Sachverhalt
so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen).
- 11 - 3.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Praxiskommentar StPO], Art. 10 N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 10 N 21). 3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). 3.4. Als Beweismittel liegen im vorliegenden Verfahren nebst den Einvernahmen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Urk. 11/1-18) hauptsächlich die Protokolle der Telefonüberwachungen (kurz: TK-Protokolle) verschiedener Perso- nen vor (Urk. 4 TK act. 1-334; Urk. 11/10 TK Beilagen und Urk. 11/11 TK Beilagen act. 1-12; Urk. 11/12 TK Beilagen). Dabei sind namentlich die zahlreichen, regel- mässigen und nahe aufeinanderfolgenden Telefonate zwischen den Drogenab- nehmern B._____ und C._____ (Vater und Sohn, wobei B._____ in Zürich und C._____ in Skopje wohnte) sowie zwischen dem Beschuldigten A._____ und B._____ (Urk. 4 act. 36-44; 252-257; 268-272; 274; 304-306; 328) sowie zwi-
- 12 - schen dem Vater des Beschuldigten D._____ ("D'._____") einerseits und B._____ andererseits massgeblich. Weiter liegen jedoch auch Telefonüberwachungsproto- kolle von Gesprächen der weiteren Mitbeteiligten E._____, F._____ und G._____ vor. Ferner ist als Beweismittel ein Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei vom
23. Mai 2016 vorhanden (Urk. 10/4). Schliesslich zog die Vorinstanz die in sepa- raten Strafverfahren rechtskräftig gewordenen Urteile gegen B._____ und C._____ (Urk. 28/1 und 28/2), E._____ (Urk. 28/3) und F._____ vom 18. Januar 2016 (Urk. 28/4) bei. Seitens der Berufungsinstanz wurden die Akten des Oberge- richts des Kantons Zürich im Verfahren gegen F._____ von Amtes wegen im Hin- blick auf das Urteil der Vorinstanz beigezogen (Urk. 67). 3.4.1. Die Verteidigung stellte die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den obge- nannten Überwachungsmassnahmen in Abrede. Zum einen begründete sie das damit, dass die Grundlagen der Anordnung der Überwachungsmassnahmen nicht vollständig seien und deshalb nicht geprüft werden könne, ob die Genehmigung des Zufallsfundes durch das Zwangsmassnahmengericht rechtmässig gewesen sei. Zum anderen seien die angeordneten Überwachungsmassnahmen dem Be- schuldigten nicht formell eröffnet worden (Urk. 46 S. 3 und 71 S. 3 f.).
a) In Bezug auf den ersten Einwand der Verteidigung ist auf die bundesgericht- liche Praxis (zur sogenannten "Kaskaden-Überwachung") hinzuweisen, wonach die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf Zufallsfunde nicht von der Fra- ge abhängig sei, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden seien. Zu prüfen sei, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliege (Art. 278 StPO) und die gesetzlichen Voraussetzungen der (allenfalls) neu verfügten Überwachungen (nach Art. 269 ff. StPO) erfüllt seien. Dementspre- chend habe ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden (und darauf gestützte neue Überwachungen gegen ihn) im Untersuchungsverfahren anfechten wolle, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen. Einsicht zu geben sei ihm indessen in jene Beweiser- gebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen. Auch müsse überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt
- 13 - wurden (BGE 140 IV 40 E. 4.2-4.3). Soweit ein Betroffener darüber hinaus gel- tend mache, frühere konnexe Überwachungen, die nicht gegen ihn persönlich (sondern gegen andere Personen) angeordnet worden seien, seien möglicher- weise rechtswidrig gewesen, könne auf die Vorbringen mangels Beschwerdelegi- timation nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO; BGE 140 IV 40 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014, E. 4.11). Vorliegend sind die materiellen Voraussetzungen von Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 StPO zur Verwendung der Zufallsfunde unbestrittenermassen erfüllt. Es liegt eine richterliche Genehmigung vor und beim untersuchten Vorwurf handelt es sich um eine Katalogtat (Urk. 12/2). Aus der Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht geht ferner hervor, dass die konne- xen Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund begründen (vgl. auch nachfolgend b), richterlich bewilligt wurden. In die daraus gewonnenen Ge- sprächsprotokolle hatte der Beschuldigte uneingeschränkt Einsicht. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Auf vollständige Einsicht in sämtli- che Akten der konnexen früheren Überwachungen gegen Mitbeschuldigte hat der Beschuldigte keinen Anspruch.
b) Auch der zweite Einwand der Verteidigung geht fehl. Denn gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO muss die Staatsanwaltschaft nur überwachten Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mittei- len. Gegen den Beschuldigten wurde nie eine Überwachung angeordnet. Er war lediglich der Verbindungspartner einer in der Aktion "H._____" (TK110128) über- wachten Person, namentlich von B._____ (Urk. 12/2). Damit bestand ihm gegen- über keine formelle Mitteilungspflicht (Jean-Richard-dit-Bressel, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, N 7 und 11 zu Art. 279), zumal er – wie bereits ausgeführt wurde – auch nicht legitimiert ist, gegen andere Personen an- geordnete Überwachungen anzufechten. Was die grundsätzliche Pflicht von Strafverfolgungsbehörden anbelangt, den Anspruch eines Beschuldigten auf rechtliches Gehör zu beachten, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldig- ten bereits anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember
- 14 - 2015 mitgeteilt wurde, dass das Zwangsmassnahmengericht die Verwendung der in der Aktion "H._____" gewonnenen Erkenntnisse aus Überwachungsmassnah- men bewilligt habe (Urk. 11/4 Rz 9 und 54). Diese wurden ihm in der Folge – so- weit für die Klärung der Sachlage relevant – in der genannten und den darauffol- genden Einvernahmen vorgehalten (Urk. 11/4 Rz 11, 60 ff.; Urk. 11/5-13). Dem Beschuldigten wurde damit schon vor Abschluss des Vorverfahrens mehrfach transparent gemacht, dass und welche ihn belastenden Erkenntnisse aus Über- wachungen anderer Personen vorhanden sind.
c) Im Ergebnis sind sämtliche den Akten beiliegenden Telefonüberwachungs- protokolle daher uneingeschränkt verwertbar. 3.4.2. Die Verteidigung bestritt ferner die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus dem Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei (Urk. 46 S. 3 und 71 S. 3). Sie machte diesbezüglich zum einen geltend, dass ihm die diesem Bericht zugrunde- liegende Observation formell nicht eröffnet worden sei. Zum anderen sei die Überprüfung ihrer Rechtsmässigkeit nicht möglich, da die dazu nötigen Unterla- gen fehlen würden. Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet. Gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft nur verpflichtet, der von einer Observation direkt betroffe- nen Person Grund, Art und Dauer der Observation mitzuteilen. Der Beschuldigte war nicht Zielperson der Observation (vgl. insb. Urk. 10/4 S. 1 f., worin festgehal- ten wird, dass die als "UM" bezeichnete Person später als der Beschuldigte identi- fiziert worden sei). Daher ist der Beschuldigte weder Mitteilungsberechtigter noch legitimiert, die Anordnung einer Observation gegen eine Drittperson anzufechten. Was darüber hinaus seinen Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so ist da- rauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten die im Rahmen der Observation ge- machten Beobachtungen bereits anlässlich der Einvernahme vom 11. April 2016 und damit vor Abschluss des Vorverfahrens vorgehalten wurden (Urk. 11/11 Rz 7, 22, 34 ff., 96 f., 100, 113). In der Einvernahme vom 11. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten darüber hinaus explizit, dass vom 28. Juni 2012 bis 29. Juni 2012 eine Observation stattgefunden habe und die entspre- chenden polizeilichen Beobachtungen im Wahrnehmungsbericht vom 23. Mai
- 15 - 2016 festgehalten worden seien (Urk. 11/13 Rz 70 ff.). Eine Kopie dieses Berich- tes wurde seiner Verteidigung sogar ausgehändigt (Urk. 11/13 S. 42). Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Wahrnehmungsbericht lediglich um ein von der Kantonspolizei Zürich zusammengetragenes und zulässiges Be- weismittel im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO handelt, mit welcher sie ihre im Dienst gemachten Feststellungen festhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3 m.w.H.). Die Wahrheit der darin festge- haltenen Beobachtungen bestätigte der Polizeibeamte I._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2016 (Urk. 11/14 Rz 10). Bei dieser Einvernahme war der Beschuldigte anwesend und konnte von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere von seinem Recht auf Konfrontation und auf Stellen von Ergänzungsfragen uneingeschränkt Gebrauch machen. Der Wahrnehmungsbericht ist damit als Beweismittel uneingeschränkt verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2). 3.4.3. Schliesslich stellte die Verteidigung auch die Verwertbarkeit der beigezoge- nen Urteile zu Lasten des Beschuldigten in Frage. Diese Urteile würden substan- ziell auf Beweismittel beruhen, welche der Beschuldigte nicht kenne, mit welchen er nicht konfrontiert worden sei und die auch nicht in seinen Verfahrensakten ent- halten seien (Urk. 46 S. 3 f. und 71 S. 4). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerich- te Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Beigezogene Akten dienen als Beweisgegenstand im Sinne von Art. 192 StPO und gelten als sach- liche Beweismittel (Bürgisser, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, N 1 zu Art. 194). Urkunden sind dabei ebenfalls Beweissachen (Art. 192 Abs. 2 StPO). Ausgehend von einer prozessrechtlichen Betrachtungsweise fällt jedes Schriftstück bzw. jede andere Aufzeichnung darunter, die geeignet ist, dank ihres Inhalts bzw. Informationsgehalts beweisbildend zu wirken (a.a.O., N 5 f. zu Art. 192). Wie jedes andere Beweismittel unterliegen auch Urkunden der freien
- 16 - Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. auch vorstehend E. 3.1 - 3.3) und den allgemein gültigen Beweiserhebungsregeln (Art. 107 f. StPO; Art. 139 ff. StPO). Die vorliegend beigezogenen Urteile, welche Mitbeschuldigte in parallelen Verfahren betreffen, stellen nach dem Dargelegten sachliche Beweismittel dar und unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Da diese Urkunden fer- ner von Richtern bzw. Richterinnen zürcherischer Gerichte, also von Mitgliedern einer Behörde, in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt wurden (vgl. Art. 110 Abs. 5), haben sie einen erhöhten Beweiswert. Auf die Informationsge- halte der beigezogenen Urteile darf somit im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung grundsätzlich abgestellt werden, sofern sie (im Sinne einer Ausle- gungshilfe) Rückschlüsse auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte bzw. die damit zusammenhängenden Umstände und Hintergründe erlauben. Ein- schränkend ist dabei aber zu beachten, dass nur diejenigen, in den jeweiligen Ur- teilen festgehaltenen Erkenntnisse berücksichtigt werden dürfen, welche aus Be- weismitteln gewonnenen wurden, die unter Wahrung der Rechte des Beschuldig- ten formell korrekt erhoben wurden und Teil der Verfahrensakten sind. III. Sachverhalt A. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren
1. Hintergrund 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte in enger Zusammenar- beit mit der Kantonspolizei Zürich unter dem Aktionsnamen 'H._____' ein umfang- reiches Ermittlungsverfahren gegen eine balkanstämmige Gruppe von Personen wegen Handel und Einfuhr von grossen Mengen Betäubungsmitteln. Dabei wur- den mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich diverse Telefonanschlüsse überwacht, wobei zahlreiche Telefona- te zwischen dem Beschuldigten und weiteren Beteiligten abgehört und aufge- zeichnet wurden. Die Verwendung der aus dieser Überwachung gewonnenen,
- 17 - den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse wurde auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hin durch das Zwangsmassnah- mengericht genehmigt (Urk. 12/1 und 12/2). 1.2. Der vorliegend Beschuldigte A._____ war zwar in der Nacht vom 28. auf den
29. Juni 2012 zusammen mit seinem Vater D._____, dessen Bruder G._____, sowie C._____ und B._____ im Zusammenhang mit dem Vorgang 22 der Aktion H._____ in der Wohnung von B._____ verhaftet worden, wurde jedoch am
29. Juni 2012 zusammen mit seinem Vater D._____ und seinem Onkel G._____ bereits wieder auf freien Fuss gesetzt, da beim damaligen Ermittlungsstand ge- gen sie noch kein dringender Anfangsverdacht bestanden hatte. Sie reisten aus der Schweiz aus und in der Folge blieb der Aufenthaltsort des Beschuldigten un- bekannt (Urk. 1; Urk. 4 S.27; 45 S. 1). Aufgrund von Erkenntnissen aus der Über- wachung im Zusammenhang mit der Aktion H._____ führte die Staatsanwalt- schaft gegen die im vorliegenden Sachverhalt Mitbeteiligten D._____, G._____, C._____, B._____, F._____, E._____ (und weiteren) je separate Strafverfahren, die sie - soweit möglich - mittels je separaten Anklagen vom 5. Juni 2013 (C._____), 25. Juni 2013 (B._____), 1. Juli 2013 (E._____) sowie vom 4. August 2014 (F._____) abschloss (Urk. 27, 28/1-4 [je Anhang] und 67/42 [Anhang]). Auf die Rapportierung vom 30. April 2013 hin wurde der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben und am 25. November 2015 beim Grenzübertritt in die Schweiz in St. Margrethen verhaftet (Urk. 10/1, Urk. 10/3 S. 4), so dass nunmehr auch gegen ihn das vorliegende Untersuchungsverfahren mittels Anklage vom 4. April 2016 seinen Abschluss fand (Urk. 18). Für das Verständnis der dem vorliegend ange- klagten Sachverhalt zugrundeliegenden Gesamtumstände drängt es sich auf, nachfolgend kurz diejenigen Erkenntnisse in Bezug auf die Mitbeteiligten darzule- gen, welche sich aus den beigezogenen, bereits rechtskräftigen Urteilen ergeben.
2. B._____ (Vater) und C._____ (Sohn) 2.1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach B._____ mit Urteil vom
19. Februar 2014 (Urk. 28/1)
- des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG und
- 18 -
- der mehrfachen Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen einer Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, woran 600 Tage Haft angerechnet wurden (Urk. 28/1 Urteil S. 110). Aus dem begründeten Urteil ergibt sich im Wesentlichen, dass B._____ in 19 von 27 Anklagepunkten (darunter die gegen den heutigen Beschuldigten zu beurtei- lenden Vorgänge 5 und 22 der Aktion H._____; in dortiger Anklage Ziffern 1 und
16) verurteilt wurde, weil er im grossen Stil die Einfuhr von mehreren Kilogramm Heroin organisierte, bei der Übergabe mitwirkte, andere für sich arbeiten liess und kiloweise Heroin bunkerte, mithin keineswegs in der unteren Hierarchiestufe an- zusiedeln war (Urk. 28/1 S. 101). Ausserdem traf er Anstalten zur Einfuhr von grossen Mengen Heroin und spielte bei der Beschaffung der entsprechend über- wiesenen Gelder eine wichtige Rolle (Urk. 28/1 S. 103). 2.2. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach C._____ (Sohn des B._____) mit Urteil vom 26. Februar 2015
- des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, woran 972 Tage Haft an- gerechnet wurden (Urk. 28/2 Urteil S. 79). C._____ wurde - was bezüglich des vorliegenden Verfahrens von Relevanz ist - betreffend den Vorgang 5 der Aktion H._____ (dortige Anklageziffer 1) im Gegen- satz zu seinem Vater freigesprochen, jedoch folgte bezüglich Vorgang 22 dersel- ben Aktion (dortige Anklageziffer 6) ein Schuldspruch (Urk. 28/2 S. 79). 2.3. Sowohl dem Urteil gegen B._____ als auch demjenigen gegen C._____ liegt bezüglich des Vorgangs 22 derselbe Sachverhalt zugrunde wie in vorliegender Anklageziffer I.2, jedoch mit der Ausnahme, dass bereits die dortige Anklage da- von ausging, die Einfuhr des Heroins habe nicht erstellt werden können. 2.4. Im Hinblick auf die Würdigung im vorliegenden Verfahren ist jedoch von Be- deutung, dass B._____ und C._____ bezüglich des Vorgangs 33 (der vorliegend
- 19 - nicht Gegenstand der Anklage ist) schuldig gesprochen wurden, weil es die Di- mension aufzeigt, innerhalb welcher sich der Anklagesachverhalt gegen den heu- tigen Beschuldigten abspielte. Dabei ging das Gericht im Urteil gegen B._____ noch davon aus, lit. e) 2. Satz und lit. f) der Anklage seien nicht erstellt (Urk. 28/1 Anklageziffer 11 Anklage S. 8 ff. und Urk. 28/1 S. 73-75 [B._____]), wohingegen das Gericht später im Verfahren gegen C._____ aufgrund dessen Zugabe auch diesen Teil der Anklage, mithin den gesamten Anklagesachverhalt betreffend Vorgang 33 als erstellt dem Schuldspruch zugrunde legte (Urk. 28/2 Anklageziffer 5 Anklage S. 6 ff. und Urk. 28/2 S. 63 und 38-55 [C._____]). 2.5. Im übrigen ergibt sich aus Anklage und Urteil gegen B._____, dass dieser von März bis Juni 2012 Dutzende Male Heroin jeweils mindestens im Hundert- gramm-Bereich und auch Streckmittel an Abnehmer lieferte sowie Drogenerlös entgegen nahm, wobei er sich oft von seinem Sohn, aber auch von F._____, chauffieren liess. Auch kannte er das Drogenlager von F._____ in J._____, holte er auch selbst dort gelagertes Streckmittel, um es an Abnehmer weiter zu geben. In einigen Fällen schickte er auch F._____, sowohl um Drogen zu übergeben, als auch um den Erlös von den Abnehmern abzuholen.
3. E._____ 3.1. Die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sprach E._____ mit Urteil vom
19. Februar 2014
- des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG bis
- der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 Ziff. 1 StGB und
- des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, woran 576 Tage Haft an- gerechnet wurden (Urk. 28/3 Urteil S. 52). 3.2. E._____ war weitgehend geständig, insbesondere auch, mit Heroin gehan- delt zu haben. Im übrigen wurde der angeklagte Sachverhalt erstellt (Urk. 28/3 S. 7). Gemäss den Erwägungen im Urteil lag dem Schuldspruch zugrunde, dass E._____ mit knapp zehn Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von
- 20 - 38 % in Dutzenden von Vorgängen in einer relativ kurzen Zeit zwischen Ende Februar und Ende Juli 2012 handelte (Urk. 28/3 S. 43 f. und S. 40). Er wirkte bei der Einfuhr von rund sechs Kilogramm Heroingemisch mit, liess jedoch andere für sich arbeiten, um alsdann den Drogenerlös einzustreichen. Aus der dem Urteil zugrunde liegenden Anklage ergibt sich weiter, dass E._____ in unzähligen Malen Heroin durch F._____ an verschiedene Abnehmer liefern und den Drogenerlös einziehen liess, wobei dieser dazu quer durch die Schweiz nach Genf, Fribourg, Bern und Wettingen reiste. Ausserdem gab E._____ zu, dass er das Magazin von F._____ als Drogenbunker benutzte und dass er mindestens 7,1 Kilogramm Streckmittel organisiert und dieses nebst einer zur Herstellung von Heroinblöcken dienenden hydraulischen Presse sowie einer elektronischen Waage im Drogen- bunker bei F._____ in J._____ lagerte. Auch war er keineswegs auf Anweisung hin tätig und nicht in unterer Hierarchiestufe anzusiedeln und vermittelte von Al- banien aus B._____ auch einen Heroinabnehmer. Weil aber B._____ keinen wei- teren Drogenhandel mehr mit ihm tätigen wollte, führte er seine Heroingeschäfte mit anderen Mittätern weiter. Ein Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfah- ren besteht namentlich betreffend Vorgang 5 aus der Aktion H._____ (Ziffer I.1. der Anklage gegen E._____; Urk. 28/3 Anklage S. 2), worauf nochmals zurückzu- kommen sein wird.
4. F._____ 4.1. Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, sprach F._____ mit Urteil vom
23. Januar 2015 (Urk. 67/42)
- des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG
- der mehrfachen Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB
- der Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB und
- des Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 abs. 1 WG und Art. 12 lit. f WV schuldig, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung des un- angefochtenen Schuldspruchs eine Strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe ausfällte, woran 224 Tage Haft angerechnet wurden (Urk. 28/4 Urteil S. 18).
- 21 - 4.2. F._____ wurde wegen seiner mannigfaltigen Unterstützung der beiden Dro- genhändler B._____ und E._____ beim Verkauf von grossen Mengen Heroin spä- testens ab Februar 2012 verurteilt. Dabei stellte er sein Firmenfahrzeug und den Lagerraum seines Malergeschäfts im Untergeschoss an der K._____-Strasse … in J._____ als sogenannten Bunker für Heroin sowie Streckmittel zur Verfügung. Insbesondere chauffierte er die beiden Dealer in einer Vielzahl von Fällen beim schweizweiten Ausliefern von grossen Heroinmengen, lieferte aber auch eigen- händig solche aus und übernahm den Drogenerlös. Schliesslich unterstützte er B._____ auch beim Versand von grossen Geldbeträgen, welche der Bezahlung von Heroineinfuhren dienten, in den Balkan (Urk. 67/42 Anklage S. 2). Auch be- züglich F._____ besteht ein Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahren in den Vorgängen 5 und 22 der Aktion H._____. Bezüglich des Vorgangs 22 war F._____ ebenso wie bezüglich des Vorgangs 5 hinsichtlich der Mitwirkung bei der Weitergabe von Geldbeträgen zwecks Heroin- einfuhr geständig. Demnach brachte er am 22. März 2012 zusammen mit B._____ Fr. 70'000.– zu L._____ nach M._____ und übernahm am 12. Juni 2012 von B._____ Fr. 35'000.–, wobei er am nächsten Tag Fr. 15'000.– via Reisebüro N._____ und Fr. 20'000.– durch einen Passagier namens O._____ nach Skopje überbringen liess, wo es C._____ in Empfang nahm (Urk. 67/42 S. 43-50). B. Einfuhr von Heroin (Anklageziffer I.1. und I.2.)
1. Anklage Diesem Anklagepunkt liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde, dessen Einzelheiten, namentlich die genauen Daten, Zeiten und Örtlichkeiten, der Anklageschrift zu entnehmen sind (Urk. 18 S. 2-5): Der Beschuldigte habe zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 2. April 2012 zusammen mit seinem Vater D._____, C._____ und B._____, E._____, F._____ und G._____ aktiv an der Einfuhr von Heroin im mehrfachen Kilobereich mitge-
- 22 - wirkt, indem er einerseits bei den Besprechungen des Geschäfts beteiligt, ande- rerseits bei der Organisation und Durchführung der Lieferung selbst mitgewirkt habe (Anklageziffer Ziff. I.1., Urk. 18 S. 2-4). Zudem habe der Beschuldigte in gleicher Weise und mit denselben involvierten Beteiligten eine weitere Heroineinfuhr im mehrfachen Kilobereich zwischen dem
28. Mai 2012 und 28. Juni 2012 organisiert und umgesetzt (Anklageziffer Ziff. I.2., Urk. 18 S. 4-5). Dabei sei er - zusammengefasst - jeweils für die konkreten Ver- handlungen, den Informationsaustausch, die Entgegennahme des Geldes, die Beauftragung des Kuriers und die Sicherstellung der Übergabe der Betäubungs- mittel in der Schweiz zuständig gewesen (Urk. 18 S. 2-5).
2. Einwendungen der Verteidigung Nebst der einleitenden Kritik wegen angeblich formell nicht verwertbarer TK- Protokolle machte die Verteidigung im Wesentlichen geltend, die Anklage beruhe lediglich auf Indizien, welche kein schlüssiges Gesamtbild ergäben und auf reinen Vermutungen bezüglich der Frage basiere, wer die in den Gesprächen mit "Va- ter", "der Jüngere", "der Ältere" oder "D'._____" bezeichneten Personen tatsäch- lich seien, so dass der Anklagesachverhalt mittels der seitens der Staatsanwalt- schaft eingereichten Beweismittel keinesfalls erstellt sei (Urk. 46 S. 8; Urk. 71 S. 8). Im übrigen sei, selbst wenn der Anklagesachverhalt erstellt werden könnte, der angebliche Tatbeitrag des Beschuldigten jedenfalls nicht klar, und möglich sei entgegen der Anklagebehörde auch eine untergeordnete Beteiligung des Be- schuldigten lediglich als Informations- und Geldbote, ohne Tatherrschaft und da- mit lediglich als Gehilfe. Ausserdem sei insbesondere beim Anklagesachverhalt Ziffer I.2. (Vorgang 22) unklar, ob es überhaupt zu einer Einfuhr gekommen sei (Urk. 18 S. 9 f.).
- 23 -
3. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung 4.1. Vorgang 5 (Anklageziffer I.1.) 4.1.1. Die Vorinstanz hielt nach einlässlicher und überzeugender Beweiswürdi- gung (Urk. 56 S. 13-43) den in Ziffer I.1. der Anklageschrift festgehaltenen Sach- verhalt als erstellt, mit Ausnahme der Beauftragung eines Kuriers mit dem Trans- port des Heroins, der Reise in die Schweiz zwecks Überwachung und Sicherstel- lung der Heroinlieferung und die Heroinübergabe selbst (Urk. 56 S. 58 f.). Mit nachvollziehbarer und sorgfältiger Begründung wies die Vorinstanz die dem Beschuldigten zuzurechnenden Telefonnummern nach (Urk. 56 S. 14-21), so dass er als für die Nummern 1 und 2 (Vorwahl für Mazedonien 00389) identifizier- ter Teilnehmer zu betrachten ist (Urk. 56 S. 21). Ebenfalls zeigte sie schlüssig auf, dass es sich bei der "Person", mit welcher sich C._____ am 28. März 2012 traf und die Ende März 2012 in die Schweiz kommen würde, um den Beschuldigten handelte (Urk. 56 S. 37). Im übrigen hielt sie namentlich fest, dass sich den TK-Protokollen mit genügender Klarheit entnehmen lasse, dass sich C._____ am 28. Februar 2012 mit "D'._____" bzw. D._____ getroffen habe. Bei diesem Treffen sei über eine Heroinlieferung im mehrfachen Kilobereich gesprochen worden. In der Folge habe B._____ seinen Sohn C._____ angewiesen, € 5'000.– den Geschäftspartnern zu übergeben. Wei- ter sei erstellt, dass sich C._____ vor oder am 6. März 2012 mit D._____ und dem Beschuldigten getroffen habe, welcher anlässlich dieses Treffens einen Kilopreis von € 28'000.– für das zu liefernde Heroin verlangt habe. Am 23. März 2012 sei D._____ von Skopje nach Zürich geflogen, von wo er durch B._____ abgeholt und bei diesem zuhause einquartiert worden sei. Am gleichen Tag habe F._____ Fr. 70'000.– an L._____ in dessen Wohnung in M._____ übergeben, damit dieser das Geld an C._____ übermittle. Dieses Geld habe als Teilzahlung für die geplan- te Heroinlieferung im mehrfachen Kilobereich gegolten und sei letztlich zum Be- schuldigten gelangt. In einer Textnachricht vom 25. März 2012 an B._____ habe der Beschuldigte dann in Aussicht gestellt, dass er am 27. März 2012 bei ihm sein bzw. in die Schweiz kommen werde. C._____ habe sich am 28. März 2012 ein
- 24 - weiteres Mal mit dem Beschuldigten getroffen, wobei ihm dieser mitgeteilt habe, dass er am 30. oder 31. März 2012 in die Schweiz reisen werde, was C._____ sogleich seinem Vater B._____ mitgeteilt habe. Am 31. März 2012 habe dann B._____ an D._____ Fr. 5'000.– (mutmasslich für den Kurierlohn) bezahlt (Urk. 56 S. 42 f.). 4.1.2. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz, die eine sorgfältige und zutreffen- de Beweiswürdigung vornahm, kann - mit Ausnahme der Verneinung des Nach- weises der Lieferung und Übergabe der Drogen - vollumfänglich verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO), da auch unter Einbezug der unter dem Titel "Sachzu- sammenhang" unter vorstehender Ziffer III.A. angeführten rechtskräftigen Ent- scheide gegen die Mitbeteiligten kein Zweifel daran besteht, dass sich der Sach- verhalt diesbezüglich wie vorliegend angeklagt zugetragen hat. Auch wenn es dem Gericht angesichts der zurückgezogenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius verwehrt ist, den Sachverhalt über denjenigen hinaus auszudehnen, den die Vor- instanz als erstellt erachtete (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist nachfolgend ferner aufzu- zeigen, dass die Indizienlage – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – auch die Erkenntnis zulassen würde, dass es zur eingeklagten Heroinlieferung und -übergabe gekommen ist. 4.1.3. Vorab ist vor dem Hintergrund des Sachzusammenhangs bezüglich des Vorgangs 5 darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich grundsätzlich gleichlau- tende Anklage gegen B._____ einen gegenüber dem vorliegenden Anklagesach- verhalt detaillierteren Geschehensablauf in den Unterabschnitten c), d), e) und g) bis l) sowie n) bis q) enthält (Urk. 28/1 Anklage S. 3 f.). Zentral jedoch ist beim Ur- teil gegen B._____, dass das Gericht nach erfolgter sorgfältiger Beweiswürdigung zum Schluss kam, der Anklagesachverhalt sei mit Ausnahme der Drogenmenge erstellt. Dass aber tatsächlich eine Heroinlieferung stattfand, die B._____ in der Nähe des Spitals … entgegen nahm, hielt das Gericht - entgegen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren - für erstellt und legte es seinem Urteil zugrunde. Le- diglich die angeklagte Menge von 10 Kilogramm Heroinmischung hielt das Gericht aufgrund verschiedener Interpretationen des Begriffs "Hand" bzw. "Hände" für
- 25 - nicht nachgewiesen. So ging es immerhin davon aus, dass es sich bei der am
2. April 2012 erfolgten Lieferung aus dem Ausland und der Übergabe in der Nähe des Spitals … um ein Heroingemisch im Kilobereich handelte (Urk. 28/1 S. 36). 4.1.4. Im Verfahren gegen F._____ wurde durch das erkennende Gericht er- stellt, dass B._____ am Abend des 2. April 2012 in der Nähe des Spitals …, wo- hin F._____ ihn chauffiert hatte, von einem Kurier (angesichts des Kaufpreises von Euro oder Fr. 100'000.– und der Herkunft aus dem Balkan) eine grössere Menge Heroin im Kilobereich entgegennahm, so dass F._____ nachgewiesen wurde, dass er von der bevorstehenden Drogenlieferung wusste und in Kauf nahm, dass es sich um eine grössere Heroinmenge im Kilobereich handeln könn- te (Urk. 67/42 S. 54-56), worauf es ihn entsprechend schuldig sprach. 4.1.5. Angesichts der detaillierten und sorgfältigen Beweiswürdigung in den Pa- rallelverfahren gegen B._____ und F._____ weisen die oben wiedergegebenen Erkenntnisse (Ziff. 4.1.3 und 4.1.4) dringend darauf hin, dass der Beschuldigte zwecks einer grösseren Heroinlieferung in die Schweiz reiste, wo er sich jeden- falls am 2. April 2012 aufhielt. 4.1.6. Auch aus den TK-Protokollen ergibt sich vor dem Hintergrund der identifi- zierten Teilnehmer und dem Gesamtzusammenhang eindeutig, dass der Be- schuldigte gegenüber B._____ bereits am 17. März 2012 angegeben hatte, dass es mit der Lieferung gut aussehe und er sich bald mit ihm treffen werde, er sei da- ran, die Lieferung ("Arbeit") zu erledigen und alles zu unternehmen, dass diese Lieferung möglichst schnell bei ihm in der Schweiz sei (Urk. 10/3 S. 14 i.V.m. Urk. 10/3 S. 7, wo ausserdem festgehalten ist, dass F._____ bestätigte, dass Va- ter und Sohn A._____D._____ immer in serbokroatischer Sprache mit B._____ kommuniziert hätten, was die Interpretation bezüglich der Identität der Teilnehmer stützt). Auch die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ seine Reise zwecks verabredeter Lieferung des Heroins in die Schweiz zunächst für den 27. März 2012 ankündigte (Urk. 56 S. 37). Aus den TK- Protokollen ergibt sich jedoch ebenfalls zweifelsfrei, dass der Beschuldigte schliesslich mit Verzögerung erst am Samstag 31. März 2012 in die Schweiz auf- brach. Dabei erweist sich als bedeutsam, dass der im Verfahren gegen B._____
- 26 - noch unbekannte Teilnehmer mit der Nummer 3 (Urk. 28/1 S. 34 f.) nunmehr im vorliegenden Verfahren zweifelsfrei als C._____ identifiziert wurde (Urk. 56 S. 15) und somit folgende Gespräche aufgrund der TK-Protokolle erstellt sind:
- Am 17. März 2012 UM 12.03 Uhr schrieb B._____ dem Beschuldigten: "Was gibt es Neu- es? Geht es dir gut?" was der Beschuldigte um 13.06 Uhr beantwortet mit: "Es geht mir gut. Wir werden uns bald sehen. Ich bin dran, die Arbeit zu erledigen." B._____ drängt auf Schnelligkeit mit der Begründung, dass sie sonst die Arbeit verlieren würden, worauf der Beschuldigte zusichert: "Ich werde alles machen, damit es möglichst schnell gemacht wird. Mach dir keine Sorgen." Darauf beendet B._____ das Gespräch mit einem Gruss an den Vater des Beschuldigten (Urk. 4 TK act. 252-256). Am 25. März 2012 kündigt der Beschul- digte B._____ sein Kommen in zwei Tagen an und erklärt die Verzögerung mit kleinen Prob- lemen, die er aber gelöst habe (Urk. 4 TK act. 304-306).
- Am 27. März 2012 17.32 Uhr erkundigt sich C._____ bei seinem Vater, ob der Beschuldigte angekommen sei "Ist er dorthin gekommen?", worauf B._____ ihm mitteilt, dass sie auf den Beschuldigten warten und dessen Vater bei ihm sei (Urk. 4 TK act. 310-311). Das wird auch durch die polizeilichen Ermittlungen gestützt, wonach D._____ am 23. März 2012 um ca. 17 Uhr in Zürich Kloten per Flugzeug landete und erst am 6. April 2012 über den gleichen Flughafen wieder aus der Schweiz ausreiste (Urk. 10/3 S. 15).
- Nachdem sich B._____ über das Ausbleiben des Beschuldigten im Telefongespräch mit seinem Sohn C._____ vom 28. März 2012 15.39 Uhr aufregt und diesen anweist, den Be- schuldigten aufzusuchen und mit ihm zu sprechen, teilt ihm C._____ um 15.49 Uhr per SMS mit: "Ich habe mit ihm (dem Beschuldigten) gesprochen. Um sieben Uhr werde ich ihn tref- fen." Nach dem Treffen teilte er um 19.28 Uhr mit einer weiteren Nachricht mit: "Am Freitag, am Samstag wird er dort sein. Wo soll er dich treffen, und sein Vater soll nicht mit der ma- zedonischen Nummer sprechen." Darauf schrieb um 19.36 Uhr B._____ zurück: "Ok. Ist das sicher?" C._____ antwortete um 19.38 Uhr: "Ja. Aber wo kannst du auf ihn warten?" Darauf erwiderte B._____: "Wo! Dort beim Spital. Sie wissen es." Darauf teilt C._____ mit, dass der Beschuldigte sie auffordere, die Telefone abzustellen und dass B._____ sich nicht bei sei- nem Vater (sc. D._____) melden solle, weil dieser die mazedonische auf sich trage (Urk. 4 TK act. 314-315).
- Darauf ging die Korrespondenz zwischen B._____ und C._____ weiter. Am 31. März 2012 um 12.43 Uhr fragte B._____ seinen Sohn: "Aber was hat er dir gesagt? Wann kommt er und ist es sicher?" Nachdem C._____ beschäftigt war und nicht gleich antworten konnte, meldete er sich später. Um 18.58 Uhr will C._____ von seinem Vater wissen, wieviel Geld er habe, was er mit "Er will es wissen. Weil er morgen dort sein wird" begründet. Daraufhin sagt B._____ zu C._____ im gleichen Gespräch: "Ich werde ihm in einer Woche 100 Tau-
- 27 - send machen." Das quittiert C._____ mit "Ok, ich werde es dir mitteilen. Morgen am Abend oder übermorgen am Morgen ist er dort. Aber er braucht hier 20" (Urk. 4 TK act. 321-324). C._____ teilt seinem Vater um 19.35 Uhr weiter mit: "Er wird dich anrufen. Ich glaube nicht, dass du es am Morgen erledigen kannst. Ist der Alte weggegangen?" Darauf antwortet B._____: "Er ist hier. Ich sehe ihn ein Mal in der Woche. Aber warum kann man es nicht am Morgen erledigen? Wenn er kommt, dann wird es erledigt." C._____ entgegnet: "Er sagte, er habe es bereit. Er soll nur abfahren. Es ist sicher." Worauf B._____ nachfragt: "Aber wa- rum bricht er nicht heute Abend auf?" und C._____ antwortet: "Vielleicht fährt er heute Abend ab. Ich wollte ihn nicht fragen, wann er abfahren wird" (Urk. 4 TK act. 325). Es ist folglich entgegen der Vorinstanz erstellbar, dass der Beschuldigte zwecks Lieferung des längst zuvor via C._____ und B._____ sowie seinen Vater bespro- chenen und teilweise bereits vorausbezahlten Heroins am 31. März 2012 oder spätestens am 1. April 2012 in die Schweiz aufbrach und sich am 2. April 2012 bereits in der Schweiz und in der Nähe von B._____ befand: Am 2. April 2012 um 9.38 Uhr rief B._____ den Beschuldigten an und fragte: "Wo bist du? Wie geht es dir? Was gibt's Neues?" (Urk. 4 TK act. 328). Darauf antwortete der Beschul- digte nicht direkt. Statt dessen liegt jedoch eine Konversation von gut drei Stunden später zwischen B._____ und C._____ vor. Darin fragt C._____ seinen Vater: "Was ist los mit dem Hurensohn?" Worauf B._____ zurückfragt: "Ich weiss es nicht; hast du ihn telefonisch nicht erreicht?" Nur rund 3 Minuten später informiert C._____ seinen Vater um 13.19 Uhr wie folgt: "Ich habe mit ihm gesprochen. Er wird mir in kurzer Zeit Bescheid geben, weil er in der Nähe ist", worauf B._____ antwortete: "Dann gut; warten wir auf ihn" (Urk. 4 TK act. 328). Um 18.47 Uhr fordert C._____ seinen Vater auf: "Geh in einer halben Stunde dorthin", was letzterer mit "ok" quittiert (Urk. 4 TK act. 331). 4.1.7. Weiter ist zudem aufgrund der beigezogenen Urteile erstellbar, dass F._____ am Abend des 2. April 2012 B._____ nach 19.00 Uhr zum Spital … chauffierte, damit B._____ dort die Heroinlieferung entgegen nehmen konnte (Urk. 67/42 S. 54-56). Das ergibt sich im übrigen auch aus den TK-Protokollen, worin namentlich bestätigt wird, dass B._____ - was aus der oben aufgeführten Kommunikation mit seinem Sohn bereits bekannt ist - auf eine Heroinlieferung wartete, für deren Lagerung er den Schlüssel zum als Drogenbunker verwendeten Magazin von F._____ in J._____ brauchte. Dass es sich beim nachfolgenden Ge- spräch um diesen Schlüssel handelte, den F._____ für B._____ bereit hielt, ergibt
- 28 - sich aus dem Gesamtzusammenhang und namentlich aus dem erstellten Sach- verhalt im Verfahren gegen F._____ (siehe hierzu oben Ziffer III.A.4.2):
- Am 1. April 2012 gab es einen Austausch von SMS-Nachrichten zwischen B._____ und F._____, beginnend um 17.50 Uhr mit folgender Nachricht von B._____: "Wo bist Du Freund?" F._____ um 17.58 Uhr: "In Genf. Ich fahre retour." B._____ um 17.59 Uhr: "Wann bist du hier? "F._____ um 18.01 Uhr: "Ich weiss es nicht. Ich bin noch immer in der Stadt. Ich gebe dir Bescheid. Gibt es Neuigkeiten?" B._____ um 18.01 Uhr: "Ich bin am Warten. Ich hoffe, ja. Aber hast du den Schlüssel?" F._____ um 18.03 Uhr: "Ja, er ist im Lastwa- gen." Später an dem Abend schrieb B._____ um 20.38 Uhr: "Schick mir die Nummer vom G'._____" (G._____). F._____ um 20.40 Uhr: "4", danach um 21.35 Uhr: "Wie geht es Dir? Neuigkeiten?" B._____ darauf um 21.36 Uhr: "Ich werde jetzt sprechen und gebe dir Be- scheid. Wo bist du? Bist du gekommen?" F._____ antwortet um 21.37 Uhr, er sei am Kom- men, worauf ihn B._____ auffordert: "Komm jetzt zu mir. Nachher kannst du weggehen", worauf F._____ antwortet: "In 5 Minuten bin ich dort" (Urk. 11/10 Beilage TK EV 7, act. 4 und Urk. 4 TK act. 326 [=] Urk. 11/10 Beilage TK EV 7, act. 5).
- Am 2. April 2012 um 18.05 Uhr setzt sich offensichtlich etwas in Bewegung, denn B._____ fordert F._____ auf, so schnell wie möglich zu ihm zu kommen. F._____ versichert, in fünf Minuten bei ihm zu sein (Urk. 4 TK act. 330).
- Nachdem C._____ seinen Vater um 18.47 Uhr per SMS aufgefordert hatte, in einer halben Stunde dorthin (sc. …-Spital) zu gehen (siehe vorstehende Ziffer 4.1.5), gab es am gleichen Abend einen SMS-Nachrichtenaustausch zwischen B._____ und F._____, beginnend um 19.37 Uhr seitens B._____: "Wo bist du?" F._____ um 19.38 Uhr: "Vor der Garage." B._____ um 19.39 Uhr: "Komm zu mir" (Urk. 11/10 Beilage TK EV 7, act. 11). Später um 19.57:53 Uhr schrieb er weiter: "Freund, du sollst dich bei mir melden, wenn du die Jungs abgeholt hast", worauf F._____ um 19.58:35 Uhr antwortet "Mach dir keine Sorgen" und B._____ nachsetzt und betont: "Schau auf diesen Jungen, weil es ist gut für beide gewor- den" (Urk. 4 TK act. 333-334).
- Noch vor der Antwort von F._____ schickte B._____ um 19.58:28 Uhr ein SMS mit dem In- halt "Ich habe ihn getroffen" an C._____, worauf letzterer mit "Ok" antwortete (Urk. 4 TK act. 332). Diese Mitteilungen sind gemäss zutreffender Würdigung des jeweiligen Gerichts in den Verfahren gegen B._____ und F._____ nicht anders zu würdigen, als dass einerseits eindeutig eine Drogenübergabe unmittelbar bevorstand, bei deren Durchführung B._____ auf die Dienste von F._____ angewiesen war und dass das im voraus besprochene Treffen und damit die Drogenübergabe tatsächlich
- 29 - am Abend des 2. April 2012 in der Nähe des …-Spitals … stattgefunden hat, was B._____ seinem Sohn sogleich mitteilte, indem er ihm schrieb "ich habe ihn ge- troffen" und F._____ anweist, auf den "Jungen" zu schauen, da es für beide "gut geworden" sei (Urk. 28/1 S. 35; Urk. 67/42 S. 54 f.). Dafür, dass B._____ die Dro- gen entgegen nahm, spricht auch der sich aus den TK-Protokollen ergebende Umstand, dass sich das Mobiltelefon von B._____ beim Empfang der Nachricht vom 2. April 2012, dass er 'dorthin gehen' solle, über die Antenne P._____- Strasse …, … Zürich, ins Netz einloggte, welche sich einige Hundert Meter von seinem Wohnort in Zürich … (… [Strasse]) befindet, wohingegen sich sein Mobil- telefon über die Antenne Q._____-Strasse …, R._____, einloggte, als er seinem Sohn mitteilte, dass das Treffen stattgefunden habe, welcher Standort nahe zum Spital … liegt. Das lässt - vor allem auch im Zusammenhang mit den Inhalten der TK-Protokolle - ohne weiteres den Schluss zu, dass B._____ sich am vorab ver- einbarten Übergabetreffpunkt in der Nähe des Spitals … aufhielt, als es zum ver- einbarten Treffen kam. Dass die Drogenübergabe tatsächlich dort von statten ging, wird noch durch das von der Vorinstanz angeführte Indiz der auffälligen Kontaktstille zwischen allen Beteiligen nach dem 2. April 2012 unterstützt (Urk. 56 S. 42), die ja zuvor in regem Kontakt untereinander standen. Des weiteren spricht für die erfolgte Lieferung nicht nur das Fehlen von Reklamationen in den späteren Gesprächen, sondern auch die umtriebige Auslieferung von Heroinmischungen im April und Mai 2012 durch B._____, der dazu sowohl von seinem Sohn wie auch von F._____ gemäss deren rechtskräftigen Urteilen herum chauffiert wurde, da ihm selbst der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 67/42, Anklage S. 3 Ziff. 1.3). Dass eine ganz andere Lieferung diesen Bedarf abgedeckt hätte, dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte in der minutiös überwachten Telekommunikation der Beteiligten vor, zumal B._____ offenbar dringend auf Heroinnachschub ange- wiesen war (z.B. Urk. 4 TK act. 254), so dass eine solche Annahme jeglicher Grundlage entbehrt. Somit wäre rechtsgenügend nachweisbar, dass am Abend des 2. April 2012 in der Nähe des Spitals … ein Drogenkurier eine grosse Menge Heroingemisch an B._____ übergab. 4.1.8. Die Vorinstanz nahm bezüglich des bezahlten Geldes für die Lieferung aus Mazedonien an, die angeklagte Transaktion von € 13'300.– sei im Gegensatz
- 30 - zu den erstellten Zahlungen von € 5'000.– vom 28. Februar 2012, Fr. 70'000.– via L._____ und F._____ sowie € 5'000.– vom 28. März 2012, welche B._____ glei- chentags an D._____ übergab, nicht nachgewiesen (Urk. 56 S. 38 und 42 f. und oben Ziff. III.B.4.1.1.). Dem kann beigepflichtet werden. Die Telefonüberwachung weist indessen stark darauf hin, dass B._____ auf Drängen von D._____, das ihm sein Sohn C._____ weiterleitete, am 31. März 2012 Fr. 20'000.– oder € 20'000.– mit einem Chauffeur nach Mazedonien schickte. So teilte ihm C._____ mit: "Mor- gen oder übermorgen am Morgen ist er dort. Aber er braucht hier 20", worauf C._____ bekräftigte: "Nein, er spottet nicht. Es ist wirklich so". Darauf lenkte B._____ ein und fragte: "Gut. Wem soll ich es geben? Dem Chauffeur?", was C._____ bejahte (Urk. 4 TK act. 324). Im Gesamtkontext der überwachten Tele- fongespräche ist somit auch die Übergabe von 20'000 Franken oder Euro erstell- bar. 4.1.9. Dass es sich somit vorliegend anklagegemäss um die Einfuhr eines Hero- ingemisches mit einer Menge im mehrfachen Kilobereich handelte, ist aufgrund des im Zusammenhang mit dieser Drogenlieferung stehenden erstellten Preises von Fr. 28'000.– pro Kilogramm (siehe Anklageziffer I.1.3 und Urk. 56 S. 43; Urk. 4 TK act. 186, 187, 195) und den Zahlungen in der Grössenordnung von mindestens Fr. 100'000.– ebenfalls rechtsgenügend nachweisbar, ergibt der be- zahlte Betrag doch eine Menge von rund 3 ½ Kilogramm Heroingemisch. 4.1.10. Somit wäre vorliegend entgegen der Vorinstanz der gesamte, dem Be- schuldigten unter Ziffer I.1. vorgeworfene Anklagesachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen, insbesondere auch Ziff. I.1.6. In Beachtung des Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der rechtlichen Würdigung jedoch nur derjenige Sachverhalt zu Grunde zu legen, welchen die Vorinstanz als erstellt er- achtete. 4.2. Vorgang 22 (Anklageziffer I.2.) 4.2.1. Bezüglich der Anklageziffer I.2. (Vorgang 22) hielt die Vorinstanz den an- geklagten Sachverhalt mit Ausnahme der Behauptung in der Anklageschrift, wo- nach ein Kurier kurz nach dem Beschuldigten mit der besprochenen Lieferung in
- 31 - die Schweiz eingereist sei, C._____ die Nachricht von dessen Eintreffen erhalten und F._____ daraufhin die Drogenlieferung übernommen und in ein Versteck transportiert habe, für erstellt (Urk. 56 S. 56 und S. 60). 4.2.2. Wie zu Vorgang 5 ist auch bezüglich des Vorgangs 22 vorab zu betonen, dass die unter dem Titel "Sachzusammenhang" unter vorstehender Ziffer III.A. angeführten rechtskräftigen Entscheide gegen die Mitbeteiligten mit den vorne un- ter Ziffer II.3.4.3 dargelegten Einschränkungen in die Beweiswürdigung einzube- ziehen sind.
a) Allerdings ist bei der isolierten Betrachtung der vorliegenden Anklageziffer I.2.1. einzig in Bezug auf den im Titel benannten Vorgang 22 Vorsicht geboten. Nach einem Vergleich mit den Anklagen in den rechtskräftig beurteilten Verfahren ist insbesondere auf Abweichungen bezüglich des unterschiedlich dargestellten Ablaufs näher einzugehen, zumal B._____ und C._____ bezüglich des Vorgangs 33 (der vorliegend nicht Gegenstand der Anklage ist) schuldig gesprochen wur- den (siehe oben Ziffer III.A.2.4.), welcher den Zeitraum vom 28. Mai 2012 bis und mit 29. Juni 2012 umfasst (Urk. 28/1 Anklageziffer 11. Anklage S. 8 ff. [B._____] und Urk. 28/2 Anklageziffer 5. Anklage S. 6 ff. [C._____]). Damit tangiert der Vor- gang 33 infolge des sich überschneidenden Zeitraums vorliegende Anklageziffer I.2., die ein Geschehen vom 28. Mai 2012 bis und mit 29. Juni 2012 zum Gegen- stand hat (Urk. 18 S. 4), ganz wesentlich, so dass ein Blick auf die Anklagen und Urteile gegen die Mitbeteiligten C._____ und B._____ unerlässlich ist (Urk. 28/1 und 28/2). Zusammengefasst wurde in ihren Verfahren folgender Sachverhalt er- stellt: C._____ wurde am 28. Mai 2012, ab. 20.19 Uhr, von seinem Vater per SMS informiert, dass sie für den übernächsten Tag Fr. 150'000.– als Anzahlung für die bevorstehende He- roinlieferung benötigen, damit der Lieferant 20 Kilogramm Heroin bringen könne, wodurch sie sich einen Gewinn in der Höhe von einer halben Million Franken erhofften. B._____ be- schloss, keine Anzahlung zu leisten, sondern zunächst sechs Kilogramm Heroin bei der Übernahme zu bezahlen und informierte seinen Sohn darüber. Nachdem er den Lieferan- ten kontaktiert hatte, teilte C._____ am 31. Mai 2012 seinem Vater mit, dass der Lieferant die Lieferung für den folgenden Sonntag in Aussicht gestellt habe. B._____ und C._____ besprachen am 1. Juni 2012, insgesamt Fr. 100'000.– für das Heroin zu bezahlen. B._____ informierte am 4. Juni 2012 sowohl den Lieferanten in Mazedonien als auch seinen Sohn
- 32 - darüber, dass die Heroinlieferung inzwischen eingetroffen war. C._____ instruierte darauf- hin noch am gleichen Abend seinen Vater, wie dieser sich trotz entladener Batterie Zugang zum Personenwagen Audi A6 von C._____ verschaffen konnte, worauf B._____ das gelie- ferte Heroin im Kofferraum des Audi A6 deponierte. Nachdem C._____ am 25. Juni 2012 zu seinem Vater in die Schweiz gefahren war, bega- ben sich Vater und Sohn B._____C._____ am 27. Juni 2012 um 19.08 Uhr zusammen in die von B._____ als Drogenbunker genutzte Tiefgarage an der S._____-Strasse … in Zü- rich, wo B._____ das dort gelagerte Heroin aus dem Audi A6 seines Sohnes in seinen ei- genen Personenwagen Peugeot 307 umlud, während C._____ Schmiere stand. Nach der Festnahme von C._____ und B._____ am frühen Morgen des 29. Juni 2012 konnten im genannten Peugeot insgesamt 5,59 Kilogramm Heroinmischung sichergestellt werden, wo- von in einem Abfallsack im Kofferraum acht Pakete mit 3,64 Kilogramm Heroinmischung sowie in einem Karton unter dem Beifahrersitz zwei Plastikbeutel mit 1,95 Kilogramm Hero- inmischung (Urk. 28/1 S. 73-75 [B._____]; Urk. 28/2 S. 63 und 38-55; insb. S. 54 und 55 [C._____]). Dieser erstellte Sachverhalt ist zur Würdigung der vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltsabschnitte als Auslegungshilfe gedanklich in den Vorgang 22 zu in- tegrieren, da er die zeitliche Lücke zwischen dem 28. Mai 2012 und dem 6. Juni 2012 schliesst (Urk. 18 Ziffern 2.1. und 2.2.) und darin dem Beschuldigten nicht etwas anderes oder mehreres angelastet würde, als sich aus der vorliegenden Anklageschrift (hauptsächlich zum 28. und 30. Mai 2012) bereits ergibt. Damit steht fest, dass das in vorliegender Anklageziffer I.2.1. zum Vorgang 22 der Aktion H._____ genannte Geschehen insofern auch zum Vorgang 33 gehört, da die dort angeklagte Heroineinfuhr von sechs Kilogramm mit Übernahme durch B._____ und Deponierung derselben zuerst im Audi A6 von C._____ mit nachfol- gendem Umlad in den Peugeot 307 seines Vaters abgeschlossen war, als sich das in Ziffer I.2.2. bis I.2.7. Geschilderte abspielte. Da jedoch Gegenstand der Gespräche zwischen dem Drogenlieferanten und B._____C._____ die Einfuhr von insgesamt 20 Kilogramm Heroin war, bezüglich Vorgang 33 jedoch bereits 6 Kilogramm geliefert wurden, verbleibt die Restmenge als Grundlage für den weite- ren Verlauf gemäss Vorgang 22. Abgesehen davon handelten in dieser Zeit die gleichen Akteure auf beiden Seiten des Geschäfts weiter miteinander zusammen, so dass auch kein sachlicher Bruch im Verhalten zu einer isolierten Betrachtung Anlass gäbe.
- 33 -
b) Vor dem Hintergrund, dass B._____ und C._____ sowie F._____ bezüglich des Vorgangs 22 in ihren Verfahren je schuldig gesprochen wurden (siehe oben Ziff. III.A.2. und A.4.), kann zudem der in den dortigen Anklagen zeitlich zwischen den vorliegenden Anklageziffern I.2.1. und 2.2. positionierte, etwas detaillierter aufgeführte, Ablauf zwischen dem 6. und dem 9. Juni 2012 (Urk. 28/1 Anklagezif- fer 16 Anklage S. 11 ff. [B._____] und Urk. 28/2 Anklageziffer 6 Anklage S. 8 f. [C._____]) ohne weiteres an dieser Stelle zur Beweiswürdigung hinsichtlich des vorliegenden Anklagevorwurfs herangezogen werden, zumal er je vom erkennen- den Gericht als erstellt dem Schuldspruch zugrunde gelegt wurde (Urk. 28/1 S. 82-88 [B._____]; Urk. 28/2 S. 55-61, insb. S. 56 [C._____]). Ausserdem wur- den die entsprechenden TK-Protokolle (Beilagen zu Urk. 11/13; TK-Prot. vom 6.6.2012, ab 13:33:25 Uhr; vom 6.6.2012 ab 14:17:08 Uhr; vom 6.6.2012 ab 15:04:17 Uhr; vom 6.6.2012 ab 17:47:56 Uhr; vom 8.6.2012 ab 15:24:41 Uhr und vom 9.6.2012 ab 21:55:28 Uhr) dem vorliegend Beschuldigten ebenfalls vorgehal- ten (Urk. 11/13 S. 18-19, 20-22), so dass er sich dazu äussern konnte, selbst wenn die einzelnen Gespräche zwischen dem 6. und 9. Juni 2012 in der vorlie- genden Anklageschrift nicht explizit aufgeführt sind. Der massgebliche Sachver- halt ist hier kurz darzustellen: C._____ wurde am 6. Juni 2012 ab 11.24 Uhr von seinem Vater aufgefordert, einen Heroinlie- feranten zu treffen, was er umgehend ausführte. Bereits um 13.09 Uhr meldete C._____ zu- rück, der Heroinlieferant brauche an diesem oder am folgenden Tag Geld. Er forderte darauf seinen Vater auf, so viel Geld wie möglich zu schicken, worauf dieser ankündigte, mit etwas Glück Fr. 50'000.– zusammen zu bringen. C._____ fragte darauf um 14.19 Uhr seinen Vater an, ob dieser bis am folgenden Samstag das Geld schicken könne. Seinerseits forderte B._____ seinen Sohn auf, ebenfalls Fr. 50'000.– zu organisieren. Von C._____ erhielt er ab 15.04 Uhr die Antwort, dass er mit einem Kreditgeber über $ 50'000.– und über die Dauer von einem Monat, für die er die Summe ausleihen sollte, gesprochen habe. Am 8. Juni 2012 teilte C._____ seinem Vater jedoch mit, der Kreditgeber habe einen Kredit abgelehnt. Darauf setzte C._____ seinen Vater am 9. Juni 2012 darüber in Kenntnis, dass er am Folgetag den Heroinlie- feranten treffen werde. B._____ forderte seinen Sohn auf, dem Lieferanten in Aussicht zu stel- len, dass er Fr. 50'000.– am Montag erhalten werde. Dieser erstellte Sachverhalt ist zur Würdigung der zu beurteilenden Sachverhalts- abschnitte des Vorgangs 22, wie er vorliegend dem Beschuldigten angelastet
- 34 - wird, als Auslegungshilfe zu integrieren, schliesst er doch die zeitliche Lücke zwi- schen dem 6. und dem 12. Juni 2012 (Urk. 18 Ziffern 2.2. und 2.3.).
c) Im übrigen ist der in den Verfahren gegen C._____ und B._____ erstellte Sachverhalt zum Vorgang 22 (und somit in Bezug auf Anklageziffer I.2.) ebenfalls in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Laut den rechtskräftigen Urteilen verhielt es sich wie folgt: C._____ begab sich am 12. Juni 2012 zum Heroinlieferanten, der für den folgenden Tag € 30'000.– verlangte, worauf ihm sein Vater versprach, dieses Geld zu schicken. C._____ übernahm am Nachmittag des 13. Juni 2012 auf dem Flughafen Skopje einen Betrag von Fr. 35'000.–, den ihm sein Vater via F._____ durch das Reisebüro N._____ bzw. einen O._____ zukommen liess. Am 14. Juni 2012 informierte C._____ ab 19.30 Uhr seinen Vater, dass der Lieferant acht bis zehn Kilogramm Heroin liefern könne. In der Folge verzögerte sich die Heroinlieferung, worauf C._____ befürchtete, die Lieferanten würden das Heroin einem an- deren Abnehmer verkaufen. Er informierte am 23. Juni 2012 seinen Vater darüber, wo sich der Kurier befand ("Ja, ich habe ihn getroffen. Es geht ihm gut. Er ist in diesem Land angekommen in welchem er sein Mann hat.") und reiste selbst am 25. Juni 2012 in die Schweiz, um beim Eintreffen der Lieferung anwesend zu sein. C._____ wurde am 29. Juni 2012 in Zürich zusam- men mit seinem Vater, D._____, G._____ und A._____ in der Wohnung seines Vaters verhaf- tet (Urk. 28/1 S. 87 f.; Urk. 28/2 S. 61). 4.2.3. Gestützt auf den Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei zum 28./29. Juni 2012 steht fest, dass C._____ und B._____, D._____ und A._____ sowie G._____ am 28. Juni 2012 um 21.45 Uhr auf der Terrasse des Restaurants T._____ in Zürich an einem Tisch Platz nahmen, worauf 20 Minuten später auch F._____ zu ihnen stiess. Um 23.25 Uhr telefonierte C._____, woraufhin sich die Männer trennten: C._____ ging mit den A._____D._____s und G._____ in die Wohnung seines Vaters zurück, wohingegen dieser zusammen mit F._____ zwar je in ihren Autos, aber in die gleiche Richtung, davon fuhr. Um 00.28 Uhr spazier- te B._____ von der U._____-Strasse her kommend zu sich nach Hause und ging in seine Wohnung (Urk. 10/4 S. 4 f.). Dafür, dass B._____ und F._____ tatsächlich in dieser Nacht die erwartete Hero- inlieferung entgegen nahmen, weisen ferner die nachfolgend darzulegenden Indi- zien hin, die sich derart zu einem Gesamtbild verdichten, dass an sich – entgegen
- 35 - der Vorinstanz – angenommen werden müsste, dass es sich tatsächlich so zuge- tragen hat:
a) Hierbei ist von Bedeutung, dass sich insbesondere aus dem bereits erledig- ten Strafverfahren gegen F._____ klar ergibt, dass dieser B._____ jeweils tatkräf- tig bei der Auslieferung der Drogen, aber auch beim Bunkern derselben (Urk. 67/42 S. 105 [F._____]) und beim Einziehen des Drogenerlöses unterstützte und jeweils auf entsprechenden Anruf, resp. Aufforderung, hin von B._____ an Ort und Stelle kam (siehe oben III.A.4. und Vorgang 5 [III.B.4.1.6.]). Dass vorlie- gend ein damit übereinstimmendes Verhalten von F._____ beobachtet werden konnte, namentlich dass er als letzter zur Gruppe der Männer dazustiess, um sich wenig später zusammen mit B._____ - und nicht mit jemand anderem aus der Gruppe der Männer - von der Pizzeria zu entfernen, B._____ dann jedoch später alleine nach Hause ging, lässt den Schluss zu, dass wiederum sie beide - wie be- reits bezüglich Vorgang 5 nachgewiesen - zur Drogenübernahme schritten.
b) Feststeht sodann ausserdem, dass der Beschuldigte in die Schweiz kam und B._____ persönlich traf: C._____ hatte seinem Vater angekündigt, dass der Kurier mit "8 oder 10" unterwegs sei (Urk. 28/2 S. 60 und 61 [C._____]; Urk. 11/13 Sammelbeilage TK-Protokolle vom 14.6.2012) und teilte ihm am 23. Juni 2012 per SMS mit: "Ja, ich habe ihn getroffen. Es geht ihm gut. Er ist in diesem Land ange- kommen in welchen er sein Mann hat", woraufhin C._____ in der Nacht vom
24. auf den 25. Juni 2012 zu seinem Vater in die Schweiz reiste (Urk. 28/2 S. 60 und 61 [C._____]; Urk. 28/1 S. 87 [B._____]). Vor dem Hintergrund des nachmali- gen von der Polizei in Zürich observierten Treffens besteht kein Zweifel, dass es sich bei den von B._____ im Telefonat vom 28. Juni 2012, 12.56 Uhr, mit "sie" (Mehrzahl) bezeichneten Personen, die "jederzeit kommen sollen", um den Be- schuldigten, dessen Vater D._____ und dessen Onkel G._____ handelte, denn B._____ antwortete einer unbekannten Person auf die Frage "Was hast Du mit diesen aus Skopje gemacht? Melde es mir": "Sie sind gekommen. Sie sind in München bei seinem Bruder. Sie sollen jederzeit kommen. […]" (Urk. 11/11;TK- Protokoll vom 28. Juni 2012, 12:56 Uhr). Das wird insbesondere dadurch gestützt, dass der Bruder von D._____, G._____, tatsächlich in München wohnhaft war
- 36 - (Urk. 10/3 S.3). Diese Umstände weisen somit stark darauf hin, dass der Be- schuldigte extra für diese Lieferung in die Schweiz kam.
c) Dass zu den am 28. Juni 2012 von München herkommenden Personen auch der Beschuldigte gehörte, ergibt sich aus den Beobachtungen der Kantons- polizei zusammen mit den abgehörten Telefonaten: So meldete sich am 28. Juni 2012 um 15:49:06 ein unbekannter Mann mit deutscher Telefonnummer, der spä- ter vom Beschuldigten als sein Vater bezeichnet wurde (Urk. 11/11 S. 9 ff. Rz 79 - 91), bei B._____, der gemäss seinem Antennenstandort nicht zuhause war - was auch durch das Gespräch mit seinem Sohn C._____ bestätigt wird, in welchem dieser mitteilte, dass es an der Haustüre geläutet habe (Urk. 11/11, Beilage act. 5) - und teilte ihm mit, er sei bei ihm zuhause vor der Türe und bekräftigte dies mit "ich schwöre es auf Gott, ja" (Urk. 11/11, Beilage act. 7). Wie die Polizei alsdann um 16:15 Uhr beobachtete, ging B._____, der offensichtlich umgehend nach Hause zurückgekehrt war, von seiner Wohnung herkommend in das an- grenzende Wäldchen und traf sich dort mit einem - erst später als den Beschul- digten identifizierten - Unbekannten und ging kurze Zeit darauf mit ihm zusammen in das Haus zurück, wo er wohnte (Urk. 10/4 S. 1 f.).
d) Das Auftreten von G._____ zusammen mit seinem Bruder D._____, der ja bereits den Deal mit B._____ und mit dessen Sohn C._____ besprochen hatte, weist darauf hin, dass der geplante Transport des Heroins über ihn organisiert wurde. Das ergibt sich einerseits daraus, dass Vater und Sohn A._____D._____ via München, also via den Wohnort von G._____, in die Schweiz reisten und an- dererseits daraus, dass sich B._____ im Zusammenhang mit der ersten Lieferung vom April 2012 (Vorgang 5) die Telefonnummer von G._____ geben liess, als sich diese Lieferung verzögerte und überfällig war (Urk. 4 TK act. 321-324; siehe auch oben Ziffer III.B.4.1.6.), und zudem G._____ zwei Tage nach dem geplanten Ein- treffen jener Lieferung von Skopje nach Zürich flog, wo er sich von B._____, resp. F._____, abholen liess (Urk. 11/10 Beilagen act. 17 und 18; Urk. 10/3 S. 15 betr. Aussage F._____), was wiederum die enge Verknüpfung von G._____ mit B._____ bezüglich der Lieferung der Drogen stützt.
- 37 - 4.2.4. Vor dem Gesamtzusammenhang und unter zusätzlichem Einbezug der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz bezüglich Ziffer 2.1. und 2.2. (Urk. 56 S. 46) ergibt sich somit zweifelsfrei, dass es sich bei dem in den fraglichen TK- Protokollen namentlich nicht genannten Heroinlieferanten (zusammen mit seinem Vater) um den vorliegend beschuldigten A._____ handelt, zumal dessen Beteili- gung an der geplanten Heroinlieferung und -übergabe vom 28. Juni 2012 anhand des ermittelten Inhalts der verklausuliert geführten Gespräche der Beteiligten und der polizeilichen Observierung der Geschehen vom 28. und 29. Juni 2012, welche im Wahrnehmungsbericht detailliert dokumentiert wurden (Urk. 10/4 i.V.m. Urk. 11/14), ausser Frage steht, nachdem er schliesslich zusammen mit allen an- deren Beteiligten des Drogendeals in der Wohnung von B._____ in den ersten Stunden des 29. Juni 2012 verhaftet wurde (vgl. auch Urk. 56 S. 54 f. Erw. 7.5.3). Ausserdem wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass aufgrund der aufgezeichneten Nachrichten erstellt sei, dass eine Anzahlung von Fr. 35'000.– am 13. Juni 2012 den Weg von B._____ aus der Schweiz nach Mazedonien zum Beschuldigten gefunden habe, obwohl keine der zitierten Mittei- lungen und Gespräche von oder zu den Telefonnummern geschickt bzw. geführt worden seien, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind, und obwohl es sich um Gespräche zwischen anderen Personen gehandelt habe (Urk. 56 S. 55 ff.). Weiter ging die Vorinstanz als erstellt davon aus, dass C._____ und B._____ am 14. Juni 2012 über eine Lieferung bzw. Übergabe von 8 bis 10 Kilogramm Betäubungsmit- teln und die in diesem Zusammenhang stehende Reise von C._____ in die Schweiz vom 17. Juni 2012 gesprochen hätten. Anschliessend sei der Beschul- digte am 28. Juni 2012 tatsächlich in die Schweiz eingereist, worauf sich das in Anklageziffer 2.7. chronologisch und detailreich geschilderte Geschehen, wie in der Anklage aufgeführt, zugetragen habe (Urk. 56 S. 60). Dem ist mit Verweis auf das oben Dargelegte vorbehaltlos zuzustimmen und es verbleiben keine unüber- windbaren Zweifel, dass der Beschuldigte diese geplante Heroinlieferung organi- sierte. Entgegen der Vorinstanz weist aber die Indizienlage ebenfalls stark darauf hin, dass der Beschuldigte eigens zum Zwecke der Übergabe just auf diesen Zeitpunkt hin in der Schweiz zusammen mit seinem Vater und seinem in München wohnhaften Onkel eintraf, und zwar unmittelbar vor der geplanten Übergabe des
- 38 - Heroins in den späten Stunden des 28. Juni 2012. Dass er - zusammen mit sei- nem Vater und seinem Onkel - massgebend für die geplante Übergabe des Hero- ins vor Ort in Zürich zuständig gewesen sein muss, zeigt sich daran, dass er in Zürich die Abnehmer (B._____ und C._____) kontaktierte und bei ihnen blieb, bis sie um 19.35 Uhr einen unbekannten Mann auf der Gartenterrasse des Restau- rants & Pizzeria V._____ an der W._____-Strasse … in Zürich trafen, woraufhin sie schliesslich um 21.30 Uhr zur Terrasse des Restaurants T._____ in … Zürich aufbrachen, wo sie sich zu D._____ und G._____, die bereits dort waren, an den Tisch setzten (Urk. 10/4 S.3 f.). Obwohl die Beteiligten zuvor jeweils telefonisch Kontakt hatten, blieben die überwachten Nummern in dieser Zeit praktisch unbe- nutzt, was zusammen mit den Beobachtungen, dass sich eine Person der Liefe- ranten zu den Abnehmern begab, diese dann durch eine unbekannte Person of- fensichtlich weiter informiert wurden und schliesslich die restlichen Personen auf Seiten der Organisatoren und Lieferanten wiederum persönlich trafen, vor dem Hintergrund der angekündigten Lieferung einzig den Schluss zulässt, dass die konkrete Heroinübergabe unmittelbar bevorstand. Damit vermieden die Akteure offensichtlich via Mobilfunkgeräte miteinander zu kommunizieren und bedienten sich der persönlichen Weitergabe von Informationen, was ebenfalls darauf hin- deutet, dass sich der Drogendeal nunmehr in einer äusserst heiklen Phase be- fand. Zudem telefonierte C._____ anlässlich des Treffens mit den Lieferanten A._____D._____ offensichtlich mit einer neuen unbekannten Telefonnummer, denn das von der Polizei beobachtete Gespräch konnte nicht abgehört werden. Dass der Beschuldigte jedoch hernach genauso wenig wie sein Vater oder sein Onkel bei der physischen Übergabe der Drogen anwesend war und statt dessen in die Wohnung von B._____ zurück ging, weist auf seine hierarchische Stellung in diesem Drogendeal hin. Dass er dabei das Heroin, wie er mehrfach betonte, nicht selbst transportierte oder übergab - die Polizei habe ja sein Auto an der Grenze an diesem Tag durchsucht (Urk. 11/11 S. 9) - vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Indizienlage dringend darauf hindeutet, dass der Beschuldig- te zumindest für die Organisation und die Überwachung des Transports zuständig war und diesen sowie die Übergabe begleitete.
- 39 - 4.2.5. Schliesslich bleibt neben dem Ergebnis aus der Würdigung der Observie- rung, des erstellten Geldflusses und dem insgesamt vergleichbaren Ablauf bezüg- lich des Vorgangs 5, aber auch bezüglich des Vorgangs 33, noch auf ein weiteres Indiz hinzuweisen, das für die erfolgte Heroinlieferung am 28. Juni 2012 spricht: Aus dem Textnachrichtenwechsel vom 28. Juni 2012 ab 17:45 Uhr zwischen B._____ und einem Unbekannten, angesprochen mit "Cousin", ergibt sich, dass B._____ die Drogen zusammen mit seinem Cousin "zurecht" machen und dann sofort mit ihm zusammen abreisen wollte (Urk. 11/11 Beilagen act. 9 und 11). Aus der bekannten, wie bisher im Zusammenhang mit der geplanten Heroinlieferung verwendeten, verklausulierten Sprache und der Verwendung der Wörter "Arbeit" für Drogen und "Dokumente" für Geld, wie sie im Drogenhandel geläufig sind, was als mittlerweile gerichtsnotorisch gelten kann, verbleibt kein Zweifel, dass B._____ bereits die Weitergabe des ihm in unmittelbarer Zukunft zu liefernden Heroins geplant und organisiert hatte. 4.3. Fazit Grundsätzlich verbliebe somit kein unüberwindbarer Zweifel, dass sich die Ab- sprachen, Geldübergaben und Vorgänge rund um die Heroinlieferung vom
28. Juni 2012, vollumfänglich wie in der Anklageschrift (Ziff. I.2.2.; Urk. 18 S. 4 f.) festgehalten, zugetragen haben. Da allerdings die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung zurückzog und in der Folge das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist es dem Gericht verwehrt, die Verurteilung auf einen Sachverhalt abzustützen, welcher über denjenigen hinausgeht, der von der Vorinstanz als erstellt erachtet wurde. Bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung des Vorganges 22 ist deshalb – trotz gegenteiliger Beweislage – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der entsprechende Anklagesachverhalt mit Ausnahme der unter Anklagepunkt I.2.7. behaupteten An- kunft eines Kuriers mit der besprochenen Heroinlieferung in die Schweiz kurz nach dem Beschuldigten, der behaupteten erfolgreichen Weiterleitung dieser In- formation an C._____ sowie der vorgeworfenen Drogenübernahme durch F._____ und der Transport der Drogen in ein Versteck, erstellt ist (vgl. Urk. 56 S. 59 f.).
- 40 - IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfaches Anstal- tentreffen zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 56 S. 65), wohingegen die Anklagebehörde dem Beschuldigten die vollendete mehrfache qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorwarf (Urk. 18 S. 6, Urk. 61 S. 1; vgl. aber Urk. 68 S. 1). Dem Berufungsgericht steht es frei, sich in den Erwägun- gen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, selbst wenn es an das Verbot der re- formatio in peius gebunden ist (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Von diesem Recht wird hiermit Gebrauch gemacht:
1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG 1.1. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird unter Strafe gestellt, wer unbefugt Be- täubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. 1.2. Täter ist grundsätzlich jeder, der Betäubungsmittel unbefugt in den Gel- tungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbringt oder verbringen lässt. Da- bei ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln vollendet, wenn der Täter mit den Be- täubungsmitteln in das schweizerische Hoheitsgebiet gelangt ist, und beendet, wenn die Betäubungsmittel im Inland ihrem Bestimmungsort und -zweck zuge- führt worden sind. Nicht erforderlich ist jedoch insbesondere, dass der Täter selbst beim Verbringen der Betäubungsmittel über die Grenze mitwirkt oder gar Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat (BGE 114 IV 162 E. 1.b; Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, Kommentar Betäubungsmittelgesetz [BetmG], 3. A. Zürich 2016, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK-BetmG], N 46 und 47 zu Art. 19 mit Hinweisen). 1.3. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt namentlich vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in
- 41 - Gefahr bringen kann. Enthält das Heroingemisch mindestens 12 Gramm reinen Wirkstoff, ist die Grenze zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2015 vom 5. August 2016 E. 2.4.4. mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 IV 401, mit Hinweis auf BGE 120 IV 334 E. 2a). 1.4. Strafbar sind nach der abschliessenden Aufzählung in Art. 19 Abs. 1 BetmG beinahe alle denkbaren Formen einer vorsätzlichen Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Be- täubungsmitteln. Erfasst werden sogar blosse Vorbereitungshandlungen, im Ge- gensatz zum früheren Recht vor der Revision von 2008, nicht aber die fahrlässige Tatbegehung. Das Ergebnis ist eine faktisch flächendeckende Erfassung der Ver- botsmaterie, wobei sich die in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Tathandlungen teilweise überschneiden oder gar in anderen gesetzlichen Tathandlungen aufge- hen. Wie im alten Recht umschreibt Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstüt- zungshandlungen, die bei anderen Tatbeständen als Teilnahmehandlungen er- fasst werden, als selbständige Handlungen (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK- BetmG, N 23 und 24 zu Art. 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom
12. Juli 2017 E. 1.4.4).
2. Anstaltentreffen zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG wird bestraft, wer zu einer Widerhand- lung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. 2.2. Das Anstaltentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selb- ständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhal- tensweisen auf (BGE 138 IV 100 E. 3.2). Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestim- mung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt.
- 42 - Auch die telefonische Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein Anstaltentreffen (etwa zum Kauf oder Verkauf) dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2 und 6B_273/2013 vom 4. Novem- ber 2013 E. 2.2.1 m.H.). Der Tatbestand zielt indes nicht darauf ab, jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines Delikts nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG för- dert, als Haupttat zu erfassen. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG trifft daher nur, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verü- ben will (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 99 zu Art. 19). 2.3. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht jedoch kein endgül- tiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernis- se von seinem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2013 vom
4. November 2013 E. 2.2.1 m.H.). Blosse Absichten und Pläne erfüllen den Tat- bestand des Anstaltentreffens noch nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch (Finger- huth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 100 zu Art. 19; Gustav Hug-Beeli, Betäu- bungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar, Basel 2016, N 799 zu Art. 19).
3. Teilnahmeform und Konkurrenzen 3.1. Zu beachten ist vorab, dass der Gesetzgeber im Betäubungsmittelgesetz die Vorbereitungshandlungen zu den in lit. a-f aufgeführten Tathandlungen zu einem vollwertigen und vollendeten selbständigen Delikt sui generis mit derselben Straf- drohung wie die übrigen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet und damit die Anwendung der allgemeinen Versuchsbestimmungen im Sinne von Art. 22 und Art. 23 StGB ausgeschlossen hat (BGE 138 IV 100
- 43 - E. 3.2; Gustav Hug-Beeli, a.a.O., N 785 zu Art. 19; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 97 zu Art. 19). 3.2. Bezüglich der Mittäterschaft ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2. hinzuweisen, wonach es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Be- gründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung betei- ligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweis). Auch konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen unterge- ordneten Tatbeitrag unterstützt (BGE 129 IV E. 3.2). 3.3. Mittäterschaft ist bei allen Tatbeständen von Art. 19 Abs. 1 BetmG denkbar und strafbar. Sie ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienlichen Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen (Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 138 zu Art. 19). 3.4. Gehilfenschaft im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung jede Förderung der von einem anderen be- schlossenen und ausgeführten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, ohne den sich die Haupttat an-
- 44 - ders abgespielt hätte. Die Gehilfenschaft setzt jedoch voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 113 IV 90 f.). Hat der Handelnde tatbestandsmässige Handlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen, so hat er für diese als Täter einzustehen (Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, OFK-BetmG, N 146 und 147 zu Art. 19). Nach der von FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER vertretenen Auffassung stellt das früher in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG ausdrücklich erwähnte Vermitteln keinen Fall der blossen Gehilfen- schaft dar. Im Erfolgsfalle handle es sich um ein Verschaffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG oder ein Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 151 zu Art. 19). Im übrigen ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu betonen, dass im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes Gehilfenschaft nur zurückhaltend anzu- nehmen ist, da die umfangreiche kriminelle Tätigkeit von Art. 19 Abs. 1 BetmG er- fasst wird und sich verschuldensmässig nicht als gehilfenschaftsähnlich gewich- ten lässt (Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.4 mit Hinweisen). 3.5. Das Abgrenzungskriterium zwischen Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt darin, ob der Täter lediglich im Sinne von Art. 25 StGB einen untergeordneten Beitrag zu einer Widerhandlung eines andern gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG leistete oder ob er selber (als Mittäter) einen massgeblichen Beitrag zu einer Widerhand- lung gegen Abs. 1 lit. a-f leisten wollte und dazu Anstalten traf. Eine Verurteilung wegen Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG kommt nur in Be- tracht, wenn die Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG nicht ausgeführt wurde. Wurde sie ausgeführt, ist nicht Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, son- dern "direkt" Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG anwendbar. Hat der Täter, dessen Hand- lung unter den Aspekten der Gehilfenschaft und des Anstaltentreffens geprüft wird, seine Handlung (seinen Tatbeitrag) ausgeführt und abgeschlossen, fällt An- staltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ausser Betracht. Infrage kommen nur noch Mittäterschaft und Gehilfenschaft (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 105 zu Art. 19).
- 45 - 3.6. Das Bundesgericht hat sodann mit einem Teil der Lehre das Gesetz dahin- gehend ausgelegt, dass eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch in der Form des Anstaltentreffens nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (entspricht dem neuen Art.19 Abs. 1 lit. g BetmG) begangen werden kann. Wer die Betäubungsmittel noch nicht besitzt, macht sich in diesem Sinne schuldig, sofern er beabsichtigt hat, eine qualifizierte Tat zu vollenden, wel- che ohne weiteres möglich ist (BGE 138 IV 100). Zum Beweisproblem bezüglich des Reinheitsgrades beim Fehlen von sichergestellten Betäubungsmitteln hielt das Bundesgericht gleichzeitig fest, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden dürfe, dass die Drogen mittlerer Qualität seien, solange keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz vorlägen (BGE 138 IV 100 E. 3.5).
4. Subsumtion 4.1. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte - zusammen mit seinem Vater - auf Seiten der Drogenlieferanten als Vertragspartner gegenüber B._____ und seinem Sohn auftrat, welche in diesem gesamten Deal als Abnehmer der geplanten Heroinliefe- rungen fungierten. Dabei handelte der Beschuldigte als Mittäter in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit seinem Vater D._____ zusammen. Einerseits hielt er die Kontakte zu C._____, welcher wie er in Mazedonien (vor allem in Skopje) war und dort die Verhandlungen über Drogenmenge und -preis für seinen in der Schweiz wohnenden Vater mit dem Beschuldigten persönlich führte, vor Ort aufrecht. An- dererseits unterhielt er Kontakte zu den Heroinlieferanten und gab die relevanten Informationen namentlich zum Umfang und dem Zeitpunkt der geplanten Liefe- rung - hauptsächlich - an C._____ (und dieser informierte entsprechend wiederum an B._____) weiter und schliesslich organisierte und kontrollierte er - teilweise auch zusammen mit seinem Onkel G._____ - die Lieferung und dem Transport des Heroins sowie die Entgegennahme der Zahlungen von C._____ und B._____ für die Heroinlieferungen. Aufgrund der Dichte seiner Mitwirkung und der zentra- len Stellung im gesamten Ablauf ab den ersten Verhandlungen bis zum Treffen in
- 46 - der Schweiz kann entgegen der Verteidigung nicht von einer untergeordneten Be- teiligung des Beschuldigten gesprochen werden. Ganz im Gegenteil ist sein Tat- beitrag gestützt auf die Gesamtwürdigung der Beweislage als unverzichtbar und massgeblich zu würdigen, denn das Gelingen des Drogengeschäfts hing mass- geblich von seinen Kontakten zu den Lieferanten und den Kurieren ab. Auf Seiten der Heroinlieferanten hat er - zusammen mit seinem Vater - zumindest als zentral die Fäden in der Hand haltender Mittäter zu gelten, was auch dadurch bestätigt wird, dass er Anweisungen gab, die zu befolgen waren, wie zum Beispiel, dass die Handys ausgeschaltet werden sollten oder nur über diese oder nicht über jene Nummer telefoniert werden durfte (Urk. 4 TK act. 315) oder aber auch, dass er den Preis festlegte und den Liefertermin bestimmte. Nur dank seiner Vermittlung gelangten die notwendigen Angaben zu den Abnehmern C._____ und B._____. Nachdem nur der Beschuldigte (teilweise zusammen mit seinem Vater), nicht aber C._____ und B._____, die grundlegenden Bedingungen und Abmachungen mit den Lieferanten in Mazedonien, resp. auf dem Balkan, traf, diese offensichtlich auch persönlich kannte und C._____ und B._____ - wie sich aus deren Telefona- ten untereinander ergibt - für weitere Verhandlungen, Geldübergaben und geplan- te Drogenlieferungen klare Anweisungen erteilte, war auch dieser Aspekt seiner Mitwirkung für das Gelingen des Drogengeschäfts zentral. Der Beschuldigte war dabei trotz seiner aktiven Mitwirkung offensichtlich darauf bedacht, sich im Hinter- grund zu halten. Er nahm die Kommunikation weitestgehend persönlich vor und überliess die Weitergabe der Informationen an B._____ als den Abnehmer der Drogen hauptsächlich C._____. Die europaweite Operation, der hohe Grad der bestehenden Organisation und Koordination sowie die Möglichkeiten der Beschaf- fung von Heroinmengen im Kilobereich innert weniger Monate lassen durchaus den Schluss zu, dass der Beschuldigte als Mitglied einer international agierenden Bande gewerbsmässig handelte, was ihm jedoch in der Anklageschrift nicht vor- geworfen wird und deshalb nicht weiter zu prüfen ist. Fest steht jedoch immerhin, dass sein Tatbeitrag keineswegs im Bereich der Gehilfenschaft, also einer ledig- lich unterstützenden Tätigkeit, anzusiedeln ist. 4.2. Dass es vorliegend sowohl bei Anklageziffer I.1. als auch bei I.2. um einen mengenmässig qualifizierten Handel ging, liegt auf der Hand, nachdem bezüglich
- 47 - Vorgang 5 ein Anstaltentreffen zur Einfuhr von Heroingemisch im mehrfachen Ki- lobereich (rund 3 ½ Kilogramm) nachgewiesen ist. Das gleiche gilt für den Vor- gang 22, bei dem die Betäubungsmittel zwar nicht sichergestellt werden konnten, aufgrund des Beweisergebnisses aber ebenfalls feststeht, dass es sich um eine Menge Heroingemisch zwischen acht und zehn Kilogramm handelte. Dass es sich dabei entgegen den betreffend Vorgang 33 (Urteile gegen C._____ und B._____) sichergestellten Betäubungsmitteln, die einen Reinheitsgrad von zwischen 43 % bis 64 % um minderwertige Ware gehandelt haben könnte, dafür liegen keinerlei objektive Anhaltspunkte vor. Es ist somit in Anwendung der entsprechenden bun- desgerichtlichen Rechtsprechung von Ware mittlerer Qualität auszugehen. Damit hat der Beschuldigte Anstalten zur Einfuhr von rund 11 ½ bis 13 ½ Kilogramm He- roin mit einem Reinheitsgrad von mindestens 43 % getroffen, womit von einer Menge von ca. 4,9 bis 5,8 Kilogramm Reinsubstanz auszugehen ist. Die Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG liegt für Heroin bei 12 Gramm und wurde vorliegend somit mindestens um das 408-fache überschritten. Es ist angesichts des vielschichtigen Mitwirkens des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte wissentlich sowie willentlich und damit vorsätzlich handelte. 4.3. Infolge Rückzugs der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft steht das vollendete Delikt nicht mehr zur Disposition. Da sich das Anstaltentreffen zum vollendeten Delikt insbesondere dadurch unterscheidet, dass die Übergabe der Betäubungsmittel - aus irgendwelchen Gründen - nicht zustande kommt, bzw. nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, hat es vorliegend – wie bereits dargelegt – in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius beim vorinstanzli- chen Schuldspruch zu bleiben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte des mehrfachen Anstalten- treffens zur qualifizierten Widerhandlung (oder wie es die Vorinstanz formulierte: des mehrfachen Verbrechens) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG schuldig gemacht hat, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
- 48 - V. Strafe und Vollzug
1. Parteistandpunkte Der Beschuldigte äusserte sich wie vor Vorinstanz infolge seines Antrages auf Freispruch nicht zum Strafmass bezüglich des Betäubungsmittelhandels. Bezüg- lich der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes beantragte er anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung der ausgesprochenen Busse von Fr. 50.– (Urk. 71 S. 2 und 9; vgl. aber Urk. 58 S. 2).
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Betreffend die allgemeinen theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 66-69). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 2.2. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das As- perationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Prax- komm. StGB, Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar [kurz: Praxkomm. StGB], 2. A. Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 49 StGB). Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Ausnahmen hat die bundesge- richtliche Rechtsprechung zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige De-
- 49 - likte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln, oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (Urteile 6B_1196/2015 vom
27. Juni 2016 E. 2.4.2 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 2.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 2.4. Bei der Strafzumessung ist zudem das Doppelverwertungsverbot zu beach- ten. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tiefe- ren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch ein- mal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dür- fen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu- gutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). 2.5. Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittä- ter zu urteilen, während die Strafe der anderen bereits feststeht, so geht es da- rum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Das Gericht hat sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es sämtliche Mittäter gleichzeitig beur- teilen müsste. Dabei hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen lei- ten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die Autono-
- 50 - mie des Gerichts kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage ste- hende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (BGE 135 IV 191 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366 vom 6. Juni 2017 E. 4.8.2). 2.6. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Drogendelikten im Hinblick auf die Strafzumessung Art, Menge und Reinheitsgrad der umgesetz- ten Drogen mit zu berücksichtigen sind, jedoch das Verschulden des Täters trotz- dem im Vordergrund steht (Urk. 56 S. 69). Die Betäubungsmittelmenge ist somit zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Be- deutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäu- bungsmittelhandel mitwirkte. Die genaue Drogenmenge und der Reinheitsgrad verlieren namentlich an Gewicht, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet werden muss und wenn mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 2.3.2). 2.7. Wie bereits erwähnt, ist das Berufungsgericht in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO insofern an die von der Vor- instanz ausgefällte Sanktion gebunden, als sie diese nicht zum Nachteil des Be- schuldigten verändern kann. Da sie aber dennoch berechtigt ist, ihre Überlegun- gen in der Urteilsbegründung bekannt zu geben (BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2016 vom 15. November 2017 E. 4.1; zur Publ. in AS vorges.), ist vorab die Strafzumessung frei vorzunehmen.
- 51 -
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht einen Straf- rahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vor, womit eine Geldstrafe ver- bunden werden kann (Art. 40 StGB). Die mehrfache Tatbegehung stellt einen Strafschärfungsgrund (Art. 49 Abs. 1 StGB) und die Tatbestandsvariante des An- staltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG stellt einen fakultativen Straf- milderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Diese Umstände führen jedoch in concreto mangels aussergewöhnlicher Um- stände nicht zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens. Es bleibt daher bei einem Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden kann. 3.1.2. Aus der Art und Weise der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B._____ sowie C._____ sowie dem Umstand, dass er bereits bei seinen Akti- vitäten zwischen Ende Februar bis Ende März 2012 (Vorgang 5) auf eine beste- hende Infrastruktur und bestehende Kontakte zurückgreifen konnte, lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte in der Lage war, bei sich bietender Gelegenheit seinerseits ohne weiteres solch grosse Mengen Heroin im Kilobereich zu bezie- hen und an Abnehmer weiterzuverkaufen, wobei er - zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel - arbeitsteilig vorging. Ausserdem zeigt der Umstand, dass der Beschuldigte auch danach über ein bestehendes Netzwerk aus Lieferanten, Mittä- tern und Drogen- sowie Geldkurieren verfügte, dass die Handlungen des Be- schuldigten im Hinblick auf die geplante Heroineinfuhr nicht als völlig unabhängi- ge Einzeldelikte mit je separaten Tatentschlüssen zu betrachten sind, obwohl für jede einzelne der geplanten Heroinlieferungen wieder neue separate Entschlüsse, Abmachungen und Vorgehensweisen getroffen werden mussten. Schliesslich be- stand zwischen den beiden Vorgängen ein relativ enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Die jeweiligen Vorgehensweisen waren ähnlich. Daran waren jeweils weitgehend die gleichen Personen beteiligt. Insofern rechtfertigt es sich vorliegend, die Betäubungsmitteldelikte als zusammenhängendes Geschehen zu
- 52 - betrachten und das Verschulden des Beschuldigten im Folgenden nicht für jede Tat einzeln, sondern gesamthaft zu beurteilen und daher trotz der mehrfachen Tatbegehung für die Betäubungsmitteldelikte keine Gesamtstrafe auszusprechen. 3.1.3. Betreffend das Nichtmitführen eines gültigen Führerscheins im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG, das angesichts der an- gedrohten Sanktion mit einer Busse (Art. 90 Ziff. 1 SVG) eine Übertretung dar- stellt (Art. 103 StGB), ist mangels Gleichartigkeit der Strafe sodann zwingend se- parat eine Busse auszufällen. 3.2. Tatkomponenten 3.2.1. Der Beschuldigte war vom 28. Februar bis 28. Juni 2012 im grossen Stil im Drogenhandel tätig und agierte international. Er traf in diesem Zeitraum Anstal- ten zur Einfuhr von insgesamt 11 ½ bis 13 ½ Kilogramm Heroingemisch (4'900 bis 5'800 Gramm Reinsubstanz bei mindestens 43 % Reinheitsgrad) in die Schweiz. Es ging folglich um einen umfangreichen Heroinhandel mit einer be- trächtlichen Drogenmenge, welche enorm über die für die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderliche Menge hinausgeht. Bei Heroin handelt es sich zudem um eine "harte" Droge, welche dazu geeignet ist, die Gesundheit Drit- ter massiv zu gefährden. Auch wenn die Menge nicht allein entscheidend für die Beurteilung der objektiven Tatschwere ist, so fällt eine derartige Drogenmenge, deren Einfuhr in die Schweiz der Beschuldigte und seine Mittäter innert der kur- zen Zeit von nur vier Monaten vorbereiteten und organisierten, für die Festlegung des objektiven Tatverschuldens dennoch erheblich ins Gewicht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2012 E. 1.4.3). Zusätzlich sind die mehre- ren Tathandlungen verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Der Beschul- digte nahm bezüglich dieses nachgewiesenen Heroinhandels eine zentrale Stel- lung ein, indem er, wie bereits dargelegt, den Handel massgeblich und in führen- der Funktion organisierte und überwachte. Er war den Abnehmern C._____ und B._____ hierarchiemässig gar noch vorgesetzt, war er es doch, der ihnen genaue und detaillierte Anweisungen gab, an wen sie sich zwecks Entgegennahme der Lieferungen wenden sollten und bereitete die entsprechenden Kontakte vor. So hatte er offensichtlich mit C._____ und B._____ nicht nur die Verklausulierungen
- 53 - vorgängig besprochen, sondern auch den Übergabeort beim Spital … (Urk. 4 TK act. 315). Der Beschuldigte wirkte aktiv und intensiv am erstellten Drogenhandel mit, indem er für das Gelingen sowohl der Übergabe des Heroins, als auch des Geldflusses und der Erschliessung neuer Heroinlieferungen die dafür wesentli- chen Personen, die er offensichtlich grösstenteils persönlich kannte, kontaktierte und alles Grundlegende mit ihnen abmachte. Der Beschuldigte ging zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel sowohl planmässig als auch professionell vor und unterhielt zu C._____ einen regen persönlichen Austausch, anlässlich wel- chem er ihr Vorgehen laufend den veränderten Aktualitäten anpasste. In der Struktur des Drogenhandels befand sich der Beschuldigte im Vergleich zu den Abnehmern und Drogenkurieren auf einer der obersten Hierarchiestufen, wobei er unter Anwendung des St. Galler Modells mindestens der Hierarchiestufe 3 zuzu- ordnen ist (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 32 zu Art. 47 StGB). Die- ser unabdingbare und zentrale Tatbeitrag des Beschuldigten wirkt sich mithin ebenfalls deutlich zulasten des Beschuldigten auf die objektive Tatschwere aus. In Bezug auf den in Art. 19 Abs. 3 BetmG verankerten, fakultativen Strafmilde- rungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte alles in seiner Macht Stehende unternahm, was für das Gelingen der geplanten Heroinlieferung nötig war. Dass es bei einem Anstaltentreffen blieb, ist allein äusseren Umständen, namentlich dem fehlenden Nachweis der Heroinübergabe, nicht jedoch dem Ver- halten des Beschuldigten zu verdanken und hat insofern keine bedeutende Straf- reduktion zur Folge. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten daher als mit- telschwer einzustufen, so dass für die objektive Tatschwere eine Einsatzstrafe von mindestens 6 Jahren angemessen wäre. 3.2.2. In Hinsicht auf die Bestrafung der übrigen am vorliegenden Drogenhandel Beteiligten ist darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Urteile gegen die hierar- chiemässig am ehesten vergleichbaren Mittäter auf Seiten der Lieferanten, D._____ und G._____, nicht vorliegen.
- 54 - Bezüglich der übrigen, bereits rechtskräftig verurteilten, Beteiligten ist angesichts der am ehesten mit dem Beschuldigten vergleichbaren Stellung von B._____ - al- lerdings auf der Abnehmerseite der Drogengeschäfte, dort aber als der bestim- mende Part - zu erwähnen, dass er zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wohingegen C._____ infolge des Freispruchs bezüglich des Vorgangs 5 und we- gen weit weniger Drogendelikten mit "nur" 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde (siehe oben Ziffer III.A.2.1. und 2.2.). Die gegen F._____, den Kurier und Unterstützer bei Entgegennahme und Auslie- ferung der Drogen unter anderem für B._____, ausgefällte - wohlwollende - Sank- tion von 3 Jahren Freiheitsstrafe kann des weiteren nicht als Vergleichsgrösse herangezogen werden, wurde doch sein Tatbeitrag bezüglich der heutigen Ankla- geziffer I.1. und I.2 (Vorgänge 5 und 22) als untergeordnet betrachtet und seine Unterstützung von B._____ als blossen Hilfsdienst gewertet (Urk. 67/42 S. 132) und zudem die von der Erstinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren er- messensweise von der Berufungsinstanz noch auf 3 Jahre reduziert (Urk. 28/4 S. 14). Allerdings umfasste sein Schuldspruch dennoch weit mehr deliktische Ein- zelhandlungen, als dem vorliegend Beschuldigten vorgeworfen werden, darunter namentlich auch seine Hilfsdienste im Auftrage von E._____ und sein Zurverfü- gungstellen eines Drogenbunkers (Urk. 67/42 S. 130 f.; Urk. 28/2 S. 10 und S. 11 f.). Auch dieser Entscheid taugt somit nicht als Vergleichsgrösse, versah F._____ doch funktionsmässig eine völlig abhängige und fremdbestimmte Rolle innerhalb der Organisation. In Anbetracht der Bestrafung der Mittäter, resp. der übrigen Beteiligten, erscheint aus objektiver Sicht eine hypothetische Einsatzstrafe von mindestens 6 Jahren Freiheitsstrafe dem Tatbeitrag des Beschuldigten und dem in Bezug auf den Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe objektiv als mittelschwer einzustu- fenden Verschulden angemessen. 3.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte den Dro- genhandel mit der Vorinstanz ziel- und planmässig betrieb und dabei eine be- trächtliche kriminelle Energie offenbarte. Es wäre ihm, der selbst nicht drogen- süchtig war (Urk. 56 S. 70 f.), daher ohne weiteres möglich gewesen, aus freien
- 55 - Stücken auf die Tatplanung und -ausführung zu verzichten, was er nicht tat und ihn belastet, zumal er nach eigenen Angaben mit seinem Vater zusammen ein …- Unternehmen bzw. eine Autohandelsfirma in Skopje betreibt und dabei ein für Mazedonien vergleichsweise hohes monatliches Einkommen von € 3'000.– bis 5'000.– erzielt. Soweit ersichtlich handelte der Beschuldigte mangels anderer An- gaben wohl aus rein finanziellen Interessen, wobei von einem allfälligen Gewinn aus dem Drogengeschäft, der zudem zulasten der Gesundheit vieler Abhängiger zu Buche schlägt, wohl neben seiner eigenen Familie auch sein Vater und sein Onkel profitierten. Dieser rein egoistische und rücksichtslose Beweggrund wirkt sich ebenfalls zulasten des Beschuldigten aus. Das objektive Tatverschulden wird daher subjektiv nicht relativiert. Vielmehr vermögen die subjektiven Faktoren das objektive Verschulden noch zu erhöhen. 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Zu seiner Person äusserte sich der Beschuldigte bereits im Untersu- chungsverfahren (Urk. 16/5) und vor Vorinstanz (Urk. 44). Auf die entsprechende Darstellung der persönlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz (Urk. 56 S. 71 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, er- geben sich aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren (Urk. 56 S. 72). 3.3.2. Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 30. März 2017 in der Schweiz keine Vorstrafen auf (Urk. 57), ebenso findet sich auch keine ein- schlägige ausländische Vorstrafe (Urk. 56 S. 71). 3.3.3. Sowohl in der Untersuchung wie auch vor erster und zweiter Instanz be- stritt der Beschuldigte grundsätzlich sämtliche Anklagevorwürfe hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte (Urk. 44 S. 6 ff., Urk. 71 S. 2 ff.). Aus dem Nachtatverhal- ten ergeben sich somit keine strafmildernden Umstände. 3.3.4. Insgesamt vermögen die tatfremden Komponenten die Tatschwere nicht zu relativieren, so dass sich angesichts des insgesamt mittelschweren Verschul- dens des Beschuldigten für die Betäubungsmitteldelikte, das in jedem Fall im mitt-
- 56 - leren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln ist, eine Freiheitsstrafe von mindes- tens 6 Jahren als angemessen erweist. Infolge des vorliegend zu beachtenden Prinzips des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es aller- dings bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 3 Jahren Frei- heitsstrafe zu bleiben. 3.4. Übertretungssanktion 3.4.1. Für die Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG fällte die Vorinstanz eine Busse von Fr. 50.– aus (Urk. 56 S. 72). 3.4.2. Die Verteidigung beantragte neu die Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 50.– (Urk. 71 S. 2 und 9). 3.4.3. Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs.1 StGB). Vorliegend kommt das ordentliche Verfahren für Übertretungen zur Anwendung (Art. 10 Abs. 2 OBG). 3.4.4. Dies stellt denn auch den wesentlichen Unterschied zum vereinfachten Ordnungsbussenverfahren dar, in welchem Bussen pauschal ausgesprochen werden. Zwar kann das Gericht gemäss Art. 11 Abs. 1 OBG ebenfalls eine Ord- nungsbusse ausfällen, ist dazu aber nicht verpflichtet (Heimgartner in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [kurz: BSK Strafrecht I], 3. A. Basel 2013, Vor Art. 103 N 17). Diese Bestimmung ist jedoch als Korrektur für Fälle gedacht, in denen der Beschuldigte um seinen Anspruch auf das Ordnungs- bussenverfahren gebracht wurde. So etwa, wenn irrtümlich das ordentliche Ver- fahren eingeleitet worden war oder wenn es in einem ordentlichen Verfahren zu einem Freispruch im schwerer wiegenden Vorwurf kommt und nur noch die Über- tretung übrig bleibt, welche für sich allein betrachtet im Ordnungsbussenverfahren
- 57 - hätte abgehandelt werden können (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, N 1 ff. zu Art. 11 OBG). 3.4.5. Die Vorinstanz hielt dem Beschuldigten zugute, dass der - gültige - natio- nale Führerschein auf der Reise möglicherweise verloren ging und setzte die Bussenhöhe anhand des von ihr als leicht erachteten Verschuldens auf Fr. 50.– fest (Urk. 56 S. 72). In Anbetracht des Umstandes, dass der internationale Füh- rerschein, den der Beschuldigte einzig beim Grenzübertritt bei sich hatte, bereits seit dem 19. Dezember 2013 und damit seit zwei Jahren abgelaufenen war (Urk. ND/1 und 2 S. 2) und der Beschuldigte somit seine Fahrt von seiner Heimat ins Ausland jedenfalls im Wissen um das Fehlen eines gültigen internationalen Führerscheins antrat, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 50.– vor dem Hintergrund des Strafrahmens für die Busse als dem leichten Verschulden durchaus angemessen. Sie ist zu bestätigen. 3.4.6. Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemes- sene Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Mona- ten auszusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine all- fällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhält- nissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (BSK StGB I - Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 10; Hug, OFK - StGB, 19. A., Zürich 2013, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb und in Beachtung des leichten Verschuldens des Beschuldigten mit der Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen.
4. Anrechnung der erstandenen Haft 4.1. Gestützt auf Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf
- 58 - die Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). 4.2. Der Beschuldigte befand sich am 29. Juni 2012 von 02:40 Uhr bis 20:00 Uhr in Haft und seither wiederum ab dem 25. November 2015, 11:30 Uhr, bis zum
11. Januar 2017, 20:25 Uhr (Urk. 15/1 und 50). Der Anrechnung der somit bereits verbüssten 415 Tage steht nichts entgegen.
5. Fazit Der Beschuldigte ist mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 415 Tage durch Untersu- chungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) und Fr. 50.– Busse zu bestrafen. Be- zahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
6. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe, indem sie den zu vollziehenden Teil auf 12 Monate und den aufzu- schiebenden Teil auf 24 Monate festsetzte und für letzteren eine Probezeit von drei Jahren festsetzte (Urk. 56 S. 74 und 75). Auf ihre diesbezüglichen Erwägun- gen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Entscheid ist zu bestätigen. VI. Kostenfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang - der Beschuldigte wird verurteilt - ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, vorbehältlich der Rückforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in
- 59 - welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt infolge des Rückzugs der Anschlussberufung ebenfalls vollumfänglich. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldig- ten zur Hälfte aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung vom Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte. 2.3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten beantragte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'254.95, in- klusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 70). Der geltend gemachte Auf- wand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 6'700.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 11; Urk. 47), meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 23. Januar 2017 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 52).
E. 1.1 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird unter Strafe gestellt, wer unbefugt Be- täubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt.
E. 1.2 Täter ist grundsätzlich jeder, der Betäubungsmittel unbefugt in den Gel- tungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbringt oder verbringen lässt. Da- bei ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln vollendet, wenn der Täter mit den Be- täubungsmitteln in das schweizerische Hoheitsgebiet gelangt ist, und beendet, wenn die Betäubungsmittel im Inland ihrem Bestimmungsort und -zweck zuge- führt worden sind. Nicht erforderlich ist jedoch insbesondere, dass der Täter selbst beim Verbringen der Betäubungsmittel über die Grenze mitwirkt oder gar Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat (BGE 114 IV 162 E. 1.b; Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, Kommentar Betäubungsmittelgesetz [BetmG], 3. A. Zürich 2016, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK-BetmG], N 46 und 47 zu Art. 19 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt namentlich vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in
- 41 - Gefahr bringen kann. Enthält das Heroingemisch mindestens 12 Gramm reinen Wirkstoff, ist die Grenze zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2015 vom 5. August 2016 E. 2.4.4. mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 IV 401, mit Hinweis auf BGE 120 IV 334 E. 2a).
E. 1.4 Strafbar sind nach der abschliessenden Aufzählung in Art. 19 Abs. 1 BetmG beinahe alle denkbaren Formen einer vorsätzlichen Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Be- täubungsmitteln. Erfasst werden sogar blosse Vorbereitungshandlungen, im Ge- gensatz zum früheren Recht vor der Revision von 2008, nicht aber die fahrlässige Tatbegehung. Das Ergebnis ist eine faktisch flächendeckende Erfassung der Ver- botsmaterie, wobei sich die in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Tathandlungen teilweise überschneiden oder gar in anderen gesetzlichen Tathandlungen aufge- hen. Wie im alten Recht umschreibt Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstüt- zungshandlungen, die bei anderen Tatbeständen als Teilnahmehandlungen er- fasst werden, als selbständige Handlungen (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK- BetmG, N 23 und 24 zu Art. 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom
12. Juli 2017 E. 1.4.4).
2. Anstaltentreffen zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG
E. 2 Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien am
20. März 2017 (Urk. 55/1-2; Urk. 56) reichte die Verteidigung des Beschuldigten innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Beru- fungsinstanz die Berufungserklärung vom 10. April 2017 (Urk. 58) ein. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich innert angesetzter Frist ge- mäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 59 und 60/2) rechtzeitig Anschlussberufung mittels Eingabe vom 27. April 2017 (Urk. 61).
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in
- 59 - welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt infolge des Rückzugs der Anschlussberufung ebenfalls vollumfänglich. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldig- ten zur Hälfte aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung vom Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.
E. 2.3 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten beantragte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'254.95, in- klusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 70). Der geltend gemachte Auf- wand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 6'700.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Bei der Strafzumessung ist zudem das Doppelverwertungsverbot zu beach- ten. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tiefe- ren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch ein- mal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dür- fen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu- gutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b).
E. 2.5 Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittä- ter zu urteilen, während die Strafe der anderen bereits feststeht, so geht es da- rum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Das Gericht hat sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es sämtliche Mittäter gleichzeitig beur- teilen müsste. Dabei hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen lei- ten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die Autono-
- 50 - mie des Gerichts kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage ste- hende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (BGE 135 IV 191 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366 vom 6. Juni 2017 E. 4.8.2).
E. 2.6 Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Drogendelikten im Hinblick auf die Strafzumessung Art, Menge und Reinheitsgrad der umgesetz- ten Drogen mit zu berücksichtigen sind, jedoch das Verschulden des Täters trotz- dem im Vordergrund steht (Urk. 56 S. 69). Die Betäubungsmittelmenge ist somit zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Be- deutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäu- bungsmittelhandel mitwirkte. Die genaue Drogenmenge und der Reinheitsgrad verlieren namentlich an Gewicht, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet werden muss und wenn mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 2.3.2).
