schildern vermochte oder ob anderweitig Hinweise auf eine rechtfer- tigende Sachlage bestehen.
4. Objektive Beweismittel 4.1. Im Recht liegt eine Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich über den Tatort sowie über den Geschädigten und den Beschuldigten (Urk. 11). Darin sind zwei minimste Kratzer/Hautabschürfungen auf der linken Halsvorder- seite (Urk. 11 S. 50 f.) sowie auf der rechten Hals-/Nackenseite (Urk. 11 S. 52 f.) des Beschuldigten dokumentiert, die von blossem Auge aber kaum und nur dank starker Vergrösserung erkennbar sind. Diese Fotos vermitteln jedenfalls nicht das Bild eines eben stattgefundenen tätlichen Übergriffs auf den Beschuldigten. Nichts anderes ergibt sich aus den Fotos des Geschädigten, die den inkriminier- ten Messerstrich dokumentieren, aber keine weiteren Verletzungen, die auf eine vorangegangene tätliche Auseinandersetzung schliessen liessen (Urk. 11 S. 27 ff.). 4.2. Von verschiedenen Körperteilen des Geschädigten wie auch des Be- schuldigten wurden mehrere Wattetupfer-Abstriche durch das Forensische Institut Zürich gesichert (vgl. Urk. 12/1) und in der Folge vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich auf DNA-Spuren ausgewertet (Urk. 12/4: beim Geschädig- ten: Fingernagelschmutzasservate Hand rechts und links; beim Beschuldigten: Abstriche ab Gesicht, Halsbereich vorne und Schulterbereich rechts/Halsansatz). Die Auswertung förderte folgende Ergebnisse zu Tage (Urk. 12/4 S. 3 f.): 4.2.1. Aus dem Abstrich ab dem Gesichtsbereich des Beschuldigten konnte ein DNA-Profil einer männlichen Person erstellt werden. Darüber hinaus traten ver- einzelt sehr schwach ausgeprägte weitere Merkmale in Erscheinung, die jedoch nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar waren. Das erstell- te Profil stimmt vollkommen mit dem DNA-(Vergleichs-)Profil des Beschuldigten überein. Hinweise auf Fremdspuren bzw. DNA-Spuren des Geschädigten liessen sich nicht erheben.
- 13 - 4.2.2. Aus dem Abstrich ab dem vorderen Halsbereich (Kratzspur) des Beschul- digten konnte ein DNA-Profil einer männlichen Person erstellt werden. Dieses Profil stimmt vollkommen mit dem DNA-(Vergleichs-)Profil des Beschuldigten überein. Fremdspuren bzw. DNA-Spuren des Geschädigten fanden sich keine. 4.2.3. Aus dem Abstrich ab dem rechten Schulterbereich / Halsansatz des Be- schuldigten konnte ein DNA-Profil einer männlichen Person erstellt werden. Auch dieses Profil stimmt vollkommen mit dem DNA-(Vergleichs-)Profil des Beschuldig- ten überein. Fremdspuren bzw. DNA-Spuren des Geschädigten fanden sich auch in diesem Abstrich keine. 4.2.4. Die Fingernagelschmutzasservate der rechten und linken Hand des Ge- schädigten erwiesen sich beide als bluthaltig. Aus diesen Blutspurasservaten lies- sen sich je ein einfaches DNA-Profil einer männlichen Person erstellen, die voll- kommen mit dem DNA-(Vergleichs-)Profil des Geschädigten übereinstimmen. Hinweise auf Fremdspuren bzw. DNA-Spuren des Beschuldigten liessen sich nicht erheben. 4.3. In den ärztlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte des Geschädigten (Urk. 13/1-7) sind die durch den Messerstich verursachten Verletzungen und de- ren Folgen ausführlich dokumentiert. Weitere Verletzungen des Geschädigten er- geben sich aus diesen medizinischen Akten nicht. 4.4. Aus den pharmakologisch-toxikologischen Gutachten über den Beschuldig- ten (Urk. 14/3) und über den Geschädigten (Urk. 15/3) ergibt sich nichts Relevan- tes für die Frage, ob ein Angriff stattgefunden hat. Es fanden sich jedenfalls bei beiden keine Hinweise auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss im Tat- zeitpunkt (beim Beschuldigten fanden sich Hinweise auf einen längere Zeit zu- rückliegenden Cannabis-Konsum; beim Geschädigten konnten Wirkstoffe von ty- pischen Notfallmedikamenten nachgewiesen werden, die sehr wahrscheinlich im Rahmen der notfallmedizinischen Versorgung verabreicht wurden). Bei beiden la- gen keine pharmakologisch-toxikologischen Hinweise dafür vor, dass deren kör- perliche oder geistige Fähigkeit im Ereigniszeitpunkt beeinträchtigt war.
- 14 - 4.5. Schliesslich liegen zwei Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 16/2) und des Geschädigten (Urk. 17/3) im Recht. 4.5.1. Abgesehen von der Messerstichverletzung wurden beim Geschädigten je eine frische, oberflächliche Hautabschürfung oberhalb der linken Augenbraue (ca. 1 cm lang) und am rechten Oberarm (ca. 3 cm lang) festgestellt. Weitere festgestellte Hautabschürfungen waren älteren Datums und vorfallunabhängig (Urk. 17/3 S. 5-7). 4.5.2. Beim Beschuldigten konnten am Ansatz des linken grossen Kopf- wendemuskels am Brustbein eine ca. 1x2 mm grosse bzw. kleine sowie eine punktförmige, ca. 1 mm durchmessende oberflächliche Hautabschürfung sowie am rechten Nacken-/Schulterübergang eine oberflächliche, ca. 1 cm lange Haut- abschürfung festgestellt werden (Urk. 16/2 S. 2 f.). Gemäss dem Gutachter seien die Hautabschürfungen Folge oberflächlicher, stumpfer, tangential einwirkender Gewalt. Auf die Frage, ob der Beschuldigte irgendwelche Spuren eines statt- gefunden Kampfes aufgewiesen habe, gab der Gutachter an (Urk. 16/2 S. 4): "Die oberflächlichen, unspezifischen Hautabschürfungen könnten im Rahmen eines Kampfes entstanden sein, sind aufgrund ihrer Lokalisation und Ausprägung nicht sicher einer Kampfhandlung zuzuordnen. Weitere Verletzungen, insbesondere Verletzungen, die konkret auf eine körperliche Auseinandersetzung hinweisen könnten, waren nicht vorhanden." Zur Frage, ob Hinweise auf ein Packen bzw. Würgen am Hals vorhanden seien (Urk. 16/2 S. 4): "Typische "Würgemale" waren nicht erkennbar, die Halshaut wies keine derartigen Verletzungen auf. Die ober- flächlichen Hautabschürfungen sind unspezifisch, am ehesten durch Bagatell- traumata entstanden. Eine Entstehung durch Packen am Hals bzw. Würgen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ein Würgevorgang muss nicht zwingend sichtbare Verletzungen an der Halshaut hinterlassen. Somit kann anhand der Be- fundkonstellation ein Packen am Hals bzw. Würgen weder belegt noch widerlegt werden." Zur Frage der Verletzungsursache resp. Selbstbeibringung (Urk. 16/2 S. 4): "Die oberflächlichen, unspezifischen Hautabschürfungen könnten auch im Rahmen einer Selbstverletzung, beispielsweise beim Be- oder Entkleiden, durch Kratzen mit den eigenen Fingernägeln entstanden sein." Und schliesslich zur
- 15 - Frage nach Anhaltspunkten für Fremdverschulden (Urk. 16/2 S. 4): "Die ober- flächlichen, unspezifischen Hautabschürfungen könnten durch ein Fremd- verschulden jedoch auch durch die eigene Hand entstanden sein. Eine sichere Unterscheidung ist nicht möglich." 4.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich alleine aus den im Recht lie- genden, vorstehend referierten Sachbeweisen keine rechtsgenügenden Hinweise dafür ergeben, dass ein Angriff auf den Beschuldigten stattfand bzw. unmittelbar bevorstand. So liess sich weder am Beschuldigten noch am Geschädigten DNA des jeweils anderen oder von anderen Fremdspurengeber nachweisen. Auch die im IRM-Gutachten dokumentierten Hautabschürfungen am Körper des Beschul- digten sind derart geringfügig, dass daraus – entgegen der Verteidigung (Urk. 129 S. 7; Prot. II S. 8) – nicht der Schluss auf einen stattgefunden tätlichen Übergriff gezogen werden könnte. Aus den DNA- und Verletzungsspurenbilder ergibt sich somit nichts, was – abgesehen vom Messerstich – für eine tätliche Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten bzw. für einen Angriff des Geschädigten spricht. Allerdings kann aus der dargestellten Spurensituation auch nicht der Schluss gezogen werden, dass keine tätliche Aus- einandersetzung bzw. kein Angriff stattgefunden hat. Zu prüfen bleibt somit nach- folgend, ob sich die behauptete Notwehrsituation resp. der Angriff gestützt auf die übrigen verfügbaren Beweismitteln – Aussagen der Beteiligten und Zeugen – er- stellten lässt.
5. Vorgeschichte: Streit um Lautstärke von Musik/TV 5.1. Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass es bereits in den Tagen vor der Tat zu Streitigkeiten (unter anderem) zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten über angeblich zu laute Musik gekommen ist. Auch am Tattag war Anlass für die Auseinandersetzung zwischen den beiden ein Streit über die an- geblich zu hohe Lautstärke des TV. Diesbezüglich kann auf die zutreffende vor- instanzliche Sachverhaltserstellung verwiesen werden (Urk. 87 S. 32). 5.2. Daraus erhellt zumindest, dass der Geschädigte und der Beschuldigte eine gewisse vorbestehende konfliktträchtige Beziehung zueinander hatten resp. dass
- 16 - gewisse Spannungen zwischen ihnen herrschten. Die genauen Umstände dieser Streitigkeiten sind indes für die hier sich stellende Frage, ob eine Notwehrsituation vorgelegen hat, nicht von Belang und können somit offenbleiben.
6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte als Einziger behauptet, es hätte ein Angriff auf ihn stattgefunden, ist es angezeigt, seine Aussagen einer genauen Betrachtung zu unterziehen und vorab ausführlich zusammenzufassen: 6.1.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 21. Januar 2017 (Urk. 8/1; ca. 24 Stunden nach der Tat) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die ganze Nacht bis kurz vor 10.00 Uhr am Tatmorgen ferngesehen. Dann sei er ins Bett. Dann seien der Geschädigte und C._____ vom Freitagsge- bet zurückgekommen und hätten im Esszimmer gleich neben dem Zimmer des Beschuldigten laut Musik gehört. Er sei zu den beiden gegangen und habe ge- sagt, er wolle schlafen. Dann sei er zurück in sein Zimmer. Die beiden seien hin- ter ihm her in sein Zimmer gekommen (Urk. 8/1 S. 6 f.). Zu den Geschehnissen dort im Zimmer sagte der Beschuldigte wörtlich (Urk. 8/1 S. 8): "Ich ging zurück ins Zimmer. Als ich ins Bett steigen wollte, haben sie mich in eine Art Würgegriff genommen. Ich lag im Bett und sie haben mich im Bett angegriffen. Von vorne mit einem Würgegriff. Ich lag auf dem Rücken. […] C'._____ [gemeint: C._____, vgl. S. 7 Antwort zu Frage 64] hat mich an den Armen festgehalten und B._____ [der Geschädigte] hat mich am Hals gepackt. […] Ja, er hat gedrückt. Aber ich habe versucht mich loszureissen" Beide hätten zu ihm gesagt "ich bringe dich um". Er habe dann C._____ weggestossen, zum Messer gegriffen und auf den Geschädigten eingestochen. Auf die Frage, weshalb die beiden ihn umbringen wollten, gab der Beschuldigte an (Urk. 8/1 S. 8): "Es gibt eben diese ethnischen Probleme, die wir schon von Afghanistan her haben. Sie sagen ich sein ein Un- gläubiger, weil ich Alkohol trinke." Aufhorchen lässt die Erklärung des Beschuldig- ten, wie er von der ursprünglich liegenden Position auf dem Bett auf die Beine kam, das Messer ergriff und dann zustach (Urk. 8/1 S. 9): "Ich habe angefangen mich zu wehren, habe [C._____] gestossen und habe nicht zugelassen, dass sie mich umbringen. Ich habe [C._____] mit den Händen gestossen. Das Messer lag
- 17 - auf dem Tisch neben dem Bett." Als er das Messer behändigt habe, habe der Ge- schädigte ihn noch immer am Hals festgehalten. Dann habe er zugestochen, er habe Todesangst gehabt bzw. Angst, dass sie ihn umbringen würden. Ob er nach Hilfe gerufen habe, beantwortete der Beschuldigte damit (Urk. 8/1 S. 9): "Wen soll ich denn rufen? Die sind eine Gruppe. Später habe ich die Polizei gerufen." Als er C._____ gestossen habe, sei er mit einer Hand mit dem Geschädigten beschäftigt gewesen, mit der anderen Hand habe er das Messer gegriffen und den Geschä- digten gestochen. Dabei sei er gestanden, der Geschädigte ihm gegenüber und habe ihn angegriffen (Urk. 8/1 S. 10). Er habe erst zum Messer gegriffen, als er stand. Auf die Fragen, wie ihm das Aufstehen im angeblichen Würgegriff des Ge- schädigten gelungen sei, gab der Beschuldigte an (Urk. 8/1 S. 10): "Wenn es um Tod und Leben geht, probiere ich mich einfach zu befreien. Auch wenn es drei Leute sind." Der Geschädigte habe ihn während des gesamten Vorgangs am Hals gehalten und erst losgelassen, als er ihm den Messerstich versetzt habe. C._____ sei umgefallen, als er (der Beschuldigte) aus dem Bett aufgestanden sei. Bis C._____ aufgestanden sei, habe er (der Beschuldigte) das Messer ergriffen und auf den Geschädigten eingestochen. Dann habe C._____ das Zimmer verlassen (Urk. 8/1 S. 10 f.). Als die beiden das Zimmer betreten hätten, habe er geschlafen, es sei gerade davor eingeschlafen; die beiden seien "verrückt" (gemeint wohl: wü- tend) gewesen. Auf die Frage, weshalb ihn die anderen beiden im Schlaf ohne Grund angegriffen haben sollten, gab der Beschuldigte an, er habe geschlafen, sei aufgestanden, zu ihnen hingegangen und habe gesagt, sie sollen leiser stel- len. Dann sei er zurück ins Bett gegangen, sie seien ihm gefolgt und hätten ihn angegriffen. Er sei schon wieder am Einschlafen gewesen, als die beiden ge- kommen seien (Urk. 8/1 S. 14). 6.1.2. Im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2017 (Urk. 8/2) bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Ergänzend führte er zur Frage nach seiner Position im Moment des Behändigens des Messers an, er sei dann gestanden und mit dem Geschädigten noch "am kämpfen" gewesen. Es sei ihm dann aber gelungen, das Messer zu greifen (Urk. 8/2 S. 2). Auf Frage, wie er überhaupt aufstehen konnte, wenn doch der Geschädigte ihn am Hals gewürgt und C._____ ihn nach unten gedrückt ha-
- 18 - ben, erwiderte der Beschuldigten (Urk. 8/2 S. 2): "Das war kein Problem für mich. Selbst wenn mich drei oder vier Leute nach unten drücken würden ... es gelang mir. Es sei denn es wären Polizisten." Er bestätigte wiederum explizit, dass er von den beiden angegriffen worden sei und den Geschädigten in der Folge mit dem Messer in Notwehr verletzt habe, ohne ihn dabei töten zu wollen. Was der Ge- schädigte und C._____ ausgesagt haben (nämlich dass der Beschuldigte ohne vorgängigem Angriff zugestochen habe), stimme nicht und sei gelogen (Urk. 8/2 S. 3 f.). Es sei ja so gewesen, dass die beiden in sein Zimmer gekommen seien. Damit – so sinngemäss der Beschuldigte – sei doch widerlegt, dass er den Ge- schädigten habe töten wollen (Urk. 8/2 S. 3). Die beiden hätten einen Plan ge- schmiedet. Die Frage, was für einen Plan denn, beantwortete der Beschuldigte ausweichend mit (Urk. 8/2 S. 3): "Ich habe einen Tag und eine Nacht gar nicht geschlafen. Die beiden versuchten mich zu töten." Im weiteren Verlauf der Befra- gung erklärte der Beschuldigte dann (Urk. 8/2 S. 4): "Es hat mehrere Gründe. Die Ursachen liegen ganz wo anders. A ... wollten sie nicht, dass ich länger in diesem Haus in D._____ bleibe. Und B ... gab es zwischen mir und allen andren Diskus- sionen .... weil die anderen halt Leute mit nach Hause nahmen mit einem Nega- tiventscheid." 6.1.3. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2017 (Urk. 8/4) wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Zeu- genaussagen gegeben. Weiter wurde der Beschuldigte mit den Ergebnissen der DNA-Untersuchungen konfrontiert. Zum Ergebnis, dass an ihm (dem Beschuldig- ten) keine fremde DNA, insbesondere nicht diejenige des Geschädigten, festge- stellt werden konnte, äusserte sich der Beschuldigte nun folgendermassen (Urk. 8/4 S. 4): "Die fremden Hände waren ja nicht direkt an meinem Körper, son- dern an meinen Kleidern. An meinen Kleidern wird man auch DNA finden. Als der Streit passiert ist, trug ich andere Kleidungsstücke als zu dem Zeitpunkt, als die Polizei mich verhaftete. Ich zog mich zwischenzeitlich um." Und zum Befund, dass im Fingernagelschmutz des Geschädigten keine Fremd-DNA nachgewiesen wer- den konnte (Urk. 8/4 S. 4): "Ich habe ihnen nicht die Gelegenheit gegeben, mich zu schlagen. Er hat mich am Kragen gepackt, ich habe ihn zurückgestossen. Ich schlief in meinem Bett, sie kamen und packten mich am Kragen. Danach habe ich
- 19 - angefangen, mich zu wehren." Auf Nachfrage, ob er nun vom Geschädigten mit den Händen gewürgt worden sei (Urk. 8/4 S. 4): "Nein, ich habe ihm diese Gele- genheit nicht gegeben. Zwei oder drei Nächte zuvor war B._____ in unserem Zimmer. Mir war nicht klar, was er in unserem Zimmer suchte." Auf erneute expli- zite Nachfrage nach einem Würgen vor dem Messerstich (Urk. 8/4 S. 4): "Ja er hat mich gewürgt." Ob dies mit den Händen an seinem nackten Hals erfolgt sei, gab er an (Urk. 8/4 S. 4): "Ich lag auf dem Bett und er hat mich am Kragen ge- packt, aber nicht am nackten Hals gewürgt." 6.1.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. April 2017 (Urk. 8/5) wurde dem Beschuldigten das Gutachten des IRM zur körperlichen Un- tersuchung vorgehalten, konkret, dass die festgestellten kleinen Hautabschürfun- gen nicht unbedingt aus einer Kampfhandlung stammen müssen und zudem kei- ne Verletzungen festgestellt wurden, welche auf eine Kampfhandlung hinweisen würden. Dazu bemerkte der Beschuldigte (Urk. 8/5 S. 3): "Ich habe mich nicht selber verletzt." Und weiter dazu, dass keine Würgemerkmale festgestellt werden konnten und die kleinen Schürfungen auch durch Selbstbeibringung (wie bspw. beim Be- oder Entkleiden) entstanden sein könnten (Urk. 8/5 S. 3): "Heisst das, dass ich das mir selber beibrachte? Ich habe meine Kleider gar nicht ausgezogen. Die Kleider die ich während dem Streits anhatte, diese habe ich anbehalten, und ich habe danach andere Kleider darüber gezogen." 6.1.5. Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisheri- gen Aussagen (Prot. I S. 15 ff.). 6.1.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte neu und erst- mals zu Protokoll, ca. einen Monat vor der Tat hätten "diese Leute" (gemeint der Geschädigte und C._____) beschlossen, ihn umzubringen. Er habe zuerst mit der Sozialberaterin darüber gesprochen. Diese habe gesagt, er solle zur Polizei, was er dann gemacht habe. Die Polizei habe ihm dann gesagt, sie könnten ihm nicht helfen. Dann sei er zurück nach Hause. Er habe gedacht, bis jetzt sei nichts pas- siert und wenn dann halt etwas passiere, dann müsse er sich wehren. Er habe nicht wahrgenommen, ob er beschimpft worden sei. Die anderen beiden hätten jemandem gesagt, dass sie ihn mit einer Faust töten wollten. Die beiden hätten
- 20 - das aber nicht direkt zu ihm gesagt. Er habe dann später auch mal noch einen Anruf erhalten und sei dabei mit dem Tod bedroht worden, wenn er kein Geld rausrücke. Die Nummer sei unterdrückt gewesen und er habe die Stimme nicht erkannt. Als die beiden in sein Zimmer gekommen seien, habe er Angst bekom- men, weil er gedacht habe, die beiden seien es, die ihn umbringen wollten. Die beiden hätten einen Plan gehabt und dann später absichtlich so ausgesagt, dass er nun als Schuldiger dastehe. Wiederum machte er geltend, er sei vom Einen am Hals und vom Anderen am Arm gepackt worden. Er hätte sich auch gegen drei Angreifer wehren können (Urk. 127 S. 7 ff.). 6.2. Der Beschuldigte vermag eine Angriffssituation nicht glaubhaft zu schil- dern. 6.2.1. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte in seinen ersten Einvernahme stets und wiederholt betonte, dass er gewürgt worden sei. Auffällig ist weiter, dass er allerdings nie von Atemnot oder dergleichen berichtete, was bei einem Würgen doch zu erwarten wäre. Erst konfrontiert mit den Ergebnissen der DNA- Untersuchung machte der Beschuldigte neu geltend, er sei nicht am Hals, son- dern am Kragen gepackt worden. Dieses Anpassen der eigenen Aussagen an die Ergebnisse der laufenden Untersuchung gilt in der Aussagepsychologie als Lügensignal (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Ge- richt, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, Rz. 339 ["Verarmung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungs- signal"]). 6.2.2. Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach es zu einem derart heftigen Angriff gekommen sein soll, bei dem Leben oder Tod auf dem Spiel stand, passen nicht zum ärztlich dokumentierten Zustand des Körpers des Beschuldigten und des Geschädigten. Dass keine DNA am Hals bzw. Arm des Beschuldigten nach- gewiesen werden konnte, kann verschiedene Gründe haben. Aber bei einem Kampf um Leben und Tod, bei dem der vermeintliche Angreifer den Be- schuldigten in Tötungsabsicht am Hals packt, wären nach allgemeiner Erfahrung Kampfspuren zu erwarten, die weit beachtlicher wären, als die beim Beschuldig- ten festgestellten minimsten Hautabschürfungen im Milimeterbereich. Dies steht
- 21 - im Widerspruch zu den drastischen Schilderungen des Beschuldigten. Das Feh- len einer nachvollziehbaren, konsistenten Erklärung für die erstellte Indizienlage spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 336 f.). 6.2.3. Auch die Ausführungen, wie er sich aus dem Griff der beiden vermeint- lichen Angreifer befreit haben will, lassen eine logische Konsistenz vermissen. Er soll auf dem Bett liegend einerseits vom Geschädigten am Hals und von C._____ am Arm gepackt worden sein. Es ist nur schwer vorstellbar, wie es dem Beschul- digten gelungen sein soll, aus dieser unterlegenen Position (liegend), im Würge- und Armgriff gehalten gegen zwei Angreifer aus dem Bett aufzustehen, C._____ wegzustossen (während ihn der Geschädigte immer noch gewürgt haben soll), dann das Messer zu ergreifen und zuzustechen (immer noch im angeblichen Würgegriff). Diesen Schilderungen fehlt Logik (mangelnde logische Konsistenz als Vorbedingung für die Beurteilung einer Aussage als "glaubhaft", dazu BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 330). 6.2.4. Generell fällt auf, dass die Schilderungen des Beschuldigten zu seinem an- geblichen Überlebenskampf beinahe nüchtern, ohne lebhafte Details wirken und auch deshalb unglaubhaft sind. 6.2.5. Der Beschuldigte machte immer wieder geltend, dem ganzen Vorfall liege eine Verschwörung zugrunde, weil er einer anderen Ethnie angehöre. Die beiden Angreifer hätten einen "Plan" geschmiedet. Die Frage, was für einen Plan die bei- den Angreifer denn gehabt haben sollen, beantwortete der Beschuldigte auswei- chend mit (Urk. 8/2 S. 3): "Ich habe einen Tag und eine Nacht gar nicht geschla- fen. Die beiden versuchten mich zu töten." Das Anführen dieser "Begründung" (nicht geschlafen, wollten ihn umbringen) beantwortet die Frage nicht, welcher Plan die Angreifer gehabt haben sollen. Dieses Abschweifen vom Kern der Frage und die "Flucht" in Nebensächliches (nicht schlafen) sind wiederum Kennzeichen für nicht erlebnisbasierte Aussagen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 339 ["Verarmung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungssignal"] und S. 84).
- 22 - 6.2.6. Der Glaubhaftigkeit weiter abträglich ist der Umstand, dass der Beschuldig- te anlässlich der Berufungsverhandlung wieder eine neue Geschichte präsentiert, indem er erstmals geltend macht, er sei vor der Tat telefonisch mit dem Tod be- droht worden und hätte dann am Tattag Angst bekommen, als die Beiden in sein Zimmer gekommen seien, weil er gedacht habe, das seien nun die Beiden, die ihm nach dem Leben trachten würden. Weiter behauptet der Beschuldigte, dass er der Sozialarbeiterin in der Asylunterkunft, I._____, vom angeblichen Drohanruf erzählt und diese ihm geraten habe, zur Polizei zu gehen. Obwohl I._____ in ihren Einvernahmen nach allfälligen Problemen/Schwierigkeiten des Beschuldigten in der Vergangenheit gefragt wurde (vgl. Urk. 10/6 und Urk. 10/11), erwähnte sie ei- nen solchen Drohanruf mit keinem Wort. Die Behauptung des Beschuldigten fin- det in den Aussagen von I._____ keine Stütze. 6.2.7. Eindrücklich ist auch das Schreiben des Beschuldigten aus dem Gefängnis an den Geschädigten (Urk. 22/12). Darin bittet der Beschuldigte den Geschädig- ten um Verzeihung, wörtlich: "Schau Bruder, es war nicht in meiner Hand. Ich hat- te schlecht geschlafen und ich hatte keine Ahnung. Ich bin nicht dein Feind. Falls du willst, dass mein Leben zerstört wird, ist etwas anderes. Ich möchte dich um Vergebung bitten. […] Ich bin sicher, dass du keine bösen Absicht in dir für mich hast, daher will ich, dass du mir verzeihst." Ein derartiges Schreiben lässt sich nicht erklären, wenn der Geschädigte tatsächlich versucht hätte, den Beschuldig- ten umzubringen. Im gesamten Schreiben finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Geschädigte den Beschuldigten angegriffen haben soll. Mit keinem Wort erwähnt der Beschuldigte, dass er Angst gehabt hätte und sich nur gewehrt habe. Vielmehr deutet das Schreiben genau auf das Gegenteil, nämlich dass der Be- schuldigte an diesem Tag quasi ausgerastet ist und er den Geschädigten ange- griffen hat.
7. Analyse der Aussagen weiterer Personen und Vergleich mit der Version des Beschuldigten 7.1. Die Aussagen des Geschädigten zum Vorfall im Zimmer lassen erkennen, dass der Geschädigte darauf bedacht war, sein eigenes Verhalten zu beschöni- gen. Auch ist ein gewisser Belastungseifer stellenweise auszumachen: Am
- 23 -
22. Januar 2017 hat der Geschädigte den Beschuldigten tatunabhängig sofort in ein schlechtes Licht gerückt, obwohl gar nicht nach dem Charakter und früherem Verhalten des Beschuldigten gefragt wurde. So gab der Geschädigte auf die Fra- ge, ob Personen den Vorfall beobachtet hätten, unmittelbar an (Urk. 9/1 S. 3): "Der A._____ hat bereits viele Probleme. Er ist ein krimineller Mensch, verkauft Drogen und wurde oft von der Polizei festgenommen. Er ist immer nur so zwei Tage in Haft und kommt wieder frei. Vor ein paar Tagen war die Polizei seinetwe- gen im Asylheim in D._____. Wegen eines Streites wo er mit einem anderen Asy- lanten namens J._____ hatte. A._____ ist nachts wach und hört immer laute Mu- sik […]." Was den Beginn der Auseinandersetzung (Streit um Lautstärke) anbe- langt, so stimmen die Aussagen des Geschädigten im Kern mit denjenigen des Beschuldigten selbst überein. Zum Geschehen im Zimmer gab der Geschädigte an, er habe lediglich mit dem Beschuldigten sprechen wollen und diesen nie an- gegriffen (Urk. 9/1 S. 4 und Urk. 9/2 S. 15). Der Beschuldigte habe ihn wütend aus dem Zimmer gewiesen und als er das Zimmer gerade verlassen wollte, habe der Beschuldigte eine schlimmes Schimpfwort im Sinne von "Zuhälter" gesagt (Urk. 9/2 S. 9). Er – der Geschädigte – habe das Schimpfwort dann auch dem Beschuldigten gesagt und dieser dann wiederum mehrfach. Er (der Geschädigte) sei dann zurück zum Beschuldigten. Er habe ihm sagen wollen, dass er ruhig bleiben und diese Worte nicht wiederholen soll. Dann habe der Beschuldigte das Messer mit der rechten Hand vom Tisch genommen und als er sich dem Beschul- digten genähert habe, habe dieser mit dem Messer auf ihn eingestochen (Urk. 9/2 S. 9 ff.). Er habe aber keine Feindschaft mit dem Beschuldigten und wahrschein- lich sei diese Tat aus Naivität passiert (Urk. 9/2 S. 4). Wenngleich der Geschädig- te sich so darstellt, als hätte er lediglich in aller Ruhe mit dem Beschuldigten sprechen wollen, passen seine Aussagen ins Bild, das sich aus den Einvernah- men weiterer Personen ergibt. 7.2. Die Aussagen von C._____ erscheinen lebensnah, sind logisch und kon- sistent. Auch er schilderte übereinstimmend mit den übrigen Beteiligten, wie die Auseinandersetzung mit dem Streit um die Lautstärke ihren Anfang nahm (Urk. 10/1 S. 1 ff. und Urk. 10/8). Der Beschuldigte sei dann schimpfend zurück in sein Zimmer. Der Geschädigte habe ihm nach gehen und ihn ebenfalls beschimp-
- 24 - fen wollen. Er – C._____ – habe dem Geschädigten gesagt, er solle das lassen und dass er (C._____) mit dem Beschuldigten reden werde. Er (C._____) habe dann dem Beschuldigten in dessen Zimmer gesagt, er solle es ganz ruhig sagen, wenn er schlafen wolle, er würde dann die Musik leiser stellen. Dann habe sich der Geschädigte in die Diskussion quasi eingemischt. Die beiden hätten verbal gestritten. Er habe die beiden beruhigen wollen. Die beiden hätten dann begon- nen, sich gegenseitig zu beschimpfen. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten "Zuhälter" gesagt. Die beiden hätten sich "wirklich gegenseitig wüste Dinge ge- sagt" (Urk. 10/1 S. 5 f.; so auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, Urk. 10/8 S. 5 f.). Ganz ähnlich schilderte er den Vorfall bei der Staatsanwaltschaft: Der Ge- schädigte habe – noch während der Diskussion im Esszimmer – dem Beschuldig- ten ein Schimpfwort gesagt, welches ungefähr "Zuhälter" bedeute. Das habe der Beschuldigte ebenfalls mit einem Schimpfwort quittiert und sei dann zurück in sein Zimmer. Der Geschädigte sei lauter geworden. Er (C._____) sei dann zur Zim- mertüre des Beschuldigten, um ihn zu beruhigen. Der Beschuldigte sei auf dem Bett gesessen zu diesem Zeitpunkt. Dann sei der Geschädigte wütend dazu ge- kommen und habe sich einmischen wollen, worauf der Beschuldigte dem Ge- schädigten gesagt habe, er solle gehen, er spreche jetzt mit ihm (C._____). Der Geschädigte habe dann gehen wollen, aber dabei wieder das Schimpfwort "Zu- hälter" gebraucht. Das sei der Auslöser des Streits gewesen. Der Beschuldigte habe dann das Schimpfwort zurückgegeben. Der Geschädigte sei dann zurück ins Zimmer hinein zum Beschuldigten. Beide seien sich wütend gegenüber ge- standen und plötzlich habe der Beschuldigten den Geschädigten mit dem Messer "geschlagen". Drohungen habe er nicht gehört, nur die Schimpfwörter. Der Ge- schädigte habe den Beschuldigten auch nicht gepackt, es habe sonst keine (tät- liche) Auseinandersetzung gegeben. Nach den Schimpfworten sei dieser "Schlag" mit dem Messer passiert. Auch er habe den Beschuldigten nicht gepackt. Zwi- schen ihnen sei Abstand gewesen. Er habe einfach versucht, mit dem Beschul- digten zu reden und ihn zu beruhigen (Urk. 10/8 S. 5 f). Auf die Frage, weshalb der Geschädigte so nahe zum Beschuldigten hingegangen sei, gab C._____ zu Protokoll (Urk. 10/8 S. 8): "Nachdem diese Schimpfwörter gefallen waren, wollten sie miteinander streiten. Aber dann passierte so schnell dieser Vorfall mit dem
- 25 - Messer." Die Frage, ob der Geschädigte zu irgend einem Zeitpunkt tätlich gegen den Beschuldigten geworden sei, beantwortete C._____ folgendermassen (Urk. 10/1 S. 7): "Er hat ihn nur beschimpft. Also beide haben sich gegenseitig beschimpft." Auch er habe den Beschuldigten nicht tätlich angegangen (Urk. 10/1 S. 8). Gefragt nach dem Grund des Messereinsatzes, gab C._____ mutmassend an (Urk. 10/1 S. 7): "Genau weiss ich dies auch nicht. Es erscheint auch mir sehr seltsam. Ich kann mir dies nur so erklären, dass er aus dem Schlaf gerissen wur- de und dadurch sehr wütend wurde. Aber da war nichts anderes. Ausser dem Wortstreit war da nichts anderes." Diese glaubhaften Aussagen zeichnen ein rea- listisches Bild einer heftig, mit derbsten Beleidigungen geführten und emotional in höchstem Masse aufgeladenen verbalen Auseinandersetzung. Weiter erhellt aus diesen Aussagen, dass es der Geschädigte war, der zunächst das Schimpfwort mit der sinngemässen Bedeutung "Zuhälter" ausgesprochen hat. Als der Geschä- digte dieses Schimpfwort ein weiteres Mal gegen den Beschuldigten richtete, kam es dann schliesslich zur Eskalation seitens des Beschuldigten mit dem Messer- einsatz. 7.3. F._____, der während des gesamten Vorfalls in der Küche gewesen sei, schilderte den Beginn des Streits ebenfalls übereinstimmend mit den übrigen Aussagen (Urk. 10/2 und Urk. 10/13). Der Beschuldigte und der Geschädigte hät- ten sich dann vor dem bzw. im Zimmer beschimpft. Er, F._____, habe nicht ge- dacht, dass "da was Schlimmeres passiert" und er habe nicht weiter darauf ge- achtet. Es sei dann zu einem Wortgefecht zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten gekommen. Er könne nicht sagen, was sie sich genau gesagt hät- ten, aber man habe es gehört. Der Beschuldigte und der Geschädigte hätten sich angeschrien (Urk. 10/2 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe auch gesehen, dass der Geschädigte beim Eingang zum Schlafzimmer jemanden stösst und dass er seinerseits gestossen worden sei. Details habe er nicht gese- hen. Es sei aber keine Schlägerei gewesen. C._____ habe versucht, den Streit zu schlichten (Urk. 10/13 S. 4). Er habe Schimpfwörter gehört, wisse aber nicht, was genau (Urk. 10/13 S. 6). Diese Ausführungen wirken lebensnah und somit glaub- haft. Sie lassen sich zwanglos mit denjenigen von C._____ in Einklang bringen und bestätigen das Bild einer hitzigen, zunächst verbalen Auseinandersetzung
- 26 - zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten. F._____ bestätigt mit sei- nen Aussagen ferner, was C._____ zu Protokoll gab, nämlich dass C._____ da- rauf bedacht war, den Streit zu schlichten. Dazu im Widerspruch stehen die un- glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten, der C._____ ebenfalls des Angriffs bezichtigte. 7.4. G._____ war während des Vorfalls ebenfalls in der Küche. Er habe den Vorfall im Zimmer nicht mitbekommen. Auch er bestätigte aber die heftige verbale Auseinandersetzung. Er habe nur Geräusche gehört, so, wie wenn etwas runter- fallen würde oder jemand geschlagen worden sei. Der Beschuldigte sei sehr wü- tend gewesen, als er sich über die Lautstärke beschwert habe. Er schreie immer und sei immer sehr laut (Urk. 10/3 S. 3; dann etwas abgeschwächt bei der Staatsanwaltschaft Urk. 10/14 S. 3 f.). 7.5. Erhellend sind schliesslich die Aussagen von E._____, ein Zimmergenosse des Beschuldigten, der während des Vorfalls im nahegelegenen Badezimmer am Zähneputzen war. In Überstimmung mit den Aussagen anderer gab E._____ zu Protokoll, dass sich der Beschuldigte unter anderem beim Geschädigten über die Lautstärke beschwert habe und dass der Geschädigte und C._____ hernach ins Zimmer des Beschuldigten gegangen seien (Urk. 10/4 S. 4). Im Zeitpunkt des Streits bzw. der Messerattacke sei er im Badezimmer gewesen, habe die Zähne geputzt und deshalb nichts mitbekommen, was sich im Zimmer abgespielt habe (Urk. 10/4 S. 2 und 4 ff.). Nach der Messerattacke sei er ins Zimmer zurück und dort habe der Beschuldigte ihm gesagt, der Geschädigte habe ihn beschimpft (Urk. 10/4 S. 4 und 7). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe aber noch gesehen, wie der Geschädigte und C._____ an der Türe des Schlafzimmers ge- standen seien. Dann habe es einen verbalen Streit gegeben. Er habe gedacht, es sei nichts Ernsthaftes, weshalb er weiter die Zähne geputzt habe. Dann habe er laute Stimmen gehört und dann sei der Geschädigte blutend aus dem Zimmer ge- kommen (Urk. 10/9 S. 3 f.). Als er dann ins Zimmer des Beschuldigten gegangen sei, habe dieser ihm gesagt, der Geschädigte habe ihm (dem Beschuldigten) "Schimpfwörter gesagt" (Urk. 10/9 S. 5). Auf die explizite Frage, ob der Beschul- digte ihm gegenüber erwähnt habe, dass er körperlich angegriffen worden sei,
- 27 - gab E._____ an (Urk. 10/9 S. 5): "Nein, sowas hat er mir nicht erzählt." Wenn tat- sächlich, wie es der Beschuldigte glauben machen will, ein Angriff auf ihn stattge- funden hätte, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er unmittelbar nach dem Vorfall als Erklärung gegenüber E._____ angegeben hätte, er sei angegriffen worden und hätte sich mit dem Messer zur Wehr setzen müssen. Stattdessen gab der Beschuldigte gegenüber E._____ das, was sich eben wirklich zugetragen hat- te, nämlich, dass er (lediglich) beschimpft, nicht aber tätlich angegriffen worden war. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von E._____ waren der Be- schuldigte und sein Verteidiger anwesend (vgl. Urk. 10/9 S. 1). Keiner von beiden stellte entsprechende Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 10/9 S. 6). Ein Falsch- belastungsmotiv von E._____ ist nicht auszumachen, nachdem der Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, dass sie beide eine gute Beziehung und keine Probleme hatten (Urk. 127 S. 12). 7.6. Die ebenfalls befragten H._____ (vgl. Urk. 10/5 und Urk. 10/10) sowie I._____ (Urk. 10/6 und Urk. 10/11) konnten keine fallrelevanten Angaben machen.
8. Fazit 8.1. Zusammenfassend ergibt sich ein Bild einer heftig, mit derbsten Beleidi- gungen geführten und emotional aufgeladenen verbalen Auseinandersetzung. Er- stellt ist auch, dass es der Geschädigte war, der zunächst das Schimpfwort mit der sinngemässen Bedeutung "Zuhälter" ausgesprochen hat. Als der Geschädigte dieses Schimpfwort ein weiteres Mal gegen den Beschuldigten richtete, kam es dann schliesslich zur Eskalation seitens des Beschuldigten mit dem Messerein- satz. Ein Angriff des Geschädigten und von C._____, wie ihn der Beschuldigte unglaubhaft schilderte, fand nicht statt. Dagegen sprechen sämtliche Aussagen. Auch die objektiven Beweismittel vermögen die Behauptung des Beschuldigten nicht zu belegen. 8.2. Der Beschuldigte machte einen nach seiner Version tatsächlich erfolgten Angriff (durch Würgen, Todesdrohungen etc.) geltend. Dies ist indes, wie gezeigt, aufgrund der vorliegenden Beweise widerlegt. Die Verteidigung machte vor Vor- instanz geltend, wenn das Gericht wider Erwarten dem Beschuldigten kein Glau-
- 28 - ben schenke, müsse zu seinen Gunsten Putativnotwehr geprüft werden (Urk. 73 Ziff. 30). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Beschuldigte hat nie geltend gemacht, er habe irrtümlich geglaubt, angegriffen zu werden. Vielmehr erhob er die wahrheitswidrige Schutzbehauptung, er sei tatsächlich an- gegriffen worden. Vor diesem Hintergrund wäre die Prüfung einer Putativnotwehr rein theoretisch, ohne jegliche Grundlage im erstellten Sachverhalt. 8.3. Es bleibt dabei: Eine Notwehrsituation lag – entgegen der Vorinstanz – nicht vor. III. Rechtliche Würdigung
1. Was die rechtliche Würdigung des erfolgten – und unbestrittenen – Messer- stichs und dessen Folgen anbelangt, so kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 34-38). Eine (Putativ-)Notwehrsituation, die eine Strafmilderung oder gar Rechtfertigung zur Folge hätte (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 StGB), lag indes gemäss dem erstellten Sachverhalt nicht vor. Auch der subjektive Vorsatz ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 87 S. 35 ff.) – klar erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gege- ben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Wer in Rahmen eines Konfliktes mit einem Küchenmesser [Urk. 8/1 Antwort 98] auf den Oberkörper des Kontrahenten im frontalen Bereich unterhalb des Schlüsselbeins einsticht und eine 5 cm tiefe Wunde verursacht, nimmt einen tödlichen Ausgang ganz bewusst in Kauf. Einer- seits kann ein Täter gar nicht abschätzen, ob er mit dem Stich lebenswichtige Blutgefässe treffen wird oder nicht. Zum anderen befinden sich im oberen Bereich des Oberkörpers elementar wichtige Organe wie die Lunge und das Herz. Im Ver- laufe einer dynamischen Auseinandersetzung hat es der Täter nicht mehr allein in seiner eigenen Hand, an welcher Stelle er genau das Opfer trifft. Stiche auf die-
- 29 - sen Körperbereich mit einer gewissen Kraftanwendung wie vorliegend sind des- halb potentiell tödlich, was jedermann weiss. Dass der Geschädigte die Attacke überlebte, ist zu einem gewissen Anteil lediglich einem glücklichen Zufall zu ver- danken. Bei dieser Vorgehensweise durfte der Beschuldigten nicht mehr auf ein Ausbleiben des Taterfolgs vertrauen. Der Beschuldigte hat sich demnach der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Eine Verurteilung wegen Totschlags fällt ausser Betracht. Vorsätzliche Tötung und Totschlag unterscheiden sich darin, dass bei Totschlag der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt (Art. 113 StGB). Nach den Umständen ent- schuldbar ist ein Zustand der emotionalen Aufregung, die in der Tötungshandlung resultiert, dann, wenn anzunehmen ist, dass auch ein Durchschnittsmensch unter den gleichen Umständen leicht in denselben Affekt geraten wäre (vgl. BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, N 11 zu Art. 113). Der Begriff der Entschuldbarkeit unterliegt dabei einer objektiven Bewertung nach normativen Gesichtspunkten. Das heisst, dass beispielsweise eine subjektive übertriebene Reizbarkeit oder eine generelle charakterliche Unbeherrschtheit des Täters in diesem Zusammenhang keine Rol- le spielen. Es geht darum, dass die Entstehung des Affekts aus Sicht eines objek- tiv wertenden Betrachters als menschlich begreiflich bzw. verständlich, die Schuld des Täters demzufolge als vermindert erscheint (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, N 9 zu Art. 113). Der Beschuldigte machte geltend, Ursprung der Auseinandersetzung sei gewe- sen, dass der Geschädigte B._____ und C._____ im Nachbarzimmer laut Musik gehört hätten und er habe schlafen wollen (Urk. 73 S. 3). Es ist zwar gut nachvoll- ziehbar, dass eine solche Situation die Nerven eines Schlafsuchenden erheblich beanspruchen kann. Nicht selten führt dies auch zu Streitigkeiten mit Beleidigun- gen. Dass ein Betroffener aber dadurch in einen derartigen Affekt gerät, welcher eine Tötungshandlung als Reaktion als verständlich oder nachvollziehbar er- scheinen lässt, liegt weit ab vom Verhalten eines Durchschnittsmenschen. Ruhe- störungen im nachbarschaftlichen Verhältnis sind beinahe alltäglich in einer Ge-
- 30 - sellschaft, ebenso aber auch ein gewaltfreier Umgang mit solchen Situationen. Weiter geht die Anklage davon aus, dass der der Beschuldigte vom Geschädigten B._____ mit einem Schimpfwort betitelt worden sei, als er ihn aufgefordert habe, die Musik leiser zu stellen (Urk. 87 S. 2). Diese Sachdarstellung beruht auf den Aussagen von C._____ Mir, welcher zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei vom Geschädigten mit dem Wort "Zuhälter" beschimpft worden (Urk. 8/2 Frage 22). Al- lerdings führte der Beschuldigte in mehreren Einvernahmen selbst aus, er habe nicht genau verstanden, was B._____ und C._____ gesagt hätten (Urk. 8/1 Ant- wort 65; 8/2 Antworten 8, 14 und 22; Urk. 127 S. 8 und 10). Er sei einfach in sein Zimmer zurück gegangen. Erst in seiner dritten Einvernahme vom 15. März 2017 machte der Beschuldigte dann geltend, er sei vom Geschädigten mit dem Schimpfwort "Zuhälter" betitelt worden, was für ihn ein schlimmes Wort sei (Urk. 8/4 Antwort 4, Urk. 8/5 Antwort 21). Es kann letztlich offen bleiben, ob diese nachgeschobene Behauptung glaubhaft ist, denn wer im Affekt eine Tötungs- handlung begeht, liesse einen solchen Umstand in seinen ersten Befragungen wohl kaum unerwähnt. Beschimpfungen sind heutzutage alltäglich, man denke nur an Konflikte im Strassenverkehr. Kein durchschnittlicher Mensch gerät wegen einer solchen Äusserung in eine derart heftige, unkontrollierbare Gemütsbewe- gung, dass er deswegen zu einem Messer greift und auf den Kontrahenten ein- sticht. Dies zumal das Wort "Zuhälter" im besagten Kontext für den Beschuldigten weder erniedrigend noch emotional verletzend war, sondern einfach nur zusam- menhangs- und niveaulos. Motiv des Beschuldigten für seine Tat war keine entschuldbare heftige Gemüts- bewegung im Sinne von Art. 113 StGB, sondern eine generelle Abneigung gegen den Geschädigten aufgrund vorgängiger Konflikte (Urk. 8/1 S. 3 ff.), mutmasslich wohl gepaart mit einer gewissen Wut über den Umstand, dass B._____ und C._____ in sein Zimmer eindrangen und keine Rücksicht auf sein Schlafbedürfnis nahmen. Für die Annahme eines tieferen Strafrahmens wegen eines leicht nach- vollziehbaren und deshalb entschuldbaren Affekts im von Art. 113 besteht keine Veranlassung.
- 31 - IV. Strafzumessung, Strafvollzug
1. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung in Notwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn mit drei Jahren (teil- bedingter) Freiheitsstrafe bestraft. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vor- instanz (Urk. 72 S. 9) – eine Bestrafung mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 88 S. 4). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung keine (Eventual-) Anträge und Begründungen zum Strafmass vor (vgl. Urk. 129). 1.2. Bei der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass keine Notwehrsituation vorlag, mithin auch keine Strafmilderung wegen Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Das Berufungsgericht ist vorliegend auch nicht an das sogenannte Ver- schlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO gebunden, da die Staats- anwaltschaft Berufung erklärt hat. Der vorinstanzliche Entscheid darf daher auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 87 S. 43 f.). Darauf kann verwiesen wer- den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 1.4. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. Dieser Straftatbestand sieht als abstrakte Strafandrohung eine Freiheits- strafe von minimal fünf Jahren bis maximal zwanzig Jahre vor. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indizieren, liegen nicht vor.
- 32 - 1.5. Die zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sank- tionenrecht zeitigt auf die vorliegende Strafzumessung keine Auswirkungen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwen- dung.
2. Tatverschulden der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte ein Rüstmes- ser, welches über eine nicht allzu lange Klinge von 85mm (Urk. 12/1 S. 3) verfügt, eingesetzt hat. Dennoch kann auch ein solches Messer zu tödlichen Verletzungen führen. Der Beschuldigte stach einmal, aber doch heftig unterhalb des Schlüssel- beins in die linke Brust des Geschädigten zu (Urk. 17/3 S. 6 f.), wodurch ein ca. 5cm langer Stichkanal entstand (Urk. 32). Der Geschädigte musste hospitali- siert und operativ versorgt werden (Urk. 13/4). Durch den Einstich erlitt der Ge- schädigte im Wesentlichen eine kleine Lungenkontusion im linken Lungenober- lappen, einen diskreten (d.h. eher geringfügigen) Hämato-Pneumothorax. Da kei- ne grossen Gefässe verletzt wurden, bestand beim Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr (auch ohne ärztliche Versorgung hätte keine Lebens- gefahr im medizinischen Sinne bestanden). Bleibende Schäden sind nicht zu er- warten (zum Ganzen Urk. 13/3; Urk. 17/3 S. 6 f.). Aber in "unmittelbarer Nachbar- schaft" des Stichkanals befinden sich die Schlüsselschlagader und -vene, ihre abzweigenden Äste, die Schlagadern und Venen zwischen den Rippen sowie eng anliegend der linke Lungenflügel (Urk. 17/3 S. 7). Wäre der Taterfolg eingetreten, wäre der Tod aufgrund Verblutens und damit Unterversorgung lebenswichtiger Organe verursacht worden. Die Tat erscheint weder besonders skrupellos noch äusserst grausam; im Spektrum aller Tatvarianten einer vorsätzlichen Tötung sind viel gravierendere Tötungen denkbar. Das objektive Tatverschulden erscheint demgemäss als nicht mehr leicht. 2.2. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, hat er die Tötung des Ge- schädigten doch nicht direkt gewollt, aber aufgrund seines doch äusserst gefähr- lichen Vorgehens zumindest in Kauf genommen (vgl. die vorstehenden Erwägun-
- 33 - gen zur rechtlichen Würdigung). Dies ist dem Beschuldigten leicht strafmindernd zu Gute zu halten. Die Tat hat er nicht geplant. Das Messer hatte der Beschuldig- te – verhängnisvollerweise – quasi zufällig zur Hand. Seine Handlung erfolgte vielmehr im Zuge eines zunächst verbalen Streits mit dem Geschädigten. Dabei ist zu beachten, dass es der Geschädigte war, der zuerst den Beschuldigten mit dem (sinngemäss bedeutenden) Wort "Zuhälter" bedachte. Eine Milderung der Strafe im Sinne vom Art. 48 lit. b StGB kommt indes nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass das Verhalten des Verletzten so provozierend gewesen sein muss, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Tä- ters Mühe gehabt hätte zu widerstehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.3 m.H.a. BGE 102 IV 273 E. 2c). Wenngleich die Be- zeichnung des Beschuldigten als "Zuhälter" durchaus ehrenrührigen Charakter hat, macht dies die anschliessende Gewalteskalation seitens des Beschuldigten noch nicht in dem Sinne verständlich, dass auch ein verantwortungsbewusst han- delnder Mensch so gehandelt hätte. Eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. b StGB kommt nicht in Betracht. Der Anlass zur Tat war nichtig: Es gab ein Streitgespräch wegen der Lautstärke der Musik. Wer in einer solchen Situation zu einer derartig unverhältnismässigen Gewaltreaktion schreitet, bekundet einen erschreckend tie- fen Respekt vor anderen Mitmenschen. Das subjektive Tatverschulden vermag deshalb die objektive Tatschwere in keiner Weise in einem milderen Licht er- scheinen. 2.3. Das Tatverschulden erscheint insgesamt als nicht mehr leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens von 8-9 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt.
3. Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente 3.1. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (vollen- deten) Versuch blieb. Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je
- 34 - näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 88 ff., Rz. 215 ff.). 3.2. Zu beachten ist, dass selbst bei ausgebliebener sofortiger ärztlicher Ver- sorgung keine Lebensgefahr im medizinischen Sinne eingetreten wäre. Die vorstehend beschriebenen effektiven Tatfolgen sind verhältnismässig gering. Bleibende Schäden bestehen keine. Allerdings wurden lebenswichtige grosse Ge- fässe nur knapp verpasst (Urk. 13/3 S. 1), weshalb das Ausbleiben des Erfolgs letztlich in erheblichem Masse vom Zufall abhing. Der Beschuldigte hatte es bei diesem spontanen, aber heftigen Zustechen in den vitalen Brustbereich nicht in der Hand, ob der Geschädigte tödliche Verletzungen erleidet. 3.3. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Strafe auf 5 ½ - 6 Jahre Freiheitsstrafe zu mildern.
4. Täterkomponente 4.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 46 f.). An der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, er sei eigentlich am tt. Dezember 1996 geboren. Mit der in der Untersuchung erwähnten Freundin habe er keinen Kontakt mehr. Die erwähnte Schwangerschaft sei abgebrochen worden, weil ihr Vater nicht gewollt habe, dass sie das Kind bekomme. Zu seiner Mutter und den Ge- schwistern habe er keinen Kontakt mehr. Er wolle nichts mehr mit ihnen zu tun haben. Über den Grund schwieg er sich aus. (Urk. 127 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 4.2. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (Urk. 92). Am 24. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Rauf- handels und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit weiterem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte wegen Verstosses gegen das AuG (Missachtung
- 35 - der Ein- oder Ausgrenzung) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt und die Probezeit der ersten Vorstrafe um ein Jahr verlängert. Und schliesslich erging am 7. Januar 2017 ein weiterer Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, womit der Beschuldigte wiederum wegen Verstosses gegen das AuG (Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt wurde. Gleichzeitig wur- den die zwei bedingten Vorstrafen widerrufen. Die erste Vorstrafe erging unter anderem wegen Raufhandels, also wegen eines Delikts gegen Leib und Leben, und ist insoweit einschlägig. Die übrigen Vorstrafen demgegenüber sind nicht ein- schlägig. Dennoch führen die Vorstrafen zu einer geringfügigen Straferhöhung. 4.3. Der Beschuldigte hat den Messerstich eingestanden. Allerdings war die Beweislage diesbezüglich auch sonst eindeutig. Bestritten hat der Beschuldigte den Vorwurf insofern, als er seine Handlung als gerechtfertigt wähnte. Er zeigt keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist. 4.4. Der Beschuldigte befindet sich seit der Tat in Haft. Es sind verschiedene Zwischenfälle während des Haftvollzugs aktenkundig. So hat der Beschuldigte am
13. Juni 2017 im Untersuchungsgefängnis Zürich eine Fensterscheibe zerschla- gen. Dafür wurde der Beschuldigte in Arrest versetzt (Urk. 53). Mit Datum vom
14. Juni 2018 rapportierte das Amt für Justizvollzug, dass der Beschuldigte nach diversen fremd- und eigengefährdenden Äusserungen im Gefängnis Horgen in die Sicherheitszelle versetzt wurde. In der Folge wurde der Beschuldigte zwischen- zeitlich in die gesicherte forensische Abteilung der Klinik Münsterlingen verlegt (Urk. 95 und 96). Aktuell befindet sich der Beschuldigte im Flughafengefängnis (Urk. 109). Allerdings ist auch zu bemerken, dass der Beschuldigte im Vollzug of- fenbar medizinische, psychische Schwierigkeiten hat (vgl. Urk. 22/10). Sein Ver- halten im bisherigen Vollzug gab mit anderen Worten zu Beanstandungen Anlass, was minim straferhöhend ins Gewicht fällt. 4.5. Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer nur sehr leichten Strafer- höhung. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 6 Jahre angemessen.
- 36 -
5. Fazit, Vollzug 5.1. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren angemessen. Daran anzurechnen ist die seit dem 20. Januar 2017 (vgl. Urk. 22/1) bis zum heutigen Tag erstandene Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) von 637 Tagen (Art. 51 StGB). 5.2. Bei dieser Strafhöhe scheiden sowohl der bedingte wie auch der teilbe- dingte Strafvollzug gemäss Art. 42 und 43 StGB aus. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. V. Landesverweisung
1. Ausgangslage/Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB (Überschreitung der Grenzen der Notwehr) abgesehen (Urk. 87 S. 50-52). 1.2. Die Staatsanwaltschaft erhob unter anderem auch dagegen Berufung. Es liege eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor, Art. 16 StGB gelange nicht zur Anwendung und ein Härtefall liege nicht vor. Angesichts der Schwere des Delikts sei eine 15-jährige Landesverweisung auszusprechen (Urk. 72 S. 10; Urk. 88 S. 3; Urk. 128 S. 7 f.). 1.3. Nebst dem grundsätzlichen Standpunkt des Beschuldigten, wonach er in Notwehr gehandelt habe, wendet sich die Verteidigung gegen eine Landesver- weisung mit dem Argument, es liege ein persönlicher Härtefall vor und die priva- ten Interessen würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. In erster Linie wird geltend gemacht, übergeordnetes Recht (insb. das sog. Non-Refoulement-Gebot) verbiete eine Landesverweisung. Der Beschuldigte sei in seinem Heimatland Afghanistan von den Taliban bedroht (Urk. 73 S. 24 ff.; Urk. 129 S. 7 f.).
- 37 -
2. Gesetzliche Regelung der obligatorischen Landesverweisung In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter Art. 66a lit. a - o StGB genann- ten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
3. Katalogtat 3.1. Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. oben). Er beging die Tat am 20. Januar 2017, mithin nach In- krafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2329). 3.2. Bei diesem Delikt handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB), welche in der Regel zur Landes- verweisung des Täters zu führen hat.
4. Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Grundsätze 4.1. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung von Art. 66a Abs. 2 StGB klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein aus- nahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (ent- schuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen
- 38 - der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken wür- de, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüber- zustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102). 4.2. Die Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt aufgrund einer Gesamtbetrach- tung aller relevanten Umstände. Insbesondere zu berücksichtigen sind die Anwe- senheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation und der Arbeits- und Ausbildungswille, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die Behandlungsmöglichkeit von allfälligen Krankheiten, die Persönlichkeits- entwicklung, der Grad der Integration und die Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland sowie die Resozialisierungschancen (vgl. dazu auch Art. 31 der Ver- ordnung über die Zulassung, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit [VZAE]). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst tref- fen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer persön- licher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Be- trachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Bei der Härtefallprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist das Ausmass der persönlichen Beziehung bzw. Bindung der betroffenen Person zur Schweiz bzw. zu hier lebenden Personen ein beson- ders gewichtiger Faktor, was sich u.a. aus der expliziten Erwähnung der speziel- len Situation von in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländern (so- genannte Secondos) im Gesetzestext ergibt. Der rigorose Automatismus der obli- gatorischen Landesverweisung soll also vor allem dann durchbrochen werden, wenn der betroffene Ausländer eine starke Bindung zur Schweiz hat, welche die Landesverweisung insgesamt als in hohem Masse unverhältnismässig erscheinen lässt. Die Kriterien Integration, familiäre und finanzielle Situation, Arbeits- oder Ausbildungswille, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Gesundheitszustand und
- 39 - Wiedereingliederungsaussichten im Ursprungsland sind insbesondere im Lichte der Beziehung, welche der Ausländer bislang in der und zur Schweiz knüpfen konnte, zu beurteilen. So ist denn auch der Verweis auf die Wiedereingliede- rungsaussichten im Ursprungsland insbesondere auf diejenigen Personen zuge- schnitten, welche z.B. die Sprache ihres Ursprungslandes nie gelernt haben, weil Beschulung, Ausbildung und berufliche Integration in der Schweiz erfolgten.
5. Beurteilung: Kein schwerer persönlicher Härtefall 5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Wer- degang kann vorerst auf die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Strafzumessung und dort bei der Täterkomponente (vgl. Urk. 87 S. 46 f.) so- wie auf die vorstehenden Ausführungen bei der Täterkomponente verwiesen wer- den. Daraus und aus der Befragung an der Berufungsverhandlung (Urk. 127 S. 2 ff.) ergibt sich, dass der Beschuldigte in Pakistan geboren ist (anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab er als Geburtsdatum tt.12.1996 an, Urk. 127 S. 2), da sei- ne Grosseltern zu den Russlandzeiten von Afghanistan nach Pakistan aus- gewandert seien. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen und bis ca. 2008 habe er in Pakistan gelebt und dort 8 Jahre die Schule besucht. Eine Ausbildung habe er nicht gemacht. Dann sei er in den Iran nach Teheran. Dort habe er zwei Jahre ge- lebt und als Elektrogehilfe gearbeitet, sei dann erwischt und sodann nach Afgha- nistan ausgeschafft worden. Er sei dann aber umgehend wieder in den Iran und nach ca. einem Jahr am 22. Dezember 2015 (recte: November 2015, vgl. Urk. 113/2 S. 1 und Urk. 113/5) als Flüchtling in die Schweiz gekommen (Urk. 23/5 S. 2 f.; Urk. 23/6 S. 2 f.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 127 S. 2 ff.). In der Schweiz hat der Beschuldigte ein Asylgesuch gestellt, das mittlerweile rechts- kräftig abgewiesen wurde (dazu nachfolgend; vgl. Urk. 127 S. 6). Er habe einen Asylantrag gestellt, weil er in Afghanistan Probleme gehabt habe mit den Taliban, mit dem Staat und den Behörden. Er sei in Afghanistan drei Tage bei den Taliban in Haft gewesen (Urk. 8/1 S. 14 f.). Sein Vater sei von Feinden in Pakistan getötet worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er habe ein Asylgesuch gestellt, weil er endlich ein normales Leben führen und in seinem Beruf arbeiten wolle (Urk. 127 S. 3). Die Probleme mit den Taliban bestätigte er erst auf Vorhalt
- 40 - früherer Aussagen (Urk. 127 S. 4). Seine Mutter lebe im Winter in Afghanistan und im Sommer in Pakistan. Seine beiden Brüder würden wohl auch in Afghanis- tan leben. Zwei Schwestern würden noch bei der Mutter und zwei in Pakistan le- ben. Er wolle aber mit ihnen nichts mehr zu tun haben. Er selber sei nicht verhei- ratet und habe keine Kinder. Zur angeblich früheren Freundin hier in der Schweiz habe er keinen Kontakt mehr. Er habe keine Bekannten in der Schweiz, aber in der Zwischenzeit einige Freunde kennengelernt. Hier habe er kein Vermögen und keine Schulden, in Afghanistan aber Schulden von ca. $ 55'000.–, wovon er $ 15'000.– für die Schlepper habe zahlen müssen (Urk. 23/5 S. 2 f.; Urk. 23/6 S. 2 f.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 127 S. 2 ff.). Aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts ergibt sich weiter, dass der Be- schuldigte am 24. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat (Urk. 113/2 S. 1). Am 4. Dezember 2015 fand eine Befragung zur Person durch das Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Asyl, statt (Urk. 113/2). Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschuldigte an, er sei in Pakistan geboren. Seine Eltern seien davor nach Pakistan geflohen. Er sei nie in Afghanistan gewesen. Er habe aber gehört, dass es dort viele Taliban gebe. Im Jahr 2013 sei er für zwei Jahre in den Iran, dann sei er nach Pakistan zurück- gekehrt, sei dort drei Monate geblieben und habe dann die Reise in die Schweiz angetreten. In der Schweiz habe er keine Bezugspersonen. Auf die Frage nach dem Grund des Asylgesuchs in der Schweiz gab der Beschuldigte an: "Weil wir nicht in unsere Heimat zurückkehren können und in Pakistan kümmert man sich auch nicht richtig um uns. Dort ging es uns auch nicht gut, auf der einen Seite ist die pakistanische Regierung, auf der anderen Seite in Pakistan die Taliban." (Urk. 113/2 S. 6). Es sei ihnen "wegen der Bildung" nicht gut gegangen. Er habe nicht zur Schule gekonnt, weder in Pakistan noch in Afghanistan. In Pakistan hät- ten sie ihn nicht die Schule besuchen lassen, weil er Afghane sei und in Afghanis- tan habe er nicht für die Regierung arbeiten können, da die Taliban das nicht ge- wollt hätten (Urk. 113/2 S. 6). Abschliessend wurde er nach gesundheitlichen Be- einträchtigungen gefragt. Dazu gab der Beschuldigte wörtlich an (Urk. 113/2 S. 7): "Als ich in Afghanistan war – es ist besser, wenn ich jetzt die Wahrheit sage – ha- ben mich die Taliban runtergeschubst, als ich von denen weggelaufen bin. Nein,
- 41 - das stimmt nicht… die wollten mich festhalten und ich bin runtergesprungen. Da- bei habe ich mir am Rücken den siebten und achten Wirbel verletzt. Heute habe ich Schmerzen […]." Darauf angesprochen, dass er zuvor behauptet habe, er sei nie in Afghanistan gewesen, erklärte der Beschuldigte (Urk. 113/2 S. 7): "Sie ha- ben mich nach der Krankheit gefragt… ich war nur dieses eine Mal für zwei bis drei Tage in Afghanistan." Im Nachgang zu dieser Befragung wurde das Dublin- Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchge- führt (Urk. 113/6). Am 4. April 2018 wurde dem Beschuldigten ein abweisender Asylentscheid des SEM eröffnet, ihm mitgeteilt, dass er nicht als Flüchtling aner- kannt werden könne, sein Gesuch deshalb abgewiesen werde und er die Schweiz verlassen müsse (Urk. 113/68). Zur Begründung wurde angeführt, der Beschul- digte habe im Asylverfahren widersprüchliche und wirre Angaben gemacht, so- dass man sich kein klares Bild der Geschehnisse machen könne. Die Angaben zu den angeblichen Aufenthalten in Afghanistan seien widersprüchlich und teilweise nachgeschoben, weshalb diesen nicht geglaubt werden könne. Damit sei auch der behaupteten Festnahme durch die Taliban jegliche Grundlage entzogen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (Urk. 113/68 S. 3 f.). Gegen diesen Negativentscheid des SEM erhob der Be- schuldigte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urk. 113/76). Mit Urteil vom 11. Juni 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 113/79). Dieser Entscheid ist endgültig und damit rechtskräftig (vgl. Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG). 5.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beurteilungen begründen keinen schwe- ren persönlichen Härtefall. Der 25-jährige Beschuldigte ist erst seit Ende 2015 in der Schweiz und hat hier einen Asylantrag gestellt. Der Beschuldigte war in der Schweiz folglich auch vor der Inhaftierung nicht arbeitstätig. Das Ausmass der persönlichen Beziehung bzw. die Bindung des Beschuldigten zur Schweiz ist äus- serst gering ausgeprägt. Nach eigenen Angaben habe er lediglich gewisse Freunde kennengelernt. Andere, insbesondere auch familiäre Bindungen beste- hen nicht. Zur im Untersuchungsverfahren erwähnten Freundin pflegt der Be- schuldigte keinen Kontakt mehr. Es leben keine Familienangehörige des Be- schuldigten in der Schweiz. Seine Mutter und zwei seine Schwestern sowie seine
- 42 - beiden Brüder leben in Afghanistan. Auch sonst sind keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen würde. So gab der Beschuldigte vor Vorinstanz weiter an, dass es ihm gesundheitlich soweit gut gehe. Es ist nicht er- sichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Schliesslich ergab sich aus den Akten des Migrationsamts nichts, was auf einen Härtefall schliessen liesse. Im Gegenteil: Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde mittlerweile abge- lehnt und er ist zur Ausreise verpflichtet (zur behaupteten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban sogleich).
6. Vollzugshindernisse insbesondere/Non-Refoulement-Gebot 6.1. Die Verteidigung macht geltend, dass bereits der Strafrichter bei der An- ordnung der Landesverweisung – und nicht erst die Vollzugsbehörde beim Voll- zug – im Rahmen der Härtefallprüfung zu prüfen habe, ob eine Landesverweisung zu einem Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot führe. Es sei dabei die Pflicht der Strafbehörden, die entsprechenden Umstände abzuklären, auch wenn kein Beweisantrag dazu gestellt werde (Urk. 73 S. 25) 6.2. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann die zuständige kantonale Behörde (hier das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz aner- kannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Per- son in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorlie- gen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschen-
- 43 - rechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Bei der geforderten Gesamtbetrachtung der massgeblichen Aspekte, welche ei- nen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen ver- mögen, sind die Schwierigkeiten, die der Beschuldigte im Falle seiner Rückfüh- rung in sein Zielland zu gewärtigen hätte, mit zu berücksichtigen. Dies ergibt sich einerseits aus der gemischten Rechtsnatur der Landesverweisung, welche auch migrationsrechtliche Elemente enthält, und anderseits aus dem Umstand, dass eben eine umfassende Prüfung der persönlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, so müsste man wohl auch bei sonst schwachem Bezug zur Schweiz von einem persönlichen Härtefall ausgehen. Dieser würde aber noch nicht zum Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung führen, sondern nur, aber immerhin, zur Abwägung dieser privaten Interessen mit den öffentlichen. Der Verweis auf eine allgemein problematische Situation im Zielland ist unter ge- wissen besonderen Umständen ebenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wird aber für sich allein in der Re- gel nicht zur Annahme eines Härtefalles führen können. Solche nicht direkt mit der Person des Beschuldigten zusammenhängenden Probleme sind haupt- sächlich im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen. Das Gericht wird allein mit dieser Begründung nicht von einer Landesverweisung absehen, sondern die Voll- zugsbehörde hat in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesverweisung gegebenenfalls einstweilen auszusetzen. Zu betonen ist ferner, dass sich solche Zustände im Zielland rasch ändern können. Analog zu den vorstehend referierten Grundsätzen zur Beweislast im Zusammen- hang mit Rechtfertigungsgründen ist es auch hier nicht so, dass es am Staat ist, einen stringenten Negativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen (hier des Nichtvorliegens eines Härte- falls). Der Staat ist mit anderen Worten nicht dafür beweisführungspflichtig, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt
- 44 - ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr (erst dann) abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen (vgl. WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 10 N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2a; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis wi- derlegen (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Es ist vielmehr am Beschuldigten, diejenigen Härtegründe geltend zu machen und im Rahmen des Zumutbaren bei der Beweisführung mitzuwirken, aus denen er Rechte ableiten will, nämlich das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Auch das schlich- te Benennen eines dieser Gründe führt nicht zur alleinigen Beweisführungspflicht der Strafbehörden. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung denn auch (im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen) betont, dass der Un- tersuchungsgrundsatz den Beschuldigten nicht davon entbinde, die behaupteten Menschenrechtsverletzungen "vertretbar vorzubringen" (Urteil des Bundes- gerichts 6B_880/2017 Urteil vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4). 6.3. Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung beschränkt sich zur "Begründung" des Härtefalls damit, pauschal darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten in Afghanistan Probleme mit den Taliban habe und von diesen mal drei Tage in Haft gehalten worden sei. Inwiefern und weshalb die Taliban gerade ihm nach dem Leben trachten sollen, hat der Beschuldigte im bisherigen Verfahren mit keinem Wort erklärt. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als seine gesamte Familie offenbar von den Taliban unbehelligt in Afghanistan leben kann. Jedenfalls hat der Beschuldigte auch diesbezüglich nie ausgeführt, seine Familie werde verfolgt. Es fehlen jegliche substantiiert vorgetragene Umstände, die eine manifeste Ge- fährdung an Leib, Leben oder Freiheit als glaubhaft erscheinen lassen. Genauso wenig ergeben sich aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts diesbezüg- lich irgendwelche Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Wie vorstehend ausgeführt, mach- te der Beschuldigte im Rahmen des Asylverfahrens widersprüchliche und ins- gesamt unglaubhafte Angaben. So gab er bspw. zunächst an, er sei gar nie in Afghanistan gewesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Be-
- 45 - schuldigte erst auf Vorhalt früherer Aussagen die Probleme mit den Taliban (Urk. 127 S. 3 f.). Die ganze Geschichte mit den Taliban schob der Beschuldigte erst später nach. Dies führte denn letztlich auch zur Abweisung seines Asylge- suchs. Der Beschuldigte erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots ergibt sich kein schwerer persönlicher Härtefall, der der Anordnung einer Landesverweisung entgegenste- hen würden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bis zu einem allfälligen Vollzug einer Landesverweisung zunächst eine mehrjährige Haftstrafe zu erstehen haben wird. Wie sich die Situation in seinem Herkunftsland im Zeitpunkt der Haftent- lassung präsentieren wird, lässt sich jetzt nicht antizipieren. Selbst wenn sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vollzugs mit einer latenten Verfolgungssituation oder Bedrohung durch die Taliban konfrontiert sähe (was im jetzigen Zeitpunkt nicht erhärtet ist), hat dies vorliegend keinen Einfluss auf den Entscheid über die Anordnung der Landesverweisung. Ein allfällig dannzumal vorhandenes Voll- zugshindernis wird gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen sein. 6.4. Zusammengefasst ergibt sich auch unter dem Aspekt des Non- Refoulement-Gebots kein schwerer persönlicher Härtefall. Das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit zu verneinen, weshalb auch eine konkrete Interessenabwägung mit den öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung des Beschuldigten entbehrlich ist.
7. Dauer der Landesverweisung 7.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind also auch bei der Fest- legung der Dauer der Landesverweisung die öffentlichen Interessen gegen jene des Beschuldigten abzuwägen. Es rechtfertigt sich, dazu auf die Höhe der ausge-
- 46 - sprochenen Strafe abzustellen, weil diese als Resultat einer bereits vorgenom- menen Interessenabwägung das Ausmass des öffentlichen Interesses (zumindest hinsichtlich der berücksichtigten Umstände) abbildet. 7.2. Der Beschuldigte hat sich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, mithin eines der schwersten Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB. Es ist allerdings beim Versuch geblieben und es sind weitaus schwerere Ausführungen einer vorsätzlichen Tötung denkbar. Aufgrund des ins- gesamt noch leichten Tatverschuldens (und der leichten Erhöhung aufgrund der Täterkomponenten) wird der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt, mithin zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens von minimal 5 bis maximal 20 Jahren (eingehend zur Bewertung des Verschuldens und der Täterkomponente vorstehend). An dieser schuldan- gemessenen Strafe hat sich denn auch die Dauer der Landesverweisung zu ori- entieren. Zu berücksichtigen ist allerdings auch das gesetzgeberische Ziel der Landesverweisung, das in der Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen besteht. Dabei sind hauptsächlich die Aspekte der ausge- fällten Strafe, die Art der begangenen Delikte, die Rückfallgefahr sowie die erneu- te Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe massgebend (vgl. BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 103). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und – ent- gegen der Verteidigung (Urk. 73 S. 26 f.) – auch wegen eines Gewaltdelikts (Raufhandel, Urk. 92). Das vorliegend zu beurteilende Delikt stellt ein schweres Gewaltverbrechen dar. In Anbetracht des begangenen Deliktes, der dafür ausge- sprochenen schuldangemessenen Strafe und des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen. 7.3. Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
8. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 8.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-VO) können Drittstaatenan- gehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden,
- 47 - wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS hat weit mehr als blossen Mitteilungscharakter. Nichtfreizügigkeitsberechtigte Drittstaatenange- hörige sind durch die Ausschreibung im SIS nicht nur verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, sondern werden aus dem gesamten Schengenraum verwiesen. Die Er- läuterungen des Bundesamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung halten entsprechend fest, dass die Ausschreibung im SIS zwar einen gewissen Vollzugscharakter habe, durch die Ausschreibung aber auch der ursprüngliche Inhalt der Sanktion massiv verändert werde. Aus diesem Grund wurde die Kompetenz, über die Ausschreibung einer Landesverweisung zu ent- scheiden, dem Strafgericht übertragen, welches auch die Landesverweisung an- ordnet (Erläuterungen des Bundsamts für Justiz zur Verordnung über die Einfüh- rung der Landesverweisung vom 20. Dezember 2016, Ziff. 1.6, S. 11). 8.2. Art. 20 N-SIS-VO trat im heute geltenden Wortlaut erst am 1. März 2017 in Kraft und damit nach der Tatbegehung des Beschuldigten im Januar 2017. Die im Januar 2017 geltende Fassung von Art. 20 aNSIS-VO lautete wie folgt: "Dritt- staatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausge- schrieben werden, wenn ein Einreiseverbot einer Verwaltungs- oder einer Justiz- behörde vorliegt." Eine Ausschreibung im SIS konnte also bereits vor dem 1. März 2017 angeordnet werden, allerdings bezog sich die gesetzliche Bestimmung le- diglich auf (migrationsrechtliche) Einreiseverbote und eine Kompetenz zur Anord- nung der Ausschreibung durch das Strafgericht bestand nicht. Aufgrund des ge- schilderten materiellen Charakters der SIS-Ausschreibung kommt das Rückwir- kungsverbot von Art. 2 StGB zur Anwendung. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS durch das Strafgericht erscheint vor diesem Hintergrund unzulässig.
- 48 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung im Schuldpunkt und wei- testgehend in Bezug auf die Strafe und die Landesverweisung. Die lediglich ge- ringfügige Abweichung von Antrag der Staatsanwaltschaft zur Strafhöhe und zur Dauer des Landesverweisung hat keine Auswirkung auf die Kostenverlegung. Die Staatsanwaltschaft ist als vollständig obsiegend und der Beschuldigte damit als vollständig unterliegend zu betrachten, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahren zur Gänze aufzuerlegen sind. 2.3. Davon ausgenommen sind die ausgewiesenen und angemessenen (Urk. 115 f.) – Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'239.–. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom
26. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 beschlagnahmte Rüstmesser Ikea Stainless Klingenlänge 85 mm (A010'042'190) wird definitiv eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.
- 49 -
6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 beschlagnahmte Kleidungsstücke
- 1 Herrenblazer schwarz "Zara Man" (A010'044'685)
- 1 Herrenlangarmhemd "Stuff und Rocks" (A010'044'647)
- 1 Herrenjeanshose "Yes or No" (A010'044'633) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Kleidungsstücke dem Foren- sischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 beschlagnahmte Kleidungsstücke
- 1 Jabador mit Stehkragen (A010'069'575)
- 1 T-Shirt "Fishbone" (A010'069'655)
- 1 Sarouel mit Kordelzug (A010'069'688) werden Herrn B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- ben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Kleidungsstücke dem Foren- sischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 beschlagnahmte Kleidungsstücke
- 1 Winterjacke mit Kapuze "Libaoda" (A010'044'754)
- 1 Stoffhose "H&M" (A010'044'721)
- 1 Paar Turnschuhe "Vty" (A010'044'709) werden Herrn C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- ben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Kleidungsstücke dem Foren- sischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
- 50 -
10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'590.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 952.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 40.– Zeugenentschädigung Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 17'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen.)
14. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (70 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB (Überschreitung der Grenzen der Notwehr) abgesehen (Urk. 87 S. 50-52).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft erhob unter anderem auch dagegen Berufung. Es liege eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor, Art. 16 StGB gelange nicht zur Anwendung und ein Härtefall liege nicht vor. Angesichts der Schwere des Delikts sei eine 15-jährige Landesverweisung auszusprechen (Urk. 72 S. 10; Urk. 88 S. 3; Urk. 128 S. 7 f.).
E. 1.3 Nebst dem grundsätzlichen Standpunkt des Beschuldigten, wonach er in Notwehr gehandelt habe, wendet sich die Verteidigung gegen eine Landesver- weisung mit dem Argument, es liege ein persönlicher Härtefall vor und die priva- ten Interessen würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. In erster Linie wird geltend gemacht, übergeordnetes Recht (insb. das sog. Non-Refoulement-Gebot) verbiete eine Landesverweisung. Der Beschuldigte sei in seinem Heimatland Afghanistan von den Taliban bedroht (Urk. 73 S. 24 ff.; Urk. 129 S. 7 f.).
- 37 -
2. Gesetzliche Regelung der obligatorischen Landesverweisung In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter Art. 66a lit. a - o StGB genann- ten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
3. Katalogtat
E. 1.4 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. Dieser Straftatbestand sieht als abstrakte Strafandrohung eine Freiheits- strafe von minimal fünf Jahren bis maximal zwanzig Jahre vor. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indizieren, liegen nicht vor.
- 32 -
E. 1.5 Die zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sank- tionenrecht zeitigt auf die vorliegende Strafzumessung keine Auswirkungen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwen- dung.
2. Tatverschulden der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
E. 1.6 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien (Urk. 99) und Eingang der entsprechenden Stellungnahmen bzw. des Verzichts darauf (Urk. 102 und Urk. 104) wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2018 Sicher- heitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst angeordnet,
- 6 - da der sich bis dato im vorzeitigen Strafvollzug befindende Beschuldigte die vor- instanzlich zu vollziehende Strafe mittlerweile erstanden hat (Urk. 110).
E. 1.7 Am 28. September 2018 wurden die Akten des Migrationsamts Zürich bei- gezogen, was den Parteien angezeigt wurde (Urk. 112). Die vom Migrationsamt in der Folge elektronisch zugestellten vollständigen Migrationsakten über den Be- schuldigten wurden vollständig elektronisch im Geschäftsordner des vorliegenden Verfahrens abgespeichert und auszugsweise zu den Akten genommen (Urk. 113). Dem amtlichen Verteidiger wurde vor der Berufungsverhandlung auf sein Ersu- chen hin eine Kopie des Aktenauszugs ausgehändigt (Urk. 125 und Prot. II S. 5).
E. 1.8 Zur Berufungsverhandlung am 18. Oktober 2018 erschienen Staatsan- wältin lic. iur. C. Kasper sowie der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 5).
E. 2 Ausgangslage / zusammengefasster Standpunkt der Parteien
E. 2.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung im Schuldpunkt und wei- testgehend in Bezug auf die Strafe und die Landesverweisung. Die lediglich ge- ringfügige Abweichung von Antrag der Staatsanwaltschaft zur Strafhöhe und zur Dauer des Landesverweisung hat keine Auswirkung auf die Kostenverlegung. Die Staatsanwaltschaft ist als vollständig obsiegend und der Beschuldigte damit als vollständig unterliegend zu betrachten, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahren zur Gänze aufzuerlegen sind.
E. 2.3 Davon ausgenommen sind die ausgewiesenen und angemessenen (Urk. 115 f.) – Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'239.–. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom
26. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 beschlagnahmte Rüstmesser Ikea Stainless Klingenlänge 85 mm (A010'042'190) wird definitiv eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.
- 49 -
6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 beschlagnahmte Kleidungsstücke
- 1 Herrenblazer schwarz "Zara Man" (A010'044'685)
- 1 Herrenlangarmhemd "Stuff und Rocks" (A010'044'647)
- 1 Herrenjeanshose "Yes or No" (A010'044'633) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Kleidungsstücke dem Foren- sischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 beschlagnahmte Kleidungsstücke
- 1 Jabador mit Stehkragen (A010'069'575)
- 1 T-Shirt "Fishbone" (A010'069'655)
- 1 Sarouel mit Kordelzug (A010'069'688) werden Herrn B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- ben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Kleidungsstücke dem Foren- sischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 beschlagnahmte Kleidungsstücke
- 1 Winterjacke mit Kapuze "Libaoda" (A010'044'754)
- 1 Stoffhose "H&M" (A010'044'721)
- 1 Paar Turnschuhe "Vty" (A010'044'709) werden Herrn C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- ben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Kleidungsstücke dem Foren- sischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
- 50 -
10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'590.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 952.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 40.– Zeugenentschädigung Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 17'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen.)
E. 2.4 Angesichts des Standpunkts des Beschuldigten ist deshalb im Folgenden zunächst zu prüfen, ob gestützt auf die vorhandenen Beweismitteln in tatsäch- licher Hinsicht von einer Notwehrsituation auszugehen ist. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinan- dersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
E. 3 Grundsätze der Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. oben). Er beging die Tat am 20. Januar 2017, mithin nach In- krafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2329).
E. 3.2 Bei diesem Delikt handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB), welche in der Regel zur Landes- verweisung des Täters zu führen hat.
4. Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Grundsätze
E. 3.3 Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Strafe auf 5 ½ - 6 Jahre Freiheitsstrafe zu mildern.
4. Täterkomponente
E. 3.4 Im vorliegenden Berufungsverfahren ist insbesondere strittig, ob im Tat- zeitpunkt eine Notwehrsituation vorlag. In Frage steht mit anderen Worten das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Für die Prüfung, ob eine rechtfertigende Sachlage bestand, ist vorab – und in Ergänzung zu den grundsätzlichen Aus- führungen der Vorinstanz – auf einige Besonderheiten in Bezug auf die Sach- verhaltserstellung und Beweiswürdigung hinzuweisen.
E. 3.4.1 Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Hand- lung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschulds- vermutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Straf- richter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis).
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E. 3.4.2 Der Staat hat dem Beschuldigten insbesondere alle objektiven und subjek- tiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2), aber grundsätzlich auch alle weiteren Strafbarkeits- voraussetzungen. Da allerdings gemäss dem materiellen Recht die Tatbestands- mässigkeit einer Verhaltensweise die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit indi- ziert (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21), sind solche entlastenden (rechtferti- genden oder schuldausschliessenden) Umstände (erst dann) abzuklären, wenn "nach dem infrage stehenden Sachverhalt diesbezüglich konkrete Zweifel beste- hen" (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 10 N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2a; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Bei Rechtfertigungsgründen trifft die beschuldigte Person regel- mässig eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegen (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Auch das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung betont, dass die Strafbehörden zwar die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt abzuklären haben (Art. 6 Abs. 2 StPO). Dies entbinde den Beschuldigten allerdings nicht, den behaupteten Recht- fertigungsgrund (dort: Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei) "vertretbar vorzubringen". Damit werde ihm weder die Beweislast zugeschoben noch werde er mangels Beweises seiner Unschuld verurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 Urteil vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4).
E. 3.4.3 Diesen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung im Zusammenhang mit behaupteten Rechtfertigungsgründen wurde in der vorinstanzlichen Urteils- begründung nicht ausreichend Rechnung getragen oder aber die Begründung erscheint zumindest widersprüchlich. Der Angriff wird einzig vom Beschuldigten behauptet. Objektive Beweismittel dafür bestehen keine (dazu nachfolgend). Die Vorinstanz gelangt nach Würdigung aller Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, diese seien "insgesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren" (Urk. 87 S. 27). Wie die Vorinstanz dann in der Folge – gestützt auf diese unglaubhaften Aussagen – zur Auffassung gelangt, es habe eine Notwehrsituation vorgelegen, bleibt unklar.
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E. 3.5 Bei der nachfolgenden Sachverhaltserstellung wird somit insbesondere zu prüfen sein, ob der Beschuldigte die behauptete Angriffssituation substantiiert und glaubhaft zu schildern vermochte oder ob anderweitig Hinweise auf eine rechtfer- tigende Sachlage bestehen.
E. 4 Objektive Beweismittel
E. 4.1 Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung von Art. 66a Abs. 2 StGB klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein aus- nahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (ent- schuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen
- 38 - der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken wür- de, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüber- zustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102).
E. 4.2 Die Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt aufgrund einer Gesamtbetrach- tung aller relevanten Umstände. Insbesondere zu berücksichtigen sind die Anwe- senheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation und der Arbeits- und Ausbildungswille, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die Behandlungsmöglichkeit von allfälligen Krankheiten, die Persönlichkeits- entwicklung, der Grad der Integration und die Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland sowie die Resozialisierungschancen (vgl. dazu auch Art. 31 der Ver- ordnung über die Zulassung, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit [VZAE]). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst tref- fen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer persön- licher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Be- trachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Bei der Härtefallprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist das Ausmass der persönlichen Beziehung bzw. Bindung der betroffenen Person zur Schweiz bzw. zu hier lebenden Personen ein beson- ders gewichtiger Faktor, was sich u.a. aus der expliziten Erwähnung der speziel- len Situation von in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländern (so- genannte Secondos) im Gesetzestext ergibt. Der rigorose Automatismus der obli- gatorischen Landesverweisung soll also vor allem dann durchbrochen werden, wenn der betroffene Ausländer eine starke Bindung zur Schweiz hat, welche die Landesverweisung insgesamt als in hohem Masse unverhältnismässig erscheinen lässt. Die Kriterien Integration, familiäre und finanzielle Situation, Arbeits- oder Ausbildungswille, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Gesundheitszustand und
- 39 - Wiedereingliederungsaussichten im Ursprungsland sind insbesondere im Lichte der Beziehung, welche der Ausländer bislang in der und zur Schweiz knüpfen konnte, zu beurteilen. So ist denn auch der Verweis auf die Wiedereingliede- rungsaussichten im Ursprungsland insbesondere auf diejenigen Personen zuge- schnitten, welche z.B. die Sprache ihres Ursprungslandes nie gelernt haben, weil Beschulung, Ausbildung und berufliche Integration in der Schweiz erfolgten.
5. Beurteilung: Kein schwerer persönlicher Härtefall
E. 4.2.1 Aus dem Abstrich ab dem Gesichtsbereich des Beschuldigten konnte ein DNA-Profil einer männlichen Person erstellt werden. Darüber hinaus traten ver- einzelt sehr schwach ausgeprägte weitere Merkmale in Erscheinung, die jedoch nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar waren. Das erstell- te Profil stimmt vollkommen mit dem DNA-(Vergleichs-)Profil des Beschuldigten überein. Hinweise auf Fremdspuren bzw. DNA-Spuren des Geschädigten liessen sich nicht erheben.
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E. 4.2.2 Aus dem Abstrich ab dem vorderen Halsbereich (Kratzspur) des Beschul- digten konnte ein DNA-Profil einer männlichen Person erstellt werden. Dieses Profil stimmt vollkommen mit dem DNA-(Vergleichs-)Profil des Beschuldigten überein. Fremdspuren bzw. DNA-Spuren des Geschädigten fanden sich keine.
E. 4.2.3 Aus dem Abstrich ab dem rechten Schulterbereich / Halsansatz des Be- schuldigten konnte ein DNA-Profil einer männlichen Person erstellt werden. Auch dieses Profil stimmt vollkommen mit dem DNA-(Vergleichs-)Profil des Beschuldig- ten überein. Fremdspuren bzw. DNA-Spuren des Geschädigten fanden sich auch in diesem Abstrich keine.
E. 4.2.4 Die Fingernagelschmutzasservate der rechten und linken Hand des Ge- schädigten erwiesen sich beide als bluthaltig. Aus diesen Blutspurasservaten lies- sen sich je ein einfaches DNA-Profil einer männlichen Person erstellen, die voll- kommen mit dem DNA-(Vergleichs-)Profil des Geschädigten übereinstimmen. Hinweise auf Fremdspuren bzw. DNA-Spuren des Beschuldigten liessen sich nicht erheben.
E. 4.3 Der Beschuldigte hat den Messerstich eingestanden. Allerdings war die Beweislage diesbezüglich auch sonst eindeutig. Bestritten hat der Beschuldigte den Vorwurf insofern, als er seine Handlung als gerechtfertigt wähnte. Er zeigt keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist.
E. 4.4 Der Beschuldigte befindet sich seit der Tat in Haft. Es sind verschiedene Zwischenfälle während des Haftvollzugs aktenkundig. So hat der Beschuldigte am
E. 4.5 Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer nur sehr leichten Strafer- höhung. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 6 Jahre angemessen.
- 36 -
5. Fazit, Vollzug
E. 4.5.1 Abgesehen von der Messerstichverletzung wurden beim Geschädigten je eine frische, oberflächliche Hautabschürfung oberhalb der linken Augenbraue (ca. 1 cm lang) und am rechten Oberarm (ca. 3 cm lang) festgestellt. Weitere festgestellte Hautabschürfungen waren älteren Datums und vorfallunabhängig (Urk. 17/3 S. 5-7).
E. 4.5.2 Beim Beschuldigten konnten am Ansatz des linken grossen Kopf- wendemuskels am Brustbein eine ca. 1x2 mm grosse bzw. kleine sowie eine punktförmige, ca. 1 mm durchmessende oberflächliche Hautabschürfung sowie am rechten Nacken-/Schulterübergang eine oberflächliche, ca. 1 cm lange Haut- abschürfung festgestellt werden (Urk. 16/2 S. 2 f.). Gemäss dem Gutachter seien die Hautabschürfungen Folge oberflächlicher, stumpfer, tangential einwirkender Gewalt. Auf die Frage, ob der Beschuldigte irgendwelche Spuren eines statt- gefunden Kampfes aufgewiesen habe, gab der Gutachter an (Urk. 16/2 S. 4): "Die oberflächlichen, unspezifischen Hautabschürfungen könnten im Rahmen eines Kampfes entstanden sein, sind aufgrund ihrer Lokalisation und Ausprägung nicht sicher einer Kampfhandlung zuzuordnen. Weitere Verletzungen, insbesondere Verletzungen, die konkret auf eine körperliche Auseinandersetzung hinweisen könnten, waren nicht vorhanden." Zur Frage, ob Hinweise auf ein Packen bzw. Würgen am Hals vorhanden seien (Urk. 16/2 S. 4): "Typische "Würgemale" waren nicht erkennbar, die Halshaut wies keine derartigen Verletzungen auf. Die ober- flächlichen Hautabschürfungen sind unspezifisch, am ehesten durch Bagatell- traumata entstanden. Eine Entstehung durch Packen am Hals bzw. Würgen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ein Würgevorgang muss nicht zwingend sichtbare Verletzungen an der Halshaut hinterlassen. Somit kann anhand der Be- fundkonstellation ein Packen am Hals bzw. Würgen weder belegt noch widerlegt werden." Zur Frage der Verletzungsursache resp. Selbstbeibringung (Urk. 16/2 S. 4): "Die oberflächlichen, unspezifischen Hautabschürfungen könnten auch im Rahmen einer Selbstverletzung, beispielsweise beim Be- oder Entkleiden, durch Kratzen mit den eigenen Fingernägeln entstanden sein." Und schliesslich zur
- 15 - Frage nach Anhaltspunkten für Fremdverschulden (Urk. 16/2 S. 4): "Die ober- flächlichen, unspezifischen Hautabschürfungen könnten durch ein Fremd- verschulden jedoch auch durch die eigene Hand entstanden sein. Eine sichere Unterscheidung ist nicht möglich."
E. 4.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich alleine aus den im Recht lie- genden, vorstehend referierten Sachbeweisen keine rechtsgenügenden Hinweise dafür ergeben, dass ein Angriff auf den Beschuldigten stattfand bzw. unmittelbar bevorstand. So liess sich weder am Beschuldigten noch am Geschädigten DNA des jeweils anderen oder von anderen Fremdspurengeber nachweisen. Auch die im IRM-Gutachten dokumentierten Hautabschürfungen am Körper des Beschul- digten sind derart geringfügig, dass daraus – entgegen der Verteidigung (Urk. 129 S. 7; Prot. II S. 8) – nicht der Schluss auf einen stattgefunden tätlichen Übergriff gezogen werden könnte. Aus den DNA- und Verletzungsspurenbilder ergibt sich somit nichts, was – abgesehen vom Messerstich – für eine tätliche Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten bzw. für einen Angriff des Geschädigten spricht. Allerdings kann aus der dargestellten Spurensituation auch nicht der Schluss gezogen werden, dass keine tätliche Aus- einandersetzung bzw. kein Angriff stattgefunden hat. Zu prüfen bleibt somit nach- folgend, ob sich die behauptete Notwehrsituation resp. der Angriff gestützt auf die übrigen verfügbaren Beweismitteln – Aussagen der Beteiligten und Zeugen – er- stellten lässt.
E. 5 Vorgeschichte: Streit um Lautstärke von Musik/TV
E. 5.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Wer- degang kann vorerst auf die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Strafzumessung und dort bei der Täterkomponente (vgl. Urk. 87 S. 46 f.) so- wie auf die vorstehenden Ausführungen bei der Täterkomponente verwiesen wer- den. Daraus und aus der Befragung an der Berufungsverhandlung (Urk. 127 S. 2 ff.) ergibt sich, dass der Beschuldigte in Pakistan geboren ist (anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab er als Geburtsdatum tt.12.1996 an, Urk. 127 S. 2), da sei- ne Grosseltern zu den Russlandzeiten von Afghanistan nach Pakistan aus- gewandert seien. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen und bis ca. 2008 habe er in Pakistan gelebt und dort 8 Jahre die Schule besucht. Eine Ausbildung habe er nicht gemacht. Dann sei er in den Iran nach Teheran. Dort habe er zwei Jahre ge- lebt und als Elektrogehilfe gearbeitet, sei dann erwischt und sodann nach Afgha- nistan ausgeschafft worden. Er sei dann aber umgehend wieder in den Iran und nach ca. einem Jahr am 22. Dezember 2015 (recte: November 2015, vgl. Urk. 113/2 S. 1 und Urk. 113/5) als Flüchtling in die Schweiz gekommen (Urk. 23/5 S. 2 f.; Urk. 23/6 S. 2 f.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 127 S. 2 ff.). In der Schweiz hat der Beschuldigte ein Asylgesuch gestellt, das mittlerweile rechts- kräftig abgewiesen wurde (dazu nachfolgend; vgl. Urk. 127 S. 6). Er habe einen Asylantrag gestellt, weil er in Afghanistan Probleme gehabt habe mit den Taliban, mit dem Staat und den Behörden. Er sei in Afghanistan drei Tage bei den Taliban in Haft gewesen (Urk. 8/1 S. 14 f.). Sein Vater sei von Feinden in Pakistan getötet worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er habe ein Asylgesuch gestellt, weil er endlich ein normales Leben führen und in seinem Beruf arbeiten wolle (Urk. 127 S. 3). Die Probleme mit den Taliban bestätigte er erst auf Vorhalt
- 40 - früherer Aussagen (Urk. 127 S. 4). Seine Mutter lebe im Winter in Afghanistan und im Sommer in Pakistan. Seine beiden Brüder würden wohl auch in Afghanis- tan leben. Zwei Schwestern würden noch bei der Mutter und zwei in Pakistan le- ben. Er wolle aber mit ihnen nichts mehr zu tun haben. Er selber sei nicht verhei- ratet und habe keine Kinder. Zur angeblich früheren Freundin hier in der Schweiz habe er keinen Kontakt mehr. Er habe keine Bekannten in der Schweiz, aber in der Zwischenzeit einige Freunde kennengelernt. Hier habe er kein Vermögen und keine Schulden, in Afghanistan aber Schulden von ca. $ 55'000.–, wovon er $ 15'000.– für die Schlepper habe zahlen müssen (Urk. 23/5 S. 2 f.; Urk. 23/6 S. 2 f.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 127 S. 2 ff.). Aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts ergibt sich weiter, dass der Be- schuldigte am 24. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat (Urk. 113/2 S. 1). Am 4. Dezember 2015 fand eine Befragung zur Person durch das Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Asyl, statt (Urk. 113/2). Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschuldigte an, er sei in Pakistan geboren. Seine Eltern seien davor nach Pakistan geflohen. Er sei nie in Afghanistan gewesen. Er habe aber gehört, dass es dort viele Taliban gebe. Im Jahr 2013 sei er für zwei Jahre in den Iran, dann sei er nach Pakistan zurück- gekehrt, sei dort drei Monate geblieben und habe dann die Reise in die Schweiz angetreten. In der Schweiz habe er keine Bezugspersonen. Auf die Frage nach dem Grund des Asylgesuchs in der Schweiz gab der Beschuldigte an: "Weil wir nicht in unsere Heimat zurückkehren können und in Pakistan kümmert man sich auch nicht richtig um uns. Dort ging es uns auch nicht gut, auf der einen Seite ist die pakistanische Regierung, auf der anderen Seite in Pakistan die Taliban." (Urk. 113/2 S. 6). Es sei ihnen "wegen der Bildung" nicht gut gegangen. Er habe nicht zur Schule gekonnt, weder in Pakistan noch in Afghanistan. In Pakistan hät- ten sie ihn nicht die Schule besuchen lassen, weil er Afghane sei und in Afghanis- tan habe er nicht für die Regierung arbeiten können, da die Taliban das nicht ge- wollt hätten (Urk. 113/2 S. 6). Abschliessend wurde er nach gesundheitlichen Be- einträchtigungen gefragt. Dazu gab der Beschuldigte wörtlich an (Urk. 113/2 S. 7): "Als ich in Afghanistan war – es ist besser, wenn ich jetzt die Wahrheit sage – ha- ben mich die Taliban runtergeschubst, als ich von denen weggelaufen bin. Nein,
- 41 - das stimmt nicht… die wollten mich festhalten und ich bin runtergesprungen. Da- bei habe ich mir am Rücken den siebten und achten Wirbel verletzt. Heute habe ich Schmerzen […]." Darauf angesprochen, dass er zuvor behauptet habe, er sei nie in Afghanistan gewesen, erklärte der Beschuldigte (Urk. 113/2 S. 7): "Sie ha- ben mich nach der Krankheit gefragt… ich war nur dieses eine Mal für zwei bis drei Tage in Afghanistan." Im Nachgang zu dieser Befragung wurde das Dublin- Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchge- führt (Urk. 113/6). Am 4. April 2018 wurde dem Beschuldigten ein abweisender Asylentscheid des SEM eröffnet, ihm mitgeteilt, dass er nicht als Flüchtling aner- kannt werden könne, sein Gesuch deshalb abgewiesen werde und er die Schweiz verlassen müsse (Urk. 113/68). Zur Begründung wurde angeführt, der Beschul- digte habe im Asylverfahren widersprüchliche und wirre Angaben gemacht, so- dass man sich kein klares Bild der Geschehnisse machen könne. Die Angaben zu den angeblichen Aufenthalten in Afghanistan seien widersprüchlich und teilweise nachgeschoben, weshalb diesen nicht geglaubt werden könne. Damit sei auch der behaupteten Festnahme durch die Taliban jegliche Grundlage entzogen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (Urk. 113/68 S. 3 f.). Gegen diesen Negativentscheid des SEM erhob der Be- schuldigte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urk. 113/76). Mit Urteil vom 11. Juni 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 113/79). Dieser Entscheid ist endgültig und damit rechtskräftig (vgl. Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG).
E. 5.2 Die persönlichen Verhältnisse des Beurteilungen begründen keinen schwe- ren persönlichen Härtefall. Der 25-jährige Beschuldigte ist erst seit Ende 2015 in der Schweiz und hat hier einen Asylantrag gestellt. Der Beschuldigte war in der Schweiz folglich auch vor der Inhaftierung nicht arbeitstätig. Das Ausmass der persönlichen Beziehung bzw. die Bindung des Beschuldigten zur Schweiz ist äus- serst gering ausgeprägt. Nach eigenen Angaben habe er lediglich gewisse Freunde kennengelernt. Andere, insbesondere auch familiäre Bindungen beste- hen nicht. Zur im Untersuchungsverfahren erwähnten Freundin pflegt der Be- schuldigte keinen Kontakt mehr. Es leben keine Familienangehörige des Be- schuldigten in der Schweiz. Seine Mutter und zwei seine Schwestern sowie seine
- 42 - beiden Brüder leben in Afghanistan. Auch sonst sind keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen würde. So gab der Beschuldigte vor Vorinstanz weiter an, dass es ihm gesundheitlich soweit gut gehe. Es ist nicht er- sichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Schliesslich ergab sich aus den Akten des Migrationsamts nichts, was auf einen Härtefall schliessen liesse. Im Gegenteil: Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde mittlerweile abge- lehnt und er ist zur Ausreise verpflichtet (zur behaupteten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban sogleich).
6. Vollzugshindernisse insbesondere/Non-Refoulement-Gebot
E. 6 Aussagen des Beschuldigten
E. 6.1 Die Verteidigung macht geltend, dass bereits der Strafrichter bei der An- ordnung der Landesverweisung – und nicht erst die Vollzugsbehörde beim Voll- zug – im Rahmen der Härtefallprüfung zu prüfen habe, ob eine Landesverweisung zu einem Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot führe. Es sei dabei die Pflicht der Strafbehörden, die entsprechenden Umstände abzuklären, auch wenn kein Beweisantrag dazu gestellt werde (Urk. 73 S. 25)
E. 6.1.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 21. Januar 2017 (Urk. 8/1; ca. 24 Stunden nach der Tat) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die ganze Nacht bis kurz vor 10.00 Uhr am Tatmorgen ferngesehen. Dann sei er ins Bett. Dann seien der Geschädigte und C._____ vom Freitagsge- bet zurückgekommen und hätten im Esszimmer gleich neben dem Zimmer des Beschuldigten laut Musik gehört. Er sei zu den beiden gegangen und habe ge- sagt, er wolle schlafen. Dann sei er zurück in sein Zimmer. Die beiden seien hin- ter ihm her in sein Zimmer gekommen (Urk. 8/1 S. 6 f.). Zu den Geschehnissen dort im Zimmer sagte der Beschuldigte wörtlich (Urk. 8/1 S. 8): "Ich ging zurück ins Zimmer. Als ich ins Bett steigen wollte, haben sie mich in eine Art Würgegriff genommen. Ich lag im Bett und sie haben mich im Bett angegriffen. Von vorne mit einem Würgegriff. Ich lag auf dem Rücken. […] C'._____ [gemeint: C._____, vgl. S. 7 Antwort zu Frage 64] hat mich an den Armen festgehalten und B._____ [der Geschädigte] hat mich am Hals gepackt. […] Ja, er hat gedrückt. Aber ich habe versucht mich loszureissen" Beide hätten zu ihm gesagt "ich bringe dich um". Er habe dann C._____ weggestossen, zum Messer gegriffen und auf den Geschädigten eingestochen. Auf die Frage, weshalb die beiden ihn umbringen wollten, gab der Beschuldigte an (Urk. 8/1 S. 8): "Es gibt eben diese ethnischen Probleme, die wir schon von Afghanistan her haben. Sie sagen ich sein ein Un- gläubiger, weil ich Alkohol trinke." Aufhorchen lässt die Erklärung des Beschuldig- ten, wie er von der ursprünglich liegenden Position auf dem Bett auf die Beine kam, das Messer ergriff und dann zustach (Urk. 8/1 S. 9): "Ich habe angefangen mich zu wehren, habe [C._____] gestossen und habe nicht zugelassen, dass sie mich umbringen. Ich habe [C._____] mit den Händen gestossen. Das Messer lag
- 17 - auf dem Tisch neben dem Bett." Als er das Messer behändigt habe, habe der Ge- schädigte ihn noch immer am Hals festgehalten. Dann habe er zugestochen, er habe Todesangst gehabt bzw. Angst, dass sie ihn umbringen würden. Ob er nach Hilfe gerufen habe, beantwortete der Beschuldigte damit (Urk. 8/1 S. 9): "Wen soll ich denn rufen? Die sind eine Gruppe. Später habe ich die Polizei gerufen." Als er C._____ gestossen habe, sei er mit einer Hand mit dem Geschädigten beschäftigt gewesen, mit der anderen Hand habe er das Messer gegriffen und den Geschä- digten gestochen. Dabei sei er gestanden, der Geschädigte ihm gegenüber und habe ihn angegriffen (Urk. 8/1 S. 10). Er habe erst zum Messer gegriffen, als er stand. Auf die Fragen, wie ihm das Aufstehen im angeblichen Würgegriff des Ge- schädigten gelungen sei, gab der Beschuldigte an (Urk. 8/1 S. 10): "Wenn es um Tod und Leben geht, probiere ich mich einfach zu befreien. Auch wenn es drei Leute sind." Der Geschädigte habe ihn während des gesamten Vorgangs am Hals gehalten und erst losgelassen, als er ihm den Messerstich versetzt habe. C._____ sei umgefallen, als er (der Beschuldigte) aus dem Bett aufgestanden sei. Bis C._____ aufgestanden sei, habe er (der Beschuldigte) das Messer ergriffen und auf den Geschädigten eingestochen. Dann habe C._____ das Zimmer verlassen (Urk. 8/1 S. 10 f.). Als die beiden das Zimmer betreten hätten, habe er geschlafen, es sei gerade davor eingeschlafen; die beiden seien "verrückt" (gemeint wohl: wü- tend) gewesen. Auf die Frage, weshalb ihn die anderen beiden im Schlaf ohne Grund angegriffen haben sollten, gab der Beschuldigte an, er habe geschlafen, sei aufgestanden, zu ihnen hingegangen und habe gesagt, sie sollen leiser stel- len. Dann sei er zurück ins Bett gegangen, sie seien ihm gefolgt und hätten ihn angegriffen. Er sei schon wieder am Einschlafen gewesen, als die beiden ge- kommen seien (Urk. 8/1 S. 14).
E. 6.1.2 Im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2017 (Urk. 8/2) bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Ergänzend führte er zur Frage nach seiner Position im Moment des Behändigens des Messers an, er sei dann gestanden und mit dem Geschädigten noch "am kämpfen" gewesen. Es sei ihm dann aber gelungen, das Messer zu greifen (Urk. 8/2 S. 2). Auf Frage, wie er überhaupt aufstehen konnte, wenn doch der Geschädigte ihn am Hals gewürgt und C._____ ihn nach unten gedrückt ha-
- 18 - ben, erwiderte der Beschuldigten (Urk. 8/2 S. 2): "Das war kein Problem für mich. Selbst wenn mich drei oder vier Leute nach unten drücken würden ... es gelang mir. Es sei denn es wären Polizisten." Er bestätigte wiederum explizit, dass er von den beiden angegriffen worden sei und den Geschädigten in der Folge mit dem Messer in Notwehr verletzt habe, ohne ihn dabei töten zu wollen. Was der Ge- schädigte und C._____ ausgesagt haben (nämlich dass der Beschuldigte ohne vorgängigem Angriff zugestochen habe), stimme nicht und sei gelogen (Urk. 8/2 S. 3 f.). Es sei ja so gewesen, dass die beiden in sein Zimmer gekommen seien. Damit – so sinngemäss der Beschuldigte – sei doch widerlegt, dass er den Ge- schädigten habe töten wollen (Urk. 8/2 S. 3). Die beiden hätten einen Plan ge- schmiedet. Die Frage, was für einen Plan denn, beantwortete der Beschuldigte ausweichend mit (Urk. 8/2 S. 3): "Ich habe einen Tag und eine Nacht gar nicht geschlafen. Die beiden versuchten mich zu töten." Im weiteren Verlauf der Befra- gung erklärte der Beschuldigte dann (Urk. 8/2 S. 4): "Es hat mehrere Gründe. Die Ursachen liegen ganz wo anders. A ... wollten sie nicht, dass ich länger in diesem Haus in D._____ bleibe. Und B ... gab es zwischen mir und allen andren Diskus- sionen .... weil die anderen halt Leute mit nach Hause nahmen mit einem Nega- tiventscheid."
E. 6.1.3 Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2017 (Urk. 8/4) wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Zeu- genaussagen gegeben. Weiter wurde der Beschuldigte mit den Ergebnissen der DNA-Untersuchungen konfrontiert. Zum Ergebnis, dass an ihm (dem Beschuldig- ten) keine fremde DNA, insbesondere nicht diejenige des Geschädigten, festge- stellt werden konnte, äusserte sich der Beschuldigte nun folgendermassen (Urk. 8/4 S. 4): "Die fremden Hände waren ja nicht direkt an meinem Körper, son- dern an meinen Kleidern. An meinen Kleidern wird man auch DNA finden. Als der Streit passiert ist, trug ich andere Kleidungsstücke als zu dem Zeitpunkt, als die Polizei mich verhaftete. Ich zog mich zwischenzeitlich um." Und zum Befund, dass im Fingernagelschmutz des Geschädigten keine Fremd-DNA nachgewiesen wer- den konnte (Urk. 8/4 S. 4): "Ich habe ihnen nicht die Gelegenheit gegeben, mich zu schlagen. Er hat mich am Kragen gepackt, ich habe ihn zurückgestossen. Ich schlief in meinem Bett, sie kamen und packten mich am Kragen. Danach habe ich
- 19 - angefangen, mich zu wehren." Auf Nachfrage, ob er nun vom Geschädigten mit den Händen gewürgt worden sei (Urk. 8/4 S. 4): "Nein, ich habe ihm diese Gele- genheit nicht gegeben. Zwei oder drei Nächte zuvor war B._____ in unserem Zimmer. Mir war nicht klar, was er in unserem Zimmer suchte." Auf erneute expli- zite Nachfrage nach einem Würgen vor dem Messerstich (Urk. 8/4 S. 4): "Ja er hat mich gewürgt." Ob dies mit den Händen an seinem nackten Hals erfolgt sei, gab er an (Urk. 8/4 S. 4): "Ich lag auf dem Bett und er hat mich am Kragen ge- packt, aber nicht am nackten Hals gewürgt."
E. 6.1.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. April 2017 (Urk. 8/5) wurde dem Beschuldigten das Gutachten des IRM zur körperlichen Un- tersuchung vorgehalten, konkret, dass die festgestellten kleinen Hautabschürfun- gen nicht unbedingt aus einer Kampfhandlung stammen müssen und zudem kei- ne Verletzungen festgestellt wurden, welche auf eine Kampfhandlung hinweisen würden. Dazu bemerkte der Beschuldigte (Urk. 8/5 S. 3): "Ich habe mich nicht selber verletzt." Und weiter dazu, dass keine Würgemerkmale festgestellt werden konnten und die kleinen Schürfungen auch durch Selbstbeibringung (wie bspw. beim Be- oder Entkleiden) entstanden sein könnten (Urk. 8/5 S. 3): "Heisst das, dass ich das mir selber beibrachte? Ich habe meine Kleider gar nicht ausgezogen. Die Kleider die ich während dem Streits anhatte, diese habe ich anbehalten, und ich habe danach andere Kleider darüber gezogen."
E. 6.1.5 Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisheri- gen Aussagen (Prot. I S. 15 ff.).
E. 6.1.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte neu und erst- mals zu Protokoll, ca. einen Monat vor der Tat hätten "diese Leute" (gemeint der Geschädigte und C._____) beschlossen, ihn umzubringen. Er habe zuerst mit der Sozialberaterin darüber gesprochen. Diese habe gesagt, er solle zur Polizei, was er dann gemacht habe. Die Polizei habe ihm dann gesagt, sie könnten ihm nicht helfen. Dann sei er zurück nach Hause. Er habe gedacht, bis jetzt sei nichts pas- siert und wenn dann halt etwas passiere, dann müsse er sich wehren. Er habe nicht wahrgenommen, ob er beschimpft worden sei. Die anderen beiden hätten jemandem gesagt, dass sie ihn mit einer Faust töten wollten. Die beiden hätten
- 20 - das aber nicht direkt zu ihm gesagt. Er habe dann später auch mal noch einen Anruf erhalten und sei dabei mit dem Tod bedroht worden, wenn er kein Geld rausrücke. Die Nummer sei unterdrückt gewesen und er habe die Stimme nicht erkannt. Als die beiden in sein Zimmer gekommen seien, habe er Angst bekom- men, weil er gedacht habe, die beiden seien es, die ihn umbringen wollten. Die beiden hätten einen Plan gehabt und dann später absichtlich so ausgesagt, dass er nun als Schuldiger dastehe. Wiederum machte er geltend, er sei vom Einen am Hals und vom Anderen am Arm gepackt worden. Er hätte sich auch gegen drei Angreifer wehren können (Urk. 127 S. 7 ff.).
E. 6.2 Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann die zuständige kantonale Behörde (hier das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz aner- kannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Per- son in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorlie- gen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschen-
- 43 - rechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Bei der geforderten Gesamtbetrachtung der massgeblichen Aspekte, welche ei- nen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen ver- mögen, sind die Schwierigkeiten, die der Beschuldigte im Falle seiner Rückfüh- rung in sein Zielland zu gewärtigen hätte, mit zu berücksichtigen. Dies ergibt sich einerseits aus der gemischten Rechtsnatur der Landesverweisung, welche auch migrationsrechtliche Elemente enthält, und anderseits aus dem Umstand, dass eben eine umfassende Prüfung der persönlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, so müsste man wohl auch bei sonst schwachem Bezug zur Schweiz von einem persönlichen Härtefall ausgehen. Dieser würde aber noch nicht zum Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung führen, sondern nur, aber immerhin, zur Abwägung dieser privaten Interessen mit den öffentlichen. Der Verweis auf eine allgemein problematische Situation im Zielland ist unter ge- wissen besonderen Umständen ebenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wird aber für sich allein in der Re- gel nicht zur Annahme eines Härtefalles führen können. Solche nicht direkt mit der Person des Beschuldigten zusammenhängenden Probleme sind haupt- sächlich im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen. Das Gericht wird allein mit dieser Begründung nicht von einer Landesverweisung absehen, sondern die Voll- zugsbehörde hat in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesverweisung gegebenenfalls einstweilen auszusetzen. Zu betonen ist ferner, dass sich solche Zustände im Zielland rasch ändern können. Analog zu den vorstehend referierten Grundsätzen zur Beweislast im Zusammen- hang mit Rechtfertigungsgründen ist es auch hier nicht so, dass es am Staat ist, einen stringenten Negativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen (hier des Nichtvorliegens eines Härte- falls). Der Staat ist mit anderen Worten nicht dafür beweisführungspflichtig, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt
- 44 - ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr (erst dann) abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen (vgl. WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 10 N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2a; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis wi- derlegen (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Es ist vielmehr am Beschuldigten, diejenigen Härtegründe geltend zu machen und im Rahmen des Zumutbaren bei der Beweisführung mitzuwirken, aus denen er Rechte ableiten will, nämlich das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Auch das schlich- te Benennen eines dieser Gründe führt nicht zur alleinigen Beweisführungspflicht der Strafbehörden. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung denn auch (im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen) betont, dass der Un- tersuchungsgrundsatz den Beschuldigten nicht davon entbinde, die behaupteten Menschenrechtsverletzungen "vertretbar vorzubringen" (Urteil des Bundes- gerichts 6B_880/2017 Urteil vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4).
E. 6.2.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte in seinen ersten Einvernahme stets und wiederholt betonte, dass er gewürgt worden sei. Auffällig ist weiter, dass er allerdings nie von Atemnot oder dergleichen berichtete, was bei einem Würgen doch zu erwarten wäre. Erst konfrontiert mit den Ergebnissen der DNA- Untersuchung machte der Beschuldigte neu geltend, er sei nicht am Hals, son- dern am Kragen gepackt worden. Dieses Anpassen der eigenen Aussagen an die Ergebnisse der laufenden Untersuchung gilt in der Aussagepsychologie als Lügensignal (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Ge- richt, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, Rz. 339 ["Verarmung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungs- signal"]).
E. 6.2.2 Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach es zu einem derart heftigen Angriff gekommen sein soll, bei dem Leben oder Tod auf dem Spiel stand, passen nicht zum ärztlich dokumentierten Zustand des Körpers des Beschuldigten und des Geschädigten. Dass keine DNA am Hals bzw. Arm des Beschuldigten nach- gewiesen werden konnte, kann verschiedene Gründe haben. Aber bei einem Kampf um Leben und Tod, bei dem der vermeintliche Angreifer den Be- schuldigten in Tötungsabsicht am Hals packt, wären nach allgemeiner Erfahrung Kampfspuren zu erwarten, die weit beachtlicher wären, als die beim Beschuldig- ten festgestellten minimsten Hautabschürfungen im Milimeterbereich. Dies steht
- 21 - im Widerspruch zu den drastischen Schilderungen des Beschuldigten. Das Feh- len einer nachvollziehbaren, konsistenten Erklärung für die erstellte Indizienlage spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 336 f.).
E. 6.2.3 Auch die Ausführungen, wie er sich aus dem Griff der beiden vermeint- lichen Angreifer befreit haben will, lassen eine logische Konsistenz vermissen. Er soll auf dem Bett liegend einerseits vom Geschädigten am Hals und von C._____ am Arm gepackt worden sein. Es ist nur schwer vorstellbar, wie es dem Beschul- digten gelungen sein soll, aus dieser unterlegenen Position (liegend), im Würge- und Armgriff gehalten gegen zwei Angreifer aus dem Bett aufzustehen, C._____ wegzustossen (während ihn der Geschädigte immer noch gewürgt haben soll), dann das Messer zu ergreifen und zuzustechen (immer noch im angeblichen Würgegriff). Diesen Schilderungen fehlt Logik (mangelnde logische Konsistenz als Vorbedingung für die Beurteilung einer Aussage als "glaubhaft", dazu BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 330).
E. 6.2.4 Generell fällt auf, dass die Schilderungen des Beschuldigten zu seinem an- geblichen Überlebenskampf beinahe nüchtern, ohne lebhafte Details wirken und auch deshalb unglaubhaft sind.
E. 6.2.5 Der Beschuldigte machte immer wieder geltend, dem ganzen Vorfall liege eine Verschwörung zugrunde, weil er einer anderen Ethnie angehöre. Die beiden Angreifer hätten einen "Plan" geschmiedet. Die Frage, was für einen Plan die bei- den Angreifer denn gehabt haben sollen, beantwortete der Beschuldigte auswei- chend mit (Urk. 8/2 S. 3): "Ich habe einen Tag und eine Nacht gar nicht geschla- fen. Die beiden versuchten mich zu töten." Das Anführen dieser "Begründung" (nicht geschlafen, wollten ihn umbringen) beantwortet die Frage nicht, welcher Plan die Angreifer gehabt haben sollen. Dieses Abschweifen vom Kern der Frage und die "Flucht" in Nebensächliches (nicht schlafen) sind wiederum Kennzeichen für nicht erlebnisbasierte Aussagen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 339 ["Verarmung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungssignal"] und S. 84).
- 22 -
E. 6.2.6 Der Glaubhaftigkeit weiter abträglich ist der Umstand, dass der Beschuldig- te anlässlich der Berufungsverhandlung wieder eine neue Geschichte präsentiert, indem er erstmals geltend macht, er sei vor der Tat telefonisch mit dem Tod be- droht worden und hätte dann am Tattag Angst bekommen, als die Beiden in sein Zimmer gekommen seien, weil er gedacht habe, das seien nun die Beiden, die ihm nach dem Leben trachten würden. Weiter behauptet der Beschuldigte, dass er der Sozialarbeiterin in der Asylunterkunft, I._____, vom angeblichen Drohanruf erzählt und diese ihm geraten habe, zur Polizei zu gehen. Obwohl I._____ in ihren Einvernahmen nach allfälligen Problemen/Schwierigkeiten des Beschuldigten in der Vergangenheit gefragt wurde (vgl. Urk. 10/6 und Urk. 10/11), erwähnte sie ei- nen solchen Drohanruf mit keinem Wort. Die Behauptung des Beschuldigten fin- det in den Aussagen von I._____ keine Stütze.
E. 6.2.7 Eindrücklich ist auch das Schreiben des Beschuldigten aus dem Gefängnis an den Geschädigten (Urk. 22/12). Darin bittet der Beschuldigte den Geschädig- ten um Verzeihung, wörtlich: "Schau Bruder, es war nicht in meiner Hand. Ich hat- te schlecht geschlafen und ich hatte keine Ahnung. Ich bin nicht dein Feind. Falls du willst, dass mein Leben zerstört wird, ist etwas anderes. Ich möchte dich um Vergebung bitten. […] Ich bin sicher, dass du keine bösen Absicht in dir für mich hast, daher will ich, dass du mir verzeihst." Ein derartiges Schreiben lässt sich nicht erklären, wenn der Geschädigte tatsächlich versucht hätte, den Beschuldig- ten umzubringen. Im gesamten Schreiben finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Geschädigte den Beschuldigten angegriffen haben soll. Mit keinem Wort erwähnt der Beschuldigte, dass er Angst gehabt hätte und sich nur gewehrt habe. Vielmehr deutet das Schreiben genau auf das Gegenteil, nämlich dass der Be- schuldigte an diesem Tag quasi ausgerastet ist und er den Geschädigten ange- griffen hat.
E. 6.3 Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung beschränkt sich zur "Begründung" des Härtefalls damit, pauschal darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten in Afghanistan Probleme mit den Taliban habe und von diesen mal drei Tage in Haft gehalten worden sei. Inwiefern und weshalb die Taliban gerade ihm nach dem Leben trachten sollen, hat der Beschuldigte im bisherigen Verfahren mit keinem Wort erklärt. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als seine gesamte Familie offenbar von den Taliban unbehelligt in Afghanistan leben kann. Jedenfalls hat der Beschuldigte auch diesbezüglich nie ausgeführt, seine Familie werde verfolgt. Es fehlen jegliche substantiiert vorgetragene Umstände, die eine manifeste Ge- fährdung an Leib, Leben oder Freiheit als glaubhaft erscheinen lassen. Genauso wenig ergeben sich aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts diesbezüg- lich irgendwelche Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Wie vorstehend ausgeführt, mach- te der Beschuldigte im Rahmen des Asylverfahrens widersprüchliche und ins- gesamt unglaubhafte Angaben. So gab er bspw. zunächst an, er sei gar nie in Afghanistan gewesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Be-
- 45 - schuldigte erst auf Vorhalt früherer Aussagen die Probleme mit den Taliban (Urk. 127 S. 3 f.). Die ganze Geschichte mit den Taliban schob der Beschuldigte erst später nach. Dies führte denn letztlich auch zur Abweisung seines Asylge- suchs. Der Beschuldigte erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots ergibt sich kein schwerer persönlicher Härtefall, der der Anordnung einer Landesverweisung entgegenste- hen würden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bis zu einem allfälligen Vollzug einer Landesverweisung zunächst eine mehrjährige Haftstrafe zu erstehen haben wird. Wie sich die Situation in seinem Herkunftsland im Zeitpunkt der Haftent- lassung präsentieren wird, lässt sich jetzt nicht antizipieren. Selbst wenn sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vollzugs mit einer latenten Verfolgungssituation oder Bedrohung durch die Taliban konfrontiert sähe (was im jetzigen Zeitpunkt nicht erhärtet ist), hat dies vorliegend keinen Einfluss auf den Entscheid über die Anordnung der Landesverweisung. Ein allfällig dannzumal vorhandenes Voll- zugshindernis wird gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen sein.
E. 6.4 Zusammengefasst ergibt sich auch unter dem Aspekt des Non- Refoulement-Gebots kein schwerer persönlicher Härtefall. Das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit zu verneinen, weshalb auch eine konkrete Interessenabwägung mit den öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung des Beschuldigten entbehrlich ist.
7. Dauer der Landesverweisung
E. 7 Analyse der Aussagen weiterer Personen und Vergleich mit der Version des Beschuldigten
E. 7.1 Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind also auch bei der Fest- legung der Dauer der Landesverweisung die öffentlichen Interessen gegen jene des Beschuldigten abzuwägen. Es rechtfertigt sich, dazu auf die Höhe der ausge-
- 46 - sprochenen Strafe abzustellen, weil diese als Resultat einer bereits vorgenom- menen Interessenabwägung das Ausmass des öffentlichen Interesses (zumindest hinsichtlich der berücksichtigten Umstände) abbildet.
E. 7.2 Der Beschuldigte hat sich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, mithin eines der schwersten Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB. Es ist allerdings beim Versuch geblieben und es sind weitaus schwerere Ausführungen einer vorsätzlichen Tötung denkbar. Aufgrund des ins- gesamt noch leichten Tatverschuldens (und der leichten Erhöhung aufgrund der Täterkomponenten) wird der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt, mithin zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens von minimal 5 bis maximal 20 Jahren (eingehend zur Bewertung des Verschuldens und der Täterkomponente vorstehend). An dieser schuldan- gemessenen Strafe hat sich denn auch die Dauer der Landesverweisung zu ori- entieren. Zu berücksichtigen ist allerdings auch das gesetzgeberische Ziel der Landesverweisung, das in der Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen besteht. Dabei sind hauptsächlich die Aspekte der ausge- fällten Strafe, die Art der begangenen Delikte, die Rückfallgefahr sowie die erneu- te Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe massgebend (vgl. BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 103). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und – ent- gegen der Verteidigung (Urk. 73 S. 26 f.) – auch wegen eines Gewaltdelikts (Raufhandel, Urk. 92). Das vorliegend zu beurteilende Delikt stellt ein schweres Gewaltverbrechen dar. In Anbetracht des begangenen Deliktes, der dafür ausge- sprochenen schuldangemessenen Strafe und des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen.
E. 7.3 Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
8. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
E. 7.4 G._____ war während des Vorfalls ebenfalls in der Küche. Er habe den Vorfall im Zimmer nicht mitbekommen. Auch er bestätigte aber die heftige verbale Auseinandersetzung. Er habe nur Geräusche gehört, so, wie wenn etwas runter- fallen würde oder jemand geschlagen worden sei. Der Beschuldigte sei sehr wü- tend gewesen, als er sich über die Lautstärke beschwert habe. Er schreie immer und sei immer sehr laut (Urk. 10/3 S. 3; dann etwas abgeschwächt bei der Staatsanwaltschaft Urk. 10/14 S. 3 f.).
E. 7.5 Erhellend sind schliesslich die Aussagen von E._____, ein Zimmergenosse des Beschuldigten, der während des Vorfalls im nahegelegenen Badezimmer am Zähneputzen war. In Überstimmung mit den Aussagen anderer gab E._____ zu Protokoll, dass sich der Beschuldigte unter anderem beim Geschädigten über die Lautstärke beschwert habe und dass der Geschädigte und C._____ hernach ins Zimmer des Beschuldigten gegangen seien (Urk. 10/4 S. 4). Im Zeitpunkt des Streits bzw. der Messerattacke sei er im Badezimmer gewesen, habe die Zähne geputzt und deshalb nichts mitbekommen, was sich im Zimmer abgespielt habe (Urk. 10/4 S. 2 und 4 ff.). Nach der Messerattacke sei er ins Zimmer zurück und dort habe der Beschuldigte ihm gesagt, der Geschädigte habe ihn beschimpft (Urk. 10/4 S. 4 und 7). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe aber noch gesehen, wie der Geschädigte und C._____ an der Türe des Schlafzimmers ge- standen seien. Dann habe es einen verbalen Streit gegeben. Er habe gedacht, es sei nichts Ernsthaftes, weshalb er weiter die Zähne geputzt habe. Dann habe er laute Stimmen gehört und dann sei der Geschädigte blutend aus dem Zimmer ge- kommen (Urk. 10/9 S. 3 f.). Als er dann ins Zimmer des Beschuldigten gegangen sei, habe dieser ihm gesagt, der Geschädigte habe ihm (dem Beschuldigten) "Schimpfwörter gesagt" (Urk. 10/9 S. 5). Auf die explizite Frage, ob der Beschul- digte ihm gegenüber erwähnt habe, dass er körperlich angegriffen worden sei,
- 27 - gab E._____ an (Urk. 10/9 S. 5): "Nein, sowas hat er mir nicht erzählt." Wenn tat- sächlich, wie es der Beschuldigte glauben machen will, ein Angriff auf ihn stattge- funden hätte, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er unmittelbar nach dem Vorfall als Erklärung gegenüber E._____ angegeben hätte, er sei angegriffen worden und hätte sich mit dem Messer zur Wehr setzen müssen. Stattdessen gab der Beschuldigte gegenüber E._____ das, was sich eben wirklich zugetragen hat- te, nämlich, dass er (lediglich) beschimpft, nicht aber tätlich angegriffen worden war. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von E._____ waren der Be- schuldigte und sein Verteidiger anwesend (vgl. Urk. 10/9 S. 1). Keiner von beiden stellte entsprechende Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 10/9 S. 6). Ein Falsch- belastungsmotiv von E._____ ist nicht auszumachen, nachdem der Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, dass sie beide eine gute Beziehung und keine Probleme hatten (Urk. 127 S. 12).
E. 7.6 Die ebenfalls befragten H._____ (vgl. Urk. 10/5 und Urk. 10/10) sowie I._____ (Urk. 10/6 und Urk. 10/11) konnten keine fallrelevanten Angaben machen.
E. 8 Fazit
E. 8.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-VO) können Drittstaatenan- gehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden,
- 47 - wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS hat weit mehr als blossen Mitteilungscharakter. Nichtfreizügigkeitsberechtigte Drittstaatenange- hörige sind durch die Ausschreibung im SIS nicht nur verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, sondern werden aus dem gesamten Schengenraum verwiesen. Die Er- läuterungen des Bundesamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung halten entsprechend fest, dass die Ausschreibung im SIS zwar einen gewissen Vollzugscharakter habe, durch die Ausschreibung aber auch der ursprüngliche Inhalt der Sanktion massiv verändert werde. Aus diesem Grund wurde die Kompetenz, über die Ausschreibung einer Landesverweisung zu ent- scheiden, dem Strafgericht übertragen, welches auch die Landesverweisung an- ordnet (Erläuterungen des Bundsamts für Justiz zur Verordnung über die Einfüh- rung der Landesverweisung vom 20. Dezember 2016, Ziff. 1.6, S. 11).
E. 8.2 Art. 20 N-SIS-VO trat im heute geltenden Wortlaut erst am 1. März 2017 in Kraft und damit nach der Tatbegehung des Beschuldigten im Januar 2017. Die im Januar 2017 geltende Fassung von Art. 20 aNSIS-VO lautete wie folgt: "Dritt- staatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausge- schrieben werden, wenn ein Einreiseverbot einer Verwaltungs- oder einer Justiz- behörde vorliegt." Eine Ausschreibung im SIS konnte also bereits vor dem 1. März 2017 angeordnet werden, allerdings bezog sich die gesetzliche Bestimmung le- diglich auf (migrationsrechtliche) Einreiseverbote und eine Kompetenz zur Anord- nung der Ausschreibung durch das Strafgericht bestand nicht. Aufgrund des ge- schilderten materiellen Charakters der SIS-Ausschreibung kommt das Rückwir- kungsverbot von Art. 2 StGB zur Anwendung. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS durch das Strafgericht erscheint vor diesem Hintergrund unzulässig.
- 48 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 8.3 Es bleibt dabei: Eine Notwehrsituation lag – entgegen der Vorinstanz – nicht vor. III. Rechtliche Würdigung
1. Was die rechtliche Würdigung des erfolgten – und unbestrittenen – Messer- stichs und dessen Folgen anbelangt, so kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 34-38). Eine (Putativ-)Notwehrsituation, die eine Strafmilderung oder gar Rechtfertigung zur Folge hätte (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 StGB), lag indes gemäss dem erstellten Sachverhalt nicht vor. Auch der subjektive Vorsatz ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 87 S. 35 ff.) – klar erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gege- ben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Wer in Rahmen eines Konfliktes mit einem Küchenmesser [Urk. 8/1 Antwort 98] auf den Oberkörper des Kontrahenten im frontalen Bereich unterhalb des Schlüsselbeins einsticht und eine 5 cm tiefe Wunde verursacht, nimmt einen tödlichen Ausgang ganz bewusst in Kauf. Einer- seits kann ein Täter gar nicht abschätzen, ob er mit dem Stich lebenswichtige Blutgefässe treffen wird oder nicht. Zum anderen befinden sich im oberen Bereich des Oberkörpers elementar wichtige Organe wie die Lunge und das Herz. Im Ver- laufe einer dynamischen Auseinandersetzung hat es der Täter nicht mehr allein in seiner eigenen Hand, an welcher Stelle er genau das Opfer trifft. Stiche auf die-
- 29 - sen Körperbereich mit einer gewissen Kraftanwendung wie vorliegend sind des- halb potentiell tödlich, was jedermann weiss. Dass der Geschädigte die Attacke überlebte, ist zu einem gewissen Anteil lediglich einem glücklichen Zufall zu ver- danken. Bei dieser Vorgehensweise durfte der Beschuldigten nicht mehr auf ein Ausbleiben des Taterfolgs vertrauen. Der Beschuldigte hat sich demnach der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Eine Verurteilung wegen Totschlags fällt ausser Betracht. Vorsätzliche Tötung und Totschlag unterscheiden sich darin, dass bei Totschlag der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt (Art. 113 StGB). Nach den Umständen ent- schuldbar ist ein Zustand der emotionalen Aufregung, die in der Tötungshandlung resultiert, dann, wenn anzunehmen ist, dass auch ein Durchschnittsmensch unter den gleichen Umständen leicht in denselben Affekt geraten wäre (vgl. BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, N 11 zu Art. 113). Der Begriff der Entschuldbarkeit unterliegt dabei einer objektiven Bewertung nach normativen Gesichtspunkten. Das heisst, dass beispielsweise eine subjektive übertriebene Reizbarkeit oder eine generelle charakterliche Unbeherrschtheit des Täters in diesem Zusammenhang keine Rol- le spielen. Es geht darum, dass die Entstehung des Affekts aus Sicht eines objek- tiv wertenden Betrachters als menschlich begreiflich bzw. verständlich, die Schuld des Täters demzufolge als vermindert erscheint (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, N 9 zu Art. 113). Der Beschuldigte machte geltend, Ursprung der Auseinandersetzung sei gewe- sen, dass der Geschädigte B._____ und C._____ im Nachbarzimmer laut Musik gehört hätten und er habe schlafen wollen (Urk. 73 S. 3). Es ist zwar gut nachvoll- ziehbar, dass eine solche Situation die Nerven eines Schlafsuchenden erheblich beanspruchen kann. Nicht selten führt dies auch zu Streitigkeiten mit Beleidigun- gen. Dass ein Betroffener aber dadurch in einen derartigen Affekt gerät, welcher eine Tötungshandlung als Reaktion als verständlich oder nachvollziehbar er- scheinen lässt, liegt weit ab vom Verhalten eines Durchschnittsmenschen. Ruhe- störungen im nachbarschaftlichen Verhältnis sind beinahe alltäglich in einer Ge-
- 30 - sellschaft, ebenso aber auch ein gewaltfreier Umgang mit solchen Situationen. Weiter geht die Anklage davon aus, dass der der Beschuldigte vom Geschädigten B._____ mit einem Schimpfwort betitelt worden sei, als er ihn aufgefordert habe, die Musik leiser zu stellen (Urk. 87 S. 2). Diese Sachdarstellung beruht auf den Aussagen von C._____ Mir, welcher zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei vom Geschädigten mit dem Wort "Zuhälter" beschimpft worden (Urk. 8/2 Frage 22). Al- lerdings führte der Beschuldigte in mehreren Einvernahmen selbst aus, er habe nicht genau verstanden, was B._____ und C._____ gesagt hätten (Urk. 8/1 Ant- wort 65; 8/2 Antworten 8, 14 und 22; Urk. 127 S. 8 und 10). Er sei einfach in sein Zimmer zurück gegangen. Erst in seiner dritten Einvernahme vom 15. März 2017 machte der Beschuldigte dann geltend, er sei vom Geschädigten mit dem Schimpfwort "Zuhälter" betitelt worden, was für ihn ein schlimmes Wort sei (Urk. 8/4 Antwort 4, Urk. 8/5 Antwort 21). Es kann letztlich offen bleiben, ob diese nachgeschobene Behauptung glaubhaft ist, denn wer im Affekt eine Tötungs- handlung begeht, liesse einen solchen Umstand in seinen ersten Befragungen wohl kaum unerwähnt. Beschimpfungen sind heutzutage alltäglich, man denke nur an Konflikte im Strassenverkehr. Kein durchschnittlicher Mensch gerät wegen einer solchen Äusserung in eine derart heftige, unkontrollierbare Gemütsbewe- gung, dass er deswegen zu einem Messer greift und auf den Kontrahenten ein- sticht. Dies zumal das Wort "Zuhälter" im besagten Kontext für den Beschuldigten weder erniedrigend noch emotional verletzend war, sondern einfach nur zusam- menhangs- und niveaulos. Motiv des Beschuldigten für seine Tat war keine entschuldbare heftige Gemüts- bewegung im Sinne von Art. 113 StGB, sondern eine generelle Abneigung gegen den Geschädigten aufgrund vorgängiger Konflikte (Urk. 8/1 S. 3 ff.), mutmasslich wohl gepaart mit einer gewissen Wut über den Umstand, dass B._____ und C._____ in sein Zimmer eindrangen und keine Rücksicht auf sein Schlafbedürfnis nahmen. Für die Annahme eines tieferen Strafrahmens wegen eines leicht nach- vollziehbaren und deshalb entschuldbaren Affekts im von Art. 113 besteht keine Veranlassung.
- 31 - IV. Strafzumessung, Strafvollzug
1. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen
E. 13 Juni 2017 im Untersuchungsgefängnis Zürich eine Fensterscheibe zerschla- gen. Dafür wurde der Beschuldigte in Arrest versetzt (Urk. 53). Mit Datum vom
E. 14 (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 637 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Fr. 9'239.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der - 51 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der erforderlichen Mit- teilungen hinsichtlich des rechtskräftigen Teils ihres Urteilsdispositivs) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 52 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180079-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Obergerichtspräsident, Oberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 18. Oktober 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kasper, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Oktober 2017 (DG170015) Anklage:
- 2 - Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 87 S. 53 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung in Notwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 280 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 280 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird verzichtet.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 be- schlagnahmte Rüstmesser Ikea Stainless Klingenlänge 85 mm (A010'042'190) wird definitiv eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.
6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 be- schlagnahmte Kleidungsstücke − 1 Herrenblazer schwarz "Zara Man" (A010'044'685) − 1 Herrenlangarmhemd "Stuff und Rocks" (A010'044'647) − 1 Herrenjeanshose "Yes or No" (A010'044'633) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleiben die Kleidungsstücke dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 be- schlagnahmte Kleidungsstücke − 1 Jabador mit Stehkragen (A010'069'575) − 1 T-Shirt "Fishbone" (A010'069'655) − 1 Sarouel mit Kordelzug (A010'069'688) werden Herrn B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben.
- 3 - Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleiben die Kleidungsstücke dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 be- schlagnahmte Kleidungsstücke − 1 Winterjacke mit Kapuze "Libaoda" (A010'044'754) − 1 Stoffhose "H&M" (A010'044'721) − 1 Paar Turnschuhe "Vty" (A010'044'709) werden Herrn C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Heraus- gabe nicht verlangt werden, so bleiben die Kleidungsstücke dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'590.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 952.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 40.– Zeugenentschädigung Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 17'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen.)
14. (Rechtsmittel.)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 128 S. 1)
1. Schuldigsprechung der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss An- klageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017).
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren.
3. Anrechnung der erstandenen Haft.
4. Anordnung einer Landesverweisung von 15 Jahren.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 129 S. 2)
1. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 26.10.2017 (DG170015) sei vollumfänglich abzuweisen mit Ausnahme von Antrag Ziff. 3 der Staatsanwaltschaft.
2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Der amtliche Verteidiger sei entsprechen seiner am 08.10.2018 eingereichten Honorarnote aus der Staatskasse zu ent- schädigen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang
1. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 87 S. 4). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 26. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung in Notwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 87 S. 53 f.). 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21 ff.) meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Urk. 77) rechtzeitig Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung der Vorinstanz vom
27. November 2017 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 80). Am 5. Februar 2018 wurde der Staatsanwaltschaft das begründete Ur- teil (Urk. 84 = Urk. 87) zugestellt (Urk. 85). 1.4. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft erfolgte am 7. Februar 2018 (Datum Postaufgabe) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 88). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 wurde die Berufungser- klärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 93). Der Beschuldigte liess sich dazu nicht ver- nehmen. 1.6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien (Urk. 99) und Eingang der entsprechenden Stellungnahmen bzw. des Verzichts darauf (Urk. 102 und Urk. 104) wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2018 Sicher- heitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst angeordnet,
- 6 - da der sich bis dato im vorzeitigen Strafvollzug befindende Beschuldigte die vor- instanzlich zu vollziehende Strafe mittlerweile erstanden hat (Urk. 110). 1.7. Am 28. September 2018 wurden die Akten des Migrationsamts Zürich bei- gezogen, was den Parteien angezeigt wurde (Urk. 112). Die vom Migrationsamt in der Folge elektronisch zugestellten vollständigen Migrationsakten über den Be- schuldigten wurden vollständig elektronisch im Geschäftsordner des vorliegenden Verfahrens abgespeichert und auszugsweise zu den Akten genommen (Urk. 113). Dem amtlichen Verteidiger wurde vor der Berufungsverhandlung auf sein Ersu- chen hin eine Kopie des Aktenauszugs ausgehändigt (Urk. 125 und Prot. II S. 5). 1.8. Zur Berufungsverhandlung am 18. Oktober 2018 erschienen Staatsan- wältin lic. iur. C. Kasper sowie der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 5).
2. Umfang der Berufung 2.1. Mit Ausnahme von Dispositivziffern 5-12 ficht die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil zur Gänze an, beantragt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren (unter An- rechnung der erstandenen Haft), die Anordnung einer Landesverweisung von 15 Jahren sowie Kostenauflage an den Beschuldigten (Urk. 88 S. 2; Urk. 128 S. 1; Prot. II S. 5). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Disp.-Ziff. 5-8) sowie das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp.-Ziff. 9-12) blieben unangefochten (vgl. Prot. II S. 6 f.). Dieser Teil des vor- instanzlichen Urteils ist damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).
- 7 - II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf (Urk. 30) 1.1. Am Freitag, 20. Januar 2017, ca. gegen 14.00 Uhr, soll es in der Asyl- unterkunft in D._____ zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen drei asylsuchenden Personen – dem Beschuldigten einerseits sowie dem Ge- schädigten B._____ und C._____ andererseits – gekommen sein. Als sich der Geschädigte dem Beschuldigten in dessen Zimmer genähert habe, soll der Be- schuldigte ein Rüstmesser (Klingenlänge ca. 85 mm, Gesamtlänge 200 mm) be- händigt haben und damit dem Geschädigten bewusst und gewollt einen Stich in den Oberkörper unterhalb des Schlüsselbeins links versetzt haben. 1.2. Dadurch hat der Geschädigte unterhalb des linken Schlüsselbeins, knapp neben den grossen Gefässen, eine bis auf den Knochen reichende, ca. 5 cm tiefe und bis zu 2 cm weite Stichverletzung mit einer ca. 3 cm langen Schnittwunde und einem kleinen Hämatopneumothorax erlitten, welche Verletzungen nicht le- bensgefährlich waren und keinen bleibenden Nachteil zur Folge hatten. 1.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe um die möglicherweise tödlichen Folgen (z.B. Verletzung von grossen Gefässen, Schlagadern oder Venen mit lebensbedrohlichem Blutverlust etc.) gewusst und habe diese Folgen gewollt bzw. habe diese Folgen – wie auch die tatsächlich erlittenen Verletzungen und deren Folgen – zumindest in Kauf genommen.
2. Ausgangslage / zusammengefasster Standpunkt der Parteien 2.1. Den zur Anklage gebrachten Kernsachverhalt – nämlich, dass der Be- schuldigte dem Geschädigten das Messer wissentlich und willentlich in die Brust gestochen hatte und es dadurch zu den beschriebenen Verletzungen gekommen war – sieht die Vorinstanz als erstellt an (Urk. 87 S. 32-34). Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies wird denn auch im Berufungsverfahren von keiner Partei be- anstandet (Urk. 88; Urk. 128; Urk. 129).
- 8 - Präzisierend bzw. ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist hinsichtlich der Intensität des Stiches festzuhalten, dass dieser heftig, d.h. kraftvoll, ausge- führt wurde (vgl. die Aussagen des Geschädigten [Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/2 S. 11] und von C._____ [Urk. 10/1 S. 9] sowie das entsprechende Gutachten [Urk. 17/3 S. 3], wonach der Stich bis auf den Knochen reichte). 2.2. Nicht erstellen lasse sich – so die Vorinstanz (Urk. 87 S. 32 f.) – der Sach- verhaltsabschnitt, gemäss welchem der Beschuldigte auf dem Bett gesessen, sich in der Folge erhoben und C._____ und den Geschädigten aufgefordert habe das Zimmer zu verlassen. Nicht erstellt sei weiter, dass der Geschädigte nach einem kurzen Wortwechsel zur Tür gegangen sei und ein Schimpfwort fallengelassen habe, welches vom Beschuldigten in der Folge mehrfach gegenüber dem Ge- schädigten geäussert worden sei, woraufhin der Geschädigte zurück in das Zim- mer gegangen sei und sich dem Beschuldigten genähert habe. Die Aussagen von C._____, des Geschädigten und des Beschuldigten seien diesbezüglich nicht glaubhaft und weitere Hinweise bzw. Beweismittel hierfür würden fehlen. Schliesslich gesteht die Vorinstanz dem Beschuldigten in Abweichung bzw. Er- gänzung des Anklagesachverhalts zu, dass vom Geschädigten Aggressionen ausgegangen seien und dass "aufgrund der Anwesenheit von C._____ und des Geschädigten im Zimmer des Beschuldigten eine für den Beschuldigten zu- mindest psychisch bedrohliche Situation mit physischer Enge und Übermacht ent- standen" sei (Urk. 87 S. 33). Der Beschuldigte habe aufgrund des Umstands, dass ihm der offenbar wütende Geschädigte nach vorhergegangenem Streit zu- sammen mit C._____ in sein Zimmer gefolgt war, von einem unmittelbar bevor- stehenden Angriff auf seine körperliche Integrität ausgehen können. Dass der Geschädigte und C._____ dem Beschuldigten gesagt hätten, sie würden ihn töten bzw. die vom Beschuldigten geltend gemachte Todesangst lasse sich nicht erstellen. Ebenfalls nicht erstellt sei, dass vom Beschuldigten Provokationen aus- gegangen seien. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei davon auszu- gehen, dass vom Geschädigten eine Tätlichkeit (Art. 126 StGB) oder eine ein- fache Körperverletzung (Art. 123 StGB) zum Nachteil des Beschuldigten beab- sichtigt gewesen seien (Urk. 87 S. 41). In rechtlicher Hinsicht geht die Vorinstanz
- 9 - von einer Notwehrsituation aus, wobei der Beschuldigte allerdings die Grenzen der zulässigen Abwehr überschritten habe (sog. Notwehrexzess). 2.3. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Annahme einer Notwehrsituation. Hierfür würden sich weder in den Aussagen des Geschä- digten noch eines einzigen anderen Zeugen noch in weiteren Beweismitteln ir- gendwelche Hinweise finden. Es habe weder ein Angriff stattgefunden noch sei der Beschuldigte unmittelbar mit einem Angriff bedroht worden. Von Notwehr könne keine Rede sein (Urk. 88 S. 3; Urk. 128 S. 2-5). 2.4. Angesichts des Standpunkts des Beschuldigten ist deshalb im Folgenden zunächst zu prüfen, ob gestützt auf die vorhandenen Beweismitteln in tatsäch- licher Hinsicht von einer Notwehrsituation auszugehen ist. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinan- dersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Die Vorinstanz führte sinngemäss aus, der Beschuldigte sei weniger glaubwürdig, weil er als Beschuldigter ein legitimes Interesse daran habe, sich nicht selbst zu belasten (Urk. 87 S. 23). Dies ist entweder ein untaugliches Kriteri- um zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen, weil ein Unschul- diger dasselbe Interesse hat, oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Darüber hinaus verstösst eine solche Feststellung gegen das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im nega- tiven Sinne. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Ge- schädigten und von C._____ sind folglich für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht von Relevanz.
- 10 - 3.2. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Aussagen allesamt korrekt zu- sammengefasst (Urk. 87 S. 6-9 [Aussagen des Beschuldigten]; S. 9-11 [Aussagen des Geschädigten], S. 11-14 [Aussagen C._____, Bewohner Asylheim], S. 14-16 [Aussagen E._____, Bewohner Asylheim], S. 16-18 [Aussagen F._____, Bewoh- ner Asylheim], S. 18 f. [Aussagen G._____, Bewohner Asylheim], S. 19 f. [Aussa- gen H._____, Bewohner Asylheim], S. 20 f. [Aussagen I._____, Sozialberaterin für Asylfürsorge]). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Was die Vorinstanz im Übrigen zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung, den Beweiswürdigungsregeln sowie den verfügbaren Be- weismitteln ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 87 S. 5 ff., S. 21 ff.). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist insbesondere strittig, ob im Tat- zeitpunkt eine Notwehrsituation vorlag. In Frage steht mit anderen Worten das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Für die Prüfung, ob eine rechtfertigende Sachlage bestand, ist vorab – und in Ergänzung zu den grundsätzlichen Aus- führungen der Vorinstanz – auf einige Besonderheiten in Bezug auf die Sach- verhaltserstellung und Beweiswürdigung hinzuweisen. 3.4.1. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Hand- lung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschulds- vermutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Straf- richter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis).
- 11 - 3.4.2. Der Staat hat dem Beschuldigten insbesondere alle objektiven und subjek- tiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2), aber grundsätzlich auch alle weiteren Strafbarkeits- voraussetzungen. Da allerdings gemäss dem materiellen Recht die Tatbestands- mässigkeit einer Verhaltensweise die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit indi- ziert (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21), sind solche entlastenden (rechtferti- genden oder schuldausschliessenden) Umstände (erst dann) abzuklären, wenn "nach dem infrage stehenden Sachverhalt diesbezüglich konkrete Zweifel beste- hen" (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 10 N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2a; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Bei Rechtfertigungsgründen trifft die beschuldigte Person regel- mässig eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegen (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Auch das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung betont, dass die Strafbehörden zwar die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt abzuklären haben (Art. 6 Abs. 2 StPO). Dies entbinde den Beschuldigten allerdings nicht, den behaupteten Recht- fertigungsgrund (dort: Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei) "vertretbar vorzubringen". Damit werde ihm weder die Beweislast zugeschoben noch werde er mangels Beweises seiner Unschuld verurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 Urteil vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4). 3.4.3. Diesen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung im Zusammenhang mit behaupteten Rechtfertigungsgründen wurde in der vorinstanzlichen Urteils- begründung nicht ausreichend Rechnung getragen oder aber die Begründung erscheint zumindest widersprüchlich. Der Angriff wird einzig vom Beschuldigten behauptet. Objektive Beweismittel dafür bestehen keine (dazu nachfolgend). Die Vorinstanz gelangt nach Würdigung aller Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, diese seien "insgesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren" (Urk. 87 S. 27). Wie die Vorinstanz dann in der Folge – gestützt auf diese unglaubhaften Aussagen – zur Auffassung gelangt, es habe eine Notwehrsituation vorgelegen, bleibt unklar.
- 12 - 3.5. Bei der nachfolgenden Sachverhaltserstellung wird somit insbesondere zu prüfen sein, ob der Beschuldigte die behauptete Angriffssituation substantiiert und glaubhaft zu schildern vermochte oder ob anderweitig Hinweise auf eine rechtfer- tigende Sachlage bestehen.
4. Objektive Beweismittel 4.1. Im Recht liegt eine Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich über den Tatort sowie über den Geschädigten und den Beschuldigten (Urk. 11). Darin sind zwei minimste Kratzer/Hautabschürfungen auf der linken Halsvorder- seite (Urk. 11 S. 50 f.) sowie auf der rechten Hals-/Nackenseite (Urk. 11 S. 52 f.) des Beschuldigten dokumentiert, die von blossem Auge aber kaum und nur dank starker Vergrösserung erkennbar sind. Diese Fotos vermitteln jedenfalls nicht das Bild eines eben stattgefundenen tätlichen Übergriffs auf den Beschuldigten. Nichts anderes ergibt sich aus den Fotos des Geschädigten, die den inkriminier- ten Messerstrich dokumentieren, aber keine weiteren Verletzungen, die auf eine vorangegangene tätliche Auseinandersetzung schliessen liessen (Urk. 11 S. 27 ff.). 4.2. Von verschiedenen Körperteilen des Geschädigten wie auch des Be- schuldigten wurden mehrere Wattetupfer-Abstriche durch das Forensische Institut Zürich gesichert (vgl. Urk. 12/1) und in der Folge vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich auf DNA-Spuren ausgewertet (Urk. 12/4: beim Geschädig- ten: Fingernagelschmutzasservate Hand rechts und links; beim Beschuldigten: Abstriche ab Gesicht, Halsbereich vorne und Schulterbereich rechts/Halsansatz). Die Auswertung förderte folgende Ergebnisse zu Tage (Urk. 12/4 S. 3 f.): 4.2.1. Aus dem Abstrich ab dem Gesichtsbereich des Beschuldigten konnte ein DNA-Profil einer männlichen Person erstellt werden. Darüber hinaus traten ver- einzelt sehr schwach ausgeprägte weitere Merkmale in Erscheinung, die jedoch nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar waren. Das erstell- te Profil stimmt vollkommen mit dem DNA-(Vergleichs-)Profil des Beschuldigten überein. Hinweise auf Fremdspuren bzw. DNA-Spuren des Geschädigten liessen sich nicht erheben.
- 13 - 4.2.2. Aus dem Abstrich ab dem vorderen Halsbereich (Kratzspur) des Beschul- digten konnte ein DNA-Profil einer männlichen Person erstellt werden. Dieses Profil stimmt vollkommen mit dem DNA-(Vergleichs-)Profil des Beschuldigten überein. Fremdspuren bzw. DNA-Spuren des Geschädigten fanden sich keine. 4.2.3. Aus dem Abstrich ab dem rechten Schulterbereich / Halsansatz des Be- schuldigten konnte ein DNA-Profil einer männlichen Person erstellt werden. Auch dieses Profil stimmt vollkommen mit dem DNA-(Vergleichs-)Profil des Beschuldig- ten überein. Fremdspuren bzw. DNA-Spuren des Geschädigten fanden sich auch in diesem Abstrich keine. 4.2.4. Die Fingernagelschmutzasservate der rechten und linken Hand des Ge- schädigten erwiesen sich beide als bluthaltig. Aus diesen Blutspurasservaten lies- sen sich je ein einfaches DNA-Profil einer männlichen Person erstellen, die voll- kommen mit dem DNA-(Vergleichs-)Profil des Geschädigten übereinstimmen. Hinweise auf Fremdspuren bzw. DNA-Spuren des Beschuldigten liessen sich nicht erheben. 4.3. In den ärztlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte des Geschädigten (Urk. 13/1-7) sind die durch den Messerstich verursachten Verletzungen und de- ren Folgen ausführlich dokumentiert. Weitere Verletzungen des Geschädigten er- geben sich aus diesen medizinischen Akten nicht. 4.4. Aus den pharmakologisch-toxikologischen Gutachten über den Beschuldig- ten (Urk. 14/3) und über den Geschädigten (Urk. 15/3) ergibt sich nichts Relevan- tes für die Frage, ob ein Angriff stattgefunden hat. Es fanden sich jedenfalls bei beiden keine Hinweise auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss im Tat- zeitpunkt (beim Beschuldigten fanden sich Hinweise auf einen längere Zeit zu- rückliegenden Cannabis-Konsum; beim Geschädigten konnten Wirkstoffe von ty- pischen Notfallmedikamenten nachgewiesen werden, die sehr wahrscheinlich im Rahmen der notfallmedizinischen Versorgung verabreicht wurden). Bei beiden la- gen keine pharmakologisch-toxikologischen Hinweise dafür vor, dass deren kör- perliche oder geistige Fähigkeit im Ereigniszeitpunkt beeinträchtigt war.
- 14 - 4.5. Schliesslich liegen zwei Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 16/2) und des Geschädigten (Urk. 17/3) im Recht. 4.5.1. Abgesehen von der Messerstichverletzung wurden beim Geschädigten je eine frische, oberflächliche Hautabschürfung oberhalb der linken Augenbraue (ca. 1 cm lang) und am rechten Oberarm (ca. 3 cm lang) festgestellt. Weitere festgestellte Hautabschürfungen waren älteren Datums und vorfallunabhängig (Urk. 17/3 S. 5-7). 4.5.2. Beim Beschuldigten konnten am Ansatz des linken grossen Kopf- wendemuskels am Brustbein eine ca. 1x2 mm grosse bzw. kleine sowie eine punktförmige, ca. 1 mm durchmessende oberflächliche Hautabschürfung sowie am rechten Nacken-/Schulterübergang eine oberflächliche, ca. 1 cm lange Haut- abschürfung festgestellt werden (Urk. 16/2 S. 2 f.). Gemäss dem Gutachter seien die Hautabschürfungen Folge oberflächlicher, stumpfer, tangential einwirkender Gewalt. Auf die Frage, ob der Beschuldigte irgendwelche Spuren eines statt- gefunden Kampfes aufgewiesen habe, gab der Gutachter an (Urk. 16/2 S. 4): "Die oberflächlichen, unspezifischen Hautabschürfungen könnten im Rahmen eines Kampfes entstanden sein, sind aufgrund ihrer Lokalisation und Ausprägung nicht sicher einer Kampfhandlung zuzuordnen. Weitere Verletzungen, insbesondere Verletzungen, die konkret auf eine körperliche Auseinandersetzung hinweisen könnten, waren nicht vorhanden." Zur Frage, ob Hinweise auf ein Packen bzw. Würgen am Hals vorhanden seien (Urk. 16/2 S. 4): "Typische "Würgemale" waren nicht erkennbar, die Halshaut wies keine derartigen Verletzungen auf. Die ober- flächlichen Hautabschürfungen sind unspezifisch, am ehesten durch Bagatell- traumata entstanden. Eine Entstehung durch Packen am Hals bzw. Würgen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ein Würgevorgang muss nicht zwingend sichtbare Verletzungen an der Halshaut hinterlassen. Somit kann anhand der Be- fundkonstellation ein Packen am Hals bzw. Würgen weder belegt noch widerlegt werden." Zur Frage der Verletzungsursache resp. Selbstbeibringung (Urk. 16/2 S. 4): "Die oberflächlichen, unspezifischen Hautabschürfungen könnten auch im Rahmen einer Selbstverletzung, beispielsweise beim Be- oder Entkleiden, durch Kratzen mit den eigenen Fingernägeln entstanden sein." Und schliesslich zur
- 15 - Frage nach Anhaltspunkten für Fremdverschulden (Urk. 16/2 S. 4): "Die ober- flächlichen, unspezifischen Hautabschürfungen könnten durch ein Fremd- verschulden jedoch auch durch die eigene Hand entstanden sein. Eine sichere Unterscheidung ist nicht möglich." 4.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich alleine aus den im Recht lie- genden, vorstehend referierten Sachbeweisen keine rechtsgenügenden Hinweise dafür ergeben, dass ein Angriff auf den Beschuldigten stattfand bzw. unmittelbar bevorstand. So liess sich weder am Beschuldigten noch am Geschädigten DNA des jeweils anderen oder von anderen Fremdspurengeber nachweisen. Auch die im IRM-Gutachten dokumentierten Hautabschürfungen am Körper des Beschul- digten sind derart geringfügig, dass daraus – entgegen der Verteidigung (Urk. 129 S. 7; Prot. II S. 8) – nicht der Schluss auf einen stattgefunden tätlichen Übergriff gezogen werden könnte. Aus den DNA- und Verletzungsspurenbilder ergibt sich somit nichts, was – abgesehen vom Messerstich – für eine tätliche Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten bzw. für einen Angriff des Geschädigten spricht. Allerdings kann aus der dargestellten Spurensituation auch nicht der Schluss gezogen werden, dass keine tätliche Aus- einandersetzung bzw. kein Angriff stattgefunden hat. Zu prüfen bleibt somit nach- folgend, ob sich die behauptete Notwehrsituation resp. der Angriff gestützt auf die übrigen verfügbaren Beweismitteln – Aussagen der Beteiligten und Zeugen – er- stellten lässt.
5. Vorgeschichte: Streit um Lautstärke von Musik/TV 5.1. Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass es bereits in den Tagen vor der Tat zu Streitigkeiten (unter anderem) zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten über angeblich zu laute Musik gekommen ist. Auch am Tattag war Anlass für die Auseinandersetzung zwischen den beiden ein Streit über die an- geblich zu hohe Lautstärke des TV. Diesbezüglich kann auf die zutreffende vor- instanzliche Sachverhaltserstellung verwiesen werden (Urk. 87 S. 32). 5.2. Daraus erhellt zumindest, dass der Geschädigte und der Beschuldigte eine gewisse vorbestehende konfliktträchtige Beziehung zueinander hatten resp. dass
- 16 - gewisse Spannungen zwischen ihnen herrschten. Die genauen Umstände dieser Streitigkeiten sind indes für die hier sich stellende Frage, ob eine Notwehrsituation vorgelegen hat, nicht von Belang und können somit offenbleiben.
6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte als Einziger behauptet, es hätte ein Angriff auf ihn stattgefunden, ist es angezeigt, seine Aussagen einer genauen Betrachtung zu unterziehen und vorab ausführlich zusammenzufassen: 6.1.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 21. Januar 2017 (Urk. 8/1; ca. 24 Stunden nach der Tat) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die ganze Nacht bis kurz vor 10.00 Uhr am Tatmorgen ferngesehen. Dann sei er ins Bett. Dann seien der Geschädigte und C._____ vom Freitagsge- bet zurückgekommen und hätten im Esszimmer gleich neben dem Zimmer des Beschuldigten laut Musik gehört. Er sei zu den beiden gegangen und habe ge- sagt, er wolle schlafen. Dann sei er zurück in sein Zimmer. Die beiden seien hin- ter ihm her in sein Zimmer gekommen (Urk. 8/1 S. 6 f.). Zu den Geschehnissen dort im Zimmer sagte der Beschuldigte wörtlich (Urk. 8/1 S. 8): "Ich ging zurück ins Zimmer. Als ich ins Bett steigen wollte, haben sie mich in eine Art Würgegriff genommen. Ich lag im Bett und sie haben mich im Bett angegriffen. Von vorne mit einem Würgegriff. Ich lag auf dem Rücken. […] C'._____ [gemeint: C._____, vgl. S. 7 Antwort zu Frage 64] hat mich an den Armen festgehalten und B._____ [der Geschädigte] hat mich am Hals gepackt. […] Ja, er hat gedrückt. Aber ich habe versucht mich loszureissen" Beide hätten zu ihm gesagt "ich bringe dich um". Er habe dann C._____ weggestossen, zum Messer gegriffen und auf den Geschädigten eingestochen. Auf die Frage, weshalb die beiden ihn umbringen wollten, gab der Beschuldigte an (Urk. 8/1 S. 8): "Es gibt eben diese ethnischen Probleme, die wir schon von Afghanistan her haben. Sie sagen ich sein ein Un- gläubiger, weil ich Alkohol trinke." Aufhorchen lässt die Erklärung des Beschuldig- ten, wie er von der ursprünglich liegenden Position auf dem Bett auf die Beine kam, das Messer ergriff und dann zustach (Urk. 8/1 S. 9): "Ich habe angefangen mich zu wehren, habe [C._____] gestossen und habe nicht zugelassen, dass sie mich umbringen. Ich habe [C._____] mit den Händen gestossen. Das Messer lag
- 17 - auf dem Tisch neben dem Bett." Als er das Messer behändigt habe, habe der Ge- schädigte ihn noch immer am Hals festgehalten. Dann habe er zugestochen, er habe Todesangst gehabt bzw. Angst, dass sie ihn umbringen würden. Ob er nach Hilfe gerufen habe, beantwortete der Beschuldigte damit (Urk. 8/1 S. 9): "Wen soll ich denn rufen? Die sind eine Gruppe. Später habe ich die Polizei gerufen." Als er C._____ gestossen habe, sei er mit einer Hand mit dem Geschädigten beschäftigt gewesen, mit der anderen Hand habe er das Messer gegriffen und den Geschä- digten gestochen. Dabei sei er gestanden, der Geschädigte ihm gegenüber und habe ihn angegriffen (Urk. 8/1 S. 10). Er habe erst zum Messer gegriffen, als er stand. Auf die Fragen, wie ihm das Aufstehen im angeblichen Würgegriff des Ge- schädigten gelungen sei, gab der Beschuldigte an (Urk. 8/1 S. 10): "Wenn es um Tod und Leben geht, probiere ich mich einfach zu befreien. Auch wenn es drei Leute sind." Der Geschädigte habe ihn während des gesamten Vorgangs am Hals gehalten und erst losgelassen, als er ihm den Messerstich versetzt habe. C._____ sei umgefallen, als er (der Beschuldigte) aus dem Bett aufgestanden sei. Bis C._____ aufgestanden sei, habe er (der Beschuldigte) das Messer ergriffen und auf den Geschädigten eingestochen. Dann habe C._____ das Zimmer verlassen (Urk. 8/1 S. 10 f.). Als die beiden das Zimmer betreten hätten, habe er geschlafen, es sei gerade davor eingeschlafen; die beiden seien "verrückt" (gemeint wohl: wü- tend) gewesen. Auf die Frage, weshalb ihn die anderen beiden im Schlaf ohne Grund angegriffen haben sollten, gab der Beschuldigte an, er habe geschlafen, sei aufgestanden, zu ihnen hingegangen und habe gesagt, sie sollen leiser stel- len. Dann sei er zurück ins Bett gegangen, sie seien ihm gefolgt und hätten ihn angegriffen. Er sei schon wieder am Einschlafen gewesen, als die beiden ge- kommen seien (Urk. 8/1 S. 14). 6.1.2. Im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2017 (Urk. 8/2) bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Ergänzend führte er zur Frage nach seiner Position im Moment des Behändigens des Messers an, er sei dann gestanden und mit dem Geschädigten noch "am kämpfen" gewesen. Es sei ihm dann aber gelungen, das Messer zu greifen (Urk. 8/2 S. 2). Auf Frage, wie er überhaupt aufstehen konnte, wenn doch der Geschädigte ihn am Hals gewürgt und C._____ ihn nach unten gedrückt ha-
- 18 - ben, erwiderte der Beschuldigten (Urk. 8/2 S. 2): "Das war kein Problem für mich. Selbst wenn mich drei oder vier Leute nach unten drücken würden ... es gelang mir. Es sei denn es wären Polizisten." Er bestätigte wiederum explizit, dass er von den beiden angegriffen worden sei und den Geschädigten in der Folge mit dem Messer in Notwehr verletzt habe, ohne ihn dabei töten zu wollen. Was der Ge- schädigte und C._____ ausgesagt haben (nämlich dass der Beschuldigte ohne vorgängigem Angriff zugestochen habe), stimme nicht und sei gelogen (Urk. 8/2 S. 3 f.). Es sei ja so gewesen, dass die beiden in sein Zimmer gekommen seien. Damit – so sinngemäss der Beschuldigte – sei doch widerlegt, dass er den Ge- schädigten habe töten wollen (Urk. 8/2 S. 3). Die beiden hätten einen Plan ge- schmiedet. Die Frage, was für einen Plan denn, beantwortete der Beschuldigte ausweichend mit (Urk. 8/2 S. 3): "Ich habe einen Tag und eine Nacht gar nicht geschlafen. Die beiden versuchten mich zu töten." Im weiteren Verlauf der Befra- gung erklärte der Beschuldigte dann (Urk. 8/2 S. 4): "Es hat mehrere Gründe. Die Ursachen liegen ganz wo anders. A ... wollten sie nicht, dass ich länger in diesem Haus in D._____ bleibe. Und B ... gab es zwischen mir und allen andren Diskus- sionen .... weil die anderen halt Leute mit nach Hause nahmen mit einem Nega- tiventscheid." 6.1.3. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2017 (Urk. 8/4) wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Zeu- genaussagen gegeben. Weiter wurde der Beschuldigte mit den Ergebnissen der DNA-Untersuchungen konfrontiert. Zum Ergebnis, dass an ihm (dem Beschuldig- ten) keine fremde DNA, insbesondere nicht diejenige des Geschädigten, festge- stellt werden konnte, äusserte sich der Beschuldigte nun folgendermassen (Urk. 8/4 S. 4): "Die fremden Hände waren ja nicht direkt an meinem Körper, son- dern an meinen Kleidern. An meinen Kleidern wird man auch DNA finden. Als der Streit passiert ist, trug ich andere Kleidungsstücke als zu dem Zeitpunkt, als die Polizei mich verhaftete. Ich zog mich zwischenzeitlich um." Und zum Befund, dass im Fingernagelschmutz des Geschädigten keine Fremd-DNA nachgewiesen wer- den konnte (Urk. 8/4 S. 4): "Ich habe ihnen nicht die Gelegenheit gegeben, mich zu schlagen. Er hat mich am Kragen gepackt, ich habe ihn zurückgestossen. Ich schlief in meinem Bett, sie kamen und packten mich am Kragen. Danach habe ich
- 19 - angefangen, mich zu wehren." Auf Nachfrage, ob er nun vom Geschädigten mit den Händen gewürgt worden sei (Urk. 8/4 S. 4): "Nein, ich habe ihm diese Gele- genheit nicht gegeben. Zwei oder drei Nächte zuvor war B._____ in unserem Zimmer. Mir war nicht klar, was er in unserem Zimmer suchte." Auf erneute expli- zite Nachfrage nach einem Würgen vor dem Messerstich (Urk. 8/4 S. 4): "Ja er hat mich gewürgt." Ob dies mit den Händen an seinem nackten Hals erfolgt sei, gab er an (Urk. 8/4 S. 4): "Ich lag auf dem Bett und er hat mich am Kragen ge- packt, aber nicht am nackten Hals gewürgt." 6.1.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. April 2017 (Urk. 8/5) wurde dem Beschuldigten das Gutachten des IRM zur körperlichen Un- tersuchung vorgehalten, konkret, dass die festgestellten kleinen Hautabschürfun- gen nicht unbedingt aus einer Kampfhandlung stammen müssen und zudem kei- ne Verletzungen festgestellt wurden, welche auf eine Kampfhandlung hinweisen würden. Dazu bemerkte der Beschuldigte (Urk. 8/5 S. 3): "Ich habe mich nicht selber verletzt." Und weiter dazu, dass keine Würgemerkmale festgestellt werden konnten und die kleinen Schürfungen auch durch Selbstbeibringung (wie bspw. beim Be- oder Entkleiden) entstanden sein könnten (Urk. 8/5 S. 3): "Heisst das, dass ich das mir selber beibrachte? Ich habe meine Kleider gar nicht ausgezogen. Die Kleider die ich während dem Streits anhatte, diese habe ich anbehalten, und ich habe danach andere Kleider darüber gezogen." 6.1.5. Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisheri- gen Aussagen (Prot. I S. 15 ff.). 6.1.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte neu und erst- mals zu Protokoll, ca. einen Monat vor der Tat hätten "diese Leute" (gemeint der Geschädigte und C._____) beschlossen, ihn umzubringen. Er habe zuerst mit der Sozialberaterin darüber gesprochen. Diese habe gesagt, er solle zur Polizei, was er dann gemacht habe. Die Polizei habe ihm dann gesagt, sie könnten ihm nicht helfen. Dann sei er zurück nach Hause. Er habe gedacht, bis jetzt sei nichts pas- siert und wenn dann halt etwas passiere, dann müsse er sich wehren. Er habe nicht wahrgenommen, ob er beschimpft worden sei. Die anderen beiden hätten jemandem gesagt, dass sie ihn mit einer Faust töten wollten. Die beiden hätten
- 20 - das aber nicht direkt zu ihm gesagt. Er habe dann später auch mal noch einen Anruf erhalten und sei dabei mit dem Tod bedroht worden, wenn er kein Geld rausrücke. Die Nummer sei unterdrückt gewesen und er habe die Stimme nicht erkannt. Als die beiden in sein Zimmer gekommen seien, habe er Angst bekom- men, weil er gedacht habe, die beiden seien es, die ihn umbringen wollten. Die beiden hätten einen Plan gehabt und dann später absichtlich so ausgesagt, dass er nun als Schuldiger dastehe. Wiederum machte er geltend, er sei vom Einen am Hals und vom Anderen am Arm gepackt worden. Er hätte sich auch gegen drei Angreifer wehren können (Urk. 127 S. 7 ff.). 6.2. Der Beschuldigte vermag eine Angriffssituation nicht glaubhaft zu schil- dern. 6.2.1. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte in seinen ersten Einvernahme stets und wiederholt betonte, dass er gewürgt worden sei. Auffällig ist weiter, dass er allerdings nie von Atemnot oder dergleichen berichtete, was bei einem Würgen doch zu erwarten wäre. Erst konfrontiert mit den Ergebnissen der DNA- Untersuchung machte der Beschuldigte neu geltend, er sei nicht am Hals, son- dern am Kragen gepackt worden. Dieses Anpassen der eigenen Aussagen an die Ergebnisse der laufenden Untersuchung gilt in der Aussagepsychologie als Lügensignal (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Ge- richt, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, Rz. 339 ["Verarmung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungs- signal"]). 6.2.2. Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach es zu einem derart heftigen Angriff gekommen sein soll, bei dem Leben oder Tod auf dem Spiel stand, passen nicht zum ärztlich dokumentierten Zustand des Körpers des Beschuldigten und des Geschädigten. Dass keine DNA am Hals bzw. Arm des Beschuldigten nach- gewiesen werden konnte, kann verschiedene Gründe haben. Aber bei einem Kampf um Leben und Tod, bei dem der vermeintliche Angreifer den Be- schuldigten in Tötungsabsicht am Hals packt, wären nach allgemeiner Erfahrung Kampfspuren zu erwarten, die weit beachtlicher wären, als die beim Beschuldig- ten festgestellten minimsten Hautabschürfungen im Milimeterbereich. Dies steht
- 21 - im Widerspruch zu den drastischen Schilderungen des Beschuldigten. Das Feh- len einer nachvollziehbaren, konsistenten Erklärung für die erstellte Indizienlage spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 336 f.). 6.2.3. Auch die Ausführungen, wie er sich aus dem Griff der beiden vermeint- lichen Angreifer befreit haben will, lassen eine logische Konsistenz vermissen. Er soll auf dem Bett liegend einerseits vom Geschädigten am Hals und von C._____ am Arm gepackt worden sein. Es ist nur schwer vorstellbar, wie es dem Beschul- digten gelungen sein soll, aus dieser unterlegenen Position (liegend), im Würge- und Armgriff gehalten gegen zwei Angreifer aus dem Bett aufzustehen, C._____ wegzustossen (während ihn der Geschädigte immer noch gewürgt haben soll), dann das Messer zu ergreifen und zuzustechen (immer noch im angeblichen Würgegriff). Diesen Schilderungen fehlt Logik (mangelnde logische Konsistenz als Vorbedingung für die Beurteilung einer Aussage als "glaubhaft", dazu BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 330). 6.2.4. Generell fällt auf, dass die Schilderungen des Beschuldigten zu seinem an- geblichen Überlebenskampf beinahe nüchtern, ohne lebhafte Details wirken und auch deshalb unglaubhaft sind. 6.2.5. Der Beschuldigte machte immer wieder geltend, dem ganzen Vorfall liege eine Verschwörung zugrunde, weil er einer anderen Ethnie angehöre. Die beiden Angreifer hätten einen "Plan" geschmiedet. Die Frage, was für einen Plan die bei- den Angreifer denn gehabt haben sollen, beantwortete der Beschuldigte auswei- chend mit (Urk. 8/2 S. 3): "Ich habe einen Tag und eine Nacht gar nicht geschla- fen. Die beiden versuchten mich zu töten." Das Anführen dieser "Begründung" (nicht geschlafen, wollten ihn umbringen) beantwortet die Frage nicht, welcher Plan die Angreifer gehabt haben sollen. Dieses Abschweifen vom Kern der Frage und die "Flucht" in Nebensächliches (nicht schlafen) sind wiederum Kennzeichen für nicht erlebnisbasierte Aussagen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 339 ["Verarmung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungssignal"] und S. 84).
- 22 - 6.2.6. Der Glaubhaftigkeit weiter abträglich ist der Umstand, dass der Beschuldig- te anlässlich der Berufungsverhandlung wieder eine neue Geschichte präsentiert, indem er erstmals geltend macht, er sei vor der Tat telefonisch mit dem Tod be- droht worden und hätte dann am Tattag Angst bekommen, als die Beiden in sein Zimmer gekommen seien, weil er gedacht habe, das seien nun die Beiden, die ihm nach dem Leben trachten würden. Weiter behauptet der Beschuldigte, dass er der Sozialarbeiterin in der Asylunterkunft, I._____, vom angeblichen Drohanruf erzählt und diese ihm geraten habe, zur Polizei zu gehen. Obwohl I._____ in ihren Einvernahmen nach allfälligen Problemen/Schwierigkeiten des Beschuldigten in der Vergangenheit gefragt wurde (vgl. Urk. 10/6 und Urk. 10/11), erwähnte sie ei- nen solchen Drohanruf mit keinem Wort. Die Behauptung des Beschuldigten fin- det in den Aussagen von I._____ keine Stütze. 6.2.7. Eindrücklich ist auch das Schreiben des Beschuldigten aus dem Gefängnis an den Geschädigten (Urk. 22/12). Darin bittet der Beschuldigte den Geschädig- ten um Verzeihung, wörtlich: "Schau Bruder, es war nicht in meiner Hand. Ich hat- te schlecht geschlafen und ich hatte keine Ahnung. Ich bin nicht dein Feind. Falls du willst, dass mein Leben zerstört wird, ist etwas anderes. Ich möchte dich um Vergebung bitten. […] Ich bin sicher, dass du keine bösen Absicht in dir für mich hast, daher will ich, dass du mir verzeihst." Ein derartiges Schreiben lässt sich nicht erklären, wenn der Geschädigte tatsächlich versucht hätte, den Beschuldig- ten umzubringen. Im gesamten Schreiben finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Geschädigte den Beschuldigten angegriffen haben soll. Mit keinem Wort erwähnt der Beschuldigte, dass er Angst gehabt hätte und sich nur gewehrt habe. Vielmehr deutet das Schreiben genau auf das Gegenteil, nämlich dass der Be- schuldigte an diesem Tag quasi ausgerastet ist und er den Geschädigten ange- griffen hat.
7. Analyse der Aussagen weiterer Personen und Vergleich mit der Version des Beschuldigten 7.1. Die Aussagen des Geschädigten zum Vorfall im Zimmer lassen erkennen, dass der Geschädigte darauf bedacht war, sein eigenes Verhalten zu beschöni- gen. Auch ist ein gewisser Belastungseifer stellenweise auszumachen: Am
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22. Januar 2017 hat der Geschädigte den Beschuldigten tatunabhängig sofort in ein schlechtes Licht gerückt, obwohl gar nicht nach dem Charakter und früherem Verhalten des Beschuldigten gefragt wurde. So gab der Geschädigte auf die Fra- ge, ob Personen den Vorfall beobachtet hätten, unmittelbar an (Urk. 9/1 S. 3): "Der A._____ hat bereits viele Probleme. Er ist ein krimineller Mensch, verkauft Drogen und wurde oft von der Polizei festgenommen. Er ist immer nur so zwei Tage in Haft und kommt wieder frei. Vor ein paar Tagen war die Polizei seinetwe- gen im Asylheim in D._____. Wegen eines Streites wo er mit einem anderen Asy- lanten namens J._____ hatte. A._____ ist nachts wach und hört immer laute Mu- sik […]." Was den Beginn der Auseinandersetzung (Streit um Lautstärke) anbe- langt, so stimmen die Aussagen des Geschädigten im Kern mit denjenigen des Beschuldigten selbst überein. Zum Geschehen im Zimmer gab der Geschädigte an, er habe lediglich mit dem Beschuldigten sprechen wollen und diesen nie an- gegriffen (Urk. 9/1 S. 4 und Urk. 9/2 S. 15). Der Beschuldigte habe ihn wütend aus dem Zimmer gewiesen und als er das Zimmer gerade verlassen wollte, habe der Beschuldigte eine schlimmes Schimpfwort im Sinne von "Zuhälter" gesagt (Urk. 9/2 S. 9). Er – der Geschädigte – habe das Schimpfwort dann auch dem Beschuldigten gesagt und dieser dann wiederum mehrfach. Er (der Geschädigte) sei dann zurück zum Beschuldigten. Er habe ihm sagen wollen, dass er ruhig bleiben und diese Worte nicht wiederholen soll. Dann habe der Beschuldigte das Messer mit der rechten Hand vom Tisch genommen und als er sich dem Beschul- digten genähert habe, habe dieser mit dem Messer auf ihn eingestochen (Urk. 9/2 S. 9 ff.). Er habe aber keine Feindschaft mit dem Beschuldigten und wahrschein- lich sei diese Tat aus Naivität passiert (Urk. 9/2 S. 4). Wenngleich der Geschädig- te sich so darstellt, als hätte er lediglich in aller Ruhe mit dem Beschuldigten sprechen wollen, passen seine Aussagen ins Bild, das sich aus den Einvernah- men weiterer Personen ergibt. 7.2. Die Aussagen von C._____ erscheinen lebensnah, sind logisch und kon- sistent. Auch er schilderte übereinstimmend mit den übrigen Beteiligten, wie die Auseinandersetzung mit dem Streit um die Lautstärke ihren Anfang nahm (Urk. 10/1 S. 1 ff. und Urk. 10/8). Der Beschuldigte sei dann schimpfend zurück in sein Zimmer. Der Geschädigte habe ihm nach gehen und ihn ebenfalls beschimp-
- 24 - fen wollen. Er – C._____ – habe dem Geschädigten gesagt, er solle das lassen und dass er (C._____) mit dem Beschuldigten reden werde. Er (C._____) habe dann dem Beschuldigten in dessen Zimmer gesagt, er solle es ganz ruhig sagen, wenn er schlafen wolle, er würde dann die Musik leiser stellen. Dann habe sich der Geschädigte in die Diskussion quasi eingemischt. Die beiden hätten verbal gestritten. Er habe die beiden beruhigen wollen. Die beiden hätten dann begon- nen, sich gegenseitig zu beschimpfen. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten "Zuhälter" gesagt. Die beiden hätten sich "wirklich gegenseitig wüste Dinge ge- sagt" (Urk. 10/1 S. 5 f.; so auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, Urk. 10/8 S. 5 f.). Ganz ähnlich schilderte er den Vorfall bei der Staatsanwaltschaft: Der Ge- schädigte habe – noch während der Diskussion im Esszimmer – dem Beschuldig- ten ein Schimpfwort gesagt, welches ungefähr "Zuhälter" bedeute. Das habe der Beschuldigte ebenfalls mit einem Schimpfwort quittiert und sei dann zurück in sein Zimmer. Der Geschädigte sei lauter geworden. Er (C._____) sei dann zur Zim- mertüre des Beschuldigten, um ihn zu beruhigen. Der Beschuldigte sei auf dem Bett gesessen zu diesem Zeitpunkt. Dann sei der Geschädigte wütend dazu ge- kommen und habe sich einmischen wollen, worauf der Beschuldigte dem Ge- schädigten gesagt habe, er solle gehen, er spreche jetzt mit ihm (C._____). Der Geschädigte habe dann gehen wollen, aber dabei wieder das Schimpfwort "Zu- hälter" gebraucht. Das sei der Auslöser des Streits gewesen. Der Beschuldigte habe dann das Schimpfwort zurückgegeben. Der Geschädigte sei dann zurück ins Zimmer hinein zum Beschuldigten. Beide seien sich wütend gegenüber ge- standen und plötzlich habe der Beschuldigten den Geschädigten mit dem Messer "geschlagen". Drohungen habe er nicht gehört, nur die Schimpfwörter. Der Ge- schädigte habe den Beschuldigten auch nicht gepackt, es habe sonst keine (tät- liche) Auseinandersetzung gegeben. Nach den Schimpfworten sei dieser "Schlag" mit dem Messer passiert. Auch er habe den Beschuldigten nicht gepackt. Zwi- schen ihnen sei Abstand gewesen. Er habe einfach versucht, mit dem Beschul- digten zu reden und ihn zu beruhigen (Urk. 10/8 S. 5 f). Auf die Frage, weshalb der Geschädigte so nahe zum Beschuldigten hingegangen sei, gab C._____ zu Protokoll (Urk. 10/8 S. 8): "Nachdem diese Schimpfwörter gefallen waren, wollten sie miteinander streiten. Aber dann passierte so schnell dieser Vorfall mit dem
- 25 - Messer." Die Frage, ob der Geschädigte zu irgend einem Zeitpunkt tätlich gegen den Beschuldigten geworden sei, beantwortete C._____ folgendermassen (Urk. 10/1 S. 7): "Er hat ihn nur beschimpft. Also beide haben sich gegenseitig beschimpft." Auch er habe den Beschuldigten nicht tätlich angegangen (Urk. 10/1 S. 8). Gefragt nach dem Grund des Messereinsatzes, gab C._____ mutmassend an (Urk. 10/1 S. 7): "Genau weiss ich dies auch nicht. Es erscheint auch mir sehr seltsam. Ich kann mir dies nur so erklären, dass er aus dem Schlaf gerissen wur- de und dadurch sehr wütend wurde. Aber da war nichts anderes. Ausser dem Wortstreit war da nichts anderes." Diese glaubhaften Aussagen zeichnen ein rea- listisches Bild einer heftig, mit derbsten Beleidigungen geführten und emotional in höchstem Masse aufgeladenen verbalen Auseinandersetzung. Weiter erhellt aus diesen Aussagen, dass es der Geschädigte war, der zunächst das Schimpfwort mit der sinngemässen Bedeutung "Zuhälter" ausgesprochen hat. Als der Geschä- digte dieses Schimpfwort ein weiteres Mal gegen den Beschuldigten richtete, kam es dann schliesslich zur Eskalation seitens des Beschuldigten mit dem Messer- einsatz. 7.3. F._____, der während des gesamten Vorfalls in der Küche gewesen sei, schilderte den Beginn des Streits ebenfalls übereinstimmend mit den übrigen Aussagen (Urk. 10/2 und Urk. 10/13). Der Beschuldigte und der Geschädigte hät- ten sich dann vor dem bzw. im Zimmer beschimpft. Er, F._____, habe nicht ge- dacht, dass "da was Schlimmeres passiert" und er habe nicht weiter darauf ge- achtet. Es sei dann zu einem Wortgefecht zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten gekommen. Er könne nicht sagen, was sie sich genau gesagt hät- ten, aber man habe es gehört. Der Beschuldigte und der Geschädigte hätten sich angeschrien (Urk. 10/2 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe auch gesehen, dass der Geschädigte beim Eingang zum Schlafzimmer jemanden stösst und dass er seinerseits gestossen worden sei. Details habe er nicht gese- hen. Es sei aber keine Schlägerei gewesen. C._____ habe versucht, den Streit zu schlichten (Urk. 10/13 S. 4). Er habe Schimpfwörter gehört, wisse aber nicht, was genau (Urk. 10/13 S. 6). Diese Ausführungen wirken lebensnah und somit glaub- haft. Sie lassen sich zwanglos mit denjenigen von C._____ in Einklang bringen und bestätigen das Bild einer hitzigen, zunächst verbalen Auseinandersetzung
- 26 - zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten. F._____ bestätigt mit sei- nen Aussagen ferner, was C._____ zu Protokoll gab, nämlich dass C._____ da- rauf bedacht war, den Streit zu schlichten. Dazu im Widerspruch stehen die un- glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten, der C._____ ebenfalls des Angriffs bezichtigte. 7.4. G._____ war während des Vorfalls ebenfalls in der Küche. Er habe den Vorfall im Zimmer nicht mitbekommen. Auch er bestätigte aber die heftige verbale Auseinandersetzung. Er habe nur Geräusche gehört, so, wie wenn etwas runter- fallen würde oder jemand geschlagen worden sei. Der Beschuldigte sei sehr wü- tend gewesen, als er sich über die Lautstärke beschwert habe. Er schreie immer und sei immer sehr laut (Urk. 10/3 S. 3; dann etwas abgeschwächt bei der Staatsanwaltschaft Urk. 10/14 S. 3 f.). 7.5. Erhellend sind schliesslich die Aussagen von E._____, ein Zimmergenosse des Beschuldigten, der während des Vorfalls im nahegelegenen Badezimmer am Zähneputzen war. In Überstimmung mit den Aussagen anderer gab E._____ zu Protokoll, dass sich der Beschuldigte unter anderem beim Geschädigten über die Lautstärke beschwert habe und dass der Geschädigte und C._____ hernach ins Zimmer des Beschuldigten gegangen seien (Urk. 10/4 S. 4). Im Zeitpunkt des Streits bzw. der Messerattacke sei er im Badezimmer gewesen, habe die Zähne geputzt und deshalb nichts mitbekommen, was sich im Zimmer abgespielt habe (Urk. 10/4 S. 2 und 4 ff.). Nach der Messerattacke sei er ins Zimmer zurück und dort habe der Beschuldigte ihm gesagt, der Geschädigte habe ihn beschimpft (Urk. 10/4 S. 4 und 7). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe aber noch gesehen, wie der Geschädigte und C._____ an der Türe des Schlafzimmers ge- standen seien. Dann habe es einen verbalen Streit gegeben. Er habe gedacht, es sei nichts Ernsthaftes, weshalb er weiter die Zähne geputzt habe. Dann habe er laute Stimmen gehört und dann sei der Geschädigte blutend aus dem Zimmer ge- kommen (Urk. 10/9 S. 3 f.). Als er dann ins Zimmer des Beschuldigten gegangen sei, habe dieser ihm gesagt, der Geschädigte habe ihm (dem Beschuldigten) "Schimpfwörter gesagt" (Urk. 10/9 S. 5). Auf die explizite Frage, ob der Beschul- digte ihm gegenüber erwähnt habe, dass er körperlich angegriffen worden sei,
- 27 - gab E._____ an (Urk. 10/9 S. 5): "Nein, sowas hat er mir nicht erzählt." Wenn tat- sächlich, wie es der Beschuldigte glauben machen will, ein Angriff auf ihn stattge- funden hätte, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er unmittelbar nach dem Vorfall als Erklärung gegenüber E._____ angegeben hätte, er sei angegriffen worden und hätte sich mit dem Messer zur Wehr setzen müssen. Stattdessen gab der Beschuldigte gegenüber E._____ das, was sich eben wirklich zugetragen hat- te, nämlich, dass er (lediglich) beschimpft, nicht aber tätlich angegriffen worden war. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von E._____ waren der Be- schuldigte und sein Verteidiger anwesend (vgl. Urk. 10/9 S. 1). Keiner von beiden stellte entsprechende Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 10/9 S. 6). Ein Falsch- belastungsmotiv von E._____ ist nicht auszumachen, nachdem der Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, dass sie beide eine gute Beziehung und keine Probleme hatten (Urk. 127 S. 12). 7.6. Die ebenfalls befragten H._____ (vgl. Urk. 10/5 und Urk. 10/10) sowie I._____ (Urk. 10/6 und Urk. 10/11) konnten keine fallrelevanten Angaben machen.
8. Fazit 8.1. Zusammenfassend ergibt sich ein Bild einer heftig, mit derbsten Beleidi- gungen geführten und emotional aufgeladenen verbalen Auseinandersetzung. Er- stellt ist auch, dass es der Geschädigte war, der zunächst das Schimpfwort mit der sinngemässen Bedeutung "Zuhälter" ausgesprochen hat. Als der Geschädigte dieses Schimpfwort ein weiteres Mal gegen den Beschuldigten richtete, kam es dann schliesslich zur Eskalation seitens des Beschuldigten mit dem Messerein- satz. Ein Angriff des Geschädigten und von C._____, wie ihn der Beschuldigte unglaubhaft schilderte, fand nicht statt. Dagegen sprechen sämtliche Aussagen. Auch die objektiven Beweismittel vermögen die Behauptung des Beschuldigten nicht zu belegen. 8.2. Der Beschuldigte machte einen nach seiner Version tatsächlich erfolgten Angriff (durch Würgen, Todesdrohungen etc.) geltend. Dies ist indes, wie gezeigt, aufgrund der vorliegenden Beweise widerlegt. Die Verteidigung machte vor Vor- instanz geltend, wenn das Gericht wider Erwarten dem Beschuldigten kein Glau-
- 28 - ben schenke, müsse zu seinen Gunsten Putativnotwehr geprüft werden (Urk. 73 Ziff. 30). Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Beschuldigte hat nie geltend gemacht, er habe irrtümlich geglaubt, angegriffen zu werden. Vielmehr erhob er die wahrheitswidrige Schutzbehauptung, er sei tatsächlich an- gegriffen worden. Vor diesem Hintergrund wäre die Prüfung einer Putativnotwehr rein theoretisch, ohne jegliche Grundlage im erstellten Sachverhalt. 8.3. Es bleibt dabei: Eine Notwehrsituation lag – entgegen der Vorinstanz – nicht vor. III. Rechtliche Würdigung
1. Was die rechtliche Würdigung des erfolgten – und unbestrittenen – Messer- stichs und dessen Folgen anbelangt, so kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 34-38). Eine (Putativ-)Notwehrsituation, die eine Strafmilderung oder gar Rechtfertigung zur Folge hätte (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 StGB), lag indes gemäss dem erstellten Sachverhalt nicht vor. Auch der subjektive Vorsatz ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 87 S. 35 ff.) – klar erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gege- ben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Wer in Rahmen eines Konfliktes mit einem Küchenmesser [Urk. 8/1 Antwort 98] auf den Oberkörper des Kontrahenten im frontalen Bereich unterhalb des Schlüsselbeins einsticht und eine 5 cm tiefe Wunde verursacht, nimmt einen tödlichen Ausgang ganz bewusst in Kauf. Einer- seits kann ein Täter gar nicht abschätzen, ob er mit dem Stich lebenswichtige Blutgefässe treffen wird oder nicht. Zum anderen befinden sich im oberen Bereich des Oberkörpers elementar wichtige Organe wie die Lunge und das Herz. Im Ver- laufe einer dynamischen Auseinandersetzung hat es der Täter nicht mehr allein in seiner eigenen Hand, an welcher Stelle er genau das Opfer trifft. Stiche auf die-
- 29 - sen Körperbereich mit einer gewissen Kraftanwendung wie vorliegend sind des- halb potentiell tödlich, was jedermann weiss. Dass der Geschädigte die Attacke überlebte, ist zu einem gewissen Anteil lediglich einem glücklichen Zufall zu ver- danken. Bei dieser Vorgehensweise durfte der Beschuldigten nicht mehr auf ein Ausbleiben des Taterfolgs vertrauen. Der Beschuldigte hat sich demnach der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Eine Verurteilung wegen Totschlags fällt ausser Betracht. Vorsätzliche Tötung und Totschlag unterscheiden sich darin, dass bei Totschlag der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt (Art. 113 StGB). Nach den Umständen ent- schuldbar ist ein Zustand der emotionalen Aufregung, die in der Tötungshandlung resultiert, dann, wenn anzunehmen ist, dass auch ein Durchschnittsmensch unter den gleichen Umständen leicht in denselben Affekt geraten wäre (vgl. BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, N 11 zu Art. 113). Der Begriff der Entschuldbarkeit unterliegt dabei einer objektiven Bewertung nach normativen Gesichtspunkten. Das heisst, dass beispielsweise eine subjektive übertriebene Reizbarkeit oder eine generelle charakterliche Unbeherrschtheit des Täters in diesem Zusammenhang keine Rol- le spielen. Es geht darum, dass die Entstehung des Affekts aus Sicht eines objek- tiv wertenden Betrachters als menschlich begreiflich bzw. verständlich, die Schuld des Täters demzufolge als vermindert erscheint (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, N 9 zu Art. 113). Der Beschuldigte machte geltend, Ursprung der Auseinandersetzung sei gewe- sen, dass der Geschädigte B._____ und C._____ im Nachbarzimmer laut Musik gehört hätten und er habe schlafen wollen (Urk. 73 S. 3). Es ist zwar gut nachvoll- ziehbar, dass eine solche Situation die Nerven eines Schlafsuchenden erheblich beanspruchen kann. Nicht selten führt dies auch zu Streitigkeiten mit Beleidigun- gen. Dass ein Betroffener aber dadurch in einen derartigen Affekt gerät, welcher eine Tötungshandlung als Reaktion als verständlich oder nachvollziehbar er- scheinen lässt, liegt weit ab vom Verhalten eines Durchschnittsmenschen. Ruhe- störungen im nachbarschaftlichen Verhältnis sind beinahe alltäglich in einer Ge-
- 30 - sellschaft, ebenso aber auch ein gewaltfreier Umgang mit solchen Situationen. Weiter geht die Anklage davon aus, dass der der Beschuldigte vom Geschädigten B._____ mit einem Schimpfwort betitelt worden sei, als er ihn aufgefordert habe, die Musik leiser zu stellen (Urk. 87 S. 2). Diese Sachdarstellung beruht auf den Aussagen von C._____ Mir, welcher zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei vom Geschädigten mit dem Wort "Zuhälter" beschimpft worden (Urk. 8/2 Frage 22). Al- lerdings führte der Beschuldigte in mehreren Einvernahmen selbst aus, er habe nicht genau verstanden, was B._____ und C._____ gesagt hätten (Urk. 8/1 Ant- wort 65; 8/2 Antworten 8, 14 und 22; Urk. 127 S. 8 und 10). Er sei einfach in sein Zimmer zurück gegangen. Erst in seiner dritten Einvernahme vom 15. März 2017 machte der Beschuldigte dann geltend, er sei vom Geschädigten mit dem Schimpfwort "Zuhälter" betitelt worden, was für ihn ein schlimmes Wort sei (Urk. 8/4 Antwort 4, Urk. 8/5 Antwort 21). Es kann letztlich offen bleiben, ob diese nachgeschobene Behauptung glaubhaft ist, denn wer im Affekt eine Tötungs- handlung begeht, liesse einen solchen Umstand in seinen ersten Befragungen wohl kaum unerwähnt. Beschimpfungen sind heutzutage alltäglich, man denke nur an Konflikte im Strassenverkehr. Kein durchschnittlicher Mensch gerät wegen einer solchen Äusserung in eine derart heftige, unkontrollierbare Gemütsbewe- gung, dass er deswegen zu einem Messer greift und auf den Kontrahenten ein- sticht. Dies zumal das Wort "Zuhälter" im besagten Kontext für den Beschuldigten weder erniedrigend noch emotional verletzend war, sondern einfach nur zusam- menhangs- und niveaulos. Motiv des Beschuldigten für seine Tat war keine entschuldbare heftige Gemüts- bewegung im Sinne von Art. 113 StGB, sondern eine generelle Abneigung gegen den Geschädigten aufgrund vorgängiger Konflikte (Urk. 8/1 S. 3 ff.), mutmasslich wohl gepaart mit einer gewissen Wut über den Umstand, dass B._____ und C._____ in sein Zimmer eindrangen und keine Rücksicht auf sein Schlafbedürfnis nahmen. Für die Annahme eines tieferen Strafrahmens wegen eines leicht nach- vollziehbaren und deshalb entschuldbaren Affekts im von Art. 113 besteht keine Veranlassung.
- 31 - IV. Strafzumessung, Strafvollzug
1. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung in Notwehrexzess im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn mit drei Jahren (teil- bedingter) Freiheitsstrafe bestraft. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vor- instanz (Urk. 72 S. 9) – eine Bestrafung mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 88 S. 4). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung keine (Eventual-) Anträge und Begründungen zum Strafmass vor (vgl. Urk. 129). 1.2. Bei der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass keine Notwehrsituation vorlag, mithin auch keine Strafmilderung wegen Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Das Berufungsgericht ist vorliegend auch nicht an das sogenannte Ver- schlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO gebunden, da die Staats- anwaltschaft Berufung erklärt hat. Der vorinstanzliche Entscheid darf daher auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 87 S. 43 f.). Darauf kann verwiesen wer- den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 1.4. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. Dieser Straftatbestand sieht als abstrakte Strafandrohung eine Freiheits- strafe von minimal fünf Jahren bis maximal zwanzig Jahre vor. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indizieren, liegen nicht vor.
- 32 - 1.5. Die zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sank- tionenrecht zeitigt auf die vorliegende Strafzumessung keine Auswirkungen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwen- dung.
2. Tatverschulden der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte ein Rüstmes- ser, welches über eine nicht allzu lange Klinge von 85mm (Urk. 12/1 S. 3) verfügt, eingesetzt hat. Dennoch kann auch ein solches Messer zu tödlichen Verletzungen führen. Der Beschuldigte stach einmal, aber doch heftig unterhalb des Schlüssel- beins in die linke Brust des Geschädigten zu (Urk. 17/3 S. 6 f.), wodurch ein ca. 5cm langer Stichkanal entstand (Urk. 32). Der Geschädigte musste hospitali- siert und operativ versorgt werden (Urk. 13/4). Durch den Einstich erlitt der Ge- schädigte im Wesentlichen eine kleine Lungenkontusion im linken Lungenober- lappen, einen diskreten (d.h. eher geringfügigen) Hämato-Pneumothorax. Da kei- ne grossen Gefässe verletzt wurden, bestand beim Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr (auch ohne ärztliche Versorgung hätte keine Lebens- gefahr im medizinischen Sinne bestanden). Bleibende Schäden sind nicht zu er- warten (zum Ganzen Urk. 13/3; Urk. 17/3 S. 6 f.). Aber in "unmittelbarer Nachbar- schaft" des Stichkanals befinden sich die Schlüsselschlagader und -vene, ihre abzweigenden Äste, die Schlagadern und Venen zwischen den Rippen sowie eng anliegend der linke Lungenflügel (Urk. 17/3 S. 7). Wäre der Taterfolg eingetreten, wäre der Tod aufgrund Verblutens und damit Unterversorgung lebenswichtiger Organe verursacht worden. Die Tat erscheint weder besonders skrupellos noch äusserst grausam; im Spektrum aller Tatvarianten einer vorsätzlichen Tötung sind viel gravierendere Tötungen denkbar. Das objektive Tatverschulden erscheint demgemäss als nicht mehr leicht. 2.2. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, hat er die Tötung des Ge- schädigten doch nicht direkt gewollt, aber aufgrund seines doch äusserst gefähr- lichen Vorgehens zumindest in Kauf genommen (vgl. die vorstehenden Erwägun-
- 33 - gen zur rechtlichen Würdigung). Dies ist dem Beschuldigten leicht strafmindernd zu Gute zu halten. Die Tat hat er nicht geplant. Das Messer hatte der Beschuldig- te – verhängnisvollerweise – quasi zufällig zur Hand. Seine Handlung erfolgte vielmehr im Zuge eines zunächst verbalen Streits mit dem Geschädigten. Dabei ist zu beachten, dass es der Geschädigte war, der zuerst den Beschuldigten mit dem (sinngemäss bedeutenden) Wort "Zuhälter" bedachte. Eine Milderung der Strafe im Sinne vom Art. 48 lit. b StGB kommt indes nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass das Verhalten des Verletzten so provozierend gewesen sein muss, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Tä- ters Mühe gehabt hätte zu widerstehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.3 m.H.a. BGE 102 IV 273 E. 2c). Wenngleich die Be- zeichnung des Beschuldigten als "Zuhälter" durchaus ehrenrührigen Charakter hat, macht dies die anschliessende Gewalteskalation seitens des Beschuldigten noch nicht in dem Sinne verständlich, dass auch ein verantwortungsbewusst han- delnder Mensch so gehandelt hätte. Eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. b StGB kommt nicht in Betracht. Der Anlass zur Tat war nichtig: Es gab ein Streitgespräch wegen der Lautstärke der Musik. Wer in einer solchen Situation zu einer derartig unverhältnismässigen Gewaltreaktion schreitet, bekundet einen erschreckend tie- fen Respekt vor anderen Mitmenschen. Das subjektive Tatverschulden vermag deshalb die objektive Tatschwere in keiner Weise in einem milderen Licht er- scheinen. 2.3. Das Tatverschulden erscheint insgesamt als nicht mehr leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens von 8-9 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt.
3. Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente 3.1. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (vollen- deten) Versuch blieb. Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je
- 34 - näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 88 ff., Rz. 215 ff.). 3.2. Zu beachten ist, dass selbst bei ausgebliebener sofortiger ärztlicher Ver- sorgung keine Lebensgefahr im medizinischen Sinne eingetreten wäre. Die vorstehend beschriebenen effektiven Tatfolgen sind verhältnismässig gering. Bleibende Schäden bestehen keine. Allerdings wurden lebenswichtige grosse Ge- fässe nur knapp verpasst (Urk. 13/3 S. 1), weshalb das Ausbleiben des Erfolgs letztlich in erheblichem Masse vom Zufall abhing. Der Beschuldigte hatte es bei diesem spontanen, aber heftigen Zustechen in den vitalen Brustbereich nicht in der Hand, ob der Geschädigte tödliche Verletzungen erleidet. 3.3. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Strafe auf 5 ½ - 6 Jahre Freiheitsstrafe zu mildern.
4. Täterkomponente 4.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 46 f.). An der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, er sei eigentlich am tt. Dezember 1996 geboren. Mit der in der Untersuchung erwähnten Freundin habe er keinen Kontakt mehr. Die erwähnte Schwangerschaft sei abgebrochen worden, weil ihr Vater nicht gewollt habe, dass sie das Kind bekomme. Zu seiner Mutter und den Ge- schwistern habe er keinen Kontakt mehr. Er wolle nichts mehr mit ihnen zu tun haben. Über den Grund schwieg er sich aus. (Urk. 127 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 4.2. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (Urk. 92). Am 24. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Rauf- handels und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit weiterem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte wegen Verstosses gegen das AuG (Missachtung
- 35 - der Ein- oder Ausgrenzung) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt und die Probezeit der ersten Vorstrafe um ein Jahr verlängert. Und schliesslich erging am 7. Januar 2017 ein weiterer Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, womit der Beschuldigte wiederum wegen Verstosses gegen das AuG (Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt wurde. Gleichzeitig wur- den die zwei bedingten Vorstrafen widerrufen. Die erste Vorstrafe erging unter anderem wegen Raufhandels, also wegen eines Delikts gegen Leib und Leben, und ist insoweit einschlägig. Die übrigen Vorstrafen demgegenüber sind nicht ein- schlägig. Dennoch führen die Vorstrafen zu einer geringfügigen Straferhöhung. 4.3. Der Beschuldigte hat den Messerstich eingestanden. Allerdings war die Beweislage diesbezüglich auch sonst eindeutig. Bestritten hat der Beschuldigte den Vorwurf insofern, als er seine Handlung als gerechtfertigt wähnte. Er zeigt keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist. 4.4. Der Beschuldigte befindet sich seit der Tat in Haft. Es sind verschiedene Zwischenfälle während des Haftvollzugs aktenkundig. So hat der Beschuldigte am
13. Juni 2017 im Untersuchungsgefängnis Zürich eine Fensterscheibe zerschla- gen. Dafür wurde der Beschuldigte in Arrest versetzt (Urk. 53). Mit Datum vom
14. Juni 2018 rapportierte das Amt für Justizvollzug, dass der Beschuldigte nach diversen fremd- und eigengefährdenden Äusserungen im Gefängnis Horgen in die Sicherheitszelle versetzt wurde. In der Folge wurde der Beschuldigte zwischen- zeitlich in die gesicherte forensische Abteilung der Klinik Münsterlingen verlegt (Urk. 95 und 96). Aktuell befindet sich der Beschuldigte im Flughafengefängnis (Urk. 109). Allerdings ist auch zu bemerken, dass der Beschuldigte im Vollzug of- fenbar medizinische, psychische Schwierigkeiten hat (vgl. Urk. 22/10). Sein Ver- halten im bisherigen Vollzug gab mit anderen Worten zu Beanstandungen Anlass, was minim straferhöhend ins Gewicht fällt. 4.5. Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer nur sehr leichten Strafer- höhung. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 6 Jahre angemessen.
- 36 -
5. Fazit, Vollzug 5.1. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren angemessen. Daran anzurechnen ist die seit dem 20. Januar 2017 (vgl. Urk. 22/1) bis zum heutigen Tag erstandene Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) von 637 Tagen (Art. 51 StGB). 5.2. Bei dieser Strafhöhe scheiden sowohl der bedingte wie auch der teilbe- dingte Strafvollzug gemäss Art. 42 und 43 StGB aus. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. V. Landesverweisung
1. Ausgangslage/Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB (Überschreitung der Grenzen der Notwehr) abgesehen (Urk. 87 S. 50-52). 1.2. Die Staatsanwaltschaft erhob unter anderem auch dagegen Berufung. Es liege eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor, Art. 16 StGB gelange nicht zur Anwendung und ein Härtefall liege nicht vor. Angesichts der Schwere des Delikts sei eine 15-jährige Landesverweisung auszusprechen (Urk. 72 S. 10; Urk. 88 S. 3; Urk. 128 S. 7 f.). 1.3. Nebst dem grundsätzlichen Standpunkt des Beschuldigten, wonach er in Notwehr gehandelt habe, wendet sich die Verteidigung gegen eine Landesver- weisung mit dem Argument, es liege ein persönlicher Härtefall vor und die priva- ten Interessen würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. In erster Linie wird geltend gemacht, übergeordnetes Recht (insb. das sog. Non-Refoulement-Gebot) verbiete eine Landesverweisung. Der Beschuldigte sei in seinem Heimatland Afghanistan von den Taliban bedroht (Urk. 73 S. 24 ff.; Urk. 129 S. 7 f.).
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2. Gesetzliche Regelung der obligatorischen Landesverweisung In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter Art. 66a lit. a - o StGB genann- ten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
3. Katalogtat 3.1. Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. oben). Er beging die Tat am 20. Januar 2017, mithin nach In- krafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2329). 3.2. Bei diesem Delikt handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB), welche in der Regel zur Landes- verweisung des Täters zu führen hat.
4. Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Grundsätze 4.1. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung von Art. 66a Abs. 2 StGB klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein aus- nahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (ent- schuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen
- 38 - der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken wür- de, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüber- zustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102). 4.2. Die Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt aufgrund einer Gesamtbetrach- tung aller relevanten Umstände. Insbesondere zu berücksichtigen sind die Anwe- senheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation und der Arbeits- und Ausbildungswille, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die Behandlungsmöglichkeit von allfälligen Krankheiten, die Persönlichkeits- entwicklung, der Grad der Integration und die Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland sowie die Resozialisierungschancen (vgl. dazu auch Art. 31 der Ver- ordnung über die Zulassung, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit [VZAE]). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst tref- fen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer persön- licher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Be- trachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Bei der Härtefallprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist das Ausmass der persönlichen Beziehung bzw. Bindung der betroffenen Person zur Schweiz bzw. zu hier lebenden Personen ein beson- ders gewichtiger Faktor, was sich u.a. aus der expliziten Erwähnung der speziel- len Situation von in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländern (so- genannte Secondos) im Gesetzestext ergibt. Der rigorose Automatismus der obli- gatorischen Landesverweisung soll also vor allem dann durchbrochen werden, wenn der betroffene Ausländer eine starke Bindung zur Schweiz hat, welche die Landesverweisung insgesamt als in hohem Masse unverhältnismässig erscheinen lässt. Die Kriterien Integration, familiäre und finanzielle Situation, Arbeits- oder Ausbildungswille, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Gesundheitszustand und
- 39 - Wiedereingliederungsaussichten im Ursprungsland sind insbesondere im Lichte der Beziehung, welche der Ausländer bislang in der und zur Schweiz knüpfen konnte, zu beurteilen. So ist denn auch der Verweis auf die Wiedereingliede- rungsaussichten im Ursprungsland insbesondere auf diejenigen Personen zuge- schnitten, welche z.B. die Sprache ihres Ursprungslandes nie gelernt haben, weil Beschulung, Ausbildung und berufliche Integration in der Schweiz erfolgten.
5. Beurteilung: Kein schwerer persönlicher Härtefall 5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Wer- degang kann vorerst auf die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Strafzumessung und dort bei der Täterkomponente (vgl. Urk. 87 S. 46 f.) so- wie auf die vorstehenden Ausführungen bei der Täterkomponente verwiesen wer- den. Daraus und aus der Befragung an der Berufungsverhandlung (Urk. 127 S. 2 ff.) ergibt sich, dass der Beschuldigte in Pakistan geboren ist (anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab er als Geburtsdatum tt.12.1996 an, Urk. 127 S. 2), da sei- ne Grosseltern zu den Russlandzeiten von Afghanistan nach Pakistan aus- gewandert seien. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen und bis ca. 2008 habe er in Pakistan gelebt und dort 8 Jahre die Schule besucht. Eine Ausbildung habe er nicht gemacht. Dann sei er in den Iran nach Teheran. Dort habe er zwei Jahre ge- lebt und als Elektrogehilfe gearbeitet, sei dann erwischt und sodann nach Afgha- nistan ausgeschafft worden. Er sei dann aber umgehend wieder in den Iran und nach ca. einem Jahr am 22. Dezember 2015 (recte: November 2015, vgl. Urk. 113/2 S. 1 und Urk. 113/5) als Flüchtling in die Schweiz gekommen (Urk. 23/5 S. 2 f.; Urk. 23/6 S. 2 f.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 127 S. 2 ff.). In der Schweiz hat der Beschuldigte ein Asylgesuch gestellt, das mittlerweile rechts- kräftig abgewiesen wurde (dazu nachfolgend; vgl. Urk. 127 S. 6). Er habe einen Asylantrag gestellt, weil er in Afghanistan Probleme gehabt habe mit den Taliban, mit dem Staat und den Behörden. Er sei in Afghanistan drei Tage bei den Taliban in Haft gewesen (Urk. 8/1 S. 14 f.). Sein Vater sei von Feinden in Pakistan getötet worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er habe ein Asylgesuch gestellt, weil er endlich ein normales Leben führen und in seinem Beruf arbeiten wolle (Urk. 127 S. 3). Die Probleme mit den Taliban bestätigte er erst auf Vorhalt
- 40 - früherer Aussagen (Urk. 127 S. 4). Seine Mutter lebe im Winter in Afghanistan und im Sommer in Pakistan. Seine beiden Brüder würden wohl auch in Afghanis- tan leben. Zwei Schwestern würden noch bei der Mutter und zwei in Pakistan le- ben. Er wolle aber mit ihnen nichts mehr zu tun haben. Er selber sei nicht verhei- ratet und habe keine Kinder. Zur angeblich früheren Freundin hier in der Schweiz habe er keinen Kontakt mehr. Er habe keine Bekannten in der Schweiz, aber in der Zwischenzeit einige Freunde kennengelernt. Hier habe er kein Vermögen und keine Schulden, in Afghanistan aber Schulden von ca. $ 55'000.–, wovon er $ 15'000.– für die Schlepper habe zahlen müssen (Urk. 23/5 S. 2 f.; Urk. 23/6 S. 2 f.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 127 S. 2 ff.). Aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts ergibt sich weiter, dass der Be- schuldigte am 24. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat (Urk. 113/2 S. 1). Am 4. Dezember 2015 fand eine Befragung zur Person durch das Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Asyl, statt (Urk. 113/2). Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschuldigte an, er sei in Pakistan geboren. Seine Eltern seien davor nach Pakistan geflohen. Er sei nie in Afghanistan gewesen. Er habe aber gehört, dass es dort viele Taliban gebe. Im Jahr 2013 sei er für zwei Jahre in den Iran, dann sei er nach Pakistan zurück- gekehrt, sei dort drei Monate geblieben und habe dann die Reise in die Schweiz angetreten. In der Schweiz habe er keine Bezugspersonen. Auf die Frage nach dem Grund des Asylgesuchs in der Schweiz gab der Beschuldigte an: "Weil wir nicht in unsere Heimat zurückkehren können und in Pakistan kümmert man sich auch nicht richtig um uns. Dort ging es uns auch nicht gut, auf der einen Seite ist die pakistanische Regierung, auf der anderen Seite in Pakistan die Taliban." (Urk. 113/2 S. 6). Es sei ihnen "wegen der Bildung" nicht gut gegangen. Er habe nicht zur Schule gekonnt, weder in Pakistan noch in Afghanistan. In Pakistan hät- ten sie ihn nicht die Schule besuchen lassen, weil er Afghane sei und in Afghanis- tan habe er nicht für die Regierung arbeiten können, da die Taliban das nicht ge- wollt hätten (Urk. 113/2 S. 6). Abschliessend wurde er nach gesundheitlichen Be- einträchtigungen gefragt. Dazu gab der Beschuldigte wörtlich an (Urk. 113/2 S. 7): "Als ich in Afghanistan war – es ist besser, wenn ich jetzt die Wahrheit sage – ha- ben mich die Taliban runtergeschubst, als ich von denen weggelaufen bin. Nein,
- 41 - das stimmt nicht… die wollten mich festhalten und ich bin runtergesprungen. Da- bei habe ich mir am Rücken den siebten und achten Wirbel verletzt. Heute habe ich Schmerzen […]." Darauf angesprochen, dass er zuvor behauptet habe, er sei nie in Afghanistan gewesen, erklärte der Beschuldigte (Urk. 113/2 S. 7): "Sie ha- ben mich nach der Krankheit gefragt… ich war nur dieses eine Mal für zwei bis drei Tage in Afghanistan." Im Nachgang zu dieser Befragung wurde das Dublin- Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchge- führt (Urk. 113/6). Am 4. April 2018 wurde dem Beschuldigten ein abweisender Asylentscheid des SEM eröffnet, ihm mitgeteilt, dass er nicht als Flüchtling aner- kannt werden könne, sein Gesuch deshalb abgewiesen werde und er die Schweiz verlassen müsse (Urk. 113/68). Zur Begründung wurde angeführt, der Beschul- digte habe im Asylverfahren widersprüchliche und wirre Angaben gemacht, so- dass man sich kein klares Bild der Geschehnisse machen könne. Die Angaben zu den angeblichen Aufenthalten in Afghanistan seien widersprüchlich und teilweise nachgeschoben, weshalb diesen nicht geglaubt werden könne. Damit sei auch der behaupteten Festnahme durch die Taliban jegliche Grundlage entzogen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (Urk. 113/68 S. 3 f.). Gegen diesen Negativentscheid des SEM erhob der Be- schuldigte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urk. 113/76). Mit Urteil vom 11. Juni 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 113/79). Dieser Entscheid ist endgültig und damit rechtskräftig (vgl. Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG). 5.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beurteilungen begründen keinen schwe- ren persönlichen Härtefall. Der 25-jährige Beschuldigte ist erst seit Ende 2015 in der Schweiz und hat hier einen Asylantrag gestellt. Der Beschuldigte war in der Schweiz folglich auch vor der Inhaftierung nicht arbeitstätig. Das Ausmass der persönlichen Beziehung bzw. die Bindung des Beschuldigten zur Schweiz ist äus- serst gering ausgeprägt. Nach eigenen Angaben habe er lediglich gewisse Freunde kennengelernt. Andere, insbesondere auch familiäre Bindungen beste- hen nicht. Zur im Untersuchungsverfahren erwähnten Freundin pflegt der Be- schuldigte keinen Kontakt mehr. Es leben keine Familienangehörige des Be- schuldigten in der Schweiz. Seine Mutter und zwei seine Schwestern sowie seine
- 42 - beiden Brüder leben in Afghanistan. Auch sonst sind keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen würde. So gab der Beschuldigte vor Vorinstanz weiter an, dass es ihm gesundheitlich soweit gut gehe. Es ist nicht er- sichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Schliesslich ergab sich aus den Akten des Migrationsamts nichts, was auf einen Härtefall schliessen liesse. Im Gegenteil: Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde mittlerweile abge- lehnt und er ist zur Ausreise verpflichtet (zur behaupteten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban sogleich).
6. Vollzugshindernisse insbesondere/Non-Refoulement-Gebot 6.1. Die Verteidigung macht geltend, dass bereits der Strafrichter bei der An- ordnung der Landesverweisung – und nicht erst die Vollzugsbehörde beim Voll- zug – im Rahmen der Härtefallprüfung zu prüfen habe, ob eine Landesverweisung zu einem Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot führe. Es sei dabei die Pflicht der Strafbehörden, die entsprechenden Umstände abzuklären, auch wenn kein Beweisantrag dazu gestellt werde (Urk. 73 S. 25) 6.2. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann die zuständige kantonale Behörde (hier das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz aner- kannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Per- son in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorlie- gen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschen-
- 43 - rechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Bei der geforderten Gesamtbetrachtung der massgeblichen Aspekte, welche ei- nen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen ver- mögen, sind die Schwierigkeiten, die der Beschuldigte im Falle seiner Rückfüh- rung in sein Zielland zu gewärtigen hätte, mit zu berücksichtigen. Dies ergibt sich einerseits aus der gemischten Rechtsnatur der Landesverweisung, welche auch migrationsrechtliche Elemente enthält, und anderseits aus dem Umstand, dass eben eine umfassende Prüfung der persönlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, so müsste man wohl auch bei sonst schwachem Bezug zur Schweiz von einem persönlichen Härtefall ausgehen. Dieser würde aber noch nicht zum Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung führen, sondern nur, aber immerhin, zur Abwägung dieser privaten Interessen mit den öffentlichen. Der Verweis auf eine allgemein problematische Situation im Zielland ist unter ge- wissen besonderen Umständen ebenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wird aber für sich allein in der Re- gel nicht zur Annahme eines Härtefalles führen können. Solche nicht direkt mit der Person des Beschuldigten zusammenhängenden Probleme sind haupt- sächlich im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen. Das Gericht wird allein mit dieser Begründung nicht von einer Landesverweisung absehen, sondern die Voll- zugsbehörde hat in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesverweisung gegebenenfalls einstweilen auszusetzen. Zu betonen ist ferner, dass sich solche Zustände im Zielland rasch ändern können. Analog zu den vorstehend referierten Grundsätzen zur Beweislast im Zusammen- hang mit Rechtfertigungsgründen ist es auch hier nicht so, dass es am Staat ist, einen stringenten Negativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen (hier des Nichtvorliegens eines Härte- falls). Der Staat ist mit anderen Worten nicht dafür beweisführungspflichtig, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt
- 44 - ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr (erst dann) abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen (vgl. WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 10 N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2a; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis wi- derlegen (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Es ist vielmehr am Beschuldigten, diejenigen Härtegründe geltend zu machen und im Rahmen des Zumutbaren bei der Beweisführung mitzuwirken, aus denen er Rechte ableiten will, nämlich das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Auch das schlich- te Benennen eines dieser Gründe führt nicht zur alleinigen Beweisführungspflicht der Strafbehörden. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung denn auch (im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen) betont, dass der Un- tersuchungsgrundsatz den Beschuldigten nicht davon entbinde, die behaupteten Menschenrechtsverletzungen "vertretbar vorzubringen" (Urteil des Bundes- gerichts 6B_880/2017 Urteil vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4). 6.3. Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung beschränkt sich zur "Begründung" des Härtefalls damit, pauschal darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten in Afghanistan Probleme mit den Taliban habe und von diesen mal drei Tage in Haft gehalten worden sei. Inwiefern und weshalb die Taliban gerade ihm nach dem Leben trachten sollen, hat der Beschuldigte im bisherigen Verfahren mit keinem Wort erklärt. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als seine gesamte Familie offenbar von den Taliban unbehelligt in Afghanistan leben kann. Jedenfalls hat der Beschuldigte auch diesbezüglich nie ausgeführt, seine Familie werde verfolgt. Es fehlen jegliche substantiiert vorgetragene Umstände, die eine manifeste Ge- fährdung an Leib, Leben oder Freiheit als glaubhaft erscheinen lassen. Genauso wenig ergeben sich aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts diesbezüg- lich irgendwelche Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Wie vorstehend ausgeführt, mach- te der Beschuldigte im Rahmen des Asylverfahrens widersprüchliche und ins- gesamt unglaubhafte Angaben. So gab er bspw. zunächst an, er sei gar nie in Afghanistan gewesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Be-
- 45 - schuldigte erst auf Vorhalt früherer Aussagen die Probleme mit den Taliban (Urk. 127 S. 3 f.). Die ganze Geschichte mit den Taliban schob der Beschuldigte erst später nach. Dies führte denn letztlich auch zur Abweisung seines Asylge- suchs. Der Beschuldigte erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots ergibt sich kein schwerer persönlicher Härtefall, der der Anordnung einer Landesverweisung entgegenste- hen würden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bis zu einem allfälligen Vollzug einer Landesverweisung zunächst eine mehrjährige Haftstrafe zu erstehen haben wird. Wie sich die Situation in seinem Herkunftsland im Zeitpunkt der Haftent- lassung präsentieren wird, lässt sich jetzt nicht antizipieren. Selbst wenn sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vollzugs mit einer latenten Verfolgungssituation oder Bedrohung durch die Taliban konfrontiert sähe (was im jetzigen Zeitpunkt nicht erhärtet ist), hat dies vorliegend keinen Einfluss auf den Entscheid über die Anordnung der Landesverweisung. Ein allfällig dannzumal vorhandenes Voll- zugshindernis wird gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen sein. 6.4. Zusammengefasst ergibt sich auch unter dem Aspekt des Non- Refoulement-Gebots kein schwerer persönlicher Härtefall. Das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit zu verneinen, weshalb auch eine konkrete Interessenabwägung mit den öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung des Beschuldigten entbehrlich ist.
7. Dauer der Landesverweisung 7.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind also auch bei der Fest- legung der Dauer der Landesverweisung die öffentlichen Interessen gegen jene des Beschuldigten abzuwägen. Es rechtfertigt sich, dazu auf die Höhe der ausge-
- 46 - sprochenen Strafe abzustellen, weil diese als Resultat einer bereits vorgenom- menen Interessenabwägung das Ausmass des öffentlichen Interesses (zumindest hinsichtlich der berücksichtigten Umstände) abbildet. 7.2. Der Beschuldigte hat sich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, mithin eines der schwersten Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB. Es ist allerdings beim Versuch geblieben und es sind weitaus schwerere Ausführungen einer vorsätzlichen Tötung denkbar. Aufgrund des ins- gesamt noch leichten Tatverschuldens (und der leichten Erhöhung aufgrund der Täterkomponenten) wird der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt, mithin zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens von minimal 5 bis maximal 20 Jahren (eingehend zur Bewertung des Verschuldens und der Täterkomponente vorstehend). An dieser schuldan- gemessenen Strafe hat sich denn auch die Dauer der Landesverweisung zu ori- entieren. Zu berücksichtigen ist allerdings auch das gesetzgeberische Ziel der Landesverweisung, das in der Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen besteht. Dabei sind hauptsächlich die Aspekte der ausge- fällten Strafe, die Art der begangenen Delikte, die Rückfallgefahr sowie die erneu- te Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe massgebend (vgl. BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 103). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und – ent- gegen der Verteidigung (Urk. 73 S. 26 f.) – auch wegen eines Gewaltdelikts (Raufhandel, Urk. 92). Das vorliegend zu beurteilende Delikt stellt ein schweres Gewaltverbrechen dar. In Anbetracht des begangenen Deliktes, der dafür ausge- sprochenen schuldangemessenen Strafe und des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen. 7.3. Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
8. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 8.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-VO) können Drittstaatenan- gehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden,
- 47 - wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS hat weit mehr als blossen Mitteilungscharakter. Nichtfreizügigkeitsberechtigte Drittstaatenange- hörige sind durch die Ausschreibung im SIS nicht nur verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, sondern werden aus dem gesamten Schengenraum verwiesen. Die Er- läuterungen des Bundesamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung halten entsprechend fest, dass die Ausschreibung im SIS zwar einen gewissen Vollzugscharakter habe, durch die Ausschreibung aber auch der ursprüngliche Inhalt der Sanktion massiv verändert werde. Aus diesem Grund wurde die Kompetenz, über die Ausschreibung einer Landesverweisung zu ent- scheiden, dem Strafgericht übertragen, welches auch die Landesverweisung an- ordnet (Erläuterungen des Bundsamts für Justiz zur Verordnung über die Einfüh- rung der Landesverweisung vom 20. Dezember 2016, Ziff. 1.6, S. 11). 8.2. Art. 20 N-SIS-VO trat im heute geltenden Wortlaut erst am 1. März 2017 in Kraft und damit nach der Tatbegehung des Beschuldigten im Januar 2017. Die im Januar 2017 geltende Fassung von Art. 20 aNSIS-VO lautete wie folgt: "Dritt- staatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausge- schrieben werden, wenn ein Einreiseverbot einer Verwaltungs- oder einer Justiz- behörde vorliegt." Eine Ausschreibung im SIS konnte also bereits vor dem 1. März 2017 angeordnet werden, allerdings bezog sich die gesetzliche Bestimmung le- diglich auf (migrationsrechtliche) Einreiseverbote und eine Kompetenz zur Anord- nung der Ausschreibung durch das Strafgericht bestand nicht. Aufgrund des ge- schilderten materiellen Charakters der SIS-Ausschreibung kommt das Rückwir- kungsverbot von Art. 2 StGB zur Anwendung. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS durch das Strafgericht erscheint vor diesem Hintergrund unzulässig.
- 48 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung im Schuldpunkt und wei- testgehend in Bezug auf die Strafe und die Landesverweisung. Die lediglich ge- ringfügige Abweichung von Antrag der Staatsanwaltschaft zur Strafhöhe und zur Dauer des Landesverweisung hat keine Auswirkung auf die Kostenverlegung. Die Staatsanwaltschaft ist als vollständig obsiegend und der Beschuldigte damit als vollständig unterliegend zu betrachten, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahren zur Gänze aufzuerlegen sind. 2.3. Davon ausgenommen sind die ausgewiesenen und angemessenen (Urk. 115 f.) – Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'239.–. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom
26. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 beschlagnahmte Rüstmesser Ikea Stainless Klingenlänge 85 mm (A010'042'190) wird definitiv eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.
- 49 -
6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 beschlagnahmte Kleidungsstücke
- 1 Herrenblazer schwarz "Zara Man" (A010'044'685)
- 1 Herrenlangarmhemd "Stuff und Rocks" (A010'044'647)
- 1 Herrenjeanshose "Yes or No" (A010'044'633) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Kleidungsstücke dem Foren- sischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 beschlagnahmte Kleidungsstücke
- 1 Jabador mit Stehkragen (A010'069'575)
- 1 T-Shirt "Fishbone" (A010'069'655)
- 1 Sarouel mit Kordelzug (A010'069'688) werden Herrn B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- ben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Kleidungsstücke dem Foren- sischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Mai 2017 beschlagnahmte Kleidungsstücke
- 1 Winterjacke mit Kapuze "Libaoda" (A010'044'754)
- 1 Stoffhose "H&M" (A010'044'721)
- 1 Paar Turnschuhe "Vty" (A010'044'709) werden Herrn C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- ben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Kleidungsstücke dem Foren- sischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
- 50 -
10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'590.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 952.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 40.– Zeugenentschädigung Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 17'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen.)
14. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 637 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.
3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Fr. 9'239.– amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der
- 51 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der erforderlichen Mit- teilungen hinsichtlich des rechtskräftigen Teils ihres Urteilsdispositivs) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 52 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger Dr. iur. F. Manfrin