Sachverhalt
3.1. Mehrfache Drohung, Nötigung, einfache Körperverletzung (ND 1) 3.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 13. Oktober 2013 eine SMS mit dem Inhalt: "Hej du Verdammter Hurren Sohn ich werde in ganze Familie ficke. Du Bisch so gut wie Tot!" verfasst und um 19.40 Uhr an den Privatkläger ver- schickt zu haben. Zudem habe er am Abend des 13. Oktober 2013 eine WhatsApp Nachricht mit dem Inhalt: "Ok ok Nochmals zum mit schribe das wir für dich trurig Ende Ha. Du verdämmter Huren Sohn" verfasst und diese um 20.50 Uhr an den Privatkläger verschickt. Dieser habe die beiden Äusserungen des Be- schuldigten ernst genommen. Sie hätten bei ihm Angst ausgelöst, habe er doch den Beschuldigten bei einem Rausschmiss aus einem Club schon gewalttätig und aggressiv erlebt. Ausserdem habe seine Freundin – die Cousine des Beschuldig- ten – ihn als Psychopathen bezeichnet. Der Privatkläger habe deshalb damit ge-
- 6 - rechnet, dass der Beschuldigte seine Ankündigungen in die Tat umsetzen und ihm ein Leid antun würde. 3.1.2. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 16. Oktober 2013 zwi- schen 20.00 und 20.10 Uhr die Fahrertür des VW Golfs vom Privatkläger auf- gerissen zu haben, als dieser an der Kreuzung D._____-Strasse / E._____- Strasse in F._____ vor einem Rotlicht gewartet habe. Dann habe er mit seinem rechten Unterarm gegen den Hals des Privatklägers in Richtung Beifahrersitz ge- drückt und zu jenem gesagt, er werde es ihm schon zeigen und dass er rüber rut- schen soll. Als der Privatkläger nicht hinüber gerutscht sei, habe der Beschuldigte aus dem Inneren seiner Jacke mit der rechten Hand ein Messer herausgenom- men, dieses dem Privatkläger mit der Klinge quer an die Gurgel gelegt und mehrmals gesagt, er solle auf die Beifahrerseite wechseln. Ausserdem habe er wiederum gesagt, er werde es ihm schon zeigen. Er habe dabei dem Privatkläger mit der Messerspitze eine oberflächliche Schnittwunde auf der linken Seite der Gurgel zugefügt. Der Beschuldigte habe mit dieser Folge rechnen oder diese zu- mindest in Kauf nehmen müssen. Aus Angst vor ernsthaften Verletzungen habe der Privatkläger seinen Widerstand aufgegeben und sei auf den Beifahrersitz ge- klettert. Der Beschuldigte sei dann auf der Fahrerseite in das Auto gestiegen und habe sich auf den Fahrersitz gesetzt, habe die Tür geschlossen und sei langsam angefahren, als das Lichtsignal auf grün geschaltet habe. Er habe zum Privatklä- ger gesagt: "Du siehst jetzt." In dem Moment habe der Privatkläger aus Angst vor dem Beschuldigten die Beifahrertür geöffnet, sei aus dem VW Golf ausgestiegen und davon gerannt (Urk. 41 S. 3 f.). 3.1.3. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der äussere Sachverhalt der mehrfachen Drohung bereits gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt sei, nicht jedoch, dass er den Privatkläger damit habe in Angst und Schrecken versetzen wollen (Urk. 68 S. 7 f.). Auf den inneren Sachverhalt ist bei der recht- lichen Würdigung einzugehen (Ziff. 4.1.1.). Der Beschuldigte bestritt dagegen vollumfänglich, den Privatkläger bedroht, genötigt oder ihm ein Messer an den Hals gedrückt zu haben (Urk. 68 S. 8). Es kann auf die entsprechenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 - 3.1.4. Die Verteidigung macht in der Berufungserklärung und anlässlich der Beru- fungsverhandlung geltend, der Privatkläger habe zum Vorfall vom 16. Oktober 2013 widersprüchliche Angaben zum Fluchtweg gemacht. Entgegen seiner Aus- sage bei der Polizei könne man vom Altersheim in F._____ aus nicht auf die G._____ AG blicken. Bei der Staatsanwaltschaft habe der Privatkläger dann plötz- lich ausgesagt, er habe sich nicht beim Altersheim, sondern beim Gemeindehaus versteckt, von welchem man tatsächlich auf das Elektrogeschäft sehen könne. Dies sei eine wesentliche Korrektur, auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Es sei verwunderlich, dass die Vorinstanz den Zeugen H._____ als unglaub- würdig abgestempelt habe. Schliesslich habe dieser unter Strafandrohung ausge- sagt und in keiner Art und Weise versucht, den Beschuldigten zu schützen. Er habe lediglich das ausgesagt, was er gesehen habe. Die Vorinstanz habe entlas- tende Momente in keiner Weise gewürdigt, sondern lediglich die belastenden Momente verwertet. Trotz dem Umstand, dass ein Zeuge den Sachverhalt betref- fend die Nötigung und die einfache Körperverletzung beobachtet habe, sei sie von dem für den Beschuldigten ungünstigsten Sachverhalt ausgegangen (Urk. 69 S. 3 f., Urk. 102 S. 9 N 32, S. 11 N 38 f.). 3.1.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugin I._____, des Zeugen J._____ und des Zeugen H._____ zum vorlie- genden Anklagesachverhalt anlässlich der Untersuchung und der Hauptverhand- lung korrekt zusammengefasst (Urk. 68 S. 10 -16). Ebenso hat die Vorinstanz die Ausführungen im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers richtig zusammengefasst (Urk. 68 S. 16 f.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.6. Beweiswürdigung 3.1.6.1. Die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Bemerkungen zur Beweiswür- digung gemacht; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 68 S. 19 - 20; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 8 - 3.1.6.2. Weiter ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Wider- sprüchen in den Aussagen des Beschuldigten und zur Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers zu verweisen (Urk. 68 S. 22-24; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.6.3. Wie schon die Vorinstanz richtig feststellte (vgl. Urk. 68 S. 24), findet sich in den Aussagen des Privatklägers der Widerspruch betreffend die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Messer gegen den Hals des Privatklägers gehalten ha- ben soll. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme führte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihm die Messerspitze gegen den Hals gedrückt, wobei er die sichtbare Verletzung verursacht habe (ND 1 Urk. 7 Frage 6). Bereits zwei Fra- gen später erklärte der Privatkläger hingegen, der Beschuldigte habe ihm das Messer stets mit der Klinge und nicht mit der Spitze gegen den Hals gedrückt (ND 1 Urk. 7 Frage 8). Auch in seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft beschrieb der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm das Messer mit der Klinge, also querwegs und nicht mit der Spitze an die Gurgel gehalten (ND 1 Urk. 10 Fra- ge 27). Zu Recht hielt es die Vorderrichterin für unangebracht, angesichts dieser einmalig abweichenden Schilderung den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Privatklägers in Frage zu stellen, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er seine erste Aussage nur zwei Antworten später bereits eindeutig abänderte und fortan bei dieser Aussage blieb. Abgesehen davon kam die abweichende erste Aussage auf die allererste Frage der Polizei zustande, nämlich die Aufforderung, die Um- stände zu schildern, welche zu dieser Strafanzeige geführt hätten. Daraufhin legte der Privatkläger das zu beurteilende Geschehen, wie es sich aus seiner Sicht ab- gespielt hatte, in freier Rede dar (ND 1 Urk. 7 Frage 6). Wie üblich folgten danach mehrere gezielte Fragen des einvernehmenden Polizisten zur detaillierten Ermitt- lung des Sachverhalts, so jene nach der Beschreibung des fraglichen Messers (Frage 7) und wie genau und wie lange der Beschuldigte das Messer an den Hals des Privatklägers gehalten habe (Frage 8). Aus der Antwort zu letzterer Frage resultierte die präzisierende, zurückhaltende und seitdem konstante Schilderung des Privatklägers, dass der Beschuldigte das Messer stets mit der Klinge und sei- nes Wissens nicht mit der Spitze und vielleicht 20-30 Sekunden lang gegen sei-
- 9 - nen Hals gehalten habe. Somit verbleibt nicht mehr als ein scheinbarer Wider- spruch. Anzufügen ist, dass der Privatkläger aufgrund des konkreten Verletzungsortes und in seiner misslichen Lage die Messerberührung wohl am Hals spüren, den genauen Winkel aber, wie das Messer bzw. dessen Klinge auf seinen Hals traf, nur beschränkt visuell wahrnehmen konnte. Daher rührt wohl auch die vom Pri- vatkläger zu Protokoll gegebene Redewendung "meines Wissens nicht mit der Spitze" (ND 1 Urk. 7 Frage 8). Betrachtet man überdies die von der Polizei vor der Einvernahme und damit weniger als zwei Stunden nach dem Tatgeschehen er- stellten Fotos der Halsverletzung, auf welche auch der Privatkläger in der Be- fragung Bezug nahm (vgl. ND 1 Urk. 2/1 und ND 1 Urk. 7 Frage 10), lässt sich nicht schlüssig beurteilen, ob ihm Zuge der Dynamik des Geschehens tatsächlich nur die Klinge den Hals des Privatklägers berührte oder ob allenfalls auch die Messerspitze kurzzeitig, etwa beim Auftreffen, im Spiel war. Die Nahaufnahme ist denn auch beschriftet mit "kleine Schnitt- oder Stichwunde am Hals" (ND 1 Urk. 2/1). Sodann konnte gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin die Entstehungsursache der im Rahmen der körperlichen Untersuchung rund 41 Stunden nach dem Vorfall festgestellten oberflächlichen und schon in Abheilung befindlichen Hautabschürfung am Hals nicht geklärt werden (ND 1 Urk. 14.2 S. 3). Entgegen der Verteidigung lässt sich daraus aber im Übrigen nicht ableiten, dass die entstandene Verletzung am Hals weder einer scharfen noch einer stumpfen Gewalteinwirkung zugordnet werden kann (Urk. 102 S. 10 N 33). Selbst wenn man von einem eigentlichen Widerspruch in den Aussagen des Privatklägers ausgehen wollte, würde dieser demnach stark relativiert. Nach dem Gesagten ist jedoch nur von einer vordergründigen Diskrepanz auszugehen. Da die Aussagen des Privatklägers auch ansonsten in sich geschlossen, stimmig und konstant sind, können sie mit der Vorinstanz als glaubhaft qualifiziert werden. 3.1.6.4. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Ver- letzung am Hals und am Rumpf um Folgen einer früheren Auseinandersetzung handeln könnte oder aber betreffend die Wunde am Hals könne sich der Beschul- digte schlicht auch einfach beim Rasieren geschnitten haben (Urk. 102 S. 10
- 10 - N 33). Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Wunde am Hals des Privatklägers von einem früheren Vorfall stammt. Dass die Wunde vom Rasieren stammt, ist nicht wahrscheinlich, hat sich der Privatkläger doch offensichtlich zum Zeitpunkt des Untersuchs schon seit mehreren Tagen nicht mehr rasiert (ND 1 Urk. 2.1.). Das Gutachten hält hierzu vielmehr aber klar fest, dass sich die ent- standene Wunde am Hals zeitlich mit dem angeklagten Ereignis in Einklang brin- gen lasse (ND 1 Urk. 14.2 S. 3). 3.1.6.5. Die Verteidigung hält weiter dafür, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte ein Messer offen in der Jackentasche getragen habe, da dieses dann das Innenfutter zerstört hätte und herausgefallen wäre (Urk. 102 S. 11 N 36). Der Privatkläger sagte jedoch nie aus, dass das Messer offen in der Ja- ckentasche gelegen habe, konnte er dies auch gar nicht sehen. Vielmehr erklärte er sowohl bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft lediglich, der Be- schuldigte habe das Messer aus einer Innentasche bzw. von innerhalb der Jacke entnommen (ND 1 Urk. 1/7 S. 2, ND 1 Urk. 1/10 S. 5). Demnach wäre durchaus denkbar, dass der Beschuldigte das Messer einer sich in der Innenjackentasche befindenden Scheide entnahm. 3.1.6.6. Soweit die Verteidigung moniert, der Privatkläger widerspreche sich in Bezug auf den Fluchtweg, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Privatkläger sagte entgegen der Verteidigung bei der Polizei nicht aus, er habe von seinem Versteck beim Altersheim aus das Licht bei der G._____ AG brennen sehen. Vielmehr gab er zu Protokoll, er habe sich beim Altersheim an der K._____- Strasse für ca. 10 Minuten in einem Gebüsch versteckt und sei dann weiter zu seinem Arbeitsort gegangen, der G._____ AG, wo er noch Licht habe brennen sehen (ND 1 Urk. 7 S. 2). Damit sagte der Privatkläger nicht, zu welchem Zeit- punkt bzw. von wo aus er das Licht brennen sah, weshalb er keinen Grund hatte, seine Aussage aus Plausibilitätsgründen anzupassen. Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme erklärte der Privatkläger dann, er habe sich beim Gemeindehaus versteckt und vom dortigen Platz, bei dem man parkieren könne, das Licht in der G._____ AG brennen sehen. Gemäss E-Mail des Zeugen J._____ wäre dies sogar möglich, wenn der Privatkläger hinter dem Gemeindehaus ge-
- 11 - standen hätte (ND 1 Urk. 12 letzte Seite). Dass der Privatkläger zuerst das Al- tersheim nannte, könnte mit einer groben Beschreibung des Verstecks zu- sammenhängen, liegen die beiden Gebäude doch nahe beieinander – Luftlinie ca. 80 Meter voneinander entfernt – und sind nur durch die schmale L._____-Strasse voneinander getrennt (vgl. google maps). Diese kleine Diskrepanz vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht in Zweifel zu ziehen. Im Üb- rigen ist letztlich ohnehin irrelevant, wo genau sich der Privatkläger versteckte und von wo aus er das Licht bei der G._____ AG sah. Entscheidend ist, dass er nach der Flucht aus dem Auto schliesslich stark aufgewühlt J._____ antraf (vgl. nach- stehend). 3.1.6.7. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Zeugen I._____ und des Zeu- gen J._____ korrekt (Urk. 68 S. 24 f.). Es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Jene Aussagen decken sich ausserdem mit denjenigen des Privatklägers und ergeben zusammen mit diesen ein stimmiges Gesamtbild. Der Zeuge J._____ beschrieb eindrücklich, wie der Privatkläger aufgelöst, bleich und ge- schockt bei ihm angekommen sei (ND 1 Urk. 12 S. 3, S. 5). 3.1.6.8. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht auf die Aussagen des Zeugen H._____ abzustellen. Zum einen sind seine Aussagen mit der Vorinstanz pauschal und ausweichend, zum anderen widersprechen sie aber auch denjeni- gen des Beschuldigten und des Privatklägers. Diese sagten übereinstimmend aus, die Fahrertür sei geöffnet worden, als der Privatkläger noch im Auto geses- sen habe (ND 1 Urk. 10 S. 4 f., HD Urk. 16 S. 5), wogegen der Zeuge H._____ zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe erst die Fahrertür geöffnet, als die andere Person das Auto bereits verlassen gehabt habe (ND 1 Urk. 13 S. 4 f.). Entgegen der Verteidigung sagte der Zeuge H._____ dagegen nicht aus, der Privatkläger sei innert Sekunden geflüchtet, nachdem der Beschuldigte die Tür geöffnet ge- habt habe (Urk. 102 S. 10 N 34). Es stellt sich im Übrigen mit der Vertreterin des Privatklägers ohnehin die Frage, ob der Zeuge H._____ in der Dunkelheit über- haupt irgendetwas sehen konnte (Prot. II S. 7). Mit der Vorinstanz sind die Aussa- gen des Zeugen H._____ nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen des Privat- klägers in Zweifel zu ziehen (Urk. 68 S. 25).
- 12 - 3.1.6.9. Schliesslich erscheint die These der Verteidigung, der Beschuldigte habe nur mit dem Privatkläger sprechen wollen (Urk. 102 S. 9 N 32), nicht wahrschein- lich. Wenn man mit jemandem sprechen will, verlässt man nicht an einer Kreu- zung bei Rotlicht sein Auto, um sich mit der anderen Person, die man dort zufällig antrifft, in deren Auto zu unterhalten. Naheliegender wäre es, diese Person vorab zu kontaktieren, um mit ihr ein Treffen zu vereinbaren. Im Übrigen erscheint es als unglaubhaft, dass der Privatkläger an einer Kreuzung sein eigenes Auto im Stich lässt, nur, weil der Beschuldigte mit ihm sprechen wollte. Dieses Verhalten des Privatklägers passt viel besser zu dessen übriger Darstellung des Sachverhalts. 3.1.7. Fazit Im Sinne der obigen Erwägungen und dem zutreffenden Fazit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 26) ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt betreffend den
16. Oktober 2013 wie eingeklagt erstellt ist, mit der Präzisierung, dass die Wunde am Hals mit der Messerklinge oder eventuell auch mit der Messerspitze zugefügt wurde (vgl. Ziff. 3.1.6.3.). Beide Varianten lassen sich sowohl mit dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung als auch mit der Anklage in Einklang bringen (ND Urk. 14/2; Urk. 41 S. 3). 3.2. Versuchter Diebstahl (ND 2) 3.2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. Februar 2014, ca. zwischen 18.30 und 19 Uhr, auf dem Gelände der Baustelle an der M._____- Strasse ... in Zürich … Gerüstbeschläge im Betrag von ca. Fr. 1'930.-- und fünf Gerüstkupplungen im Betrag von ca. Fr. 26.25 auf den von ihm mitgeführten Lie- ferwagen geladen. Dies, obschon er gewusst habe, dass diese Gegenstände im Eigentum der N._____ AG gestanden hätten und er keinerlei Ansprüche auf sie gehabt habe. Er habe die Absicht gehabt, die Gerüstelemente mit dem Lieferwa- gen abzutransportieren und anschliessend bei Aufträgen der O._____ GmbH – die von seiner Mutter geführt worden sei – zu verwenden. Der Beschuldigte sei aber vom Angestellten P._____ der N._____ GmbH überrascht worden. Dieser habe ihn sogleich aufgefordert, die bereits aufgeladenen Gerüstelemente umge-
- 13 - hend wieder abzuladen und die Baustelle zu verlassen, was der Beschuldigte auch getan habe (Urk. 41 S. 2). 3.2.2. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe vollständig ausser Acht ge- lassen, dass zwischen der O._____ GmbH und der N._____ GmbH ein Vertrags- verhältnis bestanden habe. Ausserdem sei ausser Acht gelassen worden, dass Q._____ – der Geschäftsinhaber der N._____ GmbH – offensichtlich ein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten habe. Jener habe dem Beschuldigten nämlich mit einer Anzeige gedroht, sofern dieser auf der Bezahlung der Rech- nungen bestehen würde. Die Vorinstanz habe vor allem auf die Zeugenaussagen von P._____ abgestellt, obwohl dieser nur ein einfacher Arbeiter der N._____ GmbH gewesen sei und über das Vertragsverhältnis zwischen Herrn Q._____ und dem Beschuldigten nichts habe wissen können (Urk. 69 S. 4). 3.2.3. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 68 S. 11 f.), des Zeugen P._____ (Urk. 68 S. 17 f.) und des Zeugen Q._____ (Urk. 69 S. 18 f.) richtig zusammen. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.4. Beweiswürdigung 3.2.4.1. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 68 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Zeuge P._____ ausführliche Aussagen zum Vorfall mach- te, die sich mit denjenigen des Zeugen Q._____ decken. Der Zeuge P._____ be- schrieb in der polizeilichen Einvernahme lebensnah, wie ihn nach dem Verlassen der Baustelle gegen 18.00 bis 18.30 Uhr ein komisches Gefühl beschlichen habe, nachdem er den Beschuldigten angetroffen und dessen Transportfahrzeug "Iveco" mit leerem Gestell für Material auf der Ladefläche auf der gegenüberlie- genden Strassenseite parkiert gesehen habe und er deshalb zurückgekehrt sei. Dass er in der Folge den Beschuldigten beim Beladen von Gerüstteilen im Innen- hof der Baustelle beobachtete, die Materialien optisch sogleich erkannte und die Situation fotografisch festhielt, unterstreicht seine Skepsis. Es ist auch nachvoll- ziehbar, dass er sich über den Grund der Rückkehr zwei Jahre nach dem Vorfall anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr sicher war. Je-
- 14 - denfalls bestätigte er seine früheren bei der Polizei deponierten Angaben (Urk. 2/6 S. 4). Weiter sagte er glaubhaft aus, wie ihm der Beschuldigte – der in flagran- ti ertappt wurde – nervös vorgekommen sei. Offenbar muss den Beschuldigten ein schlechtes Gewissen befallen haben, sonst hätte er sich der Aufforderung des Arbeiters P._____ nicht sogleich gefügt, das Material abgeladen und die Baustelle wieder verlassen (vgl. ND 2 Urk. 5 Fragen 38 und 75; Prot. I S. 12 f.). Es spielt dabei entgegen der Verteidigung für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen keine Rolle, dass es sich beim Zeugen P._____ um einen "einfachen Arbeiter" handelt, der das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Q._____ nicht kann- te. Wenn der Beschuldigte tatsächlich im Auftrag der N._____ GmbH gehandelt hätte, hätte er die Gerüste sicherlich nicht freiwillig und ohne Widerspruch wieder abgeladen, nur weil ihn ein einfacher Arbeiter in Unkenntnis des Auftrags auf sein Verhalten ansprach. Durch sein Agieren bekräftigt er die belastenden Aussagen des Zeugen P._____. Verständlicher wäre es gewesen, wenn der Beschuldigte P._____ über seinen angeblichen Auftrag aufgeklärt hätte. Anlässlich der Haupt- verhandlung stellte sich der Beschuldigte denn auch auf den Standpunkt, dass er dies gemacht habe (Prot. I S. 14), was jedoch vom Zeugen P._____ nicht gestützt wurde, nachgeschoben erscheint und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Das gilt umso mehr, als diese Behauptung erst vor Vorinstanz und auf konkre- te Nachfrage erfolgte und sich der Beschuldigte diesbezüglich zudem in einen Widerspruch verstrickte: Einerseits soll P._____ zu ihm gesagt haben, dass man das Material hier und nicht woanders brauchen würde (Prot. I S.13), anderseits – so wenige Antworten später – soll der Zeuge P._____ mit Q._____ telefoniert und erfahren haben, dass es anscheinend eine Planänderung gegeben habe, die Ma- terialien woanders hinzufahren (Prot. I S. 14). 3.2.4.2. Der Zeuge Q._____ erklärte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me, er könne nicht sagen, ob er mit einer Anzeige gedroht habe, falls der Be- schuldigte auf der Bezahlung offener Rechnungen bestehe. Er habe aber die Rechnungen des Beschuldigten nicht bezahlt, da er im Zusammenhang mit die- sem Verfahren ca. Fr. 2'000.-- Aufwand gehabt habe. Den Entschluss, die offenen Rechnungen des Beschuldigten nicht mehr begleichen zu wollen, habe er erst nach dem Diebstahlsversuch gefasst (ND 2 Urk. 7 S. 4-6, S. 8). Selbst wenn er
- 15 - dem Beschuldigten darüber hinaus mit einer Anzeige gedroht hätte, bedeutet dies entgegen der Verteidigung nicht (Urk. 102 S. 3 N 15), dass der Zeuge Q._____ ein (erhöhtes) Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Er machte nämlich im vorliegenden Strafverfahren weder Zivilansprüche geltend (ND 2 Urk. 13), noch hat dieses einen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen Q._____ und daraus entstandenen offenen Rechnungen. Schliesslich stellt die vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestrittene zeitnahe Entschuldigung gegenüber Q._____ ein weiteres Indiz für die eingeklagte Tat- handlung dar. Dass diese Entschuldigung einer anderweitigen Angelegenheit ge- golten haben soll, erscheint als Ausflucht des Beschuldigten, zumal er keine wei- teren Angaben dazu machen konnte (Prot. I S. 14). Hingegen überzeugt die Dar- stellung des Zeugen Q._____, wonach der Beschuldigte zu seinem Vorgehen er- klärt habe, eine andere Baustelle zu haben, aber über zu wenig Geld für Bauma- terialien zu verfügen (ND 2 Urk. 7 Frage 16). 3.2.4.3. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb gestützt auf die obigen Erwägun- gen als erstellt zu betrachten.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Mehrfache Drohung, Nötigung, einfache Körperverletzung (ND 1) 4.1.1. Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Die Vorinstanz hat zutreffende Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Dro- hung gemacht und ist zum richtigen Schluss gekommen, dass dieser erfüllt ist (Urk. 68 S. 28 f.). Ebenfalls korrekt sind ihre Erwägungen, die den subjektiven Tatbestand betreffen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Beschuldigte die Drohung ernst meinte, sondern ob er von deren Wirksamkeit ausging (BGE 79 IV 64). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gab der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er die SMS / WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten ernst nahm und diese ihn in Angst und Schrecken versetzten. Der Privatkläger erklärte überdies bereits bei der Polizei, sich durch diese Nachrichten bedroht gefühlt zu haben (ND 1
- 16 - Urk. 7 S. 3). Dies ist nachvollziehbar, sandte der Beschuldigte dem Privatkläger am 13. Oktober 2013 doch mehrere SMS /WhatsApp-Nachrichten und forderte eine Antwort auf seine Frage, ob er "sie" kenne. Als der Privatkläger nicht schnell genug antwortete, sandte der Beschuldigte zusehends aufgebrachtere Nachrich- ten, die schliesslich in den angeklagten SMS / WhatsApp-Nachrichten gipfelten. Es ist aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten davon auszugehen, dass seine Nachrichten den Zweck hatten, den Privatkläger einzuschüchtern, was ihm auch gelang. Dass der Beschuldigte sich gemäss eigenen Aussagen für diese Drohun- gen beim Privatkläger entschuldigte, deutet ebenfalls daraufhin, dass er sich der Wirkung dieser Nachrichten bewusst war (Prot. I S. 19). Entgegen der Verteidi- gung (Urk. 102 S. 7 N 24) schrieb der Privatkläger dem Beschuldigten nicht ge- lassene Nachrichten, weil er keine Angst vor diesem hatte, sondern weil er mit der Vorinstanz die Situation nicht eskalieren lassen wollte (Urk. 68 S. 29). Wieso eine Nachricht mit dem Inhalt "Tschüss" provozierend sein soll, erläuterte der Verteidi- ger nicht (Urk. 102 S. 7 N 25). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schuldigte zumindest in Kauf nahm, dass er durch seine Nachrichten den Privat- kläger in Angst und Schrecken versetzte. Der subjektive Tatbestand ist demzufol- ge mit der Vorinstanz auch erfüllt. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.1.2. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Es kann betreffend die Subsumierung auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist sowohl der objektive und als auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt und der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen.
- 17 - 4.1.3. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung und zur Abgrenzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Urk. 68 S. 30 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Verletzungen des Pri- vatklägers könnten grundsätzlich als Tätlichkeiten qualifiziert werden. Da der Be- schuldigte den Privatkläger durch sein skrupelloses Vorgehen in einen Schockzu- stand versetzte, wodurch er ihn in seiner geistigen Gesundheit geschädigt habe, sei jedoch der objektive Tatbestand der einfach Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 68 S. 30 - 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Anklageschrift ist dieser angebliche Schockzustand des Privatklägers und damit ein Tatbestandselement von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht umschrieben (Urk. 41). Ein Schuldspruch gestützt auf diese Begründung widerspricht dem An- klageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO). Eingeklagt ist lediglich, dass der Privatkläger durch den Messerangriff des Beschuldigten eine oberflächliche Schnittwunde da- vongetragen habe. Da es sich dabei um einen geringfügigen Eingriff in die körper- liche Integrität handelte, welcher lediglich eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich brachte (vgl. dazu Donatsch in: StGB-Kommentar, Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, 19. Auflage 2013, N 3 zu Art. 123), käme vielmehr der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB in Frage. Da- bei handelt es sich jedoch um eine Übertretung, die nach drei Jahren verjährt (Art. 98 lit. a StGB i.V.m. Art. 104 StGB, Art. 109 StGB). Tatzeitpunkt dieses De- likts ist der 16. Oktober 2013, weshalb die Verjährung bereits am 16. Oktober 2016 eintrat. Eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten ist demnach nicht mehr mög- lich, da die Verjährung ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO darstellt. 4.2. Versuchter Diebstahl Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 32 f.). Der Beschuldigte wollte den Ge-
- 18 - wahrsam der N._____ GmbH an den Gerüstelementen brechen und eigenen Ge- wahrsam daran begründen, wurde jedoch vom Zeugen P._____ daran gehindert, weshalb von einem Versuch auszugehen ist. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei diesen Gerüstteilen um im fremdem Eigentum stehende Gegenstände handelte. Das zeigt sich schon daran, dass er diese – in der Hoffnung, unbemerkt zu bleiben – erst nach Arbeitsschluss, nach der vermeintlichen Abfahrt der Arbei- ter und in der Dunkelheit auf seinen Lieferwagen auflud. Bereicherungsabsicht ist ebenfalls zu bejahen, da der Beschuldigte diese Gerüstelemente für die von sei- ner Mutter geführten O._____ GmbH verwenden wollte. Entsprechend ist der Be- schuldigte des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung um- fassend und zutreffend dar, worauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Betreffend die Gleichartigkeit der Strafen bzw. die Festlegung der Strafart gilt zu beachten, dass die Strafzumessung ein zirkulärer Vorgang ist, sodass die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart sich nicht ohne weiteres trennen lassen, sondern sich gegenseitig beeinflussen (BGE 120 IV 67, E. 2 b). Die schuldangemessen erscheinende Schwere der Sanktion beeinflusst daher die Wahl der Strafart, die Art der Strafe beeinflusst aber auch das als schuldange- messen erscheinende Mass (zum Ganzen Trechsel/Pieth, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich 2013, Art 47 N 46; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,
2. Aufl., Bern 2006 § 6 N 77). Für die Wahl der Strafart gelten daher dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat(en) und das Verschulden des Täters. Ein wichtiges Kriterium ist die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld, sowie die prä- ventive Effizienz (BGE 134 IV 82, 85 E. 4.1; BGE 134 IV 97, 100 E. 4.2). Zu be- rücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, vor al- lem einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann.
- 19 - Für die Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Spielraum des Er- messens zu. 5.3. Es ist vorwegzunehmen und im Rahmen der Täterkomponente darauf zu- rückzukommen, dass der im Tatzeitraum noch nicht 27 Jahre alte Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist (Urk. 71) und alle vorliegenden Delikte während den laufenden Probezeiten der Vorstrafen vom 16. Juli 2012 und vom 1. November 2012 beging. Zudem delinquierte der Beschuldigte bezüglich des versuchten Diebstahl und der Strassenverkehrsdelikte während laufender Strafuntersuchung, wie die Vorinstanz bereits korrekt konstatierte. Die erlittenen Strafen – mehrheitlich vollzogene Geldstrafen und Bussen – scheinen dem Be- schuldigten keinen oder nicht genügend Eindruck gemacht zu haben, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schuldigte nur durch eine Freiheitsstrafe von weiteren Straftaten abgehalten wer- den kann und nur durch diese Strafart seinem Verschulden genügend Rechnung getragen sowie der präventive Charakter der Strafe gewährleistet wird. Für die vom Beschuldigten begangenen Delikte ist daher eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. 5.4. Strafrahmen Ausgehend vom (versuchten) Diebstahl als schwerstem Delikt beträgt der Straf- rahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Vorinstanz erkann- te zutreffend, dass kein Anlass besteht, diesen Rahmen nach oben oder unten zu erweitern (Urk. 68 S. 34). Die Täterkomponente ist jedoch entgegen der Vor- instanz nur einmal und richtigerweise erst nach der Festlegung der (hypotheti- schen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen, damit die Täter- komponente – etwa bei Vorstrafen – weder mehrmals straferhöhend noch – zum Beispiel bei verminderter Schuldfähigkeit – mehrmals strafreduzierend gewichtet wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2. und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2. mit Hinweis).
- 20 - 5.5. Einsatzstrafe für den versuchten Diebstahl Mit der Vorinstanz ist in objektiver Hinsicht das Verschulden noch leicht. Der Deliktsbetrag ist mit ca. Fr. 2'000.– nicht mehr geringfügig. Dass es nur beim Ver- such blieb, ist jedoch einzig dem Einschreiten von P._____ und damit äusseren Umständen zu verdanken und dem Beschuldigten nur leicht zugute zu halten. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von direktem Vorsatz auszugehen. Da der Beschuldigte aber in finanziellen Schwierigkeiten steckte, ist von einem noch leichten subjektiven Verschulden auszugehen. Angesichts des weiten Straf- rahmens erscheint jedoch die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Ein- satzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe als zu tief, zumal die Vorinstanz damit auch bereits mehrfache Straferhöhungen wegen den damals fünf (inzwischen vier, vgl. Urk. 101A) Vorstrafen des Beschuldigten sowie dessen Delinquenz wäh- rend zweier Probezeiten und laufender Strafuntersuchung abgegolten haben will (Urk. 68 S. 35 f.). Angemessen ist vielmehr eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe. 5.6. Straferhöhung aufgrund der mehrfachen Drohung Der Strafrahmen für die Drohung erstreckt sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 68 S. 37). Mit der Vorinstanz handelte es sich um mehrere massive Drohungen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2 Monate auf 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.7. Straferhöhung aufgrund der Nötigung Der Strafrahmen der Nötigung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Mit der Vorinstanz wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem er den Privatkläger in dessen Auto mit einem Messer am Hals bedrängte und nötigte, sich auf den Beifahrersitz zu setzen. Der Privatkläger war zumindest kurzzeitig – auf dem Fahrersitz – dem Beschuldigten völlig ausgeliefert. Es ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger wegen dieses rabiaten Vorgehens des Be-
- 21 - schuldigten die Flucht ergriff und schliesslich aufgewühlt bei seinem Arbeitgeber Unterschlupf suchte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste genau, dass der Privatkläger in Angst geraten und auf den Beifahrersitz wechseln würde, wenn er ihm das Messer an den Hals setzt und er wollte dies auch. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 4 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzuheben. 5.8. Straferhöhung aufgrund der Strassenverkehrsdelikte Angesichts des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs drängt es sich hier auf, die Tatkomponente für beide Delikte zusammen abzuhandeln (dazu BGE 142 IV 265 E. 2.5.2). Der Strafrahmen für die Entwendung zum Gebrauch und das Fahren ohne Berechtigung beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG). Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass es sich um das Geschäftsauto der Firma seiner El- tern handelte, was das objektive Tatverschulden in Bezug auf die Entwendung zum Gebrauch etwas schmälert. Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um einen Monat auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.9. Fazit Tatkomponenten Aufgrund der Tatkomponenten der vom Beschuldigten verübten Delikte erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen. 5.10. Täterkomponente Die Vorinstanz fasste das Vorleben und den Werdegang des Beschuldigten zu- treffend zusammen und stellte zu Recht fest, dass sich daraus keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen (Urk. 68 S. 36). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist vierfach vorbestraft, nachdem die älteste Vorstrafe vom 5. September 2007 am 22. September 2017 aus dem Strafregister gelöscht wurde (Urk. 89, Urk. 101A; Art. 369 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 369 Abs. 6 lit. a StGB). Zwei Vorstrafen sind in Bezug auf den Schuld-
- 22 - spruch wegen Fahrens ohne Berechtigung einschlägig. Der Beschuldigte beging alle vorliegenden Delikte während den laufenden Probezeiten der Vorstrafen vom
16. Juli 2012 und vom 1. November 2012. Zudem beging der Beschuldigte den versuchten Diebstahl und die Strassenverkehrsdelikte während der laufenden Strafuntersuchung. Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus. Der Beschuldigte gestand einzig den objektiven Sachverhalt der Drohungen und die Strassenverkehrsdelikte ein. In beiden Fällen war die Beweislage erdrückend. Hinsichtlich der Strassendelikte wurde er auf frischer Tat von einem Polizeibeam- ten ertappt (ND 3 Urk. 1 S. 2) und die per WhatsApp bzw. per SMS versandten Drohungen sind aus den entsprechenden Ausdrucken aus dem Telefon des Pri- vatklägers ersichtlich. Aus diesem Grund ist das Geständnis des Beschuldigten nur minim strafmindernd zu berücksichtigen. Aufgrund der Täterkomponente wäre ohne weiteres eine sehr deutliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe an- gezeigt. 5.11. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist deutlich zu tief und die zu diesem Ergebnis führende Strafzumessung im Übrigen nicht nachvollziehbar. Ei- ne höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zulässig (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb in Bestätigung des angefochtenen Urteils mit einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.
6. Strafvollzug Die Vorinstanz kam nach zutreffenden Erwägungen zum Schluss, dass die Frei- heitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 68 S. 40). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit der Präzisierung, dass der Be- schuldigte vier Vorstrafen aufweist und nicht sechs. Von besonders günstigen Umständen kann überhaupt keine Rede sein. Der Beschuldigte foutierte sich um die Folgen des vorliegenden Strafverfahrens und erschien zur Berufungsverhand- lung unentschuldigt nicht. Der Verteidiger führte an, der Beschuldigte habe sich an seinem Arbeitsplatz bewährt, was gemäss Bundesgericht für die Frage des Strafvollzugs von Bedeutung sei (Urk. 102 S. 5). Die Bewährung am Arbeitsplatz allein reicht jedoch selbsterklärend nicht aus, um dem Beschuldigten eine günsti-
- 23 - ge Prognose zu stellen, zumal diverse Aspekte dagegen sprechen. Der Verteidi- ger macht weiter geltend, der Beschuldigte habe sich seit dreieinhalb Jahren wohl verhalten, weshalb gestützt auf Art. 48 lit. e StGB – neben anderen Gründen – eine unbedingte Strafe nicht angezeigt sei. Dabei verkennt der Verteidiger jedoch, dass eine "Strafmilderung" gemäss Art. 48 lit. e StGB nur dann in Frage kommt, wenn die Verjährung droht (vgl. dazu Hug in: StGB-Kommentar, Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, 19. Auflage 2013, Art. 48 N 10), was vorliegend bei wei- tem nicht der Fall ist. Ebenso wenig reicht dieser Zeitraum aus um besonders günstige Umstände zu begründen.
7. Genugtuung Es ist wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 68 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist dementsprechend der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Der erfolgte Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung hat weder Auswirkungen auf die Höhe der Strafe, noch auf die Genugtuung. Ausserdem handelte es sich beim entsprechenden Vorwurf nicht um einen separaten Sach- verhalt, sondern um denselben wie beim Vorwurf der Nötigung. Aus diesen Grün- den rechtfertigt es sich nicht, von der vollumfänglichen Kostenauflage der Vor- instanz abzuweichen, weshalb diese zu bestätigen ist. Ebenfalls ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Prozessentschädigung zugunsten des Privatklägers zu bestätigen (Urk. 68 S. 43, Dispositivziffern 7 u. 9). 8.2. Kosten und Entschädigung des Berufungsverfahrens 8.2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
- 24 - 8.2.2. Der Beschuldigte obsiegt zwar betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung, was jedoch im Vergleich zu den insgesamt fünf Schuld- sprüchen marginal ist. Im übrigen führt die Berufung des Beschuldigten zu keinen Änderungen des erstinstanzlichen Entscheids. Aus diesem Grund sind dem Be- schuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. 8.2.3. Die Vertreterin des Privatklägers machte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'327.90 zuzüglich die Kosten der Berufungsverhandlung geltend (Urk. 103). Der Beschuldigte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
19. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (...)
- (…)
- (…)
- (…)
- der vorsätzlichen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. (…)
3. (…)
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Juli 2012 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 110.– im Rahmen des bedingten Strafvoll- zugs gewährte Probezeit von 5 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
- 25 -
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Prozessgeschichte bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 19. Oktober 2016 kann demselben entnommen werden (Urk. 68 S. 4).
E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen Vertei- diger am 21. Oktober 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 64) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 67/2) am 13. Februar 2017 – ebenfalls innert Frist – dem Obergericht die Berufungserklärung mit Beweisanträgen einrei- chen (Urk. 69). Die Verfahrensleitung übermittelte der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Berufungserklärung mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2017, damit diese Parteien gegebenenfalls Anschlussberufung erheben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragen können (Urk. 72). Am 8. März 2017 (Poststempel) beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils und verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 74). Der Privat- kläger liess beantragen, die Beweisanträge seien abzuweisen (Urk. 76). Die Ver-
- 5 - fahrensleitung wies die Beweisanträge des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. März 2017 ab (Urk. 78).
E. 1.3 Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Verteidiger und die Vertreterin des Privatklägers erschienen. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht erschie- nen (Prot. II S. 4).
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Drohung, der Nötigung und der einfachen Körperverletzung an und verlangt einen Freispruch von diesen Vorwürfen. Nicht angefochten sind dagegen die Schuldsprüche betreffend vorsätzliche Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung (Dispositiv- Ziffer 1 al. 5 u. 6), die Verlängerungen der Probezeiten (Dispositiv-Ziffern 4 u. 5), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) und die Herausgabe einer Herrenjacke auf erstes Verlangen an den Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 10; Urk. 69 S. 2). Diese Dispositiv-Ziffern sind deshalb in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist (Prot. II S. 5).
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Mehrfache Drohung, Nötigung, einfache Körperverletzung (ND 1)
E. 3.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 13. Oktober 2013 eine SMS mit dem Inhalt: "Hej du Verdammter Hurren Sohn ich werde in ganze Familie ficke. Du Bisch so gut wie Tot!" verfasst und um 19.40 Uhr an den Privatkläger ver- schickt zu haben. Zudem habe er am Abend des 13. Oktober 2013 eine WhatsApp Nachricht mit dem Inhalt: "Ok ok Nochmals zum mit schribe das wir für dich trurig Ende Ha. Du verdämmter Huren Sohn" verfasst und diese um 20.50 Uhr an den Privatkläger verschickt. Dieser habe die beiden Äusserungen des Be- schuldigten ernst genommen. Sie hätten bei ihm Angst ausgelöst, habe er doch den Beschuldigten bei einem Rausschmiss aus einem Club schon gewalttätig und aggressiv erlebt. Ausserdem habe seine Freundin – die Cousine des Beschuldig- ten – ihn als Psychopathen bezeichnet. Der Privatkläger habe deshalb damit ge-
- 6 - rechnet, dass der Beschuldigte seine Ankündigungen in die Tat umsetzen und ihm ein Leid antun würde.
E. 3.1.2 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 16. Oktober 2013 zwi- schen 20.00 und 20.10 Uhr die Fahrertür des VW Golfs vom Privatkläger auf- gerissen zu haben, als dieser an der Kreuzung D._____-Strasse / E._____- Strasse in F._____ vor einem Rotlicht gewartet habe. Dann habe er mit seinem rechten Unterarm gegen den Hals des Privatklägers in Richtung Beifahrersitz ge- drückt und zu jenem gesagt, er werde es ihm schon zeigen und dass er rüber rut- schen soll. Als der Privatkläger nicht hinüber gerutscht sei, habe der Beschuldigte aus dem Inneren seiner Jacke mit der rechten Hand ein Messer herausgenom- men, dieses dem Privatkläger mit der Klinge quer an die Gurgel gelegt und mehrmals gesagt, er solle auf die Beifahrerseite wechseln. Ausserdem habe er wiederum gesagt, er werde es ihm schon zeigen. Er habe dabei dem Privatkläger mit der Messerspitze eine oberflächliche Schnittwunde auf der linken Seite der Gurgel zugefügt. Der Beschuldigte habe mit dieser Folge rechnen oder diese zu- mindest in Kauf nehmen müssen. Aus Angst vor ernsthaften Verletzungen habe der Privatkläger seinen Widerstand aufgegeben und sei auf den Beifahrersitz ge- klettert. Der Beschuldigte sei dann auf der Fahrerseite in das Auto gestiegen und habe sich auf den Fahrersitz gesetzt, habe die Tür geschlossen und sei langsam angefahren, als das Lichtsignal auf grün geschaltet habe. Er habe zum Privatklä- ger gesagt: "Du siehst jetzt." In dem Moment habe der Privatkläger aus Angst vor dem Beschuldigten die Beifahrertür geöffnet, sei aus dem VW Golf ausgestiegen und davon gerannt (Urk. 41 S. 3 f.).
E. 3.1.3 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der äussere Sachverhalt der mehrfachen Drohung bereits gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt sei, nicht jedoch, dass er den Privatkläger damit habe in Angst und Schrecken versetzen wollen (Urk. 68 S. 7 f.). Auf den inneren Sachverhalt ist bei der recht- lichen Würdigung einzugehen (Ziff. 4.1.1.). Der Beschuldigte bestritt dagegen vollumfänglich, den Privatkläger bedroht, genötigt oder ihm ein Messer an den Hals gedrückt zu haben (Urk. 68 S. 8). Es kann auf die entsprechenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 -
E. 3.1.4 Die Verteidigung macht in der Berufungserklärung und anlässlich der Beru- fungsverhandlung geltend, der Privatkläger habe zum Vorfall vom 16. Oktober 2013 widersprüchliche Angaben zum Fluchtweg gemacht. Entgegen seiner Aus- sage bei der Polizei könne man vom Altersheim in F._____ aus nicht auf die G._____ AG blicken. Bei der Staatsanwaltschaft habe der Privatkläger dann plötz- lich ausgesagt, er habe sich nicht beim Altersheim, sondern beim Gemeindehaus versteckt, von welchem man tatsächlich auf das Elektrogeschäft sehen könne. Dies sei eine wesentliche Korrektur, auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Es sei verwunderlich, dass die Vorinstanz den Zeugen H._____ als unglaub- würdig abgestempelt habe. Schliesslich habe dieser unter Strafandrohung ausge- sagt und in keiner Art und Weise versucht, den Beschuldigten zu schützen. Er habe lediglich das ausgesagt, was er gesehen habe. Die Vorinstanz habe entlas- tende Momente in keiner Weise gewürdigt, sondern lediglich die belastenden Momente verwertet. Trotz dem Umstand, dass ein Zeuge den Sachverhalt betref- fend die Nötigung und die einfache Körperverletzung beobachtet habe, sei sie von dem für den Beschuldigten ungünstigsten Sachverhalt ausgegangen (Urk. 69 S. 3 f., Urk. 102 S. 9 N 32, S. 11 N 38 f.).
E. 3.1.5 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugin I._____, des Zeugen J._____ und des Zeugen H._____ zum vorlie- genden Anklagesachverhalt anlässlich der Untersuchung und der Hauptverhand- lung korrekt zusammengefasst (Urk. 68 S. 10 -16). Ebenso hat die Vorinstanz die Ausführungen im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers richtig zusammengefasst (Urk. 68 S. 16 f.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.1.6 Beweiswürdigung
E. 3.1.6.1 Die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Bemerkungen zur Beweiswür- digung gemacht; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 68 S. 19 - 20; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 8 -
E. 3.1.6.2 Weiter ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Wider- sprüchen in den Aussagen des Beschuldigten und zur Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers zu verweisen (Urk. 68 S. 22-24; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.1.6.3 Wie schon die Vorinstanz richtig feststellte (vgl. Urk. 68 S. 24), findet sich in den Aussagen des Privatklägers der Widerspruch betreffend die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Messer gegen den Hals des Privatklägers gehalten ha- ben soll. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme führte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihm die Messerspitze gegen den Hals gedrückt, wobei er die sichtbare Verletzung verursacht habe (ND 1 Urk. 7 Frage 6). Bereits zwei Fra- gen später erklärte der Privatkläger hingegen, der Beschuldigte habe ihm das Messer stets mit der Klinge und nicht mit der Spitze gegen den Hals gedrückt (ND 1 Urk. 7 Frage 8). Auch in seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft beschrieb der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm das Messer mit der Klinge, also querwegs und nicht mit der Spitze an die Gurgel gehalten (ND 1 Urk. 10 Fra- ge 27). Zu Recht hielt es die Vorderrichterin für unangebracht, angesichts dieser einmalig abweichenden Schilderung den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Privatklägers in Frage zu stellen, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er seine erste Aussage nur zwei Antworten später bereits eindeutig abänderte und fortan bei dieser Aussage blieb. Abgesehen davon kam die abweichende erste Aussage auf die allererste Frage der Polizei zustande, nämlich die Aufforderung, die Um- stände zu schildern, welche zu dieser Strafanzeige geführt hätten. Daraufhin legte der Privatkläger das zu beurteilende Geschehen, wie es sich aus seiner Sicht ab- gespielt hatte, in freier Rede dar (ND 1 Urk. 7 Frage 6). Wie üblich folgten danach mehrere gezielte Fragen des einvernehmenden Polizisten zur detaillierten Ermitt- lung des Sachverhalts, so jene nach der Beschreibung des fraglichen Messers (Frage 7) und wie genau und wie lange der Beschuldigte das Messer an den Hals des Privatklägers gehalten habe (Frage 8). Aus der Antwort zu letzterer Frage resultierte die präzisierende, zurückhaltende und seitdem konstante Schilderung des Privatklägers, dass der Beschuldigte das Messer stets mit der Klinge und sei- nes Wissens nicht mit der Spitze und vielleicht 20-30 Sekunden lang gegen sei-
- 9 - nen Hals gehalten habe. Somit verbleibt nicht mehr als ein scheinbarer Wider- spruch. Anzufügen ist, dass der Privatkläger aufgrund des konkreten Verletzungsortes und in seiner misslichen Lage die Messerberührung wohl am Hals spüren, den genauen Winkel aber, wie das Messer bzw. dessen Klinge auf seinen Hals traf, nur beschränkt visuell wahrnehmen konnte. Daher rührt wohl auch die vom Pri- vatkläger zu Protokoll gegebene Redewendung "meines Wissens nicht mit der Spitze" (ND 1 Urk. 7 Frage 8). Betrachtet man überdies die von der Polizei vor der Einvernahme und damit weniger als zwei Stunden nach dem Tatgeschehen er- stellten Fotos der Halsverletzung, auf welche auch der Privatkläger in der Be- fragung Bezug nahm (vgl. ND 1 Urk. 2/1 und ND 1 Urk. 7 Frage 10), lässt sich nicht schlüssig beurteilen, ob ihm Zuge der Dynamik des Geschehens tatsächlich nur die Klinge den Hals des Privatklägers berührte oder ob allenfalls auch die Messerspitze kurzzeitig, etwa beim Auftreffen, im Spiel war. Die Nahaufnahme ist denn auch beschriftet mit "kleine Schnitt- oder Stichwunde am Hals" (ND 1 Urk. 2/1). Sodann konnte gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin die Entstehungsursache der im Rahmen der körperlichen Untersuchung rund 41 Stunden nach dem Vorfall festgestellten oberflächlichen und schon in Abheilung befindlichen Hautabschürfung am Hals nicht geklärt werden (ND 1 Urk. 14.2 S. 3). Entgegen der Verteidigung lässt sich daraus aber im Übrigen nicht ableiten, dass die entstandene Verletzung am Hals weder einer scharfen noch einer stumpfen Gewalteinwirkung zugordnet werden kann (Urk. 102 S. 10 N 33). Selbst wenn man von einem eigentlichen Widerspruch in den Aussagen des Privatklägers ausgehen wollte, würde dieser demnach stark relativiert. Nach dem Gesagten ist jedoch nur von einer vordergründigen Diskrepanz auszugehen. Da die Aussagen des Privatklägers auch ansonsten in sich geschlossen, stimmig und konstant sind, können sie mit der Vorinstanz als glaubhaft qualifiziert werden.
E. 3.1.6.4 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Ver- letzung am Hals und am Rumpf um Folgen einer früheren Auseinandersetzung handeln könnte oder aber betreffend die Wunde am Hals könne sich der Beschul- digte schlicht auch einfach beim Rasieren geschnitten haben (Urk. 102 S. 10
- 10 - N 33). Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Wunde am Hals des Privatklägers von einem früheren Vorfall stammt. Dass die Wunde vom Rasieren stammt, ist nicht wahrscheinlich, hat sich der Privatkläger doch offensichtlich zum Zeitpunkt des Untersuchs schon seit mehreren Tagen nicht mehr rasiert (ND 1 Urk. 2.1.). Das Gutachten hält hierzu vielmehr aber klar fest, dass sich die ent- standene Wunde am Hals zeitlich mit dem angeklagten Ereignis in Einklang brin- gen lasse (ND 1 Urk. 14.2 S. 3).
E. 3.1.6.5 Die Verteidigung hält weiter dafür, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte ein Messer offen in der Jackentasche getragen habe, da dieses dann das Innenfutter zerstört hätte und herausgefallen wäre (Urk. 102 S. 11 N 36). Der Privatkläger sagte jedoch nie aus, dass das Messer offen in der Ja- ckentasche gelegen habe, konnte er dies auch gar nicht sehen. Vielmehr erklärte er sowohl bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft lediglich, der Be- schuldigte habe das Messer aus einer Innentasche bzw. von innerhalb der Jacke entnommen (ND 1 Urk. 1/7 S. 2, ND 1 Urk. 1/10 S. 5). Demnach wäre durchaus denkbar, dass der Beschuldigte das Messer einer sich in der Innenjackentasche befindenden Scheide entnahm.
E. 3.1.6.6 Soweit die Verteidigung moniert, der Privatkläger widerspreche sich in Bezug auf den Fluchtweg, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Privatkläger sagte entgegen der Verteidigung bei der Polizei nicht aus, er habe von seinem Versteck beim Altersheim aus das Licht bei der G._____ AG brennen sehen. Vielmehr gab er zu Protokoll, er habe sich beim Altersheim an der K._____- Strasse für ca. 10 Minuten in einem Gebüsch versteckt und sei dann weiter zu seinem Arbeitsort gegangen, der G._____ AG, wo er noch Licht habe brennen sehen (ND 1 Urk. 7 S. 2). Damit sagte der Privatkläger nicht, zu welchem Zeit- punkt bzw. von wo aus er das Licht brennen sah, weshalb er keinen Grund hatte, seine Aussage aus Plausibilitätsgründen anzupassen. Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme erklärte der Privatkläger dann, er habe sich beim Gemeindehaus versteckt und vom dortigen Platz, bei dem man parkieren könne, das Licht in der G._____ AG brennen sehen. Gemäss E-Mail des Zeugen J._____ wäre dies sogar möglich, wenn der Privatkläger hinter dem Gemeindehaus ge-
- 11 - standen hätte (ND 1 Urk. 12 letzte Seite). Dass der Privatkläger zuerst das Al- tersheim nannte, könnte mit einer groben Beschreibung des Verstecks zu- sammenhängen, liegen die beiden Gebäude doch nahe beieinander – Luftlinie ca. 80 Meter voneinander entfernt – und sind nur durch die schmale L._____-Strasse voneinander getrennt (vgl. google maps). Diese kleine Diskrepanz vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht in Zweifel zu ziehen. Im Üb- rigen ist letztlich ohnehin irrelevant, wo genau sich der Privatkläger versteckte und von wo aus er das Licht bei der G._____ AG sah. Entscheidend ist, dass er nach der Flucht aus dem Auto schliesslich stark aufgewühlt J._____ antraf (vgl. nach- stehend).
E. 3.1.6.7 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Zeugen I._____ und des Zeu- gen J._____ korrekt (Urk. 68 S. 24 f.). Es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Jene Aussagen decken sich ausserdem mit denjenigen des Privatklägers und ergeben zusammen mit diesen ein stimmiges Gesamtbild. Der Zeuge J._____ beschrieb eindrücklich, wie der Privatkläger aufgelöst, bleich und ge- schockt bei ihm angekommen sei (ND 1 Urk. 12 S. 3, S. 5).
E. 3.1.6.8 Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht auf die Aussagen des Zeugen H._____ abzustellen. Zum einen sind seine Aussagen mit der Vorinstanz pauschal und ausweichend, zum anderen widersprechen sie aber auch denjeni- gen des Beschuldigten und des Privatklägers. Diese sagten übereinstimmend aus, die Fahrertür sei geöffnet worden, als der Privatkläger noch im Auto geses- sen habe (ND 1 Urk. 10 S. 4 f., HD Urk. 16 S. 5), wogegen der Zeuge H._____ zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe erst die Fahrertür geöffnet, als die andere Person das Auto bereits verlassen gehabt habe (ND 1 Urk. 13 S. 4 f.). Entgegen der Verteidigung sagte der Zeuge H._____ dagegen nicht aus, der Privatkläger sei innert Sekunden geflüchtet, nachdem der Beschuldigte die Tür geöffnet ge- habt habe (Urk. 102 S. 10 N 34). Es stellt sich im Übrigen mit der Vertreterin des Privatklägers ohnehin die Frage, ob der Zeuge H._____ in der Dunkelheit über- haupt irgendetwas sehen konnte (Prot. II S. 7). Mit der Vorinstanz sind die Aussa- gen des Zeugen H._____ nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen des Privat- klägers in Zweifel zu ziehen (Urk. 68 S. 25).
- 12 -
E. 3.1.6.9 Schliesslich erscheint die These der Verteidigung, der Beschuldigte habe nur mit dem Privatkläger sprechen wollen (Urk. 102 S. 9 N 32), nicht wahrschein- lich. Wenn man mit jemandem sprechen will, verlässt man nicht an einer Kreu- zung bei Rotlicht sein Auto, um sich mit der anderen Person, die man dort zufällig antrifft, in deren Auto zu unterhalten. Naheliegender wäre es, diese Person vorab zu kontaktieren, um mit ihr ein Treffen zu vereinbaren. Im Übrigen erscheint es als unglaubhaft, dass der Privatkläger an einer Kreuzung sein eigenes Auto im Stich lässt, nur, weil der Beschuldigte mit ihm sprechen wollte. Dieses Verhalten des Privatklägers passt viel besser zu dessen übriger Darstellung des Sachverhalts.
E. 3.1.7 Fazit Im Sinne der obigen Erwägungen und dem zutreffenden Fazit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 26) ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt betreffend den
16. Oktober 2013 wie eingeklagt erstellt ist, mit der Präzisierung, dass die Wunde am Hals mit der Messerklinge oder eventuell auch mit der Messerspitze zugefügt wurde (vgl. Ziff. 3.1.6.3.). Beide Varianten lassen sich sowohl mit dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung als auch mit der Anklage in Einklang bringen (ND Urk. 14/2; Urk. 41 S. 3).
E. 3.2 Versuchter Diebstahl (ND 2)
E. 3.2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. Februar 2014, ca. zwischen 18.30 und 19 Uhr, auf dem Gelände der Baustelle an der M._____- Strasse ... in Zürich … Gerüstbeschläge im Betrag von ca. Fr. 1'930.-- und fünf Gerüstkupplungen im Betrag von ca. Fr. 26.25 auf den von ihm mitgeführten Lie- ferwagen geladen. Dies, obschon er gewusst habe, dass diese Gegenstände im Eigentum der N._____ AG gestanden hätten und er keinerlei Ansprüche auf sie gehabt habe. Er habe die Absicht gehabt, die Gerüstelemente mit dem Lieferwa- gen abzutransportieren und anschliessend bei Aufträgen der O._____ GmbH – die von seiner Mutter geführt worden sei – zu verwenden. Der Beschuldigte sei aber vom Angestellten P._____ der N._____ GmbH überrascht worden. Dieser habe ihn sogleich aufgefordert, die bereits aufgeladenen Gerüstelemente umge-
- 13 - hend wieder abzuladen und die Baustelle zu verlassen, was der Beschuldigte auch getan habe (Urk. 41 S. 2).
E. 3.2.2 Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe vollständig ausser Acht ge- lassen, dass zwischen der O._____ GmbH und der N._____ GmbH ein Vertrags- verhältnis bestanden habe. Ausserdem sei ausser Acht gelassen worden, dass Q._____ – der Geschäftsinhaber der N._____ GmbH – offensichtlich ein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten habe. Jener habe dem Beschuldigten nämlich mit einer Anzeige gedroht, sofern dieser auf der Bezahlung der Rech- nungen bestehen würde. Die Vorinstanz habe vor allem auf die Zeugenaussagen von P._____ abgestellt, obwohl dieser nur ein einfacher Arbeiter der N._____ GmbH gewesen sei und über das Vertragsverhältnis zwischen Herrn Q._____ und dem Beschuldigten nichts habe wissen können (Urk. 69 S. 4).
E. 3.2.3 Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 68 S. 11 f.), des Zeugen P._____ (Urk. 68 S. 17 f.) und des Zeugen Q._____ (Urk. 69 S. 18 f.) richtig zusammen. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2.4 Beweiswürdigung
E. 3.2.4.1 Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 68 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Zeuge P._____ ausführliche Aussagen zum Vorfall mach- te, die sich mit denjenigen des Zeugen Q._____ decken. Der Zeuge P._____ be- schrieb in der polizeilichen Einvernahme lebensnah, wie ihn nach dem Verlassen der Baustelle gegen 18.00 bis 18.30 Uhr ein komisches Gefühl beschlichen habe, nachdem er den Beschuldigten angetroffen und dessen Transportfahrzeug "Iveco" mit leerem Gestell für Material auf der Ladefläche auf der gegenüberlie- genden Strassenseite parkiert gesehen habe und er deshalb zurückgekehrt sei. Dass er in der Folge den Beschuldigten beim Beladen von Gerüstteilen im Innen- hof der Baustelle beobachtete, die Materialien optisch sogleich erkannte und die Situation fotografisch festhielt, unterstreicht seine Skepsis. Es ist auch nachvoll- ziehbar, dass er sich über den Grund der Rückkehr zwei Jahre nach dem Vorfall anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr sicher war. Je-
- 14 - denfalls bestätigte er seine früheren bei der Polizei deponierten Angaben (Urk. 2/6 S. 4). Weiter sagte er glaubhaft aus, wie ihm der Beschuldigte – der in flagran- ti ertappt wurde – nervös vorgekommen sei. Offenbar muss den Beschuldigten ein schlechtes Gewissen befallen haben, sonst hätte er sich der Aufforderung des Arbeiters P._____ nicht sogleich gefügt, das Material abgeladen und die Baustelle wieder verlassen (vgl. ND 2 Urk. 5 Fragen 38 und 75; Prot. I S. 12 f.). Es spielt dabei entgegen der Verteidigung für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen keine Rolle, dass es sich beim Zeugen P._____ um einen "einfachen Arbeiter" handelt, der das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Q._____ nicht kann- te. Wenn der Beschuldigte tatsächlich im Auftrag der N._____ GmbH gehandelt hätte, hätte er die Gerüste sicherlich nicht freiwillig und ohne Widerspruch wieder abgeladen, nur weil ihn ein einfacher Arbeiter in Unkenntnis des Auftrags auf sein Verhalten ansprach. Durch sein Agieren bekräftigt er die belastenden Aussagen des Zeugen P._____. Verständlicher wäre es gewesen, wenn der Beschuldigte P._____ über seinen angeblichen Auftrag aufgeklärt hätte. Anlässlich der Haupt- verhandlung stellte sich der Beschuldigte denn auch auf den Standpunkt, dass er dies gemacht habe (Prot. I S. 14), was jedoch vom Zeugen P._____ nicht gestützt wurde, nachgeschoben erscheint und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Das gilt umso mehr, als diese Behauptung erst vor Vorinstanz und auf konkre- te Nachfrage erfolgte und sich der Beschuldigte diesbezüglich zudem in einen Widerspruch verstrickte: Einerseits soll P._____ zu ihm gesagt haben, dass man das Material hier und nicht woanders brauchen würde (Prot. I S.13), anderseits – so wenige Antworten später – soll der Zeuge P._____ mit Q._____ telefoniert und erfahren haben, dass es anscheinend eine Planänderung gegeben habe, die Ma- terialien woanders hinzufahren (Prot. I S. 14).
E. 3.2.4.2 Der Zeuge Q._____ erklärte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me, er könne nicht sagen, ob er mit einer Anzeige gedroht habe, falls der Be- schuldigte auf der Bezahlung offener Rechnungen bestehe. Er habe aber die Rechnungen des Beschuldigten nicht bezahlt, da er im Zusammenhang mit die- sem Verfahren ca. Fr. 2'000.-- Aufwand gehabt habe. Den Entschluss, die offenen Rechnungen des Beschuldigten nicht mehr begleichen zu wollen, habe er erst nach dem Diebstahlsversuch gefasst (ND 2 Urk. 7 S. 4-6, S. 8). Selbst wenn er
- 15 - dem Beschuldigten darüber hinaus mit einer Anzeige gedroht hätte, bedeutet dies entgegen der Verteidigung nicht (Urk. 102 S. 3 N 15), dass der Zeuge Q._____ ein (erhöhtes) Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Er machte nämlich im vorliegenden Strafverfahren weder Zivilansprüche geltend (ND 2 Urk. 13), noch hat dieses einen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen Q._____ und daraus entstandenen offenen Rechnungen. Schliesslich stellt die vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestrittene zeitnahe Entschuldigung gegenüber Q._____ ein weiteres Indiz für die eingeklagte Tat- handlung dar. Dass diese Entschuldigung einer anderweitigen Angelegenheit ge- golten haben soll, erscheint als Ausflucht des Beschuldigten, zumal er keine wei- teren Angaben dazu machen konnte (Prot. I S. 14). Hingegen überzeugt die Dar- stellung des Zeugen Q._____, wonach der Beschuldigte zu seinem Vorgehen er- klärt habe, eine andere Baustelle zu haben, aber über zu wenig Geld für Bauma- terialien zu verfügen (ND 2 Urk. 7 Frage 16).
E. 3.2.4.3 Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb gestützt auf die obigen Erwägun- gen als erstellt zu betrachten.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Mehrfache Drohung, Nötigung, einfache Körperverletzung (ND 1)
E. 4.1.1 Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Die Vorinstanz hat zutreffende Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Dro- hung gemacht und ist zum richtigen Schluss gekommen, dass dieser erfüllt ist (Urk. 68 S. 28 f.). Ebenfalls korrekt sind ihre Erwägungen, die den subjektiven Tatbestand betreffen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Beschuldigte die Drohung ernst meinte, sondern ob er von deren Wirksamkeit ausging (BGE 79 IV 64). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gab der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er die SMS / WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten ernst nahm und diese ihn in Angst und Schrecken versetzten. Der Privatkläger erklärte überdies bereits bei der Polizei, sich durch diese Nachrichten bedroht gefühlt zu haben (ND 1
- 16 - Urk. 7 S. 3). Dies ist nachvollziehbar, sandte der Beschuldigte dem Privatkläger am 13. Oktober 2013 doch mehrere SMS /WhatsApp-Nachrichten und forderte eine Antwort auf seine Frage, ob er "sie" kenne. Als der Privatkläger nicht schnell genug antwortete, sandte der Beschuldigte zusehends aufgebrachtere Nachrich- ten, die schliesslich in den angeklagten SMS / WhatsApp-Nachrichten gipfelten. Es ist aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten davon auszugehen, dass seine Nachrichten den Zweck hatten, den Privatkläger einzuschüchtern, was ihm auch gelang. Dass der Beschuldigte sich gemäss eigenen Aussagen für diese Drohun- gen beim Privatkläger entschuldigte, deutet ebenfalls daraufhin, dass er sich der Wirkung dieser Nachrichten bewusst war (Prot. I S. 19). Entgegen der Verteidi- gung (Urk. 102 S. 7 N 24) schrieb der Privatkläger dem Beschuldigten nicht ge- lassene Nachrichten, weil er keine Angst vor diesem hatte, sondern weil er mit der Vorinstanz die Situation nicht eskalieren lassen wollte (Urk. 68 S. 29). Wieso eine Nachricht mit dem Inhalt "Tschüss" provozierend sein soll, erläuterte der Verteidi- ger nicht (Urk. 102 S. 7 N 25). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schuldigte zumindest in Kauf nahm, dass er durch seine Nachrichten den Privat- kläger in Angst und Schrecken versetzte. Der subjektive Tatbestand ist demzufol- ge mit der Vorinstanz auch erfüllt. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.1.2 Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Es kann betreffend die Subsumierung auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist sowohl der objektive und als auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt und der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen.
- 17 -
E. 4.1.3 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung und zur Abgrenzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Urk. 68 S. 30 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Verletzungen des Pri- vatklägers könnten grundsätzlich als Tätlichkeiten qualifiziert werden. Da der Be- schuldigte den Privatkläger durch sein skrupelloses Vorgehen in einen Schockzu- stand versetzte, wodurch er ihn in seiner geistigen Gesundheit geschädigt habe, sei jedoch der objektive Tatbestand der einfach Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 68 S. 30 - 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Anklageschrift ist dieser angebliche Schockzustand des Privatklägers und damit ein Tatbestandselement von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht umschrieben (Urk. 41). Ein Schuldspruch gestützt auf diese Begründung widerspricht dem An- klageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO). Eingeklagt ist lediglich, dass der Privatkläger durch den Messerangriff des Beschuldigten eine oberflächliche Schnittwunde da- vongetragen habe. Da es sich dabei um einen geringfügigen Eingriff in die körper- liche Integrität handelte, welcher lediglich eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich brachte (vgl. dazu Donatsch in: StGB-Kommentar, Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, 19. Auflage 2013, N 3 zu Art. 123), käme vielmehr der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB in Frage. Da- bei handelt es sich jedoch um eine Übertretung, die nach drei Jahren verjährt (Art. 98 lit. a StGB i.V.m. Art. 104 StGB, Art. 109 StGB). Tatzeitpunkt dieses De- likts ist der 16. Oktober 2013, weshalb die Verjährung bereits am 16. Oktober 2016 eintrat. Eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten ist demnach nicht mehr mög- lich, da die Verjährung ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO darstellt.
E. 4.2 Versuchter Diebstahl Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 32 f.). Der Beschuldigte wollte den Ge-
- 18 - wahrsam der N._____ GmbH an den Gerüstelementen brechen und eigenen Ge- wahrsam daran begründen, wurde jedoch vom Zeugen P._____ daran gehindert, weshalb von einem Versuch auszugehen ist. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei diesen Gerüstteilen um im fremdem Eigentum stehende Gegenstände handelte. Das zeigt sich schon daran, dass er diese – in der Hoffnung, unbemerkt zu bleiben – erst nach Arbeitsschluss, nach der vermeintlichen Abfahrt der Arbei- ter und in der Dunkelheit auf seinen Lieferwagen auflud. Bereicherungsabsicht ist ebenfalls zu bejahen, da der Beschuldigte diese Gerüstelemente für die von sei- ner Mutter geführten O._____ GmbH verwenden wollte. Entsprechend ist der Be- schuldigte des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung um- fassend und zutreffend dar, worauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.2 Betreffend die Gleichartigkeit der Strafen bzw. die Festlegung der Strafart gilt zu beachten, dass die Strafzumessung ein zirkulärer Vorgang ist, sodass die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart sich nicht ohne weiteres trennen lassen, sondern sich gegenseitig beeinflussen (BGE 120 IV 67, E. 2 b). Die schuldangemessen erscheinende Schwere der Sanktion beeinflusst daher die Wahl der Strafart, die Art der Strafe beeinflusst aber auch das als schuldange- messen erscheinende Mass (zum Ganzen Trechsel/Pieth, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich 2013, Art 47 N 46; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,
2. Aufl., Bern 2006 § 6 N 77). Für die Wahl der Strafart gelten daher dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat(en) und das Verschulden des Täters. Ein wichtiges Kriterium ist die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld, sowie die prä- ventive Effizienz (BGE 134 IV 82, 85 E. 4.1; BGE 134 IV 97, 100 E. 4.2). Zu be- rücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, vor al- lem einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann.
- 19 - Für die Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Spielraum des Er- messens zu.
E. 5.3 Es ist vorwegzunehmen und im Rahmen der Täterkomponente darauf zu- rückzukommen, dass der im Tatzeitraum noch nicht 27 Jahre alte Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist (Urk. 71) und alle vorliegenden Delikte während den laufenden Probezeiten der Vorstrafen vom 16. Juli 2012 und vom 1. November 2012 beging. Zudem delinquierte der Beschuldigte bezüglich des versuchten Diebstahl und der Strassenverkehrsdelikte während laufender Strafuntersuchung, wie die Vorinstanz bereits korrekt konstatierte. Die erlittenen Strafen – mehrheitlich vollzogene Geldstrafen und Bussen – scheinen dem Be- schuldigten keinen oder nicht genügend Eindruck gemacht zu haben, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schuldigte nur durch eine Freiheitsstrafe von weiteren Straftaten abgehalten wer- den kann und nur durch diese Strafart seinem Verschulden genügend Rechnung getragen sowie der präventive Charakter der Strafe gewährleistet wird. Für die vom Beschuldigten begangenen Delikte ist daher eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen.
E. 5.4 Strafrahmen Ausgehend vom (versuchten) Diebstahl als schwerstem Delikt beträgt der Straf- rahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Vorinstanz erkann- te zutreffend, dass kein Anlass besteht, diesen Rahmen nach oben oder unten zu erweitern (Urk. 68 S. 34). Die Täterkomponente ist jedoch entgegen der Vor- instanz nur einmal und richtigerweise erst nach der Festlegung der (hypotheti- schen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen, damit die Täter- komponente – etwa bei Vorstrafen – weder mehrmals straferhöhend noch – zum Beispiel bei verminderter Schuldfähigkeit – mehrmals strafreduzierend gewichtet wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2. und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2. mit Hinweis).
- 20 -
E. 5.5 Einsatzstrafe für den versuchten Diebstahl Mit der Vorinstanz ist in objektiver Hinsicht das Verschulden noch leicht. Der Deliktsbetrag ist mit ca. Fr. 2'000.– nicht mehr geringfügig. Dass es nur beim Ver- such blieb, ist jedoch einzig dem Einschreiten von P._____ und damit äusseren Umständen zu verdanken und dem Beschuldigten nur leicht zugute zu halten. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von direktem Vorsatz auszugehen. Da der Beschuldigte aber in finanziellen Schwierigkeiten steckte, ist von einem noch leichten subjektiven Verschulden auszugehen. Angesichts des weiten Straf- rahmens erscheint jedoch die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Ein- satzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe als zu tief, zumal die Vorinstanz damit auch bereits mehrfache Straferhöhungen wegen den damals fünf (inzwischen vier, vgl. Urk. 101A) Vorstrafen des Beschuldigten sowie dessen Delinquenz wäh- rend zweier Probezeiten und laufender Strafuntersuchung abgegolten haben will (Urk. 68 S. 35 f.). Angemessen ist vielmehr eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 5.6 Straferhöhung aufgrund der mehrfachen Drohung Der Strafrahmen für die Drohung erstreckt sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 68 S. 37). Mit der Vorinstanz handelte es sich um mehrere massive Drohungen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2 Monate auf 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 5.7 Straferhöhung aufgrund der Nötigung Der Strafrahmen der Nötigung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Mit der Vorinstanz wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem er den Privatkläger in dessen Auto mit einem Messer am Hals bedrängte und nötigte, sich auf den Beifahrersitz zu setzen. Der Privatkläger war zumindest kurzzeitig – auf dem Fahrersitz – dem Beschuldigten völlig ausgeliefert. Es ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger wegen dieses rabiaten Vorgehens des Be-
- 21 - schuldigten die Flucht ergriff und schliesslich aufgewühlt bei seinem Arbeitgeber Unterschlupf suchte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste genau, dass der Privatkläger in Angst geraten und auf den Beifahrersitz wechseln würde, wenn er ihm das Messer an den Hals setzt und er wollte dies auch. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 4 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzuheben.
E. 5.8 Straferhöhung aufgrund der Strassenverkehrsdelikte Angesichts des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs drängt es sich hier auf, die Tatkomponente für beide Delikte zusammen abzuhandeln (dazu BGE 142 IV 265 E. 2.5.2). Der Strafrahmen für die Entwendung zum Gebrauch und das Fahren ohne Berechtigung beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG). Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass es sich um das Geschäftsauto der Firma seiner El- tern handelte, was das objektive Tatverschulden in Bezug auf die Entwendung zum Gebrauch etwas schmälert. Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um einen Monat auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 5.9 Fazit Tatkomponenten Aufgrund der Tatkomponenten der vom Beschuldigten verübten Delikte erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen.
E. 5.10 Täterkomponente Die Vorinstanz fasste das Vorleben und den Werdegang des Beschuldigten zu- treffend zusammen und stellte zu Recht fest, dass sich daraus keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen (Urk. 68 S. 36). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist vierfach vorbestraft, nachdem die älteste Vorstrafe vom 5. September 2007 am 22. September 2017 aus dem Strafregister gelöscht wurde (Urk. 89, Urk. 101A; Art. 369 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 369 Abs. 6 lit. a StGB). Zwei Vorstrafen sind in Bezug auf den Schuld-
- 22 - spruch wegen Fahrens ohne Berechtigung einschlägig. Der Beschuldigte beging alle vorliegenden Delikte während den laufenden Probezeiten der Vorstrafen vom
16. Juli 2012 und vom 1. November 2012. Zudem beging der Beschuldigte den versuchten Diebstahl und die Strassenverkehrsdelikte während der laufenden Strafuntersuchung. Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus. Der Beschuldigte gestand einzig den objektiven Sachverhalt der Drohungen und die Strassenverkehrsdelikte ein. In beiden Fällen war die Beweislage erdrückend. Hinsichtlich der Strassendelikte wurde er auf frischer Tat von einem Polizeibeam- ten ertappt (ND 3 Urk. 1 S. 2) und die per WhatsApp bzw. per SMS versandten Drohungen sind aus den entsprechenden Ausdrucken aus dem Telefon des Pri- vatklägers ersichtlich. Aus diesem Grund ist das Geständnis des Beschuldigten nur minim strafmindernd zu berücksichtigen. Aufgrund der Täterkomponente wäre ohne weiteres eine sehr deutliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe an- gezeigt.
E. 5.11 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist deutlich zu tief und die zu diesem Ergebnis führende Strafzumessung im Übrigen nicht nachvollziehbar. Ei- ne höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zulässig (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb in Bestätigung des angefochtenen Urteils mit einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.
E. 6 Strafvollzug Die Vorinstanz kam nach zutreffenden Erwägungen zum Schluss, dass die Frei- heitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 68 S. 40). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit der Präzisierung, dass der Be- schuldigte vier Vorstrafen aufweist und nicht sechs. Von besonders günstigen Umständen kann überhaupt keine Rede sein. Der Beschuldigte foutierte sich um die Folgen des vorliegenden Strafverfahrens und erschien zur Berufungsverhand- lung unentschuldigt nicht. Der Verteidiger führte an, der Beschuldigte habe sich an seinem Arbeitsplatz bewährt, was gemäss Bundesgericht für die Frage des Strafvollzugs von Bedeutung sei (Urk. 102 S. 5). Die Bewährung am Arbeitsplatz allein reicht jedoch selbsterklärend nicht aus, um dem Beschuldigten eine günsti-
- 23 - ge Prognose zu stellen, zumal diverse Aspekte dagegen sprechen. Der Verteidi- ger macht weiter geltend, der Beschuldigte habe sich seit dreieinhalb Jahren wohl verhalten, weshalb gestützt auf Art. 48 lit. e StGB – neben anderen Gründen – eine unbedingte Strafe nicht angezeigt sei. Dabei verkennt der Verteidiger jedoch, dass eine "Strafmilderung" gemäss Art. 48 lit. e StGB nur dann in Frage kommt, wenn die Verjährung droht (vgl. dazu Hug in: StGB-Kommentar, Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, 19. Auflage 2013, Art. 48 N 10), was vorliegend bei wei- tem nicht der Fall ist. Ebenso wenig reicht dieser Zeitraum aus um besonders günstige Umstände zu begründen.
E. 7 Genugtuung Es ist wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 68 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist dementsprechend der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8.1 Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Der erfolgte Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung hat weder Auswirkungen auf die Höhe der Strafe, noch auf die Genugtuung. Ausserdem handelte es sich beim entsprechenden Vorwurf nicht um einen separaten Sach- verhalt, sondern um denselben wie beim Vorwurf der Nötigung. Aus diesen Grün- den rechtfertigt es sich nicht, von der vollumfänglichen Kostenauflage der Vor- instanz abzuweichen, weshalb diese zu bestätigen ist. Ebenfalls ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Prozessentschädigung zugunsten des Privatklägers zu bestätigen (Urk. 68 S. 43, Dispositivziffern 7 u. 9).
E. 8.2 Kosten und Entschädigung des Berufungsverfahrens
E. 8.2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
- 24 -
E. 8.2.2 Der Beschuldigte obsiegt zwar betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung, was jedoch im Vergleich zu den insgesamt fünf Schuld- sprüchen marginal ist. Im übrigen führt die Berufung des Beschuldigten zu keinen Änderungen des erstinstanzlichen Entscheids. Aus diesem Grund sind dem Be- schuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
E. 8.2.3 Die Vertreterin des Privatklägers machte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'327.90 zuzüglich die Kosten der Berufungsverhandlung geltend (Urk. 103). Der Beschuldigte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
19. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (...)
- (…)
- (…)
- (…)
- der vorsätzlichen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. (…)
3. (…)
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Juli 2012 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 110.– im Rahmen des bedingten Strafvoll- zugs gewährte Probezeit von 5 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
- 25 -
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom
Dispositiv
- November 2012 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.– im Rah- men des bedingten Strafvollzugs gewährte Probezeit von 5 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 768.75 Gutachten Fr. 770.00 Auslagen Polizei Fr. 360.00 Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 409.00 Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)
- (…)
- Der folgende sichergestellte Gegenstand des Privatklägers B._____ ist diesem vom Forensischen Institut Zürich auf erstes Verlangen herauszugeben: - 1 Herrenjacke / graue Kapuzenjacke mit Reissverschluss (Asservat Nr. A006'314'085) Beantragt der Privatkläger nicht innert einer Frist von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und der Gegenstand wird der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - 26 - - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 u. 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 27 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Baudepartement, Verkehrsamt, Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Nr.: SB170073-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 14. Dezember 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Oktober 2016 (GG160144)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 41) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 44 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- der vorsätzlichen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Juli 2012 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 110.– im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährte Probezeit von 5 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 1. November 2012 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.– im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährte Probezeit von 5 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 768.75 Gutachten Fr. 770.00 Auslagen Polizei Fr. 360.00 Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 409.00 Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'750.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
10. Der folgende sichergestellte Gegenstand des Privatklägers B._____ ist diesem vom Foren- sischen Institut Zürich auf erstes Verlangen herauszugeben:
- 1 Herrenjacke / graue Kapuzenjacke mit Reissverschluss (Asservat Nr. A006'314'085)
11. Beantragt der Privatkläger nicht innert einer Frist von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und der Gegenstand wird der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des versuchen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen;
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen;
3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen;
4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- 4 -
5. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) des Privatklägers B._____ (Prot. II S. 7) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Die Prozessgeschichte bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 19. Oktober 2016 kann demselben entnommen werden (Urk. 68 S. 4). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen Vertei- diger am 21. Oktober 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 64) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 67/2) am 13. Februar 2017 – ebenfalls innert Frist – dem Obergericht die Berufungserklärung mit Beweisanträgen einrei- chen (Urk. 69). Die Verfahrensleitung übermittelte der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Berufungserklärung mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2017, damit diese Parteien gegebenenfalls Anschlussberufung erheben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragen können (Urk. 72). Am 8. März 2017 (Poststempel) beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils und verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 74). Der Privat- kläger liess beantragen, die Beweisanträge seien abzuweisen (Urk. 76). Die Ver-
- 5 - fahrensleitung wies die Beweisanträge des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. März 2017 ab (Urk. 78). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Verteidiger und die Vertreterin des Privatklägers erschienen. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht erschie- nen (Prot. II S. 4).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Drohung, der Nötigung und der einfachen Körperverletzung an und verlangt einen Freispruch von diesen Vorwürfen. Nicht angefochten sind dagegen die Schuldsprüche betreffend vorsätzliche Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung (Dispositiv- Ziffer 1 al. 5 u. 6), die Verlängerungen der Probezeiten (Dispositiv-Ziffern 4 u. 5), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) und die Herausgabe einer Herrenjacke auf erstes Verlangen an den Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 10; Urk. 69 S. 2). Diese Dispositiv-Ziffern sind deshalb in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist (Prot. II S. 5).
3. Sachverhalt 3.1. Mehrfache Drohung, Nötigung, einfache Körperverletzung (ND 1) 3.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 13. Oktober 2013 eine SMS mit dem Inhalt: "Hej du Verdammter Hurren Sohn ich werde in ganze Familie ficke. Du Bisch so gut wie Tot!" verfasst und um 19.40 Uhr an den Privatkläger ver- schickt zu haben. Zudem habe er am Abend des 13. Oktober 2013 eine WhatsApp Nachricht mit dem Inhalt: "Ok ok Nochmals zum mit schribe das wir für dich trurig Ende Ha. Du verdämmter Huren Sohn" verfasst und diese um 20.50 Uhr an den Privatkläger verschickt. Dieser habe die beiden Äusserungen des Be- schuldigten ernst genommen. Sie hätten bei ihm Angst ausgelöst, habe er doch den Beschuldigten bei einem Rausschmiss aus einem Club schon gewalttätig und aggressiv erlebt. Ausserdem habe seine Freundin – die Cousine des Beschuldig- ten – ihn als Psychopathen bezeichnet. Der Privatkläger habe deshalb damit ge-
- 6 - rechnet, dass der Beschuldigte seine Ankündigungen in die Tat umsetzen und ihm ein Leid antun würde. 3.1.2. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 16. Oktober 2013 zwi- schen 20.00 und 20.10 Uhr die Fahrertür des VW Golfs vom Privatkläger auf- gerissen zu haben, als dieser an der Kreuzung D._____-Strasse / E._____- Strasse in F._____ vor einem Rotlicht gewartet habe. Dann habe er mit seinem rechten Unterarm gegen den Hals des Privatklägers in Richtung Beifahrersitz ge- drückt und zu jenem gesagt, er werde es ihm schon zeigen und dass er rüber rut- schen soll. Als der Privatkläger nicht hinüber gerutscht sei, habe der Beschuldigte aus dem Inneren seiner Jacke mit der rechten Hand ein Messer herausgenom- men, dieses dem Privatkläger mit der Klinge quer an die Gurgel gelegt und mehrmals gesagt, er solle auf die Beifahrerseite wechseln. Ausserdem habe er wiederum gesagt, er werde es ihm schon zeigen. Er habe dabei dem Privatkläger mit der Messerspitze eine oberflächliche Schnittwunde auf der linken Seite der Gurgel zugefügt. Der Beschuldigte habe mit dieser Folge rechnen oder diese zu- mindest in Kauf nehmen müssen. Aus Angst vor ernsthaften Verletzungen habe der Privatkläger seinen Widerstand aufgegeben und sei auf den Beifahrersitz ge- klettert. Der Beschuldigte sei dann auf der Fahrerseite in das Auto gestiegen und habe sich auf den Fahrersitz gesetzt, habe die Tür geschlossen und sei langsam angefahren, als das Lichtsignal auf grün geschaltet habe. Er habe zum Privatklä- ger gesagt: "Du siehst jetzt." In dem Moment habe der Privatkläger aus Angst vor dem Beschuldigten die Beifahrertür geöffnet, sei aus dem VW Golf ausgestiegen und davon gerannt (Urk. 41 S. 3 f.). 3.1.3. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der äussere Sachverhalt der mehrfachen Drohung bereits gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt sei, nicht jedoch, dass er den Privatkläger damit habe in Angst und Schrecken versetzen wollen (Urk. 68 S. 7 f.). Auf den inneren Sachverhalt ist bei der recht- lichen Würdigung einzugehen (Ziff. 4.1.1.). Der Beschuldigte bestritt dagegen vollumfänglich, den Privatkläger bedroht, genötigt oder ihm ein Messer an den Hals gedrückt zu haben (Urk. 68 S. 8). Es kann auf die entsprechenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 - 3.1.4. Die Verteidigung macht in der Berufungserklärung und anlässlich der Beru- fungsverhandlung geltend, der Privatkläger habe zum Vorfall vom 16. Oktober 2013 widersprüchliche Angaben zum Fluchtweg gemacht. Entgegen seiner Aus- sage bei der Polizei könne man vom Altersheim in F._____ aus nicht auf die G._____ AG blicken. Bei der Staatsanwaltschaft habe der Privatkläger dann plötz- lich ausgesagt, er habe sich nicht beim Altersheim, sondern beim Gemeindehaus versteckt, von welchem man tatsächlich auf das Elektrogeschäft sehen könne. Dies sei eine wesentliche Korrektur, auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Es sei verwunderlich, dass die Vorinstanz den Zeugen H._____ als unglaub- würdig abgestempelt habe. Schliesslich habe dieser unter Strafandrohung ausge- sagt und in keiner Art und Weise versucht, den Beschuldigten zu schützen. Er habe lediglich das ausgesagt, was er gesehen habe. Die Vorinstanz habe entlas- tende Momente in keiner Weise gewürdigt, sondern lediglich die belastenden Momente verwertet. Trotz dem Umstand, dass ein Zeuge den Sachverhalt betref- fend die Nötigung und die einfache Körperverletzung beobachtet habe, sei sie von dem für den Beschuldigten ungünstigsten Sachverhalt ausgegangen (Urk. 69 S. 3 f., Urk. 102 S. 9 N 32, S. 11 N 38 f.). 3.1.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugin I._____, des Zeugen J._____ und des Zeugen H._____ zum vorlie- genden Anklagesachverhalt anlässlich der Untersuchung und der Hauptverhand- lung korrekt zusammengefasst (Urk. 68 S. 10 -16). Ebenso hat die Vorinstanz die Ausführungen im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers richtig zusammengefasst (Urk. 68 S. 16 f.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.6. Beweiswürdigung 3.1.6.1. Die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Bemerkungen zur Beweiswür- digung gemacht; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 68 S. 19 - 20; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 8 - 3.1.6.2. Weiter ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Wider- sprüchen in den Aussagen des Beschuldigten und zur Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers zu verweisen (Urk. 68 S. 22-24; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.6.3. Wie schon die Vorinstanz richtig feststellte (vgl. Urk. 68 S. 24), findet sich in den Aussagen des Privatklägers der Widerspruch betreffend die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Messer gegen den Hals des Privatklägers gehalten ha- ben soll. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme führte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihm die Messerspitze gegen den Hals gedrückt, wobei er die sichtbare Verletzung verursacht habe (ND 1 Urk. 7 Frage 6). Bereits zwei Fra- gen später erklärte der Privatkläger hingegen, der Beschuldigte habe ihm das Messer stets mit der Klinge und nicht mit der Spitze gegen den Hals gedrückt (ND 1 Urk. 7 Frage 8). Auch in seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft beschrieb der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm das Messer mit der Klinge, also querwegs und nicht mit der Spitze an die Gurgel gehalten (ND 1 Urk. 10 Fra- ge 27). Zu Recht hielt es die Vorderrichterin für unangebracht, angesichts dieser einmalig abweichenden Schilderung den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Privatklägers in Frage zu stellen, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er seine erste Aussage nur zwei Antworten später bereits eindeutig abänderte und fortan bei dieser Aussage blieb. Abgesehen davon kam die abweichende erste Aussage auf die allererste Frage der Polizei zustande, nämlich die Aufforderung, die Um- stände zu schildern, welche zu dieser Strafanzeige geführt hätten. Daraufhin legte der Privatkläger das zu beurteilende Geschehen, wie es sich aus seiner Sicht ab- gespielt hatte, in freier Rede dar (ND 1 Urk. 7 Frage 6). Wie üblich folgten danach mehrere gezielte Fragen des einvernehmenden Polizisten zur detaillierten Ermitt- lung des Sachverhalts, so jene nach der Beschreibung des fraglichen Messers (Frage 7) und wie genau und wie lange der Beschuldigte das Messer an den Hals des Privatklägers gehalten habe (Frage 8). Aus der Antwort zu letzterer Frage resultierte die präzisierende, zurückhaltende und seitdem konstante Schilderung des Privatklägers, dass der Beschuldigte das Messer stets mit der Klinge und sei- nes Wissens nicht mit der Spitze und vielleicht 20-30 Sekunden lang gegen sei-
- 9 - nen Hals gehalten habe. Somit verbleibt nicht mehr als ein scheinbarer Wider- spruch. Anzufügen ist, dass der Privatkläger aufgrund des konkreten Verletzungsortes und in seiner misslichen Lage die Messerberührung wohl am Hals spüren, den genauen Winkel aber, wie das Messer bzw. dessen Klinge auf seinen Hals traf, nur beschränkt visuell wahrnehmen konnte. Daher rührt wohl auch die vom Pri- vatkläger zu Protokoll gegebene Redewendung "meines Wissens nicht mit der Spitze" (ND 1 Urk. 7 Frage 8). Betrachtet man überdies die von der Polizei vor der Einvernahme und damit weniger als zwei Stunden nach dem Tatgeschehen er- stellten Fotos der Halsverletzung, auf welche auch der Privatkläger in der Be- fragung Bezug nahm (vgl. ND 1 Urk. 2/1 und ND 1 Urk. 7 Frage 10), lässt sich nicht schlüssig beurteilen, ob ihm Zuge der Dynamik des Geschehens tatsächlich nur die Klinge den Hals des Privatklägers berührte oder ob allenfalls auch die Messerspitze kurzzeitig, etwa beim Auftreffen, im Spiel war. Die Nahaufnahme ist denn auch beschriftet mit "kleine Schnitt- oder Stichwunde am Hals" (ND 1 Urk. 2/1). Sodann konnte gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin die Entstehungsursache der im Rahmen der körperlichen Untersuchung rund 41 Stunden nach dem Vorfall festgestellten oberflächlichen und schon in Abheilung befindlichen Hautabschürfung am Hals nicht geklärt werden (ND 1 Urk. 14.2 S. 3). Entgegen der Verteidigung lässt sich daraus aber im Übrigen nicht ableiten, dass die entstandene Verletzung am Hals weder einer scharfen noch einer stumpfen Gewalteinwirkung zugordnet werden kann (Urk. 102 S. 10 N 33). Selbst wenn man von einem eigentlichen Widerspruch in den Aussagen des Privatklägers ausgehen wollte, würde dieser demnach stark relativiert. Nach dem Gesagten ist jedoch nur von einer vordergründigen Diskrepanz auszugehen. Da die Aussagen des Privatklägers auch ansonsten in sich geschlossen, stimmig und konstant sind, können sie mit der Vorinstanz als glaubhaft qualifiziert werden. 3.1.6.4. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Ver- letzung am Hals und am Rumpf um Folgen einer früheren Auseinandersetzung handeln könnte oder aber betreffend die Wunde am Hals könne sich der Beschul- digte schlicht auch einfach beim Rasieren geschnitten haben (Urk. 102 S. 10
- 10 - N 33). Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Wunde am Hals des Privatklägers von einem früheren Vorfall stammt. Dass die Wunde vom Rasieren stammt, ist nicht wahrscheinlich, hat sich der Privatkläger doch offensichtlich zum Zeitpunkt des Untersuchs schon seit mehreren Tagen nicht mehr rasiert (ND 1 Urk. 2.1.). Das Gutachten hält hierzu vielmehr aber klar fest, dass sich die ent- standene Wunde am Hals zeitlich mit dem angeklagten Ereignis in Einklang brin- gen lasse (ND 1 Urk. 14.2 S. 3). 3.1.6.5. Die Verteidigung hält weiter dafür, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte ein Messer offen in der Jackentasche getragen habe, da dieses dann das Innenfutter zerstört hätte und herausgefallen wäre (Urk. 102 S. 11 N 36). Der Privatkläger sagte jedoch nie aus, dass das Messer offen in der Ja- ckentasche gelegen habe, konnte er dies auch gar nicht sehen. Vielmehr erklärte er sowohl bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft lediglich, der Be- schuldigte habe das Messer aus einer Innentasche bzw. von innerhalb der Jacke entnommen (ND 1 Urk. 1/7 S. 2, ND 1 Urk. 1/10 S. 5). Demnach wäre durchaus denkbar, dass der Beschuldigte das Messer einer sich in der Innenjackentasche befindenden Scheide entnahm. 3.1.6.6. Soweit die Verteidigung moniert, der Privatkläger widerspreche sich in Bezug auf den Fluchtweg, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Privatkläger sagte entgegen der Verteidigung bei der Polizei nicht aus, er habe von seinem Versteck beim Altersheim aus das Licht bei der G._____ AG brennen sehen. Vielmehr gab er zu Protokoll, er habe sich beim Altersheim an der K._____- Strasse für ca. 10 Minuten in einem Gebüsch versteckt und sei dann weiter zu seinem Arbeitsort gegangen, der G._____ AG, wo er noch Licht habe brennen sehen (ND 1 Urk. 7 S. 2). Damit sagte der Privatkläger nicht, zu welchem Zeit- punkt bzw. von wo aus er das Licht brennen sah, weshalb er keinen Grund hatte, seine Aussage aus Plausibilitätsgründen anzupassen. Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme erklärte der Privatkläger dann, er habe sich beim Gemeindehaus versteckt und vom dortigen Platz, bei dem man parkieren könne, das Licht in der G._____ AG brennen sehen. Gemäss E-Mail des Zeugen J._____ wäre dies sogar möglich, wenn der Privatkläger hinter dem Gemeindehaus ge-
- 11 - standen hätte (ND 1 Urk. 12 letzte Seite). Dass der Privatkläger zuerst das Al- tersheim nannte, könnte mit einer groben Beschreibung des Verstecks zu- sammenhängen, liegen die beiden Gebäude doch nahe beieinander – Luftlinie ca. 80 Meter voneinander entfernt – und sind nur durch die schmale L._____-Strasse voneinander getrennt (vgl. google maps). Diese kleine Diskrepanz vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht in Zweifel zu ziehen. Im Üb- rigen ist letztlich ohnehin irrelevant, wo genau sich der Privatkläger versteckte und von wo aus er das Licht bei der G._____ AG sah. Entscheidend ist, dass er nach der Flucht aus dem Auto schliesslich stark aufgewühlt J._____ antraf (vgl. nach- stehend). 3.1.6.7. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Zeugen I._____ und des Zeu- gen J._____ korrekt (Urk. 68 S. 24 f.). Es ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Jene Aussagen decken sich ausserdem mit denjenigen des Privatklägers und ergeben zusammen mit diesen ein stimmiges Gesamtbild. Der Zeuge J._____ beschrieb eindrücklich, wie der Privatkläger aufgelöst, bleich und ge- schockt bei ihm angekommen sei (ND 1 Urk. 12 S. 3, S. 5). 3.1.6.8. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht auf die Aussagen des Zeugen H._____ abzustellen. Zum einen sind seine Aussagen mit der Vorinstanz pauschal und ausweichend, zum anderen widersprechen sie aber auch denjeni- gen des Beschuldigten und des Privatklägers. Diese sagten übereinstimmend aus, die Fahrertür sei geöffnet worden, als der Privatkläger noch im Auto geses- sen habe (ND 1 Urk. 10 S. 4 f., HD Urk. 16 S. 5), wogegen der Zeuge H._____ zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe erst die Fahrertür geöffnet, als die andere Person das Auto bereits verlassen gehabt habe (ND 1 Urk. 13 S. 4 f.). Entgegen der Verteidigung sagte der Zeuge H._____ dagegen nicht aus, der Privatkläger sei innert Sekunden geflüchtet, nachdem der Beschuldigte die Tür geöffnet ge- habt habe (Urk. 102 S. 10 N 34). Es stellt sich im Übrigen mit der Vertreterin des Privatklägers ohnehin die Frage, ob der Zeuge H._____ in der Dunkelheit über- haupt irgendetwas sehen konnte (Prot. II S. 7). Mit der Vorinstanz sind die Aussa- gen des Zeugen H._____ nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen des Privat- klägers in Zweifel zu ziehen (Urk. 68 S. 25).
- 12 - 3.1.6.9. Schliesslich erscheint die These der Verteidigung, der Beschuldigte habe nur mit dem Privatkläger sprechen wollen (Urk. 102 S. 9 N 32), nicht wahrschein- lich. Wenn man mit jemandem sprechen will, verlässt man nicht an einer Kreu- zung bei Rotlicht sein Auto, um sich mit der anderen Person, die man dort zufällig antrifft, in deren Auto zu unterhalten. Naheliegender wäre es, diese Person vorab zu kontaktieren, um mit ihr ein Treffen zu vereinbaren. Im Übrigen erscheint es als unglaubhaft, dass der Privatkläger an einer Kreuzung sein eigenes Auto im Stich lässt, nur, weil der Beschuldigte mit ihm sprechen wollte. Dieses Verhalten des Privatklägers passt viel besser zu dessen übriger Darstellung des Sachverhalts. 3.1.7. Fazit Im Sinne der obigen Erwägungen und dem zutreffenden Fazit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 26) ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt betreffend den
16. Oktober 2013 wie eingeklagt erstellt ist, mit der Präzisierung, dass die Wunde am Hals mit der Messerklinge oder eventuell auch mit der Messerspitze zugefügt wurde (vgl. Ziff. 3.1.6.3.). Beide Varianten lassen sich sowohl mit dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung als auch mit der Anklage in Einklang bringen (ND Urk. 14/2; Urk. 41 S. 3). 3.2. Versuchter Diebstahl (ND 2) 3.2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. Februar 2014, ca. zwischen 18.30 und 19 Uhr, auf dem Gelände der Baustelle an der M._____- Strasse ... in Zürich … Gerüstbeschläge im Betrag von ca. Fr. 1'930.-- und fünf Gerüstkupplungen im Betrag von ca. Fr. 26.25 auf den von ihm mitgeführten Lie- ferwagen geladen. Dies, obschon er gewusst habe, dass diese Gegenstände im Eigentum der N._____ AG gestanden hätten und er keinerlei Ansprüche auf sie gehabt habe. Er habe die Absicht gehabt, die Gerüstelemente mit dem Lieferwa- gen abzutransportieren und anschliessend bei Aufträgen der O._____ GmbH – die von seiner Mutter geführt worden sei – zu verwenden. Der Beschuldigte sei aber vom Angestellten P._____ der N._____ GmbH überrascht worden. Dieser habe ihn sogleich aufgefordert, die bereits aufgeladenen Gerüstelemente umge-
- 13 - hend wieder abzuladen und die Baustelle zu verlassen, was der Beschuldigte auch getan habe (Urk. 41 S. 2). 3.2.2. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe vollständig ausser Acht ge- lassen, dass zwischen der O._____ GmbH und der N._____ GmbH ein Vertrags- verhältnis bestanden habe. Ausserdem sei ausser Acht gelassen worden, dass Q._____ – der Geschäftsinhaber der N._____ GmbH – offensichtlich ein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten habe. Jener habe dem Beschuldigten nämlich mit einer Anzeige gedroht, sofern dieser auf der Bezahlung der Rech- nungen bestehen würde. Die Vorinstanz habe vor allem auf die Zeugenaussagen von P._____ abgestellt, obwohl dieser nur ein einfacher Arbeiter der N._____ GmbH gewesen sei und über das Vertragsverhältnis zwischen Herrn Q._____ und dem Beschuldigten nichts habe wissen können (Urk. 69 S. 4). 3.2.3. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 68 S. 11 f.), des Zeugen P._____ (Urk. 68 S. 17 f.) und des Zeugen Q._____ (Urk. 69 S. 18 f.) richtig zusammen. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.4. Beweiswürdigung 3.2.4.1. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 68 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Zeuge P._____ ausführliche Aussagen zum Vorfall mach- te, die sich mit denjenigen des Zeugen Q._____ decken. Der Zeuge P._____ be- schrieb in der polizeilichen Einvernahme lebensnah, wie ihn nach dem Verlassen der Baustelle gegen 18.00 bis 18.30 Uhr ein komisches Gefühl beschlichen habe, nachdem er den Beschuldigten angetroffen und dessen Transportfahrzeug "Iveco" mit leerem Gestell für Material auf der Ladefläche auf der gegenüberlie- genden Strassenseite parkiert gesehen habe und er deshalb zurückgekehrt sei. Dass er in der Folge den Beschuldigten beim Beladen von Gerüstteilen im Innen- hof der Baustelle beobachtete, die Materialien optisch sogleich erkannte und die Situation fotografisch festhielt, unterstreicht seine Skepsis. Es ist auch nachvoll- ziehbar, dass er sich über den Grund der Rückkehr zwei Jahre nach dem Vorfall anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr sicher war. Je-
- 14 - denfalls bestätigte er seine früheren bei der Polizei deponierten Angaben (Urk. 2/6 S. 4). Weiter sagte er glaubhaft aus, wie ihm der Beschuldigte – der in flagran- ti ertappt wurde – nervös vorgekommen sei. Offenbar muss den Beschuldigten ein schlechtes Gewissen befallen haben, sonst hätte er sich der Aufforderung des Arbeiters P._____ nicht sogleich gefügt, das Material abgeladen und die Baustelle wieder verlassen (vgl. ND 2 Urk. 5 Fragen 38 und 75; Prot. I S. 12 f.). Es spielt dabei entgegen der Verteidigung für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen keine Rolle, dass es sich beim Zeugen P._____ um einen "einfachen Arbeiter" handelt, der das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Q._____ nicht kann- te. Wenn der Beschuldigte tatsächlich im Auftrag der N._____ GmbH gehandelt hätte, hätte er die Gerüste sicherlich nicht freiwillig und ohne Widerspruch wieder abgeladen, nur weil ihn ein einfacher Arbeiter in Unkenntnis des Auftrags auf sein Verhalten ansprach. Durch sein Agieren bekräftigt er die belastenden Aussagen des Zeugen P._____. Verständlicher wäre es gewesen, wenn der Beschuldigte P._____ über seinen angeblichen Auftrag aufgeklärt hätte. Anlässlich der Haupt- verhandlung stellte sich der Beschuldigte denn auch auf den Standpunkt, dass er dies gemacht habe (Prot. I S. 14), was jedoch vom Zeugen P._____ nicht gestützt wurde, nachgeschoben erscheint und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Das gilt umso mehr, als diese Behauptung erst vor Vorinstanz und auf konkre- te Nachfrage erfolgte und sich der Beschuldigte diesbezüglich zudem in einen Widerspruch verstrickte: Einerseits soll P._____ zu ihm gesagt haben, dass man das Material hier und nicht woanders brauchen würde (Prot. I S.13), anderseits – so wenige Antworten später – soll der Zeuge P._____ mit Q._____ telefoniert und erfahren haben, dass es anscheinend eine Planänderung gegeben habe, die Ma- terialien woanders hinzufahren (Prot. I S. 14). 3.2.4.2. Der Zeuge Q._____ erklärte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me, er könne nicht sagen, ob er mit einer Anzeige gedroht habe, falls der Be- schuldigte auf der Bezahlung offener Rechnungen bestehe. Er habe aber die Rechnungen des Beschuldigten nicht bezahlt, da er im Zusammenhang mit die- sem Verfahren ca. Fr. 2'000.-- Aufwand gehabt habe. Den Entschluss, die offenen Rechnungen des Beschuldigten nicht mehr begleichen zu wollen, habe er erst nach dem Diebstahlsversuch gefasst (ND 2 Urk. 7 S. 4-6, S. 8). Selbst wenn er
- 15 - dem Beschuldigten darüber hinaus mit einer Anzeige gedroht hätte, bedeutet dies entgegen der Verteidigung nicht (Urk. 102 S. 3 N 15), dass der Zeuge Q._____ ein (erhöhtes) Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Er machte nämlich im vorliegenden Strafverfahren weder Zivilansprüche geltend (ND 2 Urk. 13), noch hat dieses einen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen Q._____ und daraus entstandenen offenen Rechnungen. Schliesslich stellt die vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestrittene zeitnahe Entschuldigung gegenüber Q._____ ein weiteres Indiz für die eingeklagte Tat- handlung dar. Dass diese Entschuldigung einer anderweitigen Angelegenheit ge- golten haben soll, erscheint als Ausflucht des Beschuldigten, zumal er keine wei- teren Angaben dazu machen konnte (Prot. I S. 14). Hingegen überzeugt die Dar- stellung des Zeugen Q._____, wonach der Beschuldigte zu seinem Vorgehen er- klärt habe, eine andere Baustelle zu haben, aber über zu wenig Geld für Bauma- terialien zu verfügen (ND 2 Urk. 7 Frage 16). 3.2.4.3. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb gestützt auf die obigen Erwägun- gen als erstellt zu betrachten.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Mehrfache Drohung, Nötigung, einfache Körperverletzung (ND 1) 4.1.1. Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Die Vorinstanz hat zutreffende Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Dro- hung gemacht und ist zum richtigen Schluss gekommen, dass dieser erfüllt ist (Urk. 68 S. 28 f.). Ebenfalls korrekt sind ihre Erwägungen, die den subjektiven Tatbestand betreffen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Beschuldigte die Drohung ernst meinte, sondern ob er von deren Wirksamkeit ausging (BGE 79 IV 64). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gab der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er die SMS / WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten ernst nahm und diese ihn in Angst und Schrecken versetzten. Der Privatkläger erklärte überdies bereits bei der Polizei, sich durch diese Nachrichten bedroht gefühlt zu haben (ND 1
- 16 - Urk. 7 S. 3). Dies ist nachvollziehbar, sandte der Beschuldigte dem Privatkläger am 13. Oktober 2013 doch mehrere SMS /WhatsApp-Nachrichten und forderte eine Antwort auf seine Frage, ob er "sie" kenne. Als der Privatkläger nicht schnell genug antwortete, sandte der Beschuldigte zusehends aufgebrachtere Nachrich- ten, die schliesslich in den angeklagten SMS / WhatsApp-Nachrichten gipfelten. Es ist aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten davon auszugehen, dass seine Nachrichten den Zweck hatten, den Privatkläger einzuschüchtern, was ihm auch gelang. Dass der Beschuldigte sich gemäss eigenen Aussagen für diese Drohun- gen beim Privatkläger entschuldigte, deutet ebenfalls daraufhin, dass er sich der Wirkung dieser Nachrichten bewusst war (Prot. I S. 19). Entgegen der Verteidi- gung (Urk. 102 S. 7 N 24) schrieb der Privatkläger dem Beschuldigten nicht ge- lassene Nachrichten, weil er keine Angst vor diesem hatte, sondern weil er mit der Vorinstanz die Situation nicht eskalieren lassen wollte (Urk. 68 S. 29). Wieso eine Nachricht mit dem Inhalt "Tschüss" provozierend sein soll, erläuterte der Verteidi- ger nicht (Urk. 102 S. 7 N 25). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schuldigte zumindest in Kauf nahm, dass er durch seine Nachrichten den Privat- kläger in Angst und Schrecken versetzte. Der subjektive Tatbestand ist demzufol- ge mit der Vorinstanz auch erfüllt. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.1.2. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Es kann betreffend die Subsumierung auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist sowohl der objektive und als auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt und der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen.
- 17 - 4.1.3. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung und zur Abgrenzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Urk. 68 S. 30 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Verletzungen des Pri- vatklägers könnten grundsätzlich als Tätlichkeiten qualifiziert werden. Da der Be- schuldigte den Privatkläger durch sein skrupelloses Vorgehen in einen Schockzu- stand versetzte, wodurch er ihn in seiner geistigen Gesundheit geschädigt habe, sei jedoch der objektive Tatbestand der einfach Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 68 S. 30 - 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Anklageschrift ist dieser angebliche Schockzustand des Privatklägers und damit ein Tatbestandselement von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht umschrieben (Urk. 41). Ein Schuldspruch gestützt auf diese Begründung widerspricht dem An- klageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO). Eingeklagt ist lediglich, dass der Privatkläger durch den Messerangriff des Beschuldigten eine oberflächliche Schnittwunde da- vongetragen habe. Da es sich dabei um einen geringfügigen Eingriff in die körper- liche Integrität handelte, welcher lediglich eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich brachte (vgl. dazu Donatsch in: StGB-Kommentar, Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, 19. Auflage 2013, N 3 zu Art. 123), käme vielmehr der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB in Frage. Da- bei handelt es sich jedoch um eine Übertretung, die nach drei Jahren verjährt (Art. 98 lit. a StGB i.V.m. Art. 104 StGB, Art. 109 StGB). Tatzeitpunkt dieses De- likts ist der 16. Oktober 2013, weshalb die Verjährung bereits am 16. Oktober 2016 eintrat. Eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten ist demnach nicht mehr mög- lich, da die Verjährung ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO darstellt. 4.2. Versuchter Diebstahl Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 32 f.). Der Beschuldigte wollte den Ge-
- 18 - wahrsam der N._____ GmbH an den Gerüstelementen brechen und eigenen Ge- wahrsam daran begründen, wurde jedoch vom Zeugen P._____ daran gehindert, weshalb von einem Versuch auszugehen ist. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei diesen Gerüstteilen um im fremdem Eigentum stehende Gegenstände handelte. Das zeigt sich schon daran, dass er diese – in der Hoffnung, unbemerkt zu bleiben – erst nach Arbeitsschluss, nach der vermeintlichen Abfahrt der Arbei- ter und in der Dunkelheit auf seinen Lieferwagen auflud. Bereicherungsabsicht ist ebenfalls zu bejahen, da der Beschuldigte diese Gerüstelemente für die von sei- ner Mutter geführten O._____ GmbH verwenden wollte. Entsprechend ist der Be- schuldigte des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung um- fassend und zutreffend dar, worauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Betreffend die Gleichartigkeit der Strafen bzw. die Festlegung der Strafart gilt zu beachten, dass die Strafzumessung ein zirkulärer Vorgang ist, sodass die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart sich nicht ohne weiteres trennen lassen, sondern sich gegenseitig beeinflussen (BGE 120 IV 67, E. 2 b). Die schuldangemessen erscheinende Schwere der Sanktion beeinflusst daher die Wahl der Strafart, die Art der Strafe beeinflusst aber auch das als schuldange- messen erscheinende Mass (zum Ganzen Trechsel/Pieth, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich 2013, Art 47 N 46; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II,
2. Aufl., Bern 2006 § 6 N 77). Für die Wahl der Strafart gelten daher dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat(en) und das Verschulden des Täters. Ein wichtiges Kriterium ist die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld, sowie die prä- ventive Effizienz (BGE 134 IV 82, 85 E. 4.1; BGE 134 IV 97, 100 E. 4.2). Zu be- rücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, vor al- lem einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann.
- 19 - Für die Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Spielraum des Er- messens zu. 5.3. Es ist vorwegzunehmen und im Rahmen der Täterkomponente darauf zu- rückzukommen, dass der im Tatzeitraum noch nicht 27 Jahre alte Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist (Urk. 71) und alle vorliegenden Delikte während den laufenden Probezeiten der Vorstrafen vom 16. Juli 2012 und vom 1. November 2012 beging. Zudem delinquierte der Beschuldigte bezüglich des versuchten Diebstahl und der Strassenverkehrsdelikte während laufender Strafuntersuchung, wie die Vorinstanz bereits korrekt konstatierte. Die erlittenen Strafen – mehrheitlich vollzogene Geldstrafen und Bussen – scheinen dem Be- schuldigten keinen oder nicht genügend Eindruck gemacht zu haben, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schuldigte nur durch eine Freiheitsstrafe von weiteren Straftaten abgehalten wer- den kann und nur durch diese Strafart seinem Verschulden genügend Rechnung getragen sowie der präventive Charakter der Strafe gewährleistet wird. Für die vom Beschuldigten begangenen Delikte ist daher eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. 5.4. Strafrahmen Ausgehend vom (versuchten) Diebstahl als schwerstem Delikt beträgt der Straf- rahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Vorinstanz erkann- te zutreffend, dass kein Anlass besteht, diesen Rahmen nach oben oder unten zu erweitern (Urk. 68 S. 34). Die Täterkomponente ist jedoch entgegen der Vor- instanz nur einmal und richtigerweise erst nach der Festlegung der (hypotheti- schen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen, damit die Täter- komponente – etwa bei Vorstrafen – weder mehrmals straferhöhend noch – zum Beispiel bei verminderter Schuldfähigkeit – mehrmals strafreduzierend gewichtet wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2. und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2. mit Hinweis).
- 20 - 5.5. Einsatzstrafe für den versuchten Diebstahl Mit der Vorinstanz ist in objektiver Hinsicht das Verschulden noch leicht. Der Deliktsbetrag ist mit ca. Fr. 2'000.– nicht mehr geringfügig. Dass es nur beim Ver- such blieb, ist jedoch einzig dem Einschreiten von P._____ und damit äusseren Umständen zu verdanken und dem Beschuldigten nur leicht zugute zu halten. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von direktem Vorsatz auszugehen. Da der Beschuldigte aber in finanziellen Schwierigkeiten steckte, ist von einem noch leichten subjektiven Verschulden auszugehen. Angesichts des weiten Straf- rahmens erscheint jedoch die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Ein- satzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe als zu tief, zumal die Vorinstanz damit auch bereits mehrfache Straferhöhungen wegen den damals fünf (inzwischen vier, vgl. Urk. 101A) Vorstrafen des Beschuldigten sowie dessen Delinquenz wäh- rend zweier Probezeiten und laufender Strafuntersuchung abgegolten haben will (Urk. 68 S. 35 f.). Angemessen ist vielmehr eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe. 5.6. Straferhöhung aufgrund der mehrfachen Drohung Der Strafrahmen für die Drohung erstreckt sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 68 S. 37). Mit der Vorinstanz handelte es sich um mehrere massive Drohungen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2 Monate auf 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.7. Straferhöhung aufgrund der Nötigung Der Strafrahmen der Nötigung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Mit der Vorinstanz wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem er den Privatkläger in dessen Auto mit einem Messer am Hals bedrängte und nötigte, sich auf den Beifahrersitz zu setzen. Der Privatkläger war zumindest kurzzeitig – auf dem Fahrersitz – dem Beschuldigten völlig ausgeliefert. Es ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger wegen dieses rabiaten Vorgehens des Be-
- 21 - schuldigten die Flucht ergriff und schliesslich aufgewühlt bei seinem Arbeitgeber Unterschlupf suchte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste genau, dass der Privatkläger in Angst geraten und auf den Beifahrersitz wechseln würde, wenn er ihm das Messer an den Hals setzt und er wollte dies auch. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 4 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzuheben. 5.8. Straferhöhung aufgrund der Strassenverkehrsdelikte Angesichts des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs drängt es sich hier auf, die Tatkomponente für beide Delikte zusammen abzuhandeln (dazu BGE 142 IV 265 E. 2.5.2). Der Strafrahmen für die Entwendung zum Gebrauch und das Fahren ohne Berechtigung beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG). Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass es sich um das Geschäftsauto der Firma seiner El- tern handelte, was das objektive Tatverschulden in Bezug auf die Entwendung zum Gebrauch etwas schmälert. Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um einen Monat auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.9. Fazit Tatkomponenten Aufgrund der Tatkomponenten der vom Beschuldigten verübten Delikte erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen. 5.10. Täterkomponente Die Vorinstanz fasste das Vorleben und den Werdegang des Beschuldigten zu- treffend zusammen und stellte zu Recht fest, dass sich daraus keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen (Urk. 68 S. 36). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist vierfach vorbestraft, nachdem die älteste Vorstrafe vom 5. September 2007 am 22. September 2017 aus dem Strafregister gelöscht wurde (Urk. 89, Urk. 101A; Art. 369 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 369 Abs. 6 lit. a StGB). Zwei Vorstrafen sind in Bezug auf den Schuld-
- 22 - spruch wegen Fahrens ohne Berechtigung einschlägig. Der Beschuldigte beging alle vorliegenden Delikte während den laufenden Probezeiten der Vorstrafen vom
16. Juli 2012 und vom 1. November 2012. Zudem beging der Beschuldigte den versuchten Diebstahl und die Strassenverkehrsdelikte während der laufenden Strafuntersuchung. Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus. Der Beschuldigte gestand einzig den objektiven Sachverhalt der Drohungen und die Strassenverkehrsdelikte ein. In beiden Fällen war die Beweislage erdrückend. Hinsichtlich der Strassendelikte wurde er auf frischer Tat von einem Polizeibeam- ten ertappt (ND 3 Urk. 1 S. 2) und die per WhatsApp bzw. per SMS versandten Drohungen sind aus den entsprechenden Ausdrucken aus dem Telefon des Pri- vatklägers ersichtlich. Aus diesem Grund ist das Geständnis des Beschuldigten nur minim strafmindernd zu berücksichtigen. Aufgrund der Täterkomponente wäre ohne weiteres eine sehr deutliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe an- gezeigt. 5.11. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist deutlich zu tief und die zu diesem Ergebnis führende Strafzumessung im Übrigen nicht nachvollziehbar. Ei- ne höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zulässig (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb in Bestätigung des angefochtenen Urteils mit einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.
6. Strafvollzug Die Vorinstanz kam nach zutreffenden Erwägungen zum Schluss, dass die Frei- heitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 68 S. 40). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit der Präzisierung, dass der Be- schuldigte vier Vorstrafen aufweist und nicht sechs. Von besonders günstigen Umständen kann überhaupt keine Rede sein. Der Beschuldigte foutierte sich um die Folgen des vorliegenden Strafverfahrens und erschien zur Berufungsverhand- lung unentschuldigt nicht. Der Verteidiger führte an, der Beschuldigte habe sich an seinem Arbeitsplatz bewährt, was gemäss Bundesgericht für die Frage des Strafvollzugs von Bedeutung sei (Urk. 102 S. 5). Die Bewährung am Arbeitsplatz allein reicht jedoch selbsterklärend nicht aus, um dem Beschuldigten eine günsti-
- 23 - ge Prognose zu stellen, zumal diverse Aspekte dagegen sprechen. Der Verteidi- ger macht weiter geltend, der Beschuldigte habe sich seit dreieinhalb Jahren wohl verhalten, weshalb gestützt auf Art. 48 lit. e StGB – neben anderen Gründen – eine unbedingte Strafe nicht angezeigt sei. Dabei verkennt der Verteidiger jedoch, dass eine "Strafmilderung" gemäss Art. 48 lit. e StGB nur dann in Frage kommt, wenn die Verjährung droht (vgl. dazu Hug in: StGB-Kommentar, Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, 19. Auflage 2013, Art. 48 N 10), was vorliegend bei wei- tem nicht der Fall ist. Ebenso wenig reicht dieser Zeitraum aus um besonders günstige Umstände zu begründen.
7. Genugtuung Es ist wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 68 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist dementsprechend der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Der erfolgte Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung hat weder Auswirkungen auf die Höhe der Strafe, noch auf die Genugtuung. Ausserdem handelte es sich beim entsprechenden Vorwurf nicht um einen separaten Sach- verhalt, sondern um denselben wie beim Vorwurf der Nötigung. Aus diesen Grün- den rechtfertigt es sich nicht, von der vollumfänglichen Kostenauflage der Vor- instanz abzuweichen, weshalb diese zu bestätigen ist. Ebenfalls ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Prozessentschädigung zugunsten des Privatklägers zu bestätigen (Urk. 68 S. 43, Dispositivziffern 7 u. 9). 8.2. Kosten und Entschädigung des Berufungsverfahrens 8.2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
- 24 - 8.2.2. Der Beschuldigte obsiegt zwar betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung, was jedoch im Vergleich zu den insgesamt fünf Schuld- sprüchen marginal ist. Im übrigen führt die Berufung des Beschuldigten zu keinen Änderungen des erstinstanzlichen Entscheids. Aus diesem Grund sind dem Be- schuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. 8.2.3. Die Vertreterin des Privatklägers machte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'327.90 zuzüglich die Kosten der Berufungsverhandlung geltend (Urk. 103). Der Beschuldigte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
19. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (...)
- (…)
- (…)
- (…)
- der vorsätzlichen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. (…)
3. (…)
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Juli 2012 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 110.– im Rahmen des bedingten Strafvoll- zugs gewährte Probezeit von 5 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
- 25 -
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom
1. November 2012 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.– im Rah- men des bedingten Strafvollzugs gewährte Probezeit von 5 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 768.75 Gutachten Fr. 770.00 Auslagen Polizei Fr. 360.00 Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 409.00 Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. (…)
8. (…)
9. (…)
10. Der folgende sichergestellte Gegenstand des Privatklägers B._____ ist diesem vom Forensischen Institut Zürich auf erstes Verlangen herauszugeben:
- 1 Herrenjacke / graue Kapuzenjacke mit Reissverschluss (Asservat Nr. A006'314'085) Beantragt der Privatkläger nicht innert einer Frist von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und der Gegenstand wird der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig
- des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- 26 -
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 u. 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 27 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Baudepartement, Verkehrsamt, Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder