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SB180039

Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2018-06-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

nicht mit demjenigen übereinstimmt, welcher in der Anklageschrift umschrieben ist (Urk. 27 S. 2).

- 17 - 5.1. Die Untersuchungsbehörde hat ihrer Anklage anstelle jenes Sachver- halts, welcher sich den vorstehenden Erwägungen entsprechend als erstellt er- weist, die späteren unglaubhaften Versionen der Beschuldigten und D._____ zu Grunde gelegt, wonach sich die Beschuldigte bei D._____ telefonisch nach Dro- gen erkundet habe, welche dann aber nicht von ihr, sondern von ihren Kollegin- nen bzw. ihr nicht näher bekannten Partyteilnehmerinnen bei D._____ abgeholt worden seien (Urk. 27). Der angeklagte Sachverhalt erweist sich somit einzig da- hingehend als erstellt, dass sich die Beschuldigte bei D._____ telefonisch nach Kokain erkundigte. Hinsichtlich dieses Fragments des Anklagesachverhalts stellt sich demnach die Frage, ob sich die Beschuldigte aufgrund dieser Anfrage des Anstaltentreffens zum Besitz, zur Aufbewahrung, zum Erwerb, zur Erlangung auf andere Weise, zur Veräusserung, zur Verordnung, zum Inverkehrbringen von Be- täubungsmitteln oder dazu, solche einem anderen zu verschaffen, im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG strafbar machte. 5.2. Der Tatbestand des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Versuch wie auch darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,

3. Aufl., Zürich 2016, N 97 zu Art. 19 BetmG). Blosse Absichten und Pläne erfül- len den Tatbestand des Anstaltentreffens hingegen noch nicht. Anstalten im Sinne dieser Bestimmung sind nur gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in be- stimmten Handlungen äussert (BGE 117 IV 309 E. 1a; FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., N 100 zu Art. 19 BetmG). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erfor- derlich, wobei Eventualvorsatz genügt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 114 zu Art. 19 BetmG). 5.3. Die Übernahme von insgesamt zwei Fingerlingen mit Kokaingemisch und somit das Motiv, welches die Beschuldigte mit ihrem Anruf verfolgte, ist wie- derum nicht durch den Anklagesachverhalt gedeckt. Zur Beurteilung, ob die tele- fonische Kontaktaufnahme mit D._____ und die damit verbundene Nachfrage, ob diese Drogen verkaufe, bereits eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG begründet, hat daher offen zu bleiben, welche Absichten die Beschuldigte mit dieser Anfrage verfolgte. Eine Nachfrage alleine, ob jemand Drogen verkaufe,

- 18 - ist jedoch zu unverbindlich, als dass dadurch bereits die Schwelle zu einem straf- baren Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG überschritten wer- den könnte. Aus diesem Grund fällt somit auch eine Verurteilung der Beschuldig- ten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ausser Betracht. Folglich ist die Beschuldigte ferner vom Vor- wurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verschaffen von 2 Fingerlingen Kokain) freizu- sprechen. III. (Verfahrenskosten/Entschädigung/Genugtuung) 1.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, vollstän- dig auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). 1.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte sowie auf Genugtuung, wenn sie in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt wurde, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Beschuldigte verlangt neben der vollständigen Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung für ihre frühere, erbetene Rechtsvertretung im Umfang von Fr. 1'193.40 sowie eine Ge- nugtuung von Fr. 500.– (Urk. 42; Urk. 61 S. 1). 1.3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde mit Wirkung ab 20. Januar 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 21/9), verteidigte die Beschuldigte aber er- beten bereits seit 8. Dezember 2016. Die bis zur Bestellung als amtlicher Vertei- diger entstandenen Aufwendungen gehen aus seiner Honorarnote vom 27. Janu- ar 2017 detailliert hervor und sind ausgewiesen (Urk. 40/3). Der Beschuldigten ist daher eine Entschädigung von Fr. 1'193.40 für die frühere erbetene Verteidigung auszurichten.

- 19 - 1.4. Die Beschuldigte verlangt ferner eine Genugtuung von Fr. 500.00 als Entgelt für ihre erlittene moralische Unbill durch die mehrere Stunden dauernde Verhaftung, die ärztliche Unterleibsuntersuchung sowie für die Hausdurchsu- chung, bei welcher die Wohnungstüre gewaltsam geöffnet und erheblich beschä- digt worden sei (Urk. 42 S. 12 f.; Urk. 61 S. 1, 10 f.). Während der polizeilichen Überwachung des Wohnorts der Geschwister C._____/D._____ entdeckte die Polizei am 19. Juli 2016 das Fahrzeug der Be- schuldigten vor der Liegenschaft, weshalb es einer Durchsuchung unterzogen wurde. Dabei konnte in der Mittelkonsole des Fahrzeugs eine Portion Kokain si- chergestellt werden. Daraufhin wurde die Beschuldigte festgenommen und einer Unterleibsuntersuchung zugeführt. Zudem wurde ihre Wohnung umgehend durchsucht (Urk. 4/1 ff. und 5/1-2). In den Untersuchungsakten befinden sich kei- ne Angaben zum genauen Zeitpunkt der Verhaftung und der Dauer der Polizei- haft. Die Vorbringen der Beschuldigten, wonach sie am 19. Juli 2016 ab ca. 20:00 Uhr festgehalten und erst am 20. Juli 2016 wieder in die Freiheit entlassen wor- den sei, sind jedoch glaubhaft. Die Vorinstanz entschied überdies, dass ein Ta- gessatz der Strafe als durch Haft erstanden gelte. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschuldigten Genugtuung für einen Tag Haft zuzusprechen. Während der Haft wurde bei der Beschuldigten aufgrund des Verdachts auf Bodypacking oder Bo- dypushing eine gynäkologische Untersuchung in der Notfallstation des Stadtspit- als Triemli durchgeführt. Dieser anfängliche Verdacht wurde in der Folge nicht bestätigt. Die mehrstündige Freiheitsbeschränkung zu nächtlicher Stunde stellte für die Beschuldigte in hochschwangerem Zustand einen besonders schweren Eingriff in ihre physische und psychische Integrität dar. In den Akten lässt sich neben dem Protokoll der Hausdurchsuchung vom 19. Juli 2016 (Urk. 4/2) und den Sicherstellungslisten (Urk. 4/3 und 4/4) kein Rapport über den Verlauf der Haus- durchsuchung finden. Es ist deshalb nicht belegt, ob und in welchem Ausmass übermässiger Sachschaden an der Wohnungstüre entstanden ist. Die Durchsu- chung der Wohnung erweist sich im Übrigen angesichts der im Fahrzeug der Be- schuldigten gefundenen Drogen sowie ihrer Beziehung zu den des Drogenhan- dels beschuldigten C._____/D._____-Geschwistern als eine im Sinne von Art. 197 StPO verhältnismässige und deshalb zulässige Zwangsmassnahme, weshalb

- 20 - hierfür kein Genugtuungsanspruch besteht. Insgesamt ist die verlangte Genugtu- ung von Fr. 500.– aber den besonderen Umständen der Festnahme und ärztli- chen Untersuchung angemessen.

2. Damit obsiegt die Beschuldigte im Berufungsverfahren, weshalb die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Vertei- digung, vollumfänglich von der Gerichtskasse zu übernehmen sind. Es wird beschlossen:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2016 verurteilte die Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich die Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG und bestrafte sie mit gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 480 Stunden. Dem Straf- befehl lag der Vorwurf zugrunde, die Beschuldigte habe zwischen April bis Juli 2016 von C._____ einen und von D._____ zwei Fingerlinge zu je 10 Gramm Ko- kaingemisch zum Preis von je Fr. 350.– pro Fingerling auf Kommissionsbasis übernommen, jedoch wegen der miserablen Qualität wieder zurückgegeben (Urk. 9).

E. 1.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, vollstän- dig auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).

E. 1.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte sowie auf Genugtuung, wenn sie in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt wurde, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Beschuldigte verlangt neben der vollständigen Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung für ihre frühere, erbetene Rechtsvertretung im Umfang von Fr. 1'193.40 sowie eine Ge- nugtuung von Fr. 500.– (Urk. 42; Urk. 61 S. 1).

E. 1.3 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde mit Wirkung ab 20. Januar 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 21/9), verteidigte die Beschuldigte aber er- beten bereits seit 8. Dezember 2016. Die bis zur Bestellung als amtlicher Vertei- diger entstandenen Aufwendungen gehen aus seiner Honorarnote vom 27. Janu- ar 2017 detailliert hervor und sind ausgewiesen (Urk. 40/3). Der Beschuldigten ist daher eine Entschädigung von Fr. 1'193.40 für die frühere erbetene Verteidigung auszurichten.

- 19 -

E. 1.4 Die Beschuldigte verlangt ferner eine Genugtuung von Fr. 500.00 als Entgelt für ihre erlittene moralische Unbill durch die mehrere Stunden dauernde Verhaftung, die ärztliche Unterleibsuntersuchung sowie für die Hausdurchsu- chung, bei welcher die Wohnungstüre gewaltsam geöffnet und erheblich beschä- digt worden sei (Urk. 42 S. 12 f.; Urk. 61 S. 1, 10 f.). Während der polizeilichen Überwachung des Wohnorts der Geschwister C._____/D._____ entdeckte die Polizei am 19. Juli 2016 das Fahrzeug der Be- schuldigten vor der Liegenschaft, weshalb es einer Durchsuchung unterzogen wurde. Dabei konnte in der Mittelkonsole des Fahrzeugs eine Portion Kokain si- chergestellt werden. Daraufhin wurde die Beschuldigte festgenommen und einer Unterleibsuntersuchung zugeführt. Zudem wurde ihre Wohnung umgehend durchsucht (Urk. 4/1 ff. und 5/1-2). In den Untersuchungsakten befinden sich kei- ne Angaben zum genauen Zeitpunkt der Verhaftung und der Dauer der Polizei- haft. Die Vorbringen der Beschuldigten, wonach sie am 19. Juli 2016 ab ca. 20:00 Uhr festgehalten und erst am 20. Juli 2016 wieder in die Freiheit entlassen wor- den sei, sind jedoch glaubhaft. Die Vorinstanz entschied überdies, dass ein Ta- gessatz der Strafe als durch Haft erstanden gelte. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschuldigten Genugtuung für einen Tag Haft zuzusprechen. Während der Haft wurde bei der Beschuldigten aufgrund des Verdachts auf Bodypacking oder Bo- dypushing eine gynäkologische Untersuchung in der Notfallstation des Stadtspit- als Triemli durchgeführt. Dieser anfängliche Verdacht wurde in der Folge nicht bestätigt. Die mehrstündige Freiheitsbeschränkung zu nächtlicher Stunde stellte für die Beschuldigte in hochschwangerem Zustand einen besonders schweren Eingriff in ihre physische und psychische Integrität dar. In den Akten lässt sich neben dem Protokoll der Hausdurchsuchung vom 19. Juli 2016 (Urk. 4/2) und den Sicherstellungslisten (Urk. 4/3 und 4/4) kein Rapport über den Verlauf der Haus- durchsuchung finden. Es ist deshalb nicht belegt, ob und in welchem Ausmass übermässiger Sachschaden an der Wohnungstüre entstanden ist. Die Durchsu- chung der Wohnung erweist sich im Übrigen angesichts der im Fahrzeug der Be- schuldigten gefundenen Drogen sowie ihrer Beziehung zu den des Drogenhan- dels beschuldigten C._____/D._____-Geschwistern als eine im Sinne von Art. 197 StPO verhältnismässige und deshalb zulässige Zwangsmassnahme, weshalb

- 20 - hierfür kein Genugtuungsanspruch besteht. Insgesamt ist die verlangte Genugtu- ung von Fr. 500.– aber den besonderen Umständen der Festnahme und ärztli- chen Untersuchung angemessen.

2. Damit obsiegt die Beschuldigte im Berufungsverfahren, weshalb die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Vertei- digung, vollumfänglich von der Gerichtskasse zu übernehmen sind. Es wird beschlossen:

E. 2 Nachdem die Beschuldigte am 19. Dezember 2016 gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte (Urk. 21/1), reichte die Staatsanwaltschaft nach Ergän- zung der Untersuchung am 10. Juli 2017 beim Bezirksgericht Zürich Anklage we- gen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG ein. Der Anklagesachverhalt unterscheidet sich von demje- nigen des Strafbefehls insoweit, als der Beschuldigten nunmehr vorgeworfen wird, von C._____ einen Fingerling Kokain auf Kommission übernommen zu haben und zudem zwei unbekannten Personen zwei weitere Fingerlinge à 10 Gramm Koka- ingemisch verschafft zu haben, indem sie telefonisch D._____ anfragte, ob die beiden Personen bei dieser vorbeikommen könnten, was diese auch getan hätten und das Kokain erworben hätten (Urk. 27).

E. 3 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung (nachfolgend Vo- rinstanz), vom 27. September 2017 wurde die Beschuldigte des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verschaffen von zwei Fingerlingen Kokain) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, unter Anrechnung eines

- 6 - als durch Haft erstandenen Tagessatzes. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Übernahme von einem Fingerling Kokain von C._____) wurde sie freigesprochen. Im Weitern wurde erkannt, ihr beschlag- nahmtes Mobiltelefon, nicht aber die sichergestellten EUR 250.– herauszugeben. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens wurden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und ärztlicher Auslagen zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt, ihr Entschädigungsgesuch wurde teilweise und das Genugtuungsgesuch vollumfänglich abgewiesen (Urk. 43 und 50).

E. 3.1 Im Berufungsverfahren ist demnach strittig, ob die vorhandenen Be- weismittel ausreichen, um den Anklagevorwurf zu beweisen. Angesichts der Ein- wendungen der Verteidigung, es sei in der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 Druck auf die Beschuldigte ausgeübt worden, ist zunächst zu prüfen, ob die Aus- sagen anlässlich dieser Einvernahme verwertbar sind.

E. 3.2 Gemäss Art. 140 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohun- gen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung un-

- 10 - tersagt. Beweise, die in Verletzung dieser Regel erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Aus der protokollierten Einvernahme der Beschuldigten vom 1. Dezember 2016 (Urk. 1), in welcher sie den Kauf zweier Fingerlinge Kokain eingestand, er- geben sich keinerlei Anzeichen für eine nach Art. 140 StPO unzulässige Befra- gungsweise. Die Beschuldigte vermag auch im Berufungsverfahren nicht näher zu konkretisieren, durch welche Verhaltensweisen auf sie unzulässig eingewirkt wor- den sein soll. Eben so wenig lassen sich Hinweise dafür entnehmen, sie habe zu- folge Täuschung über ausländerrechtliche Konsequenzen durch den Befragenden irrtümliche Aussagen gemacht. Mit der Vorladung zur Einvernahme am 1. De- zember 2016 wurde der ausdrückliche Hinweis verbunden, sie werde als be- schuldigte Person zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz befragt, wobei die Dauer mit einer bis 1½ Stunden angegeben wurde (Urk. 8/1). Ihr musste damit von Anfang an bewusst gewesen sein, dass es nicht bloss um die Herausgabe diverser sichergestellter Gegenstände gehen konnte. Auch wurde sie zu Beginn der Einvernahme nochmals über den Zweck der Befra- gung, ihre prozessuale Stellung und ihre Verfahrensrechte, namentlich ihr Aussa- geverweigerungsrecht als beschuldigte Person, umfassend und korrekt informiert. Die Einvernahme dauerte schliesslich eineinhalb Stunden, was auch in Anbe- tracht der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschuldigten nicht unverhält- nismässig erscheint, zumal sie bis heute nicht konkretisierte, inwiefern es ihr ge- sundheitlich schlecht gegangen sei, und auch nicht geltend machte, die Einver- nahme sei gegen ihren Willen weitergeführt worden. An der Einvernahme führte die Beschuldigte aus, sie habe nichts mehr mit Kokain zu tun, und erklärte expli- zit, sie wolle "nicht weg von hier, weg von der Schweiz" (Urk. 1 S. 4). Ihr war demnach durchaus bekannt, dass eine neue Drogendelinquenz fremdenpolizeili- che Folgen haben würde/könnte. Dies ist umso mehr anzunehmen, weil das Mig- rationsamt der Beschuldigten mit Verfügung vom 10. April 2013 die Niederlas- sungsbewilligung zufolge der Verurteilung vom 18. November 2011 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 32 Monaten Freiheitsstrafe entzogen hatte (Urk. 16/4/25), wogegen die Be- schuldigte bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs einreichte

- 11 - (Urk. 16/4/29). Dieser wurde mit Entscheid vom 16. September 2013 zwar gutge- heissen. Die Beschuldigte wurde indessen gleichzeitig fremdenpolizeilich ver- warnt, und es wurde ihr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Weg- weisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt, falls sie erneut gerichtlich bestraft oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz bzw. im Aus- land verstosse (Urk. 16/4/49). Ein Irrtum über ausländerrechtliche Konsequenzen einer erneuten Verurteilung scheint deshalb an der Einvernahme vom 1. Dezem- ber 2016 ausgeschlossen. Die Beschuldigte gab im Übrigen nicht alle ihr vorge- haltenen Vorwürfe zu, sondern räumte lediglich ein, sie habe insgesamt ca. drei Fingerlinge à 10 Gramm Kokain gekauft, einer von C._____ und zweimal einen von D._____. Sie habe aber alle wegen der schlechten Qualität wieder zurückge- geben. Weitere Vorwürfe bestritt sie konsequent (Urk. 1 S. 5 f.). Die Beschuldigte wurde im Folgenden darauf hingewiesen, dass angesichts ihrer Bestreitungen Konfrontationseinvernahmen mit den sie belastenden Personen stattfinden müss- ten (Urk. 1 S. 5). Daraus lässt sich ein drohendes Verhalten oder ein übermässi- ger Druck durch die Untersuchungsbehörde nicht ersehen. Vielmehr handelt es sich beim von der Staatsanwältin vorgezeichneten weiteren Vorgehen um ein üb- liches, dem rechtsstaatlichen Verfahren entsprechendes Prozedere. Nachdem die Beschuldigte darauf hingewiesen worden war, dass das Verfahren voraussichtlich mittels Strafbefehl abgeschlossen und sie mit einer unbedingten Strafe bestraft werde, bedankte sie sich dafür, dass die Staatsanwältin ihre Situation verstanden habe (Urk. 1 S. 12). Dies zeigt, dass am Schluss der Einvernahme eine einver- nehmliche und recht angenehme Stimmung herrschte. Insgesamt sind die Denk- fähigkeit oder Willensfreiheit der Beschuldigten beeinträchtigende Verhältnisse zu verneinen. Zusammenfassend stehen der Verwertbarkeit der Aussagen in der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 keine Hindernisse gemäss Art. 139 f. StPO entgegen. Die Aussagen der Beschuldigten sind folglich im Nachfolgenden vom Gericht nach Art. 10 StPO frei zu würdigen.

E. 4 Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 9. Oktober 2017 recht- zeitig Berufung an (Urk. 46). In ihrer Berufungserklärung vom 15. Februar 2018 ficht sie das Urteil der Vorinstanz in den Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 (Strafzumessung), 4 (Strafvollzug), 8 (teilweise Kostenauferlegung), 9 (Vorbehalt der teilweisen Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung), 11 (Abwei- sung der Genugtuung) sowie 12 (teilweise Abweisung der Entschädigung) an (Urk. 52). Sie verlangt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Ver- schaffen von zwei Fingerlingen Kokain) mit den entsprechenden Folgen bezüglich Kosten, Entschädigung sowie Genugtuung. Beweisanträge stellte sie keine (Urk. 52).

E. 4.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Beweiswür- digung sind zutreffend, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 6 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz

- 12 - eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hin- weisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen (BGer.Urteil 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2).

E. 4.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Im Übrigen sind die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Würdi- gung von Aussagen Beteiligter zutreffend, worauf ebenso verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 7).

E. 4.3 D._____ wurde aufgrund ihres umfassenden Geständnisses zum ge- meinsam mit ihrem Bruder C._____ betriebenen Drogenhandel mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 28. März 2017 im abgekürzten Verfahren unter anderem des Vorwurfs für schuldig befunden, sie habe vor der Haustüre ihres Wohnorts zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, ca. anfangs Mai 2016, zweimal einen Fin- gerling zu 10 Gramm Kokain (reine Menge mindestens 2,8 Gramm) zum Preis von 35.00 pro Gramm der Beschuldigten veräussert (Urk. 34-B, Beizugsakten DG170006 betreffend Vorverfahren C-7/2016/10035491). Sie wurde im Rahmen ihres eigenen Strafverfahrens wiederholt zu den Vorwürfen der Kokainübergabe an die Beschuldigte befragt. Die Protokolle dieser Einvernahmen wurden dem

- 13 - Verteidiger der Beschuldigten vor der Konfrontationseinvernahme mit D._____ zugestellt. Die Aussagen von D._____ in deren Verfahren waren der Beschuldig- ten deshalb an der Konfrontationseinvernahme, an welcher sie Ergänzungsfragen stellen konnte, bekannt (Urk. 12 S. 4). Die Verteidigung hatte in der Untersuchung zudem beantragt, es seien sämtliche Akten der Strafverfahren gegen die Ge- schwister C._____/D._____ beizuziehen (Urk. 25). Im Beweisergänzungsent- scheid vom 21. Juni 2017 wies die Untersuchungsbehörde darauf hin, dass alle polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der beiden Geschwister bereits beigezogen und zu den Akten genommen worden seien und zog darüber hinaus auch die rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichts Zürich gegen die Ge- schwister C._____/D._____ bei (Urk. 26). Folglich sind sämtliche Einvernahmen von D._____ vorliegend auch zu Lasten der Beschuldigten verwertbar und zu würdigen.

E. 4.4 D._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2016 von sich aus zu, sie sei noch an weiteren Geschäften ihres Bruders beteiligt ge- wesen. So habe sie der Beschuldigten zwei Mal je einen Kokainfingerling ge- bracht. Die Beschuldigte habe am Abend angerufen, dass ihre Freundinnen auf einer Party seien. Sie (die Beschuldigte) habe sie auf die private Telefonnummer angerufen (Urk.3/2 S. 18). Die Bezahlung sei gleich wie bei den andern Abneh- mern abgelaufen; die Beschuldigte habe Fr. 300.– pro Fingerling jeweils bei der nächsten Lieferung bezahlen müssen. Die Beschuldigte habe gesagt, dass dieses Kokain für ihre Freundinnen sei (Urk. 3/2 S. 19). In der Konfrontationseinvernah- me der Geschwister C._____/D._____ vom 11. November 2016 bestätigte D._____, sie sei sicher, der Beschuldigten zweimal am Abend jeweils einen Fin- gerling auf Kredit übergeben zu haben. Sie habe den Preis nicht festgesetzt, das habe ihr Bruder gemacht. Sie habe aber stets gedacht, der Preis betrage Fr. 30.– (pro Gramm). Sie habe einkassiert und das Geld ihrem Bruder übergeben. Die Bezahlung habe zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden bzw. bei der 2. Über- gabe habe die Beschuldigte Fr. 600.– bezahlt (Urk. 3/4 S. 6 f.). Schliesslich erklär- te sie in ihrer Schlusseinvernahme vom 29. November 2016 auf Vorhalt, ihr Bru- der habe den Preis des Kokains an die Beschuldigte mit Fr. 35.– pro Gramm bzw. Fr. 350.– pro Fingerling beziffert, ja dies stimme (Ordner, beigezogene Akten,

- 14 - Urk. 8 S. 4), und anerkannte den Vorwurf, sie habe der Beschuldigten vor der Haustüre ihres Wohnorts anfangs Mai 2016 zweimal je einen Fingerling à jeweils

E. 4.5 Die Beschuldigte gab in ihrer ersten staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2016 zu, von D._____ zweimal einen Fingerling à 10 Gramm Kokain schlechter Qualität übernommen, jedoch wieder zurückgegeben zu haben (Urk. 1). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 8. Februar 2017 widerrief sie dieses Geständnis und brachte vor, früher nicht die Wahrheit gesagt zu haben, es sei ihr schlecht gegangen, sie sei damals sehr sehr krank gewesen (Urk. 11 S. 2 und 4). Wie vorgängig behandelt bestehen indessen keine Anzeichen dafür, die Beschuldigte habe in der ersten Einvernahme in einer Notlage oder in gesundheit- lich schlechter Verfassung ausgesagt. Sie vermochte damals überdies keine plausiblen Gründe anzugeben, weshalb D._____ gegen sie falsche Anschuldi- gungen erheben sollte (Urk. 1 S. 3). Ihre Schilderung in der ersten Einvernahme, es habe sich beim übernommenen Kokain um solches schlechter Qualität gehan- delt, trifft überdies zu, verfügte dieses doch über einen Reinheitsgehalt von maxi- mal 17% (Urteile inkl. Anklagen in den Verfahren DG160353 und DG170006). Es wäre unerklärlich, weshalb die Beschuldigte dies hätte wissen können, wenn sie - wie sie später behauptete - nichts mit dem Kokain der Geschwister C._____/D._____ zu tun gehabt hätte. Auch erweist sich ihre Begründung, sie habe die Übernahme damals nur eingestanden, um die Angelegenheit einfach zu erledigen, aufgrund der ihr bekannten, drohenden ausländerrechtlichen Konse- quenzen bei einer erneuten Delinquenz als nicht nachvollziehbar. Es musste ihr durchaus bewusst gewesen sein, dass sie mit einem, auf einem falschen Ge- ständnis beruhenden Schuldspruch viel eher mit nachteiligen ausländerrechtli- chen Folgen zu rechnen hätte als bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens. Ihr Geständnis ergibt folglich nur dann einen Sinn, wenn sie die Fin-

- 16 - gerlinge übernommen hatte, und (irrtümlicherweise) annahm, das Strafverfahren werde durch ihr Geständnis und kooperatives Verhalten durch die Staatsanwältin ohne Weiteres und ohne dem Migrationsamt bekannt zu werden, beendet. Ge- mäss Protokoll der Einvernahme vom 8. Februar 2017 telefonierte die Beschuldig- te nämlich einen Tag nach der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 der zustän- digen Staatsanwältin und erkundete sich, ob das Migrationsamt über den Strafbe- fehl informiert werde (Urk. 11 S. 6). Dabei dürfte sie ihren Irrtum, mit dem Ge- ständnis das Strafverfahren ohne Kenntnisnahme durch das Migrationsamt been- den zu können, erkannt haben. Die Rücknahme ihres Geständnisses in ihrer spä- teren Einvernahme erscheint deshalb als logische Konsequenz ihres erkannten Irrtums, entlarvt aber ihre späteren Bestreitungen gleichzeitig als blosse Schutz- behauptungen, um allfällige ausländerrechtliche Folgen doch noch zu verhindern.

E. 4.6 Zusammenfassend bestünden aufgrund der glaubhaften belastenden Aussagen von D._____ sowie der teilweisen Zugaben der Beschuldigten keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte bei D._____ zweimal einen Fingerling Kokain zu je 10 Gramm Kokaingemisch bestellte und an deren Woh- nort abholte. Ob der Preis Fr. 30.– oder Fr. 35.– pro Gramm betrug, erwiese sich für die Frage der Strafbarkeit des Verhaltens als unwesentlich. Da D._____ gel- tend machte, ihr Bruder habe den Preis bestimmt, und dieser offenbar zwischen Fr. 30.– und Fr. 35.– pro Gramm variierte (vgl. Urteile des Bezirksgerichts Zürich in den Prozessen DG160353 und DG170006), liesse sich eine gewisse Unsicher- heit in Bezug auf den Preis bei D._____ ohne Weiteres erklären, wobei zugunsten der Beschuldigten vom niedrigeren Ansatz auszugehen gewesen wäre. Diese Übernahme von zwei Fingerlingen zu je 10 Gramm Kokaingemisch, welche sich somit als erstellt erweist, kommt einem unerlaubten Erwerb und Besitz von Be- täubungsmitteln gleich und wäre demzufolge im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar. Einer entsprechenden Verurteilung steht in diesem Fall jedoch das Anklageprinzip entgegen, da dieser als erstellt zu erachtende Sachverhalt nicht mit demjenigen übereinstimmt, welcher in der Anklageschrift umschrieben ist (Urk. 27 S. 2).

- 17 -

E. 5 Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Ebenso ersuchte sie um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 55). Da die Anklagebehörde kein Rechtsmittel ergriffen hat und bei einem allfälligen Schuldspruch aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Bestrafung mit maximal 70 Tagessätzen Geldstrafe droht, besteht keine Erscheinungspflicht für die Staatsanwaltschaft (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO), weshalb sich eine Dispensation erübrigt und deren Vertre- ter das Erscheinen in der Vorladung freigestellt wurde (Urk. 59).

E. 5.1 Die Untersuchungsbehörde hat ihrer Anklage anstelle jenes Sachver- halts, welcher sich den vorstehenden Erwägungen entsprechend als erstellt er- weist, die späteren unglaubhaften Versionen der Beschuldigten und D._____ zu Grunde gelegt, wonach sich die Beschuldigte bei D._____ telefonisch nach Dro- gen erkundet habe, welche dann aber nicht von ihr, sondern von ihren Kollegin- nen bzw. ihr nicht näher bekannten Partyteilnehmerinnen bei D._____ abgeholt worden seien (Urk. 27). Der angeklagte Sachverhalt erweist sich somit einzig da- hingehend als erstellt, dass sich die Beschuldigte bei D._____ telefonisch nach Kokain erkundigte. Hinsichtlich dieses Fragments des Anklagesachverhalts stellt sich demnach die Frage, ob sich die Beschuldigte aufgrund dieser Anfrage des Anstaltentreffens zum Besitz, zur Aufbewahrung, zum Erwerb, zur Erlangung auf andere Weise, zur Veräusserung, zur Verordnung, zum Inverkehrbringen von Be- täubungsmitteln oder dazu, solche einem anderen zu verschaffen, im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG strafbar machte.

E. 5.2 Der Tatbestand des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Versuch wie auch darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,

3. Aufl., Zürich 2016, N 97 zu Art. 19 BetmG). Blosse Absichten und Pläne erfül- len den Tatbestand des Anstaltentreffens hingegen noch nicht. Anstalten im Sinne dieser Bestimmung sind nur gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in be- stimmten Handlungen äussert (BGE 117 IV 309 E. 1a; FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., N 100 zu Art. 19 BetmG). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erfor- derlich, wobei Eventualvorsatz genügt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 114 zu Art. 19 BetmG).

E. 5.3 Die Übernahme von insgesamt zwei Fingerlingen mit Kokaingemisch und somit das Motiv, welches die Beschuldigte mit ihrem Anruf verfolgte, ist wie- derum nicht durch den Anklagesachverhalt gedeckt. Zur Beurteilung, ob die tele- fonische Kontaktaufnahme mit D._____ und die damit verbundene Nachfrage, ob diese Drogen verkaufe, bereits eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG begründet, hat daher offen zu bleiben, welche Absichten die Beschuldigte mit dieser Anfrage verfolgte. Eine Nachfrage alleine, ob jemand Drogen verkaufe,

- 18 - ist jedoch zu unverbindlich, als dass dadurch bereits die Schwelle zu einem straf- baren Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG überschritten wer- den könnte. Aus diesem Grund fällt somit auch eine Verurteilung der Beschuldig- ten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ausser Betracht. Folglich ist die Beschuldigte ferner vom Vor- wurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verschaffen von 2 Fingerlingen Kokain) freizu- sprechen. III. (Verfahrenskosten/Entschädigung/Genugtuung)

E. 6 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da die Beschuldigte ihre Beru-

- 7 - fung auf die Ziffern 1, 3, 4, 8, 9, 11 und 12 des Dispositivs beschränkt, bleibt das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Heraus- gabe Mobiltelefon), 6 (Sicherstellung Barschaft), 7 (Kostenfestsetzung), 9 teilwei- se (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 10 (Übernahme der Kosten für ärztliche Auslagen) unangefochten. Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dieser Ziffern in Rechts- kraft erwachsen ist. In den angefochtenen Punkten ist das Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.

E. 7 In der Folge wurden die Parteien auf den 8. Juni 2018 zur Hauptverhand- lung vorgeladen (Urk. 59). Zu dieser erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3). II. (Zur Berufung im Einzelnen)

E. 10 Gramm Kokaingemisch zum Preis von Fr. 350.– pro Fingerling auf Kommissi- on verkauft (Ordner, beigezogene Akten, Urk. 8 S. 4, 10 und 11). An der Konfron- tationseinvernahme von D._____ als Auskunftsperson mit der Beschuldigten vom

20. April 2017 bestätigte sie zwar eingangs ausdrücklich, ihre Aussagen in ihrer eigenen Strafuntersuchung seien korrekt (Urk. 12 S. 4), änderte indessen ihre früheren Angaben insoweit ab, als sie nun erklärte, die Beschuldigte habe zwei- mal angerufen und nach Kokain gefragt, sie (D._____) habe die Fingerlinge dann jeweils einer Freundin der Beschuldigten vor ihrer Türe übergeben. Auf den Wi- derspruch angesprochen, erklärte sie, sie habe es stets so ausgeführt, der Dol- metscher habe es aber anders übersetzt. Sie wisse nicht, wann das Kokain be- zahlt worden sei. Dieses sei jeweils ihrem Bruder später bezahlt worden (Urk. 12 S. 7). Angesichts der über verschiedene Einvernahmen und Monate gleichlauten- den und damit konstanten Belastungen, wonach die Beschuldigte nach telefoni- scher Anfrage bei D._____ zwei Fingerlinge zu je 10 Gramm Kokaingemisch übernommen und später bezahlt habe, wofür D._____ rechtskräftig verurteilt wur- de, erweisen sich deren später erfolgten abweichenden Angaben in der Konfron- tationseinvernahme mit der Beschuldigten als unglaubhaft. Ihre belastenden Aus- sagen in der eigenen Untersuchung wirkten sicher und spontan. Insbesondere be- lastete sie die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2016 erstmals von sich aus auf die bloss allgemeine Frage, ob sie noch in weitere Geschäfte involviert sei. Es sind weder Gründe ersichtlich noch werden solche von der Verteidigung geltend gemacht, weshalb D._____ die Beschuldigte damals zu Unrecht belastet haben sollte, zumal sie sich damit gleichzeitig selber belaste- te und die beiden ein kollegiales Verhältnis verband. D._____ monierte zudem in keiner Einvernahme, die Übersetzung sei nicht korrekt, sondern unterzeichnete sämtliche ihre Einvernahmeprotokolle, womit sie deren Richtigkeit bestätigte. Die abweichende Version, Freundinnen der Beschuldigten hätten das Kokain am Wohnort von D._____ abgeholt, erscheint schliesslich wenig realistisch, weil D._____ die Kolleginnen der Beschuldigten selber nicht kannte und die Übergabe von Kokain am eigenen Wohnort an Unbekannte für sie unnötig riskant gewesen

- 15 - wäre. Der Umstand, dass D._____ ihre Aussagen abänderte, nachdem auch die Beschuldigte ihr Geständnis widerrufen hatte, lässt auf eine gemeinsame Abspra- che vermuten. D._____ räumte denn auch ein, sie habe die Beschuldigte vor der gemeinsamen Konfrontationseinvernahme einmal bei sich zu Hause getroffen, diese hätte etwas über das Strafverfahren wissen wollen (Urk. 12 S. 6). Ihre ab- geänderten Aussagen sind aufgrund der Umstände als Versuch zu werten, ihre früheren Belastungen zugunsten der Beschuldigten zu verwässern, und sind des- halb als unglaubhaft zu qualifizieren.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2017 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Herausgabe Mobiltelefon), 6 (Sicherstellung Barschaft), 7 (Kostenfestsetzung), 9 teilweise (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 10 (Übernahme der Kosten für ärztliche Auslagen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf des mehrfachen Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verschaffen von 2 Fingerlingen Kokain) freigesprochen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung
  5. Die Kosten der Untersuchung und die Kosten der beiden gerichtlichen Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 21 -
  6. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'139.40 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Der Beschuldigten werden Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. Juni 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der Mitteilung an die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Dispositivziffern 5 und 6 des erstin- stanzlichen Urteils sowie an die amtliche Verteidigung betr. der Her- ausgabefrist) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2018 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Höchli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180039-O/U/mc-cw Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Knüsel sowie die Ge- richtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 8. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 27. September 2017 (GG170146)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Juli 2017 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Ver- schaffen von 2 Fingerlingen Kokain).

2. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Übernahme von einem Fingerling Kokain) wird die Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

22. Juni 2017 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon 'iPhone', weiss, Rufnummer … (Asservat-Nr. A009'500'485), wird der Beschuldigten innert 2 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten nach dieser Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Juli 2016 aus dem Schlaf- zimmer des Sohnes B._____, geb. tt.mm.1998, sichergestellten EUR 250.– werden der Beschuldigten nicht herausgegeben.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 650.– Auslagen Institut für Rechtsmedizin Fr. 140.– Auslagen Forensisches Institut Fr. 480.30 Auslagen (ärztliche Leistung) Fr. 11'647.25 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ohne die Auslagen (ärztliche Leistung) über Fr. 480.30 – und ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 11'647.25 (inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.

10. Die Gebühr betreffend Auslagen (ärztliche Leistung) in der Höhe von Fr. 480.30 wird auf die Gerichtskasse genommen.

11. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen.

12. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung von Fr. 596.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungs- recht des Staates bleibt vorbehalten.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1 f.)

1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmC (Verschaffen von 2 Fingerlingen Kokain) freizusprechen.

2. Der Beschuldigten sei zulasten der Staatskasse eine Genugtuung im Betrag von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 19. Juli 2016 zuzspre- chen.

3. Der Beschuldigten sei zulasten der Staatskasse eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung im Betrag von Fr. 1'193.40 zuzuspre- chen.

4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens sowie des Berufungsverfahrens seien inkl. der Kosten der amtli- chen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 55, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)

1. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2016 verurteilte die Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich die Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG und bestrafte sie mit gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 480 Stunden. Dem Straf- befehl lag der Vorwurf zugrunde, die Beschuldigte habe zwischen April bis Juli 2016 von C._____ einen und von D._____ zwei Fingerlinge zu je 10 Gramm Ko- kaingemisch zum Preis von je Fr. 350.– pro Fingerling auf Kommissionsbasis übernommen, jedoch wegen der miserablen Qualität wieder zurückgegeben (Urk. 9).

2. Nachdem die Beschuldigte am 19. Dezember 2016 gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte (Urk. 21/1), reichte die Staatsanwaltschaft nach Ergän- zung der Untersuchung am 10. Juli 2017 beim Bezirksgericht Zürich Anklage we- gen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG ein. Der Anklagesachverhalt unterscheidet sich von demje- nigen des Strafbefehls insoweit, als der Beschuldigten nunmehr vorgeworfen wird, von C._____ einen Fingerling Kokain auf Kommission übernommen zu haben und zudem zwei unbekannten Personen zwei weitere Fingerlinge à 10 Gramm Koka- ingemisch verschafft zu haben, indem sie telefonisch D._____ anfragte, ob die beiden Personen bei dieser vorbeikommen könnten, was diese auch getan hätten und das Kokain erworben hätten (Urk. 27).

3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung (nachfolgend Vo- rinstanz), vom 27. September 2017 wurde die Beschuldigte des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verschaffen von zwei Fingerlingen Kokain) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, unter Anrechnung eines

- 6 - als durch Haft erstandenen Tagessatzes. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Übernahme von einem Fingerling Kokain von C._____) wurde sie freigesprochen. Im Weitern wurde erkannt, ihr beschlag- nahmtes Mobiltelefon, nicht aber die sichergestellten EUR 250.– herauszugeben. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens wurden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und ärztlicher Auslagen zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt, ihr Entschädigungsgesuch wurde teilweise und das Genugtuungsgesuch vollumfänglich abgewiesen (Urk. 43 und 50).

4. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 9. Oktober 2017 recht- zeitig Berufung an (Urk. 46). In ihrer Berufungserklärung vom 15. Februar 2018 ficht sie das Urteil der Vorinstanz in den Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 (Strafzumessung), 4 (Strafvollzug), 8 (teilweise Kostenauferlegung), 9 (Vorbehalt der teilweisen Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung), 11 (Abwei- sung der Genugtuung) sowie 12 (teilweise Abweisung der Entschädigung) an (Urk. 52). Sie verlangt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Ver- schaffen von zwei Fingerlingen Kokain) mit den entsprechenden Folgen bezüglich Kosten, Entschädigung sowie Genugtuung. Beweisanträge stellte sie keine (Urk. 52).

5. Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Ebenso ersuchte sie um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 55). Da die Anklagebehörde kein Rechtsmittel ergriffen hat und bei einem allfälligen Schuldspruch aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Bestrafung mit maximal 70 Tagessätzen Geldstrafe droht, besteht keine Erscheinungspflicht für die Staatsanwaltschaft (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO), weshalb sich eine Dispensation erübrigt und deren Vertre- ter das Erscheinen in der Vorladung freigestellt wurde (Urk. 59).

6. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da die Beschuldigte ihre Beru-

- 7 - fung auf die Ziffern 1, 3, 4, 8, 9, 11 und 12 des Dispositivs beschränkt, bleibt das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Heraus- gabe Mobiltelefon), 6 (Sicherstellung Barschaft), 7 (Kostenfestsetzung), 9 teilwei- se (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 10 (Übernahme der Kosten für ärztliche Auslagen) unangefochten. Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dieser Ziffern in Rechts- kraft erwachsen ist. In den angefochtenen Punkten ist das Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.

7. In der Folge wurden die Parteien auf den 8. Juni 2018 zur Hauptverhand- lung vorgeladen (Urk. 59). Zu dieser erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3). II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1.1. Die Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe die belastenden Aussagen von D._____ falsch gewürdigt. Zudem habe sie sich in unzulässiger Weise auf das anfängliche, später aber widerrufene Geständnis der Beschuldigten abge- stützt. Die Aussagen von D._____ seien widersprüchlich. So habe sie in der Ein- vernahme vom 19. September 2016 ausgesagt, der Beschuldigten zweimal je ei- nen Kokainfingerling gebracht zu haben, nachdem diese ihr telefonisch mitgeteilt habe, sie sei auf Partys von Freundinnen danach gefragt worden. Die Beschuldig- te habe dafür später Fr. 300.– pro Fingerling bezahlen müssen. In der Befragung vom 22. Oktober 2016 habe D._____ abweichend ausgesagt, die Beschuldigte sei nach dem Telefonanruf zu ihr nach Hause gekommen und sie habe dieser das Kokain vor ihrer Haustüre übergeben. Im Verlaufe der Konfrontationseinvernahme mit ihrem mitbeschuldigten Bruder C._____ vom 11. November 2016 habe sie auf dem Preis von Fr. 300.– pro Fingerling beharrt, obwohl ihr Bruder den Preis mit Fr. 350.– beziffert habe. In der Schlusseinvernahme vor Untersuchungsbehörde

- 8 - sowie an der Verhandlung im abgekürzten Verfahren habe D._____ anerkannt, vor ihrer Haustüre der Beschuldigten die beiden Fingerlinge zum Preis von je Fr. 350.– übergeben zu haben. Später habe sie abweichend zu ihren bisherigen Aussagen vorgebracht, das Kokain beide Male vor die Türe gebracht und dort je- weils einer Freundin der Beschuldigten übergeben zu haben, wobei das Kokain nicht ihr, sondern ihrem Bruder bezahlt worden sei. Angesichts der offenkundigen Widersprüche könne nicht auf die Aussagen von D._____ abgestellt werden. Fer- ner macht die Beschuldigte geltend, sie sei bei der Aktion der Polizei gegen den von den Geschwistern C._____/D._____ geführten Drogenhandel am 19. Juli 2016 verhaftet und für die damals mitgeführte Portion Kokain wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Ende Oktober 2016 vom Stadtrichteramt bestraft worden. Sie habe an der Einvernahme vom 1. Dezember 2016, in welcher sie die Übernahme von zwei Fingerlingen anerkannt habe, nicht realisiert, dass sie als Beschuldigte befragt werde, sondern habe angenommen, sie erhalte die bei der Hausdurchsuchung vom 19. Juli 2016 sichergestellten Gegenstände zurück. Auch sei sie bei der ersten Einvernahme wegen ihrer Schwangerschaft in einer Aus- nahmesituation gewesen und von der Polizei unter Druck gesetzt worden. Sie ha- be die Vorwürfe nur gestanden, um aus der unangenehmen Situation herauszu- kommen, ohne die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen zu bedenken. Diese Folgen hätten die Beschuldigte später zum Widerruf ihres Geständnisses veranlasst. Ihr Geständnis weiche überdies wesentlich von den an der Einver- nahme vom 20. April 2017 abgeänderten Schilderungen von D._____ ab. Es kön- ne somit auf das offensichtlich unzutreffende Geständnis der Beschuldigten eben- falls nicht abgestellt werden. 1.2. Im Weitern macht die Beschuldigte in der Berufung geltend, sie habe D._____ lediglich zweimal angefragt, ob sie den Interessentinnen etwas anbieten könne, ohne über die näheren Verkaufsmodalitäten gesprochen oder einen Vorteil für sich ausgehandelt zu haben. Sie wisse nicht, ob tatsächlich und allenfalls wie- viel Drogen zu welchem Preis an ihre Kolleginnen verkauft worden seien. Die Übergabe bzw. der Verkauf sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Auch habe ihr bezüglich der Menge von insgesamt 20 Gramm Kokain der subjektive Tatbe- stand gefehlt. Im Weitern bestreitet die Beschuldigte die rechtliche Würdigung

- 9 - durch die Staatsanwaltschaft. Die Kontaktaufnahmen seien als straflose Vermitt- lung zu qualifizieren, welche gemäss neuem Betäubungsmittelgesetz nicht mehr unter Strafe gestellt, sondern als Gehilfenschaft zu einer strafbaren Handlung zu werten sei. Da nicht erwiesen sei, dass der Kontakt der Drogeninteressentinnen mit D._____ zustande gekommen sei, könne das Verhalten der Beschuldigten höchstens als strafloser Versuch zur Gehilfenschaft betrachtet werden. Ihr Han- deln erreiche auch nicht die Intensität des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Urk. 42; Urk. 61).

2. Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweismittel zunächst die Aussagen der Beschuldigten in deren Einvernahmen vom 1. Dezember 2016, in der Kon- frontationseinvernahme mit D._____ vom 20. April 2017 und an der Hauptver- handlung vor Vorinstanz sowie diejenigen der als Auskunftsperson einvernomme- nen D._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten in den wesentlichen Punkten auf (Urk. 50 S. 12 ff.). Im Anschluss erwog die Vo- rinstanz, die Beschuldigte habe anerkannt, zweimal D._____ angerufen zu haben, um den Kontakt zwischen dieser und den Besucherinnen einer Party herzustellen, was auch von D._____ anerkannt werde. Diese habe als Auskunftsperson zwar in Bezug auf den genauen Ablauf der Kokainübergabe, die konkrete Menge und den Preis nicht immer konstant ausgesagt, sie habe den Kern des Vorwurfs (Herstel- len des Kontakts, Verschaffen von Kokain) indessen stets identisch geschildert, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sich der angeklagte Sachver- halt zugetragen habe (Urk. 50 S. 15). 3.1. Im Berufungsverfahren ist demnach strittig, ob die vorhandenen Be- weismittel ausreichen, um den Anklagevorwurf zu beweisen. Angesichts der Ein- wendungen der Verteidigung, es sei in der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 Druck auf die Beschuldigte ausgeübt worden, ist zunächst zu prüfen, ob die Aus- sagen anlässlich dieser Einvernahme verwertbar sind. 3.2. Gemäss Art. 140 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohun- gen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung un-

- 10 - tersagt. Beweise, die in Verletzung dieser Regel erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Aus der protokollierten Einvernahme der Beschuldigten vom 1. Dezember 2016 (Urk. 1), in welcher sie den Kauf zweier Fingerlinge Kokain eingestand, er- geben sich keinerlei Anzeichen für eine nach Art. 140 StPO unzulässige Befra- gungsweise. Die Beschuldigte vermag auch im Berufungsverfahren nicht näher zu konkretisieren, durch welche Verhaltensweisen auf sie unzulässig eingewirkt wor- den sein soll. Eben so wenig lassen sich Hinweise dafür entnehmen, sie habe zu- folge Täuschung über ausländerrechtliche Konsequenzen durch den Befragenden irrtümliche Aussagen gemacht. Mit der Vorladung zur Einvernahme am 1. De- zember 2016 wurde der ausdrückliche Hinweis verbunden, sie werde als be- schuldigte Person zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz befragt, wobei die Dauer mit einer bis 1½ Stunden angegeben wurde (Urk. 8/1). Ihr musste damit von Anfang an bewusst gewesen sein, dass es nicht bloss um die Herausgabe diverser sichergestellter Gegenstände gehen konnte. Auch wurde sie zu Beginn der Einvernahme nochmals über den Zweck der Befra- gung, ihre prozessuale Stellung und ihre Verfahrensrechte, namentlich ihr Aussa- geverweigerungsrecht als beschuldigte Person, umfassend und korrekt informiert. Die Einvernahme dauerte schliesslich eineinhalb Stunden, was auch in Anbe- tracht der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschuldigten nicht unverhält- nismässig erscheint, zumal sie bis heute nicht konkretisierte, inwiefern es ihr ge- sundheitlich schlecht gegangen sei, und auch nicht geltend machte, die Einver- nahme sei gegen ihren Willen weitergeführt worden. An der Einvernahme führte die Beschuldigte aus, sie habe nichts mehr mit Kokain zu tun, und erklärte expli- zit, sie wolle "nicht weg von hier, weg von der Schweiz" (Urk. 1 S. 4). Ihr war demnach durchaus bekannt, dass eine neue Drogendelinquenz fremdenpolizeili- che Folgen haben würde/könnte. Dies ist umso mehr anzunehmen, weil das Mig- rationsamt der Beschuldigten mit Verfügung vom 10. April 2013 die Niederlas- sungsbewilligung zufolge der Verurteilung vom 18. November 2011 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 32 Monaten Freiheitsstrafe entzogen hatte (Urk. 16/4/25), wogegen die Be- schuldigte bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs einreichte

- 11 - (Urk. 16/4/29). Dieser wurde mit Entscheid vom 16. September 2013 zwar gutge- heissen. Die Beschuldigte wurde indessen gleichzeitig fremdenpolizeilich ver- warnt, und es wurde ihr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Weg- weisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt, falls sie erneut gerichtlich bestraft oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz bzw. im Aus- land verstosse (Urk. 16/4/49). Ein Irrtum über ausländerrechtliche Konsequenzen einer erneuten Verurteilung scheint deshalb an der Einvernahme vom 1. Dezem- ber 2016 ausgeschlossen. Die Beschuldigte gab im Übrigen nicht alle ihr vorge- haltenen Vorwürfe zu, sondern räumte lediglich ein, sie habe insgesamt ca. drei Fingerlinge à 10 Gramm Kokain gekauft, einer von C._____ und zweimal einen von D._____. Sie habe aber alle wegen der schlechten Qualität wieder zurückge- geben. Weitere Vorwürfe bestritt sie konsequent (Urk. 1 S. 5 f.). Die Beschuldigte wurde im Folgenden darauf hingewiesen, dass angesichts ihrer Bestreitungen Konfrontationseinvernahmen mit den sie belastenden Personen stattfinden müss- ten (Urk. 1 S. 5). Daraus lässt sich ein drohendes Verhalten oder ein übermässi- ger Druck durch die Untersuchungsbehörde nicht ersehen. Vielmehr handelt es sich beim von der Staatsanwältin vorgezeichneten weiteren Vorgehen um ein üb- liches, dem rechtsstaatlichen Verfahren entsprechendes Prozedere. Nachdem die Beschuldigte darauf hingewiesen worden war, dass das Verfahren voraussichtlich mittels Strafbefehl abgeschlossen und sie mit einer unbedingten Strafe bestraft werde, bedankte sie sich dafür, dass die Staatsanwältin ihre Situation verstanden habe (Urk. 1 S. 12). Dies zeigt, dass am Schluss der Einvernahme eine einver- nehmliche und recht angenehme Stimmung herrschte. Insgesamt sind die Denk- fähigkeit oder Willensfreiheit der Beschuldigten beeinträchtigende Verhältnisse zu verneinen. Zusammenfassend stehen der Verwertbarkeit der Aussagen in der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 keine Hindernisse gemäss Art. 139 f. StPO entgegen. Die Aussagen der Beschuldigten sind folglich im Nachfolgenden vom Gericht nach Art. 10 StPO frei zu würdigen. 4.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Beweiswür- digung sind zutreffend, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 6 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz

- 12 - eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hin- weisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen (BGer.Urteil 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2). 4.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Im Übrigen sind die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Würdi- gung von Aussagen Beteiligter zutreffend, worauf ebenso verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 7). 4.3. D._____ wurde aufgrund ihres umfassenden Geständnisses zum ge- meinsam mit ihrem Bruder C._____ betriebenen Drogenhandel mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 28. März 2017 im abgekürzten Verfahren unter anderem des Vorwurfs für schuldig befunden, sie habe vor der Haustüre ihres Wohnorts zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, ca. anfangs Mai 2016, zweimal einen Fin- gerling zu 10 Gramm Kokain (reine Menge mindestens 2,8 Gramm) zum Preis von 35.00 pro Gramm der Beschuldigten veräussert (Urk. 34-B, Beizugsakten DG170006 betreffend Vorverfahren C-7/2016/10035491). Sie wurde im Rahmen ihres eigenen Strafverfahrens wiederholt zu den Vorwürfen der Kokainübergabe an die Beschuldigte befragt. Die Protokolle dieser Einvernahmen wurden dem

- 13 - Verteidiger der Beschuldigten vor der Konfrontationseinvernahme mit D._____ zugestellt. Die Aussagen von D._____ in deren Verfahren waren der Beschuldig- ten deshalb an der Konfrontationseinvernahme, an welcher sie Ergänzungsfragen stellen konnte, bekannt (Urk. 12 S. 4). Die Verteidigung hatte in der Untersuchung zudem beantragt, es seien sämtliche Akten der Strafverfahren gegen die Ge- schwister C._____/D._____ beizuziehen (Urk. 25). Im Beweisergänzungsent- scheid vom 21. Juni 2017 wies die Untersuchungsbehörde darauf hin, dass alle polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der beiden Geschwister bereits beigezogen und zu den Akten genommen worden seien und zog darüber hinaus auch die rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichts Zürich gegen die Ge- schwister C._____/D._____ bei (Urk. 26). Folglich sind sämtliche Einvernahmen von D._____ vorliegend auch zu Lasten der Beschuldigten verwertbar und zu würdigen. 4.4. D._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2016 von sich aus zu, sie sei noch an weiteren Geschäften ihres Bruders beteiligt ge- wesen. So habe sie der Beschuldigten zwei Mal je einen Kokainfingerling ge- bracht. Die Beschuldigte habe am Abend angerufen, dass ihre Freundinnen auf einer Party seien. Sie (die Beschuldigte) habe sie auf die private Telefonnummer angerufen (Urk.3/2 S. 18). Die Bezahlung sei gleich wie bei den andern Abneh- mern abgelaufen; die Beschuldigte habe Fr. 300.– pro Fingerling jeweils bei der nächsten Lieferung bezahlen müssen. Die Beschuldigte habe gesagt, dass dieses Kokain für ihre Freundinnen sei (Urk. 3/2 S. 19). In der Konfrontationseinvernah- me der Geschwister C._____/D._____ vom 11. November 2016 bestätigte D._____, sie sei sicher, der Beschuldigten zweimal am Abend jeweils einen Fin- gerling auf Kredit übergeben zu haben. Sie habe den Preis nicht festgesetzt, das habe ihr Bruder gemacht. Sie habe aber stets gedacht, der Preis betrage Fr. 30.– (pro Gramm). Sie habe einkassiert und das Geld ihrem Bruder übergeben. Die Bezahlung habe zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden bzw. bei der 2. Über- gabe habe die Beschuldigte Fr. 600.– bezahlt (Urk. 3/4 S. 6 f.). Schliesslich erklär- te sie in ihrer Schlusseinvernahme vom 29. November 2016 auf Vorhalt, ihr Bru- der habe den Preis des Kokains an die Beschuldigte mit Fr. 35.– pro Gramm bzw. Fr. 350.– pro Fingerling beziffert, ja dies stimme (Ordner, beigezogene Akten,

- 14 - Urk. 8 S. 4), und anerkannte den Vorwurf, sie habe der Beschuldigten vor der Haustüre ihres Wohnorts anfangs Mai 2016 zweimal je einen Fingerling à jeweils 10 Gramm Kokaingemisch zum Preis von Fr. 350.– pro Fingerling auf Kommissi- on verkauft (Ordner, beigezogene Akten, Urk. 8 S. 4, 10 und 11). An der Konfron- tationseinvernahme von D._____ als Auskunftsperson mit der Beschuldigten vom

20. April 2017 bestätigte sie zwar eingangs ausdrücklich, ihre Aussagen in ihrer eigenen Strafuntersuchung seien korrekt (Urk. 12 S. 4), änderte indessen ihre früheren Angaben insoweit ab, als sie nun erklärte, die Beschuldigte habe zwei- mal angerufen und nach Kokain gefragt, sie (D._____) habe die Fingerlinge dann jeweils einer Freundin der Beschuldigten vor ihrer Türe übergeben. Auf den Wi- derspruch angesprochen, erklärte sie, sie habe es stets so ausgeführt, der Dol- metscher habe es aber anders übersetzt. Sie wisse nicht, wann das Kokain be- zahlt worden sei. Dieses sei jeweils ihrem Bruder später bezahlt worden (Urk. 12 S. 7). Angesichts der über verschiedene Einvernahmen und Monate gleichlauten- den und damit konstanten Belastungen, wonach die Beschuldigte nach telefoni- scher Anfrage bei D._____ zwei Fingerlinge zu je 10 Gramm Kokaingemisch übernommen und später bezahlt habe, wofür D._____ rechtskräftig verurteilt wur- de, erweisen sich deren später erfolgten abweichenden Angaben in der Konfron- tationseinvernahme mit der Beschuldigten als unglaubhaft. Ihre belastenden Aus- sagen in der eigenen Untersuchung wirkten sicher und spontan. Insbesondere be- lastete sie die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2016 erstmals von sich aus auf die bloss allgemeine Frage, ob sie noch in weitere Geschäfte involviert sei. Es sind weder Gründe ersichtlich noch werden solche von der Verteidigung geltend gemacht, weshalb D._____ die Beschuldigte damals zu Unrecht belastet haben sollte, zumal sie sich damit gleichzeitig selber belaste- te und die beiden ein kollegiales Verhältnis verband. D._____ monierte zudem in keiner Einvernahme, die Übersetzung sei nicht korrekt, sondern unterzeichnete sämtliche ihre Einvernahmeprotokolle, womit sie deren Richtigkeit bestätigte. Die abweichende Version, Freundinnen der Beschuldigten hätten das Kokain am Wohnort von D._____ abgeholt, erscheint schliesslich wenig realistisch, weil D._____ die Kolleginnen der Beschuldigten selber nicht kannte und die Übergabe von Kokain am eigenen Wohnort an Unbekannte für sie unnötig riskant gewesen

- 15 - wäre. Der Umstand, dass D._____ ihre Aussagen abänderte, nachdem auch die Beschuldigte ihr Geständnis widerrufen hatte, lässt auf eine gemeinsame Abspra- che vermuten. D._____ räumte denn auch ein, sie habe die Beschuldigte vor der gemeinsamen Konfrontationseinvernahme einmal bei sich zu Hause getroffen, diese hätte etwas über das Strafverfahren wissen wollen (Urk. 12 S. 6). Ihre ab- geänderten Aussagen sind aufgrund der Umstände als Versuch zu werten, ihre früheren Belastungen zugunsten der Beschuldigten zu verwässern, und sind des- halb als unglaubhaft zu qualifizieren. 4.5. Die Beschuldigte gab in ihrer ersten staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2016 zu, von D._____ zweimal einen Fingerling à 10 Gramm Kokain schlechter Qualität übernommen, jedoch wieder zurückgegeben zu haben (Urk. 1). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 8. Februar 2017 widerrief sie dieses Geständnis und brachte vor, früher nicht die Wahrheit gesagt zu haben, es sei ihr schlecht gegangen, sie sei damals sehr sehr krank gewesen (Urk. 11 S. 2 und 4). Wie vorgängig behandelt bestehen indessen keine Anzeichen dafür, die Beschuldigte habe in der ersten Einvernahme in einer Notlage oder in gesundheit- lich schlechter Verfassung ausgesagt. Sie vermochte damals überdies keine plausiblen Gründe anzugeben, weshalb D._____ gegen sie falsche Anschuldi- gungen erheben sollte (Urk. 1 S. 3). Ihre Schilderung in der ersten Einvernahme, es habe sich beim übernommenen Kokain um solches schlechter Qualität gehan- delt, trifft überdies zu, verfügte dieses doch über einen Reinheitsgehalt von maxi- mal 17% (Urteile inkl. Anklagen in den Verfahren DG160353 und DG170006). Es wäre unerklärlich, weshalb die Beschuldigte dies hätte wissen können, wenn sie - wie sie später behauptete - nichts mit dem Kokain der Geschwister C._____/D._____ zu tun gehabt hätte. Auch erweist sich ihre Begründung, sie habe die Übernahme damals nur eingestanden, um die Angelegenheit einfach zu erledigen, aufgrund der ihr bekannten, drohenden ausländerrechtlichen Konse- quenzen bei einer erneuten Delinquenz als nicht nachvollziehbar. Es musste ihr durchaus bewusst gewesen sein, dass sie mit einem, auf einem falschen Ge- ständnis beruhenden Schuldspruch viel eher mit nachteiligen ausländerrechtli- chen Folgen zu rechnen hätte als bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens. Ihr Geständnis ergibt folglich nur dann einen Sinn, wenn sie die Fin-

- 16 - gerlinge übernommen hatte, und (irrtümlicherweise) annahm, das Strafverfahren werde durch ihr Geständnis und kooperatives Verhalten durch die Staatsanwältin ohne Weiteres und ohne dem Migrationsamt bekannt zu werden, beendet. Ge- mäss Protokoll der Einvernahme vom 8. Februar 2017 telefonierte die Beschuldig- te nämlich einen Tag nach der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 der zustän- digen Staatsanwältin und erkundete sich, ob das Migrationsamt über den Strafbe- fehl informiert werde (Urk. 11 S. 6). Dabei dürfte sie ihren Irrtum, mit dem Ge- ständnis das Strafverfahren ohne Kenntnisnahme durch das Migrationsamt been- den zu können, erkannt haben. Die Rücknahme ihres Geständnisses in ihrer spä- teren Einvernahme erscheint deshalb als logische Konsequenz ihres erkannten Irrtums, entlarvt aber ihre späteren Bestreitungen gleichzeitig als blosse Schutz- behauptungen, um allfällige ausländerrechtliche Folgen doch noch zu verhindern. 4.6. Zusammenfassend bestünden aufgrund der glaubhaften belastenden Aussagen von D._____ sowie der teilweisen Zugaben der Beschuldigten keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte bei D._____ zweimal einen Fingerling Kokain zu je 10 Gramm Kokaingemisch bestellte und an deren Woh- nort abholte. Ob der Preis Fr. 30.– oder Fr. 35.– pro Gramm betrug, erwiese sich für die Frage der Strafbarkeit des Verhaltens als unwesentlich. Da D._____ gel- tend machte, ihr Bruder habe den Preis bestimmt, und dieser offenbar zwischen Fr. 30.– und Fr. 35.– pro Gramm variierte (vgl. Urteile des Bezirksgerichts Zürich in den Prozessen DG160353 und DG170006), liesse sich eine gewisse Unsicher- heit in Bezug auf den Preis bei D._____ ohne Weiteres erklären, wobei zugunsten der Beschuldigten vom niedrigeren Ansatz auszugehen gewesen wäre. Diese Übernahme von zwei Fingerlingen zu je 10 Gramm Kokaingemisch, welche sich somit als erstellt erweist, kommt einem unerlaubten Erwerb und Besitz von Be- täubungsmitteln gleich und wäre demzufolge im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar. Einer entsprechenden Verurteilung steht in diesem Fall jedoch das Anklageprinzip entgegen, da dieser als erstellt zu erachtende Sachverhalt nicht mit demjenigen übereinstimmt, welcher in der Anklageschrift umschrieben ist (Urk. 27 S. 2).

- 17 - 5.1. Die Untersuchungsbehörde hat ihrer Anklage anstelle jenes Sachver- halts, welcher sich den vorstehenden Erwägungen entsprechend als erstellt er- weist, die späteren unglaubhaften Versionen der Beschuldigten und D._____ zu Grunde gelegt, wonach sich die Beschuldigte bei D._____ telefonisch nach Dro- gen erkundet habe, welche dann aber nicht von ihr, sondern von ihren Kollegin- nen bzw. ihr nicht näher bekannten Partyteilnehmerinnen bei D._____ abgeholt worden seien (Urk. 27). Der angeklagte Sachverhalt erweist sich somit einzig da- hingehend als erstellt, dass sich die Beschuldigte bei D._____ telefonisch nach Kokain erkundigte. Hinsichtlich dieses Fragments des Anklagesachverhalts stellt sich demnach die Frage, ob sich die Beschuldigte aufgrund dieser Anfrage des Anstaltentreffens zum Besitz, zur Aufbewahrung, zum Erwerb, zur Erlangung auf andere Weise, zur Veräusserung, zur Verordnung, zum Inverkehrbringen von Be- täubungsmitteln oder dazu, solche einem anderen zu verschaffen, im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG strafbar machte. 5.2. Der Tatbestand des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Versuch wie auch darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,

3. Aufl., Zürich 2016, N 97 zu Art. 19 BetmG). Blosse Absichten und Pläne erfül- len den Tatbestand des Anstaltentreffens hingegen noch nicht. Anstalten im Sinne dieser Bestimmung sind nur gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in be- stimmten Handlungen äussert (BGE 117 IV 309 E. 1a; FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., N 100 zu Art. 19 BetmG). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erfor- derlich, wobei Eventualvorsatz genügt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 114 zu Art. 19 BetmG). 5.3. Die Übernahme von insgesamt zwei Fingerlingen mit Kokaingemisch und somit das Motiv, welches die Beschuldigte mit ihrem Anruf verfolgte, ist wie- derum nicht durch den Anklagesachverhalt gedeckt. Zur Beurteilung, ob die tele- fonische Kontaktaufnahme mit D._____ und die damit verbundene Nachfrage, ob diese Drogen verkaufe, bereits eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG begründet, hat daher offen zu bleiben, welche Absichten die Beschuldigte mit dieser Anfrage verfolgte. Eine Nachfrage alleine, ob jemand Drogen verkaufe,

- 18 - ist jedoch zu unverbindlich, als dass dadurch bereits die Schwelle zu einem straf- baren Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG überschritten wer- den könnte. Aus diesem Grund fällt somit auch eine Verurteilung der Beschuldig- ten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ausser Betracht. Folglich ist die Beschuldigte ferner vom Vor- wurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verschaffen von 2 Fingerlingen Kokain) freizu- sprechen. III. (Verfahrenskosten/Entschädigung/Genugtuung) 1.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, vollstän- dig auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). 1.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte sowie auf Genugtuung, wenn sie in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt wurde, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Beschuldigte verlangt neben der vollständigen Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung für ihre frühere, erbetene Rechtsvertretung im Umfang von Fr. 1'193.40 sowie eine Ge- nugtuung von Fr. 500.– (Urk. 42; Urk. 61 S. 1). 1.3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde mit Wirkung ab 20. Januar 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 21/9), verteidigte die Beschuldigte aber er- beten bereits seit 8. Dezember 2016. Die bis zur Bestellung als amtlicher Vertei- diger entstandenen Aufwendungen gehen aus seiner Honorarnote vom 27. Janu- ar 2017 detailliert hervor und sind ausgewiesen (Urk. 40/3). Der Beschuldigten ist daher eine Entschädigung von Fr. 1'193.40 für die frühere erbetene Verteidigung auszurichten.

- 19 - 1.4. Die Beschuldigte verlangt ferner eine Genugtuung von Fr. 500.00 als Entgelt für ihre erlittene moralische Unbill durch die mehrere Stunden dauernde Verhaftung, die ärztliche Unterleibsuntersuchung sowie für die Hausdurchsu- chung, bei welcher die Wohnungstüre gewaltsam geöffnet und erheblich beschä- digt worden sei (Urk. 42 S. 12 f.; Urk. 61 S. 1, 10 f.). Während der polizeilichen Überwachung des Wohnorts der Geschwister C._____/D._____ entdeckte die Polizei am 19. Juli 2016 das Fahrzeug der Be- schuldigten vor der Liegenschaft, weshalb es einer Durchsuchung unterzogen wurde. Dabei konnte in der Mittelkonsole des Fahrzeugs eine Portion Kokain si- chergestellt werden. Daraufhin wurde die Beschuldigte festgenommen und einer Unterleibsuntersuchung zugeführt. Zudem wurde ihre Wohnung umgehend durchsucht (Urk. 4/1 ff. und 5/1-2). In den Untersuchungsakten befinden sich kei- ne Angaben zum genauen Zeitpunkt der Verhaftung und der Dauer der Polizei- haft. Die Vorbringen der Beschuldigten, wonach sie am 19. Juli 2016 ab ca. 20:00 Uhr festgehalten und erst am 20. Juli 2016 wieder in die Freiheit entlassen wor- den sei, sind jedoch glaubhaft. Die Vorinstanz entschied überdies, dass ein Ta- gessatz der Strafe als durch Haft erstanden gelte. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschuldigten Genugtuung für einen Tag Haft zuzusprechen. Während der Haft wurde bei der Beschuldigten aufgrund des Verdachts auf Bodypacking oder Bo- dypushing eine gynäkologische Untersuchung in der Notfallstation des Stadtspit- als Triemli durchgeführt. Dieser anfängliche Verdacht wurde in der Folge nicht bestätigt. Die mehrstündige Freiheitsbeschränkung zu nächtlicher Stunde stellte für die Beschuldigte in hochschwangerem Zustand einen besonders schweren Eingriff in ihre physische und psychische Integrität dar. In den Akten lässt sich neben dem Protokoll der Hausdurchsuchung vom 19. Juli 2016 (Urk. 4/2) und den Sicherstellungslisten (Urk. 4/3 und 4/4) kein Rapport über den Verlauf der Haus- durchsuchung finden. Es ist deshalb nicht belegt, ob und in welchem Ausmass übermässiger Sachschaden an der Wohnungstüre entstanden ist. Die Durchsu- chung der Wohnung erweist sich im Übrigen angesichts der im Fahrzeug der Be- schuldigten gefundenen Drogen sowie ihrer Beziehung zu den des Drogenhan- dels beschuldigten C._____/D._____-Geschwistern als eine im Sinne von Art. 197 StPO verhältnismässige und deshalb zulässige Zwangsmassnahme, weshalb

- 20 - hierfür kein Genugtuungsanspruch besteht. Insgesamt ist die verlangte Genugtu- ung von Fr. 500.– aber den besonderen Umständen der Festnahme und ärztli- chen Untersuchung angemessen.

2. Damit obsiegt die Beschuldigte im Berufungsverfahren, weshalb die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Vertei- digung, vollumfänglich von der Gerichtskasse zu übernehmen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2017 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Herausgabe Mobiltelefon), 6 (Sicherstellung Barschaft), 7 (Kostenfestsetzung), 9 teilweise (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 10 (Übernahme der Kosten für ärztliche Auslagen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf des mehrfachen Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verschaffen von 2 Fingerlingen Kokain) freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung

3. Die Kosten der Untersuchung und die Kosten der beiden gerichtlichen Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 21 -

4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'139.40 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Der Beschuldigten werden Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. Juni 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der Mitteilung an die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Dispositivziffern 5 und 6 des erstin- stanzlichen Urteils sowie an die amtliche Verteidigung betr. der Her- ausgabefrist) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2018 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Höchli