Erwägungen (110 Absätze)
E. 1 Februar 2017 (Urk. 43/2) zugestellt, woraufhin sowohl die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2017 (Urk. 48) als auch die Verteidigung am 17. Februar 2017 (Urk. 50) fristgerecht die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht einreichten.
E. 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teil- weise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dür- fen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzu- schlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (zum Ganzen: BSK StPO- DOMEISEN, Art. 426 N 6). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Ent- scheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 1.2 Die Verfahren betreffend Sachentziehung zum Nachteil von C._____ (Dos- sier 2) und von B._____ (Dossier 8) sowie das Verfahren wegen Nötigung zum Nachteil von F._____ (Dossier 7) werden eingestellt. Die Verfahrenseinstellungen im Zusammenhang mit den Sachentziehungen betreffen Sachverhalte, weswegen der Beschuldigte auch in zweiter Instanz der Nötigung schuldig gesprochen wird. Es rechtfertigt sich deshalb die diesbezüglichen Kosten dem Beschuldigten gänz-
- 57 - lich aufzuerlegen, zumal die Strafuntersuchung im freizusprechenden Punkt auch nicht zu Mehrkosten geführt hat. Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Nötigung zum Nachteil von F._____ sind hingegen anteilsmässig auf die Staats- kasse zu nehmen. Der Beschuldigte wird – neben dem erstinstanzlichen Freispruch betreffend Sach- entziehung zum Nachteil von D._____ – vom Vorwurf der (mehrfachen) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von D._____ und E._____ freigespro- chen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Umstände, welche den Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 2 StPO eröffnen würden, sind nicht vor- handen. Aufgrund des Teilfreispruchs und der Verfahrenseinstellung betreffend Nötigung sind die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu drei Fünfteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen.
2. Berufungsverfahren
E. 1.3 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den ge- samten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkom- ponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschütz- te Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Tä- terkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesonde- re frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HUG in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.).
2. Konkrete Strafzumessung Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG schul- dig gemacht. Sowohl für die Nötigung als auch für die grobe Verkehrsregelver-
- 48 - letzung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Als das gewichtigere Vergehen erscheint die Nötigung, weshalb für diese eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist dann um die weiteren Delikte ange- messen zu erhöhen. Entgegen der Vorinstanz ist für die mehrfache Nötigung nicht "en bloc" eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen, sondern im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für "die" (im Singular) schwerste Straftat. Eine Ausnahme- situation, die ein Abweichen von dieser Regel ermöglichte, liegt nicht vor.
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2017 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 23. März 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung bezüglich der Zweitberufung des Beschuldigten (Urk. 57). Mit Eingabe vom 13. April 2017 liess sich der Be- schuldigte vernehmen und reichte seine Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 58 S. 2 und Urk. 60/1-8).
E. 1.5 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung sowie der Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 74) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9).
- 6 -
E. 2 Beweisantrag des Beschuldigten
E. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6).
E. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches, allerdings eine strengere Bestrafung des Be- schuldigten mit 260 Tagessätzen anstatt mit 180 Tagessätzen, eine Tagessatz- höhe von Fr. 50.– statt Fr. 30.– sowie eine Bestrafung mit einer Busse in der Hö- he von Fr. 400.– statt mit Fr. 300.– (Urk. 48).
E. 2.1.2 Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung beantragen, er sei der mehr- fachen Nötigung und der mehrfachen Sachentziehung freizusprechen, im übrigen sei der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen, wofür er mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen sei. Vom Verfällen einer Busse sei Umgang zu nehmen (Urk. 50 S. 2 und Urk. 75 S. 1).
- 58 -
E. 2.2 Die Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachentziehung zum Nachteil von C._____ (Dossier 2) und B._____ (Dossier 8) sowie wegen Nötigung zum Nachteil von F._____ (Dossier 7) werden eingestellt. Zudem wird der Be- schuldigte vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von D._____ und E._____ freigesprochen. Entsprechend unterliegt die Staatsanwaltschaft teilweise mit ih- rem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt. Gleich- zeitig unterliegt der Beschuldigte teilweise mit seinem Antrag im Schuldpunkt, da der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung zum Nachteil von C._____ (Dossier 2), G._____ und M._____ (Dossier 3), P._____ (Dossier 5) so- wie B._____ (Dossier 8) bestätigt wird. Ebenfalls als unterliegend anzusehen sind sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte im Sanktionspunkt. Da die Parteien etwa zu gleichen Teilen unterliegen, rechtfertigt es sich, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung – zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang der einen Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 2.2.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf das soeben zu C._____ Ausgeführte verwiesen werden, wobei der Beschul- digte hier sogar Fr. 600.– als Bezahlung verlangt hat. Weiter ist zu sagen, dass sich das nötigende Verhalten des Beschuldigten hier nicht nur gegen eine, son- dern gegen zwei Personen richtete. Sein Vorgehen erscheint dadurch noch ver- werflicher.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich somit – ebenso wie die Entschädigung eines erbetenen Verteidigers – grundsätzlich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebühren- verordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungs- verfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Entschädigung des (amtlichen) Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standard- verfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Akten-
- 59 - umfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (Beschlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten An- sätzen auszugehen.
E. 2.3.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vorab wiede- rum auf das oben Gesagte verwiesen werden. Speziell zu erwähnen ist, dass der Geschädigte wiederholt nach dem Aufenthaltsort seines Fahrzeugs fragte, wobei der Beschuldigte den Geschädigten jeweils aufforderte zunächst zu bezahlen. Immer wieder zeigte er dadurch seinen Willen, das nötigende Verhalten aufrecht zu halten, was verschuldenserhöhend zu werten ist. Auch hier verlangte der Be- schuldigte mit Fr. 600.– einen beachtlichen Betrag.
E. 2.4 Vorab gilt es zu bemerken, dass das vorinstanzliche Urteil nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV). Weiter ist der Aktenumfang überschaubar (Aktenhöhe ca. 10 cm) und enthalten die gesamten Akten nur gerade ca. 120 Seiten Einvernahmen. Es han- delt sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein einfaches Standardverfahren. Deshalb ist bei der Bemessung der Ent- schädigung für den amtlichen Verteidiger von den in der Anwaltsgebührenver- ordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers mit Fr. 8'952.90 (inkl. MWSt. und Barauslagen) erscheint dem vorlie- genden Verfahren angemessen.
3. Genugtuung
E. 2.4.1 Es kann grundsätzlich ohne Ergänzungen auf das zu C._____ Gesagte verwiesen werden.
E. 2.5 Aufgrund der drei weiteren Nötigungen rechtfertigt sich eine erhebliche Er- höhung der Einsatzstrafe um 30 auf insgesamt 60 Tage.
E. 2.6 Straferhöhung für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln
- 50 -
E. 2.6.1 Mit Bezug auf die grobe Verletzung von Verkehrsregeln erwog die Vor- instanz, es falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchst- geschwindigkeit innerorts (50 km/h) um ca. 25 km/h überschritten habe, womit er verhältnismässig sehr schnell fuhr und zudem durch verbotenes Rechtsüberholen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Zur subjektiven Tatschwere sei fest- zuhalten, dass die Motivlage, abgesehen von der demonstrierten Rücksichtslosig- keit unklar geblieben sei. Es sei jedoch von einem direkten Vorsatz auszugehen. Insgesamt sei unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Sie erhöhte die hypothe- tische Einsatzstrafe (von 170 Tagessätzen) um 12 Tagessätze (Urk. 47 S. 59).
E. 2.6.2 Die Anklagebehörde bringt vor, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um die Hälfte überschritten worden sei und der Beschuldigte durch seine Fahr- weise ein absolut rücksichtsloses Verhalten gegenüber den anderen Verkehrsteil- nehmern gezeigt habe. Aus diesem Grund sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe um mindestens 20 Tagessätze angemessen (Urk. 48 S. 2; Urk. 77 S. 2).
E. 2.6.3 In ihrer Eingabe vom 13. April 2017 sowie an der heutigen Berufungs- verhandlung machte die amtliche Verteidigung geltend, es sei für die grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen in Anschlag zu bringen (Urk. 58 S. 2; Urk. 75 S. 28).
E. 2.6.4 Die Vorinstanz zeigte sich mit Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung als zu milde. Richtigerweise führt sie aus, dass der Beschuldigte sich mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h nicht mehr im untersten Bereich bewegt, wobei zu betonen ist, dass solche Geschwindigkeitsüberschreitungen der Hauptgrund für schwere Unfälle sind. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung hielt er immerhin während über 10 Sekunden respektive eine Distanz von über 200 Metern aufrecht (Dossier 9 Urk. 3 S. 5). Es handelt sich bei Geschwindig- keitsvorschriften um grundlegende Verkehrsregeln, die für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wesentlich sind. Der Beschuldigte führte die Fahrt auf der Q._____-Strasse auf einer Strecke aus, auf welcher sich mehrere Fussgängerstreifen, Strassenkreuzungen und drei Tramhaltestellen befinden. Zwar ereignete sich die Fahrt schon am späteren Abend, wo ein geringeres Ver-
- 51 - kehrsaufkommen herrschte. Allerdings waren auch die Sichtverhältnisse entspre- chend schlechter, weshalb allfällige Passanten und andere Fahrzeuge schlechter durch den Beschuldigten schlechter wahrzunehmen waren. Dennoch fuhr er mit doch beachtlich übersetzter Geschwindigkeit, was zu einer entsprechenden Ge- fährdung führte. Diese wurde sodann deutlich akzentuiert dadurch, dass der Be- schuldigte zusätzlich über eine Sicherheitslinie und anschliessend ein stehendes Fahrzeug rechts überholte. Was die subjektive Tatschwere angeht, so bestätigte der Beschuldigte, bei seiner Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich gehandelt zu haben ("Ich glaube nicht, dass jemand so schnell fährt ohne es zu wissen" [Dossier 9 Urk. 2 S. 1 Fra- ge 5]). Zum Motiv führte er an, dass er es "einfach eilig" hatte. Er habe eigentlich keinen Grund gehabt (Dossier 9 Urk. 2 S. 1 Frage 4). Er konnte somit keine Gründe nennen, welche seine Tat als nachvollziehbar oder zumindest nicht rein egoistisch motiviert erscheinen liessen. Vielmehr scheint es so, als seien ihm die Vorschriften egal gewesen. Sicherlich keine Rolle spielen können die zum da- maligen Zeitpunkt aktuellen Anzeigen wegen Nötigung (Prot. II S. 12). Es resultiert nach Beurteilung der Tatkomponenten aller Delikte eine Einsatzstrafe von 80 Tagen.
3. Täterkomponente
E. 3 Bestellung von Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger
E. 3.1 Der amtliche Verteidiger beantragt, es sei der Staat zu verpflichten zu Gunsten des Beschuldigten eine Genugtuung zu leisten. Der Beschuldigte sei un- gerechtfertigterweise in eine Strafuntersuchung gezogen worden. Er sei in seinen persönlichen Verhältnissen derart schwer verletzt worden, dass er völlig aus sei- nem gewöhnlichen Alltag herausgerissen worden sei. Er habe nicht nur seine Stelle bei der L._____ verloren, es sei ihm seither auch nicht gelungen, eine an- dere Stelle zu finden. Es sei ihm deshalb eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzusprechen (Urk. 75 S. 30).
E. 3.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 24. August 2015 den Personenwagen der Privatklägerin D._____ der Marke Audi A2 mit den Kontrollschildern ZH … von einem privaten Parkplatz (mit privatem Parkverbot) beim Sonnenstudio "…" an der K._____-Strasse … in I._____ abge- schleppt und diesen an die H._____-Strasse … in I._____ verbracht. Als die Pri- vatklägerin in der Folge an der H._____-Strasse … in I._____ vorgesprochen ha- be, habe der Beschuldigte geltend gemacht, dass die Privatklägerin in bar sofort Fr. 635.– zu bezahlen habe und sich bei Bezahlung mit Kreditkarte der Betrag um Fr. 40.– und mit Rechnung um Fr. 120.– erhöhen würde. Durch diese nicht nach- vollziehbaren Mehrbeträge, dem Umstand, dass sie sich alleine mit dem Beschul- digten in einer Tiefgarage befunden habe, in welcher sie sich nicht ausgekannt habe, und da ihr Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug blockiert gewesen sei, weshalb sie keinen freien Zugang zu ihrem Fahrzeug gehabt habe, habe sich die Privatklägerin genötigt gefühlt, sofort mit EC-Karte den Betrag von Fr. 635.– zu bezahlen, was der Beschuldigte durch seine Handlung gewusst und gewollt habe.
E. 3.1.2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Auto der Privatklägerin abgeschleppt und an die H._____-Strasse … in I._____ verbracht zu haben. Ebenfalls nicht in Abrede stellt der Beschuldigte, dass er der Privatklägerin gegenüber gesagt habe,
- 18 - dass sich bei einer Bezahlung mit Kreditkarte der Betrag um Fr. 40.– und mit Rechnung um Fr. 120.– erhöhen würde. Bestritten wird durch den Beschuldigten allerdings, dass er der Privatklägerin die Wegfahrt durch ein Fahrzeug blockiert und die Privatklägerin zur sofortigen Bezahlung genötigt habe (Dossier 1 Urk. 3 S. 5 und 7 Fragen 18 und 25). Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen.
E. 3.1.3 Die Privatklägerin D._____ führte bei der Polizei am 18. Oktober 2015 aus, der Beschuldigte habe ihr den Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 635.– genannt. Er habe gefragt, wie sie zahlen wolle. Sie habe gesagt, sie habe nicht genügend Bargeld dabei. Dann habe der Beschuldigte ein Gerät hervorgenommen und habe gesagt, dass sie auch mit Karte bezahlen könne. Sie habe ihre Geldbörse hervor- geholt. Sie habe gedacht, dass sie ihn noch frage, ob es noch eine andere Mög- lichkeit geben würde. Sie habe ihn dies auch gefragt. Er habe zu ihr gesagt, dass sie mit der Kreditkarte zahlen könne, dass koste aber zusätzlich Fr. 40.–. Zudem könne sie auch eine Rechnung haben. Dies würde sie dann aber Fr. 120.– mehr kosten. Sie habe zu ihm gesagt, dass das etwas viel Mehrkosten seien. Er habe erwidert, dass wenn sie keine Mehrkosten haben wolle, sie jetzt mit der EC-Karte zahlen müsse. Ihr sei irgendwie unwohl gewesen, also habe sie die EC-Karte ge- nommen und habe die Fr. 635.– bezahlt. Während des Vorgangs in der Tiefgara- ge sei ihr Wagen in einer Nische gestanden. Vor dem Wagen sei ein Abschlepp- fahrzeug der L._____ AG gestanden. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug weg- fahren müssen, damit sie aus der Nische habe fahren können. Sie sei nicht mehr sicher, ob sie zuerst bezahlt habe, oder sie zuerst unterschrieben habe. Auf jeden Fall habe er zu ihr gesagt, als beides erledigt gewesen sei, dass er jetzt sein Fahrzeug wegfahre, damit sie nach Hause könne (Dossier 1 Urk. 5 S. 2 Frage 4). Sie habe sich durch die Zuschläge für die Bezahlung mit Kreditkarte von Fr. 40.– und die Bezahlung mittels Rechnung von Fr. 120.– genötigt gefühlt, in bar oder mit der EC-Karte zu bezahlen. Ihr sei nichts anderes übrig geblieben, damit es nicht teurer würde. Da habe sie mit der EC-Karte bezahlt (Dossier 1 Urk. 5 S. 2 Frage 8). Sie habe sich durch die Ausführungen des Beschuldigten "auf eine Art" überrumpelt gefühlt. Sie sei mit der Situation überfordert gewesen, da sie noch nie eine Busse gehabt habe (Dossier 1 Urk. 5 S. 3 Frage 10). Schliesslich bestä- tigte sie, dass sie sich durch die zusätzlichen Kosten einer Rechnung, welche der
- 19 - Beschuldigte ihr in Aussicht gestellt habe, genötigt gesehen habe, die Rechnung sofort zu bezahlen (Dossier 1 Urk. 5 S. 3 Frage 19). Als Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2016 befragt sagte sie aus, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, es koste insgesamt Fr. 635.–. Er habe ihr dann gezeigt, was die einzelnen Posten beinhalten. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie nicht so viel Bargeld habe. Er habe gesagt, dass sei kein Problem, sie könne auch mit EC-Karte bezahlen. Er habe ihr dabei das Gerät gezeigt. Sie sei irgendwie überfordert gewesen. Sie habe gedacht, dass Fr. 635.– schon viel sei- en. Er habe ihr gesagt, er würde ihr anraten, es mit der EC-Karte zu bezahlen. Wenn sie es mit der Kreditkarte bezahlen würde, würde es Fr. 40.–, mit Rechnung würde es Fr. 120.– mehr kosten. Es sei ihr überlassen, wenn sie sich nicht mehr schaden wolle, sei es wohl am besten mit EC-Karte. Sie habe das dann gemacht. Er habe das Auto so parkiert, dass sie nicht einfach damit hätte wegfahren kön- nen. Er habe gesagt, er würde das Auto jetzt wegfahren, damit sie wegfahren könne (Dossier 1 Urk. 6 S. 2 f. Frage 8). Sie habe einfach das Gefühl gehabt, dass sie keine Wahl habe. Er sei gleich gekommen, sie müsse jetzt zahlen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie jetzt mit EC-Karte zahle, ansonsten…man sei in einer solchen Situation überfordert und sie habe sich gedacht, sie zahle, bevor sie noch einen grösseren Schaden habe. Gesagt habe der Beschuldigte dies- bezüglich aber nichts (Dossier 1 Urk. 6 S. 3 f. Frage 9). Der Beschuldigte habe auch nicht gesagt, dass sie das Auto nicht herausbekäme, wenn sie nicht zahle (Dossier 1 Urk. 6 S. 4 Frage 10). Auf Frage der Staatsanwaltschaft, weshalb sie sich genötigt gefühlt habe, gab die Privatklägerin zur Antwort, dass sie in der Tiefgarage mit dem Beschuldigten gewesen sei, es sei 24:00 Uhr gewesen, das Auto sei in einer Ecke gestanden, er sei sehr bestimmt gewesen, er habe gesagt, sie müsse zahlen, sie sei überfordert und ihr sei nicht so wohl gewesen (Dossier 1 Urk. 6 S. 4 Frage 14).
E. 3.1.4 Der Beschuldigte sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 21. März 2016 aus, der ihm gemachte Vorwurf stimme nicht. Sie (gemeint die L._____ AG) hätten niemanden genötigt. Sie gäben das Auto her- aus, auch wenn sie (gemeint die betroffenen Personen) nicht bereit seien, zu zah-
- 20 - len oder irgendwelche Dokumente zu zeigen. Das sei in den Dokumenten der Firma festgehalten (Dossier 1 Urk. 3 S. 5 Frage 18). Danach machte der Be- schuldigte noch allgemeiner gehaltene, nicht mehr für die Klärung des Sach- verhalts relevante Ausführungen, weshalb auf deren Widergabe an dieser Stelle verzichtet werden kann. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2016 gab er zu Protokoll, dass er zu allen ihm gemachten Vorwürfen sagen möchte, dass er nie "sofort" sage. Er gebe den Leuten immer die Möglich- keit, günstiger wegzukommen (Dossier 1 Urk. 4 S. 10 Frage 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr an den kon- kreten Vorfall erinnern (Urk. 74 S. 9 f.).
E. 3.1.5 Die Aussagen der Privatklägerin fallen sehr detailliert, lebensnahe und ins- gesamt kohärent aus. Insbesondere kann sie das Geschehen chronologisch bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft fast deckungsgleich wiedergeben, obwohl über sechs Monate zwischen den beiden Einvernahmen verstrichen sind. Die Schilderungen kommen wie tatsächlich Erlebtes daher. Sie schildert ihre Gefühle in nachvollziehbarer Weise, so dass ihr beispielsweise ein wenig unwohl gewesen sei, sich allein mit dem Beschuldigten in der Tiefgarage befunden zu haben. Wei- ter fällt auf, dass sie den Beschuldigten mit ihren Angaben nicht unnötig belastet. So gibt sie auch zu Protokoll, dass der Beschuldigte sehr anständig gewesen sei und sie eine normale Konversation gehabt hätten (Dossier 1 Urk. 5 S. 3 Frage 17). Über weite Strecken decken sich die Angaben der Privatklägerin auch mit den (allgemein gehaltenen) Aussagen des Beschuldigten, so insbesondere zu den Zahlungsmodalitäten.
E. 3.1.6 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin abgestellt werden könnte. Insbesondere vermögen daran die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nichts zu ändern. Es ist in tatsäch- licher Hinsicht grundsätzlich vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen Nicht erstellen lässt sich aber, dass der Beschuldigte gesagt hat, dass die Privat- klägerin Fr. 635.– sofort bar zu bezahlen habe. Etwas derartiges sagte die Privat- klägerin nicht aus. Vielmehr ergibt sich aus ihren Aussagen, dass der Beschuldig- te ihr die Wahl gelassen hat, ob sie den Betrag sofort oder später bzw. mit Kredit-
- 21 - karte mit Aufschlägen begleicht. Er hat ihr letztlich nur angeraten, den Betrag so- fort zu begleichen, um höhere Kosten zu vermeiden (vgl. Dossier 1 Urk. 6 S. 2 f. Frage 8). Auf diesen Umstand ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen, gleich wie auf die Frage, ob die Zuschläge nachvollziehbar sind oder nicht.
E. 3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persön-
- 60 - lichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen.
E. 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB. Den Tatbestand der Nötigung erfüllt, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Variante der "Androhung ernstlicher Nachteile" wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt (BGE 106 IV 128). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Tä- terschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, Art. 181 N 28). Die Androhung muss ernstlich sein. Das ist der Fall, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine ver- ständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (BGE 101 IV 48). Nicht jede Überempfindlichkeit des individuell Betroffenen macht die empfangene Botschaft zur Androhung eines ernstlichen Nachteils (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 34). Ausnahmen gelten dort wo es um besonders schutzbedürftige Opfer geht (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 35).
E. 3.2.2 Was den subjektiven Tatbestand betrifft, gelten die allgemeinen Regeln. Er- forderlich ist Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täter- schaft will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich ge- schützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). Der subjektive Tatbestand respektive der Vorsatz des Täters betrifft eine sogenannte innere Tatsache. Rückschlüsse auf diese in- nere Tatsache sind in aller Regel nur möglich auf Grund der eigenen Angaben des Täters oder auf Grund der äusseren Umstände.
- 22 -
E. 3.2.3 Gemäss Anklageschrift vom 14. Juli 2016 habe sich die Privatklägerin unter anderem durch die "nicht nachvollziehbaren Mehrbeträge" genötigt gefühlt, Fr. 635.– zu bezahlen. Was damit gemeint ist, ist nicht ganz klar. Vermutlich ist diese Wendung aber dahingehend zu verstehen, dass die vom Beschuldigten kommunizierten Aufschläge für die Bezahlung mit Kreditkarte oder gegen Rech- nung nicht kostentransparent sind. In der Tat ist es so, dass nicht erkennbar ist, wie sich die entsprechenden Aufschläge in ihrer effektiven Höhe berechnen. Allerdings ist nicht erkennbar, welche strafrechtlich relevanten Implikationen dies vorliegend haben soll. So wird der Aufschlag bei einer Bezahlung gegen Rech- nung durch den Beschuldigten mit dem Anfallen von Administrativkosten begrün- det. Ein solcher Zuschlag ist ebensowenig unüblich, wie ein Aufschlag bei der Be- zahlung mit Kreditkarte. Aussergewöhnlich erscheint dann eher die Höhe der ent- sprechenden Aufschläge, was aber hier nicht abschliessend beantwortet werden muss. Zu erwähnen ist aber, dass diese Beträge von der L._____ AG von allen betroffenen Personen in gleicher Weise verlangt wird, wie beispielsweise der der Privatklägerin ausgestellten Quittung entnommen werden kann (Dossier 1 Urk. 8). Insofern erscheinen die Beträge in dem Sinne "nachvollziehbar", als dass sie den allgemein gültigen Gebühren für die unterschiedlichen Bezahlungs- möglichkeiten entsprechen. Schliesslich können diese Gebühren auch nicht dem Beschuldigten in strafrechtlich vorwerfbarer Weise angerechnet werden, sind ihm diese doch durch die L._____ AG vorgegeben.
E. 3.2.4 Entscheidend ist vorliegend aber das Folgende: Wie eingangs erwähnt muss bei der Variante der "Androhung ernstlicher Nachteile" der Täter der be- troffenen Person ein Übel in Aussicht stellen, auf dessen Eintritt er Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt (BGE 106 IV 128). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Er- eignis beschlagen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der Beschuldigte er- klärte der Privatklägerin lediglich die Zahlungsmodalitäten. Wenn er sie darauf aufmerksam macht, dass im Falle einer nicht-sofortigen Zahlung noch Zuschläge erhoben würden, handelt es sich bei diesem Hinweis um eine straflose Warnung (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 14). Auf diese Zuschläge hat der Be- schuldigte keinen Einfluss und er gibt auch nicht vor, darauf einen Einfluss zu ha-
- 23 - ben. Der Beschuldigte hat gemäss den Angaben der Privatklägerin auch nicht damit gedroht, er werde das Auto der Privatklägerin nicht herausgeben, sofern sie nicht sofort den Betrag begleicht (Dossier 1 Urk. 6 S. 4 Frage 10), wie es ihm sonst in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Der Umstand, dass der Beschuldig- te im Zeitpunkt des Gesprächs noch sein Fahrzeug vor dem Wagen der Privat- klägerin parkiert und sie deshalb keinen freien Zugang zu ihrem Wagen hatte, kann für sich betrachtet auch nicht ausreichen. Anders läge der Fall allenfalls dann, wenn sie den Beschuldigten aufgefordert hätte, sein Fahrzeug wegzufahren und er der Aufforderung nicht nachgekommen wäre. Solches ist vorliegend nicht geschehen. Überdies sagte ja auch die Privatklägerin selber aus, sie habe die Fr. 635.– bezahlt, um Folgekosten zu vermeiden, und nicht etwa weil sie befürch- tete der Beschuldigte würde ansonsten ihr Auto zurückbehalten. Es mangelt somit an einer Nötigungshandlung im Sinne der Androhung eines ernstlichen Nachteils, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von D._____ freizusprechen ist.
4. Nötigung zum Nachteil von C._____ (Dossier 2)
E. 3.3 Die Argumentation der amtlichen Verteidigung vermag nicht zu überzeu- gen. Auch zweitinstanzlich wurde der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass er ungerechtfertigterweise in die Strafuntersuchung gezogen worden wäre. Ebenfalls nicht zutreffend ist, dass der Beschuldigte seine Stelle bei der L._____ verloren habe. Vielmehr hat der Beschuldigte die Arbeitsstelle von sich aus aufgegeben (Urk. 74 S. 6). Da es letztlich an einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mangelt, ist ihm kei- ne Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 3.4 Straferhöhend wiederum fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte während der laufenden Strafuntersuchung beging.
E. 3.5 Es rechtfertigt sich deshalb den Beschuldigten mit 80 Tagessätzen zu be- strafen.
4. Strafart Die Vorinstanz hat bei der Wahl der Sanktionsart zu Recht darauf hingewiesen, dass dabei als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sank- tion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre prä- ventive Effizienz zu berücksichtigen sind. Weiter ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass eine Geldstrafe vorliegend der Lebenssituation des Beschuldigten am besten gerecht wird und auch in präventiver Hinsicht ausreicht (Urk. 47 S. 60 f.), zumal der Beschuldigte auch keine Vorstrafen aufweist.
5. Höhe Tagessatz
E. 4 Strafanträge
E. 4.1 Tatsächliches
E. 4.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 2. September 2015 den Personenwagen des Privatklägers C._____ der Marke VW Polo mit den Kontroll- schildern AG …, welcher der Privatkläger an der K._____-Strasse … in I._____ auf einem privaten Parkplatz (mit privatem Parkverbot) parkiert hätte, auf sein Ab- schleppfahrzeug aufgeladen. Als der Privatkläger C._____ hinzugetreten sei, ha- be der Beschuldigte geltend gemacht, dass dieser für die Leerfahrt sofort den Be- trag von Fr. 300.– bezahlen müsse, um sein Fahrzeug herauszubekommen, an- sonsten werde er das Fahrzeug mitnehmen und einen Betrag von Fr. 550.– ver- langen. Dadurch habe sich der Privatkläger genötigt gefühlt, sofort den Betrag von Fr. 300.– zu bezahlen, was der Beschuldigte gewusst und auch gewollt habe.
E. 4.1.2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Personenwagen des Privatklägers C._____ an der K._____-Strasse … in I._____ auf sein Abschleppfahrzeug aufge- laden zu haben. Indessen macht der Beschuldigte geltend, er habe mit dem Pri-
- 24 - vatkläger vereinbart, dass er diesem nur eine Leerfahrt für Fr. 300.– anstatt den eigentlich zu bezahlenden Betrag von Fr. 550.– berechne, was der Privatkläger auch bezahlt habe. Er habe dem Privatkläger nie gesagt, dass er das Fahrzeug mitnehmen würde, wenn dieser nicht bezahle (Dossier 2 Urk. 3 S. 2 und 4 Fragen 15, 23 und 28).
E. 4.1.3 Der Privatkläger sagte am 4. September 2015 bei der Polizei aus, er sei zu seinem Fahrzeug zurückgekommen, habe den Beschuldigten vor Ort gesehen und bei seinem Fahrzeug seien die hinteren Räder bereits angehängt gewesen. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, weil er so höflich gewesen sei, könne er ihm dies als Leerfahrt deklarieren. Das heisse, er müsse sofort Fr. 300.– in bar zahlen, sonst werde er das Fahrzeug mitnehmen und dann koste es Fr. 550.–. Es würde immer teurer werden, falls er den Betrag jeweils mit Karte bezahlen würde. Er habe ihm gesagt, dass er keine Chance habe und die Fr. 300.– zahlen müsse (Dossier 2 Urk. 4 S. 2 Fragen 8 und 11 f.). Er habe entweder die Fr. 300.– direkt bar zahlen können, oder er habe Fr. 550.– zu zahlen, wenn der Wagen abge- schleppt wird (Dossier 2 Urk. 4 S. 2 Frage 14). Bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2016 sagte der Privatkläger aus, als er zu- rückgekommen sei, sei das Fahrzeug schon auf dem Abschleppwagen gewesen. Er habe ihn gefragt, was man machen könne. Der Beschuldigte habe gemeint, da er so nett gefragt habe, würde es Fr. 300.– kosten. Er würde sagen, dass er das Auto noch nicht aufgeladen habe. Wenn er sofort zahlen würde, dann würde er ein Auge zudrücken und sagen, dass er das Auto noch nicht gehoben habe (Dossier 2 Urk. 5 S. 2 f. Frage 2). Der Beschuldigte habe die Herausgabe des Au- tos von der Zahlung von Fr. 300.– abhängig gemacht. Entweder das Geld oder es würde ihn Fr. 500.– kosten und per Rechnung Fr. 550.–. Er müsse dann das Auto aber holen gehen (Dossier 2 Urk. 5 S. 3 Frage 3). Dies seien die Geschäftsregeln. Fr. 300.– wenn nicht abgeschleppt werde. Wenn das Auto angehoben werde, dann koste es bereits Fr. 500.–. Der Beschuldigte sei verpflichtet das Auto abzu- schleppen (Dossier 2 Urk. 5 S. 3 Frage 4). Er habe keine Möglichkeit eingeräumt, mit Rechnung zu zahlen ohne jedoch das Auto abzuschleppen. Entweder er gebe
- 25 - das Geld oder das Auto werde abgeschleppt und er könne das Auto dort holen (Dossier 2 Urk. 5 S. 3 Frage 5).
E. 4.1.4 Der Beschuldigte führte am 6. Oktober 2015 bei der Polizei aus, er habe das Fahrzeug des Privatklägers bereits aufgeladen gehabt und habe die Polizei anrufen wollen, um durchzugeben, dass er das Fahrzeug abschleppe. Da sei der Privatkläger erschienen und habe ihn gefragt, was er da mache. Er habe es ihm erklärt. Der Privatkläger habe ihn gefragt, ob er das Fahrzeug da lassen könne. Er habe gesagt, dass er das selbstverständlich machen könne, da er hier sei. Er ha- be das Fahrzeug abgeladen und der Privatkläger habe ihn gefragt, was es kosten würde. Im Prinzip gelte das Fahrzeug als abgeschleppt, sobald es ab dem Boden sei. Da der Privatkläger ihm aber gesagt habe, dass er das Fahrzeug gleichen- tags vorführen müsse und ihm dieser erklärt habe, dass er knapp bei Kasse sei, habe er zu ihm gesagt, dass er ihm nur eine Leerfahrt berechne, falls er das übernehmen könnte. Er sei damit einverstanden gewesen. Damit sei die Sache erledigt gewesen (Dossier 2 Urk. 3 S. 2 f. Fragen 15 f.). Er habe dem Privatkläger nur gesagt, dass das Fahrzeug als abgeschleppt gelte. Er habe ihn darüber auf- geklärt. Ein abgeschlepptes Fahrzeug koste Fr. 550.–. Daraufhin habe dieser ge- meint, dass das viel Geld sei. Der Privatkläger habe gefragt, ob man etwas ma- chen könne. Er habe den Privatkläger dann gefragt, ob er Geld dabei habe. Das müsse er so machen. Er habe dem Privatkläger erklärt, dass wenn er Fr. 300.– hätte, er es bei einer Leerfahrt belassen würde. Das dürfe er eigentlich nicht ma- chen. Er habe ihm entgegenkommen wollen, da er ihm gesagt habe, dass er im Moment nicht viel Geld habe. Er sei einverstanden gewesen und habe das über- nommen (Dossier 2 Urk. 3 S. 3 Frage 20). Er habe ihn gefragt, ob er mit Karte oder bar bezahlen wolle (Dossier 2 Urk. 3 S. 4 Frage 21). Auf entsprechenden Vorhalt bestritt der Beschuldigte, dass er gesagt habe, der Privatkläger müsse Fr. 300.– in bar bezahlen, sondern er habe zu ihm gesagt, dass er bar oder mit Karte bezahlen könne. Zudem habe er ihm gesagt, dass weil der Privatkläger da sei, er das Fahrzeug da lassen müsse. Er habe ihm nie gesagt, dass wenn er nicht bar bezahle, er das Fahrzeug mitnehmen würde (Dossier 2 Urk. 3 S. 4 Fra- ge 23). Wenn der Privatkläger nicht bezahlt hätte, wäre das kein Problem ge- wesen. Das Auto wäre dort geblieben und es hätte eine Rechnung gegeben. Er
- 26 - verlange die Personalien. Wenn er nicht gezahlt hätte, hätte es als abgeschleppt gegolten und es wäre entsprechend Rechnung gestellt worden (Dossier 2 Urk. 3 S. 4 Frage 26). Er habe dem Privatkläger nicht gesagt, dass dieser entweder Fr. 300.– sofort in bar bezahlen müsse oder aber sein Fahrzeug erst wieder erhal- te gegen eine Gebühr von Fr. 550.– (Dossier 2 Urk. 3 S. 4 Frage 28). An der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte nicht mehr an den fraglichen Vorfall erinnern. Er habe jedoch nie so etwas gesagt. Der Privatkläger C._____ lüge (Urk. 74 S. 11 f.).
E. 4.1.5 Der Privatkläger C._____ sagte mehrfach und auch auf explizite Nachfrage der einvernehmenden Person aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er entweder vor Ort den Betrag von Fr. 300.– bezahlen könne, oder er ansonsten das Fahrzeug mitnehmen werde und Fr. 550.– verlangen werde (Dossier 2 Urk. 4 S. 2 Fragen 11 und 14; Dossier 2 Urk. 5 Frage 3 und 5). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Zudem schildert er sowohl bei der Polizei als auch acht Monate später bei der Staatsanwaltschaft die Umstände des Vorfalls im Wesentlichen kohärent, detailliert, authentisch und lebensnah. Seine Angaben decken sich zudem weitestgehend mit den Aussagen des Beschuldigten. Bei sei- nen Aussagen finden sich keine Übertreibungen oder unnötige Belastungen. Vielmehr zeigt der Privatkläger Verständnis für den Beschuldigten und hegt kei- nen Groll gegen diesen ("Ich hatte es rein theoretisch gut mit ihm" [Dossier 2 Urk. 5 S. 4 Frage 8]). Es sind keine Lügensignale erkennbar. Ein Irrtum, dass er den Beschuldigten falsch verstanden haben könnte, ist ebenfalls auszu- schliessen. Der Beschuldigte wie auch C._____ sprechen beide deutsch. Der Pri- vatkläger zeigte bei seiner Aussage keine Unsicherheit, dies auch auf Nachfragen der Anklagebehörde.
E. 4.1.6 Die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des gesamten Geschehens erscheinen zwar durchaus nicht unglaubhaft und stimmen auch weitgehend mit den Aussagen des Privatklägers überein. Im letztlich entscheidenden anklagere- levanten Punkt, ob die Herausgabe des Fahrzeuges an eine sofortige Bezahlung von Fr. 300.– geknüpft worden sei, erscheinen die Bestreitungen des Beschuldig- ten angesichts der diesbezüglich überzeugenden Aussagen des Privatklägers
- 27 - aber als nicht glaubhaft. Es erscheint denn auch recht deutlich als Versuch, seine damaligen Aussagen nun im Nachhinein umzuformen bzw. umzuinterpretieren, wenn der Beschuldigte sagt, er habe dem Privatkläger gesagt, ohne Bezahlung "gelte das Fahrzeug als abgeschleppt". Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, welcher etwas gebrochen deutsch spricht, sich in der gegebe- nen Situation mit dem bereits aufgebockten Fahrzeug des Privaklägers diesem gegenüber so subtil geäussert hätte.
E. 4.1.7 Es besteht eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Dies hat aber kei- neswegs dazu zu führen, dass im Sinne eines Gleichgewichts der Aussagen "pro reo" zu entscheiden wäre. Vielmehr besteht eine freie Beweiswürdigung durch das Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Zwar erscheinen die Aussagen des Be- schuldigten an sich – wie erwähnt – mit vorstehender Ausnahme (Erw. 4.1.6) nicht unglaubhaft. Allerdings ist auch kein Grund erkennbar, weshalb nicht auf die ebenfalls glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ abgestellt werden könnte, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.
E. 4.1.8 Es ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte für die Leerfahrt sofort den Betrag von Fr. 300.– verlangt hat, ansons- ten er das Fahrzeug des Privatklägers mitnehmen und einen Betrag von Fr. 550.– verlangen werde.
E. 4.2 Rechtliche Würdigung
E. 4.2.1 Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann nach oben auf 3.2.1 f. verwiesen werden.
E. 4.2.2 Vorliegend hat der Beschuldigte dem Privatkläger in Aussicht gestellt, er werde ihm das Fahrzeug nur gegen die sofortige Leistung von Fr. 300.– heraus- geben, ansonsten werde er das Fahrzeug mitnehmen. Diese Androhung ist ge- eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Privatklägers in ihrer Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Privatkläger sein Fahrzeug gleichentags noch vorzuführen hatte, was ihm durch
- 28 - den Abtransport wesentlich erschwert worden wäre. In dieser Situation erscheint es nachvollziehbar, dass der Privatkläger dem Ansinnen des Beschuldigten nach- gekommen ist und den Betrag bezahlt hat. Dadurch wurde die Tat vollendet. Der Beschuldigte wusste darum, dass er den Privatkläger in seiner Handlungs- freiheit einschränkt, wenn er die entsprechende Äusserung tätigt. Dadurch dass der Beschuldigte diese dennoch geäussert hat, hat er seinen Willen zur Tat ent- sprechend nach aussen kundgetan. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.
E. 4.2.3 f. verwiesen werden. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von P._____ ist zu bestätigen.
7. Nötigung zum Nachteil von E._____ (Dossier 6)
E. 4.2.4 Es sind keine (allgemeinen) Recht- oder Schuldausschlussgründe ersicht- lich. So hat die Vorinstanz zu Recht ein Retentionsrecht des Beschuldigten am Fahrzeug des Privatklägers verneint (Urk. 47 S. 27; vgl. auch BGE 115 IV 207
- 29 - E. 2). Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ ist deshalb zu bestätigen.
5. Nötigung zum Nachteil von G._____ und M._____ (Dossier 3)
E. 5 Verwertbarkeit der Konfrontationseinvernahmen
E. 5.1 Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 30.– fest.
E. 5.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 17. September 2015 den Personenwagen des Privatklägers G._____ der Marke Lancia I, Ypsilon mit den Kontrollschildern ZH …, welcher dieser an der …strasse … in … Zürich auf einem privaten Parkplatz (mit privatem Parkverbot) parkiert gehabt habe, auf sein Ab- schleppfahrzeug aufgeladen. Als der Privatkläger sowie M._____ hinzugetreten seien, habe der Beschuldigte geltend gemacht, dass diese für die Leerfahrt sofort den Betrag von Fr. 600.– bezahlen müssten, um das Fahrzeug des Privatklägers herauszubekommen, ansonsten er das Fahrzeug mitnehmen und einen wesent- lich höheren Betrag verlangen werde. Dadurch hätten sich der Privatkläger und M._____ genötigt gefühlt, sofort den Betrag von Fr. 600.– zu bezahlen, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe.
E. 5.1.2 Während der Beschuldigte in der Untersuchung noch einräumte, dass er es gewesen sei, der das Fahrzeug der Privatkläger G._____ und M._____ auf sein Abschleppfahrzeug aufgeladen habe, liess er anlässlich der Berufungsverhand- lung ausführen, es werde im Strafverfahren der falsche Mann angeklagt und ver- urteilt. In Tat und Wahrheit müsse es sich beim Täter um O._____ handeln (Urk. 75 S. 15 f.). Dieses Vorbringen mutet doch reichlich seltsam an, machte der Be- schuldigte doch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2011 relativ detaillierte und mit den Angaben von G._____ korrespondierende Ausführungen (Dossier 3 Urk. 3), welche nur eine Person machen kann, welche tatsächlich beim Vorfall dabei war. Kommt hinzu, dass auch die Rech- nung/Quittung vom 17. September 2015 die Unterschrift des Beschuldigten trägt (Dossier 3 Urk. 8). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es der Beschuldigte war, welcher das Fahrzeug von G._____ und M._____ auf das Abschleppfahr- zeug aufgeladen und mit G._____ und M._____ gesprochen hat. Der Beschuldig-
- 30 - te stellt weiter in Abrede, den Privatkläger G._____ und M._____ genötigt zu ha- ben, den Betrag von Fr. 600.– zu bezahlen und er ansonsten das Fahrzeug ab- schleppen würde (Dossier 3 Urk. 3 S. 2 f.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen.
E. 5.1.3 Der Privatkläger G._____ sagte bei der Polizei am 30. Oktober 2015 aus, der Personenwagen sei bei seiner Rückkehr bereits zum Abtransport bereit ge- wesen. Das Auto habe nicht mehr weggefahren werden können. Auf die Frage des einvernehmenden Polizisten, was der Beschuldigte genau gesagt habe im Zusammenhang mit der Bezahlung, antwortete der Privatkläger, er könne dies nur sinngemäss sagen. Er habe verlangt, dass er das Auto von der Rolle lasse, der Beschuldigte habe gesagt, sie müssten zuerst bezahlen, erst dann würde er das Auto herunterlassen. Er würde es ansonsten abschleppen und dann käme es noch teurer. Sie hätten dann natürlich gezahlt (Dossier 3 Urk. 4 S. 4 Frage 31). Er habe nicht nochmals nachgefragt, der Beschuldigte habe es ja zuvor gesagt und er habe ihm geglaubt, dass er das Auto abschleppen werde (Dossier 3 Urk. 4 S. 4 Frage 32). Der Beschuldigte habe vorgeschlagen, man könne entweder bar zah- len oder mit Kreditkarte. Eine Rechnungstellung sei nie ein Thema gewesen. Sie hätten den Betrag vor Ort bezahlen müssen, damit sie ihr Auto wieder zurückbe- kommen hätten. Der Beschuldigte habe keine Alternative angeboten, diese wäre gewesen, dass der Beschuldigte das Auto abgeschleppt und es noch teurer ge- worden wäre (Dossier 3 Urk. 4 S. 4 Fragen 33 ff.). Er habe sich durch die Zah- lungsmodalitäten "absolut" genötigt gefühlt (Dossier 3 Urk. 4 S. 4 f. Frage 39). Er wisse nicht, wieviel es gekostet hätte, wenn der Beschuldigte den Wagen mitge- nommen hätte. Bei der Staatsanwaltschaft gab der Privatkläger am 3. Mai 2016 zu Protokoll, als sie (er und M._____) zurückgekommen seien, sei das kleinere Auto auf der Rolle des Abschleppfahrzeuges gewesen. M._____ habe dann gesagt, sie seien jetzt da und sie würden die Autos jetzt wegfahren. Er solle das Auto von der Rolle las- sen. Der Beschuldigte habe geantwortet, er gebe das Auto erst wieder frei, wenn sie die Abschleppgebühren von Fr. 600.– zahlen würden. Sie hätten die Wahl, vor Ort zu zahlen oder er würde das Auto abschleppen und dann würde es teurer
- 31 - werden. Sie hätten dann gezahlt. Er habe darauf das Auto wieder frei gegeben. Auf die Frage der Staatanwaltschaft, ob sie das Fahrzeug auch erhalten hätten, wenn sie vor Ort nicht gezahlt hätten, sagte der Privatkläger aus: "Ich bin klar der Meinung gewesen nicht. Aus seinem Verhalten habe ich den Schluss gezogen, nein. […]." Den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Sinngemäss sei es bei ihm so angekommen, dass sie entweder die Fr. 600.– zahlen oder er das Auto ab- schleppe und es dann noch teurer werde. Sie hätten gefragt, ob sie das Auto spä- ter zahlen könnten, was der Beschuldigte– wie er sich erinnere – verneint habe (Dossier 3 Urk. 5 S. 3 Fragen 10 ff.). Er glaube, dass M._____ mit EC-Karte ge- zahlt habe (Dossier 3 Urk. 5 S. 4 Frage 16).
E. 5.1.4 Bei der Polizei gab der Beschuldigte zu Protokoll, er hätte den Lancia be- reits aufgeladen gehabt und für das grössere Fahrzeug ein grösseres Abschlepp- fahrzeug bei der L._____ … angefordert. Da die Halter aber wieder zurückgekehrt seien, habe er das zweite Fahrzeug wieder abbestellt. Er habe ihnen dann erklärt, dass es sich um einen Abschleppauftrag handle und dass sich die Kosten auf ge- samthaft Fr. 600.– belaufen würden. Er habe dann die Zahlungsmodalitäten er- klärt. Nach den Erklärungen hätten sie die Kosten mit Kreditkarte bezahlt. Er habe den Privatkläger nicht genötigt zu zahlen. Auf Vorhalt, dass sich der Privatkläger gezwungen gesehen habe, zuerst zu zahlen und erst dann würde das Fahrzeug heruntergelassen, ansonsten werde man das Fahrzeug abschleppen und es kä- me noch teurer, antwortete der Beschuldigte: "Ich lasse das Fahrzeug immer zu- erst herunter und dann kommen wir auf den anderen Teil, sprich die Kosten, zu sprechen" (Dossier 3 Urk. 3 S. 3 f. Frage 16). Der Privatkläger hätte sein Fahr- zeug sowieso wieder bekommen. Aus finanzieller Sicht habe er nichts davon, er mache nur seinen Job. Auf Vorhalt des ihm gemachten Vorwurfs sagte der Beschuldigte bei der Staats- anwaltschaft, der Vorwurf sei falsch, denn eine Leerfahrt koste Fr. 300.– und nicht Fr. 600.–. Er könne sich an den Vorfall erinnern. Den einen Wagen habe er nicht berechnet, vor Ort habe er nur einen Wagen berechnet. Sein Chef habe dann beide Fahrzeuge berechnet. Er habe noch nie gesagt, dass er das Auto erst her-
- 32 - ausgebe, wenn er das Geld sehe, nicht einmal bei Ausländern (Dossier 1 Urk. 3 S. 8 f. Fragen 33, 34 und 36). Der Beschuldigte führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe ein zweites Abschleppfahrzeug angefordert, da es zwei falsch parkierte Fahrzeuge gehabt habe. Als der Privatkläger und M._____ gekommen seien, ha- be er das zweite Abschleppfahrzeug wieder abbestellt. Er habe sich dann bei die- sen entschuldigt und gesagt, er mache nur seinen Job und es müsste beiden eine Leerfahrt berechnet werden. Er habe ihnen die Wahl gelassen, den Betrag ent- weder sofort zu begleichen oder gegen Rechnung zu bezahlen. Falls sie eine Rechnung gewollt hätten, wären Fr. 120.– Administrativkosten angefallen (Prot. I S. 9). An der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte nicht mehr an den fraglichen Vorfall erinnern. Es stimme aber nicht, dass er gesagt habe, dass er das Auto erst wieder freigebe, wenn sie die Abschleppgebühren von Fr. 600.– zahlen würden (Urk. 74 S. 13 ff.).
E. 5.1.5 Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich teilweise als sehr pauschal. So gab er zu Beginn seiner polizeilichen Einvernahme am 23. November 2015 an, er könne sich nicht mehr so genau erinnern, er verhalte sich aber so, wie er es bei jedem anderen Fahrzeugbesitzer auch tun würde (Dossier 3 Urk. 3 S. 1 Frage 4). Zudem weisen seine Aussagen teilweise auch Widersprüche auf. Der Beschuldig- te machte bei der Staatsanwaltschaft am 21. März 2016 geltend, er habe nur ein Fahrzeug verrechnet, wobei eine Leerfahrt Fr. 300.– koste. Sein Chef habe dann aber beide Fahrzeuge berechnet (Dossier 1 Urk. 3 S. 8 Frage 33 f.). Damit setzt er sich in Widerspruch zu seinen Aussagen vor der Vorinstanz, gemäss welchen er dem Privatkläger und M._____ je eine Leerfahrt habe verrechnen müssen. Zu- dem lässt sich diese Aussage auch nicht mit den übrigen Akten in Einklang brin- gen. Aus der Quittung ergibt sich, dass dem Privatkläger eine Abschleppgebühr inkl. Zuschlag und nicht eine Leerfahrt von insgesamt Fr. 600.– verrechnet wurde (Dossier 3 Urk. 12). Im Übrigen ergibt sich aus dem Kundenbeleg, dass am 17. September 2015, 20:56 Uhr, eine Buchung von Fr. 600.– zugunsten der L._____ AG getätigt wurde. Eine weitere Rechnungstellung verneint sowohl der Privatklä-
- 33 - ger (vgl. Dossier 3 Urk. 4 S. 5 Frage 43) noch ergibt sich eine solche aus den Ak- ten. Als unzutreffend erweist sich auch die Angabe des Beschuldigten, dass sie mit einer Kreditkarte gezahlt hätten. Bezahlt wurde vielmehr mit einer EC-Karte. Mit der Vorinstanz ist zu den Aussagen des Privatklägers G._____ festzuhalten, dass diese lebensnah, widerspruchsfrei und authentisch sind. Zutreffend gewür- digt hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Privatkläger bei der Staatsanwalt- schaft aussagte, seine Frau und nicht er – wie noch bei der polizeilichen Einver- nahme (Dossier 3 Urk. 4 S. 4 Frage 31) – sei es gewesen, die den Beschuldigten zum Herunterlassen des Fahrzeuges aufgefordert habe. Diese Ungenauigkeit lässt sich durchaus plausibel mit dem Zeitablauf zwischen den beiden Einver- nahmen erklären und ist nicht zwingend als Lügensignal zu werten. Ebenfalls als richtig erweist sich die Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Unsicherheit be- treffend den genauen Wortlaut der erläuterten "Zahlungsoptionen". Dass er gera- de in diesem wichtigen Teil ein vorsichtiges Aussageverhalten zeigt, zeugt mit der Vorinstanz davon, dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht durch falsche Angaben belasten möchte. Ausserdem ist die Unsicherheit nur eine relative. Es ist zwar richtig, dass der Privatkläger ausführte, er könne nur sinngemäss sagen, was der Beschuldigte genau gesagt hat. Allerdings gibt er dann unzweideutig zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, sie müssten "zuerst zahlen, erst dann würde er das Auto runterlassen" (Dossier 3 Urk. 4 S. 4 Frage 31). Diese Aussage bestätigte er dann auch am 3. Mai 2016, rund sechs Monate später, bei der Staatsanwaltschaft. Gerade im eigentlichen Kernpunkt sagt der Privatkläger somit klar und gleichlautend aus.
E. 5.1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Aus- sagen des Privatklägers rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte gel- tend gemacht hat, dass sie (der Privatkläger und M._____) sofort den Betrag von Fr. 600.– bezahlen müssten, um das Fahrzeug des Privatklägers herauszube- kommen, ansonsten der Beschuldigte das Fahrzeug mitnehmen und einen höhe- ren Betrag verlangen werde. Somit ist der objektive Tatbestand grundsätzlich als erstellt zu betrachten. Nicht erstellen lässt sich allerdings, dass der Beschuldigte für die Leerfahrt Fr. 600.– verlangt hätte sowie dass ein wesentlich höherer Be-
- 34 - trag im Falle des nicht-sofortigen Bezahlens resultieren würde, konnte der Privat- kläger hierzu doch keine konkreten Angaben betreffend die Höhe der Beträge machen (vgl. Dossier 3 Urk. 4 S. 5 Frage 45).
E. 5.2 Die Anklagebehörde macht geltend, der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt rund Fr. 4'500.– verdient und hätte damit laufende Kosten in der Höhe von Fr. 1'700.– zu bezahlen gehabt. Ein Tagessatz von Fr. 50.– erscheine aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen (Urk. 48 S. 2; Urk. 77 S. 2).
E. 5.2.1 Was die theoretischen Erwägungen zum Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB angeht, so sei grundsätzlich nach oben auf 3.2.1 f. verwiesen.
E. 5.2.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt verlangte der Beschuldigte vom Privatklä- ger sowie von M._____, dass sie den Betrag von Fr. 600.– bezahlen müssten, er ansonsten das Fahrzeug nicht herausgeben werde. Unter welchem Titel – ob für eine Leerfahrt oder für das Abschleppen – er die sofortige Bezahlung einforderte, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass der Beschuldigte die Heraus- gabe von der sofortigen Bezahlung der Fr. 600.– abhängig gemacht hat. Bei der Zurückbehaltung des Fahrzeuges handelt es sich um einen ernstlichen Nachteil, da der Privatkläger bzw. M._____ nicht nur für eine gewisse Zeit ohne das Auto hätten auskommen müssen, sondern dieses hätten abholen müssen, was mit zu- sätzlichem Aufwand verbunden gewesen wäre. Diese Nachteile sind geeignet auch eine besonnene Durchschnittsperson gefügig zu machen. Indem der Privat- kläger respektive M._____ Fr. 600.– mit der EC-Karte bezahlten, ist die Tat voll- endet. Der Beschuldigte wusste darum, dass er den Privatkläger und M._____ in ihrer Handlungsfreiheit einschränkt, wenn er die entsprechende Äusserung tätigt. Dadurch dass der Beschuldigte diese dennoch geäussert hat, hat er seinen Willen entsprechend kundgetan. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Zur positiven Begründung der Rechtswidrigkeit sowie zum Fehlen von Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründen kann nach oben auf 4.2.3 f. verwiesen werden. Das dort Gesagte gilt im Wesentlichen auch hier.
E. 5.2.3 Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von G._____ und M._____ ist zu bestätigen.
- 35 -
6. Nötigung zum Nachteil von P._____ (Dossier 5)
E. 5.3 Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei schwankendem Einkommen ist auf das Durchschnittsein- kommen der letzten Jahre abzustellen (BGE 134 IV 69).
- 54 -
E. 5.4 Nicht relevant sein können die von der Anklagebehörde angeführten finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Tatzeitpunkt alleine, sondern mass- gebend sind in erster Linie die persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Da vorliegend das Einkommen des Beschuldigten aber doch gewissen Schwankungen ausgesetzt ist, ist zur Berechnung der kon- kreten Tagessatzhöhe auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen. Der Be- schuldigte verdiente in den Jahren 2015 und 2016 ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5000.– netto. Nachdem er zunächst noch mit Fr. 1'660.– von der Arbeitslosenkasse un- terstützt wurde, hat er derzeit Einstelltage (Urk. 74 S. 1). Der Beschuldigte ist aber gemäss eigenen Eingaben auf intensiver Stellensuche in verschiedenen Berei- chen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bald wieder über ein Einkommen im Bereich zwischen Fr. 4'500.– und Fr. 5'000.– ver- fügen oder Arbeitslosenentschädigung erhalten wird. Hieraus resultiert, unter Ge- wichtung der jeweiligen Zeitspanne, in welcher er das betreffende Einkommen generieren konnte, ein Durchschnittseinkommen von Fr. 3'700.–. Der Beschuldig- te hat keinen Familien- und Unterstützungspflichten nachzukommen. Zumal die Geldstrafe für den Beschuldigten eine spürbare Sanktion darstellen soll, ist die Tagessatzhöhe mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen.
6. Bussenfestsetzung
E. 6 Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens
E. 6.1 Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend der Fall ist – so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll einerseits die Schnittstellenproblematik zwischen der un- bedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundesgerichts auch ei- ne generalpräventive Funktion. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Bus- se trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunk- ten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grund- strafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Die Strafkombination darf aber
- 55 - nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Zürich 2013, S. 111 m.w.H.). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, be- trägt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist allerdings zu beachten, dass sich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünf- tel belaufen darf. Abweichungen von dieser Regel sind jedoch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine ledig- lich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4., BGE 134 IV 1).
E. 6.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 19. September 2015 den Personenwagen des Geschädigten P._____ der Marke Audi A4 mit den Kontroll- schildern ZH …, welcher dieser an der Q._____-Strasse … in Zürich auf einem privaten Parkplatz (mit privatem Parkverbot) parkiert habe, aufgeladen und die- sen an die H._____-Strasse … in I._____ verbracht. Als der Geschädigte in der Folge an der H._____-Strasse … in I._____ vorgesprochen habe, habe der Be- schuldigte einen Betrag von Fr. 600.– verlangt, bevor er dem Geschädigten mittei- len würde, wo sich sein Fahrzeug befinde. Durch diese mehr als einmal getätigte Aussage, sei der Geschädigte genötigt gewesen, den Betrag von Fr. 600.– zu be- zahlen, ansonsten er nicht erfahren hätte, wo sich sein Fahrzeug befindet. Dies habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich getan, um sofort den Betrag von Fr. 600.– zu erhalten.
E. 6.1.2 Der Beschuldigte bestätigt, den Personenwagen des Geschädigten P._____ aufgeladen und an die H._____-Strasse … in I._____ verbracht zu ha- ben. Er bestreitet allerdings, dass er gesagt habe, er werde den Standort des Fahrzeuges nicht verraten, ehe der Geschädigte die Rechnung begleiche (Dossi- er 5 Urk. 2 S. 3 f. Fragen 26 und 29). Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstel- len.
E. 6.1.3 Der Geschädigte P._____ sagte bei der Polizei am 2. Oktober 2015 aus, der Beschuldigte hätte ihm den Wagen nicht gegeben, wenn er den Betrag nicht gezahlt hätte (Dossier 5 Urk. 3 S. 2 f. Fragen 17 f.). Er wisse nicht, ob der Be- schuldigte ihm den Wagen mitgegeben hätte, wenn er eine Rechnung verlangt hätte. Er habe darauf beharrt, dass er den Wagen noch am gleichen Tag mitneh- men werde. Da habe ihm der Beschuldigte entgegnet, dann müsse er vor Ort die Fr. 600.– bezahlen (Dossier 5 Urk. 3 S. 3 Frage 19). Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, "es gebe kein Fahrzeug ohne Bezahlung" (Dossier 5 Urk. 3 S. 3 Fra- ge 23).
- 36 - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme gab P._____ zu Pro- tokoll, der Beschuldigte habe ihm gesagt, das Abschleppen koste Fr. 550.– plus Fr. 50.– Wochenendzuschlag. Auf die Frage, wo das Auto sei, habe der Beschul- digte geantwortet, sobald er gezahlt habe. Auf nochmalige Frage wo das Auto stehe, habe der Beschuldigte gesagt, dass er dies dem Geschädigten sagen wür- de, wenn er die Rechnung beglichen habe (Dossier 5 Urk. 4 S. 3 Frage 7). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob der Geschädigte das Auto bekommen hätte, wenn er nicht gezahlt hätte, sagte der Geschädigte: "Nein. Das war die Bedin- gung, die er gestellt hat" (Dossier 5 Urk. 4 S. 3 Frage 8).
E. 6.1.4 Der Beschuldigte sagte am 16. Oktober 2015 bei der Polizei aus, an den Geschädigten könne er sich nicht mehr erinnern. Normalerweise erkläre er aber den Kunden, dass diese den Betrag in bar, mit der Karte oder auf Rechnung be- zahlen könnten. Er erwähne immer, dass die Rechnungstellung aufgrund der Ad- ministration etwas teurer ausfalle. Der Geschädigte hätte selbstverständlich sein Fahrzeug auch auf Rechnung erhalten, selbst wenn dieser ihm gesagt hätte, er zahle nichts und er gebe keine Personalien (Dossier 5 Urk. 2 S. 3 Fragen 21 f.). Dass der Geschädigte sein Fahrzeug ohne Begleichung der Rechnung nicht be- komme, stimme nicht (Dossier 5 Urk. 2 S. 3 Frage 26). Ebenfalls unzutreffend sei, dass er den Standort des Fahrzeuges nicht habe verraten wollen, ehe der Ge- schädigte den Betrag bezahle (Dossier 5 Urk. 2 S. 4 Frage 29).
E. 6.1.5 Der Beschuldigte kann sich nicht an den Vorfall erinnern. Seine Angaben in der Untersuchung und vor der Vorinstanz erschöpften sich deshalb in pauschalen Aussagen, wie er sich normalerweise in derlei Situationen zu verhalten pflege. Mit der Vorinstanz ist zwar zu erwähnen, dass ihm dies nicht zum Nachteil zu ge- reichen vermag, allerdings können seine Angaben dadurch auch nichts zur Er- hellung des konkreten Sachverhaltes beitragen. Näher einzugehen ist an dieser Stelle aber dennoch auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung, wonach es Personen gebe, denen es zu kompliziert sei, zu bezahlen. Diese seien damit einverstanden, dass er das Auto mitnehme (Prot. I S. 10). Diese Aussage des Beschuldigten macht schlicht keinen Sinn. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Fahrzeughalter damit einverstanden sein sollte,
- 37 - dass man sein Fahrzeug mitnimmt, fallen doch so weitere Gebühren an, muss er das Fahrzeug zu einem anderen Zeitpunkt an der H._____-Strasse … in I._____ abholen und den Heimweg ohne sein Fahrzeug antreten. Gründe, wel- che aus Sicht des Fahrzeughalters für eine Mitnahme des Fahrzeuges durch den Beschuldigten sprechen würden, sind nicht erkennbar. Die Verknüpfung der bei- den Aussagen betreffend "Kompliziertheit der Bezahlung" und Mitnahme des Fahrzeugs lässt aber durchaus gewisse Rückschlüsse zu. Das Belassen des Fahrzeuges ist – so der Beschuldigte selber – völlig unabhängig von der Bezah- lung, egal ob bar, mit Karte, auf Rechnung oder gar bei einer Zahlungsverweige- rung (Dossier 5 Urk. 2 S. 3 Frage 22). So erklärt er an verschiedenen Stellen, dass er, wenn die Fahrzeughalter noch während des Aufladens respektive vor dem Abtransport auftauchen, das Fahrzeug wieder abladen muss (Dossier 2 Urk. 3 S. 5 Frage 30). Ein Einverständnis mit dem Abschleppen würde nun aber gerade die Gegenwart des Fahrzeughalters bedingen, was wiederum nach den Angaben des Beschuldigten quasi automatisch dazu führen müsste, dass das Fahrzeug abgeladen und überlassen wird. Weshalb nun gerade diejenigen Per- sonen, denen es zu "kompliziert" ist, zu bezahlen – es kann füglich angenommen werden, dass damit eine Barzahlung gemeint ist – damit einverstanden sein sol- len, dass ihr Auto mitgenommen werde, obwohl er es eigentlich da lassen müss- te, leuchtet nicht ein. Naheliegender erscheint, dass durch die Mitnahme oder die Ankündigung der Mitnahme Druck auf die Fahrzeughalter ausgeübt werden soll. Dies muss umso mehr vor dem Hintergrund gelten, dass die Rechtslage für den Laien nur schwer zu durchschauen ist.
E. 6.1.6 Die Aussagen des Zeugen P._____ weisen teilweise Ungenauigkeiten auf. So ergibt sich aus der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2015, dass er dem Beschuldigten gleich zu Beginn des ersten Kontakts gesagt habe, die Firma R._____ habe ihm mitgeteilt, dass "sowas ca. Fr. 450.–" koste (Dossier 5 Urk. 3 S. Frage 11). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 3. Mai 2016 sag- te er hingegen, dass er erst im Nachhinein "nochmals der R._____ angerufen" habe, um zu fragen, ob der Tarif normal sei, worauf ihm gesagt worden sei, es würde bei ihnen Fr. 450.– kosten (Dossier 5 Urk. 4 S. 3 Frage 7). Ebenfalls uner- wähnt blieb bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2016, dass er an der H._____-
- 38 - Strasse … noch ein zweites Mal habe anrufen müssen (Dossier 5 Urk. 4 S. 3 Fra- ge 7; Dossier 5 Urk. 3 S. 2 Frage 10). Auffällig ist auch die unstrukturierte, sprunghafte Erzählweise zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2016, was jedoch nicht zwangsläufig zu Zweifeln an seinen Aussagen zu führen hat. Denn einmal abgesehen von den Ungenauigkeiten im Randge- schehen schildert der Zeuge den Vorfall im Kerngeschehen jeweils gleichlautend und präzise. So sagte er mit Bestimmtheit und ohne Zweifel, dass der Beschuldig- te ihm gesagt habe, er gebe den Standort des Fahrzeugs erst bekannt, wenn die Rechnung beglichen sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte, so insbesondere auch nicht durch die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, dass sich der Vorfall nicht so zugetragen hat, wie ihn der Zeuge schildert.
E. 6.1.7 Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ist rechtsgenügend er- stellt. Es ist somit in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs von der sofortigen Bezah- lung von Fr. 600.– abhängig machte.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht eine Verbindungsbusse ausgesprochen. Die an sich schuldangemessene Gesamtzahl von 80 Tagessätzen ist auf 75 Tages- sätze zu reduzieren und eine Verbindungsbusse festzusetzen. Diese ist bei der Tagesatzhöhe von Fr. 30.– als Umrechnungsschlüssel auf Fr. 150.– festzusetzen.
E. 6.2.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt den Sachverhalt in zutreffender Weise als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Indem der Beschuldigte die Bekanntgabe des Fahrzeugs von der Bezahlung von Fr. 600.– abhängig macht, wird der Ge- schädigte P._____ in seiner Entscheidungsfreiheit in unzulässiger Weise einge- schränkt. Die Androhung, der Beschuldigte gebe im Falle des Nichtbezahlens den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt, ist ohne Weiteres geeignet, auch eine vernünftige Durchschnittsperson in der Situation des Geschädigten gefügig zu machen, weshalb die Androhung auch ernstlich war. Indem der Geschädigte den Betrag bezahlte, wurde der objektive Tatbestand vollendet. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. Der Beschuldigte wusste, dass er den Geschädigten mit seiner Ankündigung, er werde den Standort des Fahrzeugs nur gegen Bezahlung von Fr. 600.– verraten, in seiner Entscheidungs- freiheit einschränken wird. Indem er diese Äusserung dennoch tätigte, bekundete er seinen Willen zur Tat.
- 39 -
E. 6.2.2 Betreffend die Rechtswidrigkeit der Tat kann vollumfänglich nach oben auf
E. 6.3 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfrei- heitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Ist eine Ersatz- freiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB fest- zulegen, besteht die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tages- satzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Ver- bindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
E. 6.4 Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens ist somit auf 5 Tage festzusetzen. IV. Vollzug Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 47 S. 62) sowie auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist für die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren der bedingte Vollzug zu gewähren, zumal auch die Staatsanwaltschaft
- 56 - nicht dagegen opponierte. Ein bedingter Vollzug der Busse ist nicht möglich (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. V. Kosten und Entschädigung
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten
E. 7 Urk. 3 S. 3 Frage 17), allerdings nicht weiter konkretisiert, durch welches Ver- halten des Beschuldigten dieses Gefühl verursacht wurde. Auch bei der Staats- anwaltschaft machte sie erst auf explizite Frage der Staatsanwaltschaft folgende Angaben: "Die Unterschrift. Ich fühlte mich sehr unwohl. Ich hatte das Gefühl, ich bekomme das Auto nicht. Ich war auf das Auto angewiesen vom Job her. Er liess mich auch nicht auslesen und meinte, das seien nur die Angaben, die ich ihm ge- geben habe. Ich stand auch irgendwie neben mir" (Dossier 7 Urk. 4 S. 4 Frage 12). Und weiter: "Durch seine ganze Ausstrahlung. Art und Weise, wie er gespro- chen hat. Dann durch das Unterbrechen. So, dass ich es schnell, schnell mache und nicht auf die Idee komme, alles zu lesen" und "Mit Art und Weise, wie er mir den Zettel hingehalten hat. So selbstverständlich, dass er die Unterschrift braucht. Mich unterbrochen und gestresst hat. Er hat Druck aufgesetzt. Es müsste schnell gehen. Mich gehindert, das ganze genauer anzusehen" (Dossier 7 Urk. 4 S. 5 Fragen 17 f.).
E. 7.1 Tatsächliches
E. 7.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Oktober 2015 den Personenwagen des Privatklägers E._____ der Marke Toyota Starlet mit den Kontrollschildern ZH …, welcher dieser an der Q._____-Strasse … in Zürich auf einem privaten Parkplatz (mit privatem Parkverbot) parkiert habe, aufgeladen und an die H._____-Strasse … in I._____ verbracht. Als der Privatkläger in der Folge an der H._____-Strasse … in I._____ vorgesprochen habe, habe der Beschuldig- te geltend gemacht, dass der Privatkläger sofort die Hälfte der Abschleppgebüh- ren von Fr. 600.– zu bezahlen habe, ansonsten er das Fahrzeug nicht herausbe- kommen würde. Auf die Art und Weise genötigt, habe der Privatkläger den Betrag von Fr. 300.– bezahlt, ansonsten er das Fahrzeug nicht vom Beschuldigten her- ausbekommen hätte, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe.
E. 7.1.2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass Fahrzeug des Privatklägers E._____ an die H._____-Strasse … in I._____ abgeschleppt zu haben. Bestritten wird durch den Beschuldigten aber, dass er gegenüber dem Privatkläger geltend ge- macht habe, dass dieser sofort die Hälfte der Abschleppgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen habe, ansonsten er das Fahrzeug nicht herausbekommen würde. Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen.
E. 7.1.3 Der Privatkläger E._____ sagte am 28. Oktober 2015 bei der Polizei aus, der Mann (gemeint der Beschuldigte) habe zu ihm gesagt, dass er eine Akonto- zahlung von mindestens 50% leisten müsse, dies seien Fr. 300.– gewesen. Der Mann habe ihm gesagt, dass er sein Auto nicht bekomme, wenn er diese Anzah- lung von Fr. 300.– nicht tätige. Daraufhin habe er mit seiner Postkarte den Betrag bezahlt und den PW zurückerhalten (Dossier 6 Urk. 4 S. 1 Frage 4). Er habe auch
- 40 - nach einer Rechnung gefragt, was aber abgelehnt worden sei. Er habe das Geld bezahlen müssen (Dossier 6 Urk. 4 S. 3 Frage 18). Als Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2016 einvernommen führte er aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es Fr. 600.– koste, wenn er sein Auto wolle. Er habe sich zunächst geweigert, die Fr. 600.– zu bezahlen. Der Be- schuldigte habe ihm dann gesagt, dass es mehr koste, wenn er das Auto nicht jetzt abhole. Es sei ihm dann nichts anderes übrig geblieben, als Fr. 300.– anzu- zahlen, um sein Auto zu bekommen. Auf Nachfrage durch die Staatanwaltschaft, ob er das Auto auch erhalten hätte, wenn er die Anzahlung von Fr. 300.– nicht geleistet hätte, antwortete der Geschädigte, er sei sich nicht ganz sicher. Heute wisse er, dass er es ihm hätte geben müssen (Dossier 6 Urk. 4 S. 3 Fragen 8 f.). Ihm sei der Eindruck gewesen, dass er nicht die Möglichkeit gehabt hätte mit dem Auto wegzufahren, ohne irgendetwas zu bezahlen. Sein Eindruck sei gewesen, dass wenn er nicht zahle, er das Auto nicht bekomme. Dies mit der Begründung, dass es dann bis zu Fr. 700.– kosten könne (Dossier 6 Urk. 4 S. 3 Frage 12).
E. 7.1.4 Der Beschuldigte sagte bei der Polizei am 23. November 2015 aus, er habe den Privatkläger nicht gezwungen 50% anzuzahlen, ansonsten er das Fahrzeug nicht zurück erhalten werde. Er habe ihm lediglich gesagt, dass wenn er 50% der Kosten anzahlen würde, keine weiteren Unkosten hinzu kämen (Dossier 6 Urk. 3 S. 2 Frage 5). Auf entsprechende Folgefragen erklärte er erneut, er habe keine Fr. 300.– als Anzahlung verlangt. Er habe dem Privatkläger einfach alles erklärt, auch mit Anzahlung der Hälfte des Betrages, was dieser auch akzeptiert und ge- macht habe (Dossier 6 Urk. 3 S. 2 f. Frage 10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 20. Oktober 2016 wieder- holte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen und erklärte, dass die Fr. 300.– ein Vorschlag für eine Anzahlung gewesen seien, da der Privatkläger nicht alles sofort zahlen konnte (Prot. I S. 10). An der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte nicht an den Vorfall erinnern. Auf entsprechenden Vorhalt bestritt der Beschuldigte den Vorwurf. Es stimme nicht, das habe er noch nie gemacht (Urk. 74 S. 16).
- 41 -
E. 7.1.5 Die Aussagen des Beschuldigten weisen keine Widersprüche auf, was bei Bestreitungen aber naturgemäss nur ganz selten der Fall ist. Er bestritt konstant, den Privatkläger gezwungen zu haben, die Fr. 300.– zu bezahlen, sondern mach- te durchwegs geltend, er habe ihm nur die Zahlungsmodalitäten erklärt.
E. 7.1.6 Was die Aussagen des Privatklägers E._____ betrifft, so erweisen sich die- se grundsätzlich als lebensnah und detailliert. So schildert er insbesondere den Grund seiner Anwesenheit an der Q._____-Strasse … (Getränkelieferung an S._____) kohärent. Auffällig und für die vorliegende Würdigung entscheidend ist aber, dass er seine bei der Polizei gemachten Angaben im Kernbereich bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr wiederholen konnte. Wenn die Vorinstanz darin le- diglich eine Abschwächung seiner Angaben sieht, welche zum Ausdruck bringen soll, dass der Privatkläger kein Interesse daran hat, den Beschuldigten übermäs- sig zu belasten, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Die Unsicherheiten des Privatklägers lassen erhebliche Zweifel daran bestehen, was sich tatsächlich zu- getragen respektive was der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt hat. Der Be- schuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von E._____ freizusprechen.
E. 7.2 Sachentziehung zum Nachteil von B._____ (Dossier 8)
E. 7.2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe den falsch parkierten Personenwagen des Privatklägers B._____ aufgeladen und an
- 11 - die H._____-Strasse … in I._____ verbracht. Als der Privatkläger in der Folge an der H._____-Strasse … in I._____ vorgesprochen habe, habe der Beschuldigte geltend gemacht, dass der Privatkläger sofort die Hälfte der Abschleppgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen habe, ansonsten er das Fahrzeug nicht herausbekom- men würde. Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten habe der Privatkläger so genötigt gegen seinen Willen den Betrag von Fr. 300.– bezahlt, ansonsten er das Fahrzeug nicht vom Beschuldigten herausbekommen hätte, was der Be- schuldigte gewusst und auch gewollt habe. Durch diese Handlung habe der Be- schuldigte dem Privatkläger für eine kurze Zeit widerrechtlich die Ausübung am uneingeschränkten Eigentumsrecht an seinem Fahrzeug entzogen.
E. 7.2.2 Es kann grundsätzlich auf das oben unter 7.1.3 f. Gesagte verwiesen wer- den. Das Verfahren betreffend Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 8) ist demgemäss einzustellen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im konkreten Fall mit dem lapidaren Hinweis, der Beschuldigte habe durch "diese Handlung" dem Privatkläger für eine kurze Zeit widerrechtlich die Ausübung am uneingeschränkten Eigentumsrecht entzogen, letztlich auch nicht mit genügender Sicherheit gesagt werden kann, welche Hand- lung des Beschuldigten damit gemeint ist. Gemeint sein könnte damit nämlich entweder das Verbringen des Fahrzeugs des Privatklägers von der K._____-Strasse … in I._____ an die H._____-Strasse … in I._____ oder auch dass der Beschuldigte die Herausgabe von der Bezahlung von Fr. 300.– ab- hängig gemacht haben soll. Auch unter diesem Aspekt erschiene es mehr als fraglich, ob der Anklagegrundsatz gewahrt ist.
E. 7.3 Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von F._____ (Dossier 7)
E. 7.3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe, als er sich mit der Privat- klägerin F._____ in der Tiefgarage an der H._____-Strasse … in I._____ befun- den haben, verlangt, dass diese ihre zuvor gemachten Angaben unterschriftlich bestätigen müsse. Durch die bestimmte Art und Weise des Beschuldigten, welche die Privatklägerin – auch aufgrund der Örtlichkeiten – für den Beschuldigten er- kennbar bedrohlich empfand, habe die Privatklägerin die Unterschrift geleistet in
- 12 - der Annahme, ansonsten ihr Fahrzeug nicht zurück zu erhalten, was der Beschul- digte gewusst und gewollt habe.
E. 7.3.2 Gemäss Art. 181 StGB macht sich einer Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung des ernstlichen Nachteils muss dabei nicht zwingend in einer aus- drücklichen Erklärung bestehen, sondern dies kann auch durch Gesten, kon- kludentes Verhalten oder auch durch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Dabei muss die Androhung mindestens ei- ne Zwangsintensität erreichen, dass sie die betroffene Person entgegen ihrem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Er- eignis beschlagen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 13).
E. 7.3.3 Obwohl dies aufgrund der sehr pauschalen und offenen Formulierung in der Anklageschrift ebenfalls nicht sicher ist, kann wohl davon ausgegangen werden, dass mit der "bestimmten Art und Weise" das Nötigungsmittel in der "Androhung ernstlicher Nachteile" liegen soll. Unklar bleibt dann aber, was mit der "bestimm- ten Art und Weise" genau gemeint ist, welche die Privatklägerin als bedrohlich empfunden haben soll. So hat das Wort "bestimmt" mehrere Bedeutungen: Einer- seits kann damit zum Ausdruck gebracht werden, etwas sei feststehend, speziell, genau umrissen, klar, deutlich. Andererseits kann damit aber auch gemeint sein, etwas sei entschieden oder fest (Online-Duden, Website besucht am 7. Septem- ber 2017). Für den vorliegenden Fall könnte dies bedeuten, dass dem Beschul- digten vorgeworfen wird, die Privatklägerin durch eine spezielle, genau umrissene Art und Weise genötigt zu haben. Oder aber es ist gemeint, dass der Beschuldig- te im Sinne eines entschiedenen Auftretens die Privatklägerin zur Bezahlung ver- anlasst haben soll. Aus der polizeilichen Einvernahme ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise, da die Privatklägerin lediglich davon spricht, dass sie "das Gefühl" gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr das Auto nur gegen Unterschrift ausgehändigt hätte (Dossier
- 13 -
E. 7.3.4 Der Staatsanwaltschaft wäre es somit durchaus möglich gewesen, das Verhalten, welches die Privatklägerin bedrohlich empfunden haben soll, zu kon- kretisieren. Es wäre im vorliegenden Fall geradezu angezeigt gewesen, das Ver- halten und die Umstände – der simple Verweis auf die Örtlichkeiten genügt bei weitem nicht –, durch welches der Beschuldigte die Privatklägerin genötigt haben soll, die Unterschrift zu leisten, in der Anklageschrift zu umschreiben. Jedenfalls kann es in Nachachtung des Gewaltenteilungsprinzips nicht die Aufgabe des Ge- richts sein, die Akten nach möglichen Anhaltspunkten zu durchforsten, welche sich allenfalls unter die Umschreibung "die bestimmte Art und Weise des Be- schuldigten" subsumieren liessen. Zudem wären bei Zulassung einer derartig formulierten Anklageschrift die Verteidigungsrechte des Beschuldigten verletzt, da auch diesem klar sein muss, gegen was er sich konkret zu verteidigen hat. Das Strafverfahren betreffend Nötigung zum Nachteil von F._____ (Dossier 7) ist ein- zustellen.
E. 7.4 Berechtigung zur Erhebung und Angemessenheit der Gebühren Die amtliche Verteidigung liess sich anlässlich der Berufungsverhandlung aus- führlich zur allgemeinen Berechtigung der L._____ AG zur Erhebung von Gebüh-
- 14 - ren im Zusammenhang mit dem Abschleppen der Autos sowie zur Ange- messenheit der Höhe der Gebühren vernehmen (Urk. 75 S. 2 ff.). Es kann schon an dieser Stelle erwähnt werden, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils bilden wird. Mit Ausnahme des Anklagesachverhaltes gemäss Dossier 1 ("Durch diese nicht nachvollziehbaren Mehrbeträge […]"; Nötigung zum Nachteil von D._____) wird die grundsätzliche Berechtigung zur Gebührenerhebung durch die L._____ AG und die Angemessenheit der Gebührenhöhe durch die Anklage- schrift nicht thematisiert. Wie bereits erwähnt, wird der Beschuldigte allerdings vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von D._____ freigesprochen werden, weshalb auf eine eingehende Prüfung verzichtet werden kann.
E. 8 Urk. 5 S. 3 Frage 10). Er habe zum Auto gewollt, aber er habe zuerst das Pa- pier erledigen und bezahlen müssen. Dann habe der andere ihn in die Garage geführt (Dossier 8 Urk. 5 S. 4 Frage 15). Es sei richtig, dass er ihm gesagt habe, dass er das Auto sofort herauswolle und nicht sofort bezahlen wolle (Dossier 8 Urk. 5 S. 4 Frage 16). Der andere habe darauf gesagt, dass er das Auto nicht herausgeben dürfe, dies nicht ohne Unterschrift. Der Beschuldigte habe die An- zahlung verlangt, damit er (der Privatkläger) mit dem Auto herausfahren könne (Dossier 8 Urk. 5 S. 5 Frage 17). Auf entsprechende Frage erklärt der Privatkläger erneut, dass die Herausgabe des Autos von der Anzahlung von mindestens Fr. 300.– abhängig gewesen sei. Wenn er nicht bezahlt hätte, hätte man ihm das Auto nicht gegeben (Dossier 8 Urk. 5 S. 5 Frage 18 f.).
E. 8.1 Tatsächliches
E. 8.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2016 den Personenwagen des Privatklägers B._____ der Marke Chevrolet mit den Kontroll- schildern ZH …, welcher dieser an der K._____-Strasse … in I._____ auf einem privaten Parkplatz (mit privatem Parkverbot) parkiert habe, aufgeladen und an die H._____-Strasse … in I._____ verbracht. Als der Privatkläger in der Folge an der H._____-Strasse … in I._____ vorgesprochen habe, habe der Beschuldigte gel- tend gemacht, dass der Privatkläger sofort die Hälfte der Abschleppgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen habe, ansonsten er das Fahrzeug nicht herausbekommen würde. Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten habe der Privatkläger so
- 42 - genötigt gegen seinen Willen, den Betrag von Fr. 300.– bezahlt, ansonsten er das Fahrzeug nicht vom Beschuldigten herausbekommen hätte, was der Beschuldigte gewusst und auch gewollt habe.
E. 8.1.2 Der Beschuldigte lässt durch die amtliche Verteidigung geltend machen, es sei nicht die Rede von ihm, sondern von Herrn T._____. Das Ganze sei nach An- gaben des Privatklägers durch Herrn T._____ abgewickelt worden, wobei es sehr wohl möglich sei, dass der Beschuldigte einfach im Auftrag von Herrn T._____ den Rapport vorher ausgefüllt und mit dem Privatkläger überhaupt keinen Kon- takt gehabt habe (Urk. 75 S. 24). In der Konsequenz ebenfalls nicht geständig zeigt er sich, geltend gemacht zu haben, dass der Privatkläger sofort die Hälfte der Abschleppgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen habe, ansonsten er das Fahr- zeug nicht herausbekommen würde (Dossier 8 Urk. 3 S. 2 Frage 15). Diesbezüg- lich ist der Sachverhalt zu erstellen.
E. 8.1.3 Der Privatkläger sagte bei der Polizei am 9. Februar 2016 im Wesentlichen aus, er habe der L._____ AG angerufen und gesagt, man solle ihm das Fahrzeug bringen. Dies sei ihm verweigert worden und ihm sei gesagt worden, er müsse das Fahrzeug abholen. Als sie bei der H._____-Strasse … angekommen seien, sei niemand vor Ort gewesen und er habe Herrn T._____ nochmals angerufen, um zu sagen, dass sie nun vor der Türe stünden. Dann sei er hinaus gekommen. Sie seien dann ins Gebäude und er habe zunächst einen Zettel ausgefüllt und dann verlangt, dass er Fr. 300.– bezahle, was der Hälfte der Rechnung entspre- che. Wenn er diese Anzahlung nicht geleistet hätte, hätte er sein Fahrzeug nicht mehr bekommen. Als er dann die Fr. 300.– bezahlt habe, habe er in die Garage hinunter und mit seinem Fahrzeug wegfahren dürfen (Dossier 8 Urk. 4 S. 2 Frage 5). Später bestätigte er auf entsprechende Frage des Polizeibeamten, es sei rich- tig, dass er zuerst Fr. 300.– habe zahlen und "das Ganze unterschreiben" müssen bevor er sein Fahrzeug wieder erhalten habe (Dossier 8 Urk. 4 S. 3 Frage 15). Er habe keine andere Wahl gehabt, er habe das Ganze unterschreiben müssen, damit er sein Fahrzeug wieder erhalten habe (Dossier 8 Urk. 4 S. 3 Frage 16). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Privatkläger am 22. Juni 2016 zum relevanten Sachverhaltsteil zu Protokoll, die Person vom Abschleppdienst habe ein Papier
- 43 - ausgefüllt. Er habe gesagt, er wolle sein Auto. Der andere habe gesagt, er müsse zuerst bezahlen. Fr. 600.–, vorher bekäme er das Auto nicht heraus. Er habe ge- sagt, dass er keine Fr. 600.– dabei habe. Die andere Person habe dann gemeint, er könne Fr. 300.– mit der Karte bezahlen, den Rest mit Rechnung. Er habe sich dann gesagt "OK" und habe die Fr. 300.– mit dem CS-Kärtchen bezahlt (Dossier
E. 8.1.4 Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
14. Juni 2016 aus, er habe dem Privatkläger in Bezug auf die Bezahlung des Abschleppauftrages gesagt, was er immer sage. Er sage immer, dass sie nicht müssen, aber dass sie können. Damit meine er, dass sie in bar, gegen Rechnung oder mit der Karte bezahlen könnten. Genau dies habe er auch dem Privatkläger offeriert (Dossier 8 Urk. 3 S. 2 Frage 7). Es stimme nicht, dass er vom Privatklä- ger Fr. 300.– als Anzahlung verlangt habe, andernfalls er ihm sein Fahrzeug nicht mehr aushändigen würde. Das sei gelogen. Er habe ihm gesagt, dass es ihm egal sei, was er mache. Er sage immer, dass der Kunde nicht bezahlen müsse (Dossier 8 Urk. 3 S. 2 Frage 11).
E. 8.1.5 Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass diese doch sehr pau- schal ausfallen und nur am Rande auf den konkreten Fall bezogen sind. Wider- sprüche oder eigentliche Lügensignale sind zwar keine auszumachen, dennoch besteht aufgrund der Aussagen des Beschuldigten kein eigentlicher Erkenntnis- gewinn in der Sache. Was sich aber den Aussagen, so insbesondere den konkre-
- 44 - ten Bestreitungen und Vorbringen des Beschuldigten bei der Polizei entnehmen lässt, ist, dass – entgegen seiner Behauptung an der Berufungsverhandlung – er es gewesen sein muss, der den Privatkläger abgeschleppt hat. Nur so ergibt auch seine Aussage bei der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2016 Sinn, wonach er den Privatkläger "im Rahmen s[m]einer Tätigkeit kenne" (Dossier 1 Urk. 4 S. 1 Frage 3). Dass der Beschuldigte letztlich vor Ort war und mit dem Privatkläger verhan- delt hat, wird eindeutig durch die Unterschrift des Beschuldigten auf der Rech- nung/Quittung belegt, welche der Mitarbeiter der L._____ AG gemäss Angaben des Privatklägers in seiner Gegenwart ausgefüllt hat (Dossier 8 Urk. 4 S. 1 f. Fra- ge 5; Dossier 8 Urk. 5 S. 3 Frage 10) und auf welcher der Beschuldigte den Erhalt von Fr. 300.– quittiert hat (Dossier 8 Urk. 8). In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass der Privatkläger zwar zunächst mit einem Herrn T._____ telefonischen Kontakt hatte. Die Herausgabe des Fahrzeuges im J._____ wurde jedoch durch den Beschuldigten abgewickelt. Es gibt zudem kei- nerlei Hinweise darauf, dass bei der Autoherausgabe von Seiten der L._____ AG noch eine weitere Person anwesend war.
E. 8.1.6 Zu den Aussagen des Privatklägers ist vorab zu erwähnen, dass es doch seltsam anmutet, dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht einmal vier Mo- nate nach dem Vorfall nicht mehr identifizieren konnte, obwohl er ihn anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Person sehen konnte (Dossier 8 Urk. 5 S. 2 Frage 7). Vielmehr gab er zunächst an, den Beschuldigten noch nie gesehen zu haben und erst auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft sagte er dann, "vom Typ her könnte er es sein" (Dossier 8 Urk. 5 S. 2 Frage 8). Dies erstaunt doch sehr, wenn man bedenkt, dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht nur einen Moment gesehen hat, sondern gemäss eigenen Angaben mit diesem über die Bezahlung und die Herausgabe des Fahrzeugs diskutiert hat sowie anschlies- send mit dem Beschuldigten in die Garage gegangen ist (Dossier 8 Urk. 5 S. 3 ff. Fragen 10 und 15 ff.). Zwar erhellt – wie soeben erwähnt – durch die Aussagen des Beschuldigten selber, dass er es war, der die Zahlung vom Privatkläger ent- gegen genommen und das Auto herausgegeben hat (Dossier 8 Urk. 3 S. 2 Frage 7), dennoch lässt dieser Umstand gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Privatklägers aufkommen. Gleichzeitig, und das spricht wiederum
- 45 - für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers, fallen diese doch sehr de- tailliert und lebensnah aus. So schilderte er den Grund seines Parkierens beim Solarium "…", die Anfahrt zur H._____-Strasse … in I._____ sowie das eigentli- che Kerngeschehen im Wesentlichen kohärent, wobei das Geschilderte als erlebt erscheint. Kommt hinzu, dass er mehrfach mit Bestimmtheit aussagte, der Be- schuldigte habe die Herausgabe des Fahrzeugs von der Bezahlung abhängig gemacht. Es sind letztlich keine Gründe ersichtlich, weshalb der unter strenger Strafandrohung einvernommene Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht be- lasten sollte. Der Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten.
E. 8.2 Rechtliche Würdigung
E. 8.2.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt den Sachverhalt in zutreffender Weise als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte den Privatkläger in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Die Androhung das Auto nur gegen Bezahlung von Fr. 300.– herauszugeben ist auch geeignet eine besonnene Durchschnittsperson in der Lage des Privatklägers gefügig zu machen, weshalb diese auch ernstlich war. Durch die Bezahlung ist der Privatklä- ger dem Ansinnen des Beschuldigten nachgekommen und die Nötigung damit vollendet. Der Beschuldigte wusste, dass er durch sein Verhalten die Entscheidungsfreiheit des Privatklägers einschränkt und er wollte dies auch. Was die positive Begrün- dung der Rechtswidrigkeit angeht, kann nach oben auf 4.2.3 verwiesen werden. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend Nötigung zum Nachteil von B._____ ist zu bestätigen.
E. 8.3 Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung vollumfänglich zur Disposition.
- 15 - II. Schuldpunkt
1. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung
E. 9 Schlussfazit: Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ (Dossier 2), G._____ und M._____ (Dossier 3), P._____ (Dossier 5) sowie B._____ (Dossier 8) schuldig gemacht. Vom Vorwurf
- 46 - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von D._____ und E._____ ist er freizusprechen. III. Sanktion
1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 20. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig − […] − […] − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Privatklägerin D._____ (Dossier 1).
- […]
- […]
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 61 - Fr. 1'200.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- […]
- Die Privatkläger E._____, D._____, F._____, B._____, G._____ sowie C._____ werden für ihre Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
- Der Privatkläger E._____ wird für sein Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Strafverfahren betreffend Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil von C._____ (Dossier 2) und B._____ (Dossier 8) sowie be- treffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von F._____ (Dossier 7) werden eingestellt.
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ (Dossier 2), G._____ und M._____ (Dossier 3), P._____ (Dossier 5) sowie B._____ (Dossier 8).
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von D._____ (Dossier 1) sowie von E._____ (Dossier 6).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 150.–. - 62 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen und zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'952.90 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einen Hälfte vorbehalten.
- Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (als Dispositiv-Auszug) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 63 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170088-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 13. Oktober 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Oktober 2016 (GG160139)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juli 2016 (Dossier 1 Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 64 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dossier 8) sowie zum Nachteil des Privatklägers C._____ (Dossier 2), − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Sach- entziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Privatklägerin D._____ (Dossier 1).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt. Über die Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
7. Die Privatkläger E._____, D._____, F._____, B._____, G._____ sowie C._____ werden für ihre Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
8. Der Privatkläger E._____ wird für sein Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2; Urk. 75 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dossier 8) sowie zum Nachteil des Privatklägers C._____ (Dossier 2), von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
2. Sämtliche Zivil- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG, im Sinne des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen und es sei eine Einsatzstrafe von 5 Tagen in Anschlag zu bringen und zwar zu einem Tagessatz von Fr. 10.–. Der Vollzug der zu erwartenden Geldstrafe sei aufzuschieben und es sei eine Probezeit von zwei Jahren an- zusetzen. Von dem Verfällen einer Busse sei Umgang zu nehmen.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48 S. 2; Urk. 77 S. 1)
1. Abweisung der Berufung des Beschuldigten
2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich sei im Schuld- und Strafpunkt zu be- stätigen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen.
4. Im Übrigen sei das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes zu bestäti- gen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 20. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfacher Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Privatkläger B._____ (Dossier 8) und C._____ (Dossier 2) sowie vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil von D._____ (Dossier 1) wurde der Beschuldigte hin- gegen freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- 5 - Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen und für den Fall einer schuldhaften Nicht- bezahlung wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt. Die Kos- ten des Verfahrens wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Schliess- lich wurde die Privatklägerschaft mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg ver- wiesen (Urk. 28 S. 3 f.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am
25. Oktober 2016 (Urk. 30) sowie der Beschuldigte am 27. Oktober 2016 (Urk. 33) fristgerecht Berufung an. Mit Nachtragsverfügung vom 31. Oktober 2016 wurde der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils abgewiesen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 3. November 2016 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ dem Gericht die Interessenwahrung für den bis da- hin nicht anwaltlich verteidigten Beschuldigten an (Urk. 39 und 40). Das begrün- dete Urteil wurde den Parteien am 31. Januar 2017 (Urk. 43/1) respektive am
1. Februar 2017 (Urk. 43/2) zugestellt, woraufhin sowohl die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2017 (Urk. 48) als auch die Verteidigung am 17. Februar 2017 (Urk. 50) fristgerecht die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht einreichten. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2017 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 23. März 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung bezüglich der Zweitberufung des Beschuldigten (Urk. 57). Mit Eingabe vom 13. April 2017 liess sich der Be- schuldigte vernehmen und reichte seine Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 58 S. 2 und Urk. 60/1-8). 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung sowie der Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 74) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9).
- 6 -
2. Beweisantrag des Beschuldigten 2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten stellte mit Eingabe vom 17. Februar 2017 den Antrag, es sei ein gerichtlicher Augenschein der Parkgarage an der H._____-Strasse …, in I._____ (J._____-Center), wohin jeweils die abgeschlepp- ten Fahrzeuge verbracht wurden, zu nehmen (Urk. 50 S. 3). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 21. April 2017 abgewiesen, mit der Begrün- dung, es sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte dadurch entlastet werden könnte, weshalb der Augenschein nicht notwendig erscheine (Art. 331 Abs. 3 StPO; Urk. 61). 2.2. Der von der amtlichen Verteidigung beantragte Augenschein wäre lediglich im Zusammenhang mit Dossier 1 und Dossier 7 von Relevanz, da einzig in den dortigen Anklagesachverhalten konkret Bezug auf die Verhältnisse in der Tief- garage an der H._____-Strasse … genommen wird. Wie noch zu zeigen sein wird, wird jedoch das Verfahren betreffend Nötigung zum Nachteil von F._____ (Dossier 7) eingestellt und betreffend Nötigung zum Nachteil von D._____ (Dossi- er 1) ergeht ein Freispruch, weshalb sich der Beweisantrag als obsolet erweist.
3. Bestellung von Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger 3.1. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ stellte mit Eingabe vom 13. April 2017 den Antrag, es sei dem Beschuldigten in seiner Person ein amtlicher Verteidiger zu bestellen. Zur Begründung führte er an, der Beschuldigte sei arbeitslos und lebe unterhalb des Existenzminimums. Sodann sei das anbegehrte Strafmass im vor- liegenden Fall nicht unerheblich, so dass die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gegeben seien (Urk. 58 S. 2). 3.2. Gemäss Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO lädt die Verfahrensleitung die Staats- anwaltschaft zur Berufungsverhandlung vor, wenn diese die Berufung erklärt hat. Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren Berufung erhoben hat und deshalb vor dem Berufungsgericht auftreten wird, liegt ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vor, weshalb dem Beschuldigten ab dem 8. Mai 2017 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger beige- geben wurde (Urk. 66).
- 7 -
4. Strafanträge 4.1. Hinsichtlich des Vorliegens der für die Verfolgung und Bestrafung wegen einer Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB notwendigen Strafanträge kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 47 S. 5 f.). 4.2. Die amtliche Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt, dass die Geschädigten grundsätzlich lediglich wegen Sachentziehung und nicht auch wegen Nötigung Strafanzeige gemacht respektive Strafantrag ge- stellt haben (Urk. 75 S. 1 f. und 11). Dem ist zweierlei zu entgegnen: Einerseits handelt es sich bei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB um ein Offizialdelikt, weshalb es zur Verfolgung und Bestrafung keines Strafantrages bedarf. Anderer- seits ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Strafantrag um die Willens- erklärung des Verletzten handelt, dass die Strafverfolgung für den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt stattfinden solle (vgl. BGE 106 IV 245), wobei es nicht auf die korrekte rechtliche Würdigung durch die verletzte Person ankommt (BGE 131 IV 98).
5. Verwertbarkeit der Konfrontationseinvernahmen 5.1. Die amtliche Verteidigung monierte weiter, dem Beschuldigten werde vor- geworfen, der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2016 ferngeblieben zu sein. An diesem Tag habe der Staatsanwalt gleich 7 Geschädigte im Schnell- zugstempo einvernommen, wobei der Beschuldigte gemäss den betreffenden Protokollen vier Einvernahmen ferngeblieben sei (Dossier 6 Urk. 5; Dossier 1 Urk. 6, Dossier 3 Urk. 5 und Dossier 5 Urk. 4), bei weiteren zwei Einvernahmen habe der Beschuldigte auf Fragen verzichtet (Dossier 7 Urk. 4 und Dossier 2 Urk. 5). In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte den Termin lediglich ver- gessen. Bei der einzigen späteren Einvernahme habe der Staatsanwalt im Schnellzugstempo, in 70 Minuten den Beschuldigten mit allen Aussagen der Ge- schädigten konfrontiert und ihn viele Seiten lesen lassen. Dann habe der Staats- anwalt den Beschuldigten auch noch mit seinen Vorhalten konfrontiert. Das sei eine sehr oberflächliche Einvernahme-Weise und komme in keinster Weise einem
- 8 - genügenden rechtlichen Gehör gleich. Deshalb seien diese Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 75 S. 6 f.). 5.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO sind Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, nicht zu Lasten der abwesenden Partei verwertbar. Auf dieses Recht kann in Kenntnis des Rechts verzichtet werden. Bleibt ein Anwesenheitsberechtigter der Beweiser- hebung trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung und ohne zwingenden Grund fern, ist ein stillschweigender Verzicht anzunehmen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 147 N 11). Ein Verzicht lässt weder einen Anspruch auf Wiederholung entste- hen noch führt er zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses (BGE 105 Ia 396 E. 3b). 5.3. Vorliegend wurde dem Beschuldigten der Termin der Konfrontationsein- vernahmen zur Kenntnis gebracht (Dossier 1 Urk. 16/1). Er hat diesen aber, wie auch die Verteidigung ausführt, wieder vergessen und ist deshalb den betreffen- den Einvernahmen ferngeblieben. Eine rechtsgenügende Entschuldigung ist das nicht. Es ist von einem stillschweigenden Verzicht auszugehen. Die betreffenden Einvernahmen sind somit – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung – zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Was nun die Einvernahme vom 22. Juni 2016 angeht, so ergeben sich aus dem Protokoll keinerlei Anhaltspunkte, wonach das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden wäre. So hat sich der Beschuldigte auch zu keinem Zeitpunkt in einer derartigen Richtung geäussert und die Einvernahme zuletzt auch unterschriftlich bestätigt (Dossier 1 Urk. 4). Der Kritik der amtlichen Verteidigung kann deshalb nicht gefolgt werden.
6. Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens 6.1. Mit Eingabe vom 13. April 2017 schlug der Verteidiger des Beschuldigten vor, aufgrund des Umfangs des Verfahrens und aufgrund der Komplexität des Falles, sei das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen (Urk. 58 S. 3). Die
- 9 - Staatsanwaltschaft liess sich hierzu innert der ihr mit Präsidialverfügung vom
21. April 2017 angesetzten Frist vernehmen, wobei sie beantragte, es sei der An- trag der Verteidigung auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens abzuweisen (Urk. 61 und 65). 6.2. Da weder ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 406 Abs. 1 StPO noch das hierfür notwendige Einverständnis der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 406 Abs. 1 StPO für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vorliegt, wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verfügt (Urk. 66).
7. Anklagegrundsatz 7.1. Sachentziehung zum Nachteil von C._____ (Dossier 2) 7.1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 14. Juli 2016 im We- sentlichen vorgeworfen, er habe geltend gemacht, dass der Privatkläger C._____ für die Leerfahrt sofort den Betrag von Fr. 300.– bezahlen müsse, um sein Fahr- zeug herauszubekommen, ansonsten werde er das Fahrzeug mitnehmen und ei- nen Betrag von Fr. 550.– verlangen. Dadurch habe sich der Privatkläger genötigt gefühlt, sofort den Betrag von Fr. 300.– zu bezahlen, was der Beschuldigte ge- wusst und auch gewollt habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte durch diese Handlung dem Privatkläger für kurze Zeit widerrechtlich die Ausübung am unein- geschränkten Eigentumsrecht an dessen Fahrzeug entzogen. 7.1.2. Ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, ist auch dann zu prü- fen, wenn sie nicht gerügt wird (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 63a). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis
- 10 - erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Zum anderen soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 18). 7.1.3. Einer Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigtem ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. 7.1.4. Die Staatsanwaltschaft deckt mit ihrer Anklage somit nur den ersten Teil des Straftatbestandes ab (Entziehen einer beweglichen Sache), unterlässt es aber zur Gänze Ausführungen zum zweiten Teil, dem Taterfolg und in concreto dem Zufügen eines erheblichen Nachteils zu machen. Diesen Umstand übersieht die Vorinstanz, wenn sie annimmt, der erhebliche Nachteil sei "durch die erheb- liche Einschränkung an der Ausübung seines Verfügungsrechts" erfüllt (Urk. 47 S. 29 f.). Eine Einschränkung des Verfügungsrechts ist der Sachentziehung immanent, da die Tathandlung ja gerade im Entzug einer beweglichen Sache be- steht, was notwendigerweise eine Einschränkung des Verfügungsrechts mit sich bringt. Vielmehr muss nebst dieser Einschränkung als Plus ein erheblicher Nach- teil hinzutreten. Das Strafverfahren betreffend Sachentziehung zum Nachteil von C._____ (Dossier 2) ist einzustellen. 7.2. Sachentziehung zum Nachteil von B._____ (Dossier 8) 7.2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe den falsch parkierten Personenwagen des Privatklägers B._____ aufgeladen und an
- 11 - die H._____-Strasse … in I._____ verbracht. Als der Privatkläger in der Folge an der H._____-Strasse … in I._____ vorgesprochen habe, habe der Beschuldigte geltend gemacht, dass der Privatkläger sofort die Hälfte der Abschleppgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen habe, ansonsten er das Fahrzeug nicht herausbekom- men würde. Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten habe der Privatkläger so genötigt gegen seinen Willen den Betrag von Fr. 300.– bezahlt, ansonsten er das Fahrzeug nicht vom Beschuldigten herausbekommen hätte, was der Be- schuldigte gewusst und auch gewollt habe. Durch diese Handlung habe der Be- schuldigte dem Privatkläger für eine kurze Zeit widerrechtlich die Ausübung am uneingeschränkten Eigentumsrecht an seinem Fahrzeug entzogen. 7.2.2. Es kann grundsätzlich auf das oben unter 7.1.3 f. Gesagte verwiesen wer- den. Das Verfahren betreffend Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 8) ist demgemäss einzustellen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im konkreten Fall mit dem lapidaren Hinweis, der Beschuldigte habe durch "diese Handlung" dem Privatkläger für eine kurze Zeit widerrechtlich die Ausübung am uneingeschränkten Eigentumsrecht entzogen, letztlich auch nicht mit genügender Sicherheit gesagt werden kann, welche Hand- lung des Beschuldigten damit gemeint ist. Gemeint sein könnte damit nämlich entweder das Verbringen des Fahrzeugs des Privatklägers von der K._____-Strasse … in I._____ an die H._____-Strasse … in I._____ oder auch dass der Beschuldigte die Herausgabe von der Bezahlung von Fr. 300.– ab- hängig gemacht haben soll. Auch unter diesem Aspekt erschiene es mehr als fraglich, ob der Anklagegrundsatz gewahrt ist. 7.3. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von F._____ (Dossier 7) 7.3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe, als er sich mit der Privat- klägerin F._____ in der Tiefgarage an der H._____-Strasse … in I._____ befun- den haben, verlangt, dass diese ihre zuvor gemachten Angaben unterschriftlich bestätigen müsse. Durch die bestimmte Art und Weise des Beschuldigten, welche die Privatklägerin – auch aufgrund der Örtlichkeiten – für den Beschuldigten er- kennbar bedrohlich empfand, habe die Privatklägerin die Unterschrift geleistet in
- 12 - der Annahme, ansonsten ihr Fahrzeug nicht zurück zu erhalten, was der Beschul- digte gewusst und gewollt habe. 7.3.2. Gemäss Art. 181 StGB macht sich einer Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung des ernstlichen Nachteils muss dabei nicht zwingend in einer aus- drücklichen Erklärung bestehen, sondern dies kann auch durch Gesten, kon- kludentes Verhalten oder auch durch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Dabei muss die Androhung mindestens ei- ne Zwangsintensität erreichen, dass sie die betroffene Person entgegen ihrem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 26). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Er- eignis beschlagen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 13). 7.3.3. Obwohl dies aufgrund der sehr pauschalen und offenen Formulierung in der Anklageschrift ebenfalls nicht sicher ist, kann wohl davon ausgegangen werden, dass mit der "bestimmten Art und Weise" das Nötigungsmittel in der "Androhung ernstlicher Nachteile" liegen soll. Unklar bleibt dann aber, was mit der "bestimm- ten Art und Weise" genau gemeint ist, welche die Privatklägerin als bedrohlich empfunden haben soll. So hat das Wort "bestimmt" mehrere Bedeutungen: Einer- seits kann damit zum Ausdruck gebracht werden, etwas sei feststehend, speziell, genau umrissen, klar, deutlich. Andererseits kann damit aber auch gemeint sein, etwas sei entschieden oder fest (Online-Duden, Website besucht am 7. Septem- ber 2017). Für den vorliegenden Fall könnte dies bedeuten, dass dem Beschul- digten vorgeworfen wird, die Privatklägerin durch eine spezielle, genau umrissene Art und Weise genötigt zu haben. Oder aber es ist gemeint, dass der Beschuldig- te im Sinne eines entschiedenen Auftretens die Privatklägerin zur Bezahlung ver- anlasst haben soll. Aus der polizeilichen Einvernahme ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise, da die Privatklägerin lediglich davon spricht, dass sie "das Gefühl" gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr das Auto nur gegen Unterschrift ausgehändigt hätte (Dossier
- 13 - 7 Urk. 3 S. 3 Frage 17), allerdings nicht weiter konkretisiert, durch welches Ver- halten des Beschuldigten dieses Gefühl verursacht wurde. Auch bei der Staats- anwaltschaft machte sie erst auf explizite Frage der Staatsanwaltschaft folgende Angaben: "Die Unterschrift. Ich fühlte mich sehr unwohl. Ich hatte das Gefühl, ich bekomme das Auto nicht. Ich war auf das Auto angewiesen vom Job her. Er liess mich auch nicht auslesen und meinte, das seien nur die Angaben, die ich ihm ge- geben habe. Ich stand auch irgendwie neben mir" (Dossier 7 Urk. 4 S. 4 Frage 12). Und weiter: "Durch seine ganze Ausstrahlung. Art und Weise, wie er gespro- chen hat. Dann durch das Unterbrechen. So, dass ich es schnell, schnell mache und nicht auf die Idee komme, alles zu lesen" und "Mit Art und Weise, wie er mir den Zettel hingehalten hat. So selbstverständlich, dass er die Unterschrift braucht. Mich unterbrochen und gestresst hat. Er hat Druck aufgesetzt. Es müsste schnell gehen. Mich gehindert, das ganze genauer anzusehen" (Dossier 7 Urk. 4 S. 5 Fragen 17 f.). 7.3.4. Der Staatsanwaltschaft wäre es somit durchaus möglich gewesen, das Verhalten, welches die Privatklägerin bedrohlich empfunden haben soll, zu kon- kretisieren. Es wäre im vorliegenden Fall geradezu angezeigt gewesen, das Ver- halten und die Umstände – der simple Verweis auf die Örtlichkeiten genügt bei weitem nicht –, durch welches der Beschuldigte die Privatklägerin genötigt haben soll, die Unterschrift zu leisten, in der Anklageschrift zu umschreiben. Jedenfalls kann es in Nachachtung des Gewaltenteilungsprinzips nicht die Aufgabe des Ge- richts sein, die Akten nach möglichen Anhaltspunkten zu durchforsten, welche sich allenfalls unter die Umschreibung "die bestimmte Art und Weise des Be- schuldigten" subsumieren liessen. Zudem wären bei Zulassung einer derartig formulierten Anklageschrift die Verteidigungsrechte des Beschuldigten verletzt, da auch diesem klar sein muss, gegen was er sich konkret zu verteidigen hat. Das Strafverfahren betreffend Nötigung zum Nachteil von F._____ (Dossier 7) ist ein- zustellen. 7.4. Berechtigung zur Erhebung und Angemessenheit der Gebühren Die amtliche Verteidigung liess sich anlässlich der Berufungsverhandlung aus- führlich zur allgemeinen Berechtigung der L._____ AG zur Erhebung von Gebüh-
- 14 - ren im Zusammenhang mit dem Abschleppen der Autos sowie zur Ange- messenheit der Höhe der Gebühren vernehmen (Urk. 75 S. 2 ff.). Es kann schon an dieser Stelle erwähnt werden, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils bilden wird. Mit Ausnahme des Anklagesachverhaltes gemäss Dossier 1 ("Durch diese nicht nachvollziehbaren Mehrbeträge […]"; Nötigung zum Nachteil von D._____) wird die grundsätzliche Berechtigung zur Gebührenerhebung durch die L._____ AG und die Angemessenheit der Gebührenhöhe durch die Anklage- schrift nicht thematisiert. Wie bereits erwähnt, wird der Beschuldigte allerdings vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von D._____ freigesprochen werden, weshalb auf eine eingehende Prüfung verzichtet werden kann.
8. Umfang der Berufung 8.1. In ihrer Berufungserklärung vom 2. Februar 2017 beschränkte die An- klagebehörde ihrer Berufung auf die Bemessung der Strafe (Urk. 48). Die Ver- teidigung verlangt einen Freispruch betreffend die mehrfache Nötigung und die mehrfache Sachentziehung sowie eine Bestrafung für den zu bestätigenden Schuldspruch im Zusammenhang mit dem Vergehen gegen das SVG mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 50 S. 2; Urk. 75 S. 1). 8.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1, 3 Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend grobe Verletzung des SVG), 2 (Frei- spruch betreffend Sachentziehung zum Nachteil von D._____), 5 (Kostenfestset- zung), 7 (Verweisung der Schadenersatzbegehren) sowie 8 (Verweisung des Ge- nugtuungsbegehrens) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 8.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung vollumfänglich zur Disposition.
- 15 - II. Schuldpunkt
1. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit er- wiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tat- sächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewiss- heit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Allerdings vermag eine blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 1.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann,
- 16 - ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aus- sageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, S. 76 ff.) und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., S. 82 f.) zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49).
2. Vorbemerkung zur Beweiswürdigung der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte zur Erstellung des jeweils relevanten Sach- verhalts in Bezug auf die einzelnen Vorwürfe auch die Aussagen der übrigen, nicht direkt am betreffenden Vorfall beteiligten Personen. Sie zog dann grund- sätzlich den Schluss, dass die Aussagen dieser Personen die Angaben der ge- schädigten Person stützen würden. Sie sah Parallelen zwischen den einzelnen Vorfällen im Sinne eines ähnlichen modus operandi des Beschuldigten oder in ähnlichen Äusserungen, die der Beschuldigte gemacht haben soll. 2.2. Zwar herrscht grundsätzlich wie bereits erwähnt eine freie Beweiswürdi- gung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ein solches Vorgehen, wie es die Vorinstanz gewählt hat, ist im vorliegenden Fall bei der Erstellung des Sachverhaltes aber nicht statt- haft. Die zur Anklage gebrachten Vorwürfe fanden zu unterschiedlichen Zeit- punkten, teilweise an verschiedenen Örtlichkeiten statt. Die einzige Person, wel- che immer anwesend war, ist der Beschuldigte. Alle anderen Personen können aus eigener Wahrnehmung nur von den sie betreffenden Vorfällen berichten. An den übrigen Vorfällen waren sie nicht persönlich beteiligt, und soweit erkennbar hatten die Geschädigten untereinander auch keinen Kontakt, weshalb sie auch nur schon vom Hörensagen nichts darüber berichten könnten. Ein direkter Er-
- 17 - kenntnisgewinn aus den Aussagen der übrigen Personen für den konkreten Ein- zelfall ist deshalb ausgeschlossen. Es ist zwar nicht unüblich, so typischerweise bei Betrugsfällen mit einer charakteristischen Vorgehensweise zum Beispiel Rückschlüsse auf die Täterschaft, welche sich durch eben diese charakteristische Vorgehensweise auszeichnet, zu ziehen. Der vorliegende Fall ist damit aber nicht vergleichbar. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, welche vereinfacht aus- gedrückt davon ausging, weil der Beschuldigte im einen Fall die Herausgabe des Fahrzeugs von einer Bezahlung abhängig gemacht habe, habe er dies auch im anderen Fall getan (vgl. bspw. Urk. 47 S. 25 E. 2.18.), erweist sich als unzu- treffend.
3. Nötigung zum Nachteil von D._____ (Dossier 1) 3.1. Tatsächliches 3.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 24. August 2015 den Personenwagen der Privatklägerin D._____ der Marke Audi A2 mit den Kontrollschildern ZH … von einem privaten Parkplatz (mit privatem Parkverbot) beim Sonnenstudio "…" an der K._____-Strasse … in I._____ abge- schleppt und diesen an die H._____-Strasse … in I._____ verbracht. Als die Pri- vatklägerin in der Folge an der H._____-Strasse … in I._____ vorgesprochen ha- be, habe der Beschuldigte geltend gemacht, dass die Privatklägerin in bar sofort Fr. 635.– zu bezahlen habe und sich bei Bezahlung mit Kreditkarte der Betrag um Fr. 40.– und mit Rechnung um Fr. 120.– erhöhen würde. Durch diese nicht nach- vollziehbaren Mehrbeträge, dem Umstand, dass sie sich alleine mit dem Beschul- digten in einer Tiefgarage befunden habe, in welcher sie sich nicht ausgekannt habe, und da ihr Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug blockiert gewesen sei, weshalb sie keinen freien Zugang zu ihrem Fahrzeug gehabt habe, habe sich die Privatklägerin genötigt gefühlt, sofort mit EC-Karte den Betrag von Fr. 635.– zu bezahlen, was der Beschuldigte durch seine Handlung gewusst und gewollt habe. 3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Auto der Privatklägerin abgeschleppt und an die H._____-Strasse … in I._____ verbracht zu haben. Ebenfalls nicht in Abrede stellt der Beschuldigte, dass er der Privatklägerin gegenüber gesagt habe,
- 18 - dass sich bei einer Bezahlung mit Kreditkarte der Betrag um Fr. 40.– und mit Rechnung um Fr. 120.– erhöhen würde. Bestritten wird durch den Beschuldigten allerdings, dass er der Privatklägerin die Wegfahrt durch ein Fahrzeug blockiert und die Privatklägerin zur sofortigen Bezahlung genötigt habe (Dossier 1 Urk. 3 S. 5 und 7 Fragen 18 und 25). Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen. 3.1.3. Die Privatklägerin D._____ führte bei der Polizei am 18. Oktober 2015 aus, der Beschuldigte habe ihr den Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 635.– genannt. Er habe gefragt, wie sie zahlen wolle. Sie habe gesagt, sie habe nicht genügend Bargeld dabei. Dann habe der Beschuldigte ein Gerät hervorgenommen und habe gesagt, dass sie auch mit Karte bezahlen könne. Sie habe ihre Geldbörse hervor- geholt. Sie habe gedacht, dass sie ihn noch frage, ob es noch eine andere Mög- lichkeit geben würde. Sie habe ihn dies auch gefragt. Er habe zu ihr gesagt, dass sie mit der Kreditkarte zahlen könne, dass koste aber zusätzlich Fr. 40.–. Zudem könne sie auch eine Rechnung haben. Dies würde sie dann aber Fr. 120.– mehr kosten. Sie habe zu ihm gesagt, dass das etwas viel Mehrkosten seien. Er habe erwidert, dass wenn sie keine Mehrkosten haben wolle, sie jetzt mit der EC-Karte zahlen müsse. Ihr sei irgendwie unwohl gewesen, also habe sie die EC-Karte ge- nommen und habe die Fr. 635.– bezahlt. Während des Vorgangs in der Tiefgara- ge sei ihr Wagen in einer Nische gestanden. Vor dem Wagen sei ein Abschlepp- fahrzeug der L._____ AG gestanden. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug weg- fahren müssen, damit sie aus der Nische habe fahren können. Sie sei nicht mehr sicher, ob sie zuerst bezahlt habe, oder sie zuerst unterschrieben habe. Auf jeden Fall habe er zu ihr gesagt, als beides erledigt gewesen sei, dass er jetzt sein Fahrzeug wegfahre, damit sie nach Hause könne (Dossier 1 Urk. 5 S. 2 Frage 4). Sie habe sich durch die Zuschläge für die Bezahlung mit Kreditkarte von Fr. 40.– und die Bezahlung mittels Rechnung von Fr. 120.– genötigt gefühlt, in bar oder mit der EC-Karte zu bezahlen. Ihr sei nichts anderes übrig geblieben, damit es nicht teurer würde. Da habe sie mit der EC-Karte bezahlt (Dossier 1 Urk. 5 S. 2 Frage 8). Sie habe sich durch die Ausführungen des Beschuldigten "auf eine Art" überrumpelt gefühlt. Sie sei mit der Situation überfordert gewesen, da sie noch nie eine Busse gehabt habe (Dossier 1 Urk. 5 S. 3 Frage 10). Schliesslich bestä- tigte sie, dass sie sich durch die zusätzlichen Kosten einer Rechnung, welche der
- 19 - Beschuldigte ihr in Aussicht gestellt habe, genötigt gesehen habe, die Rechnung sofort zu bezahlen (Dossier 1 Urk. 5 S. 3 Frage 19). Als Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2016 befragt sagte sie aus, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, es koste insgesamt Fr. 635.–. Er habe ihr dann gezeigt, was die einzelnen Posten beinhalten. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie nicht so viel Bargeld habe. Er habe gesagt, dass sei kein Problem, sie könne auch mit EC-Karte bezahlen. Er habe ihr dabei das Gerät gezeigt. Sie sei irgendwie überfordert gewesen. Sie habe gedacht, dass Fr. 635.– schon viel sei- en. Er habe ihr gesagt, er würde ihr anraten, es mit der EC-Karte zu bezahlen. Wenn sie es mit der Kreditkarte bezahlen würde, würde es Fr. 40.–, mit Rechnung würde es Fr. 120.– mehr kosten. Es sei ihr überlassen, wenn sie sich nicht mehr schaden wolle, sei es wohl am besten mit EC-Karte. Sie habe das dann gemacht. Er habe das Auto so parkiert, dass sie nicht einfach damit hätte wegfahren kön- nen. Er habe gesagt, er würde das Auto jetzt wegfahren, damit sie wegfahren könne (Dossier 1 Urk. 6 S. 2 f. Frage 8). Sie habe einfach das Gefühl gehabt, dass sie keine Wahl habe. Er sei gleich gekommen, sie müsse jetzt zahlen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie jetzt mit EC-Karte zahle, ansonsten…man sei in einer solchen Situation überfordert und sie habe sich gedacht, sie zahle, bevor sie noch einen grösseren Schaden habe. Gesagt habe der Beschuldigte dies- bezüglich aber nichts (Dossier 1 Urk. 6 S. 3 f. Frage 9). Der Beschuldigte habe auch nicht gesagt, dass sie das Auto nicht herausbekäme, wenn sie nicht zahle (Dossier 1 Urk. 6 S. 4 Frage 10). Auf Frage der Staatsanwaltschaft, weshalb sie sich genötigt gefühlt habe, gab die Privatklägerin zur Antwort, dass sie in der Tiefgarage mit dem Beschuldigten gewesen sei, es sei 24:00 Uhr gewesen, das Auto sei in einer Ecke gestanden, er sei sehr bestimmt gewesen, er habe gesagt, sie müsse zahlen, sie sei überfordert und ihr sei nicht so wohl gewesen (Dossier 1 Urk. 6 S. 4 Frage 14). 3.1.4. Der Beschuldigte sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 21. März 2016 aus, der ihm gemachte Vorwurf stimme nicht. Sie (gemeint die L._____ AG) hätten niemanden genötigt. Sie gäben das Auto her- aus, auch wenn sie (gemeint die betroffenen Personen) nicht bereit seien, zu zah-
- 20 - len oder irgendwelche Dokumente zu zeigen. Das sei in den Dokumenten der Firma festgehalten (Dossier 1 Urk. 3 S. 5 Frage 18). Danach machte der Be- schuldigte noch allgemeiner gehaltene, nicht mehr für die Klärung des Sach- verhalts relevante Ausführungen, weshalb auf deren Widergabe an dieser Stelle verzichtet werden kann. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2016 gab er zu Protokoll, dass er zu allen ihm gemachten Vorwürfen sagen möchte, dass er nie "sofort" sage. Er gebe den Leuten immer die Möglich- keit, günstiger wegzukommen (Dossier 1 Urk. 4 S. 10 Frage 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr an den kon- kreten Vorfall erinnern (Urk. 74 S. 9 f.). 3.1.5. Die Aussagen der Privatklägerin fallen sehr detailliert, lebensnahe und ins- gesamt kohärent aus. Insbesondere kann sie das Geschehen chronologisch bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft fast deckungsgleich wiedergeben, obwohl über sechs Monate zwischen den beiden Einvernahmen verstrichen sind. Die Schilderungen kommen wie tatsächlich Erlebtes daher. Sie schildert ihre Gefühle in nachvollziehbarer Weise, so dass ihr beispielsweise ein wenig unwohl gewesen sei, sich allein mit dem Beschuldigten in der Tiefgarage befunden zu haben. Wei- ter fällt auf, dass sie den Beschuldigten mit ihren Angaben nicht unnötig belastet. So gibt sie auch zu Protokoll, dass der Beschuldigte sehr anständig gewesen sei und sie eine normale Konversation gehabt hätten (Dossier 1 Urk. 5 S. 3 Frage 17). Über weite Strecken decken sich die Angaben der Privatklägerin auch mit den (allgemein gehaltenen) Aussagen des Beschuldigten, so insbesondere zu den Zahlungsmodalitäten. 3.1.6. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin abgestellt werden könnte. Insbesondere vermögen daran die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nichts zu ändern. Es ist in tatsäch- licher Hinsicht grundsätzlich vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen Nicht erstellen lässt sich aber, dass der Beschuldigte gesagt hat, dass die Privat- klägerin Fr. 635.– sofort bar zu bezahlen habe. Etwas derartiges sagte die Privat- klägerin nicht aus. Vielmehr ergibt sich aus ihren Aussagen, dass der Beschuldig- te ihr die Wahl gelassen hat, ob sie den Betrag sofort oder später bzw. mit Kredit-
- 21 - karte mit Aufschlägen begleicht. Er hat ihr letztlich nur angeraten, den Betrag so- fort zu begleichen, um höhere Kosten zu vermeiden (vgl. Dossier 1 Urk. 6 S. 2 f. Frage 8). Auf diesen Umstand ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen, gleich wie auf die Frage, ob die Zuschläge nachvollziehbar sind oder nicht. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB. Den Tatbestand der Nötigung erfüllt, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Variante der "Androhung ernstlicher Nachteile" wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt (BGE 106 IV 128). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Tä- terschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, Art. 181 N 28). Die Androhung muss ernstlich sein. Das ist der Fall, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine ver- ständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (BGE 101 IV 48). Nicht jede Überempfindlichkeit des individuell Betroffenen macht die empfangene Botschaft zur Androhung eines ernstlichen Nachteils (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 34). Ausnahmen gelten dort wo es um besonders schutzbedürftige Opfer geht (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 35). 3.2.2. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, gelten die allgemeinen Regeln. Er- forderlich ist Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täter- schaft will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich ge- schützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). Der subjektive Tatbestand respektive der Vorsatz des Täters betrifft eine sogenannte innere Tatsache. Rückschlüsse auf diese in- nere Tatsache sind in aller Regel nur möglich auf Grund der eigenen Angaben des Täters oder auf Grund der äusseren Umstände.
- 22 - 3.2.3. Gemäss Anklageschrift vom 14. Juli 2016 habe sich die Privatklägerin unter anderem durch die "nicht nachvollziehbaren Mehrbeträge" genötigt gefühlt, Fr. 635.– zu bezahlen. Was damit gemeint ist, ist nicht ganz klar. Vermutlich ist diese Wendung aber dahingehend zu verstehen, dass die vom Beschuldigten kommunizierten Aufschläge für die Bezahlung mit Kreditkarte oder gegen Rech- nung nicht kostentransparent sind. In der Tat ist es so, dass nicht erkennbar ist, wie sich die entsprechenden Aufschläge in ihrer effektiven Höhe berechnen. Allerdings ist nicht erkennbar, welche strafrechtlich relevanten Implikationen dies vorliegend haben soll. So wird der Aufschlag bei einer Bezahlung gegen Rech- nung durch den Beschuldigten mit dem Anfallen von Administrativkosten begrün- det. Ein solcher Zuschlag ist ebensowenig unüblich, wie ein Aufschlag bei der Be- zahlung mit Kreditkarte. Aussergewöhnlich erscheint dann eher die Höhe der ent- sprechenden Aufschläge, was aber hier nicht abschliessend beantwortet werden muss. Zu erwähnen ist aber, dass diese Beträge von der L._____ AG von allen betroffenen Personen in gleicher Weise verlangt wird, wie beispielsweise der der Privatklägerin ausgestellten Quittung entnommen werden kann (Dossier 1 Urk. 8). Insofern erscheinen die Beträge in dem Sinne "nachvollziehbar", als dass sie den allgemein gültigen Gebühren für die unterschiedlichen Bezahlungs- möglichkeiten entsprechen. Schliesslich können diese Gebühren auch nicht dem Beschuldigten in strafrechtlich vorwerfbarer Weise angerechnet werden, sind ihm diese doch durch die L._____ AG vorgegeben. 3.2.4. Entscheidend ist vorliegend aber das Folgende: Wie eingangs erwähnt muss bei der Variante der "Androhung ernstlicher Nachteile" der Täter der be- troffenen Person ein Übel in Aussicht stellen, auf dessen Eintritt er Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt (BGE 106 IV 128). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Er- eignis beschlagen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der Beschuldigte er- klärte der Privatklägerin lediglich die Zahlungsmodalitäten. Wenn er sie darauf aufmerksam macht, dass im Falle einer nicht-sofortigen Zahlung noch Zuschläge erhoben würden, handelt es sich bei diesem Hinweis um eine straflose Warnung (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 14). Auf diese Zuschläge hat der Be- schuldigte keinen Einfluss und er gibt auch nicht vor, darauf einen Einfluss zu ha-
- 23 - ben. Der Beschuldigte hat gemäss den Angaben der Privatklägerin auch nicht damit gedroht, er werde das Auto der Privatklägerin nicht herausgeben, sofern sie nicht sofort den Betrag begleicht (Dossier 1 Urk. 6 S. 4 Frage 10), wie es ihm sonst in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Der Umstand, dass der Beschuldig- te im Zeitpunkt des Gesprächs noch sein Fahrzeug vor dem Wagen der Privat- klägerin parkiert und sie deshalb keinen freien Zugang zu ihrem Wagen hatte, kann für sich betrachtet auch nicht ausreichen. Anders läge der Fall allenfalls dann, wenn sie den Beschuldigten aufgefordert hätte, sein Fahrzeug wegzufahren und er der Aufforderung nicht nachgekommen wäre. Solches ist vorliegend nicht geschehen. Überdies sagte ja auch die Privatklägerin selber aus, sie habe die Fr. 635.– bezahlt, um Folgekosten zu vermeiden, und nicht etwa weil sie befürch- tete der Beschuldigte würde ansonsten ihr Auto zurückbehalten. Es mangelt somit an einer Nötigungshandlung im Sinne der Androhung eines ernstlichen Nachteils, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von D._____ freizusprechen ist.
4. Nötigung zum Nachteil von C._____ (Dossier 2) 4.1. Tatsächliches 4.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 2. September 2015 den Personenwagen des Privatklägers C._____ der Marke VW Polo mit den Kontroll- schildern AG …, welcher der Privatkläger an der K._____-Strasse … in I._____ auf einem privaten Parkplatz (mit privatem Parkverbot) parkiert hätte, auf sein Ab- schleppfahrzeug aufgeladen. Als der Privatkläger C._____ hinzugetreten sei, ha- be der Beschuldigte geltend gemacht, dass dieser für die Leerfahrt sofort den Be- trag von Fr. 300.– bezahlen müsse, um sein Fahrzeug herauszubekommen, an- sonsten werde er das Fahrzeug mitnehmen und einen Betrag von Fr. 550.– ver- langen. Dadurch habe sich der Privatkläger genötigt gefühlt, sofort den Betrag von Fr. 300.– zu bezahlen, was der Beschuldigte gewusst und auch gewollt habe. 4.1.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Personenwagen des Privatklägers C._____ an der K._____-Strasse … in I._____ auf sein Abschleppfahrzeug aufge- laden zu haben. Indessen macht der Beschuldigte geltend, er habe mit dem Pri-
- 24 - vatkläger vereinbart, dass er diesem nur eine Leerfahrt für Fr. 300.– anstatt den eigentlich zu bezahlenden Betrag von Fr. 550.– berechne, was der Privatkläger auch bezahlt habe. Er habe dem Privatkläger nie gesagt, dass er das Fahrzeug mitnehmen würde, wenn dieser nicht bezahle (Dossier 2 Urk. 3 S. 2 und 4 Fragen 15, 23 und 28). 4.1.3. Der Privatkläger sagte am 4. September 2015 bei der Polizei aus, er sei zu seinem Fahrzeug zurückgekommen, habe den Beschuldigten vor Ort gesehen und bei seinem Fahrzeug seien die hinteren Räder bereits angehängt gewesen. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, weil er so höflich gewesen sei, könne er ihm dies als Leerfahrt deklarieren. Das heisse, er müsse sofort Fr. 300.– in bar zahlen, sonst werde er das Fahrzeug mitnehmen und dann koste es Fr. 550.–. Es würde immer teurer werden, falls er den Betrag jeweils mit Karte bezahlen würde. Er habe ihm gesagt, dass er keine Chance habe und die Fr. 300.– zahlen müsse (Dossier 2 Urk. 4 S. 2 Fragen 8 und 11 f.). Er habe entweder die Fr. 300.– direkt bar zahlen können, oder er habe Fr. 550.– zu zahlen, wenn der Wagen abge- schleppt wird (Dossier 2 Urk. 4 S. 2 Frage 14). Bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2016 sagte der Privatkläger aus, als er zu- rückgekommen sei, sei das Fahrzeug schon auf dem Abschleppwagen gewesen. Er habe ihn gefragt, was man machen könne. Der Beschuldigte habe gemeint, da er so nett gefragt habe, würde es Fr. 300.– kosten. Er würde sagen, dass er das Auto noch nicht aufgeladen habe. Wenn er sofort zahlen würde, dann würde er ein Auge zudrücken und sagen, dass er das Auto noch nicht gehoben habe (Dossier 2 Urk. 5 S. 2 f. Frage 2). Der Beschuldigte habe die Herausgabe des Au- tos von der Zahlung von Fr. 300.– abhängig gemacht. Entweder das Geld oder es würde ihn Fr. 500.– kosten und per Rechnung Fr. 550.–. Er müsse dann das Auto aber holen gehen (Dossier 2 Urk. 5 S. 3 Frage 3). Dies seien die Geschäftsregeln. Fr. 300.– wenn nicht abgeschleppt werde. Wenn das Auto angehoben werde, dann koste es bereits Fr. 500.–. Der Beschuldigte sei verpflichtet das Auto abzu- schleppen (Dossier 2 Urk. 5 S. 3 Frage 4). Er habe keine Möglichkeit eingeräumt, mit Rechnung zu zahlen ohne jedoch das Auto abzuschleppen. Entweder er gebe
- 25 - das Geld oder das Auto werde abgeschleppt und er könne das Auto dort holen (Dossier 2 Urk. 5 S. 3 Frage 5). 4.1.4. Der Beschuldigte führte am 6. Oktober 2015 bei der Polizei aus, er habe das Fahrzeug des Privatklägers bereits aufgeladen gehabt und habe die Polizei anrufen wollen, um durchzugeben, dass er das Fahrzeug abschleppe. Da sei der Privatkläger erschienen und habe ihn gefragt, was er da mache. Er habe es ihm erklärt. Der Privatkläger habe ihn gefragt, ob er das Fahrzeug da lassen könne. Er habe gesagt, dass er das selbstverständlich machen könne, da er hier sei. Er ha- be das Fahrzeug abgeladen und der Privatkläger habe ihn gefragt, was es kosten würde. Im Prinzip gelte das Fahrzeug als abgeschleppt, sobald es ab dem Boden sei. Da der Privatkläger ihm aber gesagt habe, dass er das Fahrzeug gleichen- tags vorführen müsse und ihm dieser erklärt habe, dass er knapp bei Kasse sei, habe er zu ihm gesagt, dass er ihm nur eine Leerfahrt berechne, falls er das übernehmen könnte. Er sei damit einverstanden gewesen. Damit sei die Sache erledigt gewesen (Dossier 2 Urk. 3 S. 2 f. Fragen 15 f.). Er habe dem Privatkläger nur gesagt, dass das Fahrzeug als abgeschleppt gelte. Er habe ihn darüber auf- geklärt. Ein abgeschlepptes Fahrzeug koste Fr. 550.–. Daraufhin habe dieser ge- meint, dass das viel Geld sei. Der Privatkläger habe gefragt, ob man etwas ma- chen könne. Er habe den Privatkläger dann gefragt, ob er Geld dabei habe. Das müsse er so machen. Er habe dem Privatkläger erklärt, dass wenn er Fr. 300.– hätte, er es bei einer Leerfahrt belassen würde. Das dürfe er eigentlich nicht ma- chen. Er habe ihm entgegenkommen wollen, da er ihm gesagt habe, dass er im Moment nicht viel Geld habe. Er sei einverstanden gewesen und habe das über- nommen (Dossier 2 Urk. 3 S. 3 Frage 20). Er habe ihn gefragt, ob er mit Karte oder bar bezahlen wolle (Dossier 2 Urk. 3 S. 4 Frage 21). Auf entsprechenden Vorhalt bestritt der Beschuldigte, dass er gesagt habe, der Privatkläger müsse Fr. 300.– in bar bezahlen, sondern er habe zu ihm gesagt, dass er bar oder mit Karte bezahlen könne. Zudem habe er ihm gesagt, dass weil der Privatkläger da sei, er das Fahrzeug da lassen müsse. Er habe ihm nie gesagt, dass wenn er nicht bar bezahle, er das Fahrzeug mitnehmen würde (Dossier 2 Urk. 3 S. 4 Fra- ge 23). Wenn der Privatkläger nicht bezahlt hätte, wäre das kein Problem ge- wesen. Das Auto wäre dort geblieben und es hätte eine Rechnung gegeben. Er
- 26 - verlange die Personalien. Wenn er nicht gezahlt hätte, hätte es als abgeschleppt gegolten und es wäre entsprechend Rechnung gestellt worden (Dossier 2 Urk. 3 S. 4 Frage 26). Er habe dem Privatkläger nicht gesagt, dass dieser entweder Fr. 300.– sofort in bar bezahlen müsse oder aber sein Fahrzeug erst wieder erhal- te gegen eine Gebühr von Fr. 550.– (Dossier 2 Urk. 3 S. 4 Frage 28). An der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte nicht mehr an den fraglichen Vorfall erinnern. Er habe jedoch nie so etwas gesagt. Der Privatkläger C._____ lüge (Urk. 74 S. 11 f.). 4.1.5. Der Privatkläger C._____ sagte mehrfach und auch auf explizite Nachfrage der einvernehmenden Person aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er entweder vor Ort den Betrag von Fr. 300.– bezahlen könne, oder er ansonsten das Fahrzeug mitnehmen werde und Fr. 550.– verlangen werde (Dossier 2 Urk. 4 S. 2 Fragen 11 und 14; Dossier 2 Urk. 5 Frage 3 und 5). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Zudem schildert er sowohl bei der Polizei als auch acht Monate später bei der Staatsanwaltschaft die Umstände des Vorfalls im Wesentlichen kohärent, detailliert, authentisch und lebensnah. Seine Angaben decken sich zudem weitestgehend mit den Aussagen des Beschuldigten. Bei sei- nen Aussagen finden sich keine Übertreibungen oder unnötige Belastungen. Vielmehr zeigt der Privatkläger Verständnis für den Beschuldigten und hegt kei- nen Groll gegen diesen ("Ich hatte es rein theoretisch gut mit ihm" [Dossier 2 Urk. 5 S. 4 Frage 8]). Es sind keine Lügensignale erkennbar. Ein Irrtum, dass er den Beschuldigten falsch verstanden haben könnte, ist ebenfalls auszu- schliessen. Der Beschuldigte wie auch C._____ sprechen beide deutsch. Der Pri- vatkläger zeigte bei seiner Aussage keine Unsicherheit, dies auch auf Nachfragen der Anklagebehörde. 4.1.6. Die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des gesamten Geschehens erscheinen zwar durchaus nicht unglaubhaft und stimmen auch weitgehend mit den Aussagen des Privatklägers überein. Im letztlich entscheidenden anklagere- levanten Punkt, ob die Herausgabe des Fahrzeuges an eine sofortige Bezahlung von Fr. 300.– geknüpft worden sei, erscheinen die Bestreitungen des Beschuldig- ten angesichts der diesbezüglich überzeugenden Aussagen des Privatklägers
- 27 - aber als nicht glaubhaft. Es erscheint denn auch recht deutlich als Versuch, seine damaligen Aussagen nun im Nachhinein umzuformen bzw. umzuinterpretieren, wenn der Beschuldigte sagt, er habe dem Privatkläger gesagt, ohne Bezahlung "gelte das Fahrzeug als abgeschleppt". Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, welcher etwas gebrochen deutsch spricht, sich in der gegebe- nen Situation mit dem bereits aufgebockten Fahrzeug des Privaklägers diesem gegenüber so subtil geäussert hätte. 4.1.7. Es besteht eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Dies hat aber kei- neswegs dazu zu führen, dass im Sinne eines Gleichgewichts der Aussagen "pro reo" zu entscheiden wäre. Vielmehr besteht eine freie Beweiswürdigung durch das Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Zwar erscheinen die Aussagen des Be- schuldigten an sich – wie erwähnt – mit vorstehender Ausnahme (Erw. 4.1.6) nicht unglaubhaft. Allerdings ist auch kein Grund erkennbar, weshalb nicht auf die ebenfalls glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ abgestellt werden könnte, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. 4.1.8. Es ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte für die Leerfahrt sofort den Betrag von Fr. 300.– verlangt hat, ansons- ten er das Fahrzeug des Privatklägers mitnehmen und einen Betrag von Fr. 550.– verlangen werde. 4.2. Rechtliche Würdigung 4.2.1. Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann nach oben auf 3.2.1 f. verwiesen werden. 4.2.2. Vorliegend hat der Beschuldigte dem Privatkläger in Aussicht gestellt, er werde ihm das Fahrzeug nur gegen die sofortige Leistung von Fr. 300.– heraus- geben, ansonsten werde er das Fahrzeug mitnehmen. Diese Androhung ist ge- eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Privatklägers in ihrer Ent- scheidungsfreiheit einzuschränken, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Privatkläger sein Fahrzeug gleichentags noch vorzuführen hatte, was ihm durch
- 28 - den Abtransport wesentlich erschwert worden wäre. In dieser Situation erscheint es nachvollziehbar, dass der Privatkläger dem Ansinnen des Beschuldigten nach- gekommen ist und den Betrag bezahlt hat. Dadurch wurde die Tat vollendet. Der Beschuldigte wusste darum, dass er den Privatkläger in seiner Handlungs- freiheit einschränkt, wenn er die entsprechende Äusserung tätigt. Dadurch dass der Beschuldigte diese dennoch geäussert hat, hat er seinen Willen zur Tat ent- sprechend nach aussen kundgetan. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. 4.2.3. Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis positiv begründet werden. Eine Nötigung ist dann rechtswidrig, wenn der verfolgte Zweck oder das verwendete Mittel uner- laubt ist, oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist oder in ei- ner unangemessenen Relation steht (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 181 N 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Zweck-Mittel-Relation unter anderem dann als rechts- bzw. sittenwidrig zu betrachten, wenn im Zusammenhang mit dem nötigenden Verhalten eine besondere (Not-) Situation ausgenützt wird (BGE 115 IV 214, E. 2.cc.). Mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 27 f.) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben gewusst hat, dass der Privatkläger gleichentags sein Fahrzeug vorzuführen hatte, weshalb er darauf angewiesen war. Diesen Umstand nutzte der Beschuldigte aus, um den Privatkläger zur Zah- lung zu veranlassen. Das Verhalten des Beschuldigten ist als sitten- und damit als rechtswidrig zu qualifizieren. Überdies war es dem Beschuldigten – wie dies der Beschuldigte ja auch selber ausführt – nicht erlaubt, das Auto zurückzubehalten, sogar wenn die betroffenen Personen schon ankündigten, die Rechnung nicht zu bezahlen. Indem er androht, das Fahrzeug zurückzubehalten, verwendet er ein unerlaubtes Mittel. Doch nicht nur das: Eine sofortige (An-) Zahlung der Gebühren ist nach den Angaben des Beschuldigten ebenfalls nicht notwendig. Indem er dies dennoch verlangt, verfolgt der Beschuldigte damit auch einen unerlaubten Zweck. 4.2.4. Es sind keine (allgemeinen) Recht- oder Schuldausschlussgründe ersicht- lich. So hat die Vorinstanz zu Recht ein Retentionsrecht des Beschuldigten am Fahrzeug des Privatklägers verneint (Urk. 47 S. 27; vgl. auch BGE 115 IV 207
- 29 - E. 2). Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ ist deshalb zu bestätigen.
5. Nötigung zum Nachteil von G._____ und M._____ (Dossier 3) 5.1. Tatsächliches 5.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 17. September 2015 den Personenwagen des Privatklägers G._____ der Marke Lancia I, Ypsilon mit den Kontrollschildern ZH …, welcher dieser an der …strasse … in … Zürich auf einem privaten Parkplatz (mit privatem Parkverbot) parkiert gehabt habe, auf sein Ab- schleppfahrzeug aufgeladen. Als der Privatkläger sowie M._____ hinzugetreten seien, habe der Beschuldigte geltend gemacht, dass diese für die Leerfahrt sofort den Betrag von Fr. 600.– bezahlen müssten, um das Fahrzeug des Privatklägers herauszubekommen, ansonsten er das Fahrzeug mitnehmen und einen wesent- lich höheren Betrag verlangen werde. Dadurch hätten sich der Privatkläger und M._____ genötigt gefühlt, sofort den Betrag von Fr. 600.– zu bezahlen, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe. 5.1.2. Während der Beschuldigte in der Untersuchung noch einräumte, dass er es gewesen sei, der das Fahrzeug der Privatkläger G._____ und M._____ auf sein Abschleppfahrzeug aufgeladen habe, liess er anlässlich der Berufungsverhand- lung ausführen, es werde im Strafverfahren der falsche Mann angeklagt und ver- urteilt. In Tat und Wahrheit müsse es sich beim Täter um O._____ handeln (Urk. 75 S. 15 f.). Dieses Vorbringen mutet doch reichlich seltsam an, machte der Be- schuldigte doch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2011 relativ detaillierte und mit den Angaben von G._____ korrespondierende Ausführungen (Dossier 3 Urk. 3), welche nur eine Person machen kann, welche tatsächlich beim Vorfall dabei war. Kommt hinzu, dass auch die Rech- nung/Quittung vom 17. September 2015 die Unterschrift des Beschuldigten trägt (Dossier 3 Urk. 8). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es der Beschuldigte war, welcher das Fahrzeug von G._____ und M._____ auf das Abschleppfahr- zeug aufgeladen und mit G._____ und M._____ gesprochen hat. Der Beschuldig-
- 30 - te stellt weiter in Abrede, den Privatkläger G._____ und M._____ genötigt zu ha- ben, den Betrag von Fr. 600.– zu bezahlen und er ansonsten das Fahrzeug ab- schleppen würde (Dossier 3 Urk. 3 S. 2 f.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen. 5.1.3. Der Privatkläger G._____ sagte bei der Polizei am 30. Oktober 2015 aus, der Personenwagen sei bei seiner Rückkehr bereits zum Abtransport bereit ge- wesen. Das Auto habe nicht mehr weggefahren werden können. Auf die Frage des einvernehmenden Polizisten, was der Beschuldigte genau gesagt habe im Zusammenhang mit der Bezahlung, antwortete der Privatkläger, er könne dies nur sinngemäss sagen. Er habe verlangt, dass er das Auto von der Rolle lasse, der Beschuldigte habe gesagt, sie müssten zuerst bezahlen, erst dann würde er das Auto herunterlassen. Er würde es ansonsten abschleppen und dann käme es noch teurer. Sie hätten dann natürlich gezahlt (Dossier 3 Urk. 4 S. 4 Frage 31). Er habe nicht nochmals nachgefragt, der Beschuldigte habe es ja zuvor gesagt und er habe ihm geglaubt, dass er das Auto abschleppen werde (Dossier 3 Urk. 4 S. 4 Frage 32). Der Beschuldigte habe vorgeschlagen, man könne entweder bar zah- len oder mit Kreditkarte. Eine Rechnungstellung sei nie ein Thema gewesen. Sie hätten den Betrag vor Ort bezahlen müssen, damit sie ihr Auto wieder zurückbe- kommen hätten. Der Beschuldigte habe keine Alternative angeboten, diese wäre gewesen, dass der Beschuldigte das Auto abgeschleppt und es noch teurer ge- worden wäre (Dossier 3 Urk. 4 S. 4 Fragen 33 ff.). Er habe sich durch die Zah- lungsmodalitäten "absolut" genötigt gefühlt (Dossier 3 Urk. 4 S. 4 f. Frage 39). Er wisse nicht, wieviel es gekostet hätte, wenn der Beschuldigte den Wagen mitge- nommen hätte. Bei der Staatsanwaltschaft gab der Privatkläger am 3. Mai 2016 zu Protokoll, als sie (er und M._____) zurückgekommen seien, sei das kleinere Auto auf der Rolle des Abschleppfahrzeuges gewesen. M._____ habe dann gesagt, sie seien jetzt da und sie würden die Autos jetzt wegfahren. Er solle das Auto von der Rolle las- sen. Der Beschuldigte habe geantwortet, er gebe das Auto erst wieder frei, wenn sie die Abschleppgebühren von Fr. 600.– zahlen würden. Sie hätten die Wahl, vor Ort zu zahlen oder er würde das Auto abschleppen und dann würde es teurer
- 31 - werden. Sie hätten dann gezahlt. Er habe darauf das Auto wieder frei gegeben. Auf die Frage der Staatanwaltschaft, ob sie das Fahrzeug auch erhalten hätten, wenn sie vor Ort nicht gezahlt hätten, sagte der Privatkläger aus: "Ich bin klar der Meinung gewesen nicht. Aus seinem Verhalten habe ich den Schluss gezogen, nein. […]." Den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Sinngemäss sei es bei ihm so angekommen, dass sie entweder die Fr. 600.– zahlen oder er das Auto ab- schleppe und es dann noch teurer werde. Sie hätten gefragt, ob sie das Auto spä- ter zahlen könnten, was der Beschuldigte– wie er sich erinnere – verneint habe (Dossier 3 Urk. 5 S. 3 Fragen 10 ff.). Er glaube, dass M._____ mit EC-Karte ge- zahlt habe (Dossier 3 Urk. 5 S. 4 Frage 16). 5.1.4. Bei der Polizei gab der Beschuldigte zu Protokoll, er hätte den Lancia be- reits aufgeladen gehabt und für das grössere Fahrzeug ein grösseres Abschlepp- fahrzeug bei der L._____ … angefordert. Da die Halter aber wieder zurückgekehrt seien, habe er das zweite Fahrzeug wieder abbestellt. Er habe ihnen dann erklärt, dass es sich um einen Abschleppauftrag handle und dass sich die Kosten auf ge- samthaft Fr. 600.– belaufen würden. Er habe dann die Zahlungsmodalitäten er- klärt. Nach den Erklärungen hätten sie die Kosten mit Kreditkarte bezahlt. Er habe den Privatkläger nicht genötigt zu zahlen. Auf Vorhalt, dass sich der Privatkläger gezwungen gesehen habe, zuerst zu zahlen und erst dann würde das Fahrzeug heruntergelassen, ansonsten werde man das Fahrzeug abschleppen und es kä- me noch teurer, antwortete der Beschuldigte: "Ich lasse das Fahrzeug immer zu- erst herunter und dann kommen wir auf den anderen Teil, sprich die Kosten, zu sprechen" (Dossier 3 Urk. 3 S. 3 f. Frage 16). Der Privatkläger hätte sein Fahr- zeug sowieso wieder bekommen. Aus finanzieller Sicht habe er nichts davon, er mache nur seinen Job. Auf Vorhalt des ihm gemachten Vorwurfs sagte der Beschuldigte bei der Staats- anwaltschaft, der Vorwurf sei falsch, denn eine Leerfahrt koste Fr. 300.– und nicht Fr. 600.–. Er könne sich an den Vorfall erinnern. Den einen Wagen habe er nicht berechnet, vor Ort habe er nur einen Wagen berechnet. Sein Chef habe dann beide Fahrzeuge berechnet. Er habe noch nie gesagt, dass er das Auto erst her-
- 32 - ausgebe, wenn er das Geld sehe, nicht einmal bei Ausländern (Dossier 1 Urk. 3 S. 8 f. Fragen 33, 34 und 36). Der Beschuldigte führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe ein zweites Abschleppfahrzeug angefordert, da es zwei falsch parkierte Fahrzeuge gehabt habe. Als der Privatkläger und M._____ gekommen seien, ha- be er das zweite Abschleppfahrzeug wieder abbestellt. Er habe sich dann bei die- sen entschuldigt und gesagt, er mache nur seinen Job und es müsste beiden eine Leerfahrt berechnet werden. Er habe ihnen die Wahl gelassen, den Betrag ent- weder sofort zu begleichen oder gegen Rechnung zu bezahlen. Falls sie eine Rechnung gewollt hätten, wären Fr. 120.– Administrativkosten angefallen (Prot. I S. 9). An der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte nicht mehr an den fraglichen Vorfall erinnern. Es stimme aber nicht, dass er gesagt habe, dass er das Auto erst wieder freigebe, wenn sie die Abschleppgebühren von Fr. 600.– zahlen würden (Urk. 74 S. 13 ff.). 5.1.5. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich teilweise als sehr pauschal. So gab er zu Beginn seiner polizeilichen Einvernahme am 23. November 2015 an, er könne sich nicht mehr so genau erinnern, er verhalte sich aber so, wie er es bei jedem anderen Fahrzeugbesitzer auch tun würde (Dossier 3 Urk. 3 S. 1 Frage 4). Zudem weisen seine Aussagen teilweise auch Widersprüche auf. Der Beschuldig- te machte bei der Staatsanwaltschaft am 21. März 2016 geltend, er habe nur ein Fahrzeug verrechnet, wobei eine Leerfahrt Fr. 300.– koste. Sein Chef habe dann aber beide Fahrzeuge berechnet (Dossier 1 Urk. 3 S. 8 Frage 33 f.). Damit setzt er sich in Widerspruch zu seinen Aussagen vor der Vorinstanz, gemäss welchen er dem Privatkläger und M._____ je eine Leerfahrt habe verrechnen müssen. Zu- dem lässt sich diese Aussage auch nicht mit den übrigen Akten in Einklang brin- gen. Aus der Quittung ergibt sich, dass dem Privatkläger eine Abschleppgebühr inkl. Zuschlag und nicht eine Leerfahrt von insgesamt Fr. 600.– verrechnet wurde (Dossier 3 Urk. 12). Im Übrigen ergibt sich aus dem Kundenbeleg, dass am 17. September 2015, 20:56 Uhr, eine Buchung von Fr. 600.– zugunsten der L._____ AG getätigt wurde. Eine weitere Rechnungstellung verneint sowohl der Privatklä-
- 33 - ger (vgl. Dossier 3 Urk. 4 S. 5 Frage 43) noch ergibt sich eine solche aus den Ak- ten. Als unzutreffend erweist sich auch die Angabe des Beschuldigten, dass sie mit einer Kreditkarte gezahlt hätten. Bezahlt wurde vielmehr mit einer EC-Karte. Mit der Vorinstanz ist zu den Aussagen des Privatklägers G._____ festzuhalten, dass diese lebensnah, widerspruchsfrei und authentisch sind. Zutreffend gewür- digt hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Privatkläger bei der Staatsanwalt- schaft aussagte, seine Frau und nicht er – wie noch bei der polizeilichen Einver- nahme (Dossier 3 Urk. 4 S. 4 Frage 31) – sei es gewesen, die den Beschuldigten zum Herunterlassen des Fahrzeuges aufgefordert habe. Diese Ungenauigkeit lässt sich durchaus plausibel mit dem Zeitablauf zwischen den beiden Einver- nahmen erklären und ist nicht zwingend als Lügensignal zu werten. Ebenfalls als richtig erweist sich die Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Unsicherheit be- treffend den genauen Wortlaut der erläuterten "Zahlungsoptionen". Dass er gera- de in diesem wichtigen Teil ein vorsichtiges Aussageverhalten zeigt, zeugt mit der Vorinstanz davon, dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht durch falsche Angaben belasten möchte. Ausserdem ist die Unsicherheit nur eine relative. Es ist zwar richtig, dass der Privatkläger ausführte, er könne nur sinngemäss sagen, was der Beschuldigte genau gesagt hat. Allerdings gibt er dann unzweideutig zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, sie müssten "zuerst zahlen, erst dann würde er das Auto runterlassen" (Dossier 3 Urk. 4 S. 4 Frage 31). Diese Aussage bestätigte er dann auch am 3. Mai 2016, rund sechs Monate später, bei der Staatsanwaltschaft. Gerade im eigentlichen Kernpunkt sagt der Privatkläger somit klar und gleichlautend aus. 5.1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Aus- sagen des Privatklägers rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte gel- tend gemacht hat, dass sie (der Privatkläger und M._____) sofort den Betrag von Fr. 600.– bezahlen müssten, um das Fahrzeug des Privatklägers herauszube- kommen, ansonsten der Beschuldigte das Fahrzeug mitnehmen und einen höhe- ren Betrag verlangen werde. Somit ist der objektive Tatbestand grundsätzlich als erstellt zu betrachten. Nicht erstellen lässt sich allerdings, dass der Beschuldigte für die Leerfahrt Fr. 600.– verlangt hätte sowie dass ein wesentlich höherer Be-
- 34 - trag im Falle des nicht-sofortigen Bezahlens resultieren würde, konnte der Privat- kläger hierzu doch keine konkreten Angaben betreffend die Höhe der Beträge machen (vgl. Dossier 3 Urk. 4 S. 5 Frage 45). 5.2. Rechtliche Würdigung 5.2.1. Was die theoretischen Erwägungen zum Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB angeht, so sei grundsätzlich nach oben auf 3.2.1 f. verwiesen. 5.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt verlangte der Beschuldigte vom Privatklä- ger sowie von M._____, dass sie den Betrag von Fr. 600.– bezahlen müssten, er ansonsten das Fahrzeug nicht herausgeben werde. Unter welchem Titel – ob für eine Leerfahrt oder für das Abschleppen – er die sofortige Bezahlung einforderte, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass der Beschuldigte die Heraus- gabe von der sofortigen Bezahlung der Fr. 600.– abhängig gemacht hat. Bei der Zurückbehaltung des Fahrzeuges handelt es sich um einen ernstlichen Nachteil, da der Privatkläger bzw. M._____ nicht nur für eine gewisse Zeit ohne das Auto hätten auskommen müssen, sondern dieses hätten abholen müssen, was mit zu- sätzlichem Aufwand verbunden gewesen wäre. Diese Nachteile sind geeignet auch eine besonnene Durchschnittsperson gefügig zu machen. Indem der Privat- kläger respektive M._____ Fr. 600.– mit der EC-Karte bezahlten, ist die Tat voll- endet. Der Beschuldigte wusste darum, dass er den Privatkläger und M._____ in ihrer Handlungsfreiheit einschränkt, wenn er die entsprechende Äusserung tätigt. Dadurch dass der Beschuldigte diese dennoch geäussert hat, hat er seinen Willen entsprechend kundgetan. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Zur positiven Begründung der Rechtswidrigkeit sowie zum Fehlen von Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründen kann nach oben auf 4.2.3 f. verwiesen werden. Das dort Gesagte gilt im Wesentlichen auch hier. 5.2.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von G._____ und M._____ ist zu bestätigen.
- 35 -
6. Nötigung zum Nachteil von P._____ (Dossier 5) 6.1. Tatsächliches 6.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 19. September 2015 den Personenwagen des Geschädigten P._____ der Marke Audi A4 mit den Kontroll- schildern ZH …, welcher dieser an der Q._____-Strasse … in Zürich auf einem privaten Parkplatz (mit privatem Parkverbot) parkiert habe, aufgeladen und die- sen an die H._____-Strasse … in I._____ verbracht. Als der Geschädigte in der Folge an der H._____-Strasse … in I._____ vorgesprochen habe, habe der Be- schuldigte einen Betrag von Fr. 600.– verlangt, bevor er dem Geschädigten mittei- len würde, wo sich sein Fahrzeug befinde. Durch diese mehr als einmal getätigte Aussage, sei der Geschädigte genötigt gewesen, den Betrag von Fr. 600.– zu be- zahlen, ansonsten er nicht erfahren hätte, wo sich sein Fahrzeug befindet. Dies habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich getan, um sofort den Betrag von Fr. 600.– zu erhalten. 6.1.2. Der Beschuldigte bestätigt, den Personenwagen des Geschädigten P._____ aufgeladen und an die H._____-Strasse … in I._____ verbracht zu ha- ben. Er bestreitet allerdings, dass er gesagt habe, er werde den Standort des Fahrzeuges nicht verraten, ehe der Geschädigte die Rechnung begleiche (Dossi- er 5 Urk. 2 S. 3 f. Fragen 26 und 29). Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstel- len. 6.1.3. Der Geschädigte P._____ sagte bei der Polizei am 2. Oktober 2015 aus, der Beschuldigte hätte ihm den Wagen nicht gegeben, wenn er den Betrag nicht gezahlt hätte (Dossier 5 Urk. 3 S. 2 f. Fragen 17 f.). Er wisse nicht, ob der Be- schuldigte ihm den Wagen mitgegeben hätte, wenn er eine Rechnung verlangt hätte. Er habe darauf beharrt, dass er den Wagen noch am gleichen Tag mitneh- men werde. Da habe ihm der Beschuldigte entgegnet, dann müsse er vor Ort die Fr. 600.– bezahlen (Dossier 5 Urk. 3 S. 3 Frage 19). Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, "es gebe kein Fahrzeug ohne Bezahlung" (Dossier 5 Urk. 3 S. 3 Fra- ge 23).
- 36 - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme gab P._____ zu Pro- tokoll, der Beschuldigte habe ihm gesagt, das Abschleppen koste Fr. 550.– plus Fr. 50.– Wochenendzuschlag. Auf die Frage, wo das Auto sei, habe der Beschul- digte geantwortet, sobald er gezahlt habe. Auf nochmalige Frage wo das Auto stehe, habe der Beschuldigte gesagt, dass er dies dem Geschädigten sagen wür- de, wenn er die Rechnung beglichen habe (Dossier 5 Urk. 4 S. 3 Frage 7). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob der Geschädigte das Auto bekommen hätte, wenn er nicht gezahlt hätte, sagte der Geschädigte: "Nein. Das war die Bedin- gung, die er gestellt hat" (Dossier 5 Urk. 4 S. 3 Frage 8). 6.1.4. Der Beschuldigte sagte am 16. Oktober 2015 bei der Polizei aus, an den Geschädigten könne er sich nicht mehr erinnern. Normalerweise erkläre er aber den Kunden, dass diese den Betrag in bar, mit der Karte oder auf Rechnung be- zahlen könnten. Er erwähne immer, dass die Rechnungstellung aufgrund der Ad- ministration etwas teurer ausfalle. Der Geschädigte hätte selbstverständlich sein Fahrzeug auch auf Rechnung erhalten, selbst wenn dieser ihm gesagt hätte, er zahle nichts und er gebe keine Personalien (Dossier 5 Urk. 2 S. 3 Fragen 21 f.). Dass der Geschädigte sein Fahrzeug ohne Begleichung der Rechnung nicht be- komme, stimme nicht (Dossier 5 Urk. 2 S. 3 Frage 26). Ebenfalls unzutreffend sei, dass er den Standort des Fahrzeuges nicht habe verraten wollen, ehe der Ge- schädigte den Betrag bezahle (Dossier 5 Urk. 2 S. 4 Frage 29). 6.1.5. Der Beschuldigte kann sich nicht an den Vorfall erinnern. Seine Angaben in der Untersuchung und vor der Vorinstanz erschöpften sich deshalb in pauschalen Aussagen, wie er sich normalerweise in derlei Situationen zu verhalten pflege. Mit der Vorinstanz ist zwar zu erwähnen, dass ihm dies nicht zum Nachteil zu ge- reichen vermag, allerdings können seine Angaben dadurch auch nichts zur Er- hellung des konkreten Sachverhaltes beitragen. Näher einzugehen ist an dieser Stelle aber dennoch auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung, wonach es Personen gebe, denen es zu kompliziert sei, zu bezahlen. Diese seien damit einverstanden, dass er das Auto mitnehme (Prot. I S. 10). Diese Aussage des Beschuldigten macht schlicht keinen Sinn. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Fahrzeughalter damit einverstanden sein sollte,
- 37 - dass man sein Fahrzeug mitnimmt, fallen doch so weitere Gebühren an, muss er das Fahrzeug zu einem anderen Zeitpunkt an der H._____-Strasse … in I._____ abholen und den Heimweg ohne sein Fahrzeug antreten. Gründe, wel- che aus Sicht des Fahrzeughalters für eine Mitnahme des Fahrzeuges durch den Beschuldigten sprechen würden, sind nicht erkennbar. Die Verknüpfung der bei- den Aussagen betreffend "Kompliziertheit der Bezahlung" und Mitnahme des Fahrzeugs lässt aber durchaus gewisse Rückschlüsse zu. Das Belassen des Fahrzeuges ist – so der Beschuldigte selber – völlig unabhängig von der Bezah- lung, egal ob bar, mit Karte, auf Rechnung oder gar bei einer Zahlungsverweige- rung (Dossier 5 Urk. 2 S. 3 Frage 22). So erklärt er an verschiedenen Stellen, dass er, wenn die Fahrzeughalter noch während des Aufladens respektive vor dem Abtransport auftauchen, das Fahrzeug wieder abladen muss (Dossier 2 Urk. 3 S. 5 Frage 30). Ein Einverständnis mit dem Abschleppen würde nun aber gerade die Gegenwart des Fahrzeughalters bedingen, was wiederum nach den Angaben des Beschuldigten quasi automatisch dazu führen müsste, dass das Fahrzeug abgeladen und überlassen wird. Weshalb nun gerade diejenigen Per- sonen, denen es zu "kompliziert" ist, zu bezahlen – es kann füglich angenommen werden, dass damit eine Barzahlung gemeint ist – damit einverstanden sein sol- len, dass ihr Auto mitgenommen werde, obwohl er es eigentlich da lassen müss- te, leuchtet nicht ein. Naheliegender erscheint, dass durch die Mitnahme oder die Ankündigung der Mitnahme Druck auf die Fahrzeughalter ausgeübt werden soll. Dies muss umso mehr vor dem Hintergrund gelten, dass die Rechtslage für den Laien nur schwer zu durchschauen ist. 6.1.6. Die Aussagen des Zeugen P._____ weisen teilweise Ungenauigkeiten auf. So ergibt sich aus der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2015, dass er dem Beschuldigten gleich zu Beginn des ersten Kontakts gesagt habe, die Firma R._____ habe ihm mitgeteilt, dass "sowas ca. Fr. 450.–" koste (Dossier 5 Urk. 3 S. Frage 11). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 3. Mai 2016 sag- te er hingegen, dass er erst im Nachhinein "nochmals der R._____ angerufen" habe, um zu fragen, ob der Tarif normal sei, worauf ihm gesagt worden sei, es würde bei ihnen Fr. 450.– kosten (Dossier 5 Urk. 4 S. 3 Frage 7). Ebenfalls uner- wähnt blieb bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2016, dass er an der H._____-
- 38 - Strasse … noch ein zweites Mal habe anrufen müssen (Dossier 5 Urk. 4 S. 3 Fra- ge 7; Dossier 5 Urk. 3 S. 2 Frage 10). Auffällig ist auch die unstrukturierte, sprunghafte Erzählweise zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2016, was jedoch nicht zwangsläufig zu Zweifeln an seinen Aussagen zu führen hat. Denn einmal abgesehen von den Ungenauigkeiten im Randge- schehen schildert der Zeuge den Vorfall im Kerngeschehen jeweils gleichlautend und präzise. So sagte er mit Bestimmtheit und ohne Zweifel, dass der Beschuldig- te ihm gesagt habe, er gebe den Standort des Fahrzeugs erst bekannt, wenn die Rechnung beglichen sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte, so insbesondere auch nicht durch die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, dass sich der Vorfall nicht so zugetragen hat, wie ihn der Zeuge schildert. 6.1.7. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ist rechtsgenügend er- stellt. Es ist somit in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs von der sofortigen Bezah- lung von Fr. 600.– abhängig machte. 6.2. Rechtliche Würdigung 6.2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt den Sachverhalt in zutreffender Weise als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Indem der Beschuldigte die Bekanntgabe des Fahrzeugs von der Bezahlung von Fr. 600.– abhängig macht, wird der Ge- schädigte P._____ in seiner Entscheidungsfreiheit in unzulässiger Weise einge- schränkt. Die Androhung, der Beschuldigte gebe im Falle des Nichtbezahlens den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt, ist ohne Weiteres geeignet, auch eine vernünftige Durchschnittsperson in der Situation des Geschädigten gefügig zu machen, weshalb die Androhung auch ernstlich war. Indem der Geschädigte den Betrag bezahlte, wurde der objektive Tatbestand vollendet. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. Der Beschuldigte wusste, dass er den Geschädigten mit seiner Ankündigung, er werde den Standort des Fahrzeugs nur gegen Bezahlung von Fr. 600.– verraten, in seiner Entscheidungs- freiheit einschränken wird. Indem er diese Äusserung dennoch tätigte, bekundete er seinen Willen zur Tat.
- 39 - 6.2.2. Betreffend die Rechtswidrigkeit der Tat kann vollumfänglich nach oben auf 4.2.3 f. verwiesen werden. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von P._____ ist zu bestätigen.
7. Nötigung zum Nachteil von E._____ (Dossier 6) 7.1. Tatsächliches 7.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Oktober 2015 den Personenwagen des Privatklägers E._____ der Marke Toyota Starlet mit den Kontrollschildern ZH …, welcher dieser an der Q._____-Strasse … in Zürich auf einem privaten Parkplatz (mit privatem Parkverbot) parkiert habe, aufgeladen und an die H._____-Strasse … in I._____ verbracht. Als der Privatkläger in der Folge an der H._____-Strasse … in I._____ vorgesprochen habe, habe der Beschuldig- te geltend gemacht, dass der Privatkläger sofort die Hälfte der Abschleppgebüh- ren von Fr. 600.– zu bezahlen habe, ansonsten er das Fahrzeug nicht herausbe- kommen würde. Auf die Art und Weise genötigt, habe der Privatkläger den Betrag von Fr. 300.– bezahlt, ansonsten er das Fahrzeug nicht vom Beschuldigten her- ausbekommen hätte, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe. 7.1.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass Fahrzeug des Privatklägers E._____ an die H._____-Strasse … in I._____ abgeschleppt zu haben. Bestritten wird durch den Beschuldigten aber, dass er gegenüber dem Privatkläger geltend ge- macht habe, dass dieser sofort die Hälfte der Abschleppgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen habe, ansonsten er das Fahrzeug nicht herausbekommen würde. Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen. 7.1.3. Der Privatkläger E._____ sagte am 28. Oktober 2015 bei der Polizei aus, der Mann (gemeint der Beschuldigte) habe zu ihm gesagt, dass er eine Akonto- zahlung von mindestens 50% leisten müsse, dies seien Fr. 300.– gewesen. Der Mann habe ihm gesagt, dass er sein Auto nicht bekomme, wenn er diese Anzah- lung von Fr. 300.– nicht tätige. Daraufhin habe er mit seiner Postkarte den Betrag bezahlt und den PW zurückerhalten (Dossier 6 Urk. 4 S. 1 Frage 4). Er habe auch
- 40 - nach einer Rechnung gefragt, was aber abgelehnt worden sei. Er habe das Geld bezahlen müssen (Dossier 6 Urk. 4 S. 3 Frage 18). Als Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2016 einvernommen führte er aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es Fr. 600.– koste, wenn er sein Auto wolle. Er habe sich zunächst geweigert, die Fr. 600.– zu bezahlen. Der Be- schuldigte habe ihm dann gesagt, dass es mehr koste, wenn er das Auto nicht jetzt abhole. Es sei ihm dann nichts anderes übrig geblieben, als Fr. 300.– anzu- zahlen, um sein Auto zu bekommen. Auf Nachfrage durch die Staatanwaltschaft, ob er das Auto auch erhalten hätte, wenn er die Anzahlung von Fr. 300.– nicht geleistet hätte, antwortete der Geschädigte, er sei sich nicht ganz sicher. Heute wisse er, dass er es ihm hätte geben müssen (Dossier 6 Urk. 4 S. 3 Fragen 8 f.). Ihm sei der Eindruck gewesen, dass er nicht die Möglichkeit gehabt hätte mit dem Auto wegzufahren, ohne irgendetwas zu bezahlen. Sein Eindruck sei gewesen, dass wenn er nicht zahle, er das Auto nicht bekomme. Dies mit der Begründung, dass es dann bis zu Fr. 700.– kosten könne (Dossier 6 Urk. 4 S. 3 Frage 12). 7.1.4. Der Beschuldigte sagte bei der Polizei am 23. November 2015 aus, er habe den Privatkläger nicht gezwungen 50% anzuzahlen, ansonsten er das Fahrzeug nicht zurück erhalten werde. Er habe ihm lediglich gesagt, dass wenn er 50% der Kosten anzahlen würde, keine weiteren Unkosten hinzu kämen (Dossier 6 Urk. 3 S. 2 Frage 5). Auf entsprechende Folgefragen erklärte er erneut, er habe keine Fr. 300.– als Anzahlung verlangt. Er habe dem Privatkläger einfach alles erklärt, auch mit Anzahlung der Hälfte des Betrages, was dieser auch akzeptiert und ge- macht habe (Dossier 6 Urk. 3 S. 2 f. Frage 10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 20. Oktober 2016 wieder- holte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen und erklärte, dass die Fr. 300.– ein Vorschlag für eine Anzahlung gewesen seien, da der Privatkläger nicht alles sofort zahlen konnte (Prot. I S. 10). An der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte nicht an den Vorfall erinnern. Auf entsprechenden Vorhalt bestritt der Beschuldigte den Vorwurf. Es stimme nicht, das habe er noch nie gemacht (Urk. 74 S. 16).
- 41 - 7.1.5. Die Aussagen des Beschuldigten weisen keine Widersprüche auf, was bei Bestreitungen aber naturgemäss nur ganz selten der Fall ist. Er bestritt konstant, den Privatkläger gezwungen zu haben, die Fr. 300.– zu bezahlen, sondern mach- te durchwegs geltend, er habe ihm nur die Zahlungsmodalitäten erklärt. 7.1.6. Was die Aussagen des Privatklägers E._____ betrifft, so erweisen sich die- se grundsätzlich als lebensnah und detailliert. So schildert er insbesondere den Grund seiner Anwesenheit an der Q._____-Strasse … (Getränkelieferung an S._____) kohärent. Auffällig und für die vorliegende Würdigung entscheidend ist aber, dass er seine bei der Polizei gemachten Angaben im Kernbereich bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr wiederholen konnte. Wenn die Vorinstanz darin le- diglich eine Abschwächung seiner Angaben sieht, welche zum Ausdruck bringen soll, dass der Privatkläger kein Interesse daran hat, den Beschuldigten übermäs- sig zu belasten, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Die Unsicherheiten des Privatklägers lassen erhebliche Zweifel daran bestehen, was sich tatsächlich zu- getragen respektive was der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt hat. Der Be- schuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von E._____ freizusprechen.
8. Nötigung zum Nachteil von B._____ (Dossier 8) 8.1. Tatsächliches 8.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2016 den Personenwagen des Privatklägers B._____ der Marke Chevrolet mit den Kontroll- schildern ZH …, welcher dieser an der K._____-Strasse … in I._____ auf einem privaten Parkplatz (mit privatem Parkverbot) parkiert habe, aufgeladen und an die H._____-Strasse … in I._____ verbracht. Als der Privatkläger in der Folge an der H._____-Strasse … in I._____ vorgesprochen habe, habe der Beschuldigte gel- tend gemacht, dass der Privatkläger sofort die Hälfte der Abschleppgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen habe, ansonsten er das Fahrzeug nicht herausbekommen würde. Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten habe der Privatkläger so
- 42 - genötigt gegen seinen Willen, den Betrag von Fr. 300.– bezahlt, ansonsten er das Fahrzeug nicht vom Beschuldigten herausbekommen hätte, was der Beschuldigte gewusst und auch gewollt habe. 8.1.2. Der Beschuldigte lässt durch die amtliche Verteidigung geltend machen, es sei nicht die Rede von ihm, sondern von Herrn T._____. Das Ganze sei nach An- gaben des Privatklägers durch Herrn T._____ abgewickelt worden, wobei es sehr wohl möglich sei, dass der Beschuldigte einfach im Auftrag von Herrn T._____ den Rapport vorher ausgefüllt und mit dem Privatkläger überhaupt keinen Kon- takt gehabt habe (Urk. 75 S. 24). In der Konsequenz ebenfalls nicht geständig zeigt er sich, geltend gemacht zu haben, dass der Privatkläger sofort die Hälfte der Abschleppgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen habe, ansonsten er das Fahr- zeug nicht herausbekommen würde (Dossier 8 Urk. 3 S. 2 Frage 15). Diesbezüg- lich ist der Sachverhalt zu erstellen. 8.1.3. Der Privatkläger sagte bei der Polizei am 9. Februar 2016 im Wesentlichen aus, er habe der L._____ AG angerufen und gesagt, man solle ihm das Fahrzeug bringen. Dies sei ihm verweigert worden und ihm sei gesagt worden, er müsse das Fahrzeug abholen. Als sie bei der H._____-Strasse … angekommen seien, sei niemand vor Ort gewesen und er habe Herrn T._____ nochmals angerufen, um zu sagen, dass sie nun vor der Türe stünden. Dann sei er hinaus gekommen. Sie seien dann ins Gebäude und er habe zunächst einen Zettel ausgefüllt und dann verlangt, dass er Fr. 300.– bezahle, was der Hälfte der Rechnung entspre- che. Wenn er diese Anzahlung nicht geleistet hätte, hätte er sein Fahrzeug nicht mehr bekommen. Als er dann die Fr. 300.– bezahlt habe, habe er in die Garage hinunter und mit seinem Fahrzeug wegfahren dürfen (Dossier 8 Urk. 4 S. 2 Frage 5). Später bestätigte er auf entsprechende Frage des Polizeibeamten, es sei rich- tig, dass er zuerst Fr. 300.– habe zahlen und "das Ganze unterschreiben" müssen bevor er sein Fahrzeug wieder erhalten habe (Dossier 8 Urk. 4 S. 3 Frage 15). Er habe keine andere Wahl gehabt, er habe das Ganze unterschreiben müssen, damit er sein Fahrzeug wieder erhalten habe (Dossier 8 Urk. 4 S. 3 Frage 16). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Privatkläger am 22. Juni 2016 zum relevanten Sachverhaltsteil zu Protokoll, die Person vom Abschleppdienst habe ein Papier
- 43 - ausgefüllt. Er habe gesagt, er wolle sein Auto. Der andere habe gesagt, er müsse zuerst bezahlen. Fr. 600.–, vorher bekäme er das Auto nicht heraus. Er habe ge- sagt, dass er keine Fr. 600.– dabei habe. Die andere Person habe dann gemeint, er könne Fr. 300.– mit der Karte bezahlen, den Rest mit Rechnung. Er habe sich dann gesagt "OK" und habe die Fr. 300.– mit dem CS-Kärtchen bezahlt (Dossier 8 Urk. 5 S. 3 Frage 10). Er habe zum Auto gewollt, aber er habe zuerst das Pa- pier erledigen und bezahlen müssen. Dann habe der andere ihn in die Garage geführt (Dossier 8 Urk. 5 S. 4 Frage 15). Es sei richtig, dass er ihm gesagt habe, dass er das Auto sofort herauswolle und nicht sofort bezahlen wolle (Dossier 8 Urk. 5 S. 4 Frage 16). Der andere habe darauf gesagt, dass er das Auto nicht herausgeben dürfe, dies nicht ohne Unterschrift. Der Beschuldigte habe die An- zahlung verlangt, damit er (der Privatkläger) mit dem Auto herausfahren könne (Dossier 8 Urk. 5 S. 5 Frage 17). Auf entsprechende Frage erklärt der Privatkläger erneut, dass die Herausgabe des Autos von der Anzahlung von mindestens Fr. 300.– abhängig gewesen sei. Wenn er nicht bezahlt hätte, hätte man ihm das Auto nicht gegeben (Dossier 8 Urk. 5 S. 5 Frage 18 f.). 8.1.4. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
14. Juni 2016 aus, er habe dem Privatkläger in Bezug auf die Bezahlung des Abschleppauftrages gesagt, was er immer sage. Er sage immer, dass sie nicht müssen, aber dass sie können. Damit meine er, dass sie in bar, gegen Rechnung oder mit der Karte bezahlen könnten. Genau dies habe er auch dem Privatkläger offeriert (Dossier 8 Urk. 3 S. 2 Frage 7). Es stimme nicht, dass er vom Privatklä- ger Fr. 300.– als Anzahlung verlangt habe, andernfalls er ihm sein Fahrzeug nicht mehr aushändigen würde. Das sei gelogen. Er habe ihm gesagt, dass es ihm egal sei, was er mache. Er sage immer, dass der Kunde nicht bezahlen müsse (Dossier 8 Urk. 3 S. 2 Frage 11). 8.1.5. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass diese doch sehr pau- schal ausfallen und nur am Rande auf den konkreten Fall bezogen sind. Wider- sprüche oder eigentliche Lügensignale sind zwar keine auszumachen, dennoch besteht aufgrund der Aussagen des Beschuldigten kein eigentlicher Erkenntnis- gewinn in der Sache. Was sich aber den Aussagen, so insbesondere den konkre-
- 44 - ten Bestreitungen und Vorbringen des Beschuldigten bei der Polizei entnehmen lässt, ist, dass – entgegen seiner Behauptung an der Berufungsverhandlung – er es gewesen sein muss, der den Privatkläger abgeschleppt hat. Nur so ergibt auch seine Aussage bei der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2016 Sinn, wonach er den Privatkläger "im Rahmen s[m]einer Tätigkeit kenne" (Dossier 1 Urk. 4 S. 1 Frage 3). Dass der Beschuldigte letztlich vor Ort war und mit dem Privatkläger verhan- delt hat, wird eindeutig durch die Unterschrift des Beschuldigten auf der Rech- nung/Quittung belegt, welche der Mitarbeiter der L._____ AG gemäss Angaben des Privatklägers in seiner Gegenwart ausgefüllt hat (Dossier 8 Urk. 4 S. 1 f. Fra- ge 5; Dossier 8 Urk. 5 S. 3 Frage 10) und auf welcher der Beschuldigte den Erhalt von Fr. 300.– quittiert hat (Dossier 8 Urk. 8). In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass der Privatkläger zwar zunächst mit einem Herrn T._____ telefonischen Kontakt hatte. Die Herausgabe des Fahrzeuges im J._____ wurde jedoch durch den Beschuldigten abgewickelt. Es gibt zudem kei- nerlei Hinweise darauf, dass bei der Autoherausgabe von Seiten der L._____ AG noch eine weitere Person anwesend war. 8.1.6. Zu den Aussagen des Privatklägers ist vorab zu erwähnen, dass es doch seltsam anmutet, dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht einmal vier Mo- nate nach dem Vorfall nicht mehr identifizieren konnte, obwohl er ihn anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Person sehen konnte (Dossier 8 Urk. 5 S. 2 Frage 7). Vielmehr gab er zunächst an, den Beschuldigten noch nie gesehen zu haben und erst auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft sagte er dann, "vom Typ her könnte er es sein" (Dossier 8 Urk. 5 S. 2 Frage 8). Dies erstaunt doch sehr, wenn man bedenkt, dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht nur einen Moment gesehen hat, sondern gemäss eigenen Angaben mit diesem über die Bezahlung und die Herausgabe des Fahrzeugs diskutiert hat sowie anschlies- send mit dem Beschuldigten in die Garage gegangen ist (Dossier 8 Urk. 5 S. 3 ff. Fragen 10 und 15 ff.). Zwar erhellt – wie soeben erwähnt – durch die Aussagen des Beschuldigten selber, dass er es war, der die Zahlung vom Privatkläger ent- gegen genommen und das Auto herausgegeben hat (Dossier 8 Urk. 3 S. 2 Frage 7), dennoch lässt dieser Umstand gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Privatklägers aufkommen. Gleichzeitig, und das spricht wiederum
- 45 - für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers, fallen diese doch sehr de- tailliert und lebensnah aus. So schilderte er den Grund seines Parkierens beim Solarium "…", die Anfahrt zur H._____-Strasse … in I._____ sowie das eigentli- che Kerngeschehen im Wesentlichen kohärent, wobei das Geschilderte als erlebt erscheint. Kommt hinzu, dass er mehrfach mit Bestimmtheit aussagte, der Be- schuldigte habe die Herausgabe des Fahrzeugs von der Bezahlung abhängig gemacht. Es sind letztlich keine Gründe ersichtlich, weshalb der unter strenger Strafandrohung einvernommene Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht be- lasten sollte. Der Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten. 8.2. Rechtliche Würdigung 8.2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt den Sachverhalt in zutreffender Weise als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte den Privatkläger in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Die Androhung das Auto nur gegen Bezahlung von Fr. 300.– herauszugeben ist auch geeignet eine besonnene Durchschnittsperson in der Lage des Privatklägers gefügig zu machen, weshalb diese auch ernstlich war. Durch die Bezahlung ist der Privatklä- ger dem Ansinnen des Beschuldigten nachgekommen und die Nötigung damit vollendet. Der Beschuldigte wusste, dass er durch sein Verhalten die Entscheidungsfreiheit des Privatklägers einschränkt und er wollte dies auch. Was die positive Begrün- dung der Rechtswidrigkeit angeht, kann nach oben auf 4.2.3 verwiesen werden. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend Nötigung zum Nachteil von B._____ ist zu bestätigen.
9. Schlussfazit: Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ (Dossier 2), G._____ und M._____ (Dossier 3), P._____ (Dossier 5) sowie B._____ (Dossier 8) schuldig gemacht. Vom Vorwurf
- 46 - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von D._____ und E._____ ist er freizusprechen. III. Sanktion
1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Strafschärfungs- bzw. Strafmil- derungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungs- gründe darstellen, sind regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so liegt der Strafschärfungsgrund der Konkur- renz vor. Das Gericht verurteilt den Täter diesfalls zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend hat der Be- schuldigte mehrere Straftaten begangen, weshalb sich der ordentliche Straf- rahmen gestützt auf Art. 49 StGB grundsätzlich um maximal die Hälfte, konkret auf viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe, erweitert. Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen lassen würden. Strafmilderungsgründe sind keine gegeben. Die Tat- und Deliktsmehrheit ist bei der Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu berücksichtigen. 1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste
- 47 - Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 1.3. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den ge- samten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkom- ponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschütz- te Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Tä- terkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesonde- re frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HUG in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.).
2. Konkrete Strafzumessung Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG schul- dig gemacht. Sowohl für die Nötigung als auch für die grobe Verkehrsregelver-
- 48 - letzung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Als das gewichtigere Vergehen erscheint die Nötigung, weshalb für diese eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist dann um die weiteren Delikte ange- messen zu erhöhen. Entgegen der Vorinstanz ist für die mehrfache Nötigung nicht "en bloc" eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen, sondern im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für "die" (im Singular) schwerste Straftat. Eine Ausnahme- situation, die ein Abweichen von dieser Regel ermöglichte, liegt nicht vor. 2.1. Einsatzstrafe für die Nötigung zum Nachteil von C._____ 2.1.1. Was die objektive Tatschwere angeht, so gilt es zu erwähnen, dass die Nötigung zum Nachteil von C._____ im Vergleich zu anderen denkbaren Nötigun- gen als leicht erscheint, zumal nicht viel geringfügigere Nötigungshandlungen denkbar sind. Der Beschuldigte legte kein nennenswertes – weder ein besonders raffiniertes noch plumpes – Tatvorgehen an den Tag. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er kein bedrohliches Auftreten in der Manier eines typischen Geldeintreibers an den Tag legte. Vielmehr blieb er stets freundlich. Zum Aus- mass der Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist zu sagen, dass der Privat- kläger in seiner finanziellen Entscheidungsfreiheit betroffen wurde. Der abgenötig- te Geldbetrag erweist sich dabei mit Fr. 300.– nicht als besonders hoch. Die Nöti- gungshandlung an sich, nämlich das Fahrzeug zurückzubehalten, ist dabei zwar nicht sonderlich schwer, hat aber auch keinesfalls mehr Bagatellcharakter. Ver- schuldenserhöhend wirkt der Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Nöti- gungshandlung darum wusste, dass der Privatkläger sein Auto gleichentags noch vorzuführen hatte. Besondere Folgen hatte die Tat für den Privatkläger nicht. 2.1.2. Der Beschuldigte hat die Tat mit direktem Vorsatz begangen, wurde er doch gemäss eigenen Angaben bereits zu Beginn seiner Tätigkeit für die Thema- tik sensibilisiert. Zudem wusste er – im Gegensatz zum Privatkläger – um das In- formationsschreiben der Stadtpolizei Zürich mit Erläuterungen zur Rechtslage im Zusammenhang mit einem allfälligen Retentionsrecht (Dossier 4 Urk. 9). Er wuss- te somit um die Folgen seiner Handlungen und wollte diese auch. Die Konse- quenzen seines Verhaltens schienen ihm egal zu sein, musste er doch damit rechnen, dass es irgendwann zu Anzeigen kommen wird. Dies zeugt doch von ei-
- 49 - ner gewissen Dreistigkeit und kriminellen Energie. Die eigentlichen Beweggründe des Beschuldigten zur Tat bleiben aufgrund seiner Bestreitung unklar. Ein direkter finanzieller Vorteil für den Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Er handelte ohne er- kennbaren Eigennutz. Gleichzeitig sind aber auch keine altruistischen oder an- derweitig nachvollziehbaren Beweggründe erkennbar. Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu qualifizieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 30 Tagen erscheint angemessen. 2.2. Straferhöhung für die Nötigung zum Nachteil von G._____ und M._____ 2.2.1. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf das soeben zu C._____ Ausgeführte verwiesen werden, wobei der Beschul- digte hier sogar Fr. 600.– als Bezahlung verlangt hat. Weiter ist zu sagen, dass sich das nötigende Verhalten des Beschuldigten hier nicht nur gegen eine, son- dern gegen zwei Personen richtete. Sein Vorgehen erscheint dadurch noch ver- werflicher. 2.3. Straferhöhung für die Nötigung zum Nachteil von P._____ 2.3.1. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vorab wiede- rum auf das oben Gesagte verwiesen werden. Speziell zu erwähnen ist, dass der Geschädigte wiederholt nach dem Aufenthaltsort seines Fahrzeugs fragte, wobei der Beschuldigte den Geschädigten jeweils aufforderte zunächst zu bezahlen. Immer wieder zeigte er dadurch seinen Willen, das nötigende Verhalten aufrecht zu halten, was verschuldenserhöhend zu werten ist. Auch hier verlangte der Be- schuldigte mit Fr. 600.– einen beachtlichen Betrag. 2.4. Straferhöhung für die Nötigung zum Nachteil von B._____ 2.4.1. Es kann grundsätzlich ohne Ergänzungen auf das zu C._____ Gesagte verwiesen werden. 2.5. Aufgrund der drei weiteren Nötigungen rechtfertigt sich eine erhebliche Er- höhung der Einsatzstrafe um 30 auf insgesamt 60 Tage. 2.6. Straferhöhung für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln
- 50 - 2.6.1. Mit Bezug auf die grobe Verletzung von Verkehrsregeln erwog die Vor- instanz, es falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchst- geschwindigkeit innerorts (50 km/h) um ca. 25 km/h überschritten habe, womit er verhältnismässig sehr schnell fuhr und zudem durch verbotenes Rechtsüberholen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Zur subjektiven Tatschwere sei fest- zuhalten, dass die Motivlage, abgesehen von der demonstrierten Rücksichtslosig- keit unklar geblieben sei. Es sei jedoch von einem direkten Vorsatz auszugehen. Insgesamt sei unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Sie erhöhte die hypothe- tische Einsatzstrafe (von 170 Tagessätzen) um 12 Tagessätze (Urk. 47 S. 59). 2.6.2. Die Anklagebehörde bringt vor, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um die Hälfte überschritten worden sei und der Beschuldigte durch seine Fahr- weise ein absolut rücksichtsloses Verhalten gegenüber den anderen Verkehrsteil- nehmern gezeigt habe. Aus diesem Grund sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe um mindestens 20 Tagessätze angemessen (Urk. 48 S. 2; Urk. 77 S. 2). 2.6.3. In ihrer Eingabe vom 13. April 2017 sowie an der heutigen Berufungs- verhandlung machte die amtliche Verteidigung geltend, es sei für die grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen in Anschlag zu bringen (Urk. 58 S. 2; Urk. 75 S. 28). 2.6.4. Die Vorinstanz zeigte sich mit Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung als zu milde. Richtigerweise führt sie aus, dass der Beschuldigte sich mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h nicht mehr im untersten Bereich bewegt, wobei zu betonen ist, dass solche Geschwindigkeitsüberschreitungen der Hauptgrund für schwere Unfälle sind. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung hielt er immerhin während über 10 Sekunden respektive eine Distanz von über 200 Metern aufrecht (Dossier 9 Urk. 3 S. 5). Es handelt sich bei Geschwindig- keitsvorschriften um grundlegende Verkehrsregeln, die für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wesentlich sind. Der Beschuldigte führte die Fahrt auf der Q._____-Strasse auf einer Strecke aus, auf welcher sich mehrere Fussgängerstreifen, Strassenkreuzungen und drei Tramhaltestellen befinden. Zwar ereignete sich die Fahrt schon am späteren Abend, wo ein geringeres Ver-
- 51 - kehrsaufkommen herrschte. Allerdings waren auch die Sichtverhältnisse entspre- chend schlechter, weshalb allfällige Passanten und andere Fahrzeuge schlechter durch den Beschuldigten schlechter wahrzunehmen waren. Dennoch fuhr er mit doch beachtlich übersetzter Geschwindigkeit, was zu einer entsprechenden Ge- fährdung führte. Diese wurde sodann deutlich akzentuiert dadurch, dass der Be- schuldigte zusätzlich über eine Sicherheitslinie und anschliessend ein stehendes Fahrzeug rechts überholte. Was die subjektive Tatschwere angeht, so bestätigte der Beschuldigte, bei seiner Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich gehandelt zu haben ("Ich glaube nicht, dass jemand so schnell fährt ohne es zu wissen" [Dossier 9 Urk. 2 S. 1 Fra- ge 5]). Zum Motiv führte er an, dass er es "einfach eilig" hatte. Er habe eigentlich keinen Grund gehabt (Dossier 9 Urk. 2 S. 1 Frage 4). Er konnte somit keine Gründe nennen, welche seine Tat als nachvollziehbar oder zumindest nicht rein egoistisch motiviert erscheinen liessen. Vielmehr scheint es so, als seien ihm die Vorschriften egal gewesen. Sicherlich keine Rolle spielen können die zum da- maligen Zeitpunkt aktuellen Anzeigen wegen Nötigung (Prot. II S. 12). Es resultiert nach Beurteilung der Tatkomponenten aller Delikte eine Einsatzstrafe von 80 Tagen.
3. Täterkomponente 3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. September 1986 geboren wurde und in der Schweiz während sieben Jahren die Grundschule besucht hat. Danach lebte der Beschuldigte für acht Jahre in Algerien bevor er im Jahre 2008 wieder in die Schweiz zurückkehrte. In Algerien habe er zunächst die Schule besucht und danach in einem grossen Landwirt- schaftsbetrieb gearbeitet. Nach seiner Rückkehr musste er eine Reintegration machen und die Sprache neu lernen. Danach übte er verschiedene Jobs aus. Die Arbeit im Abschleppdienst für die L._____ AG führte er nur ungefähr ein Jahr aus. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitete er in einer Pizze- ria. Derzeit ist der Beschuldigte arbeitslos, erhält aber keine Arbeitslosen-
- 52 - unterstützung. Der Beschuldigte hat eine jüngere Schwester, bei welcher er mo- mentan auch lebt. Er muss ihr dafür keinen Mietzins abliefern. Für die Kranken- kasse bezahlt er monatlich Fr. 378.–. Zudem hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von ca. Fr. 4'000.– (Dossier 1 Urk. 4 S. 11 f. Frage 35; Prot. I S. 13 f: Urk. 60/1; Urk. 74 S. 1 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 52). 3.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzu- messungsneutral aus, weshalb es mit der Vorinstanz zu keiner Modifikation der Einsatzstrafe kommt. Es bleibt deshalb bei der Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe. 3.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 22 zu Art. 47; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 130 und N 131 zu Art. 47 StGB). Das Bundes- gericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 131 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte ist lediglich geständig, was die grobe Verletzung der Verkehrs- regeln angeht, im übrigen bestreitet er aber die ihm gemachten Vorwürfe. Aller- dings blieb dem Beschuldigten aufgrund der klaren Aktenlage auch nicht viel an- deres übrig, als den ihm gemachten Vorwurf im Zusammenhang mit dem Verge- hen gegen das SVG anzuerkennen. Eine wesentliche Erleichterung der Untersu- chung erfolgte durch das Geständnis des Beschuldigten jedenfalls nicht. Eine Einsicht ins Unrecht seiner Tat oder Reue kann beim Beschuldigten ebenfalls nicht ausgemacht werden. Diese Umstände führen deshalb nur zu einer leichten Strafminderung.
- 53 - 3.4. Straferhöhend wiederum fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte während der laufenden Strafuntersuchung beging. 3.5. Es rechtfertigt sich deshalb den Beschuldigten mit 80 Tagessätzen zu be- strafen.
4. Strafart Die Vorinstanz hat bei der Wahl der Sanktionsart zu Recht darauf hingewiesen, dass dabei als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sank- tion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre prä- ventive Effizienz zu berücksichtigen sind. Weiter ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass eine Geldstrafe vorliegend der Lebenssituation des Beschuldigten am besten gerecht wird und auch in präventiver Hinsicht ausreicht (Urk. 47 S. 60 f.), zumal der Beschuldigte auch keine Vorstrafen aufweist.
5. Höhe Tagessatz 5.1. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 30.– fest. 5.2. Die Anklagebehörde macht geltend, der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt rund Fr. 4'500.– verdient und hätte damit laufende Kosten in der Höhe von Fr. 1'700.– zu bezahlen gehabt. Ein Tagessatz von Fr. 50.– erscheine aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen (Urk. 48 S. 2; Urk. 77 S. 2). 5.3. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei schwankendem Einkommen ist auf das Durchschnittsein- kommen der letzten Jahre abzustellen (BGE 134 IV 69).
- 54 - 5.4. Nicht relevant sein können die von der Anklagebehörde angeführten finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Tatzeitpunkt alleine, sondern mass- gebend sind in erster Linie die persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Da vorliegend das Einkommen des Beschuldigten aber doch gewissen Schwankungen ausgesetzt ist, ist zur Berechnung der kon- kreten Tagessatzhöhe auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen. Der Be- schuldigte verdiente in den Jahren 2015 und 2016 ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5000.– netto. Nachdem er zunächst noch mit Fr. 1'660.– von der Arbeitslosenkasse un- terstützt wurde, hat er derzeit Einstelltage (Urk. 74 S. 1). Der Beschuldigte ist aber gemäss eigenen Eingaben auf intensiver Stellensuche in verschiedenen Berei- chen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bald wieder über ein Einkommen im Bereich zwischen Fr. 4'500.– und Fr. 5'000.– ver- fügen oder Arbeitslosenentschädigung erhalten wird. Hieraus resultiert, unter Ge- wichtung der jeweiligen Zeitspanne, in welcher er das betreffende Einkommen generieren konnte, ein Durchschnittseinkommen von Fr. 3'700.–. Der Beschuldig- te hat keinen Familien- und Unterstützungspflichten nachzukommen. Zumal die Geldstrafe für den Beschuldigten eine spürbare Sanktion darstellen soll, ist die Tagessatzhöhe mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen.
6. Bussenfestsetzung 6.1. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend der Fall ist – so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll einerseits die Schnittstellenproblematik zwischen der un- bedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundesgerichts auch ei- ne generalpräventive Funktion. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Bus- se trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunk- ten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grund- strafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Die Strafkombination darf aber
- 55 - nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Zürich 2013, S. 111 m.w.H.). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, be- trägt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist allerdings zu beachten, dass sich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünf- tel belaufen darf. Abweichungen von dieser Regel sind jedoch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine ledig- lich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4., BGE 134 IV 1). 6.2. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Verbindungsbusse ausgesprochen. Die an sich schuldangemessene Gesamtzahl von 80 Tagessätzen ist auf 75 Tages- sätze zu reduzieren und eine Verbindungsbusse festzusetzen. Diese ist bei der Tagesatzhöhe von Fr. 30.– als Umrechnungsschlüssel auf Fr. 150.– festzusetzen. 6.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfrei- heitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Ist eine Ersatz- freiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB fest- zulegen, besteht die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tages- satzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Ver- bindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 6.4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens ist somit auf 5 Tage festzusetzen. IV. Vollzug Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 47 S. 62) sowie auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist für die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren der bedingte Vollzug zu gewähren, zumal auch die Staatsanwaltschaft
- 56 - nicht dagegen opponierte. Ein bedingter Vollzug der Busse ist nicht möglich (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. V. Kosten und Entschädigung
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teil- weise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dür- fen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzu- schlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (zum Ganzen: BSK StPO- DOMEISEN, Art. 426 N 6). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Ent- scheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Die Verfahren betreffend Sachentziehung zum Nachteil von C._____ (Dos- sier 2) und von B._____ (Dossier 8) sowie das Verfahren wegen Nötigung zum Nachteil von F._____ (Dossier 7) werden eingestellt. Die Verfahrenseinstellungen im Zusammenhang mit den Sachentziehungen betreffen Sachverhalte, weswegen der Beschuldigte auch in zweiter Instanz der Nötigung schuldig gesprochen wird. Es rechtfertigt sich deshalb die diesbezüglichen Kosten dem Beschuldigten gänz-
- 57 - lich aufzuerlegen, zumal die Strafuntersuchung im freizusprechenden Punkt auch nicht zu Mehrkosten geführt hat. Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Nötigung zum Nachteil von F._____ sind hingegen anteilsmässig auf die Staats- kasse zu nehmen. Der Beschuldigte wird – neben dem erstinstanzlichen Freispruch betreffend Sach- entziehung zum Nachteil von D._____ – vom Vorwurf der (mehrfachen) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von D._____ und E._____ freigespro- chen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Umstände, welche den Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 2 StPO eröffnen würden, sind nicht vor- handen. Aufgrund des Teilfreispruchs und der Verfahrenseinstellung betreffend Nötigung sind die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu drei Fünfteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches, allerdings eine strengere Bestrafung des Be- schuldigten mit 260 Tagessätzen anstatt mit 180 Tagessätzen, eine Tagessatz- höhe von Fr. 50.– statt Fr. 30.– sowie eine Bestrafung mit einer Busse in der Hö- he von Fr. 400.– statt mit Fr. 300.– (Urk. 48). 2.1.2. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung beantragen, er sei der mehr- fachen Nötigung und der mehrfachen Sachentziehung freizusprechen, im übrigen sei der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen, wofür er mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen sei. Vom Verfällen einer Busse sei Umgang zu nehmen (Urk. 50 S. 2 und Urk. 75 S. 1).
- 58 - 2.2. Die Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachentziehung zum Nachteil von C._____ (Dossier 2) und B._____ (Dossier 8) sowie wegen Nötigung zum Nachteil von F._____ (Dossier 7) werden eingestellt. Zudem wird der Be- schuldigte vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von D._____ und E._____ freigesprochen. Entsprechend unterliegt die Staatsanwaltschaft teilweise mit ih- rem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt. Gleich- zeitig unterliegt der Beschuldigte teilweise mit seinem Antrag im Schuldpunkt, da der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung zum Nachteil von C._____ (Dossier 2), G._____ und M._____ (Dossier 3), P._____ (Dossier 5) so- wie B._____ (Dossier 8) bestätigt wird. Ebenfalls als unterliegend anzusehen sind sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte im Sanktionspunkt. Da die Parteien etwa zu gleichen Teilen unterliegen, rechtfertigt es sich, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung – zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang der einen Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich somit – ebenso wie die Entschädigung eines erbetenen Verteidigers – grundsätzlich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebühren- verordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungs- verfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Entschädigung des (amtlichen) Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standard- verfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Akten-
- 59 - umfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (Beschlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten An- sätzen auszugehen. 2.4. Vorab gilt es zu bemerken, dass das vorinstanzliche Urteil nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV). Weiter ist der Aktenumfang überschaubar (Aktenhöhe ca. 10 cm) und enthalten die gesamten Akten nur gerade ca. 120 Seiten Einvernahmen. Es han- delt sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein einfaches Standardverfahren. Deshalb ist bei der Bemessung der Ent- schädigung für den amtlichen Verteidiger von den in der Anwaltsgebührenver- ordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers mit Fr. 8'952.90 (inkl. MWSt. und Barauslagen) erscheint dem vorlie- genden Verfahren angemessen.
3. Genugtuung 3.1. Der amtliche Verteidiger beantragt, es sei der Staat zu verpflichten zu Gunsten des Beschuldigten eine Genugtuung zu leisten. Der Beschuldigte sei un- gerechtfertigterweise in eine Strafuntersuchung gezogen worden. Er sei in seinen persönlichen Verhältnissen derart schwer verletzt worden, dass er völlig aus sei- nem gewöhnlichen Alltag herausgerissen worden sei. Er habe nicht nur seine Stelle bei der L._____ verloren, es sei ihm seither auch nicht gelungen, eine an- dere Stelle zu finden. Es sei ihm deshalb eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzusprechen (Urk. 75 S. 30). 3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persön-
- 60 - lichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen. 3.3. Die Argumentation der amtlichen Verteidigung vermag nicht zu überzeu- gen. Auch zweitinstanzlich wurde der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass er ungerechtfertigterweise in die Strafuntersuchung gezogen worden wäre. Ebenfalls nicht zutreffend ist, dass der Beschuldigte seine Stelle bei der L._____ verloren habe. Vielmehr hat der Beschuldigte die Arbeitsstelle von sich aus aufgegeben (Urk. 74 S. 6). Da es letztlich an einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mangelt, ist ihm kei- ne Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 20. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − […] − […] − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Privatklägerin D._____ (Dossier 1).
3. […]
4. […]
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 61 - Fr. 1'200.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. […]
7. Die Privatkläger E._____, D._____, F._____, B._____, G._____ sowie C._____ werden für ihre Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
8. Der Privatkläger E._____ wird für sein Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Strafverfahren betreffend Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil von C._____ (Dossier 2) und B._____ (Dossier 8) sowie be- treffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von F._____ (Dossier 7) werden eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ (Dossier 2), G._____ und M._____ (Dossier 3), P._____ (Dossier 5) sowie B._____ (Dossier 8).
3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von D._____ (Dossier 1) sowie von E._____ (Dossier 6).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 150.–.
- 62 -
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen und zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'952.90 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einen Hälfte vorbehalten.
9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (als Dispositiv-Auszug) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 63 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Oktober 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher
- 64 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.