Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 5 f.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat eine ambulante strafvollzugsbegleitende Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Sie argumentiert, dass der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ das Risiko bzw. die Wahrscheinlichkeit für weitere Strafta- ten des Beschuldigten als hoch eingeschätzt habe. Dabei seien auch bedrohlich wirkende bzw. aggressive Handlungen und sexuelle Übergriffe bzw. Sexualstraf- taten zu erwarten. In Bezug auf die Begegnung des Rückfallrisikos habe der Sachverständige ausgeführt, diesem könne an sich durch eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB Rechnung getragen werden. Die langfristig sachge- rechte Durchführung einer solchen Massnahme beinhalte jedoch auch Locke- rungsschritte und in diesem Kontext sei von einem hohen Risiko dafür auszuge- hen, dass der Beschuldigte nicht mehr in die Klinik zurückkehre und wieder unter-
- 28 - tauche. Durchführbar erscheine somit lediglich die Akutbehandlung. Sozial rein- tegrative Behandlungsschritte und Belastungserprobungen seien kaum bzw. schwierig umsetzbar. Weiterhin sei in diesem Zusammenhang - so der Gutachter fortfahrend - festzuhalten, dass der langfristige Erfolg stationärer Massnahmen immer auch von der Möglichkeit einer ambulanten Nachsorge der Erkrankung ab- hänge. Diese werde in Anbetracht des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten wohl kaum in der Schweiz durchgeführt werden können. Daher bestehe ein hohe Risi- ko dafür, dass eine hierzulande eingeleitete Behandlung ins Leere laufe bzw. nicht in ein adäquates Nachsorgemanagement übergeleitet werden könne. Dadurch verschlechtere sich die Langzeitprognose, was jedoch für eine Inhaftie- rung mit lediglich begleitender ambulanter psychiatrischer Versorgung ebenfalls gelte. Eine solche vollzugsbegleitende ambulante Massnahme erscheine wiede- rum nicht sinnvoll durchführbar, weil der Beschuldigte neben punktuellen Arztkon- takten ein therapeutisches Milieu benötige. Ausserdem werde es unter den aktu- ellen Bedingungen kaum gelingen, eine tragfähige Behandlungseinsicht herzu- stellen und die Einleitung einer medikamentösen Behandlung müsse im Fall des Beschuldigten als der entscheidende Schritt in Richtung einer langfristigen Symp- tomstabilität bzw. ausbleibender Akutsymptomatik gesehen werden. Letztlich ha- be der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ daher keine überzeugende Behand- lungsempfehlung abgeben können. Als Fazit habe er erklärt, dass aus ärztlicher Sicht eine stationäre Massnahme sicherlich sinnvoll, jedoch langfristiger nicht er- folgsversprechender als ein Behandlung im Gefängnis sei, denn die langfristige Prognose werde entscheidend davon abhängen, ob der Beschuldigte in die frühe- ren prekären Lebensverhältnisse zurückkehre bzw. zurückkehren könne oder müsse (Urk. 57 S. 22 ff.). Bei dieser Ausgangslage kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme verhältnismässi- ger sei als eine stationäre Massnahme, da beide Massnahmen mit ähnlichen bzw. gleichen Schwierigkeiten konfrontiert seien und eine vollzugsbegleitende ambu- lante Massnahme einen weniger intensiven Eingriff in die Persönlichkeit des Be- schuldigten darstelle. Deshalb sei eine strafvollzugsbegleitende ambulante Mass- nahme angezeigt und anzuordnen (Urk. 57 S. 24).
- 29 -
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Sie hält zunächst dafür, dass die Vorinstanz zutreffenderweise von der Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten ausgegangen sei. Beim Beschul- digten bestehe gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom
26. September 2016 unbehandelt eine hohe Rückfallgefahr für weitere Sexual- straftaten und andersgelagerte bedrohliche bzw. aggressive Verhaltensauffällig- keiten. Bei der Frage der Verhältnismässigkeit habe die Vorinstanz indes nicht in Betracht gezogen, dass mit der ambulanten Massnahmebehandlung, falls diese nicht vorzeitig beantragt und bewilligt wurde, erst begonnen werde, wenn das Urteil rechtskräftig sei. Da das Urteil im Sanktionspunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sei die ambulante Massnahme bis heute noch nicht in Vollzug ge- setzt worden. Dies bedeute, dass der Beschuldigte die ausgesprochene Frei- heitsstrafe beinahe oder bereits verbüsst habe, bis mit der Massnahme begonnen werden könne. Da das psychiatrische Gutachten jedoch von einer hohen Rück- fallgefahr für weitere Sexualstraftaten etc. ausgehe, wenn der Beschuldigte nicht behandelt werde und der Gutachter zudem auch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als angezeigt erachte, um weitere Sexualstraftaten zu verhin- dern, sei eine stationäre Massnahme auszusprechen (Urk. 58/1 S. 3). Darüber hinaus sei mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach inzwischen rechtskräftig eine sta- tionäre Massnahme angeordnet worden, in deren Vollzug sich der Beschuldigte seit dem 6. Oktober 2017 befinde (Urk. 77 S. 4 f.).
E. 1.3 Die amtliche Verteidigung beantragt – unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass nunmehr vorliegend über eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 9. August 2017 zu befinden sei – eine Freiheitsstrafe von höchstens 26 Monate und eine Busse von Fr. 600.– (Urk. 63 S. 2 und Urk. 79).
E. 2 Der Beschuldigte E._____ (fortan Beschuldigter) wurde mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Mai 2017 der mehr- fachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter An- rechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafantritts, wobei sie die Anzahl der anrechenbaren Tage nicht explizit festlegte, und mit einer Busse von Fr. 900.– (Dispositiv-Ziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufge- schoben und die Bezahlung der Busse angeordnet (Dispositiv-Ziffer 3). Eine Er- satzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse setzte das Erstgericht nicht fest. Bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
10. November 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 2'100.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, ordnete das Bezirksgericht sodann den Widerruf an (Dispositiv-Ziffer 4). Zudem wurde eine ambulante, vollzugsbegleitende Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet (Dispositiv-Ziffer 5). Fer- ner verwies die Vorinstanz die Zivilklage der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 6). Weiter wurde über die Einziehung und Vernichtung bzw. Her- ausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände entschieden (Dispositiv-Ziffern 7-9). Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten aufer- legt (Dispositiv-Ziffern 12 und 13).
- 7 -
E. 2.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe be- drohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Eine stationäre therapeutische Massnahme kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Somit reicht einerseits die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer lediglich mi- nimalen Verringerung nicht aus. Bezogen auf den Zeitraum, in welchem der zu
- 30 - erwartende Therapieerfolg eintreten muss, ist davon auszugehen, dass gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB die stationäre therapeutische Massnahme in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. Daher muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Ent- scheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine stati- onäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1. S. 321 f. mit Hinweis). Diese Rechtsprechung ist auf die ambulante Massnahme übertragbar (Urteil 6B_798/2010 vom 6. Januar 2011 E. 1.2.2), weil Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB dieselbe Formulierung wie Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB enthält.
E. 2.2 Unbestritten sind die psychische Störung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt, der Kausalzusammenhang zwischen der Störung seiner sexuellen Präferenz und den Taten sowie die mittlere bis hohe Rückfallgefahr. Hingegen stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit der von der Vorinstanz angeordneten vollzugsbeglei- tenden ambulanten Behandlung. Die Staatsanwaltschaft verneint eine solche und hält eine stationäre Massnahme für angezeigt. Nachdem der Beschuldigte die vom Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 9. August 2017 rechtskräftig angeordne- te stationäre Massnahme angetreten hat, opponiert auch die Verteidigung nicht mehr gegen eine solche (Urk. 79 S. 3 f.).
E. 2.3 Es gilt die Regel, dass Art. 49 Abs. 2 StGB nicht anwendbar ist, wenn jemand Delikte begeht, nachdem er wegen anderer Straftaten erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (massgeblicher Zeitpunkt ist die Urteilsfällung). Die neuen Delikte sind dann mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. Hingegen kommt Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht, wenn die im erstinstanzlichen Urteil nicht
- 13 - beurteilten Straftaten oder einzelne von ihnen vor diesem Urteil begangen wurden und damit (zumindest teilweise) eine gemeinsame Beurteilung theoretisch mög- lich gewesen wäre. Für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist in einem ers- ten Schritt abzuklären, ob die fraglichen Delikte - teilweise oder ganz - vor oder nach einer ersten Verurteilung begangen wurden. Im ersten Fall ist sodann zu prüfen, ob das erste Verfahren zu einem bereits rechtskräftigen Urteil geführt hat. Bejahendenfalls ist dazu eine Zusatzstrafe auszusprechen. Liegt noch kein rechtskräftiges Urteil im ersten Verfahren vor, kann der Zweitrichter entweder ein selbständiges Urteil fällen oder die Rechtskraft im ersten Verfahren unter Beach- tung des Beschleunigungsgebots abwarten und dann eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil aussprechen (BGE 138 IV 113; BGE 129 IV 113 S. 118). 2.4.1. Vorliegend hat das Bezirksgericht Bülach, nachdem das Verfahren vor Be- zirksgericht Uster (noch) zu keinem rechtskräftigen Urteil geführt hatte, am 9. Au- gust 2017 ein selbständiges Urteil gefällt und keine Zusatzstrafe zum (früheren) Urteil des Bezirksgericht Uster vom 18. Mai 2017 ausgesprochen. Dieses Vorge- hen war korrekt. Hat das Bezirksgericht aber eine selbständige Strafe ausgespro- chen, so hat das Gericht - vorliegend das Berufungsgericht - des parallelen, noch nicht abgeschlossenen Verfahrens die Zusatzstrafe zu bestimmen. Die Recht- sprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demge- genüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 129 IV 113 E. 1.3 und 1.4 mit Hin- weisen sowie die in Bestätigung dieser Rechtsprechung ergangenen Urteile 6S.237/2006 vom 10. November 2006 E. 2.2.2; 6S.193/2006 vom 3. November 2006 E. 4; vgl. auch Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, N. 13 zu Art. 49 StGB, sowie Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 132 zu Art. 49 StGB mit weiteren Hinweisen auf die Lehre und die früher nicht immer einheitliche Rechtsprechung). Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung
- 14 - im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind (zum Ganzen auch Eicker/Vest, Bemerkungen zu BGE 129 IV 113, AJP 2004 S. 209 ff.). 2.4.2. Der Beschuldigte beging die beiden, vorliegend zu beurteilenden versuch- ten Vergewaltigungen am 20. Dezember 2015 bzw. am 10. Januar 2016. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Uster datiert vom 18. Mai 2017. Be- reits am 17. Dezember 2016 hatte der Beschuldigte die mit Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 9. August 2017 abgeurteilte Brandstiftung und Sachbeschädi- gung begangen (Urk. 60). Diese (neuen) Taten sind somit klar vor der (ersten) Verurteilung durch das Bezirksgericht Uster am 18. Mai 2017 begangen worden. Es ist daher vorliegend eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. August 2017 auszufällen. 2.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprin- zip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleicharti- ge Strafen sind kumulativ zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zu- satzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Bei ret- rospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusam- mensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1. und E. 2.3.3.; BGE 132 IV 102 E. 8.3.; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1). 2.5.2. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Der Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an die zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung un- ter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatz- strafe der noch nicht abgeurteilten Delikte entschieden. Die Zusatzstrafe ist die
- 15 - Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilten Taten zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1. mit Hinweisen). 2.5.3. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu be- urteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Ein- zelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschlies- send ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie- hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Redu- zierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen).
E. 2.6 Wie vorstehend erwogen kommt das Asperationsprinzip nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Muss das Gericht einerseits für ein Verbrechen oder Vergehen eine Freiheits- oder Geldstrafe, andererseits für eine Übertretung eine Busse aussprechen, ist Art. 49 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Übertretungen sind somit stets mit Busse zu ahnden, selbst wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt (Urteil des Bundesge- richts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2). Da vorliegend mit den mehrfa- chen sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB auch Übertretun-
- 16 - gen vorliegen, ist zudem eine Busse bis zu CHF 10'000.– festzulegen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB).
E. 2.7 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 57 S. 12 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsent- scheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1; und 6B_274/2013 vom 5. Sep- tember 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. 2.8.1. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperati- onsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 Erw. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Darunter fallen beispielsweise ein Ge- ständnis, das Verhalten während der Strafuntersuchung, Leumund und Vorstrafen oder besondere Strafempfindlichkeit, wobei Letzteres nur sehr zurückhaltend an- zunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom 31. März 2011 Erw. 1.10.). 2.8.2. Die Vorinstanz hat die Täterkomponente nach der Tatkomponente für die schwerste Tat (versuchte Vergewaltigung der Privatklägerin 1) abgehandelt. Erst anschliessend hat das Bezirksgericht die Tatkomponente der zweiten versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten F._____ beurteilt (vgl. Urk. 70 S. 15 f.). Dieses Vorgehen entspricht indes nicht den vorstehend zitierten Vorga- ben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dies ist nachfolgend zu korrigieren.
E. 2.9 Bei Tat- oder Deliktsmehrheit ist in einem ersten Schritt die schwerste Tat zu bestimmen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandro- hung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Urteile des
- 17 - Bundesgerichts 6B_885/2010 Erw. 4.4.1 und 6B_323/2010 Erw. 2.2; BGE 116 IV 300 Erw. 2.c.bb und cc). Bei mehreren Delikten mit gleicher Strafandrohung be- steht ein gewisses Ermessen, von welchem Delikt auszugehen ist. In solchen Fäl- len kann es sinnvoll sein, vom konkret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom chronologisch ersten Delikt.
E. 3 Gegen dieses den Parteien mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 19 ff.; Urk. 39) liess die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (fortan Staatsan- waltschaft) am 22. Mai 2017 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 41). Am
29. Mai 2017 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Verfahrens- beteiligten (Urk. 42). Am 15. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Amt für Justiz- vollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, auf dessen Anfra- ge hin mit, dass an die in Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 18. Mai 2017 ausge- fällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten insgesamt 495 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafantritt angerechnet werden (Urk. 43). Das Urteil ging der Staats- anwaltschaft und dem Beschuldigten je am 31. August 2017 in begründeter Fas- sung zu (Urk. 55).
E. 3.1 Die Vorinstanz stützt sich auf ein Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom
26. September 2016. Der Gutachter gelangt zum Schluss, dass ein hohes Rück- fallrisiko für weitere Sexualstraftaten und andersgelagerte bedrohliche bzw. ag- gressive Verhaltensauffälligkeiten zu erwarten seien. Bei Fortführung der illegalen Lebensführung sei darüber hinaus auch mit weiteren Eigentumsdelikten zu rech- nen (Dossier 1: Urk. 16/7 S. 53). Die Vorinstanz beurteilt daher das Rückfallrisiko zutreffend als sehr hoch. Sie nimmt an, dass bei dieser vom Beschuldigten aus- gehenden Gefahr ohne Weiteres ein öffentliches Sicherheitsinteresse bestehe (Urk. 57 S. 22). Das öffentliche Interesse bemisst sich aber nicht einzig an der Schwere, sondern auch an der Häufigkeit und Grösse der Wahrscheinlichkeit wei- terer Delikte. Die begangenen Sexualdelikte und Eigentumsdelikte haben in der Vergangenheit zu empfindlichen Strafen geführt. Dabei hat es sich in der Summe
- 31 - und der kurzen Abfolge diverser Verurteilungen über einen relativ kurzen Zeit- raum von zwei Jahren nicht um Bagatelldelinquenz gehandelt. Der Beschuldigte stellt somit eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar.
E. 3.2 Gemäss dem Gutachten ist der Beschuldigte massnahmebedürftig. Der Gut- achter sprach sich für eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB aus, schränkte jedoch gleichzeitig ein, dass die Umsetzbarkeit und insbesondere die langfristigen Erfolgsaussichten dieser Massnahme aufgrund des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten unsicher seien. Aufgrund des Aufenthaltsstatus würden sich bei einer stationären Behandlung weniger Vorteile hinsichtlich der Effektivität der Behandlung und der Verbesserung der Kriminal-prognose ergeben als bei ver- gleichbaren und im Anschluss sozial reintegrierbaren Patienten der Fall wäre. Daher könne die Behandlung bei engmaschiger psychiatrischer Betreuung auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden (Dossier 1: Urk. 16/7 S. 54 f.). Letztlich konnte der Gutachter keine überzeugende Behandlungsempfehlung abgeben. Aus ärztlicher Sicht sei eine stationäre Massnahme sicherlich sinnvoll, jedoch langfristig nicht erfolgsversprechender als eine Behandlung im Gefängnis, denn die langfristige Prognose werde entscheidend davon abhängen, ob der Beschul- digte in die früheren prekären Lebensverhältnisse zurückkehre bzw. zurückkehren kann (oder muss) (Dossier 1: Urk. 16/7 S. 51).
E. 3.3 Hinsichtlich der Tatkomponente der (versuchten) Vergewaltigung zum Nach- teil der Geschädigten F._____ (Dossier 1) verweist die Vorinstanz zunächst zu Recht darauf, dass das Tatvorgehen des Beschuldigten Ähnlichkeiten mit demje- nigen bei der Privatklägerin 1 aufweist (Urk. 57 S. 16). Die Geschädigte F._____ war allein in einem Wald am Joggen. Der Beschuldigte hat auch hier die ahnungs- lose und körperlich unterlegene 16-jährige Geschädigte überfallartig von hinten festgehalten und versucht, sie vom Weg ins Gebüsch zu ziehen. Die Geschädigte war dem Beschuldigten hilflos ausgeliefert. Er hat schamlos und unverfroren aus- genutzt, dass die Geschädigte alleine unterwegs war. Diese Unverfrorenheit wiegt stark belastend. Sodann hat der Beschuldigte auch in diesem Fall nicht viel Ge- walt aufgewendet und ist auch nicht besonders brutal vorgegangen. Als sich die Geschädigte F._____ gegen die Umklammerung seitens des Beschuldigten wehr- te, kam es (auch) bei ihr nicht zu einer erhöhten Gewaltanwendung durch den Beschuldigten. Im Gegensatz zum Tatvorgehen bei der Privatklägerin 1 hat der Beschuldigte die Geschädigte F._____ jedoch nicht auf das Gesicht geküsst; es ist ihm auch nicht gelungen, die Geschädigte auf den Boden zu werfen und sie dort mit Zudringlichkeiten (Pressen der Lippen auf den Mund der Geschädigten usw.) zu belästigen. Das Vorbringen der Vorinstanz, der Übergriff habe objektiv weniger lang gedauert und sei weniger intensiv gewesen (Urk. 57 S. 16), ist zwar korrekt, spricht jedoch - wie vorstehend erwogen - nicht zu Gunsten des Beschul- digten. Das Bezirksgericht hat zudem zutreffend festgehalten, dass die Geschä- digte keine äusseren Verletzungen erlitten hat (Urk. 57 S. 16). Entgegen der Kritik der Staatsanwaltschaft hat der Übergriff auch keine beträchtliche Auswirkungen auf das Leben der Geschädigten F._____ gehabt. Gemäss ihren Aussagen war sie nach dem Vorfall zwar zitterig und habe zu Hause oft aus dem Fenster ge- schaut. Ebenso sei sie, als es an der Haustüre geklingelt habe, zusammenge- zuckt. Heute gehe es ihr aber wieder gut. Sie gehe wieder allein joggen, aller- dings mit einem Pfefferspray. Sie habe vorher ab und zu vom Vorfall geträumt, heute träume sie aber gar nicht mehr davon (Dossier 1: Urk. 8/3). Im Lichte dieser Erwägungen ist das objektive Tatverschulden als erheblich zu taxieren. In subjek-
- 22 - tiver Hinsicht kann auf das unter Ziffer 3.2.2. Ausgeführte verwiesen werden. Das Tatverschulden erscheint insgesamt noch als leicht, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Jahren resultiert. Der Versuch führt wiederum zu einer deutli- chen Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe. Sie ist auf 18 Monaten festzu- setzen.
E. 3.4 Die versuchte Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten F._____ führt somit zu einer deutlichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die ver- suchte Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um 12 Monate Freiheitsstrafe, wie von der Vorinstanz vorgenommen (Urk. 57 S. 16), als angemessen und ist zu übernehmen. Dies führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Monaten.
E. 4 Bereits unter dem 21. Juli 2017 hatte der Beschuldigte ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 8. September 2017 (2/3-Strafverbüssung) mitsamt einem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies und einem In- sassen-Stammblatt gestellt (Urk. 47 bis Urk. 49). Mit Verfügung vom 23. August 2017 stellte die Verfahrensleitung der Vorinstanz das erwähnte Gesuch der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu (Urk. 50). Diese liess am 28. August 2017 Antrag auf Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung stellen (Urk. 51). Nachdem die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschuldigten mit Ver- fügung vom 29. August 2017 zur Behandlung an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster weitergeleitet hatte (Urk. 52), wies dieses das Haftentlassungs- gesuch des Beschuldigten in der Folge ab (Urk. 56).
E. 4.1 Das Bezirksgericht Bülach hat mit Urteil vom 9. August 2017 eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störung) angeordnet. Der Vollzug der ausgefällten 12-monatigen Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben (Urk. 72 A/26, Dispositiv-Ziffer 6). Das Urteil wurde nicht begründet. Aus den Akten erhellt indes, dass der Beschuldigte - im Gegen- satz zum vorliegenden Verfahren - selber eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB beantragen liess, wogegen die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, - ebenfalls im Gegensatz zum vorlie- genden Verfahren - den Antrag auf eine vollzugsbegleitende ambulante Mass- nahme stellte (Beizugsakten Geschäfts. Nr. DG170056: Urk. 25 S. 1; Prot. S. 21). Das Urteil, mithin die Anordnung der stationären Massnahme ist in Rechtskraft
- 32 - erwachsen. Der Beschuldigte hat die stationäre Massnahme am 6. Oktober 2017 in der PZ … angetreten (Urk. 74 S. 1 und Urk. 76).
E. 4.2 Gemäss Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 7. August 2017 (Urk. 72A/23) ist die psychische Verfassung des Beschuldig- ten weiterhin deutlich von den Symptomen seiner schizophrenen Erkrankung ge- zeichnet. Anfangs Juli 2017 seien zusätzliche Störungen des formalen Denkens dazu gekommen, wobei das Denken des Beschuldigten wirr war. Zum Teil beste- he der Verdacht auf paranoide Denkinhalte bzw. akustische Halluzinationen (Stimmenhören). Aufgrund einer noch ausgeprägteren akuten Verschlechterung der psychischen Verfassung bzw. einer sogenannten psychotischen Dekompen- sation im Rahmen der schizophrenen Erkrankung habe der Beschuldigte im Juli 2017 zur stationären Behandlung hospitalisiert werden müssen. Zusammenfas- send sei eine deutliche Verschlechterung des Krankheitsverlaufs mit Zunahme der Symptome bei sehr schwankender Medikamentencompliance festzustellen. Die Verfassung des Beschuldigten sei weiterhin instabil. Im Gefängnissetting sei der Beschuldigte deutlich überfordert und fehlplatziert. Er benötige mehr pflegeri- sche und therapeutische Unterstützung, um die notwendige Einsicht in seine schwere Erkrankung und die Fähigkeit zur Mitarbeit bei der entsprechenden Be- handlung erarbeiten zu können. Die notwendige Behandlung im Rahmen einer vollzugsbegleitenden Massnahme nach Art. 63 StGB in einer Justizvollzugsanstalt durchzuführen, sei nicht möglich. Eine Besserung des Krankheitsverlaufs, der Krankheitseinsicht und der Legalprognose sei in diesem Rahmen bzw. unter die- sen Umständen nicht zu erwarten. Damit spricht sich der PPD klar für eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aus.
E. 4.3 Dem vom Obergericht eingeholten Behandlungsplan der psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich vom 8. November 2017 lässt sich zum Verlauf der Unterbrin- gung in der Klinik … entnehmen, dass beim Beschuldigten weiterhin psychopa- thologische Auffälligkeiten vorhanden seien. Misstrauen und Anspannungen hät- ten aber im Verlauf abgenommen. Als Ziele der in Vollzug gesetzten stationären Massnahme wurden unter anderem eine weitere Verbesserung der Psychopatho- logie, Belastungssteigerung, Beziehungsaufbau, Verbesserung des Antriebs so-
- 33 - wie das Erarbeiten eines hinreichenden Krankheits- und Deliktsverständnisses definiert (Urk. 74 S. 9 ff.).
E. 4.4 Wesentlich ist vorab, dass die Delinquenz mit der gutachterlich diagnostizier- ten psychischen Störung (undifferenzierte Schizophrenie) zusammenhängt, so dass unbehandelt von einer sehr schlechten Rückfallprognose auszugehen ist. Die stationäre Massnahme ist für die im öffentlichen (und privaten) Interesse lie- gende Zielsetzung der Verbrechensverhütung und Resozialisierung geeignet und erforderlich. Die stationäre Behandlung ist ohne weiteres zumutbar. Der Beschul- digte kam denn auch selber zur Einsicht, vernünftigerweise müsse er das ma- chen. Er anerkennt damit grundsätzlich die Notwendigkeit einer stationären Be- handlung und zeigt sich motiviert, was die amtliche Verteidigung bereits vor Schranken des Bezirksgerichtes Bülach feststellte und der Beschuldigte anläss- lich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigte (Urk. 25 S. 7 f. und Prot. II S. 16). Zudem hat der Beschuldigte schon vor seiner Inhaftierung von sich aus psychiatrische Unterstützung in Anspruch genommen und sich selber als psy- chisch krank eingestuft (Urk. 72 A/25 S. 7, vgl. auch Prot. II S. 12). Mit dem scho- nenderen Grundrechtseingriff einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie könnte die Zielsetzung nicht erreicht werden, so dass diese ausscheidet. Zudem ist der Beschuldigte seit dem 10. Januar 2016 in Haft (Untersuchungshaft, vorzei- tiger Strafvollzug, stationäre Massnahme ab 6.10.2017, vgl. Urk. 24, Urk. 47, Urk. 74 S. 1 und Urk. 76), so dass ihm im heutigen Zeitpunkt die Freiheit bereits seit ca. 2 Jahren und 1 Monat entzogen war und dieser Freiheitsentzug nur gera- de während knapp 4 Monaten für die therapeutische Behandlung genutzt werden konnte (vgl. Urk. 47 S. 4 und Urk. 74). Dabei sind die Art. 51 und 57 Abs. 3 StGB zu beachten, dass nämlich der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (BGE 141 IV 236 E. 3.5) und vice versa ebenso die Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Massnahme (BGE 141 IV 236 E. 3.6 ff.; Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1). Die vorstehend ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und die vom Bezirksgericht Bülach aus- gefällte 12-monatige Freiheitsstrafe sind damit bereits um die Hälfte verbüsst, oh- ne dass der Beschuldigte therapeutisch unterstützt worden wäre.
- 34 -
E. 4.5 Im Lichte all dieser Erwägungen ist die vorinstanzliche Anordnung einer voll- zugsbegleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufzuheben und stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an- zuordnen. Dass die stationäre Massnahme unverhältnismässig sein soll, er- schliesst sich nicht. Der Versuch einer stationären Behandlung erscheint nach den Ausführungen des Gutachters angesichts der nicht unwahrscheinlichen Ge- fahr erheblicher Straftaten letztlich als die Chance, um eine Verhaltensänderung zu erreichen und die Legalprognose zu verbessern. VIII. Kosten und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziffer 12; Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsver- fahren unterliegt der Beschuldigte – mit Ausnahme seines Antrages auf Aufhe- bung des Widerrufs der Vorstrafe infolge rechtskräftiger Anordnung des Widerrufs durch das Bezirksgericht Bülach – vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen, aber aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse zu erlassen (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind demzufolge definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men.
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren ei- ne Honorarnote über einen Aufwand von 325 Minuten sowie Auslagen von total Fr. 36.90 für das Jahr 2017 ein, was einer Forderung von total Fr. 1'326.30 (inkl. 8% MwSt.) entspricht (Urk. 68). Zusätzlich machte die Verteidigung für das Jahr 2018 einen Aufwand von 490 Minuten und Barauslagen von Fr. 208.35 gel- tend (Urk. 81). Der geltend gemachte bisherige Aufwand ist angemessen. Hinzu
- 35 - kommt noch die Entschädigung für die heutige Berufungsverhandlung und Nach- besprechung im Umfang von 180 Minuten, womit sich für das Jahr 2018 eine For- derung von insgesamt Fr. 2'870.20 (inkl. 7.7% MwSt.) ergibt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist daher gesamthaft auf rund Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 4.6 In Bezug auf die Täterkomponente kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die positiven Ansätze im Nachtatverhalten die Vorstrafen bzw. das Delinquieren während laufender Probezeit vollständig zu kompensieren vermö- gen. Entgegen der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe daher aufgrund der Täterkom- ponente nicht zu reduzieren. Es bleibt für die neu zu beurteilenden Taten bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten.
5. Für die am 17. Dezember 2016 begangene Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB und die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB hat das Bezirksgericht Bülach den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheits- strafe von 12 Monaten verurteilt (Urk. 64). Die Gesamtstrafe für die neu zu beur- teilenden Taten von 40 Monaten ist nunmehr um die rechtskräftige Grundstrafe angemessen zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um 8 Monate angemessen. Die infolge Asperation eintretende Reduzie- rung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilen- den Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Es resultiert somit eine Ge-
- 25 - samtfreiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
E. 5 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 57) liess die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. September 2017 fristgerecht ihre Berufungserklärung einrei- chen. Beweisanträge für das Berufungsverfahren stellte sie dabei keine (Urk. 58/1). Sie reichte indes einen Vollzugsbericht des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 15. August 2017 ein (Urk. 58/2). Mit Präsidialverfügung vom
29. September 2017 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen 1-4 je eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Der Beschuldigte erklärte fristgerecht An-
- 8 - schlussberufung und liess die Beweisanträge um Beizug der Akten des Verfah- rens Geschäfts-Nr. DG170056 des Bezirksgerichts Bülach, erledigt mit Urteil vom
E. 9 August 2017 von 36 Monaten bzw. 3 Jahren.
6. Der Beschuldigte wurde am 10. Januar 2016 verhaftet und ihm wurde am
8. November 2016 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 15/1 und Urk. 15/28). Am 6. Oktober 2017 wurde er in anderer Sache (Vollzug des rechtskräftigen Ur- teils des Bezirksgerichts Bülach vom 9. August 2017) in den ordentlichen Vollzug der stationären Massnahme versetzt (Urk. 78). Einer Anrechnung der im vorlie- genden Verfahren erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von 635 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 7.1. Auch die Busse, welche für die Übertretungen auszusprechen ist, ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die seinem Verschul- den angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). 7.2. Die Vorinstanz hat sich zum Verschulden des Beschuldigten nicht geäussert. Sie hat bei der Festlegung der Busse „lediglich“ die finanzielle Situation des Be- schuldigten und seine übrigen Verhältnisse berücksichtigt (Urk. 57 S. 16). Dies ist nachzuholen. Hinsichtlich der Tatkomponente der sexuellen Belästigung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 4 von hinten beim Überholen in den Schrittbereich, mithin zwischen die Beine griff, und, als sich die Privatklä- gerin 4 dagegen verbal wehrte, er ihr die Zunge in einer anstössigen Art und Wei- se herausstreckte und diese hin und her bewegte (Dossier 5). Zu erwägen ist, dass es sich beim Übergriff auf die Privatklägerin 4 um einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Integrität gehandelt hat. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 4 nicht nur flüchtig und über der Kleidung berührt, sondern ihr mit einer Hand gezielt zwischen die Beine gegriffen. Dabei hat er sich von hinten auf einem Fahrrad ge- nähert. Somit hat er das Überraschungsmoment gezielt ausgenützt. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Allerdings relativiert die mittelgradig bis schwer verminderte Schuldfähigkeit das objektive Tatver- schulden wesentlich. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt noch als leicht zu qualifizieren und die hypothetische Einsatzstrafe – auch in Anbetracht der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – auf Fr. 700.– festzu- setzen. Zu berücksichtigen ist zudem die Deliktsmehrheit, wobei die weiteren se-
- 26 - xuellen Belästigungen verschuldensmässig als gering zu taxieren sind. Der Be- schuldigte hat die Privatklägerin 2 von hinten mit beiden Händen an den Schultern gepackt und versucht, sie an sich zu ziehen. Dabei hat er zur Privatklägerin 2 ge- sagt, sie solle zu ihm „lieb sein“. Die Privatklägerin 3 hat der Beschuldigte sodann von hinten am Rücken, auf der Höhe des Kreuzbeins, angefasst, wobei er aller- dings beabsichtigt hatte, sie am Po zu berühren. Die von der Vorinstanz ausge- fällte Busse von Fr. 900.– erscheint insgesamt als angemessen. 7.3. Das Bezirksgericht hat keine Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Bus- se festgesetzt (Urk. 57 S. 17 und S. 27). Dies ist zu korrigieren bzw. nachzuholen. Bei Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen festzu- setzen. V. Strafvollzug
1. Die ausgefällte Freiheitstrafe von 3 Jahren lässt einen teilbedingten Strafvoll- zug grundsätzlich zu. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist eine Massnahme an- zuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Strafta- ten des Täters zu begegnen. Mithin bedeutet die Anordnung der Massnahme zu- gleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht gemäss Art. 42 (bedingt) oder Art. 43 StGB (teilbedingt) aufgeschoben werden kann (Urteil 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6).
2. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass sich aus dem schlüssigen und nach- vollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 26. September 2016 (Dossier 1: Urk. 16/7) eine ungünstige Prognose für den Beschuldigten ergibt (Urk. 57 S. 17 f.). Die Staatsanwaltschaft und auch die amtliche Verteidigung be- antragen demgemäss auch die Anordnung einer Massnahme. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
- 27 - VI. Widerruf
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. Mai 2017 bezüglich Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 6 (Zivilforderung), 7 bis 9 (Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände), 10 und 11 (Festsetzung Entscheidgebühr und weiterer Kos- ten), 12 (Kostenauflage) und 13 (Honorar des amtlichen Verteidigers und Auflage dieser Kosten) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 635 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute er- standen sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
- August 2017 und mit einer Busse von Fr. 900.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. - 36 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerinnen 1-4 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerinnen 1-4 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die (Lager-)Behörden] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 37 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170374-O/U/ag Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Meier und lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 2. Februar 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Altenburger, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sowie
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____, Privatklägerinnen gegen E._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache versuchte Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Be- lästigung
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
18. Mai 2017 (DG160034)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
21. November 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte, E._____, ist schuldig − der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (unter An- rechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafantritts) und einer Busse von Fr. 900.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. November 2015 ausgefällten Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 2'100.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, wird widerrufen.
5. Es wird eine ambulante, vollzugsbegleitende Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
6. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Es werden die sichergestellten Bekleidungsgegenstände der Privatklägerin 1 (Sportjacke (A008'911'044), Sporthose (A008'911'066) und Sportschuhe
- 4 - (A008'911'077)) dieser nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
8. Es werden die sichergestellten Bekleidungsgegenstände des Beschuldigten (2 Herrenjacken (A008'911'157 und A008'911'168), Bergschuhe (A008'911'180), Herrenhose (A008'911'191) und Herrensocken (A008'911'204)) diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
9. Die übrigen sichergestellten Spuren, Spurenträger und Asservate (A008'910'905, A008'910'950, A008'910'961, A008'910'983, A008'910'994, A008'911'011, A008'911'022, A008'911'102, A008'911'113, A008'911'124, A008'911'135) werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 17'008.75 Auslagen Gutachten Fr. 363.– Auslagen Fr. 840.– Auslagen Polizei
12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Rechtsanwalt lic. iur X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'800.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 77 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Busse von CHF 900.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 09.08.2017 zu bestrafen.
2. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzu- ordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben.
3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. Mai 2017 zu bestätigen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79 in Verbindung mit Urk. 80, sinngemäss) Es sei eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Au- gust 2017 auszufällen mit einer Bestrafung von höchstens 26 Monaten Frei- heitstrafe und einer Busse von Fr. 600.–. Es sei von einem Widerruf der Vorstrafe vom 10. November 2015 abzuse- hen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien sofort vollständig abzuschreiben, soweit sie dem Beschuldigten überhaupt aufzuerlegen sind.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang/Prozessgeschichte
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 5 f.).
2. Der Beschuldigte E._____ (fortan Beschuldigter) wurde mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Mai 2017 der mehr- fachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter An- rechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafantritts, wobei sie die Anzahl der anrechenbaren Tage nicht explizit festlegte, und mit einer Busse von Fr. 900.– (Dispositiv-Ziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufge- schoben und die Bezahlung der Busse angeordnet (Dispositiv-Ziffer 3). Eine Er- satzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse setzte das Erstgericht nicht fest. Bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
10. November 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 2'100.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, ordnete das Bezirksgericht sodann den Widerruf an (Dispositiv-Ziffer 4). Zudem wurde eine ambulante, vollzugsbegleitende Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet (Dispositiv-Ziffer 5). Fer- ner verwies die Vorinstanz die Zivilklage der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 6). Weiter wurde über die Einziehung und Vernichtung bzw. Her- ausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände entschieden (Dispositiv-Ziffern 7-9). Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten aufer- legt (Dispositiv-Ziffern 12 und 13).
- 7 -
3. Gegen dieses den Parteien mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 19 ff.; Urk. 39) liess die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (fortan Staatsan- waltschaft) am 22. Mai 2017 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 41). Am
29. Mai 2017 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Verfahrens- beteiligten (Urk. 42). Am 15. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Amt für Justiz- vollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, auf dessen Anfra- ge hin mit, dass an die in Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 18. Mai 2017 ausge- fällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten insgesamt 495 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafantritt angerechnet werden (Urk. 43). Das Urteil ging der Staats- anwaltschaft und dem Beschuldigten je am 31. August 2017 in begründeter Fas- sung zu (Urk. 55).
4. Bereits unter dem 21. Juli 2017 hatte der Beschuldigte ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 8. September 2017 (2/3-Strafverbüssung) mitsamt einem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies und einem In- sassen-Stammblatt gestellt (Urk. 47 bis Urk. 49). Mit Verfügung vom 23. August 2017 stellte die Verfahrensleitung der Vorinstanz das erwähnte Gesuch der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu (Urk. 50). Diese liess am 28. August 2017 Antrag auf Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung stellen (Urk. 51). Nachdem die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschuldigten mit Ver- fügung vom 29. August 2017 zur Behandlung an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster weitergeleitet hatte (Urk. 52), wies dieses das Haftentlassungs- gesuch des Beschuldigten in der Folge ab (Urk. 56).
5. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 57) liess die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. September 2017 fristgerecht ihre Berufungserklärung einrei- chen. Beweisanträge für das Berufungsverfahren stellte sie dabei keine (Urk. 58/1). Sie reichte indes einen Vollzugsbericht des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 15. August 2017 ein (Urk. 58/2). Mit Präsidialverfügung vom
29. September 2017 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen 1-4 je eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Der Beschuldigte erklärte fristgerecht An-
- 8 - schlussberufung und liess die Beweisanträge um Beizug der Akten des Verfah- rens Geschäfts-Nr. DG170056 des Bezirksgerichts Bülach, erledigt mit Urteil vom
9. August 2017, und Beizug eines (weiteren) Berichts über die psychiatrische Ver- fassung bzw. Behandlung des Beschuldigten durch den Psychiatrisch- Psychologischen Dienst, aktualisiert auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hin, stellen (Urk. 63). Die Privatklägerinnen 1-4 liessen sich innert Frist hiezu nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2017 wurde die Anschluss- berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und den Privatklä- gerinnen 1-4 zugestellt (Urk. 65).
6. Bereits unter dem 27. September 2017 war überdies ein aktueller Strafregister- auszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 60), welcher mit dem be- reits bei den Akten liegenden (Urk. 17/1) insoweit inhaltlich übereinstimmt, als da- rin ebenfalls die drei Vorstrafen der Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat (Strafbe- fehl vom 20. September 2012), See/Oberland (Strafbefehl vom 10. November
2015) und Limmattal/Albis (Strafbefehl vom 20. November 2015) aufgeführt sind. Neu ist im Strafregister nunmehr das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
9. August 2017 wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB verzeichnet.
7. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Staatsanwältin und der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.). II. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2017, N 1 zu Art. 402). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Zusatz-
- 9 - strafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. August 2017. Zudem bean- tragt sie die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB statt einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Urk. 77). Damit sind seitens der Staatsanwaltschaft die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 2) und die Anordnung der ambulanten Massnahme ohne Aufschub des Strafvollzuges (Dispositiv-Ziffer 5) angefochten. Der Beschuldigte beantragt die Ausfällung eines Zusatzurteils zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. August 2017 mit einer Bestrafung von höchstens 26 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 600.–. Zudem verlangt er die Aufhebung des Widerrufs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. November 2015 ausge- fällten bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, da das Bezirksge- richt Bülach hierüber am 9. August 2017 bereits rechtskräftig entschieden habe (Urk. 63 und Urk. 79). Angefochten sind somit seitens des Beschuldigten die Dis- positiv-Ziffern 2 (Strafzumessung) und 4 (Widerruf) des vorinstanzlichen Urteils. Der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass, obwohl die Verteidigung Disposi- tiv-Ziff. 3 nicht ausdrücklich anficht, diese Anordnung als (mit-)angefochten gilt, da bei Anfechtung des Strafmasses der Sanktionspunkt als Ganzer als angefochten gilt (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 20 zu Art. 399; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 20 zu Art. 399). Damit sind die Dispositiv-Ziffern 2 (Strafzumessung), 3 (Vollzug), 4 (Widerruf) und 5 (strafvollzugsbegleitende ambu- lante Massnahme) des vorinstanzlichen Urteils angefochten und stehen zur Dis- position. Somit ist mittels separatem Vorabbeschluss festzustellen, dass die Dispositiv- Ziffern 1 (Schuldspruch), 6 (Zivilforderung), 7 bis 9 (Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände), 10 und 11 (Festset- zung Entscheidgebühr und weiterer Kosten), 12 (Kostenauflage) und 13 (Honorar des amtlichen Verteidigers und Auflage dieser Kosten) des vorinstanzlichen Urteils rechtskräftig sind (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
- 10 - III. Prozessuales
1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 hat die amtliche Verteidigung im Rahmen ih- rer Anschlussberufung die Beweisanträge gestellt, es seien die Akten des Verfah- rens Geschäfts-Nr. DG170056 des Bezirksgerichts Bülach, erledigt mit Urteil vom
9. August 2017, und ein (weiterer) Bericht über die psychiatrische Verfassung bzw. Behandlung des Beschuldigten durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst, aktualisiert auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hin, beizuziehen (Urk. 63).
2. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer IV.2. nachstehend), ist eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. August 2017 auszufäl- len. Vorliegend stellt sich sodann die Frage, ob in Übereinstimmung mit der Vor- instanz eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme oder eine stationäre Massnahme - wie sie von der Staatsanwaltschaft verlangt wird - anzuordnen ist. Das Bezirksgericht Bülach hat mit Urteil vom 9. August 2017 eine stationäre Mas- snahme angeordnet. In Gutheissung der Beweisanträge der Verteidigung wurden daher die Akten dieses Verfahrens beigezogen (Geschäfts-Nr. DG170056; Urk. 72 A/1-33). Ebenso wurde im Zusammenhang mit der Frage der geeigneten Massnahme bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, in welcher sich der Beschuldigte seit dem 21. September 2017 befindet, ein aktueller Behandlungs- plan eingeholt (Urk. 74; vgl. auch Urk. 70). IV. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 900.– bestraft (Urk. 57 S. 12 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft opponiert gegen die Höhe der Freiheitsstrafe. Sie kri- tisiert, dass die Vorinstanz im Rahmen der Verschuldensbewertung die durch das Handeln des Beschuldigten verursachte erhebliche psychische Beeinträchtigung der beiden Geschädigten (Dossier 1: F._____; Dossier 2: Privatklägerin 1) nicht
- 11 - bzw. zu wenig berücksichtigt habe. Sie habe lediglich die erlittenen Verletzungen, die Dauer und Intensität der Übergriffe sowie bezüglich der Geschädigten F._____ deren junges Alter berücksichtigt. Der Beschuldigte habe die ahnungslo- sen Geschädigten, welche alleine unterwegs gewesen seien, quasi aus dem Nichts von hinten, hinterhältig, ohne dass diese damit rechnen mussten, gepackt. Er habe seine Opfer richtiggehend überrumpelt, so dass diese nicht sofort hätten reagieren können, was der Beschuldigte ausgenutzt habe. Auch wenn der Be- schuldigte die beiden Geschädigten nicht bzw. nur leicht verletzt habe, habe er ihnen doch massive sexuelle Gewalt antun und sie dadurch in ihrer sexuellen und psychischen Integrität verletzen wollen. Die Opfer seien in grosse Angst und Schrecken, ja sogar Panik versetzt worden. Der Beschuldigte habe die beiden Geschädigten durch sein Vorgehen in deren Sicherheitsgefühl massiv beeinträch- tigt. Sie würden während sehr langer Zeit, wenn nicht ihr Leben lang, innerlich angespannt bleiben, wenn sie alleine in den Wald oder an einen abgelegenen Ort gehen würden. Sodann sei die Argumentation der Vorinstanz, dass der Übergriff gegenüber F._____ im Vergleich zu demjenigen gegenüber der Privatklägerin 1 weniger lang und weniger intensiv und daher weniger schwer gewesen sei, unzu- treffend. Auch wenn der Übergriff weniger lang und intensiv gewesen sei, bedeute dies nicht, dass dieser in psychischer Hinsicht nicht minder einschneidend gewe- sen sei. Die Staatsanwaltschaft erachtet daher eine Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten als angemessen (Urk. 58/1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 77). 1.3. Die amtliche Verteidigung beantragt – unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass nunmehr vorliegend über eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 9. August 2017 zu befinden sei – eine Freiheitsstrafe von höchstens 26 Monate und eine Busse von Fr. 600.– (Urk. 63 S. 2 und Urk. 79). 2.1. Seit dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. Mai 2017 wurde der Beschuldigte in der Zwischenzeit mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 9. August 2017 (Urk. 64) wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (vgl. Dispositiv-Ziffer 1) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (vgl. Dispositiv-Ziffern 2 und 4). Der Beschuldigte hatte diese beiden strafbaren
- 12 - Handlungen am 17. Dezember 2016 begangen. Gleichzeitig wurde die mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. November 2015 wegen Diebstahls (Versuch) und Hausfriedensbruchs ausgefällte bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.– widerrufen (Dispositiv-Ziffer 5). Das betreffen- de Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 138 IV 113; BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem ein- heitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren ge- genüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachtei- ligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen). Für das methodische Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die ausführliche Rechtspre- chung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 142 IV 265 mit Hinweisen). 2.3. Es gilt die Regel, dass Art. 49 Abs. 2 StGB nicht anwendbar ist, wenn jemand Delikte begeht, nachdem er wegen anderer Straftaten erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (massgeblicher Zeitpunkt ist die Urteilsfällung). Die neuen Delikte sind dann mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. Hingegen kommt Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht, wenn die im erstinstanzlichen Urteil nicht
- 13 - beurteilten Straftaten oder einzelne von ihnen vor diesem Urteil begangen wurden und damit (zumindest teilweise) eine gemeinsame Beurteilung theoretisch mög- lich gewesen wäre. Für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist in einem ers- ten Schritt abzuklären, ob die fraglichen Delikte - teilweise oder ganz - vor oder nach einer ersten Verurteilung begangen wurden. Im ersten Fall ist sodann zu prüfen, ob das erste Verfahren zu einem bereits rechtskräftigen Urteil geführt hat. Bejahendenfalls ist dazu eine Zusatzstrafe auszusprechen. Liegt noch kein rechtskräftiges Urteil im ersten Verfahren vor, kann der Zweitrichter entweder ein selbständiges Urteil fällen oder die Rechtskraft im ersten Verfahren unter Beach- tung des Beschleunigungsgebots abwarten und dann eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil aussprechen (BGE 138 IV 113; BGE 129 IV 113 S. 118). 2.4.1. Vorliegend hat das Bezirksgericht Bülach, nachdem das Verfahren vor Be- zirksgericht Uster (noch) zu keinem rechtskräftigen Urteil geführt hatte, am 9. Au- gust 2017 ein selbständiges Urteil gefällt und keine Zusatzstrafe zum (früheren) Urteil des Bezirksgericht Uster vom 18. Mai 2017 ausgesprochen. Dieses Vorge- hen war korrekt. Hat das Bezirksgericht aber eine selbständige Strafe ausgespro- chen, so hat das Gericht - vorliegend das Berufungsgericht - des parallelen, noch nicht abgeschlossenen Verfahrens die Zusatzstrafe zu bestimmen. Die Recht- sprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demge- genüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 129 IV 113 E. 1.3 und 1.4 mit Hin- weisen sowie die in Bestätigung dieser Rechtsprechung ergangenen Urteile 6S.237/2006 vom 10. November 2006 E. 2.2.2; 6S.193/2006 vom 3. November 2006 E. 4; vgl. auch Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, N. 13 zu Art. 49 StGB, sowie Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 132 zu Art. 49 StGB mit weiteren Hinweisen auf die Lehre und die früher nicht immer einheitliche Rechtsprechung). Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung
- 14 - im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind (zum Ganzen auch Eicker/Vest, Bemerkungen zu BGE 129 IV 113, AJP 2004 S. 209 ff.). 2.4.2. Der Beschuldigte beging die beiden, vorliegend zu beurteilenden versuch- ten Vergewaltigungen am 20. Dezember 2015 bzw. am 10. Januar 2016. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Uster datiert vom 18. Mai 2017. Be- reits am 17. Dezember 2016 hatte der Beschuldigte die mit Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 9. August 2017 abgeurteilte Brandstiftung und Sachbeschädi- gung begangen (Urk. 60). Diese (neuen) Taten sind somit klar vor der (ersten) Verurteilung durch das Bezirksgericht Uster am 18. Mai 2017 begangen worden. Es ist daher vorliegend eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. August 2017 auszufällen. 2.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprin- zip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleicharti- ge Strafen sind kumulativ zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zu- satzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Bei ret- rospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusam- mensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1. und E. 2.3.3.; BGE 132 IV 102 E. 8.3.; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1). 2.5.2. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Der Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an die zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung un- ter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatz- strafe der noch nicht abgeurteilten Delikte entschieden. Die Zusatzstrafe ist die
- 15 - Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilten Taten zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1. mit Hinweisen). 2.5.3. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu be- urteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Ein- zelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschlies- send ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie- hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Redu- zierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen). 2.6. Wie vorstehend erwogen kommt das Asperationsprinzip nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Muss das Gericht einerseits für ein Verbrechen oder Vergehen eine Freiheits- oder Geldstrafe, andererseits für eine Übertretung eine Busse aussprechen, ist Art. 49 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Übertretungen sind somit stets mit Busse zu ahnden, selbst wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt (Urteil des Bundesge- richts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2). Da vorliegend mit den mehrfa- chen sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB auch Übertretun-
- 16 - gen vorliegen, ist zudem eine Busse bis zu CHF 10'000.– festzulegen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.7. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 57 S. 12 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsent- scheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1; und 6B_274/2013 vom 5. Sep- tember 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. 2.8.1. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperati- onsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 Erw. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Darunter fallen beispielsweise ein Ge- ständnis, das Verhalten während der Strafuntersuchung, Leumund und Vorstrafen oder besondere Strafempfindlichkeit, wobei Letzteres nur sehr zurückhaltend an- zunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom 31. März 2011 Erw. 1.10.). 2.8.2. Die Vorinstanz hat die Täterkomponente nach der Tatkomponente für die schwerste Tat (versuchte Vergewaltigung der Privatklägerin 1) abgehandelt. Erst anschliessend hat das Bezirksgericht die Tatkomponente der zweiten versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten F._____ beurteilt (vgl. Urk. 70 S. 15 f.). Dieses Vorgehen entspricht indes nicht den vorstehend zitierten Vorga- ben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dies ist nachfolgend zu korrigieren. 2.9. Bei Tat- oder Deliktsmehrheit ist in einem ersten Schritt die schwerste Tat zu bestimmen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandro- hung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Urteile des
- 17 - Bundesgerichts 6B_885/2010 Erw. 4.4.1 und 6B_323/2010 Erw. 2.2; BGE 116 IV 300 Erw. 2.c.bb und cc). Bei mehreren Delikten mit gleicher Strafandrohung be- steht ein gewisses Ermessen, von welchem Delikt auszugehen ist. In solchen Fäl- len kann es sinnvoll sein, vom konkret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom chronologisch ersten Delikt. 3.1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ging die Vorinstanz – ausgehend vom (konkret) schwersten Delikt der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläge- rin 1 (Dossier 2) – mit Bezug auf den ordentlichen Strafrahmen in zutreffender Weise von einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren aus (Urk. 57 S. 12). Kor- rekt hat die Erstinstanz auch darauf hingewiesen, dass zwar ein Strafschärfungs- grund (Deliktsmehrheit) und ein Strafmilderungsgrund (Versuch) vorliegt, eine Er- weiterung des Strafrahmens nach oben bzw. nach unten indes ausser Betracht fällt, da keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit bzw. der Strafmilderungsgrund des Ver- suchs wirkt sich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens lediglich straferhöhend bzw. strafmindernd aus. Der Schluss der Vorinstanz, dass es für die Vergewalti- gung zum Nachteil der Privatklägerin 1 beim ordentlichen Strafrahmen bleibt, ist daher nicht zu beanstanden (Urk. 57 S. 12 f.). 3.2.1. Zur objektiven Tatschwere der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklä- gerin 1 erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1, welcher er körperlich überlegen war, zu Boden stiess, sich auf sie legte, während sie auf dem Rücken lag, und sie unter Anwendung von Gewalt mit Lippe und Zunge an deren Mund, Zähnen und Gesicht berührte. Er habe sie derart festgehalten, dass er der Privatklägerin 1 am Unterarm zwei Hämatome zugefügt habe. Darüber hin- aus seien die resultierenden physischen Einwirkungen bei der Privatklägerin 1 je- doch nicht übermässig gewesen (Urk. 57 S. 12). Diese Erwägungen können übernommen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich um ein Delikt ge- gen die sexuelle Selbstbestimmung handelt, wobei eine Vergewaltigung ein schweres Delikt darstellt. Über dieses Selbstbestimmungsrecht hat sich der Be- schuldigte in krass egoistischer Weise hinweggesetzt. Die Privatklägerin 1 hat
- 18 - sich allein in einem Waldgebiet befunden. Sie war dem Beschuldigten hilflos aus- geliefert. Er hat ihre Lage und die Abwesenheit eines Begleiters schamlos und unverfroren ausgenutzt. Diese Unverfrorenheit wiegt stark belastend. Erschwe- rend wirken sich – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht – die ganz beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin 1 aus. Sie hat wäh- rend der Tat grosse Angst gehabt. Sie getraut sich nicht mehr alleine in den Wald, sie fühlt sich verfolgt und zuckt zusammen, wenn sich jemand von hinten nähert (Dossier 2; Urk. 6/1 S. 8 und Urk. 6/3 S. 12). Allerdings hat der Beschuldigte beim Tatvorgehen nicht viel Gewalt aufgewendet und ist auch nicht besonders brutal vorgegangen. Er hat die ahnungslose Privatklägerin 1 unvermittelt von hinten festgehalten und sie – nachdem er sie auf ihr Gesicht geküsst hatte – im Wald ca. 0,5 bis 1 Meter neben dem Weg auf den Boden gestossen, sich hernach auf sie gelegt und sie mit Küssen etc. gedemütigt. Auch nachdem sich die Privatklä- gerin 1 gegen den Geschlechtsverkehr gesträubt hat, hat er nicht durch erhöhte Gewaltanwendung oder anderweitig versucht, an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Auf der anderen Seite wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass der Übergriff objektiv nicht überaus lange dauerte, ist dies doch nicht seinem Verhalten zuzuschreiben (vgl. nachfolgend Ziff. 3.2.3.). Sein Verschulden wird auch durch das Unterlassen weiterer Quälereien und Demütigungen nicht herabgesetzt, zumal bei einem derartigen Vorwurf der Tatbestand der qualifizier- ten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB mit einem Strafrahmen von nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe im Raum stünde. Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen "sehr leicht", "gering", "leicht", "erheblich", "mittelschwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äus- serst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (vgl. hierzu MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 182). Im vorliegenden Fall muss die objek- tive Tatschwere in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen für das mutmass- lich vollendete Delikt als mittelschwer bezeichnet werden. Die hypothetische Ein- satzstrafe ist deshalb auf rund 5 bis 5 ½ Jahre festzusetzen. 3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist in Abweichung zu den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass direktvorsätzliches Handelns verschuldensneut-
- 19 - ral zu werten ist. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte - über den Vorsatz auf die Vergewaltigung hinausgehend - verwerflich gehandelt haben soll- te. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 15) ist beim Beschuldigten aber von einer mittel- bis schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Der Beschuldigte wurde von Prof. Dr. med. G._____ ausführlich begutachtet (Dossier 1: Urk. 16/7). Der Gutachter kam in seinem Gut- achten vom 26. September 2016 zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10: F20.3) leide (Dossier 1: Urk. 16/7 S. 44 und 52). Mangels konkreter Einwände gegen die gutachterlichen Schlussfolge- rungen kann den überzeugenden und klaren Aussagen des Gutachters gefolgt und auf diese abgestellt werden. Beim Beschuldigten ist damit, da die schizo- phrene Erkrankung zum Tatzeitpunkt deutlich ausgeprägt war, von einer foren- sisch relevanten Minderung des Steuerungsvermögens auszugehen. Dies führt zu einer aus psychiatrischer Sicht mittel- bis schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit beim Beschuldigten (Dossier 1: Urk. 16/7 S. 52 f.), was deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Bei der Frage, in welchem Umfang die Einschränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusst, gilt es vor Augen zu halten, dass die vermin- derte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eines von mehreren Krite- rien sein kann, wenn auch - je nach Grad der Verminderung - von wesentlichem Gewicht. Bereits von daher ist es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuld- fähigkeit einen genauen Raster etwa von 75%, 50% und 25% oder eine lineare Abstufung zu verlangen. Andernfalls wäre das Gericht gehalten, eine vom psychi- atrischen Gutachter vorgegebene grobe Einschätzung willkürlich einzuengen. Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrunde liegende Ermessensspielraum kommt auch dem Gericht zu, wenn es zu entscheiden hat, wie sich die festgestell- te Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Es ist naheliegend, dabei das übli- che Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schwe- res bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beein- trächtigung auf ein mittelschweres bis schweres Verschulden und bei einer
- 20 - schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres Verschulden. Ge- stützt auf diese grobe Einschätzung hat das Gericht unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermes- sen zusteht (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.6). Dass der Vergewaltigung egoistische Motive zugrunde liegen, ist ferner offenkun- dig. Ob bei Übergriffen mit Überfallcharakter die Befriedigung sexueller Lust ne- ben dem Ausleben von Machtgefühlen als Motiv in Betracht kommt, kann ferner dahingestellt bleiben. Das objektiv mittelschwere Verschulden des Beschuldigten reduziert sich aufgrund des subjektiven Verschuldens, insbesondere der mittel- gradig bis schweren Verminderung der Schuldfähigkeit, auf ein nicht mehr leich- tes bis erhebliches Tatverschulden. Die hypothetische Einsatzstrafe für das mut- masslich vollendete Vergewaltigungsdelikt bewegt sich noch im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens und liegt bei 3 Jahren. 3.2.3. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass es beim Versuch geblieben ist, was sich im Sinne einer Reduzierung der (hypotheti- schen) Einsatzstrafe auszuwirken habe (Urk. 57 S. 14). Wie die Vorinstanz richtig erkannte, ist hierbei zu berücksichtigen, dass es nicht dem Verhalten des Be- schuldigten zuzuschreiben ist, dass es zu keiner Vergewaltigung der Privatkläge- rin 1 kam. Es waren vielmehr die äusseren Umstände - mithin die Gegenwehr der Privatklägerin 1 und die herannahende Spaziergängerin - die den Beschuldigten abgehalten haben. Bei dieser Sachlage lässt der Versuch das Verschulden unbe- rührt. Er hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) ver- schuldensangemessenen Strafe auszuwirken, welche - in Abweichung zur Straf- zumessung der Vorinstanz - erst nach Beurteilung des Tatverschuldens vorzu- nehmen ist (Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 (2004) S. 178; BGE 136 IV 55 E. 5.7). Aufgrund der konkreten Umstände erscheint eine deutli- che Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 8 Monate auf 28 Monate ge- rechtfertigt. Insoweit die Vorinstanz im Übrigen bei der von ihr festgesetzten hypo- thetischen Einsatzstrafe von 2 Jahren insgesamt von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden ausgeht (vgl. Urk. 57 S. 15), entspricht diese
- 21 - Verschuldensbewertung klarerweise nicht der Höhe der festgestellten hypotheti- schen Einsatzstrafe. 3.3. Hinsichtlich der Tatkomponente der (versuchten) Vergewaltigung zum Nach- teil der Geschädigten F._____ (Dossier 1) verweist die Vorinstanz zunächst zu Recht darauf, dass das Tatvorgehen des Beschuldigten Ähnlichkeiten mit demje- nigen bei der Privatklägerin 1 aufweist (Urk. 57 S. 16). Die Geschädigte F._____ war allein in einem Wald am Joggen. Der Beschuldigte hat auch hier die ahnungs- lose und körperlich unterlegene 16-jährige Geschädigte überfallartig von hinten festgehalten und versucht, sie vom Weg ins Gebüsch zu ziehen. Die Geschädigte war dem Beschuldigten hilflos ausgeliefert. Er hat schamlos und unverfroren aus- genutzt, dass die Geschädigte alleine unterwegs war. Diese Unverfrorenheit wiegt stark belastend. Sodann hat der Beschuldigte auch in diesem Fall nicht viel Ge- walt aufgewendet und ist auch nicht besonders brutal vorgegangen. Als sich die Geschädigte F._____ gegen die Umklammerung seitens des Beschuldigten wehr- te, kam es (auch) bei ihr nicht zu einer erhöhten Gewaltanwendung durch den Beschuldigten. Im Gegensatz zum Tatvorgehen bei der Privatklägerin 1 hat der Beschuldigte die Geschädigte F._____ jedoch nicht auf das Gesicht geküsst; es ist ihm auch nicht gelungen, die Geschädigte auf den Boden zu werfen und sie dort mit Zudringlichkeiten (Pressen der Lippen auf den Mund der Geschädigten usw.) zu belästigen. Das Vorbringen der Vorinstanz, der Übergriff habe objektiv weniger lang gedauert und sei weniger intensiv gewesen (Urk. 57 S. 16), ist zwar korrekt, spricht jedoch - wie vorstehend erwogen - nicht zu Gunsten des Beschul- digten. Das Bezirksgericht hat zudem zutreffend festgehalten, dass die Geschä- digte keine äusseren Verletzungen erlitten hat (Urk. 57 S. 16). Entgegen der Kritik der Staatsanwaltschaft hat der Übergriff auch keine beträchtliche Auswirkungen auf das Leben der Geschädigten F._____ gehabt. Gemäss ihren Aussagen war sie nach dem Vorfall zwar zitterig und habe zu Hause oft aus dem Fenster ge- schaut. Ebenso sei sie, als es an der Haustüre geklingelt habe, zusammenge- zuckt. Heute gehe es ihr aber wieder gut. Sie gehe wieder allein joggen, aller- dings mit einem Pfefferspray. Sie habe vorher ab und zu vom Vorfall geträumt, heute träume sie aber gar nicht mehr davon (Dossier 1: Urk. 8/3). Im Lichte dieser Erwägungen ist das objektive Tatverschulden als erheblich zu taxieren. In subjek-
- 22 - tiver Hinsicht kann auf das unter Ziffer 3.2.2. Ausgeführte verwiesen werden. Das Tatverschulden erscheint insgesamt noch als leicht, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Jahren resultiert. Der Versuch führt wiederum zu einer deutli- chen Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe. Sie ist auf 18 Monaten festzu- setzen. 3.4. Die versuchte Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten F._____ führt somit zu einer deutlichen Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die ver- suchte Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um 12 Monate Freiheitsstrafe, wie von der Vorinstanz vorgenommen (Urk. 57 S. 16), als angemessen und ist zu übernehmen. Dies führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Monaten. 4.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 57 S. 15). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf diese Ausführungen und auch auf diejenigen im Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 26. Septem- ber 2016 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Dossier 1: Urk. 16/7 S. 24 ff.; vgl. auch Prot. II S. 6). Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten als für die Strafzumessung neutral gewichtet (Urk. 57 S. 15). Dies ist nicht zu beanstan- den. 4.2. Das Bezirksgericht hat den psychischen Zustand des Beschuldigten zu des- sen Gunsten berücksichtigt (Urk. 57 S. 15). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht angezeigt, da der psychische Zu- stand des Beschuldigten bereits im Rahmen der mittelgradig bis schwer vermin- derten Schuldfähigkeit im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens entspre- chend berücksichtigt worden ist. 4.3. Der Beschuldigte weist in der Schweiz drei Vorstrafen aus (Urk. 60). Am
20. September 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügigen Widerhand- lungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt; dies unter Anset-
- 23 - zung einer Probezeit von zwei Jahren. Gleichzeitig wurde gegen den Beschuldig- ten eine Busse von Fr. 300.– ausgefällt. Am 10. November 2015 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Diebstahls (Versuch) und Hausfriedens- bruch zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei die Probezeit auf drei Jahre angesetzt wurde. Zudem wurde eine Busse von Fr. 500.– ausgesprochen. Der bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. August 2017 widerrufen. Am 20. November 2015 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erneut bestraft. Wegen Diebstahls wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Darüber hinaus gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, auch in Deutschland wegen Diebstahls vorbestraft zu sein (Prot. II S. 14), was sich mit den Untersuchungsakten deckt. Aus diesen ergibt sich, dass der Be- schuldigte mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Freiberg vom 23. März 2012 wegen (zweifachen) Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Euro 5.– verurteilt worden ist (Urk. 17/10). Insofern die Vorinstanz die drei Vorstrafen des Beschuldigten aus der Schweiz aus den Jahren 2012 und 2015, auch wenn nicht einschlägig, straferhöhend be- rücksichtigt hat (Urk. 57 S. 16), ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Vorstrafe aus Deutschland aus dem Jahre 2012. Gemäss ge- festigter Rechtsprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass der Täter durch Vorstrafen oder nur schon durch frühere Strafverfahren gewarnt worden war, straferhöhende Wirkung zu. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesge- richt auch in der Folge festgehalten (vgl. BGE 121 IV 62, 122 IV 241). Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Den Beschuldigten scheinen Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Die zwei bedingten Geldstrafen, die unbedingte Geldstrafe aus Deutschland, die unbedingte Freiheitsstrafe und einige Tage Un- tersuchungshaft (vgl. Urk. 60) vermochten keine Korrektur seines strafbaren Ver- haltens zu bewirken. Sodann hat der Beschuldigte - wie die Vorinstanz richtig ge-
- 24 - sehen hat - während laufender Probezeit delinquiert (Urk. 57 S. 15). Insgesamt führt dies doch zu einer deutlichen Straferhöhung. 4.4. Im Rahmen des Nachtatverhalten hat die Vorinstanz das Geständnis des Be- schuldigten und den Umstand, dass er eine gewisse Einsicht zeige, zu seinen Gunsten berücksichtigt (Urk. 57 S. 15). Dies ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist anzumerken, dass die Verteidigung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den Vorsatz des Beschuldigten betreffend die ihm vorgeworfenen versuchten Vergewaltigungen in Frage gestellt hat (Urk. 37 S. 3 ff.), obgleich sich der Be- schuldigte selber in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Dossier 1: Urk. 7/5 S. 3) und vor Schranken der Erstinstanz (Prot. I S. 11 f.) umfassend ge- ständig erklärt hat (vgl. Urk. 57 S. 6 f.). Das Geständnis und die Einsicht des Be- schuldigten haben das Strafverfahren massgeblich erleichtert, was eine deutliche Strafminderung zur Folge haben muss. 4.5. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. 4.6. In Bezug auf die Täterkomponente kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die positiven Ansätze im Nachtatverhalten die Vorstrafen bzw. das Delinquieren während laufender Probezeit vollständig zu kompensieren vermö- gen. Entgegen der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe daher aufgrund der Täterkom- ponente nicht zu reduzieren. Es bleibt für die neu zu beurteilenden Taten bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten.
5. Für die am 17. Dezember 2016 begangene Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB und die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB hat das Bezirksgericht Bülach den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheits- strafe von 12 Monaten verurteilt (Urk. 64). Die Gesamtstrafe für die neu zu beur- teilenden Taten von 40 Monaten ist nunmehr um die rechtskräftige Grundstrafe angemessen zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um 8 Monate angemessen. Die infolge Asperation eintretende Reduzie- rung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilen- den Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Es resultiert somit eine Ge-
- 25 - samtfreiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
9. August 2017 von 36 Monaten bzw. 3 Jahren.
6. Der Beschuldigte wurde am 10. Januar 2016 verhaftet und ihm wurde am
8. November 2016 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 15/1 und Urk. 15/28). Am 6. Oktober 2017 wurde er in anderer Sache (Vollzug des rechtskräftigen Ur- teils des Bezirksgerichts Bülach vom 9. August 2017) in den ordentlichen Vollzug der stationären Massnahme versetzt (Urk. 78). Einer Anrechnung der im vorlie- genden Verfahren erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von 635 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 7.1. Auch die Busse, welche für die Übertretungen auszusprechen ist, ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die seinem Verschul- den angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). 7.2. Die Vorinstanz hat sich zum Verschulden des Beschuldigten nicht geäussert. Sie hat bei der Festlegung der Busse „lediglich“ die finanzielle Situation des Be- schuldigten und seine übrigen Verhältnisse berücksichtigt (Urk. 57 S. 16). Dies ist nachzuholen. Hinsichtlich der Tatkomponente der sexuellen Belästigung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 4 von hinten beim Überholen in den Schrittbereich, mithin zwischen die Beine griff, und, als sich die Privatklä- gerin 4 dagegen verbal wehrte, er ihr die Zunge in einer anstössigen Art und Wei- se herausstreckte und diese hin und her bewegte (Dossier 5). Zu erwägen ist, dass es sich beim Übergriff auf die Privatklägerin 4 um einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Integrität gehandelt hat. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 4 nicht nur flüchtig und über der Kleidung berührt, sondern ihr mit einer Hand gezielt zwischen die Beine gegriffen. Dabei hat er sich von hinten auf einem Fahrrad ge- nähert. Somit hat er das Überraschungsmoment gezielt ausgenützt. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Allerdings relativiert die mittelgradig bis schwer verminderte Schuldfähigkeit das objektive Tatver- schulden wesentlich. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt noch als leicht zu qualifizieren und die hypothetische Einsatzstrafe – auch in Anbetracht der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – auf Fr. 700.– festzu- setzen. Zu berücksichtigen ist zudem die Deliktsmehrheit, wobei die weiteren se-
- 26 - xuellen Belästigungen verschuldensmässig als gering zu taxieren sind. Der Be- schuldigte hat die Privatklägerin 2 von hinten mit beiden Händen an den Schultern gepackt und versucht, sie an sich zu ziehen. Dabei hat er zur Privatklägerin 2 ge- sagt, sie solle zu ihm „lieb sein“. Die Privatklägerin 3 hat der Beschuldigte sodann von hinten am Rücken, auf der Höhe des Kreuzbeins, angefasst, wobei er aller- dings beabsichtigt hatte, sie am Po zu berühren. Die von der Vorinstanz ausge- fällte Busse von Fr. 900.– erscheint insgesamt als angemessen. 7.3. Das Bezirksgericht hat keine Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Bus- se festgesetzt (Urk. 57 S. 17 und S. 27). Dies ist zu korrigieren bzw. nachzuholen. Bei Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen festzu- setzen. V. Strafvollzug
1. Die ausgefällte Freiheitstrafe von 3 Jahren lässt einen teilbedingten Strafvoll- zug grundsätzlich zu. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist eine Massnahme an- zuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Strafta- ten des Täters zu begegnen. Mithin bedeutet die Anordnung der Massnahme zu- gleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht gemäss Art. 42 (bedingt) oder Art. 43 StGB (teilbedingt) aufgeschoben werden kann (Urteil 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6).
2. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass sich aus dem schlüssigen und nach- vollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 26. September 2016 (Dossier 1: Urk. 16/7) eine ungünstige Prognose für den Beschuldigten ergibt (Urk. 57 S. 17 f.). Die Staatsanwaltschaft und auch die amtliche Verteidigung be- antragen demgemäss auch die Anordnung einer Massnahme. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
- 27 - VI. Widerruf 1.1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 10. November 2015 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.– widerrufen (Urk. 57 S. 18 f.). 1.2. Die amtliche Verteidigung wendet ein, der bedingte Vollzug der mit dem er- wähnten Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe sei mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. August 2017 bereits widerrufen worden, weshalb ein Widerruf im vorliegenden Verfahren keinen Platz mehr habe (Urk. 63 S. 2).
2. Das Bezirksgericht Bülach hat mit Urteil vom 9. August 2017 den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. No- vember 2015 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspre- chend Fr. 2'100.–, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, widerrufen (Dis- positiv-Ziffer 5). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist ein Widerruf der nämlichen Geldstrafe im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) möglich. Dispositiv- Ziffer 4 des vorliegenden Urteils ist daher aufzuheben. VII. Massnahme 1.1. Die Vorinstanz hat eine ambulante strafvollzugsbegleitende Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Sie argumentiert, dass der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ das Risiko bzw. die Wahrscheinlichkeit für weitere Strafta- ten des Beschuldigten als hoch eingeschätzt habe. Dabei seien auch bedrohlich wirkende bzw. aggressive Handlungen und sexuelle Übergriffe bzw. Sexualstraf- taten zu erwarten. In Bezug auf die Begegnung des Rückfallrisikos habe der Sachverständige ausgeführt, diesem könne an sich durch eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB Rechnung getragen werden. Die langfristig sachge- rechte Durchführung einer solchen Massnahme beinhalte jedoch auch Locke- rungsschritte und in diesem Kontext sei von einem hohen Risiko dafür auszuge- hen, dass der Beschuldigte nicht mehr in die Klinik zurückkehre und wieder unter-
- 28 - tauche. Durchführbar erscheine somit lediglich die Akutbehandlung. Sozial rein- tegrative Behandlungsschritte und Belastungserprobungen seien kaum bzw. schwierig umsetzbar. Weiterhin sei in diesem Zusammenhang - so der Gutachter fortfahrend - festzuhalten, dass der langfristige Erfolg stationärer Massnahmen immer auch von der Möglichkeit einer ambulanten Nachsorge der Erkrankung ab- hänge. Diese werde in Anbetracht des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten wohl kaum in der Schweiz durchgeführt werden können. Daher bestehe ein hohe Risi- ko dafür, dass eine hierzulande eingeleitete Behandlung ins Leere laufe bzw. nicht in ein adäquates Nachsorgemanagement übergeleitet werden könne. Dadurch verschlechtere sich die Langzeitprognose, was jedoch für eine Inhaftie- rung mit lediglich begleitender ambulanter psychiatrischer Versorgung ebenfalls gelte. Eine solche vollzugsbegleitende ambulante Massnahme erscheine wiede- rum nicht sinnvoll durchführbar, weil der Beschuldigte neben punktuellen Arztkon- takten ein therapeutisches Milieu benötige. Ausserdem werde es unter den aktu- ellen Bedingungen kaum gelingen, eine tragfähige Behandlungseinsicht herzu- stellen und die Einleitung einer medikamentösen Behandlung müsse im Fall des Beschuldigten als der entscheidende Schritt in Richtung einer langfristigen Symp- tomstabilität bzw. ausbleibender Akutsymptomatik gesehen werden. Letztlich ha- be der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ daher keine überzeugende Behand- lungsempfehlung abgeben können. Als Fazit habe er erklärt, dass aus ärztlicher Sicht eine stationäre Massnahme sicherlich sinnvoll, jedoch langfristiger nicht er- folgsversprechender als ein Behandlung im Gefängnis sei, denn die langfristige Prognose werde entscheidend davon abhängen, ob der Beschuldigte in die frühe- ren prekären Lebensverhältnisse zurückkehre bzw. zurückkehren könne oder müsse (Urk. 57 S. 22 ff.). Bei dieser Ausgangslage kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme verhältnismässi- ger sei als eine stationäre Massnahme, da beide Massnahmen mit ähnlichen bzw. gleichen Schwierigkeiten konfrontiert seien und eine vollzugsbegleitende ambu- lante Massnahme einen weniger intensiven Eingriff in die Persönlichkeit des Be- schuldigten darstelle. Deshalb sei eine strafvollzugsbegleitende ambulante Mass- nahme angezeigt und anzuordnen (Urk. 57 S. 24).
- 29 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Sie hält zunächst dafür, dass die Vorinstanz zutreffenderweise von der Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten ausgegangen sei. Beim Beschul- digten bestehe gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom
26. September 2016 unbehandelt eine hohe Rückfallgefahr für weitere Sexual- straftaten und andersgelagerte bedrohliche bzw. aggressive Verhaltensauffällig- keiten. Bei der Frage der Verhältnismässigkeit habe die Vorinstanz indes nicht in Betracht gezogen, dass mit der ambulanten Massnahmebehandlung, falls diese nicht vorzeitig beantragt und bewilligt wurde, erst begonnen werde, wenn das Urteil rechtskräftig sei. Da das Urteil im Sanktionspunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sei die ambulante Massnahme bis heute noch nicht in Vollzug ge- setzt worden. Dies bedeute, dass der Beschuldigte die ausgesprochene Frei- heitsstrafe beinahe oder bereits verbüsst habe, bis mit der Massnahme begonnen werden könne. Da das psychiatrische Gutachten jedoch von einer hohen Rück- fallgefahr für weitere Sexualstraftaten etc. ausgehe, wenn der Beschuldigte nicht behandelt werde und der Gutachter zudem auch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als angezeigt erachte, um weitere Sexualstraftaten zu verhin- dern, sei eine stationäre Massnahme auszusprechen (Urk. 58/1 S. 3). Darüber hinaus sei mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach inzwischen rechtskräftig eine sta- tionäre Massnahme angeordnet worden, in deren Vollzug sich der Beschuldigte seit dem 6. Oktober 2017 befinde (Urk. 77 S. 4 f.). 2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe be- drohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Eine stationäre therapeutische Massnahme kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Somit reicht einerseits die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer lediglich mi- nimalen Verringerung nicht aus. Bezogen auf den Zeitraum, in welchem der zu
- 30 - erwartende Therapieerfolg eintreten muss, ist davon auszugehen, dass gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB die stationäre therapeutische Massnahme in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. Daher muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Ent- scheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine stati- onäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1. S. 321 f. mit Hinweis). Diese Rechtsprechung ist auf die ambulante Massnahme übertragbar (Urteil 6B_798/2010 vom 6. Januar 2011 E. 1.2.2), weil Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB dieselbe Formulierung wie Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB enthält. 2.2. Unbestritten sind die psychische Störung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt, der Kausalzusammenhang zwischen der Störung seiner sexuellen Präferenz und den Taten sowie die mittlere bis hohe Rückfallgefahr. Hingegen stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit der von der Vorinstanz angeordneten vollzugsbeglei- tenden ambulanten Behandlung. Die Staatsanwaltschaft verneint eine solche und hält eine stationäre Massnahme für angezeigt. Nachdem der Beschuldigte die vom Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 9. August 2017 rechtskräftig angeordne- te stationäre Massnahme angetreten hat, opponiert auch die Verteidigung nicht mehr gegen eine solche (Urk. 79 S. 3 f.). 3.1. Die Vorinstanz stützt sich auf ein Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom
26. September 2016. Der Gutachter gelangt zum Schluss, dass ein hohes Rück- fallrisiko für weitere Sexualstraftaten und andersgelagerte bedrohliche bzw. ag- gressive Verhaltensauffälligkeiten zu erwarten seien. Bei Fortführung der illegalen Lebensführung sei darüber hinaus auch mit weiteren Eigentumsdelikten zu rech- nen (Dossier 1: Urk. 16/7 S. 53). Die Vorinstanz beurteilt daher das Rückfallrisiko zutreffend als sehr hoch. Sie nimmt an, dass bei dieser vom Beschuldigten aus- gehenden Gefahr ohne Weiteres ein öffentliches Sicherheitsinteresse bestehe (Urk. 57 S. 22). Das öffentliche Interesse bemisst sich aber nicht einzig an der Schwere, sondern auch an der Häufigkeit und Grösse der Wahrscheinlichkeit wei- terer Delikte. Die begangenen Sexualdelikte und Eigentumsdelikte haben in der Vergangenheit zu empfindlichen Strafen geführt. Dabei hat es sich in der Summe
- 31 - und der kurzen Abfolge diverser Verurteilungen über einen relativ kurzen Zeit- raum von zwei Jahren nicht um Bagatelldelinquenz gehandelt. Der Beschuldigte stellt somit eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. 3.2. Gemäss dem Gutachten ist der Beschuldigte massnahmebedürftig. Der Gut- achter sprach sich für eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB aus, schränkte jedoch gleichzeitig ein, dass die Umsetzbarkeit und insbesondere die langfristigen Erfolgsaussichten dieser Massnahme aufgrund des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten unsicher seien. Aufgrund des Aufenthaltsstatus würden sich bei einer stationären Behandlung weniger Vorteile hinsichtlich der Effektivität der Behandlung und der Verbesserung der Kriminal-prognose ergeben als bei ver- gleichbaren und im Anschluss sozial reintegrierbaren Patienten der Fall wäre. Daher könne die Behandlung bei engmaschiger psychiatrischer Betreuung auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden (Dossier 1: Urk. 16/7 S. 54 f.). Letztlich konnte der Gutachter keine überzeugende Behandlungsempfehlung abgeben. Aus ärztlicher Sicht sei eine stationäre Massnahme sicherlich sinnvoll, jedoch langfristig nicht erfolgsversprechender als eine Behandlung im Gefängnis, denn die langfristige Prognose werde entscheidend davon abhängen, ob der Beschul- digte in die früheren prekären Lebensverhältnisse zurückkehre bzw. zurückkehren kann (oder muss) (Dossier 1: Urk. 16/7 S. 51). 4.1. Das Bezirksgericht Bülach hat mit Urteil vom 9. August 2017 eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störung) angeordnet. Der Vollzug der ausgefällten 12-monatigen Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben (Urk. 72 A/26, Dispositiv-Ziffer 6). Das Urteil wurde nicht begründet. Aus den Akten erhellt indes, dass der Beschuldigte - im Gegen- satz zum vorliegenden Verfahren - selber eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB beantragen liess, wogegen die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, - ebenfalls im Gegensatz zum vorlie- genden Verfahren - den Antrag auf eine vollzugsbegleitende ambulante Mass- nahme stellte (Beizugsakten Geschäfts. Nr. DG170056: Urk. 25 S. 1; Prot. S. 21). Das Urteil, mithin die Anordnung der stationären Massnahme ist in Rechtskraft
- 32 - erwachsen. Der Beschuldigte hat die stationäre Massnahme am 6. Oktober 2017 in der PZ … angetreten (Urk. 74 S. 1 und Urk. 76). 4.2. Gemäss Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 7. August 2017 (Urk. 72A/23) ist die psychische Verfassung des Beschuldig- ten weiterhin deutlich von den Symptomen seiner schizophrenen Erkrankung ge- zeichnet. Anfangs Juli 2017 seien zusätzliche Störungen des formalen Denkens dazu gekommen, wobei das Denken des Beschuldigten wirr war. Zum Teil beste- he der Verdacht auf paranoide Denkinhalte bzw. akustische Halluzinationen (Stimmenhören). Aufgrund einer noch ausgeprägteren akuten Verschlechterung der psychischen Verfassung bzw. einer sogenannten psychotischen Dekompen- sation im Rahmen der schizophrenen Erkrankung habe der Beschuldigte im Juli 2017 zur stationären Behandlung hospitalisiert werden müssen. Zusammenfas- send sei eine deutliche Verschlechterung des Krankheitsverlaufs mit Zunahme der Symptome bei sehr schwankender Medikamentencompliance festzustellen. Die Verfassung des Beschuldigten sei weiterhin instabil. Im Gefängnissetting sei der Beschuldigte deutlich überfordert und fehlplatziert. Er benötige mehr pflegeri- sche und therapeutische Unterstützung, um die notwendige Einsicht in seine schwere Erkrankung und die Fähigkeit zur Mitarbeit bei der entsprechenden Be- handlung erarbeiten zu können. Die notwendige Behandlung im Rahmen einer vollzugsbegleitenden Massnahme nach Art. 63 StGB in einer Justizvollzugsanstalt durchzuführen, sei nicht möglich. Eine Besserung des Krankheitsverlaufs, der Krankheitseinsicht und der Legalprognose sei in diesem Rahmen bzw. unter die- sen Umständen nicht zu erwarten. Damit spricht sich der PPD klar für eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aus. 4.3. Dem vom Obergericht eingeholten Behandlungsplan der psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich vom 8. November 2017 lässt sich zum Verlauf der Unterbrin- gung in der Klinik … entnehmen, dass beim Beschuldigten weiterhin psychopa- thologische Auffälligkeiten vorhanden seien. Misstrauen und Anspannungen hät- ten aber im Verlauf abgenommen. Als Ziele der in Vollzug gesetzten stationären Massnahme wurden unter anderem eine weitere Verbesserung der Psychopatho- logie, Belastungssteigerung, Beziehungsaufbau, Verbesserung des Antriebs so-
- 33 - wie das Erarbeiten eines hinreichenden Krankheits- und Deliktsverständnisses definiert (Urk. 74 S. 9 ff.). 4.4. Wesentlich ist vorab, dass die Delinquenz mit der gutachterlich diagnostizier- ten psychischen Störung (undifferenzierte Schizophrenie) zusammenhängt, so dass unbehandelt von einer sehr schlechten Rückfallprognose auszugehen ist. Die stationäre Massnahme ist für die im öffentlichen (und privaten) Interesse lie- gende Zielsetzung der Verbrechensverhütung und Resozialisierung geeignet und erforderlich. Die stationäre Behandlung ist ohne weiteres zumutbar. Der Beschul- digte kam denn auch selber zur Einsicht, vernünftigerweise müsse er das ma- chen. Er anerkennt damit grundsätzlich die Notwendigkeit einer stationären Be- handlung und zeigt sich motiviert, was die amtliche Verteidigung bereits vor Schranken des Bezirksgerichtes Bülach feststellte und der Beschuldigte anläss- lich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigte (Urk. 25 S. 7 f. und Prot. II S. 16). Zudem hat der Beschuldigte schon vor seiner Inhaftierung von sich aus psychiatrische Unterstützung in Anspruch genommen und sich selber als psy- chisch krank eingestuft (Urk. 72 A/25 S. 7, vgl. auch Prot. II S. 12). Mit dem scho- nenderen Grundrechtseingriff einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie könnte die Zielsetzung nicht erreicht werden, so dass diese ausscheidet. Zudem ist der Beschuldigte seit dem 10. Januar 2016 in Haft (Untersuchungshaft, vorzei- tiger Strafvollzug, stationäre Massnahme ab 6.10.2017, vgl. Urk. 24, Urk. 47, Urk. 74 S. 1 und Urk. 76), so dass ihm im heutigen Zeitpunkt die Freiheit bereits seit ca. 2 Jahren und 1 Monat entzogen war und dieser Freiheitsentzug nur gera- de während knapp 4 Monaten für die therapeutische Behandlung genutzt werden konnte (vgl. Urk. 47 S. 4 und Urk. 74). Dabei sind die Art. 51 und 57 Abs. 3 StGB zu beachten, dass nämlich der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (BGE 141 IV 236 E. 3.5) und vice versa ebenso die Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Massnahme (BGE 141 IV 236 E. 3.6 ff.; Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1). Die vorstehend ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und die vom Bezirksgericht Bülach aus- gefällte 12-monatige Freiheitsstrafe sind damit bereits um die Hälfte verbüsst, oh- ne dass der Beschuldigte therapeutisch unterstützt worden wäre.
- 34 - 4.5. Im Lichte all dieser Erwägungen ist die vorinstanzliche Anordnung einer voll- zugsbegleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufzuheben und stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an- zuordnen. Dass die stationäre Massnahme unverhältnismässig sein soll, er- schliesst sich nicht. Der Versuch einer stationären Behandlung erscheint nach den Ausführungen des Gutachters angesichts der nicht unwahrscheinlichen Ge- fahr erheblicher Straftaten letztlich als die Chance, um eine Verhaltensänderung zu erreichen und die Legalprognose zu verbessern. VIII. Kosten und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziffer 12; Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsver- fahren unterliegt der Beschuldigte – mit Ausnahme seines Antrages auf Aufhe- bung des Widerrufs der Vorstrafe infolge rechtskräftiger Anordnung des Widerrufs durch das Bezirksgericht Bülach – vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen, aber aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse zu erlassen (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind demzufolge definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men.
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren ei- ne Honorarnote über einen Aufwand von 325 Minuten sowie Auslagen von total Fr. 36.90 für das Jahr 2017 ein, was einer Forderung von total Fr. 1'326.30 (inkl. 8% MwSt.) entspricht (Urk. 68). Zusätzlich machte die Verteidigung für das Jahr 2018 einen Aufwand von 490 Minuten und Barauslagen von Fr. 208.35 gel- tend (Urk. 81). Der geltend gemachte bisherige Aufwand ist angemessen. Hinzu
- 35 - kommt noch die Entschädigung für die heutige Berufungsverhandlung und Nach- besprechung im Umfang von 180 Minuten, womit sich für das Jahr 2018 eine For- derung von insgesamt Fr. 2'870.20 (inkl. 7.7% MwSt.) ergibt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist daher gesamthaft auf rund Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. Mai 2017 bezüglich Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 6 (Zivilforderung), 7 bis 9 (Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände), 10 und 11 (Festsetzung Entscheidgebühr und weiterer Kos- ten), 12 (Kostenauflage) und 13 (Honorar des amtlichen Verteidigers und Auflage dieser Kosten) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 635 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute er- standen sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
9. August 2017 und mit einer Busse von Fr. 900.–.
2. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- 36 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerinnen 1-4 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerinnen 1-4 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die (Lager-)Behörden] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 37 -
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard