Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. No- vember 2016 des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der Sachbe- schädigung schuldig gesprochen und hierfür zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verur- teilt. Das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs wurde betreffend verschiede- ner Dossiers eingestellt. Zudem entschied das Bezirksgericht über die zahlrei- chen, adhäsionsweise geltend gemachten, Zivilforderungen der Privatklägerschaft (Urk. 35 S. 28 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet, begründet und den anwesenden Parteien im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 31).
E. 1.1 Der Beschuldigte beanstandet die erstinstanzliche Strafzumessung haupt- sächlich insoweit, als dass der Verwertungserlös des Deliktsguts nicht annähernd dem in der Anklageschrift aufgeführten Deliktswert entspreche und somit nicht von einem Deliktsbetrag von Fr. 61'000.– ausgegangen werden könne. Der Be- schuldigte habe auch nicht die illegalen Aktivitäten einer Arbeit vorgezogen, son- dern über einen langen Zeitraum schlicht keine Arbeit gefunden (Urk. 48 S. 6). Zudem würden sich die straferhöhenden Gründe in Form der Vorstrafen und die strafmindernden Gründe in etwa die Waage halten, weil sich der Beschuldigte ko- operativ Verhalten habe und er Einsicht und Reue zeige. 24 Monaten Freiheits- strafe seien daher angemessen (Urk. 48 S. 8).
E. 1.2 Die Anklagebehörde beantragt dagegen eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Urk. 47 S. 1). Sie machte namentlich gel- tend, abgesehen von den Strafschärfungsgründen der mehrfachen Tatbegehung und der mehreren erfüllten Straftaten würden die diversen, allesamt einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Der Beschuldigte sei eigens zwecks Begehung von Einbrü- chen in die Schweiz eingereist und foutiere sich in krasser Weise um die gelten- den Gesetze. Im Weiteren scheine die Reue des Beschuldigten sehr oberfläch- lich. Es gehe ihm Mitnichten um die Opfer und seine Taten, sondern um sein Wohlergehen (Urk. 47 S. 2 f.)
2. Rechtliche Grundlagen der Strafzumessung
E. 1.3 Es ist folglich festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 2 Dagegen meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 23. November 2016 fristgerecht Berufung an (Urk. 27). Das begründete Urteil wurde der Vertei- digung am 23. März 2017 zugestellt (Urk. 34/2). Mit Eingabe vom 3. April 2017 erstattete sie fristgerecht ihre Berufungserklärung (Urk. 37). Die Staatsanwalt- schaft erhob hierauf mit Eingabe vom 21. April 2017 rechtzeitig Anschlussberu- fung (Urk. 40). In der Folge wurden die Parteien auf den 5. September 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 43). Zu dieser erschienen der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin und Staatsanwältin lic. iur. Brunner für die Anklagebehörde (Prot. II S. 4). Sie stellten die eingangs aufgeführ- ten Anträge. II. Prozessuales
1. Gegenstand der Berufung
E. 2.1 Der Privatkläger 1, B._____, forderte mit Eingabe vom 20. März 2016 Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 305.20, zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Juni 2015. Ferner gab er an, dass seine Zivilansprüche teilweise durch die O._____ Versi- cherung gedeckt würden (Urk. O1/6/6). Aus den übrigen Unterlagen zum entspre- chenden Dossier 8 ergibt sich nicht, welche Leistungen die O._____ Versicherung erbrachte (Urk. O3/D8/1-8). Es bleibt folglich unklar, ob und in welchem Umfang der Privatkläger 1 noch geschädigt ist. Demzufolge ist dem Antrag der Verteidi- gung zu folgen (Urk. 37 S. 3, Urk. 48 S. 9) und das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
E. 2.2 Der Privatkläger 10A, I._____, machte gemäss dem am 20. März 2016 aus- gefüllten und unterzeichneten Formular "Geltendmachung von Rechten als Pri- vatklägerschaft" einen Schadenersatz von Fr. 1'355.– und eine Genugtuung von Fr. 200.– geltend. Er gab ferner an, dass seine Zivilansprüche ganz oder teilweise durch die J._____ gedeckt worden seien, und reichte diesbezüglich auch eine Ab- rechnung der genannten Versicherung ein, datiert vom 8. September 2015 (Urk. O1/6/8). Daraus geht hervor, dass die J._____ den geltend gemachten Ge- samtschaden von Fr. 1'435.– anerkannte und dem Privatkläger 10A unter Abzug eines Selbstbehaltes von Fr. 200.– Fr. 1235.– zahlte. Entgegen der vom Privat- kläger 10A gewählten Bezeichnung "Genugtuung" handelt es sich bei diesen Fr. 200.– damit nicht um einen immateriellen, sondern um einen materiellen Schaden (so auch die Vorinstanz in Urk. 35 S. 26). Dieser Betrag ist mit der bei- gebrachten Abrechnung der J._____ ausgewiesen. Im Übrigen wurde der Scha- den von der Versicherung gedeckt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 10A Schadenersatz von Fr. 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 1'355.–) ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
- 27 -
E. 2.3 Die Privatklägerin 16, M._____, forderte am 14. März 2016 unter dem Titel "Genugtuung" Fr. 200.–. Sie gab dabei an, dass ihre Zivilansprüche ganz oder teilweise durch die J._____ gedeckt worden seien und reichte die entsprechende Abrechnung der J._____ vom 5. Oktober 2015 (inklusive einer von ihr erstellten Deliktsguts-Liste) ein (Urk. O1/6/11). Aus der Abrechnung ergibt sich, dass die J._____ die geltend gemachte Schadenshöhe von Fr. 5'510.– anerkannte und der Privatklägerin unter Abzug eines Selbstbehaltes von Fr. 200.– hierfür Fr. 5'310.– zahlte. Somit handelt es sich bei den eingeforderten Fr. 200.– um einen materiel- len Schaden, welcher mit der genannten Abrechnung der J._____ ausgewiesen ist. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin 16 Scha- denersatz von Fr. 200.– zu bezahlen.
3. Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1, 3, 5, 7 und 11A 3.1. Die Vorinstanz verwies die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1, 3, 5, 7 und 11A auf den Zivilweg, weil diese nicht hinreichend begründet worden seien (Urk. 35 S. 27 f.). Die Verteidigung beantragte die Abweisung dieser Forde- rungen (Urk. 37 S. 3). 3.2. Diese Genugtuungsforderungen sind grundsätzlich per se nicht unbegrün- det, denn es ist - wie bei der Strafzumessung bereits ausgeführt - durchaus nahe- liegend, dass die genannten Geschädigten durch das Eindringen in ihre privaten Wohnräume in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und damit in ihrer psychi- schen Integrität verletzt wurden. Diesfalls wäre eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR allenfalls zu bejahen und die Grundlage für eine Ge- nugtuung gegeben. Da die Privatkläger allerdings keine substantiierten Ausfüh- rungen zum Ausmass und den konkreten Folgen der Persönlichkeitsverletzung machten und sich auch nicht zu einer konkreten Genugtuungshöhe äusserten, kann vorliegend eine angemessene Genugtuung auch nicht vom Gericht ge- schätzt werden. Somit erweisen sich ihre Genugtuungsforderungen als nicht spruchreif. Der grundsätzlich bestehende Anspruch ist daher auf dem Zivilweg zu verfolgen. Der vorinstanzliche Entscheid, die Privatkläger 1, 3, 5, 7 und 11A dies-
- 28 - bezüglich auf den Zivilweg zu verweisen, ist unter Hinweis auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO zu bestätigen. VI. Kostenfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang - der Beschuldigte wird verurteilt - ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 21 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im ange- fochtenen Strafpunkt. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung vom Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren, inklusive Be- rufungsverhandlung, Aufwendungen im Betrag von Fr. 4'779.25 geltend (Urk. 25/2 und 49/1). Diese erweisen sich als angemessen und entsprechen den Vorschrif- ten der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist demnach mit rund Fr. 4'800.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Beim Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB gilt das Strafantragser- fordernis uneingeschränkt.
E. 2.4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist jede Person zur Stellung eines Strafan- trages legitimiert, die durch eine Tat verletzt worden ist. Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich ein- zureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Das An- tragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Inhalt des Strafantrags muss eine Willenserklärung des Verletzten sein, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine solche Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsäch- lich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt. Der Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein. Ebenso wenig schadet eine falsche Bezeichnung. Vorausgesetzt ist aber eine Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird. Des- sen rechtliche Würdigung ist hingegen nicht erforderlich und selbst eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Strafantrag nicht ungültig. Schliesslich ist auch ein Strafantrag gegen Unbekannt gültig, ohne dass er in einen namentlichen um-
- 9 - gewandelt werden muss, wenn der Täter bekannt wird. Von einem Strafantrag zu unterscheiden ist eine Strafanzeige. Letztere ist eine blosse Wissenserklärung und gilt nur dann gleichzeitig als Strafantrag, wenn sich daraus der Wille auf Ein- leitung der Strafverfolgung zumindest sinngemäss ergibt. Erstattet der Verletzte selber Anzeige, dürfte dies der Fall sein, zumal er dies in aller Regel nicht bloss zu Informationszwecken tun dürfte, sondern weil er den Täter auch verfolgt wis- sen will (zum Ganzen: BSK StGB-RIEDO, N 47, 49, 52 - 54 zu Art. 30; BGE 141 IV 380 E. 1.3.2 und BGE 131 IV 97 E. 3.1, je mit Hinweisen).
E. 2.4.2 Der Privatkläger 3 erstattete am Tatabend des 1. März 2015 mündlich Strafanzeige bei der Kantonspolizei St. Gallen wegen versuchten Einbruchdieb- stahls (Dossier 4). Die Polizei nahm die detaillierte Aussage des Privatklägers hierzu auf und rapportierte an das Untersuchungsamt Uznach betreffend Dieb- stahl (Versuch), Sachbeschädigung (geringfügig) und Hausfriedensbruch gegen unbekannte Täterschaft. Als Schlussbemerkung nahm die Polizei zu Protokoll, dass der Geschädigte die Bestrafung der Täterschaft für die im Zusammenhang mit dem eingangs erwähnten Delikt begangenen Handlungen wünscht (Urk. O3/D4/1). Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen gab der Privatkläger 3 damit als Verletzter bereits mit der Strafanzeige frist- und formgerecht sowie un- missverständlich seine Willenserklärung zu Protokoll, der (noch unbekannte) Schuldige solle wegen Diebstahlsversuchs, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs verfolgt und bestraft werden. Zur Verdeutlichung dieser Willenserklä- rung unterschrieb der Privatkläger 3 gleichentags ein schriftliches, explizit als "Strafantrag" bezeichnetes, Formular (Urk. O3/D4/2). Somit erstattete er bereits am 1. März 2015 einen gültigen Strafantrag u.a. wegen Hausfriedensbruchs. Da- ran ändert auch der Umstand nichts, dass im besagten Formular als Delikt "Ein- bruchdiebstahl-Versuchs" aufgeführt wurde. Denn auch der Begriff "Einbruch- diebstahl" umschreibt den zur Anzeige gebrachten Hausfriedensbruch genügend klar, ist dem Begriff "Einbruch" doch ein unerlaubtes Eindringen in einen abge- grenzten Bereich geradezu immanent. Da also ein gültiger Strafantrag bereits mit Anzeigeerstattung gestellt worden war, musste dieser bei Bekanntwerden der Tä- terschaft weder umgewandelt noch wiederholt werden. Weitere Ausführungen zu
- 10 - dem am 3. Mai 2016 bei der Stadtpolizei Zürich erneut gestellten Strafantrag des Privatklägers 3 gegen den inzwischen als Täter ermittelten Beschuldigten erübri- gen sich damit (Urk. O3/D4/8).
E. 2.4.3 Zur Verfolgung des im Dossier 4 eingeklagten Hausfriedensbruchs sind sämtliche Prozessvoraussetzungen somit erfüllt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist das entsprechende Verfahren nicht einzustellen. III. Schuldpunkt
1. Betreffend Sachverhalt ging die Vorinstanz - abgesehen von wenigen Kor- rekturen in Bezug auf Teile des Deliktsguts in den Dossiers 16, 24 und 27 - davon aus, dass er anklagegemäss erstellt ist, zumal er weitestgehend auf dem Ge- ständnis des Beschuldigten beruht (Urk. 35 S. 14 - 17). Da sich die vorinstanzli- che Sachverhaltserstellung mit dem Ergebnis der Untersuchung deckt und sie weder von Seiten der Anklagebehörde noch von Seiten des Beschuldigten gerügt wurde, ist sie ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung in diesem Urteil zugrunde zu legen.
2. Von der Verteidigung wird im Schuldpunkt lediglich die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts betreffend die Dossiers 2 und 4 bis 33 als qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB bestritten. Die Verteidi- gung beantragt stattdessen einen Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Urk. 37 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie namentlich aus, dass die beschädigten Ver- mögenswerte nicht zu einem Gesamtschaden zusammengerechnet werden dürf- ten (Urk. 48 S. 5; vgl. Prot. I S. 27). 3.1. Verursacht der Täter durch eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB einen grossen Schaden, wird er von Amtes wegen verfolgt und be- straft (Art. 144 Abs. 3 StGB). Der Vorsatz des Täters muss sich dabei auf die Verursachung eines grossen Schadens richten, wobei Eventualvorsatz genügt
- 11 - (Philippe Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 3. A. Basel 2013 [kurz: BSK StGB-WEISSENBERGER], N 103 zu Art. 144). 3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.– als gross (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Bei mehreren Sachbeschädigungen, welche eine natürliche Handlungseinheit bilden, ist der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet (BSK StGB- WEISSENBERGER, N 104 zu Art. 144). Eine natürliche Handlungseinheit bilden mehrere Einzelhandlungen dann, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt be- ruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei ob- jektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirkli- chung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Be- sprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Ei- ne natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein länge- rer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). 3.3. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012 ging es um einen Beschwerdeführer, der zusammen mit weiteren Beteiligten von Ende Okto- ber 2007 bis Mitte April 2008 rund 40 Mal in Schulen, Schützenhäusern und Ga- ragen eingebrochen war und dabei verschiedenes Diebesgut erbeutet hatte. Die Vorinstanz sprach ihn hierfür des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schul- dig (Lit. A und C). Sie hatte somit die Schäden, welche der Täter bei den während rund 6 Monaten verübten 40 Einbruchdiebstählen verursacht hatte, zusammen- gezählt und ihn daher unter anderem wegen qualifizierter Sachbeschädigung ver- urteilt. Das Bundesgericht kritisierte diesen Entscheid nicht. Es hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschuldigten zur Schadenshöhe zu Unrecht abgelehnt habe (E. 1.5.1) und es erwog in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere
- 12 - Beweiserhebungen habe verzichten dürfen, nachdem sich bei den 40 Einbruch- diebstählen anhand des Schadensbildes ein grosser Sachschaden von mindes- tens Fr. 10'000.– ohne Weiteres aufgedrängt habe (E. 1.5.3). Somit ging auch das Bundesgericht in diesem Fall davon aus, dass die Schäden zusammenzurechnen waren. Gleiches muss auch für den vorliegenden Fall gelten: 3.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Direkter Vorsatz ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag (sog. direkter Vorsatz zweiten Grades). Er braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom
20. Oktober 2011 E. 3.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz ge- geben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Um- ständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 und BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen).
