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SB170254

Drohung etc.

Zürich OG · 2017-07-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. April 2017 (Urk. 35) meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 5. April 2017 (Urk. 37) sowie die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Eingabe vom 6. April 2017 (Urk. 39) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 42) wurde der Verteidigung des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am

14. Juni 2017 zugestellt (Urk. 43). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Berufungserklärung eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungs- erklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

E. 2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens an sich zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Weil aber dem Beschuldigen im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund seiner Schuldunfähigkeit keine Gerichtskosten auferlegt wurden (vgl. Urk. 46 S. 27), rechtfertigt es sich, vorliegend sämtliche Kosten des Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind schliesslich keine ersichtlich, weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 5. April 2017 sowie auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. April 2017 wird nicht eingetreten. - 3 -
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170254-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Beschluss vom 14. Juli 2017 in Sachen A.____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Y._____, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. April 2017 (DG170001)

- 2 - Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. April 2017 (Urk. 35) meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 5. April 2017 (Urk. 37) sowie die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Eingabe vom 6. April 2017 (Urk. 39) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 42) wurde der Verteidigung des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am

14. Juni 2017 zugestellt (Urk. 43). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Berufungserklärung eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungs- erklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens an sich zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Weil aber dem Beschuldigen im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund seiner Schuldunfähigkeit keine Gerichtskosten auferlegt wurden (vgl. Urk. 46 S. 27), rechtfertigt es sich, vorliegend sämtliche Kosten des Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind schliesslich keine ersichtlich, weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 5. April 2017 sowie auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. April 2017 wird nicht eingetreten.

- 3 -

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch