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SB170010

Diebstahl

Zürich OG · 2017-06-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Einleitung Eine unbekannte Täterschaft im europäischen Raum spezialisiert sich seit einigen Jahren auf Trickdiebstähle zum Schaden von Kunstgalerien, sogenannten Rip-Deals. Bei diesen wird im Vorfeld von Tätern vorgetäuscht, als Agenten für einen reichen anonymen Kunstliebhaber einen äusserst lukrativen Kunsthandel im Millionenbereich abwickeln zu wollen. Im Gegenzug verlangt der Agent eine sehr hohe Provision vom Verkäufer des Kunstobjektes. Um sich von der Zah- lungsfähigkeit des Verkäufers bzw. vom Vorhandensein des Geldes für die ver- einbarte Provision überzeugen zu können, wird eine Besichtigung bzw. ein Ab- zählen des Geldes für die Provision verlangt und zwar – was aus einer Aussen- sicht etwas erstaunt – bereits vor Abwicklung des Kunstdeals, d.h. bevor der Kaufpreis überhaupt bezahlt worden ist. Bei der Besichtigung des Geldes wird in einem unbeobachteten Moment bzw. durch täuschende Trickbetrügerei der In- haber des Geldes abgelenkt und das echte durch falsches Geld ausgetauscht. Gemeinsam ist den erwähnten internationalen Fällen unter anderem, dass oft der Name oder das Pseudonym … [Name] verwendet wurde bzw. wird (Urk. 6/1/1). Es kam zu erfolgreichen Tatausführungen in Zürich, Basel, Deutschland und Ita- lien mit einem Gesamtdeliktsbetrag im Millionenbereich. Beim vorliegend zu beur- teilenden Anklagesachverhalt handelt es sich um einen weiteren Fall dieser Art. Eine Beteiligung der Mitbeschuldigten an vorerwähnten, früheren Taten ist al- lerdings weder aktenkundig noch Gegenstand der Anklage.

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2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit den drei Mitbeschuldigten, B._____ (Ehefrau des Beschuldigten), D._____ und C._____ einen Diebstahl auf eingangs geschilderte Art und Weise in der …-Bankfiliale in E._____ begangen zu haben. Dabei tauschte C._____ in einem Schliessfach gelagerte und ihr zur Prü- fung vorgelegte Banknoten im Wert von Fr. 1,8 Mio. in einem unbeobachteten Moment durch gebündelte Papierschnitzel aus und versteckte das echte Geld in einem präparierten Unterrock. Hintergrund war ein vorgegebenes Interesse an ei- nem Kauf eines Kunstwerkes von Giacometti. Aufgrund einer Verdachtsmeldung der Kunstgalerie wurde eine verdeckte Ermittlerin als vermeintliche Kunsthändle- rin und Inhaberin des Bankschliessfaches eingeschaltet. Hinsichtlich der Details wird im Nachfolgenden näher darauf eingegangen und es kann auf die Anklage- schrift und die von der Vorinstanz geschilderten Aussagen der Beteiligten verwie- sen werden (Urk. 16 und Urk. 95 S. 17 - 40).

3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte, französischer Staatsbürger, gab in seiner ersten Befragung zu Protokoll, dass er einen ihm nur flüchtig Bekannten namens F1._____ in Paris ge- troffen habe, der ihn beauftragt habe, vor der …-Bank in E._____ zu schauen, was die beiden Mittäter D._____ und C._____ täten und wohin sie gingen, wenn sie die Bank verliessen (Urk. 2/1 Antworten 14 und 70). Danach wäre er wieder nach Paris zurück gefahren und hätte mindestens € 5'000.-- erhalten. Die Mittäter habe er nicht gekannt und dort zum ersten Mal gesehen. Das sei seine Arbeit ge- wesen, mehr nicht (Urk. 2/1 Antwort 80). Diese Darstellung wiederholte er in spä- teren Einvernahmen (Urk. 2/2 Antwort 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte erstmals, bereits in Paris von "diesem F1._____" er- fahren zu haben, dass die Mitbeschuldigte, C._____, einen Diebstahl in der Bank verüben soll (Urk. 113 S. 7 f. und S. 13 f.).

4. Standpunkt der Verteidigung und der Anklagebehörde 4.1. Die Verteidigerin erachtet den Beitrag des Beschuldigten zum Diebstahl als von untergeordneter Natur und qualifiziert diesen höchstens als Gehilfenschaft

- 9 - (Urk. 80 Rz 43 und 44; Urk. 116 S. 11 ff.). Der Beschuldigte habe nur die Aufgabe gehabt zu beobachten, ob C._____ die Bank mit oder ohne Geld verlasse. 4.2. Demgegenüber geht die Staatsanwaltschaft zwar ebenfalls von arbeits- teiligem Vorgehen aus, erachtet aber eine weit engere Verstrickung des Beschul- digten mit der Tat als erwiesen.

5. Aussagen der Mitbeschuldigten 5.1. C._____ 5.1.1. C._____ ist geständig. In ihrer polizeilichen Befragung vom 19. Oktober 2015 führte sie aus, ein Mann mit dem Namen F2._____, welchen sie in Italien kennengelernt habe, habe ihr Geld versprochen, wenn sie nach E._____ fahre, in einer Bank ein Paket aus einem Fach austausche und das Geld stehle (Urk. 5/1 Antwort 10 und 11). Es habe ein Treffen in Paris bzw. im 93. Département in Sarcelles gegeben, an welchem sie, dieser F2._____, D._____ und A._____ teil- genommen hätten (Urk. 5/4 Antwort 16 - 21). A._____ habe gewusst, dass sie alle hierher kommen würden, um beim verabredeten Treffen mit der Frau in der Bank das Geld zu stehlen (Urk. 5/4 Antwort 35). Sie habe dann auch die Papierschnit- zel zugeschnitten (Urk. 5/4 Antwort 41). Als sie und D._____ in E._____ ange- kommen seien, hätten sie mit A._____ telefoniert und sich bei der BP-Tankstelle verabredet. Anschliessend seien sie zusammen in ein Café gefahren (Urk. 5/4 Antwort 47 - 51). Ob die Ehefrau von A._____, die Mitbeschuldigte B._____, von Beginn weg eingeweiht gewesen sei, wisse sie nicht. B._____ habe dann aber si- cher beim Gespräch im Café mitbekommen, dass sie dort gewesen seien, um Geld zu stehlen. Sie hätten gemeinsam die Bank aufgesucht; da diese aber ge- schlossen gewesen sei, seien sie etwas trinken gegangen (Urk. 5/4 Antwort 58). F2._____ habe ihr dann telefoniert und mitgeteilt, dass die Frau, d.h. die ver- meintliche Kunsthändlerin, um 13:30 Uhr bei der Bank auf sie warte (Urk. 5/4 Antwort 66). Sie habe dann die Perücke angezogen und sei mit der Frau in die Bank hinein, um das Geld zu stehlen (Urk. 5/4 Antworten 69 und 73). Sie und D._____ seien dann vor der Bank gewesen und die Mitbeschuldigten auf der an- deren Seite. Wenn sie ein Zeichen gemacht hätte, wären die Mitbeschuldigten

- 10 - auch gekommen, aber die Frau habe gesagt, es könne nur eine Person mitkom- men (Urk. 5/4 Antwort 90). Alle Mitbeschuldigten hätten gewusst, dass sie in der Bank Geld stehlen würde, jedenfalls seit sie sich in Paris getroffen hätten (Urk. 5/4 Antwort 96). Den Mitbeschuldigten A._____ kenne sie seit jenem Treffen in Paris (Urk. 5/4 Antwort 127). 5.1.2. In ihrer polizeilichen Befragung vom 3. Dezember 2015 bestätigte C._____, dass sie den Beschuldigten bereits in Paris getroffen habe (Urk. 5/5 Antwort 24). Sie erwähnte neu, dass F2._____ auch F1._____ heisse (Urk. 5/5 Antwort 11). In E._____ angekommen seien sie um ca. 13:00 Uhr zu viert im Café gesessen und hätten gewartet, bis die Bank wieder öffne (Urk. 5/5 Antwort 50). A._____ habe in dieser Zeit mit F2._____ bzw. F1._____ telefoniert, der habe wissen wollen, ob al- le dort bei der Bank seien (Urk. 5/5 Antwort 51). 5.1.3. In der Konfrontationseinvernahme mit D._____ bestätigte C._____, dass sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe (Urk. 5/6 S. 2). Beim Diebstahl dabei gewesen seien sie und die Mitbeschuldigten D._____, A._____ und B._____ (Urk. 5/6 S. 3). A._____ und B._____ hätten sie überwacht. Auf die Frage, ob A._____ in Paris auch dabei gewesen sei, antwortete C._____, sie könne sich nicht mehr daran erinnern. Sie habe einfach gewusst, dass F2._____ jemanden geschickt habe und dann A._____ in E._____ gesehen. Er habe sie dort über- wacht und um zu schauen, ob die Polizei dort sei, ob sie in die Bank gehen kön- ne, um das Geld zu stehlen (Urk. 5/6 S. 5). Welche Rolle B._____ gespielt habe, wisse sie nicht. Das gestohlene Geld hätte sie A._____ oder F2._____ geben sol- len, wenn der Coup gelungen wäre (Urk. 5/6 S. 7). Während der Tatausführung sei sie mit A._____ in telefonischem Kontakt gestanden (Urk. 5/6 S. 8). Sie habe ihm gleich bei Ankunft im Café in E._____ ihre Telefonnummer gegeben (Urk. 5/6 S. 13). Sie habe ihn gefragt, ob Polizei dort sei. Er habe ihr geantwortet, dass die Polizei nicht dort sei (Urk. 5/6 S. 13). Auf die Frage, ob A._____ gewusst habe, wie sie den Diebstahl begehen würde, erwiderte C._____: "Nein, ich habe nichts gesagt, er wusste aber, um was es geht. Wir wussten alle, um was es ging" (Urk. 5/6 S. 12). Sie hätten zusammen besprochen, dass sie in die Bank gehen solle, um zu stehlen. Wieviel Geld A._____ und B._____ erhalten sollten, wisse sie nicht. Diese hätten das mit F2._____ besprochen (Urk. 5/6 S. 12).

- 11 - 5.1.4. In den Einvernahmen vom 4. und 17. Februar 2016 bestätigte C._____ die Vorhalte gestützt auf ihre früheren Aussagen (Urk. 5/7 und 5/8). 5.1.5. In der gemeinsamen Konfrontationseinvernahme mit allen vier Mitbeschul- digten erklärte C._____, dass sie bei ihren früheren Aussagen bleibe (Urk. 3/7 S. 4). Was die genaue Rolle des Beschuldigte A._____ und B._____ gewesen sei, wisse sie nicht. Sie wisse einfach, dass sie sie überwacht hätten, d.h. dass sie geschaut hätten, ob sie von der Polizei beobachtet würden und das Geld nicht für sich behielten (Urk. 3/7 S. 5 und 7). Sie hätte demjenigen das Geld gegeben, der dann nach dem Diebstahl direkt zu ihr gekommen wäre, F2._____ oder A._____ (Urk. 3/7 S. 8). Auf den Hinweis, dass sie in einer polizeilichen Befra- gung ausgesagt habe, dass der Beschuldigte auch beim Treffen in Paris teilge- nommen habe, machte C._____ geltend, sie sei im Zeitpunkt jener Befragung un- ter Schock gestanden und habe diese Aussage gemacht, damit das Ganze zu Ende sei. Sie habe den Beschuldigten aber zum ersten Mal in E._____ gesehen, nicht vorher (Urk. 3/7 S. 7). 5.2. D._____ 5.2.1. D._____ sagte aus, F2._____ habe gesagt, dass C._____ in die Bank hin- eingehen solle und dass er (F2._____) dann versuchen werde, die Kunsthändlerin am Telefon abzulenken. Während dieser Zeit sollte C._____ den Umschlag mit dem Geld austauschen (Urk. 5/6 S. 9). Zu Beginn habe seine Ehefrau C._____ al- lein zur Bank gehen wollen, um das Geld zu stehlen. Als sie in E._____ eingetrof- fen seien, habe er aber beschlossen, mit ihr in die Bank hineinzugehen, damit er ihr helfen könne, das Geld zu stehlen (Urk. 5/6 S. 10). Er habe die Dame ablen- ken wollen, damit C._____ das Geld hätte stehlen können. Zur Rolle der Mitbe- schuldigen A._____ und B._____ befragt, gab er zu Protokoll: "Sie kamen, wir tranken einen Kaffee, sie brachten uns mit dem Auto ein Stück zur Bank. Sie Iies- sen meine Frau und mich aussteigen, wir gingen dann zu Fuss weiter, wir gingen vor die Bank, wir schauten, ob eine Frau von der Bank da war, aber da war nie- mand, dann blieben wir 5 Minuten oder 10 vor der Bank, dann kam die Dame, wir sagten ihr "guten Tag", wir sagten ihr, dass wir von "F2._____" kämen, dann sag- ten wir ihr, sie solle uns das Geld zeigen, die Dame sagte, ok. Sie sagte zu mir,

- 12 - Sie kommen hier nicht hinein. Sie wolle nur mit der Frau gehen, um das Geld zu zeigen. Ich sagte ok, die beiden gingen und ich blieb davor. Ich schaute meine Frau an und sie schaute mich an, und ich spürte, dass sie nicht mehr gehen woll- te. Aber als die Dame zu ihr sagte, kommen sie, folgte ihr meine Frau. Dann gin- gen die beiden. Dann weiss ich nicht, was weiter geschehen war, da ich draussen war" (Urk. 5/6 S. 10). A._____ und B._____ hätten vor der Bank als Aufpasser fungiert (Urk. 5/6 S. 9). Genaueres habe er aber nicht gewusst; das hätten A._____ und B._____ wohl mit F2._____ vereinbart. 5.3. B._____ B._____, die Ehefrau des Beschuldigten, machte geltend, sie habe von nichts gewusst und sei völlig ahnungslos gewesen. Sie sei von einem touristischen Aus- flug in die Schweiz ausgegangen, auf welchen sie ihren Ehemann begleitet habe (Urk. 3/1- 3/5; so zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 114).

6. Observationsbericht Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau B._____ in einem kurz zuvor in Frankfurt / D gekauften … [Auto 1], welcher nach wie vor das deutsche Kontrollschild trug, von Paris nach Vaduz / FL fuhr (Urk. 2/1 S. 3). Dort nahm B._____ ein Taxi und fuhr nach E._____ zur …-Filiale, wobei der Mitbeschuldigte A._____ dem Taxi mit seinem Auto folgte. Das nachfolgende konspirative Verhalten der Beteiligten geht aus dem Observationsbericht hervor und ist für die Beteiligungsform des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung, weshalb es sich rechtfertigt, daraus wörtlich zu zitieren (Urk. 1/9): 10:29 Eine unbekannte Person lenkt das Fahrzeug … [Auto 1], grau, Kontrollschilder (D)…, in E._____ in der GA._____-strasse Richtung Zentrum E._____. 10:34 Der Personenwagen … [Auto 1] wird von der GC._____-strasse Richtung GB._____-strasse gelenkt. Am Steuer befindet sich A._____. 10:36 Der Personenwagen … [Auto 1] wird auf den Gästeparkplatz des Restaurants H._____, … [Adresse], gelenkt. A._____ steigt aus. 10:36 Eine unbekannte Person lenkt das Taxi … [Auto 2], schwarz, Kontrollschilder (FL)…, von der GB._____-strasse in die GD._____-strasse. Das Taxi wird im Ver- zweigungsbereich angehalten. A._____ begibt sich zum Taxi. B._____ steigt aus dem Taxi. A._____ hält in seiner linken Hand ein schwarzes Mobiltelefon.

- 13 - 10:37 A._____ und B._____ gehen bei der Filiale der …, GB._____-strasse …, an der UF [vermeintliche Kunsthändlerin und verdeckte Ermittlerin] vorbei ohne sie anzu- sehen. Anschliessend betreten sie das Uhren und Schmuckgeschäft I._____, GB._____-strasse …. 10:38 A._____ und B._____ sprechen im Uhrengeschäft mit einer Verkäuferin. Dabei schauen sie aus dem Schaufenster auf die Strasse. 10:39 A._____ und B._____ verlassen das Uhrengeschäft und begeben sich in die GC._____-strasse. Auf der Höhe des Kleidergeschäfts J._____, GC._____- strasse …, telefoniert A._____ mit einem Mobiltelefon. 10:44 A._____ und B._____ setzen sich im Restaurant K._____, GC._____-strasse …, auf dem Trottoir an einen Tisch. 10:46 Während die beiden etwas trinken, blicken sie meistens Richtung Standort der … Filiale. 11:00 A._____ bezahlt die Konsumation. Er konsultiert kurz sein Mobiltelefon. 11:02 A._____ und B._____ stehen auf und verlassen das Restaurant. 11:04 Die beiden begeben sich in die L._____ AG, GC._____-strasse …. 11:06 A._____ und B._____ verlassen die L._____ und begeben sich Richtung Filiale der …. Während die Beiden an der UF [verdeckte Ermittlerin] vorbeigehen ist die- se am Telefon. 11:10 A._____ steigt als Lenker und B._____ als Beifahrerin in den … [Auto 1] ein. 11:12 A._____ lenkt das Fahrzeug auf die GB._____-strasse Richtung M._____. 11:20 A._____ und B._____ sitzen auf der Gartenterrasse des N._____, … [Adresse]. Vor A._____ liegen ein schwarzes und ein weisses Mobiltelefon auf dem Tisch. Der Personenwagen … [Auto 1] ist auf dem Gästeparkplatz parkiert. 11:32 A._____ telefoniert mit einem weissen Mobiltelefon. 11:34 A._____ beendet das Telefongespräch. 11:43 A._____ nimmt mit dem schwarzen Mobiltelefon ein Gespräch entgegen. 11:45 A._____ beendet das Telefongespräch. 11:47 A._____ steht auf, ergreift das weisse und das schwarze Mobiltelefon und begibt sich ins Restaurant. 11:48 A._____ kehrt zurück an den Tisch und setzt sich hin. Er legt das schwarze und das weisse Mobiltelefon auf den Tisch. 11:51 B._____ bezahlt bei der Kellnerin die Konsumation. 11:59 A._____ nimmt mit dem schwarzen Mobiltelefon ein Gespräch entgegen. A._____ und B._____ stehen auf und er beendet das Telefongespräch. A._____ begibt sich zu einem Kellner. Dieser zeigt mit der linken Hand Richtung Kreisel GB._____-strasse / GA._____-strasse. 12:00 A._____ und B._____ verlassen das Restaurant und begeben sich zum Fahrzeug … [Auto 1]. A._____ steigt als Lenker und B._____ als Beifahrerin ein. Er lenkt das Fahrzeug auf die GF._____-strasse und anschliessend in die GB._____- strasse Richtung Kreisel GA._____-strasse.

- 14 - 12:03 A._____ lenkt das Fahrzeug an die BP Tankstelle, … [Adresse]. Dort steigt D._____ ins Fahrzeug. Bemerkung: Ob noch eine weitere Person zugestiegen ist, kann nicht gesehen werden. 12:04 A._____ lenkt den Personenwagen … [Auto 1] zurück auf die GB._____-strasse und anschliessend in die GA._____-strasse. 12:05 In der GA._____-strasse lenkt A._____ das Fahrzeug bei der Firma O._____ AG, … [Adresse], auf das Firmengelände. 12:08 A._____ lenkt das Fahrzeug zurück auf die GA._____-strasse. Via GB._____- strasse lenkt er das Fahrzeug Richtung Zentrum E._____. 12:12 A._____ lenkt das Fahrzeug … [Auto 1] auf der GB._____-strasse langsam an der … Filiale vorbei Richtung GD._____-strasse. Dabei zeigt B._____ Richtung Filiale …. 12:13 A._____ lenkt das Fahrzeug weiter auf der GD._____-strasse Richtung P._____. 12:14 A._____ lenkt den Personenwagen auf der GD._____-strasse Richtung Zentrum E._____. 12:18 A._____ lenkt das Fahrzeug auf der GB._____-strasse an der …-Filiale vorbei Richtung M._____. 12:19 A._____ lenkt das Fahrzeug im Kreisel GB._____-strasse / GF._____-strasse einmal rundherum. Anschliessend fährt er weiter Richtung GA._____-strasse. 12:21 A._____ lenkt das Fahrzeug … [Auto 1] auf das Firmengelände der Firma O._____ AG. D._____ und C._____ verlassen das Fahrzeug. Während A._____ das Fahrzeug … [Auto 1] zurück auf die GA._____-strasse lenkt, steigt D._____ als Lenker und C._____ als Beifahrerin in den Personenwagen … [Auto 3], schwarz, Kontrollschilder (F)…, ein. Bemerkung: Das Einsteigen in den … [Auto 1] von C._____ konnte nicht beobachtet werden. 12:23 D._____ lenkt das Fahrzeug … [Auto 3] ebenfalls auf die GA._____-strasse Rich- tung GB._____-strasse. Gleichzeitig lenkt A._____ den Personenwagen … [Auto 1] an die BP Tankstelle. Er fährt langsam an den Zapfsäulen vorbei. Als D._____ den Personenwagen … [Auto 3] es von der GA._____-strasse in die GB._____- strasse Richtung BP Tankstelle lenkt, lenkt A._____ den Personenwagen … [Auto 1] zurück auf die GB._____-strasse vor den … [Auto 3]. Hintereinander fahren sie Richtung M._____. 12:25 Der Personenwagen … [Auto 1] und der … [Auto 3] sind auf dem Parkplatz des N._____ parkiert. In beiden Fahrzeugen befindet sich niemand mehr. 13:18 A._____, B._____, D._____ und C._____ kommen aus der Richtung GF._____- strasse …, M._____, zu den Fahrzeugen. 13:19 D._____ setzt sich als Lenker und C._____ hinten links in den Personenwagen … [Auto 3]. 13:20 A._____ und B._____ begeben sich zum Personenwagen … [Auto 1]. Gleichzeitig beginnt C._____ auf dem Rücksitz des Personenwagens … [Auto 3] etwas mit ih- ren Kleidern zu machen. Zudem setzt sie sich eine Perücke auf. 13:21 D._____ lenkt das Fahrzeug … [Auto 3] neben den Personenwagen … [Auto 1]. A._____ steigt als Lenker und B._____ als Beifahrerin in den … [Auto 1] ein. Gleichzeitig verstaut C._____ ein grosses Couvert/Paket in ihre Handta- sche.

- 15 - 13:22 D._____ steigt aus dem Personenwagen … [Auto 3]. Er steigt hinten links in den Personenwagen … [Auto 1] ein. 13:23 C._____ steigt aus dem … [Auto 3] aus. Sie trägt eine braune Perücke. Beim Aussteigen zieht sie ihre Kleidung zurecht. Anschliessend steigt sie in den Perso- nenwagen … [Auto 1] hinten rechts ein. Das weisse Couvert/Paket befindet sich in ihrer Handtasche. 13:23 A._____ lenkt den Personenwagen … [Auto 1] auf die GF._____-strasse und an- schliessend auf die GB._____-strasse Richtung … Filiale. 13:25 A._____ lenkt das Fahrzeug bei der Socar Tankstelle, … [Adresse], an den Stras- senrand. D._____ und C._____ steigen aus. Während A._____ das Fahrzeug zu- rück auf die GB._____-strasse lenkt und Richtung Filiale … weiterfährt, begeben sich D._____ und C._____ zu Fuss Richtung Filiale …. 13:26 A._____ lenkt das Fahrzeug auf der GB._____-strasse an der … Filiale vorbei in die GG._____-strasse. Er lenkt das Fahrzeug auf ein Parkfeld vor der Liegen- schaft GG._____strasse …. A._____ lenkt das Fahrzeug aus dem Parkfeld. Er wendet das Fahrzeug und lenkt das Fahrzeug zurück auf den gleichen Parkplatz. Das Fahrzeug ist nun mit der Front Richtung Strasse auf dem Parkfeld parkiert. A._____ und B._____ verlassen das Fahrzeug. A._____ begibt sich zum Ge- meindehaus. B._____ bedient die Parkuhr und geht zurück zum Personenwagen … [Auto 1]. 13:27 D._____ und C._____ begeben sich zum Eingang der … Filiale. 13:28 B._____ begibt sich mit einem Stadtplan in den Händen Richtung Gemeindehaus. Dort setzt sie sich zu A._____ auf die Sitzbank. 13:29 D._____ und C._____ gehen vor dem Eingang der … Filiale auf und ab. Dabei haben sie Blickkontakt mit A._____ und B._____. 13:35 A._____, B._____, D._____ und C._____ beobachten UF [verdeckte Ermittlerin], wie sie ihr Fahrzeug auf den Kundenparkplatz der … lenkt. A._____, B._____, D._____ und C._____ geben einander Zeichen. 13:37 UF steigt aus und begibt sich Richtung …. 13:39 D._____ geht auf UF zu und spricht sie an. Anschliessend stellt er C._____ UF vor. Alle drei Personen sprechen miteinander. 13:42 D._____, C._____ und UF betreten die Bank. 13:43 C._____ und UF befinden sich vor dem Lift, welcher zum Tresorraum führt. D._____ begibt sich Richtung Vorhalle. 13:44 C._____ und UF betreten den Lift und fahren damit in das 1. Untergeschoss. D._____ verlässt die … Filiale. 13:45 B._____ begibt sich über die GB._____-strasse zum Schuhgeschäft Q._____, GB._____-strasse …. Dabei versucht sie mit einem Mobiltelefon mehr- mals zu telefonieren. 13:46 D._____ begibt sich zurück in die … Filiale. B._____ beobachtet den Eingang der … Filiale. Sie nimmt ihr Mobiltelefon und versucht erneut zu telefonieren. An- schliessend begibt sie sich zurück über die GB._____-strasse zum Gemeinde- haus und setzt sich zu A._____, welcher ebenfalls den Eingangsbereich der … Fi- liale beobachtet.

- 16 - 13:49 C._____ wird im 1. Untergeschoss verhaftet. Gleichzeitig verlässt D._____ die … Filiale und geht Richtung Uhren- und Schmuckgeschäft I._____. B._____ über- quert die GB._____-strasse und begibt sich Richtung D._____. Vor dem Schuh- geschäft Q._____ treffen sich die Beiden und sprechen miteinander. B._____ ver- sucht weiter einen Telefonanruf zu tätigen. 13:50 D._____ und B._____ werden vor dem Schuhgeschäft Q._____ durch den FAD verhaftet. A._____ bemerkt die Verhaftung der Beiden und will sich eiligst entfer- nen. Dabei kann er durch den FAD gehindert und verhaftet werden.

7. Allgemeine Grundsätze bei der Aussagenwürdigung Für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, ist diese auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und dem Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Dabei ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Das Bundesgericht hat ver- schiedentlich festgehalten, dass die Gesamtheit einzelner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 Erw. 4.4.1 - 4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Für einzelne Behauptungen, seien diese auch noch so merkwürdig oder lebens- fremd, kann es immer eine natürliche Erklärung geben. Erst wenn sich eine ge- wisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Be- rücksichtigung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf das Gericht eine Aussage als unwahr beurteilen. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden (nicht belastenden) Behauptung der beschuldigten Person, darf das Gericht in freier Beweiswür- digung zum Schluss kommen, das die Vorbringen unglaubhaft sind. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Darin liegt weder eine Ver- letzung des Aussageverweigerungsrechts eines Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Be- weislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April

- 17 - 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Baden- Baden und Basel 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen).

8. Würdigung der Aussagen 8.1. Die Vorinstanz führte zur Glaubwürdigkeit aus, der Beschuldigte habe ein legitimes Interesse daran, sich nicht selbst zu belasten, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sei (Urk. 95 S. 17 Erw. 3.1.1). Dies ist ein unzulässiger Zirkelschluss im Sinne eines vorweggenommen Schuldspruches und verstösst gegen die Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV bzw. den nemo tenetur Grundsatz. Auch Unschuldige haben dasselbe Interesse einer für sie vor- teilhaften Sachdarstellung, weshalb diese Feststellung ohnehin nichts zur neutra- len Würdigung einer Aussage beizutragen vermag. 8.2. Der Beschuldigte sagte aus, er habe eine Person in Paris getroffen und mit ihr zusammen einen Kaffee getrunken. Die Person habe ihn gefragt, ob er für ein Geschäft in die Schweiz kommen wolle. Er habe dies gewollt und einfach schau- en müssen, was passiere (Urk. 2/1 Antwort 12). Ganz unmotiviert bzw. nicht lo- gisch nachvollziehbar fügte der Beschuldigte dann nach der Frage des genauen Datums des Gesprächs mit dem Unbekannten in Paris an: "Sonntag oder am Montag. Wir tranken die ganze Nacht Alkohol" (Urk. 2/1 Antwort 14). Was der Be- schuldigte mit dieser Antwort meinte bzw. bezweckt, bleibt rätselhaft. Solche Strukturbrüche sind aber ein Indiz für unwahre oder zumindest unvollständige Aussagen. Es überzeugt auch nicht, wenn die Verteidigung gestützt darauf sinn- gemäss geltend macht, der Beschuldigte habe sich wohl aufgrund seiner Alkoho- lisierung zur Mitwirkung an der Tat verleiten lassen (Urk. 80 Rz 12). Die allgemei- ne Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wird auch nicht gestärkt durch die etwas abgedroschen wirkende Version vom angeblich unbekannten Dritten, von dem er nur wisse, dass er "F1._____" heisse, in Italien und Kroatien lebe und er ihn zwei- oder drei Mal an einer Hochzeit gesehen habe (Urk. 2/1 Antworten 18 - 23; ähn-

- 18 - lich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 113 S. 13). Dies, obschon er mit ihm eine ganze Nacht lang zusammengesessen sein soll. Es ist lebensfremd, dass jemand einen kurzen Job im Ausland übernimmt, keinen Vorschuss erhält, sondern noch erhebliche eigenen Reiseausgaben hat, und sich einen Lohn von mindestens € 5'000.-- versprechen lässt, wenn man vom Unbekannten weder dessen vollen Namen noch eine Adresse kennt und diesen nur zwei oder drei Mal flüchtig gesehen hat. 8.3. Bei den Aussagen von A._____ ist nicht zu verkennen, dass er nur zögerli- che Zugaben machte und immer erst auf Fragen hin eine engere Verwicklung mit der Tat konzedierte. Zunächst machte er wahrheitswidrig geltend, er habe die Person, welche zusammen mit seiner Ehefrau auf der gegenüberliegenden Stras- senseite bei der …-Filiale verhaftet worden sei [D._____], zum ersten Mal dort gesehen (Urk. 2/1 Antwort 58 - 60). Zudem machte er geltend, er sei einfach auf der Sitzbank gesessen und habe nichts gemacht (Urk. 2/1 Antwort 65; Urk. 113 S. 8 f.). Er habe auf Geheiss von F2._____ bzw. "diesem" F1._____ einfach nur beobachten müssen, was die Frau mache und wohin sie gehe und wäre dann so- fort wieder nach Paris zurückgekehrt (Urk. 2/1 Antwort 70; Urk. 113 S. 8 f.). Mit keinem Wort erwähnte er in der Untersuchung, dass er die C.____ und D._____ bereits eine Stunde zuvor in E._____ getroffen hatte und man gemeinsam im Ca- fé war und dass er telefonisch mit seinem Auftraggeber F1._____ bzw. F2._____ ständig Kontakt hielt. In der Einvernahme vom 26. Juni 2015 wurde der Beschul- digte dann gefragt, wie er denn diese Leute in E._____ überhaupt gefunden habe. Darauf erwiderte der Beschuldigte: "Auf der Strasse" (Urk. 2/2 Antwort 13). Eine ausweichende Antwort, denn es wurde nicht nach dem 'Wo', sondern dem 'Wie' gefragt. Darauf angesprochen, wie er denn gewusst habe, welches die richtigen Leute seien, gab der Beschuldigte zu Protokoll, die anderen Leute hätten das gemacht, denn die Person in Paris habe ihnen mitgeteilt, dass er einen grauen … [Auto 1] fahre (Urk. 2/2 Antwort 14). Erstaunlich bzw. unglaubhaft, wie der Be- schuldigte denn davon wissen konnte, was F2._____ den C._____ und D._____ mitgeteilt habe, wenn er diese Leute nach eigenen Angaben doch gar nicht kennt. Der Beschuldigte machte ausdrücklich geltend, einen Treffpunkt hätten sie nicht abgemacht. Auf die Frage des einvernehmenden Staatsanwaltes, ob er also ein-

- 19 - fach in die Schweiz gefahren sei und gewartet habe, bis jemand ihn an seinem grauen … [Auto 1] erkenne, antwortete der Beschuldigte: "Das kann man so sa- gen" (Urk. 2/2 Antwort 16). Wer wahrheitsgemäss aussagt und nichts zu verber- gen hat, sagt nicht auf diese Weise aus. Stellt man dem die Aussage von C._____ gegenüber, wonach sie unmittelbar nach ihrer Ankunft mit A._____ tele- foniert und sie sich bei der BP-Tankstelle verabredet hätten (Urk. 5/4 Antwort 47 - 51), kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, welche der beiden Versionen stimmt. In der vorinstanzlichen Befragung und anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der Beschuldigte dann zu, dass ihm F1._____ die BP-Tankstelle als Treffpunkt genannt habe (Prot. I S. 8; Urk. 113 S. 9 f.). 8.4. In derselben unglaubhaften Weise fuhr der Beschuldigte fort. Erst auf ent- sprechende Frage, ob diese beiden Personen auch bei ihm im Auto gesessen hätten, gab er zu: "Ja, für 5 Minuten. Ich habe sie gesehen auf der Strasse, er hat mir gewunken. Ich bin dann auf die Seite gefahren und habe angehalten. Dann stiegen beide in mein Auto. Dann sind wir eine Runde gefahren. Dann sind beide wieder ausgestiegen" (Urk. 2/2 Antwort 26). Diese Schilderung wirkt beinahe schon surreal, jedenfalls aber ohne realitätsbezogenen Hintergrund, insbesondere weil keinerlei Konversation geschildert wird, welche zweifellos im Auto stattgefun- den haben muss. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschul- digte dann immerhin ein, dass sie eine Runde gedreht und ihn die C._____ und D._____ gefragt hätten, ob er (der Beschuldigte) die Adresse der Bank kenne und ob er sie dahin fahren könne, was er beides bejaht habe (Urk. 113 S. 8). Auch hier besteht zudem kein Zweifel: Die vier Mitbeschuldigten haben nicht einfach ziellos "eine Runde gedreht", sondern die …-Filiale rekognosziert. Genauso unglaubhaft ist, wenn der Beschuldigte geltend macht, er uns seine Frau seien vor dem Eintreffen der C._____ und D._____ quasi zum Zeitvertreib, weil sich die C._____ und D._____ verspätet hätten, an der ..-Filiale in E._____ vorbeigefahren und anschliessend auch noch dort vorbeigeschlendert (so zuletzt Urk. 113 S. 9). Vielmehr ging es darum, den Tatort auszukundschaften und zu re- kognoszieren. Einen anderen vernünftigen Grund, den nachmaligen Tatort vor der Tat aufzusuchen, gibt es nicht. Das erhellt bereits aus den vorstehend wiederge-

- 20 - gebenen eigenen Aussagen des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte auf Frage der C._____ und D._____ mitgeteilt habe, dass er die Adresse kenne uns sie dorthin chauffieren könne. Und schliesslich hat die Mitbeschuldigte C._____ zu Protokoll gegeben, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, ob Polizei vor Ort sei, was der Beschuldigte verneint habe (Urk. 5/6 S. 13). Diese Antworten auf die Fragen nach der Adresse und nach der Polizei ist nur im Stande zu geben, wer die entsprechende Örtlichkeit rekognosziert respektive gezielt danach ausge- kundschaftet hat. 8.5. Auf die Frage, ob er denn diesen F1._____ oder F2._____ in Paris nicht gefragt habe, wozu sein Auftrag in der Schweiz gut sein soll, antwortete der Be- schuldigte wiederum äusserst ausweichend: "Ich wusste, dass es um eine Sache ging" (Urk. 2/2 Antwort 30). Auf die Folgefrage, was für eine Sache, erwiderte der Beschuldigte: "Ich habe keine Ahnung. Ich sollte diese Person beobachten, wie sie aus der Bank komme, und dann weggehe" (Urk. 2/2 Antwort 31). Der Be- schuldigte dreht sich bei seinen Aussagen sozusagen im Kreis und bleibt eine vernünftige, lebensnahe Erklärung schuldig. Er fährt dann fort: "Ich habe mit sol- chen Geschäften nichts zu tun. Ich organisiere Musik und manchmal verkaufe ich Autos, das ist alles. Ich habe drei Kinder. Mein Vater ist behindert, er ist auf der rechten Seite gelähmt. Ich helfe ihm. Meine Mutter ist 65 und arbeitet nicht. Sie haben keine Arbeit und sie erhalten auch kein Geld und ich bringe das Geld für den Unterhalt nach Hause" (Urk. 2/2 Antwort 31). Die Frage des Staatsanwaltes zielte offenkundig darauf ab, dass kein vernünftiger Mensch einen solch banalen Auftrag für eine stolze Entlöhnung von € 5'000.-- annimmt, ohne nach dem Grund oder Sinn zu fragen bzw. ohne jeglichen Verdacht auf einen kriminellen Hinter- grund. Wenn dann der Beschuldigte in diesem Zusammenhang völlig ungefragt und an der Frage und der Sache vorbeigehend auf die Tränendrüsen zu drücken versucht und sich als harmloser aber leidgeplagter, verantwortungsvoller Famili- enmensch darstellt, dokumentiert er nach der Lehre der Aussagenpsychologie eindrücklich, dass er die Frage nicht bzw. nicht wahrheitsgemäss beantworten wollte. Das Motiv dafür wird dadurch offenkundig: Selbst wenn der Beschuldigte möglicherweise nicht genau wusste, auf welche Weise C._____ sich in der Bank in den Besitz des Geldes bringen wird, so wusste er im Voraus ganz genau, dass

- 21 - dies in krimineller Weise geschehen wird. Nur spasseshalber betreibt man keinen solch grossen Aufwand bzw. reist extra von Paris aus nach E._____. Erst anläss- lich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte schliesslich, bereits in Paris von "diesem F1._____" erfahren zu haben, dass die Mitbeschuldigte, Frau C._____, einen Diebstahl in der Bank verüben soll (Urk. 113 S. 7 f. und S. 13 f.) 8.6. Entlarvend dann auch die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt, dass er Ende 2013 schon ähnliche Diebstähle in Zürich und Basel verübt habe (Urk. 2/2 Frage 47). Wiederum gibt der Beschuldigte eine Antwort, die äusserst seltsam wirkt für jemanden, der völlig unschuldig und unwissend ist: "Ich? Oder die Gruppe? Das ist nicht dasselbe. Ich bin zum ersten Mal in die Schweiz ge- kommen für eine solche Angelegenheit." Eine völlig unglaubhafte Antwort, wenn er keinen blassen Schimmer vom kriminellen Charakter des Vorhabens gehabt hätte. 8.7. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von C._____ und D._____, welche durch den Observationsbericht objektiviert sind, sowie der in weiten Teilen völlig unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten bleiben keine Zweifel daran, dass er den Auftrag hatte, die Aktion vor Ort als erweiterte Hand bzw. als Auge von F2._____ zu koordinieren und zu überwachen. Einzig ob der Beschuldigte von ei- ner Beute von CHF 2,5 Mio. ausgegangen sei, wie die Anklageschrift ihm unter- stellt, lässt sich – mit der Verteidigung (Urk. 116 S. 10) – in quantitativer Hinsicht nicht rechtsgenügend nachweisen. Zweifellos rechnete aber auch der Beschuldig- te angesichts des grossen Aufwandes und des Tatortes in einer Bank mit einer sehr hohen Deliktssumme und schloss jedenfalls nicht aus, dass sich diese im Millionenbereich bewegte.

- 22 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Mittäterschaft 1.1. Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Qualifizierung des Tatbeitrags des Beschuldigten als Mittäterschaft. Der Beitrag des Beschuldigten sei lediglich als Gehilfenschaft zum Diebstahl zu qualifizieren (Urk. 116 S. 11 ff.). 1.2. Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung ei- ner Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 173). Die Vorinstanz hat bereits sehr über- zeugend begründet, weshalb der Beschuldigte als Mittäter zu qualifizieren ist (Urk. 95, S. 44 - 49). Auf jene Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit nachfolgend ergänzenden Erwägungen. 1.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausfüh- rung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Aus- führungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (an Stelle vieler BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; jüngst Urteil des Bundes- gerichts 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2). Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist demgegenüber die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Vergehen. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders ab- gespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeord- neten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch ir-

- 23 - gendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestands- erfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Strafbare Gehilfenschaft liegt nach den Grund- sätzen der limitierten und der tatsächlichen Akzessorietät nur vor, wenn das Ver- halten, welches der Gehilfe fördert, als tatbestandsmässig und rechtswidrig zu qualifizieren ist (BGE 129 IV 124 E. 3.2 m.H.; jüngst auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_192/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.1). 1.4. Es entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, dass Kriminelle das Tatverschulden "aufteilen" können, indem sie eine möglichst hohe Arbeitsteilung planen und organisieren, damit der einzelne Beitrag der Mittäter objektiv klein er- scheint und die auszufällende Strafe in dieser Weise minimal bzw. dividiert würde. Richtig ist der Einwand der Verteidigung (so zuletzt Urk. 116 S. 11), dass dem Beschuldigten eine Mitwirkung am Tatentschluss und der Planung nicht nachge- wiesen werden kann. So können dem Beschuldigten namentlich die vorbereiten- den Treffen im Ausland und die Präparierung der Papierschnitzel etc. nicht ange- lastet werden. Wer aber derart eng bei der Tatausführung sozusagen auf Schritt und Tritt teilnimmt im Wissen, dass "eine krumme Tour" in der Bank inszeniert wird und einen Lohn für seine "Arbeit" versprochen erhält, der bekundet konklu- dent eine Mittäterschaft bzw. den Willen, die Tat durch Mitwirkung zu einem er- folgreichen Abschluss zu bringen. Zweifellos hatte der Beschuldigte als lange Hand von F1._____ bzw. F2._____ auch die Tatherrschaft in dem Sinne, dass er die Aktion jederzeit hätte durch ein Signal abbrechen können. Entgegen der Dar- stellung der Verteidigerin ist Mitwirkung bei der Planung und dem Tatentschluss bloss ein typisches Merkmal von Mittäterschaft, aber keine unabdingliche Voraus- setzung (BGE 98 IV 259 E. 5). Ein Mittäter kann auch erst im Laufe der Tataus- führung zum Team hinzustossen. Der Beschuldigte hat zusammen mit B._____ zunächst den Tatort ausgekundschaftet, danach die beiden Mittäter D._____ und C._____ aufgegriffen und zum Tatort geführt, unter anderem um allfällige Rück- schlüsse über deren Anreise und das Autokennzeichen zu erschweren, und der Beschuldigte und B._____ haben diese beiden dann auch überwacht. Der Be- schuldigte hatte während des gesamten Zeitraumes in kurzen Abständen telefo-

- 24 - nisch den Kontakt zum Leiter der gesamten Aktion in Paris gehalten. Mit dieser "Überwachung" von D._____ und C._____ entstand einerseits eine psychische Unterstützung als gemeinsames Team und andererseits auch ein Druck auf Letz- tere, die Tat durchzuführen und nicht etwa aufgrund irgendwie gearteter Umstän- de davon Abstand zu nehmen. Weiter diente diese Überwachung der Sicherung der Beute, damit die C._____ und D.______ nicht auf die Idee gekommen wären, mit dem Geld abzuhauen, wie dies D._____ in der Konfrontationseinvernahme so wörtlich und prägnant ausdrückte (Urk. 2/7 S. 6). Dass der Beschuldigte A._____ damit Tatherrschaft innehatte, zeigt sich auch in seinen eigenen Aussagen: Er habe vor Ort als Augen und Ohren dieses F1._____ fungiert (Urk. 113 S. 8). Wer das Auge und Ohr des strippenziehenden Hintermannes ist, übt einen derart tra- genden Einfluss auf das Tatgeschehen aus, dass er als Mittäter dasteht. Ohne in- takte Augen und Ohren vor Ort, könnte der Hintermann die gesamte Aktion nicht steuern. Sie steht und fällt damit auch mit dem Tatbeitrag des Beschuldigten A._____. Es kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beschuldigte die beiden anderen Mittäter telefonisch gewarnt hätte, wenn Gefahren, z.B. die Polizei im Anzug gewesen wären. Gesamthaft betrachtet funktionierten die vier Mitbeschuldigten vor Ort als Einheit, als Team, die unter sich zwar unterschiedli- che, aber gleichwertige Tatbeiträge ausführten. Die einzelnen Rollen waren unter den vier Mitbeschuldigten austauschbar, aber jeder einzelne Tatbeitrag war für den Gesamterfolg der Aktion unabdingbar. Die Mitbeschuldigten fungierten als Mittäter. Daran ändert auch nichts, dass der Hintermann "F1._____" allenfalls als einziger den Gesamtüberblick hatte und über das Gesamtwissen verfügte, die ge- samte Aktion mithin aus dem Hintergrund orchestrierte.

2. Fazit Die Beschuldigte ist deshalb der Mittäterschaft bei einem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - V. Strafzumessung

1. Strafrahmen Der Strafrahmen von Diebstahl reicht gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bis zu fünf Jahren bzw. 60 Monaten Freiheitsstrafe.

2. Tatverschulden 2.1. In objektiver Hinsicht ist in erster Linie die hohe Deliktssumme von rund 1,8 Mio. Schweizerfranken von Bedeutung. Auch wenn dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er von der genauen Summe Kenntnis hatte, so lag dieser Betrag auch nicht ausserhalb jeglicher Erwartung und er nahm dies zumindest in Kauf. Die gesamten Umstände liessen auf eine erhebliche Delikts- summe schliessen, ansonsten er nicht unter Entstehung erheblicher "Spesen" extra aus Paris hergereist wäre und Überwachungs- und Beutesicherungsfunktion ausgeübt hätte. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er bereits während den langwierigen Planungsarbeiten mitgewirkt hatte. Insofern können ihm – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 116 S. 2) – die verschiede- nen Vorbereitungshandlungen (Treffen im Ausland, Präparierung der Papier- schnipsel etc.) nicht angelastet werden. Nichtsdestotrotz weist die Tat Züge einer international tätigen Verbrecherorganisation auf. Auch die Arbeitsteilung zwischen dem Beschuldigten und B._____ einerseits und D._____ und C._____ anderer- seits sowie das gesamte konspirative Vorgehen sind Kennzeichen eines grösse- ren Coups. Insofern war die kriminelle Energie auch beim Beschuldigten sehr hoch. Er handelte aus pekuniären Motiven und wäre nach seinen Angaben mit € 5'000.-- für einen einfachen und im Vergleich zu C._____ relativ risikolosen Part entlöhnt worden. Wenn die Verteidigung diese Entlöhnung (zwar im Vergleich zur Gesamtdeliktssumme zutreffend) als "Butterbrot" bezeichnet (Prot. II S. 9), wird verkannt, dass es sich bei diesem Betrag doch um ca. zwei Monatslöhne des Be- schuldigten handelte (vgl. Urk. 113 S. 4). Immerhin war dieser Beuteanteil im Vergleich zur Deliktssumme sehr gering, was das objektive Tatverschulden etwas relativiert. Der Unterschied zwischen den Entlöhnungen der Mitbeschuldigten C._____ und des Beschuldigten A._____ erklärt sich dadurch, dass die Mitbe-

- 26 - schuldigte den genauen, hohen Gesamtdeliktsbetrag durch die unmittelbare Aus- führung des Diebstahls vor Augen geführt erhielt, wohingegen der Beschuldigte A._____ die genaue sehr hohe Summe nicht kannte und sich deshalb mit seiner Belohnung zufrieden gab. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 116 S. 14) war dem Beschuldigten aber klar, dass es sich um eine stattliche Delikts- summe handelte. Das musste ihm bereits aufgrund der aufwändigen Tatausfüh- rung klar sein. Im Übrigen erhielt er, wie erwähnt, doch immerhin das Zweifache seines üblichen Monatseinkommens. Bei dieser Ausgangslage nahm der Be- schuldigte auch ein Deliktsbetrag in der Höhe des vorliegenden in Kauf. Der oder die Haupttäter sind im Hintergrund zu orten, jedenfalls bei der vorhandenen Be- weislage. 2.2. Liegt Mittäterschaft vor, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu be- rücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge in objektiver und subjektiver Hinsicht stehen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz 422). Allerdings kann sich ein noch so kleiner Tatbeitrag als einzelnes Glied in einer Kette von Beiträgen als ebenso wichtig erweisen, wie ein objektiv grosser Tatbeitrag. Da die Beurteilung der Kausalität von Tatbeiträgen zudem in der Re- gel auf Hypothesen basiert, insbesondere wenn man die psychologischen Fakto- ren berücksichtigt, ist eine gewisse Zurückhaltung gegenüber unterschiedlichen Verschuldensbewertungen angezeigt, auch um dem Gebot der Gleichbehandlung genügend Rechnung zu tragen. Nicht umsonst wird im Volksmund von "mitge- gangen - mitgehangen" gesprochen. Wer den gefährlichsten Teil der Arbeit macht oder an der Front tätig wird, ist zudem nicht unbedingt derjenige mit dem grössten Verschulden. Meist ist es sogar umgekehrt, d.h. dass der Kriminellste einer Bande aus dem Hintergrund agiert, die Fäden in der Hand hält und den grössten Teil der Beute für sich einverlangt, während eher untergeordnete Teilnehmer die so- genannte Drecksarbeit verrichten. Ähnlich im vorliegenden Fall: Als Kopf und trei- bende Kraft des Deliktes muss der Unbekannte namens F2._____ oder F1._____ in Paris betrachtet werden. Wenn die Staatsanwaltschaft bereits das Verschulden des Beschuldigten A._____ mit der beantragten Strafe von 54 Monaten am obers- ten Rande des Strafrahmens ansiedelt, dann verkennt sie diesen Umstand. Der Beschuldigte agierte jedoch als verlängerter Arm des Hintermanns und hatte so

- 27 - vor Ort die Tatherrschaft. Es ist nicht so, dass untere Chargen die oberen über- wachen, sondern Überwachungs- und Kontrollfunktionen übernehmen stets die höher gestellten Soldaten. Der Beschuldigte war in diesem Sinne der Anführer vor Ort. Dabei übte er eine wichtige, aber relativ risikolose Funktion aus. Er konnte nur aufgrund der geheimen Observation überhaupt gefasst werden. Im Rahmen denkbarer möglicher Diebstähle ist das vorliegend zu beurteilende Delikt im oberen Bereich anzusiedeln. Aufgrund der wichtigen Funktion des Be- schuldigten liegt deshalb auch dessen Tatverschulden im oberen mittleren Be- reich. Eine Einsatzstrafe von 36 Monaten ist angemessen.

3. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist in Montreuil, einem Vorort von Paris, geboren und aufge- wachsen (Urk. 14/6 Antwort 14; Urk. 113 S. 2 f.). Er besuchte sechs Jahre die Primarschule und trat dann in eine Oberstufenschule über, welche er allerdings nach sechs Monaten abbrach (Urk. 14/6 Antwort 27; Urk. 113 S. 3). Eine Berufs- ausbildung machte er nicht (Urk. 14/6 Antwort 29). Er ist mit der Mitbeschuldigten B._____ verheiratet und hat mit ihr drei Kinder im Alter zwischen 10 und 17 Jah- ren (Urk. 113 S. 2 und 7). Vor dem Strafvollzug organisierte er Festanlässe und Hochzeiten, womit er ein monatliches Einkommen von ca. € 2'000.-- verdiente (Urk. 14/6 Antwort 48; Urk. 113 S. 4). Er lebt mit seiner Ehefrau und drei Kindern zusammen mit den Eltern in deren Haus in R._____/F, einem Vorort unmittelbar östlich von Paris (Urk. 113 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumes- sung weder positiv noch negativ aus. Demgegenüber fällt vor allem die Vorstrafe des Beschuldigten ins Gewicht. Mit Urteil des Tribunal Correctionel de Nice vom

5. Juni 2008 wurde er wegen versuchtem bandenmässigen Betrug mit einer Frei- heitsstrafe von eineinhalb Jahren bestraft (Urk. 14/2). Jenes Delikt ist durchaus ähnlich geartet wie das Vorliegende und lässt darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte mit moderaten Freiheitsstrafen nicht von schwerer Delinquenz ab- halten lässt. Beim vorliegend zu beurteilenden Delikt kann folglich nicht mehr von einem erst- und einmaligen Fehltritt die Rede sein. Die Vorstrafe muss sich spür-

- 28 - bar straferhöhend auswirken. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe deswegen nur um drei Monate erhöhte, erscheint dies im Vergleich zu einem Straftäter, der bis vor der Tat völlig unbescholten war, als zu milde, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet (Urk. 96 S. 3; Urk. 115 S. 5). Eine Straferhöhung um sechs Monate ist angemessen. Der Beschuldigte hat – jedenfalls im bisherigen Verfah- ren – nur sehr zögerlich anerkannt, was sich aufgrund der übrigen Beweislage ohnehin ergab und bestreitet, vom kriminellen Charakter des Vorhabens gewusst zu haben. F1._____ habe ihm versichert, dass es bei der Aktion keine Waffen ge- ben werde (Urk. 78A S. 9). Erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte eingeräumt, bereits in Paris gewusst zu haben, dass es bei der hier zu beurteilenden Aktion um einen Diebstahl in einer Bank gehe (Urk. 113 S. 13). Immerhin zeigte er auch eine gewisse, späte Reue an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 23). Dieses späte Zugeständnis und die späte Reue können nur leicht, im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu Buche schlagen. Der Führungsbericht des Vollzugsgefängnisses gibt zu keinen Klagen Anlass (Urk. 76/3).

4. Fazit Somit ist eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten auszusprechen. Daran sind 722 Tage Haft ab 24. Juni 2015 und vorzeitiger Strafvollzug seit dem 15. Septem- ber 2016 anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 14/1 und Urk. 65). Ein Aufschub des Vollzugs ist bei dieser Strafhöhe nicht möglich, weshalb die Strafe zu vollziehen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). VI. Kostenfolgen

1. Kostenverlegung im Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Berufungen. Es rechtfertigt sich im Lichte einer interessengemässen Wertung die Kosten des Berufungsverfahrens

- 29 - zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 426 StPO die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zur Hälfte einstweilen auf die Staats- kasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Rückforderung vom Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zur anderen Hälfte sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Dolmetscherkosten sind definitiv vom Staat zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Der von der Verteidigerin geltend gemachte Aufwand (Urk. 111 und Urk. 112) steht zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis. 2.2. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwandes dienen die in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pau- schalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen wer- den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufge- fasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zu- lässig, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzusetzen und ausdrücklich zu begründen, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (BGE 141 I 124 E. 4.5). 2.3. Ein ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag vorliegend nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen

- 30 - auszugehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Ein- zelgerichts in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und im Falle von bezirksgericht- licher Zuständigkeit Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwie- rigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). 2.4. Die geltend gemachte Honorarforderung erscheint insgesamt gemessen an Umfang und Schwierigkeiten des Falles als übersetzt. Kommt hinzu, dass die amtliche Verteidigerin ihrer Honorarrechnung in Abweichung von § 3 AnwGebV einen Stundenansatz von Fr. 300 zugrunde gelegt hat. Zudem macht sie Aufwen- dungen eines anderen Anwalts geltend, obwohl eine amtliche Mandatierung ad personam erfolgt. Und schliesslich finden sich in den eingereichten Honorarrech- nungen diverse kanzleiinterne Besprechungen (insb. mit dem Kanzleimitarbeiter RA X3._____). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 12'000.– fest- zusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. April 2016 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde … [Auto 1], Kontroll-

- 31 - schild D/… (Asservat-Nr. 1) wird durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

6. April 2016 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegen- stände (Sachkautionsnummer …) werden durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

- 1 Navigationsgerät Mappy (Asservat-Nr. 2);

- 1 Navigationsgerät TomTom, inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. 3).

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone 5, weiss, inkl. SIM-Karte (Asservat-Nr. 4).

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. April 2016 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Nokia schwarz, inkl. SIM-Karte (Sachkautionsnummer …) wird eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 4'280.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 712.50 Gutachten/ Experten; Fr. 4'462.50 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'271.15 amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 16'456.70 amtliche Verteidigung (RAin X1._____). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Am 15. April 2016 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 16). Das Verfahren wurde zunächst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt. Ein entsprechender Nichteintre- tensentscheid der Vorinstanz wurde durch Beschluss der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 5. Juli 2016 aufgehoben (Urk. 42 und 48).

E. 1.1 Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Qualifizierung des Tatbeitrags des Beschuldigten als Mittäterschaft. Der Beitrag des Beschuldigten sei lediglich als Gehilfenschaft zum Diebstahl zu qualifizieren (Urk. 116 S. 11 ff.).

E. 1.2 Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung ei- ner Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 173). Die Vorinstanz hat bereits sehr über- zeugend begründet, weshalb der Beschuldigte als Mittäter zu qualifizieren ist (Urk. 95, S. 44 - 49). Auf jene Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit nachfolgend ergänzenden Erwägungen.

E. 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausfüh- rung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Aus- führungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (an Stelle vieler BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; jüngst Urteil des Bundes- gerichts 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2). Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist demgegenüber die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Vergehen. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders ab- gespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeord- neten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch ir-

- 23 - gendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestands- erfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Strafbare Gehilfenschaft liegt nach den Grund- sätzen der limitierten und der tatsächlichen Akzessorietät nur vor, wenn das Ver- halten, welches der Gehilfe fördert, als tatbestandsmässig und rechtswidrig zu qualifizieren ist (BGE 129 IV 124 E. 3.2 m.H.; jüngst auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_192/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.1).

E. 1.4 Es entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, dass Kriminelle das Tatverschulden "aufteilen" können, indem sie eine möglichst hohe Arbeitsteilung planen und organisieren, damit der einzelne Beitrag der Mittäter objektiv klein er- scheint und die auszufällende Strafe in dieser Weise minimal bzw. dividiert würde. Richtig ist der Einwand der Verteidigung (so zuletzt Urk. 116 S. 11), dass dem Beschuldigten eine Mitwirkung am Tatentschluss und der Planung nicht nachge- wiesen werden kann. So können dem Beschuldigten namentlich die vorbereiten- den Treffen im Ausland und die Präparierung der Papierschnitzel etc. nicht ange- lastet werden. Wer aber derart eng bei der Tatausführung sozusagen auf Schritt und Tritt teilnimmt im Wissen, dass "eine krumme Tour" in der Bank inszeniert wird und einen Lohn für seine "Arbeit" versprochen erhält, der bekundet konklu- dent eine Mittäterschaft bzw. den Willen, die Tat durch Mitwirkung zu einem er- folgreichen Abschluss zu bringen. Zweifellos hatte der Beschuldigte als lange Hand von F1._____ bzw. F2._____ auch die Tatherrschaft in dem Sinne, dass er die Aktion jederzeit hätte durch ein Signal abbrechen können. Entgegen der Dar- stellung der Verteidigerin ist Mitwirkung bei der Planung und dem Tatentschluss bloss ein typisches Merkmal von Mittäterschaft, aber keine unabdingliche Voraus- setzung (BGE 98 IV 259 E. 5). Ein Mittäter kann auch erst im Laufe der Tataus- führung zum Team hinzustossen. Der Beschuldigte hat zusammen mit B._____ zunächst den Tatort ausgekundschaftet, danach die beiden Mittäter D._____ und C._____ aufgegriffen und zum Tatort geführt, unter anderem um allfällige Rück- schlüsse über deren Anreise und das Autokennzeichen zu erschweren, und der Beschuldigte und B._____ haben diese beiden dann auch überwacht. Der Be- schuldigte hatte während des gesamten Zeitraumes in kurzen Abständen telefo-

- 24 - nisch den Kontakt zum Leiter der gesamten Aktion in Paris gehalten. Mit dieser "Überwachung" von D._____ und C._____ entstand einerseits eine psychische Unterstützung als gemeinsames Team und andererseits auch ein Druck auf Letz- tere, die Tat durchzuführen und nicht etwa aufgrund irgendwie gearteter Umstän- de davon Abstand zu nehmen. Weiter diente diese Überwachung der Sicherung der Beute, damit die C._____ und D.______ nicht auf die Idee gekommen wären, mit dem Geld abzuhauen, wie dies D._____ in der Konfrontationseinvernahme so wörtlich und prägnant ausdrückte (Urk. 2/7 S. 6). Dass der Beschuldigte A._____ damit Tatherrschaft innehatte, zeigt sich auch in seinen eigenen Aussagen: Er habe vor Ort als Augen und Ohren dieses F1._____ fungiert (Urk. 113 S. 8). Wer das Auge und Ohr des strippenziehenden Hintermannes ist, übt einen derart tra- genden Einfluss auf das Tatgeschehen aus, dass er als Mittäter dasteht. Ohne in- takte Augen und Ohren vor Ort, könnte der Hintermann die gesamte Aktion nicht steuern. Sie steht und fällt damit auch mit dem Tatbeitrag des Beschuldigten A._____. Es kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beschuldigte die beiden anderen Mittäter telefonisch gewarnt hätte, wenn Gefahren, z.B. die Polizei im Anzug gewesen wären. Gesamthaft betrachtet funktionierten die vier Mitbeschuldigten vor Ort als Einheit, als Team, die unter sich zwar unterschiedli- che, aber gleichwertige Tatbeiträge ausführten. Die einzelnen Rollen waren unter den vier Mitbeschuldigten austauschbar, aber jeder einzelne Tatbeitrag war für den Gesamterfolg der Aktion unabdingbar. Die Mitbeschuldigten fungierten als Mittäter. Daran ändert auch nichts, dass der Hintermann "F1._____" allenfalls als einziger den Gesamtüberblick hatte und über das Gesamtwissen verfügte, die ge- samte Aktion mithin aus dem Hintergrund orchestrierte.

2. Fazit Die Beschuldigte ist deshalb der Mittäterschaft bei einem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - V. Strafzumessung

1. Strafrahmen Der Strafrahmen von Diebstahl reicht gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bis zu fünf Jahren bzw. 60 Monaten Freiheitsstrafe.

2. Tatverschulden

E. 2 Nach durchgeführter Hauptverhandlung verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigen mit Urteil vom 26. Oktober 2016 wegen Diebstahls zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten (Urk. 95).

E. 2.1 Der von der Verteidigerin geltend gemachte Aufwand (Urk. 111 und Urk. 112) steht zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis.

E. 2.2 Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwandes dienen die in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pau- schalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen wer- den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufge- fasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zu- lässig, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzusetzen und ausdrücklich zu begründen, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (BGE 141 I 124 E. 4.5).

E. 2.2.1 Dass vorliegend die Verfahren gegen die vier Mitbeschuldigten getrennt ge- führt und erstinstanzlich abgeurteilt wurden, ist nicht zu beanstanden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei mutmasslichen Mittätern und Teil- nehmern eine Abtrennung des Verfahrens namentlich dann problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Eine solche Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und unklar ist, welcher Be- schuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat (hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4 und E. 4.5 je m.w.H.).

E. 2.2.2 Selbst die Verteidigung der Mitbeschuldigten B._____ macht nicht geltend, dass in den Aussagen der Mitbeschuldigten belastende Momente für die übrigen Beschuldigten enthalten sind (Prot. II S. 19). Insofern besteht vorliegend eine an- dere Konstellation, als die vom Bundesgericht avisierte.

E. 2.2.3 Hinzu kommt, dass im Untersuchungsverfahren eine Konfrontations- teilnahme mit allen vier Beschuldigten durchgeführt wurde und den Beschuldigten sowie deren Rechtsbeiständen Gelegenheit für Ergänzungsfragen eingeräumt wurde (Urk. 2/7). Die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten B._____ und A._____ haben vorgängig zu jener Konfrontationseinvernahme sämtliche Einver-

- 7 - nahmeprotokolle der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ in Kopie zugestellt erhalten (Urk. 2/7 S. 1).

E. 2.3 Ein ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag vorliegend nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen

- 30 - auszugehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Ein- zelgerichts in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und im Falle von bezirksgericht- licher Zuständigkeit Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwie- rigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV).

E. 2.4 Die geltend gemachte Honorarforderung erscheint insgesamt gemessen an Umfang und Schwierigkeiten des Falles als übersetzt. Kommt hinzu, dass die amtliche Verteidigerin ihrer Honorarrechnung in Abweichung von § 3 AnwGebV einen Stundenansatz von Fr. 300 zugrunde gelegt hat. Zudem macht sie Aufwen- dungen eines anderen Anwalts geltend, obwohl eine amtliche Mandatierung ad personam erfolgt. Und schliesslich finden sich in den eingereichten Honorarrech- nungen diverse kanzleiinterne Besprechungen (insb. mit dem Kanzleimitarbeiter RA X3._____). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 12'000.– fest- zusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. April 2016 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde … [Auto 1], Kontroll-

- 31 - schild D/… (Asservat-Nr. 1) wird durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

6. April 2016 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegen- stände (Sachkautionsnummer …) werden durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

- 1 Navigationsgerät Mappy (Asservat-Nr. 2);

- 1 Navigationsgerät TomTom, inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. 3).

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone 5, weiss, inkl. SIM-Karte (Asservat-Nr. 4).

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. April 2016 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Nokia schwarz, inkl. SIM-Karte (Sachkautionsnummer …) wird eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 4'280.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 712.50 Gutachten/ Experten; Fr. 4'462.50 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'271.15 amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 16'456.70 amtliche Verteidigung (RAin X1._____). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 3 Das Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 25). Am 27. Oktober 2016 (Datum Eingang) meldete die Staatsanwalt- schaft, am 3. November 2016 die amtliche Verteidigerin innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 85 und 89, Datum Poststempel

2. November 2016).

- 5 -

E. 4 Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am

13. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 94/1 und 94/2). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am

22. Dezember 2016, jene der amtlichen Verteidigerin am 23. Dezember 2016 hierorts ein (Urk. 97 und 96). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit der Berufungsverhandlung der Mitbeschuldigten B._____ am 15. Juni 2017 statt (Prot. II S. 3 ff.). II. Umfang der Berufungen und Prozessuales

1. Berufungsumfang/-gegenstand

E. 4.1 Die Verteidigerin erachtet den Beitrag des Beschuldigten zum Diebstahl als von untergeordneter Natur und qualifiziert diesen höchstens als Gehilfenschaft

- 9 - (Urk. 80 Rz 43 und 44; Urk. 116 S. 11 ff.). Der Beschuldigte habe nur die Aufgabe gehabt zu beobachten, ob C._____ die Bank mit oder ohne Geld verlasse.

E. 4.2 Demgegenüber geht die Staatsanwaltschaft zwar ebenfalls von arbeits- teiligem Vorgehen aus, erachtet aber eine weit engere Verstrickung des Beschul- digten mit der Tat als erwiesen.

5. Aussagen der Mitbeschuldigten 5.1. C._____ 5.1.1. C._____ ist geständig. In ihrer polizeilichen Befragung vom 19. Oktober 2015 führte sie aus, ein Mann mit dem Namen F2._____, welchen sie in Italien kennengelernt habe, habe ihr Geld versprochen, wenn sie nach E._____ fahre, in einer Bank ein Paket aus einem Fach austausche und das Geld stehle (Urk. 5/1 Antwort 10 und 11). Es habe ein Treffen in Paris bzw. im 93. Département in Sarcelles gegeben, an welchem sie, dieser F2._____, D._____ und A._____ teil- genommen hätten (Urk. 5/4 Antwort 16 - 21). A._____ habe gewusst, dass sie alle hierher kommen würden, um beim verabredeten Treffen mit der Frau in der Bank das Geld zu stehlen (Urk. 5/4 Antwort 35). Sie habe dann auch die Papierschnit- zel zugeschnitten (Urk. 5/4 Antwort 41). Als sie und D._____ in E._____ ange- kommen seien, hätten sie mit A._____ telefoniert und sich bei der BP-Tankstelle verabredet. Anschliessend seien sie zusammen in ein Café gefahren (Urk. 5/4 Antwort 47 - 51). Ob die Ehefrau von A._____, die Mitbeschuldigte B._____, von Beginn weg eingeweiht gewesen sei, wisse sie nicht. B._____ habe dann aber si- cher beim Gespräch im Café mitbekommen, dass sie dort gewesen seien, um Geld zu stehlen. Sie hätten gemeinsam die Bank aufgesucht; da diese aber ge- schlossen gewesen sei, seien sie etwas trinken gegangen (Urk. 5/4 Antwort 58). F2._____ habe ihr dann telefoniert und mitgeteilt, dass die Frau, d.h. die ver- meintliche Kunsthändlerin, um 13:30 Uhr bei der Bank auf sie warte (Urk. 5/4 Antwort 66). Sie habe dann die Perücke angezogen und sei mit der Frau in die Bank hinein, um das Geld zu stehlen (Urk. 5/4 Antworten 69 und 73). Sie und D._____ seien dann vor der Bank gewesen und die Mitbeschuldigten auf der an- deren Seite. Wenn sie ein Zeichen gemacht hätte, wären die Mitbeschuldigten

- 10 - auch gekommen, aber die Frau habe gesagt, es könne nur eine Person mitkom- men (Urk. 5/4 Antwort 90). Alle Mitbeschuldigten hätten gewusst, dass sie in der Bank Geld stehlen würde, jedenfalls seit sie sich in Paris getroffen hätten (Urk. 5/4 Antwort 96). Den Mitbeschuldigten A._____ kenne sie seit jenem Treffen in Paris (Urk. 5/4 Antwort 127). 5.1.2. In ihrer polizeilichen Befragung vom 3. Dezember 2015 bestätigte C._____, dass sie den Beschuldigten bereits in Paris getroffen habe (Urk. 5/5 Antwort 24). Sie erwähnte neu, dass F2._____ auch F1._____ heisse (Urk. 5/5 Antwort 11). In E._____ angekommen seien sie um ca. 13:00 Uhr zu viert im Café gesessen und hätten gewartet, bis die Bank wieder öffne (Urk. 5/5 Antwort 50). A._____ habe in dieser Zeit mit F2._____ bzw. F1._____ telefoniert, der habe wissen wollen, ob al- le dort bei der Bank seien (Urk. 5/5 Antwort 51). 5.1.3. In der Konfrontationseinvernahme mit D._____ bestätigte C._____, dass sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe (Urk. 5/6 S. 2). Beim Diebstahl dabei gewesen seien sie und die Mitbeschuldigten D._____, A._____ und B._____ (Urk. 5/6 S. 3). A._____ und B._____ hätten sie überwacht. Auf die Frage, ob A._____ in Paris auch dabei gewesen sei, antwortete C._____, sie könne sich nicht mehr daran erinnern. Sie habe einfach gewusst, dass F2._____ jemanden geschickt habe und dann A._____ in E._____ gesehen. Er habe sie dort über- wacht und um zu schauen, ob die Polizei dort sei, ob sie in die Bank gehen kön- ne, um das Geld zu stehlen (Urk. 5/6 S. 5). Welche Rolle B._____ gespielt habe, wisse sie nicht. Das gestohlene Geld hätte sie A._____ oder F2._____ geben sol- len, wenn der Coup gelungen wäre (Urk. 5/6 S. 7). Während der Tatausführung sei sie mit A._____ in telefonischem Kontakt gestanden (Urk. 5/6 S. 8). Sie habe ihm gleich bei Ankunft im Café in E._____ ihre Telefonnummer gegeben (Urk. 5/6 S. 13). Sie habe ihn gefragt, ob Polizei dort sei. Er habe ihr geantwortet, dass die Polizei nicht dort sei (Urk. 5/6 S. 13). Auf die Frage, ob A._____ gewusst habe, wie sie den Diebstahl begehen würde, erwiderte C._____: "Nein, ich habe nichts gesagt, er wusste aber, um was es geht. Wir wussten alle, um was es ging" (Urk. 5/6 S. 12). Sie hätten zusammen besprochen, dass sie in die Bank gehen solle, um zu stehlen. Wieviel Geld A._____ und B._____ erhalten sollten, wisse sie nicht. Diese hätten das mit F2._____ besprochen (Urk. 5/6 S. 12).

- 11 - 5.1.4. In den Einvernahmen vom 4. und 17. Februar 2016 bestätigte C._____ die Vorhalte gestützt auf ihre früheren Aussagen (Urk. 5/7 und 5/8). 5.1.5. In der gemeinsamen Konfrontationseinvernahme mit allen vier Mitbeschul- digten erklärte C._____, dass sie bei ihren früheren Aussagen bleibe (Urk. 3/7 S. 4). Was die genaue Rolle des Beschuldigte A._____ und B._____ gewesen sei, wisse sie nicht. Sie wisse einfach, dass sie sie überwacht hätten, d.h. dass sie geschaut hätten, ob sie von der Polizei beobachtet würden und das Geld nicht für sich behielten (Urk. 3/7 S. 5 und 7). Sie hätte demjenigen das Geld gegeben, der dann nach dem Diebstahl direkt zu ihr gekommen wäre, F2._____ oder A._____ (Urk. 3/7 S. 8). Auf den Hinweis, dass sie in einer polizeilichen Befra- gung ausgesagt habe, dass der Beschuldigte auch beim Treffen in Paris teilge- nommen habe, machte C._____ geltend, sie sei im Zeitpunkt jener Befragung un- ter Schock gestanden und habe diese Aussage gemacht, damit das Ganze zu Ende sei. Sie habe den Beschuldigten aber zum ersten Mal in E._____ gesehen, nicht vorher (Urk. 3/7 S. 7). 5.2. D._____ 5.2.1. D._____ sagte aus, F2._____ habe gesagt, dass C._____ in die Bank hin- eingehen solle und dass er (F2._____) dann versuchen werde, die Kunsthändlerin am Telefon abzulenken. Während dieser Zeit sollte C._____ den Umschlag mit dem Geld austauschen (Urk. 5/6 S. 9). Zu Beginn habe seine Ehefrau C._____ al- lein zur Bank gehen wollen, um das Geld zu stehlen. Als sie in E._____ eingetrof- fen seien, habe er aber beschlossen, mit ihr in die Bank hineinzugehen, damit er ihr helfen könne, das Geld zu stehlen (Urk. 5/6 S. 10). Er habe die Dame ablen- ken wollen, damit C._____ das Geld hätte stehlen können. Zur Rolle der Mitbe- schuldigen A._____ und B._____ befragt, gab er zu Protokoll: "Sie kamen, wir tranken einen Kaffee, sie brachten uns mit dem Auto ein Stück zur Bank. Sie Iies- sen meine Frau und mich aussteigen, wir gingen dann zu Fuss weiter, wir gingen vor die Bank, wir schauten, ob eine Frau von der Bank da war, aber da war nie- mand, dann blieben wir 5 Minuten oder 10 vor der Bank, dann kam die Dame, wir sagten ihr "guten Tag", wir sagten ihr, dass wir von "F2._____" kämen, dann sag- ten wir ihr, sie solle uns das Geld zeigen, die Dame sagte, ok. Sie sagte zu mir,

- 12 - Sie kommen hier nicht hinein. Sie wolle nur mit der Frau gehen, um das Geld zu zeigen. Ich sagte ok, die beiden gingen und ich blieb davor. Ich schaute meine Frau an und sie schaute mich an, und ich spürte, dass sie nicht mehr gehen woll- te. Aber als die Dame zu ihr sagte, kommen sie, folgte ihr meine Frau. Dann gin- gen die beiden. Dann weiss ich nicht, was weiter geschehen war, da ich draussen war" (Urk. 5/6 S. 10). A._____ und B._____ hätten vor der Bank als Aufpasser fungiert (Urk. 5/6 S. 9). Genaueres habe er aber nicht gewusst; das hätten A._____ und B._____ wohl mit F2._____ vereinbart. 5.3. B._____ B._____, die Ehefrau des Beschuldigten, machte geltend, sie habe von nichts gewusst und sei völlig ahnungslos gewesen. Sie sei von einem touristischen Aus- flug in die Schweiz ausgegangen, auf welchen sie ihren Ehemann begleitet habe (Urk. 3/1- 3/5; so zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 114).

E. 6 Observationsbericht Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau B._____ in einem kurz zuvor in Frankfurt / D gekauften … [Auto 1], welcher nach wie vor das deutsche Kontrollschild trug, von Paris nach Vaduz / FL fuhr (Urk. 2/1 S. 3). Dort nahm B._____ ein Taxi und fuhr nach E._____ zur …-Filiale, wobei der Mitbeschuldigte A._____ dem Taxi mit seinem Auto folgte. Das nachfolgende konspirative Verhalten der Beteiligten geht aus dem Observationsbericht hervor und ist für die Beteiligungsform des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung, weshalb es sich rechtfertigt, daraus wörtlich zu zitieren (Urk. 1/9): 10:29 Eine unbekannte Person lenkt das Fahrzeug … [Auto 1], grau, Kontrollschilder (D)…, in E._____ in der GA._____-strasse Richtung Zentrum E._____. 10:34 Der Personenwagen … [Auto 1] wird von der GC._____-strasse Richtung GB._____-strasse gelenkt. Am Steuer befindet sich A._____. 10:36 Der Personenwagen … [Auto 1] wird auf den Gästeparkplatz des Restaurants H._____, … [Adresse], gelenkt. A._____ steigt aus. 10:36 Eine unbekannte Person lenkt das Taxi … [Auto 2], schwarz, Kontrollschilder (FL)…, von der GB._____-strasse in die GD._____-strasse. Das Taxi wird im Ver- zweigungsbereich angehalten. A._____ begibt sich zum Taxi. B._____ steigt aus dem Taxi. A._____ hält in seiner linken Hand ein schwarzes Mobiltelefon.

- 13 - 10:37 A._____ und B._____ gehen bei der Filiale der …, GB._____-strasse …, an der UF [vermeintliche Kunsthändlerin und verdeckte Ermittlerin] vorbei ohne sie anzu- sehen. Anschliessend betreten sie das Uhren und Schmuckgeschäft I._____, GB._____-strasse …. 10:38 A._____ und B._____ sprechen im Uhrengeschäft mit einer Verkäuferin. Dabei schauen sie aus dem Schaufenster auf die Strasse. 10:39 A._____ und B._____ verlassen das Uhrengeschäft und begeben sich in die GC._____-strasse. Auf der Höhe des Kleidergeschäfts J._____, GC._____- strasse …, telefoniert A._____ mit einem Mobiltelefon. 10:44 A._____ und B._____ setzen sich im Restaurant K._____, GC._____-strasse …, auf dem Trottoir an einen Tisch. 10:46 Während die beiden etwas trinken, blicken sie meistens Richtung Standort der … Filiale. 11:00 A._____ bezahlt die Konsumation. Er konsultiert kurz sein Mobiltelefon. 11:02 A._____ und B._____ stehen auf und verlassen das Restaurant. 11:04 Die beiden begeben sich in die L._____ AG, GC._____-strasse …. 11:06 A._____ und B._____ verlassen die L._____ und begeben sich Richtung Filiale der …. Während die Beiden an der UF [verdeckte Ermittlerin] vorbeigehen ist die- se am Telefon. 11:10 A._____ steigt als Lenker und B._____ als Beifahrerin in den … [Auto 1] ein. 11:12 A._____ lenkt das Fahrzeug auf die GB._____-strasse Richtung M._____. 11:20 A._____ und B._____ sitzen auf der Gartenterrasse des N._____, … [Adresse]. Vor A._____ liegen ein schwarzes und ein weisses Mobiltelefon auf dem Tisch. Der Personenwagen … [Auto 1] ist auf dem Gästeparkplatz parkiert. 11:32 A._____ telefoniert mit einem weissen Mobiltelefon. 11:34 A._____ beendet das Telefongespräch. 11:43 A._____ nimmt mit dem schwarzen Mobiltelefon ein Gespräch entgegen. 11:45 A._____ beendet das Telefongespräch. 11:47 A._____ steht auf, ergreift das weisse und das schwarze Mobiltelefon und begibt sich ins Restaurant. 11:48 A._____ kehrt zurück an den Tisch und setzt sich hin. Er legt das schwarze und das weisse Mobiltelefon auf den Tisch. 11:51 B._____ bezahlt bei der Kellnerin die Konsumation. 11:59 A._____ nimmt mit dem schwarzen Mobiltelefon ein Gespräch entgegen. A._____ und B._____ stehen auf und er beendet das Telefongespräch. A._____ begibt sich zu einem Kellner. Dieser zeigt mit der linken Hand Richtung Kreisel GB._____-strasse / GA._____-strasse. 12:00 A._____ und B._____ verlassen das Restaurant und begeben sich zum Fahrzeug … [Auto 1]. A._____ steigt als Lenker und B._____ als Beifahrerin ein. Er lenkt das Fahrzeug auf die GF._____-strasse und anschliessend in die GB._____- strasse Richtung Kreisel GA._____-strasse.

- 14 - 12:03 A._____ lenkt das Fahrzeug an die BP Tankstelle, … [Adresse]. Dort steigt D._____ ins Fahrzeug. Bemerkung: Ob noch eine weitere Person zugestiegen ist, kann nicht gesehen werden. 12:04 A._____ lenkt den Personenwagen … [Auto 1] zurück auf die GB._____-strasse und anschliessend in die GA._____-strasse. 12:05 In der GA._____-strasse lenkt A._____ das Fahrzeug bei der Firma O._____ AG, … [Adresse], auf das Firmengelände. 12:08 A._____ lenkt das Fahrzeug zurück auf die GA._____-strasse. Via GB._____- strasse lenkt er das Fahrzeug Richtung Zentrum E._____. 12:12 A._____ lenkt das Fahrzeug … [Auto 1] auf der GB._____-strasse langsam an der … Filiale vorbei Richtung GD._____-strasse. Dabei zeigt B._____ Richtung Filiale …. 12:13 A._____ lenkt das Fahrzeug weiter auf der GD._____-strasse Richtung P._____. 12:14 A._____ lenkt den Personenwagen auf der GD._____-strasse Richtung Zentrum E._____. 12:18 A._____ lenkt das Fahrzeug auf der GB._____-strasse an der …-Filiale vorbei Richtung M._____. 12:19 A._____ lenkt das Fahrzeug im Kreisel GB._____-strasse / GF._____-strasse einmal rundherum. Anschliessend fährt er weiter Richtung GA._____-strasse. 12:21 A._____ lenkt das Fahrzeug … [Auto 1] auf das Firmengelände der Firma O._____ AG. D._____ und C._____ verlassen das Fahrzeug. Während A._____ das Fahrzeug … [Auto 1] zurück auf die GA._____-strasse lenkt, steigt D._____ als Lenker und C._____ als Beifahrerin in den Personenwagen … [Auto 3], schwarz, Kontrollschilder (F)…, ein. Bemerkung: Das Einsteigen in den … [Auto 1] von C._____ konnte nicht beobachtet werden. 12:23 D._____ lenkt das Fahrzeug … [Auto 3] ebenfalls auf die GA._____-strasse Rich- tung GB._____-strasse. Gleichzeitig lenkt A._____ den Personenwagen … [Auto 1] an die BP Tankstelle. Er fährt langsam an den Zapfsäulen vorbei. Als D._____ den Personenwagen … [Auto 3] es von der GA._____-strasse in die GB._____- strasse Richtung BP Tankstelle lenkt, lenkt A._____ den Personenwagen … [Auto 1] zurück auf die GB._____-strasse vor den … [Auto 3]. Hintereinander fahren sie Richtung M._____. 12:25 Der Personenwagen … [Auto 1] und der … [Auto 3] sind auf dem Parkplatz des N._____ parkiert. In beiden Fahrzeugen befindet sich niemand mehr. 13:18 A._____, B._____, D._____ und C._____ kommen aus der Richtung GF._____- strasse …, M._____, zu den Fahrzeugen. 13:19 D._____ setzt sich als Lenker und C._____ hinten links in den Personenwagen … [Auto 3]. 13:20 A._____ und B._____ begeben sich zum Personenwagen … [Auto 1]. Gleichzeitig beginnt C._____ auf dem Rücksitz des Personenwagens … [Auto 3] etwas mit ih- ren Kleidern zu machen. Zudem setzt sie sich eine Perücke auf. 13:21 D._____ lenkt das Fahrzeug … [Auto 3] neben den Personenwagen … [Auto 1]. A._____ steigt als Lenker und B._____ als Beifahrerin in den … [Auto 1] ein. Gleichzeitig verstaut C._____ ein grosses Couvert/Paket in ihre Handta- sche.

- 15 - 13:22 D._____ steigt aus dem Personenwagen … [Auto 3]. Er steigt hinten links in den Personenwagen … [Auto 1] ein. 13:23 C._____ steigt aus dem … [Auto 3] aus. Sie trägt eine braune Perücke. Beim Aussteigen zieht sie ihre Kleidung zurecht. Anschliessend steigt sie in den Perso- nenwagen … [Auto 1] hinten rechts ein. Das weisse Couvert/Paket befindet sich in ihrer Handtasche. 13:23 A._____ lenkt den Personenwagen … [Auto 1] auf die GF._____-strasse und an- schliessend auf die GB._____-strasse Richtung … Filiale. 13:25 A._____ lenkt das Fahrzeug bei der Socar Tankstelle, … [Adresse], an den Stras- senrand. D._____ und C._____ steigen aus. Während A._____ das Fahrzeug zu- rück auf die GB._____-strasse lenkt und Richtung Filiale … weiterfährt, begeben sich D._____ und C._____ zu Fuss Richtung Filiale …. 13:26 A._____ lenkt das Fahrzeug auf der GB._____-strasse an der … Filiale vorbei in die GG._____-strasse. Er lenkt das Fahrzeug auf ein Parkfeld vor der Liegen- schaft GG._____strasse …. A._____ lenkt das Fahrzeug aus dem Parkfeld. Er wendet das Fahrzeug und lenkt das Fahrzeug zurück auf den gleichen Parkplatz. Das Fahrzeug ist nun mit der Front Richtung Strasse auf dem Parkfeld parkiert. A._____ und B._____ verlassen das Fahrzeug. A._____ begibt sich zum Ge- meindehaus. B._____ bedient die Parkuhr und geht zurück zum Personenwagen … [Auto 1]. 13:27 D._____ und C._____ begeben sich zum Eingang der … Filiale. 13:28 B._____ begibt sich mit einem Stadtplan in den Händen Richtung Gemeindehaus. Dort setzt sie sich zu A._____ auf die Sitzbank. 13:29 D._____ und C._____ gehen vor dem Eingang der … Filiale auf und ab. Dabei haben sie Blickkontakt mit A._____ und B._____. 13:35 A._____, B._____, D._____ und C._____ beobachten UF [verdeckte Ermittlerin], wie sie ihr Fahrzeug auf den Kundenparkplatz der … lenkt. A._____, B._____, D._____ und C._____ geben einander Zeichen. 13:37 UF steigt aus und begibt sich Richtung …. 13:39 D._____ geht auf UF zu und spricht sie an. Anschliessend stellt er C._____ UF vor. Alle drei Personen sprechen miteinander. 13:42 D._____, C._____ und UF betreten die Bank. 13:43 C._____ und UF befinden sich vor dem Lift, welcher zum Tresorraum führt. D._____ begibt sich Richtung Vorhalle. 13:44 C._____ und UF betreten den Lift und fahren damit in das 1. Untergeschoss. D._____ verlässt die … Filiale. 13:45 B._____ begibt sich über die GB._____-strasse zum Schuhgeschäft Q._____, GB._____-strasse …. Dabei versucht sie mit einem Mobiltelefon mehr- mals zu telefonieren. 13:46 D._____ begibt sich zurück in die … Filiale. B._____ beobachtet den Eingang der … Filiale. Sie nimmt ihr Mobiltelefon und versucht erneut zu telefonieren. An- schliessend begibt sie sich zurück über die GB._____-strasse zum Gemeinde- haus und setzt sich zu A._____, welcher ebenfalls den Eingangsbereich der … Fi- liale beobachtet.

- 16 - 13:49 C._____ wird im 1. Untergeschoss verhaftet. Gleichzeitig verlässt D._____ die … Filiale und geht Richtung Uhren- und Schmuckgeschäft I._____. B._____ über- quert die GB._____-strasse und begibt sich Richtung D._____. Vor dem Schuh- geschäft Q._____ treffen sich die Beiden und sprechen miteinander. B._____ ver- sucht weiter einen Telefonanruf zu tätigen. 13:50 D._____ und B._____ werden vor dem Schuhgeschäft Q._____ durch den FAD verhaftet. A._____ bemerkt die Verhaftung der Beiden und will sich eiligst entfer- nen. Dabei kann er durch den FAD gehindert und verhaftet werden.

E. 7 Allgemeine Grundsätze bei der Aussagenwürdigung Für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, ist diese auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und dem Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Dabei ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Das Bundesgericht hat ver- schiedentlich festgehalten, dass die Gesamtheit einzelner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 Erw. 4.4.1 - 4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Für einzelne Behauptungen, seien diese auch noch so merkwürdig oder lebens- fremd, kann es immer eine natürliche Erklärung geben. Erst wenn sich eine ge- wisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Be- rücksichtigung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf das Gericht eine Aussage als unwahr beurteilen. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden (nicht belastenden) Behauptung der beschuldigten Person, darf das Gericht in freier Beweiswür- digung zum Schluss kommen, das die Vorbringen unglaubhaft sind. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Darin liegt weder eine Ver- letzung des Aussageverweigerungsrechts eines Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Be- weislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April

- 17 - 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Baden- Baden und Basel 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen).

E. 8 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 8.1 Die Vorinstanz führte zur Glaubwürdigkeit aus, der Beschuldigte habe ein legitimes Interesse daran, sich nicht selbst zu belasten, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sei (Urk. 95 S. 17 Erw. 3.1.1). Dies ist ein unzulässiger Zirkelschluss im Sinne eines vorweggenommen Schuldspruches und verstösst gegen die Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV bzw. den nemo tenetur Grundsatz. Auch Unschuldige haben dasselbe Interesse einer für sie vor- teilhaften Sachdarstellung, weshalb diese Feststellung ohnehin nichts zur neutra- len Würdigung einer Aussage beizutragen vermag.

E. 8.2 Der Beschuldigte sagte aus, er habe eine Person in Paris getroffen und mit ihr zusammen einen Kaffee getrunken. Die Person habe ihn gefragt, ob er für ein Geschäft in die Schweiz kommen wolle. Er habe dies gewollt und einfach schau- en müssen, was passiere (Urk. 2/1 Antwort 12). Ganz unmotiviert bzw. nicht lo- gisch nachvollziehbar fügte der Beschuldigte dann nach der Frage des genauen Datums des Gesprächs mit dem Unbekannten in Paris an: "Sonntag oder am Montag. Wir tranken die ganze Nacht Alkohol" (Urk. 2/1 Antwort 14). Was der Be- schuldigte mit dieser Antwort meinte bzw. bezweckt, bleibt rätselhaft. Solche Strukturbrüche sind aber ein Indiz für unwahre oder zumindest unvollständige Aussagen. Es überzeugt auch nicht, wenn die Verteidigung gestützt darauf sinn- gemäss geltend macht, der Beschuldigte habe sich wohl aufgrund seiner Alkoho- lisierung zur Mitwirkung an der Tat verleiten lassen (Urk. 80 Rz 12). Die allgemei- ne Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wird auch nicht gestärkt durch die etwas abgedroschen wirkende Version vom angeblich unbekannten Dritten, von dem er nur wisse, dass er "F1._____" heisse, in Italien und Kroatien lebe und er ihn zwei- oder drei Mal an einer Hochzeit gesehen habe (Urk. 2/1 Antworten 18 - 23; ähn-

- 18 - lich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 113 S. 13). Dies, obschon er mit ihm eine ganze Nacht lang zusammengesessen sein soll. Es ist lebensfremd, dass jemand einen kurzen Job im Ausland übernimmt, keinen Vorschuss erhält, sondern noch erhebliche eigenen Reiseausgaben hat, und sich einen Lohn von mindestens € 5'000.-- versprechen lässt, wenn man vom Unbekannten weder dessen vollen Namen noch eine Adresse kennt und diesen nur zwei oder drei Mal flüchtig gesehen hat.

E. 8.3 Bei den Aussagen von A._____ ist nicht zu verkennen, dass er nur zögerli- che Zugaben machte und immer erst auf Fragen hin eine engere Verwicklung mit der Tat konzedierte. Zunächst machte er wahrheitswidrig geltend, er habe die Person, welche zusammen mit seiner Ehefrau auf der gegenüberliegenden Stras- senseite bei der …-Filiale verhaftet worden sei [D._____], zum ersten Mal dort gesehen (Urk. 2/1 Antwort 58 - 60). Zudem machte er geltend, er sei einfach auf der Sitzbank gesessen und habe nichts gemacht (Urk. 2/1 Antwort 65; Urk. 113 S. 8 f.). Er habe auf Geheiss von F2._____ bzw. "diesem" F1._____ einfach nur beobachten müssen, was die Frau mache und wohin sie gehe und wäre dann so- fort wieder nach Paris zurückgekehrt (Urk. 2/1 Antwort 70; Urk. 113 S. 8 f.). Mit keinem Wort erwähnte er in der Untersuchung, dass er die C.____ und D._____ bereits eine Stunde zuvor in E._____ getroffen hatte und man gemeinsam im Ca- fé war und dass er telefonisch mit seinem Auftraggeber F1._____ bzw. F2._____ ständig Kontakt hielt. In der Einvernahme vom 26. Juni 2015 wurde der Beschul- digte dann gefragt, wie er denn diese Leute in E._____ überhaupt gefunden habe. Darauf erwiderte der Beschuldigte: "Auf der Strasse" (Urk. 2/2 Antwort 13). Eine ausweichende Antwort, denn es wurde nicht nach dem 'Wo', sondern dem 'Wie' gefragt. Darauf angesprochen, wie er denn gewusst habe, welches die richtigen Leute seien, gab der Beschuldigte zu Protokoll, die anderen Leute hätten das gemacht, denn die Person in Paris habe ihnen mitgeteilt, dass er einen grauen … [Auto 1] fahre (Urk. 2/2 Antwort 14). Erstaunlich bzw. unglaubhaft, wie der Be- schuldigte denn davon wissen konnte, was F2._____ den C._____ und D._____ mitgeteilt habe, wenn er diese Leute nach eigenen Angaben doch gar nicht kennt. Der Beschuldigte machte ausdrücklich geltend, einen Treffpunkt hätten sie nicht abgemacht. Auf die Frage des einvernehmenden Staatsanwaltes, ob er also ein-

- 19 - fach in die Schweiz gefahren sei und gewartet habe, bis jemand ihn an seinem grauen … [Auto 1] erkenne, antwortete der Beschuldigte: "Das kann man so sa- gen" (Urk. 2/2 Antwort 16). Wer wahrheitsgemäss aussagt und nichts zu verber- gen hat, sagt nicht auf diese Weise aus. Stellt man dem die Aussage von C._____ gegenüber, wonach sie unmittelbar nach ihrer Ankunft mit A._____ tele- foniert und sie sich bei der BP-Tankstelle verabredet hätten (Urk. 5/4 Antwort 47 - 51), kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, welche der beiden Versionen stimmt. In der vorinstanzlichen Befragung und anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der Beschuldigte dann zu, dass ihm F1._____ die BP-Tankstelle als Treffpunkt genannt habe (Prot. I S. 8; Urk. 113 S. 9 f.).

E. 8.4 In derselben unglaubhaften Weise fuhr der Beschuldigte fort. Erst auf ent- sprechende Frage, ob diese beiden Personen auch bei ihm im Auto gesessen hätten, gab er zu: "Ja, für 5 Minuten. Ich habe sie gesehen auf der Strasse, er hat mir gewunken. Ich bin dann auf die Seite gefahren und habe angehalten. Dann stiegen beide in mein Auto. Dann sind wir eine Runde gefahren. Dann sind beide wieder ausgestiegen" (Urk. 2/2 Antwort 26). Diese Schilderung wirkt beinahe schon surreal, jedenfalls aber ohne realitätsbezogenen Hintergrund, insbesondere weil keinerlei Konversation geschildert wird, welche zweifellos im Auto stattgefun- den haben muss. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschul- digte dann immerhin ein, dass sie eine Runde gedreht und ihn die C._____ und D._____ gefragt hätten, ob er (der Beschuldigte) die Adresse der Bank kenne und ob er sie dahin fahren könne, was er beides bejaht habe (Urk. 113 S. 8). Auch hier besteht zudem kein Zweifel: Die vier Mitbeschuldigten haben nicht einfach ziellos "eine Runde gedreht", sondern die …-Filiale rekognosziert. Genauso unglaubhaft ist, wenn der Beschuldigte geltend macht, er uns seine Frau seien vor dem Eintreffen der C._____ und D._____ quasi zum Zeitvertreib, weil sich die C._____ und D._____ verspätet hätten, an der ..-Filiale in E._____ vorbeigefahren und anschliessend auch noch dort vorbeigeschlendert (so zuletzt Urk. 113 S. 9). Vielmehr ging es darum, den Tatort auszukundschaften und zu re- kognoszieren. Einen anderen vernünftigen Grund, den nachmaligen Tatort vor der Tat aufzusuchen, gibt es nicht. Das erhellt bereits aus den vorstehend wiederge-

- 20 - gebenen eigenen Aussagen des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte auf Frage der C._____ und D._____ mitgeteilt habe, dass er die Adresse kenne uns sie dorthin chauffieren könne. Und schliesslich hat die Mitbeschuldigte C._____ zu Protokoll gegeben, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, ob Polizei vor Ort sei, was der Beschuldigte verneint habe (Urk. 5/6 S. 13). Diese Antworten auf die Fragen nach der Adresse und nach der Polizei ist nur im Stande zu geben, wer die entsprechende Örtlichkeit rekognosziert respektive gezielt danach ausge- kundschaftet hat.

E. 8.5 Auf die Frage, ob er denn diesen F1._____ oder F2._____ in Paris nicht gefragt habe, wozu sein Auftrag in der Schweiz gut sein soll, antwortete der Be- schuldigte wiederum äusserst ausweichend: "Ich wusste, dass es um eine Sache ging" (Urk. 2/2 Antwort 30). Auf die Folgefrage, was für eine Sache, erwiderte der Beschuldigte: "Ich habe keine Ahnung. Ich sollte diese Person beobachten, wie sie aus der Bank komme, und dann weggehe" (Urk. 2/2 Antwort 31). Der Be- schuldigte dreht sich bei seinen Aussagen sozusagen im Kreis und bleibt eine vernünftige, lebensnahe Erklärung schuldig. Er fährt dann fort: "Ich habe mit sol- chen Geschäften nichts zu tun. Ich organisiere Musik und manchmal verkaufe ich Autos, das ist alles. Ich habe drei Kinder. Mein Vater ist behindert, er ist auf der rechten Seite gelähmt. Ich helfe ihm. Meine Mutter ist 65 und arbeitet nicht. Sie haben keine Arbeit und sie erhalten auch kein Geld und ich bringe das Geld für den Unterhalt nach Hause" (Urk. 2/2 Antwort 31). Die Frage des Staatsanwaltes zielte offenkundig darauf ab, dass kein vernünftiger Mensch einen solch banalen Auftrag für eine stolze Entlöhnung von € 5'000.-- annimmt, ohne nach dem Grund oder Sinn zu fragen bzw. ohne jeglichen Verdacht auf einen kriminellen Hinter- grund. Wenn dann der Beschuldigte in diesem Zusammenhang völlig ungefragt und an der Frage und der Sache vorbeigehend auf die Tränendrüsen zu drücken versucht und sich als harmloser aber leidgeplagter, verantwortungsvoller Famili- enmensch darstellt, dokumentiert er nach der Lehre der Aussagenpsychologie eindrücklich, dass er die Frage nicht bzw. nicht wahrheitsgemäss beantworten wollte. Das Motiv dafür wird dadurch offenkundig: Selbst wenn der Beschuldigte möglicherweise nicht genau wusste, auf welche Weise C._____ sich in der Bank in den Besitz des Geldes bringen wird, so wusste er im Voraus ganz genau, dass

- 21 - dies in krimineller Weise geschehen wird. Nur spasseshalber betreibt man keinen solch grossen Aufwand bzw. reist extra von Paris aus nach E._____. Erst anläss- lich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte schliesslich, bereits in Paris von "diesem F1._____" erfahren zu haben, dass die Mitbeschuldigte, Frau C._____, einen Diebstahl in der Bank verüben soll (Urk. 113 S. 7 f. und S. 13 f.)

E. 8.6 Entlarvend dann auch die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt, dass er Ende 2013 schon ähnliche Diebstähle in Zürich und Basel verübt habe (Urk. 2/2 Frage 47). Wiederum gibt der Beschuldigte eine Antwort, die äusserst seltsam wirkt für jemanden, der völlig unschuldig und unwissend ist: "Ich? Oder die Gruppe? Das ist nicht dasselbe. Ich bin zum ersten Mal in die Schweiz ge- kommen für eine solche Angelegenheit." Eine völlig unglaubhafte Antwort, wenn er keinen blassen Schimmer vom kriminellen Charakter des Vorhabens gehabt hätte.

E. 8.7 Aufgrund der glaubhaften Aussagen von C._____ und D._____, welche durch den Observationsbericht objektiviert sind, sowie der in weiten Teilen völlig unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten bleiben keine Zweifel daran, dass er den Auftrag hatte, die Aktion vor Ort als erweiterte Hand bzw. als Auge von F2._____ zu koordinieren und zu überwachen. Einzig ob der Beschuldigte von ei- ner Beute von CHF 2,5 Mio. ausgegangen sei, wie die Anklageschrift ihm unter- stellt, lässt sich – mit der Verteidigung (Urk. 116 S. 10) – in quantitativer Hinsicht nicht rechtsgenügend nachweisen. Zweifellos rechnete aber auch der Beschuldig- te angesichts des grossen Aufwandes und des Tatortes in einer Bank mit einer sehr hohen Deliktssumme und schloss jedenfalls nicht aus, dass sich diese im Millionenbereich bewegte.

- 22 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Mittäterschaft

E. 9 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

E. 10 (Mitteilungen)

E. 11 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 722 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einer Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 33 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170010-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 15. Juni 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, betreffend Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Oktober 2016 (DG160207)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. April 2016 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 95 S. 57 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 491 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. April 2016 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde … [Auto 1], Kontrollschild D/… (Asservat-Nr. 1) wird durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. April 2016 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände (Sach- kautionsnummer …) werden durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

- 1 Navigationsgerät Mappy (Asservat-Nr. 2);

- 1 Navigationsgerät TomTom, inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. 3).

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone 5, weiss, inkl. SIM-Karte (Asservat-Nr. 4).

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. April 2016 be- schlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Nokia schwarz, inkl. SIM-Karte (Sachkautionsnummer …) wird eingezogen und durch die Lagerbehörde vernich- tet.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 4'280.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 712.50 Gutachten/ Experten; Fr. 4'462.50 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'271.15 amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 16'456.70 amtliche Verteidigung (RAin X1._____). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 96; Urk. 115) Änderung von Dispositiv-Ziffer 2 und Bestrafung des Beschuldigten mit 54 Monaten Freiheitsstrafe. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

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b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 97; Urk. 116)

1. Der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs des vollendeten Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB der Gehilfenschaft in Ver- bindung mit Art. 25 StGB allenfalls der untergeordneten Mittäterschaft schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Mo- naten zu bestrafen.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der eingereichten Rechnung vom 7. Juni 2017 sowie der heute eingereichten Rechnung festzusetzen und auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 15. April 2016 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 16). Das Verfahren wurde zunächst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt. Ein entsprechender Nichteintre- tensentscheid der Vorinstanz wurde durch Beschluss der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 5. Juli 2016 aufgehoben (Urk. 42 und 48).

2. Nach durchgeführter Hauptverhandlung verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigen mit Urteil vom 26. Oktober 2016 wegen Diebstahls zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten (Urk. 95).

3. Das Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 25). Am 27. Oktober 2016 (Datum Eingang) meldete die Staatsanwalt- schaft, am 3. November 2016 die amtliche Verteidigerin innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 85 und 89, Datum Poststempel

2. November 2016).

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4. Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am

13. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 94/1 und 94/2). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am

22. Dezember 2016, jene der amtlichen Verteidigerin am 23. Dezember 2016 hierorts ein (Urk. 97 und 96). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit der Berufungsverhandlung der Mitbeschuldigten B._____ am 15. Juni 2017 statt (Prot. II S. 3 ff.). II. Umfang der Berufungen und Prozessuales

1. Berufungsumfang/-gegenstand 1.1. Der Beschuldigte ficht den Schuld- und Sanktionspunkt (Disp.-Ziff. 1-3) des vorinstanzlichen Urteils an und beantragt stattdessen einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl und eine Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten (Urk. 97; Urk. 116; Prot. II S. 4). Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 39 Monaten als zu tief und beantragt eine Erhöhung auf 54 Monate (Urk. 96; Urk. 115).

2. Rechtliches Gehör, Verfahrenstrennung, Teilnahmerechte 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten erklärte in ihrem Plädoyer, sich den Ausführungen der Verteidigung der Mitbeschuldigten B._____ zur Verfah- renstrennung anzuschliessen (Urk. 116 S. 3 und S. 11). Der amtliche Verteidiger der Mitbeschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, kritisierte in seinem Plädoyer die getrennte Führung der einzelnen Verfahren gegen die vier Mitbe- schuldigten. Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom

6. Oktober 2015 sei die Trennung der Verfahren gegen die Mitbeschuldigten ohne triftige Gründe nicht zulässig. Es sei nicht einzusehen, weshalb vorliegend die vier Mitbeschuldigten von verschiedenen Gerichten abgeurteilt worden seien. Durch

- 6 - die getrennte Verfahrensführung seien die Teilnahmerechte der jeweiligen Mitbe- schuldigten umgangen worden. Das führe in Bezug auf das Verfahren gegen die Beschuldigte B._____ zwar nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen der Mitbe- schuldigten C._____ und D._____, da darin nichts Belastendes zum Nachteil der Beschuldigten B._____ enthalten sei. Allerdings müsse dies zur einer massiven Strafminderung führen (Prot. II S. 11 f. und S. 18 f.). 2.2. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder ver- einen (Art. 30 StPO). 2.2.1. Dass vorliegend die Verfahren gegen die vier Mitbeschuldigten getrennt ge- führt und erstinstanzlich abgeurteilt wurden, ist nicht zu beanstanden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei mutmasslichen Mittätern und Teil- nehmern eine Abtrennung des Verfahrens namentlich dann problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Eine solche Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und unklar ist, welcher Be- schuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat (hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4 und E. 4.5 je m.w.H.). 2.2.2. Selbst die Verteidigung der Mitbeschuldigten B._____ macht nicht geltend, dass in den Aussagen der Mitbeschuldigten belastende Momente für die übrigen Beschuldigten enthalten sind (Prot. II S. 19). Insofern besteht vorliegend eine an- dere Konstellation, als die vom Bundesgericht avisierte. 2.2.3. Hinzu kommt, dass im Untersuchungsverfahren eine Konfrontations- teilnahme mit allen vier Beschuldigten durchgeführt wurde und den Beschuldigten sowie deren Rechtsbeiständen Gelegenheit für Ergänzungsfragen eingeräumt wurde (Urk. 2/7). Die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten B._____ und A._____ haben vorgängig zu jener Konfrontationseinvernahme sämtliche Einver-

- 7 - nahmeprotokolle der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ in Kopie zugestellt erhalten (Urk. 2/7 S. 1). 2.3. Eine Verletzung der Verfahrensrechte der beiden Beschuldigten B._____ und A._____ aufgrund der getrennten Verfahrensführung ist nicht ersichtlich. Die Einvernahmen aus den Parallelverfahren sind damit uneingeschränkt verwertbar. III. Sachverhalt

1. Einleitung Eine unbekannte Täterschaft im europäischen Raum spezialisiert sich seit einigen Jahren auf Trickdiebstähle zum Schaden von Kunstgalerien, sogenannten Rip-Deals. Bei diesen wird im Vorfeld von Tätern vorgetäuscht, als Agenten für einen reichen anonymen Kunstliebhaber einen äusserst lukrativen Kunsthandel im Millionenbereich abwickeln zu wollen. Im Gegenzug verlangt der Agent eine sehr hohe Provision vom Verkäufer des Kunstobjektes. Um sich von der Zah- lungsfähigkeit des Verkäufers bzw. vom Vorhandensein des Geldes für die ver- einbarte Provision überzeugen zu können, wird eine Besichtigung bzw. ein Ab- zählen des Geldes für die Provision verlangt und zwar – was aus einer Aussen- sicht etwas erstaunt – bereits vor Abwicklung des Kunstdeals, d.h. bevor der Kaufpreis überhaupt bezahlt worden ist. Bei der Besichtigung des Geldes wird in einem unbeobachteten Moment bzw. durch täuschende Trickbetrügerei der In- haber des Geldes abgelenkt und das echte durch falsches Geld ausgetauscht. Gemeinsam ist den erwähnten internationalen Fällen unter anderem, dass oft der Name oder das Pseudonym … [Name] verwendet wurde bzw. wird (Urk. 6/1/1). Es kam zu erfolgreichen Tatausführungen in Zürich, Basel, Deutschland und Ita- lien mit einem Gesamtdeliktsbetrag im Millionenbereich. Beim vorliegend zu beur- teilenden Anklagesachverhalt handelt es sich um einen weiteren Fall dieser Art. Eine Beteiligung der Mitbeschuldigten an vorerwähnten, früheren Taten ist al- lerdings weder aktenkundig noch Gegenstand der Anklage.

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2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit den drei Mitbeschuldigten, B._____ (Ehefrau des Beschuldigten), D._____ und C._____ einen Diebstahl auf eingangs geschilderte Art und Weise in der …-Bankfiliale in E._____ begangen zu haben. Dabei tauschte C._____ in einem Schliessfach gelagerte und ihr zur Prü- fung vorgelegte Banknoten im Wert von Fr. 1,8 Mio. in einem unbeobachteten Moment durch gebündelte Papierschnitzel aus und versteckte das echte Geld in einem präparierten Unterrock. Hintergrund war ein vorgegebenes Interesse an ei- nem Kauf eines Kunstwerkes von Giacometti. Aufgrund einer Verdachtsmeldung der Kunstgalerie wurde eine verdeckte Ermittlerin als vermeintliche Kunsthändle- rin und Inhaberin des Bankschliessfaches eingeschaltet. Hinsichtlich der Details wird im Nachfolgenden näher darauf eingegangen und es kann auf die Anklage- schrift und die von der Vorinstanz geschilderten Aussagen der Beteiligten verwie- sen werden (Urk. 16 und Urk. 95 S. 17 - 40).

3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte, französischer Staatsbürger, gab in seiner ersten Befragung zu Protokoll, dass er einen ihm nur flüchtig Bekannten namens F1._____ in Paris ge- troffen habe, der ihn beauftragt habe, vor der …-Bank in E._____ zu schauen, was die beiden Mittäter D._____ und C._____ täten und wohin sie gingen, wenn sie die Bank verliessen (Urk. 2/1 Antworten 14 und 70). Danach wäre er wieder nach Paris zurück gefahren und hätte mindestens € 5'000.-- erhalten. Die Mittäter habe er nicht gekannt und dort zum ersten Mal gesehen. Das sei seine Arbeit ge- wesen, mehr nicht (Urk. 2/1 Antwort 80). Diese Darstellung wiederholte er in spä- teren Einvernahmen (Urk. 2/2 Antwort 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte erstmals, bereits in Paris von "diesem F1._____" er- fahren zu haben, dass die Mitbeschuldigte, C._____, einen Diebstahl in der Bank verüben soll (Urk. 113 S. 7 f. und S. 13 f.).

4. Standpunkt der Verteidigung und der Anklagebehörde 4.1. Die Verteidigerin erachtet den Beitrag des Beschuldigten zum Diebstahl als von untergeordneter Natur und qualifiziert diesen höchstens als Gehilfenschaft

- 9 - (Urk. 80 Rz 43 und 44; Urk. 116 S. 11 ff.). Der Beschuldigte habe nur die Aufgabe gehabt zu beobachten, ob C._____ die Bank mit oder ohne Geld verlasse. 4.2. Demgegenüber geht die Staatsanwaltschaft zwar ebenfalls von arbeits- teiligem Vorgehen aus, erachtet aber eine weit engere Verstrickung des Beschul- digten mit der Tat als erwiesen.

5. Aussagen der Mitbeschuldigten 5.1. C._____ 5.1.1. C._____ ist geständig. In ihrer polizeilichen Befragung vom 19. Oktober 2015 führte sie aus, ein Mann mit dem Namen F2._____, welchen sie in Italien kennengelernt habe, habe ihr Geld versprochen, wenn sie nach E._____ fahre, in einer Bank ein Paket aus einem Fach austausche und das Geld stehle (Urk. 5/1 Antwort 10 und 11). Es habe ein Treffen in Paris bzw. im 93. Département in Sarcelles gegeben, an welchem sie, dieser F2._____, D._____ und A._____ teil- genommen hätten (Urk. 5/4 Antwort 16 - 21). A._____ habe gewusst, dass sie alle hierher kommen würden, um beim verabredeten Treffen mit der Frau in der Bank das Geld zu stehlen (Urk. 5/4 Antwort 35). Sie habe dann auch die Papierschnit- zel zugeschnitten (Urk. 5/4 Antwort 41). Als sie und D._____ in E._____ ange- kommen seien, hätten sie mit A._____ telefoniert und sich bei der BP-Tankstelle verabredet. Anschliessend seien sie zusammen in ein Café gefahren (Urk. 5/4 Antwort 47 - 51). Ob die Ehefrau von A._____, die Mitbeschuldigte B._____, von Beginn weg eingeweiht gewesen sei, wisse sie nicht. B._____ habe dann aber si- cher beim Gespräch im Café mitbekommen, dass sie dort gewesen seien, um Geld zu stehlen. Sie hätten gemeinsam die Bank aufgesucht; da diese aber ge- schlossen gewesen sei, seien sie etwas trinken gegangen (Urk. 5/4 Antwort 58). F2._____ habe ihr dann telefoniert und mitgeteilt, dass die Frau, d.h. die ver- meintliche Kunsthändlerin, um 13:30 Uhr bei der Bank auf sie warte (Urk. 5/4 Antwort 66). Sie habe dann die Perücke angezogen und sei mit der Frau in die Bank hinein, um das Geld zu stehlen (Urk. 5/4 Antworten 69 und 73). Sie und D._____ seien dann vor der Bank gewesen und die Mitbeschuldigten auf der an- deren Seite. Wenn sie ein Zeichen gemacht hätte, wären die Mitbeschuldigten

- 10 - auch gekommen, aber die Frau habe gesagt, es könne nur eine Person mitkom- men (Urk. 5/4 Antwort 90). Alle Mitbeschuldigten hätten gewusst, dass sie in der Bank Geld stehlen würde, jedenfalls seit sie sich in Paris getroffen hätten (Urk. 5/4 Antwort 96). Den Mitbeschuldigten A._____ kenne sie seit jenem Treffen in Paris (Urk. 5/4 Antwort 127). 5.1.2. In ihrer polizeilichen Befragung vom 3. Dezember 2015 bestätigte C._____, dass sie den Beschuldigten bereits in Paris getroffen habe (Urk. 5/5 Antwort 24). Sie erwähnte neu, dass F2._____ auch F1._____ heisse (Urk. 5/5 Antwort 11). In E._____ angekommen seien sie um ca. 13:00 Uhr zu viert im Café gesessen und hätten gewartet, bis die Bank wieder öffne (Urk. 5/5 Antwort 50). A._____ habe in dieser Zeit mit F2._____ bzw. F1._____ telefoniert, der habe wissen wollen, ob al- le dort bei der Bank seien (Urk. 5/5 Antwort 51). 5.1.3. In der Konfrontationseinvernahme mit D._____ bestätigte C._____, dass sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe (Urk. 5/6 S. 2). Beim Diebstahl dabei gewesen seien sie und die Mitbeschuldigten D._____, A._____ und B._____ (Urk. 5/6 S. 3). A._____ und B._____ hätten sie überwacht. Auf die Frage, ob A._____ in Paris auch dabei gewesen sei, antwortete C._____, sie könne sich nicht mehr daran erinnern. Sie habe einfach gewusst, dass F2._____ jemanden geschickt habe und dann A._____ in E._____ gesehen. Er habe sie dort über- wacht und um zu schauen, ob die Polizei dort sei, ob sie in die Bank gehen kön- ne, um das Geld zu stehlen (Urk. 5/6 S. 5). Welche Rolle B._____ gespielt habe, wisse sie nicht. Das gestohlene Geld hätte sie A._____ oder F2._____ geben sol- len, wenn der Coup gelungen wäre (Urk. 5/6 S. 7). Während der Tatausführung sei sie mit A._____ in telefonischem Kontakt gestanden (Urk. 5/6 S. 8). Sie habe ihm gleich bei Ankunft im Café in E._____ ihre Telefonnummer gegeben (Urk. 5/6 S. 13). Sie habe ihn gefragt, ob Polizei dort sei. Er habe ihr geantwortet, dass die Polizei nicht dort sei (Urk. 5/6 S. 13). Auf die Frage, ob A._____ gewusst habe, wie sie den Diebstahl begehen würde, erwiderte C._____: "Nein, ich habe nichts gesagt, er wusste aber, um was es geht. Wir wussten alle, um was es ging" (Urk. 5/6 S. 12). Sie hätten zusammen besprochen, dass sie in die Bank gehen solle, um zu stehlen. Wieviel Geld A._____ und B._____ erhalten sollten, wisse sie nicht. Diese hätten das mit F2._____ besprochen (Urk. 5/6 S. 12).

- 11 - 5.1.4. In den Einvernahmen vom 4. und 17. Februar 2016 bestätigte C._____ die Vorhalte gestützt auf ihre früheren Aussagen (Urk. 5/7 und 5/8). 5.1.5. In der gemeinsamen Konfrontationseinvernahme mit allen vier Mitbeschul- digten erklärte C._____, dass sie bei ihren früheren Aussagen bleibe (Urk. 3/7 S. 4). Was die genaue Rolle des Beschuldigte A._____ und B._____ gewesen sei, wisse sie nicht. Sie wisse einfach, dass sie sie überwacht hätten, d.h. dass sie geschaut hätten, ob sie von der Polizei beobachtet würden und das Geld nicht für sich behielten (Urk. 3/7 S. 5 und 7). Sie hätte demjenigen das Geld gegeben, der dann nach dem Diebstahl direkt zu ihr gekommen wäre, F2._____ oder A._____ (Urk. 3/7 S. 8). Auf den Hinweis, dass sie in einer polizeilichen Befra- gung ausgesagt habe, dass der Beschuldigte auch beim Treffen in Paris teilge- nommen habe, machte C._____ geltend, sie sei im Zeitpunkt jener Befragung un- ter Schock gestanden und habe diese Aussage gemacht, damit das Ganze zu Ende sei. Sie habe den Beschuldigten aber zum ersten Mal in E._____ gesehen, nicht vorher (Urk. 3/7 S. 7). 5.2. D._____ 5.2.1. D._____ sagte aus, F2._____ habe gesagt, dass C._____ in die Bank hin- eingehen solle und dass er (F2._____) dann versuchen werde, die Kunsthändlerin am Telefon abzulenken. Während dieser Zeit sollte C._____ den Umschlag mit dem Geld austauschen (Urk. 5/6 S. 9). Zu Beginn habe seine Ehefrau C._____ al- lein zur Bank gehen wollen, um das Geld zu stehlen. Als sie in E._____ eingetrof- fen seien, habe er aber beschlossen, mit ihr in die Bank hineinzugehen, damit er ihr helfen könne, das Geld zu stehlen (Urk. 5/6 S. 10). Er habe die Dame ablen- ken wollen, damit C._____ das Geld hätte stehlen können. Zur Rolle der Mitbe- schuldigen A._____ und B._____ befragt, gab er zu Protokoll: "Sie kamen, wir tranken einen Kaffee, sie brachten uns mit dem Auto ein Stück zur Bank. Sie Iies- sen meine Frau und mich aussteigen, wir gingen dann zu Fuss weiter, wir gingen vor die Bank, wir schauten, ob eine Frau von der Bank da war, aber da war nie- mand, dann blieben wir 5 Minuten oder 10 vor der Bank, dann kam die Dame, wir sagten ihr "guten Tag", wir sagten ihr, dass wir von "F2._____" kämen, dann sag- ten wir ihr, sie solle uns das Geld zeigen, die Dame sagte, ok. Sie sagte zu mir,

- 12 - Sie kommen hier nicht hinein. Sie wolle nur mit der Frau gehen, um das Geld zu zeigen. Ich sagte ok, die beiden gingen und ich blieb davor. Ich schaute meine Frau an und sie schaute mich an, und ich spürte, dass sie nicht mehr gehen woll- te. Aber als die Dame zu ihr sagte, kommen sie, folgte ihr meine Frau. Dann gin- gen die beiden. Dann weiss ich nicht, was weiter geschehen war, da ich draussen war" (Urk. 5/6 S. 10). A._____ und B._____ hätten vor der Bank als Aufpasser fungiert (Urk. 5/6 S. 9). Genaueres habe er aber nicht gewusst; das hätten A._____ und B._____ wohl mit F2._____ vereinbart. 5.3. B._____ B._____, die Ehefrau des Beschuldigten, machte geltend, sie habe von nichts gewusst und sei völlig ahnungslos gewesen. Sie sei von einem touristischen Aus- flug in die Schweiz ausgegangen, auf welchen sie ihren Ehemann begleitet habe (Urk. 3/1- 3/5; so zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 114).

6. Observationsbericht Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau B._____ in einem kurz zuvor in Frankfurt / D gekauften … [Auto 1], welcher nach wie vor das deutsche Kontrollschild trug, von Paris nach Vaduz / FL fuhr (Urk. 2/1 S. 3). Dort nahm B._____ ein Taxi und fuhr nach E._____ zur …-Filiale, wobei der Mitbeschuldigte A._____ dem Taxi mit seinem Auto folgte. Das nachfolgende konspirative Verhalten der Beteiligten geht aus dem Observationsbericht hervor und ist für die Beteiligungsform des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung, weshalb es sich rechtfertigt, daraus wörtlich zu zitieren (Urk. 1/9): 10:29 Eine unbekannte Person lenkt das Fahrzeug … [Auto 1], grau, Kontrollschilder (D)…, in E._____ in der GA._____-strasse Richtung Zentrum E._____. 10:34 Der Personenwagen … [Auto 1] wird von der GC._____-strasse Richtung GB._____-strasse gelenkt. Am Steuer befindet sich A._____. 10:36 Der Personenwagen … [Auto 1] wird auf den Gästeparkplatz des Restaurants H._____, … [Adresse], gelenkt. A._____ steigt aus. 10:36 Eine unbekannte Person lenkt das Taxi … [Auto 2], schwarz, Kontrollschilder (FL)…, von der GB._____-strasse in die GD._____-strasse. Das Taxi wird im Ver- zweigungsbereich angehalten. A._____ begibt sich zum Taxi. B._____ steigt aus dem Taxi. A._____ hält in seiner linken Hand ein schwarzes Mobiltelefon.

- 13 - 10:37 A._____ und B._____ gehen bei der Filiale der …, GB._____-strasse …, an der UF [vermeintliche Kunsthändlerin und verdeckte Ermittlerin] vorbei ohne sie anzu- sehen. Anschliessend betreten sie das Uhren und Schmuckgeschäft I._____, GB._____-strasse …. 10:38 A._____ und B._____ sprechen im Uhrengeschäft mit einer Verkäuferin. Dabei schauen sie aus dem Schaufenster auf die Strasse. 10:39 A._____ und B._____ verlassen das Uhrengeschäft und begeben sich in die GC._____-strasse. Auf der Höhe des Kleidergeschäfts J._____, GC._____- strasse …, telefoniert A._____ mit einem Mobiltelefon. 10:44 A._____ und B._____ setzen sich im Restaurant K._____, GC._____-strasse …, auf dem Trottoir an einen Tisch. 10:46 Während die beiden etwas trinken, blicken sie meistens Richtung Standort der … Filiale. 11:00 A._____ bezahlt die Konsumation. Er konsultiert kurz sein Mobiltelefon. 11:02 A._____ und B._____ stehen auf und verlassen das Restaurant. 11:04 Die beiden begeben sich in die L._____ AG, GC._____-strasse …. 11:06 A._____ und B._____ verlassen die L._____ und begeben sich Richtung Filiale der …. Während die Beiden an der UF [verdeckte Ermittlerin] vorbeigehen ist die- se am Telefon. 11:10 A._____ steigt als Lenker und B._____ als Beifahrerin in den … [Auto 1] ein. 11:12 A._____ lenkt das Fahrzeug auf die GB._____-strasse Richtung M._____. 11:20 A._____ und B._____ sitzen auf der Gartenterrasse des N._____, … [Adresse]. Vor A._____ liegen ein schwarzes und ein weisses Mobiltelefon auf dem Tisch. Der Personenwagen … [Auto 1] ist auf dem Gästeparkplatz parkiert. 11:32 A._____ telefoniert mit einem weissen Mobiltelefon. 11:34 A._____ beendet das Telefongespräch. 11:43 A._____ nimmt mit dem schwarzen Mobiltelefon ein Gespräch entgegen. 11:45 A._____ beendet das Telefongespräch. 11:47 A._____ steht auf, ergreift das weisse und das schwarze Mobiltelefon und begibt sich ins Restaurant. 11:48 A._____ kehrt zurück an den Tisch und setzt sich hin. Er legt das schwarze und das weisse Mobiltelefon auf den Tisch. 11:51 B._____ bezahlt bei der Kellnerin die Konsumation. 11:59 A._____ nimmt mit dem schwarzen Mobiltelefon ein Gespräch entgegen. A._____ und B._____ stehen auf und er beendet das Telefongespräch. A._____ begibt sich zu einem Kellner. Dieser zeigt mit der linken Hand Richtung Kreisel GB._____-strasse / GA._____-strasse. 12:00 A._____ und B._____ verlassen das Restaurant und begeben sich zum Fahrzeug … [Auto 1]. A._____ steigt als Lenker und B._____ als Beifahrerin ein. Er lenkt das Fahrzeug auf die GF._____-strasse und anschliessend in die GB._____- strasse Richtung Kreisel GA._____-strasse.

- 14 - 12:03 A._____ lenkt das Fahrzeug an die BP Tankstelle, … [Adresse]. Dort steigt D._____ ins Fahrzeug. Bemerkung: Ob noch eine weitere Person zugestiegen ist, kann nicht gesehen werden. 12:04 A._____ lenkt den Personenwagen … [Auto 1] zurück auf die GB._____-strasse und anschliessend in die GA._____-strasse. 12:05 In der GA._____-strasse lenkt A._____ das Fahrzeug bei der Firma O._____ AG, … [Adresse], auf das Firmengelände. 12:08 A._____ lenkt das Fahrzeug zurück auf die GA._____-strasse. Via GB._____- strasse lenkt er das Fahrzeug Richtung Zentrum E._____. 12:12 A._____ lenkt das Fahrzeug … [Auto 1] auf der GB._____-strasse langsam an der … Filiale vorbei Richtung GD._____-strasse. Dabei zeigt B._____ Richtung Filiale …. 12:13 A._____ lenkt das Fahrzeug weiter auf der GD._____-strasse Richtung P._____. 12:14 A._____ lenkt den Personenwagen auf der GD._____-strasse Richtung Zentrum E._____. 12:18 A._____ lenkt das Fahrzeug auf der GB._____-strasse an der …-Filiale vorbei Richtung M._____. 12:19 A._____ lenkt das Fahrzeug im Kreisel GB._____-strasse / GF._____-strasse einmal rundherum. Anschliessend fährt er weiter Richtung GA._____-strasse. 12:21 A._____ lenkt das Fahrzeug … [Auto 1] auf das Firmengelände der Firma O._____ AG. D._____ und C._____ verlassen das Fahrzeug. Während A._____ das Fahrzeug … [Auto 1] zurück auf die GA._____-strasse lenkt, steigt D._____ als Lenker und C._____ als Beifahrerin in den Personenwagen … [Auto 3], schwarz, Kontrollschilder (F)…, ein. Bemerkung: Das Einsteigen in den … [Auto 1] von C._____ konnte nicht beobachtet werden. 12:23 D._____ lenkt das Fahrzeug … [Auto 3] ebenfalls auf die GA._____-strasse Rich- tung GB._____-strasse. Gleichzeitig lenkt A._____ den Personenwagen … [Auto 1] an die BP Tankstelle. Er fährt langsam an den Zapfsäulen vorbei. Als D._____ den Personenwagen … [Auto 3] es von der GA._____-strasse in die GB._____- strasse Richtung BP Tankstelle lenkt, lenkt A._____ den Personenwagen … [Auto 1] zurück auf die GB._____-strasse vor den … [Auto 3]. Hintereinander fahren sie Richtung M._____. 12:25 Der Personenwagen … [Auto 1] und der … [Auto 3] sind auf dem Parkplatz des N._____ parkiert. In beiden Fahrzeugen befindet sich niemand mehr. 13:18 A._____, B._____, D._____ und C._____ kommen aus der Richtung GF._____- strasse …, M._____, zu den Fahrzeugen. 13:19 D._____ setzt sich als Lenker und C._____ hinten links in den Personenwagen … [Auto 3]. 13:20 A._____ und B._____ begeben sich zum Personenwagen … [Auto 1]. Gleichzeitig beginnt C._____ auf dem Rücksitz des Personenwagens … [Auto 3] etwas mit ih- ren Kleidern zu machen. Zudem setzt sie sich eine Perücke auf. 13:21 D._____ lenkt das Fahrzeug … [Auto 3] neben den Personenwagen … [Auto 1]. A._____ steigt als Lenker und B._____ als Beifahrerin in den … [Auto 1] ein. Gleichzeitig verstaut C._____ ein grosses Couvert/Paket in ihre Handta- sche.

- 15 - 13:22 D._____ steigt aus dem Personenwagen … [Auto 3]. Er steigt hinten links in den Personenwagen … [Auto 1] ein. 13:23 C._____ steigt aus dem … [Auto 3] aus. Sie trägt eine braune Perücke. Beim Aussteigen zieht sie ihre Kleidung zurecht. Anschliessend steigt sie in den Perso- nenwagen … [Auto 1] hinten rechts ein. Das weisse Couvert/Paket befindet sich in ihrer Handtasche. 13:23 A._____ lenkt den Personenwagen … [Auto 1] auf die GF._____-strasse und an- schliessend auf die GB._____-strasse Richtung … Filiale. 13:25 A._____ lenkt das Fahrzeug bei der Socar Tankstelle, … [Adresse], an den Stras- senrand. D._____ und C._____ steigen aus. Während A._____ das Fahrzeug zu- rück auf die GB._____-strasse lenkt und Richtung Filiale … weiterfährt, begeben sich D._____ und C._____ zu Fuss Richtung Filiale …. 13:26 A._____ lenkt das Fahrzeug auf der GB._____-strasse an der … Filiale vorbei in die GG._____-strasse. Er lenkt das Fahrzeug auf ein Parkfeld vor der Liegen- schaft GG._____strasse …. A._____ lenkt das Fahrzeug aus dem Parkfeld. Er wendet das Fahrzeug und lenkt das Fahrzeug zurück auf den gleichen Parkplatz. Das Fahrzeug ist nun mit der Front Richtung Strasse auf dem Parkfeld parkiert. A._____ und B._____ verlassen das Fahrzeug. A._____ begibt sich zum Ge- meindehaus. B._____ bedient die Parkuhr und geht zurück zum Personenwagen … [Auto 1]. 13:27 D._____ und C._____ begeben sich zum Eingang der … Filiale. 13:28 B._____ begibt sich mit einem Stadtplan in den Händen Richtung Gemeindehaus. Dort setzt sie sich zu A._____ auf die Sitzbank. 13:29 D._____ und C._____ gehen vor dem Eingang der … Filiale auf und ab. Dabei haben sie Blickkontakt mit A._____ und B._____. 13:35 A._____, B._____, D._____ und C._____ beobachten UF [verdeckte Ermittlerin], wie sie ihr Fahrzeug auf den Kundenparkplatz der … lenkt. A._____, B._____, D._____ und C._____ geben einander Zeichen. 13:37 UF steigt aus und begibt sich Richtung …. 13:39 D._____ geht auf UF zu und spricht sie an. Anschliessend stellt er C._____ UF vor. Alle drei Personen sprechen miteinander. 13:42 D._____, C._____ und UF betreten die Bank. 13:43 C._____ und UF befinden sich vor dem Lift, welcher zum Tresorraum führt. D._____ begibt sich Richtung Vorhalle. 13:44 C._____ und UF betreten den Lift und fahren damit in das 1. Untergeschoss. D._____ verlässt die … Filiale. 13:45 B._____ begibt sich über die GB._____-strasse zum Schuhgeschäft Q._____, GB._____-strasse …. Dabei versucht sie mit einem Mobiltelefon mehr- mals zu telefonieren. 13:46 D._____ begibt sich zurück in die … Filiale. B._____ beobachtet den Eingang der … Filiale. Sie nimmt ihr Mobiltelefon und versucht erneut zu telefonieren. An- schliessend begibt sie sich zurück über die GB._____-strasse zum Gemeinde- haus und setzt sich zu A._____, welcher ebenfalls den Eingangsbereich der … Fi- liale beobachtet.

- 16 - 13:49 C._____ wird im 1. Untergeschoss verhaftet. Gleichzeitig verlässt D._____ die … Filiale und geht Richtung Uhren- und Schmuckgeschäft I._____. B._____ über- quert die GB._____-strasse und begibt sich Richtung D._____. Vor dem Schuh- geschäft Q._____ treffen sich die Beiden und sprechen miteinander. B._____ ver- sucht weiter einen Telefonanruf zu tätigen. 13:50 D._____ und B._____ werden vor dem Schuhgeschäft Q._____ durch den FAD verhaftet. A._____ bemerkt die Verhaftung der Beiden und will sich eiligst entfer- nen. Dabei kann er durch den FAD gehindert und verhaftet werden.

7. Allgemeine Grundsätze bei der Aussagenwürdigung Für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, ist diese auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und dem Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Dabei ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Das Bundesgericht hat ver- schiedentlich festgehalten, dass die Gesamtheit einzelner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 Erw. 4.4.1 - 4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Für einzelne Behauptungen, seien diese auch noch so merkwürdig oder lebens- fremd, kann es immer eine natürliche Erklärung geben. Erst wenn sich eine ge- wisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Be- rücksichtigung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf das Gericht eine Aussage als unwahr beurteilen. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden (nicht belastenden) Behauptung der beschuldigten Person, darf das Gericht in freier Beweiswür- digung zum Schluss kommen, das die Vorbringen unglaubhaft sind. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Darin liegt weder eine Ver- letzung des Aussageverweigerungsrechts eines Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Be- weislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April

- 17 - 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Baden- Baden und Basel 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen).

8. Würdigung der Aussagen 8.1. Die Vorinstanz führte zur Glaubwürdigkeit aus, der Beschuldigte habe ein legitimes Interesse daran, sich nicht selbst zu belasten, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sei (Urk. 95 S. 17 Erw. 3.1.1). Dies ist ein unzulässiger Zirkelschluss im Sinne eines vorweggenommen Schuldspruches und verstösst gegen die Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV bzw. den nemo tenetur Grundsatz. Auch Unschuldige haben dasselbe Interesse einer für sie vor- teilhaften Sachdarstellung, weshalb diese Feststellung ohnehin nichts zur neutra- len Würdigung einer Aussage beizutragen vermag. 8.2. Der Beschuldigte sagte aus, er habe eine Person in Paris getroffen und mit ihr zusammen einen Kaffee getrunken. Die Person habe ihn gefragt, ob er für ein Geschäft in die Schweiz kommen wolle. Er habe dies gewollt und einfach schau- en müssen, was passiere (Urk. 2/1 Antwort 12). Ganz unmotiviert bzw. nicht lo- gisch nachvollziehbar fügte der Beschuldigte dann nach der Frage des genauen Datums des Gesprächs mit dem Unbekannten in Paris an: "Sonntag oder am Montag. Wir tranken die ganze Nacht Alkohol" (Urk. 2/1 Antwort 14). Was der Be- schuldigte mit dieser Antwort meinte bzw. bezweckt, bleibt rätselhaft. Solche Strukturbrüche sind aber ein Indiz für unwahre oder zumindest unvollständige Aussagen. Es überzeugt auch nicht, wenn die Verteidigung gestützt darauf sinn- gemäss geltend macht, der Beschuldigte habe sich wohl aufgrund seiner Alkoho- lisierung zur Mitwirkung an der Tat verleiten lassen (Urk. 80 Rz 12). Die allgemei- ne Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wird auch nicht gestärkt durch die etwas abgedroschen wirkende Version vom angeblich unbekannten Dritten, von dem er nur wisse, dass er "F1._____" heisse, in Italien und Kroatien lebe und er ihn zwei- oder drei Mal an einer Hochzeit gesehen habe (Urk. 2/1 Antworten 18 - 23; ähn-

- 18 - lich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 113 S. 13). Dies, obschon er mit ihm eine ganze Nacht lang zusammengesessen sein soll. Es ist lebensfremd, dass jemand einen kurzen Job im Ausland übernimmt, keinen Vorschuss erhält, sondern noch erhebliche eigenen Reiseausgaben hat, und sich einen Lohn von mindestens € 5'000.-- versprechen lässt, wenn man vom Unbekannten weder dessen vollen Namen noch eine Adresse kennt und diesen nur zwei oder drei Mal flüchtig gesehen hat. 8.3. Bei den Aussagen von A._____ ist nicht zu verkennen, dass er nur zögerli- che Zugaben machte und immer erst auf Fragen hin eine engere Verwicklung mit der Tat konzedierte. Zunächst machte er wahrheitswidrig geltend, er habe die Person, welche zusammen mit seiner Ehefrau auf der gegenüberliegenden Stras- senseite bei der …-Filiale verhaftet worden sei [D._____], zum ersten Mal dort gesehen (Urk. 2/1 Antwort 58 - 60). Zudem machte er geltend, er sei einfach auf der Sitzbank gesessen und habe nichts gemacht (Urk. 2/1 Antwort 65; Urk. 113 S. 8 f.). Er habe auf Geheiss von F2._____ bzw. "diesem" F1._____ einfach nur beobachten müssen, was die Frau mache und wohin sie gehe und wäre dann so- fort wieder nach Paris zurückgekehrt (Urk. 2/1 Antwort 70; Urk. 113 S. 8 f.). Mit keinem Wort erwähnte er in der Untersuchung, dass er die C.____ und D._____ bereits eine Stunde zuvor in E._____ getroffen hatte und man gemeinsam im Ca- fé war und dass er telefonisch mit seinem Auftraggeber F1._____ bzw. F2._____ ständig Kontakt hielt. In der Einvernahme vom 26. Juni 2015 wurde der Beschul- digte dann gefragt, wie er denn diese Leute in E._____ überhaupt gefunden habe. Darauf erwiderte der Beschuldigte: "Auf der Strasse" (Urk. 2/2 Antwort 13). Eine ausweichende Antwort, denn es wurde nicht nach dem 'Wo', sondern dem 'Wie' gefragt. Darauf angesprochen, wie er denn gewusst habe, welches die richtigen Leute seien, gab der Beschuldigte zu Protokoll, die anderen Leute hätten das gemacht, denn die Person in Paris habe ihnen mitgeteilt, dass er einen grauen … [Auto 1] fahre (Urk. 2/2 Antwort 14). Erstaunlich bzw. unglaubhaft, wie der Be- schuldigte denn davon wissen konnte, was F2._____ den C._____ und D._____ mitgeteilt habe, wenn er diese Leute nach eigenen Angaben doch gar nicht kennt. Der Beschuldigte machte ausdrücklich geltend, einen Treffpunkt hätten sie nicht abgemacht. Auf die Frage des einvernehmenden Staatsanwaltes, ob er also ein-

- 19 - fach in die Schweiz gefahren sei und gewartet habe, bis jemand ihn an seinem grauen … [Auto 1] erkenne, antwortete der Beschuldigte: "Das kann man so sa- gen" (Urk. 2/2 Antwort 16). Wer wahrheitsgemäss aussagt und nichts zu verber- gen hat, sagt nicht auf diese Weise aus. Stellt man dem die Aussage von C._____ gegenüber, wonach sie unmittelbar nach ihrer Ankunft mit A._____ tele- foniert und sie sich bei der BP-Tankstelle verabredet hätten (Urk. 5/4 Antwort 47 - 51), kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, welche der beiden Versionen stimmt. In der vorinstanzlichen Befragung und anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der Beschuldigte dann zu, dass ihm F1._____ die BP-Tankstelle als Treffpunkt genannt habe (Prot. I S. 8; Urk. 113 S. 9 f.). 8.4. In derselben unglaubhaften Weise fuhr der Beschuldigte fort. Erst auf ent- sprechende Frage, ob diese beiden Personen auch bei ihm im Auto gesessen hätten, gab er zu: "Ja, für 5 Minuten. Ich habe sie gesehen auf der Strasse, er hat mir gewunken. Ich bin dann auf die Seite gefahren und habe angehalten. Dann stiegen beide in mein Auto. Dann sind wir eine Runde gefahren. Dann sind beide wieder ausgestiegen" (Urk. 2/2 Antwort 26). Diese Schilderung wirkt beinahe schon surreal, jedenfalls aber ohne realitätsbezogenen Hintergrund, insbesondere weil keinerlei Konversation geschildert wird, welche zweifellos im Auto stattgefun- den haben muss. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschul- digte dann immerhin ein, dass sie eine Runde gedreht und ihn die C._____ und D._____ gefragt hätten, ob er (der Beschuldigte) die Adresse der Bank kenne und ob er sie dahin fahren könne, was er beides bejaht habe (Urk. 113 S. 8). Auch hier besteht zudem kein Zweifel: Die vier Mitbeschuldigten haben nicht einfach ziellos "eine Runde gedreht", sondern die …-Filiale rekognosziert. Genauso unglaubhaft ist, wenn der Beschuldigte geltend macht, er uns seine Frau seien vor dem Eintreffen der C._____ und D._____ quasi zum Zeitvertreib, weil sich die C._____ und D._____ verspätet hätten, an der ..-Filiale in E._____ vorbeigefahren und anschliessend auch noch dort vorbeigeschlendert (so zuletzt Urk. 113 S. 9). Vielmehr ging es darum, den Tatort auszukundschaften und zu re- kognoszieren. Einen anderen vernünftigen Grund, den nachmaligen Tatort vor der Tat aufzusuchen, gibt es nicht. Das erhellt bereits aus den vorstehend wiederge-

- 20 - gebenen eigenen Aussagen des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte auf Frage der C._____ und D._____ mitgeteilt habe, dass er die Adresse kenne uns sie dorthin chauffieren könne. Und schliesslich hat die Mitbeschuldigte C._____ zu Protokoll gegeben, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, ob Polizei vor Ort sei, was der Beschuldigte verneint habe (Urk. 5/6 S. 13). Diese Antworten auf die Fragen nach der Adresse und nach der Polizei ist nur im Stande zu geben, wer die entsprechende Örtlichkeit rekognosziert respektive gezielt danach ausge- kundschaftet hat. 8.5. Auf die Frage, ob er denn diesen F1._____ oder F2._____ in Paris nicht gefragt habe, wozu sein Auftrag in der Schweiz gut sein soll, antwortete der Be- schuldigte wiederum äusserst ausweichend: "Ich wusste, dass es um eine Sache ging" (Urk. 2/2 Antwort 30). Auf die Folgefrage, was für eine Sache, erwiderte der Beschuldigte: "Ich habe keine Ahnung. Ich sollte diese Person beobachten, wie sie aus der Bank komme, und dann weggehe" (Urk. 2/2 Antwort 31). Der Be- schuldigte dreht sich bei seinen Aussagen sozusagen im Kreis und bleibt eine vernünftige, lebensnahe Erklärung schuldig. Er fährt dann fort: "Ich habe mit sol- chen Geschäften nichts zu tun. Ich organisiere Musik und manchmal verkaufe ich Autos, das ist alles. Ich habe drei Kinder. Mein Vater ist behindert, er ist auf der rechten Seite gelähmt. Ich helfe ihm. Meine Mutter ist 65 und arbeitet nicht. Sie haben keine Arbeit und sie erhalten auch kein Geld und ich bringe das Geld für den Unterhalt nach Hause" (Urk. 2/2 Antwort 31). Die Frage des Staatsanwaltes zielte offenkundig darauf ab, dass kein vernünftiger Mensch einen solch banalen Auftrag für eine stolze Entlöhnung von € 5'000.-- annimmt, ohne nach dem Grund oder Sinn zu fragen bzw. ohne jeglichen Verdacht auf einen kriminellen Hinter- grund. Wenn dann der Beschuldigte in diesem Zusammenhang völlig ungefragt und an der Frage und der Sache vorbeigehend auf die Tränendrüsen zu drücken versucht und sich als harmloser aber leidgeplagter, verantwortungsvoller Famili- enmensch darstellt, dokumentiert er nach der Lehre der Aussagenpsychologie eindrücklich, dass er die Frage nicht bzw. nicht wahrheitsgemäss beantworten wollte. Das Motiv dafür wird dadurch offenkundig: Selbst wenn der Beschuldigte möglicherweise nicht genau wusste, auf welche Weise C._____ sich in der Bank in den Besitz des Geldes bringen wird, so wusste er im Voraus ganz genau, dass

- 21 - dies in krimineller Weise geschehen wird. Nur spasseshalber betreibt man keinen solch grossen Aufwand bzw. reist extra von Paris aus nach E._____. Erst anläss- lich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte schliesslich, bereits in Paris von "diesem F1._____" erfahren zu haben, dass die Mitbeschuldigte, Frau C._____, einen Diebstahl in der Bank verüben soll (Urk. 113 S. 7 f. und S. 13 f.) 8.6. Entlarvend dann auch die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt, dass er Ende 2013 schon ähnliche Diebstähle in Zürich und Basel verübt habe (Urk. 2/2 Frage 47). Wiederum gibt der Beschuldigte eine Antwort, die äusserst seltsam wirkt für jemanden, der völlig unschuldig und unwissend ist: "Ich? Oder die Gruppe? Das ist nicht dasselbe. Ich bin zum ersten Mal in die Schweiz ge- kommen für eine solche Angelegenheit." Eine völlig unglaubhafte Antwort, wenn er keinen blassen Schimmer vom kriminellen Charakter des Vorhabens gehabt hätte. 8.7. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von C._____ und D._____, welche durch den Observationsbericht objektiviert sind, sowie der in weiten Teilen völlig unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten bleiben keine Zweifel daran, dass er den Auftrag hatte, die Aktion vor Ort als erweiterte Hand bzw. als Auge von F2._____ zu koordinieren und zu überwachen. Einzig ob der Beschuldigte von ei- ner Beute von CHF 2,5 Mio. ausgegangen sei, wie die Anklageschrift ihm unter- stellt, lässt sich – mit der Verteidigung (Urk. 116 S. 10) – in quantitativer Hinsicht nicht rechtsgenügend nachweisen. Zweifellos rechnete aber auch der Beschuldig- te angesichts des grossen Aufwandes und des Tatortes in einer Bank mit einer sehr hohen Deliktssumme und schloss jedenfalls nicht aus, dass sich diese im Millionenbereich bewegte.

- 22 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Mittäterschaft 1.1. Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Qualifizierung des Tatbeitrags des Beschuldigten als Mittäterschaft. Der Beitrag des Beschuldigten sei lediglich als Gehilfenschaft zum Diebstahl zu qualifizieren (Urk. 116 S. 11 ff.). 1.2. Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung ei- ner Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 173). Die Vorinstanz hat bereits sehr über- zeugend begründet, weshalb der Beschuldigte als Mittäter zu qualifizieren ist (Urk. 95, S. 44 - 49). Auf jene Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit nachfolgend ergänzenden Erwägungen. 1.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausfüh- rung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Aus- führungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (an Stelle vieler BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; jüngst Urteil des Bundes- gerichts 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2). Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist demgegenüber die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Vergehen. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders ab- gespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeord- neten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch ir-

- 23 - gendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestands- erfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Strafbare Gehilfenschaft liegt nach den Grund- sätzen der limitierten und der tatsächlichen Akzessorietät nur vor, wenn das Ver- halten, welches der Gehilfe fördert, als tatbestandsmässig und rechtswidrig zu qualifizieren ist (BGE 129 IV 124 E. 3.2 m.H.; jüngst auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_192/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.1). 1.4. Es entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, dass Kriminelle das Tatverschulden "aufteilen" können, indem sie eine möglichst hohe Arbeitsteilung planen und organisieren, damit der einzelne Beitrag der Mittäter objektiv klein er- scheint und die auszufällende Strafe in dieser Weise minimal bzw. dividiert würde. Richtig ist der Einwand der Verteidigung (so zuletzt Urk. 116 S. 11), dass dem Beschuldigten eine Mitwirkung am Tatentschluss und der Planung nicht nachge- wiesen werden kann. So können dem Beschuldigten namentlich die vorbereiten- den Treffen im Ausland und die Präparierung der Papierschnitzel etc. nicht ange- lastet werden. Wer aber derart eng bei der Tatausführung sozusagen auf Schritt und Tritt teilnimmt im Wissen, dass "eine krumme Tour" in der Bank inszeniert wird und einen Lohn für seine "Arbeit" versprochen erhält, der bekundet konklu- dent eine Mittäterschaft bzw. den Willen, die Tat durch Mitwirkung zu einem er- folgreichen Abschluss zu bringen. Zweifellos hatte der Beschuldigte als lange Hand von F1._____ bzw. F2._____ auch die Tatherrschaft in dem Sinne, dass er die Aktion jederzeit hätte durch ein Signal abbrechen können. Entgegen der Dar- stellung der Verteidigerin ist Mitwirkung bei der Planung und dem Tatentschluss bloss ein typisches Merkmal von Mittäterschaft, aber keine unabdingliche Voraus- setzung (BGE 98 IV 259 E. 5). Ein Mittäter kann auch erst im Laufe der Tataus- führung zum Team hinzustossen. Der Beschuldigte hat zusammen mit B._____ zunächst den Tatort ausgekundschaftet, danach die beiden Mittäter D._____ und C._____ aufgegriffen und zum Tatort geführt, unter anderem um allfällige Rück- schlüsse über deren Anreise und das Autokennzeichen zu erschweren, und der Beschuldigte und B._____ haben diese beiden dann auch überwacht. Der Be- schuldigte hatte während des gesamten Zeitraumes in kurzen Abständen telefo-

- 24 - nisch den Kontakt zum Leiter der gesamten Aktion in Paris gehalten. Mit dieser "Überwachung" von D._____ und C._____ entstand einerseits eine psychische Unterstützung als gemeinsames Team und andererseits auch ein Druck auf Letz- tere, die Tat durchzuführen und nicht etwa aufgrund irgendwie gearteter Umstän- de davon Abstand zu nehmen. Weiter diente diese Überwachung der Sicherung der Beute, damit die C._____ und D.______ nicht auf die Idee gekommen wären, mit dem Geld abzuhauen, wie dies D._____ in der Konfrontationseinvernahme so wörtlich und prägnant ausdrückte (Urk. 2/7 S. 6). Dass der Beschuldigte A._____ damit Tatherrschaft innehatte, zeigt sich auch in seinen eigenen Aussagen: Er habe vor Ort als Augen und Ohren dieses F1._____ fungiert (Urk. 113 S. 8). Wer das Auge und Ohr des strippenziehenden Hintermannes ist, übt einen derart tra- genden Einfluss auf das Tatgeschehen aus, dass er als Mittäter dasteht. Ohne in- takte Augen und Ohren vor Ort, könnte der Hintermann die gesamte Aktion nicht steuern. Sie steht und fällt damit auch mit dem Tatbeitrag des Beschuldigten A._____. Es kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beschuldigte die beiden anderen Mittäter telefonisch gewarnt hätte, wenn Gefahren, z.B. die Polizei im Anzug gewesen wären. Gesamthaft betrachtet funktionierten die vier Mitbeschuldigten vor Ort als Einheit, als Team, die unter sich zwar unterschiedli- che, aber gleichwertige Tatbeiträge ausführten. Die einzelnen Rollen waren unter den vier Mitbeschuldigten austauschbar, aber jeder einzelne Tatbeitrag war für den Gesamterfolg der Aktion unabdingbar. Die Mitbeschuldigten fungierten als Mittäter. Daran ändert auch nichts, dass der Hintermann "F1._____" allenfalls als einziger den Gesamtüberblick hatte und über das Gesamtwissen verfügte, die ge- samte Aktion mithin aus dem Hintergrund orchestrierte.

2. Fazit Die Beschuldigte ist deshalb der Mittäterschaft bei einem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - V. Strafzumessung

1. Strafrahmen Der Strafrahmen von Diebstahl reicht gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bis zu fünf Jahren bzw. 60 Monaten Freiheitsstrafe.

2. Tatverschulden 2.1. In objektiver Hinsicht ist in erster Linie die hohe Deliktssumme von rund 1,8 Mio. Schweizerfranken von Bedeutung. Auch wenn dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er von der genauen Summe Kenntnis hatte, so lag dieser Betrag auch nicht ausserhalb jeglicher Erwartung und er nahm dies zumindest in Kauf. Die gesamten Umstände liessen auf eine erhebliche Delikts- summe schliessen, ansonsten er nicht unter Entstehung erheblicher "Spesen" extra aus Paris hergereist wäre und Überwachungs- und Beutesicherungsfunktion ausgeübt hätte. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er bereits während den langwierigen Planungsarbeiten mitgewirkt hatte. Insofern können ihm – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 116 S. 2) – die verschiede- nen Vorbereitungshandlungen (Treffen im Ausland, Präparierung der Papier- schnipsel etc.) nicht angelastet werden. Nichtsdestotrotz weist die Tat Züge einer international tätigen Verbrecherorganisation auf. Auch die Arbeitsteilung zwischen dem Beschuldigten und B._____ einerseits und D._____ und C._____ anderer- seits sowie das gesamte konspirative Vorgehen sind Kennzeichen eines grösse- ren Coups. Insofern war die kriminelle Energie auch beim Beschuldigten sehr hoch. Er handelte aus pekuniären Motiven und wäre nach seinen Angaben mit € 5'000.-- für einen einfachen und im Vergleich zu C._____ relativ risikolosen Part entlöhnt worden. Wenn die Verteidigung diese Entlöhnung (zwar im Vergleich zur Gesamtdeliktssumme zutreffend) als "Butterbrot" bezeichnet (Prot. II S. 9), wird verkannt, dass es sich bei diesem Betrag doch um ca. zwei Monatslöhne des Be- schuldigten handelte (vgl. Urk. 113 S. 4). Immerhin war dieser Beuteanteil im Vergleich zur Deliktssumme sehr gering, was das objektive Tatverschulden etwas relativiert. Der Unterschied zwischen den Entlöhnungen der Mitbeschuldigten C._____ und des Beschuldigten A._____ erklärt sich dadurch, dass die Mitbe-

- 26 - schuldigte den genauen, hohen Gesamtdeliktsbetrag durch die unmittelbare Aus- führung des Diebstahls vor Augen geführt erhielt, wohingegen der Beschuldigte A._____ die genaue sehr hohe Summe nicht kannte und sich deshalb mit seiner Belohnung zufrieden gab. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 116 S. 14) war dem Beschuldigten aber klar, dass es sich um eine stattliche Delikts- summe handelte. Das musste ihm bereits aufgrund der aufwändigen Tatausfüh- rung klar sein. Im Übrigen erhielt er, wie erwähnt, doch immerhin das Zweifache seines üblichen Monatseinkommens. Bei dieser Ausgangslage nahm der Be- schuldigte auch ein Deliktsbetrag in der Höhe des vorliegenden in Kauf. Der oder die Haupttäter sind im Hintergrund zu orten, jedenfalls bei der vorhandenen Be- weislage. 2.2. Liegt Mittäterschaft vor, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu be- rücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge in objektiver und subjektiver Hinsicht stehen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz 422). Allerdings kann sich ein noch so kleiner Tatbeitrag als einzelnes Glied in einer Kette von Beiträgen als ebenso wichtig erweisen, wie ein objektiv grosser Tatbeitrag. Da die Beurteilung der Kausalität von Tatbeiträgen zudem in der Re- gel auf Hypothesen basiert, insbesondere wenn man die psychologischen Fakto- ren berücksichtigt, ist eine gewisse Zurückhaltung gegenüber unterschiedlichen Verschuldensbewertungen angezeigt, auch um dem Gebot der Gleichbehandlung genügend Rechnung zu tragen. Nicht umsonst wird im Volksmund von "mitge- gangen - mitgehangen" gesprochen. Wer den gefährlichsten Teil der Arbeit macht oder an der Front tätig wird, ist zudem nicht unbedingt derjenige mit dem grössten Verschulden. Meist ist es sogar umgekehrt, d.h. dass der Kriminellste einer Bande aus dem Hintergrund agiert, die Fäden in der Hand hält und den grössten Teil der Beute für sich einverlangt, während eher untergeordnete Teilnehmer die so- genannte Drecksarbeit verrichten. Ähnlich im vorliegenden Fall: Als Kopf und trei- bende Kraft des Deliktes muss der Unbekannte namens F2._____ oder F1._____ in Paris betrachtet werden. Wenn die Staatsanwaltschaft bereits das Verschulden des Beschuldigten A._____ mit der beantragten Strafe von 54 Monaten am obers- ten Rande des Strafrahmens ansiedelt, dann verkennt sie diesen Umstand. Der Beschuldigte agierte jedoch als verlängerter Arm des Hintermanns und hatte so

- 27 - vor Ort die Tatherrschaft. Es ist nicht so, dass untere Chargen die oberen über- wachen, sondern Überwachungs- und Kontrollfunktionen übernehmen stets die höher gestellten Soldaten. Der Beschuldigte war in diesem Sinne der Anführer vor Ort. Dabei übte er eine wichtige, aber relativ risikolose Funktion aus. Er konnte nur aufgrund der geheimen Observation überhaupt gefasst werden. Im Rahmen denkbarer möglicher Diebstähle ist das vorliegend zu beurteilende Delikt im oberen Bereich anzusiedeln. Aufgrund der wichtigen Funktion des Be- schuldigten liegt deshalb auch dessen Tatverschulden im oberen mittleren Be- reich. Eine Einsatzstrafe von 36 Monaten ist angemessen.

3. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist in Montreuil, einem Vorort von Paris, geboren und aufge- wachsen (Urk. 14/6 Antwort 14; Urk. 113 S. 2 f.). Er besuchte sechs Jahre die Primarschule und trat dann in eine Oberstufenschule über, welche er allerdings nach sechs Monaten abbrach (Urk. 14/6 Antwort 27; Urk. 113 S. 3). Eine Berufs- ausbildung machte er nicht (Urk. 14/6 Antwort 29). Er ist mit der Mitbeschuldigten B._____ verheiratet und hat mit ihr drei Kinder im Alter zwischen 10 und 17 Jah- ren (Urk. 113 S. 2 und 7). Vor dem Strafvollzug organisierte er Festanlässe und Hochzeiten, womit er ein monatliches Einkommen von ca. € 2'000.-- verdiente (Urk. 14/6 Antwort 48; Urk. 113 S. 4). Er lebt mit seiner Ehefrau und drei Kindern zusammen mit den Eltern in deren Haus in R._____/F, einem Vorort unmittelbar östlich von Paris (Urk. 113 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumes- sung weder positiv noch negativ aus. Demgegenüber fällt vor allem die Vorstrafe des Beschuldigten ins Gewicht. Mit Urteil des Tribunal Correctionel de Nice vom

5. Juni 2008 wurde er wegen versuchtem bandenmässigen Betrug mit einer Frei- heitsstrafe von eineinhalb Jahren bestraft (Urk. 14/2). Jenes Delikt ist durchaus ähnlich geartet wie das Vorliegende und lässt darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte mit moderaten Freiheitsstrafen nicht von schwerer Delinquenz ab- halten lässt. Beim vorliegend zu beurteilenden Delikt kann folglich nicht mehr von einem erst- und einmaligen Fehltritt die Rede sein. Die Vorstrafe muss sich spür-

- 28 - bar straferhöhend auswirken. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe deswegen nur um drei Monate erhöhte, erscheint dies im Vergleich zu einem Straftäter, der bis vor der Tat völlig unbescholten war, als zu milde, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet (Urk. 96 S. 3; Urk. 115 S. 5). Eine Straferhöhung um sechs Monate ist angemessen. Der Beschuldigte hat – jedenfalls im bisherigen Verfah- ren – nur sehr zögerlich anerkannt, was sich aufgrund der übrigen Beweislage ohnehin ergab und bestreitet, vom kriminellen Charakter des Vorhabens gewusst zu haben. F1._____ habe ihm versichert, dass es bei der Aktion keine Waffen ge- ben werde (Urk. 78A S. 9). Erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte eingeräumt, bereits in Paris gewusst zu haben, dass es bei der hier zu beurteilenden Aktion um einen Diebstahl in einer Bank gehe (Urk. 113 S. 13). Immerhin zeigte er auch eine gewisse, späte Reue an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 23). Dieses späte Zugeständnis und die späte Reue können nur leicht, im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu Buche schlagen. Der Führungsbericht des Vollzugsgefängnisses gibt zu keinen Klagen Anlass (Urk. 76/3).

4. Fazit Somit ist eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten auszusprechen. Daran sind 722 Tage Haft ab 24. Juni 2015 und vorzeitiger Strafvollzug seit dem 15. Septem- ber 2016 anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 14/1 und Urk. 65). Ein Aufschub des Vollzugs ist bei dieser Strafhöhe nicht möglich, weshalb die Strafe zu vollziehen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). VI. Kostenfolgen

1. Kostenverlegung im Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Berufungen. Es rechtfertigt sich im Lichte einer interessengemässen Wertung die Kosten des Berufungsverfahrens

- 29 - zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 426 StPO die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zur Hälfte einstweilen auf die Staats- kasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Rückforderung vom Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zur anderen Hälfte sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Dolmetscherkosten sind definitiv vom Staat zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Der von der Verteidigerin geltend gemachte Aufwand (Urk. 111 und Urk. 112) steht zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis. 2.2. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwandes dienen die in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pau- schalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen wer- den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufge- fasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zu- lässig, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzusetzen und ausdrücklich zu begründen, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (BGE 141 I 124 E. 4.5). 2.3. Ein ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag vorliegend nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen

- 30 - auszugehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Ein- zelgerichts in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und im Falle von bezirksgericht- licher Zuständigkeit Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwie- rigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). 2.4. Die geltend gemachte Honorarforderung erscheint insgesamt gemessen an Umfang und Schwierigkeiten des Falles als übersetzt. Kommt hinzu, dass die amtliche Verteidigerin ihrer Honorarrechnung in Abweichung von § 3 AnwGebV einen Stundenansatz von Fr. 300 zugrunde gelegt hat. Zudem macht sie Aufwen- dungen eines anderen Anwalts geltend, obwohl eine amtliche Mandatierung ad personam erfolgt. Und schliesslich finden sich in den eingereichten Honorarrech- nungen diverse kanzleiinterne Besprechungen (insb. mit dem Kanzleimitarbeiter RA X3._____). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 12'000.– fest- zusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. April 2016 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde … [Auto 1], Kontroll-

- 31 - schild D/… (Asservat-Nr. 1) wird durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

6. April 2016 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegen- stände (Sachkautionsnummer …) werden durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

- 1 Navigationsgerät Mappy (Asservat-Nr. 2);

- 1 Navigationsgerät TomTom, inkl. Ladekabel (Asservat-Nr. 3).

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone 5, weiss, inkl. SIM-Karte (Asservat-Nr. 4).

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. April 2016 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Nokia schwarz, inkl. SIM-Karte (Sachkautionsnummer …) wird eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 4'280.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 712.50 Gutachten/ Experten; Fr. 4'462.50 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'271.15 amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 16'456.70 amtliche Verteidigung (RAin X1._____). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 722 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einer Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 33 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin