Sachverhalt
1. a) Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 20. Juni 2016 zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe als Lenker des Motorrads BMW mit dem Kontrollschild ZH … innerorts in B._____ [Ortschaft] die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 27 km/h überschritten, weil er die Signalisation "Generell 50" sowie das Ortsschild "C._____ [Ortschaft]" aus man- gelnder Sorgfalt übersehen habe. Dadurch habe er andere Verkehrsteilnehmer,
- 6 - welche nicht mit einem zu schnell fahrenden Fahrzeug rechneten, gefährdet, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 15).
b) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Bundesgericht nicht erforder- lich, dass sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö- here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer Urteil 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 mit Verweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1).
2. a) Der Beschuldigte anerkennt die gemessene Überschreitung der am Tatort signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mindestens 27 km/h (Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 52 S. 5). Sodann sind auch die örtlichen Verhältnisse hinreichend dokumen- tiert und nicht grundsätzlich bestritten (Urk. 2/2-4; Urk. 8/3-10; Urk. 25/2-3; Urk. 52 S. 7 f.).
b) Der Beschuldigte anerkennt weiter den Vorwurf, das Strassensignal zur Be- grenzung der Höchstgeschwindigkeit wie auch das Ortsschild "C._____" nicht ge- sehen zu haben. Dabei machte er vor Vorinstanz allerdings geltend, es sei denk- bar, dass die beiden Signal-Tafeln in jenem Moment nicht sichtbar gewesen sein könnten, weil möglicherweise ein landwirtschaftliches Fahrzeug wie ein Traktor, Heuballen oder der Bauer mit einem Rechen davor gestanden haben könnten (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 1; Urk. 23 S. 4). Die Vorinstanz hat sich dazu um- fassend und grundsätzlich zutreffend geäussert, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere er- wähnte der Beschuldigte in seiner ersten Befragung ein solches Hindernis noch mit keinem Wort, sondern lediglich, dass er die Signalisation übersehen habe, weil er kurzzeitig nach links geblickt habe (Urk. 3/3 S. 2), was die Vorinstanz zu
- 7 - Recht als nicht überzeugend verwarf. Dass ein Bauer mit seinem Rechen direkt beim Verkehrsschild und damit derart nahe am Strassenrand stehen bleiben soll- te, scheint nicht plausibel. Und ein grösseres, so nah am Strassenrand liegendes Hindernis hätte der Beschuldigte – mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 10) – erst recht als Gefahrenquelle wahrnehmen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass es so war, gibt es nicht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei der Schilderung des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt, welche er erst nach Einholen von rechtlichem Rat vorbrachte (Urk. 35 S. 11). Dieser Eindruck wird – nebenbei bemerkt – dadurch verstärkt, dass der nämliche Verteidiger in einem praktisch identischen Fall, welcher von der erkennenden Kammer vor einigen Monaten zu beurteilen war (SB170058), ebenfalls vorbrachte, die relevante Signalisation sei möglicherweise durch einen Lastwagen oder ein landwirtschaftliches Gefährt ver- deckt gewesen. Zu Recht rügt die Verteidigung, dass die Vorinstanz ihre Ein- schätzung (auch) auf Erwägungen im Polizeirapport stützte (Urk. 35 S. 11), wel- cher nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist (Urk. 50 S. 6 f.). Die Mut- massungen des Beschuldigten hinsichtlich Sichtbarkeit der Signalisation über- zeugen indes – wie erwähnt – auch sonst nicht. Ebenso wenig vermag ihn seine Mutmassung, wonach sein Integralhelm und die darunter getragene Brille seine periphere Sicht eingeschränkt haben könnten (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 8/1 S. 6, Urk. 23. S. 5; Urk. 52 S. 4), zu entlasten: Im Gegenteil muss sich ein Motorrad- fahrer selbstverständlich so ausrüsten, dass er – insbesondere dermassen gut sichtbare – Verkehrsschilder jederzeit wahrnehmen kann, ansonsten er ebenfalls grobfahrlässig handeln würde. Dasselbe gilt für die Argumentation der Verteidi- gung, wonach der Beschuldigte möglicherweise während 5-7 Sekunden statische Objekte am Strassenrand nicht scharf hätte erkennen können (Urk. 50 S. 8 f.). Wer seine Aufmerksamkeit derart lange nicht dem Verkehr widmen kann, würde sich zweifellos ebenfalls grobfahrlässig verhalten. Der von der Verteidigung zitier- te, 15 Jahre alte Bundesgerichtsentscheid Nr. 6 S. 11/2002 ist nicht mit dem vor- liegenden Fall vergleichbar, denn dort ging es um eine Vortrittsverweigerung. Zu- dem wurde auch dort klar festgehalten: "… jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, nicht nur seine Fahrspur, sondern das gesamte Verkehrsgeschehen im Umkreis des Fahrzeuges aufmerksam zu ver- folgen". Dies tat der Beschuldigte gerade nicht.
- 8 -
c) Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die bereits von Weitem und sehr gut erkennbare Signalisation (vgl. u.a. Urk. 8/10) nicht gesehen hat, weil er zu wenig aufmerksam war. Eine andere plausible Erklärung dafür gibt es nicht. Die Be- hauptung der Verteidigung, das Schild sei nicht bereits von Weitem sichtbar, weil es sich nicht von der weissen Hauswand abhebe (Urk. 50 S. 9), was der Beschul- digte auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorbringt (Urk. 52 S. 6), überzeugt angesichts der in den Akten liegenden Fotodokumentation in keiner Weise.
3. Nicht anerkannt wird vom Beschuldigten schliesslich die Darstellung der An- klageschrift, er habe aufgrund der – dort konkret genannten – örtlichen Verhält- nisse damit rechnen müssen, dass er sich in einem Innerortsbereich befindet (Urk. 15 S. 2; Urk. 52 S. 8 f.). Er macht – auch an der Berufungsverhandlung – geltend, die fragliche Stelle weise keinen Innerortscharakter, insbesondere keine Läden, Schulen, Lichtsignale, Trottoirs etc. auf; das Dorf C._____ befinde sich auch nicht dort, sondern abgetrennt auf der linken Seite. Er sei daher davon aus- gegangen, weiterhin mit 80 km/h fahren zu dürfen (Urk. 8/1 S. 2 f.; Urk. 8/2 S. 2; Urk. 23 S. 5; Urk. 52 S. 4 ff.). Die Verteidigung zitierte dazu BGE 123 II 37, wel- cher festhält, eine Ausnahme [zur groben Verkehrsregelverletzung] komme etwa dort in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint habe, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urk. 24 S. 5). Damit ist nichts anderes als ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB gemeint. Es drängt sich daher auf, diese Fragen im Folgenden bei der rechtlichen Würdi- gung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung
1. Der massgebliche objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG ist gemäss konstanter bundesgerichtliche Praxis unge- achtet der konkreten Umstände – nebst weiterem – erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGer Urteil 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2 m.w.H.). Vorliegend fuhr der
- 9 - Beschuldigte innerorts mit 77 km/h, weshalb der objektive Tatbestand ohne weite- res erfüllt ist. Die Verteidigung anerkennt diese Qualifikation ausdrücklich (Urk. 24 S. 3; Prot. II S. 6).
2. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die An- nahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichts- losigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momen- tanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGer Urteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E.1.2.1 m.w.H.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass beim Überschreiten der Höchstge- schwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr grundsätzlich auch der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen ist (Urk. 35 S. 8 f.). Allerdings darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Ver- kehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hin- sicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindig- keitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen (BGer Urteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1). Solche nahm es beispielsweise an bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Aus- serortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (BGer Urteile 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1; 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 je m.w.H.). Je schwerer die Verkehrs-
- 10 - regelverletzung objektiv wiege, desto eher werde Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 m.w.H.). Der Hinweis der Verteidigung (Urk. 21 S. 2), wonach gemäss BGE 142 IV 137 die subjektiven Voraussetzungen neu auch bei den qualifizierten groben Verkehrsregelverletzungen geprüft werde, mit anderen Worten auch in diesen Fällen besondere Umstände vorliegen könn- ten, die den subjektiven Tatbestand ausschliessen würden, ändert nichts am vor- liegenden Fall.
3. Somit ist im folgenden Fall zu prüfen, ob solche besondere Umstände vorla- gen, resp. ob der Beschuldigte aus nachvollziehbaren Gründen annehmen durfte, er befinde sich auf einer Ausserortsstrecke. Dazu kann zunächst auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 ff.). Die von der Verteidigung in der Untersuchung eingereichten Einstellungsverfügungen in anderen Fällen sind unbehelflich (Urk. 8/1 S. 11): Der Beschuldigte befand sich
– auch gestützt auf seine eigenen Angaben an der Berfungsverhandlung (Urk. 52 S. 4) – weder in irgendeiner Zwangslage, die ihn zu Hast getrieben hätte (wie in Urk. 8/2), noch waren die Verhältnisse am Tatort "gerade und übersichtlich ohne Häuser oder Einfahrten oder weitere Fahrzeuge" (wie in Urk. 8/1). Vielmehr hat die Vorinstanz ausführlich und richtig dargelegt, dass die vom Beschuldigten mit 77 km/h befahrene Strecke unübersichtlich und durch Elemente geprägt war, die für einen Innerortsbereich charakteristisch sind, so wie etwa Häuser und sogar Hauseingänge von Wohnhäusern direkt an der Strasse, Parkplätze mit parkierten Autos direkt an der Strasse etc. (Urk. 35 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte ohne weiteres auch mit Fussgängern oder wegfahrenden Fahrzeugen rechnen. Dies genügt für die Annahme einer abstrak- ten Gefährdung im Sinne der Anklage. Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz aus- führte, dass zu einem Ort nicht nur der Ortskern – mit Läden, Kirchen, Schulen etc. – gehört, sondern auch die Ausläufer eines Dorfes, wie im vorliegenden Fall (Urk. 35 S. 15). Und selbst wenn Verkehrsspiegel – entgegen der Ansicht der Vor- instanz (a.a.O.) – nicht ausschliesslich im Innerortsbereich stehen sollten (vgl. Verteidigung in Urk. 24 S. 6; Urk. 21 S. 1; Urk. 22/1 S. 3; Urk. 50 S. 11), so sind sie zweifellos stets an unübersichtlichen Stellen angebracht. Wie auf den in
- 11 - den Akten liegenden Bildern zu sehen ist, war für den Beschuldigten schon von Weitem erkennbar, dass er sich einem Streckenabschnitt näherte, der beidseits der Strasse Wohnhäuser und eine leichte Linkskurve aufweist. Sodann musste er auch bereits vor der Messstelle die Parkplätze sowie die Abzweigung mit Ver- kehrsspiegel wahrgenommen haben (Urk. 2/2 S. 1; Urk. 8/10). Es liegen daher keine besonderen Umstände vor, die das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. Vielmehr ist – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 14 S. 12) – gerade nicht nachvollziehbar, wie er bei diesen örtlichen Begebenheiten mit unverminderter Geschwindigkeit die Messstelle passierte, ins- besondere nachdem durch das weisse Gebäude rechts schon von Weitem rein visuell der Eindruck einer engen, unübersichtlichen Passage entsteht (Urk. 8/10 S. 1-2).
4. Zu keinem anderen Resultat würde die Annahme eines Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten über die Eigenschaft der Örtlichkeit führen: Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahr- lässigkeit strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB). Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschuldigte nicht nur bereits die massgeblichen Schilder wahrnehmen müssen, er hätte angesichts der Beschaffenheit der fraglichen Strecke zumindest daran zweifeln müssen, ob er sich nach wie vor auf einer Ausserortsstrecke befindet (vgl. auch Urk. 24 S. 5 unten). Dies tat er nicht, weshalb er fahrlässig handelte, was vorliegend nicht weiter massgeblich ist, weil ohnehin nur die fahrlässige Tat- begehung zu prüfen ist. Unbehelflich sind schliesslich die von der Verteidigung angeführten zahlreichen Beispiele von Örtlichkeiten, welche dem konkreten Tatort gleichen würden, an welchen jedoch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage (Urk. 24 S. 6 mit Verweis auf Urk. 22/1-6; Urk. 50 S. 10 ff.). Jeder regelmässige Fahrzeuglenker könnte fraglos eine grosse Zahl von Beispielen an- führen, in welchen ähnliche Verkehrssituationen wie die konkret interessierende eben eine Innerorts-Signalisation aufweisen. Daraus, dass der Gesetzgeber dies nicht an allen Orten genau gleich geregelt hat, entlastet den Beschuldigte nicht; es gilt die jeweilige gesetzliche Anordnung. Selbst aus einer rechtswidrigen Sig- nalisation könnte der Beschuldigte nichts ableiten: "Aus dem Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr ergibt sich die Pflicht zur Beachtung auch rechtswidrig platzierter
- 12 - Signale, sofern sie nicht nichtig, d.h. offenkundig mangelhaft sind (vgl. BGE 128 IV 184 E. 4.3; BGer Urteile 6B_464/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 6B_677/2014 vom
20. November 2014 E. 4.2 je m.w.H.; Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016). Dass es sodann auch Strecken mit Bushaltestellen gibt, auf welchen 80 km/h er- laubt sind, wie die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 8/2 S. 2 f.; Urk. 24 S. 6), bedeutet selbstredend nicht, dass dort immer auch mit Höchstgeschwindigkeit ge- fahren werden dürfte, wenn Personen am Ein- und Aussteigen sind, denn die ge- fahrene Geschwindigkeit ist stets den konkreten Verhältnissen anzupassen (vgl. BGE 123 II 37 S. 41: "Fährt der Lenker beispielsweise innerorts mit 50 km/h nahe an ei- ner Gruppe spielender Kinder vorbei, kommt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung in Betracht."). Irreführend ist schliesslich die Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Grenze um 3km/h überschritten habe (Urk. 24 S. 7). Er fuhr vielmehr mindestens 27 km/h zu schnell, überschritt die zulässige Höchst- geschwindigkeit somit um mehr als die Hälfte, wodurch er eine abstrakte Gefähr- dung der weiteren Verkehrsteilnehmer jedenfalls in Kauf nahm.
5. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die von Weitem sichtbare Signalisation übersehen hat, zeugt von einer sehr grossen Unaufmerksamkeit und damit Un- sorgfalt. Aus seiner Unvorsicht resultierte eine massive Überschreitung der signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit, die – mit der Vorinstanz – angesichts der zitierten konstanten einschlägigen Praxis des Bundesgerichts als rücksichtslos zu quali- fizieren ist. In casu liegen – wie erwähnt – keine besonderen Umstände vor, die von der aufgrund der objektiven Momente grundsätzlich anzunehmenden Rück- sichtslosigkeit absehen liessen. Insgesamt hat der Beschuldigte damit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und es ist der angefochtene Schuldspruch zu bestä- tigen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 270.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 35 S. 22). Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren nicht
- 13 - zur Sanktion geäussert und die vorinstanzliche Strafzumessung auch nicht sub- stantiiert kritisiert (Urk. 23 S. 9; Urk. 24; Urk. 50).
2. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die grundsätzlich zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die alles Wesentliche aufgeführt hat (Urk. 35 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Strafzumessungsrelevante Neuerungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind nicht er- sichtlich (vgl. Urk. 52). Wenn die Vorinstanz sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten trotz mangelndem Geständnis strafmindernd berücksichtigt hat (Urk. 35 S. 18), erscheint dies als zu wohlwollend, zumal die Geschwindigkeits- übertretung aufgrund der Messung bereits unbestreitbar erstellt war (Urk. 2/2). Auch die Annahme einer bloss leichten subjektiven Tatschwere (Urk. 35 S. 18) könnte zumindest diskutiert werden. Allerdings kommt eine Erhöhung der Geld- strafe von 10 Tagessätzen aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht in Frage (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb sie zu bestätigen ist. Gleiches gilt für die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 270.–. Auch diese erscheint angesichts der sehr günstigen finanziellen Verhältnisse des allein stehenden Beschuldigten (Urk. 45; Prot. I S. 2; Urk. 52 S. 2 f.) an sich als zu tief. Hingegen darf auch dies heute nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden.
3. Hinsichtlich der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 500.– und der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen kann voll- umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschuldigten mit zutreffender Be- gründung den bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 35 S. 19). Auch dies ist bereits aus prozessualen Gründen heute zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urk 35 S. 21 f.).
- 14 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 270.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 15 - − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw M. Konrad Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 10. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagege- mäss der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit ei- ner bedingten Geldstrafe und Busse bestraft (Urk. 35 S. 22). Nach mündlicher Er- öffnung (Prot. I S. 5) liess der Beschuldigten gegen diesen Entscheid innert ge- setzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 28). Auch die Be- rufungserklärung der Verteidigung, mit welcher das erstinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten wird, ging innert gesetzlicher Frist am 29. März 2017 ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 36). Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 teilte die Anklage- behörde innert Frist mit, dass Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und damit auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 41). Demnach ist das vo-
- 4 - rinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Verteidigung diverse Un- terlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 43-45). Am
28. August 2017 ging schliesslich eine Eingabe der Verteidigung ein, mit welcher die Plädoyernotizen vorgängig eingereicht wurden (Urk. 48; Urk. 50).
E. 2 a) Der Beschuldigte anerkennt die gemessene Überschreitung der am Tatort signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mindestens 27 km/h (Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 52 S. 5). Sodann sind auch die örtlichen Verhältnisse hinreichend dokumen- tiert und nicht grundsätzlich bestritten (Urk. 2/2-4; Urk. 8/3-10; Urk. 25/2-3; Urk. 52 S. 7 f.).
b) Der Beschuldigte anerkennt weiter den Vorwurf, das Strassensignal zur Be- grenzung der Höchstgeschwindigkeit wie auch das Ortsschild "C._____" nicht ge- sehen zu haben. Dabei machte er vor Vorinstanz allerdings geltend, es sei denk- bar, dass die beiden Signal-Tafeln in jenem Moment nicht sichtbar gewesen sein könnten, weil möglicherweise ein landwirtschaftliches Fahrzeug wie ein Traktor, Heuballen oder der Bauer mit einem Rechen davor gestanden haben könnten (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 1; Urk. 23 S. 4). Die Vorinstanz hat sich dazu um- fassend und grundsätzlich zutreffend geäussert, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere er- wähnte der Beschuldigte in seiner ersten Befragung ein solches Hindernis noch mit keinem Wort, sondern lediglich, dass er die Signalisation übersehen habe, weil er kurzzeitig nach links geblickt habe (Urk. 3/3 S. 2), was die Vorinstanz zu
- 7 - Recht als nicht überzeugend verwarf. Dass ein Bauer mit seinem Rechen direkt beim Verkehrsschild und damit derart nahe am Strassenrand stehen bleiben soll- te, scheint nicht plausibel. Und ein grösseres, so nah am Strassenrand liegendes Hindernis hätte der Beschuldigte – mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 10) – erst recht als Gefahrenquelle wahrnehmen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass es so war, gibt es nicht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei der Schilderung des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt, welche er erst nach Einholen von rechtlichem Rat vorbrachte (Urk. 35 S. 11). Dieser Eindruck wird – nebenbei bemerkt – dadurch verstärkt, dass der nämliche Verteidiger in einem praktisch identischen Fall, welcher von der erkennenden Kammer vor einigen Monaten zu beurteilen war (SB170058), ebenfalls vorbrachte, die relevante Signalisation sei möglicherweise durch einen Lastwagen oder ein landwirtschaftliches Gefährt ver- deckt gewesen. Zu Recht rügt die Verteidigung, dass die Vorinstanz ihre Ein- schätzung (auch) auf Erwägungen im Polizeirapport stützte (Urk. 35 S. 11), wel- cher nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist (Urk. 50 S. 6 f.). Die Mut- massungen des Beschuldigten hinsichtlich Sichtbarkeit der Signalisation über- zeugen indes – wie erwähnt – auch sonst nicht. Ebenso wenig vermag ihn seine Mutmassung, wonach sein Integralhelm und die darunter getragene Brille seine periphere Sicht eingeschränkt haben könnten (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 8/1 S. 6, Urk. 23. S. 5; Urk. 52 S. 4), zu entlasten: Im Gegenteil muss sich ein Motorrad- fahrer selbstverständlich so ausrüsten, dass er – insbesondere dermassen gut sichtbare – Verkehrsschilder jederzeit wahrnehmen kann, ansonsten er ebenfalls grobfahrlässig handeln würde. Dasselbe gilt für die Argumentation der Verteidi- gung, wonach der Beschuldigte möglicherweise während 5-7 Sekunden statische Objekte am Strassenrand nicht scharf hätte erkennen können (Urk. 50 S. 8 f.). Wer seine Aufmerksamkeit derart lange nicht dem Verkehr widmen kann, würde sich zweifellos ebenfalls grobfahrlässig verhalten. Der von der Verteidigung zitier- te, 15 Jahre alte Bundesgerichtsentscheid Nr. 6 S. 11/2002 ist nicht mit dem vor- liegenden Fall vergleichbar, denn dort ging es um eine Vortrittsverweigerung. Zu- dem wurde auch dort klar festgehalten: "… jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, nicht nur seine Fahrspur, sondern das gesamte Verkehrsgeschehen im Umkreis des Fahrzeuges aufmerksam zu ver- folgen". Dies tat der Beschuldigte gerade nicht.
- 8 -
c) Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die bereits von Weitem und sehr gut erkennbare Signalisation (vgl. u.a. Urk. 8/10) nicht gesehen hat, weil er zu wenig aufmerksam war. Eine andere plausible Erklärung dafür gibt es nicht. Die Be- hauptung der Verteidigung, das Schild sei nicht bereits von Weitem sichtbar, weil es sich nicht von der weissen Hauswand abhebe (Urk. 50 S. 9), was der Beschul- digte auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorbringt (Urk. 52 S. 6), überzeugt angesichts der in den Akten liegenden Fotodokumentation in keiner Weise.
E. 3 Somit ist im folgenden Fall zu prüfen, ob solche besondere Umstände vorla- gen, resp. ob der Beschuldigte aus nachvollziehbaren Gründen annehmen durfte, er befinde sich auf einer Ausserortsstrecke. Dazu kann zunächst auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 ff.). Die von der Verteidigung in der Untersuchung eingereichten Einstellungsverfügungen in anderen Fällen sind unbehelflich (Urk. 8/1 S. 11): Der Beschuldigte befand sich
– auch gestützt auf seine eigenen Angaben an der Berfungsverhandlung (Urk. 52 S. 4) – weder in irgendeiner Zwangslage, die ihn zu Hast getrieben hätte (wie in Urk. 8/2), noch waren die Verhältnisse am Tatort "gerade und übersichtlich ohne Häuser oder Einfahrten oder weitere Fahrzeuge" (wie in Urk. 8/1). Vielmehr hat die Vorinstanz ausführlich und richtig dargelegt, dass die vom Beschuldigten mit 77 km/h befahrene Strecke unübersichtlich und durch Elemente geprägt war, die für einen Innerortsbereich charakteristisch sind, so wie etwa Häuser und sogar Hauseingänge von Wohnhäusern direkt an der Strasse, Parkplätze mit parkierten Autos direkt an der Strasse etc. (Urk. 35 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte ohne weiteres auch mit Fussgängern oder wegfahrenden Fahrzeugen rechnen. Dies genügt für die Annahme einer abstrak- ten Gefährdung im Sinne der Anklage. Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz aus- führte, dass zu einem Ort nicht nur der Ortskern – mit Läden, Kirchen, Schulen etc. – gehört, sondern auch die Ausläufer eines Dorfes, wie im vorliegenden Fall (Urk. 35 S. 15). Und selbst wenn Verkehrsspiegel – entgegen der Ansicht der Vor- instanz (a.a.O.) – nicht ausschliesslich im Innerortsbereich stehen sollten (vgl. Verteidigung in Urk. 24 S. 6; Urk. 21 S. 1; Urk. 22/1 S. 3; Urk. 50 S. 11), so sind sie zweifellos stets an unübersichtlichen Stellen angebracht. Wie auf den in
- 11 - den Akten liegenden Bildern zu sehen ist, war für den Beschuldigten schon von Weitem erkennbar, dass er sich einem Streckenabschnitt näherte, der beidseits der Strasse Wohnhäuser und eine leichte Linkskurve aufweist. Sodann musste er auch bereits vor der Messstelle die Parkplätze sowie die Abzweigung mit Ver- kehrsspiegel wahrgenommen haben (Urk. 2/2 S. 1; Urk. 8/10). Es liegen daher keine besonderen Umstände vor, die das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. Vielmehr ist – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 14 S. 12) – gerade nicht nachvollziehbar, wie er bei diesen örtlichen Begebenheiten mit unverminderter Geschwindigkeit die Messstelle passierte, ins- besondere nachdem durch das weisse Gebäude rechts schon von Weitem rein visuell der Eindruck einer engen, unübersichtlichen Passage entsteht (Urk. 8/10 S. 1-2).
E. 4 Zu keinem anderen Resultat würde die Annahme eines Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten über die Eigenschaft der Örtlichkeit führen: Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahr- lässigkeit strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB). Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschuldigte nicht nur bereits die massgeblichen Schilder wahrnehmen müssen, er hätte angesichts der Beschaffenheit der fraglichen Strecke zumindest daran zweifeln müssen, ob er sich nach wie vor auf einer Ausserortsstrecke befindet (vgl. auch Urk. 24 S. 5 unten). Dies tat er nicht, weshalb er fahrlässig handelte, was vorliegend nicht weiter massgeblich ist, weil ohnehin nur die fahrlässige Tat- begehung zu prüfen ist. Unbehelflich sind schliesslich die von der Verteidigung angeführten zahlreichen Beispiele von Örtlichkeiten, welche dem konkreten Tatort gleichen würden, an welchen jedoch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage (Urk. 24 S. 6 mit Verweis auf Urk. 22/1-6; Urk. 50 S. 10 ff.). Jeder regelmässige Fahrzeuglenker könnte fraglos eine grosse Zahl von Beispielen an- führen, in welchen ähnliche Verkehrssituationen wie die konkret interessierende eben eine Innerorts-Signalisation aufweisen. Daraus, dass der Gesetzgeber dies nicht an allen Orten genau gleich geregelt hat, entlastet den Beschuldigte nicht; es gilt die jeweilige gesetzliche Anordnung. Selbst aus einer rechtswidrigen Sig- nalisation könnte der Beschuldigte nichts ableiten: "Aus dem Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr ergibt sich die Pflicht zur Beachtung auch rechtswidrig platzierter
- 12 - Signale, sofern sie nicht nichtig, d.h. offenkundig mangelhaft sind (vgl. BGE 128 IV 184 E. 4.3; BGer Urteile 6B_464/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 6B_677/2014 vom
20. November 2014 E. 4.2 je m.w.H.; Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016). Dass es sodann auch Strecken mit Bushaltestellen gibt, auf welchen 80 km/h er- laubt sind, wie die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 8/2 S. 2 f.; Urk. 24 S. 6), bedeutet selbstredend nicht, dass dort immer auch mit Höchstgeschwindigkeit ge- fahren werden dürfte, wenn Personen am Ein- und Aussteigen sind, denn die ge- fahrene Geschwindigkeit ist stets den konkreten Verhältnissen anzupassen (vgl. BGE 123 II 37 S. 41: "Fährt der Lenker beispielsweise innerorts mit 50 km/h nahe an ei- ner Gruppe spielender Kinder vorbei, kommt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung in Betracht."). Irreführend ist schliesslich die Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Grenze um 3km/h überschritten habe (Urk. 24 S. 7). Er fuhr vielmehr mindestens 27 km/h zu schnell, überschritt die zulässige Höchst- geschwindigkeit somit um mehr als die Hälfte, wodurch er eine abstrakte Gefähr- dung der weiteren Verkehrsteilnehmer jedenfalls in Kauf nahm.
E. 5 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 15 - − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw M. Konrad Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 270.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'300.– Total
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel). - 3 - Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1)
- Der Beschuldigte sei freizusprechen oder die Sache sei zurückzuweisen.
- Eventualiter sei der Beschuldigte einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Er sei mit einer Busse zu bestrafen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 41 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 10. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagege- mäss der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit ei- ner bedingten Geldstrafe und Busse bestraft (Urk. 35 S. 22). Nach mündlicher Er- öffnung (Prot. I S. 5) liess der Beschuldigten gegen diesen Entscheid innert ge- setzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 28). Auch die Be- rufungserklärung der Verteidigung, mit welcher das erstinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten wird, ging innert gesetzlicher Frist am 29. März 2017 ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 36). Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 teilte die Anklage- behörde innert Frist mit, dass Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und damit auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 41). Demnach ist das vo- - 4 - rinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Verteidigung diverse Un- terlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 43-45). Am
- August 2017 ging schliesslich eine Eingabe der Verteidigung ein, mit welcher die Plädoyernotizen vorgängig eingereicht wurden (Urk. 48; Urk. 50).
- a) Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass dem Beschuldigten grobfahr- lässiges Handeln vorzuwerfen sei (Urk. 35 S. 16). Diese rechtliche Würdigung darf aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Somit ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Höchstgeschwindigkeit (eventual-)vorsätzlich missach- tet, bereits aus prozessualen Gründen nicht mehr weiter zu prüfen. b) Die Verteidigung macht auch im Berufungsverfahren geltend, in der Ankla- geschrift werde dem Beschuldigten nur eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen, weshalb ein Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verhaltens ausser Betracht falle (Urk. 50 S. 2 ff.). Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat sich dazu umfassend und zutreffend geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Anklageschrift ist u.a. zu entnehmen, dass der Beschuldigte "die ihm nach den konkreten Umständen und den persön- lichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt vermissen" liess (Urk. 15 S. 3). Dies ist die Umschreibung fahrlässigen Verhaltens. Mit dieser Formulierung stand von An- fang an – auch – ein Fahrlässigkeitsdelikt im Raum (vgl. dazu BGer Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Dass dabei nicht weiter im Detail ausgeführt wird, worin die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit bestanden haben soll, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 24 S. 2): Wer die Höchstgeschwindigkeit missach- tet, weil er das entsprechende Verkehrsschild nicht gesehen hat, dem wird offen- kundig vorgeworfen, er hätte besser hinschauen sollen. Weiterungen sind hier nicht nötig. Insbesondere muss – entgegen der Verteidigung (Urk. 50 S. 4) – nicht festgehalten werden, durch welche spezifische Ablenkung die Signalisation über- sehen wurde. Es mag zutreffen, dass die Formulierung der Anklageschrift nicht ganz stringent ausgefallen ist. Daraus kann der Beschuldigte indes nicht ableiten, - 5 - er habe nicht gewusst, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen habe. Aus der gesamten Formulierung des Anklagesachverhalts war für den Beschuldigten hinreichend klar ersichtlich, was im vorgeworfen wurde. Er wurde "geblitzt", weil er die massgebliche Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hatte, was er auch zugibt und was so in der Anklageschrift steht. Dass die relevante Signalisation für den Beschuldigten bereits von weit her gut erkennbar gewesen sei, wird in der Anklageschrift ebenfalls festgehalten (Urk. 15 S. 2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es unter diesen Umständen nicht notwendig, explizit zu erwäh- nen, der Beschuldigte habe die Signalisation aus Unaufmerksamkeit übersehen (Urk. 50 S. 3); dieser Vorwurf liegt – bei Annahme fahrlässigen Handelns – auf der Hand und geht offensichtlich mit der Anschuldigung einher, nicht genügend aufmerksam gewesen zu sein (vgl. BGer Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Nicht zutreffend ist sodann die Argumentation der Verteidigung, die Frage nach dem Innerortscharakter hätte ja nicht entschieden werden müssen, wenn es nur um das Übersehen der Signalisation gegangen wäre (Urk. 50 S. 4 oben). Es war der Beschuldigte, der behauptete, er habe aufgrund der lokalen Begebenheiten davon ausgehen dürfen, er befinde sich ausserorts, was rechtlich von Bedeutung sein könnte (vgl. nachfolgend Ziff. II. 3). Dies ist auch der Grund, weshalb die Anklageschrift gegenüber dem ursprünglichen Strafbefehl abgeän- dert und in diesem Punkt erweitert wurde (vgl. Urk. 5). Zusammenfassend ist da- her festzuhalten, dass sich eine Ergänzung der Anklageschrift nicht als notwendig erweist, um im vorliegenden Fall eine fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung zu prüfen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. II. Sachverhalt
- a) Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 20. Juni 2016 zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe als Lenker des Motorrads BMW mit dem Kontrollschild ZH … innerorts in B._____ [Ortschaft] die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 27 km/h überschritten, weil er die Signalisation "Generell 50" sowie das Ortsschild "C._____ [Ortschaft]" aus man- gelnder Sorgfalt übersehen habe. Dadurch habe er andere Verkehrsteilnehmer, - 6 - welche nicht mit einem zu schnell fahrenden Fahrzeug rechneten, gefährdet, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 15). b) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Bundesgericht nicht erforder- lich, dass sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö- here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer Urteil 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 mit Verweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1).
- a) Der Beschuldigte anerkennt die gemessene Überschreitung der am Tatort signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mindestens 27 km/h (Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 52 S. 5). Sodann sind auch die örtlichen Verhältnisse hinreichend dokumen- tiert und nicht grundsätzlich bestritten (Urk. 2/2-4; Urk. 8/3-10; Urk. 25/2-3; Urk. 52 S. 7 f.). b) Der Beschuldigte anerkennt weiter den Vorwurf, das Strassensignal zur Be- grenzung der Höchstgeschwindigkeit wie auch das Ortsschild "C._____" nicht ge- sehen zu haben. Dabei machte er vor Vorinstanz allerdings geltend, es sei denk- bar, dass die beiden Signal-Tafeln in jenem Moment nicht sichtbar gewesen sein könnten, weil möglicherweise ein landwirtschaftliches Fahrzeug wie ein Traktor, Heuballen oder der Bauer mit einem Rechen davor gestanden haben könnten (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 1; Urk. 23 S. 4). Die Vorinstanz hat sich dazu um- fassend und grundsätzlich zutreffend geäussert, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere er- wähnte der Beschuldigte in seiner ersten Befragung ein solches Hindernis noch mit keinem Wort, sondern lediglich, dass er die Signalisation übersehen habe, weil er kurzzeitig nach links geblickt habe (Urk. 3/3 S. 2), was die Vorinstanz zu - 7 - Recht als nicht überzeugend verwarf. Dass ein Bauer mit seinem Rechen direkt beim Verkehrsschild und damit derart nahe am Strassenrand stehen bleiben soll- te, scheint nicht plausibel. Und ein grösseres, so nah am Strassenrand liegendes Hindernis hätte der Beschuldigte – mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 10) – erst recht als Gefahrenquelle wahrnehmen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass es so war, gibt es nicht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei der Schilderung des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt, welche er erst nach Einholen von rechtlichem Rat vorbrachte (Urk. 35 S. 11). Dieser Eindruck wird – nebenbei bemerkt – dadurch verstärkt, dass der nämliche Verteidiger in einem praktisch identischen Fall, welcher von der erkennenden Kammer vor einigen Monaten zu beurteilen war (SB170058), ebenfalls vorbrachte, die relevante Signalisation sei möglicherweise durch einen Lastwagen oder ein landwirtschaftliches Gefährt ver- deckt gewesen. Zu Recht rügt die Verteidigung, dass die Vorinstanz ihre Ein- schätzung (auch) auf Erwägungen im Polizeirapport stützte (Urk. 35 S. 11), wel- cher nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist (Urk. 50 S. 6 f.). Die Mut- massungen des Beschuldigten hinsichtlich Sichtbarkeit der Signalisation über- zeugen indes – wie erwähnt – auch sonst nicht. Ebenso wenig vermag ihn seine Mutmassung, wonach sein Integralhelm und die darunter getragene Brille seine periphere Sicht eingeschränkt haben könnten (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 8/1 S. 6, Urk. 23. S. 5; Urk. 52 S. 4), zu entlasten: Im Gegenteil muss sich ein Motorrad- fahrer selbstverständlich so ausrüsten, dass er – insbesondere dermassen gut sichtbare – Verkehrsschilder jederzeit wahrnehmen kann, ansonsten er ebenfalls grobfahrlässig handeln würde. Dasselbe gilt für die Argumentation der Verteidi- gung, wonach der Beschuldigte möglicherweise während 5-7 Sekunden statische Objekte am Strassenrand nicht scharf hätte erkennen können (Urk. 50 S. 8 f.). Wer seine Aufmerksamkeit derart lange nicht dem Verkehr widmen kann, würde sich zweifellos ebenfalls grobfahrlässig verhalten. Der von der Verteidigung zitier- te, 15 Jahre alte Bundesgerichtsentscheid Nr. 6 S. 11/2002 ist nicht mit dem vor- liegenden Fall vergleichbar, denn dort ging es um eine Vortrittsverweigerung. Zu- dem wurde auch dort klar festgehalten: "… jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, nicht nur seine Fahrspur, sondern das gesamte Verkehrsgeschehen im Umkreis des Fahrzeuges aufmerksam zu ver- folgen". Dies tat der Beschuldigte gerade nicht. - 8 - c) Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die bereits von Weitem und sehr gut erkennbare Signalisation (vgl. u.a. Urk. 8/10) nicht gesehen hat, weil er zu wenig aufmerksam war. Eine andere plausible Erklärung dafür gibt es nicht. Die Be- hauptung der Verteidigung, das Schild sei nicht bereits von Weitem sichtbar, weil es sich nicht von der weissen Hauswand abhebe (Urk. 50 S. 9), was der Beschul- digte auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorbringt (Urk. 52 S. 6), überzeugt angesichts der in den Akten liegenden Fotodokumentation in keiner Weise.
- Nicht anerkannt wird vom Beschuldigten schliesslich die Darstellung der An- klageschrift, er habe aufgrund der – dort konkret genannten – örtlichen Verhält- nisse damit rechnen müssen, dass er sich in einem Innerortsbereich befindet (Urk. 15 S. 2; Urk. 52 S. 8 f.). Er macht – auch an der Berufungsverhandlung – geltend, die fragliche Stelle weise keinen Innerortscharakter, insbesondere keine Läden, Schulen, Lichtsignale, Trottoirs etc. auf; das Dorf C._____ befinde sich auch nicht dort, sondern abgetrennt auf der linken Seite. Er sei daher davon aus- gegangen, weiterhin mit 80 km/h fahren zu dürfen (Urk. 8/1 S. 2 f.; Urk. 8/2 S. 2; Urk. 23 S. 5; Urk. 52 S. 4 ff.). Die Verteidigung zitierte dazu BGE 123 II 37, wel- cher festhält, eine Ausnahme [zur groben Verkehrsregelverletzung] komme etwa dort in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint habe, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urk. 24 S. 5). Damit ist nichts anderes als ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB gemeint. Es drängt sich daher auf, diese Fragen im Folgenden bei der rechtlichen Würdi- gung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung
- Der massgebliche objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG ist gemäss konstanter bundesgerichtliche Praxis unge- achtet der konkreten Umstände – nebst weiterem – erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGer Urteil 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2 m.w.H.). Vorliegend fuhr der - 9 - Beschuldigte innerorts mit 77 km/h, weshalb der objektive Tatbestand ohne weite- res erfüllt ist. Die Verteidigung anerkennt diese Qualifikation ausdrücklich (Urk. 24 S. 3; Prot. II S. 6).
- Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die An- nahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichts- losigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momen- tanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGer Urteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E.1.2.1 m.w.H.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass beim Überschreiten der Höchstge- schwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr grundsätzlich auch der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen ist (Urk. 35 S. 8 f.). Allerdings darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Ver- kehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hin- sicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindig- keitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen (BGer Urteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1). Solche nahm es beispielsweise an bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Aus- serortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (BGer Urteile 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1; 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 je m.w.H.). Je schwerer die Verkehrs- - 10 - regelverletzung objektiv wiege, desto eher werde Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 m.w.H.). Der Hinweis der Verteidigung (Urk. 21 S. 2), wonach gemäss BGE 142 IV 137 die subjektiven Voraussetzungen neu auch bei den qualifizierten groben Verkehrsregelverletzungen geprüft werde, mit anderen Worten auch in diesen Fällen besondere Umstände vorliegen könn- ten, die den subjektiven Tatbestand ausschliessen würden, ändert nichts am vor- liegenden Fall.
- Somit ist im folgenden Fall zu prüfen, ob solche besondere Umstände vorla- gen, resp. ob der Beschuldigte aus nachvollziehbaren Gründen annehmen durfte, er befinde sich auf einer Ausserortsstrecke. Dazu kann zunächst auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 ff.). Die von der Verteidigung in der Untersuchung eingereichten Einstellungsverfügungen in anderen Fällen sind unbehelflich (Urk. 8/1 S. 11): Der Beschuldigte befand sich – auch gestützt auf seine eigenen Angaben an der Berfungsverhandlung (Urk. 52 S. 4) – weder in irgendeiner Zwangslage, die ihn zu Hast getrieben hätte (wie in Urk. 8/2), noch waren die Verhältnisse am Tatort "gerade und übersichtlich ohne Häuser oder Einfahrten oder weitere Fahrzeuge" (wie in Urk. 8/1). Vielmehr hat die Vorinstanz ausführlich und richtig dargelegt, dass die vom Beschuldigten mit 77 km/h befahrene Strecke unübersichtlich und durch Elemente geprägt war, die für einen Innerortsbereich charakteristisch sind, so wie etwa Häuser und sogar Hauseingänge von Wohnhäusern direkt an der Strasse, Parkplätze mit parkierten Autos direkt an der Strasse etc. (Urk. 35 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte ohne weiteres auch mit Fussgängern oder wegfahrenden Fahrzeugen rechnen. Dies genügt für die Annahme einer abstrak- ten Gefährdung im Sinne der Anklage. Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz aus- führte, dass zu einem Ort nicht nur der Ortskern – mit Läden, Kirchen, Schulen etc. – gehört, sondern auch die Ausläufer eines Dorfes, wie im vorliegenden Fall (Urk. 35 S. 15). Und selbst wenn Verkehrsspiegel – entgegen der Ansicht der Vor- instanz (a.a.O.) – nicht ausschliesslich im Innerortsbereich stehen sollten (vgl. Verteidigung in Urk. 24 S. 6; Urk. 21 S. 1; Urk. 22/1 S. 3; Urk. 50 S. 11), so sind sie zweifellos stets an unübersichtlichen Stellen angebracht. Wie auf den in - 11 - den Akten liegenden Bildern zu sehen ist, war für den Beschuldigten schon von Weitem erkennbar, dass er sich einem Streckenabschnitt näherte, der beidseits der Strasse Wohnhäuser und eine leichte Linkskurve aufweist. Sodann musste er auch bereits vor der Messstelle die Parkplätze sowie die Abzweigung mit Ver- kehrsspiegel wahrgenommen haben (Urk. 2/2 S. 1; Urk. 8/10). Es liegen daher keine besonderen Umstände vor, die das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. Vielmehr ist – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 14 S. 12) – gerade nicht nachvollziehbar, wie er bei diesen örtlichen Begebenheiten mit unverminderter Geschwindigkeit die Messstelle passierte, ins- besondere nachdem durch das weisse Gebäude rechts schon von Weitem rein visuell der Eindruck einer engen, unübersichtlichen Passage entsteht (Urk. 8/10 S. 1-2).
- Zu keinem anderen Resultat würde die Annahme eines Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten über die Eigenschaft der Örtlichkeit führen: Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahr- lässigkeit strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB). Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschuldigte nicht nur bereits die massgeblichen Schilder wahrnehmen müssen, er hätte angesichts der Beschaffenheit der fraglichen Strecke zumindest daran zweifeln müssen, ob er sich nach wie vor auf einer Ausserortsstrecke befindet (vgl. auch Urk. 24 S. 5 unten). Dies tat er nicht, weshalb er fahrlässig handelte, was vorliegend nicht weiter massgeblich ist, weil ohnehin nur die fahrlässige Tat- begehung zu prüfen ist. Unbehelflich sind schliesslich die von der Verteidigung angeführten zahlreichen Beispiele von Örtlichkeiten, welche dem konkreten Tatort gleichen würden, an welchen jedoch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage (Urk. 24 S. 6 mit Verweis auf Urk. 22/1-6; Urk. 50 S. 10 ff.). Jeder regelmässige Fahrzeuglenker könnte fraglos eine grosse Zahl von Beispielen an- führen, in welchen ähnliche Verkehrssituationen wie die konkret interessierende eben eine Innerorts-Signalisation aufweisen. Daraus, dass der Gesetzgeber dies nicht an allen Orten genau gleich geregelt hat, entlastet den Beschuldigte nicht; es gilt die jeweilige gesetzliche Anordnung. Selbst aus einer rechtswidrigen Sig- nalisation könnte der Beschuldigte nichts ableiten: "Aus dem Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr ergibt sich die Pflicht zur Beachtung auch rechtswidrig platzierter - 12 - Signale, sofern sie nicht nichtig, d.h. offenkundig mangelhaft sind (vgl. BGE 128 IV 184 E. 4.3; BGer Urteile 6B_464/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 6B_677/2014 vom
- November 2014 E. 4.2 je m.w.H.; Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016). Dass es sodann auch Strecken mit Bushaltestellen gibt, auf welchen 80 km/h er- laubt sind, wie die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 8/2 S. 2 f.; Urk. 24 S. 6), bedeutet selbstredend nicht, dass dort immer auch mit Höchstgeschwindigkeit ge- fahren werden dürfte, wenn Personen am Ein- und Aussteigen sind, denn die ge- fahrene Geschwindigkeit ist stets den konkreten Verhältnissen anzupassen (vgl. BGE 123 II 37 S. 41: "Fährt der Lenker beispielsweise innerorts mit 50 km/h nahe an ei- ner Gruppe spielender Kinder vorbei, kommt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung in Betracht."). Irreführend ist schliesslich die Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Grenze um 3km/h überschritten habe (Urk. 24 S. 7). Er fuhr vielmehr mindestens 27 km/h zu schnell, überschritt die zulässige Höchst- geschwindigkeit somit um mehr als die Hälfte, wodurch er eine abstrakte Gefähr- dung der weiteren Verkehrsteilnehmer jedenfalls in Kauf nahm.
- Die Tatsache, dass der Beschuldigte die von Weitem sichtbare Signalisation übersehen hat, zeugt von einer sehr grossen Unaufmerksamkeit und damit Un- sorgfalt. Aus seiner Unvorsicht resultierte eine massive Überschreitung der signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit, die – mit der Vorinstanz – angesichts der zitierten konstanten einschlägigen Praxis des Bundesgerichts als rücksichtslos zu quali- fizieren ist. In casu liegen – wie erwähnt – keine besonderen Umstände vor, die von der aufgrund der objektiven Momente grundsätzlich anzunehmenden Rück- sichtslosigkeit absehen liessen. Insgesamt hat der Beschuldigte damit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und es ist der angefochtene Schuldspruch zu bestä- tigen. IV. Sanktion
- Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 270.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 35 S. 22). Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren nicht - 13 - zur Sanktion geäussert und die vorinstanzliche Strafzumessung auch nicht sub- stantiiert kritisiert (Urk. 23 S. 9; Urk. 24; Urk. 50).
- Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die grundsätzlich zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die alles Wesentliche aufgeführt hat (Urk. 35 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Strafzumessungsrelevante Neuerungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind nicht er- sichtlich (vgl. Urk. 52). Wenn die Vorinstanz sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten trotz mangelndem Geständnis strafmindernd berücksichtigt hat (Urk. 35 S. 18), erscheint dies als zu wohlwollend, zumal die Geschwindigkeits- übertretung aufgrund der Messung bereits unbestreitbar erstellt war (Urk. 2/2). Auch die Annahme einer bloss leichten subjektiven Tatschwere (Urk. 35 S. 18) könnte zumindest diskutiert werden. Allerdings kommt eine Erhöhung der Geld- strafe von 10 Tagessätzen aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht in Frage (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb sie zu bestätigen ist. Gleiches gilt für die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 270.–. Auch diese erscheint angesichts der sehr günstigen finanziellen Verhältnisse des allein stehenden Beschuldigten (Urk. 45; Prot. I S. 2; Urk. 52 S. 2 f.) an sich als zu tief. Hingegen darf auch dies heute nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden.
- Hinsichtlich der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 500.– und der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen kann voll- umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschuldigten mit zutreffender Be- gründung den bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 35 S. 19). Auch dies ist bereits aus prozessualen Gründen heute zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Kosten
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urk 35 S. 21 f.). - 14 -
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 270.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 15 - − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170153-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 7. September 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 10. November 2016 (GG160005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2016 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 22 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 270.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'300.– Total
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel).
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen oder die Sache sei zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei der Beschuldigte einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Er sei mit einer Busse zu bestrafen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 41 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 10. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagege- mäss der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit ei- ner bedingten Geldstrafe und Busse bestraft (Urk. 35 S. 22). Nach mündlicher Er- öffnung (Prot. I S. 5) liess der Beschuldigten gegen diesen Entscheid innert ge- setzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 28). Auch die Be- rufungserklärung der Verteidigung, mit welcher das erstinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten wird, ging innert gesetzlicher Frist am 29. März 2017 ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 36). Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 teilte die Anklage- behörde innert Frist mit, dass Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und damit auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 41). Demnach ist das vo-
- 4 - rinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Verteidigung diverse Un- terlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 43-45). Am
28. August 2017 ging schliesslich eine Eingabe der Verteidigung ein, mit welcher die Plädoyernotizen vorgängig eingereicht wurden (Urk. 48; Urk. 50).
2. a) Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass dem Beschuldigten grobfahr- lässiges Handeln vorzuwerfen sei (Urk. 35 S. 16). Diese rechtliche Würdigung darf aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Somit ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Höchstgeschwindigkeit (eventual-)vorsätzlich missach- tet, bereits aus prozessualen Gründen nicht mehr weiter zu prüfen.
b) Die Verteidigung macht auch im Berufungsverfahren geltend, in der Ankla- geschrift werde dem Beschuldigten nur eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen, weshalb ein Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verhaltens ausser Betracht falle (Urk. 50 S. 2 ff.). Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat sich dazu umfassend und zutreffend geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Anklageschrift ist u.a. zu entnehmen, dass der Beschuldigte "die ihm nach den konkreten Umständen und den persön- lichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt vermissen" liess (Urk. 15 S. 3). Dies ist die Umschreibung fahrlässigen Verhaltens. Mit dieser Formulierung stand von An- fang an – auch – ein Fahrlässigkeitsdelikt im Raum (vgl. dazu BGer Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Dass dabei nicht weiter im Detail ausgeführt wird, worin die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit bestanden haben soll, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 24 S. 2): Wer die Höchstgeschwindigkeit missach- tet, weil er das entsprechende Verkehrsschild nicht gesehen hat, dem wird offen- kundig vorgeworfen, er hätte besser hinschauen sollen. Weiterungen sind hier nicht nötig. Insbesondere muss – entgegen der Verteidigung (Urk. 50 S. 4) – nicht festgehalten werden, durch welche spezifische Ablenkung die Signalisation über- sehen wurde. Es mag zutreffen, dass die Formulierung der Anklageschrift nicht ganz stringent ausgefallen ist. Daraus kann der Beschuldigte indes nicht ableiten,
- 5 - er habe nicht gewusst, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen habe. Aus der gesamten Formulierung des Anklagesachverhalts war für den Beschuldigten hinreichend klar ersichtlich, was im vorgeworfen wurde. Er wurde "geblitzt", weil er die massgebliche Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hatte, was er auch zugibt und was so in der Anklageschrift steht. Dass die relevante Signalisation für den Beschuldigten bereits von weit her gut erkennbar gewesen sei, wird in der Anklageschrift ebenfalls festgehalten (Urk. 15 S. 2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es unter diesen Umständen nicht notwendig, explizit zu erwäh- nen, der Beschuldigte habe die Signalisation aus Unaufmerksamkeit übersehen (Urk. 50 S. 3); dieser Vorwurf liegt – bei Annahme fahrlässigen Handelns – auf der Hand und geht offensichtlich mit der Anschuldigung einher, nicht genügend aufmerksam gewesen zu sein (vgl. BGer Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Nicht zutreffend ist sodann die Argumentation der Verteidigung, die Frage nach dem Innerortscharakter hätte ja nicht entschieden werden müssen, wenn es nur um das Übersehen der Signalisation gegangen wäre (Urk. 50 S. 4 oben). Es war der Beschuldigte, der behauptete, er habe aufgrund der lokalen Begebenheiten davon ausgehen dürfen, er befinde sich ausserorts, was rechtlich von Bedeutung sein könnte (vgl. nachfolgend Ziff. II. 3). Dies ist auch der Grund, weshalb die Anklageschrift gegenüber dem ursprünglichen Strafbefehl abgeän- dert und in diesem Punkt erweitert wurde (vgl. Urk. 5). Zusammenfassend ist da- her festzuhalten, dass sich eine Ergänzung der Anklageschrift nicht als notwendig erweist, um im vorliegenden Fall eine fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung zu prüfen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. II. Sachverhalt
1. a) Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 20. Juni 2016 zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe als Lenker des Motorrads BMW mit dem Kontrollschild ZH … innerorts in B._____ [Ortschaft] die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 27 km/h überschritten, weil er die Signalisation "Generell 50" sowie das Ortsschild "C._____ [Ortschaft]" aus man- gelnder Sorgfalt übersehen habe. Dadurch habe er andere Verkehrsteilnehmer,
- 6 - welche nicht mit einem zu schnell fahrenden Fahrzeug rechneten, gefährdet, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 15).
b) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Bundesgericht nicht erforder- lich, dass sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö- here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer Urteil 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 mit Verweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1).
2. a) Der Beschuldigte anerkennt die gemessene Überschreitung der am Tatort signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mindestens 27 km/h (Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 52 S. 5). Sodann sind auch die örtlichen Verhältnisse hinreichend dokumen- tiert und nicht grundsätzlich bestritten (Urk. 2/2-4; Urk. 8/3-10; Urk. 25/2-3; Urk. 52 S. 7 f.).
b) Der Beschuldigte anerkennt weiter den Vorwurf, das Strassensignal zur Be- grenzung der Höchstgeschwindigkeit wie auch das Ortsschild "C._____" nicht ge- sehen zu haben. Dabei machte er vor Vorinstanz allerdings geltend, es sei denk- bar, dass die beiden Signal-Tafeln in jenem Moment nicht sichtbar gewesen sein könnten, weil möglicherweise ein landwirtschaftliches Fahrzeug wie ein Traktor, Heuballen oder der Bauer mit einem Rechen davor gestanden haben könnten (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 1; Urk. 23 S. 4). Die Vorinstanz hat sich dazu um- fassend und grundsätzlich zutreffend geäussert, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere er- wähnte der Beschuldigte in seiner ersten Befragung ein solches Hindernis noch mit keinem Wort, sondern lediglich, dass er die Signalisation übersehen habe, weil er kurzzeitig nach links geblickt habe (Urk. 3/3 S. 2), was die Vorinstanz zu
- 7 - Recht als nicht überzeugend verwarf. Dass ein Bauer mit seinem Rechen direkt beim Verkehrsschild und damit derart nahe am Strassenrand stehen bleiben soll- te, scheint nicht plausibel. Und ein grösseres, so nah am Strassenrand liegendes Hindernis hätte der Beschuldigte – mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 10) – erst recht als Gefahrenquelle wahrnehmen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass es so war, gibt es nicht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei der Schilderung des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt, welche er erst nach Einholen von rechtlichem Rat vorbrachte (Urk. 35 S. 11). Dieser Eindruck wird – nebenbei bemerkt – dadurch verstärkt, dass der nämliche Verteidiger in einem praktisch identischen Fall, welcher von der erkennenden Kammer vor einigen Monaten zu beurteilen war (SB170058), ebenfalls vorbrachte, die relevante Signalisation sei möglicherweise durch einen Lastwagen oder ein landwirtschaftliches Gefährt ver- deckt gewesen. Zu Recht rügt die Verteidigung, dass die Vorinstanz ihre Ein- schätzung (auch) auf Erwägungen im Polizeirapport stützte (Urk. 35 S. 11), wel- cher nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist (Urk. 50 S. 6 f.). Die Mut- massungen des Beschuldigten hinsichtlich Sichtbarkeit der Signalisation über- zeugen indes – wie erwähnt – auch sonst nicht. Ebenso wenig vermag ihn seine Mutmassung, wonach sein Integralhelm und die darunter getragene Brille seine periphere Sicht eingeschränkt haben könnten (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 8/1 S. 6, Urk. 23. S. 5; Urk. 52 S. 4), zu entlasten: Im Gegenteil muss sich ein Motorrad- fahrer selbstverständlich so ausrüsten, dass er – insbesondere dermassen gut sichtbare – Verkehrsschilder jederzeit wahrnehmen kann, ansonsten er ebenfalls grobfahrlässig handeln würde. Dasselbe gilt für die Argumentation der Verteidi- gung, wonach der Beschuldigte möglicherweise während 5-7 Sekunden statische Objekte am Strassenrand nicht scharf hätte erkennen können (Urk. 50 S. 8 f.). Wer seine Aufmerksamkeit derart lange nicht dem Verkehr widmen kann, würde sich zweifellos ebenfalls grobfahrlässig verhalten. Der von der Verteidigung zitier- te, 15 Jahre alte Bundesgerichtsentscheid Nr. 6 S. 11/2002 ist nicht mit dem vor- liegenden Fall vergleichbar, denn dort ging es um eine Vortrittsverweigerung. Zu- dem wurde auch dort klar festgehalten: "… jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, nicht nur seine Fahrspur, sondern das gesamte Verkehrsgeschehen im Umkreis des Fahrzeuges aufmerksam zu ver- folgen". Dies tat der Beschuldigte gerade nicht.
- 8 -
c) Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die bereits von Weitem und sehr gut erkennbare Signalisation (vgl. u.a. Urk. 8/10) nicht gesehen hat, weil er zu wenig aufmerksam war. Eine andere plausible Erklärung dafür gibt es nicht. Die Be- hauptung der Verteidigung, das Schild sei nicht bereits von Weitem sichtbar, weil es sich nicht von der weissen Hauswand abhebe (Urk. 50 S. 9), was der Beschul- digte auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorbringt (Urk. 52 S. 6), überzeugt angesichts der in den Akten liegenden Fotodokumentation in keiner Weise.
3. Nicht anerkannt wird vom Beschuldigten schliesslich die Darstellung der An- klageschrift, er habe aufgrund der – dort konkret genannten – örtlichen Verhält- nisse damit rechnen müssen, dass er sich in einem Innerortsbereich befindet (Urk. 15 S. 2; Urk. 52 S. 8 f.). Er macht – auch an der Berufungsverhandlung – geltend, die fragliche Stelle weise keinen Innerortscharakter, insbesondere keine Läden, Schulen, Lichtsignale, Trottoirs etc. auf; das Dorf C._____ befinde sich auch nicht dort, sondern abgetrennt auf der linken Seite. Er sei daher davon aus- gegangen, weiterhin mit 80 km/h fahren zu dürfen (Urk. 8/1 S. 2 f.; Urk. 8/2 S. 2; Urk. 23 S. 5; Urk. 52 S. 4 ff.). Die Verteidigung zitierte dazu BGE 123 II 37, wel- cher festhält, eine Ausnahme [zur groben Verkehrsregelverletzung] komme etwa dort in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint habe, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urk. 24 S. 5). Damit ist nichts anderes als ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB gemeint. Es drängt sich daher auf, diese Fragen im Folgenden bei der rechtlichen Würdi- gung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung
1. Der massgebliche objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG ist gemäss konstanter bundesgerichtliche Praxis unge- achtet der konkreten Umstände – nebst weiterem – erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGer Urteil 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2 m.w.H.). Vorliegend fuhr der
- 9 - Beschuldigte innerorts mit 77 km/h, weshalb der objektive Tatbestand ohne weite- res erfüllt ist. Die Verteidigung anerkennt diese Qualifikation ausdrücklich (Urk. 24 S. 3; Prot. II S. 6).
2. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die An- nahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichts- losigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momen- tanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGer Urteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E.1.2.1 m.w.H.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass beim Überschreiten der Höchstge- schwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr grundsätzlich auch der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen ist (Urk. 35 S. 8 f.). Allerdings darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Ver- kehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hin- sicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindig- keitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen (BGer Urteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1). Solche nahm es beispielsweise an bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Aus- serortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (BGer Urteile 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1; 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 je m.w.H.). Je schwerer die Verkehrs-
- 10 - regelverletzung objektiv wiege, desto eher werde Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 m.w.H.). Der Hinweis der Verteidigung (Urk. 21 S. 2), wonach gemäss BGE 142 IV 137 die subjektiven Voraussetzungen neu auch bei den qualifizierten groben Verkehrsregelverletzungen geprüft werde, mit anderen Worten auch in diesen Fällen besondere Umstände vorliegen könn- ten, die den subjektiven Tatbestand ausschliessen würden, ändert nichts am vor- liegenden Fall.
3. Somit ist im folgenden Fall zu prüfen, ob solche besondere Umstände vorla- gen, resp. ob der Beschuldigte aus nachvollziehbaren Gründen annehmen durfte, er befinde sich auf einer Ausserortsstrecke. Dazu kann zunächst auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 ff.). Die von der Verteidigung in der Untersuchung eingereichten Einstellungsverfügungen in anderen Fällen sind unbehelflich (Urk. 8/1 S. 11): Der Beschuldigte befand sich
– auch gestützt auf seine eigenen Angaben an der Berfungsverhandlung (Urk. 52 S. 4) – weder in irgendeiner Zwangslage, die ihn zu Hast getrieben hätte (wie in Urk. 8/2), noch waren die Verhältnisse am Tatort "gerade und übersichtlich ohne Häuser oder Einfahrten oder weitere Fahrzeuge" (wie in Urk. 8/1). Vielmehr hat die Vorinstanz ausführlich und richtig dargelegt, dass die vom Beschuldigten mit 77 km/h befahrene Strecke unübersichtlich und durch Elemente geprägt war, die für einen Innerortsbereich charakteristisch sind, so wie etwa Häuser und sogar Hauseingänge von Wohnhäusern direkt an der Strasse, Parkplätze mit parkierten Autos direkt an der Strasse etc. (Urk. 35 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte ohne weiteres auch mit Fussgängern oder wegfahrenden Fahrzeugen rechnen. Dies genügt für die Annahme einer abstrak- ten Gefährdung im Sinne der Anklage. Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz aus- führte, dass zu einem Ort nicht nur der Ortskern – mit Läden, Kirchen, Schulen etc. – gehört, sondern auch die Ausläufer eines Dorfes, wie im vorliegenden Fall (Urk. 35 S. 15). Und selbst wenn Verkehrsspiegel – entgegen der Ansicht der Vor- instanz (a.a.O.) – nicht ausschliesslich im Innerortsbereich stehen sollten (vgl. Verteidigung in Urk. 24 S. 6; Urk. 21 S. 1; Urk. 22/1 S. 3; Urk. 50 S. 11), so sind sie zweifellos stets an unübersichtlichen Stellen angebracht. Wie auf den in
- 11 - den Akten liegenden Bildern zu sehen ist, war für den Beschuldigten schon von Weitem erkennbar, dass er sich einem Streckenabschnitt näherte, der beidseits der Strasse Wohnhäuser und eine leichte Linkskurve aufweist. Sodann musste er auch bereits vor der Messstelle die Parkplätze sowie die Abzweigung mit Ver- kehrsspiegel wahrgenommen haben (Urk. 2/2 S. 1; Urk. 8/10). Es liegen daher keine besonderen Umstände vor, die das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. Vielmehr ist – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 14 S. 12) – gerade nicht nachvollziehbar, wie er bei diesen örtlichen Begebenheiten mit unverminderter Geschwindigkeit die Messstelle passierte, ins- besondere nachdem durch das weisse Gebäude rechts schon von Weitem rein visuell der Eindruck einer engen, unübersichtlichen Passage entsteht (Urk. 8/10 S. 1-2).
4. Zu keinem anderen Resultat würde die Annahme eines Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten über die Eigenschaft der Örtlichkeit führen: Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahr- lässigkeit strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB). Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschuldigte nicht nur bereits die massgeblichen Schilder wahrnehmen müssen, er hätte angesichts der Beschaffenheit der fraglichen Strecke zumindest daran zweifeln müssen, ob er sich nach wie vor auf einer Ausserortsstrecke befindet (vgl. auch Urk. 24 S. 5 unten). Dies tat er nicht, weshalb er fahrlässig handelte, was vorliegend nicht weiter massgeblich ist, weil ohnehin nur die fahrlässige Tat- begehung zu prüfen ist. Unbehelflich sind schliesslich die von der Verteidigung angeführten zahlreichen Beispiele von Örtlichkeiten, welche dem konkreten Tatort gleichen würden, an welchen jedoch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage (Urk. 24 S. 6 mit Verweis auf Urk. 22/1-6; Urk. 50 S. 10 ff.). Jeder regelmässige Fahrzeuglenker könnte fraglos eine grosse Zahl von Beispielen an- führen, in welchen ähnliche Verkehrssituationen wie die konkret interessierende eben eine Innerorts-Signalisation aufweisen. Daraus, dass der Gesetzgeber dies nicht an allen Orten genau gleich geregelt hat, entlastet den Beschuldigte nicht; es gilt die jeweilige gesetzliche Anordnung. Selbst aus einer rechtswidrigen Sig- nalisation könnte der Beschuldigte nichts ableiten: "Aus dem Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr ergibt sich die Pflicht zur Beachtung auch rechtswidrig platzierter
- 12 - Signale, sofern sie nicht nichtig, d.h. offenkundig mangelhaft sind (vgl. BGE 128 IV 184 E. 4.3; BGer Urteile 6B_464/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 6B_677/2014 vom
20. November 2014 E. 4.2 je m.w.H.; Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016). Dass es sodann auch Strecken mit Bushaltestellen gibt, auf welchen 80 km/h er- laubt sind, wie die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 8/2 S. 2 f.; Urk. 24 S. 6), bedeutet selbstredend nicht, dass dort immer auch mit Höchstgeschwindigkeit ge- fahren werden dürfte, wenn Personen am Ein- und Aussteigen sind, denn die ge- fahrene Geschwindigkeit ist stets den konkreten Verhältnissen anzupassen (vgl. BGE 123 II 37 S. 41: "Fährt der Lenker beispielsweise innerorts mit 50 km/h nahe an ei- ner Gruppe spielender Kinder vorbei, kommt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung in Betracht."). Irreführend ist schliesslich die Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Grenze um 3km/h überschritten habe (Urk. 24 S. 7). Er fuhr vielmehr mindestens 27 km/h zu schnell, überschritt die zulässige Höchst- geschwindigkeit somit um mehr als die Hälfte, wodurch er eine abstrakte Gefähr- dung der weiteren Verkehrsteilnehmer jedenfalls in Kauf nahm.
5. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die von Weitem sichtbare Signalisation übersehen hat, zeugt von einer sehr grossen Unaufmerksamkeit und damit Un- sorgfalt. Aus seiner Unvorsicht resultierte eine massive Überschreitung der signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit, die – mit der Vorinstanz – angesichts der zitierten konstanten einschlägigen Praxis des Bundesgerichts als rücksichtslos zu quali- fizieren ist. In casu liegen – wie erwähnt – keine besonderen Umstände vor, die von der aufgrund der objektiven Momente grundsätzlich anzunehmenden Rück- sichtslosigkeit absehen liessen. Insgesamt hat der Beschuldigte damit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und es ist der angefochtene Schuldspruch zu bestä- tigen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 270.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 35 S. 22). Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren nicht
- 13 - zur Sanktion geäussert und die vorinstanzliche Strafzumessung auch nicht sub- stantiiert kritisiert (Urk. 23 S. 9; Urk. 24; Urk. 50).
2. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die grundsätzlich zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die alles Wesentliche aufgeführt hat (Urk. 35 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Strafzumessungsrelevante Neuerungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind nicht er- sichtlich (vgl. Urk. 52). Wenn die Vorinstanz sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten trotz mangelndem Geständnis strafmindernd berücksichtigt hat (Urk. 35 S. 18), erscheint dies als zu wohlwollend, zumal die Geschwindigkeits- übertretung aufgrund der Messung bereits unbestreitbar erstellt war (Urk. 2/2). Auch die Annahme einer bloss leichten subjektiven Tatschwere (Urk. 35 S. 18) könnte zumindest diskutiert werden. Allerdings kommt eine Erhöhung der Geld- strafe von 10 Tagessätzen aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht in Frage (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb sie zu bestätigen ist. Gleiches gilt für die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 270.–. Auch diese erscheint angesichts der sehr günstigen finanziellen Verhältnisse des allein stehenden Beschuldigten (Urk. 45; Prot. I S. 2; Urk. 52 S. 2 f.) an sich als zu tief. Hingegen darf auch dies heute nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden.
3. Hinsichtlich der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 500.– und der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen kann voll- umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschuldigten mit zutreffender Be- gründung den bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 35 S. 19). Auch dies ist bereits aus prozessualen Gründen heute zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urk 35 S. 21 f.).
- 14 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 270.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 15 - − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw M. Konrad Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.