Sachverhalt
3.1.1.1. Im Dossier 2 wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt mit einer Vorlage aus dem Internet und sei- nem Computer eine Überweisungsbestätigung der Bank D._____ AG datiert auf den 14. Oktober 2014 über Euro 8'500.– hergestellt zu haben, lautend auf ein Konto des Beschuldigten bei der genannten Bank zugunsten der Privatklägerin 1, B._____. Dies habe er in der Absicht gemacht, diesen Beleg der Privatklägerin 1 zu übergeben, was er auch getan habe, um damit vorzugeben, dass die Stallmie- te für die Pferde bezahlt worden sei und sich Zeit zu verschaffen, wobei er ge- wusst habe, dass er mit der Mietzinszahlung im Rückstand gewesen sei und dass die Privatklägerin 1 den Mietvertrag niemals geschlossen bzw. sofort aufgelöst hätte, wenn ihr die wahren finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bekannt gewesen wären. Durch dieses Vorgehen habe die Privatklägerin 1 die Pferde län- ger in ihrem Stall stehen lassen, wodurch sie letztlich riskiert habe, die Miete nicht bezahlt zu erhalten und dadurch einen Vermögensschaden zu erleiden, was auch eingetroffen sei (Urk. D1/25 S. 4). 3.1.1.2. Das angeblich von der Bank D._____ AG verfasste Schreiben betreffend die Überweisung von Euro 8'500.– an B._____ zulasten eines E._____ vom
- 7 -
14. Oktober 2014 liegt bei den Akten (Urk. D2/8). Ebenso ein Schreiben der Bank D._____ AG vom 13. November 2014 an die Privatklägerin 1, wonach es sich beim Schreiben vom 14. Oktober 2014 um eine Fälschung handle und E._____ bei der Bank D._____ AG unbekannt sei (Urk. D2/9). Präzisierend festzuhalten ist, dass das auf der Überweisungsbestätigung angegebene Belastungskonto nicht auf den richtigen Namen des Beschuldigten, A._____, sondern auf das vom Beschuldigten verwendete Pseudonym E._____ lautete. Das geht aus der Ankla- geschrift nicht hervor. 3.1.1.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Überweisungsbeleg vom
14. Oktober 2014 hergestellt zu haben (Urk. D1/5/2 S. 3, Urk. D1/5/4 S. 5, Urk. 66 S. 17). Anlässlich der Hafteinvernahme anerkannte er sodann, mit den Über- weisungsbestätigungen gegenüber den Empfängern Zahlungen fingiert zu haben (Urk. D1/5/2 S. 3). Auch in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom
31. März 2015 antwortete er auf Vorhalt der Anzeige von B._____ wegen Betrugs und Urkundenfälschung: "Jawohl. Das war so. Es war keine Betrugsabsicht vor- handen. Ich wollte mit meinem Tun einfach Zeit verschaffen, um das Geld für die Miete auftreiben bzw. beschaffen zu können. Zudem wollte ich weitere Streiterei- en mit C._____ verhindern. Ihre beiden Pferde waren ja da eingestellt" (Urk. D1/5/4 S. 1). Die Aussage von B._____, wonach er – der Beschuldigte – sie vertröstet und ausgeführt habe, dass ihr Geld im Ausland sei und es Probleme mit der Überweisung gebe, treffe zu. Ebenso sei richtig, dass er – der Beschuldigte – und C._____ am 14. Oktober 2014 im Pferdestall erschienen seien und B._____ einen Bankbeleg der Bank D._____ AG über den Betrag von Euro 8'500.– über- geben hätten. Präzisierend hielt der Beschuldigte fest, dass es C._____ gewesen sei, die den Beleg übergeben habe (Urk. D1/5/4 S. 2). Er habe nie Betrugsabsich- ten gehabt. Er habe einfach etwas Zeit schinden wollen, bis das Geld zur Verfü- gung gestanden wäre, um die ca. Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. D1/5/4). Dazu befragt, was er zu den Urkundenfälschungen ergänzend sagen könne, führte der Beschuldigte aus: "Das war aus meiner Sicht eine Notsituation und nicht in betrü- gerischer Absicht. Ich wollte Druck und Stress mit C._____ verhindern. Ich sprach immer wieder mit den Gläubigern. Ich erlaubte mir dies aus der Not heraus" (Urk. D1/5/4 S. 4 f.). Den Namen E._____ habe er verwendet, weil B._____ ihn so
- 8 - genannt habe (Urk. 5/4 S. 5). Er habe mit der Fälschung einfach Zeit gewinnen wollen, bis er die Rechnung hätte bezahlen können (Urk. D1/5/4 S. 6). Den Bank- beleg habe er ausgestellt, weil er persönlich keine Nerven gehabt habe, um mit B._____ zusammen zu sitzen und ihr nochmals alles zu erklären (Urk. D1/5/5 S. 6). An der Schlusseinvernahme vom 12. Januar 2016 und an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt betref- fend die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der angeblichen Über- weisung zugunsten von B._____ auf entsprechenden Vorhalt ohne Einschrän- kungen (Urk. D1/5/7 S. 5, Prot. I S. 12). Sie hätten sich Zeit verschaffen müssen, da sein Investor einen eigenwilligen Zeitplan gehabt habe und sich alles in die Länge gezogen und immer wieder verschoben habe. Die einzige Möglichkeit habe darin bestanden, einen solchen Beleg auszudrucken und zu übergeben und sich Luft zu verschaffen. Dazu befragt, ob er nicht damit gerechnet habe, dass das mit dem gefälschten Beleg auffliegen würde, führte er aus, davon ausgegangen zu sein, die Schuld innert Frist nach Auszahlung durch den Investor begleichen zu können und sich das mit dem gefälschten Beleg erledigt hätte (Prot. I S. 12). Es treffe zu, dass er von ca. dem 20. September 2014 bis 30. November 2014 im Reitstall von B._____ zwei und später drei Pferdeboxen gemietet habe, um dort die Pferde von C._____ einzustellen (Prot. I S. 22 f.). Ferner anerkenne er, dass – als er nicht bezahlt und B._____ nachgefragt habe – er ihr den von ihm gefälsch- ten Zahlungsbeleg über Euro 8'500.– übergeben habe, um vorzugeben, dass er die ausstehenden Stallkosten für die drei eingestellten Pferde bezahlt habe (Prot. I S. 24). Als er den Beleg erstellt habe, sei C._____ daneben gesessen (Prot. I S. 29). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nicht, den Überwei- sungsbeleg erstellt zu haben, um sich Zeit zu verschaffen, da B._____ auf ihn zu- gekommen sei. Als C._____ den Beleg an B._____ übergeben habe, sei er im Auto gesessen. Er habe gewusst, dass C._____ den Beleg B._____ übergeben habe (Urk. 66 S. 17).
- 9 - 3.1.1.4. Wenn der Beschuldigte behauptet, dass C._____ bei der Herstellung des Überweisungsbelegs neben ihm gesessen habe, ist gleichzeitig erstellt, dass der Beleg sicher nicht dazu hätte dienen sollen, C._____ davon abzuhalten, den Be- schuldigten weiter unter Druck zu setzen, wie dies die Verteidigung glauben ma- chen will (Urk. 38 S. 14, 27; Urk. 67 S. 23). Dagegen spricht auch, dass C._____ bereits vorher über den richtigen Namen des Beschuldigten Bescheid gewusst haben muss. Wie die Verteidigung richtig vorbringt, ist aufgrund des bei den Ak- ten liegenden "Screen-Shots" betreffend den Whats App–Verkehr zwischen C._____ und der Geschädigten F._____ nämlich erstellt, dass die Privatklägerin 2 spätestens am 20. September 2014 den wahren Namen des Beschuldigten ge- kannt hatte (Urk. 38 S. 14; Urk. D2/5 S. 4 f.; D2/6; Urk. 49 S. 27, 40). Mit der Ver- teidigung musste C._____ damit – selbst wenn sie bei der Fälschung nicht dabei gewesen wäre – bewusst gewesen sein, dass mit dem Überweisungsbeleg lau- tend auf E._____ etwas nicht stimmen konnte bzw. mit diesem Namen eine recht- lich verbindliche Überweisung nicht möglich war (Urk. 38 S. 14). 3.1.1.5. Damit verfängt nicht, wenn die Verteidigung vorbringt, dass der Beleg erst durch die Handlung von C._____ "in Verkehr" gebracht bzw. B._____ zur Kennt- nis gebracht worden sei (Urk. 38 S. 14, 27; Urk. 52 S. 5; Urk. 67 S. 23). Vielmehr musste es dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 40 f.) – sehr wohl bewusst gewesen sein, dass der Beleg zur Täuschung von B._____ verwendet würde bzw. wurde der Beleg gerade zu diesem Zweck hergestellt, was der Be- schuldigte während des gesamten Verfahrens auch mehrfach einräumte. Wie ge- sehen hat der Beschuldigte zumindest zu Beginn des Verfahrens auch nicht be- stritten, den Beleg – zusammen mit C._____ – übergeben zu haben bzw. dabei gewesen zu sein, als C._____ den Beleg übergeben hatte (vgl. vorstehende Erw. 3.1.1.4, anders in Urk. D1/5/6 S. 6 und Prot. I S. 29), was sowohl C._____ als auch B._____ bestätigten (Urk. D2/3 S. 2 f., Urk. D2/4 S. 4). Auch heute bestätig- te der Beschuldigte, von der Übergabe des Überweisungsbeleges gewusst zu ha- ben. Er sei währenddessen im Auto gesessen (Urk. 66 S. 18). Eine andere Erklä- rung, weshalb der Überweisungsbeleg hätte erstellt werden sollen, ist denn auch nicht ersichtlich.
- 10 - 3.1.1.6. Der Anklagesachverhalt betreffend die Urkundenfälschung im Zusam- menhang mit der Überweisungsbestätigung zugunsten von B._____ ist demnach erstellt. 3.1.2. Rechtliche Würdigung 3.1.2.1. Die Vorinstanz erachtete im Zusammenhang mit dem Überweisungsbeleg betreffend die angebliche Bezahlung der Stallmiete den Tatbestand der Urkun- denfälschung als erfüllt und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 38 ff.; Urk. D1/25 S. 4, 9). 3.1.2.2. Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Es steht fest, dass der Beschul- digte eine unechte Urkunde hergestellt hat und auch die Verteidigung erachtet den objektiven Tatbestand als erfüllt (Urk. 67 S. 23). Der Einwand der Verteidi- gung, wonach dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch machen würde, um den Adressaten zu ei- nem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen (Urk. 52 S. 5, Urk. 67 S. 23), ist durch das Beweisergebnis widerlegt. Wie gesehen ist erstellt, dass der Beschul- digte bei der Übergabe des Überweisungsbeleges anwesend war bzw. davon ge- wusst hatte. Indem der Beschuldigte von der Übergabe wusste, bekundete er sei- nen Willen, dass B._____ von dem von ihm gefälschten Überweisungsbeleg Kenntnis erhielt und dadurch in die irrige Vorstellung versetzt wurde, dass er die Stallmiete bezahlt habe. Wie er selbst ausführt, beabsichtigte er, sich mit diesem Vorgehen Zeit zu verschaffen, was letztlich auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 67 S. 25). Mit diesem Zeitgewinn hat er sich sowie C._____ einen un- rechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verschafft (Urk. 49 S. 41 mit Hinweisen, BGE 137 IV 167 E. 2.4, Navigator Kommentar StGB-Weder, 19. Auflage 2013, Art. 251 N 48). Eine zusätzliche Schädigungsab- sicht, welche die Verteidigung in Abrede stellt (Urk. 67 S. 23 f.), ist für die Erfül- lung des Tatbestandes nicht erforderlich. 3.1.2.3. Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 11 - 3.2. Dossier 2 Teil 2 (Betrug zulasten der Privatklägerin 1, Urk. D1/25 S. 4 f.) 3.2.1. Sachverhalt 3.2.1.1. Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens sowie vor Vorinstanz anerkannt, bei der Privatklägerin 1 zunächst zwei und später eine drit- te Pferdebox gemietet zu haben, in denen die zwei Pferde der Privatklägerin 2 sowie das später von F._____ übernommene Pferd (vgl. dazu den Anklagesach- verhalt in D2 Sachverhaltsteil 4) eingestellt worden waren (Urk. D1/5/2 S. 3, Prot. I S. 22 f., Urk. D1/5/6 S. 4, Urk. 49 S. 8). Damit kann dem Einwand der Ver- teidigung, wonach (nur) C._____ und nicht der Beschuldigte Vertragspartei gewe- sen sei (Urk. 38 S. 14, 28, 30; Urk. 67 S. 7, 11, 17, 24), schon aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten kann keineswegs von einer bloss internen Zahlungsvereinbarung des Beschuldigten mit C._____ ausgegangen werden. Wie der Beschuldigte selbst erklärte, hatte er gegenüber B._____ immer wieder versichert, den Betrag zu begleichen bzw. versuchte er, durch den gefälschten Überweisungsbeleg Zeit zu gewinnen (vgl. vorstehende Erw. 3.1.1.3), woraus sich ergibt, dass er sich zur Zahlung gegenüber der Privatklägerin 1 verpflichtet sah. Im Verlaufe der Befragung an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz stellte er sich dann aber plötzlich auf den Standpunkt, keinen Vertrag mit B._____ ge- schlossen zu haben und sich deshalb nicht verpflichtet gefühlt zu haben, die noch ausstehenden Mietkosten für das dritte Pferd von Fr. 2'400.– – die restlichen Mietkosten wurden durch den Vater von C._____ beglichen – zu bezahlen. Er sei nur derjenige gewesen, der das Portemonnaie hervorgenommen habe. Warum solle er für ein fremdes Pferd aufkommen, was er ja freiwillig gemacht hätte, ein- fach weil er gefunden habe, dass er das gesagt habe und zu seinem Wort stehe (Prot. I S. 28). Anders als noch in der Schlusseinvernahme würde er heute eine Schuld gegenüber B._____ nicht mehr anerkennen. Es sei mehr eine Ehrenpflicht als eine wirkliche Schuld, weil er das damals so gegenüber C._____ gesagt habe. Er habe zwischendurch schwere Zweifel gehabt, ob er bezahlen soll oder nicht. Den Beleg habe C._____ übergeben (Prot. I S. 29).
- 12 - Auch heute stellte der Beschuldigte in Abrede, einen Mietvertrag mit B._____ ge- schlossen zu haben. Zunächst stellte er gar in Abrede, überhaupt jemals gegen- über B._____ gesagt zu haben, dass er die Miete bezahlen würde. Er habe ledig- lich C._____ gesagt, dass er ihr mit den Finanzen helfen würde (Urk. 66 S. 9). Im weiteren Verlaufe der Einvernahme erklärte er dann aber wieder, dass es korrekt sei, dass er B._____ gegenüber versichert habe, dass er bezahlen würde, jedoch momentan nicht über die finanziellen Mittel verfüge. Auf den Widerspruch in sei- nen Aussagen angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass es zwar zutreffe, dass er B._____ gesagt habe, dass er bezahlen würde, dies sei aber erst nach einiger Zeit gewesen, als B._____ auf ihn zugekommen sei, weil C._____ nicht bezahlt habe (Urk. 66 S. 16). Diese nachträglichen Relativierungen des Beschuldigten vermögen angesichts der zuvor gemachten konstanten Aussagen nicht zu überzeugen. Es ist demnach erstellt, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Stallmiete gegenüber B._____ verpflichtet hatte. 3.2.1.2. Ferner stellt der Beschuldigte in Abrede, in Betrugsabsicht gehandelt zu haben. Die Verteidigung führte hierzu aus, dass der Beschuldigte wirklich daran geglaubt habe, von einem Investor im Zusammenhang mit seinem Barbecue- Smoker sowie im Zusammenhang mit den Projekten zu erneuerbaren Energie bald Geld zu erhalten und daher die Miete bezahlen zu können (Urk. 38 S. 14 f.; Urk. 67 S. 17 f., 21). Weder sei die Zahlungsunfähigkeit erstellt noch gebe es Hinweise, dass der Beschuldigte nicht zahlungswillig gewesen sei. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe weder eine Täuschung noch eine Täuschungsab- sicht vorgelegen (Urk. 52 S. 4; Urk. 67 S. 17, 20). Zudem habe der Beschuldigte B._____ gegenüber offengelegt, dass die Zahlung des Investors noch nicht erfolgt sei. Damit habe er über seine zwischenzeitliche Zahlungsunfähigkeit informiert (Urk. 38 S. 31; Urk. 67 S. 17 f., 21). 3.2.1.3. An der Hafteinvernahme vom 23. Februar 2015 führte der Beschuldigte aus, dass die Zahlungen zwar immer noch offen seien, er aber die Absicht habe, diese zu begleichen (Urk. D1/5/2 S. 3). Auch am 30. März 2015 erklärte er, dass er sich einfach habe Zeit verschaffen wollen, um das Geld für die Miete aufzutrei-
- 13 - ben bzw. zu beschaffen (Urk. D1/5/4 S. 1, 3, 6). Da der Investor im Zusammen- hang mit dem Projekt "G._____-Grill" das Geld nicht geliefert habe, habe er nicht bezahlen können. Er habe die Zahlung von Fr. 750'000.– erwartet (Urk. D1/5/5 S. 4). In der Einvernahme vom 15. August 2015 erklärte er dann aber, dass er jetzt noch um das Geld streite (D1/5/6 S. 7). In der Schlusseinvernahme vom
12. Januar 2016 erklärte er dann wiederum, dass sein Grillprojekt gut verlaufe. Sie könnten noch im Jahr 2016 starten. Zwar habe er noch kein Geld vom Inves- tor erhalten, das komme jetzt aber gleich. Er erwarte Fr. 500'000.– (Urk. 5/7 S. 11). Vor Vorinstanz gab er dann aber an, immer noch auf das Geld zu warten. Er warte nur noch darauf, dies unter Dach und Fach bringen zu können (Prot. I S. 30). Die Frage, ob denn ein Vertrag zwischen ihm und dem Investor bestanden habe, bejahte der Beschuldigte auch heute. Allerdings war er weder bereit seinen Vertragspartner beim Namen zu nennen noch wollte er – unter Hinweis auf eine angebliche Verschwiegenheitserklärung – Angaben über den Inhalt des Vertrages bekannt geben (Urk. 66 S. 10 ff.). Auf konkrete Nachfrage hin räumte der Be- schuldigte dann schliesslich ein, dass nicht geregelt gewesen sei, wann er das Geld vom Investor hätte bekommen sollen (Urk. 66 S. 16). Er freue sich nun auf die Sommer-Saison, wenn er endlich mit dem Barbecue-Smoker durchstarten könne (Urk. 66 S. 8). 3.2.1.4. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, war der Beschuldigte im Zeit- punkt des Vertragsschlusses verschuldet und verfügte er über keine Anstellung (Urk. 49 S. 33). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 11. November 2015 hat- te der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Betreibungen bzw. offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 1'060'000.– (Urk. 20/5), auch wenn der Beschuldigte vor- brachte, dass die eine Betreibung in Höhe von Fr. 1'000'000.– zu Unrecht erfolgt und nun wieder gelöscht sei (Prot. I S. 24, Urk. 66 S. 6). Im Verlaufe des Untersu- chungsverfahrens erwähnte er sodann, im Zusammenhang mit seinem Grillprojekt Schulden in der Höhe von Fr. 250'000.– bzw. Fr. 500'000.– zu haben (Urk. D1/5/1 S. 7, Urk. D1/5/4 Anhang, Urk. D1/5/6 S. 15). Damit ist – entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 52 S. 4; Urk. 67 S. 17, 20) – die Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erstellt. Mit der Vorinstanz war ein massgebender Gewinn aus dem Grillprojekt in naher Zukunft nicht reali-
- 14 - sierbar (Urk. 49 S. 34). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Grillprojekt derart weit fortgeschritten gewesen wäre, als dass der Beschuldigte ernsthaft mit der baldigen Zahlung des Investors hätte rechnen dürfen. Die Anga- ben des Beschuldigten, wann er die Zahlung hätte erwarten können, sind völlig vage. Wie der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausführte, wartet der Beschuldigte auch heute noch auf einen "finanziellen Anschub", um sein Projekt vorantreiben zu können (Urk. 66 S. 21). Er ist denn auch in keiner Weise in der Lage bzw. nicht gewillt, nähere Angaben zu seinem Investor bzw. zum Stand sei- nes Grillprojektes zu machen und diese zu belegen (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.3). Aufgrund der angespannten finanziellen Situation und des Umstan- des, dass der Beschuldigte über keinerlei Einkünfte verfügte, konnte der Beschul- digte nicht ernsthaft davon ausgehen, das Geld für die Stallmiete innert nützlicher Frist aufbringen zu können. Mit der Vorinstanz muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ernsthaft zahlungswillig war (Urk. 49 S. 34). Dazu passt, dass der Beschuldigte bis heute keine Zahlungen an die Privatklägerin 1 geleistet hat, obwohl ihm wäh- rend des Verfahrens mitgeteilt wurde, dass zumindest die Stallmiete für das dritte Pferd, welches er von F._____ übernommen hatte, noch offen ist (Urk. D1/5/6 S. 5, Prot. I S. 25). 3.2.1.5. Indem der Beschuldigte den Mietvertrag betreffend die Pferdeboxen trotzdem abgeschlossen hatte, spiegelte er der Privatklägerin 1 vor, zur Über- nahme der Kosten in der Lage zu sein. Daran ändert nichts, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er der Privatklägerin 1 bereits damals, als sie die beiden Friesen eingestellt hätten, mitgeteilt habe, dass er zur Zeit über keine finanziellen Mittel verfügen würde. Er habe ihr gesagt, dass er bezahlen werde, sobald sein Projekt – der G._____ Grill – Geld abwerfen wür- de (Urk. D1/5/4 S. 2). Die Privatklägerin 1 bestreitet nämlich, dass der Beschul- digte ihr das so gesagt habe (Urk. D1/6/4 S. 6). An der Einvernahme vom 18. Au- gust 2015 führte der Beschuldigte aus, er habe der Privatklägerin 1 erklärt, wie es um ihn stehe. Er habe ihr gesagt, dass er mit dem Barbecue-Smoker warten müsse, bis er sich wieder frei bewegen könne, woraufhin sie gemeint habe, dass
- 15 - dies in Ordnung sei, es eile nicht. Er habe damit gerechnet, dass er das Geld in zwei Monaten haben werde (Urk D1/5/6 S. 5). Er wisse auch nicht, wann er damit gerechnet habe, die Kosten begleichen zu können. Schliesslich fügte er an: "Ich hätte später schon etwas machen können. Nur war es da schon zu spät" (Urk. D1/5/6 S. 6). Es treffe aber zu, dass er B._____ von seinen Auswanderer- plänen nach Kanada sowie dem Plan, dort eine Insel zu kaufen, erzählt habe (Prot. I S. 22 f.). Aufgrund der Aktenlage ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 38 S. 31; Urk. 67 S. 17 f., 20) – nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin 1 mitgeteilt hatte, nicht in absehbarer Zeit über die nötigen finanziellen Mittel zu verfügen, und die Privatklägerin 1 dies duldete und die Pferde dennoch bei ihr einstellen liess. Gemäss den Angaben von C._____ habe sie die Pferde am
20. September 2014 auf den Pferdehof der Privatklägerin 1 gebracht (Urk. D1/6/1 S. 4, Urk. D1/6/2 S. 15). Die Privatklägerin 1 erklärte, dass die Pferde 10 Tage vor Monatsende gekommen seien und mündlich vereinbart worden sei, dass die erste Miete auf den Ersten fällig werde und die Boxen im Voraus zu bezahlen seien (Urk. D1/6/4 S. 3 f.). Der Überweisungsbeleg, welcher der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt gefälscht hatte, um sich Zeit zu verschaffen und gegen- über B._____ vorzugeben, dass eine Zahlung getätigt worden sei, datiert vom
14. Oktober 2014 (vgl. vorstehende Erw. 3.1.1.1). Daraus kann geschlossen wer- den, dass die Privatklägerin 1 in der Zwischenzeit bereits nachgehakt hatte bzw. sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits im Verzug befunden hatte. Daran ändert nichts, wenn die Privatklägerin 1 ausführte, dass es für sie nicht so tragisch gewesen wäre, wenn die Zahlung etwas später erfolgt wäre, da der Be- schuldigte überdies ausgeführt habe, alle drei Monate auf einmal zu bezahlen (Urk. D1/6/4 S. 4). Denn sie sagte auch, dass wenn sie gewusst hätte, dass sie das Geld gar nicht bekommen würde, sie die Pferdeboxen nicht vermietet hätte (Urk. D1/6/4 S. 5). Nachdem das Geld trotz Überweisungsbeleg nicht auf ihrem Konto angekommen sei, sei sie dem nachgegangen. Da sei bereits das Telefon von H._____, dem Vater von C._____, gekommen. Sie habe die Bank I._____ [gemeint: D._____] angerufen und dort sei herausgekommen, dass es ei- ne Fälschung sei (Urk. D1/6/4 S. 4). Das Schreiben, mit welchem die D._____
- 16 - Bank AG bestätigt, dass es sich beim Überweisungsbeleg um eine Fälschung handelte, datiert vom 13. November 2014 (Urk. D2/9). Gemäss Aktenlage ist es demnach keineswegs so, dass die Privatklägerin 1 von einer Vorauszahlung abgesehen bzw. die Forderung gegenüber dem Beschuldigten ohne weiteres gestundet hätte, wie dies die Verteidigung glauben machen will (Urk. 67 S. 19 f.). Offenbar ging sie auch zu keiner Zeit davon aus, dass der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel verfügte, um die Stallmiete zu bezahlen. Vielmehr spiegelte ihr der Beschuldigte durch sein Verhalten und insbesondere aufgrund des Überwei- sungsbeleges vor, dass er demnächst bezahlen werde, wozu er aber in Wahrheit gar nicht in der Lage war. Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt. 3.2.1.6. Weiter erstellt ist, dass aufgrund der nicht bezahlten Stallmiete ein Ver- mögensschaden entstanden ist. Die Privatklägerin 1 beziffert diesen auf Fr. 2'140.–. Dieser Schaden setze sich zusammen aus nicht bezahlten Was- sertherapien sowie der nicht bezahlten Stallmiete des dritten Pferdes (Urk. D1/6/4 S. 5). 3.2.1.7. Nicht erstellt werden kann hingegen, dass das Verhalten des Beschuldig- ten die Privatklägerin 1 davon abgebracht hätte, Abklärungen bezüglich der Per- son des Beschuldigten vorzunehmen (Urk. D1/25 S. 5, Urk. 49 S. 36). Wie sie selbst ausführte, sei sie gar nicht auf die Idee gekommen, die Identität des Be- schuldigten sowie von C._____ zu überprüfen. Sie habe einfach Vertrauen gehabt (Urk. D2/3 S. 2). 3.2.1.8. Weiter wird dem Beschuldigten – gestützt auf die Aussagen der Privat- klägerin 1 (Urk. D1/6/4 S. 3) – vorgeworfen, sich ihr gegenüber als E._____ vor- gestellt zu haben (Urk. D1/25 S. 4). Der Beschuldigte bestreitet dies grundsätzlich (Urk. D1/5/3 S. 4, D1/5/4 S. 1, Prot. I S. 22 f.). Allerdings gab er zu, den Namen verwendet zu haben, nachdem die Privatklägerin 1 ihn mit E._____ benannt habe (Urk. D1/5/4 S. 5). Der Name sei immer präsent gewesen, da dieser im Zusam- menhang mit seiner Herkunft und den …-Plantagen seines leiblichen Vaters in Griechenland erwähnt worden sei (Urk. D1/5/3 S. 4, vgl. auch Prot. I S. 22). Wes- halb er im Zusammenhang mit dem Überweisungsbeleg den Namen E._____ verwendet habe, wisse er jetzt auch nicht mehr (Prot. I S. 22). Damit ist erstellt,
- 17 - dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in ihrem Irrtum betreffend den richtigen Namen zumindest bestärkt hatte. 3.2.1.9. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt betreffend den Betrugs- vorwurf zulasten der Privatklägerin 1 grossmehrheitlich erstellt. Nicht nachgewie- sen werden kann dem Beschuldigten, dass die Privatklägerin 1 es aufgrund sei- nes Verhaltens unterlassen habe, Nachforschungen bezüglich seiner Person zu tätigen, da sie gemäss eigenen Angaben gar nicht auf die Idee gekommen sei, Abklärungen zu tätigen. Offen bleiben kann, weshalb die Privatklägerin 1 davon ausgegangen war, dass der Beschuldigte E._____ heisse. Erstellt ist, dass der Beschuldigte diesen Irrtum nicht richtig stellte und im weiteren Verkehr mit B._____ den falschen Namen verwendet hatte. Schliesslich muss präzisierend festgehalten werden, dass aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass es – entgegen dem Anklagesachverhalt – nicht der Beschuldigte, son- dern C._____ gewesen war, die den Überweisungsbeleg der Privatklägerin 1 übergeben hatte. Erstellt ist aber, dass der Beschuldigte bei der Übergabe anwe- send war. 3.2.2. Rechtliche Würdigung 3.2.2.1. Die Vorinstanz erachtete im Zusammenhang mit der nicht bezahlten Stallmiete den Tatbestand des Betruges als erfüllt und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 30 ff.; Urk. D1/25 S. 4 f., 9). 3.2.2.2. Auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2.3. Der Einwand der Verteidigung, wonach weder die Zahlungsfähigkeit noch der fehlende Zahlungswille des Beschuldigten erstellt sei (Urk. 52 S. 4; Urk. 67 S. 17, 20) und beim Beschuldigten mangels fehlenden Zahlungswillens keine Täuschungsabsicht vorgelegen habe (Urk. 38 S. 32; Urk. 67 S. 18, 21), ist durch das Beweisergebnis widerlegt. Die Privatklägerin 1 wurde durch den vorgespie- gelten Zahlungswillen sowie die vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit des Beschuldig- ten getäuscht und entsprechend in einen Irrtum versetzt.
- 18 - 3.2.2.4. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung sodann, wenn sie das Tatbe- standsmerkmal der Arglist als nicht erfüllt sieht (Urk. 38 S. 31 f., Urk. 52 S. 4, Urk. 67 S. 21) und der Privatklägerin 1 ein leichtsinniges Verhalten vorwirft (Urk. 38 S. 31, Urk. 67 S. 18). 3.2.2.4.1. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftig- keit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist nament- lich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Un- terordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkennt- nisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen werden. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands in- des nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führen- de Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Mit einer en- gen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäfts- ausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht ge- schützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in je- dem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 3.2.2.4.2. Mit der Vorinstanz ist die Vorspiegelung des Leistungswillens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (Urk. 48 S. 31 f. mit Verweis auf BGE 73
- 19 - IV 225, Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine arglistige Täuschung über den Leistungswillen kann nach der zum Betrugstatbestand von Art. 146 StGB ergangenen Rechtsprechung ins- besondere bei zweiseitigen Verträgen gegeben sein, wenn vom Vertragspartner eine Leistung erlangt wird und der Täter dabei verschweigt, dass er selber zur Er- füllung seiner vertraglichen Verpflichtung nicht bereit ist, wodurch der Vertrags- partner geschädigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.4.2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist allerdings nicht in je- dem Fall arglistig. Die Behauptung des Erfüllungswillens kann nämlich unter Um- ständen indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit, überprüf- bar sein. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben. Die Unmöglichkeit einer direkten Überprüfung des Erfüllungswillens kann nicht zur Bejahung der Arglist führen, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hät- te, dass der andere nicht erfüllungsfähig war (BGE 118 IV 359 E. 2). Entschei- dend für die Frage, ob dem Opfer eine Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist, die die Machenschaften des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob konkrete Anhaltspunkte vorgelegen haben, welche den Geschäftspartner zu besonderer Vorsicht hätte mahnen müs- sen und die auf die fehlende Zahlungsmoral hingewiesen hätten (Urteil des Bun- desgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.3). Für die Frage, welche Schutzmassnahmen als zumutbar zu gelten haben, gibt es keinen allgemeingülti- gen Massstab. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 1.5.2, BGE 127 IV 68 E. 3b/bb, BGE 125 IV 260 E. 4b). 3.2.2.4.3. Vorliegend haben keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, welche die Privatklägerin 1 zu besonderer Vorsicht hätte mahnen müssen und die auf den fehlenden Zahlungswillen bzw. die fehlende Zahlungsfähigkeit hingewiesen hätten. Vielmehr vermittelte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den gegenteili- gen Eindruck und wusste er ein übliches Geschäftsverhalten auszunutzen. Wie der Beschuldigte ausführte, hätten sie innerhalb von 48 Stunden eine Lösung für die Pferde suchen müssen und sei ihnen die Privatklägerin 1 in dieser zeitlich
- 20 - dringlichen Situation zur Hilfe gekommen (Urk. 5/4 S. 5). Zudem entstand der Kontakt durch die Vermittlung einer gemeinsamen Bekannten von B._____ und C._____ (Urk. D1/6/4 S. 3, Urk. D1/3/2 S. 15, Urk. 66 S. 9). Bei dem Mietzins für die Pferdeboxen handelte es sich überdies nicht um horrende Beträge, weshalb sich auch aufgrund der Tragweite des Geschäfts keine weiteren Abklärungen auf- drängten, zumal zumindest die beiden Friesen schon länger im Besitz von C._____ waren, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden konnte, dass am früheren Ort auch die Stallmiete jeweils bezahlt werden konnte. Aufgrund des Auftretens des Beschuldigten vermittelte dieser sodann den Eindruck, zahlungs- fähig zu sein. Es kann ihr vor diesem Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie – trotz der grundsätzlich vereinbarten Vorleistungspflicht – letzt- lich nicht auf die Vorauszahlung pochte. Vielmehr konnte die Privatklägerin 1 nachvollziehbar ausführen, dass die Pferde am 20. September 2014 eingestellt worden seien und die erste Vorauszahlung für den Folgemonat Oktober per
1. Oktober 2014 vereinbart worden sei (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.5). Zwar wä- ren weitere Abklärungen betreffend die Bonität des Beschuldigten denkbar gewe- sen. Wie die Verteidigung richtig ausführte, wäre es etwa möglich gewesen, einen Betreibungsregisterauszug beizuziehen (Urk. 38 S. 32, Urk. 67 S. 19, 21), was al- lerdings erfolglos geblieben wäre, da die Privatklägerin 1 fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass der Name des Beschuldigten E._____ ist. Ein das Tatbe- standsmerkmal der Arglist ausschliessendes leichtfertiges Verhalten kann der Pri- vatklägerin 1 jedoch nicht vorgeworfen werden, zumal sie mit dem Beschuldigten zuvor noch keine Geschäftsbeziehungen gepflegt hatte. Insbesondere drängte es sich mangels konkreter Anhaltspunkte nicht auf, weitere Abklärungen über die Bonität des Beschuldigten zu tätigen und zu diesem Zwecke einen Betreibungs- registerauszug beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom
19. April 2012 E. 1.2 - 1.4). Mithin hat sich der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch das Vorspiegeln seines Zahlungswillens und seiner -fähigkeit arglistig verhalten. Zusätzlich zu diesem bereits an sich arglistigen Vor- gehens bediente sich der Beschuldigte mit der Urkundenfälschung weiterer Ma- chenschaften, welche die arglistige Vorgehensweise des Beschuldigten unter- streicht. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
- 21 - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie die von ihr zitierte Recht- sprechung verwiesen werden (Urk. 48 S. 31, 37 mit Hinweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). 3.2.2.5. Ebenso verwiesen werden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die weiteren Tatbestandsmerkmale der Vermögensdis- position sowie des Vermögensschadens (Urk. 49 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO). In der irrigen Annahme, der Beschuldigte werde bezahlen, erbrachte die Privatkläge- rin 1 durch das Zurverfügungstellen der Pferde-Boxen sowie der Wassertherapien geldwerte Leistungen, ohne dafür entschädigt worden zu sein, was zu einem Vermögensschaden der Privatklägerin 1 führte (Urk. 38 S. 32, 36). Das Vermögen der Privatklägerin 1 wurde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses belastet. Realisiert hat sich der Schaden im Zeitpunkt, in dem die Zahlung fällig wurde und der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht dennoch nicht nachgekommen war. Hin- sichtlich der beiden Friesen wurde die ausstehende Rechnung zwar schliesslich durch den Vater von C._____ beglichen, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Privatklägerin 1 auch diesbezüglich vorübergehend am Vermögen geschädigt war. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, genügt die bloss vorüberge- hende Schädigung, um das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im Sinne des Betruges zu erfüllen (Urk. 49 S. 32, 36 mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1 und 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.4; Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage 2013, S. 240). 3.2.2.6. Der Beschuldigte musste sich aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über seine Zahlungsunfähigkeit im Kla- ren sein. Gemäss erstelltem Sachverhalt war die von ihm immer wieder vorge- brachte erwartete Zahlung eines Investors in keiner Weise gesichert, weshalb er nicht ernsthaft damit rechnen durfte, dass diese – zumindest nicht innert nützli- cher Frist – eintreffen würde (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.3-3.2.1.4). Dem Be- schuldigten musste damit bewusst sein, dass er die Privatklägerin 1 durch sein Vorgehen an ihrem Vermögen schädigte und nahm dies in Kauf. Indem der Be- schuldigte den Vertrag gleichwohl einging, bekundete er seine Absicht, sich sowie
- 22 - seiner damaligen Freundin einen Vermögensvorteil zu verschaffen, worauf sie keinen Anspruch hatten. Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er das Ganze nicht für sich selbst, sondern für C._____ gemacht habe und er davon nichts ge- habt habe (Urk. D1/5/6 S. 7, Urk. 66 S. 20), vermag ihn das nicht zu entlasten. Zum einen genügt es für die Verwirklichung des Tatbestandes des Betrugs, wenn in der Absicht gehandelt wird, einen anderen unrechtmässig zu bereichern und zum anderen steht wie gesehen fest, dass es zumindest auch der Beschuldigte war, der sich gegenüber B._____ verpflichtet hatte, weshalb auch er durch die Einstellung der Pferde einen finanziellen Vorteil erlangte, auf den er keinen An- spruch hatte. 3.2.2.7. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit zu bestätigen. 3.3. Dossier 2 Teil 3 (Urkundenfälschung zulasten der Geschädigten F._____, Urk. D1/25 S. 5 f.) 3.3.1. Sachverhalt 3.3.1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit einer Vorlage aus dem Internet und seinem Computer eine Überweisungsbestätigung der Bank D._____ AG datiert auf den
10. Oktober 2014 über Euro 12'000.– hergestellt zu haben, lautend auf ein Konto des Beschuldigten zugunsten von F._____. Dies habe er in der Absicht getan, diesen Beleg F._____ zu übergeben und damit vorzugeben, dass der Kaufpreis für das Pferd bezahlt worden sei. Der Beschuldigte habe dies getan, um sich Zeit zu verschaffen, wobei er gewusst habe, dass er mit der Kaufpreiszahlung im Rückstand gewesen sei und F._____ den Kaufvertrag sofort aufgelöst bzw. nie geschlossen hätte, wenn ihr die wahren finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten bekannt gewesen wären. Durch dieses Vorgehen habe die Geschädigte das Pferd in der Obhut des Beschuldigten belassen, wodurch sie letztlich riskiert ha- be, den Kaufpreis nicht zu erhalten und damit einen Vermögensschaden zu erlei- den, was auch eingetroffen sei.
- 23 - 3.3.1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt vollumfänglich (Urk. D1/5/4 S. 4 f., Urk. D1/5/6 S. 6, Urk. D1/5/7 S. 7, Prot. I S. 13, Urk. 66 S. 18), weshalb er mit nachfolgender Präzisierung als erstellt erachtet werden kann. Auch die Verteidigung stellt nicht in Abrede, dass der Beschuldigte den ge- fälschten Beleg F._____ bewusst übergeben habe (Urk. 38 S. 28) bzw. dass die Täuschungsabsicht bejaht werden müsse (Urk. 67 S. 23). F._____ bestätigte, ein Foto des Belegs per Whats-App erhalten zu haben. Den Originalbeleg habe sie nie erhalten (Urk. D2/5 S. 3). Ein Ausdruck dieser Nachricht liegt bei den Akten (Urk. D2/6). 3.3.1.3. Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass der Kaufvertrag bereits vor Zustellung des Überweisungsbelegs abgeschlossen worden sei, weshalb der bei der Geschädigten F._____ dadurch eingetretene Irrtum nicht zu einer Disposition ihrerseits geführt habe (Urk. 38 S. 28, Urk. 67 S. 24), kann daraus nichts zuguns- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Zwar trifft es zu, dass die Verpflichtung zur Übergabe des Pferdes bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom
20. September 2014 entstanden war (Urk. D2/10). Gemäss der unbestrittenen Aussage von F._____ wurde das Pferd denn auch noch gleichentags übergeben, allerdings sei es bis Ende September noch bei ihr in Pension geblieben (Urk. D1/6/3 S. 3). Die Ursache des bei F._____ schliesslich eingetretenen Ver- mögensschadens (Rückabwicklung des Vertrages, Rücktransport des Pferdes) sowie der bei ihr aufgrund der Nichteinhaltung des Vertrages verursachten Ver- mögensgefährdung war demnach bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses be- gründet. Insofern ist es nicht richtig, wenn in der Anklageschrift umschrieben ist, dass F._____ wegen der Urkundenfälschung riskiert habe, den Kaufpreis nicht zu erhalten. Richtig ist aber, dass F._____ sich aufgrund des gefälschten Überwei- sungsbelegs vertrösten liess bzw. kurzzeitig in den Irrtum versetzt worden war, dass der Kaufpreis bezahlt worden sei (Urk. D1/6/3 S. 4, 6), was gemäss den Aussagen des Beschuldigten Zweck des gefälschten Beleges war (Urk. D1/5/4 S. 4 f.; Urk. D1/5/5 S. 4; Urk. D1/5/6 S. 6; Prot. I S. 13, 31 mit Verweis auf vorste- hende S. 12, Urk. 66 S. 18). Damit ist erstellt, dass F._____ das Pferd aufgrund des gefälschten Beleges länger in der Obhut des Beschuldigten belassen hatte und sich der Beschuldigte Zeit verschaffen konnte.
- 24 - 3.3.2. Rechtliche Würdigung 3.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Urkundenfälschung als er- füllt und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 38 ff.; Urk. D1/25 S. 5, 9). 3.3.2.2. Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Fest steht, dass der Beschuldigte eine unechte Urkunde hergestellt hat. Wie gesehen ist erstellt, dass der Beschul- digte durch das Vorlegen des Überweisungsbeleges sich und C._____ Zeit ver- schaffen konnte. Mit diesem Zeitgewinn hat er sich sowie C._____ einen un- rechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verschafft (vgl. vorstehende Erw. 3.1.2.2). Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Eine zusätzliche Schädigungsabsicht, welche die Verteidigung in Abrede stellt (Urk. 67 S. 24 f.), ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht vorausgesetzt. 3.3.2.3. Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.4. Dossier 2 Teil 4 (Betrug zulasten der Geschädigten F._____, Urk. D1/25 S. 6) 3.4.1. Sachverhalt 3.4.1.1. Der Beschuldigte anerkennt, sich zur Zahlung des Kaufpreises für das Pferd J._____ Wallach verpflichtet (Urk. D1/5/4 S. 4 f., Urk. D1/5/6 S. 6, Prot. I S. 28, Urk. 38 S. 17) bzw. den Kaufvertrag vom 20. September 2014 unterschrie- ben zu haben, auch wenn er an der Berufungsverhandlung darauf hinwies, dass er die Unterschrift am falschen Ort, namentlich beim Verkäufer, angebracht habe (Urk. 66 S. 18). Der Kaufvertrag vom 20. September 2014 liegt bei den Akten (Urk. D2/10). Er stehe für den Kauf des Pferdes gerade (Urk. D1/5/5 S. 4). Ferner anerkennt er, F._____ am 10. Oktober 2014 einen gefälschten Zahlungsbeleg vorgelegt zu haben, um sich Zeit zu verschaffen (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1, Urk. 38 S. 17). Ebenso stellt er nicht in Abrede, F._____ per Whats-App ein Foto von Euro-Scheinen gesandt zu haben, wobei er vorgegeben habe, im Besitze des
- 25 - Geldes zu sein, dieses jedoch noch in die Schweiz bringen zu müssen (Prot. I S. 31). 3.4.1.2. Da sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt betreffend den Pferdekauf zeitgleich mit der Miete der Pferdeboxen ereignete, kann hinsicht- lich der damaligen finanziellen Situation des Beschuldigten vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit der Stall- miete verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.3-3.2.1.4). Wie gesehen war der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig. Indem er die Zahlungsverpflichtung trotzdem eingegangen war, spiegelte er F._____ vor, zur Übernahme der Kosten in der Lage zu sein. Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass F._____ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst habe, dass er nicht über das Geld für den Kaufpreis verfügte (Prot. I S. 32, Urk. 67 S. 17 f.), scheint dies unglaubhaft. Gemäss Angaben des Beschuldigten hätten sie zwar einen Zeit- rahmen abgesteckt, wann er das Pferd bezahlen müsse, er könne sich aber nicht mehr an das Datum erinnern. Sie hätten das einmal offen gelassen (Prot. I S. 32). Diese Aussagen des Beschuldigten werden widerlegt durch den bei den Akten liegenden Kaufvertrag, wonach die Zahlung per 25. September 2014 vereinbart wurde (Urk. D2/10). Das bestätigte auch F._____. Danach sei sie immer wieder vertröstet worden. Da sie in der Reha gewesen sei, habe sie keine andere Wahl gehabt, als auf das Geld zu warten. Sie habe aber immer wieder nachgefragt (Urk. D1/6/3 S. 4). Als sie dann ein Telefon von B._____ erhalten habe, welche ihr erklärt habe, dass die Stallmiete seit zwei Monaten nicht bezahlt worden sei und sich niemand um das Pferd gekümmert habe, sei sie dann zu ihr gegangen und habe schliesslich das Pferd am 28. November 2014 wieder abgeholt, nachdem C._____ eine schriftliche Verzichtserklärung unterschrieben habe (Urk. D2/5 S. 3, Urk. D1/6/3 S. 5). Die Verzichtserklärung liegt bei den Akten (Urk. D1/6/3 An- hang). 3.4.1.3. Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Kaufpreis für das Pferd per
25. September 2014 geschuldet war. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses musste der Beschuldigte wissen, dass er nicht in absehbarer Zeit in der Lage sein würde, den Kaufpreis für das Pferd zu begleichen. Indem er die Verpflichtung dennoch
- 26 - eingegangen war, hat er F._____ vorgespiegelt, zur Übernahme des Kaufpreises in der Lage zu sein, was indessen nicht zutraf. Für eine Stundung der Forderung gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte von sich aus den Zahlungstermin immer wieder verschoben und F._____ immer wie- der neu vertröstet und ihr zeitweise gar angegeben hatte, den Betrag überwiesen zu haben. Dieses Vorgehen war eigenmächtig und entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung. 3.4.1.4. Aufgrund der gesamten Umstände und der finanziellen Situation des Be- schuldigten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich, dass der Beschuldigte nie ernsthaft damit rechnen konnte, den Kaufpreis begleichen zu können. Damit hat er den Zahlungswillen nur vorgespiegelt, wodurch F._____ fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass der Beschuldigte fähig und willens sei, den Kauf- preis innert nützlicher Frist zu begleichen, weshalb sie das Pferd dem Beschuldig- ten bzw. C._____ übergeben hatte, ohne je einen Kaufpreis erhalten zu haben. Offenkundig ist, dass durch die Rücknahme des Pferdes Transportkosten ent- standen sind. Damit ist der Sachverhalt mit nachfolgender Ausnahme erstellt. 3.4.1.5. Nicht erstellt werden kann, dass es der Beschuldigte zu verantworten ha- be, dass F._____ das Pferd schliesslich offenbar notfallmässig verkaufen musste und ihr deswegen ein Schaden von Fr. 8'000.– entstanden sei, weil sie das Pferd monatelang nicht habe trainieren können (Urk. D1/25 S. 6). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 38 S. 16, 33), führte F._____ an der polizeilichen Einver- nahme vom 18. Dezember 2014 noch aus, dass sie das Pferd nun einfach behal- te und ihr eigentlich kein finanzieller Schaden entstanden sei (Urk. D2/5 S. 4). Damit hatte sie sich offenbar zwischenzeitlich entschieden, dass Pferd doch nicht zu verkaufen, weshalb die ab diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten für die Un- terbringung des Pferdes nicht dem Beschuldigten angelastet werden können. Of- fenbar hat sie dann ihre Meinung wieder geändert und das Pferd schliesslich im April verkauft (Urk. D1/6/3 S. 6). Weshalb sie ihre Meinung bezüglich des Verkau- fes wieder geändert hat, kann offen bleiben.
- 27 - 3.4.2. Rechtliche Würdigung 3.4.2.1. Die Vorinstanz erachtete im Zusammenhang mit dem nicht erfüllten Kauf- vertrag den Tatbestand des Betruges als erfüllt und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 30 ff.; Urk. D1/25 S. 6, 9). 3.4.2.2. Auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt muss vom fehlenden Zahlungswillen des Beschuldigten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen werden. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Tatbe- standsmerkmal der Arglist bei einem bloss vorgespiegelten Zahlungswillen kann auf die vorstehenden Erwägungen unter 3.2.2.4.1 - 3.2.2.4.2 verwiesen werden. F._____ wurde durch das Auftreten des Beschuldigten über den beim Beschuldig- ten tatsächlich nicht vorhandenen Zahlungswillen getäuscht und dadurch in die ir- rige Annahme versetzt, dass der Beschuldigte in Erfüllung des Kaufvertrages und nach Übergabe des Pferdes den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 14'000.– bis zum
25. September 2014 bezahlen würde. Da keine konkreten Anhaltspunkte vorgele- gen haben, welche F._____ im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zu be- sonderer Vorsicht hätte mahnen müssen und auf den fehlenden Zahlungswillen des Beschuldigten hingewiesen hätten, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, dass sie keine weiteren Abklärungen betreffend die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten getroffen und auch keinen Betreibungsregisterauszug beigezogen hatte (vgl. schon die vorstehende Erw. 3.2.2.4.3). Zwar hätte auch F._____ vor- sichtiger und misstrauischer auftreten können. Ein das Tatbestandsmerkmal der Arglist ausschliessendes leichtfertiges Verhalten kann ihr aber nicht vorgeworfen werden, zumal sie mit dem Beschuldigten zuvor noch keine Geschäftsbeziehun- gen gepflegt hatte. 3.4.2.4. Da F._____ trotz Übergabe des Pferdes den Kaufpreis nicht erhalten hat, hat sie eine Vermögensdisposition vorgenommen, ohne eine entsprechende Ge- genleistung zu erhalten und wurde ihr zumindest vorübergehend ein Vermögens- schaden zugefügt. Das Vermögen von F._____ wurde bereits im Zeitpunkt des
- 28 - Vertragsschlusses belastet. Realisiert hat sich der Schaden im Zeitpunkt, in dem die Zahlung fällig wurde und der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht dennoch nicht nachgekommen war. Daran ändert nichts, dass sie den Kaufvertrag rückab- wickeln und das Pferd wieder zurücknehmen konnte. Wie bereits dargelegt, ge- nügt die bloss vorübergehende Schädigung am Vermögen von F._____, um das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im Sinne des Betruges zu erfüllen (vgl. vorstehende Erw. 3.2.2.5). Mit der Verteidigung (Urk. 38 S. 34) als nicht kau- sal hingegen erweist sich der von F._____ geltend gemachte Vermögensschaden im Zusammenhang mit dem offenbar von ihr vorgenommenen Notverkauf des Pferdes im April 2015, da sie sich gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich of- fenbar dazu entschieden hatte, das Pferd zu behalten (vgl. vorstehende Erw. 3.4.1.5). 3.4.2.5. Der Beschuldigte musste sich aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über seine Zahlungsunfähigkeit im Kla- ren sein. Gemäss erstelltem Sachverhalt war die von ihm immer wieder vor- gebrachte erwartete Zahlung eines Investors in keiner Weise gesichert, weshalb er – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 38 S. 32, Urk. 67 S. 24) – nicht ernsthaft damit rechnen durfte, dass diese – zumindest nicht innert nützli- cher Frist – eintreffen würde (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.2 und 3.4.1.2). Indem der Beschuldigte die Zahlungsverpflichtung gegenüber B._____ gleichwohl ein- gegangen war, nahm er zumindest in Kauf, F._____ einen Vermögensschaden zu verursachen und bekundete er seine Absicht, sich sowie seiner damaligen Freun- din einen Vermögensvorteil zu verschaffen, worauf sie keinen Anspruch hatten. 3.4.2.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit zu bestätigen. 3.5. Dossier 3 Teil 2 (Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln be- treffend den Vorfall vom 22. Februar 2015, Urk. D1/25 S. 7 f.) 3.5.1. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. Februar 2015 um ca. 04:00 Uhr das Fahrzeug Alfa Romeo, Kontrollschilder ZH ... (Halter: K._____) auf der St. Gallerstrasse in
- 29 - Elsau gelenkt zu haben, als die Polizei ihn aufgefordert habe, anzuhalten, wo- raufhin der Beschuldigte in die Dickbuchstrasse eingebogen sei, wo er das Fahr- zeug auf der schneebedeckten Strasse beschleunigt habe. In der Folge habe er das Fahrzeug über Dickbuch, Jakobstal und Waltensteil in Richtung Kollbrunn ge- lenkt, wo er schliesslich angehalten habe. Dabei habe es geschneit und die Strassen seien schneebedeckt gewesen. Für diese Wetterverhältnisse und den entsprechenden Strassenzustand sowie auch in Anbetracht der schmalen, kurvi- gen Ausserortsstrassen habe der Beschuldigte das Fahrzeug mit übersetzter Ge- schwindigkeit gelenkt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug habe aufgrund der Fahrweise des Beschuldigten stark abbremsen müssen. Durch diese Fahrweise habe der Beschuldigte die nahe abstrakte Gefahr geschaffen, dass im Bereich der Strasse sich aufhaltende Verkehrsteilnehmer in ein Unfallgeschehen hätten ver- wickelt werden und an Leib und Leben hätten Schaden nehmen können, weil der Beschuldigte bei einer überraschend auftretenden Situation womöglich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig zu reagieren und abzubremsen, zumal der Bremsweg bei nassen, schneebedeckten Strassen verlängert und die Reaktion bei schlechten Sichtverhältnissen durch Schneefall erheblich verlangsamt sei und die übrigen Verkehrsteilnehmer bei solchen Verhältnissen auch nicht mit einer derartigen Fahrweise des Beschuldigten hätten rechnen müssen. Der Beschuldig- te habe darauf vertraut, ein derart guter Fahrer zu sein, dass er sein Fahrzeug auch bei den gegebenen Verhältnissen entsprechend schnell lenken könne, wo- mit er jedoch die für einen Fahrzeuglenker stets notwendige Vorsicht nicht beach- tet habe und die Schaffung einer Gefahr für die Verkehrsteilnehmer für ihn vo- raussehbar und bei pflichtgemässer Sorgfalt auch vermeidbar gewesen sei (Urk. D1/25 S. 7 f.). 3.5.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt und würdigte das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als fahrlässige grobe Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 VRV (Urk. 49 S. 44 ff.). Auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO):
- 30 - 3.5.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Fahrt vom 22. Februar 2015 zutreffend zusammengefasst (Urk. 49 S. 44 f.). Ebenso zu- treffend zusammengefast hat die Vorinstanz die Ausführungen im Polizeirapport (Urk. D3/1) sowie die Erkenntnisse aus der von der Polizei in der Tatnacht aufge- zeichneten Videoaufnahme von der Fahrt (Urk. 49 S. 45 f., 48 f. mit Verweis auf Urk. D3/1 und 5). 3.5.2.2. Die Vorinstanz hat sodann unter Verweis auf die einschlägige Rechtspre- chung zutreffend aufgezeigt, wann von einer groben Verletzung der Verkehrs- regeln auszugehen ist (Urk. 49 S. 46 f. mit Hinweisen). 3.5.3. Dass der Beschuldigte am 22. Februar 2015 um 04:00 Uhr morgens die ihm vorgeworfene Strecke gefahren ist, ist unbestritten (Urk. 52 S. 5). Ebenso nicht in Abrede gestellt wird von der Verteidigung, dass der Beschuldigte die zu- lässige Höchstgeschwindigkeit – wenn auch nicht wesentlich – überschritten hatte (Urk. 38 S. 35 f.; Urk. 52 S. 5 f.; Urk. 67 S. 27, 29). Zumindest bei der ers- ten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte denn auch noch zu, nach dem Abbiegen in die Dickbuchstrasse angesichts der Wetterverhältnisse definitiv zu schnell gefahren zu sein, die Geschwindigkeit aber nicht "überragend weit" überschritten zu haben (Urk. 49 S. 44 mit Verweis auf Urk. D3/3 S. 4). In der Fol- ge relativierte er seine Aussagen allerdings und stellte sich auf den Standpunkt, das Auto immer unter Kontrolle gehabt und sein Fahrverhalten den Strassenver- hältnissen angepasst zu haben und ziemlich langsam und unter 80 km/h gefahren zu sein (Urk. 49 S. 44 f. mit Verweis auf Urk. D3/3 S. 4, D1/5/5 S. 8 und Urk. D1/5/6 S. 8). Nachdem dem Beschuldigten die Videoaufnahme aus dem Polizeifahrzeug gezeigt wurde, antwortete er auf die Frage, ob er die von ihm ge- wählte Fahrweise immer noch als angemessen erachte: "Entschuldigen sie, das ich das jetzt sage aber ich finde diese Frage fast ein wenig absurd. Damals war ich in einer Fluchtsituation. Unter normalen Umständen, wenn ich das heute an- schaue, finde ich meine Fahrweise natürlich nicht angemessen. Ich war auf der Flucht. Wäre ich total unvernünftig gefahren, hätte es einen Unfall gegeben "(D1 5/6 S. 9). Dass seine Fahrweise unangemessen gewesen sei, bestätigte der Beschuldigte auch an der heutigen Berufungsverhandlung. Allerdings fügte er an,
- 31 - dass er nicht dermassen daneben gefahren sei, dass es zu einer Gefahrensituati- on hätte kommen können (Urk. 66 S. 19). An der Hauptverhandlung führte er aus, nie zu schnell gefahren zu sein. Gleichzeitig räumte er aber ein, nicht auf den Tacho geschaut zu haben und nicht zu wissen, wie schnell er gefahren sei (Urk. 49 S. 45 mit Verweis auf Prot. I S. 34 f.). Er habe die Geschwindigkeit stets so angepasst, dass ihm und seinem Freund nichts passieren würde und er auch sonst niemanden gefährdete (Urk. 49 S. 44 mit Verweis auf Urk. D3/3 S. 2). 3.5.4. Die Relativierungen des Beschuldigten erscheinen angesichts der ersten Zugeständnisse als unglaubhaft und lassen sich nicht mit den Erkenntnissen aus der Videoaufnahme in Einklang bringen. 3.5.5. Wie die Verteidigung richtig vorbringt, wurde die Geschwindigkeit des Be- schuldigten nicht gemessen (Urk. 38 S. 35, Urk. 67 S. 27 f.). Mit der Vorinstanz kann die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit aber anhand der Fahr- geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges, welche der Videoaufnahme entnommen werden kann, geschätzt werden (Urk. 49 S. 48). Unbestritten und durch das Video erstellt ist, dass der Beschuldigte auf der Flucht von der Polizei war und er seinen Abstand gegenüber der Polizei während seiner Fahrt stetig vergrösserte, bis die Polizei ihn schliesslich aus den Augen verloren hatte (Urk. 49 S. 48 mit Verweis auf Urk. D3/5). Der Umstand, dass die Polizei dem Beschuldigten nicht hat folgen können, ist mit der Vorinstanz als starkes Indiz dafür zu werten, dass der Be- schuldigte seine Geschwindigkeit eben nicht den Strassen- und Sichtverhältnis- sen angepasst hatte. Aus der Videoaufnahme ergibt sich nämlich, dass sich das Polizeifahrzeug über weite Strecken am Limit des bei den gegebenen Verhältnis- sen überhaupt Möglichen bewegte. Es mag zutreffen, dass der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschuldigten Vorderradantrieb hatte, für den Beschuldigten günstig gewesen sein mag (Urk. 49 S. 49, Urk. D1/5/5 S. 8, Prot. I S. 34, Urk. 38 S. 36, Urk. 52 S. 6, Urk. 67 S. 29). Hingegen steht – entgegen der Verteidigung und dem Beschuldigten – aktenmässig nicht fest, dass das Polizeifahrzeug ledig- lich über Heckantrieb verfügte. Doch selbst wenn dem so gewesen wäre, könnte der Beschuldigte daraus jedenfalls nichts Entscheidendes für sich ableiten. Zwar könnte aufgrund des Vorderradantriebs des vom Beschuldigten gelenkten Fahr-
- 32 - zeugs geschlossen werden, dass er auf seiner Flucht dieses gleiche Limit nicht erreicht hat. Das würde aber ausser Acht lassen, dass der Beschuldigte bekannt- lich noch schneller als das Polizeifahrzeug fuhr und dieses abhängte. Entschei- dend ist das letztlich auch nicht, weil beim Bremsverhalten auf schneebedeckter Strasse die Antriebsart eines Fahrzeugs keine Rolle spielt. Sodann gestand der Beschuldigte ein, in Panik geraten zu sein, als er die Polizei erblickt habe (Urk. D3/3 S. 2 f., Urk. D1/5/5 S. 8). Er habe nur noch weg gewollt, es sei eine Kurzschlusshandlung gewesen (Urk. D3/3 S. 3). Er sei unter Stress und Adrenalin gestanden und sei auf der Flucht gewesen. Wie gesehen erachtete er nachdem er erstmals die Videoaufnahme hatte betrachten können, seine Fahrweise "natürlich nicht als angemessen" (Urk. D1/5/6 S. 9), was er auch heute wieder bestätigte (Urk. 66 S. 19). Auch diese Ausführungen des Beschuldigten sprechen gegen die Annahme einer angemessenen Fahrweise auf schneebe- deckten Strassen (vgl. die Videoaufnahme, Urk. D3/5). Hinzu kommt, dass es dunkel war und die kurvenreichen und unübersichtlichen Strassen unbeleuchtet und die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren (Urk. 49 S. 49). Auch der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es während der Verfolgung geschneit und die Sichtverhältnisse deshalb eingeschränkt gewesen seien. Im- merhin hat der Beschuldigte selber geltend gemacht, dass er aufgrund des Schneefalls den Wortlaut der Leuchtschrift Polizei Stopp nicht habe lesen können, weshalb er weiter gefahren sei (Urk. D3/3 S. 3). Allerdings muss der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass sich dem Video nicht entnehmen lasse, dass es so heftig geschneit hätte, dass die Sicht deshalb wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre (Urk. 38 S. 35, Urk. 67 S. 35). Erschwerend kommt mit der Vor- instanz hinzu, dass es sich bei der vom Beschuldigten befahrenen Strecke unbe- strittenermassen um eine gefährliche Strecke handelte, auf der man – gemäss den Aussagen des Beschuldigten (Prot. I S. 36 f.) – sogar im Sommer nicht mit 80 km/h fahren könne (Urk. 49 S. 49). Es gebe dort ein paar ziemlich gefährliche Stellen, mehrere scharfe Kurven, mehrere Inseln und eine T-Kreuzung (Urk. 49 S. 45 mit Verweis auf Urk. D1/5/6 S. 8, vgl. auch Urk. 66 S. 20).
- 33 - Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, fuhr der Beschuldigte auf der St. Gallerstrasse bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit bis zu 86 km/h (Urk. 49 S. 48, vgl. Urk. D3/5, 03:59:04hr). Ab Eingang Dickbuch- strasse waren die Strassen sodann mit Schnee bedeckt, wobei der Beschuldigte bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit durchschnittlich 40 bis 60 km/h durch die unübersichtlichen und engen Kurven fuhr (Urk. 49 S. 48, Urk. D3/5, 03:59:15 Uhr). Auf der nachfolgenden 80er-Strecke fuhr der Beschul- digte zunächst mit ca. 60 km/h, beschleunigte zwischendurch aber bis auf 80 km/h und hängte die Polizei dann langsam ab (Urk. D3/5 03:59:25 - Ende). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Polizisten den Beschuldigten nicht mehr aufholen konnten, obwohl sie auf einer geraden Strecke mit bis zu 105 km/h unterwegs waren (Urk. 49 S. 48, Urk. D3/5 04:04:20 Uhr). 3.5.6. Mit diesem Fahrverhalten hat der Beschuldigte seine Geschwindigkeit an- gesichts der Strassenverhältnisse sowie der eingeschränkten Sichtverhältnisse offensichtlich nicht ausreichend reduziert, obwohl er aufgrund der verschneiten Strassen verpflichtet gewesen wäre, langsam zu fahren (vgl. so ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 VRV, Art. 32 Abs. 1 SVG) und die zugelassene Höchstgeschwindig- keit nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden darf (Art. 4a Abs. 1 VRV, Urk. 49 S. 47 mit Hinweisen). Vor diesem Hin- tergrund kann keineswegs von einer den Verhältnissen angemessenen Fahrweise des Beschuldigten ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass der Beschul- digte die Strecke offenbar gut gekannt hatte (Urk. 52 S. 5). 3.5.7. Indem der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhält- nissen angepasst hat, hat er wichtige Verkehrsvorschriften (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 2 VRV) in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch eine er- höhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, zumal diese bei den gegebenen Witterungsverhältnissen nicht mit einer solchen Fahrweise rechnen mussten. Auch wenn das Verkehrsaufkommen gering war, musste dem Beschuldigten die besondere Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahr- weise bewusst sein. Dass Gegenverkehr nicht auszuschliessen war, zeigt sich schon an dem Umstand, dass – wie auf dem Video zu sehen ist – zumindest ein
- 34 - Auto die beiden Fahrzeuge gekreuzt hatte (Urk. D3/5 04:02 Uhr). Dabei spricht für sich und belegt eine erhebliche Rücksichtslosigkeit, dass der Beschuldigte kein entgegen kommendes Fahrzeug wahrgenommen haben will (Urk. D1/5/6 S. 8 und Prot. I S. 35). Angesichts der vom Beschuldigten gewählten Fahrweise trotz der damaligen Witterungsverhältnisse hätte man sich durchaus überlegen können, ob nicht gar von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung hätte ausgegangen wer- den müssen. Aber selbst wenn der Beschuldigte die ernstliche Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer, worunter auch sein Beifahrer zu zählen ist, nicht in Be- tracht gezogen haben sollte, liess er zumindest die geforderte Sorgfalt vermissen und handelte er grobfährlässig. Auf schnee- und eisbedeckten Strassen kann die Lenk- und Bremsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sein. Das Wissen darum, dass die Schleudergefahr und damit die Unfallgefahr auf verschneiten Strassen gross ist, kann allgemein vorausgesetzt werden. Ebenso bekannt ist der Umstand, dass sich diese Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit erhöht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_38/2011 vom 5. Mai 2011 E. 4.3, 5.1, 5.4). 3.5.8. Damit erweist sich die Kritik der Verteidigung, wonach die von der Vor- instanz vorgenommene rechtliche Würdigung falsch sei und die Vorinstanz einen Ermessensfehler begangen habe (Urk. 52 S. 5, Urk. 67 S. 29), als unbegründet. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Schuldspruch der fahrlässigen groben Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 abs. 2 VRV. 3.6. Fazit Insgesamt bleibt es bei der rechtlichen Würdigung, wie sie die Vorinstanz vorge- nommen hat. Wie gesehen unangefochten und demnach in Rechtskraft erwach- sen sind diverse Freisprüche sowie der Schuldspruch wegen mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (vgl. vorstehende Erw. 2). Zu- dem hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von
- 35 - Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 abs. 2 VRV schuldig gemacht.
4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 7 Monaten Freiheitsstrafe be- straft, unter Anrechnung der 54 Tage Untersuchungshaft, sowie mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Urk. 49 S. 65). Die Verteidigung bean- tragt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–, allerdings unter Hinweis auf den beantragten Freispruch hinsichtlich des mehrfachen Betruges, der mehr- fachen Urkundenfälschung sowie der fahrlässigen groben Verkehrsregel- verletzung (Urk. 52 S. 2, 6; Urk. 67 S. 2, 31). Auf weitere Ausführungen zur Straf- zumessung für den Fall, dass es weitere Schuldsprüche geben würde, verzichtete die Verteidigung (Prot. II S. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses (Urk. 56). 4.2. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht vorliegend auf- grund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestätigung oder Reduktion des von der Vorinstanz verhängten Strafmasses zur Diskussion (Art. 391 Abs.2 StPO). 4.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung unter Verweis auf BGE 136 IV 55 korrekt dargestellt (Urk. 49 S. 52). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, ist die Strafe bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Urk. 45 S. 52 mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1 StGB). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen be- droht ist. Sofern – wie vorliegend – für mehrere Delikte abstrakt derselbe Straf- rahmen vorgesehen ist, ist dieser massgebend (BSK StGB I-Ackermann,
3. Auflage 2013, Art. 49 N 116). Damit ist die Strafe (bei Fehlen aussergewöhnli- cher Umstände) grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 5 Jahren
- 36 - Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bemessen (Urk. 49 S. 52, Art. 146 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung ist zwingend eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 286 Abs. 1 StGB). Da sich vorlie- gend – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Erw. 5.5) – für sämtliche Delikte eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erweist, ist in An- wendung des Asperationsprinzips für sämtliche Delikte eine Gesamtstrafe festzu- setzen. 4.5. Die Vorinstanz beurteilte das Tatverschulden für die mehrfache Urkunden- fälschung sowie den mehrfachen Betrug aufgrund des engen Zusammenhangs gemeinsam (Urk. 49 S. 53 f.). Gemäss den methodischen Vorgaben des Bundes- gerichts wären diese Taten separat zu beurteilen gewesen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_765/2015 vom 03.02.2016 E. 6.3.1 und 6B_274/2013 vom 05.09.2013 E. 1.2.2). Auch wenn vorliegend aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten die Betrugshandlungen im Vordergrund stehen, kommt der Urkun- denfälschung insbesondere aufgrund der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter durchaus eine eigenständige Bedeutung zu (BGE 138 IV 209 E. 5.5). Die von der Vorinstanz für den mehrfachen Betrug sowie die mehrfache Ur- kundenfälschung festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Monaten entspricht nur gerade einem Zehntel der angedrohten Höchststrafe, was sich angesichts der bereits be- rücksichtigten mehrfachen Tatbegehung als ausgesprochen mild erweist. Auch wenn der Deliktsbetrag sowohl beim Betrug zulasten von F._____ als auch beim Betrug zulasten der Privatklägerin 1 – im Verhältnis zu anderen denkbaren Be- trugsfällen – vergleichsweise tief war und sich der Täuschungsaufwand des Be- schuldigten bei den Vertragsabschlüssen in Grenzen hielt, ist das Vorgehen des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren. Auch wenn das Tatverschulden hinsicht- lich des Betruges zulasten von F._____ als schwerste zu beurteilende Tat als leicht gewertet werden kann, rechtfertigte sich angesichts des sehr weiten zur Verfügung stehenden Strafrahmens bereits für dieses Delikt eine Einsatzstrafe im Bereich von gegen 6 Monaten. Wie gesehen müsste diese Einsatzstrafe für die weiteren begangenen Delikte (Betrug zulasten der Privatklägerin 1, Urkundenfäl- schung zulasten von F._____ sowie der Privatklägerin 1, mehrfaches Fahren oh- ne Berechtigung, fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung, Hinderung einer
- 37 - Amtshandlung) angemessen erhöht werden. Aufgrund des Verschlechterungs- verbotes darf das von der Vorinstanz festgesetzte Strafmass aber nicht über- schritten werden. Entsprechend ist eine Einsatzstrafe von 220 Strafeinheiten fest- zusetzen. 4.6. Eine Erhöhung der Strafe im Rahmen der Täterkomponenten fällt unter diesen Voraussetzungen ausser Betracht, obwohl eine solche aufgrund der Vor- strafen des Beschuldigten zu bedingten Geldstrafen von 90 sowie 30 Tagessät- zen unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Urk. 49 S. 57, Urk. 51, Strafbe- fehl vom 24.02.2012: Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Führe- rausweis; Strafbefehl vom 24.09.2012 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24.02.2012: sexuelle Handlung mit einem Kind [irrige Vorstellung]) sowie des teil- weise Delinquierens während laufender Probezeit durchaus angezeigt wäre. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung geständig war. Hinsichtlich des mehr- fachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie auch betreffend die fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung war der Beschuldigte hingegen mehr- heitlich nicht geständig bzw. zeigte er mit dem Abstreiten der subjektiven Kompo- nenten keinerlei Einsicht in das von ihm begangene Unrecht. Dieses nur marginal strafmindernd zu würdigende Teilgeständnis vermag den straferhöhenden Aspekt der Vorstrafen des Beschuldigten – entgegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 31) – nicht auszugleichen. Im Übrigen ergeben sich aus der Biografie des Beschuldig- ten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren (vgl. Urk. 49 S. 57, Urk. 66 S. 1 ff.). 4.7. In Beachtung des Verschlechterungsverbotes ist eine Strafe von 220 Strafeinheiten auszusprechen.
5. Strafart und Tagessatzhöhe 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheits- strafe von 7 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Urk. 49 S. 65).
- 38 - 5.2. Hinsichtlich des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Urkundenfäl- schung, der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung kommt – wie gesehen – als Sanktion eine Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht. Betreffend die Hinderung einer Amtshandlung muss eine Geldstrafe ausgesprochen werden. 5.3. Weshalb die Vorinstanz für den mehrfachen Betrug, die mehrfache Urkun- denfälschung, die fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung sowie das mehrfa- che Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe als angemessen erachtete, ist der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht zu ent- nehmen. Offenbar wurde die Ausfällung einer Geldstrafe gar nicht in Betracht ge- zogen (Urk. 49 S. 54-56). 5.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe ist grundsätzlich die Regelsanktion im Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität (BSK StGB I-Dolge, a.a.O. Art. 34 N 24). 5.5. Der Beschuldigte weist zwei – hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte teilweise einschlägige – Vorstrafen auf und delinquierte zumindest teilweise wäh- rend laufender Probezeit bzw. nur kurz nach dessen Ablauf. Allerdings wurde die zweite Verurteilung als Zusatzstrafe zur ersten Verurteilung ausgesprochen (Urk. 51, vgl. vorstehende Erw. 4.5) und bewegten sich diese Vorstrafen mit 90 bzw. 30 Tagessätzen im tiefen Bereich und damit weit unter sechs Monaten. Sodann liegen die Vorstrafen schon etwas weiter zurück und hat sich der Be- schuldigte seither – soweit ersichtlich – wohl verhalten. Negativ zu werten ist hin- gegen der Umstand, dass mit den heute zu beurteilenden Taten sowohl hinsicht-
- 39 - lich der Häufigkeit als auch der Schwere eine Intensivierung der deliktischen Tä- tigkeit erkennbar ist. Insbesondere machte der Beschuldigte bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten auch vor Verbrechen keinen Halt mehr. Vor diesem Hintergrund bestehen gewisse Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer erneuten Geldstrafe, zumal eine Bereitschaft, sich mit den begangenen Taten auseinanderzusetzen, beim Beschuldigten nicht ersichtlich ist. Allerdings wurde der Beschuldigte bis heute noch nie mit einer unbedingten Strafe konfrontiert und hat sich der Beschuldigte seit den im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zu beurteilenden Straftaten – soweit ersichtlich – wohl verhalten. In persönlicher Hinsicht fällt positiv auf, dass der Beschuldigte seit dem 1. Juli 2016 offenbar über eine Festanstellung bei der L._____ AG verfügt, was mit der Vorinstanz auf eine Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse hinweist (Urk. 49 S. 60; Urk. 38 S. 38, 40; Prot. I S. 9; Urk. 66 S. 4). Insgesamt bestehen trotz gewisser Zweifel keine besonderen Gründe, weshalb einer Geldstrafe jede Zweckmässigkeit abzusprechen wäre. Damit ist der Be- schuldigte für sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe als Regelsanktion zu bestra- fen. 5.6. Zu bestätigen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 100.–. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 58 f.), zumal sich diese gemäss Angaben des Beschuldigten bis heute nicht wesentlich verändert haben, auch wenn er heute, im Unterschied zur vorinstanzlichen Hauptverhand- lung, eine Firmenbeteiligung bei der L._____ AG in Abrede stellte (Urk. 66 S. 5). Für eine Reduktion besteht keine Veranlassung, zumal die Tagessatzhöhe im Einklang mit dem Antrag der Verteidigung steht (Urk. 49 S. 59; Urk. 52 S. 3, 6; Urk. 67 S. 2, 31).
6. Strafvollzug und Verbindungsstrafe 6.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Hinge- gen hat sie die wegen der Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– unbedingt ausgesprochen (Urk. 49 S. 65).
- 40 - Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56 S. 2). Neu steht aber einzig die Verhängung einer Geldstrafe zur Diskus- sion. Die Verteidigung beantragt die Gewährung des bedingten Vollzugs (Urk. 67 S. 2). 6.2. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wann eine Strafe bedingt auszu- sprechen ist. Auf die diesbezüglichen theoretischen Ausführungen kann verwie- sen werden (Urk. 49 S. 59 f.). 6.3. Den bedingten Vollzug der von ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz damit begründet, dass der Beschuldigte zwar vorbestraft, bisher aller- dings zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und mit der Festanstellung in persönlicher Hinsicht eine Stabilisierungsphase eingetreten zu sein scheine (Urk. 49 S. 60). Den gewissen Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung hat die Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, indem sie die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– unbedingt ausgesprochen hat, allerdings unter Hin- weis auf den in dieser Konstellation nicht einschlägigen Art. 42 Abs. 4 StGB (Urk. 49 S. 60), welche die Aussprechung einer Verbindungsstrafe ermöglicht. Anders als in den Fällen von Art. 42 Abs. 4 StGB musste die Vorinstanz aufgrund des Strafrahmens bei der Hinderung einer Amtshandlung für die Erfüllung dieses Tatbestands neben der ausgesprochenen Freiheitsstrafe für die übrigen Delikte zwingend zusätzlich eine Geldstrafe aussprechen und kam bei dieser Ausgangs- lage vor Vorinstanz das Asperationsprinzip betreffend die Hinderung einer Amts- handlung nicht zur Anwendung. Mithin standen die Geldstrafe sowie die Freiheits- trafe als unabhängige Sanktionen nebeneinander. Im Ergebnis ist es indessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Geldstrafe aufgrund der getrübten Legalprognose unbedingt ausgesprochen und nicht zuletzt deswegen auf einen Vollzug der Freiheitsstrafe verzichtet hat. 6.4. Anders als vor Vorinstanz steht nunmehr einzig der Vollzug einer Geldstra- fe zur Diskussion. Wie vorstehend aufgezeigt und von der Vorinstanz zutreffend erkannt, bestehen aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten, des teilweise De- linquierens während laufender Probezeit sowie der Intensivierung der deliktischen Tätigkeit gewisse Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten (vgl. vorste-
- 41 - hende Erw. 5.5). Offensichtlich haben den Beschuldigten die bedingt ausge- sprochenen Geldstrafen nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Andererseits verbrachte der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens 54 Tage in Untersuchungshaft, was die Warnwirkung von nun bedingt ausgesprochenen Strafen zweifellos verstärkt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich seit Entlassung aus der Untersuchungshaft soweit ersichtlich wohlverhalten hat und in persönlicher Hinsicht gewisse Stabilisierungstendenzen ersichtlich sind, kann dem Beschuldigten insgesamt nochmals der bedingte Vollzug gewährt wer- den, zumal er sich mit der heute auszusprechenden Geldstrafe erstmals mit einer substantiell höheren Geldstrafe konfrontiert sieht. Der Verhängung einer unbe- dingten Strafe stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Aufgrund der leicht getrübten Legalprognose ist mit der Vorinstanz die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen, zumal dies auch von der Verteidigung so beantragt wurde (Urk. 49 S. 61, 65; Urk. 67 S. 2, 33). 6.5. Um das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher ge- ringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen und den verbleibenden Restbedenken hinsichtlich der Legalbewährung entgegenzuwirken, erscheint es vorliegend angemessen, dem Beschuldigten mit der Auferlegung einer Ver- bindungsbusse einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen, zumal von der Vor- instanz auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. September 2012 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verzichtet wurde (zu den Voraus- setzungen einer Verbindungsbusse: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2, BGE 135 IV 188 E. 3.3, BGE 134 IV 82 E. 8, BGE 134 IV 60 E. 7.3, BGE 134 IV 1 E. 4.5, E. 5.5.2). 6.5.1. Bei der Verhängung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB muss die Geldstrafe und die Busse in ihrer Summe angemessen sein und darf die zusätzlich auszusprechende Busse nicht zu einer Straferhöhung führen bzw. eine zusätzliche Strafe ermöglichen, weshalb die festgesetzte bedingte Geldstrafe anzupassen ist (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Verschulden bezieht sich auf beide Strafen, und die Geldstrafe muss unter Einschluss der akzessorischen
- 42 - Busse schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Methodisch ist bei der Berechnung der Anzahl Tagessätze der Umstand einzubeziehen, dass neben der bedingten Geldstrafe noch eine Busse ausgefällt wird (BSK StGB I-Heimgartner, a.a.O, Art. 106 N 42, Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 4). 6.5.2. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der beabsichtigten Warnwirkung eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen, was dem akzessorischen Charakter genügend Rechnung trägt. Zu- dem entspricht diese Bussenhöhe im Ergebnis der von der Vorinstanz ausge- sprochenen unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Damit ist der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius gewahrt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3). 6.6. Nachdem es aufgrund des Verschlechterungsverbotes insgesamt bei einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu bleiben hat, ist der Beschuldigte unter Be- rücksichtigung der auszusprechenden Verbindungsbusse gesamthaft mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.7. Der Anrechnung der 54 Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu verbringen hatte, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuld- und Frei- sprüchen – ist die vorinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen (Dispositiv- ziffer 8). 7.2. Die Verteidigung beantragt, die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der Untersuchung sowie der Vorinstanz sofort definitiv abzuschreiben (Urk. 52 S. 3, Urk. 67 S. 2).
- 43 - 7.2.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 3 f.; Griesser, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürcher StPO- Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2; BSK StPO II-Domeisen, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Be- troffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wort- laut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu be- rücksichtigen waren (Urteile des Bundesgerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 190a StPO N 9; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2004, N 1215 und Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschrei- bung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 7.2.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben, wonach es sich rechtfer- tigen würde, den Beschuldigten von der Kostentragung zu befreien. Der Beschul- digte hat gemäss eigenen Angaben eine Festanstellung und verdient monatlich
- 44 - Fr. 6'000.– brutto sowie einen 13. Monatslohn (vgl. vorstehende Erw. 5.6 mit Ver- weis auf Urk. 49 S. 59, Urk. 66 S. 5). Auch wenn der Beschuldigte die vor Vor- instanz noch geltend gemachte Firmenbeteiligung neu in Abrede stellte (Urk. 66 S. 5), kann von prekären finanziellen Verhältnisse keine Rede sein. Damit wird er auch die Möglichkeit haben, seine Schulden abzubezahlen. Zudem ist nicht aus- geschlossen, dass es dereinst zu einem Vermögensanfall kommen könnte, bei- spielsweise aus eherechtlichen oder erbschaftlichen Ansprüchen. Der Beschuldig- te ist erst 26-jährig und hat seine berufliche Laufbahn noch vor sich. Es kann da- her nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in ei- ne (noch) günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Eine definitive Ent- bindung von der Kostentragungspflicht ist damit nicht gerechtfertigt. 7.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkunden- fälschung sowie der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung. Die Strafhöhe bleibt im Ergebnis gleich. Hingegen obsiegt er hinsichtlich der Strafart, da neu einzig eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Insgesamt unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung weitgehend. Das rechtfertigt es, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung zu vier Fünf- teln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Umfang von vier Fünfteln die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für seine Aufwendun- gen und Auslagen im Berufungsverfahren eine Honorarnote von Fr. 7'253.45 (inkl. MwSt) ein (Urk. 65). 7.4.1. Die Plädoyernotizen der Verteidigung umfassen 34 Seiten. Für die Vorbe- reitung des Plädoyers macht die Verteidigung einen Zeitaufwand von 17 Stunden geltend. Dabei entspricht das Plädoyer ganz weitgehend demjenigen vor Vor- instanz. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil findet nur am
- 45 - Rande statt (Urk. 67 N 64, 71 f., 80 f., 118 ff.). Über weite Teile beschränkt sich das Plädoyer auf die Wiedergabe von Aussagen (Urk. 67 S. 1-10, 26), welche
– abgesehen von der Bezeichnung der Parteien – zum grossen Teil dem entspre- chen, was bereits vor Vorinstanz wiedergegeben worden war (Urk. 38 N 66 - 70 = Urk. 67 N 8 - 12; Urk. 38 N 71, 73 f. = Urk. 67 N 14, 22; Urk. 38 N 90 - 100 = Urk. 67 N 24 - 29, 31-35; Urk. 38 N 115 - 120 = Urk. 67 N 107 - 112). Es ist nicht Aufgabe des Verteidigers, die Akten wiederzugeben, ohne die entsprechenden Inhalte zu würdigen. Aber auch bei der Beurteilung der Aussagen sowie bei der rechtlichen Würdigung wurde zu einem ganz wesentlichen Teil das vor Vorinstanz bereits Vorgetragene übernommen (Urk. 38 N 75 - 78, 80 - 83 = Urk. 67 N 36 - 39 [1. Teil], 41 - 43, 45; Urk. 38 N 101- 105 = Urk. 67 N 46 - 50; Urk. 38 N 121 f. = Urk. 67 N 113 f.; Urk. 38 N 171 f., 185 - 190 = Urk. 67 N 53 f., 65 - 69, 73, Urk. 38 N 192 = Urk. 67 N 75, Urk. 38 N 168 f. = Urk. 67 N 102 f.). Auch wenn die Vertei- digung an der Berufungsverhandlung – nach entsprechendem Hinweis, dass dem Gericht das vorinstanzliche Plädoyer bekannt sei (Prot. II S. 6) – auf das Verlesen eines Teils des Plädoyers verzichtete (Urk. 67 N 36-53, 105-112, 124), wurden diese Ausführungen bei der Honorarstellung im Rahmen der Vorbereitungen of- fensichtlich als Aufwendungen verbucht. Angesichts des Umstandes, dass ein unbedingter Vollzug bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausge- schlossen war, wären zudem auch die Ausführungen zum Vollzug entbehrlich gewesen (Urk. 67 S. 31 ff.). Vor dem Hintergrund der weitgehenden Wiederholungen des vor Vorinstanz Vor- gebrachten erscheint der von der Verteidigung geltend gemachte Zeitaufwand für die Vorbereitung seines Plädoyers von 17 Stunden nicht mehr als angemessen bzw. werden Aufwendungen geltend gemacht, die für eine wirksame Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht notwendig waren. 7.4.2. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwandes dienen die in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pau- schalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen wer- den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf-
- 46 - gefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3.). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbe- trages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zulässig, ist das Gericht nicht ver- pflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzu- setzen und ausdrücklich zu begründen, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.5.). 7.4.3. Der vorliegende Fall kann zu den Standardverfahren gezählt werden. Ein ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag jedenfalls nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung wird im Berufungsverfahren die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gel- tenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Vor- liegend ist dem amtlichen Verteidiger somit für die Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine (pauschale) Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– auszurichten (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 7.4.4. Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierig- keiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Das vorliegende Verfahren kann weder bezüglich des Sachverhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex eingestuft werden. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung waren ins- besondere die Aussagen der Parteien zu analysieren. Die Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, gehört zu den wiederkehrenden Aufgaben im Rahmen eines Strafverfahrens und stellt nichts Aussergewöhnliches dar (Urteil
- 47 - des Bundesgerichts 6B_644/2011 vom 15. März 2012 E. 2.2). Auch in rechtlicher Hinsicht ergaben sich keine besonderen Schwierigkeiten. Es handelt sich sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren. Unter Berück- sichtigung des Aktenumfangs, der Anzahl der angeklagten Delikte, der Komplexi- tät und Schwierigkeit des Falles sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Be- schuldigten erscheint eine Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das gesamte Berufungsverfahren von mehr als Fr. 4'000.– nicht als angezeigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist deshalb auf Fr. 4'000.– (inkl. MwSt) festzusetzen. In diesem Umfang ist der amtliche Ver- teidiger – wie dargelegt – aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
7. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Erwägungen (97 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 7. Juli 2016 wurde den Partei- en gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 43 f.). Am 13. Juli 2016 liess der Be- schuldigte seinen amtlichen Verteidiger fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 43). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 liess der Beschuldigte – ebenfalls frist- gerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 52). Mit Präsi- dialverfügung vom 13. Dezember 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie den Privat- klägerinnen 1 und 2, B._____ und C._____, zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanzi- ellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen (Urk. 54). Am 22. Dezember 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und auf weitere Anträge zu verzichten (Urk. 56). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Anga- ben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gingen bis heute – trotz antragsgemäss dafür erstreckter Frist (Urk. 58) – keine ein.
E. 1.2 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 66) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung Gemäss seiner Berufungserklärung ficht der Verteidiger die Dispositivziffern 1 (soweit die Schuldsprüche des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Urkunden- fälschung sowie der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln betref- fend), 3, 4 sowie 8 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 52). Damit sind ein Teil der Dispositivziffer 1 (soweit die Schuldsprüche des mehrfachen Fahrens ohne
- 6 - Berechtigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung betreffend), Dispositiv- ziffer 2 (Freisprüche), 5 (Verzicht auf Widerruf), 6 (Verweis der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg) sowie Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Urk. 52 S. 2 f., Prot. II S. 5 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsver- botes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 3 Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 3.1 Dossier 2 Teil 1 (Urkundenfälschung zulasten der Privatklägerin 1, Urk. D1/25 S. 4)
E. 3.1.1 Sachverhalt
E. 3.1.1.1 Im Dossier 2 wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt mit einer Vorlage aus dem Internet und sei- nem Computer eine Überweisungsbestätigung der Bank D._____ AG datiert auf den 14. Oktober 2014 über Euro 8'500.– hergestellt zu haben, lautend auf ein Konto des Beschuldigten bei der genannten Bank zugunsten der Privatklägerin 1, B._____. Dies habe er in der Absicht gemacht, diesen Beleg der Privatklägerin 1 zu übergeben, was er auch getan habe, um damit vorzugeben, dass die Stallmie- te für die Pferde bezahlt worden sei und sich Zeit zu verschaffen, wobei er ge- wusst habe, dass er mit der Mietzinszahlung im Rückstand gewesen sei und dass die Privatklägerin 1 den Mietvertrag niemals geschlossen bzw. sofort aufgelöst hätte, wenn ihr die wahren finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bekannt gewesen wären. Durch dieses Vorgehen habe die Privatklägerin 1 die Pferde län- ger in ihrem Stall stehen lassen, wodurch sie letztlich riskiert habe, die Miete nicht bezahlt zu erhalten und dadurch einen Vermögensschaden zu erleiden, was auch eingetroffen sei (Urk. D1/25 S. 4).
E. 3.1.1.2 Das angeblich von der Bank D._____ AG verfasste Schreiben betreffend die Überweisung von Euro 8'500.– an B._____ zulasten eines E._____ vom
- 7 -
14. Oktober 2014 liegt bei den Akten (Urk. D2/8). Ebenso ein Schreiben der Bank D._____ AG vom 13. November 2014 an die Privatklägerin 1, wonach es sich beim Schreiben vom 14. Oktober 2014 um eine Fälschung handle und E._____ bei der Bank D._____ AG unbekannt sei (Urk. D2/9). Präzisierend festzuhalten ist, dass das auf der Überweisungsbestätigung angegebene Belastungskonto nicht auf den richtigen Namen des Beschuldigten, A._____, sondern auf das vom Beschuldigten verwendete Pseudonym E._____ lautete. Das geht aus der Ankla- geschrift nicht hervor.
E. 3.1.1.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Überweisungsbeleg vom
14. Oktober 2014 hergestellt zu haben (Urk. D1/5/2 S. 3, Urk. D1/5/4 S. 5, Urk. 66 S. 17). Anlässlich der Hafteinvernahme anerkannte er sodann, mit den Über- weisungsbestätigungen gegenüber den Empfängern Zahlungen fingiert zu haben (Urk. D1/5/2 S. 3). Auch in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom
31. März 2015 antwortete er auf Vorhalt der Anzeige von B._____ wegen Betrugs und Urkundenfälschung: "Jawohl. Das war so. Es war keine Betrugsabsicht vor- handen. Ich wollte mit meinem Tun einfach Zeit verschaffen, um das Geld für die Miete auftreiben bzw. beschaffen zu können. Zudem wollte ich weitere Streiterei- en mit C._____ verhindern. Ihre beiden Pferde waren ja da eingestellt" (Urk. D1/5/4 S. 1). Die Aussage von B._____, wonach er – der Beschuldigte – sie vertröstet und ausgeführt habe, dass ihr Geld im Ausland sei und es Probleme mit der Überweisung gebe, treffe zu. Ebenso sei richtig, dass er – der Beschuldigte – und C._____ am 14. Oktober 2014 im Pferdestall erschienen seien und B._____ einen Bankbeleg der Bank D._____ AG über den Betrag von Euro 8'500.– über- geben hätten. Präzisierend hielt der Beschuldigte fest, dass es C._____ gewesen sei, die den Beleg übergeben habe (Urk. D1/5/4 S. 2). Er habe nie Betrugsabsich- ten gehabt. Er habe einfach etwas Zeit schinden wollen, bis das Geld zur Verfü- gung gestanden wäre, um die ca. Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. D1/5/4). Dazu befragt, was er zu den Urkundenfälschungen ergänzend sagen könne, führte der Beschuldigte aus: "Das war aus meiner Sicht eine Notsituation und nicht in betrü- gerischer Absicht. Ich wollte Druck und Stress mit C._____ verhindern. Ich sprach immer wieder mit den Gläubigern. Ich erlaubte mir dies aus der Not heraus" (Urk. D1/5/4 S. 4 f.). Den Namen E._____ habe er verwendet, weil B._____ ihn so
- 8 - genannt habe (Urk. 5/4 S. 5). Er habe mit der Fälschung einfach Zeit gewinnen wollen, bis er die Rechnung hätte bezahlen können (Urk. D1/5/4 S. 6). Den Bank- beleg habe er ausgestellt, weil er persönlich keine Nerven gehabt habe, um mit B._____ zusammen zu sitzen und ihr nochmals alles zu erklären (Urk. D1/5/5 S. 6). An der Schlusseinvernahme vom 12. Januar 2016 und an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt betref- fend die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der angeblichen Über- weisung zugunsten von B._____ auf entsprechenden Vorhalt ohne Einschrän- kungen (Urk. D1/5/7 S. 5, Prot. I S. 12). Sie hätten sich Zeit verschaffen müssen, da sein Investor einen eigenwilligen Zeitplan gehabt habe und sich alles in die Länge gezogen und immer wieder verschoben habe. Die einzige Möglichkeit habe darin bestanden, einen solchen Beleg auszudrucken und zu übergeben und sich Luft zu verschaffen. Dazu befragt, ob er nicht damit gerechnet habe, dass das mit dem gefälschten Beleg auffliegen würde, führte er aus, davon ausgegangen zu sein, die Schuld innert Frist nach Auszahlung durch den Investor begleichen zu können und sich das mit dem gefälschten Beleg erledigt hätte (Prot. I S. 12). Es treffe zu, dass er von ca. dem 20. September 2014 bis 30. November 2014 im Reitstall von B._____ zwei und später drei Pferdeboxen gemietet habe, um dort die Pferde von C._____ einzustellen (Prot. I S. 22 f.). Ferner anerkenne er, dass – als er nicht bezahlt und B._____ nachgefragt habe – er ihr den von ihm gefälsch- ten Zahlungsbeleg über Euro 8'500.– übergeben habe, um vorzugeben, dass er die ausstehenden Stallkosten für die drei eingestellten Pferde bezahlt habe (Prot. I S. 24). Als er den Beleg erstellt habe, sei C._____ daneben gesessen (Prot. I S. 29). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nicht, den Überwei- sungsbeleg erstellt zu haben, um sich Zeit zu verschaffen, da B._____ auf ihn zu- gekommen sei. Als C._____ den Beleg an B._____ übergeben habe, sei er im Auto gesessen. Er habe gewusst, dass C._____ den Beleg B._____ übergeben habe (Urk. 66 S. 17).
- 9 -
E. 3.1.1.4 Wenn der Beschuldigte behauptet, dass C._____ bei der Herstellung des Überweisungsbelegs neben ihm gesessen habe, ist gleichzeitig erstellt, dass der Beleg sicher nicht dazu hätte dienen sollen, C._____ davon abzuhalten, den Be- schuldigten weiter unter Druck zu setzen, wie dies die Verteidigung glauben ma- chen will (Urk. 38 S. 14, 27; Urk. 67 S. 23). Dagegen spricht auch, dass C._____ bereits vorher über den richtigen Namen des Beschuldigten Bescheid gewusst haben muss. Wie die Verteidigung richtig vorbringt, ist aufgrund des bei den Ak- ten liegenden "Screen-Shots" betreffend den Whats App–Verkehr zwischen C._____ und der Geschädigten F._____ nämlich erstellt, dass die Privatklägerin 2 spätestens am 20. September 2014 den wahren Namen des Beschuldigten ge- kannt hatte (Urk. 38 S. 14; Urk. D2/5 S. 4 f.; D2/6; Urk. 49 S. 27, 40). Mit der Ver- teidigung musste C._____ damit – selbst wenn sie bei der Fälschung nicht dabei gewesen wäre – bewusst gewesen sein, dass mit dem Überweisungsbeleg lau- tend auf E._____ etwas nicht stimmen konnte bzw. mit diesem Namen eine recht- lich verbindliche Überweisung nicht möglich war (Urk. 38 S. 14).
E. 3.1.1.5 Damit verfängt nicht, wenn die Verteidigung vorbringt, dass der Beleg erst durch die Handlung von C._____ "in Verkehr" gebracht bzw. B._____ zur Kennt- nis gebracht worden sei (Urk. 38 S. 14, 27; Urk. 52 S. 5; Urk. 67 S. 23). Vielmehr musste es dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 40 f.) – sehr wohl bewusst gewesen sein, dass der Beleg zur Täuschung von B._____ verwendet würde bzw. wurde der Beleg gerade zu diesem Zweck hergestellt, was der Be- schuldigte während des gesamten Verfahrens auch mehrfach einräumte. Wie ge- sehen hat der Beschuldigte zumindest zu Beginn des Verfahrens auch nicht be- stritten, den Beleg – zusammen mit C._____ – übergeben zu haben bzw. dabei gewesen zu sein, als C._____ den Beleg übergeben hatte (vgl. vorstehende Erw. 3.1.1.4, anders in Urk. D1/5/6 S. 6 und Prot. I S. 29), was sowohl C._____ als auch B._____ bestätigten (Urk. D2/3 S. 2 f., Urk. D2/4 S. 4). Auch heute bestätig- te der Beschuldigte, von der Übergabe des Überweisungsbeleges gewusst zu ha- ben. Er sei währenddessen im Auto gesessen (Urk. 66 S. 18). Eine andere Erklä- rung, weshalb der Überweisungsbeleg hätte erstellt werden sollen, ist denn auch nicht ersichtlich.
- 10 -
E. 3.1.1.6 Der Anklagesachverhalt betreffend die Urkundenfälschung im Zusam- menhang mit der Überweisungsbestätigung zugunsten von B._____ ist demnach erstellt.
E. 3.1.2 Rechtliche Würdigung
E. 3.1.2.1 Die Vorinstanz erachtete im Zusammenhang mit dem Überweisungsbeleg betreffend die angebliche Bezahlung der Stallmiete den Tatbestand der Urkun- denfälschung als erfüllt und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 38 ff.; Urk. D1/25 S. 4, 9).
E. 3.1.2.2 Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Es steht fest, dass der Beschul- digte eine unechte Urkunde hergestellt hat und auch die Verteidigung erachtet den objektiven Tatbestand als erfüllt (Urk. 67 S. 23). Der Einwand der Verteidi- gung, wonach dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch machen würde, um den Adressaten zu ei- nem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen (Urk. 52 S. 5, Urk. 67 S. 23), ist durch das Beweisergebnis widerlegt. Wie gesehen ist erstellt, dass der Beschul- digte bei der Übergabe des Überweisungsbeleges anwesend war bzw. davon ge- wusst hatte. Indem der Beschuldigte von der Übergabe wusste, bekundete er sei- nen Willen, dass B._____ von dem von ihm gefälschten Überweisungsbeleg Kenntnis erhielt und dadurch in die irrige Vorstellung versetzt wurde, dass er die Stallmiete bezahlt habe. Wie er selbst ausführt, beabsichtigte er, sich mit diesem Vorgehen Zeit zu verschaffen, was letztlich auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 67 S. 25). Mit diesem Zeitgewinn hat er sich sowie C._____ einen un- rechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verschafft (Urk. 49 S. 41 mit Hinweisen, BGE 137 IV 167 E. 2.4, Navigator Kommentar StGB-Weder, 19. Auflage 2013, Art. 251 N 48). Eine zusätzliche Schädigungsab- sicht, welche die Verteidigung in Abrede stellt (Urk. 67 S. 23 f.), ist für die Erfül- lung des Tatbestandes nicht erforderlich.
E. 3.1.2.3 Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 11 -
E. 3.2 Dossier 2 Teil 2 (Betrug zulasten der Privatklägerin 1, Urk. D1/25 S. 4 f.)
E. 3.2.1 Sachverhalt
E. 3.2.1.1 Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens sowie vor Vorinstanz anerkannt, bei der Privatklägerin 1 zunächst zwei und später eine drit- te Pferdebox gemietet zu haben, in denen die zwei Pferde der Privatklägerin 2 sowie das später von F._____ übernommene Pferd (vgl. dazu den Anklagesach- verhalt in D2 Sachverhaltsteil 4) eingestellt worden waren (Urk. D1/5/2 S. 3, Prot. I S. 22 f., Urk. D1/5/6 S. 4, Urk. 49 S. 8). Damit kann dem Einwand der Ver- teidigung, wonach (nur) C._____ und nicht der Beschuldigte Vertragspartei gewe- sen sei (Urk. 38 S. 14, 28, 30; Urk. 67 S. 7, 11, 17, 24), schon aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten kann keineswegs von einer bloss internen Zahlungsvereinbarung des Beschuldigten mit C._____ ausgegangen werden. Wie der Beschuldigte selbst erklärte, hatte er gegenüber B._____ immer wieder versichert, den Betrag zu begleichen bzw. versuchte er, durch den gefälschten Überweisungsbeleg Zeit zu gewinnen (vgl. vorstehende Erw. 3.1.1.3), woraus sich ergibt, dass er sich zur Zahlung gegenüber der Privatklägerin 1 verpflichtet sah. Im Verlaufe der Befragung an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz stellte er sich dann aber plötzlich auf den Standpunkt, keinen Vertrag mit B._____ ge- schlossen zu haben und sich deshalb nicht verpflichtet gefühlt zu haben, die noch ausstehenden Mietkosten für das dritte Pferd von Fr. 2'400.– – die restlichen Mietkosten wurden durch den Vater von C._____ beglichen – zu bezahlen. Er sei nur derjenige gewesen, der das Portemonnaie hervorgenommen habe. Warum solle er für ein fremdes Pferd aufkommen, was er ja freiwillig gemacht hätte, ein- fach weil er gefunden habe, dass er das gesagt habe und zu seinem Wort stehe (Prot. I S. 28). Anders als noch in der Schlusseinvernahme würde er heute eine Schuld gegenüber B._____ nicht mehr anerkennen. Es sei mehr eine Ehrenpflicht als eine wirkliche Schuld, weil er das damals so gegenüber C._____ gesagt habe. Er habe zwischendurch schwere Zweifel gehabt, ob er bezahlen soll oder nicht. Den Beleg habe C._____ übergeben (Prot. I S. 29).
- 12 - Auch heute stellte der Beschuldigte in Abrede, einen Mietvertrag mit B._____ ge- schlossen zu haben. Zunächst stellte er gar in Abrede, überhaupt jemals gegen- über B._____ gesagt zu haben, dass er die Miete bezahlen würde. Er habe ledig- lich C._____ gesagt, dass er ihr mit den Finanzen helfen würde (Urk. 66 S. 9). Im weiteren Verlaufe der Einvernahme erklärte er dann aber wieder, dass es korrekt sei, dass er B._____ gegenüber versichert habe, dass er bezahlen würde, jedoch momentan nicht über die finanziellen Mittel verfüge. Auf den Widerspruch in sei- nen Aussagen angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass es zwar zutreffe, dass er B._____ gesagt habe, dass er bezahlen würde, dies sei aber erst nach einiger Zeit gewesen, als B._____ auf ihn zugekommen sei, weil C._____ nicht bezahlt habe (Urk. 66 S. 16). Diese nachträglichen Relativierungen des Beschuldigten vermögen angesichts der zuvor gemachten konstanten Aussagen nicht zu überzeugen. Es ist demnach erstellt, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Stallmiete gegenüber B._____ verpflichtet hatte.
E. 3.2.1.2 Ferner stellt der Beschuldigte in Abrede, in Betrugsabsicht gehandelt zu haben. Die Verteidigung führte hierzu aus, dass der Beschuldigte wirklich daran geglaubt habe, von einem Investor im Zusammenhang mit seinem Barbecue- Smoker sowie im Zusammenhang mit den Projekten zu erneuerbaren Energie bald Geld zu erhalten und daher die Miete bezahlen zu können (Urk. 38 S. 14 f.; Urk. 67 S. 17 f., 21). Weder sei die Zahlungsunfähigkeit erstellt noch gebe es Hinweise, dass der Beschuldigte nicht zahlungswillig gewesen sei. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe weder eine Täuschung noch eine Täuschungsab- sicht vorgelegen (Urk. 52 S. 4; Urk. 67 S. 17, 20). Zudem habe der Beschuldigte B._____ gegenüber offengelegt, dass die Zahlung des Investors noch nicht erfolgt sei. Damit habe er über seine zwischenzeitliche Zahlungsunfähigkeit informiert (Urk. 38 S. 31; Urk. 67 S. 17 f., 21).
E. 3.2.1.3 An der Hafteinvernahme vom 23. Februar 2015 führte der Beschuldigte aus, dass die Zahlungen zwar immer noch offen seien, er aber die Absicht habe, diese zu begleichen (Urk. D1/5/2 S. 3). Auch am 30. März 2015 erklärte er, dass er sich einfach habe Zeit verschaffen wollen, um das Geld für die Miete aufzutrei-
- 13 - ben bzw. zu beschaffen (Urk. D1/5/4 S. 1, 3, 6). Da der Investor im Zusammen- hang mit dem Projekt "G._____-Grill" das Geld nicht geliefert habe, habe er nicht bezahlen können. Er habe die Zahlung von Fr. 750'000.– erwartet (Urk. D1/5/5 S. 4). In der Einvernahme vom 15. August 2015 erklärte er dann aber, dass er jetzt noch um das Geld streite (D1/5/6 S. 7). In der Schlusseinvernahme vom
12. Januar 2016 erklärte er dann wiederum, dass sein Grillprojekt gut verlaufe. Sie könnten noch im Jahr 2016 starten. Zwar habe er noch kein Geld vom Inves- tor erhalten, das komme jetzt aber gleich. Er erwarte Fr. 500'000.– (Urk. 5/7 S. 11). Vor Vorinstanz gab er dann aber an, immer noch auf das Geld zu warten. Er warte nur noch darauf, dies unter Dach und Fach bringen zu können (Prot. I S. 30). Die Frage, ob denn ein Vertrag zwischen ihm und dem Investor bestanden habe, bejahte der Beschuldigte auch heute. Allerdings war er weder bereit seinen Vertragspartner beim Namen zu nennen noch wollte er – unter Hinweis auf eine angebliche Verschwiegenheitserklärung – Angaben über den Inhalt des Vertrages bekannt geben (Urk. 66 S. 10 ff.). Auf konkrete Nachfrage hin räumte der Be- schuldigte dann schliesslich ein, dass nicht geregelt gewesen sei, wann er das Geld vom Investor hätte bekommen sollen (Urk. 66 S. 16). Er freue sich nun auf die Sommer-Saison, wenn er endlich mit dem Barbecue-Smoker durchstarten könne (Urk. 66 S. 8).
E. 3.2.1.4 Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, war der Beschuldigte im Zeit- punkt des Vertragsschlusses verschuldet und verfügte er über keine Anstellung (Urk. 49 S. 33). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 11. November 2015 hat- te der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Betreibungen bzw. offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 1'060'000.– (Urk. 20/5), auch wenn der Beschuldigte vor- brachte, dass die eine Betreibung in Höhe von Fr. 1'000'000.– zu Unrecht erfolgt und nun wieder gelöscht sei (Prot. I S. 24, Urk. 66 S. 6). Im Verlaufe des Untersu- chungsverfahrens erwähnte er sodann, im Zusammenhang mit seinem Grillprojekt Schulden in der Höhe von Fr. 250'000.– bzw. Fr. 500'000.– zu haben (Urk. D1/5/1 S. 7, Urk. D1/5/4 Anhang, Urk. D1/5/6 S. 15). Damit ist – entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 52 S. 4; Urk. 67 S. 17, 20) – die Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erstellt. Mit der Vorinstanz war ein massgebender Gewinn aus dem Grillprojekt in naher Zukunft nicht reali-
- 14 - sierbar (Urk. 49 S. 34). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Grillprojekt derart weit fortgeschritten gewesen wäre, als dass der Beschuldigte ernsthaft mit der baldigen Zahlung des Investors hätte rechnen dürfen. Die Anga- ben des Beschuldigten, wann er die Zahlung hätte erwarten können, sind völlig vage. Wie der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausführte, wartet der Beschuldigte auch heute noch auf einen "finanziellen Anschub", um sein Projekt vorantreiben zu können (Urk. 66 S. 21). Er ist denn auch in keiner Weise in der Lage bzw. nicht gewillt, nähere Angaben zu seinem Investor bzw. zum Stand sei- nes Grillprojektes zu machen und diese zu belegen (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.3). Aufgrund der angespannten finanziellen Situation und des Umstan- des, dass der Beschuldigte über keinerlei Einkünfte verfügte, konnte der Beschul- digte nicht ernsthaft davon ausgehen, das Geld für die Stallmiete innert nützlicher Frist aufbringen zu können. Mit der Vorinstanz muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ernsthaft zahlungswillig war (Urk. 49 S. 34). Dazu passt, dass der Beschuldigte bis heute keine Zahlungen an die Privatklägerin 1 geleistet hat, obwohl ihm wäh- rend des Verfahrens mitgeteilt wurde, dass zumindest die Stallmiete für das dritte Pferd, welches er von F._____ übernommen hatte, noch offen ist (Urk. D1/5/6 S. 5, Prot. I S. 25).
E. 3.2.1.5 Indem der Beschuldigte den Mietvertrag betreffend die Pferdeboxen trotzdem abgeschlossen hatte, spiegelte er der Privatklägerin 1 vor, zur Über- nahme der Kosten in der Lage zu sein. Daran ändert nichts, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er der Privatklägerin 1 bereits damals, als sie die beiden Friesen eingestellt hätten, mitgeteilt habe, dass er zur Zeit über keine finanziellen Mittel verfügen würde. Er habe ihr gesagt, dass er bezahlen werde, sobald sein Projekt – der G._____ Grill – Geld abwerfen wür- de (Urk. D1/5/4 S. 2). Die Privatklägerin 1 bestreitet nämlich, dass der Beschul- digte ihr das so gesagt habe (Urk. D1/6/4 S. 6). An der Einvernahme vom 18. Au- gust 2015 führte der Beschuldigte aus, er habe der Privatklägerin 1 erklärt, wie es um ihn stehe. Er habe ihr gesagt, dass er mit dem Barbecue-Smoker warten müsse, bis er sich wieder frei bewegen könne, woraufhin sie gemeint habe, dass
- 15 - dies in Ordnung sei, es eile nicht. Er habe damit gerechnet, dass er das Geld in zwei Monaten haben werde (Urk D1/5/6 S. 5). Er wisse auch nicht, wann er damit gerechnet habe, die Kosten begleichen zu können. Schliesslich fügte er an: "Ich hätte später schon etwas machen können. Nur war es da schon zu spät" (Urk. D1/5/6 S. 6). Es treffe aber zu, dass er B._____ von seinen Auswanderer- plänen nach Kanada sowie dem Plan, dort eine Insel zu kaufen, erzählt habe (Prot. I S. 22 f.). Aufgrund der Aktenlage ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 38 S. 31; Urk. 67 S. 17 f., 20) – nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin 1 mitgeteilt hatte, nicht in absehbarer Zeit über die nötigen finanziellen Mittel zu verfügen, und die Privatklägerin 1 dies duldete und die Pferde dennoch bei ihr einstellen liess. Gemäss den Angaben von C._____ habe sie die Pferde am
20. September 2014 auf den Pferdehof der Privatklägerin 1 gebracht (Urk. D1/6/1 S. 4, Urk. D1/6/2 S. 15). Die Privatklägerin 1 erklärte, dass die Pferde 10 Tage vor Monatsende gekommen seien und mündlich vereinbart worden sei, dass die erste Miete auf den Ersten fällig werde und die Boxen im Voraus zu bezahlen seien (Urk. D1/6/4 S. 3 f.). Der Überweisungsbeleg, welcher der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt gefälscht hatte, um sich Zeit zu verschaffen und gegen- über B._____ vorzugeben, dass eine Zahlung getätigt worden sei, datiert vom
14. Oktober 2014 (vgl. vorstehende Erw. 3.1.1.1). Daraus kann geschlossen wer- den, dass die Privatklägerin 1 in der Zwischenzeit bereits nachgehakt hatte bzw. sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits im Verzug befunden hatte. Daran ändert nichts, wenn die Privatklägerin 1 ausführte, dass es für sie nicht so tragisch gewesen wäre, wenn die Zahlung etwas später erfolgt wäre, da der Be- schuldigte überdies ausgeführt habe, alle drei Monate auf einmal zu bezahlen (Urk. D1/6/4 S. 4). Denn sie sagte auch, dass wenn sie gewusst hätte, dass sie das Geld gar nicht bekommen würde, sie die Pferdeboxen nicht vermietet hätte (Urk. D1/6/4 S. 5). Nachdem das Geld trotz Überweisungsbeleg nicht auf ihrem Konto angekommen sei, sei sie dem nachgegangen. Da sei bereits das Telefon von H._____, dem Vater von C._____, gekommen. Sie habe die Bank I._____ [gemeint: D._____] angerufen und dort sei herausgekommen, dass es ei- ne Fälschung sei (Urk. D1/6/4 S. 4). Das Schreiben, mit welchem die D._____
- 16 - Bank AG bestätigt, dass es sich beim Überweisungsbeleg um eine Fälschung handelte, datiert vom 13. November 2014 (Urk. D2/9). Gemäss Aktenlage ist es demnach keineswegs so, dass die Privatklägerin 1 von einer Vorauszahlung abgesehen bzw. die Forderung gegenüber dem Beschuldigten ohne weiteres gestundet hätte, wie dies die Verteidigung glauben machen will (Urk. 67 S. 19 f.). Offenbar ging sie auch zu keiner Zeit davon aus, dass der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel verfügte, um die Stallmiete zu bezahlen. Vielmehr spiegelte ihr der Beschuldigte durch sein Verhalten und insbesondere aufgrund des Überwei- sungsbeleges vor, dass er demnächst bezahlen werde, wozu er aber in Wahrheit gar nicht in der Lage war. Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt.
E. 3.2.1.6 Weiter erstellt ist, dass aufgrund der nicht bezahlten Stallmiete ein Ver- mögensschaden entstanden ist. Die Privatklägerin 1 beziffert diesen auf Fr. 2'140.–. Dieser Schaden setze sich zusammen aus nicht bezahlten Was- sertherapien sowie der nicht bezahlten Stallmiete des dritten Pferdes (Urk. D1/6/4 S. 5).
E. 3.2.1.7 Nicht erstellt werden kann hingegen, dass das Verhalten des Beschuldig- ten die Privatklägerin 1 davon abgebracht hätte, Abklärungen bezüglich der Per- son des Beschuldigten vorzunehmen (Urk. D1/25 S. 5, Urk. 49 S. 36). Wie sie selbst ausführte, sei sie gar nicht auf die Idee gekommen, die Identität des Be- schuldigten sowie von C._____ zu überprüfen. Sie habe einfach Vertrauen gehabt (Urk. D2/3 S. 2).
E. 3.2.1.8 Weiter wird dem Beschuldigten – gestützt auf die Aussagen der Privat- klägerin 1 (Urk. D1/6/4 S. 3) – vorgeworfen, sich ihr gegenüber als E._____ vor- gestellt zu haben (Urk. D1/25 S. 4). Der Beschuldigte bestreitet dies grundsätzlich (Urk. D1/5/3 S. 4, D1/5/4 S. 1, Prot. I S. 22 f.). Allerdings gab er zu, den Namen verwendet zu haben, nachdem die Privatklägerin 1 ihn mit E._____ benannt habe (Urk. D1/5/4 S. 5). Der Name sei immer präsent gewesen, da dieser im Zusam- menhang mit seiner Herkunft und den …-Plantagen seines leiblichen Vaters in Griechenland erwähnt worden sei (Urk. D1/5/3 S. 4, vgl. auch Prot. I S. 22). Wes- halb er im Zusammenhang mit dem Überweisungsbeleg den Namen E._____ verwendet habe, wisse er jetzt auch nicht mehr (Prot. I S. 22). Damit ist erstellt,
- 17 - dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in ihrem Irrtum betreffend den richtigen Namen zumindest bestärkt hatte.
E. 3.2.1.9 Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt betreffend den Betrugs- vorwurf zulasten der Privatklägerin 1 grossmehrheitlich erstellt. Nicht nachgewie- sen werden kann dem Beschuldigten, dass die Privatklägerin 1 es aufgrund sei- nes Verhaltens unterlassen habe, Nachforschungen bezüglich seiner Person zu tätigen, da sie gemäss eigenen Angaben gar nicht auf die Idee gekommen sei, Abklärungen zu tätigen. Offen bleiben kann, weshalb die Privatklägerin 1 davon ausgegangen war, dass der Beschuldigte E._____ heisse. Erstellt ist, dass der Beschuldigte diesen Irrtum nicht richtig stellte und im weiteren Verkehr mit B._____ den falschen Namen verwendet hatte. Schliesslich muss präzisierend festgehalten werden, dass aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass es – entgegen dem Anklagesachverhalt – nicht der Beschuldigte, son- dern C._____ gewesen war, die den Überweisungsbeleg der Privatklägerin 1 übergeben hatte. Erstellt ist aber, dass der Beschuldigte bei der Übergabe anwe- send war.
E. 3.2.2 Rechtliche Würdigung
E. 3.2.2.1 Die Vorinstanz erachtete im Zusammenhang mit der nicht bezahlten Stallmiete den Tatbestand des Betruges als erfüllt und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 30 ff.; Urk. D1/25 S. 4 f., 9).
E. 3.2.2.2 Auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2.2.3 Der Einwand der Verteidigung, wonach weder die Zahlungsfähigkeit noch der fehlende Zahlungswille des Beschuldigten erstellt sei (Urk. 52 S. 4; Urk. 67 S. 17, 20) und beim Beschuldigten mangels fehlenden Zahlungswillens keine Täuschungsabsicht vorgelegen habe (Urk. 38 S. 32; Urk. 67 S. 18, 21), ist durch das Beweisergebnis widerlegt. Die Privatklägerin 1 wurde durch den vorgespie- gelten Zahlungswillen sowie die vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit des Beschuldig- ten getäuscht und entsprechend in einen Irrtum versetzt.
- 18 -
E. 3.2.2.4 Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung sodann, wenn sie das Tatbe- standsmerkmal der Arglist als nicht erfüllt sieht (Urk. 38 S. 31 f., Urk. 52 S. 4, Urk. 67 S. 21) und der Privatklägerin 1 ein leichtsinniges Verhalten vorwirft (Urk. 38 S. 31, Urk. 67 S. 18). 3.2.2.4.1. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftig- keit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist nament- lich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Un- terordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkennt- nisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen werden. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands in- des nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führen- de Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Mit einer en- gen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäfts- ausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht ge- schützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in je- dem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 3.2.2.4.2. Mit der Vorinstanz ist die Vorspiegelung des Leistungswillens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (Urk. 48 S. 31 f. mit Verweis auf BGE 73
- 19 - IV 225, Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine arglistige Täuschung über den Leistungswillen kann nach der zum Betrugstatbestand von Art. 146 StGB ergangenen Rechtsprechung ins- besondere bei zweiseitigen Verträgen gegeben sein, wenn vom Vertragspartner eine Leistung erlangt wird und der Täter dabei verschweigt, dass er selber zur Er- füllung seiner vertraglichen Verpflichtung nicht bereit ist, wodurch der Vertrags- partner geschädigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.4.2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist allerdings nicht in je- dem Fall arglistig. Die Behauptung des Erfüllungswillens kann nämlich unter Um- ständen indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit, überprüf- bar sein. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben. Die Unmöglichkeit einer direkten Überprüfung des Erfüllungswillens kann nicht zur Bejahung der Arglist führen, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hät- te, dass der andere nicht erfüllungsfähig war (BGE 118 IV 359 E. 2). Entschei- dend für die Frage, ob dem Opfer eine Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist, die die Machenschaften des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob konkrete Anhaltspunkte vorgelegen haben, welche den Geschäftspartner zu besonderer Vorsicht hätte mahnen müs- sen und die auf die fehlende Zahlungsmoral hingewiesen hätten (Urteil des Bun- desgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.3). Für die Frage, welche Schutzmassnahmen als zumutbar zu gelten haben, gibt es keinen allgemeingülti- gen Massstab. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 1.5.2, BGE 127 IV 68 E. 3b/bb, BGE 125 IV 260 E. 4b). 3.2.2.4.3. Vorliegend haben keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, welche die Privatklägerin 1 zu besonderer Vorsicht hätte mahnen müssen und die auf den fehlenden Zahlungswillen bzw. die fehlende Zahlungsfähigkeit hingewiesen hätten. Vielmehr vermittelte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den gegenteili- gen Eindruck und wusste er ein übliches Geschäftsverhalten auszunutzen. Wie der Beschuldigte ausführte, hätten sie innerhalb von 48 Stunden eine Lösung für die Pferde suchen müssen und sei ihnen die Privatklägerin 1 in dieser zeitlich
- 20 - dringlichen Situation zur Hilfe gekommen (Urk. 5/4 S. 5). Zudem entstand der Kontakt durch die Vermittlung einer gemeinsamen Bekannten von B._____ und C._____ (Urk. D1/6/4 S. 3, Urk. D1/3/2 S. 15, Urk. 66 S. 9). Bei dem Mietzins für die Pferdeboxen handelte es sich überdies nicht um horrende Beträge, weshalb sich auch aufgrund der Tragweite des Geschäfts keine weiteren Abklärungen auf- drängten, zumal zumindest die beiden Friesen schon länger im Besitz von C._____ waren, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden konnte, dass am früheren Ort auch die Stallmiete jeweils bezahlt werden konnte. Aufgrund des Auftretens des Beschuldigten vermittelte dieser sodann den Eindruck, zahlungs- fähig zu sein. Es kann ihr vor diesem Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie – trotz der grundsätzlich vereinbarten Vorleistungspflicht – letzt- lich nicht auf die Vorauszahlung pochte. Vielmehr konnte die Privatklägerin 1 nachvollziehbar ausführen, dass die Pferde am 20. September 2014 eingestellt worden seien und die erste Vorauszahlung für den Folgemonat Oktober per
1. Oktober 2014 vereinbart worden sei (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.5). Zwar wä- ren weitere Abklärungen betreffend die Bonität des Beschuldigten denkbar gewe- sen. Wie die Verteidigung richtig ausführte, wäre es etwa möglich gewesen, einen Betreibungsregisterauszug beizuziehen (Urk. 38 S. 32, Urk. 67 S. 19, 21), was al- lerdings erfolglos geblieben wäre, da die Privatklägerin 1 fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass der Name des Beschuldigten E._____ ist. Ein das Tatbe- standsmerkmal der Arglist ausschliessendes leichtfertiges Verhalten kann der Pri- vatklägerin 1 jedoch nicht vorgeworfen werden, zumal sie mit dem Beschuldigten zuvor noch keine Geschäftsbeziehungen gepflegt hatte. Insbesondere drängte es sich mangels konkreter Anhaltspunkte nicht auf, weitere Abklärungen über die Bonität des Beschuldigten zu tätigen und zu diesem Zwecke einen Betreibungs- registerauszug beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom
19. April 2012 E. 1.2 - 1.4). Mithin hat sich der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch das Vorspiegeln seines Zahlungswillens und seiner -fähigkeit arglistig verhalten. Zusätzlich zu diesem bereits an sich arglistigen Vor- gehens bediente sich der Beschuldigte mit der Urkundenfälschung weiterer Ma- chenschaften, welche die arglistige Vorgehensweise des Beschuldigten unter- streicht. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
- 21 - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie die von ihr zitierte Recht- sprechung verwiesen werden (Urk. 48 S. 31, 37 mit Hinweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.4.3).
E. 3.2.2.5 Ebenso verwiesen werden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die weiteren Tatbestandsmerkmale der Vermögensdis- position sowie des Vermögensschadens (Urk. 49 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO). In der irrigen Annahme, der Beschuldigte werde bezahlen, erbrachte die Privatkläge- rin 1 durch das Zurverfügungstellen der Pferde-Boxen sowie der Wassertherapien geldwerte Leistungen, ohne dafür entschädigt worden zu sein, was zu einem Vermögensschaden der Privatklägerin 1 führte (Urk. 38 S. 32, 36). Das Vermögen der Privatklägerin 1 wurde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses belastet. Realisiert hat sich der Schaden im Zeitpunkt, in dem die Zahlung fällig wurde und der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht dennoch nicht nachgekommen war. Hin- sichtlich der beiden Friesen wurde die ausstehende Rechnung zwar schliesslich durch den Vater von C._____ beglichen, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Privatklägerin 1 auch diesbezüglich vorübergehend am Vermögen geschädigt war. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, genügt die bloss vorüberge- hende Schädigung, um das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im Sinne des Betruges zu erfüllen (Urk. 49 S. 32, 36 mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1 und 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.4; Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage 2013, S. 240).
E. 3.2.2.6 Der Beschuldigte musste sich aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über seine Zahlungsunfähigkeit im Kla- ren sein. Gemäss erstelltem Sachverhalt war die von ihm immer wieder vorge- brachte erwartete Zahlung eines Investors in keiner Weise gesichert, weshalb er nicht ernsthaft damit rechnen durfte, dass diese – zumindest nicht innert nützli- cher Frist – eintreffen würde (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.3-3.2.1.4). Dem Be- schuldigten musste damit bewusst sein, dass er die Privatklägerin 1 durch sein Vorgehen an ihrem Vermögen schädigte und nahm dies in Kauf. Indem der Be- schuldigte den Vertrag gleichwohl einging, bekundete er seine Absicht, sich sowie
- 22 - seiner damaligen Freundin einen Vermögensvorteil zu verschaffen, worauf sie keinen Anspruch hatten. Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er das Ganze nicht für sich selbst, sondern für C._____ gemacht habe und er davon nichts ge- habt habe (Urk. D1/5/6 S. 7, Urk. 66 S. 20), vermag ihn das nicht zu entlasten. Zum einen genügt es für die Verwirklichung des Tatbestandes des Betrugs, wenn in der Absicht gehandelt wird, einen anderen unrechtmässig zu bereichern und zum anderen steht wie gesehen fest, dass es zumindest auch der Beschuldigte war, der sich gegenüber B._____ verpflichtet hatte, weshalb auch er durch die Einstellung der Pferde einen finanziellen Vorteil erlangte, auf den er keinen An- spruch hatte.
E. 3.2.2.7 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit zu bestätigen.
E. 3.3 Dossier 2 Teil 3 (Urkundenfälschung zulasten der Geschädigten F._____, Urk. D1/25 S. 5 f.)
E. 3.3.1 Sachverhalt
E. 3.3.1.1 Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit einer Vorlage aus dem Internet und seinem Computer eine Überweisungsbestätigung der Bank D._____ AG datiert auf den
10. Oktober 2014 über Euro 12'000.– hergestellt zu haben, lautend auf ein Konto des Beschuldigten zugunsten von F._____. Dies habe er in der Absicht getan, diesen Beleg F._____ zu übergeben und damit vorzugeben, dass der Kaufpreis für das Pferd bezahlt worden sei. Der Beschuldigte habe dies getan, um sich Zeit zu verschaffen, wobei er gewusst habe, dass er mit der Kaufpreiszahlung im Rückstand gewesen sei und F._____ den Kaufvertrag sofort aufgelöst bzw. nie geschlossen hätte, wenn ihr die wahren finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten bekannt gewesen wären. Durch dieses Vorgehen habe die Geschädigte das Pferd in der Obhut des Beschuldigten belassen, wodurch sie letztlich riskiert ha- be, den Kaufpreis nicht zu erhalten und damit einen Vermögensschaden zu erlei- den, was auch eingetroffen sei.
- 23 -
E. 3.3.1.2 Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt vollumfänglich (Urk. D1/5/4 S. 4 f., Urk. D1/5/6 S. 6, Urk. D1/5/7 S. 7, Prot. I S. 13, Urk. 66 S. 18), weshalb er mit nachfolgender Präzisierung als erstellt erachtet werden kann. Auch die Verteidigung stellt nicht in Abrede, dass der Beschuldigte den ge- fälschten Beleg F._____ bewusst übergeben habe (Urk. 38 S. 28) bzw. dass die Täuschungsabsicht bejaht werden müsse (Urk. 67 S. 23). F._____ bestätigte, ein Foto des Belegs per Whats-App erhalten zu haben. Den Originalbeleg habe sie nie erhalten (Urk. D2/5 S. 3). Ein Ausdruck dieser Nachricht liegt bei den Akten (Urk. D2/6).
E. 3.3.1.3 Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass der Kaufvertrag bereits vor Zustellung des Überweisungsbelegs abgeschlossen worden sei, weshalb der bei der Geschädigten F._____ dadurch eingetretene Irrtum nicht zu einer Disposition ihrerseits geführt habe (Urk. 38 S. 28, Urk. 67 S. 24), kann daraus nichts zuguns- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Zwar trifft es zu, dass die Verpflichtung zur Übergabe des Pferdes bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom
20. September 2014 entstanden war (Urk. D2/10). Gemäss der unbestrittenen Aussage von F._____ wurde das Pferd denn auch noch gleichentags übergeben, allerdings sei es bis Ende September noch bei ihr in Pension geblieben (Urk. D1/6/3 S. 3). Die Ursache des bei F._____ schliesslich eingetretenen Ver- mögensschadens (Rückabwicklung des Vertrages, Rücktransport des Pferdes) sowie der bei ihr aufgrund der Nichteinhaltung des Vertrages verursachten Ver- mögensgefährdung war demnach bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses be- gründet. Insofern ist es nicht richtig, wenn in der Anklageschrift umschrieben ist, dass F._____ wegen der Urkundenfälschung riskiert habe, den Kaufpreis nicht zu erhalten. Richtig ist aber, dass F._____ sich aufgrund des gefälschten Überwei- sungsbelegs vertrösten liess bzw. kurzzeitig in den Irrtum versetzt worden war, dass der Kaufpreis bezahlt worden sei (Urk. D1/6/3 S. 4, 6), was gemäss den Aussagen des Beschuldigten Zweck des gefälschten Beleges war (Urk. D1/5/4 S. 4 f.; Urk. D1/5/5 S. 4; Urk. D1/5/6 S. 6; Prot. I S. 13, 31 mit Verweis auf vorste- hende S. 12, Urk. 66 S. 18). Damit ist erstellt, dass F._____ das Pferd aufgrund des gefälschten Beleges länger in der Obhut des Beschuldigten belassen hatte und sich der Beschuldigte Zeit verschaffen konnte.
- 24 -
E. 3.3.2 Rechtliche Würdigung
E. 3.3.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Urkundenfälschung als er- füllt und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 38 ff.; Urk. D1/25 S. 5, 9).
E. 3.3.2.2 Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Fest steht, dass der Beschuldigte eine unechte Urkunde hergestellt hat. Wie gesehen ist erstellt, dass der Beschul- digte durch das Vorlegen des Überweisungsbeleges sich und C._____ Zeit ver- schaffen konnte. Mit diesem Zeitgewinn hat er sich sowie C._____ einen un- rechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verschafft (vgl. vorstehende Erw. 3.1.2.2). Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Eine zusätzliche Schädigungsabsicht, welche die Verteidigung in Abrede stellt (Urk. 67 S. 24 f.), ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht vorausgesetzt.
E. 3.3.2.3 Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
E. 3.4 Dossier 2 Teil 4 (Betrug zulasten der Geschädigten F._____, Urk. D1/25 S. 6)
E. 3.4.1 Sachverhalt
E. 3.4.1.1 Der Beschuldigte anerkennt, sich zur Zahlung des Kaufpreises für das Pferd J._____ Wallach verpflichtet (Urk. D1/5/4 S. 4 f., Urk. D1/5/6 S. 6, Prot. I S. 28, Urk. 38 S. 17) bzw. den Kaufvertrag vom 20. September 2014 unterschrie- ben zu haben, auch wenn er an der Berufungsverhandlung darauf hinwies, dass er die Unterschrift am falschen Ort, namentlich beim Verkäufer, angebracht habe (Urk. 66 S. 18). Der Kaufvertrag vom 20. September 2014 liegt bei den Akten (Urk. D2/10). Er stehe für den Kauf des Pferdes gerade (Urk. D1/5/5 S. 4). Ferner anerkennt er, F._____ am 10. Oktober 2014 einen gefälschten Zahlungsbeleg vorgelegt zu haben, um sich Zeit zu verschaffen (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1, Urk. 38 S. 17). Ebenso stellt er nicht in Abrede, F._____ per Whats-App ein Foto von Euro-Scheinen gesandt zu haben, wobei er vorgegeben habe, im Besitze des
- 25 - Geldes zu sein, dieses jedoch noch in die Schweiz bringen zu müssen (Prot. I S. 31).
E. 3.4.1.2 Da sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt betreffend den Pferdekauf zeitgleich mit der Miete der Pferdeboxen ereignete, kann hinsicht- lich der damaligen finanziellen Situation des Beschuldigten vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit der Stall- miete verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.3-3.2.1.4). Wie gesehen war der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig. Indem er die Zahlungsverpflichtung trotzdem eingegangen war, spiegelte er F._____ vor, zur Übernahme der Kosten in der Lage zu sein. Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass F._____ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst habe, dass er nicht über das Geld für den Kaufpreis verfügte (Prot. I S. 32, Urk. 67 S. 17 f.), scheint dies unglaubhaft. Gemäss Angaben des Beschuldigten hätten sie zwar einen Zeit- rahmen abgesteckt, wann er das Pferd bezahlen müsse, er könne sich aber nicht mehr an das Datum erinnern. Sie hätten das einmal offen gelassen (Prot. I S. 32). Diese Aussagen des Beschuldigten werden widerlegt durch den bei den Akten liegenden Kaufvertrag, wonach die Zahlung per 25. September 2014 vereinbart wurde (Urk. D2/10). Das bestätigte auch F._____. Danach sei sie immer wieder vertröstet worden. Da sie in der Reha gewesen sei, habe sie keine andere Wahl gehabt, als auf das Geld zu warten. Sie habe aber immer wieder nachgefragt (Urk. D1/6/3 S. 4). Als sie dann ein Telefon von B._____ erhalten habe, welche ihr erklärt habe, dass die Stallmiete seit zwei Monaten nicht bezahlt worden sei und sich niemand um das Pferd gekümmert habe, sei sie dann zu ihr gegangen und habe schliesslich das Pferd am 28. November 2014 wieder abgeholt, nachdem C._____ eine schriftliche Verzichtserklärung unterschrieben habe (Urk. D2/5 S. 3, Urk. D1/6/3 S. 5). Die Verzichtserklärung liegt bei den Akten (Urk. D1/6/3 An- hang).
E. 3.4.1.3 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Kaufpreis für das Pferd per
25. September 2014 geschuldet war. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses musste der Beschuldigte wissen, dass er nicht in absehbarer Zeit in der Lage sein würde, den Kaufpreis für das Pferd zu begleichen. Indem er die Verpflichtung dennoch
- 26 - eingegangen war, hat er F._____ vorgespiegelt, zur Übernahme des Kaufpreises in der Lage zu sein, was indessen nicht zutraf. Für eine Stundung der Forderung gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte von sich aus den Zahlungstermin immer wieder verschoben und F._____ immer wie- der neu vertröstet und ihr zeitweise gar angegeben hatte, den Betrag überwiesen zu haben. Dieses Vorgehen war eigenmächtig und entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung.
E. 3.4.1.4 Aufgrund der gesamten Umstände und der finanziellen Situation des Be- schuldigten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich, dass der Beschuldigte nie ernsthaft damit rechnen konnte, den Kaufpreis begleichen zu können. Damit hat er den Zahlungswillen nur vorgespiegelt, wodurch F._____ fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass der Beschuldigte fähig und willens sei, den Kauf- preis innert nützlicher Frist zu begleichen, weshalb sie das Pferd dem Beschuldig- ten bzw. C._____ übergeben hatte, ohne je einen Kaufpreis erhalten zu haben. Offenkundig ist, dass durch die Rücknahme des Pferdes Transportkosten ent- standen sind. Damit ist der Sachverhalt mit nachfolgender Ausnahme erstellt.
E. 3.4.1.5 Nicht erstellt werden kann, dass es der Beschuldigte zu verantworten ha- be, dass F._____ das Pferd schliesslich offenbar notfallmässig verkaufen musste und ihr deswegen ein Schaden von Fr. 8'000.– entstanden sei, weil sie das Pferd monatelang nicht habe trainieren können (Urk. D1/25 S. 6). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 38 S. 16, 33), führte F._____ an der polizeilichen Einver- nahme vom 18. Dezember 2014 noch aus, dass sie das Pferd nun einfach behal- te und ihr eigentlich kein finanzieller Schaden entstanden sei (Urk. D2/5 S. 4). Damit hatte sie sich offenbar zwischenzeitlich entschieden, dass Pferd doch nicht zu verkaufen, weshalb die ab diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten für die Un- terbringung des Pferdes nicht dem Beschuldigten angelastet werden können. Of- fenbar hat sie dann ihre Meinung wieder geändert und das Pferd schliesslich im April verkauft (Urk. D1/6/3 S. 6). Weshalb sie ihre Meinung bezüglich des Verkau- fes wieder geändert hat, kann offen bleiben.
- 27 -
E. 3.4.2 Rechtliche Würdigung
E. 3.4.2.1 Die Vorinstanz erachtete im Zusammenhang mit dem nicht erfüllten Kauf- vertrag den Tatbestand des Betruges als erfüllt und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 30 ff.; Urk. D1/25 S. 6, 9).
E. 3.4.2.2 Auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.4.2.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt muss vom fehlenden Zahlungswillen des Beschuldigten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen werden. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Tatbe- standsmerkmal der Arglist bei einem bloss vorgespiegelten Zahlungswillen kann auf die vorstehenden Erwägungen unter 3.2.2.4.1 - 3.2.2.4.2 verwiesen werden. F._____ wurde durch das Auftreten des Beschuldigten über den beim Beschuldig- ten tatsächlich nicht vorhandenen Zahlungswillen getäuscht und dadurch in die ir- rige Annahme versetzt, dass der Beschuldigte in Erfüllung des Kaufvertrages und nach Übergabe des Pferdes den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 14'000.– bis zum
25. September 2014 bezahlen würde. Da keine konkreten Anhaltspunkte vorgele- gen haben, welche F._____ im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zu be- sonderer Vorsicht hätte mahnen müssen und auf den fehlenden Zahlungswillen des Beschuldigten hingewiesen hätten, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, dass sie keine weiteren Abklärungen betreffend die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten getroffen und auch keinen Betreibungsregisterauszug beigezogen hatte (vgl. schon die vorstehende Erw. 3.2.2.4.3). Zwar hätte auch F._____ vor- sichtiger und misstrauischer auftreten können. Ein das Tatbestandsmerkmal der Arglist ausschliessendes leichtfertiges Verhalten kann ihr aber nicht vorgeworfen werden, zumal sie mit dem Beschuldigten zuvor noch keine Geschäftsbeziehun- gen gepflegt hatte.
E. 3.4.2.4 Da F._____ trotz Übergabe des Pferdes den Kaufpreis nicht erhalten hat, hat sie eine Vermögensdisposition vorgenommen, ohne eine entsprechende Ge- genleistung zu erhalten und wurde ihr zumindest vorübergehend ein Vermögens- schaden zugefügt. Das Vermögen von F._____ wurde bereits im Zeitpunkt des
- 28 - Vertragsschlusses belastet. Realisiert hat sich der Schaden im Zeitpunkt, in dem die Zahlung fällig wurde und der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht dennoch nicht nachgekommen war. Daran ändert nichts, dass sie den Kaufvertrag rückab- wickeln und das Pferd wieder zurücknehmen konnte. Wie bereits dargelegt, ge- nügt die bloss vorübergehende Schädigung am Vermögen von F._____, um das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im Sinne des Betruges zu erfüllen (vgl. vorstehende Erw. 3.2.2.5). Mit der Verteidigung (Urk. 38 S. 34) als nicht kau- sal hingegen erweist sich der von F._____ geltend gemachte Vermögensschaden im Zusammenhang mit dem offenbar von ihr vorgenommenen Notverkauf des Pferdes im April 2015, da sie sich gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich of- fenbar dazu entschieden hatte, das Pferd zu behalten (vgl. vorstehende Erw. 3.4.1.5).
E. 3.4.2.5 Der Beschuldigte musste sich aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über seine Zahlungsunfähigkeit im Kla- ren sein. Gemäss erstelltem Sachverhalt war die von ihm immer wieder vor- gebrachte erwartete Zahlung eines Investors in keiner Weise gesichert, weshalb er – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 38 S. 32, Urk. 67 S. 24) – nicht ernsthaft damit rechnen durfte, dass diese – zumindest nicht innert nützli- cher Frist – eintreffen würde (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.2 und 3.4.1.2). Indem der Beschuldigte die Zahlungsverpflichtung gegenüber B._____ gleichwohl ein- gegangen war, nahm er zumindest in Kauf, F._____ einen Vermögensschaden zu verursachen und bekundete er seine Absicht, sich sowie seiner damaligen Freun- din einen Vermögensvorteil zu verschaffen, worauf sie keinen Anspruch hatten.
E. 3.4.2.6 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit zu bestätigen.
E. 3.5 Dossier 3 Teil 2 (Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln be- treffend den Vorfall vom 22. Februar 2015, Urk. D1/25 S. 7 f.)
E. 3.5.1 Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. Februar 2015 um ca. 04:00 Uhr das Fahrzeug Alfa Romeo, Kontrollschilder ZH ... (Halter: K._____) auf der St. Gallerstrasse in
- 29 - Elsau gelenkt zu haben, als die Polizei ihn aufgefordert habe, anzuhalten, wo- raufhin der Beschuldigte in die Dickbuchstrasse eingebogen sei, wo er das Fahr- zeug auf der schneebedeckten Strasse beschleunigt habe. In der Folge habe er das Fahrzeug über Dickbuch, Jakobstal und Waltensteil in Richtung Kollbrunn ge- lenkt, wo er schliesslich angehalten habe. Dabei habe es geschneit und die Strassen seien schneebedeckt gewesen. Für diese Wetterverhältnisse und den entsprechenden Strassenzustand sowie auch in Anbetracht der schmalen, kurvi- gen Ausserortsstrassen habe der Beschuldigte das Fahrzeug mit übersetzter Ge- schwindigkeit gelenkt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug habe aufgrund der Fahrweise des Beschuldigten stark abbremsen müssen. Durch diese Fahrweise habe der Beschuldigte die nahe abstrakte Gefahr geschaffen, dass im Bereich der Strasse sich aufhaltende Verkehrsteilnehmer in ein Unfallgeschehen hätten ver- wickelt werden und an Leib und Leben hätten Schaden nehmen können, weil der Beschuldigte bei einer überraschend auftretenden Situation womöglich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig zu reagieren und abzubremsen, zumal der Bremsweg bei nassen, schneebedeckten Strassen verlängert und die Reaktion bei schlechten Sichtverhältnissen durch Schneefall erheblich verlangsamt sei und die übrigen Verkehrsteilnehmer bei solchen Verhältnissen auch nicht mit einer derartigen Fahrweise des Beschuldigten hätten rechnen müssen. Der Beschuldig- te habe darauf vertraut, ein derart guter Fahrer zu sein, dass er sein Fahrzeug auch bei den gegebenen Verhältnissen entsprechend schnell lenken könne, wo- mit er jedoch die für einen Fahrzeuglenker stets notwendige Vorsicht nicht beach- tet habe und die Schaffung einer Gefahr für die Verkehrsteilnehmer für ihn vo- raussehbar und bei pflichtgemässer Sorgfalt auch vermeidbar gewesen sei (Urk. D1/25 S. 7 f.).
E. 3.5.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt und würdigte das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als fahrlässige grobe Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 VRV (Urk. 49 S. 44 ff.). Auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO):
- 30 -
E. 3.5.2.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Fahrt vom 22. Februar 2015 zutreffend zusammengefasst (Urk. 49 S. 44 f.). Ebenso zu- treffend zusammengefast hat die Vorinstanz die Ausführungen im Polizeirapport (Urk. D3/1) sowie die Erkenntnisse aus der von der Polizei in der Tatnacht aufge- zeichneten Videoaufnahme von der Fahrt (Urk. 49 S. 45 f., 48 f. mit Verweis auf Urk. D3/1 und 5).
E. 3.5.2.2 Die Vorinstanz hat sodann unter Verweis auf die einschlägige Rechtspre- chung zutreffend aufgezeigt, wann von einer groben Verletzung der Verkehrs- regeln auszugehen ist (Urk. 49 S. 46 f. mit Hinweisen).
E. 3.5.3 Dass der Beschuldigte am 22. Februar 2015 um 04:00 Uhr morgens die ihm vorgeworfene Strecke gefahren ist, ist unbestritten (Urk. 52 S. 5). Ebenso nicht in Abrede gestellt wird von der Verteidigung, dass der Beschuldigte die zu- lässige Höchstgeschwindigkeit – wenn auch nicht wesentlich – überschritten hatte (Urk. 38 S. 35 f.; Urk. 52 S. 5 f.; Urk. 67 S. 27, 29). Zumindest bei der ers- ten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte denn auch noch zu, nach dem Abbiegen in die Dickbuchstrasse angesichts der Wetterverhältnisse definitiv zu schnell gefahren zu sein, die Geschwindigkeit aber nicht "überragend weit" überschritten zu haben (Urk. 49 S. 44 mit Verweis auf Urk. D3/3 S. 4). In der Fol- ge relativierte er seine Aussagen allerdings und stellte sich auf den Standpunkt, das Auto immer unter Kontrolle gehabt und sein Fahrverhalten den Strassenver- hältnissen angepasst zu haben und ziemlich langsam und unter 80 km/h gefahren zu sein (Urk. 49 S. 44 f. mit Verweis auf Urk. D3/3 S. 4, D1/5/5 S. 8 und Urk. D1/5/6 S. 8). Nachdem dem Beschuldigten die Videoaufnahme aus dem Polizeifahrzeug gezeigt wurde, antwortete er auf die Frage, ob er die von ihm ge- wählte Fahrweise immer noch als angemessen erachte: "Entschuldigen sie, das ich das jetzt sage aber ich finde diese Frage fast ein wenig absurd. Damals war ich in einer Fluchtsituation. Unter normalen Umständen, wenn ich das heute an- schaue, finde ich meine Fahrweise natürlich nicht angemessen. Ich war auf der Flucht. Wäre ich total unvernünftig gefahren, hätte es einen Unfall gegeben "(D1 5/6 S. 9). Dass seine Fahrweise unangemessen gewesen sei, bestätigte der Beschuldigte auch an der heutigen Berufungsverhandlung. Allerdings fügte er an,
- 31 - dass er nicht dermassen daneben gefahren sei, dass es zu einer Gefahrensituati- on hätte kommen können (Urk. 66 S. 19). An der Hauptverhandlung führte er aus, nie zu schnell gefahren zu sein. Gleichzeitig räumte er aber ein, nicht auf den Tacho geschaut zu haben und nicht zu wissen, wie schnell er gefahren sei (Urk. 49 S. 45 mit Verweis auf Prot. I S. 34 f.). Er habe die Geschwindigkeit stets so angepasst, dass ihm und seinem Freund nichts passieren würde und er auch sonst niemanden gefährdete (Urk. 49 S. 44 mit Verweis auf Urk. D3/3 S. 2).
E. 3.5.4 Die Relativierungen des Beschuldigten erscheinen angesichts der ersten Zugeständnisse als unglaubhaft und lassen sich nicht mit den Erkenntnissen aus der Videoaufnahme in Einklang bringen.
E. 3.5.5 Wie die Verteidigung richtig vorbringt, wurde die Geschwindigkeit des Be- schuldigten nicht gemessen (Urk. 38 S. 35, Urk. 67 S. 27 f.). Mit der Vorinstanz kann die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit aber anhand der Fahr- geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges, welche der Videoaufnahme entnommen werden kann, geschätzt werden (Urk. 49 S. 48). Unbestritten und durch das Video erstellt ist, dass der Beschuldigte auf der Flucht von der Polizei war und er seinen Abstand gegenüber der Polizei während seiner Fahrt stetig vergrösserte, bis die Polizei ihn schliesslich aus den Augen verloren hatte (Urk. 49 S. 48 mit Verweis auf Urk. D3/5). Der Umstand, dass die Polizei dem Beschuldigten nicht hat folgen können, ist mit der Vorinstanz als starkes Indiz dafür zu werten, dass der Be- schuldigte seine Geschwindigkeit eben nicht den Strassen- und Sichtverhältnis- sen angepasst hatte. Aus der Videoaufnahme ergibt sich nämlich, dass sich das Polizeifahrzeug über weite Strecken am Limit des bei den gegebenen Verhältnis- sen überhaupt Möglichen bewegte. Es mag zutreffen, dass der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschuldigten Vorderradantrieb hatte, für den Beschuldigten günstig gewesen sein mag (Urk. 49 S. 49, Urk. D1/5/5 S. 8, Prot. I S. 34, Urk. 38 S. 36, Urk. 52 S. 6, Urk. 67 S. 29). Hingegen steht – entgegen der Verteidigung und dem Beschuldigten – aktenmässig nicht fest, dass das Polizeifahrzeug ledig- lich über Heckantrieb verfügte. Doch selbst wenn dem so gewesen wäre, könnte der Beschuldigte daraus jedenfalls nichts Entscheidendes für sich ableiten. Zwar könnte aufgrund des Vorderradantriebs des vom Beschuldigten gelenkten Fahr-
- 32 - zeugs geschlossen werden, dass er auf seiner Flucht dieses gleiche Limit nicht erreicht hat. Das würde aber ausser Acht lassen, dass der Beschuldigte bekannt- lich noch schneller als das Polizeifahrzeug fuhr und dieses abhängte. Entschei- dend ist das letztlich auch nicht, weil beim Bremsverhalten auf schneebedeckter Strasse die Antriebsart eines Fahrzeugs keine Rolle spielt. Sodann gestand der Beschuldigte ein, in Panik geraten zu sein, als er die Polizei erblickt habe (Urk. D3/3 S. 2 f., Urk. D1/5/5 S. 8). Er habe nur noch weg gewollt, es sei eine Kurzschlusshandlung gewesen (Urk. D3/3 S. 3). Er sei unter Stress und Adrenalin gestanden und sei auf der Flucht gewesen. Wie gesehen erachtete er nachdem er erstmals die Videoaufnahme hatte betrachten können, seine Fahrweise "natürlich nicht als angemessen" (Urk. D1/5/6 S. 9), was er auch heute wieder bestätigte (Urk. 66 S. 19). Auch diese Ausführungen des Beschuldigten sprechen gegen die Annahme einer angemessenen Fahrweise auf schneebe- deckten Strassen (vgl. die Videoaufnahme, Urk. D3/5). Hinzu kommt, dass es dunkel war und die kurvenreichen und unübersichtlichen Strassen unbeleuchtet und die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren (Urk. 49 S. 49). Auch der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es während der Verfolgung geschneit und die Sichtverhältnisse deshalb eingeschränkt gewesen seien. Im- merhin hat der Beschuldigte selber geltend gemacht, dass er aufgrund des Schneefalls den Wortlaut der Leuchtschrift Polizei Stopp nicht habe lesen können, weshalb er weiter gefahren sei (Urk. D3/3 S. 3). Allerdings muss der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass sich dem Video nicht entnehmen lasse, dass es so heftig geschneit hätte, dass die Sicht deshalb wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre (Urk. 38 S. 35, Urk. 67 S. 35). Erschwerend kommt mit der Vor- instanz hinzu, dass es sich bei der vom Beschuldigten befahrenen Strecke unbe- strittenermassen um eine gefährliche Strecke handelte, auf der man – gemäss den Aussagen des Beschuldigten (Prot. I S. 36 f.) – sogar im Sommer nicht mit 80 km/h fahren könne (Urk. 49 S. 49). Es gebe dort ein paar ziemlich gefährliche Stellen, mehrere scharfe Kurven, mehrere Inseln und eine T-Kreuzung (Urk. 49 S. 45 mit Verweis auf Urk. D1/5/6 S. 8, vgl. auch Urk. 66 S. 20).
- 33 - Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, fuhr der Beschuldigte auf der St. Gallerstrasse bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit bis zu 86 km/h (Urk. 49 S. 48, vgl. Urk. D3/5, 03:59:04hr). Ab Eingang Dickbuch- strasse waren die Strassen sodann mit Schnee bedeckt, wobei der Beschuldigte bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit durchschnittlich 40 bis 60 km/h durch die unübersichtlichen und engen Kurven fuhr (Urk. 49 S. 48, Urk. D3/5, 03:59:15 Uhr). Auf der nachfolgenden 80er-Strecke fuhr der Beschul- digte zunächst mit ca. 60 km/h, beschleunigte zwischendurch aber bis auf 80 km/h und hängte die Polizei dann langsam ab (Urk. D3/5 03:59:25 - Ende). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Polizisten den Beschuldigten nicht mehr aufholen konnten, obwohl sie auf einer geraden Strecke mit bis zu 105 km/h unterwegs waren (Urk. 49 S. 48, Urk. D3/5 04:04:20 Uhr).
E. 3.5.6 Mit diesem Fahrverhalten hat der Beschuldigte seine Geschwindigkeit an- gesichts der Strassenverhältnisse sowie der eingeschränkten Sichtverhältnisse offensichtlich nicht ausreichend reduziert, obwohl er aufgrund der verschneiten Strassen verpflichtet gewesen wäre, langsam zu fahren (vgl. so ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 VRV, Art. 32 Abs. 1 SVG) und die zugelassene Höchstgeschwindig- keit nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden darf (Art. 4a Abs. 1 VRV, Urk. 49 S. 47 mit Hinweisen). Vor diesem Hin- tergrund kann keineswegs von einer den Verhältnissen angemessenen Fahrweise des Beschuldigten ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass der Beschul- digte die Strecke offenbar gut gekannt hatte (Urk. 52 S. 5).
E. 3.5.7 Indem der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhält- nissen angepasst hat, hat er wichtige Verkehrsvorschriften (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 2 VRV) in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch eine er- höhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, zumal diese bei den gegebenen Witterungsverhältnissen nicht mit einer solchen Fahrweise rechnen mussten. Auch wenn das Verkehrsaufkommen gering war, musste dem Beschuldigten die besondere Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahr- weise bewusst sein. Dass Gegenverkehr nicht auszuschliessen war, zeigt sich schon an dem Umstand, dass – wie auf dem Video zu sehen ist – zumindest ein
- 34 - Auto die beiden Fahrzeuge gekreuzt hatte (Urk. D3/5 04:02 Uhr). Dabei spricht für sich und belegt eine erhebliche Rücksichtslosigkeit, dass der Beschuldigte kein entgegen kommendes Fahrzeug wahrgenommen haben will (Urk. D1/5/6 S. 8 und Prot. I S. 35). Angesichts der vom Beschuldigten gewählten Fahrweise trotz der damaligen Witterungsverhältnisse hätte man sich durchaus überlegen können, ob nicht gar von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung hätte ausgegangen wer- den müssen. Aber selbst wenn der Beschuldigte die ernstliche Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer, worunter auch sein Beifahrer zu zählen ist, nicht in Be- tracht gezogen haben sollte, liess er zumindest die geforderte Sorgfalt vermissen und handelte er grobfährlässig. Auf schnee- und eisbedeckten Strassen kann die Lenk- und Bremsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sein. Das Wissen darum, dass die Schleudergefahr und damit die Unfallgefahr auf verschneiten Strassen gross ist, kann allgemein vorausgesetzt werden. Ebenso bekannt ist der Umstand, dass sich diese Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit erhöht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_38/2011 vom 5. Mai 2011 E. 4.3, 5.1, 5.4).
E. 3.5.8 Damit erweist sich die Kritik der Verteidigung, wonach die von der Vor- instanz vorgenommene rechtliche Würdigung falsch sei und die Vorinstanz einen Ermessensfehler begangen habe (Urk. 52 S. 5, Urk. 67 S. 29), als unbegründet. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Schuldspruch der fahrlässigen groben Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 abs. 2 VRV.
E. 3.6 Fazit Insgesamt bleibt es bei der rechtlichen Würdigung, wie sie die Vorinstanz vorge- nommen hat. Wie gesehen unangefochten und demnach in Rechtskraft erwach- sen sind diverse Freisprüche sowie der Schuldspruch wegen mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (vgl. vorstehende Erw. 2). Zu- dem hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von
- 35 - Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 abs. 2 VRV schuldig gemacht.
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 7 Monaten Freiheitsstrafe be- straft, unter Anrechnung der 54 Tage Untersuchungshaft, sowie mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Urk. 49 S. 65). Die Verteidigung bean- tragt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–, allerdings unter Hinweis auf den beantragten Freispruch hinsichtlich des mehrfachen Betruges, der mehr- fachen Urkundenfälschung sowie der fahrlässigen groben Verkehrsregel- verletzung (Urk. 52 S. 2, 6; Urk. 67 S. 2, 31). Auf weitere Ausführungen zur Straf- zumessung für den Fall, dass es weitere Schuldsprüche geben würde, verzichtete die Verteidigung (Prot. II S. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses (Urk. 56).
E. 4.2 Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht vorliegend auf- grund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestätigung oder Reduktion des von der Vorinstanz verhängten Strafmasses zur Diskussion (Art. 391 Abs.2 StPO).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung unter Verweis auf BGE 136 IV 55 korrekt dargestellt (Urk. 49 S. 52). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.4 Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, ist die Strafe bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Urk. 45 S. 52 mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1 StGB). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen be- droht ist. Sofern – wie vorliegend – für mehrere Delikte abstrakt derselbe Straf- rahmen vorgesehen ist, ist dieser massgebend (BSK StGB I-Ackermann,
3. Auflage 2013, Art. 49 N 116). Damit ist die Strafe (bei Fehlen aussergewöhnli- cher Umstände) grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 5 Jahren
- 36 - Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bemessen (Urk. 49 S. 52, Art. 146 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung ist zwingend eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 286 Abs. 1 StGB). Da sich vorlie- gend – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Erw. 5.5) – für sämtliche Delikte eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erweist, ist in An- wendung des Asperationsprinzips für sämtliche Delikte eine Gesamtstrafe festzu- setzen.
E. 4.5 Die Vorinstanz beurteilte das Tatverschulden für die mehrfache Urkunden- fälschung sowie den mehrfachen Betrug aufgrund des engen Zusammenhangs gemeinsam (Urk. 49 S. 53 f.). Gemäss den methodischen Vorgaben des Bundes- gerichts wären diese Taten separat zu beurteilen gewesen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_765/2015 vom 03.02.2016 E. 6.3.1 und 6B_274/2013 vom 05.09.2013 E. 1.2.2). Auch wenn vorliegend aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten die Betrugshandlungen im Vordergrund stehen, kommt der Urkun- denfälschung insbesondere aufgrund der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter durchaus eine eigenständige Bedeutung zu (BGE 138 IV 209 E. 5.5). Die von der Vorinstanz für den mehrfachen Betrug sowie die mehrfache Ur- kundenfälschung festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Monaten entspricht nur gerade einem Zehntel der angedrohten Höchststrafe, was sich angesichts der bereits be- rücksichtigten mehrfachen Tatbegehung als ausgesprochen mild erweist. Auch wenn der Deliktsbetrag sowohl beim Betrug zulasten von F._____ als auch beim Betrug zulasten der Privatklägerin 1 – im Verhältnis zu anderen denkbaren Be- trugsfällen – vergleichsweise tief war und sich der Täuschungsaufwand des Be- schuldigten bei den Vertragsabschlüssen in Grenzen hielt, ist das Vorgehen des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren. Auch wenn das Tatverschulden hinsicht- lich des Betruges zulasten von F._____ als schwerste zu beurteilende Tat als leicht gewertet werden kann, rechtfertigte sich angesichts des sehr weiten zur Verfügung stehenden Strafrahmens bereits für dieses Delikt eine Einsatzstrafe im Bereich von gegen 6 Monaten. Wie gesehen müsste diese Einsatzstrafe für die weiteren begangenen Delikte (Betrug zulasten der Privatklägerin 1, Urkundenfäl- schung zulasten von F._____ sowie der Privatklägerin 1, mehrfaches Fahren oh- ne Berechtigung, fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung, Hinderung einer
- 37 - Amtshandlung) angemessen erhöht werden. Aufgrund des Verschlechterungs- verbotes darf das von der Vorinstanz festgesetzte Strafmass aber nicht über- schritten werden. Entsprechend ist eine Einsatzstrafe von 220 Strafeinheiten fest- zusetzen.
E. 4.6 Eine Erhöhung der Strafe im Rahmen der Täterkomponenten fällt unter diesen Voraussetzungen ausser Betracht, obwohl eine solche aufgrund der Vor- strafen des Beschuldigten zu bedingten Geldstrafen von 90 sowie 30 Tagessät- zen unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Urk. 49 S. 57, Urk. 51, Strafbe- fehl vom 24.02.2012: Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Führe- rausweis; Strafbefehl vom 24.09.2012 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24.02.2012: sexuelle Handlung mit einem Kind [irrige Vorstellung]) sowie des teil- weise Delinquierens während laufender Probezeit durchaus angezeigt wäre. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung geständig war. Hinsichtlich des mehr- fachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie auch betreffend die fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung war der Beschuldigte hingegen mehr- heitlich nicht geständig bzw. zeigte er mit dem Abstreiten der subjektiven Kompo- nenten keinerlei Einsicht in das von ihm begangene Unrecht. Dieses nur marginal strafmindernd zu würdigende Teilgeständnis vermag den straferhöhenden Aspekt der Vorstrafen des Beschuldigten – entgegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 31) – nicht auszugleichen. Im Übrigen ergeben sich aus der Biografie des Beschuldig- ten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren (vgl. Urk. 49 S. 57, Urk. 66 S. 1 ff.).
E. 4.7 In Beachtung des Verschlechterungsverbotes ist eine Strafe von 220 Strafeinheiten auszusprechen.
E. 5 Strafart und Tagessatzhöhe
E. 5.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheits- strafe von 7 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Urk. 49 S. 65).
- 38 -
E. 5.2 Hinsichtlich des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Urkundenfäl- schung, der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung kommt – wie gesehen – als Sanktion eine Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht. Betreffend die Hinderung einer Amtshandlung muss eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
E. 5.3 Weshalb die Vorinstanz für den mehrfachen Betrug, die mehrfache Urkun- denfälschung, die fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung sowie das mehrfa- che Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe als angemessen erachtete, ist der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht zu ent- nehmen. Offenbar wurde die Ausfällung einer Geldstrafe gar nicht in Betracht ge- zogen (Urk. 49 S. 54-56).
E. 5.4 Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe ist grundsätzlich die Regelsanktion im Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität (BSK StGB I-Dolge, a.a.O. Art. 34 N 24).
E. 5.5 Der Beschuldigte weist zwei – hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte teilweise einschlägige – Vorstrafen auf und delinquierte zumindest teilweise wäh- rend laufender Probezeit bzw. nur kurz nach dessen Ablauf. Allerdings wurde die zweite Verurteilung als Zusatzstrafe zur ersten Verurteilung ausgesprochen (Urk. 51, vgl. vorstehende Erw. 4.5) und bewegten sich diese Vorstrafen mit 90 bzw. 30 Tagessätzen im tiefen Bereich und damit weit unter sechs Monaten. Sodann liegen die Vorstrafen schon etwas weiter zurück und hat sich der Be- schuldigte seither – soweit ersichtlich – wohl verhalten. Negativ zu werten ist hin- gegen der Umstand, dass mit den heute zu beurteilenden Taten sowohl hinsicht-
- 39 - lich der Häufigkeit als auch der Schwere eine Intensivierung der deliktischen Tä- tigkeit erkennbar ist. Insbesondere machte der Beschuldigte bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten auch vor Verbrechen keinen Halt mehr. Vor diesem Hintergrund bestehen gewisse Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer erneuten Geldstrafe, zumal eine Bereitschaft, sich mit den begangenen Taten auseinanderzusetzen, beim Beschuldigten nicht ersichtlich ist. Allerdings wurde der Beschuldigte bis heute noch nie mit einer unbedingten Strafe konfrontiert und hat sich der Beschuldigte seit den im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zu beurteilenden Straftaten – soweit ersichtlich – wohl verhalten. In persönlicher Hinsicht fällt positiv auf, dass der Beschuldigte seit dem 1. Juli 2016 offenbar über eine Festanstellung bei der L._____ AG verfügt, was mit der Vorinstanz auf eine Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse hinweist (Urk. 49 S. 60; Urk. 38 S. 38, 40; Prot. I S. 9; Urk. 66 S. 4). Insgesamt bestehen trotz gewisser Zweifel keine besonderen Gründe, weshalb einer Geldstrafe jede Zweckmässigkeit abzusprechen wäre. Damit ist der Be- schuldigte für sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe als Regelsanktion zu bestra- fen.
E. 5.6 Zu bestätigen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 100.–. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 58 f.), zumal sich diese gemäss Angaben des Beschuldigten bis heute nicht wesentlich verändert haben, auch wenn er heute, im Unterschied zur vorinstanzlichen Hauptverhand- lung, eine Firmenbeteiligung bei der L._____ AG in Abrede stellte (Urk. 66 S. 5). Für eine Reduktion besteht keine Veranlassung, zumal die Tagessatzhöhe im Einklang mit dem Antrag der Verteidigung steht (Urk. 49 S. 59; Urk. 52 S. 3, 6; Urk. 67 S. 2, 31).
E. 6 Strafvollzug und Verbindungsstrafe
E. 6.1 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Hinge- gen hat sie die wegen der Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– unbedingt ausgesprochen (Urk. 49 S. 65).
- 40 - Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56 S. 2). Neu steht aber einzig die Verhängung einer Geldstrafe zur Diskus- sion. Die Verteidigung beantragt die Gewährung des bedingten Vollzugs (Urk. 67 S. 2).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wann eine Strafe bedingt auszu- sprechen ist. Auf die diesbezüglichen theoretischen Ausführungen kann verwie- sen werden (Urk. 49 S. 59 f.).
E. 6.3 Den bedingten Vollzug der von ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz damit begründet, dass der Beschuldigte zwar vorbestraft, bisher aller- dings zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und mit der Festanstellung in persönlicher Hinsicht eine Stabilisierungsphase eingetreten zu sein scheine (Urk. 49 S. 60). Den gewissen Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung hat die Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, indem sie die Geldstrafe von
E. 6.4 Anders als vor Vorinstanz steht nunmehr einzig der Vollzug einer Geldstra- fe zur Diskussion. Wie vorstehend aufgezeigt und von der Vorinstanz zutreffend erkannt, bestehen aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten, des teilweise De- linquierens während laufender Probezeit sowie der Intensivierung der deliktischen Tätigkeit gewisse Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten (vgl. vorste-
- 41 - hende Erw. 5.5). Offensichtlich haben den Beschuldigten die bedingt ausge- sprochenen Geldstrafen nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Andererseits verbrachte der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens 54 Tage in Untersuchungshaft, was die Warnwirkung von nun bedingt ausgesprochenen Strafen zweifellos verstärkt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich seit Entlassung aus der Untersuchungshaft soweit ersichtlich wohlverhalten hat und in persönlicher Hinsicht gewisse Stabilisierungstendenzen ersichtlich sind, kann dem Beschuldigten insgesamt nochmals der bedingte Vollzug gewährt wer- den, zumal er sich mit der heute auszusprechenden Geldstrafe erstmals mit einer substantiell höheren Geldstrafe konfrontiert sieht. Der Verhängung einer unbe- dingten Strafe stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Aufgrund der leicht getrübten Legalprognose ist mit der Vorinstanz die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen, zumal dies auch von der Verteidigung so beantragt wurde (Urk. 49 S. 61, 65; Urk. 67 S. 2, 33).
E. 6.5 Um das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher ge- ringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen und den verbleibenden Restbedenken hinsichtlich der Legalbewährung entgegenzuwirken, erscheint es vorliegend angemessen, dem Beschuldigten mit der Auferlegung einer Ver- bindungsbusse einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen, zumal von der Vor- instanz auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. September 2012 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verzichtet wurde (zu den Voraus- setzungen einer Verbindungsbusse: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2, BGE 135 IV 188 E. 3.3, BGE 134 IV 82 E. 8, BGE 134 IV 60 E. 7.3, BGE 134 IV 1 E. 4.5, E. 5.5.2).
E. 6.5.1 Bei der Verhängung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB muss die Geldstrafe und die Busse in ihrer Summe angemessen sein und darf die zusätzlich auszusprechende Busse nicht zu einer Straferhöhung führen bzw. eine zusätzliche Strafe ermöglichen, weshalb die festgesetzte bedingte Geldstrafe anzupassen ist (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Verschulden bezieht sich auf beide Strafen, und die Geldstrafe muss unter Einschluss der akzessorischen
- 42 - Busse schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Methodisch ist bei der Berechnung der Anzahl Tagessätze der Umstand einzubeziehen, dass neben der bedingten Geldstrafe noch eine Busse ausgefällt wird (BSK StGB I-Heimgartner, a.a.O, Art. 106 N 42, Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 4).
E. 6.5.2 Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der beabsichtigten Warnwirkung eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen, was dem akzessorischen Charakter genügend Rechnung trägt. Zu- dem entspricht diese Bussenhöhe im Ergebnis der von der Vorinstanz ausge- sprochenen unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Damit ist der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius gewahrt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3).
E. 6.6 Nachdem es aufgrund des Verschlechterungsverbotes insgesamt bei einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu bleiben hat, ist der Beschuldigte unter Be- rücksichtigung der auszusprechenden Verbindungsbusse gesamthaft mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 6.7 Der Anrechnung der 54 Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu verbringen hatte, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuld- und Frei- sprüchen – ist die vorinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen (Dispositiv- ziffer 8). 7.2. Die Verteidigung beantragt, die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der Untersuchung sowie der Vorinstanz sofort definitiv abzuschreiben (Urk. 52 S. 3, Urk. 67 S. 2).
- 43 - 7.2.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 3 f.; Griesser, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürcher StPO- Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2; BSK StPO II-Domeisen, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Be- troffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wort- laut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu be- rücksichtigen waren (Urteile des Bundesgerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 190a StPO N 9; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2004, N 1215 und Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschrei- bung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 7.2.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben, wonach es sich rechtfer- tigen würde, den Beschuldigten von der Kostentragung zu befreien. Der Beschul- digte hat gemäss eigenen Angaben eine Festanstellung und verdient monatlich
- 44 - Fr. 6'000.– brutto sowie einen 13. Monatslohn (vgl. vorstehende Erw. 5.6 mit Ver- weis auf Urk. 49 S. 59, Urk. 66 S. 5). Auch wenn der Beschuldigte die vor Vor- instanz noch geltend gemachte Firmenbeteiligung neu in Abrede stellte (Urk. 66 S. 5), kann von prekären finanziellen Verhältnisse keine Rede sein. Damit wird er auch die Möglichkeit haben, seine Schulden abzubezahlen. Zudem ist nicht aus- geschlossen, dass es dereinst zu einem Vermögensanfall kommen könnte, bei- spielsweise aus eherechtlichen oder erbschaftlichen Ansprüchen. Der Beschuldig- te ist erst 26-jährig und hat seine berufliche Laufbahn noch vor sich. Es kann da- her nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in ei- ne (noch) günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Eine definitive Ent- bindung von der Kostentragungspflicht ist damit nicht gerechtfertigt. 7.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkunden- fälschung sowie der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung. Die Strafhöhe bleibt im Ergebnis gleich. Hingegen obsiegt er hinsichtlich der Strafart, da neu einzig eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Insgesamt unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung weitgehend. Das rechtfertigt es, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung zu vier Fünf- teln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Umfang von vier Fünfteln die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für seine Aufwendun- gen und Auslagen im Berufungsverfahren eine Honorarnote von Fr. 7'253.45 (inkl. MwSt) ein (Urk. 65). 7.4.1. Die Plädoyernotizen der Verteidigung umfassen 34 Seiten. Für die Vorbe- reitung des Plädoyers macht die Verteidigung einen Zeitaufwand von 17 Stunden geltend. Dabei entspricht das Plädoyer ganz weitgehend demjenigen vor Vor- instanz. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil findet nur am
- 45 - Rande statt (Urk. 67 N 64, 71 f., 80 f., 118 ff.). Über weite Teile beschränkt sich das Plädoyer auf die Wiedergabe von Aussagen (Urk. 67 S. 1-10, 26), welche
– abgesehen von der Bezeichnung der Parteien – zum grossen Teil dem entspre- chen, was bereits vor Vorinstanz wiedergegeben worden war (Urk. 38 N 66 - 70 = Urk. 67 N 8 - 12; Urk. 38 N 71, 73 f. = Urk. 67 N 14, 22; Urk. 38 N 90 - 100 = Urk. 67 N 24 - 29, 31-35; Urk. 38 N 115 - 120 = Urk. 67 N 107 - 112). Es ist nicht Aufgabe des Verteidigers, die Akten wiederzugeben, ohne die entsprechenden Inhalte zu würdigen. Aber auch bei der Beurteilung der Aussagen sowie bei der rechtlichen Würdigung wurde zu einem ganz wesentlichen Teil das vor Vorinstanz bereits Vorgetragene übernommen (Urk. 38 N 75 - 78, 80 - 83 = Urk. 67 N 36 - 39 [1. Teil], 41 - 43, 45; Urk. 38 N 101- 105 = Urk. 67 N 46 - 50; Urk. 38 N 121 f. = Urk. 67 N 113 f.; Urk. 38 N 171 f., 185 - 190 = Urk. 67 N 53 f., 65 - 69, 73, Urk. 38 N 192 = Urk. 67 N 75, Urk. 38 N 168 f. = Urk. 67 N 102 f.). Auch wenn die Vertei- digung an der Berufungsverhandlung – nach entsprechendem Hinweis, dass dem Gericht das vorinstanzliche Plädoyer bekannt sei (Prot. II S. 6) – auf das Verlesen eines Teils des Plädoyers verzichtete (Urk. 67 N 36-53, 105-112, 124), wurden diese Ausführungen bei der Honorarstellung im Rahmen der Vorbereitungen of- fensichtlich als Aufwendungen verbucht. Angesichts des Umstandes, dass ein unbedingter Vollzug bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausge- schlossen war, wären zudem auch die Ausführungen zum Vollzug entbehrlich gewesen (Urk. 67 S. 31 ff.). Vor dem Hintergrund der weitgehenden Wiederholungen des vor Vorinstanz Vor- gebrachten erscheint der von der Verteidigung geltend gemachte Zeitaufwand für die Vorbereitung seines Plädoyers von 17 Stunden nicht mehr als angemessen bzw. werden Aufwendungen geltend gemacht, die für eine wirksame Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht notwendig waren. 7.4.2. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwandes dienen die in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pau- schalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen wer- den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf-
- 46 - gefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3.). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbe- trages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zulässig, ist das Gericht nicht ver- pflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzu- setzen und ausdrücklich zu begründen, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.5.). 7.4.3. Der vorliegende Fall kann zu den Standardverfahren gezählt werden. Ein ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag jedenfalls nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung wird im Berufungsverfahren die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gel- tenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Vor- liegend ist dem amtlichen Verteidiger somit für die Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine (pauschale) Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– auszurichten (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 7.4.4. Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierig- keiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Das vorliegende Verfahren kann weder bezüglich des Sachverhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex eingestuft werden. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung waren ins- besondere die Aussagen der Parteien zu analysieren. Die Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, gehört zu den wiederkehrenden Aufgaben im Rahmen eines Strafverfahrens und stellt nichts Aussergewöhnliches dar (Urteil
- 47 - des Bundesgerichts 6B_644/2011 vom 15. März 2012 E. 2.2). Auch in rechtlicher Hinsicht ergaben sich keine besonderen Schwierigkeiten. Es handelt sich sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren. Unter Berück- sichtigung des Aktenumfangs, der Anzahl der angeklagten Delikte, der Komplexi- tät und Schwierigkeit des Falles sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Be- schuldigten erscheint eine Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das gesamte Berufungsverfahren von mehr als Fr. 4'000.– nicht als angezeigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist deshalb auf Fr. 4'000.– (inkl. MwSt) festzusetzen. In diesem Umfang ist der amtliche Ver- teidiger – wie dargelegt – aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
7. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
E. 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– unbedingt ausgesprochen hat, allerdings unter Hin- weis auf den in dieser Konstellation nicht einschlägigen Art. 42 Abs. 4 StGB (Urk. 49 S. 60), welche die Aussprechung einer Verbindungsstrafe ermöglicht. Anders als in den Fällen von Art. 42 Abs. 4 StGB musste die Vorinstanz aufgrund des Strafrahmens bei der Hinderung einer Amtshandlung für die Erfüllung dieses Tatbestands neben der ausgesprochenen Freiheitsstrafe für die übrigen Delikte zwingend zusätzlich eine Geldstrafe aussprechen und kam bei dieser Ausgangs- lage vor Vorinstanz das Asperationsprinzip betreffend die Hinderung einer Amts- handlung nicht zur Anwendung. Mithin standen die Geldstrafe sowie die Freiheits- trafe als unabhängige Sanktionen nebeneinander. Im Ergebnis ist es indessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Geldstrafe aufgrund der getrübten Legalprognose unbedingt ausgesprochen und nicht zuletzt deswegen auf einen Vollzug der Freiheitsstrafe verzichtet hat.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − (…), − (…), − (…) − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
- Der Beschuldigte A._____ ist − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 WG sowie − der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. - 48 -
- (…)
- (…)
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- September 2012 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– ge- währte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
- Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren im Um- fang von Fr. 2'140.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 120.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 250.00 Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten; Fr. 31.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 16'058.80 amtliche Verteidigung; Fr. 22'159.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 49 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig: - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, - der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 54 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 50 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen − das Bundesamt für Polizei − die Privatklägerin 1, B._____, ... [Adresse] (auszugsweise) − die Privatklägerin 2, C._____, ... [Adresse] (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN: ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − in die Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (C-5/2012/344)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160493-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 20. April 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 7. Juli 2016 (GG160026)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 64 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 VRV, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 WG sowie − der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 54 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
- 3 -
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
24. September 2012 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 2'140.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 120.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 250.00 Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten; Fr. 31.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 16'058.80 amtliche Verteidigung; Fr. 22'159.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen Gutachten, Aus- lagen ausserkantonale Verfahrenskosten, Entschädigung Zeuge) und des gerichtli- chen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von drei Viertel werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 VRV freizusprechen;
2. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und der Hinderung einer Amtshandlung im Sin- ne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen;
3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100 zu bestrafen; die erstandene Haft von 54 Tagen sei ihm anzurechnen;
4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen;
5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens seien dem Beschuldigten in deutlich reduziertem Umfang aufzuerlegen und infolge Uneinbringlichkeit sofort definitiv abzuschreiben; die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen;
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 7. Juli 2016 wurde den Partei- en gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 43 f.). Am 13. Juli 2016 liess der Be- schuldigte seinen amtlichen Verteidiger fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 43). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 liess der Beschuldigte – ebenfalls frist- gerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 52). Mit Präsi- dialverfügung vom 13. Dezember 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie den Privat- klägerinnen 1 und 2, B._____ und C._____, zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanzi- ellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen (Urk. 54). Am 22. Dezember 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und auf weitere Anträge zu verzichten (Urk. 56). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Anga- ben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gingen bis heute – trotz antragsgemäss dafür erstreckter Frist (Urk. 58) – keine ein. 1.2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 66) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
2. Umfang der Berufung Gemäss seiner Berufungserklärung ficht der Verteidiger die Dispositivziffern 1 (soweit die Schuldsprüche des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Urkunden- fälschung sowie der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln betref- fend), 3, 4 sowie 8 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 52). Damit sind ein Teil der Dispositivziffer 1 (soweit die Schuldsprüche des mehrfachen Fahrens ohne
- 6 - Berechtigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung betreffend), Dispositiv- ziffer 2 (Freisprüche), 5 (Verzicht auf Widerruf), 6 (Verweis der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg) sowie Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Urk. 52 S. 2 f., Prot. II S. 5 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsver- botes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Dossier 2 Teil 1 (Urkundenfälschung zulasten der Privatklägerin 1, Urk. D1/25 S. 4) 3.1.1. Sachverhalt 3.1.1.1. Im Dossier 2 wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt mit einer Vorlage aus dem Internet und sei- nem Computer eine Überweisungsbestätigung der Bank D._____ AG datiert auf den 14. Oktober 2014 über Euro 8'500.– hergestellt zu haben, lautend auf ein Konto des Beschuldigten bei der genannten Bank zugunsten der Privatklägerin 1, B._____. Dies habe er in der Absicht gemacht, diesen Beleg der Privatklägerin 1 zu übergeben, was er auch getan habe, um damit vorzugeben, dass die Stallmie- te für die Pferde bezahlt worden sei und sich Zeit zu verschaffen, wobei er ge- wusst habe, dass er mit der Mietzinszahlung im Rückstand gewesen sei und dass die Privatklägerin 1 den Mietvertrag niemals geschlossen bzw. sofort aufgelöst hätte, wenn ihr die wahren finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bekannt gewesen wären. Durch dieses Vorgehen habe die Privatklägerin 1 die Pferde län- ger in ihrem Stall stehen lassen, wodurch sie letztlich riskiert habe, die Miete nicht bezahlt zu erhalten und dadurch einen Vermögensschaden zu erleiden, was auch eingetroffen sei (Urk. D1/25 S. 4). 3.1.1.2. Das angeblich von der Bank D._____ AG verfasste Schreiben betreffend die Überweisung von Euro 8'500.– an B._____ zulasten eines E._____ vom
- 7 -
14. Oktober 2014 liegt bei den Akten (Urk. D2/8). Ebenso ein Schreiben der Bank D._____ AG vom 13. November 2014 an die Privatklägerin 1, wonach es sich beim Schreiben vom 14. Oktober 2014 um eine Fälschung handle und E._____ bei der Bank D._____ AG unbekannt sei (Urk. D2/9). Präzisierend festzuhalten ist, dass das auf der Überweisungsbestätigung angegebene Belastungskonto nicht auf den richtigen Namen des Beschuldigten, A._____, sondern auf das vom Beschuldigten verwendete Pseudonym E._____ lautete. Das geht aus der Ankla- geschrift nicht hervor. 3.1.1.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Überweisungsbeleg vom
14. Oktober 2014 hergestellt zu haben (Urk. D1/5/2 S. 3, Urk. D1/5/4 S. 5, Urk. 66 S. 17). Anlässlich der Hafteinvernahme anerkannte er sodann, mit den Über- weisungsbestätigungen gegenüber den Empfängern Zahlungen fingiert zu haben (Urk. D1/5/2 S. 3). Auch in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom
31. März 2015 antwortete er auf Vorhalt der Anzeige von B._____ wegen Betrugs und Urkundenfälschung: "Jawohl. Das war so. Es war keine Betrugsabsicht vor- handen. Ich wollte mit meinem Tun einfach Zeit verschaffen, um das Geld für die Miete auftreiben bzw. beschaffen zu können. Zudem wollte ich weitere Streiterei- en mit C._____ verhindern. Ihre beiden Pferde waren ja da eingestellt" (Urk. D1/5/4 S. 1). Die Aussage von B._____, wonach er – der Beschuldigte – sie vertröstet und ausgeführt habe, dass ihr Geld im Ausland sei und es Probleme mit der Überweisung gebe, treffe zu. Ebenso sei richtig, dass er – der Beschuldigte – und C._____ am 14. Oktober 2014 im Pferdestall erschienen seien und B._____ einen Bankbeleg der Bank D._____ AG über den Betrag von Euro 8'500.– über- geben hätten. Präzisierend hielt der Beschuldigte fest, dass es C._____ gewesen sei, die den Beleg übergeben habe (Urk. D1/5/4 S. 2). Er habe nie Betrugsabsich- ten gehabt. Er habe einfach etwas Zeit schinden wollen, bis das Geld zur Verfü- gung gestanden wäre, um die ca. Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. D1/5/4). Dazu befragt, was er zu den Urkundenfälschungen ergänzend sagen könne, führte der Beschuldigte aus: "Das war aus meiner Sicht eine Notsituation und nicht in betrü- gerischer Absicht. Ich wollte Druck und Stress mit C._____ verhindern. Ich sprach immer wieder mit den Gläubigern. Ich erlaubte mir dies aus der Not heraus" (Urk. D1/5/4 S. 4 f.). Den Namen E._____ habe er verwendet, weil B._____ ihn so
- 8 - genannt habe (Urk. 5/4 S. 5). Er habe mit der Fälschung einfach Zeit gewinnen wollen, bis er die Rechnung hätte bezahlen können (Urk. D1/5/4 S. 6). Den Bank- beleg habe er ausgestellt, weil er persönlich keine Nerven gehabt habe, um mit B._____ zusammen zu sitzen und ihr nochmals alles zu erklären (Urk. D1/5/5 S. 6). An der Schlusseinvernahme vom 12. Januar 2016 und an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt betref- fend die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der angeblichen Über- weisung zugunsten von B._____ auf entsprechenden Vorhalt ohne Einschrän- kungen (Urk. D1/5/7 S. 5, Prot. I S. 12). Sie hätten sich Zeit verschaffen müssen, da sein Investor einen eigenwilligen Zeitplan gehabt habe und sich alles in die Länge gezogen und immer wieder verschoben habe. Die einzige Möglichkeit habe darin bestanden, einen solchen Beleg auszudrucken und zu übergeben und sich Luft zu verschaffen. Dazu befragt, ob er nicht damit gerechnet habe, dass das mit dem gefälschten Beleg auffliegen würde, führte er aus, davon ausgegangen zu sein, die Schuld innert Frist nach Auszahlung durch den Investor begleichen zu können und sich das mit dem gefälschten Beleg erledigt hätte (Prot. I S. 12). Es treffe zu, dass er von ca. dem 20. September 2014 bis 30. November 2014 im Reitstall von B._____ zwei und später drei Pferdeboxen gemietet habe, um dort die Pferde von C._____ einzustellen (Prot. I S. 22 f.). Ferner anerkenne er, dass – als er nicht bezahlt und B._____ nachgefragt habe – er ihr den von ihm gefälsch- ten Zahlungsbeleg über Euro 8'500.– übergeben habe, um vorzugeben, dass er die ausstehenden Stallkosten für die drei eingestellten Pferde bezahlt habe (Prot. I S. 24). Als er den Beleg erstellt habe, sei C._____ daneben gesessen (Prot. I S. 29). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nicht, den Überwei- sungsbeleg erstellt zu haben, um sich Zeit zu verschaffen, da B._____ auf ihn zu- gekommen sei. Als C._____ den Beleg an B._____ übergeben habe, sei er im Auto gesessen. Er habe gewusst, dass C._____ den Beleg B._____ übergeben habe (Urk. 66 S. 17).
- 9 - 3.1.1.4. Wenn der Beschuldigte behauptet, dass C._____ bei der Herstellung des Überweisungsbelegs neben ihm gesessen habe, ist gleichzeitig erstellt, dass der Beleg sicher nicht dazu hätte dienen sollen, C._____ davon abzuhalten, den Be- schuldigten weiter unter Druck zu setzen, wie dies die Verteidigung glauben ma- chen will (Urk. 38 S. 14, 27; Urk. 67 S. 23). Dagegen spricht auch, dass C._____ bereits vorher über den richtigen Namen des Beschuldigten Bescheid gewusst haben muss. Wie die Verteidigung richtig vorbringt, ist aufgrund des bei den Ak- ten liegenden "Screen-Shots" betreffend den Whats App–Verkehr zwischen C._____ und der Geschädigten F._____ nämlich erstellt, dass die Privatklägerin 2 spätestens am 20. September 2014 den wahren Namen des Beschuldigten ge- kannt hatte (Urk. 38 S. 14; Urk. D2/5 S. 4 f.; D2/6; Urk. 49 S. 27, 40). Mit der Ver- teidigung musste C._____ damit – selbst wenn sie bei der Fälschung nicht dabei gewesen wäre – bewusst gewesen sein, dass mit dem Überweisungsbeleg lau- tend auf E._____ etwas nicht stimmen konnte bzw. mit diesem Namen eine recht- lich verbindliche Überweisung nicht möglich war (Urk. 38 S. 14). 3.1.1.5. Damit verfängt nicht, wenn die Verteidigung vorbringt, dass der Beleg erst durch die Handlung von C._____ "in Verkehr" gebracht bzw. B._____ zur Kennt- nis gebracht worden sei (Urk. 38 S. 14, 27; Urk. 52 S. 5; Urk. 67 S. 23). Vielmehr musste es dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 40 f.) – sehr wohl bewusst gewesen sein, dass der Beleg zur Täuschung von B._____ verwendet würde bzw. wurde der Beleg gerade zu diesem Zweck hergestellt, was der Be- schuldigte während des gesamten Verfahrens auch mehrfach einräumte. Wie ge- sehen hat der Beschuldigte zumindest zu Beginn des Verfahrens auch nicht be- stritten, den Beleg – zusammen mit C._____ – übergeben zu haben bzw. dabei gewesen zu sein, als C._____ den Beleg übergeben hatte (vgl. vorstehende Erw. 3.1.1.4, anders in Urk. D1/5/6 S. 6 und Prot. I S. 29), was sowohl C._____ als auch B._____ bestätigten (Urk. D2/3 S. 2 f., Urk. D2/4 S. 4). Auch heute bestätig- te der Beschuldigte, von der Übergabe des Überweisungsbeleges gewusst zu ha- ben. Er sei währenddessen im Auto gesessen (Urk. 66 S. 18). Eine andere Erklä- rung, weshalb der Überweisungsbeleg hätte erstellt werden sollen, ist denn auch nicht ersichtlich.
- 10 - 3.1.1.6. Der Anklagesachverhalt betreffend die Urkundenfälschung im Zusam- menhang mit der Überweisungsbestätigung zugunsten von B._____ ist demnach erstellt. 3.1.2. Rechtliche Würdigung 3.1.2.1. Die Vorinstanz erachtete im Zusammenhang mit dem Überweisungsbeleg betreffend die angebliche Bezahlung der Stallmiete den Tatbestand der Urkun- denfälschung als erfüllt und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 38 ff.; Urk. D1/25 S. 4, 9). 3.1.2.2. Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Es steht fest, dass der Beschul- digte eine unechte Urkunde hergestellt hat und auch die Verteidigung erachtet den objektiven Tatbestand als erfüllt (Urk. 67 S. 23). Der Einwand der Verteidi- gung, wonach dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch machen würde, um den Adressaten zu ei- nem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen (Urk. 52 S. 5, Urk. 67 S. 23), ist durch das Beweisergebnis widerlegt. Wie gesehen ist erstellt, dass der Beschul- digte bei der Übergabe des Überweisungsbeleges anwesend war bzw. davon ge- wusst hatte. Indem der Beschuldigte von der Übergabe wusste, bekundete er sei- nen Willen, dass B._____ von dem von ihm gefälschten Überweisungsbeleg Kenntnis erhielt und dadurch in die irrige Vorstellung versetzt wurde, dass er die Stallmiete bezahlt habe. Wie er selbst ausführt, beabsichtigte er, sich mit diesem Vorgehen Zeit zu verschaffen, was letztlich auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 67 S. 25). Mit diesem Zeitgewinn hat er sich sowie C._____ einen un- rechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verschafft (Urk. 49 S. 41 mit Hinweisen, BGE 137 IV 167 E. 2.4, Navigator Kommentar StGB-Weder, 19. Auflage 2013, Art. 251 N 48). Eine zusätzliche Schädigungsab- sicht, welche die Verteidigung in Abrede stellt (Urk. 67 S. 23 f.), ist für die Erfül- lung des Tatbestandes nicht erforderlich. 3.1.2.3. Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 11 - 3.2. Dossier 2 Teil 2 (Betrug zulasten der Privatklägerin 1, Urk. D1/25 S. 4 f.) 3.2.1. Sachverhalt 3.2.1.1. Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens sowie vor Vorinstanz anerkannt, bei der Privatklägerin 1 zunächst zwei und später eine drit- te Pferdebox gemietet zu haben, in denen die zwei Pferde der Privatklägerin 2 sowie das später von F._____ übernommene Pferd (vgl. dazu den Anklagesach- verhalt in D2 Sachverhaltsteil 4) eingestellt worden waren (Urk. D1/5/2 S. 3, Prot. I S. 22 f., Urk. D1/5/6 S. 4, Urk. 49 S. 8). Damit kann dem Einwand der Ver- teidigung, wonach (nur) C._____ und nicht der Beschuldigte Vertragspartei gewe- sen sei (Urk. 38 S. 14, 28, 30; Urk. 67 S. 7, 11, 17, 24), schon aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten kann keineswegs von einer bloss internen Zahlungsvereinbarung des Beschuldigten mit C._____ ausgegangen werden. Wie der Beschuldigte selbst erklärte, hatte er gegenüber B._____ immer wieder versichert, den Betrag zu begleichen bzw. versuchte er, durch den gefälschten Überweisungsbeleg Zeit zu gewinnen (vgl. vorstehende Erw. 3.1.1.3), woraus sich ergibt, dass er sich zur Zahlung gegenüber der Privatklägerin 1 verpflichtet sah. Im Verlaufe der Befragung an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz stellte er sich dann aber plötzlich auf den Standpunkt, keinen Vertrag mit B._____ ge- schlossen zu haben und sich deshalb nicht verpflichtet gefühlt zu haben, die noch ausstehenden Mietkosten für das dritte Pferd von Fr. 2'400.– – die restlichen Mietkosten wurden durch den Vater von C._____ beglichen – zu bezahlen. Er sei nur derjenige gewesen, der das Portemonnaie hervorgenommen habe. Warum solle er für ein fremdes Pferd aufkommen, was er ja freiwillig gemacht hätte, ein- fach weil er gefunden habe, dass er das gesagt habe und zu seinem Wort stehe (Prot. I S. 28). Anders als noch in der Schlusseinvernahme würde er heute eine Schuld gegenüber B._____ nicht mehr anerkennen. Es sei mehr eine Ehrenpflicht als eine wirkliche Schuld, weil er das damals so gegenüber C._____ gesagt habe. Er habe zwischendurch schwere Zweifel gehabt, ob er bezahlen soll oder nicht. Den Beleg habe C._____ übergeben (Prot. I S. 29).
- 12 - Auch heute stellte der Beschuldigte in Abrede, einen Mietvertrag mit B._____ ge- schlossen zu haben. Zunächst stellte er gar in Abrede, überhaupt jemals gegen- über B._____ gesagt zu haben, dass er die Miete bezahlen würde. Er habe ledig- lich C._____ gesagt, dass er ihr mit den Finanzen helfen würde (Urk. 66 S. 9). Im weiteren Verlaufe der Einvernahme erklärte er dann aber wieder, dass es korrekt sei, dass er B._____ gegenüber versichert habe, dass er bezahlen würde, jedoch momentan nicht über die finanziellen Mittel verfüge. Auf den Widerspruch in sei- nen Aussagen angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass es zwar zutreffe, dass er B._____ gesagt habe, dass er bezahlen würde, dies sei aber erst nach einiger Zeit gewesen, als B._____ auf ihn zugekommen sei, weil C._____ nicht bezahlt habe (Urk. 66 S. 16). Diese nachträglichen Relativierungen des Beschuldigten vermögen angesichts der zuvor gemachten konstanten Aussagen nicht zu überzeugen. Es ist demnach erstellt, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Stallmiete gegenüber B._____ verpflichtet hatte. 3.2.1.2. Ferner stellt der Beschuldigte in Abrede, in Betrugsabsicht gehandelt zu haben. Die Verteidigung führte hierzu aus, dass der Beschuldigte wirklich daran geglaubt habe, von einem Investor im Zusammenhang mit seinem Barbecue- Smoker sowie im Zusammenhang mit den Projekten zu erneuerbaren Energie bald Geld zu erhalten und daher die Miete bezahlen zu können (Urk. 38 S. 14 f.; Urk. 67 S. 17 f., 21). Weder sei die Zahlungsunfähigkeit erstellt noch gebe es Hinweise, dass der Beschuldigte nicht zahlungswillig gewesen sei. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe weder eine Täuschung noch eine Täuschungsab- sicht vorgelegen (Urk. 52 S. 4; Urk. 67 S. 17, 20). Zudem habe der Beschuldigte B._____ gegenüber offengelegt, dass die Zahlung des Investors noch nicht erfolgt sei. Damit habe er über seine zwischenzeitliche Zahlungsunfähigkeit informiert (Urk. 38 S. 31; Urk. 67 S. 17 f., 21). 3.2.1.3. An der Hafteinvernahme vom 23. Februar 2015 führte der Beschuldigte aus, dass die Zahlungen zwar immer noch offen seien, er aber die Absicht habe, diese zu begleichen (Urk. D1/5/2 S. 3). Auch am 30. März 2015 erklärte er, dass er sich einfach habe Zeit verschaffen wollen, um das Geld für die Miete aufzutrei-
- 13 - ben bzw. zu beschaffen (Urk. D1/5/4 S. 1, 3, 6). Da der Investor im Zusammen- hang mit dem Projekt "G._____-Grill" das Geld nicht geliefert habe, habe er nicht bezahlen können. Er habe die Zahlung von Fr. 750'000.– erwartet (Urk. D1/5/5 S. 4). In der Einvernahme vom 15. August 2015 erklärte er dann aber, dass er jetzt noch um das Geld streite (D1/5/6 S. 7). In der Schlusseinvernahme vom
12. Januar 2016 erklärte er dann wiederum, dass sein Grillprojekt gut verlaufe. Sie könnten noch im Jahr 2016 starten. Zwar habe er noch kein Geld vom Inves- tor erhalten, das komme jetzt aber gleich. Er erwarte Fr. 500'000.– (Urk. 5/7 S. 11). Vor Vorinstanz gab er dann aber an, immer noch auf das Geld zu warten. Er warte nur noch darauf, dies unter Dach und Fach bringen zu können (Prot. I S. 30). Die Frage, ob denn ein Vertrag zwischen ihm und dem Investor bestanden habe, bejahte der Beschuldigte auch heute. Allerdings war er weder bereit seinen Vertragspartner beim Namen zu nennen noch wollte er – unter Hinweis auf eine angebliche Verschwiegenheitserklärung – Angaben über den Inhalt des Vertrages bekannt geben (Urk. 66 S. 10 ff.). Auf konkrete Nachfrage hin räumte der Be- schuldigte dann schliesslich ein, dass nicht geregelt gewesen sei, wann er das Geld vom Investor hätte bekommen sollen (Urk. 66 S. 16). Er freue sich nun auf die Sommer-Saison, wenn er endlich mit dem Barbecue-Smoker durchstarten könne (Urk. 66 S. 8). 3.2.1.4. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, war der Beschuldigte im Zeit- punkt des Vertragsschlusses verschuldet und verfügte er über keine Anstellung (Urk. 49 S. 33). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 11. November 2015 hat- te der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Betreibungen bzw. offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 1'060'000.– (Urk. 20/5), auch wenn der Beschuldigte vor- brachte, dass die eine Betreibung in Höhe von Fr. 1'000'000.– zu Unrecht erfolgt und nun wieder gelöscht sei (Prot. I S. 24, Urk. 66 S. 6). Im Verlaufe des Untersu- chungsverfahrens erwähnte er sodann, im Zusammenhang mit seinem Grillprojekt Schulden in der Höhe von Fr. 250'000.– bzw. Fr. 500'000.– zu haben (Urk. D1/5/1 S. 7, Urk. D1/5/4 Anhang, Urk. D1/5/6 S. 15). Damit ist – entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 52 S. 4; Urk. 67 S. 17, 20) – die Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erstellt. Mit der Vorinstanz war ein massgebender Gewinn aus dem Grillprojekt in naher Zukunft nicht reali-
- 14 - sierbar (Urk. 49 S. 34). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Grillprojekt derart weit fortgeschritten gewesen wäre, als dass der Beschuldigte ernsthaft mit der baldigen Zahlung des Investors hätte rechnen dürfen. Die Anga- ben des Beschuldigten, wann er die Zahlung hätte erwarten können, sind völlig vage. Wie der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausführte, wartet der Beschuldigte auch heute noch auf einen "finanziellen Anschub", um sein Projekt vorantreiben zu können (Urk. 66 S. 21). Er ist denn auch in keiner Weise in der Lage bzw. nicht gewillt, nähere Angaben zu seinem Investor bzw. zum Stand sei- nes Grillprojektes zu machen und diese zu belegen (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.3). Aufgrund der angespannten finanziellen Situation und des Umstan- des, dass der Beschuldigte über keinerlei Einkünfte verfügte, konnte der Beschul- digte nicht ernsthaft davon ausgehen, das Geld für die Stallmiete innert nützlicher Frist aufbringen zu können. Mit der Vorinstanz muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ernsthaft zahlungswillig war (Urk. 49 S. 34). Dazu passt, dass der Beschuldigte bis heute keine Zahlungen an die Privatklägerin 1 geleistet hat, obwohl ihm wäh- rend des Verfahrens mitgeteilt wurde, dass zumindest die Stallmiete für das dritte Pferd, welches er von F._____ übernommen hatte, noch offen ist (Urk. D1/5/6 S. 5, Prot. I S. 25). 3.2.1.5. Indem der Beschuldigte den Mietvertrag betreffend die Pferdeboxen trotzdem abgeschlossen hatte, spiegelte er der Privatklägerin 1 vor, zur Über- nahme der Kosten in der Lage zu sein. Daran ändert nichts, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er der Privatklägerin 1 bereits damals, als sie die beiden Friesen eingestellt hätten, mitgeteilt habe, dass er zur Zeit über keine finanziellen Mittel verfügen würde. Er habe ihr gesagt, dass er bezahlen werde, sobald sein Projekt – der G._____ Grill – Geld abwerfen wür- de (Urk. D1/5/4 S. 2). Die Privatklägerin 1 bestreitet nämlich, dass der Beschul- digte ihr das so gesagt habe (Urk. D1/6/4 S. 6). An der Einvernahme vom 18. Au- gust 2015 führte der Beschuldigte aus, er habe der Privatklägerin 1 erklärt, wie es um ihn stehe. Er habe ihr gesagt, dass er mit dem Barbecue-Smoker warten müsse, bis er sich wieder frei bewegen könne, woraufhin sie gemeint habe, dass
- 15 - dies in Ordnung sei, es eile nicht. Er habe damit gerechnet, dass er das Geld in zwei Monaten haben werde (Urk D1/5/6 S. 5). Er wisse auch nicht, wann er damit gerechnet habe, die Kosten begleichen zu können. Schliesslich fügte er an: "Ich hätte später schon etwas machen können. Nur war es da schon zu spät" (Urk. D1/5/6 S. 6). Es treffe aber zu, dass er B._____ von seinen Auswanderer- plänen nach Kanada sowie dem Plan, dort eine Insel zu kaufen, erzählt habe (Prot. I S. 22 f.). Aufgrund der Aktenlage ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 38 S. 31; Urk. 67 S. 17 f., 20) – nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin 1 mitgeteilt hatte, nicht in absehbarer Zeit über die nötigen finanziellen Mittel zu verfügen, und die Privatklägerin 1 dies duldete und die Pferde dennoch bei ihr einstellen liess. Gemäss den Angaben von C._____ habe sie die Pferde am
20. September 2014 auf den Pferdehof der Privatklägerin 1 gebracht (Urk. D1/6/1 S. 4, Urk. D1/6/2 S. 15). Die Privatklägerin 1 erklärte, dass die Pferde 10 Tage vor Monatsende gekommen seien und mündlich vereinbart worden sei, dass die erste Miete auf den Ersten fällig werde und die Boxen im Voraus zu bezahlen seien (Urk. D1/6/4 S. 3 f.). Der Überweisungsbeleg, welcher der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt gefälscht hatte, um sich Zeit zu verschaffen und gegen- über B._____ vorzugeben, dass eine Zahlung getätigt worden sei, datiert vom
14. Oktober 2014 (vgl. vorstehende Erw. 3.1.1.1). Daraus kann geschlossen wer- den, dass die Privatklägerin 1 in der Zwischenzeit bereits nachgehakt hatte bzw. sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits im Verzug befunden hatte. Daran ändert nichts, wenn die Privatklägerin 1 ausführte, dass es für sie nicht so tragisch gewesen wäre, wenn die Zahlung etwas später erfolgt wäre, da der Be- schuldigte überdies ausgeführt habe, alle drei Monate auf einmal zu bezahlen (Urk. D1/6/4 S. 4). Denn sie sagte auch, dass wenn sie gewusst hätte, dass sie das Geld gar nicht bekommen würde, sie die Pferdeboxen nicht vermietet hätte (Urk. D1/6/4 S. 5). Nachdem das Geld trotz Überweisungsbeleg nicht auf ihrem Konto angekommen sei, sei sie dem nachgegangen. Da sei bereits das Telefon von H._____, dem Vater von C._____, gekommen. Sie habe die Bank I._____ [gemeint: D._____] angerufen und dort sei herausgekommen, dass es ei- ne Fälschung sei (Urk. D1/6/4 S. 4). Das Schreiben, mit welchem die D._____
- 16 - Bank AG bestätigt, dass es sich beim Überweisungsbeleg um eine Fälschung handelte, datiert vom 13. November 2014 (Urk. D2/9). Gemäss Aktenlage ist es demnach keineswegs so, dass die Privatklägerin 1 von einer Vorauszahlung abgesehen bzw. die Forderung gegenüber dem Beschuldigten ohne weiteres gestundet hätte, wie dies die Verteidigung glauben machen will (Urk. 67 S. 19 f.). Offenbar ging sie auch zu keiner Zeit davon aus, dass der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel verfügte, um die Stallmiete zu bezahlen. Vielmehr spiegelte ihr der Beschuldigte durch sein Verhalten und insbesondere aufgrund des Überwei- sungsbeleges vor, dass er demnächst bezahlen werde, wozu er aber in Wahrheit gar nicht in der Lage war. Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt. 3.2.1.6. Weiter erstellt ist, dass aufgrund der nicht bezahlten Stallmiete ein Ver- mögensschaden entstanden ist. Die Privatklägerin 1 beziffert diesen auf Fr. 2'140.–. Dieser Schaden setze sich zusammen aus nicht bezahlten Was- sertherapien sowie der nicht bezahlten Stallmiete des dritten Pferdes (Urk. D1/6/4 S. 5). 3.2.1.7. Nicht erstellt werden kann hingegen, dass das Verhalten des Beschuldig- ten die Privatklägerin 1 davon abgebracht hätte, Abklärungen bezüglich der Per- son des Beschuldigten vorzunehmen (Urk. D1/25 S. 5, Urk. 49 S. 36). Wie sie selbst ausführte, sei sie gar nicht auf die Idee gekommen, die Identität des Be- schuldigten sowie von C._____ zu überprüfen. Sie habe einfach Vertrauen gehabt (Urk. D2/3 S. 2). 3.2.1.8. Weiter wird dem Beschuldigten – gestützt auf die Aussagen der Privat- klägerin 1 (Urk. D1/6/4 S. 3) – vorgeworfen, sich ihr gegenüber als E._____ vor- gestellt zu haben (Urk. D1/25 S. 4). Der Beschuldigte bestreitet dies grundsätzlich (Urk. D1/5/3 S. 4, D1/5/4 S. 1, Prot. I S. 22 f.). Allerdings gab er zu, den Namen verwendet zu haben, nachdem die Privatklägerin 1 ihn mit E._____ benannt habe (Urk. D1/5/4 S. 5). Der Name sei immer präsent gewesen, da dieser im Zusam- menhang mit seiner Herkunft und den …-Plantagen seines leiblichen Vaters in Griechenland erwähnt worden sei (Urk. D1/5/3 S. 4, vgl. auch Prot. I S. 22). Wes- halb er im Zusammenhang mit dem Überweisungsbeleg den Namen E._____ verwendet habe, wisse er jetzt auch nicht mehr (Prot. I S. 22). Damit ist erstellt,
- 17 - dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in ihrem Irrtum betreffend den richtigen Namen zumindest bestärkt hatte. 3.2.1.9. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt betreffend den Betrugs- vorwurf zulasten der Privatklägerin 1 grossmehrheitlich erstellt. Nicht nachgewie- sen werden kann dem Beschuldigten, dass die Privatklägerin 1 es aufgrund sei- nes Verhaltens unterlassen habe, Nachforschungen bezüglich seiner Person zu tätigen, da sie gemäss eigenen Angaben gar nicht auf die Idee gekommen sei, Abklärungen zu tätigen. Offen bleiben kann, weshalb die Privatklägerin 1 davon ausgegangen war, dass der Beschuldigte E._____ heisse. Erstellt ist, dass der Beschuldigte diesen Irrtum nicht richtig stellte und im weiteren Verkehr mit B._____ den falschen Namen verwendet hatte. Schliesslich muss präzisierend festgehalten werden, dass aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass es – entgegen dem Anklagesachverhalt – nicht der Beschuldigte, son- dern C._____ gewesen war, die den Überweisungsbeleg der Privatklägerin 1 übergeben hatte. Erstellt ist aber, dass der Beschuldigte bei der Übergabe anwe- send war. 3.2.2. Rechtliche Würdigung 3.2.2.1. Die Vorinstanz erachtete im Zusammenhang mit der nicht bezahlten Stallmiete den Tatbestand des Betruges als erfüllt und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 30 ff.; Urk. D1/25 S. 4 f., 9). 3.2.2.2. Auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2.3. Der Einwand der Verteidigung, wonach weder die Zahlungsfähigkeit noch der fehlende Zahlungswille des Beschuldigten erstellt sei (Urk. 52 S. 4; Urk. 67 S. 17, 20) und beim Beschuldigten mangels fehlenden Zahlungswillens keine Täuschungsabsicht vorgelegen habe (Urk. 38 S. 32; Urk. 67 S. 18, 21), ist durch das Beweisergebnis widerlegt. Die Privatklägerin 1 wurde durch den vorgespie- gelten Zahlungswillen sowie die vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit des Beschuldig- ten getäuscht und entsprechend in einen Irrtum versetzt.
- 18 - 3.2.2.4. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung sodann, wenn sie das Tatbe- standsmerkmal der Arglist als nicht erfüllt sieht (Urk. 38 S. 31 f., Urk. 52 S. 4, Urk. 67 S. 21) und der Privatklägerin 1 ein leichtsinniges Verhalten vorwirft (Urk. 38 S. 31, Urk. 67 S. 18). 3.2.2.4.1. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftig- keit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist nament- lich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Un- terordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkennt- nisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen werden. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands in- des nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führen- de Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Mit einer en- gen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäfts- ausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht ge- schützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in je- dem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 3.2.2.4.2. Mit der Vorinstanz ist die Vorspiegelung des Leistungswillens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (Urk. 48 S. 31 f. mit Verweis auf BGE 73
- 19 - IV 225, Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine arglistige Täuschung über den Leistungswillen kann nach der zum Betrugstatbestand von Art. 146 StGB ergangenen Rechtsprechung ins- besondere bei zweiseitigen Verträgen gegeben sein, wenn vom Vertragspartner eine Leistung erlangt wird und der Täter dabei verschweigt, dass er selber zur Er- füllung seiner vertraglichen Verpflichtung nicht bereit ist, wodurch der Vertrags- partner geschädigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.4.2). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist allerdings nicht in je- dem Fall arglistig. Die Behauptung des Erfüllungswillens kann nämlich unter Um- ständen indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit, überprüf- bar sein. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben. Die Unmöglichkeit einer direkten Überprüfung des Erfüllungswillens kann nicht zur Bejahung der Arglist führen, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hät- te, dass der andere nicht erfüllungsfähig war (BGE 118 IV 359 E. 2). Entschei- dend für die Frage, ob dem Opfer eine Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist, die die Machenschaften des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob konkrete Anhaltspunkte vorgelegen haben, welche den Geschäftspartner zu besonderer Vorsicht hätte mahnen müs- sen und die auf die fehlende Zahlungsmoral hingewiesen hätten (Urteil des Bun- desgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.3). Für die Frage, welche Schutzmassnahmen als zumutbar zu gelten haben, gibt es keinen allgemeingülti- gen Massstab. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 1.5.2, BGE 127 IV 68 E. 3b/bb, BGE 125 IV 260 E. 4b). 3.2.2.4.3. Vorliegend haben keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, welche die Privatklägerin 1 zu besonderer Vorsicht hätte mahnen müssen und die auf den fehlenden Zahlungswillen bzw. die fehlende Zahlungsfähigkeit hingewiesen hätten. Vielmehr vermittelte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den gegenteili- gen Eindruck und wusste er ein übliches Geschäftsverhalten auszunutzen. Wie der Beschuldigte ausführte, hätten sie innerhalb von 48 Stunden eine Lösung für die Pferde suchen müssen und sei ihnen die Privatklägerin 1 in dieser zeitlich
- 20 - dringlichen Situation zur Hilfe gekommen (Urk. 5/4 S. 5). Zudem entstand der Kontakt durch die Vermittlung einer gemeinsamen Bekannten von B._____ und C._____ (Urk. D1/6/4 S. 3, Urk. D1/3/2 S. 15, Urk. 66 S. 9). Bei dem Mietzins für die Pferdeboxen handelte es sich überdies nicht um horrende Beträge, weshalb sich auch aufgrund der Tragweite des Geschäfts keine weiteren Abklärungen auf- drängten, zumal zumindest die beiden Friesen schon länger im Besitz von C._____ waren, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden konnte, dass am früheren Ort auch die Stallmiete jeweils bezahlt werden konnte. Aufgrund des Auftretens des Beschuldigten vermittelte dieser sodann den Eindruck, zahlungs- fähig zu sein. Es kann ihr vor diesem Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie – trotz der grundsätzlich vereinbarten Vorleistungspflicht – letzt- lich nicht auf die Vorauszahlung pochte. Vielmehr konnte die Privatklägerin 1 nachvollziehbar ausführen, dass die Pferde am 20. September 2014 eingestellt worden seien und die erste Vorauszahlung für den Folgemonat Oktober per
1. Oktober 2014 vereinbart worden sei (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.5). Zwar wä- ren weitere Abklärungen betreffend die Bonität des Beschuldigten denkbar gewe- sen. Wie die Verteidigung richtig ausführte, wäre es etwa möglich gewesen, einen Betreibungsregisterauszug beizuziehen (Urk. 38 S. 32, Urk. 67 S. 19, 21), was al- lerdings erfolglos geblieben wäre, da die Privatklägerin 1 fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass der Name des Beschuldigten E._____ ist. Ein das Tatbe- standsmerkmal der Arglist ausschliessendes leichtfertiges Verhalten kann der Pri- vatklägerin 1 jedoch nicht vorgeworfen werden, zumal sie mit dem Beschuldigten zuvor noch keine Geschäftsbeziehungen gepflegt hatte. Insbesondere drängte es sich mangels konkreter Anhaltspunkte nicht auf, weitere Abklärungen über die Bonität des Beschuldigten zu tätigen und zu diesem Zwecke einen Betreibungs- registerauszug beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom
19. April 2012 E. 1.2 - 1.4). Mithin hat sich der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch das Vorspiegeln seines Zahlungswillens und seiner -fähigkeit arglistig verhalten. Zusätzlich zu diesem bereits an sich arglistigen Vor- gehens bediente sich der Beschuldigte mit der Urkundenfälschung weiterer Ma- chenschaften, welche die arglistige Vorgehensweise des Beschuldigten unter- streicht. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
- 21 - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie die von ihr zitierte Recht- sprechung verwiesen werden (Urk. 48 S. 31, 37 mit Hinweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). 3.2.2.5. Ebenso verwiesen werden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die weiteren Tatbestandsmerkmale der Vermögensdis- position sowie des Vermögensschadens (Urk. 49 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO). In der irrigen Annahme, der Beschuldigte werde bezahlen, erbrachte die Privatkläge- rin 1 durch das Zurverfügungstellen der Pferde-Boxen sowie der Wassertherapien geldwerte Leistungen, ohne dafür entschädigt worden zu sein, was zu einem Vermögensschaden der Privatklägerin 1 führte (Urk. 38 S. 32, 36). Das Vermögen der Privatklägerin 1 wurde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses belastet. Realisiert hat sich der Schaden im Zeitpunkt, in dem die Zahlung fällig wurde und der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht dennoch nicht nachgekommen war. Hin- sichtlich der beiden Friesen wurde die ausstehende Rechnung zwar schliesslich durch den Vater von C._____ beglichen, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Privatklägerin 1 auch diesbezüglich vorübergehend am Vermögen geschädigt war. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, genügt die bloss vorüberge- hende Schädigung, um das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im Sinne des Betruges zu erfüllen (Urk. 49 S. 32, 36 mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1 und 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.4; Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage 2013, S. 240). 3.2.2.6. Der Beschuldigte musste sich aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über seine Zahlungsunfähigkeit im Kla- ren sein. Gemäss erstelltem Sachverhalt war die von ihm immer wieder vorge- brachte erwartete Zahlung eines Investors in keiner Weise gesichert, weshalb er nicht ernsthaft damit rechnen durfte, dass diese – zumindest nicht innert nützli- cher Frist – eintreffen würde (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.3-3.2.1.4). Dem Be- schuldigten musste damit bewusst sein, dass er die Privatklägerin 1 durch sein Vorgehen an ihrem Vermögen schädigte und nahm dies in Kauf. Indem der Be- schuldigte den Vertrag gleichwohl einging, bekundete er seine Absicht, sich sowie
- 22 - seiner damaligen Freundin einen Vermögensvorteil zu verschaffen, worauf sie keinen Anspruch hatten. Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er das Ganze nicht für sich selbst, sondern für C._____ gemacht habe und er davon nichts ge- habt habe (Urk. D1/5/6 S. 7, Urk. 66 S. 20), vermag ihn das nicht zu entlasten. Zum einen genügt es für die Verwirklichung des Tatbestandes des Betrugs, wenn in der Absicht gehandelt wird, einen anderen unrechtmässig zu bereichern und zum anderen steht wie gesehen fest, dass es zumindest auch der Beschuldigte war, der sich gegenüber B._____ verpflichtet hatte, weshalb auch er durch die Einstellung der Pferde einen finanziellen Vorteil erlangte, auf den er keinen An- spruch hatte. 3.2.2.7. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit zu bestätigen. 3.3. Dossier 2 Teil 3 (Urkundenfälschung zulasten der Geschädigten F._____, Urk. D1/25 S. 5 f.) 3.3.1. Sachverhalt 3.3.1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit einer Vorlage aus dem Internet und seinem Computer eine Überweisungsbestätigung der Bank D._____ AG datiert auf den
10. Oktober 2014 über Euro 12'000.– hergestellt zu haben, lautend auf ein Konto des Beschuldigten zugunsten von F._____. Dies habe er in der Absicht getan, diesen Beleg F._____ zu übergeben und damit vorzugeben, dass der Kaufpreis für das Pferd bezahlt worden sei. Der Beschuldigte habe dies getan, um sich Zeit zu verschaffen, wobei er gewusst habe, dass er mit der Kaufpreiszahlung im Rückstand gewesen sei und F._____ den Kaufvertrag sofort aufgelöst bzw. nie geschlossen hätte, wenn ihr die wahren finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten bekannt gewesen wären. Durch dieses Vorgehen habe die Geschädigte das Pferd in der Obhut des Beschuldigten belassen, wodurch sie letztlich riskiert ha- be, den Kaufpreis nicht zu erhalten und damit einen Vermögensschaden zu erlei- den, was auch eingetroffen sei.
- 23 - 3.3.1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt vollumfänglich (Urk. D1/5/4 S. 4 f., Urk. D1/5/6 S. 6, Urk. D1/5/7 S. 7, Prot. I S. 13, Urk. 66 S. 18), weshalb er mit nachfolgender Präzisierung als erstellt erachtet werden kann. Auch die Verteidigung stellt nicht in Abrede, dass der Beschuldigte den ge- fälschten Beleg F._____ bewusst übergeben habe (Urk. 38 S. 28) bzw. dass die Täuschungsabsicht bejaht werden müsse (Urk. 67 S. 23). F._____ bestätigte, ein Foto des Belegs per Whats-App erhalten zu haben. Den Originalbeleg habe sie nie erhalten (Urk. D2/5 S. 3). Ein Ausdruck dieser Nachricht liegt bei den Akten (Urk. D2/6). 3.3.1.3. Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass der Kaufvertrag bereits vor Zustellung des Überweisungsbelegs abgeschlossen worden sei, weshalb der bei der Geschädigten F._____ dadurch eingetretene Irrtum nicht zu einer Disposition ihrerseits geführt habe (Urk. 38 S. 28, Urk. 67 S. 24), kann daraus nichts zuguns- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Zwar trifft es zu, dass die Verpflichtung zur Übergabe des Pferdes bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom
20. September 2014 entstanden war (Urk. D2/10). Gemäss der unbestrittenen Aussage von F._____ wurde das Pferd denn auch noch gleichentags übergeben, allerdings sei es bis Ende September noch bei ihr in Pension geblieben (Urk. D1/6/3 S. 3). Die Ursache des bei F._____ schliesslich eingetretenen Ver- mögensschadens (Rückabwicklung des Vertrages, Rücktransport des Pferdes) sowie der bei ihr aufgrund der Nichteinhaltung des Vertrages verursachten Ver- mögensgefährdung war demnach bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses be- gründet. Insofern ist es nicht richtig, wenn in der Anklageschrift umschrieben ist, dass F._____ wegen der Urkundenfälschung riskiert habe, den Kaufpreis nicht zu erhalten. Richtig ist aber, dass F._____ sich aufgrund des gefälschten Überwei- sungsbelegs vertrösten liess bzw. kurzzeitig in den Irrtum versetzt worden war, dass der Kaufpreis bezahlt worden sei (Urk. D1/6/3 S. 4, 6), was gemäss den Aussagen des Beschuldigten Zweck des gefälschten Beleges war (Urk. D1/5/4 S. 4 f.; Urk. D1/5/5 S. 4; Urk. D1/5/6 S. 6; Prot. I S. 13, 31 mit Verweis auf vorste- hende S. 12, Urk. 66 S. 18). Damit ist erstellt, dass F._____ das Pferd aufgrund des gefälschten Beleges länger in der Obhut des Beschuldigten belassen hatte und sich der Beschuldigte Zeit verschaffen konnte.
- 24 - 3.3.2. Rechtliche Würdigung 3.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Urkundenfälschung als er- füllt und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 38 ff.; Urk. D1/25 S. 5, 9). 3.3.2.2. Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Fest steht, dass der Beschuldigte eine unechte Urkunde hergestellt hat. Wie gesehen ist erstellt, dass der Beschul- digte durch das Vorlegen des Überweisungsbeleges sich und C._____ Zeit ver- schaffen konnte. Mit diesem Zeitgewinn hat er sich sowie C._____ einen un- rechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verschafft (vgl. vorstehende Erw. 3.1.2.2). Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Eine zusätzliche Schädigungsabsicht, welche die Verteidigung in Abrede stellt (Urk. 67 S. 24 f.), ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht vorausgesetzt. 3.3.2.3. Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.4. Dossier 2 Teil 4 (Betrug zulasten der Geschädigten F._____, Urk. D1/25 S. 6) 3.4.1. Sachverhalt 3.4.1.1. Der Beschuldigte anerkennt, sich zur Zahlung des Kaufpreises für das Pferd J._____ Wallach verpflichtet (Urk. D1/5/4 S. 4 f., Urk. D1/5/6 S. 6, Prot. I S. 28, Urk. 38 S. 17) bzw. den Kaufvertrag vom 20. September 2014 unterschrie- ben zu haben, auch wenn er an der Berufungsverhandlung darauf hinwies, dass er die Unterschrift am falschen Ort, namentlich beim Verkäufer, angebracht habe (Urk. 66 S. 18). Der Kaufvertrag vom 20. September 2014 liegt bei den Akten (Urk. D2/10). Er stehe für den Kauf des Pferdes gerade (Urk. D1/5/5 S. 4). Ferner anerkennt er, F._____ am 10. Oktober 2014 einen gefälschten Zahlungsbeleg vorgelegt zu haben, um sich Zeit zu verschaffen (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1, Urk. 38 S. 17). Ebenso stellt er nicht in Abrede, F._____ per Whats-App ein Foto von Euro-Scheinen gesandt zu haben, wobei er vorgegeben habe, im Besitze des
- 25 - Geldes zu sein, dieses jedoch noch in die Schweiz bringen zu müssen (Prot. I S. 31). 3.4.1.2. Da sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt betreffend den Pferdekauf zeitgleich mit der Miete der Pferdeboxen ereignete, kann hinsicht- lich der damaligen finanziellen Situation des Beschuldigten vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit der Stall- miete verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.3-3.2.1.4). Wie gesehen war der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig. Indem er die Zahlungsverpflichtung trotzdem eingegangen war, spiegelte er F._____ vor, zur Übernahme der Kosten in der Lage zu sein. Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass F._____ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst habe, dass er nicht über das Geld für den Kaufpreis verfügte (Prot. I S. 32, Urk. 67 S. 17 f.), scheint dies unglaubhaft. Gemäss Angaben des Beschuldigten hätten sie zwar einen Zeit- rahmen abgesteckt, wann er das Pferd bezahlen müsse, er könne sich aber nicht mehr an das Datum erinnern. Sie hätten das einmal offen gelassen (Prot. I S. 32). Diese Aussagen des Beschuldigten werden widerlegt durch den bei den Akten liegenden Kaufvertrag, wonach die Zahlung per 25. September 2014 vereinbart wurde (Urk. D2/10). Das bestätigte auch F._____. Danach sei sie immer wieder vertröstet worden. Da sie in der Reha gewesen sei, habe sie keine andere Wahl gehabt, als auf das Geld zu warten. Sie habe aber immer wieder nachgefragt (Urk. D1/6/3 S. 4). Als sie dann ein Telefon von B._____ erhalten habe, welche ihr erklärt habe, dass die Stallmiete seit zwei Monaten nicht bezahlt worden sei und sich niemand um das Pferd gekümmert habe, sei sie dann zu ihr gegangen und habe schliesslich das Pferd am 28. November 2014 wieder abgeholt, nachdem C._____ eine schriftliche Verzichtserklärung unterschrieben habe (Urk. D2/5 S. 3, Urk. D1/6/3 S. 5). Die Verzichtserklärung liegt bei den Akten (Urk. D1/6/3 An- hang). 3.4.1.3. Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Kaufpreis für das Pferd per
25. September 2014 geschuldet war. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses musste der Beschuldigte wissen, dass er nicht in absehbarer Zeit in der Lage sein würde, den Kaufpreis für das Pferd zu begleichen. Indem er die Verpflichtung dennoch
- 26 - eingegangen war, hat er F._____ vorgespiegelt, zur Übernahme des Kaufpreises in der Lage zu sein, was indessen nicht zutraf. Für eine Stundung der Forderung gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte von sich aus den Zahlungstermin immer wieder verschoben und F._____ immer wie- der neu vertröstet und ihr zeitweise gar angegeben hatte, den Betrag überwiesen zu haben. Dieses Vorgehen war eigenmächtig und entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung. 3.4.1.4. Aufgrund der gesamten Umstände und der finanziellen Situation des Be- schuldigten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich, dass der Beschuldigte nie ernsthaft damit rechnen konnte, den Kaufpreis begleichen zu können. Damit hat er den Zahlungswillen nur vorgespiegelt, wodurch F._____ fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass der Beschuldigte fähig und willens sei, den Kauf- preis innert nützlicher Frist zu begleichen, weshalb sie das Pferd dem Beschuldig- ten bzw. C._____ übergeben hatte, ohne je einen Kaufpreis erhalten zu haben. Offenkundig ist, dass durch die Rücknahme des Pferdes Transportkosten ent- standen sind. Damit ist der Sachverhalt mit nachfolgender Ausnahme erstellt. 3.4.1.5. Nicht erstellt werden kann, dass es der Beschuldigte zu verantworten ha- be, dass F._____ das Pferd schliesslich offenbar notfallmässig verkaufen musste und ihr deswegen ein Schaden von Fr. 8'000.– entstanden sei, weil sie das Pferd monatelang nicht habe trainieren können (Urk. D1/25 S. 6). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 38 S. 16, 33), führte F._____ an der polizeilichen Einver- nahme vom 18. Dezember 2014 noch aus, dass sie das Pferd nun einfach behal- te und ihr eigentlich kein finanzieller Schaden entstanden sei (Urk. D2/5 S. 4). Damit hatte sie sich offenbar zwischenzeitlich entschieden, dass Pferd doch nicht zu verkaufen, weshalb die ab diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten für die Un- terbringung des Pferdes nicht dem Beschuldigten angelastet werden können. Of- fenbar hat sie dann ihre Meinung wieder geändert und das Pferd schliesslich im April verkauft (Urk. D1/6/3 S. 6). Weshalb sie ihre Meinung bezüglich des Verkau- fes wieder geändert hat, kann offen bleiben.
- 27 - 3.4.2. Rechtliche Würdigung 3.4.2.1. Die Vorinstanz erachtete im Zusammenhang mit dem nicht erfüllten Kauf- vertrag den Tatbestand des Betruges als erfüllt und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 30 ff.; Urk. D1/25 S. 6, 9). 3.4.2.2. Auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt muss vom fehlenden Zahlungswillen des Beschuldigten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen werden. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Tatbe- standsmerkmal der Arglist bei einem bloss vorgespiegelten Zahlungswillen kann auf die vorstehenden Erwägungen unter 3.2.2.4.1 - 3.2.2.4.2 verwiesen werden. F._____ wurde durch das Auftreten des Beschuldigten über den beim Beschuldig- ten tatsächlich nicht vorhandenen Zahlungswillen getäuscht und dadurch in die ir- rige Annahme versetzt, dass der Beschuldigte in Erfüllung des Kaufvertrages und nach Übergabe des Pferdes den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 14'000.– bis zum
25. September 2014 bezahlen würde. Da keine konkreten Anhaltspunkte vorgele- gen haben, welche F._____ im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zu be- sonderer Vorsicht hätte mahnen müssen und auf den fehlenden Zahlungswillen des Beschuldigten hingewiesen hätten, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, dass sie keine weiteren Abklärungen betreffend die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten getroffen und auch keinen Betreibungsregisterauszug beigezogen hatte (vgl. schon die vorstehende Erw. 3.2.2.4.3). Zwar hätte auch F._____ vor- sichtiger und misstrauischer auftreten können. Ein das Tatbestandsmerkmal der Arglist ausschliessendes leichtfertiges Verhalten kann ihr aber nicht vorgeworfen werden, zumal sie mit dem Beschuldigten zuvor noch keine Geschäftsbeziehun- gen gepflegt hatte. 3.4.2.4. Da F._____ trotz Übergabe des Pferdes den Kaufpreis nicht erhalten hat, hat sie eine Vermögensdisposition vorgenommen, ohne eine entsprechende Ge- genleistung zu erhalten und wurde ihr zumindest vorübergehend ein Vermögens- schaden zugefügt. Das Vermögen von F._____ wurde bereits im Zeitpunkt des
- 28 - Vertragsschlusses belastet. Realisiert hat sich der Schaden im Zeitpunkt, in dem die Zahlung fällig wurde und der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht dennoch nicht nachgekommen war. Daran ändert nichts, dass sie den Kaufvertrag rückab- wickeln und das Pferd wieder zurücknehmen konnte. Wie bereits dargelegt, ge- nügt die bloss vorübergehende Schädigung am Vermögen von F._____, um das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im Sinne des Betruges zu erfüllen (vgl. vorstehende Erw. 3.2.2.5). Mit der Verteidigung (Urk. 38 S. 34) als nicht kau- sal hingegen erweist sich der von F._____ geltend gemachte Vermögensschaden im Zusammenhang mit dem offenbar von ihr vorgenommenen Notverkauf des Pferdes im April 2015, da sie sich gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich of- fenbar dazu entschieden hatte, das Pferd zu behalten (vgl. vorstehende Erw. 3.4.1.5). 3.4.2.5. Der Beschuldigte musste sich aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über seine Zahlungsunfähigkeit im Kla- ren sein. Gemäss erstelltem Sachverhalt war die von ihm immer wieder vor- gebrachte erwartete Zahlung eines Investors in keiner Weise gesichert, weshalb er – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 38 S. 32, Urk. 67 S. 24) – nicht ernsthaft damit rechnen durfte, dass diese – zumindest nicht innert nützli- cher Frist – eintreffen würde (vgl. vorstehende Erw. 3.2.1.2 und 3.4.1.2). Indem der Beschuldigte die Zahlungsverpflichtung gegenüber B._____ gleichwohl ein- gegangen war, nahm er zumindest in Kauf, F._____ einen Vermögensschaden zu verursachen und bekundete er seine Absicht, sich sowie seiner damaligen Freun- din einen Vermögensvorteil zu verschaffen, worauf sie keinen Anspruch hatten. 3.4.2.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit zu bestätigen. 3.5. Dossier 3 Teil 2 (Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln be- treffend den Vorfall vom 22. Februar 2015, Urk. D1/25 S. 7 f.) 3.5.1. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. Februar 2015 um ca. 04:00 Uhr das Fahrzeug Alfa Romeo, Kontrollschilder ZH ... (Halter: K._____) auf der St. Gallerstrasse in
- 29 - Elsau gelenkt zu haben, als die Polizei ihn aufgefordert habe, anzuhalten, wo- raufhin der Beschuldigte in die Dickbuchstrasse eingebogen sei, wo er das Fahr- zeug auf der schneebedeckten Strasse beschleunigt habe. In der Folge habe er das Fahrzeug über Dickbuch, Jakobstal und Waltensteil in Richtung Kollbrunn ge- lenkt, wo er schliesslich angehalten habe. Dabei habe es geschneit und die Strassen seien schneebedeckt gewesen. Für diese Wetterverhältnisse und den entsprechenden Strassenzustand sowie auch in Anbetracht der schmalen, kurvi- gen Ausserortsstrassen habe der Beschuldigte das Fahrzeug mit übersetzter Ge- schwindigkeit gelenkt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug habe aufgrund der Fahrweise des Beschuldigten stark abbremsen müssen. Durch diese Fahrweise habe der Beschuldigte die nahe abstrakte Gefahr geschaffen, dass im Bereich der Strasse sich aufhaltende Verkehrsteilnehmer in ein Unfallgeschehen hätten ver- wickelt werden und an Leib und Leben hätten Schaden nehmen können, weil der Beschuldigte bei einer überraschend auftretenden Situation womöglich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig zu reagieren und abzubremsen, zumal der Bremsweg bei nassen, schneebedeckten Strassen verlängert und die Reaktion bei schlechten Sichtverhältnissen durch Schneefall erheblich verlangsamt sei und die übrigen Verkehrsteilnehmer bei solchen Verhältnissen auch nicht mit einer derartigen Fahrweise des Beschuldigten hätten rechnen müssen. Der Beschuldig- te habe darauf vertraut, ein derart guter Fahrer zu sein, dass er sein Fahrzeug auch bei den gegebenen Verhältnissen entsprechend schnell lenken könne, wo- mit er jedoch die für einen Fahrzeuglenker stets notwendige Vorsicht nicht beach- tet habe und die Schaffung einer Gefahr für die Verkehrsteilnehmer für ihn vo- raussehbar und bei pflichtgemässer Sorgfalt auch vermeidbar gewesen sei (Urk. D1/25 S. 7 f.). 3.5.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt und würdigte das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als fahrlässige grobe Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 VRV (Urk. 49 S. 44 ff.). Auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO):
- 30 - 3.5.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Fahrt vom 22. Februar 2015 zutreffend zusammengefasst (Urk. 49 S. 44 f.). Ebenso zu- treffend zusammengefast hat die Vorinstanz die Ausführungen im Polizeirapport (Urk. D3/1) sowie die Erkenntnisse aus der von der Polizei in der Tatnacht aufge- zeichneten Videoaufnahme von der Fahrt (Urk. 49 S. 45 f., 48 f. mit Verweis auf Urk. D3/1 und 5). 3.5.2.2. Die Vorinstanz hat sodann unter Verweis auf die einschlägige Rechtspre- chung zutreffend aufgezeigt, wann von einer groben Verletzung der Verkehrs- regeln auszugehen ist (Urk. 49 S. 46 f. mit Hinweisen). 3.5.3. Dass der Beschuldigte am 22. Februar 2015 um 04:00 Uhr morgens die ihm vorgeworfene Strecke gefahren ist, ist unbestritten (Urk. 52 S. 5). Ebenso nicht in Abrede gestellt wird von der Verteidigung, dass der Beschuldigte die zu- lässige Höchstgeschwindigkeit – wenn auch nicht wesentlich – überschritten hatte (Urk. 38 S. 35 f.; Urk. 52 S. 5 f.; Urk. 67 S. 27, 29). Zumindest bei der ers- ten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte denn auch noch zu, nach dem Abbiegen in die Dickbuchstrasse angesichts der Wetterverhältnisse definitiv zu schnell gefahren zu sein, die Geschwindigkeit aber nicht "überragend weit" überschritten zu haben (Urk. 49 S. 44 mit Verweis auf Urk. D3/3 S. 4). In der Fol- ge relativierte er seine Aussagen allerdings und stellte sich auf den Standpunkt, das Auto immer unter Kontrolle gehabt und sein Fahrverhalten den Strassenver- hältnissen angepasst zu haben und ziemlich langsam und unter 80 km/h gefahren zu sein (Urk. 49 S. 44 f. mit Verweis auf Urk. D3/3 S. 4, D1/5/5 S. 8 und Urk. D1/5/6 S. 8). Nachdem dem Beschuldigten die Videoaufnahme aus dem Polizeifahrzeug gezeigt wurde, antwortete er auf die Frage, ob er die von ihm ge- wählte Fahrweise immer noch als angemessen erachte: "Entschuldigen sie, das ich das jetzt sage aber ich finde diese Frage fast ein wenig absurd. Damals war ich in einer Fluchtsituation. Unter normalen Umständen, wenn ich das heute an- schaue, finde ich meine Fahrweise natürlich nicht angemessen. Ich war auf der Flucht. Wäre ich total unvernünftig gefahren, hätte es einen Unfall gegeben "(D1 5/6 S. 9). Dass seine Fahrweise unangemessen gewesen sei, bestätigte der Beschuldigte auch an der heutigen Berufungsverhandlung. Allerdings fügte er an,
- 31 - dass er nicht dermassen daneben gefahren sei, dass es zu einer Gefahrensituati- on hätte kommen können (Urk. 66 S. 19). An der Hauptverhandlung führte er aus, nie zu schnell gefahren zu sein. Gleichzeitig räumte er aber ein, nicht auf den Tacho geschaut zu haben und nicht zu wissen, wie schnell er gefahren sei (Urk. 49 S. 45 mit Verweis auf Prot. I S. 34 f.). Er habe die Geschwindigkeit stets so angepasst, dass ihm und seinem Freund nichts passieren würde und er auch sonst niemanden gefährdete (Urk. 49 S. 44 mit Verweis auf Urk. D3/3 S. 2). 3.5.4. Die Relativierungen des Beschuldigten erscheinen angesichts der ersten Zugeständnisse als unglaubhaft und lassen sich nicht mit den Erkenntnissen aus der Videoaufnahme in Einklang bringen. 3.5.5. Wie die Verteidigung richtig vorbringt, wurde die Geschwindigkeit des Be- schuldigten nicht gemessen (Urk. 38 S. 35, Urk. 67 S. 27 f.). Mit der Vorinstanz kann die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit aber anhand der Fahr- geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges, welche der Videoaufnahme entnommen werden kann, geschätzt werden (Urk. 49 S. 48). Unbestritten und durch das Video erstellt ist, dass der Beschuldigte auf der Flucht von der Polizei war und er seinen Abstand gegenüber der Polizei während seiner Fahrt stetig vergrösserte, bis die Polizei ihn schliesslich aus den Augen verloren hatte (Urk. 49 S. 48 mit Verweis auf Urk. D3/5). Der Umstand, dass die Polizei dem Beschuldigten nicht hat folgen können, ist mit der Vorinstanz als starkes Indiz dafür zu werten, dass der Be- schuldigte seine Geschwindigkeit eben nicht den Strassen- und Sichtverhältnis- sen angepasst hatte. Aus der Videoaufnahme ergibt sich nämlich, dass sich das Polizeifahrzeug über weite Strecken am Limit des bei den gegebenen Verhältnis- sen überhaupt Möglichen bewegte. Es mag zutreffen, dass der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschuldigten Vorderradantrieb hatte, für den Beschuldigten günstig gewesen sein mag (Urk. 49 S. 49, Urk. D1/5/5 S. 8, Prot. I S. 34, Urk. 38 S. 36, Urk. 52 S. 6, Urk. 67 S. 29). Hingegen steht – entgegen der Verteidigung und dem Beschuldigten – aktenmässig nicht fest, dass das Polizeifahrzeug ledig- lich über Heckantrieb verfügte. Doch selbst wenn dem so gewesen wäre, könnte der Beschuldigte daraus jedenfalls nichts Entscheidendes für sich ableiten. Zwar könnte aufgrund des Vorderradantriebs des vom Beschuldigten gelenkten Fahr-
- 32 - zeugs geschlossen werden, dass er auf seiner Flucht dieses gleiche Limit nicht erreicht hat. Das würde aber ausser Acht lassen, dass der Beschuldigte bekannt- lich noch schneller als das Polizeifahrzeug fuhr und dieses abhängte. Entschei- dend ist das letztlich auch nicht, weil beim Bremsverhalten auf schneebedeckter Strasse die Antriebsart eines Fahrzeugs keine Rolle spielt. Sodann gestand der Beschuldigte ein, in Panik geraten zu sein, als er die Polizei erblickt habe (Urk. D3/3 S. 2 f., Urk. D1/5/5 S. 8). Er habe nur noch weg gewollt, es sei eine Kurzschlusshandlung gewesen (Urk. D3/3 S. 3). Er sei unter Stress und Adrenalin gestanden und sei auf der Flucht gewesen. Wie gesehen erachtete er nachdem er erstmals die Videoaufnahme hatte betrachten können, seine Fahrweise "natürlich nicht als angemessen" (Urk. D1/5/6 S. 9), was er auch heute wieder bestätigte (Urk. 66 S. 19). Auch diese Ausführungen des Beschuldigten sprechen gegen die Annahme einer angemessenen Fahrweise auf schneebe- deckten Strassen (vgl. die Videoaufnahme, Urk. D3/5). Hinzu kommt, dass es dunkel war und die kurvenreichen und unübersichtlichen Strassen unbeleuchtet und die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren (Urk. 49 S. 49). Auch der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es während der Verfolgung geschneit und die Sichtverhältnisse deshalb eingeschränkt gewesen seien. Im- merhin hat der Beschuldigte selber geltend gemacht, dass er aufgrund des Schneefalls den Wortlaut der Leuchtschrift Polizei Stopp nicht habe lesen können, weshalb er weiter gefahren sei (Urk. D3/3 S. 3). Allerdings muss der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass sich dem Video nicht entnehmen lasse, dass es so heftig geschneit hätte, dass die Sicht deshalb wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre (Urk. 38 S. 35, Urk. 67 S. 35). Erschwerend kommt mit der Vor- instanz hinzu, dass es sich bei der vom Beschuldigten befahrenen Strecke unbe- strittenermassen um eine gefährliche Strecke handelte, auf der man – gemäss den Aussagen des Beschuldigten (Prot. I S. 36 f.) – sogar im Sommer nicht mit 80 km/h fahren könne (Urk. 49 S. 49). Es gebe dort ein paar ziemlich gefährliche Stellen, mehrere scharfe Kurven, mehrere Inseln und eine T-Kreuzung (Urk. 49 S. 45 mit Verweis auf Urk. D1/5/6 S. 8, vgl. auch Urk. 66 S. 20).
- 33 - Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, fuhr der Beschuldigte auf der St. Gallerstrasse bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit bis zu 86 km/h (Urk. 49 S. 48, vgl. Urk. D3/5, 03:59:04hr). Ab Eingang Dickbuch- strasse waren die Strassen sodann mit Schnee bedeckt, wobei der Beschuldigte bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit durchschnittlich 40 bis 60 km/h durch die unübersichtlichen und engen Kurven fuhr (Urk. 49 S. 48, Urk. D3/5, 03:59:15 Uhr). Auf der nachfolgenden 80er-Strecke fuhr der Beschul- digte zunächst mit ca. 60 km/h, beschleunigte zwischendurch aber bis auf 80 km/h und hängte die Polizei dann langsam ab (Urk. D3/5 03:59:25 - Ende). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Polizisten den Beschuldigten nicht mehr aufholen konnten, obwohl sie auf einer geraden Strecke mit bis zu 105 km/h unterwegs waren (Urk. 49 S. 48, Urk. D3/5 04:04:20 Uhr). 3.5.6. Mit diesem Fahrverhalten hat der Beschuldigte seine Geschwindigkeit an- gesichts der Strassenverhältnisse sowie der eingeschränkten Sichtverhältnisse offensichtlich nicht ausreichend reduziert, obwohl er aufgrund der verschneiten Strassen verpflichtet gewesen wäre, langsam zu fahren (vgl. so ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 VRV, Art. 32 Abs. 1 SVG) und die zugelassene Höchstgeschwindig- keit nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden darf (Art. 4a Abs. 1 VRV, Urk. 49 S. 47 mit Hinweisen). Vor diesem Hin- tergrund kann keineswegs von einer den Verhältnissen angemessenen Fahrweise des Beschuldigten ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass der Beschul- digte die Strecke offenbar gut gekannt hatte (Urk. 52 S. 5). 3.5.7. Indem der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhält- nissen angepasst hat, hat er wichtige Verkehrsvorschriften (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 2 VRV) in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch eine er- höhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, zumal diese bei den gegebenen Witterungsverhältnissen nicht mit einer solchen Fahrweise rechnen mussten. Auch wenn das Verkehrsaufkommen gering war, musste dem Beschuldigten die besondere Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahr- weise bewusst sein. Dass Gegenverkehr nicht auszuschliessen war, zeigt sich schon an dem Umstand, dass – wie auf dem Video zu sehen ist – zumindest ein
- 34 - Auto die beiden Fahrzeuge gekreuzt hatte (Urk. D3/5 04:02 Uhr). Dabei spricht für sich und belegt eine erhebliche Rücksichtslosigkeit, dass der Beschuldigte kein entgegen kommendes Fahrzeug wahrgenommen haben will (Urk. D1/5/6 S. 8 und Prot. I S. 35). Angesichts der vom Beschuldigten gewählten Fahrweise trotz der damaligen Witterungsverhältnisse hätte man sich durchaus überlegen können, ob nicht gar von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung hätte ausgegangen wer- den müssen. Aber selbst wenn der Beschuldigte die ernstliche Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer, worunter auch sein Beifahrer zu zählen ist, nicht in Be- tracht gezogen haben sollte, liess er zumindest die geforderte Sorgfalt vermissen und handelte er grobfährlässig. Auf schnee- und eisbedeckten Strassen kann die Lenk- und Bremsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sein. Das Wissen darum, dass die Schleudergefahr und damit die Unfallgefahr auf verschneiten Strassen gross ist, kann allgemein vorausgesetzt werden. Ebenso bekannt ist der Umstand, dass sich diese Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit erhöht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_38/2011 vom 5. Mai 2011 E. 4.3, 5.1, 5.4). 3.5.8. Damit erweist sich die Kritik der Verteidigung, wonach die von der Vor- instanz vorgenommene rechtliche Würdigung falsch sei und die Vorinstanz einen Ermessensfehler begangen habe (Urk. 52 S. 5, Urk. 67 S. 29), als unbegründet. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Schuldspruch der fahrlässigen groben Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 abs. 2 VRV. 3.6. Fazit Insgesamt bleibt es bei der rechtlichen Würdigung, wie sie die Vorinstanz vorge- nommen hat. Wie gesehen unangefochten und demnach in Rechtskraft erwach- sen sind diverse Freisprüche sowie der Schuldspruch wegen mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (vgl. vorstehende Erw. 2). Zu- dem hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von
- 35 - Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 abs. 2 VRV schuldig gemacht.
4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 7 Monaten Freiheitsstrafe be- straft, unter Anrechnung der 54 Tage Untersuchungshaft, sowie mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Urk. 49 S. 65). Die Verteidigung bean- tragt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–, allerdings unter Hinweis auf den beantragten Freispruch hinsichtlich des mehrfachen Betruges, der mehr- fachen Urkundenfälschung sowie der fahrlässigen groben Verkehrsregel- verletzung (Urk. 52 S. 2, 6; Urk. 67 S. 2, 31). Auf weitere Ausführungen zur Straf- zumessung für den Fall, dass es weitere Schuldsprüche geben würde, verzichtete die Verteidigung (Prot. II S. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses (Urk. 56). 4.2. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht vorliegend auf- grund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestätigung oder Reduktion des von der Vorinstanz verhängten Strafmasses zur Diskussion (Art. 391 Abs.2 StPO). 4.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung unter Verweis auf BGE 136 IV 55 korrekt dargestellt (Urk. 49 S. 52). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, ist die Strafe bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Urk. 45 S. 52 mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1 StGB). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen be- droht ist. Sofern – wie vorliegend – für mehrere Delikte abstrakt derselbe Straf- rahmen vorgesehen ist, ist dieser massgebend (BSK StGB I-Ackermann,
3. Auflage 2013, Art. 49 N 116). Damit ist die Strafe (bei Fehlen aussergewöhnli- cher Umstände) grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 5 Jahren
- 36 - Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bemessen (Urk. 49 S. 52, Art. 146 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung ist zwingend eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 286 Abs. 1 StGB). Da sich vorlie- gend – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Erw. 5.5) – für sämtliche Delikte eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erweist, ist in An- wendung des Asperationsprinzips für sämtliche Delikte eine Gesamtstrafe festzu- setzen. 4.5. Die Vorinstanz beurteilte das Tatverschulden für die mehrfache Urkunden- fälschung sowie den mehrfachen Betrug aufgrund des engen Zusammenhangs gemeinsam (Urk. 49 S. 53 f.). Gemäss den methodischen Vorgaben des Bundes- gerichts wären diese Taten separat zu beurteilen gewesen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_765/2015 vom 03.02.2016 E. 6.3.1 und 6B_274/2013 vom 05.09.2013 E. 1.2.2). Auch wenn vorliegend aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten die Betrugshandlungen im Vordergrund stehen, kommt der Urkun- denfälschung insbesondere aufgrund der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter durchaus eine eigenständige Bedeutung zu (BGE 138 IV 209 E. 5.5). Die von der Vorinstanz für den mehrfachen Betrug sowie die mehrfache Ur- kundenfälschung festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Monaten entspricht nur gerade einem Zehntel der angedrohten Höchststrafe, was sich angesichts der bereits be- rücksichtigten mehrfachen Tatbegehung als ausgesprochen mild erweist. Auch wenn der Deliktsbetrag sowohl beim Betrug zulasten von F._____ als auch beim Betrug zulasten der Privatklägerin 1 – im Verhältnis zu anderen denkbaren Be- trugsfällen – vergleichsweise tief war und sich der Täuschungsaufwand des Be- schuldigten bei den Vertragsabschlüssen in Grenzen hielt, ist das Vorgehen des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren. Auch wenn das Tatverschulden hinsicht- lich des Betruges zulasten von F._____ als schwerste zu beurteilende Tat als leicht gewertet werden kann, rechtfertigte sich angesichts des sehr weiten zur Verfügung stehenden Strafrahmens bereits für dieses Delikt eine Einsatzstrafe im Bereich von gegen 6 Monaten. Wie gesehen müsste diese Einsatzstrafe für die weiteren begangenen Delikte (Betrug zulasten der Privatklägerin 1, Urkundenfäl- schung zulasten von F._____ sowie der Privatklägerin 1, mehrfaches Fahren oh- ne Berechtigung, fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung, Hinderung einer
- 37 - Amtshandlung) angemessen erhöht werden. Aufgrund des Verschlechterungs- verbotes darf das von der Vorinstanz festgesetzte Strafmass aber nicht über- schritten werden. Entsprechend ist eine Einsatzstrafe von 220 Strafeinheiten fest- zusetzen. 4.6. Eine Erhöhung der Strafe im Rahmen der Täterkomponenten fällt unter diesen Voraussetzungen ausser Betracht, obwohl eine solche aufgrund der Vor- strafen des Beschuldigten zu bedingten Geldstrafen von 90 sowie 30 Tagessät- zen unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Urk. 49 S. 57, Urk. 51, Strafbe- fehl vom 24.02.2012: Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Führe- rausweis; Strafbefehl vom 24.09.2012 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24.02.2012: sexuelle Handlung mit einem Kind [irrige Vorstellung]) sowie des teil- weise Delinquierens während laufender Probezeit durchaus angezeigt wäre. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung geständig war. Hinsichtlich des mehr- fachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie auch betreffend die fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung war der Beschuldigte hingegen mehr- heitlich nicht geständig bzw. zeigte er mit dem Abstreiten der subjektiven Kompo- nenten keinerlei Einsicht in das von ihm begangene Unrecht. Dieses nur marginal strafmindernd zu würdigende Teilgeständnis vermag den straferhöhenden Aspekt der Vorstrafen des Beschuldigten – entgegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 31) – nicht auszugleichen. Im Übrigen ergeben sich aus der Biografie des Beschuldig- ten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren (vgl. Urk. 49 S. 57, Urk. 66 S. 1 ff.). 4.7. In Beachtung des Verschlechterungsverbotes ist eine Strafe von 220 Strafeinheiten auszusprechen.
5. Strafart und Tagessatzhöhe 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheits- strafe von 7 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Urk. 49 S. 65).
- 38 - 5.2. Hinsichtlich des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Urkundenfäl- schung, der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung kommt – wie gesehen – als Sanktion eine Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht. Betreffend die Hinderung einer Amtshandlung muss eine Geldstrafe ausgesprochen werden. 5.3. Weshalb die Vorinstanz für den mehrfachen Betrug, die mehrfache Urkun- denfälschung, die fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung sowie das mehrfa- che Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe als angemessen erachtete, ist der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht zu ent- nehmen. Offenbar wurde die Ausfällung einer Geldstrafe gar nicht in Betracht ge- zogen (Urk. 49 S. 54-56). 5.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe ist grundsätzlich die Regelsanktion im Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität (BSK StGB I-Dolge, a.a.O. Art. 34 N 24). 5.5. Der Beschuldigte weist zwei – hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte teilweise einschlägige – Vorstrafen auf und delinquierte zumindest teilweise wäh- rend laufender Probezeit bzw. nur kurz nach dessen Ablauf. Allerdings wurde die zweite Verurteilung als Zusatzstrafe zur ersten Verurteilung ausgesprochen (Urk. 51, vgl. vorstehende Erw. 4.5) und bewegten sich diese Vorstrafen mit 90 bzw. 30 Tagessätzen im tiefen Bereich und damit weit unter sechs Monaten. Sodann liegen die Vorstrafen schon etwas weiter zurück und hat sich der Be- schuldigte seither – soweit ersichtlich – wohl verhalten. Negativ zu werten ist hin- gegen der Umstand, dass mit den heute zu beurteilenden Taten sowohl hinsicht-
- 39 - lich der Häufigkeit als auch der Schwere eine Intensivierung der deliktischen Tä- tigkeit erkennbar ist. Insbesondere machte der Beschuldigte bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten auch vor Verbrechen keinen Halt mehr. Vor diesem Hintergrund bestehen gewisse Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer erneuten Geldstrafe, zumal eine Bereitschaft, sich mit den begangenen Taten auseinanderzusetzen, beim Beschuldigten nicht ersichtlich ist. Allerdings wurde der Beschuldigte bis heute noch nie mit einer unbedingten Strafe konfrontiert und hat sich der Beschuldigte seit den im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zu beurteilenden Straftaten – soweit ersichtlich – wohl verhalten. In persönlicher Hinsicht fällt positiv auf, dass der Beschuldigte seit dem 1. Juli 2016 offenbar über eine Festanstellung bei der L._____ AG verfügt, was mit der Vorinstanz auf eine Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse hinweist (Urk. 49 S. 60; Urk. 38 S. 38, 40; Prot. I S. 9; Urk. 66 S. 4). Insgesamt bestehen trotz gewisser Zweifel keine besonderen Gründe, weshalb einer Geldstrafe jede Zweckmässigkeit abzusprechen wäre. Damit ist der Be- schuldigte für sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe als Regelsanktion zu bestra- fen. 5.6. Zu bestätigen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 100.–. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 58 f.), zumal sich diese gemäss Angaben des Beschuldigten bis heute nicht wesentlich verändert haben, auch wenn er heute, im Unterschied zur vorinstanzlichen Hauptverhand- lung, eine Firmenbeteiligung bei der L._____ AG in Abrede stellte (Urk. 66 S. 5). Für eine Reduktion besteht keine Veranlassung, zumal die Tagessatzhöhe im Einklang mit dem Antrag der Verteidigung steht (Urk. 49 S. 59; Urk. 52 S. 3, 6; Urk. 67 S. 2, 31).
6. Strafvollzug und Verbindungsstrafe 6.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Hinge- gen hat sie die wegen der Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– unbedingt ausgesprochen (Urk. 49 S. 65).
- 40 - Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56 S. 2). Neu steht aber einzig die Verhängung einer Geldstrafe zur Diskus- sion. Die Verteidigung beantragt die Gewährung des bedingten Vollzugs (Urk. 67 S. 2). 6.2. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wann eine Strafe bedingt auszu- sprechen ist. Auf die diesbezüglichen theoretischen Ausführungen kann verwie- sen werden (Urk. 49 S. 59 f.). 6.3. Den bedingten Vollzug der von ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz damit begründet, dass der Beschuldigte zwar vorbestraft, bisher aller- dings zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und mit der Festanstellung in persönlicher Hinsicht eine Stabilisierungsphase eingetreten zu sein scheine (Urk. 49 S. 60). Den gewissen Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung hat die Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, indem sie die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– unbedingt ausgesprochen hat, allerdings unter Hin- weis auf den in dieser Konstellation nicht einschlägigen Art. 42 Abs. 4 StGB (Urk. 49 S. 60), welche die Aussprechung einer Verbindungsstrafe ermöglicht. Anders als in den Fällen von Art. 42 Abs. 4 StGB musste die Vorinstanz aufgrund des Strafrahmens bei der Hinderung einer Amtshandlung für die Erfüllung dieses Tatbestands neben der ausgesprochenen Freiheitsstrafe für die übrigen Delikte zwingend zusätzlich eine Geldstrafe aussprechen und kam bei dieser Ausgangs- lage vor Vorinstanz das Asperationsprinzip betreffend die Hinderung einer Amts- handlung nicht zur Anwendung. Mithin standen die Geldstrafe sowie die Freiheits- trafe als unabhängige Sanktionen nebeneinander. Im Ergebnis ist es indessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Geldstrafe aufgrund der getrübten Legalprognose unbedingt ausgesprochen und nicht zuletzt deswegen auf einen Vollzug der Freiheitsstrafe verzichtet hat. 6.4. Anders als vor Vorinstanz steht nunmehr einzig der Vollzug einer Geldstra- fe zur Diskussion. Wie vorstehend aufgezeigt und von der Vorinstanz zutreffend erkannt, bestehen aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten, des teilweise De- linquierens während laufender Probezeit sowie der Intensivierung der deliktischen Tätigkeit gewisse Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten (vgl. vorste-
- 41 - hende Erw. 5.5). Offensichtlich haben den Beschuldigten die bedingt ausge- sprochenen Geldstrafen nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Andererseits verbrachte der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens 54 Tage in Untersuchungshaft, was die Warnwirkung von nun bedingt ausgesprochenen Strafen zweifellos verstärkt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich seit Entlassung aus der Untersuchungshaft soweit ersichtlich wohlverhalten hat und in persönlicher Hinsicht gewisse Stabilisierungstendenzen ersichtlich sind, kann dem Beschuldigten insgesamt nochmals der bedingte Vollzug gewährt wer- den, zumal er sich mit der heute auszusprechenden Geldstrafe erstmals mit einer substantiell höheren Geldstrafe konfrontiert sieht. Der Verhängung einer unbe- dingten Strafe stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Aufgrund der leicht getrübten Legalprognose ist mit der Vorinstanz die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen, zumal dies auch von der Verteidigung so beantragt wurde (Urk. 49 S. 61, 65; Urk. 67 S. 2, 33). 6.5. Um das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher ge- ringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen und den verbleibenden Restbedenken hinsichtlich der Legalbewährung entgegenzuwirken, erscheint es vorliegend angemessen, dem Beschuldigten mit der Auferlegung einer Ver- bindungsbusse einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen, zumal von der Vor- instanz auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. September 2012 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verzichtet wurde (zu den Voraus- setzungen einer Verbindungsbusse: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2, BGE 135 IV 188 E. 3.3, BGE 134 IV 82 E. 8, BGE 134 IV 60 E. 7.3, BGE 134 IV 1 E. 4.5, E. 5.5.2). 6.5.1. Bei der Verhängung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB muss die Geldstrafe und die Busse in ihrer Summe angemessen sein und darf die zusätzlich auszusprechende Busse nicht zu einer Straferhöhung führen bzw. eine zusätzliche Strafe ermöglichen, weshalb die festgesetzte bedingte Geldstrafe anzupassen ist (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Verschulden bezieht sich auf beide Strafen, und die Geldstrafe muss unter Einschluss der akzessorischen
- 42 - Busse schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Methodisch ist bei der Berechnung der Anzahl Tagessätze der Umstand einzubeziehen, dass neben der bedingten Geldstrafe noch eine Busse ausgefällt wird (BSK StGB I-Heimgartner, a.a.O, Art. 106 N 42, Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 4). 6.5.2. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der beabsichtigten Warnwirkung eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen, was dem akzessorischen Charakter genügend Rechnung trägt. Zu- dem entspricht diese Bussenhöhe im Ergebnis der von der Vorinstanz ausge- sprochenen unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Damit ist der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius gewahrt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3). 6.6. Nachdem es aufgrund des Verschlechterungsverbotes insgesamt bei einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu bleiben hat, ist der Beschuldigte unter Be- rücksichtigung der auszusprechenden Verbindungsbusse gesamthaft mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.7. Der Anrechnung der 54 Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu verbringen hatte, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuld- und Frei- sprüchen – ist die vorinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen (Dispositiv- ziffer 8). 7.2. Die Verteidigung beantragt, die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der Untersuchung sowie der Vorinstanz sofort definitiv abzuschreiben (Urk. 52 S. 3, Urk. 67 S. 2).
- 43 - 7.2.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 3 f.; Griesser, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürcher StPO- Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2; BSK StPO II-Domeisen, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Be- troffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wort- laut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Ein solches Vorgehen war auch bereits unter dem bis Ende 2010 in Kraft gestandenen § 190a StPO/ZH zulässig, obwohl jene Bestimmung noch ausdrücklich festgelegt hatte, dass bereits bei der Bemessung und der Auflage der Kosten die Verhältnisse des Betroffenen zu be- rücksichtigen waren (Urteile des Bundesgerichtes 6B_417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.4.4. samt Verweisen und 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 5.4.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 190a StPO N 9; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2004, N 1215 und Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes 1987, S. 337 Nr. 70). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschrei- bung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 7.2.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben, wonach es sich rechtfer- tigen würde, den Beschuldigten von der Kostentragung zu befreien. Der Beschul- digte hat gemäss eigenen Angaben eine Festanstellung und verdient monatlich
- 44 - Fr. 6'000.– brutto sowie einen 13. Monatslohn (vgl. vorstehende Erw. 5.6 mit Ver- weis auf Urk. 49 S. 59, Urk. 66 S. 5). Auch wenn der Beschuldigte die vor Vor- instanz noch geltend gemachte Firmenbeteiligung neu in Abrede stellte (Urk. 66 S. 5), kann von prekären finanziellen Verhältnisse keine Rede sein. Damit wird er auch die Möglichkeit haben, seine Schulden abzubezahlen. Zudem ist nicht aus- geschlossen, dass es dereinst zu einem Vermögensanfall kommen könnte, bei- spielsweise aus eherechtlichen oder erbschaftlichen Ansprüchen. Der Beschuldig- te ist erst 26-jährig und hat seine berufliche Laufbahn noch vor sich. Es kann da- her nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in ei- ne (noch) günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Eine definitive Ent- bindung von der Kostentragungspflicht ist damit nicht gerechtfertigt. 7.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkunden- fälschung sowie der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung. Die Strafhöhe bleibt im Ergebnis gleich. Hingegen obsiegt er hinsichtlich der Strafart, da neu einzig eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Insgesamt unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung weitgehend. Das rechtfertigt es, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung zu vier Fünf- teln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Umfang von vier Fünfteln die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für seine Aufwendun- gen und Auslagen im Berufungsverfahren eine Honorarnote von Fr. 7'253.45 (inkl. MwSt) ein (Urk. 65). 7.4.1. Die Plädoyernotizen der Verteidigung umfassen 34 Seiten. Für die Vorbe- reitung des Plädoyers macht die Verteidigung einen Zeitaufwand von 17 Stunden geltend. Dabei entspricht das Plädoyer ganz weitgehend demjenigen vor Vor- instanz. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil findet nur am
- 45 - Rande statt (Urk. 67 N 64, 71 f., 80 f., 118 ff.). Über weite Teile beschränkt sich das Plädoyer auf die Wiedergabe von Aussagen (Urk. 67 S. 1-10, 26), welche
– abgesehen von der Bezeichnung der Parteien – zum grossen Teil dem entspre- chen, was bereits vor Vorinstanz wiedergegeben worden war (Urk. 38 N 66 - 70 = Urk. 67 N 8 - 12; Urk. 38 N 71, 73 f. = Urk. 67 N 14, 22; Urk. 38 N 90 - 100 = Urk. 67 N 24 - 29, 31-35; Urk. 38 N 115 - 120 = Urk. 67 N 107 - 112). Es ist nicht Aufgabe des Verteidigers, die Akten wiederzugeben, ohne die entsprechenden Inhalte zu würdigen. Aber auch bei der Beurteilung der Aussagen sowie bei der rechtlichen Würdigung wurde zu einem ganz wesentlichen Teil das vor Vorinstanz bereits Vorgetragene übernommen (Urk. 38 N 75 - 78, 80 - 83 = Urk. 67 N 36 - 39 [1. Teil], 41 - 43, 45; Urk. 38 N 101- 105 = Urk. 67 N 46 - 50; Urk. 38 N 121 f. = Urk. 67 N 113 f.; Urk. 38 N 171 f., 185 - 190 = Urk. 67 N 53 f., 65 - 69, 73, Urk. 38 N 192 = Urk. 67 N 75, Urk. 38 N 168 f. = Urk. 67 N 102 f.). Auch wenn die Vertei- digung an der Berufungsverhandlung – nach entsprechendem Hinweis, dass dem Gericht das vorinstanzliche Plädoyer bekannt sei (Prot. II S. 6) – auf das Verlesen eines Teils des Plädoyers verzichtete (Urk. 67 N 36-53, 105-112, 124), wurden diese Ausführungen bei der Honorarstellung im Rahmen der Vorbereitungen of- fensichtlich als Aufwendungen verbucht. Angesichts des Umstandes, dass ein unbedingter Vollzug bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausge- schlossen war, wären zudem auch die Ausführungen zum Vollzug entbehrlich gewesen (Urk. 67 S. 31 ff.). Vor dem Hintergrund der weitgehenden Wiederholungen des vor Vorinstanz Vor- gebrachten erscheint der von der Verteidigung geltend gemachte Zeitaufwand für die Vorbereitung seines Plädoyers von 17 Stunden nicht mehr als angemessen bzw. werden Aufwendungen geltend gemacht, die für eine wirksame Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht notwendig waren. 7.4.2. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwandes dienen die in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pau- schalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen wer- den alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf-
- 46 - gefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3.). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbe- trages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zulässig, ist das Gericht nicht ver- pflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzu- setzen und ausdrücklich zu begründen, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.5.). 7.4.3. Der vorliegende Fall kann zu den Standardverfahren gezählt werden. Ein ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag jedenfalls nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung wird im Berufungsverfahren die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gel- tenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Vor- liegend ist dem amtlichen Verteidiger somit für die Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine (pauschale) Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– auszurichten (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 7.4.4. Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierig- keiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Das vorliegende Verfahren kann weder bezüglich des Sachverhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex eingestuft werden. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung waren ins- besondere die Aussagen der Parteien zu analysieren. Die Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, gehört zu den wiederkehrenden Aufgaben im Rahmen eines Strafverfahrens und stellt nichts Aussergewöhnliches dar (Urteil
- 47 - des Bundesgerichts 6B_644/2011 vom 15. März 2012 E. 2.2). Auch in rechtlicher Hinsicht ergaben sich keine besonderen Schwierigkeiten. Es handelt sich sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren. Unter Berück- sichtigung des Aktenumfangs, der Anzahl der angeklagten Delikte, der Komplexi- tät und Schwierigkeit des Falles sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Be- schuldigten erscheint eine Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das gesamte Berufungsverfahren von mehr als Fr. 4'000.– nicht als angezeigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist deshalb auf Fr. 4'000.– (inkl. MwSt) festzusetzen. In diesem Umfang ist der amtliche Ver- teidiger – wie dargelegt – aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
7. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − (…), − (…), − (…) − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 WG sowie − der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
- 48 -
3. (…)
4. (…)
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
24. September 2012 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– ge- währte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren im Um- fang von Fr. 2'140.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 120.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 250.00 Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten; Fr. 31.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 16'058.80 amtliche Verteidigung; Fr. 22'159.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. (…)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig:
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,
- der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 54 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 50 -
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen − das Bundesamt für Polizei − die Privatklägerin 1, B._____, ... [Adresse] (auszugsweise) − die Privatklägerin 2, C._____, ... [Adresse] (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN: ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − in die Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (C-5/2012/344)
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann