Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. In Dossier 1 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er ha- be der Privatklägerin B._____ im Zuge eines verbalen Streits am 12. Dezember 2015 mit der Faust ins Gesicht auf das rechte Auge geschlagen, sodass die Pri- vatklägerin mit dem Kopf gegen die Wand geprallt und schliesslich zu Boden ge- gangen sei. Sodann habe er die am Boden liegende Privatklägerin gegen den Oberschenkel getreten und sie an den Haaren gerissen. Vom Schlag habe die Privatklägerin ein Hämatom davongetragen und eine zumindest vorübergehende Einbusse ihrer Sehkraft erlitten. Durch den Tritt habe der Beschuldigte ihr eine Prellung zugefügt (Urk. 16 S. 2).
- 9 - 1.2. Gemäss Anklagevorwurf zu Dossier 2 soll der Beschuldigte zum Nachteil seiner Ehefrau und Privatklägerin 2, C._____, eine E-Mail an ca. 25 Privatpersonen, Behördenmitglieder und Rechtsvertreter versandt haben, worin er die Privatklägerin unter anderem als Lügnerin und Psychopatin benannt habe. Er habe sie als labile und psychisch sehr instabile Person bezeichnet, de- ren Zustand nun in einer krankhaften Angst bzw. in "Violence" mit Attacken mit Gegenständen ende, was früher oder später auch für den gemeinsamen Sohn ge- fährlich sei. Weiter habe er ausgeführt, der gemeinsame Sohn müsse vor dieser Psychopathin gerettet und in Sicherheit gebracht werden (Urk. 16 S. 3).
2. Zusammengefasster Standpunkt des Beschuldigten / Ausgangslage 2.1. Den in Dossier 2 zur Anklage gebrachten Sachverhalt anerkennt der Be- schuldigte (so zuletzt Prot. I S. 16 ff.; Urk. 2/6 S. 4; Urk. 2/5 S. 1-3; Urk. 90 S. 9; Urk. 91 S. 7). Allerdings will er zum Entlastungsbeweis zugelassen werden und bestreitet damit eine Strafbarkeit auch in Bezug auf Anklagedossier 2. Dies wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein. 2.2. Der Beschuldigte bestritt den ihm in Anklagedossier 1 zur Last gelegten Sachverhalt im bisherigen Verfahren (Urk. 2/1 F 21, Urk. 2/3 F 17, Urk. 2/4 F 12, Urk. 2/6 F 36, Prot. I S. 14 ff.) und erklärte, der Vorwurf basiere vollumfänglich auf einer Lüge der Privatklägerin 1 (Urk. 2/6 F 36, Prot. I S. 15). Auch im Berufungs- verfahren bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 absichtlich mit der Faust geschlagen zu haben. Er habe lediglich eine Abwehrbewegung gemacht. Die Ver- letzungen würden nicht von ihm stammen (Urk. 90 S. 5-8). 2.3. Angesichts dieser Bestreitung ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt in Dossier 1 mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich da- bei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Die Vorinstanz führte sinngemäss aus, der Beschuldigte sei weniger glaubwürdig, weil er als Beschuldigter ein legitimes Interesse daran habe, sich nicht selbst zu belasten (Urk. 56 S. 11). Dies ist entweder ein untaugliches Kriteri- um zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen, weil ein Unschul- diger dasselbe Interesse hat, oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Darüber hinaus verstösst eine solche Feststellung gegen das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negati- ven Sinne. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin 1 sind folglich für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht von Relevanz. Was die Vorinstanz im Übrigen zu den massgebenden Grundsätzen der Sachver- haltserstellung, den Beweiswürdigungsregeln sowie den verfügbaren Beweismit- teln und deren Verwertbarkeit (dazu vorstehend) ausführt, ist nicht zu beanstan- den (Urk. 56 S. 7 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Ferner hat die Vorinstanz diese Aussagen allesamt korrekt zusammenge- fasst (Urk. 56 S. 8 f. [Aussagen der Privatklägerin 1, B._____]; S. 10 ff. [Aussagen des Beschuldigten]). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Zur Vorgeschichte mit B._____ (Privatklägerin 1) 4.1. Unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten mit der Erstel- lung der Buchhaltung für ihre im ...-Bereich tätige GmbH beauftragte. Weiter ist unbestritten, dass es im Zuge dieses Mandatsverhältnisses zu Unstimmigkeiten und gegenseitigen Vorwürfen zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 kam. Sie mündeten darin, dass die Privatklägerin 1 am Tage des hier zu be- urteilenden Vorfalls den Beschuldigten zu Hause aufsuchte und von diesem die bereits früher für die Erstellung der Buchhaltung ausgehändigten Unterlagen und Belege zurückforderte, wobei es zu einem tätlichen Streit kam (Beschuldigter:
- 11 - Prot. I S. 10 ff.; Urk. 2/1 S. 1 ff.; Urk. 2/3 S. 4 ff.; Urk. 90 S. 5-7; Privatklägerin: Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/2). 4.2. Bestritten ist demgegenüber, wer resp. was die genaue Ursache für diesen Disput bezüglich der Buchhaltung war. Diese Frage braucht indes vorliegend nicht näher erörtert zu werden, nachdem sie für die Beurteilung des Anklagevorwurfs nicht von Relevanz ist.
5. Objektive Beweismittel zu den Verletzungen der Beteiligten 5.1. Gemäss der Anklageschrift soll sich der Vorfall am 12. Dezember 2015 um ca. 13.30 Uhr ereignet haben (vgl. auch Polizeirapport, Urk. 1). Um 13.38 Uhr setzte F._____, der Begleiter der Privatklägerin 1 am fraglichen Tag, den Notruf ab, worauf die Polizei an den Einsatzort ausrückte (Urk. 1 S. 3). Nach Angaben der Privatklägerin 1 sei die Polizei "sehr schnell" an den Tatort gekommen (Urk. 3/1 S. 3 oben). In ihrem Rapport notierte die Polizei folgende Verletzungen des Beschuldigten (Urk. 1 S. 1): Kratzspuren und Prellungen am linken Oberarm und am linken Oberschenkel. Zur Privatklägerin 1 wurde rapportiert (Urk. 1 S. 2): Prellungen am rechten Auge, Hinterkopf, beide Unterarme und rechter Ober- schenkel. Kleine Rissquetschwunde an rechter Hand. 5.2. Die Polizei dokumentierte die Verletzungen bei ihrem Einsatz am Tatort zudem fotografisch (Urk. 1 S. 4; Urk. 6/1). Die beim Beschuldigten rapportierten Kratzspuren am linken Arm sowie am linken Oberschenkel sind darauf klar er- sichtlich (Urk. 6/1 S. 2). Bei der Privatklägerin 1 sind Schürfungen an den Händen deutlich erkennbar (Urk. 6/1 S. 4 f.). Demgegenüber vermitteln die Fotos keine Verletzung am Auge bzw. im Augenbereich, welche ein mit dem Fall nicht näher betrauter medizinischer Laie erwarten würde, wenn die Privatklägerin 1 – wie in der Anklage umschrieben – vom Beschuldigten "mit der zur Faust geballten linken Hand mit voller Wucht" geschlagen worden wäre. 5.3. Die Privatklägerin 1 begab sich am 12. Dezember 2015, also am Tattag, in ärztliche Behandlung im Kantonsspital Winterthur. Dabei wurden eine Kontusion am rechten Auge, ein Hämatom am oberen Orbitarand, ein mögliches Netzhaut-
- 12 - ödem und Prellungen am Hinterkopf und beidseits der Unterarme, am rechten Oberschenkel und an beiden Knien sowie eine kleine Rissquetschwunde an der rechten Handfläche diagnostiziert (Urk. 6/4 S. 1). Im augenärztlichen Bericht der Pallas Klinik, wohin sich die Privatklägerin ab 13. September 2016 – mithin 10 Monate nach dem Vorfall – in Behandlung begab, wird auf entsprechende Frage hin festgehalten, dass die Verletzungen auf einen Schlag auf das Auge zu- rückgeführt werden können. Es bestehe ein erhöhtes Risiko einer Netzhaut- ablösung nach einer Erschütterung des Auges. Abschliessend wurde darauf hin- gewiesen, dass sich die "Befunde auf die Angaben der Patientin" (also der Privat- klägerin 1) bezögen (Urk. 6/9 S. 1). Schliesslich ist auf den ärztlichen Bericht der Augenklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 21. Dezember 2016 (rund ein Jahr nach dem Vorfall) hinzuweisen (Urk. 6/11). Darin wird aus ophthalmologischer Sicht festgehalten, dass die Patientin eine Prellung des rechten Auges erlitten ha- be, welche gut durch einen Schlag entstanden sein könne, wobei nicht beurteilt werden könne, ob dies durch Selbst- oder Fremdverschulden verursacht worden sei. Es bestehe ein lebenslanges erhöhtes Risiko für die Entwicklung einer Netz- hautpathologie und einer sich daraus eventuell entwickelnden Netzhautablösung im Vergleich zur Normalbevölkerung (Urk. 6/11 S. 1). 5.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich alleine aufgrund der im Recht liegenden Sachbeweise (Fotodokumentation, Arztberichte) nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am 12. Dezember 2015 mit seiner Faust mit voller Wucht aufs Auge geschlagen hat, wie in der Anklage- schrift umschrieben. Aufgrund der zeitlichen Abläufe – unmittelbares Ausrücken der Polizei nach dem Vorfall, ärztliche Behandlung im Kantonsspital Winterthur noch am Tattag – und gestützt auf die vorhandenen Arztberichte – dabei insbe- sondere der ambulante Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom Tattag (Urk. 6/4) – bestehen indes keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Privatklä- gerin die erwähnten Verletzungen, insbesondere die Prellung des rechten Auges, von einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten davongetragen hat. Zu prüfen bleibt, ob sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gestützt auf die übrigen verfügbaren Beweismitteln – den Aussagen der Beteiligten – erstellten lässt.
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6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Im Rahmen der ersten polizeilichen – und tatnächsten – Einvernahme am
12. Dezember 2015 (Urk. 2/1) beschrieb der Beschuldigte, wie sich vor seiner Wohnungstüre der Streit über die Buchhaltung entfachte, nachdem er der Privat- klägerin 1 die Unterlagen ausgehändigt hatte. Die Privatklägerin 1 habe darauf bestanden, dass er die Buchhaltung und Steuererklärung 2014 abschliessen sol- le. Er habe ihr gesagt, sie solle das Haus resp. die Wohnung verlassen. Er habe sie zum Treppenhaus begleitet, wo sie die Forderungen bezüglich des Ab- schlusses wiederholt habe, was er zurückgewiesen habe, da vieles "nicht seriös und gesetzeskonform" sei. Sie sei sehr verärgert gewesen und habe angefangen, ihn zu bedrohen und zu beschimpfen. Er habe die Privatklägerin 1 daraufhin an ihrem Arm ergriffen in der Absicht, sie nach draussen zu führen. Daraufhin habe die Privatklägerin begonnen auf ihn einzuschlagen. Sie habe ihn zuerst mit ihrer Hand auf den Oberarm und auf den Oberkörper geschlagen. Er habe eine Reflex- Abwehrbewegung gemacht und sie dabei mit seiner rechten Hand einmal gegen ihren Kopf geschlagen, wobei er nicht absichtlich auf den Kopf gezielt, sondern sich einfach gewehrt habe. Danach sei er zurückgewichen und sie habe begon- nen, ihn zu treten, wodurch es zu den vorstehend beschriebenen Verletzungen gekommen sei. Dann habe F._____ den Eingangsbereich der Liegenschaft betre- ten und gesagt, er habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 ge- schlagen habe. Die Privatklägerin habe dann unten im Eingangsbereich Morddro- hungen ausgestossen und weiter gegen ihn getreten. Er habe sie nicht zuerst ge- schlagen. Er habe sie lediglich, als sie das Haus nicht verlassen wollte, hinaus- führen wollen und habe sie dabei im Schulter-/Rückenbereich ergriffen, worauf sie mit ihrem Arm zurück gegen ihn geschlagen habe (Urk. 2/1 S. 1-3). 6.2. Augenfällig sind einerseits die in den späteren Aussagen feststellbaren Aggravationen in Bezug auf das angebliche Verhalten der Privatklägerin und an- dererseits doch deutliche Abschwächung in den Schilderungen des eigenen Ver- haltens im Rahmen der Auseinandersetzung.
- 14 - 6.2.1. So gab der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 12. August 2016 (Urk. 2/3) zu Protokoll, der Auslöser des Streits sei gewesen, dass er der Geschädigten gesagt habe, sie müsse das Haus verlassen. Sie habe ihn dann beschimpft und ihm mehrmals gedroht, ihn umzubringen. Nachdem er ihr gesagt habe, sie müsse gehen, habe sie den Kopf gedreht und ihm ins Gesicht gespuckt (Urk. 2/3 S. 4 und 6; so auch anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung, Prot. I S. 14, sowie anlässlich der Berufungsverhand- lung, Urk. 90 S. 6). Dabei erstaunt, dass das Spucken ins Gesicht bei der ersten Einvernahme überhaupt keine Erwähnung fand. Hätte dieses behauptete Spu- cken einen realen Hintergrund und wäre dies – mit den Worten des Beschuldigten (Prot. I S. 14) – tatsächlich Ausgangspunkt der folgenden tätlichen Auseinander- setzung gewesen, wäre zu erwarten, dass eine solch widerwärtige Aktion be- sondere negative Gefühle beim Betroffenen weckt und dieser Eindruck bei der tatnächsten Befragung noch sehr präsent ist und deshalb auch erwähnt wird. Gänzlich unglaubhaft wirken dann schliesslich die Ausführungen des Beschuldig- ten, wie er auf diese Spuck-Attacke reagiert haben will: "Ich wollte sie daraufhin hinausschieben […]." Eine solch emotions- und harmlose Reaktion des angeblich Bespuckten passt nicht ins Bild einer emotional negativ aufgeladenen Situation nach einer Spuck-Attacke. 6.2.2. Weiter führte der Beschuldigte in jener Einvernahme aus, er habe die Pri- vatklägerin nach dem Spucken aus dem Haus geschoben, worauf sie mit dem Ellbogen nach hinten geschlagen habe (Urk. 2/3 S. 6; so auch Prot. I S. 14; ähn- lich Urk. 90 S. 6). Auch von diesem angeblichen Ellbogenschlag war in der ersten Einvernahme keine Rede. Dort machte er noch geltend, sie habe ihn zuerst mit ih- rer Hand auf den Oberarm und auf den Oberkörper geschlagen (Urk. 2/1 S. 2). Auch diesbezüglich fällt auf, dass der Beschuldigte den angeblich ersten Schlag der Privatklägerin doch deutlich abgewandelt und gravierender beschreibt, als er dies noch in der ersten Einvernahme gemacht hatte. 6.2.3. Auch was die tätliche Einwirkung auf resp. gegen den Kopf der Privat- klägerin anbelangt, schwächte der Beschuldigte seine Aussagen im Vergleich zur ersten Einvernahme deutlich ab: Im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernah-
- 15 - me gestand der Beschuldigte noch ein, eine Reflex-Abwehrbewegung gemacht und die Privatklägerin dabei mit seiner rechten Hand einmal gegen ihren Kopf ge- schlagen zu haben, wobei er nicht absichtlich auf den Kopf gezielt, sondern sich einfach gewehrt habe. Gemäss seinen späteren Aussagen will er die Privat- klägerin dann durch diese Abwehrbewegung "irgendwie am Kopf gestreift", "aber wirklich nur wenig" (Urk. 2/3 S. 6 sowie auch S. 9 f.), bzw. "dabei wahrscheinlich berührt" haben (Prot. I S. 14; ähnlich Urk. 90 S. 6 und 8). 6.2.4. Auf Vorhalt der Aufnahmen der Verletzungen der Privatklägerin durch die Staatsanwältin, räumte der Beschuldigte noch ein, dass die Verletzung am Kopf der Privatklägerin von seiner "Abwehrbewegung" herrühre (Urk. 2/3 S. 9). In der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte auf Vorhalt der ärztlichen Befunde dann, die Privatklägerin habe sich diese Verlet- zungen selbst zugefügt (Urk. 2/6 S. 7) und vor Vorinstanz, es sei "alles fake" bzw. die Privatklägerin hätte "genug Zeit [gehabt], um irgendetwas zu machen" (Prot. I S. 15). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich erklären könne, wie es zu den Verletzungen der Privatklägerin 1 gekommen sei, an: "Das sind Spezialisten. Diese Kosovaren sind Lügner und Betrüger" (Urk. 90 S. 8). 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den Aussagen des Beschuldig- ten klare Aggravationstendenzen zu erkennen sind wie auch das Bemühen, das eigene Verhalten zunehmend in einem für den Beschuldigten günstigeren Licht darzustellen sowie eigenes Verhalten abzuschwächen und zu verharmlosen. All dies sind in der Lehre der Aussagepsychologie deutliche Anzeichen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigen sprechen. Auf solch un- glaubhafte Aussagen kann nicht abgestellt werden.
7. Aussagen der Privatklägerin 1 7.1. Auch die Privatklägerin 1 vermochte das Kerngeschehen – also der angeb- liche gezielte und mit voller Wucht ausgeführte Schlag des Beschuldigten auf ihr Auge – nicht glaubhaft zu schildern.
- 16 - 7.1.1. Gegenüber der Polizei gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, der Beschul- digte habe ihr die Türe aufgehalten, mit der rechten Faust ausgeholt und sie ins Auge geschlagen. Er habe sie dann weiter geschlagen und sie habe sich dann gewehrt. Er habe sie mit grosser Wucht, auf einer Skala von 1 bis 10 mit "sicher 10" geschlagen. Er habe sie dann noch an den Oberschenkel gekickt und sie an den Haaren gerissen (Urk. 3/1 S. 3). 7.1.2. Zunächst sind Zweifel angebracht, was die Intensität des angeblichen Schlags anbelangt. So macht sie geltend, der Beschuldigte habe sie mit voller In- tensität geschlagen (Urk. 3/1 S. 3: "10 von 10"; Urk. 3/2 S. 9: "sehr stark"). Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit den medizinischen Unterlagen ausge- führt, entsprach das Verletzungsbild nicht einem solch harten, kräftigen Schlag. Frau G._____ gab im Rahmen der polizeilichen Befragung zu Protokoll, sie habe (am Ende der Streitigkeit im Treppenhaus) gesehen, wie die Privatklägerin 1 den Beschuldigten am linken Arm gehalten, der Beschuldigte seinen Arm zurückgezo- gen habe und zurück in seine Wohnung habe gehen wollen (Urk. 5 S. 3). Auch diese Schilderung vermittelt jedenfalls nicht den Eindruck der Privatklägerin 1, die
– wie in der Anklageschrift ausgeführt – soeben mit voller Wucht einen Faust- schlag auf das Auge kassiert hat. Weiter hat Frau G._____ in der besagten Ein- vernahme ausgeführt, sie sei nach dem Vorfall von der Privatklägerin 1 gefragt worden, ob sie (die Privatklägerin 1) etwas am Auge habe. Dies habe sie verneint, da sie keine Verletzungen habe sehen können (Urk. 5 S. 3). Diese Schilderung deckt sich mit dem Eindruck, der sich aus der Fotodokumentation (dazu vorste- hend) ergibt, nämlich dass sich jedenfalls für den medizinischen Laien unmittelbar nach dem Vorfall kein Verletzungsbild bei der Privatklägerin 1 präsentierte, das nach einem mit voller Wucht ausgeführten Faustschlag aufs Auge zu erwarten wäre. 7.1.3. Bei der Polizei gab die Privatklägerin 1 noch an, der Beschuldigte habe sie mit der rechten Faust geschlagen (Urk. 3/1 S. 3). Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme machte sie geltend, der Beschuldigte habe unten vor dem Hauseingang die Türe mit dem rechten Fuss und dem rechten Arm aufgehal- ten und dann, als sie den Blick nach vorne zum Haus hinaus gerichtet habe, habe
- 17 - sie der Beschuldigte mit der anderen Hand – demnach mit der linken – aufs Auge geschlagen (Urk. 3/2 S. 4 f. und 6). 7.1.4. Die Verteidigung reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Foto aus dem Eingangsbereich der Liegenschaft ein (Urk. 47/2). Daraus er- hellt, dass sich die Eingangstüre nach innen gegen rechts hin öffnen lässt. Auch diese örtlichen Gegebenheiten wecken Zweifel an der Darstellung der Privat- klägerin 1 zum angeblich gezielten heftigen Faustschlag des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist Rechtshänder (Urk. 90 S. 8, jedenfalls fürs Schreiben). So gab er dann auch an, die Privatklägerin 1 mit der rechten Hand am Kopf getroffen zu ha- ben (Urk. 2/3 S. 6 und 8). Ein Schlag mit der rechten Hand, wie es zunächst auch die Privatklägerin 1 beschrieb, lässt sich allerdings angesichts der örtlichen Be- gebenheiten nicht mit der Schilderung der Privatklägerin 1 in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte mit der rechten Hand die Türe aufgehalten haben soll. Umständlich, unnatürlich und damit – mit der Verteidigung (Urk. 91 S. 4 f.) – nicht plausibel ist, dass der Beschuldigte – so, wie in der zweiten Einvernahme von der Privatklägerin geschildert – mit der Türe in seiner starken rechten Rand einen ge- zielten Faustschlag mit der schwächeren linken Hand ausgeführt haben soll, und dann erst noch mit maximaler Intensität, wie es die Privatklägerin 1 geltend macht. 7.1.5. Weiter ergibt sich aus den Aussagen von F._____ und G._____ ein Wider- spruch zu denjenigen der Privatklägerin 1: So führte die Privatklägerin 1 aus, Herr F._____ habe sie beide (den Beschuldigten und die Privatklägerin 1) auseinander nehmen müssen (Urk. 3/1 S. 3) bzw. als Herr F._____ hereinkam, sei der Be- schuldigte noch auf ihr gewesen und sei erst dann zurück. Davon, dass er die Beiden habe trennen müssen, erwähnte Herr F._____ – wie die Verteidigung zu Recht anmerkt (Urk. 91 S. 4) – allerdings nichts. Er habe lediglich gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 von sich weggestossen habe (Urk. 4 S. 3). Und Frau G._____ sagte aus, der Beschuldigte sei von der Privatklägerin am Arm gehalten worden, habe sich dann losgerissen und habe in seine Wohnung zu- rückgehen wollen (Urk. 5 S. 3). Diese Aussagen lassen sich jedenfalls nicht zu ei- nem mit den Depositionen der Privatklägerin 1 stimmigen Gesamtbild verflechten.
- 18 - 7.1.6. Widersprüchlich und damit unglaubhaft wirken auch die Aussagen der Pri- vatklägerin zu den behaupteten weiteren Tätlichkeiten nach dem angeblichen Faustschlag des Beschuldigten. Gegenüber der Polizei (Urk. 3/1 S. 3) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/2 S. 5) sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie noch an den Oberschenkel gekickt und dann an den Haaren gerissen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin indes auch aus (Urk. 3/2 S. 6): "Wissen Sie, er hat mich fest geschlagen und ging dann zurück." Wenn sich aber der Beschuldigte tatsächlich zurückgezogen haben soll nach dem Schlag, dann leuchtet nicht ein, weshalb sich die Privatklägerin 1 – wie sie eben- falls geltend macht (Urk. 3/1 S. 3 und Urk. 3/2 S. 5 und 140) – zu (weiteren) Ab- wehrhandlungen gezwungen gesehen haben will. Es bleibt damit auch im Dun- keln, was sich nach dem angeblichen gezielten Faustschlag weiter genau zuge- tragen hat resp. ob die angeklagten weiteren Tätlichkeiten tatsächlich stattge- funden haben. 7.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Aussagen der Privatklä- gerin 1 nicht glaubhaft wirken und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Dieser Eindruck verstärkt sich durch ihre Aussagen auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Die Frage, ob sie den Beschuldigten jemals gegenüber anderen Personen als "Psychopath" be- zeichnet habe, beantwortete die Privatklägerin 1, wie folgt (Urk. 3/2 S. 8): "Nein, das habe ich nicht." Und auf die Frage, ob sie jemals eine Drohung ausgestossen habe, sie würde den Beschuldigten töten, gab sie zur Protokoll: "Nein, niemals." Beide Antworten wurden sodann durch eine Foto einer SMS offenbar der Privat- klägerin 1 (die Absendernummer stimmt mit den Angaben zu ihrer Tel.-Nr. im Po- lizeirapport überein, Urk. 1 S. 2) an Herrn F._____ als falsch widerlegt, die die Verteidigung ins Recht legte. In dieser SMS ist zu lesen (Urk. 3/2 Beilage im An- hang; Schreibweise übernommen): "Schaue diese psychopat was schreibt mir lä- cherlich. Er verlangt mir noch geld ich bringe ihm um."
8. Fazit 8.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder auf die Aussagen des Be- schuldigten noch auf jene der Privatklägerin abgestellt werden kann, da sich bei-
- 19 - de in Bezug auf das angeklagte Kerngeschehen – den angeblichen Faustschlag mit anschliessenden Tätlichkeiten – als unglaubhaft erweisen. 8.2. Aus den medizinischen Akten und der Fotodokumentation sowie gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Rahmen der tätlichen Auseinanderset- zung am Kopf getroffen hat. Dass der Beschuldigte allerdings der Privatklägerin 1 mit Wissen und Willen einen derart gezielten und heftigen Faustschlag auf das rechte Auge verpasst haben soll, lässt sich angesichts der unglaubhaften Aus- sagen der Beteiligten nicht erstellen. Auch aus den medizinischen Unterlagen und den Fotos lässt sich nicht der ausserhalb vernünftiger Zweifel stehende Schluss ziehen, dass der Beschuldigten einen derartigen Schlag ausgeführt hat. Im Ge- genteil: Die medizinischen Akten und insbesondere die Fotos vermitteln nicht das Bild einer Verletzung, das nach einem – wie angeklagt – wuchtigen Faustschlag aufs Auge zu erwarten wäre. 8.3. Gestützt auf die verfügbaren Beweismittel lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte überhaupt einen gezielten Schlag resp. eine gezielte wis- sentliche und willentliche Bewegung in Richtung des Kopfs der Privatklägerin ausgeführt hat, was sowohl für einen Schuldspruch wegen einfacher Körperver- letzung als auch wegen Tätlichkeit erforderlich wäre. Es lässt sich nicht vernünftig und plausibel ausschliessen, dass es durch eine – wie vom Beschuldigten be- hauptete – unkontrollierte Abwehrbewegung zur Kopfberührung kam. Erwiesen ist, dass es ein Handgemenge gab. Es kann aber nicht mehr festgestellt werden, welche Bewegungen nur reine Abwehrhandlungen waren, welche Retorsionen und welche gezielt mit Verletzungsabsicht erfolgten. 8.4. Gleiches gilt schliesslich für die weiteren angeklagten Tätlichkeiten – den Tritt gegen den Oberschenkel der Privatklägerin 1 und das Haare-Reissen: Auch sie lassen sich angesichts der unglaubhaften Aussagen nicht rechtsgenügend er- stellen. 8.5. Da der genaue Ablauf der Handgreiflichkeiten völlig im Ungewissen bleibt, ist zumindest ein Vorsatz des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 zu verletzen,
- 20 - nicht rechtsgenügend nachweisebar. Es verbleiben nach dem Gesagten nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er zur Anklage gebracht wurde. Bei dieser Sachlage darf sich das Gericht gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht von einem für den An- geklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn – wie vorliegend – bei objektiver Betrachtung Zweifel an den angeklagten Vorwürfen bestehen (dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). In Bezug auf Dossier 1 ist der Beschuldigte demnach freizu- sprechen, womit auch die diesbezüglich gestellten Beweisanträge gegenstands- los werden (dazu bereits vorstehend). III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 1: Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Tät- lichkeit (Art. 126 StGB) Nachdem sich, wie vorstehend gezeigt, die tatsächlichen Voraussetzungen der in Dossier 1 angeklagten Taten nicht erstellen lassen, hat diesbezüglich ein Frei- spruch zu ergehen.
2. Dossier 2: Üble Nachrede (Art. 173 StGB) 2.1. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer je- manden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte durch das inkriminierte E-Mail den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB erfüllt hat (Urk. 56 S. 18 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch der Beschuldigte selbst (Urk. 90 S. 9) wie auch die Verteidigung (Urk. 46 S. 16; Urk. 91 S. 7 ff. ) anerkennen, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt hatte. 2.3. Der frühere Verteidiger des Beschuldigten bestreitet hingegen zum subjek- tiven Tatbestand, dass der Beschuldigte einen Vorsatz hatte in Bezug auf die üble
- 21 - Nachrede. Der Beschuldigte habe stets daran festgehalten und tue das nach wie vor, dass seine objektiv ehrverletzenden Äusserungen wahr seien. Sein Vorsatz sei nicht darauf gerichtet gewesen, die Privatklägerin 2 eines unehrenhaften Ver- haltens zu beschuldigen, sondern einzig darauf, seinen Standpunkt mit Blick auf das Sorge- und Umgangsrecht zu seinem Sohn durchzusetzen. Da dem Beschul- digten die allfällige Unwahrheit seiner Behauptungen nicht vor Augen gewesen sei, fehle ihm "für die Ehrverletzung der erforderliche direkte Vorsatz". Er sei da- her mangels Vorsatz vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen (Urk. 46 S. 15 f.). 2.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand der Verteidigung nicht die Frage nach dem subjektiven Tatbestand, mithin des Vorsatzes beschlägt. Ge- genstand der üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre Tat- sachenbehauptungen sein (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 5). Deshalb ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands auch nicht entscheidend, ob der Beschul- digte von der Wahrheit seiner Tatsachenbehauptungen ausging. Auch eine Belei- digungsabsicht ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt, dass sich der Täter der Eh- renrührigkeit seiner (wahren oder unwahren) Behauptung bewusst war und sie dennoch erhoben hat (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 9 f.). 2.3.2. Die Vorinstanz hat auch den subjektiven Tatbestand zu recht bejaht, indem sie erwog, der Beschuldigte habe im Wissen um die ehrenrührigen Äusserungen und mit dem klaren Willen, die Privatklägerin 2 vor den in ihre Ehestreitigkeit in- volvierten Personen zu diskreditieren, die E-Mail verfasst (Urk. 56 S. 19). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. Der Einwand der früheren Verteidigung beschlägt vielmehr die Frage nach dem sogenannten Wahrheits- resp. Gutglaubensbeweis. Auch die Argumentation und Beweisanträge der neuen Verteidigung zielen darauf ab, den strafbefreienden Entlastungsbeweis zu erbringen. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vor- gebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelas- sen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen
- 22 - oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachen- behauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Unge- nauigkeiten sind unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom
14. März 2017 E. 1.7). 2.4.1. Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin 2 in der fraglichen E-Mail unter anderem als Lügnerin und Psychopatin, als labile und psychisch sehr insta- bile Person, deren Zustand nun in einer krankhaften Angst bzw. in "Violence" mit Attacken mit Gegenständen ende, was früher oder später auch für den gemein- samen Sohn gefährlich sei. Der gemeinsame Sohn müsse vor dieser Psycho- pathin gerettet und in Sicherheit gebracht werden. 2.4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nur Tatsachen Gegenstand des Wahrheitsbeweises bilden können (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 14). Für die Wahrheit dieser Tatsachen ist nicht der Staat, sondern der Beschuldigte beweis- pflichtig, d.h. der Grundsatz "in dubio pro reo" findet beim Wahrheitsbeweis keine Anwendung (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 13). 2.4.3. Die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten beinhalten offensichtlich aber auch wertende Elemente, so bspw. die Ausdrücke "labil" und "psychisch in- stabil". Auch der Terminus "Psychopathin" wird im fraglichen E-Mail offensichtlich nicht als medizinisch-psychiatrische Diagnose verwendet. Jedenfalls bringt der Beschuldigte keine Beweise vor, die eine derartige Diagnose bei der Beschuldig- ten belegen würden. Vielmehr wird dieser Terminus im vorliegenden Kontext dazu missbraucht, die Privatklägerin 2 als verschroben, abnorm, charakterlich nicht einwandfrei oder gar minderwertig zu bezeichnen (vgl. dazu BSK StGB II-RIKLIN, Vor Art. 173 N 26). In Bezug auf diese wertenden Elemente kann ohnehin kein Wahrheitsbeweis geführt werden, wohl aber hinsichtlich der den Wertungen zu- grundeliegenden Tatsachen.
- 23 - 2.4.4. Wie erwähnt wird zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen, wer die ehren- rührige Tatsachenbehauptung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorbringt, jemanden Übles vorzuwerfen. Mit anderen Worten: Der Ent- lastungsbeweis steht nur zur Verfügung, wenn die tatbestandsmässige üble Nachrede in Wahrung öffentlicher oder privater Interessen erfolgt, die objektiv be- standen haben und Beweggrund für die Äusserungen waren (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 26 f.). 2.4.5. Auf die Frage in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2016, was sich der Beschuldigte von dieser E-Mail erhofft habe, gab der Beschuldigte an (Urk. 2/5 = D2 Urk. 2 S. 2): "Nichts. Ich erhoffte mir nichts davon." Und weiter führte er aus: "Ich wollte mit dem Schreiben nur die Wahrheit kundtun. […] Mehr müssen Sie dazu nicht schreiben. […] Meine Frau ist hinterhältig und falsch. Mehr habe ich dazu nicht zu sagen." Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe "diese Umstände bekannt" machen wollen. Die Privatklägerin sei "eine Lüg- nerin, eine Falschspielerin, eine Gewalttäterin" (Urk. 2/6 S. 4) Indem der Beschul- digte gegenüber der Staatsanwältin schliesslich deponierte, "Heute ist sie [die Privatklägerin 2] dort, wo ich sie haben wollte", entlarvte er sein wahres Motiv für die inkriminierte E-Mail. 2.4.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, er habe in der Erregung etwas übertrieben Er sei unter Druck gestanden aufgrund des laufenden Eheschutzverfahrens. Er habe mit dieser E-Mail die Behörden informie- ren resp. "beeinflussen" wollen. Andererseits gab der Beschuldigte selbst an, sein Sohn sei zu diesem Zeitpunkt nicht in Gefahr gewesen. Der Adressatenkreis der fraglichen E-Mail sei "ganz wild durcheinander" gewesen, er habe sich "selber nicht mehr unter Kontrolle" gehabt (Urk. 90 S. 9-11). 2.4.7. Dies alles belegt, dass es dem Beschuldigten offensichtlich und vorder- gründig darum ging, die Privatklägerin 2 in ihrer Ehre herabzusetzen, sie zu dis- kreditieren, ihr mithin Übles vorzuwerfen. Dass der Beschuldigte mit seiner E-Mail ein öffentliches oder privates Interesse verfolgte, ist nicht dargetan und nicht er- sichtlich. Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten zu seinen Beweggründen, erscheint der vom Beschuldigten später
- 24 - angeführte sinngemässe Grund, er habe diese E-Mail quasi im legitimen Kampf um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn versandt (Prot. I S. 18 f.), als nachgeschobene Schutzbehauptung. Das zeigt sich nicht zuletzt auch in dem vom Beschuldigten gewählten Adressatenkreis, der nebst Personen im persön- lichen Umfeld auch Politiker und Angehörige der Polizei beinhaltete, also Perso- nen, die mit der Sorgerechtsstreitigkeiten rein gar nichts zu tun haben (vgl. Urk. 2/5 S. 2). Alles in allem wirkt die E-Mail wie eine Abrechnung, ein Rund- umschlag im Rahmen des Eheschutzverfahrens. 2.4.8. Damit ist der Beschuldigte nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen und es erübrigt sich eine Prüfung, ob die vorgebrachten Tatsachenbehauptung der Wahrheit entsprechen bzw. ob sie der Beschuldigte für wahr gehalten hat. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die diesbezüglich gestellten Beweisanträge allesamt abzulehnen (dazu bereits vorstehend). 2.5. Der Beschuldigte hat sich damit der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. IV. Strafzumessung, Strafvollzug
1. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat in sämtlichen Anklagepunkten einen Schuldspruch ge- fällt und den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.00 (für die einfache Körperverletzung und die üble Nachrede) sowie mit ei- ner Busse von Fr. 1'500.00 (für die Tätlichkeiten) bestraft. 1.2. Bei der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Schuldsprüche wegen einfacher Körperver- letzung und Tätlichkeiten entfallen. Zudem darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, da lediglich der Beschuldig- te Berufung erhoben hat (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es darf im Berufungsverfahren deshalb keine strengere Bestrafung erfolgen.
- 25 - 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 56 S. 21 f.). Darauf kann verwiesen wer- den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 1.4. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gemacht. Dieser Straftatbestand sieht als abstrakte Straf- androhung eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze vor. 1.5. Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 22. Juni 2016, also noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sanktionenrecht zeitigt auf die vorliegende Straf- zumessung keine Auswirkungen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung.
2. Tatverschulden der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB 2.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte seine E-Mail an einen doch grösseren Adressatenkreis versandte, der nicht nur Personen aus dem privaten Umfeld, sondern auch Behördenmitglieder, Politiker und Polizei- angehörige mitumfasste. Die getätigten ehrverletzenden Äusserungen sind nicht unerheblich, warf er doch seiner Ehefrau vor, sie sei psychisch krank, eine Lügne- rin, sie sei gewalttätig und stelle eine Gefahr für den gemeinsamen Sohn dar. Dies zeigt, dass es der Beschuldigte auch nicht nur bei einer ehrverletzenden Be- hauptung beliess. Allerdings sind im Spektrum möglicher Ehrverletzungsdelikte durchaus schwerere Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden er- scheint demgemäss als eher leicht. 2.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Es ging ihm – wie vor- stehend gezeigt – einzig darum, die Privatklägerin 2 angesichts der laufenden Eheschutzstreitigkeit und der dabei drohenden Ausweisung des Beschuldigten aus der ehelichen Wohnung (vgl. Urk. 90 S. 9-11) in ein schlechtes Licht zu rü- cken, sie zu diskreditieren und zu beleidigen.
- 26 - 2.3. Das Tatverschulden erscheint insgesamt als noch leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Tagessätzen rechtfertigt.
3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 f.), zumal sich nach An- gaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung daran nichts ge- ändert habe (Urk. 90 S. 1-4). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 3.2. Gleiches gilt für sein Vorleben. Die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 61) ist straf- zumessungsneutral zu werten. 3.3. Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede insoweit geständig, als er die Erfüllung des objektiven Tatbestands anerkannt hat. Aller- dings ist zu bemerken, dass der Beschuldigte durch die im Recht liegende inkri- minierte E-Mail in objektiver Hinsicht überführt war. Bestritten hat der Beschuldig- te den Vorwurf insofern, als er seine Handlung als gerechtfertigt wähnte. Er zeigt folglich keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzumessungsneutral zu wer- ten ist. 3.4. Insgesamt fällt die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.
4. Fazit, Strafart, Tagessatzhöhe, Vollzug 4.1. Auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen für die begangene üble Nachrede. 4.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– ist den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 56 S. 25 f.; Urk. 90 S. 1-4).
- 27 - 4.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es bei einer bedingten Geldstrafe und der von der Vorinstanz festgesetzten minimalen Probe- zeit von zwei Jahren (Urk. 56 S. 26 f.; Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Zivilansprüche
1. Die vorinstanzliche Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privat- klägerin 2 blieb unangefochten und ist damit rechtskräftig.
2. Die Privatklägerin 1 stellte vor Vorinstanz den Antrag, es sei der Beschuldig- te zu verpflichten, ihr dem Grundsatze nach Schadenersatz sowie Genugtuung zu bezahlen (Urk. 43). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin 1 dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei und verwies die Privatklägerin 1 zur genauen Feststellung des Umfanges des Zi- vilanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 56 S. 29). Nachdem vorliegend allerdings ein Freispruch in Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1, aus denen sie die Zivilansprüche ableitet, zu erge- hen hat, ist die Zivilklage der Privatklägerin 1 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 7 ) ist zu bestätigen. 1.2. Nachdem die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Tät- lichkeiten wegfallen, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 28 -
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in Bezug auf die Frei- sprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten und folglich in Bezug auf die Anpassung der Strafhöhe und die Zivilforderungen der Privatklägerin 1. Er unterliegt in Bezug auf die üble Nachrede. Vorliegend recht- fertigt es sich, im Lichte einer interessen- und aufwandgemässen Wertung dem Beschuldigten die Kosten zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Entschädigung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'260.00 zu bezah- len. Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht allerdings keine Grundlage für die Zusprechung einer Entschädigung an die Privatklägerin 1 (vgl. Art. 433 StPO). 3.2. Bei diesem Verfahrensausgang – teilweiser Freispruch – hat der Beschul- digte Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. 3.2.1. Die Verteidigung beantragt für das gesamte Verfahren eine Entschädigung (inkl. Entschädigung für die vormalige Verteidigung) von total rund Fr. 18'000.– (vgl. Beilage zu Urk. 91). 3.2.2. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass aufgrund des Verteidigerwechsels Mehrkosten (insb. erneutes Aktenstudium durch den neuen Verteidiger) ange- fallen sind, wobei der Beschuldigte nicht dargetan hat, inwiefern ein Verteidiger- wechsel für die Wahrung seiner Interessen geboten gewesen ist. Diese unbe- gründet gebliebenen Mehrkosten sind in Abzug zu bringen. Weiter ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte nicht vollumfänglich obsiegt im Berufungsverfahren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine pauschale reduzierte Prozessent- schädigung für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren in der Höhe von Fr. 9'000.– inkl. MWSt.
- 29 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 7 ) ist zu bestätigen.
E. 1.2 Nachdem die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Tät- lichkeiten wegfallen, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 28 -
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in Bezug auf die Frei- sprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten und folglich in Bezug auf die Anpassung der Strafhöhe und die Zivilforderungen der Privatklägerin 1. Er unterliegt in Bezug auf die üble Nachrede. Vorliegend recht- fertigt es sich, im Lichte einer interessen- und aufwandgemässen Wertung dem Beschuldigten die Kosten zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Entschädigung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'260.00 zu bezah- len. Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht allerdings keine Grundlage für die Zusprechung einer Entschädigung an die Privatklägerin 1 (vgl. Art. 433 StPO). 3.2. Bei diesem Verfahrensausgang – teilweiser Freispruch – hat der Beschul- digte Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. 3.2.1. Die Verteidigung beantragt für das gesamte Verfahren eine Entschädigung (inkl. Entschädigung für die vormalige Verteidigung) von total rund Fr. 18'000.– (vgl. Beilage zu Urk. 91). 3.2.2. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass aufgrund des Verteidigerwechsels Mehrkosten (insb. erneutes Aktenstudium durch den neuen Verteidiger) ange- fallen sind, wobei der Beschuldigte nicht dargetan hat, inwiefern ein Verteidiger- wechsel für die Wahrung seiner Interessen geboten gewesen ist. Diese unbe- gründet gebliebenen Mehrkosten sind in Abzug zu bringen. Weiter ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte nicht vollumfänglich obsiegt im Berufungsverfahren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine pauschale reduzierte Prozessent- schädigung für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren in der Höhe von Fr. 9'000.– inkl. MWSt.
- 29 - Es wird beschlossen:
E. 1.3 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 56 S. 21 f.). Darauf kann verwiesen wer- den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
E. 1.4 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gemacht. Dieser Straftatbestand sieht als abstrakte Straf- androhung eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze vor.
E. 1.5 Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 22. Juni 2016, also noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sanktionenrecht zeitigt auf die vorliegende Straf- zumessung keine Auswirkungen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung.
2. Tatverschulden der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB
E. 1.6 Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden in der Folge mit Präsidial- verfügung vom 8. November 2017 abgewiesen unter Hinweis darauf, dass abge- lehnte Beweisanträge an der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden kön- nen (Urk. 69).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 26. März 2018 teilte der bisherige erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, seine Mandatsniederlegung mit (Urk. 79). Gleichentags zeigte der neue erbetene Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, die Mandatsübernahme an (Urk. 76; Voll- macht: Urk. 77).
E. 1.8 Zur Berufungsverhandlung am 19. April 2018 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 5).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte seine E-Mail an einen doch grösseren Adressatenkreis versandte, der nicht nur Personen aus dem privaten Umfeld, sondern auch Behördenmitglieder, Politiker und Polizei- angehörige mitumfasste. Die getätigten ehrverletzenden Äusserungen sind nicht unerheblich, warf er doch seiner Ehefrau vor, sie sei psychisch krank, eine Lügne- rin, sie sei gewalttätig und stelle eine Gefahr für den gemeinsamen Sohn dar. Dies zeigt, dass es der Beschuldigte auch nicht nur bei einer ehrverletzenden Be- hauptung beliess. Allerdings sind im Spektrum möglicher Ehrverletzungsdelikte durchaus schwerere Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden er- scheint demgemäss als eher leicht.
E. 2.2 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Es ging ihm – wie vor- stehend gezeigt – einzig darum, die Privatklägerin 2 angesichts der laufenden Eheschutzstreitigkeit und der dabei drohenden Ausweisung des Beschuldigten aus der ehelichen Wohnung (vgl. Urk. 90 S. 9-11) in ein schlechtes Licht zu rü- cken, sie zu diskreditieren und zu beleidigen.
- 26 -
E. 2.3 Das Tatverschulden erscheint insgesamt als noch leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Tagessätzen rechtfertigt.
3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 f.), zumal sich nach An- gaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung daran nichts ge- ändert habe (Urk. 90 S. 1-4). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 3.2. Gleiches gilt für sein Vorleben. Die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 61) ist straf- zumessungsneutral zu werten. 3.3. Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede insoweit geständig, als er die Erfüllung des objektiven Tatbestands anerkannt hat. Aller- dings ist zu bemerken, dass der Beschuldigte durch die im Recht liegende inkri- minierte E-Mail in objektiver Hinsicht überführt war. Bestritten hat der Beschuldig- te den Vorwurf insofern, als er seine Handlung als gerechtfertigt wähnte. Er zeigt folglich keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzumessungsneutral zu wer- ten ist. 3.4. Insgesamt fällt die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.
4. Fazit, Strafart, Tagessatzhöhe, Vollzug 4.1. Auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen für die begangene üble Nachrede. 4.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– ist den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 56 S. 25 f.; Urk. 90 S. 1-4).
- 27 - 4.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es bei einer bedingten Geldstrafe und der von der Vorinstanz festgesetzten minimalen Probe- zeit von zwei Jahren (Urk. 56 S. 26 f.; Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Zivilansprüche
1. Die vorinstanzliche Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privat- klägerin 2 blieb unangefochten und ist damit rechtskräftig.
2. Die Privatklägerin 1 stellte vor Vorinstanz den Antrag, es sei der Beschuldig- te zu verpflichten, ihr dem Grundsatze nach Schadenersatz sowie Genugtuung zu bezahlen (Urk. 43). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin 1 dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei und verwies die Privatklägerin 1 zur genauen Feststellung des Umfanges des Zi- vilanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 56 S. 29). Nachdem vorliegend allerdings ein Freispruch in Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1, aus denen sie die Zivilansprüche ableitet, zu erge- hen hat, ist die Zivilklage der Privatklägerin 1 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen
E. 2.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand der Verteidigung nicht die Frage nach dem subjektiven Tatbestand, mithin des Vorsatzes beschlägt. Ge- genstand der üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre Tat- sachenbehauptungen sein (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 5). Deshalb ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands auch nicht entscheidend, ob der Beschul- digte von der Wahrheit seiner Tatsachenbehauptungen ausging. Auch eine Belei- digungsabsicht ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt, dass sich der Täter der Eh- renrührigkeit seiner (wahren oder unwahren) Behauptung bewusst war und sie dennoch erhoben hat (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 9 f.).
E. 2.3.2 Die Vorinstanz hat auch den subjektiven Tatbestand zu recht bejaht, indem sie erwog, der Beschuldigte habe im Wissen um die ehrenrührigen Äusserungen und mit dem klaren Willen, die Privatklägerin 2 vor den in ihre Ehestreitigkeit in- volvierten Personen zu diskreditieren, die E-Mail verfasst (Urk. 56 S. 19). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.4 Der Einwand der früheren Verteidigung beschlägt vielmehr die Frage nach dem sogenannten Wahrheits- resp. Gutglaubensbeweis. Auch die Argumentation und Beweisanträge der neuen Verteidigung zielen darauf ab, den strafbefreienden Entlastungsbeweis zu erbringen. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vor- gebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelas- sen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen
- 22 - oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachen- behauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Unge- nauigkeiten sind unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom
E. 2.4.1 Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin 2 in der fraglichen E-Mail unter anderem als Lügnerin und Psychopatin, als labile und psychisch sehr insta- bile Person, deren Zustand nun in einer krankhaften Angst bzw. in "Violence" mit Attacken mit Gegenständen ende, was früher oder später auch für den gemein- samen Sohn gefährlich sei. Der gemeinsame Sohn müsse vor dieser Psycho- pathin gerettet und in Sicherheit gebracht werden.
E. 2.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nur Tatsachen Gegenstand des Wahrheitsbeweises bilden können (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 14). Für die Wahrheit dieser Tatsachen ist nicht der Staat, sondern der Beschuldigte beweis- pflichtig, d.h. der Grundsatz "in dubio pro reo" findet beim Wahrheitsbeweis keine Anwendung (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 13).
E. 2.4.3 Die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten beinhalten offensichtlich aber auch wertende Elemente, so bspw. die Ausdrücke "labil" und "psychisch in- stabil". Auch der Terminus "Psychopathin" wird im fraglichen E-Mail offensichtlich nicht als medizinisch-psychiatrische Diagnose verwendet. Jedenfalls bringt der Beschuldigte keine Beweise vor, die eine derartige Diagnose bei der Beschuldig- ten belegen würden. Vielmehr wird dieser Terminus im vorliegenden Kontext dazu missbraucht, die Privatklägerin 2 als verschroben, abnorm, charakterlich nicht einwandfrei oder gar minderwertig zu bezeichnen (vgl. dazu BSK StGB II-RIKLIN, Vor Art. 173 N 26). In Bezug auf diese wertenden Elemente kann ohnehin kein Wahrheitsbeweis geführt werden, wohl aber hinsichtlich der den Wertungen zu- grundeliegenden Tatsachen.
- 23 -
E. 2.4.4 Wie erwähnt wird zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen, wer die ehren- rührige Tatsachenbehauptung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorbringt, jemanden Übles vorzuwerfen. Mit anderen Worten: Der Ent- lastungsbeweis steht nur zur Verfügung, wenn die tatbestandsmässige üble Nachrede in Wahrung öffentlicher oder privater Interessen erfolgt, die objektiv be- standen haben und Beweggrund für die Äusserungen waren (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 26 f.).
E. 2.4.5 Auf die Frage in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2016, was sich der Beschuldigte von dieser E-Mail erhofft habe, gab der Beschuldigte an (Urk. 2/5 = D2 Urk. 2 S. 2): "Nichts. Ich erhoffte mir nichts davon." Und weiter führte er aus: "Ich wollte mit dem Schreiben nur die Wahrheit kundtun. […] Mehr müssen Sie dazu nicht schreiben. […] Meine Frau ist hinterhältig und falsch. Mehr habe ich dazu nicht zu sagen." Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe "diese Umstände bekannt" machen wollen. Die Privatklägerin sei "eine Lüg- nerin, eine Falschspielerin, eine Gewalttäterin" (Urk. 2/6 S. 4) Indem der Beschul- digte gegenüber der Staatsanwältin schliesslich deponierte, "Heute ist sie [die Privatklägerin 2] dort, wo ich sie haben wollte", entlarvte er sein wahres Motiv für die inkriminierte E-Mail.
E. 2.4.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, er habe in der Erregung etwas übertrieben Er sei unter Druck gestanden aufgrund des laufenden Eheschutzverfahrens. Er habe mit dieser E-Mail die Behörden informie- ren resp. "beeinflussen" wollen. Andererseits gab der Beschuldigte selbst an, sein Sohn sei zu diesem Zeitpunkt nicht in Gefahr gewesen. Der Adressatenkreis der fraglichen E-Mail sei "ganz wild durcheinander" gewesen, er habe sich "selber nicht mehr unter Kontrolle" gehabt (Urk. 90 S. 9-11).
E. 2.4.7 Dies alles belegt, dass es dem Beschuldigten offensichtlich und vorder- gründig darum ging, die Privatklägerin 2 in ihrer Ehre herabzusetzen, sie zu dis- kreditieren, ihr mithin Übles vorzuwerfen. Dass der Beschuldigte mit seiner E-Mail ein öffentliches oder privates Interesse verfolgte, ist nicht dargetan und nicht er- sichtlich. Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten zu seinen Beweggründen, erscheint der vom Beschuldigten später
- 24 - angeführte sinngemässe Grund, er habe diese E-Mail quasi im legitimen Kampf um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn versandt (Prot. I S. 18 f.), als nachgeschobene Schutzbehauptung. Das zeigt sich nicht zuletzt auch in dem vom Beschuldigten gewählten Adressatenkreis, der nebst Personen im persön- lichen Umfeld auch Politiker und Angehörige der Polizei beinhaltete, also Perso- nen, die mit der Sorgerechtsstreitigkeiten rein gar nichts zu tun haben (vgl. Urk. 2/5 S. 2). Alles in allem wirkt die E-Mail wie eine Abrechnung, ein Rund- umschlag im Rahmen des Eheschutzverfahrens.
E. 2.4.8 Damit ist der Beschuldigte nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen und es erübrigt sich eine Prüfung, ob die vorgebrachten Tatsachenbehauptung der Wahrheit entsprechen bzw. ob sie der Beschuldigte für wahr gehalten hat. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die diesbezüglich gestellten Beweisanträge allesamt abzulehnen (dazu bereits vorstehend).
E. 2.5 Der Beschuldigte hat sich damit der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. IV. Strafzumessung, Strafvollzug
1. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen
E. 7 sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).
3. Strafanträge Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt (Urk. 56 S. 5), dass die für die Beurtei- lung der vorliegenden Delikte erforderlichen Strafanträge form- und fristgerecht gestellt wurden (Tätlichkeiten zum Nachteil Privatklägerin 1: Urk. 7/5; Ehrver- letzung zum Nachteil Privatklägerin 2: ND3 Urk. 7), was denn auch von keiner Partei in Abrede gestellt wird.
- 6 -
4. Beweisanträge 4.1. In der Berufungserklärung stellte die Verteidigung des Beschuldigten die nachfolgend aufgeführten Beweisanträge (Urk. 52 S. 2 f.), die die Verteidigung bereits vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 2; Urk. 46 S. 3) vorgebracht hatte und abgewie- sen worden sind (vgl. Urk. 35):
- Augenschein im Eingangsbereich der D._____.
- Befragung der Privatklägerin 2 als Auskunftsperson.
- Befragung von E._____, …[Adresse], als Zeuge. Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2017 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 69). 4.2. Im Zusammenhang mit Anklagedossier 1 beantragte die Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung neu zusätzlich die Befragung der Privatkläge- rin 1 (Urk. 84). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte sämt- liche vorgenannten Beweisanträge erneut stellen (vgl. Prot. II S. 6 f.). Überdies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit Anklage- dossier 2 zur Führung des Wahrheits- resp. Gutglaubensbeweises neu beantragt, es seien die Eheschutzakten beizuziehen und es sei einen psychiatrische Be- gutachtung der Privatklägerin 2 anzuordnen. Sämtliche Beweisanträge wurden anlässlich der Berufungsverhandlung einstweilen abgewiesen (Prot. II S. 8). 4.3. An der in der Präsidialverfügung resp. in der von der Vorinstanz vor- genommenen Beurteilung der früheren drei Beweisanträge (Augenschein, Befra- gung Privatklägerin 2 und E._____) hat sich nichts geändert. Es kann folglich vollumfänglich auf die Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 8. November 2017 (Urk. 69) resp. auf die Beurteilung der Vorinstanz (Urk. 35) sowie auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen werden. 4.4. Nachdem – wie zu zeigen sein wird – in Bezug auf Anklagedossier 1 ein Freispruch zu ergehen hat, sind der beantragte Augenschein sowie der Antrag auf Befragung der Privatklägerin 1 gegenstandslos geworden. 4.5. Die übrigen Beweisanträge (Befragung Privatklägerin 2 und E._____, Bei- zug Eheschutzakten, psychiatrische Begutachtung Privatklägerin 2) wurden im
- 7 - Zusammenhang mit dem Vorwurf der üblen Nachrede, Anklagedossier 2, gestellt. Da die offerierten Beweismittel teils überhaupt nicht geeignet sind, den damit an- gestrebten Wahrheitsbeweis zu erbringen (Art. 139 Abs. 1 StPO), und insbeson- dere da der Beschuldigte – wie zu zeigen sein wird – ohnehin nicht zum Ent- lastungsbeweis zuzulassen ist, sind diese übrigen Beweisanträge wegen Uner- heblichkeit (Art. 139 Abs. 2 StPO) abzuweisen.
5. Verwertbarkeit der Einvernahmen von F._____ und G._____ 5.1. Die Vorinstanz erwog (Urk. 56 S. 8), dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen von F._____ bzw. G._____ am 20. Dezember 2015 (Urk. 4 und Urk. 5) nicht habe anwesend sein können. Die Einvernahmen seien ihm auch nicht vorgehalten worden, weshalb diese Aussagen nicht zu Lasten des Beschul- digten verwertet werden können. 5.2. Art. 147 Abs. 1 StPO räumt den Parteien das Recht ein, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch- führt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017; Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung er- hoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Sollen Einvernahmen von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfah- ren allerdings zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das sich aus der EMRK ergebende Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt wer-
- 8 - den (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweiz- erischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 N 2). 5.3. F._____ wurde im gesamten Verfahren lediglich einmal durch die Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahren befragt, wobei dem Beschuldigten kein Kon- frontationsrecht gewährt wurde (Urk. 4). Diese Aussagen sind nach dem Gesag- ten jedenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Gleiches gilt in Be- zug auf die Aussagen von G._____ zu ihren Beobachtungen im Zusammenhang mit den Vorwürfen in Dossier 1, welche sie als Nachbarin des Beschuldigten ge- macht haben will (Urk. 5). Zwar wurde G._____ im weiteren Verlauf des Verfah- rens von der Staatsanwaltschaft unter Gewährung des Teilnahmerechts des Be- schuldigten einvernommen (Urk. 3/4). Gegenstand jener Befragung war allerdings der Vorwurf von Ehrverletzungsdelikten des Beschuldigten zum Nachteil von G._____, der im späteren Verlauf des Verfahrens aufgrund des Rückzugs des Strafantrags von G._____ eingestellt wurde (Urk. 18). Somit sind auch – wie die Vorinstanz im Ergebnis ebenfalls zutreffend feststellte (Urk. 56 S. 8) – die Aussa- gen von G._____ zu den Vorwürfen in Anklagedossier 1 nicht zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe
E. 7.1 Auch die Privatklägerin 1 vermochte das Kerngeschehen – also der angeb- liche gezielte und mit voller Wucht ausgeführte Schlag des Beschuldigten auf ihr Auge – nicht glaubhaft zu schildern.
- 16 -
E. 7.1.1 Gegenüber der Polizei gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, der Beschul- digte habe ihr die Türe aufgehalten, mit der rechten Faust ausgeholt und sie ins Auge geschlagen. Er habe sie dann weiter geschlagen und sie habe sich dann gewehrt. Er habe sie mit grosser Wucht, auf einer Skala von 1 bis 10 mit "sicher 10" geschlagen. Er habe sie dann noch an den Oberschenkel gekickt und sie an den Haaren gerissen (Urk. 3/1 S. 3).
E. 7.1.2 Zunächst sind Zweifel angebracht, was die Intensität des angeblichen Schlags anbelangt. So macht sie geltend, der Beschuldigte habe sie mit voller In- tensität geschlagen (Urk. 3/1 S. 3: "10 von 10"; Urk. 3/2 S. 9: "sehr stark"). Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit den medizinischen Unterlagen ausge- führt, entsprach das Verletzungsbild nicht einem solch harten, kräftigen Schlag. Frau G._____ gab im Rahmen der polizeilichen Befragung zu Protokoll, sie habe (am Ende der Streitigkeit im Treppenhaus) gesehen, wie die Privatklägerin 1 den Beschuldigten am linken Arm gehalten, der Beschuldigte seinen Arm zurückgezo- gen habe und zurück in seine Wohnung habe gehen wollen (Urk. 5 S. 3). Auch diese Schilderung vermittelt jedenfalls nicht den Eindruck der Privatklägerin 1, die
– wie in der Anklageschrift ausgeführt – soeben mit voller Wucht einen Faust- schlag auf das Auge kassiert hat. Weiter hat Frau G._____ in der besagten Ein- vernahme ausgeführt, sie sei nach dem Vorfall von der Privatklägerin 1 gefragt worden, ob sie (die Privatklägerin 1) etwas am Auge habe. Dies habe sie verneint, da sie keine Verletzungen habe sehen können (Urk. 5 S. 3). Diese Schilderung deckt sich mit dem Eindruck, der sich aus der Fotodokumentation (dazu vorste- hend) ergibt, nämlich dass sich jedenfalls für den medizinischen Laien unmittelbar nach dem Vorfall kein Verletzungsbild bei der Privatklägerin 1 präsentierte, das nach einem mit voller Wucht ausgeführten Faustschlag aufs Auge zu erwarten wäre.
E. 7.1.3 Bei der Polizei gab die Privatklägerin 1 noch an, der Beschuldigte habe sie mit der rechten Faust geschlagen (Urk. 3/1 S. 3). Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme machte sie geltend, der Beschuldigte habe unten vor dem Hauseingang die Türe mit dem rechten Fuss und dem rechten Arm aufgehal- ten und dann, als sie den Blick nach vorne zum Haus hinaus gerichtet habe, habe
- 17 - sie der Beschuldigte mit der anderen Hand – demnach mit der linken – aufs Auge geschlagen (Urk. 3/2 S. 4 f. und 6).
E. 7.1.4 Die Verteidigung reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Foto aus dem Eingangsbereich der Liegenschaft ein (Urk. 47/2). Daraus er- hellt, dass sich die Eingangstüre nach innen gegen rechts hin öffnen lässt. Auch diese örtlichen Gegebenheiten wecken Zweifel an der Darstellung der Privat- klägerin 1 zum angeblich gezielten heftigen Faustschlag des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist Rechtshänder (Urk. 90 S. 8, jedenfalls fürs Schreiben). So gab er dann auch an, die Privatklägerin 1 mit der rechten Hand am Kopf getroffen zu ha- ben (Urk. 2/3 S. 6 und 8). Ein Schlag mit der rechten Hand, wie es zunächst auch die Privatklägerin 1 beschrieb, lässt sich allerdings angesichts der örtlichen Be- gebenheiten nicht mit der Schilderung der Privatklägerin 1 in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte mit der rechten Hand die Türe aufgehalten haben soll. Umständlich, unnatürlich und damit – mit der Verteidigung (Urk. 91 S. 4 f.) – nicht plausibel ist, dass der Beschuldigte – so, wie in der zweiten Einvernahme von der Privatklägerin geschildert – mit der Türe in seiner starken rechten Rand einen ge- zielten Faustschlag mit der schwächeren linken Hand ausgeführt haben soll, und dann erst noch mit maximaler Intensität, wie es die Privatklägerin 1 geltend macht.
E. 7.1.5 Weiter ergibt sich aus den Aussagen von F._____ und G._____ ein Wider- spruch zu denjenigen der Privatklägerin 1: So führte die Privatklägerin 1 aus, Herr F._____ habe sie beide (den Beschuldigten und die Privatklägerin 1) auseinander nehmen müssen (Urk. 3/1 S. 3) bzw. als Herr F._____ hereinkam, sei der Be- schuldigte noch auf ihr gewesen und sei erst dann zurück. Davon, dass er die Beiden habe trennen müssen, erwähnte Herr F._____ – wie die Verteidigung zu Recht anmerkt (Urk. 91 S. 4) – allerdings nichts. Er habe lediglich gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 von sich weggestossen habe (Urk. 4 S. 3). Und Frau G._____ sagte aus, der Beschuldigte sei von der Privatklägerin am Arm gehalten worden, habe sich dann losgerissen und habe in seine Wohnung zu- rückgehen wollen (Urk. 5 S. 3). Diese Aussagen lassen sich jedenfalls nicht zu ei- nem mit den Depositionen der Privatklägerin 1 stimmigen Gesamtbild verflechten.
- 18 -
E. 7.1.6 Widersprüchlich und damit unglaubhaft wirken auch die Aussagen der Pri- vatklägerin zu den behaupteten weiteren Tätlichkeiten nach dem angeblichen Faustschlag des Beschuldigten. Gegenüber der Polizei (Urk. 3/1 S. 3) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/2 S. 5) sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie noch an den Oberschenkel gekickt und dann an den Haaren gerissen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin indes auch aus (Urk. 3/2 S. 6): "Wissen Sie, er hat mich fest geschlagen und ging dann zurück." Wenn sich aber der Beschuldigte tatsächlich zurückgezogen haben soll nach dem Schlag, dann leuchtet nicht ein, weshalb sich die Privatklägerin 1 – wie sie eben- falls geltend macht (Urk. 3/1 S. 3 und Urk. 3/2 S. 5 und 140) – zu (weiteren) Ab- wehrhandlungen gezwungen gesehen haben will. Es bleibt damit auch im Dun- keln, was sich nach dem angeblichen gezielten Faustschlag weiter genau zuge- tragen hat resp. ob die angeklagten weiteren Tätlichkeiten tatsächlich stattge- funden haben.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Aussagen der Privatklä- gerin 1 nicht glaubhaft wirken und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Dieser Eindruck verstärkt sich durch ihre Aussagen auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Die Frage, ob sie den Beschuldigten jemals gegenüber anderen Personen als "Psychopath" be- zeichnet habe, beantwortete die Privatklägerin 1, wie folgt (Urk. 3/2 S. 8): "Nein, das habe ich nicht." Und auf die Frage, ob sie jemals eine Drohung ausgestossen habe, sie würde den Beschuldigten töten, gab sie zur Protokoll: "Nein, niemals." Beide Antworten wurden sodann durch eine Foto einer SMS offenbar der Privat- klägerin 1 (die Absendernummer stimmt mit den Angaben zu ihrer Tel.-Nr. im Po- lizeirapport überein, Urk. 1 S. 2) an Herrn F._____ als falsch widerlegt, die die Verteidigung ins Recht legte. In dieser SMS ist zu lesen (Urk. 3/2 Beilage im An- hang; Schreibweise übernommen): "Schaue diese psychopat was schreibt mir lä- cherlich. Er verlangt mir noch geld ich bringe ihm um."
8. Fazit 8.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder auf die Aussagen des Be- schuldigten noch auf jene der Privatklägerin abgestellt werden kann, da sich bei-
- 19 - de in Bezug auf das angeklagte Kerngeschehen – den angeblichen Faustschlag mit anschliessenden Tätlichkeiten – als unglaubhaft erweisen. 8.2. Aus den medizinischen Akten und der Fotodokumentation sowie gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Rahmen der tätlichen Auseinanderset- zung am Kopf getroffen hat. Dass der Beschuldigte allerdings der Privatklägerin 1 mit Wissen und Willen einen derart gezielten und heftigen Faustschlag auf das rechte Auge verpasst haben soll, lässt sich angesichts der unglaubhaften Aus- sagen der Beteiligten nicht erstellen. Auch aus den medizinischen Unterlagen und den Fotos lässt sich nicht der ausserhalb vernünftiger Zweifel stehende Schluss ziehen, dass der Beschuldigten einen derartigen Schlag ausgeführt hat. Im Ge- genteil: Die medizinischen Akten und insbesondere die Fotos vermitteln nicht das Bild einer Verletzung, das nach einem – wie angeklagt – wuchtigen Faustschlag aufs Auge zu erwarten wäre. 8.3. Gestützt auf die verfügbaren Beweismittel lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte überhaupt einen gezielten Schlag resp. eine gezielte wis- sentliche und willentliche Bewegung in Richtung des Kopfs der Privatklägerin ausgeführt hat, was sowohl für einen Schuldspruch wegen einfacher Körperver- letzung als auch wegen Tätlichkeit erforderlich wäre. Es lässt sich nicht vernünftig und plausibel ausschliessen, dass es durch eine – wie vom Beschuldigten be- hauptete – unkontrollierte Abwehrbewegung zur Kopfberührung kam. Erwiesen ist, dass es ein Handgemenge gab. Es kann aber nicht mehr festgestellt werden, welche Bewegungen nur reine Abwehrhandlungen waren, welche Retorsionen und welche gezielt mit Verletzungsabsicht erfolgten. 8.4. Gleiches gilt schliesslich für die weiteren angeklagten Tätlichkeiten – den Tritt gegen den Oberschenkel der Privatklägerin 1 und das Haare-Reissen: Auch sie lassen sich angesichts der unglaubhaften Aussagen nicht rechtsgenügend er- stellen. 8.5. Da der genaue Ablauf der Handgreiflichkeiten völlig im Ungewissen bleibt, ist zumindest ein Vorsatz des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 zu verletzen,
- 20 - nicht rechtsgenügend nachweisebar. Es verbleiben nach dem Gesagten nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er zur Anklage gebracht wurde. Bei dieser Sachlage darf sich das Gericht gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht von einem für den An- geklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn – wie vorliegend – bei objektiver Betrachtung Zweifel an den angeklagten Vorwürfen bestehen (dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). In Bezug auf Dossier 1 ist der Beschuldigte demnach freizu- sprechen, womit auch die diesbezüglich gestellten Beweisanträge gegenstands- los werden (dazu bereits vorstehend). III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 1: Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Tät- lichkeit (Art. 126 StGB) Nachdem sich, wie vorstehend gezeigt, die tatsächlichen Voraussetzungen der in Dossier 1 angeklagten Taten nicht erstellen lassen, hat diesbezüglich ein Frei- spruch zu ergehen.
2. Dossier 2: Üble Nachrede (Art. 173 StGB)
E. 10 Monate nach dem Vorfall – in Behandlung begab, wird auf entsprechende Frage hin festgehalten, dass die Verletzungen auf einen Schlag auf das Auge zu- rückgeführt werden können. Es bestehe ein erhöhtes Risiko einer Netzhaut- ablösung nach einer Erschütterung des Auges. Abschliessend wurde darauf hin- gewiesen, dass sich die "Befunde auf die Angaben der Patientin" (also der Privat- klägerin 1) bezögen (Urk. 6/9 S. 1). Schliesslich ist auf den ärztlichen Bericht der Augenklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 21. Dezember 2016 (rund ein Jahr nach dem Vorfall) hinzuweisen (Urk. 6/11). Darin wird aus ophthalmologischer Sicht festgehalten, dass die Patientin eine Prellung des rechten Auges erlitten ha- be, welche gut durch einen Schlag entstanden sein könne, wobei nicht beurteilt werden könne, ob dies durch Selbst- oder Fremdverschulden verursacht worden sei. Es bestehe ein lebenslanges erhöhtes Risiko für die Entwicklung einer Netz- hautpathologie und einer sich daraus eventuell entwickelnden Netzhautablösung im Vergleich zur Normalbevölkerung (Urk. 6/11 S. 1). 5.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich alleine aufgrund der im Recht liegenden Sachbeweise (Fotodokumentation, Arztberichte) nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am 12. Dezember 2015 mit seiner Faust mit voller Wucht aufs Auge geschlagen hat, wie in der Anklage- schrift umschrieben. Aufgrund der zeitlichen Abläufe – unmittelbares Ausrücken der Polizei nach dem Vorfall, ärztliche Behandlung im Kantonsspital Winterthur noch am Tattag – und gestützt auf die vorhandenen Arztberichte – dabei insbe- sondere der ambulante Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom Tattag (Urk. 6/4) – bestehen indes keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Privatklä- gerin die erwähnten Verletzungen, insbesondere die Prellung des rechten Auges, von einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten davongetragen hat. Zu prüfen bleibt, ob sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gestützt auf die übrigen verfügbaren Beweismitteln – den Aussagen der Beteiligten – erstellten lässt.
- 13 -
6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Im Rahmen der ersten polizeilichen – und tatnächsten – Einvernahme am
E. 12 Dezember 2015 (Urk. 2/1) beschrieb der Beschuldigte, wie sich vor seiner Wohnungstüre der Streit über die Buchhaltung entfachte, nachdem er der Privat- klägerin 1 die Unterlagen ausgehändigt hatte. Die Privatklägerin 1 habe darauf bestanden, dass er die Buchhaltung und Steuererklärung 2014 abschliessen sol- le. Er habe ihr gesagt, sie solle das Haus resp. die Wohnung verlassen. Er habe sie zum Treppenhaus begleitet, wo sie die Forderungen bezüglich des Ab- schlusses wiederholt habe, was er zurückgewiesen habe, da vieles "nicht seriös und gesetzeskonform" sei. Sie sei sehr verärgert gewesen und habe angefangen, ihn zu bedrohen und zu beschimpfen. Er habe die Privatklägerin 1 daraufhin an ihrem Arm ergriffen in der Absicht, sie nach draussen zu führen. Daraufhin habe die Privatklägerin begonnen auf ihn einzuschlagen. Sie habe ihn zuerst mit ihrer Hand auf den Oberarm und auf den Oberkörper geschlagen. Er habe eine Reflex- Abwehrbewegung gemacht und sie dabei mit seiner rechten Hand einmal gegen ihren Kopf geschlagen, wobei er nicht absichtlich auf den Kopf gezielt, sondern sich einfach gewehrt habe. Danach sei er zurückgewichen und sie habe begon- nen, ihn zu treten, wodurch es zu den vorstehend beschriebenen Verletzungen gekommen sei. Dann habe F._____ den Eingangsbereich der Liegenschaft betre- ten und gesagt, er habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 ge- schlagen habe. Die Privatklägerin habe dann unten im Eingangsbereich Morddro- hungen ausgestossen und weiter gegen ihn getreten. Er habe sie nicht zuerst ge- schlagen. Er habe sie lediglich, als sie das Haus nicht verlassen wollte, hinaus- führen wollen und habe sie dabei im Schulter-/Rückenbereich ergriffen, worauf sie mit ihrem Arm zurück gegen ihn geschlagen habe (Urk. 2/1 S. 1-3). 6.2. Augenfällig sind einerseits die in den späteren Aussagen feststellbaren Aggravationen in Bezug auf das angebliche Verhalten der Privatklägerin und an- dererseits doch deutliche Abschwächung in den Schilderungen des eigenen Ver- haltens im Rahmen der Auseinandersetzung.
- 14 - 6.2.1. So gab der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 12. August 2016 (Urk. 2/3) zu Protokoll, der Auslöser des Streits sei gewesen, dass er der Geschädigten gesagt habe, sie müsse das Haus verlassen. Sie habe ihn dann beschimpft und ihm mehrmals gedroht, ihn umzubringen. Nachdem er ihr gesagt habe, sie müsse gehen, habe sie den Kopf gedreht und ihm ins Gesicht gespuckt (Urk. 2/3 S. 4 und 6; so auch anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung, Prot. I S. 14, sowie anlässlich der Berufungsverhand- lung, Urk. 90 S. 6). Dabei erstaunt, dass das Spucken ins Gesicht bei der ersten Einvernahme überhaupt keine Erwähnung fand. Hätte dieses behauptete Spu- cken einen realen Hintergrund und wäre dies – mit den Worten des Beschuldigten (Prot. I S. 14) – tatsächlich Ausgangspunkt der folgenden tätlichen Auseinander- setzung gewesen, wäre zu erwarten, dass eine solch widerwärtige Aktion be- sondere negative Gefühle beim Betroffenen weckt und dieser Eindruck bei der tatnächsten Befragung noch sehr präsent ist und deshalb auch erwähnt wird. Gänzlich unglaubhaft wirken dann schliesslich die Ausführungen des Beschuldig- ten, wie er auf diese Spuck-Attacke reagiert haben will: "Ich wollte sie daraufhin hinausschieben […]." Eine solch emotions- und harmlose Reaktion des angeblich Bespuckten passt nicht ins Bild einer emotional negativ aufgeladenen Situation nach einer Spuck-Attacke. 6.2.2. Weiter führte der Beschuldigte in jener Einvernahme aus, er habe die Pri- vatklägerin nach dem Spucken aus dem Haus geschoben, worauf sie mit dem Ellbogen nach hinten geschlagen habe (Urk. 2/3 S. 6; so auch Prot. I S. 14; ähn- lich Urk. 90 S. 6). Auch von diesem angeblichen Ellbogenschlag war in der ersten Einvernahme keine Rede. Dort machte er noch geltend, sie habe ihn zuerst mit ih- rer Hand auf den Oberarm und auf den Oberkörper geschlagen (Urk. 2/1 S. 2). Auch diesbezüglich fällt auf, dass der Beschuldigte den angeblich ersten Schlag der Privatklägerin doch deutlich abgewandelt und gravierender beschreibt, als er dies noch in der ersten Einvernahme gemacht hatte. 6.2.3. Auch was die tätliche Einwirkung auf resp. gegen den Kopf der Privat- klägerin anbelangt, schwächte der Beschuldigte seine Aussagen im Vergleich zur ersten Einvernahme deutlich ab: Im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernah-
- 15 - me gestand der Beschuldigte noch ein, eine Reflex-Abwehrbewegung gemacht und die Privatklägerin dabei mit seiner rechten Hand einmal gegen ihren Kopf ge- schlagen zu haben, wobei er nicht absichtlich auf den Kopf gezielt, sondern sich einfach gewehrt habe. Gemäss seinen späteren Aussagen will er die Privat- klägerin dann durch diese Abwehrbewegung "irgendwie am Kopf gestreift", "aber wirklich nur wenig" (Urk. 2/3 S. 6 sowie auch S. 9 f.), bzw. "dabei wahrscheinlich berührt" haben (Prot. I S. 14; ähnlich Urk. 90 S. 6 und 8). 6.2.4. Auf Vorhalt der Aufnahmen der Verletzungen der Privatklägerin durch die Staatsanwältin, räumte der Beschuldigte noch ein, dass die Verletzung am Kopf der Privatklägerin von seiner "Abwehrbewegung" herrühre (Urk. 2/3 S. 9). In der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte auf Vorhalt der ärztlichen Befunde dann, die Privatklägerin habe sich diese Verlet- zungen selbst zugefügt (Urk. 2/6 S. 7) und vor Vorinstanz, es sei "alles fake" bzw. die Privatklägerin hätte "genug Zeit [gehabt], um irgendetwas zu machen" (Prot. I S. 15). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich erklären könne, wie es zu den Verletzungen der Privatklägerin 1 gekommen sei, an: "Das sind Spezialisten. Diese Kosovaren sind Lügner und Betrüger" (Urk. 90 S. 8). 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den Aussagen des Beschuldig- ten klare Aggravationstendenzen zu erkennen sind wie auch das Bemühen, das eigene Verhalten zunehmend in einem für den Beschuldigten günstigeren Licht darzustellen sowie eigenes Verhalten abzuschwächen und zu verharmlosen. All dies sind in der Lehre der Aussagepsychologie deutliche Anzeichen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigen sprechen. Auf solch un- glaubhafte Aussagen kann nicht abgestellt werden.
7. Aussagen der Privatklägerin 1
E. 14 März 2017 E. 1.7).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht, vom 14. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 4'000.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8.-9. […]
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. - 30 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1, B._____, wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschul- digten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Der Privatklägerin 1, B._____, wird keine Prozessentschädigung ausgerich- tet.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2, C._____, … [Adresse] - 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2, C._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (in die Akten A-3/2017/1003682) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170370-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 19. April 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 14. Juni 2017 (GG170022)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. März 2017 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,
- der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie
- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.00 (ent- sprechend gesamthaft Fr. 7'200.00) sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 15 Tagen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 4'000.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 3 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'260.00 zu bezahlen.
10. (Mitteilungen.)
11. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2 f.; Urk. 91 S. 1)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Herr A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Herr A._____ sei Schadenersatz von CHF 18'098.25 für die ausgewie- senen Anwaltskosten zuzusprechen.
4. Ausgangsgemäss sei auf die Zivilforderungen nicht einzutreten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 64) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 5). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 14. Juni 2017 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 56 S. 30 f.). 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 26 ff.) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (Urk. 50) rechtzeitig Berufung an- melden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 21. August 2017 wurde dem Verteidiger des Beschuldigten das begründete Urteil (Urk. 52 = Urk. 56) zugestellt (Urk. 53). 1.4. Die Berufungserklärung der Beschuldigten erfolgte am 11. September 2017 (Datum Postaufgabe) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 57). Mit der Berufungserklärung stellte die Verteidigung diverse Beweisanträge (Urk. 57 S. 2 f.). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2017 wurde die Berufungser- klärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen zu- gestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zu den Beweis- anträgen Stellung zu nehmen (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung sämtlicher Beweisanträge (Urk. 64). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen.
- 5 - 1.6. Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden in der Folge mit Präsidial- verfügung vom 8. November 2017 abgewiesen unter Hinweis darauf, dass abge- lehnte Beweisanträge an der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden kön- nen (Urk. 69). 1.7. Mit Eingabe vom 26. März 2018 teilte der bisherige erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, seine Mandatsniederlegung mit (Urk. 79). Gleichentags zeigte der neue erbetene Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, die Mandatsübernahme an (Urk. 76; Voll- macht: Urk. 77). 1.8. Zur Berufungsverhandlung am 19. April 2018 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 5).
2. Umfang der Berufung 2.1. Mit Ausnahme von Dispositivziffern 6 und 7 ficht der Beschuldigte das vor- instanzliche Urteil zur Gänze an, beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen, alles unter entsprechen- den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 57 S. 2; Urk. 91 S. 1). 2.2. Die vorinstanzliche Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privat- klägerin C._____ (Disp.-Ziff. 6) blieb unangefochten. Anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte die Verteidigung, dass die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 7) ebenfalls nicht angefochten sei (Prot. II S. 6). Dispositivziffern 6 und 7 sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).
3. Strafanträge Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt (Urk. 56 S. 5), dass die für die Beurtei- lung der vorliegenden Delikte erforderlichen Strafanträge form- und fristgerecht gestellt wurden (Tätlichkeiten zum Nachteil Privatklägerin 1: Urk. 7/5; Ehrver- letzung zum Nachteil Privatklägerin 2: ND3 Urk. 7), was denn auch von keiner Partei in Abrede gestellt wird.
- 6 -
4. Beweisanträge 4.1. In der Berufungserklärung stellte die Verteidigung des Beschuldigten die nachfolgend aufgeführten Beweisanträge (Urk. 52 S. 2 f.), die die Verteidigung bereits vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 2; Urk. 46 S. 3) vorgebracht hatte und abgewie- sen worden sind (vgl. Urk. 35):
- Augenschein im Eingangsbereich der D._____.
- Befragung der Privatklägerin 2 als Auskunftsperson.
- Befragung von E._____, …[Adresse], als Zeuge. Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2017 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 69). 4.2. Im Zusammenhang mit Anklagedossier 1 beantragte die Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung neu zusätzlich die Befragung der Privatkläge- rin 1 (Urk. 84). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte sämt- liche vorgenannten Beweisanträge erneut stellen (vgl. Prot. II S. 6 f.). Überdies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit Anklage- dossier 2 zur Führung des Wahrheits- resp. Gutglaubensbeweises neu beantragt, es seien die Eheschutzakten beizuziehen und es sei einen psychiatrische Be- gutachtung der Privatklägerin 2 anzuordnen. Sämtliche Beweisanträge wurden anlässlich der Berufungsverhandlung einstweilen abgewiesen (Prot. II S. 8). 4.3. An der in der Präsidialverfügung resp. in der von der Vorinstanz vor- genommenen Beurteilung der früheren drei Beweisanträge (Augenschein, Befra- gung Privatklägerin 2 und E._____) hat sich nichts geändert. Es kann folglich vollumfänglich auf die Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 8. November 2017 (Urk. 69) resp. auf die Beurteilung der Vorinstanz (Urk. 35) sowie auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen werden. 4.4. Nachdem – wie zu zeigen sein wird – in Bezug auf Anklagedossier 1 ein Freispruch zu ergehen hat, sind der beantragte Augenschein sowie der Antrag auf Befragung der Privatklägerin 1 gegenstandslos geworden. 4.5. Die übrigen Beweisanträge (Befragung Privatklägerin 2 und E._____, Bei- zug Eheschutzakten, psychiatrische Begutachtung Privatklägerin 2) wurden im
- 7 - Zusammenhang mit dem Vorwurf der üblen Nachrede, Anklagedossier 2, gestellt. Da die offerierten Beweismittel teils überhaupt nicht geeignet sind, den damit an- gestrebten Wahrheitsbeweis zu erbringen (Art. 139 Abs. 1 StPO), und insbeson- dere da der Beschuldigte – wie zu zeigen sein wird – ohnehin nicht zum Ent- lastungsbeweis zuzulassen ist, sind diese übrigen Beweisanträge wegen Uner- heblichkeit (Art. 139 Abs. 2 StPO) abzuweisen.
5. Verwertbarkeit der Einvernahmen von F._____ und G._____ 5.1. Die Vorinstanz erwog (Urk. 56 S. 8), dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen von F._____ bzw. G._____ am 20. Dezember 2015 (Urk. 4 und Urk. 5) nicht habe anwesend sein können. Die Einvernahmen seien ihm auch nicht vorgehalten worden, weshalb diese Aussagen nicht zu Lasten des Beschul- digten verwertet werden können. 5.2. Art. 147 Abs. 1 StPO räumt den Parteien das Recht ein, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch- führt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017; Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung er- hoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Sollen Einvernahmen von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfah- ren allerdings zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das sich aus der EMRK ergebende Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt wer-
- 8 - den (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweiz- erischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 N 2). 5.3. F._____ wurde im gesamten Verfahren lediglich einmal durch die Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahren befragt, wobei dem Beschuldigten kein Kon- frontationsrecht gewährt wurde (Urk. 4). Diese Aussagen sind nach dem Gesag- ten jedenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Gleiches gilt in Be- zug auf die Aussagen von G._____ zu ihren Beobachtungen im Zusammenhang mit den Vorwürfen in Dossier 1, welche sie als Nachbarin des Beschuldigten ge- macht haben will (Urk. 5). Zwar wurde G._____ im weiteren Verlauf des Verfah- rens von der Staatsanwaltschaft unter Gewährung des Teilnahmerechts des Be- schuldigten einvernommen (Urk. 3/4). Gegenstand jener Befragung war allerdings der Vorwurf von Ehrverletzungsdelikten des Beschuldigten zum Nachteil von G._____, der im späteren Verlauf des Verfahrens aufgrund des Rückzugs des Strafantrags von G._____ eingestellt wurde (Urk. 18). Somit sind auch – wie die Vorinstanz im Ergebnis ebenfalls zutreffend feststellte (Urk. 56 S. 8) – die Aussa- gen von G._____ zu den Vorwürfen in Anklagedossier 1 nicht zu Lasten des Be- schuldigten verwertbar. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. In Dossier 1 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er ha- be der Privatklägerin B._____ im Zuge eines verbalen Streits am 12. Dezember 2015 mit der Faust ins Gesicht auf das rechte Auge geschlagen, sodass die Pri- vatklägerin mit dem Kopf gegen die Wand geprallt und schliesslich zu Boden ge- gangen sei. Sodann habe er die am Boden liegende Privatklägerin gegen den Oberschenkel getreten und sie an den Haaren gerissen. Vom Schlag habe die Privatklägerin ein Hämatom davongetragen und eine zumindest vorübergehende Einbusse ihrer Sehkraft erlitten. Durch den Tritt habe der Beschuldigte ihr eine Prellung zugefügt (Urk. 16 S. 2).
- 9 - 1.2. Gemäss Anklagevorwurf zu Dossier 2 soll der Beschuldigte zum Nachteil seiner Ehefrau und Privatklägerin 2, C._____, eine E-Mail an ca. 25 Privatpersonen, Behördenmitglieder und Rechtsvertreter versandt haben, worin er die Privatklägerin unter anderem als Lügnerin und Psychopatin benannt habe. Er habe sie als labile und psychisch sehr instabile Person bezeichnet, de- ren Zustand nun in einer krankhaften Angst bzw. in "Violence" mit Attacken mit Gegenständen ende, was früher oder später auch für den gemeinsamen Sohn ge- fährlich sei. Weiter habe er ausgeführt, der gemeinsame Sohn müsse vor dieser Psychopathin gerettet und in Sicherheit gebracht werden (Urk. 16 S. 3).
2. Zusammengefasster Standpunkt des Beschuldigten / Ausgangslage 2.1. Den in Dossier 2 zur Anklage gebrachten Sachverhalt anerkennt der Be- schuldigte (so zuletzt Prot. I S. 16 ff.; Urk. 2/6 S. 4; Urk. 2/5 S. 1-3; Urk. 90 S. 9; Urk. 91 S. 7). Allerdings will er zum Entlastungsbeweis zugelassen werden und bestreitet damit eine Strafbarkeit auch in Bezug auf Anklagedossier 2. Dies wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein. 2.2. Der Beschuldigte bestritt den ihm in Anklagedossier 1 zur Last gelegten Sachverhalt im bisherigen Verfahren (Urk. 2/1 F 21, Urk. 2/3 F 17, Urk. 2/4 F 12, Urk. 2/6 F 36, Prot. I S. 14 ff.) und erklärte, der Vorwurf basiere vollumfänglich auf einer Lüge der Privatklägerin 1 (Urk. 2/6 F 36, Prot. I S. 15). Auch im Berufungs- verfahren bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 absichtlich mit der Faust geschlagen zu haben. Er habe lediglich eine Abwehrbewegung gemacht. Die Ver- letzungen würden nicht von ihm stammen (Urk. 90 S. 5-8). 2.3. Angesichts dieser Bestreitung ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt in Dossier 1 mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich da- bei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Die Vorinstanz führte sinngemäss aus, der Beschuldigte sei weniger glaubwürdig, weil er als Beschuldigter ein legitimes Interesse daran habe, sich nicht selbst zu belasten (Urk. 56 S. 11). Dies ist entweder ein untaugliches Kriteri- um zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen, weil ein Unschul- diger dasselbe Interesse hat, oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Darüber hinaus verstösst eine solche Feststellung gegen das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negati- ven Sinne. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin 1 sind folglich für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht von Relevanz. Was die Vorinstanz im Übrigen zu den massgebenden Grundsätzen der Sachver- haltserstellung, den Beweiswürdigungsregeln sowie den verfügbaren Beweismit- teln und deren Verwertbarkeit (dazu vorstehend) ausführt, ist nicht zu beanstan- den (Urk. 56 S. 7 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Ferner hat die Vorinstanz diese Aussagen allesamt korrekt zusammenge- fasst (Urk. 56 S. 8 f. [Aussagen der Privatklägerin 1, B._____]; S. 10 ff. [Aussagen des Beschuldigten]). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Zur Vorgeschichte mit B._____ (Privatklägerin 1) 4.1. Unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten mit der Erstel- lung der Buchhaltung für ihre im ...-Bereich tätige GmbH beauftragte. Weiter ist unbestritten, dass es im Zuge dieses Mandatsverhältnisses zu Unstimmigkeiten und gegenseitigen Vorwürfen zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 kam. Sie mündeten darin, dass die Privatklägerin 1 am Tage des hier zu be- urteilenden Vorfalls den Beschuldigten zu Hause aufsuchte und von diesem die bereits früher für die Erstellung der Buchhaltung ausgehändigten Unterlagen und Belege zurückforderte, wobei es zu einem tätlichen Streit kam (Beschuldigter:
- 11 - Prot. I S. 10 ff.; Urk. 2/1 S. 1 ff.; Urk. 2/3 S. 4 ff.; Urk. 90 S. 5-7; Privatklägerin: Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/2). 4.2. Bestritten ist demgegenüber, wer resp. was die genaue Ursache für diesen Disput bezüglich der Buchhaltung war. Diese Frage braucht indes vorliegend nicht näher erörtert zu werden, nachdem sie für die Beurteilung des Anklagevorwurfs nicht von Relevanz ist.
5. Objektive Beweismittel zu den Verletzungen der Beteiligten 5.1. Gemäss der Anklageschrift soll sich der Vorfall am 12. Dezember 2015 um ca. 13.30 Uhr ereignet haben (vgl. auch Polizeirapport, Urk. 1). Um 13.38 Uhr setzte F._____, der Begleiter der Privatklägerin 1 am fraglichen Tag, den Notruf ab, worauf die Polizei an den Einsatzort ausrückte (Urk. 1 S. 3). Nach Angaben der Privatklägerin 1 sei die Polizei "sehr schnell" an den Tatort gekommen (Urk. 3/1 S. 3 oben). In ihrem Rapport notierte die Polizei folgende Verletzungen des Beschuldigten (Urk. 1 S. 1): Kratzspuren und Prellungen am linken Oberarm und am linken Oberschenkel. Zur Privatklägerin 1 wurde rapportiert (Urk. 1 S. 2): Prellungen am rechten Auge, Hinterkopf, beide Unterarme und rechter Ober- schenkel. Kleine Rissquetschwunde an rechter Hand. 5.2. Die Polizei dokumentierte die Verletzungen bei ihrem Einsatz am Tatort zudem fotografisch (Urk. 1 S. 4; Urk. 6/1). Die beim Beschuldigten rapportierten Kratzspuren am linken Arm sowie am linken Oberschenkel sind darauf klar er- sichtlich (Urk. 6/1 S. 2). Bei der Privatklägerin 1 sind Schürfungen an den Händen deutlich erkennbar (Urk. 6/1 S. 4 f.). Demgegenüber vermitteln die Fotos keine Verletzung am Auge bzw. im Augenbereich, welche ein mit dem Fall nicht näher betrauter medizinischer Laie erwarten würde, wenn die Privatklägerin 1 – wie in der Anklage umschrieben – vom Beschuldigten "mit der zur Faust geballten linken Hand mit voller Wucht" geschlagen worden wäre. 5.3. Die Privatklägerin 1 begab sich am 12. Dezember 2015, also am Tattag, in ärztliche Behandlung im Kantonsspital Winterthur. Dabei wurden eine Kontusion am rechten Auge, ein Hämatom am oberen Orbitarand, ein mögliches Netzhaut-
- 12 - ödem und Prellungen am Hinterkopf und beidseits der Unterarme, am rechten Oberschenkel und an beiden Knien sowie eine kleine Rissquetschwunde an der rechten Handfläche diagnostiziert (Urk. 6/4 S. 1). Im augenärztlichen Bericht der Pallas Klinik, wohin sich die Privatklägerin ab 13. September 2016 – mithin 10 Monate nach dem Vorfall – in Behandlung begab, wird auf entsprechende Frage hin festgehalten, dass die Verletzungen auf einen Schlag auf das Auge zu- rückgeführt werden können. Es bestehe ein erhöhtes Risiko einer Netzhaut- ablösung nach einer Erschütterung des Auges. Abschliessend wurde darauf hin- gewiesen, dass sich die "Befunde auf die Angaben der Patientin" (also der Privat- klägerin 1) bezögen (Urk. 6/9 S. 1). Schliesslich ist auf den ärztlichen Bericht der Augenklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 21. Dezember 2016 (rund ein Jahr nach dem Vorfall) hinzuweisen (Urk. 6/11). Darin wird aus ophthalmologischer Sicht festgehalten, dass die Patientin eine Prellung des rechten Auges erlitten ha- be, welche gut durch einen Schlag entstanden sein könne, wobei nicht beurteilt werden könne, ob dies durch Selbst- oder Fremdverschulden verursacht worden sei. Es bestehe ein lebenslanges erhöhtes Risiko für die Entwicklung einer Netz- hautpathologie und einer sich daraus eventuell entwickelnden Netzhautablösung im Vergleich zur Normalbevölkerung (Urk. 6/11 S. 1). 5.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich alleine aufgrund der im Recht liegenden Sachbeweise (Fotodokumentation, Arztberichte) nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am 12. Dezember 2015 mit seiner Faust mit voller Wucht aufs Auge geschlagen hat, wie in der Anklage- schrift umschrieben. Aufgrund der zeitlichen Abläufe – unmittelbares Ausrücken der Polizei nach dem Vorfall, ärztliche Behandlung im Kantonsspital Winterthur noch am Tattag – und gestützt auf die vorhandenen Arztberichte – dabei insbe- sondere der ambulante Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom Tattag (Urk. 6/4) – bestehen indes keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Privatklä- gerin die erwähnten Verletzungen, insbesondere die Prellung des rechten Auges, von einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten davongetragen hat. Zu prüfen bleibt, ob sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gestützt auf die übrigen verfügbaren Beweismitteln – den Aussagen der Beteiligten – erstellten lässt.
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6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Im Rahmen der ersten polizeilichen – und tatnächsten – Einvernahme am
12. Dezember 2015 (Urk. 2/1) beschrieb der Beschuldigte, wie sich vor seiner Wohnungstüre der Streit über die Buchhaltung entfachte, nachdem er der Privat- klägerin 1 die Unterlagen ausgehändigt hatte. Die Privatklägerin 1 habe darauf bestanden, dass er die Buchhaltung und Steuererklärung 2014 abschliessen sol- le. Er habe ihr gesagt, sie solle das Haus resp. die Wohnung verlassen. Er habe sie zum Treppenhaus begleitet, wo sie die Forderungen bezüglich des Ab- schlusses wiederholt habe, was er zurückgewiesen habe, da vieles "nicht seriös und gesetzeskonform" sei. Sie sei sehr verärgert gewesen und habe angefangen, ihn zu bedrohen und zu beschimpfen. Er habe die Privatklägerin 1 daraufhin an ihrem Arm ergriffen in der Absicht, sie nach draussen zu führen. Daraufhin habe die Privatklägerin begonnen auf ihn einzuschlagen. Sie habe ihn zuerst mit ihrer Hand auf den Oberarm und auf den Oberkörper geschlagen. Er habe eine Reflex- Abwehrbewegung gemacht und sie dabei mit seiner rechten Hand einmal gegen ihren Kopf geschlagen, wobei er nicht absichtlich auf den Kopf gezielt, sondern sich einfach gewehrt habe. Danach sei er zurückgewichen und sie habe begon- nen, ihn zu treten, wodurch es zu den vorstehend beschriebenen Verletzungen gekommen sei. Dann habe F._____ den Eingangsbereich der Liegenschaft betre- ten und gesagt, er habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 ge- schlagen habe. Die Privatklägerin habe dann unten im Eingangsbereich Morddro- hungen ausgestossen und weiter gegen ihn getreten. Er habe sie nicht zuerst ge- schlagen. Er habe sie lediglich, als sie das Haus nicht verlassen wollte, hinaus- führen wollen und habe sie dabei im Schulter-/Rückenbereich ergriffen, worauf sie mit ihrem Arm zurück gegen ihn geschlagen habe (Urk. 2/1 S. 1-3). 6.2. Augenfällig sind einerseits die in den späteren Aussagen feststellbaren Aggravationen in Bezug auf das angebliche Verhalten der Privatklägerin und an- dererseits doch deutliche Abschwächung in den Schilderungen des eigenen Ver- haltens im Rahmen der Auseinandersetzung.
- 14 - 6.2.1. So gab der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 12. August 2016 (Urk. 2/3) zu Protokoll, der Auslöser des Streits sei gewesen, dass er der Geschädigten gesagt habe, sie müsse das Haus verlassen. Sie habe ihn dann beschimpft und ihm mehrmals gedroht, ihn umzubringen. Nachdem er ihr gesagt habe, sie müsse gehen, habe sie den Kopf gedreht und ihm ins Gesicht gespuckt (Urk. 2/3 S. 4 und 6; so auch anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung, Prot. I S. 14, sowie anlässlich der Berufungsverhand- lung, Urk. 90 S. 6). Dabei erstaunt, dass das Spucken ins Gesicht bei der ersten Einvernahme überhaupt keine Erwähnung fand. Hätte dieses behauptete Spu- cken einen realen Hintergrund und wäre dies – mit den Worten des Beschuldigten (Prot. I S. 14) – tatsächlich Ausgangspunkt der folgenden tätlichen Auseinander- setzung gewesen, wäre zu erwarten, dass eine solch widerwärtige Aktion be- sondere negative Gefühle beim Betroffenen weckt und dieser Eindruck bei der tatnächsten Befragung noch sehr präsent ist und deshalb auch erwähnt wird. Gänzlich unglaubhaft wirken dann schliesslich die Ausführungen des Beschuldig- ten, wie er auf diese Spuck-Attacke reagiert haben will: "Ich wollte sie daraufhin hinausschieben […]." Eine solch emotions- und harmlose Reaktion des angeblich Bespuckten passt nicht ins Bild einer emotional negativ aufgeladenen Situation nach einer Spuck-Attacke. 6.2.2. Weiter führte der Beschuldigte in jener Einvernahme aus, er habe die Pri- vatklägerin nach dem Spucken aus dem Haus geschoben, worauf sie mit dem Ellbogen nach hinten geschlagen habe (Urk. 2/3 S. 6; so auch Prot. I S. 14; ähn- lich Urk. 90 S. 6). Auch von diesem angeblichen Ellbogenschlag war in der ersten Einvernahme keine Rede. Dort machte er noch geltend, sie habe ihn zuerst mit ih- rer Hand auf den Oberarm und auf den Oberkörper geschlagen (Urk. 2/1 S. 2). Auch diesbezüglich fällt auf, dass der Beschuldigte den angeblich ersten Schlag der Privatklägerin doch deutlich abgewandelt und gravierender beschreibt, als er dies noch in der ersten Einvernahme gemacht hatte. 6.2.3. Auch was die tätliche Einwirkung auf resp. gegen den Kopf der Privat- klägerin anbelangt, schwächte der Beschuldigte seine Aussagen im Vergleich zur ersten Einvernahme deutlich ab: Im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernah-
- 15 - me gestand der Beschuldigte noch ein, eine Reflex-Abwehrbewegung gemacht und die Privatklägerin dabei mit seiner rechten Hand einmal gegen ihren Kopf ge- schlagen zu haben, wobei er nicht absichtlich auf den Kopf gezielt, sondern sich einfach gewehrt habe. Gemäss seinen späteren Aussagen will er die Privat- klägerin dann durch diese Abwehrbewegung "irgendwie am Kopf gestreift", "aber wirklich nur wenig" (Urk. 2/3 S. 6 sowie auch S. 9 f.), bzw. "dabei wahrscheinlich berührt" haben (Prot. I S. 14; ähnlich Urk. 90 S. 6 und 8). 6.2.4. Auf Vorhalt der Aufnahmen der Verletzungen der Privatklägerin durch die Staatsanwältin, räumte der Beschuldigte noch ein, dass die Verletzung am Kopf der Privatklägerin von seiner "Abwehrbewegung" herrühre (Urk. 2/3 S. 9). In der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte auf Vorhalt der ärztlichen Befunde dann, die Privatklägerin habe sich diese Verlet- zungen selbst zugefügt (Urk. 2/6 S. 7) und vor Vorinstanz, es sei "alles fake" bzw. die Privatklägerin hätte "genug Zeit [gehabt], um irgendetwas zu machen" (Prot. I S. 15). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich erklären könne, wie es zu den Verletzungen der Privatklägerin 1 gekommen sei, an: "Das sind Spezialisten. Diese Kosovaren sind Lügner und Betrüger" (Urk. 90 S. 8). 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den Aussagen des Beschuldig- ten klare Aggravationstendenzen zu erkennen sind wie auch das Bemühen, das eigene Verhalten zunehmend in einem für den Beschuldigten günstigeren Licht darzustellen sowie eigenes Verhalten abzuschwächen und zu verharmlosen. All dies sind in der Lehre der Aussagepsychologie deutliche Anzeichen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigen sprechen. Auf solch un- glaubhafte Aussagen kann nicht abgestellt werden.
7. Aussagen der Privatklägerin 1 7.1. Auch die Privatklägerin 1 vermochte das Kerngeschehen – also der angeb- liche gezielte und mit voller Wucht ausgeführte Schlag des Beschuldigten auf ihr Auge – nicht glaubhaft zu schildern.
- 16 - 7.1.1. Gegenüber der Polizei gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, der Beschul- digte habe ihr die Türe aufgehalten, mit der rechten Faust ausgeholt und sie ins Auge geschlagen. Er habe sie dann weiter geschlagen und sie habe sich dann gewehrt. Er habe sie mit grosser Wucht, auf einer Skala von 1 bis 10 mit "sicher 10" geschlagen. Er habe sie dann noch an den Oberschenkel gekickt und sie an den Haaren gerissen (Urk. 3/1 S. 3). 7.1.2. Zunächst sind Zweifel angebracht, was die Intensität des angeblichen Schlags anbelangt. So macht sie geltend, der Beschuldigte habe sie mit voller In- tensität geschlagen (Urk. 3/1 S. 3: "10 von 10"; Urk. 3/2 S. 9: "sehr stark"). Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit den medizinischen Unterlagen ausge- führt, entsprach das Verletzungsbild nicht einem solch harten, kräftigen Schlag. Frau G._____ gab im Rahmen der polizeilichen Befragung zu Protokoll, sie habe (am Ende der Streitigkeit im Treppenhaus) gesehen, wie die Privatklägerin 1 den Beschuldigten am linken Arm gehalten, der Beschuldigte seinen Arm zurückgezo- gen habe und zurück in seine Wohnung habe gehen wollen (Urk. 5 S. 3). Auch diese Schilderung vermittelt jedenfalls nicht den Eindruck der Privatklägerin 1, die
– wie in der Anklageschrift ausgeführt – soeben mit voller Wucht einen Faust- schlag auf das Auge kassiert hat. Weiter hat Frau G._____ in der besagten Ein- vernahme ausgeführt, sie sei nach dem Vorfall von der Privatklägerin 1 gefragt worden, ob sie (die Privatklägerin 1) etwas am Auge habe. Dies habe sie verneint, da sie keine Verletzungen habe sehen können (Urk. 5 S. 3). Diese Schilderung deckt sich mit dem Eindruck, der sich aus der Fotodokumentation (dazu vorste- hend) ergibt, nämlich dass sich jedenfalls für den medizinischen Laien unmittelbar nach dem Vorfall kein Verletzungsbild bei der Privatklägerin 1 präsentierte, das nach einem mit voller Wucht ausgeführten Faustschlag aufs Auge zu erwarten wäre. 7.1.3. Bei der Polizei gab die Privatklägerin 1 noch an, der Beschuldigte habe sie mit der rechten Faust geschlagen (Urk. 3/1 S. 3). Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme machte sie geltend, der Beschuldigte habe unten vor dem Hauseingang die Türe mit dem rechten Fuss und dem rechten Arm aufgehal- ten und dann, als sie den Blick nach vorne zum Haus hinaus gerichtet habe, habe
- 17 - sie der Beschuldigte mit der anderen Hand – demnach mit der linken – aufs Auge geschlagen (Urk. 3/2 S. 4 f. und 6). 7.1.4. Die Verteidigung reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Foto aus dem Eingangsbereich der Liegenschaft ein (Urk. 47/2). Daraus er- hellt, dass sich die Eingangstüre nach innen gegen rechts hin öffnen lässt. Auch diese örtlichen Gegebenheiten wecken Zweifel an der Darstellung der Privat- klägerin 1 zum angeblich gezielten heftigen Faustschlag des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist Rechtshänder (Urk. 90 S. 8, jedenfalls fürs Schreiben). So gab er dann auch an, die Privatklägerin 1 mit der rechten Hand am Kopf getroffen zu ha- ben (Urk. 2/3 S. 6 und 8). Ein Schlag mit der rechten Hand, wie es zunächst auch die Privatklägerin 1 beschrieb, lässt sich allerdings angesichts der örtlichen Be- gebenheiten nicht mit der Schilderung der Privatklägerin 1 in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte mit der rechten Hand die Türe aufgehalten haben soll. Umständlich, unnatürlich und damit – mit der Verteidigung (Urk. 91 S. 4 f.) – nicht plausibel ist, dass der Beschuldigte – so, wie in der zweiten Einvernahme von der Privatklägerin geschildert – mit der Türe in seiner starken rechten Rand einen ge- zielten Faustschlag mit der schwächeren linken Hand ausgeführt haben soll, und dann erst noch mit maximaler Intensität, wie es die Privatklägerin 1 geltend macht. 7.1.5. Weiter ergibt sich aus den Aussagen von F._____ und G._____ ein Wider- spruch zu denjenigen der Privatklägerin 1: So führte die Privatklägerin 1 aus, Herr F._____ habe sie beide (den Beschuldigten und die Privatklägerin 1) auseinander nehmen müssen (Urk. 3/1 S. 3) bzw. als Herr F._____ hereinkam, sei der Be- schuldigte noch auf ihr gewesen und sei erst dann zurück. Davon, dass er die Beiden habe trennen müssen, erwähnte Herr F._____ – wie die Verteidigung zu Recht anmerkt (Urk. 91 S. 4) – allerdings nichts. Er habe lediglich gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 von sich weggestossen habe (Urk. 4 S. 3). Und Frau G._____ sagte aus, der Beschuldigte sei von der Privatklägerin am Arm gehalten worden, habe sich dann losgerissen und habe in seine Wohnung zu- rückgehen wollen (Urk. 5 S. 3). Diese Aussagen lassen sich jedenfalls nicht zu ei- nem mit den Depositionen der Privatklägerin 1 stimmigen Gesamtbild verflechten.
- 18 - 7.1.6. Widersprüchlich und damit unglaubhaft wirken auch die Aussagen der Pri- vatklägerin zu den behaupteten weiteren Tätlichkeiten nach dem angeblichen Faustschlag des Beschuldigten. Gegenüber der Polizei (Urk. 3/1 S. 3) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/2 S. 5) sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie noch an den Oberschenkel gekickt und dann an den Haaren gerissen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin indes auch aus (Urk. 3/2 S. 6): "Wissen Sie, er hat mich fest geschlagen und ging dann zurück." Wenn sich aber der Beschuldigte tatsächlich zurückgezogen haben soll nach dem Schlag, dann leuchtet nicht ein, weshalb sich die Privatklägerin 1 – wie sie eben- falls geltend macht (Urk. 3/1 S. 3 und Urk. 3/2 S. 5 und 140) – zu (weiteren) Ab- wehrhandlungen gezwungen gesehen haben will. Es bleibt damit auch im Dun- keln, was sich nach dem angeblichen gezielten Faustschlag weiter genau zuge- tragen hat resp. ob die angeklagten weiteren Tätlichkeiten tatsächlich stattge- funden haben. 7.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Aussagen der Privatklä- gerin 1 nicht glaubhaft wirken und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Dieser Eindruck verstärkt sich durch ihre Aussagen auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Die Frage, ob sie den Beschuldigten jemals gegenüber anderen Personen als "Psychopath" be- zeichnet habe, beantwortete die Privatklägerin 1, wie folgt (Urk. 3/2 S. 8): "Nein, das habe ich nicht." Und auf die Frage, ob sie jemals eine Drohung ausgestossen habe, sie würde den Beschuldigten töten, gab sie zur Protokoll: "Nein, niemals." Beide Antworten wurden sodann durch eine Foto einer SMS offenbar der Privat- klägerin 1 (die Absendernummer stimmt mit den Angaben zu ihrer Tel.-Nr. im Po- lizeirapport überein, Urk. 1 S. 2) an Herrn F._____ als falsch widerlegt, die die Verteidigung ins Recht legte. In dieser SMS ist zu lesen (Urk. 3/2 Beilage im An- hang; Schreibweise übernommen): "Schaue diese psychopat was schreibt mir lä- cherlich. Er verlangt mir noch geld ich bringe ihm um."
8. Fazit 8.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder auf die Aussagen des Be- schuldigten noch auf jene der Privatklägerin abgestellt werden kann, da sich bei-
- 19 - de in Bezug auf das angeklagte Kerngeschehen – den angeblichen Faustschlag mit anschliessenden Tätlichkeiten – als unglaubhaft erweisen. 8.2. Aus den medizinischen Akten und der Fotodokumentation sowie gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Rahmen der tätlichen Auseinanderset- zung am Kopf getroffen hat. Dass der Beschuldigte allerdings der Privatklägerin 1 mit Wissen und Willen einen derart gezielten und heftigen Faustschlag auf das rechte Auge verpasst haben soll, lässt sich angesichts der unglaubhaften Aus- sagen der Beteiligten nicht erstellen. Auch aus den medizinischen Unterlagen und den Fotos lässt sich nicht der ausserhalb vernünftiger Zweifel stehende Schluss ziehen, dass der Beschuldigten einen derartigen Schlag ausgeführt hat. Im Ge- genteil: Die medizinischen Akten und insbesondere die Fotos vermitteln nicht das Bild einer Verletzung, das nach einem – wie angeklagt – wuchtigen Faustschlag aufs Auge zu erwarten wäre. 8.3. Gestützt auf die verfügbaren Beweismittel lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte überhaupt einen gezielten Schlag resp. eine gezielte wis- sentliche und willentliche Bewegung in Richtung des Kopfs der Privatklägerin ausgeführt hat, was sowohl für einen Schuldspruch wegen einfacher Körperver- letzung als auch wegen Tätlichkeit erforderlich wäre. Es lässt sich nicht vernünftig und plausibel ausschliessen, dass es durch eine – wie vom Beschuldigten be- hauptete – unkontrollierte Abwehrbewegung zur Kopfberührung kam. Erwiesen ist, dass es ein Handgemenge gab. Es kann aber nicht mehr festgestellt werden, welche Bewegungen nur reine Abwehrhandlungen waren, welche Retorsionen und welche gezielt mit Verletzungsabsicht erfolgten. 8.4. Gleiches gilt schliesslich für die weiteren angeklagten Tätlichkeiten – den Tritt gegen den Oberschenkel der Privatklägerin 1 und das Haare-Reissen: Auch sie lassen sich angesichts der unglaubhaften Aussagen nicht rechtsgenügend er- stellen. 8.5. Da der genaue Ablauf der Handgreiflichkeiten völlig im Ungewissen bleibt, ist zumindest ein Vorsatz des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 zu verletzen,
- 20 - nicht rechtsgenügend nachweisebar. Es verbleiben nach dem Gesagten nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er zur Anklage gebracht wurde. Bei dieser Sachlage darf sich das Gericht gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht von einem für den An- geklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn – wie vorliegend – bei objektiver Betrachtung Zweifel an den angeklagten Vorwürfen bestehen (dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). In Bezug auf Dossier 1 ist der Beschuldigte demnach freizu- sprechen, womit auch die diesbezüglich gestellten Beweisanträge gegenstands- los werden (dazu bereits vorstehend). III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 1: Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Tät- lichkeit (Art. 126 StGB) Nachdem sich, wie vorstehend gezeigt, die tatsächlichen Voraussetzungen der in Dossier 1 angeklagten Taten nicht erstellen lassen, hat diesbezüglich ein Frei- spruch zu ergehen.
2. Dossier 2: Üble Nachrede (Art. 173 StGB) 2.1. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer je- manden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte durch das inkriminierte E-Mail den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB erfüllt hat (Urk. 56 S. 18 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch der Beschuldigte selbst (Urk. 90 S. 9) wie auch die Verteidigung (Urk. 46 S. 16; Urk. 91 S. 7 ff. ) anerkennen, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt hatte. 2.3. Der frühere Verteidiger des Beschuldigten bestreitet hingegen zum subjek- tiven Tatbestand, dass der Beschuldigte einen Vorsatz hatte in Bezug auf die üble
- 21 - Nachrede. Der Beschuldigte habe stets daran festgehalten und tue das nach wie vor, dass seine objektiv ehrverletzenden Äusserungen wahr seien. Sein Vorsatz sei nicht darauf gerichtet gewesen, die Privatklägerin 2 eines unehrenhaften Ver- haltens zu beschuldigen, sondern einzig darauf, seinen Standpunkt mit Blick auf das Sorge- und Umgangsrecht zu seinem Sohn durchzusetzen. Da dem Beschul- digten die allfällige Unwahrheit seiner Behauptungen nicht vor Augen gewesen sei, fehle ihm "für die Ehrverletzung der erforderliche direkte Vorsatz". Er sei da- her mangels Vorsatz vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen (Urk. 46 S. 15 f.). 2.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand der Verteidigung nicht die Frage nach dem subjektiven Tatbestand, mithin des Vorsatzes beschlägt. Ge- genstand der üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre Tat- sachenbehauptungen sein (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 5). Deshalb ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands auch nicht entscheidend, ob der Beschul- digte von der Wahrheit seiner Tatsachenbehauptungen ausging. Auch eine Belei- digungsabsicht ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt, dass sich der Täter der Eh- renrührigkeit seiner (wahren oder unwahren) Behauptung bewusst war und sie dennoch erhoben hat (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 9 f.). 2.3.2. Die Vorinstanz hat auch den subjektiven Tatbestand zu recht bejaht, indem sie erwog, der Beschuldigte habe im Wissen um die ehrenrührigen Äusserungen und mit dem klaren Willen, die Privatklägerin 2 vor den in ihre Ehestreitigkeit in- volvierten Personen zu diskreditieren, die E-Mail verfasst (Urk. 56 S. 19). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. Der Einwand der früheren Verteidigung beschlägt vielmehr die Frage nach dem sogenannten Wahrheits- resp. Gutglaubensbeweis. Auch die Argumentation und Beweisanträge der neuen Verteidigung zielen darauf ab, den strafbefreienden Entlastungsbeweis zu erbringen. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vor- gebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelas- sen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen
- 22 - oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachen- behauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Unge- nauigkeiten sind unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom
14. März 2017 E. 1.7). 2.4.1. Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin 2 in der fraglichen E-Mail unter anderem als Lügnerin und Psychopatin, als labile und psychisch sehr insta- bile Person, deren Zustand nun in einer krankhaften Angst bzw. in "Violence" mit Attacken mit Gegenständen ende, was früher oder später auch für den gemein- samen Sohn gefährlich sei. Der gemeinsame Sohn müsse vor dieser Psycho- pathin gerettet und in Sicherheit gebracht werden. 2.4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nur Tatsachen Gegenstand des Wahrheitsbeweises bilden können (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 14). Für die Wahrheit dieser Tatsachen ist nicht der Staat, sondern der Beschuldigte beweis- pflichtig, d.h. der Grundsatz "in dubio pro reo" findet beim Wahrheitsbeweis keine Anwendung (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 13). 2.4.3. Die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten beinhalten offensichtlich aber auch wertende Elemente, so bspw. die Ausdrücke "labil" und "psychisch in- stabil". Auch der Terminus "Psychopathin" wird im fraglichen E-Mail offensichtlich nicht als medizinisch-psychiatrische Diagnose verwendet. Jedenfalls bringt der Beschuldigte keine Beweise vor, die eine derartige Diagnose bei der Beschuldig- ten belegen würden. Vielmehr wird dieser Terminus im vorliegenden Kontext dazu missbraucht, die Privatklägerin 2 als verschroben, abnorm, charakterlich nicht einwandfrei oder gar minderwertig zu bezeichnen (vgl. dazu BSK StGB II-RIKLIN, Vor Art. 173 N 26). In Bezug auf diese wertenden Elemente kann ohnehin kein Wahrheitsbeweis geführt werden, wohl aber hinsichtlich der den Wertungen zu- grundeliegenden Tatsachen.
- 23 - 2.4.4. Wie erwähnt wird zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen, wer die ehren- rührige Tatsachenbehauptung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorbringt, jemanden Übles vorzuwerfen. Mit anderen Worten: Der Ent- lastungsbeweis steht nur zur Verfügung, wenn die tatbestandsmässige üble Nachrede in Wahrung öffentlicher oder privater Interessen erfolgt, die objektiv be- standen haben und Beweggrund für die Äusserungen waren (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 173 N 26 f.). 2.4.5. Auf die Frage in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2016, was sich der Beschuldigte von dieser E-Mail erhofft habe, gab der Beschuldigte an (Urk. 2/5 = D2 Urk. 2 S. 2): "Nichts. Ich erhoffte mir nichts davon." Und weiter führte er aus: "Ich wollte mit dem Schreiben nur die Wahrheit kundtun. […] Mehr müssen Sie dazu nicht schreiben. […] Meine Frau ist hinterhältig und falsch. Mehr habe ich dazu nicht zu sagen." Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe "diese Umstände bekannt" machen wollen. Die Privatklägerin sei "eine Lüg- nerin, eine Falschspielerin, eine Gewalttäterin" (Urk. 2/6 S. 4) Indem der Beschul- digte gegenüber der Staatsanwältin schliesslich deponierte, "Heute ist sie [die Privatklägerin 2] dort, wo ich sie haben wollte", entlarvte er sein wahres Motiv für die inkriminierte E-Mail. 2.4.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, er habe in der Erregung etwas übertrieben Er sei unter Druck gestanden aufgrund des laufenden Eheschutzverfahrens. Er habe mit dieser E-Mail die Behörden informie- ren resp. "beeinflussen" wollen. Andererseits gab der Beschuldigte selbst an, sein Sohn sei zu diesem Zeitpunkt nicht in Gefahr gewesen. Der Adressatenkreis der fraglichen E-Mail sei "ganz wild durcheinander" gewesen, er habe sich "selber nicht mehr unter Kontrolle" gehabt (Urk. 90 S. 9-11). 2.4.7. Dies alles belegt, dass es dem Beschuldigten offensichtlich und vorder- gründig darum ging, die Privatklägerin 2 in ihrer Ehre herabzusetzen, sie zu dis- kreditieren, ihr mithin Übles vorzuwerfen. Dass der Beschuldigte mit seiner E-Mail ein öffentliches oder privates Interesse verfolgte, ist nicht dargetan und nicht er- sichtlich. Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten zu seinen Beweggründen, erscheint der vom Beschuldigten später
- 24 - angeführte sinngemässe Grund, er habe diese E-Mail quasi im legitimen Kampf um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn versandt (Prot. I S. 18 f.), als nachgeschobene Schutzbehauptung. Das zeigt sich nicht zuletzt auch in dem vom Beschuldigten gewählten Adressatenkreis, der nebst Personen im persön- lichen Umfeld auch Politiker und Angehörige der Polizei beinhaltete, also Perso- nen, die mit der Sorgerechtsstreitigkeiten rein gar nichts zu tun haben (vgl. Urk. 2/5 S. 2). Alles in allem wirkt die E-Mail wie eine Abrechnung, ein Rund- umschlag im Rahmen des Eheschutzverfahrens. 2.4.8. Damit ist der Beschuldigte nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen und es erübrigt sich eine Prüfung, ob die vorgebrachten Tatsachenbehauptung der Wahrheit entsprechen bzw. ob sie der Beschuldigte für wahr gehalten hat. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die diesbezüglich gestellten Beweisanträge allesamt abzulehnen (dazu bereits vorstehend). 2.5. Der Beschuldigte hat sich damit der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. IV. Strafzumessung, Strafvollzug
1. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat in sämtlichen Anklagepunkten einen Schuldspruch ge- fällt und den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.00 (für die einfache Körperverletzung und die üble Nachrede) sowie mit ei- ner Busse von Fr. 1'500.00 (für die Tätlichkeiten) bestraft. 1.2. Bei der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Schuldsprüche wegen einfacher Körperver- letzung und Tätlichkeiten entfallen. Zudem darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, da lediglich der Beschuldig- te Berufung erhoben hat (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es darf im Berufungsverfahren deshalb keine strengere Bestrafung erfolgen.
- 25 - 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 56 S. 21 f.). Darauf kann verwiesen wer- den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 1.4. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gemacht. Dieser Straftatbestand sieht als abstrakte Straf- androhung eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze vor. 1.5. Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 22. Juni 2016, also noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sanktionenrecht zeitigt auf die vorliegende Straf- zumessung keine Auswirkungen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung.
2. Tatverschulden der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB 2.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte seine E-Mail an einen doch grösseren Adressatenkreis versandte, der nicht nur Personen aus dem privaten Umfeld, sondern auch Behördenmitglieder, Politiker und Polizei- angehörige mitumfasste. Die getätigten ehrverletzenden Äusserungen sind nicht unerheblich, warf er doch seiner Ehefrau vor, sie sei psychisch krank, eine Lügne- rin, sie sei gewalttätig und stelle eine Gefahr für den gemeinsamen Sohn dar. Dies zeigt, dass es der Beschuldigte auch nicht nur bei einer ehrverletzenden Be- hauptung beliess. Allerdings sind im Spektrum möglicher Ehrverletzungsdelikte durchaus schwerere Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden er- scheint demgemäss als eher leicht. 2.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Es ging ihm – wie vor- stehend gezeigt – einzig darum, die Privatklägerin 2 angesichts der laufenden Eheschutzstreitigkeit und der dabei drohenden Ausweisung des Beschuldigten aus der ehelichen Wohnung (vgl. Urk. 90 S. 9-11) in ein schlechtes Licht zu rü- cken, sie zu diskreditieren und zu beleidigen.
- 26 - 2.3. Das Tatverschulden erscheint insgesamt als noch leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Tagessätzen rechtfertigt.
3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 f.), zumal sich nach An- gaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung daran nichts ge- ändert habe (Urk. 90 S. 1-4). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 3.2. Gleiches gilt für sein Vorleben. Die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 61) ist straf- zumessungsneutral zu werten. 3.3. Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede insoweit geständig, als er die Erfüllung des objektiven Tatbestands anerkannt hat. Aller- dings ist zu bemerken, dass der Beschuldigte durch die im Recht liegende inkri- minierte E-Mail in objektiver Hinsicht überführt war. Bestritten hat der Beschuldig- te den Vorwurf insofern, als er seine Handlung als gerechtfertigt wähnte. Er zeigt folglich keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzumessungsneutral zu wer- ten ist. 3.4. Insgesamt fällt die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.
4. Fazit, Strafart, Tagessatzhöhe, Vollzug 4.1. Auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen für die begangene üble Nachrede. 4.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– ist den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 56 S. 25 f.; Urk. 90 S. 1-4).
- 27 - 4.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es bei einer bedingten Geldstrafe und der von der Vorinstanz festgesetzten minimalen Probe- zeit von zwei Jahren (Urk. 56 S. 26 f.; Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Zivilansprüche
1. Die vorinstanzliche Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privat- klägerin 2 blieb unangefochten und ist damit rechtskräftig.
2. Die Privatklägerin 1 stellte vor Vorinstanz den Antrag, es sei der Beschuldig- te zu verpflichten, ihr dem Grundsatze nach Schadenersatz sowie Genugtuung zu bezahlen (Urk. 43). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin 1 dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei und verwies die Privatklägerin 1 zur genauen Feststellung des Umfanges des Zi- vilanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 56 S. 29). Nachdem vorliegend allerdings ein Freispruch in Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1, aus denen sie die Zivilansprüche ableitet, zu erge- hen hat, ist die Zivilklage der Privatklägerin 1 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 7 ) ist zu bestätigen. 1.2. Nachdem die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Tät- lichkeiten wegfallen, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 28 -
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in Bezug auf die Frei- sprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten und folglich in Bezug auf die Anpassung der Strafhöhe und die Zivilforderungen der Privatklägerin 1. Er unterliegt in Bezug auf die üble Nachrede. Vorliegend recht- fertigt es sich, im Lichte einer interessen- und aufwandgemässen Wertung dem Beschuldigten die Kosten zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Entschädigung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'260.00 zu bezah- len. Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht allerdings keine Grundlage für die Zusprechung einer Entschädigung an die Privatklägerin 1 (vgl. Art. 433 StPO). 3.2. Bei diesem Verfahrensausgang – teilweiser Freispruch – hat der Beschul- digte Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. 3.2.1. Die Verteidigung beantragt für das gesamte Verfahren eine Entschädigung (inkl. Entschädigung für die vormalige Verteidigung) von total rund Fr. 18'000.– (vgl. Beilage zu Urk. 91). 3.2.2. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass aufgrund des Verteidigerwechsels Mehrkosten (insb. erneutes Aktenstudium durch den neuen Verteidiger) ange- fallen sind, wobei der Beschuldigte nicht dargetan hat, inwiefern ein Verteidiger- wechsel für die Wahrung seiner Interessen geboten gewesen ist. Diese unbe- gründet gebliebenen Mehrkosten sind in Abzug zu bringen. Weiter ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte nicht vollumfänglich obsiegt im Berufungsverfahren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine pauschale reduzierte Prozessent- schädigung für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren in der Höhe von Fr. 9'000.– inkl. MWSt.
- 29 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht, vom 14. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]
6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 4'000.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8.-9. […]
10. (Mitteilungen.)
11. (Rechtsmittel.)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- 30 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1, B._____, wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschul- digten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Der Privatklägerin 1, B._____, wird keine Prozessentschädigung ausgerich- tet.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2, C._____, … [Adresse]
- 31 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2, C._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (in die Akten A-3/2017/1003682) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.