Sachverhalt
2.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2016 (Urk. 41). Darin wird dem Be- schuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 20. November 2013, ca. um 20.00 Uhr, mit seinem Fahrzeug stadtauswärts in Richtung Thalwil fahrend auf dem Mythenquai bei der Verzweigung mit der Seestrasse das dortige Licht- signal passiert, als es bereits seit einer unbestimmten Zeitdauer auf rot geschaltet gewesen sei. Dabei habe er das Rotlicht aufgrund einer elementarsten Sorgfalts- pflichtverletzung missachtet, insbesondere aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit, da er unter den konkreten Umständen nicht, wie dies gefordert gewesen wäre, auf den Verkehr und die entsprechende Verkehrssignalisation konzentriert gewesen sei. In der Folge sei es zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjeni- gen des Lenkers B._____, welcher eben im Begriffe gewesen sei, mit seinem
- 9 - Fahrzeug auf der Seestrasse von Thalwil herkommend, bei der für ihn auf grün geschalteten Lichtsignalanlage an der Verzweigung mit dem Mythenquai nach links in die Seestrasse abzubiegen, zu einer Kollision gekommen. 2.2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz und auch heute wieder entschieden in Abrede gestellt. Er macht geltend, er habe wegen des Rotlichts angehalten und sei (erst) losgefah- ren, als die Ampel für seine Fahrspur auf grün geschaltet habe. Während des Wartens habe er ein neben der Strasse befindliches Werbeplakat studiert, das ihn aber nicht abgelenkt habe. Er könne sich die Kollision nur damit erklären, dass er oder sein Kollisionspartner B._____ einen Impuls zum Losfahren durch ein Grün- licht erhalten hätten. Ein solches Reflexgeschehen sei aber nur bei B._____ über ein Grünlicht auf der geradeaus nach Zürich führenden Fahrspur (Nr. 3 auf dem Spurenplan in Urk. 33 und Urk. 37/3) möglich, für seine Fahrspur (Nr. 2 auf dem Spurenplan in Urk. 33 und Urk. 37/3) jedoch ausgeschlossen, da auf der benach- barten Spur (Nr. 1 auf dem Spurenplan in Urk. 33 und Urk. 37/3) nicht grün ange- zeigt werden könne, wenn auf der Spur Nr. 2 die Ampel auf rot bzw. auf der ge- genüberliegenden Fahrspur von B._____ (Nr. 5 auf dem Spurenplan in Urk. 33 und Urk. 37/3) auf grün geschaltet sei. Der Geschehensablauf könne sich also nur so abgespielt haben, dass nicht er sondern vielmehr B._____ das Rotlicht irrtüm- lich überfahren habe (Urk. 4/1; Urk. 4/2; Urk. 4/4; Urk. 49 S. 6 f., Prot. I S. 6; Urk. 77) 2.3. Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung der Beschul- digte (Urk. 4/1, Urk. 4/2 und Urk. 4/4), die am Vorfall beteiligten Automobilisten B._____ und C._____ zunächst fälschlicherweise als Zeugen (Urk. 5/1 und Urk. 5/3) und hernach als Auskunftspersonen (Urk. 30 und Urk. 31), E._____, welcher mit seinem Personenwagen von Zürich herkommend auf der rechten Fahrspur vor dem betreffenden Lichtsignal stand (Urk. 5/4), D._____, … [Funktion] der Ver- kehrszentrale Dienstabteilung Verkehr (Urk. 33), und die beiden Polizeibeamten F._____ und G._____, welche zum Unfallort ausgerückt waren (Urk. 5/2 und Urk. 36), als Zeugen befragt. Was die einzelnen Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen bzw. Auskunftspersonen zum Tathergang betrifft, kann zur Vermei-
- 10 - dung von Wiederholungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vo- rinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (HD Urk. 60 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. In den Verfahrensakten liegen sodann zwei Amtsberichte der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, vom 8. September 2014 (Urk. 6/2) und 11. März 2016 (Urk. 37/3) betreffend die Funktionsweise der Verkehrsregelungsanlage Mythen- quai/Seestrasse K 642. Danach und nach den Aussagen von D._____ anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 2. Februar 2016 kann eine Fehlfunktion der Licht- signalanlage zum Unfallzeitpunkt ausgeschlossen werden (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 33 S. 5 f., Urk. 37 S. 3). Damit ist erstellt, dass bei den in Konflikt stehenden Fahr- spuren des Beschuldigten und von B._____ bzw. C._____ nicht gleichzeitig das Grünlicht angezeigt wurde (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 37 S. 2). Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass für die weitere Beweiswürdigung im Wesentlichen somit die Aussagen der am Unfall beteiligten und vor Ort anwesenden Personen rele- vant sind (Urk. 60 S. 7). 2.5. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, dass sich in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung der am Unfall beteiligten und vor Ort anwesenden Personen insgesamt keine Hinweise auf bewusst wahrheits- widrige Aussagen ergeben würden. Zwar habe der Zeuge E._____ in seiner Ein- vernahme vom 23. Januar 2015 erklärt, der Beschuldigte habe das Rotlicht ohne anzuhalten passiert (Urk. Urk. 5/4 S. 4 und S. 6), was im Widerspruch zu sämtli- chen übrigen Aussagen und selbst zu seiner eigenen, gegenüber der Polizei am Unfallort gemachten Aussage stehe. Hierbei müsse es sich indes um ein Missver- ständnis des Zeugen E._____ handeln, zumal dieser in seiner Zeugeneinvernah- me präzis geschildert habe, zu welchem Zeitpunkt und wohin er abgebogen sei, und diese Aussage mit jener des Polizeibeamten G._____, welcher die Zeugen- aussage von E._____ betreffend das Abbiegeverhalten bestätigt habe (Urk. 36 S. 6), übereinstimme. Mit dieser Einschränkung würden die Aussagen aller Befragten allesamt als glaubhaft erscheinen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden könne. Der zur beurteilende Vorfall könne sich nur als Folge ei- nes Irrtums des Beschuldigten oder von B._____ und C._____ über die Signalisa-
- 11 - tion ereignet haben. Laut dem Amtsbericht vom 11. März 2016 seien die Spuren 3 (von Thalwil herkommend Richtung Mythenquai) und 4 (von Thalwil herkommend Richtung Seestrasse) variabel gesteuert. Aufgrund dieser Steuerung sei es mög- lich, dass die Verkehrsregelungsanlage für die Spur Nr. 3 Rotlicht und für die Spur Nr. 4 Grünlicht angezeigt habe. Die Annahme des Beschuldigten, wonach B._____ aufgrund eines für die Nebenspur (Spur Nr. 3) angezeigten Grünlichts einen Impuls erhalten habe, reflexartig losgefahren sei und dabei das Rotlicht für seine eigene Fahrspur (Nr. 4 oder Nr. 5) übersehen habe, sei folglich denkbar, zumal aufgrund der klaren Aussage des Zeugen C._____, wonach für die Neben- spur (Nr. 3) Grünlicht angezeigt gewesen sei, davon ausgegangen werden könne, dass diese Phasenkonstellation zum Unfallzeitpunkt tatsächlich so angezeigt worden sei. Ebenso stelle die Theorie des Beschuldigten, wonach der Zeuge C._____ durch den losfahrenden Vordermann B._____ einem Herdentrieb unter- legen gewesen sein könnte und so irrtümlich das Rotlicht hätte überfahren kön- nen, eine taugliche Erklärung für die nachfolgende Kollision dar. Entscheidend sei nun aber, dass sich diese Sachverhaltsvariante nicht mit der Wahrnehmung des Zeugen E._____, in Einklang bringen lasse. Dessen Aussage, wonach der Be- schuldigte das Rotlicht missachtet habe, überzeuge, weil er sie spontan und un- mittelbar nach der Kollision gegenüber dem Beschuldigten gemacht habe und dies vom Beschuldigten bestätigt werde. Von einem Irrtum der Zeugen B._____ und C._____ auszugehen, bedeute, dass sich auch der Zeuge E._____ über die Signalisation geirrt habe. Daran ändere der alleinige Umstand, dass das Verhal- ten des Beschuldigten nicht durch einen Grünlichtimpuls von der von ihm und dem Zeugen E._____ betrachtenden Ampel habe beeinflusst werden können, nichts. Das Fehlen von äusserlich erkennbaren optischen oder akustischen Fakto- ren, die ein Fehlverhalten des Beschuldigten erklären könnten, führe keineswegs dazu, dass ein Irrtum des Beschuldigten ausgeschlossen werden müsse. Ein Irr- tum des Beschuldigten sei vielmehr auch mit einer Unaufmerksamkeit aufgrund einer innerlichen Ablenkung (wie beispielsweise das Studieren des Werbeplakats) erklärbar. Denkbar sei auch, dass das Anfahren von seinem ihm gegenüber ste- henden Kollisionspartner B._____, der vor dem Abbiegen nach links in die See- strasse aufgrund der örtlichen Verhältnisse noch eine beträchtliche Strecke gera-
- 12 - deaus zu fahren hatte, beim Beschuldigten den Impuls, ebenfalls loszufahren, ausgelöst habe. In Anbetracht der übereinstimmenden und überzeugenden Aus- sagen der Zeugen E._____, B._____ und C._____ bestünden daher keine un- überwindbaren Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhalts gemäss Anklage- schrift (Urk. 60 S. 10 ff.). 2.6. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitung und die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Ver- teidigung nicht abstellen konnte. Ihren Erwägungen ist vollumfänglich beizupflich- ten (Urk. 60 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7. Die Verteidigung bringt vor, der Zeuge E._____ habe widersprüchlich ausge- sagt. Bei seiner ersten (polizeilichen) Einvernahme habe er angeben, dass der Beschuldigte neben ihm angehalten habe. Als Zeuge befragt habe E._____ dann zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei ohne anzuhalten einfach durchgefah- ren. Zudem würden die anfänglichen Aussagen von E._____ den Eindruck erwe- cken, dass der Beschuldigte bei rot über die Kreuzung gefahren sei und er selber gleichzeitig bei grün abgebogen sei. Die Qualität der Aussagen von E._____ sei daher äusserst dürftig und der Beweiswert entsprechend klein (Prot. I S. 8). Er- gänzend dazu führte der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe die Tatsache der Wechselhaftigkeit der Aussagen von E._____ mit einem Kniff beiseite geschoben, indem sie festgestellt habe, dass die Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens konstant seien (Prot. II S. 8). 2.8. Die erste Aussage, die den strittigen Sachverhalt beschlägt, machte E._____, welcher mit seinem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur neben dem Fahrzeug des Beschuldigten vor dem Lichtsignal gewartet hatte, am 25. November 2013 telefo- nisch gegenüber der Polizei (Urk. 1). Er führte aus, er sei auf dem Mythenquai Richtung stadtauswärts gefahren. Bei der Kreuzung mit der Seestrasse habe er rechts in die Seestrasse abbiegen wollen und vor dem Rotlicht gewartet. Neben ihm habe ein roter … [Automarke] auf der Spur geradeaus Richtung Thalwil eben- falls vor der Rotlicht gewartet. Plötzlich sei der … losgefahren, obwohl die Ampel immer noch rot angezeigt habe. Auf der Kreuzung sei er dann mit einem linksab-
- 13 - biegenden schwarzen … [Automarke] kollidiert (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2015 (Urk. 5/4) schilderte E._____ den strit- tigen Geschehensablauf von sich aus wie folgt: Soweit er sich erinnern könne, sei er von Zürich herkommend Richtung Thalwil gefahren, wobei er nach Wollishofen habe fahren wollen. Bei der Verzweigung des Mythenquais mit der Seestrasse habe es ein Lichtsignal. Er habe beim Lichtsignal rechts in die Seestrasse abbie- gen wollen. Bei dieser Örtlichkeit habe es zwei Fahrstreifen. Er habe mit seinem Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen gestanden, weil er nach rechts in die Seestrasse habe abbiegen wollen. Der linke Fahrstreifen führe geradeaus nach Thalwil. Als er auf seiner Spur zu dieser Lichtsignalanlage gefahren sei, habe das Lichtsignal für seinen Fahrstreifen rot gezeigt. Er habe dann still gestanden und gewartet bis es auf grün schaltete. Auf die Nachfrage, was er beobachtet habe, wiederholte er zunächst, dass er dort gestanden und gewartet habe, bis es grün werde. Ergänzend fügte er dann an, dass der Fahrstreifen links von ihm ebenfalls rot gehabt habe. Auf die zusätzliche Nachfrage, ob es weitere Fahrzeuge gege- ben habe, welche am betreffenden Lichtsignal gewartet hätten, entgegnete er, dass er nicht wisse, ob hinter ihm noch weitere Fahrzeuge gewartet hätten, dies aber sein könne. Er sei jedenfalls das erste Fahrzeuge vor dem Lichtsignal gewe- sen. Auf dem linken Fahrstreifen hätten sich keine Fahrzeuge befunden. Dann habe er beobachtet, dass sich auf dem linken Fahrstreifen ein Fahrzeug genähert habe. Es sei ein … [Automarke] gewesen und dieser sei ohne anzuhalten auf das Rotlicht zugefahren und habe es passiert, ohne je vor dem Rotlicht angehalten zu haben (Urk. 5/4 S. 3). Die weitere Nachfrage, ob er ganz sicher sei, dass der … [Automarke] das Lichtsignal auf seiner Spur von Mythenquai her kommend Rich- tung Thalwil bei Rot passiert habe, beantwortete der Zeuge E._____ wie folgt: "Ja, weil ich sehr überrascht war, dass er einfach bei Rot über die Kreuzung fuhr". "Sind Sie auch sicher, dass der … [Automarke] vor seinem Lichtsignal nicht angehalten hat?" "Er ist einfach durchgefahren, er hat nicht angehalten vor dem Rotlicht" (Urk. 5/4 S. 4). 2.9. Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Zeu- ge E._____ betreffend die Frage, ob der Beschuldigte vor dem Rotlicht zunächst angehalten hat oder nicht, widersprüchliche Aussagen gemacht hat, die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussage in Bezug auf die Tatsache, ob der Beschuldigte die Ampel
- 14 - bei rot oder grün passiert hat, nicht zu schmälern vermag. Massgebend ist, dass der Zeuge E._____ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft gleichblei- bend ausgeführt hat, dass das Lichtsignal auf der Fahrspur des Beschuldigte rot angezeigt habe und der Beschuldigte dieses bei Rot passiert habe. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Auskunftspersonen B._____ und C._____, dass sie selber bei grün losgefahren seien (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 30 S. 3 ff. und Urk. 31. S. 2 f.). Dass der Zeuge E._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2015 im Widerspruch zu sämtlichen übrigen Einvernahmen aus- führte, der Beschuldigte habe das auf rot stehende Lichtsignal ohne anzuhalten passiert, kann mit dem Zeitablauf zwischen dem Unfallgeschehen und der Zeu- geneinvernahme erklärt werden. Die staatsanwaltschaftliche Zeugenbefragung fand über ein Jahr nach dem Unfallgeschehen statt. Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge E._____ bewusst falsche Aussagen ge- macht hat. Solche werden denn auch von der Verteidigung nicht namhaft ge- macht. Zwischen dem Zeugen E._____ und dem Beschuldigten sowie den Aus- kunftspersonen B._____ und C._____ bestand kein besonderes Verhältnis; sie kannten sich vor diesem Verfahren gar nicht. Sachverhaltsfremde Motive für eine allfällige falsche Anschuldigung des Beschuldigten können somit ausgeschlossen werden. Zudem erfolgten die Aussagen von E._____ unter der Wahrheitspflicht und der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass E._____ nicht eine Situation schilderte, die nebensächlich an ihm vorbeizog. Er war vielmehr vom Geschehensablauf so stark berührt bzw. empört, dass er sich veranlasst sah, noch am Unfallort spontan gegenüber dem Beschuldigten, C._____ und der Polizei zu erklären, dass der Beschuldigte bei Rot über die Kreuzung gefahren sei (Urk. 5/4 S. 7), was von diesen denn auch bestätigt wurde (Urk. 4/2 S. 2, Urk. 31 S. 4, Urk. 36 S. 4). An derart bewusst mitverfolgte Gesche- hensabläufe vermag man sich in der Regel gut zu erinnern, was a priori für die Echtheit der geschilderten Erlebnisse spricht. Des weiteren stand der Zeuge E._____ mit seinem Fahrzeug direkt vor dem betreffenden Lichtsignal. Er konnte das Geschehen somit während einiger Zeit direkt mitverfolgen. Dem Zeugen war die Sicht auf das fragliche Lichtsignal und das Fahrzeug des Beschuldigten nicht verdeckt und die Sicht- und Lichtverhältnisse waren gut. Schliesslich übersieht die
- 15 - Verteidigung, dass E._____ gegenüber der Polizei am 25. November 2013 seine Wahrnehmungen am Unfallabend schilderte. Mithin geht es nicht um Erinnerun- gen sondern um die Beobachtungen des Zeugen am Unfallabend und diese sind klar. Die plausiblen und in sich stimmigen Aussagen des Zeugen E._____ lassen keinen Zweifel daran, dass das Lichtsignal auf der Fahrspur des Beschuldigten rot angezeigt hat, als er - der Beschuldigte - dieses passiert hat. 2.10. Die Verteidigung kritisiert sodann den "Wankelmut" von E._____. Man habe bei seiner Aussage zunächst das Gefühl gehabt, er sei bei Grün gefahren, als der Beschuldigte seinerseits bei Rot die Kreuzung passiert habe. Als er dann gemerkt habe, dass er und B._____ nicht gleichzeitig grün hätten haben können, sei sein Verhalten dann "auf ein späteres Abbiegen umgemünzt worden" (Prot. I S. 8). An- lässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Verteidiger, es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass E._____ ein anderes rotes Licht in der Umgebung wahrge- nommen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach E._____ das Rotlicht ge- sehen habe, greife deshalb zu kurz (Prot. II S. 8). Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. In der telefonischen Einvernahme durch die Polizei hat E._____ am 25. November 2013 von sich aus nichts derglei- chen geäussert (Urk. 1 S. 4). Offenbar erklärte "lediglich" der Beschuldigte selber gegenüber der Polizei, dass E._____ vor Ort zu ihm gesagt habe, dass er - der Beschuldigte - bei rot über die Kreuzung gefahren sei und er - E._____ - bei grün abgebogen sei (Urk. 1 S. 5). Der Zeuge E._____ hielt in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 23. Januar 2015 auf die Frage, ob er den Polizisten mit- geteilt habe, dass der Beschuldigte bei Rot über die Kreuzung gefahren sei, wäh- rend dem er selber bei Grün in die Seestrasse abgebogen sei, dafür, dass er dies der Polizei in dieser Form nicht mitgeteilt habe. Er habe dem Polizisten gesagt, dass der Beschuldigte bei rot über die Kreuzung gefahren sei. Er selber habe vor diesem Rotlicht auf seinem Fahrstreifen gestanden und dann habe der Beschul- digte das Lichtsignal während der Rotlichtphase passiert, während er selber mit seinem Fahrzeug weiterhin vor dem Rotlicht gestanden habe. Irgendwann sei es dann für seinen Fahrstreifen grün geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Lichtsignal passiert und sei in die Seestrasse eingebogen. Er wiederholte, dass er
- 16 - dem Polizisten mit Sicherheit nicht gesagt habe, dass der Beschuldigte das Licht- signal bei rot und er selber (gleichzeitig) bei grün passiert habe (Urk. 5/4 S. 5). Der Polizeibeamte F._____, der vor Ort die Aussagen von E._____ aufgenommen hatte, konnte sich nicht daran erinnern, dass dieser erwähnt habe, bei grün losge- fahren zu sein (Urk. 1 S. 5, Urk. 5/2 S. 2 ff.). Auch der Polizeibeamte G._____ konnte anlässlich seiner Befragung als Zeuge nicht bestätigten, dass der Polizei- beamte F._____ ihm gesagt habe, dass E._____ selber bei rot oder bei grün ab- gebogen sei (Urk. 36 S. 5). Damit hat E._____ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - keine abwei- chenden Versionen zu Protokoll gegeben. Insofern die Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe diesbezüglich widersprüchlich ausgesagt (Prot. I S. 8 f.), ist dies nicht zielführend. 2.11. Die Verteidigung wendet zudem ein, selbst wenn C._____ auf der Fahrspur Nr. 4 grün gehabt habe, sei nicht erstellt, dass auch die Ampel auf dem Fahrstrei- fen Nr. 5 grün angezeigt habe. Die Fahrspuren Nr. 4 und 5 seien nicht zwangsläu- fig simultan geschaltet (Prot. I S. 10). Auch dieser Einwand der Verteidigung geht fehl. Richtig ist zwar, dass die Licht- signalanlagen der Fahrstreifen Nr. 4 und Nr. 5 nicht abhängig voneinander ge- steuert werden. Der Grünbeginn für den Fahrstreifen Nr. 4 erfolgt aber in variabler Abfolge entweder gleichzeitig mit dem Fahrstreifen Nr. 5 oder zwei Sekunden vor dem Grünbeginn für den Fahrstreifen Nr. 5. Mit anderen Worten: Schaltet das Lichtsignal auf dem Fahrstreifen Nr. 4 auf grün, dann wechselt das Lichtsignal auf dem Fahrstreifen Nr. 5 entweder gleichzeitig oder spätestens nach zwei Sekun- den (ebenfalls) auf grün (Urk. 37/3 S. 2). B._____ und C._____ standen beide auf dem Fahrstreifen 4. B._____ erklärte anlässlich der Tatbestandsaufnahme ge- genüber der Polizei, er habe bei der Kreuzung vor dem Rotlicht an erster Position gewartet. Er sei dann los gefahren, als die Lichtsignalanlage auf grün geschaltet habe (Urk. 1 S. 4). In seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. Oktober 2015 (Urk. 30) gab er zu Protokoll, er sei auf die Lichtsignalanlage zugefahren; sie sei zunächst auf rot gestanden, weshalb er habe warten müssen (Urk. 30 S. 3). Er sei losgefahren, als die hintere Ampel (gemeint ist die Lichtsignalanlage
- 17 - bei der Fahrspur Nr. 4) grün angezeigt habe. Er sei auf das vordere Lichtsignal aufgefahren (gemeint ist die Lichtsignalanlage bei der Fahrspur Nr. 5), welches ebenfalls grün gezeigt habe und sei dann auf die Kreuzung gefahren, um links abbiegen zu können (Urk. 30 S. 4). Mithin hat B._____ klar zu Protokoll gegeben, dass sowohl die Ampel für den Fahrstreifen Nr. 4 als auch diejenige für den Fahr- streifen Nr. 5 grün angezeigt habe. Mit Bezug auf die Lichtsignalanlage für den Fahrstreifen Nr. 4 deckt sich die Aussage von B._____ zudem auch mit der Aus- sage von C._____. Dieser sagte am 25. November 2013 telefonisch gegenüber der Polizei aus, er habe vor der Kreuzung mit dem Mythenquai an zweiter Stelle vor einem Rotlicht (Linksabbiegespur) gewartet. Vor ihm sei ein schwarzer … [Au- tomarke] gewesen. Als es grün geworden sei, sei der … [Automarke] langsam losgefahren und habe links abbiegen wollen. Er könne mit absoluter Sicherheit sagen, dass der … [Automarke] bei grün losgefahren sei und sich korrekt verhal- ten habe (Urk. 1 S. 5). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Ok- tober 2015 (Urk. 31) gab C._____ zu Protokoll, dass er von Thalwil herkommend Richtung Zürich gefahren sei. Er habe beim Lichtsignal, wo die Seestrasse nach links unten durchführe und es geradeaus weiter nach Zürich führe, auf den linken Fahrstreifen eingespurt. Vor ihm habe sich nur ein Fahrzeug befunden; er könne sich daran erinnern, dass es ein Sportwagen gewesen sei. Nachdem das Licht- signal seinem Vordermann (B._____) und ihm die Fahrt zum Linksabbiegen frei- gegeben habe, mithin auf grün geschaltet habe, sei sein Vordermann und er los- gefahren (Urk. 31 S. 3). Auf Nachfrage bestätigte C._____, dass er und sein Vor- dermann das Lichtsignal 100% bei Grün passiert hätten. Er wisse dies deshalb so genau, weil er und sein Vordermann am Lichtsignal gewartet hätten, bis es auf grün gewechselt habe (Urk. 31 S. 5). Aussagen bezüglich der (nachfolgenden) Lichtsignalanlage für die Fahrspur Nr. 5 machte C._____ zwar nicht; er erklärte aber auch nicht, dass irgendeine Ampel auf seiner Fahrspur und derjenigen von B._____ rot angezeigt habe. Unter der Annahme der Sachverhaltsvariante des Verteidigers, nämlich dass B._____ von der grün leuchtenden Ampel der Fahr- spur 3 einen Impuls bekommen habe, wäre es so, dass sowohl B._____ als auch C._____ zwei Rotlichter hätten passieren müssen (Fahrspur Nr. 4 und 5), bevor es zur Kollision kam. Mit anderen Worten hätte eine Person (B._____) zuerst ei-
- 18 - nem falschen Impuls folgen müssen, die andere Person (C._____) dem - wie vom Verteidiger genannt - "Herdentrieb" unterlegen sein und beide hätten dann auch noch das zweite Rotlicht (Fahrspur Nr. 5) übersehen müssen. 2.12. Bei dieser Sachlage hat daher der Vorderrichter zu Recht den Schluss ge- zogen, dass ein Irrtum von B._____ und C._____ über die Signalisation wegen eines Reflexgeschehens ausgeschlossen werden könne (Urk. 60 S. 12). Die The- orie des Beschuldigten, wonach C._____ durch den losfahrenden Vordermann B._____ einem "Herdentrieb" unterlegen sei und so ebenfalls das Rotlicht über- fahren haben könnte, ist abwegig. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wür- de ein Irrtum von B._____ und C._____ betreffend die Signalisation bedeuten, dass sich gleichzeitig auf der Gegenseite auch E._____ über die Signalisation ge- täuscht haben müsste. Dies ist aufgrund der klaren und überzeugenden Aussa- gen von E._____ jedoch zu verneinen. 2.13. Der Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz habe sich bei der Erstellung des Sachverhalts eines Kniffs bedient, indem sie ausge- führt habe, der Zeuge E._____ habe betreffend den Kernsachverhalt konstant ausgesagt (Prot. II S. 8). Die obigen Erwägungen zeigen, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung auf einer sorgfältigen Würdigung der Be- weismittel beruht und nicht auf einer unzulässigen Reduktion des Sachverhalts. Dass sich die Vorinstanz auf die Tatsache konzentrierte, ob der Beschuldigte das Rotlicht missachtet hat, liegt letztlich im überschaubaren Tatbestand begründet. 2.14. Entsprechend und abschliessend drängt sich hinsichtlich des Sachverhaltes mithin im Ergebnis keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides auf. Das Beweisfundament ist klar und der Anklagesachverhalt ist demzufolge erstellt.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz würdigte das (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. 3.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe durch die Missachtung des Rotlichts den Lenker des ihm entgegenkommenden Fahrzeu-
- 19 - ges, B._____, und die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet, und diese Gefahr habe sich im Zusammenstoss des Beschuldigten mit dem Autofahrer B._____ verwirklicht. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG sei damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte hinsichtlich der Beachtung der konkreten Signalisation und des Verkehrsgeschehens eine elementare Pflichtverletzung begangen, indem er sich nicht, wie unter den konkreten Um- ständen erforderlich, auf die Verkehrssignalisation und den Verkehr konzentriert habe. Implizit macht die Staatsanwaltschaft damit geltend, der Beschuldigte habe grobfahrlässig und rücksichtlos gehandelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Staatsanwalt, der Beschuldigte sei - gemäss eigenen Angaben - auf ein Plakat konzentriert gewesen und dann los gefahren. Es müsse dabei berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte aufgrund seines nicht mehr jugendlichen Alters wohl einen eingeschränkteren Blickwinkel aufweise, weshalb jedes Be- trachten von Objekten, welche sich nicht direkt vor ihm befänden, eine erhöhte Ablenkung bedeute. Der Beschuldigte hätte sich bewusst und äusserst kon- zentriert auf den Verkehr einlassen müssen. Dass er dies nicht gemacht habe, sei eindeutig als rücksichtslos zu betrachten (Urk. 78 S. 2). 3.3. Die einfache Verkehrsregelverletzung wird als Übertretung mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wer dagegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regel- widrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 118 IV 285 E. 3 und 4 mit Hinweisen). 3.4. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weis- ungen der Polizei zu beachten. Nach Art. 68 Abs. 1 SSV gehen Lichtsignale den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor. Rotes Licht bedeutet "Halt" (Art. 68 Abs. 1bis SSV). Vorliegend ist unbestritten, dass der
- 20 - Beschuldigte diese für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen verletzt hat. Nachdem er zunächst vor dem Lichtsignal angehalten hatte, nahm er später irrtümlich an, dass das Lichtsignal seiner Fahr- spur grün anzeige. In der Folge fuhr er dann bei Rotlicht über die Kreuzung. 3.5. Erstellt ist vorliegend auch, dass der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen hat. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 60 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer kon- kreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hin- weisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelver- letzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe deren Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt ei- ner konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrs- verhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b). Den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt auch, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrs- frei ist (BGE 118 IV 84 E. 2b). Eine konkrete Gefährdung des entgegenkommenden und nach links einbiegen- den Lenkers B._____ lag in der Tat nahe, da dieser im Vertrauen auf die Ver- kehrsregelung durch Lichtsignale, die für ihn auf grün und für den Beschuldigten auf rot geschaltet waren, in keiner Weise mit auf der Fahrbahn, von der er links in die Seestrasse einmünden wollte, auftauchenden Fahrzeugen rechnen musste. Der Lenker hätte durch das Herannahen eines das Rotlicht missachtenden Per- sonenwagens leicht erschrecken und zu einer Fehlreaktion verleitet werden kön-
- 21 - nen, welche die konkrete Gefahr einer Kollision heraufbeschwören oder gar zu einer Kollision hätte führen können. Tatsächlich ereignete sich denn auch eine Kollision mit Sachschaden. Eine schlechtere Reaktion des Automobilisten oder ein anderer Unfallgegner, beispielsweise ein Motorrad oder ein Radfahrer, hätten jedoch weit schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen können. Ein Automobilist oder ein Motorrad- oder Radfahrer, der mit einem das Rotlichtsignal missachten- den Autofahrer mitten auf der Kreuzung zusammenstösst, kann sich Verletzungen zuziehen, namentlich als Folge eines brüsken Brems- oder Ausweichmanövers. Damit ist gesagt, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht eine konkrete Gefähr- dung bejaht hat. 3.7. Zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beschuldigten als grobfahrlässig ein- zustufen ist. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinwei- sen). Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Ge- fährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorg- fältigen Prüfung (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweisen). Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 48). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine be- sonderen Gegenindizien vorliegen (Urteile 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich-hinwegsetzen", sondern auch im blossen Nicht- bedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Urteil des Bundes- gerichts 6S.56/1994 vom 11. April 1994, E. 2b). Die Annahme von Rücksichts-
- 22 - losigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregel- verletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteile 6B_263/2015 E. 2.1 vom
30. Juni 2015; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa; je mit Hinweisen). 3.8. Der Beschuldigte hat zunächst vor dem Lichtsignal angehalten. In der Folge hat er irrtümlich angenommen, dass die Ampel von rot auf grün geschaltet hat und er daher, die Kreuzung ohne weiteres passieren könne. Die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr zog der Beschuldigte nicht in Erwägung. Das Beachten von Lichtsignalen, insbesondere des Rotlichtes, gehört - wie erwähnt - zu den elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat. Ein Rotlicht zählt ferner zu den auffälligsten, die Sicherheit im Strassenverkehr gewährleistenden Verkehrszeichen überhaupt. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Situation falsch einschätzte, ist für sich allein nicht ausreichend, um in seinem Fehlverhal- ten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, sofern die objektiven Merk- male der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewuss- ter Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrs- teilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhal- tensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Per- son der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche Umstände liegen hier vor. 3.9. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschul- digten unter Würdigung der gesamten Umstände lediglich als pflichtwidrig unacht- sam und nicht als rücksichtslos einzustufen ist. Bei der Unfallörtlichkeit handelt es sich um eine Kreuzung, auf die von drei Seiten her doppelspurige Strassen mün-
- 23 - den (Urk. 2 und Urk. 37/2). Der Beschuldigte fuhr auf die durch mehrere Rotlich- ter für die Fahrzeuge wie die Fussgänger geregelte Kreuzung zu. Diese war trotz einer Verkehrsinsel und gesonderten Fahrbahnen für den abbiegenden Verkehr gut überschaubar (vgl. auch Urk. 2). Der Richtung Thalwil geradeausfahrende Beschuldigte konnte überblicken, ob auf der ihm entgegenkommenden rechten Fahrspur Fahrzeuge herannahen, die links in die Seestrasse abbiegen wollen. Zu- treffend hat die Vorinstanz erwogen, dass wegen der nächtlichen Dunkelheit trotz leichtem Regen keine schlechte Sicht auf die Lichtsignale bestand, zumal die Kreuzung gut beleuchtet ist (vgl. Urk. 2), und zum Unfallzeitpunkt ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte (Urk. 60 S. 18). Der Beschuldigte hat das für seine Fahrspur angezeigte Rotlicht zunächst korrekt wahrgenommen und sein Fahr- zeug davor angehalten. In der Folge hat er die Kreuzung in der Meinung, die Am- pel habe für seine Fahrspur auf grün geschaltet in noch langsamer Geschwindig- keit überquert. Mithin hat er das Lichtsignal nicht komplett übersehen und ist auch nicht mit der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h über die Kreuzung gefahren. Der Beschuldigte war denn auch nicht in Eile. Ein klassisch rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, wie die Staatsan- waltschaft ausführt, kann in der Fahrt des Beschuldigten somit gerade nicht er- blickt werden. Angesichts der Übersichtlichkeit der Kreuzung, der guten Sicht- und Lichtverhältnisse und des geringen Verkehrs, des anfänglichen Haltens vor dem Lichtsignal und der geringen Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte die Kreuzung passiert hat, hat er kein bedenkenloses Verhalten gegenüber frem- den Rechtsgütern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbart. Er war mit anderen Worten pflichtwidrig unachtsam. Dies ist zwar als Fehlverhalten einzustufen, doch zeugt diese Unachtsamkeit weder von Rücksichtslosigkeit noch offenbart sie ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zur Recht ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschuldigten verneint.
4. Fazit Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen und der Beschuldigte ist der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90
- 24 - Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV schuldig zu sprechen. V. Sanktion/Vollzug/Ersatzfreiheitsstrafe
1. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Sie hielt diesbezüglich fest, der Beschuldigte habe durch die Missachtung des Rotlichts eine elementare Verkehrsregel nicht beachtet. Das Rotlicht habe sich an einer Kreuzung befunden und es habe Gegenverkehr geherrscht, was zu einer erhöhten konkreten Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer geführt habe. Die vom Beschuldigten geschaffene Gefahr habe sich denn auch in einer Kollision mit ei- nem ihm entgegenkommenden Fahrzeuglenker realisiert. Das Verschulden wiege in objektiver Hinsicht schwer, werde in subjektiver Hinsicht allerdings erheblich dadurch gemildert, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzung nicht vor- sätzlich begangen habe. Vielmehr beruhe diese auf einer blossen Unachtsamkeit des Beschuldigten. Dieser weise keine Vorstrafen und einen ungetrübten auto- mobilistischen Leumund auf. Der Beschuldigte fahre seit dem Jahre 1961 Auto und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Sein langjähriges Wohl- verhalten sei leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Er lebe sodann in komfor- tablen finanziellen Verhältnissen. Zusammen mit seiner Ehefrau erziele er ein Jahreseinkommen von rund Fr. 150'000.– (Urk. 60 S. 20). Aus der Befragung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung ergaben sich keine mass- geblichen Änderungen zu den persönlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte führ- te einzig zum Einkommen abweichend aus, sein Einkommen betrage knapp Fr. 100'000.-- (Urk. 77). 1.2. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zutreffend abgesteckt. Sie hat in der Folge auch die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung korrekt zitiert und die Faktoren der Tat- und Täter- komponente zutreffend aufgezeigt. Korrekt sind auch die theoretischen Erwägun- gen der Vorinstanz zur Beurteilung des Tatverschuldens bei Fahrlässigkeits-
- 25 - delikten. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Die Erstinstanz hat sodann eine im Ergebnis zutreffende Strafzumessung vorgenommen. Sie hat die massgeblichen belastenden und entlastenden Fakto- ren zutreffend genannt und gewürdigt (Urk. 60 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Strafpunkt wurden vom Beschul- digten und der Staatsanwaltschaft denn auch nicht weiter in Frage gestellt. 1.4. Die vom Vorderrichter festgesetzte Busse von Fr. 1'000.– erscheint in An- betracht des Strafrahmens von bis Fr. 10'000.– nach wie vor angemessen. Die Vorinstanz hat die objektive Tatschwere in Bezug auf die einfache Verkehrsregel- verletzung zu Recht als schwer qualifiziert, weil sich die auf rot stehende Ampel an einer Kreuzung befand und Gegenverkehr herrschte (Urk. 60 S. 20). Im Zeit- punkt des inkriminierten Verhaltens des Beschuldigten herrschte bei der betref- fenden Kreuzung um ca. 20:00 Uhr ein schwaches Verkehrsaufkommen (Urk. 1 S. 6). Allerdings war es dunkel und es regnete leicht, so dass die Fahrbahn nass war (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Trotz der nächtlichen Dunkelheit und des leichten Re- gens war die Sicht auf die Lichtsignale indes nicht eingeschränkt (vgl. act. 2; Fo- tobogen). Der vom Beschuldigten hervorgerufenen hohen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist daher ein wesentliches Gewicht zuzumessen. Hinzu kommt, dass vom Beschuldigten gerade als erfahrenem Strassenverkehrsteil- nehmer erwartet werden muss, dass er sich aufgrund der konkreten Verkehrslage konzentriert und die nötige Aufmerksamkeit betreffend die Lichtsignale walten lässt. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz jedoch keine vorsätzliche Tatbegehung, sondern ein unbewusst fahr- lässiges Handeln anzulasten, was das objektive schwere Tatverschulden erheb- lich relativiert. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten beruht auf einer blossen Unachtsamkeit. Das Tatverschulden des Beschuldigten erscheint insge- samt daher noch als leicht. Im Rahmen der Täterkomponente hat die Vorinstanz zudem zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). Ebenso ist sein automobilistischer Leu- mund ungetrübt. Insoweit die Vorinstanz dies leicht strafmindernd berücksichtigt
- 26 - hat, ist dies - wenn auch wohlwollend - nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und seiner Frau sodann korrekt wiedergegeben. Obwohl der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ein geringeres Einkommen angab, erscheint die Busse von Fr. 1'000.-- nach wie vor angemessen. Mithin ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'000.– zu bestätigen.
2. Vollzug/Ersatzfreiheitsstrafe Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB der Vollzug der Busse nicht aufgeschoben werden kann. Die Busse ist daher zu bezahlen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nicht- bezahlung der Busse auf 10 Tage festzusetzen ist. Es kann auf die entsprechen- den Erwägungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wären die Kosten der Untersu- chung, des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzu- erlegen gewesen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Erwägungen in ihrem Urteil aufgeführt, allerdings die Kostenauflage nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen (Urk. 60 S. 21 f.). Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unter- liegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Freispruchs, ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft betreffend
- 27 - die rechtliche Qualifikation der Tat. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Im Berufungsverfahren ersuchte der Beschuldigte um Entschädigung für sei- ne anwaltliche Verteidigung für beide Gerichtsinstanzen (Prot. II S. 5). Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigten ist, fällt eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung vor erster Instanz ausser Betracht. Für das Beru- fungsverfahren ist dem Beschuldigten analog zur Kostenauflage eine um die hälf- te reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Verteidiger führte auf Nachfrage aus, er habe für das Berufungsverfahren, inkl. der heutigen Verhand- lung, zwei Arbeitstage à 7.5 Stunden aufgewendet. Mit dem Beschuldigten habe er einen Stundenansatz von Fr. 350.-- vereinbart (Prot. II S. 11). Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln unter Berücksichtigung des Umfanges der Berufung zu bemessen (§18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a.). Das vorinstanzliche Urteil wurde vor der hiesigen Instanz vollumfänglich ange- fochten. Hingegen ist das Verfahren hinsichtlich der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls als eher bescheiden einzustufen. In Anbetracht dessen erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale um die Hälfte reduzierte Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'600.-- (inkl. MwSt.) als angemessen. Es wird beschlossen:
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wird als durch Rückzug er- ledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 20. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 28 - "Es wird erkannt:
1. - 4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 25.– Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–-.
- 29 -
3. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine um die Hälfte re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit d VOSTRA mittels Urk. 62 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. …) − die H._____, … [Adresse] (im Auszug betr. Ziff. III. und IV. und im Dis- positiv)
- 30 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. Ch. Baumgartner
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 3 f.).
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Sie hielt diesbezüglich fest, der Beschuldigte habe durch die Missachtung des Rotlichts eine elementare Verkehrsregel nicht beachtet. Das Rotlicht habe sich an einer Kreuzung befunden und es habe Gegenverkehr geherrscht, was zu einer erhöhten konkreten Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer geführt habe. Die vom Beschuldigten geschaffene Gefahr habe sich denn auch in einer Kollision mit ei- nem ihm entgegenkommenden Fahrzeuglenker realisiert. Das Verschulden wiege in objektiver Hinsicht schwer, werde in subjektiver Hinsicht allerdings erheblich dadurch gemildert, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzung nicht vor- sätzlich begangen habe. Vielmehr beruhe diese auf einer blossen Unachtsamkeit des Beschuldigten. Dieser weise keine Vorstrafen und einen ungetrübten auto- mobilistischen Leumund auf. Der Beschuldigte fahre seit dem Jahre 1961 Auto und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Sein langjähriges Wohl- verhalten sei leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Er lebe sodann in komfor- tablen finanziellen Verhältnissen. Zusammen mit seiner Ehefrau erziele er ein Jahreseinkommen von rund Fr. 150'000.– (Urk. 60 S. 20). Aus der Befragung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung ergaben sich keine mass- geblichen Änderungen zu den persönlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte führ- te einzig zum Einkommen abweichend aus, sein Einkommen betrage knapp Fr. 100'000.-- (Urk. 77).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zutreffend abgesteckt. Sie hat in der Folge auch die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung korrekt zitiert und die Faktoren der Tat- und Täter- komponente zutreffend aufgezeigt. Korrekt sind auch die theoretischen Erwägun- gen der Vorinstanz zur Beurteilung des Tatverschuldens bei Fahrlässigkeits-
- 25 - delikten. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.3 Die Erstinstanz hat sodann eine im Ergebnis zutreffende Strafzumessung vorgenommen. Sie hat die massgeblichen belastenden und entlastenden Fakto- ren zutreffend genannt und gewürdigt (Urk. 60 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Strafpunkt wurden vom Beschul- digten und der Staatsanwaltschaft denn auch nicht weiter in Frage gestellt.
E. 1.4 Die vom Vorderrichter festgesetzte Busse von Fr. 1'000.– erscheint in An- betracht des Strafrahmens von bis Fr. 10'000.– nach wie vor angemessen. Die Vorinstanz hat die objektive Tatschwere in Bezug auf die einfache Verkehrsregel- verletzung zu Recht als schwer qualifiziert, weil sich die auf rot stehende Ampel an einer Kreuzung befand und Gegenverkehr herrschte (Urk. 60 S. 20). Im Zeit- punkt des inkriminierten Verhaltens des Beschuldigten herrschte bei der betref- fenden Kreuzung um ca. 20:00 Uhr ein schwaches Verkehrsaufkommen (Urk. 1 S. 6). Allerdings war es dunkel und es regnete leicht, so dass die Fahrbahn nass war (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Trotz der nächtlichen Dunkelheit und des leichten Re- gens war die Sicht auf die Lichtsignale indes nicht eingeschränkt (vgl. act. 2; Fo- tobogen). Der vom Beschuldigten hervorgerufenen hohen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist daher ein wesentliches Gewicht zuzumessen. Hinzu kommt, dass vom Beschuldigten gerade als erfahrenem Strassenverkehrsteil- nehmer erwartet werden muss, dass er sich aufgrund der konkreten Verkehrslage konzentriert und die nötige Aufmerksamkeit betreffend die Lichtsignale walten lässt. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz jedoch keine vorsätzliche Tatbegehung, sondern ein unbewusst fahr- lässiges Handeln anzulasten, was das objektive schwere Tatverschulden erheb- lich relativiert. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten beruht auf einer blossen Unachtsamkeit. Das Tatverschulden des Beschuldigten erscheint insge- samt daher noch als leicht. Im Rahmen der Täterkomponente hat die Vorinstanz zudem zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). Ebenso ist sein automobilistischer Leu- mund ungetrübt. Insoweit die Vorinstanz dies leicht strafmindernd berücksichtigt
- 26 - hat, ist dies - wenn auch wohlwollend - nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und seiner Frau sodann korrekt wiedergegeben. Obwohl der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ein geringeres Einkommen angab, erscheint die Busse von Fr. 1'000.-- nach wie vor angemessen. Mithin ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'000.– zu bestätigen.
2. Vollzug/Ersatzfreiheitsstrafe Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB der Vollzug der Busse nicht aufgeschoben werden kann. Die Busse ist daher zu bezahlen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nicht- bezahlung der Busse auf 10 Tage festzusetzen ist. Es kann auf die entsprechen- den Erwägungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wären die Kosten der Untersu- chung, des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzu- erlegen gewesen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Erwägungen in ihrem Urteil aufgeführt, allerdings die Kostenauflage nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen (Urk. 60 S. 21 f.). Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren
E. 2 Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Zürich den Beschuldigten A._____ (nachfolgend Beschuldigter) der fahr- lässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art 68 Abs. 1 und 1bis SSV schul-
- 4 - dig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 1'000.-– (Urk. 52). Weitere Einzel- heiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden.
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unter- liegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Freispruchs, ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft betreffend
- 27 - die rechtliche Qualifikation der Tat. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Im Berufungsverfahren ersuchte der Beschuldigte um Entschädigung für sei- ne anwaltliche Verteidigung für beide Gerichtsinstanzen (Prot. II S. 5). Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigten ist, fällt eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung vor erster Instanz ausser Betracht. Für das Beru- fungsverfahren ist dem Beschuldigten analog zur Kostenauflage eine um die hälf- te reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Verteidiger führte auf Nachfrage aus, er habe für das Berufungsverfahren, inkl. der heutigen Verhand- lung, zwei Arbeitstage à 7.5 Stunden aufgewendet. Mit dem Beschuldigten habe er einen Stundenansatz von Fr. 350.-- vereinbart (Prot. II S. 11). Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln unter Berücksichtigung des Umfanges der Berufung zu bemessen (§18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a.). Das vorinstanzliche Urteil wurde vor der hiesigen Instanz vollumfänglich ange- fochten. Hingegen ist das Verfahren hinsichtlich der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls als eher bescheiden einzustufen. In Anbetracht dessen erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale um die Hälfte reduzierte Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'600.-- (inkl. MwSt.) als angemessen. Es wird beschlossen:
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wird als durch Rückzug er- ledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 20. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 28 - "Es wird erkannt:
1. - 4. (…)
E. 2.4 In den Verfahrensakten liegen sodann zwei Amtsberichte der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, vom 8. September 2014 (Urk. 6/2) und 11. März 2016 (Urk. 37/3) betreffend die Funktionsweise der Verkehrsregelungsanlage Mythen- quai/Seestrasse K 642. Danach und nach den Aussagen von D._____ anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 2. Februar 2016 kann eine Fehlfunktion der Licht- signalanlage zum Unfallzeitpunkt ausgeschlossen werden (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 33 S. 5 f., Urk. 37 S. 3). Damit ist erstellt, dass bei den in Konflikt stehenden Fahr- spuren des Beschuldigten und von B._____ bzw. C._____ nicht gleichzeitig das Grünlicht angezeigt wurde (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 37 S. 2). Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass für die weitere Beweiswürdigung im Wesentlichen somit die Aussagen der am Unfall beteiligten und vor Ort anwesenden Personen rele- vant sind (Urk. 60 S. 7).
E. 2.5 Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, dass sich in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung der am Unfall beteiligten und vor Ort anwesenden Personen insgesamt keine Hinweise auf bewusst wahrheits- widrige Aussagen ergeben würden. Zwar habe der Zeuge E._____ in seiner Ein- vernahme vom 23. Januar 2015 erklärt, der Beschuldigte habe das Rotlicht ohne anzuhalten passiert (Urk. Urk. 5/4 S. 4 und S. 6), was im Widerspruch zu sämtli- chen übrigen Aussagen und selbst zu seiner eigenen, gegenüber der Polizei am Unfallort gemachten Aussage stehe. Hierbei müsse es sich indes um ein Missver- ständnis des Zeugen E._____ handeln, zumal dieser in seiner Zeugeneinvernah- me präzis geschildert habe, zu welchem Zeitpunkt und wohin er abgebogen sei, und diese Aussage mit jener des Polizeibeamten G._____, welcher die Zeugen- aussage von E._____ betreffend das Abbiegeverhalten bestätigt habe (Urk. 36 S. 6), übereinstimme. Mit dieser Einschränkung würden die Aussagen aller Befragten allesamt als glaubhaft erscheinen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden könne. Der zur beurteilende Vorfall könne sich nur als Folge ei- nes Irrtums des Beschuldigten oder von B._____ und C._____ über die Signalisa-
- 11 - tion ereignet haben. Laut dem Amtsbericht vom 11. März 2016 seien die Spuren 3 (von Thalwil herkommend Richtung Mythenquai) und 4 (von Thalwil herkommend Richtung Seestrasse) variabel gesteuert. Aufgrund dieser Steuerung sei es mög- lich, dass die Verkehrsregelungsanlage für die Spur Nr. 3 Rotlicht und für die Spur Nr. 4 Grünlicht angezeigt habe. Die Annahme des Beschuldigten, wonach B._____ aufgrund eines für die Nebenspur (Spur Nr. 3) angezeigten Grünlichts einen Impuls erhalten habe, reflexartig losgefahren sei und dabei das Rotlicht für seine eigene Fahrspur (Nr. 4 oder Nr. 5) übersehen habe, sei folglich denkbar, zumal aufgrund der klaren Aussage des Zeugen C._____, wonach für die Neben- spur (Nr. 3) Grünlicht angezeigt gewesen sei, davon ausgegangen werden könne, dass diese Phasenkonstellation zum Unfallzeitpunkt tatsächlich so angezeigt worden sei. Ebenso stelle die Theorie des Beschuldigten, wonach der Zeuge C._____ durch den losfahrenden Vordermann B._____ einem Herdentrieb unter- legen gewesen sein könnte und so irrtümlich das Rotlicht hätte überfahren kön- nen, eine taugliche Erklärung für die nachfolgende Kollision dar. Entscheidend sei nun aber, dass sich diese Sachverhaltsvariante nicht mit der Wahrnehmung des Zeugen E._____, in Einklang bringen lasse. Dessen Aussage, wonach der Be- schuldigte das Rotlicht missachtet habe, überzeuge, weil er sie spontan und un- mittelbar nach der Kollision gegenüber dem Beschuldigten gemacht habe und dies vom Beschuldigten bestätigt werde. Von einem Irrtum der Zeugen B._____ und C._____ auszugehen, bedeute, dass sich auch der Zeuge E._____ über die Signalisation geirrt habe. Daran ändere der alleinige Umstand, dass das Verhal- ten des Beschuldigten nicht durch einen Grünlichtimpuls von der von ihm und dem Zeugen E._____ betrachtenden Ampel habe beeinflusst werden können, nichts. Das Fehlen von äusserlich erkennbaren optischen oder akustischen Fakto- ren, die ein Fehlverhalten des Beschuldigten erklären könnten, führe keineswegs dazu, dass ein Irrtum des Beschuldigten ausgeschlossen werden müsse. Ein Irr- tum des Beschuldigten sei vielmehr auch mit einer Unaufmerksamkeit aufgrund einer innerlichen Ablenkung (wie beispielsweise das Studieren des Werbeplakats) erklärbar. Denkbar sei auch, dass das Anfahren von seinem ihm gegenüber ste- henden Kollisionspartner B._____, der vor dem Abbiegen nach links in die See- strasse aufgrund der örtlichen Verhältnisse noch eine beträchtliche Strecke gera-
- 12 - deaus zu fahren hatte, beim Beschuldigten den Impuls, ebenfalls loszufahren, ausgelöst habe. In Anbetracht der übereinstimmenden und überzeugenden Aus- sagen der Zeugen E._____, B._____ und C._____ bestünden daher keine un- überwindbaren Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhalts gemäss Anklage- schrift (Urk. 60 S. 10 ff.).
E. 2.6 Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitung und die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Ver- teidigung nicht abstellen konnte. Ihren Erwägungen ist vollumfänglich beizupflich- ten (Urk. 60 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.7 Die Verteidigung bringt vor, der Zeuge E._____ habe widersprüchlich ausge- sagt. Bei seiner ersten (polizeilichen) Einvernahme habe er angeben, dass der Beschuldigte neben ihm angehalten habe. Als Zeuge befragt habe E._____ dann zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei ohne anzuhalten einfach durchgefah- ren. Zudem würden die anfänglichen Aussagen von E._____ den Eindruck erwe- cken, dass der Beschuldigte bei rot über die Kreuzung gefahren sei und er selber gleichzeitig bei grün abgebogen sei. Die Qualität der Aussagen von E._____ sei daher äusserst dürftig und der Beweiswert entsprechend klein (Prot. I S. 8). Er- gänzend dazu führte der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe die Tatsache der Wechselhaftigkeit der Aussagen von E._____ mit einem Kniff beiseite geschoben, indem sie festgestellt habe, dass die Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens konstant seien (Prot. II S. 8).
E. 2.8 Die erste Aussage, die den strittigen Sachverhalt beschlägt, machte E._____, welcher mit seinem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur neben dem Fahrzeug des Beschuldigten vor dem Lichtsignal gewartet hatte, am 25. November 2013 telefo- nisch gegenüber der Polizei (Urk. 1). Er führte aus, er sei auf dem Mythenquai Richtung stadtauswärts gefahren. Bei der Kreuzung mit der Seestrasse habe er rechts in die Seestrasse abbiegen wollen und vor dem Rotlicht gewartet. Neben ihm habe ein roter … [Automarke] auf der Spur geradeaus Richtung Thalwil eben- falls vor der Rotlicht gewartet. Plötzlich sei der … losgefahren, obwohl die Ampel immer noch rot angezeigt habe. Auf der Kreuzung sei er dann mit einem linksab-
- 13 - biegenden schwarzen … [Automarke] kollidiert (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2015 (Urk. 5/4) schilderte E._____ den strit- tigen Geschehensablauf von sich aus wie folgt: Soweit er sich erinnern könne, sei er von Zürich herkommend Richtung Thalwil gefahren, wobei er nach Wollishofen habe fahren wollen. Bei der Verzweigung des Mythenquais mit der Seestrasse habe es ein Lichtsignal. Er habe beim Lichtsignal rechts in die Seestrasse abbie- gen wollen. Bei dieser Örtlichkeit habe es zwei Fahrstreifen. Er habe mit seinem Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen gestanden, weil er nach rechts in die Seestrasse habe abbiegen wollen. Der linke Fahrstreifen führe geradeaus nach Thalwil. Als er auf seiner Spur zu dieser Lichtsignalanlage gefahren sei, habe das Lichtsignal für seinen Fahrstreifen rot gezeigt. Er habe dann still gestanden und gewartet bis es auf grün schaltete. Auf die Nachfrage, was er beobachtet habe, wiederholte er zunächst, dass er dort gestanden und gewartet habe, bis es grün werde. Ergänzend fügte er dann an, dass der Fahrstreifen links von ihm ebenfalls rot gehabt habe. Auf die zusätzliche Nachfrage, ob es weitere Fahrzeuge gege- ben habe, welche am betreffenden Lichtsignal gewartet hätten, entgegnete er, dass er nicht wisse, ob hinter ihm noch weitere Fahrzeuge gewartet hätten, dies aber sein könne. Er sei jedenfalls das erste Fahrzeuge vor dem Lichtsignal gewe- sen. Auf dem linken Fahrstreifen hätten sich keine Fahrzeuge befunden. Dann habe er beobachtet, dass sich auf dem linken Fahrstreifen ein Fahrzeug genähert habe. Es sei ein … [Automarke] gewesen und dieser sei ohne anzuhalten auf das Rotlicht zugefahren und habe es passiert, ohne je vor dem Rotlicht angehalten zu haben (Urk. 5/4 S. 3). Die weitere Nachfrage, ob er ganz sicher sei, dass der … [Automarke] das Lichtsignal auf seiner Spur von Mythenquai her kommend Rich- tung Thalwil bei Rot passiert habe, beantwortete der Zeuge E._____ wie folgt: "Ja, weil ich sehr überrascht war, dass er einfach bei Rot über die Kreuzung fuhr". "Sind Sie auch sicher, dass der … [Automarke] vor seinem Lichtsignal nicht angehalten hat?" "Er ist einfach durchgefahren, er hat nicht angehalten vor dem Rotlicht" (Urk. 5/4 S. 4).
E. 2.9 Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Zeu- ge E._____ betreffend die Frage, ob der Beschuldigte vor dem Rotlicht zunächst angehalten hat oder nicht, widersprüchliche Aussagen gemacht hat, die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussage in Bezug auf die Tatsache, ob der Beschuldigte die Ampel
- 14 - bei rot oder grün passiert hat, nicht zu schmälern vermag. Massgebend ist, dass der Zeuge E._____ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft gleichblei- bend ausgeführt hat, dass das Lichtsignal auf der Fahrspur des Beschuldigte rot angezeigt habe und der Beschuldigte dieses bei Rot passiert habe. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Auskunftspersonen B._____ und C._____, dass sie selber bei grün losgefahren seien (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 30 S. 3 ff. und Urk. 31. S. 2 f.). Dass der Zeuge E._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2015 im Widerspruch zu sämtlichen übrigen Einvernahmen aus- führte, der Beschuldigte habe das auf rot stehende Lichtsignal ohne anzuhalten passiert, kann mit dem Zeitablauf zwischen dem Unfallgeschehen und der Zeu- geneinvernahme erklärt werden. Die staatsanwaltschaftliche Zeugenbefragung fand über ein Jahr nach dem Unfallgeschehen statt. Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge E._____ bewusst falsche Aussagen ge- macht hat. Solche werden denn auch von der Verteidigung nicht namhaft ge- macht. Zwischen dem Zeugen E._____ und dem Beschuldigten sowie den Aus- kunftspersonen B._____ und C._____ bestand kein besonderes Verhältnis; sie kannten sich vor diesem Verfahren gar nicht. Sachverhaltsfremde Motive für eine allfällige falsche Anschuldigung des Beschuldigten können somit ausgeschlossen werden. Zudem erfolgten die Aussagen von E._____ unter der Wahrheitspflicht und der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass E._____ nicht eine Situation schilderte, die nebensächlich an ihm vorbeizog. Er war vielmehr vom Geschehensablauf so stark berührt bzw. empört, dass er sich veranlasst sah, noch am Unfallort spontan gegenüber dem Beschuldigten, C._____ und der Polizei zu erklären, dass der Beschuldigte bei Rot über die Kreuzung gefahren sei (Urk. 5/4 S. 7), was von diesen denn auch bestätigt wurde (Urk. 4/2 S. 2, Urk. 31 S. 4, Urk. 36 S. 4). An derart bewusst mitverfolgte Gesche- hensabläufe vermag man sich in der Regel gut zu erinnern, was a priori für die Echtheit der geschilderten Erlebnisse spricht. Des weiteren stand der Zeuge E._____ mit seinem Fahrzeug direkt vor dem betreffenden Lichtsignal. Er konnte das Geschehen somit während einiger Zeit direkt mitverfolgen. Dem Zeugen war die Sicht auf das fragliche Lichtsignal und das Fahrzeug des Beschuldigten nicht verdeckt und die Sicht- und Lichtverhältnisse waren gut. Schliesslich übersieht die
- 15 - Verteidigung, dass E._____ gegenüber der Polizei am 25. November 2013 seine Wahrnehmungen am Unfallabend schilderte. Mithin geht es nicht um Erinnerun- gen sondern um die Beobachtungen des Zeugen am Unfallabend und diese sind klar. Die plausiblen und in sich stimmigen Aussagen des Zeugen E._____ lassen keinen Zweifel daran, dass das Lichtsignal auf der Fahrspur des Beschuldigten rot angezeigt hat, als er - der Beschuldigte - dieses passiert hat.
E. 2.10 Die Verteidigung kritisiert sodann den "Wankelmut" von E._____. Man habe bei seiner Aussage zunächst das Gefühl gehabt, er sei bei Grün gefahren, als der Beschuldigte seinerseits bei Rot die Kreuzung passiert habe. Als er dann gemerkt habe, dass er und B._____ nicht gleichzeitig grün hätten haben können, sei sein Verhalten dann "auf ein späteres Abbiegen umgemünzt worden" (Prot. I S. 8). An- lässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Verteidiger, es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass E._____ ein anderes rotes Licht in der Umgebung wahrge- nommen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach E._____ das Rotlicht ge- sehen habe, greife deshalb zu kurz (Prot. II S. 8). Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. In der telefonischen Einvernahme durch die Polizei hat E._____ am 25. November 2013 von sich aus nichts derglei- chen geäussert (Urk. 1 S. 4). Offenbar erklärte "lediglich" der Beschuldigte selber gegenüber der Polizei, dass E._____ vor Ort zu ihm gesagt habe, dass er - der Beschuldigte - bei rot über die Kreuzung gefahren sei und er - E._____ - bei grün abgebogen sei (Urk. 1 S. 5). Der Zeuge E._____ hielt in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 23. Januar 2015 auf die Frage, ob er den Polizisten mit- geteilt habe, dass der Beschuldigte bei Rot über die Kreuzung gefahren sei, wäh- rend dem er selber bei Grün in die Seestrasse abgebogen sei, dafür, dass er dies der Polizei in dieser Form nicht mitgeteilt habe. Er habe dem Polizisten gesagt, dass der Beschuldigte bei rot über die Kreuzung gefahren sei. Er selber habe vor diesem Rotlicht auf seinem Fahrstreifen gestanden und dann habe der Beschul- digte das Lichtsignal während der Rotlichtphase passiert, während er selber mit seinem Fahrzeug weiterhin vor dem Rotlicht gestanden habe. Irgendwann sei es dann für seinen Fahrstreifen grün geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Lichtsignal passiert und sei in die Seestrasse eingebogen. Er wiederholte, dass er
- 16 - dem Polizisten mit Sicherheit nicht gesagt habe, dass der Beschuldigte das Licht- signal bei rot und er selber (gleichzeitig) bei grün passiert habe (Urk. 5/4 S. 5). Der Polizeibeamte F._____, der vor Ort die Aussagen von E._____ aufgenommen hatte, konnte sich nicht daran erinnern, dass dieser erwähnt habe, bei grün losge- fahren zu sein (Urk. 1 S. 5, Urk. 5/2 S. 2 ff.). Auch der Polizeibeamte G._____ konnte anlässlich seiner Befragung als Zeuge nicht bestätigten, dass der Polizei- beamte F._____ ihm gesagt habe, dass E._____ selber bei rot oder bei grün ab- gebogen sei (Urk. 36 S. 5). Damit hat E._____ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - keine abwei- chenden Versionen zu Protokoll gegeben. Insofern die Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe diesbezüglich widersprüchlich ausgesagt (Prot. I S. 8 f.), ist dies nicht zielführend.
E. 2.11 Die Verteidigung wendet zudem ein, selbst wenn C._____ auf der Fahrspur Nr. 4 grün gehabt habe, sei nicht erstellt, dass auch die Ampel auf dem Fahrstrei- fen Nr. 5 grün angezeigt habe. Die Fahrspuren Nr. 4 und 5 seien nicht zwangsläu- fig simultan geschaltet (Prot. I S. 10). Auch dieser Einwand der Verteidigung geht fehl. Richtig ist zwar, dass die Licht- signalanlagen der Fahrstreifen Nr. 4 und Nr. 5 nicht abhängig voneinander ge- steuert werden. Der Grünbeginn für den Fahrstreifen Nr. 4 erfolgt aber in variabler Abfolge entweder gleichzeitig mit dem Fahrstreifen Nr. 5 oder zwei Sekunden vor dem Grünbeginn für den Fahrstreifen Nr. 5. Mit anderen Worten: Schaltet das Lichtsignal auf dem Fahrstreifen Nr. 4 auf grün, dann wechselt das Lichtsignal auf dem Fahrstreifen Nr. 5 entweder gleichzeitig oder spätestens nach zwei Sekun- den (ebenfalls) auf grün (Urk. 37/3 S. 2). B._____ und C._____ standen beide auf dem Fahrstreifen 4. B._____ erklärte anlässlich der Tatbestandsaufnahme ge- genüber der Polizei, er habe bei der Kreuzung vor dem Rotlicht an erster Position gewartet. Er sei dann los gefahren, als die Lichtsignalanlage auf grün geschaltet habe (Urk. 1 S. 4). In seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. Oktober 2015 (Urk. 30) gab er zu Protokoll, er sei auf die Lichtsignalanlage zugefahren; sie sei zunächst auf rot gestanden, weshalb er habe warten müssen (Urk. 30 S. 3). Er sei losgefahren, als die hintere Ampel (gemeint ist die Lichtsignalanlage
- 17 - bei der Fahrspur Nr. 4) grün angezeigt habe. Er sei auf das vordere Lichtsignal aufgefahren (gemeint ist die Lichtsignalanlage bei der Fahrspur Nr. 5), welches ebenfalls grün gezeigt habe und sei dann auf die Kreuzung gefahren, um links abbiegen zu können (Urk. 30 S. 4). Mithin hat B._____ klar zu Protokoll gegeben, dass sowohl die Ampel für den Fahrstreifen Nr. 4 als auch diejenige für den Fahr- streifen Nr. 5 grün angezeigt habe. Mit Bezug auf die Lichtsignalanlage für den Fahrstreifen Nr. 4 deckt sich die Aussage von B._____ zudem auch mit der Aus- sage von C._____. Dieser sagte am 25. November 2013 telefonisch gegenüber der Polizei aus, er habe vor der Kreuzung mit dem Mythenquai an zweiter Stelle vor einem Rotlicht (Linksabbiegespur) gewartet. Vor ihm sei ein schwarzer … [Au- tomarke] gewesen. Als es grün geworden sei, sei der … [Automarke] langsam losgefahren und habe links abbiegen wollen. Er könne mit absoluter Sicherheit sagen, dass der … [Automarke] bei grün losgefahren sei und sich korrekt verhal- ten habe (Urk. 1 S. 5). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Ok- tober 2015 (Urk. 31) gab C._____ zu Protokoll, dass er von Thalwil herkommend Richtung Zürich gefahren sei. Er habe beim Lichtsignal, wo die Seestrasse nach links unten durchführe und es geradeaus weiter nach Zürich führe, auf den linken Fahrstreifen eingespurt. Vor ihm habe sich nur ein Fahrzeug befunden; er könne sich daran erinnern, dass es ein Sportwagen gewesen sei. Nachdem das Licht- signal seinem Vordermann (B._____) und ihm die Fahrt zum Linksabbiegen frei- gegeben habe, mithin auf grün geschaltet habe, sei sein Vordermann und er los- gefahren (Urk. 31 S. 3). Auf Nachfrage bestätigte C._____, dass er und sein Vor- dermann das Lichtsignal 100% bei Grün passiert hätten. Er wisse dies deshalb so genau, weil er und sein Vordermann am Lichtsignal gewartet hätten, bis es auf grün gewechselt habe (Urk. 31 S. 5). Aussagen bezüglich der (nachfolgenden) Lichtsignalanlage für die Fahrspur Nr. 5 machte C._____ zwar nicht; er erklärte aber auch nicht, dass irgendeine Ampel auf seiner Fahrspur und derjenigen von B._____ rot angezeigt habe. Unter der Annahme der Sachverhaltsvariante des Verteidigers, nämlich dass B._____ von der grün leuchtenden Ampel der Fahr- spur 3 einen Impuls bekommen habe, wäre es so, dass sowohl B._____ als auch C._____ zwei Rotlichter hätten passieren müssen (Fahrspur Nr. 4 und 5), bevor es zur Kollision kam. Mit anderen Worten hätte eine Person (B._____) zuerst ei-
- 18 - nem falschen Impuls folgen müssen, die andere Person (C._____) dem - wie vom Verteidiger genannt - "Herdentrieb" unterlegen sein und beide hätten dann auch noch das zweite Rotlicht (Fahrspur Nr. 5) übersehen müssen.
E. 2.12 Bei dieser Sachlage hat daher der Vorderrichter zu Recht den Schluss ge- zogen, dass ein Irrtum von B._____ und C._____ über die Signalisation wegen eines Reflexgeschehens ausgeschlossen werden könne (Urk. 60 S. 12). Die The- orie des Beschuldigten, wonach C._____ durch den losfahrenden Vordermann B._____ einem "Herdentrieb" unterlegen sei und so ebenfalls das Rotlicht über- fahren haben könnte, ist abwegig. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wür- de ein Irrtum von B._____ und C._____ betreffend die Signalisation bedeuten, dass sich gleichzeitig auf der Gegenseite auch E._____ über die Signalisation ge- täuscht haben müsste. Dies ist aufgrund der klaren und überzeugenden Aussa- gen von E._____ jedoch zu verneinen.
E. 2.13 Der Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz habe sich bei der Erstellung des Sachverhalts eines Kniffs bedient, indem sie ausge- führt habe, der Zeuge E._____ habe betreffend den Kernsachverhalt konstant ausgesagt (Prot. II S. 8). Die obigen Erwägungen zeigen, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung auf einer sorgfältigen Würdigung der Be- weismittel beruht und nicht auf einer unzulässigen Reduktion des Sachverhalts. Dass sich die Vorinstanz auf die Tatsache konzentrierte, ob der Beschuldigte das Rotlicht missachtet hat, liegt letztlich im überschaubaren Tatbestand begründet.
E. 2.14 Entsprechend und abschliessend drängt sich hinsichtlich des Sachverhaltes mithin im Ergebnis keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides auf. Das Beweisfundament ist klar und der Anklagesachverhalt ist demzufolge erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
E. 3 November 2016 erfolgten die Mitteilungen der jeweiligen Berufungsanmeldun- gen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten (Urk. 57). Das Urteil ging dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft je am 30. Januar 2017 (Urk. 58/1 und Urk. 58/2) in begründeter Fassung zu (HD Urk. 55=Urk. 60).
E. 3.1 Die Vorinstanz würdigte das (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG.
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe durch die Missachtung des Rotlichts den Lenker des ihm entgegenkommenden Fahrzeu-
- 19 - ges, B._____, und die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet, und diese Gefahr habe sich im Zusammenstoss des Beschuldigten mit dem Autofahrer B._____ verwirklicht. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG sei damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte hinsichtlich der Beachtung der konkreten Signalisation und des Verkehrsgeschehens eine elementare Pflichtverletzung begangen, indem er sich nicht, wie unter den konkreten Um- ständen erforderlich, auf die Verkehrssignalisation und den Verkehr konzentriert habe. Implizit macht die Staatsanwaltschaft damit geltend, der Beschuldigte habe grobfahrlässig und rücksichtlos gehandelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Staatsanwalt, der Beschuldigte sei - gemäss eigenen Angaben - auf ein Plakat konzentriert gewesen und dann los gefahren. Es müsse dabei berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte aufgrund seines nicht mehr jugendlichen Alters wohl einen eingeschränkteren Blickwinkel aufweise, weshalb jedes Be- trachten von Objekten, welche sich nicht direkt vor ihm befänden, eine erhöhte Ablenkung bedeute. Der Beschuldigte hätte sich bewusst und äusserst kon- zentriert auf den Verkehr einlassen müssen. Dass er dies nicht gemacht habe, sei eindeutig als rücksichtslos zu betrachten (Urk. 78 S. 2).
E. 3.3 Die einfache Verkehrsregelverletzung wird als Übertretung mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wer dagegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regel- widrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 118 IV 285 E. 3 und 4 mit Hinweisen).
E. 3.4 Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weis- ungen der Polizei zu beachten. Nach Art. 68 Abs. 1 SSV gehen Lichtsignale den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor. Rotes Licht bedeutet "Halt" (Art. 68 Abs. 1bis SSV). Vorliegend ist unbestritten, dass der
- 20 - Beschuldigte diese für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen verletzt hat. Nachdem er zunächst vor dem Lichtsignal angehalten hatte, nahm er später irrtümlich an, dass das Lichtsignal seiner Fahr- spur grün anzeige. In der Folge fuhr er dann bei Rotlicht über die Kreuzung.
E. 3.5 Erstellt ist vorliegend auch, dass der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen hat. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 60 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.6 Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer kon- kreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hin- weisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelver- letzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe deren Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt ei- ner konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrs- verhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b). Den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt auch, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrs- frei ist (BGE 118 IV 84 E. 2b). Eine konkrete Gefährdung des entgegenkommenden und nach links einbiegen- den Lenkers B._____ lag in der Tat nahe, da dieser im Vertrauen auf die Ver- kehrsregelung durch Lichtsignale, die für ihn auf grün und für den Beschuldigten auf rot geschaltet waren, in keiner Weise mit auf der Fahrbahn, von der er links in die Seestrasse einmünden wollte, auftauchenden Fahrzeugen rechnen musste. Der Lenker hätte durch das Herannahen eines das Rotlicht missachtenden Per- sonenwagens leicht erschrecken und zu einer Fehlreaktion verleitet werden kön-
- 21 - nen, welche die konkrete Gefahr einer Kollision heraufbeschwören oder gar zu einer Kollision hätte führen können. Tatsächlich ereignete sich denn auch eine Kollision mit Sachschaden. Eine schlechtere Reaktion des Automobilisten oder ein anderer Unfallgegner, beispielsweise ein Motorrad oder ein Radfahrer, hätten jedoch weit schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen können. Ein Automobilist oder ein Motorrad- oder Radfahrer, der mit einem das Rotlichtsignal missachten- den Autofahrer mitten auf der Kreuzung zusammenstösst, kann sich Verletzungen zuziehen, namentlich als Folge eines brüsken Brems- oder Ausweichmanövers. Damit ist gesagt, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht eine konkrete Gefähr- dung bejaht hat.
E. 3.7 Zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beschuldigten als grobfahrlässig ein- zustufen ist. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinwei- sen). Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Ge- fährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorg- fältigen Prüfung (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweisen). Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 48). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine be- sonderen Gegenindizien vorliegen (Urteile 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich-hinwegsetzen", sondern auch im blossen Nicht- bedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Urteil des Bundes- gerichts 6S.56/1994 vom 11. April 1994, E. 2b). Die Annahme von Rücksichts-
- 22 - losigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregel- verletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteile 6B_263/2015 E. 2.1 vom
30. Juni 2015; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa; je mit Hinweisen).
E. 3.8 Der Beschuldigte hat zunächst vor dem Lichtsignal angehalten. In der Folge hat er irrtümlich angenommen, dass die Ampel von rot auf grün geschaltet hat und er daher, die Kreuzung ohne weiteres passieren könne. Die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr zog der Beschuldigte nicht in Erwägung. Das Beachten von Lichtsignalen, insbesondere des Rotlichtes, gehört - wie erwähnt - zu den elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat. Ein Rotlicht zählt ferner zu den auffälligsten, die Sicherheit im Strassenverkehr gewährleistenden Verkehrszeichen überhaupt. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Situation falsch einschätzte, ist für sich allein nicht ausreichend, um in seinem Fehlverhal- ten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, sofern die objektiven Merk- male der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewuss- ter Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrs- teilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhal- tensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Per- son der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche Umstände liegen hier vor.
E. 3.9 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschul- digten unter Würdigung der gesamten Umstände lediglich als pflichtwidrig unacht- sam und nicht als rücksichtslos einzustufen ist. Bei der Unfallörtlichkeit handelt es sich um eine Kreuzung, auf die von drei Seiten her doppelspurige Strassen mün-
- 23 - den (Urk. 2 und Urk. 37/2). Der Beschuldigte fuhr auf die durch mehrere Rotlich- ter für die Fahrzeuge wie die Fussgänger geregelte Kreuzung zu. Diese war trotz einer Verkehrsinsel und gesonderten Fahrbahnen für den abbiegenden Verkehr gut überschaubar (vgl. auch Urk. 2). Der Richtung Thalwil geradeausfahrende Beschuldigte konnte überblicken, ob auf der ihm entgegenkommenden rechten Fahrspur Fahrzeuge herannahen, die links in die Seestrasse abbiegen wollen. Zu- treffend hat die Vorinstanz erwogen, dass wegen der nächtlichen Dunkelheit trotz leichtem Regen keine schlechte Sicht auf die Lichtsignale bestand, zumal die Kreuzung gut beleuchtet ist (vgl. Urk. 2), und zum Unfallzeitpunkt ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte (Urk. 60 S. 18). Der Beschuldigte hat das für seine Fahrspur angezeigte Rotlicht zunächst korrekt wahrgenommen und sein Fahr- zeug davor angehalten. In der Folge hat er die Kreuzung in der Meinung, die Am- pel habe für seine Fahrspur auf grün geschaltet in noch langsamer Geschwindig- keit überquert. Mithin hat er das Lichtsignal nicht komplett übersehen und ist auch nicht mit der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h über die Kreuzung gefahren. Der Beschuldigte war denn auch nicht in Eile. Ein klassisch rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, wie die Staatsan- waltschaft ausführt, kann in der Fahrt des Beschuldigten somit gerade nicht er- blickt werden. Angesichts der Übersichtlichkeit der Kreuzung, der guten Sicht- und Lichtverhältnisse und des geringen Verkehrs, des anfänglichen Haltens vor dem Lichtsignal und der geringen Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte die Kreuzung passiert hat, hat er kein bedenkenloses Verhalten gegenüber frem- den Rechtsgütern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbart. Er war mit anderen Worten pflichtwidrig unachtsam. Dies ist zwar als Fehlverhalten einzustufen, doch zeugt diese Unachtsamkeit weder von Rücksichtslosigkeit noch offenbart sie ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zur Recht ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschuldigten verneint.
4. Fazit Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen und der Beschuldigte ist der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90
- 24 - Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV schuldig zu sprechen. V. Sanktion/Vollzug/Ersatzfreiheitsstrafe
1. Strafzumessung
E. 4 Am 2. Februar 2017 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 59). Unter dem 20. Februar 2017 reichte die erbetene Verteidigung der erkennenden Kammer sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 63). Aus dieser geht hervor, dass vom Beschuldigten ein Freispruch verlangt wird. Gleichzeitig wiederholte die Verteidigung den bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisantrag auf Durchfüh- rung eines Augenscheins (Urk. 63 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2017 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ebenso wurde sie aufgefordert, zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten aufgegeben, das ihm zugestellte Datenerfassungsblatt auszufüllen und verschiedene Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 65). In der Folge teilte die Staats- anwaltschaft mit Eingabe vom 8. März 2017 mit, dass sie Anschlussberufung er- hebe. Gleichzeitig liess sie sich zum Beweisantrag des Beschuldigten vernehmen (Urk. 67). Am 3. Februar 2014 teilte die Verteidigung betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten mit, dass sich seit der zweiten vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2016 keine wesentlichen Änderungen ergä- ben hätten; aktuell liege noch keine Steuererklärung vor (Urk. 69). Bereits unter dem 9. Februar 2017 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Be-
- 5 - schuldigten eingeholt worden (Urk. 62), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. 11/2) inhaltlich übereinstimmt.
E. 4.1 Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Anklagesachverhalt auch ohne Angabe des Umstandes, ob der Beschuldigte zunächst am Rotlicht ange- halten hat oder in einem Zug durchgefahren ist (vgl. Prot. I S. 6 f., Prot. II S. 8 ff. ), genügend konkretisiert. Vorliegend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe ein Rotlicht missachtet. Das Missachten des Rotlichts stellt somit das Kernelement des Vorwurfs dar. Das Anklageprinzip wäre aber nur dann verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführte, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (BSK StPO II-Heimgartner/Niggli, BSK, a.a.o., N 37 zu Art. 325). Demzufolge ist vorliegend in objektiver Hinsicht keine Verletzung des Anklageprinzips auszumachen, zumal ein Missachten des Rotlichts gestützt auf Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV unzulässig ist und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug zuerst stoppte und später los fuhr oder ob er ohne anzuhalten durchfuhr.
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht bringt der Verteidiger im Berufungsverfahren erneut vor, die Anklageschrift müsse benennen, wie es zum Fehlverhalten des Beschul- digten gekommen sei. Der subjektive Tatbestand dürfe nicht bloss floskelhaft mit Unaufmerksamkeit und ähnlichem umschrieben werden. Es müsse dargelegt werden, welche falsche Beobachtung oder welche Fehlinterpretation den Be- schuldigten hätte veranlassen können, während der Rotlichtphase anzufahren (Prot. II S. 8 f.). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er ha- be aufgrund einer elementaren Sorgfaltspflichtverletzung, insbesondere aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit, da er nicht, wie dies gefordert gewesen wäre, auf den Verkehr und die entsprechende Verkehrssignalisation konzentriert gewesen sei, das Rotlicht missachtet. Die Sorgfaltspflichtverletzung ist demzufolge mit mangelnder Aufmerksamkeit umschrieben, wobei diese mit dem Vorwurf verdeut- licht wird, der Beschuldigte habe sich nicht genügend auf den Verkehr kon- zentriert. Mit der Vorinstanz geht aus dieser Umschreibung der Anklage ohne wei- teres hervor, dass dem Beschuldigten mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last
- 8 - gelegt wird (vgl. Urk. 60 S. 6). Damit ist der erhobene Vorwurf genügend präzisiert und es schadet nicht, dass der Anklagesachverhalt sich im Übrigen zum subjekti- ven Tatbestand nicht konkreter äussert. Insgesamt ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten nicht klar sein könnte, was ihm vorgeworfen wird. Seine Ver- teidigungsmöglichkeiten sind intakt. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vor- zugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 60 S. 7 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelnes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken.
2. Sachverhalt
E. 5 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 25.– Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 6 (Mitteilungen)
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
E. 8 Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine um die Hälfte re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- zugesprochen.
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit d VOSTRA mittels Urk. 62 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. …) − die H._____, … [Adresse] (im Auszug betr. Ziff. III. und IV. und im Dis- positiv)
- 30 -
E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. Ch. Baumgartner
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und bis 1 SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
- Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 25.– Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
- Es sei in Gutheissung der Berufung, der Beschuldigte vom Vorwurf der fahr- lässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV frei- zusprechen. - 3 -
- Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten sei für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten, unter Berücksichtigung, dass zwei erstinstanzliche Verfahren durchgeführt wurden. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 78):
- Abweisung der Berufung des Berufungsklägers.
- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juni 2016.
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 270.00 (ent- sprechend CHF 8'100.00) sowie einer Busse von CHF 2'000.00.
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.00). Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 3 f.).
- Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Zürich den Beschuldigten A._____ (nachfolgend Beschuldigter) der fahr- lässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art 68 Abs. 1 und 1bis SSV schul- - 4 - dig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 1'000.-– (Urk. 52). Weitere Einzel- heiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden.
- Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 12 f.) liess der Beschuldigte noch vor den Schranken des Gerichts Berufung anmelden (Prot. I . S. 13). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nach- folgend Staatsanwaltschaft) (ebenfalls) die Berufung an (Urk. 54). Am
- November 2016 erfolgten die Mitteilungen der jeweiligen Berufungsanmeldun- gen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten (Urk. 57). Das Urteil ging dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft je am 30. Januar 2017 (Urk. 58/1 und Urk. 58/2) in begründeter Fassung zu (HD Urk. 55=Urk. 60).
- Am 2. Februar 2017 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 59). Unter dem 20. Februar 2017 reichte die erbetene Verteidigung der erkennenden Kammer sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 63). Aus dieser geht hervor, dass vom Beschuldigten ein Freispruch verlangt wird. Gleichzeitig wiederholte die Verteidigung den bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisantrag auf Durchfüh- rung eines Augenscheins (Urk. 63 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2017 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ebenso wurde sie aufgefordert, zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten aufgegeben, das ihm zugestellte Datenerfassungsblatt auszufüllen und verschiedene Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 65). In der Folge teilte die Staats- anwaltschaft mit Eingabe vom 8. März 2017 mit, dass sie Anschlussberufung er- hebe. Gleichzeitig liess sie sich zum Beweisantrag des Beschuldigten vernehmen (Urk. 67). Am 3. Februar 2014 teilte die Verteidigung betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten mit, dass sich seit der zweiten vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2016 keine wesentlichen Änderungen ergä- ben hätten; aktuell liege noch keine Steuererklärung vor (Urk. 69). Bereits unter dem 9. Februar 2017 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Be- - 5 - schuldigten eingeholt worden (Urk. 62), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. 11/2) inhaltlich übereinstimmt.
- Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers und der Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). II. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Damit sind sämtliche Zif- fern des vorinstanzlichen Urteils - mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Disposi- tiv-Ziffer 5) - angefochten und stehen zur Disposition. Die erstinstanzliche Kosten- festsetzung ist unangefochten geblieben (Prot. II S. 6) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). III. Beweisanträge / Prozessuales
- In ihrer Berufungserklärung vom 20. Februar 2017 (Urk. 63) kritisierte die Ver- teidigung eine unzutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie beantragte zudem einen Augenschein an der Unfallstelle. Es sei keine Fahrlässigkeits- variante denkbar, welche eine Missachtung des haltgebietenden Rotlichts durch den Beschuldigten nach ursprünglichem Anhalten plausibel erklären könne. Es mangle an der Möglichkeit einer Fehlbeobachtung (sogenannter Wahrnehmungs- impuls) für den Beschuldigten. Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom
- April 2017 abgewiesen (Urk. 73) und vom Verteidiger anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht erneut gestellt.
- Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, wurden die am Vorfall beteiligten Automobilisten B._____, dessen Personenwagen mit demjenigen des Beschuldig- ten kollidiert war, und C._____, welcher hinter B._____ hergefahren war, von der - 6 - Staatsanwaltschaft zunächst (fälschlicherweise) als Zeugen einvernommen (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/3). Die Verteidigung machte vor diesem Hintergrund zu Recht die Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten geltend. Damit dürfen diese Aussagen auch nicht zur Plausibilisierung der Aussagen des Beschuldigten herangezogen werden, soweit dies dem Beschuldigten zum Nach- teil gereicht. In der Folge befragte die Staatsanwaltschaft am 20. Oktober 2015 B._____ und C._____ als Auskunftspersonen (Urk. 30 und Urk. 31). Wie die Vo- rinstanz richtig gesehen hat, steht der Verwertbarkeit dieser Aussagen auch zu Ungunsten des Beschuldigten nichts entgegen (Urk. 60 S. 5); dies wird von der Verteidigung denn auch anerkannt (Prot. I S. 6).
- Wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 66 S. 5) steht auch der Verwertbarkeit des Amtsberichts, der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, vom 8. September 2014 (Urk. 6/2) nichts entgegen, nachdem der Berichterstatter D._____, … [Funk- tion] der Verkehrsleitzentrale, mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Urk. 29/3) und anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 2. Februar 2016 (Urk. 37 S. 3) bestätigt hat, er habe den erwähnten Amtsbericht eigenständig und nach bestem Wissen und Gewissen verfasst und dieser entspreche dem Ergebnis seiner sachkundigen Prüfung.
- Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass der in der Anklageschrift vom 3. Juni 2016 (Urk. 41) umschriebene Anklagesachverhalt den gesetzlichen Anforderungen genügt. In Art. 9 StPO ist der Anklagegrundsatz verankert, wobei Art. 325 StPO die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift konkretisiert. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die vor- geworfenen Verhaltensweisen sind nicht generell zu umschreiben, sondern mög- lichst zu spezifizieren. Dadurch sollten die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert werden, so dass er bzw. seine Verteidigung sich vor Gericht effektiv dagegen zur Wehr set- zen kann (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung [BSK], 2. Auflage, Basel 2014, N 19 zu Art. 325). Das Anklageprinzip gewähr- - 7 - leistet das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte des Beschuldigten (BGE 120 IV 348). 4.1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Anklagesachverhalt auch ohne Angabe des Umstandes, ob der Beschuldigte zunächst am Rotlicht ange- halten hat oder in einem Zug durchgefahren ist (vgl. Prot. I S. 6 f., Prot. II S. 8 ff. ), genügend konkretisiert. Vorliegend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe ein Rotlicht missachtet. Das Missachten des Rotlichts stellt somit das Kernelement des Vorwurfs dar. Das Anklageprinzip wäre aber nur dann verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführte, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (BSK StPO II-Heimgartner/Niggli, BSK, a.a.o., N 37 zu Art. 325). Demzufolge ist vorliegend in objektiver Hinsicht keine Verletzung des Anklageprinzips auszumachen, zumal ein Missachten des Rotlichts gestützt auf Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV unzulässig ist und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug zuerst stoppte und später los fuhr oder ob er ohne anzuhalten durchfuhr. 4.2. In subjektiver Hinsicht bringt der Verteidiger im Berufungsverfahren erneut vor, die Anklageschrift müsse benennen, wie es zum Fehlverhalten des Beschul- digten gekommen sei. Der subjektive Tatbestand dürfe nicht bloss floskelhaft mit Unaufmerksamkeit und ähnlichem umschrieben werden. Es müsse dargelegt werden, welche falsche Beobachtung oder welche Fehlinterpretation den Be- schuldigten hätte veranlassen können, während der Rotlichtphase anzufahren (Prot. II S. 8 f.). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er ha- be aufgrund einer elementaren Sorgfaltspflichtverletzung, insbesondere aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit, da er nicht, wie dies gefordert gewesen wäre, auf den Verkehr und die entsprechende Verkehrssignalisation konzentriert gewesen sei, das Rotlicht missachtet. Die Sorgfaltspflichtverletzung ist demzufolge mit mangelnder Aufmerksamkeit umschrieben, wobei diese mit dem Vorwurf verdeut- licht wird, der Beschuldigte habe sich nicht genügend auf den Verkehr kon- zentriert. Mit der Vorinstanz geht aus dieser Umschreibung der Anklage ohne wei- teres hervor, dass dem Beschuldigten mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last - 8 - gelegt wird (vgl. Urk. 60 S. 6). Damit ist der erhobene Vorwurf genügend präzisiert und es schadet nicht, dass der Anklagesachverhalt sich im Übrigen zum subjekti- ven Tatbestand nicht konkreter äussert. Insgesamt ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten nicht klar sein könnte, was ihm vorgeworfen wird. Seine Ver- teidigungsmöglichkeiten sind intakt. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vor- zugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 60 S. 7 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelnes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken.