4. Der Beschuldigte beging von Januar 2015 bis März 2016 fortlaufend und in einer gewissen Regelmässigkeit 31 Diebstähle und damit einhergehend Sachbe-
- 13 - schädigungen, indem er sich mittels Einschlagens von Fenstern und Aufwuchten von Türen unberechtigten Zutritt zu den jeweiligen verschlossenen Häusern, Wohnungen und Örtlichkeiten, darunter einige Wohnanhänger, verschaffte. Der Beschuldigte beging die jeweiligen Einzelhandlungen nach gleichem, bezie- hungsweise auffällig ähnlichem, Muster. Durchschnittlich verübte er pro Monat zwei Diebstähle und Sachbeschädigungen der genannten Art, wobei denn auch nie ein längerer Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen vorlag: Zwi- schen zwei Serien von Einbruchdiebstählen in der Schweiz vergingen maximal drei Monate, wobei er jeweils dazwischen wieder nach Rumänien zurückgekehrt war, um das Deliktsgut zu verkaufen (Prot. I S. 23; Urk. O1/2/10 S. 3 f.). Nach ei- genem Bekunden reiste er von Rumänien her einzig aus dem Grund in die Schweiz ein, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen und damit seinen Lebens- unterhalt und denjenigen seiner Familie zu finanzieren (Urk. O1/2/6 S. 12; Urk. O1/2/9 S. 3; Urk. O1/2/10 S. 3 ff.; Prot. I S. 24). Aufgrund der begangenen Delikte, dem zeitlichen Zusammenhang und den eigenen Aussagen des Beschul- digten verbleibt kein Zweifel, dass der Beschuldigte bereits bei seiner ersten Rei- se in die Schweiz im Sinne eines Grundsatzes den Entschluss fasste, zum Zwe- cke des Diebstahls in die Schweiz zu reisen, um daraufhin das Deliktsgut in sei- ner Heimat zu verkaufen und zu Bargeld zu machen, um bei Bedarf erneut wieder in die Schweiz zu reisen und genau gleich vorzugehen. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte seinen grundsätzlichen Tatentschluss zum Begehen ge- werbsmässiger Diebstähle selbst dann nicht aufgab, als er zwischenzeitlich je- weils wieder nach Rumänien zurückreiste. Aufgrund seiner eigenen Aussagen bestand der Grund für seine Rückreise offensichtlich nicht im Abstandnehmen von seinem deliktischen Tun, sondern vielmehr im Umsetzen des Deliktsgutes und - was sich zwanglos aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt - wohl auch im Erschweren seiner Strafverfolgung. Die vom Beschuldigten im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls begangenen Sachbeschädigungen zwischen Janu- ar 2015 und März 2016 sind zweifellos als vom Beschuldigten im Sinne von direk- tem Vorsatz zweiten Grades gewollt zu betrachten, da er zwecks Diebstahls in die verschlossenen Örtlichkeiten mit Gewalt eindringen wollte und dazu bewusst und
- 14 - zielorientiert Steine und Aufbruchswerkzeug verwendete. Da das Tatvorgehen des Beschuldigten immer praktisch gleich war und die Sachbeschädigungen je- weils Voraussetzung der gewerbsmässig begangenen Diebstähle waren, verbleibt kein Zweifel, dass auch die Sachbeschädigungen auf einem umfassenden grund- sätzlichen und einheitlichen Willensentschluss beruhten. Sie waren somit von ei- nem generellen und dauerhaften Vorsatz getragen, was sich insbesondere in der Regelmässigkeit, der Quantität und Qualität der einzelnen Handlungen zeigt, und bilden deshalb eine natürliche Handlungseinheit. Die einzelnen verursachten Schäden sind daher zusammenzuzählen.
5. Die Vorinstanz ging von einem Gesamtschaden (ohne Dossier 1) von rund Fr. 37'000.– aus und qualifizierte daher den Schaden als gross im Sinne der zi- tierten Rechtsprechung (Urk. 35 S. 18; vgl. Urk. O1/10/5). Soweit die Verteidigung geltend macht, die exakte Schadenshöhe stehe nicht fest und der Gesamtscha- den sei nur geschätzt worden (Urk. 48 S. 5), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest die Verursachung eines Schadensbetrages von Fr. 28'500.– bereits selber explizit eingeräumt hatte (Urk. O1/2/10 S. 8 ff. und Urk. O1/2/11 S. 2 ff.). Im Übrigen drängt sich auch aufgrund des Schadensbildes ohne Weiteres auf, dass der Beschuldigte durch seine Einbruchdiebstähle einen grossen Sachschaden im Sinne der Rechtsprechung anrichtete (Urteil des Bun- desgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 1.5.3). Zweifellos ist somit die Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung deutlich überschritten und es liegt ein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB vor.
6. Der Beschuldigte ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der quali- fizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
- 15 - IV. Strafe
1. Parteistandpunkte
E. 7 Abteilung, vom 17. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung), 2 (Verfahrenseinstellungen betref- fend Hausfriedensbruch), 4 (Vollzug), 6 - 11, 13 - 15 und 17 (Zivilforderungen der Privatkläger 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10B, 11A, 11B und 19) sowie 19 und 20 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Antrag auf Verfahrenseinstellung mangels gültiger Strafanträge
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung), 2 (Verfahrenseinstellungen be- - 29 - treffend Hausfriedensbruch), 4 (Vollzug), 6 - 11, 13 - 15 und 17 (Zivilforde- rungen der Privatkläger 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10B, 11A, 11B und 19) sowie 19 und 20 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der qualifizierten Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 531 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, B._____, wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 10A, I._____, Fr. 200.– Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 16, M._____, Fr. 200.– Schadenersatz zu bezahlen.
- Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1, B._____, 3, P._____, 5, E._____, 7, G._____, und 11A, K._____, werden auf den Zivilweg verwie- sen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 21) wird bestätigt. - 30 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (den zuführenden Polizisten übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 31 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170138-O/U/hb-gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom Urteil vom 5. September 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Brunner, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
17. November 2016 (DG160241)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. August 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. O1/10/05). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, − des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, − der qualifizierten Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sowie − der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Hausfriedensbruch in den Dossiers 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 18, 20, 21, 27 und 30 wird eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4.5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 244 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, Schadener- satz von Fr. 205.20 zuzüglich Zins seit dem 16. Juni 2015 zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird der Privatkläger 1 mit seinem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Privatkläger 2, C._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin 4, D._____, Versicherungs-Gesellschaft AG, in Höhe von Fr. 1'732.40 anerkannt hat.
- 3 -
8. Der Privatkläger 5, E._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Privatkläger 6, F._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin 7, G._____, in Höhe von Fr. 700.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. August 2015 anerkannt hat.
11. Der Privatkläger 9, H._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 10A, I._____, Schaden- ersatz von Fr. 200.– zu bezahlen.
13. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin 10B, J._____, in Höhe von Fr. 1'235.– anerkannt hat.
14. Der Privatkläger 11A, K._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
15. Die Privatklägerin 11B, L._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 16, M._____, Scha- denersatz von Fr. 200.– zu bezahlen.
17. Der Privatkläger 19, N._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
18. Die Privatkläger 1, 3, 5, 7 und 11A werden mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
19. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
- 4 - Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011) Honorar: 13'200.00 Barauslagen: 1'752.30 Zwischentotal: 14'952.30 Mehrwertsteuer 1'196.20 Entschädigung total inkl. MwSt (gerundet): Fr. 16'148.50
20. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 16'148.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Übersetzungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 15'095.50. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2)
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Hausfriedensbruch im Dossier 4 und betreffend Sachbeschädigung in den Dossiers 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 18, 20, 21, 27 und 30 sei einzustellen.
2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 5 -
3. Der Beschuldigte sei mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 533 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, zu bestrafen.
4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 sei auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
5. Die Begehren der Privatkläger 1, 3, 5, 7, 10A, 11A und 16 seien abzu- weisen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
9. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gemäss den ein- gereichten Honorarnoten festzusetzen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 47, S. 1)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestra- fen.
2. Die Strafe sei vollumfänglich zu vollziehen.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. No- vember 2016 des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der Sachbe- schädigung schuldig gesprochen und hierfür zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verur- teilt. Das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs wurde betreffend verschiede- ner Dossiers eingestellt. Zudem entschied das Bezirksgericht über die zahlrei- chen, adhäsionsweise geltend gemachten, Zivilforderungen der Privatklägerschaft (Urk. 35 S. 28 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet, begründet und den anwesenden Parteien im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 31).
2. Dagegen meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 23. November 2016 fristgerecht Berufung an (Urk. 27). Das begründete Urteil wurde der Vertei- digung am 23. März 2017 zugestellt (Urk. 34/2). Mit Eingabe vom 3. April 2017 erstattete sie fristgerecht ihre Berufungserklärung (Urk. 37). Die Staatsanwalt- schaft erhob hierauf mit Eingabe vom 21. April 2017 rechtzeitig Anschlussberu- fung (Urk. 40). In der Folge wurden die Parteien auf den 5. September 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 43). Zu dieser erschienen der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin und Staatsanwältin lic. iur. Brunner für die Anklagebehörde (Prot. II S. 4). Sie stellten die eingangs aufgeführ- ten Anträge. II. Prozessuales
1. Gegenstand der Berufung 1.1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
- 7 - der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Beru- fung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). 1.2. In ihrer Eingabe vom 3. April 2017 beschränkte die Verteidigung die Beru- fung auf den Schuldspruch betreffend die qualifizierte Sachbeschädigung (Dispo- sitivziffer 1, 4. Spiegelstrich), die Strafe (Dispositivziffer 3), die in den Dispositivzif- fern 5, 12, 16 und 18 getroffenen Entscheide bezüglich Zivilforderungen und die vorinstanzliche Kostenregelung in Dispositivziffer 21 (Urk. 37 S. 2). Die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft bezog sich lediglich auf die Bemessung der Strafe und somit auf Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Die übrigen Entscheide der Vorinstanz blieben unangefochten (Urk. 37 S. 2). 1.3. Es ist folglich festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 17. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung), 2 (Verfahrenseinstellungen betref- fend Hausfriedensbruch), 4 (Vollzug), 6 - 11, 13 - 15 und 17 (Zivilforderungen der Privatkläger 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10B, 11A, 11B und 19) sowie 19 und 20 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Antrag auf Verfahrenseinstellung mangels gültiger Strafanträge 2.1. Die Verteidigung beantragt, das Verfahren gegen den Beschuldigten betref- fend Hausfriedensbruch im Dossier 4 und betreffend Sachbeschädigung in den Dossiers 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 18, 20, 21, 27 und 30 sei mangels erforderlicher Strafanträge einzustellen (Urk. 24 S. 4 f.; Urk. 37 S. 2, Urk. 48 S. 3 f.). 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt der Strafantrag bei Antragsde- likten eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO dar (Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafrecht I, 3. A. Basel 2013 [kurz: BSK StGB], Vor Art. 30 N 21). Fehlt er oder wurde er zurückgezogen, so hat das Gericht das Verfahren in Anwendung
- 8 - von Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Urk. 35 S. 12). 2.3. Der Grundtatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Erfüllt jedoch ein Täter die in Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB umschriebenen Qualifikationsmerkmale, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Wie nachfolgend unter Erwägung III. aufzuzeigen sein wird, beging der Beschul- digte vorliegend eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Die in den Dossiers 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 18, 20, 21, 27 und 30 begange- nen Sachbeschädigungen, für welche die Verteidigung die Verfahrenseinstellung beantragt, gehen darin auf. Die entsprechenden Taten sind daher unabhängig von einem Strafantrag verfolgbar. Dem Antrag der Verteidigung ist in diesem Um- fang somit nicht zu entsprechen. 2.4. Beim Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB gilt das Strafantragser- fordernis uneingeschränkt. 2.4.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist jede Person zur Stellung eines Strafan- trages legitimiert, die durch eine Tat verletzt worden ist. Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich ein- zureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Das An- tragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Inhalt des Strafantrags muss eine Willenserklärung des Verletzten sein, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine solche Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsäch- lich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt. Der Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein. Ebenso wenig schadet eine falsche Bezeichnung. Vorausgesetzt ist aber eine Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird. Des- sen rechtliche Würdigung ist hingegen nicht erforderlich und selbst eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Strafantrag nicht ungültig. Schliesslich ist auch ein Strafantrag gegen Unbekannt gültig, ohne dass er in einen namentlichen um-
- 9 - gewandelt werden muss, wenn der Täter bekannt wird. Von einem Strafantrag zu unterscheiden ist eine Strafanzeige. Letztere ist eine blosse Wissenserklärung und gilt nur dann gleichzeitig als Strafantrag, wenn sich daraus der Wille auf Ein- leitung der Strafverfolgung zumindest sinngemäss ergibt. Erstattet der Verletzte selber Anzeige, dürfte dies der Fall sein, zumal er dies in aller Regel nicht bloss zu Informationszwecken tun dürfte, sondern weil er den Täter auch verfolgt wis- sen will (zum Ganzen: BSK StGB-RIEDO, N 47, 49, 52 - 54 zu Art. 30; BGE 141 IV 380 E. 1.3.2 und BGE 131 IV 97 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.4.2. Der Privatkläger 3 erstattete am Tatabend des 1. März 2015 mündlich Strafanzeige bei der Kantonspolizei St. Gallen wegen versuchten Einbruchdieb- stahls (Dossier 4). Die Polizei nahm die detaillierte Aussage des Privatklägers hierzu auf und rapportierte an das Untersuchungsamt Uznach betreffend Dieb- stahl (Versuch), Sachbeschädigung (geringfügig) und Hausfriedensbruch gegen unbekannte Täterschaft. Als Schlussbemerkung nahm die Polizei zu Protokoll, dass der Geschädigte die Bestrafung der Täterschaft für die im Zusammenhang mit dem eingangs erwähnten Delikt begangenen Handlungen wünscht (Urk. O3/D4/1). Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen gab der Privatkläger 3 damit als Verletzter bereits mit der Strafanzeige frist- und formgerecht sowie un- missverständlich seine Willenserklärung zu Protokoll, der (noch unbekannte) Schuldige solle wegen Diebstahlsversuchs, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs verfolgt und bestraft werden. Zur Verdeutlichung dieser Willenserklä- rung unterschrieb der Privatkläger 3 gleichentags ein schriftliches, explizit als "Strafantrag" bezeichnetes, Formular (Urk. O3/D4/2). Somit erstattete er bereits am 1. März 2015 einen gültigen Strafantrag u.a. wegen Hausfriedensbruchs. Da- ran ändert auch der Umstand nichts, dass im besagten Formular als Delikt "Ein- bruchdiebstahl-Versuchs" aufgeführt wurde. Denn auch der Begriff "Einbruch- diebstahl" umschreibt den zur Anzeige gebrachten Hausfriedensbruch genügend klar, ist dem Begriff "Einbruch" doch ein unerlaubtes Eindringen in einen abge- grenzten Bereich geradezu immanent. Da also ein gültiger Strafantrag bereits mit Anzeigeerstattung gestellt worden war, musste dieser bei Bekanntwerden der Tä- terschaft weder umgewandelt noch wiederholt werden. Weitere Ausführungen zu
- 10 - dem am 3. Mai 2016 bei der Stadtpolizei Zürich erneut gestellten Strafantrag des Privatklägers 3 gegen den inzwischen als Täter ermittelten Beschuldigten erübri- gen sich damit (Urk. O3/D4/8). 2.4.3. Zur Verfolgung des im Dossier 4 eingeklagten Hausfriedensbruchs sind sämtliche Prozessvoraussetzungen somit erfüllt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist das entsprechende Verfahren nicht einzustellen. III. Schuldpunkt
1. Betreffend Sachverhalt ging die Vorinstanz - abgesehen von wenigen Kor- rekturen in Bezug auf Teile des Deliktsguts in den Dossiers 16, 24 und 27 - davon aus, dass er anklagegemäss erstellt ist, zumal er weitestgehend auf dem Ge- ständnis des Beschuldigten beruht (Urk. 35 S. 14 - 17). Da sich die vorinstanzli- che Sachverhaltserstellung mit dem Ergebnis der Untersuchung deckt und sie weder von Seiten der Anklagebehörde noch von Seiten des Beschuldigten gerügt wurde, ist sie ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung in diesem Urteil zugrunde zu legen.
2. Von der Verteidigung wird im Schuldpunkt lediglich die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts betreffend die Dossiers 2 und 4 bis 33 als qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB bestritten. Die Verteidi- gung beantragt stattdessen einen Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Urk. 37 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie namentlich aus, dass die beschädigten Ver- mögenswerte nicht zu einem Gesamtschaden zusammengerechnet werden dürf- ten (Urk. 48 S. 5; vgl. Prot. I S. 27). 3.1. Verursacht der Täter durch eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB einen grossen Schaden, wird er von Amtes wegen verfolgt und be- straft (Art. 144 Abs. 3 StGB). Der Vorsatz des Täters muss sich dabei auf die Verursachung eines grossen Schadens richten, wobei Eventualvorsatz genügt
- 11 - (Philippe Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 3. A. Basel 2013 [kurz: BSK StGB-WEISSENBERGER], N 103 zu Art. 144). 3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.– als gross (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Bei mehreren Sachbeschädigungen, welche eine natürliche Handlungseinheit bilden, ist der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet (BSK StGB- WEISSENBERGER, N 104 zu Art. 144). Eine natürliche Handlungseinheit bilden mehrere Einzelhandlungen dann, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt be- ruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei ob- jektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirkli- chung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Be- sprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Ei- ne natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein länge- rer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). 3.3. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012 ging es um einen Beschwerdeführer, der zusammen mit weiteren Beteiligten von Ende Okto- ber 2007 bis Mitte April 2008 rund 40 Mal in Schulen, Schützenhäusern und Ga- ragen eingebrochen war und dabei verschiedenes Diebesgut erbeutet hatte. Die Vorinstanz sprach ihn hierfür des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schul- dig (Lit. A und C). Sie hatte somit die Schäden, welche der Täter bei den während rund 6 Monaten verübten 40 Einbruchdiebstählen verursacht hatte, zusammen- gezählt und ihn daher unter anderem wegen qualifizierter Sachbeschädigung ver- urteilt. Das Bundesgericht kritisierte diesen Entscheid nicht. Es hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschuldigten zur Schadenshöhe zu Unrecht abgelehnt habe (E. 1.5.1) und es erwog in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere
- 12 - Beweiserhebungen habe verzichten dürfen, nachdem sich bei den 40 Einbruch- diebstählen anhand des Schadensbildes ein grosser Sachschaden von mindes- tens Fr. 10'000.– ohne Weiteres aufgedrängt habe (E. 1.5.3). Somit ging auch das Bundesgericht in diesem Fall davon aus, dass die Schäden zusammenzurechnen waren. Gleiches muss auch für den vorliegenden Fall gelten: 3.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Direkter Vorsatz ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag (sog. direkter Vorsatz zweiten Grades). Er braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom
20. Oktober 2011 E. 3.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz ge- geben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Um- ständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 und BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen).
4. Der Beschuldigte beging von Januar 2015 bis März 2016 fortlaufend und in einer gewissen Regelmässigkeit 31 Diebstähle und damit einhergehend Sachbe-
- 13 - schädigungen, indem er sich mittels Einschlagens von Fenstern und Aufwuchten von Türen unberechtigten Zutritt zu den jeweiligen verschlossenen Häusern, Wohnungen und Örtlichkeiten, darunter einige Wohnanhänger, verschaffte. Der Beschuldigte beging die jeweiligen Einzelhandlungen nach gleichem, bezie- hungsweise auffällig ähnlichem, Muster. Durchschnittlich verübte er pro Monat zwei Diebstähle und Sachbeschädigungen der genannten Art, wobei denn auch nie ein längerer Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen vorlag: Zwi- schen zwei Serien von Einbruchdiebstählen in der Schweiz vergingen maximal drei Monate, wobei er jeweils dazwischen wieder nach Rumänien zurückgekehrt war, um das Deliktsgut zu verkaufen (Prot. I S. 23; Urk. O1/2/10 S. 3 f.). Nach ei- genem Bekunden reiste er von Rumänien her einzig aus dem Grund in die Schweiz ein, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen und damit seinen Lebens- unterhalt und denjenigen seiner Familie zu finanzieren (Urk. O1/2/6 S. 12; Urk. O1/2/9 S. 3; Urk. O1/2/10 S. 3 ff.; Prot. I S. 24). Aufgrund der begangenen Delikte, dem zeitlichen Zusammenhang und den eigenen Aussagen des Beschul- digten verbleibt kein Zweifel, dass der Beschuldigte bereits bei seiner ersten Rei- se in die Schweiz im Sinne eines Grundsatzes den Entschluss fasste, zum Zwe- cke des Diebstahls in die Schweiz zu reisen, um daraufhin das Deliktsgut in sei- ner Heimat zu verkaufen und zu Bargeld zu machen, um bei Bedarf erneut wieder in die Schweiz zu reisen und genau gleich vorzugehen. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte seinen grundsätzlichen Tatentschluss zum Begehen ge- werbsmässiger Diebstähle selbst dann nicht aufgab, als er zwischenzeitlich je- weils wieder nach Rumänien zurückreiste. Aufgrund seiner eigenen Aussagen bestand der Grund für seine Rückreise offensichtlich nicht im Abstandnehmen von seinem deliktischen Tun, sondern vielmehr im Umsetzen des Deliktsgutes und - was sich zwanglos aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt - wohl auch im Erschweren seiner Strafverfolgung. Die vom Beschuldigten im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls begangenen Sachbeschädigungen zwischen Janu- ar 2015 und März 2016 sind zweifellos als vom Beschuldigten im Sinne von direk- tem Vorsatz zweiten Grades gewollt zu betrachten, da er zwecks Diebstahls in die verschlossenen Örtlichkeiten mit Gewalt eindringen wollte und dazu bewusst und
- 14 - zielorientiert Steine und Aufbruchswerkzeug verwendete. Da das Tatvorgehen des Beschuldigten immer praktisch gleich war und die Sachbeschädigungen je- weils Voraussetzung der gewerbsmässig begangenen Diebstähle waren, verbleibt kein Zweifel, dass auch die Sachbeschädigungen auf einem umfassenden grund- sätzlichen und einheitlichen Willensentschluss beruhten. Sie waren somit von ei- nem generellen und dauerhaften Vorsatz getragen, was sich insbesondere in der Regelmässigkeit, der Quantität und Qualität der einzelnen Handlungen zeigt, und bilden deshalb eine natürliche Handlungseinheit. Die einzelnen verursachten Schäden sind daher zusammenzuzählen.
5. Die Vorinstanz ging von einem Gesamtschaden (ohne Dossier 1) von rund Fr. 37'000.– aus und qualifizierte daher den Schaden als gross im Sinne der zi- tierten Rechtsprechung (Urk. 35 S. 18; vgl. Urk. O1/10/5). Soweit die Verteidigung geltend macht, die exakte Schadenshöhe stehe nicht fest und der Gesamtscha- den sei nur geschätzt worden (Urk. 48 S. 5), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest die Verursachung eines Schadensbetrages von Fr. 28'500.– bereits selber explizit eingeräumt hatte (Urk. O1/2/10 S. 8 ff. und Urk. O1/2/11 S. 2 ff.). Im Übrigen drängt sich auch aufgrund des Schadensbildes ohne Weiteres auf, dass der Beschuldigte durch seine Einbruchdiebstähle einen grossen Sachschaden im Sinne der Rechtsprechung anrichtete (Urteil des Bun- desgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 1.5.3). Zweifellos ist somit die Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung deutlich überschritten und es liegt ein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB vor.
6. Der Beschuldigte ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der quali- fizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
- 15 - IV. Strafe
1. Parteistandpunkte 1.1. Der Beschuldigte beanstandet die erstinstanzliche Strafzumessung haupt- sächlich insoweit, als dass der Verwertungserlös des Deliktsguts nicht annähernd dem in der Anklageschrift aufgeführten Deliktswert entspreche und somit nicht von einem Deliktsbetrag von Fr. 61'000.– ausgegangen werden könne. Der Be- schuldigte habe auch nicht die illegalen Aktivitäten einer Arbeit vorgezogen, son- dern über einen langen Zeitraum schlicht keine Arbeit gefunden (Urk. 48 S. 6). Zudem würden sich die straferhöhenden Gründe in Form der Vorstrafen und die strafmindernden Gründe in etwa die Waage halten, weil sich der Beschuldigte ko- operativ Verhalten habe und er Einsicht und Reue zeige. 24 Monaten Freiheits- strafe seien daher angemessen (Urk. 48 S. 8). 1.2. Die Anklagebehörde beantragt dagegen eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Urk. 47 S. 1). Sie machte namentlich gel- tend, abgesehen von den Strafschärfungsgründen der mehrfachen Tatbegehung und der mehreren erfüllten Straftaten würden die diversen, allesamt einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Der Beschuldigte sei eigens zwecks Begehung von Einbrü- chen in die Schweiz eingereist und foutiere sich in krasser Weise um die gelten- den Gesetze. Im Weiteren scheine die Reue des Beschuldigten sehr oberfläch- lich. Es gehe ihm Mitnichten um die Opfer und seine Taten, sondern um sein Wohlergehen (Urk. 47 S. 2 f.)
2. Rechtliche Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte für die Erfüllung folgender Tatbestände zu bestra- fen: − gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, − Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,
- 16 - − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, − qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1). 2.2. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Bemessung der Strafe kurz dar (Urk. 35 S. 18 f.), worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass bei der Straf- zumessung zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeifüh- rung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente um- fasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen). Die Vorinstanz ging weiter zutreffend davon aus, dass vorliegend die Vorausset- zungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind und demnach ausgehend vom schwersten Delikt, dem gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, unter angemessener Erhöhung für die übrigen Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen ist (Urk. 35 S. 18). Schliesslich bleibt auf die Än- derung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes in seinem Urteil BGE 142 IV 329 hinzuweisen, wonach Zusatzstrafen gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB nur zu in- ländischen, nicht aber zu ausländischen, Urteilen ausgesprochen werden können (E. 1.4.1).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen Für gewerbsmässigen Diebstahl als schwerstes Delikt sieht der Gesetzgeber ei- nen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 90 Tagessätzen vor (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Da vorliegend keine ausserge- wöhnlichen Umstände vorliegen, welche die für die konkret zu beurteilenden Ta-
- 17 - ten angedrohten Strafen als zu hart oder als zu milde erscheinen lassen würden, ist der Strafrahmen trotz Tatmehrheit und teilweise versuchter Tatbegehung nicht zu verlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gehen ferner die versuchten Diebstähle im gewerbsmässigen Diebstahl ohnehin auf (Urk. 35 S. 18 f.). Diese Umstände sind demnach im Rahmen der nachfolgenden konkreten Strafzumes- sung straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2. Hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl 3.2.1. Der Beschuldigte beging insgesamt 32 Einbruchdiebstähle, wobei er – mit Ausnahme des Diebstahls von 2013 – jeweils in Abständen von maximal drei Mo- naten, serienmässig während weniger Tage in mehrere Häuser, Wohnungen und Wohnwagen einbrach und dabei insbesondere Bargeld, Schmuck und elektroni- sche Geräte entwendete. Aufgrund der einheitlichen, teils identischen und sich wiederholenden Vorgehensweise des Beschuldigten rechtfertigt sich dabei eine Gesamtbetrachtung der Einzelhandlungen. 3.2.2. Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung ei- nes höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund her- angezogen werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfei- nert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Straf- rahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). 3.2.3. In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls - auch bei Berücksichtigung des Doppelverwer- tungsverbotes - zulasten des Beschuldigten die hohe Kadenz und zunehmende Intensität der Delinquenz innert lediglich weniger Wochen ins Gewicht, während welcher sich der Beschuldigte zwischen Januar 2015 und März 2016 überhaupt in
- 18 - der Schweiz aufgehalten hat. Der Beschuldigte beging insgesamt 32 Einbruch- diebstähle, wobei er - mit Ausnahme des Diebstahls von 2013 - jeweils in Abstän- den von maximal drei Wochen serienmässig während weniger Tage in mehrere Häuser, Wohnungen und Wohnwagen eindrang und dabei insbesondere Bargeld, Schmuck und elektronische Geräte entwendete. Bei 22 Einbrüchen kam er zum Ziel, in den übrigen zehn Fällen blieb es beim Versuch, weil er entweder keine Vermögenswerte vorfand oder beim Einbruch gestört wurde. Die beträchtliche Anzahl der Deliktsbegehungen zeugt von einer besonderen Dreistigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum. Der Beschuldigte ging routi- niert, planmässig und zielgerichtet vor, so dass sich eine hohe kriminelle Energie manifestiert. Er sah von seinem Vorhaben nur ab, wenn das Risiko entdeckt zu werden, zu hoch wurde, und stahl hauptsächlich wertvolle Gegenstände, wobei er auch nicht vor solchen mit hohem Affektionswert wie einer Taufkette oder Eherin- gen Halt machte (Urk. 35 S. 19). Insgesamt erbeutete der Beschuldigte Deliktsgut im Wert von rund Fr. 61'000.– (Urk. 35 S. 17), was umgerechnet auf die Zeitspan- ne von 15 Monaten ein deliktisches Einkommen von mehr als Fr. 4'000.– / Monat ergibt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann für die Bemessung des Deliktsbetrags nicht massgebend sein, wie hoch der Erlös war, den der Beschul- digte beim Verkauf des Deliktsguts auf dem Schwarzmarkt erzielte. Der Deliktsbe- trag alleine stellt im Rahmen dessen, was als gewerbsmässiger Diebstahl denk- bar ist, zwar keinen besonders grossen Tatumfang dar, jedoch ist bei Einbruch- diebstählen die erzielte Beute oft zufällig. Daher ist beim Einbruchdiebstahl auch nicht nur auf das tatsächlich Entwendete abzustellen, da der Einbrecher in ein Objekt eindringt, mit der Absicht, grösstmögliche Beute zu erzielen, was der Be- schuldigte auch einräumte (Urk. O1/2/5 S. 5; Urk. O1/2719 S. 3 f.). Das objektive Tatverschulden wiegt somit insgesamt keineswegs mehr leicht und ist im mittleren Drittel des Strafrahmens einzuordnen. 3.2.4. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ganz erheblich straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte als eigentlicher Kriminaltourist ohne nähere Beziehung zum Land oder dessen Bewohnern gezielt wiederholt in die Schweiz einreiste, einzig um hier mittels Einbruchdiebstählen zu Geld zu kommen. Dabei
- 19 - nutzte er, wie die Vorinstanz bereits erwog, nicht bloss eine sich bietende Gele- genheit, sondern ging gezielt (Urk. 35 S. 19) und damit direktvorsätzlich vor. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat, war der Beschuldigte durch rein monetäre Motive getrieben und zog die gewinnversprechende illegale Geld- beschaffung dem an sich möglichen legalen Arbeitserwerb vor (Urk. 35 S. 20). Gemäss seinen eigenen Angaben erzielte der Beschuldigte in Rumänien im Jahr 2014/2015 einen monatlichen Verdienst von rund € 400.– bis € 450.– bei monatli- chen Ausgaben von € 800.– bis € 900.– (Urk. O1/2/9 S. 2 ff; Prot. I S. 14 f.), dem ein deliktisches Einkommen von über Fr. 4'000.– pro Monat und damit etwa das Zehnfache seines Monatslohnes gegenübersteht. Ausgehend von diesen Anga- ben befand sich der Beschuldigte jedenfalls nicht in einer wirtschaftlichen Notlage, welche sein Handeln zumindest erklären, wenn auch nicht entschuldigen könnte. Selbst wenn der Beschuldigte eine Zeit lang arbeitslos gewesen sein sollte, hätte es ihm frei gestanden, eine neue Arbeitsstelle zu suchen und er hätte sich nicht il- legalen Tätigkeiten zuwenden müssen. Es ist mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte einzig aus finanziellen Motiven zur Verbesserung sei- nes Lebensstils handelte (Urk. 35 S. 19), und zwar auf Kosten der hiesigen Be- völkerung, was sein Verhalten überaus verwerflich macht. 3.2.5. Das objektive Tatverschulden wird daher subjektiv nicht relativiert. Viel- mehr vermögen die subjektiven Faktoren das objektive Verschulden noch zu er- höhen, so dass eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden angemessen erscheint. 3.3. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte 3.3.1. Straferhöhend sind der mehrfache Hausfriedensbruch und die qualifizierte Sachbeschädigung zu würdigen, die in einem engem Zusammenhang stehen, da der Beschuldigte jeweils mit einem Stein die Fenster- oder Türscheibe zum Wohnobjekt einschlug oder sich sonst gewaltsam Zutritt verschaffte, um im Innern nach Wertgegenständen zu suchen. Das vom Tatbestand des Hausfriedens- bruchs geschützte Rechtsgut, das Hausrecht als Element der Privatsphäre und damit die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und da-
- 20 - rin den eigenen Willen frei zu betätigen (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A. Zürich/St. Gal- len 2013 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 1 zu Art. 186), wurde vorliegend in schwerwiegender Weise verletzt und zwar in mehrfacher Hinsicht: Zunächst ver- übte der Beschuldigte das Delikt mehrfach, nämlich trotz der Einstellungen noch in 16 Fällen. Des Weiteren drang der Beschuldigte ausnahmslos in private und bewohnte Räumlichkeiten ein, womit er zum einen die Privatsphäre der Geschä- digten im sensiblen Bereich ihres Zuhauses verletzte und zum anderen stets ein potenziell gewaltsames Zusammentreffen mit den Bewohnern in Kauf nahm. Die solchen Einbrüchen in bewohnte Räumlichkeiten immanenten psychischen Fol- gen für die Geschädigten namentlich in Bezug auf eine nachhaltige Erschütterung des Sicherheitsgefühls in den eigenen vier Wänden fallen als zusätzlicher Erfolg ebenfalls verschuldenserschwerend in Betracht. Der Beschuldigte beschränkte sich aber nicht darauf, nur den für den Zutritt erforderlichen Sachschaden anzu- richten, sondern hinterliess einen Sachschaden, der mit der Vorinstanz weit über die "üblichen Zutrittsschäden" hinausging, indem er auch im Innern der Räumlich- keiten Unordnung und Schäden anrichtete und teilweise eine regelrechte "Ver- wüstung" zurückliess (Urk. 35 S. 20 f.). Der gesamte Sachschaden beträgt fast das Vierfache der Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung. Es ist daher der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschuldigte auch im Rahmen der qualifizier- ten Sachbeschädigung ein intensives deliktisches Verhalten an den Tag legte und eine beträchtliche kriminelle Energie offenbarte (Urk. 35 S. 19), was sich durch- aus straferhöhend auswirkt. Im Übrigen beging der Beschuldigte diese Delikte in- sofern nicht zum "Selbstzweck" der Beschädigung fremden Eigentums und des Eindringens in private Wohnungen, weil die Sachbeschädigungen und Hausfrie- densbrüche für den Beschuldigten unverzichtbare Mittel zum Zwecke der Dieb- stähle waren. Allerdings ist auch hier zweifellos mindestens direkter Vorsatz zwei- ten Grades gegeben, denn der Beschuldigte ging durchaus zielgerichtet und ent- schlossen vor. Bezüglich der Motivation ist im Übrigen auf das bereits Ausgeführ- te beim gewerbsmässigen Diebstahl zu verweisen.
- 21 - Insgesamt erscheint in Anbetracht des Strafrahmens für die qualifizierte Sachbe- schädigung von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 144 Abs. 3 StGB) und der Tatmehrheit sowie der mehrfachen Begehung hinsichtlich der Hausfrie- densbrüche selbst unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 1 Jahr Freiheitsstrafe als dem schweren Verschulden hinsichtlich der hier zu berücksichtigenden Tatbestände angemes- sen. Insoweit ist die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 21) zu relativieren. 3.3.2. Straferhöhend sind ferner der (einfache) Diebstahl und die (einfache) Sachbeschädigung vom 13. November 2013 (Dossier 1) zu würdigen, die zuei- nander in einem engem Zusammenhang stehen, da der Beschuldigte die Glasfül- lung bei der Eingangstüre einschlug, um im Innern des Einfamilienhauses nach Wertgegenständen zu suchen. Bei dieser Tathandlung handelt es sich im Rah- men der vorliegenden Anklage um einen einzelnen Vorfall, welcher weder zeitlich noch örtlich im Zusammenhang mit den weiteren Einbruchdiebstählen steht, aber vom Vorgehen her mit dem späteren deliktischen Handeln des Beschuldigten identisch ist. Der entstandene Sachschaden von Fr. 1'000.– ist als eher noch ge- ring zu bewerten. Dagegen beläuft sich der Wert des Deliktsguts immerhin auf Fr. 2'579.– (Urk. O1/10/5 S. 3). Das Verschulden erweist sich isoliert betrachtet als leicht. Zumal vor dem Hintergrund des gewerbsmässigen Diebstahls und der qualifizierten Sachbeschädigung fällt dieses Delikt verschuldensmässig nicht er- heblich ins Gewicht, so dass sich lediglich eine minimale Erhöhung der hypotheti- schen Einsatzstrafe rechtfertigt. 3.4. Täterkomponenten 3.4.1. Die Vorinstanz gab die sich aus den Akten und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergebenden persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu- sammengefasst wieder. Hierauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, verwiesen werden (Urk. 35 S. 21), zumal der Beschuldigte seine diesbezüg- lichen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 6 ff.).
- 22 - Aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.4.2. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 12. Juli 2017 ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 44). 3.4.3. a) Aus den Akten und den Aussagen des Beschuldigten (Urk. O1/2/9 S. 4 f.; Prot. I S. 16-19; Prot. II S. 10 f.) ergibt sich, dass er die folgenden Vorstrafen im Ausland aufweist: In Rumänien wurde er im Jahr 2002 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und im Jahr 2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt (Urk. O1/9/5). Im Jahr 2012 verhängte das Amtsgericht Erlangen (Deutschland) gegen ihn wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und versuchten schweren Bandendieb- stahls eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Ansetzung einer fünf- jährigen Bewährungszeit (Urk. O1/9/8 S. 2). In Österreich bestrafte ihn das Lan- desgericht Korneuburg im Jahr 2013 wegen Diebstahls, Diebstahls durch Ein- bruch oder Waffen, gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen ei- ner kriminellen Vereinigung sowie Versuchs mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon er 8 Monate verbüssen musste und 16 Monate unter An- setzung einer dreijährigen Probezeit aufgeschoben wurden (Urk. O1/9/9). Zudem wurde er im Jahr 2014 in England wegen Einbruchdiebstahls zu einer Freiheits- strafe von acht Monaten verurteilt (Urk. O1/9/5, S. 7).
b) Richtigerweise berücksichtigte die Vorinstanz diese Strafregistereinträge, da die ausländischen Einträge wie schweizerische behandelt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1). Korrigierend ist in die- sem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass die erste Strafe aus Rumänien entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 23) als Vorstrafe in die Strafzumessung miteinbezogen werden muss: Ein Urteil darf dem Beschuldigten lediglich dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn der ausländische Strafregistereintrag nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 369 StGB gelöscht wurde (Art. 369 Abs. 7 StGB). Diese Bestimmung und selbige Fristen sind ebenso auf ausländische Vorstrafen anzuwenden, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen
- 23 - ist, dass sich die Fristen von Art. 369 Abs. 1 StGB um die bereits eingetragenen Freiheitsstrafen verlängern (Art. 369 Abs. 2 StGB) und die Fristen von Art. 369 Abs. 1 und 2 StGB bei Widerruf der bedingten Freiheitsstrafen mit dem widerru- fenden Entscheid neu zu laufen beginnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2).
c) Korrekterweise wurde die letzte Strafe aus England im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl vom 13. November 2013 nicht als Vorstrafe betrachtet (Urk. 35 S. 22), denn hervorzuheben ist diesbezüglich, dass die Einbruchdieb- stähle von 2015/2016 nach der entsprechenden Verurteilung begangen wurden. Der Beschuldigte wurde in Rumänien mit Urteil vom 9. Dezember 2002, endgültig am 24. Dezember 2002, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäss Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB werden Urteile, die eine Freiheits- strafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren enthalten, aus dem Strafregister entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus 15 Jahre verstrichen sind. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird (Art. 369 Abs. 6 lit. a StGB). Die Frist für das Urteil vom 9. Dezember 2002 läuft folglich erst am 24. Dezember 2019 ab.
d) Alle fünf genannten Vorstrafen aus dem europäischen Raum sind somit für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist demnach fünffach, dabei insbesondere einschlägig, vorbestraft. Er wurde jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, verbüsste diese auch teilweise, delinquierte aber trotz- dem mehrfach während laufender Probezeit bzw. nach der bedingten Entlassung. Von diesen Strafen war ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten. Der Beschuldig- te liess sich indessen davon ganz offensichtlich in keiner Art und Weise beeindru- cken und manifestierte mit der unbeirrten Weiterführung seiner Einbruchdiebstäh- le auch seinen unveränderten Tatwillen. Weder hielten ihn die mehrjährigen Frei- heitsstrafen, noch die teilweise erstandene Haft von erneuter Delinquenz ab. Im Gegenteil verdeutlicht das Verhalten des Beschuldigten auch eine unumstössliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber den europäischen Rechtsordnungen,
- 24 - und sogar selbst gegen diejenige des eigenen Heimatstaates. Diese Umstände wirken sich folglich massiv straferhöhend aus. 3.4.4. Nur leicht strafmindernd ist sodann das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen, da es insbesondere dort erfolgte, wo ihn Spuren belasteten (so Urk. O1/2/5 S. 1, S. 5f. S. 15). Daher ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das Geständnis zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beweislast ein Abstreiten als äusserst unglaubhaft hätte erscheinen lassen, dass jedoch die Strafuntersuchung durch das Geständnis immerhin im Hinblick auf die konkreten Deliktsgegenstände und den Sachschaden vereinfacht wurde (Urk. 35 S. 23). Ebenfalls zutreffend er- wog das Bezirksgericht, dass die vom Beschuldigten mehrfach bekundete Reue – so auch anlässlich der Berufungsverhandlung – weniger als Ausdruck von Ein- sicht in das Unrecht seiner Taten erscheint, sondern hauptsächlich von Selbstmit- leid geprägt erscheint (Urk. 35 S. 23 f., Prot. II S. 11 und S. 13). 3.5. Fazit Die straferhöhenden Täterkomponenten – namentlich die fünf einschlägigen Vor- strafen und die mehrfache Delinquenz während laufender Probezeit und bedingter Entlassung – überwiegen das nur leicht strafmindernd zu berücksichtigende Ge- ständnis deutlich. Es erscheint daher angemessen die verschuldensangemesse- ne Strafe um 1 ¼ Jahre auf 5 ¼ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Anrechnung erstandene Haft und Vollzug Dem Beschuldigten sind mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 24) die bisher erstandenen 531 Tage Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvoll- zug) in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Strafe anzurechnen. Durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist die objekti- ve Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvoll- zuges gemäss Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetz- te Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren ist daher zu vollziehen.
- 25 - V. Zivilforderungen
1. Rechtliche Grundlagen In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu ma- chende Zivilklage im Strafverfahren wies die Vorinstanz zu Recht auf die mass- gebenden Bestimmungen in der StPO (Art. 122 bis 126) hin, namentlich auf die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess (Urk. 35 S. 24; Hug/Scheidegger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2. A. Zürich- Basel-Genf 2014, Art. 122 N 4 ff.; Dolge in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Ba- sel 2014, Art. 122 N 22 ff.). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zu- sprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrück- lich festgehalten wird (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxis- kommentar StPO], 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 391 N 2). Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivil- klage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gutheissung, teilweise Gutheis- sung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substanziert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn
- 26 - aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO- DOLGE, Art. 126 N 23 ff.; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. A. Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Handbuch], N 711).
2. Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1, 10A und 16 2.1. Der Privatkläger 1, B._____, forderte mit Eingabe vom 20. März 2016 Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 305.20, zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Juni 2015. Ferner gab er an, dass seine Zivilansprüche teilweise durch die O._____ Versi- cherung gedeckt würden (Urk. O1/6/6). Aus den übrigen Unterlagen zum entspre- chenden Dossier 8 ergibt sich nicht, welche Leistungen die O._____ Versicherung erbrachte (Urk. O3/D8/1-8). Es bleibt folglich unklar, ob und in welchem Umfang der Privatkläger 1 noch geschädigt ist. Demzufolge ist dem Antrag der Verteidi- gung zu folgen (Urk. 37 S. 3, Urk. 48 S. 9) und das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.2. Der Privatkläger 10A, I._____, machte gemäss dem am 20. März 2016 aus- gefüllten und unterzeichneten Formular "Geltendmachung von Rechten als Pri- vatklägerschaft" einen Schadenersatz von Fr. 1'355.– und eine Genugtuung von Fr. 200.– geltend. Er gab ferner an, dass seine Zivilansprüche ganz oder teilweise durch die J._____ gedeckt worden seien, und reichte diesbezüglich auch eine Ab- rechnung der genannten Versicherung ein, datiert vom 8. September 2015 (Urk. O1/6/8). Daraus geht hervor, dass die J._____ den geltend gemachten Ge- samtschaden von Fr. 1'435.– anerkannte und dem Privatkläger 10A unter Abzug eines Selbstbehaltes von Fr. 200.– Fr. 1235.– zahlte. Entgegen der vom Privat- kläger 10A gewählten Bezeichnung "Genugtuung" handelt es sich bei diesen Fr. 200.– damit nicht um einen immateriellen, sondern um einen materiellen Schaden (so auch die Vorinstanz in Urk. 35 S. 26). Dieser Betrag ist mit der bei- gebrachten Abrechnung der J._____ ausgewiesen. Im Übrigen wurde der Scha- den von der Versicherung gedeckt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 10A Schadenersatz von Fr. 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 1'355.–) ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
- 27 - 2.3. Die Privatklägerin 16, M._____, forderte am 14. März 2016 unter dem Titel "Genugtuung" Fr. 200.–. Sie gab dabei an, dass ihre Zivilansprüche ganz oder teilweise durch die J._____ gedeckt worden seien und reichte die entsprechende Abrechnung der J._____ vom 5. Oktober 2015 (inklusive einer von ihr erstellten Deliktsguts-Liste) ein (Urk. O1/6/11). Aus der Abrechnung ergibt sich, dass die J._____ die geltend gemachte Schadenshöhe von Fr. 5'510.– anerkannte und der Privatklägerin unter Abzug eines Selbstbehaltes von Fr. 200.– hierfür Fr. 5'310.– zahlte. Somit handelt es sich bei den eingeforderten Fr. 200.– um einen materiel- len Schaden, welcher mit der genannten Abrechnung der J._____ ausgewiesen ist. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin 16 Scha- denersatz von Fr. 200.– zu bezahlen.
3. Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1, 3, 5, 7 und 11A 3.1. Die Vorinstanz verwies die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1, 3, 5, 7 und 11A auf den Zivilweg, weil diese nicht hinreichend begründet worden seien (Urk. 35 S. 27 f.). Die Verteidigung beantragte die Abweisung dieser Forde- rungen (Urk. 37 S. 3). 3.2. Diese Genugtuungsforderungen sind grundsätzlich per se nicht unbegrün- det, denn es ist - wie bei der Strafzumessung bereits ausgeführt - durchaus nahe- liegend, dass die genannten Geschädigten durch das Eindringen in ihre privaten Wohnräume in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und damit in ihrer psychi- schen Integrität verletzt wurden. Diesfalls wäre eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR allenfalls zu bejahen und die Grundlage für eine Ge- nugtuung gegeben. Da die Privatkläger allerdings keine substantiierten Ausfüh- rungen zum Ausmass und den konkreten Folgen der Persönlichkeitsverletzung machten und sich auch nicht zu einer konkreten Genugtuungshöhe äusserten, kann vorliegend eine angemessene Genugtuung auch nicht vom Gericht ge- schätzt werden. Somit erweisen sich ihre Genugtuungsforderungen als nicht spruchreif. Der grundsätzlich bestehende Anspruch ist daher auf dem Zivilweg zu verfolgen. Der vorinstanzliche Entscheid, die Privatkläger 1, 3, 5, 7 und 11A dies-
- 28 - bezüglich auf den Zivilweg zu verweisen, ist unter Hinweis auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO zu bestätigen. VI. Kostenfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang - der Beschuldigte wird verurteilt - ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 21 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im ange- fochtenen Strafpunkt. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung vom Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren, inklusive Be- rufungsverhandlung, Aufwendungen im Betrag von Fr. 4'779.25 geltend (Urk. 25/2 und 49/1). Diese erweisen sich als angemessen und entsprechen den Vorschrif- ten der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist demnach mit rund Fr. 4'800.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung), 2 (Verfahrenseinstellungen be-
- 29 - treffend Hausfriedensbruch), 4 (Vollzug), 6 - 11, 13 - 15 und 17 (Zivilforde- rungen der Privatkläger 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10B, 11A, 11B und 19) sowie 19 und 20 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der qualifizierten Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 531 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, B._____, wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 10A, I._____, Fr. 200.– Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 16, M._____, Fr. 200.– Schadenersatz zu bezahlen.
6. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1, B._____, 3, P._____, 5, E._____, 7, G._____, und 11A, K._____, werden auf den Zivilweg verwie- sen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 21) wird bestätigt.
- 30 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.00 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (den zuführenden Polizisten übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 31 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Neukom