Sachverhalt
1. Der Vorwurf der Anklage basiert zusammengefasst auf folgendem Sachver- halt: Der Beschuldigte soll am 7. August 2014 als Polier der Firma D._____ AG Bauunternehmung auf der Baustelle "F._____" tätig gewesen sein. Dem ihm un- tergebenen temporären Bauarbeiter G._____ soll er in Kenntnis der in der SIA Norm 431 vorgegebenen Vorschriften zur Entwässerung den Auftrag erteilt ha- ben, dreckiges Baustellenabwasser mittels Pumpe direkt in den Platzschacht bzw. den Platzentwässerungskanal zu leiten. Dies habe der Bauarbeiter in der Folge anweisungsgemäss getan. Dadurch sei das Baustellenabwasser über einen Me- teorwasserschacht in den H._____-Bach gelangt, habe diesen verschmutzt und 43 Fische seien leidvoll erstickt. Diese Folgen seien für den Beschuldigten vo- raussehbar gewesen. Bei einer korrekten Anweisung unter pflichtgemässer Be- achtung der genannten SIA Norm seien sie ferner auch vermeidbar gewesen (Urk. 20).
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2. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, dass er zum Tatzeitpunkt als ein- ziger Polier auf der Baustelle "F._____" tätig war. Als solcher sei er zuständig für die Erstellung des Gebäudes mit den vorgegebenen Plänen, für die Organisation sowie den reibungslosen Ablauf des Baustellenbetriebs und für die auf der Bau- stelle ausgeführten Arbeiten (Urk. 7/1 Rz 4 - 14; Prot. I S. 16; Urk. 26 Rz 33). Er gab des Weiteren zu, dass er als Polier mitverantwortlich sei für die Organisation der zur korrekten Baustellenentwässerung notwendigen Infrastruktur bzw. des entsprechenden Equipments (Prot. I S. 21; Prot. II S. 11). Auch für die Beaufsich- tigung des Bauarbeiters G._____ sei er verantwortlich gewesen (Urk. 9 S. 8; vgl. auch Urk. 7/1 Rz 30). Er streitet ferner nicht ab, dass G._____ das Baustellenab- wasser mittels Pumpe direkt in den vorhandenen Platzschacht geleitet habe, und dass dieses Vorgehen nicht den ihm bekannten Vorgaben der SIA Norm 431 ent- spreche (Urk. 7/1 Rz 24 f.; Urk. 7/2 S. 5 f.; Prot. I S. 17). Schliesslich räumt er ein, dass es dadurch zu einer Verschmutzung des H._____-Bachs und zum qualvollen Verenden von 43 Fischen gekommen sei (Urk. 7/2 S. 7; Urk. 26 Rz 31). Ebenso anerkennt er, dass beim vorliegenden Vorgehen mit diesen Folgen grundsätzlich gerechnet werden müsse und es hierzu nicht gekommen wäre, wenn die Baugru- be mit dem Baustellenabwasser nicht auf diese Weise, sondern regelkonform entwässert worden wäre (Urk. 7/2 S. 4 f.; Prot. I S. 27 f.). Diese Zugeständnisse stimmen mit dem Untersuchungsergebnis überein (Urk. 6/1-2; Urk. 8 f.; Urk. 10/5; Prot. I S. 19 ff.), weshalb der Anklagesachverhalt in diesem Umfang erstellt ist. Der Beschuldigte bestritt dahingegen zuletzt, dass er G._____ mit der Ent- wässerung über den Platzentwässerungskanal beauftragt habe, und behauptete, dass es der am Tattag auf der Baustelle tätige Bauführer, B._____, gewesen sei (Prot. I S. 23 f.; Urk. 26 Rz 3; Urk. 53 S. 11 f. ; Prot. II S. 7 f. und 11 f.). Aller- höchstens sei es so gewesen, dass der Beschuldigte den Auftrag von B._____ entgegengenommen und diesen mittelbar an G._____ weitergegeben habe (Urk. 26 Rz 3 ff.; Urk. 53 S. 7 f., 11 f.) zu den näheren Ausführungen des Be- schuldigten und seiner Verteidigung vgl. insb. E. 4.3).
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3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt vollumfäng- lich – also auch die bestrittene Auftragserteilung durch den Beschuldigten – er- stellt sei (Urk. 36 S. 7 - 18). 3.1. Dabei stützte sie sich nachvollziehbar auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 7/1-2; Urk. 9; Prot. I S. 13 ff.), des Bauarbeiters G._____ (Urk. 8 f.) und des Bauführers B._____ (Urk. 6/1-2; Urk. 9; Prot. I S. 13 ff.), welche sie korrekt und vollständig wiedergegeben hat (Urk. 36, Beschuldigter: S. 10 - 12, G._____: S. 17, B._____ [im vorinstanzlichen Urteil als Beschuldigter 2 bezeichnet]: S. 14 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso berücksichtigte die Vo- rinstanz die Fotodokumentation der Baustelle und des H._____-Bachs (Urk. 2 und
5) sowie den Amtsbericht über die Auswertung der Gewässerproben der Baudi- rektion des Kantons Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (nachfolgend AWEL), mit den dazugehörigen Unterlagen (Urk. 10/5-8). 3.2. Nach korrekter Darlegung der allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (Urk. 36 S. 7 - 9), auf welche ebenfalls zu verweisen ist, beurteilte sie ferner je- weils die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von B._____ und von G._____ (Urk. 36, Beschuldigter: S. 10, G._____: S. 16, B._____: S. 14). Diese Erwägun- gen überzeugen und können dem Berufungsentscheid zu Grunde gelegt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrigierend ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit von G._____ lediglich festzuhalten, dass B._____ die Firma D._____ AG am 25. Sep- tember 2004 verlassen hatte (vgl. die Aussage von B._____ in Urk. 6/2 S. 5). G._____ arbeitete somit bereits zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Befragung von G._____ vom 10. Oktober 2014 nicht mehr mit B._____ zusammen. Sowohl anlässlich der genannten als auch der Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2016 belastete er nur – und immer – den Beschuldigten, welcher zum Zeitpunkt der jeweiligen Befragungen sein direkter Vorgesetzter war. Wäre es G._____ – wie die Verteidigung einwendet (Urk. 26 Rz 5) – nur um Selbstbegünstigung durch Falschbelastung gegangen, wäre es für ihn einfacher und vorteilhafter ge- wesen, B._____ zu belasten.
- 8 - 3.3. Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Würdigung der einzelnen Aussagen nachvollziehbar und schlüssig, so dass der Vorinstanz zu folgen ist, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und diejenigen von B._____ sowie G._____ als glaubhaft qualifiziert (Urk. 36 S. 12-14, 16, 17 f.). Die entsprechen- den Ausführungen können daher übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich insofern als deren Zusammenfassung und Ergänzung. 4.1. G._____ wurde zweimal als beschuldigte Person befragt. Zusammenfas- send gab er in beiden Befragungen an, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher ihm den Auftrag erteilt habe, das Baustellenabwasser in den "vorhande- nen Schacht auf dem Platz" abzupumpen (Urk. 8 Rz 9 - 11, 14; Urk. 9 S. 3 - 7). Authentisch und detailliert schilderte er ferner anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 10. Oktober 2014, dass der Beschuldigte ihn zunächst angewie- sen habe, das Abwasser auf der anderen Seite in die Erde zu leiten. Da aber der Schlauch zu kurz gewesen sei, habe ihm der Beschuldigte ausdrücklich gesagt, dass er das Abwasser in den Platzschacht bzw. den Platzentwässerungskanal lei- ten solle (Urk. 8 Rz 11). Leicht abweichend – und insofern ohne Weiteres mit der inzwischen verstrichenen Zeit erklärbar – führte G._____ anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2016 diesbezüglich aus, dass zunächst versucht worden sei, die Pumpe an einem anderen Ort zu platzieren, die Entwässerung jedoch so nicht funktioniert habe. Dann habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er es so wie geschehen machen solle (Urk. 9 S. 5 f.). In beiden Einvernahmen beschrieb G._____ damit im Kern übereinstimmend, dass ein erster Versuch, das Abwasser mit der vorhandenen Pumpe gemäss der ersten Anweisung abzuleiten, zunächst scheiterte, und er die Pumpe dann auf zweite Anweisung des Beschuldigten so installierte, dass das Abwasser in den Platzschacht geleitet wurde. Diese Ausführung wirkt derart originell, dass sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der das so auch erlebt hat. Ferner entspricht die- se Darstellung zu dem auf Baustellen geltenden Hierarchieprinzip: der Bauführer gibt nur dem Polier direkt Anweisung und Letzterer dem Bauarbeiter (B._____: Urk. 6/1 Rz 21 und Urk. 9 S. 9; G._____: Urk. 9 S. 4 f.; Beschuldigter: Urk. 7/1
- 9 - Rz 30). Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen von G._____ somit als glaub- haft. 4.2. B._____ wurde vier Mal als beschuldigte Person befragt. Gleichbleibend gab er dabei zu, dass er den Beschuldigten an diesem Morgen zwar (nochmals) an- gewiesen habe, das Baustellenabwasser gleichentags noch abzupumpen. Wie das gemacht werden müsse, habe er ihm aber nie gesagt. Er habe den Beschul- digten vielmehr gefragt, ob er alles zur Entwässerung Notwendige veranlasst ha- be, habe ihn dann hierzu aufgefordert und sei davon ausgegangen, dass der Be- schuldigte dies in seiner Funktion als ausgebildeter Polier schon korrekt und (sinngemäss) insbesondere SIA-Normen-konform machen würde (Urk. 6/1 Rz 14
- 16, 22; Urk. 6/2 S. 3, 5; Urk. 9 S. 9 f., 17; Prot. I S. 15 f., 19 f., 23 f.). Auf konkre- te Nachfrage verneinte B._____ sodann die Darstellung des Beschuldigten, wo- nach dieser ihn nach näheren Informationen betreffend Entwässerung gefragt ha- ben soll (Prot. I S. 26). Widersprüche sind in den Aussagen von B._____ keine erkennbar. Die Darstellung von B._____ ist sodann mit der auf Baustellen gängi- gen Hierarchie vereinbar, weshalb sie besonders lebensnah wirkt. Ferner lenkte er mit seiner von Anfang an deponierten Zugabe, den Beschuldigten mit der Ent- wässerung beauftragt zu haben, die Aufmerksamkeit der Strafbehörden von sich aus auf sich, wurde er doch als Erster befragt. Schliesslich werden seine Aussa- gen von G._____ gestützt, verneinte dieser doch explizit, irgendeine Anweisung von B._____ erhalten zu haben (Urk. 8 Rz 16; Urk. 9 S. 4, 6 f.). Mit der Vorinstanz sind die Aussagen von B._____ daher als glaubhaft zu taxieren. 4.3. Der Beschuldigte wurde ebenfalls vier Mal befragt. Wie im Folgenden aufzu- zeigen sein wird, zeichnen sich seine Aussagen zum Kerngeschehen im Unter- schied zu denjenigen von G._____ und B._____ durch Widersprüche und fehlen- de Plausibilität aus. 4.3.1. Eklatant widersprüchlich sagte der Beschuldigte in Bezug auf den mut- masslichen Auftraggeber aus. So gab der Beschuldigte anfänglich an, dass B._____ – und nicht er – G._____ mit der Entwässerung der Baugrube beauftragt habe. Konkret habe B._____ diesen direkt selber angewiesen, das Baustellenab- wasser in ein Loch einer in der Baugrube freigelegten Leitung zu pumpen
- 10 - (Urk. 7/1 Rz 15 - 19; Prot. I S. 27). Nachdem er anlässlich der Konfrontationsein- vernahme mit den ihn belastenden Aussagen von G._____ konfrontiert worden war, änderte er diese erste Darstellung. Er erklärte im Unterschied dazu, dass es schon möglich sei, dass er G._____ eine Anweisung bezüglich der Entwässerung gegeben habe (Urk. 9 S. 7 f.). Angepasst an diese neue Sachdarstellung soll es aber nunmehr so gewesen sein, dass B._____ zuerst ihn aufgefordert habe, das Abwasser in das Loch der Leitung abzupumpen (Urk. 9 S. 10 und insb. S. 11: "Ich weiss, dass ich den Auftrag von Herr B._____ bekommen habe."). Da ihm – dem Beschuldigten – weder das Entwässerungskonzept noch der Kanalisationsplan bekannt gewesen seien, soll er B._____ sogar um entsprechende Informationen gebeten und sich zunächst geweigert haben, das Abwasser abzupumpen. B._____ habe ihm dann gesagt, man solle das Baustellenabwasser in die freige- legte Leitung der Baugrube hineinpumpen. Diese Anweisung von B._____ habe er anschliessend einfach nur an G._____ weitergegeben (Urk. 9 S. 8, 10 - 13; vgl. auch Urk. 7/2 S. 2, 5). Vor Vorinstanz wollte der Beschuldigte im Widerspruch zu dieser zweiten Version dann aber doch nicht mehr – und zwar auch nicht indirekt
– derjenige gewesen sein, welcher G._____ die fragliche Anweisung erteilt habe. Dies sei – entsprechend seiner ersten Version – ganz klar B._____ gewesen (Prot. I S. 23 f.; Urk. 26 Rz 31, vgl. auch Rz 3, wo die Verteidigung im Wider- spruch dazu folgendes festhält: "Vielmehr hat sich der Vorfall so abgespielt, dass der Polier einen Auftrag allerhöchstens entgegengenommen hat und diesen da- raufhin mittelbar an Herrn G._____ weitergegeben hat"). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte er auf konkrete Nachfrage schliesslich seine Anga- ben vor Vorinstanz. Er bleibe dabei, dass die Anweisung, das Abwasser in den Schacht zu pumpen, von B._____ gekommen sei (Prot. II S. 9, 11). Diese beiden Versionen lassen sich abgesehen von ihrer Widersprüchlich- keit auch nicht zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen. Geht man von der zweiten Version aus, so ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte dies nicht auch schon in seiner ersten und letzten Befragung so darstellte. Hätte er B._____ tatsächlich um nähere Informationen zur regelkonformen Entwässe- rung gebeten und wäre er wirklich im Vertrauen auf B._____s Angaben davon ausgegangen, dass das Abwasser eben nicht in ein Gewässer gelangen würde,
- 11 - so hätte er keinen Grund gehabt, abzustreiten, dass der Auftrag (auf Anweisung von B._____) von ihm kam. Auch ein Abstellen auf die erste und letzte Version überzeugt nicht. Hat nicht der Beschuldigte sondern B._____ G._____ beauftragt, so ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte B._____ nach Informationen be- treffend korrekte Entwässerung fragen sollte. Hat er nun aber B._____ um nähere Informationen zur regelkonformen Entwässerung gebeten, weil kein Absatzbe- cken oder Ähnliches vorhanden war, und sich sogar geweigert, vor Erhalt dieser Angaben das Abwasser abzupumpen (Urk. 9 S. 11), dann ist die von ihm behaup- tete Annahme nicht nachvollziehbar, die angebliche Entwässerungsanweisung von B._____ sei regelkonform, hatte er doch die gewünschten Informationen ge- rade nicht erhalten. Noch unverständlicher wird das Ganze, wenn man die eige- nen Zugeständnisse des Beschuldigten berücksichtigt, wonach er gewusst habe, dass das Abwasser auch dann in den Bach gelangt wäre, wenn es – der angebli- chen Anweisung von B._____ entsprechend – in die freigelegte Leitung in der Baugrube gepumpt worden wäre (Urk. 9 S. 8). Schliesslich lässt sich seine Sach- darstellung schwerlich mit den originellen und authentischen Aussagen von G._____ in Einklang bringen, wonach zunächst versucht worden sei, das Abwas- ser auf eine andere Art abzuleiten, dies aber aufgrund der Beschaffenheit der Pumpe nicht gelungen sei. Hätte B._____ die konkrete Anweisung erteilt, das Abwasser direkt in den Schacht zu pumpen, so hätte G._____ nicht zuerst noch versucht, das Abwasser auf eine andere Art abzuleiten. 4.3.2. Ebensowenig überzeugen des Weiteren die Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Geschehensablauf. Sie weisen Strukturbrüche, wiederum Wider- sprüche, aber auch Dramatisierungstendenzen auf: So soll B._____ gemäss der Darstellung des Beschuldigten insistiert haben, seiner Anweisung zu folgen, als der Beschuldigte sich geweigert habe, die Bau- grube zu entwässern. Der Beschuldigte habe dies erst gemacht als B._____ im Büro "energisch" geworden sei. Dann aber gibt der Beschuldigte zum weiteren Ablauf an, dass B._____ – der wohlgemerkt gerade noch mit ihm im Büro gewe- sen sein soll – ihn zur Baugrube gerufen habe und ihm dort gesagt habe, dass man das Abwasser in das Loch hineinpumpen soll (Urk. 7/2 S. 6).
- 12 - Widersprüchlich und mit jeder Antwort übertriebener äusserte sich der Be- schuldigte sodann zum angeblich von B._____ erhaltenen Auftrag: anfangs spricht er sinngemäss nur von einer Auftragserteilung (Urk. 9 S. 7 f.: direkt neben der Baugrube). Dann wird daraus eine "immer wieder" geäusserte und anschlies- send eine "sehr energische" Aufforderung (Urk. 9 S. 10 f., 17). Danach soll der Beschuldigte von B._____ bereits etwa seit einer Woche ("nicht länger als einer Woche") und zwar "einige Male" aufgefordert worden sein, das Abwasser abzu- pumpen (Urk. 9 S. 13 - 15, 18). In seiner letzten Einvernahme im Untersuchungs- verfahren spricht der Beschuldigte schliesslich sogar von einem Insistieren (Urk. 7/2 S. 2 f., 6). Die gleiche Dramatisierungstendenz zeigt sich in der Darstel- lung seiner eigenen Reaktion auf die angebliche Aufforderung von B._____: Zu- nächst ist von einer Weigerung, den Auftrag auszuführen, keine Rede (Urk. 9 S. 7 f., 10). Dann will der Beschuldigte B._____ gefragt haben, wie das Abwasser ab- zupumpen sei (Urk. 9 S. 11, 17). Anschliessend soll sich der Beschuldigte sogar geweigert haben, weil man solche Baustellenabwasser richtig entsorgen müsse. Schliesslich (und ganz neu) will er dann plötzlich davon ausgegangen sein, dass B._____ die nötigen Kenntnisse über Entwässerungspläne habe und seine Ent- wässerungsanweisung erlaubt sei (Urk. 9 S. 13 - 15, 18). Berücksichtigt man nach all dem Dargelegten, dass der Sachdarstellung des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen zweier Beteiligter gegenüberstehen, so verbleiben keinerlei Zweifel, dass auf die Erstere mangels Glaubhaftigkeit nicht abzustellen ist. Insbesondere die Behauptungen, die von B._____ erhaltene Ent- wässerungsanweisung lediglich weitergegeben zu haben und B._____ um kon- krete Informationen betreffend sachgemässe Entwässerung gebeten zu haben, erweisen sich insofern als reine Schutzbehauptungen. 4.4. Somit ist erstellt, dass es der Beschuldigte war, der G._____ den Auftrag er- teilte, das Abwasser in den Platzschacht zu leiten. Der eingeklagte Sachverhalt ist demnach vollumfänglich erstellt. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ dem Beschuldigten lediglich die allgemein gehaltene Anweisung gab, die Baugrube mit dem Abwasser zu entwässern.
- 13 - Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung und angesichts der diesbezüg- lichen Erwägungen der Vorinstanz ist bereits an dieser Stelle klarzustellen, dass der Schwerpunkt des strafrechtlich vorwerfbaren und eingeklagten Verhaltens ein aktives Tun und kein Unterlassen ist. Denn der Beschuldigte erteilte G._____ nicht nur einfach den Auftrag, das Baustellenabwasser abzupumpen, ohne ihn auf die Regeln einer sachgemässen Entwässerung hinzuweisen; vielmehr forderte er ihn explizit auf, das Abwasser in den Platzentwässerungskanal zu leiten. Allein dieses Tun ist eingeklagt, erstellt und – im Folgenden – in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen.
5. Angesichts dieses Beweisergebnisses kann auf die Befragung der von der Verteidigung aufgerufenen Zeugen verzichtet werden. Es ist im Sinne einer anti- zipierten Beweiswürdigung nicht davon auszugehen, dass die Abnahme dieser Beweismittel weitere Erkenntnisse zu Tage fördern würde, welche zu einem ande- ren Ausgang des vorliegenden Verfahrens führen würden. Die genannten Zeugen waren zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort und können somit überhaupt nicht be- zeugen, ob B._____ den Beschuldigten – entgegen dem vorliegenden Beweiser- gebnis – zur Entwässerung in den Platzschacht aufgefordert habe. Ebensowenig ist zu erwarten, dass einer dieser Zeugen zum Wissensstand von B._____ zum Tatzeitpunkt, also einer inneren Tatsache, verlässliche Angaben machen könnte. Ferner ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die genannten Zeugen heute noch in der Lage wären, genauere Informationen zu den am Tattag konkret bestehenden Verantwortungen und Aufgabenteilungen zu liefern (vgl. Urk. 26 S. 4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber bestätigte, für eine korrekte Entwässerung mitverantwortlich gewesen zu sein (vgl. vorste- hend E. 2). III. Rechtliche Würdigung
1. Fahrlässiges Vergehen gegen das GSchG 1.1. Gemäss Art. 70 Abs. 2 GSchG i.V.m. Abs. 1 lit. a derselben Bestimmung wird derjenige mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, der fahrlässig
- 14 - Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmit- telbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewäs- sers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB derjenige, der die Folge sei- nes Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorg- faltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der geschützten Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo be- sondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrund- sätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Haben mehrere Personen durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Ge- fahr, auf die der Erfolg zurückgeht, beigetragen, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er die den Erfolg bzw. die Gefährdung unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen anderen zu deren Vornahme veran- lasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E.4.3.2 a.E. und ). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet ferner die Vorhersehbarkeit des Tater- folgs. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraus- sehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung
- 15 - dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeig- net sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Le- bens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2016 vom
16. August 2016 E. 3.2.1). Es genügt, wenn der Täter generell die Möglichkeit des Erfolges voraussehen konnte. Unerheblich ist hingegen, ob der Täter bedacht hat oder hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so zu- tragen werden, wie sie sich konkret abgespielt haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2; be- stätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 4.3.2). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungs- weise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzu- treten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – na- mentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht somit nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und ge- prüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Tä- ters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bzw. der geschaffenen Gefährdung bildete (BGE 135 IV 56 E 2.1). 1.2. Vorliegend gelangte das auf Anweisung des Beschuldigten in den Platz- entwässerungskanal gepumpte Baustellenabwasser über den Meteorwasser- schacht in den H._____-Bach. In der Folge erhöhte sich der pH-Wert und die Leit- fähigkeit des Bachwassers stark. Es entstand eine starke lokale Trübung und die Bachsohle war mit einem flockigen, hellen Niederschlag bedeckt. Somit liess der Beschuldigte mittelbar wassergefährdende Stoffe in den H._____-Bach einbrin- gen, also in ein Gewässer im Sinne von Art. 2 i.V.m. Art. 4 lit. a und b GSchG.
- 16 - Diese Stoffe verunreinigten den H._____-Bach schliesslich, indem sich das Bachwasser nachteilig physikalisch, chemisch oder biologisch veränderte (Art. 4 lit. d GSchG). Es wurde damit nicht nur eine Gefahr der Verunreinigung geschaf- fen; vielmehr verwirklichte sich diese in der vorliegenden Konstellation sogar. Schliesslich ist auch das Erfordernis der Widerrechtlichkeit gegeben. Es liegt we- der eine Bewilligung für ein solches Vorgehen vor, noch ist ein anderer Rechtfer- tigungsgrund ersichtlich, welcher das an sich verbotene Einbringen wasserge- fährdender Stoffe in ein Gewässer rechtfertigen würde (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3.d). Der Beschuldigte verstiess somit in objektiver Hinsicht gegen Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG. 1.3. Die Verunreinigung des H._____-Bachs verursachte der Beschuldigte durch eine Sorgfaltspflichtverletzung. Die vom Beschuldigten als Polier im Zu- sammenhang mit Entwässerungen zu beachtende Sorgfaltspflicht ergibt sich zu- nächst aus Art. 3 GSchG. Danach ist jedermann – also auch der Beschuldigte – verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nach- teilige Einwirkungen auf das Gewässer zu vermeiden. Konkretisiert wird diese Sorgfaltspflicht durch die SIA Norm 431 zur Entwässerung von Baustellen, bei welcher es sich um eine allgemein anerkannte, spezifisch für die Baubranche aufgestellte Verhaltensregel handelt. Diese Norm schreibt vor, dass Abwasser aus Baugruben über Sandfänge abzuleiten sind und alkalisches Waschabwasser von Beton- und Mörtelaufbereitungsanlagen oder von Betonmischgeräten mit ei- ner Absetzvorrichtung und einer Neutralisationsanlage vorbehandelt werden muss. Dass der Beschuldigte diese besondere Vorschrift zur sachgemässen Ent- wässerung als ausgebildeter und erfahrener Polier kannte und zumindest auch mitverantwortlich für deren Einhaltung war, ergibt sich aus seinen eigenen Zuge- ständnissen (vgl. vorne E. II. 2). Diese Vorschrift verletzte der Beschuldigte, in- dem er das Abwasser direkt, d.h. ohne Vorbehandlung, in den Platzentwässe- rungsschacht leiten liess. Schliesslich war der Beschuldigte entgegen der Vertei- digung auch nicht daran gehindert, zur Vorbehandlung eine Absetzvorrichtung oder ein Neutralisationsbecken zu organisieren (Urk. 26 Rz 19 f.). Gemäss der ei- genen Sachdarstellung des Beschuldigten wies ihn B._____ nicht erst am Tat- morgen an, die Baugrube zu entwässern, sondern bereits einige Tage davor. Dies
- 17 - erschliesst sich auch aus den Aussagen von B._____ (Urk. 6/1 Rz 14; Urk. 9 S. 9 und 17). Der Beschuldigte hätte somit ohne Weiteres die nötigen Vorkehrungen für eine sachgemässe Entwässerung vor dem Tattag treffen können, so dass am Tattag regelkonform hätte entwässert werden können. Vor diesem Hintergrund ist es entgegen den gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung irrelevant, ob al- lenfalls noch weitere Personen für die korrekte Entwässerung mitverantwortlich waren (Urk. 26 S. 5 f., 10; Urk. 53 S. 4 ff.). 1.4. Der Beschuldigte hätte des Weiteren voraussehen bzw. erkennen können und müssen, dass sein Verhalten zu dieser Gewässerverunreinigung führt. Das Leiten von unbehandeltem Baustellenabwasser in den Platzentwässerungskanal war geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens die eingetretene Verunreinigung des H._____-Bachs herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (Urk. 10/5 S. 2). Dies war dem Beschuldigten auch bewusst. Er ist ausgebildeter und erfahrener Polier. Dass G._____ – ein ihm un- terstellter, ungelernter Bauarbeiter – seine Anweisungen befolgen musste, war ihm ebenfalls klar. Die SIA Norm 431 kannte er, wie bereits erwähnt. Unbestritten ist sodann, dass er wusste, wie eine regelkonforme Entwässerung von Abwasser zu erfolgen hatte. Schliesslich war ihm auch die Möglichkeit bekannt, dass das Ableiten des Baustellenabwassers in den Platzentwässerungsschacht zu einer Verunreinigung der umliegenden Gewässer führen könnte (Prot. I S. 27 f.; im üb- rigen vgl. vorne E. II.2). Weitere schwer wiegende Ursachen für die Verunreini- gung, welche das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen könn- ten, sind nicht ersichtlich (vgl. insb. Urk. 10/5 S. 4). Nachdem sich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er lediglich eine von B._____ erhaltene Anweisung im Vertrauen auf dessen Sachkunde weitergegeben habe, als reine Schutzbehaup- tung herausgestellt hat (vgl. oben E. II. 4.3), kann sich der Beschuldigte auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die auf diese Schutzbehauptung auf- bauenden Ausführungen der Verteidigung gehen somit an der Sache vorbei (Urk. 26 Rz 8 ff.; Urk. 53 S. 8 ff.). 1.5. Schliesslich ist auch das Erfordernis der Vermeidbarkeit zu bejahen. Der H._____-Bach wäre nicht verschmutzt worden, hätte der Beschuldigte das
- 18 - Baustellenabwasser nicht unbehandelt in den Platzentwässerungskanal pumpen lassen, wodurch es über den Meteorwasserschacht in den Bach gelangte. Hätte der Beschuldigte stattdessen SIA-Norm-konform zunächst dafür gesorgt, dass das Abwasser vorbehandelt worden wäre, bevor es in den Platzentwässerungs- schacht geleitet worden wäre – was einfach zu bewerkstelligen war –, so wäre die Verunreinigung des H._____-Bachs höchstwahrscheinlich ausgeblieben. Das räumte der Beschuldigte denn auch ein (Prot. I S. 27 f.) 1.6. Der Beschuldigte machte sich demnach des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG schuldig.
2. Fahrlässige Tierquälerei 2.1. Nach Art. 26 Abs. 2 TSchG i.V.m. Abs. 1 lit. b derselben Bestimmung wird derjenige mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, der fahrlässig Tie- re auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet. In Bezug auf die rechtlichen Regeln und Grundsätze zur Fahrlässigkeit sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 1.1 verwiesen. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt verendeten 43 Fische qualvoll (Verätzung der Augen und Kiemen, Ersticken), weil der H._____-Bach durch das auf Anwei- sung des Beschuldigten erfolgte Ableiten von Baustellenabwasser in den Platz- entwässerungskanal verschmutzt wurde. 2.3. Die vom Beschuldigten als Polier im Zusammenhang mit dem qualvollen Tö- ten der 43 Fische zu beachtende Sorgfaltspflicht ergibt sich zunächst wiederum aus Art. 3 GSchG, welcher durch die SIA Norm 431 konkretisiert wird. Dass der Beschuldigte als gelernter Polier diese Sorgfaltspflicht trotz entsprechender Kenntnis mit seinem Verhalten verletzt hat, wurde bereits weiter oben dargelegt. (vgl. vorstehend E. 1.3). 2.4. Ebenfalls bereits dargelegt wurde, dass die herbeigeführte Verunreinigung für den Beschuldigten voraussehbar war (vgl. vorstehend E. 1.4). In den wesentli- chen Zügen war dem Beschuldigten sodann bekannt, dass eine solche Gewäs-
- 19 - serverunreinigung das Sterben von Tieren verursachen kann (vgl. Urk. 26 Rz 31; Prot. I S. 22). Explizit anerkannte er, dass u.a. mit Fischsterben gerechnet werden müsse, wenn man unbehandeltes Abwasser in einen Platzschacht ableite (vgl. oben E.II.2). Somit musste der Beschuldigte die zum qualvollen Tod der Fische führenden Geschehensabläufe zum Tatzeitpunkt mindestens in den wesentlichen Zügen vorausgesehen haben. Eine Unterbrechung der adäquaten Kausalität durch andere Ursachen ist nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. 1.4). 2.5. Hätte der Beschuldigte das Abwasser nicht in den Platzentwässerungskanal pumpen lassen, wäre es nicht in den H._____-Bach gelangt, hätte es diesen nicht verunreinigt und wären die Fische mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit nicht qualvoll gestorben. Das Erfordernis der Vermeidbarkeit ist daher zu be- jahen. 2.6. Der Beschuldigte machte sich somit der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG schuldig. IV. Strafe
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. Die Verteidigung äus- serte sich nicht zur Strafzumessung (Urk. 53 S. 18 f.).
2. Die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzumessung sowie diejeni- gen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz richtig dargelegt (Urk. 36 E. V.1, V. 2 und V. 6). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Ebenfalls zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt seien und dass für beide Delikte dieselbe Strafan- drohung vorgesehen ist (Urk. 36 S. 24 f.). In Abweichung zur ebenso vertretbaren Vorgehensweise der Vorinstanz bei der konkreten Strafzumessung rechtfertigt es sich vorliegend allerdings, die vom Beschuldigten begangenen Delikte nachfol- gend als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens zu betrach- ten. Der Beschuldigte verwirklichte durch eine einzige, auf einem Grundent- schluss gründende Handlung gleich zwei Delikte. Die Verletzung des Gewässer-
- 20 - schutzgesetzes und die fahrlässige Tierquälerei sind in der vorliegenden Konstel- lation zeitlich, örtlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sich die- se beiden Delikte nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (vgl. hierzu Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
3. Sowohl für die Verletzung des Gewässerschutzgesetzes als auch für die fahrlässige Tierquälerei sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. Dieser Strafrahmen ist trotz Vorliegens von Delikts- mehrheit, also eines Strafschärfungsgrundes, nicht zu erweitern ist. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche diesen Strafrahmen als zu mild erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Deliktsmehrheit ist demnach im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten nicht nur die Gefahr von nachteiligen Einwirkungen auf den H._____-Bach schuf, sondern das Bachwasser auch tatsächlich verunreinigte. Hinzu kommt, dass gleich mehrere Tiere dadurch getötet wurden. Durch Verätzung ihrer Kiemen erstickten 43 Fische qualvoll, was eine gewisse Zeit gedauert haben und mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen sein dürfte. Damit beeinträchtigte der Beschuldigte die von Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG ge- schützten Rechtsgüter empfindlich (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 4 lit. d GSchG). Zu be- achten ist zudem, dass das Baustellenabwasser länger in den H._____-Bach ein- gebracht worden wäre und dieses verschmutzt hätte, wäre die Pumpe nicht durch Pikettdienstmitarbeiter des AWEL ausser Betrieb gesetzt worden (Urk. 10/5 S. 4). Die vom Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung erschöpfte sich – entgegen der Vorinstanz – zwar nicht "nur" in einem Unterlassen. Allerdings ging sein Tatbeitrag auch nicht über das Erteilen einer falschen, regelwidrigen Anwei- sung zur Entwässerung der mit Baustellenabwasser gefüllten Baugrube hinaus. Sein Vorgehen war daher nicht besonders raffiniert. In Bezug auf das Fischster- ben kann ihm ferner "nur", aber immerhin vorgeworfen werden, dass er eine sol-
- 21 - che Folge der Verunreinigung des Baches pflichtwidrig nicht in Betracht zog. Zu seinen Gunsten zu bewerten ist, dass er die Tat nicht im Voraus plante, und es ist dem Beschuldigten zu glauben, dass er das Fischsterben nicht gewollt habe (Prot. I. S. 28). Vielmehr kam es spontan zur regelwidrigen Anweisung. Sodann wurde vorliegend lediglich ein sehr kleines Gewässer verunreinigt. Im Ergebnis ist das objektive Tatverschulden somit als leicht zu taxieren. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Sorgfalts- pflichtverletzung bewusst beging. Er hielt es nicht nur für möglich, dass er mit dem Ableitenlassen des Baustellenabwassers in den Platzentwässerungsschacht eine Sorgfaltspflicht verletzte, sondern wusste als ausgebildeter und erfahrener Polier genau, wie er die Entwässerung korrekt hätte vornehmen lassen müssen. Da der Beschuldigte nach wie vor an seiner Darstellung festhält, nicht der Auf- traggeber gewesen zu sein bzw. höchstens aber nur auf Anweisung von B._____ gehandelt zu haben, muss sein Motiv letztlich im Dunkeln bleiben. Entlasten kann es ihn jedenfalls nicht. Der Beschuldigte verfügte schliesslich über volle Entschei- dungsfreiheit, so dass der Erfolg der Pflichtwidrigkeit einfach – mittels korrekter Entwässerung – vermeidbar gewesen wäre. Das subjektive Tatverschulden führt somit weder zu einer Verschuldenserhöhung noch zu dessen Reduktion. 3.3. Gesamthaft ist die Tatschwere demzufolge als leicht einzustufen. Hierfür er- weist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Tagessätze als angemessen.
4. Diese hypothetische Einsatzstrafe ist im Folgenden unter Einbezug der Tä- terkomponenten gegebenenfalls anzupassen. 4.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz in ihrem Urteil dargelegt (Urk. 36 S. 28). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden, zu- mal der Beschuldigte seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Berufungs- verhandlung weitgehend bestätigte (Prot. II S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 44/1). Zu ergänzen ist lediglich, dass er gemäss Datenerfassungsblatt vom 19. Ap- ril 2017 über ein Vermögen von Fr. 61'541.– verfügt und nebst seinem regulären Einkommen zusätzlich monatlich Fr. 610.15 für Hausabwartsarbeiten erhält
- 22 - (Urk. 44/1-2; Prot. II S. 6). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien. 4.2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 50), was neutral zu bewerten ist. Er anerkannte den Anklagesachverhalt ferner nur gerade insoweit, als dieser oh- nehin schon aufgrund des Untersuchungsergebnisses feststand. Hinsichtlich des Fahrlässigkeitsvorwurfs und damit dem entscheidenden Aspekt dieses Verfah- rens, ist er nach wie vor ungeständig. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Strafreduktion unter dem Titel "Geständnis" nicht rechtfertigen. 4.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Tat- und Tä- terkomponenten erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen folglich als angemessen.
5. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 100.– erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gerechtfertigt (Urk. 36 S. 29). Er arbeitet nach wie vor als Maler bei der Firma I._____ in J._____ in ei- nem 100%-Pensum und verdient monatlich Fr. 4'269.95 (zzgl. 13. Monatslohn). Darüber hinaus verdient er monatlich Fr. 610.15 aus seiner Arbeit als Hausabwart (Prot. II S. 6). Die Tagessätzhöhe ist daher der Vorinstanz folgend auf Fr. 100.– festzusetzen. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 36 S. 29 f.). Dabei hat es zu bleiben, nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Massendelin- quenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft
- 23 - werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Darüber hinaus kommt diese Strafenkombination in Betracht, wenn man dem Tä- ter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber den- noch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombi- nation dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der be- dingten Strafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.3). Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 36 S. 30). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen hätte die Vorinstanz die als verschuldensangemessen festge- setzte Geldstrafe von 50 Tagessätzen im Umfang der Bussenhöhe reduzieren müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie den von ihr selbst erwähnten Grundsatz, dass eine Verbindungsbusse nicht zu einer Straferhöhung führen darf. Zum anderen sind die vom Beschuldigten begangenen Delikte keine Mas- sendelikte, welche Schnittstellenprobleme aufwerfen. Ebensowenig ist ein Denk- zettel erforderlich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist seit vielen Jahren in der Baubranche tätig, ohne strafrechtlich aufgefallen zu sein. Somit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend um eine einmalige Entgleisung handelt und der Beschuldigte sich durch den drohenden Vollzug der Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um in Zukunft straffrei zu leben. Von der Auferlegung einer Verbindungsbusse ist daher abzusehen.
- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ergebnis – der Beschuldigte wurde verurteilt – ist das vor- instanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 5 und 6).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Beim Ver- zicht auf die Verbindungsstrafe handelt es sich um einen Ermessensentscheid ohne Einfluss auf die Kostenauflage. Das Veterinäramt zog seine Anschlussberu- fung zurück und unterliegt im Umfang seiner Anträge betreffend Strafe ebenfalls. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldig- ten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren im Umfang seines Ob- siegens (vgl. oben Ziff. 2) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz fällte am 5. Oktober 2016 unter der gleichen Prozessnummer gegen die beiden Mitbeschuldigten A._____ und B._____ je gegen den einzelnen Beschuldigten ein eigenständiges Urteil (Urk. 28 und 29), wobei sie den Mitbe- schuldigten B._____ von Schuld und Strafe freisprach (Urk. 29 S. 5). Dieses Urteil erwuchs mangels Appellation in Rechtskraft. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Dielsdorf, Strafsachen, vom 5. Oktober 2016 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom selben Tag fristgerecht Berufung an (Urk. 31; Prot. I S. 34). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 20. Januar 2017 reichte seine Verteidigung die Berufungserklärung vom 9. Februar 2017 bei der hiesigen Kammer rechtzeitig ein (Urk. 33/2 und 37). Diese wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und dem Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend Veterinäramt) unter Fristansetzung zur Anschlussberufung bzw. zum Nichteintretensantrag zugestellt (Urk. 38 f.). Die Staatsanwaltschaft bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Das Veterinäramt er- klärte am 20. April 2017 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 41 f.). Diese wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 45 f.). Mit Eingabe vom 24. April 2017 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 43 f.). Am 26. Okto- ber 2017 zog das Veterinäramt seine Anschlussberufung wieder zurück (Urk. 51), wovon mittels Beschluss Vormerk zu nehmen ist.
E. 1.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 GSchG i.V.m. Abs. 1 lit. a derselben Bestimmung wird derjenige mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, der fahrlässig
- 14 - Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmit- telbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewäs- sers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB derjenige, der die Folge sei- nes Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorg- faltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der geschützten Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo be- sondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrund- sätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Haben mehrere Personen durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Ge- fahr, auf die der Erfolg zurückgeht, beigetragen, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er die den Erfolg bzw. die Gefährdung unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen anderen zu deren Vornahme veran- lasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E.4.3.2 a.E. und ). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet ferner die Vorhersehbarkeit des Tater- folgs. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraus- sehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung
- 15 - dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeig- net sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Le- bens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2016 vom
16. August 2016 E. 3.2.1). Es genügt, wenn der Täter generell die Möglichkeit des Erfolges voraussehen konnte. Unerheblich ist hingegen, ob der Täter bedacht hat oder hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so zu- tragen werden, wie sie sich konkret abgespielt haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2; be- stätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 4.3.2). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungs- weise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzu- treten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – na- mentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht somit nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und ge- prüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Tä- ters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bzw. der geschaffenen Gefährdung bildete (BGE 135 IV 56 E 2.1).
E. 1.2 Vorliegend gelangte das auf Anweisung des Beschuldigten in den Platz- entwässerungskanal gepumpte Baustellenabwasser über den Meteorwasser- schacht in den H._____-Bach. In der Folge erhöhte sich der pH-Wert und die Leit- fähigkeit des Bachwassers stark. Es entstand eine starke lokale Trübung und die Bachsohle war mit einem flockigen, hellen Niederschlag bedeckt. Somit liess der Beschuldigte mittelbar wassergefährdende Stoffe in den H._____-Bach einbrin- gen, also in ein Gewässer im Sinne von Art. 2 i.V.m. Art. 4 lit. a und b GSchG.
- 16 - Diese Stoffe verunreinigten den H._____-Bach schliesslich, indem sich das Bachwasser nachteilig physikalisch, chemisch oder biologisch veränderte (Art. 4 lit. d GSchG). Es wurde damit nicht nur eine Gefahr der Verunreinigung geschaf- fen; vielmehr verwirklichte sich diese in der vorliegenden Konstellation sogar. Schliesslich ist auch das Erfordernis der Widerrechtlichkeit gegeben. Es liegt we- der eine Bewilligung für ein solches Vorgehen vor, noch ist ein anderer Rechtfer- tigungsgrund ersichtlich, welcher das an sich verbotene Einbringen wasserge- fährdender Stoffe in ein Gewässer rechtfertigen würde (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3.d). Der Beschuldigte verstiess somit in objektiver Hinsicht gegen Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG.
E. 1.3 Die Verunreinigung des H._____-Bachs verursachte der Beschuldigte durch eine Sorgfaltspflichtverletzung. Die vom Beschuldigten als Polier im Zu- sammenhang mit Entwässerungen zu beachtende Sorgfaltspflicht ergibt sich zu- nächst aus Art. 3 GSchG. Danach ist jedermann – also auch der Beschuldigte – verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nach- teilige Einwirkungen auf das Gewässer zu vermeiden. Konkretisiert wird diese Sorgfaltspflicht durch die SIA Norm 431 zur Entwässerung von Baustellen, bei welcher es sich um eine allgemein anerkannte, spezifisch für die Baubranche aufgestellte Verhaltensregel handelt. Diese Norm schreibt vor, dass Abwasser aus Baugruben über Sandfänge abzuleiten sind und alkalisches Waschabwasser von Beton- und Mörtelaufbereitungsanlagen oder von Betonmischgeräten mit ei- ner Absetzvorrichtung und einer Neutralisationsanlage vorbehandelt werden muss. Dass der Beschuldigte diese besondere Vorschrift zur sachgemässen Ent- wässerung als ausgebildeter und erfahrener Polier kannte und zumindest auch mitverantwortlich für deren Einhaltung war, ergibt sich aus seinen eigenen Zuge- ständnissen (vgl. vorne E. II. 2). Diese Vorschrift verletzte der Beschuldigte, in- dem er das Abwasser direkt, d.h. ohne Vorbehandlung, in den Platzentwässe- rungsschacht leiten liess. Schliesslich war der Beschuldigte entgegen der Vertei- digung auch nicht daran gehindert, zur Vorbehandlung eine Absetzvorrichtung oder ein Neutralisationsbecken zu organisieren (Urk. 26 Rz 19 f.). Gemäss der ei- genen Sachdarstellung des Beschuldigten wies ihn B._____ nicht erst am Tat- morgen an, die Baugrube zu entwässern, sondern bereits einige Tage davor. Dies
- 17 - erschliesst sich auch aus den Aussagen von B._____ (Urk. 6/1 Rz 14; Urk. 9 S. 9 und 17). Der Beschuldigte hätte somit ohne Weiteres die nötigen Vorkehrungen für eine sachgemässe Entwässerung vor dem Tattag treffen können, so dass am Tattag regelkonform hätte entwässert werden können. Vor diesem Hintergrund ist es entgegen den gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung irrelevant, ob al- lenfalls noch weitere Personen für die korrekte Entwässerung mitverantwortlich waren (Urk. 26 S. 5 f., 10; Urk. 53 S. 4 ff.).
E. 1.4 Der Beschuldigte hätte des Weiteren voraussehen bzw. erkennen können und müssen, dass sein Verhalten zu dieser Gewässerverunreinigung führt. Das Leiten von unbehandeltem Baustellenabwasser in den Platzentwässerungskanal war geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens die eingetretene Verunreinigung des H._____-Bachs herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (Urk. 10/5 S. 2). Dies war dem Beschuldigten auch bewusst. Er ist ausgebildeter und erfahrener Polier. Dass G._____ – ein ihm un- terstellter, ungelernter Bauarbeiter – seine Anweisungen befolgen musste, war ihm ebenfalls klar. Die SIA Norm 431 kannte er, wie bereits erwähnt. Unbestritten ist sodann, dass er wusste, wie eine regelkonforme Entwässerung von Abwasser zu erfolgen hatte. Schliesslich war ihm auch die Möglichkeit bekannt, dass das Ableiten des Baustellenabwassers in den Platzentwässerungsschacht zu einer Verunreinigung der umliegenden Gewässer führen könnte (Prot. I S. 27 f.; im üb- rigen vgl. vorne E. II.2). Weitere schwer wiegende Ursachen für die Verunreini- gung, welche das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen könn- ten, sind nicht ersichtlich (vgl. insb. Urk. 10/5 S. 4). Nachdem sich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er lediglich eine von B._____ erhaltene Anweisung im Vertrauen auf dessen Sachkunde weitergegeben habe, als reine Schutzbehaup- tung herausgestellt hat (vgl. oben E. II. 4.3), kann sich der Beschuldigte auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die auf diese Schutzbehauptung auf- bauenden Ausführungen der Verteidigung gehen somit an der Sache vorbei (Urk. 26 Rz 8 ff.; Urk. 53 S. 8 ff.).
E. 1.5 Schliesslich ist auch das Erfordernis der Vermeidbarkeit zu bejahen. Der H._____-Bach wäre nicht verschmutzt worden, hätte der Beschuldigte das
- 18 - Baustellenabwasser nicht unbehandelt in den Platzentwässerungskanal pumpen lassen, wodurch es über den Meteorwasserschacht in den Bach gelangte. Hätte der Beschuldigte stattdessen SIA-Norm-konform zunächst dafür gesorgt, dass das Abwasser vorbehandelt worden wäre, bevor es in den Platzentwässerungs- schacht geleitet worden wäre – was einfach zu bewerkstelligen war –, so wäre die Verunreinigung des H._____-Bachs höchstwahrscheinlich ausgeblieben. Das räumte der Beschuldigte denn auch ein (Prot. I S. 27 f.)
E. 1.6 Der Beschuldigte machte sich demnach des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG schuldig.
2. Fahrlässige Tierquälerei
E. 2 Gleichzeitig mit seiner Berufungserklärung vom 9. Februar 2017 beantragte der Beschuldigte – wie schon im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz –, dass C._____, Spartenleiter Umbau der D._____ AG Bauunternehmung, und E._____, Leiter der Zweigniederlassung der genannten Firma, zu befragen seien (Urk. 37 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 wurden diese Beweisan- träge einstweilen abgewiesen (Urk. 47). An diesen Beweisanträgen wurde anläss-
- 5 - lich der heutigen Berufungsverhandlung weiterhin festgehalten (Urk. 53 S. 2). Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. II.4 f.), erweisen sich diese Befragungen auch nach Durchführung der Berufungsver- handlung als nicht erforderlich, weshalb die entsprechenden Anträge definitiv ab- zuweisen sind. Das Verfahren ist demnach spruchreif.
E. 2.1 Nach Art. 26 Abs. 2 TSchG i.V.m. Abs. 1 lit. b derselben Bestimmung wird derjenige mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, der fahrlässig Tie- re auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet. In Bezug auf die rechtlichen Regeln und Grundsätze zur Fahrlässigkeit sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 1.1 verwiesen.
E. 2.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt verendeten 43 Fische qualvoll (Verätzung der Augen und Kiemen, Ersticken), weil der H._____-Bach durch das auf Anwei- sung des Beschuldigten erfolgte Ableiten von Baustellenabwasser in den Platz- entwässerungskanal verschmutzt wurde.
E. 2.3 Die vom Beschuldigten als Polier im Zusammenhang mit dem qualvollen Tö- ten der 43 Fische zu beachtende Sorgfaltspflicht ergibt sich zunächst wiederum aus Art. 3 GSchG, welcher durch die SIA Norm 431 konkretisiert wird. Dass der Beschuldigte als gelernter Polier diese Sorgfaltspflicht trotz entsprechender Kenntnis mit seinem Verhalten verletzt hat, wurde bereits weiter oben dargelegt. (vgl. vorstehend E. 1.3).
E. 2.4 Ebenfalls bereits dargelegt wurde, dass die herbeigeführte Verunreinigung für den Beschuldigten voraussehbar war (vgl. vorstehend E. 1.4). In den wesentli- chen Zügen war dem Beschuldigten sodann bekannt, dass eine solche Gewäs-
- 19 - serverunreinigung das Sterben von Tieren verursachen kann (vgl. Urk. 26 Rz 31; Prot. I S. 22). Explizit anerkannte er, dass u.a. mit Fischsterben gerechnet werden müsse, wenn man unbehandeltes Abwasser in einen Platzschacht ableite (vgl. oben E.II.2). Somit musste der Beschuldigte die zum qualvollen Tod der Fische führenden Geschehensabläufe zum Tatzeitpunkt mindestens in den wesentlichen Zügen vorausgesehen haben. Eine Unterbrechung der adäquaten Kausalität durch andere Ursachen ist nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. 1.4).
E. 2.5 Hätte der Beschuldigte das Abwasser nicht in den Platzentwässerungskanal pumpen lassen, wäre es nicht in den H._____-Bach gelangt, hätte es diesen nicht verunreinigt und wären die Fische mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit nicht qualvoll gestorben. Das Erfordernis der Vermeidbarkeit ist daher zu be- jahen.
E. 2.6 Der Beschuldigte machte sich somit der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG schuldig. IV. Strafe
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. Die Verteidigung äus- serte sich nicht zur Strafzumessung (Urk. 53 S. 18 f.).
2. Die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzumessung sowie diejeni- gen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz richtig dargelegt (Urk. 36 E. V.1, V. 2 und V. 6). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Ebenfalls zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt seien und dass für beide Delikte dieselbe Strafan- drohung vorgesehen ist (Urk. 36 S. 24 f.). In Abweichung zur ebenso vertretbaren Vorgehensweise der Vorinstanz bei der konkreten Strafzumessung rechtfertigt es sich vorliegend allerdings, die vom Beschuldigten begangenen Delikte nachfol- gend als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens zu betrach- ten. Der Beschuldigte verwirklichte durch eine einzige, auf einem Grundent- schluss gründende Handlung gleich zwei Delikte. Die Verletzung des Gewässer-
- 20 - schutzgesetzes und die fahrlässige Tierquälerei sind in der vorliegenden Konstel- lation zeitlich, örtlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sich die- se beiden Delikte nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (vgl. hierzu Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
3. Sowohl für die Verletzung des Gewässerschutzgesetzes als auch für die fahrlässige Tierquälerei sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. Dieser Strafrahmen ist trotz Vorliegens von Delikts- mehrheit, also eines Strafschärfungsgrundes, nicht zu erweitern ist. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche diesen Strafrahmen als zu mild erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Deliktsmehrheit ist demnach im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt vollumfäng- lich – also auch die bestrittene Auftragserteilung durch den Beschuldigten – er- stellt sei (Urk. 36 S. 7 - 18).
E. 3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten nicht nur die Gefahr von nachteiligen Einwirkungen auf den H._____-Bach schuf, sondern das Bachwasser auch tatsächlich verunreinigte. Hinzu kommt, dass gleich mehrere Tiere dadurch getötet wurden. Durch Verätzung ihrer Kiemen erstickten 43 Fische qualvoll, was eine gewisse Zeit gedauert haben und mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen sein dürfte. Damit beeinträchtigte der Beschuldigte die von Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG ge- schützten Rechtsgüter empfindlich (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 4 lit. d GSchG). Zu be- achten ist zudem, dass das Baustellenabwasser länger in den H._____-Bach ein- gebracht worden wäre und dieses verschmutzt hätte, wäre die Pumpe nicht durch Pikettdienstmitarbeiter des AWEL ausser Betrieb gesetzt worden (Urk. 10/5 S. 4). Die vom Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung erschöpfte sich – entgegen der Vorinstanz – zwar nicht "nur" in einem Unterlassen. Allerdings ging sein Tatbeitrag auch nicht über das Erteilen einer falschen, regelwidrigen Anwei- sung zur Entwässerung der mit Baustellenabwasser gefüllten Baugrube hinaus. Sein Vorgehen war daher nicht besonders raffiniert. In Bezug auf das Fischster- ben kann ihm ferner "nur", aber immerhin vorgeworfen werden, dass er eine sol-
- 21 - che Folge der Verunreinigung des Baches pflichtwidrig nicht in Betracht zog. Zu seinen Gunsten zu bewerten ist, dass er die Tat nicht im Voraus plante, und es ist dem Beschuldigten zu glauben, dass er das Fischsterben nicht gewollt habe (Prot. I. S. 28). Vielmehr kam es spontan zur regelwidrigen Anweisung. Sodann wurde vorliegend lediglich ein sehr kleines Gewässer verunreinigt. Im Ergebnis ist das objektive Tatverschulden somit als leicht zu taxieren.
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Sorgfalts- pflichtverletzung bewusst beging. Er hielt es nicht nur für möglich, dass er mit dem Ableitenlassen des Baustellenabwassers in den Platzentwässerungsschacht eine Sorgfaltspflicht verletzte, sondern wusste als ausgebildeter und erfahrener Polier genau, wie er die Entwässerung korrekt hätte vornehmen lassen müssen. Da der Beschuldigte nach wie vor an seiner Darstellung festhält, nicht der Auf- traggeber gewesen zu sein bzw. höchstens aber nur auf Anweisung von B._____ gehandelt zu haben, muss sein Motiv letztlich im Dunkeln bleiben. Entlasten kann es ihn jedenfalls nicht. Der Beschuldigte verfügte schliesslich über volle Entschei- dungsfreiheit, so dass der Erfolg der Pflichtwidrigkeit einfach – mittels korrekter Entwässerung – vermeidbar gewesen wäre. Das subjektive Tatverschulden führt somit weder zu einer Verschuldenserhöhung noch zu dessen Reduktion.
E. 3.3 Gesamthaft ist die Tatschwere demzufolge als leicht einzustufen. Hierfür er- weist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Tagessätze als angemessen.
4. Diese hypothetische Einsatzstrafe ist im Folgenden unter Einbezug der Tä- terkomponenten gegebenenfalls anzupassen. 4.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz in ihrem Urteil dargelegt (Urk. 36 S. 28). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden, zu- mal der Beschuldigte seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Berufungs- verhandlung weitgehend bestätigte (Prot. II S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 44/1). Zu ergänzen ist lediglich, dass er gemäss Datenerfassungsblatt vom 19. Ap- ril 2017 über ein Vermögen von Fr. 61'541.– verfügt und nebst seinem regulären Einkommen zusätzlich monatlich Fr. 610.15 für Hausabwartsarbeiten erhält
- 22 - (Urk. 44/1-2; Prot. II S. 6). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien. 4.2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 50), was neutral zu bewerten ist. Er anerkannte den Anklagesachverhalt ferner nur gerade insoweit, als dieser oh- nehin schon aufgrund des Untersuchungsergebnisses feststand. Hinsichtlich des Fahrlässigkeitsvorwurfs und damit dem entscheidenden Aspekt dieses Verfah- rens, ist er nach wie vor ungeständig. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Strafreduktion unter dem Titel "Geständnis" nicht rechtfertigen. 4.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Tat- und Tä- terkomponenten erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen folglich als angemessen.
E. 5 Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 100.– erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gerechtfertigt (Urk. 36 S. 29). Er arbeitet nach wie vor als Maler bei der Firma I._____ in J._____ in ei- nem 100%-Pensum und verdient monatlich Fr. 4'269.95 (zzgl. 13. Monatslohn). Darüber hinaus verdient er monatlich Fr. 610.15 aus seiner Arbeit als Hausabwart (Prot. II S. 6). Die Tagessätzhöhe ist daher der Vorinstanz folgend auf Fr. 100.– festzusetzen. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 36 S. 29 f.). Dabei hat es zu bleiben, nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Massendelin- quenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft
- 23 - werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Darüber hinaus kommt diese Strafenkombination in Betracht, wenn man dem Tä- ter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber den- noch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombi- nation dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der be- dingten Strafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.3). Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 36 S. 30). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen hätte die Vorinstanz die als verschuldensangemessen festge- setzte Geldstrafe von 50 Tagessätzen im Umfang der Bussenhöhe reduzieren müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie den von ihr selbst erwähnten Grundsatz, dass eine Verbindungsbusse nicht zu einer Straferhöhung führen darf. Zum anderen sind die vom Beschuldigten begangenen Delikte keine Mas- sendelikte, welche Schnittstellenprobleme aufwerfen. Ebensowenig ist ein Denk- zettel erforderlich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist seit vielen Jahren in der Baubranche tätig, ohne strafrechtlich aufgefallen zu sein. Somit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend um eine einmalige Entgleisung handelt und der Beschuldigte sich durch den drohenden Vollzug der Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um in Zukunft straffrei zu leben. Von der Auferlegung einer Verbindungsbusse ist daher abzusehen.
- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ergebnis – der Beschuldigte wurde verurteilt – ist das vor- instanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 5 und 6).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Beim Ver- zicht auf die Verbindungsstrafe handelt es sich um einen Ermessensentscheid ohne Einfluss auf die Kostenauflage. Das Veterinäramt zog seine Anschlussberu- fung zurück und unterliegt im Umfang seiner Anträge betreffend Strafe ebenfalls. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldig- ten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren im Umfang seines Ob- siegens (vgl. oben Ziff. 2) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass das Veterinäramt des Kantons Zürich seine Anschlussberufung zurückgezogen hat.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig - 25 - − des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz i.S.v. Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 3 und 6 GSchG sowie − der fahrlässigen Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − das Veterinäramt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Veterinäramt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Umwelt − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen - 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170118-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Karabayir Urteil vom 7. November 2017 in Sachen
1. A._____,
2. ... Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter 1 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Veterinäramt des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte und Anschlussberufungsklägerin betreffend fahrlässiges Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom
5. Oktober 2016 (GG160019)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz i.S.v. Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie i.V.m. Art. 3 und Art. 6 GschG;
– der fahrlässigen Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 579.60 Hälftige Auslagen für das Gutachten AWEL; Fr. 4'179.60 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Verzichtet der Beschuldigte auf eine Begründung des Entscheides, reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'400.–.
- 3 - Berufungsanträge:
a) der Verteidigung: (Urk. 53 S. 2) " 1. Ziff. 1 bis und mit 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
5. Oktober 2016 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei voll- umfänglich freizusprechen;
2. Ziff. 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
5. Oktober 2016 seien aufzuheben und die Kosten nach Massga- be des obergerichtlichen Berufungsentscheides neu zu verteilen;
3. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. Oktober 2016 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei für seine Aufwen- dungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, inklusive der Kosten für die Wahlverteidigung, angemessen zu entschädi- gen;
4. Eventualiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 13 Abs. 1 StGB mit einer Busse von CHF 2'000.00 aufgrund Übertretung von Art. 71 Abs. 2 GSchG zu bestrafen;
5. Subeventualiter sei das Urteil des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. Oktober 2016 aufzuheben und die Angelegen- heit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulas- ten der Staatskasse."
b) der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 40 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Die Vorinstanz fällte am 5. Oktober 2016 unter der gleichen Prozessnummer gegen die beiden Mitbeschuldigten A._____ und B._____ je gegen den einzelnen Beschuldigten ein eigenständiges Urteil (Urk. 28 und 29), wobei sie den Mitbe- schuldigten B._____ von Schuld und Strafe freisprach (Urk. 29 S. 5). Dieses Urteil erwuchs mangels Appellation in Rechtskraft. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Dielsdorf, Strafsachen, vom 5. Oktober 2016 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom selben Tag fristgerecht Berufung an (Urk. 31; Prot. I S. 34). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 20. Januar 2017 reichte seine Verteidigung die Berufungserklärung vom 9. Februar 2017 bei der hiesigen Kammer rechtzeitig ein (Urk. 33/2 und 37). Diese wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und dem Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend Veterinäramt) unter Fristansetzung zur Anschlussberufung bzw. zum Nichteintretensantrag zugestellt (Urk. 38 f.). Die Staatsanwaltschaft bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Das Veterinäramt er- klärte am 20. April 2017 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 41 f.). Diese wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 45 f.). Mit Eingabe vom 24. April 2017 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 43 f.). Am 26. Okto- ber 2017 zog das Veterinäramt seine Anschlussberufung wieder zurück (Urk. 51), wovon mittels Beschluss Vormerk zu nehmen ist.
2. Gleichzeitig mit seiner Berufungserklärung vom 9. Februar 2017 beantragte der Beschuldigte – wie schon im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz –, dass C._____, Spartenleiter Umbau der D._____ AG Bauunternehmung, und E._____, Leiter der Zweigniederlassung der genannten Firma, zu befragen seien (Urk. 37 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 wurden diese Beweisan- träge einstweilen abgewiesen (Urk. 47). An diesen Beweisanträgen wurde anläss-
- 5 - lich der heutigen Berufungsverhandlung weiterhin festgehalten (Urk. 53 S. 2). Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. II.4 f.), erweisen sich diese Befragungen auch nach Durchführung der Berufungsver- handlung als nicht erforderlich, weshalb die entsprechenden Anträge definitiv ab- zuweisen sind. Das Verfahren ist demnach spruchreif.
3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung einen Freispruch. Er ficht das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 37 S. 2; Urk. 53 S. 2). So- mit ist dieses in vollem Umfang zu überprüfen, wobei der Grundsatz der reforma- tio in peius zu beachten ist. II. Sachverhalt
1. Der Vorwurf der Anklage basiert zusammengefasst auf folgendem Sachver- halt: Der Beschuldigte soll am 7. August 2014 als Polier der Firma D._____ AG Bauunternehmung auf der Baustelle "F._____" tätig gewesen sein. Dem ihm un- tergebenen temporären Bauarbeiter G._____ soll er in Kenntnis der in der SIA Norm 431 vorgegebenen Vorschriften zur Entwässerung den Auftrag erteilt ha- ben, dreckiges Baustellenabwasser mittels Pumpe direkt in den Platzschacht bzw. den Platzentwässerungskanal zu leiten. Dies habe der Bauarbeiter in der Folge anweisungsgemäss getan. Dadurch sei das Baustellenabwasser über einen Me- teorwasserschacht in den H._____-Bach gelangt, habe diesen verschmutzt und 43 Fische seien leidvoll erstickt. Diese Folgen seien für den Beschuldigten vo- raussehbar gewesen. Bei einer korrekten Anweisung unter pflichtgemässer Be- achtung der genannten SIA Norm seien sie ferner auch vermeidbar gewesen (Urk. 20).
- 6 -
2. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, dass er zum Tatzeitpunkt als ein- ziger Polier auf der Baustelle "F._____" tätig war. Als solcher sei er zuständig für die Erstellung des Gebäudes mit den vorgegebenen Plänen, für die Organisation sowie den reibungslosen Ablauf des Baustellenbetriebs und für die auf der Bau- stelle ausgeführten Arbeiten (Urk. 7/1 Rz 4 - 14; Prot. I S. 16; Urk. 26 Rz 33). Er gab des Weiteren zu, dass er als Polier mitverantwortlich sei für die Organisation der zur korrekten Baustellenentwässerung notwendigen Infrastruktur bzw. des entsprechenden Equipments (Prot. I S. 21; Prot. II S. 11). Auch für die Beaufsich- tigung des Bauarbeiters G._____ sei er verantwortlich gewesen (Urk. 9 S. 8; vgl. auch Urk. 7/1 Rz 30). Er streitet ferner nicht ab, dass G._____ das Baustellenab- wasser mittels Pumpe direkt in den vorhandenen Platzschacht geleitet habe, und dass dieses Vorgehen nicht den ihm bekannten Vorgaben der SIA Norm 431 ent- spreche (Urk. 7/1 Rz 24 f.; Urk. 7/2 S. 5 f.; Prot. I S. 17). Schliesslich räumt er ein, dass es dadurch zu einer Verschmutzung des H._____-Bachs und zum qualvollen Verenden von 43 Fischen gekommen sei (Urk. 7/2 S. 7; Urk. 26 Rz 31). Ebenso anerkennt er, dass beim vorliegenden Vorgehen mit diesen Folgen grundsätzlich gerechnet werden müsse und es hierzu nicht gekommen wäre, wenn die Baugru- be mit dem Baustellenabwasser nicht auf diese Weise, sondern regelkonform entwässert worden wäre (Urk. 7/2 S. 4 f.; Prot. I S. 27 f.). Diese Zugeständnisse stimmen mit dem Untersuchungsergebnis überein (Urk. 6/1-2; Urk. 8 f.; Urk. 10/5; Prot. I S. 19 ff.), weshalb der Anklagesachverhalt in diesem Umfang erstellt ist. Der Beschuldigte bestritt dahingegen zuletzt, dass er G._____ mit der Ent- wässerung über den Platzentwässerungskanal beauftragt habe, und behauptete, dass es der am Tattag auf der Baustelle tätige Bauführer, B._____, gewesen sei (Prot. I S. 23 f.; Urk. 26 Rz 3; Urk. 53 S. 11 f. ; Prot. II S. 7 f. und 11 f.). Aller- höchstens sei es so gewesen, dass der Beschuldigte den Auftrag von B._____ entgegengenommen und diesen mittelbar an G._____ weitergegeben habe (Urk. 26 Rz 3 ff.; Urk. 53 S. 7 f., 11 f.) zu den näheren Ausführungen des Be- schuldigten und seiner Verteidigung vgl. insb. E. 4.3).
- 7 -
3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt vollumfäng- lich – also auch die bestrittene Auftragserteilung durch den Beschuldigten – er- stellt sei (Urk. 36 S. 7 - 18). 3.1. Dabei stützte sie sich nachvollziehbar auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 7/1-2; Urk. 9; Prot. I S. 13 ff.), des Bauarbeiters G._____ (Urk. 8 f.) und des Bauführers B._____ (Urk. 6/1-2; Urk. 9; Prot. I S. 13 ff.), welche sie korrekt und vollständig wiedergegeben hat (Urk. 36, Beschuldigter: S. 10 - 12, G._____: S. 17, B._____ [im vorinstanzlichen Urteil als Beschuldigter 2 bezeichnet]: S. 14 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederho- lungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso berücksichtigte die Vo- rinstanz die Fotodokumentation der Baustelle und des H._____-Bachs (Urk. 2 und
5) sowie den Amtsbericht über die Auswertung der Gewässerproben der Baudi- rektion des Kantons Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (nachfolgend AWEL), mit den dazugehörigen Unterlagen (Urk. 10/5-8). 3.2. Nach korrekter Darlegung der allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (Urk. 36 S. 7 - 9), auf welche ebenfalls zu verweisen ist, beurteilte sie ferner je- weils die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von B._____ und von G._____ (Urk. 36, Beschuldigter: S. 10, G._____: S. 16, B._____: S. 14). Diese Erwägun- gen überzeugen und können dem Berufungsentscheid zu Grunde gelegt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrigierend ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit von G._____ lediglich festzuhalten, dass B._____ die Firma D._____ AG am 25. Sep- tember 2004 verlassen hatte (vgl. die Aussage von B._____ in Urk. 6/2 S. 5). G._____ arbeitete somit bereits zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Befragung von G._____ vom 10. Oktober 2014 nicht mehr mit B._____ zusammen. Sowohl anlässlich der genannten als auch der Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2016 belastete er nur – und immer – den Beschuldigten, welcher zum Zeitpunkt der jeweiligen Befragungen sein direkter Vorgesetzter war. Wäre es G._____ – wie die Verteidigung einwendet (Urk. 26 Rz 5) – nur um Selbstbegünstigung durch Falschbelastung gegangen, wäre es für ihn einfacher und vorteilhafter ge- wesen, B._____ zu belasten.
- 8 - 3.3. Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Würdigung der einzelnen Aussagen nachvollziehbar und schlüssig, so dass der Vorinstanz zu folgen ist, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und diejenigen von B._____ sowie G._____ als glaubhaft qualifiziert (Urk. 36 S. 12-14, 16, 17 f.). Die entsprechen- den Ausführungen können daher übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich insofern als deren Zusammenfassung und Ergänzung. 4.1. G._____ wurde zweimal als beschuldigte Person befragt. Zusammenfas- send gab er in beiden Befragungen an, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher ihm den Auftrag erteilt habe, das Baustellenabwasser in den "vorhande- nen Schacht auf dem Platz" abzupumpen (Urk. 8 Rz 9 - 11, 14; Urk. 9 S. 3 - 7). Authentisch und detailliert schilderte er ferner anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 10. Oktober 2014, dass der Beschuldigte ihn zunächst angewie- sen habe, das Abwasser auf der anderen Seite in die Erde zu leiten. Da aber der Schlauch zu kurz gewesen sei, habe ihm der Beschuldigte ausdrücklich gesagt, dass er das Abwasser in den Platzschacht bzw. den Platzentwässerungskanal lei- ten solle (Urk. 8 Rz 11). Leicht abweichend – und insofern ohne Weiteres mit der inzwischen verstrichenen Zeit erklärbar – führte G._____ anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2016 diesbezüglich aus, dass zunächst versucht worden sei, die Pumpe an einem anderen Ort zu platzieren, die Entwässerung jedoch so nicht funktioniert habe. Dann habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er es so wie geschehen machen solle (Urk. 9 S. 5 f.). In beiden Einvernahmen beschrieb G._____ damit im Kern übereinstimmend, dass ein erster Versuch, das Abwasser mit der vorhandenen Pumpe gemäss der ersten Anweisung abzuleiten, zunächst scheiterte, und er die Pumpe dann auf zweite Anweisung des Beschuldigten so installierte, dass das Abwasser in den Platzschacht geleitet wurde. Diese Ausführung wirkt derart originell, dass sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der das so auch erlebt hat. Ferner entspricht die- se Darstellung zu dem auf Baustellen geltenden Hierarchieprinzip: der Bauführer gibt nur dem Polier direkt Anweisung und Letzterer dem Bauarbeiter (B._____: Urk. 6/1 Rz 21 und Urk. 9 S. 9; G._____: Urk. 9 S. 4 f.; Beschuldigter: Urk. 7/1
- 9 - Rz 30). Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen von G._____ somit als glaub- haft. 4.2. B._____ wurde vier Mal als beschuldigte Person befragt. Gleichbleibend gab er dabei zu, dass er den Beschuldigten an diesem Morgen zwar (nochmals) an- gewiesen habe, das Baustellenabwasser gleichentags noch abzupumpen. Wie das gemacht werden müsse, habe er ihm aber nie gesagt. Er habe den Beschul- digten vielmehr gefragt, ob er alles zur Entwässerung Notwendige veranlasst ha- be, habe ihn dann hierzu aufgefordert und sei davon ausgegangen, dass der Be- schuldigte dies in seiner Funktion als ausgebildeter Polier schon korrekt und (sinngemäss) insbesondere SIA-Normen-konform machen würde (Urk. 6/1 Rz 14
- 16, 22; Urk. 6/2 S. 3, 5; Urk. 9 S. 9 f., 17; Prot. I S. 15 f., 19 f., 23 f.). Auf konkre- te Nachfrage verneinte B._____ sodann die Darstellung des Beschuldigten, wo- nach dieser ihn nach näheren Informationen betreffend Entwässerung gefragt ha- ben soll (Prot. I S. 26). Widersprüche sind in den Aussagen von B._____ keine erkennbar. Die Darstellung von B._____ ist sodann mit der auf Baustellen gängi- gen Hierarchie vereinbar, weshalb sie besonders lebensnah wirkt. Ferner lenkte er mit seiner von Anfang an deponierten Zugabe, den Beschuldigten mit der Ent- wässerung beauftragt zu haben, die Aufmerksamkeit der Strafbehörden von sich aus auf sich, wurde er doch als Erster befragt. Schliesslich werden seine Aussa- gen von G._____ gestützt, verneinte dieser doch explizit, irgendeine Anweisung von B._____ erhalten zu haben (Urk. 8 Rz 16; Urk. 9 S. 4, 6 f.). Mit der Vorinstanz sind die Aussagen von B._____ daher als glaubhaft zu taxieren. 4.3. Der Beschuldigte wurde ebenfalls vier Mal befragt. Wie im Folgenden aufzu- zeigen sein wird, zeichnen sich seine Aussagen zum Kerngeschehen im Unter- schied zu denjenigen von G._____ und B._____ durch Widersprüche und fehlen- de Plausibilität aus. 4.3.1. Eklatant widersprüchlich sagte der Beschuldigte in Bezug auf den mut- masslichen Auftraggeber aus. So gab der Beschuldigte anfänglich an, dass B._____ – und nicht er – G._____ mit der Entwässerung der Baugrube beauftragt habe. Konkret habe B._____ diesen direkt selber angewiesen, das Baustellenab- wasser in ein Loch einer in der Baugrube freigelegten Leitung zu pumpen
- 10 - (Urk. 7/1 Rz 15 - 19; Prot. I S. 27). Nachdem er anlässlich der Konfrontationsein- vernahme mit den ihn belastenden Aussagen von G._____ konfrontiert worden war, änderte er diese erste Darstellung. Er erklärte im Unterschied dazu, dass es schon möglich sei, dass er G._____ eine Anweisung bezüglich der Entwässerung gegeben habe (Urk. 9 S. 7 f.). Angepasst an diese neue Sachdarstellung soll es aber nunmehr so gewesen sein, dass B._____ zuerst ihn aufgefordert habe, das Abwasser in das Loch der Leitung abzupumpen (Urk. 9 S. 10 und insb. S. 11: "Ich weiss, dass ich den Auftrag von Herr B._____ bekommen habe."). Da ihm – dem Beschuldigten – weder das Entwässerungskonzept noch der Kanalisationsplan bekannt gewesen seien, soll er B._____ sogar um entsprechende Informationen gebeten und sich zunächst geweigert haben, das Abwasser abzupumpen. B._____ habe ihm dann gesagt, man solle das Baustellenabwasser in die freige- legte Leitung der Baugrube hineinpumpen. Diese Anweisung von B._____ habe er anschliessend einfach nur an G._____ weitergegeben (Urk. 9 S. 8, 10 - 13; vgl. auch Urk. 7/2 S. 2, 5). Vor Vorinstanz wollte der Beschuldigte im Widerspruch zu dieser zweiten Version dann aber doch nicht mehr – und zwar auch nicht indirekt
– derjenige gewesen sein, welcher G._____ die fragliche Anweisung erteilt habe. Dies sei – entsprechend seiner ersten Version – ganz klar B._____ gewesen (Prot. I S. 23 f.; Urk. 26 Rz 31, vgl. auch Rz 3, wo die Verteidigung im Wider- spruch dazu folgendes festhält: "Vielmehr hat sich der Vorfall so abgespielt, dass der Polier einen Auftrag allerhöchstens entgegengenommen hat und diesen da- raufhin mittelbar an Herrn G._____ weitergegeben hat"). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte er auf konkrete Nachfrage schliesslich seine Anga- ben vor Vorinstanz. Er bleibe dabei, dass die Anweisung, das Abwasser in den Schacht zu pumpen, von B._____ gekommen sei (Prot. II S. 9, 11). Diese beiden Versionen lassen sich abgesehen von ihrer Widersprüchlich- keit auch nicht zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen. Geht man von der zweiten Version aus, so ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte dies nicht auch schon in seiner ersten und letzten Befragung so darstellte. Hätte er B._____ tatsächlich um nähere Informationen zur regelkonformen Entwässe- rung gebeten und wäre er wirklich im Vertrauen auf B._____s Angaben davon ausgegangen, dass das Abwasser eben nicht in ein Gewässer gelangen würde,
- 11 - so hätte er keinen Grund gehabt, abzustreiten, dass der Auftrag (auf Anweisung von B._____) von ihm kam. Auch ein Abstellen auf die erste und letzte Version überzeugt nicht. Hat nicht der Beschuldigte sondern B._____ G._____ beauftragt, so ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte B._____ nach Informationen be- treffend korrekte Entwässerung fragen sollte. Hat er nun aber B._____ um nähere Informationen zur regelkonformen Entwässerung gebeten, weil kein Absatzbe- cken oder Ähnliches vorhanden war, und sich sogar geweigert, vor Erhalt dieser Angaben das Abwasser abzupumpen (Urk. 9 S. 11), dann ist die von ihm behaup- tete Annahme nicht nachvollziehbar, die angebliche Entwässerungsanweisung von B._____ sei regelkonform, hatte er doch die gewünschten Informationen ge- rade nicht erhalten. Noch unverständlicher wird das Ganze, wenn man die eige- nen Zugeständnisse des Beschuldigten berücksichtigt, wonach er gewusst habe, dass das Abwasser auch dann in den Bach gelangt wäre, wenn es – der angebli- chen Anweisung von B._____ entsprechend – in die freigelegte Leitung in der Baugrube gepumpt worden wäre (Urk. 9 S. 8). Schliesslich lässt sich seine Sach- darstellung schwerlich mit den originellen und authentischen Aussagen von G._____ in Einklang bringen, wonach zunächst versucht worden sei, das Abwas- ser auf eine andere Art abzuleiten, dies aber aufgrund der Beschaffenheit der Pumpe nicht gelungen sei. Hätte B._____ die konkrete Anweisung erteilt, das Abwasser direkt in den Schacht zu pumpen, so hätte G._____ nicht zuerst noch versucht, das Abwasser auf eine andere Art abzuleiten. 4.3.2. Ebensowenig überzeugen des Weiteren die Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Geschehensablauf. Sie weisen Strukturbrüche, wiederum Wider- sprüche, aber auch Dramatisierungstendenzen auf: So soll B._____ gemäss der Darstellung des Beschuldigten insistiert haben, seiner Anweisung zu folgen, als der Beschuldigte sich geweigert habe, die Bau- grube zu entwässern. Der Beschuldigte habe dies erst gemacht als B._____ im Büro "energisch" geworden sei. Dann aber gibt der Beschuldigte zum weiteren Ablauf an, dass B._____ – der wohlgemerkt gerade noch mit ihm im Büro gewe- sen sein soll – ihn zur Baugrube gerufen habe und ihm dort gesagt habe, dass man das Abwasser in das Loch hineinpumpen soll (Urk. 7/2 S. 6).
- 12 - Widersprüchlich und mit jeder Antwort übertriebener äusserte sich der Be- schuldigte sodann zum angeblich von B._____ erhaltenen Auftrag: anfangs spricht er sinngemäss nur von einer Auftragserteilung (Urk. 9 S. 7 f.: direkt neben der Baugrube). Dann wird daraus eine "immer wieder" geäusserte und anschlies- send eine "sehr energische" Aufforderung (Urk. 9 S. 10 f., 17). Danach soll der Beschuldigte von B._____ bereits etwa seit einer Woche ("nicht länger als einer Woche") und zwar "einige Male" aufgefordert worden sein, das Abwasser abzu- pumpen (Urk. 9 S. 13 - 15, 18). In seiner letzten Einvernahme im Untersuchungs- verfahren spricht der Beschuldigte schliesslich sogar von einem Insistieren (Urk. 7/2 S. 2 f., 6). Die gleiche Dramatisierungstendenz zeigt sich in der Darstel- lung seiner eigenen Reaktion auf die angebliche Aufforderung von B._____: Zu- nächst ist von einer Weigerung, den Auftrag auszuführen, keine Rede (Urk. 9 S. 7 f., 10). Dann will der Beschuldigte B._____ gefragt haben, wie das Abwasser ab- zupumpen sei (Urk. 9 S. 11, 17). Anschliessend soll sich der Beschuldigte sogar geweigert haben, weil man solche Baustellenabwasser richtig entsorgen müsse. Schliesslich (und ganz neu) will er dann plötzlich davon ausgegangen sein, dass B._____ die nötigen Kenntnisse über Entwässerungspläne habe und seine Ent- wässerungsanweisung erlaubt sei (Urk. 9 S. 13 - 15, 18). Berücksichtigt man nach all dem Dargelegten, dass der Sachdarstellung des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen zweier Beteiligter gegenüberstehen, so verbleiben keinerlei Zweifel, dass auf die Erstere mangels Glaubhaftigkeit nicht abzustellen ist. Insbesondere die Behauptungen, die von B._____ erhaltene Ent- wässerungsanweisung lediglich weitergegeben zu haben und B._____ um kon- krete Informationen betreffend sachgemässe Entwässerung gebeten zu haben, erweisen sich insofern als reine Schutzbehauptungen. 4.4. Somit ist erstellt, dass es der Beschuldigte war, der G._____ den Auftrag er- teilte, das Abwasser in den Platzschacht zu leiten. Der eingeklagte Sachverhalt ist demnach vollumfänglich erstellt. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ dem Beschuldigten lediglich die allgemein gehaltene Anweisung gab, die Baugrube mit dem Abwasser zu entwässern.
- 13 - Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung und angesichts der diesbezüg- lichen Erwägungen der Vorinstanz ist bereits an dieser Stelle klarzustellen, dass der Schwerpunkt des strafrechtlich vorwerfbaren und eingeklagten Verhaltens ein aktives Tun und kein Unterlassen ist. Denn der Beschuldigte erteilte G._____ nicht nur einfach den Auftrag, das Baustellenabwasser abzupumpen, ohne ihn auf die Regeln einer sachgemässen Entwässerung hinzuweisen; vielmehr forderte er ihn explizit auf, das Abwasser in den Platzentwässerungskanal zu leiten. Allein dieses Tun ist eingeklagt, erstellt und – im Folgenden – in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen.
5. Angesichts dieses Beweisergebnisses kann auf die Befragung der von der Verteidigung aufgerufenen Zeugen verzichtet werden. Es ist im Sinne einer anti- zipierten Beweiswürdigung nicht davon auszugehen, dass die Abnahme dieser Beweismittel weitere Erkenntnisse zu Tage fördern würde, welche zu einem ande- ren Ausgang des vorliegenden Verfahrens führen würden. Die genannten Zeugen waren zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort und können somit überhaupt nicht be- zeugen, ob B._____ den Beschuldigten – entgegen dem vorliegenden Beweiser- gebnis – zur Entwässerung in den Platzschacht aufgefordert habe. Ebensowenig ist zu erwarten, dass einer dieser Zeugen zum Wissensstand von B._____ zum Tatzeitpunkt, also einer inneren Tatsache, verlässliche Angaben machen könnte. Ferner ist auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass die genannten Zeugen heute noch in der Lage wären, genauere Informationen zu den am Tattag konkret bestehenden Verantwortungen und Aufgabenteilungen zu liefern (vgl. Urk. 26 S. 4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber bestätigte, für eine korrekte Entwässerung mitverantwortlich gewesen zu sein (vgl. vorste- hend E. 2). III. Rechtliche Würdigung
1. Fahrlässiges Vergehen gegen das GSchG 1.1. Gemäss Art. 70 Abs. 2 GSchG i.V.m. Abs. 1 lit. a derselben Bestimmung wird derjenige mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, der fahrlässig
- 14 - Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmit- telbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewäs- sers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB derjenige, der die Folge sei- nes Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorg- faltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der geschützten Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo be- sondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrund- sätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Haben mehrere Personen durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Ge- fahr, auf die der Erfolg zurückgeht, beigetragen, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er die den Erfolg bzw. die Gefährdung unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen anderen zu deren Vornahme veran- lasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E.4.3.2 a.E. und ). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet ferner die Vorhersehbarkeit des Tater- folgs. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraus- sehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung
- 15 - dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeig- net sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Le- bens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2016 vom
16. August 2016 E. 3.2.1). Es genügt, wenn der Täter generell die Möglichkeit des Erfolges voraussehen konnte. Unerheblich ist hingegen, ob der Täter bedacht hat oder hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so zu- tragen werden, wie sie sich konkret abgespielt haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2; be- stätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 4.3.2). Die Adäquanz und damit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungs- weise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzu- treten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – na- mentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht somit nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und ge- prüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Taterfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Tä- ters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bzw. der geschaffenen Gefährdung bildete (BGE 135 IV 56 E 2.1). 1.2. Vorliegend gelangte das auf Anweisung des Beschuldigten in den Platz- entwässerungskanal gepumpte Baustellenabwasser über den Meteorwasser- schacht in den H._____-Bach. In der Folge erhöhte sich der pH-Wert und die Leit- fähigkeit des Bachwassers stark. Es entstand eine starke lokale Trübung und die Bachsohle war mit einem flockigen, hellen Niederschlag bedeckt. Somit liess der Beschuldigte mittelbar wassergefährdende Stoffe in den H._____-Bach einbrin- gen, also in ein Gewässer im Sinne von Art. 2 i.V.m. Art. 4 lit. a und b GSchG.
- 16 - Diese Stoffe verunreinigten den H._____-Bach schliesslich, indem sich das Bachwasser nachteilig physikalisch, chemisch oder biologisch veränderte (Art. 4 lit. d GSchG). Es wurde damit nicht nur eine Gefahr der Verunreinigung geschaf- fen; vielmehr verwirklichte sich diese in der vorliegenden Konstellation sogar. Schliesslich ist auch das Erfordernis der Widerrechtlichkeit gegeben. Es liegt we- der eine Bewilligung für ein solches Vorgehen vor, noch ist ein anderer Rechtfer- tigungsgrund ersichtlich, welcher das an sich verbotene Einbringen wasserge- fährdender Stoffe in ein Gewässer rechtfertigen würde (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3.d). Der Beschuldigte verstiess somit in objektiver Hinsicht gegen Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG. 1.3. Die Verunreinigung des H._____-Bachs verursachte der Beschuldigte durch eine Sorgfaltspflichtverletzung. Die vom Beschuldigten als Polier im Zu- sammenhang mit Entwässerungen zu beachtende Sorgfaltspflicht ergibt sich zu- nächst aus Art. 3 GSchG. Danach ist jedermann – also auch der Beschuldigte – verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nach- teilige Einwirkungen auf das Gewässer zu vermeiden. Konkretisiert wird diese Sorgfaltspflicht durch die SIA Norm 431 zur Entwässerung von Baustellen, bei welcher es sich um eine allgemein anerkannte, spezifisch für die Baubranche aufgestellte Verhaltensregel handelt. Diese Norm schreibt vor, dass Abwasser aus Baugruben über Sandfänge abzuleiten sind und alkalisches Waschabwasser von Beton- und Mörtelaufbereitungsanlagen oder von Betonmischgeräten mit ei- ner Absetzvorrichtung und einer Neutralisationsanlage vorbehandelt werden muss. Dass der Beschuldigte diese besondere Vorschrift zur sachgemässen Ent- wässerung als ausgebildeter und erfahrener Polier kannte und zumindest auch mitverantwortlich für deren Einhaltung war, ergibt sich aus seinen eigenen Zuge- ständnissen (vgl. vorne E. II. 2). Diese Vorschrift verletzte der Beschuldigte, in- dem er das Abwasser direkt, d.h. ohne Vorbehandlung, in den Platzentwässe- rungsschacht leiten liess. Schliesslich war der Beschuldigte entgegen der Vertei- digung auch nicht daran gehindert, zur Vorbehandlung eine Absetzvorrichtung oder ein Neutralisationsbecken zu organisieren (Urk. 26 Rz 19 f.). Gemäss der ei- genen Sachdarstellung des Beschuldigten wies ihn B._____ nicht erst am Tat- morgen an, die Baugrube zu entwässern, sondern bereits einige Tage davor. Dies
- 17 - erschliesst sich auch aus den Aussagen von B._____ (Urk. 6/1 Rz 14; Urk. 9 S. 9 und 17). Der Beschuldigte hätte somit ohne Weiteres die nötigen Vorkehrungen für eine sachgemässe Entwässerung vor dem Tattag treffen können, so dass am Tattag regelkonform hätte entwässert werden können. Vor diesem Hintergrund ist es entgegen den gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung irrelevant, ob al- lenfalls noch weitere Personen für die korrekte Entwässerung mitverantwortlich waren (Urk. 26 S. 5 f., 10; Urk. 53 S. 4 ff.). 1.4. Der Beschuldigte hätte des Weiteren voraussehen bzw. erkennen können und müssen, dass sein Verhalten zu dieser Gewässerverunreinigung führt. Das Leiten von unbehandeltem Baustellenabwasser in den Platzentwässerungskanal war geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens die eingetretene Verunreinigung des H._____-Bachs herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (Urk. 10/5 S. 2). Dies war dem Beschuldigten auch bewusst. Er ist ausgebildeter und erfahrener Polier. Dass G._____ – ein ihm un- terstellter, ungelernter Bauarbeiter – seine Anweisungen befolgen musste, war ihm ebenfalls klar. Die SIA Norm 431 kannte er, wie bereits erwähnt. Unbestritten ist sodann, dass er wusste, wie eine regelkonforme Entwässerung von Abwasser zu erfolgen hatte. Schliesslich war ihm auch die Möglichkeit bekannt, dass das Ableiten des Baustellenabwassers in den Platzentwässerungsschacht zu einer Verunreinigung der umliegenden Gewässer führen könnte (Prot. I S. 27 f.; im üb- rigen vgl. vorne E. II.2). Weitere schwer wiegende Ursachen für die Verunreini- gung, welche das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen könn- ten, sind nicht ersichtlich (vgl. insb. Urk. 10/5 S. 4). Nachdem sich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er lediglich eine von B._____ erhaltene Anweisung im Vertrauen auf dessen Sachkunde weitergegeben habe, als reine Schutzbehaup- tung herausgestellt hat (vgl. oben E. II. 4.3), kann sich der Beschuldigte auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die auf diese Schutzbehauptung auf- bauenden Ausführungen der Verteidigung gehen somit an der Sache vorbei (Urk. 26 Rz 8 ff.; Urk. 53 S. 8 ff.). 1.5. Schliesslich ist auch das Erfordernis der Vermeidbarkeit zu bejahen. Der H._____-Bach wäre nicht verschmutzt worden, hätte der Beschuldigte das
- 18 - Baustellenabwasser nicht unbehandelt in den Platzentwässerungskanal pumpen lassen, wodurch es über den Meteorwasserschacht in den Bach gelangte. Hätte der Beschuldigte stattdessen SIA-Norm-konform zunächst dafür gesorgt, dass das Abwasser vorbehandelt worden wäre, bevor es in den Platzentwässerungs- schacht geleitet worden wäre – was einfach zu bewerkstelligen war –, so wäre die Verunreinigung des H._____-Bachs höchstwahrscheinlich ausgeblieben. Das räumte der Beschuldigte denn auch ein (Prot. I S. 27 f.) 1.6. Der Beschuldigte machte sich demnach des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG schuldig.
2. Fahrlässige Tierquälerei 2.1. Nach Art. 26 Abs. 2 TSchG i.V.m. Abs. 1 lit. b derselben Bestimmung wird derjenige mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, der fahrlässig Tie- re auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet. In Bezug auf die rechtlichen Regeln und Grundsätze zur Fahrlässigkeit sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 1.1 verwiesen. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt verendeten 43 Fische qualvoll (Verätzung der Augen und Kiemen, Ersticken), weil der H._____-Bach durch das auf Anwei- sung des Beschuldigten erfolgte Ableiten von Baustellenabwasser in den Platz- entwässerungskanal verschmutzt wurde. 2.3. Die vom Beschuldigten als Polier im Zusammenhang mit dem qualvollen Tö- ten der 43 Fische zu beachtende Sorgfaltspflicht ergibt sich zunächst wiederum aus Art. 3 GSchG, welcher durch die SIA Norm 431 konkretisiert wird. Dass der Beschuldigte als gelernter Polier diese Sorgfaltspflicht trotz entsprechender Kenntnis mit seinem Verhalten verletzt hat, wurde bereits weiter oben dargelegt. (vgl. vorstehend E. 1.3). 2.4. Ebenfalls bereits dargelegt wurde, dass die herbeigeführte Verunreinigung für den Beschuldigten voraussehbar war (vgl. vorstehend E. 1.4). In den wesentli- chen Zügen war dem Beschuldigten sodann bekannt, dass eine solche Gewäs-
- 19 - serverunreinigung das Sterben von Tieren verursachen kann (vgl. Urk. 26 Rz 31; Prot. I S. 22). Explizit anerkannte er, dass u.a. mit Fischsterben gerechnet werden müsse, wenn man unbehandeltes Abwasser in einen Platzschacht ableite (vgl. oben E.II.2). Somit musste der Beschuldigte die zum qualvollen Tod der Fische führenden Geschehensabläufe zum Tatzeitpunkt mindestens in den wesentlichen Zügen vorausgesehen haben. Eine Unterbrechung der adäquaten Kausalität durch andere Ursachen ist nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. 1.4). 2.5. Hätte der Beschuldigte das Abwasser nicht in den Platzentwässerungskanal pumpen lassen, wäre es nicht in den H._____-Bach gelangt, hätte es diesen nicht verunreinigt und wären die Fische mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit nicht qualvoll gestorben. Das Erfordernis der Vermeidbarkeit ist daher zu be- jahen. 2.6. Der Beschuldigte machte sich somit der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG schuldig. IV. Strafe
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. Die Verteidigung äus- serte sich nicht zur Strafzumessung (Urk. 53 S. 18 f.).
2. Die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzumessung sowie diejeni- gen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz richtig dargelegt (Urk. 36 E. V.1, V. 2 und V. 6). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Ebenfalls zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt seien und dass für beide Delikte dieselbe Strafan- drohung vorgesehen ist (Urk. 36 S. 24 f.). In Abweichung zur ebenso vertretbaren Vorgehensweise der Vorinstanz bei der konkreten Strafzumessung rechtfertigt es sich vorliegend allerdings, die vom Beschuldigten begangenen Delikte nachfol- gend als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens zu betrach- ten. Der Beschuldigte verwirklichte durch eine einzige, auf einem Grundent- schluss gründende Handlung gleich zwei Delikte. Die Verletzung des Gewässer-
- 20 - schutzgesetzes und die fahrlässige Tierquälerei sind in der vorliegenden Konstel- lation zeitlich, örtlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sich die- se beiden Delikte nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (vgl. hierzu Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
3. Sowohl für die Verletzung des Gewässerschutzgesetzes als auch für die fahrlässige Tierquälerei sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. Dieser Strafrahmen ist trotz Vorliegens von Delikts- mehrheit, also eines Strafschärfungsgrundes, nicht zu erweitern ist. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche diesen Strafrahmen als zu mild erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Deliktsmehrheit ist demnach im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten nicht nur die Gefahr von nachteiligen Einwirkungen auf den H._____-Bach schuf, sondern das Bachwasser auch tatsächlich verunreinigte. Hinzu kommt, dass gleich mehrere Tiere dadurch getötet wurden. Durch Verätzung ihrer Kiemen erstickten 43 Fische qualvoll, was eine gewisse Zeit gedauert haben und mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen sein dürfte. Damit beeinträchtigte der Beschuldigte die von Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG ge- schützten Rechtsgüter empfindlich (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 4 lit. d GSchG). Zu be- achten ist zudem, dass das Baustellenabwasser länger in den H._____-Bach ein- gebracht worden wäre und dieses verschmutzt hätte, wäre die Pumpe nicht durch Pikettdienstmitarbeiter des AWEL ausser Betrieb gesetzt worden (Urk. 10/5 S. 4). Die vom Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung erschöpfte sich – entgegen der Vorinstanz – zwar nicht "nur" in einem Unterlassen. Allerdings ging sein Tatbeitrag auch nicht über das Erteilen einer falschen, regelwidrigen Anwei- sung zur Entwässerung der mit Baustellenabwasser gefüllten Baugrube hinaus. Sein Vorgehen war daher nicht besonders raffiniert. In Bezug auf das Fischster- ben kann ihm ferner "nur", aber immerhin vorgeworfen werden, dass er eine sol-
- 21 - che Folge der Verunreinigung des Baches pflichtwidrig nicht in Betracht zog. Zu seinen Gunsten zu bewerten ist, dass er die Tat nicht im Voraus plante, und es ist dem Beschuldigten zu glauben, dass er das Fischsterben nicht gewollt habe (Prot. I. S. 28). Vielmehr kam es spontan zur regelwidrigen Anweisung. Sodann wurde vorliegend lediglich ein sehr kleines Gewässer verunreinigt. Im Ergebnis ist das objektive Tatverschulden somit als leicht zu taxieren. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Sorgfalts- pflichtverletzung bewusst beging. Er hielt es nicht nur für möglich, dass er mit dem Ableitenlassen des Baustellenabwassers in den Platzentwässerungsschacht eine Sorgfaltspflicht verletzte, sondern wusste als ausgebildeter und erfahrener Polier genau, wie er die Entwässerung korrekt hätte vornehmen lassen müssen. Da der Beschuldigte nach wie vor an seiner Darstellung festhält, nicht der Auf- traggeber gewesen zu sein bzw. höchstens aber nur auf Anweisung von B._____ gehandelt zu haben, muss sein Motiv letztlich im Dunkeln bleiben. Entlasten kann es ihn jedenfalls nicht. Der Beschuldigte verfügte schliesslich über volle Entschei- dungsfreiheit, so dass der Erfolg der Pflichtwidrigkeit einfach – mittels korrekter Entwässerung – vermeidbar gewesen wäre. Das subjektive Tatverschulden führt somit weder zu einer Verschuldenserhöhung noch zu dessen Reduktion. 3.3. Gesamthaft ist die Tatschwere demzufolge als leicht einzustufen. Hierfür er- weist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Tagessätze als angemessen.
4. Diese hypothetische Einsatzstrafe ist im Folgenden unter Einbezug der Tä- terkomponenten gegebenenfalls anzupassen. 4.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz in ihrem Urteil dargelegt (Urk. 36 S. 28). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden, zu- mal der Beschuldigte seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Berufungs- verhandlung weitgehend bestätigte (Prot. II S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 44/1). Zu ergänzen ist lediglich, dass er gemäss Datenerfassungsblatt vom 19. Ap- ril 2017 über ein Vermögen von Fr. 61'541.– verfügt und nebst seinem regulären Einkommen zusätzlich monatlich Fr. 610.15 für Hausabwartsarbeiten erhält
- 22 - (Urk. 44/1-2; Prot. II S. 6). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien. 4.2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 50), was neutral zu bewerten ist. Er anerkannte den Anklagesachverhalt ferner nur gerade insoweit, als dieser oh- nehin schon aufgrund des Untersuchungsergebnisses feststand. Hinsichtlich des Fahrlässigkeitsvorwurfs und damit dem entscheidenden Aspekt dieses Verfah- rens, ist er nach wie vor ungeständig. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Strafreduktion unter dem Titel "Geständnis" nicht rechtfertigen. 4.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Tat- und Tä- terkomponenten erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen folglich als angemessen.
5. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 100.– erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gerechtfertigt (Urk. 36 S. 29). Er arbeitet nach wie vor als Maler bei der Firma I._____ in J._____ in ei- nem 100%-Pensum und verdient monatlich Fr. 4'269.95 (zzgl. 13. Monatslohn). Darüber hinaus verdient er monatlich Fr. 610.15 aus seiner Arbeit als Hausabwart (Prot. II S. 6). Die Tagessätzhöhe ist daher der Vorinstanz folgend auf Fr. 100.– festzusetzen. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 36 S. 29 f.). Dabei hat es zu bleiben, nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Massendelin- quenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft
- 23 - werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Darüber hinaus kommt diese Strafenkombination in Betracht, wenn man dem Tä- ter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber den- noch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombi- nation dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der be- dingten Strafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.3). Die Vorinstanz kombinierte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 36 S. 30). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen hätte die Vorinstanz die als verschuldensangemessen festge- setzte Geldstrafe von 50 Tagessätzen im Umfang der Bussenhöhe reduzieren müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie den von ihr selbst erwähnten Grundsatz, dass eine Verbindungsbusse nicht zu einer Straferhöhung führen darf. Zum anderen sind die vom Beschuldigten begangenen Delikte keine Mas- sendelikte, welche Schnittstellenprobleme aufwerfen. Ebensowenig ist ein Denk- zettel erforderlich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist seit vielen Jahren in der Baubranche tätig, ohne strafrechtlich aufgefallen zu sein. Somit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend um eine einmalige Entgleisung handelt und der Beschuldigte sich durch den drohenden Vollzug der Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um in Zukunft straffrei zu leben. Von der Auferlegung einer Verbindungsbusse ist daher abzusehen.
- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ergebnis – der Beschuldigte wurde verurteilt – ist das vor- instanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 5 und 6).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Beim Ver- zicht auf die Verbindungsstrafe handelt es sich um einen Ermessensentscheid ohne Einfluss auf die Kostenauflage. Das Veterinäramt zog seine Anschlussberu- fung zurück und unterliegt im Umfang seiner Anträge betreffend Strafe ebenfalls. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldig- ten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren im Umfang seines Ob- siegens (vgl. oben Ziff. 2) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Veterinäramt des Kantons Zürich seine Anschlussberufung zurückgezogen hat.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- 25 - − des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz i.S.v. Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 3 und 6 GSchG sowie − der fahrlässigen Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − das Veterinäramt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Veterinäramt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Umwelt − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
- 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. November 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir
- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.