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SB170446

Mehrfache sexuelle Nötigung etc.

Zürich OG · 2018-05-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkung Zum besseren Überblick ist zunächst auf die Wohn- und Verwandtschaftsverhält- nisse der Beteiligten näher einzugehen. Der Beschuldigte wuchs in Portugal auf und kam im Jahre 1987 in die Schweiz. Im gleichen Jahr hatte er F._____ geheiratet, aus welcher Ehe sein leiblicher Sohn G._____ hervorging. Seine Ehefrau brachte ihren damals rund dreijährigen Sohn E._____ aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe. Letzterer heiratete im Jahre 2010 die aus Brasilien stammende D._____, welche ihre leibliche Tochter B._____ (die Privatklägerin) ein Jahr später, also 2011, im Alter von ca. acht Jah- ren aus Brasilien in die Schweiz holte (Urk. 7/2/2 S. 24, Urk. 11 S. 3 f.). Der Be- schuldigte ist mithin der Stiefvater des Stiefvaters der Privatklägerin. Die erwähnten Personen lebten zunächst gemeinsam mit der betagten Schwie- germutter des Beschuldigten, C._____, in einer Wohnung in H._____, aus wel- cher sie im Sommer 2012 in ein Einfamilienhaus nach I._____ zogen.

2. Anklagevorwürfe Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt wiedergegeben, worauf zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 133 S. 6 ff.). Demgemäss wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privatklägerin ab ca. 1. September 2011 bis 1. August 2015 zunächst am ge- meinsamen Wohnort in H._____ und nach dem Umzug im August 2012 in I._____ unter Anwendung physischer und psychischer Gewalt sexuell missbraucht. Weiter habe er ihr pornographische Filme gezeigt und sie zur Verschwiegenheit zu nöti- gen versucht.

3. Rechtliches Vorab ist auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 133 S. 14 ff.). Er- neut ist festzuhalten, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu-

- 12 - grunde legt, den es nach seiner freien und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Exis- tenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung.

4. Objektive Beweismittel Die gynäkologische Untersuchung der Privatklägerin fand am 25. August 2015 statt. Laut Gutachten von Dr. med. J._____, Kinderspital Zürich, vom 18. März 2016 fanden sich in diesem Zeitpunkt keine Hinweise für einen sexuellen Miss- brauch. Beweisend für eine Penetration und Verletzung am Jungfernhäutchen – so die Gutachterin – seien frische Verletzungen sowie Kerben, die das ganze Jungfernhäutchen betreffen würden. Solche hätten nicht festgestellt werden kön- nen. Die Gutachterin führte aus, es habe eine v-förmige Kerbe am Jungfernhäut- chen bestanden, doch handle es sich um einen Befund, der per se (ohne Aussa- ge des Opfers) nicht beweisend für eine Penetration oder Verletzung sei. Der Be- fund könnte zu einer früheren Verletzung passen, welche im Verlauf teilweise ab- geheilt sei. Es sei bekannt, dass Verletzungen im Intimbereich und am Jungfern- häutchen in kurzer Zeit teilweise oder auch vollständig abheilen können. Dies ins- besondere, da es während der Pubertätsentwicklung zu einer Veränderung (Auf-

- 13 - bau, Modellierung) der Schleimhaut durch die Einwirkung der Oestrogene kom- me. Ein nichtbeweisender Befund schliesse einen sexuellen Missbrauch mit Pe- netration deshalb nie aus (Urk. 6/3/5 S. 1). Mit anderen Worten ist festzuhalten, dass objektive Beweismittel fehlen, welche auf einen sexuellen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin hinweisen.

5. Aussagen 5.1. Rechtliches Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf einzig auf die Aussagen der im Befra- gungszeitpunkt zwölfjährigen Privatklägerin. Auch wenn ein Einzelzeugnis durch- aus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des bestrei- tenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gesche- hens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: ARNTZEN/MICHAELIS-ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven Fähigkeiten der kind- lichen Zeugen hat sich die sogenannte Aussageanalyse heute weitgehend durch- gesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Zu lügen stellt eine erhebliche kognitive Leistung der aussagenden Person dar: Sie muss ihre Falschaussage überzeugend darlegen, ohne auf vorhandene Erinnerung zu- rückgreifen zu können. Sie muss sich merken, wie und mit welchen Details sie ih- re Geschichte erzählt hat, um auf Nachfragen widerspruchsfrei und schnell rea- gieren zu können. Sie beobachtet verstärkt sich selbst und ihre Wirkung auf die vernehmende Person, um auf Irritationen oder fehlende Überzeugungswirkung reagieren zu können. Das führt gegenüber demjenigen, der ein wahres Gesche-

- 14 - hen abrufen und berichten kann, zu einer erhöhten kognitiven Belastung mit der Folge, dass (zu) wenig Ressourcen für die Ausarbeitung der Aussage an sich zur Verfügung stehen: Diese erscheint verarmt, wenig bunt und wenig individuell (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 77). Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von inhaltlichen Realitätskriterien zu überprüfen. Ergän- zend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Er- weiterungen hin zu überprüfen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 101 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten:

- spontane, detailreiche Schilderungen (auch ausserhalb des zentralen Be- weisthemas)

- individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse ent- haltende Aussagen

- Verflechtung der Aussage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äus- seren Umständen

- strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Entlas- tendes

- Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten gefragt wurde

- inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen Die Lehre spricht von acht Realitätskriterien, welche in drei Gruppen eingeteilt werden: Inhaltsbezogene Realitätskriterien (Detailkriterium, Individualitätskriteri- um, Prüfkriterium), strukturelle Realitätskriterien (Strukturgleichheitskriterium, Nichtsteuerungskriterium, Homogenitätskriterium) und Wiederholungskriterien (Konstanzkriterium, Erweiterungskriterium) (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 91 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demgegen- über:

- Zurückhalten von Aussagen nur in den für den Aussagenden wesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches

- unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal)

- Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit

- 15 -

- stereotype Aussagen auch in Einzelheiten

- Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagenden

- Anfügen von Begründungen statt Fakten

- abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten

- Strukturbrüche in den Schilderungen Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitäts- kriterien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet. Wie die Realitäts- kriterien werden auch die Phantasiesignale in drei Gruppen eingeteilt: Verlegen- heitssignale (Zurückhaltungssignal, Freud'sches Signal, Unterwürfigkeitssignal), Übertreibungssignale (Bestimmtheitssignal, Dreistigkeitssignal, Begründungssig- nal) und Signale mangelnder Kompetenz (Kargheitssignal, Strukturbruchsignal). Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügen- bzw. Fantasiesignale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Zu überprüfen ist in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutach- tung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegrün- det sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwick- lungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaf-

- 16 - tigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegen- stand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (vgl. BGE 128 I 81 E. 2). 5.2. Glaubwürdigkeit Zur Person der Privatklägerin ist zu bemerken, dass sie auf den Aufzeichnungen ihrer – verwertbaren und aktenkundigen – Aussagen zwölf Jahre alt war. Obwohl sie in den ersten Lebensjahren in Brasilien aufwuchs und erst im Jahre 2012 in die Schweiz kam, sprach sie in den Einvernahmen im Jahre 2015 klar verständ- liches Schweizerdeutsch und konnte sich altersgerecht ausdrücken. Sie wirkte auf den Aufnahmen zunächst schüchtern und verschlossen, weinte bei gewissen Fragen, gab jedoch meist klare Antworten, wenngleich sie den Fragen zum Kern- geschehen auswich und nur auf ausdrückliche Fragen eine Antwort gab. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten falsch belasten sollte. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn keine Pflicht trifft, zu seiner Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahr- heitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Da er ohnehin sämtliche Tatvor- würfe pauschal bestritt und – unter anderem – einen angeblichen Pornokonsum der Privatklägerin für deren Aussagen verantwortlich machte (vgl. Prot. I S. 18 ff.; Urk. 164 S. 9), liegt keine von ihm geschilderte Tatvariante vor, die den Vorwürfen der Privatklägerin gegenübergestellt werden könnte. 5.3. Aussagengenese Vorab ist auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin näher einzugehen, vergingen doch von der ersten Mitteilung an im Sommer 2015 bis zur ersten Video-Einvernahme vom 16. Oktober 2015 und 5. Januar 2016 mehrere Monate. Nach übereinstimmenden Aussagen äusserte die Privatklägerin die Missbrauchs- vorwürfe gegen den Beschuldigten erstmals im Sommer 2015 gegenüber K._____, einer Freundin ihrer Mutter. Welcher Sachverhalt dabei geschildert wur- de, ist nicht dokumentiert. Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. J._____ vom

18. März 2016 ist jedoch zu entnehmen, was Anlass der Untersuchung vom 25.

- 17 - August 2015 war. Gegenüber der Ärztin äusserte sich die Privatklägerin nur sehr bruchstückhaft, wobei diese darauf schloss, es liege lediglich ein einzelnes Ereig- nis vor. Von der Mutter der Privatklägerin wurde ihr erzählt, dass die Privatkläge- rin "in den letzten Monaten" (vor der Untersuchung am 25. August 2015) vom Be- schuldigten sexuell belästigt worden sei. Sie habe sich ausziehen müssen, er hät- te sie überall berührt und sei auch mit dem Penis in sie eingedrungen, was sehr weh getan habe. Sie habe sich lange nicht getraut, dies jemandem zu erzählen, weil er ihr gedroht habe. Über den Zeitpunkt dieser sexuellen Belästigung könne die Privatklägerin keine Angaben machen (Urk. 6/3/5 S. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2015 berichtete D._____, die Mutter der Privatklägerin, sie selbst sei Opfer von sexuellen Über- griffen des Beschuldigten geworden. Er habe mit ihr auch Sachen versucht. Sie habe dies nicht gewollt, da sie Respekt vor ihrer Schwiegermutter gehabt habe. Der Beschuldigte habe angefangen, in ihr Zimmer zu kommen und sie angefasst, wenn sie alleine im Haus gewesen seien. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm ins Bett gehen würde, auch wenn die Oma noch im Haus gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, dass auch wenn er der letzte Mann auf der Welt wäre, sie nicht mit ihm ins Bett gehen würde. Er habe ihr an den Hintern und an die Brust gefasst. Wenn sie in die Küche gehe, komme er ihr sehr nahe. Dies sei im Jahre 2010 gewesen und er habe damit aufgehört (Urk. 10/2/1 S. 3). Sie führte aus, die Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sei früher gut gewesen. Er sei freundlich zu ihr gewesen. "Es war wie Opa und Enkel." Anders sei es ca. Ende Mai dieses Jahres (2015) geworden. Da seien die beiden "wie respektlos" mitei- nander umgegangen. Sie habe zur Privatklägerin gesagt, dass sie respektvoller mit dem Beschuldigten sein solle (Urk. 10/1 S. 5). Von den Übergriffen habe ihr die Privatklägerin im August 2015 erzählt. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass A._____ (der Beschuldigte) sie angefasst habe. Er habe zu ihr gesagt, dass sie sich in sein Zimmer begeben solle. Sie (D._____) habe die Privatklägerin ge- fragt, ob A._____ Sex mit ihr gehabt habe. Die Privatklägerin habe gesagt, er ha- be es versucht (Urk. 10/1/3 S. 6).

- 18 - D._____ führte weiter aus, am 12. September 2015 habe der Beschuldigte ihr und ihrem Mann mitgeteilt, dass B._____ (die Privatklägerin) lüge. B._____ würde von sich aus jeden Tag zu ihm ins Bett kommen, wie ein kleiner Hund. D._____ führte weiter aus, die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte sie an den Brüsten und am Körper angefasst habe. Er habe sie auch gebeten, ihn zu küssen. Sie hätten auch einmal zusammen Sex gehabt. Im Kinderspital habe man ihr nicht sagen können, ob die Privatklägerin noch Jungfrau sei. Die Privatklägerin habe nicht gesagt, wann es mit diesen Übergriffen angefangen habe, der Beschuldigte hingegen schon. Er habe zu ihr (D._____) gesagt, dass es angefangen habe, als die Privatklägerin in die Schweiz gekommen sei. Er habe zu ihr gesagt, dass B._____ nicht normal sei, sie sei krank im Kopf. Sie habe ihn ja verführt und nicht er sie. Aber sie (D._____) wisse ja, dass B._____ ganz sicher nicht dies gewollt habe. Die Privatklägerin habe bei diesen Erzählungen sehr viel geweint. Sie habe gesagt, dass es einmal im Wintergarten passiert sei. Sie habe nicht gesagt, wie viele Male es stattgefunden habe. Sie habe gesagt, dass es im Wintergarten und im Zimmer des Schwiegervaters passiert sei. Sie habe ihr erzählt, dass wenn sie im Wintergarten gewesen sei, sie dem Beschuldigten habe auf die Beine sitzen müssen. In seinem Zimmer habe sie in sein Bett liegen müssen. Bei der Konfron- tation sei der Beschuldigte wütend geworden und habe sich selber schützen wol- len. Er habe die Privatklägerin gefragt, warum sie dies so erzählt habe. Er habe sie gefragt, warum sie ihn angelogen habe. Die Privatklägerin habe aber die Übergriffe bestätigt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass die Privatklägerin nicht die Wahrheit sage. "B._____ habe es an ihm gemacht." Der Beschuldigte habe gesagt, dass die Privatklägerin zu ihm gekommen sei und ihn berührt habe. Sie habe ihm Pornos gezeigt. Er habe zur Privatklägerin gesagt, dass sie [damit] auf- hören solle, was sie aber nicht getan habe (Urk. 10/2/1 S. 9). In Würdigung dieser Aussagen ist vorab festzuhalten, dass sich D._____ teilweise bemühte, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken, schilderte sie doch zunächst einen sexuellen Übergriff auf sie selbst, als sie zur Person des Beschul- digten befragt wurde. Ihr Aussageverhalten mag angesichts der von der Privat- klägerin erhobenen Vorwürfe als verständliche Reaktion einer Mutter erscheinen, trübt jedoch ihre Glaubwürdigkeit beträchtlich.

- 19 - Die Aussagen der Privatklägerin decken sich in dieser Hinsicht mit den Schilde- rungen ihrer Mutter. So erklärte die Privatklägerin anlässlich der ersten Videoein- vernahme, sie sei bei einer Kollegin ihres Vaters gewesen. Diese habe sie "so ein paar Sachen" gefragt, zum Beispiel: "Was ist mit Deinem Grossvater? Was macht er mit Dir?" Dies habe sie (die Privatklägerin) immer geheim gehalten. Dann habe sie es ihr (der Kollegin) einmal erzählt, wie es alles passiert sei. Die Kollegin habe es dann der Mutter der Privatklägerin gesagt, welche es ihrem Vater erzählt habe. Dann hätten sie zusammen ihn (gemeint: den Beschuldigten) gefragt, ob das echt passiert sei. Sie habe ihrer Mutter alles erzählt. Der Beschuldigte erzähle immer, dass es nicht die Wahrheit sei und sie (die Privatklägerin) lüge (Urk. 8/3 00:09, 00:18). Die Kollegin der Mutter habe hellseherische Fähigkeiten und wisse, was wahr sei und was nicht (Urk. 8/3 01:03). 5.4. Zwischenfazit In chronologischer Hinsicht ist gestützt auf die Aussagen von D._____ davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten bis Ende Mai 2015 unauffällig schien. Dies passt zu den Ausführungen von Dr. J._____, welcher von sexuellen Übergriffen "in den letzten Monaten" (vor Au- gust 2015) berichtet wurde. Das Verhältnis der Privatklägerin zum Beschuldigten verschlechterte sich ab diesem Zeitpunkt abrupt. D._____ führte aus, erst seit Ende Mai 2015 sei die Privatklägerin "respektlos" mit dem Beschuldigten umge- gangen, was ihr eine entsprechende Rüge ihrer Mutter eingehandelt habe. Anfang August 2015 wurde die Privatklägerin gemäss ihrer Schilderung von K._____ aufgefordert, ihr zu berichten, was mit ihrem Grossvater los sei und was er mit ihr mache. Im Glauben an die hellseherischen Fähigkeiten von K._____ be- richtete die Privatklägerin ihr in der Folge offenbar von einem sexuellen Übergriff, was K._____ an D._____ am nächsten Tag weiterleitete. Diese stellte die Privat- klägerin in der Folge zur Rede, welche ihr erzählte, der Beschuldigte habe ihr ge- sagt, sie solle sich in sein Zimmer begeben. Er habe "versucht", Sex mit ihr zu haben. Es wurden Berührungen geschildert, jedoch nicht ein eigentlicher Akt des Geschlechtsverkehrs bzw. ein Versuch hierzu. In der nachfolgenden gynäkologi- schen Untersuchung erklärte D._____ gegenüber Dr. Hürlimann gleichwohl, es

- 20 - sei zu einem einmaligen Geschlechtsverkehr mit einer Penetration gekommen, was Dr. J._____ weder bestätigen noch ausschliessen konnte. Nachdem D._____ den Beschuldigten mit den Vorwürfen am 12. September 2015 konfrontierte, soll dieser die Übergriffe zwar bestritten haben. Soweit D._____ im Gegensatz dazu ausführte, der Beschuldigte habe die Vorwürfe gleichwohl sinn- gemäss eingestanden, die Privatklägerin dafür verantwortlich gemacht und den Zeitraum der sexuellen Übergriffe ab Einreise der Privatklägerin in die Schweiz bzw. im Jahre 2011 eingeräumt, erscheinen diese – vom Beschuldigten bestritte- nen – Ausführungen sehr pauschal und unglaubhaft. Es ist zwar möglich, dass sich zu anfänglich geschilderten sexuellen Übergriffen weitere Vorwürfe gesellen, weil ein Opfer allmählich Schamgefühle verliert und erkennt, dass ihm keine Vor- würfe für die sexuellen Übergriffe gemacht werden. Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch die Ausdehnung des Zeitraums bis zu diesem Zeitpunkt offenbar primär gestützt auf angebliche Zugaben des Beschuldigten und nicht auf weitere zusätz- liche Erklärungen der Privatklägerin, was ungewöhnlich erscheint. 5.5. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 5.5.1. Allgemeines Aussageverhalten Die Privatklägerin blieb bei ihren Aussagen zu den sexuellen Übergriffen häufig unpräzise und stockte bei den Erzählungen. Auch bei offenen Fragestellungen er- folgten lediglich kurze, abstrakte Aussagen zu den Übergriffen ohne Details in Nebenpunkten (beispielsweise "Er hat mich gepackt und vergewaltigt." [Urk. 8/3 00:21]). Dieses vage Aussageverhalten zu den sexuellen Übergriffen führte zu ei- nem ständigen Nachfragen durch die einvernehmende Person, wodurch der Inhalt wenig spontan, anschaulich oder in sich stimmig wirkt. Es leuchtet indessen ohne Weiteres ein, dass dies auf ihr jugendliches Alter und ihren fremdsprachigen Hintergrund zurückgeführt werden kann, zumal es auch erwachsenen Opfern von sexuellen Übergriffen oft nicht leicht fällt, darüber zu sprechen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass auch trotz zahlreicher Fragen nach Details die Schilderungen sehr karg und abstrakt blieben, so dass ganz erhebliche Eigeninterpretationen ei- nes Adressaten notwendig sind, um eine plausible Handlungskette aus den

- 21 - bruchstückhaften Schilderungen abzuleiten. Die Staatsanwaltschaft nahm eine solche Eigeninterpretation beispielsweise vor, indem sie – entgegen den zahlrei- chen Beteuerungen der Privatklägerin – keine Vergewaltigung bzw. Penetration zur Anklage brachte, sondern ihre Beschreibungen in eine Handlung uminterpre- tierte, wonach der Beschuldigte lediglich seinen Penis an der Vagina gerieben habe, ohne jedoch in diese einzudringen. Dessen ungeachtet sprach die Privat- klägerin mehrfach davon, vergewaltigt oder "so wie vergewaltigt" worden zu sein (Urk. 8/3 00:10, 00:21, 00:46). Zwar konnte sie den Begriff der Vergewaltigung nicht erklären (00:21), gab jedoch klar zu erkennen, dass sie damit ein Eindringen des Penis in ihre Vagina meinte (00:26 und Urk. 9/3 00:34, 00:53), womit eine an- derweitige Bedeutung – wie beispielsweise unerwünschte Berührung oder er- zwungene Handlung – ausgeschlossen werden können. Demgegenüber konnte die Privatklägerin durchaus Ereignisse plastisch und de- tailliert erzählen, wenn sie keinen sexuellen Übergriff zum Thema hatten. Im An- schluss an die Aussagewürdigung zu den beschriebenen Übergriffen wird daher ihre Schilderung über das Zustandekommen ihrer Vorwürfe wiedergegeben. 5.5.2. Unkonkreter Übergriff Die Privatklägerin beschrieb am 16. Oktober 2015 einen Übergriff unter Tränen wie folgt (Urk. 8/3 00:16): "Also es passierte so, dass er einmal, ich weiss nicht mehr genau, was war. Es war niemand zuhause. Er hat mich nach unten gerufen, er habe eine Frage und so. Aber eigentlich hat er mich eigentlich nur so gepackt und dann hat er begonnen, mich zu streicheln und mich zu vergewaltigen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wann dies begonnen habe:) "Ich weiss es auch nicht mehr." (Ob er das schon länger mache:) (Die Privatklägerin nickt und schweigt.) In ihrer Aussage kam die Privatklägerin sehr schnell auf den Punkt, wonach sie vergewaltigt worden sei. Das eigentliche Geschehen, Details, ihr eigenes Ge-

- 22 - fühlserleben in dieser Situation wie eine Beschreibung von Angst, Widerwillen, Ekel oder Überraschung etc., wurden nicht beschrieben. Es ist möglich, dass ein Übergriff stattfand und dass bei dieser ersten Schilderung des Vorfalls noch Scham und Scheu dazu führten, dass keine konkreteren Aussagen erfolgten. Gleichwohl kann aufgrund dieser sehr pauschalen Aussagen keine eigentliche lo- gische Handlungskette rekonstruiert werden, welche dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werden kann. 5.5.3. Besonders prägnantes Ereignis Dasselbe gilt für einen weiteren Vorfall, den die Privatklägerin beschrieb, nach- dem sie zur Erzählung eines ihr besonders präsenten Ereignisses aufgefordert worden war. Dazu führte die Privatklägerin das Folgende aus (Urk. 8/3 ab 00:21): "Einmal, als er sich ausgezogen hat, hat er mich ausgezogen, mich gepackt und mich vergewaltigt…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wo dies geschehen sei:) "Einmal war es im Wintergarten und einmal unten, im Keller..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob dies im Keller in I._____ gewesen sei): "Ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was die Privatklägerin unter Vergewaltigung verstehe:) "Ich weiss nicht, wie ich es erklären soll…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Sie solle beschreiben, was er gemacht habe:) "Ich weiss nicht ganz genau, wie erklären. Er hat so wie… ich weiss auch nicht… Ich kann es nicht erklä- ren..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob ihr geholfen werden solle:) (Die Privatklägerin nickt.) (Sie seien im Wintergarten gewesen und er hat sich die Kleider ausgezogen und dann sie. Was er dann gemacht habe:) "Dann hat er so wie mich ver- gewaltigt. Ich weiss nicht, wie erklären. Er hat mich gezwungen, etwas zu machen, das ich nicht gewollt habe..." (Die Privatklägerin schweigt.)

- 23 - (Zu was sie gezwungen worden sei:) "Er hat mich gezwungen, zum Beispiel auf ihn drauf zu sitzen oder so..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Sie seien beide nackt gewesen und sie habe auf ihn sitzen müssen. Was er dann gemacht habe:) "Er hat mich immer so wie festgehalten..." (Die Privat- klägerin schweigt.) (Wo er sie festgehalten habe:) "Er wollte mich nicht rauslassen..." (Was er weiter gemacht habe:) "Er hat noch so… ich weiss nicht wie erklären… Er hat mich am ganzen Körper zu streicheln begonnen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wo er sie gestreichelt habe:) "Am ganzen Körper." (Wo genau überall:) "Ich weiss auch nicht, an den Brüsten und … ja..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie sie dem weiblichen Geschlechtsteil der Frau sage:) "Hm, s'Unterteili, ich weiss auch nicht." (Ob man Vagina sagen könne:) "Ja." (Ob er sie dort auch berührt habe:) "Ja." (Wie er sie dort berührt habe:) "Ja, ich weiss es auch nicht. Ich kann es nicht erklären. Ich wollte die ganze Zeit weggehen. Und eben, er liess mich nicht. Ich habe mich immer bewegt, bewegen müssen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wieso sie sich habe bewegen müssen:) "Ja, weil ich das nicht gewollt habe. Da hat er mich die ganze Zeit gezwungen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie er sie dazu habe zwingen können:) "Er hat mich so wie festgehalten und wollte mich nicht rauslassen..." (Die Privatklägerin schweigt.)

- 24 - (Wo dies geschehen sei, auf dem Bett, auf dem Boden oder auf dem Sofa:) "Im Wintergarten gibt es ein Sofa. Dort war es..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob sie es beschreiben könne. Ob er auf dem Sofa gesessen sei oder wie das ausgesehen habe.) "Er hat mich zu sich gepackt und ist auf das Sofa gesessen und hat mich auf ihn gesetzt…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob er etwas gesagt habe, als er das gemacht habe:) "Er hat immer gesagt, ich solle schweigen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Was er damit gemeint habe:) "Er hat gesagt, ich solle es niemandem sagen und so..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob er gesagt habe, weshalb sie es nicht erzählen dürfe:) "Nein. Er hat nicht gesagt, wieso. Er erzählte immer eine Geschichte. Er hat am Schluss immer gelacht, dass wir nicht mehr so gute Freunde wären. Das habe ich so wie frech gefunden. Eigentlich wollte ich es meiner Mutter erzählen, doch habe ich mich nicht getraut, es meiner Mutter zu sagen." (Wieso sie sich nicht getraut habe:) "Ich habe gedacht, sie würde die Schuld wie auf mich tun." (Wieso sie das gedacht habe:) "Ich weiss es auch nicht." (Sie habe erzählt, angefasst worden zu sein, an den Brüsten, als sie nackt gewesen sei. Wie er sie an den Brüsten angefasst habe:) "Mit der ganzen Hand…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Und an ihrer Vagina habe er sie auch angefasst. Was er dort genau ge- macht habe:) "Ich weiss es auch nicht. Er hat dort gestreichelt..." (Die Privat- klägerin schweigt.) (Ob er mit etwas in ihre Vagina eingedrungen sei:) "Ja..." (Die Privatklägerin schweigt.)

- 25 - (Womit er eingedrungen sei:) "Ich weiss es auch nicht. Ich weiss nicht, wie erklären..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Sie solle es probieren. Was ihr in den Sinn komme. Wie es gewesen sei:) "Sein "Unterteili". Er hat mich gezogen, um auf ihm zu sitzen. Dass es so wie drin sei. Dann habe ich angefangen zu weinen. Und ja…" (Die Privat- klägerin schweigt.) (Was in ihr drin gewesen sei:) "Sein "Unterteili". (Was sein "Unterteili" sei:) "Ich weiss auch nicht, wie erklären." (Welches Körperteil sie meine:) "Von vorne…" (Wo dies beim Mann sei:) "Zwischen den Beinen." (Ob sie das Geschlechtsteil meine:) (Die Privatklägerin nickt.) (Ob man dem auch Penis sagen könne:) (Die Privatklägerin nickt.) (Ob er damit in ihre Vagina eingedrungen sei:) (Die Privatklägerin nickt.) (Sie habe vorher ausgesagt, dass es ihr weh getan habe:) (Die Privatkläge- rin schweigt.) (Ob sie wisse, was ein Kondom sei:) "Ja." (Ob er ein Kondom angelegt habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Ob sie wisse, was ein Samenerguss sei:) (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob sie gesehen habe, dass beim Beschuldigten etwas aus dem Penis her- ausgekommen sei:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Wie sich der Beschuldigte verhalten habe, als er dies gemacht habe, ob sie ihn beschreiben könne:) "Nicht ganz. Er habe sich wie hineingezogen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob er sich nach hinten gezogen habe:) (Die Privatklägerin nickt.)

- 26 - (Ob sie es beschreiben könne:) "Ich kann es nicht ganz genau beschreiben, aber als er fertig war, hat er sich so wie nach hinten gezogen. Er hat immer gesagt, dann dürfe ich gehen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie lange das gedauert habe:) "Ich weiss es auch nicht…" (Die Privatkläge- rin schweigt.) (Wann er fertig gewesen sei:) "Ich weiss auch nicht, nach einer halben Stunde oder 15 Minuten." (Ob der Beschuldigte während der Tat gestöhnt oder wie er gemacht habe:) "Ich kann es nicht erklären…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Als er fertig gewesen sei, habe er sich nach hinten gelehnt:) "Er hat sich so wie nach hinten gezogen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob sie dies beschreiben könne:) "So wie, er wollte es nicht mehr. Ich weiss es auch nicht. Ich kann es nicht erklären." (Was er gemacht habe, nachdem er fertig gewesen sei und sich nach hinten gezogen habe:) "Dann hat er sich angezogen und hat gesagt, ich solle mich anziehen. Dann ging ich fernsehen. Manchmal, wenn ich irgendwo hin stand oder etwas in der Küche holte, hat er mit seiner Hand meinen Rücken ge- streichelt..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob das jemand gesehen habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf) "Ich weiss es nicht." In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass die Privatklägerin bereits im ersten Satz gleich auf den Punkt kam und aussagte, sie sei vergewaltigt worden. Es fehlten ihr jedoch die Worte dafür, diese Vergewaltigung näher zu beschrei- ben. Übertreibungssignale wie Gewaltanwendungen oder Drohungen wurden nicht geschildert und es erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin die- sen Vorfall erfunden haben soll. Als Realitätskriterien sind zu werten, dass der Beschuldigte am Schluss gelacht und sie dies frech gefunden und dass sie zu weinen begonnen habe. Gleichwohl bleibt es unklar, welche konkreten Hand-

- 27 - lungen der Beschuldigte ausführte. Statt auf den Geschlechtsverkehr fokussierte die Privatklägerin ihre Erzählung zunächst auf den Umstand, dass sie vom Be- schuldigten gepackt und am Weggehen gehindert worden sei. Es erscheint zwar verständlich, dass die Privatklägerin einer unangenehmen Erinnerung auswei- chen wollte, doch muss für die Erstellung eines Anklagevorwurfs eine gewisse Kernhandlung genügend konkret beschrieben sei. Als die Privatklägerin beispielsweise konkret nach Berührungen an der Vagina ge- fragt wurde, erklärte sie, dass der Beschuldigte sie auch dort berührt habe, wobei sie bei weiterem Nachfragen nicht angeben konnte, wie genau er sie dort berührt oder wie es sich angefühlt habe. Sodann ist ein Strukturbruch ersichtlich, als sie gefragt wurde, was der Beschuldigte gesagt habe. Diese Frage stellte sie offen- kundig nicht in den Kontext zu der soeben beschriebenen Handlung, sondern in das Verschweigen der Tat, wobei einzig bei dieser Handlung ein deutliches Ge- fühlserleben auftaucht ("Ich fand es frech."). Dieses Abschweifen vom Kern- geschehen auf Nebensächliches ist nicht nachvollziehbar, zumal es unplausibel erscheint, dass der Beschuldigte während der gesamten Zeit nichts gesagt haben soll. Es wäre zu erwarten, dass er ihr zumindest in jenem Zeitpunkt Anweisungen gab, in welchem er sie festhielt, wenn auch nur, ruhig zu sein oder still zu halten. Auch bei diesem Vorfall beschränkt sich die Kernaussage auf ein detailarmes, pauschales "Packen und Vergewaltigen", ohne dass diese Handlungen nachvoll- ziehbar oder gar detailliert beschrieben werden. 5.5.4. Im Keller Ebenfalls sehr rudimentär schilderte die Privatklägerin Übergriffe des Beschuldig- ten im Keller (Urk. 8/3 00:38): (Ob sie jemals in den Keller gegangen sei:) "Nein. Ich bin nie gegangen… Er hat mich manchmal gezwungen. Das erste Mal bin ich gegangen, weil ich gedacht habe… Ich habe nicht gedacht, dass er das macht. Ich dachte, er macht irgendetwas anderes. Dass er mich etwas fragen wollte oder so…" (Die Privatklägerin schweigt.)

- 28 - (Und dann?) "Und dann ist das alles passiert. Beim ersten Mal ist das alles passiert… Aber ich wollte es meiner Mutter nicht erzählen." (Ob es das erste Mal im Keller passiert sei:) (Die Privatklägerin stimmt zu.) (Ob dies in H._____ gewesen sei:) "Ja." (Ob er gesagt habe, weshalb er das mache, oder ob er irgendetwas gesagt habe:) "Nein." Auch hier fehlten der Privatklägerin die Worte, um den Übergriff zu beschreiben. 5.5.5. Im Auto und vor der Wegfahrt Die Privatklägerin verneinte am 16. Oktober 2015 die Frage zunächst, ob sie – nebst dem als Vergewaltigung bezeichneten Vorfall – eigene Handlungen am Be- schuldigten vornehmen musste. Auch die Frage, ob sie den Beschuldigten jemals anfassen musste, verneinte sie zunächst (Urk. 8/3 00:42). Gleichwohl ergänzte sie: "Also im Auto hat er mich gezwungen, ihn anzufassen, einmal." (Wann das gewesen sei:) "Ich weiss es auch nicht." (Ob sie mit dem Auto unterwegs waren:) "Ja." (Ob er gefahren sei und sie daneben gesessen sei:) "Ja." (Was er von ihr wollte:) "Ich weiss es auch nicht." (Ob er gewollt habe, dass sie ihn anfasse:) "Ja…, also nur das." (Wo sie ihn habe anfassen müssen:) "Also in seiner… oder so. Ich weiss es auch nicht." (Ob sie "hinten" gesagt habe:) "Ich kann es auch nicht erklären." (Ob sie es zeigen wolle, wo sie ihn habe anfassen müssen:) "Also sein "Un- terteili" und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.)

- 29 - (Ob sie seinen Penis meine:) (Die Privatklägerin nickt.) (Ob sie seinen Penis über den Kleidern habe anfassen müssen:) "Nein, also ja, über den Kleidern…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob es während der Autofahrt gewesen sei:) (Die Privatklägerin bejahend:) "Mhm." (Was er während der Autofahrt gesagt habe:) "Er hat nichts gesagt. Er ist einfach nur weitergefahren." (Was er gesagt habe, dass sie das habe machen müssen:) "Nichts. Ich habe es jetzt gerade nicht verstanden." (Ob er gesagt habe, sie solle ihn hier anfassen, oder was er während des Autofahrens gesagt habe:) "Ja, er hat mir gesagt… also, er hat mich so wie gezwungen, ihn anzufassen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie er sie "amigs" habe zwingen können:) "Er hat meine Hand genom- men…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob sie seinen Penis habe in die Hand nehmen müssen:) "Nein. Nur über den Kleidern." (Und ob sie sonst, zuhause in H._____ oder I._____, seinen Penis jemals in die Hand habe nehmen müssen:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Ob sie den Penis jemals in den Mund habe nehmen müssen:) "Nein." (Ob sie ihn jemals irgendwo an seinem Körper habe anfassen müssen:) "Al- so in H._____ nicht." (Wie es mit I._____ sei:) "Da schon." (Was sie dort habe machen müssen:) "Über den Kleidern musste ich…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wo?) "Über dem Unterteili…"

- 30 - Sie beschrieb sodann einen weiteren Vorfall, der vor der Wegfahrt stattge- funden habe (Urk. 8/3 00:49): "Ich sagte ihm: "Du musst mich in die Schule fahren." Dann hat er mir ge- sagt: "Erst machst Du mir das, und dann fahre ich Dich in die Schule."" (Was sie habe machen müssen:) "So wie ihm sein, ihn zu str… ihn zu sit- zen." (Was sie mit "sitzen" meine:) "Also ich weiss es auch nicht. So ihn zu strei- cheln, ich weiss auch nicht." (Wo sie ihn "amigs" habe streicheln müssen:) "Unten, am Unterteili." (Ob es über den Kleidern geschehen sei:) "Also nein, dort war es nicht über den Kleidern." (Sondern:) "Ich glaube ohne Kleider…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was sie dort habe machen müssen:) "Ich musste ihn streicheln. Ich weiss auch nicht, wie erklären. Er hat eigentlich meine Hand genommen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was er mit ihrer Hand gemacht habe:) "Ich weiss es auch nicht. Ich wollte nicht schauen, was er mit meiner Hand macht. Ich wollte meine Hand weg- nehmen, aber er hat sie immer so wie gezogen." (Wohin er ihre Hand geführt habe:) "Also zu seinem Unterteili." (Ob er Unterhosen angehabt habe:) "Ich weiss es nicht." (Ob sie Haut gespürt habe:) "Ja." (Kein Stoff:) "Nein." (Wie sich das Unterteili angefühlt habe:) "Ich weiss es auch nicht, so ko- misch."

- 31 - (Was "so komisch" heisse:) "Ich weiss es auch nicht." (Ob es weich gewesen sei:) "Nein, es war eklig." (Ob es weich oder hart war:) "Ähm hart… ich weiss es auch nicht." (Ob sie es einmal gesehen habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Ob sie zur Seite geschaut habe:) "Ja." (Was er mit ihrer Hand am Unterteili gemacht habe:) "Er hat mich immer so weiter gezogen. Er hat meine Hand so wie "ufe ta". Ich weiss es auch nicht." (Ob sie es zeigen könne:) (Die Privatklägerin hebt ihre rechte Hand auf Hüfthöhe und macht eine Abwärtsbewegung.) "Ich musste so machen, aber ich habe gar nichts gesehen." (Wann es aufgehört habe:) "Ich weiss es auch nicht, nach 15 Minuten oder so." (Ob er etwas gesagt habe, während sie das habe machen müssen:) (Die Privatklägerin verneinend) "Mh-mh." (Ob er Geräusche gemacht habe:) "Nein. Er hat so komisch reagiert." (Wie er reagiert habe:) "Ich weiss es auch nicht." (Wie er reagiert habe, ob er etwas gesagt habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Was sie mit "komisch reagiert" meine:) "Er hat so wie… sich selbst so… er war selber komisch, er war irgendwie komisch an dem Tag." (Ob "amigs" etwas aus seinem Unterteili gekommen sei, als sie das habe machen müssen:) "Ich weiss es nicht." (Ob ihre Hände nachher nass gewesen seien oder so:) "Nein, sie waren so schmutzig."

- 32 - (Wieso sie schmutzig gewesen seien:) "Ich weiss es auch nicht. Da hat er mir gesagt, ich solle die Hände waschen." (Ob sie nachher etwas auf den Händen gehabt habe:) "Ja, ich kann es auch nicht so erklären, so glitschig." (Ob sie gesehen habe, was auf ihrer Hand sei:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Was das Glitschige für eine Farbe gehabt habe:) "So unsichtbar. Ich weiss es auch nicht." (Ob er das zum Beispiel dann gemacht habe, wenn sie gefragt habe, ob er sie in die Schule fahren könne. Da habe er gesagt, sie müsse zuerst dies machen, und dann habe er sie in die Schule gefahren, ob dies richtig sei:) "Ja… Aber dann hat er mich nicht in die Schule gefahren. Dann bin ich ein- fach zu Fuss gegangen." (Wie das für sie gewesen sei, als er dies gemacht habe:) "Schlimm." (Was sie während der Tat gefühlt habe:) "Ich weiss es auch nicht… Ich hatte ein schlechtes Gefühl." (Wie es ihr jetzt gehe:) "Ein bisschen besser." Bei der zweiten Videoeinvernahme vom 5. Januar 2016 führte die Privatklägerin aus, es sei praktisch jedes Mal zu einem Übergriff im Auto gekommen (vgl. Urk. 9/3 00:48, 01:31). Auch bei diesen Schilderungen fehlten der Privatklägerin die Worte, um eine ei- gentliche Kernhandlung zu beschreiben. Übertreibungssignale wie Gewaltanwen- dungen oder Drohungen wurden nicht geschildert und es erscheint unwahrschein- lich, dass die Privatklägerin solche Übergriffe erfunden haben soll. Dennoch ist auch hier festzuhalten, dass die Beschreibungen jeweils detailarm und vage blie- ben. Wenngleich sie einmal ein Gefühl bei der Tat beschrieb (eklig), wich sie mehreren sehr konkreten Fragen aus und schilderte im Widerspruch zu ihren

- 33 - früheren Aussagen, dass sie selbst Handlungen vorgenommen habe und dass sie den Penis des Beschuldigten über den Kleidern habe frottieren müssen bzw. auf dem Beschuldigten habe sitzen müssen. Zwar lässt sich erahnen, dass der Be- schuldigte während ihrer Autofahrt ihre Hand packte und sie zwang, ihn über sei- ner Hose anzufassen. Als Realitätskriterien dazu sind ihre Schilderungen zum Samenerguss des Beschuldigten zu werten. Ebenso fällt aber auf, dass sie von keinen Äusserungen oder auch nur Geräuschen des Beschuldigten während der Taten berichtete, was zu erwarten gewesen wäre. Sodann fällt bei der Technik der Befragerin auf, dass diese der Privatklägerin durch den Zusatz in ihrer Frage "amigs" jeweils unterstellte, es sei zu mehreren Vorfällen gekommen (wie er sie "amigs" habe zwingen können, wo sie ihn "amigs" habe streicheln müssen). Die Ergänzung der Fragen mit "amigs" bzw. "jeweils" ist gerade bei Kindern oder leicht beeinflussbaren Personen insbesondere problema- tisch, wenn nur ein einzelner Vorfall geschildert wird. Die Privatklägerin gab zwar auf jene Fragen keine sofortige Antwort, musste aber darauf schliessen, dass von ihr die Schilderung mehrerer Vorfälle in derselben Art erwartet wurden. Insbeson- dere ist bei der Schilderung dieses Übergriffs davon auszugehen, dass ursprüng- lich lediglich ein einzelner Vorfall geschildert werden sollte, welchen die Privatklä- gerin deutlich als solchen kennzeichnete ("Also im Auto hat er mich gezwungen, ihn anzufassen, einmal." Urk. 8/3 00:42). Es wirkt, als habe die Privatklägerin die Suggestion der Befragerin, es sei "amigs" geschehen, übernommen, als sie bei der Videoeinvernahme vom 5. Januar 2016 ausführte, es sei praktisch jedes Mal zu einem Übergriff im Auto gekommen. Letzterer Umstand ist als Übertreibungs- merkmal zu werten. 5.5.6. Zeigen pornografischer Filme Die Privatklägerin antwortete am 16. Oktober 2015 auf die Frage, ob sie mit dem Beschuldigten gemeinsam einen Film geschaut habe (Urk. 8/3 01:00): "Nein, also er hat mir einmal einen Film gezeigt."

- 34 - (Was für einen Film:) "Ich weiss es auch nicht. Das gleiche, was er mit mir gemacht hat." (Was auf dem Film zu sehen gewesen sei:) "Ich weiss es auch nicht. Nur so Frauen, die da waren." (Ob es auch Männer im Film gehabt habe:) (Die Privatklägerin nickt.) (Was die Frauen und die Männer gemacht haben:) "Ich weiss es auch nicht…" (Ob sie dasselbe gemacht haben, wie der Beschuldigte mit ihr gemacht ha- be:) (Die Privatklägerin nickt.) (Ob er ihr viele solche Filme gezeigt habe:) "Also nein, nur einmal oder zweimal so einen Film gezeigt…" Gestützt auf diese kargen Aussagen ist unklar, was der Inhalt des Films war. Die Privatklägerin bestätigte lediglich die suggestive Frage, ob es sich um dasselbe gehandelt habe, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe. Wie diese Aussage jedoch gemeint war und mithin, was Inhalt des Films war, bleibt unklar. Ob über- haupt ein Geschlechtsverkehr ein Inhalt des Filmes war, wie die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift geltend macht, lässt sich aufgrund dieser Schilderung nicht erstellen. In Frage kommen aufgrund der vagen Aussagen der Privatklägerin etwa das Streicheln an den Brüsten bzw. der Vagina, eine Manipulation am Glied eines Mannes oder gar eine Vergewaltigung. In Konkretisierung dieser Aussage schilderte die Privatklägerin am 5. Januar 2016, sie habe auf einem Video Folgendes gesehen (Urk. 9/3 00:22): "Eine Frau und ein Mann waren am Liegen. Dann hat der Mann der Frau das T-Shirt ausgezogen und so. Dann hat er begonnen, die Frau zu strei- cheln oder so. An den Rest kann ich mich gar nicht erinnern…" (Wo sie den Film geschaut haben:) "In H._____?"

- 35 - (Zum Beispiel, ja:) "Im Keller im Haus." (Auf dem Computer oder Fernseher:) (Die Privatklägerin stimmt beim Wort Computer zu.) (Wem der Computer gehöre:) "Dem A._____." (Ob er einen eigenen Computer habe:) "Ja." (Wie lange "amigs" so ein Film gedauert habe:) "Das weiss ich auch nicht. Ich schätze 3 bis 4 Minuten. Manchmal dauerte er auch länger." (Wie es dazu gekommen sei, dass sie einen solchen Film geschaut hätten. Ob er sie gefragt habe oder ob sie den Film habe schauen wollen:) "Ich woll- te den Film nicht schauen. Darum habe ich gesagt… Ich kam, und der Film war schon dort. Und dann begann er, mich zu streicheln und… ja… hat ge- sagt, ich solle mich hinsetzen…" (Ob bei diesen Filmen alles erwachsene Personen gewesen seien:) (Die Privatklägerin nickt.) (Keine Kinder:) "Nein." (Oder Tiere:) "Nein." (Ob er in dem Raum gewesen sei und den Film geschaut habe und sie hin- eingegangen sei:) (Die Privatklägerin nickt.) "Also ja… also nicht ganz ge- nau… Also, er hat mich in den Raum gerufen." (Ob das in H._____ gewesen sei:) "Ja." (Und was geschehen sei, nachdem sie den Raum betreten habe:) "Dann hat er mir gesagt, ich solle die Videos anschauen. Ich habe sie angeschaut. Und dann hat er begonnen, mich zu streicheln, und ja… Dann hat er gesagt, ich soll mich setzen."

- 36 - (Wo er sie gestreichelt habe:) "Immer am Bein oder so. Dann hat er immer den Hals angefasst und so. Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie er sie am Hals angefasst habe:) "Also ich kann es nicht ganz genau sagen, wie er es gemacht hat. Ich kann das selber nicht machen. Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wo er sie an den Beinen angefasst habe:) "Also ich glaube am oberen Teil vom Bein." (Die Privatklägerin zeigt auf ihren Oberschenkel.) (Ob sie da Kleider angehabt habe:) "Ich weiss nur noch, dass ich Shorts an- gehabt habe. Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie es weitergegangen sei:) "Dann ging es immer weiter so bis er so ein- mal meine Sachen ausgezogen hat und ja…Dann hat es mit den ganzen Sachen angefangen." (Was für Sachen angefangen haben:) "Dann hat er mich immer so… ange- fangen… ich solle nach unten gehen. Er sagte, ähm… zum Beispiel war ich am Fernsehschauen, am Essen. Und er sagte nachher: "Komm nachher nach unten." oder so. Dabei hat er immer gelächelt. Und ich habe eigentlich immer gesagt: "Nein." Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was er gewollt habe, als er gesagt habe, sie solle runterkommen:) "Er woll- te immer, dass ich zu ihm näher komme." (Was sie gemacht habe:) "Ich habe gar nichts gemacht." (Ob sie zu ihm gegangen sei:) "Ich bin zu ihm gegangen… also, immer, wenn er lächelte, tut er immer… oder irgendetwas… Und dann habe ich ihn gefragt… gedacht, er brauche bei irgendetwas Hilfe und so. Dann hat er be- gonnen, mir die Kleider auszuziehen und so… Am Schluss hat er immer ge- sagt, ähm: "Ich bringe Dich jetzt in die Schule.", kaufte Süssigkeiten oder so."

- 37 - In Würdigung dieser ergänzenden Schilderungen ist festzuhalten, dass weiterhin unklar bleibt, was der Inhalt der Filme war. Wie bei den anderen Vorfällen ist auch hier ein eigentlicher Handlungsstrang nur zu erahnen. Nach dem Schildern des Ausziehens überspringt die Privatklägerin das Kerngeschehen und schildert den Abschluss. Realitätsmerkmale wie Details oder die Schilderung von Nebensäch- lichkeiten oder des eigenen Gefühlserlebens sind kaum erkennbar. Da vorliegend unklar bleibt, was Inhalt der betreffenden Filme war, fehlt es im Be- zug auf den Vorwurf des Zugänglichmachens von Pornografie nebst einer straf- baren Kernhandlung auch an plausibilisierenden Realitätskriterien. 5.5.7. Im Bett des Beschuldigten Die Privatklägerin schilderte am 5. Januar 2016 auf die Frage, was der Beschul- digte sonst noch gemacht habe, ausser sie an den Brüsten und der Vagina anzu- fassen (Urk. 9/3 00:33): "Also…Das Geschlecht von Männern hat er auch noch mir… ja… ich weiss auch nicht, wie man dies nennt, wie es sagen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Sie solle versuchen, es zu beschreiben:) "Also er hat einfach so… Ich weiss nicht genau, aber er versuchte, hinein zu gehen oder so. Ich weiss auch nicht, wie sagen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Womit er versucht habe:) "Mit dem Geschlechtsteil." (Ob man dem Penis sagen könne:) (Die Privatklägerin nickt.) (Wo er mit seinem Penis hingewollt habe:) "So in mein Geschlechtsteil." (Ob er dies gemacht habe:) "Also… es hat sich schon so angefühlt, als hätte er das gemacht. Aber … ich bin unsicher. Ich konnte nichts sehen." (Wieso sie nichts habe sehen können:) "Wegen…sein Bauch hat alles… ja."

- 38 - (Ob sie beschreiben könne, wie sie gewesen seien, gelegen, gestanden…:) "Gelegen…. Wir sind gelegen. Jenes mal war es im Liegen." (Wie sie gelegen seien:) "Das kann ich nicht ganz genau jetzt sagen, aber ich weiss nur, dass es auf dem Bett war. Aber wie es war, kann ich jetzt nicht genau sagen." (In welchem Bett:) "In seinem Bett." (Ob es dort gewesen sei, wo er schlafe:) (Die Privatklägerin nickt.) (Wie sie im Bett gelegen seien:) "Manchmal… mit dem Bauch auf dem Bett." (Wer mit dem Bauch auf dem Bett gelegen sei:) "Ich war dann so. Und er ist von hinten auf mich geklettert. Dann sind immer wieder die Hunde gekom- men. Sie lagen immer so, die Hunde." (Wo die Hunde hingelegen seien:) "Also genau auf das gleiche Bett, in dem ich mich befand." (Sie sei auf dem Bauch gelegen und er sei von hinten gekommen:) (Die Pri- vatklägerin nickt.) (Was er dann gemacht habe:) "Also das kann ich nicht ganz genau so sa- gen. Also es fühlte sich so an, als hätte er sein Geschlechtsteil in mich hin- ein getan. Aber ich weiss nicht ganz genau, ob das so war. Es hat sich so angefühlt." (Ob sie irgendwann seinen Penis gesehen habe:) "Ja, also im Auto sagte er immer, ich solle seinen Penis wackeln oder so. Ich weiss es auch nicht." (Was er genau gesagt habe:) "Er sagte, ich solle sein Geschlechts… immer so wackeln oder so. Dann hat er immer gesagt: "Wenn Du fertig bist, dann kaufe ich Dir Süssigkeiten und bringe Dich grad in die Schule."" (Ob das im Auto passiert sei:) (Die Privatklägerin nickt.) (Was er im Auto ge- sagt habe:) "Er hat mich immer bedroht und ja… Er sagte mir, ich solle das

- 39 - machen. Er sagte, er kaufe Süssigkeiten. "Wenn Du es nicht machst," hat er gesagt,.. irgendetwas mit Erwürgen oder so. Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie er sie bedroht habe:) "Ich kann es nicht ganz genau bezeichnen, aber er hat irgendetwas mit "er mache es mit seinen Händen" und so und irgend- etwas mit erwürgen…" Auch bei diesen Schilderungen fehlten der Privatklägerin die Worte, um eine ei- gentliche Kernhandlung zu schildern, wenngleich mehr Details beschrieben wur- den als bei anderen Übergriffen. Zwar stellt es durchaus ein plastisches Realitäts- kriterium dar, wenn die Privatklägerin ausführte, wie der Beschuldigte in ihre Va- gina eingedrungen sei und dass sich die Hunde zu ihnen auf das Bett gelegt ha- ben. In allen weiteren Punkten erscheint ihre Schilderung indes sehr nüchtern und detailarm. Nicht nachvollziehbar erscheint ihre Begründung, dass sie den Penis des Beschuldigten wegen dessen Bauch nicht habe sehen können. Gemäss ihrer Schilderung lag die Privatklägerin auf ihrem Bauch und der Beschuldigte sei über sie geklettert und von hinten in sie eingedrungen. In dieser Situation konnte der Bauch des Beschuldigten nicht der Grund gewesen sein, dass sie den Penis des Beschuldigten nicht sehen konnte. Weiter widersprach die Privatklägerin ihrer früheren Darstellung, wonach der Be- schuldigte im Auto jeweils nichts zu ihr gesagt habe ([Was er während des Auto- fahrens gesagt habe:] "Er hat nichts gesagt. Er ist einfach nur weitergefahren." Urk. 8/3 00:43). Es fällt sodann auf, dass die Privatklägerin nicht ausführen konnte, was der Be- schuldigte bei den jeweiligen Taten zu ihr gesagt habe. Darauf angesprochen wich sie stets aus und berichtete statt dessen von Aussagen des Beschuldigten nach den Taten. Diese wesentliche Lücke in den jeweiligen Schilderungen ist nicht recht erklärlich. Geradezu seltsam erscheint es, dass sich die Privatklägerin an die Todesdrohung des Beschuldigten nicht genau erinnern wollte und lediglich pauschal davon sprach, der Beschuldigte habe "irgendetwas von Erwürgen" ge- sagt (Urk. 9/3 00:38). Diese Aussage schien die Privatklägerin nicht recht beein-

- 40 - druckt zu haben, zumal sie in relativ unbeeindrucktem Tonfall erzählt wurde (vgl. auch Urk. 9/3 01:05 "Das mit dem Erwürgen hat er auch noch gesagt."). Die- se Ausdrucksweise wirkt wenig glaubhaft, auch wenn die Privatklägerin hernach anfügte, sie habe Angst vor dem Beschuldigten, dass er das wirklich mache. Dass sie sich tatsächlich vor dem Beschuldigten fürchtete, erscheint jedoch zweifelhaft, wurde sie doch von ihrer Mutter ab Mai 2015 wegen ihres respektlosen Ver- haltens gegenüber dem Beschuldigten gerügt (vgl. Urk. 10/1 S. 5). Weiter leuchtet im Rahmen der logischen Konsistenz nicht ein, weshalb die Pri- vatklägerin den Beschuldigten trotz der jahrelangen Übergriffe, welche teilweise im Auto stattgefunden haben sollen, weiterhin aufforderte, sie zur Schule zu fah- ren bzw. mit ihm mitfuhr, obwohl am Nachmittag fast immer auf der Schulstrecke ein Übergriff erfolgt sei (vgl. Urk. 9/3 00:48, 01:31). Die Distanz zwischen ihrem Wohnort an der … [Adresse 1] und dem Schulhaus … [Schulhaus] an der … [Ad- resse 2] in I._____ beträgt rund 600 Meter und ist auch durch eine Primarschüle- rin ohne Weiteres innert 10 Minuten zu Fuss zu bewältigen (so auch die Privat- klägerin in Urk. 9/3 01:31, vgl. Urk. 5). Ihre Erklärung, sie sei immer spät dran ge- wesen, sie habe schnell in die Schule gehen müssen und diese sei etwas weit weg gewesen (Urk. 9/3 00:48), überzeugt nicht. Einerseits hätte die Privatklägerin das Einsteigen in das Auto auch so verweigern können, anderseits hätte sie ren- nend bereits einen guten Teil des Weges zu Fuss zurückgelegt gehabt, bis der Beschuldigte überhaupt zur Abfahrt bereit gewesen wäre. Und schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte angesichts der Distanz sehr langsam bzw. einen Umweg hätte fahren müssen, um gleichzeitig einen Übergriff auf die Privat- klägerin verüben zu können. Dies hätte der Privatklägerin mithin keine Zeiterspar- nis eingebracht. Die Privatklägerin führte sodann auf die Frage, ob es auch andere Positionen im Bett gegeben habe, als jene, bei der sie auf dem Bauch gelegen sei, Folgendes aus (Urk. 9/3 00:55): "Ja… Als ich ganz normal auf dem Bett war, und er einfach so auf mich…" (Die Privatklägerin schweigt.)

- 41 - (Was er gemacht habe, als er auf ihr gewesen sei:) "Er hat meine Hände festgehalten und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was er da gemacht habe:) "Er hat immer so sein Geschlechtsteil in mein Geschlechtsteil hineingetan… Es hat sich so angefühlt, aber ich weiss nicht ganz genau." (Was er für Bewegungen gemacht habe:) "Das kann ich nicht ganz genau sagen, aber… Es war immer so… immer so ufe und abe." (Wie er ihre Hände festgehalten habe:) "Er hat so im Bett fest gehalten, da- mit…. ja." (Wo im Bett, damit man sich das vorstellen könne:) "Also so zum Beispiel… ich kann es nicht ganz genau sagen, aber so… Meine Hände waren so." (Die Privatklägerin hebt die rechte Hand) "Und dann hat er sie immer so festgehalten." (Die Privatklägerin umklammert mit der linken Hand das Handgelenk der rechten Hand.) (Wie er sie festgehalten habe:) "Immer so." (Die Privatklägerin legt die linke Hand auf das rechte Handgelenk.) (Ob das weh getan habe:) "Manchmal schon ein bisschen. Aber ja…" (Ob sie einmal dort Verletzungen davongetragen habe:) "Nein, nur rot." (Ob das lange rot blieb:) "Nein, es blieb nicht so lang." (Ob er während dem etwas gesagt habe:) "Nein." (Ob sie etwas gesagt habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) "Also ich habe nur gesagt, er solle stoppen." (Wie er darauf reagiert habe:) "Er hat es einfach ignoriert." (Ob sie sich körperlich gegen ihn gewehrt habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.)

- 42 - (Wie es für sie gewesen sei, als er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei oder sie dieses Gefühl gehabt habe:) "Also ich hatte ein schlechtes Gefühl. Wegen… also…, zuerst wusste ich nicht, was das war. Dann wusste ich nicht, ob er etwas Richtiges macht oder ob er etwas Falsches macht. Also ob er etwas Schlimmes macht oder etwas Gutes. Ich war… also so wie… ich wusste von nichts." (Ob sie irgendwann gesehen habe, dass sein Penis in ihrer Vagina war oder was sie empfunden oder gesehen habe:) "Also es hat sich… also ich konnte fast nichts sehen, aber es hat sich so angefühlt." (Wie sich denn der Beschuldigte verhalten habe, ob er anders gewesen sei:) "Er hat sich komisch verhalten. Ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie denn:) "Ich weiss auch nicht, wie, aber irgendwie so … so… Ich kann es nicht genau erzählen, aber … also ich kann es nicht erzählen, sagen." (Ob sie es beschreiben könne, was ihr in den Sinn komme, was sie empfun- den habe:) "Also komisch. So wie als hätte er sich fast zu ein… Also, fast mächtig, ohnmächtig." (Was er denn gemacht habe, dass sie das Gefühl bekommen habe, er wer- de ohnmächtig:) "Er hat sich komisch gefühlt und dann kam wieder etwas Weisses aus seinem Geschlechtsteil. Und ja… Dann ging er immer duschen und ich ging immer nach oben, zu meinem Zimmer." (Ob sie das Weisse aus seinem Geschlechtsteil gesehen habe:) "Nicht ganz genau." (Ob sie wisse, wann das Weisse herausgekommen sei:) "Nein. Es war, schon als er so… Wie soll ich es sagen… Also als er weg von mir gewesen ist." (Wo das Weisse hingegangen ist:) "Das weiss ich auch nicht."

- 43 - (Ob sie auf sich selbst auch so etwas Weisses gehabt habe:) (Die Privatklä- gerin schüttelt den Kopf.) Auch bei diesen Schilderungen fehlten der Privatklägerin die Worte, um eine ei- gentliche Kernhandlung zu beschreiben. Die Privatklägerin schilderte zwar einen Geschlechtsverkehr, relativierte diesen jedoch sogleich durch den Ausdruck, es habe sich so angefühlt. Zu den Gefühlen in jenem Zeitpunkt befragt, schilderte die Privatklägerin keine Schmerzen und schilderte weder ein Gefühl der Hilflosigkeit und/oder Bedrängnis, wie es in irgend einer Form in jener Situation zu erwarten wäre, zumal sie gemäss ihren Schilderungen an den Handgelenken festgehalten wurde und den Beschuldigten gebeten hatte aufzuhören. Ihre Schilderung, es sei etwas Weisses aus dem Geschlechtsteil des Beschuldigten gekommen, steht so- dann im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen, wonach sie den Penis des Be- schuldigten nie gesehen habe. Zu diesem "Weissen" näher befragt, konnte sie keine näheren, plausibilisierenden Angaben machen. Zusammenfassend er- scheint auch diese Aussage wenig nachvollziehbar. 5.5.8. Versuchter Analverkehr Anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2016 schilderte die Privatklägerin so- dann erstmals, dass der Beschuldigte versucht habe, mit ihr anal zu verkehren (Urk. 9/3 01:03): (Ob er jemals auch in ihr "Füdli" eingedrungen sei:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Ob das nie geschehen sei:) "Nein, also ich habe es nie gewollt. Ich habe mich immer dagegen gewehrt. So… ja… ich weiss nicht, wie erklären." (Es sei schon gut, sie möge es einfach versuchen:) "Also, ähm, es war ein- fach so, dass… er hat versucht, aber ich habe nie, also, gelassen. Ich habe mich immer dagegen gewehrt. Ich habe mich umgedreht oder so. Ich habe mich immer die ganze Zeit bewegt." (Also er habe das gewollt:) (Die Privatklägerin nickt.)

- 44 - (Ob er das auch gesagt habe:) (Die Privatklägerin nickt) "Also ein paar Mal schon." (Aber er habe es nicht geschafft, weil sie sich gewehrt habe:) (Die Privatklä- gerin nickt.) (Ob er sie auch einmal geküsst habe:) "Nein." (Ob er sie nie auf den Mund oder anderswo auf den Körper geküsst habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf…) "Also am Körper glaube ich schon ein paar Mal. Aber so… auf den Mund nie." (Wo er sie am Körper geküsst habe:) "Also… es war immer bei den Brüsten oder so. Aber… aber sonst nirgends…" Vorab fällt auf, dass diese Vorwürfe erstmals im Januar 2016 vorgebracht wur- den. Sie wurden anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2015 weder ange- tönt noch lassen sich den Ausführungen von D._____ derartige Vorfälle entneh- men. Auch wenn grundsätzlich denkbar ist, dass sich die Privatklägerin bis zu je- nem Zeitpunkt noch nicht getraute, über einen versuchten Analverkehr zu spre- chen, fallen auch diese Schilderungen durch ihre Kargheit und das Fehlen von Details oder Nebenumständen auf. Insbesondere wird auch nicht recht nachvoll- ziehbar, wie sich die Privatklägerin gegen Analverkehr wehrte und wieso ihr dies im Gegensatz zum beschriebenen vaginalen Geschlechtsverkehr gelungen sei, lag sie doch dabei teilweise ebenfalls auf dem Bauch, als der Beschuldigte von hinten in sie eingedrungen sei. In der Folge wurde die Privatklägerin im Rahmen der Ergänzungsfragen gefragt, wie sie sich gewehrt habe (Urk. 9/3 01:38): "Ich habe mich immer umgedreht und ja…" (Wo dies geschehen sei:) "In I._____." (Wo in I._____:) "In seinem Zimmer."

- 45 - (Ob es auch im Wintergarten geschehen sei:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) "Also im Wintergarten hat er mich gestreichelt." (In welcher Position sie gewesen sei, als er in ihren Hintern habe eindringen wollen:) "Ich war auf dem Rücken. Dann habe ich also nicht gewollt, und ha- be mich immer umgedreht." (Ob sie auf dem Rücken gelegen sei:) (Die Privatklägerin nickt.) (Was er dann gemacht habe:) "Er hat immer so versucht, also, ob es geht. Mich gehalten. Dann habe ich immer… also, auf die andere Seite gerollt und so." (Wie er sie gehalten habe:) "Also einmal hat er mich dort gehalten." (Aber dort habe er in ihren Hintern gewollt. Sie sei auf dem Rücken gele- gen:) "Er hat mich immer da gehalten." (Die Privatklägern hält ihre Hände an ihre Hüften.) (Ob er etwas mit ihren Beinen gemacht habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) Auch diese Ergänzung vermag die Leere an Details und Nebenumständen nicht zu füllen. Es bleibt weiterhin unklar, wie sich die Privatklägerin den Versuchen des Beschuldigten entziehen konnte, während ihr dies nach ihren Aussagen bei ande- ren Gelegenheiten trotz geäusserten Widerwillens nicht gelungen sei. Zudem widersprach die Privatklägerin im Rahmen dieser Ergänzungsfragen ihrer früheren Version, wonach sie im Wintergarten vergewaltigt worden sei (Urk. 8/3 ab 00:21), wenn sie relativ präzise ausführte, der Beschuldigte habe sie im Win- tergarten gestreichelt. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin auch bei diesem Vorwurf keine Reaktion und auch keine Äusserung des Beschuldigten bei der Tat schilderte, welche jedoch zu erwarten wären, wenn sie sich dem Vorgehen des Beschuldigten widersetzte.

- 46 - 5.5.9. Schilderung eines anderen Themas Im Gegensatz zu den kargen Schilderungen der Übergriffe waren die Aussagen der Privatklägerin zum Ursprung der Vorwürfe deutlich plastischer. Die Privatklä- gerin wurde zu Beginn der Videobefragung vom 5. Januar 2016 aufgefordert, nochmals alles zu erzählen, was passiert sei. Sie schilderte spontan und ohne Nachfragen das Folgende (Urk. 9/3 00:08): "Also es war so… Es fing alles an, als ich noch in H._____ wohnte. Dort hat alles angefangen. Er hat angefangen, mich anzufassen oder so. Er hat be- gonnen, mich zu streicheln oder so. Und dort hat alles angefangen und es ist so immer weiter gegangen bis… bis wir nach I._____ umzogen. Und ja… Dort ging es immer weiter, bis eine Frau, sie heisst K._____, K._____, sie stellte mir ein paar Fragen. Und dann habe ich ihr gesagt, es stimmt, aber ich getraute nicht, es meiner Mutter zu sagen. Ich dachte, meine Mutter würde ausrasten und dass sie denkt, es wäre meine Schuld. Und dann hat sie (K._____) gesagt: "Es wäre aber besser, wenn wir es Deiner Mutter er- zählen." Und dann habe ich gesagt, lieber nicht an jenem Tag. Dann hat sie es meiner Mutter am nächsten Tag erzählt. Meine Mutter kam zu mir. Ich war immer noch fast am Schlafen. Dann fragte sie mich, ob das wirklich ge- schehen sei und ich habe ihr gesagt, dass das wirklich passiert sei. Und ja… Dort wollte meine Mutter dies meinem Vater sagen. Sie hat es ihm gesagt. Er konnte es fast nicht glauben. Dann hat meine Mutter gesagt… sie begann zu heulen und sagte: "Wenn du es jetzt nicht glaubst, gehe ich weg von die- sem Haus." Aber sie ging nicht weg, also zog nicht um. Und ja… Dann ha- ben sie so mich hierhin (gemeint: zur Polizei) gerufen. Dann haben sie vor ein paar Tagen gesagt, sie sollen es meinem Vater sagen. Und dann sagte sie es. Mein Vater war nicht so einverstanden, dass sie das macht. Und ja… Er war nicht so einverstanden, dass sie das macht. Er wollte das gar nicht machen. Er wollte das so bleiben lassen…" Aus dieser Schilderung wird deutlich, wie spontan, frei, detailliert und bunt die Pri- vatklägerin eine relativ komplexe Handlungskette schildern kann. Der Unterschied zur Schilderung der sexuellen Übergriffe, wo lediglich vage und auf Nachfragen

- 47 - geschilderte Bruchstücke vorliegen, ist frappant. Mit vielen Nebensächlichkeiten schilderte die Privatklägerin, wie es zur Anzeige kam, wobei deutliche Realitätskri- terien zu erkennen sind, wie beispielsweise der Begleitumstand, dass die Privat- klägerin fast noch am Schlafen gewesen sei. Demgegenüber wich die Privatklä- gerin der eigentlichen Frage, nochmals alles zu erzählen, aus und blieb in diesem Punkt auffallend karg. Es war für sie bei der Fragestellung erkennbar, dass sie die sexuellen Übergriffe schildern sollte, begann sie doch ihre Erzählung mit einer ru- dimentären Schilderung des Anfassens. Indes lenkte sie das Thema sehr schnell auf die erste Schilderung gegenüber K._____ und die Reaktionen ihrer Eltern. Diese Zurückhaltung und das Abschweifen auf Nebensächliches bildet ein Indiz für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen. 5.5.10. Anzahl der Übergriffe Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin in der Einvernahme vom

16. Oktober 2015 zunächst aussagte, es sei einmal pro Woche zu einem Übergriff gekommen (Urk. 8/3 00:17), während sie in der Einvernahme vom 5. Januar 2016 erklärte, die Übergriffe hätten fast jedes Mal stattgefunden, wenn sie mit dem Be- schuldigten alleine gewesen sei (Urk. 9/3 00:16). In I._____ hätten sich die Vorfäl- le auf zwei oder drei Mal pro Woche gehäuft (Urk. 9/4 01:27). Diese Steigerung von der ersten zur zweiten Einvernahme ist nicht nachvollzieh- oder erklärbar. Mangels anderer Hinweise ist dieser Umstand als Übertreibungsmerkmal zu wür- digen. Im Übrigen erstaunt, dass gemäss den Aussagen der Privatklägerin ihr "Grosi" im Zeitpunkt der Vorfälle ebenfalls in der Wohnung war, jedoch geschlafen und nichts bemerkt habe (so die Privatklägerin in Urk. 8/3 00:20 und 00:36). Der Be- schuldigte hätte unter diesen Umstände damit rechnen müssen, dass die Privat- klägerin ihr "Grosi" durch Schreie oder Rufe wecken und diese ihn ertappen wür- de.

- 48 - 5.6. Undatierter Brief Die Mutter der Privatklägerin reichte am 11. Mai 2016 und somit nach den aufge- zeichneten Befragungen der Privatklägerin einen Brief zu den Akten, welcher von der Privatklägerin zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt geschrieben wor- den sei (Urk. 10/3 bzw. übersetzt in Urk. 10/4). Die Privatklägerin wurde zu die- sem Brief nicht befragt. Gemäss diesem Brief sei Folgendes passiert: Er rief um die 13.00 Uhr, dass ich nach unten kommen solle. Ich fragte ihn daraufhin, wo die Grossmutter sei und er antwortete, dass die Grossmutter ausgegangen sei. Danach befahl er mir, in den Wintergarten zu gehen und ich ging. Ich dachte, dass er mir etwas zu tun geben würde, aber er griff an meine Beine und sagte, dass wir nun alleine seien, und begann, meine Brüste zu berühren und mich an meinem Rücken zu küssen. Ich wollte weg, aber er zwang mich zu bleiben. Er hielt mich am Arm und zog mich aus. Ich wollte schreien, aber er hielt mir mit seiner Hand den Mund zu, um mich zum Schweigen zu bringen. Er begann damit, mich auf ihn zu hieven. Ich ver- suchte wegzukommen, aber er zwang mich und ich fühlte etwas (ich fühlte sein Geschlechtsteil?). Er zwang es zu (oder in?) meine Vagina und danach zwang er mich weiter, aber ich wollte nichts von ihm. Danach verliess er den Wintergarten und befahl mir, mich anzuziehen. Ich zitterte, als er in den Win- tergarten zurückkahm und er sagte, dass ich dies niemandem erzählen dürf- te, ansonsten würde er mich erwürgen. Ich wollte es meiner Mutter erzählen, aber ich hatte Angst, dass er seine Drohung wahr machen würde und ent- sprechend Angst, mich jemandem anzuvertrauen. Deshalb passierte dies. Ich denke, es ist ein, zwei oder vielleicht auch drei Monate her. Ich erinnere mich nicht genau an den Tag, aber es war an einem Tag, als niemand zu- hause war. Diese schriftliche Schilderung hat einen erkennbaren chronologischen Hand- lungsablauf und wirkt dadurch deutlich greifbarer als die mündlich geschilderten Vorfälle. Insbesondere werden auch Nebensächlichkeiten wie die Abwesenheit

- 49 - der Grossmutter und auch ein eigenes Gefühlserleben geschildert (ich wollte schreien). Mit anderen Worten sind durchaus Realitätskriterien vorhanden, welche die Schilderung glaubhaft wirken lassen. Gleichwohl bestehen einige gravierende Diskrepanzen zu den beiden Videoeinvernahmen. So schilderte die Privatklägerin in jenen Einvernahmen kein einziges Mal, dass der Beschuldigte ihr den Mund mit der Hand zugehalten habe, um sie am Schreien zu hindern. Aufgrund der Ein- drücklichkeit dieser Handlung wäre eine entsprechende Erwähnung zu erwarten gewesen. Demgegenüber beschrieb sie in der Videoeinvernahme zum Vorfall im Wintergarten, dass der Beschuldigte am Schluss immer gelacht habe, was sie frech gefunden habe (zum ganzen Vorfall vgl. Urk. 8/3 ab 00:21), und nicht etwa, dass sie mit dem Tode bedroht worden sei. Und zuletzt entsteht aufgrund des Ab- schlusses dieses Briefes der Eindruck, dass ein einzelner Vorfall stattfand, wel- chen die Privatklägerin für ein, zwei oder vielleicht drei Monate aus Angst vor dem Beschuldigten verschwieg. Dies steht schwerlich mit ihrer Darstellung in den Vi- deoeinvernahmen im Einklang, wonach sie vier Jahre lang wöchentlich mehrfach sexuell missbraucht worden sei. Problematisch ist sodann, dass es sich beim Brief um einen schriftlichen Bericht handelt. Im Gegensatz zu einer mündlichen Schilderung hat die erzählende Per- son dabei genügend Ressourcen, um die allfällige kognitive Belastung auszuglei- chen, welche bei der mündlichen Schilderung einer nicht vorhandenen Erinnerung besteht. Wenn ein schriftlicher Bericht daher bunt und mit Details geschildert wird, kommt ihm deutlich weniger Glaubhaftigkeit zu als einer mündlichen Schilderung derselben Qualität. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand die Privatklägerin bei der Erarbeitung des Berichtes unterstützte. Und nicht zuletzt wurde die Privatklägerin zu diesem Brief nicht befragt. Unter diesen Umständen kommt auch dem undatierten Brief der Privatklägerin weder eine prozessuale Verwertbarkeit noch eine inhaltlich genügende Über- zeugungskraft zu, um einen Übergriff im Wintergarten erstellen zu können. Daran ändert nichts, dass jener schriftliche Bericht im Gegensatz zu den mündlichen Ausführungen der Privatklägerin zahlreiche Realitätskriterien aufweist.

- 50 - 5.7. Zusammenfassung Es bestehen einige Indizien, dass die Privatklägerin das Opfer eines oder mehre- rer sexueller Übergriffe wurde. Auch wenn es einem traumatisierten Kind grund- sätzlich schwer fallen kann, diese Umstände von sich aus zu schildern, und auch eine immer weiter erfolgende Öffnung im Laufe der Einvernahmen denkbar ist, müssen die Aussagen im Strafverfahren ein gewisses Mindestmass an Überzeu- gungskraft erreichen, um die Hypothese auszuschliessen, wonach die Aussagen eines Opfers nicht realitätsbegründet sind. Diese Hypothese kann vorliegend nicht zuverlässig ausgeräumt werden. Die Aussagen der Privatklägerin genügen den Anforderungen an einen Überzeugungsgrad nicht, der für eine strafrechtliche Verurteilung nötig ist. Hält man sich das Zustandekommen der ersten Aussage gegenüber K._____ vor Augen, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese als vermeintliche Hellseherin die Privatklägerin suggestiv fragte, ob sie Op- fer eines sexuellen Übergriffs durch den Beschuldigten geworden sei. In der Folge weiteten sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten immer weiter aus. Auch im Rahmen der zweiten Videobefragung vom 5. Januar 2016 wurden neue Vorwürfe, namentlich der versuchte Analverkehr, erhoben, welche in der Videobefragung vom 16. Oktober 2015 nicht erwähnt wurden, obwohl die Privatklägerin zum Schluss jener Einvernahme bestätigt hatte, dass sie nun über alle Vorfälle berich- tet habe und es nichts gebe, was sie noch nicht erzählt habe (Urk. 8/3 01:04). Er- neut ist indes festzuhalten, dass es durchaus möglich ist, dass das Opfer mehr- jähriger sexueller Übergriffe seine anfängliche Scheu verliert und sich immer mehr traut, erfolgte Übergriffe zu schildern. Gleichwohl ist angesichts des Ursprungs und des Verlaufs und der Art der geschilderten Vorwürfe vorliegend die andere Variante nicht auszuschliessen, dass die suggestiv eingeforderte Schilderung ei- nes Vorfalls durch eine vermeintliche Hellseherin zur Schilderung weiterer Vorfälle führte. Dies wird namentlich bei den Übergriffen im Auto ersichtlich, als die Privat- klägerin bei der ersten Befragung nur einen Vorfall schilderte. Offenbar aufgrund der ungeschickten Fragen, was "amigs" im Auto geschehen sei, führte sie in der späteren Befragung aus, es sei jedes Mal im Auto ein Übergriff erfolgt.

- 51 - Im Rahmen der Analyse der logischen Konsistenz ist erneut zu widerholen, dass zahlreiche Aspekte nicht nachvollziehbar erscheinen. So erscheint es unplausibel, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach eigenen Angaben regelmässig fragte, ob er sie in die Schule fahre. Sie musste nach eigenen Angaben jeweils am Nachmittag mit einem Übergriff rechnen und eine Fahrt zur rund 10 Gehminu- ten entfernten Schule wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Weiter ist nicht recht erklärbar, wie sich die auf dem Bauch liegenden Privatklägerin mehrfach dem geschilderten versuchten Analverkehr widersetzen konnte, während sie

– ebenfalls auf dem Bauch liegend – mehrfach den Vaginalverkehr (so die Privat- klägerin) bzw. das Reiben des Penis an ihrer Vagina (so die Staatsanwaltschaft) erdulden musste. Sodann ist festzuhalten, dass aus den Schilderungen der Pri- vatklägerin nicht recht hervorgeht, weshalb sie sich zeitweise gegen das An- sinnen des Beschuldigten zur Wehr setzen konnte, während sie es bei anderen Gelegenheiten über sich ergehen lassen musste. Und zuletzt scheint es fraglich, ob sich die Privatklägerin tatsächlich vor dem Beschuldigten fürchtete, zumal sie von ihrer Mutter ermahnt werden musste, sich nicht respektlos zum Beschuldigten zu verhalten. Erneut ist festzuhalten, dass der Privatklägerin die Worte fehlten. Der stereotype Ausdruck, vergewaltigt worden zu sein oder dass es sich so angefühlt habe, ge- nügt für eine Verurteilung nicht, wenn hernach diese Vergewaltigung nicht nach- vollziehbar beschrieben werden kann. Die Schilderungen der Privatklägerin zu den Vorfällen waren zögerlich, karg und kaum mit zur Tatzeit erkennbaren, äusse- ren Umständen verflochten, während andere Ereignisse spontan und frei geschil- dert wurden, wobei sie zahlreiche Realkriterien aufwiesen. Mangels einer erkenn- baren Chronologie oder eines logischen Handlungsablaufs fügt sich die bruch- stückhafte Erzählung nur mit Fantasie ineinander. Als Beispiel sei zu wiederholen, dass die Privatklägerin – auf suggestive Frage – zwar bestätigte, an der Vagina berührt worden zu sein, hernach aber nicht näher erklären konnte, wie es sich angefühlt und was der Beschuldigte gemacht habe. Die Würdigung der Aussagen bedeutet nicht, dass der Privatklägerin unterstellt wird, sie lüge. Es mag durchaus sein, dass ein oder mehrere Vorfälle stattfanden

- 52 - und die im Tatzeitpunkt noch sehr junge Privatklägerin diese verdrängte und sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte oder übertrieben darstellte. Aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" darf sich eine sol- che Unsicherheit jedoch nicht zu Lasten eines Beschuldigten auswirken. Zusammenfassend ist der Beschuldigte aufgrund vorstehender Erwägungen so- mit von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. IV. Widerruf Der Beschuldigte war mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unter- land, Zweigstelle Flughafen, vom 12. Juli 2012 mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.– bestraft worden, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Die Vorinstanz ordnete angesichts ihres Schuld- spruchs die Verlängerung dieser Probezeit um 1 Jahr an (Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). Nachdem der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wird, er- übrigt sich die Frage der Prüfung eines Widerrufs. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind, weshalb ohnehin kein Widerruf und mithin auch keine Verlängerung der Probezeit angeordnet werden könnte (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechts- mittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der zeitweiligen amtlichen Ver- teidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für den Aufwand seines erbetenen Verteidigers zuzusprechen.

- 53 - Dieser bezifferte seinen Aufwand vor Vorinstanz auf Fr. 15'763.10. Er machte ei- nen Aufwand von 51.37 Stunden zu Fr. 280.– pro Stunde für Leistungen ab

18. November 2016 bis 26. Juni 2017 geltend (Urk. 166/2). Dieser Aufwand er- scheint der Schwere der Vorwürfe, der Schwierigkeit in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht sowie dem Aktenumfang angemessen, zumal zwei – nicht schrift- lich protokollierte – Videoaufnahmen zu sichten und ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu analysieren waren. Dem Beschuldigten ist daher für erbetene Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'763.10 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

2. Für das Berufungsverfahren fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz und dem Beschuldigten ist eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 23'671.70 (vgl. Urk. 166/1; zuzüglich sechs Stunden für die heutige Berufungsverhandlung inkl. Weg sowie Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

3. Der Privatklägerin ist weder für das erstinstanzliche Hauptverfahren noch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen. VI. Genugtuung Die Verteidigung beantragte mit der Berufungserklärung, es sei dem Beschuldig- ten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 85'000.– auszurichten (Urk. 137 S. 3). Heu- te wird eine vom Gericht festzusetzende angemessene Genugtuung beantragt (Urk. 165 S. 2 und S. 43) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie unter anderem Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3.). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persön- lichkeitsrechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a).

- 54 - Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 11. Dezember 2015 und dem 20 April 2017, mithin 497 Tage, in Untersuchungshaft. Ihm wurden sehr schwere Übergriffe auf die sexuelle Integrität seiner Stief-Enkeltochter vorgeworfen, was eine entsprechend belastende Untersuchung nach sich zog. Die Vorwürfe wurden offenkundig innerhalb seiner Familie und auch am Wohnort des Beschuldigten durch die Befragung von Schulkolleginnen und Lehrerinnen der Privatklägerin be- kannt, was ihn zum Umzug nach L._____ bewog (Urk. 164 S. 2). Es ist daher mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 16 f.; Urk. 165 S. 43) davon auszugehen, dass der Ruf des Beschuldigten innerhalb und ausserhalb der Familie erheblichen Scha- den nahm, was genugtuungserhöhend zu berücksichtigen ist. Zu konstatieren ist jedoch, dass gemäss den heutigen Angaben des Beschuldigten das vorliegende Verfahren immerhin keine Auswirkungen auf seine Ehe (seine Ehefrau stehe zu 100% hinter ihm) sowie die Beziehung zu seinem Sohn G._____ sowie seinem Stiefsohn (dem Stiefvater der Privatklägerin) zeitigte (Urk. 164 S. 2 f.). Mit der Verteidigung sind sodann die vorbestehenden, psychischen und physischen Prob- leme des Beschuldigten als im Rahmen der Haft genugtuungserhöhend einzustu- fen, zumal sich die Haft für den Beschuldigten ohne weiteres als traumatisierend ausgewirkt haben könnte (vgl. Urk. 113 S. 16; Urk. 119/3; Urk. 165 S. 43). Wenn jedoch dem Beschuldigten sodann das Haftregime ungebührlich hart erschien und ein strenges Besuchsregime für die Angehörigen verfügt wurde, erscheint dies im Rahmen der erhobenen Vorwürfe nichts Aussergewöhnliches, um eine weitere Erhöhung der Genugtuung zu rechtfertigen, zumal die Schwere der Vorwürfe als solche bereits genugtuungserhöhend erachtet wird. Zusammenfassend erscheint die von der Verteidigung in der Berufungserklärung beantragte Genugtuung von Fr. 85'000.– den Umständen angemessen, weshalb sie zuzusprechen ist. VII. Löschung DNA-Profil Der Beschuldigte beantragt weiter, es sei die Löschung des mit Verfügung [der Staatsanwaltschaft] vom 11. Dezember 2015 erstellten DNA-Profils zu verfügen (Urk. 137 S. 3; Urk. 165 S. 2).

- 55 - Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz) können Untersuchungsbehörde und Strafgerichte die Probenahme anordnen. Für die Löschung ist hingegen das Bun- desamt für Polizei (fedpol) verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil-Gesetz; vgl. Art. 1 und Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung). Letzteres erhält Mitteilung von der kantonalen Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister (KOST, § 7 der kantonalen DNA-Verordnung, LS 321.5). Mithin erweist sich die hiesige Kammer als für die Anordnung der Löschung des DNA-Profils nicht zuständig. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht ein- zutreten. Der vorliegende Entscheid wird jedoch von Amtes wegen der KOST mit- geteilt, welche das Notwendige veranlassen wird. Es wird beschlossen:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Juni 2017 wur- de der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von

E. 4 Objektive Beweismittel Die gynäkologische Untersuchung der Privatklägerin fand am 25. August 2015 statt. Laut Gutachten von Dr. med. J._____, Kinderspital Zürich, vom 18. März 2016 fanden sich in diesem Zeitpunkt keine Hinweise für einen sexuellen Miss- brauch. Beweisend für eine Penetration und Verletzung am Jungfernhäutchen – so die Gutachterin – seien frische Verletzungen sowie Kerben, die das ganze Jungfernhäutchen betreffen würden. Solche hätten nicht festgestellt werden kön- nen. Die Gutachterin führte aus, es habe eine v-förmige Kerbe am Jungfernhäut- chen bestanden, doch handle es sich um einen Befund, der per se (ohne Aussa- ge des Opfers) nicht beweisend für eine Penetration oder Verletzung sei. Der Be- fund könnte zu einer früheren Verletzung passen, welche im Verlauf teilweise ab- geheilt sei. Es sei bekannt, dass Verletzungen im Intimbereich und am Jungfern- häutchen in kurzer Zeit teilweise oder auch vollständig abheilen können. Dies ins- besondere, da es während der Pubertätsentwicklung zu einer Veränderung (Auf-

- 13 - bau, Modellierung) der Schleimhaut durch die Einwirkung der Oestrogene kom- me. Ein nichtbeweisender Befund schliesse einen sexuellen Missbrauch mit Pe- netration deshalb nie aus (Urk. 6/3/5 S. 1). Mit anderen Worten ist festzuhalten, dass objektive Beweismittel fehlen, welche auf einen sexuellen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin hinweisen.

E. 5 Aussagen

E. 5.1 Rechtliches Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf einzig auf die Aussagen der im Befra- gungszeitpunkt zwölfjährigen Privatklägerin. Auch wenn ein Einzelzeugnis durch- aus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des bestrei- tenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gesche- hens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: ARNTZEN/MICHAELIS-ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven Fähigkeiten der kind- lichen Zeugen hat sich die sogenannte Aussageanalyse heute weitgehend durch- gesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Zu lügen stellt eine erhebliche kognitive Leistung der aussagenden Person dar: Sie muss ihre Falschaussage überzeugend darlegen, ohne auf vorhandene Erinnerung zu- rückgreifen zu können. Sie muss sich merken, wie und mit welchen Details sie ih- re Geschichte erzählt hat, um auf Nachfragen widerspruchsfrei und schnell rea- gieren zu können. Sie beobachtet verstärkt sich selbst und ihre Wirkung auf die vernehmende Person, um auf Irritationen oder fehlende Überzeugungswirkung reagieren zu können. Das führt gegenüber demjenigen, der ein wahres Gesche-

- 14 - hen abrufen und berichten kann, zu einer erhöhten kognitiven Belastung mit der Folge, dass (zu) wenig Ressourcen für die Ausarbeitung der Aussage an sich zur Verfügung stehen: Diese erscheint verarmt, wenig bunt und wenig individuell (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 77). Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von inhaltlichen Realitätskriterien zu überprüfen. Ergän- zend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Er- weiterungen hin zu überprüfen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 101 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten:

- spontane, detailreiche Schilderungen (auch ausserhalb des zentralen Be- weisthemas)

- individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse ent- haltende Aussagen

- Verflechtung der Aussage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äus- seren Umständen

- strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Entlas- tendes

- Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten gefragt wurde

- inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen Die Lehre spricht von acht Realitätskriterien, welche in drei Gruppen eingeteilt werden: Inhaltsbezogene Realitätskriterien (Detailkriterium, Individualitätskriteri- um, Prüfkriterium), strukturelle Realitätskriterien (Strukturgleichheitskriterium, Nichtsteuerungskriterium, Homogenitätskriterium) und Wiederholungskriterien (Konstanzkriterium, Erweiterungskriterium) (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 91 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demgegen- über:

- Zurückhalten von Aussagen nur in den für den Aussagenden wesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches

- unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal)

- Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit

- 15 -

- stereotype Aussagen auch in Einzelheiten

- Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagenden

- Anfügen von Begründungen statt Fakten

- abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten

- Strukturbrüche in den Schilderungen Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitäts- kriterien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet. Wie die Realitäts- kriterien werden auch die Phantasiesignale in drei Gruppen eingeteilt: Verlegen- heitssignale (Zurückhaltungssignal, Freud'sches Signal, Unterwürfigkeitssignal), Übertreibungssignale (Bestimmtheitssignal, Dreistigkeitssignal, Begründungssig- nal) und Signale mangelnder Kompetenz (Kargheitssignal, Strukturbruchsignal). Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügen- bzw. Fantasiesignale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Zu überprüfen ist in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutach- tung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegrün- det sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwick- lungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaf-

- 16 - tigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegen- stand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (vgl. BGE 128 I 81 E. 2).

E. 5.2 Glaubwürdigkeit Zur Person der Privatklägerin ist zu bemerken, dass sie auf den Aufzeichnungen ihrer – verwertbaren und aktenkundigen – Aussagen zwölf Jahre alt war. Obwohl sie in den ersten Lebensjahren in Brasilien aufwuchs und erst im Jahre 2012 in die Schweiz kam, sprach sie in den Einvernahmen im Jahre 2015 klar verständ- liches Schweizerdeutsch und konnte sich altersgerecht ausdrücken. Sie wirkte auf den Aufnahmen zunächst schüchtern und verschlossen, weinte bei gewissen Fragen, gab jedoch meist klare Antworten, wenngleich sie den Fragen zum Kern- geschehen auswich und nur auf ausdrückliche Fragen eine Antwort gab. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten falsch belasten sollte. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn keine Pflicht trifft, zu seiner Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahr- heitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Da er ohnehin sämtliche Tatvor- würfe pauschal bestritt und – unter anderem – einen angeblichen Pornokonsum der Privatklägerin für deren Aussagen verantwortlich machte (vgl. Prot. I S. 18 ff.; Urk. 164 S. 9), liegt keine von ihm geschilderte Tatvariante vor, die den Vorwürfen der Privatklägerin gegenübergestellt werden könnte.

E. 5.3 Aussagengenese Vorab ist auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin näher einzugehen, vergingen doch von der ersten Mitteilung an im Sommer 2015 bis zur ersten Video-Einvernahme vom 16. Oktober 2015 und 5. Januar 2016 mehrere Monate. Nach übereinstimmenden Aussagen äusserte die Privatklägerin die Missbrauchs- vorwürfe gegen den Beschuldigten erstmals im Sommer 2015 gegenüber K._____, einer Freundin ihrer Mutter. Welcher Sachverhalt dabei geschildert wur- de, ist nicht dokumentiert. Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. J._____ vom

18. März 2016 ist jedoch zu entnehmen, was Anlass der Untersuchung vom 25.

- 17 - August 2015 war. Gegenüber der Ärztin äusserte sich die Privatklägerin nur sehr bruchstückhaft, wobei diese darauf schloss, es liege lediglich ein einzelnes Ereig- nis vor. Von der Mutter der Privatklägerin wurde ihr erzählt, dass die Privatkläge- rin "in den letzten Monaten" (vor der Untersuchung am 25. August 2015) vom Be- schuldigten sexuell belästigt worden sei. Sie habe sich ausziehen müssen, er hät- te sie überall berührt und sei auch mit dem Penis in sie eingedrungen, was sehr weh getan habe. Sie habe sich lange nicht getraut, dies jemandem zu erzählen, weil er ihr gedroht habe. Über den Zeitpunkt dieser sexuellen Belästigung könne die Privatklägerin keine Angaben machen (Urk. 6/3/5 S. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2015 berichtete D._____, die Mutter der Privatklägerin, sie selbst sei Opfer von sexuellen Über- griffen des Beschuldigten geworden. Er habe mit ihr auch Sachen versucht. Sie habe dies nicht gewollt, da sie Respekt vor ihrer Schwiegermutter gehabt habe. Der Beschuldigte habe angefangen, in ihr Zimmer zu kommen und sie angefasst, wenn sie alleine im Haus gewesen seien. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm ins Bett gehen würde, auch wenn die Oma noch im Haus gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, dass auch wenn er der letzte Mann auf der Welt wäre, sie nicht mit ihm ins Bett gehen würde. Er habe ihr an den Hintern und an die Brust gefasst. Wenn sie in die Küche gehe, komme er ihr sehr nahe. Dies sei im Jahre 2010 gewesen und er habe damit aufgehört (Urk. 10/2/1 S. 3). Sie führte aus, die Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sei früher gut gewesen. Er sei freundlich zu ihr gewesen. "Es war wie Opa und Enkel." Anders sei es ca. Ende Mai dieses Jahres (2015) geworden. Da seien die beiden "wie respektlos" mitei- nander umgegangen. Sie habe zur Privatklägerin gesagt, dass sie respektvoller mit dem Beschuldigten sein solle (Urk. 10/1 S. 5). Von den Übergriffen habe ihr die Privatklägerin im August 2015 erzählt. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass A._____ (der Beschuldigte) sie angefasst habe. Er habe zu ihr gesagt, dass sie sich in sein Zimmer begeben solle. Sie (D._____) habe die Privatklägerin ge- fragt, ob A._____ Sex mit ihr gehabt habe. Die Privatklägerin habe gesagt, er ha- be es versucht (Urk. 10/1/3 S. 6).

- 18 - D._____ führte weiter aus, am 12. September 2015 habe der Beschuldigte ihr und ihrem Mann mitgeteilt, dass B._____ (die Privatklägerin) lüge. B._____ würde von sich aus jeden Tag zu ihm ins Bett kommen, wie ein kleiner Hund. D._____ führte weiter aus, die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte sie an den Brüsten und am Körper angefasst habe. Er habe sie auch gebeten, ihn zu küssen. Sie hätten auch einmal zusammen Sex gehabt. Im Kinderspital habe man ihr nicht sagen können, ob die Privatklägerin noch Jungfrau sei. Die Privatklägerin habe nicht gesagt, wann es mit diesen Übergriffen angefangen habe, der Beschuldigte hingegen schon. Er habe zu ihr (D._____) gesagt, dass es angefangen habe, als die Privatklägerin in die Schweiz gekommen sei. Er habe zu ihr gesagt, dass B._____ nicht normal sei, sie sei krank im Kopf. Sie habe ihn ja verführt und nicht er sie. Aber sie (D._____) wisse ja, dass B._____ ganz sicher nicht dies gewollt habe. Die Privatklägerin habe bei diesen Erzählungen sehr viel geweint. Sie habe gesagt, dass es einmal im Wintergarten passiert sei. Sie habe nicht gesagt, wie viele Male es stattgefunden habe. Sie habe gesagt, dass es im Wintergarten und im Zimmer des Schwiegervaters passiert sei. Sie habe ihr erzählt, dass wenn sie im Wintergarten gewesen sei, sie dem Beschuldigten habe auf die Beine sitzen müssen. In seinem Zimmer habe sie in sein Bett liegen müssen. Bei der Konfron- tation sei der Beschuldigte wütend geworden und habe sich selber schützen wol- len. Er habe die Privatklägerin gefragt, warum sie dies so erzählt habe. Er habe sie gefragt, warum sie ihn angelogen habe. Die Privatklägerin habe aber die Übergriffe bestätigt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass die Privatklägerin nicht die Wahrheit sage. "B._____ habe es an ihm gemacht." Der Beschuldigte habe gesagt, dass die Privatklägerin zu ihm gekommen sei und ihn berührt habe. Sie habe ihm Pornos gezeigt. Er habe zur Privatklägerin gesagt, dass sie [damit] auf- hören solle, was sie aber nicht getan habe (Urk. 10/2/1 S. 9). In Würdigung dieser Aussagen ist vorab festzuhalten, dass sich D._____ teilweise bemühte, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken, schilderte sie doch zunächst einen sexuellen Übergriff auf sie selbst, als sie zur Person des Beschul- digten befragt wurde. Ihr Aussageverhalten mag angesichts der von der Privat- klägerin erhobenen Vorwürfe als verständliche Reaktion einer Mutter erscheinen, trübt jedoch ihre Glaubwürdigkeit beträchtlich.

- 19 - Die Aussagen der Privatklägerin decken sich in dieser Hinsicht mit den Schilde- rungen ihrer Mutter. So erklärte die Privatklägerin anlässlich der ersten Videoein- vernahme, sie sei bei einer Kollegin ihres Vaters gewesen. Diese habe sie "so ein paar Sachen" gefragt, zum Beispiel: "Was ist mit Deinem Grossvater? Was macht er mit Dir?" Dies habe sie (die Privatklägerin) immer geheim gehalten. Dann habe sie es ihr (der Kollegin) einmal erzählt, wie es alles passiert sei. Die Kollegin habe es dann der Mutter der Privatklägerin gesagt, welche es ihrem Vater erzählt habe. Dann hätten sie zusammen ihn (gemeint: den Beschuldigten) gefragt, ob das echt passiert sei. Sie habe ihrer Mutter alles erzählt. Der Beschuldigte erzähle immer, dass es nicht die Wahrheit sei und sie (die Privatklägerin) lüge (Urk. 8/3 00:09, 00:18). Die Kollegin der Mutter habe hellseherische Fähigkeiten und wisse, was wahr sei und was nicht (Urk. 8/3 01:03).

E. 5.4 Zwischenfazit In chronologischer Hinsicht ist gestützt auf die Aussagen von D._____ davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten bis Ende Mai 2015 unauffällig schien. Dies passt zu den Ausführungen von Dr. J._____, welcher von sexuellen Übergriffen "in den letzten Monaten" (vor Au- gust 2015) berichtet wurde. Das Verhältnis der Privatklägerin zum Beschuldigten verschlechterte sich ab diesem Zeitpunkt abrupt. D._____ führte aus, erst seit Ende Mai 2015 sei die Privatklägerin "respektlos" mit dem Beschuldigten umge- gangen, was ihr eine entsprechende Rüge ihrer Mutter eingehandelt habe. Anfang August 2015 wurde die Privatklägerin gemäss ihrer Schilderung von K._____ aufgefordert, ihr zu berichten, was mit ihrem Grossvater los sei und was er mit ihr mache. Im Glauben an die hellseherischen Fähigkeiten von K._____ be- richtete die Privatklägerin ihr in der Folge offenbar von einem sexuellen Übergriff, was K._____ an D._____ am nächsten Tag weiterleitete. Diese stellte die Privat- klägerin in der Folge zur Rede, welche ihr erzählte, der Beschuldigte habe ihr ge- sagt, sie solle sich in sein Zimmer begeben. Er habe "versucht", Sex mit ihr zu haben. Es wurden Berührungen geschildert, jedoch nicht ein eigentlicher Akt des Geschlechtsverkehrs bzw. ein Versuch hierzu. In der nachfolgenden gynäkologi- schen Untersuchung erklärte D._____ gegenüber Dr. Hürlimann gleichwohl, es

- 20 - sei zu einem einmaligen Geschlechtsverkehr mit einer Penetration gekommen, was Dr. J._____ weder bestätigen noch ausschliessen konnte. Nachdem D._____ den Beschuldigten mit den Vorwürfen am 12. September 2015 konfrontierte, soll dieser die Übergriffe zwar bestritten haben. Soweit D._____ im Gegensatz dazu ausführte, der Beschuldigte habe die Vorwürfe gleichwohl sinn- gemäss eingestanden, die Privatklägerin dafür verantwortlich gemacht und den Zeitraum der sexuellen Übergriffe ab Einreise der Privatklägerin in die Schweiz bzw. im Jahre 2011 eingeräumt, erscheinen diese – vom Beschuldigten bestritte- nen – Ausführungen sehr pauschal und unglaubhaft. Es ist zwar möglich, dass sich zu anfänglich geschilderten sexuellen Übergriffen weitere Vorwürfe gesellen, weil ein Opfer allmählich Schamgefühle verliert und erkennt, dass ihm keine Vor- würfe für die sexuellen Übergriffe gemacht werden. Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch die Ausdehnung des Zeitraums bis zu diesem Zeitpunkt offenbar primär gestützt auf angebliche Zugaben des Beschuldigten und nicht auf weitere zusätz- liche Erklärungen der Privatklägerin, was ungewöhnlich erscheint.

E. 5.5 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin

E. 5.5.1 Allgemeines Aussageverhalten Die Privatklägerin blieb bei ihren Aussagen zu den sexuellen Übergriffen häufig unpräzise und stockte bei den Erzählungen. Auch bei offenen Fragestellungen er- folgten lediglich kurze, abstrakte Aussagen zu den Übergriffen ohne Details in Nebenpunkten (beispielsweise "Er hat mich gepackt und vergewaltigt." [Urk. 8/3 00:21]). Dieses vage Aussageverhalten zu den sexuellen Übergriffen führte zu ei- nem ständigen Nachfragen durch die einvernehmende Person, wodurch der Inhalt wenig spontan, anschaulich oder in sich stimmig wirkt. Es leuchtet indessen ohne Weiteres ein, dass dies auf ihr jugendliches Alter und ihren fremdsprachigen Hintergrund zurückgeführt werden kann, zumal es auch erwachsenen Opfern von sexuellen Übergriffen oft nicht leicht fällt, darüber zu sprechen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass auch trotz zahlreicher Fragen nach Details die Schilderungen sehr karg und abstrakt blieben, so dass ganz erhebliche Eigeninterpretationen ei- nes Adressaten notwendig sind, um eine plausible Handlungskette aus den

- 21 - bruchstückhaften Schilderungen abzuleiten. Die Staatsanwaltschaft nahm eine solche Eigeninterpretation beispielsweise vor, indem sie – entgegen den zahlrei- chen Beteuerungen der Privatklägerin – keine Vergewaltigung bzw. Penetration zur Anklage brachte, sondern ihre Beschreibungen in eine Handlung uminterpre- tierte, wonach der Beschuldigte lediglich seinen Penis an der Vagina gerieben habe, ohne jedoch in diese einzudringen. Dessen ungeachtet sprach die Privat- klägerin mehrfach davon, vergewaltigt oder "so wie vergewaltigt" worden zu sein (Urk. 8/3 00:10, 00:21, 00:46). Zwar konnte sie den Begriff der Vergewaltigung nicht erklären (00:21), gab jedoch klar zu erkennen, dass sie damit ein Eindringen des Penis in ihre Vagina meinte (00:26 und Urk. 9/3 00:34, 00:53), womit eine an- derweitige Bedeutung – wie beispielsweise unerwünschte Berührung oder er- zwungene Handlung – ausgeschlossen werden können. Demgegenüber konnte die Privatklägerin durchaus Ereignisse plastisch und de- tailliert erzählen, wenn sie keinen sexuellen Übergriff zum Thema hatten. Im An- schluss an die Aussagewürdigung zu den beschriebenen Übergriffen wird daher ihre Schilderung über das Zustandekommen ihrer Vorwürfe wiedergegeben.

E. 5.5.2 Unkonkreter Übergriff Die Privatklägerin beschrieb am 16. Oktober 2015 einen Übergriff unter Tränen wie folgt (Urk. 8/3 00:16): "Also es passierte so, dass er einmal, ich weiss nicht mehr genau, was war. Es war niemand zuhause. Er hat mich nach unten gerufen, er habe eine Frage und so. Aber eigentlich hat er mich eigentlich nur so gepackt und dann hat er begonnen, mich zu streicheln und mich zu vergewaltigen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wann dies begonnen habe:) "Ich weiss es auch nicht mehr." (Ob er das schon länger mache:) (Die Privatklägerin nickt und schweigt.) In ihrer Aussage kam die Privatklägerin sehr schnell auf den Punkt, wonach sie vergewaltigt worden sei. Das eigentliche Geschehen, Details, ihr eigenes Ge-

- 22 - fühlserleben in dieser Situation wie eine Beschreibung von Angst, Widerwillen, Ekel oder Überraschung etc., wurden nicht beschrieben. Es ist möglich, dass ein Übergriff stattfand und dass bei dieser ersten Schilderung des Vorfalls noch Scham und Scheu dazu führten, dass keine konkreteren Aussagen erfolgten. Gleichwohl kann aufgrund dieser sehr pauschalen Aussagen keine eigentliche lo- gische Handlungskette rekonstruiert werden, welche dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werden kann.

E. 5.5.3 Besonders prägnantes Ereignis Dasselbe gilt für einen weiteren Vorfall, den die Privatklägerin beschrieb, nach- dem sie zur Erzählung eines ihr besonders präsenten Ereignisses aufgefordert worden war. Dazu führte die Privatklägerin das Folgende aus (Urk. 8/3 ab 00:21): "Einmal, als er sich ausgezogen hat, hat er mich ausgezogen, mich gepackt und mich vergewaltigt…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wo dies geschehen sei:) "Einmal war es im Wintergarten und einmal unten, im Keller..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob dies im Keller in I._____ gewesen sei): "Ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was die Privatklägerin unter Vergewaltigung verstehe:) "Ich weiss nicht, wie ich es erklären soll…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Sie solle beschreiben, was er gemacht habe:) "Ich weiss nicht ganz genau, wie erklären. Er hat so wie… ich weiss auch nicht… Ich kann es nicht erklä- ren..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob ihr geholfen werden solle:) (Die Privatklägerin nickt.) (Sie seien im Wintergarten gewesen und er hat sich die Kleider ausgezogen und dann sie. Was er dann gemacht habe:) "Dann hat er so wie mich ver- gewaltigt. Ich weiss nicht, wie erklären. Er hat mich gezwungen, etwas zu machen, das ich nicht gewollt habe..." (Die Privatklägerin schweigt.)

- 23 - (Zu was sie gezwungen worden sei:) "Er hat mich gezwungen, zum Beispiel auf ihn drauf zu sitzen oder so..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Sie seien beide nackt gewesen und sie habe auf ihn sitzen müssen. Was er dann gemacht habe:) "Er hat mich immer so wie festgehalten..." (Die Privat- klägerin schweigt.) (Wo er sie festgehalten habe:) "Er wollte mich nicht rauslassen..." (Was er weiter gemacht habe:) "Er hat noch so… ich weiss nicht wie erklären… Er hat mich am ganzen Körper zu streicheln begonnen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wo er sie gestreichelt habe:) "Am ganzen Körper." (Wo genau überall:) "Ich weiss auch nicht, an den Brüsten und … ja..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie sie dem weiblichen Geschlechtsteil der Frau sage:) "Hm, s'Unterteili, ich weiss auch nicht." (Ob man Vagina sagen könne:) "Ja." (Ob er sie dort auch berührt habe:) "Ja." (Wie er sie dort berührt habe:) "Ja, ich weiss es auch nicht. Ich kann es nicht erklären. Ich wollte die ganze Zeit weggehen. Und eben, er liess mich nicht. Ich habe mich immer bewegt, bewegen müssen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wieso sie sich habe bewegen müssen:) "Ja, weil ich das nicht gewollt habe. Da hat er mich die ganze Zeit gezwungen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie er sie dazu habe zwingen können:) "Er hat mich so wie festgehalten und wollte mich nicht rauslassen..." (Die Privatklägerin schweigt.)

- 24 - (Wo dies geschehen sei, auf dem Bett, auf dem Boden oder auf dem Sofa:) "Im Wintergarten gibt es ein Sofa. Dort war es..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob sie es beschreiben könne. Ob er auf dem Sofa gesessen sei oder wie das ausgesehen habe.) "Er hat mich zu sich gepackt und ist auf das Sofa gesessen und hat mich auf ihn gesetzt…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob er etwas gesagt habe, als er das gemacht habe:) "Er hat immer gesagt, ich solle schweigen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Was er damit gemeint habe:) "Er hat gesagt, ich solle es niemandem sagen und so..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob er gesagt habe, weshalb sie es nicht erzählen dürfe:) "Nein. Er hat nicht gesagt, wieso. Er erzählte immer eine Geschichte. Er hat am Schluss immer gelacht, dass wir nicht mehr so gute Freunde wären. Das habe ich so wie frech gefunden. Eigentlich wollte ich es meiner Mutter erzählen, doch habe ich mich nicht getraut, es meiner Mutter zu sagen." (Wieso sie sich nicht getraut habe:) "Ich habe gedacht, sie würde die Schuld wie auf mich tun." (Wieso sie das gedacht habe:) "Ich weiss es auch nicht." (Sie habe erzählt, angefasst worden zu sein, an den Brüsten, als sie nackt gewesen sei. Wie er sie an den Brüsten angefasst habe:) "Mit der ganzen Hand…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Und an ihrer Vagina habe er sie auch angefasst. Was er dort genau ge- macht habe:) "Ich weiss es auch nicht. Er hat dort gestreichelt..." (Die Privat- klägerin schweigt.) (Ob er mit etwas in ihre Vagina eingedrungen sei:) "Ja..." (Die Privatklägerin schweigt.)

- 25 - (Womit er eingedrungen sei:) "Ich weiss es auch nicht. Ich weiss nicht, wie erklären..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Sie solle es probieren. Was ihr in den Sinn komme. Wie es gewesen sei:) "Sein "Unterteili". Er hat mich gezogen, um auf ihm zu sitzen. Dass es so wie drin sei. Dann habe ich angefangen zu weinen. Und ja…" (Die Privat- klägerin schweigt.) (Was in ihr drin gewesen sei:) "Sein "Unterteili". (Was sein "Unterteili" sei:) "Ich weiss auch nicht, wie erklären." (Welches Körperteil sie meine:) "Von vorne…" (Wo dies beim Mann sei:) "Zwischen den Beinen." (Ob sie das Geschlechtsteil meine:) (Die Privatklägerin nickt.) (Ob man dem auch Penis sagen könne:) (Die Privatklägerin nickt.) (Ob er damit in ihre Vagina eingedrungen sei:) (Die Privatklägerin nickt.) (Sie habe vorher ausgesagt, dass es ihr weh getan habe:) (Die Privatkläge- rin schweigt.) (Ob sie wisse, was ein Kondom sei:) "Ja." (Ob er ein Kondom angelegt habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Ob sie wisse, was ein Samenerguss sei:) (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob sie gesehen habe, dass beim Beschuldigten etwas aus dem Penis her- ausgekommen sei:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Wie sich der Beschuldigte verhalten habe, als er dies gemacht habe, ob sie ihn beschreiben könne:) "Nicht ganz. Er habe sich wie hineingezogen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob er sich nach hinten gezogen habe:) (Die Privatklägerin nickt.)

- 26 - (Ob sie es beschreiben könne:) "Ich kann es nicht ganz genau beschreiben, aber als er fertig war, hat er sich so wie nach hinten gezogen. Er hat immer gesagt, dann dürfe ich gehen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie lange das gedauert habe:) "Ich weiss es auch nicht…" (Die Privatkläge- rin schweigt.) (Wann er fertig gewesen sei:) "Ich weiss auch nicht, nach einer halben Stunde oder 15 Minuten." (Ob der Beschuldigte während der Tat gestöhnt oder wie er gemacht habe:) "Ich kann es nicht erklären…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Als er fertig gewesen sei, habe er sich nach hinten gelehnt:) "Er hat sich so wie nach hinten gezogen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob sie dies beschreiben könne:) "So wie, er wollte es nicht mehr. Ich weiss es auch nicht. Ich kann es nicht erklären." (Was er gemacht habe, nachdem er fertig gewesen sei und sich nach hinten gezogen habe:) "Dann hat er sich angezogen und hat gesagt, ich solle mich anziehen. Dann ging ich fernsehen. Manchmal, wenn ich irgendwo hin stand oder etwas in der Küche holte, hat er mit seiner Hand meinen Rücken ge- streichelt..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob das jemand gesehen habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf) "Ich weiss es nicht." In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass die Privatklägerin bereits im ersten Satz gleich auf den Punkt kam und aussagte, sie sei vergewaltigt worden. Es fehlten ihr jedoch die Worte dafür, diese Vergewaltigung näher zu beschrei- ben. Übertreibungssignale wie Gewaltanwendungen oder Drohungen wurden nicht geschildert und es erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin die- sen Vorfall erfunden haben soll. Als Realitätskriterien sind zu werten, dass der Beschuldigte am Schluss gelacht und sie dies frech gefunden und dass sie zu weinen begonnen habe. Gleichwohl bleibt es unklar, welche konkreten Hand-

- 27 - lungen der Beschuldigte ausführte. Statt auf den Geschlechtsverkehr fokussierte die Privatklägerin ihre Erzählung zunächst auf den Umstand, dass sie vom Be- schuldigten gepackt und am Weggehen gehindert worden sei. Es erscheint zwar verständlich, dass die Privatklägerin einer unangenehmen Erinnerung auswei- chen wollte, doch muss für die Erstellung eines Anklagevorwurfs eine gewisse Kernhandlung genügend konkret beschrieben sei. Als die Privatklägerin beispielsweise konkret nach Berührungen an der Vagina ge- fragt wurde, erklärte sie, dass der Beschuldigte sie auch dort berührt habe, wobei sie bei weiterem Nachfragen nicht angeben konnte, wie genau er sie dort berührt oder wie es sich angefühlt habe. Sodann ist ein Strukturbruch ersichtlich, als sie gefragt wurde, was der Beschuldigte gesagt habe. Diese Frage stellte sie offen- kundig nicht in den Kontext zu der soeben beschriebenen Handlung, sondern in das Verschweigen der Tat, wobei einzig bei dieser Handlung ein deutliches Ge- fühlserleben auftaucht ("Ich fand es frech."). Dieses Abschweifen vom Kern- geschehen auf Nebensächliches ist nicht nachvollziehbar, zumal es unplausibel erscheint, dass der Beschuldigte während der gesamten Zeit nichts gesagt haben soll. Es wäre zu erwarten, dass er ihr zumindest in jenem Zeitpunkt Anweisungen gab, in welchem er sie festhielt, wenn auch nur, ruhig zu sein oder still zu halten. Auch bei diesem Vorfall beschränkt sich die Kernaussage auf ein detailarmes, pauschales "Packen und Vergewaltigen", ohne dass diese Handlungen nachvoll- ziehbar oder gar detailliert beschrieben werden.

E. 5.5.4 Im Keller Ebenfalls sehr rudimentär schilderte die Privatklägerin Übergriffe des Beschuldig- ten im Keller (Urk. 8/3 00:38): (Ob sie jemals in den Keller gegangen sei:) "Nein. Ich bin nie gegangen… Er hat mich manchmal gezwungen. Das erste Mal bin ich gegangen, weil ich gedacht habe… Ich habe nicht gedacht, dass er das macht. Ich dachte, er macht irgendetwas anderes. Dass er mich etwas fragen wollte oder so…" (Die Privatklägerin schweigt.)

- 28 - (Und dann?) "Und dann ist das alles passiert. Beim ersten Mal ist das alles passiert… Aber ich wollte es meiner Mutter nicht erzählen." (Ob es das erste Mal im Keller passiert sei:) (Die Privatklägerin stimmt zu.) (Ob dies in H._____ gewesen sei:) "Ja." (Ob er gesagt habe, weshalb er das mache, oder ob er irgendetwas gesagt habe:) "Nein." Auch hier fehlten der Privatklägerin die Worte, um den Übergriff zu beschreiben.

E. 5.5.5 Im Auto und vor der Wegfahrt Die Privatklägerin verneinte am 16. Oktober 2015 die Frage zunächst, ob sie – nebst dem als Vergewaltigung bezeichneten Vorfall – eigene Handlungen am Be- schuldigten vornehmen musste. Auch die Frage, ob sie den Beschuldigten jemals anfassen musste, verneinte sie zunächst (Urk. 8/3 00:42). Gleichwohl ergänzte sie: "Also im Auto hat er mich gezwungen, ihn anzufassen, einmal." (Wann das gewesen sei:) "Ich weiss es auch nicht." (Ob sie mit dem Auto unterwegs waren:) "Ja." (Ob er gefahren sei und sie daneben gesessen sei:) "Ja." (Was er von ihr wollte:) "Ich weiss es auch nicht." (Ob er gewollt habe, dass sie ihn anfasse:) "Ja…, also nur das." (Wo sie ihn habe anfassen müssen:) "Also in seiner… oder so. Ich weiss es auch nicht." (Ob sie "hinten" gesagt habe:) "Ich kann es auch nicht erklären." (Ob sie es zeigen wolle, wo sie ihn habe anfassen müssen:) "Also sein "Un- terteili" und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.)

- 29 - (Ob sie seinen Penis meine:) (Die Privatklägerin nickt.) (Ob sie seinen Penis über den Kleidern habe anfassen müssen:) "Nein, also ja, über den Kleidern…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob es während der Autofahrt gewesen sei:) (Die Privatklägerin bejahend:) "Mhm." (Was er während der Autofahrt gesagt habe:) "Er hat nichts gesagt. Er ist einfach nur weitergefahren." (Was er gesagt habe, dass sie das habe machen müssen:) "Nichts. Ich habe es jetzt gerade nicht verstanden." (Ob er gesagt habe, sie solle ihn hier anfassen, oder was er während des Autofahrens gesagt habe:) "Ja, er hat mir gesagt… also, er hat mich so wie gezwungen, ihn anzufassen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie er sie "amigs" habe zwingen können:) "Er hat meine Hand genom- men…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob sie seinen Penis habe in die Hand nehmen müssen:) "Nein. Nur über den Kleidern." (Und ob sie sonst, zuhause in H._____ oder I._____, seinen Penis jemals in die Hand habe nehmen müssen:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Ob sie den Penis jemals in den Mund habe nehmen müssen:) "Nein." (Ob sie ihn jemals irgendwo an seinem Körper habe anfassen müssen:) "Al- so in H._____ nicht." (Wie es mit I._____ sei:) "Da schon." (Was sie dort habe machen müssen:) "Über den Kleidern musste ich…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wo?) "Über dem Unterteili…"

- 30 - Sie beschrieb sodann einen weiteren Vorfall, der vor der Wegfahrt stattge- funden habe (Urk. 8/3 00:49): "Ich sagte ihm: "Du musst mich in die Schule fahren." Dann hat er mir ge- sagt: "Erst machst Du mir das, und dann fahre ich Dich in die Schule."" (Was sie habe machen müssen:) "So wie ihm sein, ihn zu str… ihn zu sit- zen." (Was sie mit "sitzen" meine:) "Also ich weiss es auch nicht. So ihn zu strei- cheln, ich weiss auch nicht." (Wo sie ihn "amigs" habe streicheln müssen:) "Unten, am Unterteili." (Ob es über den Kleidern geschehen sei:) "Also nein, dort war es nicht über den Kleidern." (Sondern:) "Ich glaube ohne Kleider…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was sie dort habe machen müssen:) "Ich musste ihn streicheln. Ich weiss auch nicht, wie erklären. Er hat eigentlich meine Hand genommen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was er mit ihrer Hand gemacht habe:) "Ich weiss es auch nicht. Ich wollte nicht schauen, was er mit meiner Hand macht. Ich wollte meine Hand weg- nehmen, aber er hat sie immer so wie gezogen." (Wohin er ihre Hand geführt habe:) "Also zu seinem Unterteili." (Ob er Unterhosen angehabt habe:) "Ich weiss es nicht." (Ob sie Haut gespürt habe:) "Ja." (Kein Stoff:) "Nein." (Wie sich das Unterteili angefühlt habe:) "Ich weiss es auch nicht, so ko- misch."

- 31 - (Was "so komisch" heisse:) "Ich weiss es auch nicht." (Ob es weich gewesen sei:) "Nein, es war eklig." (Ob es weich oder hart war:) "Ähm hart… ich weiss es auch nicht." (Ob sie es einmal gesehen habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Ob sie zur Seite geschaut habe:) "Ja." (Was er mit ihrer Hand am Unterteili gemacht habe:) "Er hat mich immer so weiter gezogen. Er hat meine Hand so wie "ufe ta". Ich weiss es auch nicht." (Ob sie es zeigen könne:) (Die Privatklägerin hebt ihre rechte Hand auf Hüfthöhe und macht eine Abwärtsbewegung.) "Ich musste so machen, aber ich habe gar nichts gesehen." (Wann es aufgehört habe:) "Ich weiss es auch nicht, nach 15 Minuten oder so." (Ob er etwas gesagt habe, während sie das habe machen müssen:) (Die Privatklägerin verneinend) "Mh-mh." (Ob er Geräusche gemacht habe:) "Nein. Er hat so komisch reagiert." (Wie er reagiert habe:) "Ich weiss es auch nicht." (Wie er reagiert habe, ob er etwas gesagt habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Was sie mit "komisch reagiert" meine:) "Er hat so wie… sich selbst so… er war selber komisch, er war irgendwie komisch an dem Tag." (Ob "amigs" etwas aus seinem Unterteili gekommen sei, als sie das habe machen müssen:) "Ich weiss es nicht." (Ob ihre Hände nachher nass gewesen seien oder so:) "Nein, sie waren so schmutzig."

- 32 - (Wieso sie schmutzig gewesen seien:) "Ich weiss es auch nicht. Da hat er mir gesagt, ich solle die Hände waschen." (Ob sie nachher etwas auf den Händen gehabt habe:) "Ja, ich kann es auch nicht so erklären, so glitschig." (Ob sie gesehen habe, was auf ihrer Hand sei:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Was das Glitschige für eine Farbe gehabt habe:) "So unsichtbar. Ich weiss es auch nicht." (Ob er das zum Beispiel dann gemacht habe, wenn sie gefragt habe, ob er sie in die Schule fahren könne. Da habe er gesagt, sie müsse zuerst dies machen, und dann habe er sie in die Schule gefahren, ob dies richtig sei:) "Ja… Aber dann hat er mich nicht in die Schule gefahren. Dann bin ich ein- fach zu Fuss gegangen." (Wie das für sie gewesen sei, als er dies gemacht habe:) "Schlimm." (Was sie während der Tat gefühlt habe:) "Ich weiss es auch nicht… Ich hatte ein schlechtes Gefühl." (Wie es ihr jetzt gehe:) "Ein bisschen besser." Bei der zweiten Videoeinvernahme vom 5. Januar 2016 führte die Privatklägerin aus, es sei praktisch jedes Mal zu einem Übergriff im Auto gekommen (vgl. Urk. 9/3 00:48, 01:31). Auch bei diesen Schilderungen fehlten der Privatklägerin die Worte, um eine ei- gentliche Kernhandlung zu beschreiben. Übertreibungssignale wie Gewaltanwen- dungen oder Drohungen wurden nicht geschildert und es erscheint unwahrschein- lich, dass die Privatklägerin solche Übergriffe erfunden haben soll. Dennoch ist auch hier festzuhalten, dass die Beschreibungen jeweils detailarm und vage blie- ben. Wenngleich sie einmal ein Gefühl bei der Tat beschrieb (eklig), wich sie mehreren sehr konkreten Fragen aus und schilderte im Widerspruch zu ihren

- 33 - früheren Aussagen, dass sie selbst Handlungen vorgenommen habe und dass sie den Penis des Beschuldigten über den Kleidern habe frottieren müssen bzw. auf dem Beschuldigten habe sitzen müssen. Zwar lässt sich erahnen, dass der Be- schuldigte während ihrer Autofahrt ihre Hand packte und sie zwang, ihn über sei- ner Hose anzufassen. Als Realitätskriterien dazu sind ihre Schilderungen zum Samenerguss des Beschuldigten zu werten. Ebenso fällt aber auf, dass sie von keinen Äusserungen oder auch nur Geräuschen des Beschuldigten während der Taten berichtete, was zu erwarten gewesen wäre. Sodann fällt bei der Technik der Befragerin auf, dass diese der Privatklägerin durch den Zusatz in ihrer Frage "amigs" jeweils unterstellte, es sei zu mehreren Vorfällen gekommen (wie er sie "amigs" habe zwingen können, wo sie ihn "amigs" habe streicheln müssen). Die Ergänzung der Fragen mit "amigs" bzw. "jeweils" ist gerade bei Kindern oder leicht beeinflussbaren Personen insbesondere problema- tisch, wenn nur ein einzelner Vorfall geschildert wird. Die Privatklägerin gab zwar auf jene Fragen keine sofortige Antwort, musste aber darauf schliessen, dass von ihr die Schilderung mehrerer Vorfälle in derselben Art erwartet wurden. Insbeson- dere ist bei der Schilderung dieses Übergriffs davon auszugehen, dass ursprüng- lich lediglich ein einzelner Vorfall geschildert werden sollte, welchen die Privatklä- gerin deutlich als solchen kennzeichnete ("Also im Auto hat er mich gezwungen, ihn anzufassen, einmal." Urk. 8/3 00:42). Es wirkt, als habe die Privatklägerin die Suggestion der Befragerin, es sei "amigs" geschehen, übernommen, als sie bei der Videoeinvernahme vom 5. Januar 2016 ausführte, es sei praktisch jedes Mal zu einem Übergriff im Auto gekommen. Letzterer Umstand ist als Übertreibungs- merkmal zu werten.

E. 5.5.6 Zeigen pornografischer Filme Die Privatklägerin antwortete am 16. Oktober 2015 auf die Frage, ob sie mit dem Beschuldigten gemeinsam einen Film geschaut habe (Urk. 8/3 01:00): "Nein, also er hat mir einmal einen Film gezeigt."

- 34 - (Was für einen Film:) "Ich weiss es auch nicht. Das gleiche, was er mit mir gemacht hat." (Was auf dem Film zu sehen gewesen sei:) "Ich weiss es auch nicht. Nur so Frauen, die da waren." (Ob es auch Männer im Film gehabt habe:) (Die Privatklägerin nickt.) (Was die Frauen und die Männer gemacht haben:) "Ich weiss es auch nicht…" (Ob sie dasselbe gemacht haben, wie der Beschuldigte mit ihr gemacht ha- be:) (Die Privatklägerin nickt.) (Ob er ihr viele solche Filme gezeigt habe:) "Also nein, nur einmal oder zweimal so einen Film gezeigt…" Gestützt auf diese kargen Aussagen ist unklar, was der Inhalt des Films war. Die Privatklägerin bestätigte lediglich die suggestive Frage, ob es sich um dasselbe gehandelt habe, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe. Wie diese Aussage jedoch gemeint war und mithin, was Inhalt des Films war, bleibt unklar. Ob über- haupt ein Geschlechtsverkehr ein Inhalt des Filmes war, wie die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift geltend macht, lässt sich aufgrund dieser Schilderung nicht erstellen. In Frage kommen aufgrund der vagen Aussagen der Privatklägerin etwa das Streicheln an den Brüsten bzw. der Vagina, eine Manipulation am Glied eines Mannes oder gar eine Vergewaltigung. In Konkretisierung dieser Aussage schilderte die Privatklägerin am 5. Januar 2016, sie habe auf einem Video Folgendes gesehen (Urk. 9/3 00:22): "Eine Frau und ein Mann waren am Liegen. Dann hat der Mann der Frau das T-Shirt ausgezogen und so. Dann hat er begonnen, die Frau zu strei- cheln oder so. An den Rest kann ich mich gar nicht erinnern…" (Wo sie den Film geschaut haben:) "In H._____?"

- 35 - (Zum Beispiel, ja:) "Im Keller im Haus." (Auf dem Computer oder Fernseher:) (Die Privatklägerin stimmt beim Wort Computer zu.) (Wem der Computer gehöre:) "Dem A._____." (Ob er einen eigenen Computer habe:) "Ja." (Wie lange "amigs" so ein Film gedauert habe:) "Das weiss ich auch nicht. Ich schätze 3 bis 4 Minuten. Manchmal dauerte er auch länger." (Wie es dazu gekommen sei, dass sie einen solchen Film geschaut hätten. Ob er sie gefragt habe oder ob sie den Film habe schauen wollen:) "Ich woll- te den Film nicht schauen. Darum habe ich gesagt… Ich kam, und der Film war schon dort. Und dann begann er, mich zu streicheln und… ja… hat ge- sagt, ich solle mich hinsetzen…" (Ob bei diesen Filmen alles erwachsene Personen gewesen seien:) (Die Privatklägerin nickt.) (Keine Kinder:) "Nein." (Oder Tiere:) "Nein." (Ob er in dem Raum gewesen sei und den Film geschaut habe und sie hin- eingegangen sei:) (Die Privatklägerin nickt.) "Also ja… also nicht ganz ge- nau… Also, er hat mich in den Raum gerufen." (Ob das in H._____ gewesen sei:) "Ja." (Und was geschehen sei, nachdem sie den Raum betreten habe:) "Dann hat er mir gesagt, ich solle die Videos anschauen. Ich habe sie angeschaut. Und dann hat er begonnen, mich zu streicheln, und ja… Dann hat er gesagt, ich soll mich setzen."

- 36 - (Wo er sie gestreichelt habe:) "Immer am Bein oder so. Dann hat er immer den Hals angefasst und so. Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie er sie am Hals angefasst habe:) "Also ich kann es nicht ganz genau sagen, wie er es gemacht hat. Ich kann das selber nicht machen. Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wo er sie an den Beinen angefasst habe:) "Also ich glaube am oberen Teil vom Bein." (Die Privatklägerin zeigt auf ihren Oberschenkel.) (Ob sie da Kleider angehabt habe:) "Ich weiss nur noch, dass ich Shorts an- gehabt habe. Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie es weitergegangen sei:) "Dann ging es immer weiter so bis er so ein- mal meine Sachen ausgezogen hat und ja…Dann hat es mit den ganzen Sachen angefangen." (Was für Sachen angefangen haben:) "Dann hat er mich immer so… ange- fangen… ich solle nach unten gehen. Er sagte, ähm… zum Beispiel war ich am Fernsehschauen, am Essen. Und er sagte nachher: "Komm nachher nach unten." oder so. Dabei hat er immer gelächelt. Und ich habe eigentlich immer gesagt: "Nein." Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was er gewollt habe, als er gesagt habe, sie solle runterkommen:) "Er woll- te immer, dass ich zu ihm näher komme." (Was sie gemacht habe:) "Ich habe gar nichts gemacht." (Ob sie zu ihm gegangen sei:) "Ich bin zu ihm gegangen… also, immer, wenn er lächelte, tut er immer… oder irgendetwas… Und dann habe ich ihn gefragt… gedacht, er brauche bei irgendetwas Hilfe und so. Dann hat er be- gonnen, mir die Kleider auszuziehen und so… Am Schluss hat er immer ge- sagt, ähm: "Ich bringe Dich jetzt in die Schule.", kaufte Süssigkeiten oder so."

- 37 - In Würdigung dieser ergänzenden Schilderungen ist festzuhalten, dass weiterhin unklar bleibt, was der Inhalt der Filme war. Wie bei den anderen Vorfällen ist auch hier ein eigentlicher Handlungsstrang nur zu erahnen. Nach dem Schildern des Ausziehens überspringt die Privatklägerin das Kerngeschehen und schildert den Abschluss. Realitätsmerkmale wie Details oder die Schilderung von Nebensäch- lichkeiten oder des eigenen Gefühlserlebens sind kaum erkennbar. Da vorliegend unklar bleibt, was Inhalt der betreffenden Filme war, fehlt es im Be- zug auf den Vorwurf des Zugänglichmachens von Pornografie nebst einer straf- baren Kernhandlung auch an plausibilisierenden Realitätskriterien.

E. 5.5.7 Im Bett des Beschuldigten Die Privatklägerin schilderte am 5. Januar 2016 auf die Frage, was der Beschul- digte sonst noch gemacht habe, ausser sie an den Brüsten und der Vagina anzu- fassen (Urk. 9/3 00:33): "Also…Das Geschlecht von Männern hat er auch noch mir… ja… ich weiss auch nicht, wie man dies nennt, wie es sagen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Sie solle versuchen, es zu beschreiben:) "Also er hat einfach so… Ich weiss nicht genau, aber er versuchte, hinein zu gehen oder so. Ich weiss auch nicht, wie sagen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Womit er versucht habe:) "Mit dem Geschlechtsteil." (Ob man dem Penis sagen könne:) (Die Privatklägerin nickt.) (Wo er mit seinem Penis hingewollt habe:) "So in mein Geschlechtsteil." (Ob er dies gemacht habe:) "Also… es hat sich schon so angefühlt, als hätte er das gemacht. Aber … ich bin unsicher. Ich konnte nichts sehen." (Wieso sie nichts habe sehen können:) "Wegen…sein Bauch hat alles… ja."

- 38 - (Ob sie beschreiben könne, wie sie gewesen seien, gelegen, gestanden…:) "Gelegen…. Wir sind gelegen. Jenes mal war es im Liegen." (Wie sie gelegen seien:) "Das kann ich nicht ganz genau jetzt sagen, aber ich weiss nur, dass es auf dem Bett war. Aber wie es war, kann ich jetzt nicht genau sagen." (In welchem Bett:) "In seinem Bett." (Ob es dort gewesen sei, wo er schlafe:) (Die Privatklägerin nickt.) (Wie sie im Bett gelegen seien:) "Manchmal… mit dem Bauch auf dem Bett." (Wer mit dem Bauch auf dem Bett gelegen sei:) "Ich war dann so. Und er ist von hinten auf mich geklettert. Dann sind immer wieder die Hunde gekom- men. Sie lagen immer so, die Hunde." (Wo die Hunde hingelegen seien:) "Also genau auf das gleiche Bett, in dem ich mich befand." (Sie sei auf dem Bauch gelegen und er sei von hinten gekommen:) (Die Pri- vatklägerin nickt.) (Was er dann gemacht habe:) "Also das kann ich nicht ganz genau so sa- gen. Also es fühlte sich so an, als hätte er sein Geschlechtsteil in mich hin- ein getan. Aber ich weiss nicht ganz genau, ob das so war. Es hat sich so angefühlt." (Ob sie irgendwann seinen Penis gesehen habe:) "Ja, also im Auto sagte er immer, ich solle seinen Penis wackeln oder so. Ich weiss es auch nicht." (Was er genau gesagt habe:) "Er sagte, ich solle sein Geschlechts… immer so wackeln oder so. Dann hat er immer gesagt: "Wenn Du fertig bist, dann kaufe ich Dir Süssigkeiten und bringe Dich grad in die Schule."" (Ob das im Auto passiert sei:) (Die Privatklägerin nickt.) (Was er im Auto ge- sagt habe:) "Er hat mich immer bedroht und ja… Er sagte mir, ich solle das

- 39 - machen. Er sagte, er kaufe Süssigkeiten. "Wenn Du es nicht machst," hat er gesagt,.. irgendetwas mit Erwürgen oder so. Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie er sie bedroht habe:) "Ich kann es nicht ganz genau bezeichnen, aber er hat irgendetwas mit "er mache es mit seinen Händen" und so und irgend- etwas mit erwürgen…" Auch bei diesen Schilderungen fehlten der Privatklägerin die Worte, um eine ei- gentliche Kernhandlung zu schildern, wenngleich mehr Details beschrieben wur- den als bei anderen Übergriffen. Zwar stellt es durchaus ein plastisches Realitäts- kriterium dar, wenn die Privatklägerin ausführte, wie der Beschuldigte in ihre Va- gina eingedrungen sei und dass sich die Hunde zu ihnen auf das Bett gelegt ha- ben. In allen weiteren Punkten erscheint ihre Schilderung indes sehr nüchtern und detailarm. Nicht nachvollziehbar erscheint ihre Begründung, dass sie den Penis des Beschuldigten wegen dessen Bauch nicht habe sehen können. Gemäss ihrer Schilderung lag die Privatklägerin auf ihrem Bauch und der Beschuldigte sei über sie geklettert und von hinten in sie eingedrungen. In dieser Situation konnte der Bauch des Beschuldigten nicht der Grund gewesen sein, dass sie den Penis des Beschuldigten nicht sehen konnte. Weiter widersprach die Privatklägerin ihrer früheren Darstellung, wonach der Be- schuldigte im Auto jeweils nichts zu ihr gesagt habe ([Was er während des Auto- fahrens gesagt habe:] "Er hat nichts gesagt. Er ist einfach nur weitergefahren." Urk. 8/3 00:43). Es fällt sodann auf, dass die Privatklägerin nicht ausführen konnte, was der Be- schuldigte bei den jeweiligen Taten zu ihr gesagt habe. Darauf angesprochen wich sie stets aus und berichtete statt dessen von Aussagen des Beschuldigten nach den Taten. Diese wesentliche Lücke in den jeweiligen Schilderungen ist nicht recht erklärlich. Geradezu seltsam erscheint es, dass sich die Privatklägerin an die Todesdrohung des Beschuldigten nicht genau erinnern wollte und lediglich pauschal davon sprach, der Beschuldigte habe "irgendetwas von Erwürgen" ge- sagt (Urk. 9/3 00:38). Diese Aussage schien die Privatklägerin nicht recht beein-

- 40 - druckt zu haben, zumal sie in relativ unbeeindrucktem Tonfall erzählt wurde (vgl. auch Urk. 9/3 01:05 "Das mit dem Erwürgen hat er auch noch gesagt."). Die- se Ausdrucksweise wirkt wenig glaubhaft, auch wenn die Privatklägerin hernach anfügte, sie habe Angst vor dem Beschuldigten, dass er das wirklich mache. Dass sie sich tatsächlich vor dem Beschuldigten fürchtete, erscheint jedoch zweifelhaft, wurde sie doch von ihrer Mutter ab Mai 2015 wegen ihres respektlosen Ver- haltens gegenüber dem Beschuldigten gerügt (vgl. Urk. 10/1 S. 5). Weiter leuchtet im Rahmen der logischen Konsistenz nicht ein, weshalb die Pri- vatklägerin den Beschuldigten trotz der jahrelangen Übergriffe, welche teilweise im Auto stattgefunden haben sollen, weiterhin aufforderte, sie zur Schule zu fah- ren bzw. mit ihm mitfuhr, obwohl am Nachmittag fast immer auf der Schulstrecke ein Übergriff erfolgt sei (vgl. Urk. 9/3 00:48, 01:31). Die Distanz zwischen ihrem Wohnort an der … [Adresse 1] und dem Schulhaus … [Schulhaus] an der … [Ad- resse 2] in I._____ beträgt rund 600 Meter und ist auch durch eine Primarschüle- rin ohne Weiteres innert 10 Minuten zu Fuss zu bewältigen (so auch die Privat- klägerin in Urk. 9/3 01:31, vgl. Urk. 5). Ihre Erklärung, sie sei immer spät dran ge- wesen, sie habe schnell in die Schule gehen müssen und diese sei etwas weit weg gewesen (Urk. 9/3 00:48), überzeugt nicht. Einerseits hätte die Privatklägerin das Einsteigen in das Auto auch so verweigern können, anderseits hätte sie ren- nend bereits einen guten Teil des Weges zu Fuss zurückgelegt gehabt, bis der Beschuldigte überhaupt zur Abfahrt bereit gewesen wäre. Und schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte angesichts der Distanz sehr langsam bzw. einen Umweg hätte fahren müssen, um gleichzeitig einen Übergriff auf die Privat- klägerin verüben zu können. Dies hätte der Privatklägerin mithin keine Zeiterspar- nis eingebracht. Die Privatklägerin führte sodann auf die Frage, ob es auch andere Positionen im Bett gegeben habe, als jene, bei der sie auf dem Bauch gelegen sei, Folgendes aus (Urk. 9/3 00:55): "Ja… Als ich ganz normal auf dem Bett war, und er einfach so auf mich…" (Die Privatklägerin schweigt.)

- 41 - (Was er gemacht habe, als er auf ihr gewesen sei:) "Er hat meine Hände festgehalten und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was er da gemacht habe:) "Er hat immer so sein Geschlechtsteil in mein Geschlechtsteil hineingetan… Es hat sich so angefühlt, aber ich weiss nicht ganz genau." (Was er für Bewegungen gemacht habe:) "Das kann ich nicht ganz genau sagen, aber… Es war immer so… immer so ufe und abe." (Wie er ihre Hände festgehalten habe:) "Er hat so im Bett fest gehalten, da- mit…. ja." (Wo im Bett, damit man sich das vorstellen könne:) "Also so zum Beispiel… ich kann es nicht ganz genau sagen, aber so… Meine Hände waren so." (Die Privatklägerin hebt die rechte Hand) "Und dann hat er sie immer so festgehalten." (Die Privatklägerin umklammert mit der linken Hand das Handgelenk der rechten Hand.) (Wie er sie festgehalten habe:) "Immer so." (Die Privatklägerin legt die linke Hand auf das rechte Handgelenk.) (Ob das weh getan habe:) "Manchmal schon ein bisschen. Aber ja…" (Ob sie einmal dort Verletzungen davongetragen habe:) "Nein, nur rot." (Ob das lange rot blieb:) "Nein, es blieb nicht so lang." (Ob er während dem etwas gesagt habe:) "Nein." (Ob sie etwas gesagt habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) "Also ich habe nur gesagt, er solle stoppen." (Wie er darauf reagiert habe:) "Er hat es einfach ignoriert." (Ob sie sich körperlich gegen ihn gewehrt habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.)

- 42 - (Wie es für sie gewesen sei, als er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei oder sie dieses Gefühl gehabt habe:) "Also ich hatte ein schlechtes Gefühl. Wegen… also…, zuerst wusste ich nicht, was das war. Dann wusste ich nicht, ob er etwas Richtiges macht oder ob er etwas Falsches macht. Also ob er etwas Schlimmes macht oder etwas Gutes. Ich war… also so wie… ich wusste von nichts." (Ob sie irgendwann gesehen habe, dass sein Penis in ihrer Vagina war oder was sie empfunden oder gesehen habe:) "Also es hat sich… also ich konnte fast nichts sehen, aber es hat sich so angefühlt." (Wie sich denn der Beschuldigte verhalten habe, ob er anders gewesen sei:) "Er hat sich komisch verhalten. Ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie denn:) "Ich weiss auch nicht, wie, aber irgendwie so … so… Ich kann es nicht genau erzählen, aber … also ich kann es nicht erzählen, sagen." (Ob sie es beschreiben könne, was ihr in den Sinn komme, was sie empfun- den habe:) "Also komisch. So wie als hätte er sich fast zu ein… Also, fast mächtig, ohnmächtig." (Was er denn gemacht habe, dass sie das Gefühl bekommen habe, er wer- de ohnmächtig:) "Er hat sich komisch gefühlt und dann kam wieder etwas Weisses aus seinem Geschlechtsteil. Und ja… Dann ging er immer duschen und ich ging immer nach oben, zu meinem Zimmer." (Ob sie das Weisse aus seinem Geschlechtsteil gesehen habe:) "Nicht ganz genau." (Ob sie wisse, wann das Weisse herausgekommen sei:) "Nein. Es war, schon als er so… Wie soll ich es sagen… Also als er weg von mir gewesen ist." (Wo das Weisse hingegangen ist:) "Das weiss ich auch nicht."

- 43 - (Ob sie auf sich selbst auch so etwas Weisses gehabt habe:) (Die Privatklä- gerin schüttelt den Kopf.) Auch bei diesen Schilderungen fehlten der Privatklägerin die Worte, um eine ei- gentliche Kernhandlung zu beschreiben. Die Privatklägerin schilderte zwar einen Geschlechtsverkehr, relativierte diesen jedoch sogleich durch den Ausdruck, es habe sich so angefühlt. Zu den Gefühlen in jenem Zeitpunkt befragt, schilderte die Privatklägerin keine Schmerzen und schilderte weder ein Gefühl der Hilflosigkeit und/oder Bedrängnis, wie es in irgend einer Form in jener Situation zu erwarten wäre, zumal sie gemäss ihren Schilderungen an den Handgelenken festgehalten wurde und den Beschuldigten gebeten hatte aufzuhören. Ihre Schilderung, es sei etwas Weisses aus dem Geschlechtsteil des Beschuldigten gekommen, steht so- dann im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen, wonach sie den Penis des Be- schuldigten nie gesehen habe. Zu diesem "Weissen" näher befragt, konnte sie keine näheren, plausibilisierenden Angaben machen. Zusammenfassend er- scheint auch diese Aussage wenig nachvollziehbar.

E. 5.5.8 Versuchter Analverkehr Anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2016 schilderte die Privatklägerin so- dann erstmals, dass der Beschuldigte versucht habe, mit ihr anal zu verkehren (Urk. 9/3 01:03): (Ob er jemals auch in ihr "Füdli" eingedrungen sei:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Ob das nie geschehen sei:) "Nein, also ich habe es nie gewollt. Ich habe mich immer dagegen gewehrt. So… ja… ich weiss nicht, wie erklären." (Es sei schon gut, sie möge es einfach versuchen:) "Also, ähm, es war ein- fach so, dass… er hat versucht, aber ich habe nie, also, gelassen. Ich habe mich immer dagegen gewehrt. Ich habe mich umgedreht oder so. Ich habe mich immer die ganze Zeit bewegt." (Also er habe das gewollt:) (Die Privatklägerin nickt.)

- 44 - (Ob er das auch gesagt habe:) (Die Privatklägerin nickt) "Also ein paar Mal schon." (Aber er habe es nicht geschafft, weil sie sich gewehrt habe:) (Die Privatklä- gerin nickt.) (Ob er sie auch einmal geküsst habe:) "Nein." (Ob er sie nie auf den Mund oder anderswo auf den Körper geküsst habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf…) "Also am Körper glaube ich schon ein paar Mal. Aber so… auf den Mund nie." (Wo er sie am Körper geküsst habe:) "Also… es war immer bei den Brüsten oder so. Aber… aber sonst nirgends…" Vorab fällt auf, dass diese Vorwürfe erstmals im Januar 2016 vorgebracht wur- den. Sie wurden anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2015 weder ange- tönt noch lassen sich den Ausführungen von D._____ derartige Vorfälle entneh- men. Auch wenn grundsätzlich denkbar ist, dass sich die Privatklägerin bis zu je- nem Zeitpunkt noch nicht getraute, über einen versuchten Analverkehr zu spre- chen, fallen auch diese Schilderungen durch ihre Kargheit und das Fehlen von Details oder Nebenumständen auf. Insbesondere wird auch nicht recht nachvoll- ziehbar, wie sich die Privatklägerin gegen Analverkehr wehrte und wieso ihr dies im Gegensatz zum beschriebenen vaginalen Geschlechtsverkehr gelungen sei, lag sie doch dabei teilweise ebenfalls auf dem Bauch, als der Beschuldigte von hinten in sie eingedrungen sei. In der Folge wurde die Privatklägerin im Rahmen der Ergänzungsfragen gefragt, wie sie sich gewehrt habe (Urk. 9/3 01:38): "Ich habe mich immer umgedreht und ja…" (Wo dies geschehen sei:) "In I._____." (Wo in I._____:) "In seinem Zimmer."

- 45 - (Ob es auch im Wintergarten geschehen sei:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) "Also im Wintergarten hat er mich gestreichelt." (In welcher Position sie gewesen sei, als er in ihren Hintern habe eindringen wollen:) "Ich war auf dem Rücken. Dann habe ich also nicht gewollt, und ha- be mich immer umgedreht." (Ob sie auf dem Rücken gelegen sei:) (Die Privatklägerin nickt.) (Was er dann gemacht habe:) "Er hat immer so versucht, also, ob es geht. Mich gehalten. Dann habe ich immer… also, auf die andere Seite gerollt und so." (Wie er sie gehalten habe:) "Also einmal hat er mich dort gehalten." (Aber dort habe er in ihren Hintern gewollt. Sie sei auf dem Rücken gele- gen:) "Er hat mich immer da gehalten." (Die Privatklägern hält ihre Hände an ihre Hüften.) (Ob er etwas mit ihren Beinen gemacht habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) Auch diese Ergänzung vermag die Leere an Details und Nebenumständen nicht zu füllen. Es bleibt weiterhin unklar, wie sich die Privatklägerin den Versuchen des Beschuldigten entziehen konnte, während ihr dies nach ihren Aussagen bei ande- ren Gelegenheiten trotz geäusserten Widerwillens nicht gelungen sei. Zudem widersprach die Privatklägerin im Rahmen dieser Ergänzungsfragen ihrer früheren Version, wonach sie im Wintergarten vergewaltigt worden sei (Urk. 8/3 ab 00:21), wenn sie relativ präzise ausführte, der Beschuldigte habe sie im Win- tergarten gestreichelt. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin auch bei diesem Vorwurf keine Reaktion und auch keine Äusserung des Beschuldigten bei der Tat schilderte, welche jedoch zu erwarten wären, wenn sie sich dem Vorgehen des Beschuldigten widersetzte.

- 46 -

E. 5.5.9 Schilderung eines anderen Themas Im Gegensatz zu den kargen Schilderungen der Übergriffe waren die Aussagen der Privatklägerin zum Ursprung der Vorwürfe deutlich plastischer. Die Privatklä- gerin wurde zu Beginn der Videobefragung vom 5. Januar 2016 aufgefordert, nochmals alles zu erzählen, was passiert sei. Sie schilderte spontan und ohne Nachfragen das Folgende (Urk. 9/3 00:08): "Also es war so… Es fing alles an, als ich noch in H._____ wohnte. Dort hat alles angefangen. Er hat angefangen, mich anzufassen oder so. Er hat be- gonnen, mich zu streicheln oder so. Und dort hat alles angefangen und es ist so immer weiter gegangen bis… bis wir nach I._____ umzogen. Und ja… Dort ging es immer weiter, bis eine Frau, sie heisst K._____, K._____, sie stellte mir ein paar Fragen. Und dann habe ich ihr gesagt, es stimmt, aber ich getraute nicht, es meiner Mutter zu sagen. Ich dachte, meine Mutter würde ausrasten und dass sie denkt, es wäre meine Schuld. Und dann hat sie (K._____) gesagt: "Es wäre aber besser, wenn wir es Deiner Mutter er- zählen." Und dann habe ich gesagt, lieber nicht an jenem Tag. Dann hat sie es meiner Mutter am nächsten Tag erzählt. Meine Mutter kam zu mir. Ich war immer noch fast am Schlafen. Dann fragte sie mich, ob das wirklich ge- schehen sei und ich habe ihr gesagt, dass das wirklich passiert sei. Und ja… Dort wollte meine Mutter dies meinem Vater sagen. Sie hat es ihm gesagt. Er konnte es fast nicht glauben. Dann hat meine Mutter gesagt… sie begann zu heulen und sagte: "Wenn du es jetzt nicht glaubst, gehe ich weg von die- sem Haus." Aber sie ging nicht weg, also zog nicht um. Und ja… Dann ha- ben sie so mich hierhin (gemeint: zur Polizei) gerufen. Dann haben sie vor ein paar Tagen gesagt, sie sollen es meinem Vater sagen. Und dann sagte sie es. Mein Vater war nicht so einverstanden, dass sie das macht. Und ja… Er war nicht so einverstanden, dass sie das macht. Er wollte das gar nicht machen. Er wollte das so bleiben lassen…" Aus dieser Schilderung wird deutlich, wie spontan, frei, detailliert und bunt die Pri- vatklägerin eine relativ komplexe Handlungskette schildern kann. Der Unterschied zur Schilderung der sexuellen Übergriffe, wo lediglich vage und auf Nachfragen

- 47 - geschilderte Bruchstücke vorliegen, ist frappant. Mit vielen Nebensächlichkeiten schilderte die Privatklägerin, wie es zur Anzeige kam, wobei deutliche Realitätskri- terien zu erkennen sind, wie beispielsweise der Begleitumstand, dass die Privat- klägerin fast noch am Schlafen gewesen sei. Demgegenüber wich die Privatklä- gerin der eigentlichen Frage, nochmals alles zu erzählen, aus und blieb in diesem Punkt auffallend karg. Es war für sie bei der Fragestellung erkennbar, dass sie die sexuellen Übergriffe schildern sollte, begann sie doch ihre Erzählung mit einer ru- dimentären Schilderung des Anfassens. Indes lenkte sie das Thema sehr schnell auf die erste Schilderung gegenüber K._____ und die Reaktionen ihrer Eltern. Diese Zurückhaltung und das Abschweifen auf Nebensächliches bildet ein Indiz für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen.

E. 5.5.10 Anzahl der Übergriffe Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin in der Einvernahme vom

16. Oktober 2015 zunächst aussagte, es sei einmal pro Woche zu einem Übergriff gekommen (Urk. 8/3 00:17), während sie in der Einvernahme vom 5. Januar 2016 erklärte, die Übergriffe hätten fast jedes Mal stattgefunden, wenn sie mit dem Be- schuldigten alleine gewesen sei (Urk. 9/3 00:16). In I._____ hätten sich die Vorfäl- le auf zwei oder drei Mal pro Woche gehäuft (Urk. 9/4 01:27). Diese Steigerung von der ersten zur zweiten Einvernahme ist nicht nachvollzieh- oder erklärbar. Mangels anderer Hinweise ist dieser Umstand als Übertreibungsmerkmal zu wür- digen. Im Übrigen erstaunt, dass gemäss den Aussagen der Privatklägerin ihr "Grosi" im Zeitpunkt der Vorfälle ebenfalls in der Wohnung war, jedoch geschlafen und nichts bemerkt habe (so die Privatklägerin in Urk. 8/3 00:20 und 00:36). Der Be- schuldigte hätte unter diesen Umstände damit rechnen müssen, dass die Privat- klägerin ihr "Grosi" durch Schreie oder Rufe wecken und diese ihn ertappen wür- de.

- 48 -

E. 5.6 Undatierter Brief Die Mutter der Privatklägerin reichte am 11. Mai 2016 und somit nach den aufge- zeichneten Befragungen der Privatklägerin einen Brief zu den Akten, welcher von der Privatklägerin zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt geschrieben wor- den sei (Urk. 10/3 bzw. übersetzt in Urk. 10/4). Die Privatklägerin wurde zu die- sem Brief nicht befragt. Gemäss diesem Brief sei Folgendes passiert: Er rief um die 13.00 Uhr, dass ich nach unten kommen solle. Ich fragte ihn daraufhin, wo die Grossmutter sei und er antwortete, dass die Grossmutter ausgegangen sei. Danach befahl er mir, in den Wintergarten zu gehen und ich ging. Ich dachte, dass er mir etwas zu tun geben würde, aber er griff an meine Beine und sagte, dass wir nun alleine seien, und begann, meine Brüste zu berühren und mich an meinem Rücken zu küssen. Ich wollte weg, aber er zwang mich zu bleiben. Er hielt mich am Arm und zog mich aus. Ich wollte schreien, aber er hielt mir mit seiner Hand den Mund zu, um mich zum Schweigen zu bringen. Er begann damit, mich auf ihn zu hieven. Ich ver- suchte wegzukommen, aber er zwang mich und ich fühlte etwas (ich fühlte sein Geschlechtsteil?). Er zwang es zu (oder in?) meine Vagina und danach zwang er mich weiter, aber ich wollte nichts von ihm. Danach verliess er den Wintergarten und befahl mir, mich anzuziehen. Ich zitterte, als er in den Win- tergarten zurückkahm und er sagte, dass ich dies niemandem erzählen dürf- te, ansonsten würde er mich erwürgen. Ich wollte es meiner Mutter erzählen, aber ich hatte Angst, dass er seine Drohung wahr machen würde und ent- sprechend Angst, mich jemandem anzuvertrauen. Deshalb passierte dies. Ich denke, es ist ein, zwei oder vielleicht auch drei Monate her. Ich erinnere mich nicht genau an den Tag, aber es war an einem Tag, als niemand zu- hause war. Diese schriftliche Schilderung hat einen erkennbaren chronologischen Hand- lungsablauf und wirkt dadurch deutlich greifbarer als die mündlich geschilderten Vorfälle. Insbesondere werden auch Nebensächlichkeiten wie die Abwesenheit

- 49 - der Grossmutter und auch ein eigenes Gefühlserleben geschildert (ich wollte schreien). Mit anderen Worten sind durchaus Realitätskriterien vorhanden, welche die Schilderung glaubhaft wirken lassen. Gleichwohl bestehen einige gravierende Diskrepanzen zu den beiden Videoeinvernahmen. So schilderte die Privatklägerin in jenen Einvernahmen kein einziges Mal, dass der Beschuldigte ihr den Mund mit der Hand zugehalten habe, um sie am Schreien zu hindern. Aufgrund der Ein- drücklichkeit dieser Handlung wäre eine entsprechende Erwähnung zu erwarten gewesen. Demgegenüber beschrieb sie in der Videoeinvernahme zum Vorfall im Wintergarten, dass der Beschuldigte am Schluss immer gelacht habe, was sie frech gefunden habe (zum ganzen Vorfall vgl. Urk. 8/3 ab 00:21), und nicht etwa, dass sie mit dem Tode bedroht worden sei. Und zuletzt entsteht aufgrund des Ab- schlusses dieses Briefes der Eindruck, dass ein einzelner Vorfall stattfand, wel- chen die Privatklägerin für ein, zwei oder vielleicht drei Monate aus Angst vor dem Beschuldigten verschwieg. Dies steht schwerlich mit ihrer Darstellung in den Vi- deoeinvernahmen im Einklang, wonach sie vier Jahre lang wöchentlich mehrfach sexuell missbraucht worden sei. Problematisch ist sodann, dass es sich beim Brief um einen schriftlichen Bericht handelt. Im Gegensatz zu einer mündlichen Schilderung hat die erzählende Per- son dabei genügend Ressourcen, um die allfällige kognitive Belastung auszuglei- chen, welche bei der mündlichen Schilderung einer nicht vorhandenen Erinnerung besteht. Wenn ein schriftlicher Bericht daher bunt und mit Details geschildert wird, kommt ihm deutlich weniger Glaubhaftigkeit zu als einer mündlichen Schilderung derselben Qualität. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand die Privatklägerin bei der Erarbeitung des Berichtes unterstützte. Und nicht zuletzt wurde die Privatklägerin zu diesem Brief nicht befragt. Unter diesen Umständen kommt auch dem undatierten Brief der Privatklägerin weder eine prozessuale Verwertbarkeit noch eine inhaltlich genügende Über- zeugungskraft zu, um einen Übergriff im Wintergarten erstellen zu können. Daran ändert nichts, dass jener schriftliche Bericht im Gegensatz zu den mündlichen Ausführungen der Privatklägerin zahlreiche Realitätskriterien aufweist.

- 50 -

E. 5.7 Zusammenfassung Es bestehen einige Indizien, dass die Privatklägerin das Opfer eines oder mehre- rer sexueller Übergriffe wurde. Auch wenn es einem traumatisierten Kind grund- sätzlich schwer fallen kann, diese Umstände von sich aus zu schildern, und auch eine immer weiter erfolgende Öffnung im Laufe der Einvernahmen denkbar ist, müssen die Aussagen im Strafverfahren ein gewisses Mindestmass an Überzeu- gungskraft erreichen, um die Hypothese auszuschliessen, wonach die Aussagen eines Opfers nicht realitätsbegründet sind. Diese Hypothese kann vorliegend nicht zuverlässig ausgeräumt werden. Die Aussagen der Privatklägerin genügen den Anforderungen an einen Überzeugungsgrad nicht, der für eine strafrechtliche Verurteilung nötig ist. Hält man sich das Zustandekommen der ersten Aussage gegenüber K._____ vor Augen, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese als vermeintliche Hellseherin die Privatklägerin suggestiv fragte, ob sie Op- fer eines sexuellen Übergriffs durch den Beschuldigten geworden sei. In der Folge weiteten sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten immer weiter aus. Auch im Rahmen der zweiten Videobefragung vom 5. Januar 2016 wurden neue Vorwürfe, namentlich der versuchte Analverkehr, erhoben, welche in der Videobefragung vom 16. Oktober 2015 nicht erwähnt wurden, obwohl die Privatklägerin zum Schluss jener Einvernahme bestätigt hatte, dass sie nun über alle Vorfälle berich- tet habe und es nichts gebe, was sie noch nicht erzählt habe (Urk. 8/3 01:04). Er- neut ist indes festzuhalten, dass es durchaus möglich ist, dass das Opfer mehr- jähriger sexueller Übergriffe seine anfängliche Scheu verliert und sich immer mehr traut, erfolgte Übergriffe zu schildern. Gleichwohl ist angesichts des Ursprungs und des Verlaufs und der Art der geschilderten Vorwürfe vorliegend die andere Variante nicht auszuschliessen, dass die suggestiv eingeforderte Schilderung ei- nes Vorfalls durch eine vermeintliche Hellseherin zur Schilderung weiterer Vorfälle führte. Dies wird namentlich bei den Übergriffen im Auto ersichtlich, als die Privat- klägerin bei der ersten Befragung nur einen Vorfall schilderte. Offenbar aufgrund der ungeschickten Fragen, was "amigs" im Auto geschehen sei, führte sie in der späteren Befragung aus, es sei jedes Mal im Auto ein Übergriff erfolgt.

- 51 - Im Rahmen der Analyse der logischen Konsistenz ist erneut zu widerholen, dass zahlreiche Aspekte nicht nachvollziehbar erscheinen. So erscheint es unplausibel, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach eigenen Angaben regelmässig fragte, ob er sie in die Schule fahre. Sie musste nach eigenen Angaben jeweils am Nachmittag mit einem Übergriff rechnen und eine Fahrt zur rund 10 Gehminu- ten entfernten Schule wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Weiter ist nicht recht erklärbar, wie sich die auf dem Bauch liegenden Privatklägerin mehrfach dem geschilderten versuchten Analverkehr widersetzen konnte, während sie

– ebenfalls auf dem Bauch liegend – mehrfach den Vaginalverkehr (so die Privat- klägerin) bzw. das Reiben des Penis an ihrer Vagina (so die Staatsanwaltschaft) erdulden musste. Sodann ist festzuhalten, dass aus den Schilderungen der Pri- vatklägerin nicht recht hervorgeht, weshalb sie sich zeitweise gegen das An- sinnen des Beschuldigten zur Wehr setzen konnte, während sie es bei anderen Gelegenheiten über sich ergehen lassen musste. Und zuletzt scheint es fraglich, ob sich die Privatklägerin tatsächlich vor dem Beschuldigten fürchtete, zumal sie von ihrer Mutter ermahnt werden musste, sich nicht respektlos zum Beschuldigten zu verhalten. Erneut ist festzuhalten, dass der Privatklägerin die Worte fehlten. Der stereotype Ausdruck, vergewaltigt worden zu sein oder dass es sich so angefühlt habe, ge- nügt für eine Verurteilung nicht, wenn hernach diese Vergewaltigung nicht nach- vollziehbar beschrieben werden kann. Die Schilderungen der Privatklägerin zu den Vorfällen waren zögerlich, karg und kaum mit zur Tatzeit erkennbaren, äusse- ren Umständen verflochten, während andere Ereignisse spontan und frei geschil- dert wurden, wobei sie zahlreiche Realkriterien aufwiesen. Mangels einer erkenn- baren Chronologie oder eines logischen Handlungsablaufs fügt sich die bruch- stückhafte Erzählung nur mit Fantasie ineinander. Als Beispiel sei zu wiederholen, dass die Privatklägerin – auf suggestive Frage – zwar bestätigte, an der Vagina berührt worden zu sein, hernach aber nicht näher erklären konnte, wie es sich angefühlt und was der Beschuldigte gemacht habe. Die Würdigung der Aussagen bedeutet nicht, dass der Privatklägerin unterstellt wird, sie lüge. Es mag durchaus sein, dass ein oder mehrere Vorfälle stattfanden

- 52 - und die im Tatzeitpunkt noch sehr junge Privatklägerin diese verdrängte und sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte oder übertrieben darstellte. Aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" darf sich eine sol- che Unsicherheit jedoch nicht zu Lasten eines Beschuldigten auswirken. Zusammenfassend ist der Beschuldigte aufgrund vorstehender Erwägungen so- mit von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. IV. Widerruf Der Beschuldigte war mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unter- land, Zweigstelle Flughafen, vom 12. Juli 2012 mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.– bestraft worden, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Die Vorinstanz ordnete angesichts ihres Schuld- spruchs die Verlängerung dieser Probezeit um 1 Jahr an (Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). Nachdem der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wird, er- übrigt sich die Frage der Prüfung eines Widerrufs. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind, weshalb ohnehin kein Widerruf und mithin auch keine Verlängerung der Probezeit angeordnet werden könnte (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechts- mittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der zeitweiligen amtlichen Ver- teidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für den Aufwand seines erbetenen Verteidigers zuzusprechen.

- 53 - Dieser bezifferte seinen Aufwand vor Vorinstanz auf Fr. 15'763.10. Er machte ei- nen Aufwand von 51.37 Stunden zu Fr. 280.– pro Stunde für Leistungen ab

18. November 2016 bis 26. Juni 2017 geltend (Urk. 166/2). Dieser Aufwand er- scheint der Schwere der Vorwürfe, der Schwierigkeit in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht sowie dem Aktenumfang angemessen, zumal zwei – nicht schrift- lich protokollierte – Videoaufnahmen zu sichten und ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu analysieren waren. Dem Beschuldigten ist daher für erbetene Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'763.10 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

2. Für das Berufungsverfahren fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz und dem Beschuldigten ist eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 23'671.70 (vgl. Urk. 166/1; zuzüglich sechs Stunden für die heutige Berufungsverhandlung inkl. Weg sowie Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

3. Der Privatklägerin ist weder für das erstinstanzliche Hauptverfahren noch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen. VI. Genugtuung Die Verteidigung beantragte mit der Berufungserklärung, es sei dem Beschuldig- ten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 85'000.– auszurichten (Urk. 137 S. 3). Heu- te wird eine vom Gericht festzusetzende angemessene Genugtuung beantragt (Urk. 165 S. 2 und S. 43) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie unter anderem Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3.). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persön- lichkeitsrechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a).

- 54 - Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 11. Dezember 2015 und dem 20 April 2017, mithin 497 Tage, in Untersuchungshaft. Ihm wurden sehr schwere Übergriffe auf die sexuelle Integrität seiner Stief-Enkeltochter vorgeworfen, was eine entsprechend belastende Untersuchung nach sich zog. Die Vorwürfe wurden offenkundig innerhalb seiner Familie und auch am Wohnort des Beschuldigten durch die Befragung von Schulkolleginnen und Lehrerinnen der Privatklägerin be- kannt, was ihn zum Umzug nach L._____ bewog (Urk. 164 S. 2). Es ist daher mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 16 f.; Urk. 165 S. 43) davon auszugehen, dass der Ruf des Beschuldigten innerhalb und ausserhalb der Familie erheblichen Scha- den nahm, was genugtuungserhöhend zu berücksichtigen ist. Zu konstatieren ist jedoch, dass gemäss den heutigen Angaben des Beschuldigten das vorliegende Verfahren immerhin keine Auswirkungen auf seine Ehe (seine Ehefrau stehe zu 100% hinter ihm) sowie die Beziehung zu seinem Sohn G._____ sowie seinem Stiefsohn (dem Stiefvater der Privatklägerin) zeitigte (Urk. 164 S. 2 f.). Mit der Verteidigung sind sodann die vorbestehenden, psychischen und physischen Prob- leme des Beschuldigten als im Rahmen der Haft genugtuungserhöhend einzustu- fen, zumal sich die Haft für den Beschuldigten ohne weiteres als traumatisierend ausgewirkt haben könnte (vgl. Urk. 113 S. 16; Urk. 119/3; Urk. 165 S. 43). Wenn jedoch dem Beschuldigten sodann das Haftregime ungebührlich hart erschien und ein strenges Besuchsregime für die Angehörigen verfügt wurde, erscheint dies im Rahmen der erhobenen Vorwürfe nichts Aussergewöhnliches, um eine weitere Erhöhung der Genugtuung zu rechtfertigen, zumal die Schwere der Vorwürfe als solche bereits genugtuungserhöhend erachtet wird. Zusammenfassend erscheint die von der Verteidigung in der Berufungserklärung beantragte Genugtuung von Fr. 85'000.– den Umständen angemessen, weshalb sie zuzusprechen ist. VII. Löschung DNA-Profil Der Beschuldigte beantragt weiter, es sei die Löschung des mit Verfügung [der Staatsanwaltschaft] vom 11. Dezember 2015 erstellten DNA-Profils zu verfügen (Urk. 137 S. 3; Urk. 165 S. 2).

- 55 - Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz) können Untersuchungsbehörde und Strafgerichte die Probenahme anordnen. Für die Löschung ist hingegen das Bun- desamt für Polizei (fedpol) verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil-Gesetz; vgl. Art. 1 und Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung). Letzteres erhält Mitteilung von der kantonalen Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister (KOST, § 7 der kantonalen DNA-Verordnung, LS 321.5). Mithin erweist sich die hiesige Kammer als für die Anordnung der Löschung des DNA-Profils nicht zuständig. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht ein- zutreten. Der vorliegende Entscheid wird jedoch von Amtes wegen der KOST mit- geteilt, welche das Notwendige veranlassen wird. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. […]
  3. […]
  4. […]
  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. März 2016 beschlagnahmte Festplatte (P/N: …, Ref.-Nr. …) inkl. der darauf gespeicherten Daten wird eingezogen und ist durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.
  6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
  7. […] - 56 -
  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'630.25 Auslagen Vorverfahren Fr. 24'855.65 amtl. Verteidigungskosten inkl. 8% MWST (bereits ausbezahlt) Fr. 27'937.80 Glaubhaftigkeitsgutachten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  9. […]
  10. Der Privatklägerschaft wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  11. [Mitteilungen.]
  12. [Rechtsmittel.]"
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  14. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig der mehrfachen sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehr- fachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB. Er wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
  15. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (inkl. der früheren amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen.
  16. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für seine erbetene Ver- teidigung im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 15'763.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. - 57 -
  18. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 23'671.70 für das Berufungsverfahren zugesprochen.
  19. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 85'000.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  20. Auf den Antrag des Beschuldigten, es sei die Löschung des mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 erstellten DNA-Profils zu verfügen, wird nicht ein- getreten.
  21. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 163 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 58 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170446-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 28. Mai 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 22. Juni 2017 (DG160093)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2016 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 130 S. 64 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der − mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 497 Tage durch Haft er- standen sind.

3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. Juli 2012 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, aber die Probezeit wird um 1 Jahr (ab mündlicher Urteilseröffnung am 26. Juni 2017) verlängert.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. März 2016 be- schlagnahmte Festplatte (P/N: …, Ref.-Nr. …) inkl. der darauf gespeicherten Daten wird eingezogen und ist durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.

5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

16. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'630.25 Auslagen Vorverfahren Fr. 24'855.65 amtl. Verteidigungskosten inkl. 8% MWST (bereits ausbezahlt) Fr. 27'937.80 Glaubhaftigkeitsgutachten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

9. Der Privatklägerschaft wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

10. (Mitteilungen.)

11. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 165 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei für ungerechtfertigte Haft sowie für die durch das Strafverfahren erlittene immaterielle Unbill eine vom Gericht festzusetzende angemessene Genugtuung auszurichten.

3. Es sei die Löschung des mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 erstellten DNA-Profils des Beschuldigten zu verfügen.

4. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2018 (recte:

27. Juni 2017) abzuweisen.

- 4 -

5. Es sei der in der Anschlussberufung vom 20. November 2017 von der Staatsanwaltschaft gestellte Antrag betreffend die Nichtzulassung des Glaubhaftigkeitsgutachtens der psychiatrischen Universitätsklinik vom

10. April 2017 (act. 100) abzuweisen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsver- fahren.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 168 S. 1)

1. Es sei das erstinstanzliche Urteil betreffend den Schuldspruch gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 1 (mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB) zu bestätigen.

2. Es sei das Glaubhaftigkeitsgutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. April 2017 für ungültig zu erklären und als Beweismittel nicht zuzulassen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.

4. Es seien dem Beschuldigten sämtliche Kosten dieses Verfahrens, inkl. Kos- ten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft seien auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Des Vertreters der Privatklägerin B._____: (vgl. Urk. 148) Keine Anträge.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Juni 2017 wur- de der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft, wovon 497 Tage durch Haft erstanden waren. Ferner wurde die Probezeit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. Juli 2012 um 1 Jahr ab Urteilseröffnung (26. Juni 2017) verlängert. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab

16. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wurde das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wur- de auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen wurden. Der Privat- klägerschaft wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen. Schliesslich wur- de die Einziehung und Vernichtung einer durch die Staatsanwaltschaft zuvor be- schlagnahmten Festplatte angeordnet (vgl. Urk. 133 S. 64 f.).

2. Am 26. Juni 2017 fand die mündliche Urteilseröffnung statt, an welcher den Parteien das Urteil übergeben und summarisch begründet wurde. Ferner wurde der abweichende Antrag einer Minderheit des vorinstanzlichen Spruchkörpers be- kanntgegeben, welcher auf Freispruch lautete (Prot. I S. 35). Der Beschuldigte liess in der Folge noch vor Schranken durch seinen erbetenen Verteidiger Beru- fung anmelden (Prot. I S. 38). Die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft erfolgte fristgerecht am 27. Juni 2017 (Urk. 127). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten erfolgten am 1. November 2017

- 6 - bzw. am 9. November 2017 und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Urk. 132, Urk. 135 und Urk. 137).

3. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufungserklärung zudem, es seien seine Schwiegermutter C._____, die Mutter der Privatklägerin D._____ sowie der Stiefvater der Privatklägerin E._____ als Zeugen vor Gericht zu befragen (Urk. 137 S. 3 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2017 wurden die Berufungserklärungen den übrigen Parteien zugestellt, um gegebe- nenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft wurde weiter eine obligatorische Frist an- gesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen, wäh- rend der Privatklägerin eine freigestellte Frist zur Stellung von Anträgen hinsicht- lich der Geschlechtervertretung in der Gerichtsbesetzung angesetzt wurde (Urk. 142). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 20. November 2017 fristgerecht Anschlussberufung. Sie wiederholte die bereits mit ihrer selbständigen Berufung gestellten Anträge und stellte dazu ergänzend den Antrag, das Glaub- haftigkeitsgutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. April 2017 sei für ungültig zu erklären und als Beweismittel nicht zuzulassen (Urk. 144). Mit einem weiteren Schreiben desselben Datums nahm sie zu den Beweisanträ- gen des Beschuldigten Stellung und beantragte deren Abweisung (Urk. 146). Mit Eingabe vom 21. November 2017 liess die Privatklägerin durch ihren Vertreter zusammengefasst den Verzicht auf Anschlussberufung, auf Nichteintretensanträ- ge und auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen erklären. Die Auswahl der Mitglieder des Gerichtes werde in das Ermessen des Gerichtes gestellt (Urk. 148). Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 liess der Beschuldigte zur Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2017 innert erstreckter Frist Stellung nehmen (Urk. 153), wozu die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Januar 2018 erneut Stellung nahm (Urk. 158). Mit Präsidialverfügung vom 31. Ja- nuar 2018 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 159). Am 22. Februar 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. Mai 2018 vor- geladen (Urk. 161).

- 7 -

4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi als Vertreter der Anklagebehörde. Die Privatklägerin und ihr Vertreter, denen das Erscheinen freigestellt worden war, erschienen nicht (Prot. II S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 13-15). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Urk. 137 S. 3), während sich die Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung wen- den (Urk. 135 und Urk. 144 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte präzisieren, er habe keine Einwände gegen die Einziehung und Vernichtung der Festplatte gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils. Unangefochten bleibe sodann die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten (Dispo- sitiv-Ziffer 7), der Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerschaft auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 5) und dass der Privatklägerschaft keine Pro- zessentschädigung zugesprochen wird (Dispositiv-Ziffer 9). Nachdem das Urteil in diesen Punkten weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Privatkläger- schaft angefochten wurde (Prot. II S. 9), ist vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 7 und 9 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Verwertbarkeit des Glaubhaftigkeitsgutachtens Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Anschlussberufung, das Glaubhaftigkeitsgutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom

10. April 2017 sei für ungültig zu erklären und als Beweismittel nicht zuzulassen (Urk. 144 S. 3). Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragte der Beschul- digte die Abweisung dieses Antrages und machte geltend, das Gutachten sei verwertbar (Urk. 165 S. 2-6).

- 8 - Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Be- weisaussagen primär Sache der Gerichte. Auf Begutachtungen ist nur bei Vorlie- gen besonderer Umstände zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen einer Person verständlich, zusammenhängend und glaubwürdig sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteil 1B_36/2010 vom 19. April 2010 E. 3.1 mit Hinweis). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen. Bei kindlichen Opferzeugen wird sich ein kinderpsychologisches Aussagegutach- ten etwa aufdrängen, wenn Anzeichen für eine sprachliche oder kognitive Ent- wicklungsstörung bestehen, die es dem Gericht erschweren, eine fachgerechte Aussagenanalyse und Beweiswürdigung vorzunehmen. Analoges kann zutreffen, wenn die Opferbefragung nicht professionell erfolgt ist oder wenn bloss rudimen- täre oder schwer verständliche Aussagen des Kindes vorliegen, die näherer Inter- pretation bedürfen (BGE 128 I 81 E. 1 bis E. 3 S. 84 ff.; s. auch BGE 129 I 49 E. 6.1 S. 59 f., je mit Hinweisen). Auch in weiteren Fällen kann eine Begutachtung geboten sein, etwa bei der Würdigung der Aussagen von Kleinkindern, wenn die- se bruchstückhaft bzw. schwer interpretierbar sind, oder bei konkreten Hinweisen auf psychische Probleme oder auf eine Beeinflussung durch Dritte (BGE 129 IV 179 E. 184 mit Hinweis). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdig- keitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 mit Hinweis; 129 IV 179 E. 2.4 S. 184 f. mit Hinweisen). In der Regel sind Aussagen von kindlichen Zeugen durch das Gericht selbst zu würdigen, sofern sie klar und verständlich sind und auch ohne besondere kinder- psychologische Fachkenntnisse interpretiert werden können (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 und E. 3 S. 84 ff. mit Hinweisen). Eine starre Beweisregel, wonach bei streiti- gen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall (unterschiedslos und au- tomatisch) ein Glaubwürdigkeitsgutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteile des Bundesgerichtes 1B_36/2010 vom 19. April 2010 E. 3.1; 6B_735/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.1; 1P.8/2002 vom 5. März 2002 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

- 9 - Vorliegend bedarf es für die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin nach An- sicht der Berufungskammer keine besonderen Fachkenntnisse. Es bestehen kei- ne Hinweise für eine sprachliche oder kognitive Entwicklungsstörung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zu diesem Schluss kam auch die Vor- instanz implizit, wenn sie eine eigene Aussagewürdigung vornahm und dabei von den Schlüssen des Glaubhaftigkeitsgutachtens abwich (vgl. Urk. 133 S. 42 ff.). Die Privatklägerin war im Zeitpunkt ihrer Aussagen 12 ½ bzw. fast 13 Jahre alt. Sie wurde zweimal durch eine Fachperson befragt und die Aussagen wurden auf Video aufgezeichnet (Urk. 8/3 und Urk. 9/3). Auch wenn manche Aussagen teil- weise ausweichend waren, unterschieden sie sich im Kern nicht von Aussagen erwachsener Opfer und waren keineswegs schwer verständlich oder schwer in- terpretierbar. Auf die auffällig vagen Aussagen wird im Rahmen der Aussagen- würdigung zurückzukommen sein. Anlass für die Anordnung der Begutachtung war die vorinstanzliche Vermutung, dass bei der Privatklägerin ein gewisses Suggestionspotential vorgelegen haben könnte (Urk. 133 S. 9). So habe sich die Privatklägerin vor den aktenkundigen Einvernahmen einer Freundin der Mutter erstmals anvertraut und die Angelegen- heit sei im Anschluss innerhalb der Grossfamilie diskutiert worden, worauf die Pri- vatklägerin von verschiedenen Fachpersonen hierzu befragt wurde. Solche Um- stände sind indes bei Sexualdelikten nichts Ungewöhnliches, insbesondere wenn Kinder betroffen sind. Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch das Gutachten im Wesentlichen zum Schluss kam, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht auf einem realen Erlebnishintergrund beru- hen bzw. mit anderen Worten eine Beeinflussung vorgelegen haben könne (vgl. Urk. 100 S. 117). Diese Erkenntnis war für die Vorinstanz jedoch nicht neu, war sie doch gerade der Grund für die Erteilung des Gutachtensauftrages. Die Vorinstanz stellte sodann nach Erhalt des Gutachtens mit Bedauern fest, dass im Rahmen der Gutachtenserstellung umfangreiche weitere, vom Gericht nicht antizipierte Gespräche über insgesamt sieben Stunden mit der Privatklägerin ge- führt worden waren, über welche ihre Rechtsvertretung nicht orientiert worden war und nach welchen sich die Privatklägerin laut ihrer Vertretung in schlechtem Zu-

- 10 - stand befunden habe (Urk. 113 S. 10). Diese offensichtliche Verletzung der ge- setzlichen Bestimmung zum Schutz von Kindern als Opfern (Art. 154 Abs. 4 StPO) bildet mit der Vorinstanz zwar lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Ver- letzung nicht per se zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt. Entgegen der An- sicht der Vorinstanz wurden vorliegend die entsprechenden Vorschriften in derart krasser Weise missachtet, indem namentlich die Privatklägerin und deren Eltern zu den Anklagevorwürfen eingehend befragt (die Staatsanwaltschaft sprach in diesem Zusammenhang zurecht von einem "zweiten Untersuchungsverfahren"; Urk. 168 S. 4) und daraus entsprechende Schlüsse für die Gutachtenserstellung gezogen wurden, dass es nicht möglich ist, nicht nur diese einzelnen Kapitel vom Gutachten zu isolieren und von der Würdigung auszuschliessen. Die Schluss- folgerungen eines Gutachtens sind offensichtlich im Kontext mit eigens dafür er- hobenen Feststellungen zu würdigen. Es geht daher entgegen der Vorinstanz nicht an, nur ausgewählte Teile des Gutachtens als unverwertbar zu erachten und im Einzelfall zu prüfen, ob und welche Erhebungen allenfalls zu weit gingen und gezielt diese sowie darauf basierende Schlussfolgerungen des Gutachtens ausser Acht zu lassen (Urk. 133 S. 14). Mit ihrem Vorgehen offenbarte die Vorinstanz deutlich, dass sie sich für eine Aussagenwürdigung als kompetent genug erachte- te (vgl. Urk. 133 S. 14) und von der Einholung des Glaubhaftigkeitsgutachtens gänzlich hätte absehen können. Dies gilt nicht nur für die Mehrheitsmeinung der vorinstanzlich urteilenden Richter (Urk. 113 S. 41 ff.), sondern auch die zu Proto- koll gegebene Minderheitsmeinung (Prot. I S. 44), welche beide von den Schlüs- sen des Gutachtens abwichen und eine eigene Aussagewürdigung vornahmen. Zusammenfassend ist das Gutachten als prozessual nicht verwertbar einzustufen. Von der Einholung eines erneuten Gutachtens kann jedoch abgesehen werden, kann die erkennende Kammer doch ohne Weiteres eine Aussagewürdigung vor- nehmen, wie es die Vorinstanz bereits tat. Zudem soll auch vermieden werden, dass die Privatklägerin erneut zur Sache befragt und mithin ihre Rechte gemäss Art. 154 StPO ein weiteres Mal verletzt werden.

- 11 - III. Sachverhalt

1. Vorbemerkung Zum besseren Überblick ist zunächst auf die Wohn- und Verwandtschaftsverhält- nisse der Beteiligten näher einzugehen. Der Beschuldigte wuchs in Portugal auf und kam im Jahre 1987 in die Schweiz. Im gleichen Jahr hatte er F._____ geheiratet, aus welcher Ehe sein leiblicher Sohn G._____ hervorging. Seine Ehefrau brachte ihren damals rund dreijährigen Sohn E._____ aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe. Letzterer heiratete im Jahre 2010 die aus Brasilien stammende D._____, welche ihre leibliche Tochter B._____ (die Privatklägerin) ein Jahr später, also 2011, im Alter von ca. acht Jah- ren aus Brasilien in die Schweiz holte (Urk. 7/2/2 S. 24, Urk. 11 S. 3 f.). Der Be- schuldigte ist mithin der Stiefvater des Stiefvaters der Privatklägerin. Die erwähnten Personen lebten zunächst gemeinsam mit der betagten Schwie- germutter des Beschuldigten, C._____, in einer Wohnung in H._____, aus wel- cher sie im Sommer 2012 in ein Einfamilienhaus nach I._____ zogen.

2. Anklagevorwürfe Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt wiedergegeben, worauf zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 133 S. 6 ff.). Demgemäss wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privatklägerin ab ca. 1. September 2011 bis 1. August 2015 zunächst am ge- meinsamen Wohnort in H._____ und nach dem Umzug im August 2012 in I._____ unter Anwendung physischer und psychischer Gewalt sexuell missbraucht. Weiter habe er ihr pornographische Filme gezeigt und sie zur Verschwiegenheit zu nöti- gen versucht.

3. Rechtliches Vorab ist auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 133 S. 14 ff.). Er- neut ist festzuhalten, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu-

- 12 - grunde legt, den es nach seiner freien und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Exis- tenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung.

4. Objektive Beweismittel Die gynäkologische Untersuchung der Privatklägerin fand am 25. August 2015 statt. Laut Gutachten von Dr. med. J._____, Kinderspital Zürich, vom 18. März 2016 fanden sich in diesem Zeitpunkt keine Hinweise für einen sexuellen Miss- brauch. Beweisend für eine Penetration und Verletzung am Jungfernhäutchen – so die Gutachterin – seien frische Verletzungen sowie Kerben, die das ganze Jungfernhäutchen betreffen würden. Solche hätten nicht festgestellt werden kön- nen. Die Gutachterin führte aus, es habe eine v-förmige Kerbe am Jungfernhäut- chen bestanden, doch handle es sich um einen Befund, der per se (ohne Aussa- ge des Opfers) nicht beweisend für eine Penetration oder Verletzung sei. Der Be- fund könnte zu einer früheren Verletzung passen, welche im Verlauf teilweise ab- geheilt sei. Es sei bekannt, dass Verletzungen im Intimbereich und am Jungfern- häutchen in kurzer Zeit teilweise oder auch vollständig abheilen können. Dies ins- besondere, da es während der Pubertätsentwicklung zu einer Veränderung (Auf-

- 13 - bau, Modellierung) der Schleimhaut durch die Einwirkung der Oestrogene kom- me. Ein nichtbeweisender Befund schliesse einen sexuellen Missbrauch mit Pe- netration deshalb nie aus (Urk. 6/3/5 S. 1). Mit anderen Worten ist festzuhalten, dass objektive Beweismittel fehlen, welche auf einen sexuellen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin hinweisen.

5. Aussagen 5.1. Rechtliches Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf einzig auf die Aussagen der im Befra- gungszeitpunkt zwölfjährigen Privatklägerin. Auch wenn ein Einzelzeugnis durch- aus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des bestrei- tenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gesche- hens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: ARNTZEN/MICHAELIS-ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven Fähigkeiten der kind- lichen Zeugen hat sich die sogenannte Aussageanalyse heute weitgehend durch- gesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Zu lügen stellt eine erhebliche kognitive Leistung der aussagenden Person dar: Sie muss ihre Falschaussage überzeugend darlegen, ohne auf vorhandene Erinnerung zu- rückgreifen zu können. Sie muss sich merken, wie und mit welchen Details sie ih- re Geschichte erzählt hat, um auf Nachfragen widerspruchsfrei und schnell rea- gieren zu können. Sie beobachtet verstärkt sich selbst und ihre Wirkung auf die vernehmende Person, um auf Irritationen oder fehlende Überzeugungswirkung reagieren zu können. Das führt gegenüber demjenigen, der ein wahres Gesche-

- 14 - hen abrufen und berichten kann, zu einer erhöhten kognitiven Belastung mit der Folge, dass (zu) wenig Ressourcen für die Ausarbeitung der Aussage an sich zur Verfügung stehen: Diese erscheint verarmt, wenig bunt und wenig individuell (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 77). Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von inhaltlichen Realitätskriterien zu überprüfen. Ergän- zend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Er- weiterungen hin zu überprüfen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 101 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten:

- spontane, detailreiche Schilderungen (auch ausserhalb des zentralen Be- weisthemas)

- individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse ent- haltende Aussagen

- Verflechtung der Aussage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äus- seren Umständen

- strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Entlas- tendes

- Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten gefragt wurde

- inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen Die Lehre spricht von acht Realitätskriterien, welche in drei Gruppen eingeteilt werden: Inhaltsbezogene Realitätskriterien (Detailkriterium, Individualitätskriteri- um, Prüfkriterium), strukturelle Realitätskriterien (Strukturgleichheitskriterium, Nichtsteuerungskriterium, Homogenitätskriterium) und Wiederholungskriterien (Konstanzkriterium, Erweiterungskriterium) (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 91 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demgegen- über:

- Zurückhalten von Aussagen nur in den für den Aussagenden wesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches

- unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal)

- Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit

- 15 -

- stereotype Aussagen auch in Einzelheiten

- Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagenden

- Anfügen von Begründungen statt Fakten

- abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten

- Strukturbrüche in den Schilderungen Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitäts- kriterien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet. Wie die Realitäts- kriterien werden auch die Phantasiesignale in drei Gruppen eingeteilt: Verlegen- heitssignale (Zurückhaltungssignal, Freud'sches Signal, Unterwürfigkeitssignal), Übertreibungssignale (Bestimmtheitssignal, Dreistigkeitssignal, Begründungssig- nal) und Signale mangelnder Kompetenz (Kargheitssignal, Strukturbruchsignal). Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügen- bzw. Fantasiesignale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Zu überprüfen ist in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutach- tung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegrün- det sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwick- lungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaf-

- 16 - tigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegen- stand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (vgl. BGE 128 I 81 E. 2). 5.2. Glaubwürdigkeit Zur Person der Privatklägerin ist zu bemerken, dass sie auf den Aufzeichnungen ihrer – verwertbaren und aktenkundigen – Aussagen zwölf Jahre alt war. Obwohl sie in den ersten Lebensjahren in Brasilien aufwuchs und erst im Jahre 2012 in die Schweiz kam, sprach sie in den Einvernahmen im Jahre 2015 klar verständ- liches Schweizerdeutsch und konnte sich altersgerecht ausdrücken. Sie wirkte auf den Aufnahmen zunächst schüchtern und verschlossen, weinte bei gewissen Fragen, gab jedoch meist klare Antworten, wenngleich sie den Fragen zum Kern- geschehen auswich und nur auf ausdrückliche Fragen eine Antwort gab. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten falsch belasten sollte. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn keine Pflicht trifft, zu seiner Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahr- heitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Da er ohnehin sämtliche Tatvor- würfe pauschal bestritt und – unter anderem – einen angeblichen Pornokonsum der Privatklägerin für deren Aussagen verantwortlich machte (vgl. Prot. I S. 18 ff.; Urk. 164 S. 9), liegt keine von ihm geschilderte Tatvariante vor, die den Vorwürfen der Privatklägerin gegenübergestellt werden könnte. 5.3. Aussagengenese Vorab ist auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin näher einzugehen, vergingen doch von der ersten Mitteilung an im Sommer 2015 bis zur ersten Video-Einvernahme vom 16. Oktober 2015 und 5. Januar 2016 mehrere Monate. Nach übereinstimmenden Aussagen äusserte die Privatklägerin die Missbrauchs- vorwürfe gegen den Beschuldigten erstmals im Sommer 2015 gegenüber K._____, einer Freundin ihrer Mutter. Welcher Sachverhalt dabei geschildert wur- de, ist nicht dokumentiert. Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. J._____ vom

18. März 2016 ist jedoch zu entnehmen, was Anlass der Untersuchung vom 25.

- 17 - August 2015 war. Gegenüber der Ärztin äusserte sich die Privatklägerin nur sehr bruchstückhaft, wobei diese darauf schloss, es liege lediglich ein einzelnes Ereig- nis vor. Von der Mutter der Privatklägerin wurde ihr erzählt, dass die Privatkläge- rin "in den letzten Monaten" (vor der Untersuchung am 25. August 2015) vom Be- schuldigten sexuell belästigt worden sei. Sie habe sich ausziehen müssen, er hät- te sie überall berührt und sei auch mit dem Penis in sie eingedrungen, was sehr weh getan habe. Sie habe sich lange nicht getraut, dies jemandem zu erzählen, weil er ihr gedroht habe. Über den Zeitpunkt dieser sexuellen Belästigung könne die Privatklägerin keine Angaben machen (Urk. 6/3/5 S. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2015 berichtete D._____, die Mutter der Privatklägerin, sie selbst sei Opfer von sexuellen Über- griffen des Beschuldigten geworden. Er habe mit ihr auch Sachen versucht. Sie habe dies nicht gewollt, da sie Respekt vor ihrer Schwiegermutter gehabt habe. Der Beschuldigte habe angefangen, in ihr Zimmer zu kommen und sie angefasst, wenn sie alleine im Haus gewesen seien. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm ins Bett gehen würde, auch wenn die Oma noch im Haus gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, dass auch wenn er der letzte Mann auf der Welt wäre, sie nicht mit ihm ins Bett gehen würde. Er habe ihr an den Hintern und an die Brust gefasst. Wenn sie in die Küche gehe, komme er ihr sehr nahe. Dies sei im Jahre 2010 gewesen und er habe damit aufgehört (Urk. 10/2/1 S. 3). Sie führte aus, die Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sei früher gut gewesen. Er sei freundlich zu ihr gewesen. "Es war wie Opa und Enkel." Anders sei es ca. Ende Mai dieses Jahres (2015) geworden. Da seien die beiden "wie respektlos" mitei- nander umgegangen. Sie habe zur Privatklägerin gesagt, dass sie respektvoller mit dem Beschuldigten sein solle (Urk. 10/1 S. 5). Von den Übergriffen habe ihr die Privatklägerin im August 2015 erzählt. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass A._____ (der Beschuldigte) sie angefasst habe. Er habe zu ihr gesagt, dass sie sich in sein Zimmer begeben solle. Sie (D._____) habe die Privatklägerin ge- fragt, ob A._____ Sex mit ihr gehabt habe. Die Privatklägerin habe gesagt, er ha- be es versucht (Urk. 10/1/3 S. 6).

- 18 - D._____ führte weiter aus, am 12. September 2015 habe der Beschuldigte ihr und ihrem Mann mitgeteilt, dass B._____ (die Privatklägerin) lüge. B._____ würde von sich aus jeden Tag zu ihm ins Bett kommen, wie ein kleiner Hund. D._____ führte weiter aus, die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte sie an den Brüsten und am Körper angefasst habe. Er habe sie auch gebeten, ihn zu küssen. Sie hätten auch einmal zusammen Sex gehabt. Im Kinderspital habe man ihr nicht sagen können, ob die Privatklägerin noch Jungfrau sei. Die Privatklägerin habe nicht gesagt, wann es mit diesen Übergriffen angefangen habe, der Beschuldigte hingegen schon. Er habe zu ihr (D._____) gesagt, dass es angefangen habe, als die Privatklägerin in die Schweiz gekommen sei. Er habe zu ihr gesagt, dass B._____ nicht normal sei, sie sei krank im Kopf. Sie habe ihn ja verführt und nicht er sie. Aber sie (D._____) wisse ja, dass B._____ ganz sicher nicht dies gewollt habe. Die Privatklägerin habe bei diesen Erzählungen sehr viel geweint. Sie habe gesagt, dass es einmal im Wintergarten passiert sei. Sie habe nicht gesagt, wie viele Male es stattgefunden habe. Sie habe gesagt, dass es im Wintergarten und im Zimmer des Schwiegervaters passiert sei. Sie habe ihr erzählt, dass wenn sie im Wintergarten gewesen sei, sie dem Beschuldigten habe auf die Beine sitzen müssen. In seinem Zimmer habe sie in sein Bett liegen müssen. Bei der Konfron- tation sei der Beschuldigte wütend geworden und habe sich selber schützen wol- len. Er habe die Privatklägerin gefragt, warum sie dies so erzählt habe. Er habe sie gefragt, warum sie ihn angelogen habe. Die Privatklägerin habe aber die Übergriffe bestätigt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass die Privatklägerin nicht die Wahrheit sage. "B._____ habe es an ihm gemacht." Der Beschuldigte habe gesagt, dass die Privatklägerin zu ihm gekommen sei und ihn berührt habe. Sie habe ihm Pornos gezeigt. Er habe zur Privatklägerin gesagt, dass sie [damit] auf- hören solle, was sie aber nicht getan habe (Urk. 10/2/1 S. 9). In Würdigung dieser Aussagen ist vorab festzuhalten, dass sich D._____ teilweise bemühte, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken, schilderte sie doch zunächst einen sexuellen Übergriff auf sie selbst, als sie zur Person des Beschul- digten befragt wurde. Ihr Aussageverhalten mag angesichts der von der Privat- klägerin erhobenen Vorwürfe als verständliche Reaktion einer Mutter erscheinen, trübt jedoch ihre Glaubwürdigkeit beträchtlich.

- 19 - Die Aussagen der Privatklägerin decken sich in dieser Hinsicht mit den Schilde- rungen ihrer Mutter. So erklärte die Privatklägerin anlässlich der ersten Videoein- vernahme, sie sei bei einer Kollegin ihres Vaters gewesen. Diese habe sie "so ein paar Sachen" gefragt, zum Beispiel: "Was ist mit Deinem Grossvater? Was macht er mit Dir?" Dies habe sie (die Privatklägerin) immer geheim gehalten. Dann habe sie es ihr (der Kollegin) einmal erzählt, wie es alles passiert sei. Die Kollegin habe es dann der Mutter der Privatklägerin gesagt, welche es ihrem Vater erzählt habe. Dann hätten sie zusammen ihn (gemeint: den Beschuldigten) gefragt, ob das echt passiert sei. Sie habe ihrer Mutter alles erzählt. Der Beschuldigte erzähle immer, dass es nicht die Wahrheit sei und sie (die Privatklägerin) lüge (Urk. 8/3 00:09, 00:18). Die Kollegin der Mutter habe hellseherische Fähigkeiten und wisse, was wahr sei und was nicht (Urk. 8/3 01:03). 5.4. Zwischenfazit In chronologischer Hinsicht ist gestützt auf die Aussagen von D._____ davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten bis Ende Mai 2015 unauffällig schien. Dies passt zu den Ausführungen von Dr. J._____, welcher von sexuellen Übergriffen "in den letzten Monaten" (vor Au- gust 2015) berichtet wurde. Das Verhältnis der Privatklägerin zum Beschuldigten verschlechterte sich ab diesem Zeitpunkt abrupt. D._____ führte aus, erst seit Ende Mai 2015 sei die Privatklägerin "respektlos" mit dem Beschuldigten umge- gangen, was ihr eine entsprechende Rüge ihrer Mutter eingehandelt habe. Anfang August 2015 wurde die Privatklägerin gemäss ihrer Schilderung von K._____ aufgefordert, ihr zu berichten, was mit ihrem Grossvater los sei und was er mit ihr mache. Im Glauben an die hellseherischen Fähigkeiten von K._____ be- richtete die Privatklägerin ihr in der Folge offenbar von einem sexuellen Übergriff, was K._____ an D._____ am nächsten Tag weiterleitete. Diese stellte die Privat- klägerin in der Folge zur Rede, welche ihr erzählte, der Beschuldigte habe ihr ge- sagt, sie solle sich in sein Zimmer begeben. Er habe "versucht", Sex mit ihr zu haben. Es wurden Berührungen geschildert, jedoch nicht ein eigentlicher Akt des Geschlechtsverkehrs bzw. ein Versuch hierzu. In der nachfolgenden gynäkologi- schen Untersuchung erklärte D._____ gegenüber Dr. Hürlimann gleichwohl, es

- 20 - sei zu einem einmaligen Geschlechtsverkehr mit einer Penetration gekommen, was Dr. J._____ weder bestätigen noch ausschliessen konnte. Nachdem D._____ den Beschuldigten mit den Vorwürfen am 12. September 2015 konfrontierte, soll dieser die Übergriffe zwar bestritten haben. Soweit D._____ im Gegensatz dazu ausführte, der Beschuldigte habe die Vorwürfe gleichwohl sinn- gemäss eingestanden, die Privatklägerin dafür verantwortlich gemacht und den Zeitraum der sexuellen Übergriffe ab Einreise der Privatklägerin in die Schweiz bzw. im Jahre 2011 eingeräumt, erscheinen diese – vom Beschuldigten bestritte- nen – Ausführungen sehr pauschal und unglaubhaft. Es ist zwar möglich, dass sich zu anfänglich geschilderten sexuellen Übergriffen weitere Vorwürfe gesellen, weil ein Opfer allmählich Schamgefühle verliert und erkennt, dass ihm keine Vor- würfe für die sexuellen Übergriffe gemacht werden. Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch die Ausdehnung des Zeitraums bis zu diesem Zeitpunkt offenbar primär gestützt auf angebliche Zugaben des Beschuldigten und nicht auf weitere zusätz- liche Erklärungen der Privatklägerin, was ungewöhnlich erscheint. 5.5. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 5.5.1. Allgemeines Aussageverhalten Die Privatklägerin blieb bei ihren Aussagen zu den sexuellen Übergriffen häufig unpräzise und stockte bei den Erzählungen. Auch bei offenen Fragestellungen er- folgten lediglich kurze, abstrakte Aussagen zu den Übergriffen ohne Details in Nebenpunkten (beispielsweise "Er hat mich gepackt und vergewaltigt." [Urk. 8/3 00:21]). Dieses vage Aussageverhalten zu den sexuellen Übergriffen führte zu ei- nem ständigen Nachfragen durch die einvernehmende Person, wodurch der Inhalt wenig spontan, anschaulich oder in sich stimmig wirkt. Es leuchtet indessen ohne Weiteres ein, dass dies auf ihr jugendliches Alter und ihren fremdsprachigen Hintergrund zurückgeführt werden kann, zumal es auch erwachsenen Opfern von sexuellen Übergriffen oft nicht leicht fällt, darüber zu sprechen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass auch trotz zahlreicher Fragen nach Details die Schilderungen sehr karg und abstrakt blieben, so dass ganz erhebliche Eigeninterpretationen ei- nes Adressaten notwendig sind, um eine plausible Handlungskette aus den

- 21 - bruchstückhaften Schilderungen abzuleiten. Die Staatsanwaltschaft nahm eine solche Eigeninterpretation beispielsweise vor, indem sie – entgegen den zahlrei- chen Beteuerungen der Privatklägerin – keine Vergewaltigung bzw. Penetration zur Anklage brachte, sondern ihre Beschreibungen in eine Handlung uminterpre- tierte, wonach der Beschuldigte lediglich seinen Penis an der Vagina gerieben habe, ohne jedoch in diese einzudringen. Dessen ungeachtet sprach die Privat- klägerin mehrfach davon, vergewaltigt oder "so wie vergewaltigt" worden zu sein (Urk. 8/3 00:10, 00:21, 00:46). Zwar konnte sie den Begriff der Vergewaltigung nicht erklären (00:21), gab jedoch klar zu erkennen, dass sie damit ein Eindringen des Penis in ihre Vagina meinte (00:26 und Urk. 9/3 00:34, 00:53), womit eine an- derweitige Bedeutung – wie beispielsweise unerwünschte Berührung oder er- zwungene Handlung – ausgeschlossen werden können. Demgegenüber konnte die Privatklägerin durchaus Ereignisse plastisch und de- tailliert erzählen, wenn sie keinen sexuellen Übergriff zum Thema hatten. Im An- schluss an die Aussagewürdigung zu den beschriebenen Übergriffen wird daher ihre Schilderung über das Zustandekommen ihrer Vorwürfe wiedergegeben. 5.5.2. Unkonkreter Übergriff Die Privatklägerin beschrieb am 16. Oktober 2015 einen Übergriff unter Tränen wie folgt (Urk. 8/3 00:16): "Also es passierte so, dass er einmal, ich weiss nicht mehr genau, was war. Es war niemand zuhause. Er hat mich nach unten gerufen, er habe eine Frage und so. Aber eigentlich hat er mich eigentlich nur so gepackt und dann hat er begonnen, mich zu streicheln und mich zu vergewaltigen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wann dies begonnen habe:) "Ich weiss es auch nicht mehr." (Ob er das schon länger mache:) (Die Privatklägerin nickt und schweigt.) In ihrer Aussage kam die Privatklägerin sehr schnell auf den Punkt, wonach sie vergewaltigt worden sei. Das eigentliche Geschehen, Details, ihr eigenes Ge-

- 22 - fühlserleben in dieser Situation wie eine Beschreibung von Angst, Widerwillen, Ekel oder Überraschung etc., wurden nicht beschrieben. Es ist möglich, dass ein Übergriff stattfand und dass bei dieser ersten Schilderung des Vorfalls noch Scham und Scheu dazu führten, dass keine konkreteren Aussagen erfolgten. Gleichwohl kann aufgrund dieser sehr pauschalen Aussagen keine eigentliche lo- gische Handlungskette rekonstruiert werden, welche dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werden kann. 5.5.3. Besonders prägnantes Ereignis Dasselbe gilt für einen weiteren Vorfall, den die Privatklägerin beschrieb, nach- dem sie zur Erzählung eines ihr besonders präsenten Ereignisses aufgefordert worden war. Dazu führte die Privatklägerin das Folgende aus (Urk. 8/3 ab 00:21): "Einmal, als er sich ausgezogen hat, hat er mich ausgezogen, mich gepackt und mich vergewaltigt…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wo dies geschehen sei:) "Einmal war es im Wintergarten und einmal unten, im Keller..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob dies im Keller in I._____ gewesen sei): "Ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was die Privatklägerin unter Vergewaltigung verstehe:) "Ich weiss nicht, wie ich es erklären soll…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Sie solle beschreiben, was er gemacht habe:) "Ich weiss nicht ganz genau, wie erklären. Er hat so wie… ich weiss auch nicht… Ich kann es nicht erklä- ren..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob ihr geholfen werden solle:) (Die Privatklägerin nickt.) (Sie seien im Wintergarten gewesen und er hat sich die Kleider ausgezogen und dann sie. Was er dann gemacht habe:) "Dann hat er so wie mich ver- gewaltigt. Ich weiss nicht, wie erklären. Er hat mich gezwungen, etwas zu machen, das ich nicht gewollt habe..." (Die Privatklägerin schweigt.)

- 23 - (Zu was sie gezwungen worden sei:) "Er hat mich gezwungen, zum Beispiel auf ihn drauf zu sitzen oder so..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Sie seien beide nackt gewesen und sie habe auf ihn sitzen müssen. Was er dann gemacht habe:) "Er hat mich immer so wie festgehalten..." (Die Privat- klägerin schweigt.) (Wo er sie festgehalten habe:) "Er wollte mich nicht rauslassen..." (Was er weiter gemacht habe:) "Er hat noch so… ich weiss nicht wie erklären… Er hat mich am ganzen Körper zu streicheln begonnen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wo er sie gestreichelt habe:) "Am ganzen Körper." (Wo genau überall:) "Ich weiss auch nicht, an den Brüsten und … ja..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie sie dem weiblichen Geschlechtsteil der Frau sage:) "Hm, s'Unterteili, ich weiss auch nicht." (Ob man Vagina sagen könne:) "Ja." (Ob er sie dort auch berührt habe:) "Ja." (Wie er sie dort berührt habe:) "Ja, ich weiss es auch nicht. Ich kann es nicht erklären. Ich wollte die ganze Zeit weggehen. Und eben, er liess mich nicht. Ich habe mich immer bewegt, bewegen müssen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wieso sie sich habe bewegen müssen:) "Ja, weil ich das nicht gewollt habe. Da hat er mich die ganze Zeit gezwungen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie er sie dazu habe zwingen können:) "Er hat mich so wie festgehalten und wollte mich nicht rauslassen..." (Die Privatklägerin schweigt.)

- 24 - (Wo dies geschehen sei, auf dem Bett, auf dem Boden oder auf dem Sofa:) "Im Wintergarten gibt es ein Sofa. Dort war es..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob sie es beschreiben könne. Ob er auf dem Sofa gesessen sei oder wie das ausgesehen habe.) "Er hat mich zu sich gepackt und ist auf das Sofa gesessen und hat mich auf ihn gesetzt…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob er etwas gesagt habe, als er das gemacht habe:) "Er hat immer gesagt, ich solle schweigen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Was er damit gemeint habe:) "Er hat gesagt, ich solle es niemandem sagen und so..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob er gesagt habe, weshalb sie es nicht erzählen dürfe:) "Nein. Er hat nicht gesagt, wieso. Er erzählte immer eine Geschichte. Er hat am Schluss immer gelacht, dass wir nicht mehr so gute Freunde wären. Das habe ich so wie frech gefunden. Eigentlich wollte ich es meiner Mutter erzählen, doch habe ich mich nicht getraut, es meiner Mutter zu sagen." (Wieso sie sich nicht getraut habe:) "Ich habe gedacht, sie würde die Schuld wie auf mich tun." (Wieso sie das gedacht habe:) "Ich weiss es auch nicht." (Sie habe erzählt, angefasst worden zu sein, an den Brüsten, als sie nackt gewesen sei. Wie er sie an den Brüsten angefasst habe:) "Mit der ganzen Hand…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Und an ihrer Vagina habe er sie auch angefasst. Was er dort genau ge- macht habe:) "Ich weiss es auch nicht. Er hat dort gestreichelt..." (Die Privat- klägerin schweigt.) (Ob er mit etwas in ihre Vagina eingedrungen sei:) "Ja..." (Die Privatklägerin schweigt.)

- 25 - (Womit er eingedrungen sei:) "Ich weiss es auch nicht. Ich weiss nicht, wie erklären..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Sie solle es probieren. Was ihr in den Sinn komme. Wie es gewesen sei:) "Sein "Unterteili". Er hat mich gezogen, um auf ihm zu sitzen. Dass es so wie drin sei. Dann habe ich angefangen zu weinen. Und ja…" (Die Privat- klägerin schweigt.) (Was in ihr drin gewesen sei:) "Sein "Unterteili". (Was sein "Unterteili" sei:) "Ich weiss auch nicht, wie erklären." (Welches Körperteil sie meine:) "Von vorne…" (Wo dies beim Mann sei:) "Zwischen den Beinen." (Ob sie das Geschlechtsteil meine:) (Die Privatklägerin nickt.) (Ob man dem auch Penis sagen könne:) (Die Privatklägerin nickt.) (Ob er damit in ihre Vagina eingedrungen sei:) (Die Privatklägerin nickt.) (Sie habe vorher ausgesagt, dass es ihr weh getan habe:) (Die Privatkläge- rin schweigt.) (Ob sie wisse, was ein Kondom sei:) "Ja." (Ob er ein Kondom angelegt habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Ob sie wisse, was ein Samenerguss sei:) (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob sie gesehen habe, dass beim Beschuldigten etwas aus dem Penis her- ausgekommen sei:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Wie sich der Beschuldigte verhalten habe, als er dies gemacht habe, ob sie ihn beschreiben könne:) "Nicht ganz. Er habe sich wie hineingezogen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob er sich nach hinten gezogen habe:) (Die Privatklägerin nickt.)

- 26 - (Ob sie es beschreiben könne:) "Ich kann es nicht ganz genau beschreiben, aber als er fertig war, hat er sich so wie nach hinten gezogen. Er hat immer gesagt, dann dürfe ich gehen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie lange das gedauert habe:) "Ich weiss es auch nicht…" (Die Privatkläge- rin schweigt.) (Wann er fertig gewesen sei:) "Ich weiss auch nicht, nach einer halben Stunde oder 15 Minuten." (Ob der Beschuldigte während der Tat gestöhnt oder wie er gemacht habe:) "Ich kann es nicht erklären…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Als er fertig gewesen sei, habe er sich nach hinten gelehnt:) "Er hat sich so wie nach hinten gezogen..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob sie dies beschreiben könne:) "So wie, er wollte es nicht mehr. Ich weiss es auch nicht. Ich kann es nicht erklären." (Was er gemacht habe, nachdem er fertig gewesen sei und sich nach hinten gezogen habe:) "Dann hat er sich angezogen und hat gesagt, ich solle mich anziehen. Dann ging ich fernsehen. Manchmal, wenn ich irgendwo hin stand oder etwas in der Küche holte, hat er mit seiner Hand meinen Rücken ge- streichelt..." (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob das jemand gesehen habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf) "Ich weiss es nicht." In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass die Privatklägerin bereits im ersten Satz gleich auf den Punkt kam und aussagte, sie sei vergewaltigt worden. Es fehlten ihr jedoch die Worte dafür, diese Vergewaltigung näher zu beschrei- ben. Übertreibungssignale wie Gewaltanwendungen oder Drohungen wurden nicht geschildert und es erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin die- sen Vorfall erfunden haben soll. Als Realitätskriterien sind zu werten, dass der Beschuldigte am Schluss gelacht und sie dies frech gefunden und dass sie zu weinen begonnen habe. Gleichwohl bleibt es unklar, welche konkreten Hand-

- 27 - lungen der Beschuldigte ausführte. Statt auf den Geschlechtsverkehr fokussierte die Privatklägerin ihre Erzählung zunächst auf den Umstand, dass sie vom Be- schuldigten gepackt und am Weggehen gehindert worden sei. Es erscheint zwar verständlich, dass die Privatklägerin einer unangenehmen Erinnerung auswei- chen wollte, doch muss für die Erstellung eines Anklagevorwurfs eine gewisse Kernhandlung genügend konkret beschrieben sei. Als die Privatklägerin beispielsweise konkret nach Berührungen an der Vagina ge- fragt wurde, erklärte sie, dass der Beschuldigte sie auch dort berührt habe, wobei sie bei weiterem Nachfragen nicht angeben konnte, wie genau er sie dort berührt oder wie es sich angefühlt habe. Sodann ist ein Strukturbruch ersichtlich, als sie gefragt wurde, was der Beschuldigte gesagt habe. Diese Frage stellte sie offen- kundig nicht in den Kontext zu der soeben beschriebenen Handlung, sondern in das Verschweigen der Tat, wobei einzig bei dieser Handlung ein deutliches Ge- fühlserleben auftaucht ("Ich fand es frech."). Dieses Abschweifen vom Kern- geschehen auf Nebensächliches ist nicht nachvollziehbar, zumal es unplausibel erscheint, dass der Beschuldigte während der gesamten Zeit nichts gesagt haben soll. Es wäre zu erwarten, dass er ihr zumindest in jenem Zeitpunkt Anweisungen gab, in welchem er sie festhielt, wenn auch nur, ruhig zu sein oder still zu halten. Auch bei diesem Vorfall beschränkt sich die Kernaussage auf ein detailarmes, pauschales "Packen und Vergewaltigen", ohne dass diese Handlungen nachvoll- ziehbar oder gar detailliert beschrieben werden. 5.5.4. Im Keller Ebenfalls sehr rudimentär schilderte die Privatklägerin Übergriffe des Beschuldig- ten im Keller (Urk. 8/3 00:38): (Ob sie jemals in den Keller gegangen sei:) "Nein. Ich bin nie gegangen… Er hat mich manchmal gezwungen. Das erste Mal bin ich gegangen, weil ich gedacht habe… Ich habe nicht gedacht, dass er das macht. Ich dachte, er macht irgendetwas anderes. Dass er mich etwas fragen wollte oder so…" (Die Privatklägerin schweigt.)

- 28 - (Und dann?) "Und dann ist das alles passiert. Beim ersten Mal ist das alles passiert… Aber ich wollte es meiner Mutter nicht erzählen." (Ob es das erste Mal im Keller passiert sei:) (Die Privatklägerin stimmt zu.) (Ob dies in H._____ gewesen sei:) "Ja." (Ob er gesagt habe, weshalb er das mache, oder ob er irgendetwas gesagt habe:) "Nein." Auch hier fehlten der Privatklägerin die Worte, um den Übergriff zu beschreiben. 5.5.5. Im Auto und vor der Wegfahrt Die Privatklägerin verneinte am 16. Oktober 2015 die Frage zunächst, ob sie – nebst dem als Vergewaltigung bezeichneten Vorfall – eigene Handlungen am Be- schuldigten vornehmen musste. Auch die Frage, ob sie den Beschuldigten jemals anfassen musste, verneinte sie zunächst (Urk. 8/3 00:42). Gleichwohl ergänzte sie: "Also im Auto hat er mich gezwungen, ihn anzufassen, einmal." (Wann das gewesen sei:) "Ich weiss es auch nicht." (Ob sie mit dem Auto unterwegs waren:) "Ja." (Ob er gefahren sei und sie daneben gesessen sei:) "Ja." (Was er von ihr wollte:) "Ich weiss es auch nicht." (Ob er gewollt habe, dass sie ihn anfasse:) "Ja…, also nur das." (Wo sie ihn habe anfassen müssen:) "Also in seiner… oder so. Ich weiss es auch nicht." (Ob sie "hinten" gesagt habe:) "Ich kann es auch nicht erklären." (Ob sie es zeigen wolle, wo sie ihn habe anfassen müssen:) "Also sein "Un- terteili" und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.)

- 29 - (Ob sie seinen Penis meine:) (Die Privatklägerin nickt.) (Ob sie seinen Penis über den Kleidern habe anfassen müssen:) "Nein, also ja, über den Kleidern…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob es während der Autofahrt gewesen sei:) (Die Privatklägerin bejahend:) "Mhm." (Was er während der Autofahrt gesagt habe:) "Er hat nichts gesagt. Er ist einfach nur weitergefahren." (Was er gesagt habe, dass sie das habe machen müssen:) "Nichts. Ich habe es jetzt gerade nicht verstanden." (Ob er gesagt habe, sie solle ihn hier anfassen, oder was er während des Autofahrens gesagt habe:) "Ja, er hat mir gesagt… also, er hat mich so wie gezwungen, ihn anzufassen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie er sie "amigs" habe zwingen können:) "Er hat meine Hand genom- men…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Ob sie seinen Penis habe in die Hand nehmen müssen:) "Nein. Nur über den Kleidern." (Und ob sie sonst, zuhause in H._____ oder I._____, seinen Penis jemals in die Hand habe nehmen müssen:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Ob sie den Penis jemals in den Mund habe nehmen müssen:) "Nein." (Ob sie ihn jemals irgendwo an seinem Körper habe anfassen müssen:) "Al- so in H._____ nicht." (Wie es mit I._____ sei:) "Da schon." (Was sie dort habe machen müssen:) "Über den Kleidern musste ich…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wo?) "Über dem Unterteili…"

- 30 - Sie beschrieb sodann einen weiteren Vorfall, der vor der Wegfahrt stattge- funden habe (Urk. 8/3 00:49): "Ich sagte ihm: "Du musst mich in die Schule fahren." Dann hat er mir ge- sagt: "Erst machst Du mir das, und dann fahre ich Dich in die Schule."" (Was sie habe machen müssen:) "So wie ihm sein, ihn zu str… ihn zu sit- zen." (Was sie mit "sitzen" meine:) "Also ich weiss es auch nicht. So ihn zu strei- cheln, ich weiss auch nicht." (Wo sie ihn "amigs" habe streicheln müssen:) "Unten, am Unterteili." (Ob es über den Kleidern geschehen sei:) "Also nein, dort war es nicht über den Kleidern." (Sondern:) "Ich glaube ohne Kleider…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was sie dort habe machen müssen:) "Ich musste ihn streicheln. Ich weiss auch nicht, wie erklären. Er hat eigentlich meine Hand genommen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was er mit ihrer Hand gemacht habe:) "Ich weiss es auch nicht. Ich wollte nicht schauen, was er mit meiner Hand macht. Ich wollte meine Hand weg- nehmen, aber er hat sie immer so wie gezogen." (Wohin er ihre Hand geführt habe:) "Also zu seinem Unterteili." (Ob er Unterhosen angehabt habe:) "Ich weiss es nicht." (Ob sie Haut gespürt habe:) "Ja." (Kein Stoff:) "Nein." (Wie sich das Unterteili angefühlt habe:) "Ich weiss es auch nicht, so ko- misch."

- 31 - (Was "so komisch" heisse:) "Ich weiss es auch nicht." (Ob es weich gewesen sei:) "Nein, es war eklig." (Ob es weich oder hart war:) "Ähm hart… ich weiss es auch nicht." (Ob sie es einmal gesehen habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Ob sie zur Seite geschaut habe:) "Ja." (Was er mit ihrer Hand am Unterteili gemacht habe:) "Er hat mich immer so weiter gezogen. Er hat meine Hand so wie "ufe ta". Ich weiss es auch nicht." (Ob sie es zeigen könne:) (Die Privatklägerin hebt ihre rechte Hand auf Hüfthöhe und macht eine Abwärtsbewegung.) "Ich musste so machen, aber ich habe gar nichts gesehen." (Wann es aufgehört habe:) "Ich weiss es auch nicht, nach 15 Minuten oder so." (Ob er etwas gesagt habe, während sie das habe machen müssen:) (Die Privatklägerin verneinend) "Mh-mh." (Ob er Geräusche gemacht habe:) "Nein. Er hat so komisch reagiert." (Wie er reagiert habe:) "Ich weiss es auch nicht." (Wie er reagiert habe, ob er etwas gesagt habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Was sie mit "komisch reagiert" meine:) "Er hat so wie… sich selbst so… er war selber komisch, er war irgendwie komisch an dem Tag." (Ob "amigs" etwas aus seinem Unterteili gekommen sei, als sie das habe machen müssen:) "Ich weiss es nicht." (Ob ihre Hände nachher nass gewesen seien oder so:) "Nein, sie waren so schmutzig."

- 32 - (Wieso sie schmutzig gewesen seien:) "Ich weiss es auch nicht. Da hat er mir gesagt, ich solle die Hände waschen." (Ob sie nachher etwas auf den Händen gehabt habe:) "Ja, ich kann es auch nicht so erklären, so glitschig." (Ob sie gesehen habe, was auf ihrer Hand sei:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Was das Glitschige für eine Farbe gehabt habe:) "So unsichtbar. Ich weiss es auch nicht." (Ob er das zum Beispiel dann gemacht habe, wenn sie gefragt habe, ob er sie in die Schule fahren könne. Da habe er gesagt, sie müsse zuerst dies machen, und dann habe er sie in die Schule gefahren, ob dies richtig sei:) "Ja… Aber dann hat er mich nicht in die Schule gefahren. Dann bin ich ein- fach zu Fuss gegangen." (Wie das für sie gewesen sei, als er dies gemacht habe:) "Schlimm." (Was sie während der Tat gefühlt habe:) "Ich weiss es auch nicht… Ich hatte ein schlechtes Gefühl." (Wie es ihr jetzt gehe:) "Ein bisschen besser." Bei der zweiten Videoeinvernahme vom 5. Januar 2016 führte die Privatklägerin aus, es sei praktisch jedes Mal zu einem Übergriff im Auto gekommen (vgl. Urk. 9/3 00:48, 01:31). Auch bei diesen Schilderungen fehlten der Privatklägerin die Worte, um eine ei- gentliche Kernhandlung zu beschreiben. Übertreibungssignale wie Gewaltanwen- dungen oder Drohungen wurden nicht geschildert und es erscheint unwahrschein- lich, dass die Privatklägerin solche Übergriffe erfunden haben soll. Dennoch ist auch hier festzuhalten, dass die Beschreibungen jeweils detailarm und vage blie- ben. Wenngleich sie einmal ein Gefühl bei der Tat beschrieb (eklig), wich sie mehreren sehr konkreten Fragen aus und schilderte im Widerspruch zu ihren

- 33 - früheren Aussagen, dass sie selbst Handlungen vorgenommen habe und dass sie den Penis des Beschuldigten über den Kleidern habe frottieren müssen bzw. auf dem Beschuldigten habe sitzen müssen. Zwar lässt sich erahnen, dass der Be- schuldigte während ihrer Autofahrt ihre Hand packte und sie zwang, ihn über sei- ner Hose anzufassen. Als Realitätskriterien dazu sind ihre Schilderungen zum Samenerguss des Beschuldigten zu werten. Ebenso fällt aber auf, dass sie von keinen Äusserungen oder auch nur Geräuschen des Beschuldigten während der Taten berichtete, was zu erwarten gewesen wäre. Sodann fällt bei der Technik der Befragerin auf, dass diese der Privatklägerin durch den Zusatz in ihrer Frage "amigs" jeweils unterstellte, es sei zu mehreren Vorfällen gekommen (wie er sie "amigs" habe zwingen können, wo sie ihn "amigs" habe streicheln müssen). Die Ergänzung der Fragen mit "amigs" bzw. "jeweils" ist gerade bei Kindern oder leicht beeinflussbaren Personen insbesondere problema- tisch, wenn nur ein einzelner Vorfall geschildert wird. Die Privatklägerin gab zwar auf jene Fragen keine sofortige Antwort, musste aber darauf schliessen, dass von ihr die Schilderung mehrerer Vorfälle in derselben Art erwartet wurden. Insbeson- dere ist bei der Schilderung dieses Übergriffs davon auszugehen, dass ursprüng- lich lediglich ein einzelner Vorfall geschildert werden sollte, welchen die Privatklä- gerin deutlich als solchen kennzeichnete ("Also im Auto hat er mich gezwungen, ihn anzufassen, einmal." Urk. 8/3 00:42). Es wirkt, als habe die Privatklägerin die Suggestion der Befragerin, es sei "amigs" geschehen, übernommen, als sie bei der Videoeinvernahme vom 5. Januar 2016 ausführte, es sei praktisch jedes Mal zu einem Übergriff im Auto gekommen. Letzterer Umstand ist als Übertreibungs- merkmal zu werten. 5.5.6. Zeigen pornografischer Filme Die Privatklägerin antwortete am 16. Oktober 2015 auf die Frage, ob sie mit dem Beschuldigten gemeinsam einen Film geschaut habe (Urk. 8/3 01:00): "Nein, also er hat mir einmal einen Film gezeigt."

- 34 - (Was für einen Film:) "Ich weiss es auch nicht. Das gleiche, was er mit mir gemacht hat." (Was auf dem Film zu sehen gewesen sei:) "Ich weiss es auch nicht. Nur so Frauen, die da waren." (Ob es auch Männer im Film gehabt habe:) (Die Privatklägerin nickt.) (Was die Frauen und die Männer gemacht haben:) "Ich weiss es auch nicht…" (Ob sie dasselbe gemacht haben, wie der Beschuldigte mit ihr gemacht ha- be:) (Die Privatklägerin nickt.) (Ob er ihr viele solche Filme gezeigt habe:) "Also nein, nur einmal oder zweimal so einen Film gezeigt…" Gestützt auf diese kargen Aussagen ist unklar, was der Inhalt des Films war. Die Privatklägerin bestätigte lediglich die suggestive Frage, ob es sich um dasselbe gehandelt habe, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe. Wie diese Aussage jedoch gemeint war und mithin, was Inhalt des Films war, bleibt unklar. Ob über- haupt ein Geschlechtsverkehr ein Inhalt des Filmes war, wie die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift geltend macht, lässt sich aufgrund dieser Schilderung nicht erstellen. In Frage kommen aufgrund der vagen Aussagen der Privatklägerin etwa das Streicheln an den Brüsten bzw. der Vagina, eine Manipulation am Glied eines Mannes oder gar eine Vergewaltigung. In Konkretisierung dieser Aussage schilderte die Privatklägerin am 5. Januar 2016, sie habe auf einem Video Folgendes gesehen (Urk. 9/3 00:22): "Eine Frau und ein Mann waren am Liegen. Dann hat der Mann der Frau das T-Shirt ausgezogen und so. Dann hat er begonnen, die Frau zu strei- cheln oder so. An den Rest kann ich mich gar nicht erinnern…" (Wo sie den Film geschaut haben:) "In H._____?"

- 35 - (Zum Beispiel, ja:) "Im Keller im Haus." (Auf dem Computer oder Fernseher:) (Die Privatklägerin stimmt beim Wort Computer zu.) (Wem der Computer gehöre:) "Dem A._____." (Ob er einen eigenen Computer habe:) "Ja." (Wie lange "amigs" so ein Film gedauert habe:) "Das weiss ich auch nicht. Ich schätze 3 bis 4 Minuten. Manchmal dauerte er auch länger." (Wie es dazu gekommen sei, dass sie einen solchen Film geschaut hätten. Ob er sie gefragt habe oder ob sie den Film habe schauen wollen:) "Ich woll- te den Film nicht schauen. Darum habe ich gesagt… Ich kam, und der Film war schon dort. Und dann begann er, mich zu streicheln und… ja… hat ge- sagt, ich solle mich hinsetzen…" (Ob bei diesen Filmen alles erwachsene Personen gewesen seien:) (Die Privatklägerin nickt.) (Keine Kinder:) "Nein." (Oder Tiere:) "Nein." (Ob er in dem Raum gewesen sei und den Film geschaut habe und sie hin- eingegangen sei:) (Die Privatklägerin nickt.) "Also ja… also nicht ganz ge- nau… Also, er hat mich in den Raum gerufen." (Ob das in H._____ gewesen sei:) "Ja." (Und was geschehen sei, nachdem sie den Raum betreten habe:) "Dann hat er mir gesagt, ich solle die Videos anschauen. Ich habe sie angeschaut. Und dann hat er begonnen, mich zu streicheln, und ja… Dann hat er gesagt, ich soll mich setzen."

- 36 - (Wo er sie gestreichelt habe:) "Immer am Bein oder so. Dann hat er immer den Hals angefasst und so. Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie er sie am Hals angefasst habe:) "Also ich kann es nicht ganz genau sagen, wie er es gemacht hat. Ich kann das selber nicht machen. Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wo er sie an den Beinen angefasst habe:) "Also ich glaube am oberen Teil vom Bein." (Die Privatklägerin zeigt auf ihren Oberschenkel.) (Ob sie da Kleider angehabt habe:) "Ich weiss nur noch, dass ich Shorts an- gehabt habe. Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie es weitergegangen sei:) "Dann ging es immer weiter so bis er so ein- mal meine Sachen ausgezogen hat und ja…Dann hat es mit den ganzen Sachen angefangen." (Was für Sachen angefangen haben:) "Dann hat er mich immer so… ange- fangen… ich solle nach unten gehen. Er sagte, ähm… zum Beispiel war ich am Fernsehschauen, am Essen. Und er sagte nachher: "Komm nachher nach unten." oder so. Dabei hat er immer gelächelt. Und ich habe eigentlich immer gesagt: "Nein." Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was er gewollt habe, als er gesagt habe, sie solle runterkommen:) "Er woll- te immer, dass ich zu ihm näher komme." (Was sie gemacht habe:) "Ich habe gar nichts gemacht." (Ob sie zu ihm gegangen sei:) "Ich bin zu ihm gegangen… also, immer, wenn er lächelte, tut er immer… oder irgendetwas… Und dann habe ich ihn gefragt… gedacht, er brauche bei irgendetwas Hilfe und so. Dann hat er be- gonnen, mir die Kleider auszuziehen und so… Am Schluss hat er immer ge- sagt, ähm: "Ich bringe Dich jetzt in die Schule.", kaufte Süssigkeiten oder so."

- 37 - In Würdigung dieser ergänzenden Schilderungen ist festzuhalten, dass weiterhin unklar bleibt, was der Inhalt der Filme war. Wie bei den anderen Vorfällen ist auch hier ein eigentlicher Handlungsstrang nur zu erahnen. Nach dem Schildern des Ausziehens überspringt die Privatklägerin das Kerngeschehen und schildert den Abschluss. Realitätsmerkmale wie Details oder die Schilderung von Nebensäch- lichkeiten oder des eigenen Gefühlserlebens sind kaum erkennbar. Da vorliegend unklar bleibt, was Inhalt der betreffenden Filme war, fehlt es im Be- zug auf den Vorwurf des Zugänglichmachens von Pornografie nebst einer straf- baren Kernhandlung auch an plausibilisierenden Realitätskriterien. 5.5.7. Im Bett des Beschuldigten Die Privatklägerin schilderte am 5. Januar 2016 auf die Frage, was der Beschul- digte sonst noch gemacht habe, ausser sie an den Brüsten und der Vagina anzu- fassen (Urk. 9/3 00:33): "Also…Das Geschlecht von Männern hat er auch noch mir… ja… ich weiss auch nicht, wie man dies nennt, wie es sagen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Sie solle versuchen, es zu beschreiben:) "Also er hat einfach so… Ich weiss nicht genau, aber er versuchte, hinein zu gehen oder so. Ich weiss auch nicht, wie sagen…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Womit er versucht habe:) "Mit dem Geschlechtsteil." (Ob man dem Penis sagen könne:) (Die Privatklägerin nickt.) (Wo er mit seinem Penis hingewollt habe:) "So in mein Geschlechtsteil." (Ob er dies gemacht habe:) "Also… es hat sich schon so angefühlt, als hätte er das gemacht. Aber … ich bin unsicher. Ich konnte nichts sehen." (Wieso sie nichts habe sehen können:) "Wegen…sein Bauch hat alles… ja."

- 38 - (Ob sie beschreiben könne, wie sie gewesen seien, gelegen, gestanden…:) "Gelegen…. Wir sind gelegen. Jenes mal war es im Liegen." (Wie sie gelegen seien:) "Das kann ich nicht ganz genau jetzt sagen, aber ich weiss nur, dass es auf dem Bett war. Aber wie es war, kann ich jetzt nicht genau sagen." (In welchem Bett:) "In seinem Bett." (Ob es dort gewesen sei, wo er schlafe:) (Die Privatklägerin nickt.) (Wie sie im Bett gelegen seien:) "Manchmal… mit dem Bauch auf dem Bett." (Wer mit dem Bauch auf dem Bett gelegen sei:) "Ich war dann so. Und er ist von hinten auf mich geklettert. Dann sind immer wieder die Hunde gekom- men. Sie lagen immer so, die Hunde." (Wo die Hunde hingelegen seien:) "Also genau auf das gleiche Bett, in dem ich mich befand." (Sie sei auf dem Bauch gelegen und er sei von hinten gekommen:) (Die Pri- vatklägerin nickt.) (Was er dann gemacht habe:) "Also das kann ich nicht ganz genau so sa- gen. Also es fühlte sich so an, als hätte er sein Geschlechtsteil in mich hin- ein getan. Aber ich weiss nicht ganz genau, ob das so war. Es hat sich so angefühlt." (Ob sie irgendwann seinen Penis gesehen habe:) "Ja, also im Auto sagte er immer, ich solle seinen Penis wackeln oder so. Ich weiss es auch nicht." (Was er genau gesagt habe:) "Er sagte, ich solle sein Geschlechts… immer so wackeln oder so. Dann hat er immer gesagt: "Wenn Du fertig bist, dann kaufe ich Dir Süssigkeiten und bringe Dich grad in die Schule."" (Ob das im Auto passiert sei:) (Die Privatklägerin nickt.) (Was er im Auto ge- sagt habe:) "Er hat mich immer bedroht und ja… Er sagte mir, ich solle das

- 39 - machen. Er sagte, er kaufe Süssigkeiten. "Wenn Du es nicht machst," hat er gesagt,.. irgendetwas mit Erwürgen oder so. Und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie er sie bedroht habe:) "Ich kann es nicht ganz genau bezeichnen, aber er hat irgendetwas mit "er mache es mit seinen Händen" und so und irgend- etwas mit erwürgen…" Auch bei diesen Schilderungen fehlten der Privatklägerin die Worte, um eine ei- gentliche Kernhandlung zu schildern, wenngleich mehr Details beschrieben wur- den als bei anderen Übergriffen. Zwar stellt es durchaus ein plastisches Realitäts- kriterium dar, wenn die Privatklägerin ausführte, wie der Beschuldigte in ihre Va- gina eingedrungen sei und dass sich die Hunde zu ihnen auf das Bett gelegt ha- ben. In allen weiteren Punkten erscheint ihre Schilderung indes sehr nüchtern und detailarm. Nicht nachvollziehbar erscheint ihre Begründung, dass sie den Penis des Beschuldigten wegen dessen Bauch nicht habe sehen können. Gemäss ihrer Schilderung lag die Privatklägerin auf ihrem Bauch und der Beschuldigte sei über sie geklettert und von hinten in sie eingedrungen. In dieser Situation konnte der Bauch des Beschuldigten nicht der Grund gewesen sein, dass sie den Penis des Beschuldigten nicht sehen konnte. Weiter widersprach die Privatklägerin ihrer früheren Darstellung, wonach der Be- schuldigte im Auto jeweils nichts zu ihr gesagt habe ([Was er während des Auto- fahrens gesagt habe:] "Er hat nichts gesagt. Er ist einfach nur weitergefahren." Urk. 8/3 00:43). Es fällt sodann auf, dass die Privatklägerin nicht ausführen konnte, was der Be- schuldigte bei den jeweiligen Taten zu ihr gesagt habe. Darauf angesprochen wich sie stets aus und berichtete statt dessen von Aussagen des Beschuldigten nach den Taten. Diese wesentliche Lücke in den jeweiligen Schilderungen ist nicht recht erklärlich. Geradezu seltsam erscheint es, dass sich die Privatklägerin an die Todesdrohung des Beschuldigten nicht genau erinnern wollte und lediglich pauschal davon sprach, der Beschuldigte habe "irgendetwas von Erwürgen" ge- sagt (Urk. 9/3 00:38). Diese Aussage schien die Privatklägerin nicht recht beein-

- 40 - druckt zu haben, zumal sie in relativ unbeeindrucktem Tonfall erzählt wurde (vgl. auch Urk. 9/3 01:05 "Das mit dem Erwürgen hat er auch noch gesagt."). Die- se Ausdrucksweise wirkt wenig glaubhaft, auch wenn die Privatklägerin hernach anfügte, sie habe Angst vor dem Beschuldigten, dass er das wirklich mache. Dass sie sich tatsächlich vor dem Beschuldigten fürchtete, erscheint jedoch zweifelhaft, wurde sie doch von ihrer Mutter ab Mai 2015 wegen ihres respektlosen Ver- haltens gegenüber dem Beschuldigten gerügt (vgl. Urk. 10/1 S. 5). Weiter leuchtet im Rahmen der logischen Konsistenz nicht ein, weshalb die Pri- vatklägerin den Beschuldigten trotz der jahrelangen Übergriffe, welche teilweise im Auto stattgefunden haben sollen, weiterhin aufforderte, sie zur Schule zu fah- ren bzw. mit ihm mitfuhr, obwohl am Nachmittag fast immer auf der Schulstrecke ein Übergriff erfolgt sei (vgl. Urk. 9/3 00:48, 01:31). Die Distanz zwischen ihrem Wohnort an der … [Adresse 1] und dem Schulhaus … [Schulhaus] an der … [Ad- resse 2] in I._____ beträgt rund 600 Meter und ist auch durch eine Primarschüle- rin ohne Weiteres innert 10 Minuten zu Fuss zu bewältigen (so auch die Privat- klägerin in Urk. 9/3 01:31, vgl. Urk. 5). Ihre Erklärung, sie sei immer spät dran ge- wesen, sie habe schnell in die Schule gehen müssen und diese sei etwas weit weg gewesen (Urk. 9/3 00:48), überzeugt nicht. Einerseits hätte die Privatklägerin das Einsteigen in das Auto auch so verweigern können, anderseits hätte sie ren- nend bereits einen guten Teil des Weges zu Fuss zurückgelegt gehabt, bis der Beschuldigte überhaupt zur Abfahrt bereit gewesen wäre. Und schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte angesichts der Distanz sehr langsam bzw. einen Umweg hätte fahren müssen, um gleichzeitig einen Übergriff auf die Privat- klägerin verüben zu können. Dies hätte der Privatklägerin mithin keine Zeiterspar- nis eingebracht. Die Privatklägerin führte sodann auf die Frage, ob es auch andere Positionen im Bett gegeben habe, als jene, bei der sie auf dem Bauch gelegen sei, Folgendes aus (Urk. 9/3 00:55): "Ja… Als ich ganz normal auf dem Bett war, und er einfach so auf mich…" (Die Privatklägerin schweigt.)

- 41 - (Was er gemacht habe, als er auf ihr gewesen sei:) "Er hat meine Hände festgehalten und ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Was er da gemacht habe:) "Er hat immer so sein Geschlechtsteil in mein Geschlechtsteil hineingetan… Es hat sich so angefühlt, aber ich weiss nicht ganz genau." (Was er für Bewegungen gemacht habe:) "Das kann ich nicht ganz genau sagen, aber… Es war immer so… immer so ufe und abe." (Wie er ihre Hände festgehalten habe:) "Er hat so im Bett fest gehalten, da- mit…. ja." (Wo im Bett, damit man sich das vorstellen könne:) "Also so zum Beispiel… ich kann es nicht ganz genau sagen, aber so… Meine Hände waren so." (Die Privatklägerin hebt die rechte Hand) "Und dann hat er sie immer so festgehalten." (Die Privatklägerin umklammert mit der linken Hand das Handgelenk der rechten Hand.) (Wie er sie festgehalten habe:) "Immer so." (Die Privatklägerin legt die linke Hand auf das rechte Handgelenk.) (Ob das weh getan habe:) "Manchmal schon ein bisschen. Aber ja…" (Ob sie einmal dort Verletzungen davongetragen habe:) "Nein, nur rot." (Ob das lange rot blieb:) "Nein, es blieb nicht so lang." (Ob er während dem etwas gesagt habe:) "Nein." (Ob sie etwas gesagt habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) "Also ich habe nur gesagt, er solle stoppen." (Wie er darauf reagiert habe:) "Er hat es einfach ignoriert." (Ob sie sich körperlich gegen ihn gewehrt habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.)

- 42 - (Wie es für sie gewesen sei, als er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei oder sie dieses Gefühl gehabt habe:) "Also ich hatte ein schlechtes Gefühl. Wegen… also…, zuerst wusste ich nicht, was das war. Dann wusste ich nicht, ob er etwas Richtiges macht oder ob er etwas Falsches macht. Also ob er etwas Schlimmes macht oder etwas Gutes. Ich war… also so wie… ich wusste von nichts." (Ob sie irgendwann gesehen habe, dass sein Penis in ihrer Vagina war oder was sie empfunden oder gesehen habe:) "Also es hat sich… also ich konnte fast nichts sehen, aber es hat sich so angefühlt." (Wie sich denn der Beschuldigte verhalten habe, ob er anders gewesen sei:) "Er hat sich komisch verhalten. Ja…" (Die Privatklägerin schweigt.) (Wie denn:) "Ich weiss auch nicht, wie, aber irgendwie so … so… Ich kann es nicht genau erzählen, aber … also ich kann es nicht erzählen, sagen." (Ob sie es beschreiben könne, was ihr in den Sinn komme, was sie empfun- den habe:) "Also komisch. So wie als hätte er sich fast zu ein… Also, fast mächtig, ohnmächtig." (Was er denn gemacht habe, dass sie das Gefühl bekommen habe, er wer- de ohnmächtig:) "Er hat sich komisch gefühlt und dann kam wieder etwas Weisses aus seinem Geschlechtsteil. Und ja… Dann ging er immer duschen und ich ging immer nach oben, zu meinem Zimmer." (Ob sie das Weisse aus seinem Geschlechtsteil gesehen habe:) "Nicht ganz genau." (Ob sie wisse, wann das Weisse herausgekommen sei:) "Nein. Es war, schon als er so… Wie soll ich es sagen… Also als er weg von mir gewesen ist." (Wo das Weisse hingegangen ist:) "Das weiss ich auch nicht."

- 43 - (Ob sie auf sich selbst auch so etwas Weisses gehabt habe:) (Die Privatklä- gerin schüttelt den Kopf.) Auch bei diesen Schilderungen fehlten der Privatklägerin die Worte, um eine ei- gentliche Kernhandlung zu beschreiben. Die Privatklägerin schilderte zwar einen Geschlechtsverkehr, relativierte diesen jedoch sogleich durch den Ausdruck, es habe sich so angefühlt. Zu den Gefühlen in jenem Zeitpunkt befragt, schilderte die Privatklägerin keine Schmerzen und schilderte weder ein Gefühl der Hilflosigkeit und/oder Bedrängnis, wie es in irgend einer Form in jener Situation zu erwarten wäre, zumal sie gemäss ihren Schilderungen an den Handgelenken festgehalten wurde und den Beschuldigten gebeten hatte aufzuhören. Ihre Schilderung, es sei etwas Weisses aus dem Geschlechtsteil des Beschuldigten gekommen, steht so- dann im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen, wonach sie den Penis des Be- schuldigten nie gesehen habe. Zu diesem "Weissen" näher befragt, konnte sie keine näheren, plausibilisierenden Angaben machen. Zusammenfassend er- scheint auch diese Aussage wenig nachvollziehbar. 5.5.8. Versuchter Analverkehr Anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2016 schilderte die Privatklägerin so- dann erstmals, dass der Beschuldigte versucht habe, mit ihr anal zu verkehren (Urk. 9/3 01:03): (Ob er jemals auch in ihr "Füdli" eingedrungen sei:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) (Ob das nie geschehen sei:) "Nein, also ich habe es nie gewollt. Ich habe mich immer dagegen gewehrt. So… ja… ich weiss nicht, wie erklären." (Es sei schon gut, sie möge es einfach versuchen:) "Also, ähm, es war ein- fach so, dass… er hat versucht, aber ich habe nie, also, gelassen. Ich habe mich immer dagegen gewehrt. Ich habe mich umgedreht oder so. Ich habe mich immer die ganze Zeit bewegt." (Also er habe das gewollt:) (Die Privatklägerin nickt.)

- 44 - (Ob er das auch gesagt habe:) (Die Privatklägerin nickt) "Also ein paar Mal schon." (Aber er habe es nicht geschafft, weil sie sich gewehrt habe:) (Die Privatklä- gerin nickt.) (Ob er sie auch einmal geküsst habe:) "Nein." (Ob er sie nie auf den Mund oder anderswo auf den Körper geküsst habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf…) "Also am Körper glaube ich schon ein paar Mal. Aber so… auf den Mund nie." (Wo er sie am Körper geküsst habe:) "Also… es war immer bei den Brüsten oder so. Aber… aber sonst nirgends…" Vorab fällt auf, dass diese Vorwürfe erstmals im Januar 2016 vorgebracht wur- den. Sie wurden anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2015 weder ange- tönt noch lassen sich den Ausführungen von D._____ derartige Vorfälle entneh- men. Auch wenn grundsätzlich denkbar ist, dass sich die Privatklägerin bis zu je- nem Zeitpunkt noch nicht getraute, über einen versuchten Analverkehr zu spre- chen, fallen auch diese Schilderungen durch ihre Kargheit und das Fehlen von Details oder Nebenumständen auf. Insbesondere wird auch nicht recht nachvoll- ziehbar, wie sich die Privatklägerin gegen Analverkehr wehrte und wieso ihr dies im Gegensatz zum beschriebenen vaginalen Geschlechtsverkehr gelungen sei, lag sie doch dabei teilweise ebenfalls auf dem Bauch, als der Beschuldigte von hinten in sie eingedrungen sei. In der Folge wurde die Privatklägerin im Rahmen der Ergänzungsfragen gefragt, wie sie sich gewehrt habe (Urk. 9/3 01:38): "Ich habe mich immer umgedreht und ja…" (Wo dies geschehen sei:) "In I._____." (Wo in I._____:) "In seinem Zimmer."

- 45 - (Ob es auch im Wintergarten geschehen sei:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) "Also im Wintergarten hat er mich gestreichelt." (In welcher Position sie gewesen sei, als er in ihren Hintern habe eindringen wollen:) "Ich war auf dem Rücken. Dann habe ich also nicht gewollt, und ha- be mich immer umgedreht." (Ob sie auf dem Rücken gelegen sei:) (Die Privatklägerin nickt.) (Was er dann gemacht habe:) "Er hat immer so versucht, also, ob es geht. Mich gehalten. Dann habe ich immer… also, auf die andere Seite gerollt und so." (Wie er sie gehalten habe:) "Also einmal hat er mich dort gehalten." (Aber dort habe er in ihren Hintern gewollt. Sie sei auf dem Rücken gele- gen:) "Er hat mich immer da gehalten." (Die Privatklägern hält ihre Hände an ihre Hüften.) (Ob er etwas mit ihren Beinen gemacht habe:) (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf.) Auch diese Ergänzung vermag die Leere an Details und Nebenumständen nicht zu füllen. Es bleibt weiterhin unklar, wie sich die Privatklägerin den Versuchen des Beschuldigten entziehen konnte, während ihr dies nach ihren Aussagen bei ande- ren Gelegenheiten trotz geäusserten Widerwillens nicht gelungen sei. Zudem widersprach die Privatklägerin im Rahmen dieser Ergänzungsfragen ihrer früheren Version, wonach sie im Wintergarten vergewaltigt worden sei (Urk. 8/3 ab 00:21), wenn sie relativ präzise ausführte, der Beschuldigte habe sie im Win- tergarten gestreichelt. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin auch bei diesem Vorwurf keine Reaktion und auch keine Äusserung des Beschuldigten bei der Tat schilderte, welche jedoch zu erwarten wären, wenn sie sich dem Vorgehen des Beschuldigten widersetzte.

- 46 - 5.5.9. Schilderung eines anderen Themas Im Gegensatz zu den kargen Schilderungen der Übergriffe waren die Aussagen der Privatklägerin zum Ursprung der Vorwürfe deutlich plastischer. Die Privatklä- gerin wurde zu Beginn der Videobefragung vom 5. Januar 2016 aufgefordert, nochmals alles zu erzählen, was passiert sei. Sie schilderte spontan und ohne Nachfragen das Folgende (Urk. 9/3 00:08): "Also es war so… Es fing alles an, als ich noch in H._____ wohnte. Dort hat alles angefangen. Er hat angefangen, mich anzufassen oder so. Er hat be- gonnen, mich zu streicheln oder so. Und dort hat alles angefangen und es ist so immer weiter gegangen bis… bis wir nach I._____ umzogen. Und ja… Dort ging es immer weiter, bis eine Frau, sie heisst K._____, K._____, sie stellte mir ein paar Fragen. Und dann habe ich ihr gesagt, es stimmt, aber ich getraute nicht, es meiner Mutter zu sagen. Ich dachte, meine Mutter würde ausrasten und dass sie denkt, es wäre meine Schuld. Und dann hat sie (K._____) gesagt: "Es wäre aber besser, wenn wir es Deiner Mutter er- zählen." Und dann habe ich gesagt, lieber nicht an jenem Tag. Dann hat sie es meiner Mutter am nächsten Tag erzählt. Meine Mutter kam zu mir. Ich war immer noch fast am Schlafen. Dann fragte sie mich, ob das wirklich ge- schehen sei und ich habe ihr gesagt, dass das wirklich passiert sei. Und ja… Dort wollte meine Mutter dies meinem Vater sagen. Sie hat es ihm gesagt. Er konnte es fast nicht glauben. Dann hat meine Mutter gesagt… sie begann zu heulen und sagte: "Wenn du es jetzt nicht glaubst, gehe ich weg von die- sem Haus." Aber sie ging nicht weg, also zog nicht um. Und ja… Dann ha- ben sie so mich hierhin (gemeint: zur Polizei) gerufen. Dann haben sie vor ein paar Tagen gesagt, sie sollen es meinem Vater sagen. Und dann sagte sie es. Mein Vater war nicht so einverstanden, dass sie das macht. Und ja… Er war nicht so einverstanden, dass sie das macht. Er wollte das gar nicht machen. Er wollte das so bleiben lassen…" Aus dieser Schilderung wird deutlich, wie spontan, frei, detailliert und bunt die Pri- vatklägerin eine relativ komplexe Handlungskette schildern kann. Der Unterschied zur Schilderung der sexuellen Übergriffe, wo lediglich vage und auf Nachfragen

- 47 - geschilderte Bruchstücke vorliegen, ist frappant. Mit vielen Nebensächlichkeiten schilderte die Privatklägerin, wie es zur Anzeige kam, wobei deutliche Realitätskri- terien zu erkennen sind, wie beispielsweise der Begleitumstand, dass die Privat- klägerin fast noch am Schlafen gewesen sei. Demgegenüber wich die Privatklä- gerin der eigentlichen Frage, nochmals alles zu erzählen, aus und blieb in diesem Punkt auffallend karg. Es war für sie bei der Fragestellung erkennbar, dass sie die sexuellen Übergriffe schildern sollte, begann sie doch ihre Erzählung mit einer ru- dimentären Schilderung des Anfassens. Indes lenkte sie das Thema sehr schnell auf die erste Schilderung gegenüber K._____ und die Reaktionen ihrer Eltern. Diese Zurückhaltung und das Abschweifen auf Nebensächliches bildet ein Indiz für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen. 5.5.10. Anzahl der Übergriffe Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin in der Einvernahme vom

16. Oktober 2015 zunächst aussagte, es sei einmal pro Woche zu einem Übergriff gekommen (Urk. 8/3 00:17), während sie in der Einvernahme vom 5. Januar 2016 erklärte, die Übergriffe hätten fast jedes Mal stattgefunden, wenn sie mit dem Be- schuldigten alleine gewesen sei (Urk. 9/3 00:16). In I._____ hätten sich die Vorfäl- le auf zwei oder drei Mal pro Woche gehäuft (Urk. 9/4 01:27). Diese Steigerung von der ersten zur zweiten Einvernahme ist nicht nachvollzieh- oder erklärbar. Mangels anderer Hinweise ist dieser Umstand als Übertreibungsmerkmal zu wür- digen. Im Übrigen erstaunt, dass gemäss den Aussagen der Privatklägerin ihr "Grosi" im Zeitpunkt der Vorfälle ebenfalls in der Wohnung war, jedoch geschlafen und nichts bemerkt habe (so die Privatklägerin in Urk. 8/3 00:20 und 00:36). Der Be- schuldigte hätte unter diesen Umstände damit rechnen müssen, dass die Privat- klägerin ihr "Grosi" durch Schreie oder Rufe wecken und diese ihn ertappen wür- de.

- 48 - 5.6. Undatierter Brief Die Mutter der Privatklägerin reichte am 11. Mai 2016 und somit nach den aufge- zeichneten Befragungen der Privatklägerin einen Brief zu den Akten, welcher von der Privatklägerin zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt geschrieben wor- den sei (Urk. 10/3 bzw. übersetzt in Urk. 10/4). Die Privatklägerin wurde zu die- sem Brief nicht befragt. Gemäss diesem Brief sei Folgendes passiert: Er rief um die 13.00 Uhr, dass ich nach unten kommen solle. Ich fragte ihn daraufhin, wo die Grossmutter sei und er antwortete, dass die Grossmutter ausgegangen sei. Danach befahl er mir, in den Wintergarten zu gehen und ich ging. Ich dachte, dass er mir etwas zu tun geben würde, aber er griff an meine Beine und sagte, dass wir nun alleine seien, und begann, meine Brüste zu berühren und mich an meinem Rücken zu küssen. Ich wollte weg, aber er zwang mich zu bleiben. Er hielt mich am Arm und zog mich aus. Ich wollte schreien, aber er hielt mir mit seiner Hand den Mund zu, um mich zum Schweigen zu bringen. Er begann damit, mich auf ihn zu hieven. Ich ver- suchte wegzukommen, aber er zwang mich und ich fühlte etwas (ich fühlte sein Geschlechtsteil?). Er zwang es zu (oder in?) meine Vagina und danach zwang er mich weiter, aber ich wollte nichts von ihm. Danach verliess er den Wintergarten und befahl mir, mich anzuziehen. Ich zitterte, als er in den Win- tergarten zurückkahm und er sagte, dass ich dies niemandem erzählen dürf- te, ansonsten würde er mich erwürgen. Ich wollte es meiner Mutter erzählen, aber ich hatte Angst, dass er seine Drohung wahr machen würde und ent- sprechend Angst, mich jemandem anzuvertrauen. Deshalb passierte dies. Ich denke, es ist ein, zwei oder vielleicht auch drei Monate her. Ich erinnere mich nicht genau an den Tag, aber es war an einem Tag, als niemand zu- hause war. Diese schriftliche Schilderung hat einen erkennbaren chronologischen Hand- lungsablauf und wirkt dadurch deutlich greifbarer als die mündlich geschilderten Vorfälle. Insbesondere werden auch Nebensächlichkeiten wie die Abwesenheit

- 49 - der Grossmutter und auch ein eigenes Gefühlserleben geschildert (ich wollte schreien). Mit anderen Worten sind durchaus Realitätskriterien vorhanden, welche die Schilderung glaubhaft wirken lassen. Gleichwohl bestehen einige gravierende Diskrepanzen zu den beiden Videoeinvernahmen. So schilderte die Privatklägerin in jenen Einvernahmen kein einziges Mal, dass der Beschuldigte ihr den Mund mit der Hand zugehalten habe, um sie am Schreien zu hindern. Aufgrund der Ein- drücklichkeit dieser Handlung wäre eine entsprechende Erwähnung zu erwarten gewesen. Demgegenüber beschrieb sie in der Videoeinvernahme zum Vorfall im Wintergarten, dass der Beschuldigte am Schluss immer gelacht habe, was sie frech gefunden habe (zum ganzen Vorfall vgl. Urk. 8/3 ab 00:21), und nicht etwa, dass sie mit dem Tode bedroht worden sei. Und zuletzt entsteht aufgrund des Ab- schlusses dieses Briefes der Eindruck, dass ein einzelner Vorfall stattfand, wel- chen die Privatklägerin für ein, zwei oder vielleicht drei Monate aus Angst vor dem Beschuldigten verschwieg. Dies steht schwerlich mit ihrer Darstellung in den Vi- deoeinvernahmen im Einklang, wonach sie vier Jahre lang wöchentlich mehrfach sexuell missbraucht worden sei. Problematisch ist sodann, dass es sich beim Brief um einen schriftlichen Bericht handelt. Im Gegensatz zu einer mündlichen Schilderung hat die erzählende Per- son dabei genügend Ressourcen, um die allfällige kognitive Belastung auszuglei- chen, welche bei der mündlichen Schilderung einer nicht vorhandenen Erinnerung besteht. Wenn ein schriftlicher Bericht daher bunt und mit Details geschildert wird, kommt ihm deutlich weniger Glaubhaftigkeit zu als einer mündlichen Schilderung derselben Qualität. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand die Privatklägerin bei der Erarbeitung des Berichtes unterstützte. Und nicht zuletzt wurde die Privatklägerin zu diesem Brief nicht befragt. Unter diesen Umständen kommt auch dem undatierten Brief der Privatklägerin weder eine prozessuale Verwertbarkeit noch eine inhaltlich genügende Über- zeugungskraft zu, um einen Übergriff im Wintergarten erstellen zu können. Daran ändert nichts, dass jener schriftliche Bericht im Gegensatz zu den mündlichen Ausführungen der Privatklägerin zahlreiche Realitätskriterien aufweist.

- 50 - 5.7. Zusammenfassung Es bestehen einige Indizien, dass die Privatklägerin das Opfer eines oder mehre- rer sexueller Übergriffe wurde. Auch wenn es einem traumatisierten Kind grund- sätzlich schwer fallen kann, diese Umstände von sich aus zu schildern, und auch eine immer weiter erfolgende Öffnung im Laufe der Einvernahmen denkbar ist, müssen die Aussagen im Strafverfahren ein gewisses Mindestmass an Überzeu- gungskraft erreichen, um die Hypothese auszuschliessen, wonach die Aussagen eines Opfers nicht realitätsbegründet sind. Diese Hypothese kann vorliegend nicht zuverlässig ausgeräumt werden. Die Aussagen der Privatklägerin genügen den Anforderungen an einen Überzeugungsgrad nicht, der für eine strafrechtliche Verurteilung nötig ist. Hält man sich das Zustandekommen der ersten Aussage gegenüber K._____ vor Augen, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese als vermeintliche Hellseherin die Privatklägerin suggestiv fragte, ob sie Op- fer eines sexuellen Übergriffs durch den Beschuldigten geworden sei. In der Folge weiteten sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten immer weiter aus. Auch im Rahmen der zweiten Videobefragung vom 5. Januar 2016 wurden neue Vorwürfe, namentlich der versuchte Analverkehr, erhoben, welche in der Videobefragung vom 16. Oktober 2015 nicht erwähnt wurden, obwohl die Privatklägerin zum Schluss jener Einvernahme bestätigt hatte, dass sie nun über alle Vorfälle berich- tet habe und es nichts gebe, was sie noch nicht erzählt habe (Urk. 8/3 01:04). Er- neut ist indes festzuhalten, dass es durchaus möglich ist, dass das Opfer mehr- jähriger sexueller Übergriffe seine anfängliche Scheu verliert und sich immer mehr traut, erfolgte Übergriffe zu schildern. Gleichwohl ist angesichts des Ursprungs und des Verlaufs und der Art der geschilderten Vorwürfe vorliegend die andere Variante nicht auszuschliessen, dass die suggestiv eingeforderte Schilderung ei- nes Vorfalls durch eine vermeintliche Hellseherin zur Schilderung weiterer Vorfälle führte. Dies wird namentlich bei den Übergriffen im Auto ersichtlich, als die Privat- klägerin bei der ersten Befragung nur einen Vorfall schilderte. Offenbar aufgrund der ungeschickten Fragen, was "amigs" im Auto geschehen sei, führte sie in der späteren Befragung aus, es sei jedes Mal im Auto ein Übergriff erfolgt.

- 51 - Im Rahmen der Analyse der logischen Konsistenz ist erneut zu widerholen, dass zahlreiche Aspekte nicht nachvollziehbar erscheinen. So erscheint es unplausibel, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach eigenen Angaben regelmässig fragte, ob er sie in die Schule fahre. Sie musste nach eigenen Angaben jeweils am Nachmittag mit einem Übergriff rechnen und eine Fahrt zur rund 10 Gehminu- ten entfernten Schule wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Weiter ist nicht recht erklärbar, wie sich die auf dem Bauch liegenden Privatklägerin mehrfach dem geschilderten versuchten Analverkehr widersetzen konnte, während sie

– ebenfalls auf dem Bauch liegend – mehrfach den Vaginalverkehr (so die Privat- klägerin) bzw. das Reiben des Penis an ihrer Vagina (so die Staatsanwaltschaft) erdulden musste. Sodann ist festzuhalten, dass aus den Schilderungen der Pri- vatklägerin nicht recht hervorgeht, weshalb sie sich zeitweise gegen das An- sinnen des Beschuldigten zur Wehr setzen konnte, während sie es bei anderen Gelegenheiten über sich ergehen lassen musste. Und zuletzt scheint es fraglich, ob sich die Privatklägerin tatsächlich vor dem Beschuldigten fürchtete, zumal sie von ihrer Mutter ermahnt werden musste, sich nicht respektlos zum Beschuldigten zu verhalten. Erneut ist festzuhalten, dass der Privatklägerin die Worte fehlten. Der stereotype Ausdruck, vergewaltigt worden zu sein oder dass es sich so angefühlt habe, ge- nügt für eine Verurteilung nicht, wenn hernach diese Vergewaltigung nicht nach- vollziehbar beschrieben werden kann. Die Schilderungen der Privatklägerin zu den Vorfällen waren zögerlich, karg und kaum mit zur Tatzeit erkennbaren, äusse- ren Umständen verflochten, während andere Ereignisse spontan und frei geschil- dert wurden, wobei sie zahlreiche Realkriterien aufwiesen. Mangels einer erkenn- baren Chronologie oder eines logischen Handlungsablaufs fügt sich die bruch- stückhafte Erzählung nur mit Fantasie ineinander. Als Beispiel sei zu wiederholen, dass die Privatklägerin – auf suggestive Frage – zwar bestätigte, an der Vagina berührt worden zu sein, hernach aber nicht näher erklären konnte, wie es sich angefühlt und was der Beschuldigte gemacht habe. Die Würdigung der Aussagen bedeutet nicht, dass der Privatklägerin unterstellt wird, sie lüge. Es mag durchaus sein, dass ein oder mehrere Vorfälle stattfanden

- 52 - und die im Tatzeitpunkt noch sehr junge Privatklägerin diese verdrängte und sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte oder übertrieben darstellte. Aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" darf sich eine sol- che Unsicherheit jedoch nicht zu Lasten eines Beschuldigten auswirken. Zusammenfassend ist der Beschuldigte aufgrund vorstehender Erwägungen so- mit von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. IV. Widerruf Der Beschuldigte war mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unter- land, Zweigstelle Flughafen, vom 12. Juli 2012 mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.– bestraft worden, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Die Vorinstanz ordnete angesichts ihres Schuld- spruchs die Verlängerung dieser Probezeit um 1 Jahr an (Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). Nachdem der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wird, er- übrigt sich die Frage der Prüfung eines Widerrufs. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind, weshalb ohnehin kein Widerruf und mithin auch keine Verlängerung der Probezeit angeordnet werden könnte (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechts- mittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der zeitweiligen amtlichen Ver- teidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für den Aufwand seines erbetenen Verteidigers zuzusprechen.

- 53 - Dieser bezifferte seinen Aufwand vor Vorinstanz auf Fr. 15'763.10. Er machte ei- nen Aufwand von 51.37 Stunden zu Fr. 280.– pro Stunde für Leistungen ab

18. November 2016 bis 26. Juni 2017 geltend (Urk. 166/2). Dieser Aufwand er- scheint der Schwere der Vorwürfe, der Schwierigkeit in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht sowie dem Aktenumfang angemessen, zumal zwei – nicht schrift- lich protokollierte – Videoaufnahmen zu sichten und ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu analysieren waren. Dem Beschuldigten ist daher für erbetene Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'763.10 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

2. Für das Berufungsverfahren fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz und dem Beschuldigten ist eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 23'671.70 (vgl. Urk. 166/1; zuzüglich sechs Stunden für die heutige Berufungsverhandlung inkl. Weg sowie Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

3. Der Privatklägerin ist weder für das erstinstanzliche Hauptverfahren noch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen. VI. Genugtuung Die Verteidigung beantragte mit der Berufungserklärung, es sei dem Beschuldig- ten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 85'000.– auszurichten (Urk. 137 S. 3). Heu- te wird eine vom Gericht festzusetzende angemessene Genugtuung beantragt (Urk. 165 S. 2 und S. 43) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie unter anderem Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3.). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persön- lichkeitsrechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a).

- 54 - Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 11. Dezember 2015 und dem 20 April 2017, mithin 497 Tage, in Untersuchungshaft. Ihm wurden sehr schwere Übergriffe auf die sexuelle Integrität seiner Stief-Enkeltochter vorgeworfen, was eine entsprechend belastende Untersuchung nach sich zog. Die Vorwürfe wurden offenkundig innerhalb seiner Familie und auch am Wohnort des Beschuldigten durch die Befragung von Schulkolleginnen und Lehrerinnen der Privatklägerin be- kannt, was ihn zum Umzug nach L._____ bewog (Urk. 164 S. 2). Es ist daher mit der Verteidigung (Urk. 113 S. 16 f.; Urk. 165 S. 43) davon auszugehen, dass der Ruf des Beschuldigten innerhalb und ausserhalb der Familie erheblichen Scha- den nahm, was genugtuungserhöhend zu berücksichtigen ist. Zu konstatieren ist jedoch, dass gemäss den heutigen Angaben des Beschuldigten das vorliegende Verfahren immerhin keine Auswirkungen auf seine Ehe (seine Ehefrau stehe zu 100% hinter ihm) sowie die Beziehung zu seinem Sohn G._____ sowie seinem Stiefsohn (dem Stiefvater der Privatklägerin) zeitigte (Urk. 164 S. 2 f.). Mit der Verteidigung sind sodann die vorbestehenden, psychischen und physischen Prob- leme des Beschuldigten als im Rahmen der Haft genugtuungserhöhend einzustu- fen, zumal sich die Haft für den Beschuldigten ohne weiteres als traumatisierend ausgewirkt haben könnte (vgl. Urk. 113 S. 16; Urk. 119/3; Urk. 165 S. 43). Wenn jedoch dem Beschuldigten sodann das Haftregime ungebührlich hart erschien und ein strenges Besuchsregime für die Angehörigen verfügt wurde, erscheint dies im Rahmen der erhobenen Vorwürfe nichts Aussergewöhnliches, um eine weitere Erhöhung der Genugtuung zu rechtfertigen, zumal die Schwere der Vorwürfe als solche bereits genugtuungserhöhend erachtet wird. Zusammenfassend erscheint die von der Verteidigung in der Berufungserklärung beantragte Genugtuung von Fr. 85'000.– den Umständen angemessen, weshalb sie zuzusprechen ist. VII. Löschung DNA-Profil Der Beschuldigte beantragt weiter, es sei die Löschung des mit Verfügung [der Staatsanwaltschaft] vom 11. Dezember 2015 erstellten DNA-Profils zu verfügen (Urk. 137 S. 3; Urk. 165 S. 2).

- 55 - Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz) können Untersuchungsbehörde und Strafgerichte die Probenahme anordnen. Für die Löschung ist hingegen das Bun- desamt für Polizei (fedpol) verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil-Gesetz; vgl. Art. 1 und Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung). Letzteres erhält Mitteilung von der kantonalen Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister (KOST, § 7 der kantonalen DNA-Verordnung, LS 321.5). Mithin erweist sich die hiesige Kammer als für die Anordnung der Löschung des DNA-Profils nicht zuständig. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht ein- zutreten. Der vorliegende Entscheid wird jedoch von Amtes wegen der KOST mit- geteilt, welche das Notwendige veranlassen wird. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. März 2016 beschlagnahmte Festplatte (P/N: …, Ref.-Nr. …) inkl. der darauf gespeicherten Daten wird eingezogen und ist durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.

5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. […]

- 56 -

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'630.25 Auslagen Vorverfahren Fr. 24'855.65 amtl. Verteidigungskosten inkl. 8% MWST (bereits ausbezahlt) Fr. 27'937.80 Glaubhaftigkeitsgutachten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. […]

9. Der Privatklägerschaft wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

10. [Mitteilungen.]

11. [Rechtsmittel.]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig der mehrfachen sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehr- fachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB. Er wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (inkl. der früheren amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für seine erbetene Ver- teidigung im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 15'763.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

- 57 -

5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 23'671.70 für das Berufungsverfahren zugesprochen.

6. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 85'000.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

7. Auf den Antrag des Beschuldigten, es sei die Löschung des mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 erstellten DNA-Profils zu verfügen, wird nicht ein- getreten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 163 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 58 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer