Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Vorbemerkungen 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
17. November 2015 um ca. 18.10 Uhr an der …strasse in … [Ortschaft] in einem Bus der C._____ AG zum Geschädigten D._____ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gesagt: "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre.". Weil der Beschuldigte und sein Kollege B._____ dem Ge- schädigten körperlich klar überlegen gewesen seien und eine aggressive Grund-
- 8 - stimmung geherrscht habe, sei der Geschädigte durch diese Äusserung wissent- lich und willentlich in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 12). 1.2. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist erstellt, dass der Beschuldigte und der Geschädigte am 17. November 2015 eine verbale Auseinandersetzung hatten, nachdem der Geschädigte den Begleiter des Be- schuldigten aufgefordert hatte, den sich auf einem Sitz befindenden Hund auf den Fussboden zu setzen (vgl. Urk. 28 S. 6). Dies wird auch seitens des Beschuldig- ten nicht bestritten (Urk. 20 S. 3). Umstritten ist im Rahmen der Berufungs- verhandlung hingegen, ob der Beschuldigte den Geschädigten während dieser Auseinandersetzung bedroht hatte. 1.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Ausführungen zur Erstellung des Sachverhaltens, insbesondere zur Würdigung von Aussagen der Beteiligten, korrekt wiedergegeben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 28 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Drohung 2.1. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe klar ausgesagt, er habe dem Buschauffeur nur gesagt, er wolle mit ihm draussen diskutieren bzw. es klä- ren. Der Geschädigte habe ihn bedroht, dass er nicht weiterfahren werde. Weil der Bus stehen geblieben sei, habe er ihm gesagt, sie könnten auch draussen diskutieren, damit nicht alle mithörten. Es sei dem Beschuldigten ein Anliegen gewesen, dass die Mitfahrenden nicht ihren Disput mithören sollten. Auch B._____ habe gesagt, der Beschuldigte habe dem Geschädigten nur gesagt, er solle mal weiterfahren. Überdies sei aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ erstellt, dass der Beschuldigte im zweiten Satzteil gesagt habe, dann fahre er danach aber weiter. Das bedeute nichts anderes, als dass der Be- schuldigte nach der Diskussion über den Hund mit dem Bus habe weiterfahren wollen, um an sein gewünschtes Ziel zu gelangen. Interessant sei auch, dass der Zeuge bezüglich der Drohung ausgeführt habe, er hätte die Äusserung als frech
- 9 - empfunden, nicht aber als ernstzunehmende Drohung. Die Besonderheit im vor- liegenden Fall sei denn auch, dass der Geschädigte Kenntnis von einem tätlichen Vorfall gegenüber einem Kollegen gehabt habe, ansonsten hätte er die Bemer- kung wie sein Kollege als frech, nicht aber als ernstzunehmende Drohung emp- funden. Festzuhalten sei diesbezüglich auch, dass der Beschuldigte sitzen ge- blieben sei und keineswegs eine bedrohliche Haltung eingenommen habe. So habe auch der Geschädigte selber gesagt, er habe sich bedroht gefühlt, weil er gedacht habe, der Beschuldigte stehe jeden Moment auf und drohe ihm Gewalt an. Schliesslich könne auch nicht gesagt werden, es habe eine aggressive Grundstimmung geherrscht, da der Beschuldigte und B._____ ruhig geblieben seien. Es habe höchstens eine provokative Stimmung geherrscht. Eventuell habe sich der Geschädigte dadurch bedroht gefühlt, jedoch zu Unrecht (Urk. 20 S. 3-6.; Urk. 44 S. 4-6). 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten, des Zeugen E._____, des Beschuldigten und von B._____ korrekt wiedergegeben. Auch hat sie die all- gemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten zutreffend dargelegt sowie deren Aus- sagen objektiv und überzeugend gewürdigt (Urk. 28 S. 9 bis 18). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb lediglich eine Zusammenfassung, Präzisierung oder punktuelle Ergänzung. 2.3. Der Geschädigte führte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom
26. November 2015 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
9. März 2016 aus, er habe den Kollegen des Beschuldigten, B._____, aufgefor- dert, seinen Hund vom Sitz auf den Boden zu setzten, woraufhin es zu Diskussio- nen mit dem Beschuldigten gekommen sei. Als er sich habe abdrehen und wieder nach vorne gehen wollen, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre". Er habe diese Aussage als konkrete Drohung aufgenommen und die Leitstelle über diesen Vorfall informiert. Für ihn sei im ersten Moment klar gewesen, dass er den Bus stehen lasse und so nicht weiterfahre, die Leitstelle habe ihn jedoch gebeten, weiterzufahren. Er habe
- 10 - sich hilflos und nicht sicher gefühlt, weshalb er darum gebeten habe, die Polizei zu alarmieren (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/8 S. 3 f.). Er habe die Drohung ernst genom- men, da er die Vorgeschichte des Beschuldigten kenne. Dieser sei mehrfach ag- gressiv aufgetreten und habe vor einem Jahr einen Kollegen von ihm im Führer- stand tätlich angegriffen. Er würde diesem Typ alles zutrauen und rechne jeder Zeit mit Repressionen. In den Spät- wie auch Nachtdiensten gehe er mit einem mulmigen Gefühl zur Arbeit. Der Vorfall beschäftige ihn täglich und sei eine Belas- tung für ihn (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/8 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme antwortete der Geschädigte auf die Frage, inwiefern er sich bedroht gefühlt habe, er habe gedacht, der Beschuldigte stehe jeden Moment auf und drohe ihm Gewalt an. Deshalb habe er die Leitstelle informiert und sei dann wei- tergefahren. Das Adrenalin sei schon ein bisschen höher gewesen, da er ja die Vorgeschichte des Beschuldigten gekannt habe (Urk. 4/8 S. 4). 2.4. Der Zeuge E._____, welcher an besagtem Abend mit dem Geschädigten im Rahmen einer Einführung im Bus unterwegs war, sagte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Dezember 2015 aus, dass der Geschädigte nach hinten gegangen sei, um die Fahrgäste aufzufordern, den Hund vom Sitz zu nehmen. Nach einem kurzen Wortwechsel habe er gehört, wie einer der Fahrgäste in ei- nem provozierenden Tonfall gesagt habe "Mir chönd die Sach au dusse kläre mit- enand. Dänn fahr aber nachher ich wiiter!". Er könne nicht sagen, welcher der beiden Fahrgäste das gesagt habe, aber es sei sicher nicht der Geschädigte ge- wesen, weil er dessen Stimme erkannt hätte. Der Geschädigte habe ihm im Nachhinein gesagt, dass der Beschuldigte schon einmal einen Buschauffeur einen Schlag versetzt habe. Er denke, dass der Geschädigte die Aussage des Beschuldigten als Drohung aufgefasst habe und auch Angst gehabt habe, dass dieser ihn allenfalls zusammenschlagen werde, so dass er den Bus nicht mehr lenken könne (Urk. 4/2 S. 1 ff.). Der Geschädigte sei aus seiner Sicht bedroht worden, er habe die Äusserung des Beschuldigten als Drohung gegenüber dem Geschädigten aufgefasst (Urk. 4/2 S. 4). Während der Zeuge auch anlässlich der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2016 bestätigte, dass er ge- hört habe, wie der Beschuldigte zum Geschädigten gesagt habe: "Wir können die Sache sonst auch draussen klären, dann fahre danach aber ich weiter", erklärte
- 11 - er nun, er hätte die Äusserung als frech, jedoch nicht als ernstzunehmende Dro- hung wahrgenommen, weil er den Beschuldigten – im Gegensatz zum Geschä- digten – und seine Vorgeschichte nicht gekannt habe. Gerade in diesem Umstand sei aber der grosse Unterschied in der Wahrnehmung zu erblicken (Urk.4/9 S. 3 f.). Mithin bestätigt der Zeuge E._____, dass einer der Fahrgäste die dem Beschul- digten in der Anklageschrift vorgeworfene Aussage gemacht hatte. Seine Aussa- gen sind besonders glaubhaft – was im Übrigen auch die Verteidigung nicht be- streitet (Urk. 44 S. 4) –, da er – wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat – konstant und kohärent, gleichzeitig aber auch vorsichtig und zurückhal- tend aussagte (vgl. Urk. 28 S. 16). So unterlässt er es insbesondere, den Be- schuldigten über Gebühr zu belasten, indem er aussagte, er wisse nicht, welcher der beiden Fahrgäste diese Aussage gemacht habe. Überdies erklärte er in der zweiten Einvernahme, mithin mit etwas zeitlichem Abstand zum Vorfall, auch, dass er diese Äusserung zwar als frech, jedoch nicht als ernstzunehmende Dro- hung empfunden habe. 2.5. Der Beschuldigte selber bestätigte sodann anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2016, er habe dem Geschädigten ge- sagt, ob sie nicht draussen weiterdiskutieren wollten. Der Bus sei sowieso stehen geblieben, weshalb man nicht drinnen diskutieren müsse, wo alle mithören könn- ten (Urk. 4/6 S. 4). Auf Vorhalt der ihm vorgeworfenen Aussage erklärte der Be- schuldigte, das stimme nicht, er habe nur gesagt, dass sie draussen diskutieren könnten, das gebe er zu. Das andere stimme aber nicht (Urk. 4/6 S. 5). Auch an- lässlich der Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte auf Vorhalt der besagten Aussage, er habe das nicht in diesem Sinne gesagt, sondern lediglich, dass sie aussteigen könnten, da der Geschädigte so- wieso angehalten habe und damit nicht alle Leute zuhören würden. Wenn der Geschädigte Angst gehabt habe, so könne er nichts dafür, er habe ihn weder ver- folgt noch bedroht noch ihm sonst etwas getan (Urk. 22 S. 8 f.; Urk. 43 S. 9 f.). Folglich anerkennt der Beschuldigte, den ersten Teil der ihm vorgeworfenen Äusserung gesagt zu haben. Mit der Vorinstanz wirkt es unter den geschilderten
- 12 - Umständen gesucht und nicht glaubhaft, dass er den Geschädigten nur aufgefor- dert habe den Bus zu verlassen, damit die übrigen Buspassagiere nicht mithörten (vgl. Urk. 28 S. 16), zumal da sich gemäss der glaubhaften Aussage des Geschä- digten neben dem Zeugen E._____ und dem Beschuldigten sowie B._____ zum Tatzeitpunkt lediglich ein weiterer Fahrgast im Bus befunden habe (Urk. 4/1 S. 4). Selbst der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung auf entspre- chende Frage aus, es habe lediglich ungefähr zwei bis drei andere Personen im Bus gehabt (Urk. 43 S. 13). Überdies war es dem Beschuldigten offensichtlich egal, dass die weiteren Fahrgäste die Beschimpfungen, welche er im Berufungs- verfahren nicht mehr abstreitet, mithörten. Hätte der Beschuldigte schliesslich einzig aus Rücksicht auf die anderen Fahrgäste gehandelt, so hätte er den Kon- flikt ohne weiteres vermeiden können, indem er den Hund vom Sitz genommen hätte, ohne diesen Konflikt zu provozieren. Somit ist die Erklärung des Beschul- digten, er habe die Sache aus Rücksicht auf die anderen Passagiere draussen klären wollen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.6. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lässt sich schliesslich aus den Aussagen von B._____ nichts Sachdienliches ableiten (vgl. Urk. 28 S. 16). Dieser sagte aus, er wisse nicht, ob der Beschuldigte gesagt habe, auch er könne den Bus weiterfahren. So wie er es im Kopf habe, habe der Beschuldigte nicht vorgeschlagen ausserhalb des Busses zu diskutieren (Urk. 4/7 S. 3). Ergänzend ist festzuhalten, dass auffällt, dass B._____ versucht, den Beschuldigten nicht zu belasten. Während er seine eigenen Beschimpfungen eingestand, schilderte er in Bezug auf den Beschuldigten lediglich, dieser habe dem Chauffeur gesagt, er ha- be keine Ehre (Urk. 4/7 S. 2). Nichtsdestotrotz lässt sich in Bezug auf den Vorwurf der Drohung weder zu Gunsten noch zu Lasten etwas aus den Aussagen von B._____ ableiten. 2.7. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte zum Geschädigten sagte "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre.". Dass es der Beschuldigte und nicht B._____ war, der den Satz äusserte, geht aus den Aussagen des Beschuldigten selber hervor, welcher nicht in Abrede stellt, den Chauffeur aufgefordert zu haben, den Bus zu
- 13 - verlassen. Aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen des Zeugen E._____, welcher überdies den Beschuldigten auch nicht unnötig belastete, ist auch erstellt, dass der gesamte Satz, so wie er dem Beschuldigten vorgeworfen wird, geäussert wurde (vgl. auch Urk. 28 S. 16 f.). Überdies ist als erstellt anzusehen, dass der Geschädigte durch diese Äusserung in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden ist. Der Ge- schädigte schilderte überzeugend, wie er den Bus zunächst habe stehen lassen wollen, weil er sich hilflos und nicht sicher gefühlt habe (Urk. 4/1 S. 2). Er erklärte auch nachvollziehbar, dass er die Drohung ernst genommen habe, weil er den Beschuldigten und dessen Vorgeschichte kenne, sowie dass er deshalb mit Re- pressionen rechne, weshalb der Vorfall ihn täglich beschäftige und eine Belastung für ihn sei (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/8 S. 2). Dass der Geschädigten den Beschuldig- ten und dessen Vorgeschichte kannte und entsprechend Respekt vor ihm hatte, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass dieser – wie er es in einem Kurs für Gewaltprävention gelernt hatte – alle Türen im Bus öffnete, bevor er den Be- schuldigten und B._____ zur Rede stellte (Urk. 4/1 S. 2). Es ist sodann auch be- legt, dass der Geschädigte über die Leitstelle die Polizei informierte (Urk. 1). Zu- dem bestätigte auch der Zeuge E._____, dass der Geschädigte die Leitstelle in- formierte, sowie dass er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihn allenfalls zusammenschlagen würde, so dass er den Bus nicht mehr lenken könne (Urk. 4/2 S. 2). Schliesslich ist durch die anerkannten Beschimpfungen durch den Beschul- digten und B._____ auch ohne weiteres erstellt, dass während der Auseinander- setzung mit dem Geschädigten eine aggressive Grundstimmung herrschte, selbst wenn mit der Verteidigung allerdings nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte und B._____ dem Geschädigten körperlich überlegen wa- ren, weil die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten sowie von B._____ sich nicht aus den Akten ergibt (vgl. Urk. 20 S. 3). Immerhin bestand indes eine 2:1 Situation, was eine körperliche Überlegenheit indiziert.
