Sachverhalt
1.1 Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen aller Involvierten ist erstellt, dass die drei Beschuldigten gemeinsam mit K._____ (K._____), L._____ (L._____) im Ausgang waren, als sie davon erfuhren, dass sich der Pri- vatkläger 1 bei M._____ (M._____), die bis kurz davor die Freundin des Beschul- digten 1 gewesen war, aufhielt. Der Gedanke, dass zwischen M._____ und dem Privatkläger 1 "etwas laufen könnte", konnte der Beschuldigte 1 nicht ertragen; er war eifersüchtig und wütend. Die Gruppe fuhr deshalb nach dem Ausgang auf zwei Autos aufgeteilt nach H._____ zur Wohnung von M._____. Dort versuchte der Beschuldigte 1 M._____ und den Privatkläger 1 durch Klopfen an Fenster und Türe dazu zu bewegen, die Türe zu öffnen, was ihm aber nicht gelang. Während dieser Phase des Geschehens beschädigte der Beschuldigte 1 zudem die Seiten- spiegel am Auto der Schwester des Privatklägers 1. In der Folge verliess der Be- schuldigte 1 den Wohnort von M._____, um das Auto, welches er von seinem Onkel geliehen hatte, zurückzubringen. Er wurde dabei durch die Beschuldigten 2 und 3 begleitet. K._____ und L._____ erreichten unterdessen, dass M._____ ihre Wohnungstüre öffnete und sie hineinliess. Die drei Beschuldigten kehrten dann wieder in einem Auto an den Ort des Geschehens zurück. Dort angekommen, ging zuerst der Beschuldigte 1 in die Wohnung von M._____. Etwas später folgten die Beschuldigten 2 und 3. Ferner steht fest, dass es ab dem Zeitpunkt, als der
- 17 - Beschuldigte 1 die Wohnung betrat, zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, in deren Folge der Privatkläger 1 verletzt wurde. 1.2.1 Der Beschuldigte 1 räumt ein, dem Privatkläger 1 im Rahmen dieser tätlichen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt und ihm dadurch eine Prellmarke am Kopf (Auge) zugefügt zu haben (Urk. 153 S. 4; Prot. II S. 29). Diese Zugabe deckt sich mit dem weiteren Untersuchungsergebnis. Es besteht keine Veranlassung, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Der Anklage- sachverhalt ist insoweit erstellt. Hingegen stellt der Beschuldigte 1 in Abrede, dass er dem Privatkläger 1 auch Schläge an den Körper versetzte, dass die Be- schuldigten 2 und 3 ebenfalls auf den Privatkläger 1 einschlugen und dass Letzte- rer durch die ihm verabreichten Schläge eine Verletzung an der Nase und an ei- nem Zahn erlitt und als Spätfolge des Vorfalls an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung und einer komplexen Angststörung mit Agrophobie und Panikatta- cken, die es ihm verunmöglicht, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, leidet (Urk. 153 S. 4 f.; Prot. II S. 29 ff.). 1.2.2 Der Beschuldigte 2 bestreitet, auf den Privatkläger 1 eingeschlagen zu haben. Als er zusammen mit dem Beschuldigten 3 in die Wohnung gekommen sei, sei ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 im Gang gewesen. Er habe lediglich versucht, die beiden zu trennen (Urk. 154 S. 4; Prot. II S. 35 ff.). Der Beschuldigte 3 stellt die ihm zur Last gelegten Faustschläge gegen den Beschuldigten ebenfalls in Abrede. Er sei wenige Schritte hinter dem Beschuldigten 2 in die Wohnung gekommen und habe ein Gerangel vorgefunden. Er habe versucht, die Beteiligten zu beruhigen. Er habe aber niemanden berührt oder angegriffen (Urk. 155 S. 4 f.).
2. Der bestrittene anklagegegenständliche Sachverhalt ist daher aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingülti- gen Beweisregeln zu erstellen. Die letzteren hat die Vorinstanz zutreffend darge- legt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 212 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Klarheit halber ist zu ergänzen, dass die Beschuldigten im Vorverfahren nie mitei- nander konfrontiert wurden. Deren Befragungen im gerichtlichen Verfahren erfolg- ten fokussiert auf die jeweils eigene Rolle und zielten namentlich nicht darauf,
- 18 - frühere Aussagen eines der Beschuldigten auch zulasten der beiden jeweils an- deren Beschuldigten verwertbar zu machen. Namentlich wurden mögliche Wider- sprüche in den Aussagen zur Rolle der jeweils anderen Beschuldigten in den Be- fragungen, die erstinstanzlich in Gegenwart aller Beschuldigten und zweitinstanz- lich in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 erfolgten, nicht thematisiert, auch nicht vom Privatkläger 1 (vgl. BGE 1P.591/1999 E. 2c). Soweit es die jeweils an- deren Beschuldigten betrifft, bleibt es daher bei der Feststellung, dass die drei Beschuldigten übereinstimmend festhalten, dass nur der Beschuldigte 1 den Pri- vatkläger 1 mit Faustschlägen traktierte, die Beschuldigten sich gegenseitig also nicht belasten. Ein im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten kam sodann u.a. zum Schluss, dass ausgehend vom Verletzungsbild des Privatklägers 1 aus rechtsmedizinischer Sicht von mindestens drei Gewalteinwirkungen auszugehen sei, davon zwei gegen den Kopf und einen gegen den Bereich über den Dorn- fortsätzen des 2. und 3. Halswirbelkörpers, weitere Gewalteinwirkungen aber nicht ausgeschlossen werden könnten, und zur Schlagrichtung sowie zur Anzahl der Täter keine Aussage möglich sei (Urk. 290 S. 5 f.). Für die Frage, ob die ein- zelnen Beschuldigten sich wie in der Anklage beschrieben verhalten haben, kommt es daher - abgesehen von der inhaltlichen Überzeugungskraft ihrer jewei- ligen Bestreitung - entscheidend auf die Aussagen des Privatklägers 1 und derje- nigen von K._____ (K._____), L._____ (L._____), M._____ (M._____) und der Mutter von K._____ und M._____, N._____, die den Vorfall miterlebten, an. Die Verletzungsfolgen sind im Wesentlichen ausgehend von den Aussagen des Pri- vatklägers 1 auf der Basis der vorhandenen medizinischen Befunde und Gutach- ten zu klären (vgl. E. III. 11 ff.). 3.1 Die Beschuldigten und der Privatkläger 1 haben je wesentliche persönli- che Interessen am Ausgang des Verfahrens, wobei diese namentlich auch finan- zieller Natur sind. Ihre Aussagen sind mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. 3.2 K._____ und L._____ waren am fraglichen Abend mit den drei Beschul- digten im Ausgang (Urk. HD 20 S. 2; Urk. HD 21 S. 2; vgl. auch Urk. HD 22 S. 2), und K._____ missbilligte die Äusserung des Privatklägers 1, er wolle M._____ fi- cken (sinngemäss), weil man das nicht vor dem Ex-Freund (Beschuldigter 1) und
- 19 - dem Bruder (K._____) sage (Urk. HD 17 S. 2). Allerdings warnten K._____ und L._____ den Privatkläger 1 auch vor einer drohenden Eskalation der Ereignisse (Urk. HD 9 S. 2; Urk. HD 23 S. 6) und griffen später nach übereinstimmender Darstellung aller Anwesenden nicht auf Seiten des Beschuldigten 1 in die tätliche Auseinandersetzung ein. Der Privatkläger 1 bezeichnete L._____ sodann in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Februar 2012 anders als die Be- schuldigten und K._____, von denen er angab, sie bloss vom Sehen zu kennen, als Kollegen (Urk. HD 23 S. 3). L._____ sprach, von der Staatsanwältin nach sei- ner Beziehung zu den Involvierten Personen gefragt, zwar lediglich davon, er kenne den Privatkläger 1. Das tat er allerdings unterschiedslos und namentlich auch bezogen auf M._____, die seine Freundin ist bzw. damals war (Urk. HD 25 S. 2 f.; vgl. Urk. HD 20 S. 3; Urk. HD 24 S. 3; Urk. HD 27 S. 3). K._____ bezeich- nete die Beschuldigten am 29. Februar 2012 als Kollegen bzw. Bekannte, mit de- nen er allerdings keinen Kontakt mehr habe. L._____ beschrieb er auch als Kolle- gen, den Privatkläger 1 kenne er nicht (Urk. HD 26 S. 3, 5). Daraus ist zu schlies- sen, dass ausgeprägte Loyalitäten von K._____ und L._____ gegenüber den Be- schuldigten, namentlich gegenüber den Beschuldigten 2 und 3, nie bestanden, auch wenn sie am Tatabend mit diesen im Ausgang waren und gemeinsam mit ihnen zur Wohnung von M._____ fuhren. Zumindest nach dem Vorfall und im Zeitraum der relevanten Einvernahmen bestand dagegen eine gewisse Nähe zwi- schen L._____ und dem Privatkläger 1. L._____ war zudem jedenfalls ab Februar 2011 mit M._____, der Schwester von K._____ und Ex-Freundin des Beschuldig- ten 1 und Privatklägers 1, liiert (Urk. HD 20 S. 3; Urk. HD 24 S. 3; Urk. HD 27 S. 3). Daraus ergibt sich eine bei der Bewertung der Aussagen zu beachtende persönliche Nähe zwischen L._____, K._____, M._____ und N._____. Dazu kommt, dass die Möglichkeit, sich über die Geschehnisse auszutauschen, für die- se Personen mehr als nur theoretisch war. K._____, M._____ und N._____ lebten zum Zeitpunkt des Vorfalls im gleichen Haus und/oder Haushalt, und es vergin- gen mehrere Monate, bis sie und L._____ erstmals zum fraglichen Vorfall einver- nommen wurden. Die Gefahr, dass Leerstellen im Wahrgenommenen nicht nur durch eigene Schlussfolgerungen, sondern auch durch Erzählungen und Interpre- tationen der weiteren Involvierten bewusst oder unbewusst ausgefüllt wurden, ist
- 20 - daher gerade für diese Personen real. Auch ihre Aussagen sind folglich mit Vor- sicht zu würdigen. 4.1 Der Beschuldigte 1 gestand von Anfang an ein, den Privatkläger 1 mit Faustschlägen traktiert zu haben. Was deren Anzahl betrifft, sprach er zunächst von insgesamt vier gegen den Kopf (Urk. HD 11 S. 1, 3), dann von einer Ohrfeige und drei oder vier Faustschlägen (Urk. HD 22 S. 3) bzw. von vier oder fünf Faust- schlägen ins Gesicht, als der Privatkläger 1 in der Ecke des Schrankes stand (Urk. HD 22 S. 4; vgl. auch Urk. HD 31 S. 3 "mehrere Male mit der Faust"). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte er sich auf drei bis vier Schläge (Urk. 153 S. 4) und anlässlich der Berufungsverhandlung wieder auf vier bis fünf Faustschläge fest (Prot. II S. 29). Zur Heftigkeit der Schläge befragt, gab er auf den Vorhalt, dass man stark oder schwächer schlagen könne, an, er habe sicher nicht leicht geschlagen (Urk. HD 22 S. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb er diese als nicht so stark. Dem Privatkläger 1 sei es ja gut gegangen, so stark könnten die Schläge nicht gewesen sein. Er sei nicht bewusstlos oder so geworden (Urk. 153 S. 4). In der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er habe nicht fest zugeschlagen. Es sei so ein "Gnusch" gewesen, er habe ihn gar nicht genau treffen können (Prot. II S. 29). Diese Schläge verab- reichte er dem Privatkläger 1 gemäss seiner Schilderung im Rahmen einer tätli- chen Auseinandersetzung, die zwischen ihm und dem Privatkläger 1 stattfand und welche ganz zu Beginn wechselseitig war (Urk. HD 11 S. 1 f.; Urk. HD 22 S. 3, 5; Urk. HD 31 S. 3). L._____ griff in diese insofern ein, als er den Beschuldigten 1 zurückhielt. Als der Beschuldigte 1 sich gelöst hatte, ging er anerkanntermassen auf den Privatkläger 1, der nun in der Ecke des Schrankes stand, zu und versetz- te ihm weitere Faustschläge. Der Privatkläger 1 sank in die Knie und kauerte auf dem Boden. Die Beschuldigten 2 und 3 waren inzwischen ebenfalls in die Woh- nung gekommen, sie hätten den Privatkläger 1 aber nicht geschlagen. Aus seiner Schilderung ergibt sich ein in den Grundzügen nachvollziehbares Geschehen. Er schildert insbesondere die Interaktion zwischen sich und dem Privatkläger 1 mit der Beteiligung von L._____ und die Gefühle, die die Intervention von L._____ in ihm auslöste, logisch und ohne auffällige Brüche (Urk. HD 22 S. 3, 5; vgl. auch Urk. HD 31 S. 3). Widersprüche zeigen sich insoweit einzig, als der Beschuldigte
- 21 - 1 in der polizeilichen Befragung angab, der Privatkläger 1 habe ihm zuerst eine Ohrfeige gegeben (Urk. HD 11 S. 1), während er ein gutes Jahr später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingestand, dass er den Privatkläger 1, nachdem ihn dieser geschubst habe, zuerst geschlagen und der Privatkläger 1 sich danach lediglich mit Schlägen zu wehren versucht habe. Es habe ihm, dem Beschuldigten 1, "ausgehänkt" (Urk. HD 22 S. 5; vgl. auch Urk. HD 31 S. 3). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kam er wieder auf seine erste Aussage zurück, wonach der Privatkläger 1 ihm zuerst eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. 153 S. 4). Insgesamt sind in den Aussagen des Beschuldigten 1 somit zwar gewisse Relativierungstendenzen erkennbar. Den Geschehensablauf an sich schildert er aber nachvollziehbar und erwähnt dabei - mit dem geschilderten Geschehensablauf vereinbar - einzig Schläge gegen den Kopf des Privatklägers
1. Weshalb er weniger verwerfliche Schläge gegen den (übrigen) Körper des Pri- vatklägers 1 nicht auch einräumen sollte, wenn er diesem solche verabreicht hät- te, ist nicht einzusehen. Die schwankenden Angaben zur Anzahl und Heftigkeit der Faustschläge gegen den Kopf können zwar einen Versuch des Beschuldigten 1 darstellen, den Sachverhalt zu seinen Gunsten zu beschönigen. Zwingend ist diese Annahme allerdings nicht. Denkbar ist auch, dass er die Anzahl der Schläge im Nachhinein nicht mehr genau abrufen konnte. So bewegte er sich mit seinen Angaben innerhalb einer konstanten Grössenordnung und anerkannte im Ergeb- nis gleichbleibend eine in kurzer Folge verabreichte Serie von Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers 1. Er belastete sich damit unabhängig von der genau- en Anzahl der Schläge selber erheblich. Dass er seine Optik, mit zunehmend schwereren Verletzungsfolgen konfrontiert, änderte und seine Aussagen zur Hef- tigkeit der Schläge deshalb relativierte, ist dagegen offensichtlich. Die Bedeutung von Aussagen über die Heftigkeit von Schlägen ist allerdings naturgemäss be- schränkt, da es an einer objektivierbaren Referenz fehlt. Zusammengefasst be- steht kein Anlass, die Aussagen des Beschuldigten 1 über die von ihm gegen den Privatkläger 1 ausgeübte Gewalt grundsätzlich in Frage zu stellen. 4.2 Der Beschuldigte 2 bestritt während des gesamten Verfahrens konse- quent, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. Im Einzelnen erklärte er in der ersten Befragung durch die Polizei, er habe beim Betreten der Wohnung von
- 22 - M._____ wahrgenommen, dass eine Rangelei zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 im Gang sei. Er habe in der Folge dazwischen gehen und die beiden Streithähne auseinanderbringen wollen. Dazu habe er den Privatkläger 1 aus der Wohnung zerren wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Dann habe er dem Privatkläger 1 einen Fusstritt in seine Beine verpassen wollen. M._____ ha- be ihn, den Beschuldigten 2, aber nach hinten gezogen und ihn daran gehindert. Er sei dann gegangen (Urk. HD 12 S. 1). Bei der Staatsanwaltschaft gab er erneut an, er habe den Privatkläger 1 schlagen wollen, er habe es aber nicht getan. Das sei nur in seinem Kopf gewesen. Er glaube, M._____ habe ihn nach hinten gezo- gen. Er habe den Privatkläger 1 zuerst herausnehmen wollen. Dann sei das pas- siert, dass er, der Beschuldigte 2, im Kopf gehabt habe, dass er den Privatklä- ger 1 schlagen würde. Dann habe M._____ ihn zurückgezogen, und er und der Beschuldigte 3 seien gegangen (Urk. HD 20 S. 2 f.). Sie seien nach Hause. Dann habe er, der Beschuldigte 2, ein Telefon erhalten. Der Beschuldigte 1 habe ange- rufen und gefragt, wer von ihnen beiden (Beschuldigte 2 und 3) die Mutter ge- schlagen habe. Er, der Beschuldigte 2, habe gesagt, dass er es nicht gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass sie hierher kommen müssten, sonst würden sie angezeigt. Sie seien dann dorthin. Er, der Beschuldigte 2, habe sich entschuldigt, weil er mit der Polizei nichts habe zu tun haben wollen (Urk. HD 20 S. 5 f.). Auch in der Schlusseinvernahme, vor Vorinstanz und im Berufungsverfah- ren blieb er im Ergebnis bei dieser Darstellung, wobei er in beiden gerichtlichen Verfahren nach Einzelheiten gefragt angab, sich nicht mehr genau zu erinnern (Urk. HD 29 S. 2 f.; Urk. 154 S. 3 f.; Prot. II S. 33, 35 ff. ). Der Beschuldigte 2 be- stritt folglich nicht nur konsequent, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben, son- dern schilderte auch seine eigene Beteiligung am Geschehen widerspruchsfrei. Dass er im gerichtlichen Verfahren mehr als fünf Jahre nach dem Ereignis und drei Jahre nach der letzten Einvernahme im Vorverfahren angab, sich nicht mehr an Details zu erinnern, gereicht ihm nicht zum Nachteil. Das von ihm geschilderte Szenario ist eines der denkbaren. Ob er zugunsten des Beschuldigten 1 in die Auseinandersetzung eingreifen wollte, ist nicht entscheidend. Allerdings ist auch nicht zu verkennen, dass es bei der gegebenen Ausgangslage keiner besonderen Raffinesse bedarf, um durch Weglassen eines Teils der Geschehnisse die eigene
- 23 - Beteiligung schönzureden. Das macht seine Darstellung aber nicht a priori un- glaubhaft. 4.3 Der Beschuldigte 3 bestritt ebenfalls von Anfang an, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. In der polizeilichen Befragung gab er an, es seien viele Personen anwesend und ein lauter Streit im Gang gewesen, als er und der Be- schuldigte 2 in die Wohnung gekommen seien. Es sei zu einer Rangelei zwischen dem Privatkläger 1, K._____ und dem Beschuldigten 1 gekommen. Er habe aber nicht gesehen, was genau passiert sei. Er selber habe den Privatkläger 1 nicht einmal berührt. Die ganze Gruppe sei ja zwischen ihm, dem Beschuldigten 3, und dem Privatkläger 1 gestanden (Urk. HD 13 S. 2 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete er erneut, dass er die Wohnung nach dem Parkieren des Fahrzeuges unmittelbar nach dem Beschuldigten 2 betreten und eine Rangelei gesehen habe, die beim Bett, wo der Schrank gestanden habe, stattgefunden ha- be. Beteiligt seien der Beschuldigte 1, der Privatkläger 1, K._____, M._____ und die Mutter von M._____ gewesen. Es sei ein grosser Haufen, ein Durcheinander gewesen. Es sei alles ziemlich schnell gegangen. Einige hätten versucht zu schlichten. Er könne nicht sagen, ob und wenn ja, wer wen geschlagen habe. Man habe einfach einen Schreck bekommen. Die Mutter von M._____ habe ge- fragt, wer sie seien. Nach ca. 30 Sekunden, als das Ganze vorbei gewesen sei und sich beruhigt gehabt habe, als man geschafft habe, alle auseinanderzuzer- ren, seien sie (Beschuldigter 2 und 3) gegangen. Der Beschuldigte 1 und der Pri- vatkläger 1 hätten aneinander herumgerissen, weiteres wisse er nicht. Die ande- ren hätten auch mitgerissen, daher werde es schwierig. Dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 sich geschlagen hätten, habe er nicht gesehen. M._____ habe zu schlichten versucht. Er selber habe den Privatkläger 1 nicht geschlagen. Das sei gar nicht möglich gewesen, dass er so nahe an diesen herangekommen wäre. Ferner bestätigte er, dass er und der Beschuldigte 2 sich bei der Mutter von M._____ entschuldigt habe. Sie hätten sich entschuldigt, dass sie so "reinge- platzt" seien, um diese Zeit. Sie habe ja offenbar auch keine Ahnung gehabt, wer sie seien und habe sich allenfalls vor ihnen gefürchtet (Urk. HD 21 S. 3 f.). Dabei blieb er auch in der Schlusseinvernahme (Urk. HD 30 S. 2 f.). Vor Vorinstanz blieb er dabei, niemanden berührt zu haben und ergänzte, dass er versucht habe, die
- 24 - Beteiligten zu beruhigen. Er habe gewollt, dass es aufhöre (Urk. 155 S. 3 f.). Dass er selber mehr als ein Beobachter der Szene gewesen war und versucht hatte, beruhigend auf die Beteiligten einzuwirken, hatte er im Vorverfahren nicht ge- schildert. Die Vermutung liegt nahe, dass er sich dort deutlicher vom Geschehen zu distanzieren versucht hatte, als er dies in Realität getan hatte. Seine Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach "man" es geschafft habe, alle auseinanderzuzerren, lässt denn auch die Interpretation offen, dass er eben- falls am Gezerre beteiligt war. Allerdings ist dennoch zu betonen, dass der Be- schuldigte 3 konstant bestritt, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. Seine Schilderung des Gerangels, verbunden mit der lebensnah wirkenden Erklärung, er hätte gar nicht bis zum Privatkläger 1 vordringen können, macht diese Behaup- tung nachvollziehbar und zwar selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte 3 entgegen seinen Beteuerungen effektiv Angriffsabsichten hatte. Insofern gilt das zu den Aussagen des Beschuldigten 2 Erwogene: Das vom Be- schuldigten 3 geschilderte Szenario ist eines der denkbaren und seine Bestrei- tung, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben, kann isoliert betrachtet, nicht als unglaubhaft bewertet werden, auch wenn es bei der gegeben Ausgangslage kei- ner besonderen Raffinesse bedarf, um durch Weglassen eines Teils der Ge- schehnisse die eigene Beteiligung in harmloserem Licht erscheinen zu lassen. 5.1.1 Der Privatkläger 1 begab sich am 2. Januar 2010 um 11.15 Uhr auf den Polizeiposten in O._____ AG und wurde dort durch die Kantonspolizei Aar- gau einvernommen (Urk. 1 S. 3; Urk. 9 S. 1). Zu jenem Zeitpunkt gab er an, am
1. Januar 2010 ca. ab 22.30 Uhr bei M._____ in ihrer Wohnung in H._____ gewe- sen zu sein. Sie hätten gemeinsam DVDs geschaut und zusammen gesprochen. Am 2. Januar 2010 um ca. 3.00 Uhr morgens habe er ein SMS des Beschuldigten 1 erhalten, mit welchem dieser sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Ausserdem habe dieser geschrieben, dass er sein Auto anschauen wolle. Diese Nachricht sei ihm komisch vorgekommen. Er habe den Beschuldigten 1 vom Aus- gang her gekannt, mehr als ein Bekannter sei er für ihn aber nicht gewesen. Der Beschuldigte 1 und zwei Kollegen, von welchen es sich beim einen um den Bru- der von M._____, K._____, gehandelt habe, seien dann zu ihnen gekommen. Sie hätten mehrmals an die Fensterscheibe geklopft und der Beschuldigte 1 habe ge-
- 25 - droht, die Scheibe einzuschlagen, falls sie die Türe nicht öffnen würden. Er, der Privatkläger 1, habe Angst gehabt, da er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte 1 eine Waffe oder so dabei habe. Der Beschuldigte 1 habe ihm auch gedroht, er mache ihn, den Privatkläger 1, kaputt und bringe ihn um, Fluchwörter etc. Sie hät- ten die Türe aber nicht geöffnet. Im Anschluss habe er gehört, wie die drei draussen über sein Auto diskutiert hätten. Dann habe der Beschuldigte 1 sein Au- to beschädigt; er habe das nicht gesehen, aber gehört. Anschliessend habe der Beschuldigte 1 sich wieder vor M._____s Wohnung aufgehalten und zu seinen Kollegen gesagt, er, der Privatkläger 1, könne jetzt schauen, wie er nach Hause komme. Daraufhin habe er, der Privatkläger 1, die Polizei alarmiert. Er habe der Polizei gesagt, dass sein Auto beschädigt worden sei und drei Personen in die Wohnung eindringen wollten. Der Beschuldigte 1 habe weiter an die Fenster- scheibe geklopft. Ab und zu sei er, der Beschuldigte 1, auch einen Stock höher im Block zur Mutter von M._____ gegangen. In dieser Zeit sei jeweils ein Kollege, den er kenne, L._____, gekommen und habe gesagt, er, der Privatkläger 1, solle die Türe öffnen und weggehen; der Beschuldigte 1 sei jetzt nicht mehr da. Er ha- be die Türe jedoch nicht geöffnet. Der Beschuldigte 1 sei dann weggefahren. L._____ und K._____ seien vor der Wohnung geblieben. M._____ und er hätten dann die Türe geöffnet. Die beiden hätten ihm dann gesagt, dass der Beschuldig- te 1 weitere Kollegen hole und er, der Privatkläger 1, gehen solle. Er habe dann mit diesen beiden gesprochen und auch die Mutter von M._____ sei noch dazu gekommen. Nach etwa 15 bis 20 Minuten sei dann der Beschuldigte 1 wieder ge- kommen. Er sei zur Türe herein gekommen, die nun leicht offen gestanden sei (Urk. 9 S. 2). Er selbst sei direkt hinter der Türe gestanden, als der Beschuldigte 1 zur Wohnungstüre hereingekommen sei. Der Beschuldigte 1 habe ihn dann ange- schaut und ihn direkt mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Er, der Pri- vatkläger 1, habe den Beschuldigten 1 dann gepackt und auf das Bett gedrückt. Der Beschuldigte 1 habe ihn daraufhin erneut mit der Faust ins Gesicht geschla- gen. L._____ sei ihm, dem Privatkläger 1, zu Hilfe gekommen und habe den Be- schuldigten 1 ebenfalls festgehalten. Er selbst habe sich dann wieder aufgerichtet und sei bei der Türe gestanden. Dann seien noch zwei weitere Kollegen des Be- schuldigten 1 dazugekommen. Diese habe er nicht gekannt. Sie hätten ihn mit
- 26 - mehreren Faustschlägen traktiert. Der Beschuldigte 1 habe ebenfalls noch einmal zugeschlagen. Die Mutter von M._____ sei auch vor Ort gewesen und habe eben- falls Schläge der beiden abbekommen. Nach diesem Angriff hätten sich die bei- den Kollegen des Beschuldigten 1 wieder entfernt. L._____ habe den Beschuldig- ten 1 wieder gepackt, worauf dieser ihn, den Privatkläger 1, nicht mehr geschla- gen habe. In der Folge sei er, der Privatkläger 1, nach draussen gegangen, wo sogleich eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich eingetroffen sei. Er habe ihnen erzählt, was passiert sei. Sie hätten gesagt, er solle am Morgen zur Polizei gehen, wenn er Anzeige machen wolle (Urk. 9 S. 3). Auf gezielte Nachfrage gab der Pri- vatkläger 1 zudem an, die Tätlichkeiten hätten M._____, deren Bruder sowie de- ren Mutter und L._____ beobachtet (Urk. 9 S. 3). Zum weiteren Ablauf jenes Mor- gens erklärte er sodann, dass er seinen Kollegen, welcher in Aarau wohne, ange- rufen habe. Diesem habe er gesagt, dass er ihn abholen solle. Um ca. 7.00 Uhr seien dann vier Kollegen von ihm gekommen, welche noch mit dem Beschuldig- ten 1 gesprochen hätten. Sein Kollege sei dann mit dessen Auto und er mit sei- nem Auto nach Aarau gefahren. An jenem Morgen sei er dann auch noch im Kan- tonsspital Aarau gewesen, da ihm die Kantonspolizei Zürich dies geraten habe (Urk. 9 S. 3). 5.1.2 Die nächste Befragung des Privatklägers 1 fand am 29. Februar 2012 und somit mehr als zwei Jahre nach dem fraglichen Vorfall statt. Auf die Aufforde- rung hin zu schildern, was sich am Morgen des 2. Januars 2010 ereignet habe, berichtete er zunächst davon, wie er M._____ kennengelernt habe. Anschliessend erklärte er wie bereits am 2. Januar 2010, damals zu ihr nach Hause gegangen zu sein und mit ihr ferngesehen und geredet zu haben. Gegen 2.00 oder 3.00 Uhr sei dann der Bruder von M._____, K._____, zusammen mit dem Beschuldigten 1 nach Hause bzw. zur Mutter von M._____ gekommen, bei der K._____ gewohnt habe. Der Beschuldigte 1 habe das von ihm, dem Privatkläger 1, benutzte Auto gesehen; er habe es ca. 100 bis 200 Meter vom Wohnort von M._____ entfernt parkiert gehabt. Der Beschuldigte 1 habe ihm dann ein SMS geschrieben, dass er das Fahrzeug ansehen kommen solle. Dies sei ihm aber komisch vorgekommen, und er habe Nein zurückgeschrieben. Der Beschuldigte 1 sei dann vor der Woh- nungstüre gewesen und habe gedroht und gesagt, er solle herauskommen. Der
- 27 - Beschuldigte 1 habe dann auch an die Türe und an die Scheibe geschlagen. Nach ca. 40 Minuten sei dann jemand ins Auto gestiegen, wobei er denke, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei. Dieser sei dann zu seinem Auto gefahren, und es habe dann auch so getönt, als sei das Auto beschädigt worden (Urk. 23 S. 1). Nach ein paar Minuten sei der Beschuldigte 1 wieder zurückgekommen und er, der Privatkläger 1, habe gehört, dass sie über das Auto gesprochen hätten. Er habe dann jedenfalls die Polizei gerufen. Der Beschuldigte 1 habe weiterhin ge- droht, dass er zu ihm herauskommen solle. Anschliessend, so glaube er, sei der Beschuldigte 1 noch zur Mutter von M._____ hinaufgegangen. Daraufhin seien L._____ und K._____ gekommen und hätten gesagt, er solle die Türe öffnen und gehen. Das habe er aber nicht gemacht. Der Beschuldigte 1 sei wieder ins Fahr- zeug gegangen und weggefahren. Nachher seien L._____ und die Mutter von M._____ nach unten gekommen und hätten gesagt, er solle die Türe öffnen, da der Beschuldigte 1 weggegangen sei. Sie hätten dann ca. 10 bis 15 Minuten ge- redet. Sie hätten ihm gesagt, dass es das beste wäre, wenn er gehen würde. Die Wohnungstüre sei offen gewesen. Auf einmal sei der Beschuldigte 1 in die Woh- nung gekommen. Er, der Privatkläger 1, sei beim Fenster bei der Fensterbank gewesen und vor dem Fernseher gestanden. Der Beschuldigte 1 habe ihn sofort geschlagen. Er, der Privatkläger 1, habe den Beschuldigten 1 gepackt und aufs Bett oder Sofa geschubst. Der Beschuldigte 1 habe dann wieder zugeschlagen, er glaube auch mit den Füssen, aber er glaube, er habe mit der Hand geschlagen. Er habe sich dann vom Beschuldigten 1 entfernt und sei in der Ecke hinter der Eingangstüre gewesen; die anderen hätten gesagt, sie sollten aufhören. Es habe angefangen zu eskalieren. Die Mutter von M._____ sei dazu gekommen. Dann seien plötzlich zwei unbekannte Leute gekommen, der Beschuldigte 3 und eine Person, deren Name er nicht kenne. Ohne zu diskutieren, hätten diese alle drein- geschlagen und der Beschuldigte 1 sei auch wieder auf ihn los gekommen. Er sei irgendwann auf die Knie gegangen, sie hätten aber trotzdem weitergeschlagen. Dann hätten sie aufgehört, weil die anderen sie weggeschubst hätten. Die ande- ren hätten sie trennen wollen, seien aber mitten in diese Auseinandersetzung ge- raten. Die zwei Unbekannten seien aus der Wohnung raus, und er glaube, dass auch der Beschuldigte 1 gegangen sei. Dann sei auch schon die Polizei gekom-
- 28 - men (Urk. 23 S. 6). Auf konkrete Nachfrage, was der Beschuldigte 1 getan habe, als er ihn gesehen habe, gab der Privatkläger 1 an, dieser habe zuerst gesagt "jetzt gsehsch es", dann habe er gewusst, dass er ihn sofort schlagen werde. Er sei denn auch mit der Faust geschlagen worden. Daran, wie genau der Beschul- digte 1 ihn geschlagen habe, könne er sich nicht erinnern (Urk. 23 S. 8). Danach gefragt, wie häufig er durch den Beschuldigten 1 geschlagen worden sei, gab er sodann an, dass es mehrmals gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe ihn ge- schlagen, als er in die Wohnung gekommen sei und als er, der Privatkläger 1, ihn auf das Sofa gedrückt habe. Anschliessend seien die anderen gekommen und hätten ihn voll geschlagen, ohne etwas zu sagen. Auch der Beschuldigte 1 sei wieder gekommen und habe ihn geschlagen. Die Schläge seien zudem zu 80 % an den Kopf erfolgt. Auf konkrete Nachfrage bestätigte er, dass der Beschuldigte 1 ihn getroffen habe. Danach gefragt, ob er auch getreten worden sei, gab er an, sich daran nicht zu erinnern. Er selber habe lediglich den Beschuldigten 1 auf das Sofa geschubst. Ansonsten habe er nichts gemacht; er habe auch nicht probiert, den Beschuldigten 1 zu schlagen (Urk. 23 S. 8 ff.). 5.1.3 Zuletzt wurde der Privatkläger 1 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Ereignissen des 2. Januars 2010 befragt. Damals gab er jedoch an, eigentlich nicht mehr über diesen Vorfall sprechen zu wollen, und erklärte, auf seine bisherigen Aussagen zu verweisen. Er glaube, dass es andern- falls Emotionen auslösen würde und er sich nicht mehr konzentrieren könne (Urk. 160 S. 7). 5.2 Nach Darstellung des Privatklägers 1 gliederte sich die tätliche Ausei- nandersetzung folglich in zwei Phasen, eine erste, in der er sich nur dem Be- schuldigten 1 gegenübersah, und eine zweite, in der ihn auch die Beschuldigten 2 und 3 angriffen. Zunächst drang gemäss dieser Schilderung der Beschuldigte 1 in die Wohnung ein und schlug den Privatkläger 1 unvermittelt mit der rechten Faust ins Gesicht. Daraufhin verlagerte sich das Geschehen von hinter der Wohnungs- türe bzw. vom Fenster, wo der Privatkläger 1 vor dem Fernseher stand, auf das Bett, indem der Privatkläger 1 den Beschuldigten 1 packte und auf das Bett drück- te bzw. schubste. Dort schlug der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 erneut mit
- 29 - der Faust ins Gesicht, eventuell trat er ihn auch mit den Füssen. Dann griff L._____ ein. Dieser hielt den Beschuldigten 1 fest, was dem Privatkläger 1 erlaub- te, sich wieder aufzurichten und zur Türe zu gehen, wo er schliesslich in der Ecke hinter der Eingangstüre stand. Dann kamen die Beschuldigten 2 und 3 dazu. Der Privatkläger 1 wurde gemäss dieser Schilderung von ihnen mit mehreren Faust- schlägen traktiert. Auch der Beschuldigte 1 schlug noch einmal zu bzw. kam er- neut auf ihn los. Die Beschuldigten schlugen gemäss dieser Schilderung auch weiter, nachdem der Privatkläger 1 in die Knie gegangen war und bis sie von den anderen weggeschubst werden konnten. Ausserdem bekam die Mutter von M._____ Schläge der Beschuldigten 2 und 3 ab. Seine Schilderung ist insofern konsistent. Die Beschuldigten 2 und 3 bezeichnet er ebenso eindeutig wie den Beschuldigten 1 als Schläger. Im Einzelnen beschreibt er das Vorgehen der Be- schuldigten 2 und 3 allerdings lediglich als Tatsache. Wie die Beschuldigten 2 und 3 überhaupt zu ihm, der in der Ecke hinter der Eingangstüre stand, gelangen konnten, und wie dann auch noch der Beschuldigte 1 erneut auf ihn loskommen und sie schliesslich zu dritt auf ihn einschlagen konnten, obwohl weitere Personen sich einmischten, lässt sich seiner Schilderung nicht im Ansatz entnehmen. Die Schilderung der zweiten Phase bleibt verglichen mit derjenigen der Vorgeschichte der Ereignisse und der ersten Phase der tätlichen Auseinandersetzung überhaupt blass, ohne dass sich das aus den von ihm geschilderten Vorgängen heraus er- klären liesse. Namentlich macht der Privatkläger 1 nicht geltend, dass er seine Arme schützend um seinen Kopf legte und daher nur hören und fühlen bzw. erah- nen konnte, was um ihn herum geschah. Die Dynamik des Geschehens könnte sodann zwar Ungenauigkeiten oder Ungereimtheiten in der Erzählung erklären, nicht aber das gänzliche Fehlen von Details, die die Schilderung lebendig ma- chen. Betrachtet man die Angaben des Privatklägers 1 zu den Ereignissen im Nachgang zur tätlichen Auseinandersetzung (Urk. HD 9 S. 3), entsteht zudem der Eindruck, dass N._____ Anlass für eine Anzeige gegen die Beschuldigten 2 und 3 zu haben glaubte, während der Privatkläger 1 sich mit dem Beschuldigten 1 aus- einandersetzte. Sie lassen damit Raum für die Annahme, dass der Beschuldigte 2 und/oder der Beschuldigte 3 zwar zugunsten des Beschuldigten 1 intervenieren wollten oder die Anwesenden das jedenfalls so interpretieren, tatsächlich aber
- 30 - "nur" N._____ von Schlägen einer dieser Beschuldigten getroffen wurde. Insge- samt drängen sich vor diesem Hintergrund jedenfalls Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Behauptung des Privatklägers 1 auf, er sei von den Beschuldigten 2 und 3 ebenfalls geschlagen worden, so dass insoweit nicht ohne Weiteres auf seine Aussagen abgestellt werden kann. 6.1.1 Am 22. Juli 2010 wurde M._____ erstmals durch die Kantonspolizei Zürich zu den Vorfällen, welche sich rund ein halbes Jahr zuvor in ihrer Wohnung abgespielt hatten, befragt. Sie schilderte den Hergang der Auseinandersetzung vom 2. Januar 2010 damals so, dass sie und der Privatkläger 1 zu zweit in ihrer Wohnung gewesen seien. Es habe dann damit begonnen, dass der Beschuldig- te 1 plötzlich vor ihrer Wohnungstüre aufgetaucht sei, umher geschrien und an die Türe gepoltert habe. Es sei sehr laut gewesen, so dass auch ihre Mutter wach geworden sei. Sie habe die Türe aber nicht öffnen wollen. Der Beschuldigte 1 ha- be dann gerufen, dass er die Scheibe einschlagen werde, wenn sie die Türe nicht öffnen würden. Sie hätten dann gehört, dass es einen Knall gegeben habe. Sie hätten gleich gewusst, dass das Auto des Privatklägers 1 durch den Beschuldig- ten 1 beschädigt worden sei. Dann sei der Beschuldigte 1 weggegangen und sei ca. eine halbe Stunde später mit den Beschuldigten 2 und 3 wieder zurückge- kommen. Sie hätten dann die Türe geöffnet und ihre Mutter, ihren Bruder und L._____ hineingelassen. Ihre Mutter wohne in der Wohnung oberhalb von ihr. Sie habe dann mit ihrer Mutter geredet, als plötzlich der Beschuldigte 1 in die Woh- nung geplatzt sei und auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe. Er habe mehre- re Male mit Fäusten gegen das Gesicht des Privatklägers 1 geschlagen. Auf die Frage, wie der Privatkläger 1 darauf reagiert habe, gab M._____ an, sie glaube, der Privatkläger 1 habe versucht, sich dagegen zu wehren und zurückzuschlagen (Urk. 16 S. 1). Auf die Frage, wer den Privatkläger 1 geschlagen habe, gab M._____ an, dass auch die beiden anderen Kollegen, die Beschuldigten 2 und 3, welche auch noch hineingeplatzt seien, den Privatkläger 1 geschlagen hätten. Auf die weitere Frage, wie diese beiden den Privatkläger 1 traktiert hätten und wie vie- le Male dies passiert sei, gab sie an, dass beide mit Fäusten auf den Privatklä- ger 1 losgegangen seien. Sie hätten ihn überall hin geschlagen, auf den Kopf, in den Magen, überall, wo es noch gegangen sei. Alle drei Beschuldigten hätten mit
- 31 - Fäusten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen. Dies hätten sie klar so abgespro- chen, sie sei sich dessen ganz sicher. Auf die Frage, welche Verletzungen sie beim Privatkläger 1 festgestellt habe, antwortete sie letztlich, dass er auf der rech- ten Gesichtshälfte einen Bluterguss aufgewiesen habe. Sonst wisse sie nichts mehr (Urk. 16 S. 2). 6.1.2 Am 29. Februar 2012 wurde M._____ in Anwesenheit der drei Be- schuldigten sowie des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (Urk. 24 S. 1). Nachdem sie aufgefordert worden war, erneut zu schildern, was sich am fraglichen Morgen ereignet habe, gab sie an, mitbekom- men zu haben, dass der Beschuldigte 1 gegen 02.00 Uhr vor ihrer Haustüre ge- standen sei. Diesem sei zuvor von zwei Kollegen, welche sie vorher an der Tank- stelle getroffen habe, gemeldet worden, dass der Privatkläger 1 bei ihr gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe dann jedenfalls auf ihre Türe eingeschlagen und ge- sagt, sie solle aufmachen. Dieser Aufforderung sei sie aber nicht gefolgt. Der Pri- vatkläger 1 habe dann irgendwann die Polizei angerufen, da er gesagt habe, das Auto sei kaputt. Irgendwann seien dann auch ihr Bruder und L._____ vor der Türe gestanden und der Beschuldigte 1 habe sich entfernt. In jener Zeit hätten sie L._____ und ihren Bruder hereingelassen. Der Beschuldigte 1 sei dann aber kur- ze Zeit später wieder zurückgewesen. Ihre Mutter habe diesen ganzen Krach mit- bekommen und sei auch heruntergekommen. Der Beschuldigte 1 sei dann in die Wohnung gekommen und habe den Privatkläger 1 einmal geschlagen. L._____ habe ihn zurückgezogen. Die Türe sei in dieser Zeit offen gestanden, so seien auch die Beschuldigten 2 und 3 hineingekommen; sie seien ca. ein bis zwei Minu- ten später gekommen. Sie hätten dann auf den Privatkläger 1 eingeschlagen. Sie hätten es anschliessend aber irgendwie hinbekommen, dass alle sich nicht mehr geschlagen hätten. Die Beschuldigten 2 und 3 seien nach draussen gegangen und dann sei die Polizei gekommen (Urk. 24 S. 4, 6). Auf die Frage, was der Be- schuldigte 1 genau gemacht habe, als er in die Wohnung gekommen sei, gab sie an, dieser habe den Privatkläger 1 geschlagen. Auf weiteres Nachfragen erklärte sie, dass er mit der Faust geschlagen habe. Ausserdem glaube sie, es sei nur ein Schlag gewesen. Auf die weitere Frage, wohin der Schlag erfolgt sei, nannte sie das Gesicht. Sodann beantwortete sie die Frage, ob er getroffen habe, damit,
- 32 - dass der Privatkläger 1 eine Platzwunde gehabt habe (Urk. 24 S. 6). Im Weiteren wurde M._____ danach gefragt, wie es weiter gegangen sei, als die Beschuldig- ten 2 und 3 hereingekommen seien. Auch diese hätten den Privatkläger 1 dann geschlagen. Auf die Frage, wie diese geschlagen hätten, führte sie aus, sie neh- me an, sie hätten ihn auch mit den Fäusten geschlagen. Nachdem sie gefragt worden war, was genau sie gesehen habe, meinte sie, gar nicht so gross realisiert zu haben, wer wie dreingeschlagen habe. Sie bejahte jedoch die Anschlussfrage, ob sie konkret gesehen habe, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 den Privatklä- ger 1 geschlagen hätten. Auf die nochmalige Nachfrage, wie diese Schläge erfolgt seien, erklärte sie, nicht sicher zu sein, ob sie mit den Füssen getreten hätten. Mit den Fäusten seien aber sicher Schläge erfolgt. Wie häufig die beiden geschlagen hätten, wisse sie aber nicht. Ihre Mutter sei noch dazwischen gewesen und sie hätten geschaut, dass sie von dort wegkomme. Sie sei sich aber sicher, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 geschlagen hätten. Die tätliche Auseinanderset- zung habe vielleicht ca. fünf Minuten gedauert. Es sei alles kreuz und quer gewe- sen, alle hätten herumgeschrien und geschlagen und alles Mögliche (Urk. 24 S. 7). Danach gefragt, wie sich der Vorfall aufgelöst habe, gab sie zu Protokoll, die Beschuldigten 2 und 3 seien rausgegangen. Jeder habe an jedem gezogen und dann sei die Polizei gekommen (Urk. 24 S. 8). Sie nutzte sodann die Gele- genheit, von sich aus etwas anzufügen und erklärte, dass der Privatkläger 1 da- mals nur eine Platzwunde an der Wange aufgewiesen habe. Nun habe sie gehört, dass er die Nase habe operieren lassen müssen wegen dieses Vorfalls. Dies sei aber gar nicht möglich. Kurz danach sei denn auch noch alles in Ordnung gewe- sen. Das mit der Nase sei eigentlich viel später gekommen (Urk. 24 S. 8). 6.2 Den Aussagen von M._____ folgend fand zunächst eine tätliche Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 statt. Der Beschuldigte 1 schlug mit der Faust gegen das Gesicht des Privatklägers 1. Die Beschuldigten 2 und 3 kamen später dazu und schlugen ebenfalls auf den Privat- kläger 1 ein. Dass alle drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 einschlugen, er- klärte M._____ im Ergebnis konstant. Im Einzelnen sind ihre Aussagen weniger konstant und eindeutig. Ihren vorstehend wiedergegebenen Aussagen bei der Po- lizei ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 mehrfach mit Fäusten gegen das
- 33 - Gesicht des Privatklägers 1 schlug und sich der Privatkläger 1 dagegen zu weh- ren und zurückzuschlagen versuchte. Die Beschuldigten 2 und 3 schlugen ihn ebenfalls mit Fäusten überall hin, auf den Kopf, in den Magen, überall, wo es ging. Im Ergebnis beschrieb sie damit eine regelrechte Schlagorgie, an der die Beschuldigten 2 und 3 mindestens ebenso ausdauernd beteiligt waren, wie der Beschuldigte 1. Ihre Darstellung rundete sie damit ab, dass die drei sich klar so abgesprochen hätten, da sei sie sicher. Wie der Privatkläger 1, die Beschuldigten und die weiteren anwesenden Personen sich im Raum bewegten, wer was tat, geht aus der Deposition nicht hervor, so dass sie aus sich heraus nicht auf ihre Plausibilität geprüft werden kann. Bei der Staatsanwaltschaft auch insoweit ge- nauer befragt, blieb sie zwar dabei, dass die Beschuldigten 2 und 3 auch mit den Fäusten geschlagen hätten, räumte jedoch ein, dass sie gar nicht so gross reali- siert habe, wer wie dreingeschlagen habe. Was den Beschuldigten 1 angeht, vermochte sie sich an einen Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers 1 zu erinnern. Weiter kommt der Beschuldigte 1 in ihrer Schilderung nicht vor. Wie häufig die Beschuldigten 2 und 3 geschlagen hatten, wusste sie nicht zu berich- ten. Ob sie auch mit den Füssen getreten hätten, sei sie sich nicht sicher. Ihre Mutter sei noch dazwischen gewesen und sie hätten geschaut, dass sie von dort wegkomme. Es sei alles kreuz und quer gewesen, alle hätten herumgeschrien und geschlagen und alles Mögliche. Jeder habe an jedem gezogen. Anders als in der ersten Befragung schilderte sie damit einen allgemeinen Tumult, der es ihr er- schwerte bzw. verunmöglichte, den Überblick zu behalten. Ob sie die Beschuldig- ten 2 und 3 tatsächlich zuschlagen sah, das bereits im Geschehenszeitpunkt auf- grund bestimmter Umstände annahm oder später aufgrund von Gehörtem zu die- sem Schluss gelangte, lässt sich nicht bestimmen. Im Ergebnis konzentrieren sich ihre Aussagen, wie bereits zuvor bei der Polizei, auf den Kernvorwurf, die Be- schuldigten 2 und 3 hätten den Privatkläger 1 auch geschlagen, ohne dass sie diesen in freier Erzählung oder auf Nachfrage mit greifbaren Beobachtungen be- legen könnte. Das gilt selbst dann, wenn man die Dynamik des Geschehens be- denkt und daher keine besonders präzise Schilderung erwartet. Ein Vergleich ih- rer Aussagen bei der Polizei mit denjenigen in der Konfrontationseinvernahme zeigt zudem, dass sie nach dem Ereignis allzu bestimmt für den Privatkläger 1
- 34 - Partei ergriffen hatte, sich ihre persönlichen Beziehungen also tatsächlich auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt hatten, auch wenn sie bereits damals nicht mehr mit dem Privatkläger 1 liiert war. Insgesamt kann aus ihren Aussagen vor diesem Hintergrund zuverlässig einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht schlug und die Beschuldigten 2 und 3 sich in ihrer Wahrnehmung ebenfalls wie Angreifer verhielten. Hinsichtlich der Frage, ob letztere den Privatkläger 1 tatsächlich schlagen konnten bzw. schlugen, können die Aussagen von M._____ dagegen nicht ohne Weiteres als zuverlässig bewertet werden. 7.1.1 K._____, der Bruder von M._____, wurde am 22. Juli 2010 durch die Kantonspolizei Zürich zu den Ereignissen vom 2. Januar 2010 befragt. Auf die Aufforderung, zu schildern, was sich damals in der Wohnung seiner Schwester zugetragen habe, gab er an, dass er dies nicht genau schildern könne, weil es schon lange her sei. Er wisse noch, dass seine Schwester die Wohnungstüre ge- öffnet habe und es im Anschluss zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Auf weiteres Nachfragen, was sich bei dieser tätlichen Auseinandersetzung zugetragen habe und wer involviert gewesen sei, gab er an, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht in der Wohnung gestanden sei. Er habe daher nicht gesehen, was sich genau zugetragen habe. Er habe aber von den anderen gehört, dass der Be- schuldigte 1 in die Wohnung gestürmt und auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Er sei in die Wohnung gegangen, nachdem die Beschuldigten 2 und 3 auch in der Wohnung gewesen seien. Es sei laut geworden und er habe seine Mutter be- ruhigen wollen. Er habe gesehen, dass die Beschuldigten 2 und 3 sowie der Be- schuldigte 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Er wurde weiter gefragt, wie die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Dazu gab er an, dass er dies nicht genau sagen könne, da er mit seiner Mutter beschäftigt ge- wesen sei. Seine Mutter habe den Privatkläger 1 noch schützen wollen. Er selbst habe aber bemerkt, dass dies keine gute Idee gewesen sei, weshalb er seine Mutter zur Seite gestossen habe. Darauf hätten sich die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 gestürzt. Was sie genau gemacht hätten, wisse er allerdings nicht. Er sei nur um seine Mutter besorgt gewesen. Er habe nicht gewollt, dass sie noch einen Schlag erwische (Urk. 17 S. 1). Auf Vorhalt der Aussage des Privat-
- 35 - klägers 1, dass dieser von mehreren Personen mit Fäusten geschlagen worden sei, gab K._____ an, dass dies wohl schon so gewesen sei, er es aber, wie ge- sagt, nicht genau gesehen habe. Auf erneute Nachfrage, ob der Privatkläger 1 demnach die Wahrheit gesagt habe und er von allen drei Beschuldigten angegrif- fen worden sei, bestätigte er, dass dieser die Wahrheit gesagt habe und es sich so zugetragen habe. Auf die Frage, wie der Privatkläger 1 auf den tätlichen Angriff reagiert habe, gab K._____ an, dass dieser mit den Knien auf dem Boden gewe- sen sei und daher nicht viel habe machen können (Urk. 17 S. 2). Danach gefragt, welche Verletzungen er beim Privatkläger 1 festgestellt habe, antwortete K._____, einen Bluterguss unter dessen rechten Auge gesehen zu haben, sonst eigentlich nichts (Urk. 17 S. 2). Ergänzend gab K._____ von sich aus an, der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten 1 und ihm vor diesem Vorfall gesagt, er würde M._____ schon noch packen. Damit habe er gemeint, dass er sie "ficken" wolle. Das sage man nicht vor dem Ex-Freund und vor ihrem Bruder. Damit habe der Privatklä- ger 1 sie provozieren wollen (Urk. 17 S. 2). 7.1.2 Am 29. Februar 2012 wurde K._____ in Anwesenheit der drei Be- schuldigten und des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge ein- vernommen (Urk. 26 S. 1). Die Frage nach den Geschehnissen des 2. Januars 2010 beantwortete er damit, dass er gar nicht mehr so gross wisse, was sich er- eignet habe. Sie seien in die Wohnung seiner Schwester gekommen und es sei dann einfach eskaliert, dass auf den Privatkläger 1 losgegangen worden sei. Mehr wisse er wirklich nicht. Dass er zuvor ebenfalls an die Türe und die Fenster ge- klopft habe, bejahte er. Sie hätten auch gesagt, sie sollen die Türe aufmachen, was diese jedoch nicht getan hätten (Urk. 26 S. 4). Als er gefragt wurde, ob er sa- gen könne, wer wen im Rahmen der Auseinandersetzung angegriffen oder ge- schlagen habe, erklärte er, es einfach nicht mehr zu wissen. Alle hätten ein biss- chen dreingeschlagen. Auf die Folgefrage, ob er dies denn auch gesehen habe, erklärte er, dass er mehr auf seine Mutter geschaut habe. Er habe schon ab und zu hinüber geschaut, aber eigentlich habe er nur für seine Mutter geschaut (Urk. 26 S. 5). Auf weiteres Befragen bejahte er sodann, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 den Privatkläger 1 geschlagen hätten. Anschliessend gab er aber wiederum an, dass er nicht zu 100 % sagen könne, wer wie viele Male
- 36 - dreingeschlagen habe. Zu schlimmen Verletzungen sei es jedenfalls nicht ge- kommen, niemand habe in den Spital gehen müssen. Beim Privatkläger 1 habe er vielleicht blaue Flecken gesehen, mehr aber nicht (Urk. 26 S. 5). 7.2 K._____ bestätigt in seinen Aussagen, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger 1 mit Fäusten traktierten. Bei einer Detailbetrachtung ist diese Bestätigung jedoch zu relativieren. Hinsichtlich der zweiten Phase des Gesche- hens bestätigt K._____ lediglich mit Bestimmtheit, dass die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 losgingen bzw. sich auf ihn stürzten, sich diesem also aggres- siv näherten, und der Privatkläger 1 auf den Knien auf dem Boden gewesen war. Im Übrigen gibt er an, nicht genau gesehen zu haben bzw. zu wissen, was die Beschuldigten machten, weil er auf seine Mutter konzentriert gewesen sei, die zwischen die Fronten geraten war. Dass der Privatkläger 1 von mehreren Perso- nen mit den Fäusten geschlagen worden war, nimmt er an, weiss es aber nicht. Geht man davon aus, dass sich in der zweiten Phase des Geschehens tumultarti- ge Szenen abspielten, in die neben den Beschuldigten und den Privatkläger 1 auch die Zeugen verwickelt waren, ist es denkbar, dass die Beschuldigten von den Anwesenden einzig als zu den Angreifern gehörend bewusst wahrgenommen wurden, und sie keine auf eigener Wahrnehmung beruhende Auskunft darüber geben können, ob und falls ja, welcher der Beschuldigten den Privatkläger 1 in diesem Zeitpunkt wie schlug. Insofern kann das Aussageverhalten von K._____ hinsichtlich der zweiten Phase des Geschehens nicht ohne Weiteres als auswei- chend beschrieben werden. Jedenfalls geht es nicht an, seine Darstellung auf die drei Beschuldigten unterschiedslos belastende Schlussfolgerung zu reduzieren, sie hätten alle den Privatkläger 1 mit Fäusten traktiert. Das gilt um so mehr, als K._____ diese Behauptung ursprünglich nicht in freier Erzählung, sondern auf Vorhalte, die zudem seine Präzisierungen teilweise nicht respektierten, aufstellte. So hatte K._____ in der polizeilichen Befragung in freier Erzählung ausgeführt, dass die Beschuldigten sich auf den Privatkläger 1 gestürzt hätten, er aber nicht wahrgenommen habe, was sie genau gemacht hätten. Danach wurde ihm vorge- halten, dass der Privatkläger 1 in der polizeilichen Befragung angegeben habe, dass er von mehreren Personen mit Fäusten geschlagen worden sei, und er wur- de gefragt, ob er das bestätigen könne. Darauf antwortete er, das das schon so
- 37 - gewesen sein werde, er es aber wie gesagt nicht genau gesehen habe. Statt da- nach zu fragen, weshalb er davon ausgehe, dass das schon so gewesen sei, folg- te der Vorhalt, dass demnach der Privatkläger 1 die Wahrheit gesagt habe, wo- nach er von mehreren Personen bzw. den Beschuldigten 1, 2 und 3 angegriffen worden sei. Das bestätigte K._____ zwar. Im Licht seiner vorangegangenen Aus- sagen in freier Erzählung kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er dies gestützt auf eigene Wahrnehmungen tat. Vielmehr muss in Betracht gezogen werden, dass Diskussionen unter den Involvierten nach dem Vorfall dazu führten, dass diesbezügliche Lücken bewusst oder unbewusst ausge- füllt wurden. Dass K._____ in ein Beziehungsgeflecht eingebunden war, die sol- ches möglich machte, wurde eingangs erwogen. Wenn er später in der staatsan- waltschaftlichen Zeugeneinvernahme zur Frage, ob auch die Beschuldigten 2 und 3 zugeschlagen hätten, ausweichend Stellung bezog und seine Aussagen schliesslich auf die Frage "Aber gesehen haben Sie es nicht?" wieder in der Fest- stellung endete, dass er nicht 100%ig sagen könne, wer wie viele Male dreinge- schlagen habe (Urk. HD 26 S. 4 f.), wäre es im Licht seiner Depositionen bei der Polizei und seiner Verankerung in einem Beziehungsgeflecht, zu dem die Be- schuldigten nicht gehören, zu kurz gegriffen, einfach anzunehmen, er wolle damit die Beschuldigten schützen. Mindestens ebenso wahrscheinlich bleibt es, dass Diskussionen im Nachgang zu den Ereignissen dazu führten, dass er seine Schil- derung im Ergebnis der Mehrheitsmeinung anpasste. Zusammengefasst erweisen sich auch die Aussagen von K._____ bezogen auf die Frage, ob die Beschuldig- ten 2 und 3 ebenfalls zuschlugen, nicht ohne Weiteres als glaubhaft. Auch aus seinen Aussagen kann zuverlässig einzig geschlossen werden, dass die Beschul- digten 2 und 3 sich in seiner Wahrnehmung wie Angreifer verhielten bzw. zum Lager des Beschuldigten 1 gehörten. 8.1.1 L._____ wurde acht Monate nach dem fraglichen Vorfall, am
18. August 2010, erstmals zu den durch den Privatkläger 1 gegen die Beschuldig- ten 1 bis 3 erhobenen Vorwürfen befragt. Nachdem er in jener Einvernahme auf- gefordert wurde, die Ereignisse aus der Nacht des 2. Januars 2010 zu schildern, führte er aus, dass der Privatkläger 1 und M._____ damals in deren Wohnung gewesen seien. Der Beschuldigte 1 habe gewollt, dass die beiden die Türe öffnen
- 38 - würden. Dies hätten sie jedoch nicht getan, weil der Beschuldigte 1 sich sehr ag- gressiv verhalten habe. Er habe den Beschuldigten 1 selbst nicht mehr gekannt, so aggressiv sei er gewesen. Der Beschuldigte 1 habe dann zu ihm gesagt, er müsse kurz weg, woraufhin dieser den Hauseingang verlassen habe. Danach sei er an die Wohnungstüre von M._____ gegangen und habe gesagt, sie könne die Türe nun öffnen, da der Beschuldigte 1 gegangen sei. Sie habe die Türe geöffnet und er sei hineingegangen. Zum Privatkläger 1 habe er gesagt, er solle so schnell wie möglich verschwinden, bevor die Situation vollständig eskaliere, da der Be- schuldigte 1 so aggressiv gewesen sei. Der Bruder von M._____, K._____, sei dann auch in die Wohnung gekommen. Anschliessend sei plötzlich der Beschul- digte 1 in die Wohnung gestürmt und habe zum Privatkläger 1 gesagt, dieser se- he nun, was passiere, und habe den Privatkläger 1 mit der rechten Faust ins Ge- sicht geschlagen. Der Privatkläger 1 sei gegen einen Schrank geprallt und habe geschrien, der Beschuldigte 1 solle aufhören (Urk. 18 S. 1). Danach sei die Mutter von M._____ in die Wohnung gekommen und habe gesehen, dass der Beschul- digte 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Sie habe versucht, den Beschul- digten 1 vom Privatkläger 1 wegzuzerren, was ihr aber nicht gelungen sei, weil nun auch die Kollegen des Beschuldigten 1, die Beschuldigten 2 und 3, in die Wohnung gekommen seien und ebenfalls auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. K._____ habe seine Mutter beschützt und sie aus dem Gerangel gezogen. Sie sei bereits mit einer Faust in den Rücken getroffen worden (Urk. 18 S. 1 f.). Er wurde zudem gefragt, wie die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 genau tät- lich angegangen hätten. Dazu führte er aus, gesehen zu haben, dass beide den Privatkläger 1 mit mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht und in die Magen- gegend geschlagen hätten. Auf den Vorhalt, dass diese beiden gesagt hätten, nur der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger 1 geschlagen, meinte L._____, sie hät- ten demnach nicht die Wahrheit gesagt. Sie beide hätten den Privatkläger 1 mit Fäusten geschlagen. Nach der Häufigkeit gefragt, mit welcher der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 traktiert habe sowie auf welche Art und Weise, gab er an, Letz- terer habe mehrere Male zugeschlagen, nicht nur zwei- oder dreimal, sondern mehr. Sicher habe er diesen zudem mit Fäusten gegen das Gesicht geschlagen. Mehr wisse er aber nicht mehr. Wehren habe sich der Privatkläger 1 jedenfalls
- 39 - nicht können, gegen die drei Beschuldigten habe er keine Chance gehabt. Auf entsprechende Nachfrage gab er sodann an, eine Verletzung am Auge des Pri- vatklägers 1 gesehen zu haben. Dieses sei angeschwollen gewesen. Er wisse noch, dass der Beschuldigte 1 dort getroffen habe (Urk. 18 S. 2). 8.1.2 Auch L._____ wurde am 29. Februar 2012 in Anwesenheit der drei Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. 25 S. 1). Den fraglichen Samstagmorgen beschrieb er da- mals so, dass er mit dem Beschuldigten 1 und K._____ im Ausgang gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe gehört, dass der Privatkläger 1 bei dessen Freundin M._____ sei. Aus diesem Grund sei er "hässig" geworden. Sie seien dann losge- fahren an deren Wohnort. Dort hätten sie an die Türe geklopft. Der Beschuldigte 1 habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass er rauskommen solle. Dieser habe aber nicht aufmachen wollen. Der Beschuldigte 1 sei dann gegangen und er sei alleine dort geblieben. Zu jenem Zeitpunkt hätten die beiden dann auch die Türe geöff- net. Auf die Frage, ob K._____ auch dabei gewesen sei, gab er an, dies nicht mehr zu wissen. Er glaube, dieser sei auch dabei gewesen, sicher sei er sich aber nicht. Er sei dann in die Wohnung gegangen und habe dem Privatkläger 1 gesagt, er solle von da verschwinden. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei der Beschuldigte 1 dann zur offenen Türe hineingekommen. Er habe nur gesehen, dass der Be- schuldigte 1 dem Privatkläger 1 eine verpasst habe, irgendwo an der Wange. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wo genau er getroffen habe. Er habe den Be- schuldigten 1 dann weggezogen. Kurz darauf seien die Beschuldigten 2 und 3 hereingekommen. Weil er den Beschuldigten 1 festgehalten habe, sei er auf das Bett gefallen und habe dann nur gehört, wie der Privatkläger 1 geschrien habe. Weil der Beschuldigte 1 auf ihm gewesen sei, habe er aber nicht genau gesehen, was die Beschuldigten 2 und 3 gemacht hätten. Die Mutter von M._____ und K._____ seien auch noch hereingekommen. K._____ habe die Mutter weggezo- gen und die Beschuldigten 2 und 3 seien weggegangen (Urk. 25 S. 4). Danach gefragt, was der Beschuldigte 1 genau getan habe, als er in der Wohnung gewe- sen sei, legte er dar, dass der Privatkläger 1 beim Schrank gestanden sei und der Beschuldigte 1 ihn angegriffen habe. Er habe diesen mit der Faust geschlagen. Der Privatkläger 1 sei dabei an der Wange getroffen worden, sicher sei er sich
- 40 - aber nicht mehr (Urk. 25 S. 5). Die Frage, wie häufig der Beschuldigte 1 den Pri- vatkläger 1 geschlagen habe, beantwortete er damit, dass er dies nur einmal ge- sehen habe. Er sei hinter dem Beschuldigten 1 gewesen und habe diesen in je- nem Moment gerade gepackt und auf das Bett gezerrt. Er habe gesehen, dass die Beschuldigten 2 und 3 hereingestürmt seien. Dann habe er den Privatkläger 1 schreien gehört, woraufhin auch die Mutter von M._____ gerade dazugekommen sei. Jemand habe diese wegziehen wollen. K._____ sei dazwischen gegangen und habe die Mutter weggezogen. Dann habe er gesehen, dass die Beschuldig- ten 2 und 3 aus der Wohnung gestürmt seien (Urk. 25 S. 6). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde er dazu befragt, ob er nun gesehen habe, ob die Be- schuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 ebenfalls geschlagen hätten. Diesbezüg- lich sagte er zunächst, dass er es nicht mehr genau wisse. Er wisse, dass er den Beschuldigten 1 festgehalten habe. Er denke aber schon. Der Privatkläger 1 habe geschrien. Es sei so schnell gegangen. Gesehen habe er nur, dass sich die Hän- de bewegt hätten, aber wo sie den Privatkläger 1 getroffen hätten oder ob sie ihn geschlagen hätten, das wisse er wirklich nicht mehr. Schläge direkt dieser beiden habe er denn auch nicht gesehen. Aufgrund der Schreie des Privatklägers 1 habe er aber vermutet, dass er geschlagen worden sei. Er wisse, dass der Beschuldig- te 1 ihn geschlagen habe und er denke, dass auch die anderen beiden dies getan hätten, der Privatkläger 1 habe ja auch ein blaues Auge gehabt (Urk. 25 S. 6). 8.2 Gemäss diesen Schilderungen von L._____, auf ihre grobe Linie redu- ziert, schlugen alle drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 ein. Im Einzelnen erweist sich das Bild aber wiederum als nicht so eindeutig. Zunächst zeigen sich Ungereimtheiten in der Schilderung des Verhaltens des Beschuldigten 1. In der polizeilichen Befragung schilderte L._____, dass der Beschuldigte 1 den Privat- kläger 1 einmal mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen habe und es da- nach der Mutter von K._____ und M._____ nicht gelungen sei, den Beschuldigten 1 vom Privatkläger 1 zu trennen, weil nun die Beschuldigten 2 und 3 gekommen seien und ebenfalls auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. Insgesamt schlugen der Beschuldigte 1 und die Beschuldigten 2 und 3 je mehrfach zu, geht man von der ersten Schilderung von L._____ aus. Gemäss derjenigen bei der Staatsanwaltschaft schlug der Beschuldigte 1 jedoch nur einmal ganz zu Beginn
- 41 - auf den Privatkläger 1 ein. Danach wurde er von L._____ selber festgehalten und fiel zusammen mit diesem auf das Bett, wo er sich auch befand, als die Beschul- digten 2 und 3 ins Zimmer stürmten und auf den Privatkläger 1 losgingen. Was das Verhalten der Beschuldigten 2 und 3 angeht, gab er bei der Polizei an, gese- hen zu haben, wie diese den Privatkläger 1 mit mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht und in die Magengegend geschlagen hätten. Bei der Staatsanwalt- schaft deponierte er dagegen, dass er den Privatkläger 1 lediglich habe schreien hören und gesehen habe, wie Hände sich bewegt hätten. Direkt Schläge der Be- schuldigten 2 und 3 sah er nicht. Er schloss aus den Umständen darauf, dass auch die beiden zugeschlagen hatten. Die Gründe für die Diskrepanzen, die auch den Vorgang als Ganzes betreffen, können grundsätzlich mannigfaltig sein. Eine Relativierung der Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit dem Motiv der wahrheitswidrigen Entlastung der Beschuldigten 2 und 3 fällt unter Be- rücksichtigung der unter den Involvierten bestehenden Beziehungen aber ausser Betracht. Im Vordergrund steht vielmehr, dass L._____ seine Aussagen anpasste, weil er nach dem Ereignis in der polizeilichen Befragung allzu bestimmt für den Privatkläger 1 Partei ergriffen hatte. Dass seine angepassten und relativierten Aussagen realitätsbasiert sind, er also zumindest Anlass hatte, aus seinen eige- nen Wahrnehmungen des Vorfalls (nicht der Verletzungen) darauf zu schliessen, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 zuschlugen, ist alles andere als sicher. Letztlich kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass er seine Schilderung nach dem Vorfall bewusst oder unbewusst an einer sich etablierenden Mehrheitsmeinung innerhalb der Gruppe um den Privatkläger 1 und M._____ ausrichtete, er sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dann aber zu Anpassungen veranlasst sah, die ihn vor dem Vorwurf, er habe bewusst gelogen, schützen sollten, ohne die ursprüngliche Position ganz zu verraten. 9.1.1 Schliesslich wurde die Mutter von M._____ und K._____, N._____, am
18. August 2010 zu den Vorfällen vom 2. Januar 2010 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Auch sie wurde aufgefordert zu schildern, was sich am 2. Januar 2010 in der Wohnung ihrer Tochter zugetragen habe. Sie erklärte, dort einen Streit gehört zu haben. Sie wohne in der Wohnung oberhalb und sei dadurch ge- weckt worden. Ihre Tochter habe sie daraufhin angerufen und gesagt, ihr Ex-
- 42 - Freund, der Beschuldigte 1, wolle in ihre Wohnung und den Privatkläger 1 zu- sammenschlagen. Sie habe dann gemerkt, dass ihre Tochter Angst habe. Sie sei hinunter in deren Wohnung gegangen. Ihre Tochter habe ihr erklärt, dass sie mit dem Beschuldigten 1 Schluss gemacht habe, er dies aber nicht begreifen wolle. Plötzlich sei die Wohnungstüre aufgebrochen worden und der Beschuldigte 1 sei hineingestürmt und auf den Privatkläger 1 losgegangen. Das Schloss sei übrigens heute noch defekt (Urk. 19 S. 1). Daraufhin wurde sie gefragt, wie der Beschuldig- te 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Dazu meinte sie, der Beschuldigte 1 habe zum Privatkläger 1 gesagt, er komme jetzt dran. Dann habe er dem Privat- kläger 1 mit voller Wucht die Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe ihn mehrmals geschlagen. Sie fügte an, noch nie einen so aggressiven Menschen wie den Be- schuldigten 1 gesehen zu haben. Sie habe dann auch versucht, dazwischen zu gehen, als noch zwei weitere Kollegen des Beschuldigten 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Diese beiden Kollegen des Beschuldigten 1 habe sie zuvor noch nie gesehen. Sie selbst sei dabei von Faustschlägen am Rücken und am Oberarm getroffen worden. Ihr sei es aber nicht gelungen, die Situation unter Kontrolle zu bringen (Urk. 19 S. 1). Die Namen der beiden Kollegen habe sie erst später erfahren. Diese seien später zu ihr gekommen, um sich bei ihr zu ent- schuldigen. Sie hätten darum gebettelt, dass sie keine Anzeige mache, weil sie durch deren Schläge am Rücken und am Oberarm getroffen worden sei. Der eine von beiden heisse C._____. Den anderen Namen habe sie in der Zwischenzeit vergessen. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2 und 3, dass nur der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 geschlagen habe, sagte sie, diese hätten nicht die Wahrheit gesagt. Die beiden seien auch mit Fäusten auf den Privatkläger 1 losgegangen. Der Privatkläger 1 habe danach schrecklich ausgesehen. Er sei durch einen Faustschlag des Beschuldigten 1 am Auge getroffen worden, so dass dieses ziemlich angeschwollen sei. Das ganze Gesicht sei rot gewesen. Dieser sei ein armer gewesen, er habe sich gar nicht wehren können (Urk. 19 S. 2). 9.1.2 Am 29. Februar 2012 wurde N._____ in Anwesenheit der drei Be- schuldigten und des Privatklägers 1 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft ein- vernommen. Darauf angesprochen, ob sie sich noch an die Einvernahme vom
18. August 2010 erinnere, meinte sie, dass man gewisse Sachen nie vergesse
- 43 - (Urk. 27 S. 3). Anschliessend legte sie erneut ihre Wahrnehmungen des
2. Januars 2010 dar. Ihr Schlafzimmer befinde sich oberhalb der Wohnung ihrer Tochter. Sie sei damals durch den Lärm geweckt worden. Sie habe ihre Tochter angerufen und durch diese dann erfahren, dass der Beschuldigte 1 in die Woh- nung habe einbrechen wollen. Sie sei aufgestanden und hinuntergegangen. Es sei so schnell passiert. Der Beschuldigte 1 sei schon bei ihrer Tochter in der Wohnung gewesen und sie hätten schon "geschlegelt". Auf entsprechende Nach- frage präzisierte sie, dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 "geschlegelt" hätten (Urk. 27 S. 4). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte sie so- dann, dass der Beschuldigte 1 bereits in der Wohnung gewesen sei, als sie hin- eingekommen sei (Urk. 27 S. 5). Sie erklärte, L._____ habe den Beschuldigten 1 dann gepackt. Sie und ihre Tochter hätten den Privatkläger 1, den Beschuldig- ten 1 und L._____ trennen wollen, plötzlich habe aber auch sie von hinten Schlä- ge gespürt. Danach gefragt, ob sie wisse, woher diese Schläge gekommen seien, gab sie an, dass sie zwei Unbekannte gesehen habe, als sie sich umgedreht ha- be. Sie seien fast alle schwarz angezogen gewesen. Das heisst, sie hätten schwarze Jacken getragen. Sie habe aber die Turnschuhe des Beschuldigten 2 gesehen. Sie habe diese beiden dann gefragt, wer sie seien. Der Beschuldigte 2 habe mehr dreingeschlagen. Plötzlich habe sie dann hinter sich einen grösseren Mann gespürt, dabei habe es sich um den Beschuldigten 3 gehandelt. Sie habe sich dann erkundigt, wer diese beiden seien. Sie habe angefangen zu schreien und ihr Sohn habe sich mit Worten beschwert, dass sie seine Mutter schlagen würden. Ihr Freund sei dann auch noch dazugekommen und habe auch fest aus- gerufen. Die Beschuldigten 2 und 3 seien dann verschwunden. Als sie den Be- schuldigten 1 gefragt habe, weshalb diese beiden dorthin gekommen seien, habe dieser geantwortet, sie seien gekommen, um den Privatkläger 1 zu verprügeln bzw. um ihm zu helfen, den Privatkläger 1 zu verprügeln. Im Nachhinein habe sie dann erfahren, dass der Beschuldigte 1 dafür gesorgt habe, dass diese beiden sich bei ihr entschuldigen gekommen seien (Urk. 27 S. 4 f.). Sie wurde schliess- lich gefragt, ob sie gesehen habe, ob und wenn ja, wer wen geschlagen habe. Diesbezüglich antwortete sie, dass das einzige, was sie gesehen habe, ein Schlag des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht
- 44 - gewesen sei. Der Privatkläger 1 habe dann auch einen Blutfleck unter dem Auge gehabt. Auf konkrete Nachfrage erklärte sie weiter, nicht gesehen zu haben, ob die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 ebenfalls geschlagen hätten. Sie habe nur einen Faustschlag gesehen. So viele Leute hätten den Beschuldigten 1 festgehalten. Es sei zudem eher eine verbale Auseinandersetzung gewesen (Urk. 27 S. 5). 9.2 Auch N._____ behauptete also zunächst, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger schlugen. Gemäss ihren Schilderungen bei der Polizei, auf die groben Linien reduziert, befand sie sich bereits in der Wohnung ihrer Tochter, als der Beschuldigte 1 diese betrat und auf den Privatkläger 1 losging, indem er ihm die Faust ins Gesicht schlug. L._____ packte den Beschuldigten 1. Die Zeugin und ihre Tochter wollten L._____, den Privatkläger 1 und den Beschuldigten 1 trennen. Plötzlich spürte sie von hinten Schläge und drehte sich um. Sie sah die Beschuldigten 2 und 3. Diese gingen gemäss ihrer Aussage bei der Polizei eben- falls mit Fäusten auf den Privatkläger 1 los. In der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft gab sie dagegen an, nicht gesehen zu haben, ob diese ebenfalls ge- schlagen hätten. Sie habe nur einen Schlag des Beschuldigten 1 gegen den Pri- vatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht gesehen. Weiter schilderte sie detailliert ihre eigene Konfrontation mit den Beschuldigten 2 und 3. Gemäss dieser standen sie und ihre Tochter zwischen zwei Gruppen. Vor ihnen befanden sich der Privatklä- ger 1, der Beschuldigte 1 und L._____, die sie, N._____, trennen wollte. Hinter ihnen befanden sich die Beschuldigten 2 und 3. Sie spürte Schläge, drehte sich um, fragte die beiden, wer sie seien und fing zu schreien an, worauf sich K._____ beschwerte, dass sie seine Mutter schlagen würden. N._____ war ihrer Schilde- rung als Zeugin zufolge also auf die Beschuldigten 2 und 3 fokussiert, nahm aber nicht wahr, dass diese den Privatkläger 1 geschlagen hatten, sondern beschrieb einzig Schläge, die sie trafen. Ihre Darstellung anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin ist in sich geschlossen und logisch. Aus ihr folgt, dass die Beschuldigten 2 und 3 nicht soweit zum Privatkläger 1 vorstossen konnten, dass sie diesen hätten schlagen können, weil sie, N._____, ihnen im Weg stand. Dazu passt, dass die Beschuldigten 2 und 3 sich im Nachgang bei ihr entschuldigen mussten, um einer Anzeige zu entgehen, während der Privatkläger 1 sich - wie seiner eigenen Schil-
- 45 - derung zu entnehmen ist (Urk. HD 9 S. 3) - mit dem Beschuldigten 1 auseinan- dersetzte. Da die Beschuldigten 2 und 3 sich sodann bereits vor der polizeilichen Befragung von N._____ bei dieser entschuldigt hatten, kann diese Entschuldigung nicht der Grund dafür gewesen sein, dass die Zeugin ihre Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zugunsten der Beschuldigten 2 und 3 an- passte. Vielmehr ist ihre angepasste, inhaltlich glaubhafte Aussage ein weiteres Indiz dafür, dass sich innerhalb der Gruppe um den Privatkläger 1 und M._____ nach dem Vorfall die gemeinsame Überzeugung entwickelt hatte, dass der Privat- kläger 1 von mehreren Person geschlagen worden sein müsse, an der zunächst alle ihre Darstellung ausrichteten, ohne entsprechende Beobachtungen gemacht zu haben. 10.1 Zusammengefasst lässt sich der den nicht unglaubhaften Bestreitungen der Beschuldigten 2 und 3 widersprechende Anklagevorwurf, auch sie hätten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen, nicht erstellen. Zwar behaupteten der Privat- kläger 1 und die Zeugen K._____, L._____, M._____ und N._____ in ihren jewei- ligen polizeilichen Befragungen übereinstimmend, auch die Beschuldigten 2 und 3 hätten dem Privatkläger 1 Faustschläge ins Gesicht verabreicht. Die Zeugen mussten ihre anfänglich bestimmte Behauptung in der späteren staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme jedoch ohne Ausnahme relativieren. Letztlich konnte keiner von ihnen die Behauptung, die Beschuldigten 2 und 3 hät- ten ebenfalls zugeschlagen, mit greifbaren Beobachtungen unterlegen. Die einzi- ge der angepassten Aussagen, die als glaubhaft bewertet werden kann, ist dieje- nige von N._____. Aus ihr folgt, dass die Beschuldigten 2 und 3 nicht soweit zum Privatkläger 1 vorstossen konnten, dass sie diesen hätten schlagen können, weil sie, die Zeugin, ihnen im Weg stand. Sie stützt im Ergebnis die Aussage der Be- schuldigten. Die Darstellung des Privatklägers 1 überzeugt, jedenfalls soweit sie sich auf das Verhalten der Beschuldigten 2 und 3 bezieht, nicht. 10.2 Was den Beschuldigten 1 betrifft, steht fest, dass er dem Privatkläger 1 mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, ein erster kurz nach dem Eintreten in die Wohnung und danach weitere als sich das Geschehen in den Bereich hinter die Eingangstüre verlagert hatte. Die Tatsache, dass der Privatkläger 1 gemäss
- 46 - ärztlichem Befund des Kantonsspitals Aarau vom 26. Mai 2010 auch im Bereich der Halswirbel 2 und 3 über Schmerzen geklagt und dort eine leichte Druck- schmerzhaftigkeit bestanden hatte (Urk. 7; Urk. 35/1/3; Urk. 290 S. 2), weist dabei daraufhin, dass der Beschuldigte 1 ihn auch im Bereich des Hinterkopfs traf (vgl. auch Urk. 290 S. 5). Schläge gegen den (sonstigen) Körper sind dagegen nicht nachgewiesen. Allerdings ist das und die genaue Zahl der verabreichten Schläge für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich. Offenbleiben kann auch, in welcher Stellung der Privatkläger 1 sich genau befand, als er von den Schlägen getroffen wurde. Namentlich lassen sich Aussagen zu den relevanten Verlet- zungsfolgen der Tat - wie nachfolgend zu zeigen ist - unabhängig davon mit rechtsgenügender Sicherheit machen. 11.1 Bezüglich seiner äusseren Verletzungen gab der Privatkläger 1 im Rahmen der Einvernahme vom 2. Januar 2010 gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, er habe sich am Morgen des 2. Januar 2010 sogleich in das Kan- tonsspital Aarau begeben, da ihm die Kantonspolizei Zürich dies geraten habe (Urk. 9 S. 3). Im Rahmen der Einvernahme vom 29. Februar 2012 wurde er so- dann konkret danach gefragt, welche Verletzungen er damals erlitten habe. Da- rauf antwortete er, dass es jene gewesen seien, welche man gesehen habe, Prellmarken am Kopf und ein blaues Auge. Später, als er nach Hause gefahren sei, habe er gemerkt, dass sein Zahn 12 verschoben gewesen sei. Deshalb müs- se er nun fast jeden Tag eine Schiene tragen (Urk. 23 S. 9). Dass sein Zahn schief gewesen sei und er Prellungen am Kopf gehabt habe, bestätigte er auch auf erneute Frage nach den erlittenen Verletzungen. Weiter wurden dem Privat- kläger 1 die am 2. Januar 2010 von seinem Gesicht erstellten Fotografien vorge- halten. Auch auf diesen Vorhalt bestätigte er, dass dies die Verletzungen seien, welche er erlitten habe. Auch bestätigte er ausdrücklich die Richtigkeit der ärztli- chen Befunde, gemäss welchen ihm Verletzungen im Gesicht sowie eine Be- schädigung des Zahns attestiert wurden. Und er stimmte weiter zu, dass keine weiteren Verletzungen bestätigt worden seien (Urk. 23 S. 11). Im weiteren Verlauf jener Einvernahme erklärte er auf Ergänzungsfrage seines Rechtsvertreters dann aber, grosse Probleme mit seiner Nase zu haben. Er müsse diese immer be- feuchten und eincremen, da sie immer trocken sei (Urk. 23 S. 13). Durch ein Na-
- 47 - senloch könne er nicht gut atmen. So macht er nun zusätzlich geltend, er habe am 2. Januar 2010 durch einen direkten Schlag in der Nasenwurzelregion eine Dislokation des kartilaginären Nasenseptums erlitten (Urk. 214 S. 2 f.). 11.2 Dass der Privatkläger 1 sämtliche der in der Anklageschrift aufgeführ- ten Verletzungen (mehrere Prellmarken links am Kopf sowie am Schädel und an der Stirn sowie die Beschädigung eines Zahns und eine Verletzung an der Nase) erlitten habe, bestritt der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz und erklärte, ihm lediglich ein blaues Auge verpasst zu haben (Urk. 154 S. 5). Seine vormalige Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz, dass das blaue Auge und die Prellungen am Kopf des Privatklägers 1 auf das Konto des Beschuldigten 1 gehen (Urk. 189 S. 13). Die Verteidigung wies denn auch auf den Arztbericht vom 2. Januar 2010 hin und be- tonte, dass von keinen gravierenden Verletzungen berichtet worden sei und die Röntgenbilder keinerlei Brüche oder Quetschungen zeigen würden. Es sei auch nicht die Rede von irgendwelchen Blutungen oder Blutergüssen im Bereich des Gesichts, der Wangen, des Mundes oder der Nase, obwohl es sich dabei um empfindliche Stellen handle (Urk. 154 S. 14 f.). Aus diesem Umstand, dass gera- de an der Aussen- oder Innenseite der Wange vor dem angeblich verschobenen Zahn keine Blutungen festgestellt wurden, leitete die Verteidigung sodann ab, dass deshalb Hinweise auf eine Krafteinwirkung fehlen würden, welche die Locke- rung oder Verschiebung eines Zahnes zur Folge haben könnte. Auf der entspre- chenden Wange gebe es denn auch keine Prellmarken und schmerzlicher Druck sei diesbezüglich auch nicht geltend gemacht worden (Urk. 189 S. 17). Seltsam sei zudem gemäss der Verteidigung, dass eine Reposition des angeblich ver- schobenen Zahnes unmittelbar nach der Tat nicht möglich gewesen sei. Dies könne nur daran liegen, dass der Zahn gar nicht erst verschoben worden sei (Urk. 189 S. 18). Schliesslich wurde diesbezüglich vorgebracht, dass auch die SUVA festgestellt habe, dass die Fehlstellung nicht unfallkausal sei. Aus deren Schreiben vom 26. Februar 2014 gehe hervor, dass anhand der Modelle deutlich sichtbar sei, dass der Oberkiefer des Privatklägers 1 generell zu schmal sei und deshalb ein beidseitiger Kreuzbiss mit frontalem Kopfbiss schon in der Jugend bestanden haben müsse (Urk. 189 S. 19). Auch die durch den Privatkläger 1 gel- tend gemachte Nasenverletzung stellte die Verteidigung des Beschuldigten 1 im
- 48 - erstinstanzlichen Verfahren in Abrede. Aus Sicht der Verteidigung habe dieser nicht nur die Zahnkorrektur, sondern auch die Begradigung der Nase und die Ent- fernung des Höckers auf Kosten der SUVA oder der Beschuldigten vornehmen lassen wollen. Dass seine Nase einen Höcker habe, sei dem Privatkläger 1 schon vor dem 1. Januar 2010 bewusst gewesen. Schliesslich würden Hinweise zu einer allfälligen Nasenverletzung auch im Arztbericht vom 2. Januar 2010 fehlen (Urk. 189 S. 21 ff.). 11.3.1 Aus dem Arztprotokoll vom 2. Januar 2010 der Kiefer- und Gesichts- chirurgie sowie der Chirurgie des Kantonsspitals Aarau geht hervor, dass der Pri- vatkläger 1 davon berichtet habe, Faustschläge gegen die linke Gesichtshälfte er- halten zu haben, wobei gemäss dem Privatkläger 1 der Zahn 12 nach palatinal (gaumenwärts) verschoben worden sei. Ausserdem wurden ein Monokelhämatom links (Blutung im Lidbereich eines Auges), Kontusionen (Prellungen) des Ge- sichtsschädels links und frontoparietal (stirn- und schläfenwärts) sowie eine Zahn- lockerung als Diagnosen aufgeführt. Eine Commotio (Erschütterung; mutmasslich des Gehirns) oder eine Contusio bulbi (Augapfelprellung) hätten nicht vorgelegen. Zudem wurde radiologisch eine Fraktur ausgeschlossen. Weiter wurde im ärztli- chen Befund des Kantonsspitals Aarau vom 26. Mai 2010 festgehalten, dass der Privatkläger 1 auch im Bereich der Halswirbel 2 und 3 über Schmerzen geklagt habe (Urk. 7; Urk. 35/1/3; Urk. 290 S. 2). Eine Nasenverletzung geht aus diesen ärztlichen Berichten des Kantonsspitals Aarau nicht hervor. Insbesondere um ab- zuklären, ob die Möglichkeit besteht, dass eine solche Nasenverletzung ausge- hend von den im Kantonsspital Aarau erfolgten Untersuchungen hätte unentdeckt bleiben können, wurde durch die erkennende Kammer beim IRM ein Gutachten zu diesen Arztberichten des Kantonsspitals Aarau in Auftrag gegeben. Dem in der Folge am 9. Januar 2018 erstatteten Gutachten ist zunächst zu entnehmen, dass eine Dislokation des kartilaginären Nasenseptums in den Unterlagen des Kan- tonsspitals Aarau nicht beschrieben werde. Zur Kernfrage, ob es möglich wäre, dass eine solche Dislokation des kartilaginären Nasenseptums damals übersehen wurde, wurde im Gutachten festgehalten, dass die Befunde des Kantonsspitals, dass frische traumatische, knöcherne Läsionen nicht hätten festgestellt werden können, in der forensisch-radiologischen Zweitbefundung des Schädel-, Henkel-
- 49 - topf- und Halswirbelsäulenröntgens aus dem Kantonsspital Aarau hätten bestätigt werden können (Urk. 290 S. 4). Ergänzend wurde zudem angemerkt, dass mit den konventionellen Röntgenuntersuchungen der Knorpel des Nasenseptums nicht richtig untersuchbar sei. Im Weiteren sei die Nase in der Untersuchung nicht komplett dargestellt worden, sodass seitens der Gutachterinnen keine Aussage bezüglich einer möglichen Verletzung des kartilaginären Nasenseptums möglich sei (Urk. 290 S. 4 f.). Weiter lag dem Gutachten die Frage zugrunde, ob die Be- hauptung des Privatklägers 1, er habe am 2. Januar 2010 infolge der Schläge ei- ne Zahnverletzung erlitten, durch die Unterlagen des Kantonsspitals Aarau ge- stützt werde. Zu dieser Frage führten die Gutachterinnen aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Dokumentation im Arztprotokoll vom 2. Januar 2010 und im Be- richt zur Notfallkonsultation vom 6. Januar 2010 / 15. Februar 2010 aus rechts- medizinischer Sicht nicht zu beurteilen sei, ob es sich um eine frische Zahnfehl- stellung aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung gehandelt habe, oder um eine be- reits vorbestehende Zahnfehlstellung (Urk. 290 S. 5). 11.3.2 Mit Schreiben vom 13. Juni 2018, anlässlich der Berufungsverhand- lung, sowie mit Eingabe vom 31. Oktober 2018, machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 die beweisrechtliche Unverwertbarkeit des Gutachtens des IRM vom 9. Januar 2018 geltend, da dieses offensichtlich auf un- vollständigen ärztlichen Berichten beruhe (Urk. 302; Urk. 327 S. 2 ff.; Prot. II S. 38). So seien insbesondere der Operationsbericht von Dr. P._____ vom
16. August 2010, dessen Bericht vom 21. Februar 2011 sowie die Berichte der Hausärzte Dr. Q._____ und Dr. R._____ nicht berücksichtigt worden. Gerade dem Operationsbericht vom 16. August 2010 wäre gemäss dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 jedoch zu entnehmen gewesen, dass eine Deviation des Nasenseptums beim Privatkläger 1 klar erkennbar gewesen sei. Da das IRM den Operationsbericht nicht berücksichtigt habe, sei das IRM folglich auch zur falschen Schlussfolgerung gelangt, dass keine Nasenseptumdeviation vorgelegen habe bzw. dass dies nicht beurteilt werden könne, da sie nicht über die notwendigen Untersuchungsmethoden verfügen würden. Wichtig sei zudem, dass diese Deviation vor dem Angriff bzw. vor dem Ereignis vom 2. Januar 2010 beim Privatkläger 1 nirgends aktenkundig gewesen sei (Prot. II S. 38 f.). Diesem
- 50 - Einwand ist jedoch zu entgegnen, dass das in Frage stehende Gutachten beim IRM in Auftrag gegeben wurde, um beurteilen zu können, welche Auswirkungen die durch den Privatkläger 1 geltend gemachten Gewalteinwirkungen in der Nacht des 2. Januar 2010 auf seinen Gesundheitszustand hatten (Urk. 268). Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zu prüfenden Frage, ob die durch den Privatkläger 1 im Laufe des Strafverfahrens als Folge der Ereignisse vom 2. Januar 2010 gel- tend gemachten Verletzungen zu jenen Ereignissen auch kausal waren, kann in diesem Fall lediglich die Dokumentation der ärztlichen Untersuchung des Privat- klägers 1 Aufschluss geben, welche nicht nur unmittelbar nach den geltend ge- machten Gewalteinwirkungen am 2. Januar 2010, sondern auch alleine aus die- sem Grund im Kantonsspital Aarau erfolgte. Was spätere ärztliche Befunde be- trifft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Ereignisse als die Auseinandersetzung vom 2. Januar 2010 zu diesen führten. Jene ärztlichen Be- richte, deren Fehlen als Beurteilungsgrundlage für das Gutachten gerügt wurde (Prot. II S. 38 f.), sind somit zur Beurteilung der Frage der Kausalität zwischen den geltend gemachten Verletzungsfolgen und der Auseinandersetzung vom
2. Januar 2010 und mithin zur Beantwortung der Fragen, welche durch die Gut- achter zu beantworten waren, nicht von Relevanz. Das Gutachten des IRM vom
9. Januar 2018 ist verwertbar und beruht auf den dafür wesentlichen Unterlagen. 11.4 Die Verletzungen, die sich der Privatkläger 1 am Morgen des 2. Janu- ars 2010 zuzog, lösten bei ihm jedenfalls keine unerträglichen Schmerzen aus. Andernfalls hätte er sich von H._____ aus umgehend in den Notfall eines mög- lichst nahe gelegenen Krankenhauses im Raum Zürich begeben, um sich schnellst möglich behandeln zu lassen. Stattdessen weilte er noch für mehrere Stunden in der Wohnung von M._____ und wartete auf seine Kollegen, welche er kontaktiert habe, um ihn abzuholen. Erst um ca. 7.00 Uhr fuhr er mit seinem Auto zuerst nach Aarau und begab sich erst dann in den Notfall des Kantonsspitals Aarau (Urk. 9 S. 3). Sollte er durch die durch ihn geltend gemachten Verletzungen Schmerzen erlitten haben, so konnten diese nicht von einer grossen Intensität gewesen sein. Andernfalls hätten es ihm diese weder erlaubt, längere Zeit zuzu- warten, bis er mittels Medikamenten Linderung erfahren hätte, noch selber ein Auto über eine längere Strecke zu lenken. Dass die ärztliche Behandlung seiner
- 51 - Verletzungen an jenem Morgen für ihn nicht derart im Vordergrund stand, zeigt sich auch daran, dass er an jenem Tag gegenüber der Kantonspolizei Aargau er- klärte, sich auf Anraten der Kantonspolizei Zürich in das Kantonsspital Aarau be- geben zu haben (Urk. 9 S. 3). Hätten ihn damals starke Schmerzen geplagt, wäre zu erwarten, dass er dies auch als Hauptmotivation für den Arztbesuch angege- ben hätte. Ausserdem äusserte er sich in jener Einvernahme auch nicht dazu, welche konkreten Verletzungen ihm in der durch ihn geltend gemachten tätlichen Auseinandersetzung zugefügt worden seien oder an welchen Körperstellen er Schmerzen verspürt hätte. Alleine der Umstand, dass er in jenem Moment keine grossen Schmerzen verspürte, schliesst aber wiederum nicht aus, dass er Verlet- zungen erlitt. 11.5 Dass der Privatkläger 1 am Morgen des 2. Januars 2010 die in der An- klageschrift unter anderem als Verletzungsfolgen umschriebenen Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn aufwies, ist aufgrund des Arztbe- richtes des Kantonsspitals Aarau desselben Datums belegt (Urk. 7; Urk. 290 S. 4). Dass er dem Privatkläger 1 durch Schläge Prellungen am Kopf zufügte, wurde denn auch durch den Beschuldigten 1 anerkannt (Urk. 189 S. 13). Neben dem Arztbericht des Kantonsspitals Aarau deckt sich dieses Geständnis zudem mit den durch die Kantonspolizei Aarau am 2. Januar 2010 erstellten Fotografien des Gesichts) des Privatklägers 1, auf welchem blaue Flecken auf seiner linken Gesichtshälfte zu sehen sind (Urk. 8). 11.6 Eine Nasenverletzung des Privatklägers 1 ergibt sich jedoch weder aus dem Arztbericht des Kantonsspitals Aarau noch wurde eine solche durch einen der Beschuldigten anerkannt. Dass aus den durch das Kantonsspital Aarau durchgeführten Untersuchungen des Privatklägers 1 kein Befund betreffend eine Nasenverletzung hervorging, wurde im Gutachten des IRM bestätigt. Zwar wiesen die Gutachterinnen des IRM darauf hin, dass die Nase des Privatklägers 1 in der Untersuchung nicht komplett dargestellt worden sei, sodass ihrerseits keine Aus- sage bezüglich einer möglichen Verletzung des kartilaginären Nasenseptums möglich sei (Urk. 290 S. 4 f.). Hätte der Privatkläger 1 in seiner Notfallkonsultation auf eine mögliche Nasenverletzung hingewiesen, wäre jedoch damit zu rechnen
- 52 - gewesen, dass durch das Kantonsspital Aarau Untersuchungen durchgeführt worden wären, welche die Nase komplett dargestellt hätten. Angesichts der De- tailliertheit der ärztlichen Berichte des Kantonsspitals Aarau in Bezug darauf, über welche körperlichen Beschwerden der Privatkläger 1 berichtete, ist nur schwer vorstellbar, dass eine Notiz über Schmerzen an der Nase lediglich vergessen ging. Entsprechendes wurde durch den Privatkläger 1 im Übrigen aber auch nie geltend gemacht. Im Gegenteil bestätigte er noch in der Einvernahme vom
29. Februar 2012 die Richtigkeit der ärztlichen Befunde, gemäss welchen er Ver- letzungen im Gesicht und eine Beschädigung eines Zahns erlitten hatte. Ausser- dem bestätigte er damals auch, dass keine weiteren Verletzungen festgestellt worden seien (Urk. 23 S. 11). Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Pri- vatkläger 1 Schmerzen an der Nase gegenüber den behandelnden Ärzten des Kantonsspitals Aarau bei gleichzeitiger Aufzählung verschiedener anderer Be- schwerden hätte verschweigen sollen. Auch dass die Schmerzen an der Nase erst eine gewisse Zeit nach dem Vorfall des 2. Januars 2010 aufgetreten seien, machte der Privatkläger 1 nie geltend. Vor diesem Hintergrund bestehen unüber- windliche Zweifel daran, dass der Privatkläger 1 am frühen Morgen des 2. Janu- ars 2010 tatsächlich eine Nasenverletzung erlitt. 11.7 Demgegenüber geht aus dem Arztrapport des Kantonsspitals Aarau vom 2. Januar 2010 hervor, dass der Privatkläger 1 von einem Zahn berichtet ha- be, der zuvor verschoben worden sei (Urk. 7). Im Bericht zur Notfallkonsultation vom 6. Januar 2010 / 15. Februar 2010 ist denn auch ein verschobener Zahn 12 als Befund erwähnt (Urk. 89/3/34). Ausserdem gab der Privatkläger 1 in seiner Einvernahme vom 29. Februar 2012 an, es sei ihm damals auf dem Heimweg aufgefallen, dass sein Zahn 12 verschoben sei (Urk. 23 S. 9). Zwar erklärten die Gutachterinnen auf die Frage, ob die Behauptung des Privatklägers 1, er habe in- folge der Schläge am 2. Januar 2010 eine Zahnverletzung erlitten, durch die Un- terlagen des Kantonsspitals Aarau gestützt werde, dass es sich aus rechtsmedi- zinischer Sicht aufgrund der unterschiedlichen Dokumentation des Kantonsspitals Aarau nicht beurteilen lasse, ob es sich um eine frische Zahnfehlstellung aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung gehandelt habe, oder um eine bereits vorbestehende Zahnfehlstellung (Urk. 290 S. 5). Gleichzeitig geht aus dieser Stellungnahme je-
- 53 - doch hervor, dass der Befund eines verschobenen Zahns 12 an sich nicht in Fra- ge gestellt wurde. Weiter ist daraus auch abzuleiten, dass es die Gutachterinnen trotz Fehlens von Blutungen an der Innen- oder Aussenseite der Wange nicht als ausgeschlossen erachteten, dass eine solche Zahnfehlstellung überhaupt durch stumpfe Gewalteinwirkung hätte bewirkt werden können. Der Einwand der vorma- ligen Verteidigung des Beschuldigten 1, es sei nicht möglich, dass ein Zahn des Privatklägers 1 hätte verschoben werden können, da gar keine Hinweise auf eine dazu erforderliche Krafteinwirkung vorgelegen hätten, erweist sich daher als un- zutreffend. Die Verteidigung wies weiter zwar zu Recht darauf hin, dass die SUVA in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2014 festhielt, dass die damals zur Diskussi- on stehende Verschiebungen nicht als mindestens wahrscheinlich unfallbedingt zu qualifizieren seien (Urk. 89/3/119 S. 3 f.). Zu beachten ist aber, dass sich die jenem Schreiben zugrunde liegende Beurteilung der Unfallkausalität durch die SUVA nicht nur auf die Verschiebung des Zahns 12, sondern auch auf das Dias- tema (Lücke zwischen den mittleren Schneidezähnen) bezog (Urk. 89/3/119 S. 2 f.). Ausserdem wurde in diesem Schreiben vom 26. Februar 2014 auch festgehal- ten, dass allenfalls eine leichte Verschiebung der einzelnen Zähne durch den Un- fall möglich sei (Urk. 89/3/119 S. 3). In Anbetracht dessen, dass somit durch den Unfall ausgelöste Verschiebungen auch durch die SUVA nicht gänzlich ausge- schlossen wurden und die SUVA nicht bezüglich der identischen Verletzungen wie im vorliegenden Fall zu beurteilen hatte, ob diese auf den Vorfall vom
2. Januar 2010 zurückzuführen waren, vermag auch dieses Vorbringen der Ver- teidigung nichts am Beweisergebnis zu ändern. Da die diesbezüglichen Angaben des Privatklägers 1 im Befund der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Aarau bestätigt wurden, erweist es sich somit als erstellt, dass der Privatkläger 1 am
2. Januar 2010 im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung eine Verschiebung des Zahns 12 erlitt. 12.1 Gemäss dem Anklagevorwurf soll der Privatkläger 1 als Folge davon, dass er am 2. Januar 2010 geschlagen worden sei, neben den äusserlichen Ver- letzungen auch eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine komplexe Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken, welche es ihm verunmöglichen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, erlitten haben (Urk. 105 S. 3).
- 54 - 12.2 Dass der Privatkläger 1 diese psychischen Erkrankungen als Folge des Vorfalls vom 2. Januar 2010 erlitten haben soll, wird durch den Beschuldigten 1 bestritten (Urk. 189 S. 24, 49). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 stellte im vorinstanzlichen Verfahren in den Raum, dass der Privatkläger 1 sich wegen die- ses Vorfalls eine lebenslange IV-Rente und allenfalls zusätzlich eine SUVA-Rente für die lebenslange Arbeitsunfähigkeit herausholen wolle, für welche schliesslich auch der Beschuldigte 1 haften solle (Urk. 189 S. 50 f.). Ausserdem wurde gel- tend gemacht, dass auf die Berichte und Bestätigungen der Therapeuten des Pri- vatklägers 1 nicht abgestellt werden könne. Diese würden immer auf die Darle- gungen ihrer Patienten abstellen, bewusst und parteiisch, um ihre Funktion als Therapeuten auch wahrnehmen zu können (Urk. 189 S. 52). Die einzigen Exper- tenberichte und Unterlagen, auf welche abgestellt werden könne, seien jene der SUVA und der IV. Diese seien klar zum Schluss gelangt, dass es sich beim Vor- fall vom 2. Januar 2010 nicht um die Ursache der durch den Privatkläger 1 ge- stellten Forderungen handeln könne (Urk. 189 S. 53). Dass der Privatkläger 1 an einer psychischen Krankheit leidet, wird durch die Verteidigung nicht per se in Ab- rede gestellt. Hingegen wird vehement bestritten, dass eine allfällige psychische Erkrankung etwas mit dem Vorfall vom 2. Januar 2010 zu tun hat, da dieser dem Beschuldigten gemäss der Verteidigung nur leichte Blessuren eingebracht habe, welche rasch wieder verheilt seien (Urk. 189 S. 54). 12.3.1 Aus den Einvernahmen des Privatklägers 1 zeigt sich hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Erkrankungen, dass er am 29. Februar 2012 erstmals erklärte, eine posttraumatische Belastungsstörung zu haben (Urk. 23 S. 2). In derselben Einvernahme erwähnte er seine psychische Situation zudem, als ihm vorgehalten wurde, dass er nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 noch mit dem Beschuldigten 1 im Ausgang gesehen worden sei. So erklärte er in die- sem Zusammenhang, dass die psychischen Probleme nicht gerade sofort nach dem Vorfall aufgetreten seien (Urk. 23 S. 10). Weiter führte er damals aus, dass ihn die psychischen Probleme hinsichtlich der Möglichkeit, arbeiten zu gehen, be- einträchtigten. So würde er eigentlich gerne zur Arbeit gehen. Er sei auch zur Ar- beit gegangen, habe dann aber eine Panikattacke erlitten und sei zum Arzt ge- gangen. Das sei im April 2011 gewesen (Urk. 23 S. 13). Am 5. August 2014 fand
- 55 - eine weitere Einvernahme des Privatklägers 1 statt, in welcher er zu seinem Ge- sundheitszustand befragt wurde. Anlässlich jener Einvernahme erklärte er, rund zwei oder drei Wochen nach dem Vorfall gemerkt zu haben, dass etwas nicht stimme. Er habe plötzlich Herzrasen bekommen. Ausserdem seien immer mehr Symptome wie Beklemmung oder Schwindel hinzugekommen. Er sei dann in den Notfall des Spitals S._____ gegangen, wo alle seine Organe und das Blut getestet worden seien. Es sei aber keine Ursache gefunden worden. Er sei dann wieder zur Arbeit gegangen, woraufhin aber weitere Symptome wie Hitzewallungen, Platzangst und Schwindel aufgetaucht seien. Weil er sich nicht wohl gefühlt habe, sei er nach der Arbeit wieder in den Notfall gegangen. Er wisse aber nicht mehr genau, wohin. Er sei dann ein paar Tage zu Hause geblieben und habe sich dann in das Kantonsspital Aarau begeben. Dort sei ihm gesagt worden, dass er zu ei- nem Psychiater müsse. Der Psychiater, Dr. T._____, sei dann der erste gewesen, der klar und deutlich von einer posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen habe, welche durch den Vorfall vom 2. Januar 2010 ausgelöst worden sei (Urk. 84 S. 4). Vor dem 2. Januar 2010 sei er im Übrigen gesund gewesen (Urk. 84 S. 5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2015 gab er sodann an, manchmal ein Druckgefühl im Kopf, Panikattacken, Herzrasen, Taub- heitsgefühl und Angstzustände zu haben. Das komme jeweils alles zusammen. Teilweise gebe es Auslöser dafür wie beispielsweise Stress, manchmal komme es aber auch einfach so (Urk. 160 S. 3). Weiter berichtete er davon, dass er nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 in den Notfall gegangen sei, weil er Herzrasen gehabt habe. Im Notfall seien dann aber nur die äusseren Verletzungen behandelt worden. Nachher seien die anderen Symptome gekommen, weshalb er wieder in den Notfall gegangen sei (Urk. 160 S. 6 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Privatkläger 1 im weiteren Verlauf der Einvernahme, die erste Panikattacke sei rund eine Woche nach dem Vorfall aufgetreten (Urk. 160 S. 7). 12.3.2 Während der Privatkläger 1 die Symptome seiner mutmasslichen Er- krankung sowie sein Leiden darunter grundsätzlich nachvollziehbar darlegte, wei- sen seine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt erstmals Krankheitssymptome auftraten, Ungereimtheiten auf. Am 29. Februar 2012 und somit in der zeitlich ers- ten Einvernahme, in welcher er sich zu den psychischen Beschwerden äusserte,
- 56 - gab er noch gänzlich unspezifisch an, dass die psychischen Probleme nicht sofort nach dem Vorfall aufgetreten seien (Urk. 23 S. 10). In der Einvernahme vom
5. August 2014 gab er diesbezüglich an, zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall erstmals gemerkt zu haben, dass etwas nicht stimme (Urk. 84 S. 4). Er berichtete sodann auch davon, dass er sich rund zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall wegen Schwindel und Beklemmung im Notfall des Spitals S._____ untersuchen lassen habe. Und nach einer zusätzlichen Untersuchung im Kantonsspital Aarau sei ihm dann gesagt worden, er solle einen Psychiater aufsuchen (Urk. 84 S. 4). Von den zeitlichen Angaben des Privatklägers 1 abweichend, fand diese Notfall- konsultation im Spital S._____ wegen Schwindel und Beklemmungsgefühlen ge- mäss dem sich bei den Akten befindenden Notfallbericht vom 24. März 2011 je- doch mehr als ein Jahr nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 statt (Urk. 89/3/35). Dokumentiert ist sodann auch die Erstkonsultation des Privatklägers 1 bei Dr. med. T._____ der Psychiatrischen Dienste Aargau am 1. April 2011 (Urk. 89/3/35; Urk. 89/3/41). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliess- lich an, die erste Panikattacke sei rund eine Woche nach dem Vorfall aufgetreten (Urk. 160 S. 7). Angesichts der bereits vergangenen Zeit seit dem 1. Januar 2010 erscheint eine Diskrepanz von wenigen Wochen in Bezug auf die Angabe, wann genau er zum ersten Mal Symptome einer möglichen psychischen Erkrankung verspürte, grundsätzlich zwar nicht entscheidend. In Anbetracht dessen, dass es trotz seiner Angabe, wenige Wochen nach dem 2. Januar 2010 erste psychische Beschwerden bzw. gar eine Panikattacke verspürt zu haben, mehr als ein Jahr dauerte (und dies entgegen seinen eigenen Angaben), bis er sich in dieser Ange- legenheit erstmals in ärztliche Behandlung begab, kommen dennoch Zweifel auf, ob tatsächlich bereits ein paar Wochen nach dem fraglichen Vorfall solche Be- schwerden auftraten. Des Weiteren zeigen sich in seinen Angaben auch Unge- reimtheiten in Bezug auf die Symptome, welche sich bei ihm gezeigt hätten. So nannte er unter anderem Herzrasen als eines der Symptome, welches wenige Wochen nach dem Vorfall aufgetreten sei. Obwohl er gemäss seinen Angaben somit bereits seit Beginn des Jahres 2010 mehrmals Herzrasen verspürt habe und er sich aus diesem Grund auch schon in ärztliche Behandlung begeben habe, erwähnte er diese Beschwerden erst in der Einvernahme vom 5. August 2014
- 57 - zum ersten Mal (Urk. 84 S. 4; Urk. 160 S. 6 f.). Wenn es sich für ihn aber um ein solch zentrales Leiden handelte, ist nicht leicht nachvollziehbar, weshalb er das Herzrasen nicht bereits in der Einvernahme vom 29. Februar 2012 erwähnte, in welcher er ebenfalls Gelegenheit hatte, sich zu seiner gesundheitlichen Verfas- sung zu äussern (Urk. 23 S. 13). Ausserdem erwähnte er vor Vorinstanz, dass er nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 in den Notfall gegangen sei wegen Herzra- sens, dass dann aber nur die äusserlichen Verletzungen behandelt worden seien (Urk. 160 S. 6 f.). Abgesehen davon, dass er dies vor Vorinstanz zum ersten Mal so geltend machte, geht auch aus den Dokumentationen seiner Notfallkonsultati- on im Kantonsspital Aarau am 2. Januar 2010 nicht hervor, dass sich der Privat- kläger 1 über Herzrasen beklagt hätte. Aus diesem Grund werden die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens seiner psychi- schen Beschwerden zusätzlich verstärkt. 12.3.3 Weiter zeigen sich auch Diskrepanzen zwischen seinen Angaben zu seiner psychischen Verfassung und seinem Verhalten im Alltag. So erklärte er beispielsweise im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. August 2014, dass er viel Zeit zu Hause verbringe. Sein Arzt sage aber, dass er sich nicht isolieren solle. Er gehe daher auch nach draussen mit seinem Bruder und seiner Schwester. Es sei aber schwierig für ihn, diesen Radius zu erweitern. Er könne auch nicht in die Fe- rien wegen seines Zustands (Urk. 84 S. 9). Im Rahmen der Exploration vom
30. April 2015 und vom 6. Mai 2015 durch Dr. med. U._____ und V._____, welche durch die IV Stelle der SVA Aargau beauftragt wurden, ein versicherungsmedizi- nisches Gutachten über den Privatkläger 1 zu erstellen (Urk. 161/1 S. 2), machte der Privatkläger 1 ebenfalls Angaben zu seinem Tagesablauf. Den Gutachtern gegenüber erklärte er, nicht regelmässig am Tagesablauf der übrigen Familie, bei welcher er wohne, teilzunehmen. Er sei vom übrigen Familiengeschehen abge- koppelt. Wenn er wach sei, gehe er zur Schwester oder er gehe mit seinem Bru- der und dessen Freundin weg. Er habe grosse Probleme mit der "Grossstadt", dort könne er sich gar nicht aufhalten. Aus dem Haus zu gehen, sei für ihn denn auch Therapie, es müsse aber immer jemand bei ihm sein (Urk 161/1 S. 19 f.). Ausserdem gab er in Bezug auf seine Beschwerden an, unter Atemnot zu leiden, wenn viele Menschen um ihn herum seien. Ausserdem könne er es nicht ertra-
- 58 - gen, wenn andere Menschen laut reden oder streiten würden (Urk. 161/1 S. 25). In diesem durch den Privatkläger 1 beschriebenen Zustand wies die Verteidigung vor Vorinstanz einen Widerspruch zu Fotos hin, welche den Privatkläger 1 im Ausgang zeigten (Urk. 158 S. 7 ff.; Urk. 159/1-5). Auf Vorhalt dieser Fotos gab der Privatkläger 1 an, dass er nicht immer nur zu Hause sitzen könne und er sich teil- weise zwinge, raus zu gehen. Zusammen mit seinem Arzt habe er dies trainiert. Er stritt den auch nicht ab, dass er auf jenen Fotos zu sehen sei (Urk. 160 S. 8). Auf weitere Fragen in diesem Zusammenhang erklärte er weiter, im Jahre 2015 bis im Oktober rund einmal pro Monat in der Disco AA._____ gewesen zu sein. Er sehe das als Therapie und er mache diesbezüglich auch Fortschritte (Urk. 160 S. 9 f.). Ausserdem zählte er weitere Orte auf, welche er teilweise besuche. Unter anderem auch die Bar, welche seine Schwester betreibe. Dort habe er auch schon geholfen, Harasse aus dem Keller nach oben zu tragen. Ab und zu passe er dort für jeweils ca. 20 Minuten auch auf die kleine Tochter seines Schwagers auf. Im Jahre 2015 sei dies bisher ca. 15 Mal vorgekommen. Auch habe er schon Getränke gebracht. Einkassiert habe er jedoch noch nie (Urk. 160 S. 10). Diese Ausführungen des Privatklägers 1, welche er auf Vorhalt der zuvor erwähnten Fo- tos tätigte, weisen auf einen weit aktiveren Tagesablauf hin, als es aus der Zu- sammenfassung im durch die IV Stelle der SVA Aargau in Auftrag gegebenen Gutachten vom 1. Juli 2015 hervorgeht (Urk. 161/1 S. 19 f.). In Anbetracht des- sen, dass die Exploration des Privatklägers 1 durch die Gutachter nur wenige Monate vor dessen Einvernahme durch den Vorderrichter stattfand, erstaunt zu- dem auch, dass der Privatkläger 1 den Gutachtern gegenüber nicht davon berich- tete, dass er beispielsweise rund einmal pro Monat eine Disco besuche oder er bereits mehrmals auf die kleine Tochter seines Schwagers aufgepasst habe. Aus diesem Grund kommen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers 1 zu seinem Gesundheitszustand auf. 12.4 Zum psychischen Gesundheitszustand des Privatklägers 1 wurden so- dann bereits zahlreiche ärztliche Berichte erstellt. So liegt ein Bericht von Dr. med. T._____ des externen psychiatrischen Diensts EPD Ambulatorium Aargau zur Erstkonsultation des Privatklägers 1 vom 1. April 2011 vor. Diesem ist zu ent- nehmen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde
- 59 - (Urk. 89/3/41 S. 2). Ausserdem geht aus jenem Bericht hervor, dass es dem Pri- vatkläger 1 ungefähr drei Monate nach dem Ereignis zunehmend schlechter ge- gangen sei und zunehmend Schlafstörungen sowie agoraphobische Ängste und Panikattacken aufgetreten seien (Urk. 89/3/41 S. 1). Weiter hielt Dr. med. AB._____, zu welchem sich der Privatkläger 1 erstmals am 2. November 2011 in ärztliche Behandlung begab, im Bericht vom 11. März 2012 fest, der Privatklä- ger 1 habe zu jenem Zeitpunkt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gelitten (Urk. 35/3/4 S. 1). Diese führte Dr. med. AB._____ auf- grund der Angaben des Privatklägers 1 und der Angaben aus der verfügbaren Dokumentation auf das Ereignis vom 2. Januar 2010 zurück. Weiter ist jenem Be- richt zu entnehmen, dass die psychischen Probleme des Privatklägers 1 rund zwei bis drei Monate nach dem Ereignis begonnen hätten (Urk. 35/3/4 S. 2). Durch die behandelnden Ärzte der Klinik AC._____, in welcher der Privatkläger 1 vom 25. Mai 2012 bis am 18. Juli 2012 hospitalisiert war, wurde sodann gemäss ärztlichem Befund vom 4. März 2014 neben einer posttraumatischen Belastungs- störung eine komplexe Angststörung mit Agoraphobie, Panikattacken und ausge- prägtem Vermeidungsverhalten sowie eine ängstlich-unsichere Persönlichkeits- struktur mit raschem Überforderungserleben diagnostiziert (Urk. 87/12). Bezüglich der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung wurde dabei von einem Überfall mit Gesichtsverletzungen und Morddrohungen ausgegangen (Urk. 87/12 S. 1). Dass am 2. Januar 2010 Morddrohungen gegen den Privatkläger 1 ausge- sprochen worden wären, wurde durch die Vorinstanz jedoch als nicht erstellt er- achtet (Urk. 212 S. 30). Der diesbezügliche Freispruch blieb seitens des Privat- klägers 1 unangefochten (Urk. 214 S. 1 f.). Dem Austrittsbericht der Klinik AC._____ vom 5. März 2014 ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger 1 rund vier Monate nach dem Ereignis zunehmende Ängste mit Schwindel entwi- ckelt habe (Urk. 87/13 S. 2). Weiter liegt ein ärztlicher Bericht von Dr. phil. AD._____ und Dr. med. AE._____ der AF._____ AG vom 18. März 2014 vor. Gemäss diesem Bericht sei der Privatkläger 1 von ihnen einmalig am 1. Oktober 2012 zur Beurteilung der Indikation für eine mögliche Behandlung in ihrer Tages- klinik gesehen worden. Er sei bei ihnen durch die Klinik AC._____ zur Nachbe- handlung angemeldet worden. In Beantwortung der Frage, welche Erkrankungen
- 60 - festgestellt worden seien, wurde vermerkt, dass eine Angststörung mit ausge- prägtem Vermeidungsverhalten festgestellt worden sei. Weiter wurde darauf hin- gewiesen, dass im Austrittsbericht der Klinik AC._____ zwar zusätzlich unter an- derem eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt worden sei, es jedoch für sie nicht möglich gewesen sei, diese Diagnose zu stellen, obwohl im Gespräch Ansätze dafür zu erkennen gewesen seien. Das Gespräch mit dem Privatkläger 1 habe sich schwierig gestaltet und das Gesprächsverhalten könne als auffällig be- schrieben werden (Urk. 87/17 S. 1 f.). Schliesslich wurde festgehalten, dass sie auf der Grundlage ihrer damaligen Erkenntnisse eine Kausalität bezüglich des Unfalls vom 2. Januar 2010 weder ausschliessen noch eindeutig bestätigen könn- ten (Urk. 87/17 S. 2). 12.5.1 Durch den Privatkläger 1 wurde sodann im Rahmen der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung das bereits zuvor erwähnte, durch die IV-Stelle der SVA Aargau in Auftrag gegebene psychiatrisch-versicherungsmedizinische Gutachten vom 1. Juli 2015 ins Recht gelegt (Urk. 160 S. 5 f.; Urk. 161/1). Die Gutachter Dr. med. U._____ und V._____ äusserten sich dahingehend, dass beim Privat- kläger 1 eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.1) zu diagnostizieren sei (Urk. 161/1 S. 30). Sie wiesen aber darauf hin, dass es demgegenüber nur möglich sei, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, wenn keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episo- de) gestellt werden könne. Da der Privatkläger 1 inzwischen eine ausgeprägte Angststörung zeige, könne daher zumindest retrospektiv eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen werden (Urk. 161/1 S. 30). Zusammenfas- send wurde sodann festgehalten, dass der Privatkläger 1 zwar einzelne Sympto- me einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige, eine Vielzahl von typischen mit einer solchen Störung auftretenden Symptomen aber auch nicht bzw. nicht mehr hätten festgestellt werden können. Ausserdem habe der Privatkläger 1 nach dem Ereignis vom 2. Januar 2010 eine gravierende Angststörung entwickelt, wel- che der Logik des ICD-10 folgend, das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung ausschliesse. Die Tatsache, dass der Privatkläger 1 auch im Explorationsgespräch beim Thema "Unfall" noch eine emotionale Reaktion ge- zeigt und geweint habe, sei denn auch Ausdruck einer nicht von der Norm abwei-
- 61 - chenden emotionalen Erinnerung, zumal er sich innerhalb kurzer Zeit auch wieder beruhigt habe (Urk. 161/1 S. 31). Schliesslich äusserten sich die Gutachter dazu, dass der Privatkläger 1 zwar zeitlich nach dem Ereignis eine Angststörung entwi- ckelt habe, dieses Ereignis aber aus versicherungsmedizinischer Sicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Ursache für die Entwicklung der Angststö- rung, sondern lediglich ein auslösender Faktor gewesen sei (Urk. 161/1 S. 31). Dass der Privatkläger 1 der Meinung sei, dass seine Symptomatik eine Unfallfolge sei, sei aus der zeitlichen Abfolge heraus als laienätiologische Vorstellung ver- ständlich, versicherungsmedizinisch jedoch nicht haltbar (Urk. 161/1 S. 39). 12.5.2 Bei ihrer Beurteilung gingen die Gutachter hinsichtlich des "Ereignis- ses" von der durch den Privatkläger 1 geschilderten Situation aus. Sie betonten, dass es sich nicht um eine "harmlose" Schlägerei unter jungen potentiell gewalt- bereiten Männern gehandelt habe, sondern gemäss der Schilderung des Privat- klägers 1 um eine Situation, in der er Todesangst gehabt habe, in der dann über- fallmässig mehrere Männer in die Wohnung eingedrungen seien, er hinter der Tü- re ohne Fluchtmöglichkeit eingeklemmt gewesen sei und dann zusammenge- schlagen worden sei, und er auch noch mit Schlägen und Tritten traktiert worden sei, als er bereits am Boden gelegen sei (Urk. 161/1 S. 31). Zudem geht aus den Angaben der Gutachter zur persönlichen Anamnese des Privatklägers 1 hervor, dass dieser in der Exploration erklärte, wenige Tage nach dem Vorfall vom
1. Januar 2010 "megakomische" Symptome entwickelt und nicht gewusst zu ha- ben, was los sei (Urk. 161/1 S. 19). Ähnliches geht auch aus der Zusammenfas- sung der durch den Privatkläger 1 gegenüber den Gutachtern beschriebenen Be- schwerden hervor. Demgemäss soll er nach dem Unfall probiert haben, arbeiten zu gehen. Er sei aber in grossen Stress geraten, was er aber nicht näher be- schreiben könne. Bereits am 2. Arbeitstag nach dem Ereignis sei es ihm aber "megaschlecht" gegangen (Urk. 161/1 S. 26). 12.6.1 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf das die vorlie- genden Arztberichte berücksichtigende, hinsichtlich der Diagnose überzeugende psychiatrisch-versicherungsmedizinische Gutachten vom 1. Juli 2015 ohne weite- res davon ausgegangen werden muss, dass der Privatkläger 1 heute an einer
- 62 - psychischen Störung leidet, die zeitlich nach dem 2. Januar 2010 manifest wurde. Bei dieser handelt es sich jedoch nicht um eine posttraumatische Belastungsstö- rung, also um eine Reaktion auf eine extrem belastende Situation, sondern um eine schwere Agoraphobie mit Panikstörung. Das vorliegend zur Diskussion ste- hende Ereignis wird von den Gutachtern dabei als Ursache derselben mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, jedoch als auslösendes Ereignis betrachtet. Letztere Schlussfolgerung der Gutachter beruhen allerdings - wie den zeitlich vorangehenden Berichten der behandelnden Ärzte - auf Vorstellungen über das Tatgeschehen, die sich so - nach dem bisher Erwogenen - weder hin- sichtlich der Zahl der Angreifer noch der Intensität der Schläge erhärten lassen. Der Privatkläger 1 war ferner nicht hinter der Türe eingeklemmt und verspürte gemäss seinen Aussagen im Strafverfahren im Zeitpunkt der tätlichen Auseinan- dersetzung auch keine Todesangst (vgl. Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 23 S. 5 ff.). Dass das Ereignis vom 2. Januar 2010 bei der Entstehung der heute manifesten Angststö- rung des Privatklägers 1 in irgendeiner Form mitgewirkt hat, steht damit aufgrund dieses Gutachtens nicht mit rechtsgenügender Sicherheit fest. Denkbar bleibt auch ein anderer auslösender Faktor für die Störung, sofern es eines solchen überhaupt bedurfte. 12.6.2 Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Beantwortung der Fra- ge, ob sich an der Einordnung des Ereignisses als auslösender Faktor für die Angststörung etwas ändern würde, wenn der Beurteilung der erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt würde, erübrigt sich jedoch. Auch ein neues Gutachten vermöch- te die Zweifel daran, dass der Privatkläger 1 hinsichtlich des Auftretens der ersten Krankheitssymptome wahrheitsgemäss aussagte, nicht auszuräumen. Wie zuvor festgestellt, sind erste ärztliche Konsultationen im Zusammenhang mit Sympto- men, die auf eine mögliche psychische Erkrankung hinweisen, erst für einen Zeit- punkt über ein Jahr nach dem angeklagten Ereignis dokumentiert. Es entsteht insbesondere in Anbetracht dessen, dass seine zeitlichen Angaben zum Auftreten erster Symptome mit fortschreitender Zeit immer spezifischer wurden und immer näher an den 2. Januar 2010 rückten, der Eindruck, der Privatkläger 1 habe dadurch versucht, zu verdeutlichen, dass zwischen dem fraglichen Vorfall und seinen psychischen Problemen ein Zusammenhang besteht. Parallel zum Straf-
- 63 - verfahren prozessierte der Privatkläger 1 im Laufe der Jahre 2011 und 2012 auch gegen die SUVA. Seitens der SUVA wurde ihm erstmals mit Verfügung vom
31. August 2011 mitgeteilt, dass sie zum Schluss gekommen seien, dass seine psychischen Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
2. Januar 2010 zurückzuführen seien bzw. dass diese in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden (Urk. 89/3/58). Zum selben Ergebnis kam die SUVA sodann auch nach durchgeführtem Einspracheverfahren in ihrem Ent- scheid vom 12. Dezember 2011 (Urk. 89/3/67 S. 8). Schliesslich wurde ein adä- quater Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 2. Januar 2010 und den psychischen Beschwerden des Privatklägers 1 mit Urteil des Versicherungsge- richts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2012 abschliessend verneint (Urk. 89/3/85 S. 16). Auf eine Beschwerde dagegen an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 28. Februar 2013 nicht eingetreten (Urk. 89/3/100). Gerade auch vor diesem Hintergrund - in der Zwischenzeit wurde ein Anspruch des Privatklä- gers 1 auf Leistungen der SUVA aufgrund eines fehlenden Kausalzusammen- hangs seiner psychischen Beschwerden und dem Vorfall vom 2. Januar 2010 verneint - ist vorstellbar, dass er sich ab der Einvernahme vom 5. August 2014 erhoffte, sich durch sein Aussageverhalten im Hinblick auf die gestellten Zivilfor- derungen eine günstige Ausgangslage verschaffen zu können. Dieser Eindruck wird schliesslich auch dadurch verstärkt, dass der Privatkläger 1 gegenüber den durch die SVA Aargau beauftragten Gutachtern gar angab, die ersten Symptome seiner psychischen Erkrankung seien bereits einige Tage nach dem Vorfall aufge- treten (Urk. 161/1 S. 19, 26). Hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen den Schlägen des Beschuldigten 1 vom 2. Januar 2010 und der Angststörung des Pri- vatklägers 1 bestehen damit von vornherein zu grundsätzliche und starke, durch eine weitere Begutachtung nicht mehr auszuräumende Zweifel. Zugunsten des Beschuldigten 1 sind seine Schläge in dubio pro reo daher weder als Ursache ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung noch als auslösender Faktor für die Angststörung des Privatklägers 1 und einer daraus allfällig folgenden Arbeitsunfä- higkeit zu betrachten.
13. Der anklagegegenständliche Sachverhalt erweist sich somit dahinge- hend als erstellt, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 am frühen Morgen
- 64 - des 2. Januars 2010 mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte und dieser dadurch mehrere Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn sowie eine Verletzung am Zahn 12 erlitt. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend nachgewiesen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte die Faustschläge des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Demgegenüber verlangt der Privatkläger 1 mit seiner Berufung eine Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Urk. 214 S. 1).
2. Eine Beteiligung der Beschuldigten 2 und 3 an der tätlichen Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 durch Faust- schläge an den Kopf des Letzteren ist nicht erstellt. Eine andere Mitwirkung am Geschehen zugunsten des Beschuldigten 1 wird den Beschuldigten 2 und 3 von der Anklage nicht vorgeworfen. Da der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB in objektiver Hinsicht die gewaltsame tätliche Einwirkung mindes- tens zweier Personen auf einen oder mehrere Menschen voraussetzt (DO- NATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder [Hrsg.], StGB Kommentar,
20. Aufl. 2018, Art. 134 N 1), kommt eine entsprechende Verurteilung der Be- schuldigten, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 212 S. 34), nicht in Frage.
3. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu den Tatbestandsvoraus- setzungen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 212 S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass es sich, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 212 S. 35), bei den vier Faustschlägen, welche der Beschuldigte 1 gegen das Gesicht des Privatklägers 1 ausübte, angesichts der Prellmarken am Kopf links, am Schädel und an der Stirn sowie der Beschädigung am Zahn [12], welche diese zur Folge hatten, um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt, ist zutreffend. Zwar bestreitet der Beschuldigte 1, dass seine
- 65 - Schläge auch eine Zahnverletzung zur Folge hatten, dass er sich aufgrund seines Verhaltens einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, wird hingegen auch durch ihn nicht in Abrede gestellt (Urk. 189 S. 2; Urk. 216 S. 3; Urk. 307 S. 3).
4. Zusätzlich zu den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen (Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB sowie Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG) ist der Beschuldigte 1 demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch der einfachen Körperverletzung (Prellmarken am Kopf links sowie am Schä- del und an der Stirn, Beschädigung des Zahns 12) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf, dem Privatkläger 1 ferner eine Verlet- zung an der Nase zugefügt und bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine komplexe Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken ausgelöst zu haben, ist er dagegen freizusprechen. Die Beschuldigten 2 und 3 sind freizu- sprechen. V. Strafzumessung
1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte 1 hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Das gel- tende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten 1 im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, a.a.O., Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Tä- ter günstigeren Ergebnis führt, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. V.10), vorliegend nicht zur Diskussion steht.
2. Der Beschuldigte 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 3. Mai 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
- 66 - zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 296). Die einfache Körperverletzung sowie die Sachbeschädigung beging der Beschuldigte 1 vor dieser Verurteilung, das mehr- fache Fahren trotz Entzug sowie die falsche Anschuldigung danach. Wie zu zei- gen sein wird, bleibt es auch für die vorliegend zu beurteilenden Delikte bei einer Geldstrafe. Bei dieser Ausgangslage ist die Strafe für diese neuen Delikte teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. Mai 2010 auszufällen. Dabei ist die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Methodik der Zusatzstrafenbil- dung zu berücksichtigen, wie sie aus BGE 142 IV 265 hervorgeht. Da die vor der Verurteilung begangenen Taten schwerer wiegen als die danach begangenen, ist bei der Strafzumessung zunächst eine Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten (einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung) zusam- men mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden. Dabei beschränkt sich das Er- messen des Gerichts auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmen- de Asperation zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch nicht beurteil- ten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die für die vor der Verurteilung begangenen Delikte auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich danach aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Sie bildet gemäss bisheriger Rechtsprechung (statt vieler BGE 6B_151/2011 E. 5.4; vgl. aber BGE 142 IV 265 E. 2.4.7) die Einsatzstrafe für die neue Strafe, welche sodann unter Berücksichtigung der für die nach der Verurtei- lung begangenen Taten (Fahren trotz Entzug und falsche Anschuldigung) gebilde- ten hypothetischen Gesamtstrafe angemessen zu erhöhen ist. 3.1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Delikte zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe ist grundsätzlich in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen auszuge- hen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. In diesem Fall werden sowohl die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch die Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Von diesem Strafrahmen ist daher auszugehen. Ausserge- wöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tat-
- 67 - mehrheit sowie des zur Anwendung kommenden Strafmilderungsgrundes im Sin- ne von Art. 48 lit. e StGB nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Stra- fe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie sowie ein allfälliger Versuch, wobei ein solcher nur dann verschul- densrelativierend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Ansonsten ist ein Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafre- duzierend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind ins- besondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Dabei ist gegebenenfalls insbe- sondere auch einer verminderten Schuldfähigkeit und dem Handeln in Notwehr- exzess verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Die Täterkomponente um- fasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55). 3.3 Ist der Täter wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen, hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen. Die schwerste Tat ist dabei nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, ist der Strafzumessung das verschuldensmässig
- 68 - schwerste Delikt zugrundezulegen (OGer ZH SB110667 E. A.3.2 und A.3.3). In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tat- komponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delik- te festzulegen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten unterei- nander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungs- weisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 E 1.6.1; BGer 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). 4.1 Da die einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung eine iden- tische abstrakte Strafandrohung aufweisen, ist zunächst eine Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung festzusetzen, da diese das verschuldensmässig schwerste Delikt darstellt. Dabei ist betreffend das Verschulden des Beschuldig- ten 1 hinsichtlich der einfachen Körperverletzung in objektiver Hinsicht festzuhal- ten, dass er mehrere Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 ausführte. Die Verletzungen, welche der Privatkläger 1 dadurch erlitt, waren zwar nicht mit derar- tigen Schmerzen verbunden, dass eine umgehende ärztliche Behandlung nötig geworden wäre, allerdings führten die Schläge des Beschuldigten 1 immerhin zur Verschiebung eines Zahns des Privatklägers 1. Ausserdem lässt vor allem die Entschlossenheit, mit welcher der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger 1 zuging und gezielt auf ihn einschlug, auf eine gewisse kriminelle Energie schliessen. Das objektive Tatverschulden wiegt daher nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 in Bezug auf die hervorgerufenen Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich handelte. Trotz des lediglich eventu- alvorsätzlichen Handelns erfährt das objektive Tatverschulden dennoch keine Re- lativierung durch das subjektive Tatverschulden, da sich das Motiv des Beschul- digten 1 als umso verwerflicher erweist. Er ging auf den Privatkläger 1 los, weil er
- 69 - zuvor erfahren hatte, dass dieser neu mit seiner Ex-Freundin zusammen war. Sein Handeln war mithin von Eifersucht und Rache geprägt. Er gab denn auch von sich aus zu, dem Privatkläger 1 gesagt zu haben, dass er als Kamerad ein Arschloch sei (Urk. 11 S. 2). Die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten 1 und dem Privatkläger 1 ergab sich denn auch nicht spontan, son- dern wurde durch den Beschuldigten 1 bewusst herbeigeführt. Der Beschuldigte 1 begab sich absichtlich an jenen Ort, wo er den Privatkläger 1 vermutete und ver- suchte zunächst über längere Zeit, sich überhaupt Zugang zum Raum zu ver- schaffen, in welchem sich dieser aufhielt. Statt von seinen Plänen abzurücken und einem Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger 1 aus dem Weg zu gehen, er- zwang er die Angriffssituation geradezu. Es ist daher auch in subjektiver Hinsicht von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, womit das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich somit, für die einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von rund 180 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 4.2.1 Was die Sachbeschädigung betrifft, gilt es hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen, dass die Beschädigung der beiden Seiten- spiegel des Autos der Schwester des Privatklägers 1, wie bereits die Vorinstanz zurecht erwog, durch eine Reparatur leicht zu beheben war. Jedoch ist zu beach- ten, dass eine Beschädigung der für die Fahrsicherheit bedeutsamen Seitenspie- gel für den Privatkläger 1 je nach Zustand der Seitenspiegel eine Erschwerung oder gar eine Verunmöglichung des Fortkommens zur Folge hätte haben können. Das diesbezügliche Handeln des Beschuldigten 1 weist zudem auf eine gewisse Impulsivität und Unberechenbarkeit seinerseits hin, da dieser Gewalteinwirkung keine direkte Provokation durch den Privatkläger 1 und schon gar keine solche durch die eigentliche Halterin des Fahrzeugs vorausging. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden dennoch leicht. Betreffend das subjektive Tatverschul- den fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte. Zu- dem handelte der Beschuldigte 1 auch hinsichtlich dieses Delikts einzig aus Eifer- sucht und Rache wegen der neu eingegangenen Beziehung des Privatklägers 1 mit der Ex-Freundin des Beschuldigten 1. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive daher nicht zu relativieren. Die Tatschwere ist somit insgesamt als leicht
- 70 - zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 144 StGB angemessen. 4.2.2 In Anwendung des Asperationsprinzips ist vor diesem Hintergrund eine Einsatzstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Delikte von um die 200 Ta- gessätze Geldstrafe angemessen. 4.3.1 Der Beschuldigte 1 kam am tt. April 1990 in …, Bosnien und Herzego- wina, zur Welt. Nach dem Bürgerkrieg in Jugoslawien sei er im Jahre 1992 oder 1993 mit seiner Familie in die Schweiz gekommen. Er habe im Jahre 2007 oder 2008 das Schweizerische Bürgerrecht erlangt. Weiter erklärte der Beschuldigte 1, dass er mittlerweile verheiratet sei. In der Schweiz habe er die Schulen bis zum Abschluss der Sekundarschule besucht und in der Folge eine Lehre als Autome- chaniker absolviert. Auch habe er in der Schweiz Militärdienst geleistet. Nach Ab- schluss der Lehre habe er rund eineinhalb Jahre als Automechaniker gearbeitet. Im April 2014 habe er jedoch einen Unfall erlitten, bei welchem er sich einen Schlüsselbeinbruch zugezogen habe. Da er dies nicht sogleich bemerkt habe, habe er trotzdem weitergearbeitet, wobei sich die Verletzung verschlimmert habe. Er erklärte diesbezüglich sodann, dass es bei der anschliessenden Operation Komplikationen gegeben habe und weitere Operationen erforderlich geworden seien. Die letzte Operation habe im März 2018 stattgefunden. Es habe ihm als Folge dieses Unfalls auch eine Rippe entfernt werden müssen, da Gefässe und anderes zuvor durch diese eingeklemmt worden seien und er aus diesem Grund teilweise kein Gefühl mehr gehabt habe im Arm. Nach dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe zunächst Taggelder der SUVA erhalten. Nach einer Umschulung, welche durch die IV finanziert worden sei, könne er nun seit April 2018 wieder zu 100 % als Automechaniker arbeiten. Dabei verdiene er Fr. 3'800.– netto pro Monat. Die Miete betrage Fr. 1'500.– pro Monat und für die Krankenkassenprämien müsse er Fr. 500.– pro Monat bezahlen (Urk. 43/1; Urk. 153 S. 1 ff.; Urk. 189 S. 70 ff.; Urk. 256; Prot. II S. 17 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzu- messung Relevantes.
- 71 - 4.3.2 Gemäss aktuellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 3. Mai 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit Fr. 300.– Busse bestraft (Urk. 296). Da diese Verurteilung jedoch erfolgte, nachdem der Beschuldigte 1 die vorliegend zu beurteilende einfache Körperverletzung sowie die Sachbeschädigung beging, stellt sie in Bezug auf die- se Delikte keine Vorstrafe dar und ist daher auch nicht straferhöhend zu berück- sichtigen. 4.3.3 Der Beschuldigte 1 zeigte sich seit Beginn des Vorverfahrens gestän- dig, den Privatkläger 1 ins Gesicht geschlagen und die Seitenspiegel des Fahr- zeuges, welches dieser am fraglichen Abend lenkte, beschädigt zu haben. Ledig- lich die Verschiebung des Zahns 12 als Folge seiner Schläge gegen den Privat- kläger 1 stellte er stets in Abrede. Sein aber dennoch weitgehendes und frühes Geständnis wirkt sich daher merklich strafmindernd aus. 4.3.4 Angesichts des weitgehenden Geständnisses rechtfertigt es sich dem- nach, die Einsatzstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten aufgrund der Täterkomponente um insgesamt 60 Tagessätze Geldstrafe auf neu 140 Ta- gessätze Geldstrafe zu reduzieren. 4.4.1 Ausserdem ist eine Strafminderung aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Taten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu prüfen. Gemäss dieser Bestim- mung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 48 N 24; BGE 132 IV 1 E. 6.2 f.; BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die vor In- krafttreten des revidierten Verjährungsrechts am 1. Januar 2014 begangene ein- fache Körperverletzung sowie die Sachbeschädigung unterliegen einer Verfol- gungsverjährung von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Betreffend beide De- likte ist bereits eine Zeit verstrichen, welche über derjenigen der Verfolgungsver-
- 72 - jährungsfrist von 7 Jahren liegt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verstreichen dieser Dauer einer Verurteilung wegen dieser Delikte in Anbe- tracht dessen, dass am 13. Juni 2016 bereits ein erstinstanzliches Urteil erging, nicht entgegensteht (Art. 97 Abs. 3 aStGB). Zwar machte sich der Beschuldigte 1 kurz nach der Begehung dieser Delikte weiterer Vergehen schuldig (Fahren trotz Entzug und falsche Anschuldigung). Da aber seit der Begehung jener Straftaten nunmehr fast 8 Jahre vergangen und dem Gericht keine Umstände bekannt sind, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte 1 seit der zeitlich letzten Tatbegehung nicht wohl verhalten hätte, erscheint aufgrund des langen Zeitablaufs und der mit der langen Dauer des Strafverfahrens verbundenen er- heblichen Belastung für den Beschuldigten 1 eine deutliche Strafminderung im Umfang von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 4.4.2 Schliesslich stellt sich die Frage einer zusätzlichen Reduktion der Stra- fe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie dies die Verteidi- gung des Beschuldigten 1 geltend macht (Urk. 189 S. 76). Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich eine Strafminderung we- gen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots neben einer solchen aufgrund von Art. 48 lit. e StGB anwendbar ist, sofern die jeweiligen Voraussetzungen er- füllt sind (BSK Strafrecht I – WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 48 N 43). In Bezug auf das Vorverfahren fällt auf, dass zwischen dem Tat- zeitpunkt bzw. der ersten Einvernahme des Privatklägers 1 am 2. Januar 2010 und der ersten Einvernahme des Beschuldigten 1 am 6. April 2010 bereits 4 Mo- nate vergingen, ohne dass in der Zwischenzeit weitere wesentlichen Untersu- chungshandlungen stattgefunden haben (Urk. 9; Urk. 11). Weitere Bearbeitungs- lücken von je rund einem halben Jahr entstanden zudem zwischen den polizeili- chen Befragungen der am 2. Januar 2010 anwesenden Personen, welche bis im August 2010 durchgeführt wurden, und den staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men der Beschuldigten 2 und 3 im Februar 2011 (Urk. 11 ff.; Urk. 20 ff.) sowie zwischen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 1 am
14. Juli 2011 und den Konfrontationseinvernahmen vom 29. Februar 2012 (Urk. 22; Urk. 23 ff.). Bis schliesslich die Schlusseinvernahmen durchgeführt wur- den, vergingen weitere 9 Monate, in welchen keine weiteren Untersuchungshand-
- 73 - lungen ergingen (Urk. 29 ff.). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 25. Juni 2013 wurde eine Beschwerde des Privatklägers 1 betreffend die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Januar 2013 betreffend die Beschuldigten 2 und 3 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 71/13). Ausser- dem wurde mit Beschluss vom 20. November 2013 auf ein Ausstandsbegehren des Privatklägers 1 gegen die fallführende Staatsanwältin nicht eingetreten (Urk. 82/6). Zwischen diesem Entscheid und den weiteren staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen mit den Beschuldigten 2 und 3 sowie mit dem Privatkläger 1 am 5. August 2014 verging erneut mehr als ein halbes Jahr (Urk. 84 ff.), ohne dass in jener Zeit andere wesentliche Untersuchungshandlungen ergangen sind. Zwar galt es hinsichtlich der durch den Privatkläger 1 geltend gemachten Verlet- zungsfolgen zahlreiche edierte und eingereichte Akten zu seinem gesundheitli- chen Zustand zu prüfen. Auch dieser Umstand vermag jedoch die Anzahl und die Gesamtdauer dieser Bearbeitungslücken nicht zu rechtfertigen. Da somit nicht für die gesamte Dauer des Vorverfahrens fallspezifische Gründe vorliegen, welche Ursache für die genannten Verzögerungen waren, führt die Verletzung des Be- schleunigungsgebots zu einer Reduktion der Einsatzstrafe für die einfache Kör- perverletzung und die Sachbeschädigung um weitere 10 Tagessätze Geldstrafe. 4.4.3 Die provisorische Gesamtstrafe für die aktuell zu beurteilenden vor der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Taten ist damit auf insgesamt 90 Ta- gessätze Geldstrafe zu reduzieren. 4.5 In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese schliesslich unter Be- rücksichtigung der am 10. Mai 2010 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auf um die 100 Tagesätze Geldstrafe zu erhöhen. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten festzusetzende Strafe ergibt sich aus der Diffe- renz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe und beträgt folglich 80 Tagessätze Geldstrafe. 5.1 Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe für die nach der Verur- teilung begangenen Taten (Fahren trotz Entzug und falsche Anschuldigung) ist gemäss den Erwägungen unter V.2 vorzugehen. Ausgangspunkt ist ein Strafrah-
- 74 - men von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB; Art. 95 Ziff. 2 aSVG). Gründe, diesen Strafrahmen aufgrund der Tatmehrheit so- wie des zur Anwendung gelangenden Strafmilderungsgrundes im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu verlassen, bestehen nicht. 5.2 In Bezug auf das objektive Tatverschulden des Fahrens trotz Entzug ist zu beachten, dass es sich zwar um einen einmaligen Vorfall handelte, der Be- schuldigte 1 seine Fahrt jedoch unbekümmert fortsetzte, nachdem er bereits durch die Polizei kontrolliert wurde, was von einer gewissen Unverfrorenheit zeugt. Ausserdem ist zu gewichten, dass es sich nicht lediglich um eine kurze Strecke und insbesondere nicht um den direkten Weg von AG._____ nach H._____ und wieder zurück handelte, welchen der Beschuldigte 1 wählte. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 nicht alleine in dem Fahr- zeug sass, welches er lenkte, sondern er noch zwei weitere Personen mit sich führte. Dennoch wiegt das Tatverschulden in objektiver Hinsicht noch leicht. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte. Überdies ist zu beachten, dass es sich beim Grund für die Fahrt, welche er trotz des entzogenen Führerscheins antrat, weder um ei- nen medizinischen noch um einen anderweitig gelagerten Notfall handelte. Der Beschuldigte 1 verfolgte damit auch nicht den Zweck, sich selbst von A nach B zu bringen. Die Fahrt diente vielmehr dazu, seine Freundin und einen Kollegen in je- nen Club zu bringen, in welchem er sich bereits zuvor befunden hatte (Urk. ND 2/5 S. 2). Die Fahrt wäre somit ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das objektive Tatverschulden erfährt demnach keine Relativierung durch das subjekti- ve Tatverschulden. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 5.3.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens der falschen Anschuldi- gung ist zu beachten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte 1 in der Lage war, den kontrollierenden Polizisten umgehend den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse von L._____ nennen zu können (Urk. ND 2/1 S. 4), wiederum auf eine gewisse Unverfrorenheit hinweist. Ausserdem liegt der Verdacht nahe, dass sich der Beschuldigte 1 bereits zuvor für den Fall einer allfälligen Polizeikontrolle
- 75 - zurecht gelegt hatte, dass er sich als sein ehemaliger guter Freund ausgeben würde. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden aber dennoch leicht. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, ist wiederum zu beachten, dass der Be- schuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte 1 sich selbst durch seine Tat einer Strafuntersuchung zu entziehen versuchte und nicht jemand anderen und er mithin alleine aus egoistischen Grün- den handelte. Zu beachten ist aber, dass er die Möglichkeit, L._____ zu belasten, nicht konkret suchte, sondern diese Gelegenheit erst durch die spontan einge- troffene Polizeikontrolle geschaffen wurde. Dennoch vermag das subjektive Tat- verschulden das objektive nicht zu relativieren. Für die falsche Anschuldigung er- scheint daher eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 5.3.2 In Anwendung des Asperationsprinzips ist somit eine Einsatzstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Delikte von um die 120 Tagessätze Geld- strafe angemessen. 5.4.1 Bezüglich der Täterkomponente kann, was die Lebensgeschichte be- trifft, auf die vorstehenden Ausführungen zu den vor der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Taten verwiesen werden (vgl. E. V.4.3.1). 5.4.2 Im Unterschied zur einfachen Körperverletzung und der Sachbeschä- digung stellt die Verurteilung des Beschuldigten 1 mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010 wegen eines Strassenverkehrs- delikts (Urk. 296) in Bezug auf das Fahren trotz Entzug eine einschlägige Vorstra- fe dar. Dass der Beschuldigte 1 das Fahren trotz Entzugs sowie die falsche An- schuldigung zudem während der für diese Verurteilung angesetzten zweijährigen Probezeit beging, zeugt von einer gewissen Uneinsichtigkeit, was die geltende Rechtsordnung betrifft und ist daher zusammen mit der Vorstrafe insgesamt leicht straferhöhend zu gewichten. Strafmindernd wirkt sich demgegenüber das vollum- fängliche Geständnis des Beschuldigten 1 in Bezug auf diese Delikte aus, wobei sich die straferhöhende Wirkung der Vorstrafe sowie der Delinquenz während lau- fender Probezeit und die strafmindernde Wirkung des vollumfänglichen Geständ- nisses gegenseitig aufheben, bleibt die Einsatzstrafe für das Fahren trotz Entzugs und die falsche Anschuldigung unverändert.
- 76 - 5.5.1 Während die Täterkomponente somit keine Auswirkungen auf die Ein- satzstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Delikte zeitigt, sind auch hin- sichtlich dieser Straftaten die Voraussetzungen einer Strafminderung aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Taten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB erfüllt. So- wohl das Fahren trotz Entzugs als auch die falsche Anschuldigung, welche vor In- krafttreten des revidierten Verjährungsrechts am 1. Januar 2014 begangen wur- den, unterliegen einer Verfolgungsverjährung von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB; Art. 303 Ziff. 2 StGB; Art. 95 Ziff. 2 aSVG). Betreffend beide Delikte ist be- reits eine Zeit verstrichen, welche über derjenigen der Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren liegt. Ausserdem sind dem Gericht keine Umstände bekannt, welche darauf schliessen lassen würden, dass sich der Beschuldigte 1 seit der Begehung dieser Taten nicht wohl verhalten hätte. Aufgrund dieses langen Zeit- ablaufs und der mit dem lange dauernden Strafverfahren verbundenen erhebli- chen Belastung für den Beschuldigten 1 erscheint daher unter Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB eine deutliche Strafminderung im Umfang von 40 Tages- sätzen Geldstrafe angemessen. 5.5.2 Überdies ist auch hinsichtlich dieser Delikte eine Reduzierung der Ein- satzstrafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorzunehmen (vgl. E. V.4.5.2). Es rechtfertigt sich aus diesem Grund, die Einsatzstrafe um wei- tere 10 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. 5.6 Die hypothetische Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Delikte ist bei dieser Ausgangslage auf um die 70 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 5.7 Ausgehend von der hypothetischen Strafe von 80 Tagessätzen Geldstra- fe für die einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung, welche unter Be- rücksichtigung der hypothetischen Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Delikte von um die 70 Tagessätze Geldstrafe für das Fahren trotz Entzugs und die falsche Anschuldigung angemessen zu erhöhen ist, erweist sich eine Bestrafung mit 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Da die Geldstrafe als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit und das Verschulden ausschliesslich bei der
- 77 - Festlegung des Strafmasses und nicht bei der Wahl der Sanktionsart zu berück- sichtigen ist (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 137 II 297 E. 2.3.4), ist die durch die Vorinstanz getroffene Wahl der Geldstrafe als Sankti- onsart zu bestätigen (Urk. 212 S. 45 ff.). 6.1 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es ist dabei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfü- gung sehen (a.a.O; E.5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder un- ter dem Existenzminimum leben, daher in dem Masse herabzusetzen, dass einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirt- schaftliche Bedrängnis und das das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hinweisen). 6.2 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 ist be- kannt, dass er ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'800.– netto be- zieht (Prot. II S. 20). Vor diesem Hintergrund erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 40.– (Urk. 212 S. 46) angesichts der 90 Ta- gessätze knapp übersteigenden Geldstrafe als seinen finanziellen Verhältnissen angemessen.
7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010, zu bestrafen.
8. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass beim Beschuldigten 1 vom Fehlen einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden könne und der
- 78 - Vollzug der Geldstrafe daher bedingt aufzuschieben sei (Urk. 212 S. 47). Demge- genüber sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich (Urk. 212 S. 47), weshalb eine die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer über- steigende Probezeit anzusetzen wäre, zumal sowohl die Begehung der heute zu beurteilenden Delikte als auch die Vorstrafe bereits mehrere Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte 1 in der Zwischenzeit wohl verhalten hat. Die Probezeit ist daher auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen.
9. Zusätzlich zu dieser Geldstrafe fällte die Vorinstanz eine Verbindungs- busse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB in der Höhe von Fr. 100.– aus (Urk. 212 S. 46 f.). Vorliegend besteht aber weder eine Schnittstellenproblematik, wie sie etwa bei der Abgrenzung von der einfachen zur groben Verletzung von Verkehrs- regeln zu berücksichtigen ist, noch ein Bedürfnis, dem Beschuldigten 1 im Sinne eines Denkzettels zusätzlich zur bedingt vollziehbaren Geldstrafe eine Verbin- dungsbusse aufzuerlegen. Von der Ausfällung einer solchen Verbindungsbusse ist daher abzusehen.
10. Dem Beschuldigten 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 3. Mai 2010, welcher diesem am 8. Mai 2010 eröffnet wur- de, eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt (Urk. 296). Aufgrund der falschen An- schuldigung und dem Fahren trotz Entzug hat der Beschuldigte 1 innerhalb dieser angesetzten Probezeit zwei Vergehen begangen, weshalb sich grundsätzlich die Frage eines Widerruf des für die am 3. Mai 2010 ausgefällte Geldstrafe gewähr- ten bedingten Strafvollzugs stellt. Ein solcher Widerruf fällt jedoch von vornherein ausser Betracht, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Da seit Ablauf der Probezeit am 8. Mai 2012 bis heute mehr als 3 Jahre vergangen sind, kommt ein Widerruf daher nicht mehr in Frage. VI. Zivilforderungen
1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass der Beschuldigte 1 ge- genüber dem Privatkläger 1 aus der einfachen Körperverletzung (mehrfache Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung ei-
- 79 - nes Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstörung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht) dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges der diesbezüglichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen wurde der Privatkläger 1 jedoch auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, welche die übrigen Verletzungsfolgen betreffen, wurde er ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 212 S. 48 ff.). Mit seiner Berufung liess der Beschuldigte 1 im Hauptbegehren die Abweisung der Zivilansprüche des Privat- klägers 1 und im Eventualbegehren den Verweis derselben auf den Zivilweg be- antragen (Urk. 216 S. 3; Urk. 307 S. 2). Der Privatkläger 1 beantragt die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheides.
2. Der Privatkläger 1 stellt Antrag auf einen blossen Grundsatzentscheid. Das ist zu respektieren. Eine Abweisung der Zivilansprüche ist daher im vorlie- genden Strafverfahren nicht möglich. Es ist einzig darüber zu entscheiden, ob und falls ja bezogen auf welche Verletzungsfolgen ein Grundsatzentscheid zu fällen ist. Soweit sich der Beschuldigte 1 gegen die Feststellung wendet, er sei dem Grundsatz nach gegenüber dem Privatkläger 1 aus der einfachen Körperverlet- zung hinsichtlich der Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung eines Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstö- rung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht, zu Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet sowie gegen den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg zur genauen Fest- stellung des Quantitatives (Urk. 307 S. 16 f.), ist Folgendes festzuhalten: Der Be- schuldigte 1 wird wegen einfacher Körperverletzung durch Zufügen von Prellmar- ken am Kopf und die Beschädigung des Zahns 12 des Privatklägers 1 verurteilt. Er haftet dem Privatkläger 1 für die finanziellen Folgen zivilrechtlich. Dass dem Privatkläger 1 aufgrund der Notfallkonsultation im Kantonsspital Aarau vom
2. Januar 2010 sowie aufgrund der Behandlung der Zahnverletzung Kosten ent- standen sind, steht fest. Zudem ist das mehrmalige Einschlagen des Beschuldig- ten 1 auf den Kopf des Privatklägers 1 grundsätzlich geeignet, bei diesem eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken. Bereits aus
- 80 - diesem Grund rechtfertigt es sich, die grundsätzliche Schadenersatz- und Genug- tuungspflicht des Beschuldigten 1 aus der einfachen Körperverletzung hinsichtlich der Verletzungsfolgen Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn und der Beschädigung des Zahnes 12 festzustellen und die Zivilforderung insoweit zur Feststellung von deren Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Bezo- gen auf weitere Verletzungsfolgen wird der Beschuldigte 1 dagegen freigespro- chen. Eine Feststellung, dass der Beschuldigte 1 auch insoweit zivilrechtlich dem Grundsatz nach haftet, ist ausgeschlossen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen:
1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1.1 Kosten 1.1.1 Im angefochtenen Entscheid wurden die Entscheidgebühr für das erst- instanzliche Verfahren sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung dem Beschul- digten 1 zur Hälfte und den Beschuldigten 2 und 3 trotz ihres Freispruchs gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu je einem Viertel auferlegt. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 wurden den Beschuldigten 1 bis 3 so- dann je zu einem Drittel auferlegt und im Umfang von Fr. 150.– auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 212 S. 53 f.). Während der Beschuldigte 1 die Auflage seines Kostenanteils mit seiner Berufung unangefochten liess (Urk. 216 S. 3), be- antragen die Beschuldigten 2 und 3 mit ihren Berufungen, es seien ihnen keine Kosten aufzuerlegen (Urk. 219 S. 3; Urk. 213 S. 2; Urk. 309 S. 2; Urk. 321 S. 2). 1.1.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass bei einem Freispruch in der Regel der Staat die Kosten zu tragen hat. Danach können einer nicht verurteilten Person Kosten auferlegt wer- den, wenn sie unter rechtlichen Gesichtspunkten in vorwerfbarer Weise gegen ei-
- 81 - ne geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfah- rens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haf- tung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_877/ 2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.1; BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb; RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 426 StPO). Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
2. Aufl., Basel 2014, N 32 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenauflage kommt jeden- falls nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Ver- haltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt aber insoweit ausser Betracht, als die Behör- de aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.2; BGE 116 Ia 162 E. 2c; DOMEISEN, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO). 1.1.3 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid betreffend die teilweise Kosten- auflage, darauf, dass das unberechtigte Betreten der Wohnung von M._____ ei- nen Verstoss gegen ihr Hausrecht dargestellt habe und sie dadurch leichtfertig den Grund für die Einleitung einer Untersuchung gesetzt hätten (Urk. 212 S. 54).
- 82 - 1.1.4 Dass sie am 2. Januar 2010 die Wohnung von M._____ betreten ha- ben, wird seitens der Beschuldigten 2 und 3 nicht bestritten. Wie seitens der Be- schuldigten 2 und 3 zu Recht vorgebracht wurde (Urk. 309 S. 7 f.; Urk. 321 S. 6), stellte M._____ aber nie einen Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Entsprechend ergeht auch heu- te kein diesbezüglicher Schuldspruch. Ob die ihnen vorgeworfene Verletzung ih- res Hausrechts unter diesen Umständen einem Verstoss gegen eine aus der schweizerischen Rechtsordnung stammende geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm gleichkommen würde, wie ihn eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO voraussetzen würde, ist daher fraglich. Eine Auflage der Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens kommt für die Be- schuldigten 2 und 3 aber ohnehin nicht in Frage, da der Umstand alleine, dass sie die Wohnung von M._____ betraten, für die Eröffnung des vorliegenden Strafver- fahrens keinesfalls kausal war. Diese wurde in erster Linie aufgrund der Verlet- zungen, welche der Privatkläger 1 nach dem Vorfall aufwies, eröffnet und in der Folge unter anderem auch aus demselben Grund im heute ersichtlichen Ausmass weitergeführt. 1.1.5 Die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'000.–) sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung (Fr. 6'000.–) sind daher dem Beschuldigten 1 zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die üb- rigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 sind dem Be- schuldigten 1 zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen, zusammen mit zu- sätzlichen Fr. 150.–, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2 Prozessentschädigungen 1.2.1 Mit derselben Begründung, mit welcher den Beschuldigten 2 und 3 durch die Vorinstanz ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt wurden, erfolgte die Abweisung ihrer Anträge betreffend die Zusprechung von Prozessentschädigun- gen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 212 S. 54). Mit ihren Berufun- gen verlangen die Beschuldigten 2 und 3 nun die Zusprechung von Fr. 7'293.75 bzw. von Fr. 12'863.10 als Prozessentschädigung für das Vorverfahren sowie das
- 83 - erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Urk. 213 S. 2; Urk. 219 S. 3; Urk. 309 S. 2; Urk. 321 S. 2). 1.2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu er- setzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). Laut der Botschaft des Bundesrats setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechtsver- tretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters angesichts der tatsächli- chen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeitsaufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Während davon auszugehen ist, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst, gilt umgekehrt der Grund- satz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; GRIESSER, a.a.O., N 2 zu Art. 430 StPO). 1.2.3 Wie bereits zuvor erwogen, sind die Voraussetzungen einer Kosten- auflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Entsprechend haben bei- de in Anbetracht dessen, dass sie vollumfänglich freizusprechen sind, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte im Vorverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Da sowohl der durch den Beschuldigten 2 geltend ge- machte Aufwand von 20,75 Stunden zu Fr. 280.– als auch die Barauslagen von Fr. 943.50 aufgrund der Honorarnote vom 19. Mai 2016 ausgewiesen sind und zudem auch angemessen erscheinen (Urk. 192), ist diesem eine entsprechende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'293.75 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Der Beschuldigte 3 macht einen Aufwand von 20 Stunden zu Fr. 280.– sowie
- 84 - Barauslagen in der Höhe von Fr. 710.30 geltend. Auch dieser Aufwand ist ange- sichts der Honorarnote vom 19. Mai 2016 ausgewiesen und erscheint angemes- sen (Urk. 194). Dem Beschuldigten 3 ist daher eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'863.10 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
2. Berufungsverfahren 2.1 Kosten 2.1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1.2 Den Berufungsanträgen der Beschuldigten 2 und 3 wird vollumfänglich gefolgt. Der auf ihre Berufung entfallende Teil Kostenanteil ist auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der Beschuldigte 1 obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungs- verfahren teilweise, der Privatkläger 1 unterliegt mit seinen gänzlich. Beide Beru- fungen bezogen sich schwergewichtig auf die Tatfrage. Bezogen auf die Strafhö- he obsiegt der Beschuldigte 1 teilweise. Er hat die diesbezüglichen Kosten teil- weise zu tragen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vor die- sem Hintergrund sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatkläger- vertretung, zu einem Fünftel dem Beschuldigten 1 und zu drei Fünfteln dem Pri- vatkläger 1 aufzuerlegen. Im Übrigen (1/5) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privat- klägervertretung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Rückforderungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1 bezüglich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung ist im Umfang von einem Fünftel vorzu- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1.3 Für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren sind die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten 1 sodann mit Fr. 6'621.05 (inkl. MwSt.; Urk. 332) und der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit Fr. 7'590.– (inkl. MwSt.; Urk. 335) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 85 - Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 machte grundsätzlich einen Gesamtaufwand von Fr. 8'537.45 geltend. Darin enthalten war jedoch ein geschätzter Aufwand für die Berufungsverhandlung von 6 Stunden (exkl. Weg und Nachbesprechungszeit). Da diese nur rund 2 Stunden dauerte, ist in der Be- rechnung des zu entschädigenden Betrages Fr. 947.75 für 4 Stunden Aufwand zzgl. MwSt. abzuziehen. 2.2 Prozessentschädigungen 2.2.1 Den Beschuldigten 2 und 3 ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine Ent- schädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren zuzusprechen. 2.2.2 Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Auf- wendungen für die Verteidigungen, den Beschuldigten 2 und 3 für das Berufungs- verfahren Prozessentschädigungen für die anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'221.25 (inkl. MwSt.; Urk. 334) bzw. Fr. 6'525.80 (inkl. MwSt.; Urk. 323; Urk. 333) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten 1 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 13. Juni 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 2-4 (Schuldspruch Beschuldigter 1 wegen Sachbeschädi- gung, falscher Anschuldigung, Fahrens trotz Entzug), 2 (Freispruch Be- schuldigter 1 vom Vorwurf der Drohung), 10 und 11 (Zivilforderungen Pri- vatkläger 1 gegen die Beschuldigten 2 und 3), 12 und 13 (Zivilforderung Privatklägerin 2 gegen den Beschuldigten 1), 14-16 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sowie Kostenfestsetzung), 19 (Übernahme der Kosten des Beschwerde- entscheids vom 25. Juni 2013 auf die Gerichtskasse), 20 (Auflage der
- 86 - Kosten des Beschwerdeentscheids vom 29. März 2016 dem Beschuldig- ten 2) sowie 22 (Übernahme der Entschädigung der unentgeltlichen Pri- vatklägervertretung auf die Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1, B._____, ist ferner schuldig der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 durch Zufügen von Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn und die Beschädigung des Zahns 12. Im Übrigen (Verletzung der Nase, Auslösen einer posttraumatischen Be- lastungsstörung und einer komplexen Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken) wird er vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen.
2. Der Beschuldigte 2, C._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte 3, D._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
4. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu Fr. 40.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 3. Mai 2010 ausgefällten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– wird nicht widerrufen.
- 87 -
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger 1 aus der einfachen Körperverletzung hinsichtlich der Verletzungsfolgen, Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn und Be- schädigung des Zahns 12, dem Grundsatze nach schadenersatz- sowie genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Festsetzung des Umfangs des Schadenersatz- sowie des Genugtuungsanspruchs wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'000.–) sowie die Ge- bühr für die Strafuntersuchung (Fr. 6'000.–) werden dem Beschuldigten 1 zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 werden dem Beschuldigten 1 zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen, zusam- men mit zusätzlichen Fr. 150.–, auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 930.20 amtliche Verteidigung (RA F._____) Fr. 6'621.05 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 7'590.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Fr. 921.70 Gutachten IRM
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden dem Beschuldigten 1 zu einem Fünftel und dem Privatkläger 1 zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen (1/5) auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1 bezüglich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von einem Fünftel vorbehalten.
11. Dem Beschuldigten 2 wird für das Vorverfahren sowie das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von
- 88 - Fr. 7'293.75 und für das Berufungsverfahren eine solche in der Höhe von Fr. 7'221.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
12. Dem Beschuldigten 3 wird für das Vorverfahren sowie das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'863.10 und für das Berufungsverfahren eine solche in der Höhe von Fr. 6'525.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatklägerin 2, E._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Kasse des Be- zirksgerichtes Uster betr. Dispositivziffern 14 und 15 des vorinstanzli- chen Urteils) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B betreffend den Beschuldigten 1 − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 297 betreffend den Beschuldigten 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 298 betreffend den Beschuldigten 3 − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG betreffend die Beschuldigten 1 bis 3; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich betreffend den Beschuldigten 3
- 89 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, betr. PIN-Nr. … − das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport VBS, Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, betr. Reg. Nr. ….
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständi- gen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzun- gen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesge- richtsgesetzes.
- 90 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. April 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 dem Privatkläger 1 mehrere Faustschläge ins Gesicht sowie auch Schläge an den Körper versetzt habe. Kurz darauf seien auch die Beschuldigten 2 (C._____) und 3 (D._____) in die Wohnung gekommen und hätten ebenfalls auf den Privat- kläger 1 eingeschlagen, insbesondere auf dessen Kopf. Durch diese ihm versetz- ten Schläge habe der Privatkläger 1 mehrere Prellmarken am Kopf links, am Schädel und an der Stirn sowie eine Verletzung an der Nase erlitten, und es sei ein Zahn beschädigt worden. Schliesslich leide der Privatkläger 1 als Spätfolge
- 10 - dieses Vorfalles an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer komplexen Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken, welche es ihm ver- unmöglichen würden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Ferner habe der Be- schuldigte 1 dem Privatkläger 1 während des Vorfalls gedroht, ihm etwas anzu- tun. Dadurch hätten sich die drei Beschuldigten des Angriffs, eventualiter der ein- fachen Körperverletzung, und der Beschuldigte 1 zusätzlich der Sachbeschädi- gung und der Drohung schuldig gemacht. Ferner wirft die Anklage dem Beschul- digten 1 im Zusammenhang mit einem Vorgang vom 30. Oktober 2010 falsche Anschuldigung und Fahren trotz Führerausweisentzug vor (Urk. 105 S. 3 f.).
E. 1.1 Kosten
E. 1.1.1 Im angefochtenen Entscheid wurden die Entscheidgebühr für das erst- instanzliche Verfahren sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung dem Beschul- digten 1 zur Hälfte und den Beschuldigten 2 und 3 trotz ihres Freispruchs gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu je einem Viertel auferlegt. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 wurden den Beschuldigten 1 bis 3 so- dann je zu einem Drittel auferlegt und im Umfang von Fr. 150.– auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 212 S. 53 f.). Während der Beschuldigte 1 die Auflage seines Kostenanteils mit seiner Berufung unangefochten liess (Urk. 216 S. 3), be- antragen die Beschuldigten 2 und 3 mit ihren Berufungen, es seien ihnen keine Kosten aufzuerlegen (Urk. 219 S. 3; Urk. 213 S. 2; Urk. 309 S. 2; Urk. 321 S. 2).
E. 1.1.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass bei einem Freispruch in der Regel der Staat die Kosten zu tragen hat. Danach können einer nicht verurteilten Person Kosten auferlegt wer- den, wenn sie unter rechtlichen Gesichtspunkten in vorwerfbarer Weise gegen ei-
- 81 - ne geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfah- rens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haf- tung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_877/ 2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.1; BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb; RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 426 StPO). Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
2. Aufl., Basel 2014, N 32 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenauflage kommt jeden- falls nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Ver- haltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt aber insoweit ausser Betracht, als die Behör- de aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.2; BGE 116 Ia 162 E. 2c; DOMEISEN, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO).
E. 1.1.3 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid betreffend die teilweise Kosten- auflage, darauf, dass das unberechtigte Betreten der Wohnung von M._____ ei- nen Verstoss gegen ihr Hausrecht dargestellt habe und sie dadurch leichtfertig den Grund für die Einleitung einer Untersuchung gesetzt hätten (Urk. 212 S. 54).
- 82 -
E. 1.1.4 Dass sie am 2. Januar 2010 die Wohnung von M._____ betreten ha- ben, wird seitens der Beschuldigten 2 und 3 nicht bestritten. Wie seitens der Be- schuldigten 2 und 3 zu Recht vorgebracht wurde (Urk. 309 S. 7 f.; Urk. 321 S. 6), stellte M._____ aber nie einen Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Entsprechend ergeht auch heu- te kein diesbezüglicher Schuldspruch. Ob die ihnen vorgeworfene Verletzung ih- res Hausrechts unter diesen Umständen einem Verstoss gegen eine aus der schweizerischen Rechtsordnung stammende geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm gleichkommen würde, wie ihn eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO voraussetzen würde, ist daher fraglich. Eine Auflage der Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens kommt für die Be- schuldigten 2 und 3 aber ohnehin nicht in Frage, da der Umstand alleine, dass sie die Wohnung von M._____ betraten, für die Eröffnung des vorliegenden Strafver- fahrens keinesfalls kausal war. Diese wurde in erster Linie aufgrund der Verlet- zungen, welche der Privatkläger 1 nach dem Vorfall aufwies, eröffnet und in der Folge unter anderem auch aus demselben Grund im heute ersichtlichen Ausmass weitergeführt.
E. 1.1.5 Die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'000.–) sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung (Fr. 6'000.–) sind daher dem Beschuldigten 1 zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die üb- rigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 sind dem Be- schuldigten 1 zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen, zusammen mit zu- sätzlichen Fr. 150.–, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.2 Prozessentschädigungen
E. 1.2.1 Mit derselben Begründung, mit welcher den Beschuldigten 2 und 3 durch die Vorinstanz ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt wurden, erfolgte die Abweisung ihrer Anträge betreffend die Zusprechung von Prozessentschädigun- gen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 212 S. 54). Mit ihren Berufun- gen verlangen die Beschuldigten 2 und 3 nun die Zusprechung von Fr. 7'293.75 bzw. von Fr. 12'863.10 als Prozessentschädigung für das Vorverfahren sowie das
- 83 - erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Urk. 213 S. 2; Urk. 219 S. 3; Urk. 309 S. 2; Urk. 321 S. 2).
E. 1.2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu er- setzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). Laut der Botschaft des Bundesrats setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechtsver- tretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters angesichts der tatsächli- chen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeitsaufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Während davon auszugehen ist, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst, gilt umgekehrt der Grund- satz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; GRIESSER, a.a.O., N 2 zu Art. 430 StPO).
E. 1.2.3 Wie bereits zuvor erwogen, sind die Voraussetzungen einer Kosten- auflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Entsprechend haben bei- de in Anbetracht dessen, dass sie vollumfänglich freizusprechen sind, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte im Vorverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Da sowohl der durch den Beschuldigten 2 geltend ge- machte Aufwand von 20,75 Stunden zu Fr. 280.– als auch die Barauslagen von Fr. 943.50 aufgrund der Honorarnote vom 19. Mai 2016 ausgewiesen sind und zudem auch angemessen erscheinen (Urk. 192), ist diesem eine entsprechende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'293.75 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Der Beschuldigte 3 macht einen Aufwand von 20 Stunden zu Fr. 280.– sowie
- 84 - Barauslagen in der Höhe von Fr. 710.30 geltend. Auch dieser Aufwand ist ange- sichts der Honorarnote vom 19. Mai 2016 ausgewiesen und erscheint angemes- sen (Urk. 194). Dem Beschuldigten 3 ist daher eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'863.10 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
2. Berufungsverfahren 2.1 Kosten 2.1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1.2 Den Berufungsanträgen der Beschuldigten 2 und 3 wird vollumfänglich gefolgt. Der auf ihre Berufung entfallende Teil Kostenanteil ist auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der Beschuldigte 1 obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungs- verfahren teilweise, der Privatkläger 1 unterliegt mit seinen gänzlich. Beide Beru- fungen bezogen sich schwergewichtig auf die Tatfrage. Bezogen auf die Strafhö- he obsiegt der Beschuldigte 1 teilweise. Er hat die diesbezüglichen Kosten teil- weise zu tragen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vor die- sem Hintergrund sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatkläger- vertretung, zu einem Fünftel dem Beschuldigten 1 und zu drei Fünfteln dem Pri- vatkläger 1 aufzuerlegen. Im Übrigen (1/5) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privat- klägervertretung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Rückforderungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1 bezüglich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung ist im Umfang von einem Fünftel vorzu- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1.3 Für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren sind die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten 1 sodann mit Fr. 6'621.05 (inkl. MwSt.; Urk. 332) und der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit Fr. 7'590.– (inkl. MwSt.; Urk. 335) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 85 - Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 machte grundsätzlich einen Gesamtaufwand von Fr. 8'537.45 geltend. Darin enthalten war jedoch ein geschätzter Aufwand für die Berufungsverhandlung von 6 Stunden (exkl. Weg und Nachbesprechungszeit). Da diese nur rund 2 Stunden dauerte, ist in der Be- rechnung des zu entschädigenden Betrages Fr. 947.75 für 4 Stunden Aufwand zzgl. MwSt. abzuziehen. 2.2 Prozessentschädigungen 2.2.1 Den Beschuldigten 2 und 3 ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine Ent- schädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren zuzusprechen. 2.2.2 Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Auf- wendungen für die Verteidigungen, den Beschuldigten 2 und 3 für das Berufungs- verfahren Prozessentschädigungen für die anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'221.25 (inkl. MwSt.; Urk. 334) bzw. Fr. 6'525.80 (inkl. MwSt.; Urk. 323; Urk. 333) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten 1 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 13. Juni 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 2-4 (Schuldspruch Beschuldigter 1 wegen Sachbeschädi- gung, falscher Anschuldigung, Fahrens trotz Entzug), 2 (Freispruch Be- schuldigter 1 vom Vorwurf der Drohung), 10 und 11 (Zivilforderungen Pri- vatkläger 1 gegen die Beschuldigten 2 und 3), 12 und 13 (Zivilforderung Privatklägerin 2 gegen den Beschuldigten 1), 14-16 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sowie Kostenfestsetzung), 19 (Übernahme der Kosten des Beschwerde- entscheids vom 25. Juni 2013 auf die Gerichtskasse), 20 (Auflage der
- 86 - Kosten des Beschwerdeentscheids vom 29. März 2016 dem Beschuldig- ten 2) sowie 22 (Übernahme der Entschädigung der unentgeltlichen Pri- vatklägervertretung auf die Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1, B._____, ist ferner schuldig der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 durch Zufügen von Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn und die Beschädigung des Zahns 12. Im Übrigen (Verletzung der Nase, Auslösen einer posttraumatischen Be- lastungsstörung und einer komplexen Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken) wird er vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen.
2. Der Beschuldigte 2, C._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte 3, D._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
4. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu Fr. 40.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 3. Mai 2010 ausgefällten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– wird nicht widerrufen.
- 87 -
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger 1 aus der einfachen Körperverletzung hinsichtlich der Verletzungsfolgen, Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn und Be- schädigung des Zahns 12, dem Grundsatze nach schadenersatz- sowie genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Festsetzung des Umfangs des Schadenersatz- sowie des Genugtuungsanspruchs wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'000.–) sowie die Ge- bühr für die Strafuntersuchung (Fr. 6'000.–) werden dem Beschuldigten 1 zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 werden dem Beschuldigten 1 zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen, zusam- men mit zusätzlichen Fr. 150.–, auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 930.20 amtliche Verteidigung (RA F._____) Fr. 6'621.05 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 7'590.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Fr. 921.70 Gutachten IRM
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden dem Beschuldigten 1 zu einem Fünftel und dem Privatkläger 1 zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen (1/5) auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1 bezüglich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von einem Fünftel vorbehalten.
11. Dem Beschuldigten 2 wird für das Vorverfahren sowie das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von
- 88 - Fr. 7'293.75 und für das Berufungsverfahren eine solche in der Höhe von Fr. 7'221.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
12. Dem Beschuldigten 3 wird für das Vorverfahren sowie das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'863.10 und für das Berufungsverfahren eine solche in der Höhe von Fr. 6'525.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatklägerin 2, E._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Kasse des Be- zirksgerichtes Uster betr. Dispositivziffern 14 und 15 des vorinstanzli- chen Urteils) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B betreffend den Beschuldigten 1 − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 297 betreffend den Beschuldigten 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 298 betreffend den Beschuldigten 3 − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG betreffend die Beschuldigten 1 bis 3; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich betreffend den Beschuldigten 3
- 89 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, betr. PIN-Nr. … − das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport VBS, Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, betr. Reg. Nr. ….
E. 6 März 2017 zugestellt (Urk. 228; Urk. 230; Urk. 231; Urk. 232). Gleichzeitig wur- de Rechtsanwalt lic. iur. I._____ Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Stel- lungnahme des Privatklägers 1 vom 24. Februar 2017 angesetzt (Urk. 233). Nach einmaliger Fristerstreckung kam er dieser Frist mit Eingabe vom 30. März 2017 nach (Urk. 235; Urk. 236). Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurde das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. I._____ um Bestellung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 anstelle von Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ schliesslich auf- grund möglicher Interessenkollisionen abgewiesen (Urk. 237). Mit Eingabe vom
25. April 2017 ersuchte schliesslich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in Absprache mit Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ um Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 (Urk. 248/1; Urk. 250). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidi- alverfügung vom 2. Mai 2017 entsprochen (Urk. 253). Der als amtlicher Verteidi- ger entlassene Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ reichte, wie aufgefordert, am 8. Mai 2017 seine Honorarnote ein und wurde in der Folge gemäss Präsidialverfügung vom 16. Mai 2017 für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten 1 mit Fr. 930.20 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 257; Urk. 258). 2.3 Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurden die Berufungserklä- rungen den jeweils anderen Parteien zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 239). Mit Eingabe vom 7. April 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 244). Der Beschuldigte 1 liess innert Frist mit Eingabe vom 26. April 2017 Anschlussberufung erheben (Urk. 240/6; Urk. 251). Eine Kopie dieser Anschluss- berufung wurde den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2017 zu- gestellt (Urk. 253). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2017 wurde dem Be- schuldigten 1 sodann Frist angesetzt, um seine Anschlussberufung vom 26. April 2017 zu verbessern bzw. um zu erklären, was mit jener Eingabe anbegehrt werde (Urk. 262). In der Folge liess der Beschuldigte 1 gemäss seiner Eingabe vom
E. 6.1 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es ist dabei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfü- gung sehen (a.a.O; E.5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder un- ter dem Existenzminimum leben, daher in dem Masse herabzusetzen, dass einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirt- schaftliche Bedrängnis und das das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hinweisen).
E. 6.2 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 ist be- kannt, dass er ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'800.– netto be- zieht (Prot. II S. 20). Vor diesem Hintergrund erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 40.– (Urk. 212 S. 46) angesichts der 90 Ta- gessätze knapp übersteigenden Geldstrafe als seinen finanziellen Verhältnissen angemessen.
7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010, zu bestrafen.
8. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass beim Beschuldigten 1 vom Fehlen einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden könne und der
- 78 - Vollzug der Geldstrafe daher bedingt aufzuschieben sei (Urk. 212 S. 47). Demge- genüber sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich (Urk. 212 S. 47), weshalb eine die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer über- steigende Probezeit anzusetzen wäre, zumal sowohl die Begehung der heute zu beurteilenden Delikte als auch die Vorstrafe bereits mehrere Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte 1 in der Zwischenzeit wohl verhalten hat. Die Probezeit ist daher auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen.
9. Zusätzlich zu dieser Geldstrafe fällte die Vorinstanz eine Verbindungs- busse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB in der Höhe von Fr. 100.– aus (Urk. 212 S. 46 f.). Vorliegend besteht aber weder eine Schnittstellenproblematik, wie sie etwa bei der Abgrenzung von der einfachen zur groben Verletzung von Verkehrs- regeln zu berücksichtigen ist, noch ein Bedürfnis, dem Beschuldigten 1 im Sinne eines Denkzettels zusätzlich zur bedingt vollziehbaren Geldstrafe eine Verbin- dungsbusse aufzuerlegen. Von der Ausfällung einer solchen Verbindungsbusse ist daher abzusehen.
10. Dem Beschuldigten 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 3. Mai 2010, welcher diesem am 8. Mai 2010 eröffnet wur- de, eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt (Urk. 296). Aufgrund der falschen An- schuldigung und dem Fahren trotz Entzug hat der Beschuldigte 1 innerhalb dieser angesetzten Probezeit zwei Vergehen begangen, weshalb sich grundsätzlich die Frage eines Widerruf des für die am 3. Mai 2010 ausgefällte Geldstrafe gewähr- ten bedingten Strafvollzugs stellt. Ein solcher Widerruf fällt jedoch von vornherein ausser Betracht, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Da seit Ablauf der Probezeit am 8. Mai 2012 bis heute mehr als 3 Jahre vergangen sind, kommt ein Widerruf daher nicht mehr in Frage. VI. Zivilforderungen
1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass der Beschuldigte 1 ge- genüber dem Privatkläger 1 aus der einfachen Körperverletzung (mehrfache Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung ei-
- 79 - nes Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstörung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht) dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges der diesbezüglichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen wurde der Privatkläger 1 jedoch auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, welche die übrigen Verletzungsfolgen betreffen, wurde er ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 212 S. 48 ff.). Mit seiner Berufung liess der Beschuldigte 1 im Hauptbegehren die Abweisung der Zivilansprüche des Privat- klägers 1 und im Eventualbegehren den Verweis derselben auf den Zivilweg be- antragen (Urk. 216 S. 3; Urk. 307 S. 2). Der Privatkläger 1 beantragt die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheides.
2. Der Privatkläger 1 stellt Antrag auf einen blossen Grundsatzentscheid. Das ist zu respektieren. Eine Abweisung der Zivilansprüche ist daher im vorlie- genden Strafverfahren nicht möglich. Es ist einzig darüber zu entscheiden, ob und falls ja bezogen auf welche Verletzungsfolgen ein Grundsatzentscheid zu fällen ist. Soweit sich der Beschuldigte 1 gegen die Feststellung wendet, er sei dem Grundsatz nach gegenüber dem Privatkläger 1 aus der einfachen Körperverlet- zung hinsichtlich der Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung eines Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstö- rung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht, zu Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet sowie gegen den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg zur genauen Fest- stellung des Quantitatives (Urk. 307 S. 16 f.), ist Folgendes festzuhalten: Der Be- schuldigte 1 wird wegen einfacher Körperverletzung durch Zufügen von Prellmar- ken am Kopf und die Beschädigung des Zahns 12 des Privatklägers 1 verurteilt. Er haftet dem Privatkläger 1 für die finanziellen Folgen zivilrechtlich. Dass dem Privatkläger 1 aufgrund der Notfallkonsultation im Kantonsspital Aarau vom
2. Januar 2010 sowie aufgrund der Behandlung der Zahnverletzung Kosten ent- standen sind, steht fest. Zudem ist das mehrmalige Einschlagen des Beschuldig- ten 1 auf den Kopf des Privatklägers 1 grundsätzlich geeignet, bei diesem eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken. Bereits aus
- 80 - diesem Grund rechtfertigt es sich, die grundsätzliche Schadenersatz- und Genug- tuungspflicht des Beschuldigten 1 aus der einfachen Körperverletzung hinsichtlich der Verletzungsfolgen Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn und der Beschädigung des Zahnes 12 festzustellen und die Zivilforderung insoweit zur Feststellung von deren Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Bezo- gen auf weitere Verletzungsfolgen wird der Beschuldigte 1 dagegen freigespro- chen. Eine Feststellung, dass der Beschuldigte 1 auch insoweit zivilrechtlich dem Grundsatz nach haftet, ist ausgeschlossen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen:
1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
E. 7 Juli 2017 die Anschlussberufung zurückziehen (Urk. 266). Davon ist Vormerk zu nehmen. 2.4 Gleichzeitig mit seiner Berufungserklärung liess der Privatkläger 1 die Beweisanträge stellen, es sei das Gutachten von Dr. med. J._____ vom
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24. Januar 2017 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen, und es sei unter Einbezug eines HNO-Gutachters ein kombiniertes chirurgisch-traumato- logisches Gutachten gerichtlich erstellen zu lassen (Urk. 214 S. 2). Das Gutach- ten von Dr. med. J._____ vom 24. Januar 2017 wurde zu den Akten genommen. Dem weiteren Beweisantrag wurde mit Beschluss vom 22. August 2017 insofern entsprochen, als beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) ein Gutachten zu den am 2. Januar 2010 beim Privatkläger 1 durch das Kantonsspital Aarau erhobenen Befunden und den Schlüssen eingeholt wurde. Zu diesem Zwe- cke wurde den Parteien gleichzeitig Frist angesetzt, um sich zu dieser Begutach- tung zu äussern (Urk. 268). Die durch den Privatkläger 1 mit Eingabe vom
4. September 2017 beantragten Ergänzungen des Gutachtensauftrags wurden mit Beschluss vom 22. September 2017 abgewiesen (Urk. 272; Urk. 275). Das Gutachten des IRM vom 9. Januar 2018 ging schliesslich am 11. Januar 2018 bei der erkennenden Kammer ein und wurde anschliessend den Parteien zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 290; Urk. 292/1-5). 2.5 An der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2018 konnte der erbetene Verteidiger des Beschuldigten 3 aufgrund eines medizinischen Notfalls nicht teil- nehmen (Urk. 312 - 314). Der Beschuldigte 3 selber erschien zur Verhandlung, wurde von dieser dann aber dispensiert. Die Berufungsverhandlung fand in der Folge bezogen auf die Beschuldigten 1 und 2 in deren Anwesenheit sowie in An- wesenheit ihrer amtlichen Verteidiger und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 statt (Prot. II S. 15 ff.). Im Nachgang wurde dem Verteidiger des Beschuldigten 3 das Protokoll der Berufungsverhandlung, die Plädoyernoti- zen der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 sowie diejenigen des unentgeltli- chen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 318). Nachdem sich der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 sowie der erbetene Verteidiger des Beschuldigten 3 mit der schriftlichen Durch- führung des Berufungsverfahrens in Bezug auf den Beschuldigten 3 einverstan- den erklärt hatten (Urk. 317; Prot. II S. 48 f.), wurde mit Verfügung vom 7. August 2018 in Bezug auf den Beschuldigten 3 die schriftliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde Letzterem Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie die Berufung des Pri-
- 14 - vatklägers 1 zu beantworten (Urk. 319). Dieser Frist kam die Verteidigung des Beschuldigten 3 mit Eingabe vom 3. September 2018 nach (Urk. 321). Unter dem
31. Oktober 2018 nahm der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 die ihm mit Präsidialverfügung vom 6. September 2018 angesetzte Frist zur freige- stellten Stellungnahme zur Berufungsbegründung und Berufungsantwort des Be- schuldigten 3 wahr (Urk. 324; Urk. 326; Urk. 327). Schliesslich wurde diese Stel- lungnahme des Privatklägers 1 vom 31. Oktober 2018 dem Beschuldigten 3 mit Präsidialverfügung vom 1. November 2018 zur freigestellten Stellungnahme zu- gestellt (Urk. 328), wobei dieser mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 einen Ver- zicht auf weitere Äusserung erklären liess (Urk. 330). Mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils erklärten sich die Parteien einverstan- den (Prot. II S. 48 ff.). Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Berufung des Privatklägers 1 richtet sich wörtlich gegen das vorin- stanzliche Urteil in seiner Gesamtheit. Im Einzelnen beantragt der Privatkläger 1 die Schuldigsprechung aller drei Beschuldigten wegen Angriffs und deren ange- messene Bestrafung. Inhaltlich beanstandet er die Annahme der Vorinstanz, es seien lediglich vier Faustschläge des Beschuldigten 1 in sein Gesicht erstellt (Urk. 214; Urk. 306 S. 5 f.). Der Beschuldigte 1 akzeptiert zwar den gegen ihn er- folgten Schuldspruch im Ergebnis. Er beanstandet jedoch die tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz über das Ausmass der von ihm durch die vier Faust- schläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 verursachten körperlichen und psy- chischen Beeinträchtigungen und als Folge davon die Höhe der Strafe sowie die Beurteilung der Zivilforderung des Privatklägers 1 (Urk. 216; Urk. 307 S. 2). Die Berufungen der Beschuldigten 2 und 3 richten sich jeweils gegen die teilweise Auflage der Verfahrenskosten gemäss den Dispositivziffern 17 und 18 des vo- rinstanzlichen Entscheides. Ausserdem verlangen beide die Zusprechung einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 429 lit. a StPO für die Aufwendungen ih-
- 15 - rer Verteidigungen im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 219 S. 3; Urk. 213 S. 2; Urk. 309 S. 2; Urk. 321 S. 2). 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Unange- fochten und mithin in Rechtskraft erwachsen ist folglich zunächst teilweise Ur- teilsdispositivziffer 1, nämlich hinsichtlich der Schuldsprüche des Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung und Fahrens trotz Entzug. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist ferner der Freispruch des Be- schuldigten 1 vom Vorwurf der Drohung. Der Privatkläger 1 beantragt lediglich die Verurteilung und angemessene Bestrafung der Beschuldigten 1 bis 3 wegen An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass der Beschuldigte 1 auch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen wäre, beantragt der Privatkläger 1 nicht (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 399 N 12). Ein weiterer Freispruch ist in der Formulierung von Dispositivziffer 2 des erstinstanzli- chen Urteils ("Im Übrigen") nicht enthalten; die Tatbestände des Angriffs und der einfachen Körperverletzung stellen in der vorliegenden Konstellation alternative rechtliche Würdigung des gleichen Sachverhalts dar (vgl. dazu BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.2 In Rechtskraft erwachsen sind folglich die Dispositivziffern 1 Spiegelstri- che 2-4 (Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung, Fahrens trotz Entzug), 2 (Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der Drohung), 10 und 11 (Zivilforderungen Privatkläger 1 gegen die Be- schuldigten 2 und 3), 12 und 13 (Zivilforderung Privatklägerin 2 gegen den Be- schuldigten 1), 14 bis 16 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sowie Kostenfestsetzung), 19 (Übernahme der Kosten des Beschwerdeentscheids vom 25. Juni 2013 auf die Gerichtskasse), 20 (Auflage der Kosten des Beschwerdeentscheids vom 29. März 2016 dem Be- schuldigten 2) sowie 22 (Übernahme der Entschädigung der unentgeltlichen Pri- vatklägervertretung auf die Gerichtskasse), was vorab festzustellen ist.
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3. Bezüglich des Schuldpunkts bleibt im Berufungsverfahren demnach im Wesentlichen zu prüfen, ob neben dem Beschuldigten 1 auch die Beschuldigten 2 und 3 auf den Privatkläger 1 eingeschlagen haben. Andere Beteiligungshandlun- gen am Angriff als ein Schlagen wirft die Anklage den Beschuldigten 2 und 3 - wie die Verteidigung des Beschuldigten 3 richtig betont (Urk. 193 S. 4, 14) - nicht vor. Ferner ist zu beurteilen, welche Verletzungen der Privatkläger 1 davontrug. Weiter sind die als erstellt erachteten Handlungen rechtlich zu würdigen, und es ist über den Strafpunkt, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklä- gers 1 gegen den Beschuldigten 1 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. III. Sachverhalt
E. 7.2 K._____ bestätigt in seinen Aussagen, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger 1 mit Fäusten traktierten. Bei einer Detailbetrachtung ist diese Bestätigung jedoch zu relativieren. Hinsichtlich der zweiten Phase des Gesche- hens bestätigt K._____ lediglich mit Bestimmtheit, dass die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 losgingen bzw. sich auf ihn stürzten, sich diesem also aggres- siv näherten, und der Privatkläger 1 auf den Knien auf dem Boden gewesen war. Im Übrigen gibt er an, nicht genau gesehen zu haben bzw. zu wissen, was die Beschuldigten machten, weil er auf seine Mutter konzentriert gewesen sei, die zwischen die Fronten geraten war. Dass der Privatkläger 1 von mehreren Perso- nen mit den Fäusten geschlagen worden war, nimmt er an, weiss es aber nicht. Geht man davon aus, dass sich in der zweiten Phase des Geschehens tumultarti- ge Szenen abspielten, in die neben den Beschuldigten und den Privatkläger 1 auch die Zeugen verwickelt waren, ist es denkbar, dass die Beschuldigten von den Anwesenden einzig als zu den Angreifern gehörend bewusst wahrgenommen wurden, und sie keine auf eigener Wahrnehmung beruhende Auskunft darüber geben können, ob und falls ja, welcher der Beschuldigten den Privatkläger 1 in diesem Zeitpunkt wie schlug. Insofern kann das Aussageverhalten von K._____ hinsichtlich der zweiten Phase des Geschehens nicht ohne Weiteres als auswei- chend beschrieben werden. Jedenfalls geht es nicht an, seine Darstellung auf die drei Beschuldigten unterschiedslos belastende Schlussfolgerung zu reduzieren, sie hätten alle den Privatkläger 1 mit Fäusten traktiert. Das gilt um so mehr, als K._____ diese Behauptung ursprünglich nicht in freier Erzählung, sondern auf Vorhalte, die zudem seine Präzisierungen teilweise nicht respektierten, aufstellte. So hatte K._____ in der polizeilichen Befragung in freier Erzählung ausgeführt, dass die Beschuldigten sich auf den Privatkläger 1 gestürzt hätten, er aber nicht wahrgenommen habe, was sie genau gemacht hätten. Danach wurde ihm vorge- halten, dass der Privatkläger 1 in der polizeilichen Befragung angegeben habe, dass er von mehreren Personen mit Fäusten geschlagen worden sei, und er wur- de gefragt, ob er das bestätigen könne. Darauf antwortete er, das das schon so
- 37 - gewesen sein werde, er es aber wie gesagt nicht genau gesehen habe. Statt da- nach zu fragen, weshalb er davon ausgehe, dass das schon so gewesen sei, folg- te der Vorhalt, dass demnach der Privatkläger 1 die Wahrheit gesagt habe, wo- nach er von mehreren Personen bzw. den Beschuldigten 1, 2 und 3 angegriffen worden sei. Das bestätigte K._____ zwar. Im Licht seiner vorangegangenen Aus- sagen in freier Erzählung kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er dies gestützt auf eigene Wahrnehmungen tat. Vielmehr muss in Betracht gezogen werden, dass Diskussionen unter den Involvierten nach dem Vorfall dazu führten, dass diesbezügliche Lücken bewusst oder unbewusst ausge- füllt wurden. Dass K._____ in ein Beziehungsgeflecht eingebunden war, die sol- ches möglich machte, wurde eingangs erwogen. Wenn er später in der staatsan- waltschaftlichen Zeugeneinvernahme zur Frage, ob auch die Beschuldigten 2 und 3 zugeschlagen hätten, ausweichend Stellung bezog und seine Aussagen schliesslich auf die Frage "Aber gesehen haben Sie es nicht?" wieder in der Fest- stellung endete, dass er nicht 100%ig sagen könne, wer wie viele Male dreinge- schlagen habe (Urk. HD 26 S. 4 f.), wäre es im Licht seiner Depositionen bei der Polizei und seiner Verankerung in einem Beziehungsgeflecht, zu dem die Be- schuldigten nicht gehören, zu kurz gegriffen, einfach anzunehmen, er wolle damit die Beschuldigten schützen. Mindestens ebenso wahrscheinlich bleibt es, dass Diskussionen im Nachgang zu den Ereignissen dazu führten, dass er seine Schil- derung im Ergebnis der Mehrheitsmeinung anpasste. Zusammengefasst erweisen sich auch die Aussagen von K._____ bezogen auf die Frage, ob die Beschuldig- ten 2 und 3 ebenfalls zuschlugen, nicht ohne Weiteres als glaubhaft. Auch aus seinen Aussagen kann zuverlässig einzig geschlossen werden, dass die Beschul- digten 2 und 3 sich in seiner Wahrnehmung wie Angreifer verhielten bzw. zum Lager des Beschuldigten 1 gehörten. 8.1.1 L._____ wurde acht Monate nach dem fraglichen Vorfall, am
18. August 2010, erstmals zu den durch den Privatkläger 1 gegen die Beschuldig- ten 1 bis 3 erhobenen Vorwürfen befragt. Nachdem er in jener Einvernahme auf- gefordert wurde, die Ereignisse aus der Nacht des 2. Januars 2010 zu schildern, führte er aus, dass der Privatkläger 1 und M._____ damals in deren Wohnung gewesen seien. Der Beschuldigte 1 habe gewollt, dass die beiden die Türe öffnen
- 38 - würden. Dies hätten sie jedoch nicht getan, weil der Beschuldigte 1 sich sehr ag- gressiv verhalten habe. Er habe den Beschuldigten 1 selbst nicht mehr gekannt, so aggressiv sei er gewesen. Der Beschuldigte 1 habe dann zu ihm gesagt, er müsse kurz weg, woraufhin dieser den Hauseingang verlassen habe. Danach sei er an die Wohnungstüre von M._____ gegangen und habe gesagt, sie könne die Türe nun öffnen, da der Beschuldigte 1 gegangen sei. Sie habe die Türe geöffnet und er sei hineingegangen. Zum Privatkläger 1 habe er gesagt, er solle so schnell wie möglich verschwinden, bevor die Situation vollständig eskaliere, da der Be- schuldigte 1 so aggressiv gewesen sei. Der Bruder von M._____, K._____, sei dann auch in die Wohnung gekommen. Anschliessend sei plötzlich der Beschul- digte 1 in die Wohnung gestürmt und habe zum Privatkläger 1 gesagt, dieser se- he nun, was passiere, und habe den Privatkläger 1 mit der rechten Faust ins Ge- sicht geschlagen. Der Privatkläger 1 sei gegen einen Schrank geprallt und habe geschrien, der Beschuldigte 1 solle aufhören (Urk. 18 S. 1). Danach sei die Mutter von M._____ in die Wohnung gekommen und habe gesehen, dass der Beschul- digte 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Sie habe versucht, den Beschul- digten 1 vom Privatkläger 1 wegzuzerren, was ihr aber nicht gelungen sei, weil nun auch die Kollegen des Beschuldigten 1, die Beschuldigten 2 und 3, in die Wohnung gekommen seien und ebenfalls auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. K._____ habe seine Mutter beschützt und sie aus dem Gerangel gezogen. Sie sei bereits mit einer Faust in den Rücken getroffen worden (Urk. 18 S. 1 f.). Er wurde zudem gefragt, wie die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 genau tät- lich angegangen hätten. Dazu führte er aus, gesehen zu haben, dass beide den Privatkläger 1 mit mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht und in die Magen- gegend geschlagen hätten. Auf den Vorhalt, dass diese beiden gesagt hätten, nur der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger 1 geschlagen, meinte L._____, sie hät- ten demnach nicht die Wahrheit gesagt. Sie beide hätten den Privatkläger 1 mit Fäusten geschlagen. Nach der Häufigkeit gefragt, mit welcher der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 traktiert habe sowie auf welche Art und Weise, gab er an, Letz- terer habe mehrere Male zugeschlagen, nicht nur zwei- oder dreimal, sondern mehr. Sicher habe er diesen zudem mit Fäusten gegen das Gesicht geschlagen. Mehr wisse er aber nicht mehr. Wehren habe sich der Privatkläger 1 jedenfalls
- 39 - nicht können, gegen die drei Beschuldigten habe er keine Chance gehabt. Auf entsprechende Nachfrage gab er sodann an, eine Verletzung am Auge des Pri- vatklägers 1 gesehen zu haben. Dieses sei angeschwollen gewesen. Er wisse noch, dass der Beschuldigte 1 dort getroffen habe (Urk. 18 S. 2). 8.1.2 Auch L._____ wurde am 29. Februar 2012 in Anwesenheit der drei Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. 25 S. 1). Den fraglichen Samstagmorgen beschrieb er da- mals so, dass er mit dem Beschuldigten 1 und K._____ im Ausgang gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe gehört, dass der Privatkläger 1 bei dessen Freundin M._____ sei. Aus diesem Grund sei er "hässig" geworden. Sie seien dann losge- fahren an deren Wohnort. Dort hätten sie an die Türe geklopft. Der Beschuldigte 1 habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass er rauskommen solle. Dieser habe aber nicht aufmachen wollen. Der Beschuldigte 1 sei dann gegangen und er sei alleine dort geblieben. Zu jenem Zeitpunkt hätten die beiden dann auch die Türe geöff- net. Auf die Frage, ob K._____ auch dabei gewesen sei, gab er an, dies nicht mehr zu wissen. Er glaube, dieser sei auch dabei gewesen, sicher sei er sich aber nicht. Er sei dann in die Wohnung gegangen und habe dem Privatkläger 1 gesagt, er solle von da verschwinden. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei der Beschuldigte 1 dann zur offenen Türe hineingekommen. Er habe nur gesehen, dass der Be- schuldigte 1 dem Privatkläger 1 eine verpasst habe, irgendwo an der Wange. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wo genau er getroffen habe. Er habe den Be- schuldigten 1 dann weggezogen. Kurz darauf seien die Beschuldigten 2 und 3 hereingekommen. Weil er den Beschuldigten 1 festgehalten habe, sei er auf das Bett gefallen und habe dann nur gehört, wie der Privatkläger 1 geschrien habe. Weil der Beschuldigte 1 auf ihm gewesen sei, habe er aber nicht genau gesehen, was die Beschuldigten 2 und 3 gemacht hätten. Die Mutter von M._____ und K._____ seien auch noch hereingekommen. K._____ habe die Mutter weggezo- gen und die Beschuldigten 2 und 3 seien weggegangen (Urk. 25 S. 4). Danach gefragt, was der Beschuldigte 1 genau getan habe, als er in der Wohnung gewe- sen sei, legte er dar, dass der Privatkläger 1 beim Schrank gestanden sei und der Beschuldigte 1 ihn angegriffen habe. Er habe diesen mit der Faust geschlagen. Der Privatkläger 1 sei dabei an der Wange getroffen worden, sicher sei er sich
- 40 - aber nicht mehr (Urk. 25 S. 5). Die Frage, wie häufig der Beschuldigte 1 den Pri- vatkläger 1 geschlagen habe, beantwortete er damit, dass er dies nur einmal ge- sehen habe. Er sei hinter dem Beschuldigten 1 gewesen und habe diesen in je- nem Moment gerade gepackt und auf das Bett gezerrt. Er habe gesehen, dass die Beschuldigten 2 und 3 hereingestürmt seien. Dann habe er den Privatkläger 1 schreien gehört, woraufhin auch die Mutter von M._____ gerade dazugekommen sei. Jemand habe diese wegziehen wollen. K._____ sei dazwischen gegangen und habe die Mutter weggezogen. Dann habe er gesehen, dass die Beschuldig- ten 2 und 3 aus der Wohnung gestürmt seien (Urk. 25 S. 6). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde er dazu befragt, ob er nun gesehen habe, ob die Be- schuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 ebenfalls geschlagen hätten. Diesbezüg- lich sagte er zunächst, dass er es nicht mehr genau wisse. Er wisse, dass er den Beschuldigten 1 festgehalten habe. Er denke aber schon. Der Privatkläger 1 habe geschrien. Es sei so schnell gegangen. Gesehen habe er nur, dass sich die Hän- de bewegt hätten, aber wo sie den Privatkläger 1 getroffen hätten oder ob sie ihn geschlagen hätten, das wisse er wirklich nicht mehr. Schläge direkt dieser beiden habe er denn auch nicht gesehen. Aufgrund der Schreie des Privatklägers 1 habe er aber vermutet, dass er geschlagen worden sei. Er wisse, dass der Beschuldig- te 1 ihn geschlagen habe und er denke, dass auch die anderen beiden dies getan hätten, der Privatkläger 1 habe ja auch ein blaues Auge gehabt (Urk. 25 S. 6). 8.2 Gemäss diesen Schilderungen von L._____, auf ihre grobe Linie redu- ziert, schlugen alle drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 ein. Im Einzelnen erweist sich das Bild aber wiederum als nicht so eindeutig. Zunächst zeigen sich Ungereimtheiten in der Schilderung des Verhaltens des Beschuldigten 1. In der polizeilichen Befragung schilderte L._____, dass der Beschuldigte 1 den Privat- kläger 1 einmal mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen habe und es da- nach der Mutter von K._____ und M._____ nicht gelungen sei, den Beschuldigten 1 vom Privatkläger 1 zu trennen, weil nun die Beschuldigten 2 und 3 gekommen seien und ebenfalls auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. Insgesamt schlugen der Beschuldigte 1 und die Beschuldigten 2 und 3 je mehrfach zu, geht man von der ersten Schilderung von L._____ aus. Gemäss derjenigen bei der Staatsanwaltschaft schlug der Beschuldigte 1 jedoch nur einmal ganz zu Beginn
- 41 - auf den Privatkläger 1 ein. Danach wurde er von L._____ selber festgehalten und fiel zusammen mit diesem auf das Bett, wo er sich auch befand, als die Beschul- digten 2 und 3 ins Zimmer stürmten und auf den Privatkläger 1 losgingen. Was das Verhalten der Beschuldigten 2 und 3 angeht, gab er bei der Polizei an, gese- hen zu haben, wie diese den Privatkläger 1 mit mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht und in die Magengegend geschlagen hätten. Bei der Staatsanwalt- schaft deponierte er dagegen, dass er den Privatkläger 1 lediglich habe schreien hören und gesehen habe, wie Hände sich bewegt hätten. Direkt Schläge der Be- schuldigten 2 und 3 sah er nicht. Er schloss aus den Umständen darauf, dass auch die beiden zugeschlagen hatten. Die Gründe für die Diskrepanzen, die auch den Vorgang als Ganzes betreffen, können grundsätzlich mannigfaltig sein. Eine Relativierung der Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit dem Motiv der wahrheitswidrigen Entlastung der Beschuldigten 2 und 3 fällt unter Be- rücksichtigung der unter den Involvierten bestehenden Beziehungen aber ausser Betracht. Im Vordergrund steht vielmehr, dass L._____ seine Aussagen anpasste, weil er nach dem Ereignis in der polizeilichen Befragung allzu bestimmt für den Privatkläger 1 Partei ergriffen hatte. Dass seine angepassten und relativierten Aussagen realitätsbasiert sind, er also zumindest Anlass hatte, aus seinen eige- nen Wahrnehmungen des Vorfalls (nicht der Verletzungen) darauf zu schliessen, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 zuschlugen, ist alles andere als sicher. Letztlich kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass er seine Schilderung nach dem Vorfall bewusst oder unbewusst an einer sich etablierenden Mehrheitsmeinung innerhalb der Gruppe um den Privatkläger 1 und M._____ ausrichtete, er sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dann aber zu Anpassungen veranlasst sah, die ihn vor dem Vorwurf, er habe bewusst gelogen, schützen sollten, ohne die ursprüngliche Position ganz zu verraten. 9.1.1 Schliesslich wurde die Mutter von M._____ und K._____, N._____, am
18. August 2010 zu den Vorfällen vom 2. Januar 2010 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Auch sie wurde aufgefordert zu schildern, was sich am 2. Januar 2010 in der Wohnung ihrer Tochter zugetragen habe. Sie erklärte, dort einen Streit gehört zu haben. Sie wohne in der Wohnung oberhalb und sei dadurch ge- weckt worden. Ihre Tochter habe sie daraufhin angerufen und gesagt, ihr Ex-
- 42 - Freund, der Beschuldigte 1, wolle in ihre Wohnung und den Privatkläger 1 zu- sammenschlagen. Sie habe dann gemerkt, dass ihre Tochter Angst habe. Sie sei hinunter in deren Wohnung gegangen. Ihre Tochter habe ihr erklärt, dass sie mit dem Beschuldigten 1 Schluss gemacht habe, er dies aber nicht begreifen wolle. Plötzlich sei die Wohnungstüre aufgebrochen worden und der Beschuldigte 1 sei hineingestürmt und auf den Privatkläger 1 losgegangen. Das Schloss sei übrigens heute noch defekt (Urk. 19 S. 1). Daraufhin wurde sie gefragt, wie der Beschuldig- te 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Dazu meinte sie, der Beschuldigte 1 habe zum Privatkläger 1 gesagt, er komme jetzt dran. Dann habe er dem Privat- kläger 1 mit voller Wucht die Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe ihn mehrmals geschlagen. Sie fügte an, noch nie einen so aggressiven Menschen wie den Be- schuldigten 1 gesehen zu haben. Sie habe dann auch versucht, dazwischen zu gehen, als noch zwei weitere Kollegen des Beschuldigten 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Diese beiden Kollegen des Beschuldigten 1 habe sie zuvor noch nie gesehen. Sie selbst sei dabei von Faustschlägen am Rücken und am Oberarm getroffen worden. Ihr sei es aber nicht gelungen, die Situation unter Kontrolle zu bringen (Urk. 19 S. 1). Die Namen der beiden Kollegen habe sie erst später erfahren. Diese seien später zu ihr gekommen, um sich bei ihr zu ent- schuldigen. Sie hätten darum gebettelt, dass sie keine Anzeige mache, weil sie durch deren Schläge am Rücken und am Oberarm getroffen worden sei. Der eine von beiden heisse C._____. Den anderen Namen habe sie in der Zwischenzeit vergessen. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2 und 3, dass nur der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 geschlagen habe, sagte sie, diese hätten nicht die Wahrheit gesagt. Die beiden seien auch mit Fäusten auf den Privatkläger 1 losgegangen. Der Privatkläger 1 habe danach schrecklich ausgesehen. Er sei durch einen Faustschlag des Beschuldigten 1 am Auge getroffen worden, so dass dieses ziemlich angeschwollen sei. Das ganze Gesicht sei rot gewesen. Dieser sei ein armer gewesen, er habe sich gar nicht wehren können (Urk. 19 S. 2). 9.1.2 Am 29. Februar 2012 wurde N._____ in Anwesenheit der drei Be- schuldigten und des Privatklägers 1 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft ein- vernommen. Darauf angesprochen, ob sie sich noch an die Einvernahme vom
18. August 2010 erinnere, meinte sie, dass man gewisse Sachen nie vergesse
- 43 - (Urk. 27 S. 3). Anschliessend legte sie erneut ihre Wahrnehmungen des
2. Januars 2010 dar. Ihr Schlafzimmer befinde sich oberhalb der Wohnung ihrer Tochter. Sie sei damals durch den Lärm geweckt worden. Sie habe ihre Tochter angerufen und durch diese dann erfahren, dass der Beschuldigte 1 in die Woh- nung habe einbrechen wollen. Sie sei aufgestanden und hinuntergegangen. Es sei so schnell passiert. Der Beschuldigte 1 sei schon bei ihrer Tochter in der Wohnung gewesen und sie hätten schon "geschlegelt". Auf entsprechende Nach- frage präzisierte sie, dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 "geschlegelt" hätten (Urk. 27 S. 4). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte sie so- dann, dass der Beschuldigte 1 bereits in der Wohnung gewesen sei, als sie hin- eingekommen sei (Urk. 27 S. 5). Sie erklärte, L._____ habe den Beschuldigten 1 dann gepackt. Sie und ihre Tochter hätten den Privatkläger 1, den Beschuldig- ten 1 und L._____ trennen wollen, plötzlich habe aber auch sie von hinten Schlä- ge gespürt. Danach gefragt, ob sie wisse, woher diese Schläge gekommen seien, gab sie an, dass sie zwei Unbekannte gesehen habe, als sie sich umgedreht ha- be. Sie seien fast alle schwarz angezogen gewesen. Das heisst, sie hätten schwarze Jacken getragen. Sie habe aber die Turnschuhe des Beschuldigten 2 gesehen. Sie habe diese beiden dann gefragt, wer sie seien. Der Beschuldigte 2 habe mehr dreingeschlagen. Plötzlich habe sie dann hinter sich einen grösseren Mann gespürt, dabei habe es sich um den Beschuldigten 3 gehandelt. Sie habe sich dann erkundigt, wer diese beiden seien. Sie habe angefangen zu schreien und ihr Sohn habe sich mit Worten beschwert, dass sie seine Mutter schlagen würden. Ihr Freund sei dann auch noch dazugekommen und habe auch fest aus- gerufen. Die Beschuldigten 2 und 3 seien dann verschwunden. Als sie den Be- schuldigten 1 gefragt habe, weshalb diese beiden dorthin gekommen seien, habe dieser geantwortet, sie seien gekommen, um den Privatkläger 1 zu verprügeln bzw. um ihm zu helfen, den Privatkläger 1 zu verprügeln. Im Nachhinein habe sie dann erfahren, dass der Beschuldigte 1 dafür gesorgt habe, dass diese beiden sich bei ihr entschuldigen gekommen seien (Urk. 27 S. 4 f.). Sie wurde schliess- lich gefragt, ob sie gesehen habe, ob und wenn ja, wer wen geschlagen habe. Diesbezüglich antwortete sie, dass das einzige, was sie gesehen habe, ein Schlag des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht
- 44 - gewesen sei. Der Privatkläger 1 habe dann auch einen Blutfleck unter dem Auge gehabt. Auf konkrete Nachfrage erklärte sie weiter, nicht gesehen zu haben, ob die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 ebenfalls geschlagen hätten. Sie habe nur einen Faustschlag gesehen. So viele Leute hätten den Beschuldigten 1 festgehalten. Es sei zudem eher eine verbale Auseinandersetzung gewesen (Urk. 27 S. 5). 9.2 Auch N._____ behauptete also zunächst, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger schlugen. Gemäss ihren Schilderungen bei der Polizei, auf die groben Linien reduziert, befand sie sich bereits in der Wohnung ihrer Tochter, als der Beschuldigte 1 diese betrat und auf den Privatkläger 1 losging, indem er ihm die Faust ins Gesicht schlug. L._____ packte den Beschuldigten 1. Die Zeugin und ihre Tochter wollten L._____, den Privatkläger 1 und den Beschuldigten 1 trennen. Plötzlich spürte sie von hinten Schläge und drehte sich um. Sie sah die Beschuldigten 2 und 3. Diese gingen gemäss ihrer Aussage bei der Polizei eben- falls mit Fäusten auf den Privatkläger 1 los. In der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft gab sie dagegen an, nicht gesehen zu haben, ob diese ebenfalls ge- schlagen hätten. Sie habe nur einen Schlag des Beschuldigten 1 gegen den Pri- vatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht gesehen. Weiter schilderte sie detailliert ihre eigene Konfrontation mit den Beschuldigten 2 und 3. Gemäss dieser standen sie und ihre Tochter zwischen zwei Gruppen. Vor ihnen befanden sich der Privatklä- ger 1, der Beschuldigte 1 und L._____, die sie, N._____, trennen wollte. Hinter ihnen befanden sich die Beschuldigten 2 und 3. Sie spürte Schläge, drehte sich um, fragte die beiden, wer sie seien und fing zu schreien an, worauf sich K._____ beschwerte, dass sie seine Mutter schlagen würden. N._____ war ihrer Schilde- rung als Zeugin zufolge also auf die Beschuldigten 2 und 3 fokussiert, nahm aber nicht wahr, dass diese den Privatkläger 1 geschlagen hatten, sondern beschrieb einzig Schläge, die sie trafen. Ihre Darstellung anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin ist in sich geschlossen und logisch. Aus ihr folgt, dass die Beschuldigten 2 und 3 nicht soweit zum Privatkläger 1 vorstossen konnten, dass sie diesen hätten schlagen können, weil sie, N._____, ihnen im Weg stand. Dazu passt, dass die Beschuldigten 2 und 3 sich im Nachgang bei ihr entschuldigen mussten, um einer Anzeige zu entgehen, während der Privatkläger 1 sich - wie seiner eigenen Schil-
- 45 - derung zu entnehmen ist (Urk. HD 9 S. 3) - mit dem Beschuldigten 1 auseinan- dersetzte. Da die Beschuldigten 2 und 3 sich sodann bereits vor der polizeilichen Befragung von N._____ bei dieser entschuldigt hatten, kann diese Entschuldigung nicht der Grund dafür gewesen sein, dass die Zeugin ihre Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zugunsten der Beschuldigten 2 und 3 an- passte. Vielmehr ist ihre angepasste, inhaltlich glaubhafte Aussage ein weiteres Indiz dafür, dass sich innerhalb der Gruppe um den Privatkläger 1 und M._____ nach dem Vorfall die gemeinsame Überzeugung entwickelt hatte, dass der Privat- kläger 1 von mehreren Person geschlagen worden sein müsse, an der zunächst alle ihre Darstellung ausrichteten, ohne entsprechende Beobachtungen gemacht zu haben. 10.1 Zusammengefasst lässt sich der den nicht unglaubhaften Bestreitungen der Beschuldigten 2 und 3 widersprechende Anklagevorwurf, auch sie hätten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen, nicht erstellen. Zwar behaupteten der Privat- kläger 1 und die Zeugen K._____, L._____, M._____ und N._____ in ihren jewei- ligen polizeilichen Befragungen übereinstimmend, auch die Beschuldigten 2 und 3 hätten dem Privatkläger 1 Faustschläge ins Gesicht verabreicht. Die Zeugen mussten ihre anfänglich bestimmte Behauptung in der späteren staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme jedoch ohne Ausnahme relativieren. Letztlich konnte keiner von ihnen die Behauptung, die Beschuldigten 2 und 3 hät- ten ebenfalls zugeschlagen, mit greifbaren Beobachtungen unterlegen. Die einzi- ge der angepassten Aussagen, die als glaubhaft bewertet werden kann, ist dieje- nige von N._____. Aus ihr folgt, dass die Beschuldigten 2 und 3 nicht soweit zum Privatkläger 1 vorstossen konnten, dass sie diesen hätten schlagen können, weil sie, die Zeugin, ihnen im Weg stand. Sie stützt im Ergebnis die Aussage der Be- schuldigten. Die Darstellung des Privatklägers 1 überzeugt, jedenfalls soweit sie sich auf das Verhalten der Beschuldigten 2 und 3 bezieht, nicht. 10.2 Was den Beschuldigten 1 betrifft, steht fest, dass er dem Privatkläger 1 mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, ein erster kurz nach dem Eintreten in die Wohnung und danach weitere als sich das Geschehen in den Bereich hinter die Eingangstüre verlagert hatte. Die Tatsache, dass der Privatkläger 1 gemäss
- 46 - ärztlichem Befund des Kantonsspitals Aarau vom 26. Mai 2010 auch im Bereich der Halswirbel 2 und 3 über Schmerzen geklagt und dort eine leichte Druck- schmerzhaftigkeit bestanden hatte (Urk. 7; Urk. 35/1/3; Urk. 290 S. 2), weist dabei daraufhin, dass der Beschuldigte 1 ihn auch im Bereich des Hinterkopfs traf (vgl. auch Urk. 290 S. 5). Schläge gegen den (sonstigen) Körper sind dagegen nicht nachgewiesen. Allerdings ist das und die genaue Zahl der verabreichten Schläge für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich. Offenbleiben kann auch, in welcher Stellung der Privatkläger 1 sich genau befand, als er von den Schlägen getroffen wurde. Namentlich lassen sich Aussagen zu den relevanten Verlet- zungsfolgen der Tat - wie nachfolgend zu zeigen ist - unabhängig davon mit rechtsgenügender Sicherheit machen. 11.1 Bezüglich seiner äusseren Verletzungen gab der Privatkläger 1 im Rahmen der Einvernahme vom 2. Januar 2010 gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, er habe sich am Morgen des 2. Januar 2010 sogleich in das Kan- tonsspital Aarau begeben, da ihm die Kantonspolizei Zürich dies geraten habe (Urk. 9 S. 3). Im Rahmen der Einvernahme vom 29. Februar 2012 wurde er so- dann konkret danach gefragt, welche Verletzungen er damals erlitten habe. Da- rauf antwortete er, dass es jene gewesen seien, welche man gesehen habe, Prellmarken am Kopf und ein blaues Auge. Später, als er nach Hause gefahren sei, habe er gemerkt, dass sein Zahn 12 verschoben gewesen sei. Deshalb müs- se er nun fast jeden Tag eine Schiene tragen (Urk. 23 S. 9). Dass sein Zahn schief gewesen sei und er Prellungen am Kopf gehabt habe, bestätigte er auch auf erneute Frage nach den erlittenen Verletzungen. Weiter wurden dem Privat- kläger 1 die am 2. Januar 2010 von seinem Gesicht erstellten Fotografien vorge- halten. Auch auf diesen Vorhalt bestätigte er, dass dies die Verletzungen seien, welche er erlitten habe. Auch bestätigte er ausdrücklich die Richtigkeit der ärztli- chen Befunde, gemäss welchen ihm Verletzungen im Gesicht sowie eine Be- schädigung des Zahns attestiert wurden. Und er stimmte weiter zu, dass keine weiteren Verletzungen bestätigt worden seien (Urk. 23 S. 11). Im weiteren Verlauf jener Einvernahme erklärte er auf Ergänzungsfrage seines Rechtsvertreters dann aber, grosse Probleme mit seiner Nase zu haben. Er müsse diese immer be- feuchten und eincremen, da sie immer trocken sei (Urk. 23 S. 13). Durch ein Na-
- 47 - senloch könne er nicht gut atmen. So macht er nun zusätzlich geltend, er habe am 2. Januar 2010 durch einen direkten Schlag in der Nasenwurzelregion eine Dislokation des kartilaginären Nasenseptums erlitten (Urk. 214 S. 2 f.). 11.2 Dass der Privatkläger 1 sämtliche der in der Anklageschrift aufgeführ- ten Verletzungen (mehrere Prellmarken links am Kopf sowie am Schädel und an der Stirn sowie die Beschädigung eines Zahns und eine Verletzung an der Nase) erlitten habe, bestritt der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz und erklärte, ihm lediglich ein blaues Auge verpasst zu haben (Urk. 154 S. 5). Seine vormalige Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz, dass das blaue Auge und die Prellungen am Kopf des Privatklägers 1 auf das Konto des Beschuldigten 1 gehen (Urk. 189 S. 13). Die Verteidigung wies denn auch auf den Arztbericht vom 2. Januar 2010 hin und be- tonte, dass von keinen gravierenden Verletzungen berichtet worden sei und die Röntgenbilder keinerlei Brüche oder Quetschungen zeigen würden. Es sei auch nicht die Rede von irgendwelchen Blutungen oder Blutergüssen im Bereich des Gesichts, der Wangen, des Mundes oder der Nase, obwohl es sich dabei um empfindliche Stellen handle (Urk. 154 S. 14 f.). Aus diesem Umstand, dass gera- de an der Aussen- oder Innenseite der Wange vor dem angeblich verschobenen Zahn keine Blutungen festgestellt wurden, leitete die Verteidigung sodann ab, dass deshalb Hinweise auf eine Krafteinwirkung fehlen würden, welche die Locke- rung oder Verschiebung eines Zahnes zur Folge haben könnte. Auf der entspre- chenden Wange gebe es denn auch keine Prellmarken und schmerzlicher Druck sei diesbezüglich auch nicht geltend gemacht worden (Urk. 189 S. 17). Seltsam sei zudem gemäss der Verteidigung, dass eine Reposition des angeblich ver- schobenen Zahnes unmittelbar nach der Tat nicht möglich gewesen sei. Dies könne nur daran liegen, dass der Zahn gar nicht erst verschoben worden sei (Urk. 189 S. 18). Schliesslich wurde diesbezüglich vorgebracht, dass auch die SUVA festgestellt habe, dass die Fehlstellung nicht unfallkausal sei. Aus deren Schreiben vom 26. Februar 2014 gehe hervor, dass anhand der Modelle deutlich sichtbar sei, dass der Oberkiefer des Privatklägers 1 generell zu schmal sei und deshalb ein beidseitiger Kreuzbiss mit frontalem Kopfbiss schon in der Jugend bestanden haben müsse (Urk. 189 S. 19). Auch die durch den Privatkläger 1 gel- tend gemachte Nasenverletzung stellte die Verteidigung des Beschuldigten 1 im
- 48 - erstinstanzlichen Verfahren in Abrede. Aus Sicht der Verteidigung habe dieser nicht nur die Zahnkorrektur, sondern auch die Begradigung der Nase und die Ent- fernung des Höckers auf Kosten der SUVA oder der Beschuldigten vornehmen lassen wollen. Dass seine Nase einen Höcker habe, sei dem Privatkläger 1 schon vor dem 1. Januar 2010 bewusst gewesen. Schliesslich würden Hinweise zu einer allfälligen Nasenverletzung auch im Arztbericht vom 2. Januar 2010 fehlen (Urk. 189 S. 21 ff.). 11.3.1 Aus dem Arztprotokoll vom 2. Januar 2010 der Kiefer- und Gesichts- chirurgie sowie der Chirurgie des Kantonsspitals Aarau geht hervor, dass der Pri- vatkläger 1 davon berichtet habe, Faustschläge gegen die linke Gesichtshälfte er- halten zu haben, wobei gemäss dem Privatkläger 1 der Zahn 12 nach palatinal (gaumenwärts) verschoben worden sei. Ausserdem wurden ein Monokelhämatom links (Blutung im Lidbereich eines Auges), Kontusionen (Prellungen) des Ge- sichtsschädels links und frontoparietal (stirn- und schläfenwärts) sowie eine Zahn- lockerung als Diagnosen aufgeführt. Eine Commotio (Erschütterung; mutmasslich des Gehirns) oder eine Contusio bulbi (Augapfelprellung) hätten nicht vorgelegen. Zudem wurde radiologisch eine Fraktur ausgeschlossen. Weiter wurde im ärztli- chen Befund des Kantonsspitals Aarau vom 26. Mai 2010 festgehalten, dass der Privatkläger 1 auch im Bereich der Halswirbel 2 und 3 über Schmerzen geklagt habe (Urk. 7; Urk. 35/1/3; Urk. 290 S. 2). Eine Nasenverletzung geht aus diesen ärztlichen Berichten des Kantonsspitals Aarau nicht hervor. Insbesondere um ab- zuklären, ob die Möglichkeit besteht, dass eine solche Nasenverletzung ausge- hend von den im Kantonsspital Aarau erfolgten Untersuchungen hätte unentdeckt bleiben können, wurde durch die erkennende Kammer beim IRM ein Gutachten zu diesen Arztberichten des Kantonsspitals Aarau in Auftrag gegeben. Dem in der Folge am 9. Januar 2018 erstatteten Gutachten ist zunächst zu entnehmen, dass eine Dislokation des kartilaginären Nasenseptums in den Unterlagen des Kan- tonsspitals Aarau nicht beschrieben werde. Zur Kernfrage, ob es möglich wäre, dass eine solche Dislokation des kartilaginären Nasenseptums damals übersehen wurde, wurde im Gutachten festgehalten, dass die Befunde des Kantonsspitals, dass frische traumatische, knöcherne Läsionen nicht hätten festgestellt werden können, in der forensisch-radiologischen Zweitbefundung des Schädel-, Henkel-
- 49 - topf- und Halswirbelsäulenröntgens aus dem Kantonsspital Aarau hätten bestätigt werden können (Urk. 290 S. 4). Ergänzend wurde zudem angemerkt, dass mit den konventionellen Röntgenuntersuchungen der Knorpel des Nasenseptums nicht richtig untersuchbar sei. Im Weiteren sei die Nase in der Untersuchung nicht komplett dargestellt worden, sodass seitens der Gutachterinnen keine Aussage bezüglich einer möglichen Verletzung des kartilaginären Nasenseptums möglich sei (Urk. 290 S. 4 f.). Weiter lag dem Gutachten die Frage zugrunde, ob die Be- hauptung des Privatklägers 1, er habe am 2. Januar 2010 infolge der Schläge ei- ne Zahnverletzung erlitten, durch die Unterlagen des Kantonsspitals Aarau ge- stützt werde. Zu dieser Frage führten die Gutachterinnen aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Dokumentation im Arztprotokoll vom 2. Januar 2010 und im Be- richt zur Notfallkonsultation vom 6. Januar 2010 / 15. Februar 2010 aus rechts- medizinischer Sicht nicht zu beurteilen sei, ob es sich um eine frische Zahnfehl- stellung aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung gehandelt habe, oder um eine be- reits vorbestehende Zahnfehlstellung (Urk. 290 S. 5). 11.3.2 Mit Schreiben vom 13. Juni 2018, anlässlich der Berufungsverhand- lung, sowie mit Eingabe vom 31. Oktober 2018, machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 die beweisrechtliche Unverwertbarkeit des Gutachtens des IRM vom 9. Januar 2018 geltend, da dieses offensichtlich auf un- vollständigen ärztlichen Berichten beruhe (Urk. 302; Urk. 327 S. 2 ff.; Prot. II S. 38). So seien insbesondere der Operationsbericht von Dr. P._____ vom
16. August 2010, dessen Bericht vom 21. Februar 2011 sowie die Berichte der Hausärzte Dr. Q._____ und Dr. R._____ nicht berücksichtigt worden. Gerade dem Operationsbericht vom 16. August 2010 wäre gemäss dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 jedoch zu entnehmen gewesen, dass eine Deviation des Nasenseptums beim Privatkläger 1 klar erkennbar gewesen sei. Da das IRM den Operationsbericht nicht berücksichtigt habe, sei das IRM folglich auch zur falschen Schlussfolgerung gelangt, dass keine Nasenseptumdeviation vorgelegen habe bzw. dass dies nicht beurteilt werden könne, da sie nicht über die notwendigen Untersuchungsmethoden verfügen würden. Wichtig sei zudem, dass diese Deviation vor dem Angriff bzw. vor dem Ereignis vom 2. Januar 2010 beim Privatkläger 1 nirgends aktenkundig gewesen sei (Prot. II S. 38 f.). Diesem
- 50 - Einwand ist jedoch zu entgegnen, dass das in Frage stehende Gutachten beim IRM in Auftrag gegeben wurde, um beurteilen zu können, welche Auswirkungen die durch den Privatkläger 1 geltend gemachten Gewalteinwirkungen in der Nacht des 2. Januar 2010 auf seinen Gesundheitszustand hatten (Urk. 268). Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zu prüfenden Frage, ob die durch den Privatkläger 1 im Laufe des Strafverfahrens als Folge der Ereignisse vom 2. Januar 2010 gel- tend gemachten Verletzungen zu jenen Ereignissen auch kausal waren, kann in diesem Fall lediglich die Dokumentation der ärztlichen Untersuchung des Privat- klägers 1 Aufschluss geben, welche nicht nur unmittelbar nach den geltend ge- machten Gewalteinwirkungen am 2. Januar 2010, sondern auch alleine aus die- sem Grund im Kantonsspital Aarau erfolgte. Was spätere ärztliche Befunde be- trifft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Ereignisse als die Auseinandersetzung vom 2. Januar 2010 zu diesen führten. Jene ärztlichen Be- richte, deren Fehlen als Beurteilungsgrundlage für das Gutachten gerügt wurde (Prot. II S. 38 f.), sind somit zur Beurteilung der Frage der Kausalität zwischen den geltend gemachten Verletzungsfolgen und der Auseinandersetzung vom
2. Januar 2010 und mithin zur Beantwortung der Fragen, welche durch die Gut- achter zu beantworten waren, nicht von Relevanz. Das Gutachten des IRM vom
E. 9 Januar 2018 ist verwertbar und beruht auf den dafür wesentlichen Unterlagen. 11.4 Die Verletzungen, die sich der Privatkläger 1 am Morgen des 2. Janu- ars 2010 zuzog, lösten bei ihm jedenfalls keine unerträglichen Schmerzen aus. Andernfalls hätte er sich von H._____ aus umgehend in den Notfall eines mög- lichst nahe gelegenen Krankenhauses im Raum Zürich begeben, um sich schnellst möglich behandeln zu lassen. Stattdessen weilte er noch für mehrere Stunden in der Wohnung von M._____ und wartete auf seine Kollegen, welche er kontaktiert habe, um ihn abzuholen. Erst um ca. 7.00 Uhr fuhr er mit seinem Auto zuerst nach Aarau und begab sich erst dann in den Notfall des Kantonsspitals Aarau (Urk. 9 S. 3). Sollte er durch die durch ihn geltend gemachten Verletzungen Schmerzen erlitten haben, so konnten diese nicht von einer grossen Intensität gewesen sein. Andernfalls hätten es ihm diese weder erlaubt, längere Zeit zuzu- warten, bis er mittels Medikamenten Linderung erfahren hätte, noch selber ein Auto über eine längere Strecke zu lenken. Dass die ärztliche Behandlung seiner
- 51 - Verletzungen an jenem Morgen für ihn nicht derart im Vordergrund stand, zeigt sich auch daran, dass er an jenem Tag gegenüber der Kantonspolizei Aargau er- klärte, sich auf Anraten der Kantonspolizei Zürich in das Kantonsspital Aarau be- geben zu haben (Urk. 9 S. 3). Hätten ihn damals starke Schmerzen geplagt, wäre zu erwarten, dass er dies auch als Hauptmotivation für den Arztbesuch angege- ben hätte. Ausserdem äusserte er sich in jener Einvernahme auch nicht dazu, welche konkreten Verletzungen ihm in der durch ihn geltend gemachten tätlichen Auseinandersetzung zugefügt worden seien oder an welchen Körperstellen er Schmerzen verspürt hätte. Alleine der Umstand, dass er in jenem Moment keine grossen Schmerzen verspürte, schliesst aber wiederum nicht aus, dass er Verlet- zungen erlitt. 11.5 Dass der Privatkläger 1 am Morgen des 2. Januars 2010 die in der An- klageschrift unter anderem als Verletzungsfolgen umschriebenen Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn aufwies, ist aufgrund des Arztbe- richtes des Kantonsspitals Aarau desselben Datums belegt (Urk. 7; Urk. 290 S. 4). Dass er dem Privatkläger 1 durch Schläge Prellungen am Kopf zufügte, wurde denn auch durch den Beschuldigten 1 anerkannt (Urk. 189 S. 13). Neben dem Arztbericht des Kantonsspitals Aarau deckt sich dieses Geständnis zudem mit den durch die Kantonspolizei Aarau am 2. Januar 2010 erstellten Fotografien des Gesichts) des Privatklägers 1, auf welchem blaue Flecken auf seiner linken Gesichtshälfte zu sehen sind (Urk. 8). 11.6 Eine Nasenverletzung des Privatklägers 1 ergibt sich jedoch weder aus dem Arztbericht des Kantonsspitals Aarau noch wurde eine solche durch einen der Beschuldigten anerkannt. Dass aus den durch das Kantonsspital Aarau durchgeführten Untersuchungen des Privatklägers 1 kein Befund betreffend eine Nasenverletzung hervorging, wurde im Gutachten des IRM bestätigt. Zwar wiesen die Gutachterinnen des IRM darauf hin, dass die Nase des Privatklägers 1 in der Untersuchung nicht komplett dargestellt worden sei, sodass ihrerseits keine Aus- sage bezüglich einer möglichen Verletzung des kartilaginären Nasenseptums möglich sei (Urk. 290 S. 4 f.). Hätte der Privatkläger 1 in seiner Notfallkonsultation auf eine mögliche Nasenverletzung hingewiesen, wäre jedoch damit zu rechnen
- 52 - gewesen, dass durch das Kantonsspital Aarau Untersuchungen durchgeführt worden wären, welche die Nase komplett dargestellt hätten. Angesichts der De- tailliertheit der ärztlichen Berichte des Kantonsspitals Aarau in Bezug darauf, über welche körperlichen Beschwerden der Privatkläger 1 berichtete, ist nur schwer vorstellbar, dass eine Notiz über Schmerzen an der Nase lediglich vergessen ging. Entsprechendes wurde durch den Privatkläger 1 im Übrigen aber auch nie geltend gemacht. Im Gegenteil bestätigte er noch in der Einvernahme vom
29. Februar 2012 die Richtigkeit der ärztlichen Befunde, gemäss welchen er Ver- letzungen im Gesicht und eine Beschädigung eines Zahns erlitten hatte. Ausser- dem bestätigte er damals auch, dass keine weiteren Verletzungen festgestellt worden seien (Urk. 23 S. 11). Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Pri- vatkläger 1 Schmerzen an der Nase gegenüber den behandelnden Ärzten des Kantonsspitals Aarau bei gleichzeitiger Aufzählung verschiedener anderer Be- schwerden hätte verschweigen sollen. Auch dass die Schmerzen an der Nase erst eine gewisse Zeit nach dem Vorfall des 2. Januars 2010 aufgetreten seien, machte der Privatkläger 1 nie geltend. Vor diesem Hintergrund bestehen unüber- windliche Zweifel daran, dass der Privatkläger 1 am frühen Morgen des 2. Janu- ars 2010 tatsächlich eine Nasenverletzung erlitt. 11.7 Demgegenüber geht aus dem Arztrapport des Kantonsspitals Aarau vom 2. Januar 2010 hervor, dass der Privatkläger 1 von einem Zahn berichtet ha- be, der zuvor verschoben worden sei (Urk. 7). Im Bericht zur Notfallkonsultation vom 6. Januar 2010 / 15. Februar 2010 ist denn auch ein verschobener Zahn 12 als Befund erwähnt (Urk. 89/3/34). Ausserdem gab der Privatkläger 1 in seiner Einvernahme vom 29. Februar 2012 an, es sei ihm damals auf dem Heimweg aufgefallen, dass sein Zahn 12 verschoben sei (Urk. 23 S. 9). Zwar erklärten die Gutachterinnen auf die Frage, ob die Behauptung des Privatklägers 1, er habe in- folge der Schläge am 2. Januar 2010 eine Zahnverletzung erlitten, durch die Un- terlagen des Kantonsspitals Aarau gestützt werde, dass es sich aus rechtsmedi- zinischer Sicht aufgrund der unterschiedlichen Dokumentation des Kantonsspitals Aarau nicht beurteilen lasse, ob es sich um eine frische Zahnfehlstellung aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung gehandelt habe, oder um eine bereits vorbestehende Zahnfehlstellung (Urk. 290 S. 5). Gleichzeitig geht aus dieser Stellungnahme je-
- 53 - doch hervor, dass der Befund eines verschobenen Zahns 12 an sich nicht in Fra- ge gestellt wurde. Weiter ist daraus auch abzuleiten, dass es die Gutachterinnen trotz Fehlens von Blutungen an der Innen- oder Aussenseite der Wange nicht als ausgeschlossen erachteten, dass eine solche Zahnfehlstellung überhaupt durch stumpfe Gewalteinwirkung hätte bewirkt werden können. Der Einwand der vorma- ligen Verteidigung des Beschuldigten 1, es sei nicht möglich, dass ein Zahn des Privatklägers 1 hätte verschoben werden können, da gar keine Hinweise auf eine dazu erforderliche Krafteinwirkung vorgelegen hätten, erweist sich daher als un- zutreffend. Die Verteidigung wies weiter zwar zu Recht darauf hin, dass die SUVA in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2014 festhielt, dass die damals zur Diskussi- on stehende Verschiebungen nicht als mindestens wahrscheinlich unfallbedingt zu qualifizieren seien (Urk. 89/3/119 S. 3 f.). Zu beachten ist aber, dass sich die jenem Schreiben zugrunde liegende Beurteilung der Unfallkausalität durch die SUVA nicht nur auf die Verschiebung des Zahns 12, sondern auch auf das Dias- tema (Lücke zwischen den mittleren Schneidezähnen) bezog (Urk. 89/3/119 S. 2 f.). Ausserdem wurde in diesem Schreiben vom 26. Februar 2014 auch festgehal- ten, dass allenfalls eine leichte Verschiebung der einzelnen Zähne durch den Un- fall möglich sei (Urk. 89/3/119 S. 3). In Anbetracht dessen, dass somit durch den Unfall ausgelöste Verschiebungen auch durch die SUVA nicht gänzlich ausge- schlossen wurden und die SUVA nicht bezüglich der identischen Verletzungen wie im vorliegenden Fall zu beurteilen hatte, ob diese auf den Vorfall vom
2. Januar 2010 zurückzuführen waren, vermag auch dieses Vorbringen der Ver- teidigung nichts am Beweisergebnis zu ändern. Da die diesbezüglichen Angaben des Privatklägers 1 im Befund der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Aarau bestätigt wurden, erweist es sich somit als erstellt, dass der Privatkläger 1 am
2. Januar 2010 im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung eine Verschiebung des Zahns 12 erlitt. 12.1 Gemäss dem Anklagevorwurf soll der Privatkläger 1 als Folge davon, dass er am 2. Januar 2010 geschlagen worden sei, neben den äusserlichen Ver- letzungen auch eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine komplexe Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken, welche es ihm verunmöglichen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, erlitten haben (Urk. 105 S. 3).
- 54 - 12.2 Dass der Privatkläger 1 diese psychischen Erkrankungen als Folge des Vorfalls vom 2. Januar 2010 erlitten haben soll, wird durch den Beschuldigten 1 bestritten (Urk. 189 S. 24, 49). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 stellte im vorinstanzlichen Verfahren in den Raum, dass der Privatkläger 1 sich wegen die- ses Vorfalls eine lebenslange IV-Rente und allenfalls zusätzlich eine SUVA-Rente für die lebenslange Arbeitsunfähigkeit herausholen wolle, für welche schliesslich auch der Beschuldigte 1 haften solle (Urk. 189 S. 50 f.). Ausserdem wurde gel- tend gemacht, dass auf die Berichte und Bestätigungen der Therapeuten des Pri- vatklägers 1 nicht abgestellt werden könne. Diese würden immer auf die Darle- gungen ihrer Patienten abstellen, bewusst und parteiisch, um ihre Funktion als Therapeuten auch wahrnehmen zu können (Urk. 189 S. 52). Die einzigen Exper- tenberichte und Unterlagen, auf welche abgestellt werden könne, seien jene der SUVA und der IV. Diese seien klar zum Schluss gelangt, dass es sich beim Vor- fall vom 2. Januar 2010 nicht um die Ursache der durch den Privatkläger 1 ge- stellten Forderungen handeln könne (Urk. 189 S. 53). Dass der Privatkläger 1 an einer psychischen Krankheit leidet, wird durch die Verteidigung nicht per se in Ab- rede gestellt. Hingegen wird vehement bestritten, dass eine allfällige psychische Erkrankung etwas mit dem Vorfall vom 2. Januar 2010 zu tun hat, da dieser dem Beschuldigten gemäss der Verteidigung nur leichte Blessuren eingebracht habe, welche rasch wieder verheilt seien (Urk. 189 S. 54). 12.3.1 Aus den Einvernahmen des Privatklägers 1 zeigt sich hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Erkrankungen, dass er am 29. Februar 2012 erstmals erklärte, eine posttraumatische Belastungsstörung zu haben (Urk. 23 S. 2). In derselben Einvernahme erwähnte er seine psychische Situation zudem, als ihm vorgehalten wurde, dass er nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 noch mit dem Beschuldigten 1 im Ausgang gesehen worden sei. So erklärte er in die- sem Zusammenhang, dass die psychischen Probleme nicht gerade sofort nach dem Vorfall aufgetreten seien (Urk. 23 S. 10). Weiter führte er damals aus, dass ihn die psychischen Probleme hinsichtlich der Möglichkeit, arbeiten zu gehen, be- einträchtigten. So würde er eigentlich gerne zur Arbeit gehen. Er sei auch zur Ar- beit gegangen, habe dann aber eine Panikattacke erlitten und sei zum Arzt ge- gangen. Das sei im April 2011 gewesen (Urk. 23 S. 13). Am 5. August 2014 fand
- 55 - eine weitere Einvernahme des Privatklägers 1 statt, in welcher er zu seinem Ge- sundheitszustand befragt wurde. Anlässlich jener Einvernahme erklärte er, rund zwei oder drei Wochen nach dem Vorfall gemerkt zu haben, dass etwas nicht stimme. Er habe plötzlich Herzrasen bekommen. Ausserdem seien immer mehr Symptome wie Beklemmung oder Schwindel hinzugekommen. Er sei dann in den Notfall des Spitals S._____ gegangen, wo alle seine Organe und das Blut getestet worden seien. Es sei aber keine Ursache gefunden worden. Er sei dann wieder zur Arbeit gegangen, woraufhin aber weitere Symptome wie Hitzewallungen, Platzangst und Schwindel aufgetaucht seien. Weil er sich nicht wohl gefühlt habe, sei er nach der Arbeit wieder in den Notfall gegangen. Er wisse aber nicht mehr genau, wohin. Er sei dann ein paar Tage zu Hause geblieben und habe sich dann in das Kantonsspital Aarau begeben. Dort sei ihm gesagt worden, dass er zu ei- nem Psychiater müsse. Der Psychiater, Dr. T._____, sei dann der erste gewesen, der klar und deutlich von einer posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen habe, welche durch den Vorfall vom 2. Januar 2010 ausgelöst worden sei (Urk. 84 S. 4). Vor dem 2. Januar 2010 sei er im Übrigen gesund gewesen (Urk. 84 S. 5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2015 gab er sodann an, manchmal ein Druckgefühl im Kopf, Panikattacken, Herzrasen, Taub- heitsgefühl und Angstzustände zu haben. Das komme jeweils alles zusammen. Teilweise gebe es Auslöser dafür wie beispielsweise Stress, manchmal komme es aber auch einfach so (Urk. 160 S. 3). Weiter berichtete er davon, dass er nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 in den Notfall gegangen sei, weil er Herzrasen gehabt habe. Im Notfall seien dann aber nur die äusseren Verletzungen behandelt worden. Nachher seien die anderen Symptome gekommen, weshalb er wieder in den Notfall gegangen sei (Urk. 160 S. 6 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Privatkläger 1 im weiteren Verlauf der Einvernahme, die erste Panikattacke sei rund eine Woche nach dem Vorfall aufgetreten (Urk. 160 S. 7). 12.3.2 Während der Privatkläger 1 die Symptome seiner mutmasslichen Er- krankung sowie sein Leiden darunter grundsätzlich nachvollziehbar darlegte, wei- sen seine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt erstmals Krankheitssymptome auftraten, Ungereimtheiten auf. Am 29. Februar 2012 und somit in der zeitlich ers- ten Einvernahme, in welcher er sich zu den psychischen Beschwerden äusserte,
- 56 - gab er noch gänzlich unspezifisch an, dass die psychischen Probleme nicht sofort nach dem Vorfall aufgetreten seien (Urk. 23 S. 10). In der Einvernahme vom
5. August 2014 gab er diesbezüglich an, zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall erstmals gemerkt zu haben, dass etwas nicht stimme (Urk. 84 S. 4). Er berichtete sodann auch davon, dass er sich rund zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall wegen Schwindel und Beklemmung im Notfall des Spitals S._____ untersuchen lassen habe. Und nach einer zusätzlichen Untersuchung im Kantonsspital Aarau sei ihm dann gesagt worden, er solle einen Psychiater aufsuchen (Urk. 84 S. 4). Von den zeitlichen Angaben des Privatklägers 1 abweichend, fand diese Notfall- konsultation im Spital S._____ wegen Schwindel und Beklemmungsgefühlen ge- mäss dem sich bei den Akten befindenden Notfallbericht vom 24. März 2011 je- doch mehr als ein Jahr nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 statt (Urk. 89/3/35). Dokumentiert ist sodann auch die Erstkonsultation des Privatklägers 1 bei Dr. med. T._____ der Psychiatrischen Dienste Aargau am 1. April 2011 (Urk. 89/3/35; Urk. 89/3/41). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliess- lich an, die erste Panikattacke sei rund eine Woche nach dem Vorfall aufgetreten (Urk. 160 S. 7). Angesichts der bereits vergangenen Zeit seit dem 1. Januar 2010 erscheint eine Diskrepanz von wenigen Wochen in Bezug auf die Angabe, wann genau er zum ersten Mal Symptome einer möglichen psychischen Erkrankung verspürte, grundsätzlich zwar nicht entscheidend. In Anbetracht dessen, dass es trotz seiner Angabe, wenige Wochen nach dem 2. Januar 2010 erste psychische Beschwerden bzw. gar eine Panikattacke verspürt zu haben, mehr als ein Jahr dauerte (und dies entgegen seinen eigenen Angaben), bis er sich in dieser Ange- legenheit erstmals in ärztliche Behandlung begab, kommen dennoch Zweifel auf, ob tatsächlich bereits ein paar Wochen nach dem fraglichen Vorfall solche Be- schwerden auftraten. Des Weiteren zeigen sich in seinen Angaben auch Unge- reimtheiten in Bezug auf die Symptome, welche sich bei ihm gezeigt hätten. So nannte er unter anderem Herzrasen als eines der Symptome, welches wenige Wochen nach dem Vorfall aufgetreten sei. Obwohl er gemäss seinen Angaben somit bereits seit Beginn des Jahres 2010 mehrmals Herzrasen verspürt habe und er sich aus diesem Grund auch schon in ärztliche Behandlung begeben habe, erwähnte er diese Beschwerden erst in der Einvernahme vom 5. August 2014
- 57 - zum ersten Mal (Urk. 84 S. 4; Urk. 160 S. 6 f.). Wenn es sich für ihn aber um ein solch zentrales Leiden handelte, ist nicht leicht nachvollziehbar, weshalb er das Herzrasen nicht bereits in der Einvernahme vom 29. Februar 2012 erwähnte, in welcher er ebenfalls Gelegenheit hatte, sich zu seiner gesundheitlichen Verfas- sung zu äussern (Urk. 23 S. 13). Ausserdem erwähnte er vor Vorinstanz, dass er nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 in den Notfall gegangen sei wegen Herzra- sens, dass dann aber nur die äusserlichen Verletzungen behandelt worden seien (Urk. 160 S. 6 f.). Abgesehen davon, dass er dies vor Vorinstanz zum ersten Mal so geltend machte, geht auch aus den Dokumentationen seiner Notfallkonsultati- on im Kantonsspital Aarau am 2. Januar 2010 nicht hervor, dass sich der Privat- kläger 1 über Herzrasen beklagt hätte. Aus diesem Grund werden die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens seiner psychi- schen Beschwerden zusätzlich verstärkt. 12.3.3 Weiter zeigen sich auch Diskrepanzen zwischen seinen Angaben zu seiner psychischen Verfassung und seinem Verhalten im Alltag. So erklärte er beispielsweise im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. August 2014, dass er viel Zeit zu Hause verbringe. Sein Arzt sage aber, dass er sich nicht isolieren solle. Er gehe daher auch nach draussen mit seinem Bruder und seiner Schwester. Es sei aber schwierig für ihn, diesen Radius zu erweitern. Er könne auch nicht in die Fe- rien wegen seines Zustands (Urk. 84 S. 9). Im Rahmen der Exploration vom
30. April 2015 und vom 6. Mai 2015 durch Dr. med. U._____ und V._____, welche durch die IV Stelle der SVA Aargau beauftragt wurden, ein versicherungsmedizi- nisches Gutachten über den Privatkläger 1 zu erstellen (Urk. 161/1 S. 2), machte der Privatkläger 1 ebenfalls Angaben zu seinem Tagesablauf. Den Gutachtern gegenüber erklärte er, nicht regelmässig am Tagesablauf der übrigen Familie, bei welcher er wohne, teilzunehmen. Er sei vom übrigen Familiengeschehen abge- koppelt. Wenn er wach sei, gehe er zur Schwester oder er gehe mit seinem Bru- der und dessen Freundin weg. Er habe grosse Probleme mit der "Grossstadt", dort könne er sich gar nicht aufhalten. Aus dem Haus zu gehen, sei für ihn denn auch Therapie, es müsse aber immer jemand bei ihm sein (Urk 161/1 S. 19 f.). Ausserdem gab er in Bezug auf seine Beschwerden an, unter Atemnot zu leiden, wenn viele Menschen um ihn herum seien. Ausserdem könne er es nicht ertra-
- 58 - gen, wenn andere Menschen laut reden oder streiten würden (Urk. 161/1 S. 25). In diesem durch den Privatkläger 1 beschriebenen Zustand wies die Verteidigung vor Vorinstanz einen Widerspruch zu Fotos hin, welche den Privatkläger 1 im Ausgang zeigten (Urk. 158 S. 7 ff.; Urk. 159/1-5). Auf Vorhalt dieser Fotos gab der Privatkläger 1 an, dass er nicht immer nur zu Hause sitzen könne und er sich teil- weise zwinge, raus zu gehen. Zusammen mit seinem Arzt habe er dies trainiert. Er stritt den auch nicht ab, dass er auf jenen Fotos zu sehen sei (Urk. 160 S. 8). Auf weitere Fragen in diesem Zusammenhang erklärte er weiter, im Jahre 2015 bis im Oktober rund einmal pro Monat in der Disco AA._____ gewesen zu sein. Er sehe das als Therapie und er mache diesbezüglich auch Fortschritte (Urk. 160 S. 9 f.). Ausserdem zählte er weitere Orte auf, welche er teilweise besuche. Unter anderem auch die Bar, welche seine Schwester betreibe. Dort habe er auch schon geholfen, Harasse aus dem Keller nach oben zu tragen. Ab und zu passe er dort für jeweils ca. 20 Minuten auch auf die kleine Tochter seines Schwagers auf. Im Jahre 2015 sei dies bisher ca. 15 Mal vorgekommen. Auch habe er schon Getränke gebracht. Einkassiert habe er jedoch noch nie (Urk. 160 S. 10). Diese Ausführungen des Privatklägers 1, welche er auf Vorhalt der zuvor erwähnten Fo- tos tätigte, weisen auf einen weit aktiveren Tagesablauf hin, als es aus der Zu- sammenfassung im durch die IV Stelle der SVA Aargau in Auftrag gegebenen Gutachten vom 1. Juli 2015 hervorgeht (Urk. 161/1 S. 19 f.). In Anbetracht des- sen, dass die Exploration des Privatklägers 1 durch die Gutachter nur wenige Monate vor dessen Einvernahme durch den Vorderrichter stattfand, erstaunt zu- dem auch, dass der Privatkläger 1 den Gutachtern gegenüber nicht davon berich- tete, dass er beispielsweise rund einmal pro Monat eine Disco besuche oder er bereits mehrmals auf die kleine Tochter seines Schwagers aufgepasst habe. Aus diesem Grund kommen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers 1 zu seinem Gesundheitszustand auf. 12.4 Zum psychischen Gesundheitszustand des Privatklägers 1 wurden so- dann bereits zahlreiche ärztliche Berichte erstellt. So liegt ein Bericht von Dr. med. T._____ des externen psychiatrischen Diensts EPD Ambulatorium Aargau zur Erstkonsultation des Privatklägers 1 vom 1. April 2011 vor. Diesem ist zu ent- nehmen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde
- 59 - (Urk. 89/3/41 S. 2). Ausserdem geht aus jenem Bericht hervor, dass es dem Pri- vatkläger 1 ungefähr drei Monate nach dem Ereignis zunehmend schlechter ge- gangen sei und zunehmend Schlafstörungen sowie agoraphobische Ängste und Panikattacken aufgetreten seien (Urk. 89/3/41 S. 1). Weiter hielt Dr. med. AB._____, zu welchem sich der Privatkläger 1 erstmals am 2. November 2011 in ärztliche Behandlung begab, im Bericht vom 11. März 2012 fest, der Privatklä- ger 1 habe zu jenem Zeitpunkt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gelitten (Urk. 35/3/4 S. 1). Diese führte Dr. med. AB._____ auf- grund der Angaben des Privatklägers 1 und der Angaben aus der verfügbaren Dokumentation auf das Ereignis vom 2. Januar 2010 zurück. Weiter ist jenem Be- richt zu entnehmen, dass die psychischen Probleme des Privatklägers 1 rund zwei bis drei Monate nach dem Ereignis begonnen hätten (Urk. 35/3/4 S. 2). Durch die behandelnden Ärzte der Klinik AC._____, in welcher der Privatkläger 1 vom 25. Mai 2012 bis am 18. Juli 2012 hospitalisiert war, wurde sodann gemäss ärztlichem Befund vom 4. März 2014 neben einer posttraumatischen Belastungs- störung eine komplexe Angststörung mit Agoraphobie, Panikattacken und ausge- prägtem Vermeidungsverhalten sowie eine ängstlich-unsichere Persönlichkeits- struktur mit raschem Überforderungserleben diagnostiziert (Urk. 87/12). Bezüglich der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung wurde dabei von einem Überfall mit Gesichtsverletzungen und Morddrohungen ausgegangen (Urk. 87/12 S. 1). Dass am 2. Januar 2010 Morddrohungen gegen den Privatkläger 1 ausge- sprochen worden wären, wurde durch die Vorinstanz jedoch als nicht erstellt er- achtet (Urk. 212 S. 30). Der diesbezügliche Freispruch blieb seitens des Privat- klägers 1 unangefochten (Urk. 214 S. 1 f.). Dem Austrittsbericht der Klinik AC._____ vom 5. März 2014 ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger 1 rund vier Monate nach dem Ereignis zunehmende Ängste mit Schwindel entwi- ckelt habe (Urk. 87/13 S. 2). Weiter liegt ein ärztlicher Bericht von Dr. phil. AD._____ und Dr. med. AE._____ der AF._____ AG vom 18. März 2014 vor. Gemäss diesem Bericht sei der Privatkläger 1 von ihnen einmalig am 1. Oktober 2012 zur Beurteilung der Indikation für eine mögliche Behandlung in ihrer Tages- klinik gesehen worden. Er sei bei ihnen durch die Klinik AC._____ zur Nachbe- handlung angemeldet worden. In Beantwortung der Frage, welche Erkrankungen
- 60 - festgestellt worden seien, wurde vermerkt, dass eine Angststörung mit ausge- prägtem Vermeidungsverhalten festgestellt worden sei. Weiter wurde darauf hin- gewiesen, dass im Austrittsbericht der Klinik AC._____ zwar zusätzlich unter an- derem eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt worden sei, es jedoch für sie nicht möglich gewesen sei, diese Diagnose zu stellen, obwohl im Gespräch Ansätze dafür zu erkennen gewesen seien. Das Gespräch mit dem Privatkläger 1 habe sich schwierig gestaltet und das Gesprächsverhalten könne als auffällig be- schrieben werden (Urk. 87/17 S. 1 f.). Schliesslich wurde festgehalten, dass sie auf der Grundlage ihrer damaligen Erkenntnisse eine Kausalität bezüglich des Unfalls vom 2. Januar 2010 weder ausschliessen noch eindeutig bestätigen könn- ten (Urk. 87/17 S. 2). 12.5.1 Durch den Privatkläger 1 wurde sodann im Rahmen der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung das bereits zuvor erwähnte, durch die IV-Stelle der SVA Aargau in Auftrag gegebene psychiatrisch-versicherungsmedizinische Gutachten vom 1. Juli 2015 ins Recht gelegt (Urk. 160 S. 5 f.; Urk. 161/1). Die Gutachter Dr. med. U._____ und V._____ äusserten sich dahingehend, dass beim Privat- kläger 1 eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.1) zu diagnostizieren sei (Urk. 161/1 S. 30). Sie wiesen aber darauf hin, dass es demgegenüber nur möglich sei, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, wenn keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episo- de) gestellt werden könne. Da der Privatkläger 1 inzwischen eine ausgeprägte Angststörung zeige, könne daher zumindest retrospektiv eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen werden (Urk. 161/1 S. 30). Zusammenfas- send wurde sodann festgehalten, dass der Privatkläger 1 zwar einzelne Sympto- me einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige, eine Vielzahl von typischen mit einer solchen Störung auftretenden Symptomen aber auch nicht bzw. nicht mehr hätten festgestellt werden können. Ausserdem habe der Privatkläger 1 nach dem Ereignis vom 2. Januar 2010 eine gravierende Angststörung entwickelt, wel- che der Logik des ICD-10 folgend, das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung ausschliesse. Die Tatsache, dass der Privatkläger 1 auch im Explorationsgespräch beim Thema "Unfall" noch eine emotionale Reaktion ge- zeigt und geweint habe, sei denn auch Ausdruck einer nicht von der Norm abwei-
- 61 - chenden emotionalen Erinnerung, zumal er sich innerhalb kurzer Zeit auch wieder beruhigt habe (Urk. 161/1 S. 31). Schliesslich äusserten sich die Gutachter dazu, dass der Privatkläger 1 zwar zeitlich nach dem Ereignis eine Angststörung entwi- ckelt habe, dieses Ereignis aber aus versicherungsmedizinischer Sicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Ursache für die Entwicklung der Angststö- rung, sondern lediglich ein auslösender Faktor gewesen sei (Urk. 161/1 S. 31). Dass der Privatkläger 1 der Meinung sei, dass seine Symptomatik eine Unfallfolge sei, sei aus der zeitlichen Abfolge heraus als laienätiologische Vorstellung ver- ständlich, versicherungsmedizinisch jedoch nicht haltbar (Urk. 161/1 S. 39). 12.5.2 Bei ihrer Beurteilung gingen die Gutachter hinsichtlich des "Ereignis- ses" von der durch den Privatkläger 1 geschilderten Situation aus. Sie betonten, dass es sich nicht um eine "harmlose" Schlägerei unter jungen potentiell gewalt- bereiten Männern gehandelt habe, sondern gemäss der Schilderung des Privat- klägers 1 um eine Situation, in der er Todesangst gehabt habe, in der dann über- fallmässig mehrere Männer in die Wohnung eingedrungen seien, er hinter der Tü- re ohne Fluchtmöglichkeit eingeklemmt gewesen sei und dann zusammenge- schlagen worden sei, und er auch noch mit Schlägen und Tritten traktiert worden sei, als er bereits am Boden gelegen sei (Urk. 161/1 S. 31). Zudem geht aus den Angaben der Gutachter zur persönlichen Anamnese des Privatklägers 1 hervor, dass dieser in der Exploration erklärte, wenige Tage nach dem Vorfall vom
1. Januar 2010 "megakomische" Symptome entwickelt und nicht gewusst zu ha- ben, was los sei (Urk. 161/1 S. 19). Ähnliches geht auch aus der Zusammenfas- sung der durch den Privatkläger 1 gegenüber den Gutachtern beschriebenen Be- schwerden hervor. Demgemäss soll er nach dem Unfall probiert haben, arbeiten zu gehen. Er sei aber in grossen Stress geraten, was er aber nicht näher be- schreiben könne. Bereits am 2. Arbeitstag nach dem Ereignis sei es ihm aber "megaschlecht" gegangen (Urk. 161/1 S. 26). 12.6.1 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf das die vorlie- genden Arztberichte berücksichtigende, hinsichtlich der Diagnose überzeugende psychiatrisch-versicherungsmedizinische Gutachten vom 1. Juli 2015 ohne weite- res davon ausgegangen werden muss, dass der Privatkläger 1 heute an einer
- 62 - psychischen Störung leidet, die zeitlich nach dem 2. Januar 2010 manifest wurde. Bei dieser handelt es sich jedoch nicht um eine posttraumatische Belastungsstö- rung, also um eine Reaktion auf eine extrem belastende Situation, sondern um eine schwere Agoraphobie mit Panikstörung. Das vorliegend zur Diskussion ste- hende Ereignis wird von den Gutachtern dabei als Ursache derselben mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, jedoch als auslösendes Ereignis betrachtet. Letztere Schlussfolgerung der Gutachter beruhen allerdings - wie den zeitlich vorangehenden Berichten der behandelnden Ärzte - auf Vorstellungen über das Tatgeschehen, die sich so - nach dem bisher Erwogenen - weder hin- sichtlich der Zahl der Angreifer noch der Intensität der Schläge erhärten lassen. Der Privatkläger 1 war ferner nicht hinter der Türe eingeklemmt und verspürte gemäss seinen Aussagen im Strafverfahren im Zeitpunkt der tätlichen Auseinan- dersetzung auch keine Todesangst (vgl. Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 23 S. 5 ff.). Dass das Ereignis vom 2. Januar 2010 bei der Entstehung der heute manifesten Angststö- rung des Privatklägers 1 in irgendeiner Form mitgewirkt hat, steht damit aufgrund dieses Gutachtens nicht mit rechtsgenügender Sicherheit fest. Denkbar bleibt auch ein anderer auslösender Faktor für die Störung, sofern es eines solchen überhaupt bedurfte. 12.6.2 Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Beantwortung der Fra- ge, ob sich an der Einordnung des Ereignisses als auslösender Faktor für die Angststörung etwas ändern würde, wenn der Beurteilung der erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt würde, erübrigt sich jedoch. Auch ein neues Gutachten vermöch- te die Zweifel daran, dass der Privatkläger 1 hinsichtlich des Auftretens der ersten Krankheitssymptome wahrheitsgemäss aussagte, nicht auszuräumen. Wie zuvor festgestellt, sind erste ärztliche Konsultationen im Zusammenhang mit Sympto- men, die auf eine mögliche psychische Erkrankung hinweisen, erst für einen Zeit- punkt über ein Jahr nach dem angeklagten Ereignis dokumentiert. Es entsteht insbesondere in Anbetracht dessen, dass seine zeitlichen Angaben zum Auftreten erster Symptome mit fortschreitender Zeit immer spezifischer wurden und immer näher an den 2. Januar 2010 rückten, der Eindruck, der Privatkläger 1 habe dadurch versucht, zu verdeutlichen, dass zwischen dem fraglichen Vorfall und seinen psychischen Problemen ein Zusammenhang besteht. Parallel zum Straf-
- 63 - verfahren prozessierte der Privatkläger 1 im Laufe der Jahre 2011 und 2012 auch gegen die SUVA. Seitens der SUVA wurde ihm erstmals mit Verfügung vom
31. August 2011 mitgeteilt, dass sie zum Schluss gekommen seien, dass seine psychischen Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
2. Januar 2010 zurückzuführen seien bzw. dass diese in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden (Urk. 89/3/58). Zum selben Ergebnis kam die SUVA sodann auch nach durchgeführtem Einspracheverfahren in ihrem Ent- scheid vom 12. Dezember 2011 (Urk. 89/3/67 S. 8). Schliesslich wurde ein adä- quater Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 2. Januar 2010 und den psychischen Beschwerden des Privatklägers 1 mit Urteil des Versicherungsge- richts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2012 abschliessend verneint (Urk. 89/3/85 S. 16). Auf eine Beschwerde dagegen an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 28. Februar 2013 nicht eingetreten (Urk. 89/3/100). Gerade auch vor diesem Hintergrund - in der Zwischenzeit wurde ein Anspruch des Privatklä- gers 1 auf Leistungen der SUVA aufgrund eines fehlenden Kausalzusammen- hangs seiner psychischen Beschwerden und dem Vorfall vom 2. Januar 2010 verneint - ist vorstellbar, dass er sich ab der Einvernahme vom 5. August 2014 erhoffte, sich durch sein Aussageverhalten im Hinblick auf die gestellten Zivilfor- derungen eine günstige Ausgangslage verschaffen zu können. Dieser Eindruck wird schliesslich auch dadurch verstärkt, dass der Privatkläger 1 gegenüber den durch die SVA Aargau beauftragten Gutachtern gar angab, die ersten Symptome seiner psychischen Erkrankung seien bereits einige Tage nach dem Vorfall aufge- treten (Urk. 161/1 S. 19, 26). Hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen den Schlägen des Beschuldigten 1 vom 2. Januar 2010 und der Angststörung des Pri- vatklägers 1 bestehen damit von vornherein zu grundsätzliche und starke, durch eine weitere Begutachtung nicht mehr auszuräumende Zweifel. Zugunsten des Beschuldigten 1 sind seine Schläge in dubio pro reo daher weder als Ursache ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung noch als auslösender Faktor für die Angststörung des Privatklägers 1 und einer daraus allfällig folgenden Arbeitsunfä- higkeit zu betrachten.
E. 13 Der anklagegegenständliche Sachverhalt erweist sich somit dahinge- hend als erstellt, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 am frühen Morgen
- 64 - des 2. Januars 2010 mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte und dieser dadurch mehrere Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn sowie eine Verletzung am Zahn 12 erlitt. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend nachgewiesen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte die Faustschläge des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Demgegenüber verlangt der Privatkläger 1 mit seiner Berufung eine Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Urk. 214 S. 1).
2. Eine Beteiligung der Beschuldigten 2 und 3 an der tätlichen Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 durch Faust- schläge an den Kopf des Letzteren ist nicht erstellt. Eine andere Mitwirkung am Geschehen zugunsten des Beschuldigten 1 wird den Beschuldigten 2 und 3 von der Anklage nicht vorgeworfen. Da der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB in objektiver Hinsicht die gewaltsame tätliche Einwirkung mindes- tens zweier Personen auf einen oder mehrere Menschen voraussetzt (DO- NATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder [Hrsg.], StGB Kommentar,
20. Aufl. 2018, Art. 134 N 1), kommt eine entsprechende Verurteilung der Be- schuldigten, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 212 S. 34), nicht in Frage.
3. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu den Tatbestandsvoraus- setzungen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 212 S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass es sich, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 212 S. 35), bei den vier Faustschlägen, welche der Beschuldigte 1 gegen das Gesicht des Privatklägers 1 ausübte, angesichts der Prellmarken am Kopf links, am Schädel und an der Stirn sowie der Beschädigung am Zahn [12], welche diese zur Folge hatten, um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt, ist zutreffend. Zwar bestreitet der Beschuldigte 1, dass seine
- 65 - Schläge auch eine Zahnverletzung zur Folge hatten, dass er sich aufgrund seines Verhaltens einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, wird hingegen auch durch ihn nicht in Abrede gestellt (Urk. 189 S. 2; Urk. 216 S. 3; Urk. 307 S. 3).
4. Zusätzlich zu den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen (Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB sowie Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG) ist der Beschuldigte 1 demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch der einfachen Körperverletzung (Prellmarken am Kopf links sowie am Schä- del und an der Stirn, Beschädigung des Zahns 12) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf, dem Privatkläger 1 ferner eine Verlet- zung an der Nase zugefügt und bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine komplexe Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken ausgelöst zu haben, ist er dagegen freizusprechen. Die Beschuldigten 2 und 3 sind freizu- sprechen. V. Strafzumessung
1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte 1 hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Das gel- tende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten 1 im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, a.a.O., Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Tä- ter günstigeren Ergebnis führt, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. V.10), vorliegend nicht zur Diskussion steht.
2. Der Beschuldigte 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 3. Mai 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
- 66 - zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 296). Die einfache Körperverletzung sowie die Sachbeschädigung beging der Beschuldigte 1 vor dieser Verurteilung, das mehr- fache Fahren trotz Entzug sowie die falsche Anschuldigung danach. Wie zu zei- gen sein wird, bleibt es auch für die vorliegend zu beurteilenden Delikte bei einer Geldstrafe. Bei dieser Ausgangslage ist die Strafe für diese neuen Delikte teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. Mai 2010 auszufällen. Dabei ist die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Methodik der Zusatzstrafenbil- dung zu berücksichtigen, wie sie aus BGE 142 IV 265 hervorgeht. Da die vor der Verurteilung begangenen Taten schwerer wiegen als die danach begangenen, ist bei der Strafzumessung zunächst eine Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten (einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung) zusam- men mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden. Dabei beschränkt sich das Er- messen des Gerichts auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmen- de Asperation zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch nicht beurteil- ten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die für die vor der Verurteilung begangenen Delikte auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich danach aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Sie bildet gemäss bisheriger Rechtsprechung (statt vieler BGE 6B_151/2011 E. 5.4; vgl. aber BGE 142 IV 265 E. 2.4.7) die Einsatzstrafe für die neue Strafe, welche sodann unter Berücksichtigung der für die nach der Verurtei- lung begangenen Taten (Fahren trotz Entzug und falsche Anschuldigung) gebilde- ten hypothetischen Gesamtstrafe angemessen zu erhöhen ist. 3.1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Delikte zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe ist grundsätzlich in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen auszuge- hen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. In diesem Fall werden sowohl die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch die Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Von diesem Strafrahmen ist daher auszugehen. Ausserge- wöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tat-
- 67 - mehrheit sowie des zur Anwendung kommenden Strafmilderungsgrundes im Sin- ne von Art. 48 lit. e StGB nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Stra- fe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie sowie ein allfälliger Versuch, wobei ein solcher nur dann verschul- densrelativierend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Ansonsten ist ein Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafre- duzierend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind ins- besondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Dabei ist gegebenenfalls insbe- sondere auch einer verminderten Schuldfähigkeit und dem Handeln in Notwehr- exzess verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Die Täterkomponente um- fasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55). 3.3 Ist der Täter wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen, hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen. Die schwerste Tat ist dabei nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, ist der Strafzumessung das verschuldensmässig
- 68 - schwerste Delikt zugrundezulegen (OGer ZH SB110667 E. A.3.2 und A.3.3). In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tat- komponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delik- te festzulegen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten unterei- nander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungs- weisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 E 1.6.1; BGer 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). 4.1 Da die einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung eine iden- tische abstrakte Strafandrohung aufweisen, ist zunächst eine Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung festzusetzen, da diese das verschuldensmässig schwerste Delikt darstellt. Dabei ist betreffend das Verschulden des Beschuldig- ten 1 hinsichtlich der einfachen Körperverletzung in objektiver Hinsicht festzuhal- ten, dass er mehrere Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 ausführte. Die Verletzungen, welche der Privatkläger 1 dadurch erlitt, waren zwar nicht mit derar- tigen Schmerzen verbunden, dass eine umgehende ärztliche Behandlung nötig geworden wäre, allerdings führten die Schläge des Beschuldigten 1 immerhin zur Verschiebung eines Zahns des Privatklägers 1. Ausserdem lässt vor allem die Entschlossenheit, mit welcher der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger 1 zuging und gezielt auf ihn einschlug, auf eine gewisse kriminelle Energie schliessen. Das objektive Tatverschulden wiegt daher nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 in Bezug auf die hervorgerufenen Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich handelte. Trotz des lediglich eventu- alvorsätzlichen Handelns erfährt das objektive Tatverschulden dennoch keine Re- lativierung durch das subjektive Tatverschulden, da sich das Motiv des Beschul- digten 1 als umso verwerflicher erweist. Er ging auf den Privatkläger 1 los, weil er
- 69 - zuvor erfahren hatte, dass dieser neu mit seiner Ex-Freundin zusammen war. Sein Handeln war mithin von Eifersucht und Rache geprägt. Er gab denn auch von sich aus zu, dem Privatkläger 1 gesagt zu haben, dass er als Kamerad ein Arschloch sei (Urk. 11 S. 2). Die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten 1 und dem Privatkläger 1 ergab sich denn auch nicht spontan, son- dern wurde durch den Beschuldigten 1 bewusst herbeigeführt. Der Beschuldigte 1 begab sich absichtlich an jenen Ort, wo er den Privatkläger 1 vermutete und ver- suchte zunächst über längere Zeit, sich überhaupt Zugang zum Raum zu ver- schaffen, in welchem sich dieser aufhielt. Statt von seinen Plänen abzurücken und einem Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger 1 aus dem Weg zu gehen, er- zwang er die Angriffssituation geradezu. Es ist daher auch in subjektiver Hinsicht von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, womit das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich somit, für die einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von rund 180 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 4.2.1 Was die Sachbeschädigung betrifft, gilt es hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen, dass die Beschädigung der beiden Seiten- spiegel des Autos der Schwester des Privatklägers 1, wie bereits die Vorinstanz zurecht erwog, durch eine Reparatur leicht zu beheben war. Jedoch ist zu beach- ten, dass eine Beschädigung der für die Fahrsicherheit bedeutsamen Seitenspie- gel für den Privatkläger 1 je nach Zustand der Seitenspiegel eine Erschwerung oder gar eine Verunmöglichung des Fortkommens zur Folge hätte haben können. Das diesbezügliche Handeln des Beschuldigten 1 weist zudem auf eine gewisse Impulsivität und Unberechenbarkeit seinerseits hin, da dieser Gewalteinwirkung keine direkte Provokation durch den Privatkläger 1 und schon gar keine solche durch die eigentliche Halterin des Fahrzeugs vorausging. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden dennoch leicht. Betreffend das subjektive Tatverschul- den fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte. Zu- dem handelte der Beschuldigte 1 auch hinsichtlich dieses Delikts einzig aus Eifer- sucht und Rache wegen der neu eingegangenen Beziehung des Privatklägers 1 mit der Ex-Freundin des Beschuldigten 1. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive daher nicht zu relativieren. Die Tatschwere ist somit insgesamt als leicht
- 70 - zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 144 StGB angemessen. 4.2.2 In Anwendung des Asperationsprinzips ist vor diesem Hintergrund eine Einsatzstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Delikte von um die 200 Ta- gessätze Geldstrafe angemessen. 4.3.1 Der Beschuldigte 1 kam am tt. April 1990 in …, Bosnien und Herzego- wina, zur Welt. Nach dem Bürgerkrieg in Jugoslawien sei er im Jahre 1992 oder 1993 mit seiner Familie in die Schweiz gekommen. Er habe im Jahre 2007 oder 2008 das Schweizerische Bürgerrecht erlangt. Weiter erklärte der Beschuldigte 1, dass er mittlerweile verheiratet sei. In der Schweiz habe er die Schulen bis zum Abschluss der Sekundarschule besucht und in der Folge eine Lehre als Autome- chaniker absolviert. Auch habe er in der Schweiz Militärdienst geleistet. Nach Ab- schluss der Lehre habe er rund eineinhalb Jahre als Automechaniker gearbeitet. Im April 2014 habe er jedoch einen Unfall erlitten, bei welchem er sich einen Schlüsselbeinbruch zugezogen habe. Da er dies nicht sogleich bemerkt habe, habe er trotzdem weitergearbeitet, wobei sich die Verletzung verschlimmert habe. Er erklärte diesbezüglich sodann, dass es bei der anschliessenden Operation Komplikationen gegeben habe und weitere Operationen erforderlich geworden seien. Die letzte Operation habe im März 2018 stattgefunden. Es habe ihm als Folge dieses Unfalls auch eine Rippe entfernt werden müssen, da Gefässe und anderes zuvor durch diese eingeklemmt worden seien und er aus diesem Grund teilweise kein Gefühl mehr gehabt habe im Arm. Nach dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe zunächst Taggelder der SUVA erhalten. Nach einer Umschulung, welche durch die IV finanziert worden sei, könne er nun seit April 2018 wieder zu 100 % als Automechaniker arbeiten. Dabei verdiene er Fr. 3'800.– netto pro Monat. Die Miete betrage Fr. 1'500.– pro Monat und für die Krankenkassenprämien müsse er Fr. 500.– pro Monat bezahlen (Urk. 43/1; Urk. 153 S. 1 ff.; Urk. 189 S. 70 ff.; Urk. 256; Prot. II S. 17 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzu- messung Relevantes.
- 71 - 4.3.2 Gemäss aktuellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 3. Mai 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit Fr. 300.– Busse bestraft (Urk. 296). Da diese Verurteilung jedoch erfolgte, nachdem der Beschuldigte 1 die vorliegend zu beurteilende einfache Körperverletzung sowie die Sachbeschädigung beging, stellt sie in Bezug auf die- se Delikte keine Vorstrafe dar und ist daher auch nicht straferhöhend zu berück- sichtigen. 4.3.3 Der Beschuldigte 1 zeigte sich seit Beginn des Vorverfahrens gestän- dig, den Privatkläger 1 ins Gesicht geschlagen und die Seitenspiegel des Fahr- zeuges, welches dieser am fraglichen Abend lenkte, beschädigt zu haben. Ledig- lich die Verschiebung des Zahns 12 als Folge seiner Schläge gegen den Privat- kläger 1 stellte er stets in Abrede. Sein aber dennoch weitgehendes und frühes Geständnis wirkt sich daher merklich strafmindernd aus. 4.3.4 Angesichts des weitgehenden Geständnisses rechtfertigt es sich dem- nach, die Einsatzstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten aufgrund der Täterkomponente um insgesamt 60 Tagessätze Geldstrafe auf neu 140 Ta- gessätze Geldstrafe zu reduzieren. 4.4.1 Ausserdem ist eine Strafminderung aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Taten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu prüfen. Gemäss dieser Bestim- mung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 48 N 24; BGE 132 IV 1 E. 6.2 f.; BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die vor In- krafttreten des revidierten Verjährungsrechts am 1. Januar 2014 begangene ein- fache Körperverletzung sowie die Sachbeschädigung unterliegen einer Verfol- gungsverjährung von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Betreffend beide De- likte ist bereits eine Zeit verstrichen, welche über derjenigen der Verfolgungsver-
- 72 - jährungsfrist von 7 Jahren liegt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verstreichen dieser Dauer einer Verurteilung wegen dieser Delikte in Anbe- tracht dessen, dass am 13. Juni 2016 bereits ein erstinstanzliches Urteil erging, nicht entgegensteht (Art. 97 Abs. 3 aStGB). Zwar machte sich der Beschuldigte 1 kurz nach der Begehung dieser Delikte weiterer Vergehen schuldig (Fahren trotz Entzug und falsche Anschuldigung). Da aber seit der Begehung jener Straftaten nunmehr fast 8 Jahre vergangen und dem Gericht keine Umstände bekannt sind, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte 1 seit der zeitlich letzten Tatbegehung nicht wohl verhalten hätte, erscheint aufgrund des langen Zeitablaufs und der mit der langen Dauer des Strafverfahrens verbundenen er- heblichen Belastung für den Beschuldigten 1 eine deutliche Strafminderung im Umfang von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 4.4.2 Schliesslich stellt sich die Frage einer zusätzlichen Reduktion der Stra- fe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie dies die Verteidi- gung des Beschuldigten 1 geltend macht (Urk. 189 S. 76). Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich eine Strafminderung we- gen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots neben einer solchen aufgrund von Art. 48 lit. e StGB anwendbar ist, sofern die jeweiligen Voraussetzungen er- füllt sind (BSK Strafrecht I – WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 48 N 43). In Bezug auf das Vorverfahren fällt auf, dass zwischen dem Tat- zeitpunkt bzw. der ersten Einvernahme des Privatklägers 1 am 2. Januar 2010 und der ersten Einvernahme des Beschuldigten 1 am 6. April 2010 bereits 4 Mo- nate vergingen, ohne dass in der Zwischenzeit weitere wesentlichen Untersu- chungshandlungen stattgefunden haben (Urk. 9; Urk. 11). Weitere Bearbeitungs- lücken von je rund einem halben Jahr entstanden zudem zwischen den polizeili- chen Befragungen der am 2. Januar 2010 anwesenden Personen, welche bis im August 2010 durchgeführt wurden, und den staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men der Beschuldigten 2 und 3 im Februar 2011 (Urk. 11 ff.; Urk. 20 ff.) sowie zwischen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 1 am
E. 14 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständi- gen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzun- gen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesge- richtsgesetzes.
- 90 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. April 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170048-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 25. April 2019 in Sachen
1. A._____,
2. ... Privatkläger, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. W._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen
1. B._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger
2. C._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
3. D._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Juni 2016 (GG140051)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2014 (Urk. 105) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte 1, B._____, ist schuldig
- der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
- der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB
- des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG.
2. Im Übrigen ist der Beschuldigte 1, B._____, nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
3. Der Beschuldigte 1, B._____, wird mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 40.–, entsprechend Fr. 6'000.–, und einer Busse von Fr. 100.– bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010 (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–, entsprechend Fr. 1'600.–, und Busse von Fr. 300.–; Unt.-Nr. D-5/ 2010/2007).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte 1, B._____, die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
6. Der Beschuldigte 2, C._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
- 4 -
7. Der Beschuldigte 3, D._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1, B._____, gegenüber dem Privatkläger 1, A._____, aus der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (mehrere Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung eines Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstörung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfä- higkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieses Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Übrigen wird der Privatkläger 1 mit sei- nem Schadenersatzbegehren gegenüber dem Beschuldigten 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1, B._____, gegenüber dem Privatkläger 1, A._____, aus der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (mehrere Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung eines Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstörung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfä- higkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht) dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieses Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Übrigen wird der Privatkläger 1 mit seinem Genugtuungsbegehren gegenüber dem Beschuldigten 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Privatkläger 1, A._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegenüber dem Beschuldigten 2, C._____, und dem Beschuldigten 3, D._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Privatkläger 1, A._____, wird mit seinem Genugtuungsbegehren ge- genüber dem Beschuldigten 2, C._____, und dem Beschuldigten 3, D._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 1, B._____, die Schadener- satzforderung der Privatklägerin 2, E._____, bezüglich der Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zwei beschädigte Aussen- spiegel) dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Die Privatklägerin 2, E._____, wird mit ihrem Genugtuungsbegehren ge- genüber dem Beschuldigten 1, B._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. iur. F._____, wird für seine Bemühungen mit Fr. 12'760.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. W._____, wird für seine Bemühungen mit Fr. 11'234.50 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Fr. 6'937.50 bis 28. Januar 2013 (beglichen durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland); Fr. 1'735.35 übrige Auslagen Vorverfahren; Fr. 12'760.70 Kosten amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1; Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Fr. 11'234.50 ab 29. Januar 2013; Fr. 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV); Gerichtsgebühr für den Beschluss des Obergerichts, III. Fr. 1'800.– Strafkammer, vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. UE130021- O); Gerichtsgebühr für den Beschluss des Obergerichts, III. Fr. 600.– Strafkammer, vom 29. März 2016 (Geschäfts-Nr. UP160003- O).
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17. Die Entscheidgebühr (Fr. 3'000.–) und die Gebühr der Strafuntersuchung (Fr. 6'000.–) werden dem Beschuldigten 1 zur Hälfte sowie den Beschul- digten 2 und 3 zu je einem Viertel auferlegt.
18. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 werden den Beschuldigten 1 bis 3 je zu einem Drittel auferlegt und im Umfang von Fr. 150.– auf die Gerichtskasse genommen.
19. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.– für den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. UE130021-O) wird auf die Gerichtskasse genommen.
20. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.– für den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. März 2016 (Geschäfts-Nr. UP160003-O) wird dem Beschuldigten 2 auferlegt.
21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 (Fr. 12'760.70) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
22. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (Fr. 6'937.50 und Fr. 11'234.50) werden auf die Gerichtskasse genom- men. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 307 S. 2)
1. Ziffer 1 Spiegelstrich 1 des angefochtenen Urteils sei teilweise (betref- fend Umfang und Folgen der Körperverletzung) aufzuheben; der Be- schuldigte 1 sei somit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, wonach er dem Privatkläger 1 den Zahn (12) beschädigt sowie beim Privatkläger 1 eine PTBS mit Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Oktober 2011 verursacht habe, freizusprechen;
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2. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldig- te sei zu einer bedingten Geldstrafe von insgesamt 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– (inkl. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 3. Mai 2010 ausgesprochenen Strafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–) zu verurteilen;
3. Die Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Zivilansprüche des Privatklägers 1 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des vorinstanzlichen Verfah- rens seien gemäss Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, resp. dem Beschuldigten aufzuerlegen. Fer- ner seien die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt) auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 309 S. 2)
1. Die Berufung des Privatklägers sei hinsichtlich des Beschuldigten 2 vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Juni 2016 hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten 2 zu bestätigen;
2. Ziffer 17 und 18 des angefochtenen Urteils seien in Bezug auf die Kos- tenauferlegung an den Beschuldigten 2 aufzuheben und es seien dem Beschuldigten 2 keine Kosten aufzuerlegen; die entsprechenden Kos- ten seien auf die Staatskasse zu nehmen;
3. Dem Beschuldigten 2 sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 7'293.75 zuzusprechen;
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten 2 sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'828.05 zuzusprechen.
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c) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten 3: (Urk. 213 S. 2; Urk. 321 S. 2, schriftlich)
1. Dispositivziffer 17 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Dem Beschuldigten 3 seien keine Kosten aufzuerlegen.
2. Dispositivziffer 18 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Dem Beschuldigten 3 seien keine Kosten aufzuerlegen.
3. Der Beschuldigte 3 sei für seine Umtriebe für das erstinstanzliche Ver- fahren, namentlich die Kosten der erbetenen Verteidigung, mit Fr. 12'863.10 zu entschädigen.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Privatkläger 1 auf- zuerlegen. Dem Beschuldigten 3 sei für seine Umtriebe, namentlich die Kosten der erbetenen Verteidigung, eine Entschädigung im Umfang der beiliegenden Honorarnote auszurichten.
d) Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 306 S. 5 f.)
1. Es sei ein neues vollwertiges Gutachten zu erstellen.
2. Die Berufung sei vollumfänglich gutzuheissen.
3. Der Beschuldigte 1 ist schuldig zu sprechen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
4. Der Beschuldigte 2 ist schuldig zu sprechen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
5. Der Beschuldigte 3 ist schuldig zu sprechen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
6. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Juni 2016 zu bestätigen.
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7. Dem Vertreter des Geschädigten sei eine anwaltschaftliche Entschädi- gung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschul- digten und des Staates. _______________________________ Erwägungen: I. Ausgangslage und Verfahrensgang 1.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhob unter dem 12. Dezember 2014 Anklage gegen die drei Beschuldigten, schwergewichtig wegen eines Vor- falls vom 2. Januar 2010. Gemäss Anklageschrift sollen die drei Beschuldigten an diesem Tag gemeinsam zur Liegenschaft G._____-strasse … in H._____ gefah- ren sein, wo die Ex-Freundin des Beschuldigten 1 (B._____) wohnte, weil der Be- schuldigte 1 bei dieser deren möglichen neuen Freund, den Privatkläger 1, ver- mutete. Dort angekommen, habe der Beschuldigte 1 zunächst am Personenwa- gen Audi A3, Kontrollschild AG …, der am fraglichen Abend vom Privatkläger 1 gefahren worden sei, die Aussenspiegel beschädigt. Dann habe er sich zwischen ca. 03.00 Uhr und 04.30 Uhr allein zur Wohnung seiner Ex-Freundin begeben. In der Wohnung angekommen, sei er zum Privatkläger 1 gegangen, und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 mehrere Faustschläge ins Gesicht sowie auch Schläge an den Körper versetzt habe. Kurz darauf seien auch die Beschuldigten 2 (C._____) und 3 (D._____) in die Wohnung gekommen und hätten ebenfalls auf den Privat- kläger 1 eingeschlagen, insbesondere auf dessen Kopf. Durch diese ihm versetz- ten Schläge habe der Privatkläger 1 mehrere Prellmarken am Kopf links, am Schädel und an der Stirn sowie eine Verletzung an der Nase erlitten, und es sei ein Zahn beschädigt worden. Schliesslich leide der Privatkläger 1 als Spätfolge
- 10 - dieses Vorfalles an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer komplexen Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken, welche es ihm ver- unmöglichen würden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Ferner habe der Be- schuldigte 1 dem Privatkläger 1 während des Vorfalls gedroht, ihm etwas anzu- tun. Dadurch hätten sich die drei Beschuldigten des Angriffs, eventualiter der ein- fachen Körperverletzung, und der Beschuldigte 1 zusätzlich der Sachbeschädi- gung und der Drohung schuldig gemacht. Ferner wirft die Anklage dem Beschul- digten 1 im Zusammenhang mit einem Vorgang vom 30. Oktober 2010 falsche Anschuldigung und Fahren trotz Führerausweisentzug vor (Urk. 105 S. 3 f.). 1.2 Das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, stellte bezüglich der Vorwürfe der Sachbeschädigung, der falschen Anschuldigung und des Fah- rens trotz Führerausweisentzuges auf das Geständnis des Beschuldigten 1 ab. Im Übrigen erachtete es nach durchgeführter Hauptverhandlung als erwiesen, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 vier Faustschläge verabreicht hatte, die mehrere Prellmarken am Kopf links, am Schädel und an der Stirn sowie eine Be- schädigung am Zahn [12] verursacht hatten. Ferner ging es davon aus, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung mit Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Oktober 2011 als Folge des Ereignisses erwiesen sei. Im Übrigen sei der Anklagesach- verhalt, was die Ereignisse in der Wohnung der Ex-Freundin des Beschuldigten 1 betrifft, nicht erstellt. Entsprechend sprach es den Beschuldigten 1 mit Urteil vom
13. Juni 2016 der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der fal- schen Anschuldigung sowie des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 100.– als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010. Von den übrigen Vorwürfen (Drohung) sprach das Einzelgericht den Beschuldig- ten 1 frei. Die Beschuldigten 2 und 3 sprach es vollumfänglich frei. Ferner ent- schied es über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklä- gers 1 gegen den Beschuldigten 1 und die Schadenersatzforderung der Privatklä- gerin 2 gegen den Beschuldigten 1 dem Grundsatz nach, verwies die Zivilforde- rungen des Privatklägers 1 gegen die Beschuldigten 2 und 3 und die Genugtu- ungsforderung der Privatklägerin 2 gegen den Beschuldigten 1 auf den Zivilweg
- 11 - und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei wurden die Entscheid- gebühr sowie die Gebühr der Strafuntersuchung dem Beschuldigten 1 zur Hälfte und den Beschuldigten 2 und 3 je zu einem Viertel auferlegt. Die übrigen Ausla- gen des Vorverfahrens wurden sodann den Beschuldigten 1 bis 3 je zu einem Drittel auferlegt (Urk. 212 S. 56 ff.). 2.1 Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 34 ff.) liessen die Be- schuldigten 1 bis 3 und der Privatkläger 1 mit Eingaben vom 7. November 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 196; Urk. 197; Urk. 198; Urk. 199; Urk. 201; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 5. Januar 2017 versandte die Vorinstanz das begrün- dete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 211) und übermittelte in der Folge die Beru- fungsanmeldungen zusammen mit den Akten dem Obergericht. Am 25. Januar 2017 liess der Beschuldigte 3, am 27. Januar 2017 der Privatkläger 1, am
30. Januar 2017 der Beschuldigte 1 und ebenfalls am 30. Januar 2017 der Be- schuldigte 2 der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklä- rung einreichen (Urk. 213; Urk. 214; Urk. 216; Urk. 219; Art. 399 Abs. 3 StPO). 2.2 Seine Berufungserklärung vom 30. Januar 2017 liess der Beschuldigte 1 durch Rechtsanwalt lic. iur. I._____ einreichen (Urk. 216). Diesen bevollmächtigte er entsprechend (Urk. 217). Gleichzeitig liess er darum ersuchen, neu Rechtsan- walt lic. iur. I._____ anstelle von Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ als seinen amtli- chen Verteidiger zu bestellen (Urk. 216 S. 4). Mit Präsidialverfügung vom
14. Februar 2017 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sich hinsichtlich dieses Gesuches die Frage stelle, ob bei Rechtsanwalt lic. iur. I._____ eine Inte- ressenkollision bestehe, da dieser nicht nur in derselben Anwaltskanzlei arbeite wie der Verteidiger des Beschuldigten 2, sondern er den Beschuldigten 2 im erst- instanzlichen Verfahren auch selbst bereits vertreten hatte. Gleichzeitig wurde den Parteien sowie Rechtsanwalt lic. iur. I._____ Frist zur Stellungnahme zu die- sem Antrag des Beschuldigten 1 auf Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. zur Frage einer allfälligen Interessenkollision angesetzt (Urk. 224). Die Staatsanwalt- schaft sowie der Beschuldigte 3 verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 227; Urk. 229). Die Stellungnahmen der übrigen Parteien sowie von Rechtsanwalt lic. iur. I._____ wurden den jeweils anderen Parteien mit Präsidialverfügung vom
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6. März 2017 zugestellt (Urk. 228; Urk. 230; Urk. 231; Urk. 232). Gleichzeitig wur- de Rechtsanwalt lic. iur. I._____ Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Stel- lungnahme des Privatklägers 1 vom 24. Februar 2017 angesetzt (Urk. 233). Nach einmaliger Fristerstreckung kam er dieser Frist mit Eingabe vom 30. März 2017 nach (Urk. 235; Urk. 236). Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurde das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. I._____ um Bestellung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 anstelle von Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ schliesslich auf- grund möglicher Interessenkollisionen abgewiesen (Urk. 237). Mit Eingabe vom
25. April 2017 ersuchte schliesslich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in Absprache mit Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ um Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 (Urk. 248/1; Urk. 250). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidi- alverfügung vom 2. Mai 2017 entsprochen (Urk. 253). Der als amtlicher Verteidi- ger entlassene Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ reichte, wie aufgefordert, am 8. Mai 2017 seine Honorarnote ein und wurde in der Folge gemäss Präsidialverfügung vom 16. Mai 2017 für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten 1 mit Fr. 930.20 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 257; Urk. 258). 2.3 Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurden die Berufungserklä- rungen den jeweils anderen Parteien zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 239). Mit Eingabe vom 7. April 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 244). Der Beschuldigte 1 liess innert Frist mit Eingabe vom 26. April 2017 Anschlussberufung erheben (Urk. 240/6; Urk. 251). Eine Kopie dieser Anschluss- berufung wurde den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2017 zu- gestellt (Urk. 253). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2017 wurde dem Be- schuldigten 1 sodann Frist angesetzt, um seine Anschlussberufung vom 26. April 2017 zu verbessern bzw. um zu erklären, was mit jener Eingabe anbegehrt werde (Urk. 262). In der Folge liess der Beschuldigte 1 gemäss seiner Eingabe vom
7. Juli 2017 die Anschlussberufung zurückziehen (Urk. 266). Davon ist Vormerk zu nehmen. 2.4 Gleichzeitig mit seiner Berufungserklärung liess der Privatkläger 1 die Beweisanträge stellen, es sei das Gutachten von Dr. med. J._____ vom
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24. Januar 2017 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen, und es sei unter Einbezug eines HNO-Gutachters ein kombiniertes chirurgisch-traumato- logisches Gutachten gerichtlich erstellen zu lassen (Urk. 214 S. 2). Das Gutach- ten von Dr. med. J._____ vom 24. Januar 2017 wurde zu den Akten genommen. Dem weiteren Beweisantrag wurde mit Beschluss vom 22. August 2017 insofern entsprochen, als beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) ein Gutachten zu den am 2. Januar 2010 beim Privatkläger 1 durch das Kantonsspital Aarau erhobenen Befunden und den Schlüssen eingeholt wurde. Zu diesem Zwe- cke wurde den Parteien gleichzeitig Frist angesetzt, um sich zu dieser Begutach- tung zu äussern (Urk. 268). Die durch den Privatkläger 1 mit Eingabe vom
4. September 2017 beantragten Ergänzungen des Gutachtensauftrags wurden mit Beschluss vom 22. September 2017 abgewiesen (Urk. 272; Urk. 275). Das Gutachten des IRM vom 9. Januar 2018 ging schliesslich am 11. Januar 2018 bei der erkennenden Kammer ein und wurde anschliessend den Parteien zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 290; Urk. 292/1-5). 2.5 An der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2018 konnte der erbetene Verteidiger des Beschuldigten 3 aufgrund eines medizinischen Notfalls nicht teil- nehmen (Urk. 312 - 314). Der Beschuldigte 3 selber erschien zur Verhandlung, wurde von dieser dann aber dispensiert. Die Berufungsverhandlung fand in der Folge bezogen auf die Beschuldigten 1 und 2 in deren Anwesenheit sowie in An- wesenheit ihrer amtlichen Verteidiger und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 statt (Prot. II S. 15 ff.). Im Nachgang wurde dem Verteidiger des Beschuldigten 3 das Protokoll der Berufungsverhandlung, die Plädoyernoti- zen der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 sowie diejenigen des unentgeltli- chen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 318). Nachdem sich der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 sowie der erbetene Verteidiger des Beschuldigten 3 mit der schriftlichen Durch- führung des Berufungsverfahrens in Bezug auf den Beschuldigten 3 einverstan- den erklärt hatten (Urk. 317; Prot. II S. 48 f.), wurde mit Verfügung vom 7. August 2018 in Bezug auf den Beschuldigten 3 die schriftliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde Letzterem Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie die Berufung des Pri-
- 14 - vatklägers 1 zu beantworten (Urk. 319). Dieser Frist kam die Verteidigung des Beschuldigten 3 mit Eingabe vom 3. September 2018 nach (Urk. 321). Unter dem
31. Oktober 2018 nahm der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 die ihm mit Präsidialverfügung vom 6. September 2018 angesetzte Frist zur freige- stellten Stellungnahme zur Berufungsbegründung und Berufungsantwort des Be- schuldigten 3 wahr (Urk. 324; Urk. 326; Urk. 327). Schliesslich wurde diese Stel- lungnahme des Privatklägers 1 vom 31. Oktober 2018 dem Beschuldigten 3 mit Präsidialverfügung vom 1. November 2018 zur freigestellten Stellungnahme zu- gestellt (Urk. 328), wobei dieser mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 einen Ver- zicht auf weitere Äusserung erklären liess (Urk. 330). Mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils erklärten sich die Parteien einverstan- den (Prot. II S. 48 ff.). Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Berufung des Privatklägers 1 richtet sich wörtlich gegen das vorin- stanzliche Urteil in seiner Gesamtheit. Im Einzelnen beantragt der Privatkläger 1 die Schuldigsprechung aller drei Beschuldigten wegen Angriffs und deren ange- messene Bestrafung. Inhaltlich beanstandet er die Annahme der Vorinstanz, es seien lediglich vier Faustschläge des Beschuldigten 1 in sein Gesicht erstellt (Urk. 214; Urk. 306 S. 5 f.). Der Beschuldigte 1 akzeptiert zwar den gegen ihn er- folgten Schuldspruch im Ergebnis. Er beanstandet jedoch die tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz über das Ausmass der von ihm durch die vier Faust- schläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 verursachten körperlichen und psy- chischen Beeinträchtigungen und als Folge davon die Höhe der Strafe sowie die Beurteilung der Zivilforderung des Privatklägers 1 (Urk. 216; Urk. 307 S. 2). Die Berufungen der Beschuldigten 2 und 3 richten sich jeweils gegen die teilweise Auflage der Verfahrenskosten gemäss den Dispositivziffern 17 und 18 des vo- rinstanzlichen Entscheides. Ausserdem verlangen beide die Zusprechung einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 429 lit. a StPO für die Aufwendungen ih-
- 15 - rer Verteidigungen im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 219 S. 3; Urk. 213 S. 2; Urk. 309 S. 2; Urk. 321 S. 2). 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Unange- fochten und mithin in Rechtskraft erwachsen ist folglich zunächst teilweise Ur- teilsdispositivziffer 1, nämlich hinsichtlich der Schuldsprüche des Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung und Fahrens trotz Entzug. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist ferner der Freispruch des Be- schuldigten 1 vom Vorwurf der Drohung. Der Privatkläger 1 beantragt lediglich die Verurteilung und angemessene Bestrafung der Beschuldigten 1 bis 3 wegen An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass der Beschuldigte 1 auch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen wäre, beantragt der Privatkläger 1 nicht (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 399 N 12). Ein weiterer Freispruch ist in der Formulierung von Dispositivziffer 2 des erstinstanzli- chen Urteils ("Im Übrigen") nicht enthalten; die Tatbestände des Angriffs und der einfachen Körperverletzung stellen in der vorliegenden Konstellation alternative rechtliche Würdigung des gleichen Sachverhalts dar (vgl. dazu BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.2 In Rechtskraft erwachsen sind folglich die Dispositivziffern 1 Spiegelstri- che 2-4 (Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung, Fahrens trotz Entzug), 2 (Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der Drohung), 10 und 11 (Zivilforderungen Privatkläger 1 gegen die Be- schuldigten 2 und 3), 12 und 13 (Zivilforderung Privatklägerin 2 gegen den Be- schuldigten 1), 14 bis 16 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sowie Kostenfestsetzung), 19 (Übernahme der Kosten des Beschwerdeentscheids vom 25. Juni 2013 auf die Gerichtskasse), 20 (Auflage der Kosten des Beschwerdeentscheids vom 29. März 2016 dem Be- schuldigten 2) sowie 22 (Übernahme der Entschädigung der unentgeltlichen Pri- vatklägervertretung auf die Gerichtskasse), was vorab festzustellen ist.
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3. Bezüglich des Schuldpunkts bleibt im Berufungsverfahren demnach im Wesentlichen zu prüfen, ob neben dem Beschuldigten 1 auch die Beschuldigten 2 und 3 auf den Privatkläger 1 eingeschlagen haben. Andere Beteiligungshandlun- gen am Angriff als ein Schlagen wirft die Anklage den Beschuldigten 2 und 3 - wie die Verteidigung des Beschuldigten 3 richtig betont (Urk. 193 S. 4, 14) - nicht vor. Ferner ist zu beurteilen, welche Verletzungen der Privatkläger 1 davontrug. Weiter sind die als erstellt erachteten Handlungen rechtlich zu würdigen, und es ist über den Strafpunkt, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklä- gers 1 gegen den Beschuldigten 1 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. III. Sachverhalt 1.1 Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen aller Involvierten ist erstellt, dass die drei Beschuldigten gemeinsam mit K._____ (K._____), L._____ (L._____) im Ausgang waren, als sie davon erfuhren, dass sich der Pri- vatkläger 1 bei M._____ (M._____), die bis kurz davor die Freundin des Beschul- digten 1 gewesen war, aufhielt. Der Gedanke, dass zwischen M._____ und dem Privatkläger 1 "etwas laufen könnte", konnte der Beschuldigte 1 nicht ertragen; er war eifersüchtig und wütend. Die Gruppe fuhr deshalb nach dem Ausgang auf zwei Autos aufgeteilt nach H._____ zur Wohnung von M._____. Dort versuchte der Beschuldigte 1 M._____ und den Privatkläger 1 durch Klopfen an Fenster und Türe dazu zu bewegen, die Türe zu öffnen, was ihm aber nicht gelang. Während dieser Phase des Geschehens beschädigte der Beschuldigte 1 zudem die Seiten- spiegel am Auto der Schwester des Privatklägers 1. In der Folge verliess der Be- schuldigte 1 den Wohnort von M._____, um das Auto, welches er von seinem Onkel geliehen hatte, zurückzubringen. Er wurde dabei durch die Beschuldigten 2 und 3 begleitet. K._____ und L._____ erreichten unterdessen, dass M._____ ihre Wohnungstüre öffnete und sie hineinliess. Die drei Beschuldigten kehrten dann wieder in einem Auto an den Ort des Geschehens zurück. Dort angekommen, ging zuerst der Beschuldigte 1 in die Wohnung von M._____. Etwas später folgten die Beschuldigten 2 und 3. Ferner steht fest, dass es ab dem Zeitpunkt, als der
- 17 - Beschuldigte 1 die Wohnung betrat, zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, in deren Folge der Privatkläger 1 verletzt wurde. 1.2.1 Der Beschuldigte 1 räumt ein, dem Privatkläger 1 im Rahmen dieser tätlichen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt und ihm dadurch eine Prellmarke am Kopf (Auge) zugefügt zu haben (Urk. 153 S. 4; Prot. II S. 29). Diese Zugabe deckt sich mit dem weiteren Untersuchungsergebnis. Es besteht keine Veranlassung, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Der Anklage- sachverhalt ist insoweit erstellt. Hingegen stellt der Beschuldigte 1 in Abrede, dass er dem Privatkläger 1 auch Schläge an den Körper versetzte, dass die Be- schuldigten 2 und 3 ebenfalls auf den Privatkläger 1 einschlugen und dass Letzte- rer durch die ihm verabreichten Schläge eine Verletzung an der Nase und an ei- nem Zahn erlitt und als Spätfolge des Vorfalls an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung und einer komplexen Angststörung mit Agrophobie und Panikatta- cken, die es ihm verunmöglicht, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, leidet (Urk. 153 S. 4 f.; Prot. II S. 29 ff.). 1.2.2 Der Beschuldigte 2 bestreitet, auf den Privatkläger 1 eingeschlagen zu haben. Als er zusammen mit dem Beschuldigten 3 in die Wohnung gekommen sei, sei ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 im Gang gewesen. Er habe lediglich versucht, die beiden zu trennen (Urk. 154 S. 4; Prot. II S. 35 ff.). Der Beschuldigte 3 stellt die ihm zur Last gelegten Faustschläge gegen den Beschuldigten ebenfalls in Abrede. Er sei wenige Schritte hinter dem Beschuldigten 2 in die Wohnung gekommen und habe ein Gerangel vorgefunden. Er habe versucht, die Beteiligten zu beruhigen. Er habe aber niemanden berührt oder angegriffen (Urk. 155 S. 4 f.).
2. Der bestrittene anklagegegenständliche Sachverhalt ist daher aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingülti- gen Beweisregeln zu erstellen. Die letzteren hat die Vorinstanz zutreffend darge- legt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 212 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Klarheit halber ist zu ergänzen, dass die Beschuldigten im Vorverfahren nie mitei- nander konfrontiert wurden. Deren Befragungen im gerichtlichen Verfahren erfolg- ten fokussiert auf die jeweils eigene Rolle und zielten namentlich nicht darauf,
- 18 - frühere Aussagen eines der Beschuldigten auch zulasten der beiden jeweils an- deren Beschuldigten verwertbar zu machen. Namentlich wurden mögliche Wider- sprüche in den Aussagen zur Rolle der jeweils anderen Beschuldigten in den Be- fragungen, die erstinstanzlich in Gegenwart aller Beschuldigten und zweitinstanz- lich in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 erfolgten, nicht thematisiert, auch nicht vom Privatkläger 1 (vgl. BGE 1P.591/1999 E. 2c). Soweit es die jeweils an- deren Beschuldigten betrifft, bleibt es daher bei der Feststellung, dass die drei Beschuldigten übereinstimmend festhalten, dass nur der Beschuldigte 1 den Pri- vatkläger 1 mit Faustschlägen traktierte, die Beschuldigten sich gegenseitig also nicht belasten. Ein im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten kam sodann u.a. zum Schluss, dass ausgehend vom Verletzungsbild des Privatklägers 1 aus rechtsmedizinischer Sicht von mindestens drei Gewalteinwirkungen auszugehen sei, davon zwei gegen den Kopf und einen gegen den Bereich über den Dorn- fortsätzen des 2. und 3. Halswirbelkörpers, weitere Gewalteinwirkungen aber nicht ausgeschlossen werden könnten, und zur Schlagrichtung sowie zur Anzahl der Täter keine Aussage möglich sei (Urk. 290 S. 5 f.). Für die Frage, ob die ein- zelnen Beschuldigten sich wie in der Anklage beschrieben verhalten haben, kommt es daher - abgesehen von der inhaltlichen Überzeugungskraft ihrer jewei- ligen Bestreitung - entscheidend auf die Aussagen des Privatklägers 1 und derje- nigen von K._____ (K._____), L._____ (L._____), M._____ (M._____) und der Mutter von K._____ und M._____, N._____, die den Vorfall miterlebten, an. Die Verletzungsfolgen sind im Wesentlichen ausgehend von den Aussagen des Pri- vatklägers 1 auf der Basis der vorhandenen medizinischen Befunde und Gutach- ten zu klären (vgl. E. III. 11 ff.). 3.1 Die Beschuldigten und der Privatkläger 1 haben je wesentliche persönli- che Interessen am Ausgang des Verfahrens, wobei diese namentlich auch finan- zieller Natur sind. Ihre Aussagen sind mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. 3.2 K._____ und L._____ waren am fraglichen Abend mit den drei Beschul- digten im Ausgang (Urk. HD 20 S. 2; Urk. HD 21 S. 2; vgl. auch Urk. HD 22 S. 2), und K._____ missbilligte die Äusserung des Privatklägers 1, er wolle M._____ fi- cken (sinngemäss), weil man das nicht vor dem Ex-Freund (Beschuldigter 1) und
- 19 - dem Bruder (K._____) sage (Urk. HD 17 S. 2). Allerdings warnten K._____ und L._____ den Privatkläger 1 auch vor einer drohenden Eskalation der Ereignisse (Urk. HD 9 S. 2; Urk. HD 23 S. 6) und griffen später nach übereinstimmender Darstellung aller Anwesenden nicht auf Seiten des Beschuldigten 1 in die tätliche Auseinandersetzung ein. Der Privatkläger 1 bezeichnete L._____ sodann in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Februar 2012 anders als die Be- schuldigten und K._____, von denen er angab, sie bloss vom Sehen zu kennen, als Kollegen (Urk. HD 23 S. 3). L._____ sprach, von der Staatsanwältin nach sei- ner Beziehung zu den Involvierten Personen gefragt, zwar lediglich davon, er kenne den Privatkläger 1. Das tat er allerdings unterschiedslos und namentlich auch bezogen auf M._____, die seine Freundin ist bzw. damals war (Urk. HD 25 S. 2 f.; vgl. Urk. HD 20 S. 3; Urk. HD 24 S. 3; Urk. HD 27 S. 3). K._____ bezeich- nete die Beschuldigten am 29. Februar 2012 als Kollegen bzw. Bekannte, mit de- nen er allerdings keinen Kontakt mehr habe. L._____ beschrieb er auch als Kolle- gen, den Privatkläger 1 kenne er nicht (Urk. HD 26 S. 3, 5). Daraus ist zu schlies- sen, dass ausgeprägte Loyalitäten von K._____ und L._____ gegenüber den Be- schuldigten, namentlich gegenüber den Beschuldigten 2 und 3, nie bestanden, auch wenn sie am Tatabend mit diesen im Ausgang waren und gemeinsam mit ihnen zur Wohnung von M._____ fuhren. Zumindest nach dem Vorfall und im Zeitraum der relevanten Einvernahmen bestand dagegen eine gewisse Nähe zwi- schen L._____ und dem Privatkläger 1. L._____ war zudem jedenfalls ab Februar 2011 mit M._____, der Schwester von K._____ und Ex-Freundin des Beschuldig- ten 1 und Privatklägers 1, liiert (Urk. HD 20 S. 3; Urk. HD 24 S. 3; Urk. HD 27 S. 3). Daraus ergibt sich eine bei der Bewertung der Aussagen zu beachtende persönliche Nähe zwischen L._____, K._____, M._____ und N._____. Dazu kommt, dass die Möglichkeit, sich über die Geschehnisse auszutauschen, für die- se Personen mehr als nur theoretisch war. K._____, M._____ und N._____ lebten zum Zeitpunkt des Vorfalls im gleichen Haus und/oder Haushalt, und es vergin- gen mehrere Monate, bis sie und L._____ erstmals zum fraglichen Vorfall einver- nommen wurden. Die Gefahr, dass Leerstellen im Wahrgenommenen nicht nur durch eigene Schlussfolgerungen, sondern auch durch Erzählungen und Interpre- tationen der weiteren Involvierten bewusst oder unbewusst ausgefüllt wurden, ist
- 20 - daher gerade für diese Personen real. Auch ihre Aussagen sind folglich mit Vor- sicht zu würdigen. 4.1 Der Beschuldigte 1 gestand von Anfang an ein, den Privatkläger 1 mit Faustschlägen traktiert zu haben. Was deren Anzahl betrifft, sprach er zunächst von insgesamt vier gegen den Kopf (Urk. HD 11 S. 1, 3), dann von einer Ohrfeige und drei oder vier Faustschlägen (Urk. HD 22 S. 3) bzw. von vier oder fünf Faust- schlägen ins Gesicht, als der Privatkläger 1 in der Ecke des Schrankes stand (Urk. HD 22 S. 4; vgl. auch Urk. HD 31 S. 3 "mehrere Male mit der Faust"). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte er sich auf drei bis vier Schläge (Urk. 153 S. 4) und anlässlich der Berufungsverhandlung wieder auf vier bis fünf Faustschläge fest (Prot. II S. 29). Zur Heftigkeit der Schläge befragt, gab er auf den Vorhalt, dass man stark oder schwächer schlagen könne, an, er habe sicher nicht leicht geschlagen (Urk. HD 22 S. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb er diese als nicht so stark. Dem Privatkläger 1 sei es ja gut gegangen, so stark könnten die Schläge nicht gewesen sein. Er sei nicht bewusstlos oder so geworden (Urk. 153 S. 4). In der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er habe nicht fest zugeschlagen. Es sei so ein "Gnusch" gewesen, er habe ihn gar nicht genau treffen können (Prot. II S. 29). Diese Schläge verab- reichte er dem Privatkläger 1 gemäss seiner Schilderung im Rahmen einer tätli- chen Auseinandersetzung, die zwischen ihm und dem Privatkläger 1 stattfand und welche ganz zu Beginn wechselseitig war (Urk. HD 11 S. 1 f.; Urk. HD 22 S. 3, 5; Urk. HD 31 S. 3). L._____ griff in diese insofern ein, als er den Beschuldigten 1 zurückhielt. Als der Beschuldigte 1 sich gelöst hatte, ging er anerkanntermassen auf den Privatkläger 1, der nun in der Ecke des Schrankes stand, zu und versetz- te ihm weitere Faustschläge. Der Privatkläger 1 sank in die Knie und kauerte auf dem Boden. Die Beschuldigten 2 und 3 waren inzwischen ebenfalls in die Woh- nung gekommen, sie hätten den Privatkläger 1 aber nicht geschlagen. Aus seiner Schilderung ergibt sich ein in den Grundzügen nachvollziehbares Geschehen. Er schildert insbesondere die Interaktion zwischen sich und dem Privatkläger 1 mit der Beteiligung von L._____ und die Gefühle, die die Intervention von L._____ in ihm auslöste, logisch und ohne auffällige Brüche (Urk. HD 22 S. 3, 5; vgl. auch Urk. HD 31 S. 3). Widersprüche zeigen sich insoweit einzig, als der Beschuldigte
- 21 - 1 in der polizeilichen Befragung angab, der Privatkläger 1 habe ihm zuerst eine Ohrfeige gegeben (Urk. HD 11 S. 1), während er ein gutes Jahr später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingestand, dass er den Privatkläger 1, nachdem ihn dieser geschubst habe, zuerst geschlagen und der Privatkläger 1 sich danach lediglich mit Schlägen zu wehren versucht habe. Es habe ihm, dem Beschuldigten 1, "ausgehänkt" (Urk. HD 22 S. 5; vgl. auch Urk. HD 31 S. 3). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kam er wieder auf seine erste Aussage zurück, wonach der Privatkläger 1 ihm zuerst eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. 153 S. 4). Insgesamt sind in den Aussagen des Beschuldigten 1 somit zwar gewisse Relativierungstendenzen erkennbar. Den Geschehensablauf an sich schildert er aber nachvollziehbar und erwähnt dabei - mit dem geschilderten Geschehensablauf vereinbar - einzig Schläge gegen den Kopf des Privatklägers
1. Weshalb er weniger verwerfliche Schläge gegen den (übrigen) Körper des Pri- vatklägers 1 nicht auch einräumen sollte, wenn er diesem solche verabreicht hät- te, ist nicht einzusehen. Die schwankenden Angaben zur Anzahl und Heftigkeit der Faustschläge gegen den Kopf können zwar einen Versuch des Beschuldigten 1 darstellen, den Sachverhalt zu seinen Gunsten zu beschönigen. Zwingend ist diese Annahme allerdings nicht. Denkbar ist auch, dass er die Anzahl der Schläge im Nachhinein nicht mehr genau abrufen konnte. So bewegte er sich mit seinen Angaben innerhalb einer konstanten Grössenordnung und anerkannte im Ergeb- nis gleichbleibend eine in kurzer Folge verabreichte Serie von Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers 1. Er belastete sich damit unabhängig von der genau- en Anzahl der Schläge selber erheblich. Dass er seine Optik, mit zunehmend schwereren Verletzungsfolgen konfrontiert, änderte und seine Aussagen zur Hef- tigkeit der Schläge deshalb relativierte, ist dagegen offensichtlich. Die Bedeutung von Aussagen über die Heftigkeit von Schlägen ist allerdings naturgemäss be- schränkt, da es an einer objektivierbaren Referenz fehlt. Zusammengefasst be- steht kein Anlass, die Aussagen des Beschuldigten 1 über die von ihm gegen den Privatkläger 1 ausgeübte Gewalt grundsätzlich in Frage zu stellen. 4.2 Der Beschuldigte 2 bestritt während des gesamten Verfahrens konse- quent, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. Im Einzelnen erklärte er in der ersten Befragung durch die Polizei, er habe beim Betreten der Wohnung von
- 22 - M._____ wahrgenommen, dass eine Rangelei zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 im Gang sei. Er habe in der Folge dazwischen gehen und die beiden Streithähne auseinanderbringen wollen. Dazu habe er den Privatkläger 1 aus der Wohnung zerren wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Dann habe er dem Privatkläger 1 einen Fusstritt in seine Beine verpassen wollen. M._____ ha- be ihn, den Beschuldigten 2, aber nach hinten gezogen und ihn daran gehindert. Er sei dann gegangen (Urk. HD 12 S. 1). Bei der Staatsanwaltschaft gab er erneut an, er habe den Privatkläger 1 schlagen wollen, er habe es aber nicht getan. Das sei nur in seinem Kopf gewesen. Er glaube, M._____ habe ihn nach hinten gezo- gen. Er habe den Privatkläger 1 zuerst herausnehmen wollen. Dann sei das pas- siert, dass er, der Beschuldigte 2, im Kopf gehabt habe, dass er den Privatklä- ger 1 schlagen würde. Dann habe M._____ ihn zurückgezogen, und er und der Beschuldigte 3 seien gegangen (Urk. HD 20 S. 2 f.). Sie seien nach Hause. Dann habe er, der Beschuldigte 2, ein Telefon erhalten. Der Beschuldigte 1 habe ange- rufen und gefragt, wer von ihnen beiden (Beschuldigte 2 und 3) die Mutter ge- schlagen habe. Er, der Beschuldigte 2, habe gesagt, dass er es nicht gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass sie hierher kommen müssten, sonst würden sie angezeigt. Sie seien dann dorthin. Er, der Beschuldigte 2, habe sich entschuldigt, weil er mit der Polizei nichts habe zu tun haben wollen (Urk. HD 20 S. 5 f.). Auch in der Schlusseinvernahme, vor Vorinstanz und im Berufungsverfah- ren blieb er im Ergebnis bei dieser Darstellung, wobei er in beiden gerichtlichen Verfahren nach Einzelheiten gefragt angab, sich nicht mehr genau zu erinnern (Urk. HD 29 S. 2 f.; Urk. 154 S. 3 f.; Prot. II S. 33, 35 ff. ). Der Beschuldigte 2 be- stritt folglich nicht nur konsequent, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben, son- dern schilderte auch seine eigene Beteiligung am Geschehen widerspruchsfrei. Dass er im gerichtlichen Verfahren mehr als fünf Jahre nach dem Ereignis und drei Jahre nach der letzten Einvernahme im Vorverfahren angab, sich nicht mehr an Details zu erinnern, gereicht ihm nicht zum Nachteil. Das von ihm geschilderte Szenario ist eines der denkbaren. Ob er zugunsten des Beschuldigten 1 in die Auseinandersetzung eingreifen wollte, ist nicht entscheidend. Allerdings ist auch nicht zu verkennen, dass es bei der gegebenen Ausgangslage keiner besonderen Raffinesse bedarf, um durch Weglassen eines Teils der Geschehnisse die eigene
- 23 - Beteiligung schönzureden. Das macht seine Darstellung aber nicht a priori un- glaubhaft. 4.3 Der Beschuldigte 3 bestritt ebenfalls von Anfang an, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. In der polizeilichen Befragung gab er an, es seien viele Personen anwesend und ein lauter Streit im Gang gewesen, als er und der Be- schuldigte 2 in die Wohnung gekommen seien. Es sei zu einer Rangelei zwischen dem Privatkläger 1, K._____ und dem Beschuldigten 1 gekommen. Er habe aber nicht gesehen, was genau passiert sei. Er selber habe den Privatkläger 1 nicht einmal berührt. Die ganze Gruppe sei ja zwischen ihm, dem Beschuldigten 3, und dem Privatkläger 1 gestanden (Urk. HD 13 S. 2 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete er erneut, dass er die Wohnung nach dem Parkieren des Fahrzeuges unmittelbar nach dem Beschuldigten 2 betreten und eine Rangelei gesehen habe, die beim Bett, wo der Schrank gestanden habe, stattgefunden ha- be. Beteiligt seien der Beschuldigte 1, der Privatkläger 1, K._____, M._____ und die Mutter von M._____ gewesen. Es sei ein grosser Haufen, ein Durcheinander gewesen. Es sei alles ziemlich schnell gegangen. Einige hätten versucht zu schlichten. Er könne nicht sagen, ob und wenn ja, wer wen geschlagen habe. Man habe einfach einen Schreck bekommen. Die Mutter von M._____ habe ge- fragt, wer sie seien. Nach ca. 30 Sekunden, als das Ganze vorbei gewesen sei und sich beruhigt gehabt habe, als man geschafft habe, alle auseinanderzuzer- ren, seien sie (Beschuldigter 2 und 3) gegangen. Der Beschuldigte 1 und der Pri- vatkläger 1 hätten aneinander herumgerissen, weiteres wisse er nicht. Die ande- ren hätten auch mitgerissen, daher werde es schwierig. Dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 sich geschlagen hätten, habe er nicht gesehen. M._____ habe zu schlichten versucht. Er selber habe den Privatkläger 1 nicht geschlagen. Das sei gar nicht möglich gewesen, dass er so nahe an diesen herangekommen wäre. Ferner bestätigte er, dass er und der Beschuldigte 2 sich bei der Mutter von M._____ entschuldigt habe. Sie hätten sich entschuldigt, dass sie so "reinge- platzt" seien, um diese Zeit. Sie habe ja offenbar auch keine Ahnung gehabt, wer sie seien und habe sich allenfalls vor ihnen gefürchtet (Urk. HD 21 S. 3 f.). Dabei blieb er auch in der Schlusseinvernahme (Urk. HD 30 S. 2 f.). Vor Vorinstanz blieb er dabei, niemanden berührt zu haben und ergänzte, dass er versucht habe, die
- 24 - Beteiligten zu beruhigen. Er habe gewollt, dass es aufhöre (Urk. 155 S. 3 f.). Dass er selber mehr als ein Beobachter der Szene gewesen war und versucht hatte, beruhigend auf die Beteiligten einzuwirken, hatte er im Vorverfahren nicht ge- schildert. Die Vermutung liegt nahe, dass er sich dort deutlicher vom Geschehen zu distanzieren versucht hatte, als er dies in Realität getan hatte. Seine Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach "man" es geschafft habe, alle auseinanderzuzerren, lässt denn auch die Interpretation offen, dass er eben- falls am Gezerre beteiligt war. Allerdings ist dennoch zu betonen, dass der Be- schuldigte 3 konstant bestritt, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. Seine Schilderung des Gerangels, verbunden mit der lebensnah wirkenden Erklärung, er hätte gar nicht bis zum Privatkläger 1 vordringen können, macht diese Behaup- tung nachvollziehbar und zwar selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte 3 entgegen seinen Beteuerungen effektiv Angriffsabsichten hatte. Insofern gilt das zu den Aussagen des Beschuldigten 2 Erwogene: Das vom Be- schuldigten 3 geschilderte Szenario ist eines der denkbaren und seine Bestrei- tung, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben, kann isoliert betrachtet, nicht als unglaubhaft bewertet werden, auch wenn es bei der gegeben Ausgangslage kei- ner besonderen Raffinesse bedarf, um durch Weglassen eines Teils der Ge- schehnisse die eigene Beteiligung in harmloserem Licht erscheinen zu lassen. 5.1.1 Der Privatkläger 1 begab sich am 2. Januar 2010 um 11.15 Uhr auf den Polizeiposten in O._____ AG und wurde dort durch die Kantonspolizei Aar- gau einvernommen (Urk. 1 S. 3; Urk. 9 S. 1). Zu jenem Zeitpunkt gab er an, am
1. Januar 2010 ca. ab 22.30 Uhr bei M._____ in ihrer Wohnung in H._____ gewe- sen zu sein. Sie hätten gemeinsam DVDs geschaut und zusammen gesprochen. Am 2. Januar 2010 um ca. 3.00 Uhr morgens habe er ein SMS des Beschuldigten 1 erhalten, mit welchem dieser sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Ausserdem habe dieser geschrieben, dass er sein Auto anschauen wolle. Diese Nachricht sei ihm komisch vorgekommen. Er habe den Beschuldigten 1 vom Aus- gang her gekannt, mehr als ein Bekannter sei er für ihn aber nicht gewesen. Der Beschuldigte 1 und zwei Kollegen, von welchen es sich beim einen um den Bru- der von M._____, K._____, gehandelt habe, seien dann zu ihnen gekommen. Sie hätten mehrmals an die Fensterscheibe geklopft und der Beschuldigte 1 habe ge-
- 25 - droht, die Scheibe einzuschlagen, falls sie die Türe nicht öffnen würden. Er, der Privatkläger 1, habe Angst gehabt, da er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte 1 eine Waffe oder so dabei habe. Der Beschuldigte 1 habe ihm auch gedroht, er mache ihn, den Privatkläger 1, kaputt und bringe ihn um, Fluchwörter etc. Sie hät- ten die Türe aber nicht geöffnet. Im Anschluss habe er gehört, wie die drei draussen über sein Auto diskutiert hätten. Dann habe der Beschuldigte 1 sein Au- to beschädigt; er habe das nicht gesehen, aber gehört. Anschliessend habe der Beschuldigte 1 sich wieder vor M._____s Wohnung aufgehalten und zu seinen Kollegen gesagt, er, der Privatkläger 1, könne jetzt schauen, wie er nach Hause komme. Daraufhin habe er, der Privatkläger 1, die Polizei alarmiert. Er habe der Polizei gesagt, dass sein Auto beschädigt worden sei und drei Personen in die Wohnung eindringen wollten. Der Beschuldigte 1 habe weiter an die Fenster- scheibe geklopft. Ab und zu sei er, der Beschuldigte 1, auch einen Stock höher im Block zur Mutter von M._____ gegangen. In dieser Zeit sei jeweils ein Kollege, den er kenne, L._____, gekommen und habe gesagt, er, der Privatkläger 1, solle die Türe öffnen und weggehen; der Beschuldigte 1 sei jetzt nicht mehr da. Er ha- be die Türe jedoch nicht geöffnet. Der Beschuldigte 1 sei dann weggefahren. L._____ und K._____ seien vor der Wohnung geblieben. M._____ und er hätten dann die Türe geöffnet. Die beiden hätten ihm dann gesagt, dass der Beschuldig- te 1 weitere Kollegen hole und er, der Privatkläger 1, gehen solle. Er habe dann mit diesen beiden gesprochen und auch die Mutter von M._____ sei noch dazu gekommen. Nach etwa 15 bis 20 Minuten sei dann der Beschuldigte 1 wieder ge- kommen. Er sei zur Türe herein gekommen, die nun leicht offen gestanden sei (Urk. 9 S. 2). Er selbst sei direkt hinter der Türe gestanden, als der Beschuldigte 1 zur Wohnungstüre hereingekommen sei. Der Beschuldigte 1 habe ihn dann ange- schaut und ihn direkt mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Er, der Pri- vatkläger 1, habe den Beschuldigten 1 dann gepackt und auf das Bett gedrückt. Der Beschuldigte 1 habe ihn daraufhin erneut mit der Faust ins Gesicht geschla- gen. L._____ sei ihm, dem Privatkläger 1, zu Hilfe gekommen und habe den Be- schuldigten 1 ebenfalls festgehalten. Er selbst habe sich dann wieder aufgerichtet und sei bei der Türe gestanden. Dann seien noch zwei weitere Kollegen des Be- schuldigten 1 dazugekommen. Diese habe er nicht gekannt. Sie hätten ihn mit
- 26 - mehreren Faustschlägen traktiert. Der Beschuldigte 1 habe ebenfalls noch einmal zugeschlagen. Die Mutter von M._____ sei auch vor Ort gewesen und habe eben- falls Schläge der beiden abbekommen. Nach diesem Angriff hätten sich die bei- den Kollegen des Beschuldigten 1 wieder entfernt. L._____ habe den Beschuldig- ten 1 wieder gepackt, worauf dieser ihn, den Privatkläger 1, nicht mehr geschla- gen habe. In der Folge sei er, der Privatkläger 1, nach draussen gegangen, wo sogleich eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich eingetroffen sei. Er habe ihnen erzählt, was passiert sei. Sie hätten gesagt, er solle am Morgen zur Polizei gehen, wenn er Anzeige machen wolle (Urk. 9 S. 3). Auf gezielte Nachfrage gab der Pri- vatkläger 1 zudem an, die Tätlichkeiten hätten M._____, deren Bruder sowie de- ren Mutter und L._____ beobachtet (Urk. 9 S. 3). Zum weiteren Ablauf jenes Mor- gens erklärte er sodann, dass er seinen Kollegen, welcher in Aarau wohne, ange- rufen habe. Diesem habe er gesagt, dass er ihn abholen solle. Um ca. 7.00 Uhr seien dann vier Kollegen von ihm gekommen, welche noch mit dem Beschuldig- ten 1 gesprochen hätten. Sein Kollege sei dann mit dessen Auto und er mit sei- nem Auto nach Aarau gefahren. An jenem Morgen sei er dann auch noch im Kan- tonsspital Aarau gewesen, da ihm die Kantonspolizei Zürich dies geraten habe (Urk. 9 S. 3). 5.1.2 Die nächste Befragung des Privatklägers 1 fand am 29. Februar 2012 und somit mehr als zwei Jahre nach dem fraglichen Vorfall statt. Auf die Aufforde- rung hin zu schildern, was sich am Morgen des 2. Januars 2010 ereignet habe, berichtete er zunächst davon, wie er M._____ kennengelernt habe. Anschliessend erklärte er wie bereits am 2. Januar 2010, damals zu ihr nach Hause gegangen zu sein und mit ihr ferngesehen und geredet zu haben. Gegen 2.00 oder 3.00 Uhr sei dann der Bruder von M._____, K._____, zusammen mit dem Beschuldigten 1 nach Hause bzw. zur Mutter von M._____ gekommen, bei der K._____ gewohnt habe. Der Beschuldigte 1 habe das von ihm, dem Privatkläger 1, benutzte Auto gesehen; er habe es ca. 100 bis 200 Meter vom Wohnort von M._____ entfernt parkiert gehabt. Der Beschuldigte 1 habe ihm dann ein SMS geschrieben, dass er das Fahrzeug ansehen kommen solle. Dies sei ihm aber komisch vorgekommen, und er habe Nein zurückgeschrieben. Der Beschuldigte 1 sei dann vor der Woh- nungstüre gewesen und habe gedroht und gesagt, er solle herauskommen. Der
- 27 - Beschuldigte 1 habe dann auch an die Türe und an die Scheibe geschlagen. Nach ca. 40 Minuten sei dann jemand ins Auto gestiegen, wobei er denke, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei. Dieser sei dann zu seinem Auto gefahren, und es habe dann auch so getönt, als sei das Auto beschädigt worden (Urk. 23 S. 1). Nach ein paar Minuten sei der Beschuldigte 1 wieder zurückgekommen und er, der Privatkläger 1, habe gehört, dass sie über das Auto gesprochen hätten. Er habe dann jedenfalls die Polizei gerufen. Der Beschuldigte 1 habe weiterhin ge- droht, dass er zu ihm herauskommen solle. Anschliessend, so glaube er, sei der Beschuldigte 1 noch zur Mutter von M._____ hinaufgegangen. Daraufhin seien L._____ und K._____ gekommen und hätten gesagt, er solle die Türe öffnen und gehen. Das habe er aber nicht gemacht. Der Beschuldigte 1 sei wieder ins Fahr- zeug gegangen und weggefahren. Nachher seien L._____ und die Mutter von M._____ nach unten gekommen und hätten gesagt, er solle die Türe öffnen, da der Beschuldigte 1 weggegangen sei. Sie hätten dann ca. 10 bis 15 Minuten ge- redet. Sie hätten ihm gesagt, dass es das beste wäre, wenn er gehen würde. Die Wohnungstüre sei offen gewesen. Auf einmal sei der Beschuldigte 1 in die Woh- nung gekommen. Er, der Privatkläger 1, sei beim Fenster bei der Fensterbank gewesen und vor dem Fernseher gestanden. Der Beschuldigte 1 habe ihn sofort geschlagen. Er, der Privatkläger 1, habe den Beschuldigten 1 gepackt und aufs Bett oder Sofa geschubst. Der Beschuldigte 1 habe dann wieder zugeschlagen, er glaube auch mit den Füssen, aber er glaube, er habe mit der Hand geschlagen. Er habe sich dann vom Beschuldigten 1 entfernt und sei in der Ecke hinter der Eingangstüre gewesen; die anderen hätten gesagt, sie sollten aufhören. Es habe angefangen zu eskalieren. Die Mutter von M._____ sei dazu gekommen. Dann seien plötzlich zwei unbekannte Leute gekommen, der Beschuldigte 3 und eine Person, deren Name er nicht kenne. Ohne zu diskutieren, hätten diese alle drein- geschlagen und der Beschuldigte 1 sei auch wieder auf ihn los gekommen. Er sei irgendwann auf die Knie gegangen, sie hätten aber trotzdem weitergeschlagen. Dann hätten sie aufgehört, weil die anderen sie weggeschubst hätten. Die ande- ren hätten sie trennen wollen, seien aber mitten in diese Auseinandersetzung ge- raten. Die zwei Unbekannten seien aus der Wohnung raus, und er glaube, dass auch der Beschuldigte 1 gegangen sei. Dann sei auch schon die Polizei gekom-
- 28 - men (Urk. 23 S. 6). Auf konkrete Nachfrage, was der Beschuldigte 1 getan habe, als er ihn gesehen habe, gab der Privatkläger 1 an, dieser habe zuerst gesagt "jetzt gsehsch es", dann habe er gewusst, dass er ihn sofort schlagen werde. Er sei denn auch mit der Faust geschlagen worden. Daran, wie genau der Beschul- digte 1 ihn geschlagen habe, könne er sich nicht erinnern (Urk. 23 S. 8). Danach gefragt, wie häufig er durch den Beschuldigten 1 geschlagen worden sei, gab er sodann an, dass es mehrmals gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe ihn ge- schlagen, als er in die Wohnung gekommen sei und als er, der Privatkläger 1, ihn auf das Sofa gedrückt habe. Anschliessend seien die anderen gekommen und hätten ihn voll geschlagen, ohne etwas zu sagen. Auch der Beschuldigte 1 sei wieder gekommen und habe ihn geschlagen. Die Schläge seien zudem zu 80 % an den Kopf erfolgt. Auf konkrete Nachfrage bestätigte er, dass der Beschuldigte 1 ihn getroffen habe. Danach gefragt, ob er auch getreten worden sei, gab er an, sich daran nicht zu erinnern. Er selber habe lediglich den Beschuldigten 1 auf das Sofa geschubst. Ansonsten habe er nichts gemacht; er habe auch nicht probiert, den Beschuldigten 1 zu schlagen (Urk. 23 S. 8 ff.). 5.1.3 Zuletzt wurde der Privatkläger 1 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Ereignissen des 2. Januars 2010 befragt. Damals gab er jedoch an, eigentlich nicht mehr über diesen Vorfall sprechen zu wollen, und erklärte, auf seine bisherigen Aussagen zu verweisen. Er glaube, dass es andern- falls Emotionen auslösen würde und er sich nicht mehr konzentrieren könne (Urk. 160 S. 7). 5.2 Nach Darstellung des Privatklägers 1 gliederte sich die tätliche Ausei- nandersetzung folglich in zwei Phasen, eine erste, in der er sich nur dem Be- schuldigten 1 gegenübersah, und eine zweite, in der ihn auch die Beschuldigten 2 und 3 angriffen. Zunächst drang gemäss dieser Schilderung der Beschuldigte 1 in die Wohnung ein und schlug den Privatkläger 1 unvermittelt mit der rechten Faust ins Gesicht. Daraufhin verlagerte sich das Geschehen von hinter der Wohnungs- türe bzw. vom Fenster, wo der Privatkläger 1 vor dem Fernseher stand, auf das Bett, indem der Privatkläger 1 den Beschuldigten 1 packte und auf das Bett drück- te bzw. schubste. Dort schlug der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 erneut mit
- 29 - der Faust ins Gesicht, eventuell trat er ihn auch mit den Füssen. Dann griff L._____ ein. Dieser hielt den Beschuldigten 1 fest, was dem Privatkläger 1 erlaub- te, sich wieder aufzurichten und zur Türe zu gehen, wo er schliesslich in der Ecke hinter der Eingangstüre stand. Dann kamen die Beschuldigten 2 und 3 dazu. Der Privatkläger 1 wurde gemäss dieser Schilderung von ihnen mit mehreren Faust- schlägen traktiert. Auch der Beschuldigte 1 schlug noch einmal zu bzw. kam er- neut auf ihn los. Die Beschuldigten schlugen gemäss dieser Schilderung auch weiter, nachdem der Privatkläger 1 in die Knie gegangen war und bis sie von den anderen weggeschubst werden konnten. Ausserdem bekam die Mutter von M._____ Schläge der Beschuldigten 2 und 3 ab. Seine Schilderung ist insofern konsistent. Die Beschuldigten 2 und 3 bezeichnet er ebenso eindeutig wie den Beschuldigten 1 als Schläger. Im Einzelnen beschreibt er das Vorgehen der Be- schuldigten 2 und 3 allerdings lediglich als Tatsache. Wie die Beschuldigten 2 und 3 überhaupt zu ihm, der in der Ecke hinter der Eingangstüre stand, gelangen konnten, und wie dann auch noch der Beschuldigte 1 erneut auf ihn loskommen und sie schliesslich zu dritt auf ihn einschlagen konnten, obwohl weitere Personen sich einmischten, lässt sich seiner Schilderung nicht im Ansatz entnehmen. Die Schilderung der zweiten Phase bleibt verglichen mit derjenigen der Vorgeschichte der Ereignisse und der ersten Phase der tätlichen Auseinandersetzung überhaupt blass, ohne dass sich das aus den von ihm geschilderten Vorgängen heraus er- klären liesse. Namentlich macht der Privatkläger 1 nicht geltend, dass er seine Arme schützend um seinen Kopf legte und daher nur hören und fühlen bzw. erah- nen konnte, was um ihn herum geschah. Die Dynamik des Geschehens könnte sodann zwar Ungenauigkeiten oder Ungereimtheiten in der Erzählung erklären, nicht aber das gänzliche Fehlen von Details, die die Schilderung lebendig ma- chen. Betrachtet man die Angaben des Privatklägers 1 zu den Ereignissen im Nachgang zur tätlichen Auseinandersetzung (Urk. HD 9 S. 3), entsteht zudem der Eindruck, dass N._____ Anlass für eine Anzeige gegen die Beschuldigten 2 und 3 zu haben glaubte, während der Privatkläger 1 sich mit dem Beschuldigten 1 aus- einandersetzte. Sie lassen damit Raum für die Annahme, dass der Beschuldigte 2 und/oder der Beschuldigte 3 zwar zugunsten des Beschuldigten 1 intervenieren wollten oder die Anwesenden das jedenfalls so interpretieren, tatsächlich aber
- 30 - "nur" N._____ von Schlägen einer dieser Beschuldigten getroffen wurde. Insge- samt drängen sich vor diesem Hintergrund jedenfalls Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Behauptung des Privatklägers 1 auf, er sei von den Beschuldigten 2 und 3 ebenfalls geschlagen worden, so dass insoweit nicht ohne Weiteres auf seine Aussagen abgestellt werden kann. 6.1.1 Am 22. Juli 2010 wurde M._____ erstmals durch die Kantonspolizei Zürich zu den Vorfällen, welche sich rund ein halbes Jahr zuvor in ihrer Wohnung abgespielt hatten, befragt. Sie schilderte den Hergang der Auseinandersetzung vom 2. Januar 2010 damals so, dass sie und der Privatkläger 1 zu zweit in ihrer Wohnung gewesen seien. Es habe dann damit begonnen, dass der Beschuldig- te 1 plötzlich vor ihrer Wohnungstüre aufgetaucht sei, umher geschrien und an die Türe gepoltert habe. Es sei sehr laut gewesen, so dass auch ihre Mutter wach geworden sei. Sie habe die Türe aber nicht öffnen wollen. Der Beschuldigte 1 ha- be dann gerufen, dass er die Scheibe einschlagen werde, wenn sie die Türe nicht öffnen würden. Sie hätten dann gehört, dass es einen Knall gegeben habe. Sie hätten gleich gewusst, dass das Auto des Privatklägers 1 durch den Beschuldig- ten 1 beschädigt worden sei. Dann sei der Beschuldigte 1 weggegangen und sei ca. eine halbe Stunde später mit den Beschuldigten 2 und 3 wieder zurückge- kommen. Sie hätten dann die Türe geöffnet und ihre Mutter, ihren Bruder und L._____ hineingelassen. Ihre Mutter wohne in der Wohnung oberhalb von ihr. Sie habe dann mit ihrer Mutter geredet, als plötzlich der Beschuldigte 1 in die Woh- nung geplatzt sei und auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe. Er habe mehre- re Male mit Fäusten gegen das Gesicht des Privatklägers 1 geschlagen. Auf die Frage, wie der Privatkläger 1 darauf reagiert habe, gab M._____ an, sie glaube, der Privatkläger 1 habe versucht, sich dagegen zu wehren und zurückzuschlagen (Urk. 16 S. 1). Auf die Frage, wer den Privatkläger 1 geschlagen habe, gab M._____ an, dass auch die beiden anderen Kollegen, die Beschuldigten 2 und 3, welche auch noch hineingeplatzt seien, den Privatkläger 1 geschlagen hätten. Auf die weitere Frage, wie diese beiden den Privatkläger 1 traktiert hätten und wie vie- le Male dies passiert sei, gab sie an, dass beide mit Fäusten auf den Privatklä- ger 1 losgegangen seien. Sie hätten ihn überall hin geschlagen, auf den Kopf, in den Magen, überall, wo es noch gegangen sei. Alle drei Beschuldigten hätten mit
- 31 - Fäusten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen. Dies hätten sie klar so abgespro- chen, sie sei sich dessen ganz sicher. Auf die Frage, welche Verletzungen sie beim Privatkläger 1 festgestellt habe, antwortete sie letztlich, dass er auf der rech- ten Gesichtshälfte einen Bluterguss aufgewiesen habe. Sonst wisse sie nichts mehr (Urk. 16 S. 2). 6.1.2 Am 29. Februar 2012 wurde M._____ in Anwesenheit der drei Be- schuldigten sowie des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (Urk. 24 S. 1). Nachdem sie aufgefordert worden war, erneut zu schildern, was sich am fraglichen Morgen ereignet habe, gab sie an, mitbekom- men zu haben, dass der Beschuldigte 1 gegen 02.00 Uhr vor ihrer Haustüre ge- standen sei. Diesem sei zuvor von zwei Kollegen, welche sie vorher an der Tank- stelle getroffen habe, gemeldet worden, dass der Privatkläger 1 bei ihr gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe dann jedenfalls auf ihre Türe eingeschlagen und ge- sagt, sie solle aufmachen. Dieser Aufforderung sei sie aber nicht gefolgt. Der Pri- vatkläger 1 habe dann irgendwann die Polizei angerufen, da er gesagt habe, das Auto sei kaputt. Irgendwann seien dann auch ihr Bruder und L._____ vor der Türe gestanden und der Beschuldigte 1 habe sich entfernt. In jener Zeit hätten sie L._____ und ihren Bruder hereingelassen. Der Beschuldigte 1 sei dann aber kur- ze Zeit später wieder zurückgewesen. Ihre Mutter habe diesen ganzen Krach mit- bekommen und sei auch heruntergekommen. Der Beschuldigte 1 sei dann in die Wohnung gekommen und habe den Privatkläger 1 einmal geschlagen. L._____ habe ihn zurückgezogen. Die Türe sei in dieser Zeit offen gestanden, so seien auch die Beschuldigten 2 und 3 hineingekommen; sie seien ca. ein bis zwei Minu- ten später gekommen. Sie hätten dann auf den Privatkläger 1 eingeschlagen. Sie hätten es anschliessend aber irgendwie hinbekommen, dass alle sich nicht mehr geschlagen hätten. Die Beschuldigten 2 und 3 seien nach draussen gegangen und dann sei die Polizei gekommen (Urk. 24 S. 4, 6). Auf die Frage, was der Be- schuldigte 1 genau gemacht habe, als er in die Wohnung gekommen sei, gab sie an, dieser habe den Privatkläger 1 geschlagen. Auf weiteres Nachfragen erklärte sie, dass er mit der Faust geschlagen habe. Ausserdem glaube sie, es sei nur ein Schlag gewesen. Auf die weitere Frage, wohin der Schlag erfolgt sei, nannte sie das Gesicht. Sodann beantwortete sie die Frage, ob er getroffen habe, damit,
- 32 - dass der Privatkläger 1 eine Platzwunde gehabt habe (Urk. 24 S. 6). Im Weiteren wurde M._____ danach gefragt, wie es weiter gegangen sei, als die Beschuldig- ten 2 und 3 hereingekommen seien. Auch diese hätten den Privatkläger 1 dann geschlagen. Auf die Frage, wie diese geschlagen hätten, führte sie aus, sie neh- me an, sie hätten ihn auch mit den Fäusten geschlagen. Nachdem sie gefragt worden war, was genau sie gesehen habe, meinte sie, gar nicht so gross realisiert zu haben, wer wie dreingeschlagen habe. Sie bejahte jedoch die Anschlussfrage, ob sie konkret gesehen habe, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 den Privatklä- ger 1 geschlagen hätten. Auf die nochmalige Nachfrage, wie diese Schläge erfolgt seien, erklärte sie, nicht sicher zu sein, ob sie mit den Füssen getreten hätten. Mit den Fäusten seien aber sicher Schläge erfolgt. Wie häufig die beiden geschlagen hätten, wisse sie aber nicht. Ihre Mutter sei noch dazwischen gewesen und sie hätten geschaut, dass sie von dort wegkomme. Sie sei sich aber sicher, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 geschlagen hätten. Die tätliche Auseinanderset- zung habe vielleicht ca. fünf Minuten gedauert. Es sei alles kreuz und quer gewe- sen, alle hätten herumgeschrien und geschlagen und alles Mögliche (Urk. 24 S. 7). Danach gefragt, wie sich der Vorfall aufgelöst habe, gab sie zu Protokoll, die Beschuldigten 2 und 3 seien rausgegangen. Jeder habe an jedem gezogen und dann sei die Polizei gekommen (Urk. 24 S. 8). Sie nutzte sodann die Gele- genheit, von sich aus etwas anzufügen und erklärte, dass der Privatkläger 1 da- mals nur eine Platzwunde an der Wange aufgewiesen habe. Nun habe sie gehört, dass er die Nase habe operieren lassen müssen wegen dieses Vorfalls. Dies sei aber gar nicht möglich. Kurz danach sei denn auch noch alles in Ordnung gewe- sen. Das mit der Nase sei eigentlich viel später gekommen (Urk. 24 S. 8). 6.2 Den Aussagen von M._____ folgend fand zunächst eine tätliche Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 statt. Der Beschuldigte 1 schlug mit der Faust gegen das Gesicht des Privatklägers 1. Die Beschuldigten 2 und 3 kamen später dazu und schlugen ebenfalls auf den Privat- kläger 1 ein. Dass alle drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 einschlugen, er- klärte M._____ im Ergebnis konstant. Im Einzelnen sind ihre Aussagen weniger konstant und eindeutig. Ihren vorstehend wiedergegebenen Aussagen bei der Po- lizei ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 mehrfach mit Fäusten gegen das
- 33 - Gesicht des Privatklägers 1 schlug und sich der Privatkläger 1 dagegen zu weh- ren und zurückzuschlagen versuchte. Die Beschuldigten 2 und 3 schlugen ihn ebenfalls mit Fäusten überall hin, auf den Kopf, in den Magen, überall, wo es ging. Im Ergebnis beschrieb sie damit eine regelrechte Schlagorgie, an der die Beschuldigten 2 und 3 mindestens ebenso ausdauernd beteiligt waren, wie der Beschuldigte 1. Ihre Darstellung rundete sie damit ab, dass die drei sich klar so abgesprochen hätten, da sei sie sicher. Wie der Privatkläger 1, die Beschuldigten und die weiteren anwesenden Personen sich im Raum bewegten, wer was tat, geht aus der Deposition nicht hervor, so dass sie aus sich heraus nicht auf ihre Plausibilität geprüft werden kann. Bei der Staatsanwaltschaft auch insoweit ge- nauer befragt, blieb sie zwar dabei, dass die Beschuldigten 2 und 3 auch mit den Fäusten geschlagen hätten, räumte jedoch ein, dass sie gar nicht so gross reali- siert habe, wer wie dreingeschlagen habe. Was den Beschuldigten 1 angeht, vermochte sie sich an einen Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers 1 zu erinnern. Weiter kommt der Beschuldigte 1 in ihrer Schilderung nicht vor. Wie häufig die Beschuldigten 2 und 3 geschlagen hatten, wusste sie nicht zu berich- ten. Ob sie auch mit den Füssen getreten hätten, sei sie sich nicht sicher. Ihre Mutter sei noch dazwischen gewesen und sie hätten geschaut, dass sie von dort wegkomme. Es sei alles kreuz und quer gewesen, alle hätten herumgeschrien und geschlagen und alles Mögliche. Jeder habe an jedem gezogen. Anders als in der ersten Befragung schilderte sie damit einen allgemeinen Tumult, der es ihr er- schwerte bzw. verunmöglichte, den Überblick zu behalten. Ob sie die Beschuldig- ten 2 und 3 tatsächlich zuschlagen sah, das bereits im Geschehenszeitpunkt auf- grund bestimmter Umstände annahm oder später aufgrund von Gehörtem zu die- sem Schluss gelangte, lässt sich nicht bestimmen. Im Ergebnis konzentrieren sich ihre Aussagen, wie bereits zuvor bei der Polizei, auf den Kernvorwurf, die Be- schuldigten 2 und 3 hätten den Privatkläger 1 auch geschlagen, ohne dass sie diesen in freier Erzählung oder auf Nachfrage mit greifbaren Beobachtungen be- legen könnte. Das gilt selbst dann, wenn man die Dynamik des Geschehens be- denkt und daher keine besonders präzise Schilderung erwartet. Ein Vergleich ih- rer Aussagen bei der Polizei mit denjenigen in der Konfrontationseinvernahme zeigt zudem, dass sie nach dem Ereignis allzu bestimmt für den Privatkläger 1
- 34 - Partei ergriffen hatte, sich ihre persönlichen Beziehungen also tatsächlich auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt hatten, auch wenn sie bereits damals nicht mehr mit dem Privatkläger 1 liiert war. Insgesamt kann aus ihren Aussagen vor diesem Hintergrund zuverlässig einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht schlug und die Beschuldigten 2 und 3 sich in ihrer Wahrnehmung ebenfalls wie Angreifer verhielten. Hinsichtlich der Frage, ob letztere den Privatkläger 1 tatsächlich schlagen konnten bzw. schlugen, können die Aussagen von M._____ dagegen nicht ohne Weiteres als zuverlässig bewertet werden. 7.1.1 K._____, der Bruder von M._____, wurde am 22. Juli 2010 durch die Kantonspolizei Zürich zu den Ereignissen vom 2. Januar 2010 befragt. Auf die Aufforderung, zu schildern, was sich damals in der Wohnung seiner Schwester zugetragen habe, gab er an, dass er dies nicht genau schildern könne, weil es schon lange her sei. Er wisse noch, dass seine Schwester die Wohnungstüre ge- öffnet habe und es im Anschluss zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Auf weiteres Nachfragen, was sich bei dieser tätlichen Auseinandersetzung zugetragen habe und wer involviert gewesen sei, gab er an, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht in der Wohnung gestanden sei. Er habe daher nicht gesehen, was sich genau zugetragen habe. Er habe aber von den anderen gehört, dass der Be- schuldigte 1 in die Wohnung gestürmt und auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Er sei in die Wohnung gegangen, nachdem die Beschuldigten 2 und 3 auch in der Wohnung gewesen seien. Es sei laut geworden und er habe seine Mutter be- ruhigen wollen. Er habe gesehen, dass die Beschuldigten 2 und 3 sowie der Be- schuldigte 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Er wurde weiter gefragt, wie die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Dazu gab er an, dass er dies nicht genau sagen könne, da er mit seiner Mutter beschäftigt ge- wesen sei. Seine Mutter habe den Privatkläger 1 noch schützen wollen. Er selbst habe aber bemerkt, dass dies keine gute Idee gewesen sei, weshalb er seine Mutter zur Seite gestossen habe. Darauf hätten sich die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 gestürzt. Was sie genau gemacht hätten, wisse er allerdings nicht. Er sei nur um seine Mutter besorgt gewesen. Er habe nicht gewollt, dass sie noch einen Schlag erwische (Urk. 17 S. 1). Auf Vorhalt der Aussage des Privat-
- 35 - klägers 1, dass dieser von mehreren Personen mit Fäusten geschlagen worden sei, gab K._____ an, dass dies wohl schon so gewesen sei, er es aber, wie ge- sagt, nicht genau gesehen habe. Auf erneute Nachfrage, ob der Privatkläger 1 demnach die Wahrheit gesagt habe und er von allen drei Beschuldigten angegrif- fen worden sei, bestätigte er, dass dieser die Wahrheit gesagt habe und es sich so zugetragen habe. Auf die Frage, wie der Privatkläger 1 auf den tätlichen Angriff reagiert habe, gab K._____ an, dass dieser mit den Knien auf dem Boden gewe- sen sei und daher nicht viel habe machen können (Urk. 17 S. 2). Danach gefragt, welche Verletzungen er beim Privatkläger 1 festgestellt habe, antwortete K._____, einen Bluterguss unter dessen rechten Auge gesehen zu haben, sonst eigentlich nichts (Urk. 17 S. 2). Ergänzend gab K._____ von sich aus an, der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten 1 und ihm vor diesem Vorfall gesagt, er würde M._____ schon noch packen. Damit habe er gemeint, dass er sie "ficken" wolle. Das sage man nicht vor dem Ex-Freund und vor ihrem Bruder. Damit habe der Privatklä- ger 1 sie provozieren wollen (Urk. 17 S. 2). 7.1.2 Am 29. Februar 2012 wurde K._____ in Anwesenheit der drei Be- schuldigten und des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge ein- vernommen (Urk. 26 S. 1). Die Frage nach den Geschehnissen des 2. Januars 2010 beantwortete er damit, dass er gar nicht mehr so gross wisse, was sich er- eignet habe. Sie seien in die Wohnung seiner Schwester gekommen und es sei dann einfach eskaliert, dass auf den Privatkläger 1 losgegangen worden sei. Mehr wisse er wirklich nicht. Dass er zuvor ebenfalls an die Türe und die Fenster ge- klopft habe, bejahte er. Sie hätten auch gesagt, sie sollen die Türe aufmachen, was diese jedoch nicht getan hätten (Urk. 26 S. 4). Als er gefragt wurde, ob er sa- gen könne, wer wen im Rahmen der Auseinandersetzung angegriffen oder ge- schlagen habe, erklärte er, es einfach nicht mehr zu wissen. Alle hätten ein biss- chen dreingeschlagen. Auf die Folgefrage, ob er dies denn auch gesehen habe, erklärte er, dass er mehr auf seine Mutter geschaut habe. Er habe schon ab und zu hinüber geschaut, aber eigentlich habe er nur für seine Mutter geschaut (Urk. 26 S. 5). Auf weiteres Befragen bejahte er sodann, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 den Privatkläger 1 geschlagen hätten. Anschliessend gab er aber wiederum an, dass er nicht zu 100 % sagen könne, wer wie viele Male
- 36 - dreingeschlagen habe. Zu schlimmen Verletzungen sei es jedenfalls nicht ge- kommen, niemand habe in den Spital gehen müssen. Beim Privatkläger 1 habe er vielleicht blaue Flecken gesehen, mehr aber nicht (Urk. 26 S. 5). 7.2 K._____ bestätigt in seinen Aussagen, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger 1 mit Fäusten traktierten. Bei einer Detailbetrachtung ist diese Bestätigung jedoch zu relativieren. Hinsichtlich der zweiten Phase des Gesche- hens bestätigt K._____ lediglich mit Bestimmtheit, dass die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 losgingen bzw. sich auf ihn stürzten, sich diesem also aggres- siv näherten, und der Privatkläger 1 auf den Knien auf dem Boden gewesen war. Im Übrigen gibt er an, nicht genau gesehen zu haben bzw. zu wissen, was die Beschuldigten machten, weil er auf seine Mutter konzentriert gewesen sei, die zwischen die Fronten geraten war. Dass der Privatkläger 1 von mehreren Perso- nen mit den Fäusten geschlagen worden war, nimmt er an, weiss es aber nicht. Geht man davon aus, dass sich in der zweiten Phase des Geschehens tumultarti- ge Szenen abspielten, in die neben den Beschuldigten und den Privatkläger 1 auch die Zeugen verwickelt waren, ist es denkbar, dass die Beschuldigten von den Anwesenden einzig als zu den Angreifern gehörend bewusst wahrgenommen wurden, und sie keine auf eigener Wahrnehmung beruhende Auskunft darüber geben können, ob und falls ja, welcher der Beschuldigten den Privatkläger 1 in diesem Zeitpunkt wie schlug. Insofern kann das Aussageverhalten von K._____ hinsichtlich der zweiten Phase des Geschehens nicht ohne Weiteres als auswei- chend beschrieben werden. Jedenfalls geht es nicht an, seine Darstellung auf die drei Beschuldigten unterschiedslos belastende Schlussfolgerung zu reduzieren, sie hätten alle den Privatkläger 1 mit Fäusten traktiert. Das gilt um so mehr, als K._____ diese Behauptung ursprünglich nicht in freier Erzählung, sondern auf Vorhalte, die zudem seine Präzisierungen teilweise nicht respektierten, aufstellte. So hatte K._____ in der polizeilichen Befragung in freier Erzählung ausgeführt, dass die Beschuldigten sich auf den Privatkläger 1 gestürzt hätten, er aber nicht wahrgenommen habe, was sie genau gemacht hätten. Danach wurde ihm vorge- halten, dass der Privatkläger 1 in der polizeilichen Befragung angegeben habe, dass er von mehreren Personen mit Fäusten geschlagen worden sei, und er wur- de gefragt, ob er das bestätigen könne. Darauf antwortete er, das das schon so
- 37 - gewesen sein werde, er es aber wie gesagt nicht genau gesehen habe. Statt da- nach zu fragen, weshalb er davon ausgehe, dass das schon so gewesen sei, folg- te der Vorhalt, dass demnach der Privatkläger 1 die Wahrheit gesagt habe, wo- nach er von mehreren Personen bzw. den Beschuldigten 1, 2 und 3 angegriffen worden sei. Das bestätigte K._____ zwar. Im Licht seiner vorangegangenen Aus- sagen in freier Erzählung kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er dies gestützt auf eigene Wahrnehmungen tat. Vielmehr muss in Betracht gezogen werden, dass Diskussionen unter den Involvierten nach dem Vorfall dazu führten, dass diesbezügliche Lücken bewusst oder unbewusst ausge- füllt wurden. Dass K._____ in ein Beziehungsgeflecht eingebunden war, die sol- ches möglich machte, wurde eingangs erwogen. Wenn er später in der staatsan- waltschaftlichen Zeugeneinvernahme zur Frage, ob auch die Beschuldigten 2 und 3 zugeschlagen hätten, ausweichend Stellung bezog und seine Aussagen schliesslich auf die Frage "Aber gesehen haben Sie es nicht?" wieder in der Fest- stellung endete, dass er nicht 100%ig sagen könne, wer wie viele Male dreinge- schlagen habe (Urk. HD 26 S. 4 f.), wäre es im Licht seiner Depositionen bei der Polizei und seiner Verankerung in einem Beziehungsgeflecht, zu dem die Be- schuldigten nicht gehören, zu kurz gegriffen, einfach anzunehmen, er wolle damit die Beschuldigten schützen. Mindestens ebenso wahrscheinlich bleibt es, dass Diskussionen im Nachgang zu den Ereignissen dazu führten, dass er seine Schil- derung im Ergebnis der Mehrheitsmeinung anpasste. Zusammengefasst erweisen sich auch die Aussagen von K._____ bezogen auf die Frage, ob die Beschuldig- ten 2 und 3 ebenfalls zuschlugen, nicht ohne Weiteres als glaubhaft. Auch aus seinen Aussagen kann zuverlässig einzig geschlossen werden, dass die Beschul- digten 2 und 3 sich in seiner Wahrnehmung wie Angreifer verhielten bzw. zum Lager des Beschuldigten 1 gehörten. 8.1.1 L._____ wurde acht Monate nach dem fraglichen Vorfall, am
18. August 2010, erstmals zu den durch den Privatkläger 1 gegen die Beschuldig- ten 1 bis 3 erhobenen Vorwürfen befragt. Nachdem er in jener Einvernahme auf- gefordert wurde, die Ereignisse aus der Nacht des 2. Januars 2010 zu schildern, führte er aus, dass der Privatkläger 1 und M._____ damals in deren Wohnung gewesen seien. Der Beschuldigte 1 habe gewollt, dass die beiden die Türe öffnen
- 38 - würden. Dies hätten sie jedoch nicht getan, weil der Beschuldigte 1 sich sehr ag- gressiv verhalten habe. Er habe den Beschuldigten 1 selbst nicht mehr gekannt, so aggressiv sei er gewesen. Der Beschuldigte 1 habe dann zu ihm gesagt, er müsse kurz weg, woraufhin dieser den Hauseingang verlassen habe. Danach sei er an die Wohnungstüre von M._____ gegangen und habe gesagt, sie könne die Türe nun öffnen, da der Beschuldigte 1 gegangen sei. Sie habe die Türe geöffnet und er sei hineingegangen. Zum Privatkläger 1 habe er gesagt, er solle so schnell wie möglich verschwinden, bevor die Situation vollständig eskaliere, da der Be- schuldigte 1 so aggressiv gewesen sei. Der Bruder von M._____, K._____, sei dann auch in die Wohnung gekommen. Anschliessend sei plötzlich der Beschul- digte 1 in die Wohnung gestürmt und habe zum Privatkläger 1 gesagt, dieser se- he nun, was passiere, und habe den Privatkläger 1 mit der rechten Faust ins Ge- sicht geschlagen. Der Privatkläger 1 sei gegen einen Schrank geprallt und habe geschrien, der Beschuldigte 1 solle aufhören (Urk. 18 S. 1). Danach sei die Mutter von M._____ in die Wohnung gekommen und habe gesehen, dass der Beschul- digte 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Sie habe versucht, den Beschul- digten 1 vom Privatkläger 1 wegzuzerren, was ihr aber nicht gelungen sei, weil nun auch die Kollegen des Beschuldigten 1, die Beschuldigten 2 und 3, in die Wohnung gekommen seien und ebenfalls auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. K._____ habe seine Mutter beschützt und sie aus dem Gerangel gezogen. Sie sei bereits mit einer Faust in den Rücken getroffen worden (Urk. 18 S. 1 f.). Er wurde zudem gefragt, wie die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 genau tät- lich angegangen hätten. Dazu führte er aus, gesehen zu haben, dass beide den Privatkläger 1 mit mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht und in die Magen- gegend geschlagen hätten. Auf den Vorhalt, dass diese beiden gesagt hätten, nur der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger 1 geschlagen, meinte L._____, sie hät- ten demnach nicht die Wahrheit gesagt. Sie beide hätten den Privatkläger 1 mit Fäusten geschlagen. Nach der Häufigkeit gefragt, mit welcher der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 traktiert habe sowie auf welche Art und Weise, gab er an, Letz- terer habe mehrere Male zugeschlagen, nicht nur zwei- oder dreimal, sondern mehr. Sicher habe er diesen zudem mit Fäusten gegen das Gesicht geschlagen. Mehr wisse er aber nicht mehr. Wehren habe sich der Privatkläger 1 jedenfalls
- 39 - nicht können, gegen die drei Beschuldigten habe er keine Chance gehabt. Auf entsprechende Nachfrage gab er sodann an, eine Verletzung am Auge des Pri- vatklägers 1 gesehen zu haben. Dieses sei angeschwollen gewesen. Er wisse noch, dass der Beschuldigte 1 dort getroffen habe (Urk. 18 S. 2). 8.1.2 Auch L._____ wurde am 29. Februar 2012 in Anwesenheit der drei Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. 25 S. 1). Den fraglichen Samstagmorgen beschrieb er da- mals so, dass er mit dem Beschuldigten 1 und K._____ im Ausgang gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe gehört, dass der Privatkläger 1 bei dessen Freundin M._____ sei. Aus diesem Grund sei er "hässig" geworden. Sie seien dann losge- fahren an deren Wohnort. Dort hätten sie an die Türe geklopft. Der Beschuldigte 1 habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass er rauskommen solle. Dieser habe aber nicht aufmachen wollen. Der Beschuldigte 1 sei dann gegangen und er sei alleine dort geblieben. Zu jenem Zeitpunkt hätten die beiden dann auch die Türe geöff- net. Auf die Frage, ob K._____ auch dabei gewesen sei, gab er an, dies nicht mehr zu wissen. Er glaube, dieser sei auch dabei gewesen, sicher sei er sich aber nicht. Er sei dann in die Wohnung gegangen und habe dem Privatkläger 1 gesagt, er solle von da verschwinden. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei der Beschuldigte 1 dann zur offenen Türe hineingekommen. Er habe nur gesehen, dass der Be- schuldigte 1 dem Privatkläger 1 eine verpasst habe, irgendwo an der Wange. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wo genau er getroffen habe. Er habe den Be- schuldigten 1 dann weggezogen. Kurz darauf seien die Beschuldigten 2 und 3 hereingekommen. Weil er den Beschuldigten 1 festgehalten habe, sei er auf das Bett gefallen und habe dann nur gehört, wie der Privatkläger 1 geschrien habe. Weil der Beschuldigte 1 auf ihm gewesen sei, habe er aber nicht genau gesehen, was die Beschuldigten 2 und 3 gemacht hätten. Die Mutter von M._____ und K._____ seien auch noch hereingekommen. K._____ habe die Mutter weggezo- gen und die Beschuldigten 2 und 3 seien weggegangen (Urk. 25 S. 4). Danach gefragt, was der Beschuldigte 1 genau getan habe, als er in der Wohnung gewe- sen sei, legte er dar, dass der Privatkläger 1 beim Schrank gestanden sei und der Beschuldigte 1 ihn angegriffen habe. Er habe diesen mit der Faust geschlagen. Der Privatkläger 1 sei dabei an der Wange getroffen worden, sicher sei er sich
- 40 - aber nicht mehr (Urk. 25 S. 5). Die Frage, wie häufig der Beschuldigte 1 den Pri- vatkläger 1 geschlagen habe, beantwortete er damit, dass er dies nur einmal ge- sehen habe. Er sei hinter dem Beschuldigten 1 gewesen und habe diesen in je- nem Moment gerade gepackt und auf das Bett gezerrt. Er habe gesehen, dass die Beschuldigten 2 und 3 hereingestürmt seien. Dann habe er den Privatkläger 1 schreien gehört, woraufhin auch die Mutter von M._____ gerade dazugekommen sei. Jemand habe diese wegziehen wollen. K._____ sei dazwischen gegangen und habe die Mutter weggezogen. Dann habe er gesehen, dass die Beschuldig- ten 2 und 3 aus der Wohnung gestürmt seien (Urk. 25 S. 6). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde er dazu befragt, ob er nun gesehen habe, ob die Be- schuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 ebenfalls geschlagen hätten. Diesbezüg- lich sagte er zunächst, dass er es nicht mehr genau wisse. Er wisse, dass er den Beschuldigten 1 festgehalten habe. Er denke aber schon. Der Privatkläger 1 habe geschrien. Es sei so schnell gegangen. Gesehen habe er nur, dass sich die Hän- de bewegt hätten, aber wo sie den Privatkläger 1 getroffen hätten oder ob sie ihn geschlagen hätten, das wisse er wirklich nicht mehr. Schläge direkt dieser beiden habe er denn auch nicht gesehen. Aufgrund der Schreie des Privatklägers 1 habe er aber vermutet, dass er geschlagen worden sei. Er wisse, dass der Beschuldig- te 1 ihn geschlagen habe und er denke, dass auch die anderen beiden dies getan hätten, der Privatkläger 1 habe ja auch ein blaues Auge gehabt (Urk. 25 S. 6). 8.2 Gemäss diesen Schilderungen von L._____, auf ihre grobe Linie redu- ziert, schlugen alle drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 ein. Im Einzelnen erweist sich das Bild aber wiederum als nicht so eindeutig. Zunächst zeigen sich Ungereimtheiten in der Schilderung des Verhaltens des Beschuldigten 1. In der polizeilichen Befragung schilderte L._____, dass der Beschuldigte 1 den Privat- kläger 1 einmal mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen habe und es da- nach der Mutter von K._____ und M._____ nicht gelungen sei, den Beschuldigten 1 vom Privatkläger 1 zu trennen, weil nun die Beschuldigten 2 und 3 gekommen seien und ebenfalls auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. Insgesamt schlugen der Beschuldigte 1 und die Beschuldigten 2 und 3 je mehrfach zu, geht man von der ersten Schilderung von L._____ aus. Gemäss derjenigen bei der Staatsanwaltschaft schlug der Beschuldigte 1 jedoch nur einmal ganz zu Beginn
- 41 - auf den Privatkläger 1 ein. Danach wurde er von L._____ selber festgehalten und fiel zusammen mit diesem auf das Bett, wo er sich auch befand, als die Beschul- digten 2 und 3 ins Zimmer stürmten und auf den Privatkläger 1 losgingen. Was das Verhalten der Beschuldigten 2 und 3 angeht, gab er bei der Polizei an, gese- hen zu haben, wie diese den Privatkläger 1 mit mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht und in die Magengegend geschlagen hätten. Bei der Staatsanwalt- schaft deponierte er dagegen, dass er den Privatkläger 1 lediglich habe schreien hören und gesehen habe, wie Hände sich bewegt hätten. Direkt Schläge der Be- schuldigten 2 und 3 sah er nicht. Er schloss aus den Umständen darauf, dass auch die beiden zugeschlagen hatten. Die Gründe für die Diskrepanzen, die auch den Vorgang als Ganzes betreffen, können grundsätzlich mannigfaltig sein. Eine Relativierung der Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit dem Motiv der wahrheitswidrigen Entlastung der Beschuldigten 2 und 3 fällt unter Be- rücksichtigung der unter den Involvierten bestehenden Beziehungen aber ausser Betracht. Im Vordergrund steht vielmehr, dass L._____ seine Aussagen anpasste, weil er nach dem Ereignis in der polizeilichen Befragung allzu bestimmt für den Privatkläger 1 Partei ergriffen hatte. Dass seine angepassten und relativierten Aussagen realitätsbasiert sind, er also zumindest Anlass hatte, aus seinen eige- nen Wahrnehmungen des Vorfalls (nicht der Verletzungen) darauf zu schliessen, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 zuschlugen, ist alles andere als sicher. Letztlich kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass er seine Schilderung nach dem Vorfall bewusst oder unbewusst an einer sich etablierenden Mehrheitsmeinung innerhalb der Gruppe um den Privatkläger 1 und M._____ ausrichtete, er sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dann aber zu Anpassungen veranlasst sah, die ihn vor dem Vorwurf, er habe bewusst gelogen, schützen sollten, ohne die ursprüngliche Position ganz zu verraten. 9.1.1 Schliesslich wurde die Mutter von M._____ und K._____, N._____, am
18. August 2010 zu den Vorfällen vom 2. Januar 2010 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Auch sie wurde aufgefordert zu schildern, was sich am 2. Januar 2010 in der Wohnung ihrer Tochter zugetragen habe. Sie erklärte, dort einen Streit gehört zu haben. Sie wohne in der Wohnung oberhalb und sei dadurch ge- weckt worden. Ihre Tochter habe sie daraufhin angerufen und gesagt, ihr Ex-
- 42 - Freund, der Beschuldigte 1, wolle in ihre Wohnung und den Privatkläger 1 zu- sammenschlagen. Sie habe dann gemerkt, dass ihre Tochter Angst habe. Sie sei hinunter in deren Wohnung gegangen. Ihre Tochter habe ihr erklärt, dass sie mit dem Beschuldigten 1 Schluss gemacht habe, er dies aber nicht begreifen wolle. Plötzlich sei die Wohnungstüre aufgebrochen worden und der Beschuldigte 1 sei hineingestürmt und auf den Privatkläger 1 losgegangen. Das Schloss sei übrigens heute noch defekt (Urk. 19 S. 1). Daraufhin wurde sie gefragt, wie der Beschuldig- te 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Dazu meinte sie, der Beschuldigte 1 habe zum Privatkläger 1 gesagt, er komme jetzt dran. Dann habe er dem Privat- kläger 1 mit voller Wucht die Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe ihn mehrmals geschlagen. Sie fügte an, noch nie einen so aggressiven Menschen wie den Be- schuldigten 1 gesehen zu haben. Sie habe dann auch versucht, dazwischen zu gehen, als noch zwei weitere Kollegen des Beschuldigten 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Diese beiden Kollegen des Beschuldigten 1 habe sie zuvor noch nie gesehen. Sie selbst sei dabei von Faustschlägen am Rücken und am Oberarm getroffen worden. Ihr sei es aber nicht gelungen, die Situation unter Kontrolle zu bringen (Urk. 19 S. 1). Die Namen der beiden Kollegen habe sie erst später erfahren. Diese seien später zu ihr gekommen, um sich bei ihr zu ent- schuldigen. Sie hätten darum gebettelt, dass sie keine Anzeige mache, weil sie durch deren Schläge am Rücken und am Oberarm getroffen worden sei. Der eine von beiden heisse C._____. Den anderen Namen habe sie in der Zwischenzeit vergessen. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2 und 3, dass nur der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 geschlagen habe, sagte sie, diese hätten nicht die Wahrheit gesagt. Die beiden seien auch mit Fäusten auf den Privatkläger 1 losgegangen. Der Privatkläger 1 habe danach schrecklich ausgesehen. Er sei durch einen Faustschlag des Beschuldigten 1 am Auge getroffen worden, so dass dieses ziemlich angeschwollen sei. Das ganze Gesicht sei rot gewesen. Dieser sei ein armer gewesen, er habe sich gar nicht wehren können (Urk. 19 S. 2). 9.1.2 Am 29. Februar 2012 wurde N._____ in Anwesenheit der drei Be- schuldigten und des Privatklägers 1 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft ein- vernommen. Darauf angesprochen, ob sie sich noch an die Einvernahme vom
18. August 2010 erinnere, meinte sie, dass man gewisse Sachen nie vergesse
- 43 - (Urk. 27 S. 3). Anschliessend legte sie erneut ihre Wahrnehmungen des
2. Januars 2010 dar. Ihr Schlafzimmer befinde sich oberhalb der Wohnung ihrer Tochter. Sie sei damals durch den Lärm geweckt worden. Sie habe ihre Tochter angerufen und durch diese dann erfahren, dass der Beschuldigte 1 in die Woh- nung habe einbrechen wollen. Sie sei aufgestanden und hinuntergegangen. Es sei so schnell passiert. Der Beschuldigte 1 sei schon bei ihrer Tochter in der Wohnung gewesen und sie hätten schon "geschlegelt". Auf entsprechende Nach- frage präzisierte sie, dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 "geschlegelt" hätten (Urk. 27 S. 4). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte sie so- dann, dass der Beschuldigte 1 bereits in der Wohnung gewesen sei, als sie hin- eingekommen sei (Urk. 27 S. 5). Sie erklärte, L._____ habe den Beschuldigten 1 dann gepackt. Sie und ihre Tochter hätten den Privatkläger 1, den Beschuldig- ten 1 und L._____ trennen wollen, plötzlich habe aber auch sie von hinten Schlä- ge gespürt. Danach gefragt, ob sie wisse, woher diese Schläge gekommen seien, gab sie an, dass sie zwei Unbekannte gesehen habe, als sie sich umgedreht ha- be. Sie seien fast alle schwarz angezogen gewesen. Das heisst, sie hätten schwarze Jacken getragen. Sie habe aber die Turnschuhe des Beschuldigten 2 gesehen. Sie habe diese beiden dann gefragt, wer sie seien. Der Beschuldigte 2 habe mehr dreingeschlagen. Plötzlich habe sie dann hinter sich einen grösseren Mann gespürt, dabei habe es sich um den Beschuldigten 3 gehandelt. Sie habe sich dann erkundigt, wer diese beiden seien. Sie habe angefangen zu schreien und ihr Sohn habe sich mit Worten beschwert, dass sie seine Mutter schlagen würden. Ihr Freund sei dann auch noch dazugekommen und habe auch fest aus- gerufen. Die Beschuldigten 2 und 3 seien dann verschwunden. Als sie den Be- schuldigten 1 gefragt habe, weshalb diese beiden dorthin gekommen seien, habe dieser geantwortet, sie seien gekommen, um den Privatkläger 1 zu verprügeln bzw. um ihm zu helfen, den Privatkläger 1 zu verprügeln. Im Nachhinein habe sie dann erfahren, dass der Beschuldigte 1 dafür gesorgt habe, dass diese beiden sich bei ihr entschuldigen gekommen seien (Urk. 27 S. 4 f.). Sie wurde schliess- lich gefragt, ob sie gesehen habe, ob und wenn ja, wer wen geschlagen habe. Diesbezüglich antwortete sie, dass das einzige, was sie gesehen habe, ein Schlag des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht
- 44 - gewesen sei. Der Privatkläger 1 habe dann auch einen Blutfleck unter dem Auge gehabt. Auf konkrete Nachfrage erklärte sie weiter, nicht gesehen zu haben, ob die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 ebenfalls geschlagen hätten. Sie habe nur einen Faustschlag gesehen. So viele Leute hätten den Beschuldigten 1 festgehalten. Es sei zudem eher eine verbale Auseinandersetzung gewesen (Urk. 27 S. 5). 9.2 Auch N._____ behauptete also zunächst, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger schlugen. Gemäss ihren Schilderungen bei der Polizei, auf die groben Linien reduziert, befand sie sich bereits in der Wohnung ihrer Tochter, als der Beschuldigte 1 diese betrat und auf den Privatkläger 1 losging, indem er ihm die Faust ins Gesicht schlug. L._____ packte den Beschuldigten 1. Die Zeugin und ihre Tochter wollten L._____, den Privatkläger 1 und den Beschuldigten 1 trennen. Plötzlich spürte sie von hinten Schläge und drehte sich um. Sie sah die Beschuldigten 2 und 3. Diese gingen gemäss ihrer Aussage bei der Polizei eben- falls mit Fäusten auf den Privatkläger 1 los. In der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft gab sie dagegen an, nicht gesehen zu haben, ob diese ebenfalls ge- schlagen hätten. Sie habe nur einen Schlag des Beschuldigten 1 gegen den Pri- vatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht gesehen. Weiter schilderte sie detailliert ihre eigene Konfrontation mit den Beschuldigten 2 und 3. Gemäss dieser standen sie und ihre Tochter zwischen zwei Gruppen. Vor ihnen befanden sich der Privatklä- ger 1, der Beschuldigte 1 und L._____, die sie, N._____, trennen wollte. Hinter ihnen befanden sich die Beschuldigten 2 und 3. Sie spürte Schläge, drehte sich um, fragte die beiden, wer sie seien und fing zu schreien an, worauf sich K._____ beschwerte, dass sie seine Mutter schlagen würden. N._____ war ihrer Schilde- rung als Zeugin zufolge also auf die Beschuldigten 2 und 3 fokussiert, nahm aber nicht wahr, dass diese den Privatkläger 1 geschlagen hatten, sondern beschrieb einzig Schläge, die sie trafen. Ihre Darstellung anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin ist in sich geschlossen und logisch. Aus ihr folgt, dass die Beschuldigten 2 und 3 nicht soweit zum Privatkläger 1 vorstossen konnten, dass sie diesen hätten schlagen können, weil sie, N._____, ihnen im Weg stand. Dazu passt, dass die Beschuldigten 2 und 3 sich im Nachgang bei ihr entschuldigen mussten, um einer Anzeige zu entgehen, während der Privatkläger 1 sich - wie seiner eigenen Schil-
- 45 - derung zu entnehmen ist (Urk. HD 9 S. 3) - mit dem Beschuldigten 1 auseinan- dersetzte. Da die Beschuldigten 2 und 3 sich sodann bereits vor der polizeilichen Befragung von N._____ bei dieser entschuldigt hatten, kann diese Entschuldigung nicht der Grund dafür gewesen sein, dass die Zeugin ihre Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zugunsten der Beschuldigten 2 und 3 an- passte. Vielmehr ist ihre angepasste, inhaltlich glaubhafte Aussage ein weiteres Indiz dafür, dass sich innerhalb der Gruppe um den Privatkläger 1 und M._____ nach dem Vorfall die gemeinsame Überzeugung entwickelt hatte, dass der Privat- kläger 1 von mehreren Person geschlagen worden sein müsse, an der zunächst alle ihre Darstellung ausrichteten, ohne entsprechende Beobachtungen gemacht zu haben. 10.1 Zusammengefasst lässt sich der den nicht unglaubhaften Bestreitungen der Beschuldigten 2 und 3 widersprechende Anklagevorwurf, auch sie hätten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen, nicht erstellen. Zwar behaupteten der Privat- kläger 1 und die Zeugen K._____, L._____, M._____ und N._____ in ihren jewei- ligen polizeilichen Befragungen übereinstimmend, auch die Beschuldigten 2 und 3 hätten dem Privatkläger 1 Faustschläge ins Gesicht verabreicht. Die Zeugen mussten ihre anfänglich bestimmte Behauptung in der späteren staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme jedoch ohne Ausnahme relativieren. Letztlich konnte keiner von ihnen die Behauptung, die Beschuldigten 2 und 3 hät- ten ebenfalls zugeschlagen, mit greifbaren Beobachtungen unterlegen. Die einzi- ge der angepassten Aussagen, die als glaubhaft bewertet werden kann, ist dieje- nige von N._____. Aus ihr folgt, dass die Beschuldigten 2 und 3 nicht soweit zum Privatkläger 1 vorstossen konnten, dass sie diesen hätten schlagen können, weil sie, die Zeugin, ihnen im Weg stand. Sie stützt im Ergebnis die Aussage der Be- schuldigten. Die Darstellung des Privatklägers 1 überzeugt, jedenfalls soweit sie sich auf das Verhalten der Beschuldigten 2 und 3 bezieht, nicht. 10.2 Was den Beschuldigten 1 betrifft, steht fest, dass er dem Privatkläger 1 mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, ein erster kurz nach dem Eintreten in die Wohnung und danach weitere als sich das Geschehen in den Bereich hinter die Eingangstüre verlagert hatte. Die Tatsache, dass der Privatkläger 1 gemäss
- 46 - ärztlichem Befund des Kantonsspitals Aarau vom 26. Mai 2010 auch im Bereich der Halswirbel 2 und 3 über Schmerzen geklagt und dort eine leichte Druck- schmerzhaftigkeit bestanden hatte (Urk. 7; Urk. 35/1/3; Urk. 290 S. 2), weist dabei daraufhin, dass der Beschuldigte 1 ihn auch im Bereich des Hinterkopfs traf (vgl. auch Urk. 290 S. 5). Schläge gegen den (sonstigen) Körper sind dagegen nicht nachgewiesen. Allerdings ist das und die genaue Zahl der verabreichten Schläge für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich. Offenbleiben kann auch, in welcher Stellung der Privatkläger 1 sich genau befand, als er von den Schlägen getroffen wurde. Namentlich lassen sich Aussagen zu den relevanten Verlet- zungsfolgen der Tat - wie nachfolgend zu zeigen ist - unabhängig davon mit rechtsgenügender Sicherheit machen. 11.1 Bezüglich seiner äusseren Verletzungen gab der Privatkläger 1 im Rahmen der Einvernahme vom 2. Januar 2010 gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, er habe sich am Morgen des 2. Januar 2010 sogleich in das Kan- tonsspital Aarau begeben, da ihm die Kantonspolizei Zürich dies geraten habe (Urk. 9 S. 3). Im Rahmen der Einvernahme vom 29. Februar 2012 wurde er so- dann konkret danach gefragt, welche Verletzungen er damals erlitten habe. Da- rauf antwortete er, dass es jene gewesen seien, welche man gesehen habe, Prellmarken am Kopf und ein blaues Auge. Später, als er nach Hause gefahren sei, habe er gemerkt, dass sein Zahn 12 verschoben gewesen sei. Deshalb müs- se er nun fast jeden Tag eine Schiene tragen (Urk. 23 S. 9). Dass sein Zahn schief gewesen sei und er Prellungen am Kopf gehabt habe, bestätigte er auch auf erneute Frage nach den erlittenen Verletzungen. Weiter wurden dem Privat- kläger 1 die am 2. Januar 2010 von seinem Gesicht erstellten Fotografien vorge- halten. Auch auf diesen Vorhalt bestätigte er, dass dies die Verletzungen seien, welche er erlitten habe. Auch bestätigte er ausdrücklich die Richtigkeit der ärztli- chen Befunde, gemäss welchen ihm Verletzungen im Gesicht sowie eine Be- schädigung des Zahns attestiert wurden. Und er stimmte weiter zu, dass keine weiteren Verletzungen bestätigt worden seien (Urk. 23 S. 11). Im weiteren Verlauf jener Einvernahme erklärte er auf Ergänzungsfrage seines Rechtsvertreters dann aber, grosse Probleme mit seiner Nase zu haben. Er müsse diese immer be- feuchten und eincremen, da sie immer trocken sei (Urk. 23 S. 13). Durch ein Na-
- 47 - senloch könne er nicht gut atmen. So macht er nun zusätzlich geltend, er habe am 2. Januar 2010 durch einen direkten Schlag in der Nasenwurzelregion eine Dislokation des kartilaginären Nasenseptums erlitten (Urk. 214 S. 2 f.). 11.2 Dass der Privatkläger 1 sämtliche der in der Anklageschrift aufgeführ- ten Verletzungen (mehrere Prellmarken links am Kopf sowie am Schädel und an der Stirn sowie die Beschädigung eines Zahns und eine Verletzung an der Nase) erlitten habe, bestritt der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz und erklärte, ihm lediglich ein blaues Auge verpasst zu haben (Urk. 154 S. 5). Seine vormalige Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz, dass das blaue Auge und die Prellungen am Kopf des Privatklägers 1 auf das Konto des Beschuldigten 1 gehen (Urk. 189 S. 13). Die Verteidigung wies denn auch auf den Arztbericht vom 2. Januar 2010 hin und be- tonte, dass von keinen gravierenden Verletzungen berichtet worden sei und die Röntgenbilder keinerlei Brüche oder Quetschungen zeigen würden. Es sei auch nicht die Rede von irgendwelchen Blutungen oder Blutergüssen im Bereich des Gesichts, der Wangen, des Mundes oder der Nase, obwohl es sich dabei um empfindliche Stellen handle (Urk. 154 S. 14 f.). Aus diesem Umstand, dass gera- de an der Aussen- oder Innenseite der Wange vor dem angeblich verschobenen Zahn keine Blutungen festgestellt wurden, leitete die Verteidigung sodann ab, dass deshalb Hinweise auf eine Krafteinwirkung fehlen würden, welche die Locke- rung oder Verschiebung eines Zahnes zur Folge haben könnte. Auf der entspre- chenden Wange gebe es denn auch keine Prellmarken und schmerzlicher Druck sei diesbezüglich auch nicht geltend gemacht worden (Urk. 189 S. 17). Seltsam sei zudem gemäss der Verteidigung, dass eine Reposition des angeblich ver- schobenen Zahnes unmittelbar nach der Tat nicht möglich gewesen sei. Dies könne nur daran liegen, dass der Zahn gar nicht erst verschoben worden sei (Urk. 189 S. 18). Schliesslich wurde diesbezüglich vorgebracht, dass auch die SUVA festgestellt habe, dass die Fehlstellung nicht unfallkausal sei. Aus deren Schreiben vom 26. Februar 2014 gehe hervor, dass anhand der Modelle deutlich sichtbar sei, dass der Oberkiefer des Privatklägers 1 generell zu schmal sei und deshalb ein beidseitiger Kreuzbiss mit frontalem Kopfbiss schon in der Jugend bestanden haben müsse (Urk. 189 S. 19). Auch die durch den Privatkläger 1 gel- tend gemachte Nasenverletzung stellte die Verteidigung des Beschuldigten 1 im
- 48 - erstinstanzlichen Verfahren in Abrede. Aus Sicht der Verteidigung habe dieser nicht nur die Zahnkorrektur, sondern auch die Begradigung der Nase und die Ent- fernung des Höckers auf Kosten der SUVA oder der Beschuldigten vornehmen lassen wollen. Dass seine Nase einen Höcker habe, sei dem Privatkläger 1 schon vor dem 1. Januar 2010 bewusst gewesen. Schliesslich würden Hinweise zu einer allfälligen Nasenverletzung auch im Arztbericht vom 2. Januar 2010 fehlen (Urk. 189 S. 21 ff.). 11.3.1 Aus dem Arztprotokoll vom 2. Januar 2010 der Kiefer- und Gesichts- chirurgie sowie der Chirurgie des Kantonsspitals Aarau geht hervor, dass der Pri- vatkläger 1 davon berichtet habe, Faustschläge gegen die linke Gesichtshälfte er- halten zu haben, wobei gemäss dem Privatkläger 1 der Zahn 12 nach palatinal (gaumenwärts) verschoben worden sei. Ausserdem wurden ein Monokelhämatom links (Blutung im Lidbereich eines Auges), Kontusionen (Prellungen) des Ge- sichtsschädels links und frontoparietal (stirn- und schläfenwärts) sowie eine Zahn- lockerung als Diagnosen aufgeführt. Eine Commotio (Erschütterung; mutmasslich des Gehirns) oder eine Contusio bulbi (Augapfelprellung) hätten nicht vorgelegen. Zudem wurde radiologisch eine Fraktur ausgeschlossen. Weiter wurde im ärztli- chen Befund des Kantonsspitals Aarau vom 26. Mai 2010 festgehalten, dass der Privatkläger 1 auch im Bereich der Halswirbel 2 und 3 über Schmerzen geklagt habe (Urk. 7; Urk. 35/1/3; Urk. 290 S. 2). Eine Nasenverletzung geht aus diesen ärztlichen Berichten des Kantonsspitals Aarau nicht hervor. Insbesondere um ab- zuklären, ob die Möglichkeit besteht, dass eine solche Nasenverletzung ausge- hend von den im Kantonsspital Aarau erfolgten Untersuchungen hätte unentdeckt bleiben können, wurde durch die erkennende Kammer beim IRM ein Gutachten zu diesen Arztberichten des Kantonsspitals Aarau in Auftrag gegeben. Dem in der Folge am 9. Januar 2018 erstatteten Gutachten ist zunächst zu entnehmen, dass eine Dislokation des kartilaginären Nasenseptums in den Unterlagen des Kan- tonsspitals Aarau nicht beschrieben werde. Zur Kernfrage, ob es möglich wäre, dass eine solche Dislokation des kartilaginären Nasenseptums damals übersehen wurde, wurde im Gutachten festgehalten, dass die Befunde des Kantonsspitals, dass frische traumatische, knöcherne Läsionen nicht hätten festgestellt werden können, in der forensisch-radiologischen Zweitbefundung des Schädel-, Henkel-
- 49 - topf- und Halswirbelsäulenröntgens aus dem Kantonsspital Aarau hätten bestätigt werden können (Urk. 290 S. 4). Ergänzend wurde zudem angemerkt, dass mit den konventionellen Röntgenuntersuchungen der Knorpel des Nasenseptums nicht richtig untersuchbar sei. Im Weiteren sei die Nase in der Untersuchung nicht komplett dargestellt worden, sodass seitens der Gutachterinnen keine Aussage bezüglich einer möglichen Verletzung des kartilaginären Nasenseptums möglich sei (Urk. 290 S. 4 f.). Weiter lag dem Gutachten die Frage zugrunde, ob die Be- hauptung des Privatklägers 1, er habe am 2. Januar 2010 infolge der Schläge ei- ne Zahnverletzung erlitten, durch die Unterlagen des Kantonsspitals Aarau ge- stützt werde. Zu dieser Frage führten die Gutachterinnen aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Dokumentation im Arztprotokoll vom 2. Januar 2010 und im Be- richt zur Notfallkonsultation vom 6. Januar 2010 / 15. Februar 2010 aus rechts- medizinischer Sicht nicht zu beurteilen sei, ob es sich um eine frische Zahnfehl- stellung aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung gehandelt habe, oder um eine be- reits vorbestehende Zahnfehlstellung (Urk. 290 S. 5). 11.3.2 Mit Schreiben vom 13. Juni 2018, anlässlich der Berufungsverhand- lung, sowie mit Eingabe vom 31. Oktober 2018, machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 die beweisrechtliche Unverwertbarkeit des Gutachtens des IRM vom 9. Januar 2018 geltend, da dieses offensichtlich auf un- vollständigen ärztlichen Berichten beruhe (Urk. 302; Urk. 327 S. 2 ff.; Prot. II S. 38). So seien insbesondere der Operationsbericht von Dr. P._____ vom
16. August 2010, dessen Bericht vom 21. Februar 2011 sowie die Berichte der Hausärzte Dr. Q._____ und Dr. R._____ nicht berücksichtigt worden. Gerade dem Operationsbericht vom 16. August 2010 wäre gemäss dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 jedoch zu entnehmen gewesen, dass eine Deviation des Nasenseptums beim Privatkläger 1 klar erkennbar gewesen sei. Da das IRM den Operationsbericht nicht berücksichtigt habe, sei das IRM folglich auch zur falschen Schlussfolgerung gelangt, dass keine Nasenseptumdeviation vorgelegen habe bzw. dass dies nicht beurteilt werden könne, da sie nicht über die notwendigen Untersuchungsmethoden verfügen würden. Wichtig sei zudem, dass diese Deviation vor dem Angriff bzw. vor dem Ereignis vom 2. Januar 2010 beim Privatkläger 1 nirgends aktenkundig gewesen sei (Prot. II S. 38 f.). Diesem
- 50 - Einwand ist jedoch zu entgegnen, dass das in Frage stehende Gutachten beim IRM in Auftrag gegeben wurde, um beurteilen zu können, welche Auswirkungen die durch den Privatkläger 1 geltend gemachten Gewalteinwirkungen in der Nacht des 2. Januar 2010 auf seinen Gesundheitszustand hatten (Urk. 268). Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zu prüfenden Frage, ob die durch den Privatkläger 1 im Laufe des Strafverfahrens als Folge der Ereignisse vom 2. Januar 2010 gel- tend gemachten Verletzungen zu jenen Ereignissen auch kausal waren, kann in diesem Fall lediglich die Dokumentation der ärztlichen Untersuchung des Privat- klägers 1 Aufschluss geben, welche nicht nur unmittelbar nach den geltend ge- machten Gewalteinwirkungen am 2. Januar 2010, sondern auch alleine aus die- sem Grund im Kantonsspital Aarau erfolgte. Was spätere ärztliche Befunde be- trifft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Ereignisse als die Auseinandersetzung vom 2. Januar 2010 zu diesen führten. Jene ärztlichen Be- richte, deren Fehlen als Beurteilungsgrundlage für das Gutachten gerügt wurde (Prot. II S. 38 f.), sind somit zur Beurteilung der Frage der Kausalität zwischen den geltend gemachten Verletzungsfolgen und der Auseinandersetzung vom
2. Januar 2010 und mithin zur Beantwortung der Fragen, welche durch die Gut- achter zu beantworten waren, nicht von Relevanz. Das Gutachten des IRM vom
9. Januar 2018 ist verwertbar und beruht auf den dafür wesentlichen Unterlagen. 11.4 Die Verletzungen, die sich der Privatkläger 1 am Morgen des 2. Janu- ars 2010 zuzog, lösten bei ihm jedenfalls keine unerträglichen Schmerzen aus. Andernfalls hätte er sich von H._____ aus umgehend in den Notfall eines mög- lichst nahe gelegenen Krankenhauses im Raum Zürich begeben, um sich schnellst möglich behandeln zu lassen. Stattdessen weilte er noch für mehrere Stunden in der Wohnung von M._____ und wartete auf seine Kollegen, welche er kontaktiert habe, um ihn abzuholen. Erst um ca. 7.00 Uhr fuhr er mit seinem Auto zuerst nach Aarau und begab sich erst dann in den Notfall des Kantonsspitals Aarau (Urk. 9 S. 3). Sollte er durch die durch ihn geltend gemachten Verletzungen Schmerzen erlitten haben, so konnten diese nicht von einer grossen Intensität gewesen sein. Andernfalls hätten es ihm diese weder erlaubt, längere Zeit zuzu- warten, bis er mittels Medikamenten Linderung erfahren hätte, noch selber ein Auto über eine längere Strecke zu lenken. Dass die ärztliche Behandlung seiner
- 51 - Verletzungen an jenem Morgen für ihn nicht derart im Vordergrund stand, zeigt sich auch daran, dass er an jenem Tag gegenüber der Kantonspolizei Aargau er- klärte, sich auf Anraten der Kantonspolizei Zürich in das Kantonsspital Aarau be- geben zu haben (Urk. 9 S. 3). Hätten ihn damals starke Schmerzen geplagt, wäre zu erwarten, dass er dies auch als Hauptmotivation für den Arztbesuch angege- ben hätte. Ausserdem äusserte er sich in jener Einvernahme auch nicht dazu, welche konkreten Verletzungen ihm in der durch ihn geltend gemachten tätlichen Auseinandersetzung zugefügt worden seien oder an welchen Körperstellen er Schmerzen verspürt hätte. Alleine der Umstand, dass er in jenem Moment keine grossen Schmerzen verspürte, schliesst aber wiederum nicht aus, dass er Verlet- zungen erlitt. 11.5 Dass der Privatkläger 1 am Morgen des 2. Januars 2010 die in der An- klageschrift unter anderem als Verletzungsfolgen umschriebenen Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn aufwies, ist aufgrund des Arztbe- richtes des Kantonsspitals Aarau desselben Datums belegt (Urk. 7; Urk. 290 S. 4). Dass er dem Privatkläger 1 durch Schläge Prellungen am Kopf zufügte, wurde denn auch durch den Beschuldigten 1 anerkannt (Urk. 189 S. 13). Neben dem Arztbericht des Kantonsspitals Aarau deckt sich dieses Geständnis zudem mit den durch die Kantonspolizei Aarau am 2. Januar 2010 erstellten Fotografien des Gesichts) des Privatklägers 1, auf welchem blaue Flecken auf seiner linken Gesichtshälfte zu sehen sind (Urk. 8). 11.6 Eine Nasenverletzung des Privatklägers 1 ergibt sich jedoch weder aus dem Arztbericht des Kantonsspitals Aarau noch wurde eine solche durch einen der Beschuldigten anerkannt. Dass aus den durch das Kantonsspital Aarau durchgeführten Untersuchungen des Privatklägers 1 kein Befund betreffend eine Nasenverletzung hervorging, wurde im Gutachten des IRM bestätigt. Zwar wiesen die Gutachterinnen des IRM darauf hin, dass die Nase des Privatklägers 1 in der Untersuchung nicht komplett dargestellt worden sei, sodass ihrerseits keine Aus- sage bezüglich einer möglichen Verletzung des kartilaginären Nasenseptums möglich sei (Urk. 290 S. 4 f.). Hätte der Privatkläger 1 in seiner Notfallkonsultation auf eine mögliche Nasenverletzung hingewiesen, wäre jedoch damit zu rechnen
- 52 - gewesen, dass durch das Kantonsspital Aarau Untersuchungen durchgeführt worden wären, welche die Nase komplett dargestellt hätten. Angesichts der De- tailliertheit der ärztlichen Berichte des Kantonsspitals Aarau in Bezug darauf, über welche körperlichen Beschwerden der Privatkläger 1 berichtete, ist nur schwer vorstellbar, dass eine Notiz über Schmerzen an der Nase lediglich vergessen ging. Entsprechendes wurde durch den Privatkläger 1 im Übrigen aber auch nie geltend gemacht. Im Gegenteil bestätigte er noch in der Einvernahme vom
29. Februar 2012 die Richtigkeit der ärztlichen Befunde, gemäss welchen er Ver- letzungen im Gesicht und eine Beschädigung eines Zahns erlitten hatte. Ausser- dem bestätigte er damals auch, dass keine weiteren Verletzungen festgestellt worden seien (Urk. 23 S. 11). Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Pri- vatkläger 1 Schmerzen an der Nase gegenüber den behandelnden Ärzten des Kantonsspitals Aarau bei gleichzeitiger Aufzählung verschiedener anderer Be- schwerden hätte verschweigen sollen. Auch dass die Schmerzen an der Nase erst eine gewisse Zeit nach dem Vorfall des 2. Januars 2010 aufgetreten seien, machte der Privatkläger 1 nie geltend. Vor diesem Hintergrund bestehen unüber- windliche Zweifel daran, dass der Privatkläger 1 am frühen Morgen des 2. Janu- ars 2010 tatsächlich eine Nasenverletzung erlitt. 11.7 Demgegenüber geht aus dem Arztrapport des Kantonsspitals Aarau vom 2. Januar 2010 hervor, dass der Privatkläger 1 von einem Zahn berichtet ha- be, der zuvor verschoben worden sei (Urk. 7). Im Bericht zur Notfallkonsultation vom 6. Januar 2010 / 15. Februar 2010 ist denn auch ein verschobener Zahn 12 als Befund erwähnt (Urk. 89/3/34). Ausserdem gab der Privatkläger 1 in seiner Einvernahme vom 29. Februar 2012 an, es sei ihm damals auf dem Heimweg aufgefallen, dass sein Zahn 12 verschoben sei (Urk. 23 S. 9). Zwar erklärten die Gutachterinnen auf die Frage, ob die Behauptung des Privatklägers 1, er habe in- folge der Schläge am 2. Januar 2010 eine Zahnverletzung erlitten, durch die Un- terlagen des Kantonsspitals Aarau gestützt werde, dass es sich aus rechtsmedi- zinischer Sicht aufgrund der unterschiedlichen Dokumentation des Kantonsspitals Aarau nicht beurteilen lasse, ob es sich um eine frische Zahnfehlstellung aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung gehandelt habe, oder um eine bereits vorbestehende Zahnfehlstellung (Urk. 290 S. 5). Gleichzeitig geht aus dieser Stellungnahme je-
- 53 - doch hervor, dass der Befund eines verschobenen Zahns 12 an sich nicht in Fra- ge gestellt wurde. Weiter ist daraus auch abzuleiten, dass es die Gutachterinnen trotz Fehlens von Blutungen an der Innen- oder Aussenseite der Wange nicht als ausgeschlossen erachteten, dass eine solche Zahnfehlstellung überhaupt durch stumpfe Gewalteinwirkung hätte bewirkt werden können. Der Einwand der vorma- ligen Verteidigung des Beschuldigten 1, es sei nicht möglich, dass ein Zahn des Privatklägers 1 hätte verschoben werden können, da gar keine Hinweise auf eine dazu erforderliche Krafteinwirkung vorgelegen hätten, erweist sich daher als un- zutreffend. Die Verteidigung wies weiter zwar zu Recht darauf hin, dass die SUVA in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2014 festhielt, dass die damals zur Diskussi- on stehende Verschiebungen nicht als mindestens wahrscheinlich unfallbedingt zu qualifizieren seien (Urk. 89/3/119 S. 3 f.). Zu beachten ist aber, dass sich die jenem Schreiben zugrunde liegende Beurteilung der Unfallkausalität durch die SUVA nicht nur auf die Verschiebung des Zahns 12, sondern auch auf das Dias- tema (Lücke zwischen den mittleren Schneidezähnen) bezog (Urk. 89/3/119 S. 2 f.). Ausserdem wurde in diesem Schreiben vom 26. Februar 2014 auch festgehal- ten, dass allenfalls eine leichte Verschiebung der einzelnen Zähne durch den Un- fall möglich sei (Urk. 89/3/119 S. 3). In Anbetracht dessen, dass somit durch den Unfall ausgelöste Verschiebungen auch durch die SUVA nicht gänzlich ausge- schlossen wurden und die SUVA nicht bezüglich der identischen Verletzungen wie im vorliegenden Fall zu beurteilen hatte, ob diese auf den Vorfall vom
2. Januar 2010 zurückzuführen waren, vermag auch dieses Vorbringen der Ver- teidigung nichts am Beweisergebnis zu ändern. Da die diesbezüglichen Angaben des Privatklägers 1 im Befund der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Aarau bestätigt wurden, erweist es sich somit als erstellt, dass der Privatkläger 1 am
2. Januar 2010 im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung eine Verschiebung des Zahns 12 erlitt. 12.1 Gemäss dem Anklagevorwurf soll der Privatkläger 1 als Folge davon, dass er am 2. Januar 2010 geschlagen worden sei, neben den äusserlichen Ver- letzungen auch eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine komplexe Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken, welche es ihm verunmöglichen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, erlitten haben (Urk. 105 S. 3).
- 54 - 12.2 Dass der Privatkläger 1 diese psychischen Erkrankungen als Folge des Vorfalls vom 2. Januar 2010 erlitten haben soll, wird durch den Beschuldigten 1 bestritten (Urk. 189 S. 24, 49). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 stellte im vorinstanzlichen Verfahren in den Raum, dass der Privatkläger 1 sich wegen die- ses Vorfalls eine lebenslange IV-Rente und allenfalls zusätzlich eine SUVA-Rente für die lebenslange Arbeitsunfähigkeit herausholen wolle, für welche schliesslich auch der Beschuldigte 1 haften solle (Urk. 189 S. 50 f.). Ausserdem wurde gel- tend gemacht, dass auf die Berichte und Bestätigungen der Therapeuten des Pri- vatklägers 1 nicht abgestellt werden könne. Diese würden immer auf die Darle- gungen ihrer Patienten abstellen, bewusst und parteiisch, um ihre Funktion als Therapeuten auch wahrnehmen zu können (Urk. 189 S. 52). Die einzigen Exper- tenberichte und Unterlagen, auf welche abgestellt werden könne, seien jene der SUVA und der IV. Diese seien klar zum Schluss gelangt, dass es sich beim Vor- fall vom 2. Januar 2010 nicht um die Ursache der durch den Privatkläger 1 ge- stellten Forderungen handeln könne (Urk. 189 S. 53). Dass der Privatkläger 1 an einer psychischen Krankheit leidet, wird durch die Verteidigung nicht per se in Ab- rede gestellt. Hingegen wird vehement bestritten, dass eine allfällige psychische Erkrankung etwas mit dem Vorfall vom 2. Januar 2010 zu tun hat, da dieser dem Beschuldigten gemäss der Verteidigung nur leichte Blessuren eingebracht habe, welche rasch wieder verheilt seien (Urk. 189 S. 54). 12.3.1 Aus den Einvernahmen des Privatklägers 1 zeigt sich hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Erkrankungen, dass er am 29. Februar 2012 erstmals erklärte, eine posttraumatische Belastungsstörung zu haben (Urk. 23 S. 2). In derselben Einvernahme erwähnte er seine psychische Situation zudem, als ihm vorgehalten wurde, dass er nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 noch mit dem Beschuldigten 1 im Ausgang gesehen worden sei. So erklärte er in die- sem Zusammenhang, dass die psychischen Probleme nicht gerade sofort nach dem Vorfall aufgetreten seien (Urk. 23 S. 10). Weiter führte er damals aus, dass ihn die psychischen Probleme hinsichtlich der Möglichkeit, arbeiten zu gehen, be- einträchtigten. So würde er eigentlich gerne zur Arbeit gehen. Er sei auch zur Ar- beit gegangen, habe dann aber eine Panikattacke erlitten und sei zum Arzt ge- gangen. Das sei im April 2011 gewesen (Urk. 23 S. 13). Am 5. August 2014 fand
- 55 - eine weitere Einvernahme des Privatklägers 1 statt, in welcher er zu seinem Ge- sundheitszustand befragt wurde. Anlässlich jener Einvernahme erklärte er, rund zwei oder drei Wochen nach dem Vorfall gemerkt zu haben, dass etwas nicht stimme. Er habe plötzlich Herzrasen bekommen. Ausserdem seien immer mehr Symptome wie Beklemmung oder Schwindel hinzugekommen. Er sei dann in den Notfall des Spitals S._____ gegangen, wo alle seine Organe und das Blut getestet worden seien. Es sei aber keine Ursache gefunden worden. Er sei dann wieder zur Arbeit gegangen, woraufhin aber weitere Symptome wie Hitzewallungen, Platzangst und Schwindel aufgetaucht seien. Weil er sich nicht wohl gefühlt habe, sei er nach der Arbeit wieder in den Notfall gegangen. Er wisse aber nicht mehr genau, wohin. Er sei dann ein paar Tage zu Hause geblieben und habe sich dann in das Kantonsspital Aarau begeben. Dort sei ihm gesagt worden, dass er zu ei- nem Psychiater müsse. Der Psychiater, Dr. T._____, sei dann der erste gewesen, der klar und deutlich von einer posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen habe, welche durch den Vorfall vom 2. Januar 2010 ausgelöst worden sei (Urk. 84 S. 4). Vor dem 2. Januar 2010 sei er im Übrigen gesund gewesen (Urk. 84 S. 5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2015 gab er sodann an, manchmal ein Druckgefühl im Kopf, Panikattacken, Herzrasen, Taub- heitsgefühl und Angstzustände zu haben. Das komme jeweils alles zusammen. Teilweise gebe es Auslöser dafür wie beispielsweise Stress, manchmal komme es aber auch einfach so (Urk. 160 S. 3). Weiter berichtete er davon, dass er nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 in den Notfall gegangen sei, weil er Herzrasen gehabt habe. Im Notfall seien dann aber nur die äusseren Verletzungen behandelt worden. Nachher seien die anderen Symptome gekommen, weshalb er wieder in den Notfall gegangen sei (Urk. 160 S. 6 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Privatkläger 1 im weiteren Verlauf der Einvernahme, die erste Panikattacke sei rund eine Woche nach dem Vorfall aufgetreten (Urk. 160 S. 7). 12.3.2 Während der Privatkläger 1 die Symptome seiner mutmasslichen Er- krankung sowie sein Leiden darunter grundsätzlich nachvollziehbar darlegte, wei- sen seine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt erstmals Krankheitssymptome auftraten, Ungereimtheiten auf. Am 29. Februar 2012 und somit in der zeitlich ers- ten Einvernahme, in welcher er sich zu den psychischen Beschwerden äusserte,
- 56 - gab er noch gänzlich unspezifisch an, dass die psychischen Probleme nicht sofort nach dem Vorfall aufgetreten seien (Urk. 23 S. 10). In der Einvernahme vom
5. August 2014 gab er diesbezüglich an, zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall erstmals gemerkt zu haben, dass etwas nicht stimme (Urk. 84 S. 4). Er berichtete sodann auch davon, dass er sich rund zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall wegen Schwindel und Beklemmung im Notfall des Spitals S._____ untersuchen lassen habe. Und nach einer zusätzlichen Untersuchung im Kantonsspital Aarau sei ihm dann gesagt worden, er solle einen Psychiater aufsuchen (Urk. 84 S. 4). Von den zeitlichen Angaben des Privatklägers 1 abweichend, fand diese Notfall- konsultation im Spital S._____ wegen Schwindel und Beklemmungsgefühlen ge- mäss dem sich bei den Akten befindenden Notfallbericht vom 24. März 2011 je- doch mehr als ein Jahr nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 statt (Urk. 89/3/35). Dokumentiert ist sodann auch die Erstkonsultation des Privatklägers 1 bei Dr. med. T._____ der Psychiatrischen Dienste Aargau am 1. April 2011 (Urk. 89/3/35; Urk. 89/3/41). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliess- lich an, die erste Panikattacke sei rund eine Woche nach dem Vorfall aufgetreten (Urk. 160 S. 7). Angesichts der bereits vergangenen Zeit seit dem 1. Januar 2010 erscheint eine Diskrepanz von wenigen Wochen in Bezug auf die Angabe, wann genau er zum ersten Mal Symptome einer möglichen psychischen Erkrankung verspürte, grundsätzlich zwar nicht entscheidend. In Anbetracht dessen, dass es trotz seiner Angabe, wenige Wochen nach dem 2. Januar 2010 erste psychische Beschwerden bzw. gar eine Panikattacke verspürt zu haben, mehr als ein Jahr dauerte (und dies entgegen seinen eigenen Angaben), bis er sich in dieser Ange- legenheit erstmals in ärztliche Behandlung begab, kommen dennoch Zweifel auf, ob tatsächlich bereits ein paar Wochen nach dem fraglichen Vorfall solche Be- schwerden auftraten. Des Weiteren zeigen sich in seinen Angaben auch Unge- reimtheiten in Bezug auf die Symptome, welche sich bei ihm gezeigt hätten. So nannte er unter anderem Herzrasen als eines der Symptome, welches wenige Wochen nach dem Vorfall aufgetreten sei. Obwohl er gemäss seinen Angaben somit bereits seit Beginn des Jahres 2010 mehrmals Herzrasen verspürt habe und er sich aus diesem Grund auch schon in ärztliche Behandlung begeben habe, erwähnte er diese Beschwerden erst in der Einvernahme vom 5. August 2014
- 57 - zum ersten Mal (Urk. 84 S. 4; Urk. 160 S. 6 f.). Wenn es sich für ihn aber um ein solch zentrales Leiden handelte, ist nicht leicht nachvollziehbar, weshalb er das Herzrasen nicht bereits in der Einvernahme vom 29. Februar 2012 erwähnte, in welcher er ebenfalls Gelegenheit hatte, sich zu seiner gesundheitlichen Verfas- sung zu äussern (Urk. 23 S. 13). Ausserdem erwähnte er vor Vorinstanz, dass er nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 in den Notfall gegangen sei wegen Herzra- sens, dass dann aber nur die äusserlichen Verletzungen behandelt worden seien (Urk. 160 S. 6 f.). Abgesehen davon, dass er dies vor Vorinstanz zum ersten Mal so geltend machte, geht auch aus den Dokumentationen seiner Notfallkonsultati- on im Kantonsspital Aarau am 2. Januar 2010 nicht hervor, dass sich der Privat- kläger 1 über Herzrasen beklagt hätte. Aus diesem Grund werden die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens seiner psychi- schen Beschwerden zusätzlich verstärkt. 12.3.3 Weiter zeigen sich auch Diskrepanzen zwischen seinen Angaben zu seiner psychischen Verfassung und seinem Verhalten im Alltag. So erklärte er beispielsweise im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. August 2014, dass er viel Zeit zu Hause verbringe. Sein Arzt sage aber, dass er sich nicht isolieren solle. Er gehe daher auch nach draussen mit seinem Bruder und seiner Schwester. Es sei aber schwierig für ihn, diesen Radius zu erweitern. Er könne auch nicht in die Fe- rien wegen seines Zustands (Urk. 84 S. 9). Im Rahmen der Exploration vom
30. April 2015 und vom 6. Mai 2015 durch Dr. med. U._____ und V._____, welche durch die IV Stelle der SVA Aargau beauftragt wurden, ein versicherungsmedizi- nisches Gutachten über den Privatkläger 1 zu erstellen (Urk. 161/1 S. 2), machte der Privatkläger 1 ebenfalls Angaben zu seinem Tagesablauf. Den Gutachtern gegenüber erklärte er, nicht regelmässig am Tagesablauf der übrigen Familie, bei welcher er wohne, teilzunehmen. Er sei vom übrigen Familiengeschehen abge- koppelt. Wenn er wach sei, gehe er zur Schwester oder er gehe mit seinem Bru- der und dessen Freundin weg. Er habe grosse Probleme mit der "Grossstadt", dort könne er sich gar nicht aufhalten. Aus dem Haus zu gehen, sei für ihn denn auch Therapie, es müsse aber immer jemand bei ihm sein (Urk 161/1 S. 19 f.). Ausserdem gab er in Bezug auf seine Beschwerden an, unter Atemnot zu leiden, wenn viele Menschen um ihn herum seien. Ausserdem könne er es nicht ertra-
- 58 - gen, wenn andere Menschen laut reden oder streiten würden (Urk. 161/1 S. 25). In diesem durch den Privatkläger 1 beschriebenen Zustand wies die Verteidigung vor Vorinstanz einen Widerspruch zu Fotos hin, welche den Privatkläger 1 im Ausgang zeigten (Urk. 158 S. 7 ff.; Urk. 159/1-5). Auf Vorhalt dieser Fotos gab der Privatkläger 1 an, dass er nicht immer nur zu Hause sitzen könne und er sich teil- weise zwinge, raus zu gehen. Zusammen mit seinem Arzt habe er dies trainiert. Er stritt den auch nicht ab, dass er auf jenen Fotos zu sehen sei (Urk. 160 S. 8). Auf weitere Fragen in diesem Zusammenhang erklärte er weiter, im Jahre 2015 bis im Oktober rund einmal pro Monat in der Disco AA._____ gewesen zu sein. Er sehe das als Therapie und er mache diesbezüglich auch Fortschritte (Urk. 160 S. 9 f.). Ausserdem zählte er weitere Orte auf, welche er teilweise besuche. Unter anderem auch die Bar, welche seine Schwester betreibe. Dort habe er auch schon geholfen, Harasse aus dem Keller nach oben zu tragen. Ab und zu passe er dort für jeweils ca. 20 Minuten auch auf die kleine Tochter seines Schwagers auf. Im Jahre 2015 sei dies bisher ca. 15 Mal vorgekommen. Auch habe er schon Getränke gebracht. Einkassiert habe er jedoch noch nie (Urk. 160 S. 10). Diese Ausführungen des Privatklägers 1, welche er auf Vorhalt der zuvor erwähnten Fo- tos tätigte, weisen auf einen weit aktiveren Tagesablauf hin, als es aus der Zu- sammenfassung im durch die IV Stelle der SVA Aargau in Auftrag gegebenen Gutachten vom 1. Juli 2015 hervorgeht (Urk. 161/1 S. 19 f.). In Anbetracht des- sen, dass die Exploration des Privatklägers 1 durch die Gutachter nur wenige Monate vor dessen Einvernahme durch den Vorderrichter stattfand, erstaunt zu- dem auch, dass der Privatkläger 1 den Gutachtern gegenüber nicht davon berich- tete, dass er beispielsweise rund einmal pro Monat eine Disco besuche oder er bereits mehrmals auf die kleine Tochter seines Schwagers aufgepasst habe. Aus diesem Grund kommen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers 1 zu seinem Gesundheitszustand auf. 12.4 Zum psychischen Gesundheitszustand des Privatklägers 1 wurden so- dann bereits zahlreiche ärztliche Berichte erstellt. So liegt ein Bericht von Dr. med. T._____ des externen psychiatrischen Diensts EPD Ambulatorium Aargau zur Erstkonsultation des Privatklägers 1 vom 1. April 2011 vor. Diesem ist zu ent- nehmen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde
- 59 - (Urk. 89/3/41 S. 2). Ausserdem geht aus jenem Bericht hervor, dass es dem Pri- vatkläger 1 ungefähr drei Monate nach dem Ereignis zunehmend schlechter ge- gangen sei und zunehmend Schlafstörungen sowie agoraphobische Ängste und Panikattacken aufgetreten seien (Urk. 89/3/41 S. 1). Weiter hielt Dr. med. AB._____, zu welchem sich der Privatkläger 1 erstmals am 2. November 2011 in ärztliche Behandlung begab, im Bericht vom 11. März 2012 fest, der Privatklä- ger 1 habe zu jenem Zeitpunkt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gelitten (Urk. 35/3/4 S. 1). Diese führte Dr. med. AB._____ auf- grund der Angaben des Privatklägers 1 und der Angaben aus der verfügbaren Dokumentation auf das Ereignis vom 2. Januar 2010 zurück. Weiter ist jenem Be- richt zu entnehmen, dass die psychischen Probleme des Privatklägers 1 rund zwei bis drei Monate nach dem Ereignis begonnen hätten (Urk. 35/3/4 S. 2). Durch die behandelnden Ärzte der Klinik AC._____, in welcher der Privatkläger 1 vom 25. Mai 2012 bis am 18. Juli 2012 hospitalisiert war, wurde sodann gemäss ärztlichem Befund vom 4. März 2014 neben einer posttraumatischen Belastungs- störung eine komplexe Angststörung mit Agoraphobie, Panikattacken und ausge- prägtem Vermeidungsverhalten sowie eine ängstlich-unsichere Persönlichkeits- struktur mit raschem Überforderungserleben diagnostiziert (Urk. 87/12). Bezüglich der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung wurde dabei von einem Überfall mit Gesichtsverletzungen und Morddrohungen ausgegangen (Urk. 87/12 S. 1). Dass am 2. Januar 2010 Morddrohungen gegen den Privatkläger 1 ausge- sprochen worden wären, wurde durch die Vorinstanz jedoch als nicht erstellt er- achtet (Urk. 212 S. 30). Der diesbezügliche Freispruch blieb seitens des Privat- klägers 1 unangefochten (Urk. 214 S. 1 f.). Dem Austrittsbericht der Klinik AC._____ vom 5. März 2014 ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger 1 rund vier Monate nach dem Ereignis zunehmende Ängste mit Schwindel entwi- ckelt habe (Urk. 87/13 S. 2). Weiter liegt ein ärztlicher Bericht von Dr. phil. AD._____ und Dr. med. AE._____ der AF._____ AG vom 18. März 2014 vor. Gemäss diesem Bericht sei der Privatkläger 1 von ihnen einmalig am 1. Oktober 2012 zur Beurteilung der Indikation für eine mögliche Behandlung in ihrer Tages- klinik gesehen worden. Er sei bei ihnen durch die Klinik AC._____ zur Nachbe- handlung angemeldet worden. In Beantwortung der Frage, welche Erkrankungen
- 60 - festgestellt worden seien, wurde vermerkt, dass eine Angststörung mit ausge- prägtem Vermeidungsverhalten festgestellt worden sei. Weiter wurde darauf hin- gewiesen, dass im Austrittsbericht der Klinik AC._____ zwar zusätzlich unter an- derem eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt worden sei, es jedoch für sie nicht möglich gewesen sei, diese Diagnose zu stellen, obwohl im Gespräch Ansätze dafür zu erkennen gewesen seien. Das Gespräch mit dem Privatkläger 1 habe sich schwierig gestaltet und das Gesprächsverhalten könne als auffällig be- schrieben werden (Urk. 87/17 S. 1 f.). Schliesslich wurde festgehalten, dass sie auf der Grundlage ihrer damaligen Erkenntnisse eine Kausalität bezüglich des Unfalls vom 2. Januar 2010 weder ausschliessen noch eindeutig bestätigen könn- ten (Urk. 87/17 S. 2). 12.5.1 Durch den Privatkläger 1 wurde sodann im Rahmen der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung das bereits zuvor erwähnte, durch die IV-Stelle der SVA Aargau in Auftrag gegebene psychiatrisch-versicherungsmedizinische Gutachten vom 1. Juli 2015 ins Recht gelegt (Urk. 160 S. 5 f.; Urk. 161/1). Die Gutachter Dr. med. U._____ und V._____ äusserten sich dahingehend, dass beim Privat- kläger 1 eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.1) zu diagnostizieren sei (Urk. 161/1 S. 30). Sie wiesen aber darauf hin, dass es demgegenüber nur möglich sei, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, wenn keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episo- de) gestellt werden könne. Da der Privatkläger 1 inzwischen eine ausgeprägte Angststörung zeige, könne daher zumindest retrospektiv eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen werden (Urk. 161/1 S. 30). Zusammenfas- send wurde sodann festgehalten, dass der Privatkläger 1 zwar einzelne Sympto- me einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige, eine Vielzahl von typischen mit einer solchen Störung auftretenden Symptomen aber auch nicht bzw. nicht mehr hätten festgestellt werden können. Ausserdem habe der Privatkläger 1 nach dem Ereignis vom 2. Januar 2010 eine gravierende Angststörung entwickelt, wel- che der Logik des ICD-10 folgend, das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung ausschliesse. Die Tatsache, dass der Privatkläger 1 auch im Explorationsgespräch beim Thema "Unfall" noch eine emotionale Reaktion ge- zeigt und geweint habe, sei denn auch Ausdruck einer nicht von der Norm abwei-
- 61 - chenden emotionalen Erinnerung, zumal er sich innerhalb kurzer Zeit auch wieder beruhigt habe (Urk. 161/1 S. 31). Schliesslich äusserten sich die Gutachter dazu, dass der Privatkläger 1 zwar zeitlich nach dem Ereignis eine Angststörung entwi- ckelt habe, dieses Ereignis aber aus versicherungsmedizinischer Sicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Ursache für die Entwicklung der Angststö- rung, sondern lediglich ein auslösender Faktor gewesen sei (Urk. 161/1 S. 31). Dass der Privatkläger 1 der Meinung sei, dass seine Symptomatik eine Unfallfolge sei, sei aus der zeitlichen Abfolge heraus als laienätiologische Vorstellung ver- ständlich, versicherungsmedizinisch jedoch nicht haltbar (Urk. 161/1 S. 39). 12.5.2 Bei ihrer Beurteilung gingen die Gutachter hinsichtlich des "Ereignis- ses" von der durch den Privatkläger 1 geschilderten Situation aus. Sie betonten, dass es sich nicht um eine "harmlose" Schlägerei unter jungen potentiell gewalt- bereiten Männern gehandelt habe, sondern gemäss der Schilderung des Privat- klägers 1 um eine Situation, in der er Todesangst gehabt habe, in der dann über- fallmässig mehrere Männer in die Wohnung eingedrungen seien, er hinter der Tü- re ohne Fluchtmöglichkeit eingeklemmt gewesen sei und dann zusammenge- schlagen worden sei, und er auch noch mit Schlägen und Tritten traktiert worden sei, als er bereits am Boden gelegen sei (Urk. 161/1 S. 31). Zudem geht aus den Angaben der Gutachter zur persönlichen Anamnese des Privatklägers 1 hervor, dass dieser in der Exploration erklärte, wenige Tage nach dem Vorfall vom
1. Januar 2010 "megakomische" Symptome entwickelt und nicht gewusst zu ha- ben, was los sei (Urk. 161/1 S. 19). Ähnliches geht auch aus der Zusammenfas- sung der durch den Privatkläger 1 gegenüber den Gutachtern beschriebenen Be- schwerden hervor. Demgemäss soll er nach dem Unfall probiert haben, arbeiten zu gehen. Er sei aber in grossen Stress geraten, was er aber nicht näher be- schreiben könne. Bereits am 2. Arbeitstag nach dem Ereignis sei es ihm aber "megaschlecht" gegangen (Urk. 161/1 S. 26). 12.6.1 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf das die vorlie- genden Arztberichte berücksichtigende, hinsichtlich der Diagnose überzeugende psychiatrisch-versicherungsmedizinische Gutachten vom 1. Juli 2015 ohne weite- res davon ausgegangen werden muss, dass der Privatkläger 1 heute an einer
- 62 - psychischen Störung leidet, die zeitlich nach dem 2. Januar 2010 manifest wurde. Bei dieser handelt es sich jedoch nicht um eine posttraumatische Belastungsstö- rung, also um eine Reaktion auf eine extrem belastende Situation, sondern um eine schwere Agoraphobie mit Panikstörung. Das vorliegend zur Diskussion ste- hende Ereignis wird von den Gutachtern dabei als Ursache derselben mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, jedoch als auslösendes Ereignis betrachtet. Letztere Schlussfolgerung der Gutachter beruhen allerdings - wie den zeitlich vorangehenden Berichten der behandelnden Ärzte - auf Vorstellungen über das Tatgeschehen, die sich so - nach dem bisher Erwogenen - weder hin- sichtlich der Zahl der Angreifer noch der Intensität der Schläge erhärten lassen. Der Privatkläger 1 war ferner nicht hinter der Türe eingeklemmt und verspürte gemäss seinen Aussagen im Strafverfahren im Zeitpunkt der tätlichen Auseinan- dersetzung auch keine Todesangst (vgl. Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 23 S. 5 ff.). Dass das Ereignis vom 2. Januar 2010 bei der Entstehung der heute manifesten Angststö- rung des Privatklägers 1 in irgendeiner Form mitgewirkt hat, steht damit aufgrund dieses Gutachtens nicht mit rechtsgenügender Sicherheit fest. Denkbar bleibt auch ein anderer auslösender Faktor für die Störung, sofern es eines solchen überhaupt bedurfte. 12.6.2 Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Beantwortung der Fra- ge, ob sich an der Einordnung des Ereignisses als auslösender Faktor für die Angststörung etwas ändern würde, wenn der Beurteilung der erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt würde, erübrigt sich jedoch. Auch ein neues Gutachten vermöch- te die Zweifel daran, dass der Privatkläger 1 hinsichtlich des Auftretens der ersten Krankheitssymptome wahrheitsgemäss aussagte, nicht auszuräumen. Wie zuvor festgestellt, sind erste ärztliche Konsultationen im Zusammenhang mit Sympto- men, die auf eine mögliche psychische Erkrankung hinweisen, erst für einen Zeit- punkt über ein Jahr nach dem angeklagten Ereignis dokumentiert. Es entsteht insbesondere in Anbetracht dessen, dass seine zeitlichen Angaben zum Auftreten erster Symptome mit fortschreitender Zeit immer spezifischer wurden und immer näher an den 2. Januar 2010 rückten, der Eindruck, der Privatkläger 1 habe dadurch versucht, zu verdeutlichen, dass zwischen dem fraglichen Vorfall und seinen psychischen Problemen ein Zusammenhang besteht. Parallel zum Straf-
- 63 - verfahren prozessierte der Privatkläger 1 im Laufe der Jahre 2011 und 2012 auch gegen die SUVA. Seitens der SUVA wurde ihm erstmals mit Verfügung vom
31. August 2011 mitgeteilt, dass sie zum Schluss gekommen seien, dass seine psychischen Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
2. Januar 2010 zurückzuführen seien bzw. dass diese in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden (Urk. 89/3/58). Zum selben Ergebnis kam die SUVA sodann auch nach durchgeführtem Einspracheverfahren in ihrem Ent- scheid vom 12. Dezember 2011 (Urk. 89/3/67 S. 8). Schliesslich wurde ein adä- quater Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 2. Januar 2010 und den psychischen Beschwerden des Privatklägers 1 mit Urteil des Versicherungsge- richts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2012 abschliessend verneint (Urk. 89/3/85 S. 16). Auf eine Beschwerde dagegen an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 28. Februar 2013 nicht eingetreten (Urk. 89/3/100). Gerade auch vor diesem Hintergrund - in der Zwischenzeit wurde ein Anspruch des Privatklä- gers 1 auf Leistungen der SUVA aufgrund eines fehlenden Kausalzusammen- hangs seiner psychischen Beschwerden und dem Vorfall vom 2. Januar 2010 verneint - ist vorstellbar, dass er sich ab der Einvernahme vom 5. August 2014 erhoffte, sich durch sein Aussageverhalten im Hinblick auf die gestellten Zivilfor- derungen eine günstige Ausgangslage verschaffen zu können. Dieser Eindruck wird schliesslich auch dadurch verstärkt, dass der Privatkläger 1 gegenüber den durch die SVA Aargau beauftragten Gutachtern gar angab, die ersten Symptome seiner psychischen Erkrankung seien bereits einige Tage nach dem Vorfall aufge- treten (Urk. 161/1 S. 19, 26). Hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen den Schlägen des Beschuldigten 1 vom 2. Januar 2010 und der Angststörung des Pri- vatklägers 1 bestehen damit von vornherein zu grundsätzliche und starke, durch eine weitere Begutachtung nicht mehr auszuräumende Zweifel. Zugunsten des Beschuldigten 1 sind seine Schläge in dubio pro reo daher weder als Ursache ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung noch als auslösender Faktor für die Angststörung des Privatklägers 1 und einer daraus allfällig folgenden Arbeitsunfä- higkeit zu betrachten.
13. Der anklagegegenständliche Sachverhalt erweist sich somit dahinge- hend als erstellt, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 am frühen Morgen
- 64 - des 2. Januars 2010 mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte und dieser dadurch mehrere Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn sowie eine Verletzung am Zahn 12 erlitt. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend nachgewiesen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte die Faustschläge des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Demgegenüber verlangt der Privatkläger 1 mit seiner Berufung eine Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Urk. 214 S. 1).
2. Eine Beteiligung der Beschuldigten 2 und 3 an der tätlichen Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 durch Faust- schläge an den Kopf des Letzteren ist nicht erstellt. Eine andere Mitwirkung am Geschehen zugunsten des Beschuldigten 1 wird den Beschuldigten 2 und 3 von der Anklage nicht vorgeworfen. Da der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB in objektiver Hinsicht die gewaltsame tätliche Einwirkung mindes- tens zweier Personen auf einen oder mehrere Menschen voraussetzt (DO- NATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder [Hrsg.], StGB Kommentar,
20. Aufl. 2018, Art. 134 N 1), kommt eine entsprechende Verurteilung der Be- schuldigten, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 212 S. 34), nicht in Frage.
3. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu den Tatbestandsvoraus- setzungen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 212 S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass es sich, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 212 S. 35), bei den vier Faustschlägen, welche der Beschuldigte 1 gegen das Gesicht des Privatklägers 1 ausübte, angesichts der Prellmarken am Kopf links, am Schädel und an der Stirn sowie der Beschädigung am Zahn [12], welche diese zur Folge hatten, um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt, ist zutreffend. Zwar bestreitet der Beschuldigte 1, dass seine
- 65 - Schläge auch eine Zahnverletzung zur Folge hatten, dass er sich aufgrund seines Verhaltens einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, wird hingegen auch durch ihn nicht in Abrede gestellt (Urk. 189 S. 2; Urk. 216 S. 3; Urk. 307 S. 3).
4. Zusätzlich zu den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen (Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB sowie Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG) ist der Beschuldigte 1 demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch der einfachen Körperverletzung (Prellmarken am Kopf links sowie am Schä- del und an der Stirn, Beschädigung des Zahns 12) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf, dem Privatkläger 1 ferner eine Verlet- zung an der Nase zugefügt und bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine komplexe Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken ausgelöst zu haben, ist er dagegen freizusprechen. Die Beschuldigten 2 und 3 sind freizu- sprechen. V. Strafzumessung
1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte 1 hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Das gel- tende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten 1 im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, a.a.O., Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Tä- ter günstigeren Ergebnis führt, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. V.10), vorliegend nicht zur Diskussion steht.
2. Der Beschuldigte 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 3. Mai 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
- 66 - zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 296). Die einfache Körperverletzung sowie die Sachbeschädigung beging der Beschuldigte 1 vor dieser Verurteilung, das mehr- fache Fahren trotz Entzug sowie die falsche Anschuldigung danach. Wie zu zei- gen sein wird, bleibt es auch für die vorliegend zu beurteilenden Delikte bei einer Geldstrafe. Bei dieser Ausgangslage ist die Strafe für diese neuen Delikte teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. Mai 2010 auszufällen. Dabei ist die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Methodik der Zusatzstrafenbil- dung zu berücksichtigen, wie sie aus BGE 142 IV 265 hervorgeht. Da die vor der Verurteilung begangenen Taten schwerer wiegen als die danach begangenen, ist bei der Strafzumessung zunächst eine Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten (einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung) zusam- men mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden. Dabei beschränkt sich das Er- messen des Gerichts auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmen- de Asperation zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch nicht beurteil- ten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die für die vor der Verurteilung begangenen Delikte auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich danach aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Sie bildet gemäss bisheriger Rechtsprechung (statt vieler BGE 6B_151/2011 E. 5.4; vgl. aber BGE 142 IV 265 E. 2.4.7) die Einsatzstrafe für die neue Strafe, welche sodann unter Berücksichtigung der für die nach der Verurtei- lung begangenen Taten (Fahren trotz Entzug und falsche Anschuldigung) gebilde- ten hypothetischen Gesamtstrafe angemessen zu erhöhen ist. 3.1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Delikte zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe ist grundsätzlich in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen auszuge- hen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. In diesem Fall werden sowohl die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch die Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Von diesem Strafrahmen ist daher auszugehen. Ausserge- wöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tat-
- 67 - mehrheit sowie des zur Anwendung kommenden Strafmilderungsgrundes im Sin- ne von Art. 48 lit. e StGB nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Stra- fe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie sowie ein allfälliger Versuch, wobei ein solcher nur dann verschul- densrelativierend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Ansonsten ist ein Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafre- duzierend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind ins- besondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Dabei ist gegebenenfalls insbe- sondere auch einer verminderten Schuldfähigkeit und dem Handeln in Notwehr- exzess verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Die Täterkomponente um- fasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55). 3.3 Ist der Täter wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen, hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen. Die schwerste Tat ist dabei nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, ist der Strafzumessung das verschuldensmässig
- 68 - schwerste Delikt zugrundezulegen (OGer ZH SB110667 E. A.3.2 und A.3.3). In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tat- komponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delik- te festzulegen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten unterei- nander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungs- weisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 E 1.6.1; BGer 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). 4.1 Da die einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung eine iden- tische abstrakte Strafandrohung aufweisen, ist zunächst eine Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung festzusetzen, da diese das verschuldensmässig schwerste Delikt darstellt. Dabei ist betreffend das Verschulden des Beschuldig- ten 1 hinsichtlich der einfachen Körperverletzung in objektiver Hinsicht festzuhal- ten, dass er mehrere Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 ausführte. Die Verletzungen, welche der Privatkläger 1 dadurch erlitt, waren zwar nicht mit derar- tigen Schmerzen verbunden, dass eine umgehende ärztliche Behandlung nötig geworden wäre, allerdings führten die Schläge des Beschuldigten 1 immerhin zur Verschiebung eines Zahns des Privatklägers 1. Ausserdem lässt vor allem die Entschlossenheit, mit welcher der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger 1 zuging und gezielt auf ihn einschlug, auf eine gewisse kriminelle Energie schliessen. Das objektive Tatverschulden wiegt daher nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 in Bezug auf die hervorgerufenen Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich handelte. Trotz des lediglich eventu- alvorsätzlichen Handelns erfährt das objektive Tatverschulden dennoch keine Re- lativierung durch das subjektive Tatverschulden, da sich das Motiv des Beschul- digten 1 als umso verwerflicher erweist. Er ging auf den Privatkläger 1 los, weil er
- 69 - zuvor erfahren hatte, dass dieser neu mit seiner Ex-Freundin zusammen war. Sein Handeln war mithin von Eifersucht und Rache geprägt. Er gab denn auch von sich aus zu, dem Privatkläger 1 gesagt zu haben, dass er als Kamerad ein Arschloch sei (Urk. 11 S. 2). Die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten 1 und dem Privatkläger 1 ergab sich denn auch nicht spontan, son- dern wurde durch den Beschuldigten 1 bewusst herbeigeführt. Der Beschuldigte 1 begab sich absichtlich an jenen Ort, wo er den Privatkläger 1 vermutete und ver- suchte zunächst über längere Zeit, sich überhaupt Zugang zum Raum zu ver- schaffen, in welchem sich dieser aufhielt. Statt von seinen Plänen abzurücken und einem Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger 1 aus dem Weg zu gehen, er- zwang er die Angriffssituation geradezu. Es ist daher auch in subjektiver Hinsicht von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, womit das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich somit, für die einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von rund 180 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 4.2.1 Was die Sachbeschädigung betrifft, gilt es hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen, dass die Beschädigung der beiden Seiten- spiegel des Autos der Schwester des Privatklägers 1, wie bereits die Vorinstanz zurecht erwog, durch eine Reparatur leicht zu beheben war. Jedoch ist zu beach- ten, dass eine Beschädigung der für die Fahrsicherheit bedeutsamen Seitenspie- gel für den Privatkläger 1 je nach Zustand der Seitenspiegel eine Erschwerung oder gar eine Verunmöglichung des Fortkommens zur Folge hätte haben können. Das diesbezügliche Handeln des Beschuldigten 1 weist zudem auf eine gewisse Impulsivität und Unberechenbarkeit seinerseits hin, da dieser Gewalteinwirkung keine direkte Provokation durch den Privatkläger 1 und schon gar keine solche durch die eigentliche Halterin des Fahrzeugs vorausging. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden dennoch leicht. Betreffend das subjektive Tatverschul- den fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte. Zu- dem handelte der Beschuldigte 1 auch hinsichtlich dieses Delikts einzig aus Eifer- sucht und Rache wegen der neu eingegangenen Beziehung des Privatklägers 1 mit der Ex-Freundin des Beschuldigten 1. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive daher nicht zu relativieren. Die Tatschwere ist somit insgesamt als leicht
- 70 - zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 144 StGB angemessen. 4.2.2 In Anwendung des Asperationsprinzips ist vor diesem Hintergrund eine Einsatzstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Delikte von um die 200 Ta- gessätze Geldstrafe angemessen. 4.3.1 Der Beschuldigte 1 kam am tt. April 1990 in …, Bosnien und Herzego- wina, zur Welt. Nach dem Bürgerkrieg in Jugoslawien sei er im Jahre 1992 oder 1993 mit seiner Familie in die Schweiz gekommen. Er habe im Jahre 2007 oder 2008 das Schweizerische Bürgerrecht erlangt. Weiter erklärte der Beschuldigte 1, dass er mittlerweile verheiratet sei. In der Schweiz habe er die Schulen bis zum Abschluss der Sekundarschule besucht und in der Folge eine Lehre als Autome- chaniker absolviert. Auch habe er in der Schweiz Militärdienst geleistet. Nach Ab- schluss der Lehre habe er rund eineinhalb Jahre als Automechaniker gearbeitet. Im April 2014 habe er jedoch einen Unfall erlitten, bei welchem er sich einen Schlüsselbeinbruch zugezogen habe. Da er dies nicht sogleich bemerkt habe, habe er trotzdem weitergearbeitet, wobei sich die Verletzung verschlimmert habe. Er erklärte diesbezüglich sodann, dass es bei der anschliessenden Operation Komplikationen gegeben habe und weitere Operationen erforderlich geworden seien. Die letzte Operation habe im März 2018 stattgefunden. Es habe ihm als Folge dieses Unfalls auch eine Rippe entfernt werden müssen, da Gefässe und anderes zuvor durch diese eingeklemmt worden seien und er aus diesem Grund teilweise kein Gefühl mehr gehabt habe im Arm. Nach dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe zunächst Taggelder der SUVA erhalten. Nach einer Umschulung, welche durch die IV finanziert worden sei, könne er nun seit April 2018 wieder zu 100 % als Automechaniker arbeiten. Dabei verdiene er Fr. 3'800.– netto pro Monat. Die Miete betrage Fr. 1'500.– pro Monat und für die Krankenkassenprämien müsse er Fr. 500.– pro Monat bezahlen (Urk. 43/1; Urk. 153 S. 1 ff.; Urk. 189 S. 70 ff.; Urk. 256; Prot. II S. 17 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzu- messung Relevantes.
- 71 - 4.3.2 Gemäss aktuellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 3. Mai 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit Fr. 300.– Busse bestraft (Urk. 296). Da diese Verurteilung jedoch erfolgte, nachdem der Beschuldigte 1 die vorliegend zu beurteilende einfache Körperverletzung sowie die Sachbeschädigung beging, stellt sie in Bezug auf die- se Delikte keine Vorstrafe dar und ist daher auch nicht straferhöhend zu berück- sichtigen. 4.3.3 Der Beschuldigte 1 zeigte sich seit Beginn des Vorverfahrens gestän- dig, den Privatkläger 1 ins Gesicht geschlagen und die Seitenspiegel des Fahr- zeuges, welches dieser am fraglichen Abend lenkte, beschädigt zu haben. Ledig- lich die Verschiebung des Zahns 12 als Folge seiner Schläge gegen den Privat- kläger 1 stellte er stets in Abrede. Sein aber dennoch weitgehendes und frühes Geständnis wirkt sich daher merklich strafmindernd aus. 4.3.4 Angesichts des weitgehenden Geständnisses rechtfertigt es sich dem- nach, die Einsatzstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten aufgrund der Täterkomponente um insgesamt 60 Tagessätze Geldstrafe auf neu 140 Ta- gessätze Geldstrafe zu reduzieren. 4.4.1 Ausserdem ist eine Strafminderung aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Taten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu prüfen. Gemäss dieser Bestim- mung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 48 N 24; BGE 132 IV 1 E. 6.2 f.; BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die vor In- krafttreten des revidierten Verjährungsrechts am 1. Januar 2014 begangene ein- fache Körperverletzung sowie die Sachbeschädigung unterliegen einer Verfol- gungsverjährung von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Betreffend beide De- likte ist bereits eine Zeit verstrichen, welche über derjenigen der Verfolgungsver-
- 72 - jährungsfrist von 7 Jahren liegt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verstreichen dieser Dauer einer Verurteilung wegen dieser Delikte in Anbe- tracht dessen, dass am 13. Juni 2016 bereits ein erstinstanzliches Urteil erging, nicht entgegensteht (Art. 97 Abs. 3 aStGB). Zwar machte sich der Beschuldigte 1 kurz nach der Begehung dieser Delikte weiterer Vergehen schuldig (Fahren trotz Entzug und falsche Anschuldigung). Da aber seit der Begehung jener Straftaten nunmehr fast 8 Jahre vergangen und dem Gericht keine Umstände bekannt sind, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte 1 seit der zeitlich letzten Tatbegehung nicht wohl verhalten hätte, erscheint aufgrund des langen Zeitablaufs und der mit der langen Dauer des Strafverfahrens verbundenen er- heblichen Belastung für den Beschuldigten 1 eine deutliche Strafminderung im Umfang von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 4.4.2 Schliesslich stellt sich die Frage einer zusätzlichen Reduktion der Stra- fe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie dies die Verteidi- gung des Beschuldigten 1 geltend macht (Urk. 189 S. 76). Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich eine Strafminderung we- gen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots neben einer solchen aufgrund von Art. 48 lit. e StGB anwendbar ist, sofern die jeweiligen Voraussetzungen er- füllt sind (BSK Strafrecht I – WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 48 N 43). In Bezug auf das Vorverfahren fällt auf, dass zwischen dem Tat- zeitpunkt bzw. der ersten Einvernahme des Privatklägers 1 am 2. Januar 2010 und der ersten Einvernahme des Beschuldigten 1 am 6. April 2010 bereits 4 Mo- nate vergingen, ohne dass in der Zwischenzeit weitere wesentlichen Untersu- chungshandlungen stattgefunden haben (Urk. 9; Urk. 11). Weitere Bearbeitungs- lücken von je rund einem halben Jahr entstanden zudem zwischen den polizeili- chen Befragungen der am 2. Januar 2010 anwesenden Personen, welche bis im August 2010 durchgeführt wurden, und den staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men der Beschuldigten 2 und 3 im Februar 2011 (Urk. 11 ff.; Urk. 20 ff.) sowie zwischen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 1 am
14. Juli 2011 und den Konfrontationseinvernahmen vom 29. Februar 2012 (Urk. 22; Urk. 23 ff.). Bis schliesslich die Schlusseinvernahmen durchgeführt wur- den, vergingen weitere 9 Monate, in welchen keine weiteren Untersuchungshand-
- 73 - lungen ergingen (Urk. 29 ff.). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 25. Juni 2013 wurde eine Beschwerde des Privatklägers 1 betreffend die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Januar 2013 betreffend die Beschuldigten 2 und 3 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 71/13). Ausser- dem wurde mit Beschluss vom 20. November 2013 auf ein Ausstandsbegehren des Privatklägers 1 gegen die fallführende Staatsanwältin nicht eingetreten (Urk. 82/6). Zwischen diesem Entscheid und den weiteren staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen mit den Beschuldigten 2 und 3 sowie mit dem Privatkläger 1 am 5. August 2014 verging erneut mehr als ein halbes Jahr (Urk. 84 ff.), ohne dass in jener Zeit andere wesentliche Untersuchungshandlungen ergangen sind. Zwar galt es hinsichtlich der durch den Privatkläger 1 geltend gemachten Verlet- zungsfolgen zahlreiche edierte und eingereichte Akten zu seinem gesundheitli- chen Zustand zu prüfen. Auch dieser Umstand vermag jedoch die Anzahl und die Gesamtdauer dieser Bearbeitungslücken nicht zu rechtfertigen. Da somit nicht für die gesamte Dauer des Vorverfahrens fallspezifische Gründe vorliegen, welche Ursache für die genannten Verzögerungen waren, führt die Verletzung des Be- schleunigungsgebots zu einer Reduktion der Einsatzstrafe für die einfache Kör- perverletzung und die Sachbeschädigung um weitere 10 Tagessätze Geldstrafe. 4.4.3 Die provisorische Gesamtstrafe für die aktuell zu beurteilenden vor der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Taten ist damit auf insgesamt 90 Ta- gessätze Geldstrafe zu reduzieren. 4.5 In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese schliesslich unter Be- rücksichtigung der am 10. Mai 2010 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auf um die 100 Tagesätze Geldstrafe zu erhöhen. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten festzusetzende Strafe ergibt sich aus der Diffe- renz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe und beträgt folglich 80 Tagessätze Geldstrafe. 5.1 Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe für die nach der Verur- teilung begangenen Taten (Fahren trotz Entzug und falsche Anschuldigung) ist gemäss den Erwägungen unter V.2 vorzugehen. Ausgangspunkt ist ein Strafrah-
- 74 - men von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB; Art. 95 Ziff. 2 aSVG). Gründe, diesen Strafrahmen aufgrund der Tatmehrheit so- wie des zur Anwendung gelangenden Strafmilderungsgrundes im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu verlassen, bestehen nicht. 5.2 In Bezug auf das objektive Tatverschulden des Fahrens trotz Entzug ist zu beachten, dass es sich zwar um einen einmaligen Vorfall handelte, der Be- schuldigte 1 seine Fahrt jedoch unbekümmert fortsetzte, nachdem er bereits durch die Polizei kontrolliert wurde, was von einer gewissen Unverfrorenheit zeugt. Ausserdem ist zu gewichten, dass es sich nicht lediglich um eine kurze Strecke und insbesondere nicht um den direkten Weg von AG._____ nach H._____ und wieder zurück handelte, welchen der Beschuldigte 1 wählte. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 nicht alleine in dem Fahr- zeug sass, welches er lenkte, sondern er noch zwei weitere Personen mit sich führte. Dennoch wiegt das Tatverschulden in objektiver Hinsicht noch leicht. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte. Überdies ist zu beachten, dass es sich beim Grund für die Fahrt, welche er trotz des entzogenen Führerscheins antrat, weder um ei- nen medizinischen noch um einen anderweitig gelagerten Notfall handelte. Der Beschuldigte 1 verfolgte damit auch nicht den Zweck, sich selbst von A nach B zu bringen. Die Fahrt diente vielmehr dazu, seine Freundin und einen Kollegen in je- nen Club zu bringen, in welchem er sich bereits zuvor befunden hatte (Urk. ND 2/5 S. 2). Die Fahrt wäre somit ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das objektive Tatverschulden erfährt demnach keine Relativierung durch das subjekti- ve Tatverschulden. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 5.3.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens der falschen Anschuldi- gung ist zu beachten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte 1 in der Lage war, den kontrollierenden Polizisten umgehend den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse von L._____ nennen zu können (Urk. ND 2/1 S. 4), wiederum auf eine gewisse Unverfrorenheit hinweist. Ausserdem liegt der Verdacht nahe, dass sich der Beschuldigte 1 bereits zuvor für den Fall einer allfälligen Polizeikontrolle
- 75 - zurecht gelegt hatte, dass er sich als sein ehemaliger guter Freund ausgeben würde. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden aber dennoch leicht. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, ist wiederum zu beachten, dass der Be- schuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte 1 sich selbst durch seine Tat einer Strafuntersuchung zu entziehen versuchte und nicht jemand anderen und er mithin alleine aus egoistischen Grün- den handelte. Zu beachten ist aber, dass er die Möglichkeit, L._____ zu belasten, nicht konkret suchte, sondern diese Gelegenheit erst durch die spontan einge- troffene Polizeikontrolle geschaffen wurde. Dennoch vermag das subjektive Tat- verschulden das objektive nicht zu relativieren. Für die falsche Anschuldigung er- scheint daher eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 5.3.2 In Anwendung des Asperationsprinzips ist somit eine Einsatzstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Delikte von um die 120 Tagessätze Geld- strafe angemessen. 5.4.1 Bezüglich der Täterkomponente kann, was die Lebensgeschichte be- trifft, auf die vorstehenden Ausführungen zu den vor der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Taten verwiesen werden (vgl. E. V.4.3.1). 5.4.2 Im Unterschied zur einfachen Körperverletzung und der Sachbeschä- digung stellt die Verurteilung des Beschuldigten 1 mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010 wegen eines Strassenverkehrs- delikts (Urk. 296) in Bezug auf das Fahren trotz Entzug eine einschlägige Vorstra- fe dar. Dass der Beschuldigte 1 das Fahren trotz Entzugs sowie die falsche An- schuldigung zudem während der für diese Verurteilung angesetzten zweijährigen Probezeit beging, zeugt von einer gewissen Uneinsichtigkeit, was die geltende Rechtsordnung betrifft und ist daher zusammen mit der Vorstrafe insgesamt leicht straferhöhend zu gewichten. Strafmindernd wirkt sich demgegenüber das vollum- fängliche Geständnis des Beschuldigten 1 in Bezug auf diese Delikte aus, wobei sich die straferhöhende Wirkung der Vorstrafe sowie der Delinquenz während lau- fender Probezeit und die strafmindernde Wirkung des vollumfänglichen Geständ- nisses gegenseitig aufheben, bleibt die Einsatzstrafe für das Fahren trotz Entzugs und die falsche Anschuldigung unverändert.
- 76 - 5.5.1 Während die Täterkomponente somit keine Auswirkungen auf die Ein- satzstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Delikte zeitigt, sind auch hin- sichtlich dieser Straftaten die Voraussetzungen einer Strafminderung aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Taten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB erfüllt. So- wohl das Fahren trotz Entzugs als auch die falsche Anschuldigung, welche vor In- krafttreten des revidierten Verjährungsrechts am 1. Januar 2014 begangen wur- den, unterliegen einer Verfolgungsverjährung von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB; Art. 303 Ziff. 2 StGB; Art. 95 Ziff. 2 aSVG). Betreffend beide Delikte ist be- reits eine Zeit verstrichen, welche über derjenigen der Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren liegt. Ausserdem sind dem Gericht keine Umstände bekannt, welche darauf schliessen lassen würden, dass sich der Beschuldigte 1 seit der Begehung dieser Taten nicht wohl verhalten hätte. Aufgrund dieses langen Zeit- ablaufs und der mit dem lange dauernden Strafverfahren verbundenen erhebli- chen Belastung für den Beschuldigten 1 erscheint daher unter Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB eine deutliche Strafminderung im Umfang von 40 Tages- sätzen Geldstrafe angemessen. 5.5.2 Überdies ist auch hinsichtlich dieser Delikte eine Reduzierung der Ein- satzstrafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorzunehmen (vgl. E. V.4.5.2). Es rechtfertigt sich aus diesem Grund, die Einsatzstrafe um wei- tere 10 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. 5.6 Die hypothetische Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Delikte ist bei dieser Ausgangslage auf um die 70 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 5.7 Ausgehend von der hypothetischen Strafe von 80 Tagessätzen Geldstra- fe für die einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung, welche unter Be- rücksichtigung der hypothetischen Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Delikte von um die 70 Tagessätze Geldstrafe für das Fahren trotz Entzugs und die falsche Anschuldigung angemessen zu erhöhen ist, erweist sich eine Bestrafung mit 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Da die Geldstrafe als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit und das Verschulden ausschliesslich bei der
- 77 - Festlegung des Strafmasses und nicht bei der Wahl der Sanktionsart zu berück- sichtigen ist (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 137 II 297 E. 2.3.4), ist die durch die Vorinstanz getroffene Wahl der Geldstrafe als Sankti- onsart zu bestätigen (Urk. 212 S. 45 ff.). 6.1 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es ist dabei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfü- gung sehen (a.a.O; E.5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder un- ter dem Existenzminimum leben, daher in dem Masse herabzusetzen, dass einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirt- schaftliche Bedrängnis und das das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hinweisen). 6.2 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 ist be- kannt, dass er ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'800.– netto be- zieht (Prot. II S. 20). Vor diesem Hintergrund erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 40.– (Urk. 212 S. 46) angesichts der 90 Ta- gessätze knapp übersteigenden Geldstrafe als seinen finanziellen Verhältnissen angemessen.
7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010, zu bestrafen.
8. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass beim Beschuldigten 1 vom Fehlen einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden könne und der
- 78 - Vollzug der Geldstrafe daher bedingt aufzuschieben sei (Urk. 212 S. 47). Demge- genüber sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich (Urk. 212 S. 47), weshalb eine die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer über- steigende Probezeit anzusetzen wäre, zumal sowohl die Begehung der heute zu beurteilenden Delikte als auch die Vorstrafe bereits mehrere Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte 1 in der Zwischenzeit wohl verhalten hat. Die Probezeit ist daher auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen.
9. Zusätzlich zu dieser Geldstrafe fällte die Vorinstanz eine Verbindungs- busse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB in der Höhe von Fr. 100.– aus (Urk. 212 S. 46 f.). Vorliegend besteht aber weder eine Schnittstellenproblematik, wie sie etwa bei der Abgrenzung von der einfachen zur groben Verletzung von Verkehrs- regeln zu berücksichtigen ist, noch ein Bedürfnis, dem Beschuldigten 1 im Sinne eines Denkzettels zusätzlich zur bedingt vollziehbaren Geldstrafe eine Verbin- dungsbusse aufzuerlegen. Von der Ausfällung einer solchen Verbindungsbusse ist daher abzusehen.
10. Dem Beschuldigten 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 3. Mai 2010, welcher diesem am 8. Mai 2010 eröffnet wur- de, eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt (Urk. 296). Aufgrund der falschen An- schuldigung und dem Fahren trotz Entzug hat der Beschuldigte 1 innerhalb dieser angesetzten Probezeit zwei Vergehen begangen, weshalb sich grundsätzlich die Frage eines Widerruf des für die am 3. Mai 2010 ausgefällte Geldstrafe gewähr- ten bedingten Strafvollzugs stellt. Ein solcher Widerruf fällt jedoch von vornherein ausser Betracht, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Da seit Ablauf der Probezeit am 8. Mai 2012 bis heute mehr als 3 Jahre vergangen sind, kommt ein Widerruf daher nicht mehr in Frage. VI. Zivilforderungen
1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass der Beschuldigte 1 ge- genüber dem Privatkläger 1 aus der einfachen Körperverletzung (mehrfache Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung ei-
- 79 - nes Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstörung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht) dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges der diesbezüglichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen wurde der Privatkläger 1 jedoch auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, welche die übrigen Verletzungsfolgen betreffen, wurde er ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 212 S. 48 ff.). Mit seiner Berufung liess der Beschuldigte 1 im Hauptbegehren die Abweisung der Zivilansprüche des Privat- klägers 1 und im Eventualbegehren den Verweis derselben auf den Zivilweg be- antragen (Urk. 216 S. 3; Urk. 307 S. 2). Der Privatkläger 1 beantragt die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheides.
2. Der Privatkläger 1 stellt Antrag auf einen blossen Grundsatzentscheid. Das ist zu respektieren. Eine Abweisung der Zivilansprüche ist daher im vorlie- genden Strafverfahren nicht möglich. Es ist einzig darüber zu entscheiden, ob und falls ja bezogen auf welche Verletzungsfolgen ein Grundsatzentscheid zu fällen ist. Soweit sich der Beschuldigte 1 gegen die Feststellung wendet, er sei dem Grundsatz nach gegenüber dem Privatkläger 1 aus der einfachen Körperverlet- zung hinsichtlich der Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung eines Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstö- rung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht, zu Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet sowie gegen den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg zur genauen Fest- stellung des Quantitatives (Urk. 307 S. 16 f.), ist Folgendes festzuhalten: Der Be- schuldigte 1 wird wegen einfacher Körperverletzung durch Zufügen von Prellmar- ken am Kopf und die Beschädigung des Zahns 12 des Privatklägers 1 verurteilt. Er haftet dem Privatkläger 1 für die finanziellen Folgen zivilrechtlich. Dass dem Privatkläger 1 aufgrund der Notfallkonsultation im Kantonsspital Aarau vom
2. Januar 2010 sowie aufgrund der Behandlung der Zahnverletzung Kosten ent- standen sind, steht fest. Zudem ist das mehrmalige Einschlagen des Beschuldig- ten 1 auf den Kopf des Privatklägers 1 grundsätzlich geeignet, bei diesem eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken. Bereits aus
- 80 - diesem Grund rechtfertigt es sich, die grundsätzliche Schadenersatz- und Genug- tuungspflicht des Beschuldigten 1 aus der einfachen Körperverletzung hinsichtlich der Verletzungsfolgen Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn und der Beschädigung des Zahnes 12 festzustellen und die Zivilforderung insoweit zur Feststellung von deren Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Bezo- gen auf weitere Verletzungsfolgen wird der Beschuldigte 1 dagegen freigespro- chen. Eine Feststellung, dass der Beschuldigte 1 auch insoweit zivilrechtlich dem Grundsatz nach haftet, ist ausgeschlossen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen:
1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1.1 Kosten 1.1.1 Im angefochtenen Entscheid wurden die Entscheidgebühr für das erst- instanzliche Verfahren sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung dem Beschul- digten 1 zur Hälfte und den Beschuldigten 2 und 3 trotz ihres Freispruchs gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu je einem Viertel auferlegt. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 wurden den Beschuldigten 1 bis 3 so- dann je zu einem Drittel auferlegt und im Umfang von Fr. 150.– auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 212 S. 53 f.). Während der Beschuldigte 1 die Auflage seines Kostenanteils mit seiner Berufung unangefochten liess (Urk. 216 S. 3), be- antragen die Beschuldigten 2 und 3 mit ihren Berufungen, es seien ihnen keine Kosten aufzuerlegen (Urk. 219 S. 3; Urk. 213 S. 2; Urk. 309 S. 2; Urk. 321 S. 2). 1.1.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass bei einem Freispruch in der Regel der Staat die Kosten zu tragen hat. Danach können einer nicht verurteilten Person Kosten auferlegt wer- den, wenn sie unter rechtlichen Gesichtspunkten in vorwerfbarer Weise gegen ei-
- 81 - ne geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfah- rens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haf- tung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_877/ 2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.1; BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb; RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 426 StPO). Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
2. Aufl., Basel 2014, N 32 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenauflage kommt jeden- falls nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Ver- haltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt aber insoweit ausser Betracht, als die Behör- de aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.2; BGE 116 Ia 162 E. 2c; DOMEISEN, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO). 1.1.3 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid betreffend die teilweise Kosten- auflage, darauf, dass das unberechtigte Betreten der Wohnung von M._____ ei- nen Verstoss gegen ihr Hausrecht dargestellt habe und sie dadurch leichtfertig den Grund für die Einleitung einer Untersuchung gesetzt hätten (Urk. 212 S. 54).
- 82 - 1.1.4 Dass sie am 2. Januar 2010 die Wohnung von M._____ betreten ha- ben, wird seitens der Beschuldigten 2 und 3 nicht bestritten. Wie seitens der Be- schuldigten 2 und 3 zu Recht vorgebracht wurde (Urk. 309 S. 7 f.; Urk. 321 S. 6), stellte M._____ aber nie einen Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Entsprechend ergeht auch heu- te kein diesbezüglicher Schuldspruch. Ob die ihnen vorgeworfene Verletzung ih- res Hausrechts unter diesen Umständen einem Verstoss gegen eine aus der schweizerischen Rechtsordnung stammende geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm gleichkommen würde, wie ihn eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO voraussetzen würde, ist daher fraglich. Eine Auflage der Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens kommt für die Be- schuldigten 2 und 3 aber ohnehin nicht in Frage, da der Umstand alleine, dass sie die Wohnung von M._____ betraten, für die Eröffnung des vorliegenden Strafver- fahrens keinesfalls kausal war. Diese wurde in erster Linie aufgrund der Verlet- zungen, welche der Privatkläger 1 nach dem Vorfall aufwies, eröffnet und in der Folge unter anderem auch aus demselben Grund im heute ersichtlichen Ausmass weitergeführt. 1.1.5 Die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'000.–) sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung (Fr. 6'000.–) sind daher dem Beschuldigten 1 zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die üb- rigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 sind dem Be- schuldigten 1 zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen, zusammen mit zu- sätzlichen Fr. 150.–, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2 Prozessentschädigungen 1.2.1 Mit derselben Begründung, mit welcher den Beschuldigten 2 und 3 durch die Vorinstanz ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt wurden, erfolgte die Abweisung ihrer Anträge betreffend die Zusprechung von Prozessentschädigun- gen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 212 S. 54). Mit ihren Berufun- gen verlangen die Beschuldigten 2 und 3 nun die Zusprechung von Fr. 7'293.75 bzw. von Fr. 12'863.10 als Prozessentschädigung für das Vorverfahren sowie das
- 83 - erstinstanzliche Gerichtsverfahren (Urk. 213 S. 2; Urk. 219 S. 3; Urk. 309 S. 2; Urk. 321 S. 2). 1.2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu er- setzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). Laut der Botschaft des Bundesrats setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechtsver- tretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters angesichts der tatsächli- chen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeitsaufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Während davon auszugehen ist, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst, gilt umgekehrt der Grund- satz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; GRIESSER, a.a.O., N 2 zu Art. 430 StPO). 1.2.3 Wie bereits zuvor erwogen, sind die Voraussetzungen einer Kosten- auflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Entsprechend haben bei- de in Anbetracht dessen, dass sie vollumfänglich freizusprechen sind, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte im Vorverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Da sowohl der durch den Beschuldigten 2 geltend ge- machte Aufwand von 20,75 Stunden zu Fr. 280.– als auch die Barauslagen von Fr. 943.50 aufgrund der Honorarnote vom 19. Mai 2016 ausgewiesen sind und zudem auch angemessen erscheinen (Urk. 192), ist diesem eine entsprechende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'293.75 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Der Beschuldigte 3 macht einen Aufwand von 20 Stunden zu Fr. 280.– sowie
- 84 - Barauslagen in der Höhe von Fr. 710.30 geltend. Auch dieser Aufwand ist ange- sichts der Honorarnote vom 19. Mai 2016 ausgewiesen und erscheint angemes- sen (Urk. 194). Dem Beschuldigten 3 ist daher eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'863.10 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
2. Berufungsverfahren 2.1 Kosten 2.1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1.2 Den Berufungsanträgen der Beschuldigten 2 und 3 wird vollumfänglich gefolgt. Der auf ihre Berufung entfallende Teil Kostenanteil ist auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der Beschuldigte 1 obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungs- verfahren teilweise, der Privatkläger 1 unterliegt mit seinen gänzlich. Beide Beru- fungen bezogen sich schwergewichtig auf die Tatfrage. Bezogen auf die Strafhö- he obsiegt der Beschuldigte 1 teilweise. Er hat die diesbezüglichen Kosten teil- weise zu tragen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vor die- sem Hintergrund sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatkläger- vertretung, zu einem Fünftel dem Beschuldigten 1 und zu drei Fünfteln dem Pri- vatkläger 1 aufzuerlegen. Im Übrigen (1/5) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privat- klägervertretung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Rückforderungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1 bezüglich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung ist im Umfang von einem Fünftel vorzu- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1.3 Für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren sind die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten 1 sodann mit Fr. 6'621.05 (inkl. MwSt.; Urk. 332) und der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit Fr. 7'590.– (inkl. MwSt.; Urk. 335) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 85 - Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 machte grundsätzlich einen Gesamtaufwand von Fr. 8'537.45 geltend. Darin enthalten war jedoch ein geschätzter Aufwand für die Berufungsverhandlung von 6 Stunden (exkl. Weg und Nachbesprechungszeit). Da diese nur rund 2 Stunden dauerte, ist in der Be- rechnung des zu entschädigenden Betrages Fr. 947.75 für 4 Stunden Aufwand zzgl. MwSt. abzuziehen. 2.2 Prozessentschädigungen 2.2.1 Den Beschuldigten 2 und 3 ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine Ent- schädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren zuzusprechen. 2.2.2 Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Auf- wendungen für die Verteidigungen, den Beschuldigten 2 und 3 für das Berufungs- verfahren Prozessentschädigungen für die anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'221.25 (inkl. MwSt.; Urk. 334) bzw. Fr. 6'525.80 (inkl. MwSt.; Urk. 323; Urk. 333) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten 1 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 13. Juni 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 2-4 (Schuldspruch Beschuldigter 1 wegen Sachbeschädi- gung, falscher Anschuldigung, Fahrens trotz Entzug), 2 (Freispruch Be- schuldigter 1 vom Vorwurf der Drohung), 10 und 11 (Zivilforderungen Pri- vatkläger 1 gegen die Beschuldigten 2 und 3), 12 und 13 (Zivilforderung Privatklägerin 2 gegen den Beschuldigten 1), 14-16 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sowie Kostenfestsetzung), 19 (Übernahme der Kosten des Beschwerde- entscheids vom 25. Juni 2013 auf die Gerichtskasse), 20 (Auflage der
- 86 - Kosten des Beschwerdeentscheids vom 29. März 2016 dem Beschuldig- ten 2) sowie 22 (Übernahme der Entschädigung der unentgeltlichen Pri- vatklägervertretung auf die Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1, B._____, ist ferner schuldig der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 durch Zufügen von Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn und die Beschädigung des Zahns 12. Im Übrigen (Verletzung der Nase, Auslösen einer posttraumatischen Be- lastungsstörung und einer komplexen Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken) wird er vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen.
2. Der Beschuldigte 2, C._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte 3, D._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
4. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu Fr. 40.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 3. Mai 2010 ausgefällten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– wird nicht widerrufen.
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7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger 1 aus der einfachen Körperverletzung hinsichtlich der Verletzungsfolgen, Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn und Be- schädigung des Zahns 12, dem Grundsatze nach schadenersatz- sowie genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Festsetzung des Umfangs des Schadenersatz- sowie des Genugtuungsanspruchs wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'000.–) sowie die Ge- bühr für die Strafuntersuchung (Fr. 6'000.–) werden dem Beschuldigten 1 zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 werden dem Beschuldigten 1 zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen, zusam- men mit zusätzlichen Fr. 150.–, auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 930.20 amtliche Verteidigung (RA F._____) Fr. 6'621.05 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 7'590.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Fr. 921.70 Gutachten IRM
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden dem Beschuldigten 1 zu einem Fünftel und dem Privatkläger 1 zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen (1/5) auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1 bezüglich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von einem Fünftel vorbehalten.
11. Dem Beschuldigten 2 wird für das Vorverfahren sowie das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von
- 88 - Fr. 7'293.75 und für das Berufungsverfahren eine solche in der Höhe von Fr. 7'221.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
12. Dem Beschuldigten 3 wird für das Vorverfahren sowie das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'863.10 und für das Berufungsverfahren eine solche in der Höhe von Fr. 6'525.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatklägerin 2, E._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Kasse des Be- zirksgerichtes Uster betr. Dispositivziffern 14 und 15 des vorinstanzli- chen Urteils) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B betreffend den Beschuldigten 1 − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 297 betreffend den Beschuldigten 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 298 betreffend den Beschuldigten 3 − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG betreffend die Beschuldigten 1 bis 3; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich betreffend den Beschuldigten 3
- 89 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, betr. PIN-Nr. … − das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport VBS, Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, betr. Reg. Nr. ….
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständi- gen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzun- gen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesge- richtsgesetzes.
- 90 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. April 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.