- Sachverhalt 2.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2016 (Urk. 41). Darin wird dem Be- schuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 20. November 2013, ca. um 20.00 Uhr, mit seinem Fahrzeug stadtauswärts in Richtung Thalwil fahrend auf dem Mythenquai bei der Verzweigung mit der Seestrasse das dortige Licht- signal passiert, als es bereits seit einer unbestimmten Zeitdauer auf rot geschaltet gewesen sei. Dabei habe er das Rotlicht aufgrund einer elementarsten Sorgfalts- pflichtverletzung missachtet, insbesondere aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit, da er unter den konkreten Umständen nicht, wie dies gefordert gewesen wäre, auf den Verkehr und die entsprechende Verkehrssignalisation konzentriert gewesen sei. In der Folge sei es zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjeni- gen des Lenkers B._____, welcher eben im Begriffe gewesen sei, mit seinem - 9 - Fahrzeug auf der Seestrasse von Thalwil herkommend, bei der für ihn auf grün geschalteten Lichtsignalanlage an der Verzweigung mit dem Mythenquai nach links in die Seestrasse abzubiegen, zu einer Kollision gekommen. 2.2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz und auch heute wieder entschieden in Abrede gestellt. Er macht geltend, er habe wegen des Rotlichts angehalten und sei (erst) losgefah- ren, als die Ampel für seine Fahrspur auf grün geschaltet habe. Während des Wartens habe er ein neben der Strasse befindliches Werbeplakat studiert, das ihn aber nicht abgelenkt habe. Er könne sich die Kollision nur damit erklären, dass er oder sein Kollisionspartner B._____ einen Impuls zum Losfahren durch ein Grün- licht erhalten hätten. Ein solches Reflexgeschehen sei aber nur bei B._____ über ein Grünlicht auf der geradeaus nach Zürich führenden Fahrspur (Nr. 3 auf dem Spurenplan in Urk. 33 und Urk. 37/3) möglich, für seine Fahrspur (Nr. 2 auf dem Spurenplan in Urk. 33 und Urk. 37/3) jedoch ausgeschlossen, da auf der benach- barten Spur (Nr. 1 auf dem Spurenplan in Urk. 33 und Urk. 37/3) nicht grün ange- zeigt werden könne, wenn auf der Spur Nr. 2 die Ampel auf rot bzw. auf der ge- genüberliegenden Fahrspur von B._____ (Nr. 5 auf dem Spurenplan in Urk. 33 und Urk. 37/3) auf grün geschaltet sei. Der Geschehensablauf könne sich also nur so abgespielt haben, dass nicht er sondern vielmehr B._____ das Rotlicht irrtüm- lich überfahren habe (Urk. 4/1; Urk. 4/2; Urk. 4/4; Urk. 49 S. 6 f., Prot. I S. 6; Urk. 77) 2.3. Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung der Beschul- digte (Urk. 4/1, Urk. 4/2 und Urk. 4/4), die am Vorfall beteiligten Automobilisten B._____ und C._____ zunächst fälschlicherweise als Zeugen (Urk. 5/1 und Urk. 5/3) und hernach als Auskunftspersonen (Urk. 30 und Urk. 31), E._____, welcher mit seinem Personenwagen von Zürich herkommend auf der rechten Fahrspur vor dem betreffenden Lichtsignal stand (Urk. 5/4), D._____, … [Funktion] der Ver- kehrszentrale Dienstabteilung Verkehr (Urk. 33), und die beiden Polizeibeamten F._____ und G._____, welche zum Unfallort ausgerückt waren (Urk. 5/2 und Urk. 36), als Zeugen befragt. Was die einzelnen Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen bzw. Auskunftspersonen zum Tathergang betrifft, kann zur Vermei- - 10 - dung von Wiederholungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vo- rinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (HD Urk. 60 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. In den Verfahrensakten liegen sodann zwei Amtsberichte der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, vom 8. September 2014 (Urk. 6/2) und 11. März 2016 (Urk. 37/3) betreffend die Funktionsweise der Verkehrsregelungsanlage Mythen- quai/Seestrasse K 642. Danach und nach den Aussagen von D._____ anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 2. Februar 2016 kann eine Fehlfunktion der Licht- signalanlage zum Unfallzeitpunkt ausgeschlossen werden (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 33 S. 5 f., Urk. 37 S. 3). Damit ist erstellt, dass bei den in Konflikt stehenden Fahr- spuren des Beschuldigten und von B._____ bzw. C._____ nicht gleichzeitig das Grünlicht angezeigt wurde (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 37 S. 2). Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass für die weitere Beweiswürdigung im Wesentlichen somit die Aussagen der am Unfall beteiligten und vor Ort anwesenden Personen rele- vant sind (Urk. 60 S. 7). 2.5. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, dass sich in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung der am Unfall beteiligten und vor Ort anwesenden Personen insgesamt keine Hinweise auf bewusst wahrheits- widrige Aussagen ergeben würden. Zwar habe der Zeuge E._____ in seiner Ein- vernahme vom 23. Januar 2015 erklärt, der Beschuldigte habe das Rotlicht ohne anzuhalten passiert (Urk. Urk. 5/4 S. 4 und S. 6), was im Widerspruch zu sämtli- chen übrigen Aussagen und selbst zu seiner eigenen, gegenüber der Polizei am Unfallort gemachten Aussage stehe. Hierbei müsse es sich indes um ein Missver- ständnis des Zeugen E._____ handeln, zumal dieser in seiner Zeugeneinvernah- me präzis geschildert habe, zu welchem Zeitpunkt und wohin er abgebogen sei, und diese Aussage mit jener des Polizeibeamten G._____, welcher die Zeugen- aussage von E._____ betreffend das Abbiegeverhalten bestätigt habe (Urk. 36 S. 6), übereinstimme. Mit dieser Einschränkung würden die Aussagen aller Befragten allesamt als glaubhaft erscheinen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden könne. Der zur beurteilende Vorfall könne sich nur als Folge ei- nes Irrtums des Beschuldigten oder von B._____ und C._____ über die Signalisa- - 11 - tion ereignet haben. Laut dem Amtsbericht vom 11. März 2016 seien die Spuren 3 (von Thalwil herkommend Richtung Mythenquai) und 4 (von Thalwil herkommend Richtung Seestrasse) variabel gesteuert. Aufgrund dieser Steuerung sei es mög- lich, dass die Verkehrsregelungsanlage für die Spur Nr. 3 Rotlicht und für die Spur Nr. 4 Grünlicht angezeigt habe. Die Annahme des Beschuldigten, wonach B._____ aufgrund eines für die Nebenspur (Spur Nr. 3) angezeigten Grünlichts einen Impuls erhalten habe, reflexartig losgefahren sei und dabei das Rotlicht für seine eigene Fahrspur (Nr. 4 oder Nr. 5) übersehen habe, sei folglich denkbar, zumal aufgrund der klaren Aussage des Zeugen C._____, wonach für die Neben- spur (Nr. 3) Grünlicht angezeigt gewesen sei, davon ausgegangen werden könne, dass diese Phasenkonstellation zum Unfallzeitpunkt tatsächlich so angezeigt worden sei. Ebenso stelle die Theorie des Beschuldigten, wonach der Zeuge C._____ durch den losfahrenden Vordermann B._____ einem Herdentrieb unter- legen gewesen sein könnte und so irrtümlich das Rotlicht hätte überfahren kön- nen, eine taugliche Erklärung für die nachfolgende Kollision dar. Entscheidend sei nun aber, dass sich diese Sachverhaltsvariante nicht mit der Wahrnehmung des Zeugen E._____, in Einklang bringen lasse. Dessen Aussage, wonach der Be- schuldigte das Rotlicht missachtet habe, überzeuge, weil er sie spontan und un- mittelbar nach der Kollision gegenüber dem Beschuldigten gemacht habe und dies vom Beschuldigten bestätigt werde. Von einem Irrtum der Zeugen B._____ und C._____ auszugehen, bedeute, dass sich auch der Zeuge E._____ über die Signalisation geirrt habe. Daran ändere der alleinige Umstand, dass das Verhal- ten des Beschuldigten nicht durch einen Grünlichtimpuls von der von ihm und dem Zeugen E._____ betrachtenden Ampel habe beeinflusst werden können, nichts. Das Fehlen von äusserlich erkennbaren optischen oder akustischen Fakto- ren, die ein Fehlverhalten des Beschuldigten erklären könnten, führe keineswegs dazu, dass ein Irrtum des Beschuldigten ausgeschlossen werden müsse. Ein Irr- tum des Beschuldigten sei vielmehr auch mit einer Unaufmerksamkeit aufgrund einer innerlichen Ablenkung (wie beispielsweise das Studieren des Werbeplakats) erklärbar. Denkbar sei auch, dass das Anfahren von seinem ihm gegenüber ste- henden Kollisionspartner B._____, der vor dem Abbiegen nach links in die See- strasse aufgrund der örtlichen Verhältnisse noch eine beträchtliche Strecke gera- - 12 - deaus zu fahren hatte, beim Beschuldigten den Impuls, ebenfalls loszufahren, ausgelöst habe. In Anbetracht der übereinstimmenden und überzeugenden Aus- sagen der Zeugen E._____, B._____ und C._____ bestünden daher keine un- überwindbaren Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhalts gemäss Anklage- schrift (Urk. 60 S. 10 ff.). 2.6. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitung und die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Ver- teidigung nicht abstellen konnte. Ihren Erwägungen ist vollumfänglich beizupflich- ten (Urk. 60 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7. Die Verteidigung bringt vor, der Zeuge E._____ habe widersprüchlich ausge- sagt. Bei seiner ersten (polizeilichen) Einvernahme habe er angeben, dass der Beschuldigte neben ihm angehalten habe. Als Zeuge befragt habe E._____ dann zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei ohne anzuhalten einfach durchgefah- ren. Zudem würden die anfänglichen Aussagen von E._____ den Eindruck erwe- cken, dass der Beschuldigte bei rot über die Kreuzung gefahren sei und er selber gleichzeitig bei grün abgebogen sei. Die Qualität der Aussagen von E._____ sei daher äusserst dürftig und der Beweiswert entsprechend klein (Prot. I S. 8). Er- gänzend dazu führte der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe die Tatsache der Wechselhaftigkeit der Aussagen von E._____ mit einem Kniff beiseite geschoben, indem sie festgestellt habe, dass die Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens konstant seien (Prot. II S. 8). 2.8. Die erste Aussage, die den strittigen Sachverhalt beschlägt, machte E._____, welcher mit seinem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur neben dem Fahrzeug des Beschuldigten vor dem Lichtsignal gewartet hatte, am 25. November 2013 telefo- nisch gegenüber der Polizei (Urk. 1). Er führte aus, er sei auf dem Mythenquai Richtung stadtauswärts gefahren. Bei der Kreuzung mit der Seestrasse habe er rechts in die Seestrasse abbiegen wollen und vor dem Rotlicht gewartet. Neben ihm habe ein roter … [Automarke] auf der Spur geradeaus Richtung Thalwil eben- falls vor der Rotlicht gewartet. Plötzlich sei der … losgefahren, obwohl die Ampel immer noch rot angezeigt habe. Auf der Kreuzung sei er dann mit einem linksab- - 13 - biegenden schwarzen … [Automarke] kollidiert (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2015 (Urk. 5/4) schilderte E._____ den strit- tigen Geschehensablauf von sich aus wie folgt: Soweit er sich erinnern könne, sei er von Zürich herkommend Richtung Thalwil gefahren, wobei er nach Wollishofen habe fahren wollen. Bei der Verzweigung des Mythenquais mit der Seestrasse habe es ein Lichtsignal. Er habe beim Lichtsignal rechts in die Seestrasse abbie- gen wollen. Bei dieser Örtlichkeit habe es zwei Fahrstreifen. Er habe mit seinem Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen gestanden, weil er nach rechts in die Seestrasse habe abbiegen wollen. Der linke Fahrstreifen führe geradeaus nach Thalwil. Als er auf seiner Spur zu dieser Lichtsignalanlage gefahren sei, habe das Lichtsignal für seinen Fahrstreifen rot gezeigt. Er habe dann still gestanden und gewartet bis es auf grün schaltete. Auf die Nachfrage, was er beobachtet habe, wiederholte er zunächst, dass er dort gestanden und gewartet habe, bis es grün werde. Ergänzend fügte er dann an, dass der Fahrstreifen links von ihm ebenfalls rot gehabt habe. Auf die zusätzliche Nachfrage, ob es weitere Fahrzeuge gege- ben habe, welche am betreffenden Lichtsignal gewartet hätten, entgegnete er, dass er nicht wisse, ob hinter ihm noch weitere Fahrzeuge gewartet hätten, dies aber sein könne. Er sei jedenfalls das erste Fahrzeuge vor dem Lichtsignal gewe- sen. Auf dem linken Fahrstreifen hätten sich keine Fahrzeuge befunden. Dann habe er beobachtet, dass sich auf dem linken Fahrstreifen ein Fahrzeug genähert habe. Es sei ein … [Automarke] gewesen und dieser sei ohne anzuhalten auf das Rotlicht zugefahren und habe es passiert, ohne je vor dem Rotlicht angehalten zu haben (Urk. 5/4 S. 3). Die weitere Nachfrage, ob er ganz sicher sei, dass der … [Automarke] das Lichtsignal auf seiner Spur von Mythenquai her kommend Rich- tung Thalwil bei Rot passiert habe, beantwortete der Zeuge E._____ wie folgt: "Ja, weil ich sehr überrascht war, dass er einfach bei Rot über die Kreuzung fuhr". "Sind Sie auch sicher, dass der … [Automarke] vor seinem Lichtsignal nicht angehalten hat?" "Er ist einfach durchgefahren, er hat nicht angehalten vor dem Rotlicht" (Urk. 5/4 S. 4). 2.9. Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Zeu- ge E._____ betreffend die Frage, ob der Beschuldigte vor dem Rotlicht zunächst angehalten hat oder nicht, widersprüchliche Aussagen gemacht hat, die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussage in Bezug auf die Tatsache, ob der Beschuldigte die Ampel - 14 - bei rot oder grün passiert hat, nicht zu schmälern vermag. Massgebend ist, dass der Zeuge E._____ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft gleichblei- bend ausgeführt hat, dass das Lichtsignal auf der Fahrspur des Beschuldigte rot angezeigt habe und der Beschuldigte dieses bei Rot passiert habe. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Auskunftspersonen B._____ und C._____, dass sie selber bei grün losgefahren seien (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 30 S. 3 ff. und Urk. 31. S. 2 f.). Dass der Zeuge E._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2015 im Widerspruch zu sämtlichen übrigen Einvernahmen aus- führte, der Beschuldigte habe das auf rot stehende Lichtsignal ohne anzuhalten passiert, kann mit dem Zeitablauf zwischen dem Unfallgeschehen und der Zeu- geneinvernahme erklärt werden. Die staatsanwaltschaftliche Zeugenbefragung fand über ein Jahr nach dem Unfallgeschehen statt. Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge E._____ bewusst falsche Aussagen ge- macht hat. Solche werden denn auch von der Verteidigung nicht namhaft ge- macht. Zwischen dem Zeugen E._____ und dem Beschuldigten sowie den Aus- kunftspersonen B._____ und C._____ bestand kein besonderes Verhältnis; sie kannten sich vor diesem Verfahren gar nicht. Sachverhaltsfremde Motive für eine allfällige falsche Anschuldigung des Beschuldigten können somit ausgeschlossen werden. Zudem erfolgten die Aussagen von E._____ unter der Wahrheitspflicht und der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass E._____ nicht eine Situation schilderte, die nebensächlich an ihm vorbeizog. Er war vielmehr vom Geschehensablauf so stark berührt bzw. empört, dass er sich veranlasst sah, noch am Unfallort spontan gegenüber dem Beschuldigten, C._____ und der Polizei zu erklären, dass der Beschuldigte bei Rot über die Kreuzung gefahren sei (Urk. 5/4 S. 7), was von diesen denn auch bestätigt wurde (Urk. 4/2 S. 2, Urk. 31 S. 4, Urk. 36 S. 4). An derart bewusst mitverfolgte Gesche- hensabläufe vermag man sich in der Regel gut zu erinnern, was a priori für die Echtheit der geschilderten Erlebnisse spricht. Des weiteren stand der Zeuge E._____ mit seinem Fahrzeug direkt vor dem betreffenden Lichtsignal. Er konnte das Geschehen somit während einiger Zeit direkt mitverfolgen. Dem Zeugen war die Sicht auf das fragliche Lichtsignal und das Fahrzeug des Beschuldigten nicht verdeckt und die Sicht- und Lichtverhältnisse waren gut. Schliesslich übersieht die - 15 - Verteidigung, dass E._____ gegenüber der Polizei am 25. November 2013 seine Wahrnehmungen am Unfallabend schilderte. Mithin geht es nicht um Erinnerun- gen sondern um die Beobachtungen des Zeugen am Unfallabend und diese sind klar. Die plausiblen und in sich stimmigen Aussagen des Zeugen E._____ lassen keinen Zweifel daran, dass das Lichtsignal auf der Fahrspur des Beschuldigten rot angezeigt hat, als er - der Beschuldigte - dieses passiert hat. 2.10. Die Verteidigung kritisiert sodann den "Wankelmut" von E._____. Man habe bei seiner Aussage zunächst das Gefühl gehabt, er sei bei Grün gefahren, als der Beschuldigte seinerseits bei Rot die Kreuzung passiert habe. Als er dann gemerkt habe, dass er und B._____ nicht gleichzeitig grün hätten haben können, sei sein Verhalten dann "auf ein späteres Abbiegen umgemünzt worden" (Prot. I S. 8). An- lässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Verteidiger, es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass E._____ ein anderes rotes Licht in der Umgebung wahrge- nommen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach E._____ das Rotlicht ge- sehen habe, greife deshalb zu kurz (Prot. II S. 8). Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. In der telefonischen Einvernahme durch die Polizei hat E._____ am 25. November 2013 von sich aus nichts derglei- chen geäussert (Urk. 1 S. 4). Offenbar erklärte "lediglich" der Beschuldigte selber gegenüber der Polizei, dass E._____ vor Ort zu ihm gesagt habe, dass er - der Beschuldigte - bei rot über die Kreuzung gefahren sei und er - E._____ - bei grün abgebogen sei (Urk. 1 S. 5). Der Zeuge E._____ hielt in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 23. Januar 2015 auf die Frage, ob er den Polizisten mit- geteilt habe, dass der Beschuldigte bei Rot über die Kreuzung gefahren sei, wäh- rend dem er selber bei Grün in die Seestrasse abgebogen sei, dafür, dass er dies der Polizei in dieser Form nicht mitgeteilt habe. Er habe dem Polizisten gesagt, dass der Beschuldigte bei rot über die Kreuzung gefahren sei. Er selber habe vor diesem Rotlicht auf seinem Fahrstreifen gestanden und dann habe der Beschul- digte das Lichtsignal während der Rotlichtphase passiert, während er selber mit seinem Fahrzeug weiterhin vor dem Rotlicht gestanden habe. Irgendwann sei es dann für seinen Fahrstreifen grün geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Lichtsignal passiert und sei in die Seestrasse eingebogen. Er wiederholte, dass er - 16 - dem Polizisten mit Sicherheit nicht gesagt habe, dass der Beschuldigte das Licht- signal bei rot und er selber (gleichzeitig) bei grün passiert habe (Urk. 5/4 S. 5). Der Polizeibeamte F._____, der vor Ort die Aussagen von E._____ aufgenommen hatte, konnte sich nicht daran erinnern, dass dieser erwähnt habe, bei grün losge- fahren zu sein (Urk. 1 S. 5, Urk. 5/2 S. 2 ff.). Auch der Polizeibeamte G._____ konnte anlässlich seiner Befragung als Zeuge nicht bestätigten, dass der Polizei- beamte F._____ ihm gesagt habe, dass E._____ selber bei rot oder bei grün ab- gebogen sei (Urk. 36 S. 5). Damit hat E._____ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - keine abwei- chenden Versionen zu Protokoll gegeben. Insofern die Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe diesbezüglich widersprüchlich ausgesagt (Prot. I S. 8 f.), ist dies nicht zielführend. 2.11. Die Verteidigung wendet zudem ein, selbst wenn C._____ auf der Fahrspur Nr. 4 grün gehabt habe, sei nicht erstellt, dass auch die Ampel auf dem Fahrstrei- fen Nr. 5 grün angezeigt habe. Die Fahrspuren Nr. 4 und 5 seien nicht zwangsläu- fig simultan geschaltet (Prot. I S. 10). Auch dieser Einwand der Verteidigung geht fehl. Richtig ist zwar, dass die Licht- signalanlagen der Fahrstreifen Nr. 4 und Nr. 5 nicht abhängig voneinander ge- steuert werden. Der Grünbeginn für den Fahrstreifen Nr. 4 erfolgt aber in variabler Abfolge entweder gleichzeitig mit dem Fahrstreifen Nr. 5 oder zwei Sekunden vor dem Grünbeginn für den Fahrstreifen Nr. 5. Mit anderen Worten: Schaltet das Lichtsignal auf dem Fahrstreifen Nr. 4 auf grün, dann wechselt das Lichtsignal auf dem Fahrstreifen Nr. 5 entweder gleichzeitig oder spätestens nach zwei Sekun- den (ebenfalls) auf grün (Urk. 37/3 S. 2). B._____ und C._____ standen beide auf dem Fahrstreifen 4. B._____ erklärte anlässlich der Tatbestandsaufnahme ge- genüber der Polizei, er habe bei der Kreuzung vor dem Rotlicht an erster Position gewartet. Er sei dann los gefahren, als die Lichtsignalanlage auf grün geschaltet habe (Urk. 1 S. 4). In seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. Oktober 2015 (Urk. 30) gab er zu Protokoll, er sei auf die Lichtsignalanlage zugefahren; sie sei zunächst auf rot gestanden, weshalb er habe warten müssen (Urk. 30 S. 3). Er sei losgefahren, als die hintere Ampel (gemeint ist die Lichtsignalanlage - 17 - bei der Fahrspur Nr. 4) grün angezeigt habe. Er sei auf das vordere Lichtsignal aufgefahren (gemeint ist die Lichtsignalanlage bei der Fahrspur Nr. 5), welches ebenfalls grün gezeigt habe und sei dann auf die Kreuzung gefahren, um links abbiegen zu können (Urk. 30 S. 4). Mithin hat B._____ klar zu Protokoll gegeben, dass sowohl die Ampel für den Fahrstreifen Nr. 4 als auch diejenige für den Fahr- streifen Nr. 5 grün angezeigt habe. Mit Bezug auf die Lichtsignalanlage für den Fahrstreifen Nr. 4 deckt sich die Aussage von B._____ zudem auch mit der Aus- sage von C._____. Dieser sagte am 25. November 2013 telefonisch gegenüber der Polizei aus, er habe vor der Kreuzung mit dem Mythenquai an zweiter Stelle vor einem Rotlicht (Linksabbiegespur) gewartet. Vor ihm sei ein schwarzer … [Au- tomarke] gewesen. Als es grün geworden sei, sei der … [Automarke] langsam losgefahren und habe links abbiegen wollen. Er könne mit absoluter Sicherheit sagen, dass der … [Automarke] bei grün losgefahren sei und sich korrekt verhal- ten habe (Urk. 1 S. 5). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Ok- tober 2015 (Urk. 31) gab C._____ zu Protokoll, dass er von Thalwil herkommend Richtung Zürich gefahren sei. Er habe beim Lichtsignal, wo die Seestrasse nach links unten durchführe und es geradeaus weiter nach Zürich führe, auf den linken Fahrstreifen eingespurt. Vor ihm habe sich nur ein Fahrzeug befunden; er könne sich daran erinnern, dass es ein Sportwagen gewesen sei. Nachdem das Licht- signal seinem Vordermann (B._____) und ihm die Fahrt zum Linksabbiegen frei- gegeben habe, mithin auf grün geschaltet habe, sei sein Vordermann und er los- gefahren (Urk. 31 S. 3). Auf Nachfrage bestätigte C._____, dass er und sein Vor- dermann das Lichtsignal 100% bei Grün passiert hätten. Er wisse dies deshalb so genau, weil er und sein Vordermann am Lichtsignal gewartet hätten, bis es auf grün gewechselt habe (Urk. 31 S. 5). Aussagen bezüglich der (nachfolgenden) Lichtsignalanlage für die Fahrspur Nr. 5 machte C._____ zwar nicht; er erklärte aber auch nicht, dass irgendeine Ampel auf seiner Fahrspur und derjenigen von B._____ rot angezeigt habe. Unter der Annahme der Sachverhaltsvariante des Verteidigers, nämlich dass B._____ von der grün leuchtenden Ampel der Fahr- spur 3 einen Impuls bekommen habe, wäre es so, dass sowohl B._____ als auch C._____ zwei Rotlichter hätten passieren müssen (Fahrspur Nr. 4 und 5), bevor es zur Kollision kam. Mit anderen Worten hätte eine Person (B._____) zuerst ei- - 18 - nem falschen Impuls folgen müssen, die andere Person (C._____) dem - wie vom Verteidiger genannt - "Herdentrieb" unterlegen sein und beide hätten dann auch noch das zweite Rotlicht (Fahrspur Nr. 5) übersehen müssen. 2.12. Bei dieser Sachlage hat daher der Vorderrichter zu Recht den Schluss ge- zogen, dass ein Irrtum von B._____ und C._____ über die Signalisation wegen eines Reflexgeschehens ausgeschlossen werden könne (Urk. 60 S. 12). Die The- orie des Beschuldigten, wonach C._____ durch den losfahrenden Vordermann B._____ einem "Herdentrieb" unterlegen sei und so ebenfalls das Rotlicht über- fahren haben könnte, ist abwegig. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wür- de ein Irrtum von B._____ und C._____ betreffend die Signalisation bedeuten, dass sich gleichzeitig auf der Gegenseite auch E._____ über die Signalisation ge- täuscht haben müsste. Dies ist aufgrund der klaren und überzeugenden Aussa- gen von E._____ jedoch zu verneinen. 2.13. Der Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz habe sich bei der Erstellung des Sachverhalts eines Kniffs bedient, indem sie ausge- führt habe, der Zeuge E._____ habe betreffend den Kernsachverhalt konstant ausgesagt (Prot. II S. 8). Die obigen Erwägungen zeigen, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung auf einer sorgfältigen Würdigung der Be- weismittel beruht und nicht auf einer unzulässigen Reduktion des Sachverhalts. Dass sich die Vorinstanz auf die Tatsache konzentrierte, ob der Beschuldigte das Rotlicht missachtet hat, liegt letztlich im überschaubaren Tatbestand begründet. 2.14. Entsprechend und abschliessend drängt sich hinsichtlich des Sachverhaltes mithin im Ergebnis keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides auf. Das Beweisfundament ist klar und der Anklagesachverhalt ist demzufolge erstellt.
- Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz würdigte das (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. 3.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe durch die Missachtung des Rotlichts den Lenker des ihm entgegenkommenden Fahrzeu- - 19 - ges, B._____, und die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet, und diese Gefahr habe sich im Zusammenstoss des Beschuldigten mit dem Autofahrer B._____ verwirklicht. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG sei damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte hinsichtlich der Beachtung der konkreten Signalisation und des Verkehrsgeschehens eine elementare Pflichtverletzung begangen, indem er sich nicht, wie unter den konkreten Um- ständen erforderlich, auf die Verkehrssignalisation und den Verkehr konzentriert habe. Implizit macht die Staatsanwaltschaft damit geltend, der Beschuldigte habe grobfahrlässig und rücksichtlos gehandelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Staatsanwalt, der Beschuldigte sei - gemäss eigenen Angaben - auf ein Plakat konzentriert gewesen und dann los gefahren. Es müsse dabei berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte aufgrund seines nicht mehr jugendlichen Alters wohl einen eingeschränkteren Blickwinkel aufweise, weshalb jedes Be- trachten von Objekten, welche sich nicht direkt vor ihm befänden, eine erhöhte Ablenkung bedeute. Der Beschuldigte hätte sich bewusst und äusserst kon- zentriert auf den Verkehr einlassen müssen. Dass er dies nicht gemacht habe, sei eindeutig als rücksichtslos zu betrachten (Urk. 78 S. 2). 3.3. Die einfache Verkehrsregelverletzung wird als Übertretung mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wer dagegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regel- widrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 118 IV 285 E. 3 und 4 mit Hinweisen). 3.4. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weis- ungen der Polizei zu beachten. Nach Art. 68 Abs. 1 SSV gehen Lichtsignale den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor. Rotes Licht bedeutet "Halt" (Art. 68 Abs. 1bis SSV). Vorliegend ist unbestritten, dass der - 20 - Beschuldigte diese für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen verletzt hat. Nachdem er zunächst vor dem Lichtsignal angehalten hatte, nahm er später irrtümlich an, dass das Lichtsignal seiner Fahr- spur grün anzeige. In der Folge fuhr er dann bei Rotlicht über die Kreuzung. 3.5. Erstellt ist vorliegend auch, dass der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen hat. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 60 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer kon- kreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hin- weisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelver- letzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe deren Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt ei- ner konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrs- verhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b). Den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt auch, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrs- frei ist (BGE 118 IV 84 E. 2b). Eine konkrete Gefährdung des entgegenkommenden und nach links einbiegen- den Lenkers B._____ lag in der Tat nahe, da dieser im Vertrauen auf die Ver- kehrsregelung durch Lichtsignale, die für ihn auf grün und für den Beschuldigten auf rot geschaltet waren, in keiner Weise mit auf der Fahrbahn, von der er links in die Seestrasse einmünden wollte, auftauchenden Fahrzeugen rechnen musste. Der Lenker hätte durch das Herannahen eines das Rotlicht missachtenden Per- sonenwagens leicht erschrecken und zu einer Fehlreaktion verleitet werden kön- - 21 - nen, welche die konkrete Gefahr einer Kollision heraufbeschwören oder gar zu einer Kollision hätte führen können. Tatsächlich ereignete sich denn auch eine Kollision mit Sachschaden. Eine schlechtere Reaktion des Automobilisten oder ein anderer Unfallgegner, beispielsweise ein Motorrad oder ein Radfahrer, hätten jedoch weit schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen können. Ein Automobilist oder ein Motorrad- oder Radfahrer, der mit einem das Rotlichtsignal missachten- den Autofahrer mitten auf der Kreuzung zusammenstösst, kann sich Verletzungen zuziehen, namentlich als Folge eines brüsken Brems- oder Ausweichmanövers. Damit ist gesagt, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht eine konkrete Gefähr- dung bejaht hat. 3.7. Zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beschuldigten als grobfahrlässig ein- zustufen ist. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinwei- sen). Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Ge- fährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorg- fältigen Prüfung (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweisen). Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 48). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine be- sonderen Gegenindizien vorliegen (Urteile 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich-hinwegsetzen", sondern auch im blossen Nicht- bedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Urteil des Bundes- gerichts 6S.56/1994 vom 11. April 1994, E. 2b). Die Annahme von Rücksichts- - 22 - losigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregel- verletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteile 6B_263/2015 E. 2.1 vom
- Juni 2015; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa; je mit Hinweisen). 3.8. Der Beschuldigte hat zunächst vor dem Lichtsignal angehalten. In der Folge hat er irrtümlich angenommen, dass die Ampel von rot auf grün geschaltet hat und er daher, die Kreuzung ohne weiteres passieren könne. Die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr zog der Beschuldigte nicht in Erwägung. Das Beachten von Lichtsignalen, insbesondere des Rotlichtes, gehört - wie erwähnt - zu den elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat. Ein Rotlicht zählt ferner zu den auffälligsten, die Sicherheit im Strassenverkehr gewährleistenden Verkehrszeichen überhaupt. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Situation falsch einschätzte, ist für sich allein nicht ausreichend, um in seinem Fehlverhal- ten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, sofern die objektiven Merk- male der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewuss- ter Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrs- teilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhal- tensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Per- son der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche Umstände liegen hier vor. 3.9. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschul- digten unter Würdigung der gesamten Umstände lediglich als pflichtwidrig unacht- sam und nicht als rücksichtslos einzustufen ist. Bei der Unfallörtlichkeit handelt es sich um eine Kreuzung, auf die von drei Seiten her doppelspurige Strassen mün- - 23 - den (Urk. 2 und Urk. 37/2). Der Beschuldigte fuhr auf die durch mehrere Rotlich- ter für die Fahrzeuge wie die Fussgänger geregelte Kreuzung zu. Diese war trotz einer Verkehrsinsel und gesonderten Fahrbahnen für den abbiegenden Verkehr gut überschaubar (vgl. auch Urk. 2). Der Richtung Thalwil geradeausfahrende Beschuldigte konnte überblicken, ob auf der ihm entgegenkommenden rechten Fahrspur Fahrzeuge herannahen, die links in die Seestrasse abbiegen wollen. Zu- treffend hat die Vorinstanz erwogen, dass wegen der nächtlichen Dunkelheit trotz leichtem Regen keine schlechte Sicht auf die Lichtsignale bestand, zumal die Kreuzung gut beleuchtet ist (vgl. Urk. 2), und zum Unfallzeitpunkt ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte (Urk. 60 S. 18). Der Beschuldigte hat das für seine Fahrspur angezeigte Rotlicht zunächst korrekt wahrgenommen und sein Fahr- zeug davor angehalten. In der Folge hat er die Kreuzung in der Meinung, die Am- pel habe für seine Fahrspur auf grün geschaltet in noch langsamer Geschwindig- keit überquert. Mithin hat er das Lichtsignal nicht komplett übersehen und ist auch nicht mit der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h über die Kreuzung gefahren. Der Beschuldigte war denn auch nicht in Eile. Ein klassisch rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, wie die Staatsan- waltschaft ausführt, kann in der Fahrt des Beschuldigten somit gerade nicht er- blickt werden. Angesichts der Übersichtlichkeit der Kreuzung, der guten Sicht- und Lichtverhältnisse und des geringen Verkehrs, des anfänglichen Haltens vor dem Lichtsignal und der geringen Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte die Kreuzung passiert hat, hat er kein bedenkenloses Verhalten gegenüber frem- den Rechtsgütern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbart. Er war mit anderen Worten pflichtwidrig unachtsam. Dies ist zwar als Fehlverhalten einzustufen, doch zeugt diese Unachtsamkeit weder von Rücksichtslosigkeit noch offenbart sie ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zur Recht ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschuldigten verneint.
- Fazit Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen und der Beschuldigte ist der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 - 24 - Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV schuldig zu sprechen. V. Sanktion/Vollzug/Ersatzfreiheitsstrafe
- Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Sie hielt diesbezüglich fest, der Beschuldigte habe durch die Missachtung des Rotlichts eine elementare Verkehrsregel nicht beachtet. Das Rotlicht habe sich an einer Kreuzung befunden und es habe Gegenverkehr geherrscht, was zu einer erhöhten konkreten Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer geführt habe. Die vom Beschuldigten geschaffene Gefahr habe sich denn auch in einer Kollision mit ei- nem ihm entgegenkommenden Fahrzeuglenker realisiert. Das Verschulden wiege in objektiver Hinsicht schwer, werde in subjektiver Hinsicht allerdings erheblich dadurch gemildert, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzung nicht vor- sätzlich begangen habe. Vielmehr beruhe diese auf einer blossen Unachtsamkeit des Beschuldigten. Dieser weise keine Vorstrafen und einen ungetrübten auto- mobilistischen Leumund auf. Der Beschuldigte fahre seit dem Jahre 1961 Auto und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Sein langjähriges Wohl- verhalten sei leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Er lebe sodann in komfor- tablen finanziellen Verhältnissen. Zusammen mit seiner Ehefrau erziele er ein Jahreseinkommen von rund Fr. 150'000.– (Urk. 60 S. 20). Aus der Befragung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung ergaben sich keine mass- geblichen Änderungen zu den persönlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte führ- te einzig zum Einkommen abweichend aus, sein Einkommen betrage knapp Fr. 100'000.-- (Urk. 77). 1.2. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zutreffend abgesteckt. Sie hat in der Folge auch die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung korrekt zitiert und die Faktoren der Tat- und Täter- komponente zutreffend aufgezeigt. Korrekt sind auch die theoretischen Erwägun- gen der Vorinstanz zur Beurteilung des Tatverschuldens bei Fahrlässigkeits- - 25 - delikten. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Die Erstinstanz hat sodann eine im Ergebnis zutreffende Strafzumessung vorgenommen. Sie hat die massgeblichen belastenden und entlastenden Fakto- ren zutreffend genannt und gewürdigt (Urk. 60 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Strafpunkt wurden vom Beschul- digten und der Staatsanwaltschaft denn auch nicht weiter in Frage gestellt. 1.4. Die vom Vorderrichter festgesetzte Busse von Fr. 1'000.– erscheint in An- betracht des Strafrahmens von bis Fr. 10'000.– nach wie vor angemessen. Die Vorinstanz hat die objektive Tatschwere in Bezug auf die einfache Verkehrsregel- verletzung zu Recht als schwer qualifiziert, weil sich die auf rot stehende Ampel an einer Kreuzung befand und Gegenverkehr herrschte (Urk. 60 S. 20). Im Zeit- punkt des inkriminierten Verhaltens des Beschuldigten herrschte bei der betref- fenden Kreuzung um ca. 20:00 Uhr ein schwaches Verkehrsaufkommen (Urk. 1 S. 6). Allerdings war es dunkel und es regnete leicht, so dass die Fahrbahn nass war (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Trotz der nächtlichen Dunkelheit und des leichten Re- gens war die Sicht auf die Lichtsignale indes nicht eingeschränkt (vgl. act. 2; Fo- tobogen). Der vom Beschuldigten hervorgerufenen hohen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist daher ein wesentliches Gewicht zuzumessen. Hinzu kommt, dass vom Beschuldigten gerade als erfahrenem Strassenverkehrsteil- nehmer erwartet werden muss, dass er sich aufgrund der konkreten Verkehrslage konzentriert und die nötige Aufmerksamkeit betreffend die Lichtsignale walten lässt. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz jedoch keine vorsätzliche Tatbegehung, sondern ein unbewusst fahr- lässiges Handeln anzulasten, was das objektive schwere Tatverschulden erheb- lich relativiert. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten beruht auf einer blossen Unachtsamkeit. Das Tatverschulden des Beschuldigten erscheint insge- samt daher noch als leicht. Im Rahmen der Täterkomponente hat die Vorinstanz zudem zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). Ebenso ist sein automobilistischer Leu- mund ungetrübt. Insoweit die Vorinstanz dies leicht strafmindernd berücksichtigt - 26 - hat, ist dies - wenn auch wohlwollend - nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und seiner Frau sodann korrekt wiedergegeben. Obwohl der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ein geringeres Einkommen angab, erscheint die Busse von Fr. 1'000.-- nach wie vor angemessen. Mithin ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'000.– zu bestätigen.
- Vollzug/Ersatzfreiheitsstrafe Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB der Vollzug der Busse nicht aufgeschoben werden kann. Die Busse ist daher zu bezahlen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nicht- bezahlung der Busse auf 10 Tage festzusetzen ist. Es kann auf die entsprechen- den Erwägungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigung
- Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wären die Kosten der Untersu- chung, des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzu- erlegen gewesen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Erwägungen in ihrem Urteil aufgeführt, allerdings die Kostenauflage nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen (Urk. 60 S. 21 f.). Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unter- liegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Freispruchs, ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft betreffend - 27 - die rechtliche Qualifikation der Tat. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Im Berufungsverfahren ersuchte der Beschuldigte um Entschädigung für sei- ne anwaltliche Verteidigung für beide Gerichtsinstanzen (Prot. II S. 5). Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigten ist, fällt eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung vor erster Instanz ausser Betracht. Für das Beru- fungsverfahren ist dem Beschuldigten analog zur Kostenauflage eine um die hälf- te reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Verteidiger führte auf Nachfrage aus, er habe für das Berufungsverfahren, inkl. der heutigen Verhand- lung, zwei Arbeitstage à 7.5 Stunden aufgewendet. Mit dem Beschuldigten habe er einen Stundenansatz von Fr. 350.-- vereinbart (Prot. II S. 11). Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln unter Berücksichtigung des Umfanges der Berufung zu bemessen (§18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a.). Das vorinstanzliche Urteil wurde vor der hiesigen Instanz vollumfänglich ange- fochten. Hingegen ist das Verfahren hinsichtlich der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls als eher bescheiden einzustufen. In Anbetracht dessen erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale um die Hälfte reduzierte Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'600.-- (inkl. MwSt.) als angemessen. Es wird beschlossen:
- Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wird als durch Rückzug er- ledigt abgeschrieben.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 20. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 28 - "Es wird erkannt:
- - 4. (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 25.– Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–-. - 29 -
- Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine um die Hälfte re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit d VOSTRA mittels Urk. 62 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. …) − die H._____, … [Adresse] (im Auszug betr. Ziff. III. und IV. und im Dis- positiv) - 30 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170061-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumgartner Urteil vom 10. Juli 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
4. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Oktober 2016 (GG160110)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. Juni 2016 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 41). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und bis 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 25.– Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
1. Es sei in Gutheissung der Berufung, der Beschuldigte vom Vorwurf der fahr- lässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV frei- zusprechen.
- 3 -
2. Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten, unter Berücksichtigung, dass zwei erstinstanzliche Verfahren durchgeführt wurden.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 78):
1. Abweisung der Berufung des Berufungsklägers.
2. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juni 2016.
3. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 270.00 (ent- sprechend CHF 8'100.00) sowie einer Busse von CHF 2'000.00.
4. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.
6. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.00). Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 3 f.).
2. Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Zürich den Beschuldigten A._____ (nachfolgend Beschuldigter) der fahr- lässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art 68 Abs. 1 und 1bis SSV schul-
- 4 - dig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 1'000.-– (Urk. 52). Weitere Einzel- heiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden.
3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 12 f.) liess der Beschuldigte noch vor den Schranken des Gerichts Berufung anmelden (Prot. I . S. 13). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nach- folgend Staatsanwaltschaft) (ebenfalls) die Berufung an (Urk. 54). Am
3. November 2016 erfolgten die Mitteilungen der jeweiligen Berufungsanmeldun- gen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten (Urk. 57). Das Urteil ging dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft je am 30. Januar 2017 (Urk. 58/1 und Urk. 58/2) in begründeter Fassung zu (HD Urk. 55=Urk. 60).
4. Am 2. Februar 2017 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 59). Unter dem 20. Februar 2017 reichte die erbetene Verteidigung der erkennenden Kammer sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 63). Aus dieser geht hervor, dass vom Beschuldigten ein Freispruch verlangt wird. Gleichzeitig wiederholte die Verteidigung den bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisantrag auf Durchfüh- rung eines Augenscheins (Urk. 63 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2017 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ebenso wurde sie aufgefordert, zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten aufgegeben, das ihm zugestellte Datenerfassungsblatt auszufüllen und verschiedene Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 65). In der Folge teilte die Staats- anwaltschaft mit Eingabe vom 8. März 2017 mit, dass sie Anschlussberufung er- hebe. Gleichzeitig liess sie sich zum Beweisantrag des Beschuldigten vernehmen (Urk. 67). Am 3. Februar 2014 teilte die Verteidigung betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten mit, dass sich seit der zweiten vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2016 keine wesentlichen Änderungen ergä- ben hätten; aktuell liege noch keine Steuererklärung vor (Urk. 69). Bereits unter dem 9. Februar 2017 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Be-
- 5 - schuldigten eingeholt worden (Urk. 62), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. 11/2) inhaltlich übereinstimmt.
5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers und der Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). II. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Damit sind sämtliche Zif- fern des vorinstanzlichen Urteils - mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Disposi- tiv-Ziffer 5) - angefochten und stehen zur Disposition. Die erstinstanzliche Kosten- festsetzung ist unangefochten geblieben (Prot. II S. 6) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). III. Beweisanträge / Prozessuales
1. In ihrer Berufungserklärung vom 20. Februar 2017 (Urk. 63) kritisierte die Ver- teidigung eine unzutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie beantragte zudem einen Augenschein an der Unfallstelle. Es sei keine Fahrlässigkeits- variante denkbar, welche eine Missachtung des haltgebietenden Rotlichts durch den Beschuldigten nach ursprünglichem Anhalten plausibel erklären könne. Es mangle an der Möglichkeit einer Fehlbeobachtung (sogenannter Wahrnehmungs- impuls) für den Beschuldigten. Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom
5. April 2017 abgewiesen (Urk. 73) und vom Verteidiger anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht erneut gestellt.
2. Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, wurden die am Vorfall beteiligten Automobilisten B._____, dessen Personenwagen mit demjenigen des Beschuldig- ten kollidiert war, und C._____, welcher hinter B._____ hergefahren war, von der
- 6 - Staatsanwaltschaft zunächst (fälschlicherweise) als Zeugen einvernommen (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/3). Die Verteidigung machte vor diesem Hintergrund zu Recht die Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten geltend. Damit dürfen diese Aussagen auch nicht zur Plausibilisierung der Aussagen des Beschuldigten herangezogen werden, soweit dies dem Beschuldigten zum Nach- teil gereicht. In der Folge befragte die Staatsanwaltschaft am 20. Oktober 2015 B._____ und C._____ als Auskunftspersonen (Urk. 30 und Urk. 31). Wie die Vo- rinstanz richtig gesehen hat, steht der Verwertbarkeit dieser Aussagen auch zu Ungunsten des Beschuldigten nichts entgegen (Urk. 60 S. 5); dies wird von der Verteidigung denn auch anerkannt (Prot. I S. 6).
3. Wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 66 S. 5) steht auch der Verwertbarkeit des Amtsberichts, der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, vom 8. September 2014 (Urk. 6/2) nichts entgegen, nachdem der Berichterstatter D._____, … [Funk- tion] der Verkehrsleitzentrale, mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Urk. 29/3) und anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 2. Februar 2016 (Urk. 37 S. 3) bestätigt hat, er habe den erwähnten Amtsbericht eigenständig und nach bestem Wissen und Gewissen verfasst und dieser entspreche dem Ergebnis seiner sachkundigen Prüfung.
4. Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass der in der Anklageschrift vom 3. Juni 2016 (Urk. 41) umschriebene Anklagesachverhalt den gesetzlichen Anforderungen genügt. In Art. 9 StPO ist der Anklagegrundsatz verankert, wobei Art. 325 StPO die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift konkretisiert. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die vor- geworfenen Verhaltensweisen sind nicht generell zu umschreiben, sondern mög- lichst zu spezifizieren. Dadurch sollten die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert werden, so dass er bzw. seine Verteidigung sich vor Gericht effektiv dagegen zur Wehr set- zen kann (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung [BSK], 2. Auflage, Basel 2014, N 19 zu Art. 325). Das Anklageprinzip gewähr-
- 7 - leistet das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte des Beschuldigten (BGE 120 IV 348). 4.1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Anklagesachverhalt auch ohne Angabe des Umstandes, ob der Beschuldigte zunächst am Rotlicht ange- halten hat oder in einem Zug durchgefahren ist (vgl. Prot. I S. 6 f., Prot. II S. 8 ff. ), genügend konkretisiert. Vorliegend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe ein Rotlicht missachtet. Das Missachten des Rotlichts stellt somit das Kernelement des Vorwurfs dar. Das Anklageprinzip wäre aber nur dann verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführte, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (BSK StPO II-Heimgartner/Niggli, BSK, a.a.o., N 37 zu Art. 325). Demzufolge ist vorliegend in objektiver Hinsicht keine Verletzung des Anklageprinzips auszumachen, zumal ein Missachten des Rotlichts gestützt auf Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV unzulässig ist und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug zuerst stoppte und später los fuhr oder ob er ohne anzuhalten durchfuhr. 4.2. In subjektiver Hinsicht bringt der Verteidiger im Berufungsverfahren erneut vor, die Anklageschrift müsse benennen, wie es zum Fehlverhalten des Beschul- digten gekommen sei. Der subjektive Tatbestand dürfe nicht bloss floskelhaft mit Unaufmerksamkeit und ähnlichem umschrieben werden. Es müsse dargelegt werden, welche falsche Beobachtung oder welche Fehlinterpretation den Be- schuldigten hätte veranlassen können, während der Rotlichtphase anzufahren (Prot. II S. 8 f.). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er ha- be aufgrund einer elementaren Sorgfaltspflichtverletzung, insbesondere aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit, da er nicht, wie dies gefordert gewesen wäre, auf den Verkehr und die entsprechende Verkehrssignalisation konzentriert gewesen sei, das Rotlicht missachtet. Die Sorgfaltspflichtverletzung ist demzufolge mit mangelnder Aufmerksamkeit umschrieben, wobei diese mit dem Vorwurf verdeut- licht wird, der Beschuldigte habe sich nicht genügend auf den Verkehr kon- zentriert. Mit der Vorinstanz geht aus dieser Umschreibung der Anklage ohne wei- teres hervor, dass dem Beschuldigten mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last
- 8 - gelegt wird (vgl. Urk. 60 S. 6). Damit ist der erhobene Vorwurf genügend präzisiert und es schadet nicht, dass der Anklagesachverhalt sich im Übrigen zum subjekti- ven Tatbestand nicht konkreter äussert. Insgesamt ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten nicht klar sein könnte, was ihm vorgeworfen wird. Seine Ver- teidigungsmöglichkeiten sind intakt. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vor- zugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 60 S. 7 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelnes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken.
2. Sachverhalt 2.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2016 (Urk. 41). Darin wird dem Be- schuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 20. November 2013, ca. um 20.00 Uhr, mit seinem Fahrzeug stadtauswärts in Richtung Thalwil fahrend auf dem Mythenquai bei der Verzweigung mit der Seestrasse das dortige Licht- signal passiert, als es bereits seit einer unbestimmten Zeitdauer auf rot geschaltet gewesen sei. Dabei habe er das Rotlicht aufgrund einer elementarsten Sorgfalts- pflichtverletzung missachtet, insbesondere aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit, da er unter den konkreten Umständen nicht, wie dies gefordert gewesen wäre, auf den Verkehr und die entsprechende Verkehrssignalisation konzentriert gewesen sei. In der Folge sei es zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjeni- gen des Lenkers B._____, welcher eben im Begriffe gewesen sei, mit seinem
- 9 - Fahrzeug auf der Seestrasse von Thalwil herkommend, bei der für ihn auf grün geschalteten Lichtsignalanlage an der Verzweigung mit dem Mythenquai nach links in die Seestrasse abzubiegen, zu einer Kollision gekommen. 2.2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz und auch heute wieder entschieden in Abrede gestellt. Er macht geltend, er habe wegen des Rotlichts angehalten und sei (erst) losgefah- ren, als die Ampel für seine Fahrspur auf grün geschaltet habe. Während des Wartens habe er ein neben der Strasse befindliches Werbeplakat studiert, das ihn aber nicht abgelenkt habe. Er könne sich die Kollision nur damit erklären, dass er oder sein Kollisionspartner B._____ einen Impuls zum Losfahren durch ein Grün- licht erhalten hätten. Ein solches Reflexgeschehen sei aber nur bei B._____ über ein Grünlicht auf der geradeaus nach Zürich führenden Fahrspur (Nr. 3 auf dem Spurenplan in Urk. 33 und Urk. 37/3) möglich, für seine Fahrspur (Nr. 2 auf dem Spurenplan in Urk. 33 und Urk. 37/3) jedoch ausgeschlossen, da auf der benach- barten Spur (Nr. 1 auf dem Spurenplan in Urk. 33 und Urk. 37/3) nicht grün ange- zeigt werden könne, wenn auf der Spur Nr. 2 die Ampel auf rot bzw. auf der ge- genüberliegenden Fahrspur von B._____ (Nr. 5 auf dem Spurenplan in Urk. 33 und Urk. 37/3) auf grün geschaltet sei. Der Geschehensablauf könne sich also nur so abgespielt haben, dass nicht er sondern vielmehr B._____ das Rotlicht irrtüm- lich überfahren habe (Urk. 4/1; Urk. 4/2; Urk. 4/4; Urk. 49 S. 6 f., Prot. I S. 6; Urk. 77) 2.3. Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung der Beschul- digte (Urk. 4/1, Urk. 4/2 und Urk. 4/4), die am Vorfall beteiligten Automobilisten B._____ und C._____ zunächst fälschlicherweise als Zeugen (Urk. 5/1 und Urk. 5/3) und hernach als Auskunftspersonen (Urk. 30 und Urk. 31), E._____, welcher mit seinem Personenwagen von Zürich herkommend auf der rechten Fahrspur vor dem betreffenden Lichtsignal stand (Urk. 5/4), D._____, … [Funktion] der Ver- kehrszentrale Dienstabteilung Verkehr (Urk. 33), und die beiden Polizeibeamten F._____ und G._____, welche zum Unfallort ausgerückt waren (Urk. 5/2 und Urk. 36), als Zeugen befragt. Was die einzelnen Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen bzw. Auskunftspersonen zum Tathergang betrifft, kann zur Vermei-
- 10 - dung von Wiederholungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vo- rinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (HD Urk. 60 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. In den Verfahrensakten liegen sodann zwei Amtsberichte der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, vom 8. September 2014 (Urk. 6/2) und 11. März 2016 (Urk. 37/3) betreffend die Funktionsweise der Verkehrsregelungsanlage Mythen- quai/Seestrasse K 642. Danach und nach den Aussagen von D._____ anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 2. Februar 2016 kann eine Fehlfunktion der Licht- signalanlage zum Unfallzeitpunkt ausgeschlossen werden (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 33 S. 5 f., Urk. 37 S. 3). Damit ist erstellt, dass bei den in Konflikt stehenden Fahr- spuren des Beschuldigten und von B._____ bzw. C._____ nicht gleichzeitig das Grünlicht angezeigt wurde (Urk. 6/2 S. 2, Urk. 37 S. 2). Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass für die weitere Beweiswürdigung im Wesentlichen somit die Aussagen der am Unfall beteiligten und vor Ort anwesenden Personen rele- vant sind (Urk. 60 S. 7). 2.5. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, dass sich in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung der am Unfall beteiligten und vor Ort anwesenden Personen insgesamt keine Hinweise auf bewusst wahrheits- widrige Aussagen ergeben würden. Zwar habe der Zeuge E._____ in seiner Ein- vernahme vom 23. Januar 2015 erklärt, der Beschuldigte habe das Rotlicht ohne anzuhalten passiert (Urk. Urk. 5/4 S. 4 und S. 6), was im Widerspruch zu sämtli- chen übrigen Aussagen und selbst zu seiner eigenen, gegenüber der Polizei am Unfallort gemachten Aussage stehe. Hierbei müsse es sich indes um ein Missver- ständnis des Zeugen E._____ handeln, zumal dieser in seiner Zeugeneinvernah- me präzis geschildert habe, zu welchem Zeitpunkt und wohin er abgebogen sei, und diese Aussage mit jener des Polizeibeamten G._____, welcher die Zeugen- aussage von E._____ betreffend das Abbiegeverhalten bestätigt habe (Urk. 36 S. 6), übereinstimme. Mit dieser Einschränkung würden die Aussagen aller Befragten allesamt als glaubhaft erscheinen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden könne. Der zur beurteilende Vorfall könne sich nur als Folge ei- nes Irrtums des Beschuldigten oder von B._____ und C._____ über die Signalisa-
- 11 - tion ereignet haben. Laut dem Amtsbericht vom 11. März 2016 seien die Spuren 3 (von Thalwil herkommend Richtung Mythenquai) und 4 (von Thalwil herkommend Richtung Seestrasse) variabel gesteuert. Aufgrund dieser Steuerung sei es mög- lich, dass die Verkehrsregelungsanlage für die Spur Nr. 3 Rotlicht und für die Spur Nr. 4 Grünlicht angezeigt habe. Die Annahme des Beschuldigten, wonach B._____ aufgrund eines für die Nebenspur (Spur Nr. 3) angezeigten Grünlichts einen Impuls erhalten habe, reflexartig losgefahren sei und dabei das Rotlicht für seine eigene Fahrspur (Nr. 4 oder Nr. 5) übersehen habe, sei folglich denkbar, zumal aufgrund der klaren Aussage des Zeugen C._____, wonach für die Neben- spur (Nr. 3) Grünlicht angezeigt gewesen sei, davon ausgegangen werden könne, dass diese Phasenkonstellation zum Unfallzeitpunkt tatsächlich so angezeigt worden sei. Ebenso stelle die Theorie des Beschuldigten, wonach der Zeuge C._____ durch den losfahrenden Vordermann B._____ einem Herdentrieb unter- legen gewesen sein könnte und so irrtümlich das Rotlicht hätte überfahren kön- nen, eine taugliche Erklärung für die nachfolgende Kollision dar. Entscheidend sei nun aber, dass sich diese Sachverhaltsvariante nicht mit der Wahrnehmung des Zeugen E._____, in Einklang bringen lasse. Dessen Aussage, wonach der Be- schuldigte das Rotlicht missachtet habe, überzeuge, weil er sie spontan und un- mittelbar nach der Kollision gegenüber dem Beschuldigten gemacht habe und dies vom Beschuldigten bestätigt werde. Von einem Irrtum der Zeugen B._____ und C._____ auszugehen, bedeute, dass sich auch der Zeuge E._____ über die Signalisation geirrt habe. Daran ändere der alleinige Umstand, dass das Verhal- ten des Beschuldigten nicht durch einen Grünlichtimpuls von der von ihm und dem Zeugen E._____ betrachtenden Ampel habe beeinflusst werden können, nichts. Das Fehlen von äusserlich erkennbaren optischen oder akustischen Fakto- ren, die ein Fehlverhalten des Beschuldigten erklären könnten, führe keineswegs dazu, dass ein Irrtum des Beschuldigten ausgeschlossen werden müsse. Ein Irr- tum des Beschuldigten sei vielmehr auch mit einer Unaufmerksamkeit aufgrund einer innerlichen Ablenkung (wie beispielsweise das Studieren des Werbeplakats) erklärbar. Denkbar sei auch, dass das Anfahren von seinem ihm gegenüber ste- henden Kollisionspartner B._____, der vor dem Abbiegen nach links in die See- strasse aufgrund der örtlichen Verhältnisse noch eine beträchtliche Strecke gera-
- 12 - deaus zu fahren hatte, beim Beschuldigten den Impuls, ebenfalls loszufahren, ausgelöst habe. In Anbetracht der übereinstimmenden und überzeugenden Aus- sagen der Zeugen E._____, B._____ und C._____ bestünden daher keine un- überwindbaren Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhalts gemäss Anklage- schrift (Urk. 60 S. 10 ff.). 2.6. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitung und die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Ver- teidigung nicht abstellen konnte. Ihren Erwägungen ist vollumfänglich beizupflich- ten (Urk. 60 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7. Die Verteidigung bringt vor, der Zeuge E._____ habe widersprüchlich ausge- sagt. Bei seiner ersten (polizeilichen) Einvernahme habe er angeben, dass der Beschuldigte neben ihm angehalten habe. Als Zeuge befragt habe E._____ dann zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei ohne anzuhalten einfach durchgefah- ren. Zudem würden die anfänglichen Aussagen von E._____ den Eindruck erwe- cken, dass der Beschuldigte bei rot über die Kreuzung gefahren sei und er selber gleichzeitig bei grün abgebogen sei. Die Qualität der Aussagen von E._____ sei daher äusserst dürftig und der Beweiswert entsprechend klein (Prot. I S. 8). Er- gänzend dazu führte der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe die Tatsache der Wechselhaftigkeit der Aussagen von E._____ mit einem Kniff beiseite geschoben, indem sie festgestellt habe, dass die Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens konstant seien (Prot. II S. 8). 2.8. Die erste Aussage, die den strittigen Sachverhalt beschlägt, machte E._____, welcher mit seinem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur neben dem Fahrzeug des Beschuldigten vor dem Lichtsignal gewartet hatte, am 25. November 2013 telefo- nisch gegenüber der Polizei (Urk. 1). Er führte aus, er sei auf dem Mythenquai Richtung stadtauswärts gefahren. Bei der Kreuzung mit der Seestrasse habe er rechts in die Seestrasse abbiegen wollen und vor dem Rotlicht gewartet. Neben ihm habe ein roter … [Automarke] auf der Spur geradeaus Richtung Thalwil eben- falls vor der Rotlicht gewartet. Plötzlich sei der … losgefahren, obwohl die Ampel immer noch rot angezeigt habe. Auf der Kreuzung sei er dann mit einem linksab-
- 13 - biegenden schwarzen … [Automarke] kollidiert (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2015 (Urk. 5/4) schilderte E._____ den strit- tigen Geschehensablauf von sich aus wie folgt: Soweit er sich erinnern könne, sei er von Zürich herkommend Richtung Thalwil gefahren, wobei er nach Wollishofen habe fahren wollen. Bei der Verzweigung des Mythenquais mit der Seestrasse habe es ein Lichtsignal. Er habe beim Lichtsignal rechts in die Seestrasse abbie- gen wollen. Bei dieser Örtlichkeit habe es zwei Fahrstreifen. Er habe mit seinem Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen gestanden, weil er nach rechts in die Seestrasse habe abbiegen wollen. Der linke Fahrstreifen führe geradeaus nach Thalwil. Als er auf seiner Spur zu dieser Lichtsignalanlage gefahren sei, habe das Lichtsignal für seinen Fahrstreifen rot gezeigt. Er habe dann still gestanden und gewartet bis es auf grün schaltete. Auf die Nachfrage, was er beobachtet habe, wiederholte er zunächst, dass er dort gestanden und gewartet habe, bis es grün werde. Ergänzend fügte er dann an, dass der Fahrstreifen links von ihm ebenfalls rot gehabt habe. Auf die zusätzliche Nachfrage, ob es weitere Fahrzeuge gege- ben habe, welche am betreffenden Lichtsignal gewartet hätten, entgegnete er, dass er nicht wisse, ob hinter ihm noch weitere Fahrzeuge gewartet hätten, dies aber sein könne. Er sei jedenfalls das erste Fahrzeuge vor dem Lichtsignal gewe- sen. Auf dem linken Fahrstreifen hätten sich keine Fahrzeuge befunden. Dann habe er beobachtet, dass sich auf dem linken Fahrstreifen ein Fahrzeug genähert habe. Es sei ein … [Automarke] gewesen und dieser sei ohne anzuhalten auf das Rotlicht zugefahren und habe es passiert, ohne je vor dem Rotlicht angehalten zu haben (Urk. 5/4 S. 3). Die weitere Nachfrage, ob er ganz sicher sei, dass der … [Automarke] das Lichtsignal auf seiner Spur von Mythenquai her kommend Rich- tung Thalwil bei Rot passiert habe, beantwortete der Zeuge E._____ wie folgt: "Ja, weil ich sehr überrascht war, dass er einfach bei Rot über die Kreuzung fuhr". "Sind Sie auch sicher, dass der … [Automarke] vor seinem Lichtsignal nicht angehalten hat?" "Er ist einfach durchgefahren, er hat nicht angehalten vor dem Rotlicht" (Urk. 5/4 S. 4). 2.9. Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Zeu- ge E._____ betreffend die Frage, ob der Beschuldigte vor dem Rotlicht zunächst angehalten hat oder nicht, widersprüchliche Aussagen gemacht hat, die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussage in Bezug auf die Tatsache, ob der Beschuldigte die Ampel
- 14 - bei rot oder grün passiert hat, nicht zu schmälern vermag. Massgebend ist, dass der Zeuge E._____ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft gleichblei- bend ausgeführt hat, dass das Lichtsignal auf der Fahrspur des Beschuldigte rot angezeigt habe und der Beschuldigte dieses bei Rot passiert habe. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Auskunftspersonen B._____ und C._____, dass sie selber bei grün losgefahren seien (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 30 S. 3 ff. und Urk. 31. S. 2 f.). Dass der Zeuge E._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2015 im Widerspruch zu sämtlichen übrigen Einvernahmen aus- führte, der Beschuldigte habe das auf rot stehende Lichtsignal ohne anzuhalten passiert, kann mit dem Zeitablauf zwischen dem Unfallgeschehen und der Zeu- geneinvernahme erklärt werden. Die staatsanwaltschaftliche Zeugenbefragung fand über ein Jahr nach dem Unfallgeschehen statt. Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge E._____ bewusst falsche Aussagen ge- macht hat. Solche werden denn auch von der Verteidigung nicht namhaft ge- macht. Zwischen dem Zeugen E._____ und dem Beschuldigten sowie den Aus- kunftspersonen B._____ und C._____ bestand kein besonderes Verhältnis; sie kannten sich vor diesem Verfahren gar nicht. Sachverhaltsfremde Motive für eine allfällige falsche Anschuldigung des Beschuldigten können somit ausgeschlossen werden. Zudem erfolgten die Aussagen von E._____ unter der Wahrheitspflicht und der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass E._____ nicht eine Situation schilderte, die nebensächlich an ihm vorbeizog. Er war vielmehr vom Geschehensablauf so stark berührt bzw. empört, dass er sich veranlasst sah, noch am Unfallort spontan gegenüber dem Beschuldigten, C._____ und der Polizei zu erklären, dass der Beschuldigte bei Rot über die Kreuzung gefahren sei (Urk. 5/4 S. 7), was von diesen denn auch bestätigt wurde (Urk. 4/2 S. 2, Urk. 31 S. 4, Urk. 36 S. 4). An derart bewusst mitverfolgte Gesche- hensabläufe vermag man sich in der Regel gut zu erinnern, was a priori für die Echtheit der geschilderten Erlebnisse spricht. Des weiteren stand der Zeuge E._____ mit seinem Fahrzeug direkt vor dem betreffenden Lichtsignal. Er konnte das Geschehen somit während einiger Zeit direkt mitverfolgen. Dem Zeugen war die Sicht auf das fragliche Lichtsignal und das Fahrzeug des Beschuldigten nicht verdeckt und die Sicht- und Lichtverhältnisse waren gut. Schliesslich übersieht die
- 15 - Verteidigung, dass E._____ gegenüber der Polizei am 25. November 2013 seine Wahrnehmungen am Unfallabend schilderte. Mithin geht es nicht um Erinnerun- gen sondern um die Beobachtungen des Zeugen am Unfallabend und diese sind klar. Die plausiblen und in sich stimmigen Aussagen des Zeugen E._____ lassen keinen Zweifel daran, dass das Lichtsignal auf der Fahrspur des Beschuldigten rot angezeigt hat, als er - der Beschuldigte - dieses passiert hat. 2.10. Die Verteidigung kritisiert sodann den "Wankelmut" von E._____. Man habe bei seiner Aussage zunächst das Gefühl gehabt, er sei bei Grün gefahren, als der Beschuldigte seinerseits bei Rot die Kreuzung passiert habe. Als er dann gemerkt habe, dass er und B._____ nicht gleichzeitig grün hätten haben können, sei sein Verhalten dann "auf ein späteres Abbiegen umgemünzt worden" (Prot. I S. 8). An- lässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Verteidiger, es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass E._____ ein anderes rotes Licht in der Umgebung wahrge- nommen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach E._____ das Rotlicht ge- sehen habe, greife deshalb zu kurz (Prot. II S. 8). Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. In der telefonischen Einvernahme durch die Polizei hat E._____ am 25. November 2013 von sich aus nichts derglei- chen geäussert (Urk. 1 S. 4). Offenbar erklärte "lediglich" der Beschuldigte selber gegenüber der Polizei, dass E._____ vor Ort zu ihm gesagt habe, dass er - der Beschuldigte - bei rot über die Kreuzung gefahren sei und er - E._____ - bei grün abgebogen sei (Urk. 1 S. 5). Der Zeuge E._____ hielt in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 23. Januar 2015 auf die Frage, ob er den Polizisten mit- geteilt habe, dass der Beschuldigte bei Rot über die Kreuzung gefahren sei, wäh- rend dem er selber bei Grün in die Seestrasse abgebogen sei, dafür, dass er dies der Polizei in dieser Form nicht mitgeteilt habe. Er habe dem Polizisten gesagt, dass der Beschuldigte bei rot über die Kreuzung gefahren sei. Er selber habe vor diesem Rotlicht auf seinem Fahrstreifen gestanden und dann habe der Beschul- digte das Lichtsignal während der Rotlichtphase passiert, während er selber mit seinem Fahrzeug weiterhin vor dem Rotlicht gestanden habe. Irgendwann sei es dann für seinen Fahrstreifen grün geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Lichtsignal passiert und sei in die Seestrasse eingebogen. Er wiederholte, dass er
- 16 - dem Polizisten mit Sicherheit nicht gesagt habe, dass der Beschuldigte das Licht- signal bei rot und er selber (gleichzeitig) bei grün passiert habe (Urk. 5/4 S. 5). Der Polizeibeamte F._____, der vor Ort die Aussagen von E._____ aufgenommen hatte, konnte sich nicht daran erinnern, dass dieser erwähnt habe, bei grün losge- fahren zu sein (Urk. 1 S. 5, Urk. 5/2 S. 2 ff.). Auch der Polizeibeamte G._____ konnte anlässlich seiner Befragung als Zeuge nicht bestätigten, dass der Polizei- beamte F._____ ihm gesagt habe, dass E._____ selber bei rot oder bei grün ab- gebogen sei (Urk. 36 S. 5). Damit hat E._____ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - keine abwei- chenden Versionen zu Protokoll gegeben. Insofern die Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe diesbezüglich widersprüchlich ausgesagt (Prot. I S. 8 f.), ist dies nicht zielführend. 2.11. Die Verteidigung wendet zudem ein, selbst wenn C._____ auf der Fahrspur Nr. 4 grün gehabt habe, sei nicht erstellt, dass auch die Ampel auf dem Fahrstrei- fen Nr. 5 grün angezeigt habe. Die Fahrspuren Nr. 4 und 5 seien nicht zwangsläu- fig simultan geschaltet (Prot. I S. 10). Auch dieser Einwand der Verteidigung geht fehl. Richtig ist zwar, dass die Licht- signalanlagen der Fahrstreifen Nr. 4 und Nr. 5 nicht abhängig voneinander ge- steuert werden. Der Grünbeginn für den Fahrstreifen Nr. 4 erfolgt aber in variabler Abfolge entweder gleichzeitig mit dem Fahrstreifen Nr. 5 oder zwei Sekunden vor dem Grünbeginn für den Fahrstreifen Nr. 5. Mit anderen Worten: Schaltet das Lichtsignal auf dem Fahrstreifen Nr. 4 auf grün, dann wechselt das Lichtsignal auf dem Fahrstreifen Nr. 5 entweder gleichzeitig oder spätestens nach zwei Sekun- den (ebenfalls) auf grün (Urk. 37/3 S. 2). B._____ und C._____ standen beide auf dem Fahrstreifen 4. B._____ erklärte anlässlich der Tatbestandsaufnahme ge- genüber der Polizei, er habe bei der Kreuzung vor dem Rotlicht an erster Position gewartet. Er sei dann los gefahren, als die Lichtsignalanlage auf grün geschaltet habe (Urk. 1 S. 4). In seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. Oktober 2015 (Urk. 30) gab er zu Protokoll, er sei auf die Lichtsignalanlage zugefahren; sie sei zunächst auf rot gestanden, weshalb er habe warten müssen (Urk. 30 S. 3). Er sei losgefahren, als die hintere Ampel (gemeint ist die Lichtsignalanlage
- 17 - bei der Fahrspur Nr. 4) grün angezeigt habe. Er sei auf das vordere Lichtsignal aufgefahren (gemeint ist die Lichtsignalanlage bei der Fahrspur Nr. 5), welches ebenfalls grün gezeigt habe und sei dann auf die Kreuzung gefahren, um links abbiegen zu können (Urk. 30 S. 4). Mithin hat B._____ klar zu Protokoll gegeben, dass sowohl die Ampel für den Fahrstreifen Nr. 4 als auch diejenige für den Fahr- streifen Nr. 5 grün angezeigt habe. Mit Bezug auf die Lichtsignalanlage für den Fahrstreifen Nr. 4 deckt sich die Aussage von B._____ zudem auch mit der Aus- sage von C._____. Dieser sagte am 25. November 2013 telefonisch gegenüber der Polizei aus, er habe vor der Kreuzung mit dem Mythenquai an zweiter Stelle vor einem Rotlicht (Linksabbiegespur) gewartet. Vor ihm sei ein schwarzer … [Au- tomarke] gewesen. Als es grün geworden sei, sei der … [Automarke] langsam losgefahren und habe links abbiegen wollen. Er könne mit absoluter Sicherheit sagen, dass der … [Automarke] bei grün losgefahren sei und sich korrekt verhal- ten habe (Urk. 1 S. 5). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Ok- tober 2015 (Urk. 31) gab C._____ zu Protokoll, dass er von Thalwil herkommend Richtung Zürich gefahren sei. Er habe beim Lichtsignal, wo die Seestrasse nach links unten durchführe und es geradeaus weiter nach Zürich führe, auf den linken Fahrstreifen eingespurt. Vor ihm habe sich nur ein Fahrzeug befunden; er könne sich daran erinnern, dass es ein Sportwagen gewesen sei. Nachdem das Licht- signal seinem Vordermann (B._____) und ihm die Fahrt zum Linksabbiegen frei- gegeben habe, mithin auf grün geschaltet habe, sei sein Vordermann und er los- gefahren (Urk. 31 S. 3). Auf Nachfrage bestätigte C._____, dass er und sein Vor- dermann das Lichtsignal 100% bei Grün passiert hätten. Er wisse dies deshalb so genau, weil er und sein Vordermann am Lichtsignal gewartet hätten, bis es auf grün gewechselt habe (Urk. 31 S. 5). Aussagen bezüglich der (nachfolgenden) Lichtsignalanlage für die Fahrspur Nr. 5 machte C._____ zwar nicht; er erklärte aber auch nicht, dass irgendeine Ampel auf seiner Fahrspur und derjenigen von B._____ rot angezeigt habe. Unter der Annahme der Sachverhaltsvariante des Verteidigers, nämlich dass B._____ von der grün leuchtenden Ampel der Fahr- spur 3 einen Impuls bekommen habe, wäre es so, dass sowohl B._____ als auch C._____ zwei Rotlichter hätten passieren müssen (Fahrspur Nr. 4 und 5), bevor es zur Kollision kam. Mit anderen Worten hätte eine Person (B._____) zuerst ei-
- 18 - nem falschen Impuls folgen müssen, die andere Person (C._____) dem - wie vom Verteidiger genannt - "Herdentrieb" unterlegen sein und beide hätten dann auch noch das zweite Rotlicht (Fahrspur Nr. 5) übersehen müssen. 2.12. Bei dieser Sachlage hat daher der Vorderrichter zu Recht den Schluss ge- zogen, dass ein Irrtum von B._____ und C._____ über die Signalisation wegen eines Reflexgeschehens ausgeschlossen werden könne (Urk. 60 S. 12). Die The- orie des Beschuldigten, wonach C._____ durch den losfahrenden Vordermann B._____ einem "Herdentrieb" unterlegen sei und so ebenfalls das Rotlicht über- fahren haben könnte, ist abwegig. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wür- de ein Irrtum von B._____ und C._____ betreffend die Signalisation bedeuten, dass sich gleichzeitig auf der Gegenseite auch E._____ über die Signalisation ge- täuscht haben müsste. Dies ist aufgrund der klaren und überzeugenden Aussa- gen von E._____ jedoch zu verneinen. 2.13. Der Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz habe sich bei der Erstellung des Sachverhalts eines Kniffs bedient, indem sie ausge- führt habe, der Zeuge E._____ habe betreffend den Kernsachverhalt konstant ausgesagt (Prot. II S. 8). Die obigen Erwägungen zeigen, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung auf einer sorgfältigen Würdigung der Be- weismittel beruht und nicht auf einer unzulässigen Reduktion des Sachverhalts. Dass sich die Vorinstanz auf die Tatsache konzentrierte, ob der Beschuldigte das Rotlicht missachtet hat, liegt letztlich im überschaubaren Tatbestand begründet. 2.14. Entsprechend und abschliessend drängt sich hinsichtlich des Sachverhaltes mithin im Ergebnis keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides auf. Das Beweisfundament ist klar und der Anklagesachverhalt ist demzufolge erstellt.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz würdigte das (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. 3.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe durch die Missachtung des Rotlichts den Lenker des ihm entgegenkommenden Fahrzeu-
- 19 - ges, B._____, und die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet, und diese Gefahr habe sich im Zusammenstoss des Beschuldigten mit dem Autofahrer B._____ verwirklicht. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG sei damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte hinsichtlich der Beachtung der konkreten Signalisation und des Verkehrsgeschehens eine elementare Pflichtverletzung begangen, indem er sich nicht, wie unter den konkreten Um- ständen erforderlich, auf die Verkehrssignalisation und den Verkehr konzentriert habe. Implizit macht die Staatsanwaltschaft damit geltend, der Beschuldigte habe grobfahrlässig und rücksichtlos gehandelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Staatsanwalt, der Beschuldigte sei - gemäss eigenen Angaben - auf ein Plakat konzentriert gewesen und dann los gefahren. Es müsse dabei berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte aufgrund seines nicht mehr jugendlichen Alters wohl einen eingeschränkteren Blickwinkel aufweise, weshalb jedes Be- trachten von Objekten, welche sich nicht direkt vor ihm befänden, eine erhöhte Ablenkung bedeute. Der Beschuldigte hätte sich bewusst und äusserst kon- zentriert auf den Verkehr einlassen müssen. Dass er dies nicht gemacht habe, sei eindeutig als rücksichtslos zu betrachten (Urk. 78 S. 2). 3.3. Die einfache Verkehrsregelverletzung wird als Übertretung mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wer dagegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regel- widrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 118 IV 285 E. 3 und 4 mit Hinweisen). 3.4. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weis- ungen der Polizei zu beachten. Nach Art. 68 Abs. 1 SSV gehen Lichtsignale den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor. Rotes Licht bedeutet "Halt" (Art. 68 Abs. 1bis SSV). Vorliegend ist unbestritten, dass der
- 20 - Beschuldigte diese für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen verletzt hat. Nachdem er zunächst vor dem Lichtsignal angehalten hatte, nahm er später irrtümlich an, dass das Lichtsignal seiner Fahr- spur grün anzeige. In der Folge fuhr er dann bei Rotlicht über die Kreuzung. 3.5. Erstellt ist vorliegend auch, dass der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen hat. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 60 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer kon- kreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hin- weisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelver- letzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe deren Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt ei- ner konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrs- verhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b). Den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt auch, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrs- frei ist (BGE 118 IV 84 E. 2b). Eine konkrete Gefährdung des entgegenkommenden und nach links einbiegen- den Lenkers B._____ lag in der Tat nahe, da dieser im Vertrauen auf die Ver- kehrsregelung durch Lichtsignale, die für ihn auf grün und für den Beschuldigten auf rot geschaltet waren, in keiner Weise mit auf der Fahrbahn, von der er links in die Seestrasse einmünden wollte, auftauchenden Fahrzeugen rechnen musste. Der Lenker hätte durch das Herannahen eines das Rotlicht missachtenden Per- sonenwagens leicht erschrecken und zu einer Fehlreaktion verleitet werden kön-
- 21 - nen, welche die konkrete Gefahr einer Kollision heraufbeschwören oder gar zu einer Kollision hätte führen können. Tatsächlich ereignete sich denn auch eine Kollision mit Sachschaden. Eine schlechtere Reaktion des Automobilisten oder ein anderer Unfallgegner, beispielsweise ein Motorrad oder ein Radfahrer, hätten jedoch weit schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen können. Ein Automobilist oder ein Motorrad- oder Radfahrer, der mit einem das Rotlichtsignal missachten- den Autofahrer mitten auf der Kreuzung zusammenstösst, kann sich Verletzungen zuziehen, namentlich als Folge eines brüsken Brems- oder Ausweichmanövers. Damit ist gesagt, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht eine konkrete Gefähr- dung bejaht hat. 3.7. Zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beschuldigten als grobfahrlässig ein- zustufen ist. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinwei- sen). Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Ge- fährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorg- fältigen Prüfung (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweisen). Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 48). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine be- sonderen Gegenindizien vorliegen (Urteile 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich-hinwegsetzen", sondern auch im blossen Nicht- bedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Urteil des Bundes- gerichts 6S.56/1994 vom 11. April 1994, E. 2b). Die Annahme von Rücksichts-
- 22 - losigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregel- verletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteile 6B_263/2015 E. 2.1 vom
30. Juni 2015; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa; je mit Hinweisen). 3.8. Der Beschuldigte hat zunächst vor dem Lichtsignal angehalten. In der Folge hat er irrtümlich angenommen, dass die Ampel von rot auf grün geschaltet hat und er daher, die Kreuzung ohne weiteres passieren könne. Die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr zog der Beschuldigte nicht in Erwägung. Das Beachten von Lichtsignalen, insbesondere des Rotlichtes, gehört - wie erwähnt - zu den elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat. Ein Rotlicht zählt ferner zu den auffälligsten, die Sicherheit im Strassenverkehr gewährleistenden Verkehrszeichen überhaupt. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Situation falsch einschätzte, ist für sich allein nicht ausreichend, um in seinem Fehlverhal- ten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, sofern die objektiven Merk- male der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewuss- ter Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrs- teilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhal- tensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Per- son der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche Umstände liegen hier vor. 3.9. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschul- digten unter Würdigung der gesamten Umstände lediglich als pflichtwidrig unacht- sam und nicht als rücksichtslos einzustufen ist. Bei der Unfallörtlichkeit handelt es sich um eine Kreuzung, auf die von drei Seiten her doppelspurige Strassen mün-
- 23 - den (Urk. 2 und Urk. 37/2). Der Beschuldigte fuhr auf die durch mehrere Rotlich- ter für die Fahrzeuge wie die Fussgänger geregelte Kreuzung zu. Diese war trotz einer Verkehrsinsel und gesonderten Fahrbahnen für den abbiegenden Verkehr gut überschaubar (vgl. auch Urk. 2). Der Richtung Thalwil geradeausfahrende Beschuldigte konnte überblicken, ob auf der ihm entgegenkommenden rechten Fahrspur Fahrzeuge herannahen, die links in die Seestrasse abbiegen wollen. Zu- treffend hat die Vorinstanz erwogen, dass wegen der nächtlichen Dunkelheit trotz leichtem Regen keine schlechte Sicht auf die Lichtsignale bestand, zumal die Kreuzung gut beleuchtet ist (vgl. Urk. 2), und zum Unfallzeitpunkt ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte (Urk. 60 S. 18). Der Beschuldigte hat das für seine Fahrspur angezeigte Rotlicht zunächst korrekt wahrgenommen und sein Fahr- zeug davor angehalten. In der Folge hat er die Kreuzung in der Meinung, die Am- pel habe für seine Fahrspur auf grün geschaltet in noch langsamer Geschwindig- keit überquert. Mithin hat er das Lichtsignal nicht komplett übersehen und ist auch nicht mit der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h über die Kreuzung gefahren. Der Beschuldigte war denn auch nicht in Eile. Ein klassisch rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, wie die Staatsan- waltschaft ausführt, kann in der Fahrt des Beschuldigten somit gerade nicht er- blickt werden. Angesichts der Übersichtlichkeit der Kreuzung, der guten Sicht- und Lichtverhältnisse und des geringen Verkehrs, des anfänglichen Haltens vor dem Lichtsignal und der geringen Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte die Kreuzung passiert hat, hat er kein bedenkenloses Verhalten gegenüber frem- den Rechtsgütern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbart. Er war mit anderen Worten pflichtwidrig unachtsam. Dies ist zwar als Fehlverhalten einzustufen, doch zeugt diese Unachtsamkeit weder von Rücksichtslosigkeit noch offenbart sie ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zur Recht ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschuldigten verneint.
4. Fazit Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen und der Beschuldigte ist der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90
- 24 - Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV schuldig zu sprechen. V. Sanktion/Vollzug/Ersatzfreiheitsstrafe
1. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Sie hielt diesbezüglich fest, der Beschuldigte habe durch die Missachtung des Rotlichts eine elementare Verkehrsregel nicht beachtet. Das Rotlicht habe sich an einer Kreuzung befunden und es habe Gegenverkehr geherrscht, was zu einer erhöhten konkreten Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer geführt habe. Die vom Beschuldigten geschaffene Gefahr habe sich denn auch in einer Kollision mit ei- nem ihm entgegenkommenden Fahrzeuglenker realisiert. Das Verschulden wiege in objektiver Hinsicht schwer, werde in subjektiver Hinsicht allerdings erheblich dadurch gemildert, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzung nicht vor- sätzlich begangen habe. Vielmehr beruhe diese auf einer blossen Unachtsamkeit des Beschuldigten. Dieser weise keine Vorstrafen und einen ungetrübten auto- mobilistischen Leumund auf. Der Beschuldigte fahre seit dem Jahre 1961 Auto und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Sein langjähriges Wohl- verhalten sei leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Er lebe sodann in komfor- tablen finanziellen Verhältnissen. Zusammen mit seiner Ehefrau erziele er ein Jahreseinkommen von rund Fr. 150'000.– (Urk. 60 S. 20). Aus der Befragung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung ergaben sich keine mass- geblichen Änderungen zu den persönlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte führ- te einzig zum Einkommen abweichend aus, sein Einkommen betrage knapp Fr. 100'000.-- (Urk. 77). 1.2. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zutreffend abgesteckt. Sie hat in der Folge auch die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung korrekt zitiert und die Faktoren der Tat- und Täter- komponente zutreffend aufgezeigt. Korrekt sind auch die theoretischen Erwägun- gen der Vorinstanz zur Beurteilung des Tatverschuldens bei Fahrlässigkeits-
- 25 - delikten. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Die Erstinstanz hat sodann eine im Ergebnis zutreffende Strafzumessung vorgenommen. Sie hat die massgeblichen belastenden und entlastenden Fakto- ren zutreffend genannt und gewürdigt (Urk. 60 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Strafpunkt wurden vom Beschul- digten und der Staatsanwaltschaft denn auch nicht weiter in Frage gestellt. 1.4. Die vom Vorderrichter festgesetzte Busse von Fr. 1'000.– erscheint in An- betracht des Strafrahmens von bis Fr. 10'000.– nach wie vor angemessen. Die Vorinstanz hat die objektive Tatschwere in Bezug auf die einfache Verkehrsregel- verletzung zu Recht als schwer qualifiziert, weil sich die auf rot stehende Ampel an einer Kreuzung befand und Gegenverkehr herrschte (Urk. 60 S. 20). Im Zeit- punkt des inkriminierten Verhaltens des Beschuldigten herrschte bei der betref- fenden Kreuzung um ca. 20:00 Uhr ein schwaches Verkehrsaufkommen (Urk. 1 S. 6). Allerdings war es dunkel und es regnete leicht, so dass die Fahrbahn nass war (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Trotz der nächtlichen Dunkelheit und des leichten Re- gens war die Sicht auf die Lichtsignale indes nicht eingeschränkt (vgl. act. 2; Fo- tobogen). Der vom Beschuldigten hervorgerufenen hohen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist daher ein wesentliches Gewicht zuzumessen. Hinzu kommt, dass vom Beschuldigten gerade als erfahrenem Strassenverkehrsteil- nehmer erwartet werden muss, dass er sich aufgrund der konkreten Verkehrslage konzentriert und die nötige Aufmerksamkeit betreffend die Lichtsignale walten lässt. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz jedoch keine vorsätzliche Tatbegehung, sondern ein unbewusst fahr- lässiges Handeln anzulasten, was das objektive schwere Tatverschulden erheb- lich relativiert. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten beruht auf einer blossen Unachtsamkeit. Das Tatverschulden des Beschuldigten erscheint insge- samt daher noch als leicht. Im Rahmen der Täterkomponente hat die Vorinstanz zudem zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). Ebenso ist sein automobilistischer Leu- mund ungetrübt. Insoweit die Vorinstanz dies leicht strafmindernd berücksichtigt
- 26 - hat, ist dies - wenn auch wohlwollend - nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und seiner Frau sodann korrekt wiedergegeben. Obwohl der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ein geringeres Einkommen angab, erscheint die Busse von Fr. 1'000.-- nach wie vor angemessen. Mithin ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'000.– zu bestätigen.
2. Vollzug/Ersatzfreiheitsstrafe Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB der Vollzug der Busse nicht aufgeschoben werden kann. Die Busse ist daher zu bezahlen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nicht- bezahlung der Busse auf 10 Tage festzusetzen ist. Es kann auf die entsprechen- den Erwägungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wären die Kosten der Untersu- chung, des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzu- erlegen gewesen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Erwägungen in ihrem Urteil aufgeführt, allerdings die Kostenauflage nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen (Urk. 60 S. 21 f.). Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unter- liegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Freispruchs, ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft betreffend
- 27 - die rechtliche Qualifikation der Tat. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Im Berufungsverfahren ersuchte der Beschuldigte um Entschädigung für sei- ne anwaltliche Verteidigung für beide Gerichtsinstanzen (Prot. II S. 5). Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigten ist, fällt eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung vor erster Instanz ausser Betracht. Für das Beru- fungsverfahren ist dem Beschuldigten analog zur Kostenauflage eine um die hälf- te reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Verteidiger führte auf Nachfrage aus, er habe für das Berufungsverfahren, inkl. der heutigen Verhand- lung, zwei Arbeitstage à 7.5 Stunden aufgewendet. Mit dem Beschuldigten habe er einen Stundenansatz von Fr. 350.-- vereinbart (Prot. II S. 11). Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln unter Berücksichtigung des Umfanges der Berufung zu bemessen (§18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a.). Das vorinstanzliche Urteil wurde vor der hiesigen Instanz vollumfänglich ange- fochten. Hingegen ist das Verfahren hinsichtlich der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls als eher bescheiden einzustufen. In Anbetracht dessen erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale um die Hälfte reduzierte Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'600.-- (inkl. MwSt.) als angemessen. Es wird beschlossen:
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wird als durch Rückzug er- ledigt abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 20. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 28 - "Es wird erkannt:
1. - 4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 25.– Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–-.
- 29 -
3. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine um die Hälfte re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit d VOSTRA mittels Urk. 62 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. …) − die H._____, … [Adresse] (im Auszug betr. Ziff. III. und IV. und im Dis- positiv)
- 30 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. Ch. Baumgartner