- 14 - III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung 1.1. Die Vorinstanz hat die Äusserung des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert. Der Beschuldigte habe dem Geschädigten implizit eine einfache Körperverletzung angedroht, welche so schwer sei, dass er nicht mehr selber Bus fahren könne. Angesichts der Vortaten des Beschuldigten habe der Geschädigte diese Androhung ernst genommen und sei in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden, sodass er die Leitstelle ver- ständigt habe, die Polizei habe aufbieten lassen und schliesslich auch den Bus nicht selber weitergelenkt habe. Er habe durch diesen Vorfall sein Sicherheitsge- fühl verloren. Mit der Androhung, dem Geschädigten eine einfache Körperverlet- zung zuzufügen und dessen entsprechender Reaktion seien die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes ohne weiteres erfüllt. Auch der subjektive Tatbe- stand sei erfüllt, weil es das Ziel des Beschuldigten gewesen sei, den Geschädig- ten einzuschüchtern (Urk. 28 S. 19). 1.2. Die Verteidigung kritisiert, der Zeuge hätte ausgesagt, er hätte diese Äusserung nicht als Drohung empfunden. Auch gemäss den Aussagen des Ge- schädigten habe diesen erst die "Vorkenntnis" des Beschuldigten in den Zustand der Angst versetzt. Dementsprechend sei der Tatbestand bereits aus objektiven Gründen nicht erfüllt, es mangle aber auch in subjektiver Hinsicht an der Erfüllung des Tatbestandes, da der Beschuldigte nichts von dieser "Prädisposition" habe wissen können oder dessen darauf beruhende Verängstigung gar gewollt habe. Der Beschuldigte habe nicht damit rechnen können, dass der Geschädigte Vor- kenntnisse über sein strafrechtliches Vorleben und insbesondere eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Berufskollegen gehabt habe und überdies auch nicht annehmen müssen, dass dieser seine gutgemeinte Äusserung als Bedro- hung interpretieren könnte, weshalb er in subjektiver Hinsicht vom Vorwurf der Drohung freizusprechen sei (Urk. 44 S. 5 f.). Sodann sei unglaubwürdig [recte un- glaubhaft], dass der Geschädigte diese Äusserung bereits als Drohung wahrge- nommen habe. Er habe selber ausgeführt, dass er gedacht habe, der Beschuldig-
- 15 - te stehe jeden Moment auf und drohe im Gewalt an. Dies sei aber nicht gesche- hen (Urk. 20 S. 7 f.). 1.3. In Ergänzung zu den theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 28 S. 18 f.) muss das Opfer bei einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt werden, wohingegen der in Aussicht gestellte schwere Nachteil nur als vom Willen des Täters abhängig dargestellt werden, aber nicht ernst gemeint zu sein braucht (BGE 79 IV 64 E. 2.a). Das Übel kann auf irgendeine Weise ange- kündigt werden, so zum Beispiel durch Wort, Schrift oder konkludente Handlung. Eine verbale Drohung ist sodann nicht ausschliesslich nach der gemachten Äusserung zu beurteilen. Vielmehr kommt es darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99 IV 212 E. 1a; DONATSCH in: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 180 N 5). Bei der Prüfung, ob eine Drohung schwer und geeignet sei, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. Dabei ist auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belast- barkeit abzustellen (BGer 6P.86/2005 E. 8.2). 1.4. Der Beschuldigte forderte den Geschädigten auf, den Bus zu verlassen, um die Angelegenheit draussen zu klären, woraufhin aber nachher er – der Be- schuldigte – den Bus lenken würde. Damit hat der Beschuldigte dem Geschädig- ten angedroht, dass draussen etwas geschehen würde, so dass der Geschädigte nachher nicht mehr in der Lage sein würde, den Bus zu lenken. Diese Äusserung enthält zweifelsohne implizit die Androhung eines physischen Übergriffes, der zu einer Fahrunfähigkeit des Geschädigten führte (vgl. Urk. 28 S. 19). Überdies ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, dass der Täter das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt, weshalb ohne Bedeutung ist, dass der Geschä- digte nicht genau wusste, wie der Beschuldigte ihn am Weiterfahren des Busses hindern wollte (vgl. Urteil 6B_1121/2013 des BGer vom 6. Mai 2014, E. 6.3). Eine verbale Drohung ist sodann nicht ausschliesslich nach der gemachten Äusserung
- 16 - zu beurteilen, sondern es sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Im Bus herrschte bereits vor dieser Äusserung eine aggressive Grundstimmung und der Geschädigte wurde vom Beschuldigten und seinem Kollegen beschimpft, weil sie dessen Aufforderung (den Hund vom Sitz auf den Boden zu setzen) nicht nachkommen wollten. Weil die Drohung durch den Beschuldigten im Innern des Busses sowie im Beisein seines Kollegen ausgesprochen wurde, schadet es entgegen der Verteidigung nicht, dass die aggressive Stimmung im Innern des Busses herrschte und nicht draussen am Ort des angedrohten Übels (Urk. 44 S. 3). Vielmehr war die ausgesprochene Drohung gerade in dieser Situation im Innern des Busses geeignet, den Geschädigten in Angst und Schrecken zu ver- setzen, zumal das dem Geschädigten im Falle des Verlassens des Busses in Aussicht gestellte Übel einzig vom Willen des Beschuldigten abhängig erschien. Überdies kannte der Geschädigte den Beschuldigten und wusste, dass dieser ca. ein Jahr zuvor bereits einmal einen Buschauffeur tätlich angegriffen hatte. Die vom Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten gemachte Äusserung ist unter den gegebenen Umständen geeignet, jemanden – auch einen vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischen Belastbarkeit – in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass der Beschuldigte tatsächlich in Angst versetzt wurde, zeigt sich darin, dass er die Leitstelle informierte und die Polizei aufbieten liess. Nichts anderes lässt sich auch aus seiner Aussage, er habe gedacht, der Beschuldigte stehe jeden Moment auf und drohe ihm Gewalt an, ableiten. Der Beschuldigte erklärte nämlich weiter, sein Adrenalinspiegel sei erhöht gewesen und er habe deshalb die Leit- stelle informiert. Mithin ergibt sich auch aus dieser Aussage, dass der Geschädig- te bereits durch die erste Drohung des Beschuldigten in Angst versetzt wurde und sich auch vor weiteren Drohungen bzw. – weil ihm die Vorgeschichte des Be- schuldigten bekannt war – auch tatsächlichen Angriffen fürchtete (vgl. Urk. 4/8 S. 4). In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Beschuldig- te den Geschädigten einschüchtern wollte. Selbst wenn der Beschuldigte nicht wusste, dass der Buschauffeur seine Vorgeschichte kannte, provozierte er eine
- 17 - aggressive Grundstimmung und nahm folglich zumindest in Kauf, dass der Ge- schädigte durch diese Äusserung in Angst oder Schrecken versetzt wird. 1.5. Mithin ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.
2. Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte neben der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als auch schuldig gemacht. IV. Sanktion und Vollzug
1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Strafzumessung zutreffende Erwägun- gen zum Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln ge- macht, welche mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung übereinstimmen, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Dasselbe gilt für die deliktsspezifischen, allgemeinen Bemessungskriterien der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Täterkomponente (Urk. 28 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Zusammenfassend ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die unter Berücksichtigung straferhöhender und strafmindernder Umstände festgelegte Einsatzstrafe ist sodann unter Einbezug der anderen Ta- ten, für die eine gleichartige Strafe auszusprechen ist, sowie unter Berücksichti- gung der sie betreffenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die Täterkomponente zu berücksichtigen und eine Gesamtstrafe auszufällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
- 18 - 1.3. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei einer Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesonde- re das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit der beschuldigten Person zu beurteilen (DONATSCH/FLACHSMANN/ HUG/WEDER, StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 StGB). Demgegen- über umfasst die Täterkomponente die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und die Strafempfindlichkeit des Täters sowie dessen Nachtatverhalten, wie insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, ein abgelegtes Geständnis oder ein kooperatives Verhalten während der Untersuchung (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/ WEDER, a.a.O., Art. 47 StGB).
2. Strafzumessung 2.1. Drohung 2.1.1. In objektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, die geäusserte Drohung sei auf eine Körperverletzung gerichtet gewesen, einmalig ausgesprochen worden und es seien keine unterstützenden Gegenstände eingesetzt worden, welche der Drohung zusätzlichen Nachdruck verliehen hätten. Auch sei der bewirkte Erfolg nur von begrenztem Ausmass gewesen, da der Geschädigte nicht dermassen in Angst versetzt worden sei, dass er unmittelbar die Flucht ergriffen hätte (Urk. 28 S. 23). In der Tat sind weitaus schwerere Drohungen, wie beispielsweise offene Todesdrohungen oder auch die ausdrückliche Androhung einer Körperverletzung denkbar. Der Beschuldigte sprach nicht aus, was er dem Geschädigten antun wollte, sondern lediglich, dass er diesen an der Weiterfahrt des Busses hindern würde. Dies ist allerdings nicht entlastend, denn eine Drohung ist stets im Ge- samtzusammenhang zu sehen und vorliegend lag deren Bedeutung ganz klar in der Androhung eines Leids. Dennoch wiegt das objektive Tatverschulden leicht.
- 19 - 2.1.2. In subjektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte nicht nur wissentlich und willentlich handelte, sondern auch mit der Absicht, den Geschädigten zu verängstigen oder zumindest einzuschüchtern (Urk. 28 S. 24). Überdies war es der Beschuldigte, der die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten provozierte, zumal dieser den Beschuldigten und seinen Kollegen lediglich höflich aufgefordert hatte, die Ordnungsvorschriften im Bus zu respektieren. Mithin wiegt das Verschulden auch unter Berücksichtigung der sub- jektiven Tatschwere immer noch leicht. 2.1.3. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller möglichen Tatvarian- ten im Rahmen des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden aufgrund der Tatkomponente vorliegend als leicht zu taxieren, weshalb bereits aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt und sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen als durchaus angemessen erweist (Urk. 28 S. 24 u. S. 26). 2.2. Beschimpfung 2.2.1. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Beschimpfung fest, sowohl das ob- jektive als auch das subjektive Tatverschulden würden leicht wiegen. Nach Be- rücksichtigung der Täterkomponente erscheine für die Beschimpfung alleine eine hypothetische Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen (Urk. 28 S. 27). Die Verteidigung beantragt demgegenüber eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen (Urk. 29 S. 1). 2.2.2. Bei der objektiven Tatschwere der vorliegenden Beschimpfung ist zu be- rücksichtigen, dass es sich zwar einerseits um relativ massive und derbe Be- schimpfungen handelt, diese aber andererseits allgemein gehalten und nicht auf bestimmte persönliche Eigenschaften des Geschädigten gerichtet war. Mithin wiegt das objektive Tatverschulden auch im Vergleich zu anderen Beschimpfun- gen leicht.
- 20 - 2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Aus- sage tätigte, um den Geschädigten zu provozieren bzw. zu beleidigen, ohne dass dieser ihm einen Anlass zur Beschimpfung gegeben hätte. Dennoch ist auch un- ter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.2.4. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz für die Beschimpfung festge- setzte hypothetische Strafe von 20 Tagessätzen dem Verschulden des Beschul- digten angemessen. 2.3. Asperation Nach der Beurteilung der Tatkomponente beider Delikte und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Einsatzstrafe 30 Tagessätzen Geldstrafe. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 38 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, er lebe nach wie vor bei seiner Mutter. Er werde von seiner Mutter und seinem Vater finanziell unterstützt. Derzeit suche er keine Arbeit, weil er sich wegen Ma- genbeschwerden in einer ärztlichen Abklärung befinde und bis im Herbst krank- geschrieben sei. Seine Tage verbringe er mit schlafen und in der Nacht sehe er fern. Wenn er wieder gesund sei müsse er ins Militär, wobei er noch nicht an der Aushebung gewesen sei. Falls es ihm im Militär gefalle, wolle er das weiterma- chen, ansonsten müsse er mal schauen, wo ihn das hinbringe. (Urk. 43 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.4.2. Die Vorinstanz hat zutreffend die beiden Vorstrafen des Beschuldigten zu- sammengefasst (Urk. 41; Urk. 28 S. 25). Beide Verurteilungen erfolgten im Jahr
2015. Neben Verurteilungen wegen betrügerischem Missbrauchs einer Datenver-
- 21 - arbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Nicht- befolgens einer polizeilichen Anordnung, vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeu- ges ohne Fahrausweis sowie einfacher Körperverletzung findet sich auch eine einschlägige Vorstrafe wegen Beschimpfung und eine teilweise einschlägige Vor- strafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Insgesamt wur- de der Beschuldigte mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr bestraft (Urk. 41). Trotzdem liess er sich nicht davon abhalten, am 17. November 2015 und somit noch während laufender Probezeit erneut zu delinquieren. Mit der Vorinstanz führt die Delin- quenz während laufender Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafe zu einer Straferhöhung, wobei die hierfür von der Vorinstanz festgesetzten 10 Tagessätze ebenfalls angemessen erscheinen. Übersehen hat die Vorinstanz dagegen, dass seit dem 19. April 2016 gegen den Beschuldigten erneut eine Strafuntersuchung geführt wird (Urk. 31 u. 41). Hierzu befragt, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll es sei richtig, dass das Verfahren pendent sei, er wisse jedoch nicht, wie weit das Verfahren fortgeschritten sei. Es sei möglich, dass der zuständige Staatsanwalt einen Strafbefehl erlassen und er – der Beschuldigte – dagegen Einsprache er- hoben habe (Urk. 43 S. 5). Weil dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abge- schlossen und der Beschuldigte nicht geständig ist, hat die laufende Strafuntersu- chung vorliegend bei der Strafzumessung unberücksichtigt zu bleiben. 2.4.3. Betreffend Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte weder geständig ist noch echte Reue oder Einsicht zeigt (vgl. Urk. 28 S. 25 f.), weshalb das Nachtatverhalten ohne Einfluss auf die Höhe der Strafe bleibt. 2.4.4. Schliesslich wurde weder eine besondere Strafempfindlichkeit seitens des Beschuldigten geltend gemacht, noch ergeben sich für die Annahme einer sol- chen irgendwelche Anhaltspunkte, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu er- übrigen.
- 22 - 2.5. Zusammenfassend erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen. 2.6. Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungs- kriterien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 28 S. 28), wogegen auch die Verteidigung keine Einwendungen erhebt (Urk. 29 S. 1). Dem- entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
3. Sanktionsart 3.1. Die Vorinstanz hat anstelle einer Geldstrafe auf gemeinnützige Arbeit ent- schieden, weil der Beschuldigte arbeitslos sei und grösstenteils von seinen Eltern finanziert werde, weshalb die Geldstrafe letzten Endes wohl von seinen Eltern be- zahlt würde (Urk. 28 S. 29). 3.2. Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstra- fe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen (Art. 37 Abs. 1 StGB). Dies hat allerdings nicht die Bedeutung, dass dem Verurteilten ein Wahl- recht bezüglich der strafrechtlichen Sanktion zustünde, denn die Wahl der Sank- tionsart erfolgt allein durch das Gericht. Als massgebende Kriterien gelten dabei die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Neben der Bereitschaft hat das Gericht deshalb auch die Fähigkeit und Eignung des Verurteilten zur ge- meinnützigen Arbeit zu prüfen (BGE 134 IV 108/109). 3.3. Der Beschuldigte hatte sich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme mit allfälliger gemeinnütziger Arbeit einverstanden erklärt (Urk. 4/6 S. 6). Nachdem er nun anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, er sei ledig- lich betreffend Bestrafung für die Beschimpfung bereit, gemeinnützige Arbeit zu leisten, nicht aber für die ganze Strafe (Urk. 43 S. 13 f.), fällt gemeinnützige Arbeit als Sanktion ausser Betracht.
- 23 - 3.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen
4. Vollzug 4.1. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der mit Strafbefehlen der Jugend- anwaltschaft Unterland vom 27. Januar 2015 und 22. April 2015 bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 60 Tagen verzichtet, dafür den Vollzug der im vorliegenden Verfahren ausgefällten Strafe angeordnet (Urk. 28 S. 32). Der Verzicht auf den Widerruf ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend Ziff. I.2.). 4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die bedingt ausgefällte Strafe den einschlägig vorbestraften Beschuldigten nicht genügend beeindruckt, um ihn davon abzuhalten, noch während der Probezeit erneut zu delinquieren (Urk. 28 S. 29). Zwar schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz lässt die einschlä- gige Vorstrafe und die Tatbegehung während laufender Probezeit – mithin ledig- lich rund 7 Monate nach der letzten Verurteilung – jedoch keine gute Prognose für das zukünftige Wohlverhalten des Beschuldigten zu (vgl. Urk. 28 S. 30), weshalb die Strafe zu vollziehen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte
- 24 - mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzel- gericht, vom 8. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2.-3. (…)
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 27. Januar 2015 und 22. April 2015 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsentzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 6 Monate verlängert.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00
6. (…)
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
5. Die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft Unterland (in die Akten 2014/00906 und 2015/01758) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 26 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Strafzumessung zutreffende Erwägun- gen zum Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln ge- macht, welche mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung übereinstimmen, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Dasselbe gilt für die deliktsspezifischen, allgemeinen Bemessungskriterien der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Täterkomponente (Urk. 28 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Zusammenfassend ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die unter Berücksichtigung straferhöhender und strafmindernder Umstände festgelegte Einsatzstrafe ist sodann unter Einbezug der anderen Ta- ten, für die eine gleichartige Strafe auszusprechen ist, sowie unter Berücksichti- gung der sie betreffenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die Täterkomponente zu berücksichtigen und eine Gesamtstrafe auszufällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
- 18 -
E. 1.3 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei einer Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesonde- re das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit der beschuldigten Person zu beurteilen (DONATSCH/FLACHSMANN/ HUG/WEDER, StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 StGB). Demgegen- über umfasst die Täterkomponente die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und die Strafempfindlichkeit des Täters sowie dessen Nachtatverhalten, wie insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, ein abgelegtes Geständnis oder ein kooperatives Verhalten während der Untersuchung (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/ WEDER, a.a.O., Art. 47 StGB).
2. Strafzumessung
E. 1.4 Der Beschuldigte forderte den Geschädigten auf, den Bus zu verlassen, um die Angelegenheit draussen zu klären, woraufhin aber nachher er – der Be- schuldigte – den Bus lenken würde. Damit hat der Beschuldigte dem Geschädig- ten angedroht, dass draussen etwas geschehen würde, so dass der Geschädigte nachher nicht mehr in der Lage sein würde, den Bus zu lenken. Diese Äusserung enthält zweifelsohne implizit die Androhung eines physischen Übergriffes, der zu einer Fahrunfähigkeit des Geschädigten führte (vgl. Urk. 28 S. 19). Überdies ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, dass der Täter das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt, weshalb ohne Bedeutung ist, dass der Geschä- digte nicht genau wusste, wie der Beschuldigte ihn am Weiterfahren des Busses hindern wollte (vgl. Urteil 6B_1121/2013 des BGer vom 6. Mai 2014, E. 6.3). Eine verbale Drohung ist sodann nicht ausschliesslich nach der gemachten Äusserung
- 16 - zu beurteilen, sondern es sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Im Bus herrschte bereits vor dieser Äusserung eine aggressive Grundstimmung und der Geschädigte wurde vom Beschuldigten und seinem Kollegen beschimpft, weil sie dessen Aufforderung (den Hund vom Sitz auf den Boden zu setzen) nicht nachkommen wollten. Weil die Drohung durch den Beschuldigten im Innern des Busses sowie im Beisein seines Kollegen ausgesprochen wurde, schadet es entgegen der Verteidigung nicht, dass die aggressive Stimmung im Innern des Busses herrschte und nicht draussen am Ort des angedrohten Übels (Urk. 44 S. 3). Vielmehr war die ausgesprochene Drohung gerade in dieser Situation im Innern des Busses geeignet, den Geschädigten in Angst und Schrecken zu ver- setzen, zumal das dem Geschädigten im Falle des Verlassens des Busses in Aussicht gestellte Übel einzig vom Willen des Beschuldigten abhängig erschien. Überdies kannte der Geschädigte den Beschuldigten und wusste, dass dieser ca. ein Jahr zuvor bereits einmal einen Buschauffeur tätlich angegriffen hatte. Die vom Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten gemachte Äusserung ist unter den gegebenen Umständen geeignet, jemanden – auch einen vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischen Belastbarkeit – in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass der Beschuldigte tatsächlich in Angst versetzt wurde, zeigt sich darin, dass er die Leitstelle informierte und die Polizei aufbieten liess. Nichts anderes lässt sich auch aus seiner Aussage, er habe gedacht, der Beschuldigte stehe jeden Moment auf und drohe ihm Gewalt an, ableiten. Der Beschuldigte erklärte nämlich weiter, sein Adrenalinspiegel sei erhöht gewesen und er habe deshalb die Leit- stelle informiert. Mithin ergibt sich auch aus dieser Aussage, dass der Geschädig- te bereits durch die erste Drohung des Beschuldigten in Angst versetzt wurde und sich auch vor weiteren Drohungen bzw. – weil ihm die Vorgeschichte des Be- schuldigten bekannt war – auch tatsächlichen Angriffen fürchtete (vgl. Urk. 4/8 S. 4). In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Beschuldig- te den Geschädigten einschüchtern wollte. Selbst wenn der Beschuldigte nicht wusste, dass der Buschauffeur seine Vorgeschichte kannte, provozierte er eine
- 17 - aggressive Grundstimmung und nahm folglich zumindest in Kauf, dass der Ge- schädigte durch diese Äusserung in Angst oder Schrecken versetzt wird.
E. 1.5 Mithin ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.
2. Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte neben der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als auch schuldig gemacht. IV. Sanktion und Vollzug
1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln
E. 2 Umfang der Berufung Gemäss den Berufungsanträgen des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren der Schuldspruch wegen Beschimpfung (Dispositiv-Ziffer 1), der Verzicht auf Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehlen der Jugendanwaltschaft Unterland vom 27. Januar 2015 und 22. April 2015 ausgefällten Strafe (Dispositiv- Ziffer 4) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) nicht angefochten (Urk. 29). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mit Be- schluss Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
E. 2.1 Drohung
E. 2.1.1 In objektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, die geäusserte Drohung sei auf eine Körperverletzung gerichtet gewesen, einmalig ausgesprochen worden und es seien keine unterstützenden Gegenstände eingesetzt worden, welche der Drohung zusätzlichen Nachdruck verliehen hätten. Auch sei der bewirkte Erfolg nur von begrenztem Ausmass gewesen, da der Geschädigte nicht dermassen in Angst versetzt worden sei, dass er unmittelbar die Flucht ergriffen hätte (Urk. 28 S. 23). In der Tat sind weitaus schwerere Drohungen, wie beispielsweise offene Todesdrohungen oder auch die ausdrückliche Androhung einer Körperverletzung denkbar. Der Beschuldigte sprach nicht aus, was er dem Geschädigten antun wollte, sondern lediglich, dass er diesen an der Weiterfahrt des Busses hindern würde. Dies ist allerdings nicht entlastend, denn eine Drohung ist stets im Ge- samtzusammenhang zu sehen und vorliegend lag deren Bedeutung ganz klar in der Androhung eines Leids. Dennoch wiegt das objektive Tatverschulden leicht.
- 19 -
E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte nicht nur wissentlich und willentlich handelte, sondern auch mit der Absicht, den Geschädigten zu verängstigen oder zumindest einzuschüchtern (Urk. 28 S. 24). Überdies war es der Beschuldigte, der die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten provozierte, zumal dieser den Beschuldigten und seinen Kollegen lediglich höflich aufgefordert hatte, die Ordnungsvorschriften im Bus zu respektieren. Mithin wiegt das Verschulden auch unter Berücksichtigung der sub- jektiven Tatschwere immer noch leicht.
E. 2.1.3 Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller möglichen Tatvarian- ten im Rahmen des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden aufgrund der Tatkomponente vorliegend als leicht zu taxieren, weshalb bereits aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt und sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen als durchaus angemessen erweist (Urk. 28 S. 24 u. S. 26).
E. 2.2 Beschimpfung
E. 2.2.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Beschimpfung fest, sowohl das ob- jektive als auch das subjektive Tatverschulden würden leicht wiegen. Nach Be- rücksichtigung der Täterkomponente erscheine für die Beschimpfung alleine eine hypothetische Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen (Urk. 28 S. 27). Die Verteidigung beantragt demgegenüber eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen (Urk. 29 S. 1).
E. 2.2.2 Bei der objektiven Tatschwere der vorliegenden Beschimpfung ist zu be- rücksichtigen, dass es sich zwar einerseits um relativ massive und derbe Be- schimpfungen handelt, diese aber andererseits allgemein gehalten und nicht auf bestimmte persönliche Eigenschaften des Geschädigten gerichtet war. Mithin wiegt das objektive Tatverschulden auch im Vergleich zu anderen Beschimpfun- gen leicht.
- 20 -
E. 2.2.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Aus- sage tätigte, um den Geschädigten zu provozieren bzw. zu beleidigen, ohne dass dieser ihm einen Anlass zur Beschimpfung gegeben hätte. Dennoch ist auch un- ter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen.
E. 2.2.4 Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz für die Beschimpfung festge- setzte hypothetische Strafe von 20 Tagessätzen dem Verschulden des Beschul- digten angemessen.
E. 2.3 Asperation Nach der Beurteilung der Tatkomponente beider Delikte und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Einsatzstrafe 30 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 2.4 Täterkomponente
E. 2.4.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 38 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, er lebe nach wie vor bei seiner Mutter. Er werde von seiner Mutter und seinem Vater finanziell unterstützt. Derzeit suche er keine Arbeit, weil er sich wegen Ma- genbeschwerden in einer ärztlichen Abklärung befinde und bis im Herbst krank- geschrieben sei. Seine Tage verbringe er mit schlafen und in der Nacht sehe er fern. Wenn er wieder gesund sei müsse er ins Militär, wobei er noch nicht an der Aushebung gewesen sei. Falls es ihm im Militär gefalle, wolle er das weiterma- chen, ansonsten müsse er mal schauen, wo ihn das hinbringe. (Urk. 43 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 2.4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend die beiden Vorstrafen des Beschuldigten zu- sammengefasst (Urk. 41; Urk. 28 S. 25). Beide Verurteilungen erfolgten im Jahr
2015. Neben Verurteilungen wegen betrügerischem Missbrauchs einer Datenver-
- 21 - arbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Nicht- befolgens einer polizeilichen Anordnung, vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeu- ges ohne Fahrausweis sowie einfacher Körperverletzung findet sich auch eine einschlägige Vorstrafe wegen Beschimpfung und eine teilweise einschlägige Vor- strafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Insgesamt wur- de der Beschuldigte mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr bestraft (Urk. 41). Trotzdem liess er sich nicht davon abhalten, am 17. November 2015 und somit noch während laufender Probezeit erneut zu delinquieren. Mit der Vorinstanz führt die Delin- quenz während laufender Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafe zu einer Straferhöhung, wobei die hierfür von der Vorinstanz festgesetzten 10 Tagessätze ebenfalls angemessen erscheinen. Übersehen hat die Vorinstanz dagegen, dass seit dem 19. April 2016 gegen den Beschuldigten erneut eine Strafuntersuchung geführt wird (Urk. 31 u. 41). Hierzu befragt, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll es sei richtig, dass das Verfahren pendent sei, er wisse jedoch nicht, wie weit das Verfahren fortgeschritten sei. Es sei möglich, dass der zuständige Staatsanwalt einen Strafbefehl erlassen und er – der Beschuldigte – dagegen Einsprache er- hoben habe (Urk. 43 S. 5). Weil dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abge- schlossen und der Beschuldigte nicht geständig ist, hat die laufende Strafuntersu- chung vorliegend bei der Strafzumessung unberücksichtigt zu bleiben.
E. 2.4.3 Betreffend Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte weder geständig ist noch echte Reue oder Einsicht zeigt (vgl. Urk. 28 S. 25 f.), weshalb das Nachtatverhalten ohne Einfluss auf die Höhe der Strafe bleibt.
E. 2.4.4 Schliesslich wurde weder eine besondere Strafempfindlichkeit seitens des Beschuldigten geltend gemacht, noch ergeben sich für die Annahme einer sol- chen irgendwelche Anhaltspunkte, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu er- übrigen.
- 22 -
E. 2.5 Zusammenfassend erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen.
E. 2.6 Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungs- kriterien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 28 S. 28), wogegen auch die Verteidigung keine Einwendungen erhebt (Urk. 29 S. 1). Dem- entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
3. Sanktionsart
E. 2.7 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte zum Geschädigten sagte "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre.". Dass es der Beschuldigte und nicht B._____ war, der den Satz äusserte, geht aus den Aussagen des Beschuldigten selber hervor, welcher nicht in Abrede stellt, den Chauffeur aufgefordert zu haben, den Bus zu
- 13 - verlassen. Aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen des Zeugen E._____, welcher überdies den Beschuldigten auch nicht unnötig belastete, ist auch erstellt, dass der gesamte Satz, so wie er dem Beschuldigten vorgeworfen wird, geäussert wurde (vgl. auch Urk. 28 S. 16 f.). Überdies ist als erstellt anzusehen, dass der Geschädigte durch diese Äusserung in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden ist. Der Ge- schädigte schilderte überzeugend, wie er den Bus zunächst habe stehen lassen wollen, weil er sich hilflos und nicht sicher gefühlt habe (Urk. 4/1 S. 2). Er erklärte auch nachvollziehbar, dass er die Drohung ernst genommen habe, weil er den Beschuldigten und dessen Vorgeschichte kenne, sowie dass er deshalb mit Re- pressionen rechne, weshalb der Vorfall ihn täglich beschäftige und eine Belastung für ihn sei (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/8 S. 2). Dass der Geschädigten den Beschuldig- ten und dessen Vorgeschichte kannte und entsprechend Respekt vor ihm hatte, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass dieser – wie er es in einem Kurs für Gewaltprävention gelernt hatte – alle Türen im Bus öffnete, bevor er den Be- schuldigten und B._____ zur Rede stellte (Urk. 4/1 S. 2). Es ist sodann auch be- legt, dass der Geschädigte über die Leitstelle die Polizei informierte (Urk. 1). Zu- dem bestätigte auch der Zeuge E._____, dass der Geschädigte die Leitstelle in- formierte, sowie dass er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihn allenfalls zusammenschlagen würde, so dass er den Bus nicht mehr lenken könne (Urk. 4/2 S. 2). Schliesslich ist durch die anerkannten Beschimpfungen durch den Beschul- digten und B._____ auch ohne weiteres erstellt, dass während der Auseinander- setzung mit dem Geschädigten eine aggressive Grundstimmung herrschte, selbst wenn mit der Verteidigung allerdings nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte und B._____ dem Geschädigten körperlich überlegen wa- ren, weil die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten sowie von B._____ sich nicht aus den Akten ergibt (vgl. Urk. 20 S. 3). Immerhin bestand indes eine 2:1 Situation, was eine körperliche Überlegenheit indiziert.
- 14 - III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung
E. 3 Strafantrag Die Vorinstanz hat in Bezug auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen und vor- liegend im Berufungsverfahren allein zu beurteilenden Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zutreffend festgehalten, dass es sich um ein An- tragsdelikt handelt, bei welchem das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist, sowie dass der entsprechende Strafantrag des Ge- schädigten vorliegt (vgl. Urk. 28 S. 4 f.; Urk. 2).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat anstelle einer Geldstrafe auf gemeinnützige Arbeit ent- schieden, weil der Beschuldigte arbeitslos sei und grösstenteils von seinen Eltern finanziert werde, weshalb die Geldstrafe letzten Endes wohl von seinen Eltern be- zahlt würde (Urk. 28 S. 29).
E. 3.2 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstra- fe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen (Art. 37 Abs. 1 StGB). Dies hat allerdings nicht die Bedeutung, dass dem Verurteilten ein Wahl- recht bezüglich der strafrechtlichen Sanktion zustünde, denn die Wahl der Sank- tionsart erfolgt allein durch das Gericht. Als massgebende Kriterien gelten dabei die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Neben der Bereitschaft hat das Gericht deshalb auch die Fähigkeit und Eignung des Verurteilten zur ge- meinnützigen Arbeit zu prüfen (BGE 134 IV 108/109).
E. 3.3 Der Beschuldigte hatte sich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme mit allfälliger gemeinnütziger Arbeit einverstanden erklärt (Urk. 4/6 S. 6). Nachdem er nun anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, er sei ledig- lich betreffend Bestrafung für die Beschimpfung bereit, gemeinnützige Arbeit zu leisten, nicht aber für die ganze Strafe (Urk. 43 S. 13 f.), fällt gemeinnützige Arbeit als Sanktion ausser Betracht.
- 23 -
E. 3.4 Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen
4. Vollzug
E. 4 Verletzung des Anklagegrundsatzes
E. 4.1 Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der mit Strafbefehlen der Jugend- anwaltschaft Unterland vom 27. Januar 2015 und 22. April 2015 bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 60 Tagen verzichtet, dafür den Vollzug der im vorliegenden Verfahren ausgefällten Strafe angeordnet (Urk. 28 S. 32). Der Verzicht auf den Widerruf ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend Ziff. I.2.).
E. 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die bedingt ausgefällte Strafe den einschlägig vorbestraften Beschuldigten nicht genügend beeindruckt, um ihn davon abzuhalten, noch während der Probezeit erneut zu delinquieren (Urk. 28 S. 29). Zwar schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz lässt die einschlä- gige Vorstrafe und die Tatbegehung während laufender Probezeit – mithin ledig- lich rund 7 Monate nach der letzten Verurteilung – jedoch keine gute Prognose für das zukünftige Wohlverhalten des Beschuldigten zu (vgl. Urk. 28 S. 30), weshalb die Strafe zu vollziehen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte
- 24 - mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzel- gericht, vom 8. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2.-3. (…)
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 27. Januar 2015 und 22. April 2015 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsentzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 6 Monate verlängert.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00
6. (…)
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
5. Die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft Unterland (in die Akten 2014/00906 und 2015/01758) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 26 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch
E. 4.3 Das Gericht ist aufgrund des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Hinsichtlich der Vor- satzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftat- bestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Um- schreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2.; BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2.1 je mit Hinweis).
- 7 -
E. 4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann die dem Beschuldig- ten vorgeworfene Aussage "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre" nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte den Geschä- digten aufforderte, den Bus zu verlassen und diesem eine Auseinandersetzung in Aussicht stellte, an deren Ende der Geschädigte nicht mehr in der Lage sein wür- de, den Bus zu fahren. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass in dieser Äusserung nicht zwingend die Androhung einer tätlichen Auseinandersetzung liegt, jedoch geht daraus zweifellos hervor, dass den Geschädigten beim Verlas- sen des Busses zur Klärung der Situation ein Nachteil erwarten würde. Überdies hielt die Anklagebehörde auch fest, dass der Beschuldigte und sein Kollege B._____ dem Geschädigten körperlich klar überlegen gewesen seien und eine aggressive Grundstimmung geherrscht habe, weshalb der Geschädigte durch die in diesem Kontext gemachte Äusserung in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden sei (Urk. 12). Entgegen der Verteidigung genügt auch die in der Anklageschrift enthaltene Umschreibung der Stimmung im Innern des Busses bzw. muss diese nicht "nach Draussen an den Ort das angedrohten Übels transportiert" werden, zumal dem Beschuldigten ja vorgeworfen wird, die Aussage im Innern des Busses sowie im Beisein seines Kollegen getätigt zu ha- ben. Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Äusserung in besagtem Kontext den Erfordernissen einer Drohung genügt, ist sodann eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht des Anklageprinzips. Die Anklage genügt damit den Anfor- derungen von Art. 9 StPO. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Vorbemerkungen
E. 9 März 2016 aus, er habe den Kollegen des Beschuldigten, B._____, aufgefor- dert, seinen Hund vom Sitz auf den Boden zu setzten, woraufhin es zu Diskussio- nen mit dem Beschuldigten gekommen sei. Als er sich habe abdrehen und wieder nach vorne gehen wollen, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre". Er habe diese Aussage als konkrete Drohung aufgenommen und die Leitstelle über diesen Vorfall informiert. Für ihn sei im ersten Moment klar gewesen, dass er den Bus stehen lasse und so nicht weiterfahre, die Leitstelle habe ihn jedoch gebeten, weiterzufahren. Er habe
- 10 - sich hilflos und nicht sicher gefühlt, weshalb er darum gebeten habe, die Polizei zu alarmieren (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/8 S. 3 f.). Er habe die Drohung ernst genom- men, da er die Vorgeschichte des Beschuldigten kenne. Dieser sei mehrfach ag- gressiv aufgetreten und habe vor einem Jahr einen Kollegen von ihm im Führer- stand tätlich angegriffen. Er würde diesem Typ alles zutrauen und rechne jeder Zeit mit Repressionen. In den Spät- wie auch Nachtdiensten gehe er mit einem mulmigen Gefühl zur Arbeit. Der Vorfall beschäftige ihn täglich und sei eine Belas- tung für ihn (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/8 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme antwortete der Geschädigte auf die Frage, inwiefern er sich bedroht gefühlt habe, er habe gedacht, der Beschuldigte stehe jeden Moment auf und drohe ihm Gewalt an. Deshalb habe er die Leitstelle informiert und sei dann wei- tergefahren. Das Adrenalin sei schon ein bisschen höher gewesen, da er ja die Vorgeschichte des Beschuldigten gekannt habe (Urk. 4/8 S. 4).
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB so- wie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird anstelle von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– (insge- samt Fr. 1'200.–) zur Leistung von 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
- Die gemeinnützige Arbeit ist zu vollziehen. Leistet der Beschuldigte die gemeinnüt- zige Arbeit nicht, so ist die Geldstrafe zu vollziehen.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom
- Januar 2015 und 22. April 2015 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsent- zug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 6 Monate verlängert.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00
- Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren sowie allfällige Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1)
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB freizu- sprechen.
- Es sei der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à SFr. 30.– zu bestrafen.
- Es sei dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen und es sei ihm eine reduzierte Prozessentschä- digung von SFr. 2347.90 (zuzüglich 8% MwSt) zahlbar an den Verteidiger zuzusprechen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung in der Höhe von SFr. 1750.– (zuzüglich 8% MwSt) zahlbar an die Verteidigung zuzuspre- chen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
- Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Juli 2016 im Sinne des eingangs wiedergegebenem Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 28 S. 32). Das Urteil wurde dem Beschul- digten anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 9). In der Folge liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 18. Juli 2016 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 26) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 19. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 27), woraufhin dieser mit Eingabe vom 8. November 2016 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesi- gen Gericht einreichte (Urk. 29; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2016 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland verzichtete daraufhin mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 34). 1.4. Am 10. April 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (Prot. II. S. 3.). - 5 -
- Umfang der Berufung Gemäss den Berufungsanträgen des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren der Schuldspruch wegen Beschimpfung (Dispositiv-Ziffer 1), der Verzicht auf Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehlen der Jugendanwaltschaft Unterland vom 27. Januar 2015 und 22. April 2015 ausgefällten Strafe (Dispositiv- Ziffer 4) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) nicht angefochten (Urk. 29). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mit Be- schluss Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
- Strafantrag Die Vorinstanz hat in Bezug auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen und vor- liegend im Berufungsverfahren allein zu beurteilenden Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zutreffend festgehalten, dass es sich um ein An- tragsdelikt handelt, bei welchem das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist, sowie dass der entsprechende Strafantrag des Ge- schädigten vorliegt (vgl. Urk. 28 S. 4 f.; Urk. 2).
- Verletzung des Anklagegrundsatzes 4.1. Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Ankla- geschrift genüge den Erfordernissen gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO bezüglich der Drohung nicht, weil dort ein Sachverhalt umschrieben werde, aus welchem die Staatsanwaltschaft eine schwere Drohung ableite, die jedoch nicht einmal an- satzweise daraus ersichtlich sei. Die vorausgesetzte Ankündigung eines künftigen Übels sei mit der "Klärung" der Situation und der "Weiterfahrt des Busses" bei- leibe nicht umschrieben, weshalb der Beschuldigte "im Sinne des Akkusations- prinzips" vom Vorwurf einer Drohung freizusprechen sei. Die Vorinstanz habe die diesbezügliche Rüge nicht mit überzeugenden Argumenten abgewiesen. Sie füh- re aus, die Aussagen des Beschuldigten würden sinngemäss eine tätliche Aus- einandersetzung beinhalten, was aber nicht aus der Anklage hervorgehe. Ge- mäss der Anklage seien der Beschuldigte und sein Begleiter körperlich überlegen gewesen. Damit gehe aus der Anklageschrift klar hervor, dass die körperliche Überlegenheit beider im Innern des Buses den Chauffeur bedroht haben solle, - 6 - nicht aber der eigentliche Vorhalt, wonach der Beschuldigte die Klärung der Streit- frage ausserhalb des Busses vorgeschlagen habe. Überdies gehe aus der Ankla- ge auch hervor, dass der Busfahrer nach der mehrfachen Beschimpfung weiter- gefahren sei, weshalb entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden könne, er sei nicht mehr in der Lage gewesen weiterzufahren (Urk. 20 S. 2 f.; Urk. 44 S. 2 f.). 4.2. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass die Anklageschrift zwar das vom Beschuldigten insinuierte und in Aussicht gestellte künftige Übel nicht explizit be- bzw. umschreibe, aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Aussage aber dennoch genügend klar hervorgehe, was gemeint gewesen sei. Die Aussage "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre" könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschuldigte den Geschädigten auf- gefordert habe, den Bus zu verlassen, woraufhin eine tätliche Auseinander- setzung folgen würde, an deren Ende der Geschädigte nicht mehr in der Lage sein würde, den Bus zu chauffieren. Dementsprechend sei der Einwand der Ver- teidigung nicht zu hören (Urk. 28 S. 6). 4.3. Das Gericht ist aufgrund des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Hinsichtlich der Vor- satzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftat- bestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Um- schreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2.; BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2.1 je mit Hinweis). - 7 - 4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann die dem Beschuldig- ten vorgeworfene Aussage "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre" nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte den Geschä- digten aufforderte, den Bus zu verlassen und diesem eine Auseinandersetzung in Aussicht stellte, an deren Ende der Geschädigte nicht mehr in der Lage sein wür- de, den Bus zu fahren. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass in dieser Äusserung nicht zwingend die Androhung einer tätlichen Auseinandersetzung liegt, jedoch geht daraus zweifellos hervor, dass den Geschädigten beim Verlas- sen des Busses zur Klärung der Situation ein Nachteil erwarten würde. Überdies hielt die Anklagebehörde auch fest, dass der Beschuldigte und sein Kollege B._____ dem Geschädigten körperlich klar überlegen gewesen seien und eine aggressive Grundstimmung geherrscht habe, weshalb der Geschädigte durch die in diesem Kontext gemachte Äusserung in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden sei (Urk. 12). Entgegen der Verteidigung genügt auch die in der Anklageschrift enthaltene Umschreibung der Stimmung im Innern des Busses bzw. muss diese nicht "nach Draussen an den Ort das angedrohten Übels transportiert" werden, zumal dem Beschuldigten ja vorgeworfen wird, die Aussage im Innern des Busses sowie im Beisein seines Kollegen getätigt zu ha- ben. Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Äusserung in besagtem Kontext den Erfordernissen einer Drohung genügt, ist sodann eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht des Anklageprinzips. Die Anklage genügt damit den Anfor- derungen von Art. 9 StPO. II. Sachverhalt
- Anklagevorwurf und Vorbemerkungen 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
- November 2015 um ca. 18.10 Uhr an der …strasse in … [Ortschaft] in einem Bus der C._____ AG zum Geschädigten D._____ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gesagt: "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre.". Weil der Beschuldigte und sein Kollege B._____ dem Ge- schädigten körperlich klar überlegen gewesen seien und eine aggressive Grund- - 8 - stimmung geherrscht habe, sei der Geschädigte durch diese Äusserung wissent- lich und willentlich in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 12). 1.2. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist erstellt, dass der Beschuldigte und der Geschädigte am 17. November 2015 eine verbale Auseinandersetzung hatten, nachdem der Geschädigte den Begleiter des Be- schuldigten aufgefordert hatte, den sich auf einem Sitz befindenden Hund auf den Fussboden zu setzen (vgl. Urk. 28 S. 6). Dies wird auch seitens des Beschuldig- ten nicht bestritten (Urk. 20 S. 3). Umstritten ist im Rahmen der Berufungs- verhandlung hingegen, ob der Beschuldigte den Geschädigten während dieser Auseinandersetzung bedroht hatte. 1.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Ausführungen zur Erstellung des Sachverhaltens, insbesondere zur Würdigung von Aussagen der Beteiligten, korrekt wiedergegeben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 28 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Drohung 2.1. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe klar ausgesagt, er habe dem Buschauffeur nur gesagt, er wolle mit ihm draussen diskutieren bzw. es klä- ren. Der Geschädigte habe ihn bedroht, dass er nicht weiterfahren werde. Weil der Bus stehen geblieben sei, habe er ihm gesagt, sie könnten auch draussen diskutieren, damit nicht alle mithörten. Es sei dem Beschuldigten ein Anliegen gewesen, dass die Mitfahrenden nicht ihren Disput mithören sollten. Auch B._____ habe gesagt, der Beschuldigte habe dem Geschädigten nur gesagt, er solle mal weiterfahren. Überdies sei aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ erstellt, dass der Beschuldigte im zweiten Satzteil gesagt habe, dann fahre er danach aber weiter. Das bedeute nichts anderes, als dass der Be- schuldigte nach der Diskussion über den Hund mit dem Bus habe weiterfahren wollen, um an sein gewünschtes Ziel zu gelangen. Interessant sei auch, dass der Zeuge bezüglich der Drohung ausgeführt habe, er hätte die Äusserung als frech - 9 - empfunden, nicht aber als ernstzunehmende Drohung. Die Besonderheit im vor- liegenden Fall sei denn auch, dass der Geschädigte Kenntnis von einem tätlichen Vorfall gegenüber einem Kollegen gehabt habe, ansonsten hätte er die Bemer- kung wie sein Kollege als frech, nicht aber als ernstzunehmende Drohung emp- funden. Festzuhalten sei diesbezüglich auch, dass der Beschuldigte sitzen ge- blieben sei und keineswegs eine bedrohliche Haltung eingenommen habe. So habe auch der Geschädigte selber gesagt, er habe sich bedroht gefühlt, weil er gedacht habe, der Beschuldigte stehe jeden Moment auf und drohe ihm Gewalt an. Schliesslich könne auch nicht gesagt werden, es habe eine aggressive Grundstimmung geherrscht, da der Beschuldigte und B._____ ruhig geblieben seien. Es habe höchstens eine provokative Stimmung geherrscht. Eventuell habe sich der Geschädigte dadurch bedroht gefühlt, jedoch zu Unrecht (Urk. 20 S. 3-6.; Urk. 44 S. 4-6). 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten, des Zeugen E._____, des Beschuldigten und von B._____ korrekt wiedergegeben. Auch hat sie die all- gemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten zutreffend dargelegt sowie deren Aus- sagen objektiv und überzeugend gewürdigt (Urk. 28 S. 9 bis 18). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb lediglich eine Zusammenfassung, Präzisierung oder punktuelle Ergänzung. 2.3. Der Geschädigte führte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom
- November 2015 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- März 2016 aus, er habe den Kollegen des Beschuldigten, B._____, aufgefor- dert, seinen Hund vom Sitz auf den Boden zu setzten, woraufhin es zu Diskussio- nen mit dem Beschuldigten gekommen sei. Als er sich habe abdrehen und wieder nach vorne gehen wollen, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre". Er habe diese Aussage als konkrete Drohung aufgenommen und die Leitstelle über diesen Vorfall informiert. Für ihn sei im ersten Moment klar gewesen, dass er den Bus stehen lasse und so nicht weiterfahre, die Leitstelle habe ihn jedoch gebeten, weiterzufahren. Er habe - 10 - sich hilflos und nicht sicher gefühlt, weshalb er darum gebeten habe, die Polizei zu alarmieren (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/8 S. 3 f.). Er habe die Drohung ernst genom- men, da er die Vorgeschichte des Beschuldigten kenne. Dieser sei mehrfach ag- gressiv aufgetreten und habe vor einem Jahr einen Kollegen von ihm im Führer- stand tätlich angegriffen. Er würde diesem Typ alles zutrauen und rechne jeder Zeit mit Repressionen. In den Spät- wie auch Nachtdiensten gehe er mit einem mulmigen Gefühl zur Arbeit. Der Vorfall beschäftige ihn täglich und sei eine Belas- tung für ihn (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/8 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme antwortete der Geschädigte auf die Frage, inwiefern er sich bedroht gefühlt habe, er habe gedacht, der Beschuldigte stehe jeden Moment auf und drohe ihm Gewalt an. Deshalb habe er die Leitstelle informiert und sei dann wei- tergefahren. Das Adrenalin sei schon ein bisschen höher gewesen, da er ja die Vorgeschichte des Beschuldigten gekannt habe (Urk. 4/8 S. 4). 2.4. Der Zeuge E._____, welcher an besagtem Abend mit dem Geschädigten im Rahmen einer Einführung im Bus unterwegs war, sagte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Dezember 2015 aus, dass der Geschädigte nach hinten gegangen sei, um die Fahrgäste aufzufordern, den Hund vom Sitz zu nehmen. Nach einem kurzen Wortwechsel habe er gehört, wie einer der Fahrgäste in ei- nem provozierenden Tonfall gesagt habe "Mir chönd die Sach au dusse kläre mit- enand. Dänn fahr aber nachher ich wiiter!". Er könne nicht sagen, welcher der beiden Fahrgäste das gesagt habe, aber es sei sicher nicht der Geschädigte ge- wesen, weil er dessen Stimme erkannt hätte. Der Geschädigte habe ihm im Nachhinein gesagt, dass der Beschuldigte schon einmal einen Buschauffeur einen Schlag versetzt habe. Er denke, dass der Geschädigte die Aussage des Beschuldigten als Drohung aufgefasst habe und auch Angst gehabt habe, dass dieser ihn allenfalls zusammenschlagen werde, so dass er den Bus nicht mehr lenken könne (Urk. 4/2 S. 1 ff.). Der Geschädigte sei aus seiner Sicht bedroht worden, er habe die Äusserung des Beschuldigten als Drohung gegenüber dem Geschädigten aufgefasst (Urk. 4/2 S. 4). Während der Zeuge auch anlässlich der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2016 bestätigte, dass er ge- hört habe, wie der Beschuldigte zum Geschädigten gesagt habe: "Wir können die Sache sonst auch draussen klären, dann fahre danach aber ich weiter", erklärte - 11 - er nun, er hätte die Äusserung als frech, jedoch nicht als ernstzunehmende Dro- hung wahrgenommen, weil er den Beschuldigten – im Gegensatz zum Geschä- digten – und seine Vorgeschichte nicht gekannt habe. Gerade in diesem Umstand sei aber der grosse Unterschied in der Wahrnehmung zu erblicken (Urk.4/9 S. 3 f.). Mithin bestätigt der Zeuge E._____, dass einer der Fahrgäste die dem Beschul- digten in der Anklageschrift vorgeworfene Aussage gemacht hatte. Seine Aussa- gen sind besonders glaubhaft – was im Übrigen auch die Verteidigung nicht be- streitet (Urk. 44 S. 4) –, da er – wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat – konstant und kohärent, gleichzeitig aber auch vorsichtig und zurückhal- tend aussagte (vgl. Urk. 28 S. 16). So unterlässt er es insbesondere, den Be- schuldigten über Gebühr zu belasten, indem er aussagte, er wisse nicht, welcher der beiden Fahrgäste diese Aussage gemacht habe. Überdies erklärte er in der zweiten Einvernahme, mithin mit etwas zeitlichem Abstand zum Vorfall, auch, dass er diese Äusserung zwar als frech, jedoch nicht als ernstzunehmende Dro- hung empfunden habe. 2.5. Der Beschuldigte selber bestätigte sodann anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2016, er habe dem Geschädigten ge- sagt, ob sie nicht draussen weiterdiskutieren wollten. Der Bus sei sowieso stehen geblieben, weshalb man nicht drinnen diskutieren müsse, wo alle mithören könn- ten (Urk. 4/6 S. 4). Auf Vorhalt der ihm vorgeworfenen Aussage erklärte der Be- schuldigte, das stimme nicht, er habe nur gesagt, dass sie draussen diskutieren könnten, das gebe er zu. Das andere stimme aber nicht (Urk. 4/6 S. 5). Auch an- lässlich der Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte auf Vorhalt der besagten Aussage, er habe das nicht in diesem Sinne gesagt, sondern lediglich, dass sie aussteigen könnten, da der Geschädigte so- wieso angehalten habe und damit nicht alle Leute zuhören würden. Wenn der Geschädigte Angst gehabt habe, so könne er nichts dafür, er habe ihn weder ver- folgt noch bedroht noch ihm sonst etwas getan (Urk. 22 S. 8 f.; Urk. 43 S. 9 f.). Folglich anerkennt der Beschuldigte, den ersten Teil der ihm vorgeworfenen Äusserung gesagt zu haben. Mit der Vorinstanz wirkt es unter den geschilderten - 12 - Umständen gesucht und nicht glaubhaft, dass er den Geschädigten nur aufgefor- dert habe den Bus zu verlassen, damit die übrigen Buspassagiere nicht mithörten (vgl. Urk. 28 S. 16), zumal da sich gemäss der glaubhaften Aussage des Geschä- digten neben dem Zeugen E._____ und dem Beschuldigten sowie B._____ zum Tatzeitpunkt lediglich ein weiterer Fahrgast im Bus befunden habe (Urk. 4/1 S. 4). Selbst der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung auf entspre- chende Frage aus, es habe lediglich ungefähr zwei bis drei andere Personen im Bus gehabt (Urk. 43 S. 13). Überdies war es dem Beschuldigten offensichtlich egal, dass die weiteren Fahrgäste die Beschimpfungen, welche er im Berufungs- verfahren nicht mehr abstreitet, mithörten. Hätte der Beschuldigte schliesslich einzig aus Rücksicht auf die anderen Fahrgäste gehandelt, so hätte er den Kon- flikt ohne weiteres vermeiden können, indem er den Hund vom Sitz genommen hätte, ohne diesen Konflikt zu provozieren. Somit ist die Erklärung des Beschul- digten, er habe die Sache aus Rücksicht auf die anderen Passagiere draussen klären wollen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.6. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lässt sich schliesslich aus den Aussagen von B._____ nichts Sachdienliches ableiten (vgl. Urk. 28 S. 16). Dieser sagte aus, er wisse nicht, ob der Beschuldigte gesagt habe, auch er könne den Bus weiterfahren. So wie er es im Kopf habe, habe der Beschuldigte nicht vorgeschlagen ausserhalb des Busses zu diskutieren (Urk. 4/7 S. 3). Ergänzend ist festzuhalten, dass auffällt, dass B._____ versucht, den Beschuldigten nicht zu belasten. Während er seine eigenen Beschimpfungen eingestand, schilderte er in Bezug auf den Beschuldigten lediglich, dieser habe dem Chauffeur gesagt, er ha- be keine Ehre (Urk. 4/7 S. 2). Nichtsdestotrotz lässt sich in Bezug auf den Vorwurf der Drohung weder zu Gunsten noch zu Lasten etwas aus den Aussagen von B._____ ableiten. 2.7. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte zum Geschädigten sagte "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre.". Dass es der Beschuldigte und nicht B._____ war, der den Satz äusserte, geht aus den Aussagen des Beschuldigten selber hervor, welcher nicht in Abrede stellt, den Chauffeur aufgefordert zu haben, den Bus zu - 13 - verlassen. Aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen des Zeugen E._____, welcher überdies den Beschuldigten auch nicht unnötig belastete, ist auch erstellt, dass der gesamte Satz, so wie er dem Beschuldigten vorgeworfen wird, geäussert wurde (vgl. auch Urk. 28 S. 16 f.). Überdies ist als erstellt anzusehen, dass der Geschädigte durch diese Äusserung in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden ist. Der Ge- schädigte schilderte überzeugend, wie er den Bus zunächst habe stehen lassen wollen, weil er sich hilflos und nicht sicher gefühlt habe (Urk. 4/1 S. 2). Er erklärte auch nachvollziehbar, dass er die Drohung ernst genommen habe, weil er den Beschuldigten und dessen Vorgeschichte kenne, sowie dass er deshalb mit Re- pressionen rechne, weshalb der Vorfall ihn täglich beschäftige und eine Belastung für ihn sei (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/8 S. 2). Dass der Geschädigten den Beschuldig- ten und dessen Vorgeschichte kannte und entsprechend Respekt vor ihm hatte, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass dieser – wie er es in einem Kurs für Gewaltprävention gelernt hatte – alle Türen im Bus öffnete, bevor er den Be- schuldigten und B._____ zur Rede stellte (Urk. 4/1 S. 2). Es ist sodann auch be- legt, dass der Geschädigte über die Leitstelle die Polizei informierte (Urk. 1). Zu- dem bestätigte auch der Zeuge E._____, dass der Geschädigte die Leitstelle in- formierte, sowie dass er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihn allenfalls zusammenschlagen würde, so dass er den Bus nicht mehr lenken könne (Urk. 4/2 S. 2). Schliesslich ist durch die anerkannten Beschimpfungen durch den Beschul- digten und B._____ auch ohne weiteres erstellt, dass während der Auseinander- setzung mit dem Geschädigten eine aggressive Grundstimmung herrschte, selbst wenn mit der Verteidigung allerdings nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte und B._____ dem Geschädigten körperlich überlegen wa- ren, weil die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten sowie von B._____ sich nicht aus den Akten ergibt (vgl. Urk. 20 S. 3). Immerhin bestand indes eine 2:1 Situation, was eine körperliche Überlegenheit indiziert. - 14 - III. Rechtliche Würdigung
- Drohung 1.1. Die Vorinstanz hat die Äusserung des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert. Der Beschuldigte habe dem Geschädigten implizit eine einfache Körperverletzung angedroht, welche so schwer sei, dass er nicht mehr selber Bus fahren könne. Angesichts der Vortaten des Beschuldigten habe der Geschädigte diese Androhung ernst genommen und sei in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden, sodass er die Leitstelle ver- ständigt habe, die Polizei habe aufbieten lassen und schliesslich auch den Bus nicht selber weitergelenkt habe. Er habe durch diesen Vorfall sein Sicherheitsge- fühl verloren. Mit der Androhung, dem Geschädigten eine einfache Körperverlet- zung zuzufügen und dessen entsprechender Reaktion seien die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes ohne weiteres erfüllt. Auch der subjektive Tatbe- stand sei erfüllt, weil es das Ziel des Beschuldigten gewesen sei, den Geschädig- ten einzuschüchtern (Urk. 28 S. 19). 1.2. Die Verteidigung kritisiert, der Zeuge hätte ausgesagt, er hätte diese Äusserung nicht als Drohung empfunden. Auch gemäss den Aussagen des Ge- schädigten habe diesen erst die "Vorkenntnis" des Beschuldigten in den Zustand der Angst versetzt. Dementsprechend sei der Tatbestand bereits aus objektiven Gründen nicht erfüllt, es mangle aber auch in subjektiver Hinsicht an der Erfüllung des Tatbestandes, da der Beschuldigte nichts von dieser "Prädisposition" habe wissen können oder dessen darauf beruhende Verängstigung gar gewollt habe. Der Beschuldigte habe nicht damit rechnen können, dass der Geschädigte Vor- kenntnisse über sein strafrechtliches Vorleben und insbesondere eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Berufskollegen gehabt habe und überdies auch nicht annehmen müssen, dass dieser seine gutgemeinte Äusserung als Bedro- hung interpretieren könnte, weshalb er in subjektiver Hinsicht vom Vorwurf der Drohung freizusprechen sei (Urk. 44 S. 5 f.). Sodann sei unglaubwürdig [recte un- glaubhaft], dass der Geschädigte diese Äusserung bereits als Drohung wahrge- nommen habe. Er habe selber ausgeführt, dass er gedacht habe, der Beschuldig- - 15 - te stehe jeden Moment auf und drohe im Gewalt an. Dies sei aber nicht gesche- hen (Urk. 20 S. 7 f.). 1.3. In Ergänzung zu den theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 28 S. 18 f.) muss das Opfer bei einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt werden, wohingegen der in Aussicht gestellte schwere Nachteil nur als vom Willen des Täters abhängig dargestellt werden, aber nicht ernst gemeint zu sein braucht (BGE 79 IV 64 E. 2.a). Das Übel kann auf irgendeine Weise ange- kündigt werden, so zum Beispiel durch Wort, Schrift oder konkludente Handlung. Eine verbale Drohung ist sodann nicht ausschliesslich nach der gemachten Äusserung zu beurteilen. Vielmehr kommt es darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99 IV 212 E. 1a; DONATSCH in: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 180 N 5). Bei der Prüfung, ob eine Drohung schwer und geeignet sei, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. Dabei ist auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belast- barkeit abzustellen (BGer 6P.86/2005 E. 8.2). 1.4. Der Beschuldigte forderte den Geschädigten auf, den Bus zu verlassen, um die Angelegenheit draussen zu klären, woraufhin aber nachher er – der Be- schuldigte – den Bus lenken würde. Damit hat der Beschuldigte dem Geschädig- ten angedroht, dass draussen etwas geschehen würde, so dass der Geschädigte nachher nicht mehr in der Lage sein würde, den Bus zu lenken. Diese Äusserung enthält zweifelsohne implizit die Androhung eines physischen Übergriffes, der zu einer Fahrunfähigkeit des Geschädigten führte (vgl. Urk. 28 S. 19). Überdies ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, dass der Täter das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt, weshalb ohne Bedeutung ist, dass der Geschä- digte nicht genau wusste, wie der Beschuldigte ihn am Weiterfahren des Busses hindern wollte (vgl. Urteil 6B_1121/2013 des BGer vom 6. Mai 2014, E. 6.3). Eine verbale Drohung ist sodann nicht ausschliesslich nach der gemachten Äusserung - 16 - zu beurteilen, sondern es sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Im Bus herrschte bereits vor dieser Äusserung eine aggressive Grundstimmung und der Geschädigte wurde vom Beschuldigten und seinem Kollegen beschimpft, weil sie dessen Aufforderung (den Hund vom Sitz auf den Boden zu setzen) nicht nachkommen wollten. Weil die Drohung durch den Beschuldigten im Innern des Busses sowie im Beisein seines Kollegen ausgesprochen wurde, schadet es entgegen der Verteidigung nicht, dass die aggressive Stimmung im Innern des Busses herrschte und nicht draussen am Ort des angedrohten Übels (Urk. 44 S. 3). Vielmehr war die ausgesprochene Drohung gerade in dieser Situation im Innern des Busses geeignet, den Geschädigten in Angst und Schrecken zu ver- setzen, zumal das dem Geschädigten im Falle des Verlassens des Busses in Aussicht gestellte Übel einzig vom Willen des Beschuldigten abhängig erschien. Überdies kannte der Geschädigte den Beschuldigten und wusste, dass dieser ca. ein Jahr zuvor bereits einmal einen Buschauffeur tätlich angegriffen hatte. Die vom Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten gemachte Äusserung ist unter den gegebenen Umständen geeignet, jemanden – auch einen vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischen Belastbarkeit – in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass der Beschuldigte tatsächlich in Angst versetzt wurde, zeigt sich darin, dass er die Leitstelle informierte und die Polizei aufbieten liess. Nichts anderes lässt sich auch aus seiner Aussage, er habe gedacht, der Beschuldigte stehe jeden Moment auf und drohe ihm Gewalt an, ableiten. Der Beschuldigte erklärte nämlich weiter, sein Adrenalinspiegel sei erhöht gewesen und er habe deshalb die Leit- stelle informiert. Mithin ergibt sich auch aus dieser Aussage, dass der Geschädig- te bereits durch die erste Drohung des Beschuldigten in Angst versetzt wurde und sich auch vor weiteren Drohungen bzw. – weil ihm die Vorgeschichte des Be- schuldigten bekannt war – auch tatsächlichen Angriffen fürchtete (vgl. Urk. 4/8 S. 4). In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Beschuldig- te den Geschädigten einschüchtern wollte. Selbst wenn der Beschuldigte nicht wusste, dass der Buschauffeur seine Vorgeschichte kannte, provozierte er eine - 17 - aggressive Grundstimmung und nahm folglich zumindest in Kauf, dass der Ge- schädigte durch diese Äusserung in Angst oder Schrecken versetzt wird. 1.5. Mithin ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.
- Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte neben der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als auch schuldig gemacht. IV. Sanktion und Vollzug
- Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Strafzumessung zutreffende Erwägun- gen zum Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln ge- macht, welche mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung übereinstimmen, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Dasselbe gilt für die deliktsspezifischen, allgemeinen Bemessungskriterien der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Täterkomponente (Urk. 28 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Zusammenfassend ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die unter Berücksichtigung straferhöhender und strafmindernder Umstände festgelegte Einsatzstrafe ist sodann unter Einbezug der anderen Ta- ten, für die eine gleichartige Strafe auszusprechen ist, sowie unter Berücksichti- gung der sie betreffenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die Täterkomponente zu berücksichtigen und eine Gesamtstrafe auszufällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). - 18 - 1.3. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei einer Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesonde- re das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit der beschuldigten Person zu beurteilen (DONATSCH/FLACHSMANN/ HUG/WEDER, StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 StGB). Demgegen- über umfasst die Täterkomponente die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und die Strafempfindlichkeit des Täters sowie dessen Nachtatverhalten, wie insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, ein abgelegtes Geständnis oder ein kooperatives Verhalten während der Untersuchung (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/ WEDER, a.a.O., Art. 47 StGB).
- Strafzumessung 2.1. Drohung 2.1.1. In objektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, die geäusserte Drohung sei auf eine Körperverletzung gerichtet gewesen, einmalig ausgesprochen worden und es seien keine unterstützenden Gegenstände eingesetzt worden, welche der Drohung zusätzlichen Nachdruck verliehen hätten. Auch sei der bewirkte Erfolg nur von begrenztem Ausmass gewesen, da der Geschädigte nicht dermassen in Angst versetzt worden sei, dass er unmittelbar die Flucht ergriffen hätte (Urk. 28 S. 23). In der Tat sind weitaus schwerere Drohungen, wie beispielsweise offene Todesdrohungen oder auch die ausdrückliche Androhung einer Körperverletzung denkbar. Der Beschuldigte sprach nicht aus, was er dem Geschädigten antun wollte, sondern lediglich, dass er diesen an der Weiterfahrt des Busses hindern würde. Dies ist allerdings nicht entlastend, denn eine Drohung ist stets im Ge- samtzusammenhang zu sehen und vorliegend lag deren Bedeutung ganz klar in der Androhung eines Leids. Dennoch wiegt das objektive Tatverschulden leicht. - 19 - 2.1.2. In subjektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte nicht nur wissentlich und willentlich handelte, sondern auch mit der Absicht, den Geschädigten zu verängstigen oder zumindest einzuschüchtern (Urk. 28 S. 24). Überdies war es der Beschuldigte, der die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten provozierte, zumal dieser den Beschuldigten und seinen Kollegen lediglich höflich aufgefordert hatte, die Ordnungsvorschriften im Bus zu respektieren. Mithin wiegt das Verschulden auch unter Berücksichtigung der sub- jektiven Tatschwere immer noch leicht. 2.1.3. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller möglichen Tatvarian- ten im Rahmen des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden aufgrund der Tatkomponente vorliegend als leicht zu taxieren, weshalb bereits aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt und sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen als durchaus angemessen erweist (Urk. 28 S. 24 u. S. 26). 2.2. Beschimpfung 2.2.1. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Beschimpfung fest, sowohl das ob- jektive als auch das subjektive Tatverschulden würden leicht wiegen. Nach Be- rücksichtigung der Täterkomponente erscheine für die Beschimpfung alleine eine hypothetische Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen (Urk. 28 S. 27). Die Verteidigung beantragt demgegenüber eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen (Urk. 29 S. 1). 2.2.2. Bei der objektiven Tatschwere der vorliegenden Beschimpfung ist zu be- rücksichtigen, dass es sich zwar einerseits um relativ massive und derbe Be- schimpfungen handelt, diese aber andererseits allgemein gehalten und nicht auf bestimmte persönliche Eigenschaften des Geschädigten gerichtet war. Mithin wiegt das objektive Tatverschulden auch im Vergleich zu anderen Beschimpfun- gen leicht. - 20 - 2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Aus- sage tätigte, um den Geschädigten zu provozieren bzw. zu beleidigen, ohne dass dieser ihm einen Anlass zur Beschimpfung gegeben hätte. Dennoch ist auch un- ter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.2.4. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz für die Beschimpfung festge- setzte hypothetische Strafe von 20 Tagessätzen dem Verschulden des Beschul- digten angemessen. 2.3. Asperation Nach der Beurteilung der Tatkomponente beider Delikte und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Einsatzstrafe 30 Tagessätzen Geldstrafe. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 38 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, er lebe nach wie vor bei seiner Mutter. Er werde von seiner Mutter und seinem Vater finanziell unterstützt. Derzeit suche er keine Arbeit, weil er sich wegen Ma- genbeschwerden in einer ärztlichen Abklärung befinde und bis im Herbst krank- geschrieben sei. Seine Tage verbringe er mit schlafen und in der Nacht sehe er fern. Wenn er wieder gesund sei müsse er ins Militär, wobei er noch nicht an der Aushebung gewesen sei. Falls es ihm im Militär gefalle, wolle er das weiterma- chen, ansonsten müsse er mal schauen, wo ihn das hinbringe. (Urk. 43 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.4.2. Die Vorinstanz hat zutreffend die beiden Vorstrafen des Beschuldigten zu- sammengefasst (Urk. 41; Urk. 28 S. 25). Beide Verurteilungen erfolgten im Jahr
- Neben Verurteilungen wegen betrügerischem Missbrauchs einer Datenver- - 21 - arbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Nicht- befolgens einer polizeilichen Anordnung, vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeu- ges ohne Fahrausweis sowie einfacher Körperverletzung findet sich auch eine einschlägige Vorstrafe wegen Beschimpfung und eine teilweise einschlägige Vor- strafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Insgesamt wur- de der Beschuldigte mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr bestraft (Urk. 41). Trotzdem liess er sich nicht davon abhalten, am 17. November 2015 und somit noch während laufender Probezeit erneut zu delinquieren. Mit der Vorinstanz führt die Delin- quenz während laufender Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafe zu einer Straferhöhung, wobei die hierfür von der Vorinstanz festgesetzten 10 Tagessätze ebenfalls angemessen erscheinen. Übersehen hat die Vorinstanz dagegen, dass seit dem 19. April 2016 gegen den Beschuldigten erneut eine Strafuntersuchung geführt wird (Urk. 31 u. 41). Hierzu befragt, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll es sei richtig, dass das Verfahren pendent sei, er wisse jedoch nicht, wie weit das Verfahren fortgeschritten sei. Es sei möglich, dass der zuständige Staatsanwalt einen Strafbefehl erlassen und er – der Beschuldigte – dagegen Einsprache er- hoben habe (Urk. 43 S. 5). Weil dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abge- schlossen und der Beschuldigte nicht geständig ist, hat die laufende Strafuntersu- chung vorliegend bei der Strafzumessung unberücksichtigt zu bleiben. 2.4.3. Betreffend Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte weder geständig ist noch echte Reue oder Einsicht zeigt (vgl. Urk. 28 S. 25 f.), weshalb das Nachtatverhalten ohne Einfluss auf die Höhe der Strafe bleibt. 2.4.4. Schliesslich wurde weder eine besondere Strafempfindlichkeit seitens des Beschuldigten geltend gemacht, noch ergeben sich für die Annahme einer sol- chen irgendwelche Anhaltspunkte, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu er- übrigen. - 22 - 2.5. Zusammenfassend erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen. 2.6. Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungs- kriterien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 28 S. 28), wogegen auch die Verteidigung keine Einwendungen erhebt (Urk. 29 S. 1). Dem- entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
- Sanktionsart 3.1. Die Vorinstanz hat anstelle einer Geldstrafe auf gemeinnützige Arbeit ent- schieden, weil der Beschuldigte arbeitslos sei und grösstenteils von seinen Eltern finanziert werde, weshalb die Geldstrafe letzten Endes wohl von seinen Eltern be- zahlt würde (Urk. 28 S. 29). 3.2. Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstra- fe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen (Art. 37 Abs. 1 StGB). Dies hat allerdings nicht die Bedeutung, dass dem Verurteilten ein Wahl- recht bezüglich der strafrechtlichen Sanktion zustünde, denn die Wahl der Sank- tionsart erfolgt allein durch das Gericht. Als massgebende Kriterien gelten dabei die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Neben der Bereitschaft hat das Gericht deshalb auch die Fähigkeit und Eignung des Verurteilten zur ge- meinnützigen Arbeit zu prüfen (BGE 134 IV 108/109). 3.3. Der Beschuldigte hatte sich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme mit allfälliger gemeinnütziger Arbeit einverstanden erklärt (Urk. 4/6 S. 6). Nachdem er nun anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, er sei ledig- lich betreffend Bestrafung für die Beschimpfung bereit, gemeinnützige Arbeit zu leisten, nicht aber für die ganze Strafe (Urk. 43 S. 13 f.), fällt gemeinnützige Arbeit als Sanktion ausser Betracht. - 23 - 3.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen
- Vollzug 4.1. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der mit Strafbefehlen der Jugend- anwaltschaft Unterland vom 27. Januar 2015 und 22. April 2015 bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 60 Tagen verzichtet, dafür den Vollzug der im vorliegenden Verfahren ausgefällten Strafe angeordnet (Urk. 28 S. 32). Der Verzicht auf den Widerruf ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend Ziff. I.2.). 4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die bedingt ausgefällte Strafe den einschlägig vorbestraften Beschuldigten nicht genügend beeindruckt, um ihn davon abzuhalten, noch während der Probezeit erneut zu delinquieren (Urk. 28 S. 29). Zwar schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz lässt die einschlä- gige Vorstrafe und die Tatbegehung während laufender Probezeit – mithin ledig- lich rund 7 Monate nach der letzten Verurteilung – jedoch keine gute Prognose für das zukünftige Wohlverhalten des Beschuldigten zu (vgl. Urk. 28 S. 30), weshalb die Strafe zu vollziehen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die erstinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte - 24 - mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzel- gericht, vom 8. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig (…) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2.-3. (…)
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 27. Januar 2015 und 22. April 2015 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsentzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 6 Monate verlängert.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 25 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft Unterland (in die Akten 2014/00906 und 2015/01758) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 26 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160490-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 10. April 2017 in Sachen A._____, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 8. Juli 2016 (GG160014)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. April 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 32 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB so- wie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird anstelle von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– (insge- samt Fr. 1'200.–) zur Leistung von 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
3. Die gemeinnützige Arbeit ist zu vollziehen. Leistet der Beschuldigte die gemeinnüt- zige Arbeit nicht, so ist die Geldstrafe zu vollziehen.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom
27. Januar 2015 und 22. April 2015 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsent- zug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 6 Monate verlängert.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00
6. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren sowie allfällige Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB freizu- sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à SFr. 30.– zu bestrafen.
3. Es sei dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen und es sei ihm eine reduzierte Prozessentschä- digung von SFr. 2347.90 (zuzüglich 8% MwSt) zahlbar an den Verteidiger zuzusprechen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung in der Höhe von SFr. 1750.– (zuzüglich 8% MwSt) zahlbar an die Verteidigung zuzuspre- chen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Juli 2016 im Sinne des eingangs wiedergegebenem Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 28 S. 32). Das Urteil wurde dem Beschul- digten anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 9). In der Folge liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 18. Juli 2016 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 26) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 19. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 27), woraufhin dieser mit Eingabe vom 8. November 2016 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesi- gen Gericht einreichte (Urk. 29; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2016 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland verzichtete daraufhin mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 34). 1.4. Am 10. April 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (Prot. II. S. 3.).
- 5 -
2. Umfang der Berufung Gemäss den Berufungsanträgen des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren der Schuldspruch wegen Beschimpfung (Dispositiv-Ziffer 1), der Verzicht auf Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehlen der Jugendanwaltschaft Unterland vom 27. Januar 2015 und 22. April 2015 ausgefällten Strafe (Dispositiv- Ziffer 4) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) nicht angefochten (Urk. 29). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mit Be- schluss Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
3. Strafantrag Die Vorinstanz hat in Bezug auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen und vor- liegend im Berufungsverfahren allein zu beurteilenden Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zutreffend festgehalten, dass es sich um ein An- tragsdelikt handelt, bei welchem das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist, sowie dass der entsprechende Strafantrag des Ge- schädigten vorliegt (vgl. Urk. 28 S. 4 f.; Urk. 2).
4. Verletzung des Anklagegrundsatzes 4.1. Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Ankla- geschrift genüge den Erfordernissen gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO bezüglich der Drohung nicht, weil dort ein Sachverhalt umschrieben werde, aus welchem die Staatsanwaltschaft eine schwere Drohung ableite, die jedoch nicht einmal an- satzweise daraus ersichtlich sei. Die vorausgesetzte Ankündigung eines künftigen Übels sei mit der "Klärung" der Situation und der "Weiterfahrt des Busses" bei- leibe nicht umschrieben, weshalb der Beschuldigte "im Sinne des Akkusations- prinzips" vom Vorwurf einer Drohung freizusprechen sei. Die Vorinstanz habe die diesbezügliche Rüge nicht mit überzeugenden Argumenten abgewiesen. Sie füh- re aus, die Aussagen des Beschuldigten würden sinngemäss eine tätliche Aus- einandersetzung beinhalten, was aber nicht aus der Anklage hervorgehe. Ge- mäss der Anklage seien der Beschuldigte und sein Begleiter körperlich überlegen gewesen. Damit gehe aus der Anklageschrift klar hervor, dass die körperliche Überlegenheit beider im Innern des Buses den Chauffeur bedroht haben solle,
- 6 - nicht aber der eigentliche Vorhalt, wonach der Beschuldigte die Klärung der Streit- frage ausserhalb des Busses vorgeschlagen habe. Überdies gehe aus der Ankla- ge auch hervor, dass der Busfahrer nach der mehrfachen Beschimpfung weiter- gefahren sei, weshalb entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden könne, er sei nicht mehr in der Lage gewesen weiterzufahren (Urk. 20 S. 2 f.; Urk. 44 S. 2 f.). 4.2. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass die Anklageschrift zwar das vom Beschuldigten insinuierte und in Aussicht gestellte künftige Übel nicht explizit be- bzw. umschreibe, aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Aussage aber dennoch genügend klar hervorgehe, was gemeint gewesen sei. Die Aussage "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre" könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschuldigte den Geschädigten auf- gefordert habe, den Bus zu verlassen, woraufhin eine tätliche Auseinander- setzung folgen würde, an deren Ende der Geschädigte nicht mehr in der Lage sein würde, den Bus zu chauffieren. Dementsprechend sei der Einwand der Ver- teidigung nicht zu hören (Urk. 28 S. 6). 4.3. Das Gericht ist aufgrund des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Hinsichtlich der Vor- satzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftat- bestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Um- schreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2.; BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2.1 je mit Hinweis).
- 7 - 4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann die dem Beschuldig- ten vorgeworfene Aussage "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre" nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte den Geschä- digten aufforderte, den Bus zu verlassen und diesem eine Auseinandersetzung in Aussicht stellte, an deren Ende der Geschädigte nicht mehr in der Lage sein wür- de, den Bus zu fahren. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass in dieser Äusserung nicht zwingend die Androhung einer tätlichen Auseinandersetzung liegt, jedoch geht daraus zweifellos hervor, dass den Geschädigten beim Verlas- sen des Busses zur Klärung der Situation ein Nachteil erwarten würde. Überdies hielt die Anklagebehörde auch fest, dass der Beschuldigte und sein Kollege B._____ dem Geschädigten körperlich klar überlegen gewesen seien und eine aggressive Grundstimmung geherrscht habe, weshalb der Geschädigte durch die in diesem Kontext gemachte Äusserung in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden sei (Urk. 12). Entgegen der Verteidigung genügt auch die in der Anklageschrift enthaltene Umschreibung der Stimmung im Innern des Busses bzw. muss diese nicht "nach Draussen an den Ort das angedrohten Übels transportiert" werden, zumal dem Beschuldigten ja vorgeworfen wird, die Aussage im Innern des Busses sowie im Beisein seines Kollegen getätigt zu ha- ben. Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Äusserung in besagtem Kontext den Erfordernissen einer Drohung genügt, ist sodann eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht des Anklageprinzips. Die Anklage genügt damit den Anfor- derungen von Art. 9 StPO. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Vorbemerkungen 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
17. November 2015 um ca. 18.10 Uhr an der …strasse in … [Ortschaft] in einem Bus der C._____ AG zum Geschädigten D._____ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gesagt: "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre.". Weil der Beschuldigte und sein Kollege B._____ dem Ge- schädigten körperlich klar überlegen gewesen seien und eine aggressive Grund-
- 8 - stimmung geherrscht habe, sei der Geschädigte durch diese Äusserung wissent- lich und willentlich in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 12). 1.2. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist erstellt, dass der Beschuldigte und der Geschädigte am 17. November 2015 eine verbale Auseinandersetzung hatten, nachdem der Geschädigte den Begleiter des Be- schuldigten aufgefordert hatte, den sich auf einem Sitz befindenden Hund auf den Fussboden zu setzen (vgl. Urk. 28 S. 6). Dies wird auch seitens des Beschuldig- ten nicht bestritten (Urk. 20 S. 3). Umstritten ist im Rahmen der Berufungs- verhandlung hingegen, ob der Beschuldigte den Geschädigten während dieser Auseinandersetzung bedroht hatte. 1.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Ausführungen zur Erstellung des Sachverhaltens, insbesondere zur Würdigung von Aussagen der Beteiligten, korrekt wiedergegeben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 28 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Drohung 2.1. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe klar ausgesagt, er habe dem Buschauffeur nur gesagt, er wolle mit ihm draussen diskutieren bzw. es klä- ren. Der Geschädigte habe ihn bedroht, dass er nicht weiterfahren werde. Weil der Bus stehen geblieben sei, habe er ihm gesagt, sie könnten auch draussen diskutieren, damit nicht alle mithörten. Es sei dem Beschuldigten ein Anliegen gewesen, dass die Mitfahrenden nicht ihren Disput mithören sollten. Auch B._____ habe gesagt, der Beschuldigte habe dem Geschädigten nur gesagt, er solle mal weiterfahren. Überdies sei aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ erstellt, dass der Beschuldigte im zweiten Satzteil gesagt habe, dann fahre er danach aber weiter. Das bedeute nichts anderes, als dass der Be- schuldigte nach der Diskussion über den Hund mit dem Bus habe weiterfahren wollen, um an sein gewünschtes Ziel zu gelangen. Interessant sei auch, dass der Zeuge bezüglich der Drohung ausgeführt habe, er hätte die Äusserung als frech
- 9 - empfunden, nicht aber als ernstzunehmende Drohung. Die Besonderheit im vor- liegenden Fall sei denn auch, dass der Geschädigte Kenntnis von einem tätlichen Vorfall gegenüber einem Kollegen gehabt habe, ansonsten hätte er die Bemer- kung wie sein Kollege als frech, nicht aber als ernstzunehmende Drohung emp- funden. Festzuhalten sei diesbezüglich auch, dass der Beschuldigte sitzen ge- blieben sei und keineswegs eine bedrohliche Haltung eingenommen habe. So habe auch der Geschädigte selber gesagt, er habe sich bedroht gefühlt, weil er gedacht habe, der Beschuldigte stehe jeden Moment auf und drohe ihm Gewalt an. Schliesslich könne auch nicht gesagt werden, es habe eine aggressive Grundstimmung geherrscht, da der Beschuldigte und B._____ ruhig geblieben seien. Es habe höchstens eine provokative Stimmung geherrscht. Eventuell habe sich der Geschädigte dadurch bedroht gefühlt, jedoch zu Unrecht (Urk. 20 S. 3-6.; Urk. 44 S. 4-6). 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten, des Zeugen E._____, des Beschuldigten und von B._____ korrekt wiedergegeben. Auch hat sie die all- gemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten zutreffend dargelegt sowie deren Aus- sagen objektiv und überzeugend gewürdigt (Urk. 28 S. 9 bis 18). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb lediglich eine Zusammenfassung, Präzisierung oder punktuelle Ergänzung. 2.3. Der Geschädigte führte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom
26. November 2015 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
9. März 2016 aus, er habe den Kollegen des Beschuldigten, B._____, aufgefor- dert, seinen Hund vom Sitz auf den Boden zu setzten, woraufhin es zu Diskussio- nen mit dem Beschuldigten gekommen sei. Als er sich habe abdrehen und wieder nach vorne gehen wollen, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre". Er habe diese Aussage als konkrete Drohung aufgenommen und die Leitstelle über diesen Vorfall informiert. Für ihn sei im ersten Moment klar gewesen, dass er den Bus stehen lasse und so nicht weiterfahre, die Leitstelle habe ihn jedoch gebeten, weiterzufahren. Er habe
- 10 - sich hilflos und nicht sicher gefühlt, weshalb er darum gebeten habe, die Polizei zu alarmieren (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/8 S. 3 f.). Er habe die Drohung ernst genom- men, da er die Vorgeschichte des Beschuldigten kenne. Dieser sei mehrfach ag- gressiv aufgetreten und habe vor einem Jahr einen Kollegen von ihm im Führer- stand tätlich angegriffen. Er würde diesem Typ alles zutrauen und rechne jeder Zeit mit Repressionen. In den Spät- wie auch Nachtdiensten gehe er mit einem mulmigen Gefühl zur Arbeit. Der Vorfall beschäftige ihn täglich und sei eine Belas- tung für ihn (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/8 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme antwortete der Geschädigte auf die Frage, inwiefern er sich bedroht gefühlt habe, er habe gedacht, der Beschuldigte stehe jeden Moment auf und drohe ihm Gewalt an. Deshalb habe er die Leitstelle informiert und sei dann wei- tergefahren. Das Adrenalin sei schon ein bisschen höher gewesen, da er ja die Vorgeschichte des Beschuldigten gekannt habe (Urk. 4/8 S. 4). 2.4. Der Zeuge E._____, welcher an besagtem Abend mit dem Geschädigten im Rahmen einer Einführung im Bus unterwegs war, sagte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Dezember 2015 aus, dass der Geschädigte nach hinten gegangen sei, um die Fahrgäste aufzufordern, den Hund vom Sitz zu nehmen. Nach einem kurzen Wortwechsel habe er gehört, wie einer der Fahrgäste in ei- nem provozierenden Tonfall gesagt habe "Mir chönd die Sach au dusse kläre mit- enand. Dänn fahr aber nachher ich wiiter!". Er könne nicht sagen, welcher der beiden Fahrgäste das gesagt habe, aber es sei sicher nicht der Geschädigte ge- wesen, weil er dessen Stimme erkannt hätte. Der Geschädigte habe ihm im Nachhinein gesagt, dass der Beschuldigte schon einmal einen Buschauffeur einen Schlag versetzt habe. Er denke, dass der Geschädigte die Aussage des Beschuldigten als Drohung aufgefasst habe und auch Angst gehabt habe, dass dieser ihn allenfalls zusammenschlagen werde, so dass er den Bus nicht mehr lenken könne (Urk. 4/2 S. 1 ff.). Der Geschädigte sei aus seiner Sicht bedroht worden, er habe die Äusserung des Beschuldigten als Drohung gegenüber dem Geschädigten aufgefasst (Urk. 4/2 S. 4). Während der Zeuge auch anlässlich der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. März 2016 bestätigte, dass er ge- hört habe, wie der Beschuldigte zum Geschädigten gesagt habe: "Wir können die Sache sonst auch draussen klären, dann fahre danach aber ich weiter", erklärte
- 11 - er nun, er hätte die Äusserung als frech, jedoch nicht als ernstzunehmende Dro- hung wahrgenommen, weil er den Beschuldigten – im Gegensatz zum Geschä- digten – und seine Vorgeschichte nicht gekannt habe. Gerade in diesem Umstand sei aber der grosse Unterschied in der Wahrnehmung zu erblicken (Urk.4/9 S. 3 f.). Mithin bestätigt der Zeuge E._____, dass einer der Fahrgäste die dem Beschul- digten in der Anklageschrift vorgeworfene Aussage gemacht hatte. Seine Aussa- gen sind besonders glaubhaft – was im Übrigen auch die Verteidigung nicht be- streitet (Urk. 44 S. 4) –, da er – wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat – konstant und kohärent, gleichzeitig aber auch vorsichtig und zurückhal- tend aussagte (vgl. Urk. 28 S. 16). So unterlässt er es insbesondere, den Be- schuldigten über Gebühr zu belasten, indem er aussagte, er wisse nicht, welcher der beiden Fahrgäste diese Aussage gemacht habe. Überdies erklärte er in der zweiten Einvernahme, mithin mit etwas zeitlichem Abstand zum Vorfall, auch, dass er diese Äusserung zwar als frech, jedoch nicht als ernstzunehmende Dro- hung empfunden habe. 2.5. Der Beschuldigte selber bestätigte sodann anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2016, er habe dem Geschädigten ge- sagt, ob sie nicht draussen weiterdiskutieren wollten. Der Bus sei sowieso stehen geblieben, weshalb man nicht drinnen diskutieren müsse, wo alle mithören könn- ten (Urk. 4/6 S. 4). Auf Vorhalt der ihm vorgeworfenen Aussage erklärte der Be- schuldigte, das stimme nicht, er habe nur gesagt, dass sie draussen diskutieren könnten, das gebe er zu. Das andere stimme aber nicht (Urk. 4/6 S. 5). Auch an- lässlich der Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte auf Vorhalt der besagten Aussage, er habe das nicht in diesem Sinne gesagt, sondern lediglich, dass sie aussteigen könnten, da der Geschädigte so- wieso angehalten habe und damit nicht alle Leute zuhören würden. Wenn der Geschädigte Angst gehabt habe, so könne er nichts dafür, er habe ihn weder ver- folgt noch bedroht noch ihm sonst etwas getan (Urk. 22 S. 8 f.; Urk. 43 S. 9 f.). Folglich anerkennt der Beschuldigte, den ersten Teil der ihm vorgeworfenen Äusserung gesagt zu haben. Mit der Vorinstanz wirkt es unter den geschilderten
- 12 - Umständen gesucht und nicht glaubhaft, dass er den Geschädigten nur aufgefor- dert habe den Bus zu verlassen, damit die übrigen Buspassagiere nicht mithörten (vgl. Urk. 28 S. 16), zumal da sich gemäss der glaubhaften Aussage des Geschä- digten neben dem Zeugen E._____ und dem Beschuldigten sowie B._____ zum Tatzeitpunkt lediglich ein weiterer Fahrgast im Bus befunden habe (Urk. 4/1 S. 4). Selbst der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung auf entspre- chende Frage aus, es habe lediglich ungefähr zwei bis drei andere Personen im Bus gehabt (Urk. 43 S. 13). Überdies war es dem Beschuldigten offensichtlich egal, dass die weiteren Fahrgäste die Beschimpfungen, welche er im Berufungs- verfahren nicht mehr abstreitet, mithörten. Hätte der Beschuldigte schliesslich einzig aus Rücksicht auf die anderen Fahrgäste gehandelt, so hätte er den Kon- flikt ohne weiteres vermeiden können, indem er den Hund vom Sitz genommen hätte, ohne diesen Konflikt zu provozieren. Somit ist die Erklärung des Beschul- digten, er habe die Sache aus Rücksicht auf die anderen Passagiere draussen klären wollen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.6. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lässt sich schliesslich aus den Aussagen von B._____ nichts Sachdienliches ableiten (vgl. Urk. 28 S. 16). Dieser sagte aus, er wisse nicht, ob der Beschuldigte gesagt habe, auch er könne den Bus weiterfahren. So wie er es im Kopf habe, habe der Beschuldigte nicht vorgeschlagen ausserhalb des Busses zu diskutieren (Urk. 4/7 S. 3). Ergänzend ist festzuhalten, dass auffällt, dass B._____ versucht, den Beschuldigten nicht zu belasten. Während er seine eigenen Beschimpfungen eingestand, schilderte er in Bezug auf den Beschuldigten lediglich, dieser habe dem Chauffeur gesagt, er ha- be keine Ehre (Urk. 4/7 S. 2). Nichtsdestotrotz lässt sich in Bezug auf den Vorwurf der Drohung weder zu Gunsten noch zu Lasten etwas aus den Aussagen von B._____ ableiten. 2.7. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte zum Geschädigten sagte "Chum use, dänn kläred mir das und denn chan ich de Bus wiiterfahre.". Dass es der Beschuldigte und nicht B._____ war, der den Satz äusserte, geht aus den Aussagen des Beschuldigten selber hervor, welcher nicht in Abrede stellt, den Chauffeur aufgefordert zu haben, den Bus zu
- 13 - verlassen. Aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen des Zeugen E._____, welcher überdies den Beschuldigten auch nicht unnötig belastete, ist auch erstellt, dass der gesamte Satz, so wie er dem Beschuldigten vorgeworfen wird, geäussert wurde (vgl. auch Urk. 28 S. 16 f.). Überdies ist als erstellt anzusehen, dass der Geschädigte durch diese Äusserung in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden ist. Der Ge- schädigte schilderte überzeugend, wie er den Bus zunächst habe stehen lassen wollen, weil er sich hilflos und nicht sicher gefühlt habe (Urk. 4/1 S. 2). Er erklärte auch nachvollziehbar, dass er die Drohung ernst genommen habe, weil er den Beschuldigten und dessen Vorgeschichte kenne, sowie dass er deshalb mit Re- pressionen rechne, weshalb der Vorfall ihn täglich beschäftige und eine Belastung für ihn sei (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/8 S. 2). Dass der Geschädigten den Beschuldig- ten und dessen Vorgeschichte kannte und entsprechend Respekt vor ihm hatte, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass dieser – wie er es in einem Kurs für Gewaltprävention gelernt hatte – alle Türen im Bus öffnete, bevor er den Be- schuldigten und B._____ zur Rede stellte (Urk. 4/1 S. 2). Es ist sodann auch be- legt, dass der Geschädigte über die Leitstelle die Polizei informierte (Urk. 1). Zu- dem bestätigte auch der Zeuge E._____, dass der Geschädigte die Leitstelle in- formierte, sowie dass er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihn allenfalls zusammenschlagen würde, so dass er den Bus nicht mehr lenken könne (Urk. 4/2 S. 2). Schliesslich ist durch die anerkannten Beschimpfungen durch den Beschul- digten und B._____ auch ohne weiteres erstellt, dass während der Auseinander- setzung mit dem Geschädigten eine aggressive Grundstimmung herrschte, selbst wenn mit der Verteidigung allerdings nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte und B._____ dem Geschädigten körperlich überlegen wa- ren, weil die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten sowie von B._____ sich nicht aus den Akten ergibt (vgl. Urk. 20 S. 3). Immerhin bestand indes eine 2:1 Situation, was eine körperliche Überlegenheit indiziert.
- 14 - III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung 1.1. Die Vorinstanz hat die Äusserung des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert. Der Beschuldigte habe dem Geschädigten implizit eine einfache Körperverletzung angedroht, welche so schwer sei, dass er nicht mehr selber Bus fahren könne. Angesichts der Vortaten des Beschuldigten habe der Geschädigte diese Androhung ernst genommen und sei in grosse Angst um seine körperliche Unversehrtheit versetzt worden, sodass er die Leitstelle ver- ständigt habe, die Polizei habe aufbieten lassen und schliesslich auch den Bus nicht selber weitergelenkt habe. Er habe durch diesen Vorfall sein Sicherheitsge- fühl verloren. Mit der Androhung, dem Geschädigten eine einfache Körperverlet- zung zuzufügen und dessen entsprechender Reaktion seien die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes ohne weiteres erfüllt. Auch der subjektive Tatbe- stand sei erfüllt, weil es das Ziel des Beschuldigten gewesen sei, den Geschädig- ten einzuschüchtern (Urk. 28 S. 19). 1.2. Die Verteidigung kritisiert, der Zeuge hätte ausgesagt, er hätte diese Äusserung nicht als Drohung empfunden. Auch gemäss den Aussagen des Ge- schädigten habe diesen erst die "Vorkenntnis" des Beschuldigten in den Zustand der Angst versetzt. Dementsprechend sei der Tatbestand bereits aus objektiven Gründen nicht erfüllt, es mangle aber auch in subjektiver Hinsicht an der Erfüllung des Tatbestandes, da der Beschuldigte nichts von dieser "Prädisposition" habe wissen können oder dessen darauf beruhende Verängstigung gar gewollt habe. Der Beschuldigte habe nicht damit rechnen können, dass der Geschädigte Vor- kenntnisse über sein strafrechtliches Vorleben und insbesondere eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Berufskollegen gehabt habe und überdies auch nicht annehmen müssen, dass dieser seine gutgemeinte Äusserung als Bedro- hung interpretieren könnte, weshalb er in subjektiver Hinsicht vom Vorwurf der Drohung freizusprechen sei (Urk. 44 S. 5 f.). Sodann sei unglaubwürdig [recte un- glaubhaft], dass der Geschädigte diese Äusserung bereits als Drohung wahrge- nommen habe. Er habe selber ausgeführt, dass er gedacht habe, der Beschuldig-
- 15 - te stehe jeden Moment auf und drohe im Gewalt an. Dies sei aber nicht gesche- hen (Urk. 20 S. 7 f.). 1.3. In Ergänzung zu den theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 28 S. 18 f.) muss das Opfer bei einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt werden, wohingegen der in Aussicht gestellte schwere Nachteil nur als vom Willen des Täters abhängig dargestellt werden, aber nicht ernst gemeint zu sein braucht (BGE 79 IV 64 E. 2.a). Das Übel kann auf irgendeine Weise ange- kündigt werden, so zum Beispiel durch Wort, Schrift oder konkludente Handlung. Eine verbale Drohung ist sodann nicht ausschliesslich nach der gemachten Äusserung zu beurteilen. Vielmehr kommt es darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99 IV 212 E. 1a; DONATSCH in: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 180 N 5). Bei der Prüfung, ob eine Drohung schwer und geeignet sei, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. Dabei ist auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belast- barkeit abzustellen (BGer 6P.86/2005 E. 8.2). 1.4. Der Beschuldigte forderte den Geschädigten auf, den Bus zu verlassen, um die Angelegenheit draussen zu klären, woraufhin aber nachher er – der Be- schuldigte – den Bus lenken würde. Damit hat der Beschuldigte dem Geschädig- ten angedroht, dass draussen etwas geschehen würde, so dass der Geschädigte nachher nicht mehr in der Lage sein würde, den Bus zu lenken. Diese Äusserung enthält zweifelsohne implizit die Androhung eines physischen Übergriffes, der zu einer Fahrunfähigkeit des Geschädigten führte (vgl. Urk. 28 S. 19). Überdies ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, dass der Täter das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt, weshalb ohne Bedeutung ist, dass der Geschä- digte nicht genau wusste, wie der Beschuldigte ihn am Weiterfahren des Busses hindern wollte (vgl. Urteil 6B_1121/2013 des BGer vom 6. Mai 2014, E. 6.3). Eine verbale Drohung ist sodann nicht ausschliesslich nach der gemachten Äusserung
- 16 - zu beurteilen, sondern es sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Im Bus herrschte bereits vor dieser Äusserung eine aggressive Grundstimmung und der Geschädigte wurde vom Beschuldigten und seinem Kollegen beschimpft, weil sie dessen Aufforderung (den Hund vom Sitz auf den Boden zu setzen) nicht nachkommen wollten. Weil die Drohung durch den Beschuldigten im Innern des Busses sowie im Beisein seines Kollegen ausgesprochen wurde, schadet es entgegen der Verteidigung nicht, dass die aggressive Stimmung im Innern des Busses herrschte und nicht draussen am Ort des angedrohten Übels (Urk. 44 S. 3). Vielmehr war die ausgesprochene Drohung gerade in dieser Situation im Innern des Busses geeignet, den Geschädigten in Angst und Schrecken zu ver- setzen, zumal das dem Geschädigten im Falle des Verlassens des Busses in Aussicht gestellte Übel einzig vom Willen des Beschuldigten abhängig erschien. Überdies kannte der Geschädigte den Beschuldigten und wusste, dass dieser ca. ein Jahr zuvor bereits einmal einen Buschauffeur tätlich angegriffen hatte. Die vom Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten gemachte Äusserung ist unter den gegebenen Umständen geeignet, jemanden – auch einen vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischen Belastbarkeit – in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass der Beschuldigte tatsächlich in Angst versetzt wurde, zeigt sich darin, dass er die Leitstelle informierte und die Polizei aufbieten liess. Nichts anderes lässt sich auch aus seiner Aussage, er habe gedacht, der Beschuldigte stehe jeden Moment auf und drohe ihm Gewalt an, ableiten. Der Beschuldigte erklärte nämlich weiter, sein Adrenalinspiegel sei erhöht gewesen und er habe deshalb die Leit- stelle informiert. Mithin ergibt sich auch aus dieser Aussage, dass der Geschädig- te bereits durch die erste Drohung des Beschuldigten in Angst versetzt wurde und sich auch vor weiteren Drohungen bzw. – weil ihm die Vorgeschichte des Be- schuldigten bekannt war – auch tatsächlichen Angriffen fürchtete (vgl. Urk. 4/8 S. 4). In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Beschuldig- te den Geschädigten einschüchtern wollte. Selbst wenn der Beschuldigte nicht wusste, dass der Buschauffeur seine Vorgeschichte kannte, provozierte er eine
- 17 - aggressive Grundstimmung und nahm folglich zumindest in Kauf, dass der Ge- schädigte durch diese Äusserung in Angst oder Schrecken versetzt wird. 1.5. Mithin ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.
2. Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte neben der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als auch schuldig gemacht. IV. Sanktion und Vollzug
1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Strafzumessung zutreffende Erwägun- gen zum Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln ge- macht, welche mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung übereinstimmen, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Dasselbe gilt für die deliktsspezifischen, allgemeinen Bemessungskriterien der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Täterkomponente (Urk. 28 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Zusammenfassend ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die unter Berücksichtigung straferhöhender und strafmindernder Umstände festgelegte Einsatzstrafe ist sodann unter Einbezug der anderen Ta- ten, für die eine gleichartige Strafe auszusprechen ist, sowie unter Berücksichti- gung der sie betreffenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die Täterkomponente zu berücksichtigen und eine Gesamtstrafe auszufällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
- 18 - 1.3. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei einer Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesonde- re das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit der beschuldigten Person zu beurteilen (DONATSCH/FLACHSMANN/ HUG/WEDER, StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 StGB). Demgegen- über umfasst die Täterkomponente die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und die Strafempfindlichkeit des Täters sowie dessen Nachtatverhalten, wie insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, ein abgelegtes Geständnis oder ein kooperatives Verhalten während der Untersuchung (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/ WEDER, a.a.O., Art. 47 StGB).
2. Strafzumessung 2.1. Drohung 2.1.1. In objektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, die geäusserte Drohung sei auf eine Körperverletzung gerichtet gewesen, einmalig ausgesprochen worden und es seien keine unterstützenden Gegenstände eingesetzt worden, welche der Drohung zusätzlichen Nachdruck verliehen hätten. Auch sei der bewirkte Erfolg nur von begrenztem Ausmass gewesen, da der Geschädigte nicht dermassen in Angst versetzt worden sei, dass er unmittelbar die Flucht ergriffen hätte (Urk. 28 S. 23). In der Tat sind weitaus schwerere Drohungen, wie beispielsweise offene Todesdrohungen oder auch die ausdrückliche Androhung einer Körperverletzung denkbar. Der Beschuldigte sprach nicht aus, was er dem Geschädigten antun wollte, sondern lediglich, dass er diesen an der Weiterfahrt des Busses hindern würde. Dies ist allerdings nicht entlastend, denn eine Drohung ist stets im Ge- samtzusammenhang zu sehen und vorliegend lag deren Bedeutung ganz klar in der Androhung eines Leids. Dennoch wiegt das objektive Tatverschulden leicht.
- 19 - 2.1.2. In subjektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte nicht nur wissentlich und willentlich handelte, sondern auch mit der Absicht, den Geschädigten zu verängstigen oder zumindest einzuschüchtern (Urk. 28 S. 24). Überdies war es der Beschuldigte, der die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten provozierte, zumal dieser den Beschuldigten und seinen Kollegen lediglich höflich aufgefordert hatte, die Ordnungsvorschriften im Bus zu respektieren. Mithin wiegt das Verschulden auch unter Berücksichtigung der sub- jektiven Tatschwere immer noch leicht. 2.1.3. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller möglichen Tatvarian- ten im Rahmen des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden aufgrund der Tatkomponente vorliegend als leicht zu taxieren, weshalb bereits aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt und sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen als durchaus angemessen erweist (Urk. 28 S. 24 u. S. 26). 2.2. Beschimpfung 2.2.1. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Beschimpfung fest, sowohl das ob- jektive als auch das subjektive Tatverschulden würden leicht wiegen. Nach Be- rücksichtigung der Täterkomponente erscheine für die Beschimpfung alleine eine hypothetische Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen (Urk. 28 S. 27). Die Verteidigung beantragt demgegenüber eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen (Urk. 29 S. 1). 2.2.2. Bei der objektiven Tatschwere der vorliegenden Beschimpfung ist zu be- rücksichtigen, dass es sich zwar einerseits um relativ massive und derbe Be- schimpfungen handelt, diese aber andererseits allgemein gehalten und nicht auf bestimmte persönliche Eigenschaften des Geschädigten gerichtet war. Mithin wiegt das objektive Tatverschulden auch im Vergleich zu anderen Beschimpfun- gen leicht.
- 20 - 2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Aus- sage tätigte, um den Geschädigten zu provozieren bzw. zu beleidigen, ohne dass dieser ihm einen Anlass zur Beschimpfung gegeben hätte. Dennoch ist auch un- ter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.2.4. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz für die Beschimpfung festge- setzte hypothetische Strafe von 20 Tagessätzen dem Verschulden des Beschul- digten angemessen. 2.3. Asperation Nach der Beurteilung der Tatkomponente beider Delikte und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Einsatzstrafe 30 Tagessätzen Geldstrafe. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 38 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, er lebe nach wie vor bei seiner Mutter. Er werde von seiner Mutter und seinem Vater finanziell unterstützt. Derzeit suche er keine Arbeit, weil er sich wegen Ma- genbeschwerden in einer ärztlichen Abklärung befinde und bis im Herbst krank- geschrieben sei. Seine Tage verbringe er mit schlafen und in der Nacht sehe er fern. Wenn er wieder gesund sei müsse er ins Militär, wobei er noch nicht an der Aushebung gewesen sei. Falls es ihm im Militär gefalle, wolle er das weiterma- chen, ansonsten müsse er mal schauen, wo ihn das hinbringe. (Urk. 43 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.4.2. Die Vorinstanz hat zutreffend die beiden Vorstrafen des Beschuldigten zu- sammengefasst (Urk. 41; Urk. 28 S. 25). Beide Verurteilungen erfolgten im Jahr
2015. Neben Verurteilungen wegen betrügerischem Missbrauchs einer Datenver-
- 21 - arbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Nicht- befolgens einer polizeilichen Anordnung, vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeu- ges ohne Fahrausweis sowie einfacher Körperverletzung findet sich auch eine einschlägige Vorstrafe wegen Beschimpfung und eine teilweise einschlägige Vor- strafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Insgesamt wur- de der Beschuldigte mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr bestraft (Urk. 41). Trotzdem liess er sich nicht davon abhalten, am 17. November 2015 und somit noch während laufender Probezeit erneut zu delinquieren. Mit der Vorinstanz führt die Delin- quenz während laufender Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafe zu einer Straferhöhung, wobei die hierfür von der Vorinstanz festgesetzten 10 Tagessätze ebenfalls angemessen erscheinen. Übersehen hat die Vorinstanz dagegen, dass seit dem 19. April 2016 gegen den Beschuldigten erneut eine Strafuntersuchung geführt wird (Urk. 31 u. 41). Hierzu befragt, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll es sei richtig, dass das Verfahren pendent sei, er wisse jedoch nicht, wie weit das Verfahren fortgeschritten sei. Es sei möglich, dass der zuständige Staatsanwalt einen Strafbefehl erlassen und er – der Beschuldigte – dagegen Einsprache er- hoben habe (Urk. 43 S. 5). Weil dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abge- schlossen und der Beschuldigte nicht geständig ist, hat die laufende Strafuntersu- chung vorliegend bei der Strafzumessung unberücksichtigt zu bleiben. 2.4.3. Betreffend Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte weder geständig ist noch echte Reue oder Einsicht zeigt (vgl. Urk. 28 S. 25 f.), weshalb das Nachtatverhalten ohne Einfluss auf die Höhe der Strafe bleibt. 2.4.4. Schliesslich wurde weder eine besondere Strafempfindlichkeit seitens des Beschuldigten geltend gemacht, noch ergeben sich für die Annahme einer sol- chen irgendwelche Anhaltspunkte, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu er- übrigen.
- 22 - 2.5. Zusammenfassend erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen. 2.6. Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungs- kriterien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 28 S. 28), wogegen auch die Verteidigung keine Einwendungen erhebt (Urk. 29 S. 1). Dem- entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
3. Sanktionsart 3.1. Die Vorinstanz hat anstelle einer Geldstrafe auf gemeinnützige Arbeit ent- schieden, weil der Beschuldigte arbeitslos sei und grösstenteils von seinen Eltern finanziert werde, weshalb die Geldstrafe letzten Endes wohl von seinen Eltern be- zahlt würde (Urk. 28 S. 29). 3.2. Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstra- fe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen (Art. 37 Abs. 1 StGB). Dies hat allerdings nicht die Bedeutung, dass dem Verurteilten ein Wahl- recht bezüglich der strafrechtlichen Sanktion zustünde, denn die Wahl der Sank- tionsart erfolgt allein durch das Gericht. Als massgebende Kriterien gelten dabei die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Neben der Bereitschaft hat das Gericht deshalb auch die Fähigkeit und Eignung des Verurteilten zur ge- meinnützigen Arbeit zu prüfen (BGE 134 IV 108/109). 3.3. Der Beschuldigte hatte sich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme mit allfälliger gemeinnütziger Arbeit einverstanden erklärt (Urk. 4/6 S. 6). Nachdem er nun anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, er sei ledig- lich betreffend Bestrafung für die Beschimpfung bereit, gemeinnützige Arbeit zu leisten, nicht aber für die ganze Strafe (Urk. 43 S. 13 f.), fällt gemeinnützige Arbeit als Sanktion ausser Betracht.
- 23 - 3.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen
4. Vollzug 4.1. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der mit Strafbefehlen der Jugend- anwaltschaft Unterland vom 27. Januar 2015 und 22. April 2015 bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 60 Tagen verzichtet, dafür den Vollzug der im vorliegenden Verfahren ausgefällten Strafe angeordnet (Urk. 28 S. 32). Der Verzicht auf den Widerruf ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend Ziff. I.2.). 4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die bedingt ausgefällte Strafe den einschlägig vorbestraften Beschuldigten nicht genügend beeindruckt, um ihn davon abzuhalten, noch während der Probezeit erneut zu delinquieren (Urk. 28 S. 29). Zwar schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz lässt die einschlä- gige Vorstrafe und die Tatbegehung während laufender Probezeit – mithin ledig- lich rund 7 Monate nach der letzten Verurteilung – jedoch keine gute Prognose für das zukünftige Wohlverhalten des Beschuldigten zu (vgl. Urk. 28 S. 30), weshalb die Strafe zu vollziehen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte
- 24 - mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzel- gericht, vom 8. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2.-3. (…)
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 27. Januar 2015 und 22. April 2015 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsentzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 6 Monate verlängert.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.00
6. (…)
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
5. Die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft Unterland (in die Akten 2014/00906 und 2015/01758) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 26 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch