Erwägungen (17 Absätze)
E. 3 Monaten. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sprach es den Beschul- digten frei. Weiter entschied es über die Zivilforderungen der Privatkläger und re- gelte die finanziellen Folgen des Verfahrens (Urk. 50 S. 43 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 44) meldete der Beschuldigte noch vor Schranken die Berufung an (Prot. I S. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am
9. Mai 2017 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 48) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Am 31. Mai 2017 liess der Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzei- tig die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 54; Urk. 48; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2017 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Frist zur Erklärung der Anschlussberu- fung und der Privatklägerin 1 zur Abgabe von Erklärungen gemäss Art. 68 Abs. 4, 153 Abs. 1 und Art. 335 Abs. 4 StPO angesetzt (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft erhob darauf unter dem 19. Juni 2017 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 58). Der Privatkläger 2 verzichtete ausdrücklich, die Privatklägerin 1 konkludent auf eine Anschlussberufung (Urk. 59; vgl. auch Urk. 60). Letztere verlangte jedoch in- nert Frist, dass dem Spruchkörper eine Person weiblichen Geschlechts angehö- ren solle und sie im Fall einer erneuten Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts einvernommen werden und nicht direkt mit dem Beschuldigten kon-
- 8 - frontiert werden wolle (Urk. 60). Auf diese Erklärung kam sie am 29. Oktober 2018 insofern zurück, als sie mitteilen liess, dass es ihr nicht darauf ankomme, von wem sie befragt werde und sie auch mit einer Befragung durch den Präsidenten einverstanden sei (Urk. 71). 2.3 Am 31. Juli 2017 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten der er- kennenden Kammer mit, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten zurzeit unbe- kannt sei und dieser auch telefonisch und per E-Mail nicht erreichbar sei (Urk. 63; vgl. auch Prot. II S. 7 und 19). Die Vertretungsbeiständin des Privatklägers 2 wies am 16. November 2017 darauf hin, dass ihre Vertretungsbefugnis mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Privatklägers 2 automatisch erloschen sei (Urk. 64). 2.4 Der erste Teil der Berufungsverhandlung fand am 29. Mai 2018 und die Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 7. Dezember 2018 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 19 ff.; Urk. 65). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson einvernommen. II. 1.1 Die Vorladung vom 6. Februar 2018 für die Berufungsverhandlung vom
29. Mai 2018 wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 StPO mit eingeschriebener Postsendung an seine damals bekannte Wohnadresse zugestellt. Sie kam nach Ablauf der Abholungsfrist am 14. Februar 2018 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Obergericht zurück (Urk. 65). Der Beschuldigte musste, nachdem er noch vor Schranken gegen das erstinstanzliche Urteil hatte Berufung anmelden und später eine Berufungserklärung hatte einrei- chen lassen, mit Zustellungen im Berufungsverfahren rechnen. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung galt folglich grundsätzlich als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Angesichts der Mitteilung durch die Verteidigung, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt sei, wurde die Vorladung in der Folge jedoch noch im Amtsblatt veröffentlicht (Urk. 65; Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte blieb der Verhandlung vom 29. Mai 2018 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt
- 9 - fern. Sein amtlicher Verteidiger erschien zur Berufungsverhandlung. Die Staats- anwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Berufung des Beschuldigten habe aufgrund seines unentschuldigten Nichterscheinens zur Berufungsverhandlung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 StPO als zurückgezogen zu gelten. Die erkennende Kammer folgte dieser Auffassung im Rahmen der Vorfragenprüfung nicht (vgl. Prot. II S. 9 ff.). 1.2 Gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO gilt die Berufung namentlich als zurückgezo- gen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a) oder nicht vor- geladen werden kann (lit. c). Da Art. 88 StPO (öffentliche Bekanntmachung einer faktisch nicht zustellbaren Vorladung) ausschliesst, dass eine Partei (formell) nicht vorgeladen werden kann, ist ein Anwendungsfall von lit. c dieser Bestim- mung soweit ersichtlich nur denkbar, sofern man unter Art. 407 StPO nur eine di- rekte Zustellung der Vorladung an den Berufungskläger genügen liesse. Die er- folgreiche direkte Zustellung der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhand- lung wäre dann Voraussetzung für die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Notwendigkeit einer öffentlichen Bekanntmachung der Vorladung würde die (unwiderlegbare) Vermutung eines Desinteresse am Berufungsverfahren begrün- den und zum Rechtsmittelverlust führen. Das kann jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein: Eine fehlgeschlagene direkte Zustellung einer Vor- ladung hätte davon ausgehend schwerwiegendere Nachteile als das Nichter- scheinen zur Berufungsverhandlung, lässt es Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO doch ge- nügen, dass sich ein Berufungskläger an der Berufungsverhandlung vertreten lässt. Ob die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen zu gelten hat, be- stimmt sich folglich allein nach lit. a von Art. 407 Abs. 1 StPO. Und der Wortlaut dieser Bestimmung lässt keinen Raum für die Argumentation der Anklägerin (Prot. II S. 9); die Durchführung des vom Beschuldigten initiierten Berufungsver- fahrens setzt weder seine persönliche Anwesenheit noch das Vorliegen von trifti- gen Gründen für seine Abwesenheit an der Berufungsverhandlung voraus, solan- ge er sich vertreten lässt. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die un- entschuldigte Abwesenheit eines Beschuldigten bei einer Berufung der Staatsan- waltschaft oder der Privatklägerschaft im Schuld- oder Strafpunkt die Durchfüh-
- 10 - rung des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäss Abs. 2 von Art. 407 StPO zwar verzögert (Abwesenheitsverfahren), nicht aber verhindert. Art. 407 StPO eröffnet dem Beschuldigten folglich auch in der hier vertretenen Interpretation, entgegen der Auffassung der Anklägerin (Prot. II S. 10), nicht die Möglichkeit, für das Bes- sere zu kämpfen, eine Verschlechterung aber zu umgehen.
2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich dementsprechend gegen die Dispositivzif- fern 1 lit. a (Schuldspruch), 2 (Strafe), 4 (Zivilforderung Privatklägerin 1), 6 lit. a und b (Kostenauflage) und 7 (Abweisung Genugtuungsbegehren Beschuldigter) des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 54; Urk. 67 S. 2 f.). Die Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf den Freispruch vom Vorwurf der ein- fachen Körperverletzung (Dispositivziffer 1 lit. b), die Bemessung der Strafe (Dis- positivziffer 2) und die Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 6 lit. a und b (Urk. 58; Urk. 68 S. 1). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanz- liche Entscheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 3 (Genugtuungsbegehren Privatkläger 2; BGE 139 IV 199 E. 4), 5 (Kostenfestsetzung) und 6 lit. c (Kosten- tragung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1), was vorab festzustellen ist. 3.1.1 Die Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung etc. zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 beruht im Wesentlichen auf deren Aussagen im Vorverfahren. Die entsprechenden Einvernahmen fanden am 14. April 2016 bei der Polizei und am
14. August 2016 in Anwesenheit des amtlich verteidigten Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft statt. Sie wurden in von der Privatklägerin 1 unterzeichneten Protokollen verurkundet (Urk. D1 2/1; Urk. D1 2/2). Von der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme existiert zudem eine elektronische Aufzeichnung in Bild und Ton (Urk. D1 2/2, Speicherkarte). Protokoll und elektronische Aufzeichnung der Einvernahme stimmen inhaltlich überein. Sinnentstellende Auslassungen gibt es im Protokoll nicht und die vorhandenen Fehler in der Chronologie (Frage 100 ge- mäss Protokoll war Frage 90, Frage 309 gemäss Protokoll war Frage 307) sind für die Beurteilung unwesentlich. Die Aussagen der Privatklägerin 1 wurden im Vorverfahren also ordnungsgemäss erhoben und dokumentiert. Die vorhandene
- 11 - elektronische Aufzeichnung in Bild und Ton erlaubt es dem Gericht, sich vom Aussageverhalten der Privatklägerin 1 ein persönliches Bild zu machen. Die Ver- teidigung spielte gemäss ihren Ausführungen vor Vorinstanz mit dem Gedanken, einen Antrag zu stellen, die Privatklägerin 1 noch gerichtlich zu befragen, verzich- tete dann aber einstweilen darauf (Urk. 41 S. 3). Die Vorinstanz erachtete eine gerichtliche Befragung nicht für nötig (Urk. 50 S. 7). 3.1.2 Art. 343 Abs. 3 StPO sieht vor, dass ein im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenes Beweismittel nochmals abzunehmen ist, wenn seine unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die gerichtliche Einvernahme erlaubt namentlich, ergänzende Fragen zu stellen, die im Hinblick auf die Zuver- lässigkeit einer Aussage von Bedeutung sind. Das Bundesgericht hielt in ver- schiedenen Entscheiden dafür, dass gerade bei Sexualdelikten, in denen Aussa- ge gegen Aussage stehe, die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht in der Regel unverzichtbar sei (BGE 6B_856/2013 E. 2.2; BGE 6B_4/2014 E. 4; BGE 6B_139/2013 E. 1.3.2; BGE 6B_718/2013 E. 2.5; BGE 6B_70/2015 E. 1.3). Zwar verbleibt den kantonalen Gerichten bei der Prüfung der Frage, ob eine ge- richtliche Einvernahme vorzusehen ist, grundsätzlich ein Ermessenspielraum. Im Ergebnis erscheint dieser aber eher gering. Vorliegend erlaubt die elektronische Aufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 in Bild und Ton dem Gericht eine direkte Wahrnehmung des Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 und ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 auch inhaltlich überzeugen (vgl. E. III. 3.2.2). Nicht zu über- sehen ist jedoch, dass zwischen den Aussagen bei der Polizei und der Staatsan- waltschaft gewisse Widersprüche bestehen (vgl. E. III. 3.2.2), auf welche die Pri- vatklägerin 1 zwar bereits von der Staatsanwaltschaft angesprochen wurde, die es aber in Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, angezeigt erscheinen lassen, dass sich das Gericht von der Privatklägerin 1 und ihrem Aussageverhalten noch einen persönlichen Eindruck verschafft. Sie wurde daher zur Berufungsverhandlung zwecks erneuter Einvernahme vorgeladen und nach einer durch ihre Ferienabwesenheit bedingten Verschiebung (vgl. Urk. 66) schliesslich wie erwähnt anlässlich der Fortsetzung des Berufungsverfahrens
- 12 - durch das erkennende Gericht noch einmal als Auskunftsperson befragt (Prot. II S. 20 ff.).
E. 3.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55).
- 31 -
E. 3.2 Hingegen besteht entgegen den Gedankenspielen der Verteidigung (Urk. 41 S. 3) keine Veranlassung, ein Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Privat- klägerin 1 einzuholen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen der Pro- zessbeteiligten gehört zur Beweiswürdigung und damit zu den zentralen Aufga- ben des Richters, die er grundsätzlich nicht an Sachverständige oder andere Drit- te delegieren darf. Soweit eine Aussage - wie vorliegend diejenige der Privatklä- gerin 1 - ohne spezifische Fachkenntnisse verständlich und bewertbar ist und ins- besondere keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Erinnerungs- und Wieder- gabefähigkeit ersichtlich sind, besteht kein Anlass, einen Experten beizuziehen. 4.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten u.a. diverse Sexualdelikte zum Nach- teil der Privatklägerin 1 im Zeitraum von Herbst 2002 bis ca. Frühling 2011 vor. Die Vorwürfe werden in der Anklage hinsichtlich Handlungsablauf, Deliktsort und Deliktszeitpunkt spezifiziert, hinsichtlich Zeitpunkt und Zahl der Übergriffe aller- dings mehrheitlich nur ungefähr. So sollen die ersten Vorgänge in der Zeit von ca.
16. Oktober 2002 bis 11. Mai 2003 anfänglich der genannten Periode und dann ca. einmal im Monat stattgefunden haben (Anklage Ziff. 2.3.1). Weitere Vorfälle ereigneten sich gemäss Anklage ab einige Monate nach dem Einzug ins Wohn- heim D._____, welcher "ca. am 12. Mai 2003" stattgefunden hatte, und dem
10. November 2009, wobei sich die Übergriffe bis zum Umzug innerhalb des Wohnheims in eine Dreizimmerwohnung, welcher vermutlich ca. im Sommer 2006 erfolgte, ca. alle zwei oder drei Monate wiederholten (Anklage Ziff. 2.3.2 lit. a). Ein weiterer Vorfall wird auf den Montag nach einem Wochenende gegen Ende der Primarschulzeit von E._____ als diese im Klassenlager weilte, vermutlich 2007, und mindestens zwei Vorfälle gleicher Art auf nicht näher bekannte Zeitpunkte je- weils an einem Freitag- oder Samstagabend im Zeitraum danach bis am 10. No- vember 2009 datiert (Anklage Ziff. 2.3.2 lit. b). Ein Vorwurf sexueller Nötigung wird zeitlich auf einen nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen ca. 2007 und 2009, abends um ca. 22 oder 23 Uhr, fixiert (Anklage Ziff. 2.3.2 lit. c). Schliesslich werden dem Beschuldigten Vorfälle im Zeitraum ab dem 11. November 2009 bis
- 13 - am 24. März 2011 gegen Ende des 18. Lebensjahres der Privatklägerin 1, an ei- nem Abend vermutlich im Frühjahr 2010 (Anklage Ziff. 2.3.3 lit. a), an einem Wo- chenende kurz vor dem tt.mm.2010 (Anklage Ziff. 2.3.3 lit. b) sowie davor oder danach in zeitlicher Nähe dazu (Anklage Ziff. 2.3.3 lit. c) und einem nicht näher bestimmten Abend nach Erreichen der Volljährigkeit der Privatklägerin 1 am tt.mm.2010 (Anklage Ziff. 2.3.3 lit. d) vorgeworfen. Die Verteidigung macht gel- tend, dass damit der Anklagegrundsatz bzw. die Verteidigungsrechte des Be- schuldigten und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Es verwun- dere angesichts der nebulösen Beschuldigungen nicht, dass es dem Beschuldig- ten äusserst schwer gefallen sei, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen. Auf die Anklage sei nicht einzutreten (Urk. 67 S. 3 f.). 4.2 Dem ist nicht zu folgen. Die zu beurteilenden Taten sind in der Anklage in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben. Der gesamte Deliktszeit- raum wird darin eindeutig eingegrenzt und die einzelnen Vorgänge zeitlich soweit als möglich eingeordnet, indem diese namentlich mit den wechselnden Wohnor- ten, der schulischen Situation der Schwester der Privatklägerin 1, der Volljährig- keit der Privatklägerin 1 und deren Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt ver- knüpft werden, teilweise unter Nennung der Wochentage, an denen die Übergriffe stattgefunden haben sollen. Die Anklage erlaubt damit trotz relativer zeitlicher (und zahlenmässiger) Unbestimmtheit eine hinreichende Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen. Für den Beschuldigten konnte nie ein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Die Anklage umgrenzt damit das Thema des Verfahrens genügend und vermittelt dem Beschuldigten die für seine Verteidigung notwendigen Informatio- nen (vgl. BGE 6B.294/2008 E. 4.4.). Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. 4.3 Zu den nötigen Korrekturen offensichtlicher Verschriebe in der Anklage hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 50 E. II.2.).
- 14 - III. 1.1 Der Beschuldigte ist der Vater des Privatklägers 2 und der Stiefvater der Pri- vatklägerin 1. Er reiste ca. Mitte Juni 2002 mit diesen und einer weiteren Tochter, E._____, ohne die Mutter der Kinder in die Schweiz ein, wobei er die damals zehnjährige Privatklägerin 1 ebenfalls als seine Tochter ausgab. Die Familie lebte zunächst in einem Familienzimmer im Durchgangszentrum … in F._____ (bis
11. Mai 2003), dann in einer Zwei- bzw. Dreizimmerwohnung im Wohnheim D._____ in G._____ (bis 10. November 2009) und schliesslich in einer Wohnung am H._____-Weg in G._____. Am 24. März 2011 zog die Privatklägerin 1, die am tt.mm.2010 volljährig geworden war, offiziell aus der gemeinsamen Wohnung aus (Urk. D1 2/1 S. 3). Tatsächlich hatte sie diese schon früher nach dem Erreichen der Volljährigkeit bzw. ca. Ende 2010 definitiv verlassen (Urk. D1 2/1 S. 2, 4, 16; Urk D1 2/2 S. 25; Urk. D1 3/3 S. 5). Während der Dauer des gemeinsamen Haus- halts soll der Beschuldigte kurz zusammengefasst wiederholt unter Ausspielen seiner Autorität, mit Drohungen und nötigenfalls unter Androhung bzw. Anwen- dung von Gewalt sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen und sie in einer Nacht kurz vor ihrem 18. Geburtstag mehrfach vergewaltigt und sie ih- rer Freiheit beraubt sowie ihr zeitnah vor oder nach diesem Ereignis gesagt ha- ben, er würde ihr ein Leid zufügen, sollte jemand von seinen auf sie verübten Übergriffen erfahren, weshalb die Privatklägerin 1 unter dem Eindruck der in der Vergangenheit wiederholt erfahrenen Gewalt darauf verzichtet habe, ihrer Kolle- gin von den Übergriffen zu erzählen, obwohl sie dies hätte tun wollen. Ferner soll er den Privatkläger 2 zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen ca. 2010 und 2012 zur Disziplinierung mehrfach mit einem ledernen Hosengürtel auf den bekleideten Rücken geschlagen und ihm befohlen haben, sich auf den Fussboden zu knien und die Hände auf den Rücken zu halten und ihm erst nach ca. 30 bis 40 Minuten erlaubt haben, wieder aufzustehen. Durch dieses, in der Anklageschrift (Urk. 14) im Einzelnen umschriebene Verhalten habe der Beschul- digte sich zum Nachteil der Privatklägerin 1 der Nötigung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. mit Abhängigen, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Vergewaltigung sowie zum
- 15 - Nachteil des Privatklägers 2 der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. auch Urk. 39 S. 1 f.). 1.2 Der Beschuldigte anerkennt, den Privatkläger 2 wie in der Anklage um- schrieben gezüchtigt zu haben, wenn auch mit der Einschränkung, dass er seinen Sohn lediglich etwa eine Viertelstunde auf den Knien habe verharren lassen (Urk. D1 3/3 S. 3 ff.; Prot. I S. 14 f.). Das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin 1 bestritt er dagegen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (Urk. D1 3/3 S. 8 ff.; Prot. I S. 16 ff.). Er glaube, dass die Privatkläge- rin 1 von ihrer Mutter manipuliert sei (Urk. D1 3/2 S. 7). Sie habe schon mit 13 Jahren in der Schule viele Absenzen gehabt, sie habe auch schon seine Unter- schrift im Absenzenheft gefälscht, sie habe Cannabis konsumiert und Ladendieb- stähle begangen. Sie sei keine ruhige Person. Es könne sein, dass sie etwas ei- fersüchtig auf ihre Halbschwester E._____ sei und dass sie sich nicht geliebt ge- fühlt habe. Aber das wirkliche Problem seien die Dokumente, die die Privatkläge- rin 1 benötigt hätte, um sich einbürgern lassen zu können, die er ihr verweigert habe. Sie sei von einer Intelligenz und berechnend - mit Strategie. Sie sei wirklich machiavellistisch (Urk. D1 3/3 S. 8 ff.; Urk. D1 3/4 S. 14; Prot. I S. 22, 24). Sie stelle ihn zu Unrecht als einen Aggressiven und einen Alkoholiker dar. Er habe nie Probleme gehabt, weder mit Nachbarn, der Polizei, bei der Arbeit oder mit der Schule. Wenn er wirklich wie beschrieben wäre, hätte das Spuren hinterlassen. Dass sie vergewaltigt und berührt worden sei in der Zeit von F._____ bis zum H._____-Weg sei schon möglich, aber nicht durch ihn. Was sie sage, sei in vielen Einzelheiten nicht mit der Kultur von Schwarzafrikanern vereinbar, so etwa wenn sie von einer Massage, vom Lecken ihres Geschlechts oder davon spreche, dass er während des Geschlechtsverkehrs gesagt haben solle, er liebe sie oder wenn sie behaupte, er habe ein Pyjama getragen (Urk. D1 3/3 S. 8 ff.; vgl. auch Urk. D1 3/4 S. 5; Prot. I S. 14). Die Privatklägerin 1 habe ihren Halbbruder in F._____ nie gewaschen; es habe dort getrennte Badezimmer für Männer und Frauen gege- ben. Sie habe dort im Oktober auch sicher keinen Rock getragen; sie seien aus Afrika gekommen, wo Temperaturen von 40 Grad geherrscht hätten. Damals sei Oktober gewesen und der Oktober 2002 sei viel kälter gewesen als der Oktober 2016; es sei sehr, sehr kalt gewesen (Urk. D1 3/3 S. 10; vgl. auch Prot. I S. 16 f.).
- 16 - Sie hätten auch alle zusammen in einem Zimmer geschlafen, aber nicht in einem Bett, und das Licht habe immer gebrannt, weil der Privatkläger 2 nicht ohne Licht habe schlafen können (Prot. I S. 17). Auch später im Wohnheim an der D._____- Strasse hätte er das, was die Privatklägerin 1 behaupte, nicht über all die Jahre tun können, ohne dass die Geschwister dies gemerkt oder gesehen hätten. Die Privatklägerin 1 sei auch nicht das Kind gewesen, das alleine zuhause geblieben wäre (Prot. I S. 18 ff.). Zum Vorwurf der Vergewaltigung gab er zu Protokoll, die Privatklägerin 1 habe schon mit fünfzehneinhalb Jahren einen Freund gehabt und habe das Wochenende nie daheim verbracht. Weiter sei er Raucher. Wenn ein Raucher mit einer Frau schlafe, stehe er nach dem ersten Mal auf und rauche ei- ne Zigarette. Die Privatklägerin 1 könne auch keine Spuren an seinem Körper be- schreiben (Urk. D1 3/3 S. 10 f.). Wenn sie aussage, er habe ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil gedrückt und sie habe dieses lecken müssen, sie habe eine Erek- tion gesehen, dann hätte sie sodann auch seine Spuren am Körper sehen müs- sen, wie übrigens auch, wenn er bei der Vergewaltigung vier Mal hätte aufstehen und Licht machen müssen, um eine Zigarette rauchen zu können (Urk. D1 3/3 S. 11). Ausserdem sei nicht zu verstehen, dass sie zwar die Pille danach genom- men habe wolle, sich aber nicht um ihre Gesundheit gekümmert habe, zumal es eine Ärztin gegeben habe, die sich um alle weiblichen Asylbewerberinnen ge- kümmert habe und die Privatklägerin 1 auch bei dieser gewesen sei (Urk. D1 3/3 S. 12). Er selber habe seit einer Operation wegen Hämorrhoiden, unter denen er seit 2004 oder 2005 gelitten habe, und wegen der Medikamente, die er gegen Bluthochdruck habe nehmen müssen, keine Erektion mehr gehabt. Er habe bis 2015 keine Freundin mehr gehabt, weil er keine Erektion mehr gehabt habe. Jetzt habe er wieder ein bisschen eine Erektion, weil er jetzt "Bachblüten Libido" neh- me. In ärztlicher Behandlung sei er wegen der Erektionsstörungen nicht gewesen (Urk. D1 3/3 S. 12 ff.; vgl. auch Urk. D 1 3/4 S. 10; Prot. I S. 24). Ferner gab er zu Protokoll, in seinem Zimmer habe es keinen Schrank gegeben (Prot. I S. 23) und wies darauf hin, dass die Privatklägerin 1, wenn sie vergewaltigt worden wäre, wohl zu ihrem Freund gegangen wäre und sich nicht gewaschen, angezogen und dann nach Bern an ein Konzert gegangen wäre (Prot. I S. 25). Die Privatkläge- rin 1 füge in ihren Aussagen zu Geschichten, die etwas Wahres hätten, etwas Se-
- 17 - xuelles dazu, das nicht wahr sei und gebe die Geschichte als Ganzes wieder (Prot. I S. 26 f.). Die Verteidigung übernimmt im Wesentlichen diese Argumentati- on und betont, dass der Beschuldigte über einen tadellosen Leumund verfüge und in seinem Umfeld als zuverlässig, ruhestiftende und vermittelnde Person be- schrieben werde. Es sei schwer vorstellbar, dass er über Jahre hinweg und unter Kontrolle von seinen Kindern, Mitbewohnern und Behörden nicht aufgeflogen sei, hätte er diese zahlreichen Delikte während Jahren tatsächlich begangen (Urk. 41; Urk. 67 S. 5 ff.; Prot. II S. 17).
2. Der Anklagesachverhalt ist, soweit er das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers 2 zum Gegenstand hat, gestützt auf die im Kern über- einstimmenden Aussagen des Privatklägers 2 und des Beschuldigten erstellt, wo- bei mit der Vorinstanz offen bleiben kann, ob der Privatkläger 2 30 bis 40 Minuten oder 15 Minuten kniend auf dem Boden verharren musste (Urk. 43 S. 10 f.). Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung jedoch entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht. Der Beschul- digte fügte dem Privatkläger 2 durch die Züchtigung keine äusseren Verletzungen aber Schmerzen zu; einerseits durch die Schläge auf den Rücken mit einem Le- dergürtel, andererseits durch das Niederknien, das erfahrungsgemäss jedenfalls nach dem Aufstehen zu Schmerzen in den Beinen führt. Aus den Aussagen des Privatklägers 2 ergibt sich jedoch nichts, woraus zu schliessen wäre, dass diese Beeinträchtigung mehr als vorübergehender Natur gewesen wäre; gemäss seinen Aussagen musste er während der Schläge weinen und spürte die Schläge auf den Rücken noch während 15 Minuten und von Schmerzen in den Beinen berich- tete er nicht (Urk. D2 2/2). Dass die mit dem Niederknien zweifellos beabsichtigte Demütigung des Privatklägers 2 (vgl. Urk. D1 3/3 S. 3 f.) bei jenem zu einem see- lischen Schmerz führte, der ein Mass angenommen hätte, dass von einer Beein- trächtigung der psychischen Integrität gesprochen werden könnte, der im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 123 StGB bereits ein gewisser Krankheitswert zuge- kommen wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird dem Beschuldigten von der Anklage auch nicht vorgeworfen. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung ist folglich zu bestätigen. Eine Verurteilung wegen
- 18 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB scheitert - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (Urk. 50 S. 12) - an der Verjährung.
E. 3.2.1 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach be- gangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weite- ren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Ausnahmsweise kann nach bisheriger - in BGE 6B_483/2016 E. 3.5.4 allerdings in Frage gestellter - bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei der Bildung der Gesamtstrafe davon abgesehen werden, für jedes Delikt eine Einsatzstrafe zu bilden. Dies dann, wenn entweder zahlreiche gleichar- tige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Norm- verstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (BGE 6B_499/2013 E. 1.8) oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGE 6B_1011/2014 E. 4.4). Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypo- thetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grös- sere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2).
E. 3.2.2 Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht, ist die Wahl der Sanktionsart zu begründen, wobei als wichtigste Krite- rien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind dabei die Vo- raussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB un-
- 32 - beachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (BGE 6B_808/2017 E. 2.1.3).
E. 3.2.3 Dass das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 überzeugt bzw. ihre Schil- derungen nicht erfunden wirken, anerkannten zumindest vor Vorinstanz letztlich auch der Beschuldigte und die Verteidigung (Urk. 41 S. 9; etwas relativiert in Urk. 67 S. 8) und sprachen von einer Übertragung tatsächlicher Erlebnisse mit Dritten auf den Beschuldigten. Ernstzunehmende Hinweise auf eine solche fehlen allerdings, zumal die Privatklägerin 1 die Übergriffe überzeugend räumlich auf den jeweiligen Wohnort der Familie bezieht und die Interaktion mit dem Beschuldigten nachvollziehbar schildert. Dabei kommen auch andere Männer ins Spiel, aller- dings in der Weise, dass der Beschuldigte sie auf (angebliche) sexuelle Handlun-
- 27 - gen mit einem Jungen ansprach und sie aufforderte, diese mit ihm zu wiederholen (Urk. 2/2 S. 23; vgl. auch Urk. 2/2 S. 30) bzw. er gesagt habe, dass es für ihn nicht so schwer gewesen sei in sie einzudringen, ob sie denn vorher mit ihrem Freund zusammen gewesen sei (Urk. 2/2 S. 30, 32). Namentlich diese Äusserun- gen sind so originell, dass sie nicht erfunden sein können. Die Vorinstanz hat zu- dem richtig erwogen, dass eine medizinisch nachgewiesene Impotenz beim Be- schuldigten nicht vorliegt (Urk. 50 S. 21). Ergänzend ist zu bemerken, dass auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er seine Erektionsstörungen mithilfe von "Bachblüten Libido" etwas habe kurieren können, darauf hinweisen, dass eine Er- krankung, welche die von der Privatklägerin 1 geschilderte mehrfache Vergewalti- gung unmöglich machte, nicht vorlag. Im Übrigen trägt der Beschuldigte bzw. die Verteidigung Stereotypen vor, die naturgemäss im Einzelfall zutreffen können aber nicht müssen und daher nicht geeignet sind, den Beschuldigten als Täter auszuschliessen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2016 entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 67 S. 12) gerade dann Grund gehabt hätte, über seine sexuellen Aktivitäten in den letzten zehn Jahren zu lügen, wenn die Anschuldigungen der Privatklägerin 1 zutreffen sollten. Abge- sehen davon, gibt es mannigfaltige Gründe, sich Bekannten, Freunden oder po- tentiellen Partnern gegenüber von der Wirklichkeit abweichend darzustellen.
E. 3.3 Der Beschuldigte ist im Laufe des Berufungsverfahrens untergetaucht (vgl. Urk. 63; Prot. II S. 7, 19) und zeigt damit, dass er sich seiner strafrechtlichen Ver- antwortung nicht stellen will. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe die nötige präventive Wirkung verfehlen würde und eine Freiheits- strafe die zweckmässige Sanktion auch in den Fällen darstellt, in denen die Ver- schuldensbewertung eine Geldstrafe als Sanktion noch zulassen würde.
E. 4 Zur rechtlichen Einordnung des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 22 ff.). Sie hat insbesondere richtig festgehalten, dass die vom Beschuldigten an der Privatklägerin 1 bis zu deren 16. Geburtstag am tt.mm.2008 vorgenommenen sexuellen Handlungen tatbestandsmässig im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind. Unklar ist allerdings, welche der zeit- lich nicht eindeutig eingeordneten angeklagten Handlungen die Vorinstanz als in diesen Zeitraum fallend beurteilt. Präzisierend ist daher anzufügen, dass hinsicht- lich der mindestens zwei weiteren Fällen sexueller Handlungen bis zum Auszug aus dem Wohnheim D._____ am 10. November 2009 gemäss Anklage Ziff. 2.3.2.
- 28 - lit. b und der Handlung gemäss Anklage Ziff. 2.3.3 lit. c, zugunsten des Beschul- digten von einem Tatzeitpunkt nach dem 16. Geburtstag der Privatklägerin 1 aus- zugehen und festzuhalten ist, dass damit diesbezüglich der Tatbestand der sexu- ellen Handlungen mit Kindern nicht erfüllt ist. Insoweit käme der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Abs. 1 StGB in Betracht, welcher sexuelle Handlungen mit abhängigen minderjährigen Personen von mehr als 16 Jahren unter Strafe stellt. Eine diesbezügliche Verurteilung würde jedoch das Verbot der reformatio in pejus verletzen, zumal die Unklarheit im vorinstanzli- chen Entscheid zugunsten des Beschuldigten so aufzulösen ist, dass die Vor- instanz die nach dem Erwogenen nach dem 16. Geburtstag der Privatklägerin 1 einzuordnenden sexuellen Handlungen einzig unter dem Aspekt des Tatbestan- des der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als strafbar beur- teilt hat. Zum Tatbestand der Freiheitsberaubung ist mit Blick auf den von der Ver- teidigung im Berufungsverfahren erhobenen Einwand (Urk. 67 S. 12) im Übrigen ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte die Zimmertüre gemäss erstelltem Sachverhalt von innen mit dem Schlüssel verschloss, den Schlüssel abzog und im weiteren Verlauf der Nacht der Bitte der Privatklägerin 1, die Zimmertüre zu öff- nen, nicht nachkam. Einen anderen Weg gab es für die Privatklägerin 1 nicht. Die Wohnung der Familie lag zwar im Parterre. Die Fenster waren jedoch gemäss der glaubhaften Aussage der Privatklägerin 1 geschlossen und die Storen unten (Urk. 2/2 S. 33). Der Beschuldigte befand sich mit ihr im Zimmer. Eine tatsächli- che Möglichkeit, das Zimmer statt durch die Zimmertüre durch das Fenster zu ver- lassen, bestand für die Privatklägerin 1 unter diesen Umständen nicht. Das Ver- halten des Beschuldigten führte dazu, dass die Privatklägerin 1 schliesslich min- destens ca. 2 ½ Stunden gegen ihren Willen im Zimmer ausharren musste. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit ging damit in Intensität und Dauer über ei- ne bloss vorübergehende Hinderung an der Fortbewegung und über das hinaus, was noch als deliktsnotwendige Begleiterscheinung der (mehrfachen) Vergewalti- gung angesehen werden könnte. Der objektive Tatbestand der Freiheitsberau- bung ist damit erfüllt. Dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass er die Privat- klägerin 1 gegen ihren Willen und unrechtmässig im Zimmer zurückhielt, versteht
- 29 - sich ausgehend vom erstellten Sachverhalt von selbst und wird auch von der Ver- teidigung nicht in Frage gestellt.
E. 4.1 Der Beschuldigte verübte innert einer Nacht drei Vergewaltigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1. Das Vorgehen des Beschuldigten war dabei in allen drei Fällen gemessen an den denkbaren unter den Tatbestand der Vergewalti- gung fallenden Vorgehensweisen nicht besonders brutal. Erschwerend fällt jedoch in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass er jeweils ungeschützt mit der Privatkläge- rin 1 verkehrte. In dieser Weise setzte er sie zusätzlich zu den schweren psychi- schen Folgen, welche sein Verhalten bei ihr hätte auslösen können, auch mögli- chen gesundheitlichen Risiken aus. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschul- den daher keineswegs leicht. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sodann mag es zwar zutreffen, dass der Beschuldigte die Taten nicht von langer Hand plante. Aller- dings handelte es sich bei keiner der drei Vergewaltigungen um Grenzüberschrei- tungen, die aus einem anfänglich einvernehmlichen sexuell konnotierten Kontakt heraus entstanden. Von einem verschuldensrelativierenden spontanen Vorgehen kann vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 67 S. 13) nicht die Rede sein. Die subjektive Tatkomponente vermag das objektive Tatverschulden somit nicht zu relativieren. Innerhalb des weit gefassten Strafrah- mens von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe für jede einzelne der Vergewaltigungen auf um die 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts des engen zeitlichen, sachlichen und si- tuativen Zusammenhangs der drei Delikte rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die drei Vergewaltigungen ausgehend von einer Einsatzstrafe von um die 18 Mo-
- 33 - naten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips auf 36 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen. 4.2.1 Was die durch den Beschuldigten in derselben Nacht zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 begangene Freiheitsberaubung betrifft, ist in objektiver Hinsicht fest- zuhalten, dass ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in sein Schlafzimmer zog und dem Moment, als er das Zimmer wieder aufschloss und sie zur Toilette gehen liess, lediglich mindestens 2 ½ Stunden vergingen, was ge- messen an den denkbaren Fällen von Freiheitsberaubung eine eher kurze Zeit- dauer ist. Das objektive Tatverschulden wiegt davon ausgehend noch leicht. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er schloss die Privatklägerin 1 be- wusst mit sich in seinem Schlafzimmer ein, um ihr zu verunmöglichen, sich seinen sexuellen Annäherungen zu entziehen. Sein Handeln war mithin rein egoistisch motiviert. Das objektive Tatverschulden wird demnach durch das subjektive Tat- verschulden nicht verringert. Da das Tatverschulden insgesamt somit noch leicht wiegt, erscheint für dieses Delikt innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe eine Strafe von rund 90 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen, wobei nach dem eingangs Erwogenen (E. IV.3.3) eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. 4.2.2 Die für die drei Vergewaltigungen festgelegte Freiheitsstrafe von 36 Monate ist somit in Anwendung des Asperationsprinzips unter Berücksichtigung der Sank- tion für die Freiheitsberaubung angemessen zu erhöhen. Angesichts des engen situativen Zusammenhangs der Delikte rechtfertigt sich eine Erhöhung auf 37 Monate Freiheitsstrafe. 4.3.1 Was den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung betrifft, sind drei iden- tische Vorgänge im Zeitraum gegen Ende der Primarschulzeit von E._____, als diese im Klassenlager weilte, bis vor dem 10. November 2009 (Massieren und Streicheln der nackten Rückseite des ganzen Körpers, Streicheln der nackten Vorderseite des Körpers, Versuch auf den Hals zu küssen, Spreizen der Beine, Fassen in den Schritt, Streicheln und Lecken der Vulva, Eindringen in die Vagina mit einem Finger), ein Vorfall zwischen ca. 2007 und 2009 (versuchter Oralver-
- 34 - kehr und Anfassen des nackten Intimbereichs der Privatklägerin 1), ein Vorfall gegen Ende des 18. Lebensjahrs der Privatklägerin 1 (Streichen mit dem Penis über die Vulva der Privatklägerin 1, Lecken von deren Brust) und ein solcher im Zeitraum zwischen dem tt.mm.2010 und dem 24. März 2011 (Lecken des Intimbe- reichs der Privatklägerin 1) zu beurteilen. Der vierte Fall wiegt in objektiver Hin- sicht insofern schwerer als die übrigen, als der vom Beschuldigten angestrebte Oralverkehr zu den objektiv schwerwiegenden unter den Tatbestand fallenden sexuellen Handlungen gehört und der Beschuldigte zusätzlich nicht unerhebliche körperliche Gewalt anwendete. Relativierend fällt jedoch ins Gewicht, dass es be- züglich des Oralverkehrs beim Versuch blieb. In allen weiteren Fällen stehen Ver- haltensweisen zur Beurteilung, die objektiv noch nicht zu den allzu schweren Handlungen gehören, die unter den Tatbestand fallen. Leicht relativierend ist zu berücksichtigen, dass die Übergriffe soweit bekannt nie besonders lange dauer- ten. Ungeachtet der erwähnten Unterschiede liegt das objektive Tatverschulden in allen sechs Fällen noch in der Bandbreite eines als nicht mehr leicht zu qualifizie- renden objektiven Verschuldens. Betreffend das Verschulden in subjektiver Hin- sicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Delikte mit direktem Vorsatz handelte. Zwar liegen keine Hinweise dazu vor, dass den einzelnen Taten jeweils eine lange Planung vorausging. Andererseits traf er für die Begehung dieser Delikte aber insofern Vorkehrungen, als er jeweils darauf achtete, dass er dabei nicht entdeckt würde. Das objektive Tatverschulden erfährt aufgrund des subjektiven Tatverschuldens jedenfalls keine Relativierung. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens der sexuellen Nötigung, welcher von Geld- strafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, würde sich für jeden einzelnen der Vorfälle eine solche von ungefähr 10 Monaten bzw. für den vierten Fall eine sol- che von ungefähr 12 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigen. 4.3.2 Die Taten sind Teil eines jahrelangen sexuellen Missbrauchs der Privatklä- gerin 1 durch den Beschuldigten, haben darüber hinaus aber weder im Verhältnis zu den Vergewaltigungen und der Freiheitsberaubung noch untereinander einen für die Strafzumessung relevanten Zusammenhang. In Anwendung des Asperati- onsprinzips erscheint unter diesen Umständen eine weitere Erhöhung der Frei- heitsstrafe im Umfang von 36 Monate auf 73 Monate angemessen.
- 35 - 4.4.1 Der Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern betrifft die Vorgänge gemäss den Anklageziffern 2.3.1 und 2.3.2 lit. a sowie den Vorfall ge- gen Ende der Primarschulzeit von E._____ gemäss Anklageziffer 2.3.2 lit. b. Im Zeitpunkt des ersten, hinsichtlich der zu beurteilenden Handlung objektiv ver- gleichsweise harmlosen Falls war die Privatklägerin 1 mit gut 10 Jahren zwar kein kleines Kind mehr, aber noch deutlich unter 16jährig. Die bezüglich der dem Be- schuldigten zur Last gelegten sexuellen Handlungen und der Vorgehensweise weitgehend identischen weiteren Vorfälle gemäss den Anklageziffern 2.3.1 und 2.3.2 lit. a ereigneten sich im Zeitraum von Herbst/Winter 2002 bis ca. Sommer 2006, also bis die Privatklägerin 1 gut 14jährig war. Der genaue Zeitpunkt der Tathandlungen und damit das exakte Alter der Privatklägerin 1 bei den jeweiligen Taten ist unbekannt. Das zunehmende Alter der Privatklägerin 1 in diesem Zeit- raum wirkt sich aber jedenfalls verschuldensrelativierend aus. Die vom Beschul- digten bei den einzelnen, zahlenmässig nur ungefähr bekannten Gelegenheiten vorgenommenen Handlungen gingen von ihrer objektiven Schwere her jedoch deutlich über den ersten Vorfall hinaus, auch wenn sie noch nicht zu den allzu schweren Handlungen gehören, die unter den Tatbestand fallen. Im Zeitpunkt des letzten unter den Tatbestand fallenden Vorfalls (Anklageziffer 2.3.2 lit. b.) war die Privatklägerin 1 schliesslich bereits 15jährig. Diesem Umstand kommt wiederum verschuldensrelativierende Bedeutung zu. Dem steht allerdings die Tatsache ge- genüber, dass die objektive Schwere der vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen sich leicht steigerte. Die Privatklägerin sah sich in allen Fällen mit einem beinahe dreissig Jahre älteren Mann konfrontiert, der in seiner Rolle als Erzieher komplett versagte. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschul- den daher im ersten Fall leicht und ist in den weiteren Fällen als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Den Beschuldigten un- ter dem Aspekt des subjektiven Verschuldens entlastende Momente sind nicht er- sichtlich. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere somit wiederum nicht zu relativieren. Unter Berücksichtigung des von drei Tagen bis zu
E. 4.5 Was die Nötigung betrifft ist hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens zu beachten, dass es sich bei der Ankündigung des Beschuldigten, er werde ihr Leid zufügen, zwar um eine wenig konkrete Androhung gegenüber der Privatklägerin 1 handelte. In Anbetracht dessen, was ihr durch den Beschuldigten bis zu jenem Zeitpunkt bereits widerfahren ist, weist die Androhung, er werde ihr Leid zufügen, dennoch eine gewisse Schwere auf. Das ihr abgenötigte Verhalten war nicht be- sonders gravierend. Das objektive Tatverschulden der Nötigung wiegt daher noch leicht. In subjektiver Hinsicht liegt auch hinsichtlich dieses Delikts direkter Vorsatz vor. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens durch das subjektive Tat- verschulden erfolgt daher nicht. Das somit insgesamt gerade noch leichte Tatver- schulden würde bei isolierter Betrachtungsweise innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe für die Nötigung eine Freiheitsstrafe von
- 37 - um die 3 Monate (vgl. E. IV.3.3) rechtfertigen. In Anwendung des Asperations- prinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für die Nötigung angesichts des en- gen sachlichen Zusammenhangs dieses Delikts mit den Sexualstraftaten lediglich um einen Monat Freiheitsstrafe auf 82 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 5 Jahren Freiheitsentzug (Art. 187 StGB [Fassung vom 1. Oktober 1992] in Ver- bindung mit Art. 36 StGB [Fassung vom 18. März 1971]) bzw. des von Geldstrafe
- 36 - bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens gemäss Art. 187 StGB in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vorfall gemäss Anklagepunkt 2.3.2 lit. b gegen Ende der Primarschulzeit von E._____), würde sich für den ersten Fall eine Freiheitsstrafe von einem Monat und für die weiteren Vorfälle eine solche von je sechs Monaten rechtfertigen. 4.4.2 Alle Taten sind Teil des jahrelangen sexuellen Missbrauchs der Privatkläge- rin 1 durch den Beschuldigten. Die Vorgänge gemäss den Anklageziffern 2.3.1 und 2.3.2 lit. a haben dabei zu den weiteren zu sanktionierenden Delikten und un- tereinander keinen direkten Bezug. Beim Vorfall gegen Ende der Primarschulzeit von E._____ gemäss Anklageziffer 2.3.2 lit. b besteht hingegen Idealkonkurrenz zu Art. 189 StGB. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Um- standes, dass das Verhalten des Beschuldigten die sexuelle und seelische Ent- wicklung der Privatklägerin 1 glücklicherweise nicht nachhaltig gestört zu haben scheint, der Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten verübten Taten also schwer- gewichtig in der Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Privat- klägerin liegt und die Anzahl der zu ahndenden Taten nicht eindeutig feststeht, rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Strafe für die mehrfache Vergewaltigung, die mehrfache sexuelle Nötigung und die Freiheitsberaubung um (lediglich) 8 Monate auf 81 Monate Freiheitsstrafe.
E. 5.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des heute 54-jährigen, ledigen Beschuldigten ergibt sich aus dessen Aussagen vor Vorinstanz (Prot. I S. 28 ff.) und den Akten (Urk. D1 3/1 S. 3 ff. Fragen 13 ff.; Urk. D1 3/4 S. 2 f. Fra- gen 5 ff.; Prot. II S. 19 f.), dass er im Jahr 2002 aus seinem Heimatland Kongo- Kinshasa mit seinen beiden Kindern E._____ (geb. tt.mm.1995) und dem Privat- kläger 2 (geb. tt.mm.1999) sowie mit seiner Stieftochter, der Privatklägerin 1 (geb. tt.mm.1992), als Asylbewerber in die Schweiz reiste. Die Kindsmutter ist hingegen mit einem anderen Partner nach Frankreich gezogen. Eigenen Aussagen zufolge hatte der Beschuldigte in seinem Heimatland eine zweijährige Ausbildung zum Buchhalter absolviert, in der Folge aber bis zu seinem Wegzug einen Laden für elektronische Geräte in … [Stadt im Kongo] geführt. Finanziell konnte er damit seinen Lebensunterhalt decken. Der Beschuldigte leidet an chronisch hohem Blutdruck und ist deswegen lebenslang auf die Einnahme diverser Medikamente angewiesen. Im Übrigen sind bei ihm aber zurzeit keine sonstigen Erkrankungen bekannt. Der Beschuldigte verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B, wohingegen seine Kinder und mittlerweile auch die Privatklägerin 1 die schweizerische Staats- bürgerschaft besitzen. Während der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfah- ren wurde ihm die Wohnung am H._____-Weg … in G._____ gekündigt. Danach war er im Hotel K._____ in G._____ behördlich angemeldet. Inzwischen ist er un- bekannten Aufenthalts. Seine Tochter E._____ bezog schon zuvor eine eigene Wohnung und der Privatkläger 2 wurde nach der Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens von der zuständigen KESB in einem Jugendheim in L._____ plat- ziert. In finanzieller Hinsicht hat der Beschuldigte ausgeführt, dass er vor der Ver- haftung mit seiner 100 %-Anstellung als Küchenhilfe im Restaurant "…" in G._____ einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'300.– erzielte. Nachdem er wäh- rend seiner Inhaftierung diese Stelle verloren hatte, lebte er nach der Haftentlas- sung von monatlich Fr. 2'800.–. Seine aktuellen Einkommensverhältnisse sind unbekannt. Über nennenswertes Vermögen in der Schweiz verfügt er nicht. Im-
- 38 - merhin steht aber eine Immobilie in seinem Heimatland faktisch im gemeinsamen Familienbesitz, wobei der Beschuldigte selber manchmal auch die daraus resul- tierenden Mietzinseinnahmen von Fr. 250.– für sich beanspruchen kann. Es sind weder Schulden noch Betreibungen aktenkundig. Der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten sind keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien zu entnehmen.
E. 5.2 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 53). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu bewerten (BGE 136 IV 1).
E. 5.3 Der Beschuldigte stritt stets ab, die ihm vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangen zu haben. Auch sind keine anderen Anzeichen für eine besondere Kooperationsbereitschaft seinerseits im Strafverfahren ersichtlich, zumal er nun auch der Berufungsverhandlung sowie deren Fortsetzung unent- schuldigt fernblieb. Eine Strafreduktion aufgrund seines Nachtatverhaltens fällt daher ausser Betracht.
E. 5.4 Die Täterkomponente führt folglich weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe. 6.1.1 Hingegen ist eine Strafminderung aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Taten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu prüfen. Gemäss dieser Bestimmung mil- dert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 48 N 24; BGE 132 IV 1 E. 6.2 f.; BGE 140 IV 145 E. 3.1). 6.1.2 Jene sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte an der Privatkläge- rin 1 vorgenommen hat, bevor diese 12 Jahre alt wurde, sind im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB in Verbindung mit Art. 101 Abs. 3 StGB unverjährbar. Wäre die Strafverfolgung gemäss Art. 97 und 98 StGB verjährt, kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 101 Abs. 2 StGB aber auch in diesen Fällen mildern.
- 39 - 6.2 Die letzte heute zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte nach dem tt.mm.2010 und vor dem 24. März 2011, wobei im vorliegenden Kontext zuguns- ten des Beschuldigten von einem Tatzeitpunkt kurz nach dem tt.mm.2010 auszu- gehen ist. Seit dieser Tat, also seit rund acht Jahren und vier Monaten, hat er sich soweit bekannt wohlverhalten. 6.3.1 Die vor dem Inkrafttreten des heute geltenden (für den Beschuldigten un- günstigeren) Verjährungsrechts am 1. Januar 2014 begangenen Delikte der mehr- fachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuelle Nötigung, der mehrfachen se- xuellen Handlungen mit Kindern sowie der Freiheitsberaubung unterliegen ge- mäss der im Tatzeitpunkt geltenden Regelung einer Verfolgungsverjährung von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB) und die Nötigung einer solchen von 7 Jah- ren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). 6.3.2 Ausser bei der vom Beschuldigten begangenen Nötigung liegt ein langer Zeitablauf im Sinne von Art. 48 lit. e StGB folglich noch nicht vor. Nicht zu verken- nen ist jedoch, dass seit der letzten Tat dennoch insgesamt bereits eine relativ lange Zeit vergangen ist, weshalb über die bezüglich der Nötigung in Anwendung von Art. Art. 48 lit. e StGB gebotene Reduktion der Strafe hinaus eine zusätzliche leichte Strafminderung und insgesamt eine solche von 10 Monaten angezeigt er- scheint.
E. 7 Somit ist der Beschuldigte für die mehrfache Vergewaltigung, die mehrfache sexuelle Nötigung, die mehrfachen Handlungen mit Kindern, die Freiheitsberau- bung sowie die Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 56 Tagen steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB).
E. 8 Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges kommt be- reits aus objektiven Gründen nicht in Frage, da eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszufällen ist.
- 40 - V. Die Vorinstanz hat sich mit der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 um- fassend und zutreffend auseinandergesetzt; es kann auf die entsprechenden Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 50 S. 34 ff.). Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des angefochtenen Entscheides dazu zu verpflichten, der Privatklä- gerin 1 eine Genugtuung von Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5 % ab 31. März 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI
Dispositiv
- Ausgangsgemäss – es bleibt bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen so- wie beim Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 – ist die erstinstanzliche Kostenauflage auch im Übrigen (Ziff. 6 lit. a und b) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschul- digte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der un- entgeltlichen Privatklägervertretung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorzube- halten.
- Für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren sind der amtliche Verteidiger sodann mit Fr. 6'000.– und die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 4'800.– (inkl. MwSt.; Urk. 72; Urk. 73) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- März 2017 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Genugtuungsbegehren Pri- - 41 - vatkläger 2), 5 (Kostenfestsetzung ) und 6 lit. c (Kostentragung unentgeltli- che Vertretung der Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 [B._____] Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5 % ab 31. März 2011 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage wird auch im Übrigen (Ziff. 6 lit. a und b) bestätigt. - 42 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'800.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 30.– Publikationskosten
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 − den Privatkläger 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 − den Privatkläger 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 43 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170204-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 7. Dezember 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie
1. B._____,
2. … Privatklägerin und Berufungsbeklagte 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Vergewaltigung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. März 2017 (DG160074)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Novem- ber 2016 (Urk. D1 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
b) Bezüglich der eingeklagten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 (C._____) ist der Be- schuldigte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
4. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin 1 (B._____) aus den eingeklagten Ereignissen vom 16. Oktober 2002 bis 24. März 2011 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig
- 4 - ist. Zur genauen Festlegung des Umfangs des Schadenersatzan- spruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 15'000.– nebst Zins von 5 % ab dem 31. März 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 140.00 Auslagen (Gutachten/Arztbericht) Fr. 369.00 Entschädigung (Psychologin Kinderbefragung) Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MWSt und Fr. 18'573.30 Barauslagen) Kosten unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 Fr. 13'995.95 (inkl. MWSt und Barauslagen) Fr. 43'078.25 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. a) Die Auslagen Gutachten/Arztbericht im Umfang von Fr. 140.– werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Entschädigung Psy- chologin Kinderbefragung im Umfang von Fr. 396.– wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
b) Im Übrigen werden die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfah- ren) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt, diejeni- gen der amtlichen Verteidigung indessen im genannten Umfang einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Im verbleibenden Umfang (1/10) werden die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren), des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 5 -
c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 (B._____) werden im vollen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
7. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird ab- gewiesen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 2 f.)
1. Das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich Schuldspruch der mehrfa- chen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zulasten von B._____ vollständig aufzuheben. Der Beschuldigte sei demnach ausgangsgemäss freizusprechen. Das erstinstanzliche Urteil betreffend Freispruch hinsichtlich des An- klagevorwurfs wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB sei zu bestätigen. Der entsprechende Antrag der Anklägerin im Rahmen der Anschlussberufung sei demnach abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. Eventualiter – im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Ent- scheids hinsichtlich B._____ und/oder der Gutheissung des Antrags der Anklägerin betreffend C._____ – sei der Beschuldigte milde, mit ei- ner milden Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen.
- 6 -
2. Die Ansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Disp. Ziff. 4). Eventualiter – im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Ent- scheids – sei die Genugtuung auf Fr. 10'000.– nebst Zins von 5 % ab dem 31. März 2011 zu reduzieren (vgl. Disp. Ziff. 4a).
3. Im Falle des beantragten vollständigen Freispruchs seien dem Be- schuldigten eine Genugtuung von Fr. 6'000.– sowie eine weitere Zah- lung für erlittene Unbill von Fr. 16'800.– mitsamt Zinsen von 5 % seit dem 13. September 2016 zuzusprechen (Disp. Ziff. 7).
4. Ausgangsgemäss seien sämtliche Verfahrenskosten, inklusive jener des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung, vom Staat zu tragen (Disp. Ziff. 5 und 6). Eventualiter – im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Ent- scheids – seien die Verfahrenskosten zwar zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen, infolge augenscheinlicher Mittellosigkeit – zumindest vor- läufig – vom Staat zu tragen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 68 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen auch der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2, C._____.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestra- fen.
3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Aus- nahme der Kosten der Verteidigung und der Rechtsbeistandschaft der Privatklägerschaft.
- 7 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 2. März 2017 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Be- schuldigten der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Freiheitsberaubung und der Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sprach es den Beschul- digten frei. Weiter entschied es über die Zivilforderungen der Privatkläger und re- gelte die finanziellen Folgen des Verfahrens (Urk. 50 S. 43 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 44) meldete der Beschuldigte noch vor Schranken die Berufung an (Prot. I S. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am
9. Mai 2017 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 48) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Am 31. Mai 2017 liess der Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzei- tig die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 54; Urk. 48; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2017 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Frist zur Erklärung der Anschlussberu- fung und der Privatklägerin 1 zur Abgabe von Erklärungen gemäss Art. 68 Abs. 4, 153 Abs. 1 und Art. 335 Abs. 4 StPO angesetzt (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft erhob darauf unter dem 19. Juni 2017 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 58). Der Privatkläger 2 verzichtete ausdrücklich, die Privatklägerin 1 konkludent auf eine Anschlussberufung (Urk. 59; vgl. auch Urk. 60). Letztere verlangte jedoch in- nert Frist, dass dem Spruchkörper eine Person weiblichen Geschlechts angehö- ren solle und sie im Fall einer erneuten Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts einvernommen werden und nicht direkt mit dem Beschuldigten kon-
- 8 - frontiert werden wolle (Urk. 60). Auf diese Erklärung kam sie am 29. Oktober 2018 insofern zurück, als sie mitteilen liess, dass es ihr nicht darauf ankomme, von wem sie befragt werde und sie auch mit einer Befragung durch den Präsidenten einverstanden sei (Urk. 71). 2.3 Am 31. Juli 2017 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten der er- kennenden Kammer mit, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten zurzeit unbe- kannt sei und dieser auch telefonisch und per E-Mail nicht erreichbar sei (Urk. 63; vgl. auch Prot. II S. 7 und 19). Die Vertretungsbeiständin des Privatklägers 2 wies am 16. November 2017 darauf hin, dass ihre Vertretungsbefugnis mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Privatklägers 2 automatisch erloschen sei (Urk. 64). 2.4 Der erste Teil der Berufungsverhandlung fand am 29. Mai 2018 und die Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 7. Dezember 2018 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 19 ff.; Urk. 65). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson einvernommen. II. 1.1 Die Vorladung vom 6. Februar 2018 für die Berufungsverhandlung vom
29. Mai 2018 wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 StPO mit eingeschriebener Postsendung an seine damals bekannte Wohnadresse zugestellt. Sie kam nach Ablauf der Abholungsfrist am 14. Februar 2018 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Obergericht zurück (Urk. 65). Der Beschuldigte musste, nachdem er noch vor Schranken gegen das erstinstanzliche Urteil hatte Berufung anmelden und später eine Berufungserklärung hatte einrei- chen lassen, mit Zustellungen im Berufungsverfahren rechnen. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung galt folglich grundsätzlich als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Angesichts der Mitteilung durch die Verteidigung, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt sei, wurde die Vorladung in der Folge jedoch noch im Amtsblatt veröffentlicht (Urk. 65; Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte blieb der Verhandlung vom 29. Mai 2018 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt
- 9 - fern. Sein amtlicher Verteidiger erschien zur Berufungsverhandlung. Die Staats- anwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Berufung des Beschuldigten habe aufgrund seines unentschuldigten Nichterscheinens zur Berufungsverhandlung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 StPO als zurückgezogen zu gelten. Die erkennende Kammer folgte dieser Auffassung im Rahmen der Vorfragenprüfung nicht (vgl. Prot. II S. 9 ff.). 1.2 Gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO gilt die Berufung namentlich als zurückgezo- gen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a) oder nicht vor- geladen werden kann (lit. c). Da Art. 88 StPO (öffentliche Bekanntmachung einer faktisch nicht zustellbaren Vorladung) ausschliesst, dass eine Partei (formell) nicht vorgeladen werden kann, ist ein Anwendungsfall von lit. c dieser Bestim- mung soweit ersichtlich nur denkbar, sofern man unter Art. 407 StPO nur eine di- rekte Zustellung der Vorladung an den Berufungskläger genügen liesse. Die er- folgreiche direkte Zustellung der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhand- lung wäre dann Voraussetzung für die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Notwendigkeit einer öffentlichen Bekanntmachung der Vorladung würde die (unwiderlegbare) Vermutung eines Desinteresse am Berufungsverfahren begrün- den und zum Rechtsmittelverlust führen. Das kann jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein: Eine fehlgeschlagene direkte Zustellung einer Vor- ladung hätte davon ausgehend schwerwiegendere Nachteile als das Nichter- scheinen zur Berufungsverhandlung, lässt es Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO doch ge- nügen, dass sich ein Berufungskläger an der Berufungsverhandlung vertreten lässt. Ob die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen zu gelten hat, be- stimmt sich folglich allein nach lit. a von Art. 407 Abs. 1 StPO. Und der Wortlaut dieser Bestimmung lässt keinen Raum für die Argumentation der Anklägerin (Prot. II S. 9); die Durchführung des vom Beschuldigten initiierten Berufungsver- fahrens setzt weder seine persönliche Anwesenheit noch das Vorliegen von trifti- gen Gründen für seine Abwesenheit an der Berufungsverhandlung voraus, solan- ge er sich vertreten lässt. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die un- entschuldigte Abwesenheit eines Beschuldigten bei einer Berufung der Staatsan- waltschaft oder der Privatklägerschaft im Schuld- oder Strafpunkt die Durchfüh-
- 10 - rung des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäss Abs. 2 von Art. 407 StPO zwar verzögert (Abwesenheitsverfahren), nicht aber verhindert. Art. 407 StPO eröffnet dem Beschuldigten folglich auch in der hier vertretenen Interpretation, entgegen der Auffassung der Anklägerin (Prot. II S. 10), nicht die Möglichkeit, für das Bes- sere zu kämpfen, eine Verschlechterung aber zu umgehen.
2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich dementsprechend gegen die Dispositivzif- fern 1 lit. a (Schuldspruch), 2 (Strafe), 4 (Zivilforderung Privatklägerin 1), 6 lit. a und b (Kostenauflage) und 7 (Abweisung Genugtuungsbegehren Beschuldigter) des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 54; Urk. 67 S. 2 f.). Die Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf den Freispruch vom Vorwurf der ein- fachen Körperverletzung (Dispositivziffer 1 lit. b), die Bemessung der Strafe (Dis- positivziffer 2) und die Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 6 lit. a und b (Urk. 58; Urk. 68 S. 1). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanz- liche Entscheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 3 (Genugtuungsbegehren Privatkläger 2; BGE 139 IV 199 E. 4), 5 (Kostenfestsetzung) und 6 lit. c (Kosten- tragung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1), was vorab festzustellen ist. 3.1.1 Die Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung etc. zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 beruht im Wesentlichen auf deren Aussagen im Vorverfahren. Die entsprechenden Einvernahmen fanden am 14. April 2016 bei der Polizei und am
14. August 2016 in Anwesenheit des amtlich verteidigten Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft statt. Sie wurden in von der Privatklägerin 1 unterzeichneten Protokollen verurkundet (Urk. D1 2/1; Urk. D1 2/2). Von der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme existiert zudem eine elektronische Aufzeichnung in Bild und Ton (Urk. D1 2/2, Speicherkarte). Protokoll und elektronische Aufzeichnung der Einvernahme stimmen inhaltlich überein. Sinnentstellende Auslassungen gibt es im Protokoll nicht und die vorhandenen Fehler in der Chronologie (Frage 100 ge- mäss Protokoll war Frage 90, Frage 309 gemäss Protokoll war Frage 307) sind für die Beurteilung unwesentlich. Die Aussagen der Privatklägerin 1 wurden im Vorverfahren also ordnungsgemäss erhoben und dokumentiert. Die vorhandene
- 11 - elektronische Aufzeichnung in Bild und Ton erlaubt es dem Gericht, sich vom Aussageverhalten der Privatklägerin 1 ein persönliches Bild zu machen. Die Ver- teidigung spielte gemäss ihren Ausführungen vor Vorinstanz mit dem Gedanken, einen Antrag zu stellen, die Privatklägerin 1 noch gerichtlich zu befragen, verzich- tete dann aber einstweilen darauf (Urk. 41 S. 3). Die Vorinstanz erachtete eine gerichtliche Befragung nicht für nötig (Urk. 50 S. 7). 3.1.2 Art. 343 Abs. 3 StPO sieht vor, dass ein im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenes Beweismittel nochmals abzunehmen ist, wenn seine unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die gerichtliche Einvernahme erlaubt namentlich, ergänzende Fragen zu stellen, die im Hinblick auf die Zuver- lässigkeit einer Aussage von Bedeutung sind. Das Bundesgericht hielt in ver- schiedenen Entscheiden dafür, dass gerade bei Sexualdelikten, in denen Aussa- ge gegen Aussage stehe, die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht in der Regel unverzichtbar sei (BGE 6B_856/2013 E. 2.2; BGE 6B_4/2014 E. 4; BGE 6B_139/2013 E. 1.3.2; BGE 6B_718/2013 E. 2.5; BGE 6B_70/2015 E. 1.3). Zwar verbleibt den kantonalen Gerichten bei der Prüfung der Frage, ob eine ge- richtliche Einvernahme vorzusehen ist, grundsätzlich ein Ermessenspielraum. Im Ergebnis erscheint dieser aber eher gering. Vorliegend erlaubt die elektronische Aufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 in Bild und Ton dem Gericht eine direkte Wahrnehmung des Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 und ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 auch inhaltlich überzeugen (vgl. E. III. 3.2.2). Nicht zu über- sehen ist jedoch, dass zwischen den Aussagen bei der Polizei und der Staatsan- waltschaft gewisse Widersprüche bestehen (vgl. E. III. 3.2.2), auf welche die Pri- vatklägerin 1 zwar bereits von der Staatsanwaltschaft angesprochen wurde, die es aber in Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, angezeigt erscheinen lassen, dass sich das Gericht von der Privatklägerin 1 und ihrem Aussageverhalten noch einen persönlichen Eindruck verschafft. Sie wurde daher zur Berufungsverhandlung zwecks erneuter Einvernahme vorgeladen und nach einer durch ihre Ferienabwesenheit bedingten Verschiebung (vgl. Urk. 66) schliesslich wie erwähnt anlässlich der Fortsetzung des Berufungsverfahrens
- 12 - durch das erkennende Gericht noch einmal als Auskunftsperson befragt (Prot. II S. 20 ff.). 3.2 Hingegen besteht entgegen den Gedankenspielen der Verteidigung (Urk. 41 S. 3) keine Veranlassung, ein Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Privat- klägerin 1 einzuholen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen der Pro- zessbeteiligten gehört zur Beweiswürdigung und damit zu den zentralen Aufga- ben des Richters, die er grundsätzlich nicht an Sachverständige oder andere Drit- te delegieren darf. Soweit eine Aussage - wie vorliegend diejenige der Privatklä- gerin 1 - ohne spezifische Fachkenntnisse verständlich und bewertbar ist und ins- besondere keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Erinnerungs- und Wieder- gabefähigkeit ersichtlich sind, besteht kein Anlass, einen Experten beizuziehen. 4.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten u.a. diverse Sexualdelikte zum Nach- teil der Privatklägerin 1 im Zeitraum von Herbst 2002 bis ca. Frühling 2011 vor. Die Vorwürfe werden in der Anklage hinsichtlich Handlungsablauf, Deliktsort und Deliktszeitpunkt spezifiziert, hinsichtlich Zeitpunkt und Zahl der Übergriffe aller- dings mehrheitlich nur ungefähr. So sollen die ersten Vorgänge in der Zeit von ca.
16. Oktober 2002 bis 11. Mai 2003 anfänglich der genannten Periode und dann ca. einmal im Monat stattgefunden haben (Anklage Ziff. 2.3.1). Weitere Vorfälle ereigneten sich gemäss Anklage ab einige Monate nach dem Einzug ins Wohn- heim D._____, welcher "ca. am 12. Mai 2003" stattgefunden hatte, und dem
10. November 2009, wobei sich die Übergriffe bis zum Umzug innerhalb des Wohnheims in eine Dreizimmerwohnung, welcher vermutlich ca. im Sommer 2006 erfolgte, ca. alle zwei oder drei Monate wiederholten (Anklage Ziff. 2.3.2 lit. a). Ein weiterer Vorfall wird auf den Montag nach einem Wochenende gegen Ende der Primarschulzeit von E._____ als diese im Klassenlager weilte, vermutlich 2007, und mindestens zwei Vorfälle gleicher Art auf nicht näher bekannte Zeitpunkte je- weils an einem Freitag- oder Samstagabend im Zeitraum danach bis am 10. No- vember 2009 datiert (Anklage Ziff. 2.3.2 lit. b). Ein Vorwurf sexueller Nötigung wird zeitlich auf einen nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen ca. 2007 und 2009, abends um ca. 22 oder 23 Uhr, fixiert (Anklage Ziff. 2.3.2 lit. c). Schliesslich werden dem Beschuldigten Vorfälle im Zeitraum ab dem 11. November 2009 bis
- 13 - am 24. März 2011 gegen Ende des 18. Lebensjahres der Privatklägerin 1, an ei- nem Abend vermutlich im Frühjahr 2010 (Anklage Ziff. 2.3.3 lit. a), an einem Wo- chenende kurz vor dem tt.mm.2010 (Anklage Ziff. 2.3.3 lit. b) sowie davor oder danach in zeitlicher Nähe dazu (Anklage Ziff. 2.3.3 lit. c) und einem nicht näher bestimmten Abend nach Erreichen der Volljährigkeit der Privatklägerin 1 am tt.mm.2010 (Anklage Ziff. 2.3.3 lit. d) vorgeworfen. Die Verteidigung macht gel- tend, dass damit der Anklagegrundsatz bzw. die Verteidigungsrechte des Be- schuldigten und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Es verwun- dere angesichts der nebulösen Beschuldigungen nicht, dass es dem Beschuldig- ten äusserst schwer gefallen sei, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen. Auf die Anklage sei nicht einzutreten (Urk. 67 S. 3 f.). 4.2 Dem ist nicht zu folgen. Die zu beurteilenden Taten sind in der Anklage in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben. Der gesamte Deliktszeit- raum wird darin eindeutig eingegrenzt und die einzelnen Vorgänge zeitlich soweit als möglich eingeordnet, indem diese namentlich mit den wechselnden Wohnor- ten, der schulischen Situation der Schwester der Privatklägerin 1, der Volljährig- keit der Privatklägerin 1 und deren Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt ver- knüpft werden, teilweise unter Nennung der Wochentage, an denen die Übergriffe stattgefunden haben sollen. Die Anklage erlaubt damit trotz relativer zeitlicher (und zahlenmässiger) Unbestimmtheit eine hinreichende Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen. Für den Beschuldigten konnte nie ein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Die Anklage umgrenzt damit das Thema des Verfahrens genügend und vermittelt dem Beschuldigten die für seine Verteidigung notwendigen Informatio- nen (vgl. BGE 6B.294/2008 E. 4.4.). Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. 4.3 Zu den nötigen Korrekturen offensichtlicher Verschriebe in der Anklage hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 50 E. II.2.).
- 14 - III. 1.1 Der Beschuldigte ist der Vater des Privatklägers 2 und der Stiefvater der Pri- vatklägerin 1. Er reiste ca. Mitte Juni 2002 mit diesen und einer weiteren Tochter, E._____, ohne die Mutter der Kinder in die Schweiz ein, wobei er die damals zehnjährige Privatklägerin 1 ebenfalls als seine Tochter ausgab. Die Familie lebte zunächst in einem Familienzimmer im Durchgangszentrum … in F._____ (bis
11. Mai 2003), dann in einer Zwei- bzw. Dreizimmerwohnung im Wohnheim D._____ in G._____ (bis 10. November 2009) und schliesslich in einer Wohnung am H._____-Weg in G._____. Am 24. März 2011 zog die Privatklägerin 1, die am tt.mm.2010 volljährig geworden war, offiziell aus der gemeinsamen Wohnung aus (Urk. D1 2/1 S. 3). Tatsächlich hatte sie diese schon früher nach dem Erreichen der Volljährigkeit bzw. ca. Ende 2010 definitiv verlassen (Urk. D1 2/1 S. 2, 4, 16; Urk D1 2/2 S. 25; Urk. D1 3/3 S. 5). Während der Dauer des gemeinsamen Haus- halts soll der Beschuldigte kurz zusammengefasst wiederholt unter Ausspielen seiner Autorität, mit Drohungen und nötigenfalls unter Androhung bzw. Anwen- dung von Gewalt sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen und sie in einer Nacht kurz vor ihrem 18. Geburtstag mehrfach vergewaltigt und sie ih- rer Freiheit beraubt sowie ihr zeitnah vor oder nach diesem Ereignis gesagt ha- ben, er würde ihr ein Leid zufügen, sollte jemand von seinen auf sie verübten Übergriffen erfahren, weshalb die Privatklägerin 1 unter dem Eindruck der in der Vergangenheit wiederholt erfahrenen Gewalt darauf verzichtet habe, ihrer Kolle- gin von den Übergriffen zu erzählen, obwohl sie dies hätte tun wollen. Ferner soll er den Privatkläger 2 zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen ca. 2010 und 2012 zur Disziplinierung mehrfach mit einem ledernen Hosengürtel auf den bekleideten Rücken geschlagen und ihm befohlen haben, sich auf den Fussboden zu knien und die Hände auf den Rücken zu halten und ihm erst nach ca. 30 bis 40 Minuten erlaubt haben, wieder aufzustehen. Durch dieses, in der Anklageschrift (Urk. 14) im Einzelnen umschriebene Verhalten habe der Beschul- digte sich zum Nachteil der Privatklägerin 1 der Nötigung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. mit Abhängigen, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Vergewaltigung sowie zum
- 15 - Nachteil des Privatklägers 2 der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. auch Urk. 39 S. 1 f.). 1.2 Der Beschuldigte anerkennt, den Privatkläger 2 wie in der Anklage um- schrieben gezüchtigt zu haben, wenn auch mit der Einschränkung, dass er seinen Sohn lediglich etwa eine Viertelstunde auf den Knien habe verharren lassen (Urk. D1 3/3 S. 3 ff.; Prot. I S. 14 f.). Das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin 1 bestritt er dagegen in der Untersuchung und vor Vorinstanz (Urk. D1 3/3 S. 8 ff.; Prot. I S. 16 ff.). Er glaube, dass die Privatkläge- rin 1 von ihrer Mutter manipuliert sei (Urk. D1 3/2 S. 7). Sie habe schon mit 13 Jahren in der Schule viele Absenzen gehabt, sie habe auch schon seine Unter- schrift im Absenzenheft gefälscht, sie habe Cannabis konsumiert und Ladendieb- stähle begangen. Sie sei keine ruhige Person. Es könne sein, dass sie etwas ei- fersüchtig auf ihre Halbschwester E._____ sei und dass sie sich nicht geliebt ge- fühlt habe. Aber das wirkliche Problem seien die Dokumente, die die Privatkläge- rin 1 benötigt hätte, um sich einbürgern lassen zu können, die er ihr verweigert habe. Sie sei von einer Intelligenz und berechnend - mit Strategie. Sie sei wirklich machiavellistisch (Urk. D1 3/3 S. 8 ff.; Urk. D1 3/4 S. 14; Prot. I S. 22, 24). Sie stelle ihn zu Unrecht als einen Aggressiven und einen Alkoholiker dar. Er habe nie Probleme gehabt, weder mit Nachbarn, der Polizei, bei der Arbeit oder mit der Schule. Wenn er wirklich wie beschrieben wäre, hätte das Spuren hinterlassen. Dass sie vergewaltigt und berührt worden sei in der Zeit von F._____ bis zum H._____-Weg sei schon möglich, aber nicht durch ihn. Was sie sage, sei in vielen Einzelheiten nicht mit der Kultur von Schwarzafrikanern vereinbar, so etwa wenn sie von einer Massage, vom Lecken ihres Geschlechts oder davon spreche, dass er während des Geschlechtsverkehrs gesagt haben solle, er liebe sie oder wenn sie behaupte, er habe ein Pyjama getragen (Urk. D1 3/3 S. 8 ff.; vgl. auch Urk. D1 3/4 S. 5; Prot. I S. 14). Die Privatklägerin 1 habe ihren Halbbruder in F._____ nie gewaschen; es habe dort getrennte Badezimmer für Männer und Frauen gege- ben. Sie habe dort im Oktober auch sicher keinen Rock getragen; sie seien aus Afrika gekommen, wo Temperaturen von 40 Grad geherrscht hätten. Damals sei Oktober gewesen und der Oktober 2002 sei viel kälter gewesen als der Oktober 2016; es sei sehr, sehr kalt gewesen (Urk. D1 3/3 S. 10; vgl. auch Prot. I S. 16 f.).
- 16 - Sie hätten auch alle zusammen in einem Zimmer geschlafen, aber nicht in einem Bett, und das Licht habe immer gebrannt, weil der Privatkläger 2 nicht ohne Licht habe schlafen können (Prot. I S. 17). Auch später im Wohnheim an der D._____- Strasse hätte er das, was die Privatklägerin 1 behaupte, nicht über all die Jahre tun können, ohne dass die Geschwister dies gemerkt oder gesehen hätten. Die Privatklägerin 1 sei auch nicht das Kind gewesen, das alleine zuhause geblieben wäre (Prot. I S. 18 ff.). Zum Vorwurf der Vergewaltigung gab er zu Protokoll, die Privatklägerin 1 habe schon mit fünfzehneinhalb Jahren einen Freund gehabt und habe das Wochenende nie daheim verbracht. Weiter sei er Raucher. Wenn ein Raucher mit einer Frau schlafe, stehe er nach dem ersten Mal auf und rauche ei- ne Zigarette. Die Privatklägerin 1 könne auch keine Spuren an seinem Körper be- schreiben (Urk. D1 3/3 S. 10 f.). Wenn sie aussage, er habe ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil gedrückt und sie habe dieses lecken müssen, sie habe eine Erek- tion gesehen, dann hätte sie sodann auch seine Spuren am Körper sehen müs- sen, wie übrigens auch, wenn er bei der Vergewaltigung vier Mal hätte aufstehen und Licht machen müssen, um eine Zigarette rauchen zu können (Urk. D1 3/3 S. 11). Ausserdem sei nicht zu verstehen, dass sie zwar die Pille danach genom- men habe wolle, sich aber nicht um ihre Gesundheit gekümmert habe, zumal es eine Ärztin gegeben habe, die sich um alle weiblichen Asylbewerberinnen ge- kümmert habe und die Privatklägerin 1 auch bei dieser gewesen sei (Urk. D1 3/3 S. 12). Er selber habe seit einer Operation wegen Hämorrhoiden, unter denen er seit 2004 oder 2005 gelitten habe, und wegen der Medikamente, die er gegen Bluthochdruck habe nehmen müssen, keine Erektion mehr gehabt. Er habe bis 2015 keine Freundin mehr gehabt, weil er keine Erektion mehr gehabt habe. Jetzt habe er wieder ein bisschen eine Erektion, weil er jetzt "Bachblüten Libido" neh- me. In ärztlicher Behandlung sei er wegen der Erektionsstörungen nicht gewesen (Urk. D1 3/3 S. 12 ff.; vgl. auch Urk. D 1 3/4 S. 10; Prot. I S. 24). Ferner gab er zu Protokoll, in seinem Zimmer habe es keinen Schrank gegeben (Prot. I S. 23) und wies darauf hin, dass die Privatklägerin 1, wenn sie vergewaltigt worden wäre, wohl zu ihrem Freund gegangen wäre und sich nicht gewaschen, angezogen und dann nach Bern an ein Konzert gegangen wäre (Prot. I S. 25). Die Privatkläge- rin 1 füge in ihren Aussagen zu Geschichten, die etwas Wahres hätten, etwas Se-
- 17 - xuelles dazu, das nicht wahr sei und gebe die Geschichte als Ganzes wieder (Prot. I S. 26 f.). Die Verteidigung übernimmt im Wesentlichen diese Argumentati- on und betont, dass der Beschuldigte über einen tadellosen Leumund verfüge und in seinem Umfeld als zuverlässig, ruhestiftende und vermittelnde Person be- schrieben werde. Es sei schwer vorstellbar, dass er über Jahre hinweg und unter Kontrolle von seinen Kindern, Mitbewohnern und Behörden nicht aufgeflogen sei, hätte er diese zahlreichen Delikte während Jahren tatsächlich begangen (Urk. 41; Urk. 67 S. 5 ff.; Prot. II S. 17).
2. Der Anklagesachverhalt ist, soweit er das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers 2 zum Gegenstand hat, gestützt auf die im Kern über- einstimmenden Aussagen des Privatklägers 2 und des Beschuldigten erstellt, wo- bei mit der Vorinstanz offen bleiben kann, ob der Privatkläger 2 30 bis 40 Minuten oder 15 Minuten kniend auf dem Boden verharren musste (Urk. 43 S. 10 f.). Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung jedoch entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht. Der Beschul- digte fügte dem Privatkläger 2 durch die Züchtigung keine äusseren Verletzungen aber Schmerzen zu; einerseits durch die Schläge auf den Rücken mit einem Le- dergürtel, andererseits durch das Niederknien, das erfahrungsgemäss jedenfalls nach dem Aufstehen zu Schmerzen in den Beinen führt. Aus den Aussagen des Privatklägers 2 ergibt sich jedoch nichts, woraus zu schliessen wäre, dass diese Beeinträchtigung mehr als vorübergehender Natur gewesen wäre; gemäss seinen Aussagen musste er während der Schläge weinen und spürte die Schläge auf den Rücken noch während 15 Minuten und von Schmerzen in den Beinen berich- tete er nicht (Urk. D2 2/2). Dass die mit dem Niederknien zweifellos beabsichtigte Demütigung des Privatklägers 2 (vgl. Urk. D1 3/3 S. 3 f.) bei jenem zu einem see- lischen Schmerz führte, der ein Mass angenommen hätte, dass von einer Beein- trächtigung der psychischen Integrität gesprochen werden könnte, der im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 123 StGB bereits ein gewisser Krankheitswert zuge- kommen wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird dem Beschuldigten von der Anklage auch nicht vorgeworfen. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung ist folglich zu bestätigen. Eine Verurteilung wegen
- 18 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB scheitert - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (Urk. 50 S. 12) - an der Verjährung. 3.1 Was den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Privatklägerin 1 betrifft, hielt die Vorinstanz zunächst richtig fest, dass der Beschuldigte als vom vorlie- genden Strafverfahren direkt Betroffener ein legitimes Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, in erster Linie aber der materielle Gehalt seiner Aussagen für den Ausgang des Verfahrens massge- blich sei (Urk. 50 S. 12). Sodann wies sie daraufhin, dass der Beschuldigte den Anklagevorwurf pauschal bestreite und solche Angaben naturgemäss einer In- haltsanalyse kaum zugänglich seien (Urk. 50 S. 13). In der Tat beschränkte sich der Beschuldigte im Wesentlichen darauf darzulegen, weshalb die Darstellung der Privatklägerin 1 nicht glaubhaft sei und äusserte sich zur Person und zu mögli- chen Motiven der Privatklägerin 1 für eine Falschaussage, was angesichts der Bestreitung der Tatvorwürfe allerdings folgerichtig war. Was inhaltlich von seinen diesbezüglichen Argumenten zu halten ist, wird - soweit für den Ausgang des Ver- fahrens wesentlich - im Rahmen der Bewertung der Aussagen der Privatkläge- rin 1 im Einzelnen abzuhandeln sein. Festzuhalten ist an dieser Stelle aber im- merhin, dass es zwar grundsätzlich verständlich erscheint, wenn ein Beschuldig- ter nach Gründen für eine Falschbelastung sucht und dabei auch in Erklärungen zur Person des Belastungszeugen oder zur Sache abgleitet, die einer nüchternen Betrachtung nicht Stand halten. Die diesbezügliche Argumentation des Beschul- digten ist aber auch bei insofern wohlwollender Betrachtung auffällig von Stereo- typen (Verhalten von Schwarzafrikanern, Verhalten von Rauchern) und von prak- tisch ausschliesslich stark negativen Äusserungen über den Charakter der Privat- klägerin 1 geprägt, die so in den Akten keine Stütze finden. Insbesondere mag es zwar zutreffen, dass die Privatklägerin 1 Cannabis rauchte, bereits früh sexuelle Erfahrungen machte und sie sich auch sonst nicht immer mustergültig verhielt (vgl. dazu auch die Aussagen von E._____: Urk. D1 4/1 S. 15, 20, 22). Allerdings handelt es sich bei den vom Beschuldigten beschriebenen problematischen Ver- haltensweisen der Privatklägerin 1 um solche, die bei Heranwachsenden relativ weitverbreitet sind. Schulische Schwierigkeiten oder Interventionen der Jugend- anwaltschaft sind im Fall der Privatklägerin 1 sodann nicht aktenkundig und nach
- 19 - ihrem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt gelang es ihr ohne (bekannte) Schwierigkeiten, sich beruflich und sozial im Erwachsenenleben zurechtzufinden. Die Intelligenz mag sodann Voraussetzung für ein einigermassen erfolgreiches Lügen und das Manipulieren von Menschen sein. Daraus folgt aber nicht, dass in- telligente Menschen grundsätzlich lügenhaft und manipulativ sind. Konkrete, vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs losgelöste Beispiele für lügenhaftes oder ma- nipulatives Verhalten der Privatklägerin 1 schildert der Beschuldigte nicht; es bleibt diesbezüglich bei einer blossen Behauptung. Zusammengefasst rückte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 unnötig in ein schlechtes Licht. Zu den Schilde- rungen der Privatklägerin 1 über sein höchst problematisches Erziehungsverhal- ten nahm er lediglich ausweichend und ohne eine eigene Darstellung der Interak- tion in der Familie Stellung. Soweit er Zugaben machte, relativierte er diese mit Hinweisen, die deutlich machen sollten, dass alles nicht so schlimm gewesen sei. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf seine ersten Aussagen bei der Po- lizei verwiesen, als er auf die Frage, ob er seinen Sohn schlage, zu Protokoll gab, falls es vorgekommen sei, dass er ein Kind geohrfeigt oder angeschrien habe, obwohl er sich daran nicht zu erinnern vermöge, dann sei es, weil sie irgendetwas angestellt hätten. Er streite nicht ab, dass er die Kinder schon einmal angeschrien oder ihnen mal eine Ohrfeige gegeben habe. Es sei sehr selten und dann müsse es ein sehr schwerwiegendes Problem gewesen sein. Und seine Kinder hätten nichts Schwerwiegendes angestellt. Das sei sehr, sehr selten gewesen. Weiter betonte er, dass, wenn es Verletzungen gegeben hätte, das Sozialamt dies her- ausgefunden hätte (Urk. D1 3/1 S. 34). Dass sein Erziehungsstil weit problemati- scher war, als er mit dieser ersten Aussage zum Ausdruck brachte, zeigte sich, als er in der Einvernahme vom 1. September 2016 (Urk. D1 3/3 S. 3 f.) mit den Angaben des Privatklägers 2 konfrontiert eingestand, dass er diesen in der Wut bestraft habe, indem er ihn ein bis zweimal mit dem Gürtel auf den Rücken ge- schlagen und ihn geheissen habe, niederzuknien und so ca. 15 Minuten zu ver- harren. Wenn er weiter ausführte, dass er darüber nicht glücklich und auch nicht stolz darauf sei, zeigt das, dass er diesen Vorgang auch subjektiv als gravieren- der einstufte als eine Ohrfeige. Im weiteren Verlauf der Einvernahme bestätigte er wieder, dass er seinen Sohn geohrfeigt habe. Aber nicht jeden Tag und fuhr dann
- 20 - wieder ausweichend und im Ergebnis relativierend fort, er erinnere sich nicht da- ran, aber es könne schon sein, dass er ihm eine Ohrfeige gegeben habe, wenn er etwas angestellt habe. Aber nicht von morgens bis abends, das stimme nicht (Urk. D1 3/3 S. 6). In der Schlusseinvernahme hielt er erneut fest, der Vorwurf, dass er in Konfliktsituationen nicht davor zurückgeschreckt habe, die Kinder zu schlagen, zu treten, zu bedrohen und noch häufiger anzuschreien, sei übertrie- ben. Wie häufig und bei welchen Gelegenheiten er die Kinder geschlagen hatte, erläuterte er jedoch nicht, obwohl sich das, da Schreien und Ohrfeigen auch aus- gehend von seinen Aussagen zu seinen Erziehungsmitteln gehörten, aufgedrängt hätte. Stattdessen relativierte er sein problematisches Verhalten erneut damit, dass er den Kindern keine Verletzungen zugefügt habe, obwohl ihm ein entspre- chender Vorhalt gar nicht gemacht worden war (Urk. D1 3/4 S. 5). An seinem we- nig überzeugenden Aussageverhalten änderte sich auch anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung nichts. Er gestand erneut ein, seinen Sohn wie in der Anklage beschrieben gezüchtigt zu haben und fügte an, er sei nicht stolz auf die Geschichte. Er habe sich entschuldigt. Er sei ausser sich geraten und explo- diert, weil etwas vorgefallen sei. Er sei etwas streng, das heisse, er versuche den Kindern eine gute Erziehung zu vermitteln (Prot. I S. 15). Mit dem Teil der Ankla- ge konfrontiert, gemäss welchem er auch gegenüber der Privatklägerin 1 gewalt- tätig geworden sei, sie geschlagen und gewürgt habe, gestand er sodann neu ein, dass etwas in dieser Art passiert sei, um dann wieder zu relativieren, dass es, so wie das dargestellt sei, aber eine unmögliche Übertreibung und das einzig damit zu begründen sei, dass die Privatklägerin 1 feingliedrig und er 100 Kilogramm schwer sei. Man solle seine Hand anschauen. Wenn er die Privatklägerin 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen oder ihr einen Fusstritt versetzt hätte, wäre sie dann nicht gestorben (Prot. I S. 19). Was aus seiner Sicht passiert war, beschrieb er bei dieser Gelegenheit nur knapp damit, dass er die Privatklägerin 1 zu Boden gelegt habe, weil sie ein Küchenmesser gehabt habe, das sie ihm in den Rücken habe stechen wollen (Prot. I S. 19). Später noch einmal darauf angesprochen, schilderte er den Vorfall aus seiner Sicht ausführlicher und auf den ersten Blick damit glaubhafter, behauptete in Erweiterung seiner ersten Aussage aber, dass es nicht das erste Mal gewesen sei, dass die Privatklägerin 1 ein Messer benutzt
- 21 - habe. Es sei zweimal vorgekommen, dass sie beinahe ihre Halbschwester aufge- schlitzt hätte (Prot. I S. 27 f.). Allerdings hatte er im Vorverfahren von einem sol- chen Messerangriff der Privatklägerin 1 auf sich nichts erwähnt. Das ist auch un- ter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte zu den auf den Aus- sagen der Privatklägerin 1 beruhenden Vorwürfen weitgehend von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch machte, insofern bemerkenswert, als er an- lässlich der Einvernahme vom 1. September 2016 ausführlichst zu den Aussagen der Privatklägerin 1 Stellung nahm und dabei kaum ein gutes Haar an dieser und ihrer Darstellung liess. Hätte ein solcher Messerangriff tatsächlich stattgefunden, hätte er diesen zu seiner Verteidigung daher mit Sicherheit erwähnt. Aus den Aussagen von E._____ (Urk. D1 4/1) ergibt sich sodann nicht der geringste Hin- weis darauf, dass die Privatklägerin 1 gegen sie (oder überhaupt) je gewalttätig geworden wäre. Demgegenüber bestätige sie als Zeugin in einer eindrücklichen Schilderung, wie der Beschuldigte in der Küche auf der schreienden rücklings auf dem Boden liegenden Privatklägerin 1 sass und sie am Hals packte (Urk. D1 4/1 S. 17, 19). Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 habe ihn bzw. ihre Halbschwester mit einem Messer angegriffen oder anzugreifen versucht und er habe die Privatklägerin 1 lediglich "zu Boden geführt" erweist sich daher als Schutzbehauptung und ist ein weiteres Beispiel dafür, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 unnötig in ein schlechtes Licht zu rücken versucht. Zusammenge- fasst überzeugt das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht. Es ist vornehm- lich darauf ausgerichtet, die Privatklägerin 1 unnötig herabzusetzen und sein ei- genes Verhalten zu beschönigen. 3.2.1 Zur Privatklägerin 1, auf deren Aussagen der Anklagevorwurf des sexuellen Missbrauchs zentral beruht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese unab- hängig von den Vorwürfen sexuellen Missbrauchs wohl nie eine unproblematische Beziehung zum Beschuldigten hatte. Sie beschreibt ihn als überstreng, aufbrau- send und gewalttätig (Urk. 50 S. 16 f.) und wollte mit ihrer Anzeigeerstattung, die Jahre zurückliegende Vorfälle betraf, u.a. ihren jüngeren Bruder vor weiteren Übergriffen durch den Beschuldigten schützen (Urk. D1 2/1 S. 3, 19; Urk. D1 2/1 S. 6). Sie offenbarte damit für die Anzeigeerstattung auch sachfremde Motive, die zusammen mit ihren finanziellen Interessen am Ausgang des Verfahrens zur Vor-
- 22 - sicht bei der Würdigung ihrer Aussagen mahnt. Hinweise auf Charakterfehler, die die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 beeinträchtigten würden, fehlen jedoch; wie erwogen, überzeugen die entsprechenden Behauptungen des Beschuldigten nicht. Nicht zu übersehen ist zudem, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten bereits vor bzw. kurz nach ihrem Auszug gegenüber Dritten der Vergewaltigung bzw. des sexuellen Missbrauchs bezichtigte, wie sich aus den in jeder Hinsicht glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. D1 2/1 S. 18 f.; Urk. D1 2/2 S. 6) und der als Zeuginnen einvernommenen E._____ (Urk. D1 4/1 S. 3, 9 ff.) und I._____ (Urk. D1 4/2 S. 5 ff.) ergibt. Das spricht dage- gen, dass die Privatklägerin 1 die Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Hinblick auf die konkrete Anzeigeerstattung und allein zum Schutz ihres jüngeren Bruders, der es gemäss ihrer Wahrnehmung nicht geschafft hatte, sich vom Beschuldigten zu emanzipieren, konstruierte. Es widerlegt aber auch die Annahme des Beschul- digten, die Privatklägerin 1 habe ihn zu Unrecht belastet, weil er ihr gemäss sei- nen eigenen Aussagen nach ihrem Auszug für die Einbürgerung wichtige Doku- mente vorenthielt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass seine diesbezüglichen Aussagen in erster Linie belegen, dass er selber bereit war, sei- ner Stieftochter aus Rache zu schaden (Urk. D1 3/3 S. 14 [Frage 59]). Die Privat- klägerin 1 selber brauchte die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nicht, um aus- zuziehen und sich vom Beschuldigten zu lösen. Sie war bei ihrem Auszug volljäh- rig und war - wie sich heute zeigt - in der Lage, sich ein eigenständiges Leben aufzubauen. Dass sie damals die Aufmerksamkeit Dritter, ihrer Mutter oder der Behörden gebraucht hätte, ist eine blosse Behauptung, die zudem, was die Straf- verfolgungsbehörden betrifft, auch widerlegt ist, weil die Privatklägerin 1 die Straf- anzeige letztlich erst Jahre später erstattete. Ferner gilt es zu beachten, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits seit langem keinen persönlichen Kontakt mehr hatten, was die These der persön- lichen und objektiv anlasslosen Rache in den Hintergrund treten lässt. Insbeson- dere ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin 1 nach Jahren, in denen sie sich ein eigenes Leben aufgebaut hatte, aus Eifersucht auf ihre Halbgeschwis- ter einen jahrelangen sexuellen Missbrauch erfinden sollte, um dann ein für sie als Belastungspersonen ebenfalls belastendes Strafverfahren gegen den Be-
- 23 - schuldigten zu initiieren. Dass ihre früheren Äusserungen gegenüber Dritten über sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten ebenfalls gegen eine solche An- nahme sprechen, versteht sich von selbst, zumal die Erweiterung des Vorwurfs der mehrfachen Vergewaltigung um teilweise Jahre zurückliegende, vergleichs- weise harmlose Vorgänge nicht nötig gewesen wäre, um dem Beschuldigten zu schaden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 zwar im- mer ein problematisches Verhältnis zum Beschuldigten hatte, aber keine über theoretische Überlegungen hinausgehenden konkreten Hinweise darauf beste- hen, dass sie den Beschuldigten mit ihrer Strafanzeige für ein zwar strenges aber nicht strafbares Verhalten als Erziehungsberechtigter bestrafen wollte. Das gilt insbesondere auch für die von der Verteidigung angesprochene möglicherweise noch weitaus komplexere Motivlage (Urk. 41 S. 5); die entsprechende Argumenta- tion erschöpft sich letztlich - wie die Äusserungen des Beschuldigten - in Spekula- tionen, die die Privatklägerin 1 als Person unnötig schlecht machen. 3.2.2 Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Privatkläge- rin 1 habe ein nachvollziehbares und realitätsnahes Bild der Vorkommnisse ge- schildert, die klar über eine stereotype Schilderung von Handlungen mit sexuel- lem Hintergrund hinausgegangen seien. Sie habe einprägsame Details lebhaft und plausibel schildern können und in der mehrstündigen staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme trotz unplanmässiger Störungen und Unterbrechungen in ein- drücklicher Weise die Ruhe bewahrt und den roten Faden nie verloren (Urk. 50 S. 19 f.). Von einsilbigen, (im negativen Sinn) vorsichtigen, reaktiven, allgemei- nen, pauschalen und ausweichenden Antworten (vgl. Urk. 67 S. 8) kann keine Rede sein. Wenn die Privatklägerin 1 darauf verwies, der Beschuldigte habe es wie vorher gemacht oder es sei immer gleich gewesen, dann gibt das im Kontext der Schilderung zu keinen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung An- lass. Die Ereignisse wiederholten sich einfach in einem räumlich und persönlich engen Umfeld. Die Privatklägerin 1 schilderte auch die Wirkung der Übergriffe auf sie. Dass sie sich dabei nicht hochemotional verhielt, entspricht ihrem gesamten Aussageverhalten und ist insofern konsistent. Positiv ausgedrückt, verzichtete sie auf jede Theatralik. Aus ihrer eher nüchternen Art der Schilderung zu schliessen, diese sei nicht realitätsbasiert, geht jedenfalls nicht an. Dass die Privatklägerin 1
- 24 - eher zu nüchternem, konsequentem Handeln und nicht zum grossen emotionalen Auftritt neigt, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass sie kurz nach Erreichen der Volljährigkeit und Beginn ihrer Lehre, die für sie unbefriedigende Situation daheim so auflöste, dass sie auszog und sich ein eigenes Leben aufbaute (vgl. Urk. 2/2 S. 25, 36 f.). Aggravationstendenzen zeigen sich in ihren Aussagen sodann ent- gegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 9) nicht. Die Privatklägerin berichtete stets, dass sie Angst vor dem Beschuldigten hatte. Sie erwähnte, er sei häufig gewalttä- tig bzw. verbal und körperlich aggressiv gewesen, habe sie, die Kinder, geohr- feigt, angespuckt, Spielsachen nach ihnen geworfen, wobei es nicht viel ge- braucht habe, dass er ausgerastet sei (Urk. 2/2 S. 6, 9, 10, 20, 39 f.). Sie schilder- te, dass er teilweise am Vortag sexueller Übergriffe gewalttätig gewesen sei und die Gewalttätigkeiten Anlass für ein Gespräch gewesen seien, welches in den Missbrauch mündete (Urk. 2/2 S. 13 f.), er ihr bei sexuellen Übergriffen ihre Hand oder ihre Arme fixiert, ihren Kopf nach hinten oder zur Seite gedrückt habe, wenn sie versucht habe, sich zu wehren (Urk. 2/2 S. 18 f., 24) oder er einfach weiter gemacht und in aggressivem Ton gesagt habe, sie solle sich nicht bewegen, nichts unternehmen (Urk. 2/2 S. 21). Im Rahmen eines Gewaltausbruchs in der Küche habe er ihr gesagt, sie werde den Abend nicht überleben, er werde sie umbringen (Urk. 2/2 S. 19). Wenn sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf mehr- facher Vergewaltigung und Freiheitsberaubung (Anklage Ziff. 2.3. lit. b) schliess- lich angab, sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, sie habe immer Angst vor ihm gehabt und dann auf entsprechende Frage anfügte, sie habe Angst ge- habt, dass er sie umbringen könnte (Urk. 2/2 S. 33), fügt sich das ohne Steige- rung nahtlos in ihre übrigen Aussagen ein. Zutreffend ist einzig, dass sie in der Folge nach dem Grund für ihre Befürchtung gefragt u.a. angab, er habe ihr ja ein paar Mal mit dem Tod gedroht und sich dann herausstellt, dass es sich dabei um die Drohung beim Vorfall in der Küche handelte und eine "vielleicht" weitere im Zusammenhang mit ihren Auszugplänen oder wenn sie es jemandem erzählen würde (Urk. 2/2 S. 34). Letztere zunächst nur vage geschilderte Drohung erwähn- te sie im weiteren Verlauf der Einvernahme noch einmal (Urk. 2/2 S. 41), wobei sie sie zeitlich vor dem Vorfall gemäss Anklagepunkt 2.3. lit. b und örtlich in der Wohnung in J._____ [G._____], wo die Familie ab dem 11. November 2009
- 25 - wohnte, einordnete und ihre frühere Aussage bestätigte, wonach der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls gemäss Anklagepunkt 2.3. lit. b einzig gesagt habe, es bringe nichts, sich zu wehren (Urk. 2/2 S. 41). Eine Aggravationstendenz lässt sich darin nicht erkennen. Mit den Widersprüchen zu ihren Aussagen bei der Poli- zei konfrontiert (Urk. 2/2 S. 36, 40), blieb sie, wie sich insbesondere auch aus der elektronischen Aufzeichnung ihrer Aussage ergibt, ohne Anzeichen von Nervosi- tät oder Verunsicherung dabei, dass ihre heutige Schilderung ihrer Erinnerung entspreche und ein Missverständnis bei der Protokollierung vorliegen müsse. Die Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Annahme, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 faktenbasiert ist. Nach anfänglicher Nervosität beantwortete die Privatklägerin 1 die ihr gestellten Fragen ruhig, bestimmt und in Einklang mit ihrer bisherigen Darstellung und dies obwohl die ihr gestellten Fra- gen dem Geschehen nicht chronologisch folgten (Prot. II S. 20 ff.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht bis ins letzte Detail widerspruchsfrei sind und ihr eine exakte zeitliche Einordnung und die Zuordnung von Details zu einzelnen Vorfällen nicht immer gelang. Das lässt sich aber durch den Zeitablauf und die relative Gleichförmigkeit der Ge- schehnisse über einen langen Zeitraum problemlos erklären und vermag ihre in einer Gesamtschau eindrücklich präzisen und lebensnahen Schilderungen nicht in Frage zu stellen. Dass die Halbgeschwister der Privatklägerin 1 die Geschehnisse falsch einordneten oder nichts mitbekamen, wenn der Beschuldigte die Privatklä- gerin 1 in ihrem Bett streichelte und sie dies einfach über sich ergehen liess (Urk. D1 2/2 S. 7 ff., 11 f.), ist ohne weiteres möglich. Bei den weiteren Übergrif- fen waren die Halbgeschwister gemäss den Aussagen der Privatklägerin 1 teil- weise nicht anwesend (Urk. D1 2/2 S. 21, 25, 28) oder schliefen (Urk. D1 2/2 S. 28). Die Aussagen von E._____ und C._____ legen zudem den Schluss nahe, dass die Kinder Verhaltensweisen des Beschuldigten, die nicht besonders aus- sergewöhnlich waren, auch einfach geschehen liessen und nicht darüber spra- chen (vgl. Urk. D1 4/1 S. 6 f., 8, 17 f.; Urk. D2 2/2 S. 2 [00:42:46]), weshalb ohne weiteres denkbar ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aus dem gemein- samen Schlafzimmer der Kinder holen konnte, ohne dass diese bzw. der Halb- bruder C._____ sich bemerkbar gemacht hätten. Zur Person von C._____ ist da-
- 26 - bei ergänzend zu bemerken, dass dieser wie sich aus der Videobefragung (Urk. D2 2/2; Urk. 36) und dem Bericht dazu (Urk. D2 2/3) sowie den Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. D1 2/1 S. 19 [Frage 178]) und von E._____ (Urk. D1 4/1 S. 6) ergibt, eher hilfsbedürftig war und sich deshalb dem Zorn des Beschuldigten mit Sicherheit nicht ohne Not aussetzte. Nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft wollte er denn auch - entsprechend seiner Äusserun- gen gegenüber der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. D1 2/1 S. 19 [Frage 178]) - lieber im Heim wohnen bleiben, als in einen gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater zu- rückzukehren (Urk. D1 3/4 S. 9). Dass jahrelanger körperlicher und/oder sexueller Missbrauch von Kindern namentlich durch nach aussen sympathisch wirkende Täter im Umfeld und auch seitens der Behörden unentdeckt bleiben kann, ist so- dann gerichtsnotorisch. Eine intensivere soziale Kontrolle erhöht das Entde- ckungsrisiko für Täter zwar, macht jahrelangen Missbrauch aber nicht unmöglich, namentlich bei nicht allzu offensichtlichen Grenzüberschreitungen. Der Beschul- digte war wohl im Durchgangszentrum in F._____ und zu Beginn im Wohnheim D._____ einer erhöhten sozialen Kontrolle ausgesetzt. Allerdings liess er sich da gemäss der Schilderung der Privatklägerin 1 auch nur vergleichsweise harmlose Übergriffe, die insbesondere keinen Lärm verursachten, zu schulden kommen. Sie ereigneten sich im Übrigen mit einer Ausnahme in den privaten Räumen der Familie (Schlafzimmer), wo die sonst bestehende erhöhte soziale Kontrolle eben nicht gegeben war. Ab ca. Sommer 2006 verfügte die Familie im Wohnheim D._____ und später in J._____ am H._____-Weg … aber sodann jeweils über ei- ne eigene Wohnung. 3.2.3 Dass das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 überzeugt bzw. ihre Schil- derungen nicht erfunden wirken, anerkannten zumindest vor Vorinstanz letztlich auch der Beschuldigte und die Verteidigung (Urk. 41 S. 9; etwas relativiert in Urk. 67 S. 8) und sprachen von einer Übertragung tatsächlicher Erlebnisse mit Dritten auf den Beschuldigten. Ernstzunehmende Hinweise auf eine solche fehlen allerdings, zumal die Privatklägerin 1 die Übergriffe überzeugend räumlich auf den jeweiligen Wohnort der Familie bezieht und die Interaktion mit dem Beschuldigten nachvollziehbar schildert. Dabei kommen auch andere Männer ins Spiel, aller- dings in der Weise, dass der Beschuldigte sie auf (angebliche) sexuelle Handlun-
- 27 - gen mit einem Jungen ansprach und sie aufforderte, diese mit ihm zu wiederholen (Urk. 2/2 S. 23; vgl. auch Urk. 2/2 S. 30) bzw. er gesagt habe, dass es für ihn nicht so schwer gewesen sei in sie einzudringen, ob sie denn vorher mit ihrem Freund zusammen gewesen sei (Urk. 2/2 S. 30, 32). Namentlich diese Äusserun- gen sind so originell, dass sie nicht erfunden sein können. Die Vorinstanz hat zu- dem richtig erwogen, dass eine medizinisch nachgewiesene Impotenz beim Be- schuldigten nicht vorliegt (Urk. 50 S. 21). Ergänzend ist zu bemerken, dass auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er seine Erektionsstörungen mithilfe von "Bachblüten Libido" etwas habe kurieren können, darauf hinweisen, dass eine Er- krankung, welche die von der Privatklägerin 1 geschilderte mehrfache Vergewalti- gung unmöglich machte, nicht vorlag. Im Übrigen trägt der Beschuldigte bzw. die Verteidigung Stereotypen vor, die naturgemäss im Einzelfall zutreffen können aber nicht müssen und daher nicht geeignet sind, den Beschuldigten als Täter auszuschliessen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2016 entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 67 S. 12) gerade dann Grund gehabt hätte, über seine sexuellen Aktivitäten in den letzten zehn Jahren zu lügen, wenn die Anschuldigungen der Privatklägerin 1 zutreffen sollten. Abge- sehen davon, gibt es mannigfaltige Gründe, sich Bekannten, Freunden oder po- tentiellen Partnern gegenüber von der Wirklichkeit abweichend darzustellen. 3.3 Zusammengefasst ist der Sachverhalt gemäss Ziffer 2.3 der Anklage ge- stützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt.
4. Zur rechtlichen Einordnung des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 22 ff.). Sie hat insbesondere richtig festgehalten, dass die vom Beschuldigten an der Privatklägerin 1 bis zu deren 16. Geburtstag am tt.mm.2008 vorgenommenen sexuellen Handlungen tatbestandsmässig im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind. Unklar ist allerdings, welche der zeit- lich nicht eindeutig eingeordneten angeklagten Handlungen die Vorinstanz als in diesen Zeitraum fallend beurteilt. Präzisierend ist daher anzufügen, dass hinsicht- lich der mindestens zwei weiteren Fällen sexueller Handlungen bis zum Auszug aus dem Wohnheim D._____ am 10. November 2009 gemäss Anklage Ziff. 2.3.2.
- 28 - lit. b und der Handlung gemäss Anklage Ziff. 2.3.3 lit. c, zugunsten des Beschul- digten von einem Tatzeitpunkt nach dem 16. Geburtstag der Privatklägerin 1 aus- zugehen und festzuhalten ist, dass damit diesbezüglich der Tatbestand der sexu- ellen Handlungen mit Kindern nicht erfüllt ist. Insoweit käme der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Abs. 1 StGB in Betracht, welcher sexuelle Handlungen mit abhängigen minderjährigen Personen von mehr als 16 Jahren unter Strafe stellt. Eine diesbezügliche Verurteilung würde jedoch das Verbot der reformatio in pejus verletzen, zumal die Unklarheit im vorinstanzli- chen Entscheid zugunsten des Beschuldigten so aufzulösen ist, dass die Vor- instanz die nach dem Erwogenen nach dem 16. Geburtstag der Privatklägerin 1 einzuordnenden sexuellen Handlungen einzig unter dem Aspekt des Tatbestan- des der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als strafbar beur- teilt hat. Zum Tatbestand der Freiheitsberaubung ist mit Blick auf den von der Ver- teidigung im Berufungsverfahren erhobenen Einwand (Urk. 67 S. 12) im Übrigen ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte die Zimmertüre gemäss erstelltem Sachverhalt von innen mit dem Schlüssel verschloss, den Schlüssel abzog und im weiteren Verlauf der Nacht der Bitte der Privatklägerin 1, die Zimmertüre zu öff- nen, nicht nachkam. Einen anderen Weg gab es für die Privatklägerin 1 nicht. Die Wohnung der Familie lag zwar im Parterre. Die Fenster waren jedoch gemäss der glaubhaften Aussage der Privatklägerin 1 geschlossen und die Storen unten (Urk. 2/2 S. 33). Der Beschuldigte befand sich mit ihr im Zimmer. Eine tatsächli- che Möglichkeit, das Zimmer statt durch die Zimmertüre durch das Fenster zu ver- lassen, bestand für die Privatklägerin 1 unter diesen Umständen nicht. Das Ver- halten des Beschuldigten führte dazu, dass die Privatklägerin 1 schliesslich min- destens ca. 2 ½ Stunden gegen ihren Willen im Zimmer ausharren musste. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit ging damit in Intensität und Dauer über ei- ne bloss vorübergehende Hinderung an der Fortbewegung und über das hinaus, was noch als deliktsnotwendige Begleiterscheinung der (mehrfachen) Vergewalti- gung angesehen werden könnte. Der objektive Tatbestand der Freiheitsberau- bung ist damit erfüllt. Dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass er die Privat- klägerin 1 gegen ihren Willen und unrechtmässig im Zimmer zurückhielt, versteht
- 29 - sich ausgehend vom erstellten Sachverhalt von selbst und wird auch von der Ver- teidigung nicht in Frage gestellt.
5. Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.3.3 lit. b), der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.3.2 lit. b, c und Ziff. 2.3.3 lit. a, d), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.3.1, 2.3.2 lit. a, b [Vorfall gegen Ende der Primarschulzeit von E._____]), der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.3.3 lit. b) sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklage Ziff. 2.3.3 lit. c) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der einfachen Körperverlet- zung zum Nachteil des Privatklägers 2 ist er dagegen freizusprechen. IV. 1.1 Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten teilweise vor Inkrafttre- ten der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 und vor dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das jeweils neue Recht ist daher auf dieses nur anzu- wenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt, wobei in Bezug auf dieselbe Tat nur entweder das alte oder neue Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heim- gartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10; BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Alle Taten haben ihren eigenen Handlungszeit- punkt, sind aber für die Strafzumessung zusammenzufassen; es ist (soweit gleichartige Strafen vorliegen, vgl. nachfolgend E. IV.3.2.1) eine Gesamtstrafe auszufällen (vgl. BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N. 10). 1.2 Das vor dem 1. Januar 2007 geltende Sanktionenrecht kannte keine Geld- strafe und sah die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe nur bis zu einer Strafhöhe von 18 Monaten vor. Die Ausfällung einer teilbedingten Strafe war nicht
- 30 - vorgesehen. Die insoweit für einen Täter theoretisch günstigere Regelung des nach dem 1. Januar 2007 geltenden Rechts wirkt sich vorliegend allerdings nicht aus, da die Ausfällung einer Geldstrafe oder ein (teil-)bedingter Strafvollzug vor- liegend nicht in Frage kommt (vgl. nachfolgend E. IV.3.3). Ebenso wenig kommt die für den Täter günstigere Mindestdauer der Freiheitsstrafe von einem Tag (drei Tage gemäss Art. 36 StGB in der Fassung vom 18. März 1971) zum Tragen. Das seit dem 1. Januar 2018 geltende (neue) Sanktionenrecht sieht sodann grund- sätzlich keine mildere Bestrafung vor, und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, steht vorliegend nicht zur Diskussion. Die Taten sind folglich nach dem im Tat- zeitpunkt jeweils gültigen Sanktionenrecht zu beurteilen. Konkrete Auswirkungen hat die Anwendung verschiedener Fassungen des Strafgesetzbuches jedoch nicht, zumal die relevanten Grundsätze der Strafzumessung von den Gesetzes- änderungen ebenso unberührt blieben wie die Höchststrafe für sexuelle Handlun- gen mit Kindern (fünf Jahre Freiheitsentzug).
2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die Vergewaltigung, wobei diesbe- züglich eine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Art. 190 Abs.1 StGB sieht für die- ses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen las- sen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit, der teilweise mehrfachen Tatbege- hung sowie des Strafmilderungsgrundes im Sinne von Art. 48 lit. e StGB nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens zu bemessen. 3.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55).
- 31 - 3.2.1 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach be- gangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weite- ren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Ausnahmsweise kann nach bisheriger - in BGE 6B_483/2016 E. 3.5.4 allerdings in Frage gestellter - bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei der Bildung der Gesamtstrafe davon abgesehen werden, für jedes Delikt eine Einsatzstrafe zu bilden. Dies dann, wenn entweder zahlreiche gleichar- tige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Norm- verstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (BGE 6B_499/2013 E. 1.8) oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGE 6B_1011/2014 E. 4.4). Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypo- thetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grös- sere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). 3.2.2 Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht, ist die Wahl der Sanktionsart zu begründen, wobei als wichtigste Krite- rien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind dabei die Vo- raussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB un-
- 32 - beachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (BGE 6B_808/2017 E. 2.1.3). 3.3 Der Beschuldigte ist im Laufe des Berufungsverfahrens untergetaucht (vgl. Urk. 63; Prot. II S. 7, 19) und zeigt damit, dass er sich seiner strafrechtlichen Ver- antwortung nicht stellen will. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe die nötige präventive Wirkung verfehlen würde und eine Freiheits- strafe die zweckmässige Sanktion auch in den Fällen darstellt, in denen die Ver- schuldensbewertung eine Geldstrafe als Sanktion noch zulassen würde. 4.1 Der Beschuldigte verübte innert einer Nacht drei Vergewaltigungen zum Nachteil der Privatklägerin 1. Das Vorgehen des Beschuldigten war dabei in allen drei Fällen gemessen an den denkbaren unter den Tatbestand der Vergewalti- gung fallenden Vorgehensweisen nicht besonders brutal. Erschwerend fällt jedoch in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass er jeweils ungeschützt mit der Privatkläge- rin 1 verkehrte. In dieser Weise setzte er sie zusätzlich zu den schweren psychi- schen Folgen, welche sein Verhalten bei ihr hätte auslösen können, auch mögli- chen gesundheitlichen Risiken aus. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschul- den daher keineswegs leicht. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sodann mag es zwar zutreffen, dass der Beschuldigte die Taten nicht von langer Hand plante. Aller- dings handelte es sich bei keiner der drei Vergewaltigungen um Grenzüberschrei- tungen, die aus einem anfänglich einvernehmlichen sexuell konnotierten Kontakt heraus entstanden. Von einem verschuldensrelativierenden spontanen Vorgehen kann vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 67 S. 13) nicht die Rede sein. Die subjektive Tatkomponente vermag das objektive Tatverschulden somit nicht zu relativieren. Innerhalb des weit gefassten Strafrah- mens von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe für jede einzelne der Vergewaltigungen auf um die 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts des engen zeitlichen, sachlichen und si- tuativen Zusammenhangs der drei Delikte rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die drei Vergewaltigungen ausgehend von einer Einsatzstrafe von um die 18 Mo-
- 33 - naten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips auf 36 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen. 4.2.1 Was die durch den Beschuldigten in derselben Nacht zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 begangene Freiheitsberaubung betrifft, ist in objektiver Hinsicht fest- zuhalten, dass ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in sein Schlafzimmer zog und dem Moment, als er das Zimmer wieder aufschloss und sie zur Toilette gehen liess, lediglich mindestens 2 ½ Stunden vergingen, was ge- messen an den denkbaren Fällen von Freiheitsberaubung eine eher kurze Zeit- dauer ist. Das objektive Tatverschulden wiegt davon ausgehend noch leicht. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er schloss die Privatklägerin 1 be- wusst mit sich in seinem Schlafzimmer ein, um ihr zu verunmöglichen, sich seinen sexuellen Annäherungen zu entziehen. Sein Handeln war mithin rein egoistisch motiviert. Das objektive Tatverschulden wird demnach durch das subjektive Tat- verschulden nicht verringert. Da das Tatverschulden insgesamt somit noch leicht wiegt, erscheint für dieses Delikt innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe eine Strafe von rund 90 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen, wobei nach dem eingangs Erwogenen (E. IV.3.3) eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. 4.2.2 Die für die drei Vergewaltigungen festgelegte Freiheitsstrafe von 36 Monate ist somit in Anwendung des Asperationsprinzips unter Berücksichtigung der Sank- tion für die Freiheitsberaubung angemessen zu erhöhen. Angesichts des engen situativen Zusammenhangs der Delikte rechtfertigt sich eine Erhöhung auf 37 Monate Freiheitsstrafe. 4.3.1 Was den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung betrifft, sind drei iden- tische Vorgänge im Zeitraum gegen Ende der Primarschulzeit von E._____, als diese im Klassenlager weilte, bis vor dem 10. November 2009 (Massieren und Streicheln der nackten Rückseite des ganzen Körpers, Streicheln der nackten Vorderseite des Körpers, Versuch auf den Hals zu küssen, Spreizen der Beine, Fassen in den Schritt, Streicheln und Lecken der Vulva, Eindringen in die Vagina mit einem Finger), ein Vorfall zwischen ca. 2007 und 2009 (versuchter Oralver-
- 34 - kehr und Anfassen des nackten Intimbereichs der Privatklägerin 1), ein Vorfall gegen Ende des 18. Lebensjahrs der Privatklägerin 1 (Streichen mit dem Penis über die Vulva der Privatklägerin 1, Lecken von deren Brust) und ein solcher im Zeitraum zwischen dem tt.mm.2010 und dem 24. März 2011 (Lecken des Intimbe- reichs der Privatklägerin 1) zu beurteilen. Der vierte Fall wiegt in objektiver Hin- sicht insofern schwerer als die übrigen, als der vom Beschuldigten angestrebte Oralverkehr zu den objektiv schwerwiegenden unter den Tatbestand fallenden sexuellen Handlungen gehört und der Beschuldigte zusätzlich nicht unerhebliche körperliche Gewalt anwendete. Relativierend fällt jedoch ins Gewicht, dass es be- züglich des Oralverkehrs beim Versuch blieb. In allen weiteren Fällen stehen Ver- haltensweisen zur Beurteilung, die objektiv noch nicht zu den allzu schweren Handlungen gehören, die unter den Tatbestand fallen. Leicht relativierend ist zu berücksichtigen, dass die Übergriffe soweit bekannt nie besonders lange dauer- ten. Ungeachtet der erwähnten Unterschiede liegt das objektive Tatverschulden in allen sechs Fällen noch in der Bandbreite eines als nicht mehr leicht zu qualifizie- renden objektiven Verschuldens. Betreffend das Verschulden in subjektiver Hin- sicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Delikte mit direktem Vorsatz handelte. Zwar liegen keine Hinweise dazu vor, dass den einzelnen Taten jeweils eine lange Planung vorausging. Andererseits traf er für die Begehung dieser Delikte aber insofern Vorkehrungen, als er jeweils darauf achtete, dass er dabei nicht entdeckt würde. Das objektive Tatverschulden erfährt aufgrund des subjektiven Tatverschuldens jedenfalls keine Relativierung. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens der sexuellen Nötigung, welcher von Geld- strafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, würde sich für jeden einzelnen der Vorfälle eine solche von ungefähr 10 Monaten bzw. für den vierten Fall eine sol- che von ungefähr 12 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigen. 4.3.2 Die Taten sind Teil eines jahrelangen sexuellen Missbrauchs der Privatklä- gerin 1 durch den Beschuldigten, haben darüber hinaus aber weder im Verhältnis zu den Vergewaltigungen und der Freiheitsberaubung noch untereinander einen für die Strafzumessung relevanten Zusammenhang. In Anwendung des Asperati- onsprinzips erscheint unter diesen Umständen eine weitere Erhöhung der Frei- heitsstrafe im Umfang von 36 Monate auf 73 Monate angemessen.
- 35 - 4.4.1 Der Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern betrifft die Vorgänge gemäss den Anklageziffern 2.3.1 und 2.3.2 lit. a sowie den Vorfall ge- gen Ende der Primarschulzeit von E._____ gemäss Anklageziffer 2.3.2 lit. b. Im Zeitpunkt des ersten, hinsichtlich der zu beurteilenden Handlung objektiv ver- gleichsweise harmlosen Falls war die Privatklägerin 1 mit gut 10 Jahren zwar kein kleines Kind mehr, aber noch deutlich unter 16jährig. Die bezüglich der dem Be- schuldigten zur Last gelegten sexuellen Handlungen und der Vorgehensweise weitgehend identischen weiteren Vorfälle gemäss den Anklageziffern 2.3.1 und 2.3.2 lit. a ereigneten sich im Zeitraum von Herbst/Winter 2002 bis ca. Sommer 2006, also bis die Privatklägerin 1 gut 14jährig war. Der genaue Zeitpunkt der Tathandlungen und damit das exakte Alter der Privatklägerin 1 bei den jeweiligen Taten ist unbekannt. Das zunehmende Alter der Privatklägerin 1 in diesem Zeit- raum wirkt sich aber jedenfalls verschuldensrelativierend aus. Die vom Beschul- digten bei den einzelnen, zahlenmässig nur ungefähr bekannten Gelegenheiten vorgenommenen Handlungen gingen von ihrer objektiven Schwere her jedoch deutlich über den ersten Vorfall hinaus, auch wenn sie noch nicht zu den allzu schweren Handlungen gehören, die unter den Tatbestand fallen. Im Zeitpunkt des letzten unter den Tatbestand fallenden Vorfalls (Anklageziffer 2.3.2 lit. b.) war die Privatklägerin 1 schliesslich bereits 15jährig. Diesem Umstand kommt wiederum verschuldensrelativierende Bedeutung zu. Dem steht allerdings die Tatsache ge- genüber, dass die objektive Schwere der vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen sich leicht steigerte. Die Privatklägerin sah sich in allen Fällen mit einem beinahe dreissig Jahre älteren Mann konfrontiert, der in seiner Rolle als Erzieher komplett versagte. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschul- den daher im ersten Fall leicht und ist in den weiteren Fällen als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Den Beschuldigten un- ter dem Aspekt des subjektiven Verschuldens entlastende Momente sind nicht er- sichtlich. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere somit wiederum nicht zu relativieren. Unter Berücksichtigung des von drei Tagen bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug (Art. 187 StGB [Fassung vom 1. Oktober 1992] in Ver- bindung mit Art. 36 StGB [Fassung vom 18. März 1971]) bzw. des von Geldstrafe
- 36 - bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens gemäss Art. 187 StGB in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vorfall gemäss Anklagepunkt 2.3.2 lit. b gegen Ende der Primarschulzeit von E._____), würde sich für den ersten Fall eine Freiheitsstrafe von einem Monat und für die weiteren Vorfälle eine solche von je sechs Monaten rechtfertigen. 4.4.2 Alle Taten sind Teil des jahrelangen sexuellen Missbrauchs der Privatkläge- rin 1 durch den Beschuldigten. Die Vorgänge gemäss den Anklageziffern 2.3.1 und 2.3.2 lit. a haben dabei zu den weiteren zu sanktionierenden Delikten und un- tereinander keinen direkten Bezug. Beim Vorfall gegen Ende der Primarschulzeit von E._____ gemäss Anklageziffer 2.3.2 lit. b besteht hingegen Idealkonkurrenz zu Art. 189 StGB. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Um- standes, dass das Verhalten des Beschuldigten die sexuelle und seelische Ent- wicklung der Privatklägerin 1 glücklicherweise nicht nachhaltig gestört zu haben scheint, der Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten verübten Taten also schwer- gewichtig in der Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Privat- klägerin liegt und die Anzahl der zu ahndenden Taten nicht eindeutig feststeht, rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Strafe für die mehrfache Vergewaltigung, die mehrfache sexuelle Nötigung und die Freiheitsberaubung um (lediglich) 8 Monate auf 81 Monate Freiheitsstrafe. 4.5 Was die Nötigung betrifft ist hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens zu beachten, dass es sich bei der Ankündigung des Beschuldigten, er werde ihr Leid zufügen, zwar um eine wenig konkrete Androhung gegenüber der Privatklägerin 1 handelte. In Anbetracht dessen, was ihr durch den Beschuldigten bis zu jenem Zeitpunkt bereits widerfahren ist, weist die Androhung, er werde ihr Leid zufügen, dennoch eine gewisse Schwere auf. Das ihr abgenötigte Verhalten war nicht be- sonders gravierend. Das objektive Tatverschulden der Nötigung wiegt daher noch leicht. In subjektiver Hinsicht liegt auch hinsichtlich dieses Delikts direkter Vorsatz vor. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens durch das subjektive Tat- verschulden erfolgt daher nicht. Das somit insgesamt gerade noch leichte Tatver- schulden würde bei isolierter Betrachtungsweise innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe für die Nötigung eine Freiheitsstrafe von
- 37 - um die 3 Monate (vgl. E. IV.3.3) rechtfertigen. In Anwendung des Asperations- prinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für die Nötigung angesichts des en- gen sachlichen Zusammenhangs dieses Delikts mit den Sexualstraftaten lediglich um einen Monat Freiheitsstrafe auf 82 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des heute 54-jährigen, ledigen Beschuldigten ergibt sich aus dessen Aussagen vor Vorinstanz (Prot. I S. 28 ff.) und den Akten (Urk. D1 3/1 S. 3 ff. Fragen 13 ff.; Urk. D1 3/4 S. 2 f. Fra- gen 5 ff.; Prot. II S. 19 f.), dass er im Jahr 2002 aus seinem Heimatland Kongo- Kinshasa mit seinen beiden Kindern E._____ (geb. tt.mm.1995) und dem Privat- kläger 2 (geb. tt.mm.1999) sowie mit seiner Stieftochter, der Privatklägerin 1 (geb. tt.mm.1992), als Asylbewerber in die Schweiz reiste. Die Kindsmutter ist hingegen mit einem anderen Partner nach Frankreich gezogen. Eigenen Aussagen zufolge hatte der Beschuldigte in seinem Heimatland eine zweijährige Ausbildung zum Buchhalter absolviert, in der Folge aber bis zu seinem Wegzug einen Laden für elektronische Geräte in … [Stadt im Kongo] geführt. Finanziell konnte er damit seinen Lebensunterhalt decken. Der Beschuldigte leidet an chronisch hohem Blutdruck und ist deswegen lebenslang auf die Einnahme diverser Medikamente angewiesen. Im Übrigen sind bei ihm aber zurzeit keine sonstigen Erkrankungen bekannt. Der Beschuldigte verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B, wohingegen seine Kinder und mittlerweile auch die Privatklägerin 1 die schweizerische Staats- bürgerschaft besitzen. Während der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfah- ren wurde ihm die Wohnung am H._____-Weg … in G._____ gekündigt. Danach war er im Hotel K._____ in G._____ behördlich angemeldet. Inzwischen ist er un- bekannten Aufenthalts. Seine Tochter E._____ bezog schon zuvor eine eigene Wohnung und der Privatkläger 2 wurde nach der Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens von der zuständigen KESB in einem Jugendheim in L._____ plat- ziert. In finanzieller Hinsicht hat der Beschuldigte ausgeführt, dass er vor der Ver- haftung mit seiner 100 %-Anstellung als Küchenhilfe im Restaurant "…" in G._____ einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'300.– erzielte. Nachdem er wäh- rend seiner Inhaftierung diese Stelle verloren hatte, lebte er nach der Haftentlas- sung von monatlich Fr. 2'800.–. Seine aktuellen Einkommensverhältnisse sind unbekannt. Über nennenswertes Vermögen in der Schweiz verfügt er nicht. Im-
- 38 - merhin steht aber eine Immobilie in seinem Heimatland faktisch im gemeinsamen Familienbesitz, wobei der Beschuldigte selber manchmal auch die daraus resul- tierenden Mietzinseinnahmen von Fr. 250.– für sich beanspruchen kann. Es sind weder Schulden noch Betreibungen aktenkundig. Der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten sind keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien zu entnehmen. 5.2 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 53). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu bewerten (BGE 136 IV 1). 5.3 Der Beschuldigte stritt stets ab, die ihm vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangen zu haben. Auch sind keine anderen Anzeichen für eine besondere Kooperationsbereitschaft seinerseits im Strafverfahren ersichtlich, zumal er nun auch der Berufungsverhandlung sowie deren Fortsetzung unent- schuldigt fernblieb. Eine Strafreduktion aufgrund seines Nachtatverhaltens fällt daher ausser Betracht. 5.4 Die Täterkomponente führt folglich weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe. 6.1.1 Hingegen ist eine Strafminderung aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Taten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu prüfen. Gemäss dieser Bestimmung mil- dert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 48 N 24; BGE 132 IV 1 E. 6.2 f.; BGE 140 IV 145 E. 3.1). 6.1.2 Jene sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte an der Privatkläge- rin 1 vorgenommen hat, bevor diese 12 Jahre alt wurde, sind im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB in Verbindung mit Art. 101 Abs. 3 StGB unverjährbar. Wäre die Strafverfolgung gemäss Art. 97 und 98 StGB verjährt, kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 101 Abs. 2 StGB aber auch in diesen Fällen mildern.
- 39 - 6.2 Die letzte heute zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte nach dem tt.mm.2010 und vor dem 24. März 2011, wobei im vorliegenden Kontext zuguns- ten des Beschuldigten von einem Tatzeitpunkt kurz nach dem tt.mm.2010 auszu- gehen ist. Seit dieser Tat, also seit rund acht Jahren und vier Monaten, hat er sich soweit bekannt wohlverhalten. 6.3.1 Die vor dem Inkrafttreten des heute geltenden (für den Beschuldigten un- günstigeren) Verjährungsrechts am 1. Januar 2014 begangenen Delikte der mehr- fachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuelle Nötigung, der mehrfachen se- xuellen Handlungen mit Kindern sowie der Freiheitsberaubung unterliegen ge- mäss der im Tatzeitpunkt geltenden Regelung einer Verfolgungsverjährung von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB) und die Nötigung einer solchen von 7 Jah- ren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). 6.3.2 Ausser bei der vom Beschuldigten begangenen Nötigung liegt ein langer Zeitablauf im Sinne von Art. 48 lit. e StGB folglich noch nicht vor. Nicht zu verken- nen ist jedoch, dass seit der letzten Tat dennoch insgesamt bereits eine relativ lange Zeit vergangen ist, weshalb über die bezüglich der Nötigung in Anwendung von Art. Art. 48 lit. e StGB gebotene Reduktion der Strafe hinaus eine zusätzliche leichte Strafminderung und insgesamt eine solche von 10 Monaten angezeigt er- scheint.
7. Somit ist der Beschuldigte für die mehrfache Vergewaltigung, die mehrfache sexuelle Nötigung, die mehrfachen Handlungen mit Kindern, die Freiheitsberau- bung sowie die Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 56 Tagen steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB).
8. Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges kommt be- reits aus objektiven Gründen nicht in Frage, da eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszufällen ist.
- 40 - V. Die Vorinstanz hat sich mit der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 um- fassend und zutreffend auseinandergesetzt; es kann auf die entsprechenden Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 50 S. 34 ff.). Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des angefochtenen Entscheides dazu zu verpflichten, der Privatklä- gerin 1 eine Genugtuung von Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5 % ab 31. März 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI
1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen so- wie beim Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 – ist die erstinstanzliche Kostenauflage auch im Übrigen (Ziff. 6 lit. a und b) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschul- digte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der un- entgeltlichen Privatklägervertretung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorzube- halten.
2. Für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren sind der amtliche Verteidiger sodann mit Fr. 6'000.– und die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 4'800.– (inkl. MwSt.; Urk. 72; Urk. 73) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
2. März 2017 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Genugtuungsbegehren Pri-
- 41 - vatkläger 2), 5 (Kostenfestsetzung ) und 6 lit. c (Kostentragung unentgeltli- che Vertretung der Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 [B._____] Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5 % ab 31. März 2011 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage wird auch im Übrigen (Ziff. 6 lit. a und b) bestätigt.
- 42 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'800.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 30.– Publikationskosten
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 − den Privatkläger 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 − den Privatkläger 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 43 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli