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SB170451

Mehrfache Nötigung

Zürich OG · 2019-03-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkung Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom

10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

2. Ausgangslage 2.1. Am 31. Oktober 2013 erstattete der Privatkläger A._____ Strafanzeige ge- gen die Beschuldigte B._____ betreffend Drohung, Nötigung (auch Stalking), (versuchter) Erpressung, Ehrverletzung und Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte (vgl. Urk. 1/1). 2.2. Bereits am 6. August 2013 - was der Privatkläger in seiner Strafanzeige erwähnte (vgl. Urk. 1/1 S. 4 Ziff. 6) - hatte die Beschuldigte, die mit dem Privatklä- ger eine längerdauernde heimliche, aussereheliche Beziehung unterhalten hatte, Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Privatklägers gegenüber den aus die- ser Beziehung hervorgegangenen Kindern F._____, geboren tt.mm.2010, und G._____, geboren tt.mm.2012, sowie Verpflichtung desselben zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen eingereicht (vgl. Prozessgeschichte im Urteil und Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 5. September 2014 Ordner 3, Urk. 18/1 S. 4), wobei das Verfahren auf die Frage der Vaterschaft beschränkt wurde (vgl. a.a.O.). Später wurde in jenem Verfahren die Vaterschaft des Privatklägers für die oben erwähnten Töchter der Beschuldigten festgestellt (vgl. Urteil BG Meilen vom

3. Juni 2014, Urk. 5/3; Urteil und Beschluss I. Zivilkammer Obergericht vom

5. September 2014, Urk. 18/1; Urteile des Bundesgerichtes vom 6. Mai 2015 [5A_794/2014 betreffend Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des

- 16 - Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. September 2014, Hin- weis auf das bundesgerichtliche Verfahren in Urk. 18/5], vom 23. Mai 2016 [5F_6/2016 betreffend Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015] und vom 15. Dezember 2016 [5F_13/2016 betreffend Wieder- erwägung und Revision der bundesgerichtlichen Urteile 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 und 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015 [Vaterschaft]]). Massgebend für die Feststellung der Vaterschaft des Privatklägers war u.a. das Ergebnis von zwei eingeholten naturwissenschaftlichen Gutachten, die Vaterschaftswahrscheinlich- keiten des Privatklägers von mindestens 99.999999% bzw. mehr als 99.999% er- geben hatten (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2, vgl. auch Urk. 18/1 S. 10 unter Hinweis auf die Akten der Vorinstanz). Diesem Vaterschaftsprozess war ein Anfechtungs- prozess am Bezirksgericht Zürich vorausgegangen, mit welchem die Vaterschaft des Ehemannes der Beschuldigten rechtskräftig beseitigt worden war (vgl. Urk. 18/1 S. 4; Urteil des BGZ vom 17. Mai 2013), wobei auch dieses Verfahren - u.a. im Zusammenhang mit der Anordnung der Beistandschaft über die Kinder für den Anfechtungsprozess - diverse Gerichtsbehörden beschäftigte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. ZK, vom 8. August 2017 [PQ170041-O], er- wähnt im Entscheid des Bundesgerichtes 5A_724/2017 vom 15. Mai 2018, mit welcher der Privatkläger eine Beschwerde gegen die Handlungen der Beistand- schaft im Anfechtungsprozess erfolglos angefochten hatte; vgl. auch den Ent- scheid des Bundesgerichtes 5A_562/2016 vom 15. Dezember 2016 mit erfolglo- sem Ausgang für den Privatkläger). Die Vaterschaft des Privatklägers bezüglich der obenerwähnten Töchter der Beschuldigten ist damit rechtskräftig festgestellt. 2.3. Gestützt auf die Strafanzeige des Privatklägers vom 31. Oktober 2013 (Urk. 1/1) ordnete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 7. Dezember 2013 die Befragung der Beschuldigten auf den 11. Dezember 2013 an, was an jenem Tag zur Verhaftung der Beschuldigten um 6.15 Uhr und zu deren Ent- lassung um 17.30 Uhr führte. Die Beschuldigte wurde in der Folge mit einem Kon- takt- und Rayonverbot belegt, welches am 26. Juni 2014 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 9/10). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens stellte die Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen die Beschuldigte vollumfänglich ein (vgl. Urk. 19/1). In der Folge hiess die III. Strafkammer des

- 17 - Obergerichtes des Kantons Zürich die Beschwerde des Privatklägers teilweise gut, hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Tat- vorwürfe der (versuchten) Erpressung / Nötigung auf und wies die Sache an die Untersuchungsbehörde zurück (vgl. Urk. 19/9). 2.4. Nach Ergänzung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 12. Januar 2017 die Anklage, die Gegenstand dieses Verfah- rens bildet. 2.5. Die Beschuldigte und der Privatkläger waren oder sind darüber hinaus in weitere Gerichts- und andere Verfahren involviert, so im Zivilverfahren betreffend Verpflichtung des Privatklägers zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die zwei Töchter (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2016 betreffend Unterhalt [vorsorgliche Massnahmen], Urk. 59/2), weiter im Strafverfahren ge- stützt auf die Strafanzeige der Beschuldigten gegen den Privatkläger vom 7. März 2014, mithin in einem Strafverfahren mit umgekehrten Parteirollen, bei welchem die Staatsanwaltschaft gegen den Privatkläger (dort Beschuldigten) Anklage u.a. wegen falscher Anschuldigung etc. erhoben hat und nunmehr bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich pendent ist, wobei das dortige Verfahren bis zur Erle- digung des vorliegenden Verfahrens sistiert wurde (vgl. beigezogene Akten Urk. 53A Urk. 31). Weiter aktenkundig ist ein Verfahren bei der KESB Zürich (vgl. Abklärungsbericht vom 30. Juni 2017 in Urk. 92). Auf die erwähnten und wei- teren Verfahren wiesen auch die Verteidigung bzw. die Vertretung des Privatklä- gers in ihren Plädoyers vor Vorinstanz bzw. in den Strafanzeigen hin (vgl. Urk. 58 und Urk. 60 S. 28 sowie Urk. 53 A/ 1 S. 5 und S. 13, vgl. Urk. 2/1 S. 3 zu Frage 10, vgl. ferner Urk. 150 S. 4).

3. Anklagevorwurf 3.1. Die Anklage vom 12. Januar 2017 wirft der Beschuldigten mehrfache Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil des Privatklägers vor. Die Be- schuldigte, die mit dem Privatkläger in den Jahren 2006 bis 2012 eine heimliche, aussereheliche Beziehung unterhielt, aus welcher zwei Töchter (F._____, gebo- ren tt.mm.2010, und G._____, geboren tt.mm.2012) hervorgingen, soll dem Pri-

- 18 - vatkläger zwischen April 2010 und Juni 2012 wiederholt erklärt haben, dass sie die aussereheliche Beziehung sowie die daraus entstandenen Kinder öffentlich machen und die Ehefrau des Privatklägers, dessen Vater sowie allenfalls die Presse darüber informieren werde, wenn der Privatkläger keine Geldzahlungen an sie leisten sollte. 3.2. Aufgrund dieser Aussagen der Beschuldigten, namentlich um zu verhin- dern, dass seine Ehefrau, sein Vater oder die Öffentlichkeit über seine ausser- eheliche Beziehung und die daraus entstandenen Kinder informiert würden, habe der Privatkläger im Zeitraum April 2010 bis Juni 2012 diverse, in der Anklage- schrift im einzelnen aufgeführten Zahlungen von insgesamt CHF 200'300.– an die Beschuldigte getätigt (vgl. Urk. 31), was der Beschuldigten bewusst gewesen sei und sie auch gewollt habe.

4. Stellungnahme der Beschuldigten 4.1. Die Beschuldigte bestreitet nicht, vom Privatkläger Geld im Umfang von etwa CHF 200'000.– erhalten zu haben. Sie stellt indessen in Abrede, sich ge- genüber dem Privatkläger dahingehend geäussert zu haben, dass sie dessen Familie sowie die Presse über ihr Verhältnis zum Privatkläger und über die ge- meinsamen Kinder informieren werde, wenn der Privatkläger keine Geldzahlun- gen leiste (vgl. Urk. 3/1 S. 8 f., 3/2 S. 3 ff., Urk. 20/1 S. 2, 4 und 17 ff., Urk. 20/3 S. 3 und Urk. 56 S. 8). 4.2. Damit ist der Anklagesachverhalt bestritten und zu erstellen. Zu den Grundlagen der Beweiswürdigung in theoretischer Hinsicht sei auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen, die hier nicht zu wiederholen sind (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 14 ff.).

5. Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit 5.1. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der strittige Anklagesachverhalt im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen des Privatklägers (vgl. Urk. 2/1, Urk. 2/2 und Urk. 57) basiert und bezeichnete die weiteren vorhandenen Beweis- mittel, insbesondere die Beilagen zur Strafanzeige des Privatklägers (Urk. 2/3/1-

- 19 - 13), die beigezogenen Strafakten aus dem Verfahren DG140318 (vgl. Urk. 53A, insbesondere dort die Urk. 2/1-22), die polizeilichen Einvernahmen der Aus- kunftspersonen H._____ (Urk. 4/1) und I._____ (Urk. 4/2) sowie die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen der Zeugen C._____ (Urk. 21/1), J._____ (Urk. 21/2) und K._____ (Urk. 21/3). Zum Zeugen D._____ ist vorweg zu erwähnen, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte (er war zumindest im relevanten Zeitraum der Ehemann der Beschuldigten, vgl. Urk. 21/6), weswegen seine Einvernahme nichts zur Erstellung des Sachverhaltes beitragen kann. Wei- ter stehen die Aussagen der Beschuldigten zur Verfügung (vgl. Urk. 3/1, Urk. 3/2, Urk. 56 und Urk. 149). Ergänzend zur Vorinstanz ist zu bemerken, dass in den Akten auch Einvernahmen des Privatklägers und der Beschuldigten dokumentiert sind, die im Parallelverfahren mit umgekehrten Parteirollen durchgeführt wurden (Einvernahmen des Privatklägers in jenem Verfahren als Beschuldigter: Urk. 6/1 und 6/2; Einvernahmen der Beschuldigten in jenem Verfahren Privatklägerin: Urk. 6/3 und 6/4). Im Parallelverfahren wurde sodann ein weiterer Zeuge einver- nommen (beigezogene Akten DG140318, Urk. 53A/5/1), dessen Aussagen für das vorliegende Verfahren von vernachlässigbarer Relevanz sind. 5.2. Zur Verwertbarkeit der Einvernahmen kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 85 S. 13 Ziff. 1.3.2.), die hier nicht zu wiederholen sind. Bezüglich der im Parallelverfahren vorgenommenen Einvernahmen ist festzuhalten, dass die Einvernahme vom

25. März 2014 (Urk. 6/1) in Abwesenheit der Beschuldigten (in jenem Verfahren Privatklägerin) stattfand, was eine Verwertung der Aussagen zu ihren Lasten in diesem Verfahren ausschliesst. Die übrigen Einvernahmen (Urk. 6/2 – 6/4) fanden unter Wahrung der Parteirechte statt und sind daher grundsätzlich verwertbar, soweit darauf über die in diesem Verfahren vorhandenen Einvernahmen hinaus überhaupt zurückzugreifen ist. 5.3. Der Verwertbarkeit der sich in den Akten befindenden elektronischen Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger (Emails und Textnachrichten in den beigezogenen Akten Urk. 53A und dort Urk. 2/9 - 18) steht nichts entgegen, auch wenn die vorhandenen Textnachrichten zum Teil keinen

- 20 - kompletten Konversationsverlauf abbilden, was bei deren Würdigung zu berück- sichtigen ist (so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 14 Ziff. 1.3.3). Hinsichtlich zeitlicher Einordnung der Textnachrichten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (a.a.O.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Textnachrichten in den Akten zum Teil schlecht leserlich sind, was indessen An- gesichts deren Anzahl nicht von entscheidender Bedeutung ist.

6. Zur Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen Die Vorinstanz hat sich vorerst mit der Frage der Glaubwürdigkeit der einzelnen einvernommenen Personen auseinandergesetzt. 6.1. Bezüglich der Beschuldigten kam die Vorinstanz zum Schluss, ihre Glaub- würdigkeit sei trotz ihrer prozessualen Stellung als Beschuldigte und der entspre- chenden Interessenlage nicht a priori zweifelhaft (Urk. 85 S. 16), was zutreffend ist. 6.2. Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Privatklägers, der Auskunftspersonen H._____ und I._____ erwog die Vorinstanz zunächst, diese seien vor deren jewei- ligen Einvernahmen auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) sowie der Begünstigung (Art. 305 StGB) hingewiesen worden, was in der Regel eine erhöhte Glaubwür- digkeit nach sich ziehe (vgl. Urk. 85 S. 16 Ziff.2.2.2 und S. 18 Ziff. 2.2.3). Weiter erwog die Vorinstanz in Zusammenhang mit den Zeugen C._____, J._____, K._____ und D._____ wiederum, deren Inpflichtnahme als Zeugen bringe in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit mit sich (vgl. Urk. 85 S. 18 Ziff. 2.2.4). Dem ist zu widersprechen. Alleine der Umstand, dass eine einzuvernehmende Person auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Begünstigung oder aber des falschen Zeugnisses hingewiesen wird, vermag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu begründen. In Zusammenhang mit der Würdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass den Depositionen schon deswegen ein höhe- rer Wahrheitsgehalt zukommt, weil ihnen Strafandrohungen vorgehalten wurden. Weiter kann alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren betei-

- 21 - ligten Person grundsätzlich nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. 6.3. Korrekt wies die Vorinstanz auf die Interessen dieser Personen in diesem Verfahren hin (vgl. Urk. 85 S. 18 f.), so auf die Beziehung der Auskunftsperson H._____ zur Beschuldigten (bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten und freundschaftliches Verhältnis zu ihr), auf das Verwandtschaftsverhältnis der Auskunftsperson I._____ bzw. der Zeugin K._____ zum Privatkläger (Schwester bzw. Ehefrau), auf das Verhältnis des Zeugen J._____ zum Privatkläger (psycho- logischer Berater) sowie auf die persönliche und geschäftliche Verflechtung des Zeugen C._____ mit dem Privatkläger (früher Rechtsvertreter des Privatklägers) sowie mit dem späteren Vertreter des Privatklägers (Anwaltsbüro-Partner und Freund des bis vor kurzem als Privatklägervertreter tätigen Rechtsanwalts X3._____). Zu Recht hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch fest, dass aus den aufgezeichneten Beziehungen keine grundsätzliche Einschränkung der allgemeinen Glaubwürdigkeit dieser Personen abgeleitet werden kann. 6.4. Besonderes Augenmerk widmete die Vorinstanz der Prüfung der Glaub- würdigkeit des Privatklägers. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die vom Privatkläger in diesem Verfahren verlangte Rückerstattung von CHF 200'300.-- nebst 5% Zins seit dem 21. November 2011 hin und bejahte zu Recht - auch unter Berücksichtigung des hängigen zivilrechtlichen Unterhaltspro- zesses betreffend die beiden Kinder der Beschuldigten und seiner übrigen familiä- ren Verpflichtungen - allein in finanzieller Hinsicht ein erhebliches Interesse des Privatklägers am Ausgang des Strafverfahrens (vgl. Urk. 85 S. 16 f.). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Ausgang dieses Strafverfahrens für den Pri- vatkläger insbesondere in persönlicher und familiärer Hinsicht entscheidend ist. Dazu erwog die Vorinstanz, dass die Ehe des Privatklägers und der Fortbestand seiner Familie durch das Führen einer ausserehelichen Beziehung und der Zeu- gung von zwei Kindern mit der Beschuldigten auf die Probe gestellt wurde, was der Privatkläger selber konzediert (vgl. Urk. 2/2 S. 16; Vorinstanz in Urk. 85 S. 17). Mit Fug erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem, dass eine Verurteilung der Beschuldigten dabei zu einem gewissen Grad eine Rehabilitie-

- 22 - rung des Privatklägers gegenüber seiner Familie bedeuten würde, indem er vom untreuen Ehemann und Familienvater, welcher sich bewusst und gewollt in eine aussereheliche Beziehung begeben hat, zum mehr oder minder hilflosen Opfer einer Straftat mutieren würde. In diese Richtung deuten auch die verschiedenen Verfahren, mit welchen der Privatkläger sich bis zum Bundesgericht (erfolglos) gegen die Feststellung seiner Vaterschaft betreffend die Kinder F._____ und G._____ zu wehren versuchte (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 17, vgl. auch die oben erwähnten Verfahren). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger auch als Beschuldigter in ein (sistiertes) Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. involviert ist (vgl. beigezogene Akten Urk. 53 A und dort insbesondere Urk. 31), das in engem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren steht. Mit der Vorinstanz ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Pri- vatkläger sowohl in finanzieller, insbesondere aber auch in persönlicher und fami- liärer Hinsicht erheblich an einem für ihn positiven Ausgang des vorliegenden Ver- fahrens und einer damit verbundenen Rehabilitation seines Rufes innerhalb sei- ner Familie interessiert sein dürfte, was zwar nicht automatisch zu einer Ein- schränkung seiner Glaubwürdigkeit führt, indessen bei der Würdigung seiner Aussagen zu beachten ist. 6.5. Zum Thema Glaubwürdigkeit ist abschliessend zu bemerken, dass der all- gemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ohnehin bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. Viel entschei- dender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass es in aller Regel eben nicht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Per- son ankommt, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

7. Zu den Aussagen der einvernommenen Personen 7.1. Im Entscheid der Vorinstanz sind die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 85 S. 9 ff. unter Hinweis auf die Urk. 3/1, Urk. 3/2 und Urk. 20/1-3 sowie Urk. 56),

- 23 - diejenigen des Privatklägers (Urk. 85 S. 20 ff. unter Hinweis auf die Urk. 2/1, Urk. 2/2 sowie Urk. 57), des Zeugen C._____ (Urk. 85 S. 62 ff. unter Hinweis auf Urk. 21/1) und des Zeugen J._____ (Urk. 85 S. 70 ff. unter Hinweis auf Urk. 21/2) in extenso wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle darauf zu verweisen. Auf die einzelnen Aussagen ist im Rahmen de- ren Würdigung zurückzukommen. 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 wurde die Be- schuldigte zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt (vgl. Urk. 149 S. 2 ff.). Äusserungen zur Sache überliess sie ihrem Verteidiger (Urk. 149 S. 7). In Bezug auf die Fragen der Vertreterin des Privatklägers machte sie von ihrem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 149 S. 7 f.). 7.3. Zu den Aussagen der Auskunftspersonen H._____ (vgl. Urk. 4/1) und I._____ (Urk. 4/2) sowie des Zeugen D._____ (Urk. 21/6) hielt die Vorinstanz fest, diese Einvernahmen würden zur relevanten Frage, ob die Beschuldigte den Pri- vatkläger genötigt habe, keine klärenden Hinweise geben, weswegen von deren Würdigung abgesehen werden könne (vgl. Urk. 85 S. 62). Zu den Aussagen der Zeugin K._____ (der Ehefrau des Privatklägers) hielt die Vorinstanz zudem fest, diese Zeugin habe betreffend den relevanten Anklagesachverhalt keine eigenen Wahrnehmungen gemacht, ihr Wissen hierzu basiere gänzlich auf den Erzählun- gen des Privatklägers, was eine Würdigung der Aussagen entsprechend erübrige (vgl. Urk. 85 S. 75). Dies alles ist grundsätzlich zutreffend und damit zu überneh- men.

8. Würdigung der Aussagen 8.1. Im Vordergrund stehen hier die Aussagen des Privatklägers. 8.1.1. Im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen hielt die Vorinstanz einleitend fest, es falle auf, dass sich die Schilderungen des Privatklägers zu einzelnen Sachverhaltselementen zu Beginn des Strafverfahrens teilweise deutlich von sei- nen Aussagen zum Schluss des Verfahrens unterscheiden würden. Weiter stün- den einzelne Aussagen des Privatklägers einerseits auch im Widerspruch zu den

- 24 - objektiven Beweismitteln oder erwiesen sich andererseits als nicht nachvoll- ziehbar oder lebensfremd (vgl. Urk. 85 S. 49). Wie im Folgenden zu zeigen ist, treffen die Einschätzungen der Vorinstanz zu. 8.1.2. Augenfällig ist vorerst, dass die Schilderungen des Privatklägers zu seinem grundsätzlichen Verhältnis zur Beschuldigten im Laufe des Strafverfahrens einem deutlich erkennbaren Wandel unterlagen. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in den diversen Einvernahmen zu diesem Thema in ihrem Ent- scheid aufgeführt (vgl. Urk. 85 S. 49 ff.), was hier nicht zu wiederholen ist. Die Vorinstanz erwog zutreffend dazu, aus dem aufgezeigten Aussageverhalten des Privatklägers werde grundsätzlich klar, dass er anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme gewisse Informationen betreffend sein Verhältnis zur Beschuldigten und dem allgemeinen Geschehensablauf verschwiegen habe. Er habe sich als Opfer einer ihm scheinbar nicht näher bekannten Frau ausgegeben, mit welcher er zwei bis drei Mal kurz Sex gehabt habe, worauf diese ihn in der Folge zu Geld- zahlungen genötigt habe. Das vom Privatkläger gezeichnete Bild des ahnungs- losen Opfers der Beschuldigten sei jedoch mit jeder weiteren Einvernahme relati- viert worden. Aus der anfänglich geschilderten flüchtigen Affäre mit zwei bis drei kurzen sexuellen Kontakten sei schliesslich die Geschichte einer anfänglichen stürmischen Verliebtheit mit gemeinsamen Zukunftsträumen und einem in der Folge über mehrere Jahre andauernden Kontakt mit gelegentlichen Haus- und Restaurantbesuchen, mehr oder minder regelmässigem, ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr und zwei gemeinsamen Kindern geworden. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Korrekt ist sodann, dass der re- gelmässige und längere Zeit dauernde Kontakt des Privatklägers zur Beschuldig- ten einerseits durch die Aussagen der Auskunftsperson H._____ (vgl. Urk. 4/1 S. 6) gestützt wird und sich andererseits aus der Anzahl und dem Inhalt der in den Beizugsakten liegenden Textnachrichten ableiten lässt (vgl. beigezogene Akten des Verfahrens DG140318, Urk. 53A/2/11-14, so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 51 f.). 8.1.3. Weiter ortete die Vorinstanz Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Pri- vatklägers zu den Einzahlungsscheinen, welche von ihm zur Überweisung der

- 25 - Gelder an die Beschuldigte verwendet wurden. Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die verschiedenen Darstellungen des Privatklägers in diesem Punkt hin (erste Darstellung: die Beschuldigte habe ihn einen Monat nach der Geburt ihrer ersten Tochter kontaktiert und ihm Einzahlungsscheine über- reicht und ihm gleichzeitig geraten, regelmässig Geld für das Kind zu zahlen, vgl. Urk. 2/1 S. 2; zweite Darstellung: die Beschuldigte habe seine Geldzahlun- gen nicht quittieren wollen, weshalb er sie um Einzahlungsscheine gebeten habe, damit er ein Beweismittel für seine Zahlungen zur Verfügung habe, vgl. Urk. 2/2 S. 8). Nun geht aus den Textnachrichten des Privatklägers hervor, dass die zwei- te Version die zutreffende ist (vgl. DG140318, Urk. 53A/ 2/12/10). Die erste Ver- sion bezeichnete im Übrigen er selber als nicht korrekt (vgl. Urk. 6/1 S. 17). Es ist nun unerklärlich, weshalb der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme dazu log und damit der Beschuldigten zu Unrecht eine aktive und gezielte Handlung unter- stellte, um vom Privatkläger Geld erhältlich zu machen (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 52). In Zusammenhang mit den Einzahlungsscheinen, die der Privat- kläger nach seinen eigenen Aussagen selber beschriftete (vgl. Urk. 2/1 S. 2), ist immerhin noch erwähnenswert, dass auch solche vorhanden sind, die auf den Namen der Tochter F._____ lauten (vgl. Urk. 2/3/2 S. 2). 8.1.4. Die Aussagen des Privatklägers zum praktizierten Geschlechtsverkehr und den Schwangerschaften der Beschuldigten lassen - wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (vgl. Urk. 85 S. 52 ff.) - ebenfalls Widersprüchlichkeiten erkennen. 8.1.4.1. Mit der Vorinstanz wirken die Erklärungen des Privatklägers, weshalb er beim Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten nicht immer verhütet habe (er habe entweder keine Kondome dabei gehabt, die Beschuldigte habe ihm das Kondom vom Penis weggerissen, er habe den coitus interruptus ["Ich zog kurz vorher jeweils raus"] praktiziert, er habe aufgrund seiner schlechten Spermien- qualität gehofft, mit einem blauen Auge davonzukommen; vgl. dazu Urk. 2/2 S.6 und Urk. 57 S. 3 und S. 8), äusserst konstruiert und lebensfremd. Das konkrete Verhalten des Privatklägers lässt mit der Vorinstanz in der Tat lediglich den Schluss zu, dass er es schlicht und einfach darauf ankommen liess, ob die Be- schuldigte schwanger wird oder nicht. Hierfür spricht insbesondere die eigene

- 26 - Darstellung des Privatklägers, er habe selbst nachdem die Beschuldigte ihm das Kondom "im entscheidenden Moment" vom Penis weggerissen habe, (welche Äusserung die Vorinstanz mit Fug als äusserst phantasievolle Schutzbehauptung qualifizierte, vgl. Urk. 85 S. 53) "in dem Eifer des Gefechts" trotzdem weiter- gemacht (vgl. Urk. 2/2 S. 5). Inwiefern er noch auf "seine schlechte Spermien- qualität" hoffen konnte, ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil er der Be- schuldigten in einer Textnachricht mitgeteilt hatte, dass eine ärztliche Unter- suchung gerade solches nicht ergeben hatte, was er schlussendlich auch einge- stand (vgl. dazu DG140318, Urk. 53A/ 2/11/3, vgl. dazu nachfolgend). Dies alles zeigt deutlich, dass an der Richtigkeit der Depositionen des Privatklägers erheb- liche Zweifeln angebracht sind. 8.1.4.2. Schliesslich erscheint es mit der Vorinstanz auch zutiefst widersprüchlich, dass der Privatkläger, welcher angab, dass er grundsätzlich keine Kinder mit der Beschuldigten habe zeugen wollen (vgl. hierzu Urk. 57 S. 4 f.), dennoch regel- mässig ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten praktizierte und dies auch noch nachdem die Beschuldigte das erste, möglicherweise gemeinsa- me Kind geboren hatte (so Vorinstanz in Urk. 85 S. 53). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der vorliegenden Textnachrichten des Privatklägers in Frage zu stellen, dass ein gemeinsamer Kinderwunsch, wie vom Privatkläger behauptet, nur im Rahmen von im Liebesrausch ausgetauschten Zukunftsträumen bestanden haben soll. Dazu wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der Privatkläger we- nigstens zweimal konkret danach erkundigte, ob die Beschuldigte schwanger sei bzw. Anzeichen einer Schwangerschaft bestünden ("Thank u girls for the good wishes and send u kisses. By the way: any sign of pregnancy?" [vgl. beigezogene Akten DG140318, Urk. 53A/ 2/11/1/2]; "Any sign of pr…?" [vgl. beigezogene Ak- ten DG140318, Urk. 53A/ 2/11/2]). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Privatkläger zu einem späteren Zeitpunkt der Beschuldigten zudem die Nachricht schrieb: "Hi, hope u are fine. Just to let u know: I went to the doctor for a test, he is very happy and so am I. B._____ I would like to have a baby with u and spend a happy life with u. U are my love." (vgl. beigezogene Akten DG140318, Urk.53A/ 2/11/3). Dazu kann auf die einleuchtenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen werden, welche festhielt, abgesehen vom letztgenannten Teilsatz,

- 27 - der tatsächlich als Bestandteil einer schwärmerischen Konversation gedeutet werden könnte, stellten die übrigen zitierten Äusserungen des Privatklägers kon- krete und relativ nüchterne Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft bzw. die Mitteilung der eigenen Zeugungsfähigkeit dar, was eher auf einen konk- ret bestehenden gemeinsamen Kinderwunsch hindeute. Weiter stelle sich auch die Frage, weshalb der Privatkläger gerade der Beschuldigten mitteilen sollte, dass er zeugungsfähig sei, wenn er mit der Beschuldigten doch gar keine Kinder habe zeugen wollen. Die Erklärung des Privatklägers, dass seine Männlichkeit un- ter seiner angeblich fehlenden Zeugungsfähigkeit gelitten habe und ihm die Be- schuldigte quasi gesagt habe, dass er ein Schlappschwanz sei, weshalb er ihr habe mitteilen wollen, dass bei ihm alles in Ordnung sei (vgl. Urk. 85 S. 54 unter Hinweis auf Urk. 57 S. 17), erscheint - mit der Vorinstanz - nicht nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen führt, dass der Privatkläger den persönlichen Kontakt zur Beschuldigten im Juli 2009 aktiv abgebrochen haben will, weil er gemerkt ha- ben soll, dass sein Verhältnis zur Beschuldigten "Blödsinn" sei (Urk. 85 S. 54 un- ter Hinweis auf Urk. 2/2 S. 5). In Zusammenhang mit den Erklärungen des Privat- klägers drängt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage auf, weshalb der Privatkläger gerade zu einem solchen Zeitpunkt der Beschuldigten seine Zeu- gungsfähigkeit unter die Nase hätte reiben sollen und damit auch ein erneutes Aufblühen des gemeinsamen Kontakts hätte riskieren wollen. Wird im Weiteren berücksichtigt, dass der Privatkläger der Beschuldigten gegenüber nicht nur ein- fach seine Zeugungsfähigkeit mitteilte, sondern im nächsten Satz noch anfügte, dass er die Beschuldigte liebe, mit ihr ein Baby zeugen und das Leben mit ihr verbringen wolle, so wirkt die vorgenannte Erklärung des Privatklägers für sein Tun auch deshalb als widersprüchlich (so Vorinstanz, vgl. 85 S. 54), jedenfalls als nicht überzeugend und komplett unglaubhaft. 8.1.5. Weitere Unstimmigkeiten betreffen die Aussage des Privatklägers, wonach er, nachdem er sich das erste Mal von der Beschuldigten erpresst bzw. genötigt gefühlt habe, was das erste Mal gegen Ende des Jahres 2009, definitiv aber im Mai oder Juni 2010 nach dem Vorfall an der Generalversammlung im … [Restau- rant] der Fall gewesen sei, keine emotionale Bindung mehr zur Beschuldigten ge- habt habe und dieser das Bestehen einer Beziehung nur vorgespielt bzw. die Be-

- 28 - schuldigte mittels Textnachrichten beschwichtigt habe, um die Situation besser unter Kontrolle zu haben (vgl. so Vorinstanz in Urk. 85 S. 54 f. unter Hinweis auf Urk. 57 S. 3, 7 und 14). Gleiches liess der Privatkläger im Berufungsverfahren geltend machen (vgl. Urk. 151 S. 38 ff.). Es trifft zu, dass zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten per Textnach- richt häufig nur kurze Liebesbekundungen ausgetauscht wurden. Dass der Privat- kläger die Beziehung zur Beschuldigten Ende des Jahres 2009 oder zu Beginn des Jahres 2010 nur noch «begleitet» (simuliert?) resp. die Beschuldigte be- schwichtigt haben soll, erscheint aufgrund der bei den Beizugsakten des Verfah- rens DG140318 liegenden Nachrichten nicht glaubhaft. Die Vorinstanz listete in ihrem Entscheid die konkreten Textnachrichten auf, die nachfolgend zum besse- ren Verständnis der Situation wiedergegeben werden (vgl. Urk. 85 S. 55 ff.): April 2010 ? (act. 2/12/1/1) Privatkläger: Hi thanks for u message - good to know that u are doing ok. Having a crazy day - one meeting after another. Will be in Germany tomorrow the whole day. Send u and …. (unleserlich F._____?) many kisses.

11. Juni 2010 (act. 2/12/4) Privatkläger: Will finish meetings in office 17h. Have then rush to … [Ortschaft] for a meeting with "my psycho" (need prof. help now). So if u not too far away I could maybe see u quickly.

19. Juni 2010 (act. 2/12/7) Privatkläger: U know I feel so terrible sad and sick with a cold staying in bed since yesterday. But the cold should be better tom. I have done many things wrong and I will support u as good as I can. Be strong.

1. Juli 2010 (act. 2/12/11) Privatkläger: Hi, I think it's a very helpful thing to do also for u. I talked to my psychiatrist but he is for capacity and professional reasons not able to help u. He gave me the adress of a very competent lady which he knows. Dr. L._____ […] Call her. Hope F._____ ist doing well and look after yourself.

- 29 -

24. September 2010 (act. 2/12/17) Privatkläger: On the train. It's terrible when it's raining. Everything is wet.

9. November 2010 (act. 2/12/27) Privatkläger: Hi, had another crazy day. Let's see how we can do that on saturday. About property or house - what would be u Price Range? Kiss u

3. Dezember 2010 (act. 2/12/30) Privatkläger: Thanks so much for wonderful time yesterday. Miss u and kiss u good night my love.

21. Dezember 2010 (act. 2/12/32) Privatkläger: I sent u a message earlier, but on K._____'s number - I'm such an idiot! Everything went well, thanks. Miss u and kiss u good night.

5. Januar 2011 (act. 2/13/2) Privatkläger: At the door (act. 2/13/2)

16. Januar 2011 (act. 2/13/3) Privatkläger: Yes u make me very very horny… Kiss u good night my sexbomb :)

18. Januar 2011 (act. 2/13/4) Privatkläger: Is she around now?

8. Februar 2011 (act. 2/13/8) Privatkläger: Im outside in the car. Privatkläger: Is she gone?

15. Februar 2011 (act. 2/13/10) Privatkläger: I'm in the Engadin and back next Monday. Just brought the kids and K._____ to the skischool and will have some time for myself now. Would be nice to spend time now with u.

- 30 - Privatkläger: Come rather with car. Privatkläger: We stay at a private place in M._____ [Ortschaft]. Rather book sth there or in N._____ [Ortschaft] because I have to pick up skis today later. If u stay over night I could see u with a better chance tomorrow morning because I still don't know if I can make it today. Privatkläger: I won't be able to go out after that stupid fight. I will bring them early to skischool and come to u right after at 10 am. I'm happy that u still here. Love u and kiss u good night.

23. März 2011 (act. 2/13/14) Privatkläger: Just finished meeting. There is no eye disease on my side. One of my eyes is weaker than the other. I'm shortsighted on both eyes since I turned 18 years. Kiss

18. April 2011 (act. 2/13/17) Privatkläger: My dear B._____. u know I'm so happy when I'm with u and I feel so sad when I have to leave again. It takes a lot of energy and sometimes I have the feeling it's eating me up inside somehow…Kiss u tenderly

2. Mai 2011 (act. 2/13/20) Privatkläger: Send u a good morning kiss and hope u are doing ok. Would like to see u 2 soon again. Any possibilities next week Monday or Thursday? Privatkläger: School holidays are going on this week and I will take off some days this week. But I guess I can be around. I don't know u monthly rhythm exact so I'm not to blame. And yes it's a lot of stress for me not being the father for F._____ she needs and give her a brother or sister knowing that I will also not be able to be there for them enough. But I did not say no to u because I know how important it is for u. But believe me this si- tuation is very painful for me. I miss u and send u a [unleserlich] Privatkläger: Ok let's start with Wednesday.

- 31 - Privatkläger: Or maybe we should start today :-). Privatkläger: Yes I'm very horny now.

20. Juni 2011 (act. 2/13/29) Privatkläger: On my way back to office. Could stop by u if u have time. Beschuldigte: H._____ is here and I have an appointment later. And I have a few things to finish Privatkläger: Ok maybe another time.

10. Juli 2011 (act. 2/13/32) Privatkläger: Kiss u good night too an pls let me know if and when u periode started.

2. November 2011 (act. 2/13/41) Privatkläger: Hi, I will check in at the Hotel … O._____ [Ortschaft] […] tomorrow. Have meeting in O._____ in the afternoon and dinner with the board of P._____. Should be back in Hotel around 22h. Kiss u Beschuldigte: Hi, it would be good, if I could go to the hotel earlier so that I do not have to drive late. So can u somehow, sometime before u go for your dinner, meet me and give me the key to the room so I could go in? I'd like to leave Zurich around 5:30 so I could have dinner between 6:30 and 7:00 or so and then go to the room and relax. Will this be ok? Privatkläger: Sure, I will have to go for dinner around 18.00h and could give u the key any time af- ter that. Will have dinner close to "…" [Ort]. Beschuldigte: Ok and I will eat something near the hotel somewhere. U will just tell me where I should drive to to pick up the key from u. I'll send u an SMS when I'm close to O._____.

- 32 - Privatkläger: Ok. Beschuldigte: And I might just be asleep by the time u get back to the hotel as I'm so used to sleeping early these days, so just wake me [unleserlich] and I'll try not to be mad [unleserlich] for waking me… Privatkläger: Yes I hope u will let me in… :-)

1. Dezember 2011 (act. 2/13/45) Beschuldigte: Can u tell me what time u will be here tomorrow, so I could organize to have H._____ leave during that time? Privatkläger: Between 10.30 and 11.00h ok? Beschuldigte: Yes it's fine.

13. Dezember 2011 (act. 2/13/47) Privatkläger: Hi would be great if I could come to u. Having a meeting at 11h and could arrive at 12h. But having a meeting at 14h again. Hope that's ok for u?

11. Januar 2012 (act. 2/14/2) Privatkläger: Would visit u and F._____, if possible tomorrow around 11am - pls let me know. Kiss u. 12 Januar 2012 (act. 2/14/2) Beschuldigte: Kiss u good night. It was nice to feel u today after so long. Privatkläger: Was very nice today. Die Vorinstanz bezeichnete das Datum der ersten Textnachricht mit "vor April 2010". Der Privatkläger liess im Berufungsverfahren beanstanden, der Text der Nachricht könne nicht mit dem angegebenen Datum übereinstimmen, weil die Tochter F._____ erst am tt.mm.2010 geboren worden sei (vgl. Urk. 90 S. 8,

- 33 - Urk. 150 S. 7), welcher Einwand grundsätzlich zutrifft. In der Tat ist auch nicht klar, wen der Privatkläger nebst der Beschuldigten mit dieser Nachricht grüsste, weil das Wort "F._____" nicht leserlich ist. Selbst wenn nun diese Nachricht mit Fragezeigen hinsichtlich Datum und Text zu versehen ist, ändert dies nichts am Bild, das die zitierten Nachrichten insgesamt abgeben. Denn mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aufgrund der vorstehend zitierten sowie der übrigen bei den Beizugsakten liegenden Nachrichten Zweifel an der Schilderung des Privatklägers aufkommen, wonach er die Beziehung zur Beschuldigten ab Mitte/Ende 2009 bzw. Anfang/Mitte 2010 nur noch vorgespielt habe, um die Beschuldigte zu be- schwichtigen, lassen die Nachrichten doch vielmehr den Eindruck einer normalen Paarbeziehung entstehen, innerhalb welcher man nebst dem Austausch von zahl- reichen Liebesbekundungen sich u.a. auch über belanglose, alltägliche Dinge un- terhält. Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, es falle schliesslich auch auf, dass einige Male der Zyklus bzw. die Periode der Beschuldigten Diskussionspunkt zu sein scheine, was grundsätzlich eher ein Gesprächsthema innerhalb einer Paarbeziehung darstelle. Aus den Nachrichten werde zudem ersichtlich, dass der Privatkläger häufig auch von sich aus Treffen mit der Beschuldigten initiierte. Dass es sich dabei um "Kontroll-Treffen" gehandelt habe, bei welchen der Privat- kläger lediglich die Stimmung der Beschuldigten habe überprüfen wollen (vgl. die diesbezügliche Argumentation des Privatklägers in Urk. 57 S. 14 wie auch später im Berufungsverfahren vgl. Urk. 151 S. 39), sei aufgrund der Art und des Inhalts der diesbezüglichen Nachrichten stark zu bezweifeln (so Vorinstanz in Urk. 85 S. 60). Zur Veranschaulichung dieser Schlussfolgerung hob die Vorinstanz dabei zwei Situationen hervor, namentlich die Mitteilungen des Privatklägers an die Be- schuldigte betreffend seinen Skiferienort im Februar 2011, in welchen er ihr zu- dem Empfehlungen bezüglich Verkehrsmittel für ihre Anreise und bezüglich ihrer Unterkunft zwecks Erleichterung eines gemeinsamen Treffens erteilte (vgl. Urk. 85 S. 60 unter Hinweis auf beigezogene Akten DG140318, 53A/ 2/13/10) sowie die Mitteilungen des Privatklägers an die Beschuldigte im November 2011, in welchen der Privatkläger mit der Beschuldigten die Modali- täten der Schlüsselübergabe für sein Hotelzimmer in O._____ vereinbarte, wo er wegen der Teilnahme an einem Meeting logierte (vgl. Urk. 85 S. 60 unter Hinweis

- 34 - auf beigezogene Akten DG140318, 53A/ 2/13/41). Weshalb der Privatkläger die Beschuldigte gerade in den Skiferien mit seiner Familie im Engadin oder in einem Hotel in O._____ treffen musste, wenn er die Beziehung zu ihr doch lediglich "be- gleiten" wollte, bis sich die familiäre Bande zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann festigte (vgl. Urk. 57 S. 7), ist mit der Vorinstanz schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Die oben zitierten Textnachrichten in Zusammenhang mit den Skiferien im Engadin (vgl. Urk. 53A/2/13/10) dokumentieren zudem klar, dass es auch der Privatkläger war, der am Ferienort ein Treffen mit der Beschuldigten haben wollte. Dies zeigt aber auch, dass der Vorwurf in seiner Strafanzeige, er habe die Be- schuldigte seit 2009 mehrfach in Q._____ [Ortschaft] beobachtet, welche dort sei, um ihm nachzufolgen (vgl. Urk. 1/1 S. 7 Ziff. 12), was er noch selber in der ersten Einvernahme zum Besten gab (vgl. Urk. 2/1 S. 4 zu Ziff. 19), falsch ist und dass der Privatkläger jedenfalls mit Halbwahrheiten operiert (vgl. dazu auch die Einver- nahme als Beschuldigten Urk. 6/1 S. 11). Nicht anders als dreist ist im Übrigen der vom Privatkläger erhobene Vorwurf des Stalkings im Zusammenhang mit der Anwesenheit der Beschuldigten in R._____ [Ortschaft] zu bewerten (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Denn wie die Beschuldigte mit einer Textnachricht nachweisen konnte, war es der Privatkläger, der ihr die Spielgruppe in dieser Ortschaft empfohlen hatte (vgl. Urk. 53A/2/13/40, vgl. auch Urk. 6/1 S. 19 f.). Zuzustimmen ist der Vorinstanz schliesslich, dass die zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten ausge- tauschten Nachrichten jedenfalls den Schluss nahelegen, dass der Privatkläger der Beschuldigten die Beziehung nicht bloss «vorspielte», diese zudem nicht En- de des Jahres 2009 bzw. Mitte des Jahres 2010 beendet war, sondern weiterhin gelebt wurde und noch weit über diesen Zeitpunkt hinaus andauerte (so Vor- instanz Urk. 85 S. 60). 8.1.6. Die unzähligen Emails und Textnachrichten sowie die weiteren Unterlagen, die die Beschuldigte mit der Strafanzeige gegen den Privatkläger im Parallelver- fahren mit umgekehrten Parteirollen einreichen liess (vgl. Urk. 53A und dort Urk. 2/8-22), dokumentieren mehrfach, dass der Privatkläger mit seiner Strafan- zeige gegen die Beschuldigte (Urk. 1/1) und später in seinen Einvernahmen der Untersuchungsbehörde hemmungslos Halbwahrheiten unterbreitete. Besonders aufschlussreich ist in dieser Hinsicht die Einvernahme des Privatklägers als Be-

- 35 - schuldigter im Parallelprozess, in welcher er mit den Textnachrichten und mit sei- nen Fotos mit dem Kind F._____ konfrontiert wurde (vgl. Urk. 6/1).Vorerst fällt auf, dass er seine Beziehung zur Beschuldigten auch in dieser Einvernahme ver- schiedentlich kleinzureden versuchte (Es sei eine Affäre gewesen [Urk. 6/1 S. 10], es sei ca. drei Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen [vgl. 6/1 S. 5]) und ein- deutig lautende Textnachrichten als "irgendwelches Liebesgeplänkel", bezeichne- te (Urk. 6/1 S. 7). In dieser Einvernahme wiederholte er die Aussage, er sei Ende Mai/Juni 2011 von der Beschuldigten verführt worden, eigentlich hätte er gar kei- nen sexuellen Kontakt gewollt (vgl. Urk. 6/1 S. 7 und Urk. 2/2 S. 12 mit der Oran- gensaft-Geschichte), bezeichnete seine erfreute Reaktion auf die Mitteilung der Beschuldigten, wieder schwanger zu sein, als ironische Antwort (vgl. Urk. 6/1 S. 6 auf Vorhalt von Urk. 53A/13/33 S. 1) und erklärte, er habe sie mit den SMS ruhig stellen wollen und zu beschwichtigen versucht (vgl. Urk. 6/1 S. 5). Auffällig ist, dass der Privatkläger selbst das Datum der Geburt der zweiten Tochter (tt.mm..2012), das mit seinem Geburtstag übereinstimmt, als zusätzlicher Druck- versuch seitens der Beschuldigten ihm gegenüber darzustellen versuchte, obschon ihm die Beschuldigte mitgeteilt hatte, dass es zur notfallmässigen Geburt kommen musste (vgl. Urk. 6/1 S. 10 in Verbindung mit Urk. 53A/10/10/2, vgl. Strafanzeige Urk. 1/1 S. 4 und Urk. 2/2 S. 14). Schliesslich bezeichnete er seine Textnachricht an die Beschuldigte vom 20. Juli 2010, mit welcher er ihr mitteilte, bezahlen zu wollen, solange die Beschuldigte ihn schütze, als perverse Verdre- hung der Tatsachen (vgl. Urk. 6/1 S. 12 auf Vorhalt von Urk. 53A/12/13 S. 4). Auf Vorhalt der Nachricht Urk. 53A/14/10 S. 2, mit welcher er sich bei der Beschuldig- ten danach erkundigte, wann die beste Zeit sei, um sie (im Spital) zu besuchen, erklärte er lapidar, er glaube nicht, dass das ernst gemeint gewesen sei (vgl. Urk. 6/1 S. 16). 8.1.7. Aufhorchen lässt die Tatsache, dass der Privatkläger in seinen Schilderun- gen kein gutes Haar an der Beschuldigten lässt, sich verschiedentlich negativ über sie äussert (und durch seine Rechtsvertreter äussern lässt), sie regelrecht anschwärzt und von ihr das Bild einer ausschliesslich nach Geld strebenden Per- son aufzeichnet, welche Umstände bei der Würdigung seiner Aussagen nicht ein- fach bedeutungslos sein können. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang

- 36 - zudem, dass der Privatkläger keinen Aufwand scheut (vgl. nur Honorarnote von RA X3._____ im Betrag von rund CHF 240'000.---, Urk. 62), die Beschuldigte und deren Kinder in verschiedene gerichtliche und andere Verfahren zu verwickeln (vgl. aufgeführte Verfahren oben Ziff. III./2.2.). In diesem Zusammenhang sprach selbst sein früherer Rechtsvertreter, der Zeuge C._____, gar davon, es würden verschiedene "Kriegsfelder" bewirtschaftet (vgl. Urk. 21/1 S. 16). 8.1.8. Aber auch der Zeitpunkt der Strafanzeige durch den Privatkläger hinterlässt einen schalen Nachgeschmack. Zu jenem Zeitpunkt (31. Oktober 2013) stand schon seit längerer Zeit fest, dass Gerichtsverfahren zur Anfechtung der Vater- schaft seitens des Ehemannes der Beschuldigten und zur Feststellung der Vater- schaft des Privatklägers bzw. zur Festsetzung des Unterhalts für die Kinder un- ausweichlich waren. Bereits Mitte 2012 hatten die Parteien Anwälte zu Regelung dieser Themen beigezogen, wobei am 13. Juli 2012 eine gemeinsame Sitzung (anwesend waren der Privatkläger mit Rechtsanwältin X1._____ und die Beschul- digte mit den Rechtsanwälten S._____ und T._____) stattfand, anlässlich welcher man übereingekommen war, dass die Vertreterin des Privatklägers eine Vereinba- rung aufsetzen solle (vgl. Urk. 53A/2/4), was sie auch tat (vgl. Urk. 53A/2/5). Der Privatkläger hat im Übrigen die Teilnahme an diesem Treffen und die Ausarbei- tung eines Vereinbarungsentwurfs durch seine Rechtsvertreterin nicht in Abrede gestellt. Zu einem weiteren Treffen kam es indessen nicht, weil die Beschuldigte in der Zwischenzeit bei der Ehefrau des Privatklägers vorgesprochen hatte und sie über die Vaterschaft des Privatklägers informiert hatte. Die Strafanzeige des Beschuldigten, die etwa ein Jahr danach erstattet wurde, erscheint bei dieser Ausgangslage letztlich als Retourkutsche gegen die Beschuldigte, die durch ihre Mitteilung Unruhe in seine Familie gebracht hatte. Bedenklich stimmt bei dieser Ausgangslage aber auch, dass der Privatkläger so quasi «vorsorglich» im Hinblick auf die vorgesehene Feier im … [Ort] zum Anlass der Nomination seiner Firma für den … (vgl. Urk. 2/1 S. 1) die Beschuldigte durch eine Strafanzeige aus dem Ver- kehr ziehen lassen wollte, was ihm schliesslich gelang. 8.1.9. Bemerkenswert ist, dass im Vereinbarungsentwurf, der von der Rechtsver- treterin des Privatklägers ausgearbeitet und den Rechtvertretern der Beschuldig-

- 37 - ten unterbreitet wurde (vgl. Urk. 53A/2/5, nach der gemeinsamen Sitzung der Par- teien mit ihren Rechtvertretern vom 13. Juli 2012, vgl. Urk. 53A/2/4), u.a. davon die Rede war, der Privatkläger und die Beschuldigte würden eine "vertraute Freundschaft" pflegen (vgl. Präambel in Urk. 53A/2/5 S. 1). Weiter war im Verein- barungsentwurf vorgesehen, dass der Privatkläger Beiträge an die Privatklägerin und deren Kinder entrichten soll, wobei er noch seine Absicht kundtat, den Töchtern der Beschuldigten als Vertrauensperson zur Seite zu stehen (vgl. Urk. 53A/2/5 S. 1 f.). Dass auch dies gegen die Darstellung des Privatklägers spricht, es habe keine Beziehung mit der Beschuldigten bestanden, ist evident. 8.1.10. Aber auch die Aussagen des Privatklägers zum von der Beschuldigten ihm gegenüber ausgeübten Druck überzeugen nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich des Anklagevorwurfes. So erklärte er in seiner ersten Einvernahme, die Beschul- digte habe nie gesagt, dass sie die Sache publik machen würde, wenn er nicht zahlen würde, sie habe aber gesagt, dass er für das Kind bezahlen sollte, dann würde die Sache «unter uns» bleiben (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Im vorinstanzlichen Ver- fahren setzte sich die Verteidigung mit den diesbezüglichen Depositionen des Pri- vatklägers auseinander. Insbesondere wies die Verteidigung auf die Aussagen des Privatklägers hin, der gegenüber seinem Psychologen erklärt hatte, sich unter Druck gesetzt zu fühlen und auch dazu gedrängt zu werden, zum ungeborenen Kind zu stehen (vgl. Urk. 60 S. 13 Ziff. 7 unter Hinweis auf Urk. 2/2 S. 6). Die Be- schuldigte bestreitet nicht, vom Privatkläger mehrfach verlangt zu haben, dass er zu seinen Töchtern, zu der Beziehung zu ihr stehe und sich von seiner Ehefrau trenne, dass er mithin Verantwortung übernehme und auch seinen wirtschaftli- chen Verpflichtungen nachkomme (vgl. Urk. 2/3/12 S. 8 f., Urk. 2/3/13 S. 4, Urk. 6/3 S. 12 ff., insb. S. 15 f., Urk. 56 S. 6 ff.). Insofern ist durchaus nach- vollziehbar, dass ihn die Tatsache, dass er ein «Doppelleben» führte und von ihm eine Entscheidung verlangt wurde, tatsächlich unter Druck setzte, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinwies (vgl. Urk. 60 S. 13 Ziff. 7). Wird zudem berücksich- tigt, dass der Privatkläger konzedierte, der Beschuldigten in Aussicht gestellt zu haben, seine Familie zu verlassen und mit der Beschuldigten zusammen zu ziehen (vgl. Urk. 6/2 S. 7), so bestätigte er damit letztlich die Darstellung der Beschuldigten, die er zuvor in Abrede gestellt hatte. Dass der Privatkläger der

- 38 - Beschuldigten sehr früh erklärte, die Zukunft mit ihr zu planen, geht aus seiner Email vom 15. Oktober 2008 hervor: «You made it clear to me today, that you are not willing to wait any longer. You tell me that there would be a lot of other nice girls out there – but you know, everything I did since I met you was only for the reason to spend my life together with you (and I don’t give up my dream so ea- sely). So don’t tell me, that I don’t care about you and our love – you have really no idea!» (vgl. beigezogene Akten Urk. 53A/2/10/3/4, erwähnt in Anzeige Urk. 53/1 S. 33). Weiter schrieb er in der gleichen Email: «And I don’t like the thought being in your ex-appartement without you. That’s why I said that I will look for a bigger appartement.» Letztlich unbestritten ist, dass der Privatkläger im Zu- sammenhang mit der mit der Beschuldigten geführten Beziehung bereit war, mo- natelang eine Wohnung zu finanzieren, wobei er in diesem Zusammenhang nie von einer Drucksituation sprach (vgl. Urk. 2/1-2, Urk. 57). Gegen eine Ver- knüpfung «Geld gegen Schweigen» spricht im Übrigen auch die Textnachricht der Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (vgl. Urk. 53A/2/14/22), mit welcher sie den Pri- vatkläger aufforderte, seiner Frau endlich zum Wohle der Kinder F._____ und G._____ die Wahrheit zu sagen, weil sie die Kinder nicht mehr länger anlügen wolle (vgl. dazu auch Aussagen Privatkläger Urk. 57 S. 14). Im Übrigen zeigen die Aussagen von I._____, der Schwester des Privatklägers, dass die Kontaktnahme der Beschuldigten zu ihr den Zweck verfolgte, eine Hilfestellung im Hinblick auf die Erlangung von weiteren Informationen (Vorhandensein von Gendefekten bei den ehelichen Kindern des Beschuldigten) zu den laufenden Abklärungen über die Ursachen der Behinderung der Tochter G._____ zu erhalten (vgl. Urk. 4/2). 8.1.11. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich den Aussagen des Privatklägers zahlreiche Unstimmigkeiten und Wider- sprüche entnehmen lassen. Zu Recht erwog die Vorinstanz dazu, dass diese Un- stimmigkeiten und Widersprüche nicht nur einzelne Nebenpunkte oder Details be- treffen, sondern auch das Kerngeschehen des Sachverhalts. Korrekt ist sodann insbesondere, dass die Handlungen des Privatklägers teilweise in direktem Wi- derspruch zu seinen Äusserungen stehen, wobei der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers auch nicht zuträglich ist, dass seine Schilderungen zu Beginn des Strafverfahrens ein deutlich anderes Bild von seinem Verhältnis zur

- 39 - Beschuldigten zeichneten, als dies nun zum Schluss des Strafverfahrens der Fall ist. Nicht von der Hand zu weisen ist die von der Vorinstanz geäusserte Einschät- zung, dass es dem Privatkläger bei der Erstattung seiner Anzeige möglicherweise ein wichtiges Anliegen war, seiner Ehefrau gegenüber sein Gesicht zu wahren, zumal er entsprechend zu Beginn des Strafverfahrens seine Rolle im allgemeinen Geschehen bzw. die Intensität seines Verhältnisses zur Beschuldigten marginali- sierte und im späteren Verfahren sein Verhalten mit teilweise überaus lebens- fremd und merkwürdig anmutenden Erklärungen zu rechtfertigen versuchte. Im selben Licht erscheint mit der Vorinstanz auch das äusserst befremdliche Verhal- ten des Privatklägers, wonach er seine Vaterschaft betreffend die beiden Kinder der Beschuldigten bis vor Bundesgericht anfocht, obwohl diese gutachterlich mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,999% festgestellt wurde, wobei hier er- gänzend noch darauf hinzuweisen ist, dass der Privatkläger sich selbst im ihn nicht direkt tangierenden Anfechtungsprozess einmischte und das Verhalten der für diesen Prozess bestellten Beiständin der Kinder bemängelte (vgl. oben zu den Verfahren). Dies alles lässt die Darstellung des Privatklägers, die - wie gesehen - auch im Konflikt mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln steht, als nicht verlässlich, ja bisweilen gänzlich unglaubhaft erscheinen. Schliesslich lassen auch die Aussagen des Privatklägers zum Kernpunkt des Anklagevorwurfs, näm- lich der Verknüpfung Geld gegen Schweigen, offen, ob solches tatsächlich ge- schah. Gestützt darauf lässt sich somit der Anklagesachverhalt nicht erstellen. 8.2. Aussagen der weiteren einvernommenen Personen 8.2.1. Zu den Aussagen des Zeugen C._____, kann vorab auf deren ausführli- chen Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 85 S. 62 ff.). Die Vorinstanz bemerkte zur Würdigung der Aussagen dieses Zeugen zu Recht, dass dieser kein direkter Zeuge des relevanten Tatgeschehens ist, zumal sein Wissen zum Anklagesachverhalt vom Privatkläger selbst sowie den ihm vom Privatkläger gezeigten Unterlagen stammt. Zur Würdigung der Aussagen des Zeugen C._____ erwog die Vorinstanz, jener Zeuge habe den Privatkläger gemäss eigenen Aussagen im Jahre 2010 in einem sehr beunruhigten und erschütterten Zustand erlebt. Der Privatkläger habe sich

- 40 - um den Bestand seiner Ehe gefürchtet, welche ihm ausserordentlich wichtig ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe sich auch von der Beschuldigten bedroht ge- fühlt, da diese ihm gegenüber gesagt habe, dass sie mit der Vaterschaft an weite- re Personen herantreten werde. Die Beschuldigte habe dies getan, um Geld vom Privatkläger erhältlich zu machen, was den Privatkläger unter enormen Stress ge- setzt habe. Denselben Eindruck vom Privatkläger habe der Zeuge C._____ auch in der Beratungsperiode im Jahre 2012 gehabt. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt "mit seinem Latein am Ende" gewesen. Die Beschuldigte habe nach wie vor Druck auf den Privatkläger ausgeübt, indem sie ihm damit gedroht habe, die angebliche Vaterschaft des Privatklägers in dessen familiären Umfeld publik zu machen. Gleichzeitig habe die Beschuldigte immer wieder hohe Geldforderungen an den Privatkläger gestellt (vgl. Vorinstanz Urk. 85 S. 68 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass glaubhaft und nachvollziehbar erscheint, dass der Zeuge C._____ den Privatkläger als enorm gestresst und unter Druck gesetzt wahrnahm. Offenkundig ist, dass für den Privatkläger zu dieser Zeit so- wohl in familiärer, als auch in geschäftlicher Hinsicht Einiges, wenn nicht Alles, auf dem Spiel stand. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich - un- abhängig von allfällig gestellten Geldforderungen - auch jede andere Person enorm gestresst und unter Druck fühlen würde, wenn sie ständig befürchten müsste, dass der eigene Ehepartner erfährt, dass man eine langandauernde aus- sereheliche Affäre hatte, aus der allenfalls noch zwei Kinder entsprungen sind. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf erwog, die sich dem Zeugen C._____ prä- sentierende Gefühlslage des Privatklägers allein könne daher noch nicht als Be- weis für eine bestehende, strafrechtlich relevante Nötigungssituation gewertet werden, so ist dem zuzustimmen. Zu den Ausführungen des Zeugen C._____ zu den Textnachrichten, welche das tatbestandsmässige Nötigungsverhalten der Beschuldigten belegen sollen, erwog die Vorinstanz, dass es sich bei dem bei den Akten liegenden zusammen- gesetzten Textdokument (Beilage 19 zu Urk. 21/1) gemäss der Meinung des Zeu- gen C._____ nicht um eine solche Nachricht handle, da die Formatierung anders sei, ein handschriftlich notiertes Datum fehle und die Nachricht auch keine explizit

- 41 - genannten Beträge und Verpflichtungen enthalte. Weiter habe sich der Zeuge C._____ weder an den konkreten Inhalt der tatbestandsmässigen Textnachrichten erinnern, noch deren Versanddatum einem genauen Zeitraum sicher zuordnen können. So habe er in seiner Einvernahme zunächst ausgeführt, dass es gut sein könne, dass er vom Privatkläger Nachrichten aus der Zeit des Sommers 2010 erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt erhalten habe. Später in derselben Ein- vernahme habe der Zeuge C._____ dagegen die Vermutung angestellt, dass die tatbestandsmässigen Nachrichten, in den Wochen oder Monaten kurz vor der zweiten Beratungsphase im Sommer 2012 dem Privatkläger zugegangen sein könnten (vgl. Urk. 85 S. 69, Urk. 21/1). Nach den vorstehenden Ausführungen lassen die Aussagen des Zeugen C._____ keine zweifelsfreie Erstellung einer durch die Beschuldigte begangene Nöti- gungshandlung zu. Wie schon dargetan, kann die Drucksituation des Privat- klägers allein nicht bereits als Beleg für eine Nötigungssituation gelten, was die Vorinstanz richtig erkannte. Die einerseits grundsätzlich jeder ausserehelichen Beziehung immanente drohende Gefahr des Erwischtwerdens und die vorliegend konkrete Angst des Privatklägers, aufgrund des Bekanntwerdens der Affäre seine Familie und mutmasslich auch seine Stellung innerhalb der Firma zu verlieren, sind ohne Weiteres geeignet, für den vom Privatkläger zweifellos verspürten Stress und Druck zu sorgen, ohne dass hierfür zusätzlich noch eine Nötigungs- handlung der Beschuldigten erforderlich gewesen wäre (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 70). Nachdem der Zeuge C._____ zu den angeblich inkriminierenden Text- nachrichten, abgesehen von deren angeblichen Bestehen, weder sagen konnte, was in diesen Nachrichten konkret geschrieben stand, noch wann diese ver- schickt worden sein sollen, vermögen auch diese Aussagen an der Erstellbarkeit der Nötigungshandlung nichts zu ändern, was die Vorinstanz entsprechend auch ausführte (vgl. Urk. 85 S. 70). 8.2.2. Zum Zeugen J._____ (vgl. Zusammenfassung seiner Aussagen im vor- instanzlichen Entscheid Urk. 85 S. 70 ff.) ist mit der Vorinstanz vorweg festzuhal- ten, dass er, wie auch der Zeuge C._____, kein direkter Zeuge des Anklagesach- verhalts ist, sondern seine Informationen hierzu ausschliesslich aus Erzählungen

- 42 - des Privatklägers stammen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann, dass die Aussagen des Zeugen J._____ zwar durchaus als glaubhaft zu qualifizieren sind, dass sie jedoch keine Informationen oder Hinweise zu konkreten Nötigungshand- lungen der Beschuldigten beinhalten. Dazu erwog die Vorinstanz zutreffend, der Zeuge J._____ habe namentlich ausgeführt, dass er nicht wisse, ob die Beschul- digte die Leistung der Geldbeträge an die Veröffentlichung der ausserehelichen Beziehung geknüpft habe. Nicht zu bemängeln sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, welche festhielt, insbesondere auch die Äusserungen des Privat- klägers gegenüber dem Zeugen J._____, wonach er sich ausgenützt und er- pressbar bzw. erpresst fühle, noch keine konkrete Nötigungshandlung, ge- schweige denn einen Nötigungswillen der Beschuldigten zu belegen vermögen (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 75). 8.3. Zu den Aussagen der Beschuldigten 8.3.1. Deren Aussagen sind wiederum im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich zusammengefasst (vgl. Urk. 85 S. 9 ff. unter Hinweis auf die Urk. 3/1, Urk. 3/2, Urk. 20/1, Urk. 20/2, Urk. 20/3 und Urk. 56). Seitens des Privatklägers wurde im Berufungsverfahren bemängelt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid eine Würdigung der Aussagen der Beschuldigten gänzlich unterlassen (vgl. Urk. 90 S. 54, Urk. 151 S. 43). Es steht fest, dass die Beschuldigte die ihr vom Privat- kläger übergebenen Geldbeträge nicht in Abrede stellt. In sämtlichen Einver- nahmen stellte sie indessen den ihr gemachten Anklagevorwurf in Abrede. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel erüb- rigt sich eine eingehende Würdigung ihrer Aussagen. Abgesehen davon zeigt ins- besondere ihre Textnachricht an den Privatkläger vom 27. Juni 2012 (vgl. Urk. 53A/2/14/22), dass sie von ihm verlangte, dass er selber seine Ehefrau über die beiden Töchter informiere - was der Darstellung des Privatklägers wider- spricht, die Beschuldigte habe jeweils in Aussicht gestellt, selber die Informa- tionen an seine Familienangehörigen weiterzugeben. Plausibel erklärte sie zu- dem, weshalb sie dazu schritt, die Ehefrau des Privatklägers zu kontaktieren, nämlich weil der besagte Vereinbarungsentwurf nach wie vor ihr Stillschweigen vorsah, das sie aber eben bekämpfte (vgl. Urk. 6/3 S. 19). Mit dieser - durch die

- 43 - erwähnte Textnachricht gestützen - nachvollziehbaren Erklärung entkräftet sie die anlässlich der Replik seitens des Privatklägers vorgebrachte Behauptung, sie sei bei dessen Ehefrau aufgetaucht, als er nicht mehr habe zahlen können (vgl. Prot. II S. 24). 8.4. Fazit 8.4.1. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend ein- zig rechtsgenügend erstellt werden kann, dass der Privatkläger die in der Ankla- geschrift genannten Geldbeträge an die Beschuldigte bezahlt hat, dass dagegen sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigte den Privatkläger durch wieder- holte Mitteilungen, dass sie die aussereheliche Beziehung und die daraus entst- andenen Kinder öffentlich machen und allenfalls die Presse darüber informieren werde, dazu nötigte, ihm diese Geldbeträge zu bezahlen. Korrekt in diesem Zu- sammenhang erwog die Vorinstanz, dass sich die Anklageschrift diesbezüglich hauptsächlich auf die Aussagen des Privatklägers stütze, welche sich vorliegend aber aufgrund widersprüchlicher und lebensfremder Äusserungen als nicht über- zeugend darstellten. 8.4.2. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen der Zeugen C._____ und J._____ die Ausführungen des Privatklägers betreffend dessen Gefühlslage im relevanten Zeitraum stützen. Der Vorinstanz ist indessen zuzustimmen, dass sie nicht die bestehenden Zweifel zu zerstreuen vermögen, dass die Beschuldigte den Privat- kläger wissentlich und willentlich mittels in Aussicht Stellens der Bekanntmachung der ausserehelichen Beziehung dazu nötigte, Geldleistungen an sie zu erbringen (so Vorinstanz zutreffend in Urk. 85 S. 75). Ebenso wenig vermag die bei den Ak- ten liegende Textnachricht (Beilage 19 zu Urk. 21/1) der Erstellung des Anklage- sachverhalts zu dienen, zumal diese Nachricht einerseits undatiert ist, deren Ab- sender nicht ersichtlich ist und darin schliesslich auch keine im Sinne von Art. 181 StGB tatbestandsmässige Verknüpfung zwischen Geldzahlungen und dem Pub- likmachen der ausserehelichen Beziehung gemacht wird (so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 76).

- 44 - 8.4.3. Ebenso wenig ist aus der am 8. Mai 2012 gesendeten SMS-Antwort der Beschuldigten "There is no other option" auf die zuvor gestellte Frage des Privat- klägers "What are u doing if I'm not able to pay anymore" (vgl. beigezogene Akten DG140318, Urk.53A/ 2/14/13) zu entnehmen, ob oder inwiefern ein Nichtbezahlen Konsequenzen haben würde. Dass die Beschuldigte finanzielle Forderungen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Publikmachung gestellt hat, lässt sich auch dadurch nicht erstellen. 8.4.4. Der Umstand, dass die Beschuldigte - wie es D._____ in seinem Brief vom

1. Oktober 2018 an den Privatkläger beschreibt (vgl. Urk. 153/4) - enorme Geld- beträge für einen luxuriösen Lebensstil ausgegeben haben soll, vermag die ein- geklagten Nötigungshandlungen ebenfalls nicht zu beweisen. Auch die diversen, zu den Akten gereichten Dokumente, welche die hohen Ansprüche der Beschul- digten und deren Art und Weise der Geldverschwendung aufzeigen sollen (vgl. Urk. 152), stellen keinen Beweis dafür dar, dass die Beschuldigte den Privatkläger in der eingeklagten Zeitspanne entsprechend der Anklage genötigt haben soll. 8.4.5. Mit der Vorinstanz verbleiben nach der Würdigung der Aussagen des Pri- vatklägers und der übrigen Beweismittel schliesslich unüberwindbare Zweifel, ob sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich so, wie dort umschrieben, zugetragen hat. 8.4.6. Zu guter Letzt lässt sich insbesondere auch nicht ausschliessen, dass der Privatkläger die Zahlungen aus Pflichtgefühl leistete oder sich einfach - und ohne entsprechendes Zutun der Beschuldigten (so auch die Argumentation der Vertei- digung Urk. 167 S. 15 f.) - durch die aussereheliche Beziehung und die beiden mit der Beschuldigten gezeugten Kinder unter Druck fühlte (so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 76). 8.4.7. Die Beschuldigte ist damit vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen.

- 45 - IV. Zivilforderung

1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die Beschuldigte freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif und wird die Beschuldigte freigesprochen, so ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

2. Da die Beschuldigte – wie soeben dargelegt – vollumfänglich freizusprechen ist und sich der Sachverhalt nicht als spruchreif erweist, ist die Zivilklage des Pri- vatklägers A._____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Zur Kostenauflage erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgeblichen ge- setzlichen Bestimmungen, die Beschuldigte treffe angesichts des Freispruchs keine Kostentragungspflicht im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. Unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass im Rahmen der Strafuntersuchung ein nicht un- wesentlicher Teil der zu untersuchenden Straftaten Antragsdelikte darstellten, auferlegte die Vorinstanz dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten im Umfange von CHF 1'000.-- und nahm diese im Üb- rigen auf die Staatskasse (Art. 426 Abs. 1 e contrario; vgl. Urk. 85 S. 77 f. und S. 87 Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Der Entscheid der Vorinstanz in diesen Punkten wurde von der Beschuldigten überhaupt nicht und vom Privatkläger nicht sub- stanziert angefochten. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (vgl. Urk. 85 S. 77 f.) ist die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.

- 46 -

2. Prozessentschädigung und Genugtuung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren 2.1. Die Vorinstanz hat sich mit ausführlicher und korrekter Begründung zur Frage der Prozessentschädigung für die Beschuldigte geäussert und in diesem Zusammenhang die Entschädigung für die erbetene Verteidigung bis zum Erlass der Einstellungsverfügung vom 8. September 2014 und für die Zeit danach fest- gesetzt (vgl. Urk. 85 S. 78 ff.). Sie sprach der Beschuldigten für ihre anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 15'809.75 (vgl. Urk. 85 S. 81 - 83 sowie Zusammenfassung S. 86) zu. Weiter legte sie fest, dass diese Prozessentschädigung für die Beschuldigte im Umfang von CHF 4'293.-- in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO vom Privatkläger zu bezah- len (vgl. Dispositiv-Ziffer 8) und im restlichen Umfang von CHF 11'516.75 von der Gerichtskasse auszurichten ist (Dispositiv-Ziffer 7). Diese Regelung, die durch die Beschuldigte nicht angefochten wurde und auch vom Privatkläger nicht subst- anziert bemängelt wurde, ist zu bestätigen. 2.2. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Urk. 85 S. 83 ff.), die Genugtuungsforderung der Beschuldigten auf CHF 1'200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Dezember 2013 festgesetzt und diese Summe der Beschuldigten aus der Gerichtskasse zugesprochen (vgl. Dis- positiv-Ziffer 9). Die Beschuldigte, die die Höhe der Genugtuung nicht beziffert hatte, hat diesen Entscheid nicht angefochten. Der Privatkläger ist durch diesen Entscheid nicht beschwert. Damit ist auch Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Die Gerichtsgebühr ist angesichts des Aktenumfangs und der zwei Beru- fungsverhandlungen auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. 3.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 47 - 3.3. Der Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgte noch vor Ablauf der Berufungsanmeldungsfrist und hat damit keinen Einfluss auf die Kostenaufla- ge. 3.4. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und ist damit kostenpflichtig. 3.5. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. nachfolgend Ziff. 4) sind mit der von Seiten des Privatklägers geleisteten Prozesskaution von Fr. 25’000.-- (vgl. Urk. 96) zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates an den Privatkläger zurückzuzahlen.

4. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten bezifferte in seiner Eingabe vom

14. März 2019 seine Bemühungen auf Fr. 6'955.05 (vgl. Urk. 166). Zu diesem Aufwand sind seine Bemühungen nach dem 14. März 2019 und jene in Zusam- menhang mit der Berufungsverhandlung dazuzuzählen. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen, weshalb der amtliche Verteidiger mit Fr. 8'500.-- (inkl. 8.0% bzw. 7.7% MwSt) zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2017 wird als durch Rück- zug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …(Freispruch)

2. … (Zivilforderung)

- 48 -

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung, Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung, Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4.- 5. … (Kostenauflage)

6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7.-9. … (Entschädigungsregelung)

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.

2. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die erstinstanzliche Entschädigungs- und Genugtuungsregelung (Dispositiv- Ziffer 7 und 8 sowie 9) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'500.00 Kosten amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt und mit der ge-

- 49 - leisteten Prozesskaution von CHF 25'000.– verrechnet. Ein allfälliger Rest- betrag wird dem Privatkläger vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herausgegeben.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (überbracht) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretungen des Privatklägers, Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X1._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und Rechtsanwältin X2._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 147 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. DG140318)

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell

Erwägungen (70 Absätze)

E. 1 Es sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 18.05.2017, Geschäfts-Nr.: GG170009, aufzuheben;

E. 1.1 Mit der Berufungserklärung beantragte der Privatkläger – im Sinne eines Beweisantrages – die Auswertung der bei der Hausdurchsuchung bei der Be- schuldigten sichergestellten Datenträger (Urk. 90 S. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 4. Januar 2018 zum Beweisantrag des Privatklägers Stellung (Urk. 105). Die Beschuldigte äusserte sich mit Schreiben vom 10. Januar 2018 zum Beweisantrag des Privatklägers (Urk. 108). Nachdem mit Präsidialver- fügung vom 18. Januar 2018 dem Privatkläger Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten zum Beweisantrag an- gesetzt worden war (Urk. 110), nahm dieser mit Zuschrift vom 29. Januar 2018 Stellung (Urk. 112). Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2018 wurde der Be- schuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Privatklägers vom 29. Januar 2018 angesetzt. Innert Frist gingen keine Eingaben mehr ein (vgl. Urk. 117).

- 9 -

E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Beweisantrag des Privatklägers, es seien die bei der Beschuldigten anlässlich der Hausdurch- suchung sichergestellten Datenträger auszuwerten, abgewiesen (vgl. Urk. 118).

E. 1.3 An der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 erneuerte der Privat- kläger denselben Beweisantrag (vgl. Urk. 150). Zur Begründung liess er im We- sentlichen ausführen, die Beschuldigte habe aus insgesamt 3658 Textnachrichten selektiv und aus dem zeitlichen wie inhaltlichen Kontext gerissen einzelne SMS- Nachrichten eingereicht (Urk. 150 S. 7 f.). Diese lägen in falscher Reihenfolge und in zeitlicher Unordnung vor (Urk. 150 S. 8). Durch eine Datenauswertung könnte gezeigt werden, dass den Nachrichten des Privatklägers, auf welche die Vor- instanz abgestellt habe, zumindest zuweilen Nachrichten der Beschuldigten mit eindeutigen Forderungen vorangingen. Es sei auch davon auszugehen, dass die eingereichten SMS-Nachrichten die ruhigen Zeitspannen nach den Zahlungen des Privatklägers repräsentierten, weshalb die Nachrichten in den Zeiten dazwi- schen umso wichtiger und interessanter seien. Zumal die von der Vorinstanz als Liebesbekundungen bewerteten SMS-Nachrichten höchstens den Zeitraum bis zum 12. Januar 2012 abdeckten, sei die Abklärung des Sachverhalts für die ebenso relevante Zeit bis Juni 2012 unterlassen worden, obschon davon auszu- gehen sei, dass die Datenträger auch die Kommunikation betreffend diesen Zeit- raum enthielten (vgl. Urk. 150 S. 13). Die Auswertung der sichergestellten Daten- träger der Beschulidgten werde insbesondere zum Nachweis des Verlaufs der Beziehung des Privatklägers und der Beschuldigten und zum Nachweis der Nach- richten mit nötigendem Inhalt beantragt (vgl. Urk. 150 S. 14).

E. 1.4 Die amtliche Verteidigung nahm am 27. März 2019 anlässlich der Fortset- zung der Berufungsverhandlung hierzu Stellung (vgl. Urk. 167 S. 5 ff.). Zusam- mengefasst brachte sie vor, dass bereits aus den vorliegenden SMS-Nachrichten hervorgehe, wie absurd und realitätsfern die ursprünglich belastenden Aussagen des Privatklägers seien. So widersprächen sich die Aussage des Privatklägers bei der Poizei, wo von einer kurzen bedeutungslosen Affäre die Rede gewesen sei, und die SMS-Nachricht an die Beschuldigte, gemäss welcher er ein Kind von ihr wolle und sein restliches Leben mit ihr verbringen wolle. Es sei nicht ersichtlich,

- 10 - weshalb eine empfindlich in Persönlichkeitsrechte eingreifende und das Verfahren weiter um Monate, wenn nicht sogar Jahre, verschleppende Auswertung der Da- tenträger nötig sein soll (Urk. 167 S. 5). Wie bereits in früheren Entscheiden fest- gehalten worden sei, habe der Privatkläger selber gesagt, dass die Beschuldigte schriftlich nie etwas über die Konsequenzen erwähnt habe (Urk. 167 S. 6). Ferner rechtfertigten auch die wirren Aussagen des Zeugen C._____ zu einer SMS- Nachricht der Beschuldigten ebenfalls nicht, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urk. 167 S. 7 f.).

E. 1.5 Im Rahmen des zweiten Vortrags liess der Privatkläger hierzu im Wesent- lichen vorbringen, dass die seitens der Verteidigung hervorgehobenen Nachrich- ten aus der Zeit vor den hier zur Debatte stehenden Nötigungen stammten (vgl. Prot. II S. 25). Der Stellungnahme der Verteidigung hierzu ist nichts Neues zu entnehmen (vgl. Prot. II S. 27 f.).

E. 1.6 Der Privatkläger hatte bereits im Untersuchungsverfahren wiederholt u.a. Antrag auf Auswertung der Datenträger (vgl. u.a. Urk. 14/5 S. 3, Urk. 24/1 S. 20) bzw. Auswertung des SMS- und Mailverkehrs der Beschuldigten für den Zeitraum Mai bis August 2010 gestellt (vgl. Urk. 22/3). Dieser Beweisergänzungsantrag wurde mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2014 (vgl. Urk. 53 A, d.h. Urk. 8/15 im Verfahren DG140318 i.S. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich A - 3, Unt. Nr. 2014/208 ca. A._____), vom 16. Juli 2014 (vgl. Urk. 14/8 S. 4; dazu stellte der Privatkläger auch ein Wiedererwägungsgesuch, vgl. Urk. 14/10, dem nicht stattgegeben wurde, vgl. Urk. 14/11) und vom 11. Januar 2017 (vgl. Urk. 22/5 = 23/3) abgewiesen. Selbst im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 17. September 2015 sind Er- wägungen zum Thema Auswertung der Datenträger zu finden (vgl. Urk. 19/9 S. 8 unten f.). Schliesslich hatte der Vertreter des Privatklägers mit Eingabe vom

E. 1.7 Dem erneuten Antrag des Privatklägers ist nicht stattzugeben. Zur Begrün- dung kann vorerst auf die zutreffenden Erwägungen in den oben aufgeführten un- zähligen Entscheiden zu diesem Thema hingewiesen werden. Die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich wies in ihrem Entscheid vom 26. Mai 2014 zu- treffend darauf hin, dass der Privatkläger (in jenem Verfahren [A-3/2014/208] Be- schuldigter) nicht in Abrede gestellt hatte, dass die von der Beschuldigten (in je- nem Verfahren Privatklägerin) eingereichten SMS von ihm stammten und er seine Urheberschaft teilweise sogar bestätigt hatte. Weiter ist in jenem Entscheid zu le- sen, dass der Privatkläger bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom

31. Oktober 2013 (Urk. 2/1 S. 4 zu Frage 18) äusserte, dass die Beschuldigte immer beachtet habe, dass sie in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konsequenzen erwähnt habe, weswegen nicht ersichtlich sei, inwiefern die Aus- wertung der gespiegelten Datenträger der Sachverhaltsabklärung dienlich sein sollten (vgl. Urk. 53A/8/15 Beweisergänzungsentscheid vom 26. Mai 2014 S. 2 Erwägung 4, vgl. auch Beweisergänzungsentscheid vom 16. Juli 2014 Urk. 14/8 S. 4 E. 4.4.). Auch im Beschluss der III. Strafkammer vom 17. September 2015 wird zum selben Thema festgehalten, es sei nicht zu erwarten, dass die Aus- wertung der Datenträger sachdienliche Hinweise zu Tage fördern würde (vgl. Urk. 19/9 S. 8 unten f.). Schliesslich ist auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (vgl. Urk. 85 S. 7 E. 3.3.3) und auf die Begründung im Entscheid der Verfahrensleitung in dieser Instanz vom

27. Februar 2018 (vgl. Urk. 118 S. 4 f.). Nach wie vor erscheint die Auswertung der sichergestellten Datenträger angesichts der bereits aktenkundigen Beweis- mittel (insbesondere der beigezogenen Akten Urk. 53A) – und zwar auch aus pro- zessrechtlichen Gründen - nicht notwendig. Die nachfolgend erwähnten Text- nachrichten der Parteien sind (mit einer entsprechend bezeichneten Ausnahme)

- 12 - allesamt datierbar und können damit in einem zeitlich korrekten Ablauf gewürdigt werden (vgl. insb. Ziff. III./8.1. und III./8.4). Die Auswertung drängt sich auch auf- grund der Aussagen des Zeugen C._____ nicht auf (vgl. Urk. 21/1 S. 12), zumal sich die von ihm angesprochenen Textnachrichten bei den Akten befinden (Beila- ge 19 zu Urk. 21/2) und er selber seine Erinnerung an eine vermeintlich anders- lautende weitere Textnachricht stark relativierte (so auch im Entscheid Urk. 118 S. 5). Im Übrigen wies die Verfahrensleitung zum Vorwurf des Privatklägers be- treffend selektiver Einreichung von SMS und weiteren Daten darauf hin, dass die Beschuldigte keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu för- dern (vgl. Urk. 118 S. 5). Eine Datenauswertung im Sinne eines Sucharrests geht nicht an, zumal es gewichtige Persönlichkeitsrechte zu schützen gilt. Dem aber- mals gestellten Beweisergänzungsantrag ist damit erneut nicht zu entsprechen.

2. Beweisantrag Ziff. 2 - Zeugenbefragung D._____

E. 1.8 Am 12. Juli 2018 erging die Voraldung zur (ersten) Berufungsverhandlung. Diese fand am 29. Oktober 2018 in Anwesenheit des Privatklägers und dessen Rechtsvertreterinnen sowie der Beschuldigten und deren amtlichen Verteidigers statt. Dabei wurde die Befragung der Beschuldigten durchgeführt und seitens der Privatklägerschaft zu den Beweisanträgen und zur Berufungsbegründung plädiert (vgl. Prot. II S. 10 ff.). Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am

27. März 2019 in Anwesenheit derselben Personen statt, wobei die Verteidigung zur Beantwortung der privatklägerischen Beweisanträge und zur Berufungs- antwort plädierte und beide Parteien von ihrem Recht auf einen zweiten Vortrag Gebrauch machten (Prot. II S. 19 ff.).

- 8 -

2. Umfang der Berufung

E. 2 es sei die Beschuldigte wegen mehrfacher Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig zu sprechen;

E. 2.1 Die Vorinstanz hat sich mit ausführlicher und korrekter Begründung zur Frage der Prozessentschädigung für die Beschuldigte geäussert und in diesem Zusammenhang die Entschädigung für die erbetene Verteidigung bis zum Erlass der Einstellungsverfügung vom 8. September 2014 und für die Zeit danach fest- gesetzt (vgl. Urk. 85 S. 78 ff.). Sie sprach der Beschuldigten für ihre anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 15'809.75 (vgl. Urk. 85 S. 81 - 83 sowie Zusammenfassung S. 86) zu. Weiter legte sie fest, dass diese Prozessentschädigung für die Beschuldigte im Umfang von CHF 4'293.-- in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO vom Privatkläger zu bezah- len (vgl. Dispositiv-Ziffer 8) und im restlichen Umfang von CHF 11'516.75 von der Gerichtskasse auszurichten ist (Dispositiv-Ziffer 7). Diese Regelung, die durch die Beschuldigte nicht angefochten wurde und auch vom Privatkläger nicht subst- anziert bemängelt wurde, ist zu bestätigen.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Urk. 85 S. 83 ff.), die Genugtuungsforderung der Beschuldigten auf CHF 1'200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Dezember 2013 festgesetzt und diese Summe der Beschuldigten aus der Gerichtskasse zugesprochen (vgl. Dis- positiv-Ziffer 9). Die Beschuldigte, die die Höhe der Genugtuung nicht beziffert hatte, hat diesen Entscheid nicht angefochten. Der Privatkläger ist durch diesen Entscheid nicht beschwert. Damit ist auch Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

3. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 2.3 Gestützt auf die Strafanzeige des Privatklägers vom 31. Oktober 2013 (Urk. 1/1) ordnete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 7. Dezember 2013 die Befragung der Beschuldigten auf den 11. Dezember 2013 an, was an jenem Tag zur Verhaftung der Beschuldigten um 6.15 Uhr und zu deren Ent- lassung um 17.30 Uhr führte. Die Beschuldigte wurde in der Folge mit einem Kon- takt- und Rayonverbot belegt, welches am 26. Juni 2014 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 9/10). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens stellte die Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen die Beschuldigte vollumfänglich ein (vgl. Urk. 19/1). In der Folge hiess die III. Strafkammer des

- 17 - Obergerichtes des Kantons Zürich die Beschwerde des Privatklägers teilweise gut, hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Tat- vorwürfe der (versuchten) Erpressung / Nötigung auf und wies die Sache an die Untersuchungsbehörde zurück (vgl. Urk. 19/9).

E. 2.4 Nach Ergänzung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 12. Januar 2017 die Anklage, die Gegenstand dieses Verfah- rens bildet.

E. 2.5 Die Beschuldigte und der Privatkläger waren oder sind darüber hinaus in weitere Gerichts- und andere Verfahren involviert, so im Zivilverfahren betreffend Verpflichtung des Privatklägers zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die zwei Töchter (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2016 betreffend Unterhalt [vorsorgliche Massnahmen], Urk. 59/2), weiter im Strafverfahren ge- stützt auf die Strafanzeige der Beschuldigten gegen den Privatkläger vom 7. März 2014, mithin in einem Strafverfahren mit umgekehrten Parteirollen, bei welchem die Staatsanwaltschaft gegen den Privatkläger (dort Beschuldigten) Anklage u.a. wegen falscher Anschuldigung etc. erhoben hat und nunmehr bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich pendent ist, wobei das dortige Verfahren bis zur Erle- digung des vorliegenden Verfahrens sistiert wurde (vgl. beigezogene Akten Urk. 53A Urk. 31). Weiter aktenkundig ist ein Verfahren bei der KESB Zürich (vgl. Abklärungsbericht vom 30. Juni 2017 in Urk. 92). Auf die erwähnten und wei- teren Verfahren wiesen auch die Verteidigung bzw. die Vertretung des Privatklä- gers in ihren Plädoyers vor Vorinstanz bzw. in den Strafanzeigen hin (vgl. Urk. 58 und Urk. 60 S. 28 sowie Urk. 53 A/ 1 S. 5 und S. 13, vgl. Urk. 2/1 S. 3 zu Frage 10, vgl. ferner Urk. 150 S. 4).

3. Anklagevorwurf

E. 3 die Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen;

E. 3.1 Die Gerichtsgebühr ist angesichts des Aktenumfangs und der zwei Beru- fungsverhandlungen auf Fr. 6'000.-- festzusetzen.

E. 3.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 47 -

E. 3.3 Der Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgte noch vor Ablauf der Berufungsanmeldungsfrist und hat damit keinen Einfluss auf die Kostenaufla- ge.

E. 3.4 Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und ist damit kostenpflichtig.

E. 3.5 Die Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. nachfolgend Ziff. 4) sind mit der von Seiten des Privatklägers geleisteten Prozesskaution von Fr. 25’000.-- (vgl. Urk. 96) zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates an den Privatkläger zurückzuzahlen.

4. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten bezifferte in seiner Eingabe vom

14. März 2019 seine Bemühungen auf Fr. 6'955.05 (vgl. Urk. 166). Zu diesem Aufwand sind seine Bemühungen nach dem 14. März 2019 und jene in Zusam- menhang mit der Berufungsverhandlung dazuzuzählen. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen, weshalb der amtliche Verteidiger mit Fr. 8'500.-- (inkl. 8.0% bzw. 7.7% MwSt) zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2017 wird als durch Rück- zug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …(Freispruch)

2. … (Zivilforderung)

- 48 -

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung, Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung, Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4.- 5. … (Kostenauflage)

6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7.-9. … (Entschädigungsregelung)

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.

2. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die erstinstanzliche Entschädigungs- und Genugtuungsregelung (Dispositiv- Ziffer 7 und 8 sowie 9) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'500.00 Kosten amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt und mit der ge-

- 49 - leisteten Prozesskaution von CHF 25'000.– verrechnet. Ein allfälliger Rest- betrag wird dem Privatkläger vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herausgegeben.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (überbracht) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretungen des Privatklägers, Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X1._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und Rechtsanwältin X2._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 147 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. DG140318)

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell

E. 4 die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 200'300.-- nebst 5% Zins seit 21.11.2011 zu bezahlen;

E. 4.1 Die Beschuldigte bestreitet nicht, vom Privatkläger Geld im Umfang von etwa CHF 200'000.– erhalten zu haben. Sie stellt indessen in Abrede, sich ge- genüber dem Privatkläger dahingehend geäussert zu haben, dass sie dessen Familie sowie die Presse über ihr Verhältnis zum Privatkläger und über die ge- meinsamen Kinder informieren werde, wenn der Privatkläger keine Geldzahlun- gen leiste (vgl. Urk. 3/1 S. 8 f., 3/2 S. 3 ff., Urk. 20/1 S. 2, 4 und 17 ff., Urk. 20/3 S. 3 und Urk. 56 S. 8).

E. 4.2 Damit ist der Anklagesachverhalt bestritten und zu erstellen. Zu den Grundlagen der Beweiswürdigung in theoretischer Hinsicht sei auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen, die hier nicht zu wiederholen sind (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 14 ff.).

5. Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit

E. 5 die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'000.-- nebst 5% Zins seit 08.04.2010 zu bezahlen;

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der strittige Anklagesachverhalt im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen des Privatklägers (vgl. Urk. 2/1, Urk. 2/2 und Urk. 57) basiert und bezeichnete die weiteren vorhandenen Beweis- mittel, insbesondere die Beilagen zur Strafanzeige des Privatklägers (Urk. 2/3/1-

- 19 - 13), die beigezogenen Strafakten aus dem Verfahren DG140318 (vgl. Urk. 53A, insbesondere dort die Urk. 2/1-22), die polizeilichen Einvernahmen der Aus- kunftspersonen H._____ (Urk. 4/1) und I._____ (Urk. 4/2) sowie die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen der Zeugen C._____ (Urk. 21/1), J._____ (Urk. 21/2) und K._____ (Urk. 21/3). Zum Zeugen D._____ ist vorweg zu erwähnen, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte (er war zumindest im relevanten Zeitraum der Ehemann der Beschuldigten, vgl. Urk. 21/6), weswegen seine Einvernahme nichts zur Erstellung des Sachverhaltes beitragen kann. Wei- ter stehen die Aussagen der Beschuldigten zur Verfügung (vgl. Urk. 3/1, Urk. 3/2, Urk. 56 und Urk. 149). Ergänzend zur Vorinstanz ist zu bemerken, dass in den Akten auch Einvernahmen des Privatklägers und der Beschuldigten dokumentiert sind, die im Parallelverfahren mit umgekehrten Parteirollen durchgeführt wurden (Einvernahmen des Privatklägers in jenem Verfahren als Beschuldigter: Urk. 6/1 und 6/2; Einvernahmen der Beschuldigten in jenem Verfahren Privatklägerin: Urk. 6/3 und 6/4). Im Parallelverfahren wurde sodann ein weiterer Zeuge einver- nommen (beigezogene Akten DG140318, Urk. 53A/5/1), dessen Aussagen für das vorliegende Verfahren von vernachlässigbarer Relevanz sind.

E. 5.2 Zur Verwertbarkeit der Einvernahmen kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 85 S. 13 Ziff. 1.3.2.), die hier nicht zu wiederholen sind. Bezüglich der im Parallelverfahren vorgenommenen Einvernahmen ist festzuhalten, dass die Einvernahme vom

25. März 2014 (Urk. 6/1) in Abwesenheit der Beschuldigten (in jenem Verfahren Privatklägerin) stattfand, was eine Verwertung der Aussagen zu ihren Lasten in diesem Verfahren ausschliesst. Die übrigen Einvernahmen (Urk. 6/2 – 6/4) fanden unter Wahrung der Parteirechte statt und sind daher grundsätzlich verwertbar, soweit darauf über die in diesem Verfahren vorhandenen Einvernahmen hinaus überhaupt zurückzugreifen ist.

E. 5.3 Der Verwertbarkeit der sich in den Akten befindenden elektronischen Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger (Emails und Textnachrichten in den beigezogenen Akten Urk. 53A und dort Urk. 2/9 - 18) steht nichts entgegen, auch wenn die vorhandenen Textnachrichten zum Teil keinen

- 20 - kompletten Konversationsverlauf abbilden, was bei deren Würdigung zu berück- sichtigen ist (so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 14 Ziff. 1.3.3). Hinsichtlich zeitlicher Einordnung der Textnachrichten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (a.a.O.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Textnachrichten in den Akten zum Teil schlecht leserlich sind, was indessen An- gesichts deren Anzahl nicht von entscheidender Bedeutung ist.

6. Zur Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen Die Vorinstanz hat sich vorerst mit der Frage der Glaubwürdigkeit der einzelnen einvernommenen Personen auseinandergesetzt.

E. 6 die Beschuldigte sei schliesslich zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von CHF 50'000.-- (erstinstanzliches Verfahren sowie die Strafuntersuchung) sowie CHF 25'000.-- (zweitinstanzliches Verfahren) zzgl. 8% MwSt. zu leisten;

E. 6.1 Bezüglich der Beschuldigten kam die Vorinstanz zum Schluss, ihre Glaub- würdigkeit sei trotz ihrer prozessualen Stellung als Beschuldigte und der entspre- chenden Interessenlage nicht a priori zweifelhaft (Urk. 85 S. 16), was zutreffend ist.

E. 6.2 Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Privatklägers, der Auskunftspersonen H._____ und I._____ erwog die Vorinstanz zunächst, diese seien vor deren jewei- ligen Einvernahmen auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) sowie der Begünstigung (Art. 305 StGB) hingewiesen worden, was in der Regel eine erhöhte Glaubwür- digkeit nach sich ziehe (vgl. Urk. 85 S. 16 Ziff.2.2.2 und S. 18 Ziff. 2.2.3). Weiter erwog die Vorinstanz in Zusammenhang mit den Zeugen C._____, J._____, K._____ und D._____ wiederum, deren Inpflichtnahme als Zeugen bringe in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit mit sich (vgl. Urk. 85 S. 18 Ziff. 2.2.4). Dem ist zu widersprechen. Alleine der Umstand, dass eine einzuvernehmende Person auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Begünstigung oder aber des falschen Zeugnisses hingewiesen wird, vermag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu begründen. In Zusammenhang mit der Würdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass den Depositionen schon deswegen ein höhe- rer Wahrheitsgehalt zukommt, weil ihnen Strafandrohungen vorgehalten wurden. Weiter kann alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren betei-

- 21 - ligten Person grundsätzlich nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden.

E. 6.3 Korrekt wies die Vorinstanz auf die Interessen dieser Personen in diesem Verfahren hin (vgl. Urk. 85 S. 18 f.), so auf die Beziehung der Auskunftsperson H._____ zur Beschuldigten (bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten und freundschaftliches Verhältnis zu ihr), auf das Verwandtschaftsverhältnis der Auskunftsperson I._____ bzw. der Zeugin K._____ zum Privatkläger (Schwester bzw. Ehefrau), auf das Verhältnis des Zeugen J._____ zum Privatkläger (psycho- logischer Berater) sowie auf die persönliche und geschäftliche Verflechtung des Zeugen C._____ mit dem Privatkläger (früher Rechtsvertreter des Privatklägers) sowie mit dem späteren Vertreter des Privatklägers (Anwaltsbüro-Partner und Freund des bis vor kurzem als Privatklägervertreter tätigen Rechtsanwalts X3._____). Zu Recht hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch fest, dass aus den aufgezeichneten Beziehungen keine grundsätzliche Einschränkung der allgemeinen Glaubwürdigkeit dieser Personen abgeleitet werden kann.

E. 6.4 Besonderes Augenmerk widmete die Vorinstanz der Prüfung der Glaub- würdigkeit des Privatklägers. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die vom Privatkläger in diesem Verfahren verlangte Rückerstattung von CHF 200'300.-- nebst 5% Zins seit dem 21. November 2011 hin und bejahte zu Recht - auch unter Berücksichtigung des hängigen zivilrechtlichen Unterhaltspro- zesses betreffend die beiden Kinder der Beschuldigten und seiner übrigen familiä- ren Verpflichtungen - allein in finanzieller Hinsicht ein erhebliches Interesse des Privatklägers am Ausgang des Strafverfahrens (vgl. Urk. 85 S. 16 f.). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Ausgang dieses Strafverfahrens für den Pri- vatkläger insbesondere in persönlicher und familiärer Hinsicht entscheidend ist. Dazu erwog die Vorinstanz, dass die Ehe des Privatklägers und der Fortbestand seiner Familie durch das Führen einer ausserehelichen Beziehung und der Zeu- gung von zwei Kindern mit der Beschuldigten auf die Probe gestellt wurde, was der Privatkläger selber konzediert (vgl. Urk. 2/2 S. 16; Vorinstanz in Urk. 85 S. 17). Mit Fug erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem, dass eine Verurteilung der Beschuldigten dabei zu einem gewissen Grad eine Rehabilitie-

- 22 - rung des Privatklägers gegenüber seiner Familie bedeuten würde, indem er vom untreuen Ehemann und Familienvater, welcher sich bewusst und gewollt in eine aussereheliche Beziehung begeben hat, zum mehr oder minder hilflosen Opfer einer Straftat mutieren würde. In diese Richtung deuten auch die verschiedenen Verfahren, mit welchen der Privatkläger sich bis zum Bundesgericht (erfolglos) gegen die Feststellung seiner Vaterschaft betreffend die Kinder F._____ und G._____ zu wehren versuchte (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 17, vgl. auch die oben erwähnten Verfahren). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger auch als Beschuldigter in ein (sistiertes) Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. involviert ist (vgl. beigezogene Akten Urk. 53 A und dort insbesondere Urk. 31), das in engem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren steht. Mit der Vorinstanz ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Pri- vatkläger sowohl in finanzieller, insbesondere aber auch in persönlicher und fami- liärer Hinsicht erheblich an einem für ihn positiven Ausgang des vorliegenden Ver- fahrens und einer damit verbundenen Rehabilitation seines Rufes innerhalb sei- ner Familie interessiert sein dürfte, was zwar nicht automatisch zu einer Ein- schränkung seiner Glaubwürdigkeit führt, indessen bei der Würdigung seiner Aussagen zu beachten ist.

E. 6.5 Zum Thema Glaubwürdigkeit ist abschliessend zu bemerken, dass der all- gemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ohnehin bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. Viel entschei- dender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass es in aller Regel eben nicht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Per- son ankommt, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

7. Zu den Aussagen der einvernommenen Personen

E. 7 im Übrigen seien die beschlagnahmten Datenträger der Beschul- digten mindestens im Hinblick auf die sich bei den Akten befind- lichen SMS-Nachrichten auszuwerten;

- 7 -

E. 7.1 Im Entscheid der Vorinstanz sind die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 85 S. 9 ff. unter Hinweis auf die Urk. 3/1, Urk. 3/2 und Urk. 20/1-3 sowie Urk. 56),

- 23 - diejenigen des Privatklägers (Urk. 85 S. 20 ff. unter Hinweis auf die Urk. 2/1, Urk. 2/2 sowie Urk. 57), des Zeugen C._____ (Urk. 85 S. 62 ff. unter Hinweis auf Urk. 21/1) und des Zeugen J._____ (Urk. 85 S. 70 ff. unter Hinweis auf Urk. 21/2) in extenso wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle darauf zu verweisen. Auf die einzelnen Aussagen ist im Rahmen de- ren Würdigung zurückzukommen.

E. 7.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 wurde die Be- schuldigte zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt (vgl. Urk. 149 S. 2 ff.). Äusserungen zur Sache überliess sie ihrem Verteidiger (Urk. 149 S. 7). In Bezug auf die Fragen der Vertreterin des Privatklägers machte sie von ihrem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 149 S. 7 f.).

E. 7.3 Zu den Aussagen der Auskunftspersonen H._____ (vgl. Urk. 4/1) und I._____ (Urk. 4/2) sowie des Zeugen D._____ (Urk. 21/6) hielt die Vorinstanz fest, diese Einvernahmen würden zur relevanten Frage, ob die Beschuldigte den Pri- vatkläger genötigt habe, keine klärenden Hinweise geben, weswegen von deren Würdigung abgesehen werden könne (vgl. Urk. 85 S. 62). Zu den Aussagen der Zeugin K._____ (der Ehefrau des Privatklägers) hielt die Vorinstanz zudem fest, diese Zeugin habe betreffend den relevanten Anklagesachverhalt keine eigenen Wahrnehmungen gemacht, ihr Wissen hierzu basiere gänzlich auf den Erzählun- gen des Privatklägers, was eine Würdigung der Aussagen entsprechend erübrige (vgl. Urk. 85 S. 75). Dies alles ist grundsätzlich zutreffend und damit zu überneh- men.

8. Würdigung der Aussagen

E. 8 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten der Beschuldigten und Berufungsbeklagten.

E. 8.1 Im Vordergrund stehen hier die Aussagen des Privatklägers.

E. 8.1.1 Im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen hielt die Vorinstanz einleitend fest, es falle auf, dass sich die Schilderungen des Privatklägers zu einzelnen Sachverhaltselementen zu Beginn des Strafverfahrens teilweise deutlich von sei- nen Aussagen zum Schluss des Verfahrens unterscheiden würden. Weiter stün- den einzelne Aussagen des Privatklägers einerseits auch im Widerspruch zu den

- 24 - objektiven Beweismitteln oder erwiesen sich andererseits als nicht nachvoll- ziehbar oder lebensfremd (vgl. Urk. 85 S. 49). Wie im Folgenden zu zeigen ist, treffen die Einschätzungen der Vorinstanz zu.

E. 8.1.2 Augenfällig ist vorerst, dass die Schilderungen des Privatklägers zu seinem grundsätzlichen Verhältnis zur Beschuldigten im Laufe des Strafverfahrens einem deutlich erkennbaren Wandel unterlagen. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in den diversen Einvernahmen zu diesem Thema in ihrem Ent- scheid aufgeführt (vgl. Urk. 85 S. 49 ff.), was hier nicht zu wiederholen ist. Die Vorinstanz erwog zutreffend dazu, aus dem aufgezeigten Aussageverhalten des Privatklägers werde grundsätzlich klar, dass er anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme gewisse Informationen betreffend sein Verhältnis zur Beschuldigten und dem allgemeinen Geschehensablauf verschwiegen habe. Er habe sich als Opfer einer ihm scheinbar nicht näher bekannten Frau ausgegeben, mit welcher er zwei bis drei Mal kurz Sex gehabt habe, worauf diese ihn in der Folge zu Geld- zahlungen genötigt habe. Das vom Privatkläger gezeichnete Bild des ahnungs- losen Opfers der Beschuldigten sei jedoch mit jeder weiteren Einvernahme relati- viert worden. Aus der anfänglich geschilderten flüchtigen Affäre mit zwei bis drei kurzen sexuellen Kontakten sei schliesslich die Geschichte einer anfänglichen stürmischen Verliebtheit mit gemeinsamen Zukunftsträumen und einem in der Folge über mehrere Jahre andauernden Kontakt mit gelegentlichen Haus- und Restaurantbesuchen, mehr oder minder regelmässigem, ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr und zwei gemeinsamen Kindern geworden. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Korrekt ist sodann, dass der re- gelmässige und längere Zeit dauernde Kontakt des Privatklägers zur Beschuldig- ten einerseits durch die Aussagen der Auskunftsperson H._____ (vgl. Urk. 4/1 S. 6) gestützt wird und sich andererseits aus der Anzahl und dem Inhalt der in den Beizugsakten liegenden Textnachrichten ableiten lässt (vgl. beigezogene Akten des Verfahrens DG140318, Urk. 53A/2/11-14, so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 51 f.).

E. 8.1.3 Weiter ortete die Vorinstanz Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Pri- vatklägers zu den Einzahlungsscheinen, welche von ihm zur Überweisung der

- 25 - Gelder an die Beschuldigte verwendet wurden. Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die verschiedenen Darstellungen des Privatklägers in diesem Punkt hin (erste Darstellung: die Beschuldigte habe ihn einen Monat nach der Geburt ihrer ersten Tochter kontaktiert und ihm Einzahlungsscheine über- reicht und ihm gleichzeitig geraten, regelmässig Geld für das Kind zu zahlen, vgl. Urk. 2/1 S. 2; zweite Darstellung: die Beschuldigte habe seine Geldzahlun- gen nicht quittieren wollen, weshalb er sie um Einzahlungsscheine gebeten habe, damit er ein Beweismittel für seine Zahlungen zur Verfügung habe, vgl. Urk. 2/2 S. 8). Nun geht aus den Textnachrichten des Privatklägers hervor, dass die zwei- te Version die zutreffende ist (vgl. DG140318, Urk. 53A/ 2/12/10). Die erste Ver- sion bezeichnete im Übrigen er selber als nicht korrekt (vgl. Urk. 6/1 S. 17). Es ist nun unerklärlich, weshalb der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme dazu log und damit der Beschuldigten zu Unrecht eine aktive und gezielte Handlung unter- stellte, um vom Privatkläger Geld erhältlich zu machen (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 52). In Zusammenhang mit den Einzahlungsscheinen, die der Privat- kläger nach seinen eigenen Aussagen selber beschriftete (vgl. Urk. 2/1 S. 2), ist immerhin noch erwähnenswert, dass auch solche vorhanden sind, die auf den Namen der Tochter F._____ lauten (vgl. Urk. 2/3/2 S. 2).

E. 8.1.4 Die Aussagen des Privatklägers zum praktizierten Geschlechtsverkehr und den Schwangerschaften der Beschuldigten lassen - wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (vgl. Urk. 85 S. 52 ff.) - ebenfalls Widersprüchlichkeiten erkennen.

E. 8.1.4.1 Mit der Vorinstanz wirken die Erklärungen des Privatklägers, weshalb er beim Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten nicht immer verhütet habe (er habe entweder keine Kondome dabei gehabt, die Beschuldigte habe ihm das Kondom vom Penis weggerissen, er habe den coitus interruptus ["Ich zog kurz vorher jeweils raus"] praktiziert, er habe aufgrund seiner schlechten Spermien- qualität gehofft, mit einem blauen Auge davonzukommen; vgl. dazu Urk. 2/2 S.6 und Urk. 57 S. 3 und S. 8), äusserst konstruiert und lebensfremd. Das konkrete Verhalten des Privatklägers lässt mit der Vorinstanz in der Tat lediglich den Schluss zu, dass er es schlicht und einfach darauf ankommen liess, ob die Be- schuldigte schwanger wird oder nicht. Hierfür spricht insbesondere die eigene

- 26 - Darstellung des Privatklägers, er habe selbst nachdem die Beschuldigte ihm das Kondom "im entscheidenden Moment" vom Penis weggerissen habe, (welche Äusserung die Vorinstanz mit Fug als äusserst phantasievolle Schutzbehauptung qualifizierte, vgl. Urk. 85 S. 53) "in dem Eifer des Gefechts" trotzdem weiter- gemacht (vgl. Urk. 2/2 S. 5). Inwiefern er noch auf "seine schlechte Spermien- qualität" hoffen konnte, ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil er der Be- schuldigten in einer Textnachricht mitgeteilt hatte, dass eine ärztliche Unter- suchung gerade solches nicht ergeben hatte, was er schlussendlich auch einge- stand (vgl. dazu DG140318, Urk. 53A/ 2/11/3, vgl. dazu nachfolgend). Dies alles zeigt deutlich, dass an der Richtigkeit der Depositionen des Privatklägers erheb- liche Zweifeln angebracht sind.

E. 8.1.4.2 Schliesslich erscheint es mit der Vorinstanz auch zutiefst widersprüchlich, dass der Privatkläger, welcher angab, dass er grundsätzlich keine Kinder mit der Beschuldigten habe zeugen wollen (vgl. hierzu Urk. 57 S. 4 f.), dennoch regel- mässig ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten praktizierte und dies auch noch nachdem die Beschuldigte das erste, möglicherweise gemeinsa- me Kind geboren hatte (so Vorinstanz in Urk. 85 S. 53). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der vorliegenden Textnachrichten des Privatklägers in Frage zu stellen, dass ein gemeinsamer Kinderwunsch, wie vom Privatkläger behauptet, nur im Rahmen von im Liebesrausch ausgetauschten Zukunftsträumen bestanden haben soll. Dazu wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der Privatkläger we- nigstens zweimal konkret danach erkundigte, ob die Beschuldigte schwanger sei bzw. Anzeichen einer Schwangerschaft bestünden ("Thank u girls for the good wishes and send u kisses. By the way: any sign of pregnancy?" [vgl. beigezogene Akten DG140318, Urk. 53A/ 2/11/1/2]; "Any sign of pr…?" [vgl. beigezogene Ak- ten DG140318, Urk. 53A/ 2/11/2]). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Privatkläger zu einem späteren Zeitpunkt der Beschuldigten zudem die Nachricht schrieb: "Hi, hope u are fine. Just to let u know: I went to the doctor for a test, he is very happy and so am I. B._____ I would like to have a baby with u and spend a happy life with u. U are my love." (vgl. beigezogene Akten DG140318, Urk.53A/ 2/11/3). Dazu kann auf die einleuchtenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen werden, welche festhielt, abgesehen vom letztgenannten Teilsatz,

- 27 - der tatsächlich als Bestandteil einer schwärmerischen Konversation gedeutet werden könnte, stellten die übrigen zitierten Äusserungen des Privatklägers kon- krete und relativ nüchterne Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft bzw. die Mitteilung der eigenen Zeugungsfähigkeit dar, was eher auf einen konk- ret bestehenden gemeinsamen Kinderwunsch hindeute. Weiter stelle sich auch die Frage, weshalb der Privatkläger gerade der Beschuldigten mitteilen sollte, dass er zeugungsfähig sei, wenn er mit der Beschuldigten doch gar keine Kinder habe zeugen wollen. Die Erklärung des Privatklägers, dass seine Männlichkeit un- ter seiner angeblich fehlenden Zeugungsfähigkeit gelitten habe und ihm die Be- schuldigte quasi gesagt habe, dass er ein Schlappschwanz sei, weshalb er ihr habe mitteilen wollen, dass bei ihm alles in Ordnung sei (vgl. Urk. 85 S. 54 unter Hinweis auf Urk. 57 S. 17), erscheint - mit der Vorinstanz - nicht nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen führt, dass der Privatkläger den persönlichen Kontakt zur Beschuldigten im Juli 2009 aktiv abgebrochen haben will, weil er gemerkt ha- ben soll, dass sein Verhältnis zur Beschuldigten "Blödsinn" sei (Urk. 85 S. 54 un- ter Hinweis auf Urk. 2/2 S. 5). In Zusammenhang mit den Erklärungen des Privat- klägers drängt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage auf, weshalb der Privatkläger gerade zu einem solchen Zeitpunkt der Beschuldigten seine Zeu- gungsfähigkeit unter die Nase hätte reiben sollen und damit auch ein erneutes Aufblühen des gemeinsamen Kontakts hätte riskieren wollen. Wird im Weiteren berücksichtigt, dass der Privatkläger der Beschuldigten gegenüber nicht nur ein- fach seine Zeugungsfähigkeit mitteilte, sondern im nächsten Satz noch anfügte, dass er die Beschuldigte liebe, mit ihr ein Baby zeugen und das Leben mit ihr verbringen wolle, so wirkt die vorgenannte Erklärung des Privatklägers für sein Tun auch deshalb als widersprüchlich (so Vorinstanz, vgl. 85 S. 54), jedenfalls als nicht überzeugend und komplett unglaubhaft.

E. 8.1.5 Weitere Unstimmigkeiten betreffen die Aussage des Privatklägers, wonach er, nachdem er sich das erste Mal von der Beschuldigten erpresst bzw. genötigt gefühlt habe, was das erste Mal gegen Ende des Jahres 2009, definitiv aber im Mai oder Juni 2010 nach dem Vorfall an der Generalversammlung im … [Restau- rant] der Fall gewesen sei, keine emotionale Bindung mehr zur Beschuldigten ge- habt habe und dieser das Bestehen einer Beziehung nur vorgespielt bzw. die Be-

- 28 - schuldigte mittels Textnachrichten beschwichtigt habe, um die Situation besser unter Kontrolle zu haben (vgl. so Vorinstanz in Urk. 85 S. 54 f. unter Hinweis auf Urk. 57 S. 3, 7 und 14). Gleiches liess der Privatkläger im Berufungsverfahren geltend machen (vgl. Urk. 151 S. 38 ff.). Es trifft zu, dass zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten per Textnach- richt häufig nur kurze Liebesbekundungen ausgetauscht wurden. Dass der Privat- kläger die Beziehung zur Beschuldigten Ende des Jahres 2009 oder zu Beginn des Jahres 2010 nur noch «begleitet» (simuliert?) resp. die Beschuldigte be- schwichtigt haben soll, erscheint aufgrund der bei den Beizugsakten des Verfah- rens DG140318 liegenden Nachrichten nicht glaubhaft. Die Vorinstanz listete in ihrem Entscheid die konkreten Textnachrichten auf, die nachfolgend zum besse- ren Verständnis der Situation wiedergegeben werden (vgl. Urk. 85 S. 55 ff.): April 2010 ? (act. 2/12/1/1) Privatkläger: Hi thanks for u message - good to know that u are doing ok. Having a crazy day - one meeting after another. Will be in Germany tomorrow the whole day. Send u and …. (unleserlich F._____?) many kisses.

11. Juni 2010 (act. 2/12/4) Privatkläger: Will finish meetings in office 17h. Have then rush to … [Ortschaft] for a meeting with "my psycho" (need prof. help now). So if u not too far away I could maybe see u quickly.

19. Juni 2010 (act. 2/12/7) Privatkläger: U know I feel so terrible sad and sick with a cold staying in bed since yesterday. But the cold should be better tom. I have done many things wrong and I will support u as good as I can. Be strong.

1. Juli 2010 (act. 2/12/11) Privatkläger: Hi, I think it's a very helpful thing to do also for u. I talked to my psychiatrist but he is for capacity and professional reasons not able to help u. He gave me the adress of a very competent lady which he knows. Dr. L._____ […] Call her. Hope F._____ ist doing well and look after yourself.

- 29 -

24. September 2010 (act. 2/12/17) Privatkläger: On the train. It's terrible when it's raining. Everything is wet.

9. November 2010 (act. 2/12/27) Privatkläger: Hi, had another crazy day. Let's see how we can do that on saturday. About property or house - what would be u Price Range? Kiss u

3. Dezember 2010 (act. 2/12/30) Privatkläger: Thanks so much for wonderful time yesterday. Miss u and kiss u good night my love.

21. Dezember 2010 (act. 2/12/32) Privatkläger: I sent u a message earlier, but on K._____'s number - I'm such an idiot! Everything went well, thanks. Miss u and kiss u good night.

5. Januar 2011 (act. 2/13/2) Privatkläger: At the door (act. 2/13/2)

E. 8.1.6 Die unzähligen Emails und Textnachrichten sowie die weiteren Unterlagen, die die Beschuldigte mit der Strafanzeige gegen den Privatkläger im Parallelver- fahren mit umgekehrten Parteirollen einreichen liess (vgl. Urk. 53A und dort Urk. 2/8-22), dokumentieren mehrfach, dass der Privatkläger mit seiner Strafan- zeige gegen die Beschuldigte (Urk. 1/1) und später in seinen Einvernahmen der Untersuchungsbehörde hemmungslos Halbwahrheiten unterbreitete. Besonders aufschlussreich ist in dieser Hinsicht die Einvernahme des Privatklägers als Be-

- 35 - schuldigter im Parallelprozess, in welcher er mit den Textnachrichten und mit sei- nen Fotos mit dem Kind F._____ konfrontiert wurde (vgl. Urk. 6/1).Vorerst fällt auf, dass er seine Beziehung zur Beschuldigten auch in dieser Einvernahme ver- schiedentlich kleinzureden versuchte (Es sei eine Affäre gewesen [Urk. 6/1 S. 10], es sei ca. drei Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen [vgl. 6/1 S. 5]) und ein- deutig lautende Textnachrichten als "irgendwelches Liebesgeplänkel", bezeichne- te (Urk. 6/1 S. 7). In dieser Einvernahme wiederholte er die Aussage, er sei Ende Mai/Juni 2011 von der Beschuldigten verführt worden, eigentlich hätte er gar kei- nen sexuellen Kontakt gewollt (vgl. Urk. 6/1 S. 7 und Urk. 2/2 S. 12 mit der Oran- gensaft-Geschichte), bezeichnete seine erfreute Reaktion auf die Mitteilung der Beschuldigten, wieder schwanger zu sein, als ironische Antwort (vgl. Urk. 6/1 S. 6 auf Vorhalt von Urk. 53A/13/33 S. 1) und erklärte, er habe sie mit den SMS ruhig stellen wollen und zu beschwichtigen versucht (vgl. Urk. 6/1 S. 5). Auffällig ist, dass der Privatkläger selbst das Datum der Geburt der zweiten Tochter (tt.mm..2012), das mit seinem Geburtstag übereinstimmt, als zusätzlicher Druck- versuch seitens der Beschuldigten ihm gegenüber darzustellen versuchte, obschon ihm die Beschuldigte mitgeteilt hatte, dass es zur notfallmässigen Geburt kommen musste (vgl. Urk. 6/1 S. 10 in Verbindung mit Urk. 53A/10/10/2, vgl. Strafanzeige Urk. 1/1 S. 4 und Urk. 2/2 S. 14). Schliesslich bezeichnete er seine Textnachricht an die Beschuldigte vom 20. Juli 2010, mit welcher er ihr mitteilte, bezahlen zu wollen, solange die Beschuldigte ihn schütze, als perverse Verdre- hung der Tatsachen (vgl. Urk. 6/1 S. 12 auf Vorhalt von Urk. 53A/12/13 S. 4). Auf Vorhalt der Nachricht Urk. 53A/14/10 S. 2, mit welcher er sich bei der Beschuldig- ten danach erkundigte, wann die beste Zeit sei, um sie (im Spital) zu besuchen, erklärte er lapidar, er glaube nicht, dass das ernst gemeint gewesen sei (vgl. Urk. 6/1 S. 16).

E. 8.1.7 Aufhorchen lässt die Tatsache, dass der Privatkläger in seinen Schilderun- gen kein gutes Haar an der Beschuldigten lässt, sich verschiedentlich negativ über sie äussert (und durch seine Rechtsvertreter äussern lässt), sie regelrecht anschwärzt und von ihr das Bild einer ausschliesslich nach Geld strebenden Per- son aufzeichnet, welche Umstände bei der Würdigung seiner Aussagen nicht ein- fach bedeutungslos sein können. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang

- 36 - zudem, dass der Privatkläger keinen Aufwand scheut (vgl. nur Honorarnote von RA X3._____ im Betrag von rund CHF 240'000.---, Urk. 62), die Beschuldigte und deren Kinder in verschiedene gerichtliche und andere Verfahren zu verwickeln (vgl. aufgeführte Verfahren oben Ziff. III./2.2.). In diesem Zusammenhang sprach selbst sein früherer Rechtsvertreter, der Zeuge C._____, gar davon, es würden verschiedene "Kriegsfelder" bewirtschaftet (vgl. Urk. 21/1 S. 16).

E. 8.1.8 Aber auch der Zeitpunkt der Strafanzeige durch den Privatkläger hinterlässt einen schalen Nachgeschmack. Zu jenem Zeitpunkt (31. Oktober 2013) stand schon seit längerer Zeit fest, dass Gerichtsverfahren zur Anfechtung der Vater- schaft seitens des Ehemannes der Beschuldigten und zur Feststellung der Vater- schaft des Privatklägers bzw. zur Festsetzung des Unterhalts für die Kinder un- ausweichlich waren. Bereits Mitte 2012 hatten die Parteien Anwälte zu Regelung dieser Themen beigezogen, wobei am 13. Juli 2012 eine gemeinsame Sitzung (anwesend waren der Privatkläger mit Rechtsanwältin X1._____ und die Beschul- digte mit den Rechtsanwälten S._____ und T._____) stattfand, anlässlich welcher man übereingekommen war, dass die Vertreterin des Privatklägers eine Vereinba- rung aufsetzen solle (vgl. Urk. 53A/2/4), was sie auch tat (vgl. Urk. 53A/2/5). Der Privatkläger hat im Übrigen die Teilnahme an diesem Treffen und die Ausarbei- tung eines Vereinbarungsentwurfs durch seine Rechtsvertreterin nicht in Abrede gestellt. Zu einem weiteren Treffen kam es indessen nicht, weil die Beschuldigte in der Zwischenzeit bei der Ehefrau des Privatklägers vorgesprochen hatte und sie über die Vaterschaft des Privatklägers informiert hatte. Die Strafanzeige des Beschuldigten, die etwa ein Jahr danach erstattet wurde, erscheint bei dieser Ausgangslage letztlich als Retourkutsche gegen die Beschuldigte, die durch ihre Mitteilung Unruhe in seine Familie gebracht hatte. Bedenklich stimmt bei dieser Ausgangslage aber auch, dass der Privatkläger so quasi «vorsorglich» im Hinblick auf die vorgesehene Feier im … [Ort] zum Anlass der Nomination seiner Firma für den … (vgl. Urk. 2/1 S. 1) die Beschuldigte durch eine Strafanzeige aus dem Ver- kehr ziehen lassen wollte, was ihm schliesslich gelang.

E. 8.1.9 Bemerkenswert ist, dass im Vereinbarungsentwurf, der von der Rechtsver- treterin des Privatklägers ausgearbeitet und den Rechtvertretern der Beschuldig-

- 37 - ten unterbreitet wurde (vgl. Urk. 53A/2/5, nach der gemeinsamen Sitzung der Par- teien mit ihren Rechtvertretern vom 13. Juli 2012, vgl. Urk. 53A/2/4), u.a. davon die Rede war, der Privatkläger und die Beschuldigte würden eine "vertraute Freundschaft" pflegen (vgl. Präambel in Urk. 53A/2/5 S. 1). Weiter war im Verein- barungsentwurf vorgesehen, dass der Privatkläger Beiträge an die Privatklägerin und deren Kinder entrichten soll, wobei er noch seine Absicht kundtat, den Töchtern der Beschuldigten als Vertrauensperson zur Seite zu stehen (vgl. Urk. 53A/2/5 S. 1 f.). Dass auch dies gegen die Darstellung des Privatklägers spricht, es habe keine Beziehung mit der Beschuldigten bestanden, ist evident.

E. 8.1.10 Aber auch die Aussagen des Privatklägers zum von der Beschuldigten ihm gegenüber ausgeübten Druck überzeugen nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich des Anklagevorwurfes. So erklärte er in seiner ersten Einvernahme, die Beschul- digte habe nie gesagt, dass sie die Sache publik machen würde, wenn er nicht zahlen würde, sie habe aber gesagt, dass er für das Kind bezahlen sollte, dann würde die Sache «unter uns» bleiben (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Im vorinstanzlichen Ver- fahren setzte sich die Verteidigung mit den diesbezüglichen Depositionen des Pri- vatklägers auseinander. Insbesondere wies die Verteidigung auf die Aussagen des Privatklägers hin, der gegenüber seinem Psychologen erklärt hatte, sich unter Druck gesetzt zu fühlen und auch dazu gedrängt zu werden, zum ungeborenen Kind zu stehen (vgl. Urk. 60 S. 13 Ziff. 7 unter Hinweis auf Urk. 2/2 S. 6). Die Be- schuldigte bestreitet nicht, vom Privatkläger mehrfach verlangt zu haben, dass er zu seinen Töchtern, zu der Beziehung zu ihr stehe und sich von seiner Ehefrau trenne, dass er mithin Verantwortung übernehme und auch seinen wirtschaftli- chen Verpflichtungen nachkomme (vgl. Urk. 2/3/12 S. 8 f., Urk. 2/3/13 S. 4, Urk. 6/3 S. 12 ff., insb. S. 15 f., Urk. 56 S. 6 ff.). Insofern ist durchaus nach- vollziehbar, dass ihn die Tatsache, dass er ein «Doppelleben» führte und von ihm eine Entscheidung verlangt wurde, tatsächlich unter Druck setzte, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinwies (vgl. Urk. 60 S. 13 Ziff. 7). Wird zudem berücksich- tigt, dass der Privatkläger konzedierte, der Beschuldigten in Aussicht gestellt zu haben, seine Familie zu verlassen und mit der Beschuldigten zusammen zu ziehen (vgl. Urk. 6/2 S. 7), so bestätigte er damit letztlich die Darstellung der Beschuldigten, die er zuvor in Abrede gestellt hatte. Dass der Privatkläger der

- 38 - Beschuldigten sehr früh erklärte, die Zukunft mit ihr zu planen, geht aus seiner Email vom 15. Oktober 2008 hervor: «You made it clear to me today, that you are not willing to wait any longer. You tell me that there would be a lot of other nice girls out there – but you know, everything I did since I met you was only for the reason to spend my life together with you (and I don’t give up my dream so ea- sely). So don’t tell me, that I don’t care about you and our love – you have really no idea!» (vgl. beigezogene Akten Urk. 53A/2/10/3/4, erwähnt in Anzeige Urk. 53/1 S. 33). Weiter schrieb er in der gleichen Email: «And I don’t like the thought being in your ex-appartement without you. That’s why I said that I will look for a bigger appartement.» Letztlich unbestritten ist, dass der Privatkläger im Zu- sammenhang mit der mit der Beschuldigten geführten Beziehung bereit war, mo- natelang eine Wohnung zu finanzieren, wobei er in diesem Zusammenhang nie von einer Drucksituation sprach (vgl. Urk. 2/1-2, Urk. 57). Gegen eine Ver- knüpfung «Geld gegen Schweigen» spricht im Übrigen auch die Textnachricht der Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (vgl. Urk. 53A/2/14/22), mit welcher sie den Pri- vatkläger aufforderte, seiner Frau endlich zum Wohle der Kinder F._____ und G._____ die Wahrheit zu sagen, weil sie die Kinder nicht mehr länger anlügen wolle (vgl. dazu auch Aussagen Privatkläger Urk. 57 S. 14). Im Übrigen zeigen die Aussagen von I._____, der Schwester des Privatklägers, dass die Kontaktnahme der Beschuldigten zu ihr den Zweck verfolgte, eine Hilfestellung im Hinblick auf die Erlangung von weiteren Informationen (Vorhandensein von Gendefekten bei den ehelichen Kindern des Beschuldigten) zu den laufenden Abklärungen über die Ursachen der Behinderung der Tochter G._____ zu erhalten (vgl. Urk. 4/2).

E. 8.1.11 Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich den Aussagen des Privatklägers zahlreiche Unstimmigkeiten und Wider- sprüche entnehmen lassen. Zu Recht erwog die Vorinstanz dazu, dass diese Un- stimmigkeiten und Widersprüche nicht nur einzelne Nebenpunkte oder Details be- treffen, sondern auch das Kerngeschehen des Sachverhalts. Korrekt ist sodann insbesondere, dass die Handlungen des Privatklägers teilweise in direktem Wi- derspruch zu seinen Äusserungen stehen, wobei der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers auch nicht zuträglich ist, dass seine Schilderungen zu Beginn des Strafverfahrens ein deutlich anderes Bild von seinem Verhältnis zur

- 39 - Beschuldigten zeichneten, als dies nun zum Schluss des Strafverfahrens der Fall ist. Nicht von der Hand zu weisen ist die von der Vorinstanz geäusserte Einschät- zung, dass es dem Privatkläger bei der Erstattung seiner Anzeige möglicherweise ein wichtiges Anliegen war, seiner Ehefrau gegenüber sein Gesicht zu wahren, zumal er entsprechend zu Beginn des Strafverfahrens seine Rolle im allgemeinen Geschehen bzw. die Intensität seines Verhältnisses zur Beschuldigten marginali- sierte und im späteren Verfahren sein Verhalten mit teilweise überaus lebens- fremd und merkwürdig anmutenden Erklärungen zu rechtfertigen versuchte. Im selben Licht erscheint mit der Vorinstanz auch das äusserst befremdliche Verhal- ten des Privatklägers, wonach er seine Vaterschaft betreffend die beiden Kinder der Beschuldigten bis vor Bundesgericht anfocht, obwohl diese gutachterlich mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,999% festgestellt wurde, wobei hier er- gänzend noch darauf hinzuweisen ist, dass der Privatkläger sich selbst im ihn nicht direkt tangierenden Anfechtungsprozess einmischte und das Verhalten der für diesen Prozess bestellten Beiständin der Kinder bemängelte (vgl. oben zu den Verfahren). Dies alles lässt die Darstellung des Privatklägers, die - wie gesehen - auch im Konflikt mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln steht, als nicht verlässlich, ja bisweilen gänzlich unglaubhaft erscheinen. Schliesslich lassen auch die Aussagen des Privatklägers zum Kernpunkt des Anklagevorwurfs, näm- lich der Verknüpfung Geld gegen Schweigen, offen, ob solches tatsächlich ge- schah. Gestützt darauf lässt sich somit der Anklagesachverhalt nicht erstellen.

E. 8.2 Aussagen der weiteren einvernommenen Personen

E. 8.2.1 Zu den Aussagen des Zeugen C._____, kann vorab auf deren ausführli- chen Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 85 S. 62 ff.). Die Vorinstanz bemerkte zur Würdigung der Aussagen dieses Zeugen zu Recht, dass dieser kein direkter Zeuge des relevanten Tatgeschehens ist, zumal sein Wissen zum Anklagesachverhalt vom Privatkläger selbst sowie den ihm vom Privatkläger gezeigten Unterlagen stammt. Zur Würdigung der Aussagen des Zeugen C._____ erwog die Vorinstanz, jener Zeuge habe den Privatkläger gemäss eigenen Aussagen im Jahre 2010 in einem sehr beunruhigten und erschütterten Zustand erlebt. Der Privatkläger habe sich

- 40 - um den Bestand seiner Ehe gefürchtet, welche ihm ausserordentlich wichtig ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe sich auch von der Beschuldigten bedroht ge- fühlt, da diese ihm gegenüber gesagt habe, dass sie mit der Vaterschaft an weite- re Personen herantreten werde. Die Beschuldigte habe dies getan, um Geld vom Privatkläger erhältlich zu machen, was den Privatkläger unter enormen Stress ge- setzt habe. Denselben Eindruck vom Privatkläger habe der Zeuge C._____ auch in der Beratungsperiode im Jahre 2012 gehabt. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt "mit seinem Latein am Ende" gewesen. Die Beschuldigte habe nach wie vor Druck auf den Privatkläger ausgeübt, indem sie ihm damit gedroht habe, die angebliche Vaterschaft des Privatklägers in dessen familiären Umfeld publik zu machen. Gleichzeitig habe die Beschuldigte immer wieder hohe Geldforderungen an den Privatkläger gestellt (vgl. Vorinstanz Urk. 85 S. 68 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass glaubhaft und nachvollziehbar erscheint, dass der Zeuge C._____ den Privatkläger als enorm gestresst und unter Druck gesetzt wahrnahm. Offenkundig ist, dass für den Privatkläger zu dieser Zeit so- wohl in familiärer, als auch in geschäftlicher Hinsicht Einiges, wenn nicht Alles, auf dem Spiel stand. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich - un- abhängig von allfällig gestellten Geldforderungen - auch jede andere Person enorm gestresst und unter Druck fühlen würde, wenn sie ständig befürchten müsste, dass der eigene Ehepartner erfährt, dass man eine langandauernde aus- sereheliche Affäre hatte, aus der allenfalls noch zwei Kinder entsprungen sind. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf erwog, die sich dem Zeugen C._____ prä- sentierende Gefühlslage des Privatklägers allein könne daher noch nicht als Be- weis für eine bestehende, strafrechtlich relevante Nötigungssituation gewertet werden, so ist dem zuzustimmen. Zu den Ausführungen des Zeugen C._____ zu den Textnachrichten, welche das tatbestandsmässige Nötigungsverhalten der Beschuldigten belegen sollen, erwog die Vorinstanz, dass es sich bei dem bei den Akten liegenden zusammen- gesetzten Textdokument (Beilage 19 zu Urk. 21/1) gemäss der Meinung des Zeu- gen C._____ nicht um eine solche Nachricht handle, da die Formatierung anders sei, ein handschriftlich notiertes Datum fehle und die Nachricht auch keine explizit

- 41 - genannten Beträge und Verpflichtungen enthalte. Weiter habe sich der Zeuge C._____ weder an den konkreten Inhalt der tatbestandsmässigen Textnachrichten erinnern, noch deren Versanddatum einem genauen Zeitraum sicher zuordnen können. So habe er in seiner Einvernahme zunächst ausgeführt, dass es gut sein könne, dass er vom Privatkläger Nachrichten aus der Zeit des Sommers 2010 erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt erhalten habe. Später in derselben Ein- vernahme habe der Zeuge C._____ dagegen die Vermutung angestellt, dass die tatbestandsmässigen Nachrichten, in den Wochen oder Monaten kurz vor der zweiten Beratungsphase im Sommer 2012 dem Privatkläger zugegangen sein könnten (vgl. Urk. 85 S. 69, Urk. 21/1). Nach den vorstehenden Ausführungen lassen die Aussagen des Zeugen C._____ keine zweifelsfreie Erstellung einer durch die Beschuldigte begangene Nöti- gungshandlung zu. Wie schon dargetan, kann die Drucksituation des Privat- klägers allein nicht bereits als Beleg für eine Nötigungssituation gelten, was die Vorinstanz richtig erkannte. Die einerseits grundsätzlich jeder ausserehelichen Beziehung immanente drohende Gefahr des Erwischtwerdens und die vorliegend konkrete Angst des Privatklägers, aufgrund des Bekanntwerdens der Affäre seine Familie und mutmasslich auch seine Stellung innerhalb der Firma zu verlieren, sind ohne Weiteres geeignet, für den vom Privatkläger zweifellos verspürten Stress und Druck zu sorgen, ohne dass hierfür zusätzlich noch eine Nötigungs- handlung der Beschuldigten erforderlich gewesen wäre (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 70). Nachdem der Zeuge C._____ zu den angeblich inkriminierenden Text- nachrichten, abgesehen von deren angeblichen Bestehen, weder sagen konnte, was in diesen Nachrichten konkret geschrieben stand, noch wann diese ver- schickt worden sein sollen, vermögen auch diese Aussagen an der Erstellbarkeit der Nötigungshandlung nichts zu ändern, was die Vorinstanz entsprechend auch ausführte (vgl. Urk. 85 S. 70).

E. 8.2.2 Zum Zeugen J._____ (vgl. Zusammenfassung seiner Aussagen im vor- instanzlichen Entscheid Urk. 85 S. 70 ff.) ist mit der Vorinstanz vorweg festzuhal- ten, dass er, wie auch der Zeuge C._____, kein direkter Zeuge des Anklagesach- verhalts ist, sondern seine Informationen hierzu ausschliesslich aus Erzählungen

- 42 - des Privatklägers stammen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann, dass die Aussagen des Zeugen J._____ zwar durchaus als glaubhaft zu qualifizieren sind, dass sie jedoch keine Informationen oder Hinweise zu konkreten Nötigungshand- lungen der Beschuldigten beinhalten. Dazu erwog die Vorinstanz zutreffend, der Zeuge J._____ habe namentlich ausgeführt, dass er nicht wisse, ob die Beschul- digte die Leistung der Geldbeträge an die Veröffentlichung der ausserehelichen Beziehung geknüpft habe. Nicht zu bemängeln sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, welche festhielt, insbesondere auch die Äusserungen des Privat- klägers gegenüber dem Zeugen J._____, wonach er sich ausgenützt und er- pressbar bzw. erpresst fühle, noch keine konkrete Nötigungshandlung, ge- schweige denn einen Nötigungswillen der Beschuldigten zu belegen vermögen (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 75).

E. 8.3 Zu den Aussagen der Beschuldigten

E. 8.3.1 Deren Aussagen sind wiederum im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich zusammengefasst (vgl. Urk. 85 S. 9 ff. unter Hinweis auf die Urk. 3/1, Urk. 3/2, Urk. 20/1, Urk. 20/2, Urk. 20/3 und Urk. 56). Seitens des Privatklägers wurde im Berufungsverfahren bemängelt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid eine Würdigung der Aussagen der Beschuldigten gänzlich unterlassen (vgl. Urk. 90 S. 54, Urk. 151 S. 43). Es steht fest, dass die Beschuldigte die ihr vom Privat- kläger übergebenen Geldbeträge nicht in Abrede stellt. In sämtlichen Einver- nahmen stellte sie indessen den ihr gemachten Anklagevorwurf in Abrede. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel erüb- rigt sich eine eingehende Würdigung ihrer Aussagen. Abgesehen davon zeigt ins- besondere ihre Textnachricht an den Privatkläger vom 27. Juni 2012 (vgl. Urk. 53A/2/14/22), dass sie von ihm verlangte, dass er selber seine Ehefrau über die beiden Töchter informiere - was der Darstellung des Privatklägers wider- spricht, die Beschuldigte habe jeweils in Aussicht gestellt, selber die Informa- tionen an seine Familienangehörigen weiterzugeben. Plausibel erklärte sie zu- dem, weshalb sie dazu schritt, die Ehefrau des Privatklägers zu kontaktieren, nämlich weil der besagte Vereinbarungsentwurf nach wie vor ihr Stillschweigen vorsah, das sie aber eben bekämpfte (vgl. Urk. 6/3 S. 19). Mit dieser - durch die

- 43 - erwähnte Textnachricht gestützen - nachvollziehbaren Erklärung entkräftet sie die anlässlich der Replik seitens des Privatklägers vorgebrachte Behauptung, sie sei bei dessen Ehefrau aufgetaucht, als er nicht mehr habe zahlen können (vgl. Prot. II S. 24).

E. 8.4 Fazit

E. 8.4.1 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend ein- zig rechtsgenügend erstellt werden kann, dass der Privatkläger die in der Ankla- geschrift genannten Geldbeträge an die Beschuldigte bezahlt hat, dass dagegen sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigte den Privatkläger durch wieder- holte Mitteilungen, dass sie die aussereheliche Beziehung und die daraus entst- andenen Kinder öffentlich machen und allenfalls die Presse darüber informieren werde, dazu nötigte, ihm diese Geldbeträge zu bezahlen. Korrekt in diesem Zu- sammenhang erwog die Vorinstanz, dass sich die Anklageschrift diesbezüglich hauptsächlich auf die Aussagen des Privatklägers stütze, welche sich vorliegend aber aufgrund widersprüchlicher und lebensfremder Äusserungen als nicht über- zeugend darstellten.

E. 8.4.2 Es trifft zwar zu, dass die Aussagen der Zeugen C._____ und J._____ die Ausführungen des Privatklägers betreffend dessen Gefühlslage im relevanten Zeitraum stützen. Der Vorinstanz ist indessen zuzustimmen, dass sie nicht die bestehenden Zweifel zu zerstreuen vermögen, dass die Beschuldigte den Privat- kläger wissentlich und willentlich mittels in Aussicht Stellens der Bekanntmachung der ausserehelichen Beziehung dazu nötigte, Geldleistungen an sie zu erbringen (so Vorinstanz zutreffend in Urk. 85 S. 75). Ebenso wenig vermag die bei den Ak- ten liegende Textnachricht (Beilage 19 zu Urk. 21/1) der Erstellung des Anklage- sachverhalts zu dienen, zumal diese Nachricht einerseits undatiert ist, deren Ab- sender nicht ersichtlich ist und darin schliesslich auch keine im Sinne von Art. 181 StGB tatbestandsmässige Verknüpfung zwischen Geldzahlungen und dem Pub- likmachen der ausserehelichen Beziehung gemacht wird (so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 76).

- 44 -

E. 8.4.3 Ebenso wenig ist aus der am 8. Mai 2012 gesendeten SMS-Antwort der Beschuldigten "There is no other option" auf die zuvor gestellte Frage des Privat- klägers "What are u doing if I'm not able to pay anymore" (vgl. beigezogene Akten DG140318, Urk.53A/ 2/14/13) zu entnehmen, ob oder inwiefern ein Nichtbezahlen Konsequenzen haben würde. Dass die Beschuldigte finanzielle Forderungen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Publikmachung gestellt hat, lässt sich auch dadurch nicht erstellen.

E. 8.4.4 Der Umstand, dass die Beschuldigte - wie es D._____ in seinem Brief vom

1. Oktober 2018 an den Privatkläger beschreibt (vgl. Urk. 153/4) - enorme Geld- beträge für einen luxuriösen Lebensstil ausgegeben haben soll, vermag die ein- geklagten Nötigungshandlungen ebenfalls nicht zu beweisen. Auch die diversen, zu den Akten gereichten Dokumente, welche die hohen Ansprüche der Beschul- digten und deren Art und Weise der Geldverschwendung aufzeigen sollen (vgl. Urk. 152), stellen keinen Beweis dafür dar, dass die Beschuldigte den Privatkläger in der eingeklagten Zeitspanne entsprechend der Anklage genötigt haben soll.

E. 8.4.5 Mit der Vorinstanz verbleiben nach der Würdigung der Aussagen des Pri- vatklägers und der übrigen Beweismittel schliesslich unüberwindbare Zweifel, ob sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich so, wie dort umschrieben, zugetragen hat.

E. 8.4.6 Zu guter Letzt lässt sich insbesondere auch nicht ausschliessen, dass der Privatkläger die Zahlungen aus Pflichtgefühl leistete oder sich einfach - und ohne entsprechendes Zutun der Beschuldigten (so auch die Argumentation der Vertei- digung Urk. 167 S. 15 f.) - durch die aussereheliche Beziehung und die beiden mit der Beschuldigten gezeugten Kinder unter Druck fühlte (so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 76).

E. 8.4.7 Die Beschuldigte ist damit vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen.

- 45 - IV. Zivilforderung

1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die Beschuldigte freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif und wird die Beschuldigte freigesprochen, so ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

2. Da die Beschuldigte – wie soeben dargelegt – vollumfänglich freizusprechen ist und sich der Sachverhalt nicht als spruchreif erweist, ist die Zivilklage des Pri- vatklägers A._____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Zur Kostenauflage erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgeblichen ge- setzlichen Bestimmungen, die Beschuldigte treffe angesichts des Freispruchs keine Kostentragungspflicht im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. Unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass im Rahmen der Strafuntersuchung ein nicht un- wesentlicher Teil der zu untersuchenden Straftaten Antragsdelikte darstellten, auferlegte die Vorinstanz dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten im Umfange von CHF 1'000.-- und nahm diese im Üb- rigen auf die Staatskasse (Art. 426 Abs. 1 e contrario; vgl. Urk. 85 S. 77 f. und S. 87 Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Der Entscheid der Vorinstanz in diesen Punkten wurde von der Beschuldigten überhaupt nicht und vom Privatkläger nicht sub- stanziert angefochten. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (vgl. Urk. 85 S. 77 f.) ist die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.

- 46 -

2. Prozessentschädigung und Genugtuung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren

E. 12 Mai 2017 (vgl. Urk. 55A) im Sinne eines Antrags auf Beweisergänzung u.a. erneut die Auswertung der sichergestellten Datenträger (insbesondere der elekt- ronischen Mitteilungen, zusammengefasst in Urk. 2/3/5) gestellt (vgl. auch Prot. I S. 10 ff., vgl. zudem Erneuerung des Antrages im Anschluss an das Plädoyer des Vertreters des Privatklägers Prot. I S. 22), welchem nicht stattgegeben wurde

- 11 - (vgl. Prot. I S. 13). Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass selbst im Zi- vilverfahren betreffend Vaterschaft die Auswertung der von der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmten Datenträger Thema bildete, wobei diesem Begehren auch in jenem Verfahren nicht stattgegeben wurde (vgl. Vaterschaftsurteil II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. September 2014 S. 8, zu Ziffer 2 b).

E. 16 Januar 2011 (act. 2/13/3) Privatkläger: Yes u make me very very horny… Kiss u good night my sexbomb :)

E. 18 Januar 2011 (act. 2/13/4) Privatkläger: Is she around now?

8. Februar 2011 (act. 2/13/8) Privatkläger: Im outside in the car. Privatkläger: Is she gone?

15. Februar 2011 (act. 2/13/10) Privatkläger: I'm in the Engadin and back next Monday. Just brought the kids and K._____ to the skischool and will have some time for myself now. Would be nice to spend time now with u.

- 30 - Privatkläger: Come rather with car. Privatkläger: We stay at a private place in M._____ [Ortschaft]. Rather book sth there or in N._____ [Ortschaft] because I have to pick up skis today later. If u stay over night I could see u with a better chance tomorrow morning because I still don't know if I can make it today. Privatkläger: I won't be able to go out after that stupid fight. I will bring them early to skischool and come to u right after at 10 am. I'm happy that u still here. Love u and kiss u good night.

E. 23 März 2011 (act. 2/13/14) Privatkläger: Just finished meeting. There is no eye disease on my side. One of my eyes is weaker than the other. I'm shortsighted on both eyes since I turned 18 years. Kiss

18. April 2011 (act. 2/13/17) Privatkläger: My dear B._____. u know I'm so happy when I'm with u and I feel so sad when I have to leave again. It takes a lot of energy and sometimes I have the feeling it's eating me up inside somehow…Kiss u tenderly

2. Mai 2011 (act. 2/13/20) Privatkläger: Send u a good morning kiss and hope u are doing ok. Would like to see u 2 soon again. Any possibilities next week Monday or Thursday? Privatkläger: School holidays are going on this week and I will take off some days this week. But I guess I can be around. I don't know u monthly rhythm exact so I'm not to blame. And yes it's a lot of stress for me not being the father for F._____ she needs and give her a brother or sister knowing that I will also not be able to be there for them enough. But I did not say no to u because I know how important it is for u. But believe me this si- tuation is very painful for me. I miss u and send u a [unleserlich] Privatkläger: Ok let's start with Wednesday.

- 31 - Privatkläger: Or maybe we should start today :-). Privatkläger: Yes I'm very horny now.

20. Juni 2011 (act. 2/13/29) Privatkläger: On my way back to office. Could stop by u if u have time. Beschuldigte: H._____ is here and I have an appointment later. And I have a few things to finish Privatkläger: Ok maybe another time.

10. Juli 2011 (act. 2/13/32) Privatkläger: Kiss u good night too an pls let me know if and when u periode started.

2. November 2011 (act. 2/13/41) Privatkläger: Hi, I will check in at the Hotel … O._____ [Ortschaft] […] tomorrow. Have meeting in O._____ in the afternoon and dinner with the board of P._____. Should be back in Hotel around 22h. Kiss u Beschuldigte: Hi, it would be good, if I could go to the hotel earlier so that I do not have to drive late. So can u somehow, sometime before u go for your dinner, meet me and give me the key to the room so I could go in? I'd like to leave Zurich around 5:30 so I could have dinner between 6:30 and 7:00 or so and then go to the room and relax. Will this be ok? Privatkläger: Sure, I will have to go for dinner around 18.00h and could give u the key any time af- ter that. Will have dinner close to "…" [Ort]. Beschuldigte: Ok and I will eat something near the hotel somewhere. U will just tell me where I should drive to to pick up the key from u. I'll send u an SMS when I'm close to O._____.

- 32 - Privatkläger: Ok. Beschuldigte: And I might just be asleep by the time u get back to the hotel as I'm so used to sleeping early these days, so just wake me [unleserlich] and I'll try not to be mad [unleserlich] for waking me… Privatkläger: Yes I hope u will let me in… :-)

1. Dezember 2011 (act. 2/13/45) Beschuldigte: Can u tell me what time u will be here tomorrow, so I could organize to have H._____ leave during that time? Privatkläger: Between 10.30 and 11.00h ok? Beschuldigte: Yes it's fine.

13. Dezember 2011 (act. 2/13/47) Privatkläger: Hi would be great if I could come to u. Having a meeting at 11h and could arrive at 12h. But having a meeting at 14h again. Hope that's ok for u?

11. Januar 2012 (act. 2/14/2) Privatkläger: Would visit u and F._____, if possible tomorrow around 11am - pls let me know. Kiss u. 12 Januar 2012 (act. 2/14/2) Beschuldigte: Kiss u good night. It was nice to feel u today after so long. Privatkläger: Was very nice today. Die Vorinstanz bezeichnete das Datum der ersten Textnachricht mit "vor April 2010". Der Privatkläger liess im Berufungsverfahren beanstanden, der Text der Nachricht könne nicht mit dem angegebenen Datum übereinstimmen, weil die Tochter F._____ erst am tt.mm.2010 geboren worden sei (vgl. Urk. 90 S. 8,

- 33 - Urk. 150 S. 7), welcher Einwand grundsätzlich zutrifft. In der Tat ist auch nicht klar, wen der Privatkläger nebst der Beschuldigten mit dieser Nachricht grüsste, weil das Wort "F._____" nicht leserlich ist. Selbst wenn nun diese Nachricht mit Fragezeigen hinsichtlich Datum und Text zu versehen ist, ändert dies nichts am Bild, das die zitierten Nachrichten insgesamt abgeben. Denn mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aufgrund der vorstehend zitierten sowie der übrigen bei den Beizugsakten liegenden Nachrichten Zweifel an der Schilderung des Privatklägers aufkommen, wonach er die Beziehung zur Beschuldigten ab Mitte/Ende 2009 bzw. Anfang/Mitte 2010 nur noch vorgespielt habe, um die Beschuldigte zu be- schwichtigen, lassen die Nachrichten doch vielmehr den Eindruck einer normalen Paarbeziehung entstehen, innerhalb welcher man nebst dem Austausch von zahl- reichen Liebesbekundungen sich u.a. auch über belanglose, alltägliche Dinge un- terhält. Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, es falle schliesslich auch auf, dass einige Male der Zyklus bzw. die Periode der Beschuldigten Diskussionspunkt zu sein scheine, was grundsätzlich eher ein Gesprächsthema innerhalb einer Paarbeziehung darstelle. Aus den Nachrichten werde zudem ersichtlich, dass der Privatkläger häufig auch von sich aus Treffen mit der Beschuldigten initiierte. Dass es sich dabei um "Kontroll-Treffen" gehandelt habe, bei welchen der Privat- kläger lediglich die Stimmung der Beschuldigten habe überprüfen wollen (vgl. die diesbezügliche Argumentation des Privatklägers in Urk. 57 S. 14 wie auch später im Berufungsverfahren vgl. Urk. 151 S. 39), sei aufgrund der Art und des Inhalts der diesbezüglichen Nachrichten stark zu bezweifeln (so Vorinstanz in Urk. 85 S. 60). Zur Veranschaulichung dieser Schlussfolgerung hob die Vorinstanz dabei zwei Situationen hervor, namentlich die Mitteilungen des Privatklägers an die Be- schuldigte betreffend seinen Skiferienort im Februar 2011, in welchen er ihr zu- dem Empfehlungen bezüglich Verkehrsmittel für ihre Anreise und bezüglich ihrer Unterkunft zwecks Erleichterung eines gemeinsamen Treffens erteilte (vgl. Urk. 85 S. 60 unter Hinweis auf beigezogene Akten DG140318, 53A/ 2/13/10) sowie die Mitteilungen des Privatklägers an die Beschuldigte im November 2011, in welchen der Privatkläger mit der Beschuldigten die Modali- täten der Schlüsselübergabe für sein Hotelzimmer in O._____ vereinbarte, wo er wegen der Teilnahme an einem Meeting logierte (vgl. Urk. 85 S. 60 unter Hinweis

- 34 - auf beigezogene Akten DG140318, 53A/ 2/13/41). Weshalb der Privatkläger die Beschuldigte gerade in den Skiferien mit seiner Familie im Engadin oder in einem Hotel in O._____ treffen musste, wenn er die Beziehung zu ihr doch lediglich "be- gleiten" wollte, bis sich die familiäre Bande zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann festigte (vgl. Urk. 57 S. 7), ist mit der Vorinstanz schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Die oben zitierten Textnachrichten in Zusammenhang mit den Skiferien im Engadin (vgl. Urk. 53A/2/13/10) dokumentieren zudem klar, dass es auch der Privatkläger war, der am Ferienort ein Treffen mit der Beschuldigten haben wollte. Dies zeigt aber auch, dass der Vorwurf in seiner Strafanzeige, er habe die Be- schuldigte seit 2009 mehrfach in Q._____ [Ortschaft] beobachtet, welche dort sei, um ihm nachzufolgen (vgl. Urk. 1/1 S. 7 Ziff. 12), was er noch selber in der ersten Einvernahme zum Besten gab (vgl. Urk. 2/1 S. 4 zu Ziff. 19), falsch ist und dass der Privatkläger jedenfalls mit Halbwahrheiten operiert (vgl. dazu auch die Einver- nahme als Beschuldigten Urk. 6/1 S. 11). Nicht anders als dreist ist im Übrigen der vom Privatkläger erhobene Vorwurf des Stalkings im Zusammenhang mit der Anwesenheit der Beschuldigten in R._____ [Ortschaft] zu bewerten (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Denn wie die Beschuldigte mit einer Textnachricht nachweisen konnte, war es der Privatkläger, der ihr die Spielgruppe in dieser Ortschaft empfohlen hatte (vgl. Urk. 53A/2/13/40, vgl. auch Urk. 6/1 S. 19 f.). Zuzustimmen ist der Vorinstanz schliesslich, dass die zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten ausge- tauschten Nachrichten jedenfalls den Schluss nahelegen, dass der Privatkläger der Beschuldigten die Beziehung nicht bloss «vorspielte», diese zudem nicht En- de des Jahres 2009 bzw. Mitte des Jahres 2010 beendet war, sondern weiterhin gelebt wurde und noch weit über diesen Zeitpunkt hinaus andauerte (so Vor- instanz Urk. 85 S. 60).

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.
  2. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung, Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung, Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  4. Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Privatkläger auferlegt.
  5. Die übrigen Kosten der Untersuchung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  7. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 11'516.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 4 -
  8. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'293.– zu bezahlen.
  9. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
  10. Dezember 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  11. (Mitteilungen)
  12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge Der Verteidigung: (Urk. 167 S. 1) Es sei das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung vollumfänglich zu be- stätigen, wobei sämtliche Beweisanträge, soweit sie sich nicht auf sowieso bereits einge- reichte Urkunden beziehen, abzuweisen seien, soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MWSt zu Lasten des Privat- klägers bzw. des Staates. Des Privatklägers A._____: (Urk. 151 S. 2 f.)
  13. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 18. Mai 2017 vollumfänglich aufzu- heben.
  14. Die Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, ev. des Vor- wurfs der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. - 5 -
  15. Die Zivilforderungen der Beschuldigten seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. 4.1 Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 200'300.– nebst 5% Zinsen seit dem 21. November 2011 zu bezahlen. 4.2 Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist für Schaden (ins- besondere Zahlungen des Privatklägers gemäss Anklageschrift vom
  16. Januar 2017 in der Höhe von gesamthaft CHF 200'300.–; zzgl. 5% Zins seit dem 21. November 2011), der im Zusammenhang mit den von ihr be- gangenen Straftaten steht (Vorfälle zwischen April 2010 und Juni 2012) und der nicht durch Dritte übernommen wird resp. durch den Privatkläger defini- tiv gegenüber der Beschuldigten in Verrechnung gebracht werden kann.
  17. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 01. Juni 2012 zu bezah- len.
  18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien voll- umfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.
  19. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschä- digung von CHF 50'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Straf- untersuchung sowie eine Entschädigung zzgl. MwSt. von 7.7% nach Ermes- sen für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
  20. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten zzgl. MwSt. von 7.7%, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. - 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  21. Verfahrensgang 1.1. Die Prozessgeschichte bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus je- nem Entscheid (Urk. 85 S. 4 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da- rauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Nöti- gung freigesprochen und der Privatkläger mit seinen Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 85 S. 87). Dieses Urteil wurde den Parteien am 22. Mai 2017 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 63 und Urk. 64/1-3). 1.3. Mit Zuschrift vom 22. Mai 2017 liess der Privatkläger Berufung anmelden (Urk. 65). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 13. November 2017 (Urk. 84/3) reichte der Privatkläger innert Frist die schriftliche Berufungs- erklärung, datierend vom 30. November 2017, ein und stellte die folgenden An- träge (Urk. 90 S. 2 f.):
  22. Es sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 18.05.2017, Geschäfts-Nr.: GG170009, aufzuheben;
  23. es sei die Beschuldigte wegen mehrfacher Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig zu sprechen;
  24. die Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen; 4 die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 200'300.-- nebst 5% Zins seit 21.11.2011 zu bezahlen;
  25. die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'000.-- nebst 5% Zins seit 08.04.2010 zu bezahlen;
  26. die Beschuldigte sei schliesslich zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von CHF 50'000.-- (erstinstanzliches Verfahren sowie die Strafuntersuchung) sowie CHF 25'000.-- (zweitinstanzliches Verfahren) zzgl. 8% MwSt. zu leisten;
  27. im Übrigen seien die beschlagnahmten Datenträger der Beschul- digten mindestens im Hinblick auf die sich bei den Akten befind- lichen SMS-Nachrichten auszuwerten; - 7 -
  28. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten der Beschuldigten und Berufungsbeklagten. 1.4. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 24. Mai 2017 Berufung an (Urk. 67). Mit Zuschrift vom 10. November 2017 zog sie diese (nach Erhalt des begründeten Entscheides; vgl. Urk. 84/1) zurück (Urk. 86). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2017 wurde der Privatkläger kau- tioniert (Urk. 93). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 96) wurde mit Präsidial- verfügung vom 19. Dezember 2017 – unter anderem – die Berufungserklärung des Privatklägers den Gegenparteien zugestellt sowie Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 99). Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 105). Die Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2018 mit, auf eine Anschluss- berufung zu verzichten (Urk. 108). 1.6. Mit Schreiben vom 14. August 2018 stellte der im Berufungsverfahren neu zugezogene (erbetene) Verteidiger der Beschuldigten (vgl. Urk. 95, zu den ver- schiedenen Verteidigerwechseln vgl. Urk. 68 - 72 und 80) das Gesuch um Be- stellung als amtlicher Verteidiger (vgl. Urk. 131), welchem Gesuch mit Präsidial- verfügung vom 28. August 2018 entsprochen wurde (vgl. Urk. 134). 1.7. Mit Schreiben vom 25. September 2018 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mit, den Privatkläger nicht mehr zu vertreten (vgl. Urk. 142). 1.8. Am 12. Juli 2018 erging die Voraldung zur (ersten) Berufungsverhandlung. Diese fand am 29. Oktober 2018 in Anwesenheit des Privatklägers und dessen Rechtsvertreterinnen sowie der Beschuldigten und deren amtlichen Verteidigers statt. Dabei wurde die Befragung der Beschuldigten durchgeführt und seitens der Privatklägerschaft zu den Beweisanträgen und zur Berufungsbegründung plädiert (vgl. Prot. II S. 10 ff.). Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am
  29. März 2019 in Anwesenheit derselben Personen statt, wobei die Verteidigung zur Beantwortung der privatklägerischen Beweisanträge und zur Berufungs- antwort plädierte und beide Parteien von ihrem Recht auf einen zweiten Vortrag Gebrauch machten (Prot. II S. 19 ff.). - 8 -
  30. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat - wie oben dargetan - ihre Berufung zurückge- zogen. Damit ist diese als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 2.2. Wie den oben wiedergegebenen Anträgen entnommen werden kann, ver- langt der Privatkläger die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. In Dispositiv- Ziffer 6 wurde die Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten festgesetzt. Der Privatkläger ist durch diese Entschädigungsregelung nicht betroffen, insofern auch nicht beschwert und damit auch nicht zur Anfech- tung dieser Ziffer legitimiert. Zudem wurde auch Dispositiv-Ziffer 3 betreffend die Kostenfestsetzung von den Parteien als rechtskräftig erachtet (vgl. Prot. II S. 12). Damit sind diese Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzu- stellen ist. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheides stehen im Berufungsverfahren zur Disposition. II. Prozessuales
  31. Beweisantrag Ziff. 1 - Auswertung Datenträger 1.1. Mit der Berufungserklärung beantragte der Privatkläger – im Sinne eines Beweisantrages – die Auswertung der bei der Hausdurchsuchung bei der Be- schuldigten sichergestellten Datenträger (Urk. 90 S. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 4. Januar 2018 zum Beweisantrag des Privatklägers Stellung (Urk. 105). Die Beschuldigte äusserte sich mit Schreiben vom 10. Januar 2018 zum Beweisantrag des Privatklägers (Urk. 108). Nachdem mit Präsidialver- fügung vom 18. Januar 2018 dem Privatkläger Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten zum Beweisantrag an- gesetzt worden war (Urk. 110), nahm dieser mit Zuschrift vom 29. Januar 2018 Stellung (Urk. 112). Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2018 wurde der Be- schuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Privatklägers vom 29. Januar 2018 angesetzt. Innert Frist gingen keine Eingaben mehr ein (vgl. Urk. 117). - 9 - 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Beweisantrag des Privatklägers, es seien die bei der Beschuldigten anlässlich der Hausdurch- suchung sichergestellten Datenträger auszuwerten, abgewiesen (vgl. Urk. 118). 1.3. An der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 erneuerte der Privat- kläger denselben Beweisantrag (vgl. Urk. 150). Zur Begründung liess er im We- sentlichen ausführen, die Beschuldigte habe aus insgesamt 3658 Textnachrichten selektiv und aus dem zeitlichen wie inhaltlichen Kontext gerissen einzelne SMS- Nachrichten eingereicht (Urk. 150 S. 7 f.). Diese lägen in falscher Reihenfolge und in zeitlicher Unordnung vor (Urk. 150 S. 8). Durch eine Datenauswertung könnte gezeigt werden, dass den Nachrichten des Privatklägers, auf welche die Vor- instanz abgestellt habe, zumindest zuweilen Nachrichten der Beschuldigten mit eindeutigen Forderungen vorangingen. Es sei auch davon auszugehen, dass die eingereichten SMS-Nachrichten die ruhigen Zeitspannen nach den Zahlungen des Privatklägers repräsentierten, weshalb die Nachrichten in den Zeiten dazwi- schen umso wichtiger und interessanter seien. Zumal die von der Vorinstanz als Liebesbekundungen bewerteten SMS-Nachrichten höchstens den Zeitraum bis zum 12. Januar 2012 abdeckten, sei die Abklärung des Sachverhalts für die ebenso relevante Zeit bis Juni 2012 unterlassen worden, obschon davon auszu- gehen sei, dass die Datenträger auch die Kommunikation betreffend diesen Zeit- raum enthielten (vgl. Urk. 150 S. 13). Die Auswertung der sichergestellten Daten- träger der Beschulidgten werde insbesondere zum Nachweis des Verlaufs der Beziehung des Privatklägers und der Beschuldigten und zum Nachweis der Nach- richten mit nötigendem Inhalt beantragt (vgl. Urk. 150 S. 14). 1.4. Die amtliche Verteidigung nahm am 27. März 2019 anlässlich der Fortset- zung der Berufungsverhandlung hierzu Stellung (vgl. Urk. 167 S. 5 ff.). Zusam- mengefasst brachte sie vor, dass bereits aus den vorliegenden SMS-Nachrichten hervorgehe, wie absurd und realitätsfern die ursprünglich belastenden Aussagen des Privatklägers seien. So widersprächen sich die Aussage des Privatklägers bei der Poizei, wo von einer kurzen bedeutungslosen Affäre die Rede gewesen sei, und die SMS-Nachricht an die Beschuldigte, gemäss welcher er ein Kind von ihr wolle und sein restliches Leben mit ihr verbringen wolle. Es sei nicht ersichtlich, - 10 - weshalb eine empfindlich in Persönlichkeitsrechte eingreifende und das Verfahren weiter um Monate, wenn nicht sogar Jahre, verschleppende Auswertung der Da- tenträger nötig sein soll (Urk. 167 S. 5). Wie bereits in früheren Entscheiden fest- gehalten worden sei, habe der Privatkläger selber gesagt, dass die Beschuldigte schriftlich nie etwas über die Konsequenzen erwähnt habe (Urk. 167 S. 6). Ferner rechtfertigten auch die wirren Aussagen des Zeugen C._____ zu einer SMS- Nachricht der Beschuldigten ebenfalls nicht, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urk. 167 S. 7 f.). 1.5. Im Rahmen des zweiten Vortrags liess der Privatkläger hierzu im Wesent- lichen vorbringen, dass die seitens der Verteidigung hervorgehobenen Nachrich- ten aus der Zeit vor den hier zur Debatte stehenden Nötigungen stammten (vgl. Prot. II S. 25). Der Stellungnahme der Verteidigung hierzu ist nichts Neues zu entnehmen (vgl. Prot. II S. 27 f.). 1.6. Der Privatkläger hatte bereits im Untersuchungsverfahren wiederholt u.a. Antrag auf Auswertung der Datenträger (vgl. u.a. Urk. 14/5 S. 3, Urk. 24/1 S. 20) bzw. Auswertung des SMS- und Mailverkehrs der Beschuldigten für den Zeitraum Mai bis August 2010 gestellt (vgl. Urk. 22/3). Dieser Beweisergänzungsantrag wurde mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2014 (vgl. Urk. 53 A, d.h. Urk. 8/15 im Verfahren DG140318 i.S. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich A - 3, Unt. Nr. 2014/208 ca. A._____), vom 16. Juli 2014 (vgl. Urk. 14/8 S. 4; dazu stellte der Privatkläger auch ein Wiedererwägungsgesuch, vgl. Urk. 14/10, dem nicht stattgegeben wurde, vgl. Urk. 14/11) und vom 11. Januar 2017 (vgl. Urk. 22/5 = 23/3) abgewiesen. Selbst im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 17. September 2015 sind Er- wägungen zum Thema Auswertung der Datenträger zu finden (vgl. Urk. 19/9 S. 8 unten f.). Schliesslich hatte der Vertreter des Privatklägers mit Eingabe vom
  32. Mai 2017 (vgl. Urk. 55A) im Sinne eines Antrags auf Beweisergänzung u.a. erneut die Auswertung der sichergestellten Datenträger (insbesondere der elekt- ronischen Mitteilungen, zusammengefasst in Urk. 2/3/5) gestellt (vgl. auch Prot. I S. 10 ff., vgl. zudem Erneuerung des Antrages im Anschluss an das Plädoyer des Vertreters des Privatklägers Prot. I S. 22), welchem nicht stattgegeben wurde - 11 - (vgl. Prot. I S. 13). Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass selbst im Zi- vilverfahren betreffend Vaterschaft die Auswertung der von der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmten Datenträger Thema bildete, wobei diesem Begehren auch in jenem Verfahren nicht stattgegeben wurde (vgl. Vaterschaftsurteil II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. September 2014 S. 8, zu Ziffer 2 b). 1.7. Dem erneuten Antrag des Privatklägers ist nicht stattzugeben. Zur Begrün- dung kann vorerst auf die zutreffenden Erwägungen in den oben aufgeführten un- zähligen Entscheiden zu diesem Thema hingewiesen werden. Die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich wies in ihrem Entscheid vom 26. Mai 2014 zu- treffend darauf hin, dass der Privatkläger (in jenem Verfahren [A-3/2014/208] Be- schuldigter) nicht in Abrede gestellt hatte, dass die von der Beschuldigten (in je- nem Verfahren Privatklägerin) eingereichten SMS von ihm stammten und er seine Urheberschaft teilweise sogar bestätigt hatte. Weiter ist in jenem Entscheid zu le- sen, dass der Privatkläger bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom
  33. Oktober 2013 (Urk. 2/1 S. 4 zu Frage 18) äusserte, dass die Beschuldigte immer beachtet habe, dass sie in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konsequenzen erwähnt habe, weswegen nicht ersichtlich sei, inwiefern die Aus- wertung der gespiegelten Datenträger der Sachverhaltsabklärung dienlich sein sollten (vgl. Urk. 53A/8/15 Beweisergänzungsentscheid vom 26. Mai 2014 S. 2 Erwägung 4, vgl. auch Beweisergänzungsentscheid vom 16. Juli 2014 Urk. 14/8 S. 4 E. 4.4.). Auch im Beschluss der III. Strafkammer vom 17. September 2015 wird zum selben Thema festgehalten, es sei nicht zu erwarten, dass die Aus- wertung der Datenträger sachdienliche Hinweise zu Tage fördern würde (vgl. Urk. 19/9 S. 8 unten f.). Schliesslich ist auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (vgl. Urk. 85 S. 7 E. 3.3.3) und auf die Begründung im Entscheid der Verfahrensleitung in dieser Instanz vom
  34. Februar 2018 (vgl. Urk. 118 S. 4 f.). Nach wie vor erscheint die Auswertung der sichergestellten Datenträger angesichts der bereits aktenkundigen Beweis- mittel (insbesondere der beigezogenen Akten Urk. 53A) – und zwar auch aus pro- zessrechtlichen Gründen - nicht notwendig. Die nachfolgend erwähnten Text- nachrichten der Parteien sind (mit einer entsprechend bezeichneten Ausnahme) - 12 - allesamt datierbar und können damit in einem zeitlich korrekten Ablauf gewürdigt werden (vgl. insb. Ziff. III./8.1. und III./8.4). Die Auswertung drängt sich auch auf- grund der Aussagen des Zeugen C._____ nicht auf (vgl. Urk. 21/1 S. 12), zumal sich die von ihm angesprochenen Textnachrichten bei den Akten befinden (Beila- ge 19 zu Urk. 21/2) und er selber seine Erinnerung an eine vermeintlich anders- lautende weitere Textnachricht stark relativierte (so auch im Entscheid Urk. 118 S. 5). Im Übrigen wies die Verfahrensleitung zum Vorwurf des Privatklägers be- treffend selektiver Einreichung von SMS und weiteren Daten darauf hin, dass die Beschuldigte keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu för- dern (vgl. Urk. 118 S. 5). Eine Datenauswertung im Sinne eines Sucharrests geht nicht an, zumal es gewichtige Persönlichkeitsrechte zu schützen gilt. Dem aber- mals gestellten Beweisergänzungsantrag ist damit erneut nicht zu entsprechen.
  35. Beweisantrag Ziff. 2 - Zeugenbefragung D._____ 2.1. Weiter liess der Privatkläger beantragen, D._____ sei als Zeuge zu befra- gen (Urk. 150 S. 2 und S. 14 ff.). Dieser sei im relevanten Zeitraum der Ehemann der Beschuldigten gewesen, habe mit ihr zusammengelebt, die Kinder als Vater grossgezogen und sei für den Unterhalt der Familie aufgekommen. Er könne da- her Umstände und Geschehnisse benennen, die er direkt erlebt oder gehört habe und die klare Rückschlüsse auf die Pläne der Beschuldigten mit dem Privatkläger zuliessen. Auch könne er direkte Angaben insbesondere zu der von ihr geplanten Mittelbeschaffung für ihren exorbitanten Lebensstil via Privatkläger machen. Zwar sei D._____ bereits einmal als Zeuge einvernommen worden, jedoch sei er sich damals der entsprechenden Umstände noch nicht bewusst gewesen bzw. habe diese noch nicht in Gänze erfassen können. Er sei der Beschuldigten damals noch naiv hörig gewesen (vgl. Urk. 150 S. 15). D._____ stehe als präsenter Zeu- ge am heutigen Tage (gemeint am Tag der ersten Berufungsverhandlung) zur Verfügung und habe angegeben, innert kurzer Zeit für eine Befragung an das Obergericht komen zu können (Urk. 150 S. 16). 2.2. D._____ meldete sich am 29. Oktober 2018 just nach dem privatklägeri- schen Plädoyer und noch während der Berufungsverhandlung beim Empfang des Obergerichts. Auf entsprechende Frage der Verfahrensleitung erklärte der Privat- - 13 - kläger, dass D._____ über ihn von der Berufungsverhalndlung gewusst und sich bereit erklärt habe, als Zeuge auszusagen (vgl. Prot. II S. 13). 2.3. Die Verteidigung brachte an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung hierzu zusamengefasst vor, D._____ präsentiere sich als vom Privatkläger in- strumentalisierter und völlig unglaubwürdiger Zeuge. Zumal dieser selber an- gegeben habe, er sei betreffend die Geldquellen der Beschuldigten immer im Dunkeln gewesen, könne er zu den dieser unterstellten Nötigungshandlungen auch keine Angaben machen (vgl. Urk. 167 S. 9). 2.4. Anlässlich der Stellungnahme hierzu wurde seitens des Privatklägers de- mentiert, dass D._____ vom Privatkläger instrumentalisiert sei. Dieser sei weder seitens des Privatklägers noch seitens des Gerichts vorgeladen worden, sondern er sei gekommen und habe aussagen wollen. Damit der exorbitante Lebensstil der Beschuldigten, der kreiert und gelebt worden sei, habe geführt werden kön- nen, hätten die Mittel nachgeholt werden müssen. Zu dieser Kern- und Motivlage könne der Zeuge Aussagen tätigen, die als Indiz dienen würden (vgl. Prot. II S. 25 f.). Der Stellungnahme der Verteidigung hierzu ist nichts Neues zu entnehmen (vgl. Prot. II S. 28). 2.5. Auch wenn D._____ mittlerweile offenbar bereit ist auszusagen, ist nicht zu erwarten, dass dieser sachdienliche Informationen betreffend Nötigungshandlun- gen der Beschuldigten liefern kann. In seinem seitens des Privatklägers als Beila- ge 4 eingereichten Schreiben vom 1. Oktober 2018 gab er selber an, er sei immer im Dunkeln gewesen was die Geldquellen der Beschuldigten angehe (vgl. Urk. 153/4 S. 1). Dass er zum eingeklagten Zeitpunkt bereits vom Privatkläger respektive von dessen Geldüberweisungen an die Beschuldigte gewusst hat, wird überdies von keiner Seite behauptet. Folglich wird er dazu auch keine sachdienli- chen Aussagen machen können. Mit Aussagen betreffend den Lebensstil der Be- schuldigten und deren Handlungsmuster in Bezug auf Geld können noch keine Nötigungshandlungen zulasten des Privatkläges bewiesen werden. Die Frage, ob D._____ vom Privatkläger instrumentalisiert sein könnte, erübrigt sich daher. Der Beweisantrag betreffend Zeugenbefragung ist aufgrund des Ausgeführten eben- falls abzuweisen. - 14 -
  36. Beweisanträge Ziff. 3-5 - Aktenberücksichtigung und - beizug 3.1. Im Weiteren liess der Privatkläger den Beweisantrag stellen, der genannte als Beilage 4 eingereichte Brief von D._____ vom 1. Oktober 2018 sei zu den Ak- ten zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Urk. 150 S. 2 und S. 17 f.). Unter Auflistung resp. Einreichung zahlreicher weiterer Dokumente - wie behördliche Berichte betreffend die Abklärung der Verhältnisse der Familie B._____D._____, Dokumente aus anderen Verfahren oder solche betreffend die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. im Detail die Aufzählung in Urk. 150 S. 2 ff. resp. die Akten in den eingereichten zwei Bundesordner, Urk. 153/1-32) - liess der Privatkläger ebenso beantragen, diese seien zu den Ak- ten zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Urk. 150 S. 2 ff. und S. 18 f.). 3.2. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Kenntnis aller Unterlagen sei not- wendig, um das Handlungskonstrukt der Beschuldigten, die Motivlage und deren Handlungsschema, welches zur vorliegenden Nötigungshandlung geführt habe, erkennen zu können (vgl. Urk. 150 S. 18). 3.3. Ferner wurde der Beizug von Akten aus diversen unterhalts- und straf- rechtlichen Verfahren betreffend die Beschuldigte beantragt, ohne diesen Antrag zu begründen (vgl. Urk. 150 S. 4). 3.4. Die an der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 eingereichten Dokumente wurden als Urk. 153/1-32 zu den Akten genommen. Es handelt sich dabei um teilweise bereits bei den Akten liegende und teilweise neue Aktenstü- cke. Wie noch zu zeigen sein wird, tun diese jedoch nichts zur Sache und vermö- gen die vorgeworfenen Nötigungshandlungen nicht zu beweisen. Auch in Bezug auf die diversen Verfahrensakten, deren Beizug beantragt wurde, ist nicht ersicht- lich, inwiefern diese für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten. Dem Privatkläger geht es damit wohl einzig darum, die Diskreditierung der Beschuldig- ten zu erreichen. 3.5. Schliesslich wurde an der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 seitens des Privatklägers die Befragung der zuständigen Beiständin des Sozial- - 15 - zentrums …, E._____, zu den derzeitig geleisteten Zahlungen beantragt (Prot. II S. 13). Die diesbezüglichen Auskünfte der Beiständin tun jedoch wiederum nichts zur Sache, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist. III. Sachverhalt
  37. Vorbemerkung Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom
  38. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
  39. Ausgangslage 2.1. Am 31. Oktober 2013 erstattete der Privatkläger A._____ Strafanzeige ge- gen die Beschuldigte B._____ betreffend Drohung, Nötigung (auch Stalking), (versuchter) Erpressung, Ehrverletzung und Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte (vgl. Urk. 1/1). 2.2. Bereits am 6. August 2013 - was der Privatkläger in seiner Strafanzeige erwähnte (vgl. Urk. 1/1 S. 4 Ziff. 6) - hatte die Beschuldigte, die mit dem Privatklä- ger eine längerdauernde heimliche, aussereheliche Beziehung unterhalten hatte, Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Privatklägers gegenüber den aus die- ser Beziehung hervorgegangenen Kindern F._____, geboren tt.mm.2010, und G._____, geboren tt.mm.2012, sowie Verpflichtung desselben zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen eingereicht (vgl. Prozessgeschichte im Urteil und Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 5. September 2014 Ordner 3, Urk. 18/1 S. 4), wobei das Verfahren auf die Frage der Vaterschaft beschränkt wurde (vgl. a.a.O.). Später wurde in jenem Verfahren die Vaterschaft des Privatklägers für die oben erwähnten Töchter der Beschuldigten festgestellt (vgl. Urteil BG Meilen vom
  40. Juni 2014, Urk. 5/3; Urteil und Beschluss I. Zivilkammer Obergericht vom
  41. September 2014, Urk. 18/1; Urteile des Bundesgerichtes vom 6. Mai 2015 [5A_794/2014 betreffend Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des - 16 - Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. September 2014, Hin- weis auf das bundesgerichtliche Verfahren in Urk. 18/5], vom 23. Mai 2016 [5F_6/2016 betreffend Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015] und vom 15. Dezember 2016 [5F_13/2016 betreffend Wieder- erwägung und Revision der bundesgerichtlichen Urteile 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 und 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015 [Vaterschaft]]). Massgebend für die Feststellung der Vaterschaft des Privatklägers war u.a. das Ergebnis von zwei eingeholten naturwissenschaftlichen Gutachten, die Vaterschaftswahrscheinlich- keiten des Privatklägers von mindestens 99.999999% bzw. mehr als 99.999% er- geben hatten (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2, vgl. auch Urk. 18/1 S. 10 unter Hinweis auf die Akten der Vorinstanz). Diesem Vaterschaftsprozess war ein Anfechtungs- prozess am Bezirksgericht Zürich vorausgegangen, mit welchem die Vaterschaft des Ehemannes der Beschuldigten rechtskräftig beseitigt worden war (vgl. Urk. 18/1 S. 4; Urteil des BGZ vom 17. Mai 2013), wobei auch dieses Verfahren - u.a. im Zusammenhang mit der Anordnung der Beistandschaft über die Kinder für den Anfechtungsprozess - diverse Gerichtsbehörden beschäftigte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. ZK, vom 8. August 2017 [PQ170041-O], er- wähnt im Entscheid des Bundesgerichtes 5A_724/2017 vom 15. Mai 2018, mit welcher der Privatkläger eine Beschwerde gegen die Handlungen der Beistand- schaft im Anfechtungsprozess erfolglos angefochten hatte; vgl. auch den Ent- scheid des Bundesgerichtes 5A_562/2016 vom 15. Dezember 2016 mit erfolglo- sem Ausgang für den Privatkläger). Die Vaterschaft des Privatklägers bezüglich der obenerwähnten Töchter der Beschuldigten ist damit rechtskräftig festgestellt. 2.3. Gestützt auf die Strafanzeige des Privatklägers vom 31. Oktober 2013 (Urk. 1/1) ordnete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 7. Dezember 2013 die Befragung der Beschuldigten auf den 11. Dezember 2013 an, was an jenem Tag zur Verhaftung der Beschuldigten um 6.15 Uhr und zu deren Ent- lassung um 17.30 Uhr führte. Die Beschuldigte wurde in der Folge mit einem Kon- takt- und Rayonverbot belegt, welches am 26. Juni 2014 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 9/10). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens stellte die Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen die Beschuldigte vollumfänglich ein (vgl. Urk. 19/1). In der Folge hiess die III. Strafkammer des - 17 - Obergerichtes des Kantons Zürich die Beschwerde des Privatklägers teilweise gut, hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Tat- vorwürfe der (versuchten) Erpressung / Nötigung auf und wies die Sache an die Untersuchungsbehörde zurück (vgl. Urk. 19/9). 2.4. Nach Ergänzung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 12. Januar 2017 die Anklage, die Gegenstand dieses Verfah- rens bildet. 2.5. Die Beschuldigte und der Privatkläger waren oder sind darüber hinaus in weitere Gerichts- und andere Verfahren involviert, so im Zivilverfahren betreffend Verpflichtung des Privatklägers zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die zwei Töchter (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2016 betreffend Unterhalt [vorsorgliche Massnahmen], Urk. 59/2), weiter im Strafverfahren ge- stützt auf die Strafanzeige der Beschuldigten gegen den Privatkläger vom 7. März 2014, mithin in einem Strafverfahren mit umgekehrten Parteirollen, bei welchem die Staatsanwaltschaft gegen den Privatkläger (dort Beschuldigten) Anklage u.a. wegen falscher Anschuldigung etc. erhoben hat und nunmehr bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich pendent ist, wobei das dortige Verfahren bis zur Erle- digung des vorliegenden Verfahrens sistiert wurde (vgl. beigezogene Akten Urk. 53A Urk. 31). Weiter aktenkundig ist ein Verfahren bei der KESB Zürich (vgl. Abklärungsbericht vom 30. Juni 2017 in Urk. 92). Auf die erwähnten und wei- teren Verfahren wiesen auch die Verteidigung bzw. die Vertretung des Privatklä- gers in ihren Plädoyers vor Vorinstanz bzw. in den Strafanzeigen hin (vgl. Urk. 58 und Urk. 60 S. 28 sowie Urk. 53 A/ 1 S. 5 und S. 13, vgl. Urk. 2/1 S. 3 zu Frage 10, vgl. ferner Urk. 150 S. 4).
  42. Anklagevorwurf 3.1. Die Anklage vom 12. Januar 2017 wirft der Beschuldigten mehrfache Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil des Privatklägers vor. Die Be- schuldigte, die mit dem Privatkläger in den Jahren 2006 bis 2012 eine heimliche, aussereheliche Beziehung unterhielt, aus welcher zwei Töchter (F._____, gebo- ren tt.mm.2010, und G._____, geboren tt.mm.2012) hervorgingen, soll dem Pri- - 18 - vatkläger zwischen April 2010 und Juni 2012 wiederholt erklärt haben, dass sie die aussereheliche Beziehung sowie die daraus entstandenen Kinder öffentlich machen und die Ehefrau des Privatklägers, dessen Vater sowie allenfalls die Presse darüber informieren werde, wenn der Privatkläger keine Geldzahlungen an sie leisten sollte. 3.2. Aufgrund dieser Aussagen der Beschuldigten, namentlich um zu verhin- dern, dass seine Ehefrau, sein Vater oder die Öffentlichkeit über seine ausser- eheliche Beziehung und die daraus entstandenen Kinder informiert würden, habe der Privatkläger im Zeitraum April 2010 bis Juni 2012 diverse, in der Anklage- schrift im einzelnen aufgeführten Zahlungen von insgesamt CHF 200'300.– an die Beschuldigte getätigt (vgl. Urk. 31), was der Beschuldigten bewusst gewesen sei und sie auch gewollt habe.
  43. Stellungnahme der Beschuldigten 4.1. Die Beschuldigte bestreitet nicht, vom Privatkläger Geld im Umfang von etwa CHF 200'000.– erhalten zu haben. Sie stellt indessen in Abrede, sich ge- genüber dem Privatkläger dahingehend geäussert zu haben, dass sie dessen Familie sowie die Presse über ihr Verhältnis zum Privatkläger und über die ge- meinsamen Kinder informieren werde, wenn der Privatkläger keine Geldzahlun- gen leiste (vgl. Urk. 3/1 S. 8 f., 3/2 S. 3 ff., Urk. 20/1 S. 2, 4 und 17 ff., Urk. 20/3 S. 3 und Urk. 56 S. 8). 4.2. Damit ist der Anklagesachverhalt bestritten und zu erstellen. Zu den Grundlagen der Beweiswürdigung in theoretischer Hinsicht sei auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen, die hier nicht zu wiederholen sind (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 14 ff.).
  44. Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit 5.1. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der strittige Anklagesachverhalt im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen des Privatklägers (vgl. Urk. 2/1, Urk. 2/2 und Urk. 57) basiert und bezeichnete die weiteren vorhandenen Beweis- mittel, insbesondere die Beilagen zur Strafanzeige des Privatklägers (Urk. 2/3/1- - 19 - 13), die beigezogenen Strafakten aus dem Verfahren DG140318 (vgl. Urk. 53A, insbesondere dort die Urk. 2/1-22), die polizeilichen Einvernahmen der Aus- kunftspersonen H._____ (Urk. 4/1) und I._____ (Urk. 4/2) sowie die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen der Zeugen C._____ (Urk. 21/1), J._____ (Urk. 21/2) und K._____ (Urk. 21/3). Zum Zeugen D._____ ist vorweg zu erwähnen, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte (er war zumindest im relevanten Zeitraum der Ehemann der Beschuldigten, vgl. Urk. 21/6), weswegen seine Einvernahme nichts zur Erstellung des Sachverhaltes beitragen kann. Wei- ter stehen die Aussagen der Beschuldigten zur Verfügung (vgl. Urk. 3/1, Urk. 3/2, Urk. 56 und Urk. 149). Ergänzend zur Vorinstanz ist zu bemerken, dass in den Akten auch Einvernahmen des Privatklägers und der Beschuldigten dokumentiert sind, die im Parallelverfahren mit umgekehrten Parteirollen durchgeführt wurden (Einvernahmen des Privatklägers in jenem Verfahren als Beschuldigter: Urk. 6/1 und 6/2; Einvernahmen der Beschuldigten in jenem Verfahren Privatklägerin: Urk. 6/3 und 6/4). Im Parallelverfahren wurde sodann ein weiterer Zeuge einver- nommen (beigezogene Akten DG140318, Urk. 53A/5/1), dessen Aussagen für das vorliegende Verfahren von vernachlässigbarer Relevanz sind. 5.2. Zur Verwertbarkeit der Einvernahmen kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 85 S. 13 Ziff. 1.3.2.), die hier nicht zu wiederholen sind. Bezüglich der im Parallelverfahren vorgenommenen Einvernahmen ist festzuhalten, dass die Einvernahme vom
  45. März 2014 (Urk. 6/1) in Abwesenheit der Beschuldigten (in jenem Verfahren Privatklägerin) stattfand, was eine Verwertung der Aussagen zu ihren Lasten in diesem Verfahren ausschliesst. Die übrigen Einvernahmen (Urk. 6/2 – 6/4) fanden unter Wahrung der Parteirechte statt und sind daher grundsätzlich verwertbar, soweit darauf über die in diesem Verfahren vorhandenen Einvernahmen hinaus überhaupt zurückzugreifen ist. 5.3. Der Verwertbarkeit der sich in den Akten befindenden elektronischen Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger (Emails und Textnachrichten in den beigezogenen Akten Urk. 53A und dort Urk. 2/9 - 18) steht nichts entgegen, auch wenn die vorhandenen Textnachrichten zum Teil keinen - 20 - kompletten Konversationsverlauf abbilden, was bei deren Würdigung zu berück- sichtigen ist (so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 14 Ziff. 1.3.3). Hinsichtlich zeitlicher Einordnung der Textnachrichten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (a.a.O.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Textnachrichten in den Akten zum Teil schlecht leserlich sind, was indessen An- gesichts deren Anzahl nicht von entscheidender Bedeutung ist.
  46. Zur Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen Die Vorinstanz hat sich vorerst mit der Frage der Glaubwürdigkeit der einzelnen einvernommenen Personen auseinandergesetzt. 6.1. Bezüglich der Beschuldigten kam die Vorinstanz zum Schluss, ihre Glaub- würdigkeit sei trotz ihrer prozessualen Stellung als Beschuldigte und der entspre- chenden Interessenlage nicht a priori zweifelhaft (Urk. 85 S. 16), was zutreffend ist. 6.2. Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Privatklägers, der Auskunftspersonen H._____ und I._____ erwog die Vorinstanz zunächst, diese seien vor deren jewei- ligen Einvernahmen auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) sowie der Begünstigung (Art. 305 StGB) hingewiesen worden, was in der Regel eine erhöhte Glaubwür- digkeit nach sich ziehe (vgl. Urk. 85 S. 16 Ziff.2.2.2 und S. 18 Ziff. 2.2.3). Weiter erwog die Vorinstanz in Zusammenhang mit den Zeugen C._____, J._____, K._____ und D._____ wiederum, deren Inpflichtnahme als Zeugen bringe in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit mit sich (vgl. Urk. 85 S. 18 Ziff. 2.2.4). Dem ist zu widersprechen. Alleine der Umstand, dass eine einzuvernehmende Person auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Begünstigung oder aber des falschen Zeugnisses hingewiesen wird, vermag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu begründen. In Zusammenhang mit der Würdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass den Depositionen schon deswegen ein höhe- rer Wahrheitsgehalt zukommt, weil ihnen Strafandrohungen vorgehalten wurden. Weiter kann alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren betei- - 21 - ligten Person grundsätzlich nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. 6.3. Korrekt wies die Vorinstanz auf die Interessen dieser Personen in diesem Verfahren hin (vgl. Urk. 85 S. 18 f.), so auf die Beziehung der Auskunftsperson H._____ zur Beschuldigten (bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten und freundschaftliches Verhältnis zu ihr), auf das Verwandtschaftsverhältnis der Auskunftsperson I._____ bzw. der Zeugin K._____ zum Privatkläger (Schwester bzw. Ehefrau), auf das Verhältnis des Zeugen J._____ zum Privatkläger (psycho- logischer Berater) sowie auf die persönliche und geschäftliche Verflechtung des Zeugen C._____ mit dem Privatkläger (früher Rechtsvertreter des Privatklägers) sowie mit dem späteren Vertreter des Privatklägers (Anwaltsbüro-Partner und Freund des bis vor kurzem als Privatklägervertreter tätigen Rechtsanwalts X3._____). Zu Recht hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch fest, dass aus den aufgezeichneten Beziehungen keine grundsätzliche Einschränkung der allgemeinen Glaubwürdigkeit dieser Personen abgeleitet werden kann. 6.4. Besonderes Augenmerk widmete die Vorinstanz der Prüfung der Glaub- würdigkeit des Privatklägers. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die vom Privatkläger in diesem Verfahren verlangte Rückerstattung von CHF 200'300.-- nebst 5% Zins seit dem 21. November 2011 hin und bejahte zu Recht - auch unter Berücksichtigung des hängigen zivilrechtlichen Unterhaltspro- zesses betreffend die beiden Kinder der Beschuldigten und seiner übrigen familiä- ren Verpflichtungen - allein in finanzieller Hinsicht ein erhebliches Interesse des Privatklägers am Ausgang des Strafverfahrens (vgl. Urk. 85 S. 16 f.). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Ausgang dieses Strafverfahrens für den Pri- vatkläger insbesondere in persönlicher und familiärer Hinsicht entscheidend ist. Dazu erwog die Vorinstanz, dass die Ehe des Privatklägers und der Fortbestand seiner Familie durch das Führen einer ausserehelichen Beziehung und der Zeu- gung von zwei Kindern mit der Beschuldigten auf die Probe gestellt wurde, was der Privatkläger selber konzediert (vgl. Urk. 2/2 S. 16; Vorinstanz in Urk. 85 S. 17). Mit Fug erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem, dass eine Verurteilung der Beschuldigten dabei zu einem gewissen Grad eine Rehabilitie- - 22 - rung des Privatklägers gegenüber seiner Familie bedeuten würde, indem er vom untreuen Ehemann und Familienvater, welcher sich bewusst und gewollt in eine aussereheliche Beziehung begeben hat, zum mehr oder minder hilflosen Opfer einer Straftat mutieren würde. In diese Richtung deuten auch die verschiedenen Verfahren, mit welchen der Privatkläger sich bis zum Bundesgericht (erfolglos) gegen die Feststellung seiner Vaterschaft betreffend die Kinder F._____ und G._____ zu wehren versuchte (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 17, vgl. auch die oben erwähnten Verfahren). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger auch als Beschuldigter in ein (sistiertes) Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. involviert ist (vgl. beigezogene Akten Urk. 53 A und dort insbesondere Urk. 31), das in engem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren steht. Mit der Vorinstanz ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Pri- vatkläger sowohl in finanzieller, insbesondere aber auch in persönlicher und fami- liärer Hinsicht erheblich an einem für ihn positiven Ausgang des vorliegenden Ver- fahrens und einer damit verbundenen Rehabilitation seines Rufes innerhalb sei- ner Familie interessiert sein dürfte, was zwar nicht automatisch zu einer Ein- schränkung seiner Glaubwürdigkeit führt, indessen bei der Würdigung seiner Aussagen zu beachten ist. 6.5. Zum Thema Glaubwürdigkeit ist abschliessend zu bemerken, dass der all- gemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ohnehin bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. Viel entschei- dender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass es in aller Regel eben nicht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Per- son ankommt, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
  47. Zu den Aussagen der einvernommenen Personen 7.1. Im Entscheid der Vorinstanz sind die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 85 S. 9 ff. unter Hinweis auf die Urk. 3/1, Urk. 3/2 und Urk. 20/1-3 sowie Urk. 56), - 23 - diejenigen des Privatklägers (Urk. 85 S. 20 ff. unter Hinweis auf die Urk. 2/1, Urk. 2/2 sowie Urk. 57), des Zeugen C._____ (Urk. 85 S. 62 ff. unter Hinweis auf Urk. 21/1) und des Zeugen J._____ (Urk. 85 S. 70 ff. unter Hinweis auf Urk. 21/2) in extenso wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle darauf zu verweisen. Auf die einzelnen Aussagen ist im Rahmen de- ren Würdigung zurückzukommen. 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 wurde die Be- schuldigte zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt (vgl. Urk. 149 S. 2 ff.). Äusserungen zur Sache überliess sie ihrem Verteidiger (Urk. 149 S. 7). In Bezug auf die Fragen der Vertreterin des Privatklägers machte sie von ihrem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 149 S. 7 f.). 7.3. Zu den Aussagen der Auskunftspersonen H._____ (vgl. Urk. 4/1) und I._____ (Urk. 4/2) sowie des Zeugen D._____ (Urk. 21/6) hielt die Vorinstanz fest, diese Einvernahmen würden zur relevanten Frage, ob die Beschuldigte den Pri- vatkläger genötigt habe, keine klärenden Hinweise geben, weswegen von deren Würdigung abgesehen werden könne (vgl. Urk. 85 S. 62). Zu den Aussagen der Zeugin K._____ (der Ehefrau des Privatklägers) hielt die Vorinstanz zudem fest, diese Zeugin habe betreffend den relevanten Anklagesachverhalt keine eigenen Wahrnehmungen gemacht, ihr Wissen hierzu basiere gänzlich auf den Erzählun- gen des Privatklägers, was eine Würdigung der Aussagen entsprechend erübrige (vgl. Urk. 85 S. 75). Dies alles ist grundsätzlich zutreffend und damit zu überneh- men.
  48. Würdigung der Aussagen 8.1. Im Vordergrund stehen hier die Aussagen des Privatklägers. 8.1.1. Im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen hielt die Vorinstanz einleitend fest, es falle auf, dass sich die Schilderungen des Privatklägers zu einzelnen Sachverhaltselementen zu Beginn des Strafverfahrens teilweise deutlich von sei- nen Aussagen zum Schluss des Verfahrens unterscheiden würden. Weiter stün- den einzelne Aussagen des Privatklägers einerseits auch im Widerspruch zu den - 24 - objektiven Beweismitteln oder erwiesen sich andererseits als nicht nachvoll- ziehbar oder lebensfremd (vgl. Urk. 85 S. 49). Wie im Folgenden zu zeigen ist, treffen die Einschätzungen der Vorinstanz zu. 8.1.2. Augenfällig ist vorerst, dass die Schilderungen des Privatklägers zu seinem grundsätzlichen Verhältnis zur Beschuldigten im Laufe des Strafverfahrens einem deutlich erkennbaren Wandel unterlagen. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in den diversen Einvernahmen zu diesem Thema in ihrem Ent- scheid aufgeführt (vgl. Urk. 85 S. 49 ff.), was hier nicht zu wiederholen ist. Die Vorinstanz erwog zutreffend dazu, aus dem aufgezeigten Aussageverhalten des Privatklägers werde grundsätzlich klar, dass er anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme gewisse Informationen betreffend sein Verhältnis zur Beschuldigten und dem allgemeinen Geschehensablauf verschwiegen habe. Er habe sich als Opfer einer ihm scheinbar nicht näher bekannten Frau ausgegeben, mit welcher er zwei bis drei Mal kurz Sex gehabt habe, worauf diese ihn in der Folge zu Geld- zahlungen genötigt habe. Das vom Privatkläger gezeichnete Bild des ahnungs- losen Opfers der Beschuldigten sei jedoch mit jeder weiteren Einvernahme relati- viert worden. Aus der anfänglich geschilderten flüchtigen Affäre mit zwei bis drei kurzen sexuellen Kontakten sei schliesslich die Geschichte einer anfänglichen stürmischen Verliebtheit mit gemeinsamen Zukunftsträumen und einem in der Folge über mehrere Jahre andauernden Kontakt mit gelegentlichen Haus- und Restaurantbesuchen, mehr oder minder regelmässigem, ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr und zwei gemeinsamen Kindern geworden. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Korrekt ist sodann, dass der re- gelmässige und längere Zeit dauernde Kontakt des Privatklägers zur Beschuldig- ten einerseits durch die Aussagen der Auskunftsperson H._____ (vgl. Urk. 4/1 S. 6) gestützt wird und sich andererseits aus der Anzahl und dem Inhalt der in den Beizugsakten liegenden Textnachrichten ableiten lässt (vgl. beigezogene Akten des Verfahrens DG140318, Urk. 53A/2/11-14, so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 51 f.). 8.1.3. Weiter ortete die Vorinstanz Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Pri- vatklägers zu den Einzahlungsscheinen, welche von ihm zur Überweisung der - 25 - Gelder an die Beschuldigte verwendet wurden. Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die verschiedenen Darstellungen des Privatklägers in diesem Punkt hin (erste Darstellung: die Beschuldigte habe ihn einen Monat nach der Geburt ihrer ersten Tochter kontaktiert und ihm Einzahlungsscheine über- reicht und ihm gleichzeitig geraten, regelmässig Geld für das Kind zu zahlen, vgl. Urk. 2/1 S. 2; zweite Darstellung: die Beschuldigte habe seine Geldzahlun- gen nicht quittieren wollen, weshalb er sie um Einzahlungsscheine gebeten habe, damit er ein Beweismittel für seine Zahlungen zur Verfügung habe, vgl. Urk. 2/2 S. 8). Nun geht aus den Textnachrichten des Privatklägers hervor, dass die zwei- te Version die zutreffende ist (vgl. DG140318, Urk. 53A/ 2/12/10). Die erste Ver- sion bezeichnete im Übrigen er selber als nicht korrekt (vgl. Urk. 6/1 S. 17). Es ist nun unerklärlich, weshalb der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme dazu log und damit der Beschuldigten zu Unrecht eine aktive und gezielte Handlung unter- stellte, um vom Privatkläger Geld erhältlich zu machen (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 52). In Zusammenhang mit den Einzahlungsscheinen, die der Privat- kläger nach seinen eigenen Aussagen selber beschriftete (vgl. Urk. 2/1 S. 2), ist immerhin noch erwähnenswert, dass auch solche vorhanden sind, die auf den Namen der Tochter F._____ lauten (vgl. Urk. 2/3/2 S. 2). 8.1.4. Die Aussagen des Privatklägers zum praktizierten Geschlechtsverkehr und den Schwangerschaften der Beschuldigten lassen - wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (vgl. Urk. 85 S. 52 ff.) - ebenfalls Widersprüchlichkeiten erkennen. 8.1.4.1. Mit der Vorinstanz wirken die Erklärungen des Privatklägers, weshalb er beim Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten nicht immer verhütet habe (er habe entweder keine Kondome dabei gehabt, die Beschuldigte habe ihm das Kondom vom Penis weggerissen, er habe den coitus interruptus ["Ich zog kurz vorher jeweils raus"] praktiziert, er habe aufgrund seiner schlechten Spermien- qualität gehofft, mit einem blauen Auge davonzukommen; vgl. dazu Urk. 2/2 S.6 und Urk. 57 S. 3 und S. 8), äusserst konstruiert und lebensfremd. Das konkrete Verhalten des Privatklägers lässt mit der Vorinstanz in der Tat lediglich den Schluss zu, dass er es schlicht und einfach darauf ankommen liess, ob die Be- schuldigte schwanger wird oder nicht. Hierfür spricht insbesondere die eigene - 26 - Darstellung des Privatklägers, er habe selbst nachdem die Beschuldigte ihm das Kondom "im entscheidenden Moment" vom Penis weggerissen habe, (welche Äusserung die Vorinstanz mit Fug als äusserst phantasievolle Schutzbehauptung qualifizierte, vgl. Urk. 85 S. 53) "in dem Eifer des Gefechts" trotzdem weiter- gemacht (vgl. Urk. 2/2 S. 5). Inwiefern er noch auf "seine schlechte Spermien- qualität" hoffen konnte, ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil er der Be- schuldigten in einer Textnachricht mitgeteilt hatte, dass eine ärztliche Unter- suchung gerade solches nicht ergeben hatte, was er schlussendlich auch einge- stand (vgl. dazu DG140318, Urk. 53A/ 2/11/3, vgl. dazu nachfolgend). Dies alles zeigt deutlich, dass an der Richtigkeit der Depositionen des Privatklägers erheb- liche Zweifeln angebracht sind. 8.1.4.2. Schliesslich erscheint es mit der Vorinstanz auch zutiefst widersprüchlich, dass der Privatkläger, welcher angab, dass er grundsätzlich keine Kinder mit der Beschuldigten habe zeugen wollen (vgl. hierzu Urk. 57 S. 4 f.), dennoch regel- mässig ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten praktizierte und dies auch noch nachdem die Beschuldigte das erste, möglicherweise gemeinsa- me Kind geboren hatte (so Vorinstanz in Urk. 85 S. 53). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der vorliegenden Textnachrichten des Privatklägers in Frage zu stellen, dass ein gemeinsamer Kinderwunsch, wie vom Privatkläger behauptet, nur im Rahmen von im Liebesrausch ausgetauschten Zukunftsträumen bestanden haben soll. Dazu wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der Privatkläger we- nigstens zweimal konkret danach erkundigte, ob die Beschuldigte schwanger sei bzw. Anzeichen einer Schwangerschaft bestünden ("Thank u girls for the good wishes and send u kisses. By the way: any sign of pregnancy?" [vgl. beigezogene Akten DG140318, Urk. 53A/ 2/11/1/2]; "Any sign of pr…?" [vgl. beigezogene Ak- ten DG140318, Urk. 53A/ 2/11/2]). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Privatkläger zu einem späteren Zeitpunkt der Beschuldigten zudem die Nachricht schrieb: "Hi, hope u are fine. Just to let u know: I went to the doctor for a test, he is very happy and so am I. B._____ I would like to have a baby with u and spend a happy life with u. U are my love." (vgl. beigezogene Akten DG140318, Urk.53A/ 2/11/3). Dazu kann auf die einleuchtenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen werden, welche festhielt, abgesehen vom letztgenannten Teilsatz, - 27 - der tatsächlich als Bestandteil einer schwärmerischen Konversation gedeutet werden könnte, stellten die übrigen zitierten Äusserungen des Privatklägers kon- krete und relativ nüchterne Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft bzw. die Mitteilung der eigenen Zeugungsfähigkeit dar, was eher auf einen konk- ret bestehenden gemeinsamen Kinderwunsch hindeute. Weiter stelle sich auch die Frage, weshalb der Privatkläger gerade der Beschuldigten mitteilen sollte, dass er zeugungsfähig sei, wenn er mit der Beschuldigten doch gar keine Kinder habe zeugen wollen. Die Erklärung des Privatklägers, dass seine Männlichkeit un- ter seiner angeblich fehlenden Zeugungsfähigkeit gelitten habe und ihm die Be- schuldigte quasi gesagt habe, dass er ein Schlappschwanz sei, weshalb er ihr habe mitteilen wollen, dass bei ihm alles in Ordnung sei (vgl. Urk. 85 S. 54 unter Hinweis auf Urk. 57 S. 17), erscheint - mit der Vorinstanz - nicht nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen führt, dass der Privatkläger den persönlichen Kontakt zur Beschuldigten im Juli 2009 aktiv abgebrochen haben will, weil er gemerkt ha- ben soll, dass sein Verhältnis zur Beschuldigten "Blödsinn" sei (Urk. 85 S. 54 un- ter Hinweis auf Urk. 2/2 S. 5). In Zusammenhang mit den Erklärungen des Privat- klägers drängt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage auf, weshalb der Privatkläger gerade zu einem solchen Zeitpunkt der Beschuldigten seine Zeu- gungsfähigkeit unter die Nase hätte reiben sollen und damit auch ein erneutes Aufblühen des gemeinsamen Kontakts hätte riskieren wollen. Wird im Weiteren berücksichtigt, dass der Privatkläger der Beschuldigten gegenüber nicht nur ein- fach seine Zeugungsfähigkeit mitteilte, sondern im nächsten Satz noch anfügte, dass er die Beschuldigte liebe, mit ihr ein Baby zeugen und das Leben mit ihr verbringen wolle, so wirkt die vorgenannte Erklärung des Privatklägers für sein Tun auch deshalb als widersprüchlich (so Vorinstanz, vgl. 85 S. 54), jedenfalls als nicht überzeugend und komplett unglaubhaft. 8.1.5. Weitere Unstimmigkeiten betreffen die Aussage des Privatklägers, wonach er, nachdem er sich das erste Mal von der Beschuldigten erpresst bzw. genötigt gefühlt habe, was das erste Mal gegen Ende des Jahres 2009, definitiv aber im Mai oder Juni 2010 nach dem Vorfall an der Generalversammlung im … [Restau- rant] der Fall gewesen sei, keine emotionale Bindung mehr zur Beschuldigten ge- habt habe und dieser das Bestehen einer Beziehung nur vorgespielt bzw. die Be- - 28 - schuldigte mittels Textnachrichten beschwichtigt habe, um die Situation besser unter Kontrolle zu haben (vgl. so Vorinstanz in Urk. 85 S. 54 f. unter Hinweis auf Urk. 57 S. 3, 7 und 14). Gleiches liess der Privatkläger im Berufungsverfahren geltend machen (vgl. Urk. 151 S. 38 ff.). Es trifft zu, dass zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten per Textnach- richt häufig nur kurze Liebesbekundungen ausgetauscht wurden. Dass der Privat- kläger die Beziehung zur Beschuldigten Ende des Jahres 2009 oder zu Beginn des Jahres 2010 nur noch «begleitet» (simuliert?) resp. die Beschuldigte be- schwichtigt haben soll, erscheint aufgrund der bei den Beizugsakten des Verfah- rens DG140318 liegenden Nachrichten nicht glaubhaft. Die Vorinstanz listete in ihrem Entscheid die konkreten Textnachrichten auf, die nachfolgend zum besse- ren Verständnis der Situation wiedergegeben werden (vgl. Urk. 85 S. 55 ff.): April 2010 ? (act. 2/12/1/1) Privatkläger: Hi thanks for u message - good to know that u are doing ok. Having a crazy day - one meeting after another. Will be in Germany tomorrow the whole day. Send u and …. (unleserlich F._____?) many kisses.
  49. Juni 2010 (act. 2/12/4) Privatkläger: Will finish meetings in office 17h. Have then rush to … [Ortschaft] for a meeting with "my psycho" (need prof. help now). So if u not too far away I could maybe see u quickly.
  50. Juni 2010 (act. 2/12/7) Privatkläger: U know I feel so terrible sad and sick with a cold staying in bed since yesterday. But the cold should be better tom. I have done many things wrong and I will support u as good as I can. Be strong.
  51. Juli 2010 (act. 2/12/11) Privatkläger: Hi, I think it's a very helpful thing to do also for u. I talked to my psychiatrist but he is for capacity and professional reasons not able to help u. He gave me the adress of a very competent lady which he knows. Dr. L._____ […] Call her. Hope F._____ ist doing well and look after yourself. - 29 -
  52. September 2010 (act. 2/12/17) Privatkläger: On the train. It's terrible when it's raining. Everything is wet.
  53. November 2010 (act. 2/12/27) Privatkläger: Hi, had another crazy day. Let's see how we can do that on saturday. About property or house - what would be u Price Range? Kiss u
  54. Dezember 2010 (act. 2/12/30) Privatkläger: Thanks so much for wonderful time yesterday. Miss u and kiss u good night my love.
  55. Dezember 2010 (act. 2/12/32) Privatkläger: I sent u a message earlier, but on K._____'s number - I'm such an idiot! Everything went well, thanks. Miss u and kiss u good night.
  56. Januar 2011 (act. 2/13/2) Privatkläger: At the door (act. 2/13/2)
  57. Januar 2011 (act. 2/13/3) Privatkläger: Yes u make me very very horny… Kiss u good night my sexbomb :)
  58. Januar 2011 (act. 2/13/4) Privatkläger: Is she around now?
  59. Februar 2011 (act. 2/13/8) Privatkläger: Im outside in the car. Privatkläger: Is she gone?
  60. Februar 2011 (act. 2/13/10) Privatkläger: I'm in the Engadin and back next Monday. Just brought the kids and K._____ to the skischool and will have some time for myself now. Would be nice to spend time now with u. - 30 - Privatkläger: Come rather with car. Privatkläger: We stay at a private place in M._____ [Ortschaft]. Rather book sth there or in N._____ [Ortschaft] because I have to pick up skis today later. If u stay over night I could see u with a better chance tomorrow morning because I still don't know if I can make it today. Privatkläger: I won't be able to go out after that stupid fight. I will bring them early to skischool and come to u right after at 10 am. I'm happy that u still here. Love u and kiss u good night.
  61. März 2011 (act. 2/13/14) Privatkläger: Just finished meeting. There is no eye disease on my side. One of my eyes is weaker than the other. I'm shortsighted on both eyes since I turned 18 years. Kiss
  62. April 2011 (act. 2/13/17) Privatkläger: My dear B._____. u know I'm so happy when I'm with u and I feel so sad when I have to leave again. It takes a lot of energy and sometimes I have the feeling it's eating me up inside somehow…Kiss u tenderly
  63. Mai 2011 (act. 2/13/20) Privatkläger: Send u a good morning kiss and hope u are doing ok. Would like to see u 2 soon again. Any possibilities next week Monday or Thursday? Privatkläger: School holidays are going on this week and I will take off some days this week. But I guess I can be around. I don't know u monthly rhythm exact so I'm not to blame. And yes it's a lot of stress for me not being the father for F._____ she needs and give her a brother or sister knowing that I will also not be able to be there for them enough. But I did not say no to u because I know how important it is for u. But believe me this si- tuation is very painful for me. I miss u and send u a [unleserlich] Privatkläger: Ok let's start with Wednesday. - 31 - Privatkläger: Or maybe we should start today :-). Privatkläger: Yes I'm very horny now.
  64. Juni 2011 (act. 2/13/29) Privatkläger: On my way back to office. Could stop by u if u have time. Beschuldigte: H._____ is here and I have an appointment later. And I have a few things to finish Privatkläger: Ok maybe another time.
  65. Juli 2011 (act. 2/13/32) Privatkläger: Kiss u good night too an pls let me know if and when u periode started.
  66. November 2011 (act. 2/13/41) Privatkläger: Hi, I will check in at the Hotel … O._____ [Ortschaft] […] tomorrow. Have meeting in O._____ in the afternoon and dinner with the board of P._____. Should be back in Hotel around 22h. Kiss u Beschuldigte: Hi, it would be good, if I could go to the hotel earlier so that I do not have to drive late. So can u somehow, sometime before u go for your dinner, meet me and give me the key to the room so I could go in? I'd like to leave Zurich around 5:30 so I could have dinner between 6:30 and 7:00 or so and then go to the room and relax. Will this be ok? Privatkläger: Sure, I will have to go for dinner around 18.00h and could give u the key any time af- ter that. Will have dinner close to "…" [Ort]. Beschuldigte: Ok and I will eat something near the hotel somewhere. U will just tell me where I should drive to to pick up the key from u. I'll send u an SMS when I'm close to O._____. - 32 - Privatkläger: Ok. Beschuldigte: And I might just be asleep by the time u get back to the hotel as I'm so used to sleeping early these days, so just wake me [unleserlich] and I'll try not to be mad [unleserlich] for waking me… Privatkläger: Yes I hope u will let me in… :-)
  67. Dezember 2011 (act. 2/13/45) Beschuldigte: Can u tell me what time u will be here tomorrow, so I could organize to have H._____ leave during that time? Privatkläger: Between 10.30 and 11.00h ok? Beschuldigte: Yes it's fine.
  68. Dezember 2011 (act. 2/13/47) Privatkläger: Hi would be great if I could come to u. Having a meeting at 11h and could arrive at 12h. But having a meeting at 14h again. Hope that's ok for u?
  69. Januar 2012 (act. 2/14/2) Privatkläger: Would visit u and F._____, if possible tomorrow around 11am - pls let me know. Kiss u. 12 Januar 2012 (act. 2/14/2) Beschuldigte: Kiss u good night. It was nice to feel u today after so long. Privatkläger: Was very nice today. Die Vorinstanz bezeichnete das Datum der ersten Textnachricht mit "vor April 2010". Der Privatkläger liess im Berufungsverfahren beanstanden, der Text der Nachricht könne nicht mit dem angegebenen Datum übereinstimmen, weil die Tochter F._____ erst am tt.mm.2010 geboren worden sei (vgl. Urk. 90 S. 8, - 33 - Urk. 150 S. 7), welcher Einwand grundsätzlich zutrifft. In der Tat ist auch nicht klar, wen der Privatkläger nebst der Beschuldigten mit dieser Nachricht grüsste, weil das Wort "F._____" nicht leserlich ist. Selbst wenn nun diese Nachricht mit Fragezeigen hinsichtlich Datum und Text zu versehen ist, ändert dies nichts am Bild, das die zitierten Nachrichten insgesamt abgeben. Denn mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aufgrund der vorstehend zitierten sowie der übrigen bei den Beizugsakten liegenden Nachrichten Zweifel an der Schilderung des Privatklägers aufkommen, wonach er die Beziehung zur Beschuldigten ab Mitte/Ende 2009 bzw. Anfang/Mitte 2010 nur noch vorgespielt habe, um die Beschuldigte zu be- schwichtigen, lassen die Nachrichten doch vielmehr den Eindruck einer normalen Paarbeziehung entstehen, innerhalb welcher man nebst dem Austausch von zahl- reichen Liebesbekundungen sich u.a. auch über belanglose, alltägliche Dinge un- terhält. Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, es falle schliesslich auch auf, dass einige Male der Zyklus bzw. die Periode der Beschuldigten Diskussionspunkt zu sein scheine, was grundsätzlich eher ein Gesprächsthema innerhalb einer Paarbeziehung darstelle. Aus den Nachrichten werde zudem ersichtlich, dass der Privatkläger häufig auch von sich aus Treffen mit der Beschuldigten initiierte. Dass es sich dabei um "Kontroll-Treffen" gehandelt habe, bei welchen der Privat- kläger lediglich die Stimmung der Beschuldigten habe überprüfen wollen (vgl. die diesbezügliche Argumentation des Privatklägers in Urk. 57 S. 14 wie auch später im Berufungsverfahren vgl. Urk. 151 S. 39), sei aufgrund der Art und des Inhalts der diesbezüglichen Nachrichten stark zu bezweifeln (so Vorinstanz in Urk. 85 S. 60). Zur Veranschaulichung dieser Schlussfolgerung hob die Vorinstanz dabei zwei Situationen hervor, namentlich die Mitteilungen des Privatklägers an die Be- schuldigte betreffend seinen Skiferienort im Februar 2011, in welchen er ihr zu- dem Empfehlungen bezüglich Verkehrsmittel für ihre Anreise und bezüglich ihrer Unterkunft zwecks Erleichterung eines gemeinsamen Treffens erteilte (vgl. Urk. 85 S. 60 unter Hinweis auf beigezogene Akten DG140318, 53A/ 2/13/10) sowie die Mitteilungen des Privatklägers an die Beschuldigte im November 2011, in welchen der Privatkläger mit der Beschuldigten die Modali- täten der Schlüsselübergabe für sein Hotelzimmer in O._____ vereinbarte, wo er wegen der Teilnahme an einem Meeting logierte (vgl. Urk. 85 S. 60 unter Hinweis - 34 - auf beigezogene Akten DG140318, 53A/ 2/13/41). Weshalb der Privatkläger die Beschuldigte gerade in den Skiferien mit seiner Familie im Engadin oder in einem Hotel in O._____ treffen musste, wenn er die Beziehung zu ihr doch lediglich "be- gleiten" wollte, bis sich die familiäre Bande zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann festigte (vgl. Urk. 57 S. 7), ist mit der Vorinstanz schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Die oben zitierten Textnachrichten in Zusammenhang mit den Skiferien im Engadin (vgl. Urk. 53A/2/13/10) dokumentieren zudem klar, dass es auch der Privatkläger war, der am Ferienort ein Treffen mit der Beschuldigten haben wollte. Dies zeigt aber auch, dass der Vorwurf in seiner Strafanzeige, er habe die Be- schuldigte seit 2009 mehrfach in Q._____ [Ortschaft] beobachtet, welche dort sei, um ihm nachzufolgen (vgl. Urk. 1/1 S. 7 Ziff. 12), was er noch selber in der ersten Einvernahme zum Besten gab (vgl. Urk. 2/1 S. 4 zu Ziff. 19), falsch ist und dass der Privatkläger jedenfalls mit Halbwahrheiten operiert (vgl. dazu auch die Einver- nahme als Beschuldigten Urk. 6/1 S. 11). Nicht anders als dreist ist im Übrigen der vom Privatkläger erhobene Vorwurf des Stalkings im Zusammenhang mit der Anwesenheit der Beschuldigten in R._____ [Ortschaft] zu bewerten (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Denn wie die Beschuldigte mit einer Textnachricht nachweisen konnte, war es der Privatkläger, der ihr die Spielgruppe in dieser Ortschaft empfohlen hatte (vgl. Urk. 53A/2/13/40, vgl. auch Urk. 6/1 S. 19 f.). Zuzustimmen ist der Vorinstanz schliesslich, dass die zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten ausge- tauschten Nachrichten jedenfalls den Schluss nahelegen, dass der Privatkläger der Beschuldigten die Beziehung nicht bloss «vorspielte», diese zudem nicht En- de des Jahres 2009 bzw. Mitte des Jahres 2010 beendet war, sondern weiterhin gelebt wurde und noch weit über diesen Zeitpunkt hinaus andauerte (so Vor- instanz Urk. 85 S. 60). 8.1.6. Die unzähligen Emails und Textnachrichten sowie die weiteren Unterlagen, die die Beschuldigte mit der Strafanzeige gegen den Privatkläger im Parallelver- fahren mit umgekehrten Parteirollen einreichen liess (vgl. Urk. 53A und dort Urk. 2/8-22), dokumentieren mehrfach, dass der Privatkläger mit seiner Strafan- zeige gegen die Beschuldigte (Urk. 1/1) und später in seinen Einvernahmen der Untersuchungsbehörde hemmungslos Halbwahrheiten unterbreitete. Besonders aufschlussreich ist in dieser Hinsicht die Einvernahme des Privatklägers als Be- - 35 - schuldigter im Parallelprozess, in welcher er mit den Textnachrichten und mit sei- nen Fotos mit dem Kind F._____ konfrontiert wurde (vgl. Urk. 6/1).Vorerst fällt auf, dass er seine Beziehung zur Beschuldigten auch in dieser Einvernahme ver- schiedentlich kleinzureden versuchte (Es sei eine Affäre gewesen [Urk. 6/1 S. 10], es sei ca. drei Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen [vgl. 6/1 S. 5]) und ein- deutig lautende Textnachrichten als "irgendwelches Liebesgeplänkel", bezeichne- te (Urk. 6/1 S. 7). In dieser Einvernahme wiederholte er die Aussage, er sei Ende Mai/Juni 2011 von der Beschuldigten verführt worden, eigentlich hätte er gar kei- nen sexuellen Kontakt gewollt (vgl. Urk. 6/1 S. 7 und Urk. 2/2 S. 12 mit der Oran- gensaft-Geschichte), bezeichnete seine erfreute Reaktion auf die Mitteilung der Beschuldigten, wieder schwanger zu sein, als ironische Antwort (vgl. Urk. 6/1 S. 6 auf Vorhalt von Urk. 53A/13/33 S. 1) und erklärte, er habe sie mit den SMS ruhig stellen wollen und zu beschwichtigen versucht (vgl. Urk. 6/1 S. 5). Auffällig ist, dass der Privatkläger selbst das Datum der Geburt der zweiten Tochter (tt.mm..2012), das mit seinem Geburtstag übereinstimmt, als zusätzlicher Druck- versuch seitens der Beschuldigten ihm gegenüber darzustellen versuchte, obschon ihm die Beschuldigte mitgeteilt hatte, dass es zur notfallmässigen Geburt kommen musste (vgl. Urk. 6/1 S. 10 in Verbindung mit Urk. 53A/10/10/2, vgl. Strafanzeige Urk. 1/1 S. 4 und Urk. 2/2 S. 14). Schliesslich bezeichnete er seine Textnachricht an die Beschuldigte vom 20. Juli 2010, mit welcher er ihr mitteilte, bezahlen zu wollen, solange die Beschuldigte ihn schütze, als perverse Verdre- hung der Tatsachen (vgl. Urk. 6/1 S. 12 auf Vorhalt von Urk. 53A/12/13 S. 4). Auf Vorhalt der Nachricht Urk. 53A/14/10 S. 2, mit welcher er sich bei der Beschuldig- ten danach erkundigte, wann die beste Zeit sei, um sie (im Spital) zu besuchen, erklärte er lapidar, er glaube nicht, dass das ernst gemeint gewesen sei (vgl. Urk. 6/1 S. 16). 8.1.7. Aufhorchen lässt die Tatsache, dass der Privatkläger in seinen Schilderun- gen kein gutes Haar an der Beschuldigten lässt, sich verschiedentlich negativ über sie äussert (und durch seine Rechtsvertreter äussern lässt), sie regelrecht anschwärzt und von ihr das Bild einer ausschliesslich nach Geld strebenden Per- son aufzeichnet, welche Umstände bei der Würdigung seiner Aussagen nicht ein- fach bedeutungslos sein können. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang - 36 - zudem, dass der Privatkläger keinen Aufwand scheut (vgl. nur Honorarnote von RA X3._____ im Betrag von rund CHF 240'000.---, Urk. 62), die Beschuldigte und deren Kinder in verschiedene gerichtliche und andere Verfahren zu verwickeln (vgl. aufgeführte Verfahren oben Ziff. III./2.2.). In diesem Zusammenhang sprach selbst sein früherer Rechtsvertreter, der Zeuge C._____, gar davon, es würden verschiedene "Kriegsfelder" bewirtschaftet (vgl. Urk. 21/1 S. 16). 8.1.8. Aber auch der Zeitpunkt der Strafanzeige durch den Privatkläger hinterlässt einen schalen Nachgeschmack. Zu jenem Zeitpunkt (31. Oktober 2013) stand schon seit längerer Zeit fest, dass Gerichtsverfahren zur Anfechtung der Vater- schaft seitens des Ehemannes der Beschuldigten und zur Feststellung der Vater- schaft des Privatklägers bzw. zur Festsetzung des Unterhalts für die Kinder un- ausweichlich waren. Bereits Mitte 2012 hatten die Parteien Anwälte zu Regelung dieser Themen beigezogen, wobei am 13. Juli 2012 eine gemeinsame Sitzung (anwesend waren der Privatkläger mit Rechtsanwältin X1._____ und die Beschul- digte mit den Rechtsanwälten S._____ und T._____) stattfand, anlässlich welcher man übereingekommen war, dass die Vertreterin des Privatklägers eine Vereinba- rung aufsetzen solle (vgl. Urk. 53A/2/4), was sie auch tat (vgl. Urk. 53A/2/5). Der Privatkläger hat im Übrigen die Teilnahme an diesem Treffen und die Ausarbei- tung eines Vereinbarungsentwurfs durch seine Rechtsvertreterin nicht in Abrede gestellt. Zu einem weiteren Treffen kam es indessen nicht, weil die Beschuldigte in der Zwischenzeit bei der Ehefrau des Privatklägers vorgesprochen hatte und sie über die Vaterschaft des Privatklägers informiert hatte. Die Strafanzeige des Beschuldigten, die etwa ein Jahr danach erstattet wurde, erscheint bei dieser Ausgangslage letztlich als Retourkutsche gegen die Beschuldigte, die durch ihre Mitteilung Unruhe in seine Familie gebracht hatte. Bedenklich stimmt bei dieser Ausgangslage aber auch, dass der Privatkläger so quasi «vorsorglich» im Hinblick auf die vorgesehene Feier im … [Ort] zum Anlass der Nomination seiner Firma für den … (vgl. Urk. 2/1 S. 1) die Beschuldigte durch eine Strafanzeige aus dem Ver- kehr ziehen lassen wollte, was ihm schliesslich gelang. 8.1.9. Bemerkenswert ist, dass im Vereinbarungsentwurf, der von der Rechtsver- treterin des Privatklägers ausgearbeitet und den Rechtvertretern der Beschuldig- - 37 - ten unterbreitet wurde (vgl. Urk. 53A/2/5, nach der gemeinsamen Sitzung der Par- teien mit ihren Rechtvertretern vom 13. Juli 2012, vgl. Urk. 53A/2/4), u.a. davon die Rede war, der Privatkläger und die Beschuldigte würden eine "vertraute Freundschaft" pflegen (vgl. Präambel in Urk. 53A/2/5 S. 1). Weiter war im Verein- barungsentwurf vorgesehen, dass der Privatkläger Beiträge an die Privatklägerin und deren Kinder entrichten soll, wobei er noch seine Absicht kundtat, den Töchtern der Beschuldigten als Vertrauensperson zur Seite zu stehen (vgl. Urk. 53A/2/5 S. 1 f.). Dass auch dies gegen die Darstellung des Privatklägers spricht, es habe keine Beziehung mit der Beschuldigten bestanden, ist evident. 8.1.10. Aber auch die Aussagen des Privatklägers zum von der Beschuldigten ihm gegenüber ausgeübten Druck überzeugen nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich des Anklagevorwurfes. So erklärte er in seiner ersten Einvernahme, die Beschul- digte habe nie gesagt, dass sie die Sache publik machen würde, wenn er nicht zahlen würde, sie habe aber gesagt, dass er für das Kind bezahlen sollte, dann würde die Sache «unter uns» bleiben (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Im vorinstanzlichen Ver- fahren setzte sich die Verteidigung mit den diesbezüglichen Depositionen des Pri- vatklägers auseinander. Insbesondere wies die Verteidigung auf die Aussagen des Privatklägers hin, der gegenüber seinem Psychologen erklärt hatte, sich unter Druck gesetzt zu fühlen und auch dazu gedrängt zu werden, zum ungeborenen Kind zu stehen (vgl. Urk. 60 S. 13 Ziff. 7 unter Hinweis auf Urk. 2/2 S. 6). Die Be- schuldigte bestreitet nicht, vom Privatkläger mehrfach verlangt zu haben, dass er zu seinen Töchtern, zu der Beziehung zu ihr stehe und sich von seiner Ehefrau trenne, dass er mithin Verantwortung übernehme und auch seinen wirtschaftli- chen Verpflichtungen nachkomme (vgl. Urk. 2/3/12 S. 8 f., Urk. 2/3/13 S. 4, Urk. 6/3 S. 12 ff., insb. S. 15 f., Urk. 56 S. 6 ff.). Insofern ist durchaus nach- vollziehbar, dass ihn die Tatsache, dass er ein «Doppelleben» führte und von ihm eine Entscheidung verlangt wurde, tatsächlich unter Druck setzte, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinwies (vgl. Urk. 60 S. 13 Ziff. 7). Wird zudem berücksich- tigt, dass der Privatkläger konzedierte, der Beschuldigten in Aussicht gestellt zu haben, seine Familie zu verlassen und mit der Beschuldigten zusammen zu ziehen (vgl. Urk. 6/2 S. 7), so bestätigte er damit letztlich die Darstellung der Beschuldigten, die er zuvor in Abrede gestellt hatte. Dass der Privatkläger der - 38 - Beschuldigten sehr früh erklärte, die Zukunft mit ihr zu planen, geht aus seiner Email vom 15. Oktober 2008 hervor: «You made it clear to me today, that you are not willing to wait any longer. You tell me that there would be a lot of other nice girls out there – but you know, everything I did since I met you was only for the reason to spend my life together with you (and I don’t give up my dream so ea- sely). So don’t tell me, that I don’t care about you and our love – you have really no idea!» (vgl. beigezogene Akten Urk. 53A/2/10/3/4, erwähnt in Anzeige Urk. 53/1 S. 33). Weiter schrieb er in der gleichen Email: «And I don’t like the thought being in your ex-appartement without you. That’s why I said that I will look for a bigger appartement.» Letztlich unbestritten ist, dass der Privatkläger im Zu- sammenhang mit der mit der Beschuldigten geführten Beziehung bereit war, mo- natelang eine Wohnung zu finanzieren, wobei er in diesem Zusammenhang nie von einer Drucksituation sprach (vgl. Urk. 2/1-2, Urk. 57). Gegen eine Ver- knüpfung «Geld gegen Schweigen» spricht im Übrigen auch die Textnachricht der Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (vgl. Urk. 53A/2/14/22), mit welcher sie den Pri- vatkläger aufforderte, seiner Frau endlich zum Wohle der Kinder F._____ und G._____ die Wahrheit zu sagen, weil sie die Kinder nicht mehr länger anlügen wolle (vgl. dazu auch Aussagen Privatkläger Urk. 57 S. 14). Im Übrigen zeigen die Aussagen von I._____, der Schwester des Privatklägers, dass die Kontaktnahme der Beschuldigten zu ihr den Zweck verfolgte, eine Hilfestellung im Hinblick auf die Erlangung von weiteren Informationen (Vorhandensein von Gendefekten bei den ehelichen Kindern des Beschuldigten) zu den laufenden Abklärungen über die Ursachen der Behinderung der Tochter G._____ zu erhalten (vgl. Urk. 4/2). 8.1.11. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich den Aussagen des Privatklägers zahlreiche Unstimmigkeiten und Wider- sprüche entnehmen lassen. Zu Recht erwog die Vorinstanz dazu, dass diese Un- stimmigkeiten und Widersprüche nicht nur einzelne Nebenpunkte oder Details be- treffen, sondern auch das Kerngeschehen des Sachverhalts. Korrekt ist sodann insbesondere, dass die Handlungen des Privatklägers teilweise in direktem Wi- derspruch zu seinen Äusserungen stehen, wobei der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers auch nicht zuträglich ist, dass seine Schilderungen zu Beginn des Strafverfahrens ein deutlich anderes Bild von seinem Verhältnis zur - 39 - Beschuldigten zeichneten, als dies nun zum Schluss des Strafverfahrens der Fall ist. Nicht von der Hand zu weisen ist die von der Vorinstanz geäusserte Einschät- zung, dass es dem Privatkläger bei der Erstattung seiner Anzeige möglicherweise ein wichtiges Anliegen war, seiner Ehefrau gegenüber sein Gesicht zu wahren, zumal er entsprechend zu Beginn des Strafverfahrens seine Rolle im allgemeinen Geschehen bzw. die Intensität seines Verhältnisses zur Beschuldigten marginali- sierte und im späteren Verfahren sein Verhalten mit teilweise überaus lebens- fremd und merkwürdig anmutenden Erklärungen zu rechtfertigen versuchte. Im selben Licht erscheint mit der Vorinstanz auch das äusserst befremdliche Verhal- ten des Privatklägers, wonach er seine Vaterschaft betreffend die beiden Kinder der Beschuldigten bis vor Bundesgericht anfocht, obwohl diese gutachterlich mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,999% festgestellt wurde, wobei hier er- gänzend noch darauf hinzuweisen ist, dass der Privatkläger sich selbst im ihn nicht direkt tangierenden Anfechtungsprozess einmischte und das Verhalten der für diesen Prozess bestellten Beiständin der Kinder bemängelte (vgl. oben zu den Verfahren). Dies alles lässt die Darstellung des Privatklägers, die - wie gesehen - auch im Konflikt mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln steht, als nicht verlässlich, ja bisweilen gänzlich unglaubhaft erscheinen. Schliesslich lassen auch die Aussagen des Privatklägers zum Kernpunkt des Anklagevorwurfs, näm- lich der Verknüpfung Geld gegen Schweigen, offen, ob solches tatsächlich ge- schah. Gestützt darauf lässt sich somit der Anklagesachverhalt nicht erstellen. 8.2. Aussagen der weiteren einvernommenen Personen 8.2.1. Zu den Aussagen des Zeugen C._____, kann vorab auf deren ausführli- chen Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 85 S. 62 ff.). Die Vorinstanz bemerkte zur Würdigung der Aussagen dieses Zeugen zu Recht, dass dieser kein direkter Zeuge des relevanten Tatgeschehens ist, zumal sein Wissen zum Anklagesachverhalt vom Privatkläger selbst sowie den ihm vom Privatkläger gezeigten Unterlagen stammt. Zur Würdigung der Aussagen des Zeugen C._____ erwog die Vorinstanz, jener Zeuge habe den Privatkläger gemäss eigenen Aussagen im Jahre 2010 in einem sehr beunruhigten und erschütterten Zustand erlebt. Der Privatkläger habe sich - 40 - um den Bestand seiner Ehe gefürchtet, welche ihm ausserordentlich wichtig ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe sich auch von der Beschuldigten bedroht ge- fühlt, da diese ihm gegenüber gesagt habe, dass sie mit der Vaterschaft an weite- re Personen herantreten werde. Die Beschuldigte habe dies getan, um Geld vom Privatkläger erhältlich zu machen, was den Privatkläger unter enormen Stress ge- setzt habe. Denselben Eindruck vom Privatkläger habe der Zeuge C._____ auch in der Beratungsperiode im Jahre 2012 gehabt. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt "mit seinem Latein am Ende" gewesen. Die Beschuldigte habe nach wie vor Druck auf den Privatkläger ausgeübt, indem sie ihm damit gedroht habe, die angebliche Vaterschaft des Privatklägers in dessen familiären Umfeld publik zu machen. Gleichzeitig habe die Beschuldigte immer wieder hohe Geldforderungen an den Privatkläger gestellt (vgl. Vorinstanz Urk. 85 S. 68 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass glaubhaft und nachvollziehbar erscheint, dass der Zeuge C._____ den Privatkläger als enorm gestresst und unter Druck gesetzt wahrnahm. Offenkundig ist, dass für den Privatkläger zu dieser Zeit so- wohl in familiärer, als auch in geschäftlicher Hinsicht Einiges, wenn nicht Alles, auf dem Spiel stand. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich - un- abhängig von allfällig gestellten Geldforderungen - auch jede andere Person enorm gestresst und unter Druck fühlen würde, wenn sie ständig befürchten müsste, dass der eigene Ehepartner erfährt, dass man eine langandauernde aus- sereheliche Affäre hatte, aus der allenfalls noch zwei Kinder entsprungen sind. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf erwog, die sich dem Zeugen C._____ prä- sentierende Gefühlslage des Privatklägers allein könne daher noch nicht als Be- weis für eine bestehende, strafrechtlich relevante Nötigungssituation gewertet werden, so ist dem zuzustimmen. Zu den Ausführungen des Zeugen C._____ zu den Textnachrichten, welche das tatbestandsmässige Nötigungsverhalten der Beschuldigten belegen sollen, erwog die Vorinstanz, dass es sich bei dem bei den Akten liegenden zusammen- gesetzten Textdokument (Beilage 19 zu Urk. 21/1) gemäss der Meinung des Zeu- gen C._____ nicht um eine solche Nachricht handle, da die Formatierung anders sei, ein handschriftlich notiertes Datum fehle und die Nachricht auch keine explizit - 41 - genannten Beträge und Verpflichtungen enthalte. Weiter habe sich der Zeuge C._____ weder an den konkreten Inhalt der tatbestandsmässigen Textnachrichten erinnern, noch deren Versanddatum einem genauen Zeitraum sicher zuordnen können. So habe er in seiner Einvernahme zunächst ausgeführt, dass es gut sein könne, dass er vom Privatkläger Nachrichten aus der Zeit des Sommers 2010 erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt erhalten habe. Später in derselben Ein- vernahme habe der Zeuge C._____ dagegen die Vermutung angestellt, dass die tatbestandsmässigen Nachrichten, in den Wochen oder Monaten kurz vor der zweiten Beratungsphase im Sommer 2012 dem Privatkläger zugegangen sein könnten (vgl. Urk. 85 S. 69, Urk. 21/1). Nach den vorstehenden Ausführungen lassen die Aussagen des Zeugen C._____ keine zweifelsfreie Erstellung einer durch die Beschuldigte begangene Nöti- gungshandlung zu. Wie schon dargetan, kann die Drucksituation des Privat- klägers allein nicht bereits als Beleg für eine Nötigungssituation gelten, was die Vorinstanz richtig erkannte. Die einerseits grundsätzlich jeder ausserehelichen Beziehung immanente drohende Gefahr des Erwischtwerdens und die vorliegend konkrete Angst des Privatklägers, aufgrund des Bekanntwerdens der Affäre seine Familie und mutmasslich auch seine Stellung innerhalb der Firma zu verlieren, sind ohne Weiteres geeignet, für den vom Privatkläger zweifellos verspürten Stress und Druck zu sorgen, ohne dass hierfür zusätzlich noch eine Nötigungs- handlung der Beschuldigten erforderlich gewesen wäre (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 70). Nachdem der Zeuge C._____ zu den angeblich inkriminierenden Text- nachrichten, abgesehen von deren angeblichen Bestehen, weder sagen konnte, was in diesen Nachrichten konkret geschrieben stand, noch wann diese ver- schickt worden sein sollen, vermögen auch diese Aussagen an der Erstellbarkeit der Nötigungshandlung nichts zu ändern, was die Vorinstanz entsprechend auch ausführte (vgl. Urk. 85 S. 70). 8.2.2. Zum Zeugen J._____ (vgl. Zusammenfassung seiner Aussagen im vor- instanzlichen Entscheid Urk. 85 S. 70 ff.) ist mit der Vorinstanz vorweg festzuhal- ten, dass er, wie auch der Zeuge C._____, kein direkter Zeuge des Anklagesach- verhalts ist, sondern seine Informationen hierzu ausschliesslich aus Erzählungen - 42 - des Privatklägers stammen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann, dass die Aussagen des Zeugen J._____ zwar durchaus als glaubhaft zu qualifizieren sind, dass sie jedoch keine Informationen oder Hinweise zu konkreten Nötigungshand- lungen der Beschuldigten beinhalten. Dazu erwog die Vorinstanz zutreffend, der Zeuge J._____ habe namentlich ausgeführt, dass er nicht wisse, ob die Beschul- digte die Leistung der Geldbeträge an die Veröffentlichung der ausserehelichen Beziehung geknüpft habe. Nicht zu bemängeln sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, welche festhielt, insbesondere auch die Äusserungen des Privat- klägers gegenüber dem Zeugen J._____, wonach er sich ausgenützt und er- pressbar bzw. erpresst fühle, noch keine konkrete Nötigungshandlung, ge- schweige denn einen Nötigungswillen der Beschuldigten zu belegen vermögen (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 75). 8.3. Zu den Aussagen der Beschuldigten 8.3.1. Deren Aussagen sind wiederum im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich zusammengefasst (vgl. Urk. 85 S. 9 ff. unter Hinweis auf die Urk. 3/1, Urk. 3/2, Urk. 20/1, Urk. 20/2, Urk. 20/3 und Urk. 56). Seitens des Privatklägers wurde im Berufungsverfahren bemängelt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid eine Würdigung der Aussagen der Beschuldigten gänzlich unterlassen (vgl. Urk. 90 S. 54, Urk. 151 S. 43). Es steht fest, dass die Beschuldigte die ihr vom Privat- kläger übergebenen Geldbeträge nicht in Abrede stellt. In sämtlichen Einver- nahmen stellte sie indessen den ihr gemachten Anklagevorwurf in Abrede. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel erüb- rigt sich eine eingehende Würdigung ihrer Aussagen. Abgesehen davon zeigt ins- besondere ihre Textnachricht an den Privatkläger vom 27. Juni 2012 (vgl. Urk. 53A/2/14/22), dass sie von ihm verlangte, dass er selber seine Ehefrau über die beiden Töchter informiere - was der Darstellung des Privatklägers wider- spricht, die Beschuldigte habe jeweils in Aussicht gestellt, selber die Informa- tionen an seine Familienangehörigen weiterzugeben. Plausibel erklärte sie zu- dem, weshalb sie dazu schritt, die Ehefrau des Privatklägers zu kontaktieren, nämlich weil der besagte Vereinbarungsentwurf nach wie vor ihr Stillschweigen vorsah, das sie aber eben bekämpfte (vgl. Urk. 6/3 S. 19). Mit dieser - durch die - 43 - erwähnte Textnachricht gestützen - nachvollziehbaren Erklärung entkräftet sie die anlässlich der Replik seitens des Privatklägers vorgebrachte Behauptung, sie sei bei dessen Ehefrau aufgetaucht, als er nicht mehr habe zahlen können (vgl. Prot. II S. 24). 8.4. Fazit 8.4.1. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend ein- zig rechtsgenügend erstellt werden kann, dass der Privatkläger die in der Ankla- geschrift genannten Geldbeträge an die Beschuldigte bezahlt hat, dass dagegen sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigte den Privatkläger durch wieder- holte Mitteilungen, dass sie die aussereheliche Beziehung und die daraus entst- andenen Kinder öffentlich machen und allenfalls die Presse darüber informieren werde, dazu nötigte, ihm diese Geldbeträge zu bezahlen. Korrekt in diesem Zu- sammenhang erwog die Vorinstanz, dass sich die Anklageschrift diesbezüglich hauptsächlich auf die Aussagen des Privatklägers stütze, welche sich vorliegend aber aufgrund widersprüchlicher und lebensfremder Äusserungen als nicht über- zeugend darstellten. 8.4.2. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen der Zeugen C._____ und J._____ die Ausführungen des Privatklägers betreffend dessen Gefühlslage im relevanten Zeitraum stützen. Der Vorinstanz ist indessen zuzustimmen, dass sie nicht die bestehenden Zweifel zu zerstreuen vermögen, dass die Beschuldigte den Privat- kläger wissentlich und willentlich mittels in Aussicht Stellens der Bekanntmachung der ausserehelichen Beziehung dazu nötigte, Geldleistungen an sie zu erbringen (so Vorinstanz zutreffend in Urk. 85 S. 75). Ebenso wenig vermag die bei den Ak- ten liegende Textnachricht (Beilage 19 zu Urk. 21/1) der Erstellung des Anklage- sachverhalts zu dienen, zumal diese Nachricht einerseits undatiert ist, deren Ab- sender nicht ersichtlich ist und darin schliesslich auch keine im Sinne von Art. 181 StGB tatbestandsmässige Verknüpfung zwischen Geldzahlungen und dem Pub- likmachen der ausserehelichen Beziehung gemacht wird (so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 76). - 44 - 8.4.3. Ebenso wenig ist aus der am 8. Mai 2012 gesendeten SMS-Antwort der Beschuldigten "There is no other option" auf die zuvor gestellte Frage des Privat- klägers "What are u doing if I'm not able to pay anymore" (vgl. beigezogene Akten DG140318, Urk.53A/ 2/14/13) zu entnehmen, ob oder inwiefern ein Nichtbezahlen Konsequenzen haben würde. Dass die Beschuldigte finanzielle Forderungen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Publikmachung gestellt hat, lässt sich auch dadurch nicht erstellen. 8.4.4. Der Umstand, dass die Beschuldigte - wie es D._____ in seinem Brief vom
  70. Oktober 2018 an den Privatkläger beschreibt (vgl. Urk. 153/4) - enorme Geld- beträge für einen luxuriösen Lebensstil ausgegeben haben soll, vermag die ein- geklagten Nötigungshandlungen ebenfalls nicht zu beweisen. Auch die diversen, zu den Akten gereichten Dokumente, welche die hohen Ansprüche der Beschul- digten und deren Art und Weise der Geldverschwendung aufzeigen sollen (vgl. Urk. 152), stellen keinen Beweis dafür dar, dass die Beschuldigte den Privatkläger in der eingeklagten Zeitspanne entsprechend der Anklage genötigt haben soll. 8.4.5. Mit der Vorinstanz verbleiben nach der Würdigung der Aussagen des Pri- vatklägers und der übrigen Beweismittel schliesslich unüberwindbare Zweifel, ob sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich so, wie dort umschrieben, zugetragen hat. 8.4.6. Zu guter Letzt lässt sich insbesondere auch nicht ausschliessen, dass der Privatkläger die Zahlungen aus Pflichtgefühl leistete oder sich einfach - und ohne entsprechendes Zutun der Beschuldigten (so auch die Argumentation der Vertei- digung Urk. 167 S. 15 f.) - durch die aussereheliche Beziehung und die beiden mit der Beschuldigten gezeugten Kinder unter Druck fühlte (so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 76). 8.4.7. Die Beschuldigte ist damit vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen. - 45 - IV. Zivilforderung
  71. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die Beschuldigte freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif und wird die Beschuldigte freigesprochen, so ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
  72. Da die Beschuldigte – wie soeben dargelegt – vollumfänglich freizusprechen ist und sich der Sachverhalt nicht als spruchreif erweist, ist die Zivilklage des Pri- vatklägers A._____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  73. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Zur Kostenauflage erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgeblichen ge- setzlichen Bestimmungen, die Beschuldigte treffe angesichts des Freispruchs keine Kostentragungspflicht im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. Unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass im Rahmen der Strafuntersuchung ein nicht un- wesentlicher Teil der zu untersuchenden Straftaten Antragsdelikte darstellten, auferlegte die Vorinstanz dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten im Umfange von CHF 1'000.-- und nahm diese im Üb- rigen auf die Staatskasse (Art. 426 Abs. 1 e contrario; vgl. Urk. 85 S. 77 f. und S. 87 Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Der Entscheid der Vorinstanz in diesen Punkten wurde von der Beschuldigten überhaupt nicht und vom Privatkläger nicht sub- stanziert angefochten. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (vgl. Urk. 85 S. 77 f.) ist die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen. - 46 -
  74. Prozessentschädigung und Genugtuung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren 2.1. Die Vorinstanz hat sich mit ausführlicher und korrekter Begründung zur Frage der Prozessentschädigung für die Beschuldigte geäussert und in diesem Zusammenhang die Entschädigung für die erbetene Verteidigung bis zum Erlass der Einstellungsverfügung vom 8. September 2014 und für die Zeit danach fest- gesetzt (vgl. Urk. 85 S. 78 ff.). Sie sprach der Beschuldigten für ihre anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 15'809.75 (vgl. Urk. 85 S. 81 - 83 sowie Zusammenfassung S. 86) zu. Weiter legte sie fest, dass diese Prozessentschädigung für die Beschuldigte im Umfang von CHF 4'293.-- in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO vom Privatkläger zu bezah- len (vgl. Dispositiv-Ziffer 8) und im restlichen Umfang von CHF 11'516.75 von der Gerichtskasse auszurichten ist (Dispositiv-Ziffer 7). Diese Regelung, die durch die Beschuldigte nicht angefochten wurde und auch vom Privatkläger nicht subst- anziert bemängelt wurde, ist zu bestätigen. 2.2. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Urk. 85 S. 83 ff.), die Genugtuungsforderung der Beschuldigten auf CHF 1'200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Dezember 2013 festgesetzt und diese Summe der Beschuldigten aus der Gerichtskasse zugesprochen (vgl. Dis- positiv-Ziffer 9). Die Beschuldigte, die die Höhe der Genugtuung nicht beziffert hatte, hat diesen Entscheid nicht angefochten. Der Privatkläger ist durch diesen Entscheid nicht beschwert. Damit ist auch Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
  75. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Die Gerichtsgebühr ist angesichts des Aktenumfangs und der zwei Beru- fungsverhandlungen auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. 3.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 47 - 3.3. Der Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgte noch vor Ablauf der Berufungsanmeldungsfrist und hat damit keinen Einfluss auf die Kostenaufla- ge. 3.4. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und ist damit kostenpflichtig. 3.5. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. nachfolgend Ziff. 4) sind mit der von Seiten des Privatklägers geleisteten Prozesskaution von Fr. 25’000.-- (vgl. Urk. 96) zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates an den Privatkläger zurückzuzahlen.
  76. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten bezifferte in seiner Eingabe vom
  77. März 2019 seine Bemühungen auf Fr. 6'955.05 (vgl. Urk. 166). Zu diesem Aufwand sind seine Bemühungen nach dem 14. März 2019 und jene in Zusam- menhang mit der Berufungsverhandlung dazuzuzählen. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen, weshalb der amtliche Verteidiger mit Fr. 8'500.-- (inkl. 8.0% bzw. 7.7% MwSt) zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
  78. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2017 wird als durch Rück- zug erledigt abgeschrieben.
  79. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  80. …(Freispruch)
  81. … (Zivilforderung) - 48 -
  82. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung, Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung, Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4.- 5. … (Kostenauflage)
  83. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7.-9. … (Entschädigungsregelung)
  84. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  85. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.
  86. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  87. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 4 und 5) wird bestätigt.
  88. Die erstinstanzliche Entschädigungs- und Genugtuungsregelung (Dispositiv- Ziffer 7 und 8 sowie 9) wird bestätigt.
  89. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'500.00 Kosten amtliche Verteidigung.
  90. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt und mit der ge- - 49 - leisteten Prozesskaution von CHF 25'000.– verrechnet. Ein allfälliger Rest- betrag wird dem Privatkläger vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herausgegeben.
  91. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (überbracht) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretungen des Privatklägers, Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X1._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und Rechtsanwältin X2._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 147 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. DG140318)
  92. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170451-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 27. März 2019 in Sachen A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin X2._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____

- 2 - betreffend mehrfache Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

8. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 (GG170009)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Januar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 87 ff.) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.

2. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung, Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung, Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Privatkläger auferlegt.

5. Die übrigen Kosten der Untersuchung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichts- kasse genommen.

6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 11'516.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 4 -

8. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'293.– zu bezahlen.

9. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit

11. Dezember 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge Der Verteidigung: (Urk. 167 S. 1) Es sei das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung vollumfänglich zu be- stätigen, wobei sämtliche Beweisanträge, soweit sie sich nicht auf sowieso bereits einge- reichte Urkunden beziehen, abzuweisen seien, soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MWSt zu Lasten des Privat- klägers bzw. des Staates. Des Privatklägers A._____: (Urk. 151 S. 2 f.)

1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 18. Mai 2017 vollumfänglich aufzu- heben.

2. Die Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, ev. des Vor- wurfs der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

- 5 -

3. Die Zivilforderungen der Beschuldigten seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. 4.1 Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 200'300.– nebst 5% Zinsen seit dem 21. November 2011 zu bezahlen. 4.2 Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist für Schaden (ins- besondere Zahlungen des Privatklägers gemäss Anklageschrift vom

12. Januar 2017 in der Höhe von gesamthaft CHF 200'300.–; zzgl. 5% Zins seit dem 21. November 2011), der im Zusammenhang mit den von ihr be- gangenen Straftaten steht (Vorfälle zwischen April 2010 und Juni 2012) und der nicht durch Dritte übernommen wird resp. durch den Privatkläger defini- tiv gegenüber der Beschuldigten in Verrechnung gebracht werden kann.

5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 01. Juni 2012 zu bezah- len.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien voll- umfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.

7. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschä- digung von CHF 50'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Straf- untersuchung sowie eine Entschädigung zzgl. MwSt. von 7.7% nach Ermes- sen für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten zzgl. MwSt. von 7.7%, eventualiter zu Lasten der Staatskasse.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Die Prozessgeschichte bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus je- nem Entscheid (Urk. 85 S. 4 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da- rauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Nöti- gung freigesprochen und der Privatkläger mit seinen Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 85 S. 87). Dieses Urteil wurde den Parteien am 22. Mai 2017 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 63 und Urk. 64/1-3). 1.3. Mit Zuschrift vom 22. Mai 2017 liess der Privatkläger Berufung anmelden (Urk. 65). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 13. November 2017 (Urk. 84/3) reichte der Privatkläger innert Frist die schriftliche Berufungs- erklärung, datierend vom 30. November 2017, ein und stellte die folgenden An- träge (Urk. 90 S. 2 f.):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 18.05.2017, Geschäfts-Nr.: GG170009, aufzuheben;

2. es sei die Beschuldigte wegen mehrfacher Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig zu sprechen;

3. die Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen; 4 die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 200'300.-- nebst 5% Zins seit 21.11.2011 zu bezahlen;

5. die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'000.-- nebst 5% Zins seit 08.04.2010 zu bezahlen;

6. die Beschuldigte sei schliesslich zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von CHF 50'000.-- (erstinstanzliches Verfahren sowie die Strafuntersuchung) sowie CHF 25'000.-- (zweitinstanzliches Verfahren) zzgl. 8% MwSt. zu leisten;

7. im Übrigen seien die beschlagnahmten Datenträger der Beschul- digten mindestens im Hinblick auf die sich bei den Akten befind- lichen SMS-Nachrichten auszuwerten;

- 7 -

8. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten der Beschuldigten und Berufungsbeklagten. 1.4. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 24. Mai 2017 Berufung an (Urk. 67). Mit Zuschrift vom 10. November 2017 zog sie diese (nach Erhalt des begründeten Entscheides; vgl. Urk. 84/1) zurück (Urk. 86). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2017 wurde der Privatkläger kau- tioniert (Urk. 93). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 96) wurde mit Präsidial- verfügung vom 19. Dezember 2017 – unter anderem – die Berufungserklärung des Privatklägers den Gegenparteien zugestellt sowie Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 99). Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 105). Die Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2018 mit, auf eine Anschluss- berufung zu verzichten (Urk. 108). 1.6. Mit Schreiben vom 14. August 2018 stellte der im Berufungsverfahren neu zugezogene (erbetene) Verteidiger der Beschuldigten (vgl. Urk. 95, zu den ver- schiedenen Verteidigerwechseln vgl. Urk. 68 - 72 und 80) das Gesuch um Be- stellung als amtlicher Verteidiger (vgl. Urk. 131), welchem Gesuch mit Präsidial- verfügung vom 28. August 2018 entsprochen wurde (vgl. Urk. 134). 1.7. Mit Schreiben vom 25. September 2018 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mit, den Privatkläger nicht mehr zu vertreten (vgl. Urk. 142). 1.8. Am 12. Juli 2018 erging die Voraldung zur (ersten) Berufungsverhandlung. Diese fand am 29. Oktober 2018 in Anwesenheit des Privatklägers und dessen Rechtsvertreterinnen sowie der Beschuldigten und deren amtlichen Verteidigers statt. Dabei wurde die Befragung der Beschuldigten durchgeführt und seitens der Privatklägerschaft zu den Beweisanträgen und zur Berufungsbegründung plädiert (vgl. Prot. II S. 10 ff.). Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am

27. März 2019 in Anwesenheit derselben Personen statt, wobei die Verteidigung zur Beantwortung der privatklägerischen Beweisanträge und zur Berufungs- antwort plädierte und beide Parteien von ihrem Recht auf einen zweiten Vortrag Gebrauch machten (Prot. II S. 19 ff.).

- 8 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat - wie oben dargetan - ihre Berufung zurückge- zogen. Damit ist diese als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 2.2. Wie den oben wiedergegebenen Anträgen entnommen werden kann, ver- langt der Privatkläger die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. In Dispositiv- Ziffer 6 wurde die Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten festgesetzt. Der Privatkläger ist durch diese Entschädigungsregelung nicht betroffen, insofern auch nicht beschwert und damit auch nicht zur Anfech- tung dieser Ziffer legitimiert. Zudem wurde auch Dispositiv-Ziffer 3 betreffend die Kostenfestsetzung von den Parteien als rechtskräftig erachtet (vgl. Prot. II S. 12). Damit sind diese Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzu- stellen ist. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheides stehen im Berufungsverfahren zur Disposition. II. Prozessuales

1. Beweisantrag Ziff. 1 - Auswertung Datenträger 1.1. Mit der Berufungserklärung beantragte der Privatkläger – im Sinne eines Beweisantrages – die Auswertung der bei der Hausdurchsuchung bei der Be- schuldigten sichergestellten Datenträger (Urk. 90 S. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 4. Januar 2018 zum Beweisantrag des Privatklägers Stellung (Urk. 105). Die Beschuldigte äusserte sich mit Schreiben vom 10. Januar 2018 zum Beweisantrag des Privatklägers (Urk. 108). Nachdem mit Präsidialver- fügung vom 18. Januar 2018 dem Privatkläger Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten zum Beweisantrag an- gesetzt worden war (Urk. 110), nahm dieser mit Zuschrift vom 29. Januar 2018 Stellung (Urk. 112). Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2018 wurde der Be- schuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Privatklägers vom 29. Januar 2018 angesetzt. Innert Frist gingen keine Eingaben mehr ein (vgl. Urk. 117).

- 9 - 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Beweisantrag des Privatklägers, es seien die bei der Beschuldigten anlässlich der Hausdurch- suchung sichergestellten Datenträger auszuwerten, abgewiesen (vgl. Urk. 118). 1.3. An der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 erneuerte der Privat- kläger denselben Beweisantrag (vgl. Urk. 150). Zur Begründung liess er im We- sentlichen ausführen, die Beschuldigte habe aus insgesamt 3658 Textnachrichten selektiv und aus dem zeitlichen wie inhaltlichen Kontext gerissen einzelne SMS- Nachrichten eingereicht (Urk. 150 S. 7 f.). Diese lägen in falscher Reihenfolge und in zeitlicher Unordnung vor (Urk. 150 S. 8). Durch eine Datenauswertung könnte gezeigt werden, dass den Nachrichten des Privatklägers, auf welche die Vor- instanz abgestellt habe, zumindest zuweilen Nachrichten der Beschuldigten mit eindeutigen Forderungen vorangingen. Es sei auch davon auszugehen, dass die eingereichten SMS-Nachrichten die ruhigen Zeitspannen nach den Zahlungen des Privatklägers repräsentierten, weshalb die Nachrichten in den Zeiten dazwi- schen umso wichtiger und interessanter seien. Zumal die von der Vorinstanz als Liebesbekundungen bewerteten SMS-Nachrichten höchstens den Zeitraum bis zum 12. Januar 2012 abdeckten, sei die Abklärung des Sachverhalts für die ebenso relevante Zeit bis Juni 2012 unterlassen worden, obschon davon auszu- gehen sei, dass die Datenträger auch die Kommunikation betreffend diesen Zeit- raum enthielten (vgl. Urk. 150 S. 13). Die Auswertung der sichergestellten Daten- träger der Beschulidgten werde insbesondere zum Nachweis des Verlaufs der Beziehung des Privatklägers und der Beschuldigten und zum Nachweis der Nach- richten mit nötigendem Inhalt beantragt (vgl. Urk. 150 S. 14). 1.4. Die amtliche Verteidigung nahm am 27. März 2019 anlässlich der Fortset- zung der Berufungsverhandlung hierzu Stellung (vgl. Urk. 167 S. 5 ff.). Zusam- mengefasst brachte sie vor, dass bereits aus den vorliegenden SMS-Nachrichten hervorgehe, wie absurd und realitätsfern die ursprünglich belastenden Aussagen des Privatklägers seien. So widersprächen sich die Aussage des Privatklägers bei der Poizei, wo von einer kurzen bedeutungslosen Affäre die Rede gewesen sei, und die SMS-Nachricht an die Beschuldigte, gemäss welcher er ein Kind von ihr wolle und sein restliches Leben mit ihr verbringen wolle. Es sei nicht ersichtlich,

- 10 - weshalb eine empfindlich in Persönlichkeitsrechte eingreifende und das Verfahren weiter um Monate, wenn nicht sogar Jahre, verschleppende Auswertung der Da- tenträger nötig sein soll (Urk. 167 S. 5). Wie bereits in früheren Entscheiden fest- gehalten worden sei, habe der Privatkläger selber gesagt, dass die Beschuldigte schriftlich nie etwas über die Konsequenzen erwähnt habe (Urk. 167 S. 6). Ferner rechtfertigten auch die wirren Aussagen des Zeugen C._____ zu einer SMS- Nachricht der Beschuldigten ebenfalls nicht, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urk. 167 S. 7 f.). 1.5. Im Rahmen des zweiten Vortrags liess der Privatkläger hierzu im Wesent- lichen vorbringen, dass die seitens der Verteidigung hervorgehobenen Nachrich- ten aus der Zeit vor den hier zur Debatte stehenden Nötigungen stammten (vgl. Prot. II S. 25). Der Stellungnahme der Verteidigung hierzu ist nichts Neues zu entnehmen (vgl. Prot. II S. 27 f.). 1.6. Der Privatkläger hatte bereits im Untersuchungsverfahren wiederholt u.a. Antrag auf Auswertung der Datenträger (vgl. u.a. Urk. 14/5 S. 3, Urk. 24/1 S. 20) bzw. Auswertung des SMS- und Mailverkehrs der Beschuldigten für den Zeitraum Mai bis August 2010 gestellt (vgl. Urk. 22/3). Dieser Beweisergänzungsantrag wurde mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2014 (vgl. Urk. 53 A, d.h. Urk. 8/15 im Verfahren DG140318 i.S. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich A - 3, Unt. Nr. 2014/208 ca. A._____), vom 16. Juli 2014 (vgl. Urk. 14/8 S. 4; dazu stellte der Privatkläger auch ein Wiedererwägungsgesuch, vgl. Urk. 14/10, dem nicht stattgegeben wurde, vgl. Urk. 14/11) und vom 11. Januar 2017 (vgl. Urk. 22/5 = 23/3) abgewiesen. Selbst im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 17. September 2015 sind Er- wägungen zum Thema Auswertung der Datenträger zu finden (vgl. Urk. 19/9 S. 8 unten f.). Schliesslich hatte der Vertreter des Privatklägers mit Eingabe vom

12. Mai 2017 (vgl. Urk. 55A) im Sinne eines Antrags auf Beweisergänzung u.a. erneut die Auswertung der sichergestellten Datenträger (insbesondere der elekt- ronischen Mitteilungen, zusammengefasst in Urk. 2/3/5) gestellt (vgl. auch Prot. I S. 10 ff., vgl. zudem Erneuerung des Antrages im Anschluss an das Plädoyer des Vertreters des Privatklägers Prot. I S. 22), welchem nicht stattgegeben wurde

- 11 - (vgl. Prot. I S. 13). Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass selbst im Zi- vilverfahren betreffend Vaterschaft die Auswertung der von der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmten Datenträger Thema bildete, wobei diesem Begehren auch in jenem Verfahren nicht stattgegeben wurde (vgl. Vaterschaftsurteil II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. September 2014 S. 8, zu Ziffer 2 b). 1.7. Dem erneuten Antrag des Privatklägers ist nicht stattzugeben. Zur Begrün- dung kann vorerst auf die zutreffenden Erwägungen in den oben aufgeführten un- zähligen Entscheiden zu diesem Thema hingewiesen werden. Die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich wies in ihrem Entscheid vom 26. Mai 2014 zu- treffend darauf hin, dass der Privatkläger (in jenem Verfahren [A-3/2014/208] Be- schuldigter) nicht in Abrede gestellt hatte, dass die von der Beschuldigten (in je- nem Verfahren Privatklägerin) eingereichten SMS von ihm stammten und er seine Urheberschaft teilweise sogar bestätigt hatte. Weiter ist in jenem Entscheid zu le- sen, dass der Privatkläger bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom

31. Oktober 2013 (Urk. 2/1 S. 4 zu Frage 18) äusserte, dass die Beschuldigte immer beachtet habe, dass sie in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konsequenzen erwähnt habe, weswegen nicht ersichtlich sei, inwiefern die Aus- wertung der gespiegelten Datenträger der Sachverhaltsabklärung dienlich sein sollten (vgl. Urk. 53A/8/15 Beweisergänzungsentscheid vom 26. Mai 2014 S. 2 Erwägung 4, vgl. auch Beweisergänzungsentscheid vom 16. Juli 2014 Urk. 14/8 S. 4 E. 4.4.). Auch im Beschluss der III. Strafkammer vom 17. September 2015 wird zum selben Thema festgehalten, es sei nicht zu erwarten, dass die Aus- wertung der Datenträger sachdienliche Hinweise zu Tage fördern würde (vgl. Urk. 19/9 S. 8 unten f.). Schliesslich ist auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (vgl. Urk. 85 S. 7 E. 3.3.3) und auf die Begründung im Entscheid der Verfahrensleitung in dieser Instanz vom

27. Februar 2018 (vgl. Urk. 118 S. 4 f.). Nach wie vor erscheint die Auswertung der sichergestellten Datenträger angesichts der bereits aktenkundigen Beweis- mittel (insbesondere der beigezogenen Akten Urk. 53A) – und zwar auch aus pro- zessrechtlichen Gründen - nicht notwendig. Die nachfolgend erwähnten Text- nachrichten der Parteien sind (mit einer entsprechend bezeichneten Ausnahme)

- 12 - allesamt datierbar und können damit in einem zeitlich korrekten Ablauf gewürdigt werden (vgl. insb. Ziff. III./8.1. und III./8.4). Die Auswertung drängt sich auch auf- grund der Aussagen des Zeugen C._____ nicht auf (vgl. Urk. 21/1 S. 12), zumal sich die von ihm angesprochenen Textnachrichten bei den Akten befinden (Beila- ge 19 zu Urk. 21/2) und er selber seine Erinnerung an eine vermeintlich anders- lautende weitere Textnachricht stark relativierte (so auch im Entscheid Urk. 118 S. 5). Im Übrigen wies die Verfahrensleitung zum Vorwurf des Privatklägers be- treffend selektiver Einreichung von SMS und weiteren Daten darauf hin, dass die Beschuldigte keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu för- dern (vgl. Urk. 118 S. 5). Eine Datenauswertung im Sinne eines Sucharrests geht nicht an, zumal es gewichtige Persönlichkeitsrechte zu schützen gilt. Dem aber- mals gestellten Beweisergänzungsantrag ist damit erneut nicht zu entsprechen.

2. Beweisantrag Ziff. 2 - Zeugenbefragung D._____ 2.1. Weiter liess der Privatkläger beantragen, D._____ sei als Zeuge zu befra- gen (Urk. 150 S. 2 und S. 14 ff.). Dieser sei im relevanten Zeitraum der Ehemann der Beschuldigten gewesen, habe mit ihr zusammengelebt, die Kinder als Vater grossgezogen und sei für den Unterhalt der Familie aufgekommen. Er könne da- her Umstände und Geschehnisse benennen, die er direkt erlebt oder gehört habe und die klare Rückschlüsse auf die Pläne der Beschuldigten mit dem Privatkläger zuliessen. Auch könne er direkte Angaben insbesondere zu der von ihr geplanten Mittelbeschaffung für ihren exorbitanten Lebensstil via Privatkläger machen. Zwar sei D._____ bereits einmal als Zeuge einvernommen worden, jedoch sei er sich damals der entsprechenden Umstände noch nicht bewusst gewesen bzw. habe diese noch nicht in Gänze erfassen können. Er sei der Beschuldigten damals noch naiv hörig gewesen (vgl. Urk. 150 S. 15). D._____ stehe als präsenter Zeu- ge am heutigen Tage (gemeint am Tag der ersten Berufungsverhandlung) zur Verfügung und habe angegeben, innert kurzer Zeit für eine Befragung an das Obergericht komen zu können (Urk. 150 S. 16). 2.2. D._____ meldete sich am 29. Oktober 2018 just nach dem privatklägeri- schen Plädoyer und noch während der Berufungsverhandlung beim Empfang des Obergerichts. Auf entsprechende Frage der Verfahrensleitung erklärte der Privat-

- 13 - kläger, dass D._____ über ihn von der Berufungsverhalndlung gewusst und sich bereit erklärt habe, als Zeuge auszusagen (vgl. Prot. II S. 13). 2.3. Die Verteidigung brachte an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung hierzu zusamengefasst vor, D._____ präsentiere sich als vom Privatkläger in- strumentalisierter und völlig unglaubwürdiger Zeuge. Zumal dieser selber an- gegeben habe, er sei betreffend die Geldquellen der Beschuldigten immer im Dunkeln gewesen, könne er zu den dieser unterstellten Nötigungshandlungen auch keine Angaben machen (vgl. Urk. 167 S. 9). 2.4. Anlässlich der Stellungnahme hierzu wurde seitens des Privatklägers de- mentiert, dass D._____ vom Privatkläger instrumentalisiert sei. Dieser sei weder seitens des Privatklägers noch seitens des Gerichts vorgeladen worden, sondern er sei gekommen und habe aussagen wollen. Damit der exorbitante Lebensstil der Beschuldigten, der kreiert und gelebt worden sei, habe geführt werden kön- nen, hätten die Mittel nachgeholt werden müssen. Zu dieser Kern- und Motivlage könne der Zeuge Aussagen tätigen, die als Indiz dienen würden (vgl. Prot. II S. 25 f.). Der Stellungnahme der Verteidigung hierzu ist nichts Neues zu entnehmen (vgl. Prot. II S. 28). 2.5. Auch wenn D._____ mittlerweile offenbar bereit ist auszusagen, ist nicht zu erwarten, dass dieser sachdienliche Informationen betreffend Nötigungshandlun- gen der Beschuldigten liefern kann. In seinem seitens des Privatklägers als Beila- ge 4 eingereichten Schreiben vom 1. Oktober 2018 gab er selber an, er sei immer im Dunkeln gewesen was die Geldquellen der Beschuldigten angehe (vgl. Urk. 153/4 S. 1). Dass er zum eingeklagten Zeitpunkt bereits vom Privatkläger respektive von dessen Geldüberweisungen an die Beschuldigte gewusst hat, wird überdies von keiner Seite behauptet. Folglich wird er dazu auch keine sachdienli- chen Aussagen machen können. Mit Aussagen betreffend den Lebensstil der Be- schuldigten und deren Handlungsmuster in Bezug auf Geld können noch keine Nötigungshandlungen zulasten des Privatkläges bewiesen werden. Die Frage, ob D._____ vom Privatkläger instrumentalisiert sein könnte, erübrigt sich daher. Der Beweisantrag betreffend Zeugenbefragung ist aufgrund des Ausgeführten eben- falls abzuweisen.

- 14 -

3. Beweisanträge Ziff. 3-5 - Aktenberücksichtigung und - beizug 3.1. Im Weiteren liess der Privatkläger den Beweisantrag stellen, der genannte als Beilage 4 eingereichte Brief von D._____ vom 1. Oktober 2018 sei zu den Ak- ten zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Urk. 150 S. 2 und S. 17 f.). Unter Auflistung resp. Einreichung zahlreicher weiterer Dokumente - wie behördliche Berichte betreffend die Abklärung der Verhältnisse der Familie B._____D._____, Dokumente aus anderen Verfahren oder solche betreffend die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. im Detail die Aufzählung in Urk. 150 S. 2 ff. resp. die Akten in den eingereichten zwei Bundesordner, Urk. 153/1-32) - liess der Privatkläger ebenso beantragen, diese seien zu den Ak- ten zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Urk. 150 S. 2 ff. und S. 18 f.). 3.2. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Kenntnis aller Unterlagen sei not- wendig, um das Handlungskonstrukt der Beschuldigten, die Motivlage und deren Handlungsschema, welches zur vorliegenden Nötigungshandlung geführt habe, erkennen zu können (vgl. Urk. 150 S. 18). 3.3. Ferner wurde der Beizug von Akten aus diversen unterhalts- und straf- rechtlichen Verfahren betreffend die Beschuldigte beantragt, ohne diesen Antrag zu begründen (vgl. Urk. 150 S. 4). 3.4. Die an der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 eingereichten Dokumente wurden als Urk. 153/1-32 zu den Akten genommen. Es handelt sich dabei um teilweise bereits bei den Akten liegende und teilweise neue Aktenstü- cke. Wie noch zu zeigen sein wird, tun diese jedoch nichts zur Sache und vermö- gen die vorgeworfenen Nötigungshandlungen nicht zu beweisen. Auch in Bezug auf die diversen Verfahrensakten, deren Beizug beantragt wurde, ist nicht ersicht- lich, inwiefern diese für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten. Dem Privatkläger geht es damit wohl einzig darum, die Diskreditierung der Beschuldig- ten zu erreichen. 3.5. Schliesslich wurde an der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 seitens des Privatklägers die Befragung der zuständigen Beiständin des Sozial-

- 15 - zentrums …, E._____, zu den derzeitig geleisteten Zahlungen beantragt (Prot. II S. 13). Die diesbezüglichen Auskünfte der Beiständin tun jedoch wiederum nichts zur Sache, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist. III. Sachverhalt

1. Vorbemerkung Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom

10. November 2011 6B_170/2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

2. Ausgangslage 2.1. Am 31. Oktober 2013 erstattete der Privatkläger A._____ Strafanzeige ge- gen die Beschuldigte B._____ betreffend Drohung, Nötigung (auch Stalking), (versuchter) Erpressung, Ehrverletzung und Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte (vgl. Urk. 1/1). 2.2. Bereits am 6. August 2013 - was der Privatkläger in seiner Strafanzeige erwähnte (vgl. Urk. 1/1 S. 4 Ziff. 6) - hatte die Beschuldigte, die mit dem Privatklä- ger eine längerdauernde heimliche, aussereheliche Beziehung unterhalten hatte, Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Privatklägers gegenüber den aus die- ser Beziehung hervorgegangenen Kindern F._____, geboren tt.mm.2010, und G._____, geboren tt.mm.2012, sowie Verpflichtung desselben zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen eingereicht (vgl. Prozessgeschichte im Urteil und Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 5. September 2014 Ordner 3, Urk. 18/1 S. 4), wobei das Verfahren auf die Frage der Vaterschaft beschränkt wurde (vgl. a.a.O.). Später wurde in jenem Verfahren die Vaterschaft des Privatklägers für die oben erwähnten Töchter der Beschuldigten festgestellt (vgl. Urteil BG Meilen vom

3. Juni 2014, Urk. 5/3; Urteil und Beschluss I. Zivilkammer Obergericht vom

5. September 2014, Urk. 18/1; Urteile des Bundesgerichtes vom 6. Mai 2015 [5A_794/2014 betreffend Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des

- 16 - Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. September 2014, Hin- weis auf das bundesgerichtliche Verfahren in Urk. 18/5], vom 23. Mai 2016 [5F_6/2016 betreffend Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015] und vom 15. Dezember 2016 [5F_13/2016 betreffend Wieder- erwägung und Revision der bundesgerichtlichen Urteile 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 und 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015 [Vaterschaft]]). Massgebend für die Feststellung der Vaterschaft des Privatklägers war u.a. das Ergebnis von zwei eingeholten naturwissenschaftlichen Gutachten, die Vaterschaftswahrscheinlich- keiten des Privatklägers von mindestens 99.999999% bzw. mehr als 99.999% er- geben hatten (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/2, vgl. auch Urk. 18/1 S. 10 unter Hinweis auf die Akten der Vorinstanz). Diesem Vaterschaftsprozess war ein Anfechtungs- prozess am Bezirksgericht Zürich vorausgegangen, mit welchem die Vaterschaft des Ehemannes der Beschuldigten rechtskräftig beseitigt worden war (vgl. Urk. 18/1 S. 4; Urteil des BGZ vom 17. Mai 2013), wobei auch dieses Verfahren - u.a. im Zusammenhang mit der Anordnung der Beistandschaft über die Kinder für den Anfechtungsprozess - diverse Gerichtsbehörden beschäftigte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. ZK, vom 8. August 2017 [PQ170041-O], er- wähnt im Entscheid des Bundesgerichtes 5A_724/2017 vom 15. Mai 2018, mit welcher der Privatkläger eine Beschwerde gegen die Handlungen der Beistand- schaft im Anfechtungsprozess erfolglos angefochten hatte; vgl. auch den Ent- scheid des Bundesgerichtes 5A_562/2016 vom 15. Dezember 2016 mit erfolglo- sem Ausgang für den Privatkläger). Die Vaterschaft des Privatklägers bezüglich der obenerwähnten Töchter der Beschuldigten ist damit rechtskräftig festgestellt. 2.3. Gestützt auf die Strafanzeige des Privatklägers vom 31. Oktober 2013 (Urk. 1/1) ordnete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 7. Dezember 2013 die Befragung der Beschuldigten auf den 11. Dezember 2013 an, was an jenem Tag zur Verhaftung der Beschuldigten um 6.15 Uhr und zu deren Ent- lassung um 17.30 Uhr führte. Die Beschuldigte wurde in der Folge mit einem Kon- takt- und Rayonverbot belegt, welches am 26. Juni 2014 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 9/10). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens stellte die Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen die Beschuldigte vollumfänglich ein (vgl. Urk. 19/1). In der Folge hiess die III. Strafkammer des

- 17 - Obergerichtes des Kantons Zürich die Beschwerde des Privatklägers teilweise gut, hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Tat- vorwürfe der (versuchten) Erpressung / Nötigung auf und wies die Sache an die Untersuchungsbehörde zurück (vgl. Urk. 19/9). 2.4. Nach Ergänzung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 12. Januar 2017 die Anklage, die Gegenstand dieses Verfah- rens bildet. 2.5. Die Beschuldigte und der Privatkläger waren oder sind darüber hinaus in weitere Gerichts- und andere Verfahren involviert, so im Zivilverfahren betreffend Verpflichtung des Privatklägers zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die zwei Töchter (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. November 2016 betreffend Unterhalt [vorsorgliche Massnahmen], Urk. 59/2), weiter im Strafverfahren ge- stützt auf die Strafanzeige der Beschuldigten gegen den Privatkläger vom 7. März 2014, mithin in einem Strafverfahren mit umgekehrten Parteirollen, bei welchem die Staatsanwaltschaft gegen den Privatkläger (dort Beschuldigten) Anklage u.a. wegen falscher Anschuldigung etc. erhoben hat und nunmehr bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich pendent ist, wobei das dortige Verfahren bis zur Erle- digung des vorliegenden Verfahrens sistiert wurde (vgl. beigezogene Akten Urk. 53A Urk. 31). Weiter aktenkundig ist ein Verfahren bei der KESB Zürich (vgl. Abklärungsbericht vom 30. Juni 2017 in Urk. 92). Auf die erwähnten und wei- teren Verfahren wiesen auch die Verteidigung bzw. die Vertretung des Privatklä- gers in ihren Plädoyers vor Vorinstanz bzw. in den Strafanzeigen hin (vgl. Urk. 58 und Urk. 60 S. 28 sowie Urk. 53 A/ 1 S. 5 und S. 13, vgl. Urk. 2/1 S. 3 zu Frage 10, vgl. ferner Urk. 150 S. 4).

3. Anklagevorwurf 3.1. Die Anklage vom 12. Januar 2017 wirft der Beschuldigten mehrfache Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil des Privatklägers vor. Die Be- schuldigte, die mit dem Privatkläger in den Jahren 2006 bis 2012 eine heimliche, aussereheliche Beziehung unterhielt, aus welcher zwei Töchter (F._____, gebo- ren tt.mm.2010, und G._____, geboren tt.mm.2012) hervorgingen, soll dem Pri-

- 18 - vatkläger zwischen April 2010 und Juni 2012 wiederholt erklärt haben, dass sie die aussereheliche Beziehung sowie die daraus entstandenen Kinder öffentlich machen und die Ehefrau des Privatklägers, dessen Vater sowie allenfalls die Presse darüber informieren werde, wenn der Privatkläger keine Geldzahlungen an sie leisten sollte. 3.2. Aufgrund dieser Aussagen der Beschuldigten, namentlich um zu verhin- dern, dass seine Ehefrau, sein Vater oder die Öffentlichkeit über seine ausser- eheliche Beziehung und die daraus entstandenen Kinder informiert würden, habe der Privatkläger im Zeitraum April 2010 bis Juni 2012 diverse, in der Anklage- schrift im einzelnen aufgeführten Zahlungen von insgesamt CHF 200'300.– an die Beschuldigte getätigt (vgl. Urk. 31), was der Beschuldigten bewusst gewesen sei und sie auch gewollt habe.

4. Stellungnahme der Beschuldigten 4.1. Die Beschuldigte bestreitet nicht, vom Privatkläger Geld im Umfang von etwa CHF 200'000.– erhalten zu haben. Sie stellt indessen in Abrede, sich ge- genüber dem Privatkläger dahingehend geäussert zu haben, dass sie dessen Familie sowie die Presse über ihr Verhältnis zum Privatkläger und über die ge- meinsamen Kinder informieren werde, wenn der Privatkläger keine Geldzahlun- gen leiste (vgl. Urk. 3/1 S. 8 f., 3/2 S. 3 ff., Urk. 20/1 S. 2, 4 und 17 ff., Urk. 20/3 S. 3 und Urk. 56 S. 8). 4.2. Damit ist der Anklagesachverhalt bestritten und zu erstellen. Zu den Grundlagen der Beweiswürdigung in theoretischer Hinsicht sei auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen, die hier nicht zu wiederholen sind (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 14 ff.).

5. Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit 5.1. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der strittige Anklagesachverhalt im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen des Privatklägers (vgl. Urk. 2/1, Urk. 2/2 und Urk. 57) basiert und bezeichnete die weiteren vorhandenen Beweis- mittel, insbesondere die Beilagen zur Strafanzeige des Privatklägers (Urk. 2/3/1-

- 19 - 13), die beigezogenen Strafakten aus dem Verfahren DG140318 (vgl. Urk. 53A, insbesondere dort die Urk. 2/1-22), die polizeilichen Einvernahmen der Aus- kunftspersonen H._____ (Urk. 4/1) und I._____ (Urk. 4/2) sowie die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen der Zeugen C._____ (Urk. 21/1), J._____ (Urk. 21/2) und K._____ (Urk. 21/3). Zum Zeugen D._____ ist vorweg zu erwähnen, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte (er war zumindest im relevanten Zeitraum der Ehemann der Beschuldigten, vgl. Urk. 21/6), weswegen seine Einvernahme nichts zur Erstellung des Sachverhaltes beitragen kann. Wei- ter stehen die Aussagen der Beschuldigten zur Verfügung (vgl. Urk. 3/1, Urk. 3/2, Urk. 56 und Urk. 149). Ergänzend zur Vorinstanz ist zu bemerken, dass in den Akten auch Einvernahmen des Privatklägers und der Beschuldigten dokumentiert sind, die im Parallelverfahren mit umgekehrten Parteirollen durchgeführt wurden (Einvernahmen des Privatklägers in jenem Verfahren als Beschuldigter: Urk. 6/1 und 6/2; Einvernahmen der Beschuldigten in jenem Verfahren Privatklägerin: Urk. 6/3 und 6/4). Im Parallelverfahren wurde sodann ein weiterer Zeuge einver- nommen (beigezogene Akten DG140318, Urk. 53A/5/1), dessen Aussagen für das vorliegende Verfahren von vernachlässigbarer Relevanz sind. 5.2. Zur Verwertbarkeit der Einvernahmen kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 85 S. 13 Ziff. 1.3.2.), die hier nicht zu wiederholen sind. Bezüglich der im Parallelverfahren vorgenommenen Einvernahmen ist festzuhalten, dass die Einvernahme vom

25. März 2014 (Urk. 6/1) in Abwesenheit der Beschuldigten (in jenem Verfahren Privatklägerin) stattfand, was eine Verwertung der Aussagen zu ihren Lasten in diesem Verfahren ausschliesst. Die übrigen Einvernahmen (Urk. 6/2 – 6/4) fanden unter Wahrung der Parteirechte statt und sind daher grundsätzlich verwertbar, soweit darauf über die in diesem Verfahren vorhandenen Einvernahmen hinaus überhaupt zurückzugreifen ist. 5.3. Der Verwertbarkeit der sich in den Akten befindenden elektronischen Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger (Emails und Textnachrichten in den beigezogenen Akten Urk. 53A und dort Urk. 2/9 - 18) steht nichts entgegen, auch wenn die vorhandenen Textnachrichten zum Teil keinen

- 20 - kompletten Konversationsverlauf abbilden, was bei deren Würdigung zu berück- sichtigen ist (so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 14 Ziff. 1.3.3). Hinsichtlich zeitlicher Einordnung der Textnachrichten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (a.a.O.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Textnachrichten in den Akten zum Teil schlecht leserlich sind, was indessen An- gesichts deren Anzahl nicht von entscheidender Bedeutung ist.

6. Zur Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen Die Vorinstanz hat sich vorerst mit der Frage der Glaubwürdigkeit der einzelnen einvernommenen Personen auseinandergesetzt. 6.1. Bezüglich der Beschuldigten kam die Vorinstanz zum Schluss, ihre Glaub- würdigkeit sei trotz ihrer prozessualen Stellung als Beschuldigte und der entspre- chenden Interessenlage nicht a priori zweifelhaft (Urk. 85 S. 16), was zutreffend ist. 6.2. Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Privatklägers, der Auskunftspersonen H._____ und I._____ erwog die Vorinstanz zunächst, diese seien vor deren jewei- ligen Einvernahmen auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) sowie der Begünstigung (Art. 305 StGB) hingewiesen worden, was in der Regel eine erhöhte Glaubwür- digkeit nach sich ziehe (vgl. Urk. 85 S. 16 Ziff.2.2.2 und S. 18 Ziff. 2.2.3). Weiter erwog die Vorinstanz in Zusammenhang mit den Zeugen C._____, J._____, K._____ und D._____ wiederum, deren Inpflichtnahme als Zeugen bringe in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit mit sich (vgl. Urk. 85 S. 18 Ziff. 2.2.4). Dem ist zu widersprechen. Alleine der Umstand, dass eine einzuvernehmende Person auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Begünstigung oder aber des falschen Zeugnisses hingewiesen wird, vermag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu begründen. In Zusammenhang mit der Würdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass den Depositionen schon deswegen ein höhe- rer Wahrheitsgehalt zukommt, weil ihnen Strafandrohungen vorgehalten wurden. Weiter kann alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren betei-

- 21 - ligten Person grundsätzlich nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. 6.3. Korrekt wies die Vorinstanz auf die Interessen dieser Personen in diesem Verfahren hin (vgl. Urk. 85 S. 18 f.), so auf die Beziehung der Auskunftsperson H._____ zur Beschuldigten (bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten und freundschaftliches Verhältnis zu ihr), auf das Verwandtschaftsverhältnis der Auskunftsperson I._____ bzw. der Zeugin K._____ zum Privatkläger (Schwester bzw. Ehefrau), auf das Verhältnis des Zeugen J._____ zum Privatkläger (psycho- logischer Berater) sowie auf die persönliche und geschäftliche Verflechtung des Zeugen C._____ mit dem Privatkläger (früher Rechtsvertreter des Privatklägers) sowie mit dem späteren Vertreter des Privatklägers (Anwaltsbüro-Partner und Freund des bis vor kurzem als Privatklägervertreter tätigen Rechtsanwalts X3._____). Zu Recht hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch fest, dass aus den aufgezeichneten Beziehungen keine grundsätzliche Einschränkung der allgemeinen Glaubwürdigkeit dieser Personen abgeleitet werden kann. 6.4. Besonderes Augenmerk widmete die Vorinstanz der Prüfung der Glaub- würdigkeit des Privatklägers. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die vom Privatkläger in diesem Verfahren verlangte Rückerstattung von CHF 200'300.-- nebst 5% Zins seit dem 21. November 2011 hin und bejahte zu Recht - auch unter Berücksichtigung des hängigen zivilrechtlichen Unterhaltspro- zesses betreffend die beiden Kinder der Beschuldigten und seiner übrigen familiä- ren Verpflichtungen - allein in finanzieller Hinsicht ein erhebliches Interesse des Privatklägers am Ausgang des Strafverfahrens (vgl. Urk. 85 S. 16 f.). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Ausgang dieses Strafverfahrens für den Pri- vatkläger insbesondere in persönlicher und familiärer Hinsicht entscheidend ist. Dazu erwog die Vorinstanz, dass die Ehe des Privatklägers und der Fortbestand seiner Familie durch das Führen einer ausserehelichen Beziehung und der Zeu- gung von zwei Kindern mit der Beschuldigten auf die Probe gestellt wurde, was der Privatkläger selber konzediert (vgl. Urk. 2/2 S. 16; Vorinstanz in Urk. 85 S. 17). Mit Fug erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem, dass eine Verurteilung der Beschuldigten dabei zu einem gewissen Grad eine Rehabilitie-

- 22 - rung des Privatklägers gegenüber seiner Familie bedeuten würde, indem er vom untreuen Ehemann und Familienvater, welcher sich bewusst und gewollt in eine aussereheliche Beziehung begeben hat, zum mehr oder minder hilflosen Opfer einer Straftat mutieren würde. In diese Richtung deuten auch die verschiedenen Verfahren, mit welchen der Privatkläger sich bis zum Bundesgericht (erfolglos) gegen die Feststellung seiner Vaterschaft betreffend die Kinder F._____ und G._____ zu wehren versuchte (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 17, vgl. auch die oben erwähnten Verfahren). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger auch als Beschuldigter in ein (sistiertes) Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. involviert ist (vgl. beigezogene Akten Urk. 53 A und dort insbesondere Urk. 31), das in engem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren steht. Mit der Vorinstanz ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Pri- vatkläger sowohl in finanzieller, insbesondere aber auch in persönlicher und fami- liärer Hinsicht erheblich an einem für ihn positiven Ausgang des vorliegenden Ver- fahrens und einer damit verbundenen Rehabilitation seines Rufes innerhalb sei- ner Familie interessiert sein dürfte, was zwar nicht automatisch zu einer Ein- schränkung seiner Glaubwürdigkeit führt, indessen bei der Würdigung seiner Aussagen zu beachten ist. 6.5. Zum Thema Glaubwürdigkeit ist abschliessend zu bemerken, dass der all- gemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ohnehin bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. Viel entschei- dender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass es in aller Regel eben nicht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Per- son ankommt, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

7. Zu den Aussagen der einvernommenen Personen 7.1. Im Entscheid der Vorinstanz sind die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 85 S. 9 ff. unter Hinweis auf die Urk. 3/1, Urk. 3/2 und Urk. 20/1-3 sowie Urk. 56),

- 23 - diejenigen des Privatklägers (Urk. 85 S. 20 ff. unter Hinweis auf die Urk. 2/1, Urk. 2/2 sowie Urk. 57), des Zeugen C._____ (Urk. 85 S. 62 ff. unter Hinweis auf Urk. 21/1) und des Zeugen J._____ (Urk. 85 S. 70 ff. unter Hinweis auf Urk. 21/2) in extenso wiedergegeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle darauf zu verweisen. Auf die einzelnen Aussagen ist im Rahmen de- ren Würdigung zurückzukommen. 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2018 wurde die Be- schuldigte zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt (vgl. Urk. 149 S. 2 ff.). Äusserungen zur Sache überliess sie ihrem Verteidiger (Urk. 149 S. 7). In Bezug auf die Fragen der Vertreterin des Privatklägers machte sie von ihrem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 149 S. 7 f.). 7.3. Zu den Aussagen der Auskunftspersonen H._____ (vgl. Urk. 4/1) und I._____ (Urk. 4/2) sowie des Zeugen D._____ (Urk. 21/6) hielt die Vorinstanz fest, diese Einvernahmen würden zur relevanten Frage, ob die Beschuldigte den Pri- vatkläger genötigt habe, keine klärenden Hinweise geben, weswegen von deren Würdigung abgesehen werden könne (vgl. Urk. 85 S. 62). Zu den Aussagen der Zeugin K._____ (der Ehefrau des Privatklägers) hielt die Vorinstanz zudem fest, diese Zeugin habe betreffend den relevanten Anklagesachverhalt keine eigenen Wahrnehmungen gemacht, ihr Wissen hierzu basiere gänzlich auf den Erzählun- gen des Privatklägers, was eine Würdigung der Aussagen entsprechend erübrige (vgl. Urk. 85 S. 75). Dies alles ist grundsätzlich zutreffend und damit zu überneh- men.

8. Würdigung der Aussagen 8.1. Im Vordergrund stehen hier die Aussagen des Privatklägers. 8.1.1. Im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen hielt die Vorinstanz einleitend fest, es falle auf, dass sich die Schilderungen des Privatklägers zu einzelnen Sachverhaltselementen zu Beginn des Strafverfahrens teilweise deutlich von sei- nen Aussagen zum Schluss des Verfahrens unterscheiden würden. Weiter stün- den einzelne Aussagen des Privatklägers einerseits auch im Widerspruch zu den

- 24 - objektiven Beweismitteln oder erwiesen sich andererseits als nicht nachvoll- ziehbar oder lebensfremd (vgl. Urk. 85 S. 49). Wie im Folgenden zu zeigen ist, treffen die Einschätzungen der Vorinstanz zu. 8.1.2. Augenfällig ist vorerst, dass die Schilderungen des Privatklägers zu seinem grundsätzlichen Verhältnis zur Beschuldigten im Laufe des Strafverfahrens einem deutlich erkennbaren Wandel unterlagen. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in den diversen Einvernahmen zu diesem Thema in ihrem Ent- scheid aufgeführt (vgl. Urk. 85 S. 49 ff.), was hier nicht zu wiederholen ist. Die Vorinstanz erwog zutreffend dazu, aus dem aufgezeigten Aussageverhalten des Privatklägers werde grundsätzlich klar, dass er anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme gewisse Informationen betreffend sein Verhältnis zur Beschuldigten und dem allgemeinen Geschehensablauf verschwiegen habe. Er habe sich als Opfer einer ihm scheinbar nicht näher bekannten Frau ausgegeben, mit welcher er zwei bis drei Mal kurz Sex gehabt habe, worauf diese ihn in der Folge zu Geld- zahlungen genötigt habe. Das vom Privatkläger gezeichnete Bild des ahnungs- losen Opfers der Beschuldigten sei jedoch mit jeder weiteren Einvernahme relati- viert worden. Aus der anfänglich geschilderten flüchtigen Affäre mit zwei bis drei kurzen sexuellen Kontakten sei schliesslich die Geschichte einer anfänglichen stürmischen Verliebtheit mit gemeinsamen Zukunftsträumen und einem in der Folge über mehrere Jahre andauernden Kontakt mit gelegentlichen Haus- und Restaurantbesuchen, mehr oder minder regelmässigem, ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr und zwei gemeinsamen Kindern geworden. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Korrekt ist sodann, dass der re- gelmässige und längere Zeit dauernde Kontakt des Privatklägers zur Beschuldig- ten einerseits durch die Aussagen der Auskunftsperson H._____ (vgl. Urk. 4/1 S. 6) gestützt wird und sich andererseits aus der Anzahl und dem Inhalt der in den Beizugsakten liegenden Textnachrichten ableiten lässt (vgl. beigezogene Akten des Verfahrens DG140318, Urk. 53A/2/11-14, so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 51 f.). 8.1.3. Weiter ortete die Vorinstanz Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Pri- vatklägers zu den Einzahlungsscheinen, welche von ihm zur Überweisung der

- 25 - Gelder an die Beschuldigte verwendet wurden. Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die verschiedenen Darstellungen des Privatklägers in diesem Punkt hin (erste Darstellung: die Beschuldigte habe ihn einen Monat nach der Geburt ihrer ersten Tochter kontaktiert und ihm Einzahlungsscheine über- reicht und ihm gleichzeitig geraten, regelmässig Geld für das Kind zu zahlen, vgl. Urk. 2/1 S. 2; zweite Darstellung: die Beschuldigte habe seine Geldzahlun- gen nicht quittieren wollen, weshalb er sie um Einzahlungsscheine gebeten habe, damit er ein Beweismittel für seine Zahlungen zur Verfügung habe, vgl. Urk. 2/2 S. 8). Nun geht aus den Textnachrichten des Privatklägers hervor, dass die zwei- te Version die zutreffende ist (vgl. DG140318, Urk. 53A/ 2/12/10). Die erste Ver- sion bezeichnete im Übrigen er selber als nicht korrekt (vgl. Urk. 6/1 S. 17). Es ist nun unerklärlich, weshalb der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme dazu log und damit der Beschuldigten zu Unrecht eine aktive und gezielte Handlung unter- stellte, um vom Privatkläger Geld erhältlich zu machen (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 52). In Zusammenhang mit den Einzahlungsscheinen, die der Privat- kläger nach seinen eigenen Aussagen selber beschriftete (vgl. Urk. 2/1 S. 2), ist immerhin noch erwähnenswert, dass auch solche vorhanden sind, die auf den Namen der Tochter F._____ lauten (vgl. Urk. 2/3/2 S. 2). 8.1.4. Die Aussagen des Privatklägers zum praktizierten Geschlechtsverkehr und den Schwangerschaften der Beschuldigten lassen - wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (vgl. Urk. 85 S. 52 ff.) - ebenfalls Widersprüchlichkeiten erkennen. 8.1.4.1. Mit der Vorinstanz wirken die Erklärungen des Privatklägers, weshalb er beim Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten nicht immer verhütet habe (er habe entweder keine Kondome dabei gehabt, die Beschuldigte habe ihm das Kondom vom Penis weggerissen, er habe den coitus interruptus ["Ich zog kurz vorher jeweils raus"] praktiziert, er habe aufgrund seiner schlechten Spermien- qualität gehofft, mit einem blauen Auge davonzukommen; vgl. dazu Urk. 2/2 S.6 und Urk. 57 S. 3 und S. 8), äusserst konstruiert und lebensfremd. Das konkrete Verhalten des Privatklägers lässt mit der Vorinstanz in der Tat lediglich den Schluss zu, dass er es schlicht und einfach darauf ankommen liess, ob die Be- schuldigte schwanger wird oder nicht. Hierfür spricht insbesondere die eigene

- 26 - Darstellung des Privatklägers, er habe selbst nachdem die Beschuldigte ihm das Kondom "im entscheidenden Moment" vom Penis weggerissen habe, (welche Äusserung die Vorinstanz mit Fug als äusserst phantasievolle Schutzbehauptung qualifizierte, vgl. Urk. 85 S. 53) "in dem Eifer des Gefechts" trotzdem weiter- gemacht (vgl. Urk. 2/2 S. 5). Inwiefern er noch auf "seine schlechte Spermien- qualität" hoffen konnte, ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil er der Be- schuldigten in einer Textnachricht mitgeteilt hatte, dass eine ärztliche Unter- suchung gerade solches nicht ergeben hatte, was er schlussendlich auch einge- stand (vgl. dazu DG140318, Urk. 53A/ 2/11/3, vgl. dazu nachfolgend). Dies alles zeigt deutlich, dass an der Richtigkeit der Depositionen des Privatklägers erheb- liche Zweifeln angebracht sind. 8.1.4.2. Schliesslich erscheint es mit der Vorinstanz auch zutiefst widersprüchlich, dass der Privatkläger, welcher angab, dass er grundsätzlich keine Kinder mit der Beschuldigten habe zeugen wollen (vgl. hierzu Urk. 57 S. 4 f.), dennoch regel- mässig ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten praktizierte und dies auch noch nachdem die Beschuldigte das erste, möglicherweise gemeinsa- me Kind geboren hatte (so Vorinstanz in Urk. 85 S. 53). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der vorliegenden Textnachrichten des Privatklägers in Frage zu stellen, dass ein gemeinsamer Kinderwunsch, wie vom Privatkläger behauptet, nur im Rahmen von im Liebesrausch ausgetauschten Zukunftsträumen bestanden haben soll. Dazu wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der Privatkläger we- nigstens zweimal konkret danach erkundigte, ob die Beschuldigte schwanger sei bzw. Anzeichen einer Schwangerschaft bestünden ("Thank u girls for the good wishes and send u kisses. By the way: any sign of pregnancy?" [vgl. beigezogene Akten DG140318, Urk. 53A/ 2/11/1/2]; "Any sign of pr…?" [vgl. beigezogene Ak- ten DG140318, Urk. 53A/ 2/11/2]). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Privatkläger zu einem späteren Zeitpunkt der Beschuldigten zudem die Nachricht schrieb: "Hi, hope u are fine. Just to let u know: I went to the doctor for a test, he is very happy and so am I. B._____ I would like to have a baby with u and spend a happy life with u. U are my love." (vgl. beigezogene Akten DG140318, Urk.53A/ 2/11/3). Dazu kann auf die einleuchtenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen werden, welche festhielt, abgesehen vom letztgenannten Teilsatz,

- 27 - der tatsächlich als Bestandteil einer schwärmerischen Konversation gedeutet werden könnte, stellten die übrigen zitierten Äusserungen des Privatklägers kon- krete und relativ nüchterne Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft bzw. die Mitteilung der eigenen Zeugungsfähigkeit dar, was eher auf einen konk- ret bestehenden gemeinsamen Kinderwunsch hindeute. Weiter stelle sich auch die Frage, weshalb der Privatkläger gerade der Beschuldigten mitteilen sollte, dass er zeugungsfähig sei, wenn er mit der Beschuldigten doch gar keine Kinder habe zeugen wollen. Die Erklärung des Privatklägers, dass seine Männlichkeit un- ter seiner angeblich fehlenden Zeugungsfähigkeit gelitten habe und ihm die Be- schuldigte quasi gesagt habe, dass er ein Schlappschwanz sei, weshalb er ihr habe mitteilen wollen, dass bei ihm alles in Ordnung sei (vgl. Urk. 85 S. 54 unter Hinweis auf Urk. 57 S. 17), erscheint - mit der Vorinstanz - nicht nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen führt, dass der Privatkläger den persönlichen Kontakt zur Beschuldigten im Juli 2009 aktiv abgebrochen haben will, weil er gemerkt ha- ben soll, dass sein Verhältnis zur Beschuldigten "Blödsinn" sei (Urk. 85 S. 54 un- ter Hinweis auf Urk. 2/2 S. 5). In Zusammenhang mit den Erklärungen des Privat- klägers drängt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage auf, weshalb der Privatkläger gerade zu einem solchen Zeitpunkt der Beschuldigten seine Zeu- gungsfähigkeit unter die Nase hätte reiben sollen und damit auch ein erneutes Aufblühen des gemeinsamen Kontakts hätte riskieren wollen. Wird im Weiteren berücksichtigt, dass der Privatkläger der Beschuldigten gegenüber nicht nur ein- fach seine Zeugungsfähigkeit mitteilte, sondern im nächsten Satz noch anfügte, dass er die Beschuldigte liebe, mit ihr ein Baby zeugen und das Leben mit ihr verbringen wolle, so wirkt die vorgenannte Erklärung des Privatklägers für sein Tun auch deshalb als widersprüchlich (so Vorinstanz, vgl. 85 S. 54), jedenfalls als nicht überzeugend und komplett unglaubhaft. 8.1.5. Weitere Unstimmigkeiten betreffen die Aussage des Privatklägers, wonach er, nachdem er sich das erste Mal von der Beschuldigten erpresst bzw. genötigt gefühlt habe, was das erste Mal gegen Ende des Jahres 2009, definitiv aber im Mai oder Juni 2010 nach dem Vorfall an der Generalversammlung im … [Restau- rant] der Fall gewesen sei, keine emotionale Bindung mehr zur Beschuldigten ge- habt habe und dieser das Bestehen einer Beziehung nur vorgespielt bzw. die Be-

- 28 - schuldigte mittels Textnachrichten beschwichtigt habe, um die Situation besser unter Kontrolle zu haben (vgl. so Vorinstanz in Urk. 85 S. 54 f. unter Hinweis auf Urk. 57 S. 3, 7 und 14). Gleiches liess der Privatkläger im Berufungsverfahren geltend machen (vgl. Urk. 151 S. 38 ff.). Es trifft zu, dass zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten per Textnach- richt häufig nur kurze Liebesbekundungen ausgetauscht wurden. Dass der Privat- kläger die Beziehung zur Beschuldigten Ende des Jahres 2009 oder zu Beginn des Jahres 2010 nur noch «begleitet» (simuliert?) resp. die Beschuldigte be- schwichtigt haben soll, erscheint aufgrund der bei den Beizugsakten des Verfah- rens DG140318 liegenden Nachrichten nicht glaubhaft. Die Vorinstanz listete in ihrem Entscheid die konkreten Textnachrichten auf, die nachfolgend zum besse- ren Verständnis der Situation wiedergegeben werden (vgl. Urk. 85 S. 55 ff.): April 2010 ? (act. 2/12/1/1) Privatkläger: Hi thanks for u message - good to know that u are doing ok. Having a crazy day - one meeting after another. Will be in Germany tomorrow the whole day. Send u and …. (unleserlich F._____?) many kisses.

11. Juni 2010 (act. 2/12/4) Privatkläger: Will finish meetings in office 17h. Have then rush to … [Ortschaft] for a meeting with "my psycho" (need prof. help now). So if u not too far away I could maybe see u quickly.

19. Juni 2010 (act. 2/12/7) Privatkläger: U know I feel so terrible sad and sick with a cold staying in bed since yesterday. But the cold should be better tom. I have done many things wrong and I will support u as good as I can. Be strong.

1. Juli 2010 (act. 2/12/11) Privatkläger: Hi, I think it's a very helpful thing to do also for u. I talked to my psychiatrist but he is for capacity and professional reasons not able to help u. He gave me the adress of a very competent lady which he knows. Dr. L._____ […] Call her. Hope F._____ ist doing well and look after yourself.

- 29 -

24. September 2010 (act. 2/12/17) Privatkläger: On the train. It's terrible when it's raining. Everything is wet.

9. November 2010 (act. 2/12/27) Privatkläger: Hi, had another crazy day. Let's see how we can do that on saturday. About property or house - what would be u Price Range? Kiss u

3. Dezember 2010 (act. 2/12/30) Privatkläger: Thanks so much for wonderful time yesterday. Miss u and kiss u good night my love.

21. Dezember 2010 (act. 2/12/32) Privatkläger: I sent u a message earlier, but on K._____'s number - I'm such an idiot! Everything went well, thanks. Miss u and kiss u good night.

5. Januar 2011 (act. 2/13/2) Privatkläger: At the door (act. 2/13/2)

16. Januar 2011 (act. 2/13/3) Privatkläger: Yes u make me very very horny… Kiss u good night my sexbomb :)

18. Januar 2011 (act. 2/13/4) Privatkläger: Is she around now?

8. Februar 2011 (act. 2/13/8) Privatkläger: Im outside in the car. Privatkläger: Is she gone?

15. Februar 2011 (act. 2/13/10) Privatkläger: I'm in the Engadin and back next Monday. Just brought the kids and K._____ to the skischool and will have some time for myself now. Would be nice to spend time now with u.

- 30 - Privatkläger: Come rather with car. Privatkläger: We stay at a private place in M._____ [Ortschaft]. Rather book sth there or in N._____ [Ortschaft] because I have to pick up skis today later. If u stay over night I could see u with a better chance tomorrow morning because I still don't know if I can make it today. Privatkläger: I won't be able to go out after that stupid fight. I will bring them early to skischool and come to u right after at 10 am. I'm happy that u still here. Love u and kiss u good night.

23. März 2011 (act. 2/13/14) Privatkläger: Just finished meeting. There is no eye disease on my side. One of my eyes is weaker than the other. I'm shortsighted on both eyes since I turned 18 years. Kiss

18. April 2011 (act. 2/13/17) Privatkläger: My dear B._____. u know I'm so happy when I'm with u and I feel so sad when I have to leave again. It takes a lot of energy and sometimes I have the feeling it's eating me up inside somehow…Kiss u tenderly

2. Mai 2011 (act. 2/13/20) Privatkläger: Send u a good morning kiss and hope u are doing ok. Would like to see u 2 soon again. Any possibilities next week Monday or Thursday? Privatkläger: School holidays are going on this week and I will take off some days this week. But I guess I can be around. I don't know u monthly rhythm exact so I'm not to blame. And yes it's a lot of stress for me not being the father for F._____ she needs and give her a brother or sister knowing that I will also not be able to be there for them enough. But I did not say no to u because I know how important it is for u. But believe me this si- tuation is very painful for me. I miss u and send u a [unleserlich] Privatkläger: Ok let's start with Wednesday.

- 31 - Privatkläger: Or maybe we should start today :-). Privatkläger: Yes I'm very horny now.

20. Juni 2011 (act. 2/13/29) Privatkläger: On my way back to office. Could stop by u if u have time. Beschuldigte: H._____ is here and I have an appointment later. And I have a few things to finish Privatkläger: Ok maybe another time.

10. Juli 2011 (act. 2/13/32) Privatkläger: Kiss u good night too an pls let me know if and when u periode started.

2. November 2011 (act. 2/13/41) Privatkläger: Hi, I will check in at the Hotel … O._____ [Ortschaft] […] tomorrow. Have meeting in O._____ in the afternoon and dinner with the board of P._____. Should be back in Hotel around 22h. Kiss u Beschuldigte: Hi, it would be good, if I could go to the hotel earlier so that I do not have to drive late. So can u somehow, sometime before u go for your dinner, meet me and give me the key to the room so I could go in? I'd like to leave Zurich around 5:30 so I could have dinner between 6:30 and 7:00 or so and then go to the room and relax. Will this be ok? Privatkläger: Sure, I will have to go for dinner around 18.00h and could give u the key any time af- ter that. Will have dinner close to "…" [Ort]. Beschuldigte: Ok and I will eat something near the hotel somewhere. U will just tell me where I should drive to to pick up the key from u. I'll send u an SMS when I'm close to O._____.

- 32 - Privatkläger: Ok. Beschuldigte: And I might just be asleep by the time u get back to the hotel as I'm so used to sleeping early these days, so just wake me [unleserlich] and I'll try not to be mad [unleserlich] for waking me… Privatkläger: Yes I hope u will let me in… :-)

1. Dezember 2011 (act. 2/13/45) Beschuldigte: Can u tell me what time u will be here tomorrow, so I could organize to have H._____ leave during that time? Privatkläger: Between 10.30 and 11.00h ok? Beschuldigte: Yes it's fine.

13. Dezember 2011 (act. 2/13/47) Privatkläger: Hi would be great if I could come to u. Having a meeting at 11h and could arrive at 12h. But having a meeting at 14h again. Hope that's ok for u?

11. Januar 2012 (act. 2/14/2) Privatkläger: Would visit u and F._____, if possible tomorrow around 11am - pls let me know. Kiss u. 12 Januar 2012 (act. 2/14/2) Beschuldigte: Kiss u good night. It was nice to feel u today after so long. Privatkläger: Was very nice today. Die Vorinstanz bezeichnete das Datum der ersten Textnachricht mit "vor April 2010". Der Privatkläger liess im Berufungsverfahren beanstanden, der Text der Nachricht könne nicht mit dem angegebenen Datum übereinstimmen, weil die Tochter F._____ erst am tt.mm.2010 geboren worden sei (vgl. Urk. 90 S. 8,

- 33 - Urk. 150 S. 7), welcher Einwand grundsätzlich zutrifft. In der Tat ist auch nicht klar, wen der Privatkläger nebst der Beschuldigten mit dieser Nachricht grüsste, weil das Wort "F._____" nicht leserlich ist. Selbst wenn nun diese Nachricht mit Fragezeigen hinsichtlich Datum und Text zu versehen ist, ändert dies nichts am Bild, das die zitierten Nachrichten insgesamt abgeben. Denn mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aufgrund der vorstehend zitierten sowie der übrigen bei den Beizugsakten liegenden Nachrichten Zweifel an der Schilderung des Privatklägers aufkommen, wonach er die Beziehung zur Beschuldigten ab Mitte/Ende 2009 bzw. Anfang/Mitte 2010 nur noch vorgespielt habe, um die Beschuldigte zu be- schwichtigen, lassen die Nachrichten doch vielmehr den Eindruck einer normalen Paarbeziehung entstehen, innerhalb welcher man nebst dem Austausch von zahl- reichen Liebesbekundungen sich u.a. auch über belanglose, alltägliche Dinge un- terhält. Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, es falle schliesslich auch auf, dass einige Male der Zyklus bzw. die Periode der Beschuldigten Diskussionspunkt zu sein scheine, was grundsätzlich eher ein Gesprächsthema innerhalb einer Paarbeziehung darstelle. Aus den Nachrichten werde zudem ersichtlich, dass der Privatkläger häufig auch von sich aus Treffen mit der Beschuldigten initiierte. Dass es sich dabei um "Kontroll-Treffen" gehandelt habe, bei welchen der Privat- kläger lediglich die Stimmung der Beschuldigten habe überprüfen wollen (vgl. die diesbezügliche Argumentation des Privatklägers in Urk. 57 S. 14 wie auch später im Berufungsverfahren vgl. Urk. 151 S. 39), sei aufgrund der Art und des Inhalts der diesbezüglichen Nachrichten stark zu bezweifeln (so Vorinstanz in Urk. 85 S. 60). Zur Veranschaulichung dieser Schlussfolgerung hob die Vorinstanz dabei zwei Situationen hervor, namentlich die Mitteilungen des Privatklägers an die Be- schuldigte betreffend seinen Skiferienort im Februar 2011, in welchen er ihr zu- dem Empfehlungen bezüglich Verkehrsmittel für ihre Anreise und bezüglich ihrer Unterkunft zwecks Erleichterung eines gemeinsamen Treffens erteilte (vgl. Urk. 85 S. 60 unter Hinweis auf beigezogene Akten DG140318, 53A/ 2/13/10) sowie die Mitteilungen des Privatklägers an die Beschuldigte im November 2011, in welchen der Privatkläger mit der Beschuldigten die Modali- täten der Schlüsselübergabe für sein Hotelzimmer in O._____ vereinbarte, wo er wegen der Teilnahme an einem Meeting logierte (vgl. Urk. 85 S. 60 unter Hinweis

- 34 - auf beigezogene Akten DG140318, 53A/ 2/13/41). Weshalb der Privatkläger die Beschuldigte gerade in den Skiferien mit seiner Familie im Engadin oder in einem Hotel in O._____ treffen musste, wenn er die Beziehung zu ihr doch lediglich "be- gleiten" wollte, bis sich die familiäre Bande zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann festigte (vgl. Urk. 57 S. 7), ist mit der Vorinstanz schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Die oben zitierten Textnachrichten in Zusammenhang mit den Skiferien im Engadin (vgl. Urk. 53A/2/13/10) dokumentieren zudem klar, dass es auch der Privatkläger war, der am Ferienort ein Treffen mit der Beschuldigten haben wollte. Dies zeigt aber auch, dass der Vorwurf in seiner Strafanzeige, er habe die Be- schuldigte seit 2009 mehrfach in Q._____ [Ortschaft] beobachtet, welche dort sei, um ihm nachzufolgen (vgl. Urk. 1/1 S. 7 Ziff. 12), was er noch selber in der ersten Einvernahme zum Besten gab (vgl. Urk. 2/1 S. 4 zu Ziff. 19), falsch ist und dass der Privatkläger jedenfalls mit Halbwahrheiten operiert (vgl. dazu auch die Einver- nahme als Beschuldigten Urk. 6/1 S. 11). Nicht anders als dreist ist im Übrigen der vom Privatkläger erhobene Vorwurf des Stalkings im Zusammenhang mit der Anwesenheit der Beschuldigten in R._____ [Ortschaft] zu bewerten (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Denn wie die Beschuldigte mit einer Textnachricht nachweisen konnte, war es der Privatkläger, der ihr die Spielgruppe in dieser Ortschaft empfohlen hatte (vgl. Urk. 53A/2/13/40, vgl. auch Urk. 6/1 S. 19 f.). Zuzustimmen ist der Vorinstanz schliesslich, dass die zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten ausge- tauschten Nachrichten jedenfalls den Schluss nahelegen, dass der Privatkläger der Beschuldigten die Beziehung nicht bloss «vorspielte», diese zudem nicht En- de des Jahres 2009 bzw. Mitte des Jahres 2010 beendet war, sondern weiterhin gelebt wurde und noch weit über diesen Zeitpunkt hinaus andauerte (so Vor- instanz Urk. 85 S. 60). 8.1.6. Die unzähligen Emails und Textnachrichten sowie die weiteren Unterlagen, die die Beschuldigte mit der Strafanzeige gegen den Privatkläger im Parallelver- fahren mit umgekehrten Parteirollen einreichen liess (vgl. Urk. 53A und dort Urk. 2/8-22), dokumentieren mehrfach, dass der Privatkläger mit seiner Strafan- zeige gegen die Beschuldigte (Urk. 1/1) und später in seinen Einvernahmen der Untersuchungsbehörde hemmungslos Halbwahrheiten unterbreitete. Besonders aufschlussreich ist in dieser Hinsicht die Einvernahme des Privatklägers als Be-

- 35 - schuldigter im Parallelprozess, in welcher er mit den Textnachrichten und mit sei- nen Fotos mit dem Kind F._____ konfrontiert wurde (vgl. Urk. 6/1).Vorerst fällt auf, dass er seine Beziehung zur Beschuldigten auch in dieser Einvernahme ver- schiedentlich kleinzureden versuchte (Es sei eine Affäre gewesen [Urk. 6/1 S. 10], es sei ca. drei Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen [vgl. 6/1 S. 5]) und ein- deutig lautende Textnachrichten als "irgendwelches Liebesgeplänkel", bezeichne- te (Urk. 6/1 S. 7). In dieser Einvernahme wiederholte er die Aussage, er sei Ende Mai/Juni 2011 von der Beschuldigten verführt worden, eigentlich hätte er gar kei- nen sexuellen Kontakt gewollt (vgl. Urk. 6/1 S. 7 und Urk. 2/2 S. 12 mit der Oran- gensaft-Geschichte), bezeichnete seine erfreute Reaktion auf die Mitteilung der Beschuldigten, wieder schwanger zu sein, als ironische Antwort (vgl. Urk. 6/1 S. 6 auf Vorhalt von Urk. 53A/13/33 S. 1) und erklärte, er habe sie mit den SMS ruhig stellen wollen und zu beschwichtigen versucht (vgl. Urk. 6/1 S. 5). Auffällig ist, dass der Privatkläger selbst das Datum der Geburt der zweiten Tochter (tt.mm..2012), das mit seinem Geburtstag übereinstimmt, als zusätzlicher Druck- versuch seitens der Beschuldigten ihm gegenüber darzustellen versuchte, obschon ihm die Beschuldigte mitgeteilt hatte, dass es zur notfallmässigen Geburt kommen musste (vgl. Urk. 6/1 S. 10 in Verbindung mit Urk. 53A/10/10/2, vgl. Strafanzeige Urk. 1/1 S. 4 und Urk. 2/2 S. 14). Schliesslich bezeichnete er seine Textnachricht an die Beschuldigte vom 20. Juli 2010, mit welcher er ihr mitteilte, bezahlen zu wollen, solange die Beschuldigte ihn schütze, als perverse Verdre- hung der Tatsachen (vgl. Urk. 6/1 S. 12 auf Vorhalt von Urk. 53A/12/13 S. 4). Auf Vorhalt der Nachricht Urk. 53A/14/10 S. 2, mit welcher er sich bei der Beschuldig- ten danach erkundigte, wann die beste Zeit sei, um sie (im Spital) zu besuchen, erklärte er lapidar, er glaube nicht, dass das ernst gemeint gewesen sei (vgl. Urk. 6/1 S. 16). 8.1.7. Aufhorchen lässt die Tatsache, dass der Privatkläger in seinen Schilderun- gen kein gutes Haar an der Beschuldigten lässt, sich verschiedentlich negativ über sie äussert (und durch seine Rechtsvertreter äussern lässt), sie regelrecht anschwärzt und von ihr das Bild einer ausschliesslich nach Geld strebenden Per- son aufzeichnet, welche Umstände bei der Würdigung seiner Aussagen nicht ein- fach bedeutungslos sein können. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang

- 36 - zudem, dass der Privatkläger keinen Aufwand scheut (vgl. nur Honorarnote von RA X3._____ im Betrag von rund CHF 240'000.---, Urk. 62), die Beschuldigte und deren Kinder in verschiedene gerichtliche und andere Verfahren zu verwickeln (vgl. aufgeführte Verfahren oben Ziff. III./2.2.). In diesem Zusammenhang sprach selbst sein früherer Rechtsvertreter, der Zeuge C._____, gar davon, es würden verschiedene "Kriegsfelder" bewirtschaftet (vgl. Urk. 21/1 S. 16). 8.1.8. Aber auch der Zeitpunkt der Strafanzeige durch den Privatkläger hinterlässt einen schalen Nachgeschmack. Zu jenem Zeitpunkt (31. Oktober 2013) stand schon seit längerer Zeit fest, dass Gerichtsverfahren zur Anfechtung der Vater- schaft seitens des Ehemannes der Beschuldigten und zur Feststellung der Vater- schaft des Privatklägers bzw. zur Festsetzung des Unterhalts für die Kinder un- ausweichlich waren. Bereits Mitte 2012 hatten die Parteien Anwälte zu Regelung dieser Themen beigezogen, wobei am 13. Juli 2012 eine gemeinsame Sitzung (anwesend waren der Privatkläger mit Rechtsanwältin X1._____ und die Beschul- digte mit den Rechtsanwälten S._____ und T._____) stattfand, anlässlich welcher man übereingekommen war, dass die Vertreterin des Privatklägers eine Vereinba- rung aufsetzen solle (vgl. Urk. 53A/2/4), was sie auch tat (vgl. Urk. 53A/2/5). Der Privatkläger hat im Übrigen die Teilnahme an diesem Treffen und die Ausarbei- tung eines Vereinbarungsentwurfs durch seine Rechtsvertreterin nicht in Abrede gestellt. Zu einem weiteren Treffen kam es indessen nicht, weil die Beschuldigte in der Zwischenzeit bei der Ehefrau des Privatklägers vorgesprochen hatte und sie über die Vaterschaft des Privatklägers informiert hatte. Die Strafanzeige des Beschuldigten, die etwa ein Jahr danach erstattet wurde, erscheint bei dieser Ausgangslage letztlich als Retourkutsche gegen die Beschuldigte, die durch ihre Mitteilung Unruhe in seine Familie gebracht hatte. Bedenklich stimmt bei dieser Ausgangslage aber auch, dass der Privatkläger so quasi «vorsorglich» im Hinblick auf die vorgesehene Feier im … [Ort] zum Anlass der Nomination seiner Firma für den … (vgl. Urk. 2/1 S. 1) die Beschuldigte durch eine Strafanzeige aus dem Ver- kehr ziehen lassen wollte, was ihm schliesslich gelang. 8.1.9. Bemerkenswert ist, dass im Vereinbarungsentwurf, der von der Rechtsver- treterin des Privatklägers ausgearbeitet und den Rechtvertretern der Beschuldig-

- 37 - ten unterbreitet wurde (vgl. Urk. 53A/2/5, nach der gemeinsamen Sitzung der Par- teien mit ihren Rechtvertretern vom 13. Juli 2012, vgl. Urk. 53A/2/4), u.a. davon die Rede war, der Privatkläger und die Beschuldigte würden eine "vertraute Freundschaft" pflegen (vgl. Präambel in Urk. 53A/2/5 S. 1). Weiter war im Verein- barungsentwurf vorgesehen, dass der Privatkläger Beiträge an die Privatklägerin und deren Kinder entrichten soll, wobei er noch seine Absicht kundtat, den Töchtern der Beschuldigten als Vertrauensperson zur Seite zu stehen (vgl. Urk. 53A/2/5 S. 1 f.). Dass auch dies gegen die Darstellung des Privatklägers spricht, es habe keine Beziehung mit der Beschuldigten bestanden, ist evident. 8.1.10. Aber auch die Aussagen des Privatklägers zum von der Beschuldigten ihm gegenüber ausgeübten Druck überzeugen nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich des Anklagevorwurfes. So erklärte er in seiner ersten Einvernahme, die Beschul- digte habe nie gesagt, dass sie die Sache publik machen würde, wenn er nicht zahlen würde, sie habe aber gesagt, dass er für das Kind bezahlen sollte, dann würde die Sache «unter uns» bleiben (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Im vorinstanzlichen Ver- fahren setzte sich die Verteidigung mit den diesbezüglichen Depositionen des Pri- vatklägers auseinander. Insbesondere wies die Verteidigung auf die Aussagen des Privatklägers hin, der gegenüber seinem Psychologen erklärt hatte, sich unter Druck gesetzt zu fühlen und auch dazu gedrängt zu werden, zum ungeborenen Kind zu stehen (vgl. Urk. 60 S. 13 Ziff. 7 unter Hinweis auf Urk. 2/2 S. 6). Die Be- schuldigte bestreitet nicht, vom Privatkläger mehrfach verlangt zu haben, dass er zu seinen Töchtern, zu der Beziehung zu ihr stehe und sich von seiner Ehefrau trenne, dass er mithin Verantwortung übernehme und auch seinen wirtschaftli- chen Verpflichtungen nachkomme (vgl. Urk. 2/3/12 S. 8 f., Urk. 2/3/13 S. 4, Urk. 6/3 S. 12 ff., insb. S. 15 f., Urk. 56 S. 6 ff.). Insofern ist durchaus nach- vollziehbar, dass ihn die Tatsache, dass er ein «Doppelleben» führte und von ihm eine Entscheidung verlangt wurde, tatsächlich unter Druck setzte, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinwies (vgl. Urk. 60 S. 13 Ziff. 7). Wird zudem berücksich- tigt, dass der Privatkläger konzedierte, der Beschuldigten in Aussicht gestellt zu haben, seine Familie zu verlassen und mit der Beschuldigten zusammen zu ziehen (vgl. Urk. 6/2 S. 7), so bestätigte er damit letztlich die Darstellung der Beschuldigten, die er zuvor in Abrede gestellt hatte. Dass der Privatkläger der

- 38 - Beschuldigten sehr früh erklärte, die Zukunft mit ihr zu planen, geht aus seiner Email vom 15. Oktober 2008 hervor: «You made it clear to me today, that you are not willing to wait any longer. You tell me that there would be a lot of other nice girls out there – but you know, everything I did since I met you was only for the reason to spend my life together with you (and I don’t give up my dream so ea- sely). So don’t tell me, that I don’t care about you and our love – you have really no idea!» (vgl. beigezogene Akten Urk. 53A/2/10/3/4, erwähnt in Anzeige Urk. 53/1 S. 33). Weiter schrieb er in der gleichen Email: «And I don’t like the thought being in your ex-appartement without you. That’s why I said that I will look for a bigger appartement.» Letztlich unbestritten ist, dass der Privatkläger im Zu- sammenhang mit der mit der Beschuldigten geführten Beziehung bereit war, mo- natelang eine Wohnung zu finanzieren, wobei er in diesem Zusammenhang nie von einer Drucksituation sprach (vgl. Urk. 2/1-2, Urk. 57). Gegen eine Ver- knüpfung «Geld gegen Schweigen» spricht im Übrigen auch die Textnachricht der Beschuldigten vom 27. Juni 2012 (vgl. Urk. 53A/2/14/22), mit welcher sie den Pri- vatkläger aufforderte, seiner Frau endlich zum Wohle der Kinder F._____ und G._____ die Wahrheit zu sagen, weil sie die Kinder nicht mehr länger anlügen wolle (vgl. dazu auch Aussagen Privatkläger Urk. 57 S. 14). Im Übrigen zeigen die Aussagen von I._____, der Schwester des Privatklägers, dass die Kontaktnahme der Beschuldigten zu ihr den Zweck verfolgte, eine Hilfestellung im Hinblick auf die Erlangung von weiteren Informationen (Vorhandensein von Gendefekten bei den ehelichen Kindern des Beschuldigten) zu den laufenden Abklärungen über die Ursachen der Behinderung der Tochter G._____ zu erhalten (vgl. Urk. 4/2). 8.1.11. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich den Aussagen des Privatklägers zahlreiche Unstimmigkeiten und Wider- sprüche entnehmen lassen. Zu Recht erwog die Vorinstanz dazu, dass diese Un- stimmigkeiten und Widersprüche nicht nur einzelne Nebenpunkte oder Details be- treffen, sondern auch das Kerngeschehen des Sachverhalts. Korrekt ist sodann insbesondere, dass die Handlungen des Privatklägers teilweise in direktem Wi- derspruch zu seinen Äusserungen stehen, wobei der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers auch nicht zuträglich ist, dass seine Schilderungen zu Beginn des Strafverfahrens ein deutlich anderes Bild von seinem Verhältnis zur

- 39 - Beschuldigten zeichneten, als dies nun zum Schluss des Strafverfahrens der Fall ist. Nicht von der Hand zu weisen ist die von der Vorinstanz geäusserte Einschät- zung, dass es dem Privatkläger bei der Erstattung seiner Anzeige möglicherweise ein wichtiges Anliegen war, seiner Ehefrau gegenüber sein Gesicht zu wahren, zumal er entsprechend zu Beginn des Strafverfahrens seine Rolle im allgemeinen Geschehen bzw. die Intensität seines Verhältnisses zur Beschuldigten marginali- sierte und im späteren Verfahren sein Verhalten mit teilweise überaus lebens- fremd und merkwürdig anmutenden Erklärungen zu rechtfertigen versuchte. Im selben Licht erscheint mit der Vorinstanz auch das äusserst befremdliche Verhal- ten des Privatklägers, wonach er seine Vaterschaft betreffend die beiden Kinder der Beschuldigten bis vor Bundesgericht anfocht, obwohl diese gutachterlich mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,999% festgestellt wurde, wobei hier er- gänzend noch darauf hinzuweisen ist, dass der Privatkläger sich selbst im ihn nicht direkt tangierenden Anfechtungsprozess einmischte und das Verhalten der für diesen Prozess bestellten Beiständin der Kinder bemängelte (vgl. oben zu den Verfahren). Dies alles lässt die Darstellung des Privatklägers, die - wie gesehen - auch im Konflikt mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln steht, als nicht verlässlich, ja bisweilen gänzlich unglaubhaft erscheinen. Schliesslich lassen auch die Aussagen des Privatklägers zum Kernpunkt des Anklagevorwurfs, näm- lich der Verknüpfung Geld gegen Schweigen, offen, ob solches tatsächlich ge- schah. Gestützt darauf lässt sich somit der Anklagesachverhalt nicht erstellen. 8.2. Aussagen der weiteren einvernommenen Personen 8.2.1. Zu den Aussagen des Zeugen C._____, kann vorab auf deren ausführli- chen Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 85 S. 62 ff.). Die Vorinstanz bemerkte zur Würdigung der Aussagen dieses Zeugen zu Recht, dass dieser kein direkter Zeuge des relevanten Tatgeschehens ist, zumal sein Wissen zum Anklagesachverhalt vom Privatkläger selbst sowie den ihm vom Privatkläger gezeigten Unterlagen stammt. Zur Würdigung der Aussagen des Zeugen C._____ erwog die Vorinstanz, jener Zeuge habe den Privatkläger gemäss eigenen Aussagen im Jahre 2010 in einem sehr beunruhigten und erschütterten Zustand erlebt. Der Privatkläger habe sich

- 40 - um den Bestand seiner Ehe gefürchtet, welche ihm ausserordentlich wichtig ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe sich auch von der Beschuldigten bedroht ge- fühlt, da diese ihm gegenüber gesagt habe, dass sie mit der Vaterschaft an weite- re Personen herantreten werde. Die Beschuldigte habe dies getan, um Geld vom Privatkläger erhältlich zu machen, was den Privatkläger unter enormen Stress ge- setzt habe. Denselben Eindruck vom Privatkläger habe der Zeuge C._____ auch in der Beratungsperiode im Jahre 2012 gehabt. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt "mit seinem Latein am Ende" gewesen. Die Beschuldigte habe nach wie vor Druck auf den Privatkläger ausgeübt, indem sie ihm damit gedroht habe, die angebliche Vaterschaft des Privatklägers in dessen familiären Umfeld publik zu machen. Gleichzeitig habe die Beschuldigte immer wieder hohe Geldforderungen an den Privatkläger gestellt (vgl. Vorinstanz Urk. 85 S. 68 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass glaubhaft und nachvollziehbar erscheint, dass der Zeuge C._____ den Privatkläger als enorm gestresst und unter Druck gesetzt wahrnahm. Offenkundig ist, dass für den Privatkläger zu dieser Zeit so- wohl in familiärer, als auch in geschäftlicher Hinsicht Einiges, wenn nicht Alles, auf dem Spiel stand. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich - un- abhängig von allfällig gestellten Geldforderungen - auch jede andere Person enorm gestresst und unter Druck fühlen würde, wenn sie ständig befürchten müsste, dass der eigene Ehepartner erfährt, dass man eine langandauernde aus- sereheliche Affäre hatte, aus der allenfalls noch zwei Kinder entsprungen sind. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf erwog, die sich dem Zeugen C._____ prä- sentierende Gefühlslage des Privatklägers allein könne daher noch nicht als Be- weis für eine bestehende, strafrechtlich relevante Nötigungssituation gewertet werden, so ist dem zuzustimmen. Zu den Ausführungen des Zeugen C._____ zu den Textnachrichten, welche das tatbestandsmässige Nötigungsverhalten der Beschuldigten belegen sollen, erwog die Vorinstanz, dass es sich bei dem bei den Akten liegenden zusammen- gesetzten Textdokument (Beilage 19 zu Urk. 21/1) gemäss der Meinung des Zeu- gen C._____ nicht um eine solche Nachricht handle, da die Formatierung anders sei, ein handschriftlich notiertes Datum fehle und die Nachricht auch keine explizit

- 41 - genannten Beträge und Verpflichtungen enthalte. Weiter habe sich der Zeuge C._____ weder an den konkreten Inhalt der tatbestandsmässigen Textnachrichten erinnern, noch deren Versanddatum einem genauen Zeitraum sicher zuordnen können. So habe er in seiner Einvernahme zunächst ausgeführt, dass es gut sein könne, dass er vom Privatkläger Nachrichten aus der Zeit des Sommers 2010 erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt erhalten habe. Später in derselben Ein- vernahme habe der Zeuge C._____ dagegen die Vermutung angestellt, dass die tatbestandsmässigen Nachrichten, in den Wochen oder Monaten kurz vor der zweiten Beratungsphase im Sommer 2012 dem Privatkläger zugegangen sein könnten (vgl. Urk. 85 S. 69, Urk. 21/1). Nach den vorstehenden Ausführungen lassen die Aussagen des Zeugen C._____ keine zweifelsfreie Erstellung einer durch die Beschuldigte begangene Nöti- gungshandlung zu. Wie schon dargetan, kann die Drucksituation des Privat- klägers allein nicht bereits als Beleg für eine Nötigungssituation gelten, was die Vorinstanz richtig erkannte. Die einerseits grundsätzlich jeder ausserehelichen Beziehung immanente drohende Gefahr des Erwischtwerdens und die vorliegend konkrete Angst des Privatklägers, aufgrund des Bekanntwerdens der Affäre seine Familie und mutmasslich auch seine Stellung innerhalb der Firma zu verlieren, sind ohne Weiteres geeignet, für den vom Privatkläger zweifellos verspürten Stress und Druck zu sorgen, ohne dass hierfür zusätzlich noch eine Nötigungs- handlung der Beschuldigten erforderlich gewesen wäre (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 70). Nachdem der Zeuge C._____ zu den angeblich inkriminierenden Text- nachrichten, abgesehen von deren angeblichen Bestehen, weder sagen konnte, was in diesen Nachrichten konkret geschrieben stand, noch wann diese ver- schickt worden sein sollen, vermögen auch diese Aussagen an der Erstellbarkeit der Nötigungshandlung nichts zu ändern, was die Vorinstanz entsprechend auch ausführte (vgl. Urk. 85 S. 70). 8.2.2. Zum Zeugen J._____ (vgl. Zusammenfassung seiner Aussagen im vor- instanzlichen Entscheid Urk. 85 S. 70 ff.) ist mit der Vorinstanz vorweg festzuhal- ten, dass er, wie auch der Zeuge C._____, kein direkter Zeuge des Anklagesach- verhalts ist, sondern seine Informationen hierzu ausschliesslich aus Erzählungen

- 42 - des Privatklägers stammen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann, dass die Aussagen des Zeugen J._____ zwar durchaus als glaubhaft zu qualifizieren sind, dass sie jedoch keine Informationen oder Hinweise zu konkreten Nötigungshand- lungen der Beschuldigten beinhalten. Dazu erwog die Vorinstanz zutreffend, der Zeuge J._____ habe namentlich ausgeführt, dass er nicht wisse, ob die Beschul- digte die Leistung der Geldbeträge an die Veröffentlichung der ausserehelichen Beziehung geknüpft habe. Nicht zu bemängeln sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, welche festhielt, insbesondere auch die Äusserungen des Privat- klägers gegenüber dem Zeugen J._____, wonach er sich ausgenützt und er- pressbar bzw. erpresst fühle, noch keine konkrete Nötigungshandlung, ge- schweige denn einen Nötigungswillen der Beschuldigten zu belegen vermögen (vgl. Vorinstanz in Urk. 85 S. 75). 8.3. Zu den Aussagen der Beschuldigten 8.3.1. Deren Aussagen sind wiederum im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich zusammengefasst (vgl. Urk. 85 S. 9 ff. unter Hinweis auf die Urk. 3/1, Urk. 3/2, Urk. 20/1, Urk. 20/2, Urk. 20/3 und Urk. 56). Seitens des Privatklägers wurde im Berufungsverfahren bemängelt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid eine Würdigung der Aussagen der Beschuldigten gänzlich unterlassen (vgl. Urk. 90 S. 54, Urk. 151 S. 43). Es steht fest, dass die Beschuldigte die ihr vom Privat- kläger übergebenen Geldbeträge nicht in Abrede stellt. In sämtlichen Einver- nahmen stellte sie indessen den ihr gemachten Anklagevorwurf in Abrede. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel erüb- rigt sich eine eingehende Würdigung ihrer Aussagen. Abgesehen davon zeigt ins- besondere ihre Textnachricht an den Privatkläger vom 27. Juni 2012 (vgl. Urk. 53A/2/14/22), dass sie von ihm verlangte, dass er selber seine Ehefrau über die beiden Töchter informiere - was der Darstellung des Privatklägers wider- spricht, die Beschuldigte habe jeweils in Aussicht gestellt, selber die Informa- tionen an seine Familienangehörigen weiterzugeben. Plausibel erklärte sie zu- dem, weshalb sie dazu schritt, die Ehefrau des Privatklägers zu kontaktieren, nämlich weil der besagte Vereinbarungsentwurf nach wie vor ihr Stillschweigen vorsah, das sie aber eben bekämpfte (vgl. Urk. 6/3 S. 19). Mit dieser - durch die

- 43 - erwähnte Textnachricht gestützen - nachvollziehbaren Erklärung entkräftet sie die anlässlich der Replik seitens des Privatklägers vorgebrachte Behauptung, sie sei bei dessen Ehefrau aufgetaucht, als er nicht mehr habe zahlen können (vgl. Prot. II S. 24). 8.4. Fazit 8.4.1. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend ein- zig rechtsgenügend erstellt werden kann, dass der Privatkläger die in der Ankla- geschrift genannten Geldbeträge an die Beschuldigte bezahlt hat, dass dagegen sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigte den Privatkläger durch wieder- holte Mitteilungen, dass sie die aussereheliche Beziehung und die daraus entst- andenen Kinder öffentlich machen und allenfalls die Presse darüber informieren werde, dazu nötigte, ihm diese Geldbeträge zu bezahlen. Korrekt in diesem Zu- sammenhang erwog die Vorinstanz, dass sich die Anklageschrift diesbezüglich hauptsächlich auf die Aussagen des Privatklägers stütze, welche sich vorliegend aber aufgrund widersprüchlicher und lebensfremder Äusserungen als nicht über- zeugend darstellten. 8.4.2. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen der Zeugen C._____ und J._____ die Ausführungen des Privatklägers betreffend dessen Gefühlslage im relevanten Zeitraum stützen. Der Vorinstanz ist indessen zuzustimmen, dass sie nicht die bestehenden Zweifel zu zerstreuen vermögen, dass die Beschuldigte den Privat- kläger wissentlich und willentlich mittels in Aussicht Stellens der Bekanntmachung der ausserehelichen Beziehung dazu nötigte, Geldleistungen an sie zu erbringen (so Vorinstanz zutreffend in Urk. 85 S. 75). Ebenso wenig vermag die bei den Ak- ten liegende Textnachricht (Beilage 19 zu Urk. 21/1) der Erstellung des Anklage- sachverhalts zu dienen, zumal diese Nachricht einerseits undatiert ist, deren Ab- sender nicht ersichtlich ist und darin schliesslich auch keine im Sinne von Art. 181 StGB tatbestandsmässige Verknüpfung zwischen Geldzahlungen und dem Pub- likmachen der ausserehelichen Beziehung gemacht wird (so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 76).

- 44 - 8.4.3. Ebenso wenig ist aus der am 8. Mai 2012 gesendeten SMS-Antwort der Beschuldigten "There is no other option" auf die zuvor gestellte Frage des Privat- klägers "What are u doing if I'm not able to pay anymore" (vgl. beigezogene Akten DG140318, Urk.53A/ 2/14/13) zu entnehmen, ob oder inwiefern ein Nichtbezahlen Konsequenzen haben würde. Dass die Beschuldigte finanzielle Forderungen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Publikmachung gestellt hat, lässt sich auch dadurch nicht erstellen. 8.4.4. Der Umstand, dass die Beschuldigte - wie es D._____ in seinem Brief vom

1. Oktober 2018 an den Privatkläger beschreibt (vgl. Urk. 153/4) - enorme Geld- beträge für einen luxuriösen Lebensstil ausgegeben haben soll, vermag die ein- geklagten Nötigungshandlungen ebenfalls nicht zu beweisen. Auch die diversen, zu den Akten gereichten Dokumente, welche die hohen Ansprüche der Beschul- digten und deren Art und Weise der Geldverschwendung aufzeigen sollen (vgl. Urk. 152), stellen keinen Beweis dafür dar, dass die Beschuldigte den Privatkläger in der eingeklagten Zeitspanne entsprechend der Anklage genötigt haben soll. 8.4.5. Mit der Vorinstanz verbleiben nach der Würdigung der Aussagen des Pri- vatklägers und der übrigen Beweismittel schliesslich unüberwindbare Zweifel, ob sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich so, wie dort umschrieben, zugetragen hat. 8.4.6. Zu guter Letzt lässt sich insbesondere auch nicht ausschliessen, dass der Privatkläger die Zahlungen aus Pflichtgefühl leistete oder sich einfach - und ohne entsprechendes Zutun der Beschuldigten (so auch die Argumentation der Vertei- digung Urk. 167 S. 15 f.) - durch die aussereheliche Beziehung und die beiden mit der Beschuldigten gezeugten Kinder unter Druck fühlte (so auch Vorinstanz in Urk. 85 S. 76). 8.4.7. Die Beschuldigte ist damit vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen.

- 45 - IV. Zivilforderung

1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die Beschuldigte freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif und wird die Beschuldigte freigesprochen, so ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

2. Da die Beschuldigte – wie soeben dargelegt – vollumfänglich freizusprechen ist und sich der Sachverhalt nicht als spruchreif erweist, ist die Zivilklage des Pri- vatklägers A._____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Zur Kostenauflage erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgeblichen ge- setzlichen Bestimmungen, die Beschuldigte treffe angesichts des Freispruchs keine Kostentragungspflicht im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. Unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass im Rahmen der Strafuntersuchung ein nicht un- wesentlicher Teil der zu untersuchenden Straftaten Antragsdelikte darstellten, auferlegte die Vorinstanz dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten im Umfange von CHF 1'000.-- und nahm diese im Üb- rigen auf die Staatskasse (Art. 426 Abs. 1 e contrario; vgl. Urk. 85 S. 77 f. und S. 87 Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Der Entscheid der Vorinstanz in diesen Punkten wurde von der Beschuldigten überhaupt nicht und vom Privatkläger nicht sub- stanziert angefochten. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (vgl. Urk. 85 S. 77 f.) ist die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.

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2. Prozessentschädigung und Genugtuung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren 2.1. Die Vorinstanz hat sich mit ausführlicher und korrekter Begründung zur Frage der Prozessentschädigung für die Beschuldigte geäussert und in diesem Zusammenhang die Entschädigung für die erbetene Verteidigung bis zum Erlass der Einstellungsverfügung vom 8. September 2014 und für die Zeit danach fest- gesetzt (vgl. Urk. 85 S. 78 ff.). Sie sprach der Beschuldigten für ihre anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 15'809.75 (vgl. Urk. 85 S. 81 - 83 sowie Zusammenfassung S. 86) zu. Weiter legte sie fest, dass diese Prozessentschädigung für die Beschuldigte im Umfang von CHF 4'293.-- in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO vom Privatkläger zu bezah- len (vgl. Dispositiv-Ziffer 8) und im restlichen Umfang von CHF 11'516.75 von der Gerichtskasse auszurichten ist (Dispositiv-Ziffer 7). Diese Regelung, die durch die Beschuldigte nicht angefochten wurde und auch vom Privatkläger nicht subst- anziert bemängelt wurde, ist zu bestätigen. 2.2. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Urk. 85 S. 83 ff.), die Genugtuungsforderung der Beschuldigten auf CHF 1'200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Dezember 2013 festgesetzt und diese Summe der Beschuldigten aus der Gerichtskasse zugesprochen (vgl. Dis- positiv-Ziffer 9). Die Beschuldigte, die die Höhe der Genugtuung nicht beziffert hatte, hat diesen Entscheid nicht angefochten. Der Privatkläger ist durch diesen Entscheid nicht beschwert. Damit ist auch Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Die Gerichtsgebühr ist angesichts des Aktenumfangs und der zwei Beru- fungsverhandlungen auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. 3.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 47 - 3.3. Der Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgte noch vor Ablauf der Berufungsanmeldungsfrist und hat damit keinen Einfluss auf die Kostenaufla- ge. 3.4. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und ist damit kostenpflichtig. 3.5. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. nachfolgend Ziff. 4) sind mit der von Seiten des Privatklägers geleisteten Prozesskaution von Fr. 25’000.-- (vgl. Urk. 96) zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates an den Privatkläger zurückzuzahlen.

4. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten bezifferte in seiner Eingabe vom

14. März 2019 seine Bemühungen auf Fr. 6'955.05 (vgl. Urk. 166). Zu diesem Aufwand sind seine Bemühungen nach dem 14. März 2019 und jene in Zusam- menhang mit der Berufungsverhandlung dazuzuzählen. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen, weshalb der amtliche Verteidiger mit Fr. 8'500.-- (inkl. 8.0% bzw. 7.7% MwSt) zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2017 wird als durch Rück- zug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …(Freispruch)

2. … (Zivilforderung)

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3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung, Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung, Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4.- 5. … (Kostenauflage)

6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7.-9. … (Entschädigungsregelung)

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.

2. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die erstinstanzliche Entschädigungs- und Genugtuungsregelung (Dispositiv- Ziffer 7 und 8 sowie 9) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'500.00 Kosten amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt und mit der ge-

- 49 - leisteten Prozesskaution von CHF 25'000.– verrechnet. Ein allfälliger Rest- betrag wird dem Privatkläger vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herausgegeben.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (überbracht) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretungen des Privatklägers, Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X1._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und Rechtsanwältin X2._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 147 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. DG140318)

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell