Sachverhalt
3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung knapp, aber zutref- fend, dargelegt (Urk. 67 S. 8 f.) und eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vor- genommen, die Aussagen der Beteiligten einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzo- gen und sie mit objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Ergebnis der rück- wirkenden Teilnehmeridentifikation für die vom Beschuldigten verwendete Mobil- telefonnummer 1 gegengeprüft. Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, dass die Aussagen von B._____ glaubhaft und logisch erscheinen und die Telefonver- bindungen zwischen ihr und dem Beschuldigten durch die Teilnehmeridentifikati- on erstellt seien. Demgegenüber vermöchten weder die Aussagen des Beschul- digten noch die Einwendungen seines Verteidigers ernsthafte Zweifel am einge- klagten Sachverhalt zu begründen. Die Vorinstanz erachtet mithin den Anklage- sachverhalt als erstellt (Urk. 67 S. 9-12). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: 3.2. Führt man sich die Aussagen von B._____, die sie am 1. Juni 2016 als Zeu- gin gemacht hat, genauer vor Augen, erscheint namentlich als lebensfremd und unglaubhaft, dass sie in der Silvesternacht um ca. 02.30 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg gewesen sei, aber um 06.45 Uhr wieder mit der Arbeit hätte be- ginnen sollen und gleichwohl an der Bushaltestelle K._____ ausgestiegen sein will, einzig weil sie den ihr unbekannten, total betrunkenen Sohn des Beschuldig- ten umringt von weiteren Personen gesehen haben soll, um ihm sodann zu helfen und dies, obwohl sie grundsätzlich erst an einer späteren Bushaltestelle hätte aussteigen müssen (Urk. D1/8/2 S. 32 ff.). Diese Aussage erscheint umso un- glaubhafter, als der Fussweg von der Haltestelle K._____ zum Wohnort von B._____ gemäss Feststellung im Polizeirapport 30 Minuten dauerte, der Wohnort des Beschuldigten jedoch lediglich 9 Minuten Fussweg von ihrem entfernt war (Urk. D1/1 S. 3 und Beilage Kopie aus Google Maps). Träfe die als Zeugin ge- machte Aussage zu, erscheint es angesichts der Hilfsbereitschaft der Zeugin ge-
- 23 - genüber dem betrunkenen Sohn unverständlich, wenn nicht geradezu zynisch, die Helferin mitten in der Nacht stehen zu lassen, statt dass der Beschuldigte sie ebenfalls mit dem Auto mitgenommen hätte, zumal ihre Wohnorte in der gleichen Richtung lagen. Angesichts der Dauer des zu Fuss zurückzulegenden Heimwe- ges ist eher davon auszugehen, dass B._____, träfe ihre als Zeugin gemachte Aussage zu, im Hinblick auf den anstehenden Arbeitstag und angesichts der nächtlichen Stunde den nächsten Bus genommen hätte, da gemäss Abklärungen bei der VBZ alle 20 Minuten ein Bus fuhr (Urk. D1/1 S. 3). Ebenfalls unglaubhaft erscheint die weitere Schilderung von B._____ als Zeugin, wonach sie das Handy von I._____ gesehen habe, mit dem Finger über das Display gestreift sei und die Nummer des Vaters, des Beschuldigten, gesehen und diesen daraufhin angeru- fen habe, weshalb letzterer seinen Sohn im K._____ abgeholt habe (Urk. D1/8/2 S. 38). Erwiesenermassen unwahr ist auch ihre damalige Aussage als Zeugin, dass sie später nie wieder Kontakt mit der Familie des Beschuldigten gehabt habe (Urk. D1/8/2 S. 32 ff.). Unmittelbar vor der Verhandlung vom 1. Juni 2016 führte sie nämlich in Übereinstimmung mit ihren späteren Aussagen (Urk. D1/4/2/3 S. 6) und der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (Urk. D1/6/7/2; acht Verbindungen) diverse Telefongespräche ausgehend von ihrer Rufnummer auf den Anschluss, der vom Beschuldigten benutzt wurde, wobei auch Letzterer eingestand, dass an jenem Tag (sc. dem 1. Juni 2016; Gerichtsverhandlung ge- gen seinen Sohn I._____) nicht B._____s Freund sein Mobiltelefon genutzt habe, was sonst zuweilen vorgekommen sei (Urk. D1/4/1/3 S. 2). Ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ als Zeugin am 1. Juni 2016 ist darin zu sehen, dass sie sich bereits im Frühjahr 2015 als "neutrale Zeugin" beim Beschuldigten gemeldet haben will (Urk. D1/8/2 S. 35 f.), sie im Strafverfahren gegen dessen Sohn aber erst viel später, insbesondere erst nach dem Hinweis von dessen Verteidiger, einer allfälligen Aussage des Vaters komme kein allzu grosser Beweiswert zu (Urk. 58/2), als Zeugin eingebracht wurde. Schliesslich ist auf die anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 1. Juni 2016 eingereichte psychi- atrische Kurzbeurteilung betreffend I._____ vom 31. Mai 2016 (Urk. D1/3/1) ein- zugehen, die der Beschuldigte als Beleg für die Authentizität des von B._____ als Zeugin präsentierten Ablaufs der Weibelin am 1. Juni 2016 abgegeben hatte
- 24 - (Urk. D1/2 S. 4). Er gab dazu an, dieses Dokument ebenfalls erst am Tag der Verhandlung erhalten zu haben, weshalb er es erst so spät habe einreichen kön- nen (Urk. D1/4/1/3 S. 3). In der Kurzbeurteilung wird festgehalten, I._____ sei be- schuldigt worden, am "01.01.2016" eine Körperverletzung begangen zu haben. In den Explorationsgesprächen habe er bestätigt, dass er am 01.01.2016 in der Stadt Zürich unterwegs gewesen sei. Weiter wird dokumentiert, I._____ wisse vom Vater, dass jemand ihn in der Nähe der Haltestelle, wo er in der Nacht ge- schlafen habe, gefunden und den Vater mit seinem entsperrten Mobiltelefon an- gerufen habe, worauf er anschliessend von seinem Vater abgeholt und nach Hause gefahren worden sei (Urk. D1/3/1 S. 1). Dieses Dokument vermag nichts an der Unglaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ als Zeugin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 1. Juni 2016 zu ändern. Das Dokument lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Verfasser instruiert war, das Geschehen wie festgehal- ten zu schildern, stimmt doch insbesondere das Datum des dokumentierten Vor- falls nicht mit dem effektiven vom 1. Januar 2015 überein. Dass es sich dabei um einen Tippfehler handeln könnte, erscheint wenig plausibel, da sich der Patient I._____ offenbar seit Februar 2016 bei der … in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befand. Es erscheint vielmehr, dass ein zeitli- cher Konnex hergestellt werden sollte, der in der Realität keineswegs zutrifft. Schliesslich vermag der Umstand, dass das Dokument trotz Arztgeheimnis in die Hände des Beschuldigten gelangte, die Verfasser gegenüber der Polizei jedoch auf das Arztgeheimnis verwiesen und sich zum Bericht nicht äussern wollten (Urk. D1/2 S. 4), den Beweiswert des Dokumentes nicht gerade zu stärken, zumal der Beschuldigte den Erhalt des Dokuments damit begründete, er habe die Termine für seinen Sohn vereinbart und wenn er einen Termin mit den Ärzten für seinen Sohn vereinbare, dann bekomme er auch die Dokumente (Urk. D1/4/1/3 S. 4), was angesichts der Volljährigkeit seines Sohnes, der am tt. Juni 1996 geboren wurde (Urk. D1/1 S. 1), und des daher auch dem Vater gegenüber zu beachten- den Arztgeheimnisses nicht zutrifft. 3.3. Im Gegensatz zu den als Zeugin deponierten Aussagen erscheinen die be- lastenden Aussagen von B._____ als glaubhaft, wie die Vorinstanz zutreffend er- wog (Urk. 67 S. 10). Sie werden zudem untermauert durch die Auswertung der
- 25 - Teilnehmeridentifikation ihres Mobiltelefonanschlusses (Urk. 67 S. 9 f.) und die Aussagen ihres damaligen Freundes L._____ (Urk. D1/4/4/2). Dieser sagte so- wohl am 25. August 2016 als auch am 2. September 2016 kongruent und über- einstimmend mit B._____ (Urk. D1/4/2/1 S. 7; Prot. DG160339 S. 11) aus, diese sei seine Freundin und er habe seit 6 ½ Jahren eine Beziehung mit ihr (Urk. D1/4/4/1 S. 1; D1/4/4/2 S. 3). Die Behauptung des Beschuldigten, B._____ habe sich aus Kränkung über eine Eheschliessung von L._____ vom 2. August 2016 an diesem rächen wollen, wird durch diese übereinstimmenden Aussagen klar widerlegt. Zudem entbehrt die Behauptung des Beschuldigten auch jeglicher objektiver Anhaltspunkte, zumal offizielle Dokumente als Beleg fehlen, keine Aus- sagen zu einer Hochzeit vorliegen und der eingereichten Einladung zu einer Hochzeit keinerlei Beweiswert zugemessen werden kann, da eine solche gar ein- fach mit dem Computer herzustellen ist. Allerdings weckt diese Unterstellung ei- nes niederen Motivs an die Adresse von B._____ durch den Beschuldigten erheb- liche Zweifel an seiner eigenen Aufrichtigkeit. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass unglaubhaft anmutet, dass L._____ seit über zehn Jahren mit dem Beschul- digten bekannt ist (Prot. I S. 14), dieser B._____ jedoch erst über einen angebli- chen Zeugenaushang kennen gelernt haben will (Urk. 67 S. 11). Glaubhaft und überzeugend erscheint dagegen die Aussage von B._____, dass ihr Freund (L._____) ihr mitgeteilt habe, der Beschuldigte wolle mal mit ihr reden und dieser dann ein paar Mal angerufen habe. Am Anfang habe sie immer nein, nein, nein gesagt, weil sie keinen Stress gewollt habe. Sie sei aber eine Person, die man schnell überreden könne und irgendwann habe sie ja gesagt (Urk. D1/4/2/1 S. 4). Dass B._____ sich aus Hilfsbereitschaft zur wahrheitswidrigen Zeugenaussage überreden liess, schildert sie in eigenen Worten mehrfach, anschaulich und abso- lut authentisch, was zum Beispiel ihre Aussage, sie habe "etwas gut machen" wollen und habe sich selber "auf Deutsch gesagt in den Scheissdreck gezogen" (Urk. D1/4/2/1 S. 3), veranschaulicht. Sie schildert übereinstimmend mehrmals und überzeugend, der Beschuldigte habe gesagt, er brauche ihre Hilfe, dem I._____ sei etwas passiert, er sei aber nicht schuld und wenn sie ihm nicht helfe, verliere er seine Lehrstelle, dann sei das Leben fertig, bzw. es gehe um eine Schlägerei und I._____ werde von drei bis fünf Leuten falsch verdächtigt. Er habe
- 26 - sie um den Finger gewickelt bis sie irgendwann ja gesagt habe (Urk. D1/4/2/1 S. 4 f.; D1/4/2/2 S. 5, 12; D1/4/2/3 S. 6 f., 9; D1/4/2/4 S. 9; Prot. DG160339 S. 12). Für die Glaubhaftigkeit des späteren Geständnisses von B._____ spricht zudem, dass sie trotz der Schilderung des Vorgefallenen den Beschuldigten nicht unnötig belastet, sondern diesen sogar noch verteidigt, indem sie klarstellt, er habe sie nicht gezwungen oder bedroht, er habe nur so überzeugend gesprochen, bis es ihr leid getan habe und sie dann 'ja' gesagt habe, bzw. dass er ihr kein Geld oder sonst etwas dafür angeboten habe (Urk. D1/4/2/1 S. 5; D1/4/2/2 S. 12; D1/4/2/3 S. 8). Ausserdem nimmt B._____ die Schuld ganz auf sich und beschönigt nichts, indem sie aussagt, sie habe aus Dummheit und Blödheit etwas Falsches beim Gericht gesagt, sie bereue es selber und sie sei sich nicht bewusst gewesen, was es für Konsequenzen habe (Urk. D1/4/2/1 S. 2), bzw. dass sie einsehe, einen grossen Fehler gemacht zu haben (Urk. D1/4/2/2 S. 5; D1/4/2/3 S. 10 f.). Sie ge- steht mehrmals ausdrücklich, dass alles, was sie am 1. Juni 2016 vor Gericht ausgesagt habe, gelogen gewesen sei, "von A bis Z", bzw. sie bezeichnete es selbst als "Märlis", die sie erzählt habe (Urk. D1/4/2/1 S. 5; Urk. D1/4/2/2 S. 3, 6 f., 8; Urk. D1/4/2/3 S. 4; Prot. DG160339 S. 12). Sie räumt auch unumwunden ein, dass ihr damaliger Freund L._____ sie habe davon abhalten wollen. Er habe wie sie gedacht, dass I._____ unschuldig sei, aber er habe gesagt, sie solle da nicht mitmachen, er wisse, wenn man vor Behörden einen Seich erzähle, aber sie habe ihn zurecht gewiesen und gesagt, dass das ihre Sache sei, worauf er irgendwann gesagt habe, sie sollten machen, was sie wollten, er wolle aber damit nichts zu tun haben (Urk. D1/4/2/2 S. 8; Prot. DG160339 S. 13). Das bestätigt denn L._____ ausdrücklich und deponierte, der Beschuldigte habe ihn einmal gefragt und gebeten, ob seine Freundin, B._____, aussagen würde, um seinen Sohn zu schützen, weil er eine Schlägerei, er glaube in einem Tram, gehabt habe. Dann habe er seine Freundin gefragt, ob sie für ihn aussagen würde. Am Anfang habe sie es mehrfach abgelehnt und gesagt, dass das ja strafbar sei. Der Beschuldigte habe seine Freundin und ihn viel herum chauffiert mit dem Auto, weil er keinen Führerausweis gehabt habe. Dann sei es nach vielen Begegnungen soweit ge- kommen, dass sie irgendwann überzeugt gewesen sei, doch auszusagen (Urk. D1/4/4/1 S. 3; D1/4/2/3 S. 9). Diese Aussage erscheint sehr realitätsnah und
- 27 - authentisch, zumal sich die I._____ vorgeworfene Schlägerei tatsächlich im Tram der Linie … zugetragen hatte, wie sich aus dem Polizeirapport zum Vorfall vom
1. Januar 2015 ergibt, der zudem festhält, dass die Videobilder im Tram sicherge- stellt wurden und es Zeugen des Vorfalls gab (Urk. D1/8/8 S. 1). Mithin verbleibt kein unüberwindbarer Zweifel, dass sich B._____ vom Beschuldigten, der jahre- lang mit ihrem Freund, L._____, bestens bekannt war, dazu überreden liess, für dessen Sohn I._____ als Zeugin in dessen Strafverfahren vor Gericht eine wahr- heitswidrige Geschichte zu deponieren, wozu sie vom Beschuldigten entspre- chend instruiert wurde, indem er ihr genau gesagt habe, was sie aussagen solle (Urk. D1/4/2/1 S. 2, 5, 6; Urk. D1/4/2/2 S. 5; Urk. D1/4/2/3 S. 6-8). 3.4. Gestützt auf die im Verfahren gegen I._____ vorliegenden Zeugenaussagen, die übereinstimmend bestätigen, dass es sich bei I._____ um den Täter des Vor- falls vom 1. Januar 2015, ca. 04.10 Uhr im Tram Nr. … kurz nach der Haltestelle N._____ in Zürich, handelt, muss den gegenteiligen Aussagen des hiesigen Be- schuldigten, wonach er seinen Sohn am 1. Januar 2015 um ca. 02.00 oder 02.30 Uhr beim Restaurant J._____ im K._____ abgeholt habe und dieser nicht an- sprechbar gewesen sei (Urk. D1/4/1/1 S. 2), jegliche Glaubhaftigkeit abgespro- chen werden, zumal die Zeugen dessen Sohn auch auf dem ihnen vorgespielten Video aus dem Tram erkannten (Urk. D1/8/12 S. 3 ff.; D1/8/13 S. 3 ff.; D1/8/14 S. 4). Zwei von ihnen identifizierten ihn zudem anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft im persönlichen Gegenüber mit Sicherheit als den Täter (Urk. D1/8/12 S. 4; D1/8/13 S. 4). I._____ wurde – was gerichtsnotorisch ist – mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. November 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheits- strafe von drei Jahren verurteilt (SB170178). Im Übrigen kann auf das vorinstanz- liche Urteil verwiesen werden, das nachvollziehbar und zutreffend festhält, die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft, unlogisch oder schlicht unwahr- scheinlich (Urk. 67 S. 11). 3.5. Entgegen der Vorinstanz bleibt das Motiv für die Falschaussage von B._____ nicht weiterhin unklar (Urk. 67 S. 10). Ihre Darstellung, wonach sie nach Aufgabe ihres anfänglichen Widerstands vom Beschuldigten in mehreren Begeg-
- 28 - nungen und insbesondere in einem eineinhalb Stunden dauernden Gespräch überzeugt worden sei, dass sein Sohn zu Unrecht der Teilnahme an einer Schlä- gerei bezichtigt werde, und sie ihm einfach habe helfen wollen, erscheint auch angesichts ihres damals noch jungen Alters von 23 Jahren und ihrer Unerfahren- heit mit der Justiz – sie hatte keinen Eintrag im Strafregister (Urk. 94/16/1) – durchaus als glaubhaft und jedenfalls plausibler als das vom Beschuldigten in den Raum gestellte Racheszenario, zumal für die Rache am Freund die massive Selbstbelastung nicht nötig gewesen wäre. 3.6. Aufgrund der konkreten Umstände ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ im Rahmen ihres Geständnisses, wahrheitswidrige Aussagen als Zeugin gemacht zu haben, die gestützt werden durch die rückwirkende Teilneh- meridentifikation und die Aussage ihres Freundes, festzustellen, dass der Be- schuldigte B._____ einzig zum Zwecke des Verschaffens eines falschen Alibis für seinen Sohn bzw. zum Schutz seines Sohnes vor Strafverfolgung bzw. Verurtei- lung zur wahrheitswidrigen Zeugenaussage überredete. Dabei machte er wider besseren Wissens ihr und auch L._____, sein Sohn sei unschuldig und werde falsch verdächtigt, obwohl es für den Tatvorwurf gar Zeugen gab, was der Be- schuldigte ihr gegenüber aber ebenfalls verschwieg, bzw. wozu er ihr gegenüber gesagt habe, dass es keine Zeugen gäbe (Urk. D1/4/2/1 S. 7; D1/4/2/3 S. 10). Dass der Beschuldigte dabei wusste, dass er etwas Illegales tat, lässt sich daraus ersehen, dass er B._____ im persönlichen Gespräch überzeugte und am Telefon nicht über die Zeugengeschichte sprechen wollte. Wie B._____ aussagte, habe er immer gesagt 'nicht am Telefon' (Urk. D1/4/2/3 S. 11). 3.7. Wie sich aus den Kopien der Akten des Bezirksgerichts Zürich betreffend des Strafverfahrens gegen I._____ (DG160043) ergibt, bewirkte das Auftreten der Zeugin B._____ eine Verzögerung des Strafverfahrens, indem dieses sistiert und zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wur- de (Urk. D1/8/1) und es erst am 15. Februar 2017 (statt am 1. Juni 2016) zu ei- nem erstinstanzlichen Urteil kam. 3.8. Der Einwand der Verteidigung, die Untersuchung sei unvollständig geführt worden, erweist sich angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses als nicht
- 29 - stichhaltig. Insgesamt bestehen jedenfalls keinerlei unüberwindbare Zweifel, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt genau so zugetragen hat. Er ist als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. 4.1.1. Des falschen Zeugnisses macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt (Art. 307 Abs. 1 StGB). Mit der fal- schen Aussage ist ein objektiver Widerspruch zur Wahrheit gemeint (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2017 vom E. 1.1). Ob die Aussage falsch ist, bestimmt sich nach dem objektiven Sachverhalt aufgrund einer Gesamtwürdigung (DEL- NON/RÜDY in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019; N 7 zu Art. 307 und N 22 zu Art. 307 i.V.m. N 27 zu Art. 306). Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird, wer jemanden vorsätzlich zu dem von ihm ver- übten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Der Tatentschluss des Täters muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Hinreichend ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivie- rende Verhalten in Frage, welches beim andern den Handlungsentschluss hervor- rufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, Anregung, oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen wer- den (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2 b/aa; 124 IV 34 E. 2c; 116 IV 1 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1; 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 5.3 je mit Hinweisen). 4.1.2. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, legte B._____ an der Gerichtsver- handlung vom 1. Juni 2016 ein falsches Zeugnis ab, indem sie wahrheitswidrige Begebenheiten schilderte. Dafür wurde sie, die geständig war, von der Vorinstanz rechtskräftig verurteilt (Urk. 94/41). Es liegt mit der falschen Zeugenaussage eine Haupttat vor, welche ein Verbrechen darstellt. Der Beschuldigte hat B._____ ver-
- 30 - bal bedrängt und sie nach anfänglichem Widerstand dahingehend überzeugt, ihn bzw. seinen Sohn wegen einer angeblich ungerechtfertigten Beschuldigung zu schützen und ihm zu helfen. Aufgrund des hartnäckigen Vorgehens des Beschul- digten und seiner detaillierten Instruktion über das auszusagende Geschehen verbleibt kein Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ vorsätzlich und in vollem Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit des Vorgehens dazu brachte, falsch aus- zusagen. Mit der Vorinstanz ist daher sowohl Vorsatz bezüglich der Anstiftung als auch bezüglich der Tatbegehung durch B._____ gegeben, wobei die Anstiftung durch den Beschuldigten mit der Tatbegehung durch B._____ vollendet war (Urk. 67 S. 13). Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand der Anstiftung zu falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.2. 4.2.1. Begünstigung begeht, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Mass- nahmen entzieht (Art. 305 Abs. 1 StGB). Mit "entzieht" wird die angestrebte oder zumindest in Kauf genommene Auswirkung des deliktischen Verhaltens des Be- günstigers umschrieben; jede den tatbestandsmässigen Erfolg herbeiführende Verhaltensweise fällt unter diese Strafnorm (BGE 106 IV 189 E. 2c S. 192). Es muss mindestens die Erschwerung der Ermittlung oder Verfolgung tatsächlich er- folgt sein. Subjektiv ist verlangt, dass der Täter sich des bevorstehenden oder lau- fenden Verfahrens bzw. Vollzugs bewusst ist und dass er den Willen hat, den Be- günstigten zu unterstützen. Der Tatbestand schützt die Interessen der Strafverfol- gung, inklusive polizeilichem Ermittlungsverfahren, des gerichtlichen Strafverfah- rens in allen Instanzen sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs. Inhaltlich zielt der Tatbestand darauf zu verhindern, dass durch Machenschaften die Verfolgung und Bestrafung bestimmter Personen wegen begangener Delikte erschwert oder verunmöglicht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.1.2; DELNON/RÜDY, a.a.O., N 5 zu Art. 305 StGB). Damit der Tatbestand erfüllt ist, braucht es ein Verhindern, das eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis aufweist. Eine vorübergehende Erschwerung ohne wirkliches Ge- wicht reicht daher nicht. Typische Handlungen des Verhinderns im Sinne des Ge-
- 31 - setzes sind das Beseitigen von Beweismitteln, Behilflichsein bei der Flucht oder das Legen falscher Spuren (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 23 zu Art. 305 StGB). 4.2.2. Wie vorstehend erstellt (siehe E. III.3.7) bewirkte das Auftreten der Zeugin B._____ eine Verzögerung des Strafverfahrens von mehreren Monaten und be- dingte die ergänzende Untersuchung hinsichtlich der von der Zeugin neu, aber sich als wahrheitswidrig erweisenden Behauptungen. Damit legten der Beschul- digte und B._____ typische falsche Spuren von erheblichem Gewicht, was vom Beschuldigten auch so gewollt war, der im Übrigen wusste, dass die von B._____ geschilderte Geschichte nicht der Wahrheit entsprach. Mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 14) und der Staatsanwaltschaft erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. 4.3. Die Vorinstanz prüfte des weiteren das Konkurrenzverhältnis zwischen die- sen beiden Straftatbeständen und ging zu Recht und mit der herrschenden Lehre (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N 42 zu Art. 307 StGB) von echter Konkurrenz aus, da der Beschuldigte ein über das falsche Zeugnis hinausgehendes Unrecht schuf, indem er für seinen Sohn einen Begünstigungserfolg bewirkte (Urk. 67 S. 14). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. 4.4. Der Beschuldigte ist demnach der Anstiftung zum falschen Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB und der Begüns- tigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 2)
1. Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, ohne entspre- chende Berechtigung im Besitz von 35 9mm Luger Vollmantelpatronen und 24 Pistolenpatronen 41, 9mm (Schweizer Armee) gewesen zu sein (Urk. D1/23 S. 5). Die Patronen wurden am 24. August 2016 in der Wohnung des Beschuldig- ten an der O._____-strasse … in P._____ aus seinem Besitz sichergestellt (Urk. D2/3 und D2/4). Der Beschuldigte gestand den Sachverhalt von Anfang an ein. Er sagte aus, er habe die grosse Packung Munition schon seit dem Jahre
- 32 - 1993, als er sie beim Warten infolge einer Panne auf der Autobahn bei Q._____ in einem Plastiksack gefunden habe (Urk. D2/2 S. 1). Die Packung Munition der Schweizer Armee sei in einer Werkzeugkiste gewesen, die er vor ca. 6 bis 7 Jah- ren gekauft habe (Urk. D2/2 S. 2). Er habe nicht gewusst, dass er die Munition nicht besitzen dürfe (Urk. D2/2 S. 2). Dabei blieb er im weiteren Verfahren und gestand auf Nachfrage ein, dass es nicht normal sei, dass man gefundene Muni- tion einfach mitnehme (Prot. I S. 17). Übereinstimmend mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 67 S. 5) und gestützt auf das Untersuchungsergebnis (Urk. D2/3) ist der angeklagte Sachverhalt bezüglich Dossier 2 rechtsgenügend erstellt.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte wendet ein, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er den Be- sitz dieser Patronen bzw. deren Fund den Behörden hätte melden müssen. Es sei daher – wenn überhaupt – von einem Fahrlässigkeitsdelikt gemäss Art. 33 Abs. 2 WG auszugehen (Urk. 57 S. 11 f.; Urk. 102 S. 8 f.).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54; in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fas- sung) bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition sowie deren Bestandteilen und Zubehör (Art. 1 Abs. 1 WG). Es re- gelt gemäss Art. 1 Abs. 2 WG den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Trans- port, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit Waffen, wesentli- chen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör (lit. a) und mit Munition und Munitionsbestandteilen (lit. b). Gemäss Art. 7 WG kann der Bundesrat den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffen- bestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staa- ten verbieten, wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung
- 33 - besteht (a) und um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen (b). Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waf- fenverordnung, WV) vom 2. Juli 2008 (Fassung gültig ab 1. Januar 2016) be- stimmt, dass der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Über- tragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestand- teilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen Angehörigen unter anderem Staatsangehörigen von Kosovo verboten sind. Nach der Strafbestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waf- fen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist die Strafe Busse, wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt; in leichten Fäl- len kann von einer Bestrafung abgesehen werden. 3.2. Die Vorinstanz nahm eine zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts vor (Urk. 67 S. 14 f.). Ergänzend ist lediglich anzufügen, dass we- sentlich ist, dass der Beschuldigte durch die bewusste Mitnahme der vorgefunde- nen Munition zu sich nach Hause die tatsächliche Herrschaft darüber erlangte. Er hatte mithin ab dann mit Wissen und Willen Besitz an der Munition, so dass er über sie frei verfügen konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lebt der Be- schuldigte seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz und ist mit den hiesigen Regeln ausreichend vertraut, so dass es ihm selber "nicht normal" erschien, gefundene Munition einfach in Besitz zu nehmen (Urk. 67 S. 15). Indem er sich aber nicht nach der geltenden Rechtslage erkundigte und die Munition unbesehen darum behielt, hat er zumindest in Kauf genommen, dass er damit gegen geltendes Recht verstösst und hat entsprechend eventualvorsätzlich gehandelt. Eine blosse Verletzung von Sorgfaltspflichten ist entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich und wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen (vgl.
- 34 - Urk. D1/23 S. 5). Mithin hat der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbe- stand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowohl objektiv wie subjektiv erfüllt, da ihm als Staatsangehöriger von Kosovo der Besitz von Munition verboten war. Die Vorinstanz schloss weiter mit überzeugender Begründung einen Rechtsirrtum des Beschuldigten nach Art. 21 StGB aus (Urk. 67 S. 15). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss auch des Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe (Urk. 101 S. 2 f.; Prot. II S. 7). 1.2. Der Beschuldigte beantragt der guten Ordnung halber für den Fall eines Schuldspruchs die Bestrafung mit maximal 22 Monaten Freiheitsstrafe unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 102 S. 12).
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Das Verschulden des Täters ist namentlich anhand aller einschlägigen ob- jektiven Elemente zu ermitteln, die man aus der Tat selber ableitet, insbesondere die Schwere der Verletzung des rechtlich geschützten Guts, den verwerflichen Charakter der Tat und die Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Tä- ters berücksichtigt. Zu diesen Schuldkomponenten sind die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzuzurechnen, so die Vorstrafen, das Ansehen, die per- sönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche
- 35 - Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6.6.1 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5 S. 57 ff.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). 2.2. Wird eine Geldstrafe ausgesprochen richtet sich die Bemessung der Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gel- ten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66). Das Gericht bestimmt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 2.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hin- weisen).
- 36 - 2.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu- dem auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – na- mentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist einleitend festzuhalten, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste-
- 37 - henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Be- achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuld- adäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Ein- zelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). 2.5. Entgegen der dargelegten Rechtsprechung setzt die Vorinstanz trotz der Tatmehrheit für die von ihr zu beurteilenden Delikte keine Einzelstrafen fest, son- dern fasst vielmehr die zu beurteilenden Delikte im Rahmen der Asperation zu- sammen (Urk. 67 S. 17 ff.). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten jedoch wie oben dargelegt in einem selbständi- gen Schritt gewürdigt werden. Dies ist hiermit nachzuholen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die Tathandlungen vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft ge- tretenen neuen Sanktionenrecht (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012 4721) verübt. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. Im Rahmen der genannten Ände- rung des Sanktionenrechts wurden insbesondere die Art. 34, und 40 bis 43 StGB revidiert. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem inso- fern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241). Das neue Recht ist für den Beschuldigten nicht milder, so dass das alte anzuwenden ist. 3.2. Strafrahmen Art. 307 Abs. 1 StGB sieht für den Tatbestand des falschen Zeugnisses eine Stra- fe von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der zur Zeit der Tatbegehung in Kraft stehenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB (kurz
- 38 - aStGB) beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Der Anstifter wird ge- stützt auf Art. 24 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Nach Art. 308 Abs. 2 StGB kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter eine falsche Äusserung getan hat (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol- gung aussetzen würde. Entscheidend ist dabei, ob die Tat menschlich begreiflich ist oder unter Umständen moralisch gerechtfertigt werden kann (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2021 E. 2.2; 6B_660/2016 vom
23. November 2016 E. 3.1.; je mit Verweisen). Wer eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB begeht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter gemäss Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang nehmen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist für das Vergehen gegen das Waffengesetz ein Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorge- sehen. 3.3. Anstiftung zu falschem Zeugnis 3.3.1. Ausgehend von der Anstiftung zum falschen Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB als dem schwersten Delikt in- folge der abstrakt höheren Strafandrohung (Höchststrafe fünf Jahre Freiheitsstra- fe) ist die hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmen. 3.3.2. Der Beschuldigte ging bei der Implementierung einer Entlastungszeugin im Verfahren gegen seinen Sohn gezielt und geplant vor. Er trat mit der Bitte an die junge, in Justizangelegenheiten unerfahrene, Freundin seines langjährigen guten Bekannten heran, ihm resp. seinem Sohn zu helfen. Dabei nutzte der Beschuldig- te nicht nur die Unerfahrenheit und Hilfsbereitschaft von B._____ aus, sondern auch den Umstand, dass sie sich aufgrund seiner geleisteter Dienste als Chauf- feur wohl einem solchen Ansinnen weniger widersetzen würde. Auch scheute der
- 39 - Beschuldigte nicht davor zurück, sowohl seinem Bekannten wie dessen Freundin wahrheitswidrig anzugeben, dass sein Sohn fälschlicherweise beschuldigt werde, verwechselt worden und unschuldig sei. Ausserdem hatte er ein Foto hergestellt, auf dem ein Blatt hinter einer Glasscheibe mit dem der Zeugenaufruf zu sehen war und das er ihr bei dem Gespräch zeigte, wie sich aus den glaubhaften Aus- sagen von B._____ ergibt (Urk. D1/4/2/2 S. 4; D1/4/2/3 S. 8). Dass die beiden dies aufgrund der langjährigen Bekanntschaft nicht hinterfragten, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte berechnend und raffiniert vorging. Zum einen hatte er einen Zeugenaufruf für ein Ereignis hergestellt, das es so gar nicht wirklich ge- geben hatte, und fotografierte das Plakat mit seinem Mobiltelefon, um seiner Ge- schichte mehr Plausibilität zu verschaffen und die potentielle Entlastungszeugin zur falschen Aussage zu überzeugen. Zum anderen dachte er sich eine frei er- fundene, aber einigermassen plausible, Geschichte aus, die er der Zeugin fix- fertig präsentierte und die sie quasi "nur" noch zum Besten zu geben hatte. Dass er die Entlastungszeugin B._____ trotz ihrer anfänglichen Bedenken durch seine Hartnäckigkeit schliesslich zur falschen Aussage überredete, ohne mit ihr die sich allenfalls für sie ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen zu besprechen, zeigt die Rücksichtslosigkeit seines Vorgehens auf. Der Beschuldigte begnügte sich indes nicht, die Entlastungszeugin zu motivieren, sondern hielt den Druck, dass sie bei ihrer Zusage bleibe, auch durch den Kontakt bis unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung und durch das anschliessende Treffen in einem Café (Urk. D1/4/2/1 S. 2 f., 6; D1/4/2/2 S. 10 f.) aufrecht. Das planmässige und durch- triebene Vorgehen des Beschuldigten wiegt schwer, zumal die falsche Zeugen- aussage nicht nur eine geringfügige Abweichung von der Wahrheit beinhaltete, sondern von A bis Z gelogen war. Ausserdem wurde die falsche Zeugenaussage zur Entlastung von einem schwerwiegenden Tatvorwurf und nicht nur von einer Bagatelle bzw. von einem minder schweren Delikt abgegeben. Entlastend bleibt in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder Gewalt noch Drohung anwendete und auch kein Entgelt für falsche Zeugenaussage versprach. 3.3.3. In subjektiver Hinsicht gereicht dem Beschuldigten insbesondere zum Vor- wurf, dass er die ganze Inszenierung der Entlastungsgeschichte mittels einer un- beteiligten Zeugin im weitesten Sinne aus Eigennutz d.h. zum Schutz seines en-
- 40 - gen Familienmitglieds betrieb. Dabei fällt eine gewisse Skrupellosigkeit verschul- denserschwerend in Betracht, indem er den "sichtbaren" und riskantesten Teil seines Planes der jungen Frau überliess und ihre Hilfsbereitschaft rücksichtslos ausnutzte. Er war zweifellos die treibende Kraft und B._____ hätte ohne sein Zu- tun das Delikt nicht begangen. Dass er nicht selbst eine falsche Zeugenaussage deponierte, entlastet ihn jedoch keineswegs, da sein Verhalten auch vor dem Hin- tergrund einer zurückhaltenden und vorsichtigen Würdigung einer Aussage eines Familienmitglieds zu sehen ist. 3.3.4. Gemäss der Rechtsprechung ist die Selbstbegünstigungsabsicht, mit wel- cher der Anstifter zu falschem Zeugnis zugunsten des Anstifters handelt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 305 StGB relevant (siehe dazu BGE 115 IV 230 ff.), nicht aber unter dem Gesichtspunkt von Art. 307 StGB (BGE 118 IV 175 E. 2.b). Das ist leicht einzusehen, wenn man sich den typischen Fall vorstellt, in welchem der Beschuldigte, der ohne Nachteil schweigen darf und nicht die Wahrheit sagen muss, zum falschen Zeugnis zu seinen Gunsten anstiftet. Daher verdient gemäss der Rechtsprechung die Anstiftung zu falschem Zeugnis zugunsten des Anstifters keine mildere Strafe und Art. 308 Abs. 2 StGB ist nicht anwendbar. Dies gilt umso mehr bei der Anstiftung zu falschem Zeugnis zugunsten eines Angehörigen des Anstifters (BGE 118 IV 175 E. 2.b). In concreto ist damit in Bezug auf die Anstif- tung zu falschem Zeugnis kein Strafmilderungsgrund gegeben, da der Beschul- digte B._____ zugunsten seines Sohnes zum falschen Zeugnis angestiftet hat. 3.3.5. Das insgesamt mittelschwere Tatverschulden des Beschuldigten zieht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe nach sich. 3.4. Begünstigung 3.4.1. Der Beschuldigte bewirkte durch die von ihm konstruierte Geschichte der Ereignisse in der Nacht vom 1. Januar 2015, welche B._____ als Zeugin wahr- heitswidrig anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung gegen I._____ depo- nierte, eine massgebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegen seinen Sohn, indem diverse Abklärungen getroffen werden mussten, um festzustellen, welche Sachdarstellung zutrifft (siehe E. III.3.7). Auch wenn ihm am Ende nicht gelang,
- 41 - dadurch die Integrität und Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege zu unterminieren, nahm er zumindest in Kauf, das Funktionieren der Strafrechtspflege zu behindern. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht, denn der Beschuldigte un- ternahm zum Zwecke der Begünstigung seines Sohnes diverse Aktivitäten. Er stif- tete nicht nur die Entlastungszeugin mit falschen Informationen und einem damit übereinstimmenden nachträglich hergestellten Foto zur Tat an, sondern organi- sierte zudem die Erstellung sowie Beibringung der Psychiatrischen Kurzbeurtei- lung vom 31. Mai 2016 samt Übergabe derselben am Tag der Hauptverhandlung, was eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. 3.4.2. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte nicht zu sei- nem eigenen Vorteil handelte, sondern seinen Sohn vor einer – angesichts des schwerwiegenden Tatverdachts zu erwartenden – empfindlichen Strafe schützen wollte. Auch wenn ohne Zweifel eine besondere Nähe zwischen dem Beschuldig- ten und seinem Sohn als Begünstigtem vorliegt, vermag dies unter moralischen Gesichtspunkten keineswegs mehr das schwerwiegende Verhalten zu rechtferti- gen. Auch wenn menschlich grundsätzlich begreiflich erscheint, dass ein Vater seinen Sohn vor Strafe schützen will, ist das krass rechtswidrige und den Gang eines gegenüber allen Beteiligten fairen Verfahrens massiv behindernden Verhal- tens wie vorliegend weder nachvollziehbar, noch verständlich oder entschuldbar, zumal ein offensichtlich zu Recht Beschuldigter seiner angemessenen Verurtei- lung und Bestrafung entzogen werden sollte. Dass es sich beim Tatvorwurf gegen den Begünstigten um schwerwiegende Delikte gegen die körperliche Integrität handelte, macht die Tat des Beschuldigten umso unverständlicher. In subjektiver Hinsicht ist mithin weder von Strafe Umgang zu nehmen, noch ist unter dem Titel von Art. 305 Abs. 2 StGB die Strafe zu mildern. Dem Beschuldigten ist einzig leicht strafmindernd zugute zu halten, dass er die Taten nicht zu seinem eigenen Vorteil beging. 3.4.3. Isoliert betrachtet ist das Verschulden für die Begünstigung ebenfalls als erheblich zu beurteilen, so dass angesichts des Strafrahmens von Art. 305 Abs. 1 StGB eine Einzelstrafe von zwischen 6 Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
- 42 - 3.5. Gesamtstrafe Angesichts der Gleichartigkeit der für die Begünstigung und die Anstiftung zum falschen Zeugnis auszufällenden Einzelstrafen ist in Anwendung von Art. 49 StGB mittels Asperation eine Gesamtstrafe zu bilden, ausgehend von der Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die Anstiftung zum falschen Zeugnis. Bei der Asperation gilt es vorliegend namentlich zu berücksichtigen, dass sämtliche Tat- handlungen, die mit der Anstiftung zum falschen Zeugnis im Zusammenhang ste- hen, dort bereits verschuldensmässig berücksichtigt wurden. Jedoch unternahm der Beschuldigte wie aufgezeigt noch weitere Handlungen, um zum Ziel zu kom- men, so dass dennoch – über die Tatmehrheit hinaus – ein Restverschulden bleibt, das bei der Asperation zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich daher in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um sechs Monate Freiheitsstrafe, so dass sich eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 3.6. Vergehen gegen das Waffengesetz Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Be- schuldigten leicht. Zwar erstreckte sich der illegale Besitz der Munition auf einen langen Zeitraum, aber das Verschulden erschöpft sich doch weitgehend darin, dass der Beschuldigte insgesamt 59 Patronen Munition in zwei Malen mitnahm und dann bei sich zuhause aufbewahrte. Auch wenn die Motivation dazu nicht nachvollziehbar erscheint, bleibt dies ohne Auswirkung auf das Verschulden. An- gesichts des offenkundigen Nachweises aufgrund der Sicherstellung der Munition anlässlich der Hausdurchsuchung rechtfertigt es sich nicht, für das Geständnis in tatsächlicher Hinsicht eine Strafreduktion vorzunehmen, zumal der Beschuldigte den Vorsatz bestritt. Da dieses Delikt in keinerlei Zusammenhang mit den übrigen Taten steht und es sich in den Bereich der leichten Kriminalität einreiht, erscheint die Geldstrafe als die verschuldensangemessene Sanktionsart. Der Beschuldigte ist mithin für das Vergehen gegen das Waffengesetz mit 45 Tagessätzen Geld- strafe zu bestrafen. Die Höhe des Tagessatzes wird im Rahmen der Täterkompo- nente zu bestimmen sein.
- 43 - 3.7. Täterkomponenten Der Beschuldigte, geboren am tt. Oktober 1964, im damaligen Jugoslawien, kam 1989 in die Schweiz. Nach der Heirat 1993 wurde er Vater von zwei Töchtern, R._____ geb. 2002 und S._____ geb. 2009, und des bereits erwähnten Sohnes I._____, geb. tt. Juni 1996. In der Schweiz arbeitete er im Gastgewerbe und als Versicherungsvermittler (Prot. I S. 12 ff.). Zu den aktuellen finanziellen Verhältnis- sen liegen keine Angaben vor, da der Beschuldigte nicht erschien und auch sein amtlicher Verteidiger dazu nichts ausführte (Urk. 102 S. 9 ff.). Im bisherigen Ver- fahren gab der Beschuldigte an, ein Einkommen von netto Fr. 4'200.– zu erzielen, bzw. seinen Beruf als Versicherungsbroker nicht ausüben zu können (Prot. I S. 13 und D1/4/1/3 S. 8). Er gab an, seine Ehefrau erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 1'300.– (Urk. D1/4/1/3 S. 8). Der Beschuldigte wohnt mit seiner Ehefrau und der jüngsten Tochter S._____ in P._____. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 99). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten rechtfertigt es sich in Anwendung der erwähnten Kriterien (siehe E. V.2.2) den Tagessatz auf Fr. 80.– festzusetzen.
4. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Würdigung sämtlicher Strafzumes- sungsfaktoren mit 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.
5. Anrechnung von Haft Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass dem Beschuldigten mit der Vorinstanz die erstandenen 10 Tage Haft in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Strafe anzurechnen sind (Urk. 67 S. 21).
- 44 -
6. Vergleich zur Bestrafung von B._____ Zum von der Verteidigung kritisierten Missverhältnis zwischen der zulasten von B._____ ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 57 S. 12; Urk. 102 S. 11 f.) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 21). Infolge Berücksichtigung unterschiedlicher Tatbeiträge (der Beschuldigte war die treibende Kraft, initiierte die Falschaussage und instruierte die Zeugin de- tailliert vs. Tathandlung als Gefallen) und unterschiedlicher Täterkomponenten (vollumfängliches, von sich aus abgegebenes Geständnis sowie Einsicht und Reue vs. Uneinsichtigkeit und Bestreitung) sowie der Tatmehrheit aufseiten des Beschuldigten ergeben sich massgebliche und ins Gewicht fallende Unterschiede bei der konkreten individuell dem Verschulden zu entsprechenden Strafzumes- sung. Dies ist hinzunehmen, besteht doch nicht einmal bei eigentlichen Mittätern ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn nach Auffassung eines Mittäters gegen den anderen Mittäter eine zu milde Strafe ausgefällt wurde (BGE 135 IV 191 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom
28. Mai 2021 E. 6.3.3; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.5.2; 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.8.2). VI. Vollzug
1. Freiheitsstrafe 1.1. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wird, ist die objektive Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 45 - Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass die sub- jektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB er- füllt sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Mithin wird das Fehlen ei- ner ungünstigen Legalprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Ge- samtbildes der Täterpersönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen sowie das Nachtatverhalten. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Bei einem Ersttäter wird die günstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). 1.2. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass in objektiver Hinsicht die Vor- aussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs erfüllt sind, da der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsste und ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Vorinstanz ist in ihrer Würdigung zu folgen, wonach es aufgrund der fehlenden Einsicht des Be- schuldigten in das Unrecht seiner Taten und der fehlenden Reue nicht angezeigt ist, die zu vollziehende Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten zu beschränken (Urk. 67 S. 23). Allerdings sind angesichts des Aus- masses des Verschuldens wenigstens 12 Monate der ausgesprochenen Frei- heitsstrafe zu vollziehen und 18 Monate zur Bewährung auszusetzen. Es ist da- von auszugehen, dass der Strafvollzug und die drohende Vollstreckbarkeit der Reststrafe bei Nichtbewährung den Beschuldigten ausreichend motivieren, nicht mehr zu delinquieren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe mehr auf und ist entsprechend für die Prognosestellung als Ersttäter zu behandeln, so dass es sich rechtfertigt, für den aufgeschobenen Teil der Strafe die Probezeit auf das ge- setzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
- 46 -
2. Geldstrafe 2.1. Für die Beurteilung des Vollzuges der Geldstrafe ist eine selbständige Wür- digung vorzunehmen und sind die Geldstrafe sowie die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, Erw. 6.). Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Urteil des Bun- desgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4.). 2.2. Der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs ist bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB bildet dazu die Ausnahme. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamt- würdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu be- gründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise auf- schieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 60 Erw. 7.4 mit Hinweis). Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflus- sen lassen (BGE 134 IV 60 Erw. 7.5). Bei Geldstrafen kommt demnach neben dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Be- tracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.3.). 2.3. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch den erstmaligen Vollzug eines mehrmonatigen Teils der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen wirksam abgehalten wird und sich während einer anzusetzenden Probezeit wohl verhalten wird. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit wie für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe auf zwei Jahre festzusetzen.
- 47 - VII. Beschlagnahmte Gegenstände Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mittels Verfügung vom 3. November 2016 die unter der Asservaten-Nummer A009'596'650 sichergestellte Munition des Beschuldigten (Urk. D1/11). Die Vorinstanz ordnete mit zutreffender Begrün- dung die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Patronen an (Urk. 67 S. 24), wogegen der Beschuldigte nicht opponierte. Die nicht angefochtene Dis- positivziffer trat zufolge Antrags auf Freispruch nicht in Rechtskraft und ist daher unverändert in das vorliegende Urteil aufzunehmen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020 [kurz: ZH Komm. StPO], N 14 zu Art. 428). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.3. Der Beschuldigte wird verurteilt, so dass er grundsätzlich die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen hat. Da die Festsetzung der Kosten und Entschädigungen vorliegend unangefochten blieb, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ohne weiteres zu be- stätigen.
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei-
- 48 - ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Dem Be- schuldigten sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung zunächst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Be- schuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.4. Die amtliche Verteidigung reicht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren für die Zeit vom 14. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Fr. 940.30 und für die Zeit danach bis zum 15. Februar 2022 mit dem geän- derten Mehrwertsteuersatz ihre Honorarrechnungen ein, wobei sie jeweils den zeitlichen Aufwand für die Berufungsverhandlung schätzt (Urk. 96-97; Urk. 114). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwalts- gebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Zuzüglich des Aufwandes für die heutige Verhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ pauschal mit einem Honorar von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der
- der Anstiftung zum falschen Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB,
- der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB und
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 10 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 10 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. November 2016 beschlagnahmten, bei der Stadtpolizei Zürich (Waffenbüro) unter der Asservaten Nr. A009'596'650 lagernden, Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 bis 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten
- 50 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Stadtpolizei Zürich, Waffenbüro betreffend Dispositivziffer 5 (im Dispositiv) − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 51 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
- 52 -
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz verhandelte gleichzeitig mit dem vorliegenden Fall auch die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) er- hobene separate Anklage gegen die Mitbeschuldigte B._____, Geschäftsnummer DG160339 (Urk. 94/21), welche zwar administrativ von der Erstinstanz in getrenn- ten Verfahren geführt, jedoch von Anfang an und bis zur mündlichen Hauptver- handlung gemeinsam behandelt wurden (Prot. I S. 2 ff., 11 ff.). Die Mitbeschuldig- te B._____ wurde im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung mit Urteil vom
- 5 -
E. 5 September 2017 des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB und der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von zwei Jahren (Prot. DG160339 S. 17; Urk. 94/41). Sie focht ihr Urteil nicht an, so dass es in Rechtskraft erwuchs (Urk. 94/42).
2. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
Dispositiv
- Abteilung, vom 5. September 2017 gegen den Beschuldigten A._____ wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung am selben Tag mündlich er- öffnet und im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 11 ff., 22 ff.; Urk. 59). Der Beschuldig- te meldete am 14. September 2017 Berufung gegen das ihn betreffende Urteil an (Urk. 62), worauf die begründete Ausfertigung (Urk. 67) den Parteien am 9. bzw.
- November 2017 zugestellt wurde (Urk. 66/1-2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 6. Dezember 2017 erfolgte rechtzeitig (Urk. 70). Die Staats- anwaltschaft hat am 19. Dezember 2017 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 71-73); Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt (Urk. 70; Urk. 73; Prot. II S. 6 ff.). Die Parteien des vorliegenden Verfahrens wurden nach Termin- rücksprache am 7. Februar 2018 zur Berufungsverhandlung auf den 4. Mai 2018 vorgeladen (Urk. 76). Aufgrund der Mitteilung seitens der Verteidigung, dass sich der Beschuldigte seit dem 25. April 2018 auf der Intensivstation befinde und die Dauer der Akutbehandlung und der Hospitalisation nicht absehbar sei, wurde die Verschiebung der Berufungsverhandlung bewilligt (Urk. 77, 78).
- Nach mehrmaliger telefonischer Nachfrage bei der Verteidigung und Email- verkehr betreffend die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Laufe der Jahre 2018 bis 2020 (Urk. 79-82) reichte der amtliche Verteidiger am 24. Novem- ber 2020 einen aktuellen Bericht des Universitätsspitals Zürich, Universitäres C._____, vom 9. November 2020 samt Einladungen zu Laboruntersuchungen in der Klinik für D._____ des Universitätsspital Zürich und eines Covid-19 Attests für den Beschuldigten ein (Urk. 84/1-3). Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Sistie- rung des Verfahrens (Urk. 83). Die Staatsanwaltschaft lehnte eine Sistierung mit Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung der Berufungsverhandlung mit Schutzmassnahmen infolge fehlenden Belegs einer Verhandlungsunfähigkeit des - 6 - Beschuldigten ab, erklärte sich aber mit der schriftlichen Durchführung des Beru- fungsverfahrens einverstanden (Urk. 87). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 8. Februar 2021 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens nament- lich mit der Begründung abgewiesen, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Dokumenten zwar ergebe, dass der Beschuldigte nach wie vor an mehreren Krankheiten leide und deswegen in ärztlicher Behandlung sei, sich eine Verhand- lungsunfähigkeit, d.h. ein Nachweis, dass er körperlich und geistig nicht in der La- ge sei, einer Berufungsverhandlung zu folgen, daraus jedoch nicht ergebe. Im Üb- rigen wird auf die ausführliche schriftliche Begründung verwiesen (Urk. 90; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 7. April 2021 zur Beru- fungsverhandlung auf den 23. November 2021 vorgeladen (Urk. 92). Weil die vor- liegenden Akten trotz gemeinsamer Durchführung des erstinstanzlichen Verfah- rens gegen die Mitbeschuldigten A._____ und B._____ weder das Protokoll der Befragung von B._____ noch das gegen sie ergangene Urteil enthielten, wurde das entsprechende Dossier DG160339 von Amtes wegen beigezogen. Am Mor- gen des 23. November 2021 teilte der amtliche Verteidiger dem Gericht mit, er habe am Vorabend von der Familie des Beschuldigten erfahren, dass dieser im Spital sei. Auf Frage, ob die Verhandlung vom Nachmittag verschoben werde, wird ihm beschieden, diese finde wie vorgeladen statt und er werde zu plädieren haben (Urk. 100). Die Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 fand als- dann in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, und des Staatsanwaltes lic. iur. Peter Mucklenbeck, jedoch ohne den Beschuldig- ten, statt (Prot. II S. 6 f.). Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhand- lung in Abwesenheit des Beschuldigten mit Erstattung der Plädoyers und gegen- seitiger Stellungnahmen liess der Beschuldigte aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 das Originalzeugnis des Universitätsspitals Zürich (Klinik für E._____) vom 25. November 2021 über einen Spitalaufenthalt vom 22. bis
- November 2021 und den vollständigen Bericht des Universitätsspitals Zürich (Universitäres C._____ Zürich) vom 9. November 2020 sowie den Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich (Klinik für E._____) vom 25. November 2021 einrei- chen (Urk. 107, 109-110/3). Gleichzeitig ersuchte der Beschuldigte gestützt auf - 7 - Art. 94 StPO um die Wiederherstellung bzw. die Wiederholung der Berufungsver- handlung und die Ansetzung eines neuen Termins (Urk. 109). Diesem Ersuchen wurde mit Beschluss vom 3. Januar 2022 stattgegeben. Dem Beschuldigten wur- de ausserdem Frist angesetzt, um einen schriftlichen ärztlichen Bericht darüber einzureichen, durch wen die notfallmässige Zuweisung des Beschuldigten am 22. November 2021 an die Klinik für E._____ erfolgt war. Dabei wurde angedroht, bei Säumnis werde angenommen, er habe sich selbst notfallmässig in der Klinik vor- gestellt (Urk. 111). Nach Rücksprache mit den Parteien wurde am 10. Januar 2022 zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 15. Februar 2022 vorgela- den (Urk. 113).
- Am frühen Morgen des 15. Februar 2022 (06.05 Uhr) leitete die Kanzlei des Obergerichts des Kantons Zürich den Mailverkehr der Kanzlei F._____ Rechts- anwälte AG zuständigkeitshalber an den Weibel der II. Strafkammer weiter. Mit Email vom 14. Februar 2022, 16.07 Uhr, an die Emailadresse in- fo.obergericht@gerichte-zh.ch teilte die Kanzlei F._____ Rechtsanwälte AG vorab per Email mit, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2022 Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als erbetenen Verteidiger mandatiert habe, um Entlassung des amtli- chen Verteidigers, Akteneinsicht und – unter Beilage eines Arztzeugnisses vom
- Februar 2022 – die Verschiebung der Berufungsverhandlung ersuche (Urk. 116; Urk. 117/1-3). Fast gleichzeitig, am 15. Februar 2022 um 06.06 Uhr, lei- tete die Kanzlei des Obergerichts ebenfalls zuständigkeitshalber das Email des amtlichen Verteidigers an den Weibel der hiesigen Strafkammer weiter, worin der amtliche Verteidiger seine Entlassung beantragt und sich dem Verschiebungsge- such des erbetenen Verteidigers anschliesst (Urk. 118). Um 10.13 Uhr am
- Februar 2022 fand alsdann wie vorgeladen die Berufungsverhandlung statt. Erschienen sind der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, und Staatsanwalt lic. iur. Peter Mucklenbeck. Dagegen blieben der Beschuldigte und sein erbetener Verteidiger der Berufungsverhandlung fern (Prot. II S. 14). Staats- anwalt lic. iur. Mucklenbeck wurde unter Übergabe der Kopien des Emailverkehrs des frühen Morgens inklusive dem Arztzeugnis vom 14. Februar 2022 Kenntnis über die neuste Entwicklung gegeben (Prot. II S. 14). Nach Abweisung des Ge- suchs des amtlichen Verteidigers um Entlassung und Verschiebung der Verhand- - 8 - lung wurde die Berufungsverhandlung in unentschuldigter Abwesenheit des Be- schuldigten durchgeführt. Mit Genehmigung des Gerichts erklärten die anwesen- den Parteivertreter ihre am 23. November 2021 gehaltenen Plädoyers für verle- sen (Prot. II S. 15). Nunmehr erweist sich das Verfahren als spruchreif.
- Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch, weshalb auch die damit zusammenhän- genden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen aber auch Entscheidungen über Einziehungen als angefochten gelten (vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: ZH Kommentar StPO],
- Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und vollumfänglich zu überprü- fen. Da die Staatsanwaltschaft ihrerseits mittels Anschlussappellation eine teilbe- dingte Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe bei Gewährung des bedingten Voll- zugs von 15 Monaten (Urk. 73), und damit eine höhere Strafe verlangt als von der Vorinstanz ausgefällte, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bezüglich der Strafzumessung und dem Vollzug nicht zu beachten. II. Prozessuales
- Entlassung amtliche Verteidigung 1.1. Infolge der Mandatierung eines erbetenen Verteidigers durch den Beschul- digten vom 14. Februar 2022 beantragt Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, als amtli- - 9 - cher Verteidiger entlassen zu werden, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Mandanten offensichtlich nicht mehr vorhanden sei. Er schliesse sich im Übrigen dem Verschiebungsgesuch des erbetenen Verteidigers an (Urk. 118; Prot. II S. 15 f.). Auch seien keine Instruktionsgespräche möglich gewesen. Sein Email habe er, ohne sich genauer damit zu befassen, an die vom erbetenen Ver- teidiger benutzte Emailadresse des hiesigen Obergerichts gesandt (Prot. II S. 15 f.). 1.2. Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfah- rensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand be- stellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird, können die Parteien zwei oder mehrere Personen als Rechtsbei- stand beiziehen (Art. 127 Abs. 2 StPO). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder ei- ne wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). 1.3. Das Gesuch des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ per sofort als amtlichen Verteidiger zu entlassen, erfolgt in casu zur Unzeit, wurde es doch erst einige Stunden vor der auf den 15. Februar 2022, 10.00 Uhr, angesetzten Be- rufungsverhandlung gestellt, welche zudem in Absprache mit dem amtlichen Ver- teidiger terminiert worden war. Zudem fand die Berufungsverhandlung gestützt auf Art. 94 StPO im Interesse und auf Ersuchen des Beschuldigten um Bewilli- gung der Wiederherstellung resp. Wiederholung der Verhandlung statt. Eine Ent- lassung des amtlichen Verteidigers derart kurz vor bzw. anlässlich der Berufungs- verhandlung verbietet sich daher zum jetzigen Zeitpunkt. Zudem sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass sich der amtliche Verteidiger unzureichend auf die Be- rufungsverhandlung vorbereitet oder den Beschuldigten an dieser ungenügend verteidigt habe. Es ist zudem schlicht nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des amtlichen Verteidigers im bisherigen Verfahren den Interessen des Beschul- digten hätte zuwiderlaufen sollen. Es sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Vertrauensver- - 10 - hältnis zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger sprechen würden, zumal sich aus der eingereichten Honorarnote durchaus Email- und Tele- fonkontakte noch nach dem 23. November 2021 zwischen dem amtlichen Vertei- diger und dem Beschuldigten ergeben (Urk. 114). Weiter sind dem amtlichen Ver- teidiger keine erheblichen Pflichtverletzungen anzulasten. Eine wirksame Vertei- digung ist demnach gewährleistet. Das Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers ist aber auch deshalb abzuweisen, weil angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten, welches sich in der kurzfristigen Mandatierung ei- nes erbetenen Verteidigers weniger als einen Tag vor der Berufungsverhandlung deutlich manifestiert, der Gefahr wechselnder Verteidigungen und damit der Ge- fahr weiterer Verfahrensverzögerungen zu begegnen ist. So ist denn auch die gleichzeitige Verteidigung durch eine amtliche und eine Wahlverteidigung nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020). Auch ist bei Verweigerung der Entlassung des amtlichen Verteidigers kei- ne Verletzung des Rechts auf erbetene Verteidigung ersichtlich. Auch wenn der Beschuldigte in der Auswahl (und im Wechsel) seiner Verteidigung frei ist, ist doch das Recht auf Wahlverteidigung nach der Rechtsprechung nur verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des Gesuchs und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 IV 407 E. 1.5). Rechtsmissbrauch ist insbe- sondere dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Rechtsmissbräuchlich ist namentlich das widersprüchliche Verhalten eines Ange- schuldigten (BGE 131 I 185 E. 3.2.4). Ein solches widersprüchliches Verhalten des Beschuldigten liegt in casu vor. Obwohl auf Ersuchen und im Interesse des Beschuldigten sowie unter Absprache des Verhandlungstermins die Berufungs- verhandlung wiederholt resp. wiederhergestellt wurde, mandatiert der Beschuldig- te weniger als einen Tag vor dem erneuten Verhandlungstermin einen Wahlver- teidiger, unbesehen darum, dass dieser den Termin nicht wahrnehmen kann. Damit missbraucht der Beschuldigte sein Recht auf (zusätzliche) Wahlverteidi- gung offensichtlich zum Zwecke der Verfahrensverzögerung durch eine erneute - 11 - Terminverschiebung. Er beruft sich somit rechtsmissbräuchlich auf seine Verteidi- gungsrechte, was keinen Schutz verdient. Der Beschluss der erkennenden Kammer, den amtlichen Verteidiger nicht zu ent- lassen, wurde den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung nach einem Be- ratungsunterbruch zur Kenntnis gebracht und mündlich begründet (Prot. II S. 16).
- Verschiebung der Berufungsverhandlung 2.1. Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat der Vorladung Folge zu leisten, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird. Eine Vorladung kann aus wichtigen Grün- den widerrufen werden. Der Widerruf wird jedoch erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO findet ein Abwesenheitsverfahren statt, wenn die beschul- digte Person der Verhandlung unentschuldigt fern bleibt, sofern die Staatsanwalt- schaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt hat. 2.2. Der Beschuldigte liess zur Belegung des Verschiebungsgesuchs durch sei- nen erbetenen Verteidiger ein Arztzeugnis einreichen. Dieses ärztliche Zeugnis wurde gemäss Stempel und Unterschrift von Dr. med. G._____, H._____-weg …, … Zürich, ausgestellt und datiert vom 14. Februar 2022. Es weist eine Arbeitsun- fähigkeit von "weiterhin 100 %" aus. Weitere Angaben enthält es nicht (Urk. 117/3). Wie dem Beschuldigten aus dem erstinstanzlichen (z.B. Urk. 36), aber auch aus dem Berufungsverfahren, insbesondere auch aus dem begründe- ten Beschluss vom 8. Februar 2021 (Urk. 90) bestens bekannt ist, genügt ein sol- ches unspezifisches und nur in Kopie vorliegendes Arztzeugnis den Anforderun- gen an eine ärztliche Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit nicht. Hin- zu kommt, dass der Beschuldigte keine ärztliche Bescheinigung darüber einge- reicht hat, die bestätigt, wer ihn einen Tag vor der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 in die Notfallstation eingewiesen hat, weshalb androhungsge- mäss davon auszugehen ist, dass er sich selber vorgestellt hatte. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschuldigten, jeweils kurz vor dem Verhandlungster- min mit einem (unspezifischen) Arztzeugnis eine Verschiebung zu erwirken, er- - 12 - scheint auch dieses erneute Verschiebungsgesuch als trölerisch, abgesehen da- von, dass das eingereichte Arztzeugnis den Anforderungen nicht entspricht. 2.3. Da sowohl dem Beschuldigten, wie auch dem erbetenen Verteidiger der Verhandlungstermin vom 15. Februar 2022 bekannt war und ein Widerruf des Verhandlungstermins nicht erfolgte, sind sowohl der erbetene Verteidiger als auch der Beschuldigte unentschuldigt der Berufungsverhandlung fern geblieben. Sie konnten angesichts der einvernehmlichen Terminierung, die zudem einen Monat vor der Verhandlung und damit rechtzeitig erfolgte, nicht einfach davon ausgehen, nicht erscheinen zu müssen bzw. dass ihrem Verschiebungsgesuch so kurzfristig entsprochen werden würde. Dies umso mehr, als der erbetene Verteidiger seine Mandatierung und das Verschiebungsgesuch trotz bekannter Gerichtsbesetzung und Verfahrensleitung weder an diese noch an die II. Strafkammer, sondern an eine allgemeine, nicht mit pendenten Straffällen befasste "in- fo.obergericht@obgergericht-zh.ch"-Emailadresse versandte und daher nicht da- von ausgehen durfte, dass sein Gesuch noch vor dem angesetzten Verhand- lungstermin zur Kenntnis genommen werden konnte. Es kann an dieser Stelle angesichts der gewahrten amtlichen Verteidigung offen bleiben, ob sich die An- nahme eines solchen Mandates einer zusätzlichen fakultativen Verteidigung we- nige Stunden vor der Verhandlung bei der gegebenen Sachlage mit dem Stan- desrecht vereinbaren lässt. 2.4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dem zu späten und überdies tröle- rischen Verschiebungsgesuch nicht stattzugeben ist. Der Beschuldigte gilt als un- entschuldigt abwesend, so dass angesichts der Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers die Säumnisfolgen von Art. 407 Abs. 2 StPO greifen und das Urteil in Abwesenheit der beschuldigten Person gefällt werden kann. Dieser Entscheid wurde den Parteien zusammen mit demjenigen zur Entlassung des amtlichen Verteidigers mündlich eröffnet (Prot. II S. 16).
- Verwertbarkeit der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte macht geltend, die erste Befragung durch die Polizei sei ohne einen amtlichen Verteidiger durchgeführt worden, obwohl er auf die anfäng- - 13 - liche Belehrung über seine Rechte zu Protokoll gegeben habe "Ich habe das ver- standen. Ich werde einen amtlichen Verteidiger beantragen". Es handle sich um einen schweren prozessualen Fehler, dass die Befragung nicht sogleich unterbro- chen worden sei, um diesen nach einem ihm bekannten Verteidiger zu fragen und Letzterem das Recht zu gewähren, bereits an dieser polizeilichen Befragung teil- zunehmen. Trotz deutlicher Hinweise auf eine eingeschränkte Einvernahmefähig- keit sei der Beschuldigte trotzdem einvernommen worden. Es habe allein auf- grund der Strafandrohung für den heute zu beurteilenden Deliktsvorwurf von An- fang an ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen. Eine solche sei dem Beschuldigten nicht beigegeben worden. Dies könne nichts anderes zur Folge haben, als dass diese polizeiliche Einvernahme absolut unverwertbar sei und ent- sprechend aus den Akten zu entfernen sei (Urk. 57 S. 9; Urk. 102 S. 3). 3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Unter- suchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen. Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet sie die Untersuchung in einer Verfügung, worin sie die beschuldig- te Person und die Straftat bezeichnet, die dieser zur Last gelegt wird. Die Verfü- gung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen an- ordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweis). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteile des Bun- desgerichts 6B_415/2021 vom 11.Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 3.2.2. Ab Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei grundsätzlich keine selb- ständigen Ermittlungen mehr vornehmen und ohne entsprechende Delegation insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durch- führen (Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Eine Ausnahme besteht bei einfachen Er- hebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbständige polizeiliche - 14 - Ermittlung von Geschädigten und Zeugen sowie deren informatorische Befra- gung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sach- verhalt machen können, weiterhin möglich (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 3.2.3. Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staats- anwaltschaft Einvernahmen durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Ver- fahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zu- kommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 4.3 und 5.4.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.4; 6B_1080/2020 vom
- Juni 2021 E. 5.5; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). 3.2.4. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person ei- ne Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorver- fahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustel- len (Art. 131 Abs. 2 StPO). Mithin muss die notwendige Verteidigung spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sicherge- stellt sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen auf die Lehre). Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröff- net werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die - 15 - Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweis- verwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6), was zur Folge hat, dass die Beweiserhebung nur gültig ist, wenn die be- schuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (BGE 143 I 164 E. 2.4.1). 3.2.5. Beweise, welche die StPO ausdrücklich als unverwertbar bezeichnet, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die unter Ver- letzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, dürfen nicht verwertet wer- den, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten uner- lässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_75/2019 vom 15. März 2019 offen gelassen, wie es sich vor dem Hintergrund der Abweichung des deutschen und italienischen Wortlauts von Art. 131 Abs. 3 StPO vom französischen mit den materiell-rechtlichen Fragen zur Auslegung von Art. 131 und Art. 141 StPO verhält (BGE 141 IV 289 E. 2.3 und 2.4 ; Urteil 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.1). Gemäss der Rechtsprechung steht je- denfalls die Durchführung einer oder mehrerer Einvernahmen des Beschuldigten in Abwesenheit der notwendigen Verteidigung einer Wiederholung der Beweiser- gänzung grundsätzlich nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Wiederholung der Beweisabnahme wird bejaht, und zwar selbst bei Vorliegen einer absoluten Un- verwertbarkeit des Erstbeweismittels. Die Strafbehörde darf sich jedoch nicht da- rauf beschränken, in der neuen Einvernahme das zuvor in der unverwertbaren Befragung Gesagte vorzuhalten und sich mit der Antwort zu begnügen, dies stimme (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2; 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.1). Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit und die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanzen zur Wiederholung von in Verletzung von Beweisvorschriften erhobenen Beweisabnahmen und damit deren nachträgliche Heilung explizit in Art. 389 Abs. 1 StPO vorgesehen hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6 und 2.3.7 mit Hinweisen). 3.3. Im vorliegenden Fall erging der Ermittlungsauftrag und die Delegation an die Stadtpolizei Zürich zum Straftatbestand "Anstiftung zu Falschem Zeugnis etc." durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. August 2016. Darin wird zum - 16 - einen auf Art. 312 StPO Bezug genommen und zum anderen in Ziffer 2 darauf hingewiesen, dass die Untersuchung bereits eröffnet sei und die Verfahrensbetei- ligten die Verfahrensrechte hätten, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staats- anwaltschaft zukommen (Urk. D1/9 S. 1). Der Beschuldigte wurde mit Vorfüh- rungsbefehl der Staatsanwaltschaft am 24. August 2016 verhaftet und polizeilich befragt (Urk. D1/4/1/1). Damit steht fest, dass die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 24. August 2016 nach Eröffnung der Untersuchung und nach der Verhaftung erfolgte. Angesichts des konkret zu erwartenden Strafmasses ge- stützt auf das Höchstmass der angedrohten Strafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (BGE 143 I 164 E. 2.4.3) hätte erkennbar eine notwendige Verteidigung spätes- tens nach der Verhaftung und für die polizeiliche Einvernahme sichergestellt wer- den müssen. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich dieser polizeilichen Ein- vernahme vom 24. August 2016 sind daher nur gültig, wenn der Beschuldigte auf deren Wiederholung verzichtete (siehe vorstehende E. 3.2.4). Ein solcher Verzicht ist vorliegend anzunehmen. Nicht nur äusserte sich der Beschuldigte nach korrek- ter Belehrung zu Beginn der polizeilichen Einvernahme deutlich dahingehend, er "werde" einen amtlichen Verteidiger beantragen (Urk. D1/4/1/1 F/A 2), was klar bedeutet, in dem Moment wollte er (noch) keinen Verteidiger hinzuziehen, son- dern bekräftigte er anlässlich der tags darauf folgenden Hafteinvernahme (zu wel- cher Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ über das Anwaltspikett als amtlicher Vertei- diger beigezogen worden war), dass er für die Hafteinvernahme keinen Verteidi- ger wolle. Er verlangte gar ausdrücklich, dass sowohl der Verteidiger als auch der Dolmetscher den Raum verlassen sollten (Urk. D1/4/1/2 S. 1 f. [Protokollnotizen]) und verdeutlichte, er mache keine Aussagen, solange der Übersetzer und der Verteidiger da seien (Urk. D1/4/1/2 S. 2 F/A 5). Nachdem der amtliche Verteidiger auf Veranlassung der Staatsanwalt infolge Vorliegens notwendiger Verteidigung vor Ort geblieben war (Urk. D1/4/1/2 S. 3), bekräftigte der Beschuldigte nach Vor- halt des Tatverdachts, sich nicht dazu äussern zu wollen. Er fügte an, er akzeptie- re nichts davon, was vorgelesen worden sei, und glaube das auch nicht; seine Aussage sei beendet (Urk. D1/4/1/2 S. 4). Auf die weitere Frage, ob er seinen be- trunkenen Sohn I._____ in der Nacht am 1. Januar 2015 beim J._____ im K._____ abgeholt habe, antwortete er mit "Das steht im Protokoll der Polizei" - 17 - (Urk. D1/4/1/2 S. 5). Auf die Frage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung, er möge schildern, was er in der Silvesternacht 2014/2015 gemacht habe, sagte der Beschuldigte: "Das habe ich schon gesagt und das wurde protokolliert, weiter möchte ich nicht aussagen. Ich bin nicht in der Lage, weiter darüber zu sprechen" (Prot. I S. 16). Nachdem ein Verteidigerwechsel vorgenommen worden war, fand die Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am
- September 2016 in Gegenwart seines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, statt (Urk. D1/4/1/3), welcher mit Eingabe vom 17. November 2016 auf Beweisanträge einstweilen ausdrücklich verzichtete (Urk. 25). Nachdem infolge eines unheilbar zerrütteten Verhältnisses erneut ein Verteidigerwechsel vorgenommen worden (Urk. 26-27, 30-31) und der neu bestellte Verteidiger ver- storben war, wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger be- stellt (Urk. 45-48). Aufforderungsgemäss teilte er der Vorinstanz am 29. Juni 2017 schriftlich mit, dass er derzeit keine Beweisanträge stelle (Urk. 52). Da der Beschuldigte mit der Begründung keinen Dolmetscher gewünscht hatte, dass seine Deutschkenntnisse genügen würden (Urk. D1/4/1/2 S. 2) und da er in der polizeilichen Befragung angegeben hatte, die Belehrungen verstanden zu ha- ben und die weiteren Befragungen dann auch ohne Beizug eines Dolmetschers in Deutsch erfolgten, kann entgegen der Verteidigung ohne weiteres geschlossen werden, dass der Beschuldigte die in die Zukunft weisende Formulierung, er "werde" einen amtlichen Verteidiger beantragen, mit Bedacht gewählt hatte und die Bedeutung korrekt verstand. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschuldigten, insbesondere seiner Weigerung anlässlich der Hafteinvernahme in Anwesenheit des Pikett-Anwaltes Aussagen zu machen und seinem mehrmals geäusserten Verzicht auf Beweisanträge, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf die Wiederholung der ersten polizeilichen Einvernahme ohne Beisein der notwendi- gen Verteidigung verzichtete, zumal die früheren Verteidiger keine Einwände ge- gen die Verwertung der Aussagen erhoben haben. Der Beschuldigte muss sich diesen Verzicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich an- rechnen lassen und kann sich nicht derart spät (nach Abschluss des Vorverfah- rens und nach Anklageerhebung) noch nachträglich auf die Ungültigkeit der Be- fragung berufen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts - 18 - 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.3.1). Zudem ergeben sich aus den ärztli- chen Unterlagen und Befunden – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 102 S. 3) – auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte aus ge- sundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, die polizeiliche Ein- vernahme durchzustehen, ansonsten er dies während der Einvernahme hätte gel- tend machen respektive zu Protokoll geben müssen. Die polizeiliche Einvernahme vom 24. August 2016 ist daher verwertbar und es braucht nicht geprüft zu wer- den, ob dies auch bei Verneinung eines gültigen Verzichts zuträfe, wenn die Aus- sagen zur Aufklärung einer schweren Straftat notwendig wären, zumal es sich beim Tatbestand des falschen Zeugnisses um ein Verbrechen handelt.
- Konfrontationsanspruch / Teilnahmerechte 4.1. Der Beschuldigte bringt unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_136/2021 weiter vor, die Aussagen der Auskunftsperson L._____ seien nicht verwertbar. Er macht sinngemäss geltend L._____ habe keine eigenen Ausfüh- rungen gemacht, sondern auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen mit einem simp- len "Ja" oder damit geantwortet, dass er nichts dazu sagen wolle. Im gegenteili- gen Fall hätten sie aber zumindest keinen Beweiswert, da L._____ bei der Staatsanwaltschaft die Aussage verweigert habe (Urk 57 S. 8; Urk. 102 S. 3). 4.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1). - 19 - 4.3. Soweit der Beschuldigte die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Auskunftsperson L._____ vom 25. August 2016 bestreitet, ist festzustellen, dass diese ohne Anwesenheit des Beschuldigten, aber auch ohne Beisein von dessen amtlichem Verteidiger stattfand (Urk. D1/4/4/1 S. 1). Es ergibt sich aller- dings aus dem Ermittlungsauftrag und der Delegationsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 12. August 2016, dass der Ermittlungsauftrag insbesondere die Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen umfasste, um deren Stellung im Strafverfahren und die Frage, ob diese Personen sachverhaltsrelevante Anga- ben machen können, zu klären. Dabei behielt sich die Staatsanwaltschaft aus- drücklich vor, die formellen Beweisabnahmen selbst durchzuführen (Urk. D1/9 Ziff. 4). Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass es sich bei der Befra- gung von L._____ durch die Stadtpolizei Zürich am 25. August 2016 um eine auch nach Eröffnung der Untersuchung zulässige einfache Ermittlung zur Klärung des Sachverhalts handelte, wie es im Ermittlungsauftrag vorgegeben war, drehten sich die Fragen doch im Wesentlichen darum, wen und woher die Auskunftsper- son die (bisher bekannten) beteiligten Personen kannte, ob und mit welchen Mo- biltelefonnummern sie mit wem in Kontakt stand, sowie ob sie etwas über den Tatvorwurf aussagen konnte und wollte (Urk. D1/4/4/1). Nach dem oben Darge- legten (E. II.3.2.2) ergibt sich, dass es sich hierbei um eine zulässige einfache Ermittlung der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelte. Die Einver- nahme musste daher nicht parteiöffentlich durchgeführt werden und ist folglich vollumfänglich verwertbar. Nichts anderes gilt für die Einvernahme der Auskunfts- person L._____ vom 2. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft, da an die- ser sowohl der Beschuldigte als auch sein amtlicher Verteidiger teilnahmen (Urk. D1/4/4/2 S. 1), womit der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten erfüllt wurde. III. Anstiftung zu falschem Zeugnis und Begünstigung (Dossier 1)
- Anklage Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst im Wesentlichen zur Last gelegt, mit B._____ mehrmals unter anderem per Telefon Kontakt aufge- - 20 - nommen zu haben, um sie dazu zu bringen, für seinen Sohn I._____ – gegen den im damaligen Zeitpunkt ein Verfahren betreffend Körperverletzung geführt wurde – vor Gericht ein falsches Zeugnis zu deponieren. Er soll B._____ vier bis sechs Tage vor der Gerichtsverhandlung vom 1. Juni 2016 an ihrem Wohnort getroffen und sie instruiert haben, an der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2016 gegen I._____ wahrheitswidrig auszusagen, dass sie den Beschuldigten nicht kenne und vor der Zeugeneinvernahme keinen Kontakt zu ihm gehabt habe, dass sie am
- Januar 2015 I._____ betrunken beim J._____ aufgefunden und den Beschul- digten angerufen habe, worauf dieser seinen Sohn abgeholt habe, und dass sie sich ca. im Februar oder März 2015 auf einen Plakatanschlag beim K._____ in Zürich betreffend Zeugensuche telefonisch beim Beschuldigten gemeldet habe. Anlässlich der am 1. Juni 2016 durchgeführten Hauptverhandlung gegen I._____ habe der Beschuldigte der Weibelin Unterlagen abgegeben, unter anderem eine psychiatrische Kurzbeurteilung vom 31. Mai 2016 über I._____, worin erwähnt worden sei, dass dieser gemäss eigenen Angaben von jemandem in der Nähe der Tramhaltestelle aufgefunden worden sei und der Beschuldigte ihn in der Folge abgeholt habe. Daraufhin sei kurzfristig B._____ als Zeugin vorgeladen und glei- chentags einvernommen worden. Nachdem B._____ vom Beschuldigten kurz vor dieser Zeugeneinvernahme nochmals darauf hingewiesen worden sei, dass sie schon wisse, was sie aussagen solle, habe sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2016 gegen I._____ nach Ermahnung zur Wahrheit und unter Hin- weis auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage bewusst die instruierten wahrheitswidrigen Aussagen zu Protokoll gegeben. Der Beschuldigte habe so gehandelt, um seinen Sohn I._____ vor einer Verurteilung im vorgenann- ten Gerichtsverfahren bzw. der Strafverfolgung bzw. vor dem Strafvollzug im Falle einer Verurteilung zu schützen. Nach der Zeugeneinvernahme von B._____ sei das Verfahren gegen I._____ wegen Körperverletzung sistiert und zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen wor- den. Details sind der Anklageschrift vom 15. November 2016 zu entnehmen (Urk. 23 S. 2-4). - 21 -
- Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt und stellt sich auf den Standpunkt, B._____ habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2016 die Wahrheit gesagt (Prot. I S. 15 f.). Ihre als Zeugin deponierten Zeugenaussagen seien glaubhaft und wirkten nicht entfernt als instruierte und konstruierte unwahre Ge- schichte. Auch fehle ein Motiv für eine falsche Zeugenaussage weiterhin vollstän- dig (Urk. 102 S. 4 ff.). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, das Ver- halten von B._____ erscheine in der Gesamtbetrachtung mehr als suspekt und es ergäben sich bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen grösste Zweifel, zumal gegen B._____ nur wenige Wochen nach ihrem Geständnis bereits eine neue Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft Ba- den wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erhoben worden sei (Urk. 57 S. 4; Urk. 102 S. 6). Am 2. August 2016 und somit gut 20 Tage vor ih- rer Verhaftung habe L._____ eine andere Frau namens M._____ geheiratet (Urk. 57 S. 4 f.). B._____ sei wegen der Heirat ihres Ex-Freundes L._____ offen- sichtlich gekränkt gewesen und habe sich an ihm und dessen Kollegen, dem Be- schuldigten, rächen wollen, wofür sie sich selber belastet habe, um die beiden mit unterschiedlichen Vorwürfen massiv belasten zu können (Urk. 57 S. 5 f.; Urk. 102 S. 6). Das Ganze erscheine einfach kurios. Eine Person, die eine Geschichte er- findet bzw. eine erfundene Geschichte auf Instruktion vor Gericht darzulegen hat, bereite sich nicht nur entsprechend akribisch vor und erzähle eine in sich stimmi- ge Geschichte, sondern sie habe auch ein Motiv, so etwas überhaupt zu tun. B._____ habe vor Gericht offensichtlich Mühe bekundet, das genaue Datum in Bezug auf die relevanten Ereignisse zu nennen. Es frage sich, weshalb eine in- struierte Zeugin, die falsche Aussagen zu machen habe, ausgerechnet mit dem Datum ihre liebe Mühe haben sollte (Urk. 57 S. 6 f.; Urk. 102 S. 5). Die Aussagen der Zeugin aus dem "Geständnis" seien nie auf den Wahrheitsgehalt überprüft worden. Insoweit könne man sich schon fragen, ob eine solch unvollständige Un- tersuchung ausreichend sei, einen Sachverhalt zu erstellen (Urk. 102 S. 6). Die Telefonverbindungen zweier Telefonnummern, bei welchen nicht einmal klar sei, von welchen Geräten sie getätigt worden seien, ergäben keinen relevanten Be- - 22 - weiswert. Dasselbe gelte für die Aussagen des Beschuldigten und von Herrn L._____, wenn sie denn überhaupt verwertbar seien (Urk. 102 S. 8).
- Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung knapp, aber zutref- fend, dargelegt (Urk. 67 S. 8 f.) und eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vor- genommen, die Aussagen der Beteiligten einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzo- gen und sie mit objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Ergebnis der rück- wirkenden Teilnehmeridentifikation für die vom Beschuldigten verwendete Mobil- telefonnummer 1 gegengeprüft. Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, dass die Aussagen von B._____ glaubhaft und logisch erscheinen und die Telefonver- bindungen zwischen ihr und dem Beschuldigten durch die Teilnehmeridentifikati- on erstellt seien. Demgegenüber vermöchten weder die Aussagen des Beschul- digten noch die Einwendungen seines Verteidigers ernsthafte Zweifel am einge- klagten Sachverhalt zu begründen. Die Vorinstanz erachtet mithin den Anklage- sachverhalt als erstellt (Urk. 67 S. 9-12). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: 3.2. Führt man sich die Aussagen von B._____, die sie am 1. Juni 2016 als Zeu- gin gemacht hat, genauer vor Augen, erscheint namentlich als lebensfremd und unglaubhaft, dass sie in der Silvesternacht um ca. 02.30 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg gewesen sei, aber um 06.45 Uhr wieder mit der Arbeit hätte be- ginnen sollen und gleichwohl an der Bushaltestelle K._____ ausgestiegen sein will, einzig weil sie den ihr unbekannten, total betrunkenen Sohn des Beschuldig- ten umringt von weiteren Personen gesehen haben soll, um ihm sodann zu helfen und dies, obwohl sie grundsätzlich erst an einer späteren Bushaltestelle hätte aussteigen müssen (Urk. D1/8/2 S. 32 ff.). Diese Aussage erscheint umso un- glaubhafter, als der Fussweg von der Haltestelle K._____ zum Wohnort von B._____ gemäss Feststellung im Polizeirapport 30 Minuten dauerte, der Wohnort des Beschuldigten jedoch lediglich 9 Minuten Fussweg von ihrem entfernt war (Urk. D1/1 S. 3 und Beilage Kopie aus Google Maps). Träfe die als Zeugin ge- machte Aussage zu, erscheint es angesichts der Hilfsbereitschaft der Zeugin ge- - 23 - genüber dem betrunkenen Sohn unverständlich, wenn nicht geradezu zynisch, die Helferin mitten in der Nacht stehen zu lassen, statt dass der Beschuldigte sie ebenfalls mit dem Auto mitgenommen hätte, zumal ihre Wohnorte in der gleichen Richtung lagen. Angesichts der Dauer des zu Fuss zurückzulegenden Heimwe- ges ist eher davon auszugehen, dass B._____, träfe ihre als Zeugin gemachte Aussage zu, im Hinblick auf den anstehenden Arbeitstag und angesichts der nächtlichen Stunde den nächsten Bus genommen hätte, da gemäss Abklärungen bei der VBZ alle 20 Minuten ein Bus fuhr (Urk. D1/1 S. 3). Ebenfalls unglaubhaft erscheint die weitere Schilderung von B._____ als Zeugin, wonach sie das Handy von I._____ gesehen habe, mit dem Finger über das Display gestreift sei und die Nummer des Vaters, des Beschuldigten, gesehen und diesen daraufhin angeru- fen habe, weshalb letzterer seinen Sohn im K._____ abgeholt habe (Urk. D1/8/2 S. 38). Erwiesenermassen unwahr ist auch ihre damalige Aussage als Zeugin, dass sie später nie wieder Kontakt mit der Familie des Beschuldigten gehabt habe (Urk. D1/8/2 S. 32 ff.). Unmittelbar vor der Verhandlung vom 1. Juni 2016 führte sie nämlich in Übereinstimmung mit ihren späteren Aussagen (Urk. D1/4/2/3 S. 6) und der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (Urk. D1/6/7/2; acht Verbindungen) diverse Telefongespräche ausgehend von ihrer Rufnummer auf den Anschluss, der vom Beschuldigten benutzt wurde, wobei auch Letzterer eingestand, dass an jenem Tag (sc. dem 1. Juni 2016; Gerichtsverhandlung ge- gen seinen Sohn I._____) nicht B._____s Freund sein Mobiltelefon genutzt habe, was sonst zuweilen vorgekommen sei (Urk. D1/4/1/3 S. 2). Ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ als Zeugin am 1. Juni 2016 ist darin zu sehen, dass sie sich bereits im Frühjahr 2015 als "neutrale Zeugin" beim Beschuldigten gemeldet haben will (Urk. D1/8/2 S. 35 f.), sie im Strafverfahren gegen dessen Sohn aber erst viel später, insbesondere erst nach dem Hinweis von dessen Verteidiger, einer allfälligen Aussage des Vaters komme kein allzu grosser Beweiswert zu (Urk. 58/2), als Zeugin eingebracht wurde. Schliesslich ist auf die anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 1. Juni 2016 eingereichte psychi- atrische Kurzbeurteilung betreffend I._____ vom 31. Mai 2016 (Urk. D1/3/1) ein- zugehen, die der Beschuldigte als Beleg für die Authentizität des von B._____ als Zeugin präsentierten Ablaufs der Weibelin am 1. Juni 2016 abgegeben hatte - 24 - (Urk. D1/2 S. 4). Er gab dazu an, dieses Dokument ebenfalls erst am Tag der Verhandlung erhalten zu haben, weshalb er es erst so spät habe einreichen kön- nen (Urk. D1/4/1/3 S. 3). In der Kurzbeurteilung wird festgehalten, I._____ sei be- schuldigt worden, am "01.01.2016" eine Körperverletzung begangen zu haben. In den Explorationsgesprächen habe er bestätigt, dass er am 01.01.2016 in der Stadt Zürich unterwegs gewesen sei. Weiter wird dokumentiert, I._____ wisse vom Vater, dass jemand ihn in der Nähe der Haltestelle, wo er in der Nacht ge- schlafen habe, gefunden und den Vater mit seinem entsperrten Mobiltelefon an- gerufen habe, worauf er anschliessend von seinem Vater abgeholt und nach Hause gefahren worden sei (Urk. D1/3/1 S. 1). Dieses Dokument vermag nichts an der Unglaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ als Zeugin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 1. Juni 2016 zu ändern. Das Dokument lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Verfasser instruiert war, das Geschehen wie festgehal- ten zu schildern, stimmt doch insbesondere das Datum des dokumentierten Vor- falls nicht mit dem effektiven vom 1. Januar 2015 überein. Dass es sich dabei um einen Tippfehler handeln könnte, erscheint wenig plausibel, da sich der Patient I._____ offenbar seit Februar 2016 bei der … in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befand. Es erscheint vielmehr, dass ein zeitli- cher Konnex hergestellt werden sollte, der in der Realität keineswegs zutrifft. Schliesslich vermag der Umstand, dass das Dokument trotz Arztgeheimnis in die Hände des Beschuldigten gelangte, die Verfasser gegenüber der Polizei jedoch auf das Arztgeheimnis verwiesen und sich zum Bericht nicht äussern wollten (Urk. D1/2 S. 4), den Beweiswert des Dokumentes nicht gerade zu stärken, zumal der Beschuldigte den Erhalt des Dokuments damit begründete, er habe die Termine für seinen Sohn vereinbart und wenn er einen Termin mit den Ärzten für seinen Sohn vereinbare, dann bekomme er auch die Dokumente (Urk. D1/4/1/3 S. 4), was angesichts der Volljährigkeit seines Sohnes, der am tt. Juni 1996 geboren wurde (Urk. D1/1 S. 1), und des daher auch dem Vater gegenüber zu beachten- den Arztgeheimnisses nicht zutrifft. 3.3. Im Gegensatz zu den als Zeugin deponierten Aussagen erscheinen die be- lastenden Aussagen von B._____ als glaubhaft, wie die Vorinstanz zutreffend er- wog (Urk. 67 S. 10). Sie werden zudem untermauert durch die Auswertung der - 25 - Teilnehmeridentifikation ihres Mobiltelefonanschlusses (Urk. 67 S. 9 f.) und die Aussagen ihres damaligen Freundes L._____ (Urk. D1/4/4/2). Dieser sagte so- wohl am 25. August 2016 als auch am 2. September 2016 kongruent und über- einstimmend mit B._____ (Urk. D1/4/2/1 S. 7; Prot. DG160339 S. 11) aus, diese sei seine Freundin und er habe seit 6 ½ Jahren eine Beziehung mit ihr (Urk. D1/4/4/1 S. 1; D1/4/4/2 S. 3). Die Behauptung des Beschuldigten, B._____ habe sich aus Kränkung über eine Eheschliessung von L._____ vom 2. August 2016 an diesem rächen wollen, wird durch diese übereinstimmenden Aussagen klar widerlegt. Zudem entbehrt die Behauptung des Beschuldigten auch jeglicher objektiver Anhaltspunkte, zumal offizielle Dokumente als Beleg fehlen, keine Aus- sagen zu einer Hochzeit vorliegen und der eingereichten Einladung zu einer Hochzeit keinerlei Beweiswert zugemessen werden kann, da eine solche gar ein- fach mit dem Computer herzustellen ist. Allerdings weckt diese Unterstellung ei- nes niederen Motivs an die Adresse von B._____ durch den Beschuldigten erheb- liche Zweifel an seiner eigenen Aufrichtigkeit. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass unglaubhaft anmutet, dass L._____ seit über zehn Jahren mit dem Beschul- digten bekannt ist (Prot. I S. 14), dieser B._____ jedoch erst über einen angebli- chen Zeugenaushang kennen gelernt haben will (Urk. 67 S. 11). Glaubhaft und überzeugend erscheint dagegen die Aussage von B._____, dass ihr Freund (L._____) ihr mitgeteilt habe, der Beschuldigte wolle mal mit ihr reden und dieser dann ein paar Mal angerufen habe. Am Anfang habe sie immer nein, nein, nein gesagt, weil sie keinen Stress gewollt habe. Sie sei aber eine Person, die man schnell überreden könne und irgendwann habe sie ja gesagt (Urk. D1/4/2/1 S. 4). Dass B._____ sich aus Hilfsbereitschaft zur wahrheitswidrigen Zeugenaussage überreden liess, schildert sie in eigenen Worten mehrfach, anschaulich und abso- lut authentisch, was zum Beispiel ihre Aussage, sie habe "etwas gut machen" wollen und habe sich selber "auf Deutsch gesagt in den Scheissdreck gezogen" (Urk. D1/4/2/1 S. 3), veranschaulicht. Sie schildert übereinstimmend mehrmals und überzeugend, der Beschuldigte habe gesagt, er brauche ihre Hilfe, dem I._____ sei etwas passiert, er sei aber nicht schuld und wenn sie ihm nicht helfe, verliere er seine Lehrstelle, dann sei das Leben fertig, bzw. es gehe um eine Schlägerei und I._____ werde von drei bis fünf Leuten falsch verdächtigt. Er habe - 26 - sie um den Finger gewickelt bis sie irgendwann ja gesagt habe (Urk. D1/4/2/1 S. 4 f.; D1/4/2/2 S. 5, 12; D1/4/2/3 S. 6 f., 9; D1/4/2/4 S. 9; Prot. DG160339 S. 12). Für die Glaubhaftigkeit des späteren Geständnisses von B._____ spricht zudem, dass sie trotz der Schilderung des Vorgefallenen den Beschuldigten nicht unnötig belastet, sondern diesen sogar noch verteidigt, indem sie klarstellt, er habe sie nicht gezwungen oder bedroht, er habe nur so überzeugend gesprochen, bis es ihr leid getan habe und sie dann 'ja' gesagt habe, bzw. dass er ihr kein Geld oder sonst etwas dafür angeboten habe (Urk. D1/4/2/1 S. 5; D1/4/2/2 S. 12; D1/4/2/3 S. 8). Ausserdem nimmt B._____ die Schuld ganz auf sich und beschönigt nichts, indem sie aussagt, sie habe aus Dummheit und Blödheit etwas Falsches beim Gericht gesagt, sie bereue es selber und sie sei sich nicht bewusst gewesen, was es für Konsequenzen habe (Urk. D1/4/2/1 S. 2), bzw. dass sie einsehe, einen grossen Fehler gemacht zu haben (Urk. D1/4/2/2 S. 5; D1/4/2/3 S. 10 f.). Sie ge- steht mehrmals ausdrücklich, dass alles, was sie am 1. Juni 2016 vor Gericht ausgesagt habe, gelogen gewesen sei, "von A bis Z", bzw. sie bezeichnete es selbst als "Märlis", die sie erzählt habe (Urk. D1/4/2/1 S. 5; Urk. D1/4/2/2 S. 3, 6 f., 8; Urk. D1/4/2/3 S. 4; Prot. DG160339 S. 12). Sie räumt auch unumwunden ein, dass ihr damaliger Freund L._____ sie habe davon abhalten wollen. Er habe wie sie gedacht, dass I._____ unschuldig sei, aber er habe gesagt, sie solle da nicht mitmachen, er wisse, wenn man vor Behörden einen Seich erzähle, aber sie habe ihn zurecht gewiesen und gesagt, dass das ihre Sache sei, worauf er irgendwann gesagt habe, sie sollten machen, was sie wollten, er wolle aber damit nichts zu tun haben (Urk. D1/4/2/2 S. 8; Prot. DG160339 S. 13). Das bestätigt denn L._____ ausdrücklich und deponierte, der Beschuldigte habe ihn einmal gefragt und gebeten, ob seine Freundin, B._____, aussagen würde, um seinen Sohn zu schützen, weil er eine Schlägerei, er glaube in einem Tram, gehabt habe. Dann habe er seine Freundin gefragt, ob sie für ihn aussagen würde. Am Anfang habe sie es mehrfach abgelehnt und gesagt, dass das ja strafbar sei. Der Beschuldigte habe seine Freundin und ihn viel herum chauffiert mit dem Auto, weil er keinen Führerausweis gehabt habe. Dann sei es nach vielen Begegnungen soweit ge- kommen, dass sie irgendwann überzeugt gewesen sei, doch auszusagen (Urk. D1/4/4/1 S. 3; D1/4/2/3 S. 9). Diese Aussage erscheint sehr realitätsnah und - 27 - authentisch, zumal sich die I._____ vorgeworfene Schlägerei tatsächlich im Tram der Linie … zugetragen hatte, wie sich aus dem Polizeirapport zum Vorfall vom
- Januar 2015 ergibt, der zudem festhält, dass die Videobilder im Tram sicherge- stellt wurden und es Zeugen des Vorfalls gab (Urk. D1/8/8 S. 1). Mithin verbleibt kein unüberwindbarer Zweifel, dass sich B._____ vom Beschuldigten, der jahre- lang mit ihrem Freund, L._____, bestens bekannt war, dazu überreden liess, für dessen Sohn I._____ als Zeugin in dessen Strafverfahren vor Gericht eine wahr- heitswidrige Geschichte zu deponieren, wozu sie vom Beschuldigten entspre- chend instruiert wurde, indem er ihr genau gesagt habe, was sie aussagen solle (Urk. D1/4/2/1 S. 2, 5, 6; Urk. D1/4/2/2 S. 5; Urk. D1/4/2/3 S. 6-8). 3.4. Gestützt auf die im Verfahren gegen I._____ vorliegenden Zeugenaussagen, die übereinstimmend bestätigen, dass es sich bei I._____ um den Täter des Vor- falls vom 1. Januar 2015, ca. 04.10 Uhr im Tram Nr. … kurz nach der Haltestelle N._____ in Zürich, handelt, muss den gegenteiligen Aussagen des hiesigen Be- schuldigten, wonach er seinen Sohn am 1. Januar 2015 um ca. 02.00 oder 02.30 Uhr beim Restaurant J._____ im K._____ abgeholt habe und dieser nicht an- sprechbar gewesen sei (Urk. D1/4/1/1 S. 2), jegliche Glaubhaftigkeit abgespro- chen werden, zumal die Zeugen dessen Sohn auch auf dem ihnen vorgespielten Video aus dem Tram erkannten (Urk. D1/8/12 S. 3 ff.; D1/8/13 S. 3 ff.; D1/8/14 S. 4). Zwei von ihnen identifizierten ihn zudem anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft im persönlichen Gegenüber mit Sicherheit als den Täter (Urk. D1/8/12 S. 4; D1/8/13 S. 4). I._____ wurde – was gerichtsnotorisch ist – mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. November 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheits- strafe von drei Jahren verurteilt (SB170178). Im Übrigen kann auf das vorinstanz- liche Urteil verwiesen werden, das nachvollziehbar und zutreffend festhält, die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft, unlogisch oder schlicht unwahr- scheinlich (Urk. 67 S. 11). 3.5. Entgegen der Vorinstanz bleibt das Motiv für die Falschaussage von B._____ nicht weiterhin unklar (Urk. 67 S. 10). Ihre Darstellung, wonach sie nach Aufgabe ihres anfänglichen Widerstands vom Beschuldigten in mehreren Begeg- - 28 - nungen und insbesondere in einem eineinhalb Stunden dauernden Gespräch überzeugt worden sei, dass sein Sohn zu Unrecht der Teilnahme an einer Schlä- gerei bezichtigt werde, und sie ihm einfach habe helfen wollen, erscheint auch angesichts ihres damals noch jungen Alters von 23 Jahren und ihrer Unerfahren- heit mit der Justiz – sie hatte keinen Eintrag im Strafregister (Urk. 94/16/1) – durchaus als glaubhaft und jedenfalls plausibler als das vom Beschuldigten in den Raum gestellte Racheszenario, zumal für die Rache am Freund die massive Selbstbelastung nicht nötig gewesen wäre. 3.6. Aufgrund der konkreten Umstände ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ im Rahmen ihres Geständnisses, wahrheitswidrige Aussagen als Zeugin gemacht zu haben, die gestützt werden durch die rückwirkende Teilneh- meridentifikation und die Aussage ihres Freundes, festzustellen, dass der Be- schuldigte B._____ einzig zum Zwecke des Verschaffens eines falschen Alibis für seinen Sohn bzw. zum Schutz seines Sohnes vor Strafverfolgung bzw. Verurtei- lung zur wahrheitswidrigen Zeugenaussage überredete. Dabei machte er wider besseren Wissens ihr und auch L._____, sein Sohn sei unschuldig und werde falsch verdächtigt, obwohl es für den Tatvorwurf gar Zeugen gab, was der Be- schuldigte ihr gegenüber aber ebenfalls verschwieg, bzw. wozu er ihr gegenüber gesagt habe, dass es keine Zeugen gäbe (Urk. D1/4/2/1 S. 7; D1/4/2/3 S. 10). Dass der Beschuldigte dabei wusste, dass er etwas Illegales tat, lässt sich daraus ersehen, dass er B._____ im persönlichen Gespräch überzeugte und am Telefon nicht über die Zeugengeschichte sprechen wollte. Wie B._____ aussagte, habe er immer gesagt 'nicht am Telefon' (Urk. D1/4/2/3 S. 11). 3.7. Wie sich aus den Kopien der Akten des Bezirksgerichts Zürich betreffend des Strafverfahrens gegen I._____ (DG160043) ergibt, bewirkte das Auftreten der Zeugin B._____ eine Verzögerung des Strafverfahrens, indem dieses sistiert und zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wur- de (Urk. D1/8/1) und es erst am 15. Februar 2017 (statt am 1. Juni 2016) zu ei- nem erstinstanzlichen Urteil kam. 3.8. Der Einwand der Verteidigung, die Untersuchung sei unvollständig geführt worden, erweist sich angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses als nicht - 29 - stichhaltig. Insgesamt bestehen jedenfalls keinerlei unüberwindbare Zweifel, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt genau so zugetragen hat. Er ist als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
- Rechtliche Würdigung 4.1. 4.1.1. Des falschen Zeugnisses macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt (Art. 307 Abs. 1 StGB). Mit der fal- schen Aussage ist ein objektiver Widerspruch zur Wahrheit gemeint (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2017 vom E. 1.1). Ob die Aussage falsch ist, bestimmt sich nach dem objektiven Sachverhalt aufgrund einer Gesamtwürdigung (DEL- NON/RÜDY in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019; N 7 zu Art. 307 und N 22 zu Art. 307 i.V.m. N 27 zu Art. 306). Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird, wer jemanden vorsätzlich zu dem von ihm ver- übten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Der Tatentschluss des Täters muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Hinreichend ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivie- rende Verhalten in Frage, welches beim andern den Handlungsentschluss hervor- rufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, Anregung, oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen wer- den (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2 b/aa; 124 IV 34 E. 2c; 116 IV 1 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1; 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 5.3 je mit Hinweisen). 4.1.2. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, legte B._____ an der Gerichtsver- handlung vom 1. Juni 2016 ein falsches Zeugnis ab, indem sie wahrheitswidrige Begebenheiten schilderte. Dafür wurde sie, die geständig war, von der Vorinstanz rechtskräftig verurteilt (Urk. 94/41). Es liegt mit der falschen Zeugenaussage eine Haupttat vor, welche ein Verbrechen darstellt. Der Beschuldigte hat B._____ ver- - 30 - bal bedrängt und sie nach anfänglichem Widerstand dahingehend überzeugt, ihn bzw. seinen Sohn wegen einer angeblich ungerechtfertigten Beschuldigung zu schützen und ihm zu helfen. Aufgrund des hartnäckigen Vorgehens des Beschul- digten und seiner detaillierten Instruktion über das auszusagende Geschehen verbleibt kein Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ vorsätzlich und in vollem Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit des Vorgehens dazu brachte, falsch aus- zusagen. Mit der Vorinstanz ist daher sowohl Vorsatz bezüglich der Anstiftung als auch bezüglich der Tatbegehung durch B._____ gegeben, wobei die Anstiftung durch den Beschuldigten mit der Tatbegehung durch B._____ vollendet war (Urk. 67 S. 13). Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand der Anstiftung zu falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.2. 4.2.1. Begünstigung begeht, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Mass- nahmen entzieht (Art. 305 Abs. 1 StGB). Mit "entzieht" wird die angestrebte oder zumindest in Kauf genommene Auswirkung des deliktischen Verhaltens des Be- günstigers umschrieben; jede den tatbestandsmässigen Erfolg herbeiführende Verhaltensweise fällt unter diese Strafnorm (BGE 106 IV 189 E. 2c S. 192). Es muss mindestens die Erschwerung der Ermittlung oder Verfolgung tatsächlich er- folgt sein. Subjektiv ist verlangt, dass der Täter sich des bevorstehenden oder lau- fenden Verfahrens bzw. Vollzugs bewusst ist und dass er den Willen hat, den Be- günstigten zu unterstützen. Der Tatbestand schützt die Interessen der Strafverfol- gung, inklusive polizeilichem Ermittlungsverfahren, des gerichtlichen Strafverfah- rens in allen Instanzen sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs. Inhaltlich zielt der Tatbestand darauf zu verhindern, dass durch Machenschaften die Verfolgung und Bestrafung bestimmter Personen wegen begangener Delikte erschwert oder verunmöglicht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.1.2; DELNON/RÜDY, a.a.O., N 5 zu Art. 305 StGB). Damit der Tatbestand erfüllt ist, braucht es ein Verhindern, das eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis aufweist. Eine vorübergehende Erschwerung ohne wirkliches Ge- wicht reicht daher nicht. Typische Handlungen des Verhinderns im Sinne des Ge- - 31 - setzes sind das Beseitigen von Beweismitteln, Behilflichsein bei der Flucht oder das Legen falscher Spuren (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 23 zu Art. 305 StGB). 4.2.2. Wie vorstehend erstellt (siehe E. III.3.7) bewirkte das Auftreten der Zeugin B._____ eine Verzögerung des Strafverfahrens von mehreren Monaten und be- dingte die ergänzende Untersuchung hinsichtlich der von der Zeugin neu, aber sich als wahrheitswidrig erweisenden Behauptungen. Damit legten der Beschul- digte und B._____ typische falsche Spuren von erheblichem Gewicht, was vom Beschuldigten auch so gewollt war, der im Übrigen wusste, dass die von B._____ geschilderte Geschichte nicht der Wahrheit entsprach. Mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 14) und der Staatsanwaltschaft erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. 4.3. Die Vorinstanz prüfte des weiteren das Konkurrenzverhältnis zwischen die- sen beiden Straftatbeständen und ging zu Recht und mit der herrschenden Lehre (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N 42 zu Art. 307 StGB) von echter Konkurrenz aus, da der Beschuldigte ein über das falsche Zeugnis hinausgehendes Unrecht schuf, indem er für seinen Sohn einen Begünstigungserfolg bewirkte (Urk. 67 S. 14). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. 4.4. Der Beschuldigte ist demnach der Anstiftung zum falschen Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB und der Begüns- tigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 2)
- Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, ohne entspre- chende Berechtigung im Besitz von 35 9mm Luger Vollmantelpatronen und 24 Pistolenpatronen 41, 9mm (Schweizer Armee) gewesen zu sein (Urk. D1/23 S. 5). Die Patronen wurden am 24. August 2016 in der Wohnung des Beschuldig- ten an der O._____-strasse … in P._____ aus seinem Besitz sichergestellt (Urk. D2/3 und D2/4). Der Beschuldigte gestand den Sachverhalt von Anfang an ein. Er sagte aus, er habe die grosse Packung Munition schon seit dem Jahre - 32 - 1993, als er sie beim Warten infolge einer Panne auf der Autobahn bei Q._____ in einem Plastiksack gefunden habe (Urk. D2/2 S. 1). Die Packung Munition der Schweizer Armee sei in einer Werkzeugkiste gewesen, die er vor ca. 6 bis 7 Jah- ren gekauft habe (Urk. D2/2 S. 2). Er habe nicht gewusst, dass er die Munition nicht besitzen dürfe (Urk. D2/2 S. 2). Dabei blieb er im weiteren Verfahren und gestand auf Nachfrage ein, dass es nicht normal sei, dass man gefundene Muni- tion einfach mitnehme (Prot. I S. 17). Übereinstimmend mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 67 S. 5) und gestützt auf das Untersuchungsergebnis (Urk. D2/3) ist der angeklagte Sachverhalt bezüglich Dossier 2 rechtsgenügend erstellt.
- Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte wendet ein, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er den Be- sitz dieser Patronen bzw. deren Fund den Behörden hätte melden müssen. Es sei daher – wenn überhaupt – von einem Fahrlässigkeitsdelikt gemäss Art. 33 Abs. 2 WG auszugehen (Urk. 57 S. 11 f.; Urk. 102 S. 8 f.).
- Rechtliche Würdigung 3.1. Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54; in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fas- sung) bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition sowie deren Bestandteilen und Zubehör (Art. 1 Abs. 1 WG). Es re- gelt gemäss Art. 1 Abs. 2 WG den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Trans- port, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit Waffen, wesentli- chen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör (lit. a) und mit Munition und Munitionsbestandteilen (lit. b). Gemäss Art. 7 WG kann der Bundesrat den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffen- bestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staa- ten verbieten, wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung - 33 - besteht (a) und um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen (b). Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waf- fenverordnung, WV) vom 2. Juli 2008 (Fassung gültig ab 1. Januar 2016) be- stimmt, dass der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Über- tragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestand- teilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen Angehörigen unter anderem Staatsangehörigen von Kosovo verboten sind. Nach der Strafbestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waf- fen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist die Strafe Busse, wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt; in leichten Fäl- len kann von einer Bestrafung abgesehen werden. 3.2. Die Vorinstanz nahm eine zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts vor (Urk. 67 S. 14 f.). Ergänzend ist lediglich anzufügen, dass we- sentlich ist, dass der Beschuldigte durch die bewusste Mitnahme der vorgefunde- nen Munition zu sich nach Hause die tatsächliche Herrschaft darüber erlangte. Er hatte mithin ab dann mit Wissen und Willen Besitz an der Munition, so dass er über sie frei verfügen konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lebt der Be- schuldigte seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz und ist mit den hiesigen Regeln ausreichend vertraut, so dass es ihm selber "nicht normal" erschien, gefundene Munition einfach in Besitz zu nehmen (Urk. 67 S. 15). Indem er sich aber nicht nach der geltenden Rechtslage erkundigte und die Munition unbesehen darum behielt, hat er zumindest in Kauf genommen, dass er damit gegen geltendes Recht verstösst und hat entsprechend eventualvorsätzlich gehandelt. Eine blosse Verletzung von Sorgfaltspflichten ist entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich und wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen (vgl. - 34 - Urk. D1/23 S. 5). Mithin hat der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbe- stand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowohl objektiv wie subjektiv erfüllt, da ihm als Staatsangehöriger von Kosovo der Besitz von Munition verboten war. Die Vorinstanz schloss weiter mit überzeugender Begründung einen Rechtsirrtum des Beschuldigten nach Art. 21 StGB aus (Urk. 67 S. 15). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss auch des Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen. V. Strafe
- Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe (Urk. 101 S. 2 f.; Prot. II S. 7). 1.2. Der Beschuldigte beantragt der guten Ordnung halber für den Fall eines Schuldspruchs die Bestrafung mit maximal 22 Monaten Freiheitsstrafe unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 102 S. 12).
- Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Das Verschulden des Täters ist namentlich anhand aller einschlägigen ob- jektiven Elemente zu ermitteln, die man aus der Tat selber ableitet, insbesondere die Schwere der Verletzung des rechtlich geschützten Guts, den verwerflichen Charakter der Tat und die Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Tä- ters berücksichtigt. Zu diesen Schuldkomponenten sind die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzuzurechnen, so die Vorstrafen, das Ansehen, die per- sönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche - 35 - Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6.6.1 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5 S. 57 ff.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). 2.2. Wird eine Geldstrafe ausgesprochen richtet sich die Bemessung der Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gel- ten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66). Das Gericht bestimmt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 2.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hin- weisen). - 36 - 2.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu- dem auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – na- mentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist einleitend festzuhalten, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- - 37 - henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Be- achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuld- adäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Ein- zelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). 2.5. Entgegen der dargelegten Rechtsprechung setzt die Vorinstanz trotz der Tatmehrheit für die von ihr zu beurteilenden Delikte keine Einzelstrafen fest, son- dern fasst vielmehr die zu beurteilenden Delikte im Rahmen der Asperation zu- sammen (Urk. 67 S. 17 ff.). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten jedoch wie oben dargelegt in einem selbständi- gen Schritt gewürdigt werden. Dies ist hiermit nachzuholen.
- Konkrete Strafzumessung 3.1. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die Tathandlungen vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft ge- tretenen neuen Sanktionenrecht (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012 4721) verübt. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. Im Rahmen der genannten Ände- rung des Sanktionenrechts wurden insbesondere die Art. 34, und 40 bis 43 StGB revidiert. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem inso- fern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241). Das neue Recht ist für den Beschuldigten nicht milder, so dass das alte anzuwenden ist. 3.2. Strafrahmen Art. 307 Abs. 1 StGB sieht für den Tatbestand des falschen Zeugnisses eine Stra- fe von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der zur Zeit der Tatbegehung in Kraft stehenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB (kurz - 38 - aStGB) beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Der Anstifter wird ge- stützt auf Art. 24 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Nach Art. 308 Abs. 2 StGB kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter eine falsche Äusserung getan hat (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol- gung aussetzen würde. Entscheidend ist dabei, ob die Tat menschlich begreiflich ist oder unter Umständen moralisch gerechtfertigt werden kann (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2021 E. 2.2; 6B_660/2016 vom
- November 2016 E. 3.1.; je mit Verweisen). Wer eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB begeht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter gemäss Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang nehmen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist für das Vergehen gegen das Waffengesetz ein Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorge- sehen. 3.3. Anstiftung zu falschem Zeugnis 3.3.1. Ausgehend von der Anstiftung zum falschen Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB als dem schwersten Delikt in- folge der abstrakt höheren Strafandrohung (Höchststrafe fünf Jahre Freiheitsstra- fe) ist die hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmen. 3.3.2. Der Beschuldigte ging bei der Implementierung einer Entlastungszeugin im Verfahren gegen seinen Sohn gezielt und geplant vor. Er trat mit der Bitte an die junge, in Justizangelegenheiten unerfahrene, Freundin seines langjährigen guten Bekannten heran, ihm resp. seinem Sohn zu helfen. Dabei nutzte der Beschuldig- te nicht nur die Unerfahrenheit und Hilfsbereitschaft von B._____ aus, sondern auch den Umstand, dass sie sich aufgrund seiner geleisteter Dienste als Chauf- feur wohl einem solchen Ansinnen weniger widersetzen würde. Auch scheute der - 39 - Beschuldigte nicht davor zurück, sowohl seinem Bekannten wie dessen Freundin wahrheitswidrig anzugeben, dass sein Sohn fälschlicherweise beschuldigt werde, verwechselt worden und unschuldig sei. Ausserdem hatte er ein Foto hergestellt, auf dem ein Blatt hinter einer Glasscheibe mit dem der Zeugenaufruf zu sehen war und das er ihr bei dem Gespräch zeigte, wie sich aus den glaubhaften Aus- sagen von B._____ ergibt (Urk. D1/4/2/2 S. 4; D1/4/2/3 S. 8). Dass die beiden dies aufgrund der langjährigen Bekanntschaft nicht hinterfragten, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte berechnend und raffiniert vorging. Zum einen hatte er einen Zeugenaufruf für ein Ereignis hergestellt, das es so gar nicht wirklich ge- geben hatte, und fotografierte das Plakat mit seinem Mobiltelefon, um seiner Ge- schichte mehr Plausibilität zu verschaffen und die potentielle Entlastungszeugin zur falschen Aussage zu überzeugen. Zum anderen dachte er sich eine frei er- fundene, aber einigermassen plausible, Geschichte aus, die er der Zeugin fix- fertig präsentierte und die sie quasi "nur" noch zum Besten zu geben hatte. Dass er die Entlastungszeugin B._____ trotz ihrer anfänglichen Bedenken durch seine Hartnäckigkeit schliesslich zur falschen Aussage überredete, ohne mit ihr die sich allenfalls für sie ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen zu besprechen, zeigt die Rücksichtslosigkeit seines Vorgehens auf. Der Beschuldigte begnügte sich indes nicht, die Entlastungszeugin zu motivieren, sondern hielt den Druck, dass sie bei ihrer Zusage bleibe, auch durch den Kontakt bis unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung und durch das anschliessende Treffen in einem Café (Urk. D1/4/2/1 S. 2 f., 6; D1/4/2/2 S. 10 f.) aufrecht. Das planmässige und durch- triebene Vorgehen des Beschuldigten wiegt schwer, zumal die falsche Zeugen- aussage nicht nur eine geringfügige Abweichung von der Wahrheit beinhaltete, sondern von A bis Z gelogen war. Ausserdem wurde die falsche Zeugenaussage zur Entlastung von einem schwerwiegenden Tatvorwurf und nicht nur von einer Bagatelle bzw. von einem minder schweren Delikt abgegeben. Entlastend bleibt in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder Gewalt noch Drohung anwendete und auch kein Entgelt für falsche Zeugenaussage versprach. 3.3.3. In subjektiver Hinsicht gereicht dem Beschuldigten insbesondere zum Vor- wurf, dass er die ganze Inszenierung der Entlastungsgeschichte mittels einer un- beteiligten Zeugin im weitesten Sinne aus Eigennutz d.h. zum Schutz seines en- - 40 - gen Familienmitglieds betrieb. Dabei fällt eine gewisse Skrupellosigkeit verschul- denserschwerend in Betracht, indem er den "sichtbaren" und riskantesten Teil seines Planes der jungen Frau überliess und ihre Hilfsbereitschaft rücksichtslos ausnutzte. Er war zweifellos die treibende Kraft und B._____ hätte ohne sein Zu- tun das Delikt nicht begangen. Dass er nicht selbst eine falsche Zeugenaussage deponierte, entlastet ihn jedoch keineswegs, da sein Verhalten auch vor dem Hin- tergrund einer zurückhaltenden und vorsichtigen Würdigung einer Aussage eines Familienmitglieds zu sehen ist. 3.3.4. Gemäss der Rechtsprechung ist die Selbstbegünstigungsabsicht, mit wel- cher der Anstifter zu falschem Zeugnis zugunsten des Anstifters handelt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 305 StGB relevant (siehe dazu BGE 115 IV 230 ff.), nicht aber unter dem Gesichtspunkt von Art. 307 StGB (BGE 118 IV 175 E. 2.b). Das ist leicht einzusehen, wenn man sich den typischen Fall vorstellt, in welchem der Beschuldigte, der ohne Nachteil schweigen darf und nicht die Wahrheit sagen muss, zum falschen Zeugnis zu seinen Gunsten anstiftet. Daher verdient gemäss der Rechtsprechung die Anstiftung zu falschem Zeugnis zugunsten des Anstifters keine mildere Strafe und Art. 308 Abs. 2 StGB ist nicht anwendbar. Dies gilt umso mehr bei der Anstiftung zu falschem Zeugnis zugunsten eines Angehörigen des Anstifters (BGE 118 IV 175 E. 2.b). In concreto ist damit in Bezug auf die Anstif- tung zu falschem Zeugnis kein Strafmilderungsgrund gegeben, da der Beschul- digte B._____ zugunsten seines Sohnes zum falschen Zeugnis angestiftet hat. 3.3.5. Das insgesamt mittelschwere Tatverschulden des Beschuldigten zieht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe nach sich. 3.4. Begünstigung 3.4.1. Der Beschuldigte bewirkte durch die von ihm konstruierte Geschichte der Ereignisse in der Nacht vom 1. Januar 2015, welche B._____ als Zeugin wahr- heitswidrig anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung gegen I._____ depo- nierte, eine massgebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegen seinen Sohn, indem diverse Abklärungen getroffen werden mussten, um festzustellen, welche Sachdarstellung zutrifft (siehe E. III.3.7). Auch wenn ihm am Ende nicht gelang, - 41 - dadurch die Integrität und Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege zu unterminieren, nahm er zumindest in Kauf, das Funktionieren der Strafrechtspflege zu behindern. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht, denn der Beschuldigte un- ternahm zum Zwecke der Begünstigung seines Sohnes diverse Aktivitäten. Er stif- tete nicht nur die Entlastungszeugin mit falschen Informationen und einem damit übereinstimmenden nachträglich hergestellten Foto zur Tat an, sondern organi- sierte zudem die Erstellung sowie Beibringung der Psychiatrischen Kurzbeurtei- lung vom 31. Mai 2016 samt Übergabe derselben am Tag der Hauptverhandlung, was eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. 3.4.2. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte nicht zu sei- nem eigenen Vorteil handelte, sondern seinen Sohn vor einer – angesichts des schwerwiegenden Tatverdachts zu erwartenden – empfindlichen Strafe schützen wollte. Auch wenn ohne Zweifel eine besondere Nähe zwischen dem Beschuldig- ten und seinem Sohn als Begünstigtem vorliegt, vermag dies unter moralischen Gesichtspunkten keineswegs mehr das schwerwiegende Verhalten zu rechtferti- gen. Auch wenn menschlich grundsätzlich begreiflich erscheint, dass ein Vater seinen Sohn vor Strafe schützen will, ist das krass rechtswidrige und den Gang eines gegenüber allen Beteiligten fairen Verfahrens massiv behindernden Verhal- tens wie vorliegend weder nachvollziehbar, noch verständlich oder entschuldbar, zumal ein offensichtlich zu Recht Beschuldigter seiner angemessenen Verurtei- lung und Bestrafung entzogen werden sollte. Dass es sich beim Tatvorwurf gegen den Begünstigten um schwerwiegende Delikte gegen die körperliche Integrität handelte, macht die Tat des Beschuldigten umso unverständlicher. In subjektiver Hinsicht ist mithin weder von Strafe Umgang zu nehmen, noch ist unter dem Titel von Art. 305 Abs. 2 StGB die Strafe zu mildern. Dem Beschuldigten ist einzig leicht strafmindernd zugute zu halten, dass er die Taten nicht zu seinem eigenen Vorteil beging. 3.4.3. Isoliert betrachtet ist das Verschulden für die Begünstigung ebenfalls als erheblich zu beurteilen, so dass angesichts des Strafrahmens von Art. 305 Abs. 1 StGB eine Einzelstrafe von zwischen 6 Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe angemessen erscheint. - 42 - 3.5. Gesamtstrafe Angesichts der Gleichartigkeit der für die Begünstigung und die Anstiftung zum falschen Zeugnis auszufällenden Einzelstrafen ist in Anwendung von Art. 49 StGB mittels Asperation eine Gesamtstrafe zu bilden, ausgehend von der Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die Anstiftung zum falschen Zeugnis. Bei der Asperation gilt es vorliegend namentlich zu berücksichtigen, dass sämtliche Tat- handlungen, die mit der Anstiftung zum falschen Zeugnis im Zusammenhang ste- hen, dort bereits verschuldensmässig berücksichtigt wurden. Jedoch unternahm der Beschuldigte wie aufgezeigt noch weitere Handlungen, um zum Ziel zu kom- men, so dass dennoch – über die Tatmehrheit hinaus – ein Restverschulden bleibt, das bei der Asperation zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich daher in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um sechs Monate Freiheitsstrafe, so dass sich eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 3.6. Vergehen gegen das Waffengesetz Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Be- schuldigten leicht. Zwar erstreckte sich der illegale Besitz der Munition auf einen langen Zeitraum, aber das Verschulden erschöpft sich doch weitgehend darin, dass der Beschuldigte insgesamt 59 Patronen Munition in zwei Malen mitnahm und dann bei sich zuhause aufbewahrte. Auch wenn die Motivation dazu nicht nachvollziehbar erscheint, bleibt dies ohne Auswirkung auf das Verschulden. An- gesichts des offenkundigen Nachweises aufgrund der Sicherstellung der Munition anlässlich der Hausdurchsuchung rechtfertigt es sich nicht, für das Geständnis in tatsächlicher Hinsicht eine Strafreduktion vorzunehmen, zumal der Beschuldigte den Vorsatz bestritt. Da dieses Delikt in keinerlei Zusammenhang mit den übrigen Taten steht und es sich in den Bereich der leichten Kriminalität einreiht, erscheint die Geldstrafe als die verschuldensangemessene Sanktionsart. Der Beschuldigte ist mithin für das Vergehen gegen das Waffengesetz mit 45 Tagessätzen Geld- strafe zu bestrafen. Die Höhe des Tagessatzes wird im Rahmen der Täterkompo- nente zu bestimmen sein. - 43 - 3.7. Täterkomponenten Der Beschuldigte, geboren am tt. Oktober 1964, im damaligen Jugoslawien, kam 1989 in die Schweiz. Nach der Heirat 1993 wurde er Vater von zwei Töchtern, R._____ geb. 2002 und S._____ geb. 2009, und des bereits erwähnten Sohnes I._____, geb. tt. Juni 1996. In der Schweiz arbeitete er im Gastgewerbe und als Versicherungsvermittler (Prot. I S. 12 ff.). Zu den aktuellen finanziellen Verhältnis- sen liegen keine Angaben vor, da der Beschuldigte nicht erschien und auch sein amtlicher Verteidiger dazu nichts ausführte (Urk. 102 S. 9 ff.). Im bisherigen Ver- fahren gab der Beschuldigte an, ein Einkommen von netto Fr. 4'200.– zu erzielen, bzw. seinen Beruf als Versicherungsbroker nicht ausüben zu können (Prot. I S. 13 und D1/4/1/3 S. 8). Er gab an, seine Ehefrau erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 1'300.– (Urk. D1/4/1/3 S. 8). Der Beschuldigte wohnt mit seiner Ehefrau und der jüngsten Tochter S._____ in P._____. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 99). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten rechtfertigt es sich in Anwendung der erwähnten Kriterien (siehe E. V.2.2) den Tagessatz auf Fr. 80.– festzusetzen.
- Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Würdigung sämtlicher Strafzumes- sungsfaktoren mit 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.
- Anrechnung von Haft Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass dem Beschuldigten mit der Vorinstanz die erstandenen 10 Tage Haft in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Strafe anzurechnen sind (Urk. 67 S. 21). - 44 -
- Vergleich zur Bestrafung von B._____ Zum von der Verteidigung kritisierten Missverhältnis zwischen der zulasten von B._____ ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 57 S. 12; Urk. 102 S. 11 f.) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 21). Infolge Berücksichtigung unterschiedlicher Tatbeiträge (der Beschuldigte war die treibende Kraft, initiierte die Falschaussage und instruierte die Zeugin de- tailliert vs. Tathandlung als Gefallen) und unterschiedlicher Täterkomponenten (vollumfängliches, von sich aus abgegebenes Geständnis sowie Einsicht und Reue vs. Uneinsichtigkeit und Bestreitung) sowie der Tatmehrheit aufseiten des Beschuldigten ergeben sich massgebliche und ins Gewicht fallende Unterschiede bei der konkreten individuell dem Verschulden zu entsprechenden Strafzumes- sung. Dies ist hinzunehmen, besteht doch nicht einmal bei eigentlichen Mittätern ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn nach Auffassung eines Mittäters gegen den anderen Mittäter eine zu milde Strafe ausgefällt wurde (BGE 135 IV 191 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom
- Mai 2021 E. 6.3.3; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.5.2; 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.8.2). VI. Vollzug
- Freiheitsstrafe 1.1. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wird, ist die objektive Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt. - 45 - Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass die sub- jektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB er- füllt sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Mithin wird das Fehlen ei- ner ungünstigen Legalprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Ge- samtbildes der Täterpersönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen sowie das Nachtatverhalten. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Bei einem Ersttäter wird die günstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). 1.2. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass in objektiver Hinsicht die Vor- aussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs erfüllt sind, da der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsste und ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Vorinstanz ist in ihrer Würdigung zu folgen, wonach es aufgrund der fehlenden Einsicht des Be- schuldigten in das Unrecht seiner Taten und der fehlenden Reue nicht angezeigt ist, die zu vollziehende Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten zu beschränken (Urk. 67 S. 23). Allerdings sind angesichts des Aus- masses des Verschuldens wenigstens 12 Monate der ausgesprochenen Frei- heitsstrafe zu vollziehen und 18 Monate zur Bewährung auszusetzen. Es ist da- von auszugehen, dass der Strafvollzug und die drohende Vollstreckbarkeit der Reststrafe bei Nichtbewährung den Beschuldigten ausreichend motivieren, nicht mehr zu delinquieren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe mehr auf und ist entsprechend für die Prognosestellung als Ersttäter zu behandeln, so dass es sich rechtfertigt, für den aufgeschobenen Teil der Strafe die Probezeit auf das ge- setzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. - 46 -
- Geldstrafe 2.1. Für die Beurteilung des Vollzuges der Geldstrafe ist eine selbständige Wür- digung vorzunehmen und sind die Geldstrafe sowie die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, Erw. 6.). Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Urteil des Bun- desgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4.). 2.2. Der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs ist bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB bildet dazu die Ausnahme. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamt- würdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu be- gründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise auf- schieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 60 Erw. 7.4 mit Hinweis). Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflus- sen lassen (BGE 134 IV 60 Erw. 7.5). Bei Geldstrafen kommt demnach neben dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Be- tracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.3.). 2.3. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch den erstmaligen Vollzug eines mehrmonatigen Teils der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen wirksam abgehalten wird und sich während einer anzusetzenden Probezeit wohl verhalten wird. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit wie für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe auf zwei Jahre festzusetzen. - 47 - VII. Beschlagnahmte Gegenstände Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mittels Verfügung vom 3. November 2016 die unter der Asservaten-Nummer A009'596'650 sichergestellte Munition des Beschuldigten (Urk. D1/11). Die Vorinstanz ordnete mit zutreffender Begrün- dung die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Patronen an (Urk. 67 S. 24), wogegen der Beschuldigte nicht opponierte. Die nicht angefochtene Dis- positivziffer trat zufolge Antrags auf Freispruch nicht in Rechtskraft und ist daher unverändert in das vorliegende Urteil aufzunehmen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020 [kurz: ZH Komm. StPO], N 14 zu Art. 428). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.3. Der Beschuldigte wird verurteilt, so dass er grundsätzlich die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen hat. Da die Festsetzung der Kosten und Entschädigungen vorliegend unangefochten blieb, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ohne weiteres zu be- stätigen.
- Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- - 48 - ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
- Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Dem Be- schuldigten sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung zunächst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Be- schuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.4. Die amtliche Verteidigung reicht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren für die Zeit vom 14. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Fr. 940.30 und für die Zeit danach bis zum 15. Februar 2022 mit dem geän- derten Mehrwertsteuersatz ihre Honorarrechnungen ein, wobei sie jeweils den zeitlichen Aufwand für die Berufungsverhandlung schätzt (Urk. 96-97; Urk. 114). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwalts- gebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Zuzüglich des Aufwandes für die heutige Verhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ pauschal mit einem Honorar von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 49 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der - der Anstiftung zum falschen Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, - der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB und - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 10 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 10 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. November 2016 beschlagnahmten, bei der Stadtpolizei Zürich (Waffenbüro) unter der Asservaten Nr. A009'596'650 lagernden, Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 bis 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten - 50 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Stadtpolizei Zürich, Waffenbüro betreffend Dispositivziffer 5 (im Dispositiv) − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 51 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170466-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 15. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Mucklenbeck Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Anstiftung zum falschen Zeugnis etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom
5. September 2017 (DG160335)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. November 2016 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Anstiftung zum falschen Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB,
- der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB sowie
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 10 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüg- lich 10 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. November 2016 beschlagnahmten, bei der Stadtpolizei Zürich (Waffenbüro) unter der Asservat Nr. A009'596'650 lagernden Gegenstände, werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'060.– Auslagen Untersuchung Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 420.10 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X3._____) Fr. 4'318.15 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X4._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Rechtsanwalt lic. iur. M. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7. Die Entschädigung für den früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, wurde bereits mit Beschluss vom
17. August 2017 festgesetzt.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 102 S. 1) Die Ziffern 1, 2, 3, 8 und 9 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung vom 5. September 2017 seien aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern:
1. A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
- 4 -
2. A._____ sei für die zu Unrecht erlittene Haft mit einer Genugtuung von CHF 2'000.- zu entschädigen.
3. Sämtliche Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten – inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung – sowohl für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren wie auch für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 101 S. 2) Bestrafung des Beschuldigten mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Monate zu vollziehen sind und für die restlichen 15 Monate eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen ist. Im Übrigen wird die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 5. Sep- tember 2017 beantragt. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Die Vorinstanz verhandelte gleichzeitig mit dem vorliegenden Fall auch die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) er- hobene separate Anklage gegen die Mitbeschuldigte B._____, Geschäftsnummer DG160339 (Urk. 94/21), welche zwar administrativ von der Erstinstanz in getrenn- ten Verfahren geführt, jedoch von Anfang an und bis zur mündlichen Hauptver- handlung gemeinsam behandelt wurden (Prot. I S. 2 ff., 11 ff.). Die Mitbeschuldig- te B._____ wurde im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung mit Urteil vom
- 5 -
5. September 2017 des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB und der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von zwei Jahren (Prot. DG160339 S. 17; Urk. 94/41). Sie focht ihr Urteil nicht an, so dass es in Rechtskraft erwuchs (Urk. 94/42).
2. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
1. Abteilung, vom 5. September 2017 gegen den Beschuldigten A._____ wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung am selben Tag mündlich er- öffnet und im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 11 ff., 22 ff.; Urk. 59). Der Beschuldig- te meldete am 14. September 2017 Berufung gegen das ihn betreffende Urteil an (Urk. 62), worauf die begründete Ausfertigung (Urk. 67) den Parteien am 9. bzw.
16. November 2017 zugestellt wurde (Urk. 66/1-2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 6. Dezember 2017 erfolgte rechtzeitig (Urk. 70). Die Staats- anwaltschaft hat am 19. Dezember 2017 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 71-73); Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt (Urk. 70; Urk. 73; Prot. II S. 6 ff.). Die Parteien des vorliegenden Verfahrens wurden nach Termin- rücksprache am 7. Februar 2018 zur Berufungsverhandlung auf den 4. Mai 2018 vorgeladen (Urk. 76). Aufgrund der Mitteilung seitens der Verteidigung, dass sich der Beschuldigte seit dem 25. April 2018 auf der Intensivstation befinde und die Dauer der Akutbehandlung und der Hospitalisation nicht absehbar sei, wurde die Verschiebung der Berufungsverhandlung bewilligt (Urk. 77, 78).
3. Nach mehrmaliger telefonischer Nachfrage bei der Verteidigung und Email- verkehr betreffend die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Laufe der Jahre 2018 bis 2020 (Urk. 79-82) reichte der amtliche Verteidiger am 24. Novem- ber 2020 einen aktuellen Bericht des Universitätsspitals Zürich, Universitäres C._____, vom 9. November 2020 samt Einladungen zu Laboruntersuchungen in der Klinik für D._____ des Universitätsspital Zürich und eines Covid-19 Attests für den Beschuldigten ein (Urk. 84/1-3). Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Sistie- rung des Verfahrens (Urk. 83). Die Staatsanwaltschaft lehnte eine Sistierung mit Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung der Berufungsverhandlung mit Schutzmassnahmen infolge fehlenden Belegs einer Verhandlungsunfähigkeit des
- 6 - Beschuldigten ab, erklärte sich aber mit der schriftlichen Durchführung des Beru- fungsverfahrens einverstanden (Urk. 87). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 8. Februar 2021 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens nament- lich mit der Begründung abgewiesen, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Dokumenten zwar ergebe, dass der Beschuldigte nach wie vor an mehreren Krankheiten leide und deswegen in ärztlicher Behandlung sei, sich eine Verhand- lungsunfähigkeit, d.h. ein Nachweis, dass er körperlich und geistig nicht in der La- ge sei, einer Berufungsverhandlung zu folgen, daraus jedoch nicht ergebe. Im Üb- rigen wird auf die ausführliche schriftliche Begründung verwiesen (Urk. 90; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 7. April 2021 zur Beru- fungsverhandlung auf den 23. November 2021 vorgeladen (Urk. 92). Weil die vor- liegenden Akten trotz gemeinsamer Durchführung des erstinstanzlichen Verfah- rens gegen die Mitbeschuldigten A._____ und B._____ weder das Protokoll der Befragung von B._____ noch das gegen sie ergangene Urteil enthielten, wurde das entsprechende Dossier DG160339 von Amtes wegen beigezogen. Am Mor- gen des 23. November 2021 teilte der amtliche Verteidiger dem Gericht mit, er habe am Vorabend von der Familie des Beschuldigten erfahren, dass dieser im Spital sei. Auf Frage, ob die Verhandlung vom Nachmittag verschoben werde, wird ihm beschieden, diese finde wie vorgeladen statt und er werde zu plädieren haben (Urk. 100). Die Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 fand als- dann in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, und des Staatsanwaltes lic. iur. Peter Mucklenbeck, jedoch ohne den Beschuldig- ten, statt (Prot. II S. 6 f.). Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhand- lung in Abwesenheit des Beschuldigten mit Erstattung der Plädoyers und gegen- seitiger Stellungnahmen liess der Beschuldigte aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 das Originalzeugnis des Universitätsspitals Zürich (Klinik für E._____) vom 25. November 2021 über einen Spitalaufenthalt vom 22. bis
25. November 2021 und den vollständigen Bericht des Universitätsspitals Zürich (Universitäres C._____ Zürich) vom 9. November 2020 sowie den Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich (Klinik für E._____) vom 25. November 2021 einrei- chen (Urk. 107, 109-110/3). Gleichzeitig ersuchte der Beschuldigte gestützt auf
- 7 - Art. 94 StPO um die Wiederherstellung bzw. die Wiederholung der Berufungsver- handlung und die Ansetzung eines neuen Termins (Urk. 109). Diesem Ersuchen wurde mit Beschluss vom 3. Januar 2022 stattgegeben. Dem Beschuldigten wur- de ausserdem Frist angesetzt, um einen schriftlichen ärztlichen Bericht darüber einzureichen, durch wen die notfallmässige Zuweisung des Beschuldigten am 22. November 2021 an die Klinik für E._____ erfolgt war. Dabei wurde angedroht, bei Säumnis werde angenommen, er habe sich selbst notfallmässig in der Klinik vor- gestellt (Urk. 111). Nach Rücksprache mit den Parteien wurde am 10. Januar 2022 zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 15. Februar 2022 vorgela- den (Urk. 113).
5. Am frühen Morgen des 15. Februar 2022 (06.05 Uhr) leitete die Kanzlei des Obergerichts des Kantons Zürich den Mailverkehr der Kanzlei F._____ Rechts- anwälte AG zuständigkeitshalber an den Weibel der II. Strafkammer weiter. Mit Email vom 14. Februar 2022, 16.07 Uhr, an die Emailadresse in- fo.obergericht@gerichte-zh.ch teilte die Kanzlei F._____ Rechtsanwälte AG vorab per Email mit, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2022 Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als erbetenen Verteidiger mandatiert habe, um Entlassung des amtli- chen Verteidigers, Akteneinsicht und – unter Beilage eines Arztzeugnisses vom
14. Februar 2022 – die Verschiebung der Berufungsverhandlung ersuche (Urk. 116; Urk. 117/1-3). Fast gleichzeitig, am 15. Februar 2022 um 06.06 Uhr, lei- tete die Kanzlei des Obergerichts ebenfalls zuständigkeitshalber das Email des amtlichen Verteidigers an den Weibel der hiesigen Strafkammer weiter, worin der amtliche Verteidiger seine Entlassung beantragt und sich dem Verschiebungsge- such des erbetenen Verteidigers anschliesst (Urk. 118). Um 10.13 Uhr am
15. Februar 2022 fand alsdann wie vorgeladen die Berufungsverhandlung statt. Erschienen sind der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, und Staatsanwalt lic. iur. Peter Mucklenbeck. Dagegen blieben der Beschuldigte und sein erbetener Verteidiger der Berufungsverhandlung fern (Prot. II S. 14). Staats- anwalt lic. iur. Mucklenbeck wurde unter Übergabe der Kopien des Emailverkehrs des frühen Morgens inklusive dem Arztzeugnis vom 14. Februar 2022 Kenntnis über die neuste Entwicklung gegeben (Prot. II S. 14). Nach Abweisung des Ge- suchs des amtlichen Verteidigers um Entlassung und Verschiebung der Verhand-
- 8 - lung wurde die Berufungsverhandlung in unentschuldigter Abwesenheit des Be- schuldigten durchgeführt. Mit Genehmigung des Gerichts erklärten die anwesen- den Parteivertreter ihre am 23. November 2021 gehaltenen Plädoyers für verle- sen (Prot. II S. 15). Nunmehr erweist sich das Verfahren als spruchreif.
6. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch, weshalb auch die damit zusammenhän- genden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen aber auch Entscheidungen über Einziehungen als angefochten gelten (vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: ZH Kommentar StPO],
3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und vollumfänglich zu überprü- fen. Da die Staatsanwaltschaft ihrerseits mittels Anschlussappellation eine teilbe- dingte Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe bei Gewährung des bedingten Voll- zugs von 15 Monaten (Urk. 73), und damit eine höhere Strafe verlangt als von der Vorinstanz ausgefällte, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bezüglich der Strafzumessung und dem Vollzug nicht zu beachten. II. Prozessuales
1. Entlassung amtliche Verteidigung 1.1. Infolge der Mandatierung eines erbetenen Verteidigers durch den Beschul- digten vom 14. Februar 2022 beantragt Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, als amtli-
- 9 - cher Verteidiger entlassen zu werden, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Mandanten offensichtlich nicht mehr vorhanden sei. Er schliesse sich im Übrigen dem Verschiebungsgesuch des erbetenen Verteidigers an (Urk. 118; Prot. II S. 15 f.). Auch seien keine Instruktionsgespräche möglich gewesen. Sein Email habe er, ohne sich genauer damit zu befassen, an die vom erbetenen Ver- teidiger benutzte Emailadresse des hiesigen Obergerichts gesandt (Prot. II S. 15 f.). 1.2. Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfah- rensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand be- stellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird, können die Parteien zwei oder mehrere Personen als Rechtsbei- stand beiziehen (Art. 127 Abs. 2 StPO). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder ei- ne wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). 1.3. Das Gesuch des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ per sofort als amtlichen Verteidiger zu entlassen, erfolgt in casu zur Unzeit, wurde es doch erst einige Stunden vor der auf den 15. Februar 2022, 10.00 Uhr, angesetzten Be- rufungsverhandlung gestellt, welche zudem in Absprache mit dem amtlichen Ver- teidiger terminiert worden war. Zudem fand die Berufungsverhandlung gestützt auf Art. 94 StPO im Interesse und auf Ersuchen des Beschuldigten um Bewilli- gung der Wiederherstellung resp. Wiederholung der Verhandlung statt. Eine Ent- lassung des amtlichen Verteidigers derart kurz vor bzw. anlässlich der Berufungs- verhandlung verbietet sich daher zum jetzigen Zeitpunkt. Zudem sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass sich der amtliche Verteidiger unzureichend auf die Be- rufungsverhandlung vorbereitet oder den Beschuldigten an dieser ungenügend verteidigt habe. Es ist zudem schlicht nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des amtlichen Verteidigers im bisherigen Verfahren den Interessen des Beschul- digten hätte zuwiderlaufen sollen. Es sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Vertrauensver-
- 10 - hältnis zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger sprechen würden, zumal sich aus der eingereichten Honorarnote durchaus Email- und Tele- fonkontakte noch nach dem 23. November 2021 zwischen dem amtlichen Vertei- diger und dem Beschuldigten ergeben (Urk. 114). Weiter sind dem amtlichen Ver- teidiger keine erheblichen Pflichtverletzungen anzulasten. Eine wirksame Vertei- digung ist demnach gewährleistet. Das Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers ist aber auch deshalb abzuweisen, weil angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten, welches sich in der kurzfristigen Mandatierung ei- nes erbetenen Verteidigers weniger als einen Tag vor der Berufungsverhandlung deutlich manifestiert, der Gefahr wechselnder Verteidigungen und damit der Ge- fahr weiterer Verfahrensverzögerungen zu begegnen ist. So ist denn auch die gleichzeitige Verteidigung durch eine amtliche und eine Wahlverteidigung nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020). Auch ist bei Verweigerung der Entlassung des amtlichen Verteidigers kei- ne Verletzung des Rechts auf erbetene Verteidigung ersichtlich. Auch wenn der Beschuldigte in der Auswahl (und im Wechsel) seiner Verteidigung frei ist, ist doch das Recht auf Wahlverteidigung nach der Rechtsprechung nur verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des Gesuchs und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 IV 407 E. 1.5). Rechtsmissbrauch ist insbe- sondere dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Rechtsmissbräuchlich ist namentlich das widersprüchliche Verhalten eines Ange- schuldigten (BGE 131 I 185 E. 3.2.4). Ein solches widersprüchliches Verhalten des Beschuldigten liegt in casu vor. Obwohl auf Ersuchen und im Interesse des Beschuldigten sowie unter Absprache des Verhandlungstermins die Berufungs- verhandlung wiederholt resp. wiederhergestellt wurde, mandatiert der Beschuldig- te weniger als einen Tag vor dem erneuten Verhandlungstermin einen Wahlver- teidiger, unbesehen darum, dass dieser den Termin nicht wahrnehmen kann. Damit missbraucht der Beschuldigte sein Recht auf (zusätzliche) Wahlverteidi- gung offensichtlich zum Zwecke der Verfahrensverzögerung durch eine erneute
- 11 - Terminverschiebung. Er beruft sich somit rechtsmissbräuchlich auf seine Verteidi- gungsrechte, was keinen Schutz verdient. Der Beschluss der erkennenden Kammer, den amtlichen Verteidiger nicht zu ent- lassen, wurde den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung nach einem Be- ratungsunterbruch zur Kenntnis gebracht und mündlich begründet (Prot. II S. 16).
2. Verschiebung der Berufungsverhandlung 2.1. Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat der Vorladung Folge zu leisten, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird. Eine Vorladung kann aus wichtigen Grün- den widerrufen werden. Der Widerruf wird jedoch erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO findet ein Abwesenheitsverfahren statt, wenn die beschul- digte Person der Verhandlung unentschuldigt fern bleibt, sofern die Staatsanwalt- schaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt hat. 2.2. Der Beschuldigte liess zur Belegung des Verschiebungsgesuchs durch sei- nen erbetenen Verteidiger ein Arztzeugnis einreichen. Dieses ärztliche Zeugnis wurde gemäss Stempel und Unterschrift von Dr. med. G._____, H._____-weg …, … Zürich, ausgestellt und datiert vom 14. Februar 2022. Es weist eine Arbeitsun- fähigkeit von "weiterhin 100 %" aus. Weitere Angaben enthält es nicht (Urk. 117/3). Wie dem Beschuldigten aus dem erstinstanzlichen (z.B. Urk. 36), aber auch aus dem Berufungsverfahren, insbesondere auch aus dem begründe- ten Beschluss vom 8. Februar 2021 (Urk. 90) bestens bekannt ist, genügt ein sol- ches unspezifisches und nur in Kopie vorliegendes Arztzeugnis den Anforderun- gen an eine ärztliche Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit nicht. Hin- zu kommt, dass der Beschuldigte keine ärztliche Bescheinigung darüber einge- reicht hat, die bestätigt, wer ihn einen Tag vor der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 in die Notfallstation eingewiesen hat, weshalb androhungsge- mäss davon auszugehen ist, dass er sich selber vorgestellt hatte. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschuldigten, jeweils kurz vor dem Verhandlungster- min mit einem (unspezifischen) Arztzeugnis eine Verschiebung zu erwirken, er-
- 12 - scheint auch dieses erneute Verschiebungsgesuch als trölerisch, abgesehen da- von, dass das eingereichte Arztzeugnis den Anforderungen nicht entspricht. 2.3. Da sowohl dem Beschuldigten, wie auch dem erbetenen Verteidiger der Verhandlungstermin vom 15. Februar 2022 bekannt war und ein Widerruf des Verhandlungstermins nicht erfolgte, sind sowohl der erbetene Verteidiger als auch der Beschuldigte unentschuldigt der Berufungsverhandlung fern geblieben. Sie konnten angesichts der einvernehmlichen Terminierung, die zudem einen Monat vor der Verhandlung und damit rechtzeitig erfolgte, nicht einfach davon ausgehen, nicht erscheinen zu müssen bzw. dass ihrem Verschiebungsgesuch so kurzfristig entsprochen werden würde. Dies umso mehr, als der erbetene Verteidiger seine Mandatierung und das Verschiebungsgesuch trotz bekannter Gerichtsbesetzung und Verfahrensleitung weder an diese noch an die II. Strafkammer, sondern an eine allgemeine, nicht mit pendenten Straffällen befasste "in- fo.obergericht@obgergericht-zh.ch"-Emailadresse versandte und daher nicht da- von ausgehen durfte, dass sein Gesuch noch vor dem angesetzten Verhand- lungstermin zur Kenntnis genommen werden konnte. Es kann an dieser Stelle angesichts der gewahrten amtlichen Verteidigung offen bleiben, ob sich die An- nahme eines solchen Mandates einer zusätzlichen fakultativen Verteidigung we- nige Stunden vor der Verhandlung bei der gegebenen Sachlage mit dem Stan- desrecht vereinbaren lässt. 2.4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dem zu späten und überdies tröle- rischen Verschiebungsgesuch nicht stattzugeben ist. Der Beschuldigte gilt als un- entschuldigt abwesend, so dass angesichts der Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers die Säumnisfolgen von Art. 407 Abs. 2 StPO greifen und das Urteil in Abwesenheit der beschuldigten Person gefällt werden kann. Dieser Entscheid wurde den Parteien zusammen mit demjenigen zur Entlassung des amtlichen Verteidigers mündlich eröffnet (Prot. II S. 16).
3. Verwertbarkeit der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte macht geltend, die erste Befragung durch die Polizei sei ohne einen amtlichen Verteidiger durchgeführt worden, obwohl er auf die anfäng-
- 13 - liche Belehrung über seine Rechte zu Protokoll gegeben habe "Ich habe das ver- standen. Ich werde einen amtlichen Verteidiger beantragen". Es handle sich um einen schweren prozessualen Fehler, dass die Befragung nicht sogleich unterbro- chen worden sei, um diesen nach einem ihm bekannten Verteidiger zu fragen und Letzterem das Recht zu gewähren, bereits an dieser polizeilichen Befragung teil- zunehmen. Trotz deutlicher Hinweise auf eine eingeschränkte Einvernahmefähig- keit sei der Beschuldigte trotzdem einvernommen worden. Es habe allein auf- grund der Strafandrohung für den heute zu beurteilenden Deliktsvorwurf von An- fang an ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen. Eine solche sei dem Beschuldigten nicht beigegeben worden. Dies könne nichts anderes zur Folge haben, als dass diese polizeiliche Einvernahme absolut unverwertbar sei und ent- sprechend aus den Akten zu entfernen sei (Urk. 57 S. 9; Urk. 102 S. 3). 3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Unter- suchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen. Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet sie die Untersuchung in einer Verfügung, worin sie die beschuldig- te Person und die Straftat bezeichnet, die dieser zur Last gelegt wird. Die Verfü- gung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen an- ordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweis). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteile des Bun- desgerichts 6B_415/2021 vom 11.Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 3.2.2. Ab Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei grundsätzlich keine selb- ständigen Ermittlungen mehr vornehmen und ohne entsprechende Delegation insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durch- führen (Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Eine Ausnahme besteht bei einfachen Er- hebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbständige polizeiliche
- 14 - Ermittlung von Geschädigten und Zeugen sowie deren informatorische Befra- gung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sach- verhalt machen können, weiterhin möglich (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 3.2.3. Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staats- anwaltschaft Einvernahmen durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Ver- fahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zu- kommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 4.3 und 5.4.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.4; 6B_1080/2020 vom
10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). 3.2.4. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person ei- ne Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorver- fahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustel- len (Art. 131 Abs. 2 StPO). Mithin muss die notwendige Verteidigung spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sicherge- stellt sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen auf die Lehre). Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröff- net werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die
- 15 - Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweis- verwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6), was zur Folge hat, dass die Beweiserhebung nur gültig ist, wenn die be- schuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (BGE 143 I 164 E. 2.4.1). 3.2.5. Beweise, welche die StPO ausdrücklich als unverwertbar bezeichnet, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die unter Ver- letzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, dürfen nicht verwertet wer- den, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten uner- lässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_75/2019 vom 15. März 2019 offen gelassen, wie es sich vor dem Hintergrund der Abweichung des deutschen und italienischen Wortlauts von Art. 131 Abs. 3 StPO vom französischen mit den materiell-rechtlichen Fragen zur Auslegung von Art. 131 und Art. 141 StPO verhält (BGE 141 IV 289 E. 2.3 und 2.4 ; Urteil 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.1). Gemäss der Rechtsprechung steht je- denfalls die Durchführung einer oder mehrerer Einvernahmen des Beschuldigten in Abwesenheit der notwendigen Verteidigung einer Wiederholung der Beweiser- gänzung grundsätzlich nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Wiederholung der Beweisabnahme wird bejaht, und zwar selbst bei Vorliegen einer absoluten Un- verwertbarkeit des Erstbeweismittels. Die Strafbehörde darf sich jedoch nicht da- rauf beschränken, in der neuen Einvernahme das zuvor in der unverwertbaren Befragung Gesagte vorzuhalten und sich mit der Antwort zu begnügen, dies stimme (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2; 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.1). Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit und die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanzen zur Wiederholung von in Verletzung von Beweisvorschriften erhobenen Beweisabnahmen und damit deren nachträgliche Heilung explizit in Art. 389 Abs. 1 StPO vorgesehen hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6 und 2.3.7 mit Hinweisen). 3.3. Im vorliegenden Fall erging der Ermittlungsauftrag und die Delegation an die Stadtpolizei Zürich zum Straftatbestand "Anstiftung zu Falschem Zeugnis etc." durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. August 2016. Darin wird zum
- 16 - einen auf Art. 312 StPO Bezug genommen und zum anderen in Ziffer 2 darauf hingewiesen, dass die Untersuchung bereits eröffnet sei und die Verfahrensbetei- ligten die Verfahrensrechte hätten, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staats- anwaltschaft zukommen (Urk. D1/9 S. 1). Der Beschuldigte wurde mit Vorfüh- rungsbefehl der Staatsanwaltschaft am 24. August 2016 verhaftet und polizeilich befragt (Urk. D1/4/1/1). Damit steht fest, dass die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 24. August 2016 nach Eröffnung der Untersuchung und nach der Verhaftung erfolgte. Angesichts des konkret zu erwartenden Strafmasses ge- stützt auf das Höchstmass der angedrohten Strafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (BGE 143 I 164 E. 2.4.3) hätte erkennbar eine notwendige Verteidigung spätes- tens nach der Verhaftung und für die polizeiliche Einvernahme sichergestellt wer- den müssen. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich dieser polizeilichen Ein- vernahme vom 24. August 2016 sind daher nur gültig, wenn der Beschuldigte auf deren Wiederholung verzichtete (siehe vorstehende E. 3.2.4). Ein solcher Verzicht ist vorliegend anzunehmen. Nicht nur äusserte sich der Beschuldigte nach korrek- ter Belehrung zu Beginn der polizeilichen Einvernahme deutlich dahingehend, er "werde" einen amtlichen Verteidiger beantragen (Urk. D1/4/1/1 F/A 2), was klar bedeutet, in dem Moment wollte er (noch) keinen Verteidiger hinzuziehen, son- dern bekräftigte er anlässlich der tags darauf folgenden Hafteinvernahme (zu wel- cher Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ über das Anwaltspikett als amtlicher Vertei- diger beigezogen worden war), dass er für die Hafteinvernahme keinen Verteidi- ger wolle. Er verlangte gar ausdrücklich, dass sowohl der Verteidiger als auch der Dolmetscher den Raum verlassen sollten (Urk. D1/4/1/2 S. 1 f. [Protokollnotizen]) und verdeutlichte, er mache keine Aussagen, solange der Übersetzer und der Verteidiger da seien (Urk. D1/4/1/2 S. 2 F/A 5). Nachdem der amtliche Verteidiger auf Veranlassung der Staatsanwalt infolge Vorliegens notwendiger Verteidigung vor Ort geblieben war (Urk. D1/4/1/2 S. 3), bekräftigte der Beschuldigte nach Vor- halt des Tatverdachts, sich nicht dazu äussern zu wollen. Er fügte an, er akzeptie- re nichts davon, was vorgelesen worden sei, und glaube das auch nicht; seine Aussage sei beendet (Urk. D1/4/1/2 S. 4). Auf die weitere Frage, ob er seinen be- trunkenen Sohn I._____ in der Nacht am 1. Januar 2015 beim J._____ im K._____ abgeholt habe, antwortete er mit "Das steht im Protokoll der Polizei"
- 17 - (Urk. D1/4/1/2 S. 5). Auf die Frage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung, er möge schildern, was er in der Silvesternacht 2014/2015 gemacht habe, sagte der Beschuldigte: "Das habe ich schon gesagt und das wurde protokolliert, weiter möchte ich nicht aussagen. Ich bin nicht in der Lage, weiter darüber zu sprechen" (Prot. I S. 16). Nachdem ein Verteidigerwechsel vorgenommen worden war, fand die Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am
2. September 2016 in Gegenwart seines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, statt (Urk. D1/4/1/3), welcher mit Eingabe vom 17. November 2016 auf Beweisanträge einstweilen ausdrücklich verzichtete (Urk. 25). Nachdem infolge eines unheilbar zerrütteten Verhältnisses erneut ein Verteidigerwechsel vorgenommen worden (Urk. 26-27, 30-31) und der neu bestellte Verteidiger ver- storben war, wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger be- stellt (Urk. 45-48). Aufforderungsgemäss teilte er der Vorinstanz am 29. Juni 2017 schriftlich mit, dass er derzeit keine Beweisanträge stelle (Urk. 52). Da der Beschuldigte mit der Begründung keinen Dolmetscher gewünscht hatte, dass seine Deutschkenntnisse genügen würden (Urk. D1/4/1/2 S. 2) und da er in der polizeilichen Befragung angegeben hatte, die Belehrungen verstanden zu ha- ben und die weiteren Befragungen dann auch ohne Beizug eines Dolmetschers in Deutsch erfolgten, kann entgegen der Verteidigung ohne weiteres geschlossen werden, dass der Beschuldigte die in die Zukunft weisende Formulierung, er "werde" einen amtlichen Verteidiger beantragen, mit Bedacht gewählt hatte und die Bedeutung korrekt verstand. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschuldigten, insbesondere seiner Weigerung anlässlich der Hafteinvernahme in Anwesenheit des Pikett-Anwaltes Aussagen zu machen und seinem mehrmals geäusserten Verzicht auf Beweisanträge, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf die Wiederholung der ersten polizeilichen Einvernahme ohne Beisein der notwendi- gen Verteidigung verzichtete, zumal die früheren Verteidiger keine Einwände ge- gen die Verwertung der Aussagen erhoben haben. Der Beschuldigte muss sich diesen Verzicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich an- rechnen lassen und kann sich nicht derart spät (nach Abschluss des Vorverfah- rens und nach Anklageerhebung) noch nachträglich auf die Ungültigkeit der Be- fragung berufen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts
- 18 - 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.3.1). Zudem ergeben sich aus den ärztli- chen Unterlagen und Befunden – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 102 S. 3) – auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte aus ge- sundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, die polizeiliche Ein- vernahme durchzustehen, ansonsten er dies während der Einvernahme hätte gel- tend machen respektive zu Protokoll geben müssen. Die polizeiliche Einvernahme vom 24. August 2016 ist daher verwertbar und es braucht nicht geprüft zu wer- den, ob dies auch bei Verneinung eines gültigen Verzichts zuträfe, wenn die Aus- sagen zur Aufklärung einer schweren Straftat notwendig wären, zumal es sich beim Tatbestand des falschen Zeugnisses um ein Verbrechen handelt.
4. Konfrontationsanspruch / Teilnahmerechte 4.1. Der Beschuldigte bringt unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_136/2021 weiter vor, die Aussagen der Auskunftsperson L._____ seien nicht verwertbar. Er macht sinngemäss geltend L._____ habe keine eigenen Ausfüh- rungen gemacht, sondern auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen mit einem simp- len "Ja" oder damit geantwortet, dass er nichts dazu sagen wolle. Im gegenteili- gen Fall hätten sie aber zumindest keinen Beweiswert, da L._____ bei der Staatsanwaltschaft die Aussage verweigert habe (Urk 57 S. 8; Urk. 102 S. 3). 4.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1).
- 19 - 4.3. Soweit der Beschuldigte die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der Auskunftsperson L._____ vom 25. August 2016 bestreitet, ist festzustellen, dass diese ohne Anwesenheit des Beschuldigten, aber auch ohne Beisein von dessen amtlichem Verteidiger stattfand (Urk. D1/4/4/1 S. 1). Es ergibt sich aller- dings aus dem Ermittlungsauftrag und der Delegationsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 12. August 2016, dass der Ermittlungsauftrag insbesondere die Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen umfasste, um deren Stellung im Strafverfahren und die Frage, ob diese Personen sachverhaltsrelevante Anga- ben machen können, zu klären. Dabei behielt sich die Staatsanwaltschaft aus- drücklich vor, die formellen Beweisabnahmen selbst durchzuführen (Urk. D1/9 Ziff. 4). Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass es sich bei der Befra- gung von L._____ durch die Stadtpolizei Zürich am 25. August 2016 um eine auch nach Eröffnung der Untersuchung zulässige einfache Ermittlung zur Klärung des Sachverhalts handelte, wie es im Ermittlungsauftrag vorgegeben war, drehten sich die Fragen doch im Wesentlichen darum, wen und woher die Auskunftsper- son die (bisher bekannten) beteiligten Personen kannte, ob und mit welchen Mo- biltelefonnummern sie mit wem in Kontakt stand, sowie ob sie etwas über den Tatvorwurf aussagen konnte und wollte (Urk. D1/4/4/1). Nach dem oben Darge- legten (E. II.3.2.2) ergibt sich, dass es sich hierbei um eine zulässige einfache Ermittlung der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelte. Die Einver- nahme musste daher nicht parteiöffentlich durchgeführt werden und ist folglich vollumfänglich verwertbar. Nichts anderes gilt für die Einvernahme der Auskunfts- person L._____ vom 2. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft, da an die- ser sowohl der Beschuldigte als auch sein amtlicher Verteidiger teilnahmen (Urk. D1/4/4/2 S. 1), womit der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten erfüllt wurde. III. Anstiftung zu falschem Zeugnis und Begünstigung (Dossier 1)
1. Anklage Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst im Wesentlichen zur Last gelegt, mit B._____ mehrmals unter anderem per Telefon Kontakt aufge-
- 20 - nommen zu haben, um sie dazu zu bringen, für seinen Sohn I._____ – gegen den im damaligen Zeitpunkt ein Verfahren betreffend Körperverletzung geführt wurde
– vor Gericht ein falsches Zeugnis zu deponieren. Er soll B._____ vier bis sechs Tage vor der Gerichtsverhandlung vom 1. Juni 2016 an ihrem Wohnort getroffen und sie instruiert haben, an der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2016 gegen I._____ wahrheitswidrig auszusagen, dass sie den Beschuldigten nicht kenne und vor der Zeugeneinvernahme keinen Kontakt zu ihm gehabt habe, dass sie am
1. Januar 2015 I._____ betrunken beim J._____ aufgefunden und den Beschul- digten angerufen habe, worauf dieser seinen Sohn abgeholt habe, und dass sie sich ca. im Februar oder März 2015 auf einen Plakatanschlag beim K._____ in Zürich betreffend Zeugensuche telefonisch beim Beschuldigten gemeldet habe. Anlässlich der am 1. Juni 2016 durchgeführten Hauptverhandlung gegen I._____ habe der Beschuldigte der Weibelin Unterlagen abgegeben, unter anderem eine psychiatrische Kurzbeurteilung vom 31. Mai 2016 über I._____, worin erwähnt worden sei, dass dieser gemäss eigenen Angaben von jemandem in der Nähe der Tramhaltestelle aufgefunden worden sei und der Beschuldigte ihn in der Folge abgeholt habe. Daraufhin sei kurzfristig B._____ als Zeugin vorgeladen und glei- chentags einvernommen worden. Nachdem B._____ vom Beschuldigten kurz vor dieser Zeugeneinvernahme nochmals darauf hingewiesen worden sei, dass sie schon wisse, was sie aussagen solle, habe sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2016 gegen I._____ nach Ermahnung zur Wahrheit und unter Hin- weis auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage bewusst die instruierten wahrheitswidrigen Aussagen zu Protokoll gegeben. Der Beschuldigte habe so gehandelt, um seinen Sohn I._____ vor einer Verurteilung im vorgenann- ten Gerichtsverfahren bzw. der Strafverfolgung bzw. vor dem Strafvollzug im Falle einer Verurteilung zu schützen. Nach der Zeugeneinvernahme von B._____ sei das Verfahren gegen I._____ wegen Körperverletzung sistiert und zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen wor- den. Details sind der Anklageschrift vom 15. November 2016 zu entnehmen (Urk. 23 S. 2-4).
- 21 -
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt und stellt sich auf den Standpunkt, B._____ habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2016 die Wahrheit gesagt (Prot. I S. 15 f.). Ihre als Zeugin deponierten Zeugenaussagen seien glaubhaft und wirkten nicht entfernt als instruierte und konstruierte unwahre Ge- schichte. Auch fehle ein Motiv für eine falsche Zeugenaussage weiterhin vollstän- dig (Urk. 102 S. 4 ff.). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, das Ver- halten von B._____ erscheine in der Gesamtbetrachtung mehr als suspekt und es ergäben sich bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen grösste Zweifel, zumal gegen B._____ nur wenige Wochen nach ihrem Geständnis bereits eine neue Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft Ba- den wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erhoben worden sei (Urk. 57 S. 4; Urk. 102 S. 6). Am 2. August 2016 und somit gut 20 Tage vor ih- rer Verhaftung habe L._____ eine andere Frau namens M._____ geheiratet (Urk. 57 S. 4 f.). B._____ sei wegen der Heirat ihres Ex-Freundes L._____ offen- sichtlich gekränkt gewesen und habe sich an ihm und dessen Kollegen, dem Be- schuldigten, rächen wollen, wofür sie sich selber belastet habe, um die beiden mit unterschiedlichen Vorwürfen massiv belasten zu können (Urk. 57 S. 5 f.; Urk. 102 S. 6). Das Ganze erscheine einfach kurios. Eine Person, die eine Geschichte er- findet bzw. eine erfundene Geschichte auf Instruktion vor Gericht darzulegen hat, bereite sich nicht nur entsprechend akribisch vor und erzähle eine in sich stimmi- ge Geschichte, sondern sie habe auch ein Motiv, so etwas überhaupt zu tun. B._____ habe vor Gericht offensichtlich Mühe bekundet, das genaue Datum in Bezug auf die relevanten Ereignisse zu nennen. Es frage sich, weshalb eine in- struierte Zeugin, die falsche Aussagen zu machen habe, ausgerechnet mit dem Datum ihre liebe Mühe haben sollte (Urk. 57 S. 6 f.; Urk. 102 S. 5). Die Aussagen der Zeugin aus dem "Geständnis" seien nie auf den Wahrheitsgehalt überprüft worden. Insoweit könne man sich schon fragen, ob eine solch unvollständige Un- tersuchung ausreichend sei, einen Sachverhalt zu erstellen (Urk. 102 S. 6). Die Telefonverbindungen zweier Telefonnummern, bei welchen nicht einmal klar sei, von welchen Geräten sie getätigt worden seien, ergäben keinen relevanten Be-
- 22 - weiswert. Dasselbe gelte für die Aussagen des Beschuldigten und von Herrn L._____, wenn sie denn überhaupt verwertbar seien (Urk. 102 S. 8).
3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung knapp, aber zutref- fend, dargelegt (Urk. 67 S. 8 f.) und eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vor- genommen, die Aussagen der Beteiligten einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzo- gen und sie mit objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Ergebnis der rück- wirkenden Teilnehmeridentifikation für die vom Beschuldigten verwendete Mobil- telefonnummer 1 gegengeprüft. Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, dass die Aussagen von B._____ glaubhaft und logisch erscheinen und die Telefonver- bindungen zwischen ihr und dem Beschuldigten durch die Teilnehmeridentifikati- on erstellt seien. Demgegenüber vermöchten weder die Aussagen des Beschul- digten noch die Einwendungen seines Verteidigers ernsthafte Zweifel am einge- klagten Sachverhalt zu begründen. Die Vorinstanz erachtet mithin den Anklage- sachverhalt als erstellt (Urk. 67 S. 9-12). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: 3.2. Führt man sich die Aussagen von B._____, die sie am 1. Juni 2016 als Zeu- gin gemacht hat, genauer vor Augen, erscheint namentlich als lebensfremd und unglaubhaft, dass sie in der Silvesternacht um ca. 02.30 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg gewesen sei, aber um 06.45 Uhr wieder mit der Arbeit hätte be- ginnen sollen und gleichwohl an der Bushaltestelle K._____ ausgestiegen sein will, einzig weil sie den ihr unbekannten, total betrunkenen Sohn des Beschuldig- ten umringt von weiteren Personen gesehen haben soll, um ihm sodann zu helfen und dies, obwohl sie grundsätzlich erst an einer späteren Bushaltestelle hätte aussteigen müssen (Urk. D1/8/2 S. 32 ff.). Diese Aussage erscheint umso un- glaubhafter, als der Fussweg von der Haltestelle K._____ zum Wohnort von B._____ gemäss Feststellung im Polizeirapport 30 Minuten dauerte, der Wohnort des Beschuldigten jedoch lediglich 9 Minuten Fussweg von ihrem entfernt war (Urk. D1/1 S. 3 und Beilage Kopie aus Google Maps). Träfe die als Zeugin ge- machte Aussage zu, erscheint es angesichts der Hilfsbereitschaft der Zeugin ge-
- 23 - genüber dem betrunkenen Sohn unverständlich, wenn nicht geradezu zynisch, die Helferin mitten in der Nacht stehen zu lassen, statt dass der Beschuldigte sie ebenfalls mit dem Auto mitgenommen hätte, zumal ihre Wohnorte in der gleichen Richtung lagen. Angesichts der Dauer des zu Fuss zurückzulegenden Heimwe- ges ist eher davon auszugehen, dass B._____, träfe ihre als Zeugin gemachte Aussage zu, im Hinblick auf den anstehenden Arbeitstag und angesichts der nächtlichen Stunde den nächsten Bus genommen hätte, da gemäss Abklärungen bei der VBZ alle 20 Minuten ein Bus fuhr (Urk. D1/1 S. 3). Ebenfalls unglaubhaft erscheint die weitere Schilderung von B._____ als Zeugin, wonach sie das Handy von I._____ gesehen habe, mit dem Finger über das Display gestreift sei und die Nummer des Vaters, des Beschuldigten, gesehen und diesen daraufhin angeru- fen habe, weshalb letzterer seinen Sohn im K._____ abgeholt habe (Urk. D1/8/2 S. 38). Erwiesenermassen unwahr ist auch ihre damalige Aussage als Zeugin, dass sie später nie wieder Kontakt mit der Familie des Beschuldigten gehabt habe (Urk. D1/8/2 S. 32 ff.). Unmittelbar vor der Verhandlung vom 1. Juni 2016 führte sie nämlich in Übereinstimmung mit ihren späteren Aussagen (Urk. D1/4/2/3 S. 6) und der Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (Urk. D1/6/7/2; acht Verbindungen) diverse Telefongespräche ausgehend von ihrer Rufnummer auf den Anschluss, der vom Beschuldigten benutzt wurde, wobei auch Letzterer eingestand, dass an jenem Tag (sc. dem 1. Juni 2016; Gerichtsverhandlung ge- gen seinen Sohn I._____) nicht B._____s Freund sein Mobiltelefon genutzt habe, was sonst zuweilen vorgekommen sei (Urk. D1/4/1/3 S. 2). Ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ als Zeugin am 1. Juni 2016 ist darin zu sehen, dass sie sich bereits im Frühjahr 2015 als "neutrale Zeugin" beim Beschuldigten gemeldet haben will (Urk. D1/8/2 S. 35 f.), sie im Strafverfahren gegen dessen Sohn aber erst viel später, insbesondere erst nach dem Hinweis von dessen Verteidiger, einer allfälligen Aussage des Vaters komme kein allzu grosser Beweiswert zu (Urk. 58/2), als Zeugin eingebracht wurde. Schliesslich ist auf die anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 1. Juni 2016 eingereichte psychi- atrische Kurzbeurteilung betreffend I._____ vom 31. Mai 2016 (Urk. D1/3/1) ein- zugehen, die der Beschuldigte als Beleg für die Authentizität des von B._____ als Zeugin präsentierten Ablaufs der Weibelin am 1. Juni 2016 abgegeben hatte
- 24 - (Urk. D1/2 S. 4). Er gab dazu an, dieses Dokument ebenfalls erst am Tag der Verhandlung erhalten zu haben, weshalb er es erst so spät habe einreichen kön- nen (Urk. D1/4/1/3 S. 3). In der Kurzbeurteilung wird festgehalten, I._____ sei be- schuldigt worden, am "01.01.2016" eine Körperverletzung begangen zu haben. In den Explorationsgesprächen habe er bestätigt, dass er am 01.01.2016 in der Stadt Zürich unterwegs gewesen sei. Weiter wird dokumentiert, I._____ wisse vom Vater, dass jemand ihn in der Nähe der Haltestelle, wo er in der Nacht ge- schlafen habe, gefunden und den Vater mit seinem entsperrten Mobiltelefon an- gerufen habe, worauf er anschliessend von seinem Vater abgeholt und nach Hause gefahren worden sei (Urk. D1/3/1 S. 1). Dieses Dokument vermag nichts an der Unglaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ als Zeugin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 1. Juni 2016 zu ändern. Das Dokument lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Verfasser instruiert war, das Geschehen wie festgehal- ten zu schildern, stimmt doch insbesondere das Datum des dokumentierten Vor- falls nicht mit dem effektiven vom 1. Januar 2015 überein. Dass es sich dabei um einen Tippfehler handeln könnte, erscheint wenig plausibel, da sich der Patient I._____ offenbar seit Februar 2016 bei der … in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befand. Es erscheint vielmehr, dass ein zeitli- cher Konnex hergestellt werden sollte, der in der Realität keineswegs zutrifft. Schliesslich vermag der Umstand, dass das Dokument trotz Arztgeheimnis in die Hände des Beschuldigten gelangte, die Verfasser gegenüber der Polizei jedoch auf das Arztgeheimnis verwiesen und sich zum Bericht nicht äussern wollten (Urk. D1/2 S. 4), den Beweiswert des Dokumentes nicht gerade zu stärken, zumal der Beschuldigte den Erhalt des Dokuments damit begründete, er habe die Termine für seinen Sohn vereinbart und wenn er einen Termin mit den Ärzten für seinen Sohn vereinbare, dann bekomme er auch die Dokumente (Urk. D1/4/1/3 S. 4), was angesichts der Volljährigkeit seines Sohnes, der am tt. Juni 1996 geboren wurde (Urk. D1/1 S. 1), und des daher auch dem Vater gegenüber zu beachten- den Arztgeheimnisses nicht zutrifft. 3.3. Im Gegensatz zu den als Zeugin deponierten Aussagen erscheinen die be- lastenden Aussagen von B._____ als glaubhaft, wie die Vorinstanz zutreffend er- wog (Urk. 67 S. 10). Sie werden zudem untermauert durch die Auswertung der
- 25 - Teilnehmeridentifikation ihres Mobiltelefonanschlusses (Urk. 67 S. 9 f.) und die Aussagen ihres damaligen Freundes L._____ (Urk. D1/4/4/2). Dieser sagte so- wohl am 25. August 2016 als auch am 2. September 2016 kongruent und über- einstimmend mit B._____ (Urk. D1/4/2/1 S. 7; Prot. DG160339 S. 11) aus, diese sei seine Freundin und er habe seit 6 ½ Jahren eine Beziehung mit ihr (Urk. D1/4/4/1 S. 1; D1/4/4/2 S. 3). Die Behauptung des Beschuldigten, B._____ habe sich aus Kränkung über eine Eheschliessung von L._____ vom 2. August 2016 an diesem rächen wollen, wird durch diese übereinstimmenden Aussagen klar widerlegt. Zudem entbehrt die Behauptung des Beschuldigten auch jeglicher objektiver Anhaltspunkte, zumal offizielle Dokumente als Beleg fehlen, keine Aus- sagen zu einer Hochzeit vorliegen und der eingereichten Einladung zu einer Hochzeit keinerlei Beweiswert zugemessen werden kann, da eine solche gar ein- fach mit dem Computer herzustellen ist. Allerdings weckt diese Unterstellung ei- nes niederen Motivs an die Adresse von B._____ durch den Beschuldigten erheb- liche Zweifel an seiner eigenen Aufrichtigkeit. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass unglaubhaft anmutet, dass L._____ seit über zehn Jahren mit dem Beschul- digten bekannt ist (Prot. I S. 14), dieser B._____ jedoch erst über einen angebli- chen Zeugenaushang kennen gelernt haben will (Urk. 67 S. 11). Glaubhaft und überzeugend erscheint dagegen die Aussage von B._____, dass ihr Freund (L._____) ihr mitgeteilt habe, der Beschuldigte wolle mal mit ihr reden und dieser dann ein paar Mal angerufen habe. Am Anfang habe sie immer nein, nein, nein gesagt, weil sie keinen Stress gewollt habe. Sie sei aber eine Person, die man schnell überreden könne und irgendwann habe sie ja gesagt (Urk. D1/4/2/1 S. 4). Dass B._____ sich aus Hilfsbereitschaft zur wahrheitswidrigen Zeugenaussage überreden liess, schildert sie in eigenen Worten mehrfach, anschaulich und abso- lut authentisch, was zum Beispiel ihre Aussage, sie habe "etwas gut machen" wollen und habe sich selber "auf Deutsch gesagt in den Scheissdreck gezogen" (Urk. D1/4/2/1 S. 3), veranschaulicht. Sie schildert übereinstimmend mehrmals und überzeugend, der Beschuldigte habe gesagt, er brauche ihre Hilfe, dem I._____ sei etwas passiert, er sei aber nicht schuld und wenn sie ihm nicht helfe, verliere er seine Lehrstelle, dann sei das Leben fertig, bzw. es gehe um eine Schlägerei und I._____ werde von drei bis fünf Leuten falsch verdächtigt. Er habe
- 26 - sie um den Finger gewickelt bis sie irgendwann ja gesagt habe (Urk. D1/4/2/1 S. 4 f.; D1/4/2/2 S. 5, 12; D1/4/2/3 S. 6 f., 9; D1/4/2/4 S. 9; Prot. DG160339 S. 12). Für die Glaubhaftigkeit des späteren Geständnisses von B._____ spricht zudem, dass sie trotz der Schilderung des Vorgefallenen den Beschuldigten nicht unnötig belastet, sondern diesen sogar noch verteidigt, indem sie klarstellt, er habe sie nicht gezwungen oder bedroht, er habe nur so überzeugend gesprochen, bis es ihr leid getan habe und sie dann 'ja' gesagt habe, bzw. dass er ihr kein Geld oder sonst etwas dafür angeboten habe (Urk. D1/4/2/1 S. 5; D1/4/2/2 S. 12; D1/4/2/3 S. 8). Ausserdem nimmt B._____ die Schuld ganz auf sich und beschönigt nichts, indem sie aussagt, sie habe aus Dummheit und Blödheit etwas Falsches beim Gericht gesagt, sie bereue es selber und sie sei sich nicht bewusst gewesen, was es für Konsequenzen habe (Urk. D1/4/2/1 S. 2), bzw. dass sie einsehe, einen grossen Fehler gemacht zu haben (Urk. D1/4/2/2 S. 5; D1/4/2/3 S. 10 f.). Sie ge- steht mehrmals ausdrücklich, dass alles, was sie am 1. Juni 2016 vor Gericht ausgesagt habe, gelogen gewesen sei, "von A bis Z", bzw. sie bezeichnete es selbst als "Märlis", die sie erzählt habe (Urk. D1/4/2/1 S. 5; Urk. D1/4/2/2 S. 3, 6 f., 8; Urk. D1/4/2/3 S. 4; Prot. DG160339 S. 12). Sie räumt auch unumwunden ein, dass ihr damaliger Freund L._____ sie habe davon abhalten wollen. Er habe wie sie gedacht, dass I._____ unschuldig sei, aber er habe gesagt, sie solle da nicht mitmachen, er wisse, wenn man vor Behörden einen Seich erzähle, aber sie habe ihn zurecht gewiesen und gesagt, dass das ihre Sache sei, worauf er irgendwann gesagt habe, sie sollten machen, was sie wollten, er wolle aber damit nichts zu tun haben (Urk. D1/4/2/2 S. 8; Prot. DG160339 S. 13). Das bestätigt denn L._____ ausdrücklich und deponierte, der Beschuldigte habe ihn einmal gefragt und gebeten, ob seine Freundin, B._____, aussagen würde, um seinen Sohn zu schützen, weil er eine Schlägerei, er glaube in einem Tram, gehabt habe. Dann habe er seine Freundin gefragt, ob sie für ihn aussagen würde. Am Anfang habe sie es mehrfach abgelehnt und gesagt, dass das ja strafbar sei. Der Beschuldigte habe seine Freundin und ihn viel herum chauffiert mit dem Auto, weil er keinen Führerausweis gehabt habe. Dann sei es nach vielen Begegnungen soweit ge- kommen, dass sie irgendwann überzeugt gewesen sei, doch auszusagen (Urk. D1/4/4/1 S. 3; D1/4/2/3 S. 9). Diese Aussage erscheint sehr realitätsnah und
- 27 - authentisch, zumal sich die I._____ vorgeworfene Schlägerei tatsächlich im Tram der Linie … zugetragen hatte, wie sich aus dem Polizeirapport zum Vorfall vom
1. Januar 2015 ergibt, der zudem festhält, dass die Videobilder im Tram sicherge- stellt wurden und es Zeugen des Vorfalls gab (Urk. D1/8/8 S. 1). Mithin verbleibt kein unüberwindbarer Zweifel, dass sich B._____ vom Beschuldigten, der jahre- lang mit ihrem Freund, L._____, bestens bekannt war, dazu überreden liess, für dessen Sohn I._____ als Zeugin in dessen Strafverfahren vor Gericht eine wahr- heitswidrige Geschichte zu deponieren, wozu sie vom Beschuldigten entspre- chend instruiert wurde, indem er ihr genau gesagt habe, was sie aussagen solle (Urk. D1/4/2/1 S. 2, 5, 6; Urk. D1/4/2/2 S. 5; Urk. D1/4/2/3 S. 6-8). 3.4. Gestützt auf die im Verfahren gegen I._____ vorliegenden Zeugenaussagen, die übereinstimmend bestätigen, dass es sich bei I._____ um den Täter des Vor- falls vom 1. Januar 2015, ca. 04.10 Uhr im Tram Nr. … kurz nach der Haltestelle N._____ in Zürich, handelt, muss den gegenteiligen Aussagen des hiesigen Be- schuldigten, wonach er seinen Sohn am 1. Januar 2015 um ca. 02.00 oder 02.30 Uhr beim Restaurant J._____ im K._____ abgeholt habe und dieser nicht an- sprechbar gewesen sei (Urk. D1/4/1/1 S. 2), jegliche Glaubhaftigkeit abgespro- chen werden, zumal die Zeugen dessen Sohn auch auf dem ihnen vorgespielten Video aus dem Tram erkannten (Urk. D1/8/12 S. 3 ff.; D1/8/13 S. 3 ff.; D1/8/14 S. 4). Zwei von ihnen identifizierten ihn zudem anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft im persönlichen Gegenüber mit Sicherheit als den Täter (Urk. D1/8/12 S. 4; D1/8/13 S. 4). I._____ wurde – was gerichtsnotorisch ist – mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. November 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheits- strafe von drei Jahren verurteilt (SB170178). Im Übrigen kann auf das vorinstanz- liche Urteil verwiesen werden, das nachvollziehbar und zutreffend festhält, die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft, unlogisch oder schlicht unwahr- scheinlich (Urk. 67 S. 11). 3.5. Entgegen der Vorinstanz bleibt das Motiv für die Falschaussage von B._____ nicht weiterhin unklar (Urk. 67 S. 10). Ihre Darstellung, wonach sie nach Aufgabe ihres anfänglichen Widerstands vom Beschuldigten in mehreren Begeg-
- 28 - nungen und insbesondere in einem eineinhalb Stunden dauernden Gespräch überzeugt worden sei, dass sein Sohn zu Unrecht der Teilnahme an einer Schlä- gerei bezichtigt werde, und sie ihm einfach habe helfen wollen, erscheint auch angesichts ihres damals noch jungen Alters von 23 Jahren und ihrer Unerfahren- heit mit der Justiz – sie hatte keinen Eintrag im Strafregister (Urk. 94/16/1) – durchaus als glaubhaft und jedenfalls plausibler als das vom Beschuldigten in den Raum gestellte Racheszenario, zumal für die Rache am Freund die massive Selbstbelastung nicht nötig gewesen wäre. 3.6. Aufgrund der konkreten Umstände ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B._____ im Rahmen ihres Geständnisses, wahrheitswidrige Aussagen als Zeugin gemacht zu haben, die gestützt werden durch die rückwirkende Teilneh- meridentifikation und die Aussage ihres Freundes, festzustellen, dass der Be- schuldigte B._____ einzig zum Zwecke des Verschaffens eines falschen Alibis für seinen Sohn bzw. zum Schutz seines Sohnes vor Strafverfolgung bzw. Verurtei- lung zur wahrheitswidrigen Zeugenaussage überredete. Dabei machte er wider besseren Wissens ihr und auch L._____, sein Sohn sei unschuldig und werde falsch verdächtigt, obwohl es für den Tatvorwurf gar Zeugen gab, was der Be- schuldigte ihr gegenüber aber ebenfalls verschwieg, bzw. wozu er ihr gegenüber gesagt habe, dass es keine Zeugen gäbe (Urk. D1/4/2/1 S. 7; D1/4/2/3 S. 10). Dass der Beschuldigte dabei wusste, dass er etwas Illegales tat, lässt sich daraus ersehen, dass er B._____ im persönlichen Gespräch überzeugte und am Telefon nicht über die Zeugengeschichte sprechen wollte. Wie B._____ aussagte, habe er immer gesagt 'nicht am Telefon' (Urk. D1/4/2/3 S. 11). 3.7. Wie sich aus den Kopien der Akten des Bezirksgerichts Zürich betreffend des Strafverfahrens gegen I._____ (DG160043) ergibt, bewirkte das Auftreten der Zeugin B._____ eine Verzögerung des Strafverfahrens, indem dieses sistiert und zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wur- de (Urk. D1/8/1) und es erst am 15. Februar 2017 (statt am 1. Juni 2016) zu ei- nem erstinstanzlichen Urteil kam. 3.8. Der Einwand der Verteidigung, die Untersuchung sei unvollständig geführt worden, erweist sich angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses als nicht
- 29 - stichhaltig. Insgesamt bestehen jedenfalls keinerlei unüberwindbare Zweifel, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt genau so zugetragen hat. Er ist als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. 4.1.1. Des falschen Zeugnisses macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt (Art. 307 Abs. 1 StGB). Mit der fal- schen Aussage ist ein objektiver Widerspruch zur Wahrheit gemeint (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2017 vom E. 1.1). Ob die Aussage falsch ist, bestimmt sich nach dem objektiven Sachverhalt aufgrund einer Gesamtwürdigung (DEL- NON/RÜDY in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019; N 7 zu Art. 307 und N 22 zu Art. 307 i.V.m. N 27 zu Art. 306). Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird, wer jemanden vorsätzlich zu dem von ihm ver- übten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Der Tatentschluss des Täters muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Hinreichend ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivie- rende Verhalten in Frage, welches beim andern den Handlungsentschluss hervor- rufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, Anregung, oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen wer- den (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2 b/aa; 124 IV 34 E. 2c; 116 IV 1 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1; 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 5.3 je mit Hinweisen). 4.1.2. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, legte B._____ an der Gerichtsver- handlung vom 1. Juni 2016 ein falsches Zeugnis ab, indem sie wahrheitswidrige Begebenheiten schilderte. Dafür wurde sie, die geständig war, von der Vorinstanz rechtskräftig verurteilt (Urk. 94/41). Es liegt mit der falschen Zeugenaussage eine Haupttat vor, welche ein Verbrechen darstellt. Der Beschuldigte hat B._____ ver-
- 30 - bal bedrängt und sie nach anfänglichem Widerstand dahingehend überzeugt, ihn bzw. seinen Sohn wegen einer angeblich ungerechtfertigten Beschuldigung zu schützen und ihm zu helfen. Aufgrund des hartnäckigen Vorgehens des Beschul- digten und seiner detaillierten Instruktion über das auszusagende Geschehen verbleibt kein Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ vorsätzlich und in vollem Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit des Vorgehens dazu brachte, falsch aus- zusagen. Mit der Vorinstanz ist daher sowohl Vorsatz bezüglich der Anstiftung als auch bezüglich der Tatbegehung durch B._____ gegeben, wobei die Anstiftung durch den Beschuldigten mit der Tatbegehung durch B._____ vollendet war (Urk. 67 S. 13). Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand der Anstiftung zu falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.2. 4.2.1. Begünstigung begeht, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Mass- nahmen entzieht (Art. 305 Abs. 1 StGB). Mit "entzieht" wird die angestrebte oder zumindest in Kauf genommene Auswirkung des deliktischen Verhaltens des Be- günstigers umschrieben; jede den tatbestandsmässigen Erfolg herbeiführende Verhaltensweise fällt unter diese Strafnorm (BGE 106 IV 189 E. 2c S. 192). Es muss mindestens die Erschwerung der Ermittlung oder Verfolgung tatsächlich er- folgt sein. Subjektiv ist verlangt, dass der Täter sich des bevorstehenden oder lau- fenden Verfahrens bzw. Vollzugs bewusst ist und dass er den Willen hat, den Be- günstigten zu unterstützen. Der Tatbestand schützt die Interessen der Strafverfol- gung, inklusive polizeilichem Ermittlungsverfahren, des gerichtlichen Strafverfah- rens in allen Instanzen sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs. Inhaltlich zielt der Tatbestand darauf zu verhindern, dass durch Machenschaften die Verfolgung und Bestrafung bestimmter Personen wegen begangener Delikte erschwert oder verunmöglicht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.1.2; DELNON/RÜDY, a.a.O., N 5 zu Art. 305 StGB). Damit der Tatbestand erfüllt ist, braucht es ein Verhindern, das eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis aufweist. Eine vorübergehende Erschwerung ohne wirkliches Ge- wicht reicht daher nicht. Typische Handlungen des Verhinderns im Sinne des Ge-
- 31 - setzes sind das Beseitigen von Beweismitteln, Behilflichsein bei der Flucht oder das Legen falscher Spuren (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 23 zu Art. 305 StGB). 4.2.2. Wie vorstehend erstellt (siehe E. III.3.7) bewirkte das Auftreten der Zeugin B._____ eine Verzögerung des Strafverfahrens von mehreren Monaten und be- dingte die ergänzende Untersuchung hinsichtlich der von der Zeugin neu, aber sich als wahrheitswidrig erweisenden Behauptungen. Damit legten der Beschul- digte und B._____ typische falsche Spuren von erheblichem Gewicht, was vom Beschuldigten auch so gewollt war, der im Übrigen wusste, dass die von B._____ geschilderte Geschichte nicht der Wahrheit entsprach. Mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 14) und der Staatsanwaltschaft erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. 4.3. Die Vorinstanz prüfte des weiteren das Konkurrenzverhältnis zwischen die- sen beiden Straftatbeständen und ging zu Recht und mit der herrschenden Lehre (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N 42 zu Art. 307 StGB) von echter Konkurrenz aus, da der Beschuldigte ein über das falsche Zeugnis hinausgehendes Unrecht schuf, indem er für seinen Sohn einen Begünstigungserfolg bewirkte (Urk. 67 S. 14). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. 4.4. Der Beschuldigte ist demnach der Anstiftung zum falschen Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB und der Begüns- tigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 2)
1. Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, ohne entspre- chende Berechtigung im Besitz von 35 9mm Luger Vollmantelpatronen und 24 Pistolenpatronen 41, 9mm (Schweizer Armee) gewesen zu sein (Urk. D1/23 S. 5). Die Patronen wurden am 24. August 2016 in der Wohnung des Beschuldig- ten an der O._____-strasse … in P._____ aus seinem Besitz sichergestellt (Urk. D2/3 und D2/4). Der Beschuldigte gestand den Sachverhalt von Anfang an ein. Er sagte aus, er habe die grosse Packung Munition schon seit dem Jahre
- 32 - 1993, als er sie beim Warten infolge einer Panne auf der Autobahn bei Q._____ in einem Plastiksack gefunden habe (Urk. D2/2 S. 1). Die Packung Munition der Schweizer Armee sei in einer Werkzeugkiste gewesen, die er vor ca. 6 bis 7 Jah- ren gekauft habe (Urk. D2/2 S. 2). Er habe nicht gewusst, dass er die Munition nicht besitzen dürfe (Urk. D2/2 S. 2). Dabei blieb er im weiteren Verfahren und gestand auf Nachfrage ein, dass es nicht normal sei, dass man gefundene Muni- tion einfach mitnehme (Prot. I S. 17). Übereinstimmend mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 67 S. 5) und gestützt auf das Untersuchungsergebnis (Urk. D2/3) ist der angeklagte Sachverhalt bezüglich Dossier 2 rechtsgenügend erstellt.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte wendet ein, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er den Be- sitz dieser Patronen bzw. deren Fund den Behörden hätte melden müssen. Es sei daher – wenn überhaupt – von einem Fahrlässigkeitsdelikt gemäss Art. 33 Abs. 2 WG auszugehen (Urk. 57 S. 11 f.; Urk. 102 S. 8 f.).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54; in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fas- sung) bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition sowie deren Bestandteilen und Zubehör (Art. 1 Abs. 1 WG). Es re- gelt gemäss Art. 1 Abs. 2 WG den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Trans- port, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit Waffen, wesentli- chen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör (lit. a) und mit Munition und Munitionsbestandteilen (lit. b). Gemäss Art. 7 WG kann der Bundesrat den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffen- bestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staa- ten verbieten, wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung
- 33 - besteht (a) und um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen (b). Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waf- fenverordnung, WV) vom 2. Juli 2008 (Fassung gültig ab 1. Januar 2016) be- stimmt, dass der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Über- tragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestand- teilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen Angehörigen unter anderem Staatsangehörigen von Kosovo verboten sind. Nach der Strafbestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waf- fen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist die Strafe Busse, wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt; in leichten Fäl- len kann von einer Bestrafung abgesehen werden. 3.2. Die Vorinstanz nahm eine zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts vor (Urk. 67 S. 14 f.). Ergänzend ist lediglich anzufügen, dass we- sentlich ist, dass der Beschuldigte durch die bewusste Mitnahme der vorgefunde- nen Munition zu sich nach Hause die tatsächliche Herrschaft darüber erlangte. Er hatte mithin ab dann mit Wissen und Willen Besitz an der Munition, so dass er über sie frei verfügen konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lebt der Be- schuldigte seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz und ist mit den hiesigen Regeln ausreichend vertraut, so dass es ihm selber "nicht normal" erschien, gefundene Munition einfach in Besitz zu nehmen (Urk. 67 S. 15). Indem er sich aber nicht nach der geltenden Rechtslage erkundigte und die Munition unbesehen darum behielt, hat er zumindest in Kauf genommen, dass er damit gegen geltendes Recht verstösst und hat entsprechend eventualvorsätzlich gehandelt. Eine blosse Verletzung von Sorgfaltspflichten ist entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich und wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen (vgl.
- 34 - Urk. D1/23 S. 5). Mithin hat der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbe- stand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowohl objektiv wie subjektiv erfüllt, da ihm als Staatsangehöriger von Kosovo der Besitz von Munition verboten war. Die Vorinstanz schloss weiter mit überzeugender Begründung einen Rechtsirrtum des Beschuldigten nach Art. 21 StGB aus (Urk. 67 S. 15). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss auch des Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe (Urk. 101 S. 2 f.; Prot. II S. 7). 1.2. Der Beschuldigte beantragt der guten Ordnung halber für den Fall eines Schuldspruchs die Bestrafung mit maximal 22 Monaten Freiheitsstrafe unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 102 S. 12).
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Das Verschulden des Täters ist namentlich anhand aller einschlägigen ob- jektiven Elemente zu ermitteln, die man aus der Tat selber ableitet, insbesondere die Schwere der Verletzung des rechtlich geschützten Guts, den verwerflichen Charakter der Tat und die Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Tä- ters berücksichtigt. Zu diesen Schuldkomponenten sind die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzuzurechnen, so die Vorstrafen, das Ansehen, die per- sönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche
- 35 - Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6.6.1 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5 S. 57 ff.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). 2.2. Wird eine Geldstrafe ausgesprochen richtet sich die Bemessung der Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gel- ten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66). Das Gericht bestimmt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 2.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hin- weisen).
- 36 - 2.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu- dem auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – na- mentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist einleitend festzuhalten, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste-
- 37 - henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Be- achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuld- adäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Ein- zelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). 2.5. Entgegen der dargelegten Rechtsprechung setzt die Vorinstanz trotz der Tatmehrheit für die von ihr zu beurteilenden Delikte keine Einzelstrafen fest, son- dern fasst vielmehr die zu beurteilenden Delikte im Rahmen der Asperation zu- sammen (Urk. 67 S. 17 ff.). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten jedoch wie oben dargelegt in einem selbständi- gen Schritt gewürdigt werden. Dies ist hiermit nachzuholen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die Tathandlungen vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft ge- tretenen neuen Sanktionenrecht (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012 4721) verübt. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. Im Rahmen der genannten Ände- rung des Sanktionenrechts wurden insbesondere die Art. 34, und 40 bis 43 StGB revidiert. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem inso- fern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241). Das neue Recht ist für den Beschuldigten nicht milder, so dass das alte anzuwenden ist. 3.2. Strafrahmen Art. 307 Abs. 1 StGB sieht für den Tatbestand des falschen Zeugnisses eine Stra- fe von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der zur Zeit der Tatbegehung in Kraft stehenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB (kurz
- 38 - aStGB) beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Der Anstifter wird ge- stützt auf Art. 24 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Nach Art. 308 Abs. 2 StGB kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter eine falsche Äusserung getan hat (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol- gung aussetzen würde. Entscheidend ist dabei, ob die Tat menschlich begreiflich ist oder unter Umständen moralisch gerechtfertigt werden kann (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2021 E. 2.2; 6B_660/2016 vom
23. November 2016 E. 3.1.; je mit Verweisen). Wer eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB begeht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter gemäss Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang nehmen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist für das Vergehen gegen das Waffengesetz ein Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorge- sehen. 3.3. Anstiftung zu falschem Zeugnis 3.3.1. Ausgehend von der Anstiftung zum falschen Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB als dem schwersten Delikt in- folge der abstrakt höheren Strafandrohung (Höchststrafe fünf Jahre Freiheitsstra- fe) ist die hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmen. 3.3.2. Der Beschuldigte ging bei der Implementierung einer Entlastungszeugin im Verfahren gegen seinen Sohn gezielt und geplant vor. Er trat mit der Bitte an die junge, in Justizangelegenheiten unerfahrene, Freundin seines langjährigen guten Bekannten heran, ihm resp. seinem Sohn zu helfen. Dabei nutzte der Beschuldig- te nicht nur die Unerfahrenheit und Hilfsbereitschaft von B._____ aus, sondern auch den Umstand, dass sie sich aufgrund seiner geleisteter Dienste als Chauf- feur wohl einem solchen Ansinnen weniger widersetzen würde. Auch scheute der
- 39 - Beschuldigte nicht davor zurück, sowohl seinem Bekannten wie dessen Freundin wahrheitswidrig anzugeben, dass sein Sohn fälschlicherweise beschuldigt werde, verwechselt worden und unschuldig sei. Ausserdem hatte er ein Foto hergestellt, auf dem ein Blatt hinter einer Glasscheibe mit dem der Zeugenaufruf zu sehen war und das er ihr bei dem Gespräch zeigte, wie sich aus den glaubhaften Aus- sagen von B._____ ergibt (Urk. D1/4/2/2 S. 4; D1/4/2/3 S. 8). Dass die beiden dies aufgrund der langjährigen Bekanntschaft nicht hinterfragten, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte berechnend und raffiniert vorging. Zum einen hatte er einen Zeugenaufruf für ein Ereignis hergestellt, das es so gar nicht wirklich ge- geben hatte, und fotografierte das Plakat mit seinem Mobiltelefon, um seiner Ge- schichte mehr Plausibilität zu verschaffen und die potentielle Entlastungszeugin zur falschen Aussage zu überzeugen. Zum anderen dachte er sich eine frei er- fundene, aber einigermassen plausible, Geschichte aus, die er der Zeugin fix- fertig präsentierte und die sie quasi "nur" noch zum Besten zu geben hatte. Dass er die Entlastungszeugin B._____ trotz ihrer anfänglichen Bedenken durch seine Hartnäckigkeit schliesslich zur falschen Aussage überredete, ohne mit ihr die sich allenfalls für sie ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen zu besprechen, zeigt die Rücksichtslosigkeit seines Vorgehens auf. Der Beschuldigte begnügte sich indes nicht, die Entlastungszeugin zu motivieren, sondern hielt den Druck, dass sie bei ihrer Zusage bleibe, auch durch den Kontakt bis unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung und durch das anschliessende Treffen in einem Café (Urk. D1/4/2/1 S. 2 f., 6; D1/4/2/2 S. 10 f.) aufrecht. Das planmässige und durch- triebene Vorgehen des Beschuldigten wiegt schwer, zumal die falsche Zeugen- aussage nicht nur eine geringfügige Abweichung von der Wahrheit beinhaltete, sondern von A bis Z gelogen war. Ausserdem wurde die falsche Zeugenaussage zur Entlastung von einem schwerwiegenden Tatvorwurf und nicht nur von einer Bagatelle bzw. von einem minder schweren Delikt abgegeben. Entlastend bleibt in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder Gewalt noch Drohung anwendete und auch kein Entgelt für falsche Zeugenaussage versprach. 3.3.3. In subjektiver Hinsicht gereicht dem Beschuldigten insbesondere zum Vor- wurf, dass er die ganze Inszenierung der Entlastungsgeschichte mittels einer un- beteiligten Zeugin im weitesten Sinne aus Eigennutz d.h. zum Schutz seines en-
- 40 - gen Familienmitglieds betrieb. Dabei fällt eine gewisse Skrupellosigkeit verschul- denserschwerend in Betracht, indem er den "sichtbaren" und riskantesten Teil seines Planes der jungen Frau überliess und ihre Hilfsbereitschaft rücksichtslos ausnutzte. Er war zweifellos die treibende Kraft und B._____ hätte ohne sein Zu- tun das Delikt nicht begangen. Dass er nicht selbst eine falsche Zeugenaussage deponierte, entlastet ihn jedoch keineswegs, da sein Verhalten auch vor dem Hin- tergrund einer zurückhaltenden und vorsichtigen Würdigung einer Aussage eines Familienmitglieds zu sehen ist. 3.3.4. Gemäss der Rechtsprechung ist die Selbstbegünstigungsabsicht, mit wel- cher der Anstifter zu falschem Zeugnis zugunsten des Anstifters handelt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 305 StGB relevant (siehe dazu BGE 115 IV 230 ff.), nicht aber unter dem Gesichtspunkt von Art. 307 StGB (BGE 118 IV 175 E. 2.b). Das ist leicht einzusehen, wenn man sich den typischen Fall vorstellt, in welchem der Beschuldigte, der ohne Nachteil schweigen darf und nicht die Wahrheit sagen muss, zum falschen Zeugnis zu seinen Gunsten anstiftet. Daher verdient gemäss der Rechtsprechung die Anstiftung zu falschem Zeugnis zugunsten des Anstifters keine mildere Strafe und Art. 308 Abs. 2 StGB ist nicht anwendbar. Dies gilt umso mehr bei der Anstiftung zu falschem Zeugnis zugunsten eines Angehörigen des Anstifters (BGE 118 IV 175 E. 2.b). In concreto ist damit in Bezug auf die Anstif- tung zu falschem Zeugnis kein Strafmilderungsgrund gegeben, da der Beschul- digte B._____ zugunsten seines Sohnes zum falschen Zeugnis angestiftet hat. 3.3.5. Das insgesamt mittelschwere Tatverschulden des Beschuldigten zieht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe nach sich. 3.4. Begünstigung 3.4.1. Der Beschuldigte bewirkte durch die von ihm konstruierte Geschichte der Ereignisse in der Nacht vom 1. Januar 2015, welche B._____ als Zeugin wahr- heitswidrig anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung gegen I._____ depo- nierte, eine massgebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegen seinen Sohn, indem diverse Abklärungen getroffen werden mussten, um festzustellen, welche Sachdarstellung zutrifft (siehe E. III.3.7). Auch wenn ihm am Ende nicht gelang,
- 41 - dadurch die Integrität und Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege zu unterminieren, nahm er zumindest in Kauf, das Funktionieren der Strafrechtspflege zu behindern. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht, denn der Beschuldigte un- ternahm zum Zwecke der Begünstigung seines Sohnes diverse Aktivitäten. Er stif- tete nicht nur die Entlastungszeugin mit falschen Informationen und einem damit übereinstimmenden nachträglich hergestellten Foto zur Tat an, sondern organi- sierte zudem die Erstellung sowie Beibringung der Psychiatrischen Kurzbeurtei- lung vom 31. Mai 2016 samt Übergabe derselben am Tag der Hauptverhandlung, was eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. 3.4.2. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte nicht zu sei- nem eigenen Vorteil handelte, sondern seinen Sohn vor einer – angesichts des schwerwiegenden Tatverdachts zu erwartenden – empfindlichen Strafe schützen wollte. Auch wenn ohne Zweifel eine besondere Nähe zwischen dem Beschuldig- ten und seinem Sohn als Begünstigtem vorliegt, vermag dies unter moralischen Gesichtspunkten keineswegs mehr das schwerwiegende Verhalten zu rechtferti- gen. Auch wenn menschlich grundsätzlich begreiflich erscheint, dass ein Vater seinen Sohn vor Strafe schützen will, ist das krass rechtswidrige und den Gang eines gegenüber allen Beteiligten fairen Verfahrens massiv behindernden Verhal- tens wie vorliegend weder nachvollziehbar, noch verständlich oder entschuldbar, zumal ein offensichtlich zu Recht Beschuldigter seiner angemessenen Verurtei- lung und Bestrafung entzogen werden sollte. Dass es sich beim Tatvorwurf gegen den Begünstigten um schwerwiegende Delikte gegen die körperliche Integrität handelte, macht die Tat des Beschuldigten umso unverständlicher. In subjektiver Hinsicht ist mithin weder von Strafe Umgang zu nehmen, noch ist unter dem Titel von Art. 305 Abs. 2 StGB die Strafe zu mildern. Dem Beschuldigten ist einzig leicht strafmindernd zugute zu halten, dass er die Taten nicht zu seinem eigenen Vorteil beging. 3.4.3. Isoliert betrachtet ist das Verschulden für die Begünstigung ebenfalls als erheblich zu beurteilen, so dass angesichts des Strafrahmens von Art. 305 Abs. 1 StGB eine Einzelstrafe von zwischen 6 Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
- 42 - 3.5. Gesamtstrafe Angesichts der Gleichartigkeit der für die Begünstigung und die Anstiftung zum falschen Zeugnis auszufällenden Einzelstrafen ist in Anwendung von Art. 49 StGB mittels Asperation eine Gesamtstrafe zu bilden, ausgehend von der Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die Anstiftung zum falschen Zeugnis. Bei der Asperation gilt es vorliegend namentlich zu berücksichtigen, dass sämtliche Tat- handlungen, die mit der Anstiftung zum falschen Zeugnis im Zusammenhang ste- hen, dort bereits verschuldensmässig berücksichtigt wurden. Jedoch unternahm der Beschuldigte wie aufgezeigt noch weitere Handlungen, um zum Ziel zu kom- men, so dass dennoch – über die Tatmehrheit hinaus – ein Restverschulden bleibt, das bei der Asperation zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich daher in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um sechs Monate Freiheitsstrafe, so dass sich eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 3.6. Vergehen gegen das Waffengesetz Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Be- schuldigten leicht. Zwar erstreckte sich der illegale Besitz der Munition auf einen langen Zeitraum, aber das Verschulden erschöpft sich doch weitgehend darin, dass der Beschuldigte insgesamt 59 Patronen Munition in zwei Malen mitnahm und dann bei sich zuhause aufbewahrte. Auch wenn die Motivation dazu nicht nachvollziehbar erscheint, bleibt dies ohne Auswirkung auf das Verschulden. An- gesichts des offenkundigen Nachweises aufgrund der Sicherstellung der Munition anlässlich der Hausdurchsuchung rechtfertigt es sich nicht, für das Geständnis in tatsächlicher Hinsicht eine Strafreduktion vorzunehmen, zumal der Beschuldigte den Vorsatz bestritt. Da dieses Delikt in keinerlei Zusammenhang mit den übrigen Taten steht und es sich in den Bereich der leichten Kriminalität einreiht, erscheint die Geldstrafe als die verschuldensangemessene Sanktionsart. Der Beschuldigte ist mithin für das Vergehen gegen das Waffengesetz mit 45 Tagessätzen Geld- strafe zu bestrafen. Die Höhe des Tagessatzes wird im Rahmen der Täterkompo- nente zu bestimmen sein.
- 43 - 3.7. Täterkomponenten Der Beschuldigte, geboren am tt. Oktober 1964, im damaligen Jugoslawien, kam 1989 in die Schweiz. Nach der Heirat 1993 wurde er Vater von zwei Töchtern, R._____ geb. 2002 und S._____ geb. 2009, und des bereits erwähnten Sohnes I._____, geb. tt. Juni 1996. In der Schweiz arbeitete er im Gastgewerbe und als Versicherungsvermittler (Prot. I S. 12 ff.). Zu den aktuellen finanziellen Verhältnis- sen liegen keine Angaben vor, da der Beschuldigte nicht erschien und auch sein amtlicher Verteidiger dazu nichts ausführte (Urk. 102 S. 9 ff.). Im bisherigen Ver- fahren gab der Beschuldigte an, ein Einkommen von netto Fr. 4'200.– zu erzielen, bzw. seinen Beruf als Versicherungsbroker nicht ausüben zu können (Prot. I S. 13 und D1/4/1/3 S. 8). Er gab an, seine Ehefrau erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 1'300.– (Urk. D1/4/1/3 S. 8). Der Beschuldigte wohnt mit seiner Ehefrau und der jüngsten Tochter S._____ in P._____. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 99). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten rechtfertigt es sich in Anwendung der erwähnten Kriterien (siehe E. V.2.2) den Tagessatz auf Fr. 80.– festzusetzen.
4. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Würdigung sämtlicher Strafzumes- sungsfaktoren mit 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.
5. Anrechnung von Haft Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass dem Beschuldigten mit der Vorinstanz die erstandenen 10 Tage Haft in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Strafe anzurechnen sind (Urk. 67 S. 21).
- 44 -
6. Vergleich zur Bestrafung von B._____ Zum von der Verteidigung kritisierten Missverhältnis zwischen der zulasten von B._____ ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 57 S. 12; Urk. 102 S. 11 f.) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 21). Infolge Berücksichtigung unterschiedlicher Tatbeiträge (der Beschuldigte war die treibende Kraft, initiierte die Falschaussage und instruierte die Zeugin de- tailliert vs. Tathandlung als Gefallen) und unterschiedlicher Täterkomponenten (vollumfängliches, von sich aus abgegebenes Geständnis sowie Einsicht und Reue vs. Uneinsichtigkeit und Bestreitung) sowie der Tatmehrheit aufseiten des Beschuldigten ergeben sich massgebliche und ins Gewicht fallende Unterschiede bei der konkreten individuell dem Verschulden zu entsprechenden Strafzumes- sung. Dies ist hinzunehmen, besteht doch nicht einmal bei eigentlichen Mittätern ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn nach Auffassung eines Mittäters gegen den anderen Mittäter eine zu milde Strafe ausgefällt wurde (BGE 135 IV 191 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom
28. Mai 2021 E. 6.3.3; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.5.2; 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.8.2). VI. Vollzug
1. Freiheitsstrafe 1.1. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wird, ist die objektive Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 45 - Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass die sub- jektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB er- füllt sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Mithin wird das Fehlen ei- ner ungünstigen Legalprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Ge- samtbildes der Täterpersönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen sowie das Nachtatverhalten. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Bei einem Ersttäter wird die günstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). 1.2. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass in objektiver Hinsicht die Vor- aussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs erfüllt sind, da der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsste und ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Vorinstanz ist in ihrer Würdigung zu folgen, wonach es aufgrund der fehlenden Einsicht des Be- schuldigten in das Unrecht seiner Taten und der fehlenden Reue nicht angezeigt ist, die zu vollziehende Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten zu beschränken (Urk. 67 S. 23). Allerdings sind angesichts des Aus- masses des Verschuldens wenigstens 12 Monate der ausgesprochenen Frei- heitsstrafe zu vollziehen und 18 Monate zur Bewährung auszusetzen. Es ist da- von auszugehen, dass der Strafvollzug und die drohende Vollstreckbarkeit der Reststrafe bei Nichtbewährung den Beschuldigten ausreichend motivieren, nicht mehr zu delinquieren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe mehr auf und ist entsprechend für die Prognosestellung als Ersttäter zu behandeln, so dass es sich rechtfertigt, für den aufgeschobenen Teil der Strafe die Probezeit auf das ge- setzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
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2. Geldstrafe 2.1. Für die Beurteilung des Vollzuges der Geldstrafe ist eine selbständige Wür- digung vorzunehmen und sind die Geldstrafe sowie die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, Erw. 6.). Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Urteil des Bun- desgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4.). 2.2. Der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs ist bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB bildet dazu die Ausnahme. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamt- würdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu be- gründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise auf- schieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 60 Erw. 7.4 mit Hinweis). Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflus- sen lassen (BGE 134 IV 60 Erw. 7.5). Bei Geldstrafen kommt demnach neben dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Be- tracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.3.). 2.3. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch den erstmaligen Vollzug eines mehrmonatigen Teils der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen wirksam abgehalten wird und sich während einer anzusetzenden Probezeit wohl verhalten wird. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit wie für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe auf zwei Jahre festzusetzen.
- 47 - VII. Beschlagnahmte Gegenstände Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mittels Verfügung vom 3. November 2016 die unter der Asservaten-Nummer A009'596'650 sichergestellte Munition des Beschuldigten (Urk. D1/11). Die Vorinstanz ordnete mit zutreffender Begrün- dung die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Patronen an (Urk. 67 S. 24), wogegen der Beschuldigte nicht opponierte. Die nicht angefochtene Dis- positivziffer trat zufolge Antrags auf Freispruch nicht in Rechtskraft und ist daher unverändert in das vorliegende Urteil aufzunehmen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020 [kurz: ZH Komm. StPO], N 14 zu Art. 428). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.3. Der Beschuldigte wird verurteilt, so dass er grundsätzlich die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen hat. Da die Festsetzung der Kosten und Entschädigungen vorliegend unangefochten blieb, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ohne weiteres zu be- stätigen.
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei-
- 48 - ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Dem Be- schuldigten sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung zunächst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Be- schuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.4. Die amtliche Verteidigung reicht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren für die Zeit vom 14. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Fr. 940.30 und für die Zeit danach bis zum 15. Februar 2022 mit dem geän- derten Mehrwertsteuersatz ihre Honorarrechnungen ein, wobei sie jeweils den zeitlichen Aufwand für die Berufungsverhandlung schätzt (Urk. 96-97; Urk. 114). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwalts- gebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Zuzüglich des Aufwandes für die heutige Verhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ pauschal mit einem Honorar von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der
- der Anstiftung zum falschen Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB,
- der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB und
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 10 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 10 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. November 2016 beschlagnahmten, bei der Stadtpolizei Zürich (Waffenbüro) unter der Asservaten Nr. A009'596'650 lagernden, Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 bis 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten
- 50 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Stadtpolizei Zürich, Waffenbüro betreffend Dispositivziffer 5 (im Dispositiv) − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 51 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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