E. 2.7 Wie bereits erwähnt, ist das Berufungsgericht in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO insofern an die von der Vor- instanz ausgefällte Sanktion gebunden, als sie diese nicht zum Nachteil des Be- schuldigten verändern kann. Da sie aber dennoch berechtigt ist, ihre Überlegun- gen in der Urteilsbegründung bekannt zu geben (BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2016 vom 15. November 2017 E. 4.1; zur Publ. in AS vorges.), ist vorab die Strafzumessung frei vorzunehmen.
- 51 -
3. Konkrete Strafzumessung
E. 3 Nachdem die erstinstanzliche Verfahrensleitung im Anschluss an die Haupt- verhandlung die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft angeord- net hatte, wurde er noch gleichentags aus dem Gefängnis Winterthur entlassen und der Migrationsbehörde zugeführt (Urk. 50).
E. 3.1 Strafrahmen
E. 3.1.1 Der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht einen Straf- rahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vor, womit eine Geldstrafe ver- bunden werden kann (Art. 40 StGB). Die mehrfache Tatbegehung stellt einen Strafschärfungsgrund (Art. 49 Abs. 1 StGB) und die Tatbestandsvariante des An- staltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG stellt einen fakultativen Straf- milderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Diese Umstände führen jedoch in concreto mangels aussergewöhnlicher Um- stände nicht zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens. Es bleibt daher bei einem Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden kann.
E. 3.1.2 Aus der Art und Weise der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B._____ sowie C._____ sowie dem Umstand, dass er bereits bei seinen Akti- vitäten zwischen Ende Februar bis Ende März 2012 (Vorgang 5) auf eine beste- hende Infrastruktur und bestehende Kontakte zurückgreifen konnte, lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte in der Lage war, bei sich bietender Gelegenheit seinerseits ohne weiteres solch grosse Mengen Heroin im Kilobereich zu bezie- hen und an Abnehmer weiterzuverkaufen, wobei er - zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel - arbeitsteilig vorging. Ausserdem zeigt der Umstand, dass der Beschuldigte auch danach über ein bestehendes Netzwerk aus Lieferanten, Mittä- tern und Drogen- sowie Geldkurieren verfügte, dass die Handlungen des Be- schuldigten im Hinblick auf die geplante Heroineinfuhr nicht als völlig unabhängi- ge Einzeldelikte mit je separaten Tatentschlüssen zu betrachten sind, obwohl für jede einzelne der geplanten Heroinlieferungen wieder neue separate Entschlüsse, Abmachungen und Vorgehensweisen getroffen werden mussten. Schliesslich be- stand zwischen den beiden Vorgängen ein relativ enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Die jeweiligen Vorgehensweisen waren ähnlich. Daran waren jeweils weitgehend die gleichen Personen beteiligt. Insofern rechtfertigt es sich vorliegend, die Betäubungsmitteldelikte als zusammenhängendes Geschehen zu
- 52 - betrachten und das Verschulden des Beschuldigten im Folgenden nicht für jede Tat einzeln, sondern gesamthaft zu beurteilen und daher trotz der mehrfachen Tatbegehung für die Betäubungsmitteldelikte keine Gesamtstrafe auszusprechen.
E. 3.1.3 Betreffend das Nichtmitführen eines gültigen Führerscheins im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG, das angesichts der an- gedrohten Sanktion mit einer Busse (Art. 90 Ziff. 1 SVG) eine Übertretung dar- stellt (Art. 103 StGB), ist mangels Gleichartigkeit der Strafe sodann zwingend se- parat eine Busse auszufällen.
E. 3.2 Tatkomponenten
E. 3.2.1 Der Beschuldigte war vom 28. Februar bis 28. Juni 2012 im grossen Stil im Drogenhandel tätig und agierte international. Er traf in diesem Zeitraum Anstal- ten zur Einfuhr von insgesamt 11 ½ bis 13 ½ Kilogramm Heroingemisch (4'900 bis 5'800 Gramm Reinsubstanz bei mindestens 43 % Reinheitsgrad) in die Schweiz. Es ging folglich um einen umfangreichen Heroinhandel mit einer be- trächtlichen Drogenmenge, welche enorm über die für die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderliche Menge hinausgeht. Bei Heroin handelt es sich zudem um eine "harte" Droge, welche dazu geeignet ist, die Gesundheit Drit- ter massiv zu gefährden. Auch wenn die Menge nicht allein entscheidend für die Beurteilung der objektiven Tatschwere ist, so fällt eine derartige Drogenmenge, deren Einfuhr in die Schweiz der Beschuldigte und seine Mittäter innert der kur- zen Zeit von nur vier Monaten vorbereiteten und organisierten, für die Festlegung des objektiven Tatverschuldens dennoch erheblich ins Gewicht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2012 E. 1.4.3). Zusätzlich sind die mehre- ren Tathandlungen verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Der Beschul- digte nahm bezüglich dieses nachgewiesenen Heroinhandels eine zentrale Stel- lung ein, indem er, wie bereits dargelegt, den Handel massgeblich und in führen- der Funktion organisierte und überwachte. Er war den Abnehmern C._____ und B._____ hierarchiemässig gar noch vorgesetzt, war er es doch, der ihnen genaue und detaillierte Anweisungen gab, an wen sie sich zwecks Entgegennahme der Lieferungen wenden sollten und bereitete die entsprechenden Kontakte vor. So hatte er offensichtlich mit C._____ und B._____ nicht nur die Verklausulierungen
- 53 - vorgängig besprochen, sondern auch den Übergabeort beim Spital … (Urk. 4 TK act. 315). Der Beschuldigte wirkte aktiv und intensiv am erstellten Drogenhandel mit, indem er für das Gelingen sowohl der Übergabe des Heroins, als auch des Geldflusses und der Erschliessung neuer Heroinlieferungen die dafür wesentli- chen Personen, die er offensichtlich grösstenteils persönlich kannte, kontaktierte und alles Grundlegende mit ihnen abmachte. Der Beschuldigte ging zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel sowohl planmässig als auch professionell vor und unterhielt zu C._____ einen regen persönlichen Austausch, anlässlich wel- chem er ihr Vorgehen laufend den veränderten Aktualitäten anpasste. In der Struktur des Drogenhandels befand sich der Beschuldigte im Vergleich zu den Abnehmern und Drogenkurieren auf einer der obersten Hierarchiestufen, wobei er unter Anwendung des St. Galler Modells mindestens der Hierarchiestufe 3 zuzu- ordnen ist (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 32 zu Art. 47 StGB). Die- ser unabdingbare und zentrale Tatbeitrag des Beschuldigten wirkt sich mithin ebenfalls deutlich zulasten des Beschuldigten auf die objektive Tatschwere aus. In Bezug auf den in Art. 19 Abs. 3 BetmG verankerten, fakultativen Strafmilde- rungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte alles in seiner Macht Stehende unternahm, was für das Gelingen der geplanten Heroinlieferung nötig war. Dass es bei einem Anstaltentreffen blieb, ist allein äusseren Umständen, namentlich dem fehlenden Nachweis der Heroinübergabe, nicht jedoch dem Ver- halten des Beschuldigten zu verdanken und hat insofern keine bedeutende Straf- reduktion zur Folge. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten daher als mit- telschwer einzustufen, so dass für die objektive Tatschwere eine Einsatzstrafe von mindestens 6 Jahren angemessen wäre.
E. 3.2.2 In Hinsicht auf die Bestrafung der übrigen am vorliegenden Drogenhandel Beteiligten ist darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Urteile gegen die hierar- chiemässig am ehesten vergleichbaren Mittäter auf Seiten der Lieferanten, D._____ und G._____, nicht vorliegen.
- 54 - Bezüglich der übrigen, bereits rechtskräftig verurteilten, Beteiligten ist angesichts der am ehesten mit dem Beschuldigten vergleichbaren Stellung von B._____ - al- lerdings auf der Abnehmerseite der Drogengeschäfte, dort aber als der bestim- mende Part - zu erwähnen, dass er zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wohingegen C._____ infolge des Freispruchs bezüglich des Vorgangs 5 und we- gen weit weniger Drogendelikten mit "nur" 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde (siehe oben Ziffer III.A.2.1. und 2.2.). Die gegen F._____, den Kurier und Unterstützer bei Entgegennahme und Auslie- ferung der Drogen unter anderem für B._____, ausgefällte - wohlwollende - Sank- tion von 3 Jahren Freiheitsstrafe kann des weiteren nicht als Vergleichsgrösse herangezogen werden, wurde doch sein Tatbeitrag bezüglich der heutigen Ankla- geziffer I.1. und I.2 (Vorgänge 5 und 22) als untergeordnet betrachtet und seine Unterstützung von B._____ als blossen Hilfsdienst gewertet (Urk. 67/42 S. 132) und zudem die von der Erstinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren er- messensweise von der Berufungsinstanz noch auf 3 Jahre reduziert (Urk. 28/4 S. 14). Allerdings umfasste sein Schuldspruch dennoch weit mehr deliktische Ein- zelhandlungen, als dem vorliegend Beschuldigten vorgeworfen werden, darunter namentlich auch seine Hilfsdienste im Auftrage von E._____ und sein Zurverfü- gungstellen eines Drogenbunkers (Urk. 67/42 S. 130 f.; Urk. 28/2 S. 10 und S. 11 f.). Auch dieser Entscheid taugt somit nicht als Vergleichsgrösse, versah F._____ doch funktionsmässig eine völlig abhängige und fremdbestimmte Rolle innerhalb der Organisation. In Anbetracht der Bestrafung der Mittäter, resp. der übrigen Beteiligten, erscheint aus objektiver Sicht eine hypothetische Einsatzstrafe von mindestens 6 Jahren Freiheitsstrafe dem Tatbeitrag des Beschuldigten und dem in Bezug auf den Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe objektiv als mittelschwer einzustu- fenden Verschulden angemessen.
E. 3.2.3 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte den Dro- genhandel mit der Vorinstanz ziel- und planmässig betrieb und dabei eine be- trächtliche kriminelle Energie offenbarte. Es wäre ihm, der selbst nicht drogen- süchtig war (Urk. 56 S. 70 f.), daher ohne weiteres möglich gewesen, aus freien
- 55 - Stücken auf die Tatplanung und -ausführung zu verzichten, was er nicht tat und ihn belastet, zumal er nach eigenen Angaben mit seinem Vater zusammen ein …- Unternehmen bzw. eine Autohandelsfirma in Skopje betreibt und dabei ein für Mazedonien vergleichsweise hohes monatliches Einkommen von € 3'000.– bis 5'000.– erzielt. Soweit ersichtlich handelte der Beschuldigte mangels anderer An- gaben wohl aus rein finanziellen Interessen, wobei von einem allfälligen Gewinn aus dem Drogengeschäft, der zudem zulasten der Gesundheit vieler Abhängiger zu Buche schlägt, wohl neben seiner eigenen Familie auch sein Vater und sein Onkel profitierten. Dieser rein egoistische und rücksichtslose Beweggrund wirkt sich ebenfalls zulasten des Beschuldigten aus. Das objektive Tatverschulden wird daher subjektiv nicht relativiert. Vielmehr vermögen die subjektiven Faktoren das objektive Verschulden noch zu erhöhen.
E. 3.3 Täterkomponenten
E. 3.3.1 Zu seiner Person äusserte sich der Beschuldigte bereits im Untersu- chungsverfahren (Urk. 16/5) und vor Vorinstanz (Urk. 44). Auf die entsprechende Darstellung der persönlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz (Urk. 56 S. 71 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, er- geben sich aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren (Urk. 56 S. 72).
E. 3.3.2 Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 30. März 2017 in der Schweiz keine Vorstrafen auf (Urk. 57), ebenso findet sich auch keine ein- schlägige ausländische Vorstrafe (Urk. 56 S. 71).
E. 3.3.3 Sowohl in der Untersuchung wie auch vor erster und zweiter Instanz be- stritt der Beschuldigte grundsätzlich sämtliche Anklagevorwürfe hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte (Urk. 44 S. 6 ff., Urk. 71 S. 2 ff.). Aus dem Nachtatverhal- ten ergeben sich somit keine strafmildernden Umstände.
E. 3.3.4 Insgesamt vermögen die tatfremden Komponenten die Tatschwere nicht zu relativieren, so dass sich angesichts des insgesamt mittelschweren Verschul- dens des Beschuldigten für die Betäubungsmitteldelikte, das in jedem Fall im mitt-
- 56 - leren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln ist, eine Freiheitsstrafe von mindes- tens 6 Jahren als angemessen erweist. Infolge des vorliegend zu beachtenden Prinzips des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es aller- dings bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 3 Jahren Frei- heitsstrafe zu bleiben.
E. 3.4 Übertretungssanktion
E. 3.4.1 Für die Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG fällte die Vorinstanz eine Busse von Fr. 50.– aus (Urk. 56 S. 72).
E. 3.4.2 Die Verteidigung beantragte neu die Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 50.– (Urk. 71 S. 2 und 9).
E. 3.4.3 Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs.1 StGB). Vorliegend kommt das ordentliche Verfahren für Übertretungen zur Anwendung (Art. 10 Abs. 2 OBG).
E. 3.4.4 Dies stellt denn auch den wesentlichen Unterschied zum vereinfachten Ordnungsbussenverfahren dar, in welchem Bussen pauschal ausgesprochen werden. Zwar kann das Gericht gemäss Art. 11 Abs. 1 OBG ebenfalls eine Ord- nungsbusse ausfällen, ist dazu aber nicht verpflichtet (Heimgartner in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [kurz: BSK Strafrecht I], 3. A. Basel 2013, Vor Art. 103 N 17). Diese Bestimmung ist jedoch als Korrektur für Fälle gedacht, in denen der Beschuldigte um seinen Anspruch auf das Ordnungs- bussenverfahren gebracht wurde. So etwa, wenn irrtümlich das ordentliche Ver- fahren eingeleitet worden war oder wenn es in einem ordentlichen Verfahren zu einem Freispruch im schwerer wiegenden Vorwurf kommt und nur noch die Über- tretung übrig bleibt, welche für sich allein betrachtet im Ordnungsbussenverfahren
- 57 - hätte abgehandelt werden können (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, N 1 ff. zu Art. 11 OBG).
E. 3.4.5 Die Vorinstanz hielt dem Beschuldigten zugute, dass der - gültige - natio- nale Führerschein auf der Reise möglicherweise verloren ging und setzte die Bussenhöhe anhand des von ihr als leicht erachteten Verschuldens auf Fr. 50.– fest (Urk. 56 S. 72). In Anbetracht des Umstandes, dass der internationale Füh- rerschein, den der Beschuldigte einzig beim Grenzübertritt bei sich hatte, bereits seit dem 19. Dezember 2013 und damit seit zwei Jahren abgelaufenen war (Urk. ND/1 und 2 S. 2) und der Beschuldigte somit seine Fahrt von seiner Heimat ins Ausland jedenfalls im Wissen um das Fehlen eines gültigen internationalen Führerscheins antrat, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 50.– vor dem Hintergrund des Strafrahmens für die Busse als dem leichten Verschulden durchaus angemessen. Sie ist zu bestätigen.
E. 3.4.6 Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemes- sene Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Mona- ten auszusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine all- fällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhält- nissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (BSK StGB I - Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 10; Hug, OFK - StGB, 19. A., Zürich 2013, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb und in Beachtung des leichten Verschuldens des Beschuldigten mit der Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen.
4. Anrechnung der erstandenen Haft
E. 3.5 Das Abgrenzungskriterium zwischen Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt darin, ob der Täter lediglich im Sinne von Art. 25 StGB einen untergeordneten Beitrag zu einer Widerhandlung eines andern gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG leistete oder ob er selber (als Mittäter) einen massgeblichen Beitrag zu einer Widerhand- lung gegen Abs. 1 lit. a-f leisten wollte und dazu Anstalten traf. Eine Verurteilung wegen Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG kommt nur in Be- tracht, wenn die Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG nicht ausgeführt wurde. Wurde sie ausgeführt, ist nicht Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, son- dern "direkt" Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG anwendbar. Hat der Täter, dessen Hand- lung unter den Aspekten der Gehilfenschaft und des Anstaltentreffens geprüft wird, seine Handlung (seinen Tatbeitrag) ausgeführt und abgeschlossen, fällt An- staltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ausser Betracht. Infrage kommen nur noch Mittäterschaft und Gehilfenschaft (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 105 zu Art. 19).
- 45 -
E. 3.6 Das Bundesgericht hat sodann mit einem Teil der Lehre das Gesetz dahin- gehend ausgelegt, dass eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch in der Form des Anstaltentreffens nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (entspricht dem neuen Art.19 Abs. 1 lit. g BetmG) begangen werden kann. Wer die Betäubungsmittel noch nicht besitzt, macht sich in diesem Sinne schuldig, sofern er beabsichtigt hat, eine qualifizierte Tat zu vollenden, wel- che ohne weiteres möglich ist (BGE 138 IV 100). Zum Beweisproblem bezüglich des Reinheitsgrades beim Fehlen von sichergestellten Betäubungsmitteln hielt das Bundesgericht gleichzeitig fest, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden dürfe, dass die Drogen mittlerer Qualität seien, solange keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz vorlägen (BGE 138 IV 100 E. 3.5).
4. Subsumtion
E. 4 Am 20. September 2017 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 65). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 (eingegangen am 11. De- zember 2017) zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 68). Davon ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. Zur Berufungs- verhandlung erschienen der amtliche Verteidiger und der Vertreter der Anklage- behörde (Prot. II S. 4 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 7 - II. Prozessuales
1. Teilrechtskraft
E. 4.1 Gestützt auf Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf
- 58 - die Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz hielt nach einlässlicher und überzeugender Beweiswürdi- gung (Urk. 56 S. 13-43) den in Ziffer I.1. der Anklageschrift festgehaltenen Sach- verhalt als erstellt, mit Ausnahme der Beauftragung eines Kuriers mit dem Trans- port des Heroins, der Reise in die Schweiz zwecks Überwachung und Sicherstel- lung der Heroinlieferung und die Heroinübergabe selbst (Urk. 56 S. 58 f.). Mit nachvollziehbarer und sorgfältiger Begründung wies die Vorinstanz die dem Beschuldigten zuzurechnenden Telefonnummern nach (Urk. 56 S. 14-21), so dass er als für die Nummern 1 und 2 (Vorwahl für Mazedonien 00389) identifizier- ter Teilnehmer zu betrachten ist (Urk. 56 S. 21). Ebenfalls zeigte sie schlüssig auf, dass es sich bei der "Person", mit welcher sich C._____ am 28. März 2012 traf und die Ende März 2012 in die Schweiz kommen würde, um den Beschuldigten handelte (Urk. 56 S. 37). Im übrigen hielt sie namentlich fest, dass sich den TK-Protokollen mit genügender Klarheit entnehmen lasse, dass sich C._____ am 28. Februar 2012 mit "D'._____" bzw. D._____ getroffen habe. Bei diesem Treffen sei über eine Heroinlieferung im mehrfachen Kilobereich gesprochen worden. In der Folge habe B._____ seinen Sohn C._____ angewiesen, € 5'000.– den Geschäftspartnern zu übergeben. Wei- ter sei erstellt, dass sich C._____ vor oder am 6. März 2012 mit D._____ und dem Beschuldigten getroffen habe, welcher anlässlich dieses Treffens einen Kilopreis von € 28'000.– für das zu liefernde Heroin verlangt habe. Am 23. März 2012 sei D._____ von Skopje nach Zürich geflogen, von wo er durch B._____ abgeholt und bei diesem zuhause einquartiert worden sei. Am gleichen Tag habe F._____ Fr. 70'000.– an L._____ in dessen Wohnung in M._____ übergeben, damit dieser das Geld an C._____ übermittle. Dieses Geld habe als Teilzahlung für die geplan- te Heroinlieferung im mehrfachen Kilobereich gegolten und sei letztlich zum Be- schuldigten gelangt. In einer Textnachricht vom 25. März 2012 an B._____ habe der Beschuldigte dann in Aussicht gestellt, dass er am 27. März 2012 bei ihm sein bzw. in die Schweiz kommen werde. C._____ habe sich am 28. März 2012 ein
- 24 - weiteres Mal mit dem Beschuldigten getroffen, wobei ihm dieser mitgeteilt habe, dass er am 30. oder 31. März 2012 in die Schweiz reisen werde, was C._____ sogleich seinem Vater B._____ mitgeteilt habe. Am 31. März 2012 habe dann B._____ an D._____ Fr. 5'000.– (mutmasslich für den Kurierlohn) bezahlt (Urk. 56 S. 42 f.).
E. 4.1.2 Auf diese Erwägungen der Vorinstanz, die eine sorgfältige und zutreffen- de Beweiswürdigung vornahm, kann - mit Ausnahme der Verneinung des Nach- weises der Lieferung und Übergabe der Drogen - vollumfänglich verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO), da auch unter Einbezug der unter dem Titel "Sachzu- sammenhang" unter vorstehender Ziffer III.A. angeführten rechtskräftigen Ent- scheide gegen die Mitbeteiligten kein Zweifel daran besteht, dass sich der Sach- verhalt diesbezüglich wie vorliegend angeklagt zugetragen hat. Auch wenn es dem Gericht angesichts der zurückgezogenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius verwehrt ist, den Sachverhalt über denjenigen hinaus auszudehnen, den die Vor- instanz als erstellt erachtete (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist nachfolgend ferner aufzu- zeigen, dass die Indizienlage – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – auch die Erkenntnis zulassen würde, dass es zur eingeklagten Heroinlieferung und -übergabe gekommen ist.
E. 4.1.3 Vorab ist vor dem Hintergrund des Sachzusammenhangs bezüglich des Vorgangs 5 darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich grundsätzlich gleichlau- tende Anklage gegen B._____ einen gegenüber dem vorliegenden Anklagesach- verhalt detaillierteren Geschehensablauf in den Unterabschnitten c), d), e) und g) bis l) sowie n) bis q) enthält (Urk. 28/1 Anklage S. 3 f.). Zentral jedoch ist beim Ur- teil gegen B._____, dass das Gericht nach erfolgter sorgfältiger Beweiswürdigung zum Schluss kam, der Anklagesachverhalt sei mit Ausnahme der Drogenmenge erstellt. Dass aber tatsächlich eine Heroinlieferung stattfand, die B._____ in der Nähe des Spitals … entgegen nahm, hielt das Gericht - entgegen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren - für erstellt und legte es seinem Urteil zugrunde. Le- diglich die angeklagte Menge von 10 Kilogramm Heroinmischung hielt das Gericht aufgrund verschiedener Interpretationen des Begriffs "Hand" bzw. "Hände" für
- 25 - nicht nachgewiesen. So ging es immerhin davon aus, dass es sich bei der am
2. April 2012 erfolgten Lieferung aus dem Ausland und der Übergabe in der Nähe des Spitals … um ein Heroingemisch im Kilobereich handelte (Urk. 28/1 S. 36).
E. 4.1.4 Im Verfahren gegen F._____ wurde durch das erkennende Gericht er- stellt, dass B._____ am Abend des 2. April 2012 in der Nähe des Spitals …, wo- hin F._____ ihn chauffiert hatte, von einem Kurier (angesichts des Kaufpreises von Euro oder Fr. 100'000.– und der Herkunft aus dem Balkan) eine grössere Menge Heroin im Kilobereich entgegennahm, so dass F._____ nachgewiesen wurde, dass er von der bevorstehenden Drogenlieferung wusste und in Kauf nahm, dass es sich um eine grössere Heroinmenge im Kilobereich handeln könn- te (Urk. 67/42 S. 54-56), worauf es ihn entsprechend schuldig sprach.
E. 4.1.5 Angesichts der detaillierten und sorgfältigen Beweiswürdigung in den Pa- rallelverfahren gegen B._____ und F._____ weisen die oben wiedergegebenen Erkenntnisse (Ziff. 4.1.3 und 4.1.4) dringend darauf hin, dass der Beschuldigte zwecks einer grösseren Heroinlieferung in die Schweiz reiste, wo er sich jeden- falls am 2. April 2012 aufhielt.
E. 4.1.6 Auch aus den TK-Protokollen ergibt sich vor dem Hintergrund der identifi- zierten Teilnehmer und dem Gesamtzusammenhang eindeutig, dass der Be- schuldigte gegenüber B._____ bereits am 17. März 2012 angegeben hatte, dass es mit der Lieferung gut aussehe und er sich bald mit ihm treffen werde, er sei da- ran, die Lieferung ("Arbeit") zu erledigen und alles zu unternehmen, dass diese Lieferung möglichst schnell bei ihm in der Schweiz sei (Urk. 10/3 S. 14 i.V.m. Urk. 10/3 S. 7, wo ausserdem festgehalten ist, dass F._____ bestätigte, dass Va- ter und Sohn A._____D._____ immer in serbokroatischer Sprache mit B._____ kommuniziert hätten, was die Interpretation bezüglich der Identität der Teilnehmer stützt). Auch die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ seine Reise zwecks verabredeter Lieferung des Heroins in die Schweiz zunächst für den 27. März 2012 ankündigte (Urk. 56 S. 37). Aus den TK- Protokollen ergibt sich jedoch ebenfalls zweifelsfrei, dass der Beschuldigte schliesslich mit Verzögerung erst am Samstag 31. März 2012 in die Schweiz auf- brach. Dabei erweist sich als bedeutsam, dass der im Verfahren gegen B._____
- 26 - noch unbekannte Teilnehmer mit der Nummer 3 (Urk. 28/1 S. 34 f.) nunmehr im vorliegenden Verfahren zweifelsfrei als C._____ identifiziert wurde (Urk. 56 S. 15) und somit folgende Gespräche aufgrund der TK-Protokolle erstellt sind:
- Am 17. März 2012 UM 12.03 Uhr schrieb B._____ dem Beschuldigten: "Was gibt es Neu- es? Geht es dir gut?" was der Beschuldigte um 13.06 Uhr beantwortet mit: "Es geht mir gut. Wir werden uns bald sehen. Ich bin dran, die Arbeit zu erledigen." B._____ drängt auf Schnelligkeit mit der Begründung, dass sie sonst die Arbeit verlieren würden, worauf der Beschuldigte zusichert: "Ich werde alles machen, damit es möglichst schnell gemacht wird. Mach dir keine Sorgen." Darauf beendet B._____ das Gespräch mit einem Gruss an den Vater des Beschuldigten (Urk. 4 TK act. 252-256). Am 25. März 2012 kündigt der Beschul- digte B._____ sein Kommen in zwei Tagen an und erklärt die Verzögerung mit kleinen Prob- lemen, die er aber gelöst habe (Urk. 4 TK act. 304-306).
- Am 27. März 2012 17.32 Uhr erkundigt sich C._____ bei seinem Vater, ob der Beschuldigte angekommen sei "Ist er dorthin gekommen?", worauf B._____ ihm mitteilt, dass sie auf den Beschuldigten warten und dessen Vater bei ihm sei (Urk. 4 TK act. 310-311). Das wird auch durch die polizeilichen Ermittlungen gestützt, wonach D._____ am 23. März 2012 um ca. 17 Uhr in Zürich Kloten per Flugzeug landete und erst am 6. April 2012 über den gleichen Flughafen wieder aus der Schweiz ausreiste (Urk. 10/3 S. 15).
- Nachdem sich B._____ über das Ausbleiben des Beschuldigten im Telefongespräch mit seinem Sohn C._____ vom 28. März 2012 15.39 Uhr aufregt und diesen anweist, den Be- schuldigten aufzusuchen und mit ihm zu sprechen, teilt ihm C._____ um 15.49 Uhr per SMS mit: "Ich habe mit ihm (dem Beschuldigten) gesprochen. Um sieben Uhr werde ich ihn tref- fen." Nach dem Treffen teilte er um 19.28 Uhr mit einer weiteren Nachricht mit: "Am Freitag, am Samstag wird er dort sein. Wo soll er dich treffen, und sein Vater soll nicht mit der ma- zedonischen Nummer sprechen." Darauf schrieb um 19.36 Uhr B._____ zurück: "Ok. Ist das sicher?" C._____ antwortete um 19.38 Uhr: "Ja. Aber wo kannst du auf ihn warten?" Darauf erwiderte B._____: "Wo! Dort beim Spital. Sie wissen es." Darauf teilt C._____ mit, dass der Beschuldigte sie auffordere, die Telefone abzustellen und dass B._____ sich nicht bei sei- nem Vater (sc. D._____) melden solle, weil dieser die mazedonische auf sich trage (Urk. 4 TK act. 314-315).
- Darauf ging die Korrespondenz zwischen B._____ und C._____ weiter. Am 31. März 2012 um 12.43 Uhr fragte B._____ seinen Sohn: "Aber was hat er dir gesagt? Wann kommt er und ist es sicher?" Nachdem C._____ beschäftigt war und nicht gleich antworten konnte, meldete er sich später. Um 18.58 Uhr will C._____ von seinem Vater wissen, wieviel Geld er habe, was er mit "Er will es wissen. Weil er morgen dort sein wird" begründet. Daraufhin sagt B._____ zu C._____ im gleichen Gespräch: "Ich werde ihm in einer Woche 100 Tau-
- 27 - send machen." Das quittiert C._____ mit "Ok, ich werde es dir mitteilen. Morgen am Abend oder übermorgen am Morgen ist er dort. Aber er braucht hier 20" (Urk. 4 TK act. 321-324). C._____ teilt seinem Vater um 19.35 Uhr weiter mit: "Er wird dich anrufen. Ich glaube nicht, dass du es am Morgen erledigen kannst. Ist der Alte weggegangen?" Darauf antwortet B._____: "Er ist hier. Ich sehe ihn ein Mal in der Woche. Aber warum kann man es nicht am Morgen erledigen? Wenn er kommt, dann wird es erledigt." C._____ entgegnet: "Er sagte, er habe es bereit. Er soll nur abfahren. Es ist sicher." Worauf B._____ nachfragt: "Aber wa- rum bricht er nicht heute Abend auf?" und C._____ antwortet: "Vielleicht fährt er heute Abend ab. Ich wollte ihn nicht fragen, wann er abfahren wird" (Urk. 4 TK act. 325). Es ist folglich entgegen der Vorinstanz erstellbar, dass der Beschuldigte zwecks Lieferung des längst zuvor via C._____ und B._____ sowie seinen Vater bespro- chenen und teilweise bereits vorausbezahlten Heroins am 31. März 2012 oder spätestens am 1. April 2012 in die Schweiz aufbrach und sich am 2. April 2012 bereits in der Schweiz und in der Nähe von B._____ befand: Am 2. April 2012 um 9.38 Uhr rief B._____ den Beschuldigten an und fragte: "Wo bist du? Wie geht es dir? Was gibt's Neues?" (Urk. 4 TK act. 328). Darauf antwortete der Beschul- digte nicht direkt. Statt dessen liegt jedoch eine Konversation von gut drei Stunden später zwischen B._____ und C._____ vor. Darin fragt C._____ seinen Vater: "Was ist los mit dem Hurensohn?" Worauf B._____ zurückfragt: "Ich weiss es nicht; hast du ihn telefonisch nicht erreicht?" Nur rund 3 Minuten später informiert C._____ seinen Vater um 13.19 Uhr wie folgt: "Ich habe mit ihm gesprochen. Er wird mir in kurzer Zeit Bescheid geben, weil er in der Nähe ist", worauf B._____ antwortete: "Dann gut; warten wir auf ihn" (Urk. 4 TK act. 328). Um 18.47 Uhr fordert C._____ seinen Vater auf: "Geh in einer halben Stunde dorthin", was letzterer mit "ok" quittiert (Urk. 4 TK act. 331).
E. 4.1.7 Weiter ist zudem aufgrund der beigezogenen Urteile erstellbar, dass F._____ am Abend des 2. April 2012 B._____ nach 19.00 Uhr zum Spital … chauffierte, damit B._____ dort die Heroinlieferung entgegen nehmen konnte (Urk. 67/42 S. 54-56). Das ergibt sich im übrigen auch aus den TK-Protokollen, worin namentlich bestätigt wird, dass B._____ - was aus der oben aufgeführten Kommunikation mit seinem Sohn bereits bekannt ist - auf eine Heroinlieferung wartete, für deren Lagerung er den Schlüssel zum als Drogenbunker verwendeten Magazin von F._____ in J._____ brauchte. Dass es sich beim nachfolgenden Ge- spräch um diesen Schlüssel handelte, den F._____ für B._____ bereit hielt, ergibt
- 28 - sich aus dem Gesamtzusammenhang und namentlich aus dem erstellten Sach- verhalt im Verfahren gegen F._____ (siehe hierzu oben Ziffer III.A.4.2):
- Am 1. April 2012 gab es einen Austausch von SMS-Nachrichten zwischen B._____ und F._____, beginnend um 17.50 Uhr mit folgender Nachricht von B._____: "Wo bist Du Freund?" F._____ um 17.58 Uhr: "In Genf. Ich fahre retour." B._____ um 17.59 Uhr: "Wann bist du hier? "F._____ um 18.01 Uhr: "Ich weiss es nicht. Ich bin noch immer in der Stadt. Ich gebe dir Bescheid. Gibt es Neuigkeiten?" B._____ um 18.01 Uhr: "Ich bin am Warten. Ich hoffe, ja. Aber hast du den Schlüssel?" F._____ um 18.03 Uhr: "Ja, er ist im Lastwa- gen." Später an dem Abend schrieb B._____ um 20.38 Uhr: "Schick mir die Nummer vom G'._____" (G._____). F._____ um 20.40 Uhr: "4", danach um 21.35 Uhr: "Wie geht es Dir? Neuigkeiten?" B._____ darauf um 21.36 Uhr: "Ich werde jetzt sprechen und gebe dir Be- scheid. Wo bist du? Bist du gekommen?" F._____ antwortet um 21.37 Uhr, er sei am Kom- men, worauf ihn B._____ auffordert: "Komm jetzt zu mir. Nachher kannst du weggehen", worauf F._____ antwortet: "In 5 Minuten bin ich dort" (Urk. 11/10 Beilage TK EV 7, act. 4 und Urk. 4 TK act. 326 [=] Urk. 11/10 Beilage TK EV 7, act. 5).
- Am 2. April 2012 um 18.05 Uhr setzt sich offensichtlich etwas in Bewegung, denn B._____ fordert F._____ auf, so schnell wie möglich zu ihm zu kommen. F._____ versichert, in fünf Minuten bei ihm zu sein (Urk. 4 TK act. 330).
- Nachdem C._____ seinen Vater um 18.47 Uhr per SMS aufgefordert hatte, in einer halben Stunde dorthin (sc. …-Spital) zu gehen (siehe vorstehende Ziffer 4.1.5), gab es am gleichen Abend einen SMS-Nachrichtenaustausch zwischen B._____ und F._____, beginnend um 19.37 Uhr seitens B._____: "Wo bist du?" F._____ um 19.38 Uhr: "Vor der Garage." B._____ um 19.39 Uhr: "Komm zu mir" (Urk. 11/10 Beilage TK EV 7, act. 11). Später um 19.57:53 Uhr schrieb er weiter: "Freund, du sollst dich bei mir melden, wenn du die Jungs abgeholt hast", worauf F._____ um 19.58:35 Uhr antwortet "Mach dir keine Sorgen" und B._____ nachsetzt und betont: "Schau auf diesen Jungen, weil es ist gut für beide gewor- den" (Urk. 4 TK act. 333-334).
- Noch vor der Antwort von F._____ schickte B._____ um 19.58:28 Uhr ein SMS mit dem In- halt "Ich habe ihn getroffen" an C._____, worauf letzterer mit "Ok" antwortete (Urk. 4 TK act. 332). Diese Mitteilungen sind gemäss zutreffender Würdigung des jeweiligen Gerichts in den Verfahren gegen B._____ und F._____ nicht anders zu würdigen, als dass einerseits eindeutig eine Drogenübergabe unmittelbar bevorstand, bei deren Durchführung B._____ auf die Dienste von F._____ angewiesen war und dass das im voraus besprochene Treffen und damit die Drogenübergabe tatsächlich
- 29 - am Abend des 2. April 2012 in der Nähe des …-Spitals … stattgefunden hat, was B._____ seinem Sohn sogleich mitteilte, indem er ihm schrieb "ich habe ihn ge- troffen" und F._____ anweist, auf den "Jungen" zu schauen, da es für beide "gut geworden" sei (Urk. 28/1 S. 35; Urk. 67/42 S. 54 f.). Dafür, dass B._____ die Dro- gen entgegen nahm, spricht auch der sich aus den TK-Protokollen ergebende Umstand, dass sich das Mobiltelefon von B._____ beim Empfang der Nachricht vom 2. April 2012, dass er 'dorthin gehen' solle, über die Antenne P._____- Strasse …, … Zürich, ins Netz einloggte, welche sich einige Hundert Meter von seinem Wohnort in Zürich … (… [Strasse]) befindet, wohingegen sich sein Mobil- telefon über die Antenne Q._____-Strasse …, R._____, einloggte, als er seinem Sohn mitteilte, dass das Treffen stattgefunden habe, welcher Standort nahe zum Spital … liegt. Das lässt - vor allem auch im Zusammenhang mit den Inhalten der TK-Protokolle - ohne weiteres den Schluss zu, dass B._____ sich am vorab ver- einbarten Übergabetreffpunkt in der Nähe des Spitals … aufhielt, als es zum ver- einbarten Treffen kam. Dass die Drogenübergabe tatsächlich dort von statten ging, wird noch durch das von der Vorinstanz angeführte Indiz der auffälligen Kontaktstille zwischen allen Beteiligen nach dem 2. April 2012 unterstützt (Urk. 56 S. 42), die ja zuvor in regem Kontakt untereinander standen. Des weiteren spricht für die erfolgte Lieferung nicht nur das Fehlen von Reklamationen in den späteren Gesprächen, sondern auch die umtriebige Auslieferung von Heroinmischungen im April und Mai 2012 durch B._____, der dazu sowohl von seinem Sohn wie auch von F._____ gemäss deren rechtskräftigen Urteilen herum chauffiert wurde, da ihm selbst der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 67/42, Anklage S. 3 Ziff. 1.3). Dass eine ganz andere Lieferung diesen Bedarf abgedeckt hätte, dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte in der minutiös überwachten Telekommunikation der Beteiligten vor, zumal B._____ offenbar dringend auf Heroinnachschub ange- wiesen war (z.B. Urk. 4 TK act. 254), so dass eine solche Annahme jeglicher Grundlage entbehrt. Somit wäre rechtsgenügend nachweisbar, dass am Abend des 2. April 2012 in der Nähe des Spitals … ein Drogenkurier eine grosse Menge Heroingemisch an B._____ übergab.
E. 4.1.8 Die Vorinstanz nahm bezüglich des bezahlten Geldes für die Lieferung aus Mazedonien an, die angeklagte Transaktion von € 13'300.– sei im Gegensatz
- 30 - zu den erstellten Zahlungen von € 5'000.– vom 28. Februar 2012, Fr. 70'000.– via L._____ und F._____ sowie € 5'000.– vom 28. März 2012, welche B._____ glei- chentags an D._____ übergab, nicht nachgewiesen (Urk. 56 S. 38 und 42 f. und oben Ziff. III.B.4.1.1.). Dem kann beigepflichtet werden. Die Telefonüberwachung weist indessen stark darauf hin, dass B._____ auf Drängen von D._____, das ihm sein Sohn C._____ weiterleitete, am 31. März 2012 Fr. 20'000.– oder € 20'000.– mit einem Chauffeur nach Mazedonien schickte. So teilte ihm C._____ mit: "Mor- gen oder übermorgen am Morgen ist er dort. Aber er braucht hier 20", worauf C._____ bekräftigte: "Nein, er spottet nicht. Es ist wirklich so". Darauf lenkte B._____ ein und fragte: "Gut. Wem soll ich es geben? Dem Chauffeur?", was C._____ bejahte (Urk. 4 TK act. 324). Im Gesamtkontext der überwachten Tele- fongespräche ist somit auch die Übergabe von 20'000 Franken oder Euro erstell- bar.
E. 4.1.9 Dass es sich somit vorliegend anklagegemäss um die Einfuhr eines Hero- ingemisches mit einer Menge im mehrfachen Kilobereich handelte, ist aufgrund des im Zusammenhang mit dieser Drogenlieferung stehenden erstellten Preises von Fr. 28'000.– pro Kilogramm (siehe Anklageziffer I.1.3 und Urk. 56 S. 43; Urk. 4 TK act. 186, 187, 195) und den Zahlungen in der Grössenordnung von mindestens Fr. 100'000.– ebenfalls rechtsgenügend nachweisbar, ergibt der be- zahlte Betrag doch eine Menge von rund 3 ½ Kilogramm Heroingemisch.
E. 4.1.10 Somit wäre vorliegend entgegen der Vorinstanz der gesamte, dem Be- schuldigten unter Ziffer I.1. vorgeworfene Anklagesachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen, insbesondere auch Ziff. I.1.6. In Beachtung des Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der rechtlichen Würdigung jedoch nur derjenige Sachverhalt zu Grunde zu legen, welchen die Vorinstanz als erstellt er- achtete.
E. 4.2 Der Beschuldigte befand sich am 29. Juni 2012 von 02:40 Uhr bis 20:00 Uhr in Haft und seither wiederum ab dem 25. November 2015, 11:30 Uhr, bis zum
11. Januar 2017, 20:25 Uhr (Urk. 15/1 und 50). Der Anrechnung der somit bereits verbüssten 415 Tage steht nichts entgegen.
E. 4.2.1 Bezüglich der Anklageziffer I.2. (Vorgang 22) hielt die Vorinstanz den an- geklagten Sachverhalt mit Ausnahme der Behauptung in der Anklageschrift, wo- nach ein Kurier kurz nach dem Beschuldigten mit der besprochenen Lieferung in
- 31 - die Schweiz eingereist sei, C._____ die Nachricht von dessen Eintreffen erhalten und F._____ daraufhin die Drogenlieferung übernommen und in ein Versteck transportiert habe, für erstellt (Urk. 56 S. 56 und S. 60).
E. 4.2.2 Wie zu Vorgang 5 ist auch bezüglich des Vorgangs 22 vorab zu betonen, dass die unter dem Titel "Sachzusammenhang" unter vorstehender Ziffer III.A. angeführten rechtskräftigen Entscheide gegen die Mitbeteiligten mit den vorne un- ter Ziffer II.3.4.3 dargelegten Einschränkungen in die Beweiswürdigung einzube- ziehen sind.
a) Allerdings ist bei der isolierten Betrachtung der vorliegenden Anklageziffer I.2.1. einzig in Bezug auf den im Titel benannten Vorgang 22 Vorsicht geboten. Nach einem Vergleich mit den Anklagen in den rechtskräftig beurteilten Verfahren ist insbesondere auf Abweichungen bezüglich des unterschiedlich dargestellten Ablaufs näher einzugehen, zumal B._____ und C._____ bezüglich des Vorgangs 33 (der vorliegend nicht Gegenstand der Anklage ist) schuldig gesprochen wur- den (siehe oben Ziffer III.A.2.4.), welcher den Zeitraum vom 28. Mai 2012 bis und mit 29. Juni 2012 umfasst (Urk. 28/1 Anklageziffer 11. Anklage S. 8 ff. [B._____] und Urk. 28/2 Anklageziffer 5. Anklage S. 6 ff. [C._____]). Damit tangiert der Vor- gang 33 infolge des sich überschneidenden Zeitraums vorliegende Anklageziffer I.2., die ein Geschehen vom 28. Mai 2012 bis und mit 29. Juni 2012 zum Gegen- stand hat (Urk. 18 S. 4), ganz wesentlich, so dass ein Blick auf die Anklagen und Urteile gegen die Mitbeteiligten C._____ und B._____ unerlässlich ist (Urk. 28/1 und 28/2). Zusammengefasst wurde in ihren Verfahren folgender Sachverhalt er- stellt: C._____ wurde am 28. Mai 2012, ab. 20.19 Uhr, von seinem Vater per SMS informiert, dass sie für den übernächsten Tag Fr. 150'000.– als Anzahlung für die bevorstehende He- roinlieferung benötigen, damit der Lieferant 20 Kilogramm Heroin bringen könne, wodurch sie sich einen Gewinn in der Höhe von einer halben Million Franken erhofften. B._____ be- schloss, keine Anzahlung zu leisten, sondern zunächst sechs Kilogramm Heroin bei der Übernahme zu bezahlen und informierte seinen Sohn darüber. Nachdem er den Lieferan- ten kontaktiert hatte, teilte C._____ am 31. Mai 2012 seinem Vater mit, dass der Lieferant die Lieferung für den folgenden Sonntag in Aussicht gestellt habe. B._____ und C._____ besprachen am 1. Juni 2012, insgesamt Fr. 100'000.– für das Heroin zu bezahlen. B._____ informierte am 4. Juni 2012 sowohl den Lieferanten in Mazedonien als auch seinen Sohn
- 32 - darüber, dass die Heroinlieferung inzwischen eingetroffen war. C._____ instruierte darauf- hin noch am gleichen Abend seinen Vater, wie dieser sich trotz entladener Batterie Zugang zum Personenwagen Audi A6 von C._____ verschaffen konnte, worauf B._____ das gelie- ferte Heroin im Kofferraum des Audi A6 deponierte. Nachdem C._____ am 25. Juni 2012 zu seinem Vater in die Schweiz gefahren war, bega- ben sich Vater und Sohn B._____C._____ am 27. Juni 2012 um 19.08 Uhr zusammen in die von B._____ als Drogenbunker genutzte Tiefgarage an der S._____-Strasse … in Zü- rich, wo B._____ das dort gelagerte Heroin aus dem Audi A6 seines Sohnes in seinen ei- genen Personenwagen Peugeot 307 umlud, während C._____ Schmiere stand. Nach der Festnahme von C._____ und B._____ am frühen Morgen des 29. Juni 2012 konnten im genannten Peugeot insgesamt 5,59 Kilogramm Heroinmischung sichergestellt werden, wo- von in einem Abfallsack im Kofferraum acht Pakete mit 3,64 Kilogramm Heroinmischung sowie in einem Karton unter dem Beifahrersitz zwei Plastikbeutel mit 1,95 Kilogramm Hero- inmischung (Urk. 28/1 S. 73-75 [B._____]; Urk. 28/2 S. 63 und 38-55; insb. S. 54 und 55 [C._____]). Dieser erstellte Sachverhalt ist zur Würdigung der vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltsabschnitte als Auslegungshilfe gedanklich in den Vorgang 22 zu in- tegrieren, da er die zeitliche Lücke zwischen dem 28. Mai 2012 und dem 6. Juni 2012 schliesst (Urk. 18 Ziffern 2.1. und 2.2.) und darin dem Beschuldigten nicht etwas anderes oder mehreres angelastet würde, als sich aus der vorliegenden Anklageschrift (hauptsächlich zum 28. und 30. Mai 2012) bereits ergibt. Damit steht fest, dass das in vorliegender Anklageziffer I.2.1. zum Vorgang 22 der Aktion H._____ genannte Geschehen insofern auch zum Vorgang 33 gehört, da die dort angeklagte Heroineinfuhr von sechs Kilogramm mit Übernahme durch B._____ und Deponierung derselben zuerst im Audi A6 von C._____ mit nachfol- gendem Umlad in den Peugeot 307 seines Vaters abgeschlossen war, als sich das in Ziffer I.2.2. bis I.2.7. Geschilderte abspielte. Da jedoch Gegenstand der Gespräche zwischen dem Drogenlieferanten und B._____C._____ die Einfuhr von insgesamt 20 Kilogramm Heroin war, bezüglich Vorgang 33 jedoch bereits 6 Kilogramm geliefert wurden, verbleibt die Restmenge als Grundlage für den weite- ren Verlauf gemäss Vorgang 22. Abgesehen davon handelten in dieser Zeit die gleichen Akteure auf beiden Seiten des Geschäfts weiter miteinander zusammen, so dass auch kein sachlicher Bruch im Verhalten zu einer isolierten Betrachtung Anlass gäbe.
- 33 -
b) Vor dem Hintergrund, dass B._____ und C._____ sowie F._____ bezüglich des Vorgangs 22 in ihren Verfahren je schuldig gesprochen wurden (siehe oben Ziff. III.A.2. und A.4.), kann zudem der in den dortigen Anklagen zeitlich zwischen den vorliegenden Anklageziffern I.2.1. und 2.2. positionierte, etwas detaillierter aufgeführte, Ablauf zwischen dem 6. und dem 9. Juni 2012 (Urk. 28/1 Anklagezif- fer 16 Anklage S. 11 ff. [B._____] und Urk. 28/2 Anklageziffer 6 Anklage S. 8 f. [C._____]) ohne weiteres an dieser Stelle zur Beweiswürdigung hinsichtlich des vorliegenden Anklagevorwurfs herangezogen werden, zumal er je vom erkennen- den Gericht als erstellt dem Schuldspruch zugrunde gelegt wurde (Urk. 28/1 S. 82-88 [B._____]; Urk. 28/2 S. 55-61, insb. S. 56 [C._____]). Ausserdem wur- den die entsprechenden TK-Protokolle (Beilagen zu Urk. 11/13; TK-Prot. vom 6.6.2012, ab 13:33:25 Uhr; vom 6.6.2012 ab 14:17:08 Uhr; vom 6.6.2012 ab 15:04:17 Uhr; vom 6.6.2012 ab 17:47:56 Uhr; vom 8.6.2012 ab 15:24:41 Uhr und vom 9.6.2012 ab 21:55:28 Uhr) dem vorliegend Beschuldigten ebenfalls vorgehal- ten (Urk. 11/13 S. 18-19, 20-22), so dass er sich dazu äussern konnte, selbst wenn die einzelnen Gespräche zwischen dem 6. und 9. Juni 2012 in der vorlie- genden Anklageschrift nicht explizit aufgeführt sind. Der massgebliche Sachver- halt ist hier kurz darzustellen: C._____ wurde am 6. Juni 2012 ab 11.24 Uhr von seinem Vater aufgefordert, einen Heroinlie- feranten zu treffen, was er umgehend ausführte. Bereits um 13.09 Uhr meldete C._____ zu- rück, der Heroinlieferant brauche an diesem oder am folgenden Tag Geld. Er forderte darauf seinen Vater auf, so viel Geld wie möglich zu schicken, worauf dieser ankündigte, mit etwas Glück Fr. 50'000.– zusammen zu bringen. C._____ fragte darauf um 14.19 Uhr seinen Vater an, ob dieser bis am folgenden Samstag das Geld schicken könne. Seinerseits forderte B._____ seinen Sohn auf, ebenfalls Fr. 50'000.– zu organisieren. Von C._____ erhielt er ab 15.04 Uhr die Antwort, dass er mit einem Kreditgeber über $ 50'000.– und über die Dauer von einem Monat, für die er die Summe ausleihen sollte, gesprochen habe. Am 8. Juni 2012 teilte C._____ seinem Vater jedoch mit, der Kreditgeber habe einen Kredit abgelehnt. Darauf setzte C._____ seinen Vater am 9. Juni 2012 darüber in Kenntnis, dass er am Folgetag den Heroinlie- feranten treffen werde. B._____ forderte seinen Sohn auf, dem Lieferanten in Aussicht zu stel- len, dass er Fr. 50'000.– am Montag erhalten werde. Dieser erstellte Sachverhalt ist zur Würdigung der zu beurteilenden Sachverhalts- abschnitte des Vorgangs 22, wie er vorliegend dem Beschuldigten angelastet
- 34 - wird, als Auslegungshilfe zu integrieren, schliesst er doch die zeitliche Lücke zwi- schen dem 6. und dem 12. Juni 2012 (Urk. 18 Ziffern 2.2. und 2.3.).
c) Im übrigen ist der in den Verfahren gegen C._____ und B._____ erstellte Sachverhalt zum Vorgang 22 (und somit in Bezug auf Anklageziffer I.2.) ebenfalls in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Laut den rechtskräftigen Urteilen verhielt es sich wie folgt: C._____ begab sich am 12. Juni 2012 zum Heroinlieferanten, der für den folgenden Tag € 30'000.– verlangte, worauf ihm sein Vater versprach, dieses Geld zu schicken. C._____ übernahm am Nachmittag des 13. Juni 2012 auf dem Flughafen Skopje einen Betrag von Fr. 35'000.–, den ihm sein Vater via F._____ durch das Reisebüro N._____ bzw. einen O._____ zukommen liess. Am 14. Juni 2012 informierte C._____ ab 19.30 Uhr seinen Vater, dass der Lieferant acht bis zehn Kilogramm Heroin liefern könne. In der Folge verzögerte sich die Heroinlieferung, worauf C._____ befürchtete, die Lieferanten würden das Heroin einem an- deren Abnehmer verkaufen. Er informierte am 23. Juni 2012 seinen Vater darüber, wo sich der Kurier befand ("Ja, ich habe ihn getroffen. Es geht ihm gut. Er ist in diesem Land angekommen in welchem er sein Mann hat.") und reiste selbst am 25. Juni 2012 in die Schweiz, um beim Eintreffen der Lieferung anwesend zu sein. C._____ wurde am 29. Juni 2012 in Zürich zusam- men mit seinem Vater, D._____, G._____ und A._____ in der Wohnung seines Vaters verhaf- tet (Urk. 28/1 S. 87 f.; Urk. 28/2 S. 61).
E. 4.2.3 Gestützt auf den Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei zum 28./29. Juni 2012 steht fest, dass C._____ und B._____, D._____ und A._____ sowie G._____ am 28. Juni 2012 um 21.45 Uhr auf der Terrasse des Restaurants T._____ in Zürich an einem Tisch Platz nahmen, worauf 20 Minuten später auch F._____ zu ihnen stiess. Um 23.25 Uhr telefonierte C._____, woraufhin sich die Männer trennten: C._____ ging mit den A._____D._____s und G._____ in die Wohnung seines Vaters zurück, wohingegen dieser zusammen mit F._____ zwar je in ihren Autos, aber in die gleiche Richtung, davon fuhr. Um 00.28 Uhr spazier- te B._____ von der U._____-Strasse her kommend zu sich nach Hause und ging in seine Wohnung (Urk. 10/4 S. 4 f.). Dafür, dass B._____ und F._____ tatsächlich in dieser Nacht die erwartete Hero- inlieferung entgegen nahmen, weisen ferner die nachfolgend darzulegenden Indi- zien hin, die sich derart zu einem Gesamtbild verdichten, dass an sich – entgegen
- 35 - der Vorinstanz – angenommen werden müsste, dass es sich tatsächlich so zuge- tragen hat:
a) Hierbei ist von Bedeutung, dass sich insbesondere aus dem bereits erledig- ten Strafverfahren gegen F._____ klar ergibt, dass dieser B._____ jeweils tatkräf- tig bei der Auslieferung der Drogen, aber auch beim Bunkern derselben (Urk. 67/42 S. 105 [F._____]) und beim Einziehen des Drogenerlöses unterstützte und jeweils auf entsprechenden Anruf, resp. Aufforderung, hin von B._____ an Ort und Stelle kam (siehe oben III.A.4. und Vorgang 5 [III.B.4.1.6.]). Dass vorlie- gend ein damit übereinstimmendes Verhalten von F._____ beobachtet werden konnte, namentlich dass er als letzter zur Gruppe der Männer dazustiess, um sich wenig später zusammen mit B._____ - und nicht mit jemand anderem aus der Gruppe der Männer - von der Pizzeria zu entfernen, B._____ dann jedoch später alleine nach Hause ging, lässt den Schluss zu, dass wiederum sie beide - wie be- reits bezüglich Vorgang 5 nachgewiesen - zur Drogenübernahme schritten.
b) Feststeht sodann ausserdem, dass der Beschuldigte in die Schweiz kam und B._____ persönlich traf: C._____ hatte seinem Vater angekündigt, dass der Kurier mit "8 oder 10" unterwegs sei (Urk. 28/2 S. 60 und 61 [C._____]; Urk. 11/13 Sammelbeilage TK-Protokolle vom 14.6.2012) und teilte ihm am 23. Juni 2012 per SMS mit: "Ja, ich habe ihn getroffen. Es geht ihm gut. Er ist in diesem Land ange- kommen in welchen er sein Mann hat", woraufhin C._____ in der Nacht vom
24. auf den 25. Juni 2012 zu seinem Vater in die Schweiz reiste (Urk. 28/2 S. 60 und 61 [C._____]; Urk. 28/1 S. 87 [B._____]). Vor dem Hintergrund des nachmali- gen von der Polizei in Zürich observierten Treffens besteht kein Zweifel, dass es sich bei den von B._____ im Telefonat vom 28. Juni 2012, 12.56 Uhr, mit "sie" (Mehrzahl) bezeichneten Personen, die "jederzeit kommen sollen", um den Be- schuldigten, dessen Vater D._____ und dessen Onkel G._____ handelte, denn B._____ antwortete einer unbekannten Person auf die Frage "Was hast Du mit diesen aus Skopje gemacht? Melde es mir": "Sie sind gekommen. Sie sind in München bei seinem Bruder. Sie sollen jederzeit kommen. […]" (Urk. 11/11;TK- Protokoll vom 28. Juni 2012, 12:56 Uhr). Das wird insbesondere dadurch gestützt, dass der Bruder von D._____, G._____, tatsächlich in München wohnhaft war
- 36 - (Urk. 10/3 S.3). Diese Umstände weisen somit stark darauf hin, dass der Be- schuldigte extra für diese Lieferung in die Schweiz kam.
c) Dass zu den am 28. Juni 2012 von München herkommenden Personen auch der Beschuldigte gehörte, ergibt sich aus den Beobachtungen der Kantons- polizei zusammen mit den abgehörten Telefonaten: So meldete sich am 28. Juni 2012 um 15:49:06 ein unbekannter Mann mit deutscher Telefonnummer, der spä- ter vom Beschuldigten als sein Vater bezeichnet wurde (Urk. 11/11 S. 9 ff. Rz 79 - 91), bei B._____, der gemäss seinem Antennenstandort nicht zuhause war - was auch durch das Gespräch mit seinem Sohn C._____ bestätigt wird, in welchem dieser mitteilte, dass es an der Haustüre geläutet habe (Urk. 11/11, Beilage act. 5) - und teilte ihm mit, er sei bei ihm zuhause vor der Türe und bekräftigte dies mit "ich schwöre es auf Gott, ja" (Urk. 11/11, Beilage act. 7). Wie die Polizei alsdann um 16:15 Uhr beobachtete, ging B._____, der offensichtlich umgehend nach Hause zurückgekehrt war, von seiner Wohnung herkommend in das an- grenzende Wäldchen und traf sich dort mit einem - erst später als den Beschul- digten identifizierten - Unbekannten und ging kurze Zeit darauf mit ihm zusammen in das Haus zurück, wo er wohnte (Urk. 10/4 S. 1 f.).
d) Das Auftreten von G._____ zusammen mit seinem Bruder D._____, der ja bereits den Deal mit B._____ und mit dessen Sohn C._____ besprochen hatte, weist darauf hin, dass der geplante Transport des Heroins über ihn organisiert wurde. Das ergibt sich einerseits daraus, dass Vater und Sohn A._____D._____ via München, also via den Wohnort von G._____, in die Schweiz reisten und an- dererseits daraus, dass sich B._____ im Zusammenhang mit der ersten Lieferung vom April 2012 (Vorgang 5) die Telefonnummer von G._____ geben liess, als sich diese Lieferung verzögerte und überfällig war (Urk. 4 TK act. 321-324; siehe auch oben Ziffer III.B.4.1.6.), und zudem G._____ zwei Tage nach dem geplanten Ein- treffen jener Lieferung von Skopje nach Zürich flog, wo er sich von B._____, resp. F._____, abholen liess (Urk. 11/10 Beilagen act. 17 und 18; Urk. 10/3 S. 15 betr. Aussage F._____), was wiederum die enge Verknüpfung von G._____ mit B._____ bezüglich der Lieferung der Drogen stützt.
- 37 -
E. 4.2.4 Vor dem Gesamtzusammenhang und unter zusätzlichem Einbezug der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz bezüglich Ziffer 2.1. und 2.2. (Urk. 56 S. 46) ergibt sich somit zweifelsfrei, dass es sich bei dem in den fraglichen TK- Protokollen namentlich nicht genannten Heroinlieferanten (zusammen mit seinem Vater) um den vorliegend beschuldigten A._____ handelt, zumal dessen Beteili- gung an der geplanten Heroinlieferung und -übergabe vom 28. Juni 2012 anhand des ermittelten Inhalts der verklausuliert geführten Gespräche der Beteiligten und der polizeilichen Observierung der Geschehen vom 28. und 29. Juni 2012, welche im Wahrnehmungsbericht detailliert dokumentiert wurden (Urk. 10/4 i.V.m. Urk. 11/14), ausser Frage steht, nachdem er schliesslich zusammen mit allen an- deren Beteiligten des Drogendeals in der Wohnung von B._____ in den ersten Stunden des 29. Juni 2012 verhaftet wurde (vgl. auch Urk. 56 S. 54 f. Erw. 7.5.3). Ausserdem wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass aufgrund der aufgezeichneten Nachrichten erstellt sei, dass eine Anzahlung von Fr. 35'000.– am 13. Juni 2012 den Weg von B._____ aus der Schweiz nach Mazedonien zum Beschuldigten gefunden habe, obwohl keine der zitierten Mittei- lungen und Gespräche von oder zu den Telefonnummern geschickt bzw. geführt worden seien, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind, und obwohl es sich um Gespräche zwischen anderen Personen gehandelt habe (Urk. 56 S. 55 ff.). Weiter ging die Vorinstanz als erstellt davon aus, dass C._____ und B._____ am 14. Juni 2012 über eine Lieferung bzw. Übergabe von 8 bis 10 Kilogramm Betäubungsmit- teln und die in diesem Zusammenhang stehende Reise von C._____ in die Schweiz vom 17. Juni 2012 gesprochen hätten. Anschliessend sei der Beschul- digte am 28. Juni 2012 tatsächlich in die Schweiz eingereist, worauf sich das in Anklageziffer 2.7. chronologisch und detailreich geschilderte Geschehen, wie in der Anklage aufgeführt, zugetragen habe (Urk. 56 S. 60). Dem ist mit Verweis auf das oben Dargelegte vorbehaltlos zuzustimmen und es verbleiben keine unüber- windbaren Zweifel, dass der Beschuldigte diese geplante Heroinlieferung organi- sierte. Entgegen der Vorinstanz weist aber die Indizienlage ebenfalls stark darauf hin, dass der Beschuldigte eigens zum Zwecke der Übergabe just auf diesen Zeitpunkt hin in der Schweiz zusammen mit seinem Vater und seinem in München wohnhaften Onkel eintraf, und zwar unmittelbar vor der geplanten Übergabe des
- 38 - Heroins in den späten Stunden des 28. Juni 2012. Dass er - zusammen mit sei- nem Vater und seinem Onkel - massgebend für die geplante Übergabe des Hero- ins vor Ort in Zürich zuständig gewesen sein muss, zeigt sich daran, dass er in Zürich die Abnehmer (B._____ und C._____) kontaktierte und bei ihnen blieb, bis sie um 19.35 Uhr einen unbekannten Mann auf der Gartenterrasse des Restau- rants & Pizzeria V._____ an der W._____-Strasse … in Zürich trafen, woraufhin sie schliesslich um 21.30 Uhr zur Terrasse des Restaurants T._____ in … Zürich aufbrachen, wo sie sich zu D._____ und G._____, die bereits dort waren, an den Tisch setzten (Urk. 10/4 S.3 f.). Obwohl die Beteiligten zuvor jeweils telefonisch Kontakt hatten, blieben die überwachten Nummern in dieser Zeit praktisch unbe- nutzt, was zusammen mit den Beobachtungen, dass sich eine Person der Liefe- ranten zu den Abnehmern begab, diese dann durch eine unbekannte Person of- fensichtlich weiter informiert wurden und schliesslich die restlichen Personen auf Seiten der Organisatoren und Lieferanten wiederum persönlich trafen, vor dem Hintergrund der angekündigten Lieferung einzig den Schluss zulässt, dass die konkrete Heroinübergabe unmittelbar bevorstand. Damit vermieden die Akteure offensichtlich via Mobilfunkgeräte miteinander zu kommunizieren und bedienten sich der persönlichen Weitergabe von Informationen, was ebenfalls darauf hin- deutet, dass sich der Drogendeal nunmehr in einer äusserst heiklen Phase be- fand. Zudem telefonierte C._____ anlässlich des Treffens mit den Lieferanten A._____D._____ offensichtlich mit einer neuen unbekannten Telefonnummer, denn das von der Polizei beobachtete Gespräch konnte nicht abgehört werden. Dass der Beschuldigte jedoch hernach genauso wenig wie sein Vater oder sein Onkel bei der physischen Übergabe der Drogen anwesend war und statt dessen in die Wohnung von B._____ zurück ging, weist auf seine hierarchische Stellung in diesem Drogendeal hin. Dass er dabei das Heroin, wie er mehrfach betonte, nicht selbst transportierte oder übergab - die Polizei habe ja sein Auto an der Grenze an diesem Tag durchsucht (Urk. 11/11 S. 9) - vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Indizienlage dringend darauf hindeutet, dass der Beschuldig- te zumindest für die Organisation und die Überwachung des Transports zuständig war und diesen sowie die Übergabe begleitete.
- 39 -
E. 4.2.5 Schliesslich bleibt neben dem Ergebnis aus der Würdigung der Observie- rung, des erstellten Geldflusses und dem insgesamt vergleichbaren Ablauf bezüg- lich des Vorgangs 5, aber auch bezüglich des Vorgangs 33, noch auf ein weiteres Indiz hinzuweisen, das für die erfolgte Heroinlieferung am 28. Juni 2012 spricht: Aus dem Textnachrichtenwechsel vom 28. Juni 2012 ab 17:45 Uhr zwischen B._____ und einem Unbekannten, angesprochen mit "Cousin", ergibt sich, dass B._____ die Drogen zusammen mit seinem Cousin "zurecht" machen und dann sofort mit ihm zusammen abreisen wollte (Urk. 11/11 Beilagen act. 9 und 11). Aus der bekannten, wie bisher im Zusammenhang mit der geplanten Heroinlieferung verwendeten, verklausulierten Sprache und der Verwendung der Wörter "Arbeit" für Drogen und "Dokumente" für Geld, wie sie im Drogenhandel geläufig sind, was als mittlerweile gerichtsnotorisch gelten kann, verbleibt kein Zweifel, dass B._____ bereits die Weitergabe des ihm in unmittelbarer Zukunft zu liefernden Heroins geplant und organisiert hatte.
E. 4.3 Infolge Rückzugs der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft steht das vollendete Delikt nicht mehr zur Disposition. Da sich das Anstaltentreffen zum vollendeten Delikt insbesondere dadurch unterscheidet, dass die Übergabe der Betäubungsmittel - aus irgendwelchen Gründen - nicht zustande kommt, bzw. nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, hat es vorliegend – wie bereits dargelegt – in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius beim vorinstanzli- chen Schuldspruch zu bleiben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte des mehrfachen Anstalten- treffens zur qualifizierten Widerhandlung (oder wie es die Vorinstanz formulierte: des mehrfachen Verbrechens) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG schuldig gemacht hat, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
- 48 - V. Strafe und Vollzug
1. Parteistandpunkte Der Beschuldigte äusserte sich wie vor Vorinstanz infolge seines Antrages auf Freispruch nicht zum Strafmass bezüglich des Betäubungsmittelhandels. Bezüg- lich der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes beantragte er anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung der ausgesprochenen Busse von Fr. 50.– (Urk. 71 S. 2 und 9; vgl. aber Urk. 58 S. 2).
2. Strafzumessungsregeln
E. 5 Fazit Der Beschuldigte ist mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 415 Tage durch Untersu- chungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) und Fr. 50.– Busse zu bestrafen. Be- zahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
E. 6 Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe, indem sie den zu vollziehenden Teil auf 12 Monate und den aufzu- schiebenden Teil auf 24 Monate festsetzte und für letzteren eine Probezeit von drei Jahren festsetzte (Urk. 56 S. 74 und 75). Auf ihre diesbezüglichen Erwägun- gen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Entscheid ist zu bestätigen. VI. Kostenfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang - der Beschuldigte wird verurteilt - ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, vorbehältlich der Rückforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung zurückgezogen hat.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 11. Januar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 alinea 2 (Wider- handlung SVG) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 60 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Anstaltentref- fens zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern I.1. und I.2.).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 415 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, und Fr. 50.– Bus- se.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 415 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur - 61 - Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (bei Übertretungen so- fern die Voraussetzungen von Art. 3 lit. c VOSTRA erfüllt sind)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170134-O/U/ad Mitwirkende: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 19. Dezember 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Meier, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
11. Januar 2017 (DG160295)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Ver- bindung mit lit. g und in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäu- bungsmittelgesetzes sowie − der Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon bis und mit heute 415 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Bus- se von Fr. 50.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 415 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte den unbedingt ausge- fällten Anteil der Freiheitsstrafe erstanden hat.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- 3 -
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 712.50 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 3'339.70 Gutachten Fr. 9.00 Auslagen Untersuchung Fr. 17'767.30 Kosten amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 25'824.00 Kosten amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 800.00 Kosten Beschwerdeverfahren OGZ (UB160144-O)
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2) " 1. A._____ sei der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG für nicht schul- dig zu befinden und von diesen Vorwürfen frei zusprechen.
2. A._____ sei einer Übertretung im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG für schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 50.– zu bestra- fen.
3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. A._____ sei aus dieser Kasse eine Genugtuung für jeden Tag des Freiheitsentzuges in Höhe von Fr. 200.–/Tag nebst Zins in Höhe von 5% (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei für das Verfah- ren bis zum Tag der Hauptverhandlung entsprechend der heute von mir eingereichten Rechnung festzusetzen.
6. Für den Tag der Hauptverhandlung sei die Entschädigung nach dem dafür angefallenen Zeitaufwand festzusetzen."
- 4 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 68 sowie nachfolgend S. 6, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ____________________________
- 5 - Inhaltsverzeichnis Erwägungen I. Verfahrensgang .................................................................................................................... 6 II. Prozessuales....................................................................................................................... 7
1. Teilrechtskraft ................................................................................................................ 7
2. Anklageprinzip ............................................................................................................... 8
3. Beweisgrundsätze und Beweismittel ..............................................................................10 III. Sachverhalt .......................................................................................................................16 A. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren ..............................................16 B. Einfuhr von Heroin (Anklageziffer I.1. und I.2.) ................................................................21
1. Anklage ..................................................................................................................21
2. Einwendungen der Verteidigung ..............................................................................22
3. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung ...............................................................23 4.1. Vorgang 5 (Anklageziffer I.1.) ..........................................................................23 4.2. Vorgang 22 (Anklageziffer I.2.) ........................................................................30 4.3. Fazit ..............................................................................................................39 IV. Rechtliche Würdigung........................................................................................................40
1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG ........................................................................................................40
2. Anstaltentreffen zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG.........................................................................41
3. Teilnahmeform und Konkurrenzen .................................................................................42
4. Subsumtion ..................................................................................................................45 V. Strafe und Vollzug ..............................................................................................................48
1. Parteistandpunkte .........................................................................................................48
2. Strafzumessungsregeln .................................................................................................48
3. Konkrete Strafzumessung..............................................................................................51 3.1. Strafrahmen ...................................................................................................51 3.2. Tatkomponenten ............................................................................................52 3.3. Täterkomponenten .........................................................................................55 3.4. Übertretungssanktion......................................................................................56
4. Anrechnung der erstandenen Haft..................................................................................57
5. Fazit.............................................................................................................................58
6. Vollzug .........................................................................................................................58 VI. Kostenfolgen .....................................................................................................................58
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 11; Urk. 47), meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 23. Januar 2017 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 52).
2. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien am
20. März 2017 (Urk. 55/1-2; Urk. 56) reichte die Verteidigung des Beschuldigten innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Beru- fungsinstanz die Berufungserklärung vom 10. April 2017 (Urk. 58) ein. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich innert angesetzter Frist ge- mäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 59 und 60/2) rechtzeitig Anschlussberufung mittels Eingabe vom 27. April 2017 (Urk. 61).
3. Nachdem die erstinstanzliche Verfahrensleitung im Anschluss an die Haupt- verhandlung die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft angeord- net hatte, wurde er noch gleichentags aus dem Gefängnis Winterthur entlassen und der Migrationsbehörde zugeführt (Urk. 50).
4. Am 20. September 2017 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 65). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 (eingegangen am 11. De- zember 2017) zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 68). Davon ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. Zur Berufungs- verhandlung erschienen der amtliche Verteidiger und der Vertreter der Anklage- behörde (Prot. II S. 4 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 7 - II. Prozessuales
1. Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch hinsichtlich der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositivziffer 1 alinea 1), im Wesentlichen die Bestätigung des Schuldspruchs wegen einer Übertretung des Strassenver- kehrsdelikts (Dispositivziffer 1 alinea 2) und die Zusprechung einer Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug, unter entsprechender Korrektur der Strafe und Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 58 S. 2 und 71 S. 2). Dass die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beantragte, der Be- schuldigte sei hinsichtlich der Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes wohl im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 schuldig zu sprechen, jedoch - entgegen der Vorinstanz - nicht in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG, sondern in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 SVG, ist aufgrund der Anerkennung des Sachverhaltes (Urk. 56 S. 60 f.) wohl einem Versehen zuzuschreiben, da die Bestimmung von Abs. 3 SVG durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 bereits seit der Inkraftsetzung am
1. Dezember 2005 aufgehoben ist. Entsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Ab- teilung, vom 11. Januar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 alinea 2 (Wider- handlung SVG) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3. Nachdem die Anklagebehörde die erstinstanzlichen Schuldsprüche durch ihren Rückzug der Anschlussberufung nicht angefochten hat, ist grundsätzlich das
- 8 - Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Obwohl die Strafandrohung für die vollendete qualifizierte Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG und das Anstaltentreffen dazu im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG identisch ist und es sich bei beiden Delikten um Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches handelt, ist das Gericht in der Würdigung des erstellten Sachverhaltes nicht frei, da Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG für das Anstaltentreffen eine fakultative Strafmilderungsmöglichkeit vorsieht und damit die Verurteilung zum Anstaltentreffen das weniger schwer wiegende Delikt darstellt als die Verur- teilung zum vollendeten Delikt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (BGE 143 IV 179 E. 1.5; BGE 139 IV 282 E. 2.6).
2. Anklageprinzip 2.1. Die Verteidigung bemängelt die Anklageschrift, aus welcher nicht klar her- vorgehe, welches stoffbezogene Verhalten dem Beschuldigten konkret vorgewor- fen werde, ob er nun lediglich eine Art Geld- und Informationsempfänger für ande- re oder selbst der Organisator oder Auftraggeber einer konkreten Lieferung ge- wesen sein solle (Urk. 46 S. 4; Urk. 71 S. 5). 2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprin- zip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Die beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift erse-
- 9 - hen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschrei- bung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, wel- cher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifi- ziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2 sowie Urteil des Bundesge- richts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigen zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetz- lichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachver- halte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den ge- setzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestands- merkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten straf- bar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.2). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezüg- liche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3; nicht publ. in BGE 141 IV 437). 2.3. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt in concreto nicht vor. Entgegen der Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten und mit der Vorinstanz (Urk. 56 S.5 f.) stellt die Anklageschrift detailliert und konkret bezüglich genau umschriebener Lebenssachverhalte dar, welche Handlungen der Beschuldigte wann, wo, mit wem und wozu vorgenommen haben soll. Immer wieder wird im Einzelnen darauf hingewiesen, welcher Art der Tatbeitrag des Beschuldigten war. Es bleibt entgegen der Behauptung der Verteidigung keineswegs unklar, was denn dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird oder was er genau getan haben soll. Für die Prüfung der Einhaltung des Anklageprinzips ist wie erwähnt massge- bend, dass dem Beschuldigten durch hinreichende Umschreibung des eigentli-
- 10 - chen Tatgeschehens im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO klar ist, wel- ches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Daran, wogegen er sich zu verteidigen hat, verbleibt vorliegend aufgrund des detailliert geschilderten Tatvorgehens in der Anklageschrift jedenfalls kein Zweifel. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Verteidi- gung zielen letztlich bereits auf die Würdigung des Sachverhaltes hin. Ob die der Anklage zugrunde liegenden Tatbestandselemente beweismässig erstellt werden können oder für die Anwendung der angerufenen Strafnormen ausreichend sind, ist jedoch nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegenstand des materiellen Entscheides gestützt auf die Beweiswürdigung sein.
3. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 11 f.). Ergänzend sei daher nur auf Folgendes hingewiesen: Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nach- zuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. A. Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen).
- 11 - 3.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Praxiskommentar StPO], Art. 10 N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 10 N 21). 3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). 3.4. Als Beweismittel liegen im vorliegenden Verfahren nebst den Einvernahmen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Urk. 11/1-18) hauptsächlich die Protokolle der Telefonüberwachungen (kurz: TK-Protokolle) verschiedener Perso- nen vor (Urk. 4 TK act. 1-334; Urk. 11/10 TK Beilagen und Urk. 11/11 TK Beilagen act. 1-12; Urk. 11/12 TK Beilagen). Dabei sind namentlich die zahlreichen, regel- mässigen und nahe aufeinanderfolgenden Telefonate zwischen den Drogenab- nehmern B._____ und C._____ (Vater und Sohn, wobei B._____ in Zürich und C._____ in Skopje wohnte) sowie zwischen dem Beschuldigten A._____ und B._____ (Urk. 4 act. 36-44; 252-257; 268-272; 274; 304-306; 328) sowie zwi-
- 12 - schen dem Vater des Beschuldigten D._____ ("D'._____") einerseits und B._____ andererseits massgeblich. Weiter liegen jedoch auch Telefonüberwachungsproto- kolle von Gesprächen der weiteren Mitbeteiligten E._____, F._____ und G._____ vor. Ferner ist als Beweismittel ein Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei vom
23. Mai 2016 vorhanden (Urk. 10/4). Schliesslich zog die Vorinstanz die in sepa- raten Strafverfahren rechtskräftig gewordenen Urteile gegen B._____ und C._____ (Urk. 28/1 und 28/2), E._____ (Urk. 28/3) und F._____ vom 18. Januar 2016 (Urk. 28/4) bei. Seitens der Berufungsinstanz wurden die Akten des Oberge- richts des Kantons Zürich im Verfahren gegen F._____ von Amtes wegen im Hin- blick auf das Urteil der Vorinstanz beigezogen (Urk. 67). 3.4.1. Die Verteidigung stellte die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den obge- nannten Überwachungsmassnahmen in Abrede. Zum einen begründete sie das damit, dass die Grundlagen der Anordnung der Überwachungsmassnahmen nicht vollständig seien und deshalb nicht geprüft werden könne, ob die Genehmigung des Zufallsfundes durch das Zwangsmassnahmengericht rechtmässig gewesen sei. Zum anderen seien die angeordneten Überwachungsmassnahmen dem Be- schuldigten nicht formell eröffnet worden (Urk. 46 S. 3 und 71 S. 3 f.).
a) In Bezug auf den ersten Einwand der Verteidigung ist auf die bundesgericht- liche Praxis (zur sogenannten "Kaskaden-Überwachung") hinzuweisen, wonach die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf Zufallsfunde nicht von der Fra- ge abhängig sei, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden seien. Zu prüfen sei, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliege (Art. 278 StPO) und die gesetzlichen Voraussetzungen der (allenfalls) neu verfügten Überwachungen (nach Art. 269 ff. StPO) erfüllt seien. Dementspre- chend habe ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden (und darauf gestützte neue Überwachungen gegen ihn) im Untersuchungsverfahren anfechten wolle, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen. Einsicht zu geben sei ihm indessen in jene Beweiser- gebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen. Auch müsse überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt
- 13 - wurden (BGE 140 IV 40 E. 4.2-4.3). Soweit ein Betroffener darüber hinaus gel- tend mache, frühere konnexe Überwachungen, die nicht gegen ihn persönlich (sondern gegen andere Personen) angeordnet worden seien, seien möglicher- weise rechtswidrig gewesen, könne auf die Vorbringen mangels Beschwerdelegi- timation nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO; BGE 140 IV 40 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014, E. 4.11). Vorliegend sind die materiellen Voraussetzungen von Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 StPO zur Verwendung der Zufallsfunde unbestrittenermassen erfüllt. Es liegt eine richterliche Genehmigung vor und beim untersuchten Vorwurf handelt es sich um eine Katalogtat (Urk. 12/2). Aus der Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht geht ferner hervor, dass die konne- xen Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund begründen (vgl. auch nachfolgend b), richterlich bewilligt wurden. In die daraus gewonnenen Ge- sprächsprotokolle hatte der Beschuldigte uneingeschränkt Einsicht. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Auf vollständige Einsicht in sämtli- che Akten der konnexen früheren Überwachungen gegen Mitbeschuldigte hat der Beschuldigte keinen Anspruch.
b) Auch der zweite Einwand der Verteidigung geht fehl. Denn gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO muss die Staatsanwaltschaft nur überwachten Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mittei- len. Gegen den Beschuldigten wurde nie eine Überwachung angeordnet. Er war lediglich der Verbindungspartner einer in der Aktion "H._____" (TK110128) über- wachten Person, namentlich von B._____ (Urk. 12/2). Damit bestand ihm gegen- über keine formelle Mitteilungspflicht (Jean-Richard-dit-Bressel, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, N 7 und 11 zu Art. 279), zumal er – wie bereits ausgeführt wurde – auch nicht legitimiert ist, gegen andere Personen an- geordnete Überwachungen anzufechten. Was die grundsätzliche Pflicht von Strafverfolgungsbehörden anbelangt, den Anspruch eines Beschuldigten auf rechtliches Gehör zu beachten, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldig- ten bereits anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember
- 14 - 2015 mitgeteilt wurde, dass das Zwangsmassnahmengericht die Verwendung der in der Aktion "H._____" gewonnenen Erkenntnisse aus Überwachungsmassnah- men bewilligt habe (Urk. 11/4 Rz 9 und 54). Diese wurden ihm in der Folge – so- weit für die Klärung der Sachlage relevant – in der genannten und den darauffol- genden Einvernahmen vorgehalten (Urk. 11/4 Rz 11, 60 ff.; Urk. 11/5-13). Dem Beschuldigten wurde damit schon vor Abschluss des Vorverfahrens mehrfach transparent gemacht, dass und welche ihn belastenden Erkenntnisse aus Über- wachungen anderer Personen vorhanden sind.
c) Im Ergebnis sind sämtliche den Akten beiliegenden Telefonüberwachungs- protokolle daher uneingeschränkt verwertbar. 3.4.2. Die Verteidigung bestritt ferner die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus dem Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei (Urk. 46 S. 3 und 71 S. 3). Sie machte diesbezüglich zum einen geltend, dass ihm die diesem Bericht zugrunde- liegende Observation formell nicht eröffnet worden sei. Zum anderen sei die Überprüfung ihrer Rechtsmässigkeit nicht möglich, da die dazu nötigen Unterla- gen fehlen würden. Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet. Gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft nur verpflichtet, der von einer Observation direkt betroffe- nen Person Grund, Art und Dauer der Observation mitzuteilen. Der Beschuldigte war nicht Zielperson der Observation (vgl. insb. Urk. 10/4 S. 1 f., worin festgehal- ten wird, dass die als "UM" bezeichnete Person später als der Beschuldigte identi- fiziert worden sei). Daher ist der Beschuldigte weder Mitteilungsberechtigter noch legitimiert, die Anordnung einer Observation gegen eine Drittperson anzufechten. Was darüber hinaus seinen Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so ist da- rauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten die im Rahmen der Observation ge- machten Beobachtungen bereits anlässlich der Einvernahme vom 11. April 2016 und damit vor Abschluss des Vorverfahrens vorgehalten wurden (Urk. 11/11 Rz 7, 22, 34 ff., 96 f., 100, 113). In der Einvernahme vom 11. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten darüber hinaus explizit, dass vom 28. Juni 2012 bis 29. Juni 2012 eine Observation stattgefunden habe und die entspre- chenden polizeilichen Beobachtungen im Wahrnehmungsbericht vom 23. Mai
- 15 - 2016 festgehalten worden seien (Urk. 11/13 Rz 70 ff.). Eine Kopie dieses Berich- tes wurde seiner Verteidigung sogar ausgehändigt (Urk. 11/13 S. 42). Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Wahrnehmungsbericht lediglich um ein von der Kantonspolizei Zürich zusammengetragenes und zulässiges Be- weismittel im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO handelt, mit welcher sie ihre im Dienst gemachten Feststellungen festhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3 m.w.H.). Die Wahrheit der darin festge- haltenen Beobachtungen bestätigte der Polizeibeamte I._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2016 (Urk. 11/14 Rz 10). Bei dieser Einvernahme war der Beschuldigte anwesend und konnte von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere von seinem Recht auf Konfrontation und auf Stellen von Ergänzungsfragen uneingeschränkt Gebrauch machen. Der Wahrnehmungsbericht ist damit als Beweismittel uneingeschränkt verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2). 3.4.3. Schliesslich stellte die Verteidigung auch die Verwertbarkeit der beigezoge- nen Urteile zu Lasten des Beschuldigten in Frage. Diese Urteile würden substan- ziell auf Beweismittel beruhen, welche der Beschuldigte nicht kenne, mit welchen er nicht konfrontiert worden sei und die auch nicht in seinen Verfahrensakten ent- halten seien (Urk. 46 S. 3 f. und 71 S. 4). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerich- te Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Beigezogene Akten dienen als Beweisgegenstand im Sinne von Art. 192 StPO und gelten als sach- liche Beweismittel (Bürgisser, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, N 1 zu Art. 194). Urkunden sind dabei ebenfalls Beweissachen (Art. 192 Abs. 2 StPO). Ausgehend von einer prozessrechtlichen Betrachtungsweise fällt jedes Schriftstück bzw. jede andere Aufzeichnung darunter, die geeignet ist, dank ihres Inhalts bzw. Informationsgehalts beweisbildend zu wirken (a.a.O., N 5 f. zu Art. 192). Wie jedes andere Beweismittel unterliegen auch Urkunden der freien
- 16 - Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. auch vorstehend E. 3.1 - 3.3) und den allgemein gültigen Beweiserhebungsregeln (Art. 107 f. StPO; Art. 139 ff. StPO). Die vorliegend beigezogenen Urteile, welche Mitbeschuldigte in parallelen Verfahren betreffen, stellen nach dem Dargelegten sachliche Beweismittel dar und unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Da diese Urkunden fer- ner von Richtern bzw. Richterinnen zürcherischer Gerichte, also von Mitgliedern einer Behörde, in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt wurden (vgl. Art. 110 Abs. 5), haben sie einen erhöhten Beweiswert. Auf die Informationsge- halte der beigezogenen Urteile darf somit im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung grundsätzlich abgestellt werden, sofern sie (im Sinne einer Ausle- gungshilfe) Rückschlüsse auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte bzw. die damit zusammenhängenden Umstände und Hintergründe erlauben. Ein- schränkend ist dabei aber zu beachten, dass nur diejenigen, in den jeweiligen Ur- teilen festgehaltenen Erkenntnisse berücksichtigt werden dürfen, welche aus Be- weismitteln gewonnenen wurden, die unter Wahrung der Rechte des Beschuldig- ten formell korrekt erhoben wurden und Teil der Verfahrensakten sind. III. Sachverhalt A. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren
1. Hintergrund 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte in enger Zusammenar- beit mit der Kantonspolizei Zürich unter dem Aktionsnamen 'H._____' ein umfang- reiches Ermittlungsverfahren gegen eine balkanstämmige Gruppe von Personen wegen Handel und Einfuhr von grossen Mengen Betäubungsmitteln. Dabei wur- den mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich diverse Telefonanschlüsse überwacht, wobei zahlreiche Telefona- te zwischen dem Beschuldigten und weiteren Beteiligten abgehört und aufge- zeichnet wurden. Die Verwendung der aus dieser Überwachung gewonnenen,
- 17 - den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse wurde auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hin durch das Zwangsmassnah- mengericht genehmigt (Urk. 12/1 und 12/2). 1.2. Der vorliegend Beschuldigte A._____ war zwar in der Nacht vom 28. auf den
29. Juni 2012 zusammen mit seinem Vater D._____, dessen Bruder G._____, sowie C._____ und B._____ im Zusammenhang mit dem Vorgang 22 der Aktion H._____ in der Wohnung von B._____ verhaftet worden, wurde jedoch am
29. Juni 2012 zusammen mit seinem Vater D._____ und seinem Onkel G._____ bereits wieder auf freien Fuss gesetzt, da beim damaligen Ermittlungsstand ge- gen sie noch kein dringender Anfangsverdacht bestanden hatte. Sie reisten aus der Schweiz aus und in der Folge blieb der Aufenthaltsort des Beschuldigten un- bekannt (Urk. 1; Urk. 4 S.27; 45 S. 1). Aufgrund von Erkenntnissen aus der Über- wachung im Zusammenhang mit der Aktion H._____ führte die Staatsanwalt- schaft gegen die im vorliegenden Sachverhalt Mitbeteiligten D._____, G._____, C._____, B._____, F._____, E._____ (und weiteren) je separate Strafverfahren, die sie - soweit möglich - mittels je separaten Anklagen vom 5. Juni 2013 (C._____), 25. Juni 2013 (B._____), 1. Juli 2013 (E._____) sowie vom 4. August 2014 (F._____) abschloss (Urk. 27, 28/1-4 [je Anhang] und 67/42 [Anhang]). Auf die Rapportierung vom 30. April 2013 hin wurde der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben und am 25. November 2015 beim Grenzübertritt in die Schweiz in St. Margrethen verhaftet (Urk. 10/1, Urk. 10/3 S. 4), so dass nunmehr auch gegen ihn das vorliegende Untersuchungsverfahren mittels Anklage vom 4. April 2016 seinen Abschluss fand (Urk. 18). Für das Verständnis der dem vorliegend ange- klagten Sachverhalt zugrundeliegenden Gesamtumstände drängt es sich auf, nachfolgend kurz diejenigen Erkenntnisse in Bezug auf die Mitbeteiligten darzule- gen, welche sich aus den beigezogenen, bereits rechtskräftigen Urteilen ergeben.
2. B._____ (Vater) und C._____ (Sohn) 2.1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach B._____ mit Urteil vom
19. Februar 2014 (Urk. 28/1)
- des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG und
- 18 -
- der mehrfachen Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen einer Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, woran 600 Tage Haft angerechnet wurden (Urk. 28/1 Urteil S. 110). Aus dem begründeten Urteil ergibt sich im Wesentlichen, dass B._____ in 19 von 27 Anklagepunkten (darunter die gegen den heutigen Beschuldigten zu beurtei- lenden Vorgänge 5 und 22 der Aktion H._____; in dortiger Anklage Ziffern 1 und
16) verurteilt wurde, weil er im grossen Stil die Einfuhr von mehreren Kilogramm Heroin organisierte, bei der Übergabe mitwirkte, andere für sich arbeiten liess und kiloweise Heroin bunkerte, mithin keineswegs in der unteren Hierarchiestufe an- zusiedeln war (Urk. 28/1 S. 101). Ausserdem traf er Anstalten zur Einfuhr von grossen Mengen Heroin und spielte bei der Beschaffung der entsprechend über- wiesenen Gelder eine wichtige Rolle (Urk. 28/1 S. 103). 2.2. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach C._____ (Sohn des B._____) mit Urteil vom 26. Februar 2015
- des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, woran 972 Tage Haft an- gerechnet wurden (Urk. 28/2 Urteil S. 79). C._____ wurde - was bezüglich des vorliegenden Verfahrens von Relevanz ist - betreffend den Vorgang 5 der Aktion H._____ (dortige Anklageziffer 1) im Gegen- satz zu seinem Vater freigesprochen, jedoch folgte bezüglich Vorgang 22 dersel- ben Aktion (dortige Anklageziffer 6) ein Schuldspruch (Urk. 28/2 S. 79). 2.3. Sowohl dem Urteil gegen B._____ als auch demjenigen gegen C._____ liegt bezüglich des Vorgangs 22 derselbe Sachverhalt zugrunde wie in vorliegender Anklageziffer I.2, jedoch mit der Ausnahme, dass bereits die dortige Anklage da- von ausging, die Einfuhr des Heroins habe nicht erstellt werden können. 2.4. Im Hinblick auf die Würdigung im vorliegenden Verfahren ist jedoch von Be- deutung, dass B._____ und C._____ bezüglich des Vorgangs 33 (der vorliegend
- 19 - nicht Gegenstand der Anklage ist) schuldig gesprochen wurden, weil es die Di- mension aufzeigt, innerhalb welcher sich der Anklagesachverhalt gegen den heu- tigen Beschuldigten abspielte. Dabei ging das Gericht im Urteil gegen B._____ noch davon aus, lit. e) 2. Satz und lit. f) der Anklage seien nicht erstellt (Urk. 28/1 Anklageziffer 11 Anklage S. 8 ff. und Urk. 28/1 S. 73-75 [B._____]), wohingegen das Gericht später im Verfahren gegen C._____ aufgrund dessen Zugabe auch diesen Teil der Anklage, mithin den gesamten Anklagesachverhalt betreffend Vorgang 33 als erstellt dem Schuldspruch zugrunde legte (Urk. 28/2 Anklageziffer 5 Anklage S. 6 ff. und Urk. 28/2 S. 63 und 38-55 [C._____]). 2.5. Im übrigen ergibt sich aus Anklage und Urteil gegen B._____, dass dieser von März bis Juni 2012 Dutzende Male Heroin jeweils mindestens im Hundert- gramm-Bereich und auch Streckmittel an Abnehmer lieferte sowie Drogenerlös entgegen nahm, wobei er sich oft von seinem Sohn, aber auch von F._____, chauffieren liess. Auch kannte er das Drogenlager von F._____ in J._____, holte er auch selbst dort gelagertes Streckmittel, um es an Abnehmer weiter zu geben. In einigen Fällen schickte er auch F._____, sowohl um Drogen zu übergeben, als auch um den Erlös von den Abnehmern abzuholen.
3. E._____ 3.1. Die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sprach E._____ mit Urteil vom
19. Februar 2014
- des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG bis
- der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 Ziff. 1 StGB und
- des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, woran 576 Tage Haft an- gerechnet wurden (Urk. 28/3 Urteil S. 52). 3.2. E._____ war weitgehend geständig, insbesondere auch, mit Heroin gehan- delt zu haben. Im übrigen wurde der angeklagte Sachverhalt erstellt (Urk. 28/3 S. 7). Gemäss den Erwägungen im Urteil lag dem Schuldspruch zugrunde, dass E._____ mit knapp zehn Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von
- 20 - 38 % in Dutzenden von Vorgängen in einer relativ kurzen Zeit zwischen Ende Februar und Ende Juli 2012 handelte (Urk. 28/3 S. 43 f. und S. 40). Er wirkte bei der Einfuhr von rund sechs Kilogramm Heroingemisch mit, liess jedoch andere für sich arbeiten, um alsdann den Drogenerlös einzustreichen. Aus der dem Urteil zugrunde liegenden Anklage ergibt sich weiter, dass E._____ in unzähligen Malen Heroin durch F._____ an verschiedene Abnehmer liefern und den Drogenerlös einziehen liess, wobei dieser dazu quer durch die Schweiz nach Genf, Fribourg, Bern und Wettingen reiste. Ausserdem gab E._____ zu, dass er das Magazin von F._____ als Drogenbunker benutzte und dass er mindestens 7,1 Kilogramm Streckmittel organisiert und dieses nebst einer zur Herstellung von Heroinblöcken dienenden hydraulischen Presse sowie einer elektronischen Waage im Drogen- bunker bei F._____ in J._____ lagerte. Auch war er keineswegs auf Anweisung hin tätig und nicht in unterer Hierarchiestufe anzusiedeln und vermittelte von Al- banien aus B._____ auch einen Heroinabnehmer. Weil aber B._____ keinen wei- teren Drogenhandel mehr mit ihm tätigen wollte, führte er seine Heroingeschäfte mit anderen Mittätern weiter. Ein Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfah- ren besteht namentlich betreffend Vorgang 5 aus der Aktion H._____ (Ziffer I.1. der Anklage gegen E._____; Urk. 28/3 Anklage S. 2), worauf nochmals zurückzu- kommen sein wird.
4. F._____ 4.1. Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, sprach F._____ mit Urteil vom
23. Januar 2015 (Urk. 67/42)
- des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG
- der mehrfachen Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB
- der Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB und
- des Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 abs. 1 WG und Art. 12 lit. f WV schuldig, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung des un- angefochtenen Schuldspruchs eine Strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe ausfällte, woran 224 Tage Haft angerechnet wurden (Urk. 28/4 Urteil S. 18).
- 21 - 4.2. F._____ wurde wegen seiner mannigfaltigen Unterstützung der beiden Dro- genhändler B._____ und E._____ beim Verkauf von grossen Mengen Heroin spä- testens ab Februar 2012 verurteilt. Dabei stellte er sein Firmenfahrzeug und den Lagerraum seines Malergeschäfts im Untergeschoss an der K._____-Strasse … in J._____ als sogenannten Bunker für Heroin sowie Streckmittel zur Verfügung. Insbesondere chauffierte er die beiden Dealer in einer Vielzahl von Fällen beim schweizweiten Ausliefern von grossen Heroinmengen, lieferte aber auch eigen- händig solche aus und übernahm den Drogenerlös. Schliesslich unterstützte er B._____ auch beim Versand von grossen Geldbeträgen, welche der Bezahlung von Heroineinfuhren dienten, in den Balkan (Urk. 67/42 Anklage S. 2). Auch be- züglich F._____ besteht ein Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahren in den Vorgängen 5 und 22 der Aktion H._____. Bezüglich des Vorgangs 22 war F._____ ebenso wie bezüglich des Vorgangs 5 hinsichtlich der Mitwirkung bei der Weitergabe von Geldbeträgen zwecks Heroin- einfuhr geständig. Demnach brachte er am 22. März 2012 zusammen mit B._____ Fr. 70'000.– zu L._____ nach M._____ und übernahm am 12. Juni 2012 von B._____ Fr. 35'000.–, wobei er am nächsten Tag Fr. 15'000.– via Reisebüro N._____ und Fr. 20'000.– durch einen Passagier namens O._____ nach Skopje überbringen liess, wo es C._____ in Empfang nahm (Urk. 67/42 S. 43-50). B. Einfuhr von Heroin (Anklageziffer I.1. und I.2.)
1. Anklage Diesem Anklagepunkt liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde, dessen Einzelheiten, namentlich die genauen Daten, Zeiten und Örtlichkeiten, der Anklageschrift zu entnehmen sind (Urk. 18 S. 2-5): Der Beschuldigte habe zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 2. April 2012 zusammen mit seinem Vater D._____, C._____ und B._____, E._____, F._____ und G._____ aktiv an der Einfuhr von Heroin im mehrfachen Kilobereich mitge-
- 22 - wirkt, indem er einerseits bei den Besprechungen des Geschäfts beteiligt, ande- rerseits bei der Organisation und Durchführung der Lieferung selbst mitgewirkt habe (Anklageziffer Ziff. I.1., Urk. 18 S. 2-4). Zudem habe der Beschuldigte in gleicher Weise und mit denselben involvierten Beteiligten eine weitere Heroineinfuhr im mehrfachen Kilobereich zwischen dem
28. Mai 2012 und 28. Juni 2012 organisiert und umgesetzt (Anklageziffer Ziff. I.2., Urk. 18 S. 4-5). Dabei sei er - zusammengefasst - jeweils für die konkreten Ver- handlungen, den Informationsaustausch, die Entgegennahme des Geldes, die Beauftragung des Kuriers und die Sicherstellung der Übergabe der Betäubungs- mittel in der Schweiz zuständig gewesen (Urk. 18 S. 2-5).
2. Einwendungen der Verteidigung Nebst der einleitenden Kritik wegen angeblich formell nicht verwertbarer TK- Protokolle machte die Verteidigung im Wesentlichen geltend, die Anklage beruhe lediglich auf Indizien, welche kein schlüssiges Gesamtbild ergäben und auf reinen Vermutungen bezüglich der Frage basiere, wer die in den Gesprächen mit "Va- ter", "der Jüngere", "der Ältere" oder "D'._____" bezeichneten Personen tatsäch- lich seien, so dass der Anklagesachverhalt mittels der seitens der Staatsanwalt- schaft eingereichten Beweismittel keinesfalls erstellt sei (Urk. 46 S. 8; Urk. 71 S. 8). Im übrigen sei, selbst wenn der Anklagesachverhalt erstellt werden könnte, der angebliche Tatbeitrag des Beschuldigten jedenfalls nicht klar, und möglich sei entgegen der Anklagebehörde auch eine untergeordnete Beteiligung des Be- schuldigten lediglich als Informations- und Geldbote, ohne Tatherrschaft und da- mit lediglich als Gehilfe. Ausserdem sei insbesondere beim Anklagesachverhalt Ziffer I.2. (Vorgang 22) unklar, ob es überhaupt zu einer Einfuhr gekommen sei (Urk. 18 S. 9 f.).
- 23 -
3. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung 4.1. Vorgang 5 (Anklageziffer I.1.) 4.1.1. Die Vorinstanz hielt nach einlässlicher und überzeugender Beweiswürdi- gung (Urk. 56 S. 13-43) den in Ziffer I.1. der Anklageschrift festgehaltenen Sach- verhalt als erstellt, mit Ausnahme der Beauftragung eines Kuriers mit dem Trans- port des Heroins, der Reise in die Schweiz zwecks Überwachung und Sicherstel- lung der Heroinlieferung und die Heroinübergabe selbst (Urk. 56 S. 58 f.). Mit nachvollziehbarer und sorgfältiger Begründung wies die Vorinstanz die dem Beschuldigten zuzurechnenden Telefonnummern nach (Urk. 56 S. 14-21), so dass er als für die Nummern 1 und 2 (Vorwahl für Mazedonien 00389) identifizier- ter Teilnehmer zu betrachten ist (Urk. 56 S. 21). Ebenfalls zeigte sie schlüssig auf, dass es sich bei der "Person", mit welcher sich C._____ am 28. März 2012 traf und die Ende März 2012 in die Schweiz kommen würde, um den Beschuldigten handelte (Urk. 56 S. 37). Im übrigen hielt sie namentlich fest, dass sich den TK-Protokollen mit genügender Klarheit entnehmen lasse, dass sich C._____ am 28. Februar 2012 mit "D'._____" bzw. D._____ getroffen habe. Bei diesem Treffen sei über eine Heroinlieferung im mehrfachen Kilobereich gesprochen worden. In der Folge habe B._____ seinen Sohn C._____ angewiesen, € 5'000.– den Geschäftspartnern zu übergeben. Wei- ter sei erstellt, dass sich C._____ vor oder am 6. März 2012 mit D._____ und dem Beschuldigten getroffen habe, welcher anlässlich dieses Treffens einen Kilopreis von € 28'000.– für das zu liefernde Heroin verlangt habe. Am 23. März 2012 sei D._____ von Skopje nach Zürich geflogen, von wo er durch B._____ abgeholt und bei diesem zuhause einquartiert worden sei. Am gleichen Tag habe F._____ Fr. 70'000.– an L._____ in dessen Wohnung in M._____ übergeben, damit dieser das Geld an C._____ übermittle. Dieses Geld habe als Teilzahlung für die geplan- te Heroinlieferung im mehrfachen Kilobereich gegolten und sei letztlich zum Be- schuldigten gelangt. In einer Textnachricht vom 25. März 2012 an B._____ habe der Beschuldigte dann in Aussicht gestellt, dass er am 27. März 2012 bei ihm sein bzw. in die Schweiz kommen werde. C._____ habe sich am 28. März 2012 ein
- 24 - weiteres Mal mit dem Beschuldigten getroffen, wobei ihm dieser mitgeteilt habe, dass er am 30. oder 31. März 2012 in die Schweiz reisen werde, was C._____ sogleich seinem Vater B._____ mitgeteilt habe. Am 31. März 2012 habe dann B._____ an D._____ Fr. 5'000.– (mutmasslich für den Kurierlohn) bezahlt (Urk. 56 S. 42 f.). 4.1.2. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz, die eine sorgfältige und zutreffen- de Beweiswürdigung vornahm, kann - mit Ausnahme der Verneinung des Nach- weises der Lieferung und Übergabe der Drogen - vollumfänglich verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO), da auch unter Einbezug der unter dem Titel "Sachzu- sammenhang" unter vorstehender Ziffer III.A. angeführten rechtskräftigen Ent- scheide gegen die Mitbeteiligten kein Zweifel daran besteht, dass sich der Sach- verhalt diesbezüglich wie vorliegend angeklagt zugetragen hat. Auch wenn es dem Gericht angesichts der zurückgezogenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius verwehrt ist, den Sachverhalt über denjenigen hinaus auszudehnen, den die Vor- instanz als erstellt erachtete (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist nachfolgend ferner aufzu- zeigen, dass die Indizienlage – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – auch die Erkenntnis zulassen würde, dass es zur eingeklagten Heroinlieferung und -übergabe gekommen ist. 4.1.3. Vorab ist vor dem Hintergrund des Sachzusammenhangs bezüglich des Vorgangs 5 darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich grundsätzlich gleichlau- tende Anklage gegen B._____ einen gegenüber dem vorliegenden Anklagesach- verhalt detaillierteren Geschehensablauf in den Unterabschnitten c), d), e) und g) bis l) sowie n) bis q) enthält (Urk. 28/1 Anklage S. 3 f.). Zentral jedoch ist beim Ur- teil gegen B._____, dass das Gericht nach erfolgter sorgfältiger Beweiswürdigung zum Schluss kam, der Anklagesachverhalt sei mit Ausnahme der Drogenmenge erstellt. Dass aber tatsächlich eine Heroinlieferung stattfand, die B._____ in der Nähe des Spitals … entgegen nahm, hielt das Gericht - entgegen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren - für erstellt und legte es seinem Urteil zugrunde. Le- diglich die angeklagte Menge von 10 Kilogramm Heroinmischung hielt das Gericht aufgrund verschiedener Interpretationen des Begriffs "Hand" bzw. "Hände" für
- 25 - nicht nachgewiesen. So ging es immerhin davon aus, dass es sich bei der am
2. April 2012 erfolgten Lieferung aus dem Ausland und der Übergabe in der Nähe des Spitals … um ein Heroingemisch im Kilobereich handelte (Urk. 28/1 S. 36). 4.1.4. Im Verfahren gegen F._____ wurde durch das erkennende Gericht er- stellt, dass B._____ am Abend des 2. April 2012 in der Nähe des Spitals …, wo- hin F._____ ihn chauffiert hatte, von einem Kurier (angesichts des Kaufpreises von Euro oder Fr. 100'000.– und der Herkunft aus dem Balkan) eine grössere Menge Heroin im Kilobereich entgegennahm, so dass F._____ nachgewiesen wurde, dass er von der bevorstehenden Drogenlieferung wusste und in Kauf nahm, dass es sich um eine grössere Heroinmenge im Kilobereich handeln könn- te (Urk. 67/42 S. 54-56), worauf es ihn entsprechend schuldig sprach. 4.1.5. Angesichts der detaillierten und sorgfältigen Beweiswürdigung in den Pa- rallelverfahren gegen B._____ und F._____ weisen die oben wiedergegebenen Erkenntnisse (Ziff. 4.1.3 und 4.1.4) dringend darauf hin, dass der Beschuldigte zwecks einer grösseren Heroinlieferung in die Schweiz reiste, wo er sich jeden- falls am 2. April 2012 aufhielt. 4.1.6. Auch aus den TK-Protokollen ergibt sich vor dem Hintergrund der identifi- zierten Teilnehmer und dem Gesamtzusammenhang eindeutig, dass der Be- schuldigte gegenüber B._____ bereits am 17. März 2012 angegeben hatte, dass es mit der Lieferung gut aussehe und er sich bald mit ihm treffen werde, er sei da- ran, die Lieferung ("Arbeit") zu erledigen und alles zu unternehmen, dass diese Lieferung möglichst schnell bei ihm in der Schweiz sei (Urk. 10/3 S. 14 i.V.m. Urk. 10/3 S. 7, wo ausserdem festgehalten ist, dass F._____ bestätigte, dass Va- ter und Sohn A._____D._____ immer in serbokroatischer Sprache mit B._____ kommuniziert hätten, was die Interpretation bezüglich der Identität der Teilnehmer stützt). Auch die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ seine Reise zwecks verabredeter Lieferung des Heroins in die Schweiz zunächst für den 27. März 2012 ankündigte (Urk. 56 S. 37). Aus den TK- Protokollen ergibt sich jedoch ebenfalls zweifelsfrei, dass der Beschuldigte schliesslich mit Verzögerung erst am Samstag 31. März 2012 in die Schweiz auf- brach. Dabei erweist sich als bedeutsam, dass der im Verfahren gegen B._____
- 26 - noch unbekannte Teilnehmer mit der Nummer 3 (Urk. 28/1 S. 34 f.) nunmehr im vorliegenden Verfahren zweifelsfrei als C._____ identifiziert wurde (Urk. 56 S. 15) und somit folgende Gespräche aufgrund der TK-Protokolle erstellt sind:
- Am 17. März 2012 UM 12.03 Uhr schrieb B._____ dem Beschuldigten: "Was gibt es Neu- es? Geht es dir gut?" was der Beschuldigte um 13.06 Uhr beantwortet mit: "Es geht mir gut. Wir werden uns bald sehen. Ich bin dran, die Arbeit zu erledigen." B._____ drängt auf Schnelligkeit mit der Begründung, dass sie sonst die Arbeit verlieren würden, worauf der Beschuldigte zusichert: "Ich werde alles machen, damit es möglichst schnell gemacht wird. Mach dir keine Sorgen." Darauf beendet B._____ das Gespräch mit einem Gruss an den Vater des Beschuldigten (Urk. 4 TK act. 252-256). Am 25. März 2012 kündigt der Beschul- digte B._____ sein Kommen in zwei Tagen an und erklärt die Verzögerung mit kleinen Prob- lemen, die er aber gelöst habe (Urk. 4 TK act. 304-306).
- Am 27. März 2012 17.32 Uhr erkundigt sich C._____ bei seinem Vater, ob der Beschuldigte angekommen sei "Ist er dorthin gekommen?", worauf B._____ ihm mitteilt, dass sie auf den Beschuldigten warten und dessen Vater bei ihm sei (Urk. 4 TK act. 310-311). Das wird auch durch die polizeilichen Ermittlungen gestützt, wonach D._____ am 23. März 2012 um ca. 17 Uhr in Zürich Kloten per Flugzeug landete und erst am 6. April 2012 über den gleichen Flughafen wieder aus der Schweiz ausreiste (Urk. 10/3 S. 15).
- Nachdem sich B._____ über das Ausbleiben des Beschuldigten im Telefongespräch mit seinem Sohn C._____ vom 28. März 2012 15.39 Uhr aufregt und diesen anweist, den Be- schuldigten aufzusuchen und mit ihm zu sprechen, teilt ihm C._____ um 15.49 Uhr per SMS mit: "Ich habe mit ihm (dem Beschuldigten) gesprochen. Um sieben Uhr werde ich ihn tref- fen." Nach dem Treffen teilte er um 19.28 Uhr mit einer weiteren Nachricht mit: "Am Freitag, am Samstag wird er dort sein. Wo soll er dich treffen, und sein Vater soll nicht mit der ma- zedonischen Nummer sprechen." Darauf schrieb um 19.36 Uhr B._____ zurück: "Ok. Ist das sicher?" C._____ antwortete um 19.38 Uhr: "Ja. Aber wo kannst du auf ihn warten?" Darauf erwiderte B._____: "Wo! Dort beim Spital. Sie wissen es." Darauf teilt C._____ mit, dass der Beschuldigte sie auffordere, die Telefone abzustellen und dass B._____ sich nicht bei sei- nem Vater (sc. D._____) melden solle, weil dieser die mazedonische auf sich trage (Urk. 4 TK act. 314-315).
- Darauf ging die Korrespondenz zwischen B._____ und C._____ weiter. Am 31. März 2012 um 12.43 Uhr fragte B._____ seinen Sohn: "Aber was hat er dir gesagt? Wann kommt er und ist es sicher?" Nachdem C._____ beschäftigt war und nicht gleich antworten konnte, meldete er sich später. Um 18.58 Uhr will C._____ von seinem Vater wissen, wieviel Geld er habe, was er mit "Er will es wissen. Weil er morgen dort sein wird" begründet. Daraufhin sagt B._____ zu C._____ im gleichen Gespräch: "Ich werde ihm in einer Woche 100 Tau-
- 27 - send machen." Das quittiert C._____ mit "Ok, ich werde es dir mitteilen. Morgen am Abend oder übermorgen am Morgen ist er dort. Aber er braucht hier 20" (Urk. 4 TK act. 321-324). C._____ teilt seinem Vater um 19.35 Uhr weiter mit: "Er wird dich anrufen. Ich glaube nicht, dass du es am Morgen erledigen kannst. Ist der Alte weggegangen?" Darauf antwortet B._____: "Er ist hier. Ich sehe ihn ein Mal in der Woche. Aber warum kann man es nicht am Morgen erledigen? Wenn er kommt, dann wird es erledigt." C._____ entgegnet: "Er sagte, er habe es bereit. Er soll nur abfahren. Es ist sicher." Worauf B._____ nachfragt: "Aber wa- rum bricht er nicht heute Abend auf?" und C._____ antwortet: "Vielleicht fährt er heute Abend ab. Ich wollte ihn nicht fragen, wann er abfahren wird" (Urk. 4 TK act. 325). Es ist folglich entgegen der Vorinstanz erstellbar, dass der Beschuldigte zwecks Lieferung des längst zuvor via C._____ und B._____ sowie seinen Vater bespro- chenen und teilweise bereits vorausbezahlten Heroins am 31. März 2012 oder spätestens am 1. April 2012 in die Schweiz aufbrach und sich am 2. April 2012 bereits in der Schweiz und in der Nähe von B._____ befand: Am 2. April 2012 um 9.38 Uhr rief B._____ den Beschuldigten an und fragte: "Wo bist du? Wie geht es dir? Was gibt's Neues?" (Urk. 4 TK act. 328). Darauf antwortete der Beschul- digte nicht direkt. Statt dessen liegt jedoch eine Konversation von gut drei Stunden später zwischen B._____ und C._____ vor. Darin fragt C._____ seinen Vater: "Was ist los mit dem Hurensohn?" Worauf B._____ zurückfragt: "Ich weiss es nicht; hast du ihn telefonisch nicht erreicht?" Nur rund 3 Minuten später informiert C._____ seinen Vater um 13.19 Uhr wie folgt: "Ich habe mit ihm gesprochen. Er wird mir in kurzer Zeit Bescheid geben, weil er in der Nähe ist", worauf B._____ antwortete: "Dann gut; warten wir auf ihn" (Urk. 4 TK act. 328). Um 18.47 Uhr fordert C._____ seinen Vater auf: "Geh in einer halben Stunde dorthin", was letzterer mit "ok" quittiert (Urk. 4 TK act. 331). 4.1.7. Weiter ist zudem aufgrund der beigezogenen Urteile erstellbar, dass F._____ am Abend des 2. April 2012 B._____ nach 19.00 Uhr zum Spital … chauffierte, damit B._____ dort die Heroinlieferung entgegen nehmen konnte (Urk. 67/42 S. 54-56). Das ergibt sich im übrigen auch aus den TK-Protokollen, worin namentlich bestätigt wird, dass B._____ - was aus der oben aufgeführten Kommunikation mit seinem Sohn bereits bekannt ist - auf eine Heroinlieferung wartete, für deren Lagerung er den Schlüssel zum als Drogenbunker verwendeten Magazin von F._____ in J._____ brauchte. Dass es sich beim nachfolgenden Ge- spräch um diesen Schlüssel handelte, den F._____ für B._____ bereit hielt, ergibt
- 28 - sich aus dem Gesamtzusammenhang und namentlich aus dem erstellten Sach- verhalt im Verfahren gegen F._____ (siehe hierzu oben Ziffer III.A.4.2):
- Am 1. April 2012 gab es einen Austausch von SMS-Nachrichten zwischen B._____ und F._____, beginnend um 17.50 Uhr mit folgender Nachricht von B._____: "Wo bist Du Freund?" F._____ um 17.58 Uhr: "In Genf. Ich fahre retour." B._____ um 17.59 Uhr: "Wann bist du hier? "F._____ um 18.01 Uhr: "Ich weiss es nicht. Ich bin noch immer in der Stadt. Ich gebe dir Bescheid. Gibt es Neuigkeiten?" B._____ um 18.01 Uhr: "Ich bin am Warten. Ich hoffe, ja. Aber hast du den Schlüssel?" F._____ um 18.03 Uhr: "Ja, er ist im Lastwa- gen." Später an dem Abend schrieb B._____ um 20.38 Uhr: "Schick mir die Nummer vom G'._____" (G._____). F._____ um 20.40 Uhr: "4", danach um 21.35 Uhr: "Wie geht es Dir? Neuigkeiten?" B._____ darauf um 21.36 Uhr: "Ich werde jetzt sprechen und gebe dir Be- scheid. Wo bist du? Bist du gekommen?" F._____ antwortet um 21.37 Uhr, er sei am Kom- men, worauf ihn B._____ auffordert: "Komm jetzt zu mir. Nachher kannst du weggehen", worauf F._____ antwortet: "In 5 Minuten bin ich dort" (Urk. 11/10 Beilage TK EV 7, act. 4 und Urk. 4 TK act. 326 [=] Urk. 11/10 Beilage TK EV 7, act. 5).
- Am 2. April 2012 um 18.05 Uhr setzt sich offensichtlich etwas in Bewegung, denn B._____ fordert F._____ auf, so schnell wie möglich zu ihm zu kommen. F._____ versichert, in fünf Minuten bei ihm zu sein (Urk. 4 TK act. 330).
- Nachdem C._____ seinen Vater um 18.47 Uhr per SMS aufgefordert hatte, in einer halben Stunde dorthin (sc. …-Spital) zu gehen (siehe vorstehende Ziffer 4.1.5), gab es am gleichen Abend einen SMS-Nachrichtenaustausch zwischen B._____ und F._____, beginnend um 19.37 Uhr seitens B._____: "Wo bist du?" F._____ um 19.38 Uhr: "Vor der Garage." B._____ um 19.39 Uhr: "Komm zu mir" (Urk. 11/10 Beilage TK EV 7, act. 11). Später um 19.57:53 Uhr schrieb er weiter: "Freund, du sollst dich bei mir melden, wenn du die Jungs abgeholt hast", worauf F._____ um 19.58:35 Uhr antwortet "Mach dir keine Sorgen" und B._____ nachsetzt und betont: "Schau auf diesen Jungen, weil es ist gut für beide gewor- den" (Urk. 4 TK act. 333-334).
- Noch vor der Antwort von F._____ schickte B._____ um 19.58:28 Uhr ein SMS mit dem In- halt "Ich habe ihn getroffen" an C._____, worauf letzterer mit "Ok" antwortete (Urk. 4 TK act. 332). Diese Mitteilungen sind gemäss zutreffender Würdigung des jeweiligen Gerichts in den Verfahren gegen B._____ und F._____ nicht anders zu würdigen, als dass einerseits eindeutig eine Drogenübergabe unmittelbar bevorstand, bei deren Durchführung B._____ auf die Dienste von F._____ angewiesen war und dass das im voraus besprochene Treffen und damit die Drogenübergabe tatsächlich
- 29 - am Abend des 2. April 2012 in der Nähe des …-Spitals … stattgefunden hat, was B._____ seinem Sohn sogleich mitteilte, indem er ihm schrieb "ich habe ihn ge- troffen" und F._____ anweist, auf den "Jungen" zu schauen, da es für beide "gut geworden" sei (Urk. 28/1 S. 35; Urk. 67/42 S. 54 f.). Dafür, dass B._____ die Dro- gen entgegen nahm, spricht auch der sich aus den TK-Protokollen ergebende Umstand, dass sich das Mobiltelefon von B._____ beim Empfang der Nachricht vom 2. April 2012, dass er 'dorthin gehen' solle, über die Antenne P._____- Strasse …, … Zürich, ins Netz einloggte, welche sich einige Hundert Meter von seinem Wohnort in Zürich … (… [Strasse]) befindet, wohingegen sich sein Mobil- telefon über die Antenne Q._____-Strasse …, R._____, einloggte, als er seinem Sohn mitteilte, dass das Treffen stattgefunden habe, welcher Standort nahe zum Spital … liegt. Das lässt - vor allem auch im Zusammenhang mit den Inhalten der TK-Protokolle - ohne weiteres den Schluss zu, dass B._____ sich am vorab ver- einbarten Übergabetreffpunkt in der Nähe des Spitals … aufhielt, als es zum ver- einbarten Treffen kam. Dass die Drogenübergabe tatsächlich dort von statten ging, wird noch durch das von der Vorinstanz angeführte Indiz der auffälligen Kontaktstille zwischen allen Beteiligen nach dem 2. April 2012 unterstützt (Urk. 56 S. 42), die ja zuvor in regem Kontakt untereinander standen. Des weiteren spricht für die erfolgte Lieferung nicht nur das Fehlen von Reklamationen in den späteren Gesprächen, sondern auch die umtriebige Auslieferung von Heroinmischungen im April und Mai 2012 durch B._____, der dazu sowohl von seinem Sohn wie auch von F._____ gemäss deren rechtskräftigen Urteilen herum chauffiert wurde, da ihm selbst der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 67/42, Anklage S. 3 Ziff. 1.3). Dass eine ganz andere Lieferung diesen Bedarf abgedeckt hätte, dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte in der minutiös überwachten Telekommunikation der Beteiligten vor, zumal B._____ offenbar dringend auf Heroinnachschub ange- wiesen war (z.B. Urk. 4 TK act. 254), so dass eine solche Annahme jeglicher Grundlage entbehrt. Somit wäre rechtsgenügend nachweisbar, dass am Abend des 2. April 2012 in der Nähe des Spitals … ein Drogenkurier eine grosse Menge Heroingemisch an B._____ übergab. 4.1.8. Die Vorinstanz nahm bezüglich des bezahlten Geldes für die Lieferung aus Mazedonien an, die angeklagte Transaktion von € 13'300.– sei im Gegensatz
- 30 - zu den erstellten Zahlungen von € 5'000.– vom 28. Februar 2012, Fr. 70'000.– via L._____ und F._____ sowie € 5'000.– vom 28. März 2012, welche B._____ glei- chentags an D._____ übergab, nicht nachgewiesen (Urk. 56 S. 38 und 42 f. und oben Ziff. III.B.4.1.1.). Dem kann beigepflichtet werden. Die Telefonüberwachung weist indessen stark darauf hin, dass B._____ auf Drängen von D._____, das ihm sein Sohn C._____ weiterleitete, am 31. März 2012 Fr. 20'000.– oder € 20'000.– mit einem Chauffeur nach Mazedonien schickte. So teilte ihm C._____ mit: "Mor- gen oder übermorgen am Morgen ist er dort. Aber er braucht hier 20", worauf C._____ bekräftigte: "Nein, er spottet nicht. Es ist wirklich so". Darauf lenkte B._____ ein und fragte: "Gut. Wem soll ich es geben? Dem Chauffeur?", was C._____ bejahte (Urk. 4 TK act. 324). Im Gesamtkontext der überwachten Tele- fongespräche ist somit auch die Übergabe von 20'000 Franken oder Euro erstell- bar. 4.1.9. Dass es sich somit vorliegend anklagegemäss um die Einfuhr eines Hero- ingemisches mit einer Menge im mehrfachen Kilobereich handelte, ist aufgrund des im Zusammenhang mit dieser Drogenlieferung stehenden erstellten Preises von Fr. 28'000.– pro Kilogramm (siehe Anklageziffer I.1.3 und Urk. 56 S. 43; Urk. 4 TK act. 186, 187, 195) und den Zahlungen in der Grössenordnung von mindestens Fr. 100'000.– ebenfalls rechtsgenügend nachweisbar, ergibt der be- zahlte Betrag doch eine Menge von rund 3 ½ Kilogramm Heroingemisch. 4.1.10. Somit wäre vorliegend entgegen der Vorinstanz der gesamte, dem Be- schuldigten unter Ziffer I.1. vorgeworfene Anklagesachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen, insbesondere auch Ziff. I.1.6. In Beachtung des Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der rechtlichen Würdigung jedoch nur derjenige Sachverhalt zu Grunde zu legen, welchen die Vorinstanz als erstellt er- achtete. 4.2. Vorgang 22 (Anklageziffer I.2.) 4.2.1. Bezüglich der Anklageziffer I.2. (Vorgang 22) hielt die Vorinstanz den an- geklagten Sachverhalt mit Ausnahme der Behauptung in der Anklageschrift, wo- nach ein Kurier kurz nach dem Beschuldigten mit der besprochenen Lieferung in
- 31 - die Schweiz eingereist sei, C._____ die Nachricht von dessen Eintreffen erhalten und F._____ daraufhin die Drogenlieferung übernommen und in ein Versteck transportiert habe, für erstellt (Urk. 56 S. 56 und S. 60). 4.2.2. Wie zu Vorgang 5 ist auch bezüglich des Vorgangs 22 vorab zu betonen, dass die unter dem Titel "Sachzusammenhang" unter vorstehender Ziffer III.A. angeführten rechtskräftigen Entscheide gegen die Mitbeteiligten mit den vorne un- ter Ziffer II.3.4.3 dargelegten Einschränkungen in die Beweiswürdigung einzube- ziehen sind.
a) Allerdings ist bei der isolierten Betrachtung der vorliegenden Anklageziffer I.2.1. einzig in Bezug auf den im Titel benannten Vorgang 22 Vorsicht geboten. Nach einem Vergleich mit den Anklagen in den rechtskräftig beurteilten Verfahren ist insbesondere auf Abweichungen bezüglich des unterschiedlich dargestellten Ablaufs näher einzugehen, zumal B._____ und C._____ bezüglich des Vorgangs 33 (der vorliegend nicht Gegenstand der Anklage ist) schuldig gesprochen wur- den (siehe oben Ziffer III.A.2.4.), welcher den Zeitraum vom 28. Mai 2012 bis und mit 29. Juni 2012 umfasst (Urk. 28/1 Anklageziffer 11. Anklage S. 8 ff. [B._____] und Urk. 28/2 Anklageziffer 5. Anklage S. 6 ff. [C._____]). Damit tangiert der Vor- gang 33 infolge des sich überschneidenden Zeitraums vorliegende Anklageziffer I.2., die ein Geschehen vom 28. Mai 2012 bis und mit 29. Juni 2012 zum Gegen- stand hat (Urk. 18 S. 4), ganz wesentlich, so dass ein Blick auf die Anklagen und Urteile gegen die Mitbeteiligten C._____ und B._____ unerlässlich ist (Urk. 28/1 und 28/2). Zusammengefasst wurde in ihren Verfahren folgender Sachverhalt er- stellt: C._____ wurde am 28. Mai 2012, ab. 20.19 Uhr, von seinem Vater per SMS informiert, dass sie für den übernächsten Tag Fr. 150'000.– als Anzahlung für die bevorstehende He- roinlieferung benötigen, damit der Lieferant 20 Kilogramm Heroin bringen könne, wodurch sie sich einen Gewinn in der Höhe von einer halben Million Franken erhofften. B._____ be- schloss, keine Anzahlung zu leisten, sondern zunächst sechs Kilogramm Heroin bei der Übernahme zu bezahlen und informierte seinen Sohn darüber. Nachdem er den Lieferan- ten kontaktiert hatte, teilte C._____ am 31. Mai 2012 seinem Vater mit, dass der Lieferant die Lieferung für den folgenden Sonntag in Aussicht gestellt habe. B._____ und C._____ besprachen am 1. Juni 2012, insgesamt Fr. 100'000.– für das Heroin zu bezahlen. B._____ informierte am 4. Juni 2012 sowohl den Lieferanten in Mazedonien als auch seinen Sohn
- 32 - darüber, dass die Heroinlieferung inzwischen eingetroffen war. C._____ instruierte darauf- hin noch am gleichen Abend seinen Vater, wie dieser sich trotz entladener Batterie Zugang zum Personenwagen Audi A6 von C._____ verschaffen konnte, worauf B._____ das gelie- ferte Heroin im Kofferraum des Audi A6 deponierte. Nachdem C._____ am 25. Juni 2012 zu seinem Vater in die Schweiz gefahren war, bega- ben sich Vater und Sohn B._____C._____ am 27. Juni 2012 um 19.08 Uhr zusammen in die von B._____ als Drogenbunker genutzte Tiefgarage an der S._____-Strasse … in Zü- rich, wo B._____ das dort gelagerte Heroin aus dem Audi A6 seines Sohnes in seinen ei- genen Personenwagen Peugeot 307 umlud, während C._____ Schmiere stand. Nach der Festnahme von C._____ und B._____ am frühen Morgen des 29. Juni 2012 konnten im genannten Peugeot insgesamt 5,59 Kilogramm Heroinmischung sichergestellt werden, wo- von in einem Abfallsack im Kofferraum acht Pakete mit 3,64 Kilogramm Heroinmischung sowie in einem Karton unter dem Beifahrersitz zwei Plastikbeutel mit 1,95 Kilogramm Hero- inmischung (Urk. 28/1 S. 73-75 [B._____]; Urk. 28/2 S. 63 und 38-55; insb. S. 54 und 55 [C._____]). Dieser erstellte Sachverhalt ist zur Würdigung der vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltsabschnitte als Auslegungshilfe gedanklich in den Vorgang 22 zu in- tegrieren, da er die zeitliche Lücke zwischen dem 28. Mai 2012 und dem 6. Juni 2012 schliesst (Urk. 18 Ziffern 2.1. und 2.2.) und darin dem Beschuldigten nicht etwas anderes oder mehreres angelastet würde, als sich aus der vorliegenden Anklageschrift (hauptsächlich zum 28. und 30. Mai 2012) bereits ergibt. Damit steht fest, dass das in vorliegender Anklageziffer I.2.1. zum Vorgang 22 der Aktion H._____ genannte Geschehen insofern auch zum Vorgang 33 gehört, da die dort angeklagte Heroineinfuhr von sechs Kilogramm mit Übernahme durch B._____ und Deponierung derselben zuerst im Audi A6 von C._____ mit nachfol- gendem Umlad in den Peugeot 307 seines Vaters abgeschlossen war, als sich das in Ziffer I.2.2. bis I.2.7. Geschilderte abspielte. Da jedoch Gegenstand der Gespräche zwischen dem Drogenlieferanten und B._____C._____ die Einfuhr von insgesamt 20 Kilogramm Heroin war, bezüglich Vorgang 33 jedoch bereits 6 Kilogramm geliefert wurden, verbleibt die Restmenge als Grundlage für den weite- ren Verlauf gemäss Vorgang 22. Abgesehen davon handelten in dieser Zeit die gleichen Akteure auf beiden Seiten des Geschäfts weiter miteinander zusammen, so dass auch kein sachlicher Bruch im Verhalten zu einer isolierten Betrachtung Anlass gäbe.
- 33 -
b) Vor dem Hintergrund, dass B._____ und C._____ sowie F._____ bezüglich des Vorgangs 22 in ihren Verfahren je schuldig gesprochen wurden (siehe oben Ziff. III.A.2. und A.4.), kann zudem der in den dortigen Anklagen zeitlich zwischen den vorliegenden Anklageziffern I.2.1. und 2.2. positionierte, etwas detaillierter aufgeführte, Ablauf zwischen dem 6. und dem 9. Juni 2012 (Urk. 28/1 Anklagezif- fer 16 Anklage S. 11 ff. [B._____] und Urk. 28/2 Anklageziffer 6 Anklage S. 8 f. [C._____]) ohne weiteres an dieser Stelle zur Beweiswürdigung hinsichtlich des vorliegenden Anklagevorwurfs herangezogen werden, zumal er je vom erkennen- den Gericht als erstellt dem Schuldspruch zugrunde gelegt wurde (Urk. 28/1 S. 82-88 [B._____]; Urk. 28/2 S. 55-61, insb. S. 56 [C._____]). Ausserdem wur- den die entsprechenden TK-Protokolle (Beilagen zu Urk. 11/13; TK-Prot. vom 6.6.2012, ab 13:33:25 Uhr; vom 6.6.2012 ab 14:17:08 Uhr; vom 6.6.2012 ab 15:04:17 Uhr; vom 6.6.2012 ab 17:47:56 Uhr; vom 8.6.2012 ab 15:24:41 Uhr und vom 9.6.2012 ab 21:55:28 Uhr) dem vorliegend Beschuldigten ebenfalls vorgehal- ten (Urk. 11/13 S. 18-19, 20-22), so dass er sich dazu äussern konnte, selbst wenn die einzelnen Gespräche zwischen dem 6. und 9. Juni 2012 in der vorlie- genden Anklageschrift nicht explizit aufgeführt sind. Der massgebliche Sachver- halt ist hier kurz darzustellen: C._____ wurde am 6. Juni 2012 ab 11.24 Uhr von seinem Vater aufgefordert, einen Heroinlie- feranten zu treffen, was er umgehend ausführte. Bereits um 13.09 Uhr meldete C._____ zu- rück, der Heroinlieferant brauche an diesem oder am folgenden Tag Geld. Er forderte darauf seinen Vater auf, so viel Geld wie möglich zu schicken, worauf dieser ankündigte, mit etwas Glück Fr. 50'000.– zusammen zu bringen. C._____ fragte darauf um 14.19 Uhr seinen Vater an, ob dieser bis am folgenden Samstag das Geld schicken könne. Seinerseits forderte B._____ seinen Sohn auf, ebenfalls Fr. 50'000.– zu organisieren. Von C._____ erhielt er ab 15.04 Uhr die Antwort, dass er mit einem Kreditgeber über $ 50'000.– und über die Dauer von einem Monat, für die er die Summe ausleihen sollte, gesprochen habe. Am 8. Juni 2012 teilte C._____ seinem Vater jedoch mit, der Kreditgeber habe einen Kredit abgelehnt. Darauf setzte C._____ seinen Vater am 9. Juni 2012 darüber in Kenntnis, dass er am Folgetag den Heroinlie- feranten treffen werde. B._____ forderte seinen Sohn auf, dem Lieferanten in Aussicht zu stel- len, dass er Fr. 50'000.– am Montag erhalten werde. Dieser erstellte Sachverhalt ist zur Würdigung der zu beurteilenden Sachverhalts- abschnitte des Vorgangs 22, wie er vorliegend dem Beschuldigten angelastet
- 34 - wird, als Auslegungshilfe zu integrieren, schliesst er doch die zeitliche Lücke zwi- schen dem 6. und dem 12. Juni 2012 (Urk. 18 Ziffern 2.2. und 2.3.).
c) Im übrigen ist der in den Verfahren gegen C._____ und B._____ erstellte Sachverhalt zum Vorgang 22 (und somit in Bezug auf Anklageziffer I.2.) ebenfalls in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Laut den rechtskräftigen Urteilen verhielt es sich wie folgt: C._____ begab sich am 12. Juni 2012 zum Heroinlieferanten, der für den folgenden Tag € 30'000.– verlangte, worauf ihm sein Vater versprach, dieses Geld zu schicken. C._____ übernahm am Nachmittag des 13. Juni 2012 auf dem Flughafen Skopje einen Betrag von Fr. 35'000.–, den ihm sein Vater via F._____ durch das Reisebüro N._____ bzw. einen O._____ zukommen liess. Am 14. Juni 2012 informierte C._____ ab 19.30 Uhr seinen Vater, dass der Lieferant acht bis zehn Kilogramm Heroin liefern könne. In der Folge verzögerte sich die Heroinlieferung, worauf C._____ befürchtete, die Lieferanten würden das Heroin einem an- deren Abnehmer verkaufen. Er informierte am 23. Juni 2012 seinen Vater darüber, wo sich der Kurier befand ("Ja, ich habe ihn getroffen. Es geht ihm gut. Er ist in diesem Land angekommen in welchem er sein Mann hat.") und reiste selbst am 25. Juni 2012 in die Schweiz, um beim Eintreffen der Lieferung anwesend zu sein. C._____ wurde am 29. Juni 2012 in Zürich zusam- men mit seinem Vater, D._____, G._____ und A._____ in der Wohnung seines Vaters verhaf- tet (Urk. 28/1 S. 87 f.; Urk. 28/2 S. 61). 4.2.3. Gestützt auf den Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei zum 28./29. Juni 2012 steht fest, dass C._____ und B._____, D._____ und A._____ sowie G._____ am 28. Juni 2012 um 21.45 Uhr auf der Terrasse des Restaurants T._____ in Zürich an einem Tisch Platz nahmen, worauf 20 Minuten später auch F._____ zu ihnen stiess. Um 23.25 Uhr telefonierte C._____, woraufhin sich die Männer trennten: C._____ ging mit den A._____D._____s und G._____ in die Wohnung seines Vaters zurück, wohingegen dieser zusammen mit F._____ zwar je in ihren Autos, aber in die gleiche Richtung, davon fuhr. Um 00.28 Uhr spazier- te B._____ von der U._____-Strasse her kommend zu sich nach Hause und ging in seine Wohnung (Urk. 10/4 S. 4 f.). Dafür, dass B._____ und F._____ tatsächlich in dieser Nacht die erwartete Hero- inlieferung entgegen nahmen, weisen ferner die nachfolgend darzulegenden Indi- zien hin, die sich derart zu einem Gesamtbild verdichten, dass an sich – entgegen
- 35 - der Vorinstanz – angenommen werden müsste, dass es sich tatsächlich so zuge- tragen hat:
a) Hierbei ist von Bedeutung, dass sich insbesondere aus dem bereits erledig- ten Strafverfahren gegen F._____ klar ergibt, dass dieser B._____ jeweils tatkräf- tig bei der Auslieferung der Drogen, aber auch beim Bunkern derselben (Urk. 67/42 S. 105 [F._____]) und beim Einziehen des Drogenerlöses unterstützte und jeweils auf entsprechenden Anruf, resp. Aufforderung, hin von B._____ an Ort und Stelle kam (siehe oben III.A.4. und Vorgang 5 [III.B.4.1.6.]). Dass vorlie- gend ein damit übereinstimmendes Verhalten von F._____ beobachtet werden konnte, namentlich dass er als letzter zur Gruppe der Männer dazustiess, um sich wenig später zusammen mit B._____ - und nicht mit jemand anderem aus der Gruppe der Männer - von der Pizzeria zu entfernen, B._____ dann jedoch später alleine nach Hause ging, lässt den Schluss zu, dass wiederum sie beide - wie be- reits bezüglich Vorgang 5 nachgewiesen - zur Drogenübernahme schritten.
b) Feststeht sodann ausserdem, dass der Beschuldigte in die Schweiz kam und B._____ persönlich traf: C._____ hatte seinem Vater angekündigt, dass der Kurier mit "8 oder 10" unterwegs sei (Urk. 28/2 S. 60 und 61 [C._____]; Urk. 11/13 Sammelbeilage TK-Protokolle vom 14.6.2012) und teilte ihm am 23. Juni 2012 per SMS mit: "Ja, ich habe ihn getroffen. Es geht ihm gut. Er ist in diesem Land ange- kommen in welchen er sein Mann hat", woraufhin C._____ in der Nacht vom
24. auf den 25. Juni 2012 zu seinem Vater in die Schweiz reiste (Urk. 28/2 S. 60 und 61 [C._____]; Urk. 28/1 S. 87 [B._____]). Vor dem Hintergrund des nachmali- gen von der Polizei in Zürich observierten Treffens besteht kein Zweifel, dass es sich bei den von B._____ im Telefonat vom 28. Juni 2012, 12.56 Uhr, mit "sie" (Mehrzahl) bezeichneten Personen, die "jederzeit kommen sollen", um den Be- schuldigten, dessen Vater D._____ und dessen Onkel G._____ handelte, denn B._____ antwortete einer unbekannten Person auf die Frage "Was hast Du mit diesen aus Skopje gemacht? Melde es mir": "Sie sind gekommen. Sie sind in München bei seinem Bruder. Sie sollen jederzeit kommen. […]" (Urk. 11/11;TK- Protokoll vom 28. Juni 2012, 12:56 Uhr). Das wird insbesondere dadurch gestützt, dass der Bruder von D._____, G._____, tatsächlich in München wohnhaft war
- 36 - (Urk. 10/3 S.3). Diese Umstände weisen somit stark darauf hin, dass der Be- schuldigte extra für diese Lieferung in die Schweiz kam.
c) Dass zu den am 28. Juni 2012 von München herkommenden Personen auch der Beschuldigte gehörte, ergibt sich aus den Beobachtungen der Kantons- polizei zusammen mit den abgehörten Telefonaten: So meldete sich am 28. Juni 2012 um 15:49:06 ein unbekannter Mann mit deutscher Telefonnummer, der spä- ter vom Beschuldigten als sein Vater bezeichnet wurde (Urk. 11/11 S. 9 ff. Rz 79 - 91), bei B._____, der gemäss seinem Antennenstandort nicht zuhause war - was auch durch das Gespräch mit seinem Sohn C._____ bestätigt wird, in welchem dieser mitteilte, dass es an der Haustüre geläutet habe (Urk. 11/11, Beilage act. 5) - und teilte ihm mit, er sei bei ihm zuhause vor der Türe und bekräftigte dies mit "ich schwöre es auf Gott, ja" (Urk. 11/11, Beilage act. 7). Wie die Polizei alsdann um 16:15 Uhr beobachtete, ging B._____, der offensichtlich umgehend nach Hause zurückgekehrt war, von seiner Wohnung herkommend in das an- grenzende Wäldchen und traf sich dort mit einem - erst später als den Beschul- digten identifizierten - Unbekannten und ging kurze Zeit darauf mit ihm zusammen in das Haus zurück, wo er wohnte (Urk. 10/4 S. 1 f.).
d) Das Auftreten von G._____ zusammen mit seinem Bruder D._____, der ja bereits den Deal mit B._____ und mit dessen Sohn C._____ besprochen hatte, weist darauf hin, dass der geplante Transport des Heroins über ihn organisiert wurde. Das ergibt sich einerseits daraus, dass Vater und Sohn A._____D._____ via München, also via den Wohnort von G._____, in die Schweiz reisten und an- dererseits daraus, dass sich B._____ im Zusammenhang mit der ersten Lieferung vom April 2012 (Vorgang 5) die Telefonnummer von G._____ geben liess, als sich diese Lieferung verzögerte und überfällig war (Urk. 4 TK act. 321-324; siehe auch oben Ziffer III.B.4.1.6.), und zudem G._____ zwei Tage nach dem geplanten Ein- treffen jener Lieferung von Skopje nach Zürich flog, wo er sich von B._____, resp. F._____, abholen liess (Urk. 11/10 Beilagen act. 17 und 18; Urk. 10/3 S. 15 betr. Aussage F._____), was wiederum die enge Verknüpfung von G._____ mit B._____ bezüglich der Lieferung der Drogen stützt.
- 37 - 4.2.4. Vor dem Gesamtzusammenhang und unter zusätzlichem Einbezug der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz bezüglich Ziffer 2.1. und 2.2. (Urk. 56 S. 46) ergibt sich somit zweifelsfrei, dass es sich bei dem in den fraglichen TK- Protokollen namentlich nicht genannten Heroinlieferanten (zusammen mit seinem Vater) um den vorliegend beschuldigten A._____ handelt, zumal dessen Beteili- gung an der geplanten Heroinlieferung und -übergabe vom 28. Juni 2012 anhand des ermittelten Inhalts der verklausuliert geführten Gespräche der Beteiligten und der polizeilichen Observierung der Geschehen vom 28. und 29. Juni 2012, welche im Wahrnehmungsbericht detailliert dokumentiert wurden (Urk. 10/4 i.V.m. Urk. 11/14), ausser Frage steht, nachdem er schliesslich zusammen mit allen an- deren Beteiligten des Drogendeals in der Wohnung von B._____ in den ersten Stunden des 29. Juni 2012 verhaftet wurde (vgl. auch Urk. 56 S. 54 f. Erw. 7.5.3). Ausserdem wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass aufgrund der aufgezeichneten Nachrichten erstellt sei, dass eine Anzahlung von Fr. 35'000.– am 13. Juni 2012 den Weg von B._____ aus der Schweiz nach Mazedonien zum Beschuldigten gefunden habe, obwohl keine der zitierten Mittei- lungen und Gespräche von oder zu den Telefonnummern geschickt bzw. geführt worden seien, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind, und obwohl es sich um Gespräche zwischen anderen Personen gehandelt habe (Urk. 56 S. 55 ff.). Weiter ging die Vorinstanz als erstellt davon aus, dass C._____ und B._____ am 14. Juni 2012 über eine Lieferung bzw. Übergabe von 8 bis 10 Kilogramm Betäubungsmit- teln und die in diesem Zusammenhang stehende Reise von C._____ in die Schweiz vom 17. Juni 2012 gesprochen hätten. Anschliessend sei der Beschul- digte am 28. Juni 2012 tatsächlich in die Schweiz eingereist, worauf sich das in Anklageziffer 2.7. chronologisch und detailreich geschilderte Geschehen, wie in der Anklage aufgeführt, zugetragen habe (Urk. 56 S. 60). Dem ist mit Verweis auf das oben Dargelegte vorbehaltlos zuzustimmen und es verbleiben keine unüber- windbaren Zweifel, dass der Beschuldigte diese geplante Heroinlieferung organi- sierte. Entgegen der Vorinstanz weist aber die Indizienlage ebenfalls stark darauf hin, dass der Beschuldigte eigens zum Zwecke der Übergabe just auf diesen Zeitpunkt hin in der Schweiz zusammen mit seinem Vater und seinem in München wohnhaften Onkel eintraf, und zwar unmittelbar vor der geplanten Übergabe des
- 38 - Heroins in den späten Stunden des 28. Juni 2012. Dass er - zusammen mit sei- nem Vater und seinem Onkel - massgebend für die geplante Übergabe des Hero- ins vor Ort in Zürich zuständig gewesen sein muss, zeigt sich daran, dass er in Zürich die Abnehmer (B._____ und C._____) kontaktierte und bei ihnen blieb, bis sie um 19.35 Uhr einen unbekannten Mann auf der Gartenterrasse des Restau- rants & Pizzeria V._____ an der W._____-Strasse … in Zürich trafen, woraufhin sie schliesslich um 21.30 Uhr zur Terrasse des Restaurants T._____ in … Zürich aufbrachen, wo sie sich zu D._____ und G._____, die bereits dort waren, an den Tisch setzten (Urk. 10/4 S.3 f.). Obwohl die Beteiligten zuvor jeweils telefonisch Kontakt hatten, blieben die überwachten Nummern in dieser Zeit praktisch unbe- nutzt, was zusammen mit den Beobachtungen, dass sich eine Person der Liefe- ranten zu den Abnehmern begab, diese dann durch eine unbekannte Person of- fensichtlich weiter informiert wurden und schliesslich die restlichen Personen auf Seiten der Organisatoren und Lieferanten wiederum persönlich trafen, vor dem Hintergrund der angekündigten Lieferung einzig den Schluss zulässt, dass die konkrete Heroinübergabe unmittelbar bevorstand. Damit vermieden die Akteure offensichtlich via Mobilfunkgeräte miteinander zu kommunizieren und bedienten sich der persönlichen Weitergabe von Informationen, was ebenfalls darauf hin- deutet, dass sich der Drogendeal nunmehr in einer äusserst heiklen Phase be- fand. Zudem telefonierte C._____ anlässlich des Treffens mit den Lieferanten A._____D._____ offensichtlich mit einer neuen unbekannten Telefonnummer, denn das von der Polizei beobachtete Gespräch konnte nicht abgehört werden. Dass der Beschuldigte jedoch hernach genauso wenig wie sein Vater oder sein Onkel bei der physischen Übergabe der Drogen anwesend war und statt dessen in die Wohnung von B._____ zurück ging, weist auf seine hierarchische Stellung in diesem Drogendeal hin. Dass er dabei das Heroin, wie er mehrfach betonte, nicht selbst transportierte oder übergab - die Polizei habe ja sein Auto an der Grenze an diesem Tag durchsucht (Urk. 11/11 S. 9) - vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Indizienlage dringend darauf hindeutet, dass der Beschuldig- te zumindest für die Organisation und die Überwachung des Transports zuständig war und diesen sowie die Übergabe begleitete.
- 39 - 4.2.5. Schliesslich bleibt neben dem Ergebnis aus der Würdigung der Observie- rung, des erstellten Geldflusses und dem insgesamt vergleichbaren Ablauf bezüg- lich des Vorgangs 5, aber auch bezüglich des Vorgangs 33, noch auf ein weiteres Indiz hinzuweisen, das für die erfolgte Heroinlieferung am 28. Juni 2012 spricht: Aus dem Textnachrichtenwechsel vom 28. Juni 2012 ab 17:45 Uhr zwischen B._____ und einem Unbekannten, angesprochen mit "Cousin", ergibt sich, dass B._____ die Drogen zusammen mit seinem Cousin "zurecht" machen und dann sofort mit ihm zusammen abreisen wollte (Urk. 11/11 Beilagen act. 9 und 11). Aus der bekannten, wie bisher im Zusammenhang mit der geplanten Heroinlieferung verwendeten, verklausulierten Sprache und der Verwendung der Wörter "Arbeit" für Drogen und "Dokumente" für Geld, wie sie im Drogenhandel geläufig sind, was als mittlerweile gerichtsnotorisch gelten kann, verbleibt kein Zweifel, dass B._____ bereits die Weitergabe des ihm in unmittelbarer Zukunft zu liefernden Heroins geplant und organisiert hatte. 4.3. Fazit Grundsätzlich verbliebe somit kein unüberwindbarer Zweifel, dass sich die Ab- sprachen, Geldübergaben und Vorgänge rund um die Heroinlieferung vom
28. Juni 2012, vollumfänglich wie in der Anklageschrift (Ziff. I.2.2.; Urk. 18 S. 4 f.) festgehalten, zugetragen haben. Da allerdings die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung zurückzog und in der Folge das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist es dem Gericht verwehrt, die Verurteilung auf einen Sachverhalt abzustützen, welcher über denjenigen hinausgeht, der von der Vorinstanz als erstellt erachtet wurde. Bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung des Vorganges 22 ist deshalb – trotz gegenteiliger Beweislage – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der entsprechende Anklagesachverhalt mit Ausnahme der unter Anklagepunkt I.2.7. behaupteten An- kunft eines Kuriers mit der besprochenen Heroinlieferung in die Schweiz kurz nach dem Beschuldigten, der behaupteten erfolgreichen Weiterleitung dieser In- formation an C._____ sowie der vorgeworfenen Drogenübernahme durch F._____ und der Transport der Drogen in ein Versteck, erstellt ist (vgl. Urk. 56 S. 59 f.).
- 40 - IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfaches Anstal- tentreffen zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 56 S. 65), wohingegen die Anklagebehörde dem Beschuldigten die vollendete mehrfache qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorwarf (Urk. 18 S. 6, Urk. 61 S. 1; vgl. aber Urk. 68 S. 1). Dem Berufungsgericht steht es frei, sich in den Erwägun- gen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, selbst wenn es an das Verbot der re- formatio in peius gebunden ist (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Von diesem Recht wird hiermit Gebrauch gemacht:
1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG 1.1. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird unter Strafe gestellt, wer unbefugt Be- täubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. 1.2. Täter ist grundsätzlich jeder, der Betäubungsmittel unbefugt in den Gel- tungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbringt oder verbringen lässt. Da- bei ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln vollendet, wenn der Täter mit den Be- täubungsmitteln in das schweizerische Hoheitsgebiet gelangt ist, und beendet, wenn die Betäubungsmittel im Inland ihrem Bestimmungsort und -zweck zuge- führt worden sind. Nicht erforderlich ist jedoch insbesondere, dass der Täter selbst beim Verbringen der Betäubungsmittel über die Grenze mitwirkt oder gar Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat (BGE 114 IV 162 E. 1.b; Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, Kommentar Betäubungsmittelgesetz [BetmG], 3. A. Zürich 2016, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK-BetmG], N 46 und 47 zu Art. 19 mit Hinweisen). 1.3. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt namentlich vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in
- 41 - Gefahr bringen kann. Enthält das Heroingemisch mindestens 12 Gramm reinen Wirkstoff, ist die Grenze zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2015 vom 5. August 2016 E. 2.4.4. mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 IV 401, mit Hinweis auf BGE 120 IV 334 E. 2a). 1.4. Strafbar sind nach der abschliessenden Aufzählung in Art. 19 Abs. 1 BetmG beinahe alle denkbaren Formen einer vorsätzlichen Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Be- täubungsmitteln. Erfasst werden sogar blosse Vorbereitungshandlungen, im Ge- gensatz zum früheren Recht vor der Revision von 2008, nicht aber die fahrlässige Tatbegehung. Das Ergebnis ist eine faktisch flächendeckende Erfassung der Ver- botsmaterie, wobei sich die in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Tathandlungen teilweise überschneiden oder gar in anderen gesetzlichen Tathandlungen aufge- hen. Wie im alten Recht umschreibt Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstüt- zungshandlungen, die bei anderen Tatbeständen als Teilnahmehandlungen er- fasst werden, als selbständige Handlungen (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK- BetmG, N 23 und 24 zu Art. 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom
12. Juli 2017 E. 1.4.4).
2. Anstaltentreffen zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG wird bestraft, wer zu einer Widerhand- lung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. 2.2. Das Anstaltentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selb- ständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhal- tensweisen auf (BGE 138 IV 100 E. 3.2). Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestim- mung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt.
- 42 - Auch die telefonische Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein Anstaltentreffen (etwa zum Kauf oder Verkauf) dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2 und 6B_273/2013 vom 4. Novem- ber 2013 E. 2.2.1 m.H.). Der Tatbestand zielt indes nicht darauf ab, jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines Delikts nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG för- dert, als Haupttat zu erfassen. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG trifft daher nur, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verü- ben will (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 99 zu Art. 19). 2.3. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht jedoch kein endgül- tiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernis- se von seinem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2013 vom
4. November 2013 E. 2.2.1 m.H.). Blosse Absichten und Pläne erfüllen den Tat- bestand des Anstaltentreffens noch nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch (Finger- huth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 100 zu Art. 19; Gustav Hug-Beeli, Betäu- bungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar, Basel 2016, N 799 zu Art. 19).
3. Teilnahmeform und Konkurrenzen 3.1. Zu beachten ist vorab, dass der Gesetzgeber im Betäubungsmittelgesetz die Vorbereitungshandlungen zu den in lit. a-f aufgeführten Tathandlungen zu einem vollwertigen und vollendeten selbständigen Delikt sui generis mit derselben Straf- drohung wie die übrigen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet und damit die Anwendung der allgemeinen Versuchsbestimmungen im Sinne von Art. 22 und Art. 23 StGB ausgeschlossen hat (BGE 138 IV 100
- 43 - E. 3.2; Gustav Hug-Beeli, a.a.O., N 785 zu Art. 19; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 97 zu Art. 19). 3.2. Bezüglich der Mittäterschaft ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2. hinzuweisen, wonach es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Be- gründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung betei- ligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweis). Auch konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen unterge- ordneten Tatbeitrag unterstützt (BGE 129 IV E. 3.2). 3.3. Mittäterschaft ist bei allen Tatbeständen von Art. 19 Abs. 1 BetmG denkbar und strafbar. Sie ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienlichen Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen (Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 138 zu Art. 19). 3.4. Gehilfenschaft im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung jede Förderung der von einem anderen be- schlossenen und ausgeführten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, ohne den sich die Haupttat an-
- 44 - ders abgespielt hätte. Die Gehilfenschaft setzt jedoch voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 113 IV 90 f.). Hat der Handelnde tatbestandsmässige Handlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen, so hat er für diese als Täter einzustehen (Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, OFK-BetmG, N 146 und 147 zu Art. 19). Nach der von FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER vertretenen Auffassung stellt das früher in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG ausdrücklich erwähnte Vermitteln keinen Fall der blossen Gehilfen- schaft dar. Im Erfolgsfalle handle es sich um ein Verschaffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG oder ein Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 151 zu Art. 19). Im übrigen ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu betonen, dass im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes Gehilfenschaft nur zurückhaltend anzu- nehmen ist, da die umfangreiche kriminelle Tätigkeit von Art. 19 Abs. 1 BetmG er- fasst wird und sich verschuldensmässig nicht als gehilfenschaftsähnlich gewich- ten lässt (Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.4 mit Hinweisen). 3.5. Das Abgrenzungskriterium zwischen Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt darin, ob der Täter lediglich im Sinne von Art. 25 StGB einen untergeordneten Beitrag zu einer Widerhandlung eines andern gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG leistete oder ob er selber (als Mittäter) einen massgeblichen Beitrag zu einer Widerhand- lung gegen Abs. 1 lit. a-f leisten wollte und dazu Anstalten traf. Eine Verurteilung wegen Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG kommt nur in Be- tracht, wenn die Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG nicht ausgeführt wurde. Wurde sie ausgeführt, ist nicht Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, son- dern "direkt" Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG anwendbar. Hat der Täter, dessen Hand- lung unter den Aspekten der Gehilfenschaft und des Anstaltentreffens geprüft wird, seine Handlung (seinen Tatbeitrag) ausgeführt und abgeschlossen, fällt An- staltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ausser Betracht. Infrage kommen nur noch Mittäterschaft und Gehilfenschaft (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 105 zu Art. 19).
- 45 - 3.6. Das Bundesgericht hat sodann mit einem Teil der Lehre das Gesetz dahin- gehend ausgelegt, dass eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch in der Form des Anstaltentreffens nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (entspricht dem neuen Art.19 Abs. 1 lit. g BetmG) begangen werden kann. Wer die Betäubungsmittel noch nicht besitzt, macht sich in diesem Sinne schuldig, sofern er beabsichtigt hat, eine qualifizierte Tat zu vollenden, wel- che ohne weiteres möglich ist (BGE 138 IV 100). Zum Beweisproblem bezüglich des Reinheitsgrades beim Fehlen von sichergestellten Betäubungsmitteln hielt das Bundesgericht gleichzeitig fest, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden dürfe, dass die Drogen mittlerer Qualität seien, solange keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz vorlägen (BGE 138 IV 100 E. 3.5).
4. Subsumtion 4.1. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte - zusammen mit seinem Vater - auf Seiten der Drogenlieferanten als Vertragspartner gegenüber B._____ und seinem Sohn auftrat, welche in diesem gesamten Deal als Abnehmer der geplanten Heroinliefe- rungen fungierten. Dabei handelte der Beschuldigte als Mittäter in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit seinem Vater D._____ zusammen. Einerseits hielt er die Kontakte zu C._____, welcher wie er in Mazedonien (vor allem in Skopje) war und dort die Verhandlungen über Drogenmenge und -preis für seinen in der Schweiz wohnenden Vater mit dem Beschuldigten persönlich führte, vor Ort aufrecht. An- dererseits unterhielt er Kontakte zu den Heroinlieferanten und gab die relevanten Informationen namentlich zum Umfang und dem Zeitpunkt der geplanten Liefe- rung - hauptsächlich - an C._____ (und dieser informierte entsprechend wiederum an B._____) weiter und schliesslich organisierte und kontrollierte er - teilweise auch zusammen mit seinem Onkel G._____ - die Lieferung und dem Transport des Heroins sowie die Entgegennahme der Zahlungen von C._____ und B._____ für die Heroinlieferungen. Aufgrund der Dichte seiner Mitwirkung und der zentra- len Stellung im gesamten Ablauf ab den ersten Verhandlungen bis zum Treffen in
- 46 - der Schweiz kann entgegen der Verteidigung nicht von einer untergeordneten Be- teiligung des Beschuldigten gesprochen werden. Ganz im Gegenteil ist sein Tat- beitrag gestützt auf die Gesamtwürdigung der Beweislage als unverzichtbar und massgeblich zu würdigen, denn das Gelingen des Drogengeschäfts hing mass- geblich von seinen Kontakten zu den Lieferanten und den Kurieren ab. Auf Seiten der Heroinlieferanten hat er - zusammen mit seinem Vater - zumindest als zentral die Fäden in der Hand haltender Mittäter zu gelten, was auch dadurch bestätigt wird, dass er Anweisungen gab, die zu befolgen waren, wie zum Beispiel, dass die Handys ausgeschaltet werden sollten oder nur über diese oder nicht über jene Nummer telefoniert werden durfte (Urk. 4 TK act. 315) oder aber auch, dass er den Preis festlegte und den Liefertermin bestimmte. Nur dank seiner Vermittlung gelangten die notwendigen Angaben zu den Abnehmern C._____ und B._____. Nachdem nur der Beschuldigte (teilweise zusammen mit seinem Vater), nicht aber C._____ und B._____, die grundlegenden Bedingungen und Abmachungen mit den Lieferanten in Mazedonien, resp. auf dem Balkan, traf, diese offensichtlich auch persönlich kannte und C._____ und B._____ - wie sich aus deren Telefona- ten untereinander ergibt - für weitere Verhandlungen, Geldübergaben und geplan- te Drogenlieferungen klare Anweisungen erteilte, war auch dieser Aspekt seiner Mitwirkung für das Gelingen des Drogengeschäfts zentral. Der Beschuldigte war dabei trotz seiner aktiven Mitwirkung offensichtlich darauf bedacht, sich im Hinter- grund zu halten. Er nahm die Kommunikation weitestgehend persönlich vor und überliess die Weitergabe der Informationen an B._____ als den Abnehmer der Drogen hauptsächlich C._____. Die europaweite Operation, der hohe Grad der bestehenden Organisation und Koordination sowie die Möglichkeiten der Beschaf- fung von Heroinmengen im Kilobereich innert weniger Monate lassen durchaus den Schluss zu, dass der Beschuldigte als Mitglied einer international agierenden Bande gewerbsmässig handelte, was ihm jedoch in der Anklageschrift nicht vor- geworfen wird und deshalb nicht weiter zu prüfen ist. Fest steht jedoch immerhin, dass sein Tatbeitrag keineswegs im Bereich der Gehilfenschaft, also einer ledig- lich unterstützenden Tätigkeit, anzusiedeln ist. 4.2. Dass es vorliegend sowohl bei Anklageziffer I.1. als auch bei I.2. um einen mengenmässig qualifizierten Handel ging, liegt auf der Hand, nachdem bezüglich
- 47 - Vorgang 5 ein Anstaltentreffen zur Einfuhr von Heroingemisch im mehrfachen Ki- lobereich (rund 3 ½ Kilogramm) nachgewiesen ist. Das gleiche gilt für den Vor- gang 22, bei dem die Betäubungsmittel zwar nicht sichergestellt werden konnten, aufgrund des Beweisergebnisses aber ebenfalls feststeht, dass es sich um eine Menge Heroingemisch zwischen acht und zehn Kilogramm handelte. Dass es sich dabei entgegen den betreffend Vorgang 33 (Urteile gegen C._____ und B._____) sichergestellten Betäubungsmitteln, die einen Reinheitsgrad von zwischen 43 % bis 64 % um minderwertige Ware gehandelt haben könnte, dafür liegen keinerlei objektive Anhaltspunkte vor. Es ist somit in Anwendung der entsprechenden bun- desgerichtlichen Rechtsprechung von Ware mittlerer Qualität auszugehen. Damit hat der Beschuldigte Anstalten zur Einfuhr von rund 11 ½ bis 13 ½ Kilogramm He- roin mit einem Reinheitsgrad von mindestens 43 % getroffen, womit von einer Menge von ca. 4,9 bis 5,8 Kilogramm Reinsubstanz auszugehen ist. Die Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG liegt für Heroin bei 12 Gramm und wurde vorliegend somit mindestens um das 408-fache überschritten. Es ist angesichts des vielschichtigen Mitwirkens des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte wissentlich sowie willentlich und damit vorsätzlich handelte. 4.3. Infolge Rückzugs der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft steht das vollendete Delikt nicht mehr zur Disposition. Da sich das Anstaltentreffen zum vollendeten Delikt insbesondere dadurch unterscheidet, dass die Übergabe der Betäubungsmittel - aus irgendwelchen Gründen - nicht zustande kommt, bzw. nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, hat es vorliegend – wie bereits dargelegt – in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius beim vorinstanzli- chen Schuldspruch zu bleiben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte des mehrfachen Anstalten- treffens zur qualifizierten Widerhandlung (oder wie es die Vorinstanz formulierte: des mehrfachen Verbrechens) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG schuldig gemacht hat, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
- 48 - V. Strafe und Vollzug
1. Parteistandpunkte Der Beschuldigte äusserte sich wie vor Vorinstanz infolge seines Antrages auf Freispruch nicht zum Strafmass bezüglich des Betäubungsmittelhandels. Bezüg- lich der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes beantragte er anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung der ausgesprochenen Busse von Fr. 50.– (Urk. 71 S. 2 und 9; vgl. aber Urk. 58 S. 2).
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Betreffend die allgemeinen theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 66-69). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 2.2. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das As- perationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Prax- komm. StGB, Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar [kurz: Praxkomm. StGB], 2. A. Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 49 StGB). Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Ausnahmen hat die bundesge- richtliche Rechtsprechung zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige De-
- 49 - likte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln, oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (Urteile 6B_1196/2015 vom
27. Juni 2016 E. 2.4.2 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 2.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 2.4. Bei der Strafzumessung ist zudem das Doppelverwertungsverbot zu beach- ten. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tiefe- ren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch ein- mal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dür- fen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu- gutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). 2.5. Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittä- ter zu urteilen, während die Strafe der anderen bereits feststeht, so geht es da- rum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Das Gericht hat sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es sämtliche Mittäter gleichzeitig beur- teilen müsste. Dabei hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen lei- ten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die Autono-
- 50 - mie des Gerichts kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage ste- hende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (BGE 135 IV 191 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366 vom 6. Juni 2017 E. 4.8.2). 2.6. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Drogendelikten im Hinblick auf die Strafzumessung Art, Menge und Reinheitsgrad der umgesetz- ten Drogen mit zu berücksichtigen sind, jedoch das Verschulden des Täters trotz- dem im Vordergrund steht (Urk. 56 S. 69). Die Betäubungsmittelmenge ist somit zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Be- deutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäu- bungsmittelhandel mitwirkte. Die genaue Drogenmenge und der Reinheitsgrad verlieren namentlich an Gewicht, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet werden muss und wenn mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 2.3.2). 2.7. Wie bereits erwähnt, ist das Berufungsgericht in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO insofern an die von der Vor- instanz ausgefällte Sanktion gebunden, als sie diese nicht zum Nachteil des Be- schuldigten verändern kann. Da sie aber dennoch berechtigt ist, ihre Überlegun- gen in der Urteilsbegründung bekannt zu geben (BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2016 vom 15. November 2017 E. 4.1; zur Publ. in AS vorges.), ist vorab die Strafzumessung frei vorzunehmen.
- 51 -
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht einen Straf- rahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vor, womit eine Geldstrafe ver- bunden werden kann (Art. 40 StGB). Die mehrfache Tatbegehung stellt einen Strafschärfungsgrund (Art. 49 Abs. 1 StGB) und die Tatbestandsvariante des An- staltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG stellt einen fakultativen Straf- milderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Diese Umstände führen jedoch in concreto mangels aussergewöhnlicher Um- stände nicht zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens. Es bleibt daher bei einem Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden kann. 3.1.2. Aus der Art und Weise der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B._____ sowie C._____ sowie dem Umstand, dass er bereits bei seinen Akti- vitäten zwischen Ende Februar bis Ende März 2012 (Vorgang 5) auf eine beste- hende Infrastruktur und bestehende Kontakte zurückgreifen konnte, lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte in der Lage war, bei sich bietender Gelegenheit seinerseits ohne weiteres solch grosse Mengen Heroin im Kilobereich zu bezie- hen und an Abnehmer weiterzuverkaufen, wobei er - zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel - arbeitsteilig vorging. Ausserdem zeigt der Umstand, dass der Beschuldigte auch danach über ein bestehendes Netzwerk aus Lieferanten, Mittä- tern und Drogen- sowie Geldkurieren verfügte, dass die Handlungen des Be- schuldigten im Hinblick auf die geplante Heroineinfuhr nicht als völlig unabhängi- ge Einzeldelikte mit je separaten Tatentschlüssen zu betrachten sind, obwohl für jede einzelne der geplanten Heroinlieferungen wieder neue separate Entschlüsse, Abmachungen und Vorgehensweisen getroffen werden mussten. Schliesslich be- stand zwischen den beiden Vorgängen ein relativ enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Die jeweiligen Vorgehensweisen waren ähnlich. Daran waren jeweils weitgehend die gleichen Personen beteiligt. Insofern rechtfertigt es sich vorliegend, die Betäubungsmitteldelikte als zusammenhängendes Geschehen zu
- 52 - betrachten und das Verschulden des Beschuldigten im Folgenden nicht für jede Tat einzeln, sondern gesamthaft zu beurteilen und daher trotz der mehrfachen Tatbegehung für die Betäubungsmitteldelikte keine Gesamtstrafe auszusprechen. 3.1.3. Betreffend das Nichtmitführen eines gültigen Führerscheins im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG, das angesichts der an- gedrohten Sanktion mit einer Busse (Art. 90 Ziff. 1 SVG) eine Übertretung dar- stellt (Art. 103 StGB), ist mangels Gleichartigkeit der Strafe sodann zwingend se- parat eine Busse auszufällen. 3.2. Tatkomponenten 3.2.1. Der Beschuldigte war vom 28. Februar bis 28. Juni 2012 im grossen Stil im Drogenhandel tätig und agierte international. Er traf in diesem Zeitraum Anstal- ten zur Einfuhr von insgesamt 11 ½ bis 13 ½ Kilogramm Heroingemisch (4'900 bis 5'800 Gramm Reinsubstanz bei mindestens 43 % Reinheitsgrad) in die Schweiz. Es ging folglich um einen umfangreichen Heroinhandel mit einer be- trächtlichen Drogenmenge, welche enorm über die für die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderliche Menge hinausgeht. Bei Heroin handelt es sich zudem um eine "harte" Droge, welche dazu geeignet ist, die Gesundheit Drit- ter massiv zu gefährden. Auch wenn die Menge nicht allein entscheidend für die Beurteilung der objektiven Tatschwere ist, so fällt eine derartige Drogenmenge, deren Einfuhr in die Schweiz der Beschuldigte und seine Mittäter innert der kur- zen Zeit von nur vier Monaten vorbereiteten und organisierten, für die Festlegung des objektiven Tatverschuldens dennoch erheblich ins Gewicht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2012 E. 1.4.3). Zusätzlich sind die mehre- ren Tathandlungen verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Der Beschul- digte nahm bezüglich dieses nachgewiesenen Heroinhandels eine zentrale Stel- lung ein, indem er, wie bereits dargelegt, den Handel massgeblich und in führen- der Funktion organisierte und überwachte. Er war den Abnehmern C._____ und B._____ hierarchiemässig gar noch vorgesetzt, war er es doch, der ihnen genaue und detaillierte Anweisungen gab, an wen sie sich zwecks Entgegennahme der Lieferungen wenden sollten und bereitete die entsprechenden Kontakte vor. So hatte er offensichtlich mit C._____ und B._____ nicht nur die Verklausulierungen
- 53 - vorgängig besprochen, sondern auch den Übergabeort beim Spital … (Urk. 4 TK act. 315). Der Beschuldigte wirkte aktiv und intensiv am erstellten Drogenhandel mit, indem er für das Gelingen sowohl der Übergabe des Heroins, als auch des Geldflusses und der Erschliessung neuer Heroinlieferungen die dafür wesentli- chen Personen, die er offensichtlich grösstenteils persönlich kannte, kontaktierte und alles Grundlegende mit ihnen abmachte. Der Beschuldigte ging zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel sowohl planmässig als auch professionell vor und unterhielt zu C._____ einen regen persönlichen Austausch, anlässlich wel- chem er ihr Vorgehen laufend den veränderten Aktualitäten anpasste. In der Struktur des Drogenhandels befand sich der Beschuldigte im Vergleich zu den Abnehmern und Drogenkurieren auf einer der obersten Hierarchiestufen, wobei er unter Anwendung des St. Galler Modells mindestens der Hierarchiestufe 3 zuzu- ordnen ist (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 32 zu Art. 47 StGB). Die- ser unabdingbare und zentrale Tatbeitrag des Beschuldigten wirkt sich mithin ebenfalls deutlich zulasten des Beschuldigten auf die objektive Tatschwere aus. In Bezug auf den in Art. 19 Abs. 3 BetmG verankerten, fakultativen Strafmilde- rungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte alles in seiner Macht Stehende unternahm, was für das Gelingen der geplanten Heroinlieferung nötig war. Dass es bei einem Anstaltentreffen blieb, ist allein äusseren Umständen, namentlich dem fehlenden Nachweis der Heroinübergabe, nicht jedoch dem Ver- halten des Beschuldigten zu verdanken und hat insofern keine bedeutende Straf- reduktion zur Folge. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten daher als mit- telschwer einzustufen, so dass für die objektive Tatschwere eine Einsatzstrafe von mindestens 6 Jahren angemessen wäre. 3.2.2. In Hinsicht auf die Bestrafung der übrigen am vorliegenden Drogenhandel Beteiligten ist darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Urteile gegen die hierar- chiemässig am ehesten vergleichbaren Mittäter auf Seiten der Lieferanten, D._____ und G._____, nicht vorliegen.
- 54 - Bezüglich der übrigen, bereits rechtskräftig verurteilten, Beteiligten ist angesichts der am ehesten mit dem Beschuldigten vergleichbaren Stellung von B._____ - al- lerdings auf der Abnehmerseite der Drogengeschäfte, dort aber als der bestim- mende Part - zu erwähnen, dass er zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wohingegen C._____ infolge des Freispruchs bezüglich des Vorgangs 5 und we- gen weit weniger Drogendelikten mit "nur" 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde (siehe oben Ziffer III.A.2.1. und 2.2.). Die gegen F._____, den Kurier und Unterstützer bei Entgegennahme und Auslie- ferung der Drogen unter anderem für B._____, ausgefällte - wohlwollende - Sank- tion von 3 Jahren Freiheitsstrafe kann des weiteren nicht als Vergleichsgrösse herangezogen werden, wurde doch sein Tatbeitrag bezüglich der heutigen Ankla- geziffer I.1. und I.2 (Vorgänge 5 und 22) als untergeordnet betrachtet und seine Unterstützung von B._____ als blossen Hilfsdienst gewertet (Urk. 67/42 S. 132) und zudem die von der Erstinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren er- messensweise von der Berufungsinstanz noch auf 3 Jahre reduziert (Urk. 28/4 S. 14). Allerdings umfasste sein Schuldspruch dennoch weit mehr deliktische Ein- zelhandlungen, als dem vorliegend Beschuldigten vorgeworfen werden, darunter namentlich auch seine Hilfsdienste im Auftrage von E._____ und sein Zurverfü- gungstellen eines Drogenbunkers (Urk. 67/42 S. 130 f.; Urk. 28/2 S. 10 und S. 11 f.). Auch dieser Entscheid taugt somit nicht als Vergleichsgrösse, versah F._____ doch funktionsmässig eine völlig abhängige und fremdbestimmte Rolle innerhalb der Organisation. In Anbetracht der Bestrafung der Mittäter, resp. der übrigen Beteiligten, erscheint aus objektiver Sicht eine hypothetische Einsatzstrafe von mindestens 6 Jahren Freiheitsstrafe dem Tatbeitrag des Beschuldigten und dem in Bezug auf den Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe objektiv als mittelschwer einzustu- fenden Verschulden angemessen. 3.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte den Dro- genhandel mit der Vorinstanz ziel- und planmässig betrieb und dabei eine be- trächtliche kriminelle Energie offenbarte. Es wäre ihm, der selbst nicht drogen- süchtig war (Urk. 56 S. 70 f.), daher ohne weiteres möglich gewesen, aus freien
- 55 - Stücken auf die Tatplanung und -ausführung zu verzichten, was er nicht tat und ihn belastet, zumal er nach eigenen Angaben mit seinem Vater zusammen ein …- Unternehmen bzw. eine Autohandelsfirma in Skopje betreibt und dabei ein für Mazedonien vergleichsweise hohes monatliches Einkommen von € 3'000.– bis 5'000.– erzielt. Soweit ersichtlich handelte der Beschuldigte mangels anderer An- gaben wohl aus rein finanziellen Interessen, wobei von einem allfälligen Gewinn aus dem Drogengeschäft, der zudem zulasten der Gesundheit vieler Abhängiger zu Buche schlägt, wohl neben seiner eigenen Familie auch sein Vater und sein Onkel profitierten. Dieser rein egoistische und rücksichtslose Beweggrund wirkt sich ebenfalls zulasten des Beschuldigten aus. Das objektive Tatverschulden wird daher subjektiv nicht relativiert. Vielmehr vermögen die subjektiven Faktoren das objektive Verschulden noch zu erhöhen. 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Zu seiner Person äusserte sich der Beschuldigte bereits im Untersu- chungsverfahren (Urk. 16/5) und vor Vorinstanz (Urk. 44). Auf die entsprechende Darstellung der persönlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz (Urk. 56 S. 71 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, er- geben sich aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren (Urk. 56 S. 72). 3.3.2. Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 30. März 2017 in der Schweiz keine Vorstrafen auf (Urk. 57), ebenso findet sich auch keine ein- schlägige ausländische Vorstrafe (Urk. 56 S. 71). 3.3.3. Sowohl in der Untersuchung wie auch vor erster und zweiter Instanz be- stritt der Beschuldigte grundsätzlich sämtliche Anklagevorwürfe hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte (Urk. 44 S. 6 ff., Urk. 71 S. 2 ff.). Aus dem Nachtatverhal- ten ergeben sich somit keine strafmildernden Umstände. 3.3.4. Insgesamt vermögen die tatfremden Komponenten die Tatschwere nicht zu relativieren, so dass sich angesichts des insgesamt mittelschweren Verschul- dens des Beschuldigten für die Betäubungsmitteldelikte, das in jedem Fall im mitt-
- 56 - leren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln ist, eine Freiheitsstrafe von mindes- tens 6 Jahren als angemessen erweist. Infolge des vorliegend zu beachtenden Prinzips des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es aller- dings bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 3 Jahren Frei- heitsstrafe zu bleiben. 3.4. Übertretungssanktion 3.4.1. Für die Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG fällte die Vorinstanz eine Busse von Fr. 50.– aus (Urk. 56 S. 72). 3.4.2. Die Verteidigung beantragte neu die Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 50.– (Urk. 71 S. 2 und 9). 3.4.3. Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs.1 StGB). Vorliegend kommt das ordentliche Verfahren für Übertretungen zur Anwendung (Art. 10 Abs. 2 OBG). 3.4.4. Dies stellt denn auch den wesentlichen Unterschied zum vereinfachten Ordnungsbussenverfahren dar, in welchem Bussen pauschal ausgesprochen werden. Zwar kann das Gericht gemäss Art. 11 Abs. 1 OBG ebenfalls eine Ord- nungsbusse ausfällen, ist dazu aber nicht verpflichtet (Heimgartner in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [kurz: BSK Strafrecht I], 3. A. Basel 2013, Vor Art. 103 N 17). Diese Bestimmung ist jedoch als Korrektur für Fälle gedacht, in denen der Beschuldigte um seinen Anspruch auf das Ordnungs- bussenverfahren gebracht wurde. So etwa, wenn irrtümlich das ordentliche Ver- fahren eingeleitet worden war oder wenn es in einem ordentlichen Verfahren zu einem Freispruch im schwerer wiegenden Vorwurf kommt und nur noch die Über- tretung übrig bleibt, welche für sich allein betrachtet im Ordnungsbussenverfahren
- 57 - hätte abgehandelt werden können (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, N 1 ff. zu Art. 11 OBG). 3.4.5. Die Vorinstanz hielt dem Beschuldigten zugute, dass der - gültige - natio- nale Führerschein auf der Reise möglicherweise verloren ging und setzte die Bussenhöhe anhand des von ihr als leicht erachteten Verschuldens auf Fr. 50.– fest (Urk. 56 S. 72). In Anbetracht des Umstandes, dass der internationale Füh- rerschein, den der Beschuldigte einzig beim Grenzübertritt bei sich hatte, bereits seit dem 19. Dezember 2013 und damit seit zwei Jahren abgelaufenen war (Urk. ND/1 und 2 S. 2) und der Beschuldigte somit seine Fahrt von seiner Heimat ins Ausland jedenfalls im Wissen um das Fehlen eines gültigen internationalen Führerscheins antrat, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 50.– vor dem Hintergrund des Strafrahmens für die Busse als dem leichten Verschulden durchaus angemessen. Sie ist zu bestätigen. 3.4.6. Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemes- sene Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Mona- ten auszusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine all- fällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhält- nissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (BSK StGB I - Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 10; Hug, OFK - StGB, 19. A., Zürich 2013, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb und in Beachtung des leichten Verschuldens des Beschuldigten mit der Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen.
4. Anrechnung der erstandenen Haft 4.1. Gestützt auf Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf
- 58 - die Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). 4.2. Der Beschuldigte befand sich am 29. Juni 2012 von 02:40 Uhr bis 20:00 Uhr in Haft und seither wiederum ab dem 25. November 2015, 11:30 Uhr, bis zum
11. Januar 2017, 20:25 Uhr (Urk. 15/1 und 50). Der Anrechnung der somit bereits verbüssten 415 Tage steht nichts entgegen.
5. Fazit Der Beschuldigte ist mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 415 Tage durch Untersu- chungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) und Fr. 50.– Busse zu bestrafen. Be- zahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
6. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe, indem sie den zu vollziehenden Teil auf 12 Monate und den aufzu- schiebenden Teil auf 24 Monate festsetzte und für letzteren eine Probezeit von drei Jahren festsetzte (Urk. 56 S. 74 und 75). Auf ihre diesbezüglichen Erwägun- gen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Entscheid ist zu bestätigen. VI. Kostenfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang - der Beschuldigte wird verurteilt - ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, vorbehältlich der Rückforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in
- 59 - welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt infolge des Rückzugs der Anschlussberufung ebenfalls vollumfänglich. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldig- ten zur Hälfte aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung vom Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte. 2.3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten beantragte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'254.95, in- klusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 70). Der geltend gemachte Auf- wand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 6'700.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung zurückgezogen hat.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 11. Januar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 alinea 2 (Wider- handlung SVG) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 60 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Anstaltentref- fens zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern I.1. und I.2.).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 415 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, und Fr. 50.– Bus- se.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 415 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur
- 61 - Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (bei Übertretungen so- fern die Voraussetzungen von Art. 3 lit. c VOSTRA erfüllt sind)
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgescho- ben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzo- gen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisun- gen missachtet.