Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann zum Anklagevorwurf auf die Anklageschrift bzw. die ausführlich Wiedergabe desselben durch die Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 8 ff.). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt unter den Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2 als nicht erstellbar. Zu Anklageziffer 1.1.3.1 hielt sie fest, der Angriff des Be- schuldigten auf den Privatkläger C._____ habe sich nicht so abgespielt, wie in der
- 9 - Anklageschrift festgehalten. Es lasse sich eine gewisse Gefahr durch das bedroh- liche Verhalten des Beschuldigten erstellen. Im Übrigen könne der genaue Ablauf des Angriffs nicht mehr rekonstruiert werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ nahe gekommen sein müsse. Angesichts der eingeklagten Distanz von 50 bis 100 cm der Messerklinge zum Privatkläger C._____ lasse sich bei der von oben herab geführten Stichbewegung jedoch nicht belegen, dass der Privatkläger C._____ von der Messerspritze verletzt worden wäre, wenn der Privatkläger A._____ nicht dazwischen gegangen wäre. Als er- stellt erachtete die Vorinstanz dagegen den Vorwurf, dass der Beschuldigte nach der Intervention von A._____ einen Messerstich von links nach rechts gegen des- sen rechte Halsseite geführt habe, wobei A._____ ausweichen und dem Beschul- digten einen Ellbogenschlag habe versetzen können, so dass er lediglich vom Messergriff bzw. der Messerhand des Beschuldigten am Hals getroffen worden sei und dort eine Hautrötung erlitten habe, worauf der Beschuldigte von ihm abge- lassen habe und dem Privatkläger C._____ nachgerannt sei. Den Sachverhalt zum Nachtatverhalten (Anklageziffer 1.1.3.2) bezeichnete die Vorinstanz sodann zurecht als für die rechtliche Würdigung irrelevant und erstellte ihn folglich nicht. Schliesslich sei der Sachverhalt unter Anklageziffer 1.2 erstellt (Urk. 84 S. 40 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung und führt aus, bei einer sorgfältigen und umfassenden Würdigung sämtlicher Be- weise bleibe kein Raum, die Ernsthaftigkeit und Gefährlichkeit der wuchtigen Stichbewegungen abzuerkennen. Die Vorinstanz verharmlose das Tatgeschehen und verkenne, dass nicht ein Herumfuchteln mit dem Messer, um Menschen zu ängstigen, beschrieben worden sei, sondern ein gezieltes und wiederholtes Ein- stechen mit einer scharfen und langen Messerklinge. Auch wenn die Schilderun- gen der Betroffenen und Tatzeugen nicht in allen Punkten deckungsgleich seien, seien sie im Kerngehalt stimmig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien auch die Aussagen des unabhängigen Tatzeugen D._____ genügend detailliert und präzise, um auf diese abzustellen. Weiter zeige der Umstand, dass A._____ seinen Kollegen C._____ reaktionsschnell habe wegstossen müssen, mit aller Deutlichkeit, wie ernsthaft und zielgerichtet der Messerangriff auf C._____ erfolgt sei. Hätte der Beschuldigte mit dem Messer lediglich in der Luft herumgefuchtelt,
- 10 - um C._____ zu verängstigen, hätte für A._____ kein Anlass bestanden, C._____ reaktionsschnell wegzustossen. Das wiederholte Einstechgebaren des Beschul- digten auf mehrere Personen weise unmissverständlich darauf hin, dass die Ge- fahr für eine zumindest lebensgefährliche Körperverletzung real und äusserst na- heliegend und konkret gewesen sei. Die Messerattacken seien von einem klaren Verletzungswillen des Beschuldigten geprägt gewesen (Urk. 145 S. 2 f.). 1.3. Die Verteidigung brachte vor, es sei nicht auszuschliessen, dass der Be- schuldigte tatsächlich von einer Gruppe von mehreren Personen bedrängt, ihm die Tasche mit wichtigen Dokumenten abgenommen worden sei und er diese ha- be zurückholen wollen. Was die Beschreibung und Identifizierung des Beschuldig- ten durch die Zeugen betreffe, würden krasse Ungereimtheiten bestehen. Aus- gerechnet einer der Hauptzeugen, C._____, habe die falsche Person identifiziert. Auch A._____ habe mehrfach ausgeführt, der Beschuldigte habe ein weisses o- der zumindest helles T-Shirt getragen. Die Identifikation durch A._____ sei so- dann unbrauchbar, da er suggestiv befragt worden sei, ob er bereit wäre, den mutmasslichen Täter zu identifizieren, respektive sich diesen per Video an- zusehen. Weiter habe die schlechte Videoqualität eine eindeutige Identifikation nicht zugelassen. Es sei nach wie vor zweifelhaft, wer die Person gewesen sei, für welche der Beschuldigte verurteilt worden sei (Urk. 148 N 3 ff.).
2. Aussagen und weitere Beweismittel bezüglich des Beschuldigten 2.1. Zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist den Ausführungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen (Urk. 84 S. 11 f.). Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom
12. August 2015, in der Hafteinvernahme vom 13. August 2015 und in der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft wie auch in der Hauptverhandlung vom 31. August 2016 umfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 84 S. 12 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei nach Zürich gekommen und habe sich bei ei- nem guten Kollegen für die Hilfe bei der Passbeschaffung bedanken wollen. An jenem Abend habe er Weisswein in kleinen Flaschen getrunken, wieviel genau, wisse er nicht mehr. Als er bei einem Brunnen habe Wasser trinken wollen, sei er
- 11 - von einer Gruppe von ca. zehn Personen provoziert und geschlagen worden. Ihm sei die Tasche weggenommen worden. Dann habe er am …-Platz für ca. eine Mi- nute seinen Kollegen E._____ getroffen. Er sei schliesslich vorsichtig alleine zum Park zurück. um seine Tasche zu suchen. Er sei nicht von der Polizei verfolgt worden und nicht vor ihr weggerannt. Was die Identifikation seines Kollegen E._____ angehe, so liege ein Irrtum vor, es sei der falsche E._____ ausfindig ge- macht worden (Urk. 144 S. 9 ff.). 2.2. Die Aussagen des Beschuldigten weisen keine nennenswerte Wider- sprüche oder Strukturbrüche auf, überzeugen aber letztlich nicht. Dass der Be- schuldigte den angeblichen tätlichen Angriff, welcher immerhin mit einer Waffe geführt worden sei, und den angeblichen Diebstahl seiner Tasche, welche immer- hin seine Identitätskarte enthalten haben soll, nicht bei der Polizei meldete, ist wenig nachvollziehbar. Ausserdem fallen die Schilderungen des von ihm behaup- teten Übergriffs mit der Vorinstanz wenig detailliert und lebensnah aus. Der Be- schuldigte beschrieb seine "Angreifer" als "einfach jung" und reagierte ungewöhn- lich, als er darauf angesprochen wurde, weshalb er die Personen nicht beschrei- ben könne: Er sei nicht dorthin gegangen, um von diesen Leuten ein Foto zu er- stellen (Urk. 12.1 S. 3; Urk. 84 S. 17). 2.3. Weiter widerlegen einige objektive Beweismittel die Darstellung des Be- schuldigten. 2.3.1. Zum einen trug der Beschuldigte entgegen seinen Ausführungen in der ers- ten polizeilichen Befragung in der Tatnacht kein dunkelblau-weisses, sondern ein schwarzes T-Shirt (Urk. 1 S. 5; Urk. 9.2 S. 2; Urk. 12/1 S. 9). 2.3.2. Sodann war der Beschuldigte entgegen seinen späteren Aussagen im Tat- zeitpunkt stark angetrunken. Das IRM Zürich ermittelte bei einer 2 ¾ Stunden nach seiner Verhaftung entnommenen Blutprobe einen Blutalkoholgehalt zwi- schen 1,37 und 1,51 (Mittelwert: 1,44) Gewichtspromillen (Urk. 10.4). Damit sei der Beschuldigte als "deutlich betrunken" einzustufen gewesen.
- 12 - 2.3.3. Auch bei den vom Beschuldigten als Folge des angeblichen Übergriffs gel- tend gemachten Verletzungen am Oberkörper würde gemäss Gutachten des IRM Zürich vom 15. Juni 2016 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten eine Selbstbeibringung naheliegen. Die Verletzung an der rechten Hand könnte dem- gegenüber sowohl durch aktive Abwehr eines Messerangriffes – wie vom Be- schuldigten geschildert – als auch durch ein Abgleiten eines in der rechten Faust gehaltenen Messers bei einem heftigen Stich/Stoss mit diesem gegen eine harte Oberfläche – wie dem von mehreren Zeugen geschilderten Einstechen auf Abfall- eimer – verursacht worden sein (Urk. 8.4 S. 5 ff.). Beachtlich ist in diesem Zu- sammenhang, dass am mutmasslichen Tatmesser DNA-Spuren des Beschuldig- ten am Griff des Messers gefunden werden konnte, nicht jedoch an der Klinge (Urk. 9.5). Dies spricht gegen den vom Beschuldigten geschilderten Tatablauf. 2.3.4. Schliesslich konnte der vom Beschuldigten genannte Kollege "E._____" die Version des Beschuldigten nicht bestätigen (Urk. 2 S. 3; Urk. 84 S. 16). Dass es bei der Identifikation von "E._____" zu einer Verwechslung gekommen ist, wie der Beschuldige im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbrachte, kann ausge- schlossen werden. Es war der Beschuldigte selbst, welcher aus seinem Telefon- speicher "E._____" mit der dazugehörigen Telefonnummer eindeutig identifizierte (Urk. 2 S. 3). 2.3.5. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, auf welche zur Erstellung des Sachverhalts nicht massgeblich abgestellt werden kann (Urk. 84 S. 18).
3. Aussagen und weitere Beweismittel bezüglich des Privatklägers A._____ 3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers A._____ ist den zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen (Urk. 84 S. 18). Weiter hat die Vor- instanz die Aussagen des Privatklägers A._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2015 und in der Einvernahme vom 8. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft umfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 84 S. 18 ff.).
- 13 - 3.2. Der Privatkläger A._____ machte durchwegs konstante und lebensnahe Aussagen. Einzig widersprüchlich waren die Aussagen des Privatklägers A._____ die Farbe des T-Shirt des Beschuldigten betreffend. Er führte zunächst aus, der Beschuldigte habe ein dunkles Shirt getragen, während er in der zweiten Einver- nahme von einem hellen Shirt sprach (Urk. 13.1 S. 2; Urk. 13.2 S. 12). Dieser Wi- derspruch ist jedoch vernachlässigbar, auch aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen den Einvernahmen. Die Vorinstanz erwog sodann schlüssig, dass die späteren Aussagen des Privatklägers A._____ wortreicher und detaillierter ausge- fallen seien, lasse sich damit erklären, dass er nach dem Vorfall so schnell wie möglich habe nach Hause gehen wollen und die polizeiliche Einvernahme ohne formellen Dolmetscher durchgeführt worden sei. Weiter erscheine es lebensnah, dass sich der Privatkläger A._____ mit dem Privatkläger C._____ und weiteren Zeugen unterhalten habe, um das Erlebte zu rekonstruieren. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich dadurch nicht mehr zweifelsfrei erstellen lasse, welche Aussagen den eigenen Erinnerungen entsprechen und welche von den Aussagen weiteren Zeugen stammen würden (Urk. 84 S. 21). 3.3. Schliesslich stützt die Darstellung des Privatklägers A._____ auch die foto- grafisch festgehaltene Hautrötung an der rechten Halsseite (Urk. 7). Der vom Pri- vatkläger geschilderte Schlag des Beschuldigten gegen seinen Hals könnte frag- los die beschriebene Rötung verursacht haben. 3.4. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers A._____ als glaubhaft ein- zustufen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich auf sie abge- stellt werden kann.
4. Aussagen des Privatklägers C._____ 4.1. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers C._____ ist den zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen (Urk. 84 S. 22). Weiter hat die Vo- rinstanz die Aussagen des Privatklägers C._____ in der polizeilichen Einvernah- me vom 12. August 2015 und in der Einvernahme vom 8. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft umfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 84 S. 22 ff.).
- 14 - 4.2. Der Privatkläger C._____ sagte grundsätzlich glaubhaft aus. Seine Aussa- gen sind konstant, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Vorinstanz führte bereits aus, dass auffallend sei, dass der Privatkläger nicht bereits in der ersten Einvernahme erwähnt hatte, dass ein "Gegenstand" an seiner rechten Körperseite entlang "hinuntergeglitten" sei, als er vor dem Beschuldigten auf dem Boden ge- kauert sei. Es wäre – so die Vorinstanz weiter – zu erwarten gewesen, dass die- ses wichtige Detail bereits in der ersten Einvernahme genannt worden wäre. Es könne daher nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich diese Episode fälsch- licherweise in die Erinnerung des Privatklägers C._____ "eingeschlichen" habe (Urk. 84 S. 24 f.). Dem ist zuzustimmen - allerdings fällt auch auf, dass die Schil- derung des Vorfalls durch den Privatkläger C._____ in der polizeilichen Befragung im Verhältnis zur späteren Einvernahme als Auskunftsperson allgemein sehr viel verkürzter ausgefallen ist (Urk. 14.1 im Verhältnis zu Urk. 14.2). 4.3. Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ können zur Erstel- lung des Sachverhalts herangezogen werden, tragen aber nicht wesentlich zur Erstellung der konkreten Umstände bezüglich Verwendung des Messers (konkre- te Handlungen, Abstand, Richtung) durch den Beschuldigten bei.
5. Aussagen der Zeugen 5.1. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen F._____, G._____, H._____, I._____, D._____ sowie J._____ ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen (Urk. 84 S. 25, 28, 30, 32, 33, 36). Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen umfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 84 S. 25 ff.). 5.2. Die Aussagen der Zeugin F._____ sind konstant und nachvollziehbar, wo- bei auffällt, dass die Darstellung in der zweiten Einvernahme detaillierter und ge- nauer ist als noch in der ersten Einvernahme unmittelbar nach den Ereignissen. Mit der Vorinstanz liegt die Annahme nahe, dass sich die Zeugin Aussagen ande- rer Personen zu eigen gemacht hat und den Ablauf der Auseinandersetzung in der zweiten Einvernahme nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern vom Hören- sagen geschildert hat (Urk. 84 S. 27). Auf die Aussagen der Zeugin kann grund-
- 15 - sätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung abgestellt werden, wobei sie wiederum nicht dazu beitragen, die konkrete Verwendung des Messers durch den Beschul- digten zu erstellen. 5.3. Die Aussagen der Zeugin G._____ können als glaubhaft bezeichnet wer- den. Sie schilderte die Geschehnisse sehr authentisch und nachvollziehbar. Aus ihren Aussagen wird deutlich, dass sie und die weiteren anwesenden Personen durch das Auftreten des Beschuldigten verängstigt waren. Weiter bestätigt sie, dass der Privatkläger A._____ vom Beschuldigten mit dem Arm oder dem Griff des Messers am Hals getroffen worden sei, als er zwischen den Beschuldigten und den Privatkläger C._____ gegangen sei. Einzig widersprüchlich sind ihre Aussagen bezüglich dem Zeitpunkt, in welchem der Privatkläger C._____ seine Schlüssel aufgehoben haben soll sowie betreffend die Attacke des Beschuldigten gegen den Privatkläger C._____, was jedoch mit der Vorinstanz kein wesentlicher Widerspruch ist (Urk. 84 S. 29). 5.4. Der Zeuge H._____ sagte grundsätzlich glaubhaft aus. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, lassen sich seinen Aussagen jedoch keine konkreten Handlun- gen des Täters mit dem Messer gegen Personen entnehmen, weshalb die Aus- sagen für die Erstellung des Sachverhalts wenig ergiebig sind (Urk. 84 S. 31). 5.5. I._____ wurde nur als als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 15), weshalb ihre Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Mit der Vorinstanz ergibt sich aus den Aussagen von I._____ nichts, was den Beschuldigten entlasten würde (Urk. 84 S. 33). 5.6. Der Zeuge D._____ sagte im Wesentlichen konstant aus. Es ist jedoch augenfällig, dass seine Aussagen die Angriffe durch den Beschuldigten betreffend wenig detailiert und teilweise widersprüchlich ausfallen. Gerade die Darstellung des ersten Angriffs [Anklageziffer 1.1.1], wo er zunächst davon sprach, eine Person sei am Arm geschnitten worden und davon gerannt und später ausführte, die Person, welche leicht verletzt worden sei, habe so getan, als ob nichts gewesen sei, worauf der Täter selbst von dieser abgelassen und davon gerannt sei, überzeugt nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Zu den
- 16 - späteren Geschehnissen beim Restaurant sind die Angaben des Zeugen mit der Vorinstanz insgesamt zu uneinheitlich, zu ungenau und zu wenig verlässlich, um massgeblich darauf abstellen zu können (Urk. 84 S. 35 f.). 5.7. Die Aussagen des Zeugen J._____ sind glaubhaft, weshalb für die Sachverhaltserstellung auf sie abgestellt werden kann. Die Vorinstanz erklärte die kleineren Widersprüche in der Darstellung zurecht damit, dass zwischen den Ereignissen und der Einvernahme eine gewisse Zeit verstrichen ist und dass der Zeuge als Polizist in der Zwischenzeit zahlreiche vergleichbare Einsätze absolviert hat (Urk. 84 S. 37).
6. Lebendwahlkonfrontation 6.1. Die Zeugen F._____ (Urk. 17.1), H._____ (Urk. 17.3), G._____ (Urk. 17.4) und I._____ (Urk. 17.5) erkannten den Beschuldigten als Täter. Der Privatkläger C._____ gab indes eine andere Person als Täter an (Urk. 17.2). Der Zeuge D._____ erschien nicht zur Lebendwahlkonfrontation. 6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kommt der Lebendwahlkonfrontati- on für sich allein betrachtet kein erheblicher Beweiswert zu (Urk. 84 S. 38). Der Beschuldigte wird allerdings durch die positiv verlaufenen Lebendwahlkonfrontati- onen jedenfalls nicht entlastet.
7. Tatwaffe 7.1. Das IRM Zürich erstellte am 26. Oktober 2015 ein DNA-Gutachten zur mutmasslichen Tatwaffe. Dabei konnte vom Griff des Messers ein einfaches DNA-Profil einer männlichen Person nachgewiesen werden und der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden, wobei die Spurengeberschaft des Beschuldigten mehrere Milliarden mal wahrscheinlicher sei als diejenige einer un- bekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Per- son. Aus dem Spurenasservat ab Messerklinge liess sich dagegen kein DNA- Profil erstellen (Urk. 9.5 S. 2; Urk. 9.4).
- 17 - 7.2. Das Gutachten des IRM stützt folglich die Aussagen aller Zeugen und Pri- vatkläger, welche erklärten, der Beschuldigte habe ein Messer in der Hand gehal- ten. Gleichzeitig widerspricht es einerseits der Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit dem Messer verletzt worden sei, und andererseits aber auch dem auf die Aussagen des Zeugen D._____ gestützten Vorwurf, der Beschuldigte ha- be mit dem Messer jemanden verletzt.
8. Gesamtwürdigung 8.1. Dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt, muss mit der Vor- instanz als erstellt gelten. Die Beschreibung des Täters durch die Zeugen und Privatkläger trifft auf den Beschuldigten zu und auch das Ergebnis der Lebend- wahlkonfrontation fiel positiv aus. Weiter wurde der Beschuldigte in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe des Tatgeschehens verhaftet, als er vor der Polizei davon rannte. Sodann fand sich am Griff der am Tatort gefundenen Tatwaffe eine DNA-Spur des Beschuldigten. 8.2. Zu Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2 (Messerangriffe zum Nachteil unbekann- ter Personen) ist festzuhalten, dass diese nach Würdigung sämtlicher Beweis- mittel nicht rechtsgenügend erstellt werden können. Der Anklagevorwurf basiert vorliegend wesentlich auf den Aussagen des Zeugen D._____. Wie gezeigt wur- de, sind die Aussagen des Zeugen jedoch nicht verlässlich. Er schilderte die Ge- schehnisse widersprüchlich und wenig detailliert. Ausserdem konnten auf der Tatwaffe keine DNA-Spuren an der Messerklinge gefunden werden, was der Dar- stellung des Zeugen wiederum entgegensteht, wonach der Beschuldigte die erste angegriffene Person (Anklageziffer 1.1.1) mit dem Messer verletzt und ihr eine blutende Schnittwunde zugefügt habe. Schliesslich ist auch das Verhalten des Zeugen als merkwürdig zu bezeichnen, erschien er doch mehrfach unentschuldigt nicht zur Lebendwahlkonfrontation. Die Vorinstanz schloss daraus, es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Zeuge mit seinen Aussagen lediglich habe wichtig machen wollen (Urk. 84 S. 40). Diese Schlussfolgerung erscheint plausibel, es kann jedenfalls zur Erstellung des Sachverhalts nicht auf die Aussagen des Zeu- gen D._____ abgestellt werden. Letztlich ist es auch als lebensfremd und als sehr unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass ein Opfer, welches ohne Grund mit einer
- 18 - Waffe angegriffen und verletzt wird, diesen Vorfall nicht bei der Polizei meldet. Mangels weiterer Beweismittel kann der Anklagesachverhalt bezüglich die ersten Messerangriffe auf unbekannte Personen nicht erstellt werden. 8.3. Der Sachverhalt unter Anklageziffer 1.1.3 (Messerangriff zum Nachteil von C._____ und A._____) ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel – mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 41-44) – wie folgt als erstellt zu bezeichnen: Der Be- schuldigte ist mit erhobenem Messer auf den Privatkläger C._____ zugerannt, worauf der Privatkläger A._____ dazwischen ging und der Privatkläger C._____ flüchten konnte. In welcher Position sich der Privatkläger C._____ befand, als der Angriff erfolgte, in welchem Zeitpunkt er den Schlüssel verlor, ob er sich bückte, um diesen aufzuheben, ob er aus eigenem Antrieb flüchtete oder vom Privatklä- ger A._____ weggestossen wurde, ist nicht klar und mit den vorhandenen Be- weismitteln nicht zu erstellen. Das Verhalten des Beschuldigten wurde jedoch von den Privatklägern und Zeugen als bedrohlich und gefährlich beschrieben. Weiter ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers A._____ erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ mit dem Messer nahe gekommen war, nämlich gemäss seinen Angaben bis auf eine Distanz von 50 bis 100 cm. Dass der Beschuldigte den Privatkläger C._____ ohne Eingreifen des Privatklä- gers A._____ mit dem Messer verletzt hätte oder dies mindestens hätte tun wol- len, lässt sich angesichts dieser Distanz nicht erstellen. Keine Zweifel bestehen dagegen daran, dass sich der Sachverhalt zur Stichbewegung gegen den Privat- kläger A._____ so abgespielt hat, wie in der Anklageschrift umschrieben. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte nach der Intervention von A._____ einen Mess- erstich von links nach rechts gegen dessen rechte Halsseite führte, wobei A._____ ausweichen und dem Beschuldigten einen Ellbogenschlag versetzen konnte, so dass er lediglich vom Messergriff bzw. der Messerhand des Beschul- digten am Hals getroffen wurde und dort eine Hautrötung erlitt, worauf der Be- schuldigte von ihm abliess und dem Privatkläger C._____ nachrannte. Zur vom Beschuldigten verfolgten Absicht hat sich die Vorinstanz sodann einge- hend geäussert. Die Erwägungen der Vorinstanz können ohne Weiterungen übernommen werden (Urk. 84 S. 42 ff.).
- 19 - 8.4. Anklageziffer 1.2 (Hinderung einer Amtshandlung) kann gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ erstellt werden. Der Beschuldigte vermochte nichts vorzubringen, was Zweifel an der Darstellung des Zeugen we- cken würde. Heute brachte der Beschuldigte vor, er sei gar nicht gerannt (Urk. 144 S. 18), was aufgrund der anders lautenden glaubhaften Zeugenaussa- gen als unglaubhaft bezeichnet werden muss. Damit ist dieser Anklagesachver- halt rechtsgenügend erstellt (vgl. auch Urk. 84 S. 44). IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt zum Nachteil des Privat- klägers A._____ als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert und denjenigen zum Nachteil des Privatklägers C._____ als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Weiter hat sie den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung geltend, entgegen der Würdigung der Vorinstanz stelle der Einstichversuch gegen den Hals des Privat- klägers A._____ eine versuchte vorsätzliche Tötung dar. Ein Eindringen der Mes- serspitze in den Hals hätte unweigerlich zu einem Anschnitt lebenswichtiger Blut- gefässe, Nervenstränge, Speise- oder Luftröhre und zum Tod geführt. Jedes Kind wisse, dass das Einstechen in den Hals in der Regel tödlich ende. Die Einstich- versuche gegen die weiteren Opfer seien als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren, weil nicht exakt habe erstellt werden können, wo genau der Ein- stich am Oberkörper der Opfer erfolgt wäre. Mindestens sei das Verhalten des Beschuldigten jedoch als versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung zu qualifizieren (Urk. 145 S. 5). 1.3. Die Verteidigung führt im Eventualstandpunkt aus, die Vorinstanz stelle zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit seinem Messer in erster Linie habe Angst und Schrecken verbreiten wollen. Dass der Beschuldigte die Absicht verfolgt ha-
- 20 - be, Personen schwer zu verletzen oder gar zu töten, sei nicht erstellt. Aufgrund der Haltung des Messers beim Angriff auf den Privatkläger A._____ könne viel- leicht gerade noch von Inkaufnahme einer möglichen schweren Körperverletzung, wenn nicht sogar bloss von einer einfachen, ausgegangen werden. Aus den kon- kreten Umständen ergebe sich nicht, dass es dem Beschuldigten darum ge- gangen sei, Menschen zu töten oder zu verletzen, sondern diese in Angst und Schrecken zu versetzen und seine Aggressionen abzubauen (Urk. 148 N. 33 ff.).
2. Sachverhalt zum Nachteil des Privatklägers A._____ 2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bereits bei einem ein- zigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2, Tatwaffe war ein Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, mit Hin- weis auf das Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2.; vgl. z.B. auch Urteile 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6, gezielter Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3, Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser [Klingenlänge ca. 23.5 cm]; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1, kräftige, gezielte Messerstiche in Brust und Rücken [Klingenlänge ca. 20 cm]; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3, Stich mit Kraftaufwand in die Brust mit einem Messer mit einer Klingenlän- ge von 15.5 cm; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2, Messerstich [Klingenlänge von 8-10 cm] mit voller Wucht in den Bauch; im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5 verneint bei einem Stich seitlich unterhalb der Achsel bei einer Klin- genlänge von 34 mm). Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich eines Menschen zusticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Bei einem Messerstich in den Brustbereich ist das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen (Bundesgerichtsentscheid 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Bundesgerichtsentscheide
- 21 - 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011, E. 3.2, und 6B_177/2011 vom 5. August 2011, E. 2.10). Dasselbe muss gleichermassen (wenn nicht um so mehr) bei Verletzungen im Halsbereich gelten, handelt es sich dabei doch um einen sehr sensiblen Bereich eines Menschen, wo sich lebenswichtige Organe und Blutbahnen befinden. Ent- sprechend hält auch das Bundesgericht hierzu fest, dass bei einem Messerstich in den Hals bzw. bei Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestands- verwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, ebenfalls als hoch einzustufen ist (Bundesgerichtsentscheide 6B_635/2009 vom 19. November 2009, E. 3.3, und 6B_480/2011 vom 17. August 2011, E. 1.4). Nach dem Gesagten liegt bei einem Messerstich bzw. bei einer Schnittverletzung im Halsbereich eine Todesfolge im allgemein bekannten Rahmen des Kausal- verlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Es darf als allgemein bekannt voraus- gesetzt werden, dass angesichts der Empfindlichkeit der gesamten Halsregion grundsätzlich Messerstiche gegen den Hals bzw. Schnittverletzungen am Hals zum Tod eines Menschen führen können. Demnach muss, wer entsprechende Gewalt gegen den sensiblen Halsbereich eines Menschen ausübt, aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von tödlichen Verletzungen mit solchen Konsequenzen rechnen und nimmt sie damit zumindest in Kauf. 2.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstat- bestandes subsumieren lassen, sowie bei Erfolgsdelikten auf den Geschehens- verlauf, der zum Eintritt des Erfolges führt (Donatsch, OFK-StGB, N 4 zu Art. 12 StGB). Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 103 IV 65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; BSK StGB I-Jenny, N 22 zu Art. 18 StGB). Neben dem Wissen um die reale Möglich- keit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbe- stand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
- 22 - entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Vor- aussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Ver- wirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BSK StGB I-Jenny N 39 f./42 zu Art. 18 StGB). 2.2.1. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Even- tualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a, je mit Hinweisen). Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2 S. 68). 2.2.2. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des
- 23 - tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzu- kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Wesentlich ist, dass der Täter den Erfolg "in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2 StGB) und nicht, ob er ihm unerwünscht ist, ob er ihn billigt oder ob er ihn aus an- deren, nur ihm einsichtigen oder nicht einsichtigen, Gründen in Kauf nimmt. So kommt es etwa auf die innere Ablehnung nicht an, wenn der Täter auf das Aus- bleiben des Erfolges nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (BSK StGB I-Niggli/Maeder, N 56 zu Art. 12 StGB). Welches die Beweg- gründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5 S. 274). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weite- ren Verweisen). 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 19 cm horizontal von vorne gegen die rechte Halspar- tie des Privatklägers A._____ eingestochen, wobei die Messerklinge den Hals des Privatklägers nur verfehlte, weil dieser auswich, woraufhin der Privatkläger vom Beschuldigten mit der Hand, in welcher sich das Messer befand, am Hals getrof- fen wurde. Den Aussagen sämtlicher Zeugen und Privatkläger zufolge trat der Beschuldigte bedrohlich auf, die Situation war chaotisch und unkontrolliert. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten wiegt schwer. Aufgrund der dar- gelegten Art und Intensität dieser Stichbewegung in Richtung bzw. auf Höhe des ungeschützten Halses und unter Berücksichtigung der verwendeten Klingenlänge ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, ohne Weiteres als hoch einzustufen.
- 24 - Wie dargelegt, hat der Beschuldigte unkontrolliert mit einer Stichbewegung auf den Halsbereich des Privatklägers A._____ einzustechen versucht. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass Stichverletzungen am Hals tödlich enden können. Es bedarf hierzu weder eines Spezialwissens noch einer besonderen Intelligenz. Dass es dem Beschuldigten an diesem Wissen gemangelt hätte, wird weder gel- tend gemacht, noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Man muss entgegen dem Beschuldigten (Urk. 144 S. 16) kein Mediziner sein, um die Folgen einer Stichver- letzung am Hals abschätzen zu können. Der Beschuldigte hat in einer dynamischen Auseinandersetzung und aggressiv auftretend mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 19 cm eine Stichbe- wegung gegen den Halsbereich des Privatklägers A._____ ausgeführt. Dazu war der Beschuldigte beträchtlich alkoholisiert, herrschten schlechte Lichtverhältnisse und war die Situation mit mehreren Beteiligten allgemein unübersichtlich. Auf- grund dieser unkontrollierten Weise, wie der Beschuldigte auf den sensiblen Halsbereich des Privatklägers einzuwirken versuchte, bestand ein hohes und für den Beschuldigten bekanntes Risiko der Tatbestandsverwirklichung eines Tötungsdelikts. Entsprechend musste sich ihm bei seinem Messereinsatz und damit bei der inkriminierten Stichbewegung mit dem Messer auf den Halsbereich die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Handeln als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. Er nahm somit durch sein Verhalten den Tod des Privatklägers in Kauf. Daran ändert – entgegen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 47) und im Sinne der obste- hend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nichts, dass es bei ei- nem einzigen Stichversuch gegen den Privatkläger A._____ geblieben ist. Und soweit die Vorinstanz festhält, dass es dem Beschuldigten" nicht darum ging, Menschen zu töten oder zu verletzen" (a.a.O.), mag das – wie vorstehend erläu- tert – zutreffen, schliesst aber ein eventualvorsätzliches Handeln nicht aus. 2.4. Damit steht fest, dass der Beschuldigte beim fraglichen Vorfall zum Nach- teil des Privatklägers A._____ mit Eventualvorsatz – und damit gleichwohl vor- sätzlich – gemäss Art. 111 StGB gehandelt hat. Aufgrund des ausgebliebenen
- 25 - Taterfolgs ist von einer versuchten Begehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.
3. Sachverhalt zum Nachteil des Privatklägers C._____ 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ mit dem Messer bis auf eine Distanz von ca. 50 bis 100 cm genähert. Die genauen Umstände der Stichbewegung und die Position des Privatklägers C._____ sind – wie gezeigt wurde – unklar. Soweit der Sachverhalt erstellt wer- den konnte, lag mithin der mögliche Taterfolg eines Verletzungs- oder gar Tö- tungsdelikts fern. Weiter besteht – aufgrund des erstellbaren Sachverhaltes – nicht der Eindruck, dass der Beschuldigte den Privatkläger C._____ tatsächlich verletzen wollte. Es kann aufgrund der Umstände auch nicht angenommen wer- den, dass der Beschuldigte eine Verletzung des Privatklägers – weder eine schwere, noch eine einfache Körperverletzung – eventualvorsätzlich in Kauf ge- nommen hätte. Es mangelt damit sowohl am objektiven wie auch am subjektiven Tatbestand, weshalb der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. 3.2. Die Vorinstanz hat sodann mit zutreffender Begründung dargelegt, dass das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____ als Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu würdigen ist. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 84 S. 48 f.).
4. Hinderung einer Amtshandlung Unter Verweis auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 49/50) ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte dadurch, dass er der polizeilichen Aufforderung "Halt, Polizei!" keine Folge leistete und so für kurze Zeit die von den Beamten erkennbar angestrebte Personenkontrolle bzw. Verhaf- tung verzögert wurde, der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht hat. Dabei handelte der Beschuldigte mit direkten Vorsatz. Der Beschuldigte ist folg- lich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen.
- 26 -
5. Fazit 5.1. Es wurde weder geltend gemacht noch ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschlussgrund vorgelegen hätte. 5.2. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich zum Nachteil des Privatklägers A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. Weiter hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die notwendigen Ausführungen zur Theorie der Straf- zumessung gemacht, darauf kann verwiesen werden (Urk. 84 S. 51 ff.). 1.2. Ausgehend von der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstem Delikt beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Dieser ist mit der Vorinstanz nicht zu verlassen. Die Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit und des Versuchs sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 84 S. 55). Die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht. Damit wird sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe auszufällen sein. Aufgrund der Tatsache, dass gegen den Beschuldigten bereits mehrfach Geldstrafen ver- hängt wurden, welche offenbar nicht die gewünschte Wirkung zeigten, erscheint es nicht angezeigt, für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine Geld- strafe auszusprechen, sondern es wird im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die für die versuchte vorsätzliche Tötung festzusetzende Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe) angemessen zu erhöhen sein.
- 27 - 1.3. Die Staatsanwaltschaft verwies zur Strafzumessung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 145 S. 5). 1.4. Die Verteidigung legte dar, es liege höchstens ein mittelschweres Ver- schulden vor und in subjektiver Hinsicht sei insbesondere die mittel- bis hochgra- dig verminderte Schuldfähigkeit zu beachten. Bei den Vorstrafen handle es sich nicht um schwerwiegende Strafen. In der Haft und im Vollzug zeige der Beschul- digte sodann ein anständiges und korrektes Benehmen, weshalb sämtliche Füh- rungsberichte sehr positiv ausgefallen seien. Beim Beschuldigten sei auch die ambulante Massnahme in Vollzug gesetzt worden. Insgesamt erscheine eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- angemessen.
2. Tatkomponente betreffend versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in einer wirren Auseinandersetzung mit einem Messer mit beträchtlicher Klingenlänge einmal auf den Privatkläger A._____ losging, ohne dass dieser den geringsten Anlass für einen Angriff geboten hätte. Der Privatkläger A._____ kann dabei als völlig ahnungsloses Opfer, welches sich nicht auf eine Verteidigung vorbereiten konnte, bezeichnet werden. Ein Treffer mit dem Messer im Bereich des Halses hätte schlimme Folgen gehabt. Damit zeigte sich der Beschuldigte gewaltbereit und rücksichtslos. Er kümmerte sich nicht im geringsten um die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers A._____. Er liess jedoch nach dem singulären Angriff ohne weiteres wieder vom Privatkläger A._____ ab und entfernte sich. Das objektive Verschulden für das hypothetisch vollendete Delikt ist als nicht mehr leicht zu bewerten. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Tod des Privatklägers A._____ nicht wollte, er also nicht mit direk- tem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich handelte. Ebenso ist zu gewichten, dass der Beschuldigte seine Tat nicht etwa von langer Hand geplant gehabt hätte, sondern sich offenbar spontan dazu hinreissen liess. Immerhin ist aber festzuhal- ten, dass der Beschuldigte mit einem beeindruckenden Küchenmesser unterwegs
- 28 - war, ohne dafür einen plausiblen Grund nennen zu können. Das Motiv des Be- schuldigten muss letztlich aufgrund seiner Bestreitungen offen bleiben Mit der Vorinstanz ist zu vermuten, dass der Beschuldigte sich wohl aus Frustration über seine Lebensumstände in Kombination mit dem übermässigen Alkoholkonsum zu seinem äusserst gefährlichen und unbeherrschten Verhalten hat hinreissen las- sen (Urk. 84 S. 56). Die Vorinstanz hat gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen beim Beschul- digten als Folge der akuten Alkoholintoxikation zurecht eine mittelgradige Vermin- derung der Schuldfähigkeit erkannt (Urk. 84 S. 56; Urk. 11.11 S. 2). Das subjektive Verschulden vermag damit das objektive Tatverschulden der mutmasslich vollendeten Tötung stark zu relativieren. 2.3. Als hypothetische Einsatzstrafe für das mutmasslich vollendete Tötungs- delikt erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als gerechtfertigt. 2.4. Bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Stra- fe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Der Beschuldigte hat wie vorstehend dargelegt mit einem Messer mit einer Klin- genlänge von ca. 19 cm eine Stichbewegung gegen den Halsbereich des Privat- klägers A._____ ausgeführt. Das Vorgehen des Beschuldigten war damit offen- sichtlich geeignet, den Tod des Opfers herbeizuführen und der tatbestandsmässi- ge Erfolg lag angesichts des verwendeten Tatwerkzeugs einigermassen nahe. Nach dem der Beschuldigte den Hals des Opfers mit dem Messergriff oder der Messerhand noch streifte, verfehlte er den Hals nur knapp. Der Privatkläger A._____ konnte jedoch reaktionsschnell ausweichen und wurde letztlich von der Hand des Beschuldigten am Hals getroffen, was eine Hautrötung verursachte. Die tatsächlichen Folgen der Tat sind daher ausserordentlich gering ausgefallen, was einzig auf das reaktionsschnelle Verhalten des Privatklägers A._____ zurückzu- führen ist. Andererseits ist auch festzuhalten, dass der Beschuldigte sofort vom
- 29 - Privatkläger abliess und sich entfernte. Insgesamt muss der Versuch mithin merk- lich strafmindernd gewertet werden. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist auf 5 Jahre zu reduzieren
3. Tatkomponente betreffend Drohung 3.1. Der Beschuldigte fuchtelte vor dem Privatkläger C._____ mit einem beein- druckenden Messer unkontrolliert herum und rannte dem Privatkläger später mit dem Messer in der Hand nach. Dadurch hatte der Privatkläger C._____ Todes- angst. Er fürchtete, dass der offenbar ausser Kontrolle geratene Beschuldigte ihm ernsthaften Schaden zufügen könnte. Indes ist wiederum von einer fehlenden Planung auszugehen, die Handlungen des Beschuldigten erfolgten aus der Situa- tion heraus. Das objektive Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu be- zeichnen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vor- sätzlich handelte, was erschwerend ins Gewicht fällt. Hingegen muss die mittel- gradig verminderte Schuldfähigkeit wiederum zu einer deutlichen Verschuldens- reduktion führen. 3.3. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzip für die Drohung leicht zu erhöhen.
4. Tatkomponente betreffend Hinderung einer Amtshandlung 4.1. Der Beschuldigte rannte vor der Polizei davon, setzte sich weiter aber nicht körperlich zur Wehr. Er trug in diesem Zeitpunkt auch keine Waffe mehr auf sich. Angesichts der gesamten Situation ist das Verhalten des Beschuldigten nachvoll- ziehbar, wenn auch keinesfalls zu entschuldigten. Das objektive Verschulden wiegt leicht. 4.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was erschwerend ins Ge- wicht fällt. Hingegen muss die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit wiederum zu einer Verschuldensreduktion führen.
- 30 - 4.3. Für die Hinderung einer Amtshandlung erscheint mit der Vorinstanz eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen als angemessen (Urk. 84 S. 57).
5. Zwischenfazit Nach Würdigung der Tatkomponenten für sämtliche Delikte resultiert eine Ein- satzstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geld- strafe.
6. Täterkomponente 6.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang des Beschuldigten wiedergegeben, da- rauf kann verwiesen werden (Urk. 84 S. 57 f.). Der Beschuldigte führte an der Be- rufungsverhandlung aus, im Strafvollzug könne er arbeiten und er besuche einen Deutschkurs. Ausserdem habe er im Rahmen der ambulanten Massnahme mit einer Therapie begonnen, zunächst als Einzeltherapie, später sei Gruppenthera- pie vorgesehen (Urk. 144 S. 2 ff.). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen nichts ableiten, was die Strafzumessung in massgeb- licher Weise beeinflussen würde. 6.2. Der Beschuldigte hat zwischen November 2009 und Mai 2013 drei Vorstra- fen erwirkt (Urk. 87). Es handelte sich dabei nicht um die schwerwiegendsten De- likte, die Vorstrafen sind jedoch teilweise einschlägig. So wurde der Beschuldigte insbesondere am 22. November 2009 wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung durch Verwendung eines Messers in alkoholisiertem Zustand gegen einen Türsteher der …-Bar sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit der Vorinstanz sind die Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine Delinquenz während der Probezeit gemäss Strafbefehl vom 16. Mai 2013 deutlich straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 84 S. 59). 6.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und kann weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren. Dass sich der Beschuldigte im Strafvollzug tadellos verhalten
- 31 - hat, darf erwartet werden und führt nicht zu einer Strafminderung (vgl. Urk. 134 und 143). Das Nachtatverhalten hat insgesamt keine Auswirkungen auf die Straf- zumessung.
7. Fazit 7.1. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 6 Jahren sowie eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. Der Beschuldigte hat kein Einkommen und kein Vermögen. Sein Lebensunterhalt wird von seiner Ehefrau und der Schwiegermutter finanziert (Urk. 55 S. 4). Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf Fr. 10.-- festzusetzen. 7.2. Die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bereits erstandenen 639 Tage Haft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren fällt der bedingte Vollzug ausser Be- tracht.
2. Für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen sind die objektiven Voraussetzung für den bedingten Vollzug grundsätzlich erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten jedoch keine gute Prognose gestellt werden, dies in erster Linie gestützt auf das psychiatrische Gutachten. Beim Beschuldigten bestehe insbesondere eine eingeschränkte Problemeinsicht bezüglich seiner Ge- waltbereitschaft unter Alkohol, zumal es bereits früher zu ähnlichen Vorfällen ge- kommen sei, was ihn nicht davon abgehalten habe, alkoholisiert ein Messer auf sich zu tragen. Aufgrund der Tendenz des Beschuldigten, mitgeführte Messer auch einzusetzen, sei von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr auch für schwerere Gewalthandlungen auszugehen. Für Eigentumsdelikte sei von einer moderaten Rückfallgefahr auszugehen (act. 11.9 S. 32). Der psychiatrische Gut- achter empfiehlt sodann die Anordnung einer ambulanten Massnahme zur Ver- besserung der beim Beschuldigten festgestellten Rückfallgefahr für Gewaltdelikte
- 32 - in alkoholisiertem Zustand (Urk. 11.9 S. 34). Aufgrund dieser im Gutachten fach- ärztlich attestierten Massnahmebedürftigkeit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6). Damit hat die Vorinstanz die ausgesprochene Strafe zurecht für vollziehbar erklärt (Urk. 84 S. 61 f.). VII. Widerruf
1. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen des Wider- rufs kann ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 84 S. 62).
2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Taten während laufen- der Probezeit begangen; gut zwei Jahre nachdem ihm mit Strafbefehl vom
16. Mai 2013 für eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen eine Probezeit von 4 Jahren angesetzt worden war (Urk. 87 S. 2). Er zeigt sich weder einsichtig noch durch die bisher ausgesprochen Strafen wesentlich beeindruckt. Ausserdem besteht beim Beschuldigten gemäss psychiatrischem Gutachten eine erhöhte Rückfallgefahr für Gewaltdelikte unter Alkoholeinfluss (Urk. Urk. 11.9 S. 32 ff.). Auch wenn der Beschuldigte heute zu einer hohen Strafe zu verurteilen ist, kann bei ihm dennoch nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
16. Mai 2013 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist zu widerrufen. VIII. Massnahme Die Vorinstanz hat gestützt auf die Empfehlung des Gutachters und da sich die Verteidigung im Eventualstandpunkt nicht gegen die Anordnung einer Mass- nahme stellte, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet, um dem Beschuldigten im Sinne des Resozialisierungsgedankens eine nachhaltige Chance zur Bewährung in Freiheit zu bieten. Dabei schob sie die ausgefällte Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der ambulanten Therapie auf (Urk. 84 S. 66).
- 33 - Da die Verteidigung im Eventualstandpunkt auch im Berufungsverfahren nichts gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme einwendet, können die vor- instanzlichen Erwägungen ohne Weiterungen übernommen werden. Mittlerweile ist die Massnahme mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. Dezember 2016 vorzeitig in Vollzug gesetzt worden (Urk. 116). Der Beschuldigte führt dazu aus, er absolviere einmal pro Woche eine Therapiesitzung, wobei sein Werde- gang und Lebenslauf thematisiert würden und über den Vorfall gesprochen würde (Urk. 144 S. 3). Für den Beschuldigten ist demnach eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen, wobei die ausgefällte Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben ist. IX. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zuzüglich 5% Zins ab 11. August 2015 zu bezahlen. Der Angriff des Beschuldigten mit dem Messer habe keine bleibenden körperlichen Folgen hinterlassen, da der Privatkläger A._____ insbe- sondere nicht mit dem Messer getroffen worden sei. Es müsse hingegen beachtet werden, dass dieser glückliche Umstand lediglich der schnellen Reaktion des Pri- vatklägers A._____ zu verdanken sei. Durch den Angriff mit dem Messer habe der Beschuldigte den Privatkläger A._____ in einen Schockzustand versetzt, unter welchem er längere Zeit gelitten habe. So sei der Angriff am Arbeitsort des Privat- klägers A._____ passiert, welcher damit sozusagen täglich unfreiwillig mit den Er- innerungen an die Tat konfrontiert worden sei (Urk. 84 S. 66 ff.).
2. Der Privatkläger A._____ verlangt mit seiner Anschlussberufung die Zuspre- chung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- und führt zur Begründung aus, dass der Angriff am Arbeitsort des Privatklägers A._____ stattgefunden ha- be, sei zwar erwähnt, aber zu wenig stark gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, das Verschulden des Beschuldigten zu erwägen und sein rücksichtsloses, sinnloses und äusserst brutales Vorgehen in Rechnung zu stel- len. Aus psychologischer Sicht spiele der Moment des Angriffs eine grosse Rolle, untergeordnet sei dabei die Tatsache, dass der Privatkläger "nur" von der Faust
- 34 - des Beschuldigten getroffen worden sei und nicht von der Messerklinge selbst. Die Intensität des Schreckens und des Momentes der grossen Angst und Bestür- zung würden praktisch dieselben bleiben. Der Verlust des selbstverständlichen Sicherheitsgefühls, der Verlust der Lebensfreude und der unbelasteten Lebens- qualität würden in casu schwerer wiegen als dies die Vorinstanz wahrhaben wolle (Urk. 146 S. 2 ff.).
3. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger A._____ nach dem Angriff an seinem Arbeitsort bisweilen unwohl fühlte, was eine Beeinträchtigung seiner Lebensqualität darstellt. Dabei kommt es in der Tat nicht entscheidend darauf an, ob der Privatkläger A._____ beim Angriff verletzt wurde oder nicht, relevant ist, dass er in einem an sich geschützten Rahmen völlig unerwartet angegriffen wur- de, ohne selbst den geringsten Anlass für einen solchen Angriff geboten zu ha- ben. Die durch den Beschuldigten beim Angriff an den Tag gelegte beispiellose Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Mitmenschen muss sodann in die Würdi- gung miteinfliessen. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die Ge- nugtuung auf Fr. 3'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 11. August 2015 festzusetzen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung teilweise, nämlich betref- fend den Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit verbunden die Erhöhung der Strafe. Hingegen unterliegt sie mit ihren Anträgen um zu- sätzliche Schuldsprüche im Sinne der Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2 sowie 1.1.3 (betreffend versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers
- 35 - C._____). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf einen voll- umfänglichen Freispruch. Auch der Privatkläger A._____ unterliegt mit seinem Antrag auf Zusprechung einer höheren Genugtuung teilweise. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____) zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der amtliche Verteidiger ist antragsgemäss mit Fr. 12'000.-- zu entschädi- gen (Urk. 150). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für drei Fünftel dieser Kosten. 2.4. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist antragsgemäss mit Fr. 4'100.-- zu entschädigen (Urk. 147). Die Kosten sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 84 S. 4 f.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die notwendigen Ausführungen zur Theorie der Straf- zumessung gemacht, darauf kann verwiesen werden (Urk. 84 S. 51 ff.).
E. 1.1.2 als nicht erstellbar. Zu Anklageziffer 1.1.3.1 hielt sie fest, der Angriff des Be- schuldigten auf den Privatkläger C._____ habe sich nicht so abgespielt, wie in der
- 9 - Anklageschrift festgehalten. Es lasse sich eine gewisse Gefahr durch das bedroh- liche Verhalten des Beschuldigten erstellen. Im Übrigen könne der genaue Ablauf des Angriffs nicht mehr rekonstruiert werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ nahe gekommen sein müsse. Angesichts der eingeklagten Distanz von 50 bis 100 cm der Messerklinge zum Privatkläger C._____ lasse sich bei der von oben herab geführten Stichbewegung jedoch nicht belegen, dass der Privatkläger C._____ von der Messerspritze verletzt worden wäre, wenn der Privatkläger A._____ nicht dazwischen gegangen wäre. Als er- stellt erachtete die Vorinstanz dagegen den Vorwurf, dass der Beschuldigte nach der Intervention von A._____ einen Messerstich von links nach rechts gegen des- sen rechte Halsseite geführt habe, wobei A._____ ausweichen und dem Beschul- digten einen Ellbogenschlag habe versetzen können, so dass er lediglich vom Messergriff bzw. der Messerhand des Beschuldigten am Hals getroffen worden sei und dort eine Hautrötung erlitten habe, worauf der Beschuldigte von ihm abge- lassen habe und dem Privatkläger C._____ nachgerannt sei. Den Sachverhalt zum Nachtatverhalten (Anklageziffer 1.1.3.2) bezeichnete die Vorinstanz sodann zurecht als für die rechtliche Würdigung irrelevant und erstellte ihn folglich nicht. Schliesslich sei der Sachverhalt unter Anklageziffer 1.2 erstellt (Urk. 84 S. 40 ff.).
E. 1.2 Ausgehend von der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstem Delikt beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Dieser ist mit der Vorinstanz nicht zu verlassen. Die Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit und des Versuchs sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 84 S. 55). Die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht. Damit wird sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe auszufällen sein. Aufgrund der Tatsache, dass gegen den Beschuldigten bereits mehrfach Geldstrafen ver- hängt wurden, welche offenbar nicht die gewünschte Wirkung zeigten, erscheint es nicht angezeigt, für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine Geld- strafe auszusprechen, sondern es wird im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die für die versuchte vorsätzliche Tötung festzusetzende Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe) angemessen zu erhöhen sein.
- 27 -
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft verwies zur Strafzumessung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 145 S. 5).
E. 1.4 Die Verteidigung legte dar, es liege höchstens ein mittelschweres Ver- schulden vor und in subjektiver Hinsicht sei insbesondere die mittel- bis hochgra- dig verminderte Schuldfähigkeit zu beachten. Bei den Vorstrafen handle es sich nicht um schwerwiegende Strafen. In der Haft und im Vollzug zeige der Beschul- digte sodann ein anständiges und korrektes Benehmen, weshalb sämtliche Füh- rungsberichte sehr positiv ausgefallen seien. Beim Beschuldigten sei auch die ambulante Massnahme in Vollzug gesetzt worden. Insgesamt erscheine eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- angemessen.
2. Tatkomponente betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
E. 2 Am 3. September 2016 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 59), und nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie dem Obergericht am 20. Oktober 2016 die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte sie verschiedene Beweisanträge (Urk. 85).
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung teilweise, nämlich betref- fend den Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit verbunden die Erhöhung der Strafe. Hingegen unterliegt sie mit ihren Anträgen um zu- sätzliche Schuldsprüche im Sinne der Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2 sowie 1.1.3 (betreffend versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers
- 35 - C._____). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf einen voll- umfänglichen Freispruch. Auch der Privatkläger A._____ unterliegt mit seinem Antrag auf Zusprechung einer höheren Genugtuung teilweise. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____) zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2.1 Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Even- tualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a, je mit Hinweisen). Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2 S. 68).
E. 2.2.2 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des
- 23 - tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzu- kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Wesentlich ist, dass der Täter den Erfolg "in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2 StGB) und nicht, ob er ihm unerwünscht ist, ob er ihn billigt oder ob er ihn aus an- deren, nur ihm einsichtigen oder nicht einsichtigen, Gründen in Kauf nimmt. So kommt es etwa auf die innere Ablehnung nicht an, wenn der Täter auf das Aus- bleiben des Erfolges nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (BSK StGB I-Niggli/Maeder, N 56 zu Art. 12 StGB). Welches die Beweg- gründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5 S. 274). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weite- ren Verweisen).
E. 2.3 Der amtliche Verteidiger ist antragsgemäss mit Fr. 12'000.-- zu entschädi- gen (Urk. 150). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für drei Fünftel dieser Kosten.
E. 2.3.1 Zum einen trug der Beschuldigte entgegen seinen Ausführungen in der ers- ten polizeilichen Befragung in der Tatnacht kein dunkelblau-weisses, sondern ein schwarzes T-Shirt (Urk. 1 S. 5; Urk. 9.2 S. 2; Urk. 12/1 S. 9).
E. 2.3.2 Sodann war der Beschuldigte entgegen seinen späteren Aussagen im Tat- zeitpunkt stark angetrunken. Das IRM Zürich ermittelte bei einer 2 ¾ Stunden nach seiner Verhaftung entnommenen Blutprobe einen Blutalkoholgehalt zwi- schen 1,37 und 1,51 (Mittelwert: 1,44) Gewichtspromillen (Urk. 10.4). Damit sei der Beschuldigte als "deutlich betrunken" einzustufen gewesen.
- 12 -
E. 2.3.3 Auch bei den vom Beschuldigten als Folge des angeblichen Übergriffs gel- tend gemachten Verletzungen am Oberkörper würde gemäss Gutachten des IRM Zürich vom 15. Juni 2016 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten eine Selbstbeibringung naheliegen. Die Verletzung an der rechten Hand könnte dem- gegenüber sowohl durch aktive Abwehr eines Messerangriffes – wie vom Be- schuldigten geschildert – als auch durch ein Abgleiten eines in der rechten Faust gehaltenen Messers bei einem heftigen Stich/Stoss mit diesem gegen eine harte Oberfläche – wie dem von mehreren Zeugen geschilderten Einstechen auf Abfall- eimer – verursacht worden sein (Urk. 8.4 S. 5 ff.). Beachtlich ist in diesem Zu- sammenhang, dass am mutmasslichen Tatmesser DNA-Spuren des Beschuldig- ten am Griff des Messers gefunden werden konnte, nicht jedoch an der Klinge (Urk. 9.5). Dies spricht gegen den vom Beschuldigten geschilderten Tatablauf.
E. 2.3.4 Schliesslich konnte der vom Beschuldigten genannte Kollege "E._____" die Version des Beschuldigten nicht bestätigen (Urk. 2 S. 3; Urk. 84 S. 16). Dass es bei der Identifikation von "E._____" zu einer Verwechslung gekommen ist, wie der Beschuldige im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbrachte, kann ausge- schlossen werden. Es war der Beschuldigte selbst, welcher aus seinem Telefon- speicher "E._____" mit der dazugehörigen Telefonnummer eindeutig identifizierte (Urk. 2 S. 3).
E. 2.3.5 Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, auf welche zur Erstellung des Sachverhalts nicht massgeblich abgestellt werden kann (Urk. 84 S. 18).
3. Aussagen und weitere Beweismittel bezüglich des Privatklägers A._____
E. 2.4 Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist antragsgemäss mit Fr. 4'100.-- zu entschädigen (Urk. 147). Die Kosten sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2016 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu- gestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufungen zu beantragen. Zugleich wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Staats- anwaltschaft Stellung zu nehmen (Urk. 89). Der Beschuldigte und der Privatkläger A._____ erhoben Anschlussberufung (Urk. 97 und 101).
E. 3.1 Der Beschuldigte fuchtelte vor dem Privatkläger C._____ mit einem beein- druckenden Messer unkontrolliert herum und rannte dem Privatkläger später mit dem Messer in der Hand nach. Dadurch hatte der Privatkläger C._____ Todes- angst. Er fürchtete, dass der offenbar ausser Kontrolle geratene Beschuldigte ihm ernsthaften Schaden zufügen könnte. Indes ist wiederum von einer fehlenden Planung auszugehen, die Handlungen des Beschuldigten erfolgten aus der Situa- tion heraus. Das objektive Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu be- zeichnen.
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vor- sätzlich handelte, was erschwerend ins Gewicht fällt. Hingegen muss die mittel- gradig verminderte Schuldfähigkeit wiederum zu einer deutlichen Verschuldens- reduktion führen.
E. 3.3 Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzip für die Drohung leicht zu erhöhen.
4. Tatkomponente betreffend Hinderung einer Amtshandlung
E. 3.4 Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers A._____ als glaubhaft ein- zustufen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich auf sie abge- stellt werden kann.
4. Aussagen des Privatklägers C._____
E. 4 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurden die Anträge der Staats- anwaltschaft auf erneute Einvernahme von A._____, C._____ und D._____ ab- gewiesen, der Antrag auf Beizug des beschlagnahmten Fleischermessers mit Stahlklinge indessen gutgeheissen (Urk. 106).
E. 4.1 Der Beschuldigte rannte vor der Polizei davon, setzte sich weiter aber nicht körperlich zur Wehr. Er trug in diesem Zeitpunkt auch keine Waffe mehr auf sich. Angesichts der gesamten Situation ist das Verhalten des Beschuldigten nachvoll- ziehbar, wenn auch keinesfalls zu entschuldigten. Das objektive Verschulden wiegt leicht.
E. 4.2 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was erschwerend ins Ge- wicht fällt. Hingegen muss die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit wiederum zu einer Verschuldensreduktion führen.
- 30 -
E. 4.3 Für die Hinderung einer Amtshandlung erscheint mit der Vorinstanz eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen als angemessen (Urk. 84 S. 57).
5. Zwischenfazit Nach Würdigung der Tatkomponenten für sämtliche Delikte resultiert eine Ein- satzstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geld- strafe.
6. Täterkomponente
E. 5 Nachdem am 19. Dezember 2016 ein Gesuch des Beschuldigten um bedingte Entlassung aus dem (vorzeitigen) Vollzug samt Beilagen hierorts eingegangen war (Urk. 109 und Urk. 111/1-3), wurde mit Präsidialverfügung vom
20. Dezember 2016 der Staatsanwaltschaft eine dreitägige Frist zur Stellung- nahme angesetzt sowie angeordnet, dass allfällige Eingaben unverzüglich der Verteidigung zur Stellungnahme innert drei Tagen zugestellt werden (Urk. 114). Die Anklagebehörde liess sich fristgerecht mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 vernehmen (Urk. 117). Diese Eingabe wurde der Verteidigung in der Folge zuge- stellt (Urk. 118), worauf sich diese innert Frist nicht mehr äusserte (vgl. Urk. 118).
- 7 - Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Haft- entlassung bzw. bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abge- wiesen (Urk. 125).
E. 5.1 Es wurde weder geltend gemacht noch ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschlussgrund vorgelegen hätte.
E. 5.2 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich zum Nachteil des Privatklägers A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. Weiter hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage
E. 5.3 Die Aussagen der Zeugin G._____ können als glaubhaft bezeichnet wer- den. Sie schilderte die Geschehnisse sehr authentisch und nachvollziehbar. Aus ihren Aussagen wird deutlich, dass sie und die weiteren anwesenden Personen durch das Auftreten des Beschuldigten verängstigt waren. Weiter bestätigt sie, dass der Privatkläger A._____ vom Beschuldigten mit dem Arm oder dem Griff des Messers am Hals getroffen worden sei, als er zwischen den Beschuldigten und den Privatkläger C._____ gegangen sei. Einzig widersprüchlich sind ihre Aussagen bezüglich dem Zeitpunkt, in welchem der Privatkläger C._____ seine Schlüssel aufgehoben haben soll sowie betreffend die Attacke des Beschuldigten gegen den Privatkläger C._____, was jedoch mit der Vorinstanz kein wesentlicher Widerspruch ist (Urk. 84 S. 29).
E. 5.4 Der Zeuge H._____ sagte grundsätzlich glaubhaft aus. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, lassen sich seinen Aussagen jedoch keine konkreten Handlun- gen des Täters mit dem Messer gegen Personen entnehmen, weshalb die Aus- sagen für die Erstellung des Sachverhalts wenig ergiebig sind (Urk. 84 S. 31).
E. 5.5 I._____ wurde nur als als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 15), weshalb ihre Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Mit der Vorinstanz ergibt sich aus den Aussagen von I._____ nichts, was den Beschuldigten entlasten würde (Urk. 84 S. 33).
E. 5.6 Der Zeuge D._____ sagte im Wesentlichen konstant aus. Es ist jedoch augenfällig, dass seine Aussagen die Angriffe durch den Beschuldigten betreffend wenig detailiert und teilweise widersprüchlich ausfallen. Gerade die Darstellung des ersten Angriffs [Anklageziffer 1.1.1], wo er zunächst davon sprach, eine Person sei am Arm geschnitten worden und davon gerannt und später ausführte, die Person, welche leicht verletzt worden sei, habe so getan, als ob nichts gewesen sei, worauf der Täter selbst von dieser abgelassen und davon gerannt sei, überzeugt nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Zu den
- 16 - späteren Geschehnissen beim Restaurant sind die Angaben des Zeugen mit der Vorinstanz insgesamt zu uneinheitlich, zu ungenau und zu wenig verlässlich, um massgeblich darauf abstellen zu können (Urk. 84 S. 35 f.).
E. 5.7 Die Aussagen des Zeugen J._____ sind glaubhaft, weshalb für die Sachverhaltserstellung auf sie abgestellt werden kann. Die Vorinstanz erklärte die kleineren Widersprüche in der Darstellung zurecht damit, dass zwischen den Ereignissen und der Einvernahme eine gewisse Zeit verstrichen ist und dass der Zeuge als Polizist in der Zwischenzeit zahlreiche vergleichbare Einsätze absolviert hat (Urk. 84 S. 37).
E. 6 Lebendwahlkonfrontation
E. 6.1 Die Vorinstanz hat den Werdegang des Beschuldigten wiedergegeben, da- rauf kann verwiesen werden (Urk. 84 S. 57 f.). Der Beschuldigte führte an der Be- rufungsverhandlung aus, im Strafvollzug könne er arbeiten und er besuche einen Deutschkurs. Ausserdem habe er im Rahmen der ambulanten Massnahme mit einer Therapie begonnen, zunächst als Einzeltherapie, später sei Gruppenthera- pie vorgesehen (Urk. 144 S. 2 ff.). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen nichts ableiten, was die Strafzumessung in massgeb- licher Weise beeinflussen würde.
E. 6.2 Der Beschuldigte hat zwischen November 2009 und Mai 2013 drei Vorstra- fen erwirkt (Urk. 87). Es handelte sich dabei nicht um die schwerwiegendsten De- likte, die Vorstrafen sind jedoch teilweise einschlägig. So wurde der Beschuldigte insbesondere am 22. November 2009 wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung durch Verwendung eines Messers in alkoholisiertem Zustand gegen einen Türsteher der …-Bar sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit der Vorinstanz sind die Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine Delinquenz während der Probezeit gemäss Strafbefehl vom 16. Mai 2013 deutlich straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 84 S. 59).
E. 6.3 Der Beschuldigte ist nicht geständig und kann weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren. Dass sich der Beschuldigte im Strafvollzug tadellos verhalten
- 31 - hat, darf erwartet werden und führt nicht zu einer Strafminderung (vgl. Urk. 134 und 143). Das Nachtatverhalten hat insgesamt keine Auswirkungen auf die Straf- zumessung.
7. Fazit
E. 7 Tatwaffe
E. 7.1 Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 6 Jahren sowie eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. Der Beschuldigte hat kein Einkommen und kein Vermögen. Sein Lebensunterhalt wird von seiner Ehefrau und der Schwiegermutter finanziert (Urk. 55 S. 4). Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf Fr. 10.-- festzusetzen.
E. 7.2 Die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bereits erstandenen 639 Tage Haft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren fällt der bedingte Vollzug ausser Be- tracht.
2. Für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen sind die objektiven Voraussetzung für den bedingten Vollzug grundsätzlich erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten jedoch keine gute Prognose gestellt werden, dies in erster Linie gestützt auf das psychiatrische Gutachten. Beim Beschuldigten bestehe insbesondere eine eingeschränkte Problemeinsicht bezüglich seiner Ge- waltbereitschaft unter Alkohol, zumal es bereits früher zu ähnlichen Vorfällen ge- kommen sei, was ihn nicht davon abgehalten habe, alkoholisiert ein Messer auf sich zu tragen. Aufgrund der Tendenz des Beschuldigten, mitgeführte Messer auch einzusetzen, sei von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr auch für schwerere Gewalthandlungen auszugehen. Für Eigentumsdelikte sei von einer moderaten Rückfallgefahr auszugehen (act. 11.9 S. 32). Der psychiatrische Gut- achter empfiehlt sodann die Anordnung einer ambulanten Massnahme zur Ver- besserung der beim Beschuldigten festgestellten Rückfallgefahr für Gewaltdelikte
- 32 - in alkoholisiertem Zustand (Urk. 11.9 S. 34). Aufgrund dieser im Gutachten fach- ärztlich attestierten Massnahmebedürftigkeit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6). Damit hat die Vorinstanz die ausgesprochene Strafe zurecht für vollziehbar erklärt (Urk. 84 S. 61 f.). VII. Widerruf
1. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen des Wider- rufs kann ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 84 S. 62).
2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Taten während laufen- der Probezeit begangen; gut zwei Jahre nachdem ihm mit Strafbefehl vom
16. Mai 2013 für eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen eine Probezeit von 4 Jahren angesetzt worden war (Urk. 87 S. 2). Er zeigt sich weder einsichtig noch durch die bisher ausgesprochen Strafen wesentlich beeindruckt. Ausserdem besteht beim Beschuldigten gemäss psychiatrischem Gutachten eine erhöhte Rückfallgefahr für Gewaltdelikte unter Alkoholeinfluss (Urk. Urk. 11.9 S. 32 ff.). Auch wenn der Beschuldigte heute zu einer hohen Strafe zu verurteilen ist, kann bei ihm dennoch nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
16. Mai 2013 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist zu widerrufen. VIII. Massnahme Die Vorinstanz hat gestützt auf die Empfehlung des Gutachters und da sich die Verteidigung im Eventualstandpunkt nicht gegen die Anordnung einer Mass- nahme stellte, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet, um dem Beschuldigten im Sinne des Resozialisierungsgedankens eine nachhaltige Chance zur Bewährung in Freiheit zu bieten. Dabei schob sie die ausgefällte Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der ambulanten Therapie auf (Urk. 84 S. 66).
- 33 - Da die Verteidigung im Eventualstandpunkt auch im Berufungsverfahren nichts gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme einwendet, können die vor- instanzlichen Erwägungen ohne Weiterungen übernommen werden. Mittlerweile ist die Massnahme mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. Dezember 2016 vorzeitig in Vollzug gesetzt worden (Urk. 116). Der Beschuldigte führt dazu aus, er absolviere einmal pro Woche eine Therapiesitzung, wobei sein Werde- gang und Lebenslauf thematisiert würden und über den Vorfall gesprochen würde (Urk. 144 S. 3). Für den Beschuldigten ist demnach eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen, wobei die ausgefällte Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben ist. IX. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zuzüglich 5% Zins ab 11. August 2015 zu bezahlen. Der Angriff des Beschuldigten mit dem Messer habe keine bleibenden körperlichen Folgen hinterlassen, da der Privatkläger A._____ insbe- sondere nicht mit dem Messer getroffen worden sei. Es müsse hingegen beachtet werden, dass dieser glückliche Umstand lediglich der schnellen Reaktion des Pri- vatklägers A._____ zu verdanken sei. Durch den Angriff mit dem Messer habe der Beschuldigte den Privatkläger A._____ in einen Schockzustand versetzt, unter welchem er längere Zeit gelitten habe. So sei der Angriff am Arbeitsort des Privat- klägers A._____ passiert, welcher damit sozusagen täglich unfreiwillig mit den Er- innerungen an die Tat konfrontiert worden sei (Urk. 84 S. 66 ff.).
2. Der Privatkläger A._____ verlangt mit seiner Anschlussberufung die Zuspre- chung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- und führt zur Begründung aus, dass der Angriff am Arbeitsort des Privatklägers A._____ stattgefunden ha- be, sei zwar erwähnt, aber zu wenig stark gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, das Verschulden des Beschuldigten zu erwägen und sein rücksichtsloses, sinnloses und äusserst brutales Vorgehen in Rechnung zu stel- len. Aus psychologischer Sicht spiele der Moment des Angriffs eine grosse Rolle, untergeordnet sei dabei die Tatsache, dass der Privatkläger "nur" von der Faust
- 34 - des Beschuldigten getroffen worden sei und nicht von der Messerklinge selbst. Die Intensität des Schreckens und des Momentes der grossen Angst und Bestür- zung würden praktisch dieselben bleiben. Der Verlust des selbstverständlichen Sicherheitsgefühls, der Verlust der Lebensfreude und der unbelasteten Lebens- qualität würden in casu schwerer wiegen als dies die Vorinstanz wahrhaben wolle (Urk. 146 S. 2 ff.).
3. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger A._____ nach dem Angriff an seinem Arbeitsort bisweilen unwohl fühlte, was eine Beeinträchtigung seiner Lebensqualität darstellt. Dabei kommt es in der Tat nicht entscheidend darauf an, ob der Privatkläger A._____ beim Angriff verletzt wurde oder nicht, relevant ist, dass er in einem an sich geschützten Rahmen völlig unerwartet angegriffen wur- de, ohne selbst den geringsten Anlass für einen solchen Angriff geboten zu ha- ben. Die durch den Beschuldigten beim Angriff an den Tag gelegte beispiellose Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Mitmenschen muss sodann in die Würdi- gung miteinfliessen. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die Ge- nugtuung auf Fr. 3'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 11. August 2015 festzusetzen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 8 Gesamtwürdigung
E. 8.1 Dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt, muss mit der Vor- instanz als erstellt gelten. Die Beschreibung des Täters durch die Zeugen und Privatkläger trifft auf den Beschuldigten zu und auch das Ergebnis der Lebend- wahlkonfrontation fiel positiv aus. Weiter wurde der Beschuldigte in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe des Tatgeschehens verhaftet, als er vor der Polizei davon rannte. Sodann fand sich am Griff der am Tatort gefundenen Tatwaffe eine DNA-Spur des Beschuldigten.
E. 8.2 Zu Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2 (Messerangriffe zum Nachteil unbekann- ter Personen) ist festzuhalten, dass diese nach Würdigung sämtlicher Beweis- mittel nicht rechtsgenügend erstellt werden können. Der Anklagevorwurf basiert vorliegend wesentlich auf den Aussagen des Zeugen D._____. Wie gezeigt wur- de, sind die Aussagen des Zeugen jedoch nicht verlässlich. Er schilderte die Ge- schehnisse widersprüchlich und wenig detailliert. Ausserdem konnten auf der Tatwaffe keine DNA-Spuren an der Messerklinge gefunden werden, was der Dar- stellung des Zeugen wiederum entgegensteht, wonach der Beschuldigte die erste angegriffene Person (Anklageziffer 1.1.1) mit dem Messer verletzt und ihr eine blutende Schnittwunde zugefügt habe. Schliesslich ist auch das Verhalten des Zeugen als merkwürdig zu bezeichnen, erschien er doch mehrfach unentschuldigt nicht zur Lebendwahlkonfrontation. Die Vorinstanz schloss daraus, es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Zeuge mit seinen Aussagen lediglich habe wichtig machen wollen (Urk. 84 S. 40). Diese Schlussfolgerung erscheint plausibel, es kann jedenfalls zur Erstellung des Sachverhalts nicht auf die Aussagen des Zeu- gen D._____ abgestellt werden. Letztlich ist es auch als lebensfremd und als sehr unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass ein Opfer, welches ohne Grund mit einer
- 18 - Waffe angegriffen und verletzt wird, diesen Vorfall nicht bei der Polizei meldet. Mangels weiterer Beweismittel kann der Anklagesachverhalt bezüglich die ersten Messerangriffe auf unbekannte Personen nicht erstellt werden.
E. 8.3 Der Sachverhalt unter Anklageziffer 1.1.3 (Messerangriff zum Nachteil von C._____ und A._____) ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel – mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 41-44) – wie folgt als erstellt zu bezeichnen: Der Be- schuldigte ist mit erhobenem Messer auf den Privatkläger C._____ zugerannt, worauf der Privatkläger A._____ dazwischen ging und der Privatkläger C._____ flüchten konnte. In welcher Position sich der Privatkläger C._____ befand, als der Angriff erfolgte, in welchem Zeitpunkt er den Schlüssel verlor, ob er sich bückte, um diesen aufzuheben, ob er aus eigenem Antrieb flüchtete oder vom Privatklä- ger A._____ weggestossen wurde, ist nicht klar und mit den vorhandenen Be- weismitteln nicht zu erstellen. Das Verhalten des Beschuldigten wurde jedoch von den Privatklägern und Zeugen als bedrohlich und gefährlich beschrieben. Weiter ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers A._____ erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ mit dem Messer nahe gekommen war, nämlich gemäss seinen Angaben bis auf eine Distanz von 50 bis 100 cm. Dass der Beschuldigte den Privatkläger C._____ ohne Eingreifen des Privatklä- gers A._____ mit dem Messer verletzt hätte oder dies mindestens hätte tun wol- len, lässt sich angesichts dieser Distanz nicht erstellen. Keine Zweifel bestehen dagegen daran, dass sich der Sachverhalt zur Stichbewegung gegen den Privat- kläger A._____ so abgespielt hat, wie in der Anklageschrift umschrieben. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte nach der Intervention von A._____ einen Mess- erstich von links nach rechts gegen dessen rechte Halsseite führte, wobei A._____ ausweichen und dem Beschuldigten einen Ellbogenschlag versetzen konnte, so dass er lediglich vom Messergriff bzw. der Messerhand des Beschul- digten am Hals getroffen wurde und dort eine Hautrötung erlitt, worauf der Be- schuldigte von ihm abliess und dem Privatkläger C._____ nachrannte. Zur vom Beschuldigten verfolgten Absicht hat sich die Vorinstanz sodann einge- hend geäussert. Die Erwägungen der Vorinstanz können ohne Weiterungen übernommen werden (Urk. 84 S. 42 ff.).
- 19 -
E. 8.4 Anklageziffer 1.2 (Hinderung einer Amtshandlung) kann gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ erstellt werden. Der Beschuldigte vermochte nichts vorzubringen, was Zweifel an der Darstellung des Zeugen we- cken würde. Heute brachte der Beschuldigte vor, er sei gar nicht gerannt (Urk. 144 S. 18), was aufgrund der anders lautenden glaubhaften Zeugenaussa- gen als unglaubhaft bezeichnet werden muss. Damit ist dieser Anklagesachver- halt rechtsgenügend erstellt (vgl. auch Urk. 84 S. 44). IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom
- August 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-6. (…)
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2016 be- schlagnahmte Fleischermesser wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- (…)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 36 - Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 560.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 543.75 Auslagen Untersuchung Fr. 13'252.10 Gutachten Fr. 22'494.90 amtliche Verteidigung Fr. 9'113.90 Vertreter Privatkläger A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10.-12. (…)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ sowie der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB.
- Von den übrigen Anklagevorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 639 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
- Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird nicht aufge- schoben. - 37 -
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Mai 2013 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 3'000.-- zu- züglich 5 % Zins ab 11. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 4'100.-- unentgeltliche Verbeiständung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____, werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Fünfteln einstweilen und zu zwei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Fünfteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − den Privatkläger C._____, … [Adresse] - 38 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers A._____ (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss vorinstanzlicher Disposi- tiv Ziffer 7 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp.Ziffer 6 − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Nr. S-4/2010/3158.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 39 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160443-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 11. Mai 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger sowie Anschlussberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
31. August 2016 (DG160173)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Mai 2016 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 84 S. 71 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privat- klägers A._____, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB.
2. Von den übrigen Anklagevorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 386 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 16. Mai 2013 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2016 beschlag- nahmte Fleischermesser wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 -
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 560.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 543.75 Auslagen Untersuchung Fr. 13'252.10 Gutachten Fr. 22'494.90 amtliche Verteidigung Fr. 9'113.90 Vertreter Privatkläger A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers A._____, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die Kosten für die Erstellung aller Gutachten werden dem Beschuldigten vollständig auferlegt. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung und des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers A._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 StPO.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 ff.)
a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 145 S. 1):
1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2016 mit Ausnahme von Ziff. 1 (Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers A._____ und Drohung zum Nachteil des Privatkläger C._____) und Ziff. 3 (Strafhöhe).
- 4 -
2. Schuldspruch wegen versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Anklageziffer 1.1.3) und wegen mehrfacher versuchter schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ und 3 weiterer unbekannter Opfer (Anklageziffer 1.1.1 - 1.1.3).
3. Bestrafung von B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.
4. Auferlegung der Kosten, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung.
b) Der Privatklägerschaft A._____ (Urk. 146 S. 2):
1. In Abänderung von Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abt., vom 31.08.2016, sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger A._____, Fr. 5'000.-- zzgl. 5 % Zins ab 11.08.2015 als Genugtuung zu be- zahlen;
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich gutzuheissen;
3. Die Anschlussberufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen;
4. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen;
5. Dem Privatkläger sei weiterhin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen, sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 148 S. 2 f.):
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StBG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ sowie der Hinderung
- 5 - einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB vollumfänglich frei- zusprechen.
3. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung für die zu Un- recht erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Vollzugs zuzusprechen.
4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
16. Mai 2013 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter An- setzung einer Probezeit von vier Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges sei zu verzichten.
5. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB für schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.-- zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Vollzugs.
6. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventuali- ter seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten nach Massgabe des Ob- siegens bzw. Unterliegens aufzuerlegen, jedoch zu Lasten der Staatskasse abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen.
- 6 - Erwägungen: I.Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 84 S. 4 f.).
2. Am 3. September 2016 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 59), und nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie dem Obergericht am 20. Oktober 2016 die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte sie verschiedene Beweisanträge (Urk. 85).
3. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2016 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu- gestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufungen zu beantragen. Zugleich wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Staats- anwaltschaft Stellung zu nehmen (Urk. 89). Der Beschuldigte und der Privatkläger A._____ erhoben Anschlussberufung (Urk. 97 und 101).
4. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurden die Anträge der Staats- anwaltschaft auf erneute Einvernahme von A._____, C._____ und D._____ ab- gewiesen, der Antrag auf Beizug des beschlagnahmten Fleischermessers mit Stahlklinge indessen gutgeheissen (Urk. 106).
5. Nachdem am 19. Dezember 2016 ein Gesuch des Beschuldigten um bedingte Entlassung aus dem (vorzeitigen) Vollzug samt Beilagen hierorts eingegangen war (Urk. 109 und Urk. 111/1-3), wurde mit Präsidialverfügung vom
20. Dezember 2016 der Staatsanwaltschaft eine dreitägige Frist zur Stellung- nahme angesetzt sowie angeordnet, dass allfällige Eingaben unverzüglich der Verteidigung zur Stellungnahme innert drei Tagen zugestellt werden (Urk. 114). Die Anklagebehörde liess sich fristgerecht mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 vernehmen (Urk. 117). Diese Eingabe wurde der Verteidigung in der Folge zuge- stellt (Urk. 118), worauf sich diese innert Frist nicht mehr äusserte (vgl. Urk. 118).
- 7 - Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Haft- entlassung bzw. bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abge- wiesen (Urk. 125).
6. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsvertreter des Pri- vatklägers A._____ erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden und wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 11 f.). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch gemäss Dispositiv Ziffer 2 wegen versuchter Tötung (Anklageziffer 1.1.3) und mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Anklageziffern 1.1.1-1.1.3). Weiter beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung gemäss Disposi- tiv Ziffer 3 (Urk. 85). 1.2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Anschlussberufung einen vollum- fänglichen Freispruch, weshalb sich seine Berufung mit Ausnahme von Dispositiv Ziffern 2 (Freispruch), Dispositiv Ziffer 7 (Einziehung und Vernichtung Fleischer- messer) und Dispositiv Ziffer 9 (Kostenfestsetzung) gegen das gesamte vor- instanzliche Urteil richtet (Urk. 97). 1.3. Der Privatkläger A._____ lässt mit seiner Anschlussberufung Dispositiv Zif- fer 8 (Genugtuung) anfechten (Urk. 101). 1.4. Einzig nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind Disposi- tiv Ziffern 7 und 9 (Einziehung und Vernichtung Fleischermesser; Kostenfest- setzung), was vorab festzustellen ist.
- 8 -
2. Formelles 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
3. Anklageprinzip Die Vorinstanz hat umfassende und zutreffende Ausführungen zum Anklage- prinzip gemacht. Sie hat zurecht erkannt, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Verletzung des Anklageprinzips vorliege. Zwar seien im vor- liegenden Fall unter Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2 die Personalien der Opfer, der Abstand zwischen Messerklinge und den Opfern sowie die betroffenen Körper- stellen am Oberkörper der Opfer und weitere Tatumstände unbekannt geblieben, dennoch sei der konkrete Tatvorwurf, nämlich das versuchte Einstechen mit ei- nem Messer auf unbekannte Dritte, gerade noch ersichtlich (Urk. 84 S. 5 ff.). III. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann zum Anklagevorwurf auf die Anklageschrift bzw. die ausführlich Wiedergabe desselben durch die Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 8 ff.). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt unter den Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2 als nicht erstellbar. Zu Anklageziffer 1.1.3.1 hielt sie fest, der Angriff des Be- schuldigten auf den Privatkläger C._____ habe sich nicht so abgespielt, wie in der
- 9 - Anklageschrift festgehalten. Es lasse sich eine gewisse Gefahr durch das bedroh- liche Verhalten des Beschuldigten erstellen. Im Übrigen könne der genaue Ablauf des Angriffs nicht mehr rekonstruiert werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ nahe gekommen sein müsse. Angesichts der eingeklagten Distanz von 50 bis 100 cm der Messerklinge zum Privatkläger C._____ lasse sich bei der von oben herab geführten Stichbewegung jedoch nicht belegen, dass der Privatkläger C._____ von der Messerspritze verletzt worden wäre, wenn der Privatkläger A._____ nicht dazwischen gegangen wäre. Als er- stellt erachtete die Vorinstanz dagegen den Vorwurf, dass der Beschuldigte nach der Intervention von A._____ einen Messerstich von links nach rechts gegen des- sen rechte Halsseite geführt habe, wobei A._____ ausweichen und dem Beschul- digten einen Ellbogenschlag habe versetzen können, so dass er lediglich vom Messergriff bzw. der Messerhand des Beschuldigten am Hals getroffen worden sei und dort eine Hautrötung erlitten habe, worauf der Beschuldigte von ihm abge- lassen habe und dem Privatkläger C._____ nachgerannt sei. Den Sachverhalt zum Nachtatverhalten (Anklageziffer 1.1.3.2) bezeichnete die Vorinstanz sodann zurecht als für die rechtliche Würdigung irrelevant und erstellte ihn folglich nicht. Schliesslich sei der Sachverhalt unter Anklageziffer 1.2 erstellt (Urk. 84 S. 40 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung und führt aus, bei einer sorgfältigen und umfassenden Würdigung sämtlicher Be- weise bleibe kein Raum, die Ernsthaftigkeit und Gefährlichkeit der wuchtigen Stichbewegungen abzuerkennen. Die Vorinstanz verharmlose das Tatgeschehen und verkenne, dass nicht ein Herumfuchteln mit dem Messer, um Menschen zu ängstigen, beschrieben worden sei, sondern ein gezieltes und wiederholtes Ein- stechen mit einer scharfen und langen Messerklinge. Auch wenn die Schilderun- gen der Betroffenen und Tatzeugen nicht in allen Punkten deckungsgleich seien, seien sie im Kerngehalt stimmig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien auch die Aussagen des unabhängigen Tatzeugen D._____ genügend detailliert und präzise, um auf diese abzustellen. Weiter zeige der Umstand, dass A._____ seinen Kollegen C._____ reaktionsschnell habe wegstossen müssen, mit aller Deutlichkeit, wie ernsthaft und zielgerichtet der Messerangriff auf C._____ erfolgt sei. Hätte der Beschuldigte mit dem Messer lediglich in der Luft herumgefuchtelt,
- 10 - um C._____ zu verängstigen, hätte für A._____ kein Anlass bestanden, C._____ reaktionsschnell wegzustossen. Das wiederholte Einstechgebaren des Beschul- digten auf mehrere Personen weise unmissverständlich darauf hin, dass die Ge- fahr für eine zumindest lebensgefährliche Körperverletzung real und äusserst na- heliegend und konkret gewesen sei. Die Messerattacken seien von einem klaren Verletzungswillen des Beschuldigten geprägt gewesen (Urk. 145 S. 2 f.). 1.3. Die Verteidigung brachte vor, es sei nicht auszuschliessen, dass der Be- schuldigte tatsächlich von einer Gruppe von mehreren Personen bedrängt, ihm die Tasche mit wichtigen Dokumenten abgenommen worden sei und er diese ha- be zurückholen wollen. Was die Beschreibung und Identifizierung des Beschuldig- ten durch die Zeugen betreffe, würden krasse Ungereimtheiten bestehen. Aus- gerechnet einer der Hauptzeugen, C._____, habe die falsche Person identifiziert. Auch A._____ habe mehrfach ausgeführt, der Beschuldigte habe ein weisses o- der zumindest helles T-Shirt getragen. Die Identifikation durch A._____ sei so- dann unbrauchbar, da er suggestiv befragt worden sei, ob er bereit wäre, den mutmasslichen Täter zu identifizieren, respektive sich diesen per Video an- zusehen. Weiter habe die schlechte Videoqualität eine eindeutige Identifikation nicht zugelassen. Es sei nach wie vor zweifelhaft, wer die Person gewesen sei, für welche der Beschuldigte verurteilt worden sei (Urk. 148 N 3 ff.).
2. Aussagen und weitere Beweismittel bezüglich des Beschuldigten 2.1. Zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist den Ausführungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen (Urk. 84 S. 11 f.). Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom
12. August 2015, in der Hafteinvernahme vom 13. August 2015 und in der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft wie auch in der Hauptverhandlung vom 31. August 2016 umfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 84 S. 12 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei nach Zürich gekommen und habe sich bei ei- nem guten Kollegen für die Hilfe bei der Passbeschaffung bedanken wollen. An jenem Abend habe er Weisswein in kleinen Flaschen getrunken, wieviel genau, wisse er nicht mehr. Als er bei einem Brunnen habe Wasser trinken wollen, sei er
- 11 - von einer Gruppe von ca. zehn Personen provoziert und geschlagen worden. Ihm sei die Tasche weggenommen worden. Dann habe er am …-Platz für ca. eine Mi- nute seinen Kollegen E._____ getroffen. Er sei schliesslich vorsichtig alleine zum Park zurück. um seine Tasche zu suchen. Er sei nicht von der Polizei verfolgt worden und nicht vor ihr weggerannt. Was die Identifikation seines Kollegen E._____ angehe, so liege ein Irrtum vor, es sei der falsche E._____ ausfindig ge- macht worden (Urk. 144 S. 9 ff.). 2.2. Die Aussagen des Beschuldigten weisen keine nennenswerte Wider- sprüche oder Strukturbrüche auf, überzeugen aber letztlich nicht. Dass der Be- schuldigte den angeblichen tätlichen Angriff, welcher immerhin mit einer Waffe geführt worden sei, und den angeblichen Diebstahl seiner Tasche, welche immer- hin seine Identitätskarte enthalten haben soll, nicht bei der Polizei meldete, ist wenig nachvollziehbar. Ausserdem fallen die Schilderungen des von ihm behaup- teten Übergriffs mit der Vorinstanz wenig detailliert und lebensnah aus. Der Be- schuldigte beschrieb seine "Angreifer" als "einfach jung" und reagierte ungewöhn- lich, als er darauf angesprochen wurde, weshalb er die Personen nicht beschrei- ben könne: Er sei nicht dorthin gegangen, um von diesen Leuten ein Foto zu er- stellen (Urk. 12.1 S. 3; Urk. 84 S. 17). 2.3. Weiter widerlegen einige objektive Beweismittel die Darstellung des Be- schuldigten. 2.3.1. Zum einen trug der Beschuldigte entgegen seinen Ausführungen in der ers- ten polizeilichen Befragung in der Tatnacht kein dunkelblau-weisses, sondern ein schwarzes T-Shirt (Urk. 1 S. 5; Urk. 9.2 S. 2; Urk. 12/1 S. 9). 2.3.2. Sodann war der Beschuldigte entgegen seinen späteren Aussagen im Tat- zeitpunkt stark angetrunken. Das IRM Zürich ermittelte bei einer 2 ¾ Stunden nach seiner Verhaftung entnommenen Blutprobe einen Blutalkoholgehalt zwi- schen 1,37 und 1,51 (Mittelwert: 1,44) Gewichtspromillen (Urk. 10.4). Damit sei der Beschuldigte als "deutlich betrunken" einzustufen gewesen.
- 12 - 2.3.3. Auch bei den vom Beschuldigten als Folge des angeblichen Übergriffs gel- tend gemachten Verletzungen am Oberkörper würde gemäss Gutachten des IRM Zürich vom 15. Juni 2016 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten eine Selbstbeibringung naheliegen. Die Verletzung an der rechten Hand könnte dem- gegenüber sowohl durch aktive Abwehr eines Messerangriffes – wie vom Be- schuldigten geschildert – als auch durch ein Abgleiten eines in der rechten Faust gehaltenen Messers bei einem heftigen Stich/Stoss mit diesem gegen eine harte Oberfläche – wie dem von mehreren Zeugen geschilderten Einstechen auf Abfall- eimer – verursacht worden sein (Urk. 8.4 S. 5 ff.). Beachtlich ist in diesem Zu- sammenhang, dass am mutmasslichen Tatmesser DNA-Spuren des Beschuldig- ten am Griff des Messers gefunden werden konnte, nicht jedoch an der Klinge (Urk. 9.5). Dies spricht gegen den vom Beschuldigten geschilderten Tatablauf. 2.3.4. Schliesslich konnte der vom Beschuldigten genannte Kollege "E._____" die Version des Beschuldigten nicht bestätigen (Urk. 2 S. 3; Urk. 84 S. 16). Dass es bei der Identifikation von "E._____" zu einer Verwechslung gekommen ist, wie der Beschuldige im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbrachte, kann ausge- schlossen werden. Es war der Beschuldigte selbst, welcher aus seinem Telefon- speicher "E._____" mit der dazugehörigen Telefonnummer eindeutig identifizierte (Urk. 2 S. 3). 2.3.5. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, auf welche zur Erstellung des Sachverhalts nicht massgeblich abgestellt werden kann (Urk. 84 S. 18).
3. Aussagen und weitere Beweismittel bezüglich des Privatklägers A._____ 3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers A._____ ist den zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen (Urk. 84 S. 18). Weiter hat die Vor- instanz die Aussagen des Privatklägers A._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2015 und in der Einvernahme vom 8. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft umfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 84 S. 18 ff.).
- 13 - 3.2. Der Privatkläger A._____ machte durchwegs konstante und lebensnahe Aussagen. Einzig widersprüchlich waren die Aussagen des Privatklägers A._____ die Farbe des T-Shirt des Beschuldigten betreffend. Er führte zunächst aus, der Beschuldigte habe ein dunkles Shirt getragen, während er in der zweiten Einver- nahme von einem hellen Shirt sprach (Urk. 13.1 S. 2; Urk. 13.2 S. 12). Dieser Wi- derspruch ist jedoch vernachlässigbar, auch aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen den Einvernahmen. Die Vorinstanz erwog sodann schlüssig, dass die späteren Aussagen des Privatklägers A._____ wortreicher und detaillierter ausge- fallen seien, lasse sich damit erklären, dass er nach dem Vorfall so schnell wie möglich habe nach Hause gehen wollen und die polizeiliche Einvernahme ohne formellen Dolmetscher durchgeführt worden sei. Weiter erscheine es lebensnah, dass sich der Privatkläger A._____ mit dem Privatkläger C._____ und weiteren Zeugen unterhalten habe, um das Erlebte zu rekonstruieren. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich dadurch nicht mehr zweifelsfrei erstellen lasse, welche Aussagen den eigenen Erinnerungen entsprechen und welche von den Aussagen weiteren Zeugen stammen würden (Urk. 84 S. 21). 3.3. Schliesslich stützt die Darstellung des Privatklägers A._____ auch die foto- grafisch festgehaltene Hautrötung an der rechten Halsseite (Urk. 7). Der vom Pri- vatkläger geschilderte Schlag des Beschuldigten gegen seinen Hals könnte frag- los die beschriebene Rötung verursacht haben. 3.4. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers A._____ als glaubhaft ein- zustufen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich auf sie abge- stellt werden kann.
4. Aussagen des Privatklägers C._____ 4.1. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers C._____ ist den zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen (Urk. 84 S. 22). Weiter hat die Vo- rinstanz die Aussagen des Privatklägers C._____ in der polizeilichen Einvernah- me vom 12. August 2015 und in der Einvernahme vom 8. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft umfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 84 S. 22 ff.).
- 14 - 4.2. Der Privatkläger C._____ sagte grundsätzlich glaubhaft aus. Seine Aussa- gen sind konstant, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Vorinstanz führte bereits aus, dass auffallend sei, dass der Privatkläger nicht bereits in der ersten Einvernahme erwähnt hatte, dass ein "Gegenstand" an seiner rechten Körperseite entlang "hinuntergeglitten" sei, als er vor dem Beschuldigten auf dem Boden ge- kauert sei. Es wäre – so die Vorinstanz weiter – zu erwarten gewesen, dass die- ses wichtige Detail bereits in der ersten Einvernahme genannt worden wäre. Es könne daher nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich diese Episode fälsch- licherweise in die Erinnerung des Privatklägers C._____ "eingeschlichen" habe (Urk. 84 S. 24 f.). Dem ist zuzustimmen - allerdings fällt auch auf, dass die Schil- derung des Vorfalls durch den Privatkläger C._____ in der polizeilichen Befragung im Verhältnis zur späteren Einvernahme als Auskunftsperson allgemein sehr viel verkürzter ausgefallen ist (Urk. 14.1 im Verhältnis zu Urk. 14.2). 4.3. Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ können zur Erstel- lung des Sachverhalts herangezogen werden, tragen aber nicht wesentlich zur Erstellung der konkreten Umstände bezüglich Verwendung des Messers (konkre- te Handlungen, Abstand, Richtung) durch den Beschuldigten bei.
5. Aussagen der Zeugen 5.1. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen F._____, G._____, H._____, I._____, D._____ sowie J._____ ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen (Urk. 84 S. 25, 28, 30, 32, 33, 36). Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen umfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 84 S. 25 ff.). 5.2. Die Aussagen der Zeugin F._____ sind konstant und nachvollziehbar, wo- bei auffällt, dass die Darstellung in der zweiten Einvernahme detaillierter und ge- nauer ist als noch in der ersten Einvernahme unmittelbar nach den Ereignissen. Mit der Vorinstanz liegt die Annahme nahe, dass sich die Zeugin Aussagen ande- rer Personen zu eigen gemacht hat und den Ablauf der Auseinandersetzung in der zweiten Einvernahme nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern vom Hören- sagen geschildert hat (Urk. 84 S. 27). Auf die Aussagen der Zeugin kann grund-
- 15 - sätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung abgestellt werden, wobei sie wiederum nicht dazu beitragen, die konkrete Verwendung des Messers durch den Beschul- digten zu erstellen. 5.3. Die Aussagen der Zeugin G._____ können als glaubhaft bezeichnet wer- den. Sie schilderte die Geschehnisse sehr authentisch und nachvollziehbar. Aus ihren Aussagen wird deutlich, dass sie und die weiteren anwesenden Personen durch das Auftreten des Beschuldigten verängstigt waren. Weiter bestätigt sie, dass der Privatkläger A._____ vom Beschuldigten mit dem Arm oder dem Griff des Messers am Hals getroffen worden sei, als er zwischen den Beschuldigten und den Privatkläger C._____ gegangen sei. Einzig widersprüchlich sind ihre Aussagen bezüglich dem Zeitpunkt, in welchem der Privatkläger C._____ seine Schlüssel aufgehoben haben soll sowie betreffend die Attacke des Beschuldigten gegen den Privatkläger C._____, was jedoch mit der Vorinstanz kein wesentlicher Widerspruch ist (Urk. 84 S. 29). 5.4. Der Zeuge H._____ sagte grundsätzlich glaubhaft aus. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, lassen sich seinen Aussagen jedoch keine konkreten Handlun- gen des Täters mit dem Messer gegen Personen entnehmen, weshalb die Aus- sagen für die Erstellung des Sachverhalts wenig ergiebig sind (Urk. 84 S. 31). 5.5. I._____ wurde nur als als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 15), weshalb ihre Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Mit der Vorinstanz ergibt sich aus den Aussagen von I._____ nichts, was den Beschuldigten entlasten würde (Urk. 84 S. 33). 5.6. Der Zeuge D._____ sagte im Wesentlichen konstant aus. Es ist jedoch augenfällig, dass seine Aussagen die Angriffe durch den Beschuldigten betreffend wenig detailiert und teilweise widersprüchlich ausfallen. Gerade die Darstellung des ersten Angriffs [Anklageziffer 1.1.1], wo er zunächst davon sprach, eine Person sei am Arm geschnitten worden und davon gerannt und später ausführte, die Person, welche leicht verletzt worden sei, habe so getan, als ob nichts gewesen sei, worauf der Täter selbst von dieser abgelassen und davon gerannt sei, überzeugt nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Zu den
- 16 - späteren Geschehnissen beim Restaurant sind die Angaben des Zeugen mit der Vorinstanz insgesamt zu uneinheitlich, zu ungenau und zu wenig verlässlich, um massgeblich darauf abstellen zu können (Urk. 84 S. 35 f.). 5.7. Die Aussagen des Zeugen J._____ sind glaubhaft, weshalb für die Sachverhaltserstellung auf sie abgestellt werden kann. Die Vorinstanz erklärte die kleineren Widersprüche in der Darstellung zurecht damit, dass zwischen den Ereignissen und der Einvernahme eine gewisse Zeit verstrichen ist und dass der Zeuge als Polizist in der Zwischenzeit zahlreiche vergleichbare Einsätze absolviert hat (Urk. 84 S. 37).
6. Lebendwahlkonfrontation 6.1. Die Zeugen F._____ (Urk. 17.1), H._____ (Urk. 17.3), G._____ (Urk. 17.4) und I._____ (Urk. 17.5) erkannten den Beschuldigten als Täter. Der Privatkläger C._____ gab indes eine andere Person als Täter an (Urk. 17.2). Der Zeuge D._____ erschien nicht zur Lebendwahlkonfrontation. 6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kommt der Lebendwahlkonfrontati- on für sich allein betrachtet kein erheblicher Beweiswert zu (Urk. 84 S. 38). Der Beschuldigte wird allerdings durch die positiv verlaufenen Lebendwahlkonfrontati- onen jedenfalls nicht entlastet.
7. Tatwaffe 7.1. Das IRM Zürich erstellte am 26. Oktober 2015 ein DNA-Gutachten zur mutmasslichen Tatwaffe. Dabei konnte vom Griff des Messers ein einfaches DNA-Profil einer männlichen Person nachgewiesen werden und der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden, wobei die Spurengeberschaft des Beschuldigten mehrere Milliarden mal wahrscheinlicher sei als diejenige einer un- bekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Per- son. Aus dem Spurenasservat ab Messerklinge liess sich dagegen kein DNA- Profil erstellen (Urk. 9.5 S. 2; Urk. 9.4).
- 17 - 7.2. Das Gutachten des IRM stützt folglich die Aussagen aller Zeugen und Pri- vatkläger, welche erklärten, der Beschuldigte habe ein Messer in der Hand gehal- ten. Gleichzeitig widerspricht es einerseits der Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit dem Messer verletzt worden sei, und andererseits aber auch dem auf die Aussagen des Zeugen D._____ gestützten Vorwurf, der Beschuldigte ha- be mit dem Messer jemanden verletzt.
8. Gesamtwürdigung 8.1. Dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt, muss mit der Vor- instanz als erstellt gelten. Die Beschreibung des Täters durch die Zeugen und Privatkläger trifft auf den Beschuldigten zu und auch das Ergebnis der Lebend- wahlkonfrontation fiel positiv aus. Weiter wurde der Beschuldigte in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe des Tatgeschehens verhaftet, als er vor der Polizei davon rannte. Sodann fand sich am Griff der am Tatort gefundenen Tatwaffe eine DNA-Spur des Beschuldigten. 8.2. Zu Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2 (Messerangriffe zum Nachteil unbekann- ter Personen) ist festzuhalten, dass diese nach Würdigung sämtlicher Beweis- mittel nicht rechtsgenügend erstellt werden können. Der Anklagevorwurf basiert vorliegend wesentlich auf den Aussagen des Zeugen D._____. Wie gezeigt wur- de, sind die Aussagen des Zeugen jedoch nicht verlässlich. Er schilderte die Ge- schehnisse widersprüchlich und wenig detailliert. Ausserdem konnten auf der Tatwaffe keine DNA-Spuren an der Messerklinge gefunden werden, was der Dar- stellung des Zeugen wiederum entgegensteht, wonach der Beschuldigte die erste angegriffene Person (Anklageziffer 1.1.1) mit dem Messer verletzt und ihr eine blutende Schnittwunde zugefügt habe. Schliesslich ist auch das Verhalten des Zeugen als merkwürdig zu bezeichnen, erschien er doch mehrfach unentschuldigt nicht zur Lebendwahlkonfrontation. Die Vorinstanz schloss daraus, es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Zeuge mit seinen Aussagen lediglich habe wichtig machen wollen (Urk. 84 S. 40). Diese Schlussfolgerung erscheint plausibel, es kann jedenfalls zur Erstellung des Sachverhalts nicht auf die Aussagen des Zeu- gen D._____ abgestellt werden. Letztlich ist es auch als lebensfremd und als sehr unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass ein Opfer, welches ohne Grund mit einer
- 18 - Waffe angegriffen und verletzt wird, diesen Vorfall nicht bei der Polizei meldet. Mangels weiterer Beweismittel kann der Anklagesachverhalt bezüglich die ersten Messerangriffe auf unbekannte Personen nicht erstellt werden. 8.3. Der Sachverhalt unter Anklageziffer 1.1.3 (Messerangriff zum Nachteil von C._____ und A._____) ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel – mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 41-44) – wie folgt als erstellt zu bezeichnen: Der Be- schuldigte ist mit erhobenem Messer auf den Privatkläger C._____ zugerannt, worauf der Privatkläger A._____ dazwischen ging und der Privatkläger C._____ flüchten konnte. In welcher Position sich der Privatkläger C._____ befand, als der Angriff erfolgte, in welchem Zeitpunkt er den Schlüssel verlor, ob er sich bückte, um diesen aufzuheben, ob er aus eigenem Antrieb flüchtete oder vom Privatklä- ger A._____ weggestossen wurde, ist nicht klar und mit den vorhandenen Be- weismitteln nicht zu erstellen. Das Verhalten des Beschuldigten wurde jedoch von den Privatklägern und Zeugen als bedrohlich und gefährlich beschrieben. Weiter ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers A._____ erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ mit dem Messer nahe gekommen war, nämlich gemäss seinen Angaben bis auf eine Distanz von 50 bis 100 cm. Dass der Beschuldigte den Privatkläger C._____ ohne Eingreifen des Privatklä- gers A._____ mit dem Messer verletzt hätte oder dies mindestens hätte tun wol- len, lässt sich angesichts dieser Distanz nicht erstellen. Keine Zweifel bestehen dagegen daran, dass sich der Sachverhalt zur Stichbewegung gegen den Privat- kläger A._____ so abgespielt hat, wie in der Anklageschrift umschrieben. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte nach der Intervention von A._____ einen Mess- erstich von links nach rechts gegen dessen rechte Halsseite führte, wobei A._____ ausweichen und dem Beschuldigten einen Ellbogenschlag versetzen konnte, so dass er lediglich vom Messergriff bzw. der Messerhand des Beschul- digten am Hals getroffen wurde und dort eine Hautrötung erlitt, worauf der Be- schuldigte von ihm abliess und dem Privatkläger C._____ nachrannte. Zur vom Beschuldigten verfolgten Absicht hat sich die Vorinstanz sodann einge- hend geäussert. Die Erwägungen der Vorinstanz können ohne Weiterungen übernommen werden (Urk. 84 S. 42 ff.).
- 19 - 8.4. Anklageziffer 1.2 (Hinderung einer Amtshandlung) kann gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ erstellt werden. Der Beschuldigte vermochte nichts vorzubringen, was Zweifel an der Darstellung des Zeugen we- cken würde. Heute brachte der Beschuldigte vor, er sei gar nicht gerannt (Urk. 144 S. 18), was aufgrund der anders lautenden glaubhaften Zeugenaussa- gen als unglaubhaft bezeichnet werden muss. Damit ist dieser Anklagesachver- halt rechtsgenügend erstellt (vgl. auch Urk. 84 S. 44). IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt zum Nachteil des Privat- klägers A._____ als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert und denjenigen zum Nachteil des Privatklägers C._____ als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Weiter hat sie den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung geltend, entgegen der Würdigung der Vorinstanz stelle der Einstichversuch gegen den Hals des Privat- klägers A._____ eine versuchte vorsätzliche Tötung dar. Ein Eindringen der Mes- serspitze in den Hals hätte unweigerlich zu einem Anschnitt lebenswichtiger Blut- gefässe, Nervenstränge, Speise- oder Luftröhre und zum Tod geführt. Jedes Kind wisse, dass das Einstechen in den Hals in der Regel tödlich ende. Die Einstich- versuche gegen die weiteren Opfer seien als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren, weil nicht exakt habe erstellt werden können, wo genau der Ein- stich am Oberkörper der Opfer erfolgt wäre. Mindestens sei das Verhalten des Beschuldigten jedoch als versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung zu qualifizieren (Urk. 145 S. 5). 1.3. Die Verteidigung führt im Eventualstandpunkt aus, die Vorinstanz stelle zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit seinem Messer in erster Linie habe Angst und Schrecken verbreiten wollen. Dass der Beschuldigte die Absicht verfolgt ha-
- 20 - be, Personen schwer zu verletzen oder gar zu töten, sei nicht erstellt. Aufgrund der Haltung des Messers beim Angriff auf den Privatkläger A._____ könne viel- leicht gerade noch von Inkaufnahme einer möglichen schweren Körperverletzung, wenn nicht sogar bloss von einer einfachen, ausgegangen werden. Aus den kon- kreten Umständen ergebe sich nicht, dass es dem Beschuldigten darum ge- gangen sei, Menschen zu töten oder zu verletzen, sondern diese in Angst und Schrecken zu versetzen und seine Aggressionen abzubauen (Urk. 148 N. 33 ff.).
2. Sachverhalt zum Nachteil des Privatklägers A._____ 2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bereits bei einem ein- zigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2, Tatwaffe war ein Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, mit Hin- weis auf das Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2.; vgl. z.B. auch Urteile 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6, gezielter Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3, Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser [Klingenlänge ca. 23.5 cm]; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1, kräftige, gezielte Messerstiche in Brust und Rücken [Klingenlänge ca. 20 cm]; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3, Stich mit Kraftaufwand in die Brust mit einem Messer mit einer Klingenlän- ge von 15.5 cm; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2, Messerstich [Klingenlänge von 8-10 cm] mit voller Wucht in den Bauch; im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5 verneint bei einem Stich seitlich unterhalb der Achsel bei einer Klin- genlänge von 34 mm). Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich eines Menschen zusticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Bei einem Messerstich in den Brustbereich ist das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen (Bundesgerichtsentscheid 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Bundesgerichtsentscheide
- 21 - 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011, E. 3.2, und 6B_177/2011 vom 5. August 2011, E. 2.10). Dasselbe muss gleichermassen (wenn nicht um so mehr) bei Verletzungen im Halsbereich gelten, handelt es sich dabei doch um einen sehr sensiblen Bereich eines Menschen, wo sich lebenswichtige Organe und Blutbahnen befinden. Ent- sprechend hält auch das Bundesgericht hierzu fest, dass bei einem Messerstich in den Hals bzw. bei Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestands- verwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, ebenfalls als hoch einzustufen ist (Bundesgerichtsentscheide 6B_635/2009 vom 19. November 2009, E. 3.3, und 6B_480/2011 vom 17. August 2011, E. 1.4). Nach dem Gesagten liegt bei einem Messerstich bzw. bei einer Schnittverletzung im Halsbereich eine Todesfolge im allgemein bekannten Rahmen des Kausal- verlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Es darf als allgemein bekannt voraus- gesetzt werden, dass angesichts der Empfindlichkeit der gesamten Halsregion grundsätzlich Messerstiche gegen den Hals bzw. Schnittverletzungen am Hals zum Tod eines Menschen führen können. Demnach muss, wer entsprechende Gewalt gegen den sensiblen Halsbereich eines Menschen ausübt, aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von tödlichen Verletzungen mit solchen Konsequenzen rechnen und nimmt sie damit zumindest in Kauf. 2.2. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstat- bestandes subsumieren lassen, sowie bei Erfolgsdelikten auf den Geschehens- verlauf, der zum Eintritt des Erfolges führt (Donatsch, OFK-StGB, N 4 zu Art. 12 StGB). Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 103 IV 65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; BSK StGB I-Jenny, N 22 zu Art. 18 StGB). Neben dem Wissen um die reale Möglich- keit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbe- stand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
- 22 - entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Vor- aussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Ver- wirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BSK StGB I-Jenny N 39 f./42 zu Art. 18 StGB). 2.2.1. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Even- tualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a, je mit Hinweisen). Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2 S. 68). 2.2.2. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des
- 23 - tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzu- kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Wesentlich ist, dass der Täter den Erfolg "in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2 StGB) und nicht, ob er ihm unerwünscht ist, ob er ihn billigt oder ob er ihn aus an- deren, nur ihm einsichtigen oder nicht einsichtigen, Gründen in Kauf nimmt. So kommt es etwa auf die innere Ablehnung nicht an, wenn der Täter auf das Aus- bleiben des Erfolges nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (BSK StGB I-Niggli/Maeder, N 56 zu Art. 12 StGB). Welches die Beweg- gründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5 S. 274). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weite- ren Verweisen). 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 19 cm horizontal von vorne gegen die rechte Halspar- tie des Privatklägers A._____ eingestochen, wobei die Messerklinge den Hals des Privatklägers nur verfehlte, weil dieser auswich, woraufhin der Privatkläger vom Beschuldigten mit der Hand, in welcher sich das Messer befand, am Hals getrof- fen wurde. Den Aussagen sämtlicher Zeugen und Privatkläger zufolge trat der Beschuldigte bedrohlich auf, die Situation war chaotisch und unkontrolliert. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten wiegt schwer. Aufgrund der dar- gelegten Art und Intensität dieser Stichbewegung in Richtung bzw. auf Höhe des ungeschützten Halses und unter Berücksichtigung der verwendeten Klingenlänge ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, ohne Weiteres als hoch einzustufen.
- 24 - Wie dargelegt, hat der Beschuldigte unkontrolliert mit einer Stichbewegung auf den Halsbereich des Privatklägers A._____ einzustechen versucht. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass Stichverletzungen am Hals tödlich enden können. Es bedarf hierzu weder eines Spezialwissens noch einer besonderen Intelligenz. Dass es dem Beschuldigten an diesem Wissen gemangelt hätte, wird weder gel- tend gemacht, noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Man muss entgegen dem Beschuldigten (Urk. 144 S. 16) kein Mediziner sein, um die Folgen einer Stichver- letzung am Hals abschätzen zu können. Der Beschuldigte hat in einer dynamischen Auseinandersetzung und aggressiv auftretend mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 19 cm eine Stichbe- wegung gegen den Halsbereich des Privatklägers A._____ ausgeführt. Dazu war der Beschuldigte beträchtlich alkoholisiert, herrschten schlechte Lichtverhältnisse und war die Situation mit mehreren Beteiligten allgemein unübersichtlich. Auf- grund dieser unkontrollierten Weise, wie der Beschuldigte auf den sensiblen Halsbereich des Privatklägers einzuwirken versuchte, bestand ein hohes und für den Beschuldigten bekanntes Risiko der Tatbestandsverwirklichung eines Tötungsdelikts. Entsprechend musste sich ihm bei seinem Messereinsatz und damit bei der inkriminierten Stichbewegung mit dem Messer auf den Halsbereich die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Handeln als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. Er nahm somit durch sein Verhalten den Tod des Privatklägers in Kauf. Daran ändert – entgegen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 47) und im Sinne der obste- hend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nichts, dass es bei ei- nem einzigen Stichversuch gegen den Privatkläger A._____ geblieben ist. Und soweit die Vorinstanz festhält, dass es dem Beschuldigten" nicht darum ging, Menschen zu töten oder zu verletzen" (a.a.O.), mag das – wie vorstehend erläu- tert – zutreffen, schliesst aber ein eventualvorsätzliches Handeln nicht aus. 2.4. Damit steht fest, dass der Beschuldigte beim fraglichen Vorfall zum Nach- teil des Privatklägers A._____ mit Eventualvorsatz – und damit gleichwohl vor- sätzlich – gemäss Art. 111 StGB gehandelt hat. Aufgrund des ausgebliebenen
- 25 - Taterfolgs ist von einer versuchten Begehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.
3. Sachverhalt zum Nachteil des Privatklägers C._____ 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ mit dem Messer bis auf eine Distanz von ca. 50 bis 100 cm genähert. Die genauen Umstände der Stichbewegung und die Position des Privatklägers C._____ sind – wie gezeigt wurde – unklar. Soweit der Sachverhalt erstellt wer- den konnte, lag mithin der mögliche Taterfolg eines Verletzungs- oder gar Tö- tungsdelikts fern. Weiter besteht – aufgrund des erstellbaren Sachverhaltes – nicht der Eindruck, dass der Beschuldigte den Privatkläger C._____ tatsächlich verletzen wollte. Es kann aufgrund der Umstände auch nicht angenommen wer- den, dass der Beschuldigte eine Verletzung des Privatklägers – weder eine schwere, noch eine einfache Körperverletzung – eventualvorsätzlich in Kauf ge- nommen hätte. Es mangelt damit sowohl am objektiven wie auch am subjektiven Tatbestand, weshalb der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. 3.2. Die Vorinstanz hat sodann mit zutreffender Begründung dargelegt, dass das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____ als Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu würdigen ist. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 84 S. 48 f.).
4. Hinderung einer Amtshandlung Unter Verweis auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 49/50) ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte dadurch, dass er der polizeilichen Aufforderung "Halt, Polizei!" keine Folge leistete und so für kurze Zeit die von den Beamten erkennbar angestrebte Personenkontrolle bzw. Verhaf- tung verzögert wurde, der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht hat. Dabei handelte der Beschuldigte mit direkten Vorsatz. Der Beschuldigte ist folg- lich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen.
- 26 -
5. Fazit 5.1. Es wurde weder geltend gemacht noch ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschlussgrund vorgelegen hätte. 5.2. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich zum Nachteil des Privatklägers A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. Weiter hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die notwendigen Ausführungen zur Theorie der Straf- zumessung gemacht, darauf kann verwiesen werden (Urk. 84 S. 51 ff.). 1.2. Ausgehend von der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstem Delikt beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Dieser ist mit der Vorinstanz nicht zu verlassen. Die Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit und des Versuchs sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 84 S. 55). Die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht. Damit wird sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe auszufällen sein. Aufgrund der Tatsache, dass gegen den Beschuldigten bereits mehrfach Geldstrafen ver- hängt wurden, welche offenbar nicht die gewünschte Wirkung zeigten, erscheint es nicht angezeigt, für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine Geld- strafe auszusprechen, sondern es wird im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die für die versuchte vorsätzliche Tötung festzusetzende Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe) angemessen zu erhöhen sein.
- 27 - 1.3. Die Staatsanwaltschaft verwies zur Strafzumessung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 145 S. 5). 1.4. Die Verteidigung legte dar, es liege höchstens ein mittelschweres Ver- schulden vor und in subjektiver Hinsicht sei insbesondere die mittel- bis hochgra- dig verminderte Schuldfähigkeit zu beachten. Bei den Vorstrafen handle es sich nicht um schwerwiegende Strafen. In der Haft und im Vollzug zeige der Beschul- digte sodann ein anständiges und korrektes Benehmen, weshalb sämtliche Füh- rungsberichte sehr positiv ausgefallen seien. Beim Beschuldigten sei auch die ambulante Massnahme in Vollzug gesetzt worden. Insgesamt erscheine eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- angemessen.
2. Tatkomponente betreffend versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in einer wirren Auseinandersetzung mit einem Messer mit beträchtlicher Klingenlänge einmal auf den Privatkläger A._____ losging, ohne dass dieser den geringsten Anlass für einen Angriff geboten hätte. Der Privatkläger A._____ kann dabei als völlig ahnungsloses Opfer, welches sich nicht auf eine Verteidigung vorbereiten konnte, bezeichnet werden. Ein Treffer mit dem Messer im Bereich des Halses hätte schlimme Folgen gehabt. Damit zeigte sich der Beschuldigte gewaltbereit und rücksichtslos. Er kümmerte sich nicht im geringsten um die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers A._____. Er liess jedoch nach dem singulären Angriff ohne weiteres wieder vom Privatkläger A._____ ab und entfernte sich. Das objektive Verschulden für das hypothetisch vollendete Delikt ist als nicht mehr leicht zu bewerten. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Tod des Privatklägers A._____ nicht wollte, er also nicht mit direk- tem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich handelte. Ebenso ist zu gewichten, dass der Beschuldigte seine Tat nicht etwa von langer Hand geplant gehabt hätte, sondern sich offenbar spontan dazu hinreissen liess. Immerhin ist aber festzuhal- ten, dass der Beschuldigte mit einem beeindruckenden Küchenmesser unterwegs
- 28 - war, ohne dafür einen plausiblen Grund nennen zu können. Das Motiv des Be- schuldigten muss letztlich aufgrund seiner Bestreitungen offen bleiben Mit der Vorinstanz ist zu vermuten, dass der Beschuldigte sich wohl aus Frustration über seine Lebensumstände in Kombination mit dem übermässigen Alkoholkonsum zu seinem äusserst gefährlichen und unbeherrschten Verhalten hat hinreissen las- sen (Urk. 84 S. 56). Die Vorinstanz hat gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen beim Beschul- digten als Folge der akuten Alkoholintoxikation zurecht eine mittelgradige Vermin- derung der Schuldfähigkeit erkannt (Urk. 84 S. 56; Urk. 11.11 S. 2). Das subjektive Verschulden vermag damit das objektive Tatverschulden der mutmasslich vollendeten Tötung stark zu relativieren. 2.3. Als hypothetische Einsatzstrafe für das mutmasslich vollendete Tötungs- delikt erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als gerechtfertigt. 2.4. Bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Stra- fe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Der Beschuldigte hat wie vorstehend dargelegt mit einem Messer mit einer Klin- genlänge von ca. 19 cm eine Stichbewegung gegen den Halsbereich des Privat- klägers A._____ ausgeführt. Das Vorgehen des Beschuldigten war damit offen- sichtlich geeignet, den Tod des Opfers herbeizuführen und der tatbestandsmässi- ge Erfolg lag angesichts des verwendeten Tatwerkzeugs einigermassen nahe. Nach dem der Beschuldigte den Hals des Opfers mit dem Messergriff oder der Messerhand noch streifte, verfehlte er den Hals nur knapp. Der Privatkläger A._____ konnte jedoch reaktionsschnell ausweichen und wurde letztlich von der Hand des Beschuldigten am Hals getroffen, was eine Hautrötung verursachte. Die tatsächlichen Folgen der Tat sind daher ausserordentlich gering ausgefallen, was einzig auf das reaktionsschnelle Verhalten des Privatklägers A._____ zurückzu- führen ist. Andererseits ist auch festzuhalten, dass der Beschuldigte sofort vom
- 29 - Privatkläger abliess und sich entfernte. Insgesamt muss der Versuch mithin merk- lich strafmindernd gewertet werden. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist auf 5 Jahre zu reduzieren
3. Tatkomponente betreffend Drohung 3.1. Der Beschuldigte fuchtelte vor dem Privatkläger C._____ mit einem beein- druckenden Messer unkontrolliert herum und rannte dem Privatkläger später mit dem Messer in der Hand nach. Dadurch hatte der Privatkläger C._____ Todes- angst. Er fürchtete, dass der offenbar ausser Kontrolle geratene Beschuldigte ihm ernsthaften Schaden zufügen könnte. Indes ist wiederum von einer fehlenden Planung auszugehen, die Handlungen des Beschuldigten erfolgten aus der Situa- tion heraus. Das objektive Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu be- zeichnen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vor- sätzlich handelte, was erschwerend ins Gewicht fällt. Hingegen muss die mittel- gradig verminderte Schuldfähigkeit wiederum zu einer deutlichen Verschuldens- reduktion führen. 3.3. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzip für die Drohung leicht zu erhöhen.
4. Tatkomponente betreffend Hinderung einer Amtshandlung 4.1. Der Beschuldigte rannte vor der Polizei davon, setzte sich weiter aber nicht körperlich zur Wehr. Er trug in diesem Zeitpunkt auch keine Waffe mehr auf sich. Angesichts der gesamten Situation ist das Verhalten des Beschuldigten nachvoll- ziehbar, wenn auch keinesfalls zu entschuldigten. Das objektive Verschulden wiegt leicht. 4.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was erschwerend ins Ge- wicht fällt. Hingegen muss die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit wiederum zu einer Verschuldensreduktion führen.
- 30 - 4.3. Für die Hinderung einer Amtshandlung erscheint mit der Vorinstanz eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen als angemessen (Urk. 84 S. 57).
5. Zwischenfazit Nach Würdigung der Tatkomponenten für sämtliche Delikte resultiert eine Ein- satzstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geld- strafe.
6. Täterkomponente 6.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang des Beschuldigten wiedergegeben, da- rauf kann verwiesen werden (Urk. 84 S. 57 f.). Der Beschuldigte führte an der Be- rufungsverhandlung aus, im Strafvollzug könne er arbeiten und er besuche einen Deutschkurs. Ausserdem habe er im Rahmen der ambulanten Massnahme mit einer Therapie begonnen, zunächst als Einzeltherapie, später sei Gruppenthera- pie vorgesehen (Urk. 144 S. 2 ff.). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen nichts ableiten, was die Strafzumessung in massgeb- licher Weise beeinflussen würde. 6.2. Der Beschuldigte hat zwischen November 2009 und Mai 2013 drei Vorstra- fen erwirkt (Urk. 87). Es handelte sich dabei nicht um die schwerwiegendsten De- likte, die Vorstrafen sind jedoch teilweise einschlägig. So wurde der Beschuldigte insbesondere am 22. November 2009 wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung durch Verwendung eines Messers in alkoholisiertem Zustand gegen einen Türsteher der …-Bar sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit der Vorinstanz sind die Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine Delinquenz während der Probezeit gemäss Strafbefehl vom 16. Mai 2013 deutlich straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 84 S. 59). 6.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und kann weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren. Dass sich der Beschuldigte im Strafvollzug tadellos verhalten
- 31 - hat, darf erwartet werden und führt nicht zu einer Strafminderung (vgl. Urk. 134 und 143). Das Nachtatverhalten hat insgesamt keine Auswirkungen auf die Straf- zumessung.
7. Fazit 7.1. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 6 Jahren sowie eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. Der Beschuldigte hat kein Einkommen und kein Vermögen. Sein Lebensunterhalt wird von seiner Ehefrau und der Schwiegermutter finanziert (Urk. 55 S. 4). Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf Fr. 10.-- festzusetzen. 7.2. Die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bereits erstandenen 639 Tage Haft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren fällt der bedingte Vollzug ausser Be- tracht.
2. Für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen sind die objektiven Voraussetzung für den bedingten Vollzug grundsätzlich erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten jedoch keine gute Prognose gestellt werden, dies in erster Linie gestützt auf das psychiatrische Gutachten. Beim Beschuldigten bestehe insbesondere eine eingeschränkte Problemeinsicht bezüglich seiner Ge- waltbereitschaft unter Alkohol, zumal es bereits früher zu ähnlichen Vorfällen ge- kommen sei, was ihn nicht davon abgehalten habe, alkoholisiert ein Messer auf sich zu tragen. Aufgrund der Tendenz des Beschuldigten, mitgeführte Messer auch einzusetzen, sei von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr auch für schwerere Gewalthandlungen auszugehen. Für Eigentumsdelikte sei von einer moderaten Rückfallgefahr auszugehen (act. 11.9 S. 32). Der psychiatrische Gut- achter empfiehlt sodann die Anordnung einer ambulanten Massnahme zur Ver- besserung der beim Beschuldigten festgestellten Rückfallgefahr für Gewaltdelikte
- 32 - in alkoholisiertem Zustand (Urk. 11.9 S. 34). Aufgrund dieser im Gutachten fach- ärztlich attestierten Massnahmebedürftigkeit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6). Damit hat die Vorinstanz die ausgesprochene Strafe zurecht für vollziehbar erklärt (Urk. 84 S. 61 f.). VII. Widerruf
1. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen des Wider- rufs kann ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 84 S. 62).
2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Taten während laufen- der Probezeit begangen; gut zwei Jahre nachdem ihm mit Strafbefehl vom
16. Mai 2013 für eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen eine Probezeit von 4 Jahren angesetzt worden war (Urk. 87 S. 2). Er zeigt sich weder einsichtig noch durch die bisher ausgesprochen Strafen wesentlich beeindruckt. Ausserdem besteht beim Beschuldigten gemäss psychiatrischem Gutachten eine erhöhte Rückfallgefahr für Gewaltdelikte unter Alkoholeinfluss (Urk. Urk. 11.9 S. 32 ff.). Auch wenn der Beschuldigte heute zu einer hohen Strafe zu verurteilen ist, kann bei ihm dennoch nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
16. Mai 2013 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist zu widerrufen. VIII. Massnahme Die Vorinstanz hat gestützt auf die Empfehlung des Gutachters und da sich die Verteidigung im Eventualstandpunkt nicht gegen die Anordnung einer Mass- nahme stellte, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet, um dem Beschuldigten im Sinne des Resozialisierungsgedankens eine nachhaltige Chance zur Bewährung in Freiheit zu bieten. Dabei schob sie die ausgefällte Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der ambulanten Therapie auf (Urk. 84 S. 66).
- 33 - Da die Verteidigung im Eventualstandpunkt auch im Berufungsverfahren nichts gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme einwendet, können die vor- instanzlichen Erwägungen ohne Weiterungen übernommen werden. Mittlerweile ist die Massnahme mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. Dezember 2016 vorzeitig in Vollzug gesetzt worden (Urk. 116). Der Beschuldigte führt dazu aus, er absolviere einmal pro Woche eine Therapiesitzung, wobei sein Werde- gang und Lebenslauf thematisiert würden und über den Vorfall gesprochen würde (Urk. 144 S. 3). Für den Beschuldigten ist demnach eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen, wobei die ausgefällte Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben ist. IX. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zuzüglich 5% Zins ab 11. August 2015 zu bezahlen. Der Angriff des Beschuldigten mit dem Messer habe keine bleibenden körperlichen Folgen hinterlassen, da der Privatkläger A._____ insbe- sondere nicht mit dem Messer getroffen worden sei. Es müsse hingegen beachtet werden, dass dieser glückliche Umstand lediglich der schnellen Reaktion des Pri- vatklägers A._____ zu verdanken sei. Durch den Angriff mit dem Messer habe der Beschuldigte den Privatkläger A._____ in einen Schockzustand versetzt, unter welchem er längere Zeit gelitten habe. So sei der Angriff am Arbeitsort des Privat- klägers A._____ passiert, welcher damit sozusagen täglich unfreiwillig mit den Er- innerungen an die Tat konfrontiert worden sei (Urk. 84 S. 66 ff.).
2. Der Privatkläger A._____ verlangt mit seiner Anschlussberufung die Zuspre- chung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- und führt zur Begründung aus, dass der Angriff am Arbeitsort des Privatklägers A._____ stattgefunden ha- be, sei zwar erwähnt, aber zu wenig stark gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, das Verschulden des Beschuldigten zu erwägen und sein rücksichtsloses, sinnloses und äusserst brutales Vorgehen in Rechnung zu stel- len. Aus psychologischer Sicht spiele der Moment des Angriffs eine grosse Rolle, untergeordnet sei dabei die Tatsache, dass der Privatkläger "nur" von der Faust
- 34 - des Beschuldigten getroffen worden sei und nicht von der Messerklinge selbst. Die Intensität des Schreckens und des Momentes der grossen Angst und Bestür- zung würden praktisch dieselben bleiben. Der Verlust des selbstverständlichen Sicherheitsgefühls, der Verlust der Lebensfreude und der unbelasteten Lebens- qualität würden in casu schwerer wiegen als dies die Vorinstanz wahrhaben wolle (Urk. 146 S. 2 ff.).
3. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger A._____ nach dem Angriff an seinem Arbeitsort bisweilen unwohl fühlte, was eine Beeinträchtigung seiner Lebensqualität darstellt. Dabei kommt es in der Tat nicht entscheidend darauf an, ob der Privatkläger A._____ beim Angriff verletzt wurde oder nicht, relevant ist, dass er in einem an sich geschützten Rahmen völlig unerwartet angegriffen wur- de, ohne selbst den geringsten Anlass für einen solchen Angriff geboten zu ha- ben. Die durch den Beschuldigten beim Angriff an den Tag gelegte beispiellose Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Mitmenschen muss sodann in die Würdi- gung miteinfliessen. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die Ge- nugtuung auf Fr. 3'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 11. August 2015 festzusetzen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung teilweise, nämlich betref- fend den Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit verbunden die Erhöhung der Strafe. Hingegen unterliegt sie mit ihren Anträgen um zu- sätzliche Schuldsprüche im Sinne der Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2 sowie 1.1.3 (betreffend versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers
- 35 - C._____). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf einen voll- umfänglichen Freispruch. Auch der Privatkläger A._____ unterliegt mit seinem Antrag auf Zusprechung einer höheren Genugtuung teilweise. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____) zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der amtliche Verteidiger ist antragsgemäss mit Fr. 12'000.-- zu entschädi- gen (Urk. 150). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für drei Fünftel dieser Kosten. 2.4. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist antragsgemäss mit Fr. 4'100.-- zu entschädigen (Urk. 147). Die Kosten sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom
31. August 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-6. (…)
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2016 be- schlagnahmte Fleischermesser wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. (…)
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 36 - Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 560.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 543.75 Auslagen Untersuchung Fr. 13'252.10 Gutachten Fr. 22'494.90 amtliche Verteidigung Fr. 9'113.90 Vertreter Privatkläger A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10.-12. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers A._____, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ sowie der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB.
2. Von den übrigen Anklagevorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 639 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird nicht aufge- schoben.
- 37 -
6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Mai 2013 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 3'000.-- zu- züglich 5 % Zins ab 11. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 4'100.-- unentgeltliche Verbeiständung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____, werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Fünfteln einstweilen und zu zwei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Fünfteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − den Privatkläger C._____, … [Adresse]
- 38 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers A._____ (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss vorinstanzlicher Disposi- tiv Ziffer 7 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp.Ziffer 6 − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Nr. S-4/2010/3158.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 39 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter