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SB180040

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2018-06-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Am 30. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen den Beschuldigten Anklage beim Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter grober Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises und Hinderung einer Amtshandlung (Urk. 28). Am 21. August 2017 reichte die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat beim nämlichen Gericht eine Nachtragsanklage we- gen Fahrens ohne Berechtigung ein (Urk. 40/12). Anlässlich der auf den 19. Sep- tember 2017 angesetzten Hauptverhandlung wurde über beide Anklagen zusam- men verhandelt (Urk. 40/13; Prot. I S. 6).

E. 1.1 Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sieht als Sankti- on einzig Geldstrafe vor, während Art. 90 Abs. 3 SVG ausschliesslich Freiheits- strafe und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe androht. Aus- gehend davon hat die Vorinstanz den Beschuldigten für die begangene Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– und für die übrigen Delikte mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Haft von zwei Tagen, bestraft. Sie hat richtigerweise zwei Strafen ausgefällt und die für die Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geldstrafe nicht nach den Regeln über die Gesamtstrafe gebildet, da es sich um verschiedene Strafar- ten handelt und Art. 49 Abs. 1 StGB insoweit keine Anwendung findet (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).

E. 1.2 Die von den Vorderrichtern für die Hinderung einer Amtshandlung ausgefäll- te Geldstrafe wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und ist – wie nachfol- gend aufzuzeigen ist – zu bestätigen. Gegenstand der nachfolgenden Erwägun- gen zur Strafzumessung bilden somit nur die qualifizierte grobe Verkehrsregelver- letzung sowie das mehrfache Fahren ohne Berechtigung. Auf die Frage des Voll- zugs ist separat unter Ziff. V. einzugehen.

2. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen

E. 2 Mit gleichentags ergangenem Beschluss und Urteil vereinigte das Bezirks- gericht Zürich das Verfahren der Nachtragsanklage mit demjenigen der Hauptan- klage, sprach den Beschuldigten im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 14 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurden, sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 50.– (Urk. 46).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kor- rekt wiedergegeben und auch den Strafrahmen richtig abgesteckt. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 46 S. 14).

E. 2.2 In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eine der ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten (Fah- ren ohne Berechtigung am 20. Januar 2016; Vorfall gemäss Nachtragsanklage vom 21. August 2017) beging, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 28. Januar 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne

- 20 - erforderlichen Führerausweis mit einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft wurde (Urk. 23/6). Da heute – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – für das Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, liegt kein Fall der retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, weshalb auch keine teilweise Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl auszusprechen ist.

3. Einsatzstrafe

E. 3 Mit Eingabe vom 27. September 2017 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger innert Frist Berufung anmelden (Urk. 41). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde diesem am 25. Januar 2018 zugestellt (Urk 45/2). Die Berufungserklärung ging hierorts am 13. Februar 2018 (Poststempel 12. Februar

2018) und somit rechtzeitig innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 48).

E. 3.1 Bezüglich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu bewerten. Die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Grenzwerte überschritt der Beschuldigte nur geringfügig, und zwar auf einer Stre- cke von 427 Metern bzw. während 12.28 Sekunden (s. Ziff. III./4.2.b; Urk. 8 S. 15). Auf den anderen, unmittelbar vorangehenden Streckenabschnitten der ...- strasse (41 Meter bzw. 1.36 Meter / 314 Meter bzw. 9.52 Sekunden) und danach beim Abbiegen auf die ...-strasse war der Beschuldigte zwar ebenfalls mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs, weshalb er sich auch insoweit den Vor- wurf der besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefallen lassen muss, jedoch erreichte er die Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht. Dies muss beim Tatverschulden berücksichtigt werden. Nicht richtig ist es, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten zur Last legt, dass seine Fluchtfahrt über eine Strecke von 2.6 Kilometern geführt habe. Die Fahrt des Beschuldigten wurde erst ab der Verzweigung ...-strasse mit dem Videonachfahrmesssystem SAT-Speed aufgezeichnet. Es ist zwar durchaus möglich, dass der Beschuldigte während seiner ganzen Fluchtfahrt, d.h. schon ab der Tankstelle SOCAR mit Ge- schwindigkeiten, welche den Rasertatbestand erfüllen, unterwegs war. Mit Si- cherheit erstellen lässt sich dies allerdings nicht. Zu bedenken ist auch, dass die Polizeibeamten, welche die Verfolgung des davonfahrenden Beschuldigten auf- nahmen, erst noch in ihr Fahrzeug steigen mussten; trotzdem gelang es ihnen schon nach kurzer Zeit, den Beschuldigten einzuholen. Es ist daher ebenso gut möglich, dass der Beschuldigte zunächst die zulässige Geschwindigkeit zwar überschritt, jedoch nicht "besonders krass", wie dies Art. 90 Abs. 3 SVG voraus- setzt. Dafür könnte auch der Umstand sprechen, dass der Beschuldigte seine Geschwindigkeit während der laufenden SAT-Speed-Aufnahme erhöhte (von 105

- 21 - km/h auf 122 km/h). Die SAT-Speed-Aufnahme beginnt, nachdem es den Polizis- ten gelungen war, zum Fahrzeug des Beschuldigten bis auf ca. 100 Meter aufzu- schliessen. Entsprechend ist es nicht ausgeschlossen, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten zuvor, d.h. nach der SOCAR-Tankstelle bis zur Verzweigung ...-strasse noch tiefer war.

E. 3.2 Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeits- überschreitung um 62 km/h auf einer Strasse beging, auf welcher die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betrug. Die Vorinstanz hat zutreffend – wenn- gleich bei der rechtlichen Würdigung – darauf hingewiesen, dass eine Tempo- überschreitung, welche bereits im üblicherweise mit 80 km/h signalisierten Aus- serortsbereich unter den Rasertatbestand von Art. 90 SVG fällt, innerhalb einer Ortschaft schwerer zu gewichten ist, da das zumindest abstrakte Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzten oder Toten in bebautem und bewohntem Gebiet un- gleich höher ist (Urk. 46 S. 8). Ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot liegt – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 59 S. 7) – nicht vor. Vielmehr hat das Gericht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13. November 2017 mit Hinweis auf BGE 120 IV 67 E. 2b). Des Weiteren kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es sei dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er keine an- deren Verkehrsteilnehmer verletzt habe, ja nicht einmal eine konkrete Gefährdung geschaffen habe (Urk. 59 S. 7). Hätte der Beschuldigte eine konkrete Gefahr ge- schaffen oder eine Person verletzt, wäre dies vielmehr straferhöhend zu berück- sichtigen gewesen oder hätte gar zur Anwendung eines weiteren Straftatbestan- des geführt. Die Fahrt fand bei guter Witterung und trockenem Strassenbelag statt. Gemessen an den nächtlichen Verhältnissen herrschte gute Sicht. Die Strasse war, bis auf einen Fahrradfahrer, welchen der Beschuldigte mit ausreichend Abstand überhol- te, menschenleer, auch wenn, wie bereits erwähnt, auch zu dieser Zeit grundsätz- lich mit Strassen- und Fussverkehr zu rechnen war. Der Beschuldigte lenkte das Fahrzeug weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluss. All dies wirkt zwar nicht ent-

- 22 - lastend, aber auf jeden Fall auch nicht erschwerend. Vor dem Hintergrund der noch leichten objektiven Tatschwere erweist sich eine Einsatzstrafe von 15 Mona- ten als angemessen.

E. 3.3 Die geltend gemachte Angst vor der Polizei resp. Bestrafung ist zwar als Tatmotiv psychologisch nachvollziehbar, vermag den Beschuldigten aber nicht zu entlasten. Ebensowenig kann der Umstand, dass der Beschuldigte an jenem Tag offenbar schlechte Nachrichten aus seinem Heimatland bekommen hatte (Urk. 3 S. 4), sein Verhalten entschuldigen oder rechtfertigen. Sein Verhalten war egois- tisch motiviert, wollte er sich doch den drohenden Konsequenzen wegen seines erneuten Fahrens ohne Führerausweis entziehen. Das hohe Risiko eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten nahm er dabei in Kauf. Eine Strafmilderung oder -minderung zufolge heftiger Gemütsbewegung ist bei dieser Sachlage nicht vor- zunehmen. Ebensowenig ist dem Beschuldigten schwere Betroffenheit durch sei- ne Taten zu attestieren. Solches wäre allenfalls dann angebracht, wenn er bei dem infolge seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung verursachten Unfall selbst erheblich verletzt worden wäre. Der Beschuldigte hatte aber vorliegend grosses Glück, zog er sich doch lediglich Prellungen im Brustbereich zu. Zugute gehalten werden kann ihm immerhin, dass er nicht mit direktem Vorsatz handelte. Für die Gewichtung der subjektiven Tatschwere kann im Übrigen auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zum zutreffenden Schluss ge- langte, dass das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere nicht zu re- lativieren vermöge. Damit bleibt es bei einer Einsatzstrafe von 15 Monaten.

4. Asperation

E. 4 Sachverhaltserstellung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Taten, konkret das zweimalige Fahren ohne Berechtigung, um insgesamt fünf Monate erhöht. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe für das mehrfa- che Fahren ohne Berechtigung und die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheinen vorliegend sachgerecht, da der Beschuldigte ein- schlägig vorbestraft ist und sich auch durch unbedingt vollziehbare Geldstrafen nicht hat beeindrucken lassen (vgl. Urk. 47). Im Rahmen der Gewichtung der ob- jektiven Tatschwere hat die Vorinstanz mit ausführlicher und überzeugender Be-

- 23 - gründung den Einwand der Verteidigung entkräftet, wonach die Taten weniger schwer wiegen würden, wenn – wie hier – eine Person als Inhaberin eines aus- ländischen Führerausweises des Fahrens mächtig sei und es nur am Besitz des schweizerischen Führerausweises mangle. Sie hat dabei auf den Umstand ver- wiesen, dass der Beschuldigte die am 6. März 2012 zwecks Umschreibung seines ausländischen Führerausweises absolvierte Kontrollfahrt nicht bestand und auch die Tatsache berücksichtigt, dass gemäss Richtlinie Nr. 19 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 26. September 2010 bei der Beurteilung von Kon- trollfahrten dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Ausbildung einige Zeit zurückliegt und nicht in der Schweiz erfolgte (Urk. 46 S. 18). Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Beschuldigten ohne Führerausweis zu- rückgelegten Strecken jedenfalls nicht ganz kurz waren. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass die objektive Tatschwere bezüglich des zweimaligen Fahrens ohne Berechtigung innerhalb des dafür geltenden Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen sei, ist dies nicht zu beanstanden.

E. 4.2 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte aus egoistischen Beweggründen sein Auto lenkte. Eine Situation, welche das Verhalten des Beschuldigten auch nur annähernd rechtfertigen oder ent- schuldigen könnte, bestand klarerweise nicht. Beim Vorfall vom 21. April 2016, kurz nach Mitternacht, befand sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg nach einem Barbesuch (Urk. 3 S. 3 f.). Er hätte ohne Weiteres auf andere Weise nach Hause gelangen können. Weshalb der Beschuldigte beim Vorfall vom Mitt- wochnachmittag, den 20. Januar 2016, sein Auto lenkte, konnte oder wollte er nicht sagen (Urk. 40/7 S. 2). Möglicherweise wollte er zum Einkaufen (s. dazu 40/2 S. 2). Der Beschuldigte benützte das Auto jeweils aus Bequemlichkeit. Zu- dem handelte er mit direktem Vorsatz, wusste er doch, dass er in der Schweiz mangels gültigen Führerausweises nicht fahren durfte. Das subjektive Verschul- den wiegt ebenfalls nicht mehr leicht. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Monate allerdings als eher hoch. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände

- 24 - erweist sich vielmehr eine Erhöhung um drei Monate auf 18 Monate für die Tat- komponente gerechtfertigt.

E. 4.3 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich demnach mit dem Untersu- chungsergebnis, weshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte am 21. April 2016 kurz nach Mitternacht sein Auto auf der ...-strasse von der Verzweigung …- strasse bis zur Verzweigung …-strasse in B._____ mit den ihm in der Anklage vorgeworfenen Geschwindigkeiten von 105 km/h, 115 km/h und (unter Berück- sichtigung des Versehens gemäss Gutachten) 122 km/h lenkte. Beizufügen bleibt, dass der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 22. März 2017 auf Vorhalt der entsprechenden Werte erklärte, er habe nicht auf den Tacho geschaut, aber er glaube der Polizei (Urk. 10 S. 2). Der Sachverhalt ist daher in objektiver Hinsicht erstellt.

E. 4.4 In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, die Geschwindigkeit wis- sentlich und willentlich in diesem Ausmass überschritten zu haben. Weiter bestrei- tet er, das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ge- wollt oder auch nur in Kauf genommen zu haben. Als er die Polizei gesehen habe, habe er, da er keinen Führerschein gehabt habe, eine so grosse Angst bekom- men, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Er sei unter Schock gestanden und habe nicht mehr realisiert, wie schnell er gefahren sei (Urk. 10 S. 2 ff.).

E. 4.5 Art. 90 Abs. 3 SVG ist wie gesehen nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder für möglich halten, dass er elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Anderseits muss er die Verletzung grundlegender Verkehrsregeln und die dadurch bedingte Eingehung des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf nehmen, d.h. sich damit abfinden, auch wenn er das nicht wünscht. Dabei

- 12 - darf die Inkaufnahme eines Risikos nicht mit der Inkaufnahme eines Unfalls mit dessen Folgen gleichgesetzt werden. Aus der Formulierung des Gesetzes, wonach Art. 90 Abs. 3 SVG bei Erreichen der vorgesehenen Schwellenwerte in Abs. 4 in jedem Fall erfüllt sei, hat das Bun- desgericht zunächst gefolgert, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 4 SVG die unwiderlegbare Vermutung des Tatvorsatzes begründe, weshalb es weder nötig noch zulässig sei darüber zu befinden, ob ein Lenker vor- sätzlich gehandelt und ob er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2014 vom

20. November 2014, E. 2.4.1). Demgegenüber hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 137 = Pra 106 (2017) Nr. 42 erkannt, dass gewisse Überschreitungen der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit die objektiven Voraussetzungen des Rasertatbe- standes erfüllen, ohne indessen einen Vorsatz zu beinhalten, und dass das mit der Sache befasste Strafgericht demnach einen gewissen, wenn auch beschränk- ten Ermessensspielraum geniesse, der es ihm erlaube, unter besonderen Um- ständen auch bei einer von Art. 90 Abs. 4 SVG erfassten Geschwindigkeitsüber- schreitung die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes dieser Bestimmung auszu- schliessen. An dieser Rechtsprechung hat es seither festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2015 vom 14. September 2016, E. 2.2 = Pra 106 (2017) Nr. 86 und 6B_1215/2015 vom 23. November 2016; BGE 143 IV 508).

E. 4.6 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsa- chen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Die Vorinstanz hat den vom Beschuldigten geltend gemachten Schock- und Angstzustand als "nicht besonders glaubhaft" erachtet und daher seine Aussage, wonach er sich der massiven Tempoüberschreitung nicht bewusst gewesen sei, als Schutzbehauptung gewertet. Dieser Einschätzung ist zumindest im Ergebnis beizupflichten. Zwar wirkt der vom Beschuldigten von allem Anfang an und wäh- rend des ganzen Verfahrens geschilderte Angst- und Schockzustand entgegen der Vorinstanz durchaus glaubhaft (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 10 S. 2 f.). Es ist nachvoll- ziehbar, dass die bevorstehende Polizeikontrolle den Beschuldigten in Angst ver-

- 13 - setzte, weil er wusste, dass er nicht hätte fahren dürfen, aber an jenem Tag trotz- dem gefahren war. Wenige Tage zuvor war ihm der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen worden, nachdem er am 6. Januar 2016 erneut ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt hatte (Urk. 23/15; 23/6). Der Be- schuldigte hatte Angst vor einer Bestrafung (Urk. 3 S. 5). Er wusste nicht, was machen und fuhr einfach weiter (Urk. 6 S. 2). Er sah sich in einer unangenehmen Situation und wollte sich dieser entziehen, auch wenn er "eigentlich" nicht vor der Polizei fliehen wollte (Urk. 10 S. 2). Dazu passt seine Schilderung, er wisse nur noch, dass er "voll auf das Gaspedal" gedrückt habe (Urk. 3 S. 3). Das ihn mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn CIS-GIS verfolgende Polizeiau- to bemerkte und hörte er (Urk. 3 S. 4), wobei er seine Geschwindigkeit im Verlauf der Fluchtfahrt noch auf 122 km/h erhöhte, bevor er mit 74 km/h in die …-strasse abbog (s. Gutachten). Dabei wusste er sehr genau, dass die zulässige Höchstge- schwindigkeit auf der fraglichen Strecke nur 60 km/h beträgt (vgl. Urk. 3 S. 4). Dem Beschuldigten kann somit durchaus zugebilligt werden, dass sein Verhalten damals einzig und allein auf die Flucht und nicht auf die Geschwindigkeitsüber- schreitung an sich gerichtet war, wie die Verteidigung in Urk. 38 S. 5 betont. All dies zeigt aber gerade, dass der Beschuldigte in der Absicht, sich der Polizei zu entziehen, die massive Tempoüberschreitung in Kauf nahm. Auch die Verteidi- gung räumt im Übrigen ein, dass der Beschuldigte sich ein mehr oder weniger bewusstes Inkaufnehmen der Geschwindigkeitsüberschreitung unter dem Titel der groben Verkehrsregelverletzung wohl vorwerfen lassen müsse (Urk. 38 S. 5). Weshalb der Beschuldigte allerdings eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang einer groben Verkehrsregelverletzung, nicht aber im Umfang einer quali- fiziert groben Verkehrsregelverletzung in Kauf genommen haben soll, wenn er ei- genen Angaben zufolge gar nicht auf den Tachometer geschaut haben will, ver- mag letztlich nicht einzuleuchten.

E. 4.7 Mit Bezug auf das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder To- desopfern und dessen Inkaufnahme durch den Beschuldigten erwog die Vor- instanz, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitungen an einem Donnerstag, kurz nach Mitternacht begangen habe, und dass auch unter der Wo- che auf der …-strasse um diese Uhrzeit grundsätzlich noch mit verschiedenen

- 14 - Verkehrsteilnehmern, insbesondere auch mit Fussgängern zu rechnen sei. Dazu komme, dass sich auf der gesamten Wegstrecke zahlreiche Strassenverzweigun- gen, Ein- und Zufahrten zu Wohnhäusern sowie Fussgängerstreifen befänden. Der Beschuldigte habe also jederzeit damit rechnen müssen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer – wenn auch vortrittsbelastet – in die …-strasse einbiege oder dass Fussgänger die Strasse überquerten. Diese Verkehrsteilnehmer hätten ih- rerseits nicht damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit von bis zu 123 km/h (bzw. 122 km/h) unterwegs ge- wesen sei. Es hätte zu einer Kollision kommen können, wenn ein Lenker eines vortrittsbelasteten Fahrzeugs oder ein Fussgänger fälschlicherweise von einem gefahrlosen Einbiegen oder Überqueren der Strasse ausgegangen wäre und auf- grund der erhöhten Geschwindigkeit und des damit einhergehenden verlängerten Bremsweges ein rechtzeitiges Bremsen und zum Stillstand-Kommen des Be- schuldigten nicht mehr möglich gewesen wäre. Daran würden auch die im Tat- zeitpunkt trockenen Strassen und guten Sichtverhältnisse nichts ändern. Mit der von ihm geschaffenen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer habe sich der Beschuldigte abgefunden, auch wenn für ihn der Eintritt des Risikos nicht wün- schenswert gewesen sein möge (Urk. 46 S. 11 f.). Auf diese überzeugenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Risiko, welches der Beschuldig- te mit seinem Handeln in Kauf nahm, selbstredend auf eine Kollision mit Schwer- verletzten oder Todesopfern bezieht. Es ist allgemein bekannt, dass bei Unfällen zufolge massiv übersetzter Geschwindigkeit stets die naheliegende Gefahr von Schwerverletzten oder Todesopfern besteht. Als überzeugend erweisen sich auch die Erwägungen der Vorinstanz zum vom Beschuldigten eingegangenen Risiko, als er kurz vor Ende seiner Fluchtfahrt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit in die …-strasse einbog, ins Schlingern kam, die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, auf der Mittelinsel mit einer Geschwin- digkeit von 71 km/h mit dem Kandelaber der Lichtsignalanlage kollidierte und schliesslich auf der Gegenfahrbahn zum Stillstand kam (Urk. 46 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte, als er mit einem über

- 15 - der Kurvengrenzgeschwindigkeit liegenden Tempo von 74 km/h bei der fraglichen Kreuzung abbog, das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging. Wie gefährlich das Tun des Beschuldigten war, lässt sich eindrücklich an den bei den Akten liegenden Unfallbildern des schwer beschädigten Autos und zerstörten Kandelabers erkennen. Hätte sich zu jener Zeit ein Fussgänger auf der Verkehrsinsel befunden, wäre dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit getötet oder schwer verletzt worden. Glücklicherweise hielten sich zur fraglichen Zeit keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung …-strasse - …-strasse auf.

E. 5 Täterkomponente

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente ausführlich dargestellt und daraus zutreffend ge- schlossen, dass sich der Lebenslauf des Beschuldigten weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Darauf kann verwiesen werden. Weiter hat sie im angefochtenen Urteil auch auf die verschiedenen Vorstrafen des Beschuldigten hingewiesen, die an dieser Stelle noch einmal in Erinnerung zu rufen sind: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2014 wurde der Be- schuldigte der Fälschung von Ausweisen, der groben Verletzung der Verkehrsre- geln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie eines geringfügigen Vermögensdeliktes zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 23/4). Am 30. April 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Führens eines Motorfahrzeu- ges ohne erforderlichen Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Gleichzeitig wurde die bedingt ausgesprochene Strafe aus dem Jahre 2014 widerrufen (Urk. 23/5). Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 28. Januar 2016 wurde der Beschuldigte schliess- lich wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Ausweis mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft (Urk. 23/6); auf dieses Strafmandat wurde bereits unter Ziff. 2.2 vorstehend hingewiesen.

E. 5.2 Es versteht sich von selbst, dass die zumeist einschlägigen Vorstrafen im Bereich Strassenverkehrsdelinquenz deutlich straferhöhend zu veranschlagen sind. Dies gilt nicht nur in Anbetracht des wiederholten Führens eines Motorfahr- zeugs ohne Führerausweis, sondern auch bezüglich der groben Verkehrsregel- verletzung. Der Beschuldigte war damals mit stark übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn von Sirnach Richtung Zürich am späten Abend des 9. März 2014 unterwegs, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h

- 25 - nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 35 km/h überschritt (Urk. 23/4 = Urk. 28A/9). Erheblich strafmindernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte knapp drei Stunden nach seiner Flucht und dem Selbstun- fall aus eigenem Antrieb der Polizei stellte. Zudem zeigte er sich von allem An- fang an geständig. Dass er den Vorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregel- verletzung nicht gegen sich gelten lassen will und in diesem Zusammenhang durch seine Verteidigung auch die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeiten nicht vollumfänglich akzeptiert, ändert daran nichts. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden Umstände aufwiegen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher – zusätzlich zu den rechts- kräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Be- rechtigung und Hinderung einer Amtshandlung – der qualifizierten groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV, teilweise in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, schuldig zu sprechen.

- 19 - IV. Strafe

1. Ausgangslage

E. 6 Die von der Vorinstanz für die Hinderung einer Amtshandlung ausgefällte Geldstrafe wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und ist zu bestätigen.

E. 7 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit mit 18 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten sowohl für die Geld- als auch für die Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug. Die Geldstrafe fällte sie unbedingt, die Freiheitsstrafe teilbedingt aus bei einem zu vollziehenden Strafteil von 8 Mo- naten. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Strafteil von 14 Monaten setzte sie auf drei Jahre fest. Der Beschuldigte verlangt berufungsweise für beide Strafen die Gewährung des bedingten Vollzugs, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab-

- 26 - zuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung wurde auf den 1. Januar 2018 leicht geändert, was hier aber nicht weiter von Bedeutung ist. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisati- onsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hin- weise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

3. Der Beschuldigte ist bereits vorbestraft, doch wurde er in den letzten fünf Jahren vor der Tat weder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Für die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend deshalb keine besonders günstigen Umstände erforderlich. Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulier- ten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusam- mengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustel- len, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, 123, E. 6 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4). Die Voraussetzungen für die Gewäh- rung des bedingten Vollzugs sowohl der Geld- als auch der Freiheitsstrafe sind somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

4. Art. 43 StGB erlaubt es, teilbedingte Strafen auszusprechen. Mit der am

1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision ist dies an sich nur noch für Freiheits- strafen möglich. Zu beachten bleibt allerdings der in Art. 2 StGB verankerte Grundsatz, wonach – unter dem Vorbehalt der lex mitior – das zur Tatzeit gelten- de Recht Anwendung findet. Eine rückwirkende Anwendung einer Gesetzesände-

- 27 - rung ist unzulässig, wenn sie sich zulasten des Täters auswirken würde, weshalb vorliegend auch für die Geldstrafe bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset- zungen der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte. Sowohl nach der neuen als auch nach der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. In solchen Fällen ist deshalb vor- gängig zu prüfen, ob der bedingte Strafvollzug, kombiniert mit einer Verbindungs- geldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist (BGE 134 IV 1, E. 5.5.2).

5. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist der Beschuldigte mehrfach und überwiegend einschlägig vorbestraft. Hinsichtlich des Fahrens ohne Führerausweis muss er sich nun bereits zum vierten sowie fünften Mal verantwor- ten. Der Sachverhalt, welcher der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrs- regeln zugrunde liegt, weist deutliche Parallelen zu demjenigen auf, welcher am

3. Juli 2014 zur Bestrafung wegen grober Verkehrsregelverletzung führte. In bei- den Fällen hielt sich der Beschuldigte nicht an die geltenden Höchstgeschwindig- keiten, sondern überschritt diese massiv, und in beiden Fällen war er mit hohem Tempo nachts unterwegs. Weder bedingt noch unbedingt ausgesprochene Geld- strafen vermochten ihn bis anhin zu beeindrucken resp. von weiterer Delinquenz abzuhalten, ebensowenig der Widerruf des für die erste Geldstrafe gewährten be- dingten Vollzugs. Damit kann dem Beschuldigten in Bezug auf die für die Hinde- rung einer Amtshandlung ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Diese ist vielmehr zu vollziehen.

6. Der Beschuldigte wurde bis anhin noch nie von einem Gericht mit einer Freiheitsstrafe belegt. Es fragt sich daher, ob eine heute erstmals auszuspre- chende Freiheitsstrafe allenfalls doch genügend Warnwirkung zeitigen würde, so

- 28 - dass vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen und dem Beschuldig- ten der bedingte Strafvollzug zu gewähren wäre. Dies muss unter Berücksichti- gung der gesamten Umstände verneint werden. Allerdings verbietet es sich allei- ne schon aufgrund des Verschlechterungsgebotes, von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Darüber hinaus ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich mittlerweile seit über zwei Jahren wohl zu verhalten scheint. Schliesslich ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die für die Hinderung einer Amtshandlung ausgefällte Geldstrafe zu vollziehen ist, auch wenn sich die Prog- nose dadurch nur marginal verbessert. Bei dieser Sachlage erweist sich ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe als gerechtfertigt, da mit dem nun anzuordnenden Teilvollzug von einer verstärkten Warnwirkung des Teilaufschubs auszugehen ist, wodurch sich die Legalprognose deutlich verbessert. In Anwendung von Art. 43 Abs. 3 aStGB ist der zu vollzie- hende Teil auf sechs Monate und der aufzuschiebende Teil auf 12 Monate festzu- setzen. Die Probezeit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf drei Jahre festzusetzen. VI. Kosten

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt, obsiegt aber zu einem kleinen Teil im Strafpunkt. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind deshalb zu einem Sechstel auf die Staatskasse zu nehmen und zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Insgesamt ist die amtliche Verteidigung für Aufwand und Barauslagen pau- schal mit Fr. 4'000.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 57/2-3, zuzüglich Aufwand für die Berufungsverhandlung, Wegentschädigung und Nachbesprechung) zu ent- schädigen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind im Umfang von 5/6 einstweilen und im Umfang von 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 29 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 19. September 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 Alinea 2 und 3 (Schuldspruch wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechti- gung und Hinderung einer Amtshandlung), 4 - 6 (Kostendispositiv) und 7 (Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der qualifizierten groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV, teilweise in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich zwei Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 5/6 einstweilen und im Umfang von 1/6 definitiv - 30 - auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich, Pin-Nr.: … − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180040-O/U/gs Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichterin lic. iur. Kaiser Job sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 1. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

1. Abteilung, vom 19. September 2017 (DG170097)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März 2017 (Urk. 28) sowie die Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 21. August 2017 (Urk. 40/12) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

– der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV

– des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

– der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüg- lich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheits- strafe vollzogen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung § 4 GebStrV Fr. 1'935.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 6'627.75 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'647.25 Auslagen Untersuchung

- 3 - Fr. 191.15 Diverse Kosten Fr. 6'009.10 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit Fr. 6'009.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des ange- fochtenen Urteils schuldig zu sprechen der groben Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, des mehrfachen vorsätzli- chen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des ange- fochtenen Urteils zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen), sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

- 4 -

3. In Abänderung der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe aufzuschieben unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Am 30. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen den Beschuldigten Anklage beim Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter grober Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises und Hinderung einer Amtshandlung (Urk. 28). Am 21. August 2017 reichte die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat beim nämlichen Gericht eine Nachtragsanklage we- gen Fahrens ohne Berechtigung ein (Urk. 40/12). Anlässlich der auf den 19. Sep- tember 2017 angesetzten Hauptverhandlung wurde über beide Anklagen zusam- men verhandelt (Urk. 40/13; Prot. I S. 6).

2. Mit gleichentags ergangenem Beschluss und Urteil vereinigte das Bezirks- gericht Zürich das Verfahren der Nachtragsanklage mit demjenigen der Hauptan- klage, sprach den Beschuldigten im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 14 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurden, sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 50.– (Urk. 46).

3. Mit Eingabe vom 27. September 2017 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger innert Frist Berufung anmelden (Urk. 41). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde diesem am 25. Januar 2018 zugestellt (Urk 45/2). Die Berufungserklärung ging hierorts am 13. Februar 2018 (Poststempel 12. Februar

2018) und somit rechtzeitig innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 48).

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. März 2018 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Der Beschuldigte liess am 28. März 2018 das Datenerfassungsblatt mit Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen einrei-

- 6 - chen (Urk. 55). Beweisanträge wurden vor der Berufungsverhandlung von keiner Seite gestellt. II. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO).

2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- spruch im angefochtenen Urteil wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverlet- zung (Dispositivziffer 1, Alinea 1), gegen die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2, 1. Teil) sowie gegen die Anordnung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe und des unbedingten Vollzugs der Geldstrafe (Dispositivzif- fer 3). Die von der Vorinstanz wegen Hinderung einer Amtshandlung ausgefällte Geldstrafe wurde vom Beschuldigten zwar akzeptiert. Vor dem Hintergrund, dass bei Deliktsmehrheit zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen zur Bildung einer Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben sind, hat diese jedoch als mitangefochten zu gelten. Anerkannt wird vom Beschuldigten der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung und wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung. Ebenfalls nicht angefochten ist das Kostendispositiv sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Urk. 48). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss fest- zustellen ist. Nicht Gegenstand der Berufung bildet der Beschluss der Vorderrich- ter betreffend Verfahrensvereinigung. Eine diesbezügliche Vormerknahme im vor- liegenden Berufungsverfahren erübrigt sich.

- 7 - III. Materielles

1. Vorbemerkung Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Er ist der Ansicht, dass sein Verhalten lediglich den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (Urk. 48 S. 2; Urk. 38 S. 1 und 3).

2. Rechtliches Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsi- ges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahr- zeugen, macht sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die missverständliche Formulierung Inkauf- nehmen hat dabei nicht den Sinn, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu ei- nem Vorsatzdelikt (Eventualvorsatz) zu machen, vielmehr genügt grobfahrlässige Tatbegehung. Demgegenüber kann die qualifizierte grobe Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG – als Sonderregelung zu Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG – nur vorsätzlich begangen werden. Nach Art. 90 Abs. 4 SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um min- destens 40 km/h, wo diese höchstens 30 km/h beträgt (lit. a), um mindestens 50 km/h, wo diese höchstens 50 km/h beträgt (lit. b), um mindestens 60 km/h, wo diese höchstens 80 km/h beträgt (lit. c) und um mindestens 80 km/h, wo diese mehr als 80 km/h beträgt (lit d) überschritten wird. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht nur die Tatbestandsvariante der besonders krassen Missach- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit konkretisiert, sondern zugleich selbst

- 8 - verbindlich die Abgrenzung zwischen der groben und der qualifiziert groben Ver- kehrsregelverletzung vorgenommen (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 134 zu Art. 90 SVG). Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf den nämlichen Autor in diesem Zusammenhang richtig aus, dass die vom Tatbestand in Abs. 3 verlangte Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in den Fällen von Abs. 4 unwiderlegbar ver- mutet wird und dem Gericht insoweit kein Ermessensspielraum bleibt, selbst wenn die qualifizierte Gefahrschaffung im konkreten Fall bloss theoretisch ist (Urk. 46 S. 7). Mit anderen Worten ist die Qualifikation in objektiver Hinsicht stets erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um die in Abs. 4 genannten Werte überschritten wird. Ob der Tatbestand diesfalls auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, ist jedoch entgegen der Vorinstanz, welche insoweit von einer unwider- legbaren gesetzlichen Vermutung ausgeht (Urk. 46 S. 9, E. 2.9.), noch nicht ge- sagt (s. BGE 142 IV 137 ff. = Pra 106 [2017] Nr. 42; s. näher Ziff. 4.6). Art. 90 SVG ist kein eigenständiger Straftatbestand. Er kann als Blankettstrafnorm nur zusammen mit genau zu bezeichnenden Verkehrsregeln angewandt werden und dient der Qualifikation von Schwere und Gefährdung eines Verstosses gegen dieselben.

3. Anklagevorwurf 3.1 Der Vorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung in Verbindung mit den massgebenden Vorschriften über die Geschwindigkeit wird in der Ankla- geschrift vom 30. März 2017 erhoben. 3.2 Dem Beschuldigten wird insoweit vorgeworfen, am 21. April 2016 kurz nach Mitternacht seinen Personenwagen durch die ...-strasse in Zürich stadtauswärts gelenkt zu haben. Als ihn die Kantonspolizei auf der Höhe der Socar-Tankstelle (...-strasse …) einer Kontrolle habe unterziehen wollen, habe er die Flucht in Richtung B._____ ergriffen, weil er gewusst habe, dass ihm vom Strassenver- kehrsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. April 2016 der Führeraus- weis auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen worden sei. Bei seiner Flucht ha- be er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wissentlich extrem stark überschritten. Seine Geschwindigkeiten hätten auf dem Gemeindegebiet

- 9 - C._____ und B._____ nach der Verzweigung mit der …-strasse 105 km/h, nach der Verzweigung mit der …-strasse 115 km/h und vor der Verzweigung mit der …-strasse 123 km/h betragen; die Geschwindigkeiten habe er in diesem Umfang auch in Kauf genommen. Durch die Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h um bis zu 63 km/h habe er eine sehr hohe abstrakte Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern verursacht. Bei der letztgenannten Verzweigung sei er mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h vom linken Fahrstreifen aus nach rechts in die…-strasse abgebogen. Da er die Haft- grenze der Reifen (Kurvengrenzgeschwindigkeit) überschritten gehabt habe, sei er ins Schlingern geraten, habe die Herrschaft über das Fahrzeug verloren, sei in der …-strasse auf die Mittelinsel geraten und auf der Insel mit 71 km/h mit dem Kandelaber der Lichtsignalanlage kollidiert. Es habe die hohe abstrakte Gefahr bestanden, dass allfällig sich auf der Insel befindliche Fussgänger vom Auto er- fasst und schwer verletzt oder gar getötet hätten werden können. Der Beschuldig- te habe gewusst, dass als Folge seines Geschwindigkeitsexzesses die Wahr- scheinlichkeit eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern sehr stark erhöht gewesen sei (Urk. 28 S. 2 f.).

4. Sachverhaltserstellung 4.1 Der eingeklagte Vorfall wird vom Beschuldigten im Grundsatz nicht bestrit- ten. Zu recht stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass auf der massgeblichen Strecke die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt, was er wusste, und dass er mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Zwar führte der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung relativierend aus, er habe da- mals, während er das Auto gelenkt habe, nicht gewusst, dass er nur 60 km/h hät- te fahren dürfen bzw. er habe gewusst, dass dort 60 km/h signalisiert sei, aber habe damals unter Schock gestanden (Prot. II S 11 f.). Doch ist er diesbezüglich auf seiner tatnahen Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2016 zu behaften, wo er die Frage, ob er wisse wie hoch die maximal erlaubte Ge- schwindigkeit auf der fraglichen Strecke auf der ...-strasse sei, bejahte und von sich aus antwortete, diese sei maximal 60 km/h (Urk. 3 S. 4). Darüber hinaus ak- zeptierte der Beschuldigte im Berufungsverfahren die im technischen Gutachten

- 10 - des Sachverständigen D._____ vom 7. September 2016 vorgenommenen Be- rechnungen, aufgrund welcher ihm eine Höchstgeschwindigkeit von 123 km/h an- gelastet wird. Weiter räumt er ein, dass der Vorwurf, die Höchstgeschwindigkeit um bis zu 63 km/h überschritten zu haben, den (objektiven) Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfüllt (Urk. 59 S. 2). 4.2 Die Fahrt des Beschuldigten wurde ab der Verzweigung …-strasse von den ihn mit einem Patrouillenfahrzeug verfolgenden Polizeibeamten der Kantonspoli- zei Zürich mit dem Videonachfahrmesssystem SAT-Speed aufgezeichnet (Urk. 2). Auf der Grundlage der so gemessenen Daten errechnete der Sachverständige D._____, ein anerkannter Experte im Bereich Verkehrsunfallrekonstruktion (s. Urk. 21/5 S. 2), die Geschwindigkeit des Beschuldigten während der polizeilichen Nachfahrt. Zusammenfassend gelangte der Gutachter zum Schluss, dass der Be- schuldigte auf dem ersten Streckenabschnitt mit einer Mindestgeschwindigkeit von 108 km/h, auf dem zweiten Abschnitt mit einer durchschnittlichen Geschwin- digkeit von 118,7 km/h und auf dem dritten Streckenabschnitt (bevor der Beschul- digte nach rechts in die …-strasse abbog und mit dem Kandelaber auf der Ver- kehrsinsel kollidierte) mit einer solchen von 126 km/h fuhr (Urk. 8 S. 13 ff.). Von den gutachterlich errechneten Geschwindigkeiten des Beschuldigten nahm die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Abzug von 3 km/h vor. Und dies, obschon der Gutachter selbst keinen solchen angewandt hatte, sondern einen Abzug in dieser Höhe nur für den Fall vorsah, dass von den Geschwindigkeiten des Pat- rouillenfahrzeugs auf diejenige des Beschuldigten zu schliessen wäre (Urk. 8 S. 14 oben und S. 16). Zudem rundete sie die 115,7 km/h vom zweiten Strecken- abschnitt zugunsten des Beschuldigten auf 115 km/h ab, wie dies auch der Gut- achter im Rahmen der Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen getan hatte. Das Gutachten legt grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar dar, von welchen Durchschnittsgeschwindigkeiten des Beschuldigten während der polizeilichen Nachfahrt auszugehen ist. Eine kleine Unstimmigkeit betrifft zwar die Berechnung der Geschwindigkeit auf dem letzten Streckenabschnitt von der Verzweigung …- strasse bis zur Kreuzung …-strasse. Der Gutachter hat hier die von ihm bezeich- nete Ungenauigkeit auf der Aufnahme von einem Bild und 4 Meter versehentlich

- 11 - zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt, indem er von der gemessenen Zeit von 12,24 Sekunden 0.04 Sekunden abgezogen anstatt hinzugezählt hat (Urk. 8 S. 15). Die korrekt errechnete mittlere Geschwindigkeit auf diesem Stre- ckenabschnitt beträgt mithin 125.179 km/h (427 m / 12.28 s x 3.6). Dieses gering- fügige Versehen tut der grundsätzlichen Qualität des Gutachtens aber keinen Ab- bruch. 4.3 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich demnach mit dem Untersu- chungsergebnis, weshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte am 21. April 2016 kurz nach Mitternacht sein Auto auf der ...-strasse von der Verzweigung …- strasse bis zur Verzweigung …-strasse in B._____ mit den ihm in der Anklage vorgeworfenen Geschwindigkeiten von 105 km/h, 115 km/h und (unter Berück- sichtigung des Versehens gemäss Gutachten) 122 km/h lenkte. Beizufügen bleibt, dass der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 22. März 2017 auf Vorhalt der entsprechenden Werte erklärte, er habe nicht auf den Tacho geschaut, aber er glaube der Polizei (Urk. 10 S. 2). Der Sachverhalt ist daher in objektiver Hinsicht erstellt. 4.4 In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, die Geschwindigkeit wis- sentlich und willentlich in diesem Ausmass überschritten zu haben. Weiter bestrei- tet er, das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ge- wollt oder auch nur in Kauf genommen zu haben. Als er die Polizei gesehen habe, habe er, da er keinen Führerschein gehabt habe, eine so grosse Angst bekom- men, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Er sei unter Schock gestanden und habe nicht mehr realisiert, wie schnell er gefahren sei (Urk. 10 S. 2 ff.). 4.5 Art. 90 Abs. 3 SVG ist wie gesehen nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder für möglich halten, dass er elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Anderseits muss er die Verletzung grundlegender Verkehrsregeln und die dadurch bedingte Eingehung des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf nehmen, d.h. sich damit abfinden, auch wenn er das nicht wünscht. Dabei

- 12 - darf die Inkaufnahme eines Risikos nicht mit der Inkaufnahme eines Unfalls mit dessen Folgen gleichgesetzt werden. Aus der Formulierung des Gesetzes, wonach Art. 90 Abs. 3 SVG bei Erreichen der vorgesehenen Schwellenwerte in Abs. 4 in jedem Fall erfüllt sei, hat das Bun- desgericht zunächst gefolgert, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 4 SVG die unwiderlegbare Vermutung des Tatvorsatzes begründe, weshalb es weder nötig noch zulässig sei darüber zu befinden, ob ein Lenker vor- sätzlich gehandelt und ob er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2014 vom

20. November 2014, E. 2.4.1). Demgegenüber hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 137 = Pra 106 (2017) Nr. 42 erkannt, dass gewisse Überschreitungen der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit die objektiven Voraussetzungen des Rasertatbe- standes erfüllen, ohne indessen einen Vorsatz zu beinhalten, und dass das mit der Sache befasste Strafgericht demnach einen gewissen, wenn auch beschränk- ten Ermessensspielraum geniesse, der es ihm erlaube, unter besonderen Um- ständen auch bei einer von Art. 90 Abs. 4 SVG erfassten Geschwindigkeitsüber- schreitung die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes dieser Bestimmung auszu- schliessen. An dieser Rechtsprechung hat es seither festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2015 vom 14. September 2016, E. 2.2 = Pra 106 (2017) Nr. 86 und 6B_1215/2015 vom 23. November 2016; BGE 143 IV 508). 4.6 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsa- chen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Die Vorinstanz hat den vom Beschuldigten geltend gemachten Schock- und Angstzustand als "nicht besonders glaubhaft" erachtet und daher seine Aussage, wonach er sich der massiven Tempoüberschreitung nicht bewusst gewesen sei, als Schutzbehauptung gewertet. Dieser Einschätzung ist zumindest im Ergebnis beizupflichten. Zwar wirkt der vom Beschuldigten von allem Anfang an und wäh- rend des ganzen Verfahrens geschilderte Angst- und Schockzustand entgegen der Vorinstanz durchaus glaubhaft (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 10 S. 2 f.). Es ist nachvoll- ziehbar, dass die bevorstehende Polizeikontrolle den Beschuldigten in Angst ver-

- 13 - setzte, weil er wusste, dass er nicht hätte fahren dürfen, aber an jenem Tag trotz- dem gefahren war. Wenige Tage zuvor war ihm der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen worden, nachdem er am 6. Januar 2016 erneut ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt hatte (Urk. 23/15; 23/6). Der Be- schuldigte hatte Angst vor einer Bestrafung (Urk. 3 S. 5). Er wusste nicht, was machen und fuhr einfach weiter (Urk. 6 S. 2). Er sah sich in einer unangenehmen Situation und wollte sich dieser entziehen, auch wenn er "eigentlich" nicht vor der Polizei fliehen wollte (Urk. 10 S. 2). Dazu passt seine Schilderung, er wisse nur noch, dass er "voll auf das Gaspedal" gedrückt habe (Urk. 3 S. 3). Das ihn mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn CIS-GIS verfolgende Polizeiau- to bemerkte und hörte er (Urk. 3 S. 4), wobei er seine Geschwindigkeit im Verlauf der Fluchtfahrt noch auf 122 km/h erhöhte, bevor er mit 74 km/h in die …-strasse abbog (s. Gutachten). Dabei wusste er sehr genau, dass die zulässige Höchstge- schwindigkeit auf der fraglichen Strecke nur 60 km/h beträgt (vgl. Urk. 3 S. 4). Dem Beschuldigten kann somit durchaus zugebilligt werden, dass sein Verhalten damals einzig und allein auf die Flucht und nicht auf die Geschwindigkeitsüber- schreitung an sich gerichtet war, wie die Verteidigung in Urk. 38 S. 5 betont. All dies zeigt aber gerade, dass der Beschuldigte in der Absicht, sich der Polizei zu entziehen, die massive Tempoüberschreitung in Kauf nahm. Auch die Verteidi- gung räumt im Übrigen ein, dass der Beschuldigte sich ein mehr oder weniger bewusstes Inkaufnehmen der Geschwindigkeitsüberschreitung unter dem Titel der groben Verkehrsregelverletzung wohl vorwerfen lassen müsse (Urk. 38 S. 5). Weshalb der Beschuldigte allerdings eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang einer groben Verkehrsregelverletzung, nicht aber im Umfang einer quali- fiziert groben Verkehrsregelverletzung in Kauf genommen haben soll, wenn er ei- genen Angaben zufolge gar nicht auf den Tachometer geschaut haben will, ver- mag letztlich nicht einzuleuchten. 4.7 Mit Bezug auf das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder To- desopfern und dessen Inkaufnahme durch den Beschuldigten erwog die Vor- instanz, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitungen an einem Donnerstag, kurz nach Mitternacht begangen habe, und dass auch unter der Wo- che auf der …-strasse um diese Uhrzeit grundsätzlich noch mit verschiedenen

- 14 - Verkehrsteilnehmern, insbesondere auch mit Fussgängern zu rechnen sei. Dazu komme, dass sich auf der gesamten Wegstrecke zahlreiche Strassenverzweigun- gen, Ein- und Zufahrten zu Wohnhäusern sowie Fussgängerstreifen befänden. Der Beschuldigte habe also jederzeit damit rechnen müssen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer – wenn auch vortrittsbelastet – in die …-strasse einbiege oder dass Fussgänger die Strasse überquerten. Diese Verkehrsteilnehmer hätten ih- rerseits nicht damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit von bis zu 123 km/h (bzw. 122 km/h) unterwegs ge- wesen sei. Es hätte zu einer Kollision kommen können, wenn ein Lenker eines vortrittsbelasteten Fahrzeugs oder ein Fussgänger fälschlicherweise von einem gefahrlosen Einbiegen oder Überqueren der Strasse ausgegangen wäre und auf- grund der erhöhten Geschwindigkeit und des damit einhergehenden verlängerten Bremsweges ein rechtzeitiges Bremsen und zum Stillstand-Kommen des Be- schuldigten nicht mehr möglich gewesen wäre. Daran würden auch die im Tat- zeitpunkt trockenen Strassen und guten Sichtverhältnisse nichts ändern. Mit der von ihm geschaffenen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer habe sich der Beschuldigte abgefunden, auch wenn für ihn der Eintritt des Risikos nicht wün- schenswert gewesen sein möge (Urk. 46 S. 11 f.). Auf diese überzeugenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Risiko, welches der Beschuldig- te mit seinem Handeln in Kauf nahm, selbstredend auf eine Kollision mit Schwer- verletzten oder Todesopfern bezieht. Es ist allgemein bekannt, dass bei Unfällen zufolge massiv übersetzter Geschwindigkeit stets die naheliegende Gefahr von Schwerverletzten oder Todesopfern besteht. Als überzeugend erweisen sich auch die Erwägungen der Vorinstanz zum vom Beschuldigten eingegangenen Risiko, als er kurz vor Ende seiner Fluchtfahrt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit in die …-strasse einbog, ins Schlingern kam, die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, auf der Mittelinsel mit einer Geschwin- digkeit von 71 km/h mit dem Kandelaber der Lichtsignalanlage kollidierte und schliesslich auf der Gegenfahrbahn zum Stillstand kam (Urk. 46 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte, als er mit einem über

- 15 - der Kurvengrenzgeschwindigkeit liegenden Tempo von 74 km/h bei der fraglichen Kreuzung abbog, das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging. Wie gefährlich das Tun des Beschuldigten war, lässt sich eindrücklich an den bei den Akten liegenden Unfallbildern des schwer beschädigten Autos und zerstörten Kandelabers erkennen. Hätte sich zu jener Zeit ein Fussgänger auf der Verkehrsinsel befunden, wäre dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit getötet oder schwer verletzt worden. Glücklicherweise hielten sich zur fraglichen Zeit keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung …-strasse - …-strasse auf.

5. Rechtliche Würdigung 5.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte zur massgeblichen Tatzeit auf der Teilstrecke Verzweigung …-strasse bis zur ...-strasse mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 122 km/h, womit er die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 60 km/h um 62 km/h überschritt. Der Beschuldigte nahm die massive Geschwindigkeitsüberschreitung wie auch das damit verbundene Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Er muss sich des- halb eventualvorsätzliches Handeln vorwerfen lassen. In diesem Zusammenhang ist noch einmal auf den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich be- schränkten Spielraum des Gerichts hinzuweisen, die Erfüllung des subjektiven Tatbestands in besonderen Konstellationen auszuschliessen, wenn – wie hier – die objektiven Tatbestandselemente von Art. 90 Abs. 4 SVG erfüllt sind. Dies trifft beispielsweise bei technischen Defekten des Fahrzeugs zu wie Fehlfunktionen der Bremsen oder des Tempomats oder wenn Geschwindigkeitsbeschränkungen auf einem bestimmten Strassenabschnitt unwahrscheinlich oder schwer erkenn- bar sind (BGE 142 IV 137, E. 10.1). Eine derartige Konstellation liegt hier klarer- weise nicht vor. Wie gesehen war dem Beschuldigten die signalisierte Höchstge- schwindigkeit bestens bekannt. Die Fahrzeuguntersuchung durch den Gutachter ergab keinen Hinweis auf technische Defekte des Fahrzeugs (Urk. 8 S. 5). Solche wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V. mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV erfüllt.

- 16 - 5.2 Auf den anderen in der Anklage genannten Teilstrecken fuhr der Beschuldig- te demgegenüber mit Geschwindigkeiten, die unter den in Art. 90 Abs. 4 SVG ge- nannten Schwellenwerten lag, nämlich mit 105 km/h, mit 115 km/h und schliess- lich mit 74 km/h beim Abbiegen. Es fragt sich, ob sich der Beschuldigte gleichwohl der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht hat. Die Vorinstanz hat dies implizit und mit Bezug auf das Abbiegen auf die …-strasse ausdrücklich bejaht, ohne sich mit der Frage näher zu befassen.

a) Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft die vorsätzliche Verletzung elementarer Ver- kehrsregeln, unter Eingehung des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern. Was elementare Verkehrsregeln sind, wird durch konkrete Verhaltensweisen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) verdeutlicht. Diese verstehen sich als beispielhafte und nicht abschliessende Aufzählung. In Frage kommen deshalb grundsätzlich al- le Verkehrsregeln, sofern die Handlungen den von Art. 90 Abs. 3 SVG vorausge- setzten extremen objektiven und subjektiven Schweregrade erreichen. Mit Bezug auf die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann Abs. 3 deshalb auch erfüllt sein, ohne dass die Schwellenwerte gemäss Abs. 4 erreicht werden. Auch kann Art. 90 Abs. 3 SVG im Falle einer Häufung von groben Verkehrsregelverletzungen zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise auf einer Fahrt die einzelnen Handlungen für sich allein den von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG geforderten Schweregrad jeweils knapp nicht erreichen, in ihrer Ge- samtheit aber entsprechend zu qualifizieren sind (WEISSENBERGER, a.a.O., N 119 zu Art. 90 SVG).

b) Das Abbiegen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vom linken Fahrstrei- fen der ...-strasse auf die ...-strasse ist zweifellos als vorsätzliche Verletzung einer elementaren Verkehrsregel, nämlich die Geschwindigkeit stets den Verhältnissen anzupassen, zu qualifizieren. Dabei musste der Beschuldigte um das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern wissen, wie zuvor dargelegt wurde. Dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der qualifizier-

- 17 - ten groben Verkehrsregelverletzung erfüllt sind, hat die Vorinstanz vor dem Hin- tergrund des erstellten Sachverhalts somit zutreffend bejaht. Die mit der Vo- rinstanz als rücksichtslos zu bezeichnende Fahrweise erreicht sowohl objektiv wie subjektiv den von Art. 90 Abs. 3 SVG vorausgesetzten Schweregrad.

c) Was die Geschwindigkeit des Beschuldigten auf der ...-strasse nach der Verzweigung ...-strasse bis zur Verzweigung ...-strasse betrifft, so lag diese mit 105 km/h zunächst deutlich und danach mit 115 km/h immer noch klar unter den Schwellenwerten, die Abs. 4 in Anbetracht der signalisierten Höchstgeschwindig- keit von 60 km/h zur Erfüllung des Rasertatbestandes verlangt; tatbestandsmäs- sig wäre eine Geschwindigkeit so gesehen erst ab 120 km/h gewesen. Mit Abs. 4 hat der Gesetzgeber eine verbindliche Abgrenzung zwischen Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG in dem Sinne vorgenommen, dass Geschwindigkeitsüberschreitun- gen ab einer bestimmten, von der zulässigen Geschwindigkeit abhängigen Höhe stets als besonders krasse Missachtung gelten. Es kann daher grundsätzlich nicht angehen, diesen gesetzgeberischen Entscheid über die allgemeine Definition von Art. 90 Abs. 3 SVG bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen zu unterlaufen und die Grenzen zwischen dem als Verbrechen ausgestalteten Straftatbestand von Abs. 3 und dem ein Vergehen darstellenden Straftatbestand von Abs. 2 auf- zulösen. Vorliegend verhält es sich allerdings so, dass der Beschuldigte auf sei- ner gesamten Fluchtfahrt, soweit sie Gegenstand des relevanten Anklagesach- verhalts bildet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durchwegs massiv überschritt. Auf der fraglichen Strecke, auf der sich mehrere Kreuzungen, Fussgängerstreifen und zahlreiche Ein- und Zufahrten zu Wohnhäusern befinden (siehe nächtliche SAT-Speed-Aufnahme und Videoaufzeichnung des Gutachters), fuhr der Beschuldigte mit einem Tempo, welches Autobahnfahrten vorbehalten ist. In der Folge erfüllte er mit seiner Fahrweise erstelltermassen den Rasertatbe- stand, indem er mit 122 km/h auf die Kreuzung ...-strasse - ...-strasse zuraste, und, nachdem er kurz abgebremst hatte, vom linken Fahrstreifen aus unter Über- schreitung der Kurvengrenzgeschwindigkeit nach rechts in die ...-strasse abbog, dabei die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und einen Unfall mit erheblichem Sachschaden verursachte. Seine rücksichtslose, elementare Strassenverkehrsre- geln verletzende Fluchtfahrt erscheint dabei als Handlungseinheit, weshalb auch

- 18 - die übersetzte Geschwindigkeit auf der ...-strasse nach der Verzweigung ...- strasse bis zur Verzweigung ...-strasse unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren ist, ungeachtet dessen, dass das dort erreichte Tempo unter den in Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerten liegt.

d) Anzumerken bleibt, dass es – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 59 S. 5) – nicht gegen die Inkaufnahme eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch den Beschuldigten spricht, dass den Polizeibeamten, welche dem Beschuldigten mit ähnlicher Geschwindigkeit gefolgt sind, die Fahrt offensichtlich noch vertretbar erschien (vgl. Urk. 59 S. 5). Es gehört zu den Aufgaben der Polizei, durch geeignete Massnahmen zur Auf- rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beizutragen. Die Polizei trifft insbesondere Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhü- tung von Unfällen im Strassenverkehr (§ 3 des Polizeigesetzes des Kantons Zü- rich vom 23. April 2007; PolG; LS 550.1). Die Polizei hat bei ihrem Handeln ab- zuwägen, ob die von ihr geschaffene Gefahr noch vertretbar ist, um die vom ver- folgten Fahrzeuglenker verursachte Gefahr abzuwenden (vgl. § 10 PolG). Sie ist

– im Gegensatz zum Beschuldigten – in der Gefahrenabwehr geschult, weshalb aus einer von der Polizei noch als vertretbar erachteten Nachfahrt nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die vom verfolgten Fahrzeuglenker unter- nommene Fahrt kein hohes Risiko birgt. 5.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher – zusätzlich zu den rechts- kräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Be- rechtigung und Hinderung einer Amtshandlung – der qualifizierten groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV, teilweise in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, schuldig zu sprechen.

- 19 - IV. Strafe

1. Ausgangslage 1.1 Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sieht als Sankti- on einzig Geldstrafe vor, während Art. 90 Abs. 3 SVG ausschliesslich Freiheits- strafe und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe androht. Aus- gehend davon hat die Vorinstanz den Beschuldigten für die begangene Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– und für die übrigen Delikte mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Haft von zwei Tagen, bestraft. Sie hat richtigerweise zwei Strafen ausgefällt und die für die Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geldstrafe nicht nach den Regeln über die Gesamtstrafe gebildet, da es sich um verschiedene Strafar- ten handelt und Art. 49 Abs. 1 StGB insoweit keine Anwendung findet (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 1.2 Die von den Vorderrichtern für die Hinderung einer Amtshandlung ausgefäll- te Geldstrafe wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und ist – wie nachfol- gend aufzuzeigen ist – zu bestätigen. Gegenstand der nachfolgenden Erwägun- gen zur Strafzumessung bilden somit nur die qualifizierte grobe Verkehrsregelver- letzung sowie das mehrfache Fahren ohne Berechtigung. Auf die Frage des Voll- zugs ist separat unter Ziff. V. einzugehen.

2. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen 2.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kor- rekt wiedergegeben und auch den Strafrahmen richtig abgesteckt. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 46 S. 14). 2.2 In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eine der ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten (Fah- ren ohne Berechtigung am 20. Januar 2016; Vorfall gemäss Nachtragsanklage vom 21. August 2017) beging, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 28. Januar 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne

- 20 - erforderlichen Führerausweis mit einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft wurde (Urk. 23/6). Da heute – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – für das Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, liegt kein Fall der retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, weshalb auch keine teilweise Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl auszusprechen ist.

3. Einsatzstrafe 3.1 Bezüglich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu bewerten. Die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Grenzwerte überschritt der Beschuldigte nur geringfügig, und zwar auf einer Stre- cke von 427 Metern bzw. während 12.28 Sekunden (s. Ziff. III./4.2.b; Urk. 8 S. 15). Auf den anderen, unmittelbar vorangehenden Streckenabschnitten der ...- strasse (41 Meter bzw. 1.36 Meter / 314 Meter bzw. 9.52 Sekunden) und danach beim Abbiegen auf die ...-strasse war der Beschuldigte zwar ebenfalls mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs, weshalb er sich auch insoweit den Vor- wurf der besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefallen lassen muss, jedoch erreichte er die Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht. Dies muss beim Tatverschulden berücksichtigt werden. Nicht richtig ist es, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten zur Last legt, dass seine Fluchtfahrt über eine Strecke von 2.6 Kilometern geführt habe. Die Fahrt des Beschuldigten wurde erst ab der Verzweigung ...-strasse mit dem Videonachfahrmesssystem SAT-Speed aufgezeichnet. Es ist zwar durchaus möglich, dass der Beschuldigte während seiner ganzen Fluchtfahrt, d.h. schon ab der Tankstelle SOCAR mit Ge- schwindigkeiten, welche den Rasertatbestand erfüllen, unterwegs war. Mit Si- cherheit erstellen lässt sich dies allerdings nicht. Zu bedenken ist auch, dass die Polizeibeamten, welche die Verfolgung des davonfahrenden Beschuldigten auf- nahmen, erst noch in ihr Fahrzeug steigen mussten; trotzdem gelang es ihnen schon nach kurzer Zeit, den Beschuldigten einzuholen. Es ist daher ebenso gut möglich, dass der Beschuldigte zunächst die zulässige Geschwindigkeit zwar überschritt, jedoch nicht "besonders krass", wie dies Art. 90 Abs. 3 SVG voraus- setzt. Dafür könnte auch der Umstand sprechen, dass der Beschuldigte seine Geschwindigkeit während der laufenden SAT-Speed-Aufnahme erhöhte (von 105

- 21 - km/h auf 122 km/h). Die SAT-Speed-Aufnahme beginnt, nachdem es den Polizis- ten gelungen war, zum Fahrzeug des Beschuldigten bis auf ca. 100 Meter aufzu- schliessen. Entsprechend ist es nicht ausgeschlossen, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten zuvor, d.h. nach der SOCAR-Tankstelle bis zur Verzweigung ...-strasse noch tiefer war. 3.2 Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeits- überschreitung um 62 km/h auf einer Strasse beging, auf welcher die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betrug. Die Vorinstanz hat zutreffend – wenn- gleich bei der rechtlichen Würdigung – darauf hingewiesen, dass eine Tempo- überschreitung, welche bereits im üblicherweise mit 80 km/h signalisierten Aus- serortsbereich unter den Rasertatbestand von Art. 90 SVG fällt, innerhalb einer Ortschaft schwerer zu gewichten ist, da das zumindest abstrakte Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzten oder Toten in bebautem und bewohntem Gebiet un- gleich höher ist (Urk. 46 S. 8). Ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot liegt – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 59 S. 7) – nicht vor. Vielmehr hat das Gericht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13. November 2017 mit Hinweis auf BGE 120 IV 67 E. 2b). Des Weiteren kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es sei dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er keine an- deren Verkehrsteilnehmer verletzt habe, ja nicht einmal eine konkrete Gefährdung geschaffen habe (Urk. 59 S. 7). Hätte der Beschuldigte eine konkrete Gefahr ge- schaffen oder eine Person verletzt, wäre dies vielmehr straferhöhend zu berück- sichtigen gewesen oder hätte gar zur Anwendung eines weiteren Straftatbestan- des geführt. Die Fahrt fand bei guter Witterung und trockenem Strassenbelag statt. Gemessen an den nächtlichen Verhältnissen herrschte gute Sicht. Die Strasse war, bis auf einen Fahrradfahrer, welchen der Beschuldigte mit ausreichend Abstand überhol- te, menschenleer, auch wenn, wie bereits erwähnt, auch zu dieser Zeit grundsätz- lich mit Strassen- und Fussverkehr zu rechnen war. Der Beschuldigte lenkte das Fahrzeug weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluss. All dies wirkt zwar nicht ent-

- 22 - lastend, aber auf jeden Fall auch nicht erschwerend. Vor dem Hintergrund der noch leichten objektiven Tatschwere erweist sich eine Einsatzstrafe von 15 Mona- ten als angemessen. 3.3 Die geltend gemachte Angst vor der Polizei resp. Bestrafung ist zwar als Tatmotiv psychologisch nachvollziehbar, vermag den Beschuldigten aber nicht zu entlasten. Ebensowenig kann der Umstand, dass der Beschuldigte an jenem Tag offenbar schlechte Nachrichten aus seinem Heimatland bekommen hatte (Urk. 3 S. 4), sein Verhalten entschuldigen oder rechtfertigen. Sein Verhalten war egois- tisch motiviert, wollte er sich doch den drohenden Konsequenzen wegen seines erneuten Fahrens ohne Führerausweis entziehen. Das hohe Risiko eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten nahm er dabei in Kauf. Eine Strafmilderung oder -minderung zufolge heftiger Gemütsbewegung ist bei dieser Sachlage nicht vor- zunehmen. Ebensowenig ist dem Beschuldigten schwere Betroffenheit durch sei- ne Taten zu attestieren. Solches wäre allenfalls dann angebracht, wenn er bei dem infolge seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung verursachten Unfall selbst erheblich verletzt worden wäre. Der Beschuldigte hatte aber vorliegend grosses Glück, zog er sich doch lediglich Prellungen im Brustbereich zu. Zugute gehalten werden kann ihm immerhin, dass er nicht mit direktem Vorsatz handelte. Für die Gewichtung der subjektiven Tatschwere kann im Übrigen auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zum zutreffenden Schluss ge- langte, dass das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere nicht zu re- lativieren vermöge. Damit bleibt es bei einer Einsatzstrafe von 15 Monaten.

4. Asperation 4.1 Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Taten, konkret das zweimalige Fahren ohne Berechtigung, um insgesamt fünf Monate erhöht. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe für das mehrfa- che Fahren ohne Berechtigung und die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheinen vorliegend sachgerecht, da der Beschuldigte ein- schlägig vorbestraft ist und sich auch durch unbedingt vollziehbare Geldstrafen nicht hat beeindrucken lassen (vgl. Urk. 47). Im Rahmen der Gewichtung der ob- jektiven Tatschwere hat die Vorinstanz mit ausführlicher und überzeugender Be-

- 23 - gründung den Einwand der Verteidigung entkräftet, wonach die Taten weniger schwer wiegen würden, wenn – wie hier – eine Person als Inhaberin eines aus- ländischen Führerausweises des Fahrens mächtig sei und es nur am Besitz des schweizerischen Führerausweises mangle. Sie hat dabei auf den Umstand ver- wiesen, dass der Beschuldigte die am 6. März 2012 zwecks Umschreibung seines ausländischen Führerausweises absolvierte Kontrollfahrt nicht bestand und auch die Tatsache berücksichtigt, dass gemäss Richtlinie Nr. 19 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 26. September 2010 bei der Beurteilung von Kon- trollfahrten dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Ausbildung einige Zeit zurückliegt und nicht in der Schweiz erfolgte (Urk. 46 S. 18). Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Beschuldigten ohne Führerausweis zu- rückgelegten Strecken jedenfalls nicht ganz kurz waren. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass die objektive Tatschwere bezüglich des zweimaligen Fahrens ohne Berechtigung innerhalb des dafür geltenden Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen sei, ist dies nicht zu beanstanden. 4.2 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte aus egoistischen Beweggründen sein Auto lenkte. Eine Situation, welche das Verhalten des Beschuldigten auch nur annähernd rechtfertigen oder ent- schuldigen könnte, bestand klarerweise nicht. Beim Vorfall vom 21. April 2016, kurz nach Mitternacht, befand sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg nach einem Barbesuch (Urk. 3 S. 3 f.). Er hätte ohne Weiteres auf andere Weise nach Hause gelangen können. Weshalb der Beschuldigte beim Vorfall vom Mitt- wochnachmittag, den 20. Januar 2016, sein Auto lenkte, konnte oder wollte er nicht sagen (Urk. 40/7 S. 2). Möglicherweise wollte er zum Einkaufen (s. dazu 40/2 S. 2). Der Beschuldigte benützte das Auto jeweils aus Bequemlichkeit. Zu- dem handelte er mit direktem Vorsatz, wusste er doch, dass er in der Schweiz mangels gültigen Führerausweises nicht fahren durfte. Das subjektive Verschul- den wiegt ebenfalls nicht mehr leicht. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Monate allerdings als eher hoch. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände

- 24 - erweist sich vielmehr eine Erhöhung um drei Monate auf 18 Monate für die Tat- komponente gerechtfertigt.

5. Täterkomponente 5.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente ausführlich dargestellt und daraus zutreffend ge- schlossen, dass sich der Lebenslauf des Beschuldigten weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Darauf kann verwiesen werden. Weiter hat sie im angefochtenen Urteil auch auf die verschiedenen Vorstrafen des Beschuldigten hingewiesen, die an dieser Stelle noch einmal in Erinnerung zu rufen sind: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2014 wurde der Be- schuldigte der Fälschung von Ausweisen, der groben Verletzung der Verkehrsre- geln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie eines geringfügigen Vermögensdeliktes zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 23/4). Am 30. April 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Führens eines Motorfahrzeu- ges ohne erforderlichen Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Gleichzeitig wurde die bedingt ausgesprochene Strafe aus dem Jahre 2014 widerrufen (Urk. 23/5). Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 28. Januar 2016 wurde der Beschuldigte schliess- lich wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Ausweis mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft (Urk. 23/6); auf dieses Strafmandat wurde bereits unter Ziff. 2.2 vorstehend hingewiesen. 5.2 Es versteht sich von selbst, dass die zumeist einschlägigen Vorstrafen im Bereich Strassenverkehrsdelinquenz deutlich straferhöhend zu veranschlagen sind. Dies gilt nicht nur in Anbetracht des wiederholten Führens eines Motorfahr- zeugs ohne Führerausweis, sondern auch bezüglich der groben Verkehrsregel- verletzung. Der Beschuldigte war damals mit stark übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn von Sirnach Richtung Zürich am späten Abend des 9. März 2014 unterwegs, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h

- 25 - nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 35 km/h überschritt (Urk. 23/4 = Urk. 28A/9). Erheblich strafmindernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte knapp drei Stunden nach seiner Flucht und dem Selbstun- fall aus eigenem Antrieb der Polizei stellte. Zudem zeigte er sich von allem An- fang an geständig. Dass er den Vorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregel- verletzung nicht gegen sich gelten lassen will und in diesem Zusammenhang durch seine Verteidigung auch die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeiten nicht vollumfänglich akzeptiert, ändert daran nichts. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden Umstände aufwiegen.

6. Die von der Vorinstanz für die Hinderung einer Amtshandlung ausgefällte Geldstrafe wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und ist zu bestätigen.

7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit mit 18 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten sowohl für die Geld- als auch für die Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug. Die Geldstrafe fällte sie unbedingt, die Freiheitsstrafe teilbedingt aus bei einem zu vollziehenden Strafteil von 8 Mo- naten. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Strafteil von 14 Monaten setzte sie auf drei Jahre fest. Der Beschuldigte verlangt berufungsweise für beide Strafen die Gewährung des bedingten Vollzugs, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab-

- 26 - zuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung wurde auf den 1. Januar 2018 leicht geändert, was hier aber nicht weiter von Bedeutung ist. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisati- onsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hin- weise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

3. Der Beschuldigte ist bereits vorbestraft, doch wurde er in den letzten fünf Jahren vor der Tat weder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Für die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend deshalb keine besonders günstigen Umstände erforderlich. Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulier- ten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusam- mengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustel- len, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, 123, E. 6 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4). Die Voraussetzungen für die Gewäh- rung des bedingten Vollzugs sowohl der Geld- als auch der Freiheitsstrafe sind somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

4. Art. 43 StGB erlaubt es, teilbedingte Strafen auszusprechen. Mit der am

1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision ist dies an sich nur noch für Freiheits- strafen möglich. Zu beachten bleibt allerdings der in Art. 2 StGB verankerte Grundsatz, wonach – unter dem Vorbehalt der lex mitior – das zur Tatzeit gelten- de Recht Anwendung findet. Eine rückwirkende Anwendung einer Gesetzesände-

- 27 - rung ist unzulässig, wenn sie sich zulasten des Täters auswirken würde, weshalb vorliegend auch für die Geldstrafe bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset- zungen der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte. Sowohl nach der neuen als auch nach der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. In solchen Fällen ist deshalb vor- gängig zu prüfen, ob der bedingte Strafvollzug, kombiniert mit einer Verbindungs- geldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist (BGE 134 IV 1, E. 5.5.2).

5. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist der Beschuldigte mehrfach und überwiegend einschlägig vorbestraft. Hinsichtlich des Fahrens ohne Führerausweis muss er sich nun bereits zum vierten sowie fünften Mal verantwor- ten. Der Sachverhalt, welcher der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrs- regeln zugrunde liegt, weist deutliche Parallelen zu demjenigen auf, welcher am

3. Juli 2014 zur Bestrafung wegen grober Verkehrsregelverletzung führte. In bei- den Fällen hielt sich der Beschuldigte nicht an die geltenden Höchstgeschwindig- keiten, sondern überschritt diese massiv, und in beiden Fällen war er mit hohem Tempo nachts unterwegs. Weder bedingt noch unbedingt ausgesprochene Geld- strafen vermochten ihn bis anhin zu beeindrucken resp. von weiterer Delinquenz abzuhalten, ebensowenig der Widerruf des für die erste Geldstrafe gewährten be- dingten Vollzugs. Damit kann dem Beschuldigten in Bezug auf die für die Hinde- rung einer Amtshandlung ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Diese ist vielmehr zu vollziehen.

6. Der Beschuldigte wurde bis anhin noch nie von einem Gericht mit einer Freiheitsstrafe belegt. Es fragt sich daher, ob eine heute erstmals auszuspre- chende Freiheitsstrafe allenfalls doch genügend Warnwirkung zeitigen würde, so

- 28 - dass vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen und dem Beschuldig- ten der bedingte Strafvollzug zu gewähren wäre. Dies muss unter Berücksichti- gung der gesamten Umstände verneint werden. Allerdings verbietet es sich allei- ne schon aufgrund des Verschlechterungsgebotes, von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Darüber hinaus ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich mittlerweile seit über zwei Jahren wohl zu verhalten scheint. Schliesslich ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die für die Hinderung einer Amtshandlung ausgefällte Geldstrafe zu vollziehen ist, auch wenn sich die Prog- nose dadurch nur marginal verbessert. Bei dieser Sachlage erweist sich ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe als gerechtfertigt, da mit dem nun anzuordnenden Teilvollzug von einer verstärkten Warnwirkung des Teilaufschubs auszugehen ist, wodurch sich die Legalprognose deutlich verbessert. In Anwendung von Art. 43 Abs. 3 aStGB ist der zu vollzie- hende Teil auf sechs Monate und der aufzuschiebende Teil auf 12 Monate festzu- setzen. Die Probezeit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf drei Jahre festzusetzen. VI. Kosten

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt, obsiegt aber zu einem kleinen Teil im Strafpunkt. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind deshalb zu einem Sechstel auf die Staatskasse zu nehmen und zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Insgesamt ist die amtliche Verteidigung für Aufwand und Barauslagen pau- schal mit Fr. 4'000.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 57/2-3, zuzüglich Aufwand für die Berufungsverhandlung, Wegentschädigung und Nachbesprechung) zu ent- schädigen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind im Umfang von 5/6 einstweilen und im Umfang von 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 19. September 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 Alinea 2 und 3 (Schuldspruch wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechti- gung und Hinderung einer Amtshandlung), 4 - 6 (Kostendispositiv) und 7 (Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der qualifizierten groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV, teilweise in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich zwei Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 5/6 einstweilen und im Umfang von 1/6 definitiv

- 30 - auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich, Pin-Nr.: … − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. Juni 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard