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SB170099

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2017-08-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, am

26. April 2016 ihren Personenwagen auf der B._____-Strasse in C._____ see- wärts gelenkt zu haben, wobei sie bei der Kreuzung mit der D._____-Strasse trotz Vortrittssignal "Stopp" zwar angehalten, aber aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Vortritt der auf der D._____-Strasse fahrenden Fahrzeuge nicht gewährt ha- be. Durch diese Missachtung habe die Beschuldigte eine erhöhte Gefahr für die anderen, korrekt die Kreuzung passierenden Verkehrsteilnehmer geschaffen. Diese Gefährdung habe sich konkretisiert, indem die Beschuldigte in der Folge mit dem auf der D._____-Strasse von Zürich herkommenden und von E._____ gelenkten Personenwagen kollidiert sei. Hätte die Beschuldigte das Signal "Stopp" beachtet und den Fahrzeugen auf der Strasse den Vortritt gewährt, so hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Kollision verhindern können. Überdies sei es für die Beschuldigte voraussehbar gewesen, dass das Missachten des Stopp-Signals zu einer Kollision führen könne (Urk. 14 S. 2 f.).

2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, anerkennt die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich (Urk. 52 S. 2), weshalb für die

- 6 - rechtliche Würdigung von dem in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt aus- zugehen ist (vgl. Urk. 33 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in Übereinstim- mung mit der Anklagebehörde als grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Sie zog dabei in Betracht, dass die Beschuldigte die Sicherheit anderer nicht nur abstrakt, sondern konkret gefährdete, weil sie bei der Kreuzung der B._____-Strasse mit der D._____-Strasse in C._____ trotz des Vortrittssignals "Stopp" den Vortritt nicht gewährte, woraufhin es zu einer Kollusion mit einem anderen Personenwa- gen kam. Damit habe die Beschuldigte die Vortrittsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV in objektiv schwerer Weise missachtet, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sei. Die konkrete Gefährdung sei in Anbetracht der entstandenen Sachschäden erheblich gewesen und es sei ein Glücksfall, dass bei diesem Unfall niemand verletzt worden sei. Die objektive Schwere der Verkehrsregelverletzung stelle grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für die Rücksichtslosigkeit ihres Verhaltens dar. Weil sich die Beschuldigte der Gefährlichkeit ihres verkehrsregelwidrigen Verhaltens nicht bewusst gewesen sei, liege ein Fall von unbewusster Fahrlässigkeit vor. Die Beschuldigte hätte indes eine höhere Sorgfalt walten lassen müssen, weil in jenem Zeitpunkt ein erhöhtes Verkehrsaufkommen geherrscht habe, sie die Strecke oft fahre und sie deshalb wisse, dass die Kreuzung unübersichtlich sei. Ihre Sorgfaltspflicht hätte darin be- standen, unmittelbar vor dem Abbiegen gründlich nach links zu schauen, was sie jedoch unterlassen habe. Damit habe sie eine beim Linksabbiegen elementare Vorsichtsmassnahme unterlassen. Wäre die Beschuldigte ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte sie das Fahrzeug von E._____ mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit gesehen und die Kollision vermeiden können. Das Verhal- ten der Beschuldigten sei daher in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos und damit als grobfahrlässig zu qualifizieren, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG gegeben sei (Urk. 33 S. 4-9).

- 7 -

2. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Beschuldigte habe von Be- ginn an glaubhaft ausgesagt, dass sie den Stopp grundsätzlich beachtet habe, stillgestanden sei und den Verkehr auf beiden Seiten beachtet habe. Als sie ein Hupen hinter sich gehört habe, sei sie derart irritiert gewesen, dass sie in dem Moment, als sie losgefahren sei, zu wenig nach links geschaut habe. Durch die Aussage der Zeugin sei sodann erwiesen, dass in jenem Moment ein abbiegen- des Fahrzeug die Sicht nach links versperrt habe. Es handle sich vorliegend um eine typische Verletzung der Verkehrsregeln, wie sie vorkommen würden, wenn man einen Moment nicht aufpasse. Solche Fälle seien aber klassische einfache Verkehrsregelverletzungen. Der Beschuldigten könne auch keine Rücksichts- losigkeit vorgeworfen werden (Urk. 24 S. 2 ff.; Urk. 52 S. 2 ff.). Mithin ist im Beru- fungsverfahren einzig umstritten, ob das Verhalten der Beschuldigten als grobe oder "einfache" Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren ist.

3. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie zu den vorliegend rele- vanten Verkehrsregeln im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SVV kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Dass die Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt erachtet, wird im Berufungsverfahren von der Verteidigung nicht mehr be- anstandet (Urk. 52 S. 2). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 131 IV 133, E. 3.2 zum objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung Folgendes festgehalten: „Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur ei- ne abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die

- 8 - Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a)." Die Beschuldigte kollidierte mit ihrem Personenwagen bei der Kreuzung der B._____-Strasse mit der D._____-Strasse in C._____ mit dem auf der D._____- Strasse von Zürich herkommenden Personenwagen von E._____, weil sie diesem den Vortritt trotz des Vortrittsignals "Stopp" nicht gewährte. Bei den Vorschriften betreffend Vortritt handelt es sich ohne weiteres um wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 63). Durch die Kollision entstand am Personenwagen der Beschuldigten ein Sachschaden, weil der Kotflügel und die Stossstange vorne links eingedrückt wurden. Am Personen- wagen von E._____ entstand ein Totalschaden, da dessen Front eingedrückt und der Airbag ausgelöst wurde (Urk. 1 S. 2 und 3). Die Vorinstanz hat völlig zutref- fend festgehalten, dass lediglich mit Glück weder E._____ noch die Beschuldigte oder ihre Kinder bei diesem Unfall verletzt worden sind. Mithin bestand durch die Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift eine konkrete Gefährdung der kör- perlichen Unversehrtheit der am Unfall beteiligten Personen, weshalb der objekti- ve Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Übereinstimmung mit der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 66 m.w.H.). 3.2. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz von einem rücksichtslosen und damit grobfahrlässigen Verhalten der Beschuldigten aus, weshalb sie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als gegeben erachtete (Urk. 33 S. 9). Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, der subjektive Tatbestand sei vorliegend nicht erfüllt. Die Beschuldigte habe unbewusst fahrlässig gehandelt. In solchen Fällen sei grobe Fahrlässigkeit aber nur anzunehmen, wenn das Nicht- bedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit

- 9 - beruhe und daher besonders vorwerfbar sei. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall ein rücksichtsloses Verhalten verneint, weil die Unaufmerksamkeit bloss als momentan habe bezeichnet werden können (Urteil 6S.11/2002 vom

20. März 2002). Auch im vorliegenden Fall sei die Unaufmerksamkeit der Be- schuldigten bloss kurz gewesen. Überdies sei das kollisionsbeteiligte Fahrzeug für sie im Zeitpunkt, als sie angefahren sei, objektiv nicht sichtbar gewesen. Die Beschuldigte sei durch das Hupen abgelenkt gewesen, welches sie zum Anfahren verleitet habe. In subjektiver Hinsicht erscheine diese Ablenkung nachvollziehbar. Das Anfahren sei reflexartig erfolgt, was das Verhalten nicht entschuldigten, aber nachvollziehbar machen solle (Urk. 52 S. 2 ff.). Das Bundesgericht hat im bereits vorstehend genannten Entscheid 131 IV 133, E. 3.2, zum subjektiven Tatbestand Folgendes erwogen: „Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002)." Mit der Vorinstanz und auch der Verteidigung ist aufgrund der Aussagen der Be- schuldigten, wonach sie vor dem Linksabbiegen an der Kreuzung gedacht habe, die Fahrt sei frei bzw. sie habe den Personenwagen von E._____ nicht gesehen, davon auszugehen, dass die Beschuldigte unbewusst fahrlässig handelte, weil sie

- 10 - folglich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hatte (vgl. Urk. 33 S 6). Folglich ist vorliegend eine grobe Fahrlässigkeit nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesge- richt bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit bzw. von Rücksichtslosigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 106 IV 49 E. 2.b) und es darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven ge- schlossen werden, auch wenn die Rücksichtslosigkeit desto eher zu bejahen sein wird, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Ge- fahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht (Urteil des Bundesge- richts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a). Die Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis aus, sie habe an der Kreuzung angehalten und links abbiegen wollen. Sie fahre diese Strecke oft. Zu jenem Zeitpunkt seien sehr viele Autos von links gekommen (Urk. 10 S. 2). Des Weiteren erklärte sie, die Kreuzung dort sei eher unübersichtlich. Wenn man in die Kreuzung fahren würde, ohne anzuhalten, wäre das gefährlich bzw. rücksichtslos (Urk. 10 S. 3). Auch anlässlich der Befra- gung durch die Vorinstanz bestätigte die Beschuldigte, dass es an jenem Tag viel Verkehr hatte und viele Autos von links gekommen seien. Sie sei vielleicht ca. drei Minuten an der Kreuzung gestanden, bevor sie links abgebogen sei, was normalerweise schneller gehe (Prot. I S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte sie sodann aus, es sei richtig, dass viel Verkehr geherrscht habe. Sie wisse es nicht mehr so genau, ob sie ohne nach links zu schauen losgefahren sei. Es habe geknallt, deshalb gehe sie davon aus, dass sie nicht ausreichend ge- schaut habe. Sie habe sich durch das Hupen irritieren lassen und in den Rück- spiegel geschaut, aber sie sei sicher nicht ohne nochmals nach links zu schauen losgefahren (Urk. 51 S. 4 f.). Mithin war sich die Beschuldigte folglich durchaus bewusst, dass – insbesondere von der linken Seite herkommend – ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Dennoch unterliess sie es, unmittelbar vor dem Abbiegen gründlich nach links zu schauen, was sie selber auch nicht bestreitet. So sagte sie konstant aus, sie habe zuerst nach links und nach rechts geschaut.

- 11 - Dann habe es hinter ihr gehupt, weshalb sie in den Rückspiegel geschaut habe und dann losgefahren sei (Urk. 2 S. 1 Frage 4; Urk. 10 S. 2 Frage 8; Prot. I S. 9). Sie habe es wohl vernachlässigt, nochmals ausgiebig nach links zu schauen (Urk. 10 S. 2 Frage 8; Prot. I S. 11). Dass sie sicher nicht ohne nochmals nach links zu schauen losgefahren sei, sagte sie erstmals anlässlich der Berufungsver- handlung aus, wobei sie wiederum bestätigte, dass dieser Blick nicht ausreichend gewesen sei (Urk. 51 S. 5). Allerdings hätte die Beschuldigte insbesondere auf- grund des hohen Verkehrsaufkommen damit rechnen müssen, dass in der Zeit zwischen ihrem ersten Blick nach links und dem Abbiegen in die D._____-Strasse sich weitere Autos von der linken Seite näherten, welchen sie den Vortritt hätte gewähren müssen, wie dies bereits die Vorinstanz völlig zutreffend ausgeführt hat (Urk. 33 S. 7 f.). Der aufmerksame Blick nach links unmittelbar vor dem Abfahren war insbesondere deshalb unerlässlich, weil die Beschuldigte beim Einbiegen auf die D._____-Strasse in Fahrtrichtung Zürich mit ihrem Fahrzeug zuerst die ihr zu- gewandte Strassenhälfte passieren musste, auf welcher der Verkehr von links nahte. Indem sie es unterliess, unmittelbar vor dem Abbiegen in die D._____- Strasse erneut nach links zu blicken, hat sie mit der Vorinstanz eine elementare Vorsichtsmassnahme beim Linksabbiegen unterlassen und damit auch fremde In- teressen gefährdet, zumal durch ihr Verhalten nicht bloss die Gefahr einer Kollisi- on bestand, sondern sich diese Gefahr auch verwirklichte. Wie bereits erwähnt, darf jedoch nicht einfach aufgrund des objektiven Tatbestands auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden, sondern es ist aufgrund der gesamten Um- stände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht (Entscheid des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20 März 2002 E. 3.a m.w.H.). Dementsprechend ist zu Gunsten der Beschuldig- ten auch zu berücksichtigen, dass sie konstant aussagte, sie habe am Stopp an- gehalten und sich schliesslich durch das Hupen irritieren lassen, weshalb sie oh- ne erneut ausreichend nach links zu schauen losgefahren, wobei ihre Sicht nach links zu diesem Zeitpunkt durch einen in die B._____-Strasse abbiegenden Per- sonenwagen eingeschränkt gewesen sei. Zwar entschuldigt dies das Verhalten der Beschuldigten nicht, wäre sie doch selbst in diesem Fall gehalten gewesen, Ruhe zu bewahren und alle Vorsichtspflichten einzuhalten, insbesondere sich zu

- 12 - vergewissern, dass hinter dem abbiegenden Auto kein weiteres vortritt- berechtigtes Auto von links folgte. Dennoch erscheint ihr Verhalten unter den konkreten Umständen nicht als bedenkenlos gegenüber fremden Rechtsgütern, zumal sie grundsätzlich sowohl die Verkehrsregeln als auch den Verkehr beachtet hatte und lediglich für einen kurzen Moment sowie irritiert durch ein Hupen hinter ihr unaufmerksam war. Unter diesen Umständen ist ihr Verhalten nicht als rück- sichtslos zu bezeichnen.

4. Folglich ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt, weshalb keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt. Stattdessen hat sich die Beschuldigte durch die Nicht- bzw. unge- nügende Beachtung des Vortrittssignals "Stopp" der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, weshalb sie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen ist. IV. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgesprochen. Sie hat erwogen, das Ver- schulden der Beschuldigten sei insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Zwar sei in objektiver Hinsicht das Ausmass der Gefährdung der Verkehrssicherheit, der Rechtsgüter Leib und Leben und der Beeinträchtigung des Eigentums der Be- teiligten nicht mehr gering, in subjektiver Hinsicht falle jedoch erheblich straf- mindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigt unbewusst fahrlässig gehandelt und ihre Sorgfaltspflicht nur für einen kurzen Moment ausser Acht gelassen habe. Die Täterkomponente bleibe sodann ohne Einfluss auf das Verschulden. Die Tages- satzhöhe setzte die Vorinstanz angesichts des Nettoeinkommens der Beschuldig- ten von Fr. 4'000.– bei einem 50%-Pensum auf Fr. 80.– fest (Urk. 33 S. 10-14).

- 13 - 1.2. Die Verteidigung beantragt für die beiden einfachen Verkehrsregelverlet- zungen die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 34 S. 2; Urk. 52 S. 1 u.7). 1.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zu- treffend wiedergegeben (Urk. 33 S. 10 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem im Beru- fungsverfahren anstelle einer Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nun eine zusätzliche Verurteilung wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfolgt, beträgt der Strafrahmen im Berufungsverfahren neu für beide Verkehrsregelverletzungen Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB), wobei die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass sie seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BSK StGB I-Heimgartner, Art. 106 N 19). Schliesslich sind die Bussen zu aspirie- ren, wenn wie vorliegend mehrere Übertretungen zu beurteilen sind (Trechsel/ Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 106 N 3 m.w.H.)

2. Strafzumessung 2.1. Bezüglich der Tatschwere der Missachtung des Vortrittssignals ist in objek- tiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch die Missachtung des Vortrittsrechts eine Gefahrensituation geschaffen hat, welche geeignet war, die Rechtsgüter Leib und Leben sowie Eigentum ernstlich zu beeinträchtigen. Es ist lediglich reinem Glück zu verdanken, dass bei diesem Unfall niemand verletzt worden ist. Die objektive Tatschwere wiegt gemessen an allen anderen denk- baren Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schwer, zumal lediglich aufgrund des subjektiven Tatbestandes keine grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln vorliegt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte unbewusst fahrlässig handelte. Sie hat es unter- lassen, unmittelbar vor dem Linksabbiegen nach links zu schauen, obwohl sie wusste, dass ein grosses Verkehrsaufkommen herrschte. Immerhin hat sie ihre

- 14 - Sorgfaltspflichten nur für einen kurzen Moment ausser Acht gelassen, zumal sie zunächst korrekt vor dem Vortrittssignal "Stopp" angehalten hatte. Somit vermag die subjektive Tatschwere die objektive leicht zu relativieren, weshalb insgesamt von einem erheblichen Verschulden auszugehen ist. 2.2. In Bezug auf die Strafzumessung betreffend das nicht vorschriftsgemässe Sichern der Tochter auf dem Beifahrersitz erhebt die Verteidigung im Berufungs- verfahren keine Einwendungen (Urk. 34; Urk. 52), weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist (vgl. Urk. 33 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Betreffend die Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben (Urk. 33 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren führ- te die Beschuldigte in finanzieller Hinsicht neu aus, ihr Nettoeinkommen betrage Fr. 8'578.– pro Monat. Sie arbeite für ihre eigene Firma, mit welcher sie lange Geld angespart habe, von welchem sie jetzt lebe. Sie arbeite eigentlich nur 50%, aber sie bezahle sich einen höheren Lohn aus, als sie derzeit mit arbeiten erziele. Vom Vater ihrer Kinder erhalte sie Unterhaltsbeiträge für die Kinder von ins- gesamt Fr.1'530.–. Ausserdem plane sie nach wie vor nach Australien auszuwan- dern (Urk. 43/1 S. 5; Urk. 51 S. 3). Die Vorstrafenlosigkeit ist mit der Vorinstanz neutral zu werten. Auch dass die Vorinstanz das Geständnis und kooperative Verhalten der Beschuldigten von Beginn der Untersuchung an nur in sehr gerin- gem Ausmass strafmindern berücksichtigte (Urk. 33 S. 12), ist nicht zu bean- standen, zumal aufgrund der Unfallsituation und den Zeugenaussagen von E._____ der Sachverhalt in objektiver Hinsicht grundsätzlich klar war. Sodann liess die Beschuldigte Reue oder Einsicht in das Unrecht ihrer Tat bis zum Schluss vermissen. Ferner liegt auch keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Mithin ergeben sich aufgrund der Täterkomponente keine straferhöhenden oder - mindernden Umstände. 2.4. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschuldigten sowie des Asperationsprinzips für beide Verkehrsregelver-

- 15 - letzungen eine Busse von Fr. 1'500.– dem Verschulden der Beschuldigten ange- messen. 2.5. Schliesslich ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf 15 Tage festzusetzen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verteidigung beantragt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu zwei Drittel auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu- sprechen (Urk. 52 S. 7). Auch wenn die Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen ist, erfolgt eine Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StGB trägt die beschuldig- te Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dementsprechend ist die Kostenauflage durch die Vorinstanz zu bestätigen und die Kosten der Unter- suchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens sind der Beschuldigten aufzuer- legen (vgl. Urk. 33 S. 15).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Beru- fung in Bezug auf die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, unterliegt aber in Bezug auf die beantragte Strafe. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren daher zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuer- legen.

- 16 -

4. Schliesslich ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzier- te Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger bezifferte seine Auf- wendungen für das gesamte Verfahren mit Honorarnote vom 16. August 2017 auf Fr. 6'168.55 (Urk. 50), wobei die Aufwendungen für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung von zwei Stunden rund Fr. 3'750.– ausmachen. Dementsprechend ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 20. Dezember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − (…) − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, Art. 3a Abs. 1 und Abs. 4 VRV 2.-4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 17 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

7. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'500.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 18 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 4/1.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold-Bärtsch

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz hat für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgesprochen. Sie hat erwogen, das Ver- schulden der Beschuldigten sei insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Zwar sei in objektiver Hinsicht das Ausmass der Gefährdung der Verkehrssicherheit, der Rechtsgüter Leib und Leben und der Beeinträchtigung des Eigentums der Be- teiligten nicht mehr gering, in subjektiver Hinsicht falle jedoch erheblich straf- mindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigt unbewusst fahrlässig gehandelt und ihre Sorgfaltspflicht nur für einen kurzen Moment ausser Acht gelassen habe. Die Täterkomponente bleibe sodann ohne Einfluss auf das Verschulden. Die Tages- satzhöhe setzte die Vorinstanz angesichts des Nettoeinkommens der Beschuldig- ten von Fr. 4'000.– bei einem 50%-Pensum auf Fr. 80.– fest (Urk. 33 S. 10-14).

- 13 -

E. 1.2 Die Verteidigung beantragt für die beiden einfachen Verkehrsregelverlet- zungen die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 34 S. 2; Urk. 52 S. 1 u.7).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zu- treffend wiedergegeben (Urk. 33 S. 10 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem im Beru- fungsverfahren anstelle einer Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nun eine zusätzliche Verurteilung wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfolgt, beträgt der Strafrahmen im Berufungsverfahren neu für beide Verkehrsregelverletzungen Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB), wobei die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass sie seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BSK StGB I-Heimgartner, Art. 106 N 19). Schliesslich sind die Bussen zu aspirie- ren, wenn wie vorliegend mehrere Übertretungen zu beurteilen sind (Trechsel/ Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 106 N 3 m.w.H.)

2. Strafzumessung

E. 1.4 Am 21. August 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 4).

E. 2 Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Beschuldigte habe von Be- ginn an glaubhaft ausgesagt, dass sie den Stopp grundsätzlich beachtet habe, stillgestanden sei und den Verkehr auf beiden Seiten beachtet habe. Als sie ein Hupen hinter sich gehört habe, sei sie derart irritiert gewesen, dass sie in dem Moment, als sie losgefahren sei, zu wenig nach links geschaut habe. Durch die Aussage der Zeugin sei sodann erwiesen, dass in jenem Moment ein abbiegen- des Fahrzeug die Sicht nach links versperrt habe. Es handle sich vorliegend um eine typische Verletzung der Verkehrsregeln, wie sie vorkommen würden, wenn man einen Moment nicht aufpasse. Solche Fälle seien aber klassische einfache Verkehrsregelverletzungen. Der Beschuldigten könne auch keine Rücksichts- losigkeit vorgeworfen werden (Urk. 24 S. 2 ff.; Urk. 52 S. 2 ff.). Mithin ist im Beru- fungsverfahren einzig umstritten, ob das Verhalten der Beschuldigten als grobe oder "einfache" Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren ist.

E. 2.1 Bezüglich der Tatschwere der Missachtung des Vortrittssignals ist in objek- tiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch die Missachtung des Vortrittsrechts eine Gefahrensituation geschaffen hat, welche geeignet war, die Rechtsgüter Leib und Leben sowie Eigentum ernstlich zu beeinträchtigen. Es ist lediglich reinem Glück zu verdanken, dass bei diesem Unfall niemand verletzt worden ist. Die objektive Tatschwere wiegt gemessen an allen anderen denk- baren Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schwer, zumal lediglich aufgrund des subjektiven Tatbestandes keine grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln vorliegt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte unbewusst fahrlässig handelte. Sie hat es unter- lassen, unmittelbar vor dem Linksabbiegen nach links zu schauen, obwohl sie wusste, dass ein grosses Verkehrsaufkommen herrschte. Immerhin hat sie ihre

- 14 - Sorgfaltspflichten nur für einen kurzen Moment ausser Acht gelassen, zumal sie zunächst korrekt vor dem Vortrittssignal "Stopp" angehalten hatte. Somit vermag die subjektive Tatschwere die objektive leicht zu relativieren, weshalb insgesamt von einem erheblichen Verschulden auszugehen ist.

E. 2.2 In Bezug auf die Strafzumessung betreffend das nicht vorschriftsgemässe Sichern der Tochter auf dem Beifahrersitz erhebt die Verteidigung im Berufungs- verfahren keine Einwendungen (Urk. 34; Urk. 52), weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist (vgl. Urk. 33 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.3 Betreffend die Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben (Urk. 33 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren führ- te die Beschuldigte in finanzieller Hinsicht neu aus, ihr Nettoeinkommen betrage Fr. 8'578.– pro Monat. Sie arbeite für ihre eigene Firma, mit welcher sie lange Geld angespart habe, von welchem sie jetzt lebe. Sie arbeite eigentlich nur 50%, aber sie bezahle sich einen höheren Lohn aus, als sie derzeit mit arbeiten erziele. Vom Vater ihrer Kinder erhalte sie Unterhaltsbeiträge für die Kinder von ins- gesamt Fr.1'530.–. Ausserdem plane sie nach wie vor nach Australien auszuwan- dern (Urk. 43/1 S. 5; Urk. 51 S. 3). Die Vorstrafenlosigkeit ist mit der Vorinstanz neutral zu werten. Auch dass die Vorinstanz das Geständnis und kooperative Verhalten der Beschuldigten von Beginn der Untersuchung an nur in sehr gerin- gem Ausmass strafmindern berücksichtigte (Urk. 33 S. 12), ist nicht zu bean- standen, zumal aufgrund der Unfallsituation und den Zeugenaussagen von E._____ der Sachverhalt in objektiver Hinsicht grundsätzlich klar war. Sodann liess die Beschuldigte Reue oder Einsicht in das Unrecht ihrer Tat bis zum Schluss vermissen. Ferner liegt auch keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Mithin ergeben sich aufgrund der Täterkomponente keine straferhöhenden oder - mindernden Umstände.

E. 2.4 Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschuldigten sowie des Asperationsprinzips für beide Verkehrsregelver-

- 15 - letzungen eine Busse von Fr. 1'500.– dem Verschulden der Beschuldigten ange- messen.

E. 2.5 Schliesslich ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf 15 Tage festzusetzen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verteidigung beantragt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu zwei Drittel auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu- sprechen (Urk. 52 S. 7). Auch wenn die Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen ist, erfolgt eine Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StGB trägt die beschuldig- te Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dementsprechend ist die Kostenauflage durch die Vorinstanz zu bestätigen und die Kosten der Unter- suchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens sind der Beschuldigten aufzuer- legen (vgl. Urk. 33 S. 15).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Beru- fung in Bezug auf die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, unterliegt aber in Bezug auf die beantragte Strafe. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren daher zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuer- legen.

- 16 -

E. 3 In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie zu den vorliegend rele- vanten Verkehrsregeln im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SVV kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.1 Dass die Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt erachtet, wird im Berufungsverfahren von der Verteidigung nicht mehr be- anstandet (Urk. 52 S. 2). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 131 IV 133, E. 3.2 zum objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung Folgendes festgehalten: „Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur ei- ne abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die

- 8 - Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a)." Die Beschuldigte kollidierte mit ihrem Personenwagen bei der Kreuzung der B._____-Strasse mit der D._____-Strasse in C._____ mit dem auf der D._____- Strasse von Zürich herkommenden Personenwagen von E._____, weil sie diesem den Vortritt trotz des Vortrittsignals "Stopp" nicht gewährte. Bei den Vorschriften betreffend Vortritt handelt es sich ohne weiteres um wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 63). Durch die Kollision entstand am Personenwagen der Beschuldigten ein Sachschaden, weil der Kotflügel und die Stossstange vorne links eingedrückt wurden. Am Personen- wagen von E._____ entstand ein Totalschaden, da dessen Front eingedrückt und der Airbag ausgelöst wurde (Urk. 1 S. 2 und 3). Die Vorinstanz hat völlig zutref- fend festgehalten, dass lediglich mit Glück weder E._____ noch die Beschuldigte oder ihre Kinder bei diesem Unfall verletzt worden sind. Mithin bestand durch die Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift eine konkrete Gefährdung der kör- perlichen Unversehrtheit der am Unfall beteiligten Personen, weshalb der objekti- ve Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Übereinstimmung mit der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 66 m.w.H.).

E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz von einem rücksichtslosen und damit grobfahrlässigen Verhalten der Beschuldigten aus, weshalb sie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als gegeben erachtete (Urk. 33 S. 9). Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, der subjektive Tatbestand sei vorliegend nicht erfüllt. Die Beschuldigte habe unbewusst fahrlässig gehandelt. In solchen Fällen sei grobe Fahrlässigkeit aber nur anzunehmen, wenn das Nicht- bedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit

- 9 - beruhe und daher besonders vorwerfbar sei. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall ein rücksichtsloses Verhalten verneint, weil die Unaufmerksamkeit bloss als momentan habe bezeichnet werden können (Urteil 6S.11/2002 vom

20. März 2002). Auch im vorliegenden Fall sei die Unaufmerksamkeit der Be- schuldigten bloss kurz gewesen. Überdies sei das kollisionsbeteiligte Fahrzeug für sie im Zeitpunkt, als sie angefahren sei, objektiv nicht sichtbar gewesen. Die Beschuldigte sei durch das Hupen abgelenkt gewesen, welches sie zum Anfahren verleitet habe. In subjektiver Hinsicht erscheine diese Ablenkung nachvollziehbar. Das Anfahren sei reflexartig erfolgt, was das Verhalten nicht entschuldigten, aber nachvollziehbar machen solle (Urk. 52 S. 2 ff.). Das Bundesgericht hat im bereits vorstehend genannten Entscheid 131 IV 133, E. 3.2, zum subjektiven Tatbestand Folgendes erwogen: „Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002)." Mit der Vorinstanz und auch der Verteidigung ist aufgrund der Aussagen der Be- schuldigten, wonach sie vor dem Linksabbiegen an der Kreuzung gedacht habe, die Fahrt sei frei bzw. sie habe den Personenwagen von E._____ nicht gesehen, davon auszugehen, dass die Beschuldigte unbewusst fahrlässig handelte, weil sie

- 10 - folglich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hatte (vgl. Urk. 33 S 6). Folglich ist vorliegend eine grobe Fahrlässigkeit nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesge- richt bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit bzw. von Rücksichtslosigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 106 IV 49 E. 2.b) und es darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven ge- schlossen werden, auch wenn die Rücksichtslosigkeit desto eher zu bejahen sein wird, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Ge- fahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht (Urteil des Bundesge- richts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a). Die Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis aus, sie habe an der Kreuzung angehalten und links abbiegen wollen. Sie fahre diese Strecke oft. Zu jenem Zeitpunkt seien sehr viele Autos von links gekommen (Urk. 10 S. 2). Des Weiteren erklärte sie, die Kreuzung dort sei eher unübersichtlich. Wenn man in die Kreuzung fahren würde, ohne anzuhalten, wäre das gefährlich bzw. rücksichtslos (Urk. 10 S. 3). Auch anlässlich der Befra- gung durch die Vorinstanz bestätigte die Beschuldigte, dass es an jenem Tag viel Verkehr hatte und viele Autos von links gekommen seien. Sie sei vielleicht ca. drei Minuten an der Kreuzung gestanden, bevor sie links abgebogen sei, was normalerweise schneller gehe (Prot. I S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte sie sodann aus, es sei richtig, dass viel Verkehr geherrscht habe. Sie wisse es nicht mehr so genau, ob sie ohne nach links zu schauen losgefahren sei. Es habe geknallt, deshalb gehe sie davon aus, dass sie nicht ausreichend ge- schaut habe. Sie habe sich durch das Hupen irritieren lassen und in den Rück- spiegel geschaut, aber sie sei sicher nicht ohne nochmals nach links zu schauen losgefahren (Urk. 51 S. 4 f.). Mithin war sich die Beschuldigte folglich durchaus bewusst, dass – insbesondere von der linken Seite herkommend – ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Dennoch unterliess sie es, unmittelbar vor dem Abbiegen gründlich nach links zu schauen, was sie selber auch nicht bestreitet. So sagte sie konstant aus, sie habe zuerst nach links und nach rechts geschaut.

- 11 - Dann habe es hinter ihr gehupt, weshalb sie in den Rückspiegel geschaut habe und dann losgefahren sei (Urk. 2 S. 1 Frage 4; Urk. 10 S. 2 Frage 8; Prot. I S. 9). Sie habe es wohl vernachlässigt, nochmals ausgiebig nach links zu schauen (Urk. 10 S. 2 Frage 8; Prot. I S. 11). Dass sie sicher nicht ohne nochmals nach links zu schauen losgefahren sei, sagte sie erstmals anlässlich der Berufungsver- handlung aus, wobei sie wiederum bestätigte, dass dieser Blick nicht ausreichend gewesen sei (Urk. 51 S. 5). Allerdings hätte die Beschuldigte insbesondere auf- grund des hohen Verkehrsaufkommen damit rechnen müssen, dass in der Zeit zwischen ihrem ersten Blick nach links und dem Abbiegen in die D._____-Strasse sich weitere Autos von der linken Seite näherten, welchen sie den Vortritt hätte gewähren müssen, wie dies bereits die Vorinstanz völlig zutreffend ausgeführt hat (Urk. 33 S. 7 f.). Der aufmerksame Blick nach links unmittelbar vor dem Abfahren war insbesondere deshalb unerlässlich, weil die Beschuldigte beim Einbiegen auf die D._____-Strasse in Fahrtrichtung Zürich mit ihrem Fahrzeug zuerst die ihr zu- gewandte Strassenhälfte passieren musste, auf welcher der Verkehr von links nahte. Indem sie es unterliess, unmittelbar vor dem Abbiegen in die D._____- Strasse erneut nach links zu blicken, hat sie mit der Vorinstanz eine elementare Vorsichtsmassnahme beim Linksabbiegen unterlassen und damit auch fremde In- teressen gefährdet, zumal durch ihr Verhalten nicht bloss die Gefahr einer Kollisi- on bestand, sondern sich diese Gefahr auch verwirklichte. Wie bereits erwähnt, darf jedoch nicht einfach aufgrund des objektiven Tatbestands auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden, sondern es ist aufgrund der gesamten Um- stände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht (Entscheid des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20 März 2002 E. 3.a m.w.H.). Dementsprechend ist zu Gunsten der Beschuldig- ten auch zu berücksichtigen, dass sie konstant aussagte, sie habe am Stopp an- gehalten und sich schliesslich durch das Hupen irritieren lassen, weshalb sie oh- ne erneut ausreichend nach links zu schauen losgefahren, wobei ihre Sicht nach links zu diesem Zeitpunkt durch einen in die B._____-Strasse abbiegenden Per- sonenwagen eingeschränkt gewesen sei. Zwar entschuldigt dies das Verhalten der Beschuldigten nicht, wäre sie doch selbst in diesem Fall gehalten gewesen, Ruhe zu bewahren und alle Vorsichtspflichten einzuhalten, insbesondere sich zu

- 12 - vergewissern, dass hinter dem abbiegenden Auto kein weiteres vortritt- berechtigtes Auto von links folgte. Dennoch erscheint ihr Verhalten unter den konkreten Umständen nicht als bedenkenlos gegenüber fremden Rechtsgütern, zumal sie grundsätzlich sowohl die Verkehrsregeln als auch den Verkehr beachtet hatte und lediglich für einen kurzen Moment sowie irritiert durch ein Hupen hinter ihr unaufmerksam war. Unter diesen Umständen ist ihr Verhalten nicht als rück- sichtslos zu bezeichnen.

E. 4 Schliesslich ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzier- te Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger bezifferte seine Auf- wendungen für das gesamte Verfahren mit Honorarnote vom 16. August 2017 auf Fr. 6'168.55 (Urk. 50), wobei die Aufwendungen für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung von zwei Stunden rund Fr. 3'750.– ausmachen. Dementsprechend ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 20. Dezember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − (…) − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, Art. 3a Abs. 1 und Abs. 4 VRV 2.-4. (…)

E. 5 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 6 (…)

E. 7 (Mitteilungen)

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 18 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 4/1.

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold-Bärtsch

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, Art. 3a Abs. 1 und Abs. 4 VRV
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 52 S. 1)
  9. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der erstinstanzliche Schuld- spruch betreffend das nicht ordnungsgemäss gesicherte Kind in Rechtskraft erwachsen ist;
  10. in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei die Berufungsklägerin der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen. Sie sei einer einfachen fahrlässigen Verkehrsregelver- letzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV schuldig zu spre- chen;
  11. die Beschuldigte sei für beide Regelverstösse mit einer Busse von CHF 600.00 zu bestrafen;
  12. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu zwei Drittel auf die Staatskasse zu nehmen und es sei für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen;
  13. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
  14. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 20. Dezember 2016 wurde die Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess sie innert Frist mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 Berufung anmelden (Urk. 28). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger der Beschuldigten in der Folge am
  15. Februar 2017 zugestellt (Urk. 31/2), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 17. Februar 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 34). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Daraufhin teilte diese mit Eingabe vom
  16. März 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). 1.4. Am 21. August 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 4).
  17. Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung vom 17. Februar 2017 sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 21. August 2017 beantragte die Verteidigung der Beschul- digten einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung und stattdessen eine Verurteilung wegen einer einfachen fahrlässigen Verkehrs- - 5 - regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV sowie die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 600.– für beide Regelverstösse. Des Weiteren beantragte die Verteidigung, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 34 S. 2, Urk. 52 S. 1). Dementspre- chend ist Dispositiv Ziff. 1 Al. 2 (Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln) sowie Dispositiv Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.1. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt
  18. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, am
  19. April 2016 ihren Personenwagen auf der B._____-Strasse in C._____ see- wärts gelenkt zu haben, wobei sie bei der Kreuzung mit der D._____-Strasse trotz Vortrittssignal "Stopp" zwar angehalten, aber aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Vortritt der auf der D._____-Strasse fahrenden Fahrzeuge nicht gewährt ha- be. Durch diese Missachtung habe die Beschuldigte eine erhöhte Gefahr für die anderen, korrekt die Kreuzung passierenden Verkehrsteilnehmer geschaffen. Diese Gefährdung habe sich konkretisiert, indem die Beschuldigte in der Folge mit dem auf der D._____-Strasse von Zürich herkommenden und von E._____ gelenkten Personenwagen kollidiert sei. Hätte die Beschuldigte das Signal "Stopp" beachtet und den Fahrzeugen auf der Strasse den Vortritt gewährt, so hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Kollision verhindern können. Überdies sei es für die Beschuldigte voraussehbar gewesen, dass das Missachten des Stopp-Signals zu einer Kollision führen könne (Urk. 14 S. 2 f.).
  20. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, anerkennt die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich (Urk. 52 S. 2), weshalb für die - 6 - rechtliche Würdigung von dem in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt aus- zugehen ist (vgl. Urk. 33 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Rechtliche Würdigung
  21. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in Übereinstim- mung mit der Anklagebehörde als grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Sie zog dabei in Betracht, dass die Beschuldigte die Sicherheit anderer nicht nur abstrakt, sondern konkret gefährdete, weil sie bei der Kreuzung der B._____-Strasse mit der D._____-Strasse in C._____ trotz des Vortrittssignals "Stopp" den Vortritt nicht gewährte, woraufhin es zu einer Kollusion mit einem anderen Personenwa- gen kam. Damit habe die Beschuldigte die Vortrittsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV in objektiv schwerer Weise missachtet, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sei. Die konkrete Gefährdung sei in Anbetracht der entstandenen Sachschäden erheblich gewesen und es sei ein Glücksfall, dass bei diesem Unfall niemand verletzt worden sei. Die objektive Schwere der Verkehrsregelverletzung stelle grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für die Rücksichtslosigkeit ihres Verhaltens dar. Weil sich die Beschuldigte der Gefährlichkeit ihres verkehrsregelwidrigen Verhaltens nicht bewusst gewesen sei, liege ein Fall von unbewusster Fahrlässigkeit vor. Die Beschuldigte hätte indes eine höhere Sorgfalt walten lassen müssen, weil in jenem Zeitpunkt ein erhöhtes Verkehrsaufkommen geherrscht habe, sie die Strecke oft fahre und sie deshalb wisse, dass die Kreuzung unübersichtlich sei. Ihre Sorgfaltspflicht hätte darin be- standen, unmittelbar vor dem Abbiegen gründlich nach links zu schauen, was sie jedoch unterlassen habe. Damit habe sie eine beim Linksabbiegen elementare Vorsichtsmassnahme unterlassen. Wäre die Beschuldigte ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte sie das Fahrzeug von E._____ mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit gesehen und die Kollision vermeiden können. Das Verhal- ten der Beschuldigten sei daher in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos und damit als grobfahrlässig zu qualifizieren, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG gegeben sei (Urk. 33 S. 4-9). - 7 -
  22. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Beschuldigte habe von Be- ginn an glaubhaft ausgesagt, dass sie den Stopp grundsätzlich beachtet habe, stillgestanden sei und den Verkehr auf beiden Seiten beachtet habe. Als sie ein Hupen hinter sich gehört habe, sei sie derart irritiert gewesen, dass sie in dem Moment, als sie losgefahren sei, zu wenig nach links geschaut habe. Durch die Aussage der Zeugin sei sodann erwiesen, dass in jenem Moment ein abbiegen- des Fahrzeug die Sicht nach links versperrt habe. Es handle sich vorliegend um eine typische Verletzung der Verkehrsregeln, wie sie vorkommen würden, wenn man einen Moment nicht aufpasse. Solche Fälle seien aber klassische einfache Verkehrsregelverletzungen. Der Beschuldigten könne auch keine Rücksichts- losigkeit vorgeworfen werden (Urk. 24 S. 2 ff.; Urk. 52 S. 2 ff.). Mithin ist im Beru- fungsverfahren einzig umstritten, ob das Verhalten der Beschuldigten als grobe oder "einfache" Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren ist.
  23. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie zu den vorliegend rele- vanten Verkehrsregeln im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SVV kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Dass die Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt erachtet, wird im Berufungsverfahren von der Verteidigung nicht mehr be- anstandet (Urk. 52 S. 2). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 131 IV 133, E. 3.2 zum objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung Folgendes festgehalten: „Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur ei- ne abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die - 8 - Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a)." Die Beschuldigte kollidierte mit ihrem Personenwagen bei der Kreuzung der B._____-Strasse mit der D._____-Strasse in C._____ mit dem auf der D._____- Strasse von Zürich herkommenden Personenwagen von E._____, weil sie diesem den Vortritt trotz des Vortrittsignals "Stopp" nicht gewährte. Bei den Vorschriften betreffend Vortritt handelt es sich ohne weiteres um wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 63). Durch die Kollision entstand am Personenwagen der Beschuldigten ein Sachschaden, weil der Kotflügel und die Stossstange vorne links eingedrückt wurden. Am Personen- wagen von E._____ entstand ein Totalschaden, da dessen Front eingedrückt und der Airbag ausgelöst wurde (Urk. 1 S. 2 und 3). Die Vorinstanz hat völlig zutref- fend festgehalten, dass lediglich mit Glück weder E._____ noch die Beschuldigte oder ihre Kinder bei diesem Unfall verletzt worden sind. Mithin bestand durch die Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift eine konkrete Gefährdung der kör- perlichen Unversehrtheit der am Unfall beteiligten Personen, weshalb der objekti- ve Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Übereinstimmung mit der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 66 m.w.H.). 3.2. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz von einem rücksichtslosen und damit grobfahrlässigen Verhalten der Beschuldigten aus, weshalb sie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als gegeben erachtete (Urk. 33 S. 9). Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, der subjektive Tatbestand sei vorliegend nicht erfüllt. Die Beschuldigte habe unbewusst fahrlässig gehandelt. In solchen Fällen sei grobe Fahrlässigkeit aber nur anzunehmen, wenn das Nicht- bedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit - 9 - beruhe und daher besonders vorwerfbar sei. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall ein rücksichtsloses Verhalten verneint, weil die Unaufmerksamkeit bloss als momentan habe bezeichnet werden können (Urteil 6S.11/2002 vom
  24. März 2002). Auch im vorliegenden Fall sei die Unaufmerksamkeit der Be- schuldigten bloss kurz gewesen. Überdies sei das kollisionsbeteiligte Fahrzeug für sie im Zeitpunkt, als sie angefahren sei, objektiv nicht sichtbar gewesen. Die Beschuldigte sei durch das Hupen abgelenkt gewesen, welches sie zum Anfahren verleitet habe. In subjektiver Hinsicht erscheine diese Ablenkung nachvollziehbar. Das Anfahren sei reflexartig erfolgt, was das Verhalten nicht entschuldigten, aber nachvollziehbar machen solle (Urk. 52 S. 2 ff.). Das Bundesgericht hat im bereits vorstehend genannten Entscheid 131 IV 133, E. 3.2, zum subjektiven Tatbestand Folgendes erwogen: „Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002)." Mit der Vorinstanz und auch der Verteidigung ist aufgrund der Aussagen der Be- schuldigten, wonach sie vor dem Linksabbiegen an der Kreuzung gedacht habe, die Fahrt sei frei bzw. sie habe den Personenwagen von E._____ nicht gesehen, davon auszugehen, dass die Beschuldigte unbewusst fahrlässig handelte, weil sie - 10 - folglich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hatte (vgl. Urk. 33 S 6). Folglich ist vorliegend eine grobe Fahrlässigkeit nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesge- richt bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit bzw. von Rücksichtslosigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 106 IV 49 E. 2.b) und es darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven ge- schlossen werden, auch wenn die Rücksichtslosigkeit desto eher zu bejahen sein wird, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Ge- fahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht (Urteil des Bundesge- richts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a). Die Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis aus, sie habe an der Kreuzung angehalten und links abbiegen wollen. Sie fahre diese Strecke oft. Zu jenem Zeitpunkt seien sehr viele Autos von links gekommen (Urk. 10 S. 2). Des Weiteren erklärte sie, die Kreuzung dort sei eher unübersichtlich. Wenn man in die Kreuzung fahren würde, ohne anzuhalten, wäre das gefährlich bzw. rücksichtslos (Urk. 10 S. 3). Auch anlässlich der Befra- gung durch die Vorinstanz bestätigte die Beschuldigte, dass es an jenem Tag viel Verkehr hatte und viele Autos von links gekommen seien. Sie sei vielleicht ca. drei Minuten an der Kreuzung gestanden, bevor sie links abgebogen sei, was normalerweise schneller gehe (Prot. I S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte sie sodann aus, es sei richtig, dass viel Verkehr geherrscht habe. Sie wisse es nicht mehr so genau, ob sie ohne nach links zu schauen losgefahren sei. Es habe geknallt, deshalb gehe sie davon aus, dass sie nicht ausreichend ge- schaut habe. Sie habe sich durch das Hupen irritieren lassen und in den Rück- spiegel geschaut, aber sie sei sicher nicht ohne nochmals nach links zu schauen losgefahren (Urk. 51 S. 4 f.). Mithin war sich die Beschuldigte folglich durchaus bewusst, dass – insbesondere von der linken Seite herkommend – ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Dennoch unterliess sie es, unmittelbar vor dem Abbiegen gründlich nach links zu schauen, was sie selber auch nicht bestreitet. So sagte sie konstant aus, sie habe zuerst nach links und nach rechts geschaut. - 11 - Dann habe es hinter ihr gehupt, weshalb sie in den Rückspiegel geschaut habe und dann losgefahren sei (Urk. 2 S. 1 Frage 4; Urk. 10 S. 2 Frage 8; Prot. I S. 9). Sie habe es wohl vernachlässigt, nochmals ausgiebig nach links zu schauen (Urk. 10 S. 2 Frage 8; Prot. I S. 11). Dass sie sicher nicht ohne nochmals nach links zu schauen losgefahren sei, sagte sie erstmals anlässlich der Berufungsver- handlung aus, wobei sie wiederum bestätigte, dass dieser Blick nicht ausreichend gewesen sei (Urk. 51 S. 5). Allerdings hätte die Beschuldigte insbesondere auf- grund des hohen Verkehrsaufkommen damit rechnen müssen, dass in der Zeit zwischen ihrem ersten Blick nach links und dem Abbiegen in die D._____-Strasse sich weitere Autos von der linken Seite näherten, welchen sie den Vortritt hätte gewähren müssen, wie dies bereits die Vorinstanz völlig zutreffend ausgeführt hat (Urk. 33 S. 7 f.). Der aufmerksame Blick nach links unmittelbar vor dem Abfahren war insbesondere deshalb unerlässlich, weil die Beschuldigte beim Einbiegen auf die D._____-Strasse in Fahrtrichtung Zürich mit ihrem Fahrzeug zuerst die ihr zu- gewandte Strassenhälfte passieren musste, auf welcher der Verkehr von links nahte. Indem sie es unterliess, unmittelbar vor dem Abbiegen in die D._____- Strasse erneut nach links zu blicken, hat sie mit der Vorinstanz eine elementare Vorsichtsmassnahme beim Linksabbiegen unterlassen und damit auch fremde In- teressen gefährdet, zumal durch ihr Verhalten nicht bloss die Gefahr einer Kollisi- on bestand, sondern sich diese Gefahr auch verwirklichte. Wie bereits erwähnt, darf jedoch nicht einfach aufgrund des objektiven Tatbestands auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden, sondern es ist aufgrund der gesamten Um- stände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht (Entscheid des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20 März 2002 E. 3.a m.w.H.). Dementsprechend ist zu Gunsten der Beschuldig- ten auch zu berücksichtigen, dass sie konstant aussagte, sie habe am Stopp an- gehalten und sich schliesslich durch das Hupen irritieren lassen, weshalb sie oh- ne erneut ausreichend nach links zu schauen losgefahren, wobei ihre Sicht nach links zu diesem Zeitpunkt durch einen in die B._____-Strasse abbiegenden Per- sonenwagen eingeschränkt gewesen sei. Zwar entschuldigt dies das Verhalten der Beschuldigten nicht, wäre sie doch selbst in diesem Fall gehalten gewesen, Ruhe zu bewahren und alle Vorsichtspflichten einzuhalten, insbesondere sich zu - 12 - vergewissern, dass hinter dem abbiegenden Auto kein weiteres vortritt- berechtigtes Auto von links folgte. Dennoch erscheint ihr Verhalten unter den konkreten Umständen nicht als bedenkenlos gegenüber fremden Rechtsgütern, zumal sie grundsätzlich sowohl die Verkehrsregeln als auch den Verkehr beachtet hatte und lediglich für einen kurzen Moment sowie irritiert durch ein Hupen hinter ihr unaufmerksam war. Unter diesen Umständen ist ihr Verhalten nicht als rück- sichtslos zu bezeichnen.
  25. Folglich ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt, weshalb keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt. Stattdessen hat sich die Beschuldigte durch die Nicht- bzw. unge- nügende Beachtung des Vortrittssignals "Stopp" der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, weshalb sie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen ist. IV. Sanktion
  26. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgesprochen. Sie hat erwogen, das Ver- schulden der Beschuldigten sei insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Zwar sei in objektiver Hinsicht das Ausmass der Gefährdung der Verkehrssicherheit, der Rechtsgüter Leib und Leben und der Beeinträchtigung des Eigentums der Be- teiligten nicht mehr gering, in subjektiver Hinsicht falle jedoch erheblich straf- mindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigt unbewusst fahrlässig gehandelt und ihre Sorgfaltspflicht nur für einen kurzen Moment ausser Acht gelassen habe. Die Täterkomponente bleibe sodann ohne Einfluss auf das Verschulden. Die Tages- satzhöhe setzte die Vorinstanz angesichts des Nettoeinkommens der Beschuldig- ten von Fr. 4'000.– bei einem 50%-Pensum auf Fr. 80.– fest (Urk. 33 S. 10-14). - 13 - 1.2. Die Verteidigung beantragt für die beiden einfachen Verkehrsregelverlet- zungen die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 34 S. 2; Urk. 52 S. 1 u.7). 1.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zu- treffend wiedergegeben (Urk. 33 S. 10 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem im Beru- fungsverfahren anstelle einer Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nun eine zusätzliche Verurteilung wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfolgt, beträgt der Strafrahmen im Berufungsverfahren neu für beide Verkehrsregelverletzungen Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB), wobei die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass sie seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BSK StGB I-Heimgartner, Art. 106 N 19). Schliesslich sind die Bussen zu aspirie- ren, wenn wie vorliegend mehrere Übertretungen zu beurteilen sind (Trechsel/ Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 106 N 3 m.w.H.)
  27. Strafzumessung 2.1. Bezüglich der Tatschwere der Missachtung des Vortrittssignals ist in objek- tiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch die Missachtung des Vortrittsrechts eine Gefahrensituation geschaffen hat, welche geeignet war, die Rechtsgüter Leib und Leben sowie Eigentum ernstlich zu beeinträchtigen. Es ist lediglich reinem Glück zu verdanken, dass bei diesem Unfall niemand verletzt worden ist. Die objektive Tatschwere wiegt gemessen an allen anderen denk- baren Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schwer, zumal lediglich aufgrund des subjektiven Tatbestandes keine grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln vorliegt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte unbewusst fahrlässig handelte. Sie hat es unter- lassen, unmittelbar vor dem Linksabbiegen nach links zu schauen, obwohl sie wusste, dass ein grosses Verkehrsaufkommen herrschte. Immerhin hat sie ihre - 14 - Sorgfaltspflichten nur für einen kurzen Moment ausser Acht gelassen, zumal sie zunächst korrekt vor dem Vortrittssignal "Stopp" angehalten hatte. Somit vermag die subjektive Tatschwere die objektive leicht zu relativieren, weshalb insgesamt von einem erheblichen Verschulden auszugehen ist. 2.2. In Bezug auf die Strafzumessung betreffend das nicht vorschriftsgemässe Sichern der Tochter auf dem Beifahrersitz erhebt die Verteidigung im Berufungs- verfahren keine Einwendungen (Urk. 34; Urk. 52), weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist (vgl. Urk. 33 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Betreffend die Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben (Urk. 33 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren führ- te die Beschuldigte in finanzieller Hinsicht neu aus, ihr Nettoeinkommen betrage Fr. 8'578.– pro Monat. Sie arbeite für ihre eigene Firma, mit welcher sie lange Geld angespart habe, von welchem sie jetzt lebe. Sie arbeite eigentlich nur 50%, aber sie bezahle sich einen höheren Lohn aus, als sie derzeit mit arbeiten erziele. Vom Vater ihrer Kinder erhalte sie Unterhaltsbeiträge für die Kinder von ins- gesamt Fr.1'530.–. Ausserdem plane sie nach wie vor nach Australien auszuwan- dern (Urk. 43/1 S. 5; Urk. 51 S. 3). Die Vorstrafenlosigkeit ist mit der Vorinstanz neutral zu werten. Auch dass die Vorinstanz das Geständnis und kooperative Verhalten der Beschuldigten von Beginn der Untersuchung an nur in sehr gerin- gem Ausmass strafmindern berücksichtigte (Urk. 33 S. 12), ist nicht zu bean- standen, zumal aufgrund der Unfallsituation und den Zeugenaussagen von E._____ der Sachverhalt in objektiver Hinsicht grundsätzlich klar war. Sodann liess die Beschuldigte Reue oder Einsicht in das Unrecht ihrer Tat bis zum Schluss vermissen. Ferner liegt auch keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Mithin ergeben sich aufgrund der Täterkomponente keine straferhöhenden oder - mindernden Umstände. 2.4. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschuldigten sowie des Asperationsprinzips für beide Verkehrsregelver- - 15 - letzungen eine Busse von Fr. 1'500.– dem Verschulden der Beschuldigten ange- messen. 2.5. Schliesslich ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf 15 Tage festzusetzen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  28. Die Verteidigung beantragt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu zwei Drittel auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu- sprechen (Urk. 52 S. 7). Auch wenn die Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen ist, erfolgt eine Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StGB trägt die beschuldig- te Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dementsprechend ist die Kostenauflage durch die Vorinstanz zu bestätigen und die Kosten der Unter- suchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens sind der Beschuldigten aufzuer- legen (vgl. Urk. 33 S. 15).
  29. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
  30. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Beru- fung in Bezug auf die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, unterliegt aber in Bezug auf die beantragte Strafe. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren daher zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuer- legen. - 16 -
  31. Schliesslich ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzier- te Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger bezifferte seine Auf- wendungen für das gesamte Verfahren mit Honorarnote vom 16. August 2017 auf Fr. 6'168.55 (Urk. 50), wobei die Aufwendungen für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung von zwei Stunden rund Fr. 3'750.– ausmachen. Dementsprechend ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
  32. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 20. Dezember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  33. Die Beschuldigte ist schuldig − (…) − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, Art. 3a Abs. 1 und Abs. 4 VRV 2.-4. (…)
  34. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  35. (…)
  36. (Mitteilungen)
  37. (Rechtsmittel)"
  38. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 17 - Es wird erkannt:
  39. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
  40. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
  41. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
  42. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  43. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  44. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
  45. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'500.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  46. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 18 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 4/1.
  47. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170099-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold- Bärtsch Urteil vom 21. August 2017 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 20. Dezember 2016 (GG160025)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. November 2016 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 33 S. 16 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, Art. 3a Abs. 1 und Abs. 4 VRV

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 52 S. 1)

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der erstinstanzliche Schuld- spruch betreffend das nicht ordnungsgemäss gesicherte Kind in Rechtskraft erwachsen ist;

2. in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei die Berufungsklägerin der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen. Sie sei einer einfachen fahrlässigen Verkehrsregelver- letzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV schuldig zu spre- chen;

3. die Beschuldigte sei für beide Regelverstösse mit einer Busse von CHF 600.00 zu bestrafen;

4. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu zwei Drittel auf die Staatskasse zu nehmen und es sei für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 20. Dezember 2016 wurde die Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess sie innert Frist mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 Berufung anmelden (Urk. 28). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger der Beschuldigten in der Folge am

15. Februar 2017 zugestellt (Urk. 31/2), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 17. Februar 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 34). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Daraufhin teilte diese mit Eingabe vom

8. März 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). 1.4. Am 21. August 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 4).

2. Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung vom 17. Februar 2017 sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 21. August 2017 beantragte die Verteidigung der Beschul- digten einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung und stattdessen eine Verurteilung wegen einer einfachen fahrlässigen Verkehrs-

- 5 - regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV sowie die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 600.– für beide Regelverstösse. Des Weiteren beantragte die Verteidigung, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 34 S. 2, Urk. 52 S. 1). Dementspre- chend ist Dispositiv Ziff. 1 Al. 2 (Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln) sowie Dispositiv Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.1. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt

1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, am

26. April 2016 ihren Personenwagen auf der B._____-Strasse in C._____ see- wärts gelenkt zu haben, wobei sie bei der Kreuzung mit der D._____-Strasse trotz Vortrittssignal "Stopp" zwar angehalten, aber aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Vortritt der auf der D._____-Strasse fahrenden Fahrzeuge nicht gewährt ha- be. Durch diese Missachtung habe die Beschuldigte eine erhöhte Gefahr für die anderen, korrekt die Kreuzung passierenden Verkehrsteilnehmer geschaffen. Diese Gefährdung habe sich konkretisiert, indem die Beschuldigte in der Folge mit dem auf der D._____-Strasse von Zürich herkommenden und von E._____ gelenkten Personenwagen kollidiert sei. Hätte die Beschuldigte das Signal "Stopp" beachtet und den Fahrzeugen auf der Strasse den Vortritt gewährt, so hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Kollision verhindern können. Überdies sei es für die Beschuldigte voraussehbar gewesen, dass das Missachten des Stopp-Signals zu einer Kollision führen könne (Urk. 14 S. 2 f.).

2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, anerkennt die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich (Urk. 52 S. 2), weshalb für die

- 6 - rechtliche Würdigung von dem in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt aus- zugehen ist (vgl. Urk. 33 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in Übereinstim- mung mit der Anklagebehörde als grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Sie zog dabei in Betracht, dass die Beschuldigte die Sicherheit anderer nicht nur abstrakt, sondern konkret gefährdete, weil sie bei der Kreuzung der B._____-Strasse mit der D._____-Strasse in C._____ trotz des Vortrittssignals "Stopp" den Vortritt nicht gewährte, woraufhin es zu einer Kollusion mit einem anderen Personenwa- gen kam. Damit habe die Beschuldigte die Vortrittsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV in objektiv schwerer Weise missachtet, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sei. Die konkrete Gefährdung sei in Anbetracht der entstandenen Sachschäden erheblich gewesen und es sei ein Glücksfall, dass bei diesem Unfall niemand verletzt worden sei. Die objektive Schwere der Verkehrsregelverletzung stelle grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für die Rücksichtslosigkeit ihres Verhaltens dar. Weil sich die Beschuldigte der Gefährlichkeit ihres verkehrsregelwidrigen Verhaltens nicht bewusst gewesen sei, liege ein Fall von unbewusster Fahrlässigkeit vor. Die Beschuldigte hätte indes eine höhere Sorgfalt walten lassen müssen, weil in jenem Zeitpunkt ein erhöhtes Verkehrsaufkommen geherrscht habe, sie die Strecke oft fahre und sie deshalb wisse, dass die Kreuzung unübersichtlich sei. Ihre Sorgfaltspflicht hätte darin be- standen, unmittelbar vor dem Abbiegen gründlich nach links zu schauen, was sie jedoch unterlassen habe. Damit habe sie eine beim Linksabbiegen elementare Vorsichtsmassnahme unterlassen. Wäre die Beschuldigte ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte sie das Fahrzeug von E._____ mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit gesehen und die Kollision vermeiden können. Das Verhal- ten der Beschuldigten sei daher in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos und damit als grobfahrlässig zu qualifizieren, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG gegeben sei (Urk. 33 S. 4-9).

- 7 -

2. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Beschuldigte habe von Be- ginn an glaubhaft ausgesagt, dass sie den Stopp grundsätzlich beachtet habe, stillgestanden sei und den Verkehr auf beiden Seiten beachtet habe. Als sie ein Hupen hinter sich gehört habe, sei sie derart irritiert gewesen, dass sie in dem Moment, als sie losgefahren sei, zu wenig nach links geschaut habe. Durch die Aussage der Zeugin sei sodann erwiesen, dass in jenem Moment ein abbiegen- des Fahrzeug die Sicht nach links versperrt habe. Es handle sich vorliegend um eine typische Verletzung der Verkehrsregeln, wie sie vorkommen würden, wenn man einen Moment nicht aufpasse. Solche Fälle seien aber klassische einfache Verkehrsregelverletzungen. Der Beschuldigten könne auch keine Rücksichts- losigkeit vorgeworfen werden (Urk. 24 S. 2 ff.; Urk. 52 S. 2 ff.). Mithin ist im Beru- fungsverfahren einzig umstritten, ob das Verhalten der Beschuldigten als grobe oder "einfache" Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren ist.

3. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie zu den vorliegend rele- vanten Verkehrsregeln im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SVV kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Dass die Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt erachtet, wird im Berufungsverfahren von der Verteidigung nicht mehr be- anstandet (Urk. 52 S. 2). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 131 IV 133, E. 3.2 zum objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung Folgendes festgehalten: „Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur ei- ne abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die

- 8 - Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a)." Die Beschuldigte kollidierte mit ihrem Personenwagen bei der Kreuzung der B._____-Strasse mit der D._____-Strasse in C._____ mit dem auf der D._____- Strasse von Zürich herkommenden Personenwagen von E._____, weil sie diesem den Vortritt trotz des Vortrittsignals "Stopp" nicht gewährte. Bei den Vorschriften betreffend Vortritt handelt es sich ohne weiteres um wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 63). Durch die Kollision entstand am Personenwagen der Beschuldigten ein Sachschaden, weil der Kotflügel und die Stossstange vorne links eingedrückt wurden. Am Personen- wagen von E._____ entstand ein Totalschaden, da dessen Front eingedrückt und der Airbag ausgelöst wurde (Urk. 1 S. 2 und 3). Die Vorinstanz hat völlig zutref- fend festgehalten, dass lediglich mit Glück weder E._____ noch die Beschuldigte oder ihre Kinder bei diesem Unfall verletzt worden sind. Mithin bestand durch die Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift eine konkrete Gefährdung der kör- perlichen Unversehrtheit der am Unfall beteiligten Personen, weshalb der objekti- ve Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Übereinstimmung mit der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 66 m.w.H.). 3.2. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz von einem rücksichtslosen und damit grobfahrlässigen Verhalten der Beschuldigten aus, weshalb sie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als gegeben erachtete (Urk. 33 S. 9). Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, der subjektive Tatbestand sei vorliegend nicht erfüllt. Die Beschuldigte habe unbewusst fahrlässig gehandelt. In solchen Fällen sei grobe Fahrlässigkeit aber nur anzunehmen, wenn das Nicht- bedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit

- 9 - beruhe und daher besonders vorwerfbar sei. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall ein rücksichtsloses Verhalten verneint, weil die Unaufmerksamkeit bloss als momentan habe bezeichnet werden können (Urteil 6S.11/2002 vom

20. März 2002). Auch im vorliegenden Fall sei die Unaufmerksamkeit der Be- schuldigten bloss kurz gewesen. Überdies sei das kollisionsbeteiligte Fahrzeug für sie im Zeitpunkt, als sie angefahren sei, objektiv nicht sichtbar gewesen. Die Beschuldigte sei durch das Hupen abgelenkt gewesen, welches sie zum Anfahren verleitet habe. In subjektiver Hinsicht erscheine diese Ablenkung nachvollziehbar. Das Anfahren sei reflexartig erfolgt, was das Verhalten nicht entschuldigten, aber nachvollziehbar machen solle (Urk. 52 S. 2 ff.). Das Bundesgericht hat im bereits vorstehend genannten Entscheid 131 IV 133, E. 3.2, zum subjektiven Tatbestand Folgendes erwogen: „Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002)." Mit der Vorinstanz und auch der Verteidigung ist aufgrund der Aussagen der Be- schuldigten, wonach sie vor dem Linksabbiegen an der Kreuzung gedacht habe, die Fahrt sei frei bzw. sie habe den Personenwagen von E._____ nicht gesehen, davon auszugehen, dass die Beschuldigte unbewusst fahrlässig handelte, weil sie

- 10 - folglich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hatte (vgl. Urk. 33 S 6). Folglich ist vorliegend eine grobe Fahrlässigkeit nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesge- richt bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit bzw. von Rücksichtslosigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 106 IV 49 E. 2.b) und es darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven ge- schlossen werden, auch wenn die Rücksichtslosigkeit desto eher zu bejahen sein wird, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Ge- fahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht (Urteil des Bundesge- richts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a). Die Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis aus, sie habe an der Kreuzung angehalten und links abbiegen wollen. Sie fahre diese Strecke oft. Zu jenem Zeitpunkt seien sehr viele Autos von links gekommen (Urk. 10 S. 2). Des Weiteren erklärte sie, die Kreuzung dort sei eher unübersichtlich. Wenn man in die Kreuzung fahren würde, ohne anzuhalten, wäre das gefährlich bzw. rücksichtslos (Urk. 10 S. 3). Auch anlässlich der Befra- gung durch die Vorinstanz bestätigte die Beschuldigte, dass es an jenem Tag viel Verkehr hatte und viele Autos von links gekommen seien. Sie sei vielleicht ca. drei Minuten an der Kreuzung gestanden, bevor sie links abgebogen sei, was normalerweise schneller gehe (Prot. I S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte sie sodann aus, es sei richtig, dass viel Verkehr geherrscht habe. Sie wisse es nicht mehr so genau, ob sie ohne nach links zu schauen losgefahren sei. Es habe geknallt, deshalb gehe sie davon aus, dass sie nicht ausreichend ge- schaut habe. Sie habe sich durch das Hupen irritieren lassen und in den Rück- spiegel geschaut, aber sie sei sicher nicht ohne nochmals nach links zu schauen losgefahren (Urk. 51 S. 4 f.). Mithin war sich die Beschuldigte folglich durchaus bewusst, dass – insbesondere von der linken Seite herkommend – ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Dennoch unterliess sie es, unmittelbar vor dem Abbiegen gründlich nach links zu schauen, was sie selber auch nicht bestreitet. So sagte sie konstant aus, sie habe zuerst nach links und nach rechts geschaut.

- 11 - Dann habe es hinter ihr gehupt, weshalb sie in den Rückspiegel geschaut habe und dann losgefahren sei (Urk. 2 S. 1 Frage 4; Urk. 10 S. 2 Frage 8; Prot. I S. 9). Sie habe es wohl vernachlässigt, nochmals ausgiebig nach links zu schauen (Urk. 10 S. 2 Frage 8; Prot. I S. 11). Dass sie sicher nicht ohne nochmals nach links zu schauen losgefahren sei, sagte sie erstmals anlässlich der Berufungsver- handlung aus, wobei sie wiederum bestätigte, dass dieser Blick nicht ausreichend gewesen sei (Urk. 51 S. 5). Allerdings hätte die Beschuldigte insbesondere auf- grund des hohen Verkehrsaufkommen damit rechnen müssen, dass in der Zeit zwischen ihrem ersten Blick nach links und dem Abbiegen in die D._____-Strasse sich weitere Autos von der linken Seite näherten, welchen sie den Vortritt hätte gewähren müssen, wie dies bereits die Vorinstanz völlig zutreffend ausgeführt hat (Urk. 33 S. 7 f.). Der aufmerksame Blick nach links unmittelbar vor dem Abfahren war insbesondere deshalb unerlässlich, weil die Beschuldigte beim Einbiegen auf die D._____-Strasse in Fahrtrichtung Zürich mit ihrem Fahrzeug zuerst die ihr zu- gewandte Strassenhälfte passieren musste, auf welcher der Verkehr von links nahte. Indem sie es unterliess, unmittelbar vor dem Abbiegen in die D._____- Strasse erneut nach links zu blicken, hat sie mit der Vorinstanz eine elementare Vorsichtsmassnahme beim Linksabbiegen unterlassen und damit auch fremde In- teressen gefährdet, zumal durch ihr Verhalten nicht bloss die Gefahr einer Kollisi- on bestand, sondern sich diese Gefahr auch verwirklichte. Wie bereits erwähnt, darf jedoch nicht einfach aufgrund des objektiven Tatbestands auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden, sondern es ist aufgrund der gesamten Um- stände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht (Entscheid des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20 März 2002 E. 3.a m.w.H.). Dementsprechend ist zu Gunsten der Beschuldig- ten auch zu berücksichtigen, dass sie konstant aussagte, sie habe am Stopp an- gehalten und sich schliesslich durch das Hupen irritieren lassen, weshalb sie oh- ne erneut ausreichend nach links zu schauen losgefahren, wobei ihre Sicht nach links zu diesem Zeitpunkt durch einen in die B._____-Strasse abbiegenden Per- sonenwagen eingeschränkt gewesen sei. Zwar entschuldigt dies das Verhalten der Beschuldigten nicht, wäre sie doch selbst in diesem Fall gehalten gewesen, Ruhe zu bewahren und alle Vorsichtspflichten einzuhalten, insbesondere sich zu

- 12 - vergewissern, dass hinter dem abbiegenden Auto kein weiteres vortritt- berechtigtes Auto von links folgte. Dennoch erscheint ihr Verhalten unter den konkreten Umständen nicht als bedenkenlos gegenüber fremden Rechtsgütern, zumal sie grundsätzlich sowohl die Verkehrsregeln als auch den Verkehr beachtet hatte und lediglich für einen kurzen Moment sowie irritiert durch ein Hupen hinter ihr unaufmerksam war. Unter diesen Umständen ist ihr Verhalten nicht als rück- sichtslos zu bezeichnen.

4. Folglich ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt, weshalb keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt. Stattdessen hat sich die Beschuldigte durch die Nicht- bzw. unge- nügende Beachtung des Vortrittssignals "Stopp" der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, weshalb sie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen ist. IV. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgesprochen. Sie hat erwogen, das Ver- schulden der Beschuldigten sei insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Zwar sei in objektiver Hinsicht das Ausmass der Gefährdung der Verkehrssicherheit, der Rechtsgüter Leib und Leben und der Beeinträchtigung des Eigentums der Be- teiligten nicht mehr gering, in subjektiver Hinsicht falle jedoch erheblich straf- mindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigt unbewusst fahrlässig gehandelt und ihre Sorgfaltspflicht nur für einen kurzen Moment ausser Acht gelassen habe. Die Täterkomponente bleibe sodann ohne Einfluss auf das Verschulden. Die Tages- satzhöhe setzte die Vorinstanz angesichts des Nettoeinkommens der Beschuldig- ten von Fr. 4'000.– bei einem 50%-Pensum auf Fr. 80.– fest (Urk. 33 S. 10-14).

- 13 - 1.2. Die Verteidigung beantragt für die beiden einfachen Verkehrsregelverlet- zungen die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 34 S. 2; Urk. 52 S. 1 u.7). 1.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zu- treffend wiedergegeben (Urk. 33 S. 10 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem im Beru- fungsverfahren anstelle einer Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nun eine zusätzliche Verurteilung wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfolgt, beträgt der Strafrahmen im Berufungsverfahren neu für beide Verkehrsregelverletzungen Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB), wobei die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass sie seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BSK StGB I-Heimgartner, Art. 106 N 19). Schliesslich sind die Bussen zu aspirie- ren, wenn wie vorliegend mehrere Übertretungen zu beurteilen sind (Trechsel/ Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 106 N 3 m.w.H.)

2. Strafzumessung 2.1. Bezüglich der Tatschwere der Missachtung des Vortrittssignals ist in objek- tiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch die Missachtung des Vortrittsrechts eine Gefahrensituation geschaffen hat, welche geeignet war, die Rechtsgüter Leib und Leben sowie Eigentum ernstlich zu beeinträchtigen. Es ist lediglich reinem Glück zu verdanken, dass bei diesem Unfall niemand verletzt worden ist. Die objektive Tatschwere wiegt gemessen an allen anderen denk- baren Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schwer, zumal lediglich aufgrund des subjektiven Tatbestandes keine grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln vorliegt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte unbewusst fahrlässig handelte. Sie hat es unter- lassen, unmittelbar vor dem Linksabbiegen nach links zu schauen, obwohl sie wusste, dass ein grosses Verkehrsaufkommen herrschte. Immerhin hat sie ihre

- 14 - Sorgfaltspflichten nur für einen kurzen Moment ausser Acht gelassen, zumal sie zunächst korrekt vor dem Vortrittssignal "Stopp" angehalten hatte. Somit vermag die subjektive Tatschwere die objektive leicht zu relativieren, weshalb insgesamt von einem erheblichen Verschulden auszugehen ist. 2.2. In Bezug auf die Strafzumessung betreffend das nicht vorschriftsgemässe Sichern der Tochter auf dem Beifahrersitz erhebt die Verteidigung im Berufungs- verfahren keine Einwendungen (Urk. 34; Urk. 52), weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist (vgl. Urk. 33 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Betreffend die Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben (Urk. 33 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren führ- te die Beschuldigte in finanzieller Hinsicht neu aus, ihr Nettoeinkommen betrage Fr. 8'578.– pro Monat. Sie arbeite für ihre eigene Firma, mit welcher sie lange Geld angespart habe, von welchem sie jetzt lebe. Sie arbeite eigentlich nur 50%, aber sie bezahle sich einen höheren Lohn aus, als sie derzeit mit arbeiten erziele. Vom Vater ihrer Kinder erhalte sie Unterhaltsbeiträge für die Kinder von ins- gesamt Fr.1'530.–. Ausserdem plane sie nach wie vor nach Australien auszuwan- dern (Urk. 43/1 S. 5; Urk. 51 S. 3). Die Vorstrafenlosigkeit ist mit der Vorinstanz neutral zu werten. Auch dass die Vorinstanz das Geständnis und kooperative Verhalten der Beschuldigten von Beginn der Untersuchung an nur in sehr gerin- gem Ausmass strafmindern berücksichtigte (Urk. 33 S. 12), ist nicht zu bean- standen, zumal aufgrund der Unfallsituation und den Zeugenaussagen von E._____ der Sachverhalt in objektiver Hinsicht grundsätzlich klar war. Sodann liess die Beschuldigte Reue oder Einsicht in das Unrecht ihrer Tat bis zum Schluss vermissen. Ferner liegt auch keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Mithin ergeben sich aufgrund der Täterkomponente keine straferhöhenden oder - mindernden Umstände. 2.4. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschuldigten sowie des Asperationsprinzips für beide Verkehrsregelver-

- 15 - letzungen eine Busse von Fr. 1'500.– dem Verschulden der Beschuldigten ange- messen. 2.5. Schliesslich ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf 15 Tage festzusetzen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verteidigung beantragt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu zwei Drittel auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu- sprechen (Urk. 52 S. 7). Auch wenn die Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen ist, erfolgt eine Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StGB trägt die beschuldig- te Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dementsprechend ist die Kostenauflage durch die Vorinstanz zu bestätigen und die Kosten der Unter- suchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens sind der Beschuldigten aufzuer- legen (vgl. Urk. 33 S. 15).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Beru- fung in Bezug auf die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, unterliegt aber in Bezug auf die beantragte Strafe. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren daher zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuer- legen.

- 16 -

4. Schliesslich ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzier- te Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger bezifferte seine Auf- wendungen für das gesamte Verfahren mit Honorarnote vom 16. August 2017 auf Fr. 6'168.55 (Urk. 50), wobei die Aufwendungen für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung von zwei Stunden rund Fr. 3'750.– ausmachen. Dementsprechend ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 20. Dezember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − (…) − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, Art. 3a Abs. 1 und Abs. 4 VRV 2.-4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 17 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

7. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'500.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 18 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 4/1.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold-Bärtsch